Erläuterungen
I. Allgemeiner
Teil
Seit der
Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2004 sind
Entwicklungen eingetreten, die Auswirkungen auf das Budget 2004 haben. Hiebei
handelt es sich insbesondere um zwei weitere Organisationseinheiten, die die
Flexibilisierungsklausel anwenden (Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und
Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft). Die damit verbundenen
Umschichtungen von Budgetmitteln lassen die Gesamtausgaben im Kapitel 60
unverändert.
Weiters enthält
die vorliegende Novelle eine vorsorgliche Ermächtigung zur Durchführung
zusätzlicher Kreditoperationen.
Weitere
Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.
Der
Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.
II.
Besonderer Teil
Artikel I
Zu Z 1:
Mindereinnahmen
bei den Öffentlichen Abgaben werden voraussichtlich einen höheren Abgang zur
Folge haben und erfordern daher eine vorsorgliche Ermächtigung zur zusätzlichen
Finanzierung.
Zu Z 2:
Ziffer 22:
Diese Ermächtigung
wird zur Umschichtung der erforderlichen Beträge im Zusammenhang mit der
Errichtung der Bundesfinanzakademie als nachgeordneter Dienststelle des
Bundesministeriums für Finanzen benötigt.
Ziffer 23:
Als Ersatz für das
bisherige Sommerquartier der Lipizzaner in Lainz, das zum Natura-2000-Gebiet
erklärt worden ist, sollen Stallungen und Nebenräume sowie Lagerflächen und
Außenanlagen auf einer Liegenschaft errichtet werden, welche im Eigentum der
Schloss Wetzdorf Privatstiftung steht. Die Arbeiten werden über Auftrag der
Spanischen Hofreitschule - Bundesgestüt Piber im Rahmen des ihr von der
Privatstiftung eingeräumten Baurechts durchgeführt und kosten insgesamt rund
4,5 Millionen Euro. Der Bund schießt - neben dem Land Niederösterreich, das 1,5
Millionen Euro beisteuert - bis zu 1 Million Euro zu.
Ziffer 24:
Mit dieser
Ermächtigung soll für die Förderung verschiedener Organisationen im Bereich der
Land- und Forstwirtschaft (wie beispielsweise Internationaler Verband
Forstlicher Forschungsanstalten mit Sitz in Wien (IUFRO) und
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern) mit insgesamt bis zu 2
Millionen Euro vorgesorgt werden.
Ziffer 25:
Gemäß § 11
ACG-Gesetz hat der Bund die von der Austro Control GmbH im öffentlichen
Interesse erbrachten Leistungen auf der Grundlage eines Rahmenvertrages
abzugelten. Zur Abdeckung dieser Aufwendungen werden zusätzliche Mittel
benötigt.
Zu Z 3 und
5:
Für die
Finanzierung von Informationsvorhaben der Bundesregierung bzw. für Baumaßnahmen
der Parlamentsdirektion werden 4 Millionen Euro (anstatt bisher 3 Millionen
Euro) bzw. 7 Millionen Euro (anstatt bisher 4 Millionen Euro) bereitgestellt.
Zu Z 4:
Die Abänderung der bereits im Bundesfinanzgesetz 2004 bestehenden
Überschreitungsermächtigung ist notwendig, da auf Grund rechtsgültiger
Vereinbarungen mit den jeweils betroffenen Gebietskörperschaften die
grundsätzlich praktizierte Drittelfinanzierung nicht bei allen Förderprojekten
realisierbar ist.
Zu Z 6:
Ziffer 44:
Im Zusammenhang mit
noch offenen Problemen in Entschädigungs- und Restitutionsangelegenheiten wird
für jene Honorarforderungen vorgesorgt, die aus der fortgesetzten Vertretung
des Bundes durch eine New Yorker Rechtsanwaltskanzlei resultieren.
Ziffer 45:
Vorgesorgt wird für
jene Kosten, die ab dem Jahre 2004 den einzelnen Mitgliedsländern der EU für
die Übersetzung in den Ratsarbeitsgruppen im Zuge eines neu eingeführten
Abrechnungsmodus verursachergerecht in Rechnung gestellt werden.
Zu
Z 7 bis 10:
Die Einfügung der
Paragrafe 6054 und 6055 – bei ansonsten unveränderter Bestimmung des
Artikels X Abs. 4 – sowie der sonstigen Verrechnungspositionen im
Bundesvoranschlag (Z 9 lit. g sowie Z 10) ist im Hinblick auf
die erstmalige Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Bundesanstalt für
Agrarwirtschaft und bei der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft
notwendig. Die übrigen Änderungen bzw. Einfügungen sind zur ordnungsgemäßen
Verrechnung notwendig.
Zu Z 11:
Die betraglichen
Auswirkungen in den Anlagen I, Ia und Ic des Bundesfinanzgesetzes 2004 durch
die in der Z 10 vorgenommenen Änderungen werden vor der Behandlung der 5.
BFG-Novelle 2004 im Budgetausschuss diesem zeitgerecht (als Anlage) übermittelt
werden.
Artikel II
In Umsetzung der
von der Bundesregierung beschlossenen Lehrlingsoffensive können über den bei
den einzelnen Planstellenbereichen systemisierten Planstellen hinaus Lehrlinge
aufgenommen und ausgebildet werden.
Durch die
legistische Gestaltung der Bestimmung im Rahmen des Allgemeinen Teiles des
Stellenplanes ist die bestmögliche Ausschöpfung der Beschäftigungs- und
Ausbildungsmöglichkeiten im Bund über Planstellenbereiche und Kapitelgrenzen
hinweg gewährleistet und auch den Ressorts im Rahmen der budgetären Mittel
größtmögliche Flexibilität eingeräumt. Im halbjährlichen
Personalcontrollingbericht an den Ministerrat wird auch über den jeweiligen
Stand der Lehrlingsoffensive berichtet werden.