647 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die
Regierungsvorlage (546 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und
das Wertpapieraufsichtsgesetz geändert werden
Mit der Novelle
zum Börsegesetz und zum Wertpapieraufsichtsgesetz wird die Richtlinie 2003/6/EG
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. 1. 2003 über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) umgesetzt. Ebenso
werden damit die im Wege des Komitologieverfahrens zustandegekommenen
Richtlinien der Kommission 2003/125/EG vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf
die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von
Interessenkonflikten, 2003/124/EG vom 22. 12. 2003 zur Durchführung
der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend
die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insiderinformationen und
die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation und 2004/72/EG vom 29. 4. 2004 zur
Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in
Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von
Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen umgesetzt. Für Maßnahmen
im Rahmen der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2273/2003 vom 22. 12.
2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und
des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen wurden entsprechende gesetzliche Ausnahmen von der
Strafbarkeit der Marktmanipulation geschaffen.
Inhaltlich wird
durch diese Novelle der gesetzliche Rahmen zur wirksamen Bekämpfung des
Marktmissbrauches (Insider-Handel, Marktmanipulation) neu geregelt, um das
reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der
Öffentlichkeit in diese Märkte zu gewährleisten. Daneben soll auch der Handel
von im Wege von Emissionsprogrammen zugelassenen Verkehrsgegenständen auf der
Börse ermöglicht werden.
Die Kompetenz zu
Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 5 B-VG.
Die EU-Konformität
ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
7. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag.
Dietmar Hoscher, Dr. Christoph Matznetter,
Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Mag. Werner Kogler, Mag. Peter Michael Ikrath,
Josef Bucher, Mag. Johann Moser,
Kurt Eder, Dr. Werner Fasslabend,
Michaela Sburny, Mag. Walter Tancsits
sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn
einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zur Änderung
des Artikel I (Änderung des Börsegesetzes)
Zu
§ 48a: Sprachliche
Klarstellung.
Zu
§ 48b: § 48a
Abs. 1 des Börsegesetzes („Missbrauch von Insiderinformationen“) sieht
derzeit eine Höchststrafdrohung von zwei Jahren vor; nach Auffassung des
Finanzausschusses erscheint eine Anhebung dieses Strafrahmens um mehr als das
Doppelte als ausreichend, um das Unrecht der Tat stärker in das Bewusstsein der
Marktteilnehmer zu rücken. Auch nach § 38 des deutschen
Wertpapierhandelsgesetzes beträgt die Höchststrafdrohung fünf Jahre; daran wird
auch im Entwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes festgehalten. Die
Anhebung der Wertgrenze von 40 000 auf 50 000 gründet sich auf die
entsprechende Anhebung der Wertgrenzen im StGB laut Abschnitt 1 Artikel 1 des
Budgetbegleitgesetzes 2005.
Zu
§ 48d Abs. 2 Z 1 lit. b: Da bei Aktiengesellschaften die Zustimmung des Aufsichtsrates zu
Vorstandsbeschlüssen keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist, wird die Passage „um
wirksam zu werden“ gestrichen.
Zu
§ 48d Abs. 4:
Ermöglicht die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten über eine zentrale
Stelle.
Zu
§ 48h: § 48h
schlägt eine Konzentration der Verfahren wegen § 48b beim Landesgericht
für Strafsachen Wien vor, um auch den besonderen Sachverstand und das
Erfahrungswissen der mit Wirtschaftsstrafsachen befassten Gruppe der
Staatsanwaltschaft Wien nützen zu können. Der Bedeutung einer Tat eines
„Primärinsiders“, der einen besonders hohen Vermögensvorteil erlangt, soll
durch eine Zuständigkeit des Schöffengerichts unterstrichen werden. Ein
diversionelles Vorgehen wäre in diesem Fall wegen § 90a Abs. 2
Z 1 StPO ausgeschlossen.
Zu
§ 48i: Durch die
vorgeschlagenen Änderungen soll Staatsanwaltschaft und Gericht ein flexibles
Vorgehen ermöglicht werden, indem Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorgane –
bei grundsätzlicher „führender Zuständigkeit“ der FMA – immer dann mit
Ermittlungen beauftragt werden können, wenn dies auf Grund von Art, Umfang oder
besonderen Umständen des Sachverhalts zweckmäßig erscheint (Verbindungen zu
anderen strafbaren Handlungen; Notwendigkeit von Grundrechtseingriffen, etc.).
Das profunde kriminaltaktische Wissen der Sicherheitsbehörden und ihre
Erfahrungen sollen auch bei der Bekämpfung des Missbrauchs von
Insiderinformationen bestmöglich genützt werden. Der FMA soll in diesen Fällen
jedoch – außer bei Gefahr im Verzug – jedenfalls die Gelegenheit zur Teilnahme
geboten werden.
Zu
§ 48q: Neuregelung
vereinfacht die Möglichkeit der Beauskunftung für die FMA.
Zu
§ 102 Abs. 20:
Eine Verschiebung des Inkrafttretens ist im Hinblick auf die Strafbestimmungen
erforderlich.
Zur Änderung
des Artikel II (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes)
Zu
§ 10 Abs. 2, 2. Satz: Die Änderung reduziert die Meldepflicht bei nicht zum Handel an
einem österreichischen Markt oder an einem geregelten Markt im Sinne des
Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in einem Mitgliedstaat
zugelassenen „meldepflichtigen Instrumenten“ auf jene Fälle, deren
Basisinstrument (Underlying) Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere sind, die
an der Wiener Börse zugelassen sind bzw. für die bereits ein Zulassungsantrag
gestellt wurde sowie auf jene Fälle, bei denen das Basisinstrument Derivate auf
solche Wertpapiere sind.
Zu
§ 34 Abs. 15:
Eine Verschiebung des Inkrafttretens ist im Hinblick auf die Strafbestimmungen
und meldetechnischen Änderungen infolge Änderung des § 10 Abs. 2 WAG erforderlich.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag.
Peter Michael Ikrath und Dipl.-Ing.
Thomas Prinzhorn mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die
verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2004 10 07
Gabriele
Tamandl Dipl.-Ing. Thomas
Prinzhorn
Berichterstatterin Obmann-Stellvertreter