648 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2000 geändert werden (UVP-G-Novelle 2004)
Der Nationalrat
hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung
des Bundes-Verfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung
des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes
Das
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, wird wie folgt geändert:
1. Art. 151
Abs. 7 lautet:
„(7) Art. 142
Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2003 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft; zugleich treten
Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 508/1993 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 und
Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I
Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft. Der
unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren
bis zu deren Beendigung zuständig.“
2. Dem
Art. 151 wird folgender Abs. yy angefügt:
„(yy) Art. 151
Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000),
BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird wie
folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 lautet:
„(2) Durch dieses Bundesgesetz
wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom
05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG
und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den
Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.“
2. In § 2 Abs. 3
wird folgender Satz angefügt:
„Davon ist
auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des
Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte
erfasst.“
3. § 3 Abs. 4
erster und zweiter Satz lauten:
„Bei
Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten
schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses
Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter
Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der
schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der
Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des
Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser
Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2
nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens
ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung
(Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.“
4. § 3 Abs. 5
lautet:
„(5) Der
Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung
der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3
regeln.“
5. In § 3 Abs.
7 wird folgender Satz angefügt:
„Der
Umweltanwalt und mitwirkende Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von
Barauslagen befreit.“
6. § 3a Abs. 1
lautet:
„(1) Änderungen von
Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens
100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes,
sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer
Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für
Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt
ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser
Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die
Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden
Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.“
7. In § 3a Abs. 2
und 3 wird jeweils im letzten Satzteil nach „§ 1“ die Bezeichnung „Abs. 1“ eingefügt.
8. § 3a Abs. 4
lautet:
„(4) Bei der
Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 hat die Behörde
die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3
Abs. 7 ist anzuwenden.“
9. § 3a Abs. 5
lautet:
„(5) Soweit nicht eine
abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der
UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3
die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt
wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei
die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des
Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher
genehmigten Kapazität erreichen muss.“
10. § 5 Abs. 1
lautet:
„(1) Der
Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder
3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der
Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den
Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen
Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils
erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit möglich und im
Hinblick auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis
geboten, jedenfalls jedoch nach Maßgabe des § 9 Abs. 4, auch elektronisch
einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen,
soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von
Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch
anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben
informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der
Projektwerberin Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders
zu kennzeichnen.“
11. In § 7 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt:
„Der
Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des
Zeitplans sind im Genehmigungsbescheid zu begründen.“
12. § 9 Abs. 3 und
4 lauten:
„(3) Die Behörde hat
das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung
hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine
Beschreibung des Vorhabens,
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand
einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung
zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass
voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10
durchzuführen ist,
3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5
jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass
Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.
Der Termin
der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben
kundgemacht werden.
(4) Zusätzlich zur
Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet
kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des
Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6
Abs. 1 Z 6 anzuschließen.“
13. In § 9 erhält
der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“.
14. § 10 lautet:
„§
10. (1) Wenn das
Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben
könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen
sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde
1. diesen Staat so früh wie möglich und sofern für
die Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll bereits im
Vorverfahren, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über
das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens,
verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und
gegebenenfalls das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung beizuschließen
sind,
2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens und die
Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist
für die Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht
oder nicht.
(2) Teilt der Staat
mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, sind ihm
1. der Genehmigungsantrag, die
Umweltverträglichkeitserklärung und allenfalls andere entscheidungsrelevante
Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 vorliegen,
zuzuleiten,
2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist,
dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben, und
3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die
zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.
(3) Auf Grundlage der
übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des
Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung sind
erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende
Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von
schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. Diese
Konsultationen haben tunlichst im Wege der durch zwischenstaatliche Übereinkommen
bereits eingerichteten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere
der Grenzgewässerkommissionen, zu erfolgen. Bezüglich der Dauer der
Konsultationsphase ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.
(4) Die Entscheidung
über den Genehmigungsantrag, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über
das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der
wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung oder zum Ausgleich
erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die
Umwelt sind dem betroffenen Staat zu übermitteln.
(5) Für die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der
Grundsatz der Gegenseitigkeit.
(6) Der
Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde, soweit für die Durchführung
des grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens erforderlich, auf Verlangen
Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in die Sprache des betroffenen
Staates vorzulegen.
(7) Werden im Rahmen
eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die
Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund
völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit
durchzuführen, so ist bezüglich Unterlagen, die den in Abs. 2 Z 1 angeführten
Unterlagen entsprechen, von der betroffenen Landesregierung gemäß § 9
vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes
Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Anderen in ihrem umweltbezogenen
Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu
geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch
Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der
Landesregierung dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu
übermitteln. Werden im Verfahren weitere Unterlagen wie Gutachten oder
Entscheidungen übermittelt, so sind diese der Öffentlichkeit in geeigneter Form
zugänglich zu machen.
(8) Besondere
staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“
15. § 12 Abs. 4
lautet:
„(4) Das
Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des
Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom
Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem
Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften
in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter
Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu
bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5
und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei
gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen
zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu
enthalten und
5. fachliche Aussagen
zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes
unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine
nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.“
16. § 17 Abs. 1
lautet:
„(1) Die Behörde hat
bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden
Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen
anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine
Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer
Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten
vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt
des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.“
17. In § 17 wird
nach Abs. 5 folgender neuer Abs. 6 eingefügt:
„(6) In der
Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens,
einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt
werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn
der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall
ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über
die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines
Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts
wegen geändert werden.“
18. In § 17
erhalten die bisherigen Absätze 6 und 7 die Bezeichnung „(7)“ und „(8)“.
19. § 17 Abs. 7
lautet:
„(7) Der
Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde
mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat
die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit
und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche
nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich,
ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form,
jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.“
20. § 18 Abs. 1 und
2 lautet:
„§ 18. (1) Die Behörde kann auf Antrag des
Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die
zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich
sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit
notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber
abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
(2)
Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die
Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen
im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17
zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom
Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß § 19 und mitwirkenden
Behörden sind beizuziehen.“
21. Nach § 18a wird
folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:
„Änderung
des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang
§
18b. Änderungen eines gemäß § 17 oder § 18
genehmigten Vorhabens sind vor dem in § 22 genannten Zeitpunkt unter Anwendung
der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu genehmigen, wenn
1. sie nach den Ergebnissen der
Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten
gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde
hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung
insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.“
22. In § 19 Abs. 1
Z 5 wird der Ausdruck „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
23. § 19 Abs. 1 Z 6
und 7 lautet:
„6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im
vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7
anerkannt wurden.“
24. § 19 Abs. 3
zweiter und dritter Satz lautet:
„Sie sind
berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt
oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als
subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung und Beschwerdebefugnis
des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans dient der Wahrnehmung
wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959.“
25. § 19 Abs. 4
letzter Satz lautet:
„Als Partei
sind sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als
subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
26.
(Verfassungsbestimmung) In § 19 werden folgende neue Abs. 6 bis 11 angefügt:
„(6)
Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
„1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß
Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35
und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens
drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung)
Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin
für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine
Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen
Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt
ist.
(8) Dem Antrag gemäß
Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die
Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche
Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine
Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die
in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar
angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der
Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener
Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der
Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur
Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Abs. 7
anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6
festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf
Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation
geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des
Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine
anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt,
ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der
Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs.
8 ist entsprechend zu ändern.
(10) Eine gemäß Abs. 7
anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die
Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit
sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben
hat.
(11) Eine
Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10
wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z
1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen
Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die
Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur
Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem
Staat verwirklicht würde.“
27. In § 20 Abs. 2
wird der Ausdruck „§ 19
Abs. 1 Z 3 bis 6“ durch
den Ausdruck „§ 19 Abs. 1 Z 3 bis 7“ ersetzt.
28. In § 22 Abs. 1
und 2 wird jeweils die Bezeichnung „18a“ durch die Bezeichnung „18b“ ersetzt.
29. § 22 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Zuständigkeit
zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des
Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten)
richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den
angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von § 17 Abs. 2 bis 4
und 6 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen
und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug auf diese Nebenbestimmungen hat
diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a
besteht, die in § 360 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten
Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis
kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.“
30. § 23a Abs. 2
lautet:
„(2) Vor Erlassung
einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem
Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf
allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV)
von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren
zu erwarten ist;
2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter
10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch
nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine
durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;
3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen,
wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des
Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter
Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der
schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der
Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E
des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird;
ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch
Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von
Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von
bestehenden Trassen.
Bei der
Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 3 anzuwenden.“
31. § 23b Abs. 2
lautet:
„(2) Vor Erlassung
einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl.
Nr. 135/1989, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. a) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer
Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des
Anhanges 2 berührt wird,
b) Änderung
von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn die Mitte des äußersten
Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der
bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet
der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,
c) Änderung
von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden
Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A,
B, oder C des Anhanges 2 berührt wird oder
d) Änderung
von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen
(vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch
Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25 %, wenn ein schutzwürdiges Gebiet
der Kategorie E des Anhanges 2 berührt wird,
jeweils wenn im Einzelfall zu erwarten ist,
dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der
Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2)
oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C und E
des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird;
ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch
Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von
Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;
2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter
10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch
nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine
durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf Grund einer
Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien
des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden
oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist.
Bei der
Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 3 anzuwenden.“
32. In § 23b
entfällt Abs. 3, die bisherigen
Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.
33. § 23b Abs. 4
erster Satz lautet:
„Bedingt der
Bau einer Hochleistungsstrecke, für die die Erlassung einer Trassenverordnung
gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes vorgesehen, aber keine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchzuführen ist, eine im
Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem
räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben
(Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen.“
34. § 24 Abs. 2 und
3 lautet:
„(2) Die
Umweltverträglichkeitsprüfung, das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 und das
Verfahren gemäß § 24h Abs. 5 zweiter Satz sind vom Bundesminister/von
der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen.
Dieser/Diese hat auch die Strafbestimmungen zu vollziehen. Der Landeshauptmann
kann mit der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ganz
oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Von geplanten
Vorhaben nach § 23a und § 23b hat die Behörde die mitwirkenden Behörden, den
Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur
Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß §
23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, zu informieren. Sie können innerhalb
von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Parteistellung
mit den Rechten nach § 19 Abs. 3, zweiter Satz. Parteistellung und
Antragslegitimation hat auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Über diesen
Antrag ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der
wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe
sind in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme
aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben
jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.“
35. In § 24 Abs. 4
wird die Wortfolge “Kategorien
A und D“ durch die
Wortfolge „Kategorien A, C, D und E“ ersetzt.
36. In § 24 Abs. 5
wird der Ausdruck „§ 10
Abs. 1 bis 5 und 7“
durch den Ausdruck „§ 10
Abs. 1 bis 6 und 8“
ersetzt.
37. In § 24 Abs. 7
wird der Ausdruck „§ 24h
Abs. 5, dritter Satz“
durch den Ausdruck „§ 24h
Abs. 7 vierter Satz“
ersetzt.
38.
(Verfassungsbestimmung) § 24 Abs. 11 lautet:
„(11) (Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs. 1 auf einen innerhalb von
sechs Wochen ab Kundmachung der Verordnung gestellten Antrag der im § 19 Abs. 1
Z 3 bis 7 genannten Parteien.“
39. In § 24b werden
folgende Sätze angefügt:
„Der
Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des
Zeitplans sind zu begründen (§ 24h Abs. 4).“
40. § 24c Abs. 5
lautet:
„(5) Das
Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des
Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und
andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte
Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht
kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und
unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h aus fachlicher Sicht
zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 5, § 10 und § 24a
Abs. 3 und 4 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei
gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen
zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
zu machen,
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu
enthalten und
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden
Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter
Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine
nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.“
41. In § 24g Abs. 1
wird die Wortfolge „Trassenverordnung
nach dem Bundesstraßengesetz“
durch die Wortfolge „Genehmigung
gemäß § 24h Abs. 5 zweiter Satz“ ersetzt.
42. § 24h Abs. 5
lautet:
„(5) Die für die
Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben
die Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 und 5 anzuwenden, soweit sie für ihren
Wirkungsbereich maßgeblich sind. Soweit nicht eine andere Behörde zuständig
ist, hat die nach § 24 Abs. 2 zuständige Behörde diese
Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden und darüber einen Bescheid zu erlassen.“
43. In § 24h werden
nach Abs. 5 folgende neue Abs. 6 und 7 eingefügt:
„(6) Die nach § 24
Abs. 2 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren nach Abs. 5 mit den anderen
zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die
Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen
berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten
Verfahren hinzuwirken.
(7) In den
Genehmigungsverfahren nach Abs. 5 haben die nach den anzuwendenden
Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen
Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3
bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit
der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives
Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 haben Parteistellung nach Maßgabe des §
19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im
Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt,
so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte
mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der
Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde
jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme
aufzulegen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs. 5 und die Koordination nach
Abs. 6 gilt § 24c Abs. 2 und 3.“
44. In § 24h
erhalten die bisherigen Abs. 6 und 7 die Bezeichnung „(8)“ und „(9)“.
45. In den
§§ 24i, 24j, sowie 24k Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Ziffern 30 bis 42“ durch den Ausdruck „Ziffern
25 und 30 bis 42“
ersetzt.
46. In § 24l Abs. 2
wird die Bezeichnung „§ 55a
WRG 1959“ durch die
Bezeichnung „§ 59a WRG 1959“ ersetzt.
47. § 39 lautet:
„§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und
zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der
Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und
Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und
auf Änderungen gemäß § 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der
Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des
Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder teilweise die
Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen
zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch
nicht berührt.
(2) In Verfahren nach
dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der
Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder
sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher
Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den
Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den
Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der
Landesregierung endet zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt.“
48. In § 41 wird
die Bezeichnung „§ 17 Abs. 6“ durch die Bezeichnung „§ 17 Abs. 7“ ersetzt.
49. § 45 lautet:
„§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer
Geldstrafe
1. bis zu € 30 000, wer ein UVP-pflichtiges
Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz
erforderliche Genehmigung (§§ 17 und 24h) durchführt oder betreibt;
2. bis zu € 15 000, wer
a) Nebenbestimmungen
(Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 oder § 20
Abs. 4 nicht einhält,
b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht
nachkommt,
c) entgegen
§ 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder
behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur
Verfügung stellt.“
50.
(Verfassungsbestimmung) In § 46 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:
„(18) Für das
Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 neu gefasster
oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe
Bundesgesetz aufgehobener Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen
Rechtslage gilt Folgendes:
1. Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 3 Abs. 4, 5
und 7, 3a, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9
Abs. 3 bis 5, 10, 12 Abs. 4, 17, 18, 18b, 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 10, 20
Abs. 2, 22 Abs. 4, 23a Abs. 2, 23b, 24, 24b, 24c Abs. 5, 24g Abs. 1, 24h, 24i
bis 24l, 39, 41 und 45 sowie der Vorspann zu Anhang 1 und Z 1, 2, 9 bis 15, 17
bis 19, 21, 24 bis 26, 43, 61, 63, 64, 79, 80, 82 des Anhanges 1 samt Fußnoten
1a, 2, 3, 3a, 4, 4a und 15 und der Anhang 2 treten am 1. Jänner 2005
in Kraft. § 24h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist
jedoch auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die bis zum 31. Dezember 2004 das
Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 24 Abs. 6 und § 9 Abs. 3
eingeleitet worden ist.
2. Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 1
genannten Bestimmungen treten die Z 38 des Anhanges 1 sowie die Fußnoten
6, 11 und 21 in Anhang 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000, BGBl.
I Nr. 151/2001 und BGBl. I Nr.
50/2002 außer Kraft.
3. § 3a Abs. 1 Z 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Vorhaben nicht
anzuwenden, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 3 Abs.
7 vorliegt und ein Verfahren gemäß § 5 oder, wurde festgestellt, dass kein
Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach einem anzuwendenden
Materiengesetz eingeleitet wurde. § 19 Abs. 1 Z 7 und
Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 sind auf Vorhaben anzuwenden, für die das Verfahren gemäß
§ 5 nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird.
4. Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 9 bis 12, 14,
15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den
Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.
Dezember 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden,
sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die
Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens
bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
5. Auf Vorhaben der §§ 23a und 23b, die
erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die
bis zum 31. Dezember 2004 das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem
Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren oder ein nach den
Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wird,
ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die
Projektwerberin die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer
Einzelfallprüfung beantragt.
(19) (Verfassungsbestimmung)
Die §§ 19 Abs. 6 und 24 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.“
51. § 47 Abs. 2
lautet:
„(2) Für die
Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen ist
der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
zuständig.“
52. In § 47 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die
Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß § 19 Abs.
9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der
Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit zuständig.“
53. Im Vorspann zu
Anhang 1wird der Ausdruck „Kategorien
A, C und D“ durch den
Ausdruck „Kategorien A, C, D und E“ ersetzt.
54. Anhang 1 Z 1
(Spalte 1) lautet:
„a) Deponien für gefährliche Abfälle;
Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig
genehmigte Gesamtvolumen;
b) Anlagen zur biologischen, physikalischen oder
mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer
Kapazität von mindestens 20 000 t/a;
c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch,
chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur
ausschließlich stofflichen Verwertung.“
55. In Anhang 1 Z 2
lit. c wird nach dem Ausdruck „35 000
t/a“ der Ausdruck „oder 100 t/d“ eingefügt.
56. Anhang 1 Z 9
(Spalte 1) lautet:
„a) Neubau von Schnellstraßen oder ihrer
Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch
die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden
Länge von mindestens 10 km;
b) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte
mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße
eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000
Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als
Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;
c) Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn
auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;“
57. Anhang 1 Z 9
(Spalte 2) lautet:
„d) Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an
Schnellstraßen1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine
durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000
Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
e) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer
Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der
neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von
mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf
Jahren zu erwarten ist;
f) Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das
Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar
angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei
gegebenen Teilstücken erreicht wird;“
58. Anhang 1 Z 9
(Spalte 3) lautet:
„g) Ausbaumaßnahmen
sonstiger Art an Schnellstraßen1) oder Neubau sonstiger Straßen oder
ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C
berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von
mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu
erwarten ist;
h) Ausbaumaßnahmen
sonstiger Art an Schnellstraßen1), Neubau sonstiger Straßen oder
ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500m, jeweils
wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine
durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000
Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
i) Neubau
sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der
Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung
(DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf
Jahren zu erwarten ist;
Als Neubau im Sinn der
lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;
ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten
ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder
durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von
Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von
bestehenden Straßen.
Bei lit. g und h ist §
3a Abs. 5 nicht anzuwenden.
Von Z 9 sind
Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.“
59. In Anhang 1 Z
10 (Spalte 2) wird folgende neue lit. d eingefügt:
„d) Vorhaben der lit. b und c, wenn das
Längenkriterium nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht
oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erfüllt
ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass auf Grund einer Kumulierung
der Auswirkungen der Teilstücke mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder
belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist;“
60. Anhang 1 Z 10
(Spalte 3) lautet:
„e) Neubau
von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn ein schutzwürdiges Gebiet
der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;
f) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer
Teilabschnitte wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der
Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt
ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;
g) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf
einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges
Gebiet der Kategorien A, B oder C berührt wird;
h) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem
Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000
Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25 %, wenn ein
schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird.
Ausgenommen von lit. e
bis h sind Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen,
Hängebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder
vorwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener
Siedlungsgebiete, sowie Anschlussbahnen; ausgenommen ist auch die Berührung von
schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von
Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte
Umlegungen.
Bei lit. c, f, g und h
ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 10 sind Hochleistungsstrecken (§ 23b)
nicht erfasst.“
61. In Anhang 1 Z
11 (Spalte 1) wird der Punkt nach lit. b
durch einen Strichpunkt ersetzt. Anhang 1 Z 11 (Spalte 3) lautet:
„c) Verschubbahnhöfe in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorien A oder C mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 30 ha;
d) Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder
Güterverkehrszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit
einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.“
62. Anhang 1 Z 12
(Spalte 1) lautet:
„a) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von
Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch
Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;
b) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von
Schigebieten1a) durch
Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften
oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit
Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20
ha verbunden ist;“
63. Anhang 1 Z 12
(Spalte 3) lautet:
„c) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von
Schigebieten1a) durch
Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften
oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn
damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von
mindestens 10 ha verbunden ist.
Bei Z 12 sind § 3
Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde im
Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen
mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf
die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, wenn mit dem beantragten Vorhaben oder der beantragten
Änderung eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen
von mindestens 5 ha verbunden ist und dieses Vorhaben mit einem oder mehreren
anderen derartigen Vorhaben in
einem räumlichen Zusammenhang steht.“
64. In Anhang 1 Z
13 (Spalte 3) lit. b wird der Ausdruck „Kategorie
A“ durch den Ausdruck „Kategorien A oder C“ ersetzt.
65. Anhang 1 Z
14 lit. d lautet:
„d) Änderungen von Flugplätzen, wenn dadurch eine
Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen (mit Motorflugzeugen, Motorseglern im
Motorflug oder Hubschraubern) um mindestens 25 % in einem Prognosezeitraum von
5 Jahren zu erwarten ist;“
66. In Anhang 1 Z
14 (Spalte 1) entfallen die Schlusssätze nach lit. d.
67. Anhang 1 Z 14
(Spalte 3) lautet:
„e) Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050
m;
f) Änderungen von Flugplätzen durch Neuerrichtung
oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D
oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um
mindestens 12,5 % erweitert wird;
g)
Änderungen von Flugplätzen in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch eine Erhöhung
der Anzahl der Flugbewegungen (mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug
oder Hubschraubern) um mindestens 12,5 % in einem Prognosezeitraum von 5
Jahren zu erwarten ist.
Von lit. b bis g
ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus
Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001
(WG 2001), BGBl. I Nr. 146.
Von lit. c und f
ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der
Flugsicherheit dienen.“
68. In Anhang 1 Z
15 (Spalte 1) lautet:
„a) Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen, die
Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind;
b) Änderungen von Häfen durch Erweiterung der
Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 25 %;
c) Neubau von Wasserstraßen, die Schiffen mit
einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind.“
69. Anhang 1 Z 15
(Spalte 3) lautet:
„d) Neubau
von Häfen, Kohle- oder Ölländen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A
oder C;
e) Änderungen von Häfen in schutzwürdigen Gebieten
der Kategorien A oder C durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung
jeweils um mindestens 12,5 %;
f) Neubau von Wasserstraßen in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorien A oder C.”
70. In Anhang 1 Z
17 lit. a und b wird jeweils nach
der Fußnote 2 ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Sportstadien oder Golfplätze“ eingefügt.
71. In Anhang 1 Z
17 (Spalte 3) wird nach lit. b folgender Schlusssatz eingefügt:
„Bei lit. a
und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung
eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.“
72. Anhang 1 Z 18
(Spalte 2) lautet:
„a) Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Flächeninanspruchnahme von
mindestens 50 ha;
b) Städtebauvorhaben3a)
mit einer Nutzfläche von mehr als 100.000 m²;“
73. Anhang 1 Z 18
(Spalte 3) lautet:
„c) Industrie- oder Gewerbeparks3) in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.“
74. Anhang 1 Z 19
(Spalte 2) lautet:
„a) Einkaufszentren4)
mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens
1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;“
75. Anhang 1 Z 19
(Spalte 3) lautet:
„b) Einkaufszentren4)
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer
Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge.
Bei lit. a und b ist §
3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine
Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.“
76. In Anhang 1 Z
21 lit. a und b wird jeweils das Wort „Parkgaragen“ durch den Ausdruck „Parkgaragen4a)“ und die Wortfolge „mehr als“ durch die Wortfolge „mindestens“
ersetzt.
77. Anhang 1 Z 24
(Spalte 2) lautet:
„a) Ständige Renn- oder Teststrecken für
Kraftfahrzeuge ab 2 km Länge;“
78. Anhang 1 Z 24
(Spalte 3) lautet:
„b) ständige Renn- oder Teststrecken für
Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A.“
79. Anhang 1 Z 25
(Spalte 1) lautet:
„a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau
(Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau
mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen
gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche5)
von mindestens 20 ha;
b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen
Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein
im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren
Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn
die Fläche5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder
genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und
die zusätzliche Flächeninanspruchnahme5) mindestens 5 ha beträgt;“
80. Anhang 1 Z 25
(Spalte 3) lautet:
„c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau
(Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit
Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen
gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C,
mit einer Fläche5) von mindestens 10 ha;
d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen
Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein
im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren
Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C,
wenn die Fläche5) der in den
letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten
Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme5)
mindestens 2,5 ha beträgt;
Ausgenommen von Z 25
sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.“
81. Anhang 1 Z 26
lit. c und d wird jeweils der Ausdruck „Kategorie
A oder in oder nahe Siedlungsgebieten6)“ durch den Ausdruck „Kategorien
A oder E“ ersetzt.
82. In Anhang 1 Z
37 wird das Wort „Mineralien“ durch die Wortfolge „mineralischen Rohstoffen“ ersetzt.
83. Anhang 1 Z 38
entfällt.
84. In Anhang 1 Z
43 (Spalte 2) wird nach dem Ausdruck „Junghennen-“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „Mastelterntier-“ eingefügt.
85. Anhang 1 Z 43
(Spalte 3) lautet:
„b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder E ab folgender Größe:
40000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze |
42500 Mastgeflügelplätze |
1400 Mastschweineplätze |
450 Sauenplätze |
Betreffend lit. a und
b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten
Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine
Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben
unberücksichtigt.“
86. In Anhang 1 Z
61 lit. a wird nach der Wortfolge „von
mehr als“ der Ausdruck „200 t/d oder“ eingefügt.
87. Anhang 1 Z 63
(Spalte 3) lautet:
„b) Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder
Tierfellen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.“
88. In Anhang 1 Z
64 (Spalte 3) wird der Punkt nach lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und es
wird folgende lit. f angefügt:
„f) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen
(Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D
mit einer Produktionskapazität von mehr als 250 000 t/a.“
89. Anhang 1 Z 79
(Spalte 2) lautet:
„a) Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die
ausschließlich Schmierstoffe herstellen);
Berechnungsgrundlage
für Änderungen der lit. a (§ 3a
Abs. 3) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen;“
90. Anhang 1 Z 79
(Spalte 3) lautet:
„b) Neuerrichtung von Anlagen in einer Raffinerie
für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen) in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D.“
91. In Anhang I Z
80 (Spalte 2) wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt
ersetzt. Anhang 1 Z 80 (Spalte 3) lautet:
„d) Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen
oder chemischen Erzeugnissen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit
einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 000 t.“
92. In Anhang 1 Z
82 (Spalte 2) wird der Punkt am Ende gestrichen und es wird der Ausdruck „mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10
t/d.“ angefügt.
93. In Anhang 1
wird nach Fußnote 1 folgende Fußnote 1a zu Z 12 eingefügt:
„1a Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder
zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten
oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes
Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit
notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe,
Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.
Begrenzt
wird das Schigebiet entweder
a)
morphologisch nach Talräumen: Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene,
durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme
usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit
darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche
Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere
Talräume umfassen; oder
b) nach
Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer: Dieses Wassereinzugsgebiet
ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“
94. In Fußnote 2 in
Anhang 1 wird das Wort „Nutzfläche“ durch das Wort „Grundfläche“ ersetzt.
95. In Fußnote 3 in
Anhang 1 wird die Wortfolge „Errichter
und Betreiber“ durch
die Wortfolge „Errichter oder Betreiber“ ersetzt.
96. In Anhang 1
wird nach Fußnote 3 folgende Fußnote 3a zu Z 18 eingefügt:
„3a Städtebauvorhaben sind Wohn- oder Geschäftsbauten
einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren,
Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen,
Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.“
97. In Fußnote 4 in
Anhang 1 wird das Wort „Nutzfläche“ durch das Wort „Grundfläche“ ersetzt.
98. In Anhang 1
wird nach Fußnote 4 folgende Fußnote 4a zu Z 21 eingefügt:
„4a
Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für
Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem
anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem
Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere
Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn
eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann
vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten
Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder
Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen
sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt),
sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.“
99. Die Fußnoten 6,
11 und 21 in Anhang 1 entfallen.
100. Fußnote 15 in
Anhang 1 lautet:
„15 Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum
Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für
die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind
nicht einzurechnen.“
101. In Anhang 2
wird der Tabelle folgende neue Zelle angefügt:
E |
Siedlungsgebiet |
in oder nahe
Siedlungsgebieten. Als Nahebereich
eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem
Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in
dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs-
oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für
Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche
Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen
und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften,
Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und
Kleingartensiedlungen. |