Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2004 sind Entwicklungen eingetreten, die Auswirkungen auf das Budget 2004 haben. Hiebei handelt es sich insbesondere um zwei weitere Organisationseinheiten, die die Flexibilisierungsklausel anwenden (Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft). Die damit verbundenen Umschichtungen von Budgetmitteln lassen die Gesamtausgaben im Kapitel 60 unverändert.

Weiters enthält die vorliegende Novelle eine vorsorgliche Ermächtigung zur Durchführung zusätzlicher Kreditoperationen.

Weitere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

II. Besonderer Teil

Artikel I

Zu Z 1:

Mindereinnahmen bei den Öffentlichen Abgaben werden voraussichtlich einen höheren Abgang zur Folge haben und erfordern daher eine vorsorgliche Ermächtigung zur zusätzlichen Finanzierung.

Zu Z 2:

Ziffer 22:

Diese Ermächtigung wird zur Umschichtung der erforderlichen Beträge im Zusammenhang mit der Errichtung der Bundesfinanzakademie als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen benötigt.

Ziffer 23:

Als Ersatz für das bisherige Sommerquartier der Lipizzaner in Lainz, das zum Natura-2000-Gebiet erklärt worden ist, sollen Stallungen und Nebenräume sowie Lagerflächen und Außenanlagen auf einer Liegenschaft errichtet werden, welche im Eigentum der Schloss Wetzdorf Privatstiftung steht. Die Arbeiten werden über Auftrag der Spanischen Hofreitschule - Bundesgestüt Piber im Rahmen des ihr von der Privatstiftung eingeräumten Baurechts durchgeführt und kosten insgesamt rund 4,5 Millionen Euro. Der Bund schießt - neben dem Land Niederösterreich, das 1,5 Millionen Euro beisteuert - bis zu 1 Million Euro zu.

Ziffer 24:

Mit dieser Ermächtigung soll für die Förderung verschiedener Organisationen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (wie beispielsweise Internationaler Verband Forstlicher Forschungsanstalten mit Sitz in Wien (IUFRO) und Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern) mit insgesamt bis zu 2 Millionen Euro vorgesorgt werden.

Ziffer 25:

Gemäß § 11 ACG-Gesetz hat der Bund die von der Austro Control GmbH im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen auf der Grundlage eines Rahmenvertrages abzugelten. Zur Abdeckung dieser Aufwendungen werden zusätzliche Mittel benötigt.

Zu Z 3 und 5:

Für die Finanzierung von Informationsvorhaben der Bundesregierung bzw. für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion werden 4 Millionen Euro (anstatt bisher 3 Millionen Euro) bzw. 7 Millionen Euro (anstatt bisher 4 Millionen Euro) bereitgestellt.

Zu Z 4:

Die Abänderung der bereits im Bundesfinanzgesetz 2004 bestehenden Überschreitungsermächtigung ist notwendig, da auf Grund rechtsgültiger Vereinbarungen mit den jeweils betroffenen Gebietskörperschaften die grundsätzlich praktizierte Drittelfinanzierung nicht bei allen Förderprojekten realisierbar ist.

Zu Z 6:

Ziffer 44:

Im Zusammenhang mit noch offenen Problemen in Entschädigungs- und Restitutionsangelegenheiten wird für jene Honorarforderungen vorgesorgt, die aus der fortgesetzten Vertretung des Bundes durch eine New Yorker Rechtsanwaltskanzlei resultieren.

Ziffer 45:

Vorgesorgt wird für jene Kosten, die ab dem Jahre 2004 den einzelnen Mitgliedsländern der EU für die Übersetzung in den Ratsarbeitsgruppen im Zuge eines neu eingeführten Abrechnungsmodus verursachergerecht in Rechnung gestellt werden.

Zu Z 7 bis 10:

Die Einfügung der Paragrafe 6054 und 6055 – bei ansonsten unveränderter Bestimmung des Artikels X Abs. 4 – sowie der sonstigen Verrechnungspositionen im Bundesvoranschlag (Z 9 lit. g sowie Z 10) ist im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und bei der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft notwendig. Die übrigen Änderungen bzw. Einfügungen sind zur ordnungsgemäßen Verrechnung notwendig.

Zu Z 11:

Die betraglichen Auswirkungen in den Anlagen I, Ia und Ic des Bundesfinanzgesetzes 2004 durch die in der Z 10 vorgenommenen Änderungen werden vor der Behandlung der 5. BFG-Novelle 2004 im Budgetausschuss diesem zeitgerecht (als Anlage) übermittelt werden.

Artikel II

In Umsetzung der von der Bundesregierung beschlossenen Lehrlingsoffensive können über den bei den einzelnen Planstellenbereichen systemisierten Planstellen hinaus Lehrlinge aufgenommen und ausgebildet werden.

Durch die legistische Gestaltung der Bestimmung im Rahmen des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes ist die bestmögliche Ausschöpfung der Beschäftigungs- und Ausbildungsmöglichkeiten im Bund über Planstellenbereiche und Kapitelgrenzen hinweg gewährleistet und auch den Ressorts im Rahmen der budgetären Mittel größtmögliche Flexibilität eingeräumt. Im halbjährlichen Personalcontrollingbericht an den Ministerrat wird auch über den jeweiligen Stand der Lehrlingsoffensive berichtet werden.