645 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004

Das Bundesfinanzgesetz 2004, BGBl. I Nr. 42/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004, wird wie folgt geändert (5. BFG-Novelle 2004):

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

1. Im Artikel II wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Euro durchzuführen.“

2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 21 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 22 bis 25 angefügt:

       „22. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Paragrafen 5072 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für notwendige Umschichtungen auf Grund der Errichtung der Bundesfinanzakademie als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;

         23. beim Voranschlagsansatz 1/60028 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen an die Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

         24. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Förderungen privater Institutionen, die im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft tätig sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

         25. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Zahlungen an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann.“

3. Im Artikel VI Abs. 1 Z 8 lautet der Betrag „4 Millionen Euro“.

4. Artikel VI Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

5. Im Artikel VI Abs. 1 Z 26 lautet der Betrag „7 Millionen Euro“.

6. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 43 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 44 und 45 angefügt:

       „44. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 0,520 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         45. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 0,070 Millionen Euro im Zusammenhang mit dem neuen Verrechnungsmodus für Übersetzungsleistungen in den Ratsarbeitsgruppen der EU, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden nach dem Voranschlagsansatz „1/10078“ der Voranschlagsansatz „1/10646“ sowie nach dem Voranschlagsansatz „1/54828“ der Voranschlagsansatz „1/54846“ eingefügt.

8. Im Artikel X Abs. 4 werden nach dem Paragraf „5071“ die Paragrafe „6054, 6055“ eingefügt.

9. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 2/10004:

„2/10005/43

 

Sonstige Einnahmen“

 

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/10638:

„1/1064

 

Fußball EM 2008:

 

1/10646/11

 

Förderungen“

 

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/50718:

„1/5072

 

Bundesfinanzakademie (BFA):

 

1/50720/43

 

Personalausgaben

 

1/50723/43

 

Anlagen

 

1/50727

 

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

 

 

22

 

 

 

43

 

 

1/50728/43

 

Aufwendungen“

 

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/50717:

„2/5072

 

Bundesfinanzakademie (BFA):

 

2/50724/43

 

Erfolgswirksame Einnahmen

 

2/50727/43

 

Bestandswirksame Einnahmen“

 

e) nach dem Voranschlagsansatz 2/51504:

„2/51505/43

 

Kostenersätze von der EU (Dienstreisen)“

 

f) nach dem Voranschlagsansatz 2/61230:

„2/6125

 

Strahlenschutz:

 

2/61250/21

 

Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

 

g) bei den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 6054, 6055 jeweils die Anmerkung „Anwendung der Flexibilisierungsklausel“.

10. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:

 

 

 

 

Millionen Euro

 

 

 

 

„Kapitel 60

 

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft:

 

1/6018

 

Land- und forstwirtschaftliche Kredite:

 

1/60186

34

Förderungen............................................................................................

29,152

 

 

                                                                                                  Summe 6018...

29,352

 

 

                                                                                                    Summe 601...

88,417

 

 

 

 

1/6055

 

Bundesanstalt für alpenländische

Milchwirtschaft: *)

 

1/60553

12

Anlagen.............................................................................................................

0,200

                      

*)Anwendung der Flexibilisierungsklausel

 

 

 


 

 

 

 

Millionen Euro

 

 

 

 

1/60558

12

Aufwendungen........................................................................................

                    0,890

 

 

                                                                                                  Summe 6055...

                    2,760

 

 

Summe 605....

72,045“

 

11. Die Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlages 2004 nach Gruppen und Kapiteln (Anlage I), die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages (Anlage Ia), die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben nach Gebarungsgruppen des Bundesvoranschlages (Anlage Ib) sowie die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen des Bundesvoranschlages (Anlage Ic) werden gemäß Anlage abgeändert.

 

 

Artikel II

Im Punkt 3. des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004) wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können über die im Teil II. A des Stellenplanes festgesetzte Anzahl von Planstellen Lehrlinge aufgenommen, ausgebildet und bis zum Ende der gesetzlichen Behaltefrist weiterbeschäftigt werden. Eine Bindung von Planstellen ist nicht erforderlich, es muss jedoch die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes jederzeit gewährleistet sein.“