Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 entfällt die Wortgruppe „und 6“.

2. § 48 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,“

3. § 48b erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 48s.“.

4. § 48c erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 48t.“.

5. Die Überschrift vor § 48a und § 48a lauten:

„Marktmissbrauch

§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. „Insider-Information“ ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.

                a) Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.

               b) In Bezug auf Warenderivate ist „Insider-Information“ eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betrifft und von der Teilnehmer an Märkten, auf denen solche Derivate gehandelt werden, erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Marktpraxis an den betreffenden Märkten erhalten würden. Das sind Informationen, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betreffen und den Teilnehmern auf solchen Märkten regelmäßig zur Verfügung gestellt werden oder in Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln, die auf dem Markt, auf dem die Warenderivate gehandelt werden, bzw. auf der jeweils zugrunde liegenden Warenbörse üblich sind, öffentlich bekannt gegeben werden müssen. In Bezug auf Warenderivate werden die nach diesem Bundesgesetz sonst der FMA zugewiesenen Zuständigkeiten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen, die §§ 48i bis 48p sind jedoch nicht anzuwenden.

                c) Für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente beauftragt sind, bedeutet „Insider-Information“ auch eine Information nach lit. a oder b, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf die noch nicht erledigten Aufträge des Kunden bezieht.

           2. „Marktmanipulation“ sind

                a)           Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die

                     aa)    falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, oder

                     ab)    den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird,

es sei denn, dass die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen.

           Bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß lit. a als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere folgende Umstände – die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind – zu berücksichtigen:

                            der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen geregelten Markt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments führen;

                            der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte, die von Personen mit einer bedeutenden Kauf- oder Verkaufsposition in einem Finanzinstrument getätigt wurden, zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments bzw. eines sich darauf beziehenden derivativen Finanzinstruments oder aber des Basisvermögenswertes führen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;

                            ob abgewickelte Geschäfte zu keiner Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen;

                            der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte Umkehrungen von Positionen innerhalb eines kurzen Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des Tagesvolumens der Geschäfte mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem betreffenden geregelten Markt ausmachen, sowie mit einer erheblichen Veränderung des Kurses eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments in Verbindung gebracht werden könnten;

                            der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte innerhalb einer kurzen Zeitspanne des Börsentages konzentriert werden und zu einer Kursveränderung führen, die in der Folge wieder umgekehrt wird;

                            der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge die besten bekannt gemachten Kurse für Angebot und Nachfrage eines auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments verändern oder genereller die Aufmachung des Orderbuchs verändern, das den Marktteilnehmern zur Verfügung steht, und vor ihrer eigentlichen Abwicklung annulliert werden könnten;

                            der Umfang, in dem Geschäftsaufträge genau oder ungefähr zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt oder Geschäfte zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden, an dem die Referenzkurse, die Abrechnungskurse und die Bewertungen berechnet werden, und dies zu Kursveränderungen führt, die sich auf eben diese Kurse und Bewertungen auswirken.

               b)           Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen.

Bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß lit. b als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere folgende Umstände – die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind – zu berücksichtigen:

                            ob von bestimmten Personen erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte vorab oder im Nachhinein von der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden;

                            ob Geschäftsaufträge von Personen erteilt bzw. Geschäfte von diesen abgewickelt werden, bevor oder nachdem diese Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen Analysen oder Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben, die unrichtig oder verzerrt sind oder ganz offensichtlich von materiellen Interessen beeinflusst wurden.

                c)           Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Medienmitarbeitern, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unbeschadet des § 48q Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.

           3. „Finanzinstrumente“ sind

                a)           Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG,

               b)           Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

                c)           Geldmarktinstrumente,

               d)           Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,

                e)           Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),

                f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),

               g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,

               h)           Warenderivate,

                 i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

           4. „Geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG und der ungeregelte dritte Markt gemäß § 69. Für am ungeregelten dritten Markt zugelassene Verkehrsgegenstände sind jedoch §§ 48d und 48f nicht anwendbar.

           5. „Zulässige Marktpraxis“ sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Abs. 3 anerkannt werden.

           6. „Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person.

           7. „Zuständige Behörde“ ist die gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/6/EG von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Stelle.

           8. Eine „Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt” ist eine Person,

                a) die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten angehört, oder

               b) die als geschäftsführende Führungskraft zwar keinem der unter lit. a genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang zu Insider-Informationen mit direktem oder indirektem Bezug zum Emittenten hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Emittenten zu treffen.

           9. Eine „Person, die in enger Beziehung zu einer Person steht, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt” ist

                a) der Ehegatte der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, oder ein sonstiger Lebensgefährte, der nach einzelstaatlichem Recht einem Ehegatten gleichgestellt ist,

               b) ein nach einzelstaatlichem Recht unterhaltsberechtigtes Kind der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt,

                c) ein sonstiges Familienmitglied der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, das vor dem betreffenden Geschäft für die Dauer von mindestens einem Jahr mit diesem in einem Haushalt gelebt hat,

               d) eine juristische Person, treuhänderisch tätige Einrichtung oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person nach Z 8 oder nach den lit. a bis c wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.

         10. „Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen“, sind insbesondere Wertpapierfirmen und Kreditinstitute.

         11. Eine „Wertpapierfirma“ ist eine juristische Person im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG.

         12. Ein „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im Sinne von Art. 1 Z 1 der Richtlinie 2000/12/EG.

(2) Als „Marktmanipulation“ im Sinne des Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere:

           1. Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments oder die Nachfrage danach durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Ankaufs- oder Verkaufspreises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen;

           2. Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Börsenschluss mit der Folge, dass Anleger, die auf Grund des Schlusskurses tätig werden, irregeführt werden;

           3. Ausnutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument (oder indirekt zu dem Emittenten dieses Finanzinstruments), wobei zuvor Positionen bei diesem Finanzinstrument eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf ordnungsgemäße und effiziente Weise mitgeteilt wird.

(3) Ob eine „zulässige Marktpraxis“ gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegt, kann die FMA durch Verordnung festlegen.

           1. Sie hat hiebei unbeschadet ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden insbesondere zu berücksichtigen:

                a) wie transparent die betreffende Marktpraxis für den Markt insgesamt ist,

               b) ob sie das Funktionieren der Marktkräfte und das freie Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage gewährleistet; unter der Analyse insbesondere der Auswirkungen der betreffenden Marktpraxis auf die wichtigsten Marktparameter, wie die vor der Einführung der betreffenden Marktpraxis herrschenden besonderen Marktbedingungen, den gewichteten Durchschnittskurs eines Handelstages oder die tägliche Schlussnotierung,

                c) in welchem Maße sich die betreffende Marktpraxis auf die Marktliquidität und -effizienz auswirkt,

               d)           inwieweit die betreffende Marktpraxis dem Handelsmechanismus des betreffenden Marktes Rechnung trägt und den Marktteilnehmern erlaubt, angemessen und rechtzeitig auf die durch die Marktpraxis entstehende neue Marktsituation zu reagieren,

                e)           welches Risiko die betreffende Marktpraxis für die Marktintegrität anderer, direkt oder indirekt verbundener, geregelter oder nichtgeregelter Märkte für dieses Finanzinstrument innerhalb der Gemeinschaft darstellt,

                f) zu welchem Ergebnis die zuständigen Behörden bzw. anderen in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG genannten Behörden bei ihren Ermittlungen zu der betreffenden Marktpraxis kamen, insbesondere ob sie eine Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen oder der geltenden Verhaltensregeln auf dem betreffenden Markt oder auf anderen direkt oder indirekt verbundenen Märkten in der Gemeinschaft festgestellt haben,

               g)           welche Strukturmerkmale der betreffende Markt aufweist, zB ob es sich um einen geregelten Markt handelt oder nicht, welche Finanzinstrumente gehandelt werden, welche Marktteilnehmer vertreten sind und welcher Anteil am Handel auf Privatanleger entfällt.

Marktpraktiken, insbesondere neue oder sich entwickelnde Marktpraktiken dürfen nicht deshalb als unzulässig festgelegt werden, weil diese zuvor noch nicht ausdrücklich als zulässig festgelegt wurden.

Die FMA hat die als zulässig festgelegten Marktpraktiken regelmäßig auf ihre weitere Zulässigkeit zu überprüfen und dabei insbesondere wesentliche Änderungen im Handelsumfeld des betreffenden Marktes, wie geänderte Handelsregeln oder Infrastruktur des Marktes, zu berücksichtigen.

           2. Vor Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Absatz und unbeschadet des § 48q Abs. 2 hat die FMA die Börseunternehmen sowie die Interessenvertretungen der Emittenten, Finanzdienstleistungserbringer und Verbraucher und allfällige andere Marktbetreiber zu konsultieren. Im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens hat die FMA auch zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten zu konsultieren, insbesondere wenn vergleichbare Märkte (mit ähnlichen Strukturen, Geschäftsvolumen, Transaktionen) existieren. Vor einer Änderung oder Aufhebung einer solchen Verordnung ist dasselbe Konsultationsverfahren durchzuführen.

           3. In der Verordnung hat eine angemessene Beschreibung der Marktpraxis zu erfolgen und sind die Faktoren anzuführen, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der betreffenden Marktpraxis berücksichtigt wurden, insbesondere wenn die Zulässigkeit ein und derselben Marktpraxis auf verschiedenen Märkten unterschiedlich bewertet wurde.

           4. Die Verordnung ist gleichzeitig mit ihrer Erlassung auch dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu übermitteln.“

6. Nach § 48a werden folgende §§ 48b bis 48r eingefügt:

„Missbrauch einer Insiderinformation

§ 48b. (1) Wer als Insider eine Insider-Information mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er

           1. davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder

           2. diese Information, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn durch die Tat ein 50 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer, ohne Insider zu sein, eine Insider-Information, die ihm mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist, auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat ein 50 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen.

(3) Wer sonst als Insider oder ohne Insider zu sein eine Information in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis davon, dass es sich um eine Insider-Information handelt, auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Insider ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten oder sonst auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insider-Information Zugang hat. Ebenso ist Insider, wer sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind.

Marktmanipulation

§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.

§ 48d. (1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.

(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.

           1. Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:

                a)           laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist – auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt – kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;

               b) einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.

           2. Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie

                a)           wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;

               b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;

                c) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu gewährleisten.

Der Emittent hat die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Informationen aufzuschieben, zu unterrichten.

(3) Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen, die Insider-Informationen im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben diese Informationen der Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben und zwar zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen müssen dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisieren und der FMA auf Anfrage übermitteln. Die Insider-Verzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder gegebenenfalls nach ihrer letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zur Erstellung von Insider-Verzeichnissen verpflichteten Personen haben sicherzustellen, dass jede Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennt und schriftlich erklärt, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden.

           1. Das Insider-Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

                a) die Personalien all derjenigen, die Zugang zu Insider-Informationen haben,

               b) den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis,

                c) das Erstell- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses.

           2. Die Insider-Verzeichnisse haben unverzüglich aktualisiert zu werden, wenn

                a) sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,

               b) neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt werden müssen,

                c) im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insider-Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt dies gilt.

(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.

           1. Die Meldung hat zu enthalten:

                a) Name der Person, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu einer solchen Person in enger Beziehung steht,

               b) Grund für die Meldepflicht,

                c)           Bezeichnung des betreffenden Emittenten,

               d)           Beschreibung des Finanzinstruments,

                e) Art des Geschäfts (zB An- oder Verkauf),

                f)           Abschlussdatum und Ort, an dem das Geschäft getätigt wurde,

               g) Preis und Geschäftsvolumen.

           2. Die Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte gemäß diesem Absatz den Betrag von 5 000 Euro erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der Gesamt-Abschlusssumme sind die gemäß diesem Absatz getätigten Geschäfte der im ersten Satz genannten Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen.

(5) Die Personen, die Analysen von Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, offen gelegt werden.

(6) Die Börseunternehmen haben strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur Aufdeckung von Marktmanipulationspraktiken zu treffen.

(7) Die FMA kann zwecks Einhaltung der Abs. 1 bis 5 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird.

(8) Öffentliche Stellen, die Statistiken verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf sachgerechte und transparente Weise zu tun.

(9) Die Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben unverzüglich der FMA zu melden, wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte. Die genannten Personen haben jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einer Transaktion ein begründeter Verdacht für das Vorliegen eines Insider-Geschäfts oder einer Marktmanipulation gemäß § 48a besteht. Diese Meldepflicht besteht unbeschadet des § 48e Abs. 5 für die genannten Personen, die in Österreich ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Gegebenfalls meldet die FMA ihr gemeldete verdächtige Geschäfte unverzüglich den für die betreffenden geregelten Märkte zuständigen Behörden weiter. Die meldepflichtigen Personen haben der FMA folgende Angaben zu übermitteln:

           1. Beschreibung der Geschäfte einschließlich der Art des Auftrags (zB Limitauftrag, Bestens-Auftrag oder sonstige Auftragsmerkmale) und Art des Handels (zB Blocktrade),

           2. Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch,

           3. Angaben zum Zweck der Identifizierung der Personen, in deren Auftrag die Geschäfte ausgeführt wurden, sowie sonstiger an diesen Geschäften beteiligter Personen,

           4. Funktion, in der die der Meldepflicht unterliegende Person handelt (zB in eigenem Namen oder im Auftrag Dritter),

           5. sonstige Angaben, die für die Prüfung der verdächtigen Transaktionen von Belang sein können.

Sollten diese Angaben zum Zeitpunkt der Meldung nicht verfügbar sein, so sind zumindest die Gründe anzugeben, die die Meldung erstattende Person zu der Vermutung veranlassen, es könne sich bei den Geschäften um Insider-Geschäfte oder um eine Marktmanipulation handeln. Die übrigen Angaben sind der FMA mitzuteilen, sobald sie vorliegen. Die Meldung kann auf postalischem oder elektronischem Wege, per Telefax oder telefonisch erfolgen, wobei im Falle einer telefonischen Mitteilung auf Verlangen der FMA eine schriftliche Bestätigung nachzureichen ist.

(10) Die Personen, die nach Abs. 9 eine Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere nicht die Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit diesen Personen in Beziehung stehende Personen, über die erfolgte Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen, insbesondere nicht den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat, mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach Abs. 9 erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, soferne sie in gutem Glauben gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.

(11) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der gemäß den Abs. 1 bis 5 und 9 vorgesehenen Meldungen/Bekanntgaben/Unterrichtungen/Offenlegungen festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.

§ 48e. (1) §§ 48a bis 48d gelten nicht für Geschäfte, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, einem Bundesland, dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer für deren Rechnung handelnden Einrichtung getätigt werden.

(2) §§ 48a bis 48d gelten für jedes Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht.

(3) § 48b gilt auch für jedes Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, dessen Wert jedoch von einem Finanzinstrument im Sinne von Abs. 2 abhängt.

(4) § 48d Abs. 1 bis 3 gilt nicht für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben.

(5) Die in den §§ 48a bis 48d geregelten Verbote und Gebote sind auf Handlungen anzuwenden, die

           1. in Österreich oder im Ausland vorgenommen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem in Österreich belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde;

           2. in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

(6) §§ 48b und 48c gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien (Erwerb und Veräußerung) im Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 erfolgen.

§ 48f. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. „Wertpapierhaus“ ist jede Person im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG;

           2. „Kreditinstitut“ ist jede juristische Person im Sinne von Art. 1 Z 1 der Richtlinie 2000/12/EG;

           3. „Empfehlung“ ist eine Analyse oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte explizite oder implizite Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten, einschließlich einer aktuellen oder künftigen Beurteilung des Wertes oder des Kurses solcher Instrumente;

           4. „Analyse oder sonstige Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien“ ist

                a) eine von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätigen natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt eine bestimmte Anlageempfehlung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten von Finanzinstrumenten darstellt,

               b) eine von anderen als den in lit. a genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument empfiehlt;

           5. „relevante Person“ ist eine natürliche oder juristische Person, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellt oder weitergibt;

           6. „Emittent“ ist der Emittent eines Finanzinstruments, auf das sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht;

           7. „Informationsverbreitungskanal“ ist ein Kanal, durch den die Information der Öffentlichkeit tatsächlich oder wahrscheinlich zugänglich gemacht wird; „wahrscheinlich der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Information“ ist eine Information, die für eine große Anzahl von Personen zugänglich ist;

           8. „angemessene Regelung“ ist jede Regelung – einschließlich der Selbstkontrolle –, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG treffen.

(2) Wer eine Empfehlung ausspricht, hat

           1. klar und unmissverständlich die Identität der Person anzugeben, die die Empfehlung abgegeben hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der Person, die die Empfehlung erstellt hat und Name der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist;

           2. soferne es sich bei der relevanten Person um ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut handelt, die Identität der jeweils zuständigen Behörde anzugeben;

           3. soferne es sich bei der relevanten Person weder um ein Wertpapierhaus noch um ein Kreditinstitut handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln auf die Person Anwendung finden, auf die genannten Normen oder Regeln hinzuweisen;

           4. soferne es um nichtschriftliche Empfehlungen handelt, anzugeben, wo die Angaben gemäß Z 1 bis 3 aufzufinden sind, wobei diese Angaben unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, zB im Wege der Internetadresse der relevanten Person;

Die Z 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung haben, wie die in diesem Absatz.

(3) In einer Empfehlung ist sicherzustellen, dass

           1. Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen unterschieden werden;

           2. alle Quellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird;

           3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird;

           4. , soferne es sich um eine nichtschriftliche Empfehlung handelt, für die Empfehlungsempfänger ebenfalls die in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände klar und leicht erkennbar sind.

Die relevanten Personen haben über Verlangen der FMA jede Empfehlung als vernünftig zu substantiieren. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in diesem Absatz.

(4) Handelt es sich bei der relevanten Person um einen unabhängigen Analysten, ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut, eine verbundene juristische Person oder sonstige relevante Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder um eine bei den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Person, so hat die genannte Person weiters sicherzustellen, dass in der Empfehlung

           1. auf alle wesentlichen Quellen, einschließlich die relevanten Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde;

           2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument ausreichend zusammengefasst werden;

           3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zB „Erwerb“, „Veräußerung“ oder „Halten“), die möglicherweise auch den zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen gewarnt wird, einschließlich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu Grunde gelegten Annahmen;

           4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige Änderungen der zuvor angekündigten Zielsetzung;

           5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten;

           6. , wenn sich die Empfehlung von derjenigen, die in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurde, unterscheidet, auf den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

Führt die Einhaltung der in Z 1 bis 3 genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten Informationen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst klar und unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem die geforderten Informationen unmittelbar und einfach für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zB eine direkte Internetverbindung zu der genannten Information bei der entsprechenden Adresse der relevanten Person, vorausgesetzt die verwendete Methode oder Bewertungsgrundlage wurde nicht geändert. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen.

(5) Die relevanten Personen haben in der Empfehlung alle Beziehungen und Umstände offen legen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere, wenn relevante Personen ein nennenswertes finanzielles Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, besteht. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so gilt dies auch für alle juristischen oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so umfassen die gemäß diesem Absatz offen zu legenden Informationen insbesondere:

           1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder ihrer verbundenen Unternehmen, die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie zugänglich sind;

           2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.

Führt die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst klar und unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem diese Offenlegungen von der Öffentlichkeit unmittelbar und leicht eingesehen werden können, zB eine direkte Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden Adresse der relevanten Person. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in diesem Absatz.

(6) Wird die Empfehlung von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer verbundenen juristischen Person oder einer sonstigen relevanten Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, erstellt, so ist von den genannten Personen zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Verpflichtungen sicherzustellen, dass die nachfolgenden, ihre Interessen und Interessenkonflikte betreffenden Informationen klar und unmissverständlich in der Empfehlung offen gelegt werden:

           1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person einerseits und dem Emittenten andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen mindestens folgende Fälle:

                a) wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an dem Emittenten von der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person gehalten werden oder

               b) wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person von dem Emittenten gehalten werden;

           2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die die relevante Person oder eine verbundene juristische Person in Bezug auf den Emittenten hat;

           3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person ein Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten ist;

           4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person in den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des Emittenten federführend oder mitführend war;

           5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen hat, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte eine Entschädigung auf ihrer Grundlage;

           6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen hat.

Tatsächliche organisatorische oder verwaltungstechnische Vereinbarungen innerhalb des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts sind zur Verhinderung oder Vermeidung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, einschließlich Informationsschranken, in der Empfehlung generell offen zu legen. Die Vorschriften gemäß Abs. 5 zweiter Satz für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches für ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut tätigen natürlichen oder juristischen Personen umfasst insbesondere die Offenlegung der Frage, ob die Vergütung dieser Personen an Investment-Banking-Geschäfte des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts oder verbundener juristischer Personen gebunden ist. Sofern die natürlichen Personen die Anteile an dem Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, sind in der Empfehlung außerdem der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs offen zu legen. Wertpapierhäuser und Kreditinstitute haben vierteljährlich den Anteil aller Empfehlungen offen zu legen, die auf „Erwerb“, „Halten“, „Veräußern“ oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. Führt die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, in der Empfehlung selbst klar und unmissverständlich auf den Ort zu verweisen, an dem diese Offenlegung unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist, zB eine direkte Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden Adresse des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen.

(7) Wird die von einem Dritten erstellte Empfehlung durch eine relevante Person unter deren Verantwortung weitergegeben, so hat die relevante Person ihre Identität klar und unmissverständlich in der Empfehlung anzugeben.

(8) Wird in für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen die von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert weitergegeben, so hat derjenige, der die Empfehlung ausspricht, zu gewährleisten, dass diese Informationen einen eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten. Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung besteht (zB eine Empfehlung zum „Erwerb“ wird in „Halten“ oder „Veräußerung“ bzw. umgekehrt geändert), gelten die Abs. 2 bis 5 auch für die Person, die die Empfehlung weitergibt, sinngemäß. Außerdem haben relevante juristische Personen, die selbst oder über natürliche Personen eine wesentlich veränderte Empfehlung weitergeben, förmliche, schriftliche Richtlinien aufzustellen, so dass die Empfänger der wesentlich veränderten Empfehlung an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben öffentlich zugänglich sind. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Presseberichte über von Dritten erstellte Empfehlungen, wenn diese Empfehlungen nicht wesentlich geändert wurden. Bei der Weitergabe der Zusammenfassung einer von einem Dritten erstellten Empfehlung haben die die Zusammenfassung weitergebenden relevanten Personen sicherzustellen, dass es sich um eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen Offenlegungen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern diese Angaben der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

(9) Für den Fall, dass die relevante Person ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut oder eine von diesen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches beschäftigte natürliche Person ist, die Empfehlungen Dritter weitergibt, gilt:

           1. Die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut zuständigen Behörde wird klar und unmissverständlich angegeben.

           2. Hat der Ersteller der Empfehlung diese nicht bereits durch einen Informationsverbreitungskanal weitergegeben, so gelten die in Abs. 6 für die Ersteller vorgesehenen Vorschriften auch für diejenigen, die die Empfehlung weitergeben.

           3. Nimmt das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der Empfehlung vor, so sind die für die Ersteller gemäß Abs. 2 bis 6 genannten Vorschriften einzuhalten.

(10) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form und den Inhalt der gemäß dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen.

Sonderbestimmungen für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information

§ 48g. (1) Soweit im Folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 (StPO).

(2) Die besonderen Vorschriften für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

§ 48h. Das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Im Fall des § 48b Abs. 1 2. Fall obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung dem Schöffengericht.

§ 48i. (1) Staatsanwaltschaft und Gericht haben grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48q zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information zu beauftragen. Sie sind aber auch berechtigt, Sicherheitsbehörden und deren Organe zu beauftragen, wenn dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf deren Art oder Umfang, zweckmäßig erscheint. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um die Durchführung von Beschlagnahmen, Festnahmen oder Durchsuchungen handelt. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen könnte.

(2) Sobald eine bestimmte Person des Missbrauchs einer Insider-Information verdächtig ist, hat die FMA Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien zu erstatten. Ermittlungen zur unmittelbaren Feststellung des Sachverhalts und zur Aufklärung des Verdachts hat sie – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48q – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch Staatsanwaltschaft oder Gericht beauftragt wird.

(3) Die FMA hat das Bundeskriminalamt (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) ohne unnötigen Aufschub über den Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information und die von ihr durchgeführten Ermittlungen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen. Wurden Sicherheitsbehörden und deren Organe mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorgane zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der FMA die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Strafverfahren, sofern sich aus den Bestimmungen der StPO nichts anderes ergibt.

§ 48j. (1) Aufträge der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts um Ermittlungen hat die FMA mit größtmöglicher Beschleunigung zu erledigen, über entgegenstehende Hindernisse hat sie Staatsanwaltschaft oder Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Die FMA hat Staatsanwaltschaft und Gericht jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 48k. (1) Der FMA kommt im Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

(2) Als Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft und als Privatbeteiligter hat die FMA außer den Rechten, die einem Verletzten sonst zukommen, noch folgende Rechte:

           1. Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,

           2. ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,

           3. die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,

           4. ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

§ 48l. Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu übermitteln.

§ 48m. Legt die Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information zurück oder tritt sie von einer weiteren Verfolgung des Missbrauchs einer Insider-Information zurück, so hat die Staatsanwaltschaft die Gründe hiefür nach Maßgabe des § 48a StPO der FMA sogleich mitzuteilen.

§ 48n. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 48o. Jeder Strafantrag und jede Anklageschrift wegen des Missbrauchs einer Insider-Information ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages bzw. der Anklageschrift für die FMA zu überreichen.

§ 48p. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Anklägerin an Stelle der Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.

(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 5 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.

Überwachungsbefugnisse der FMA

§ 48q. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden hat die FMA die Einhaltung der §§ 48a bis 48f zu überwachen. Für diese Zwecke ist sie berechtigt:

           1. Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,

           2. von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

           3. Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

           4. bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Überwachung einer Telekommunikation (§§ 149a Abs. 1 Z 2 und 149m StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 149c Abs. 3 letzter Satz).

(2) Die FMA hat bei ihrer Dienststelle ein Büro für Zwecke der Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.

(3) Die FMA kann im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel das Börseunternehmen beauftragen, den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen. In einem Verfahren nach § 48c kann die FMA für die Dauer des Verfahrens ein Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit des Beschuldigten verhängen, soferne der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem vom Verfahren betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.

(4) Die FMA kann Amtshandlungen, die wegen Verstößen gegen die §§ 48a bis 48f gesetzt wurden, nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

           1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Betroffenen zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt, oder die FMA hat in Medien publizierte falsche Informationen richtig zu stellen, oder es ist Gefahr im Verzug.

           2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

           3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

                a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden würde oder

               b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde oder

                c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

(5) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 48r. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 oder gemäß §§ 48a bis 48q erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.

(2) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck notwendig sind. Sofern erforderlich, hat die FMA, an die sich das Auskunftsbegehren richtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die angeforderten Informationen zu erlangen. Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen. Auf die gleiche Weise über deren Ersuchen an die FMA von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelte Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die FMA kann die Übermittlung der angeforderten Informationen ablehnen,

           1. wenn die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte,

           2. wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder

           3. wenn gegen die genannten Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist.

In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln.

Die FMA ist ihrerseits berechtigt, bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 einzuholen. Die FMA kann, wenn ihrem Auskunftsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden melden.

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren darf die FMA die nach Abs. 1 erhaltenen Informationen ausschließlich in Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die eine Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA sie zu anderen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten übermitteln, soferne dies nach innerstaatlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 1, 6 und 12f DSG 2000 in Betracht kommt.

(3) Ist die FMA überzeugt, dass Verstöße gegen die Richtlinie 2003/6/EG im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, durch Handlungen betroffen sind, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so konkret wie möglich mitzuteilen. Sollte die FMA ihrerseits eine derartige Mitteilung erhalten, hat sie hierauf die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Sie hat die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige Zwischenergebnisse zu unterrichten. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, von der die Information stammt, bleiben von diesem Absatz unberührt. Die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/6/EG örtlich zuständigen Behörden konsultieren einander zu den beabsichtigten Folgemaßnahmen.

(4) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Ferner kann die FMA die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Die Ermittlungen unterliegen dabei voll und ganz der Kontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die FMA kann es ablehnen, einem Ermittlungsersuchen gemäß diesem Absatz nachzukommen oder einem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz stattzugeben, das eigene Personal durch Personal jener Behörde begleiten zu lassen, wenn derartige Ermittlungen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten oder wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder wenn gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist. In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde entsprechend mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln. Unbeschadet des Art. 226 des Vertrags kann die FMA, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden melden.“

7. In § 64 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wertpapieren“ die Wortgruppe „sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden,“ eingefügt.

8. In § 66 Abs. 1 wird nach der Wortgruppe „Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren“ die Wortgruppe „und Emissionsprogrammen“ eingefügt.

9. Nach § 66 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat. Die Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.“

10. § 67 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.“

11. Nach § 68 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat. Die Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.“

12. § Die Überschrift vor § 69 lautet:

„Ungeregelter dritter Markt“

13. In § 69 Abs. 1 wird nach dem Wort „Verkehrsgegenstände“ die Wortgruppe „sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden,“ eingefügt.

14. Nach § 69 Abs.1 Z 3 wird folgende Z. 4 angefügt:

         „4. Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum dritten Markt zugelassenen Emissionsprogramms ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im dritten Markt erfolgt, sofern der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat.“

15. In § 72 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wertpapieres“ die Wortgruppe „bzw. eines Emissionsprogramms“ eingefügt.

16. Dem § 72 Abs. 2 zweiter Satz wird folgender dritter Satz angefügt:

„Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Schuldverschreibungen beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Schuldverschreibungen den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.“

17. In § 75a Abs. 2 wird nach dem Wort „Wertpapiere“ die Wortgruppe „bzw. für dasselbe Emissionsprogramm“ eingefügt.

18. In § 75a Abs. 5 wird nach dem Wort „Wertpapier“ die Wortgruppe „bzw. für ein Emissionsprogramm“ eingefügt.

19. § 82 Abs. 6 entfällt.

20. In § 82 Abs. 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 48d“ ersetzt.

21. § 91a entfällt.

22. Nach § 96a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48 und 48c gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

23. In § 101 Z 1 wird die Zahl „48a“ durch die Zahl „48b“ ersetzt.

24. In § 101 Z 2 wird nach der Zahl „31“ die Wortgruppe „und § 48a Abs. 1 Z 1 lit. b“ eingefügt.

25. Nach § 101d wird folgender § 101e samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 101e. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

26. Nach § 102 Abs. 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 2 und die §§ 48a bis 48t, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 7, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 4, die Überschrift vor § 69, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 1 und 2, § 75a Abs. 2 und 5, § 82 Abs. 7 und 8, § 96a Abs. 3, § 101 Z 1 und 2 und § 101e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 82 Abs. 6 und § 91a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Artikel II

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt.

2. § 2 Abs. 2 entfällt.

3. § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 lauten:

         „3. im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel an einer österreichischen Börse zugelassen sind, und über die in Österreich Geschäfte abgeschlossen wurden,

           4. die Oesterreichische Nationalbank und

           5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel an einer österreichischen Börse zugelassen sind und über die in Österreich Geschäfte abgeschlossen wurden.“

4. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Meldepflichtige Instrumente sind:

           1. Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG,

           2. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

           3. Geldmarktinstrumente,

           4. Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,

           5. Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),

           6. Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-swaps),

           7. Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter Z 1 bis 6 fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,

           8. alle sonstigen Instrumente,

die zum Handel an einer österreichischen Börse oder zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem der vorgenannten Märkte gestellt wurde, unabhängig davon, ob dieses Geschäft in einem geregelten Markt abgeschlossen oder abgewickelt wurde, sofern es sich um den An- oder Verkauf oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt. Meldepflichtige Instrumente im Sinne dieser Bestimmung sind auch solche Instrumente, die nicht zum Handel an einem österreichischen Markt oder an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, wenn ihr Wert von einer Aktie oder von einem aktienähnlichen Wertpapier abhängt, sofern diese Aktie oder dieses aktienähnliche Wertpapier entweder zum Handel an einer österreichischen Börse zugelassen ist oder für diese Aktie oder dieses aktienähnliche Wertpapier ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einer österreichischen Börse gestellt wurde, oder wenn ihr Wert von einem Derivat auf eine solche Aktie oder ein solches aktienähnliches Wertpapier abhängt.“

5. In § 10 Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort „Immobilien-Investmentfondsgesetzes“ die Wortgruppe „, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes“ eingefügt.

6. In § 14 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und § 14 Z 3 entfällt. Im letzten Satz des § 14 wird die Wortgruppe „Die Verbote gemäß Z 2 und 3 gelten“ durch die Wortgruppe „Das Verbot gemäß Z 2 gilt“ ersetzt.

7. In § 25 Abs. 1 wird der Beistrich nach dem Wort „Handel“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Wortgruppe „und der dritte Markt“ entfällt.

8. In § 27 Abs. 3 wird nach der Wortgruppe „Verhaltensregeln des § 14 Z 2“ die Wortgruppe „und 3“ gestrichen.

9. Nach § 33 wird folgender §33a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

10. Nach § 34 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 10 Abs. 1, 2 und 5, § 14 Z 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3 und § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 und § 14 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. § 10 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/XX tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.