Vorblatt
Inhalt:
Durch den
vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch
diese Richtlinie wurde die Aarhus-Konvention der UN-ECE europarechtlich
umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG neuerlich geändert.
Wichtigster Punkt
dieser Umsetzung ist es, Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich
Parteistellung im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 und in
den der Erlassung einer Trassenverordnung für Bundesstraßen oder
Hochleistungsstrecken nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu gewähren. Im
Entwurf wird definiert, welche Umweltorganisationen Parteistellung in Genehmigungsverfahren
haben und eine Entscheidungsbefugnis des Bundesministers/der Bundesministerin
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber festgelegt.
Änderungen sind
auch im Bereich der UVP für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken vorgesehen.
Um diese Verfahren europarechtskonform und rechtssicher zu gestalten, sollen
der Trassenverordnung immer Genehmigungsverfahren folgen, in denen die UVP
berücksichtigt werden kann.
Ein weiteres
Anliegen des Entwurfes ist die klarere Regelung der Zuständigkeit der
UVP-Behörde für in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bereits vorgesehene
Enteignungen. Diese sollen in Zukunft nur in wenigen Bereichen von der
UVP-Behörde, mehrheitlich jedoch von den bereits bisher zuständigen
materiengesetzlich dafür vorgesehenen Behörden durchgeführt werden.
Anpassungen des
Gesetzes auf Grund der bisherigen Vollzugserfahrung und Änderungen der Anhänge
zur Berücksichtigung der Judikatur des EuGH, des Umweltsenates und der
Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sowie neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
runden den Entwurf ab.
Alternativen:
Zur Umsetzung der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der EU gibt es keine Alternative, doch
käme statt der Vorabanerkennung der Umweltorganisationen durch den
Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft eine ad-hoc-Anerkennung in jedem einzelnen Verfahren in Frage,
was weder von den Behörden noch seitens der Wirtschaft und der Umweltorganisationen
für zweckmäßig erachtet wird. Alternativ zur Hinzufügung eines durch Bescheid
abzuschließenden Genehmigungsverfahrens für jene Bereiche von Bundesstraßen-
und Hochleistungsstreckenvorhaben, für die kein der Trassenverordnung
nachfolgendes Genehmigungsverfahren existiert, käme die Streichung des 3.
Abschnittes und die Einführung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens beim
Bund in Betracht. Diese – dem Begutachtungsverfahren zu Grunde liegende –
Variante erwies sich jedoch insbesondere bei den Ländern als nicht
akzeptanzfähig. Die Regelung der Enteignung ist notwendig, um den bei
UVP-Vorhaben üblichen Großinvestitionen Rechtssicherheit durch eindeutige
Festlegung der Behördenzuständigkeit zu bieten.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
A. Auswirkungen auf die Beschäftigung in den
direkt bzw. indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen:
Die Novellierung
des UVP-G 2000 hat im Wesentlichen das Ziel, EU-Recht umzusetzen und
größtmögliche Rechtsklarheit und –Sicherheit für Investoren zu erzielen.
Dadurch ist sowohl
die Sicherung des Standortes bestehender Unternehmen als auch die Neuansiedlung
zusätzlicher Betriebe zu erwarten. Es ergeben sich positive
Beschäftigungseffekte in allen direkt betroffenen Betrieben bzw. Branchen.
Da es sich bei dem
UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben um Großprojekte handelt, die nur in den
seltensten Fällen völlig autonom wirksam werden, sondern überwiegend in ein
Netz von Zulieferbetrieben, Handels- bzw. Vertriebspartnern oder
Auftragsnehmern eingebunden sind, ist bei einer Ausweitung von UVP-Vorhaben
ebenfalls mit positiven Beschäftigungseffekten bei diesen Zuliefer-, Handels-
oder Vertriebspartnern und Auftragsnehmern sowie bei technischen Büros zu
rechnen.
B. Allfällige administrative, preis- und
kostenmäßige Be- oder Entlastungen für Unternehmen, Kunden, Bürger oder
Verwaltungsbehörden (Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen):
Die Auswirkungen
der gegenständlichen Novelle auf die Anzahl der UVP-Verfahren ist gering,
sodass insgesamt mit kaum
feststellbaren Be- oder Entlastungen auf Unternehmer oder Behörden zu rechnen
ist.
Ein Einfluss der
Kosten des Genehmigungsverfahrens auf den Kunden bzw. Bürger kann nicht
festgestellt werden.
C. Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit
hinsichtlich der Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Österreich und
regionale (eingrenzbare) (Sonder)Auswirkungen, allfällige Barrieren für
expandierende bzw. neu zu gründende Unternehmen:
Die geplanten
Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Umsetzung von EU-Recht und sind
somit im europäischen Maßstab als für den Wirtschaftsstandort Österreich
neutral zu bewerten. Präzisierungen tragen zu mehr Rechtssicherheit und somit
zu einer besseren Kalkulierbarkeit der Genehmigungsverfahren für Investoren
bei, was sich positiv auswirken wird.
Regionale
(Sonder)Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu befürchten, da es sich um ein
Bundesgesetz handelt und flexible Verfahrenselemente eine standortgerechte
Vorgehensweise ermöglichen.
D. Budgetäre Auswirkungen:
Durch die Notwendigkeit der
Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach Erlassung der Trassenverordnung
für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken auch dort, wo dies bisher nicht
vorgesehen war (insb. bei Bundesstraßen) und die Verstärkung seiner Koordinationsaufgabe
wird es beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation
und Technologie voraussichtlich zu Mehrkosten insbesondere durch verstärkten
Personalbedarf kommen. Durch eine bessere Koordination des
Genehmigungsprozesses insgesamt kommt es jedoch auch beim Bund zu Einsparungen
und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auf Ebene der
Länder sind insgesamt eine geringfügige Erhöhung der Anzahl von UVP-Verfahren
und eine geringe Erhöhung des Aufwandes für Genehmigungsverfahren zu erwarten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen zu Parteistellung und Rechtsmittelzugang für
Nichtregierungsorganisationen sowie die sonstigen Änderungen, die Information
und Beteiligung der Öffentlichkeit betreffen, stellen eine zwingende Umsetzung
von Gemeinschaftsrecht (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG) dar.
Die Änderungen im
Genehmigungsprozess für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken stellen die
Konformität zur UVP-Richtlinie in Bezug auf die vollständige Berücksichtigung
der UVP in einer Genehmigung her.
Die Änderungen in
den Anhängen tragen großteils der Judikatur des EuGH und der nationalen
Instanzen zur UVP-Richtlinie Rechnung und sind insoweit europarechtlich
geboten.
Die sonstigen
Änderungen haben keinen Bezug zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Art. 1 erfordert
neben der Beschlussfassung des Nationalrates gem. Art. 44 Abs. 1 B-VG eine
Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 44 Abs. 2 B-VG. Für die zwei in Art. 2
enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§§ 19 Abs. 6, 24 Abs. 11) ist eine
Beschlussfassung nach Art. 44 Abs. 1 B‑VG erforderlich.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
1.
Teilumsetzung der Aarhus-Konvention i.d.F. der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG
Die Richtlinie
2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung
bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien
85/337/EWG (UVP-Richtlinie) und 96/61/EG (IPPC-Richtlinie) des Rates in Bezug
auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
(Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, im Folgenden: ÖB-RL) wurde als
Teilumsetzung des ECE-Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu
Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den
Zugang zu Gerichten (Aarhus-Konvention) am 26. Mai 2003 beschlossen. Sie
enthält im Wesentlichen Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit
bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und über
die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Rechtsmittelbefugnis für
Nichtregierungsorganisationen in Verfahren betreffend Vorhaben, die der
UVP-Richtlinie oder der IPPC-Richtlinie unterliegen. Sie ist bis 25. Juni
2005 in nationales Recht umzusetzen und enthält keine Übergangsbestimmungen.
Der wesentlichste
Umsetzungsbedarf ergibt sich hinsichtlich der Beteiligung von bestimmten
Nichtregierungsorganisationen (Non-Governmental Organisations, NGOs). NGOs sind
an Entscheidungen über UVP-pflichtige Vorhaben zu beteiligen (frühzeitige
Information über das geplante Vorhaben und Zugang zu den Unterlagen,
Möglichkeit der Stellungnahme, Information über die Entscheidung) und haben ein
Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln zur
Überprüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit
von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, wenn sie ein
ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern
die nationale Rechtsordnung dies als Voraussetzung erfordert. Es obliegt somit
den Mitgliedstaaten, durch nationale Gesetze zu regeln, unter welchen
Voraussetzungen NGOs sich beteiligen können. Die ÖB-RL lässt auch offen, was
eine NGO ist und welchen Umfang die Position der NGO haben soll.
Der vorliegende
Entwurf sieht eine Parteistellung für gewisse Umweltorganisationen (das sind
NGOs, deren vorrangiges Ziel der Umweltschutz ist) vor. Diese können die
Einhaltung von Umweltrecht materiell im Genehmigungsverfahren geltend machen.
Dies ist das Ergebnis eines umfassenden Diskussionsprozesses mit einer Vielzahl
an Betroffenen (insbesondere mit Vertretern/Vertreterinnen der Landesregierungen
und der betroffenen Ministerien, der Interessensvertretungen, von
NGO-Dachorganisationen, UmweltanwältInnen, einzelnen NGOs, Bürgerinitiativen
sowie dem BKA-VD).
Das UVP-G 2000
betreffend sind im Wesentlichen folgende Bestimmungen umzusetzen:
ÖB-RL Novelle
Die Definition
der „betroffenen Öffentlichkeit“ in Art. 3 Z 1 ÖB-RL schließt
ausdrücklich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz
einsetzen und die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen, ein. |
Die Definition
wird nicht ausdrücklich umgesetzt, materiell ist die Parteistellung von
Umweltorganisationen in § 19 Abs. 1 Z 7 und Abs. 6 bis 11
UVP‑G 2000 geregelt. |
Die
Informationen bzw. Dokumente, die im Rahmen der öffentlichen Auflage zur
Verfügung zu stellen bzw. zugänglich zu machen sind, werden durch Art. 3
Z 4 ÖB-RL konkretisiert und teilweise erweitert. |
Siehe § 9
Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 UVP-G 2000 |
Die Bestimmungen
über grenzüberschreitende UVP-Verfahren werden geringfügig ergänzt
(Art. 3 Z 5 ÖB-RL). |
Siehe § 10
Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und Abs. 7 UVP‑G
2000. |
Die Begründung
der getroffenen Entscheidung hat sich auch auf die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit und Ausgleichs-, Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu
beziehen (Art. 3 Z 6 ÖB-RL). |
Siehe § 17
Abs. 7 UVP‑G 2000. |
Nichtregierungsorganisationen
gemäß Art. 3 Abs. 1 haben auch Zugang zu Rechtsmittel (Art. 3
Z 7 ÖB-RL). |
Siehe die
Umweltorganisationen (UO) in § 19 Abs. 1 Z 7 und Abs. 6
bis 11 UVP‑G 2000. |
Änderungen, die
für sich den Schwellenwert des Anhanges erreichen, sind jedenfalls einer UVP
zu unterziehen (Art. 3 Z 8 und 9 ÖB-RL). |
Siehe § 3a
Abs. 1 Z 1 UVP‑G 2000. |
2. Herstellung
von Europarechtskonformität und Rechtssicherheit bei der Genehmigung von
Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken
Das Modell des 3.
Abschnittes – Durchführung der UVP durch den Verkehrsminister im Verfahren zur
Erlassung der Trassenverordnung mit Berücksichtigung der UVP in der
Trassenverordnung und teilweise in nachfolgenden Genehmigungsverfahren – wirft
in seiner bestehenden Form Berücksichtigungs- und Rechtsschutzprobleme auf:
Gemäß Art. 8
der UVP-Richtlinie sind die Ergebnisse der UVP in der Entscheidung zu
berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Behörde in der Lage und auch
verpflichtet sein muss, die Ergebnisse der UVP in Form von Auflagen, Projektmodifikationen,
anderen Nebenbestimmungen oder aber durch Nichterteilung der Genehmigung, in
ihre Entscheidung einfließen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes (V 53/01) können in einer Trassenverordnung aber
keine Nebenbestimmungen erlassen werden. Da bei Bundesstraßenvorhaben für
wichtige Aspekte des Vorhabens (z.B. Lärmschutz) kein Genehmigungsverfahren
mehr nachfolgt, hat die Behörde derzeit nur die Möglichkeit, mittels interner
Weisungen (vom VfGH als „Dienstanweisungen“ bezeichnet) auf die Projektierung
und den Bau durch die ASFINAG oder einen/eine von ihr beauftragen
Projektwerber/Projektwerberin Einfluss zu nehmen. Auf etwaige, künftige nicht
von der öffentlichen Hand beherrschte, Projektwerberinnen könnte auf diese Art
nicht Einfluss genommen werden.
Eng mit der
Berücksichtigungspflicht nach Art. 8 der UVP‑Richtlinie ist die in
Art. 2 UVP-Richtlinie statuierte Pflicht verbunden, überhaupt ein
Genehmigungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben vorzusehen. Die
Trassenverordnung nach § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz kann jedoch
nicht als „Genehmigung“ im Sinn der UVP-Richtlinie angesehen werden, weil damit
das Projekt nicht im Einzelnen genehmigt wird, und die Verordnung auch nicht
die Maßnahmen und Anordnungen enthält, die nach der UVP geboten sind
(VwGH 2003/06/0078-7). Das Modell des 3. Abschnittes gerät somit dort
in Widerspruch zur Richtlinie, wo kein nachfolgendes Genehmigungsverfahren
existiert und die Trassenverordnung den letzten behördlichen Genehmigungsakt
darstellt.
In diesen Fällen
entstehen auch Rechtsschutzprobleme, da es weder den betroffenen Nachbarn noch
den Formalparteien möglich ist, die Berücksichtigung der UVP in einem
Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher
Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle geltend zu
machen. Damit gerät dieses System in Widerspruch zu Art. 10a der
UVP-Richtlinie i.d.F. der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG.
Auch für jene
Bereiche, in denen die Berücksichtigung der UVP formal ausreichend durch
nachfolgende Genehmigungsverfahren i.V.m. der Berücksichtigungsanordnung des
§ 24h Abs. 5 UVP‑G 2000 sichergestellt ist, treten in der Praxis
Berücksichtigungsprobleme auf. Oft bringen sich die für die Durchführung der
entsprechenden nachfolgenden Genehmigungsverfahren (meist
naturschutzrechtliche, wasserrechtliche, forstrechtliche,
landesstraßenbaurechtliche Verfahren) zuständigen Behörden bzw. die von ihnen
später herangezogenen Sachverständigen im UVP-Verfahren nicht ausreichend ein
und beurteilen den jeweiligen Sachverhalt neu, ohne Berücksichtigung des
umfangreichen, in der UVP erhobenen und beurteilten Materials. Dadurch kommt es
einerseits zu einer ungenügenden Umsetzung der UVP in diesen Verfahren und
andererseits mitunter zu Doppelgleisigkeiten, widersprüchlichen Vorschreibungen
und beträchtlichen Verfahrensverzögerungen sowie Rechtsunsicherheiten für den
Projektwerber/die Projektwerberin.
Um diese Probleme
zu beseitigen, ist nunmehr vorgesehen, dass für alle jene Bereiche, die zwar
Gegenstand der UVP, nicht aber eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens sind
(insbesondere die so wichtigen Bereiche des Lärmschutzes und des Schutzes vor
Luftschadstoffen bei Bundesstraßen), der Bundesminister/die Bundesministerin
für Verkehr, Innovation und Technologie nach Erlassung der Trassenverordnung
die Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 anzuwenden und darüber einen
Bescheid zu erlassen hat, in dem Auflagen zu formulieren sind, die eine
Berücksichtigung der UVP durch den Projektwerber/die Projektwerberin in
rechtsverbindlicher und der Rechtskraft zugänglicher Form sicher stellen.
Der/Die BMVIT hat
dieses mit den bei anderen Behörden zu führenden nachfolgenden
Genehmigungsverfahren zu koordinieren, d.h. nach Möglichkeit sicher zu stellen,
dass koordinierte Auflagen erlassen werden und möglichst auch in allen
Verfahren die selben Sachverständigen herangezogen werden.
Auch die
Schwellenwerte der §§ 23a und 23b wurden so verändert, dass eine
vollständige Umsetzung der UVP-Richtlinie erfolgt.
3.
Ausdrückliche Regelung der Enteignungen
Das UVP‑G 2000
regelt derzeit nicht ausdrücklich, inwieweit die UVP‑Behörde im konzentrierten
Genehmigungsverfahren auch die in verschiedenen Materiengesetzen enthaltenen
Enteignungsbestimmungen mit anzuwenden hat. Aus § 2 Abs. 3 i.V.m.
§ 3 Abs. 3 geht hervor, dass dies dort der Fall ist, wo die
Enteignung als für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens
vorgeschriebener behördlicher Akt anzusehen ist.
In Hinkunft soll
nur mehr § 111 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes im Rahmen des UVP-Verfahrens
mitkonzentriert werden, d.h. dass dann, wenn fremder Grund durch das Vorhaben
nur in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird
und weder ein ausdrücklicher Antrag auf die Erteilung einer Dienstbarkeit
gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung darüber geschlossen wurde, mit
der Erteilung der Genehmigung die erforderliche wasserrechtliche Dienstbarkeit
als eingeräumt anzusehen ist.
In allen anderen
Fällen bleibt die nach dem anzuwendenden Materiengesetz (z.B.
Wasserrechtsgesetz, Eisenbahngesetz, Starkstromwegegesetz) bzw. der
Spezialnorm, auf die dieses Materiengesetz verweist (z.B.
Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz, Bundesstraßengesetz) zuständige
Behörde weiterhin für die Entscheidung über Enteignung und Entschädigung
zuständig und die dort vorgesehenen Verfahrensbestimmungen sind weiterhin
anwendbar. Diese Lösung ist auch bereits in der Neufassung des § 11
Abs. 2 Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz, die mit 1.1.2005 in Kraft
tritt (BGBl. I Nr. 112/2003 – Außerstreit-Begleitgesetz),
vorgezeichnet.
Dies ist sinnvoll,
da die Entscheidung über Verhängung von Zwangsrechten in den meisten Fällen das
UVP-Verfahren überfrachten würde. Vor allem ist zu bedenken, dass zum Zeitpunkt
der Entscheidung über das Vorhaben oftmals noch nicht feststeht, ob eine
Einigung mit dem Verfügungsberechtigten zu Stande kommen wird oder nicht, ob
also die Enteignung für die Durchführung des Vorhabens überhaupt notwendig sein
wird. Auch stehen im Rahmen des konzentrierten Verfahrens keine
Verfahrensbestimmungen für die Einräumung von Zwangsrechten zur Verfügung, da
die Verfahrensbestimmungen der mitkonzentrierten Materiengesetze nicht
anwendbar sind. Dies würde verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen, da für
einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum besondere verfassungsrechtliche
Vorgaben zu beachten sind, die unter anderem in der Anwendung klarer
Verfahrensregelungen bestehen, die in über einen langen Zeitraum gewachsener
und immer wieder optimierter Form bereits bestehen.
Im Zuge dieser
Klarstellung sollen weitere mit der Enteignungsproblematik verbundene,
spezifische Probleme des konzentrierten Genehmigungsverfahrens gelöst werden
(z.B. der Entfall der in Materiengesetzen vorgesehenen Zustimmungserklärungen
und Nachweise über die Verfügungsberechtigung bei Antragstellung, soweit in
einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten
vorgesehen ist).
4.
Änderungen in den Anhängen
Im Anhang 1 werden
zahlreiche Ziffern geändert oder ergänzt. Die Gründe hierfür sind folgende:
Herstellen eines
richtlinienkonformen Textes durch ausdrückliche Übernahme der in der
UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG festgelegten Schwellenwerte und
Vorhabensbezeichnungen (Z 1, 2, 9, 10, 18b, 24, 61a des Anhanges 1),
Umsetzung der
Ergebnisse des 5-Jahresberichtes des Europäischen Kommission über die Anwendung
und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie[1] (insbesondere Berücksichtigung
schutzwürdiger Gebiete in Spalte 3 bei den Z 9-11, 14, 15, 18, 19, 61, 64, 79,
80 des Anhanges 1),
die Entscheidungen
des Umweltsenates und der Höchstgerichte,
die Erfahrungen
aus der Verwaltungspraxis (Z 9, 10, 12, 14, 25, 38 des Anhanges 1),
die Ergebnisse
diverser industriebezogener Studien[2] sowie die Erkenntnisse aus dem
europäischen Schadstoffverzeichnis (EPER) für Industrieanlagen (Erweiterung auf
Spalte 3 bei den Z 61, 64, 79, 80 des Anhanges 1).
Ungefähr die
Hälfte der vorgeschlagenen Änderungen betrifft die Ergänzung von Tatbeständen
in Spalte 3. Gemäß 5-Jahresbericht der Europäischen Kommission über die
Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie „sollten jene Mitgliedstaaten,
die verbindliche Schwellenwerte nutzen, dafür Sorge tragen, dass alle Projekte
mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen einem angemessenen Screening
unterzogen werden. Die Kommission erwartet, dass sie sich dabei insbesondere
mit geplanten Vorhaben in empfindlichen Gebieten und in deren Nähe sowie mit
der möglichen Kumulierung von Projekten befassen[3].“ Österreich ist ein Mitgliedstaat mit
einem fixen Schwellenwertsystem. Für eine EU-konforme Umsetzung der
UVP-Änderungsrichtlinie ist es demnach notwendig, neben fixen – im europäischen
Vergleich hohen – generellen Schwellenwerten, auch adäquate Schwellenwerte für
Projekte, die in bestimmten sensiblen Gebieten verwirklicht werden können und
daher gegebenenfalls bereits ab einer geringeren Größe erhebliche
Umweltauswirkungen verursachen können, festzulegen.
Finanzielle
Auswirkungen:
A. Die Abschätzung der Vollzugskosten erfolgte
entsprechend der Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für
Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der
finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999
i.d.g.F. (im Folgenden kurz: Kosten-Richtlinie). Eine detaillierte Beschreibung
der einzelnen Verfahrensschritte eines Verfahrens gemäß UVP-G 2000 erfolgte im
Zuge der Novelle 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 und ist in der Begründung des
Initiativantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer und
Kolleginnen und Kollegen, 168A (XXI.GP) enthalten, weshalb auf eine
Wiederholung verzichtet wird.
Im Rahmen der
Begutachtung des Entwurfes einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 8 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) über belastete Gebiete
(Luft) haben Bundesländer Angaben über den personellen Zeitaufwand zur
Durchführung von UVP-Verfahren gemacht. Da sich die übermittelten Daten weitgehend
decken, wurden sie für die Berechnung der Verfahrenskosten herangezogen. In den
Angaben wurde nicht zwischen Genehmigungsverfahren und vereinfachtem Verfahren
unterschieden, weshalb von einer Mischkalkulation ausgegangen wird. Im Rahmen
des Begutachtungsverfahrens wurden diese Angaben geringfügig nach oben
korrigiert; diese korrigierten Daten wurden in der Folge der Berechnung zu
Grunde gelegt.
Auf der Grundlage,
dass für ein Genehmigungsverfahren durchschnittlich 525 Stunden von
Bediensteten der Verwendungsgruppe A und 197 Stunden von Bediensteten der
Verwendungsgruppe C erforderlich sind, ergeben sich Gesamtkosten von
durchschnittlich € 39.733 pro Genehmigungsverfahren. Ein Feststellungsverfahren
verursacht durchschnittliche Gesamtkosten von € 14.333 (Berechnungsbasis:
194 Std./A, 52 Std./C).
Berücksichtigt man
die Tatsache, dass Vorhaben nach verschiedenen Materiengesetzen zu genehmigen
wären, wenn sie nicht dem UVP-G 2000 unterlägen, wird unter Verweis auf die
detaillierten und seither unwidersprochenen Annahmen im Rahmen der
Kostenabschätzung zur UVP-G Novelle 2000 von einem durchschnittlichen
Mehraufwand von UVP-Verfahren gegenüber der Summe von materienrechtlichen Verfahren
von 15 % ausgegangen. Ein UVP-Genehmigungsverfahren verursacht somit einen Verwaltungsmehraufwand
von etwa € 5.960. Wurde zuvor ein Feststellungsverfahren durchgeführt, ist das
Vorhaben bereits bekannt und der Zusatzaufwand reduziert sich um etwa 50 % auf
durchschnittlich € 2.980 pro Genehmigungsverfahren.
B. Auswirkungen auf die Anzahl der Verfahren
können sich durch die vermehrte Nennung von Vorhabenstypen in Spalte 3 des
Anhanges 1 ergeben. Diese Änderungen lösen zunächst eine Einzelfallprüfung aus.
Die Ergänzungen in Spalte 3 betreffen mehrheitlich industrielle Vorhaben der
Ziffern 48 bis 88. Aus der Praxis der letzten zehn Jahre ist ersichtlich, dass
nur wenige Verfahren gemäß UVP-G 2000 industrielle Vorhaben zum Gegenstand
hatten, die überwiegende Mehrzahl der Entscheidungen bezog sich auf die
Bereiche Abfallwirtschaft, Infrastruktur und Massentierhaltung. Es ist auch in
Zukunft nicht mit einer Vielzahl von Verfahren für diese Vorhabenstypen zu
rechnen.
Die Änderungen für
die Infrastrukturvorhaben (Straßen, Eisenbahnen, Schigebiete, Flugplätze,
Einkaufszentren, Städtebauvorhaben), die überwiegend aus europarechtlicher
Sicht erforderlich sind, könnten Verfahren gemäß UVP-G 2000 auslösen.
Insgesamt sind im
Bereich der Vorhaben nach Anhang 1 jährlich etwa neun zusätzliche
Einzelfallprüfungen zu erwarten, wonach durchschnittlich zwei bis drei
Genehmigungsverfahren durchzuführen sein werden. Auf Basis der obigen
Kostenansätze (€ 14.333 pro Feststellungsverfahren, zusätzliche € 2.980 pro
Genehmigungsverfahren nach durchgeführtem Feststellungsverfahren gegenüber
Genehmigungsverfahren nach Materiengesetzen) betragen die auf Grund der Novelle
zu erwartenden zusätzlichen Kosten somit insgesamt in ganz Österreich etwa €
130.487 pro Jahr für alle Behörden erster Instanz.
Geht man davon
aus, dass etwa die Hälfte aller Entscheidungen angefochten werden, hat der
Umweltsenat jährlich zusätzlich durchschnittlich vier bis fünf Berufungen gegen
Feststellungsbescheide und ein bis zwei Berufungen gegen Genehmigungsbescheide
zu bearbeiten. Da die
Rechtsmittelbehörde im Regelfall Sachverhaltsermittlungen in weitaus geringerem
Umfang durchzuführen hat, liegen ihre Kosten deutlich niedriger und werden mit
50 % der Verfahrenskosten der Behörden erster Instanz angesetzt. Jährlich ist
daher mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Umweltsenat von €
34.485 zu rechnen.
C. Im Bereich der Bundesstraßen und
Hochleistungsstrecken ist trotz Anpassung des Anwendungsbereiches mit keinem
Anstieg der UVP-Verfahren zu rechnen, da in diesem Bereich – in erster Linie
bei den Hochleistungsstrecken – bereits jetzt über die Vorgaben des UVP-G 2000
Einzelfallprüfungen nach der UVP-Richtlinie durchgeführt werden, um
Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Durch die Herstellung des
europarechtskonformen Zustandes kommt es hier eher zu Einsparungen und
Vermeidung von Doppelgleisigkeiten.
Die Durchführung
eines zusätzlichen Genehmigungsverfahrens für bisher nicht von nachfolgenden
Genehmigungsverfahren abgedeckte Bereiche kann, bei entsprechender Koordination
mit dem UVP-Verfahren, mit begrenztem zusätzlichen Personalaufwand beim BMVIT
bewältigt werden.
D. Durch die übrigen Änderungen wie etwa zur Umsetzung
der Aarhus-Konvention ist, wenn überhaupt, nur mit geringen Mehrkosten zu
rechnen, da durch die Parteistellung der Umweltorganisationen – wie die
Erfahrung mit den Bürgerinitiativen
zeigt – eine Kanalisierung der Nachbarinteressen und dadurch eine effizientere
Verfahrensabwicklung zu erwarten ist. Eine genauere Bezifferung wird erst nach
einem gewissen Erfahrungszeitraum möglich sein.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf die Art. 10 Abs. 1 Z 9, 10 Abs. 6 und 11 Abs. 1 Z 7
B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Die in Art. 1
vorgesehene Verlängerung des Umweltsenates um weitere fünf Jahre erfordert für
dieses Bundesgesetz neben einer Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art.
44 Abs. 1 B-VG die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG. Art. 2
enthält zwei Verfassungsbestimmungen (§ 19 Abs. 6, § 24 Abs. 11), für die eine
Beschlussfassung nach Art. 44 Abs. 1 B‑VG erforderlich ist.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):
Der Umweltsenat
ist derzeit im B-VG bis Ende 2004 befristet eingerichtet und soll durch eine
Änderung des Art. 151 Abs. 7 bis 2010 verlängert werden.
Im Rahmen des
Österreich-Konvents wurde eine Zusammenführung der bestehenden
Sonderrechtsmittelbehörden in einem Verwaltungsgerichtshof erster Instanz
diskutiert, die auch den Umweltsenat betreffen könnte. Im Bericht des
Ausschusses 9 des Konvents (Rechtsschutz und Gerichtsbarkeit) wird jedenfalls
eine Übergangsfrist von fünf Jahren für eine Zusammenführung für erforderlich
erachtet. Um den diesbezüglichen Diskussionen der Verfassungsreform nicht
vorzugreifen, wird eine Verlängerung des, als Rechtsmittelbehörde in
UVP-Verfahren, bewährten Umweltsenates um fünf Jahre (bis Ende 2009)
vorgeschlagen.
Zu
Art. 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000):
Zu Z 2
(§ 2 Abs. 3):
In Hinkunft soll
nur mehr § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes im Rahmen des
UVP-Verfahren mitkonzentriert werden, d.h. dass dann, wenn fremder Grund durch
das Vorhaben nur in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch
genommen wird und weder ein ausdrücklicher Antrag auf die Erteilung einer Dienstbarkeit
gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung darüber geschlossen wurde, mit
der Erteilung der Genehmigung die erforderliche wasserrechtliche Dienstbarkeit
als eingeräumt anzusehen ist. Über allfällige Entschädigungsansprüche aus
diesem Grund entscheidet jedoch die Wasserrechtsbehörde mit nachfolgender
sukzessiver Kompetenz des Bezirksgerichts (§ 111 Abs. 4 zweiter Satz i.V.m. §
117 WRG 1959).
In allen anderen
Fällen bleibt die nach dem anzuwendenden Materiengesetz (z.B.
Wasserrechtsgesetz, Eisenbahngesetz, Starkstromwegegesetz) bzw. der
Spezialnorm, auf die dieses Materiengesetz verweist (z.B.
Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz, Bundesstraßengesetz), zuständige
Behörde weiterhin für die Entscheidung über Enteignung und Entschädigung zuständig
und die dort vorgesehenen Verfahrensbestimmungen sind weiterhin anwendbar. Als
Beispiel kann das Eisenbahngesetz genannt werden:
§ 32 ff
Eisenbahngesetz 1957 bieten dem Projektwerber/der Projektwerberin die
Möglichkeit, einen Antrag auf Enteignung zu stellen. Für die Bestimmung der
entschädigungsfähigen Rechte und daher auch den Umfang des Antrags ist das
Vorliegen einer Vorhabensgenehmigung Voraussetzung, in der Umfang und Inhalt
des öffentlichen Interesses bestimmt werden (vgl. Korinek/Pauger/Rummel,
Handbuch des Enteignungsrechts [1994] S. 71 f). Die Genehmigung nach § 17
UVP-G 2000 stellt eine derartige Genehmigung dar.
Zu Z 3 (§ 3
Abs. 4):
Hier wird der
Einführung des Siedlungsgebietes als Schutzgebietskategorie E in Anhang 2
Rechnung getragen.
Zu Z 5 (§ 3
Abs. 7):
Der Umweltanwalt
und die mitwirkenden Behörden sollen von der Verpflichtung zum Ersatz der
Barauslagen – etwa für Gutachten, die die Behörde einholt – befreit werden,
wenn auf ihren Antrag ein Feststellungsverfahren eingeleitet wurde und sie
gemäß § 76 Abs. 1 AVG sonst verpflichtet wären, die Kosten zu tragen,
weil sie gemäß dieser Bestimmung den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt
haben. Diese Ausnahmeregelung ist gerechtfertigt, weil diese Formalparteien,
die öffentliche Interessen wahrzunehmen haben, nicht durch hohe Kosten davon
abgehalten werden sollen, die Klarstellung der Behördenzuständigkeit für ein
Genehmigungsverfahren, das sie nicht veranlasst haben, in einem
Feststellungsverfahren zu beantragen.
Den im
Begutachtungsverfahren geäußerten Wünschen nach ausdrücklicher Regelung, dass
die Entscheidung im Feststellungsverfahren für andere Behörden und Beteiligte
in anderen Verfahren bindend ist, wurde weder in dieser Bestimmung noch in § 24
Abs. 3 näher getreten, weil diese Frage bereits durch § 38 AVG in diesem
Sinn geregelt ist.
Zu Z 6 (§ 3a
Abs. 1 Z 1):
Abs. 1 Z 1 setzt
Art. 3 Z 8 und 9 der ÖB-RL um. Er bezieht sich nur auf Vorhaben, für die im
Anhang ein Schwellenwert für die erstmalige Errichtung von Vorhaben festgesetzt
wurde; Änderungen sind jedenfalls UVP-pflichtig und keiner Einzelfallprüfung
mehr zu unterziehen, wenn die Änderungen selbst bereits den genannten
Schwellenwert im Anhang 1 erreichen. Vorhaben, für die kein Schwellenwert
festgesetzt wurde, sind entweder gemäß Abs. 1 Z 2 oder ab einer
Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität einer
Einzelfallprüfung zu unterziehen. Diese neue 100 %-Regel gilt jedoch nicht für
Schwellenwerte, die im Anhang für spezielle Änderungsvorhaben festgelegt wurden,
z.B. Z 14 c, d, f und g (Flughäfen), Z 25 b und d sowie Z 26 b und d (jeweils
die Rohstoffgewinnung betreffend) oder Z 46 b, d oder f (Rodungen). Bei diesen Tatbeständen ist weiterhin
eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 durchzuführen. In Z 12 b
(Schigebiete) ist zu beachten, dass der Schwellenwert für Neuerschließungen und
Änderungen gleich ist, nämlich 20 ha. Demnach ist eine Änderung von 20 ha oder
mehr gemäß § 3a Abs. 1 automatisch UVP-pflichtig und keiner Einzelfallprüfung
mehr zu unterziehen, da gleichzeitig durch die Änderung der Schwellenwert für
die Neuerrichtung erreicht wird.
Für Vorhaben mit
Schwellenwert für die erstmalige Errichtung gilt somit:
Änderungen mit
einer Kapazitätsausweitung bis 50 % des Schwellenwertes im Anhang 1 sind
grundsätzlich weder UVP- noch einzelfallprüfungspflichtig (beachte jedoch die
Kumulationsbestimmung in § 3a Abs. 7 sowie die diesbezüglichen Regelungen
der Z 17 und 19 in Anhang 1),
Änderungen mit
einer Kapazitätsausweitung zwischen 50 % und 100 % des Schwellenwertes im
Anhang 1 sind einer Einzelfallprüfung zu unterziehen,
Änderungen mit
einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des Schwellenwertes in Spalte 1
oder 2 des Anhanges 1 sind jedenfalls UVP-pflichtig; solche der Spalte 3 sind
einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.
Zu Z 6 und 7
(§ 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3):
Diese Änderungen
stellen die Bereinigung eines Redaktionsversehens dar.
Zu Z 9 (§ 3a
Abs. 5):
Hier handelt es
sich um Klarstellungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Der
bisherige Wortlaut konnte dahin gehend ausgelegt werden, dass die Kapazität
einer innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgten Erstgenehmigung nicht
einzurechnen wäre (arg.: „kapazitätserweiternde Änderungen“). Dies wäre jedoch
eine grobe Ungleichbehandlung gegenüber mehreren zusammen zu rechnenden
Änderungen und würde Umgehungen ermöglichen.
Zu Z 10 (§ 5
Abs. 1):
In der Regel
werden die einzureichenden Unterlagen elektronisch angefertigt. Zur leichteren
Verteilung und aus Gründen der Kostenersparnis soll der Projektwerber/die
Projektwerberin, soweit dies für den Projektwerber/die Projektwerberin oder die
Behörde nicht unpraktikabel oder kostenintensiv ist (etwa bezüglich
umfangreicher Pläne) angehalten werden, die Unterlagen der Behörde auch in elektronischer
Form zu übermitteln (vgl. § 9 Abs. 4). Dies gilt insbesondere auch
für grenzüberschreitende UVP-Verfahren (vgl. § 10).
Einige im
konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwendende Materiengesetze (z.B.
Naturschutzgesetze) sehen vor, dass der Projektwerber/die Projektwerberin bei
Antragstellung Zustimmungserklärungen bzw. Nachweise über die
Verfügungsberechtigung vorzulegen hat. Diese Bestimmungen können im
konzentrierten Verfahren aus logischen Gründen soweit nicht anwendbar sein, als
für entsprechende Vorhabensteile auf Grund eines anderen Materiengesetzes eine
Enteignung möglich ist, weil sich diese Anordnungen sonst widersprechen würden.
Zu Z 12 (§ 9
Abs. 3 und 4):
Die Änderungen in
Abs. 3 setzen Art. 3 Z 4 der ÖB-RL um. Neu in Abs. 3 Z 2 sind Angaben über die
Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer UVP ist, was sich bisher implizit
aus der Kundmachung ergeben hat, und die Art der möglichen Entscheidung. In
Verfahren nach dem zweiten Abschnitt
ergeht immer eine Entscheidung in Bescheidform, wodurch über den Antrag
– allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen, Befristungen,
sonstiger Vorschreibungen usw. – entschieden wird. In Verfahren nach dem
dritten Abschnitt wird eine Verordnung erlassen und die Genehmigungsverfahren
folgen nach. Eine Information über ein allenfalls durchzuführendes Verfahren
wegen grenzüberschreitender Umweltauswirkungen ist ebenfalls neu.
Der neue Abs. 4
setzt die Empfehlung in Art. 3 Z 4 der ÖB-RL zur Nutzung elektronischer Medien,
soweit diese zur Verfügung stehen, um. Da in Österreich alle Landesregierungen
sowie das BMVIT über eine eigene Homepage verfügen, soll dieses
Publikationsmedium zusätzlich genutzt werden. Die Bereitstellung zumindest
grundlegender Informationen im Internet ist ein Service für die interessierte
Öffentlichkeit, die sich somit zeit- und ortsunabhängig einen Überblick über
das Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen machen kann. Der Projektwerber/Die
Projektwerberin ist daher verpflichtet, jene Unterlagen, die nach dieser
Bestimmung elektronisch zu veröffentlichen sind, auch in elektronischer Form
zur Verfügung zu stellen (vgl. § 5 Abs. 1). In Absprache mit dem
Projektwerber/der Projektwerberin kann die Behörde auch weitere Unterlagen
elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Selbstverständlich
sind auch bei elektronischer Veröffentlichung Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Zu Z 14 (§
10):
Zu Abs. 1 Z 2,
Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und Abs. 7, letzter Satz:
Auch dabei handelt
es sich um eine Umsetzung der ÖB-RL (Art. 3 Z 5). Die Ergänzung der Art der
möglichen Entscheidung entspricht jener in § 9 Abs. 3 Z 2.
Gemäß Art. 6 Abs.
3 lit. a und b der ÖB-RL sind die UVE und die wichtigsten Berichte und
Empfehlungen, sofern sie der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung vorliegen,
der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Bestimmung wurde in
§ 10 Abs. 2 durch den Wortlaut umgesetzt „und allenfalls andere
entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der
Kundmachung gemäß § 9 vorliegen“. Dabei ist in erster Linie an Strategische
Umweltprüfungen, Raumverträglichkeitsgutachten, Machbarkeitsstudien oder
Variantenvergleiche gedacht, die einen Einfluss auf das vorliegende Vorhaben
haben, aber nicht (vollständig) in die UVE aufgenommen wurden.
Gemäß Art. 3 Z 6b
ÖB-RL sind die Informationen über die getroffene Entscheidung auch in dem
Nachbarstaat der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Daher sind
diese zuerst dem Nachbarstaat zu übermitteln (Abs. 4) und dann entsprechend zugänglich
zu machen (Abs. 7).
Zu Abs. 1 Z 1,
Abs. 6 und Abs. 7:
In Abs. 1
Z 1 trägt einer Änderung der ECE-Espoo-Konvention über
grenzüberschreitende UVP Rechnung, die vom 3. Treffen der Vertragsparteien in
Kroatien Anfang Juni 2004 beschlossen wurde, wonach der betroffenen Partei,
soweit angemessen, Gelegenheit zur Teilnahme bereits an einem Vorverfahren
gegeben werden soll (Einfügung eines neuen Art. 2 Abs. 10, Beschluss
III/7). Dies ist sinnvoll, um spätere Streitigkeiten über den Umfang der UVE
und damit erhebliche Verfahrensverzögerungen zu vermeiden; entsprechende
Regelungen wurden auch in den bisherigen Verhandlungen über bilaterale Abkommen
zur Umsetzung der Espoo-Konvention mit einigen Nachbarstaaten vereinbart.
Abs. 6 dient
ebenfalls der zügigen Abwicklung der Verfahren. Der Projektwerber/Die
Projektwerberin wird verpflichtet, die von ihm/ihr nach § 5 Abs. 1
vorzulegenden Dokumente im erforderlichen Ausmaß (etwa definiert durch
bilaterale Verträge, wo regelmäßig vorgesehen werden soll, dass die Projektsbeschreibung
und ein Auszug über grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen in die Sprache des
jeweils anderen zu übersetzen ist) auch in der Sprache des betroffenen Staates
vorzulegen, um diesem Staat und – bei Beteiligung des Staates am Verfahren –
auch seiner Öffentlichkeit eine effektive Teilnahme zu ermöglichen.
Die Ergänzung in
Abs. 7 erster Satz dient zum einen der Klarstellung, dass nicht alle vom
Ursprungsstaat an Österreich übermittelte Unterlagen nach § 9 öffentlich
aufzulegen sind (mit Kundmachung in Wiener Zeitung und Tageszeitungen), sondern
nur die Unterlagen, die auch in einem österreichischen UVP-Verfahren in dieser
Form aufzulegen sind. Für andere Unterlagen gilt Abs. 7 letzter Satz; bei der
Wahl der Mittel, wie diese Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden und in welcher Form darauf hingewiesen wird, ist auch auf bilaterale
Verträge und darauf Bedacht zu nehmen, wie dies im Ursprungsstaat erfolgt (der
Öffentlichkeit des betroffenen Staates ist die gleiche Gelegenheit zur Teilnahme
zu geben wie der Öffentlichkeit des Ursprungsstaates).
Zum anderen wird
in diesem Absatz der Ausdruck „örtlich zuständigen Behörde“ durch den Ausdruck
„betroffenen Landesregierung“ ersetzt, um nach Änderung des § 39
klarzustellen, dass für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung in
Österreich als betroffenem Staat immer die Landesregierung und nicht etwa der
Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
zuständig ist. Diese verfügt als territorial umfassend zuständige Behörde über
know-how und Sachverstand für diese Rolle und entsprechende Kenntnis der
Umweltsituation vor Ort.
Zu Z 15 (§
12 Abs. 4 Z 1):
Die textliche
Änderung soll zum Ausdruck bringen, dass bei der Erstellung des UV-Gutachtens
nicht die bereits im Rahmen der UVE vorgelegten Gutachten dupliziert und
neuerlich aufwändige Befunde erhoben werden müssen. Am inhaltlichen
Prüfungsrahmen ändert sich nichts. Je besser, vollständiger, aktueller,
nachvollziehbarer und übersichtlicher die vom Projektwerber/von der
Projektwerberin vorgelegte UVE und die sonstigen Unterlagen sind, desto weniger
aufwändig ist die Erstellung des UV-GA, was sich auch in der Verfahrensdauer
auswirkt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mangelhafte Angaben über die
Auswirkungen des Vorhabens von den Gutachtern nachgereicht werden, damit das
Vorhaben beurteilt werden kann. Allfällige Ergänzungen können fachliche
Bewertungen oder Schlussfolgerungen betreffen, sofern diese ohne (großen)
Ermittlungsaufwand von den Sachverständigen durchgeführt werden können.
Anderenfalls ist von der Behörde ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG
zu erlassen. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Verfahrenseffizienz,
Kosteneinsparung und eine Möglichkeit für ein straffes Verfahrensmanagement.
Zu Z 16 (§
17 Abs. 1):
Die Ergänzung
dient wie die Änderungen in den §§ 2 Abs. 3 und 5 Abs. 1 der
Klarstellung in Bezug auf Enteignungen. Das zu § 5 Abs. 1 Gesagte
gilt auch für die Genehmigung: Eine Genehmigung, die die Verfügungsberechtigung
als Genehmigungsvoraussetzung normiert, kann – ohne konzentriertes
Genehmigungsverfahren, also bei nach dem verwaltungsrechtlichen
Kumulationsprinzip ablaufenden Genehmigungsprozessen – nach Einräumung
von Zwangsrechten gemäß einem anderen Materiengesetz erteilt werden. Diese
Vorgangsweise ist im konzentrierten Verfahren nicht möglich, da nur eine
einzige Genehmigung ergeht. Die
vorgeschlagene Ergänzung soll den – sonst nicht oder nur interpretativ
auflösbaren – Widerspruch beseitigen.
Zu Z 17 (§
17 Abs. 6):
Bisher war im UVP-G
2000 nur sehr allgemein geregelt, dass Rechte befristet erteilt werden können.
Es ist zweifelhaft, ob es sich bei den entsprechenden Bestimmungen der
Materiengesetze (z.B. § 112 WRG 1959, § 55 AWG 2002) um materielle
Genehmigungskriterien handelt und ob diese Bestimmungen der Materiengesetze gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000
anzuwenden sind. Durch den neuen Abs. 6 soll klargestellt werden, dass sowohl
die Bauvollendung als auch die Inanspruchnahme von Rechten befristet erteilt
werden können, dass Verlängerungen von Fristen möglich sind und wodurch der
Fristablauf gehemmt wird. Die Regelung dient der Rechtssicherheit.
Zu Z 19 (§
17 Abs. 7):
Diese Änderung
erfolgt als Umsetzung von Art. 3 Z 6 ÖB-RL und dient in erster Linie der
Klarstellung. Der Bescheid enthält üblicherweise in der Beschreibung des
Verfahrensherganges Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie in der
rechtlichen Würdigung eine Auseinandersetzung mit den eingelangten
Stellungnahmen. Die Begründung der getroffenen Entscheidung sowie Ausgleichs-,
Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind ebenfalls Bescheidinhalt, sodass die
Ergänzung in § 17 Abs. 7 zu keinem Mehraufwand für die Behörde führen
dürfte. Korrespondierend zu den Regelungen in § 9 Abs. 4 soll auch der Bescheid
im Internet veröffentlicht werden.
Zu Z 20 (§
18 Abs. 1 und 2):
Die Änderungen in
§ 18 dienen ausschließlich der Bereinigung begrifflicher Unschärfen und
der Klarstellung von Rechtsfragen, die durch den bisherigen Gesetzestext nicht
klar genug geregelt waren.
Zu Z 21 (§
18b):
Diese Bestimmung
regelt das Verfahren, wenn ein UVP-Bescheid vor Übergang der Zuständigkeit nach
§ 22 geändert werden soll. § 39 Abs. 1 zweiter Satz enthält dafür eine
Zuständigkeitsbestimmung für die Landesregierungen, das Verfahren war bisher
jedoch ungeregelt.
Die Bestimmung ist
§ 18 Abs. 3 nachgebildet. In der Detailgenehmigung können auch nach Abschluss
der Prüfung der Umweltauswirkungen in der Grundsatzgenehmigung unwesentliche
Änderungen genehmigt werden, wenn sie den Ergebnissen der UVP nicht widersprechen
und die von der Änderung betroffenen Parteien eingebunden wurden. Der neue §
18b trifft eine ähnliche Regelung unter gleichen Voraussetzungen für den
Zeitpunkt nach der Entscheidung, aber vor dem Zuständigkeitsübergang. Auch im
Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 4 können geringfügige Abweichungen
unter den in § 18 Abs. 3 formulierten Bedingungen genehmigt werden. Der
Projektwerber/Die Projektwerberin kann jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit
ein Interesse an einer frühzeitigen Entscheidung haben. Andererseits umfasst §
18b auch größere als nur geringfügige Änderungen (vgl. dazu den Bescheid des
Umweltsenates US 3/1999/5-171 vom 26.1.2004).
Änderungen, die
nach dieser Bestimmung genehmigt werden können, dürfen keinesfalls die
Identität des Vorhabens verändern, da es sich in diesem Fall um keine „Änderung
eines ... genehmigten Vorhabens“ sondern um ein aliud handeln würde.
Die bisher
durchgeführten Schritte (Kundmachung, Auflage, UV-Gutachten oder
zusammenfassende Bewertung, mündliche Verhandlung usw.) sind nicht zwingend zu
wiederholen, die Behörde hat darüber je nach Zweckmäßigkeit zu entscheiden;
diese Formulierung ist § 37 letzter Satz AVG nachgebildet. Die
Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 sind jedoch in vollem Umfang anzuwenden.
Eine zweite
Schranke sind die Ergebnisse der UVP. Im Verfahren kann eine Überprüfung,
Wiederholung oder Ergänzung von Gutachten erforderlich sein, um feststellen zu
können, ob die Ergebnisse der UVP weiterhin zutreffen. Auch die Änderung von
oder die Vorschreibung neuer Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstiger
Nebenbestimmungen sind möglich.
In das Verfahren
sind jene Behörden und Parteien einzubeziehen, die von der Änderung betroffen
sind bzw. sein können. Umweltanwaltschaften, Umweltorganisationen (soweit sie
nicht gemäß § 19 Abs. 8 letzter Satz präkludiert sind) und Gemeinden werden
grundsätzlich betroffen sein können. Bei Nachbarn, Parteien nach
Materienrechten, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan – soweit diese nicht
präkludiert sind – und Bürgerinitiativen ist dies zu prüfen und der
Parteienkreis nach den möglichen Auswirkungen der Änderungen neu zu definieren.
Prüfmaßstab ist dabei das genehmigte Vorhaben. Können Parteien anders als im
Rahmen des ursprünglichen Verfahrens betroffen sein, ist ihnen Parteiengehör zu
gewähren. Können andere Beteiligte nunmehr betroffen sein, etwa durch die
Verlegung einer Zufahrtsstraße, ist diesen neuen Anrainern/Anrainerinnen
Gelegenheit zu geben, ihre Parteienrechte wahrzunehmen. Eine Kundmachung gemäß
§ 9 ist nicht vorgeschrieben.
Zu Z 22 bis
26 (§ 19):
In § 19 Abs.
1 wurden die Umweltorganisationen (UO) in Umsetzung des Art. 3 Z 1 und 7 ÖB-RL
ergänzt und in den Abs. 6 bis 11 näher geregelt. Z 7 legt durch einen Verweis
auf Abs. 7 die Parteistellung solcher UO fest, für die vom Bundesminister/von
der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und
Arbeit mit Bescheid entschieden wurde, dass sie die Kriterien des Abs. 6
erfüllen.
In den Abs. 3 und
4 wurde jeweils der Hinweis auf die Rechtsmittelmöglichkeit gestrichen, weil
die Geltendmachung subjektiver Interessen dies impliziert. Mit der Streichung
der ausdrücklichen Beschwerdemöglichkeit beim Verfassungsgerichtshof wurde dem
Erkenntnis dieses Gerichtshofs, Zl. G 4-6/04-11, zu § 24 Abs. 3 entsprochen.
Abs. 6 definiert
UO als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nicht
gewinnorientiert arbeiten, sondern die sich aktiv für den Schutz der Umwelt
einsetzen. Die Nennung von Vereinen und Stiftungen schließt Kammern oder andere
juristische Personen aus. Das Kriterium des „vorrangigen“ Zwecks umfasst nicht
Organisationen, die sich unter anderem auch, aber nicht in erster Linie
(hauptsächlich, primär, insbesondere) dem Umweltschutz widmen. Der Schutzzweck
ist grundsätzlich den Statuten bzw. der Stiftungserklärung zu entnehmen. Die
Frage der Gemeinnützigkeit ist gemäß Steuerrecht zu beurteilen. Zusätzlich muss
die Gründung der UO zumindest drei Jahre vor einer Antragstellung gemäß Abs. 8
erfolgt sein.
Abs. 7 regelt die
Anerkennung der UO durch Bescheid des Bundesministers/der Bundesministerin für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit (BMWA).
Auf ausdrücklichen Wunsch des überwiegenden Teiles aller am Diskussionsprozess
über die diesbezügliche Umsetzung der Aarhus-Konvention Beteiligter wurde eine
Vorab-Anerkennung durch eine zentrale Stelle, den/die BMLFUW vorgesehen. Dieses
Verfahren bietet einerseits eine maximale Entlastung der Genehmigungsbehörden,
Rechtsklarheit und -sicherheit für alle Beteiligten und andererseits auch eine
bundesweit einheitliche Vollziehung der Anerkennung von UO. Gemäß Handbuch der
Rechtsetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, Herausgegeben vom
Bundeskanzleramt, Nr. 64 Dynamische Verweisungen 2. Grades, sollte es anderen
Norm setzenden Autoritäten sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene möglich
sein, auf die vom/von der BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA erlassenen
Anerkennungsbescheide zu verweisen.
Auf Antrag der UO
hat der/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA zu entscheiden, ob eine UO sämtliche
Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die jeweilige UO ihre
Rechte ausüben kann. Für die Entscheidung durch den/die BMLFUW im Einvernehmen
mit dem/der BMWA ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich, da die UVP eine
Materie des Art. 11 B-VG ist und somit ohne Verfassungsbestimmung eine
Vollziehung durch die beiden Minister/innen nicht möglich wäre.
Die Gewährung der
Parteistellung der UO mittels Verordnung ist verfassungsrechtlich nicht
möglich, da es bei Eingriff in die Rechtssphäre eines/einer Betroffenen – etwa
durch Nichteintragung in die Liste – diesem möglich sein muss, die
Rechtmäßigkeit des Eingriffs oder eine allfällige Untätigkeit der Verwaltung zu
bekämpfen. Durch eine Festlegung mittels Verordnung würde das verfassungsrechtliche
Rechtsschutzsystem verletzt werden (vgl. VfGH vom 9.10.2003, G 41,42/03-20).
Abs. 8 enthält
Bestimmungen über das Anerkennungsverfahren. Die anerkannten UO werden in eine
Liste eingetragen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht wird. Der Bescheid
hat konstitutiven Charakter, die Liste ist rein deklarativ. Bei
Antragsabweisung ist ein Bescheid im Einvernehmen der beiden
Minister/Ministerinnen zu erlassen mit Beschwerdemöglichkeit an den
Verwaltungsgerichtshof.
Abs. 9 enthält
eine Meldepflicht bei Wegfall eines Kriteriums, damit die Liste aktuell
gehalten werden kann. Unabhängig von einer Meldung hat der/die BMLFUW im
Einvernehmen mit dem/der BMWA auch in andern Fällen mittels Bescheid über das
Nichterfüllen der Kriterien gemäß Abs. 6 zu entscheiden und die Liste
entsprechend anzupassen. Wird auch nur ein Kriterium nicht mehr erfüllt, ist
die Parteistellung abzuerkennen. Bestehen Zweifel über das Vorliegen der Kriterien,
kann der/die BMLFUW von der UO entsprechende Nachweise verlangen. Auf Grund des
konstitutiven Charakters des An- und Aberkennungsbescheides verliert eine UO
ihre Parteistellung, wenn während eines laufenden UVP-Verfahrens über den
Entfall der Kriterien entschieden wird.
Abs. 10 enthält
die generelle Regelung der Parteistellung für UO. Sie können, wie andere
Formalparteien des § 19, als Partei im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren
teilnehmen und die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen.
Dieses Recht schließt das Recht der Berufung an den Umweltsenat, nicht jedoch –
wie bei anderen Formalparteien - die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
ein. UO müssen, um die Parteienrechte ausüben zu können,
- gemäß Abs. 7 anerkannt sein und
- während der
Auflagefrist Einwendungen erheben.
Das Erfüllen der
Kriterien ohne Anerkennung ist auf Grund des konstitutiven Charakters des
Anerkennungsbescheides nicht ausreichend. Der Anerkennungsbescheid muss zum
Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen vorliegen. Werden innerhalb der
Auflagefrist keine Einwendungen erhoben, ist die UO präkludiert. Auch
Teilpräklusion ist möglich.
Zu Abs. 11: Art. 3
Abs. 9 Aarhus-Konvention sieht vor, dass „die Öffentlichkeit Zugang zu
Informationen, die Möglichkeit, an Entscheidungsverfahren teilzunehmen und
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (hat), ohne dabei wegen
Staatszugehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden;
eine juristische Person darf nicht auf Grund ihres eingetragenen Sitzes oder
auf Grund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt
werden.“ Ausländische UO können sich daher an österreichischen Verfahren
beteiligen, wenn gemäß § 10 Abs. 1 ein Verfahren wegen grenzüberschreitender Umweltauswirkungen
notifiziert wird und die UO in ihrem Heimatland die Kriterien für eine
Beteiligung an UVP-Verfahren erfüllen. Außerdem müssen die Umweltauswirkungen
den Schutzzweck (territorial und materiell) der UO betreffen. Das ist jeweils
im Einzelfall von der UVP-Behörde zu beurteilen.
Zu Z 29 (§
22 Abs. 4):
Die
Landesregierung erhält die Befugnis zu verwaltungspolizeilichen Maßnahmen in
Bezug auf Nebenbestimmungen, für deren Vollziehung sie auch nach dem
(allgemeinen) Zuständigkeitsübergang zuständig bleibt. Bisher besteht für sie
nämlich - abgesehen von der Strafbarkeit von Verstößen gemäß § 45 - keine
Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung solcher Nebenbestimmungen, die sich
auf kein Materiengesetz, sondern auf § 17 UVP-G 2000 stützen. Auf Grund der
bisherigen Erfahrung, dass in vielen Verfahren derartige, nur auf das UVP-G
2000 gestützte Nebenbestimmungen in umfangreicher Weise erlassen werden, würde
die Beibehaltung des bisherigen Zustandes bedeuten, dass in Bezug auf große
Teile der in UVP-Verfahren erteilten Genehmigungsbestimmungen die Behörde keine
Möglichkeit zwangsweiser Durchsetzung hätte und vollständig auf das Wohlwollen
des Projektwerbers/der Projektwerberin angewiesen wäre. Die in § 360
Abs. 1 und 3 GewO 1994 vorgesehenen Maßnahmen (Aufforderung, Anordnung von
Maßnahmen mit Bescheid, Maßnahmen an Ort und Stelle bei Offenkundigkeit) werden
auch für oben angesprochene Fälle nutzbar gemacht.
Zu Z 30 (§
23a Abs. 2):
Die Reihung der Z
1 – 3 soll aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Systematik umgestellt
werden. Die UVP-Pflicht von Anschlussstellen wird in Z 1 neu geregelt, um
einerseits nur Anschlussstellen mit starken verkehrlichen Auswirkungen,
andererseits aber auch Anschlussstellen an Straßen mit einem DTV von weniger
als 30 000 zu erfassen. Das neue Kriterium von 8 000 Kfz/Tag erfasst
Anschlussstellen mit einer Verkehrsbelastung wie „Hauptverkehrsstraßen“ im Sinn
der Umgebungslärmrichtlinie 2000/49/EG.
In die UVP-Pflicht
bei Berührung von Schutzgebieten werden aus Gründen der Europarechtskonformität
Schutzgebiete der Kategorien C und E neu aufgenommen und klargestellt, dass im
Fall der Z 3 eine Einzelfallprüfung im Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3
durchzuführen ist. Auch bei Unklarheiten, ob ein Vorhaben nach Z 1 oder 2 vorliegt,
ist § 24 Abs. 3 anzuwenden.
Zu Z 31 (§
23b Abs. 2):
Die UVP-Pflicht
von Hochleistungsstrecken bei Berührung von Schutzgebieten soll in
europarechtskonformer Weise völlig neu gestaltet werden, um in Hinkunft die
Notwendigkeit einer direkten Anwendung der UVP-Richtlinie in
materienrechtlichen Genehmigungsverfahren auszuschließen. Das Kriterium der
Z 1 lit. d von 60 000 Zügen/Jahr erfasst Haupteisenbahnstrecken, für die
im Sinn des Art. 7 der Umgebungslärmrichtlinie 2000/49/EG Lärmkarten zu
erstellen sind. In Z 2 wird der bereits bei den Bundesstraßen bewährte und
praktikable Tatbestand zur Verhinderung von Umgehungen zur Gesamtbetrachtung
von unmittelbar anschließenden Teilstücken innerhalb der letzten 10 Jahre auch
für die Hochleistungsstrecken nutzbar gemacht. Durch die Einführung dieses
Tatbestandes und die Neugestaltung der UVP-Pflicht in Z 1 und 2 wird die
schwer zu vollziehende Kumulationsbestimmung im bisherigen Abs. 3 obsolet.
Weiters wird wie in § 23a Abs. 2 klargestellt, dass für die
Vorhabenstypen des Abs. 2 eine Einzelfallprüfung im Feststellungsverfahren
gemäß § 24 Abs. 3 durchzuführen ist.
Zu Z 34 (§
24 Abs. 3):
Der
Projektwerber/die Projektwerberin soll nunmehr ebenfalls einen Antrag auf ein
Feststellungsverfahren nach dieser Bestimmung stellen können. Siehe weiters die
Erläuterungen zu § 3 Abs. 7.
Zu Z 38 (§
24 Abs. 11):
Diese Erweiterung
der Anfechtungsbefugnis beim Verfassungsgerichtshof um die Umweltorganisationen
ist durch die ÖB-RL geboten.
Zu Z 40 (§
24c Abs. 5):
Siehe die
Erläuterungen zu § 12 Abs. 4.
Zu Z 42 bis
44 (§ 24h Abs. 5 bis 7):
Diese Bestimmungen
stellen das Herzstück der Reform des dritten Abschnittes dar. Ziel ist es
zunächst, die vollständige Berücksichtigung der UVP in einer Genehmigung sicher
zu stellen. Dies ist nach Art. 8 der UVP-Richtlinie geboten. Eng mit der
Berücksichtigungspflicht nach Art. 8 der UVP‑Richtlinie ist die in
Art. 2 UVP-Richtlinie statuierte Pflicht verbunden, überhaupt ein Genehmigungsverfahren
für UVP-pflichtige Vorhaben vorzusehen. Die Trassenverordnung nach § 4
Abs. 1 Bundesstraßengesetz kann jedoch nicht als „Genehmigung“ im Sinn der
UVP-Richtlinie angesehen werden, weil damit das Projekt nicht im Einzelnen genehmigt,
sondern nur die Straßenachse festgelegt wird, und die Verordnung auch nicht die
Maßnahmen und Anordnungen enthält, die nach der UVP geboten sind
(VwGH 2003/06/0078‑7). In Bezug auf die so bedeutsamen Umweltauswirkungen
einer Straße auf den Menschen durch Lärm und Luftschadstoffe existiert somit
nach der geltenden Rechtslage kein Genehmigungsverfahren. Auch besteht insoweit
keine Rechtssicherheit für den Projektwerber/die Projektwerberin, da die
Trassenverordnung vom/von der BMVIT jederzeit aufgehoben oder geändert werden
kann.
Abs. 5 zweiter
Satz bestimmt daher nunmehr, dass in Bezug auf alle Teile bzw. Auswirkungen
eines Bundesstraßen- oder Hochleistungsstreckenvorhabens, die zwar Gegenstand
der UVP, nicht aber eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens (etwa nach
Eisenbahn-, Wasser-, Forst- oder Naturschutzrecht) sind, der Bundesminister/die Bundesministerin
für Verkehr, Innovation und Technologie die Genehmigungsvoraussetzungen der
Abs. 1 und 2 sowie des § 17 Abs. 4 und 5 anzuwenden und darüber einen Bescheid
zu erlassen hat. In diesem Bescheid können auch entsprechende Auflagen
vorgeschrieben werden.
Diese Neuregelung
in Abs. 5 wird vor allem für Bundesstraßen Bedeutung erlangen, da für
Hochleistungsstrecken bereits bisher im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren eine
weitgehende Möglichkeit zur Berücksichtigung der UVP besteht. In Hinkunft wird
es möglich sein, den Bescheid nach Abs. 5 mit dem eisenbahnrechtlichen – oder
auch mit einem evtl. zukünftigen bundesstraßenrechtlichen - Baubescheid in
Einem zu erlassen. Im Sinn einer rationellen Verfahrensführung wird es dann,
wenn bereits ein in allen Einzelheiten ausgearbeitetes Projekt zur
Trassenverordnung eingereicht wird, möglich, das Ermittlungsverfahren für den
Bescheid nach Abs. 5 zweiter Satz gleichzeitig mit dem UVP-Verfahren
durchzuführen (z.B. kann die öffentliche Erörterung gleichzeitig als mündliche
Verhandlung für das Bescheidverfahren abgehalten werden) und so für die
betroffenen Vorhabensteile eine dem konzentrierten Verfahren nach dem 2.
Abschnitt entsprechende Wirkung erzielt werden. Die Erlassung des Bescheides
nach Abs. 5 ist möglich, sobald die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen
ist.
Ein weiteres Ziel
der Reform ist in Abs. 6 verankert: Da es nicht gelungen ist, für ein
konzentriertes Genehmigungsverfahren Akzeptanz herzustellen, soll auf andere
Weise versucht werden, den Genehmigungsprozess von der Einreichung der
Unterlagen zur Trassenverordnung bis zur Erlassung der letzten Genehmigung
koordiniert und bruchlos zu gestalten, um so einerseits eine vollständige
Umsetzung der UVP und andererseits einen rascheren Gesamtablauf des Verfahrens
und eine Verkürzung der Genehmigungsdauer zu erreichen. Die im Rahmen der
Durchführung der UVP im Trassenverordnungserlassungsverfahren bereits
vorgesehene Koordinierungspflicht des/der BMVIT und Mitwirkungspflicht der
mitwirkenden Behörden (§ 24a Abs. 3) soll über den Zeitpunkt der Erlassung der
Trassenverordnung hinaus verlängert werden. Da der/die BMVIT ja nunmehr gemäß
Abs. 5 zweiter Satz einen Bescheid über all jene Bereiche zu erlassen haben
wird, die nicht durch andere nachfolgende Genehmigungsverfahren abgedeckt sind,
muss dieser genau darüber informiert sein, in welcher Form die Berücksichtigung
der UVP in den anderen Verfahren erfolgt. Er hat daher seine Verfahren mit
allen anderen für nachfolgende Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden zu
koordinieren.
Diese Koordination
kann schriftlich oder in Form von Koordinationsbesprechungen erfolgen, es kann
von der Behörde auch ein Koordinator/eine Koordinatorin bestellt werden, wobei
auch die bereits im UVP-Verfahren tätige Person betraut werden kann (Abs. 7
letzter Satz). Ziel der Koordination ist es, dass die fachlichen Anforderungen
in den Genehmigungsverfahren sich nicht widersprechen, die UVP in allen Verfahren
effektiv umgesetzt wird und die Nebenbestimmungen der Bescheide rechtlich so
aufeinander abgestimmt sind, dass sie ohne Widersprüche problemlos
nebeneinander zu vollziehen sind. Ziel ist es auch, dass durch größtmögliche
personelle Kontinuität vom Beginn des Trassenverordnungserlassungsverfahrens
bis zur Erlassung der letzten für das Vorhaben erforderlichen Genehmigung die
Projektsbeurteilung durch Sachverständige im Rahmen des
Umweltverträglichkeitsgutachtens und allfälliger Einzelgutachten in den
Genehmigungsverfahren einheitliche Maßstäbe und Anforderungen im Rahmen des
durch die Rechtsvorschriften eingeräumten Spielraumes vorgibt.
Abs. 7 regelt die
Parteistellung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Neben einer
Parteistellung für UO analog zu § 19 Abs. 10 wird auch eine Parteistellung für
Nachbarn/Nachbarinnen verankert, die durch Art. 15a der ÖB-RL geboten ist,
wonach Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes
Interesse haben oder eine
Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor
einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben.
Diese Parteistellung ist jedoch begrenzt auf ihre konkrete Betroffenheit in
ihren subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im
nachfolgenden Genehmigungsverfahren.
Die Formalparteien
haben Parteistellung „nach Maßgabe des § 19“, d.h. dass alle in § 19 für die
Parteistellung im konzentrierten Genehmigungsverfahren festgelegten
Voraussetzungen auch für die Parteistellung in den nachfolgenden
Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt gelten: So haben nur
Bürgerinitiativen Parteistellung (im vereinfachten Verfahren
Beteiligtenstellung mit Akteneinsichtsrecht), die sich im UVP-Verfahren durch
ausreichende Unterstützung einer Stellungnahme gebildet haben; UO haben nur
insoweit Parteistellung, als sie gemäß § 19 Abs. 7 anerkannt wurden
und während der Auflagefrist zur UVP gemäß § 9 schriftliche Einwendungen
erhoben haben (vgl. dazu die Ausführungen zu § 19 Abs. 10).
Zu Z 45 und
46 (§§ 24i bis 24l):
Diese Bestimmungen
erfahren eine Anpassung an die Streichung der Z 38 in Anhang 1 zu
Gunsten der Regelung auch der Nassbaggerungen in Z 25.
Zu Z 47 (§
39):
Die Zuständigkeit
der UVP-Behörde soll deutlicher abgegrenzt werden. Insbesondere wird
klargestellt, dass die UVP-Behörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen
positiven Feststellungsbescheides auch zur Vollziehung der
verwaltungspolizeilichen Vorschriften in Bezug auf dieses Vorhaben (bspw. gemäß
§ 360 GewO 1994) zuständig ist.
Zu Z 49 (§
45):
Gemeinsam mit der
Ergänzung des § 47 Abs. 2 soll klargestellt werden, dass als Strafbehörde in
Bezug auf Vorhaben des dritten Abschnittes der Bundesminister/die
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist.
Zu Z 53
(Vorspann zu Anhang 1):
Der Vorspann wird
an die Zufügung einer Kategorie E – Siedlungsgebiet in Anhang 2 (letzter Absatz
des Vorspannes) angepasst.
Zu Z 54
(Anhang 1 Z 1):
Es wird auf Grund
der Vorgabe der UVP-Richtlinie formal auf Deponien allgemein (dies schließt
auch Untertagedeponien ein) Bezug genommen, auch wenn gemäß § 16 Abs. 1 AWG
2002 die obertägige Ablagerung gefährlicher Abfälle grundsätzlich verboten ist.
Die im UVP-G 2000
definierte Mengenschwelle von 1 000 t/a in Z 1 c war nicht richtlinienkonform
(VwGH 20.2.2003, 2001/07/0171) und wird deshalb gestrichen. Anlagen zur
physikalischen Behandlung gefährlicher Abfälle werden nunmehr in Z 1 b geregelt
und mit einer Mengenschwelle von 20 000 t/a versehen. Dies ist gemäß
UVP-Richtlinie für die Verbrennung und chemische Behandlung gefährlicher
Abfälle nicht zulässig.
Von einer
Unterscheidung zwischen Beseitigungs- und Verwertungsanlagen wird auf Grund der
teilweise schwierigen Abgrenzungsproblematik Abstand genommen.
In der Z 1 c wird
Altöl nicht mehr explizit angeführt, da gemäß Abfallverzeichnisverordnung BGBl.
II Nr. 570/2003, in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben alle Altöle
als gefährliche Abfälle anzusehen sind.
Anlagen zur
chemischen und chemisch-physikalischen Behandlung, ausgenommen Anlagen zur
stofflichen Verwertung, unterliegen der Z 1 c. Anlagen zur ausschließlich
physikalischen Behandlung unterliegen der Z 1 b. Zur Auslegung des
Ausnahmetatbestandes der ausschließlich physikalischen Behandlung wird auf die
Entscheidung des Umweltsenates verwiesen (US 2A/2001/9-12 vom 23. Oktober
2001), wonach der Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist und die abschließende
Verwertung in der Anlage selbst erfolgen muss.
Zu Z 55
(Anhang 1 Z 2):
Richtlinienkonform
wird in Z 2 c auch eine Tageskapazität als Schwellenwert eingeführt (vgl.
US 1B/2003/11-17 vom 19.8.2003 [Fraham I] bzw. US 1A/2004/1-16 vom
20.2.2004 [Fraham II]).
Zu Z 56 bis
58 (Anhang 1 Z 9):
Die Z 9 wird an
die in § 23a Abs. 2 vorgenommenen Änderungen angepasst und sicher gestellt,
dass auch für Nicht-Bundesstraßen die Anforderungen der UVP-Richtlinie und der
dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf
Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten erfüllt werden.
In lit. b wird die
gleiche Schwelle eines DTV von 2 000 Kfz aufgenommen, wie sie bisher bereits in
Spalte 3 festgesetzt war, um unbedeutende Straßen mit wenig Verkehrsaufkommen
(Interessentenstraßen, Forst- und Güterwege, kleine Gemeindestraßen) aus der
UVP auszunehmen. Die bisher am Ende der Z 9 festgelegte ausdrückliche Ausnahme
für Forststraßen und Güterwege kann daher entfallen.
Die nunmehr in
lit. f aufgenommene Regelung stellt eine bereits bisher bei den Bundesstraßen
(§ 23a Abs. 2 Z 3) bewährte und leicht handhabbare Vorkehrung
gegen unzulässige Stückelungen bei Linienvorhaben dar (vgl. EuGH
Kommission/Irland in der Rs C-392/96; VfGH V 51/00).
Eine neue lit. h
wird eingefügt mit dem Zweck, dass nicht mehr jeder Neubau einer Straße in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie B oder D einer Einzelfallprüfung
unterliegt, sondern nur solche Neubauten, die eine Bagatellschwelle von 500 m
Länge überschreiten. Dadurch müssen kleinere Anpassungen des Straßennetzes
insbesondere in Großstädten, in denen die angeführte DTV-Schwelle verbreitet
erreicht wird, keiner Einzelfallprüfung mehr unterzogen werden. Damit sollen
der Verwaltungsaufwand vor allem in belasteten Gebieten – Luft auf ein vernünftiges
Maß begrenzt und trotzdem nach wie vor alle Vorhaben mit möglicherweise
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt erfasst werden.
Eine neue lit. i
berücksichtigt, dass stark befahrene Straßen in Siedlungsgebieten erhebliche
Auswirkungen auf die AnrainerInnen haben können. Der Schwellenwert von
15 000 entspricht in etwa dem Schwellenwert von Art. 7 der
Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG für Hauptverkehrsstraßen, für die
strategische Lärmkarten zu erstellen sind.
In den lit. g bis
i wird, der Definition in lit. a und b folgend, die Zulegung von zwei oder mehr
Fahrstreifen als Neubau definiert und auch damit eine Bagatellschwelle für den
Fall eingezogen, dass eine Verbreiterung (landesrechtlich) als Neubau zu werten
wäre.
Durch Z 9 wird
nicht nur die UVP-Richtlinie, sondern auch das Verkehrsprotokoll der
Alpenkonvention, BGBl. III Nr. 234/2002, für den Bereich der UVP umgesetzt.
Art. 8 Abs. 1 dieses Protokolls verpflichtet Österreich,
Umweltverträglichkeitsprüfungen für „große Neubauten, wesentliche Änderungen
oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen“ durchzuführen. Diese
Bestimmung ist durch die gesamte Z 9 umgesetzt. Art. 11 Abs. 2 lit. a des
Verkehrsprotokolls verlangt die Durchführung einer UVP für hochrangige
Straßenprojekte für den inneralpinen Verkehr. Art. 2 des Protokolls definiert
solche hochrangigen Straßen als „alle Autobahnen und mehrbahnige,
kreuzungsfreie oder in der Verkehrswirkung ähnliche Straßen“. Diese Definition
wird in Z 9 erfüllt:
- durch lit.
a bis c und die Schnellstraßendefinition des Europäischen Übereinkommens über
die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975, auf die
sowohl die UVP-Richtlinie als auch Z 9 verweisen, wonach Schnellstraßen solche
Straßen sind, die ausschließlich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders
bestimmt und nur über Anschlussstellen oder kontrollierte Einmündungen
zugänglich sind und auf denen insbesondere das Anhalten und Parken auf der
Fahrbahn verboten ist; dadurch werden mehrbahnige Straßen (d. h. mit zwei
Richtungsfahrbahnen), die gleichzeitig kreuzungsfrei sind, regelmäßig erfasst;
- die
Bestimmung der lit. e, die das Bestehen einer in der Verkehrswirkung ähnlichen
Straße mit einer bestimmten Mindestlänge und einem Mindest-DTV annimmt.
Zu Z 59 und
60 (Anhang 1 Z 10):
Z 10 wird an die
Änderungen in § 23b Abs. 2 angepasst und auch hier sicher gestellt, dass auch
für Nicht-Hochleistungsstrecken die Anforderungen der UVP-Richtlinie und der
dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf
Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten erfüllt werden, wobei die
Anti-Stückelungsregelung der Z 9 auch für diese Linienvorhaben Anwendung findet
(lit. d). Zwar ist im Fall, dass das Kriterium der lit. d (neu) erfüllt ist,
eine Einzelfallprüfung durchzuführen, der Tatbestand soll jedoch dennoch in
Spalte 2 und nicht in Spalte 3 aufgenommen werden, da diese Spalte gemäß
§ 3 Abs. 4 für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten vorgesehen ist. Es
handelt sich somit um den einzigen Tatbestand des Anhanges 1, der sich in
Spalte 2 findet, für den aber dennoch eine Einzelfallprüfung vorgesehen ist.
Die lit. e bis h
entsprechen den Tatbeständen in § 23b Abs. 2. Ausgenommen von diesen
Tatbeständen sollen jedoch Straßenbahnen, U-Bahnen und andere städtische
schienengebundene Massenverkehrsmittel (der Wortlaut wurde aus Anhang I Z 10
lit. h der UVP-Richtlinie übernommen) werden, soweit sie in geschlossenen
Siedlungsgebieten (vgl. Anhang 1 Z 20 und 23 UVP-G 2000 und die Judikatur des Umweltsenates
dazu) errichtet werden. Werden solche Strecken (auch) außerhalb geschlossener
Siedlungsgebiete errichtet und berühren diese dort ein schutzwürdiges Gebiet,
so unterliegen sie den Z der Spalte 3. In jedem Fall UVP-pflichtig sind solche
Bahnen weiterhin, wenn sie die Schwellenwerte nach Z 1 erreichten.
Der Grund für die
– begrenzte – Ausnahme dieser Bahnen von den Tatbeständen der Spalte 3 liegt
darin, dass diese Bahnen schon ihrem Wesen nach in Siedlungsgebieten errichtet
werden, um zu einer Verbesserung der Umweltsituation beizutragen.
Zu Z 61
(Anhang 1 Z 11):
Neu eingeführt
werden Tatbestände in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A und C auf Grund
der mit Verschubbahnhöfen und Terminals verbundenen erheblichen
Flächeninanspruchnahme bzw. Versiegelung und potenzieller Gewässer- und
Grundwasserverunreinigungen.
Zu Z 62 , 63
und 93 (Anhang 1 Z 12 samt Fußnote 1a):
In Z 12 a wird
nunmehr jede Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, die mit einer
Flächeninanspruchnahme (durch Pistenneubau oder Lifttrassen) verbunden ist,
einer Einzelfallprüfung unterworfen. Dies ist auf Grund der besonders hohen
Sensibilität von Gletschern und hochalpinen Regionen geboten.
Weiters wird in
der Fußnote 1a der Begriff „Schigebiet“ näher definiert, da sich in der Praxis insbesondere
bei Änderungen und Kumulationen von Schigebieten Abgrenzungsprobleme ergeben
haben.
Ein eigener in
Spalte 3 definierter Kumulationstatbestand soll aufwändige und langwierige
Berechnungen der einzurechnenden Flächen verschiedener, v.a. bereits seit
langer Zeit bestehender Vorhaben ersparen. Nunmehr soll ab einer
Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen von mindestens 5 ha
eine Einzelfallprüfung durchzuführen sein, wenn das beantragte Vorhaben mit
anderen Schigebieten in einem räumlichen Zusammenhang steht. Ist auf Grund der
Kumulierung der Auswirkungen aller dieser Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
zu rechnen, so ist eine UVP für das beantragte Vorhaben durchzuführen. Ab wann
tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass das Vorhaben in einem „räumlichen Zusammenhang“ mit anderen
Vorhaben steht, kann nicht in einer allgemein gültigen Form festgelegt werden,
sondern ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Entscheidend sind die
möglichen Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen.
Zu Z 64
(Anhang 1 Z 13):
In lit. b wird die
Lage in Wasserschutz- und Schongebieten (schutzwürdige Gebiete der Kategorie C)
zusätzlich berücksichtigt.
Zu Z 65 bis
67 (Anhang 1 Z 14):
In lit. d wird das
Kriterium der Flugbewegungen, das bisher mit einer absoluten Zahl (20 000
pro Jahr) definiert war, durch einen relativen Parameter (Steigerung von 25 %
in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren) ersetzt. Hiermit werden die großen
Unterschiede in der Belastungssituation zwischen großen und kleinen Flugplätzen
besser berücksichtigt und es wird der jeweiligen Veränderung der Lärmsituation
für Anrainer angemessen Rechnung getragen, da davon auszugehen ist, dass eine
25 %ige Steigerung der Flugbewegungen jedenfalls zu einer merklichen
Zusatzbelastung im Lärmbereich führen kann. Dies ist europarechtskonform, da Vorhaben mit
erheblichen Umweltauswirkungen jedenfalls zu erfassen sind.
Neu für diesen
Vorhabenstyp wurden auch Tatbestände in bestimmten schutzwürdigen Gebieten
(Kategorie A und D sowie E) eingeführt (lit. e bis g). Da Flugplätze auch
besondere Schutzgebiete berühren können, ist auch dieser Fall zu
berücksichtigen. Weiters erscheint die Lage von Flugplätzen in einem belasteten
Gebiet – Luft sowie in der Nähe von Siedlungsgebieten auf Grund der
projektspezifischen, oftmals erheblichen Luft- und Lärmemissionen relevant.
Zu Z 68 und
69 (Anhang 1 Z 15):
Gemäß
UVP-Richtlinie und Judikatur des EuGH ist die ausschließliche Umsetzung eines
Tatbestandes des Anhanges I der Richtlinie nicht ausreichend, wenn dieser
Vorhabenstyp auch in Anhang II der Richtlinie vorgesehen ist (EuGH Rs C-435/97
Flughafen Bozen m.w.N.). Deswegen wird für Häfen und Wasserstraßen ein
zusätzlicher Tatbestand in Spalte 3 eingeführt, in dem auf schutzwürdige
Gebiete der Kategorien A oder C Bezug genommen wird.
Es hat sich
gezeigt, dass die bescheidmäßig genehmigte Umschlagkapazität als
Berechnungsgrundlage für Änderungen in der Praxis schwer vollziehbar ist, daher
wurde ein Änderungstatbestand eingeführt. Als Kriterium wird die Erweiterung
der Wasserfläche oder Vertiefung um mindestens 25 % festgesetzt. Oben
angeführter Argumentation folgend, ist daher auch eine Berücksichtigung des
eingeführten Änderungstatbestands in Spalte 3 geboten.
Zu Z 70, 71
und 94 (Anhang 1 Z 17 samt Fußnote 2):
Um
Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, werden die Vorhabenstypen Golfplätze
und Sportstadien explizit in diese Ziffer aufgenommen.
Dem in der Praxis
beobachteten Problem, dass eine UVP durch Stückelungen von Vorhaben zu umgehen
versucht wird, wird durch eine Sonderbestimmung begegnet, die die in § 3a Abs.
5 festgelegte Bestimmung, dass die beantragte Erweiterung mindestens 25 % des
Schwellenwertes betragen muss, aufhebt. Dies erscheint für Vorhaben, bei denen
Erweiterungen durch einfache bauliche Maßnahmen vorgenommen werden können (z.B.
Erhöhung der Stellplatzanzahl), gerechtfertigt.
Weiters wird in
der Fußnote 2 zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme von Freizeit- und
Vergnügungsparks eine Klarstellung vorgenommen. Die missverständliche
Formulierung „Nutzfläche“ wird durch den Begriff „Grundfläche“ ersetzt.
Zu Z 72, 73,
95 und 96 (Anhang 1 Z 18 samt Fußnoten 3 und 3a):
Da Industrie- oder
Gewerbeparks auch in bestimmten schutzwürdigen Gebieten (Kategorie A und D)
vorkommen können, ist wegen der einschlägigen projektspezifischen Auswirkungen
derartiger Vorhaben (Verkehrserregung, großflächige Versiegelung) eine Aufnahme
in Spalte 3 geboten. Die Fußnote wird insofern genauer gefasst, als
klargestellt wird, dass Errichter/in und Betreiber/in nicht die gleiche Person
sein müssen und dass es genügt, dass ein/e gemeinsame/r Errichter/in oder
Betreiber/in alternativ vorliegt.
Mit der Einführung
der lit. b „Städtebauvorhaben“ wird das Erfordernis der UVP-Richtlinie (Anhang
II Z 10 b „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von
Einkaufszentren und Parkplätzen“) nun explizit umgesetzt. In einer Fußnote wird
dieser Tatbestand näher definiert. Es sollen insbesondere große
Stadterweiterungsprojekte (wie z.B. „Monte Laa“ in Wien) erfasst werden.
Für den als Parameter für den Schwellenwert
verwendeten Begriff „Nutzfläche“ wird die Definition gemäß § 2 Abs. 9 Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 herangezogen: Als
Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes gilt die gesamte
Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen
Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer
Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie
Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht
zu berücksichtigen.
Zu Z 74, 75,
76, 97 und 98 (Anhang 1 Z 19 und 21 samt Fußnote 4 und 4a):
Unter Beseitigung
eines Wertungswiderspruches zu Z 21 (Parkplätze) werden nun auch die
Einkaufszentren auf Grund vergleichbarer potenzieller Standorte und auch
Umweltauswirkungen in Spalte 3 mit den halben Schwellenwerten aufgenommen.
Wie in Z 17 wurde
auch bei Z 19 eine Sonderbestimmung zu § 3a Abs. 5 eingeführt, da auch bei
diesen Vorhabenstypen zeitlich dicht hintereinander gestaffelte, klein
dimensionierte Stückelungen ohne aufwändige bauliche Maßnahmen möglich sind.
Weiters wird in
der Fußnote 4 zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme eine Klarstellung
vorgenommen. Die Formulierung „Nutzfläche“ wird wie auch bei Z 17 durch den
Begriff „Grundfläche“ ersetzt.
In einer neuen
Fußnote zu Z 21 wurde der Begriff „öffentlich zugängliche Parkplätze oder
Parkgaragen“ näher definiert. Erfasst sind demnach Parkplätze, die der
Allgemeinheit zugänglich sind (sei es unentgeltlich oder gegen Gebühr). Auch
Dauerparkplätze sind darunter zu subsumieren. Lediglich Parkplätze, die nur
einem sehr eingeschränkten Benutzerkreis zugänglich sind (z.B. Parkplätze für
Beschäftigte oder Lieferanten, Stellplätze für Neuwagen im Rahmen einer
Autoproduktion) sind als nicht öffentlich zugänglich anzusehen.
Zu Z 77 und
78 (Anhang 1 Z 24):
Zur Herstellung
der EU-Konformität wird die Formulierung „Ständige Renn- oder Teststrecken für
Kraftfahrzeuge“ aus Anhang II Z 11 lit. a der UVP-Richtlinie in das UVP-G 2000
übernommen. Davon ausgenommen sind Anlagen, die ausschließlich zur Testung der
Fahrkenntnisse von Personen gedacht sind.
Zu Z 79 und
80 (Anhang 1 Z 25):
Die Trennung der
Vorhabenstypen Nass- und Trockenbaggerung in 2 verschiedene Ziffern mit
unterschiedlichen Schwellenwerten (Z 25 und 38) hat in der Vollzugspraxis seit
2000 erhebliche Probleme bereitet. Es ist vorhabensinhärent, dass
Vorhabensteile von Nassbaggerungen zum Teil auch den Tatbestand der
Trockenbaggerung erfüllen. Ein Zusammenrechnen bei unterschiedlich formulierten
Tatbeständen, sowohl was das Flächenausmaß als auch die Einrechnung der
Zufahrtswege anbelangt, birgt ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und vielfältige
Umgehungsmöglichkeiten in sich.
In der Novelle
wird dieser Missstand nun beseitigt, indem in Z 25 einheitlich für die Entnahme
von Lockergestein (als Nass- oder Trockenbaggerung) ein Tatbestand festgelegt
wird.
Die
Spezialtatbestände für Festgestein im Trichterabbau mit Sturzschacht und für
plattenförmige Festgesteinsvorkommen, die gegenüber der Festgesteinsentnahme im
Hangabbau höhere Schwellenwerte aufweisen, werden ebenfalls geändert. Statt
Festgestein im Trichterabbau mit Sturzschacht wird nun die angemessener
Definition „Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht,
Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen
Fördertechnik“ gewählt, da beim eigentlichen Trichterabbau mit teils
erheblichen Abbauverlusten gerechnet werden muss - eine aus Gründen des
Lagerstättenschutzes unerwünschte Konsequenz. Die Anwendung eines höheren Schwellenwertes
für derartige Vorhaben rechtfertigt sich durch den Umstand, dass beim
Kulissenabbau das Landschaftsbild weniger beeinträchtigt wird, da der Abbau des
Festgesteins hinter eine Landschaftskulisse erfolgt und weiters durch die
Abförderung des Hauwerkes mittels Sturzschacht Schlauchbandförderung oder einer
in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik die Staub- und
Lärmbelastungen geringer sind als bei einer Abförderung über Rampen und
Bergbaustraßen mittels LKW.
Die
unterschiedliche Behandlung (höherer Schwellenwert) der plattenförmigen
Festgesteinsvorkommen in Z 25 wird auf Grund mangelnder umweltbezogener
Begründung aufgehoben. Insbesondere stärker geneigte plattenförmige
Festgesteinsvorkommen lassen ähnliche Auswirkungen wie die in Z 26 geregelte
generelle Entnahme von Festgestein erwarten (Verkehrserregung, Einsehbarkeit).
Bei den in lit. b
und c definierten Erweiterungstatbeständen ist zu beachten, dass die zur
Berechnung heranzuziehende Flächeninanspruchnahme alle Aufschluss- und
Abbauflächen, auf denen innerhalb der letzten 10 Jahre ein Aufschluss oder
Abbau stattgefunden hat oder derzeit stattfindet sowie jene Aufschluss- und
Abbauflächen, die innerhalb der letzten zehn Jahre für den Aufschluss oder
Abbau genehmigt wurden, umfasst.
In lit. c und d
wird nunmehr auf die Kategorie E des Anhanges 2 Bezug genommen und die Fußnote
6 daher gestrichen.
Zu Z 81
(Anhang 1 Z 26):
Wie in Z 25 wird
in lit. c und d nunmehr auf die Kategorie E des Anhanges 2 Bezug genommen und
die Fußnote 6 daher gestrichen.
Zu Z 82 (Anhang
1 Z 37):
Um aufgetretene
Unklarheiten auszuräumen wird in Spalte 3 die Gewinnung von „Mineralien“ durch
die Gewinnung von „mineralischen Rohstoffen“ ersetzt.
Zu Z 83
(Anhang 1 Z 38):
Diese Ziffer wird
mit Z 25 zusammengeführt, Näheres dazu siehe zu Z 25.
Zu Z 84 und
85 (Anhang 1 Z 43):
Der Judikatur des
Umweltsenates folgend wird nun explizit auch auf Mastelterntiere abgestellt,
die gemäß dem Bescheid des Umweltsenates
im Fall „St. Peter in der Au“ (US 7A/2003/1-39) den Legehennen
gleichzuhalten sind.
In lit. b wird
nunmehr auf die Kategorie E des Anhanges 2 Bezug genommen und die Fußnote 11
daher gestrichen.
Zu Z 86
(Anhang 1 Z 61):
In lit. a wird
EU-konform auch auf die Tageskapazität von 200 t abgestellt.
Zu Z 87
(Anhang 1 Z 63):
In lit. b wird
nunmehr auf die Kategorie E des Anhanges 2 Bezug genommen und die Fußnote daher
gestrichen.
Zu Z 88 bis
92 (Anhang 1 Z 64, 79, 80):
Bei diesen Ziffern
werden je nach Relevanz der Abwasser- oder Luftschadstoffemissionen
(einschließlich Geruch) Tatbestände in Spalte 3 für die Lage von Vorhaben in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C, D oder E eingeführt, da gemäß
5-Jahresbericht der Europäischen Kommission über die Anwendung und den
Nutzeffekt der UVP-Richtlinie „jene Mitgliedstaaten, die verbindliche
Schwellenwerte nutzen, dafür Sorge tragen sollten, dass alle Projekte mit
möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen einem angemessenen Screening
unterzogen werden.“ Die Kommission erwartet, dass sie sich dabei insbesondere
mit geplanten Vorhaben in empfindlichen Gebieten und in deren Nähe sowie mit
der möglichen Kumulierung von Projekten befassen[4]. Im vorliegenden Entwurf wurden
diesbezüglich vor allem jene Vorhabenstypen berücksichtigt, die für Österreich
relevant sind und für die sehr hohe Schwellenwerte im UVP-G 2000 festgelegt
wurden.
Zu Z 88
(Anhang 1 Z 64):
Neben Anlagen zur
Herstellung von Eisen und Stahl können auch Anlagen zur Verarbeitung von
Eisenmetallen erhebliche Mengen an Luftschadstoffen (z.B. SO2, Schwermetalle) emittieren. Da sich derartige Anlagen
oft am gleichen Standort wie Anlagen zur Eisen- und Stahlherstellung befinden,
kann es gerade in belasteten Gebieten – Luft zu kumulierenden Auswirkungen und
damit einhergehend zu etwaigen Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten
kommen[5]. Eine Berücksichtigung dieser
weiterverarbeitenden Anlagen in Spalte 3 erscheint daher geboten.
Der Strangguss ist
als Bestandteil der Herstellung von Roheisen und Stahl, vor allem das
Ausgangsmaterial für das Walzen und ist daher unter Z 64 einzuordnen. Er steht
nicht direkt im Zusammenhang mit der Eisenmetallgießerei. Dies entspricht auch
Anhang I Z 2 IPPC-Richtlinie 96/61/EG, in welchem Anlagen für die Herstellung
von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich
Stranggießen angeführt sind.
Zu Z 89 und
90 (Anhang 1 Z 79):
Gemäß Anhang I der
UVP-Richtlinie ist für Erdölraffinerien kein Schwellenwert zulässig. Das
bedeutet, dass gemäß § 3a Abs. 4 erst ab einer Kapazitätsausweitung von
mindestens 50 % der bisher genehmigten Rohölverarbeitungskapazität eine
Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Angesichts der Tatsache, dass derartige
Erweiterungen in Österreich extrem unwahrscheinlich sind, jedoch auch
Erweiterungen unter 50 % der genehmigten Kapazität insbesondere in bereits
belasteten Gebieten erhebliche Umweltauswirkungen verursachen können, ist in
Konformität mit Z 13 des Anhanges II der UVP-Richtlinie, ein Tatbestand für
Raffinerien in schutzwürdigen Gebieten festzulegen. Da eine Raffinerie in ihrer
technologischen Ausgestaltung mit einer integrierten chemischen Anlage (Anhang
1 Z 47) vergleichbar ist, wurde ein ähnlicher Tatbestand wie in Z 47 für die
Erweiterung einer Raffinerie gewählt (Neuerrichtung einer Anlage in einer
bestehenden Raffinerie).
Zu Z 91
(Anhang 1 Z 80):
In Z 80 a wurde
der in Anhang I Z 21 der UVP-RL genannte Schwellenwert von 200 000 t
Lagerkapazität für Erdöl, petrochemische oder chemische Erzeugnisse umgesetzt.
Gemäß UVP-Richtlinie und Judikatur des EuGH ist jedoch die ausschließliche
Umsetzung eines Tatbestandes des Anhanges I der Richtlinie nicht ausreichend,
wenn dieser Vorhabenstyp auch in Anhang II der Richtlinie vorgesehen ist (EuGH
Rs C-435/97 Flughafen Bozen m.w.N.). Deswegen wird für derartige
Lagereinrichtungen ein zusätzlicher Tatbestand in Spalte 3 eingeführt, in dem
auf schutzwürdige Gebiete der Kategorie C Bezug genommen wird.
Zu Z 92
(Anhang 1 Z 82):
Praxiserfahrungen
haben gezeigt, dass der im UVP-G 2000 festgelegte Tatbestand ohne Schwellenwert
auch sehr kleine Anlagen (z.B. Kleintierkrematorien) mit geringen
Umweltauswirkungen erfassen würde. Deshalb wird nun ein Schwellenwert von 10
t/d eingeführt.
Zu Z 99 und
101 (Anhang 1 Fußnoten 6, 11 und 21 sowie Anhang 2 neue Tabellenzelle):
Die Kategorie
„Lage in oder nahe Siedlungsgebieten“ wurde bereits im UVP-G 2000 auf bestimmte
Vorhabenstypen angewendet (Abbau von Locker- und Festgestein,
Intensivtierhaltungen, Gerbereien). Nun wird sie in Anhang 2 als Kategorie E
„Siedlungsgebiet“ bezeichnet und die Definition modifiziert.
Die Kategorie E
„Siedlungsgebiet“ zielt ausschließlich auf die Flächenwidmung ab, langfristige
Entwicklungsziele, wie sie etwa das örtliche Entwicklungskonzept festlegt,
werden von der Kategorie E nicht erfasst. Punkt 2 der gestrichenen Fußnote 6,
das erweiterte Wohngebiet, entfällt.
Außerdem wird
Punkt 1, Bauland in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, durch den Zusatz,
dass Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete ausgenommen sind, konkretisiert.
Der Zusatz „reine“ bedeutet, dass Mischgebiete von dieser Regelung nicht
ausgenommen sind.
Die in der
folgenden Tabelle angeführten Widmungskategorien sind somit von der Kategorie E
nicht erfasst:
Burgenland |
Industriegebiete Betriebsgebiete |
Burgenländisches
Raumplanungsgesetz idgF |
Kärnten |
Gewerbegebiete Industriegebiete |
Kärntner
Gemeindeplanungsgesetz 1995 idgF |
Niederösterreich |
Industriegebiete Betriebsgebiete |
NÖ
Raumordnungsgesetz 1976 idgF |
Oberösterreich |
Betriebsbaugebiete Industriegebiete |
OÖ
Raumordnungsgesetz 1994 idgF |
Salzburg |
Betriebsgebiete Gewerbegebiete Industriegebiete |
Salzburger
Raumordnungsgesetz 1998 idgF |
Steiermark |
Gewerbegebiet Industrie- und
Gewerbegebiet 1 Industrie- und
Gewerbegebiet 2 |
Steiermärkisches
Raumordnungsgesetz 1974 idgF |
Tirol |
Gewerbe- und
Industriegebiet |
Tiroler
Raumordnungsgesetz 2001 idgF |
Vorarlberg |
Betriebsgebiete
Kategorie I Betriebsgebiete
Kategorie II |
Gesetz über die
Raumplanung idgF |
Wien |
Industriegebiete |
Wiener
Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien)
idgF |
Unter Punkt 2
(vormals Punkt 3 der gestrichenen Fußnote 6), welcher auf Sondergebiete mit
speziellen Einrichtungen abstellt, werden nun Garten- und
Kleingartensiedlungen, welche in einigen Raumordnungsgesetzen der
Widmungskategorie „Grünland“ unterliegen, aufgenommen.
Durch die Aufnahme
der Kategorie E können die bisherigen Fußnoten 6, 11 und 21 gestrichen werden.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel
1 (Verfassungsbestimmung) Änderung
des Bundes-Verfassungsgesetzes |
|
Art. 151. … (7) Art. 142 Abs. 2
lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft; zugleich treten Art. 11 Abs. 7 in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft.
Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen
Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig. |
Art. 151.
… (7) Art. 142
Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2003 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft; zugleich treten
Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 508/1993 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 und
Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I
Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft. Der
unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen
Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig. |
… |
… |
|
(yy) Art. 151
Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
Artikel 2 Änderung
des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 |
|
§
1. (1)… |
§
1. (1) … |
(2) Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über
die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom 5. Juli 1985 in der Fassung der
Änderungsrichtlinie Nr. 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. Nr. L 073/5 vom 14.
März 1997, umgesetzt. |
(2) Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175
vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG
über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien
85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung
und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17,
umgesetzt. |
§
2. (1) und (2) … |
§
2. (1) und (2) … |
(3) Als
Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die
Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen
Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder
Feststellungen. |
(3) Als
Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die
Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen
Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder
Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach
§ 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die
Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst. |
§
3. (1) bis (3) … |
§
3. (1) bis (3)… |
(4) Bei Vorhaben,
für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten
schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses
Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter
Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen
der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der
Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des
Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser
Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D des
Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des
Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher
Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer
solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der
Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu
berücksichtigen: ... |
(4) Bei Vorhaben,
für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten
schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses
Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter
Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen
der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der
Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des
Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser
Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des
Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des
Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher
Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer
solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der
Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu
berücksichtigen: ... |
(5) Der
Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die
Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 bis 3
regeln. |
(5) Der
Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die
Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2
sowie Abs. 2 und 3 regeln. |
(7) Die Behörde hat
auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde
oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und
welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das
Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen
erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils
innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der
Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der
Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das
wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der
Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von
der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen. |
(7) Die Behörde hat
auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde
oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und
welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das
Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen
erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils
innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der
Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der
Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das
wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der
Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von
der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen. Der Umweltanwalt und mitwirkende Behörden sind von
der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. |
§
3a. (1) Änderungen
von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist,
sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser
Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch
die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden
Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z 1 zu rechnen ist. |
§
3a. (1) Änderungen
von Vorhaben, 1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens
100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes,
sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer
Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für
Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2; 2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand
festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn
dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass
durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder
belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen
ist. |
(2) Für Änderungen
sonstiger in Spalte 1 des
Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen, wenn 1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die
bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung
erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens
50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder 2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 %
der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des
Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die
Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen
schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im
Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist. |
(2) Für Änderungen
sonstiger in Spalte 1 des
Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen, wenn 1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die
bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung
erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens
50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder 2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 %
der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des
Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die
Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen
schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. |
(3) Für Änderungen
sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen,
wenn 1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte
Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die
Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von
mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder 2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 %
der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2
oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die
Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen
schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im
Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist. |
(3) Für Änderungen
sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen,
wenn 1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte
Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die
Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von
mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder 2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 %
der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2
oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die
Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen
schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. |
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall
gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3
angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. |
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall
gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z
1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist
anzuwenden. |
(5) Soweit nicht
eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die
Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 bis 3
die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten
kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten
Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine
Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein
Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen
muss. |
(5) Soweit nicht
eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die
Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2
sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf
Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung
heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von
mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert
festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss. |
(6) bis (8) ... |
(6) bis (8) ... |
§ 5. (1) Der Projektwerber/die
Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen
Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für
die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die
Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält.
Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher
Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat.
Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin
Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen. |
§ 5. (1) Der Projektwerber/die
Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen
Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für
die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die
Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält.
Diese Dokumente sind, soweit möglich und im Hinblick auf Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten, jedenfalls jedoch nach
Maßgabe des § 9 Abs. 4, auch elektronisch einzubringen. Nicht als
erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in
einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher
Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat.
Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin
Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu
kennzeichnen. |
§ 7. (1) Die Behörde hat einen Zeitplan für
den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen
Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort
des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt
werden. |
§ 7. (1) Die Behörde hat einen Zeitplan für
den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen
Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort
des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt
werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen
des Zeitplans sind im Genehmigungsbescheid zu begründen. |
§
9. (1) und (2) … |
§
9. (1) und (2) … |
(3) Die Behörde hat
das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung
hat jedenfalls zu enthalten: 1. den Gegenstand des Antrages und eine
Beschreibung des Vorhabens, |
(3) Die Behörde hat
das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese
Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten: 1. den Gegenstand des Antrages und eine
Beschreibung des Vorhabens, |
|
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand
einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung
zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass
voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10
durchzuführen ist, |
2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und |
3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und |
3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 jedermann
offenstehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass
Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben. |
4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5
jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass
Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben. |
Der
Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht
werden. |
Der
Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben
kundgemacht werden. |
|
(4) Zusätzlich zur
Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet
kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des
Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß §
6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen. |
(4) Jedermann kann
innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur
Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die
Behörde abgeben. |
(5) Jedermann kann
innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur
Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die
Behörde abgeben. |
§
10. (1) Wenn das
Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben
könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen
sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde |
§
10. (1) Wenn das
Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben
könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen
sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde |
1. diesen Staat so früh wie möglich, spätestens
jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu
benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens sowie verfügbare
Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen beizuschließen
sind, |
1. diesen Staat so früh wie möglich und sofern
für die Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll bereits
im Vorverfahren, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird,
über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens,
verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und
gegebenenfalls das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung beizuschließen
sind, |
2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens zu
informieren und ihm eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob
er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht. |
2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens und
die Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene
Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen
wünscht oder nicht. |
(2) Teilt der Staat
mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, ist ihm |
(2) Teilt der Staat
mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, sind ihm |
1. die Umweltverträglichkeitserklärung
zuzuleiten, |
1. der Genehmigungsantrag, die
Umweltverträglichkeitserklärung und allenfalls andere entscheidungsrelevante
Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9
vorliegen, zuzuleiten, |
2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist,
dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben, und |
2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist,
dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben, und |
3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die
zusammenfassende Bewertung zu übermitteln. |
3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die
zusammenfassende Bewertung zu übermitteln. |
(3) Auf Grundlage
der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens
oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen
über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur
Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden
Umweltauswirkungen zu führen. Diese Konsultationen haben tunlichst im Wege
der durch zwischenstaatliche Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu
erfolgen. Bezüglich der Dauer der Konsultationsphase ist ein angemessener
Zeitrahmen zu vereinbaren. |
(3) Auf Grundlage
der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens
oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen
über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur
Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden
Umweltauswirkungen zu führen. Diese Konsultationen haben tunlichst im Wege
der durch zwischenstaatliche Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu
erfolgen. Bezüglich der Dauer der Konsultationsphase ist ein angemessener
Zeitrahmen zu vereinbaren. |
(4) Die Entscheidung
über den Genehmigungsantrag ist dem betroffenen Staat zu übermitteln. |
(4) Die Entscheidung
über den Genehmigungsantrag, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben
über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung
der wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung oder zum Ausgleich
erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die
Umwelt sind dem betroffenen Staat zu übermitteln. |
(5) Für die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der
Gegenseitigkeit. |
(5) Für die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der
Gegenseitigkeit. |
|
(6) Der
Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde, soweit für die Durchführung
des grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens erforderlich, auf Verlangen Übersetzungen
der von ihm vorgelegten Unterlagen in die Sprache des betroffenen Staates vorzulegen. |
(6) Werden im Rahmen
eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über
die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist
auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der
Öffentlichkeit durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde
gemäß § 9 vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den
Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung
gelangen soll. Anderen in ihrem
umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur
Stellungnahme zu geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des
anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt
sind von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll,
zu übermitteln. |
(7) Werden im Rahmen
eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über
die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist
auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der
Öffentlichkeit durchzuführen, so ist bezüglich Unterlagen, die den in Abs. 2
Z 1 angeführten Unterlagen entsprechen, von der betroffenen Landesregierung
gemäß § 9 vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den
Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung
gelangen soll. Anderen in ihrem
umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur
Stellungnahme zu geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des
anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt
sind von der Landesregierung dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht
werden soll, zu übermitteln. Werden im Verfahren weitere Unterlagen wie
Gutachten oder Entscheidungen übermittelt, so sind diese der Öffentlichkeit
in geeigneter Form zugänglich zu machen. |
(7) Besondere
staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. |
(8) Besondere
staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. |
§
12. (1) bis (3) ... |
§
12. (1) bis (3) ... |
(4) Das
Umweltverträglichkeitsgutachten hat |
(4) Das
Umweltverträglichkeitsgutachten hat |
1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 nach
dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden
Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und
unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 darzulegen, |
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des
Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom
Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach
dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden
Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und
unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher
Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen, |
2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs.
4 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei
gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen
zusammen behandelt werden können, |
2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs.
5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei
gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen
zusammen behandelt werden können, |
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen, |
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen, |
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu
enthalten und |
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu
enthalten und |
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden
Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter
Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine
nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten. |
5. fachliche Aussagen
zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des
Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick
auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten. |
§
17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung
über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs.
2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. |
§
17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung
über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs.
2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung
Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den
betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die
Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung
ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden
Rechte zu erteilen. |
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
|
(6) In der
Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens,
einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt
werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn
der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem
Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über
die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines
Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von
Amts wegen geändert werden. |
(6) Der
Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde
mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist in
geeigneter Form kundzumachen. |
(7) Der
Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde
mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat
die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit
und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige
Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden,
zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im
Internet, kundzumachen. |
(7) Erfolgt die
Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch
Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f
Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde
vorzunehmen. |
(8) Erfolgt die
Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch
Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f
Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde
vorzunehmen. |
§
18. (1) Die Behörde
kann auf Antrag des Genehmigungswerbers zunächst über alle Belange
absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Projekts
erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen
Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. |
§
18. (1) Die Behörde
kann auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle
Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des
Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen
Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen
Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche
Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben. |
(2) Auf der
Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde
über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren
Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen
gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden.
Parteien bzw. Beteiligte gemäß § 19 und die vom Detailprojekt betroffenen
mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. |
(2) Auf der Grundlage
der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die
Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren
Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen
gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden.
Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß § 19 und
mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. |
... |
... |
§
18a. ... |
§
18a. ... |
|
Änderung
des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang §
18b. Änderungen eines gemäß § 17 oder § 18
genehmigten Vorhabens sind vor dem in § 22 genannten Zeitpunkt unter
Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu genehmigen, wenn 1. sie nach den Ergebnissen der
Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und 2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten
gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Die
Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die
Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf
ihre Zwecke notwendig ist. |
§
19. (1) … 1. bis 4. ... |
§
19. (1) … 1. bis 4. ... |
5. Gemeinden gemäß Abs. 3 und |
5. Gemeinden gemäß Abs. 2; |
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen
im vereinfachten Verfahren (Abs. 2). |
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen
im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und |
|
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7
anerkannt wurden. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Der
Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie die Standortgemeinde
und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von
wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen
sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20
Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften,
die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen
Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen,
Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder
den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung und
Beschwerdebefugnis des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans dient der
Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen. |
(3) Der
Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie die Standortgemeinde
und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von
wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen
sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20
Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften,
die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen
Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung und
Beschwerdebefugnis des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans dient der
Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959. |
(4) Eine
Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste
unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die
Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der
Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200
Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in
einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen
wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe
(Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das
Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als
Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften
als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu
ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. |
(4) Eine
Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste
unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die
Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der
Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200
Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in
einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen
wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe
(Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das
Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte teil. Als Partei ist
sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives
Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. |
(5) Vertreter/in der
Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete
Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an
erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch
Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr.
200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als
Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils
nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels
schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden.
Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der
Bürgerinitiative. |
(5) Vertreter/in der
Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete
Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an
erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch
Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr.
200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als
Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils
nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels
schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden.
Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der
Bürgerinitiative. |
|
(6)
Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, 1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß
Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat, 2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35
und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und 3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7
mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat. |
|
(7) (Verfassungsbestimmung)
Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der
Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu
entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und
in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der
Parteienrechte befugt ist. |
|
(8) Dem Antrag gemäß
Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass
die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche
Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt.
Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben
möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran
unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen.
Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener
Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der
Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur
Ausübung der Parteienrechte befugt ist. |
|
(9) Eine gemäß Abs.
7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6
festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf
Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation
geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des
Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine
anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt,
ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der
Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß
Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. |
|
(10) Eine gemäß Abs.
7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die
Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen,
soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen
erhoben hat. |
|
(11) Eine
Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10
wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1
Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen
Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich
die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur
Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem
Staat verwirklicht würde. |
§
20. (1) ... |
§
20. (1) ... |
(2) Die Behörde hat
das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und
darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften
bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen,
Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die
nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der
Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19
Abs. 1 Z 3 bis 6 beizuziehen. |
(2) Die Behörde hat
das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und
darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften
bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen,
Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die
nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der
Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19
Abs. 1 Z 3 bis 7 beizuziehen. |
(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) ... |
§
22. (1) Mit
Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die
nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen
nach den §§ 17 bis 18a relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über,
sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist. |
§
22. (1) Mit
Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die
nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen
nach den §§ 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über,
sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist. |
(2) In Fällen des §
20 Abs. 6 geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides
auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die
Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18a relevanten Vorschriften zuständigen
Behörden über. |
(2) In Fällen des §
20 Abs. 6 geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides
auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die
Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen
Behörden über. |
(3) ... |
(3)... |
(4) Die
Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen
des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen
Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach
den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von § 17 Abs. 2 bis 4
erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und
auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der
Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen. |
(4) Die
Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen
des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen
Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2
nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von § 17
Abs. 2 bis 4 und 6 erlassene Nebenbestimmungen sind von der
Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug
auf diese Nebenbestimmungen hat diese, wenn der Verdacht einer Übertretung
gemäß § 45 Z 2 lit. a besteht, die in § 360 Abs. 1
und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der
Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die
Bezirksverwaltungsbehörden übertragen. |
§
23. ... |
§
23. ... |
3.
ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND
HOCHLEISTUNGSSTRECKEN … |
|
§
23a. (1) ... |
§
23a. (1) ... |
(2) Vor Erlassung
einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach
diesem Abschnitt durchzuführen: |
(2) Vor Erlassung
einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach
diesem Abschnitt durchzuführen: |
1. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an
Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder D
gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter
Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen
der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der
Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A und D des
Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird;
ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich
durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund
von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von
bestehenden Trassen; |
1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn
auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung
(DTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf
Jahren zu erwarten ist; |
2. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn
die bestehende Bundesstraße in diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche
Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 30 000 KFZ aufweist oder wenn für eine
verordnete Bundesstraße in diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche
Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 35 000 KFZ in einem Prognosezeitraum
von fünf Jahren zu erwarten ist; |
2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3
unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden,
noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen
Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird; |
3. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3
unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden,
noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen
Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird. |
3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an
Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder
E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass
unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der
Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des
Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet
(Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde,
wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von
schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von
Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch
Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen. Bei der
Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 3 anzuwenden. |
§
23b. (1) ... |
§
23b. (1) ... |
(2) Für den Neubau
von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge
von mindestens 5 km, der nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden
Eisenbahnen besteht, ist vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des
Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen,
wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B gemäß Anhang 2 berührt
wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der
Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum
(Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige
Gebiet (Kategorie A des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich
beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von Schutzgebieten der
Kategorie B ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von
Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte
Umlegungen von bestehenden Trassen. |
(2) Vor Erlassung
einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl.
Nr. 135/1989, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen: 1. a) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer
Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E
des Anhanges 2 berührt wird, b) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer
Teilabschnitte, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse
von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m
entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des
Anhanges 2 berührt wird, c) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung
eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein
schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, oder C des Anhanges 2 berührt wird
oder d) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer
Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der
Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der
Zugkapazität um mindestens 25 %, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie
E des Anhanges 2 berührt wird, jeweils
wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes
und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum
(Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige
Gebiet (Kategorien A, C und E des Anhanges 2) festgelegt wurde,
wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von
schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von
Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte
Umlegungen von bestehenden Trassen; 2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter
10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch
nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken
eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf
Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung
der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 im Einzelfall mit erheblichen
schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
durchzuführen ist. Bei der
Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 3 anzuwenden. |
(3) Bei Vorhaben des
Abs. 1 und 2, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder
Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen
Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert
erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall
festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit
erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die
Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das
geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht
durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25
% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die
Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 24 Abs. 3 ist
anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren
durchzuführen. |
|
(4) Ist für den Bau
einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem
Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1
angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und
sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für
das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den
Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke
und Begleitmaßnahme jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist
dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist
keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. |
(3) Ist für den Bau
einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem
Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1
angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und
sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für
das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den
Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke
und Begleitmaßnahme jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist
dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist
keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. |
(5) Bedingt der Bau
einer Hochleistungsstrecke, für die die Erlassung einer Trassenverordnung
gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes vorgesehen, aber keine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1, 2 oder 3 durchzuführen ist, eine
im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem
räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben
(Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme
das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden.
Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. |
(4) Bedingt der Bau
einer Hochleistungsstrecke, für die die Erlassung einer Trassenverordnung
gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes vorgesehen, aber keine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang
1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und
sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben
(Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die
Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses
Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine
neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. |
§
24. (1) ... |
§
24. (1) ... |
(2) Die
Umweltverträglichkeitsprüfung und das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3
sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn
dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist. |
(2) Die
Umweltverträglichkeitsprüfung, das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 und
das Verfahren gemäß § 24h Abs. 5 zweiter Satz sind vom
Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie durchzuführen. Dieser/Diese hat auch die Strafbestimmungen zu
vollziehen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden,
wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist. |
(3) Von geplanten
Vorhaben nach § 23a und § 23b hat die Behörde die mitwirkenden Behörden, den
Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur
Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß §
23a Abs. 2 und 3 oder § 23b Abs. 2 und 3 ausreichen, zu informieren. Sie können
innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für
das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben
Parteistellung mit den Rechten nach § 19 Abs. 3, zweiter Satz.
Parteistellung hat auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Über diesen
Antrag ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der
wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie die wesentlichen
Entscheidungsgründe sind in geeigneter Form kundzumachen oder zur
öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden,
wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt wird. |
(3) Von geplanten
Vorhaben nach § 23a und § 23b hat die Behörde die mitwirkenden Behörden, den
Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur
Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß §
23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, zu informieren. Sie können innerhalb
von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das
Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben
Parteistellung mit den Rechten nach § 19 Abs. 3, zweiter Satz.
Parteistellung und Antragslegitimation hat auch der Projektwerber/die
Projektwerberin. Über diesen Antrag ist innerhalb von acht Wochen mit
Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie die
wesentlichen Entscheidungsgründe sind in geeigneter Form kundzumachen oder
zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht
anzuwenden, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt wird. |
(4) Bei der Prüfung
gemäß § 23a Abs. 2 und § 23b Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien
A und D nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens
gemäß § 24a Abs. 1 ausgewiesen
oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A
des Anhanges 2) aufgenommen sind. |
(4) Bei der Prüfung
gemäß § 23a Abs. 2 und § 23b Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien
A, C, D und E nur zu
berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens gemäß § 24a
Abs. 1 ausgewiesen oder in die
Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges
2) aufgenommen sind. |
(5) Soweit in den
folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im
UVP-Verfahren § 4 (Vorverfahren) und § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 (grenzüberschreitende
Auswirkungen) anzuwenden. § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben
und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen
in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren
Genehmigungsverfahren vorzulegen sind. |
(5) Soweit in den
folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im
UVP-Verfahren § 4 (Vorverfahren) und § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende
Auswirkungen) anzuwenden. § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben
und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen
in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren
Genehmigungsverfahren vorzulegen sind. |
(6) ... |
(6) .... |
(7) Im vereinfachten
Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden,
stattdessen gilt § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen)
und § 24h Abs. 5, dritter Satz. |
(7) Im vereinfachten
Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden,
stattdessen gilt § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen)
und § 24h Abs. 7 vierter Satz. |
(8) bis (10) ... |
(8) bis (10) ... |
(11)
(Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit
von Verordnungen gemäß Abs. 1 auf Antrag der im § 19 Abs. 3 und 4 genannten
Parteien. |
(11) (Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs. 1 auf einen
innerhalb von sechs Wochen ab Kundmachung der Verordnung gestellten Antrag
der im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 genannten Parteien. |
§
24b. Die Behörde hat einen Zeitplan für den
Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen
Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort
des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt
werden. |
§
24b. Die Behörde hat einen Zeitplan für den
Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen
Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort
des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt
werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen
des Zeitplans sind zu begründen (§ 24h Abs. 4). |
§
24c. (1) bis (4) ... |
§
24c. (1) bis (4) ... |
(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten
hat |
(5) Das
Umweltverträglichkeitsgutachten hat |
1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs.
1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden
Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter
Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h darzulegen, |
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des
Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und
andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte
Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht
kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau
und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h aus fachlicher
Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen, |
2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 4, § 10 und § 24a
Abs. 3 und 4 vorgelegten Stellungnahmen
fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen
Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können, |
2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 5, § 10 und § 24a
Abs. 3 und 4 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei
gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen
zusammen behandelt werden können, |
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
zu machen, |
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
zu machen, |
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu
enthalten und |
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu
enthalten und |
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden
Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung
öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung
von Ressourcen zu enthalten. |
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden
Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter
Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine
nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten. |
§
24g. (1) Bis zur Erlassung einer
Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder einer
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr.
60/1957, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher
durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen
sind, soweit 1. durch die Änderungen Ergebnissen der
Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder |
§
24g. (1) Bis zur Erlassung einer Genehmigung
gemäß § 24h Abs. 5 zweiter Satz oder einer eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, kann das
Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der
Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit 1. durch die Änderungen Ergebnissen der
Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder |
2. mit den Änderungen keine nachteiligen
Umweltauswirkungen verbunden sein können. |
2. mit den Änderungen keine nachteiligen
Umweltauswirkungen verbunden sein können. |
(2) ... |
(2) ... |
§
24h. (1) bis
(4) … |
§
24h. (1) bis (4) ... |
(5) Die für die
Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben
die Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 und 5 anzuwenden, soweit sie für ihren
Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren haben die
nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und im § 19 Abs. 1 Z 3
bis 6 angeführten Personen Parteistellung mit der Berechtigung, die
Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren
wahrzunehmen. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten
Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den
Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der
wesentliche Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen
Entscheidungsgründe sind von der Behörde jedenfalls in geeigneter Form
kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. |
(5) Die für die
Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben
die Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 und 5 anzuwenden, soweit sie für ihren
Wirkungsbereich maßgeblich sind. Soweit nicht eine andere Behörde zuständig
ist, hat die nach § 24 Abs. 2 zuständige Behörde diese
Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden und darüber einen Bescheid zu
erlassen. |
|
(6) Die nach § 24
Abs. 2 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren nach Abs. 5 mit den
anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen,
wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen
berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten
Verfahren hinzuwirken. |
|
(7) In den
Genehmigungsverfahren nach Abs. 5 haben die nach den anzuwendenden
Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand
betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im
§ 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach
Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19
Abs. 1 Z 7 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung,
die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine
Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so
können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte
mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der
Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der
Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs. 5 und die
Koordination nach Abs. 6 gilt § 24c Abs. 2 und 3. |
(6) Für die
Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann
das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung,
Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten
(insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung
in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere
Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf
Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des
Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen der §§ 2
und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden. |
(8) Für die
Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann
das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung,
Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten
(insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung
in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere
Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf
Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des
Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen der §§ 2
und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden. |
(7) Die Behörde hat
gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre,
spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob bei
der Erlassung der Trassenverordnung erfolgte Vorschreibungen erfüllt wurden
und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den
tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die
Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem
Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu übermitteln. |
(9) Die Behörde hat
gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre,
spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob bei
der Erlassung der Trassenverordnung erfolgte Vorschreibungen erfüllt wurden
und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den
tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die
Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem
Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu übermitteln. |
§
24i. Hinsichtlich der
in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann der/die
Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
mit Verordnung Bestimmungen über die bei der Durchführung der Einzelfallprüfung
zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich relevanten Kriterien (insbesondere
§§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959) erlassen. |
§
24i. Hinsichtlich der
in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann
der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
mit Verordnung Bestimmungen über die bei der Durchführung der
Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich relevanten
Kriterien (insbesondere §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959) erlassen. |
§
24j. Sofern für in
den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannte Vorhaben gemäß § 103 Abs. 2 WRG
1959 nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitserklärung
festgelegt werden, gelten diese als Verordnung gemäß § 6 Abs. 3. |
§
24j. Sofern für in
den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannte Vorhaben gemäß § 103
Abs. 2 WRG 1959 nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der
Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt werden, gelten diese als
Verordnung gemäß § 6 Abs. 3. |
§
24k. (1) Die Behörde
hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern
30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die §§ 12,
12 a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. |
§
24k. (1) Die Behörde
hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern
25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die
§§ 12, 12 a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Der/die
Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von
Bewilligungsbescheiden anordnen. Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 30
bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß § 111 Abs. 5 WRG 1959 nähere
Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden
getroffen werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen
Satzes. |
(3) Der/die
Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von
Bewilligungsbescheiden anordnen. Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 25
und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß § 111 Abs. 5 WRG 1959
nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden
getroffen werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen
Satzes. |
§
24l. (1) ... |
§
24l. (1) ... |
(2) Der/die
Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten
jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des
§ 55a WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem
Landeshauptmann vorzulegen hat. |
(2) Der/die
Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten
jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des § 59a WRG
1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen
hat. |
§
39. (1) Für die
Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt und alle Ermittlungen,
Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die
gemäß § 5 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu stellen sind, ist die Landesregierung
zuständig. Bis zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt erstreckt sich die
Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Anträge zur Änderung der gemäß
§§ 17 bis 18a erlassenen Bescheide. Die Landesregierung kann mit der
Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder
teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen,
in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte
werden dadurch nicht berührt. |
§
39. (1) Für die
Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung
zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf
alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1
betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 18b. Sie
erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann
mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45,
ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch
ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und
Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. |
(2) Im
Genehmigungsverfahren beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit dem
Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag
gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5 und umfasst auch die Vollziehung der
Strafbestimmungen. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1
die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen
Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet zu dem in § 22
bezeichneten Zeitpunkt. |
(2) In Verfahren nach
dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der
Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist,
oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein
solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt
ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den
Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der
Landesregierung endet zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt. |
§
41. Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, §
17 Abs. 6 und § 24h Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im
übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. |
§
41. Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, §
17 Abs. 7 und § 24h Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im
übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. |
§
45. Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Landesregierung zu bestrafen mit einer Geldstrafe |
§
45. Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe |
1. bis zu € 29 070, wer ein UVP-pflichtiges
Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz
erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24h) durchführt oder betreibt; |
1. bis zu € 30 000, wer ein UVP-pflichtiges
Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz
erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24h) durchführt oder betreibt; |
2. bis zu
€ 14 530, wer |
2. bis zu € 15 000, wer |
a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige
Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 oder § 20 Abs. 4 nicht einhält, |
a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige
Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 oder § 20 Abs. 4 nicht einhält, |
b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht
nachkommt, |
b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht
nachkommt, |
c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen,
Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte
nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt. |
c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen,
Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte
nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt. |
§
46. (1) bis (17) … |
§
46. (1) bis (17) … |
|
(18) Für das
Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 neu gefasster
oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe
Bundesgesetz aufgehobener Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen
Rechtslage gilt Folgendes: 1. Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 3 Abs. 4, 5
und 7, 3a, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9
Abs. 3 bis 5, 10, 12 Abs. 4, 17, 18, 18b, 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 10,
20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 23a Abs. 2, 23b, 24, 24b, 24c Abs. 5, 24g Abs. 1, 24h,
24i bis 24l, 39, 41 und 45 sowie der Vorspann zu Anhang 1 und Z 1, 2, 9 bis
15, 17 bis 19, 21, 24 bis 26, 43, 61, 63, 64, 79, 80, 82 des Anhanges 1 samt
Fußnoten 1a, 2, 3, 3a, 4, 4a und 15 und der Anhang 2 treten am
1. Jänner 2005 in Kraft. § 24h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 ist jedoch auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die bis zum 31.
Dezember 2004 das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 24 Abs. 6 und
§ 9 Abs. 3 eingeleitet worden ist. 2. Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 1
genannten Bestimmungen treten die Z 38 des Anhanges 1 sowie die
Fußnoten 6, 11 und 21 in Anhang 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung
BGBl. I Nr. 89/2000, BGBl. I Nr. 151/2001 und BGBl. I Nr. 50/2002
außer Kraft. 3. § 3a Abs. 1 Z 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Vorhaben nicht
anzuwenden, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 3
Abs. 7 vorliegt und ein Verfahren gemäß § 5 oder, wurde festgestellt, dass
kein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach einem
anzuwendenden Materiengesetz eingeleitet wurde. § 19 Abs. 1
Z 7 und Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 sind auf Vorhaben anzuwenden, für die das
Verfahren gemäß § 5 nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird. 4. Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 9 bis 12,
14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den
Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.
Dezember 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden,
sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung
die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten
Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. 5. Auf Vorhaben der §§ 23a und 23b, die
erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die
bis zum 31. Dezember 2004 das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem
Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren oder ein nach den
Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet
wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der
Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer Einzelfallprüfung beantragt. (19) (Verfassungsbestimmung) Die
§§ 19 Abs. 6 und 24 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. |
§
47. (2) Für die
Vollziehung der §§ 23a bis 24h ist der/die Bundesminister/in für Verkehr,
Technologie und Innovation zuständig. |
§
47. (2) Für die
Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen
ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie zuständig.“ |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
|
(5) Für die
Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß § 19
Abs. 9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit zuständig. |
[1] http://europa.eu.int/comm/environment/eia/report_de.pdf
[2] Umweltbundesamt (in Vorbereitung): Medienübergreifende Umweltkontrolle in ausgewählten Gebieten (Beschreibung der Umweltsituation an 14 Industriestandorten)
[3] Siehe EK- 5-Jahresbericht über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie (2003), Kap. 5.4. Empfehlungen, Seite 113 lit. c
[4] siehe EK- 5-Jahresbericht über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie (2003), Kap. 5.4. Empfehlungen, Seite 113 lit. c
[5] vgl. Umweltbundesamt (in Vorbereitung): Medienübergreifende Umweltkontrolle in ausgewählten Gebieten