Vorblatt

Ziel und Inhalt der Gesetzesinitiative:

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

-              Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem einheitlichen Wachkörper mit der Bezeichnung Bundespolizei. Durch eine Neustrukturierung der Kommandostrukturen dieses einheitlichen Wachkörpers wird die Effizienz des Einsatzes der für den Exekutivdienst erforderlichen Ressourcen wesentlich gesteigert;

-              Anpassung der Bestimmung über die Kanzleiordnung infolge der Zusammenlegung der Wachkörper und Schaffung einer detaillierten Datenverwendungsermächtigung für diesen Bereich. Die Regelung soll gewährleisten, dass die komplexen Abläufe polizeilicher Tätigkeit nachvollziehbar sind;

-              Schaffung einer einheitlichen Regelung zur Videoüberwachung an bestimmten öffentlichen Orten („Kriminalitätsbrennpunkten“) zur Erfüllung präventiver Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Von derartigen Maßnahmen ist der Rechtsschutzbeauftragte zu unterrichten;

-              Aufnahme einer gesetzlichen Ermächtigung für die Sicherheitsbehörden zur Errichtung einer Schutzzone durch Verordnung und daran anknüpfend die Möglichkeit zur befristeten Wegweisung von Personen, bei denen das Vorliegen bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, sie werden im Bereich der Schutzzone strafbare Handlungen begehen;

-              Beseitigung der einschränkenden Bestimmung im Rahmen des besonderen Rechtsschutzes für die erweiterte Gefahrenerforschung dahingehend, dass nicht nur dann eine Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten zu einer beabsichtigten derartigen Maßnahme zu erfolgen hat, wenn dieser ein diesbezügliches Verlangen gestellt hat;

-              Regelung der Organisationsstruktur der Sicherheitsakademie als Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Inneres;

-              Aufnahme einer Regelung zum Schutz vor unbefugtem Tragen von Uniformen;

-              Schaffung der Möglichkeit des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Unterstützung bei der Durchführung der Grenzkontrolle;

-              Änderung bzw. Aufhebung von Organisationsgesetzen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Wachkörper.

-              Schaffung von befristeten Regelungen für Ausschreibung und Interessentensuche von Funktionen in den neu zu schaffenden Landespolizeikommanden

-              Möglichkeit, für bestimmte A1-wertige Verwendungen eine Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1 vorzunehmen

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele stehen nicht zur Verfügung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Mit den in Art. 1 Z. 1 bis 9 und 12 des vorliegenden Novellierungsvorschlages angeführten Bestimmungen sollen die organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem einheitlichen Wachkörper geschaffen werden.

Für eine erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens sind Erst- und Ersatzinvestitionen notwendig. Diesem werden langfristige Synergieeffekte gegenüber stehen. Weitere Ausführungen finden sich im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Hinsichtlich der weiteren vorgeschlagenen Novellierungen sind derzeit seriöse Angaben zu den finanziellen Auswirkungen nicht möglich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf für eine Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2004 schlägt Regelungen in unterschiedlichen Bereichen des Gesetzes vor.

1. Im Zentrum steht ausgehend vom Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung vom 28. Februar 2003 die Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei mit dem Ziel der Zusammenführung zu einem einheitlichen Exekutivwachkörper (unter Einbeziehung der mit 1. Mai 2004 aufzulösenden Zollwache) beim Bundesministerium für Inneres. Derzeit sind im Bereich der Sicherheitsverwaltung mehrere Wachkörper eingerichtet und in § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) näher definiert. Ziel des Entwurfes ist die Schaffung der bestmöglichen organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen zur Zusammenführung der Wachkörper Bundespolizei, Bundessicherheitswache und Kriminaldienst zu einem österreichweit einheitlichen Wachkörper mit gestrafften Kommandostrukturen.

1.1. Zur verfassungsrechtlichen Ausgangslage:

Gemäß Art 10 Abs. 1 Z 14 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten u.a. der „Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie, Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper…“ Bundessache. Damit knüpfen die Kompetenzbegriffe "Bundespolizei" und "Bundesgendarmerie" zwar an bisher Vorgefundenes an, sie sind aber nicht ident mit der konkreten historisch vorgefundenen Organisations- und Führungsstruktur der solcherart bezeichneten in Ausübung der Sicherheitspolizei tätigen Wachkörper des Bundes. In dem solcherart umschriebenen Rahmen ist daher der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung ihrer Organisation und Führung zuständig, sodass es ihm freisteht auch nur einen dieser Wachkörper - dem vorliegenden Gesetzentwurf zu Folge also nur die Bundespolizei - einzurichten. Daraus und aus dem historischen Kontext (insb. durch die B-VG-Novellen 1929, 1991 und 1999) ergibt sich, dass der Bund nicht zuständig ist, beispielsweise Jagd- und Forstaufsichtsorgane zu regeln, und andererseits den Ländern keine Kompetenz zur Regelung sonstiger Wachkörper zukommt, solange der Bund noch keine Regelung für solche Wachkörper der Länder erlassen hat. Es handelt sich um Regelungsinhalte, die begrifflich an historisch Vorgefundenes anknüpfen, jedoch nicht auf eine Versteinerung konkreter historisch vorgefundener Organisationsregelungen abstellen. Eine ausschließliche Organisationszuständigkeit des Bundes ist gegeben, wenn es sich um eine Formation des Bundes handelt, soweit diese dem Typ nach dem Wachkörperbegriff entspricht. Weitere Beispiele für die Schaffung moderner Organisationsformen auf der Grundlage von Kompetenzbestimmungen, die als ausschließliche Typusbegriffe somit weitreichende Reorganistionsmaßnahmen zulassen, sind etwa die moderne Wirtschaftskammerorganisation, die Österreichischen Bundestheater oder verschiedene Formen der Krankenanstaltenorganisation.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Wachkörperdefinition des Art 78d B-VG zu. Dieser enthält die grundsätzliche Bestimmung, dass im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, der eine Bundessicherheitswache beigeben ist, von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper weder aufgestellt noch unterhalten werden darf. Bundessicherheitswache meint hier jeden uniformierten Sicherheitswachkörper einer Bundespolizeidirektion unabhängig von seiner Benennung (vgl. Hauer in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht, Kommentar, Art 78d, 9). Zweck dieser Regelung – vor der B-VG-Novelle BGBl I 1999/8 in Art 102 Abs. 5 B-VG geregelt - ist das Verbot des Aufstellens (Neuerrichtens) und des Unterhaltens von Wachkörpern der Länder und Gemeinden im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde. Dem Bund hingegen steht es frei, nach dieser Bestimmung Wachkörper einzurichten.

Die Legaldefinition des Art 78d Abs. 2 geht auf die verfassungsrechtliche Neuorganisation der Sicherheitspolizei im Jahr 1929 zurück und zielt auf die Unterdrückung anderer („konkurrenzierender“) Wachkörper anderer Gebietskörperschaften ab. Es wird also ein Konkurrenzverbot für Wachkörper anderer Gebietskörperschaften statuiert. In ihrer Stammfassung findet sie sich in der Übergangsbestimmung des Art II § 5 Abs. 1 ÜG 1929. Im Zuge der Erarbeitung des Sicherheitspolizeigesetzes wurde durch die B-VG-Novelle 1991 die Verfassungsbestimmung des ÜG 1929 aufgehoben und die dort getroffene Legaldefinition ohne inhaltliche Änderung in den neu geschaffenen Art 78d Abs. 1 B-VG übernommen (Art II des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl Nr. 565/1991). Das Verbot konkurrenzierender Wachkörper wurde in Art 102 Abs. 5 B-VG aufrechterhalten (vgl. dazu eingehend Pöschl in Korinek/Holoubek [Hrsg], B-VG-Kommentar zu Art 78d B-VG). Mit der B-VG-Novelle 1999 wurde das Konkurrenzverbot schließlich aus systematischen Gründen in den zweiten Abschnitt des Art 78d B-VG übernommen (Pöschl aaO).

Es ist also festzuhalten, dass dem Verfassungsgesetzgeber (insb. des Jahres 1991) unterschiedliche Modelle von Wachkörpern des Bundes bekannt waren und sind. Konkret handelt es sich sowohl um das Modell eines einheitlichen Wachkörpers, der bestimmten Behörden unterstellt ist, aber auch das Modell eines nicht einheitlichen, verschiedenen Dienststellen beigegebenen Wachkörpers. Diese unterschiedliche Ausprägung ermöglicht im Rahmen der allgemein gehaltenen Definition eines Wachkörpers in Art 78d B-VG dem einfachen Gesetzgeber die Regelung der Organisations- und Führungsvorschriften.

Nicht zutreffend in diesem Kontext wäre eine Schlussfolgerung aus der konditional formulierten Bestimmung des Art 78d Abs. 2 B-VG, dass Bundespolizeidirektionen jeweils Wachkörper beizugeben und nicht bloß zu unterstellen sind. Zum einen normiert der Verfassungsgesetzgeber hier das bereits erwähnte Konkurrenzverbot und zielt nicht auf eine Beschränkung des Bundes ab. Wäre der Verfassungsgesetzgeber von einer notwendigen und zwingenden Verknüpfung ausgegangen, hätte es dieses Nebensatzes nicht bedurft. Daher ist es dem Bund nicht verwehrt, im Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen Wachkörper einzurichten, die abweichend von einer „Bundessicherheitswache“ organisiert sind, sofern er im Rahmen der Wachkörperdefinition bleibt. Zum anderen entfiele auch nicht das Konkurrenzverbot, wenn im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion vom derzeit bestehenden Organisationsmodell abgewichen würde, weil nicht die Abstufung im Verhältnis zwischen Wachkörper und Behörde von entscheidender Bedeutung ist, sondern der Ausschluss konkurrierender Wachkörper.

In diesem Zusammenhang ist im Interesse der Vollständigkeit auch Art 151 Abs. 1 zweiter Satz B-VG zu erwähnen. Dieser enthält keine Bestandsgarantie für die am 1. Jänner 1992 vorhandenen (Gemeinde-) Wachkörper, sondern soll lediglich klarstellen, dass diesen durch die Aufhebung des Art II § 5 (Abs. 3) des Übergangsgesetzes 1929 die verfassungsrechtliche Grundlage nicht entzogen wurde. (siehe AB zu 1562 BlgNR XX. GP, 5) Dies bedeutet daher nur, dass die rechtliche Existenz dieser Wachkörper verfassungsrechtlich außer Zweifel steht. Die Regelung zur Organisation der Wachkörper kommt – wie ausgeführt- dem einfachen Bundesgesetzgeber zu. Da die entsprechenden Organisationsstatute betreffend die Sicherheitswache und die Kriminalbeamten gemäß § 1 1. BRBG mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten sind, besteht hier zudem Regelungsbedarf (siehe Faber, JRP 2000, 35 ff.).

1.2. Organisatorische Regelungen:

Der  einheitliche Wachkörper erhält die Bezeichnung „Bundespolizei“. Folgende Organisationsstrukturen sind vorgesehen: In jedem Bundesland wird ein Landespolizeikommando eingerichtet. Bezirks- und Stadtpolizeikommanden werden als nachgeordnete Organisationseinheiten der Landespolizeikommanden auf Ebene der Sicherheitsbehörden I. Instanz eingerichtet; ihre Einrichtung ist eine innerorganisatorische Maßnahme, wobei auf die Grundsätze der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besonders Bedacht zu nehmen sein wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 13229 (V 39/92, V 40/92 vom 14.10.1992) betont, dass (organisatorische) Maßnahmen, die die „Aufstellung“ bzw. Änderung von Gendarmerieposten dann nicht mit Rechtsverordnung getroffen werden müssen, wenn keine Auswirkungen auf behördliche Zuständigkeiten damit verbunden sind. Im Sicherheitspolizeigesetz sollen lediglich die Regelungen über die wachkörperinternen Kommandostrukturen und die Einrichtung von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden, die den Sicherheitsbehörden I. Instanz unterstellt oder beigegeben werden können, getroffen werden, die Zuständigkeit der Behörden, als deren Hilfsorgane die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fungieren, wird dadurch nicht berührt. Für den Wachkörper werden bundesweit auch auf dieser Ebene einheitliche Strukturen festgelegt. Die bestehenden Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden (ebenso wie die Zentralinspektorate der Sicherheitswache und die Kriminalbeamteninspektorate des Kriminalbeamtenkorps, sowie unabhängig von dieser Novelle die planmäßig mit 1. Mai 2004 aufzulösenden Inspektorate der Zollwache) gehen darin auf. Auf unterster Ebene werde Polizeiinspektionen – teilweise mit spezieller fachlicher Ausrichtung – geschaffen, denen der operative Exekutivdienst auf lokaler Ebene obliegt.

1.3. Verhältnis des Wachkörpers zu den Sicherheitsbehörden:

Der Wachkörper Bundespolizei wird eingerichtet, um den Sicherheitsbehörden in deren Aufgabenbereichen als Hilfsorgan für den operativen Exekutivdienst zur Verfügung zu stehen. Inwieweit der Wachkörper Bundespolizei von anderen Behörden zu Vollzugsleistungen herangezogen wird, bestimmen die entsprechenden Materiengesetze. Handlungen von Organen des Wachkörpers sind grundsätzlich jenen Behörden zuzurechen, als deren Organe sie einschreiten.

1. 4. Fragen der Diensthoheit:

Losgelöst von fachlichen Fragen im Verhältnis zu den Sicherheitsbehörden sind im Sicherheitspolizeigesetz die organisatorischen Grundlagen für die Angelegenheiten des inneren Dienstes sowohl der dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Sicherheitsbehörden als auch der Polizeikommanden zu regeln. Bei den nachgeordneten Sicherheitsbehörden obliegt die Besorgung dieser Angelegenheiten den Sicherheitsdirektionen, für die Bundespolizeidirektionen in ihrem Zuständigkeitsbereich auch die Besorgung der personellen und der dienstrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Handhabung der Dienstaufsicht und des Disziplinarrechts, sofern sie nicht delegiert werden. Für den Wachkörper sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes grundsätzlich von den Landespolizeikommanden zu besorgen. Dabei unterstehen diese unmittelbar dem Bundesminister für Inneres, wobei für den Bereich des Landespolizeikommandos Wien eine Ausnahme besteht. Vorgesehen wird darüber hinaus eine Ermächtigung für den Bundesminister für Inneres, durch Verordnung bestimmte Angelegenheiten des inneren Dienstes den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie dem Landespolizeikommando Wien zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Der Umfang der Delegierung wird je nach Größe und Standort der Dienststellen variabel gestaltet werden können.

In diesem Zusammenhang ist auf den Unterschied von fachlichen und dienstlichen Vorgesetzten bzw. fachlichen und dienstlichen Weisungen hinzuweisen. Schon nach den derzeit (noch) in Geltung stehenden Gendarmeriegesetzen 1894 und 1918 sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes von den eigenen Organen der Gendarmerie zu besorgen, die Sicherheitsbehörden sind auf die Erteilung so genannter fachlicher Weisungen beschränkt und haben keine Befugnis zur Erlassung innerdienstlicher Weisungen (siehe zu Abgrenzungsfragen des inneren Dienstes Barfuß, Die Weisung (1967) 23; Traxler, Zur Abgrenzung von fachlichen und dienstlichen Weisungen am Beispiel der Bundesgendarmerie, ÖJZ 1973, 542; W Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung (1981) 53 f.; Thienel, Die Aufgaben der Bundesgendarmerie (1986), 43 ff.; Kucsko-Stadlmayer, Legalitätsprinzip und Weisungsgebundenheit der Beamten, in GedS Ringhofer (1995) 77 (84 f.); dieselbe, Disziplinarrecht3 163 f.; Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren (1997) 134; Schindler, s’net leicht! Problemkreis Dienst- und Fachaufsicht in der Sicherheitsexekutive, Sicherheit & Recht, April 2003, 20). Es soll auch klargestellt werden, dass das bewährte Grundmuster, wonach die fachlich zuständigen Behörden das „Was“ vorgeben, und die Umsetzung, also das „Wie“ beim Wachkörper selbst liegt. Die fachliche Weisung determiniert die Ausübung der inneren Weisungsbefugnis (Thienel, aaO 45).

Festzuhalten ist, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, dass Angehörige von Wachkörpern einer Weisungsbindung  - letztlich bis zum Bundesminister für Inneres – unterliegen und dass eine Aufsichtsbefugnis - letztlich bis zum Bundesminister für Inneres stets zu vermuten ist. Aus der Verfassung ergibt sich jedoch nicht, dass vorgesetztes Organ in jeglicher Hinsicht die Behörde sein muss, der die Angehörigen des Wachkörpers beigegeben oder unterstellt sind (vgl Hauer in Rill/Schäffer, aaO 8). Jedenfalls ist zu gewährleisten, dass mit der Befugnis zur Weisungserteilung auch die Möglichkeit einer wirkungsvollen Steuerung erfolgen kann. Daher steht außer Zweifel, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes etwa angewiesen werden können, eine bestimmte Maßnahme, beispielsweise eine Festnahme, durchzuführen. Gleichwohl zeigen gerade Gesetzesbestimmungen wie §§ 35 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes, dass verfassungsmäßiger Weise Ermächtigungen für Angehörige von Wachkörpern bestehen dürfen, die doch der Beurteilung der Ermächtigten im Einzelfall im täglichen Vollzug obliegen können (vgl. Thienel, aaO 15 ff.).

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die geltende Rechtslage Ermächtigungen von Angehörigen eines Wachkörpers kennt, die, unbeschadet der Weisungsbefugnis des vom Gesetzgeber als vorgesetzt bestimmten Organs, Ausdruck einer gewissen Organautonomie sind.

1.5. Dienstrechtliche Implikationen:

Die Landespolizeikommanden stellen die organisatorische Zusammenführung der Wachkörper in der Führungsebene dar. Alle Organisationseinheiten in den Landespolizeikommanden sind bisher in den bestehenden Wachkörpern vorhanden. Daher ist es einerseits notwendig, eine Zusammenführung auf allen Mitarbeiterebenen vorzunehmen, und andererseits im Sinne einer Chancengleichheit für die Angehörigen der bisherigen drei Wachkörper den Zugang zu den neu zu schaffenden Funktionen durch Bewerbung zu ermöglichen. Die daher erforderlichen Neuausschreibungen der entsprechenden Arbeitsplätze und in weiterer Folge die erforderlichen Interessentensuchen haben so rechtzeitig  zu erfolgen, dass eine Implementierung der neuen Wachkörperorganisation mit Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz gewährleistet werden kann. In Wien sind jeweils Ausnahmen vorzusehen, weil keine innerorganisatorischen Änderungen vorgenommen werden und das Kriminalamt in seiner Gesamtheit als Landeskriminalamt in den Wachkörper  Bundespolizei - Landespolizeikommando Wien zu übernehmen ist.

2. Die Aufnahme einer Regelung zur Videoüberwachung an besonders gefährdeten öffentlichen Orten („Kriminalitätsbrennpunkten“) dient der Erfüllung präventiven Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Für einen effektiven vorbeugenden Rechtsschutz vor strafbaren Handlungen an bestimmten gefahrengeneigten Orten haben sich die derzeit bestehenden Regelungen als nicht ausreichend erwiesen; mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen Defizite auf diesem Gebiet beseitigt werden. Die offene, also nicht geheime Überwachung öffentlicher Orte unter Einbeziehung von Videotechnik, ist zweckmäßig und für Private innerhalb der im Datenschutzgesetz 2000 vorgesehenen Grenzen erlaubt. Den Sicherheitsbehörden ist jedoch an öffentlichen Orten, selbst wenn gefährliche Angriffe zu befürchten sind, wie zum Beispiel auf Flughäfen oder Bahnhöfen, nur der Einsatz von bloßen Bildübertragungsgeräten erlaubt. Im Lichte moderner und effizienter Kriminalitätsbekämpfung sollen durch die vorgeschlagenen Regelungen die rechtlichen Voraussetzungen für die Überwachung öffentlicher Plätze mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten unter strikter Beachtung des Rechtsschutzes und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) geschaffen werden. Aus polizeitaktischer Sicht ist keineswegs die gezielte Überwachung von Menschen, sondern vielmehr der Schutz von Menschen durch Erkennung und Lokalisierung von Gefahren, die Möglichkeit schnellen Reagierens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und eine proaktive Schadensverhütung Ziel und Zweck dieser Norm. Nach den in mehreren deutschen Großstädten, aber auch in Großbritannien, gewonnen positiven Erfahrungen entfalten derartige Maßnahmen vor allem präventive Wirkung, in dem potentielle Straftäter durch die offenen und gekennzeichneten Maßnahmen von der Begehung strafbarer Handlungen abgeschreckt werden. Darüber hinaus können im Einzelfall aber auch wesentliche Beiträge zur Aufklärung strafbarer Handlungen und Identifizierung von Tatverdächtigen geliefert werden.

In Deutschland haben die meisten Bundesländer (beispielsweise das bevölkerungsstärkste Land Nordrhein-Westfalen ebenso wie Bayern, Baden-Württemberg, Hessen oder Niedersachsen) spezielle Regelungen für die offene Videoüberwachung aufgenommen. Die dabei gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass diese Videoüberwachung auf hohe Akzeptanz in der Bevölkerung stößt und einen wesentlichen Beitrag bei der Reduzierung von Kriminalität leistet.

Der Einsatz derartiger Geräte im privaten Bereich bleibt ausschließlich nach den Regeln der Strafprozessordnung zulässig und wird von diesem Entwurf nicht berührt.

3. Ziel der Schaffung der Möglichkeit, Schutzzonen einzurichten ist es ebenfalls, dem Aufgabenbereich des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern verstärktes Augenmerk zu schenken. Konkret sollen die Sicherheitsbehörden die Möglichkeit erhalten, Schutzzonen einzurichten. Daran anknüpfend werden die Befugnisse zu Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes geregelt. In Deutschland finden sich Regelungen über Platzverweis und Aufenthaltsverbot als Instrumente polizeilichen Handelns in zahlreichen Landespolizeigesetzen. Diese erlauben kurz- oder längerfristige und räumlich begrenzte Wegweisungen von potentiell gefährlichen Menschen (zur einzelfallbezogenen Zulässigkeit vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss 1 S 1963/02). Die vorgeschlagene zweistufige Regelung, die die Befugnisausübung im konkreten Einzelfall an das Vorliegen einer durch Verordnung genau zu bezeichnenden Schutzzone knüpft, ist ein Novum.

4. § 13 über die Kanzleiordnung ist infolge der Zusammenlegung der Wachkörper und des Wegfalls des Begriffs „Bundesgendarmerie“  anzupassen. Angesichts der Vielschichtigkeit und des Umfangs polizeilicher Aufgabenstellungen, der damit verbundenen Amtshandlungen und des Umstandes, dass die formale Behandlung der Geschäfte der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen dem heutigen Stand der Technik entsprechend automationsunterstützt erfolgt, ist es notwendig geworden, eine detaillierte Datenverwendungsermächtigung für diesen Bereich zu schaffen. Die Regelung soll gewährleisten, dass die komplexen Abläufe polizeilicher Tätigkeit nachvollziehbar und Akten der Behörden/Dienststellen nach bestimmten Kriterien rasch und zuverlässig auffindbar sind, wobei sich aber der Sachverhalt (Akteninhalt) erst bei Durchsicht des (separat auszuhebenden) Aktes ergibt.

5. Durch das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz (BGBl. Nr. I 191/1999) wird das Bundesgesetz vom 28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen mit Wirksamkeit vom 31.12.2004 außer Kraft gesetzt. Nunmehr soll eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres vorgesehen werden, mit der jene Uniformsorten und Teile von Uniformen bezeichnet und geschützt sowie deren rechtswidrige Verwendung als  Verwaltungsübertretung geahndet  werden.

6. Die geltenden Bestimmungen über die Sicherheitsakademie sind anzupassen, um im Hinblick auf den Bildungsauftrag und die seit 1. Jänner 2004 geltende Flexibilisierungsklausel die entsprechenden organisatorischen Grundstrukturen zu schaffen.

7. An bestimmten Grenzübergangsstellen soll die Durchführung der Grenzkontrolle durch technische Ergänzungsmethoden wie Videomonitoring unterstützt werden und - nach Schweizer Vorbild - eine Effizienzsteigerung der Grenzkontrolle angestrebt werden. Die entsprechende gesetzliche Voraussetzung ist im Grenzkontrollgesetz unter besonderer Bedachtnahme auf Datenschutzstandards zu schaffen. Insbesondere ist der Rechtsschutzbeauftragte (§ 62a SPG) analog zum Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen Orten (§ 54 Abs. 6 SPG) einzubinden.

2. Kompetenzgrundlage:

Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) sowie Art 10 Abs. 1 Z 14 B-VG („Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie“).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Zu Art. 1 Z 1 bis 9 und 12:

Mit diesen Bestimmungen sollen die organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundes­ministeriums für Inneres zu einem einheitlichen Wachkörper geschaffen werden. Die Zusammenführung der Wachkörper bedingt wesentliche Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation sowie vor allem in der Verwaltung der Ressourcen der bisherigen Wachkörper Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps, Bundesgendarmerie und Teilen der Zollwache. Ziel der Projektierungsarbeiten war es, in den angeführten Regelungsbereichen Verschiebungen von Ressourcen – sowohl personeller als auch infrastruktureller Natur – von den Administrationsebenen hin zu den außenwirksamen, ausschließlich operativen Organisationseinheiten und hier vor allem den Dienststellen auf lokaler Ebene zu erzielen.

So werden die bisher 45 Kommandostrukturen der bestehenden Wachkörper mit den für sie notwendigen innerorganisatorischen Verwaltungen für das Personalwesen und die technischen und infrastrukturellen Aufgaben auf 9 Kommandostrukturen zusammengefasst. Frei werdende Führungs- und Exekutivfunktionen werden in den operativen Bereich verlagert, Exekutivplanstellen in Kommandobereichen, soweit deren Tätigkeit keine exekutiven Kenntnisse erfordert, wurden im neuen Personaleinsatzkonzept durch Planstellen der Allgemeinen Verwaltung ersetzt.

Den wesentlichen Teil der ablauforganisatorischen Planungen bilden Regelungen der Geschäftsprozesse – wie etwa eine Kanzleiordnung - und eine neue Dienstzeitsystematik. Erstere ist auf kurze, präzise, ressourcenschonende Arbeitsabläufe unter Beachtung der Verwendungsmöglichkeit modernster Kommunikationsmechanismen aufgebaut, um administrative Arbeitszeiten zugunsten der Außendienstpräsenz möglichst gering zu halten. Die projektierte Dienstzeitregelung – einer Einführung soll eine Erprobung vorangehen - soll bei gleichem finanziellen Aufwand eine wesentlich bessere Steuerungsmöglichkeit und damit den zielgenauen Einsatz von Polizeiarbeit nach Bedarf ermöglichen.

Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass es durch die getroffenen Maßnahmen zu langfristigen Synergieeffekten kommen wird.

Die Durchführung dieser fundamentalen Strukturänderung bedingt jedoch in der Wachstumsphase für einen kurzen Zeitraum insbesondere für soziale Abfederungsmaßnahmen bei Funktionsträgern sowie für infrastrukturelle Sofortmaßnahmen entsprechende Investitionen. Diese Ausgaben entstehen nicht durch die Novellierung des SPG, sondern durch die im Rahmen der Reform erforderlichen dienstrechtlichen Organisationsänderungen.

Für eine erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens sind Erst- und Ersatzinvestitionen in Höhe von jeweils ca 6 Millionen Euro in den Jahren 2005 und 2006  notwendig.

Die geplante Stärkung und umfassende Einbindung aller zukünftigen Polizeidienststellen in die Kriminalitätsbekämpfung, die Delegierung von Verantwortung für und Beauftragung mit der selbstständigen Planung und Durchführung von Kriminalitätsbekämpfungsmaßnahmen und verstärkten Verkehrsüberwachungen im lokalen Bereich und die damit einhergehende personelle Stärkung der Dienststellen auf lokaler Ebene bedingen:

- eine Adaptierung bzw den Ausbau der bestehenden Kommunikationsstrukturen (Telefon, EDV, Netzanschlüsse usw.), für etwa zusätzliche 400 Arbeitsplätze – Kostenaufwand ca 1,3 Mio €;

- eine teilweise Erweiterung des Fuhrparks, (ca. 250 Kraftfahrzeuge inkl. Funkausstattung - Kostenaufwand ca 6,3 Mio €);

- eine Adaptierung der Räumlichkeiten und der Amtsausstattung (auf vielen Wachzimmer der heutigen Sicherheitswache ergibt sich aufgrund der geänderten Aufgabenstellungen und Abläufe ein Mehrbedarf an Kanzleiflächen), je nach individueller Adaptierungsmöglichkeit - zusätzliche Miet- und Amtsausstattungskosten von ca 2,8 Mio €;

- eine Adaptierung der derzeit in Verwendung stehender vorübergehend noch einsetzbarer Uniformierung – Kostenaufwand ca. 800.000 €;

- eine Adaptierung der Beschilderung (einschließlich diverser Hinweisschilder) von (bzw. auf) 1.200 Dienststellen (je nach Dimension der Schilder, Neuankauf oder Adaptierung - Kostenaufwand ca. 240,000 – 756.000 €);

- die Adaptierung der Beschriftung von Dienstkraftfahrzeugen der Gendarmerie (3 Aufkleber pro Kfz - ca 190.000 €).

Anzumerken ist hierbei, dass grundsätzlich nach Zulässigkeit ein sukzessiver Übergang in neue Ausstattungsvarianten geplant ist, sodass im Wesentlichen kein erhöhter Aufwand gegenüber dem bisher durchzuführenden Regelersatz für verbrauchte Ausstattungen gegeben sein wird.    

Zu Art. 1 Z 10:

Da es sich hierbei um eine Anpassung der Begriffsdefinitionen an die tatsächlichen Gegebenheiten handelt, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 11:

Es ist davon auszugehen, dass durch die Bestimmungen des § 13 SPG keine nennenswerten monetären Auswirkungen zu erwarten sein werden, da es sich im Absatz 1 lediglich um eine Anpassung an die neue Organisationsstruktur bzw. im Absatz 2 um eine bloße Datenverwendungsermächtigung handelt.

Zu Art. 1 Z 14, 15 und 21:

Die Einführung dieser neuen Regelung ist mit einem Mehraufwand verbunden, der sich nicht abschätzen lässt und wesentlich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Inanspruchnahme der rechtlichen Möglichkeit in der Praxis abhängen wird. Nach Maßgabe der damit verbundenen Steigerung der Anträge bei den Sicherheitsbehörden wird es auch zu einer aller Voraussicht nach geringen Zusatzbelastung kommen.

Zu Art. 1 Z 16, 17 und 19:

Durch die Implementierung dieser Novelle entsteht für die Sicherheitsbehörden die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung, öffentliche Orte bei Vorliegen aller Voraussetzungen videotechnisch zu überwachen. Der Bedarf an Videoausrüstung ist jeweils von der konkreten sicherheitspolizeilichen Lage, den individuellen Möglichkeiten, örtlichen Gegebenheiten und dem im Einzelfall benötigten technischen Equipment abhängig und daher nicht quantifizierbar. Eine seriöse Kostendarstellung kann daher nicht vorgenommen werden.

Zu Art. 1 Z 20:

Die durch diese Bestimmung zu erwartenden Mehreinnahmen sind mangels statistischer Aufzeichnungen nicht bezifferbar; insgesamt dürften sie sich aber eher marginal auswirken.

Zu  Art 3:

Diese Bestimmung ermöglicht – ohne Verpflichtung -  den Grenzkontrollbehörden, die Außengrenzen im Bereich von Grenzübergangsstellen videotechnisch zu überwachen – die finanziellen Auswirkungen können, da es sich um eine Neuerung handelt, derzeit nicht annähernd geschätzt werden. Der Einsatz und die erforderliche Technik der Videoausrüstung wird sich nach den jeweiligen infrastrukturellen und örtlichen Gegebenheiten, den konkreten grenzpolizeilichen Notwendigkeiten sowie der organisatorischen Implementierung orientieren. Eine seriöse Kostendarstellung kann daher nicht vorgenommen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2):

Bislang sind zur Besorgung des Exekutivdienstes die Angehörigen der in Z 1-5 genannten Wachkörper zuständig. Durch die Zusammenführung der Wachkörper Bundessicherheitswache, Bundesgendarmerie und Kriminalbeamtenkorps – auf die mit 1. Mai 2004 in den Bereich des Innenministeriums einzugliedernden Angehörigen der mit diesem Zeitpunkt aufgelösten Zollwache ist an dieser Stelle nicht gesondert einzugehen – zu dem einheitlichen Wachkörper Bundespolizei wird die Neufassung dieser Bestimmung erforderlich.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 4a):

Es wird klargestellt, dass die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Angehörigen der Sicherheitsdirektionen – mit Ausnahme der Sicherheitsdirektoren - von diesen Behörden zu besorgen sind. Dies gilt auch für die Besorgung der personellen und der dienstrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten der im Wirkungsbereich einer Sicherheitsdirektion bestehenden Bundespolizeidirektionen, soweit diesen nicht durch Verordnung die selbständige Besorgung in diesen Angelegenheiten übertragen wird. Im Interesse einer einfachen und sparsamen Verwaltung wird es gelegen sein, durch eine solche Verordnung etwa die Gewährung von gewissen Urlauben oder Dienstbefreiungen oder von Dienstzuteilungen von Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr zu übertragen. Angelegenheiten des Polizeidirektors sind davon nicht umfasst.

Zu Z 5 und 6 (§ 8 Abs. 1 und 2):

Im Verhältnis zwischen Bundespolizeidirektionen und Wachkörper werden in Hinkunft verschiedene Ausprägungen möglich sein. Dem wird durch die Neufassung des Abs. 1 Rechnung getragen (zu den Begriffen „beigegeben“, „zugeteilt“ oder „unterstellt“ vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, 2. Aufl., Anm. B.7. zu § 5 SPG; Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht [1998] Rz 153).

Abs. 2 legt fest, dass die Angelegenheiten des inneren Dienstes (§ 10 Abs. 2) mit Ausnahme der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten (siehe die grundsätzliche Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen gemäß § 7 Abs. 4a) von den Bundespolizeidirektionen zu besorgen sind. Zu den zulässigen Übertragungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres auch in diesen Angelegenheiten siehe die Erläuterungen zu § 7 Abs. 4a (Z 3).

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 1):Durch die Neustrukturierung der Polizeikommanden ist diese Regelung obsolet. In § 10 Abs. 1 ist jedenfalls klargestellt, dass die im Rahmen der innerorganisatorischen Maßnahmen einzurichtenden Stadt- oder Bezirkspolizeikommanden an der Besorgung der Sicherheitsverwaltung der Sicherheitsbehörden mitzuwirken haben.

Zu Z 9 (§ 10):

In dieser Bestimmung wird die grundlegende Neuordnung der Organisationsstruktur der Polizeikommanden geschaffen. Für den Bereich des Landespolizeikommandos Wien sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen, die der ganz spezifischen Situation von Wien als Bundeshauptstadt und den verfassungsrechtlich vorgesehenen Besonderheiten Rechnung tragen. Weiters werden die Angelegenheiten des inneren Dienstes näher definiert und deren Besorgung grundsätzlich den Landespolizeikommanden zugewiesen. Die in Abs. 2 Z 3 angeführten Angelegenheiten des inneren Dienstes beziehen sich auf die Umsetzung allfälliger behördlicher Aufträge und lassen die behördlichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten unberührt.  So erteilt zum Beispiel die zuständige Behörde einen Auftrag zur Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Schwerpunktaktion, die Umsetzung vor Ort leitet ein leitender oder dienstführender Angehöriger des Wachkörpers. Selbstverständlich bleibt es der Behörde unbenommen, die Leitung einer Schwerpunktaktion durch einen Vertreter vor Ort selbst durchzuführen, eine allfällige unbedingt erforderliche Überstundenanordnung obliegt diesfalls aber dem leitenden oder dienstführenden Angehörigen des Wachkörpers vor Ort (Angelegenheit des Abs. 2 Z 4).

Im Interesse einer einfachen und sparsamen Verwaltung wird eine Delegationsmöglichkeit an die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden durch Verordnung geschaffen, die entweder eine selbständige oder eine gemeinsame Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando ermöglicht. Gemeinsam besorgt werden all jene Angelegenheiten des inneren Dienstes müssen, die zur Aufgabenerfüllung sowohl im Bereich eines Landespolizei- als auch eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos erforderlich sind, wie insbesondere die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes samt dem dafür notwendigen Dienst- und Personalmanagement oder die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung. Angelegenheiten des Bezirks- oder Stadtpolizeikomandanten sind davon nicht umfasst. Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu § 7 Abs. 4a (Z 4).

Für den inneren Dienst des Landespolizeikommandos Wien sind die  personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten und die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik und Infrastruktur ausgenommen und vom Leiter der Bundespolizeidirektion als Sicherheitsdirektor zu besorgen. Es besteht allerdings die Möglichkeit unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen dem Landespolizeikommando Wien derartige Kompetenzen durch Verordnung zu übertragen, wobei insbesondere administrative Personalangelegenheiten, wie etwa die Gewährung von  bis zu siebentägigen Sonderurlauben oder die Handhabung des Disziplinarwesens, aber auch Angelegenheiten des Sachaufwandes, wie etwa Unterkunftsangelegenheiten oder Einsatzmittelausstattung, in Frage kommen.

Zu Z 2, 3, , 8 und 12 (§§ 5a Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs.  4 sowie 14 Abs. 4):

Diese Neuformulierungen stellen Anpassungen an die nunmehrigen Termini durch die Schaffung einheitlicher Kommandostrukturen infolge der Zusammenführung der Wachkörper dar.

Zu Z 10 (§ 11):

Es sind die grundlegenden Organisationsfragen zur Einrichtung der Sicherheitsakademie im Bundesministerium für Inneres im Hinblick auf den nunmehr umfassenden Bildungsauftrag der Sicherheitsakademie in allen Fragen der Grundausbildung und der berufsbegleitenden Fortbildung auf der Grundlage der Neuausrichtung der Sicherheitsakademie nach Maßgabe des BDG und des VBG zu treffen.

Derzeit sind in jedem Bundesland nach entsprechendem Bildungsbedarf Bildungszentren eingerichtet. Der Sicherheitsakademie obliegt die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren. Diese unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie.

Im Abs. 1 wurde der bisher verwendete Ausdruck „Ausbildung“ durch den Überbegriff „Bildung“ ersetzt, da die Sicherheitsakademie sowohl für Aus- als auch für Fortbildung zuständig ist. Zu Abs. 5 ist anzumerken, dass die Sicherheitsakademie zur Wahrnehmung und Koordination von Forschungsaufgaben in ständigen Kontakt mit den anderen Dienststellen des Bundesministerium für Inneres stehen soll, um Fragestellungen zu erkennen, die wissenschaftlich behandelt werden können. Sie ermittelt mit den Bedarfsträgern den personellen und budgetären Bedarf und den Zeitrahmen von Forschungsprojekten, und führt solche Projekte entweder selbst durch oder veranlasst deren Durchführung durch geeignete Institutionen oder Personen.

Zur Betreuung der Forschungsaufgaben ermöglicht die Sicherheitsakademie den Zugang zu den für Forschungsprojekte erforderlichen Unterlagen, beobachtet und unterstützt den Projektverlauf und sorgt für die Verwertung der Ergebnisse.

Zu Z 11 (§ 13):

Zu Abs. 1:

Der Bundesminister für Inneres regelt wie schon bisher die formale Behandlung der Geschäfte (der Sicherheitsverwaltung) durch die Sicherheitsdirektionen (§ 7 SPG), Bundespolizeidirektionen (§ 8 SPG) und die aufgrund der Wachkörperzusammenlegung neu eingerichteten Polizeikommanden in Kanzleiordnungen. Nicht berührt sind die Bezirksverwaltungsbehörden aufgrund ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu den Ländern. Die Kanzleiordnungen enthalten neben den herkömmlichen Regelungen über den Aktenlauf, die Protokollierung von Dienststücken und Skartierungsvorschriften auch Regelungen, die die Nachvollziehbarkeit der exekutiven sicherheitsbehördlichen Tätigkeit im engeren Sinn, also des „Einschreitens“ (siehe auch § 31 SPG iVm § 10 RLV) ermöglichen. Für die Bundespolizeidirektion Wien ist – wie schon bisher – eine Sonderregelung zulässig.

 Zu Abs. 2:

Dieser Absatz enthält die Ermächtigung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung für Zwecke der Dokumentation von Amtshandlungen und der Verwaltung von Dienststücken durch die bezeichneten Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden. Die Einbeziehung des Bundesministers für Inneres ist aufgrund der unmittelbar dort angesiedelten, operativ tätigen Organisationseinheiten (z. B. das Bundeskriminalamt) im Sinne einer weitgehenden Einheitlichkeit der Dokumentation innerhalb aller Behörden und Dienststellen notwendig. Durch den Hinweis auf die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben soll klar ausgedrückt werden, dass Protokollierungstätigkeit im oben verwendeten, weiten Sinn nicht Selbstzweck, sondern an polizeiliche Aufgabenerfüllung gekoppeltes Nebenprodukt ist. Es werden jene Datenarten genannt, die aufgrund der Vielschichtigkeit polizeilichen Handelns notwendig sind, um die genannten Zwecke der Datenverarbeitung zu erfüllen. Durch die Anbringung von „Ablagevermerken“ wird gewährleistet, dass die Daten in verschiedenen, von einander getrennten Sachbereichen (z.B. Verkehrsunfälle, Anzeigen nach dem Strafgesetzbuch und strafrechtlichen Nebengesetzen, oder Anzeigen nach dem Verwaltungsstrafgesetz) gespeichert werden. Die gesonderte Auswählbarkeit von sensiblen Daten in Bezug auf eine bestimmte Person aus der Gesamtmenge der Daten ist aber nicht zulässig. Ebenso wenig darf durch bloße Angabe eines Namens ohne zusätzliches Kriterium aus der Gesamtmenge der Daten ausgewählt werden. Sensible Daten dürfen nur in eingeschränktem Maße für die im Gesetz genannten Zwecke (Auffindbarkeit von Akten und der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen) verwendet werden, etwa Gesundheitsdaten bei der Dokumentation von Einsätzen zur ersten allgemeinen Hilfeleistung (§ 19 SPG) oder Daten zur politischen Meinung eines Menschen im Zusammenhang mit einer entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz. Allfällige Übermittlungen der Daten haben nach den §§ 7 ff. DSG 2000 zu erfolgen. Die Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden sind gemäß § 27 Abs. 1 und 3 DSG 2000 von Amts wegen zur Richtigstellung der auf Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung verarbeiteten Daten verpflichtet, etwa infolge einer Verständigung gemäß § 83a StPO (vgl. Bescheide der DSK Zl. K120.828/002-DSK/2003 und K120.846/007-DSK/2003). Für die Löschung der Daten gilt die allgemeine Regelung des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000.

Zu Z 13 (§ 16 Abs. 2 Z 1):

Es handelt sich um eine notwendige Zitierungsanpassung.

Zu Z 14, 15 und 21 (§§ 35 Abs. 1 Z 8, 36a und 84 Abs. 1 Z 3):

Die vorgeschlagene Regelung beinhaltet typisch präventive, dem vorbeugenden Rechtsschutz dienende Maßnahmen, die auf der Aufgabenstellung  nach § 22 Abs. 2 und 4 SPG basieren. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren, in dem in einem erstem Schritt ein bestimmter Ort unter bestimmten Voraussetzungen zur Schutzzone erklärt und daran anknüpfend bestimmten Menschen, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen, das Betreten dieser Schutzzone untersagt werden kann.

Bislang sieht das Sicherheitspolizeigesetz nur die Möglichkeit vor, nach § 36 SPG bei Vorliegen bestimmter allgemeiner Gefahren Platzverbote zu verhängen. Konkret hat die Sicherheitsbehörde das Betreten eines Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu untersagen, wenn eine allgemeine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß besteht, und zwar unabhängig davon, ob jemand einen gefährlichen Angriff begehen oder Opfer von gefährlichen Angriffen werden könnte. Auch § 38 SPG sieht eine Wegweisemöglichkeit von Menschen aus Gefahrenbereichen vor, allerdings nur von Unbeteiligten. Einzig § 38a SPG lässt die  Wegweisung von „Gefährdern“ und die Verhängung eines Betretungsverbotes zu, allerdings nur aus Wohnungen.

Nunmehr ist die Sicherheitsbehörde auf Anregung ermächtigt, einen Bereich um ein bestimmtes Objekt (Schutzobjekt), an dem überwiegend minderjährige Menschen von strafbaren Handlungen bedroht sind, zur Schutzzone zu erklären. Die strafbaren Handlungen müssen, wie etwa beim Besitz eines Suchtmittels zum ausschließlich eigenen Gebrauch (§ 27 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997), nicht gegen den Minderjährigen selbst gerichtet sein, sondern die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis kann – wie in dem angeführten Beispiel – mittelbar, also etwa durch weggeworfene Spritzen entstehen. Der geschützte Bereich  umfasst dann, wenn das Schutzobjekt selbst zur Gänze als nicht öffentlich zu qualifizieren ist, nur eine Zone von maximal 150 m um das Schutzobjekt herum. Wenn aber das Schutzobjekt – wenn auch zeitlich beschränkt – öffentlich zugängliche Teile (wie etwa Vorgärten, Eingangsbereiche, oder Hörsäle) umfasst, sind auch diese Teil der Schutzzone (zum Begriff „öffentlich“ siehe Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 244 ff.). Die Anregung auf Erlassung einer Schutzzone ist zu begründen und hat durch den Verfügungsberechtigten des Objektes zu erfolgen, das kann im Fall einer öffentlichen Einrichtung beispielsweise ein Organ einer Gebietskörperschaft, aber auch der Vertretungsbefugte einer sonstigen juristischen Person oder eine einzelne Privatperson sein. Voraussetzung ist jedenfalls, dass  überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von - wenn auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten - gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht werden. Dies kann sich daraus ergeben, dass sich im Schutzobjekt  besonders schützenswerte Personen aufhalten (beispielsweise in Kindergärten, Kindertagesheimen oder Schulen) oder sich dort oder im unmittelbaren Umkreis bereits konkrete im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehende Vorfälle ereignet haben, beispielsweise eine Drogenszene entstanden ist. Auf die Erlassung der Verordnung besteht jedoch kein verfahrensförmig durchsetzbarer Rechtsanspruch. Das Vorliegen einer Anregung ist daher nur Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der im Weiteren erzeugten Verordnung (siehe dazu Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band 1, 669).  In der Verordnung sind der Geltungsbeginn, der Anwendungsbereich sowohl in örtlicher (maximal 150m) als auch in zeitlicher Hinsicht und die Geltungsdauer nach Maßgabe der tatsächlichen Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes klar anzuführen. So ist zum Beispiel auf Öffnungszeiten der Schutzobjekte, wie etwa schulfreie Zeiten, Bedacht zu nehmen. Im Lichte der Verhältnismäßigkeit ist auch bei der Festlegung des örtlichen Wirkungsbereiches auf die lokalen Gegebenheiten und die konkrete Gefährdungslage Bedacht zu nehmen. Die gesetzliche Festlegung der maximalen Ausdehnung des örtlichen Wirkungsbereiches ist damit zu begründen, dass im Regelfall die von den besonders schützenswerten Personen frequentierten Plätze, wie etwa die Anbindungen an das öffentliche Verkehrsnetz, innerhalb von 150m liegen. Die Verordnung ist in einer Weise kundzumachen, die sie möglichst allen Betroffenen  zur Kenntnis bringt, beispielsweise durch (mehrfachen) Aushang des Verordnungstextes in der und im Umkreis um die Schutzzone. Die Verordnung tritt nach längstens sechs Monaten jedenfalls außer Kraft, bei Vorliegen der Voraussetzungen kann aber neuerlich eine derartige Verordnung erlassen werden.

Die Verordnung ist nur dann erlassen, wenn die Sicherheitsbehörde die Voraussetzung nach entsprechender Prüfung als erfüllt ansieht.

Zur faktischen Durchsetzung der für Zwecke des vorbeugenden Rechtsschutzes erlassenen Schutzzone werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Suchtmittelgesetz oder dem Verbotsgesetz setzen könnten, aus der Schutzzone wegzuweisen und das Betreten derselben zu untersagen. Das Vorliegen bestimmter Tatsachen ist im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere wird das Vorliegen bereits erfolgter gefährlicher Angriffe zur Beurteilung heranzuziehen sein. Diese Maßnahme ist  insofern als Gesamtakt zu sehen, als der Ausspruch einer Wegweisung stets mit der Verhängung eines Betretungsverbotes einhergeht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Betreffende (erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsgewalt) aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten für einen genau bestimmten Zeitraum zu untersagen. Ein neuerliches Betreten dieser Schutzzone ist als Verwaltungsübertretung nach § 84  Abs. 1 Z 3 zu ahnden. Im Hinblick auf die Eingriffsintensität dieser Maßnahme ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, ein Mensch werde bestimmte strafbare Handlungen begehen, werden vor allem dann vorliegen, wenn ein Mensch bereits (mehrfach) derartige strafbare Handlungen gegen ein und dasselbe Rechtsgut gesetzt hat und daher zu befürchten ist, dass er solche weiterhin setzen werde. Die die Annahme bestimmter Tatsachen rechtfertigenden Handlungen müssen darüber hinaus in einem gewissen zeitlichen Konnex zueinander stehen.

Ein Betretungsverbot kann nicht verhindern, dass jemand zu seinem Wohnort gelangt, oder sonst aus berechtigtem Interesse einen innerhalb der Schutzzone gelegenen Ort, beispielsweise zur Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung, aufsucht. Der Betroffene hat dieses Interesse oder den Umstand, dass er an der angegebenen Adresse tatsächlich wohnt, glaubhaft zu machen. Im zweiten Fall kommt es nicht auf eine Meldung nach dem Meldegesetz, sondern auf eine, wenn auch nur kurzfristige (etwa eine Woche) Wohnungnahme an, die etwa durch Vorweis eines Wohnungsschlüssels oder Bestätigung durch den Wohnungsinhaber bezeugt werden kann. In solchen Fällen ist das Betretungsverbot unter besonderer Bedachtnahme auf die Verhältnismäßigkeit auf einzelne, dem Betroffenen gegenüber genau zu bezeichnende Bereiche, innerhalb der Schutzzone zu beschränken. Die Wirksamkeit des Betretungsverbotes beträgt längstens 30 Tage. Bei Festlegung desselben ist jedenfalls auf den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung Bedacht zu nehmen. Jedes einzelne Betretungsverbot ist von der Sicherheitsbehörde zu überprüfen.

Um die Bestimmung des § 36a Abs. 3 und 4 (Wegweisung aus einer Schutzzone und Verhängung eines Betretungsverbotes) vollziehen zu können, bedarf es einer Ermächtigung zur Identitätsfeststellung. Durch  die Verweisung wird klargestellt, dass eine anlasslose Identitätsfeststellung keinesfalls zulässig ist, sondern diese nur bei Vorliegen bestimmter Tatsachen, die sich insbesondere aus einer Gesamtbetrachtung der konkreten Örtlichkeit, sachbezogener Äußerungen, Erkenntnisse aus früheren Vorfällen oder des Verhaltens des Betreffenden ergeben können, die die Annahme rechtfertigen, er werde strafbare Handlungen begehen,  vorgenommen werden darf.

Zu Z 16, 17 und 19 (§§ 53 Abs. 1 Z 2 lit a, 54 Abs. 6 und 62a Abs. 7):

Die Ermittlung personenbezogener Daten durch den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist derzeit ausschließlich unter den in § 54 Abs. 4 und 5 SPG genannten Voraussetzungen zulässig, nämlich zur Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen sowie bei Zusammenkünften zahlreicher Menschen, bei denen gefährliche Angriffe zu befürchten sind.  Die vorgeschlagene Regelung ermächtigt nunmehr die Sicherheitsbehörden unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur präventiven Überwachung von besonders gefährdeten öffentlichen Orten, wie zum Beispiel auch Flughäfen oder Bahnhöfen. Darunter sind insbesondere Örtlichkeiten zu verstehen, an denen beispielsweise bereits gefährliche Angriffe stattgefunden haben oder die sicherheitspolizeiliche Lageeinschätzung hinreichende Anhaltspunkte für gefährliche Angriffe bietet.

Der präventive Charakter dieser Maßnahme wird besonders durch die vorhergehende Ankündigung zum Ausdruck gebracht und soll potentielle Täter von der Begehung gefährlicher Angriffe abhalten. Darüber hinaus dient die Ankündigung dem Interesse der potentiell betroffenen Personen im Hinblick auf die Achtung ihrer Privatsphäre.

Die Aufzeichnung der Daten soll die Aufklärungsmöglichkeiten erhöhen und zugleich einen Beitrag zur Verstärkung  des subjektiven Sicherheitsgefühls der Menschen leisten. Die wissenschaftliche Evaluation der stationären Videoüberwachung in Stuttgart am Rothebühlplatz durch die Fachhochschule für Polizei in Baden-Württemberg zeigt eindrucksvoll, dass sowohl die Kriminalität im überwachten Raum (vor allem im Bereich der Straßen- und Rauschgiftkriminalität) im Beobachtungszeitraum deutlich zurückging, als auch dass diese Maßnahme in verschiedenen Fällen zur Aufklärung von Straftaten beigetragen hat, indem Ermittlungs- oder Fahndungserkenntnisse gewonnen werden konnten. Ebenso wurde durch die Studie festgestellt, dass in zahlreichen Fällen auch rasche ärztliche Versorgung sichergestellt werden konnte oder vermisste Kinder wieder in die Obhut ihrer Eltern gebracht werden konnten (vgl. Merkle, Videoüberwachung in Stuttgart (Rotebühlplatz), Kriminalistik 2/2004, 93).

Videoüberwachungen werden zu einem überwiegenden Teil mit professioneller Videotechnik durchgeführt werden, die den Ton nicht automatisch mit aufzeichnet. In Einzelfällen sollen auch Tonaufzeichnungen möglich sein, weil dadurch ein Gesamtüberblick über relevante Vorgänge am Überwachungsort gewonnen werden kann.

Die Bild- und Tonaufzeichnung an öffentlichen Orten verlangt im Gegensatz zu § 54 Abs. 5 keine Zusammenkunft zahlreicher Menschen, sondern wird mitunter auch an Orten durchgeführt werden, an denen sich im relevanten Zeitraum nur wenige Menschen aufhalten (z.B. in Parks bei gefährlichen Angriffen gegen Frauen etc.). Insbesondere hier kann die zusätzliche Tonaufzeichnung zur Rekonstruktion des Tatherganges und späteren Täteridentifizierung notwendig sein.

Jedenfalls ist auf die in Einzelfällen unter Umständen erfolgende Tonaufzeichnung in der Ankündigung gesondert hinzuweisen. Dem Rechtsschutz der Personen, die von dieser Maßnahmen betroffen sein können, wird  durch die grundsätzliche Pflicht – nach deutschem Vorbild - zur Löschung der aufgezeichneten Daten nach 48 Stunden (vgl. zur Frage der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung in Deutschland zum Beispiel VGH Baden-Württemberg vom 21.7.2003,  1 S 377/02, NVwZ 2004, 498; VG Karlsruhe vom 10.10.2001,  11 K 191/2001, NVwZ 2002, 117) und die Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten entsprochen.

Weiters wird die begleitende Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten nach dem Modell der erweiterten Gefahrenerforschung auch hier eingeführt. Bei dieser Gelegenheit wird darüber hinaus Anregungen - insbesondere  des Datenschutzrates und des Rechtsschutzbeauftragten nach § 62a SPG (vgl. Matscher, Der Rechtsschutzbeauftragte im österreichischen Recht aus Sicht des Rechtsschutzbeauftragten im Bundesministerium für Inneres, in Schriftenreihe des Bundesministeriums für Inneres, Band 2 [2004], 69 [83] f) – folgend das Procedere insoweit klargestellt, als der von den Sicherheitsbehörden in Kenntnis gesetzte Bundesminister für Inneres den Rechtsschutzbeauftragten – unabhängig von einem Verlangen – von der beabsichtigten Maßnahme gemäß § 21 Abs. 3 oder § 54 Abs. 6 zu informieren hat. Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten erst nach drei vollen Tagen (die Frist berechnet sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl 1983/254; vgl. dazu ausführlich Wiederin, Privatsphäre und Überwachungsstaat [2003] 98 f) oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten ermitteln und weiterverarbeiten, es sei denn es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich (§ 62a Abs. 7 neu). Durch seine Äußerung, die keiner Begründung bedarf, bestätigt der Rechtsschutzbeauftragte nur, dass nach seiner Einschätzung in einer bestimmten Situation die Voraussetzungen für die beabsichtigte Maßnahme vorliegen. Die Äußerung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, sondern der Rechtsschutzbeauftragte  bringt damit nur seine Sicht in den Entscheidungsfindungsprozess ein (siehe dazu Vogl, Der Rechtschutzbeauftragte in Österreich [2004] 99).

Diese Systematik findet ihren Niederschlag auch in der Neuformulierung des § 53 Abs. 1 Z 2a, in dem nur mehr ein Verweis auf § 62a Abs. 7 erfolgt.

Zu Z 18 (§ 57 Abs. 3):

Die Staatsbürgerschaftsbehörden dürfen im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht nur ein – der Behörde auf irgendeine Weise bekannt gewordenes, getilgten Verurteilungen zugrunde liegendes – Fehlverhalten berücksichtigen, sondern dürfen bei der Ermessensübung nach § 11 StBG alle Vorfälle mitberücksichtigen, aus denen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Persönlichkeit des Betreffenden gewonnen werden können, wozu auch wiederholte strafrechtliche Anzeigen zählen (VwGH, 93/01/0250). Dafür ist eine entsprechende Übermittlungsermächtigung der Sicherheitsbehörden an die Staatsbürgerschaftsbehörden im Verfahren der Verleihung oder Zusicherung der Staatsbürgerschaft erforderlich. Im Übrigen wird dadurch einer Anregung der Volksanwaltschaft Rechnung getragen, den Staatsbürgerschaftsbehörden in ihren Verfahren die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Zu Z 20 (§ 83a) und Art 2:

Das Bundesgesetz vom 28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen, BGBl. II Nr. 268/1934, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, wird mit Ablauf des 31.12.2004 aufgehoben (BGBl. I Nr.  191/1999 -1. BRBG). Der Bundesminister für Inneres wird nunmehr ermächtigt, durch Verordnung jene Uniformsorten und Teile von Uniformen von Angehörigen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in seinem Organisationsbereich wie z.B. Kappe, Korpsabzeichen oder Distinktionen zu bezeichnen, die hinkünftig unter Androhung von Strafe vor unbefugtem Gebrauch geschützt werden sollen. § 60 BDG über das Tragen der Dienstkleidung samt auf Grundlage des Abs. 3 leg. cit. erlassene Verordnungen bleiben unberührt.

Art 2 dient zur Vermeidung einer Vakanz und soll den durchgehenden Schutz der Uniformen ermöglichen.

Zu Z 22 (§ 94  Abs. 16):

Die Bestimmungen zur Neuorganisation der Polizeikommanden sollen unter Berücksichtigung einer Legisvakanz mit 1. Juli 2005 in Kraft treten, um die zahlreichen administrativen Vorarbeiten, wie beispielsweise notwendige Änderungen der Aufschriften und Bezeichnungen, aber auch die erforderlichen weiteren rechtlichen Umsetzungsschritte durchführen zu können. Die Bestimmung des § 83a tritt auf Grund des Außerkratftretens des Bundesgesetzes vom 28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen am 1. Jänner 2005 in Kraft.

Zu Z 23 (§ 94a):

Die Einführung dieser Norm trägt den Bestrebungen des „gender mainstreaming“ Rechnung.

Zu Z 24 (§ 96 Abs. 6):

Eine Übergangsbestimmung für diejenigen Änderungen im Zuge der Wachkörperzusammenführung, die aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erst schrittweise durchgeführt werden können bzw. eine längere Vorlaufzeit ab Inkrafttreten des Gesetzes benötigen, ist vorzusehen. Im Hinblick auf die Bestrebung, diese aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Einheitlichkeit möglichst kurz zu halten, erscheint eine Zeit von zweieinhalb Jahren zweckmäßig.

Zu Z 25 (§ 97 Abs. 3):

Gemäß § 4 Abs. 2 iVm Pkt. 41.01.01 und Pkt. 41.01.02 der Anlage zum 1. Bundes-Rechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, treten die Gendarmeriegesetze 1894 und 1918 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Durch die Zusammenführung der Wachkörper ist ein Außerkrafttreten bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich. 

Den gelegentlich geäußerten Befürchtungen, durch die Aufhebung des § 7 des Gendarmeriegesetzes 1894 sei eine direkte Kommunikation zwischen Justiz- und Sicherheitsdienststellen nicht mehr möglich, ist entgegenzuhalten, dass durch die angeführte Bestimmung lediglich klargestellt worden war, dass die Gerichte (und die Staatsanwaltschaften) sich mit ihren Ersuchen nicht an die Behörde, die der jeweiligen Gendarmerieeinheit vorgesetzt war, wenden mussten, sondern „unmittelbar“ an die Gendarmeriedienststelle herantreten durften (vgl. Hauer/Keplinger, aaO, Anm. B.4. zu § 26 StPO, 990). Dieser Inanspruchnahme steht die geltende Strafprozessordnung nicht entgegen. Im Gegenteil berechtigt zum Beispiel § 26 StPO die Strafgerichte, mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, sohin auch mit den Dienststellen des Wachkörpers, unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Weiters ist auf § 9 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung der Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. 1986/338, zu verweisen, nach dem die Staatsanwaltschaft in Fällen erforderlicher Vorerhebungen, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen… zu ersuchen hat. Nach § 10 DV-StAG kann der Staatsanwalt auch nach Einleitung einer Voruntersuchung die Unterstützung anderer Dientstellen (§ 36 StPO) in Anspruch nehmen. Es ist somit sichergestellt, dass eine direkte Inanspruchnahme der Organe des einheitlichen Wachkörpers – wie auch nach der ab 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage (§§ 18, 98 ff. und 210 Abs. 3 StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004) - durch Gerichte und Staatsanwaltschaften zulässig ist.

Zu Art. 3:

Zur Unterstützung der Grenzkontrolle nach dem Grenzkontrollgesetz sollen – nach nationalem (vgl. § 7 Abs. 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994) und internationalem  Vorbild (vgl. die [schweizer] Verordnung über die Geländeüberwachung mit Videogeräten, AS 1994 2471) - auch Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte eingesetzt werden können. Die Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten und das Ankündigungsgebot sollen ebenso wie die grundsätzliche Regelung der Löschungsverpflichtung – sofern nicht die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen greifen – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Damit wird den Behörden ein dem Stand der Technik entsprechendes Instrumentarium zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Grenzkontrollgesetz zur Verfügung gestellt.

Zu Art. 4:

In diesem Bundesgesetz sind sprachliche Anpassungen an die nunmehr verwendeten Termini sowie die neu errichteten Organisationsstrukturen im Sicherheitspolizeigesetz vorzunehmen.

Zu Art. 5:

Art 5 ist die erforderliche Anpassungsbestimmung in anderen Bundesgesetzen an die neuen Termini des Sicherheitspolizeigesetzes. Es ist beabsichtigt, nach Vorliegen des entsprechenden Gesetzesbeschlusses, an alle Bundesministerien sowie die Länder heranzutreten, um eine im Einzelfall weitergehende Rechtsanpassung  in den jeweiligen Materiengesetzen  herbeizuführen

Zu Art. 6 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§§ 140 Abs. 3 und 256 Abs. 1):

Die Änderungen beinhalten Anpassungen aufgrund der geänderten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes gemäß dieser Novelle.

Zu Z 3 (§ 284 Abs. 55):

Gewährleistung eines gleichzeitigen Inkrafttretens mit den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes im Rahmen der Novelle. 

Zu Z 4 (Anlage 1):

Die Neustrukturierung des Wachkörper „Bundespolizei“ und die daraus resultierenden Aspekte auf das Verwaltungspersonal des Bundesministeriums für Inneres, welches zum Teil in den Wachkörper unter Beibehaltung seiner dienstrechtlichen Stellung übernommen wird, lassen es als zweckmäßig erscheinen, für bestimmte, A1-wertige Verwendungen eine Überstellung in die Verwendungsgruppe E1 vorzusehen.

Konkrete Aufgaben, wie zB im Bereich der Kriminalpolizei, sollen hinkünftig von E1-Beamten wahrgenommen werden können, die über eine universitäre Ausbildung verfügen oder den Aufstiegskurs absolviert haben. Zur Erzielung der erforderlichen dienstrechtlichen Flexibilität wird im gegebenen Zusammenhang die Übernahme von Beamten der Verwendungsgruppe A1 in die Verwendungsgruppe E1 vorgesehen. Dabei tritt an die Stelle der in Ziffern 8.15. und 8.16. statuierten Ernennungserfordernisse kumulativ die Absolvierung eines einschlägigen Hochschulstudiums oder des Aufstiegskurses, der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 sowie qualifizierte exekutivdienstliche Kenntnisse und Erfahrungen. Diese können alternativ entweder durch die Absolvierung der Grundausbildung für den Exekutivdienst und eine zweijährige Außendienstzeit im Bereich des Exekutivdienstes oder durch eine mindestens achtjährige Erfahrung in qualifizierter Funktion im polizeilichen Bereich erbracht werden.         

Zu Artikel 7:

Mit der gegenständlichen Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz werden mit Wirkung vom 1. Juli 2005 die bislang im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres bestehenden drei Wachkörper in eine einheitliche Struktur unter Neuschaffung eines einzigen Wachkörpers "Bundespolizei" übergeführt. Damit sind weitreichende Konsequenzen infolge von Organisationsmaßnahmen verbunden.

Dies bedingt zum einen die Verschiebung von Aufgaben auf andere Fachbereiche bzw. die Änderung von Arbeitsplatzinhalten in nicht unbeträchtlichem Ausmaß.

Schon aus diesen Gründen, aber auch, um allen Funktionsträgern aus dem Bereich der drei Wachkörper im Rahmen der Schaffung des neuen Wachkörpers Bundespolizei die Möglichkeit einer Bewerbung um Leitungsfunktionen und sonstige höherrangige Funktionen in den neu zu schaffenden Landespolizeikommanden zu geben, soll im Rahmen einer zeitlichen Befristung die Neuausschreibung der angeführten Arbeitsplätze erfolgen.

Schon derzeit sieht § 4a AusG vor, dass die in §§ 2 bis 4 angeführten Arbeitsplätze dann neu auszuschreiben sind, wenn sich mehr als die Hälfte der relevanten Aufgabeninhalte infolge einer Organisationsänderung geändert haben. Die dargelegten Reformmaßnahmen im Rahmen des SPG  sind von einem solchen Gewicht, dass sie den Gründen des § 4a AusG gleichzuhalten sind. Deshalb sind die Neuausschreibungen als Verpflichtung zu statuieren.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit eines reibungslosen Überganges auf die neuen Organisationsstrukturen werden die Landespolizeikommandanten bereits ab ihrer Funktionsbetrauung für den Zeitraum der Legisvakanz der Organisationsmaßnahmen nach dem Sicherheitspolizeigesetz ermächtigt, die Ausschreibungen bzw. Interessentensuchen zu veranlassen, die mit 1. Juli 2005 wirksam werden. Gleichfalls erlangen die solchermaßen bestellten Landespolizeikommandanten die Befugnis zur Vergabe der ausgeschriebenen Funktionen.

In Wien obliegt aufgrund der abweichenden Organisationsstruktur die Ausschreibung der angeführten Funktionen dem Polizeipräsidenten, sofern nicht die Angelegenheiten des § 87a Abs. 2 durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind. Als frühestmögliches In-Kraft-Treten für eine derartige Verordnung kommt nach dem vorliegenden Entwurf der 1. Juli 2005 in Frage. Die Ausnahme für Wien ist erforderlich, da das Kriminalamt in seiner Organisationsgesamtheit ohne Aufgabenänderung in das neue Landespolizeikommando übergeht und dort organisatorisch als Landeskriminalamt eingegliedert wird.

Weiters ergibt sich die Notwendigkeit, das Zusammenwirken der (verschiedenen) betroffenen Organe der PV in Bezug auf die Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen nach dem AusG zu regeln. Diesbezüglich wird geregelt, dass über die Nominierung des vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen haben. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. 

Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V des AusG sollen auf die Verfahren nach Abs 1 und 2 Anwendung finden.

Neben der Ausschreibung von spezifischen Leitungsfunktionen im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei soll mittels einer weitgehenden Interessentensuche für  Funktionen auf der Ebene des Landespolizeikommandos eine entsprechende Chancengleichheit hergestellt werden. In Wien geht das Kriminalamt in seiner Organisationsgesamtheit ohne Aufgabenänderung in das neue Landespolizeikommando über und wird dort organisatorisch als Landeskriminalamt eingegliedert – Innenstruktur, Planstellen etc. bleiben gleich.

Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz bezüglich der für eine Interessentensuche vorgesehenen Funktionen  wird eine Benachrichtigung der zuständigen Organe vorgesehen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 7 des B-GBG auf Verfahren nach Absatz 5 Anwendung.

Die gesetzlichen Bestimmungen sollen Übergangscharakter aufweisen, sodass sie mit Abschluss der initialen Reformphase, sohin mit 31. Dezember 2005 außer Kraft treten.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige

           1. der Bundesgendarmerie,

           1. des Wachkörpers Bundespolizei,

           2. der Bundessicherheitswachekorps,

 

           3. der Kriminalbeamtenkorps,

 

           4. der Gemeindewachkörper sowie

           2. der Gemeindewachkörper und

           5. des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. ...

           3. des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. ...

§ 5a (1) und (2) ...

§ 5a (1) und (2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und

           1. für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und

           2. für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 4 und 5) durch Verordnung der Landesregierung.

           2. für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 2 und 3) durch Verordnung der Landesregierung.

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

 (2) An der Spitze einer Sicherheitsdirektion steht der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landesgendarmeriekommando und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt. ...

 (2) An der Spitze einer Sicherheitsdirektion steht der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landespolizeikommando und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt. ...

 

 (4a) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Sicherheitsdirektionen werden von diesen selbst besorgt. Darüber hinaus obliegt ihnen die Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichteten Bundespolizeidirektionen. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres derartige Angelegenheiten den Bundespolizeidirektionen mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen. ...

§ 8. (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

§ 8. (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) sowie die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

 (2) In Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die Organisation und Führung einer Bundespolizeidirektion betreffenden Angelegenheiten untersteht der Polizeidirektor (Polizeipräsident) unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

 (2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4a geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.

§ 9. (1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsberei­ches der Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirksgendarmerie­kommanden und ihre nachgeordneten Dienststellen sind diesen bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. ...

§ 9. (1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsberei­ches der Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden

 (4) Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zuschützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundesgendarmerie geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirksgendarmeriekommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.

 (4) Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zuschützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.

Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden

§ 10. (1) In Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die Organisation und Führung betreffenden Angelegenheiten unterstehen die Landesgendarmeriekommanden unmittelbar dem Bundesminister für Inneres (Gendarmerie­zentralkommando).

Polizeikommanden

§ 10. (1) Für jedes Bundesland ist ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet. Diesen obliegt die Mitwirkung an der Sicherheitsverwaltung.

 

(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landes- und Bezirks­gendarmeriekommanden werden von diesen selbst besorgt. Ihnen obliegt die Organisation des Streifendienstes innerhalb des Landes oder des Bezirkes. Soweit sie für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verarbeiten, sind sie Auftraggeber (§ 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes).

(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere

 

           1. die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes,

 

           2. die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes,

 

           3. auf Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgabendie Planung, Leitung und Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen,

 

           4. die Festlegung der Dienstzeit,

 

           5. die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung,

 

           6. die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten und

 

           7. die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik und Infrastruktur

 

werden von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den Bundesminister für Inneres besorgt.

 

 (3) In Wien obliegt die Besorgung der in Abs. 2 Z 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem Polizeipräsidenten (§ 7 Abs. 5).

 

 (4) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 1 genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Abs. 2 Z 6 und 7 zur selbständigen Besorgung übertragen.

 

 (5) Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes hat unter Bedachtnahme auf die den Sicherheitsbehörden obliegende Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.

 

 (6) Soweit für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).

Sicherheitsakademie

§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Ausbildungs- und Forschungseinrichtung für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes. Sie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

Sicherheitsakademie

§ 11. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Bildungs- und Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.

 (2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Fortbildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz durchzuführen.

 (2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Bildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Bildungsangebote gegen Kostenersatz durchzuführen.

(3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:

       (3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:

           1. die Steuerung und Koordinierung anderer Ausbildungen der Sicherheitsexekutive, der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes;

           1. die Steuerung und Koordinierung anderer Bildungsangebote für die in Abs. 1 genannten Bediensteten,

           2. die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren (Abs. 7);

           2. die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren,

           3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4;

           3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4,

           4. das Controlling der Ausbildungsmaßnahmen für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes.

           4. das Controlling der Bildungsmaßnahmen

 (4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer, und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

 (4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Bildung einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

 (5) Als Forschungseinrichtung obliegt der Sicherheitsakademie die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten.

 (5) Der Sicherheitsakademie obliegt die Wahrnehmung, Koordination und Betreuung von Forschungsaufgaben, die für das Bundesministerium für Inneres bedeutsam sind. Weiters obliegt der Sicherheitsakademie in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.

 (6) Der Sicherheitsakademie obliegt in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.

 

 (7) Der Bundesminister für Inneres kann für die Erfüllung der der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsbedarf Bildungszentren in den Bundesländern einrichten und die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung stellen. Die Bildungszentren unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie.

 

Organisation und Führung

§ 10b. (1) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird.

 (6) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85,  sind anzuwenden.

 (2) Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden.

 

 (3) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:

 (7) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:

           1. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Direktors;

           1. Bestellung des Direktors,

           2. Gestaltung des Lehrangebots;

           2. Gestaltung des Lehrangebots,

           3. Einführung neuer Lehrgänge;

           3. Einführung neuer Lehrgänge,

           4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;

           4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten,

           5. Erlassung von Verordnungen nach § 10a Abs. 3.

           5. Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4.

 (4) Der Bundesminister für Inneres hat der Sicherheitsakademie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

 

Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten

§ 11. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des Sachaufwandes oder Personalangelegenheiten

           1. der Bundespolizei den Sicherheits- oder Bundespolizeidirektionen,

           2. der Bundesgendarmerie den Landes- oder Bezirksgendarmeriekommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen.

 

Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie

§ 13. Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizei­direktionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer ein­heitlichen Kanzleiordnung festzulegen; hiebei ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang diese formale Behandlung automationsunterstützt erfolgen darf. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen gel­tenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.

Kanzleiordnung

§ 13. (1) Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden (§10) zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.

 

 (2) Der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.

§ 14. (1) bis (3) ...

§ 14. (1) bis (3) ...

 (4) Die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers, die der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt sind, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen, dürfen für diese im Rahmen der Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen, sofern sonst die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig gesetzt werden können. Von solchen Amtshandlungen ist das Bezirks­gendarmeriekommando unverzüglich in Kenntnis zu setzen. ...

 (4) Die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers, die der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt sind, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen, dürfen für diese im Rahmen der Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen, sofern sonst die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig gesetzt werden können. Von solchen Amtshandlungen ist das Bezirkspolizeikommando unverzüglich in Kenntnis zu setzen. ...

§ 16. (1) ...

§ 16. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278 und 278a Abs. 1 StGB, oder               

           1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

§ 35. (1) ...

§ 35. (1) ...

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

           7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind.

           7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;

 

           8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben (§ 36a Abs. 3 und 4) notwendig ist. ...

 

Schutzzone

§ 36a. (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind, auf Anregung mit Verordnung zur Schutzzone zu erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt, insbesondere Schulen, Kindergärten und Kindertagesheime, sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen. Die Anregung ist vom Verfügungsberechtigten des Schutzobjektes unter Angabe von Gründen sowie Vorschlägen zur örtlichen und zeitlichen Begrenzung des Bereiches der  Schutzzone zu stellen.

 

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone und den Tag ihres Inkrafttretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.

 

(3) Im Bereich einer Schutzzone nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.

 

(4) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht mehr vor, so hat die Sicherheitsbehörde dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben und ihm mitzuteilen. Das Betretungsverbot endet jedenfalls mit Ablauf des 30. Tages nach seiner Anordnung.

§ 53. (1) ...

§ 53. (1) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

         2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3), sofern vor Beginn der Ermittlungen ein Verlangen des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 62a Abs. 7 gestellt wurde, erst nach drei Tagen oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich;

         2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des § 62a Abs. 7;

 

3. bis 6. ...

3. bis 6. ...

§ 54. (1) bis (5) ...

§ 54. (1) bis (5) ...

 

 (6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verwendet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe oder zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen durch einen bestimmten Menschen (§ 22 Abs. 3 zweiter Satz) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.

§ 57. (1) und (2) ...

§ 57. (1) und (2) ...

 (3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung  und der Strafrechtspflege zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

 (3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft und der Strafrechtspflege zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

§ 62a. (1) bis (6) ...

§ 62a. (1) bis (6) ...

 (7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte ein entsprechendes Verlangen gestellt hat. ...

(7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Ermittlungen nach § 21 Abs. 3 dürfen erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gesetzt werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. Gleiches gilt auch für die beabsichtigte Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6. ...

 

 Unbefugtes Tragen von Uniformen

§ 83a. (1) Wer, außer für szenische Zwecke, die gemäß Abs. 2 bezeichneten  Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis  3 und 5) an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der  Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Abs. 1.

§ 84. (1) Wer

§ 84. (1)  Wer

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt,

           3. einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder

 

           4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. ...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. ...

§ 94. (1) bis (15) ...

§ 94. (1) bis (15) ...

 

(16) Die §§ 11, 16 Abs. 2 Z 1, 35 Abs. 1 Z 8, 36a, 53 Abs. 1 Z 2a, 54 Abs. 6, 57 Abs. 3, 62a Abs. 7, 83a, 84 Abs. 1 Z 4 und 94a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 3, 7 Abs. 2 und 4a, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 4, 10, 13, 14 Abs. 4, 96 Abs. 6 sowie 97 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

 

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 94a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 96. (1) bis (5) ...

§ 96. (1) bis (5) ...

 

 (6) Die bis 30. Juni 2005 in Verwendung stehenden Uniformsorten können noch bis längstens 31. Dezember 2007 verwendet werden.

§ 97. (1) und (2) ...

§ 97. (1) und (2) ...

 

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 werden folgende Bestimmungen aufgehoben:

 

           1. das Gesetz vom 25. December 1894, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 1/1895, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999;

 

           2. das Gesetz vom 27. November 1918, betreffend die Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates, StGBl. Nr. 75/1918, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999;

 

           3. § 20 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2002.

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

Unbefugtes Tragen von Uniformen

§ 83a. (1) Wer, außer für szenische Zecke, die gemäß Abs. 2 bezeichneten  Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes  (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3) an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 94. (1) bis (15) ...

§ 94. (1) bis (16) ...

 

(17) § 83a in der Fassung des Artikels 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

§ 12. (1) ...

§ 12. (1) ...

 

(1a) Die Behörde ist ermächtigt, im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Durchführung der Grenzkontrolle Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einzusetzen. Diese Maßnahme ist gut sichtbar anzukündigen. Die Behörde hat vom beabsichtigten Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 62a SPG) Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist  oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. ...

§ 15. (1) und (2) ...

§ 15. (1) und (2) ...

 (3) Im Übrigen sind die Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

 (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 1a ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

§ 18. (1) bis (3) ...

§ 18. (1) bis (3) ...

 

(4) §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes  über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie

Bundesgesetz  über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie

Bundesgesetz über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz - FVG)

Abschnitt IV

Abschnitt IV

Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder

§ 16. (1) Organisatorische Maßnahmen im Bereiche von Dienststellen der Bundesgendarmerie obliegen dem Landesgendarmeriekommandanten im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung einer Dienststelle oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; § 9 Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.

Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder

§ 16. (1) Organisatorische Maßnahmen im Bereiche von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen des Wachkörpers Bundespolizei obliegen dem Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; § 9 Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.

 (2) Soweit die in Abs. 1 genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landesgendarmeriekommandanten betreffen, werden sie vom Bundesministerium für Inneres getroffen.

 (2) Soweit die in Abs. 1 genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeikommandanten betreffen, werden sie vom Bundesminister für Inneres getroffen.

Abschnitt V

Abschnitt V

Verfügung über Wachkörper der Bundespolizei und Bundesgendarmerie

§ 17. (1) Soweit der Bundesminister für Inneres oder eine ihm nachgeordnete Behörde nach Maßgabe der bestehende Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Verfügungen über den Einsatz von Wachkörpern der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie zu treffen beabsichtigt, hat das Bundesministerium für Inneres vorerst die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen, sofern der Einsatz

Verfügungen über den Wachkörper Bundespolizei

§ 17. (1) Soweit der Bundesminister für Inneres oder eine ihm nachgeordnete Behörde nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Verfügungen über den Einsatz des Wachkörpers Bundespolizei zu treffen beabsichtigt, hat der Bundesminister für Inneres vorerst die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen, sofern der Einsatz

                a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder

                a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder

               b) zur Unterdrückung staatsgefährlicher rechtswidriger Vorgänge

               b) zur Unterdrückung staatsgefährlicher rechtswidriger Vorgänge

stattfinden soll und aus diesen Anlässen die Zusammenziehung von Einheiten von Wachkörpern in einem Ausmaß von mehr als 100 Mann erforderlich erscheint.

stattfinden soll und aus diesen Anlässen die Zusammenziehung von Einheiten von Wachkörpern in einem Ausmaß von mehr als 100 Mann erforderlich erscheint.

§ 30. Der Titel und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 1 außer Kraft.

§ 30. (1) Der Titel und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 1 außer Kraft.

 

(2) Der Titel, die Überschriften und die §§ 16 und 17 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Artikel 5

Anpassungsbestimmung

 

(1) Soweit in Bundesgesetzen auf die Begriffe Bundesgendarmerie, Gendarmerie,, Bundessicherheitswache, Sicherheitswache, Sicherheitswachekorps, Kriminalbeamte oder Kriminalbeamtenkorps in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle das Wort „Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.

 

(2) Soweit in Bundesgesetzen auf die Begriffe Landesgendarmeriekommando,  Bezirksgendarmeriekommando, Gendarmeriepostenkommando oder Gendarmerieposten in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, treten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle jeweils die Begriffe Landespolizeikommando,  Bezirks- oder Stadtpolizeikommando bzw. Polizeiinspektion  in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.

 

(3) Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen.

 

(4) Sollte durch eine Anpassung nach Abs. 1 oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung  von Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden Begriffe sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktation oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.

Artikel 6

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

§ 140 (3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

 

für den Leiter des Gendarmeriezentralkommandos  Gendarmeriegeneral“

für den Leiter eines Bezirkspolizeikommissariates …

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie   Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes ‚Bundesgendarmerie’)

§ 140 (3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

….

für den Leiter des Bundeskriminalamtes  Direktor des Bundeskriminlamtes

 

Entfällt

für den Leiter eines Polizeikommissariates …

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei   Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes ‚Bundespolizei’)

§ 256 (1)…

für den Leiter des Gendarmeriezentralkommandos“     „Gendarmeriegeneral

Leiter eines Bezirkspolizeikommissariates ……

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie   Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes ‚Bundesgendarmerie’)

§ 256 …

Entfällt

 

Leiter eines Polizeikommissariates ……

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei   Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes ‚Bundespolizei’)

§ 284 (1) bis (52)

§ 284 (1) bis (54)

„(55) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten § 140 Abs. 3, § 256 Abs. 1 und Anlage 1 Z 8.1 und Z 8.18 mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

 

Anlage 1

„Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst

8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch

                a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,

               b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und

                c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze

ersetzt werden.“