643 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002 und BGBl. I Nr. 97/2003, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige

           1. des Wachkörpers Bundespolizei,

           2. der Gemeindewachkörper und

           3. des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.“

2. In § 5a Abs. 3 wird in Z 1  der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3)“ ersetzt und in  Z 2  der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 4 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 2 und 3)“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 2 wird der Begriff „Landesgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Landespolizeikommando“ ersetzt.

4. In § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Sicherheitsdirektionen werden von diesen selbst besorgt. Darüber hinaus obliegt ihnen die Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichteten Bundespolizeidirektionen. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres derartige Angelegenheiten den Bundespolizeidirektionen mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen.“

5. In § 8 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) sowie die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.“

6. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4a geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.“

7. In § 9 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

8. In § 9 Abs. 4 wird der Begriff „Bundesgendarmerie“ durch den Begriff „Bundespolizei“ und der Begriff „Bezirksgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Bezirks- oder Stadtpolizeikommando“ ersetzt.

9. § 10 samt Überschrift lautet:

„Polizeikommanden

§ 10. (1) Für jedes Bundesland ist ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet. Diesen obliegt die Mitwirkung an der Sicherheitsverwaltung.

(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere

           1. die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes,

           2. die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes,

           3. auf Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgaben die Planung, Leitung und Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen,

           4. die Festlegung der Dienstzeit,

           5. die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung,

           6. die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten und

           7. die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik und Infrastruktur

werden von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den Bundesminister für Inneres besorgt.

(3) In Wien obliegt die Besorgung der in Abs. 2 Z 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem Polizeipräsidenten (§ 7 Abs. 5).

(4) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 1 genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Abs. 2 Z 6 und 7 zur selbständigen Besorgung übertragen.

(5) Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes hat unter Bedachtnahme auf die den Sicherheitsbehörden obliegende Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.

(6) Soweit für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).“

10. Die §§ 10a und 10b entfallen und § 11 lautet samt Überschrift:

„Sicherheitsakademie

§ 11. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Bildungs- und Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.

(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Bildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Bildungsangebote gegen Kostenersatz durchzuführen.

(3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:

           1. die Steuerung und Koordinierung anderer Bildungsangebote für die in Abs. 1 genannten Bediensteten,

           2. die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren,

           3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4 sowie

           4. das Controlling der Bildungsmaßnahmen.

(4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Bildung einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

(5) Der Sicherheitsakademie obliegt die Wahrnehmung, Koordination und Betreuung von Forschungsaufgaben, die für das Bundesministerium für Inneres bedeutsam sind. Weiters obliegt der Sicherheitsakademie in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.

(6) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85,  sind anzuwenden.

(7) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:

           1. Bestellung des Direktors,

           2. Gestaltung des Lehrangebots,

           3. Einführung neuer Lehrgänge,

           4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und

           5. Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4.“

11. § 13 samt Überschrift lautet:

„Kanzleiordnung

§ 13. (1) Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden (§ 10) zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.

(2) Der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere  Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“

12. In § 14 Abs. 4 wird der Begriff „Bezirksgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Bezirkspolizeikommando“ ersetzt.

13. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§  278, 278a und 278b StGB, oder“

14. In § 35 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 8 angefügt:

         „8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben (§ 36a Abs. 3 und 4)  notwendig ist.“

15. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Schutzzone

§ 36a. (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind, auf Anregung mit Verordnung zur Schutzzone zu erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt, insbesondere Schulen, Kindergärten und Kindertagesheime, sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen. Die Anregung ist vom Verfügungsberechtigten des Schutzobjektes unter Angabe von Gründen sowie Vorschlägen zur örtlichen und zeitlichen Begrenzung des Bereiches der  Schutzzone zu stellen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone und den Tag ihres Inkrafttretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.

(3) Im Bereich einer Schutzzone nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht mehr vor, so hat die Sicherheitsbehörde dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben und ihm mitzuteilen. Das Betretungsverbot endet jedenfalls mit Ablauf des 30. Tages nach seiner Anordnung.“

16. § 53 Abs. 1 Z 2a lautet:

       „2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des § 62a Abs. 7;“

17. § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verwendet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe oder zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen durch einen bestimmten Menschen (§ 22 Abs. 3 zweiter Satz) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“

18. In § 57 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsverwaltung“ die Wortfolge „ ,in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft“ eingefügt.

19. § 62a  Abs. 7 lautet:

„(7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Ermittlungen nach § 21 Abs. 3 dürfen erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gesetzt werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. Gleiches gilt auch für die beabsichtigte Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6.“

20. Nach § 83 wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt:

„Unbefugtes Tragen von Uniformen

§ 83a. (1) Wer, außer für szenische Zwecke, die gemäß Abs. 2 bezeichneten  Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis  3 und 5) an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der  Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Abs. 1.“

21. In § 84 Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt,“

22. § 94 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die §§ 11, 16 Abs. 2 Z 1, 35 Abs. 1 Z 8, 36a, 53 Abs. 1 Z 2a, 54 Abs. 6, 57 Abs. 3, 62a Abs. 7, 83a, 84 Abs. 1 Z 4 und 94a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.  Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 3, 7 Abs. 2 und 4a, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 4, 10, 13, 14 Abs. 4, 96 Abs. 6 sowie 97 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

23. § 94 wird folgender § 94a samt Überschrift angefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 94a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

24. § 96 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die bis 30. Juni 2005 in Verwendung stehenden Uniformsorten können noch bis längstens 31. Dezember 2007 verwendet werden.“

25. § 97 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 werden folgende Bestimmungen aufgehoben:

           1. das Gesetz vom 25. December 1894, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 1/1895, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999;

           2. das Gesetz vom 27. November 1918, betreffend die Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates, StGBl. Nr. 75/1918, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999;

           3. § 20 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2002.“

26. Das dem 1. Teil des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:

“Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

1. Hauptstück: Anwendungsbereich

§ 1            

2. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 2                Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 3                Sicherheitspolizei

§ 4                Sicherheitsbehörden

§ 5                Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5a                Überwachungsgebühren

§ 5b                Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 6                Bundesminister für Inneres

§ 7                Sicherheitsdirektionen

§ 8                Bundespolizeidirektionen

§ 9                Bezirksverwaltungsbehörden

§ 10                Polizeikommanden

§ 11                Sicherheitsakademie

§ 12                Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

§ 13                Kanzleiordnung

§ 14        Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 14a                Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 15                Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

§ 15a                Menschenrechtsbeirat

§ 15b                Mitglieder des Menschenrechtsbeirates

§ 15c      Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates

3. Hauptstück: Begriffsbestimmungen

§ 16                Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 17        Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

§ 18        Rechte und Pflichten juristischer Personen

2. TEIL: AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19          

2. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20                Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 21                Gefahrenabwehr

§ 22                Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

§ 23                Aufschub des Einschreitens

§ 24                Fahndung

§ 25                Kriminalpolizeiliche Beratung

§ 26                Streitschlichtung

3. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

§ 27          

4. Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a        

3. TEIL: BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Allgemeines

§ 28        Vorrang der Sicherheit von Menschen

§ 28a                Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

§ 29                Verhältnismäßigkeit

§ 30        Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

§ 31                Richtlinien für das Einschreiten

2. Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1. Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

§ 32        Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

§ 33                Beendigung gefährlicher Angriffe

2. Abschnitt: Besondere Befugnisse

§ 34                Auskunftsverlangen

§ 35                Identitätsfeststellung

§ 35a                Identitätsausweis

§ 36                Platzverbot

§ 36a                Schutzzone

§ 37                Auflösung von Besetzungen

§ 38                Wegweisung

§ 38a                Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 39        Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

§ 40                Durchsuchen von Menschen

§ 41                Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

§ 42                Sicherstellen von Sachen

§ 42a                Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen

§ 43        Verfall sichergestellter Sachen

§ 44                Inanspruchnahme von Sachen

§ 45        Eingriffe in die persönliche Freiheit

§ 46                Vorführung

§ 47                Durchführung einer Anhaltung

§ 48                Bewachung von Menschen und Sachen

§ 48a                Anordnung von Überwachungen

§ 49                Außerordentliche Anordnungsbefugnis

3. Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50         

4. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Allgemeines

§ 51         

2. Hauptstück: Ermittlungsdienst

§ 52                Aufgabenbezogenheit

§ 53                Zulässigkeit der Verarbeitung

§ 54                Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

§ 54a      Legende

§ 54b                Vertrauenspersonenevidenz

§ 55                Sicherheitsüberprüfung

§ 55a      Fälle der Sicherheitsüberprüfung

§ 55b                Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

§ 55c                Geheimschutzordnung

§ 56                Zulässigkeit der Übermittlung

§ 57        Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 58        Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

§ 59                Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung

§ 60                Verwaltungsstrafevidenz

§ 61                Zulässigkeit der Aktualisierung

§ 62                Unterrichtung von Ermittlungen

§ 62a                Besonderer Rechtsschutz im Ermittlungsdienst

§ 63        Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

3. Hauptstück: Erkennungsdienst

§ 64                Begriffsbestimmungen

§ 65                Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65a                Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger

§ 66                Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen

§ 67        DNA-Untersuchungen

§ 68                Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

§ 69                Vermeidung von Verwechslungen

§ 70                Erkennungsdienstliche Evidenzen

§ 71                Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

§ 72                Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

§ 73        Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

§ 74        Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

§ 75        Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

§ 76                Besondere Behördenzuständigkeit

§ 77                Verfahren

§ 78                Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 79                Besondere Verfahrensvorschriften

§ 80                Auskunftsrecht

5. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION DES HAFTVOLLZUGES BEI DEN SICHERHEITSBEHÖRDEN

§ 80a                Vollzugsverwaltung

6. TEIL: STRAFBESTIMMUNGEN

§ 81        Störung der öffentlichen Ordnung

§ 82                Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen

§ 83                Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand

§ 83a                Unbefugtes Tragen von Uniformen

§ 84        Sonstige Verwaltungsübertretungen

§ 85                Subsidiarität

§ 86                Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz

7. TEIL: BESONDERER RECHTSSCHUTZ

§ 87        Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

§ 88                Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 89                Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 90                Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 91                Amtsbeschwerde

§ 92                Schadenersatz

§ 92a                Kostenersatzpflicht

8. TEIL: INFORMATIONSPFLICHTEN

§ 93                Sicherheitsbericht

§ 93a                Regierungsinformation

9. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 94                Inkrafttreten

§ 94a                Sprachliche Gleichbehandlung

§ 95                Verweisungen

§ 96                Übergangsbestimmungen

§ 97                Außerkrafttreten

§ 98                Vollziehung“

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002 und BGBl. I Nr. 97/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 83a Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3)“ ersetzt.

2. § 94 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 83a in der Fassung des Artikels 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetz – GrekoG) BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Behörde ist ermächtigt, im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Durchführung der Grenzkontrolle Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einzusetzen. Diese Maßnahme ist gut sichtbar anzukündigen. Die Behörde hat vom beabsichtigten Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 62a SPG) Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist  oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich.“

2. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 1a ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.“

3. § 18 wird folgender Abs. 4  angefügt:

„(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes  über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie

Das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie BGBl. Nr. 70/1966, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz - FVG)

2. Abschnitt IV samt Überschrift  lautet:

„Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder

§ 16. (1) Organisatorische Maßnahmen im Bereiche von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen des Wachkörpers Bundespolizei obliegen dem Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; § 9 Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeikommandanten betreffen, werden sie vom Bundesminister für Inneres getroffen.“

3. In Abschnitt V lautet die Überschrift:

„Verfügungen über den Wachkörper Bundespolizei“

4. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „von Wachkörpern der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie“ durch die Wortfolge “des Wachkörpers Bundespolizei“, die Wortfolge „das Bundesministerium für Inneres“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Inneres“ und die Wortfolge “von Wachkörpern“ durch die Wortfolge „des Wachkörpers“ ersetzt.

5. § 30 erhält die Absatzbezeichnung“(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Der Titel, die Überschriften und die §§ 16 und 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 5

Anpassungsbestimmung

(1) Soweit in Bundesgesetzen auf die Begriffe Bundesgendarmerie, Gendarmerie, Bundessicherheitswache, Sicherheitswache, Sicherheitswachekorps, Kriminalbeamte oder Kriminalbeamtenkorps in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle das Wort „Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.

(2) Soweit in Bundesgesetzen auf die Begriffe Landesgendarmeriekommando,  Bezirksgendarmeriekommando, Gendarmeriepostenkommando oder Gendarmerieposten in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, treten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle jeweils die Begriffe Landespolizeikommando, Bezirks- oder Stadtpolizeikommando bzw. Polizeiinspektion in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.

(3) Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen.

(4) Sollte durch eine Anpassung nach Abs. 1 oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden Begriffe sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktation oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.

Artikel 6

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 140 Abs. 3 wird ersetzt:

a) die Wortfolge „für den Leiter des Gendarmeriezentralkommandos“ durch die Wortfolge „für den Leiter des Bundeskriminalamtes“,

b) die Verwendungsbezeichnung Gendarmeriegeneral durch die Verwendungsbezeichnung „Direktor des Bundeskriminalamtes,

c) das Wort „Bezirkspolizeikommissariates“ durch das Wort „Polizeikommissariates“ und

d) die Verwendungsbezeichnung Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)“ durch die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)“.

2. In § 256 Abs. 1:

a) wird das Wort „Bezirkspolizeikommissariates“ durch das Wort „Polizeikommissariates“ ersetzt,

b) wird die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)“ durch die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)“ersetzt und

c) entfällt die Wortfolge „für den Leiter des Gendarmeriezentralkommandos“ sowie die Verwendungsbezeichnung „Gendarmeriegeneral“.

3. Dem § 284 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten § 140 Abs. 3, § 256 Abs. 1 und Anlage 1 Z 8.1 und Z 8.18 mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

4. In der Anlage 1 Z 8.1 wird das Zitat „Z 8.15 und Z 8.16“ durch das Zitat „Z 8.15 bis 8.18“ ersetzt.

5. In der Anlage 1 wird nach Z 8.17 folgende Z 8.18 samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst

8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch

                a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,

               b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und

                c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze

ersetzt werden.“

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

(1) Aufgrund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers „Bundespolizei“ (§ 5 Abs 2 Z 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004) hat der Bundesminister für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:

Landespolizeikommandanten und deren Stellvertreter

(2) Unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des § 10 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, innerhalb seines Wirkungsbereiches folgende Funktionen auszuschreiben:

Abteilungsleiter des Landespolizeikommandos, ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien.

(3) Für die nach den Abs. 1 und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte I bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß § 7 Abs. 2 AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesminister für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Abs. 1 als Ausschreibungen im Sinne des § 3 und Ausschreibungen nach Abs. 2 als Ausschreibungen im Sinne des § 4 AusG zu betrachten.

(4) Funktionsbetrauungen aufgrund der Abs. 1 und 2 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Abs. 1 betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs. 2 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.

(5) Aufgrund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers Bundespolizei (§ 5 Abs 2 Z 1 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004) hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des § 10 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004,  innerhalb seines Wirkungsbereiches für den Bereich der Landespolizeikommanden folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:

Stellvertreter von Abteilungsleitern, sowie Funktionen für weitere leitende Beamte dieser Organisationseinheiten, Fachbereichs-, Ermittlungs- und Assistenzbereichsleiter, deren Stellvertreter sowie alle Sachbearbeiter mit und ohne Qualifikation, sonstige Exekutiv- und Verwaltungsbedienstete, ausgenommen die betreffenden Funktionen des Landeskriminalamtes Wien.

(6) Auf Ausschreibungen nach Abs. 5 ist § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden, wobei Maßnahmen einer verstärkten Transparenz und einer verstärkten Einbindung der Personalvertretungen vorzusehen sind.

(7) Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Abs. 5 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs. 5 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.

(8) Artikel 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2004, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.