Vorblatt
Ziel und
Inhalt der Gesetzesinitiative:
Der vorliegende
Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem einheitlichen Wachkörper mit der Bezeichnung Bundespolizei. Durch eine Neustrukturierung der Kommandostrukturen dieses einheitlichen Wachkörpers wird die Effizienz des Einsatzes der für den Exekutivdienst erforderlichen Ressourcen wesentlich gesteigert;
- Anpassung
der Bestimmung über die Kanzleiordnung infolge der Zusammenlegung der
Wachkörper und Schaffung einer detaillierten Datenverwendungsermächtigung für
diesen Bereich. Die Regelung soll gewährleisten, dass die komplexen Abläufe
polizeilicher Tätigkeit nachvollziehbar sind;
-
Schaffung einer einheitlichen Regelung zur Videoüberwachung an bestimmten
öffentlichen Orten („Kriminalitätsbrennpunkten“) zur Erfüllung präventiver
Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Von derartigen Maßnahmen ist der
Rechtsschutzbeauftragte zu unterrichten;
- Aufnahme
einer gesetzlichen Ermächtigung für die Sicherheitsbehörden zur Errichtung
einer Schutzzone durch Verordnung und daran anknüpfend die Möglichkeit zur
befristeten Wegweisung von Personen, bei denen das Vorliegen bestimmter
Tatsachen die Annahme rechtfertigt, sie werden im Bereich der Schutzzone
strafbare Handlungen begehen;
- Beseitigung
der einschränkenden Bestimmung im Rahmen des besonderen Rechtsschutzes für die
erweiterte Gefahrenerforschung dahingehend, dass nicht nur dann eine Äußerung
des Rechtsschutzbeauftragten zu einer beabsichtigten derartigen Maßnahme zu
erfolgen hat, wenn dieser ein diesbezügliches Verlangen gestellt hat;
- Regelung
der Organisationsstruktur der Sicherheitsakademie als Bildungseinrichtung des
Bundesministeriums für Inneres;
- Aufnahme
einer Regelung zum Schutz vor unbefugtem Tragen von Uniformen;
- Schaffung
der Möglichkeit des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur
Unterstützung bei der Durchführung der Grenzkontrolle;
- Änderung
bzw. Aufhebung von Organisationsgesetzen im Zusammenhang mit der Zusammenführung
der Wachkörper.
- Schaffung
von befristeten Regelungen für Ausschreibung und Interessentensuche von
Funktionen in den neu zu schaffenden Landespolizeikommanden
- Möglichkeit,
für bestimmte A1-wertige Verwendungen eine Überstellung in die Verwendungsgruppe
E 1 vorzunehmen
Alternativen:
Andere Wege zur
Erreichung der angestrebten Ziele stehen nicht zur Verfügung.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf steht
in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Mit den in Art. 1
Z. 1 bis 9 und 12 des vorliegenden Novellierungsvorschlages angeführten Bestimmungen
sollen die organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung der Wachkörper
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem einheitlichen Wachkörper
geschaffen werden.
Für eine
erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens sind Erst- und Ersatzinvestitionen
notwendig. Diesem werden langfristige Synergieeffekte gegenüber stehen. Weitere
Ausführungen finden sich im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.
Hinsichtlich der weiteren vorgeschlagenen
Novellierungen sind derzeit seriöse Angaben zu den finanziellen Auswirkungen
nicht möglich.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der Entwurf für
eine Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2004 schlägt Regelungen in
unterschiedlichen Bereichen des Gesetzes vor.
1. Im Zentrum
steht ausgehend vom Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung vom
28. Februar 2003 die Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei mit dem Ziel
der Zusammenführung zu einem einheitlichen Exekutivwachkörper (unter
Einbeziehung der mit 1. Mai 2004 aufzulösenden Zollwache) beim
Bundesministerium für Inneres. Derzeit sind im Bereich der
Sicherheitsverwaltung mehrere Wachkörper eingerichtet und in § 5
Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) näher definiert. Ziel des
Entwurfes ist die Schaffung der bestmöglichen organisatorischen und
strukturellen Voraussetzungen zur Zusammenführung der Wachkörper Bundespolizei,
Bundessicherheitswache und Kriminaldienst zu einem österreichweit einheitlichen
Wachkörper mit gestrafften Kommandostrukturen.
1.1. Zur
verfassungsrechtlichen Ausgangslage:
Gemäß Art 10 Abs.
1 Z 14 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten
u.a. der „Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie,
Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme
der Gemeindewachkörper…“ Bundessache. Damit knüpfen die Kompetenzbegriffe
"Bundespolizei" und "Bundesgendarmerie" zwar an bisher Vorgefundenes
an, sie sind aber nicht ident mit der konkreten historisch vorgefundenen
Organisations- und Führungsstruktur der solcherart bezeichneten in Ausübung der
Sicherheitspolizei tätigen Wachkörper des Bundes. In dem solcherart
umschriebenen Rahmen ist daher der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zur
Regelung ihrer Organisation und Führung zuständig, sodass es ihm freisteht auch
nur einen dieser Wachkörper - dem vorliegenden Gesetzentwurf zu Folge also nur
die Bundespolizei - einzurichten. Daraus und aus dem historischen Kontext
(insb. durch die B-VG-Novellen 1929, 1991 und 1999) ergibt sich, dass der Bund
nicht zuständig ist, beispielsweise Jagd- und Forstaufsichtsorgane zu regeln,
und andererseits den Ländern keine Kompetenz zur Regelung sonstiger Wachkörper
zukommt, solange der Bund noch keine Regelung für solche Wachkörper der Länder
erlassen hat. Es handelt sich um Regelungsinhalte, die begrifflich an
historisch Vorgefundenes anknüpfen, jedoch nicht auf eine Versteinerung
konkreter historisch vorgefundener Organisationsregelungen abstellen. Eine
ausschließliche Organisationszuständigkeit des Bundes ist gegeben, wenn es sich
um eine Formation des Bundes handelt, soweit diese dem Typ nach dem
Wachkörperbegriff entspricht. Weitere Beispiele für die Schaffung moderner
Organisationsformen auf der Grundlage von Kompetenzbestimmungen, die als
ausschließliche Typusbegriffe somit weitreichende Reorganistionsmaßnahmen
zulassen, sind etwa die moderne Wirtschaftskammerorganisation, die
Österreichischen Bundestheater oder verschiedene Formen der
Krankenanstaltenorganisation.
Besondere Bedeutung
kommt in diesem Zusammenhang der Wachkörperdefinition des Art 78d B-VG zu.
Dieser enthält die grundsätzliche Bestimmung, dass im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde, der eine Bundessicherheitswache beigeben ist, von
einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper weder aufgestellt noch
unterhalten werden darf. Bundessicherheitswache meint hier jeden uniformierten
Sicherheitswachkörper einer Bundespolizeidirektion unabhängig von seiner
Benennung (vgl. Hauer in Rill/Schäffer,
Bundesverfassungsrecht, Kommentar, Art 78d, 9). Zweck
dieser Regelung – vor der B-VG-Novelle BGBl I 1999/8 in Art 102 Abs. 5
B-VG geregelt - ist das Verbot des Aufstellens (Neuerrichtens) und des
Unterhaltens von Wachkörpern der Länder und Gemeinden im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde. Dem Bund hingegen steht es frei, nach dieser
Bestimmung Wachkörper einzurichten.
Die
Legaldefinition des Art 78d Abs. 2 geht auf die verfassungsrechtliche
Neuorganisation der Sicherheitspolizei im Jahr 1929 zurück und zielt auf die
Unterdrückung anderer („konkurrenzierender“) Wachkörper anderer
Gebietskörperschaften ab. Es wird also ein Konkurrenzverbot für Wachkörper
anderer Gebietskörperschaften statuiert. In ihrer Stammfassung findet sie sich
in der Übergangsbestimmung des Art II § 5 Abs. 1 ÜG 1929. Im
Zuge der Erarbeitung des Sicherheitspolizeigesetzes wurde durch die
B-VG-Novelle 1991 die Verfassungsbestimmung des ÜG 1929 aufgehoben und die
dort getroffene Legaldefinition ohne inhaltliche Änderung in den neu geschaffenen
Art 78d Abs. 1 B-VG übernommen (Art II des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl
Nr. 565/1991). Das Verbot konkurrenzierender Wachkörper wurde in Art 102
Abs. 5 B-VG aufrechterhalten (vgl. dazu eingehend Pöschl
in Korinek/Holoubek [Hrsg],
B-VG-Kommentar zu Art 78d B-VG). Mit der B-VG-Novelle 1999 wurde das
Konkurrenzverbot schließlich aus systematischen Gründen in den zweiten
Abschnitt des Art 78d B-VG übernommen (Pöschl
aaO).
Es ist also festzuhalten, dass
dem Verfassungsgesetzgeber (insb. des Jahres 1991) unterschiedliche Modelle von
Wachkörpern des Bundes bekannt waren und sind. Konkret handelt es sich sowohl
um das Modell eines einheitlichen Wachkörpers, der bestimmten Behörden unterstellt
ist, aber auch das Modell eines nicht einheitlichen, verschiedenen
Dienststellen beigegebenen Wachkörpers. Diese unterschiedliche Ausprägung
ermöglicht im Rahmen der allgemein gehaltenen Definition eines Wachkörpers in
Art 78d B-VG dem einfachen Gesetzgeber die Regelung der Organisations- und
Führungsvorschriften.
Nicht zutreffend in diesem
Kontext wäre eine Schlussfolgerung aus der konditional formulierten Bestimmung
des Art 78d Abs. 2 B-VG, dass Bundespolizeidirektionen jeweils Wachkörper
beizugeben und nicht bloß zu unterstellen sind. Zum einen normiert der Verfassungsgesetzgeber
hier das bereits erwähnte Konkurrenzverbot und zielt nicht auf eine
Beschränkung des Bundes ab. Wäre der Verfassungsgesetzgeber von einer
notwendigen und zwingenden Verknüpfung ausgegangen, hätte es dieses Nebensatzes
nicht bedurft. Daher ist es dem Bund nicht verwehrt, im Wirkungsbereich von
Bundespolizeidirektionen Wachkörper einzurichten, die abweichend von einer
„Bundessicherheitswache“ organisiert sind, sofern er im Rahmen der
Wachkörperdefinition bleibt. Zum anderen entfiele auch nicht das
Konkurrenzverbot, wenn im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion vom
derzeit bestehenden Organisationsmodell abgewichen würde, weil nicht die
Abstufung im Verhältnis zwischen Wachkörper und Behörde von entscheidender
Bedeutung ist, sondern der Ausschluss konkurrierender Wachkörper.
In diesem
Zusammenhang ist im Interesse der Vollständigkeit auch Art 151 Abs. 1
zweiter Satz B-VG zu erwähnen. Dieser enthält keine Bestandsgarantie für die am
1. Jänner 1992 vorhandenen (Gemeinde-) Wachkörper, sondern soll lediglich
klarstellen, dass diesen durch die Aufhebung des Art II § 5 (Abs. 3)
des Übergangsgesetzes 1929 die verfassungsrechtliche Grundlage nicht
entzogen wurde. (siehe AB zu 1562 BlgNR XX. GP, 5) Dies bedeutet
daher nur, dass die rechtliche Existenz dieser Wachkörper verfassungsrechtlich
außer Zweifel steht. Die Regelung zur Organisation der Wachkörper kommt – wie
ausgeführt- dem einfachen Bundesgesetzgeber zu. Da die entsprechenden
Organisationsstatute betreffend die Sicherheitswache und die Kriminalbeamten
gemäß § 1 1. BRBG mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten
sind, besteht hier zudem Regelungsbedarf (siehe Faber, JRP 2000, 35
ff.).
1.2.
Organisatorische Regelungen:
Der einheitliche Wachkörper erhält die Bezeichnung
„Bundespolizei“. Folgende Organisationsstrukturen sind vorgesehen: In jedem
Bundesland wird ein Landespolizeikommando eingerichtet. Bezirks- und
Stadtpolizeikommanden werden als nachgeordnete Organisationseinheiten der
Landespolizeikommanden auf Ebene der Sicherheitsbehörden I. Instanz
eingerichtet; ihre Einrichtung ist eine innerorganisatorische Maßnahme, wobei
auf die Grundsätze der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
besonders Bedacht zu nehmen sein wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg.
13229 (V 39/92, V 40/92 vom 14.10.1992) betont, dass (organisatorische)
Maßnahmen, die die „Aufstellung“ bzw. Änderung von Gendarmerieposten dann nicht
mit Rechtsverordnung getroffen werden müssen, wenn keine Auswirkungen auf
behördliche Zuständigkeiten damit verbunden sind. Im Sicherheitspolizeigesetz
sollen lediglich die Regelungen über die wachkörperinternen Kommandostrukturen
und die Einrichtung von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden, die den
Sicherheitsbehörden I. Instanz unterstellt oder beigegeben werden können,
getroffen werden, die Zuständigkeit der Behörden, als deren Hilfsorgane die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fungieren, wird dadurch nicht
berührt. Für den Wachkörper werden bundesweit auch auf dieser Ebene
einheitliche Strukturen festgelegt. Die bestehenden Landes- und
Bezirksgendarmeriekommanden (ebenso wie die Zentralinspektorate der
Sicherheitswache und die Kriminalbeamteninspektorate des Kriminalbeamtenkorps,
sowie unabhängig von dieser Novelle die planmäßig mit 1. Mai 2004 aufzulösenden
Inspektorate der Zollwache) gehen darin auf. Auf unterster Ebene werde
Polizeiinspektionen – teilweise mit spezieller fachlicher Ausrichtung –
geschaffen, denen der operative Exekutivdienst auf lokaler Ebene obliegt.
1.3. Verhältnis des Wachkörpers
zu den Sicherheitsbehörden:
Der Wachkörper Bundespolizei wird
eingerichtet, um den Sicherheitsbehörden in deren Aufgabenbereichen als
Hilfsorgan für den operativen Exekutivdienst zur Verfügung zu stehen. Inwieweit
der Wachkörper Bundespolizei von anderen Behörden zu Vollzugsleistungen herangezogen
wird, bestimmen die entsprechenden Materiengesetze. Handlungen von Organen des
Wachkörpers sind grundsätzlich jenen Behörden zuzurechen, als deren Organe sie
einschreiten.
1. 4. Fragen der Diensthoheit:
Losgelöst von fachlichen Fragen
im Verhältnis zu den Sicherheitsbehörden sind im Sicherheitspolizeigesetz die
organisatorischen Grundlagen für die Angelegenheiten des inneren Dienstes
sowohl der dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Sicherheitsbehörden
als auch der Polizeikommanden zu regeln. Bei den nachgeordneten Sicherheitsbehörden obliegt die
Besorgung dieser Angelegenheiten den Sicherheitsdirektionen, für die
Bundespolizeidirektionen in ihrem Zuständigkeitsbereich auch die Besorgung der
personellen und der dienstrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der
Handhabung der Dienstaufsicht und des Disziplinarrechts, sofern sie nicht
delegiert werden. Für den Wachkörper sind die Angelegenheiten
des inneren Dienstes grundsätzlich von den Landespolizeikommanden zu besorgen.
Dabei unterstehen diese unmittelbar dem Bundesminister für Inneres, wobei für
den Bereich des Landespolizeikommandos Wien eine Ausnahme besteht. Vorgesehen
wird darüber hinaus eine Ermächtigung für den Bundesminister für Inneres, durch
Verordnung bestimmte Angelegenheiten des inneren Dienstes den Bezirks- und
Stadtpolizeikommanden sowie dem Landespolizeikommando Wien zu übertragen,
sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist. Der Umfang der Delegierung wird je nach Größe und
Standort der Dienststellen variabel gestaltet werden können.
In diesem Zusammenhang ist auf
den Unterschied von fachlichen und dienstlichen Vorgesetzten bzw. fachlichen
und dienstlichen Weisungen hinzuweisen. Schon nach den derzeit (noch) in
Geltung stehenden Gendarmeriegesetzen 1894 und 1918 sind die Angelegenheiten
des inneren Dienstes von den eigenen Organen der Gendarmerie zu besorgen, die
Sicherheitsbehörden sind auf die Erteilung so genannter fachlicher Weisungen
beschränkt und haben keine Befugnis zur Erlassung innerdienstlicher Weisungen
(siehe zu Abgrenzungsfragen des inneren Dienstes Barfuß, Die Weisung (1967) 23; Traxler, Zur
Abgrenzung von fachlichen und dienstlichen Weisungen am Beispiel der Bundesgendarmerie,
ÖJZ 1973, 542; W Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der
Landesregierung (1981) 53 f.; Thienel, Die Aufgaben der
Bundesgendarmerie (1986), 43 ff.; Kucsko-Stadlmayer, Legalitätsprinzip
und Weisungsgebundenheit der Beamten, in GedS Ringhofer (1995) 77 (84 f.); dieselbe,
Disziplinarrecht3 163 f.; Attlmayr, Das Recht des
Sachverständigen im Verwaltungsverfahren (1997) 134; Schindler, s’net
leicht! Problemkreis Dienst- und Fachaufsicht in der Sicherheitsexekutive,
Sicherheit & Recht, April 2003, 20). Es soll auch
klargestellt werden, dass das bewährte Grundmuster, wonach die fachlich
zuständigen Behörden das „Was“ vorgeben, und die Umsetzung, also das „Wie“ beim
Wachkörper selbst liegt. Die fachliche Weisung determiniert die Ausübung der
inneren Weisungsbefugnis (Thienel, aaO 45).
Festzuhalten ist, dass es
verfassungsrechtlich geboten ist, dass Angehörige von Wachkörpern einer
Weisungsbindung - letztlich bis
zum Bundesminister für Inneres – unterliegen und dass eine Aufsichtsbefugnis -
letztlich bis zum Bundesminister für Inneres stets zu vermuten ist. Aus der
Verfassung ergibt sich jedoch nicht, dass vorgesetztes Organ in jeglicher
Hinsicht die Behörde sein muss, der die Angehörigen des Wachkörpers beigegeben
oder unterstellt sind (vgl Hauer in
Rill/Schäffer, aaO 8). Jedenfalls ist zu gewährleisten, dass mit der Befugnis
zur Weisungserteilung auch die Möglichkeit einer wirkungsvollen Steuerung
erfolgen kann. Daher steht außer Zweifel, dass Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes etwa angewiesen werden können, eine bestimmte Maßnahme,
beispielsweise eine Festnahme, durchzuführen. Gleichwohl zeigen gerade
Gesetzesbestimmungen wie §§ 35 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes, dass
verfassungsmäßiger Weise Ermächtigungen für Angehörige von Wachkörpern bestehen
dürfen, die doch der Beurteilung der Ermächtigten im Einzelfall im täglichen
Vollzug obliegen können (vgl. Thienel, aaO 15 ff.).
Zusammenfassend lässt sich also
sagen, dass die geltende Rechtslage Ermächtigungen von Angehörigen eines
Wachkörpers kennt, die, unbeschadet der Weisungsbefugnis des vom Gesetzgeber
als vorgesetzt bestimmten Organs, Ausdruck einer gewissen Organautonomie sind.
1.5.
Dienstrechtliche Implikationen:
Die Landespolizeikommanden
stellen die organisatorische Zusammenführung der Wachkörper in der
Führungsebene dar. Alle Organisationseinheiten in den Landespolizeikommanden
sind bisher in den bestehenden Wachkörpern vorhanden. Daher ist es einerseits
notwendig, eine Zusammenführung auf allen Mitarbeiterebenen vorzunehmen, und
andererseits im Sinne einer Chancengleichheit für die Angehörigen der
bisherigen drei Wachkörper den Zugang zu den neu zu schaffenden Funktionen
durch Bewerbung zu ermöglichen. Die daher erforderlichen Neuausschreibungen der
entsprechenden Arbeitsplätze und in weiterer Folge die erforderlichen
Interessentensuchen haben so rechtzeitig
zu erfolgen, dass eine Implementierung der neuen Wachkörperorganisation
mit Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz
gewährleistet werden kann. In Wien sind jeweils Ausnahmen vorzusehen, weil
keine innerorganisatorischen Änderungen vorgenommen werden und das Kriminalamt
in seiner Gesamtheit als Landeskriminalamt in den Wachkörper Bundespolizei - Landespolizeikommando
Wien zu übernehmen ist.
2. Die Aufnahme einer Regelung zur Videoüberwachung an
besonders gefährdeten öffentlichen Orten („Kriminalitätsbrennpunkten“)
dient der Erfüllung präventiven Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Für einen
effektiven vorbeugenden Rechtsschutz vor strafbaren Handlungen an bestimmten
gefahrengeneigten Orten haben sich die derzeit bestehenden Regelungen als nicht
ausreichend erwiesen; mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen Defizite auf
diesem Gebiet beseitigt werden. Die offene, also nicht geheime Überwachung
öffentlicher Orte unter Einbeziehung von Videotechnik, ist zweckmäßig und für
Private innerhalb der im Datenschutzgesetz 2000 vorgesehenen Grenzen erlaubt.
Den Sicherheitsbehörden ist jedoch an öffentlichen Orten, selbst wenn
gefährliche Angriffe zu befürchten sind, wie zum Beispiel auf Flughäfen oder
Bahnhöfen, nur der Einsatz von bloßen Bildübertragungsgeräten erlaubt. Im
Lichte moderner und effizienter Kriminalitätsbekämpfung sollen durch die
vorgeschlagenen Regelungen die rechtlichen Voraussetzungen für die Überwachung
öffentlicher Plätze mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten unter strikter
Beachtung des Rechtsschutzes und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 29
SPG) geschaffen werden. Aus polizeitaktischer Sicht ist keineswegs die gezielte
Überwachung von Menschen, sondern vielmehr der Schutz von Menschen durch
Erkennung und Lokalisierung von Gefahren, die Möglichkeit schnellen Reagierens
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und eine proaktive
Schadensverhütung Ziel und Zweck dieser Norm. Nach den in mehreren deutschen
Großstädten, aber auch in Großbritannien, gewonnen positiven Erfahrungen
entfalten derartige Maßnahmen vor allem präventive Wirkung, in dem potentielle
Straftäter durch die offenen und gekennzeichneten Maßnahmen von der Begehung
strafbarer Handlungen abgeschreckt werden. Darüber hinaus können im Einzelfall
aber auch wesentliche Beiträge zur Aufklärung strafbarer Handlungen und
Identifizierung von Tatverdächtigen geliefert werden.
In Deutschland
haben die meisten Bundesländer (beispielsweise das bevölkerungsstärkste Land
Nordrhein-Westfalen ebenso wie Bayern, Baden-Württemberg, Hessen oder
Niedersachsen) spezielle Regelungen für die offene Videoüberwachung
aufgenommen. Die dabei gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass diese
Videoüberwachung auf hohe Akzeptanz in der Bevölkerung stößt und einen
wesentlichen Beitrag bei der Reduzierung von Kriminalität leistet.
Der Einsatz
derartiger Geräte im privaten Bereich bleibt ausschließlich nach den Regeln der
Strafprozessordnung zulässig und wird von diesem Entwurf nicht berührt.
3. Ziel der
Schaffung der Möglichkeit, Schutzzonen einzurichten ist es ebenfalls, dem
Aufgabenbereich des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern verstärktes
Augenmerk zu schenken. Konkret sollen die Sicherheitsbehörden die Möglichkeit
erhalten, Schutzzonen einzurichten. Daran anknüpfend werden die Befugnisse zu
Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes geregelt. In Deutschland
finden sich Regelungen über Platzverweis und Aufenthaltsverbot als Instrumente
polizeilichen Handelns in zahlreichen Landespolizeigesetzen. Diese erlauben
kurz- oder längerfristige und räumlich begrenzte Wegweisungen von potentiell
gefährlichen Menschen (zur einzelfallbezogenen Zulässigkeit vgl. etwa VGH
Baden-Württemberg, Beschluss 1 S 1963/02). Die vorgeschlagene zweistufige
Regelung, die die Befugnisausübung im konkreten Einzelfall an das Vorliegen
einer durch Verordnung genau zu bezeichnenden Schutzzone knüpft, ist ein Novum.
4. § 13 über die
Kanzleiordnung ist infolge der Zusammenlegung der Wachkörper und des Wegfalls
des Begriffs „Bundesgendarmerie“ anzupassen. Angesichts der
Vielschichtigkeit und des Umfangs polizeilicher Aufgabenstellungen, der damit
verbundenen Amtshandlungen und des Umstandes, dass die formale Behandlung der
Geschäfte der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen dem heutigen
Stand der Technik entsprechend automationsunterstützt erfolgt, ist es notwendig
geworden, eine detaillierte Datenverwendungsermächtigung für diesen Bereich zu
schaffen. Die Regelung soll gewährleisten, dass die komplexen Abläufe
polizeilicher Tätigkeit nachvollziehbar und Akten der Behörden/Dienststellen
nach bestimmten Kriterien rasch und zuverlässig auffindbar sind, wobei sich
aber der Sachverhalt (Akteninhalt) erst bei Durchsicht des (separat
auszuhebenden) Aktes ergibt.
5. Durch das Erste
Bundesrechtsbereinigungsgesetz (BGBl. Nr. I 191/1999) wird das
Bundesgesetz vom 28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen,
Orden und Ehrenzeichen mit Wirksamkeit vom 31.12.2004 außer Kraft gesetzt.
Nunmehr soll eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres
vorgesehen werden, mit der jene Uniformsorten und Teile von Uniformen
bezeichnet und geschützt sowie deren rechtswidrige Verwendung als Verwaltungsübertretung geahndet werden.
6. Die geltenden
Bestimmungen über die Sicherheitsakademie sind anzupassen, um im Hinblick auf
den Bildungsauftrag und die seit 1. Jänner 2004 geltende
Flexibilisierungsklausel die entsprechenden organisatorischen Grundstrukturen
zu schaffen.
7. An bestimmten
Grenzübergangsstellen soll die Durchführung der Grenzkontrolle durch technische
Ergänzungsmethoden wie Videomonitoring unterstützt werden und - nach Schweizer
Vorbild - eine Effizienzsteigerung der Grenzkontrolle angestrebt werden. Die
entsprechende gesetzliche Voraussetzung ist im Grenzkontrollgesetz unter
besonderer Bedachtnahme auf Datenschutzstandards zu schaffen. Insbesondere ist
der Rechtsschutzbeauftragte (§ 62a SPG) analog zum Einsatz von Bild- und
Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen Orten (§ 54 Abs. 6 SPG) einzubinden.
2.
Kompetenzgrundlage:
Die
vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung
gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) sowie Art 10 Abs. 1 Z 14
B-VG („Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie“).
3.
Finanzielle Auswirkungen:
Zu Art. 1 Z
1 bis 9 und 12:
Mit diesen
Bestimmungen sollen die organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung
der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem
einheitlichen Wachkörper geschaffen werden. Die Zusammenführung der Wachkörper
bedingt wesentliche Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation sowie vor
allem in der Verwaltung der Ressourcen der bisherigen Wachkörper Bundessicherheitswache,
Kriminalbeamtenkorps, Bundesgendarmerie und Teilen der Zollwache. Ziel der
Projektierungsarbeiten war es, in den angeführten Regelungsbereichen
Verschiebungen von Ressourcen – sowohl personeller als auch infrastruktureller
Natur – von den Administrationsebenen hin zu den außenwirksamen, ausschließlich
operativen Organisationseinheiten und hier vor allem den Dienststellen auf
lokaler Ebene zu erzielen.
So werden die
bisher 45 Kommandostrukturen der bestehenden Wachkörper mit den für sie
notwendigen innerorganisatorischen Verwaltungen für das Personalwesen und die
technischen und infrastrukturellen Aufgaben auf 9 Kommandostrukturen
zusammengefasst. Frei werdende Führungs- und Exekutivfunktionen werden in den
operativen Bereich verlagert, Exekutivplanstellen in Kommandobereichen, soweit
deren Tätigkeit keine exekutiven Kenntnisse erfordert, wurden im neuen
Personaleinsatzkonzept durch Planstellen der Allgemeinen Verwaltung ersetzt.
Den wesentlichen
Teil der ablauforganisatorischen Planungen bilden Regelungen der
Geschäftsprozesse – wie etwa eine Kanzleiordnung - und eine neue
Dienstzeitsystematik. Erstere ist auf kurze, präzise, ressourcenschonende
Arbeitsabläufe unter Beachtung der Verwendungsmöglichkeit modernster
Kommunikationsmechanismen aufgebaut, um administrative Arbeitszeiten zugunsten
der Außendienstpräsenz möglichst gering zu halten. Die projektierte
Dienstzeitregelung – einer Einführung soll eine Erprobung vorangehen - soll bei
gleichem finanziellen Aufwand eine wesentlich bessere Steuerungsmöglichkeit und
damit den zielgenauen Einsatz von Polizeiarbeit nach Bedarf ermöglichen.
Es kann vertretbar
davon ausgegangen werden, dass es durch die getroffenen Maßnahmen zu
langfristigen Synergieeffekten kommen wird.
Die Durchführung
dieser fundamentalen Strukturänderung bedingt jedoch in der Wachstumsphase für
einen kurzen Zeitraum insbesondere für soziale Abfederungsmaßnahmen bei
Funktionsträgern sowie für infrastrukturelle Sofortmaßnahmen entsprechende
Investitionen. Diese Ausgaben entstehen nicht durch die Novellierung des SPG,
sondern durch die im Rahmen der Reform erforderlichen dienstrechtlichen Organisationsänderungen.
Für eine
erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens sind Erst- und Ersatzinvestitionen in Höhe
von jeweils ca 6 Millionen Euro in den Jahren 2005 und 2006 notwendig.
Die geplante
Stärkung und umfassende Einbindung aller zukünftigen Polizeidienststellen in
die Kriminalitätsbekämpfung, die Delegierung von Verantwortung für und
Beauftragung mit der selbstständigen Planung und Durchführung von
Kriminalitätsbekämpfungsmaßnahmen und verstärkten Verkehrsüberwachungen im
lokalen Bereich und die damit einhergehende personelle Stärkung der
Dienststellen auf lokaler Ebene bedingen:
- eine Adaptierung
bzw den Ausbau der bestehenden Kommunikationsstrukturen (Telefon, EDV,
Netzanschlüsse usw.), für etwa zusätzliche 400 Arbeitsplätze – Kostenaufwand ca
1,3 Mio €;
- eine teilweise
Erweiterung des Fuhrparks, (ca. 250 Kraftfahrzeuge inkl. Funkausstattung -
Kostenaufwand ca 6,3 Mio €);
- eine Adaptierung
der Räumlichkeiten und der Amtsausstattung (auf vielen Wachzimmer der heutigen
Sicherheitswache ergibt sich aufgrund der geänderten Aufgabenstellungen und
Abläufe ein Mehrbedarf an Kanzleiflächen), je nach individueller
Adaptierungsmöglichkeit - zusätzliche Miet- und Amtsausstattungskosten von ca
2,8 Mio €;
- eine Adaptierung
der derzeit in Verwendung stehender vorübergehend noch einsetzbarer
Uniformierung – Kostenaufwand ca. 800.000 €;
- eine Adaptierung
der Beschilderung (einschließlich diverser Hinweisschilder) von (bzw. auf)
1.200 Dienststellen (je nach Dimension der Schilder, Neuankauf oder Adaptierung
- Kostenaufwand ca. 240,000 – 756.000 €);
- die Adaptierung
der Beschriftung von Dienstkraftfahrzeugen der Gendarmerie (3 Aufkleber pro Kfz
- ca 190.000 €).
Anzumerken ist
hierbei, dass grundsätzlich nach Zulässigkeit ein sukzessiver Übergang in neue
Ausstattungsvarianten geplant ist, sodass im Wesentlichen kein erhöhter Aufwand
gegenüber dem bisher durchzuführenden Regelersatz für verbrauchte Ausstattungen
gegeben sein wird.
Zu Art. 1 Z
10:
Da es sich hierbei
um eine Anpassung der Begriffsdefinitionen an die tatsächlichen Gegebenheiten
handelt, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Zu Art. 1 Z
11:
Es ist davon
auszugehen, dass durch die Bestimmungen des § 13 SPG keine nennenswerten
monetären Auswirkungen zu erwarten sein werden, da es sich im Absatz 1
lediglich um eine Anpassung an die neue Organisationsstruktur bzw. im Absatz 2
um eine bloße Datenverwendungsermächtigung handelt.
Zu Art. 1 Z
14, 15 und 21:
Die Einführung
dieser neuen Regelung ist mit einem Mehraufwand verbunden, der sich nicht
abschätzen lässt und wesentlich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der
Inanspruchnahme der rechtlichen Möglichkeit in der Praxis abhängen wird. Nach
Maßgabe der damit verbundenen Steigerung der Anträge bei den
Sicherheitsbehörden wird es auch zu einer aller Voraussicht nach geringen
Zusatzbelastung kommen.
Zu Art. 1 Z
16, 17 und 19:
Durch die
Implementierung dieser Novelle entsteht für die Sicherheitsbehörden die
Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung, öffentliche Orte bei Vorliegen
aller Voraussetzungen videotechnisch zu überwachen. Der Bedarf an
Videoausrüstung ist jeweils von der konkreten sicherheitspolizeilichen Lage,
den individuellen Möglichkeiten, örtlichen Gegebenheiten und dem im Einzelfall
benötigten technischen Equipment abhängig und daher nicht quantifizierbar. Eine
seriöse Kostendarstellung kann daher nicht vorgenommen werden.
Zu Art. 1 Z
20:
Die durch diese
Bestimmung zu erwartenden Mehreinnahmen sind mangels statistischer
Aufzeichnungen nicht bezifferbar; insgesamt dürften sie sich aber eher marginal
auswirken.
Zu Art 3:
Diese Bestimmung
ermöglicht – ohne Verpflichtung -
den Grenzkontrollbehörden, die Außengrenzen im Bereich von
Grenzübergangsstellen videotechnisch zu überwachen – die finanziellen
Auswirkungen können, da es sich um eine Neuerung handelt, derzeit nicht
annähernd geschätzt werden. Der Einsatz und die erforderliche Technik der
Videoausrüstung wird sich nach den jeweiligen infrastrukturellen und örtlichen
Gegebenheiten, den konkreten grenzpolizeilichen Notwendigkeiten sowie der
organisatorischen Implementierung orientieren. Eine seriöse Kostendarstellung
kann daher nicht vorgenommen werden.
Besonderer Teil
Zu Art. 1:
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2):
Bislang sind zur
Besorgung des Exekutivdienstes die Angehörigen der in Z 1-5 genannten
Wachkörper zuständig. Durch die Zusammenführung der Wachkörper
Bundessicherheitswache, Bundesgendarmerie und Kriminalbeamtenkorps – auf die
mit 1. Mai 2004 in den Bereich des Innenministeriums einzugliedernden
Angehörigen der mit diesem Zeitpunkt aufgelösten Zollwache ist an dieser Stelle
nicht gesondert einzugehen – zu dem einheitlichen Wachkörper Bundespolizei wird
die Neufassung dieser Bestimmung erforderlich.
Zu Z 4 (§ 7 Abs. 4a):
Es wird
klargestellt, dass die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Angehörigen der
Sicherheitsdirektionen – mit Ausnahme der Sicherheitsdirektoren - von diesen
Behörden zu besorgen sind. Dies gilt auch für die Besorgung der personellen und
der dienstrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten der im Wirkungsbereich
einer Sicherheitsdirektion bestehenden Bundespolizeidirektionen, soweit diesen
nicht durch Verordnung die selbständige Besorgung in diesen Angelegenheiten
übertragen wird. Im Interesse einer einfachen und sparsamen Verwaltung wird es
gelegen sein, durch eine solche Verordnung etwa die Gewährung von gewissen
Urlauben oder Dienstbefreiungen oder von Dienstzuteilungen von Beamten
höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr zu
übertragen. Angelegenheiten des Polizeidirektors sind davon nicht umfasst.
Zu Z 5 und 6 (§ 8 Abs. 1 und 2):
Im Verhältnis
zwischen Bundespolizeidirektionen und Wachkörper werden in Hinkunft
verschiedene Ausprägungen möglich sein. Dem wird durch die Neufassung des
Abs. 1 Rechnung getragen (zu den Begriffen „beigegeben“, „zugeteilt“ oder
„unterstellt“ vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum
Sicherheitspolizeigesetz, 2. Aufl., Anm. B.7. zu § 5 SPG; Wiederin,
Einführung in das Sicherheitspolizeirecht [1998] Rz 153).
Abs. 2 legt
fest, dass die Angelegenheiten des inneren Dienstes (§ 10 Abs. 2) mit
Ausnahme der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten (siehe die
grundsätzliche Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen gemäß § 7 Abs. 4a) von
den Bundespolizeidirektionen zu besorgen sind. Zu den zulässigen Übertragungen
durch Verordnung des Bundesministers für Inneres auch in diesen Angelegenheiten
siehe die Erläuterungen zu § 7 Abs. 4a (Z 3).
Zu Z 7 (§ 9 Abs.
1):Durch die Neustrukturierung der Polizeikommanden ist diese Regelung obsolet.
In § 10 Abs. 1 ist jedenfalls klargestellt, dass die im Rahmen der
innerorganisatorischen Maßnahmen einzurichtenden Stadt- oder
Bezirkspolizeikommanden an der Besorgung der Sicherheitsverwaltung der
Sicherheitsbehörden mitzuwirken haben.
Zu Z 9 (§ 10):
In dieser
Bestimmung wird die grundlegende Neuordnung der Organisationsstruktur der
Polizeikommanden geschaffen. Für den Bereich des Landespolizeikommandos Wien
sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen, die der ganz spezifischen Situation von
Wien als Bundeshauptstadt und den verfassungsrechtlich vorgesehenen
Besonderheiten Rechnung tragen. Weiters werden die Angelegenheiten des inneren
Dienstes näher definiert und deren Besorgung grundsätzlich den
Landespolizeikommanden zugewiesen. Die in Abs. 2 Z 3 angeführten Angelegenheiten
des inneren Dienstes beziehen sich auf die Umsetzung allfälliger behördlicher
Aufträge und lassen die behördlichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten
unberührt. So erteilt zum Beispiel
die zuständige Behörde einen Auftrag zur Durchführung einer sicherheitspolizeilichen
Schwerpunktaktion, die Umsetzung vor Ort leitet ein leitender oder
dienstführender Angehöriger des Wachkörpers. Selbstverständlich bleibt es der
Behörde unbenommen, die Leitung einer Schwerpunktaktion durch einen Vertreter
vor Ort selbst durchzuführen, eine allfällige unbedingt erforderliche
Überstundenanordnung obliegt diesfalls aber dem leitenden oder dienstführenden
Angehörigen des Wachkörpers vor Ort (Angelegenheit des Abs. 2 Z 4).
Im Interesse einer
einfachen und sparsamen Verwaltung wird eine Delegationsmöglichkeit an die
Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden durch Verordnung geschaffen, die entweder
eine selbständige oder eine gemeinsame Besorgung mit dem jeweiligen
Landespolizeikommando ermöglicht. Gemeinsam besorgt werden all jene Angelegenheiten
des inneren Dienstes müssen, die zur Aufgabenerfüllung sowohl im Bereich eines
Landespolizei- als auch eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos erforderlich
sind, wie insbesondere die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen-
und Überwachungsdienstes samt dem dafür notwendigen Dienst- und
Personalmanagement oder die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung.
Angelegenheiten des Bezirks- oder Stadtpolizeikomandanten sind davon nicht
umfasst. Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu § 7 Abs. 4a (Z 4).
Für den inneren
Dienst des Landespolizeikommandos Wien sind die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten und die
Angelegenheiten des Budgets, der Logistik und Infrastruktur ausgenommen und vom
Leiter der Bundespolizeidirektion als Sicherheitsdirektor zu besorgen. Es
besteht allerdings die Möglichkeit unter den in Abs. 4 genannten
Voraussetzungen dem Landespolizeikommando Wien derartige Kompetenzen durch
Verordnung zu übertragen, wobei insbesondere administrative
Personalangelegenheiten, wie etwa die Gewährung von bis zu siebentägigen Sonderurlauben oder die Handhabung des
Disziplinarwesens, aber auch Angelegenheiten des Sachaufwandes, wie etwa
Unterkunftsangelegenheiten oder Einsatzmittelausstattung, in Frage kommen.
Zu Z 2,
3, , 8 und 12 (§§ 5a Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 4 sowie 14
Abs. 4):
Diese
Neuformulierungen stellen Anpassungen an die nunmehrigen Termini durch die
Schaffung einheitlicher Kommandostrukturen infolge der Zusammenführung der
Wachkörper dar.
Zu Z 10 (§ 11):
Es sind die grundlegenden
Organisationsfragen zur Einrichtung der Sicherheitsakademie im
Bundesministerium für Inneres im Hinblick auf den nunmehr umfassenden
Bildungsauftrag der Sicherheitsakademie in allen Fragen der Grundausbildung und
der berufsbegleitenden Fortbildung auf der Grundlage der Neuausrichtung der
Sicherheitsakademie nach Maßgabe des BDG und des VBG zu treffen.
Derzeit sind in
jedem Bundesland nach entsprechendem Bildungsbedarf Bildungszentren
eingerichtet. Der Sicherheitsakademie obliegt die Steuerung der Tätigkeit der
Bildungszentren. Diese unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der
Sicherheitsakademie.
Im Abs. 1 wurde
der bisher verwendete Ausdruck „Ausbildung“ durch den Überbegriff „Bildung“
ersetzt, da die Sicherheitsakademie sowohl für Aus- als auch für Fortbildung
zuständig ist. Zu Abs. 5 ist anzumerken, dass die Sicherheitsakademie zur
Wahrnehmung und Koordination von Forschungsaufgaben in ständigen Kontakt mit
den anderen Dienststellen des Bundesministerium für Inneres stehen soll, um
Fragestellungen zu erkennen, die wissenschaftlich behandelt werden können. Sie
ermittelt mit den Bedarfsträgern den personellen und budgetären Bedarf und den
Zeitrahmen von Forschungsprojekten, und führt solche Projekte entweder selbst
durch oder veranlasst deren Durchführung durch geeignete Institutionen oder
Personen.
Zur Betreuung der
Forschungsaufgaben ermöglicht die Sicherheitsakademie den Zugang zu den für
Forschungsprojekte erforderlichen Unterlagen, beobachtet und unterstützt den
Projektverlauf und sorgt für die Verwertung der Ergebnisse.
Zu Z 11
(§ 13):
Zu Abs. 1:
Der Bundesminister für Inneres regelt wie schon bisher die formale
Behandlung der Geschäfte (der Sicherheitsverwaltung) durch die Sicherheitsdirektionen
(§ 7 SPG), Bundespolizeidirektionen (§ 8 SPG) und die aufgrund der
Wachkörperzusammenlegung neu eingerichteten Polizeikommanden in
Kanzleiordnungen. Nicht berührt sind die Bezirksverwaltungsbehörden aufgrund
ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu den Ländern. Die Kanzleiordnungen
enthalten neben den herkömmlichen Regelungen über den Aktenlauf, die
Protokollierung von Dienststücken und Skartierungsvorschriften auch Regelungen,
die die Nachvollziehbarkeit der exekutiven sicherheitsbehördlichen Tätigkeit im
engeren Sinn, also des „Einschreitens“ (siehe auch § 31 SPG iVm § 10
RLV) ermöglichen. Für die Bundespolizeidirektion Wien ist – wie schon bisher –
eine Sonderregelung zulässig.
Zu Abs. 2:
Dieser Absatz enthält die Ermächtigung zur automationsunterstützten
Datenverarbeitung für Zwecke der Dokumentation von Amtshandlungen und der
Verwaltung von Dienststücken durch die bezeichneten Sicherheitsbehörden und
Polizeikommanden. Die Einbeziehung des Bundesministers für Inneres ist aufgrund
der unmittelbar dort angesiedelten, operativ tätigen Organisationseinheiten (z.
B. das Bundeskriminalamt) im Sinne einer weitgehenden Einheitlichkeit der
Dokumentation innerhalb aller Behörden und Dienststellen notwendig. Durch den
Hinweis auf die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben soll klar
ausgedrückt werden, dass Protokollierungstätigkeit im oben verwendeten, weiten
Sinn nicht Selbstzweck, sondern an polizeiliche Aufgabenerfüllung gekoppeltes
Nebenprodukt ist. Es werden jene Datenarten genannt, die aufgrund der
Vielschichtigkeit polizeilichen Handelns notwendig sind, um die genannten
Zwecke der Datenverarbeitung zu erfüllen. Durch die Anbringung von
„Ablagevermerken“ wird gewährleistet, dass die Daten in verschiedenen, von
einander getrennten Sachbereichen (z.B. Verkehrsunfälle, Anzeigen nach dem
Strafgesetzbuch und strafrechtlichen Nebengesetzen, oder Anzeigen nach dem
Verwaltungsstrafgesetz) gespeichert werden. Die gesonderte Auswählbarkeit von
sensiblen Daten in Bezug auf eine bestimmte Person aus der Gesamtmenge der
Daten ist aber nicht zulässig. Ebenso wenig darf durch bloße Angabe eines
Namens ohne zusätzliches Kriterium aus der Gesamtmenge der Daten ausgewählt
werden. Sensible Daten dürfen
nur in eingeschränktem Maße für die im Gesetz genannten Zwecke (Auffindbarkeit
von Akten und der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen) verwendet werden,
etwa Gesundheitsdaten bei der Dokumentation von Einsätzen zur ersten
allgemeinen Hilfeleistung (§ 19 SPG) oder Daten zur politischen Meinung eines
Menschen im Zusammenhang mit einer entsprechenden gerichtlich strafbaren
Handlung nach dem Verbotsgesetz. Allfällige Übermittlungen der Daten haben nach den
§§ 7 ff. DSG 2000 zu erfolgen. Die Sicherheitsbehörden und
Polizeikommanden sind gemäß § 27 Abs. 1 und 3 DSG 2000 von Amts
wegen zur Richtigstellung der auf Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung
verarbeiteten Daten verpflichtet, etwa infolge einer Verständigung gemäß
§ 83a StPO (vgl. Bescheide der DSK Zl. K120.828/002-DSK/2003 und
K120.846/007-DSK/2003). Für die Löschung der Daten gilt die allgemeine Regelung
des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000.
Zu Z 13 (§ 16 Abs. 2 Z 1):
Es handelt sich um
eine notwendige Zitierungsanpassung.
Zu Z 14, 15 und 21 (§§ 35 Abs. 1
Z 8, 36a und 84 Abs. 1 Z 3):
Die vorgeschlagene
Regelung beinhaltet typisch präventive, dem vorbeugenden Rechtsschutz dienende
Maßnahmen, die auf der Aufgabenstellung
nach § 22 Abs. 2 und 4 SPG basieren. Es handelt sich um ein zweistufiges
Verfahren, in dem in einem erstem Schritt ein bestimmter Ort unter bestimmten
Voraussetzungen zur Schutzzone erklärt und daran anknüpfend bestimmten
Menschen, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen, das Betreten
dieser Schutzzone untersagt werden kann.
Bislang sieht das
Sicherheitspolizeigesetz nur die Möglichkeit vor, nach § 36 SPG bei
Vorliegen bestimmter allgemeiner Gefahren Platzverbote zu verhängen. Konkret
hat die Sicherheitsbehörde das Betreten eines Gefahrenbereiches und den
Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu untersagen, wenn eine allgemeine Gefahr für
Leben, Gesundheit, Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß besteht, und zwar
unabhängig davon, ob jemand einen gefährlichen Angriff begehen oder Opfer von
gefährlichen Angriffen werden könnte. Auch § 38 SPG sieht eine
Wegweisemöglichkeit von Menschen aus Gefahrenbereichen vor, allerdings nur von
Unbeteiligten. Einzig § 38a SPG lässt die
Wegweisung von „Gefährdern“ und die Verhängung eines Betretungsverbotes
zu, allerdings nur aus Wohnungen.
Nunmehr ist die
Sicherheitsbehörde auf Anregung ermächtigt, einen Bereich um ein bestimmtes
Objekt (Schutzobjekt), an dem überwiegend minderjährige Menschen von strafbaren
Handlungen bedroht sind, zur Schutzzone zu erklären. Die strafbaren Handlungen
müssen, wie etwa beim Besitz eines Suchtmittels zum ausschließlich eigenen
Gebrauch (§ 27 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997), nicht gegen den Minderjährigen
selbst gerichtet sein, sondern die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis
kann – wie in dem angeführten Beispiel – mittelbar, also etwa durch
weggeworfene Spritzen entstehen. Der geschützte Bereich umfasst dann, wenn das Schutzobjekt
selbst zur Gänze als nicht öffentlich zu qualifizieren ist, nur eine Zone von
maximal 150 m um das Schutzobjekt herum. Wenn aber das Schutzobjekt – wenn auch
zeitlich beschränkt – öffentlich zugängliche Teile (wie etwa Vorgärten,
Eingangsbereiche, oder Hörsäle) umfasst, sind auch diese Teil der Schutzzone
(zum Begriff „öffentlich“ siehe Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
Kommentar, 244 ff.). Die Anregung auf Erlassung einer Schutzzone ist zu
begründen und hat durch den Verfügungsberechtigten des Objektes zu erfolgen,
das kann im Fall einer öffentlichen Einrichtung beispielsweise ein Organ einer
Gebietskörperschaft, aber auch der Vertretungsbefugte einer sonstigen
juristischen Person oder eine einzelne Privatperson sein. Voraussetzung ist
jedenfalls, dass überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß
von - wenn auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten - gerichtlich
strafbaren Handlungen bedroht werden. Dies kann sich daraus ergeben, dass sich
im Schutzobjekt besonders
schützenswerte Personen aufhalten (beispielsweise in Kindergärten,
Kindertagesheimen oder Schulen) oder sich dort oder im unmittelbaren Umkreis
bereits konkrete im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehende Vorfälle
ereignet haben, beispielsweise eine Drogenszene entstanden ist. Auf die
Erlassung der Verordnung besteht jedoch kein verfahrensförmig durchsetzbarer
Rechtsanspruch. Das Vorliegen einer Anregung ist daher nur Voraussetzung der
Rechtmäßigkeit der im Weiteren erzeugten Verordnung (siehe dazu Aichlreiter,
Österreichisches Verordnungsrecht, Band 1, 669). In der Verordnung sind der Geltungsbeginn, der Anwendungsbereich
sowohl in örtlicher (maximal 150m) als auch in zeitlicher Hinsicht und die
Geltungsdauer nach Maßgabe der tatsächlichen Erfordernisse eines wirkungsvollen
vorbeugenden Schutzes klar anzuführen. So ist zum Beispiel auf Öffnungszeiten
der Schutzobjekte, wie etwa schulfreie Zeiten, Bedacht zu nehmen. Im Lichte der
Verhältnismäßigkeit ist auch bei der Festlegung des örtlichen Wirkungsbereiches
auf die lokalen Gegebenheiten und die konkrete Gefährdungslage Bedacht zu
nehmen. Die gesetzliche Festlegung der maximalen Ausdehnung des örtlichen
Wirkungsbereiches ist damit zu begründen, dass im Regelfall die von den
besonders schützenswerten Personen frequentierten Plätze, wie etwa die
Anbindungen an das öffentliche Verkehrsnetz, innerhalb von 150m liegen. Die
Verordnung ist in einer Weise kundzumachen, die sie möglichst allen
Betroffenen zur Kenntnis bringt,
beispielsweise durch (mehrfachen) Aushang des Verordnungstextes in der und im
Umkreis um die Schutzzone. Die Verordnung tritt nach längstens sechs Monaten
jedenfalls außer Kraft, bei Vorliegen der Voraussetzungen kann aber neuerlich
eine derartige Verordnung erlassen werden.
Die Verordnung ist
nur dann erlassen, wenn die Sicherheitsbehörde die Voraussetzung nach
entsprechender Prüfung als erfüllt ansieht.
Zur faktischen
Durchsetzung der für Zwecke des vorbeugenden Rechtsschutzes erlassenen
Schutzzone werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt,
Menschen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie
strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Suchtmittelgesetz oder dem
Verbotsgesetz setzen könnten, aus der Schutzzone wegzuweisen und das Betreten
derselben zu untersagen. Das Vorliegen bestimmter Tatsachen ist im Einzelfall
genau zu prüfen. Insbesondere wird das Vorliegen bereits erfolgter gefährlicher
Angriffe zur Beurteilung heranzuziehen sein. Diese Maßnahme ist insofern als Gesamtakt zu sehen, als
der Ausspruch einer Wegweisung stets mit der Verhängung eines
Betretungsverbotes einhergeht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
ist der Betreffende (erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsgewalt) aus
der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten für einen genau bestimmten
Zeitraum zu untersagen. Ein neuerliches Betreten dieser Schutzzone ist als
Verwaltungsübertretung nach § 84
Abs. 1 Z 3 zu ahnden. Im Hinblick auf die Eingriffsintensität dieser
Maßnahme ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen. Tatsachen, die die Annahme
rechtfertigen, ein Mensch werde bestimmte strafbare Handlungen begehen, werden
vor allem dann vorliegen, wenn ein Mensch bereits (mehrfach) derartige
strafbare Handlungen gegen ein und dasselbe Rechtsgut gesetzt hat und daher zu
befürchten ist, dass er solche weiterhin setzen werde. Die die Annahme
bestimmter Tatsachen rechtfertigenden Handlungen müssen darüber hinaus in einem
gewissen zeitlichen Konnex zueinander stehen.
Ein
Betretungsverbot kann nicht verhindern, dass jemand zu seinem Wohnort gelangt,
oder sonst aus berechtigtem Interesse einen innerhalb der Schutzzone gelegenen
Ort, beispielsweise zur Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung,
aufsucht. Der Betroffene hat dieses Interesse oder den Umstand, dass er an der
angegebenen Adresse tatsächlich wohnt, glaubhaft zu machen. Im zweiten Fall
kommt es nicht auf eine Meldung nach dem Meldegesetz, sondern auf eine, wenn
auch nur kurzfristige (etwa eine Woche) Wohnungnahme an, die etwa durch Vorweis
eines Wohnungsschlüssels oder Bestätigung durch den Wohnungsinhaber bezeugt
werden kann. In solchen Fällen ist das Betretungsverbot unter besonderer
Bedachtnahme auf die Verhältnismäßigkeit auf einzelne, dem Betroffenen
gegenüber genau zu bezeichnende Bereiche, innerhalb der Schutzzone zu
beschränken. Die Wirksamkeit des Betretungsverbotes beträgt längstens 30 Tage.
Bei Festlegung desselben ist jedenfalls auf den zeitlichen Geltungsbereich der
Verordnung Bedacht zu nehmen. Jedes einzelne Betretungsverbot ist von der
Sicherheitsbehörde zu überprüfen.
Um die Bestimmung
des § 36a Abs. 3 und 4 (Wegweisung aus einer Schutzzone und Verhängung eines
Betretungsverbotes) vollziehen zu können, bedarf es einer Ermächtigung zur
Identitätsfeststellung. Durch die
Verweisung wird klargestellt, dass eine anlasslose Identitätsfeststellung
keinesfalls zulässig ist, sondern diese nur bei Vorliegen bestimmter Tatsachen,
die sich insbesondere aus einer Gesamtbetrachtung der konkreten Örtlichkeit,
sachbezogener Äußerungen, Erkenntnisse aus früheren Vorfällen oder des
Verhaltens des Betreffenden ergeben können, die die Annahme rechtfertigen, er
werde strafbare Handlungen begehen,
vorgenommen werden darf.
Zu Z 16, 17
und 19 (§§ 53 Abs. 1 Z 2 lit a, 54 Abs. 6 und 62a Abs. 7):
Die Ermittlung
personenbezogener Daten durch den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten
ist derzeit ausschließlich unter den in § 54 Abs. 4 und 5 SPG
genannten Voraussetzungen zulässig, nämlich zur Abwehr gefährlicher Angriffe
und krimineller Verbindungen sowie bei Zusammenkünften zahlreicher Menschen,
bei denen gefährliche Angriffe zu befürchten sind. Die vorgeschlagene Regelung ermächtigt nunmehr die
Sicherheitsbehörden unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur präventiven
Überwachung von besonders gefährdeten öffentlichen Orten, wie zum Beispiel auch
Flughäfen oder Bahnhöfen. Darunter sind insbesondere Örtlichkeiten zu
verstehen, an denen beispielsweise bereits gefährliche Angriffe stattgefunden
haben oder die sicherheitspolizeiliche Lageeinschätzung hinreichende
Anhaltspunkte für gefährliche Angriffe bietet.
Der präventive
Charakter dieser Maßnahme wird besonders durch die vorhergehende Ankündigung
zum Ausdruck gebracht und soll potentielle Täter von der Begehung gefährlicher
Angriffe abhalten. Darüber hinaus dient die Ankündigung dem Interesse der
potentiell betroffenen Personen im Hinblick auf die Achtung ihrer Privatsphäre.
Die Aufzeichnung
der Daten soll die Aufklärungsmöglichkeiten erhöhen und zugleich einen Beitrag
zur Verstärkung des subjektiven
Sicherheitsgefühls der Menschen leisten. Die wissenschaftliche Evaluation der
stationären Videoüberwachung in Stuttgart am Rothebühlplatz durch die
Fachhochschule für Polizei in Baden-Württemberg zeigt eindrucksvoll, dass
sowohl die Kriminalität im überwachten Raum (vor allem im Bereich der Straßen-
und Rauschgiftkriminalität) im Beobachtungszeitraum deutlich zurückging, als
auch dass diese Maßnahme in verschiedenen Fällen zur Aufklärung von Straftaten
beigetragen hat, indem Ermittlungs- oder Fahndungserkenntnisse gewonnen werden
konnten. Ebenso wurde durch die Studie festgestellt, dass in zahlreichen Fällen
auch rasche ärztliche Versorgung sichergestellt werden konnte oder vermisste
Kinder wieder in die Obhut ihrer Eltern gebracht werden konnten (vgl. Merkle, Videoüberwachung in Stuttgart (Rotebühlplatz),
Kriminalistik 2/2004, 93).
Videoüberwachungen werden zu einem überwiegenden Teil mit professioneller
Videotechnik durchgeführt werden, die den Ton nicht automatisch mit
aufzeichnet. In Einzelfällen sollen auch Tonaufzeichnungen möglich sein, weil
dadurch ein Gesamtüberblick über relevante Vorgänge am Überwachungsort
gewonnen werden kann.
Die Bild- und Tonaufzeichnung an öffentlichen Orten verlangt im Gegensatz
zu § 54 Abs. 5 keine Zusammenkunft zahlreicher Menschen, sondern wird mitunter
auch an Orten durchgeführt werden, an denen sich im relevanten Zeitraum
nur wenige Menschen aufhalten (z.B. in Parks bei gefährlichen Angriffen
gegen Frauen etc.). Insbesondere hier kann die zusätzliche Tonaufzeichnung zur
Rekonstruktion des Tatherganges und späteren Täteridentifizierung notwendig
sein.
Jedenfalls ist auf
die in Einzelfällen unter Umständen erfolgende Tonaufzeichnung in der
Ankündigung gesondert hinzuweisen. Dem Rechtsschutz der Personen, die von
dieser Maßnahmen betroffen sein können, wird durch die grundsätzliche Pflicht – nach deutschem Vorbild -
zur Löschung der aufgezeichneten Daten nach 48 Stunden (vgl. zur Frage der
Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung in Deutschland zum Beispiel VGH Baden-Württemberg
vom 21.7.2003, 1 S 377/02, NVwZ
2004, 498; VG Karlsruhe vom 10.10.2001,
11 K 191/2001, NVwZ 2002, 117) und die Einbindung des
Rechtsschutzbeauftragten entsprochen.
Weiters wird die
begleitende Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten nach dem Modell der
erweiterten Gefahrenerforschung auch hier eingeführt. Bei dieser Gelegenheit
wird darüber hinaus Anregungen - insbesondere des Datenschutzrates und des Rechtsschutzbeauftragten nach §
62a SPG (vgl. Matscher, Der
Rechtsschutzbeauftragte im österreichischen Recht aus Sicht des
Rechtsschutzbeauftragten im Bundesministerium für Inneres, in Schriftenreihe
des Bundesministeriums für Inneres, Band 2 [2004], 69 [83] f) –
folgend das Procedere insoweit klargestellt, als der von den Sicherheitsbehörden
in Kenntnis gesetzte Bundesminister für Inneres den Rechtsschutzbeauftragten –
unabhängig von einem Verlangen – von der beabsichtigten Maßnahme gemäß § 21
Abs. 3 oder § 54 Abs. 6 zu informieren hat. Die Sicherheitsbehörden dürfen
personenbezogene Daten erst nach drei vollen Tagen (die Frist berechnet sich
nach dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl
1983/254; vgl. dazu ausführlich Wiederin,
Privatsphäre und Überwachungsstaat [2003] 98 f) oder nach Vorliegen einer
entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten ermitteln und
weiterverarbeiten, es sei denn es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige
Ermittlungen erforderlich (§ 62a Abs. 7 neu). Durch seine Äußerung, die keiner
Begründung bedarf, bestätigt der Rechtsschutzbeauftragte nur, dass nach seiner
Einschätzung in einer bestimmten Situation die Voraussetzungen für die beabsichtigte
Maßnahme vorliegen. Die Äußerung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Tätigkeit
der Sicherheitsbehörden, sondern der Rechtsschutzbeauftragte bringt damit nur seine Sicht in den
Entscheidungsfindungsprozess ein (siehe dazu Vogl, Der
Rechtschutzbeauftragte in Österreich [2004] 99).
Diese Systematik
findet ihren Niederschlag auch in der Neuformulierung des § 53 Abs. 1 Z 2a, in
dem nur mehr ein Verweis auf § 62a Abs. 7 erfolgt.
Zu Z 18
(§ 57 Abs. 3):
Die
Staatsbürgerschaftsbehörden dürfen im Verfahren zur Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft nicht nur ein – der Behörde auf irgendeine
Weise bekannt gewordenes, getilgten Verurteilungen zugrunde liegendes –
Fehlverhalten berücksichtigen, sondern dürfen bei der Ermessensübung nach § 11
StBG alle Vorfälle mitberücksichtigen, aus denen Anhaltspunkte für die
Beurteilung der Persönlichkeit des Betreffenden gewonnen werden können, wozu auch
wiederholte strafrechtliche Anzeigen zählen (VwGH, 93/01/0250). Dafür ist eine
entsprechende Übermittlungsermächtigung der Sicherheitsbehörden an die
Staatsbürgerschaftsbehörden im Verfahren der Verleihung oder Zusicherung der
Staatsbürgerschaft erforderlich. Im Übrigen wird dadurch einer Anregung der
Volksanwaltschaft Rechnung getragen, den Staatsbürgerschaftsbehörden in ihren
Verfahren die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Zu Z 20 (§ 83a) und Art 2:
Das
Bundesgesetz vom 28. September 1934 gegen das unbefugte
Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen, BGBl. II Nr. 268/1934, in der
Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, wird mit Ablauf des 31.12.2004 aufgehoben (BGBl. I Nr. 191/1999 -1. BRBG). Der Bundesminister für Inneres wird
nunmehr ermächtigt, durch Verordnung jene Uniformsorten und Teile von Uniformen
von Angehörigen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in seinem
Organisationsbereich wie z.B. Kappe, Korpsabzeichen oder Distinktionen zu
bezeichnen, die hinkünftig unter Androhung von Strafe vor unbefugtem Gebrauch
geschützt werden sollen. § 60 BDG über das Tragen der Dienstkleidung samt auf
Grundlage des Abs. 3 leg. cit. erlassene Verordnungen bleiben unberührt.
Art 2 dient zur
Vermeidung einer Vakanz und soll den durchgehenden Schutz der Uniformen
ermöglichen.
Zu Z 22 (§ 94 Abs. 16):
Die Bestimmungen
zur Neuorganisation der Polizeikommanden sollen unter Berücksichtigung einer
Legisvakanz mit 1. Juli 2005 in Kraft treten, um die zahlreichen
administrativen Vorarbeiten, wie beispielsweise notwendige Änderungen der
Aufschriften und Bezeichnungen, aber auch die erforderlichen weiteren
rechtlichen Umsetzungsschritte durchführen zu können. Die Bestimmung des
§ 83a tritt auf Grund des Außerkratftretens des Bundesgesetzes vom 28. September
1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen am 1.
Jänner 2005 in Kraft.
Zu Z 23 (§
94a):
Die Einführung
dieser Norm trägt den Bestrebungen des „gender mainstreaming“ Rechnung.
Zu Z 24 (§ 96 Abs. 6):
Eine Übergangsbestimmung
für diejenigen Änderungen im Zuge der Wachkörperzusammenführung, die aus
Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erst schrittweise durchgeführt
werden können bzw. eine längere Vorlaufzeit ab Inkrafttreten des Gesetzes
benötigen, ist vorzusehen. Im Hinblick auf die Bestrebung, diese aus Gründen
der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Einheitlichkeit möglichst kurz zu
halten, erscheint eine Zeit von zweieinhalb Jahren zweckmäßig.
Zu Z 25 (§
97 Abs. 3):
Gemäß § 4 Abs. 2
iVm Pkt. 41.01.01 und Pkt. 41.01.02 der Anlage zum 1.
Bundes-Rechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, treten die
Gendarmeriegesetze 1894 und 1918 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009
außer Kraft. Durch die Zusammenführung der Wachkörper ist ein Außerkrafttreten
bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich.
Den gelegentlich
geäußerten Befürchtungen, durch die Aufhebung des § 7 des Gendarmeriegesetzes
1894 sei eine direkte Kommunikation zwischen Justiz- und
Sicherheitsdienststellen nicht mehr möglich, ist entgegenzuhalten, dass durch
die angeführte Bestimmung lediglich klargestellt worden war, dass die Gerichte
(und die Staatsanwaltschaften) sich mit ihren Ersuchen nicht an die Behörde,
die der jeweiligen Gendarmerieeinheit vorgesetzt war, wenden mussten, sondern
„unmittelbar“ an die Gendarmeriedienststelle herantreten durften (vgl. Hauer/Keplinger,
aaO, Anm. B.4. zu § 26 StPO, 990). Dieser Inanspruchnahme steht die
geltende Strafprozessordnung nicht entgegen. Im Gegenteil berechtigt zum
Beispiel § 26 StPO die Strafgerichte, mit allen Dienststellen der
Gebietskörperschaften, sohin auch mit den Dienststellen des Wachkörpers,
unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Weiters ist auf § 9 der
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung
der Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. 1986/338, zu verweisen, nach
dem die Staatsanwaltschaft in Fällen erforderlicher Vorerhebungen, wenn dies
möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen…
zu ersuchen hat. Nach § 10 DV-StAG kann der Staatsanwalt auch nach Einleitung
einer Voruntersuchung die Unterstützung anderer Dientstellen (§ 36 StPO) in
Anspruch nehmen. Es ist somit sichergestellt, dass eine direkte Inanspruchnahme
der Organe des einheitlichen Wachkörpers – wie auch nach der ab 1. Jänner 2008
geltenden Rechtslage (§§ 18, 98 ff. und 210 Abs. 3 StPO in der Fassung des
Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004) - durch Gerichte und
Staatsanwaltschaften zulässig ist.
Zu
Art. 3:
Zur Unterstützung
der Grenzkontrolle nach dem Grenzkontrollgesetz sollen – nach nationalem (vgl.
§ 7 Abs. 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994) und
internationalem Vorbild (vgl. die
[schweizer] Verordnung über die Geländeüberwachung mit Videogeräten, AS 1994
2471) - auch Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte eingesetzt werden können. Die
Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten und das Ankündigungsgebot sollen ebenso
wie die grundsätzliche Regelung der Löschungsverpflichtung – sofern nicht die im
Gesetz vorgesehenen Ausnahmen greifen – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Rechnung tragen. Damit wird den Behörden ein dem Stand der Technik
entsprechendes Instrumentarium zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem Grenzkontrollgesetz zur Verfügung gestellt.
Zu Art. 4:
In diesem
Bundesgesetz sind sprachliche Anpassungen an die nunmehr verwendeten Termini
sowie die neu errichteten Organisationsstrukturen im Sicherheitspolizeigesetz
vorzunehmen.
Zu Art. 5:
Art 5 ist die
erforderliche Anpassungsbestimmung in anderen Bundesgesetzen an die neuen
Termini des Sicherheitspolizeigesetzes. Es ist beabsichtigt, nach Vorliegen des
entsprechenden Gesetzesbeschlusses, an alle Bundesministerien sowie die Länder
heranzutreten, um eine im Einzelfall weitergehende Rechtsanpassung in den jeweiligen Materiengesetzen herbeizuführen
Zu Art. 6
(Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes)
Zu Z 1 und 2
(§§ 140 Abs. 3 und 256 Abs. 1):
Die Änderungen
beinhalten Anpassungen aufgrund der geänderten Bestimmungen des
Sicherheitspolizeigesetzes gemäß dieser Novelle.
Zu Z 3 (§
284 Abs. 55):
Gewährleistung
eines gleichzeitigen Inkrafttretens mit den Bestimmungen des
Sicherheitspolizeigesetzes im Rahmen der Novelle.
Zu Z 4
(Anlage 1):
Die
Neustrukturierung des Wachkörper „Bundespolizei“ und die daraus resultierenden
Aspekte auf das Verwaltungspersonal des Bundesministeriums für Inneres, welches
zum Teil in den Wachkörper unter Beibehaltung seiner dienstrechtlichen Stellung
übernommen wird, lassen es als zweckmäßig erscheinen, für bestimmte, A1-wertige
Verwendungen eine Überstellung in die Verwendungsgruppe E1 vorzusehen.
Konkrete Aufgaben,
wie zB im Bereich der Kriminalpolizei, sollen hinkünftig von E1-Beamten
wahrgenommen werden können, die über eine universitäre Ausbildung verfügen oder
den Aufstiegskurs absolviert haben. Zur Erzielung der erforderlichen
dienstrechtlichen Flexibilität wird im gegebenen Zusammenhang die Übernahme von
Beamten der Verwendungsgruppe A1 in die Verwendungsgruppe E1 vorgesehen. Dabei
tritt an die Stelle der in Ziffern 8.15. und 8.16. statuierten
Ernennungserfordernisse kumulativ die Absolvierung eines einschlägigen
Hochschulstudiums oder des Aufstiegskurses, der Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A1 sowie qualifizierte exekutivdienstliche Kenntnisse und
Erfahrungen. Diese können alternativ entweder durch die Absolvierung der
Grundausbildung für den Exekutivdienst und eine zweijährige Außendienstzeit im
Bereich des Exekutivdienstes oder durch eine mindestens achtjährige Erfahrung
in qualifizierter Funktion im polizeilichen Bereich erbracht werden.
Zu Artikel
7:
Mit der
gegenständlichen Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz werden mit Wirkung
vom 1. Juli 2005 die bislang im Ressortbereich des Bundesministeriums für
Inneres bestehenden drei Wachkörper in eine einheitliche Struktur unter
Neuschaffung eines einzigen Wachkörpers "Bundespolizei" übergeführt.
Damit sind weitreichende Konsequenzen infolge von
Organisationsmaßnahmen verbunden.
Dies bedingt zum
einen die Verschiebung von Aufgaben auf andere Fachbereiche bzw. die Änderung
von Arbeitsplatzinhalten in nicht unbeträchtlichem Ausmaß.
Schon aus
diesen Gründen, aber auch, um allen Funktionsträgern aus dem Bereich der
drei Wachkörper im Rahmen der Schaffung des neuen Wachkörpers Bundespolizei
die Möglichkeit einer Bewerbung um Leitungsfunktionen und
sonstige höherrangige Funktionen in den neu zu schaffenden
Landespolizeikommanden zu geben, soll im Rahmen einer zeitlichen
Befristung die Neuausschreibung der angeführten Arbeitsplätze erfolgen.
Schon derzeit
sieht § 4a AusG vor, dass die in §§ 2 bis 4 angeführten Arbeitsplätze dann neu
auszuschreiben sind, wenn sich mehr als die Hälfte der relevanten
Aufgabeninhalte infolge einer Organisationsänderung geändert haben. Die
dargelegten Reformmaßnahmen im Rahmen des SPG sind von einem solchen
Gewicht, dass sie den Gründen des § 4a AusG gleichzuhalten sind. Deshalb sind
die Neuausschreibungen als Verpflichtung zu statuieren.
Im Hinblick auf
die Notwendigkeit eines reibungslosen Überganges auf die neuen
Organisationsstrukturen werden die Landespolizeikommandanten bereits ab
ihrer Funktionsbetrauung für den Zeitraum der Legisvakanz der
Organisationsmaßnahmen nach dem Sicherheitspolizeigesetz ermächtigt, die
Ausschreibungen bzw. Interessentensuchen zu veranlassen, die mit 1. Juli 2005
wirksam werden. Gleichfalls erlangen die solchermaßen bestellten
Landespolizeikommandanten die Befugnis zur Vergabe der ausgeschriebenen
Funktionen.
In Wien obliegt
aufgrund der abweichenden Organisationsstruktur die Ausschreibung der
angeführten Funktionen dem Polizeipräsidenten, sofern nicht die Angelegenheiten
des § 87a Abs. 2 durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem
Landespolizeikommandanten übertragen sind. Als frühestmögliches In-Kraft-Treten
für eine derartige Verordnung kommt nach dem vorliegenden Entwurf der 1. Juli
2005 in Frage. Die Ausnahme für Wien ist erforderlich, da das Kriminalamt in
seiner Organisationsgesamtheit ohne Aufgabenänderung in das neue Landespolizeikommando
übergeht und dort organisatorisch als Landeskriminalamt eingegliedert wird.
Weiters ergibt
sich die Notwendigkeit, das Zusammenwirken der (verschiedenen) betroffenen
Organe der PV in Bezug auf die Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen
nach dem AusG zu regeln. Diesbezüglich wird geregelt, dass über die Nominierung
des vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes sämtliche
Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind,
das Einvernehmen herzustellen haben. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb
von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat der
Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht
kommenden Zentralausschüsse zu nominieren.
Die Bestimmungen
der Abschnitte I bis V des AusG sollen auf die Verfahren nach Abs 1 und 2
Anwendung finden.
Neben der
Ausschreibung von spezifischen Leitungsfunktionen im Bereich des Wachkörpers
Bundespolizei soll mittels einer weitgehenden Interessentensuche für Funktionen auf der Ebene des
Landespolizeikommandos eine entsprechende Chancengleichheit hergestellt werden.
In Wien geht das Kriminalamt in seiner Organisationsgesamtheit ohne
Aufgabenänderung in das neue Landespolizeikommando über und wird dort
organisatorisch als Landeskriminalamt eingegliedert – Innenstruktur,
Planstellen etc. bleiben gleich.
Zur Gewährleistung
einer größtmöglichen Transparenz bezüglich der für eine Interessentensuche
vorgesehenen Funktionen wird eine
Benachrichtigung der zuständigen Organe vorgesehen. Im Übrigen finden die
Bestimmungen des § 7 des B-GBG auf Verfahren nach Absatz 5 Anwendung.
Die gesetzlichen
Bestimmungen sollen Übergangscharakter aufweisen, sodass sie mit Abschluss der
initialen Reformphase, sohin mit 31. Dezember 2005 außer Kraft treten.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 1 Änderung
des Sicherheitspolizeigesetzes |
|
§ 5. (1) ... |
§ 5. (1) ... |
(2) Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind Angehörige |
(2) Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige |
1. der Bundesgendarmerie, |
1. des Wachkörpers Bundespolizei, |
2. der Bundessicherheitswachekorps, |
|
3. der Kriminalbeamtenkorps, |
|
4. der Gemeindewachkörper sowie |
2. der Gemeindewachkörper und |
5. des rechtskundigen Dienstes bei
Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls-
und Zwangsgewalt ermächtigt sind. ... |
3. des rechtskundigen Dienstes bei
Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls-
und Zwangsgewalt ermächtigt sind. ... |
§
5a (1) und (2) ... |
§
5a (1) und (2) ... |
(3) ... |
(3) ... |
1. für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5)
durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und |
1. für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3) durch
Verordnung des Bundesministers für Inneres und |
2. für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 4
und 5) durch Verordnung der Landesregierung. |
2. für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 2
und 3) durch Verordnung der Landesregierung. |
§ 7. (1) ... |
§ 7. (1) ... |
(2) An der Spitze einer
Sicherheitsdirektion steht der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der
Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landesgendarmeriekommando und dessen
hiefür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt. ... |
(2) An der Spitze einer
Sicherheitsdirektion steht der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der
Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landespolizeikommando und dessen hiefür
bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt. ... |
|
(4a) Die Angelegenheiten des inneren
Dienstes der Sicherheitsdirektionen werden von diesen selbst besorgt. Darüber
hinaus obliegt ihnen die Besorgung der personellen und dienstrechtlichen
Angelegenheiten der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichteten
Bundespolizeidirektionen. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der
Bundesminister für Inneres derartige Angelegenheiten den
Bundespolizeidirektionen mit Verordnung zur selbständigen Besorgung
übertragen. ... |
§ 8. (1) An der Spitze einer
Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der
Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Den Exekutivdienst versehen
der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen oder
zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. |
§ 8. (1) An der Spitze einer
Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der
Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Den Exekutivdienst versehen
der Polizeidirektor (Polizeipräsident) sowie die ihm beigegebenen,
zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes. |
(2) In Angelegenheiten des
Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die
Organisation und Führung einer Bundespolizeidirektion betreffenden
Angelegenheiten untersteht der Polizeidirektor (Polizeipräsident) unmittelbar
dem Bundesminister für Inneres. |
(2) Die Angelegenheiten des inneren
Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in § 7
Abs. 4a geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt. |
§ 9. (1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der
Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden.
Die Bezirksgendarmeriekommanden und ihre nachgeordneten Dienststellen sind
diesen bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. ... |
§ 9. (1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der
Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden |
(4) Die Angehörigen des
Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin
besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen,
gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende
zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie
Sachen vorbeugend zuschützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4),
wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen
oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die
Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher
Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein
Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundesgendarmerie geboten ist; in solchen
Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß
Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der
Gemeindewachkörper dem Bezirksgendarmeriekommando und haben es unverzüglich
von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen. |
(4) Die Angehörigen des
Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin
besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen,
gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende
zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie
Sachen vorbeugend zuschützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4),
wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen
oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die
Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher
Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein
Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen
Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß
Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der
Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es
unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen. |
Landesgendarmeriekommanden,
Bezirksgendarmeriekommanden § 10. (1) In Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten
sowie in den übrigen die Organisation und Führung betreffenden
Angelegenheiten unterstehen die Landesgendarmeriekommanden unmittelbar dem
Bundesminister für Inneres (Gendarmeriezentralkommando). |
Polizeikommanden § 10. (1) Für jedes Bundesland ist ein
Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren
Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet. Diesen obliegt die
Mitwirkung an der Sicherheitsverwaltung. |
(2) Die
Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden
werden von diesen selbst besorgt. Ihnen obliegt die Organisation des
Streifendienstes innerhalb des Landes oder des Bezirkes. Soweit sie für den
inneren Dienst automationsunterstützt Daten verarbeiten, sind sie
Auftraggeber (§ 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes). |
(2) Die
Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere |
|
1. die Festlegung und Errichtung von
Dienststellen und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich
die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes, |
|
2. die Organisation und Führung des allgemeinen
Streifen- und Überwachungsdienstes, |
|
3. auf Grundlage behördlicher Aufträge oder
sonstiger übertragener Aufgabendie Planung, Leitung und Durchführung von
Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen, |
|
4. die Festlegung der Dienstzeit, |
|
5. die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung, |
|
6. die personellen und dienstrechtlichen
Angelegenheiten und |
|
7. die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik
und Infrastruktur |
|
werden
von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den
Bundesminister für Inneres besorgt. |
|
(3) In Wien obliegt die Besorgung der
in Abs. 2 Z 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem
Polizeipräsidenten (§ 7 Abs. 5). |
|
(4) Sofern dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann
der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes mit Ausnahme
der in Abs. 2 Z 1 genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden mit
Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur gemeinsamen Besorgung mit dem
jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem
Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Abs. 2 Z 6 und 7 zur
selbständigen Besorgung übertragen. |
|
(5) Die Besorgung der Angelegenheiten
des inneren Dienstes hat unter Bedachtnahme auf die den Sicherheitsbehörden
obliegende Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung
zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen. |
|
(6) Soweit für den inneren Dienst
automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige
Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000). |
Sicherheitsakademie § 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die
Ausbildungs- und Forschungseinrichtung für die Bundesbediensteten der
Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums
für Inneres und des Bundesasylamtes. Sie wird als unselbständige Anstalt des
Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres. |
Sicherheitsakademie § 11. (1) Die Sicherheitsakademie ist die
Bildungs- und Forschungseinrichtung für die Bediensteten des
Bundesministeriums für Inneres. |
(2) Der Sicherheitsakademie obliegt
die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und
Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die
Durchführung sonstiger Fortbildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie
nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung
festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie
auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und
anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben
der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz
durchzuführen. |
(2) Der Sicherheitsakademie obliegt
die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und
Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die
Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie
nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung
festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie
auch berechtigt, Bildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und
anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben
der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Bildungsangebote gegen
Kostenersatz durchzuführen. |
(3) Abgesehen von
den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie
folgende Aufgaben: |
(3) Abgesehen von den in Abs. 2
angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben: |
1. die Steuerung und Koordinierung anderer
Ausbildungen der Sicherheitsexekutive, der sonstigen Bediensteten des
Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes; |
1. die Steuerung und Koordinierung anderer
Bildungsangebote für die in Abs. 1 genannten Bediensteten, |
2. die Steuerung der Tätigkeit der
Bildungszentren (Abs. 7); |
2. die Steuerung der Tätigkeit der
Bildungszentren, |
3. die Vorbereitung der Erlassung von
Verordnungen nach Abs. 2 und 4; |
3. die Vorbereitung der Erlassung von
Verordnungen nach Abs. 2 und 4, |
4. das Controlling der Ausbildungsmaßnahmen für
die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen
Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes. |
4. das Controlling der Bildungsmaßnahmen |
(4) Nähere Bestimmungen über den
Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl der
Teilnehmer, und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für
Inneres durch Verordnung zu regeln. |
(4) Nähere Bestimmungen über den
Zugang zur Bildung einschließlich der Objektivierung der Auswahl der
Teilnehmer und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für
Inneres durch Verordnung zu regeln. |
(5) Als Forschungseinrichtung obliegt
der Sicherheitsakademie die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren
Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung
zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie
anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten. |
(5) Der Sicherheitsakademie obliegt
die Wahrnehmung, Koordination und Betreuung von Forschungsaufgaben, die für
das Bundesministerium für Inneres bedeutsam sind. Weiters obliegt der
Sicherheitsakademie in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung
der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und
Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der
Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der
Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die
Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der
anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen
Anstalten. |
(6) Der Sicherheitsakademie obliegt in
ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen
Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen
der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie
einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros
dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der
Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes
und der von diesen betriebenen Anstalten. |
|
(7) Der Bundesminister für Inneres
kann für die Erfüllung der der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben
entsprechend dem Ausbildungsbedarf Bildungszentren in den Bundesländern
einrichten und die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und
Sachmittel zur Verfügung stellen. Die Bildungszentren unterstehen in
fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie. |
|
Organisation und Führung § 10b. (1) Die Leitung der Sicherheitsakademie
obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. |
(6) Die Leitung der
Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird.
Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats
bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl.
Nr. 85, sind anzuwenden. |
(2) Der Direktor wird vom
Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf
Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl.
Nr. 85, sind anzuwenden. |
|
(3) Der Beirat besteht aus zehn
Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer
Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind.
Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des
Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann
Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von
Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf
einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen
Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung,
Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der: |
(7) Der Beirat besteht aus zehn
Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer
Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind.
Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des
Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann
Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von
Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf
einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer
einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über
Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister
für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu
hören bei der: |
1. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung
des Direktors; |
1. Bestellung des Direktors, |
2. Gestaltung des Lehrangebots; |
2. Gestaltung des Lehrangebots, |
3. Einführung neuer Lehrgänge; |
3. Einführung neuer Lehrgänge, |
4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten; |
4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten, |
5. Erlassung von Verordnungen nach § 10a
Abs. 3. |
5. Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2
und 4. |
(4) Der Bundesminister für Inneres hat
der Sicherheitsakademie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen
und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. |
|
Delegieren
von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten § 11. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister
für Inneres Angelegenheiten des Sachaufwandes oder Personalangelegenheiten 1. der Bundespolizei den Sicherheits- oder
Bundespolizeidirektionen, 2. der Bundesgendarmerie den Landes- oder
Bezirksgendarmeriekommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung
übertragen. |
|
Kanzleiordnung
der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der
Bundesgendarmerie § 13. Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen,
den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden
Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen
Kanzleiordnung festzulegen; hiebei ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang
diese formale Behandlung automationsunterstützt erfolgen darf. Für die
Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser
Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die
Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden. |
Kanzleiordnung § 13. (1) Die formale Behandlung der von den
Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden
(§10) zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in
einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die
Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser
Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die
Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden. |
|
(2) Der Bundesminister für Inneres,
die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden
sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben
für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken
der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken
dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen
verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere
Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs-
und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere
Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort,
Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten.
Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG
2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet
werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten
Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein,
vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt
bezogenes weiteres Datum anzugeben. |
§ 14. (1) bis (3) ... |
§ 14.
(1)
bis (3) ... |
(4) Die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers,
die der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt sind, um sicherheitspolizeilichen
Exekutivdienst zu versehen, dürfen für diese im Rahmen der
Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde
sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen, sofern sonst die notwendigen
Maßnahmen nicht rechtzeitig gesetzt werden können. Von solchen Amtshandlungen
ist das Bezirksgendarmeriekommando unverzüglich in Kenntnis zu setzen. ... |
(4) Die Angehörigen eines
Gemeindewachkörpers, die der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt sind, um
sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen, dürfen für diese im
Rahmen der Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde
sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen, sofern sonst die notwendigen
Maßnahmen nicht rechtzeitig gesetzt werden können. Von solchen Amtshandlungen
ist das Bezirkspolizeikommando unverzüglich in Kenntnis zu setzen. ... |
§ 16. (1) ... |
§ 16. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB),
BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278
und 278a Abs. 1 StGB, oder |
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl.
Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und
278b StGB, oder |
2. und 3. ... |
2. und 3. ... |
§ 35. (1) ... |
§ 35. (1) ... |
1. bis 6. ... |
1. bis 6. ... |
7. wenn der Betroffene entlang eines vom
internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen
angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare
Handlungen typisch sind. |
7. wenn der Betroffene entlang eines vom
internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen
angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare
Handlungen typisch sind; |
|
8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes
in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben (§ 36a Abs. 3
und 4) notwendig ist. ... |
|
Schutzzone § 36a. (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen
bestimmten Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß
von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem
Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen
nach dem Suchtmittelgesetz bedroht
sind, auf Anregung mit Verordnung zur Schutzzone zu erklären. Die Schutzzone
umfasst ein Schutzobjekt, insbesondere Schulen, Kindergärten und
Kindertagesheime, sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von
höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse
eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen. Die Anregung ist vom Verfügungsberechtigten
des Schutzobjektes unter Angabe von Gründen sowie Vorschlägen zur örtlichen
und zeitlichen Begrenzung des Bereiches der Schutzzone zu stellen. |
|
(2) Verordnungen
nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone und den Tag
ihres Inkrafttretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte
Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen
Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die
geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu
erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu
befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden
außer Kraft. |
|
(3)
Im Bereich einer Schutzzone nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter
Tatsachen, insbesondere
wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch,
dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz
begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der
Schutzzone zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses
Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur
Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die
Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf
entsprechend Bedacht zu nehmen. |
|
(4)
Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und von dieser binnen 48 Stunden zu
überprüfen. Liegen die
Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht mehr vor, so
hat die Sicherheitsbehörde dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich
aufzuheben und ihm mitzuteilen. Das Betretungsverbot endet jedenfalls mit
Ablauf des 30. Tages nach seiner Anordnung. |
§ 53.
(1) ... |
§ 53. (1) ... |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung
(§ 21 Abs. 3), sofern vor Beginn der Ermittlungen ein Verlangen des
Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 62a Abs. 7 gestellt wurde, erst
nach drei Tagen oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des
Rechtsschutzbeauftragten, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr
sofortige Ermittlungen erforderlich; |
2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung
(§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des § 62a Abs. 7; |
3. bis 6. ... |
3. bis 6. ... |
§ 54. (1) bis (5) ... |
§ 54. (1) bis (5) ... |
|
(6) Ist auf Grund bestimmter
Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu
befürchten, dass es an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu
gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen
kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe
personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten
ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es
einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf
diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung
gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie
für Zwecke der Fahndung (§ 24) verwendet werden. Soweit diese Aufzeichnungen
nicht zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe oder zur weiteren
Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen durch einen
bestimmten Menschen (§ 22 Abs. 3 zweiter Satz) erforderlich sind,
sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen. |
§ 57. (1) und (2) ... |
§ 57.
(1) und (2) ... |
(3) Die Sicherheitsbehörden sind
ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten
Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten
sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zulässig.
Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung besteht. |
(3) Die Sicherheitsbehörden sind
ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten
Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten
sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, in Angelegenheiten der
Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft und der Strafrechtspflege
zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. |
§ 62a. (1) bis (6) ... |
§ 62a. (1) bis (6) ... |
(7) Sicherheitsbehörden, denen sich
eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den
Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem
Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der
Rechtsschutzbeauftragte ein entsprechendes Verlangen gestellt hat. ... |
(7)
Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3
stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen.
Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei
Tagen zu geben. Ermittlungen nach § 21 Abs. 3 dürfen erst nach
Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des
Rechtsschutzbeauftragten gesetzt werden, es sei denn, es wären zur Abwehr
schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. Gleiches gilt auch für
die beabsichtigte Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und
Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6. ... |
|
Unbefugtes Tragen von Uniformen § 83a. (1) Wer, außer für szenische Zwecke, die
gemäß Abs. 2 bezeichneten
Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen
Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5) an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt,
ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu
ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. |
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(2) Der
Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder
Uniformteile im Sinne des Abs. 1. |
§ 84.
(1) Wer |
§ 84. (1) Wer |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
3. einer mit Verordnung gemäß § 49
Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe
bedroht ist, zuwiderhandelt, |
3. einer mit Verordnung gemäß § 49
Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe
bedroht ist, zuwiderhandelt oder |
|
4. trotz eines Betretungsverbotes eine
Schutzzone nach § 36a betritt, |
begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle
ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
... |
begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle
ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
... |
§ 94.
(1) bis (15) ... |
§ 94.
(1) bis (15) ... |
|
(16) Die §§ 11,
16 Abs. 2 Z 1, 35 Abs. 1 Z 8, 36a, 53 Abs. 1
Z 2a, 54 Abs. 6, 57 Abs. 3, 62a Abs. 7, 83a, 84
Abs. 1 Z 4 und 94a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2004
treten mit 1. September 2004 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 3,
7 Abs. 2 und 4a, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 4, 10, 13, 14
Abs. 4, 96 Abs. 6 sowie 97 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
|
Sprachliche
Gleichbehandlung § 94a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. |
§ 96. (1) bis (5) ... |
§ 96. (1) bis (5) ... |
|
(6) Die bis 30. Juni 2005 in
Verwendung stehenden Uniformsorten können noch bis längstens 31. Dezember
2007 verwendet werden. |
§
97.
(1) und (2) ... |
§
97. (1) und (2) ... |
|
(3) Mit Ablauf des
30. Juni 2005 werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
|
1. das Gesetz vom 25. December 1894, betreffend
die Gendarmerie der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl.
Nr. 1/1895, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 191/1999; |
|
2. das Gesetz vom 27. November 1918, betreffend
die Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates, StGBl. Nr. 75/1918,
zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999; |
|
3. § 20 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl
Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 64/2002. |
Artikel 2 Änderung
des Sicherheitspolizeigesetzes |
|
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Unbefugtes
Tragen von Uniformen § 83a.
(1) Wer, außer für
szenische Zecke, die gemäß Abs. 2 bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen
Sicherheitsdienstes (§ 5
Abs. 2 Z 1 und 3) an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne
ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu
ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Wochen zu bestrafen. |
§ 94.
(1) bis (15) ... |
§ 94.
(1) bis (16) ... |
|
(17) § 83a in der
Fassung des Artikels 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1.
Juli 2005 in Kraft. |
Artikel 3 Änderung
des Grenzkontrollgesetzes |
|
§ 12. (1) ... |
§ 12. (1) ... |
|
(1a) Die Behörde ist
ermächtigt, im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Durchführung der
Grenzkontrolle Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einzusetzen. Diese Maßnahme
ist gut sichtbar anzukündigen. Die Behörde hat vom beabsichtigten Einsatz der
Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte unverzüglich den Bundesminister für Inneres
zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 62a SPG)
Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der
Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer
entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei
denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen
erforderlich. ... |
§ 15.
(1) und (2) ... |
§ 15.
(1) und (2) ... |
(3) Im Übrigen sind die Daten
(Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr
benötigt werden. |
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2
sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 1a ermittelt
wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten
(Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr
benötigt werden. |
§ 18.
(1) bis (3) ... |
§ 18. (1) bis (3) ... |
|
(4) §§ 12
Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft. |
Artikel 4 Änderung
des Bundesgesetzes über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich
der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der
Bundesgendarmerie |
|
Bundesgesetz
über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die
Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie |
Bundesgesetz
über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über
dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz - FVG) |
Abschnitt IV |
Abschnitt IV |
Führung
der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder § 16. (1) Organisatorische Maßnahmen im
Bereiche von Dienststellen der Bundesgendarmerie obliegen dem Landesgendarmeriekommandanten
im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die
Abberufung von der Leitung einer Dienststelle oder die Versetzung ohne
Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; § 9
Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des
BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt. |
Führung
des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder § 16. (1) Organisatorische Maßnahmen im
Bereiche von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen
des Wachkörpers Bundespolizei obliegen dem Landespolizeikommandanten, in Wien
dem Polizeipräsidenten, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung
gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, im
Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die
Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder
einer Polizeiinspektion oder die Versetzung ohne Änderung der
dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; § 9 Abs. 4 des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368
vom Jahre 1925 bleibt unberührt. |
(2) Soweit die in Abs. 1
genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes
hinausgehen oder den Landesgendarmeriekommandanten betreffen, werden sie vom
Bundesministerium für Inneres getroffen. |
(2) Soweit die in Abs. 1
genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes
hinausgehen oder den Landespolizeikommandanten betreffen, werden sie vom
Bundesminister für Inneres getroffen. |
Abschnitt V |
Abschnitt V |
Verfügung
über Wachkörper der Bundespolizei und Bundesgendarmerie § 17. (1) Soweit der Bundesminister für
Inneres oder eine ihm nachgeordnete Behörde nach Maßgabe der bestehende
Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit Verfügungen über den Einsatz von Wachkörpern der Bundespolizei
oder der Bundesgendarmerie zu treffen beabsichtigt, hat das Bundesministerium
für Inneres vorerst die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen, sofern der
Einsatz |
Verfügungen
über den Wachkörper Bundespolizei § 17. (1) Soweit der Bundesminister für
Inneres oder eine ihm nachgeordnete Behörde nach Maßgabe der bestehenden
Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit Verfügungen über den Einsatz des Wachkörpers Bundespolizei zu
treffen beabsichtigt, hat der Bundesminister für Inneres vorerst die
Zustimmung der Bundesregierung einzuholen, sofern der Einsatz |
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen
Einrichtungen oder |
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen
Einrichtungen oder |
b) zur Unterdrückung staatsgefährlicher
rechtswidriger Vorgänge |
b) zur Unterdrückung staatsgefährlicher
rechtswidriger Vorgänge |
stattfinden
soll und aus diesen Anlässen die Zusammenziehung von Einheiten von
Wachkörpern in einem Ausmaß von mehr als 100 Mann erforderlich erscheint. |
stattfinden
soll und aus diesen Anlässen die Zusammenziehung von Einheiten von
Wachkörpern in einem Ausmaß von mehr als 100 Mann erforderlich erscheint. |
§ 30. Der Titel und § 29 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 treten mit 1. April 2000 in
Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 1 außer Kraft. |
§ 30. (1) Der Titel und § 29 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 treten mit 1. April
2000 in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 1 außer Kraft. |
|
(2) Der Titel, die
Überschriften und die §§ 16 und 17 Abs. 1 in der Fassung des
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
Artikel 5 Anpassungsbestimmung |
|
|
(1) Soweit in
Bundesgesetzen auf die Begriffe Bundesgendarmerie, Gendarmerie,,
Bundessicherheitswache, Sicherheitswache, Sicherheitswachekorps,
Kriminalbeamte oder Kriminalbeamtenkorps in der jeweiligen grammatikalischen
Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle
das Wort „Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form. |
|
(2) Soweit in
Bundesgesetzen auf die Begriffe Landesgendarmeriekommando, Bezirksgendarmeriekommando,
Gendarmeriepostenkommando oder Gendarmerieposten in der jeweiligen grammatikalischen
Form Bezug genommen wird, treten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle
jeweils die Begriffe Landespolizeikommando, Bezirks- oder Stadtpolizeikommando bzw. Polizeiinspektion in der jeweiligen grammatikalisch
richtigen Form. |
|
(3) Dies gilt nicht
für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen
sowie Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen. |
|
(4) Sollte durch
eine Anpassung nach Abs. 1 oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte
Verdoppelung von Begriffen
entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden Begriffe sowie
eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktation oder ein damit
untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort. |
Artikel 6 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes |
|
§
140 (3) Abweichend
von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes
folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: … … für
den Leiter des Gendarmeriezentralkommandos Gendarmeriegeneral“ … für den Leiter eines
Bezirkspolizeikommissariates … … für
den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der
Bundesgendarmerie Chefarzt
d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes ‚Bundesgendarmerie’) |
§
140 (3) Abweichend
von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes
folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: …. für
den Leiter des Bundeskriminalamtes
Direktor des Bundeskriminlamtes Entfällt … für den Leiter eines
Polizeikommissariates … … für
den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der
Bundespolizei Chefarzt d.
(unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes
‚Bundespolizei’) |
§
256 (1)… für
den Leiter des Gendarmeriezentralkommandos“ „Gendarmeriegeneral … Leiter
eines Bezirkspolizeikommissariates …… … für
den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der
Bundesgendarmerie Chefarzt
d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes ‚Bundesgendarmerie’) |
§
256 … Entfällt Leiter
eines Polizeikommissariates …… … für
den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der
Bundespolizei Chefarzt d.
(unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes
‚Bundespolizei’) |
§ 284 (1) bis (52) |
§ 284 (1) bis (54) „(55) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten § 140
Abs. 3, § 256 Abs. 1 und Anlage 1 Z 8.1 und
Z 8.18 mit 1. Juli 2005 in Kraft.“ |
|
Anlage 1 „Besondere
Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst 8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und
8.16 können durch a) die Erfüllung der Erfordernisse der
Z 1.12 oder 1.13, b) den erfolgreichen Abschluss der
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und c) den erfolgreichen Abschluss der
Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige
Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische
Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und
unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze ersetzt werden.“ |