649 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das
Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das
Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von
Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das
Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz 1996, das
Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das
Sonderunterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das
Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Arbeiterkammergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
das Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das
Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das
Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das
Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von
Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der
Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden
(Budgetbegleitgesetz 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Justiz
1 Änderungen des Strafgesetzbuches
2 Änderungen der
Strafprozessordnung 1975
3 Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
4 Änderungen des Geschworenen- und
Schöffengesetzes 1990
2. Abschnitt
Sicherheitswesen
5 Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen
die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
6 Änderung des Waffengesetzes
3. Abschnitt
Bundeshaushalt, ausgegliederte Bundeseinrichtungen
7 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
8 Veräußerung von Bundesanteilen an der
Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der
Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H.
9 Änderung des
Bundesmuseen-Gesetzes 2002
10 Änderung des
Bundesforstegesetzes 1996
11 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
4. Abschnitt
Arbeitsmarkt
12 Änderung des
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
13 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
14 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
15 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
16 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
17 Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
5. Abschnitt
Soziales
18 Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
19 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
20 Änderung des Bundessozialamtsgesetzes
21 Änderung des Bundesbehindertengesetzes
6. Abschnitt
Sportförderung
22 Änderung des Glücksspielgesetzes
23 Änderung des
Bundes-Sportförderungsgesetzes
7. Abschnitt
Umwelt
24 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
25 Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Änderungen des Strafgesetzbuches
A. Das
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 19
Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von „327 Euro“ durch den Betrag von „500 Euro“ ersetzt.
2. In § 20a
Abs. 2 entfällt die Z 1.
3. Im Besonderen
Teil werden in den Bestimmungen des sechsten, siebenten, dreizehnten und
zweiundzwanzigsten Abschnittes die für die Beurteilung strafbarer Handlungen
maßgebenden Beträge von 2 000 Euro auf 3 000 Euro und von
40 000 Euro auf 50 000 Euro erhöht.
B.
Dieser Artikel tritt
mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
C.
Die durch lit. A
dieses Artikels geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht
anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz
gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge
Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des
Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der
§§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Änderungen der Strafprozessordnung 1975
A. Die
Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in der zuletzt durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004 geänderten Fassung, wird wie folgt
geändert:
1. In § 90d
Abs. 4 erster Satz wird nach den Worten „zu
erbringen und“ die
Wendung „einen Kostenbeitrag (§ 388)
sowie“ eingefügt.
2. In § 90f
Abs. 3 zweiter Satz wird nach den Worten „dass
er“ die Wendung „einen Kostenbeitrag leiste (§ 388) und“ eingefügt.
3. In § 90h
Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „erfüllt“ die Wendung „ , den
Kostenbeitrag (§ 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet“ eingefügt.
4. In § 108
Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 119
Abs. 2 wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
6. In § 143
Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
7. In § 159
erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
8. In § 160
erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
9. In § 233
Abs. 3 dritter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
10. In § 235
zweiter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
11. In § 236
Abs. 1 wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
12. In § 242
Abs. 3 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
13. In § 326
dritter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
14. In § 376
Abs. 2 entfallen die Wortfolge „deren
Wert 363 Euro nicht erreicht und“ sowie die Wendung „aus
anderen Gründen“.
15.
§ 381 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Gebühren der Sachverständigen;“
b) Abs. 1
Z 4 lautet:
„4. die Kosten der Beförderung und Bewachung des
Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat
sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;“
c) Abs. 1
Z 5 lautet:
„5. die durch die Beschlagnahme von Sachen oder
Durchsuchung von Papieren, ein Vorgehen gemäß § 145a oder die Mitwirkung
eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation verursachten Kosten
(§ 149c Abs. 1 zweiter Satz), es sei denn, dass dies im Hinblick auf
die Tat oder die Strafe eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde;“
d) Im Abs. 3
Z 1 wird der Betrag von „4
361 Euro“ durch
den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.
e) Im Abs. 3
Z 2 wird der Betrag von „2
181 Euro“ durch
den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.
f) Im Abs. 3
Z 3 wird der Betrag von „872 Euro“ durch den Betrag von „1 500 Euro“ ersetzt.
g) Im Abs. 3
Z 4 wird der Betrag von „436 Euro“ durch den Betrag von „500 Euro“ ersetzt.
16. § 388
lautet:
„§ 388. (1) Der vorläufige Rücktritt von der
Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer
Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381
Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus
(§§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1).
(2) Im Fall
gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der
Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das
Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen
Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat.
(3) Für die Bemessung
der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist
insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung
notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt
er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des
Tatausgleichs gefährdet würde.“
17. In § 393
Abs. 3 erster Satz werden die Beträge von „182 Euro“ jeweils durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.
18. § 393a
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1
wird der Betrag von „4 361 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.
b) In der Z 2
wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.
c) In der Z 3
wird der Betrag von „1 091 Euro“ durch den Betrag von „1 250 Euro“ ersetzt.
d) In der Z 4
wird der Betrag von „364 Euro“ durch den Betrag von „450 Euro“ ersetzt.
19. In § 408
Abs. 2 erster Satz wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.
20. In § 445a
Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
B.
Dieser Artikel tritt
mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Das
Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 32a
Abs. 2 wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 54a
Abs. 2 wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 113
wird der Betrag von „145 Euro“ durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.
4. Dem § 181
wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die §§ 32a
Abs. 2, 54a Abs. 2 und 113 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1.Jänner 2005 in Kraft.“
Änderungen des Geschworenen- und
Schöffengesetzes 1990
Das
Geschworenen- und Schöffengesetz, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2004, wird wie folgt
geändert:
1. In § 16
Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 20
wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 16
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Das
Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von
Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird wie folgt geändert:
1. Dem Titel wird
folgender Klammerausdruck angefügt:
„(Luftfahrtsicherheitsgesetz
– LSG)“
2. § 2 lautet
samt Überschrift:
„Sicherheitskontrollen
§ 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu
sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der
Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch
Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
(§ 134a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) festgelegten
Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten und an Bord eines
Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem
Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
(2) Die
Sicherheitsbehörden haben weiters dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz
(§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen
gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes) festgelegten
Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten, ohne an Bord eines
Zivilluftfahrzeuges gehen zu wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von
einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
(3) Soweit der
vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von
Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle
darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des
Betroffenen.
(4) Der
Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten kleinen
Zivilflugplatz nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung die
Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach
§ 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann.“
3. § 3
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu
einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten
Sicherheitsbereich zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition,
Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des
Bundesministers für Inneres verbotenen Gegenstand mit sich führt, es sei denn,
es handelt sich um
1. eine Person, die von der obersten
Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit
der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut
worden ist, oder
2. ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten.
In der
genannten Verordnung hat der Bundesminister für Inneres auf die in der Anlage
zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 angeführten Leitlinien für die
Einstufung von verbotenen Gegenständen Bedacht zu nehmen und geeignete Stellen
zu bezeichnen, an denen die Liste der verbotenen Gegenstände der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen ist.“
4. In § 4
Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
4a. In § 11 Abs. 1
wird das Klammerzitat „(2
Abs. 3)“ durch das
Klammerzitat „(2 Abs. 4)“ ersetzt.
5. In § 12
wird die Wortfolge „Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
6. § 13
Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Höhe der
Sicherheitsabgabe beträgt 7,964 Euro.
(2)
Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Abs. 1 errechnete
Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der
nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt
(Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen
Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden
Jahres dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) glaubhaft zu machen. Jeweils ein
Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (§ 15 Abs. 3)
dieses Jahres die nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis
spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung
der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den §§ 8 und
9 sowie der diesen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium
für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter §§ 8 und 9 fallen.
Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2)
jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich
der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner diesen Leistungen
zugeordneten Kosten zu übermitteln.“
7. Dem § 14
wird folgender Satz angefügt:
„Diese
Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Inneres und auf Verlangen dem
Finanzamt (§ 15 Abs. 2) vorzulegen.“
8. § 15
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Erhebung der
Abgabe obliegt dem Finanzamt Wien 1/23.“
9. In § 15
Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt (Abs. 2)“ ersetzt und wird als vorletzter Satz
eingefügt: „In der Anmeldung ist der auf den
Anmeldungszeitraum entfallende voraussichtliche Einbehaltungsbetrag nach
§ 13 Abs. 2 auszuweisen.“
10. § 15
Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Der
Abgabenschuldner ist berechtigt, den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum
entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(5) Der
Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Er
hat bis 30. Juni eines jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das
vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld
werden die im Veranlagungszeitraum zu entrichten gewesenen Beträge (Abs. 3
und 4) angerechnet. Ist die Abgabenschuld kleiner als die Summe dieser Beträge,
so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.“
11. Nach § 20
Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) Der Titel,
§ 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 14,
§ 15 Abs. 2 bis 5 sowie § 22 Abs. 1 und 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner
2005, § 2 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt
mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 13 Abs. 1 und 2, § 14 und
§ 15 Abs. 2 bis 5 in der genannten Fassung sind erstmals auf nach dem
31. Dezember 2004 entstehende Abgabenschuldigkeiten anzuwenden.“
12. In § 22
Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt. In § 22 Abs. 1 wird weiters die
Wendung „2 Abs. 3“ durch die Wendung „2 Abs. 4“ ersetzt.
Das Waffengesetz 1996, BGBl. I
Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 134/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 47 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf Menschen, die
nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft
von dieser genehmigungspflichtige Schusswaffen als Dienstwaffen zugeteilt
worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die
gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der
Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
(91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein
waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur
anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus
einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder
insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“
2. Dem § 62
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 47
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Bundeshaushalt, ausgegliederte
Bundeseinrichtungen
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das
Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 6 lautet:
„(6) Ausgenommen vom
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen des Bundes, die
aufgrund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden
(teilrechtsfähige Einrichtungen).“
2. Dem § 13
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die in
§ 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im
Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen werden.“
3. In § 13a
Abs. 2 erster und zweiter Satz wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
4. Dem § 15b
Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt
auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des
öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet
wird.“
5. In § 31
Abs. 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung „Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
6. In § 33
wird die Bezeichnung „Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
7. In § 34
Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
8. Dem § 34
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die in
Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im
Arbeitsbehelf im Budgetbericht gemäß § 13 aufgenommen werden.“
9. § 35
Z 6 lautet:
„6. Nachweisungen über das zuletzt in
Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit
ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes
bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger Einrichtungen gemäß § 1
Abs. 6;“
10. § 35
Z 7 entfällt.
11. In § 36
Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
12. In § 56
Abs. 3 wird das Wort „Betriebsabrechnung“ durch die den Ausdruck „Kosten- und Leistungsrechnung“ ersetzt.
13. § 82 samt
Überschrift lautet:
„Kosten- und Leistungsrechnung
§ 82. (1) Haushaltsleitende Organe gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 3 haben eine Kostenrechnung sowie darauf aufbauend
eine Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat der
Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Preis- und Tarifgestaltung,
der internen und externen Leistungserfassung und der
Wirtschaftlichkeitskontrolle zu dienen und stellt eine betriebswirtschaftliche
Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe dar (Leistungscontrolling). Die
Ergebnisse sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(2) Einem anweisenden
Organ, das in überwiegendem Maße entgeltliche Leistungen erbringt, kann vom
haushaltsleitenden Organ eine Kosten- und Leistungsrechnung aufgetragen werden.
(3) Eine Kosten- und
Leistungsrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem
anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn von diesem Organ
umfangreiche oder bedeutsame voranschlagswirksame Ausgaben getätigt werden oder
eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistung erforderlich ist.
(4) Die haushaltsleitenden
Organe haben die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereiches zu überwachen. Soweit nachgeordnete anweisende Organe
eine Kostenrechnung führen, ist die Konsolidierbarkeit im Sinne einer
einheitlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu gewährleisten.“
14. Nach § 82
wird folgender § 82a samt Überschrift eingefügt:
„Leistungszeiterfassung
§ 82a.
Für die
Leistungsrechnung gemäß § 82 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu
schätzen.“
15. Dem § 100
wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) § 1
Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 2, § 15b
Abs. 1 Z 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 33, § 34
Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 35 Z 6, § 36 Abs. 2,
§ 56 Abs. 3, § 82 samt Überschrift und § 82a samt
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 35 Z 7
außer Kraft. § 82 samt Überschrift und § 82a samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 sind erstmals für die
Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden.“
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Gemeinnützige
Wohnbaugesellschaft mbH Villach im Nominale von 729.207,43 Euro und an der
Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. im Nominale von 1,234.834,29 Euro
bestmöglich zu veräußern.
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird
weiters ermächtigt, die Forderungen aus den der Entwicklungsgesellschaft
Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. gewährten Bundesdarlehen bestmöglich zu
veräußern.
§ 3. Die Vorgänge auf Grund dieses Artikels
sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Artikels ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Das
Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5
Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „1. Jänner 2001“ die Wortfolge „1. Jänner 2005“ und an die Stelle der Wortfolge „68 748 502 €“ die Wortfolge „69 732 502 Euro“.
2. In § 15
Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „1. Jänner
2002“ die Wortfolge „1. Jänner 2005“ und an die Stelle der Wortfolge „20 602 000 €“ die Wortfolge „20 778 000 Euro“.
3. Der bisherige
Text des § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 5
Abs. 4 und 15 Abs. 1 sowie die Anlage A in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
4. Die Anlage A
lautet:
„Anlage A
Vom jeweiligen
Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im
derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die
Flächen planlich darzustellen: |
|
||||
Museum |
KG Nr. |
Katastralgemeinde |
EZ |
Anmerkung |
|
Albertina |
01004 |
Innere Stadt |
13 |
Teile |
|
|
01004 |
Innere Stadt |
14 |
Teile |
|
|
01004 |
Innere Stadt |
15 |
Teile |
|
|
01004 |
Innere Stadt |
16 |
Teile |
|
|
01004 |
Innere Stadt |
1747 |
Teile |
|
Kunsthistorisches |
01004 |
Innere Stadt |
10 |
Zur Gänze |
|
Museum mit
Museum |
01004 |
Innere Stadt |
1 |
Teile |
|
für Völkerkunde
und |
01004 |
Innere Stadt |
5 |
Teile |
|
Österreichischem |
01004 |
Innere Stadt |
1839 |
Teile |
|
Theatermuseum |
81102 |
Ambras |
105 |
Teile |
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Naturhistorisches |
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Museum |
01004 |
Innere Stadt |
9 |
Zur Gänze |
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Österreichische |
01006 |
Landstraße |
1302 |
Teile |
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Galerie Belvedere |
01006 |
Landstraße |
4158 |
Zur Gänze |
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01006 |
Landstraße |
4159 |
Zur Gänze |
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01657 |
Leopoldstadt |
5805 |
Zur Gänze |
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MAK -
Österreichisches |
01004 |
Innere Stadt |
1268 |
Zur Gänze |
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Museum für
angewandte |
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Flakturm
Arenberg |
3404 |
Superädifikat |
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Kunst |
01510 |
Pötzleinsdorf |
151 |
Zur Gänze |
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01510 |
Pötzleinsdorf |
327 |
Zur Gänze |
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Technisches
Museum |
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Wien mit
Österrei- |
01210 |
Penzing |
1846 |
Zur Gänze |
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chischer
Mediathek |
01009 |
Mariahilf |
1190 |
Teile |
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Österreichische |
01004 |
Innere Stadt |
1 |
Teile |
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Nationalbibliothek |
01004 |
Innere Stadt |
7 |
Zur Gänze |
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01004 |
Innere Stadt |
14 |
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01004 |
Innere Stadt |
448 |
Zur Gänze |
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01004 |
Innere Stadt |
1747 |
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“ |
Änderung des Bundesforstegesetzes 1996
Das
Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des
Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996), BGBl.
Nr. 793/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2
Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Die
Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Sinne des Abs. 2
werden gemäß § 13 Abs. 1a vom Bund fortgesetzt.
(2b) Die Gesellschaft
hat dem Bund für die von ihm gemäß § 13 Abs. 1a übernommenen
Verpflichtungen und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen den
Betrag von 100 Millionen Euro bis zum 31. März 2005 zu leisten.
(2c) Wenn ein
Arbeitnehmer im Sinne des § 13 Abs. 1 Zuschüsse gemäß Abschnitt XI
des Pensionsgesetzes 1965, die ihm erstmals nach dem 31. Dezember
2004 gebühren, in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaft innerhalb eines Monats
nach erfolgter Verständigung über die Geltendmachung des Anspruchs auf
Leistungen gemäß § 81 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965,
frühestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des
Dienstverhältnisses, den dem Abfertigungsanspruch nach § 67 des
Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 entsprechenden Betrag an den
Bund zu leisten.“
2. § 2
Abs. 6 lautet:
„(6) Das Grundkapital
der Gesellschaft beträgt mindestens 150 Millionen Euro. Alleiniger Gründer
der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kapitalerhöhung von 200 Millionen Schilling
auf 150 Millionen Euro erfolgt durch Umwandlung eines Teils der
ungebundenen Kapitalrücklage gemäß Abs. 2 und 4 rückwirkend zum
31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember
2003. § 2 Abs. 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 und
§ 5 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, sind nicht
anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes sind
sinngemäß anzuwenden. Die Satzung ist unverzüglich anzupassen und die Änderung
beim Firmenbuch anzumelden.“
3. Nach § 13 Abs. 1
wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die zum
31. Dezember 2004 bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber der
Gesellschaft im Zusammenhang mit Pensionsanwartschaften und Pensionsansprüchen
im Sinne des Abs. 1 gehen mit 1. Jänner 2005 auf den Bund über.“
4. In § 13
Abs. 2 entfällt die Wortfolge „sowie
für Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer und der Hinterbliebenen im Sinne des
Abs. 1“.
5. In § 13
Abs. 10 entfällt die Wortfolge „sowie
der Pensionsrückstellung“.
6. § 15 samt
Überschrift lautet:
„Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH
§ 15. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die bis
zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt dem Bundesrechenamt obliegenden
Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes
fallen, für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu
übernehmen.“
7. § 17a
erhält die Bezeichnung „17b.“; vor dem bisherigen § 17a wird folgender neuer § 17a samt
Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 17a. § 2 Abs. 2a bis 2c und 6,
§ 13 Abs. 1a, 2 und 10, § 15 samt Überschrift und die
Bezeichnung des bisherigen § 17a als § 17b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Beiträge nach
Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den
Bund abzuführen.“
2. § 81 samt Überschrift lautet:
„Aufgaben des Bundespensionsamtes
sowie Geltendmachung der Leistungen
§ 81. (1) Das Bundespensionsamt
nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2005 für den Bund die Rechte und
Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten
Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung
der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die
Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, dem
Bundespensionsamt die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Das Bundespensionsamt hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß
§ 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß § 78
ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses schriftlich mitzuteilen.
(3)
Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich
dem Bundespensionsamt vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine
Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das
Bundespensionsamt alles zu veranlassen, um den Bund in die Lage zu versetzen,
in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel
einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt der Bund.
(4)
Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss
bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung
der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt
schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der
Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem
Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 KV geltend macht, ist
dies von der Österreichischen Bundesforste AG dem Bundespensionsamt
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Bundespensionsamt teilt der
Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen
nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit.
(5)
Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der
im Abs. 4 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach
diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt
bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des
Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen.
(6)
Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Abs. 4 und 5 ist unwiderruflich.
(7)
Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen
Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse in angemessener
Höhe bevorschusst werden.
(8)
Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich dem
Bundespensionsamt zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach
Aufforderung durch das Bundespensionsamt vorzulegen.“
3. § 82 Abs. 3 lautet:
„(3)
Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten gegen die Österreichische
Bundesforste AG berechtigen den Bund zur Einstellung der Leistungen nach diesem
Abschnitt.“
4. Die §§ 84 und 85 samt Überschriften lauten:
„Mitwirkung der
Bundesrechenzentrum GmbH
§ 84. Der Bundesrechenzentrum GmbH wird als
Dienstleisterin die Abwicklung der nach diesem Abschnitt gebührenden Leistungen
übertragen.
Zuständigkeit der Arbeits- und
Sozialgerichte
§ 85. Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang
mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.“
5. Dem § 102 wird folgender Abs. 48 angefügt:
„(48) § 80
Abs. 8, § 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 3 sowie die
§§ 84 und 85 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie
folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln“
2.
Im § 1 Abs. 2 Z 8 wird der Ausdruck „§ 48 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 48 Abs. 5“ ersetzt.
3.
Im § 1 Abs. 2 Z 11 wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.
4.
§ 1 Abs. 2 Z 12 lautet:
„12. für Überweisungen an Träger der
Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 2 und“
5.
Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abgänge in der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.“
6.
§ 6 lautet:
„§ 6. (1) Die Überweisungen an das
Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem
Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß
§ 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.
(2) Das
Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2005 und 2006 unter der Voraussetzung,
dass § 44 Abs. 1 Z 13 ASVG in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes noch nicht anzuwenden ist, aus der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik je 228 000 000 Euro an die
Pensionsversicherungsanstalt zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für
vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen.
(3) Das
Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu
6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu
20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen
Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1
Abs. 2 Z 2 zu verwenden.“
(4) Das
Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen
21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um
den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck
überschreiten, an den Bund zu überweisen.“
8.
§ 7 lautet:
„§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß
§ 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen
die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 zu.
(2) Die Abgeltung der
Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem
Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe
eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils
bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres hat das
Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der
Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige
Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen
hat.
(3) Die
Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1
Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem
Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan
erfüllt werden kann.
(4) Der
Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 ist am Ende eines
Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses
der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der
Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die
endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des
Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Die Überweisungen sind so rechtzeitig
zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986,
noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.“
6.
Dem § 10 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) § 1
Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6
und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl.
Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Art. I § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Beurteilung der Arbeitswilligkeit und der
Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG ist auf das Alter
der Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die
allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer
einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen.“
2. Art. I § 4 erhält die Absatzbezeichnung (1); folgender
Abs. 2 wird eingefügt:
„(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Sonderunterstützung bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder
gesetzlichen Feiertages nicht gemäß § 2 geruht, so gebührt die
Sonderunterstützung rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw.
gesetzlichen Feiertag, sofern der Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend
gemacht worden ist.“
3. Im Art. I § 5 Abs. 5 wird nach dem
ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist § 617 ASVG anzuwenden.“
4. In Art. I § 7 Abs. 1 Z 2 wird
der Ausdruck „7,25“ durch den Ausdruck „7,4“
ersetzt.
5. In Art. I § 7 Abs. 1 Z 1,
§ 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 1
und 2 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
6. Art. I § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1
Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht
für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen
Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr
2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen,
die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005
3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei
Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den
Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008
ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß,
das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer
Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit
§ 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung
einzubehalten.“
7. Art. I § 13 lautet:
„§ 13.
Die §§ 8, 9, 10, 11, 12, 21a und 22 Abs. 1 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei
der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind
Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.“
8. Art. V wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Die §§ 1 Abs. 2, 4, 5 Abs. 5, 7
Abs. 1 Z 1, 8, 9, 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1 und 2 und 13 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG),
BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 28/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Ausländer, die
1. von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen
eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen
Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung
in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder
2. im Rahmen eines international tätigen Konzerns
auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms
von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in
das Headquarter im Bundesgebiet
entsandt werden, ist keine
Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs-
bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom
Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Z 1) bzw. vom Headquarter
(Z 2) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des
Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der
Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale
Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen.
Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der
Anzeigebestätigung begonnen werden.“
2. Dem § 34 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 18 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember
2004 ereignen.“
Artikel 15
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl.
Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der
Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40
bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen
nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und
an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.“
2. § 35 Abs. 4 entfällt.
3. § 48 lautet:
„§ 48. (1) Das
Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der
Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die
Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
(2) Kredite gemäß Abs. 1 sind jährlich spätestens
anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 2 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei
Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe
des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
(5) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie
Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die
Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.“
4. Im § 49 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 48
Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 48
Abs. 1“ und der Ausdruck „§ 48
Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 48
Abs. 5“ ersetzt.
5. Dem § 78 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 35, § 48 und § 49 Abs. 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 3 und im § 43a
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 44 Abs. 6
lit. b“ durch den Ausdruck „§ 44
Abs. 6 lit. c“ ersetzt.
2. Im § 40 Abs. 2 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
3. § 42 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Aufwendungen der Träger der
Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu
erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe
von 7,4 vH der bezogenen Leistung abzugelten.
(2) Überdies sind die Aufwendungen der Träger der
Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu
erbringende Leistungen für Krankengeld vom 4. bis
56. Krankenstandstag pro Krankenstandsfall abzugelten. Die Abgeltung hat
monatlich gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der
Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der
Leistungen des zweitvorangegangenen Jahres in der Höhe eines Zwölftels der
entsprechenden Jahresaufwendungen zu erfolgen. Nach Vorliegen der Anzahl der
entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen
des jeweiligen Vorjahres ist der Differenzbetrag zwischen geleisteter und auf
Grund der Jahresdaten ermittelter Höhe der Abgeltung im zweiten Quartal des
laufenden Jahres auszugleichen.“
4. Dem § 79 wird folgender Abs. 79 angefügt:
„(79) Die §§ 3 Abs. 3, 40 Abs. 2,
§ 42 Abs. 1 und 2 und 43a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
Artikel 17
Änderung des
Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl.
Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1
wird jeweils der Ausdruck „im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1978,“ durch den Ausdruck „im Sinne
des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“
ersetzt.
2. Dem § 100 wird folgender Abs. 12
angefügt:
„(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
5. Abschnitt
Artikel 18
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 39g
lautet:
„§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den
Jahren 2005 und 2006 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag
von 20 Millionen Euro zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei
Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“
2. § 39h
lautet:
„§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von
Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2005 und 2006 je ein Betrag von
14 535 000 Euro zu zahlen.“
3. Nach § 50w
wird folgender § 50x eingefügt:
„§ 50x. Die §§ 39g und 39h in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das
Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 5
lautet:
„§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal
jährlich und beträgt monatlich
in Stufe 1 .... 148,30 Euro,
in Stufe 2 …...….….. 273,40 Euro,
in Stufe 3 ……………….. 421,80 Euro,
in Stufe 4 …………………………………….. 632,70 Euro,
in Stufe 5 ....................................................... 859,30 Euro,
in Stufe 6 …………………………………………………...….......... 1 171,70 Euro
und in
Stufe 7 ................................................................................................ 1 562,10 Euro.“
2. Dem
§ 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die
Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 von Amts
wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen
10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004
gebührenden Beträge zugrunde zu legen.“
3. In
§ 47 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „191,50 Euro“ durch den Ausdruck „195,30 Euro“ ersetzt.
4. Dem
§ 49 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 5,
§ 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Bundessozialamtsgesetzes
Das
Bundessozialamtsgesetz (BSAG), BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt
geändert:
1. § 3
Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung
„(2)“ und „(3)“.
2. Dem
§ 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3
Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 sowie die Aufhebung des § 3 Abs. 2 treten mit dem
auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das
Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:
1. Dem
§ 1 wird folgender § 1a angefügt:
„§ 1a. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen
nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer
in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
2. In
§ 27 entfallen die Wortfolge „ ,
in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat,“ und der letzte Satz.
3. § 35
lautet:
„§ 35. (1) Der Aufwand, der dem Fonds für die
Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund
insoweit zu ersetzen, als er den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt bis zum
31. Dezember 2003 geleisteten Beitrag übersteigt, wobei bedarfsgerechte
Vorschüsse zu leisten sind.
(2) Der Fonds ist
verpflichtet, die Mittel für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem
Abschnitt von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und in einem gesonderten
Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss
zu erfolgen.“
4. Abschnitt V
lautet:
Abgeltung der Normverbrauchsabgabe
Voraussetzungen
§ 36. (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen
für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991,
BGBl. Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag
vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für
Menschen mit Behinderung abzugelten:
1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den
behinderten Menschen;
2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten
Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen
kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine
persönliche Beförderung benützt wird;
3. Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung durch
- einen Ausweis gemäß § 29b der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;
- die Eintragung einer dauernden starken
Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im
Behindertenpass gemäß §§ 40ff;
4. Nachweis über den durch den behinderten
Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschränkter
Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das
Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.
(2) Gemeinnützigen
Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus
dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend zur Beförderung von
behinderten Menschen verwendet wird.
(3) Der
Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem
Betrag von 20 000 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die
Behinderung notwendige Zusatzausstattung zu Grunde zu legen.
(4) Ein
neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe ist, soferne nicht
besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von
fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der
Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.
(5) Sofern sich
aus der Anwendung des Abs. 1 besondere Härten ergeben, kann der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf
Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.
Aufwandersatz durch den Bund
§ 37. Der Aufwand, der dem Fonds für die
Abgeltung der Belastung nach § 36 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen,
wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.
Anträge, Verfahren
§ 38. (1)
Anträge auf Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991
ergebenden Belastung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Auf das Verfahren
zur Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden
Belastung finden die Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.
(3) Über Berufungen
gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß
§ 36 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem
Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002.
Anwendung anderer Bestimmungen
§ 39. § 22 Abs. 2 Z 1 und
§ 30 sind bei Entscheidungen gemäß § 36 anzuwenden. § 41
Abs. 3 und § 45 Abs. 4 gelten sinngemäß.“
5. In § 41
Abs. 1 Z 2 entfällt der Punkt; nach dem Ausdruck „wurde“ wird der Ausdruck „oder“ eingefügt und folgende Z 3 angefügt:
„3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.“
6. Dem § 41
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Entspricht ein
Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen
Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren
ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung
unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung
des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren
einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens
hinzuweisen.“
7. § 46
lautet:
„§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und
Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.“
8. § 49
entfällt.
9. Dem § 54
Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) 1. § 55
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. § 35 tritt mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.
3. § 1a, § 27, Abschnitt V samt
Überschrift, § 41 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 41
Abs. 3, § 46, § 56 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 sowie die Aufhebung des § 49 treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft.“
10. In § 55
Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni
2001“ durch den
Ausdruck „31. Dezember 2003“ ersetzt.
11. § 56
Z 6 lautet:
„6. hinsichtlich § 48 der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;“
Artikel 22
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das
Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG)
BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 125/2003, wird wie folgt geändert:
1.
§ 20 lautet:
„§ 20. Der Bund stellt für Zwecke der besonderen
Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag
in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der
Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b
zur Verfügung. Dieser Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten.
Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der
Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum
Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag von 40 Millionen
Euro in monatlich gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert.
Danach erhöht sich die monatliche Zuteilung umgehend auf den neu errechneten
Betrag.“
2.
Dem § 59 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 20 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes
Das
Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1.
In § 8 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 20i des Glücksspielgesetzes, BGBl.
Nr. 169/1962, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 292/1986“
durch die Zitierung „§ 20
des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden
Fassung,“
ersetzt.
2.
In § 8 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO)“ durch die Bezeichnung „BSO“ ersetzt und nach dem Wort „jedenfalls“ die Bezeichnung „die Österreichische Bundes-Sportorganisation
(BSO),“
eingefügt.
3.
In § 9 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
„Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel
gemäß § 8 Abs. 1 entsprechend Z 1 bis 4 aufzuteilen.“
4.
In § 9 Abs. 1 Z 1 wird im Einleitungssatz der Prozentsatz „4 vH“ durch den Prozentsatz „5,44 vH“ und in lit. d der Strichpunkt durch
einen Beistrich ersetzt. Weiters wird folgende lit. e angefügt:
„e) 1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer
zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der
Aufgaben gemäß § 10.“
5.
§ 9 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. von den verbleibenden 94,56 vH sind
36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4
aufzuteilen;“
6.
Dem § 9 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Die 36 322 560 Euro gemäß
Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:
a) für die Unterstützung neu anzuerkennender und
ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und
b) für die Unterstützung innovativer
Strukturreformen und ‑projekte anerkannter Fachverbände.
Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke
nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Z 4 lit. a, b und d
angeführten Institutionen für die Unterstützung innovativer Strukturreformen
und ‑projekte zur Verfügung zu stellen.“
7.
In § 9 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 20i Abs. 2 und 3“ durch die Zitierung „§ 20“ ersetzt.
8.
In § 9 Abs. 4 entfallen nach dem Wort „Fachverbände“ der Beistrich und die Wortfolge „für Starthilfen an in die BSO neu aufgenommene
Fachverbände“.
9.
In § 10 letzter Satz wird die Zitierung „§ 8 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 9 Abs. 1 Z 1 lit. e“ ersetzt.
10.
Es werden in § 3 Abs. 1 und 2, § 10, § 17 Abs. 1 und
§ 20 die Bezeichnung „Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ und in § 5 Abs. 4 Z 1 die
Bezeichnung „Bundesministeriums
für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramtes“ ersetzt.
11.
§ 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3
Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4 Z 1, § 8 Abs. 1und 3,
§ 9 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 17 Abs. 1 und § 20
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
7. Abschnitt
Artikel
24
Änderung des
Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl.
Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. In Art. I § 3 Abs. 2 Z 1 lauten
lit. b und der Schlussteil:
„b) im Altlastenatlas ausgewiesenen Altlasten
anfallen, oder“
2. Art. I § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Für den Fall, dass über die budgetären
Vorkehrungen in den Jahren 2005 und 2006 hinausgehend Finanzmittel für die
Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten erforderlich
sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür in beiden Jahren insgesamt bis zu
15 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften
Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und Amtssachaufwand
für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln
der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt.“
3. Art. I § 13 Abs. 1 letzter Satz
lautet:
„Die
aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch
das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster
(§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.“
4. Art. I § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur
Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu
koordineren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten
sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Flächen sind als Altlasten in einer
Verordnung (Altlastenatlas) auszuweisen. Das Umweltbundesamt hat als
Dienstleister für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft eine Datenbank über die Gefährdungsabschätzungen und die
Prioritätenklassifizierungen gemäß § 14 Abs. 1 zu den
Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf der Internetseite
des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.“
5. Art. I § 13 Abs. 3 entfällt.
6. In Art. I § 14 Abs. 1 entfällt die
Wortfolge „nach Anhörung der Landeshauptmänner“.
7. In Art. I § 14 Abs. 2 wird die
Wortfolge „zu kennzeichnen“
durch „auszuweisen“
ersetzt.
8. Art. I § 14 Abs. 5 entfällt.
9. Art. I § 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim
Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung
(Altlastenatlas) ein.“
10. In Art. I § 22 Abs. 1 wird der
Verweis „17 Abs. 3“
durch „17 Abs. 4“
ersetzt.
11. In Art. I § 27 Abs. 4 werden in der
zweiten Aufzählung die Gliederungsbezeichnungen „1.“, „2.“
und „3.“ durch „a)“, „b)“
und „c)“ ersetzt.
12. In Art. VII Abs. 13 wird der Verweis „§ 23a
Abs. 2“ durch „§ 23a“
ersetzt.
13. Dem Art. VII werden folgende Abs. 14 und
15 angefügt:
„(14) § 3 Abs. 1a ist nicht auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember
2005 ereignen.
(15) § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 4,
§ 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 17
Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 5, in der
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.“
Artikel
25
Änderung des
Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz (UFG),
BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
(§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1
erteilen, deren Ausmaß
1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem
Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,
2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt
254,355 Millionen Euro und
3. in den Jahren 2002 bis 2008 jeweils einem
Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro
entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen
Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen
zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder
durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel
können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“
2. § 6 Abs. 2a letzter Satz lautet:
„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen
gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008
neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“
3. § 11 Abs. 2 Z 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 entfällt.
4. § 11 Abs. 3 Z 5 lautet:
„5. die Aufbereitung und die Erstellung von
Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der
Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;“
5. § 13 Abs. 4 bis 6 lautet:
„(4) In die Förderungsrichtlinien
zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von
Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß
aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für
Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu
berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b
sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms
(§§ 38 bis 43) sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei der Erlassung der
Richtlinien ist das Einvernehmen
1. mit dem
Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und 4
und
2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hinsichtlich
a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die
Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die
Umweltförderung im Ausland sowie
b) der Richtlinien nach Abs. 3
herzustellen.
(6) Die vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden
Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu
verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der
Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ ersetzt werden.“
6. Nach § 17 Abs. 1 Z 2 wird
folgende Z 2a eingefügt:
"2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich
der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen
führen;"
7. § 35 lautet:
„§ 35. Ziel
dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen
flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen
„Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für
umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und
CDM-Programm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang
mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag zur Erreichung des
österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von
Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des
Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der
daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl. Nr. L 130 vom
15.05.2001 S 1, zu leisten. Hievon ausgenommen sind solche Transaktionen
gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto, welche nicht projektunterstützt
sind. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die
Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1
des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002,
zu berücksichtigen.“
8. § 39 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf
Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1
setzt voraus, dass
1. das Projekt die in den Richtlinien gemäß
§ 43 festgelegten Kriterien erfüllt;
2. im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den
relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien
erfüllt sind;
3. das Gastland dem Projekt und im Fall eines
Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des
Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten
verbindlich zustimmt;
4. die Emissionsreduktionseinheiten für Österreich
anrechenbar sind;
5. die Finanzierung der Maßnahme unter
Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten
sichergestellt ist und
6. die Ziele und Prinzipien der österreichischen
Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem
Entwicklungsland durchgeführt wird.“
9. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „aus JI-
oder CDM-Projekten“ durch die Wortfolge „aus
Projekten gemäß § 37 Abs. 1“
ersetzt.
10. In § 39 Abs. 4 wird nach dem Wort „Österreich“
die Wortfolge „, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt
wurde“ eingefügt.
11. Nach § 39 Abs. 4 wird folgender
Abs. 5 angefügt:
„(5) Wird ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1
von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als
JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert,
kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt
ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß
§ 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den
Richtlinien ausgeschlossen ist.“
12. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „an
solchen Projekten beteiligt ist“ durch die Wortfolge „die
glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die
Emissionsreduktionseinheiten zu verfügen“
ersetzt.
13. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „solchen
Projekten“ durch die Wortfolge „Projekten
gemäß § 37 Abs. 1“ ersetzt.
14. In § 43 Abs. 3 wird das Zitat „§ 13
Abs. 7“ durch „§ 13
Abs. 6“ ersetzt.
15. In § 46 Abs. 3 wird das Zitat „§ 11
Abs. 2 bis 8“ durch „§ 11
Abs. 3 bis 10“ ersetzt.
16. § 51 Abs. 5f lautet:
„(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen
1. in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im
Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und
2. in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im
Ausmaß von 100 Millionen Euro
zu überweisen, die den Mitteln gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.“
17. Die Überschrift des § 52 lautet:
„Verweisungen,
geschlechtsneutrale Bezeichnungen“
18. Der bisherige Text des § 52 erhält die
Absatzbezeichnung „(2)“; als Abs. 1 wird eingefügt:
„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils
geltende Fassung zu verstehen.“
19. In § 53 Abs. 9 wird das Zitat „§ 6
Abs. 1, 1a, 2b und Abs. 3“
durch „§ 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3“
ersetzt.
20. § 53 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Für die durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xx/200y neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen
Bestimmungen gilt folgendes:
1. § 6 Abs. 2,
§ 6 Abs. 2a letzter Satz,
§ 17 Abs. 1 Z 2a, § 35,
§ 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1,
§ 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f
sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
2. § 11 Abs. 3 Z 5 tritt
mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich
tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft.
3. § 13 Abs. 4 bis 6,
§ 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.“