643 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz
über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung
über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das
Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz,
BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 104/2002 und BGBl. I Nr. 97/2003, wird wie folgt geändert
1. § 5
Abs. 2 lautet:
„(2) Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige
1. des Wachkörpers Bundespolizei,
2. der Gemeindewachkörper und
3. des rechtskundigen Dienstes bei
Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt ermächtigt sind.“
2. In § 5a Abs. 3 wird in Z 1 der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3)“ ersetzt und in Z 2 der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 4 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 2 und 3)“ ersetzt.
3. In § 7
Abs. 2 wird der Begriff „Landesgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Landespolizeikommando“ ersetzt.
4. In § 7 wird
nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die
Angelegenheiten des inneren Dienstes der Sicherheitsdirektionen werden von
diesen selbst besorgt. Darüber hinaus obliegt ihnen die Besorgung der
personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der in ihrem örtlichen
Zuständigkeitsbereich eingerichteten Bundespolizeidirektionen. Sofern dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres derartige Angelegenheiten den
Bundespolizeidirektionen mit Verordnung zur selbständigen Besorgung
übertragen.“
5. In § 8
Abs. 1 lautet der letzte Satz:
„Den
Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) sowie die ihm
beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes.“
6. § 8
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit
Ausnahme der in § 7 Abs. 4a geregelten Angelegenheiten von diesen
selbst besorgt.“
7. In § 9 Abs. 1
entfällt der letzte Satz.
8. In § 9
Abs. 4 wird der Begriff „Bundesgendarmerie“ durch den Begriff „Bundespolizei“ und der Begriff „Bezirksgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Bezirks- oder Stadtpolizeikommando“ ersetzt.
9. § 10 samt
Überschrift lautet:
„Polizeikommanden
§ 10. (1) Für jedes Bundesland ist ein
Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren
Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet. Diesen obliegt die Mitwirkung
an der Sicherheitsverwaltung.
(2) Die
Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere
1. die Festlegung und Errichtung von Dienststellen
und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich die
leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes,
2. die Organisation und Führung des allgemeinen
Streifen- und Überwachungsdienstes,
3. auf Grundlage behördlicher Aufträge oder
sonstiger übertragener Aufgaben die Planung, Leitung und Durchführung von
Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen,
4. die Festlegung der Dienstzeit,
5. die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung,
6. die personellen und dienstrechtlichen
Angelegenheiten und
7. die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik
und Infrastruktur
werden von
den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den
Bundesminister für Inneres besorgt.
(3) In Wien obliegt
die Besorgung der in Abs. 2 Z 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem
Polizeipräsidenten (§ 7 Abs. 5).
(4) Sofern dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes
mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 1 genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden
mit Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur gemeinsamen Besorgung mit
dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem
Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Abs. 2 Z 6 und 7 zur
selbständigen Besorgung übertragen.
(5) Die Besorgung der
Angelegenheiten des inneren Dienstes hat unter Bedachtnahme auf die den
Sicherheitsbehörden obliegende Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der
Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
(6) Soweit für den
inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige
Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).“
10. Die §§ 10a
und 10b entfallen und § 11 lautet samt Überschrift:
„Sicherheitsakademie
§ 11. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Bildungs-
und Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums für
Inneres.
(2) Der
Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der
Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten
Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen für diese
Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der
Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt,
Bildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das
Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie
steht, sowie solche Bildungsangebote gegen Kostenersatz durchzuführen.
(3) Abgesehen von den
in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende
Aufgaben:
1. die Steuerung und Koordinierung anderer
Bildungsangebote für die in Abs. 1 genannten Bediensteten,
2. die Steuerung der Tätigkeit der
Bildungszentren,
3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen
nach Abs. 2 und 4 sowie
4. das Controlling der Bildungsmaßnahmen.
(4) Nähere
Bestimmungen über den Zugang zur Bildung einschließlich der Objektivierung der
Auswahl der Teilnehmer und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der
Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.
(5) Der
Sicherheitsakademie obliegt die Wahrnehmung, Koordination und Betreuung von
Forschungsaufgaben, die für das Bundesministerium für Inneres bedeutsam sind.
Weiters obliegt der Sicherheitsakademie in ihren Aufgabenbereichen die
Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der
Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen
Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der
Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung,
sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften,
der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen
betriebenen Anstalten.
(6) Die Leitung der
Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird.
Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats
bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl.
Nr. 85, sind anzuwenden.
(7) Der Beirat besteht
aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen
einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen
sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des
Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge
hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der
Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren
Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen
Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung,
Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:
1. Bestellung des Direktors,
2. Gestaltung des Lehrangebots,
3. Einführung neuer Lehrgänge,
4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und
5. Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und
4.“
11. § 13 samt
Überschrift lautet:
„Kanzleiordnung
§ 13. (1) Die formale Behandlung der von den
Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden
(§ 10) zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils
in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die
Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde
erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen
geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.
(2) Der Bundesminister
für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und
Polizeikommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich
übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die
Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu
bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische
Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang
bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und
Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des
Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit,
Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des
Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten
(§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG
2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der
gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht
vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten
Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“
12. In § 14
Abs. 4 wird der Begriff „Bezirksgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Bezirkspolizeikommando“ ersetzt.
13. § 16 Abs. 2
Z 1 lautet:
„1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl.
Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a
und 278b StGB, oder“
14. In § 35
Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z. 8 angefügt:
„8. wenn dies für die Verhängung eines
Betretungsverbotes in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben
(§ 36a Abs. 3 und 4)
notwendig ist.“
15. Nach § 36
wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:
„Schutzzone
§ 36a. (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten
Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch
nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch,
dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem
Suchtmittelgesetz bedroht
sind, auf Anregung mit Verordnung zur Schutzzone zu erklären. Die Schutzzone
umfasst ein Schutzobjekt, insbesondere Schulen, Kindergärten und
Kindertagesheime, sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens
150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines
wirkungsvollen Schutzes festzulegen. Die Anregung ist vom
Verfügungsberechtigten des Schutzobjektes unter Angabe von Gründen sowie
Vorschlägen zur örtlichen und zeitlichen Begrenzung des Bereiches der Schutzzone zu stellen.
(2) Verordnungen nach
Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone und den Tag ihres
Inkrafttretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume
einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht
beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint,
einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind
aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten
jedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(3)
Im Bereich einer Schutzzone nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter
Tatsachen, insbesondere wegen
vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem
Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz
begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der
Schutzzone zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses
Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur
Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die
Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf
entsprechend Bedacht zu nehmen.
(4)
Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des
Betretungsverbotes nicht mehr vor, so hat die Sicherheitsbehörde dieses dem
Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben und ihm mitzuteilen. Das
Betretungsverbot endet jedenfalls mit Ablauf des 30. Tages nach seiner Anordnung.“
16. § 53
Abs. 1 Z 2a lautet:
„2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung
(§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des § 62a Abs. 7;“
17. § 54 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ist auf Grund
bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe,
zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu
gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen
kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe
personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten
ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es
einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf
diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung
gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie
für Zwecke der Fahndung (§ 24) verwendet werden. Soweit diese
Aufzeichnungen nicht zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe oder zur
weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen durch einen
bestimmten Menschen (§ 22 Abs. 3 zweiter Satz) erforderlich sind,
sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“
18. In § 57
Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsverwaltung“ die Wortfolge „ ,in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung)
der Staatsbürgerschaft“
eingefügt.
19.
§ 62a Abs. 7 lautet:
„(7)
Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt,
haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat
dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu
geben. Ermittlungen nach § 21 Abs. 3 dürfen erst nach Ablauf dieser
Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten
gesetzt werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige
Ermittlungen erforderlich. Gleiches gilt auch für die beabsichtigte Überwachung
öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54
Abs. 6.“
20. Nach § 83
wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt:
„Unbefugtes
Tragen von Uniformen
§ 83a. (1) Wer, außer für szenische Zwecke, die
gemäß Abs. 2 bezeichneten
Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen
Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis
3 und 5) an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches
Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Der Bundesminister
für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im
Sinne des Abs. 1.“
21. In § 84
Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt:
„4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone
nach § 36a betritt,“
22. § 94 wird
folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Die §§ 11,
16 Abs. 2 Z 1, 35 Abs. 1 Z 8, 36a, 53 Abs. 1
Z 2a, 54 Abs. 6, 57 Abs. 3, 62a Abs. 7, 83a, 84
Abs. 1 Z 4 und 94a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2004
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 3, 7 Abs. 2 und 4a, 8
Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 4, 10, 13, 14 Abs. 4, 96 Abs. 6
sowie 97 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1.
Juli 2005 in Kraft.“
23. § 94 wird
folgender § 94a samt Überschrift angefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 94a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei
der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
24. § 96 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die bis 30. Juni
2005 in Verwendung stehenden Uniformsorten können noch bis längstens 31.
Dezember 2007 verwendet werden.“
25. § 97 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Mit Ablauf des
30. Juni 2005 werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
1. das Gesetz vom 25. December 1894, betreffend
die Gendarmerie der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl.
Nr. 1/1895, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 191/1999;
2. das Gesetz vom 27. November 1918, betreffend
die Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates, StGBl. Nr. 75/1918,
zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999;
3. § 20 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl
Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 64/2002.“
26. Das dem 1. Teil
des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:
“Inhaltsverzeichnis
1. TEIL
1.
Hauptstück: Anwendungsbereich
§ 1
2.
Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung
§ 2 Besorgung
der Sicherheitsverwaltung
§ 3 Sicherheitspolizei
§ 4 Sicherheitsbehörden
§ 5 Besorgung
des Exekutivdienstes
§ 5a Überwachungsgebühren
§ 5b Entrichtung
der Überwachungsgebühren
§ 6 Bundesminister
für Inneres
§ 7 Sicherheitsdirektionen
§ 8 Bundespolizeidirektionen
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
§ 10 Polizeikommanden
§ 11 Sicherheitsakademie
§ 12 Geschäftseinteilung
und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen
§ 13 Kanzleiordnung
§ 14 Örtlicher
Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der
Sicherheitspolizei
§ 14a Instanzenzug
in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 15 Sicherheitspolizeiliche
Informationspflicht
§ 15a Menschenrechtsbeirat
§ 15b Mitglieder
des Menschenrechtsbeirates
§ 15c Erfüllung der
Aufgaben des Menschenrechtsbeirates
3.
Hauptstück: Begriffsbestimmungen
§ 16 Allgemeine
Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 17 Mit
beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
§ 18 Rechte
und Pflichten juristischer Personen
2. TEIL:
AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI
1.
Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
§ 19
2.
Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 20 Aufgaben
im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 21 Gefahrenabwehr
§ 22 Vorbeugender
Schutz von Rechtsgütern
§ 23 Aufschub
des Einschreitens
§ 24 Fahndung
§ 25 Kriminalpolizeiliche
Beratung
§ 26 Streitschlichtung
3.
Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
§ 27
4.
Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst
§ 27a
3. TEIL:
BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN
SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI
1.
Hauptstück: Allgemeines
§ 28 Vorrang
der Sicherheit von Menschen
§ 28a Sicherheitspolizeiliche
Aufgabenerfüllung
§ 29 Verhältnismäßigkeit
§ 30 Rechte
des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 31 Richtlinien
für das Einschreiten
2.
Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
1. Abschnitt:
Allgemeine Befugnisse
§ 32 Eingriffe
in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht
§ 33 Beendigung
gefährlicher Angriffe
2. Abschnitt:
Besondere Befugnisse
§ 34 Auskunftsverlangen
§ 35 Identitätsfeststellung
§ 35a Identitätsausweis
§ 36 Platzverbot
§ 36a Schutzzone
§ 37 Auflösung
von Besetzungen
§ 38 Wegweisung
§ 38a Wegweisung
und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen
§ 39 Betreten
und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 40 Durchsuchen
von Menschen
§ 41 Durchsuchungsanordnung
bei Großveranstaltungen
§ 42 Sicherstellen
von Sachen
§ 42a Entgegennahme,
Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen
§ 43 Verfall
sichergestellter Sachen
§ 44 Inanspruchnahme
von Sachen
§ 45 Eingriffe
in die persönliche Freiheit
§ 46 Vorführung
§ 47 Durchführung
einer Anhaltung
§ 48 Bewachung
von Menschen und Sachen
§ 48a Anordnung
von Überwachungen
§ 49 Außerordentliche
Anordnungsbefugnis
3. Abschnitt:
Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 50
4. TEIL:
VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI
1. Hauptstück:
Allgemeines
§ 51
2.
Hauptstück: Ermittlungsdienst
§ 52 Aufgabenbezogenheit
§ 53 Zulässigkeit
der Verarbeitung
§ 54 Besondere
Bestimmungen für die Ermittlung
§ 54a Legende
§ 54b Vertrauenspersonenevidenz
§ 55 Sicherheitsüberprüfung
§ 55a Fälle der
Sicherheitsüberprüfung
§ 55b Durchführung
der Sicherheitsüberprüfung
§ 55c Geheimschutzordnung
§ 56 Zulässigkeit
der Übermittlung
§ 57 Zentrale
Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung
§ 58 Zentrale
Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen
§ 59 Richtigstellung,
Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung
§ 60 Verwaltungsstrafevidenz
§ 61 Zulässigkeit
der Aktualisierung
§ 62 Unterrichtung
von Ermittlungen
§ 62a Besonderer
Rechtsschutz im Ermittlungsdienst
§ 63 Pflicht
zur Richtigstellung oder Löschung
3.
Hauptstück: Erkennungsdienst
§ 64 Begriffsbestimmungen
§ 65 Erkennungsdienstliche
Behandlung
§ 65a Erkennungsdienstliche
Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger
§ 66 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen an Leichen
§ 67 DNA-Untersuchungen
§ 68 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen
§ 69 Vermeidung
von Verwechslungen
§ 70 Erkennungsdienstliche
Evidenzen
§ 71 Übermittlung
erkennungsdienstlicher Daten
§ 72 Übermittlung
erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 73 Löschen
erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
§ 74 Löschen
erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 75 Zentrale
erkennungsdienstliche Evidenz
§ 76 Besondere
Behördenzuständigkeit
§ 77 Verfahren
§ 78 Ausübung
unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 79 Besondere
Verfahrensvorschriften
§ 80 Auskunftsrecht
5. TEIL:
VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION DES HAFTVOLLZUGES BEI DEN
SICHERHEITSBEHÖRDEN
§ 80a Vollzugsverwaltung
6. TEIL:
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 81 Störung
der öffentlichen Ordnung
§ 82 Agressives
Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber
Militärwachen
§ 83 Begehung
einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rauschzustand
§ 83a Unbefugtes
Tragen von Uniformen
§ 84 Sonstige
Verwaltungsübertretungen
§ 85 Subsidiarität
§ 86 Verwaltungsstrafbehörden
erster Instanz
7. TEIL:
BESONDERER RECHTSSCHUTZ
§ 87 Recht
auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 88 Beschwerden
wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 89 Beschwerden
wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 90 Beschwerden
wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
§ 91 Amtsbeschwerde
§ 92 Schadenersatz
§ 92a Kostenersatzpflicht
8. TEIL:
INFORMATIONSPFLICHTEN
§ 93 Sicherheitsbericht
§ 93a Regierungsinformation
9. TEIL:
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 94 Inkrafttreten
§ 94a Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 95 Verweisungen
§ 96 Übergangsbestimmungen
§ 97 Außerkrafttreten
§ 98 Vollziehung“
Artikel 2
Änderung des
Sicherheitspolizeigesetzes
Das
Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002 und BGBl. I Nr. 97/2003,
wird wie folgt geändert:
1. In § 83a Abs. 1
wird der Klammerausdruck „(§ 5
Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5)“
durch den Klammerausdruck „(§ 5
Abs. 2 Z 1 und 3)“
ersetzt.
2. § 94 wird
folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 83a in der
Fassung des Artikels 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1.
Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Grenzkontrollgesetzes
Das
Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes
(Grenzkontrollgesetz – GrekoG) BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Behörde ist
ermächtigt, im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Durchführung der
Grenzkontrolle Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einzusetzen. Diese Maßnahme ist
gut sichtbar anzukündigen. Die Behörde hat vom beabsichtigten Einsatz der Bild-
und Tonaufzeichnungsgeräte unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu
verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 62a SPG)
Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der Bild-
und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer entsprechenden
Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, es wären
zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich.“
2. § 15
Abs. 3 lautet:
„(3) Unbeschadet der
Abs. 1 und 2 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 1a ermittelt
wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten
(Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr
benötigt werden.“
3. § 18 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 12
Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Bundesgesetzes über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der
Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der
Bundesgendarmerie
Das
Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und
die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie
BGBl. Nr. 70/1966, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz
über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über
dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz - FVG)
2. Abschnitt IV
samt Überschrift lautet:
„Führung
des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder
§ 16. (1) Organisatorische Maßnahmen im Bereiche
von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen des
Wachkörpers Bundespolizei obliegen dem Landespolizeikommandanten, in Wien dem
Polizeipräsidenten, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß §
10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, im Einvernehmen
mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der
Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion
oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand
haben; § 9 Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der
Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.
(2) Soweit die in
Abs. 1 genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines
Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeikommandanten betreffen, werden
sie vom Bundesminister für Inneres getroffen.“
3. In Abschnitt V
lautet die Überschrift:
„Verfügungen
über den Wachkörper Bundespolizei“
4. In § 17
Abs. 1 wird die Wortfolge „von
Wachkörpern der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie“ durch die Wortfolge “des Wachkörpers Bundespolizei“, die Wortfolge „das Bundesministerium für Inneres“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Inneres“ und die Wortfolge “von Wachkörpern“ durch die Wortfolge „des
Wachkörpers“ ersetzt.
5. § 30 erhält
die Absatzbezeichnung“(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Titel, die
Überschriften und die §§ 16 und 17 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft.“
Artikel 5
Anpassungsbestimmung
(1) Soweit in
Bundesgesetzen auf die Begriffe Bundesgendarmerie, Gendarmerie,
Bundessicherheitswache, Sicherheitswache, Sicherheitswachekorps, Kriminalbeamte
oder Kriminalbeamtenkorps in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug
genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle das Wort
„Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(2) Soweit in Bundesgesetzen
auf die Begriffe Landesgendarmeriekommando, Bezirksgendarmeriekommando, Gendarmeriepostenkommando oder
Gendarmerieposten in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird,
treten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle jeweils die Begriffe
Landespolizeikommando, Bezirks- oder Stadtpolizeikommando bzw.
Polizeiinspektion in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(3) Dies gilt nicht
für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen.
(4) Sollte durch eine
Anpassung nach Abs. 1 oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung
von Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden
Begriffe sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktation
oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.
Artikel 6
Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 und die Kundmachung BGBl. I
Nr. 88/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 140
Abs. 3 wird ersetzt:
a) die Wortfolge „für den Leiter des Gendarmeriezentralkommandos“ durch die Wortfolge „für den Leiter des Bundeskriminalamtes“,
b) die
Verwendungsbezeichnung „Gendarmeriegeneral“ durch die Verwendungsbezeichnung „Direktor
des Bundeskriminalamtes“,
c) das Wort „Bezirkspolizeikommissariates“ durch das Wort „Polizeikommissariates“ und
d) die
Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d.
(unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)“ durch die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder
des Wortes „Bundespolizei“)“.
2. In § 256
Abs. 1:
a) wird das Wort „Bezirkspolizeikommissariates“ durch das Wort „Polizeikommissariates“ ersetzt,
b) wird die
Verwendungsbezeichnung „Chefarzt
d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)“ durch die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt
d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)“ersetzt und
c) entfällt die
Wortfolge „für den Leiter des
Gendarmeriezentralkommandos“
sowie die Verwendungsbezeichnung „Gendarmeriegeneral“.
3. Dem § 284
wird folgender Abs. 55 angefügt:
„(55) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten § 140
Abs. 3, § 256 Abs. 1 und Anlage 1 Z 8.1 und
Z 8.18 mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
4. In der
Anlage 1 Z 8.1 wird das Zitat „Z 8.15
und Z 8.16“ durch
das Zitat „Z 8.15 bis 8.18“ ersetzt.
5. In der
Anlage 1 wird nach Z 8.17 folgende Z 8.18 samt Überschrift
eingefügt:
„Besondere
Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst
8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16
können durch
a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12
oder 1.13,
b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe A 1 und
c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung
für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven
Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der
Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren
Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt
werden.“
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
(1)
Aufgrund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers „Bundespolizei“ (§ 5 Abs 2
Z 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004) hat der Bundesminister für Inneres folgende Funktionen
auszuschreiben:
Landespolizeikommandanten
und deren Stellvertreter
(2)
Unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des § 10 SPG in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 hat der
Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung
gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, innerhalb seines
Wirkungsbereiches folgende Funktionen auszuschreiben:
Abteilungsleiter des
Landespolizeikommandos, ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien.
(3) Für die nach den
Abs. 1 und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte I bis V des
Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, mit folgenden
Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß § 7 Abs. 2 AusG vom
Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission
haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden
Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen
nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung
erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in
Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei seiner Entscheidung hat
sich der Bundesminister für Inneres von einer Ausgewogenheit der
Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen leiten zu lassen. Im
Übrigen sind Ausschreibungen nach Abs. 1 als Ausschreibungen im Sinne des § 3
und Ausschreibungen nach Abs. 2 als Ausschreibungen im Sinne des § 4 AusG zu betrachten.
(4)
Funktionsbetrauungen aufgrund der Abs. 1 und 2 können vor dem 1. Juli 2005
erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Abs. 1 betrauten
Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die
Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs. 2 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
(5) Aufgrund der
Schaffung des einheitlichen Wachkörpers Bundespolizei (§ 5 Abs 2 Z 1 SPG in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004) hat der Landespolizeikommandant, in Wien der
Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß §
10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, unbeschadet des
Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des § 10 SPG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004, innerhalb seines Wirkungsbereiches für
den Bereich der Landespolizeikommanden folgende Funktionen und Arbeitsplätze
auf geeignete Weise auszuschreiben:
Stellvertreter von
Abteilungsleitern, sowie Funktionen für weitere leitende Beamte dieser
Organisationseinheiten, Fachbereichs-, Ermittlungs- und
Assistenzbereichsleiter, deren Stellvertreter sowie alle Sachbearbeiter mit und
ohne Qualifikation, sonstige Exekutiv- und Verwaltungsbedienstete, ausgenommen
die betreffenden Funktionen des Landeskriminalamtes Wien.
(6) Auf Ausschreibungen nach
Abs. 5 ist § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993,
anzuwenden, wobei Maßnahmen
einer verstärkten Transparenz und einer verstärkten Einbindung der
Personalvertretungen vorzusehen sind.
(7)
Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Abs. 5 können vor dem
1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem betrauten
Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die
Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs. 5 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
(8) Artikel 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2004, tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer
Kraft.