Inhalt:
Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2005 und
2006 sollen eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise geändert
sowie Veräußerungsermächtigungen geschaffen werden. Ein Überblick über die
einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im
Allgemeinen Teil der Erläuterungen.
Alternativen:
Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine
näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen für den Bund sind in
einer Tabelle des Allgemeinen Teils der Erläuterungen dargestellt.
Mit (unmittelbaren) finanziellen Auswirkungen auf die
Länder und Gemeinden ist nicht zu rechnen.
Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Einzelne Regelungskomplexe haben günstige Auswirkungen
auf die Beschäftigungssituation und die Wirtschaftslage. Sie werden in den
Erläuterungen genannt.
Verhältnis zu den
Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den
Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder stehen mit
diesen in Einklang. Es handelt sich nicht um die Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
In Bezug auf Art. 8 §§ 1 und 2 ist gemäß
Art. 42 Abs. 5 B‑VG die Mitwirkung des Bundesrates nicht
erforderlich.
1.
Hauptgesichtspunkte der einzelnen Artikel:
Zu Art. 1 bis 4
(Justiz):
Im Strafgesetzbuch sollen der
Rahmen für die Tagessätze bei den Geldstrafen der Geldwertentwicklung angepasst
sowie die straf(satz)bestimmenden Wertgrenzen in moderater Annäherung an diese
Entwicklung angehoben werden.
Auch in der Strafprozessordnung
und im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 sollen die (Höchst‑)Beträge
von Ordnungsstrafen und Kostenersätzen (Pauschalkosten, Verteidigungskosten)
angepasst werden.
Zu Art. 5 (Änderung des
Bundesgesetzes über den Schutz vor
Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen):
Der in den vergangenen Jahren wesentlich gestiegene
finanzielle Aufwand für die Durchführung von Sicherheitskontrollen soll durch
eine Anpassung der Sicherheitsabgabe bedeckt werden.
Sicherheitskontrollen haben sich nicht mehr auf
Passagiere zu beschränken, sondern es sind sämtliche Personen zu kontrollieren,
die den Sicherheitsbereich des Zivilflugplatzes betreten. Es soll auch das Einbringen verbotener Gegenstände in
den Sicherheitsbereich verhindert werden.
Hinsichtlich der Abrechnung der Sicherheitsabgabe eine
verwaltungsökonomischere Form vorgeschlagen.
Zu Art. 6
(Änderung des Waffengesetzes):
In Bezug auf zwischenstaatliche Abkommen über die
gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Dokumente betreffend den Verkehr mit
Feuerwaffen werden Erleichterungen vorgesehen.
Zu Art. 7
(Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht für die
Zentralstellen der Bundesministerien das Führen einer Kosten- und
Leistungsrechnung verpflichtend vor.
Weiters eröffnet der Gesetzesvorschlag die
Möglichkeit, bestimmte Darstellungen zur Wirtschaftslage und dem Bundeshaushalt
statt – wie bisher – im Arbeitsbehelf zukünftig im Budgetbericht aufzunehmen.
Auch entfallen in den Übersichten zum Bundesfinanzgesetz die Angaben über die
Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben, da
ohnedies der Budgetbericht über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben Aufschluss
geben soll. Dadurch soll eine bessere Zusammenführung der Daten in einem
Dokument ermöglicht werden.
Zu Art. 8 (Veräußerung von
Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und der Entwicklungsgesellschaft
Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H.):
Im Zuge der bestehenden Privatisierungsmaßnahmen ist
die Veräußerung der Bundesanteile an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH
Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft
m.b.H. vorgesehen.
Eine bestmögliche Verwertung der Bundesanteile und
bestmögliche Veräußerung der der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden
Gesellschaft m.b.H. gewährten Bundesdarlehen sollen erreicht werden.
Zu Art. 9
(Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):
Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die für
die Österreichische
Nationalbibliothek sollen um insgesamt 1,16 Millionen
Euro erhöht werden. Damit sollen bestimmte von diesen Einrichtungen zu tragende
Kosten berücksichtigt werden.
Zu Art. 10
(Änderung des Bundesforstegesetzes 1996):
Der Bund tritt an Stelle der Österreichischen
Bundesforste AG in die Rechtsverhältnisse ehemaliger Bediensteter des Bundes/Wirtschaftskörpers
Österreichische Bundesforste bzw. ihrer Hinterbliebenen in
Bezug auf deren Pensionsanwartschaften und –ansprüche ein. Damit soll die
Aufsplitterung der Vollziehungskompetenz im Zusammenhang mit Pensionsleistungen
für ehemalige Bedienstete des Bundes/Wirtschaftskörpers „Österreichische
Bundesforste“ bzw. deren Hinterbliebene beseitigt werden.
Darüber hinaus ist eine Erhöhung des Grundkapitals
vorgesehen.
Zu Art. 11
(Änderung des Pensionsgesetzes 1965):
Das Bundespensionsamt übernimmt von der
Österreichischen Bundesforste AG die Aufgaben der Pensionsstelle.
Zum 4. Abschnitt
(Arbeitsmarkt):
Die wesentlichen Ziele und Inhalte der vorgeschlagenen
Regelungen sind
– Heranziehung
von bestehenden Rücklagen der Arbeitsmarktförderung zur Niveauerhaltung der
aktiven Arbeitsmarktpolitik.
– Kostenabdeckung
der Arbeitsmarktentlastung durch die PV im Rahmen der vorzeitigen
Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit und Harmonisierung des KV-Beitragssatzes
für SUG-Bezieher.
– Erleichterung
der Entsendung von qualifizierten Arbeitskräften zur Aus- und Weiterbildung
innerhalb internationaler Konzerne.
– Kostenwahrheit
bei der Finanzierung der Krankenversicherung für Arbeitslose.
Zu Art. 18
(Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):
Für die Vollziehung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die Finanzverwaltung sowie für
Studienförderungsmaßnahmen sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 Mittel aus
dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden.
Zu Art. 19
(Änderung des Bundespflegegeldgesetzes):
Das Pflegegeld soll mit Wirkung vom 1. Jänner
2005 um 2% valorisiert werden.
Zu Art. 20
(Änderung des Bundessozialamtsgesetzes):
Durch die vorgeschlagene Änderung des
Bundessozialamtsgesetzes soll eine für die Leitung des Bundessozialamtes
besondere Regelung für zukünftige Betrauungen mit der Funktion der Amtsleitung
entfallen.
Zu Art. 21
(Änderung des Bundesbehindertengesetzes):
Schwerpunkte der vorgeschlagenen Regelungen sind
- die
gesetzliche Verankerung eines Rechtsanspruches auf Abgeltung der
Normverbrauchsabgabe nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991; Möglichkeit
der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe auch für gemeinnützige Vereine;
- die
Ausdehnung der sozialen Abfederung der Besteuerung der Unfallrenten auf alle
Renten, hinsichtlich derer der Versicherungsfall spätestens am
31. Dezember 2003 eingetreten ist;
- die
Verlängerung der Berufungsfrist auf sechs Wochen und
- die
gesetzliche Verankerung einer Mitwirkungspflicht in Verfahren auf Ausstellung
von Behindertenpässen und auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe.
Zu Art. 22
(Änderung des Glücksspielgesetzes):
Durch die Neuregelung des
§ 20 GSpG wird sichergestellt, dass die besondere Sportförderung nach
dieser Bestimmung ab 2005 ungedeckelt 3 vH der Umsätze der Österreichische
Lotterien GmbH zumindest aber 40 Mio Euro jährlich beträgt
Zu Art. 23
(Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes):
Mit der Neuregelung soll an die
Bundes-Sportorganisation 1,44 vH der durch das Glücksspielgesetz zur
Verfügung gestellten Bundes-Sportförderungsmittel zur Wahrnehmung ihrer
zentralen Koordinationsaufgaben verteilt werden. In diesem Betrag soll der
Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der besonderen
Bundes-Sportförderungsmittel enthalten sein.
Für die Verteilung nach dem herkömmlichen
Verteilungsschlüssel nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 soll ein
Fixbetrag in der Höhe von 36 322 560 Euro vorgesehen werden.
Die diesen Fixbetrag gemäß dem Glücksspielgesetz
übersteigenden Sport-Förderungsmittel sollen insbesondere für die Unterstützung
neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und für die
Unterstützung innovativer Strukturreformen und –projekte anerkannter
Sportverbände, besonders jedoch der Fachverbände, zur Verteilung gelangen.
Zu Art. 24
(Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):
Im Hinblick auf eine Verringerung der
Umweltgefährdung, welche von Altlasten ausgeht, sollen die erforderlichen
Maßnahmen bei bereits in Durchführung befindlichen Ersatzvornahmen möglichst
rasch abgeschlossen werden. Für diese Aufgabe ist grundsätzlich im allgemeinen
Budget Vorsorge getroffen. Wenn diese Mittel jedoch erschöpft sind, kann ein
bestimmter Betrag aus den Altlastenbeiträgen, die eine zweckgebundene
Bundeseinnahme darstellen, verwendet werden.
Die Modalitäten hinsichtlich der Ausweisung der
Altlasten und der Festlegung der Prioritätenklassifizierung werden der vom
Verfassungsgerichtshof judizierten Verordnungsqualität des Altlastenatlasses
angepasst.
Zu Art. 25
(Änderung des Umweltförderungsgesetzes):
Der Zusagerahmen wird für die
Jahre 2005 bis 2008 mit 218 019 Millionen Euro festgelegt. Das
entspricht dem Niveau der Jahre 2003 und 2004.
Die schon bisherige Möglichkeit
der Wiederausnützung nicht in Anspruch genommener
Siedlungswasserwirtschafts-Fördermittel wird auf sämtliche Zusagen ausgeweitet.
In den Jahren 2005 und 2006
sollen jeweils 100 Millionen Euro aus dem Vermögen des Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds zur Bedeckung des gesamten Liquiditätsbedarfes in der
Siedlungswasserwirtschaft herangezogen werden.
Für das österreichische
JI/CDM-Programm wird die Möglichkeit geschaffen, in Hinkunft auch
Emissionsreduktionen aus Projekten in Industrieländern, die formal nicht als
Joint Implementation-Projekte durchgeführt werden, anzukaufen.
2. Finanzielle Auswirkungen:
Hinsichtlich der Herleitung der einzelnen
Beträge wird auf den Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.
Die in der folgenden Tabelle angeführten
Beträge sind in Millionen Euro angegeben. Nicht bezifferbare sowie geringfügige
Auswirkungen sind mit 0,00 Millionen Euro angesetzt.
Jahr
2005 |
Jahr
2006 |
Jahr
2007 |
Jahr
2008 |
|||||
Einnahmen |
Ausgaben |
Einnahmen |
Ausgaben |
Einnahmen |
Ausgaben |
Einnahmen |
Ausgaben |
|
1 |
5,05 |
0,20 |
5,20 |
0,20 |
5,30 |
0,20 |
5,30 |
0,20 |
5 |
34,40 |
34,40 |
34,40 |
34,40 |
34,40 |
34,40 |
34,40 |
34,40 |
6 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
7 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
8 (Veräußerung)[1] |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
9 |
0,00 |
1,16 |
0,00 |
0,00 |
1,16 |
1,16 |
0,00 |
1,16 |
10 |
100,50 |
9,30 |
0,60 |
9,10 |
0,50 |
9,00 |
0,30 |
8,70 |
12 |
0,00 |
228,00 |
0,00 |
228 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
13 |
0,09
|
0,05 |
0,14 |
0,05 |
0,14 |
0,04 |
0,14 |
0,04 |
14 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
15 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
16 |
0,00 |
103,00 |
0,00 |
103,00 |
0,00 |
103,00 |
0,00 |
103,00 |
18 (FLAG 1967)[2] |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
19 |
0,00 |
30,00 |
0,00 |
30,30 |
0,00 |
30,80 |
0,00 |
31,40 |
21 |
0,00 |
0,10 |
0,00 |
0,10 |
0,00 |
0,10 |
0,00 |
0,10 |
22 (GlücksSpG) u. 23 (BSpFG)[3] |
0,00 |
7,67 |
0,00 |
9,02 |
0,00 |
10,43 |
0,00 |
10,43 |
24 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
25 (UFG)[4] |
100,00 |
10,08
|
100,00 |
19,96
|
0,00 |
33,57
|
0,00 |
50,81 |
Summen[5] |
200,59 |
389,36 |
100,74 |
399,53 |
1,80 |
188,10 |
0,44 |
205,64 |
3.
Kompetenzrechtliche Grundlagen:
Die kompetenzrechtlichen Grundlagen des
vorgeschlagenen Bundesgesetzes sind bei den jeweiligen Artikeln im Besonderen
Teil angegeben.
1. In gesetzlichen Regelungen,
die dem gerichtlichen Strafrecht zuzuordnen sind, finden sich regelmäßig
Wertqualifikationen, Höchstgrenzen für Ordnungsstrafen, Kostenbestimmungen und
sonstige ziffernmäßig bestimmte Geldbeträge. Es erscheint angebracht, diese
Beträge in gewissen Zeitabständen den geänderten Verhältnissen und insbesondere
der eingetretenen Geldwertentwicklung anzupassen. Für den größten Teil des
Strafrechts ist dies zuletzt mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987,
BGBl. Nr. 605/1987, geschehen. Bezogen auf den Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Geldwert seither um knapp 50 %
verringert, sodass dadurch zum einen Einnahmenausfälle im Bereich der
Begrenzung der Geldstrafen, andererseits Verschiebungen bei den Wertungen des
Gesetzgebers eingetreten sind.
2. Bei den betroffenen Beträgen
ist zwischen mehreren Kategorien zu unterscheiden. Wertqualifikationen, bei
welchen in der Regel das Überschreiten einer gewissen Schadensgrenze mit höherer
Strafdrohung belegt wird, sollten in erster Linie unter dem Gesichtspunkt von
gesellschaftlichen Wertungen, insbesondere was das Verhältnis von
Vermögensdelikten zu anderen Deliktskategorien anlangt, betrachtet werden. Bei
Höchstbeträgen für Geld- und Ordnungsstrafen bzw. Kosten hingegen sollte
einerseits die Geldwertentwicklung berücksichtigt werden und andererseits wie
bisher ein System von einprägsamen, runden Beträgen zur Verfügung stehen,
innerhalb derer ein eingeräumtes Ermessen ausgeübt werden kann.
3. Am 27.4.2000 wurde eine
parlamentarische Enquete-Kommission (u.a.) zum Thema „Verhältnismäßigkeit der
Strafdrohungen im gerichtlichen Strafrecht“ eingesetzt, in deren Kontext sich
ExpertInnen auch zur Frage der Angemessenheit der für die Qualifikationen von
Vermögensdelikten festgesetzten Wertgrenzen geäußert haben. Dabei ging die
vorherrschende Meinung dahin, dass die Wertgrenzen über die Anpassung an die
Geldwertentwicklung hinaus angehoben werden sollten, und zwar die
500 000 S-Grenze kräftig, die 25 000 S-Grenze nur wenig.
Damit wäre für den Bereich der Schadensqualifikationen auch der mittlerweile in
weiten Teilen der Gesellschaft vertretenen Meinung Rechnung getragen, dass
Vermögensdelikte im Vergleich zu anderen Deliktskategorien (insb. Gewalt- und
Sexualdelikten) überbewertet sind, ohne tiefgreifend in das bestehende System
gestufter Strafsätze eingreifen zu müssen.
4. Der Entwurf schlägt vor, die
Wertgrenze von 2 000 Euro durch 3 000 Euro und jene von
40 000 Euro durch 50 000 Euro zu ersetzen. Die Steigerung des
Verbraucherpreisindex seit dem In-Kraft-Treten des StRÄG 1987 (1. März
1988) bis etwa Juli 2004 beträgt 48,3%, weshalb die Anhebung bis zur
Schwelle von 3 000 Euro nahezu als eine reine Anpassung an die
Geldwertentwicklung, jene bis zu 50 000 Euro als moderate Annäherung
an diese Entwicklung zu sehen wäre.
5. Im Bereich der
(Höchst-)Beträge von Ordnungsstrafen und der Kostenersätze (Pauschalkosten,
Verteidigungskosten) in der StPO soll ebenfalls eine Anpassung an die
eingetretene Geldwertentwicklung vorgenommen und wieder zu runden, einprägsamen
Beträgen zurückgekehrt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in
Bezug auf Pauschalkosten und Verteidigungskosten die letzte Anhebung durch das
Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, vorgenommen wurde und
seit dem 1. Jänner 1994 eine Indexsteigerung von etwa 20,4 % zu
verzeichnen ist. Daraus erklärt sich die prozentuell niedrigere Anpassung
dieser Beträge.
6. Die Überwachung der Telekommunikation verursacht
ernorme Kosten. 2003 hat das Justizressort insgesamt einen Betrag von
5,818.665 Euro für die Kosten der Mitwirkung der Betreiber an der
Überwachung entrichtet. Die Kosten können derzeit bloß als Teil des Pauschalbeitrages
(§ 381 Abs. 1 Z 1 StPO) von dem zum Kostenersatz Verurteilten
hereingebracht werden. Da nicht einzusehen ist, warum dem Verurteilten die
Kosten einer Beschlagnahme oder die Kosten eines Gutachters, nicht jedoch die
Kosten der Mitwirkung eines Betreibers an der Durchführung einer
Telekommunikation auferlegt werden können, soll § 381 Abs. 1 Z 5
StPO entsprechend erweitert werden.
7. Mit der Einführung der Diversion durch die
Strafprozessnovelle 1999, BGBl. I Nr. 55, wurde die Einhebung eines
Pauschalkostenbeitrages lediglich im Fall eines außergerichtlichen
Tatausgleichs (§ 388 StPO) vorgeschrieben. Bei Bemessung der Höhe des nach
§ 90c StPO zu zahlenden Geldbetrages bilden die – für den Fall einer
Verurteilung zu ersetzenden – Kosten des Strafverfahrens ein Element der
Betragsberechnung. Für diversionelle Erledigungen nach den §§ 90d und 90f
StPO (Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Bestimmung einer Probezeit)
wurde kein Kostenersatz vorgesehen. Der Entwurf schlägt vor, nunmehr auch für
diese Erledigungen einen teilweisen Ersatz des durch die Strafverfolgung
verursachten Aufwandes einzuführen und gleichzeitig den derzeitigen
Höchstbetrag des Pauschalkostenbeitrages beim außergerichtlichen Tatausgleich
über das Maß einer Inflationsabgeltung anzuheben, weil alleine im Bereich der
Konfliktregelung pro Fall ein Aufwand von rund 730 Euro zu verzeichnen
ist.
Wenn der Verdächtige über ausreichende Mittel verfügt,
soll der Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit künftig daher
voraussetzen, dass der Verdächtige einen Beitrag zu jenen Kosten erbringt, die
ihm im Fall einer Verurteilung nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO
aufzuerlegen wären (etwa Kosten eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens). Der
endgültige Rücktritt von der Verfolgung nach Erbringung gemeinnütziger
Leistungen soll – analog der Regelung für den außergerichtlichen Tatausgleich –
die Leistung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 381 Abs. 1 Z 1
StPO) als Abgeltung des mit der Vermittlung solcher Leistungen verbundenen
Aufwands voraussetzen. Dies bedeutet auch, dass der Verdächtige über diese
Voraussetzung zu belehren ist, um die Grundvoraussetzung jeder diversionellen
Erledigung - die freiwillige Unterwerfung - aufrechtzuerhalten. Schließlich
muss für den Fall der Nichtzahlung eine Möglichkeit zur Einleitung bzw.
Fortsetzung des Verfahrens geschaffen werden.
8. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das
vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich der Art. 1
Zu
Art. 1
(Änderungen des Strafgesetzbuches):
Zu Art. 1
Zur Begründung des vorgeschlagenen Betrages darf auf
die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen werden.
Die Anhebung der Obergrenze des Tagessatzes kann mit
der Maßgabe budgetwirksam werden, dass die Höhe des Tagessatzes (weiterhin)
nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der verurteilten Personen zu bemessen ist. Ein „Nachzieheffekt“ ausgehend von
der Anhebung der Obergrenze des Tagessatzes ist zwar, insbesondere in späteren
Jahren, nicht auszuschließen, wird sich aber naturgemäß in Grenzen halten.
Von einer Anhebung auch der Untergrenze des
Tagessatzes soll im Lichte der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens zum
Ministerialentwurf abgesehen werden. Im Begutachtungsverfahren überwogen die
Bedenken, dass eine solche Erhöhung eher zu einer Vermehrung von
Ersatzfreiheitsstrafen führen könnte.
Zu Art. 1
Die Festlegung einer betraglichen Grenze, unterhalb
derer eine Abschöpfung der Bereicherung nicht in Betracht kommen solle, war
seinerzeit weniger von kriminalpolitischen Überlegungen als vielmehr von
Befürchtungen getragen, dass bei einer lückenlosen Erfassung auch die
Alltagskriminalität betroffen und damit die Belastung der Justiz durch eine
Vielzahl von Abschöpfungsverfahren bzw. durch den für eine
Abschöpfungsentscheidung erforderlichen Mehraufwand in einer Vielzahl von
Strafverfahren unverhältnismäßig wachsen könnte. Die Entwicklung des
Rechtsinstruments der Abschöpfung der Bereicherung seit seiner Einführung mit
dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996 hat jedoch gezeigt, dass derartige
Befürchtungen wohl hintangestellt werden können – zum einen in Abwägung mit
fiskalischen Aspekten, zum anderen auch hier aus der Überlegung heraus, dass
ohne eine betragliche Schwelle internationalen Vorgaben besser entsprochen
werden kann, die – soweit überblickbar – überwiegend keine oder lediglich
niedrigere Untergrenzen kennen (vgl. etwa Art. 3 des Rahmenbeschlusses des
Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren,
Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten,
ABl. Nr. L 182 vom 05.07.2001 S 1 ff [4 000 Euro
in Bezug auf „Wertersatzstrafen“]; Art. 12 des VN-Übereinkommens gegen
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, wonach die Vertragsstaaten „in
größtmöglichem Umfang“ für Beschlagnahme- und Einziehungsmöglichkeiten
Vorkehrungen treffen sollen, uvam).
Für einen Wegfall der Grenze spricht andererseits
auch, dass sie schon derzeit ohnehin dann nicht gilt, wenn besondere präventive
Gründe dagegen sprechen. Für eine angemessene Hintanhaltung frustrierten bzw.
unverhältnismäßigen Verfahrensaufwands scheint der unverändert bleibende
§ 20a Abs. 1 Z 2 StGB (weiterhin) ausreichend Sorge tragen zu
können.
Zu Art. 1` Z 3 (§§ 126, 126a, 128, 132, 133,
134, 135, 136, 138, 147, 148a, 153, 153b, 156, 162, 164, 165, 180, 233, 234,
302 und 304 StGB):
Zur Begründung für die Erhöhung der Beträge, bei denen
es sich mit Ausnahme des § 180 StGB, wo die Überschreitung des Betrags
strafbarkeitsbegründend wirken kann, um strafsatzerhöhende Wertqualifikationen
handelt, darf auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen werden.
Ergänzend sei hinzugefügt, dass durch die Anhebung der Obergrenze das Ausmaß
der Geldwertentwicklung nicht ausgeschöpft wird.
Zu Art. 2
Mit der Einführung der Diversion durch die
Strafprozessnovelle 1999, BGBl. I Nr. 55, wurde die Einhebung eines
Pauschalkostenbeitrags lediglich im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs
vorgesehen (vgl. § 388). Darüber hinaus sind bei einem gemäß § 90c zu
zahlenden Geldbetrag die – für den Fall einer Verurteilung zu ersetzenden –
Kosten des Strafverfahrens bei der Bemessung des Betrages zu berücksichtigen.
Für diversionelle Erledigungen nach den §§ 90d und 90f (Erbringung
gemeinnütziger Leistungen und Bestimmung einer Probezeit) wurde ein
Kostenersatz hingegen nicht vorgesehen.
Nunmehr soll auch für Erledigungen nach §§ 90d
und 90f ein – zumindest teilweiser - Ersatz des durch die Strafverfolgung bzw.
des durch die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen verursachten Aufwandes
eingeführt und gleichzeitig der derzeitige Höchstbetrag des Pauschalkostenbeitrages
beim außergerichtlichen Tatausgleich über das Maß einer Inflationsabgeltung
angehoben werden, weil allein im Bereich der Konfliktregelung pro Fall ein
durchschnittlicher Aufwand von rund 730 Euro zu verzeichnen ist.
Wenn der Verdächtige über ausreichende Mittel -
§ 381 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden - verfügt, soll der Rücktritt
von der Verfolgung nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen künftig daher
voraussetzen, dass er einen Kostenbeitrag leistet, welcher der Höhe nach – ebenso
wie im Fall des außergerichtlichen Tatausgleichs – mit dem Betrag von
250 Euro limitiert sein soll. Auch für den Rücktritt von der Verfolgung
bzw. die Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit soll
grundsätzlich ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens festgesetzt werden. Bei
der konkreten Bemessung sollen hier die im Fall einer Verurteilung nach
§ 381 Abs. 1 Z 3 zu ersetzenden Kosten, nämlich neben einem
Pauschalbetrag für die Kosten der Strafrechtspflege insbesondere auch Gebühren
von Sachverständigen und Vergütungen für behördliche Auskünfte, angemessen,
also auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Verdächtigen bzw. einer möglichen Gefährdung von Schadenswiedergutmachung bzw.
sonstigem Tatfolgenausgleich zu berücksichtigen sein (vgl. § 388).
Das bedeutet, dass der Verdächtige über diese
Verpflichtung zu informieren ist, bevor von seiner Verfolgung unter Bestimmung
einer Probezeit abgesehen wird, um ihm Gelegenheit zu geben, sich der Maßnahme
freiwillig zu unterwerfen und gegebenenfalls den Betrag einzuzahlen. Für den
Fall, dass er dies nicht tut, wird eine gesetzliche Grundlage zur Einleitung
bzw. Fortsetzung des Verfahrens geschaffen (§ 90h Abs. 2 Z 2
StPO), von der allerdings nur nach spezialpräventiven Gesichtspunkten Gebrauch
gemacht werden darf (vgl. § 90h Abs. 3 StPO: „... nach den Umständen
nicht geboten ist, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten).
Zu Art. 2` Z 4 bis 13 (§§ 108 Abs. 1, 119
Abs. 2, 143 Abs. 2, 159, 160, 233 Abs. 3, 235, 236 Abs. 1,
242 Abs. 3 und 326 StPO) und Art. 4 (§ 16 Abs. 1 des Geschworenen- und
Schöffengesetzes 1990):
Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Höchstbeträge
für Ordnungsstrafen von derzeit 726 Euro sollen – entsprechend der Geldwertentwicklung
– auf einen runden Betrag von 1 000 Euro angehoben werden. Eine
analoge Anpassung im Mediengesetz (§§ 18 Abs. 3 und 36a) wird in dem bereits
zur Begutachtung versandten Entwurf einer Mediengesetznovelle
(BKA-600.851/0003-V/4/2004, BMJ-773.000/0003-II/2/2004) vorgeschlagen.
Zu Art. 2
Zur Verfahrenserleichterung soll die Möglichkeit der
Erlassung von sogenannten Sammeledikten nicht mehr an einen bestimmten Wert des
Gegenstandes gebunden sein.
Zu Art. 2
Neben der Anhebung der Höchstbeträge des
Pauschalkostenersatzes in Abs. 3 auf Grund der seit dem In-Kraft-Treten
des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 526, am
1. Jänner 1994 zu verzeichnenden Geldwertentwicklung, soll in den
Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und 4 klargestellt werden, dass die
Kosten für die Gebühren von Sachverständigen und der Beförderung und Bewachung
des Beschuldigten sowie der Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen auch dann
zu ersetzen sind, wenn ihre Höhe einen bestimmten Betrag nicht erreicht.
Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines
Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation wurde in der
Überwachungskostenverordnung, BGBl. II Nr. 322/2004, geregelt. Es
scheint nicht länger gerechtfertigt zu sein, dass diese Kosten bloß in den
Pauschalkostenbeitrag einfließen; sie sollen daher vom Verurteilten – soweit
ihm überhaupt ein Kostenersatz auferlegt wird – gesondert abzugelten sein,
soweit dies nicht im Hinblick auf die Tat (Verurteilung wegen eines
geringwertigen Vergehens) oder die Strafe (Verhältnismäßigkeit der gesamten
„Sanktion“ zum verwirklichten Unrecht) eine unbillige Härte für den Verurteilten
bedeuten würde. Gleiches soll – im Sinne einer Gleichbehandlung mit den durch
eine Beschlagnahme verursachten Kosten – für die Kosten einer Kontoöffnung
(§ 145a Abs. 2 letzter Satz StPO) gelten.
Zu Art. 2
Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Beträge für die
Entlohnung des Pflichtverteidigers bzw. für das Höchstmaß des Verteidigungskostenersatzes
sollen ebenfalls auf runde und einprägsame Beträge angehoben werden.
Zu Art. 2
Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Beträge für die
Übergabe verfallener oder eingezogener Gegenstände an die Finanzbehörden bzw.
das vereinfachte objektive Einziehungsverfahren sollen ebenfalls auf runde und
einprägsame Beträge angehoben werden, wobei bei diesen ein Überschreiten der
reinen Anpassung an die Geldwertentwicklung gerechtfertigt erscheint.
Zu
Art. 3
(Änderungen des Strafvollzugsgesetzes):
Zu Art. 3
Der den Verzicht auf besonderen Aufwandsersatz gegen
Strafgefangene betreffende Betrag wurde mit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 1987 auf damals 30 000 S erhöht, was
dem derzeit maßgeblichen Betrag von 2 181 Euro entspricht. Als
nächster runder Betrag, der der Geldwertentwicklung seither am nächsten kommt,
wird daher ein Betrag von 3 000 Euro vorgeschlagen.
Zu Art. 3
Der für die Aufklärung und Unterstützung der
Strafgefangenen bei der Verwendung von Hausgeld und Rücklage für
Unterhaltsleistungen, Schadensgutmachung und Schuldentilgung relevante Betrag
von 726 Euro – ab diesem Ausmaß der Rücklage setzt eine entsprechende
Pflicht der Vollzugsverwaltung ein – geht auf die
Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799, zurück; eine Erhöhung
erscheint daher gegenüber den im Vergleich zum
Strafrechtsänderungsgesetz 1987 anzupassenden Beträgen nur in einem
geringeren Ausmaß gerechtfertigt, weshalb hier ein Betrag von
1 000 Euro vorgeschlagen wird.
Zu Art. 3
Der jetzige Betrag von 145 Euro als Obergrenze
für Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten von Strafgefangenen geht gleichfalls
auf die Strafvollzugsnovelle 1993 zurück, mit der bereits der seit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 1987 bestehende Betrag von 1 500 S
auf 2 000 S angehoben worden ist. Auch hier empfiehlt sich daher eine
etwas flachere Anhebung, weshalb eine Erhöhung auf 200 Euro vorgeschlagen
wird.
Art. 1 bis 4 , finanzielle Auswirkungen:
Die in der folgenden Tabelle angeführten Beträge sind
in Millionen Euro angegeben. Soweit finanzielle Auswirkungen nicht in
relevanter Größenordnung angegeben werden konnten, wurde in der Tabelle der
Betrag Null eingesetzt.
Die in der folgenden Tabelle angeführten Beträge sind
in Millionen Euro angegeben. Soweit finanzielle Auswirkungen nicht in
relevanter Größenordnung angegeben werden konnten, wurde in der Tabelle der
Betrag Null eingesetzt.
Jahr 2005 |
Jahr 2006 |
Jahr 2007 |
|||
Einnahmen |
Ausgaben |
Einnahmen |
Ausgaben |
Einnahmen |
Ausgaben |
5,05 |
0,2 |
5,2 |
0,2 |
5,3 |
0,2 |
Zur Berechnung der finanziellen
Auswirkungen:
Die Einnahmen an Geldstrafen und
Geldbußen betrugen im Jahr 2003 27,6 Millionen Euro. Die
Mehreinnahmen im Bereich der Geldstrafen und Geldbußen können als Angelegenheit künftiger Rechtsprechung
nur geschätzt werden, weil über die Tagessatzhöhe keine statistischen
Aufzeichnungen bestehen. So wirft die von der Statistik Österreich erstellte
gerichtliche Kriminalstatistik bei den Verurteilungen zu Geldstrafen
Verurteiltenzahlen in bestimmten Tagessatzkategorien nach der Anzahl der
Tagessätze und nach der Höhe der Strafen in Euro nur getrennt voneinander
aus, was eine Verknüpfung nicht zulässt, und existieren auch keine Daten über
die persönliche Leistungsfähigkeit der zu Geldstrafen verurteilten bzw. mit
Geldbuße belegten Personen. Klar ist, da nicht die Geldstrafen an sich um 50%
erhöht werden können, sondern lediglich die leistungsfähigkeitsbezogene
Deckelung deutlich angehoben werden soll, dass die Mehreinnahmen nicht mit
demselben Prozentsatz veranschlagt werden können wie das Ausmaß dieser
Erhöhung. Es erscheint jedoch nicht unrealistisch, von einer etwa 15%igen
Einnahmensteigerung ausgehen zu können, was sohin mit rund 4
Millionen Euro zu Buche schlüge.
Im Jahr 2003 wurde (personenbezogen) in insgesamt
12.623 Fällen (siehe Sicherheitsbericht 2003, 419) ein vorläufiger
Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit gemäß § 90f Abs. 1
StPO erklärt. Durch die Möglichkeit, künftig in diesen Fällen ebenfalls
einen Kostenbeitrag bis zum Höchstbetrag von 250 Euro einzuheben, kann –
bei gleichbleibender Wirkung - mit zusätzlichen Einnahmen von rund
1 050 000 Euro gerechnet werden, wenn man davon ausgeht, dass
der Kostenbeitrag durchschnittlich bis zu einem Drittel des angegebenen
Höchstbetrags ausgenützt wird (gemäß § 388 Abs. 3 ist ein
Kostenbeitrag nicht einzuheben, soweit dies die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Verdächtigen übersteigen würde). Selbst bei einem
Rückgang der Erledigungen nach § 90f StPO auf Grund der nunmehr
vorgesehenen Einhebung eines Kostenbeitrags, scheint diese Anhebung
realistisch, weil zu berücksichtigen ist, dass die Höhe des Kostenbeitrages für
die Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs von 145 Euro auf
250 Euro, und damit um 58 % angehoben und auch für die Vermittlung gemeinnütziger
Leistungen ein Pauschalkostenbeitrag eingehoben werden soll (2003 erfolgte in
1.652 Fällen ein Anbot auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen und in
5.945 Fällen ein endgültiger Rücktritt nach Durchführung eines
außergerichtlichen Tatausgleichs).
Die Mehrkosten durch die Anpassung bei der Entlohnung
der Pflichtverteidiger könnten eine Größenordnung von 100 000 Euro
erreichen.
Für den Beitrag zu den Verteidigungskosten hat das
Bundesministerium für Justiz im letzten Budgetjahr einen Betrag von 1 369 000 Euro
verausgabt. Geht man davon aus, dass die Gerichte den jeweiligen
Höchstbetrag zu den
Verteidigungskosten durchschnittlich bis zu einem Drittel ausnützen (siehe
§ 393a Abs. 1 StPO, wonach der Pauschalbeitrag unter Bedachtnahme auf
den Umfang und die Schwierigkeiten der Verteidigung und das Ausmaß des
notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen ist), so
wäre – ausgehend von einer rund 20% Anhebung des Höchstbetrages – mit einer 7%‑igen
Steigerung dieses Betrages, sohin rund 100 000 Euro zu rechnen.
Ein allfälliger Mehraufwand aus der Ausweitung des
Geldwäschereitatbestands wird sich in engen Grenzen halten, zumal nach der
Gerichtlichen Kriminalstatistik 2002 österreichweit insgesamt nur sieben
Verurteilungen wegen dieses Delikts erfolgten, sodass auch ein spürbarer
Anstieg keine weitreichenden Konsequenzen nach sich zöge.
Schließlich ist allgemein zu berücksichtigen, dass
durch die Anhebung der Wertgrenzen Verfahren vom Schöffengericht zum
Einzelrichter und von diesem zum Bezirksgericht verlagert werden, sodass von
geringeren Verfahrenskosten und einem vermehrten Einsatz der Diversion
ausgegangen werden könnte (weniger bzw. kostengünstigerer Verfahrenshilfe;
geringerer Beitrag zu den Verteidigungskosten im Fall eines Freispruchs).
Zum
2. Abschnitt (Sicherheitswesen):
Allgemeines:
1. In den vergangenen Jahren und insbesondere im
Gefolge der Anschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington
ist es im Hinblick auf mögliche Bedrohungsszenarien durch terroristische
Angriffe auf die Zivilluftfahrt zu einer massiven qualitativen und quantitativen
Verbesserung und Steigerung von Sicherheitsstandards auf Zivilflugplätzen
gekommen. Zu erwähnen ist insbesondere die Installation von
Großgepäckskontrollanlagen oder die Erweiterung der Sicherheitskontrollen mit
den sich daraus ergebenden Mehraufwendungen an Leistungsstunden im öffentlichen
Sicherheitsbereich. Diese Erhöhung der Sicherheitsstandards geht einher mit
einer wesentlichen Erhöhung auch des finanziellen Aufwandes für die
Durchführung von Sicherheitskontrollen.
Die Kosten für die durchzuführenden Maßnahmen können
nicht allein aus dem Bundeshaushalt getragen werden, sondern es ist erforderlich,
eine Anpassung der Sicherheitsabgabe vorzuschlagen. Dies erscheint umso mehr
gerechtfertigt, als die Höhe der Sicherheitsabgabe seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996,
BGBl. Nr. 201/1996, nicht mehr angepasst wurde.
2. Mit dem vorliegenden Entwurf wird im Hinblick auf
Sicherheitskontrollen auf Zivilflugplätzen auch neuen gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben entsprochen. Demnach haben sich Sicherheitskontrollen nicht mehr auf
Passagiere zu beschränken, sondern es sind sämtliche Personen zu kontrollieren,
die einen bestimmten Bereich des Zivilflugplatzes, den so genannten
Sicherheitsbereich, betreten. Der Sicherheitsbereich
ist gemäß § 134a des Luftfahrtgesetzes durch Bescheid des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen und als solcher
auszuweisen. In Bezug auf Personen- und Gepäckskontrollen obliegen diese
Sicherheitskontrollen den Sicherheitsbehörden, die den vorbeugenden
Schutz nach § 1 des Bundesgesetzes
über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen zu
gewährleisten haben.
3. Es soll auch das Einbringen
verbotener Gegenstände in den Sicherheitsbereich verhindert werden. Die
Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gibt in einer Anlage die Leitlinien für die
Einstufung von verbotenen Gegenständen vor. Demnach sind insbesondere
Schusswaffen, Messer und Schneidwerkzeuge, Schlagwaffen, Sprengstoffe, aber
auch sonstige Gegenstände, die gemeinhin nicht als gefährlich gelten, aber als
Waffe eingesetzt werden können, von zugangsbeschränkten Bereichen fernzuhalten.
4. Darüber hinaus wird hinsichtlich der Abrechnung der
Sicherheitsabgabe eine verwaltungsökonomischere Form vorgeschlagen. Bisher
beruht der nach § 13 Abs. 2 vom Bundesminister für Inneres zu
bestimmende Prozentsatz, den sich die Zivilflugplatzhalter von der Sicherheitsabgabe
einbehalten dürfen, auf sehr umfangreichen und aufwendigen Berechnungen, die
jedes Jahr neu durchzuführen sind. Mit der vorgeschlagenen Veranlagungsform
kann dieser Verwaltungsaufwand deutlich reduziert werden.
5. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das
vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10
Abs. 1 Z 7 B-VG („allgemeine Sicherheitspolizei“) und Art. 13 B‑VG
(Abgabenwesen).
Zu Art. 5
Der nunmehr neu aufzunehmende Kurztitel samt Abkürzung
soll die Zitierung des Gesetzes im Sinne einer sprachlichen Verbesserung erleichtern.
Zu Art. 5
Entsprechend der Vorgaben der Verordnung (EG)
Nr. 2320/2002 vom 16. Dezember 2002 beschränken sich die
Sicherheitskontrollen auf Zivilflugplätzen nicht mehr bloß auf Menschen, die an
Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen, und deren Gepäck. Vielmehr ist
nach Punkt 2.3 lit a des Anhanges der genannten Verordnung das gesamte
Personal, einschließlich der Flugbesatzungen, zusammen mit allen mitgeführten
Gegenständen zu durchsuchen, bevor ihnen der Zugang zu Sicherheitsbereichen
gestattet wird. Eine Definition der Sicherheitsbereiche findet sich in Punkt
1.21 des Anhanges sowie in Art. 1 der
Verordnung (EG) 1138/2004. Die konkrete Festlegung des Sicherheitsbereiches des
jeweiligen Zivilflugplatzes obliegt gemäß § 134a des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie.
§ 1 überträgt
den Sicherheitsbehörden den besonderen Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der
Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor gefährlichen
Angriffen. Sie kommen dieser Aufgabe durch die Durchführung von
Sicherheitskontrollen nach § 2 nach. Nunmehr erfolgt ohne Veränderung der
Aufgabenstellung eine Anpassung innerstaatlichen Rechts an
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben durch Ausweitung des Personenkreises, der sich
einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen hat.
Der Sicherheitsbereich umfasst nach Punkt 1.21 des
Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 die Luftseite eines Flughafens
und („in der Regel“) alle Abflugbereiche zwischen den
Sicherheitskontrollpunkten und dem Luftfahrzeug, Gepäckabfertigungsbereiche,
Fracht-Lagerhallen, Postzentren und Einrichtungen der
Reinigungs- und Bordverpflegungsdienste auf der Luftseite. Nach Art. 1
Abs. 1 lit a der Verordnung (EG) 1138/2004 umfassen sensible Teile eines
Flughafens alle Teile, die von abfliegenden Fluggästen, einschließlich ihres
Handgepäcks, nachdem sie kontrolliert wurden, passiert werden können oder
solchen Fluggästen zugänglich sein können. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der
genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Jänner
2006 Vorkehrungen zu treffen, um diesen Vorgaben zu entsprechen.
Zu Abs. 4 ist anzumerken, dass die Frage, ob und
inwieweit Sicherheitskontrollen beschränkt werden können, sich nunmehr nach
Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und der
Verordnung (EG) Nr. 849/2004 richtet und ist abhängig von einer
ortsbezogenen Risikobewertung durch die zuständige Behörde. Diese
Risikobewertung wird für die Bereiche der Passagier-, Personal- und
Gepäckskontrollen durch die Sicherheitsbehörden zu erfolgen haben.
Zu Art. 5
Gemäß Punkt 2.2 des Anhanges zur Verordnung (EG)
Nr. 2320/2002 ist sicherzustellen, dass keine verbotenen Gegenstände in
den Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes gelangen. Solche verbotenen
Gegenstände, die von Fluggästen nicht in den Sicherheitsbereich eingebracht
werden dürfen und die auch im aufgegebenen Gepäck nicht mitgeführt werden
dürfen, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 68/2004 in einer allgemein zugänglich zu machenden
Liste anzuführen. In der Verordnung des Bundesministers für Inneres nach
§ 3 Abs. 2 wird neben der Anführung der verbotenen Gegenstände auch
zu regeln sein, an welchen Stellen (zB bei den Vertretungen der
Luftfahrtunternehmen oder an Abfertigungsschaltern) die Liste der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.
Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften lassen in
eingeschränktem Ausmaß Ausnahmen für bestimmte Personenkategorien zu.
Zu Art. 5
Die Zitierungsanpassungen erfolgen auf Grund der
nunmehrigen Bezeichnung des entsprechenden Bundesministeriums im Bundesministeriengesetz 1986.
Zu Z 4a (§ 11
Abs. 1 LSG):
Die Zitierungsanpassung erfolgt auf Grund eingefügter
Absätze in § 2.
Zu Art. 5
Die gestiegenen Anforderungen im Bereich der
Sicherheit der Zivilluftfahrt erfordern auch bei den Sicherheitskontrollen die
permanente Verbesserung der Infrastruktur unter Zuhilfenahme modernster, aber
auch kostenintensiver technischer Ausstattung und eine Intensivierung des
Personaleinsatzes. Dem soll durch die vorgeschlagene Anhebung der
Sicherheitsabgabe Rechnung getragen werden. Dadurch wird dem Auftrag des
vorbeugenden Schutzes gerade der Passagiere (§ 1) verstärkt entsprochen,
zumal auch die Erweiterung der Kontrollen auf alle Personen, die den
Sicherheitsbereich des Flughafens betreten, im nahezu ausschließlichen
Interesse der Passagiere erfolgt, welche vor kriminellen oder terroristischen
Vorgängen während des Fluges geschützt werden sollen. Es erscheint daher
sachgerecht, wenn die - nunmehr erhöhte - Abgabe letztlich im Wege der
Luftbeförderungsunternehmen (§ 16 Abs. 1 LSG) in vollem Umfang auf
sie überwälzt wird.
Die bisher in Abs. 2 vorgesehene Verordnung zur
Festsetzung eines Prozentsatzes, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen
Abgeltung der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen
(Zurverfügungstellung und Erhaltung der Kontrollanlagen, Bereitstellung von
Räumlichkeiten) jedenfalls gebührt, wird mit der Umstellung auf eine
Veranlagungsform hinfällig. Jeweils zur ersten Quartalsfälligkeit am
15. Mai sollen die Flughäfen dem Finanzamt gegenüber die voraussichtlichen
Jahreskosten der erwähnten Leistungen und damit den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag
glaubhaft machen, Die Glaubhaftmachung erscheint im Hinblick auf die
nachfolgende Veranlagung (siehe unten zu § 15), bei der anhand der
Bescheinigung des Bundesministeriums für Inneres ohnehin exakt abgerechnet
wird, ausreichend. Dabei hat der Zivilflugplatzhalter jeweils bis spätestens
30. April gegenüber dem BMI die tatsächlich angefallenen Aufwendungen des
Vorjahres nach den §§ 8 und 9 LSG nachzuweisen. Die nunmehr in Abs. 2
des Entwurfes angeführte „Bescheinigung des Bundesministeriums für Inneres“
stellt keinen Bescheid dar, sondern vielmehr eine Bestätigung, welche Maßnahmen
des Zivilflugplatzhalters als solche nach den §§ 8 und 9 des
Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von
Zivilluftfahrzeugen anzusehen sind, beispielsweise dass angekaufte Anlagen und
Geräte tatsächlich dem Stand der Technik entsprechen und für
Sicherheitskontrollen geeignet sind. Daneben weist sie jenen Betrag aus, der
vom Zivilflugplatzhalter diesen Maßnahmen zugeordnet worden ist. Insoweit
unterliegt der Einbehaltungsbetrag der abschließenden Kontrolle durch das
Finanzamt.
Zu Art. 5
Es soll klargestellt werden, dass diese Aufzeichnungen
den Behörden, die sie zur Vollziehung ihrer Aufgaben benötigen, zu übermitteln
sind.
Zu Art. 5
Die Sicherheitsabgabe wird derzeit ähnlich der
Umsatzsteuer vierteljährlich entrichtet, eine Jahreserklärung ist jedoch nicht
vorgesehen. Die quartalsmäßige Entrichtung im Nachhinein soll beibehalten
werden. Die Abgabenschuld berechnet sich aus der Multiplikation der Anzahl der
tatbestandsbegründenden Passagiere mal dem Steuersatz; der Abgabenschuldner
kann sich davon jenen Betrag (Prozentsatz) zurückbehalten, der sich aus der so
genannten Einbehaltungsverordnung ergibt. Mit dieser Verordnung des BMI, die
den wahrscheinlichen künftigen Aufwand als Prozentsatz des zu entrichtenden
Sicherheitsbetrages definiert, wird sichergestellt, dass der Flughafen seine Sicherheitsaufwendungen
aus den Mitteln des Sicherheitsbeitrages abdecken kann. Allerdings ergeben sich
regelmäßig Abweichungen zwischen den tatsächlich anfallenden und den vorweg
angenommenen Aufwendungen. Ein Ausgleich zu Gunsten oder zu Lasten des Flughafens erfolgt dann im Wesentlichen im
Wege des BMI. Aus
diesem Grund wird nunmehr eine
ebenfalls der Umsatzsteuer nachgebildete Veranlagung zur Sicherheitsabgabe
vorgeschlagen, bei der einerseits Abfuhrdifferenzen bereinigt und andererseits
zusätzlich angefallene Aufwendungen - nach deren Bestätigung durch das BMI –
unbürokratisch durch eine Steuergutschrift ausgeglichen werden können.
Allfällige Kostenunterschreitungen gegenüber der Prognose und eine damit
verbundene überhöhte vorläufige Einbehaltung führen hingegen zu einer Nachforderung.
Zwar stellt eine Veranlagung gegenüber einer bloßen
Selbstberechnung für die Finanzverwaltung grundsätzlich einen erhöhten Verwaltungsaufwand
dar. Im Hinblick darauf, dass es sich österreichweit nur um sechs
Abgabenschuldner handelt, diese Abgabenschuldner hinsichtlich der
Sicherheitsabgabe aus Vereinfachungsgründen bei einem Finanzamt (FA Wien 1/23) konzentriert
werden sollen und auf Grund der für die Höhe des zu veranlagenden Betrages
erforderlichen Nachweise (Anzahl der abgereisten Passagiere pro
Zivilflugplatzhalter, Glaubhaftmachung des voraussichtlichen
Einbehaltungsbetrages und Veranlagung anhand der Bescheinigung des BMI) auf die
Bediensteten des künftig zuständigen Finanzamtes keine nennenswerte
Zusatzarbeit zukommt, bestehen auch aus verwaltungsökonomischen Erwägungen
keine Bedenken gegen eine geänderte Form der Erhebung der Sicherheitsabgabe.
Zu Z 11 (§ 20
Abs. 1c LSG):
Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens des § 2
Abs. 2 wird auf die Erläuterungen zu Z 2 verwiesen.
Weiters ist sichergestellt, dass die neuen
abgabenrechtlichen Bestimmungen erst für ab 2005 entstehende
Abgabenschuldigkeiten wirksam werden. Dies bedeutet, dass für das Jahr 2004 die
§§ 13 und 15 LSG in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden sind. Die
Veranlagung nach § 15 Abs. 5 LSG ist erstmals für das Jahr 2005
durchzuführen.
Finanzielle
Auswirkungen der LSG-Änderungen:
Im Hinblick auf die
vorliegenden Anträge der Flughäfen zu den Einbehaltungsbeträgen ist davon
auszugehen, dass die verbleibenden, dem Bundeshaushalt zufließenden, Beträge
zukünftig niedriger sein werden als in der Tabelle dargestellt. Dies bedingt
eine Anhebung des Sicherheitsbeitrages auf 8 Euro (Sicherheitsabgabe 7,964
Euro, Risikozuschlag 0,036 Euro).
Der in der Tabelle
angegebene Wert von 34.4 Millionen Euro ist nur bei derzeitiger Rechtslage
und basierend auf den Passagierzahlen für 2004 gültig.
Zu Art. 6` (Änderung des Waffengesetzes):
Regelungsinhalt:
Häufig stehen traditionelle Schützenvereine vor dem
Problem, dass zumindest ein Vereinsmitglied im Rahmen der
Verlässlichkeitsprüfung ein psychologisches Gutachten beibringen muss, was für
die von Schützenvereinen bei traditionellen Auftritten verwendeten Waffen eine
Systemwidrigkeit im Waffengesetz darstellt. Das im Rahmen der
Verlässlichkeitsprüfung obligatorisch beizubringende psychologische Gutachten
wird daher als bürokratisches Hindernis gesehen, das sich zudem nachteilig auf
die gegenseitigen Kontakte auswirkt. Mit dem vorliegenden Entwurf soll eine
Ausnahmebestimmung geschaffen werden, mit der Mitglieder von Schützenvereinen
von der Beibringung eines psychologischen Gutachtens dispensiert werden.
Art. 12 der Richtlinie über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) lautet:
„Artikel
12
(1) Der Besitz einer Feuerwaffe während einer Reise
durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten ist nur zulässig, wenn der Betreffende
von allen diesen Mitgliedstaaten eine Genehmigung erhalten hat, es sei denn,
das Verfahren nach Art. 11 findet Anwendung. Die Mitgliedstaaten können
diese Genehmigung für eine verlängerbare Höchstdauer von einem Jahr für eine
oder mehrere Reisen erteilen. Sie wird in den Europäischen Feuerwaffenpass
eingetragen, den der Reisende auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten
vorzeigen muss.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Jäger und
Sportschützen, die durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten reisen, um an einer
Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen, ohne Zustimmung eine oder
mehrere Feuerwaffen der Kategorien C oder D (Jäger) bzw. der Kategorien B, C
oder D (Sportschützen) mitführen, sofern sie den für diese Waffe(n)
ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und den Grund ihrer Reise
nachweisen können, zB durch Vorlage einer Einladung. Diese Ausnahmeregelung
gilt nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Art. 8
Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Waffe untersagt oder
von einer Zulassung abhängig macht; in diesem Fall ist ein besonderer Vermerk
in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen. Im Rahmen des Berichts gemäß
Art. 17 prüft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten auch die
Ergebnisse der Anwendung von Unterabsatz 2, insbesondere hinsichtlich
seiner Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und die Sicherheit.
(3) Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können durch
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Dokumente eine
flexiblere Regelung für den Verkehr mit Feuerwaffen in ihren Gebieten
vorsehen.“
Mit Abkommen im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der
Richtlinie soll in erster Linie den Anliegen im Bereich der Kultur- und
Traditionspflege, und zwar sowohl im Bereich der traditionellen
Schützenvereinigungen, als auch der Sportschützen Rechnung getragen werden. Die
im Rahmen dieser Kultur- und Brauchtumspflege durchgeführten gegenseitigen
Besuche der Mitglieder verschiedener Schützenvereinigungen und
Sportschützenvereine verdeutlichten den legistischen Handlungsbedarf.
Der vorgeschlagene Artikel gründet sich hinsichtlich
der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes auf Art. 10
Abs. 1 Z 7 B-VG.
Finanzielle
Auswirkungen:
Mit einer Erweiterung der Ausnahmebestimmungen des
§ 47 Abs. 4 um waffenrechtliche Dokumente, die gemäß Art. 12
Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von
Waffen (91/477/EWG) ausgestellt wurden, wird eine Verwaltungsvereinfachung und
finanzielle Entlastung sowohl der Betroffenen, als auch der Waffenbehörden
erzielt. Durch die einfachere und raschere Abwicklung können aufwändige
Erhebungen und Verbesserungsaufträge der Behörden künftig unterbleiben und das
Verfahren rascher abgewickelt werden. Für den Bereich der öffentlichen
Verwaltung wird dies als Entlastung wirksam, wenn auch die finanziellen
Minderaufwendungen auf Grund der noch wenigen Abkommen im Sinne des Artikels 12
Abs. 3 der RL 91/477/EWG nicht bezifferbar sind.
Zum
3. Abschnitt (Bundeshaushalt, ausgegliederte Bundeseinrichtungen):
Zu Art. 7 (Änderung des
Bundeshaushaltsgesetzes):
Allgemeines:
Im 104. Ministerrat am 25. Juni 2002 wurde
beschlossen, dass die Kosten- und Leistungsrechnung in allen Zentralstellen
einheitlich umgesetzt wird.
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht für die
Zentralstellen der Bundesministerien das Führen einer Kosten- und
Leistungsrechnung verpflichtend vor.
Neben redaktionellen Änderungen (Ausgliederung der
Universitäten, Anpassung an das Bundesministeriengesetz) eröffnet der Gesetzesvorschlag
weiters die Möglichkeit, bestimmte Darstellungen zur Wirtschaftslage und dem
Bundeshaushalt statt – wie bisher – im Arbeitsbehelf zukünftig im Budgetbericht
aufzunehmen. Auch entfallen in den Übersichten zum Bundesfinanzgesetz die
Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären
Finanzierungsvorhaben, da ohnedies der Budgetbericht über außerbudgetäre
Finanzierungsvorhaben Aufschluss geben soll. Dadurch soll eine bessere
Zusammenführung der Daten in einem Dokument ermöglicht werden.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das
vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10
Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) und Z 16 („Einrichtung der
Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) B-VG.
Zu Art. 7
Die Bestimmungen zu den teilrechtsfähigen
Einrichtungen werden in Hinblick auf die Ausgliederung der Universitäten
adaptiert.
Zu Art. 7
§ 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BHG sieht vor,
dass der Arbeitsbehelf einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren
voraussichtliche Entwicklung, eine Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben
des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen
Gesichtspunkten sowie eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im
Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu beinhalten hat. Gleichzeitig
ordnet § 13 BHG an, dass der Budgetbericht über Lage, Rahmenbedingungen
und Entwicklung des Bundeshaushaltes zu berichten hat.
Im Zuge der Überarbeitung der Budgetunterlagen wurde
im Sinne einer Schwerpunktsetzung die zusammengefasste Darstellung der Wirtschaftsdaten
in einem Dokument vorgeschlagen. Da der Budgetbericht über die Lage,
Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaltes Aufschluss geben soll,
sollen nunmehr im Budgetbericht die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
zusammengefasst dargestellt und ein Gesamtbild von vergangener, laufender und
zukünftiger Entwicklung des Bundeshaushaltes vermittelt werden. Deshalb wird
die Möglichkeit eröffnet, statt im Arbeitsbehelf die in § 34 Abs. 3
Z 1 bis 3 angeführten Darstellungen in den Budgetbericht aufzunehmen.
Zu Art. 7
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Art. 7
Es soll klargestellt werden, dass ausgegliederte
Rechtsträger des Bundes, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts
sind, auch dann dem § 15b Abs. 1 Z 2 unterliegen, wenn sie im
jeweiligen Ausgliederungsgesetz nicht als Anstalt oder Gesellschaft des
öffentlichen Rechts bezeichnet werden. Ob in diesem Fall eine Anstalt oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts sui generis vorliegt, soll für die
Anwendbarkeit des § 15b BHG keine Rolle spielen.
Zu Art. 7
In Hinblick darauf, dass der Budgetbericht ohnedies
über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben Aufschluss zu geben hat, wird zur Vermeidung
von Doppelgleisigkeiten und im Sinne einer besseren Transparenz die nochmaligen
Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären
Finanzierungsvorhaben in den Übersichten zum Bundesfinanzgesetz gestrichen.
Zu Art. 7
In den Zentralstellen der Bundesministerien ist nach
einem einheitlichen Konzept eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Im Rahmen
der Kostenrechnung erfolgt eine Kostenartenrechnung und eine
Kostenstellenrechnung, um die Kostenstrukturen festzustellen. Darauf aufbauend
erfolgt eine Leistungsrechnung (Kostenträgerrechnung). Um eine
Leistungsrechnung durchführen zu können, ist die Leistungsmenge zu erheben. Die
im Rahmen der Bundesverwaltung erbrachten Leistungen sind mehrheitlich
Dienstleistungen und weniger zählbare Produkte. Um die erbrachten Leistungen
quantifizieren zu können, sind die Leistungszeiten entweder durch Zeitschätzung
oder durch Zeitaufzeichnung zu erfassen, wobei die Leistungsaufzeichnung nach
Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen soll.
Die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung
dienen einerseits den ressorteigenen Steuerungszwecken. Das stellt den
vordergründigen Nutzen dar. Sie dienen andererseits aber auch
ressortübergreifenden bundesweiten Steuerungszwecken. In erster Linie ist an
das Budget- und Personalcontrolling zu denken, aber auch an
Leistungscontrolling, Leistungskennzahlenvergleich, Benchmarking, Auswertungen
entsprechend den Anforderungen internationaler Organisationen (zB. EU, OECD),
etc. Um aussagekräftige, vergleichbare Daten zu bekommen, ist ein koordiniertes
Vorgehen erforderlich.
Finanzielle
Auswirkungen:
Da die Kosten- und Leistungsrechnung Bestandteil der
automationsunterstützten Haushaltsverrechnung des Bundes HV-SAP ist, für die
bereits jetzt bestimmte Entgelte zu leisten sind, fallen für den „Echtbetrieb“
der Kosten- und Leistungsrechnung keine zusätzlichen Kosten mehr an.
Der für die Ressorts notwendige Personalaufwand zum
Betrieb der Kosten- und Leistungsrechnung kann nur im Zusammenhang mit der
konkreten Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung abgeschätzt werden.
Der „Echtbetrieb“ der Kosten- und Leistungsrechnung stellt jedoch einen
arbeitsteiligen Prozess dar, an dem unterschiedliche Stellen und
Organisationseinheiten im Rahmen der Datenerfassung, Systembetreuung und
Auswertung beteiligt sind. Dazu zählen beispielsweise Personalabteilung,
Buchhaltung, Amtswirtschaftsstelle, Gebäudemanagement, Fuhrpark, Controlling,
Kostenrechnung, Führungskräfte. Unter der Voraussetzung einer funktionierenden
Arbeitsteilung zwischen diesen beteiligten Organisationseinheiten (z.B. hohe
Datenqualität bei Datenbringung aus den Vorsystemen) ist mit der Einführung
einer obligatorischen Kosten- und Leistungsrechnung in den Zentralstellen
insgesamt (d.h. kumuliert) ein Personalaufwand von 0,5 bis 1
Vollbeschäftigungsäquivalenten verbunden, der sich allerdings auf die einzelne
Organisationseinheiten aufteilt.
Dazu kommt, dass schon seit 2002 von den Ressorts die
notwendigen Personalressourcen für das Vorprojekt zur Einführung der Kosten-
und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung bereitgestellt worden sind. Für
den Übergang vom „Projektbetrieb“ auf den „Echtbetrieb“ ab 2005 ist kein
zusätzlicher Personalbedarf zu erwarten.
Abgesehen davon sind in allen Ressorts bereits jetzt
ein Personal- und Budgetcontrolling und in einigen Ressorts darüber hinaus auch
eine Kostenrechnung eingerichtet, sodass auch im Hinblick darauf ein
Personalmehrbedarf nicht gegeben ist bzw. – soweit überhaupt notwendig – durch
ressortinterne Umschichtungen bedeckt werden kann.
Die übrigen Änderungen des Bundeshaushaltsgesetzes
sind mit keinen finanziellen Auswirkungen verbunden.
Allgemeines:
Der Bund ist an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft
mbH Villach mit 99,89% und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden
Gesellschaft m.b.H. mit 98,08% beteiligt.
In Umsetzung der Privatisierungszielsetzungen der
Bundesregierung und in Ergänzung zu der gemäß BGBl. I Nr. 46/2003
bereits erfolgten Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften soll nunmehr auch
die Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft
mbH Villach und der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft
m.b.H. erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen soll gemäß dem
Bundeshaushaltsgesetz zu den notwendigen Verfügungen ermächtigt werden.
Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und
Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einem künftigen Stabilitätspakt
der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6
Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar, da diese Verfügung den Bund als Träger
von Privatrechten trifft.
Die Kompetenz zur Erlassung dieses Bundesgesetzes
gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.
An finanziellen Auswirkungen sind Einnahmen in Form
der Veräußerungserlöse für den Bundeshaushalt zu erwarten. Dividenden wurden
von diesen Gesellschaften nicht lukriert.
Die von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft verlautbarten Rahmenbedingungen über die Privatisierung
öffentlicher Unternehmen sind zu beachten.
Zu § 1:
An der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach
sind beteiligt:
Republik Österreich |
99,8914% |
Stadt Villach |
0,0286% |
Stadtgemeinde Knittelfeld |
0,0143% |
Gemeinde St. Michael i.O. |
0,0157% |
Stadtgemeinde Leoben |
0,0286% |
Stadtgemeinde Spittal/Drau |
0,0214% |
Der Verkaufspreis der Gemeinnützige
Wohnbaugesellschaft mbH Villach darf gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz den
Nennwert des Geschäftsanteils nicht übersteigen. Auch nach der Veräußerung
bleiben die Mietzinsbildungsbestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
aufrecht.
An der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden
Gesellschaft m.b.H. sind beteiligt:
Republik Österreich |
98,0842% |
Gemeinde Fohnsdorf |
0,4329% |
Stadtgemeinde Judenburg |
0,5250% |
Stadtgemeinde Knittelfeld |
0,4329% |
Stadtgemeinde Zeltweg |
0,5250% |
Die Kaufpreisbildung der nicht gemeinnützigen
Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. unterliegt
keinen gesetzlichen Beschränkungen, die Veräußerung kann daher zum Marktpreis
durchgeführt werden.
Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I
Nr. 97/1997, in der geltenden Fassung, wird der Bundesminister für
Finanzen der Bundesregierung jeweils ein Privatisierungskonzept hinsichtlich
der Veräußerung der Geschäftsanteile sowie hinsichtlich der Erteilung des Zuschlages
zur Genehmigung vorzulegen haben.
Zu § 2:
Seitens des Gesellschafters Bund wurden der
Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. seinerzeit zur
Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Förderungsaufgabe Bundesdarlehen anstelle von
Wohnbauförderungsmitteln zur Verfügung gestellt, welche derzeit noch mit rund
16 Millionen Euro aushaften. Diese Forderungen sollen gleichzeitig mit dem
Verkauf der Bundesanteile bestmöglich veräußert werden.
Zu § 3:
Die Veräußerungsvorgänge werden von allen bundesgesetzlich
geregelten Gebühren und Abgaben befreit.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das
vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10
Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“) und (§ 3) Art. 13 B‑VG
(Abgabenwesen).
Zu
Art. 9
(Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):
Allgemeines:
Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen soll von
68 748 502 Euro auf 69 732 502 Euro, die
Basisabgeltung für die Österreichische
Nationalbibliothek von 20 602 000 Euro auf
20 778 000 Euro korrigiert werden.
Damit sollen Mieten- und Betriebskostenzahlungen
dieser Einrichtungen berücksichtigt werden, die erst ab 2005 durch Korrektur
der Mietfläche bzw. Fertigstellung des Palais Mollard fällig werden.
Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Im Bereich der Tourismuswirtschaft sind positive
Auswirkungen zu erwarten (wachsender Kulturtourismus).
Finanzielle
Auswirkungen:
Die jährlichen Mehrausgaben betragen
1,16 Millionen Euro.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das
vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10
Abs. 1 Z 13 und Art. 17 B-VG.
Zu Z 1 (§ 5
Abs. 4 erster Satz):
Die Basisabgeltung der Bundesmuseen wird um den Betrag
von 984 000 Euro für Miet- und Betriebskosten für das
Naturhistorische Museum angepasst, da seinerzeit eine zu niedrige Mietfläche
der Berechnung zu Grunde gelegt wurde.
Zu Z 2 (§ 15
Abs. 1):
Das Palais Mollard wird nach Teilneubau und
Generalsanierung der Österreichischen Nationalbibliothek zugewiesen. Wie im
Bundesmuseen-Gesetz 2002, Anmerkung zu Anlage A, festgehalten, sind
die von der Österreichischen Nationalbibliothek hiefür zu tragenden Kosten
nicht in der Basisabgeltung gemäß § 15 Abs. 1 enthalten. Es ist daher
die Basisabgeltung in Höhe der entsprechenden Miet- und Betriebskosten von
176 000 Euro aufzustocken.
Zu Z 3 (§ 22
Abs. 2):
Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.
Zu Z 4 (Anlage A):
Die Anlage A des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
ist auf Grund der Abgabe des 20er Hauses vom Museum Moderner Kunst Stiftung
Ludwig Wien (MUMOK) an die Österreichische Galerie Belvedere sowie einiger
formaler Korrekturen entsprechend neu zu gestalten.
Aufgrund der Anpassung der Basisabgeltung für die
Österreichische Nationalbibliothek entfällt die entsprechende Anmerkung am Ende
der Anlage A.
Zu
Art. 10 (Änderung des Bundesforstegesetzes 1996):
Allgemeines:
Mit 1. Jänner 1997 wurde die Österreichische
Bundesforste AG errichtet. Diese im alleinigen Eigentum des Bundes stehende
Aktiengesellschaft hat im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge die
Rechtsverhältnisse des Bundes/Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“
fortzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse und der
Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Pensionsanwartschaften bzw. –ansprüchen
der Bediensteten, ehemaligen Bediensteten bzw. deren Hinterbliebenen.
Nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß
§ 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, nunmehr Abschnitt XI
des Pensionsgesetzes 1965, haben die in dessen Anwendungsbereich fallenden
Arbeitnehmer Ansprüche auf zusätzliche Leistung zu den Pensionen aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung. Diese Ansprüche werden derzeit von der
Österreichischen Bundesforste AG erfüllt. Ein Teil der Pensionsleistungen fällt
bereits gegenwärtig in die Zuständigkeit des Bundes/Bundespensionsamtes.
Pensionsanwartschaften bestehen nur mehr in
geringfügigem Ausmaß (derzeit für 24 Personen). Der Großteil der
Pensionsanwartschaften wurde im Jahr 1999 auf Grund des Übertritts der meisten
ehemaligen Mitarbeiter des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ in
den neuen Kollektivvertrag der Österreichischen Bundesforste AG sowie im Jahr
2000 im Rahmen eines Sozialplanes gemäß Arbeitsverfassungsgesetz abgefunden.
Im Interesse der Zusammenführung von Regelungs- und
Vollziehungskompetenz durch den Bund sowie der klaren Trennung der Aufgabenbereiche
zwischen dem Bund und der Österreichischen Bundesforste AG werden die von der
Gesellschaft getragenen Pensionsverpflichtungen wie auch -rechte wieder vom
Bund übernommen. Als Gegenleistung hat die Österreichische Bundesforste AG den
Betrag von 100 Millionen Euro zu erbringen.
Die Umsetzung dieses Vorhabens verlangt auch
Änderungen des Pensionsgesetzes 1965.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Bund erhält von der Österreichischen Bundesforste
AG eine Einmalzahlung von 100 Millionen Euro für die von ihm übernommenen
Pensionsverpflichtungen und die für deren Abwicklung erforderlichen
Aufwendungen.
Darüber hinaus sind die fiktiven Abfertigungsbeträge
für die Personen mit Pensionsanwartschaften sowie die Pensionsbeiträge der
ehemaligen Mitarbeiter des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ an
den Bund abzuführen (in Summe 0,5 Millionen Euro). Aus diesen
Zahlungsansprüchen bzw. ‑verpflichtungen resultiert im Jahr 2005 eine Einnahme
von 100,5 Millionen Euro für das Bundesbudget 2005.
Dem stehen Ausgaben im Jahr 2005 in der Höhe von
9,3 Millionen Euro gegenüber. Die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben
gestalten sich degressiv und sinken 2006 auf 9,1, 2007 auf 9,0, 2008 auf 8,7,
und bis 2023 auf 4,3 Millionen Euro.
Die voraussichtlichen Einnahmen aus Pensionsbeiträgen
und Abfertigungsbeträgen (siehe auch die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2c)
sind im Jahr 2005 mit 0,5, 2006 mit 0,6, 2007 mit 0,5 und 2008 mit
0,3 Millionen Euro zu veranschlagen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das
vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10
Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11
(„Arbeitsrecht“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Dienstrecht … der
Bundesbediensteten“) B‑VG.
Zu Art. 10
Z 1 (§ 2 Abs. 2a, 2b und 2c des Bundesforstegesetzes 1996):
Nach § 13 Abs. 1a gehen die
Pensionsverpflichtungen auf den Bund über. Korrespondierend hiezu erfolgt in
§ 2 Abs. 2a die entsprechende Klarstellung.
In § 2 Abs. 2b wird die Gegenleistung der
Österreichischen Bundesforste AG in der Höhe von 100 Millionen Euro für
die Übernahme der aktuellen und zukünftigen Pensionsleistungen sowie deren
Abwicklung durch den Bund normiert. Dieser Betrag entspricht den voraussichtlichen
handelsrechtlichen Rückstellungen für die gegenständlichen
Pensionsverpflichtungen (98,5 Millionen Euro) und beinhaltet auch eine
Pauschalabgeltung der administrativen Aufwendungen des Bundespensionsamtes als
Pensionsstelle (siehe Art. 11
– Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und Erläuterungen hiezu).
Der Regelung des § 2 Abs. 2c liegt zu
Grunde, dass ehemalige Bedienstete des Bundes/Wirtschaftskörpers
Österreichische Bundesforste bei Inanspruchnahme von zusätzlichen Leistungen zu
den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Zuschüsse) den
Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 des Kollektivvertrages nach § 13
Abs. 6 verlieren. Die hiefür vorgesehenen (fiktiven) Abfertigungsbeträge
der Österreichischen Bundesforste AG sind an den Bund zu leisten.
Zu Art. 10
Z 2 (§ 2 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996):
Nach § 2 Abs. 6 in der derzeit geltenden
Fassung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 200 Millionen Schilling.
Die Erhöhung des Grundkapitals ist erforderlich, um ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen dem Grundkapital und der Bilanzsumme der Österreichischen Bundesforste
AG herzustellen. Ein Grundkapital in Höhe von 150 Millionen Euro entspricht
dem Umfang der Tätigkeit und der Bilanzsumme dieser Gesellschaft.
Zu Art. 10
Z 3 (§ 13 Abs. 1a des Bundesforstegesetzes 1996):
Mit dieser Bestimmung setzt der Bund die
Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste AG bezüglich der
Pensionsanwartschaften und –ansprüche von ehemaligen Bediensteten des
Bundes/Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste bzw. deren
Hinterbliebenen zum Zeitpunkt 1. Jänner 2005 unmittelbar und im vollen
Umfang fort. Diese Rechtsverhältnisse umfassen auch die Verpflichtung der
Bediensteten zur Entrichtung von Beiträgen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Bund
gegenüber diesen Personen Pensionsleistungen, beruhend auf folgenden
Grundlagen, zu erbringen:
1. Pensionsgesetz 1965,
BGBl. Nr. 340,
2. Verordnung
der Bundesregierung betreffend die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter
der Österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 15/1951,
3. Verordnung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales, betreffend die Einbeziehung
weiterer Personengruppen in den anspruchsberechtigten Personenkreis des
Bundespflegegeldgesetzes (Einbeziehungsverordnung), BGBl. Nr. 442/1993,
4. Richtlinien
für die Gewährung freiwilliger laufender Unterstützungen an erwerbsunfähige
Mitarbeiter und deren Hinterbliebene von Fried. Krupp (Kaufvertrag vom
10. Dezember 1973),
5. Vertrag
vom 11. November 1949 gemäß BGBl. Nr. 202/1949, betreffend die
Übernahme der Louis de Rothschild’schen Domänen Waidhofen an der Ybbs und
Göstling, hinsichtlich der Pensionsnormale der übernommenen Angestellten und
Bediensteten,
6. Sonderverträge,
abgeschlossen zwischen ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes des
Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Bundesregierung.
Zu Art. 10
Z 4 (§ 13 Abs. 2 des Bundesforstegesetzes 1996):
Die bisherige Ausfallshaftung des
Bundes für die Pensionsverpflichtungen gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern
des Bundes/Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste bzw. deren
Hinterbliebenen wird auf Grund der nunmehrigen direkten Verpflichtung des
Bundes hinfällig und hat alleinig hinsichtlich der Entgeltansprüche jener
Angestellten der Österreichischen Bundesforste AG weiter zu bestehen, die die
Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 vom Bund übernommen hat.
Zu Art. 10
Z 5 (§ 13 Abs. 10 des Bundesforstegesetzes 1996):
Durch die Übernahme der Pensionsverpflichtungen
durch den Bund bedarf es hiefür keiner Rückstellungen der Österreichische
Bundesforste AG mehr.
Zu Art. 10
Z 5 (§ 15 des Bundesforstegesetzes 1996):
Die Möglichkeit der
Inanspruchnahme des Bundespensionsamtes durch die Österreichische Bundesforste
AG verliert infolge der Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch den Bund
ihren Anwendungsbereich.
Zu Art. 10
Z 7 (§§ 17a und 17b des Bundesforstegesetzes 1996):
Der Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens wird geregelt.
Zu
Art. 11 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965):
Allgemeines:
Mit 1. Jänner 1997 wurde die Österreichische
Bundesforste AG errichtet. Diese im alleinigen Eigentum des Bundes stehende
Aktiengesellschaft hat im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsverhältnisse
des Bundes/Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ fortzuführen. Dies
gilt auch hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse und der Verpflichtungen im
Zusammenhang mit den Pensionsanwartschaften bzw. –ansprüchen der Bediensteten,
ehemaligen Bediensteten bzw. deren Hinterbliebenen.
Nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß
§ 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, nunmehr
Abschnitt XI des Pensionsgesetzes 1965, haben die in dessen
Anwendungsbereich fallenden Arbeitnehmer Ansprüche auf zusätzliche Leistung zu
den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Diese Ansprüche werden
derzeit von der Österreichischen Bundesforste AG erfüllt. Ein Teil der Pensionsleistungen
fällt bereits gegenwärtig in die Zuständigkeit des Bundes/Bundespensionsamtes.
Pensionsanwartschaften bestehen nur mehr in
geringfügigem Ausmaß (derzeit für 24 Personen). Der Großteil der
Pensionsanwartschaften wurde im Jahr 1999 auf Grund des Übertritts der meisten
ehemaligen Mitarbeiter des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ in
den neuen Kollektivvertrag der Österreichischen Bundesforste AG sowie im Jahr
2000 im Rahmen eines Sozialplanes gemäß Arbeitsverfassungsgesetz abgefunden.
Im Interesse der Zusammenführung von Regelungs- und
Vollziehungskompetenz durch den Bund sowie der klaren Trennung der Aufgabenbereiche
zwischen dem Bund und der Österreichischen Bundesforste AG werden die von der
Gesellschaft getragenen Pensionsverpflichtungen wie auch -rechte wieder vom
Bund übernommen. Als Gegenleistung hat die Österreichische Bundesforste AG den
Betrag von 100 Millionen Euro zu erbringen.
Die Umsetzung dieses Vorhabens erfordert auch
Änderungen des Bundesforstegesetzes 1996.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das
vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10
Abs. 1 Z 16 B-VG.
Finanzielle
Auswirkungen:
Nach der für dieses Vorhaben beabsichtigten Änderung
des Bundesforstegesetzes 1996 (§ 2 Abs. 2b) hat die
Österreichische Bundesforste AG 100 Millionen Euro an den Bund zu leisten.
Durch diesen Betrag sollen auch die Aufwendungen des Bundes für die
beabsichtigte Aufgabenwahrnehmung des Bundespensionsamtes als Pensionsstelle
für die ehemaligen Mitarbeiter des Wirtschaftskörpers „Österreichische
Bundesforste“ bzw. deren Hinterbliebene gedeckt werden.
Darüber hinaus sind die fiktiven Abfertigungsbeträge
für die Personen mit Pensionsanwartschaften sowie die Pensionsbeiträge der
ehemaligen Mitarbeiter des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ an
den Bund abzuführen (in Summe 0,5 Millionen Euro). Aus diesen
Zahlungsansprüchen bzw. –verpflichtungen resultiert im Jahr 2005 eine Einnahme
von 100,5 Millionen Euro für das Bundesbudget 2005.
Zu
Art. 11 Z 1 (§ 80 Abs. 8 PG):
Aufgrund der Übernahme der
Pensionsverpflichtungen der Österreichischen Bundesforste AG durch den Bund fallen die ab 1. Jänner 2005 zu
entrichtenden Beiträge nach § 80 dem Bund zu.
Zu
Art. 11 Z 2 (§ 81 PG):
Im Zusammenhang mit der Übernahme
der Pensionsverpflichtungen der Österreichischen Bundesforste AG durch den Bund (s. Art. 10 – Änderung des
Bundesforstegesetzes 1996 sowie die Erläuterungen dazu) gegen Zahlung von
100 Mio. Euro durch die Gesellschaft wird festgelegt, dass das
Bundespensionsamt ab 1. Jänner 2005 als anweisende Stelle für die
Zuschüsse nach Abschnitt XI fungiert.
Materiell tritt keine Änderung im
Pensionsrecht der Bediensteten der Österreichischen
Bundesforste AG ein. Der bisherige
§ 85 Abs. 1 wird als zentrale Regelung in den Abs. 1 des
§ 81 transferiert.
Zu
Art. 11 Z 3 (§ 82 Abs. 3 PG):
Die nunmehr dem Bund zukommende
Berechtigung, bei groben Treueverstößen gegen die sich aus dem Dienstverhältnis
ergebenden Pflichten die Leistungen nach Abschnitt XI einzustellen, wird
insofern konkretisiert, als es sich um Treueverstöße gegen die Österreichische
Bundesforste AG und nicht um solche
gegen den Bund handeln muss.
Zu
Art. 11 Z 4 (§§ 84 und 85 PG):
In § 84 wird klargestellt, dass die Mitwirkung
der BRZ GmbH bei der Abwicklung der Leistungen nach Abschnitt XI als
Dienstleisterin und von Gesetzes wegen erfolgt.
§ 85 sieht weiterhin die Zuständigkeit der
Arbeits- und Sozialgerichte für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen nach
Abschnitt XI vor.
Zu
Art. 11 Z 5 (§ 102 Abs. 48 PG):
Sämtliche Änderungen sollen mit 1. Jänner 2005 in
Kraft treten.
Zum
4. Abschnitt (Arbeitsmarkt):
Allgemeines:
Die
Arbeitsmarktsituation erfordert weiterhin einen intensiven Einsatz der Mittel
und Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Eine Strukturierung der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik zur Absicherung der aktiven Arbeitsmarktpolitik in
Verbindung mit der Kostenzuordnung hinsichtlich vorzeitiger Alterspensionen bei
Arbeitslosigkeit sowie die Absicherung der finanziellen Mittel für die aktive
Arbeitsmarktpolitik auf dem Niveau des Jahres 2004 sollen erfolgen.
Die
weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Ansiedelung von Headquarters
internationaler Konzerne ist ein anderer Schwerpunkt der vorgeschlagenen
Regelungen. Die Entsendung qualifizierter Arbeitskräften zur Aus- und
Weiterbildung innerhalb internationaler Konzerne soll erleichtert werden.
Eine
positive Beschäftigungswirkung ist zu erwarten.
Finanzielle Erläuterungen:
Durch
die Neuregelung der Abgangsdeckung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entfällt
das Kreditaufnahmeerfordernis des Arbeitsmarktservice. Auf Grund der
günstigeren Konditionen für Kreditaufnahmen des Bundes ergibt sich ein Vorteil
für den Gesamthaushalt, dessen Höhe wegen der nicht vorhersehbaren
Kapitalmarktentwicklung nicht quantifizierbar ist.
Die
vorgesehene Überweisung von 228 Mio. Euro an die
Pensionsversicherungsanstalt zur pauschalen Abdeckung der Aufwendungen für (mit
Ende 2003 ausgelaufene) vorzeitige Alterspensionen käme nur für den Fall zur
Anwendung, dass keine höheren Pensionsversicherungsbeiträge (auf Grund der
Pensionsharmonisierung) zu leisten wären. Für den Bundeshaushalt ist die
Regelung neutral, da sie den Zuschussbedarf des Bundes zur Deckung der
Pensionsaufwendungen vermindert.
Finanzielle
Auswirkungen der Neuregelung des Krankenversicherungsbeitrages für Leistungsbezieher
aus der Arbeitslosenversicherung:
Bei
voraussichtlich rund 220 000 Leistungsbezügen im Jahr 2005 und einem
durchschnittlichen Tagsatz von 21,4 Euro ergibt sich bei einem
Krankenversicherungsbeitrag von 7,4 % ein jährlicher Aufwand für die
Gebarung Arbeitsmarktpolitik von rund 127 Mio. Euro. Zusätzlich
werden sämtliche Aufwendungen für alle Krankenstandsfälle bis zu einer Dauer
von acht Wochen (bei mehreren Erkrankungen einer Person in einem Kalenderjahr
jeweils 56. Tage und nicht nur höchstens 56 Tage im Kalenderjahr wie
bei Dienstnehmern) abgedeckt. Bei längeren Erkrankungen (ca. 8 % aller
Krankenstandsfälle von arbeitslos vorgemerkten Personen) sind die Aufwendungen
ab dem 57. Tag durch den allgemeinen Beitrag abgedeckt. Unter der Annahme
einer gleich bleibenden Krankenstandshäufigkeit und -dauer von arbeitslos
vorgemerkten Personen wird die Abgeltung der Leistungen für Krankengeld vom
4. bis 56. Krankenstandstag (für die ersten drei Krankenstandstage
wird die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt) pro
Krankenstandsfall einen Aufwand von zusätzlich rund 101 Mio. Euro
jährlich verursachen.
Für
DLU-Bezüge werden im Jahr 2005 bei einem voraussichtlichen Nettoaufwand von
40 Mio. Euro für 7,4 % KVB rund 3 Mio. Euro anfallen
und weitere rund 2,3 Mio. Euro für die Tage 4 bis 56 pro
Krankenstandsfall – insgesamt also 5,3 Mio. Euro.
Finanzielle
Auswirkungen der Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags für
Familienhospizkarenz:
Auf
Basis der Inanspruchnahme des Familienhospizkarenz durch Leistungsbezieher bzw.
-bezieherinnen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch die Anhebung
des Krankenversicherungsbeitrags von 6,8 auf 7,4 % ein jährlicher
Mehraufwand für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik von rund 2 100 Euro.
Finanzielle
Auswirkungen der Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags für SUG - Bezüge:
Im
Jahresdurchschnitt 2005 werden voraussichtlich 1 750 SUG-Bezüge zu
verzeichnen sein. Bei einer durchschnittlichen Leistungshöhe von rund
1 540 Euro monatlich ergibt sich (inklusive der Sonderzahlungen)
durch die Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags von 7,25 auf 7,4 % ein
Mehraufwand für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik von knapp
60 000 Euro.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz
auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht, soweit es nicht
unter Artikel 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen“).
Zu Art. 12 (§§ 1, 6, 7 und 10 AMPFG) und
Art. 15 (§§ 48 und 49 AMSG):
Die
Änderungen sollen eine flexiblere Heranziehung von Mitteln zur Finanzierung der
Aufgaben der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ermöglichen. Die vorgesehenen
Rücklagenentnahmen (zB aus der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung
gemäß § 6 Abs. 3 AMPFG und die Verschiebung der Dotierung neuer
Mittel für die unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderung gemäß § 6
Abs. 4 AMPFG) stellen sicher, dass bestehende Reserven der Gebarung AMP
unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Haushaltsdisziplin und der
Hintanhaltung von Abgangssteigerungen prioritär herangezogen werden und damit
dem AMS ein unveränderter Interventionsspielraum in der Arbeitsmarktpolitik
eingeräumt wird.
Die
neu gefasste Z 6 im § 1 Abs. 1 AMPFG bildet einen
Auffangtatbestand für sämtliche nicht bundesgesetzlich festgelegte Leistungen
an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik wie zB finanzielle Beteiligungen eines
Landes an JASG-Programmen. Der bisher zum Ausgleich der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik vorgesehene Beitrag des Arbeitsmarktservice, der
erforderlichenfalls auch durch Kreditaufnahme gemäß § 48 Abs. 1
Z 1 AMSG in der geltenden Fassung finanziert werden musste, soll künftig
im Rahmen allfälliger Budgetbegleitgesetze vor dem Hintergrund der
Haushaltsleitlinien des Gesamthaushaltes festgelegt werden.
Die
im § 1 Abs. 4 AMPFG vorgeschlagene Abgangsdeckung durch den
allgemeinen Haushalt soll Spielraum für weitere Lohnnebenkostensenkungen bei
späteren Überschüssen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik schaffen. Durch die
Neuregelung entfällt die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme durch das
Arbeitsmarktservice für den übertragenen Wirkungsbereich. Daher sind die
einschlägigen Regelungen im AMSG entsprechend anzupassen. Eine Kreditaufnahme
durch das Arbeitsmarktservice, die ohnedies nur unter der Voraussetzung
erfolgen darf, dass ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates und die
Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie des
Bundesministers für Finanzen vorliegen, soll nur mehr zur kurzfristigen
Finanzierung der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung des
Arbeitsmarktservice zu bestreitenden Personal- und Sachausgaben (eigener
Wirkungsbereich) des Arbeitsmarktservice möglich sein.
Im
Sinne der Kostenwahrheit übernimmt die Gebarung Arbeitsmarktpolitik wie in den
vergangenen Jahren den Aufwand für die vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit
in dem Umfang, in dem eine Arbeitsmarktentlastung bzw. eine Belastung der PV
stattfindet. Diese Kostentragung hat allerdings die beabsichtigte Umstellung
des PV-Systems (Harmonisierung) und die damit verbundene Ersetzung von Ersatz-
durch Beitragszeiten zu berücksichtigen, um eine ungerechtfertigte
Doppelbelastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu vermeiden. Im Zuge der
Harmonisierung der Pensionssysteme ist vorgesehen, an Stelle von - der
Finanzierung von Ersatzzeiten dienenden - Beiträgen auf Basis der ausbezahlten
Leistungen - der Finanzierung von Beitragszeiten dienende - Beiträge auf Basis
der Bemessungsgrundlage für Arbeitslosengeld (70 %) bzw. Notstandshilfe
(92 % von 70 %) für von der Harmonisierung erfasste Personen zu
zahlen. Auf Grund der höheren Beitragsleistungen entfällt die Notwendigkeit
zusätzlicher Überweisungen an die PVA. Die vorgeschlagenen Regelungen des
§ 6 Abs. 2 stellen eine Vorsorge für den Fall dar, dass die
Pensionsharmonisierung in den nächsten beiden Jahren nicht in Kraft tritt. Ein
Überweisungsbetrag soll nur zu leisten sein, so lange noch keine Beitragszeiten
zu finanzieren sind.
Die
übrigen Änderungen ergeben sich nur aus der Notwendigkeit der Anpassung von
Absatzbezeichnungen, Zitierungen und Verweisungen und haben keine inhaltlichen
Auswirkungen.
Zu Art. 13 Z 1, 2 und 6 (§§ 1
Abs. 2, 4 Abs. 2 und 13 SUG):
Die
Änderungen dienen der Berücksichtigung der mit 1. Jänner 2005 in Kraft
tretenden sowie der übrigen seit der letzten Novellierung des SUG eingetretenen
Änderungen der verwiesenen Bestimmungen des AlVG und damit der Klarstellung.
Zu Art. 13 Z 3 (§ 5 Abs. 5 SUG):
Durch
die vorgeschlagene Änderung soll gewährleistet werden, dass die Anpassung der
Sonderunterstützung in den nächsten Jahren analog zu den Regelungen des ASVG
erfolgt.
Zu Art. 13 Z 4 (§§ 7 Abs. 1, 8, 9,
10, 11 und 12 SUG):
Diese
Regelungen enthalten lediglich eine Anpassung an die neue Bezeichnung des
Versicherungsträgers ab 2005. Weiters erfolgt eine Gleichziehung der
Krankenversicherungsbeiträge an die Leistungsbezieher nach dem AlVG.
Zu Art. 13 Z 5 (§ 7 Abs. 3 SUG):
Mit
dieser Bestimmung erfolgt die Gleichstellung von Beziehern von
Sonderunterstützung mit Pensionisten nach dem ASVG hinsichtlich des von
Leistungsbeziehern zu tragenden Anteils am KV-Beitragssatz. Analog zu den
Regelungen im ASVG erfolgt diese Anpassung stufenweise je nach
Zuerkennungsjahr.
Zu Art. 14 Z 1 und 2 (§ 18 Abs. 3
AuslBG):
Ziel
der vorgeschlagenen Regelung ist, die Rahmenbedingungen für die Ansiedelung von
Headquarters internationaler Konzerne noch weiter zu verbessern.
Dementsprechend sollen neben den bereits bestehenden Ausnahme- und
Sonderregelungen für die Zulassung besonderer Führungskräfte (Top-Manager),
internationaler Forscher und qualifizierter Schlüsselkräfte(§ 1 Abs.2
lit. f; § 12) und ergänzend zur bereits bestehenden Möglichkeit der
bewilligungsfreien Einschulung von Arbeitskräften im Rahmen von Joint Ventures
auch die Entsendung von qualifizierten Arbeitskräften zur Aus- und
Weiterbildung innerhalb internationaler Konzerne erleichtert werden.
Qualifizierte Mitarbeiter der einzelnen Konzernunternehmen sollen künftig bis
zu 50 Wochen bewilligungsfrei zur Aus- und Weiterbildung in das Headquarter
entsandt werden können. Die Ausbildungsmaßnahme ist dem Arbeitsmarktservice
lediglich anzuzeigen und wird von diesem bei Nachweis eines entsprechenden
Ausbildungsprogramms bestätigt. International tätige Konzerne im Sinne dieser
Regelung sind zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefasste selbständige
Unternehmen mit dem Headquarter (der Konzernzentrale) in Österreich und
Standorten in mindestens zwei weiteren Ländern.
Zu
Art. 15 (§ 35 AMSG):
Auf
Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes sollen die im
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen kranken- und unfallversicherungsrechtlichen
Regelungen angewendet werden. Dies ist unbedingt erforderlich, da Arbeitslose,
die Schulungsmaßnahmen unterzogen werden, zum Zweck der Ergänzung auf einen für
alle Schulungsteilnehmer geltenden Mindeststandard neben dem Arbeitslosengeld
oder der Notstandshilfe gleichzeitig auch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes beziehen können. Eine unterschiedliche Behandlung in der
Krankenversicherung wäre weder sachlich gerechtfertigt noch administrierbar.
Die Sonderrregelung des Krankenversicherungsbeitrages im Jahre 2004 war
notwendig und auch vollziehbar, da für die Leistungen nach dem AlVG in diesem
Jahr eine Pauschalbetragsregelung galt und der Krankenversicherungsbeitrag in
der dieser Pauschalregelung zu Grunde liegenden Höhe festgesetzt wurde.
Eine
Sonderregelung der Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung
des Lebenunterhaltes im AMSG ist entbehrlich und irreführend, da diese im ASVG
(zB im § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG) abhängig vom jeweiligen Bezugszeitraum
unterschiedlich geregelt ist.
Zu
Art. 16 Z 1 (§§ 3 Abs. 3 und 43a Abs. 1 Z 2
AlVG):
Diese
Änderung dient nur der Klarstellung, dass ungeachtet der Einfügung einer neuen
Litera im § 44 Abs. 6 ASVG weiterhin dieselbe inhaltliche Bestimmung
im ASVG als verwiesene Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Auf Grund der
Pauschalierung der Beitragsabgeltung zur KV in den Jahren 2002 bis 2004 war
diese Bestimmung nicht anzuwenden. Die nunmehrige Klarstellung kann daher mit
1. Jänner 2005 in Kraft treten. Die im ASVG (§ 44 Abs. 6)
eingeschobene lit. b bezieht sich nur auf Zivildienstleistende, während
die früher in lit. b geregelte subsidiäre Bemessungsgrundlage nun in
lit. c zu finden ist.
Zu
Art. 16 Z 2 (§ 40 Abs. 2 AlVG):
Diese
Änderung berücksichtigt die neue Bezeichnung des Versicherungsträgers ab 2005.
Zu
Art. 16 Z 3 (§ 42 Abs. 1 und 2 AlVG):
Da der Krankenversicherungsbeitrag für Arbeiter und
Angestellte (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) einschließlich des
Ergänzungsbeitrages zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der
Krankenversicherung insgesamt 7,4 % beträgt, soll auch der
Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitslose in dieser Höhe festgelegt werden.
Die Abgeltung des Aufwandes für Krankengeld an die
Krankenkassen soll in Anlehnung an die Entgeltfortzahlung bei Beschäftigten
vorgesehen werden. Diese erfolgt im Regelfall für sechs Wochen zur Gänze und
vier weitere Wochen zur Hälfte. Dem entsprechend sollen daher die
Krankengeldaufwendungen für Arbeitslose für eine Dauer von acht Wochen pro
Krankenstandsfall getragen werden (drei Tage Weiterzahlung der Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung und für die restlichen Tage Abgeltung der Aufwendungen
für das in Höhe der AlV-Leistung gezahlte Krankengeld).
Das
vorgeschlagene Modell verbindet den Vorteil einer Berücksichtigung des
tatsächlichen Aufwandes mit dem Vorteil einer einfachen und unbürokratischen
Abwicklung. Die abzugeltenden Aufwendungen sollen gemeinsam mit den
Krankenversicherungsbeiträgen nach der bewährten, gemäß den §§ 2 und 3 der
Verordnung über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der
Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 44/1988, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 931/1994, vorgesehenen und mit
Ausnahme der Jahre 2002 bis 2004 (mit Pauschalabgeltung auf Basis 2001) angewendeten
Methode erfolgen. Da die bestehende Verordnung auf § 42 Abs. 1 und 2
AlVG verweist, ist keine zusätzliche Verfahrensregelung erforderlich. Der zuständige
Krankenversicherungsträger ist demnach berechtigt, den jeweils abzugeltenden
Betrag von den Beiträgen zur Krankenversicherung bei ihrer Abfuhr
einzubehalten. Der Abgeltungsbetrag des jeweiligen Monates wird auf der
Grundlage der Ergebnisdaten des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt, und
aktuell in Monatszwölftel gegengerechnet. Darüber hinaus wird zum Ausgleich von
Schwankungen im jeweiligen Folgejahr auf der Grundlage der Ergebnisse des
vergangenen Jahres ein Gebarungsausgleich nach analoger Verfahrensweise zur
Beitragsabrechnung vorgenommen. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die
etablierten Systeme der Datenverarbeitung der Krankenversicherung mit geringem
Anpassungsaufwand herangezogen werden können und keine zusätzlichen
Verwaltungsschritte erforderlich sind.
Zu
Art. 17 (§§ 45 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 100 Abs. 12 AKG):
Die
Bezugnahme auf das Datenschutzgesetz aus dem Jahr 1978 ist veraltet und soll
daher aktualisiert werden.
Zum 5. Abschnitt (Soziales):
Zu Art. 18
(Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):
Allgemeines:
Die Verwaltungskosten für die Vollziehung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die Finanzverwaltung sollen
auch in den Jahren 2005 und 2006 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen getragen werden.
Für Studienförderungsmaßnahmen sollen auch in den
Jahren 2005 und 2006 Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
bereit gestellt werden.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das
vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10
Abs. 1 Z 17 B-VG.
Zu Art. 18
Z 1 (§ 39g FLAG 1967):
Für Angelegenheiten der Leistungen aus dem
Familienlastenausgleich ist inhaltlich der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zuständig. Mangels
nachgeordneter Behörden muss sich der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zur Vollziehung der Leistungen aus dem
Familienlastenausgleich der Finanzverwaltung bedienen. Wie in den Jahren 2001
bis 2004 soll auch für die Jahre 2005 und 2006 eine diesbezügliche
Vergütungsverpflichtung festgelegt werden. Demnach soll aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein entsprechender Kostenersatz
(Personal- und Sachaufwand einschließlich der Betreuung und Weiterentwicklung
des automationsunterstützten Verfahrens) in Höhe von jeweils
20 Millionen Euro geleistet werden.
Zu Art. 18
Z 2 (§ 39h FLAG 1967):
Auf Grund der Einführung von Studiengebühren wurden
zur Vermeidung von Härtefällen Studienförderungsmaßnahmen verbreitert; dafür
wurden bzw. werden für die Jahre 2002 bis 2004 Mittel in Höhe von jeweils
14 535 000 Euro bereit gestellt. Der gleiche Kostenersatz soll
auch in den Jahren 2005 und 2006 geleistet werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Zusammenfassend ergeben sich in den Jahren 2005
und 2006 für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
– durch
den Kostenersatz für den Verwaltungsaufwand Mehrausgaben in Höhe von jeweils 20
Millionen Euro.
– durch
die Bereitstellung von Mitteln für Studienförderungsmaßnahmen Mehrausgaben für
den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von jeweils
14 535 000 Euro.
Zu
Art. 19 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes):
Allgemeines:
Die Pflegegeldbeträge wurden letztmalig mit Wirkung
vom 1. Jänner 1995 erhöht. Die behindertenpolitischen Zielsetzungen lassen
es angezeigt erscheinen, die Situation pflegebedürftiger Menschen durch eine
Valorisierung des Pflegegeldes zu verbessern.
Den Forderungen diverser Stellen – insbesondere
der Interessenvertretungen behinderter Menschen, der Pensionistenverbände und
der überwiegenden Zahl der Länder – nach einer Valorisierung des
Pflegegeldes soll mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden. Die
Erhöhung des Pflegegeldes wird die Position der pflegebedürftigen Menschen im
Sinne der Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens
verbessern.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das
vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. I des
Bundespflegegeldgesetzes.
Zu Art. 19
Z 1 (§ 5 BPGG), Z 2 (§ 44 Abs. 5 BPGG) und Z 3
(§ 47 Abs. 1 BPGG):
Eine Anpassung des Pflegegeldes erfolgte zuletzt im
Jahr 1995. Aus diesem Grund wurde seitens diverser Stellen – insbesondere
der Interessenvertretungen behinderter Menschen und der
Pensionistenverbände – schon seit langem eine Valorisierung des
Pflegegeldes verlangt. Diesem berechtigten Verlangen soll nunmehr mit dem
vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf die im Begutachtungsverfahren
erhobenen Forderungen betreffend die Höhe der Valorisierung und den Umstand,
dass vom Land Kärnten bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 eine Erhöhung
der Pflegegeldbeträge nach dem Kärntner Pflegegeldgesetz um 2% durchgeführt
wurde, soll, auch im Sinne eines österreichweit einheitlichen
Pflegegeldsystems, im Bundespflegegeldgesetz eine Erhöhung der
Pflegegeldbeträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 um 2% normiert werden.
Die Erhöhungen mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 sollen auch sinngemäß für
das Pflegegeld der Stufe 1 nach § 47 Abs. 1 BPGG und die
Ausgleiche nach § 44 BPGG gelten.
Zu Art. 19
Z 4 (§ 49 Abs. 7 BPGG):
Die vorgeschlagenen Änderungen im
Bundespflegegeldgesetz sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 in Kraft
treten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Eine Valorisierung des Pflegegeldes mit Wirkung vom
1. Jänner 2005 um 2% wird zu folgenden budgetären Mehrkosten im Bereich
des Bundes führen:
Im Jahr 2005 rund 30 Mio. Euro, davon rund
26,6 Mio. Euro im Bereich Sozialversicherung;
im Jahr 2006 rund 30,3 Mio. Euro, davon rund
27,5 Mio. Euro im Bereich Sozialversicherung;
im Jahr 2007 rund 30,8 Mio. Euro, davon rund
28 Mio. Euro im Bereich Sozialversicherung und
im Jahr 2008 rund 31,4 Mio. Euro, davon rund
28,6 Mio. Euro im Bereich Sozialversicherung.
Die Mehrkosten für die Valorisierung des Pflegegeldes
für die Jahre 2005 und 2006 sollen durch interne Umschichtungen und frei
werdende Mittel aus der Unfallrentenbesteuerung bedeckt werden.
Zu
Art. 20 (Änderung des Bundessozialamtsgesetzes):
Nach derzeitiger Rechtslage ist mit der Funktion der
Amtsleitung ein/e Landesstellenleiter/in zu betrauen. Um für zukünftige
Betrauungen auch Dritten die Möglichkeit zu eröffnen, die Funktion der Leitung
des Bundessozialamtes wahrzunehmen, soll § 3 Abs. 2 BSAG aufgehoben
werden.
Diese Novellierung soll mit dem auf die Kundmachung
folgenden Tag in Kraft treten.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das
vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10
Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen
Bundesämter“).
Zu
Art. 21 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):
Allgemeines:
Das Bundesbehindertengesetz hat sich in den
mittlerweile fast 15 Jahren seines Bestehens insgesamt als Instrument der
Koordinierung der österreichischen Behindertenpolitik bewährt. In einigen
Teilbereichen hat sich allerdings ein Bedarf nach weiteren Verbesserungen für behinderte
Menschen ergeben.
Derzeit erfolgt die Abgeltung der sich aus dem
Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung bei Zutreffen der
gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als
Förderung aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.
Nunmehr soll behinderten Menschen ein Rechtsanspruch
auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (NOVA) eingeräumt sowie im Falle einer
negativen Entscheidung auch ein Rechtszug an die Bundesberufungskommission nach
dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002,
ermöglicht werden.
Auch für gemeinnützige Vereine soll künftig die
Möglichkeit der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe bestehen, wenn das erworbene
Kraftfahrzeug überwiegend der Beförderung von Menschen mit Behinderung dient.
Gleichzeitig soll im Sinne von mehr
Klientenfreundlichkeit die Berufungsfrist in Verfahren auf Ausstellung eines
Behindertenpasses bzw. Abgeltung der Normverbrauchsabgabe abweichend von den
Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auf sechs
Wochen verlängert werden.
Mit den Änderungen dieses Bundesgesetzes soll auch der
sprachlichen Gleichbehandlung Rechnung getragen und ferner einige redaktionelle
Änderungen vorgenommen werden.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das
vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10
Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“), Art. 10 Abs. 1 Z 6
(„Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 9 („Verkehrswesen“) sowie
Art. 102 Abs. 2 B‑VG. Im Übrigen bildet Art. 17 B-VG die
Kompetenzgrundlage dafür, dem Bund als Träger von Privatrechten bestimmte
Aufgaben zu übertragen.
Zu Art. 21
Z 4 (Abschnitt V, §§ 36 bis 39 BBG):
Schon bisher sehen die §§ 36ff des
Bundesbehindertengesetzes für Menschen mit Behinderung die Möglichkeit vor, zur
Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden
Belastung Förderungen aus den Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit
Behinderung zu erhalten. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen wird im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eine Förderung gewährt, allerdings
besteht darauf kein Rechtsanspruch.
Nunmehr soll zur Verbesserung der Rechtssicherheit
Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf Abgeltung der NOVA eingeräumt
und unter Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auch ein Rechtszug an die Bundesberufungskommission
eröffnet werden.
Zuletzt wurden von den insgesamt im Bundessozialamt
eingebrachten rund 3 000 Anträgen auf Abgeltung der
Normverbrauchabgabe rund 400 abgelehnt.
Gegen diese negativen Entscheidungen der Landesstellen
wurden 25 Einwände beim Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz eingebracht.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass künftig
im gleichen Verhältnis Berufungen an die Bundesberufungskommission gerichtet
werden.
Über Härtefälle im Sinne des Abs. 5 soll der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
mittels Bescheid entscheiden. Auch gegen diese negative Entscheidung besteht
die Möglichkeit einer Berufung an die Bundesberufungskommission. Ein Härtefall
wird z.B. dann gegeben sein, wenn Formalerfordernisse zwar nicht vorliegen, das
Kraftfahrzeug aber überwiegend für den behinderten Menschen verwendet wird.
Auch von der 5-Jahres-Frist für die neuerliche
Antragstellung auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe soll – wie bisher –
bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen (z.B.
Totalschaden am Auto, Diebstahl) abgesehen werden können.
Hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen für die
Abgeltung der Normverbrauchsabgabe wurden keine Änderungen vorgenommen.
Wohl aber soll – auf Grund von Anregungen
mehrerer Stellen – das Kaufpreislimit auf 20 000 Euro angehoben
werden. Dies wird bei einem jährlichen Gesamtvolumen von
4,5 Mio. Euro Mehrkosten zwischen 100 000 Euro und 150 000 Euro
zur Folge haben.
Durch die Regelung des Abs. 2 soll auch für
Vereine die Möglichkeit geschaffen werden, bei Anschaffung eines
Kraftfahrzeuges die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe beantragen zu können. Es
muss sich dabei um gemeinnützige, nicht auf Gewinn gerichtete Vereine im Sinne
des Vereinsgesetzes handeln, die sich in ihren Statuten die Betreuung oder
Förderung von Menschen mit Behinderung zum Ziel gesetzt haben. Ferner muss der
Nachweis erbracht werden, dass das erworbene Kraftfahrzeug überwiegend der
Beförderung von behinderten Menschen dient, denen in der Mehrzahl die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein darf.
Zu Art. 21
Z 5 (§ 41 Abs. 1 Z 3 BBG):
Zurzeit sieht § 41 Abs. 1 vor, dass eine
Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung vom Bundessozialamt im Rahmen
eines Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses nur dann vorzunehmen
ist, wenn die maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder wenn
zwei oder mehrere Einschätzungen vorliegen und keine Gesamteinschätzung
vorgenommen wurde.
Nunmehr soll mit der neuen Z 3 klargestellt
werden, dass auch in jenen Fällen, in denen ein Behindertenpass gemäß § 40
Abs. 2 auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes 1988, des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Versicherungssteuergesetzes 1954
oder des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 ausgestellt wird, durch den
Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes eine Einschätzung des Grades der Behinderung
nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorzunehmen ist.
Zu Art. 21
Z 6 (§ 41 Abs. 3 BBG):
Mit dieser Regelung soll eine Mitwirkungspflicht des
behinderten Menschen im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses normiert
werden. Wird ohne triftigen Grund einer Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung
nicht Folge geleistet, eine für die Entscheidungsfindung notwendige ärztliche
Untersuchung verweigert oder werden für das Verfahren notwendige Angaben nicht
gemacht, soll das Bundessozialamt die Möglichkeit haben, das Verfahren mittels
Bescheid einzustellen. Zuvor ist der behinderte Mensch aber nachweislich auf
die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Diese Regelung soll auch für das Verfahren gemäß
§ 36 betreffend die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe gelten.
Zu Art. 21
Z 7 (§ 46 BBG):
Grundsätzlich beträgt die Berufungsfrist im
Verwaltungsverfahren gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen ab Zustellung
des erstinstanzlichen Bescheides.
Da behinderte Menschen oftmals mit den Vorschriften
des Verwaltungsverfahrens nicht so vertraut und auch eher selten rechtsfreundlich
vertreten sind, soll im Sinne von mehr Klientenfreundlichkeit die
Berufungsfrist auf sechs Wochen erhöht werden.
Zu Art. 21
Z 10 (§ 55 Abs. 1 BBG):
Durch die vorgenommene Änderung soll der
Personenkreis, der Anspruch auf Abgeltung der durch die Unfallrentenbesteuerung
entstandene Mehrbelastung hat, erweitert werden.
Die übrigen Änderungen betreffen redaktionelle
Anpassungen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Derzeit werden die aus dem Normverbrauchsabgabegesetz
entstehenden Belastungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgegolten
und der Aufwand, der dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung
daraus entsteht, vom Bund ersetzt. Die Anhebung des Kaufpreislimits auf
20 000 Euro wird bei einem jährlichen Gesamtvolumen von
4,5 Mio. Euro Mehrkosten von ca. 100 000 Euro bis
150 000 Euro verursachen.
Die soziale Abfederung der Besteuerung der zwischen
1. Juli 2001 und 31. Dezember 2003 angefallenen Unfallrenten wird aus
den Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung bedeckt
werden.
Zum
6. Abschnitt (Sportförderung):
Zu Art. 22
(Änderung des Glücksspielgesetzes):
Durch die vorgeschlagene
Neufassung des § 20 des Glücksspielgesetzes wird einerseits sichergestellt,
dass die besondere Sportförderung nach dieser Bestimmung ab 2005 ungedeckelt
3 vH der Umsätze der Österreichische Lotterien GmbH (ÖLG) zumindest aber
40 Mio. Euro pro Jahr beträgt (2004: 37 836 400 Euro).
Seitens der ÖLG werden für die Jahre 2004 bis 2007 folgende Umsätze erwartet:
2004 (+7%) |
1 445
Mio. Euro |
2005 (+5%) |
1 517
Mio. Euro |
2006 (+3%) |
1 562
Mio. Euro |
2007 (+3%) |
1 609
Mio. Euro |
Dies stellt eine wesentliche Verbesserung
dieser Förderung dar, da bereits der Mindestbetrag deutlich über den bisher zur
Auszahlung gelangten Beträgen liegt und außerdem durch die ungedeckelte
Anbindung an die Umsätze der ÖLG mit kontinuierlichen Steigerungen zu rechnen
ist. Da diese Regelung nunmehr unbefristet ist, kann der Mitteleinsatz künftig
langfristiger und effizienter geplant werden. Diese Verbesserungen werden
insbesondere dem Behindertensport zu Gute kommen.
Für den Bundeshaushalt ergeben sich aus der
vorgeschlagenen Neuregelung auf Basis der Umsatzerwartung der ÖLG im Vergleich
zu dem im Jahr 2004 zur Auszahlung gelangenden Betrag von 37,
836 Mio Euro folgende Mehrausgaben:
Jahr 2005 |
7,674 Mio Euro |
Jahr 2006 |
9,024 Mio Euro |
Jahr 2007 |
10,434 Mio Euro |
Jahr 2008 |
Die Mehrausgaben können nicht beziffert
werden, da dzt. keine Schätzung der Umsätze der ÖLG vorliegt. |
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf
Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).
Zu
Art. 23 (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes):
Allgemeines:
Derzeit wird bei der Aufteilung der im
§ 20 des Glücksspielgesetzes geregelten besonderen
Bundes-Sportförderungsmittel die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO)
hinsichtlich ihrer zentralen Koordinationsaufgaben nicht berücksichtigt.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll dies
ermöglicht werden, indem 1,44 vH dieser Mittel der BSO für die Koordinationsaufgaben und als- Kostenersatz
für die Abwicklung und Kontrolle der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel
zur Verfügung gestellt werden.
Für die Verteilung nach dem herkömmlichen
Verteilungsschlüssel nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 soll ein
Fixbetrag in der Höhe von 36.322.560 Euro vorgesehen werden.
Die diesen Fixbetrag gemäß dem
Glücksspielgesetz übersteigenden Sport-Förderungsmittel sollen insbesondere für
die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter
Fachverbände und für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und
–projekte anerkannter Sportverbände, besonders jedoch der Fachverbände, zur
Verteilung gelangen.
Darüber hinaus sollen Anpassungen an die
Änderung der Ressortbezeichnung sowie Zitatberichtigungen vorgenommen werden.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf
Art. 17 B-VG.
Zu den Z 1, 7 und
9 (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 10):
Es handelt sich um Zitatberichtigungen.
Zu Z 2 (§ 8
Abs. 3):
Durch die Aufnahme der BSO soll die
Verteilung von besonderen Bundes-Sportförderungsmittel auch an die BSO
ermöglicht werden.
Zu Z 4 (§ 9
Abs. 1 Z 1):
Der BSO soll mit diesem Entwurf
1,44 vH der durch das Glücksspielgesetz zur Verfügung gestellten
Bundes-Sportförderungsmittel zur Wahrnehmung ihrer zentralen
Koordinationsaufgaben zugeteilt werden. In diesem Prozentsatz soll gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 1 lit. e auch der Kostenersatz für die
Abwicklung und Kontrolle der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel enthalten
sein. Weiters soll die Anpassung an die Änderung der Ressortbezeichnung
vorgenommen werden.
Die Notwendigkeit der Erhöhung des
bisherigen Prozentsatzes auf 5,44 vH ergibt sich aus der zu Z 3
vorgeschlagenen Änderung.
Zu Z 5 (§ 9
Abs. 1 Z 2):
Für die Verteilung nach dem herkömmlichen
Verteilungsschlüssel nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 soll von den
verbleibenden 94,56 vH der durch das Glücksspielgesetz zur Verfügung
gestellten Bundes-Sportförderungsmittel ein Fixbetrag in der Höhe von
36 322 560 Euro vorgesehen werden.
Zu Z 6 (§ 9
Abs. 1):
Die den Fixbetrag im Ausmaß von
36 322 560 Euro gemäß dem Glücksspielgesetz übersteigenden
Sport-Förderungsmittel sollen insbesondere für die Unterstützung neu
anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und für die
Unterstützung innovativer Strukturreformen und –projekte anerkannter
Sportverbände, besonders jedoch der Fachverbände, zur Verteilung gelangen.
Zu Z 10 (§§ 3
Abs. 1 und 2, 10, 17 Abs. 1, und 20):
Die Änderung der Ressortbezeichnung wird
nachvollzogen.
Zum 7. Abschnitt (Umwelt):
Zu Art. 24 (Änderung des
Altlastensanierungsgesetzes):
Allgemeines:
Inhalt
dieses Novellenartikels ist die Fortschreibung der Ermächtigung,
Altlastenbeiträge für Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden, und die
Anpassung der Rechtsgrundlagen zur Ausweisung von Altlasten im Altlastenatlas
als Verordnung.
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Abfallwirtschaft”).
Finanzielle
Auswirkungen im Sinne des § 14 BHG sind nicht gegeben.
Zu Art. 24 Z 1 (Art. I § 3 Abs. 2
Z 1 lit. b ALSAG):
Die
Formulierung wird an § 13 Abs. 2 angepasst.
Zu Art. 24 Z 2 (Art. I § 12
Abs. 4 ALSAG):
Die
Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, aus Altlastenbeiträgen Mittel für Ersatzvornahmen bei
Altlasten zu verwenden, wird für die Jahre 2005 und 2006 verlängert. Die
Ermächtigung bezieht sich insgesamt auf 15 Millionen Euro und darf nur in
Anspruch genommen werden, wenn die vorgesehenen Beträge im allgemeinen Budget
ausgeschöpft sind.
Zu Art. 24 Z 3 (Art. I § 13
Abs. 1 ALSAG):
Auf
die nunmehrige Rechtsform des Umweltbundesamtes wird bei der ersten Erwähnung
in diesem Bundesgesetz Bezug genommen.
Zu Art. 24 Z 4 bis 9 (Art. I § 13
Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 5 und § 17 Abs. 2
ALSAG):
Mit
Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, G 6/03, V 6/03, hat der
Verfassungsgerichtshof erkannt, dass der Altlastenatlas rechtlich als Verordnung
zu qualifizieren ist. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass
die im Altlastensanierungsgesetz vorgesehene Kundmachungsform nicht als
ausreichend anzusehen ist (vgl. auch die Kundmachung der Aufhebung des
Altlastenatlasses, BGBl. II Nr. 96/2004). Mit BGBl. II
Nr. 232/2004, ausgegeben am 8. Juni 2004, wurde die
Altlastenatlas-Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Im
§ 13 Abs. 2 werden die rechtlichen Grundlagen an das Prozedere einer
Verordnungserlassung angepasst. Gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen
wird die rechtliche Grundlage zur Führung der Datenbank über die
Gefährdungsabschätzungen und Prioritätenklassifizierungen zu den Verdachtsflächen
und Altlasten bei der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung
sowie die Veröffentlichung dieser Daten aufrecht erhalten.
Die
Bestimmungen betreffend die Einsichtnahme (§ 13 Abs. 3 und § 14
Abs. 5 ALSAG) sind aufgrund der Veröffentlichung im Internet sowie der
Bestimmungen über Umweltinformationen obsolet und können daher entfallen.
Die
Novellen zur Altlastenatlas-Verordnung zur Aktualisierung des Altlastenatlasses
werden einer Begutachtung unterzogen; die Anhörung der Landeshauptmänner
hinsichtlich der Festlegung der Prioritätenklassen (§ 14 Abs. 1
ALSAG) kann daher im Sinne der Verwaltungsvereinfachung entfallen.
§ 14
Abs. 2 und § 17 Abs. 2 werden an § 13 Abs. 2
angepasst.
Zu Art. 24 Z 10 (Art. I § 22
Abs. 1 ALSAG):
Der
Verweis wird richtig gestellt.
Zu Art. 24 Z 11 (Art. I § 27
Abs. 4 ALSAG):
§ 27
Abs. 4 enthält in der geltenden Fassung zwei mit arabischen Zahlen
nummerierte Aufzählungen. Die zweite dieser Aufzählung soll nun zur besseren
Unterscheidung durch Literae gestaltet sein.
Zu Art. 24 Z 12 und 13 (Art. VII
Abs. 13 bis 15 ALSAG):
Im
Art. VII Abs. 13 wird der Verweis auf § 23a richtig gestellt.
§ 3
Abs. 1a wurde irrtümlich im BGBl. I Nr. 71/2003 nicht bei den
Bestimmungen, welche erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten, aufgezählt.
Diese Bestimmung wird gemäß Art. VII Abs. 14 nach In-Kraft-Treten der
vorliegenden Novelle bis zum 31. Dezember 2005 nicht angewendet.
Zu Art. 25 (Änderung des
Umweltförderungsgesetzes):
Allgemeines:
Im
Jahr 2003 haben die Gemeinden mit Unterstützung der Länder eine flächendeckende
Investitionskostenschätzung bis 2015 durchgeführt, um die aus der Umsetzung des
Wasserrechtes und insbesondere der Wasserrahmenrichtlinie resultierenden
Investitionserfordernisse in der kommunalen Siedlungswasserwirtschaft zu
erheben. Daraus resultiert ein geschätzter Investitionsbedarf im Zeitraum 2005
bis 2008 in der Höhe von ca. 4 Milliarden Euro und ein Förderbedarf in der Höhe
von knapp 900 Millionen Euro.
Aufgrund
der auslaufenden Finanzausgleichsperiode endet mit 2004 die Ermächtigung von
Förderungszusagen in der Siedlungswasserwirtschaft. Zur Abdeckung dieses
Förderbedarfes ist daher ein ausreichender Zusagerahmen für die Jahre 2005 bis
2008 festzulegen. Daher wird der Zusagerahmen für 2005 bis 2008, wie bereits
für die Jahre 2003 und 2004, mit 218,019 Millionen Euro festgelegt. Mit der Festlegung der
Zusagerahmen soll die Kontinuität in der Siedlungswasserwirtschaftsförderung
sichergestellt werden. Diesem Ziel dient auch die Ausweitung der Wiederausnützung
von nicht in Anspruch genommenen Mitteln, durch die auch die Planbarkeit der
Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaftsförderung erheblich verbessert wird.
Die Finanzausgleichspartner sollen bei der Bedeckung des
gesamten Liquiditätsbedarfes in der Siedlungswasserwirtschaft in den Jahren
2005 und 2006 durch die Heranziehung von Mitteln aus dem Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds entlastet werden.
Die
Textierung des 5. Abschnitts („Österreichisches JI/CDM-Programm“) bietet
derzeit einen relativ engen Rahmen, indem der Ankauf auf
Emissionsreduktionseinheiten aus JI- oder CDM-Projekten eingeschränkt wird.
Allerdings hat sich durch die sogenannte „Linking-directive“, die derzeit kurz
vor der Beschlussfassung im Europäischen Rat steht, eine neue Situation
betreffend neue und künftige EU-Mitgliedstaaten ergeben. Diese Richtlinie, mit
der die EmissionshandelsRL 87/2003/EG geändert wird, schränkt die Möglichkeiten
für JI-Projekte in der EU sehr stark ein, sodass einige potentielle Gastländer
gegenwärtig nicht mehr bereit sind, JI-Projekte zu akzeptieren, die gemäß
„Linking-directive“ direkten oder indirekten Einfluss auf die Emissionen von
Emissionshandelsanlagen haben. Das betrifft gerade bevorzugte Projektkategorien
des österreichischen Programms, zum Beispiel Brennstoffumstellungen und
Projekte im Bereich erneuerbare Energie. Diese Länder sind aber bereit, die
Emissionsreduktionseinheiten aus solchen Projekten als „Assigned Amount units“
gemäß Kyoto-Protokoll unter dem Titel des Emissionshandels zu verkaufen. Es
handelt sich dabei also um projektbasierten Emissionshandel. Um diese
Möglichkeit auch für Österreich zugänglich zu machen, soll das UFG entsprechend
geändert werden.
Im
Übrigen sind ausschließlich formal-redaktionelle Bereinigungen vorgesehen, die
keine inhaltlichen Auswirkungen haben.
Alternativen:
Ohne Beibehaltung des Zusagerahmens ist die fristgerechte
Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen bzw. nationalen wasserrechtlichen
Vorgaben nicht möglich.
Wenn die Bedeckung des 2005 und 2006 fälligen
Liquiditätsbedarfes (ausgenommen Sondertranchen) in vollem Umfang von den
FA-Partnern abgedeckt wird, würde dies für diese eine Zusatzbelastung von
insgesamt 200 Millionen Euro bedeuten.
Die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage hinsichtlich
des JI/CDM-Programms würde den Zugang zu Emissionsreduktionen aus Projekten in
Industrieländern einschränken.
Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und
den Wirtschaftsstandort Österreich:
Mit dem Zusagerahmen von
jährlich 218,019 Millionen Euro können im Zeitraum 2005 bis 2008
voraussichtlich rd. 8.500 Siedlungswasserwirtschaftsprojekte mit einem
Investitionsvolumen von bis zu 4 Milliarden Euro gefördert werden. Daraus
ergibt sich allein aus der Investitionstätigkeit auf Basis des für 1998 vom
WIFO angestellten Berechnung ein Arbeitsplatzeffekt von bis zu 48.000
Arbeitsplätzen. Damit festigt der Siedlungswasserbau seine führende Bedeutung
im gesamten Tiefbau.
Finanzielle Auswirkungen:
Aus dem Zusagerahmen im Zeitraum 2005 bis 2008 von
jeweils 218,019 Millionen Euro ergibt sich ein voraussichtlicher
Liquiditätsbedarf für diesen Zeitraum von 98,37 Millionen Euro:
2005:
6,06 Millionen Euro
2006: 15,95 Millionen Euro
2007: 29,56 Millionen Euro
2008: 46,80 Millionen Euro.
Diese Zahlungsverpflichtungen sind zu den bereits bis
Ende 2004 eingegangenen Verpflichtungen, die von den FA-Partnern neu zu
dotieren sein werden, hinzu zu rechnen. Diese aus Zusagen bis Ende 2004 sich
ergebenden Zahlungsverpflichtungen belaufen sich auf
249,13 Millionen Euro für 2005
254,48 Millionen Euro für 2006
252,26 Millionen Euro für 2007
242,48 Millionen Euro für 2008.
Daraus ergibt sich ein Gesamtliquiditätsbedarf (ohne
Sondertranchen, die nicht von den FA-Partnern neu zu dotieren sind, sondern aus
dem Vermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bedeckt werden) für
2005 von 255,19 Millionen Euro
2006 von 270,46 Millionen Euro
2007 von 281,82 Millionen Euro
2008 von 289,28 Millionen Euro.
Im
Gesamtüberblick stellt sich die Liquiditätsbedarfsentwicklung unter
Berücksichtigung aller bis Ende 2004 getätigten Zusagen sowie der vorgesehenen
Zusagerahmen in den Jahren 2005 bis 2008 von jeweils 218,08 Millionen Euro wie
folgt dar:
UFG - kommunale Siedlungswasserwirtschaft Liquiditätsentwicklung
ab 2005 |
|||||
Jahr |
FAG |
FAG |
FAG |
UWF |
SWW
gesamt |
2005 |
249.129.611 |
6.064.219 |
255.193.830 |
35.550.182 |
290.744.013 |
2006 |
254.481.148 |
15.944.674 |
270.425.822 |
35.874.844 |
306.300.666 |
2007 |
252.257.090 |
29.558.244 |
281.815.334 |
35.093.841 |
316.909.175 |
2008 |
242.476.766 |
46.802.153 |
289.278.919 |
33.589.861 |
322.868.780 |
2009 |
239.143.143 |
58.462.982 |
297.606.126 |
33.111.454 |
330.717.580 |
2010 |
235.758.941 |
66.197.076 |
301.956.017 |
32.634.962 |
334.590.979 |
2011 |
232.455.013 |
70.012.306 |
302.467.319 |
32.170.066 |
334.637.385 |
2012 |
229.156.879 |
70.013.499 |
299.170.379 |
31.705.772 |
330.876.151 |
2013 |
225.899.274 |
69.351.885 |
295.251.160 |
31.247.212 |
326.498.372 |
2014 |
222.678.969 |
68.621.108 |
291.300.076 |
30.793.912 |
322.093.989 |
2015 |
219.506.635 |
67.898.395 |
287.405.031 |
30.347.451 |
317.752.482 |
2016 |
216.227.552 |
67.183.653 |
283.411.205 |
29.884.989 |
313.296.194 |
2017 |
212.818.080 |
66.476.785 |
279.294.866 |
29.403.037 |
308.697.902 |
2018 |
209.463.853 |
65.777.698 |
275.241.551 |
28.929.006 |
304.170.557 |
2019 |
205.595.054 |
65.086.301 |
270.681.355 |
28.378.769 |
299.060.124 |
2020 |
199.342.216 |
64.402.502 |
263.744.718 |
27.476.318 |
291.221.036 |
2021 |
182.838.794 |
63.726.212 |
246.565.005 |
25.060.992 |
271.625.997 |
2022 |
158.551.185 |
63.051.141 |
221.602.326 |
21.500.064 |
243.102.390 |
2023 |
135.105.585 |
62.345.926 |
197.451.511 |
18.063.885 |
215.515.395 |
2024 |
116.166.425 |
61.605.238 |
177.771.663 |
15.313.029 |
193.084.692 |
2025 |
96.634.138 |
60.666.972 |
157.301.110 |
12.497.592 |
169.798.702 |
2026 |
79.186.309 |
59.351.113 |
138.537.422 |
9.957.436 |
148.494.858 |
2027 |
62.993.938 |
57.947.593 |
120.941.530 |
7.598.395 |
128.539.925 |
2028 |
45.741.891 |
56.493.914 |
102.235.805 |
5.089.553 |
107.325.359 |
2029 |
32.114.770 |
55.096.976 |
87.211.746 |
3.114.205 |
90.325.951 |
2030 |
18.894.706 |
53.954.803 |
72.849.509 |
1.311.653 |
74.161.162 |
2031 |
9.134.511 |
51.903.068 |
61.037.579 |
375.406 |
61.412.985 |
2032 |
2.885.725 |
46.056.614 |
48.942.339 |
4.994 |
48.947.333 |
2033 |
79.491 |
36.088.627 |
36.168.117 |
0 |
36.168.117 |
2034 |
0 |
23.131.175 |
23.131.175 |
0 |
23.131.175 |
2035 |
0 |
11.276.955 |
11.276.955 |
0 |
11.276.955 |
2036 |
0 |
3.471.215 |
3.471.215 |
0 |
3.471.215 |
2037 |
0 |
94.129 |
94.129 |
0 |
94.129 |
Summe |
4.586.717.692 |
1.664.115.152 |
6.250.832.844 |
626.078.880 |
6.876.911.724 |
Zur
Entlastung der FA-Partner ist jedoch vorgesehen, dass in den Jahren 2005 und
2006 jeweils 100 Millionen Euro zur Bedeckung der ansonsten von den FA-Partnern
neu aufzubringenden Mittel herangezogen werden. Damit reduziert sich der
Dotationsbedarf der FA-Partner auf
155,19
Millionen Euro für 2005
170,43
Millionen Euro für 2006.
Durch
die Ausweitung der Wiederausnützung wird der dargestellte Liquiditätsbedarf
nicht ausgeweitet, sodass damit keine über diesen Bedarf hinausgehenden
Bedeckungserfordernisse entstehen.
Die Abwicklungskosten in der Siedlungswasserwirtschaft
werden vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds getragen. Die jährlichen Abwicklungskosten
in der Siedlungswasserwirtschaft werden aus den Kosten für die Abwicklung von
Neuzusagen sowie aus den Kosten für die Abwicklung von Altzusagen bestimmt.
Eine genaue Prognose für die Abwicklungskosten aus Neuzusagen für die Jahren
2005 bis 2008 ist nicht möglich. Insgesamt werden die jährlichen
Abwicklungskosten für die Siedlungswasserwirtschaft für 2005 und 2006 in einer
Größenordnung von rd. 3,7 Millionen Euro bis rd. 4 Millionen Euro liegen. Es
wird davon ausgegangen, dass sich auch in den Folgejahren die Abwicklungskosten
ähnlich entwickeln werden.
Mit den übrigen Änderungen sind ebenfalls keine
finanziellen Auswirkungen verbunden.
Die Verwaltungskosten werden auf jährlich
ca. 77.000 Euro geschätzt.
Ein Überblick über die Abschätzung der gesamten
finanziellen Auswirkungen ist der Anlage zu entnehmen.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 17 B-VG sowie
auf § 3 F-VG 1948.
Zu Art. 25 Z 1 (§ 6 Abs. 2) und
Z 2 (§ 6 Abs. 2a letzter Satz UFG):
Der
Zusagerahmen für die Jahre 2005 bis 2008 wird mit jeweils 218,019 Millionen
Euro festgelegt. Damit können die aufgrund der durchgeführten
Investitionskostenabschätzung in diesem Zeitraum anstehenden
Siedlungswasserwirtschaftsprojekte realisiert werden. Gleichzeitig wird die
Wiederausnützung auf sämtliche getätigten Zusagen ausgeweitet.
Zu
Art. 25 Z 3 bis Z 5 (bisheriger § 11
Abs. 2 Z 5, § 11 Abs. 3 Z 5 und § 13
Abs. 4 bis 6), Z 14 (§ 43 Abs. 3), Z 15 (§ 46
Abs. 3) und Z 17 bis Z 20 (Überschrift des § 52, § 52,
§ 53 Abs. 9 und § 53 Abs. 10 UFG):
Die
Novellierungsanordnungen sind ausschließlich formal-redaktioneller Natur und
daher ohne inhaltliche Änderung des Status Quo.
Zu Art. 25 Z 6 (§ 17
Abs. 1 Z 2a UFG):
Die Änderung
betrifft die nunmehr explizite Förderungsmöglichkeit von Effizienz steigernden
Maßnahmen in der Siedlungswasserwirtschaft.
Zu Art. 25 Z 7 (§ 35 UFG):
Die
Zielbestimmung wird insofern angepasst, als auf alle flexiblen Mechanismen des
Kyoto-Protokolls abgestellt wird, anstatt nur auf die beiden Projektmechanismen
JI und CDM. Es ist aber nicht intendiert, projektunabhängigen Emissionshandel
zu betreiben. Dies geht auch aus den weiteren Änderungen hervor, wo auf
Projekte gemäß § 37 Abs. 1 Bezug genommen wird.
Zu Art. 25 Z 8 (§ 39 Abs. 1 UFG):
Da
§ 39 Abs. 1 in der geltenden Fassung auf die Erfordernisse des
§ 38 abstellt, dieser Paragraph sich aber auf JI- und CDM-Projekte
bezieht, sollen die Anforderungen in geeigneter Form in § 39 Abs. 1
dargestellt werden. Dabei soll klargestellt werden, dass auch Projekte, die
nicht als JI-Projekte durchgeführt werden, die Kriterien der Richtlinien
erfüllen müssen.
Zu Art. 25 Z 9 (§ 39 Abs. 3),
Z 10 (§ 39 Abs. 4) und Z 13 (§ 43 Abs. 1 UFG):
Mit
diesen Änderungen wird klargestellt, dass es sich bei einem Projekt gemäß
§ 37 Abs. 1 nicht unbedingt um ein JI- oder CDM-Projekt handeln muss.
Zu Art. 25 Z 11 (§ 39 Abs. 5 UFG):
Diese
Bestimmung soll ermöglichen, dass zu einem späteren Zeitpunkt zertifizierte und
verifizierte Emissionsreduktionseinheiten und Emissionsreduktionseinheiten
(„EREs“) am Spot-Markt angekauft werden können. Es handelt sich dabei um
„überschüssige“ Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die entweder von
einem Investor- und einem Gastland als JI-Projekt anerkannt oder als
CDM-Projekt beim Exekutivrat des CDM registriert wurden.
Zu Art. 25 Z 12 (§ 42 Abs. 1 UFG):
Die
Formulierung in § 42 hat sich als zu eng erwiesen; ein Anbieter von EREs
muss nicht unbedingt am Projekt beteiligt sein, es kann sich auch um einen
Börsenmakler oder anderen Verfügungsberechtigten handeln.
Anlage zu den Erläuterungen
Aufwandsermittlung zu Art. 25
(Änderung des Umweltförderungsgesetzes)
Textgegenüberstellung
§ 19. (1) .... |
§ 19. (1) .... |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Der Tagessatz
ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz
zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 2 Euro und
höchstens mit 327 Euro festzusetzen. |
(2) Der Tagessatz
ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz
zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 2 Euro und
höchstens mit 500 Euro festzusetzen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) .... |
(3) .... |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 20a. (1) .... |
§ 20a. (1) .... |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Von der
Abschöpfung ist abzusehen, |
(2) Von der
Abschöpfung ist abzusehen, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. wenn im Falle des § 20 Abs. 1
Z 1 das Ausmaß der Bereicherung 21 802 Euro nicht übersteigt
und die Abschöpfung nicht aus besonderen Gründen geboten ist, um der Begehung
strafbarer Handlungen entgegenzuwirken, |
1. entfallen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die
Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht,
den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder |
2. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. soweit die Zahlung des Geldbetrages das
Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig
hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der
Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere
nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen. |
3. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 90d.
(1) ..... |
§ 90d.
(1) ..... |
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(2) .... |
(2) |
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(3) .... |
(3) ..... |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Der Staatsanwalt
hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens
gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber
vorläufig unterbleiben werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter
Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen
und gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Der Staatsanwalt hat den
Verdächtigen dabei im Sinne des § 90j zu belehren; er kann auch eine in
der Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung sowie
darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (§ 29b des
Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem Verdächtigen
oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen
auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist. |
(4) Der Staatsanwalt
hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens
gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber
vorläufig unterbleiben werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter
Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu
erbringen und einen Kostenbeitrag (§ 388) sowie
gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Der Staatsanwalt hat den
Verdächtigen dabei im Sinne des § 90j zu belehren; er kann auch eine in
der Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung sowie
darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (§ 29b des
Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem Verdächtigen
oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen
auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) ..... |
(5) ..... |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 90f. (1) .... |
§ 90f. (1) .... |
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(2) .... |
(2) .... |
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(3) Der Staatsanwalt
hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens
gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung für eine bestimmte
Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des § 90j zu belehren.
Gegebenenfalls hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen mitzuteilen, daß dieser
vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, daß er sich ausdrücklich
bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem
Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann der
Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Mitteilung
und Belehrung sowie darum ersuchen, den Verdächtigen bei der Erfüllung
solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). |
(3) Der Staatsanwalt
hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens
gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung für eine bestimmte
Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des § 90j zu belehren.
Gegebenenfalls hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen mitzuteilen, daß dieser
vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, daß er einen Kostenbeitrag leiste (§ 388)
und er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu
nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2).
In diesem Fall kann der Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene
Person um die Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, den Verdächtigen
bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des
Bewährungshilfegesetzes). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) .... |
(4) .... |
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§ 90h. (1) ..... |
§ 90h. (1) ..... |
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(2) Hat der
Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen
(§ 90c Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d
Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen
(§ 90f Abs. 3), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der
strafbaren Handlung vorläufig zurückgetreten (§§ 90d Abs. 1, 90f
Abs. 1), so hat er das Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen,
wenn |
(2) Hat der
Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen
(§ 90c Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d
Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen
(§ 90f Abs. 3), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der
strafbaren Handlung vorläufig zurückgetreten (§§ 90d Abs. 1, 90f
Abs. 1), so hat er das Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen,
wenn |
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1. ...... |
1. ...... |
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2. der Verdächtige übernommene Pflichten nicht
hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers
entzieht oder |
2. der Verdächtige übernommene Pflichten nicht
hinreichend erfüllt, den Kostenbeitrag (§ 388
Abs. 1 und2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers
entzieht oder |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. ..... |
3. ...... |
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(3) ...... |
(3) ..... |
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(4) ..... |
(4) ..... |
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(5) ..... |
(5) ..... |
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§ 108. (1) Gegen Personen, die sich ungeachtet
vorausgegangener Abmahnung bei einer Amtshandlung des Untersuchungsrichters
ein ungebührliches oder beleidigendes Betragen zuschulden kommen lassen, kann
der Untersuchungsrichter eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro verhängen.
Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt werden,
wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen. |
§ 108. (1) Gegen Personen, die sich ungeachtet
vorausgegangener Abmahnung bei einer Amtshandlung des Untersuchungsrichters
ein ungebührliches oder beleidigendes Betragen zuschulden kommen lassen, kann
der Untersuchungsrichter eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro
verhängen. Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur
verhängt werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde
unterliegen. |
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(2) ..... |
(2) ..... |
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§ 119.
(1) ..... |
§ 119.
(1) ..... |
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(2) Wenn ein
Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder
seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der
Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 726 Euro über ihn verhängen. |
(2) Wenn ein
Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder
seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter
eine Geldstrafe bis 1 000 Euro über
ihn verhängen. |
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§ 143.
(1) ..... |
§ 143.
(1) ..... |
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(2) Jedermann ist
verpflichtet, solche Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen
herauszugeben. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung
zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und läßt sich die Abnahme
nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht
selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit
zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist, durch Verhängung einer
Beugestrafe bis zu 726 Euro und bei weiterer Weigerung in wichtigen
Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu angehalten
werden. Diese Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie nicht zum
Gewicht der Strafsache, zur Bedeutung des Gegenstandes oder zu den
persönlichen Umständen des Herausgabepflichtigen außer Verhältnis stehen. |
(2) Jedermann ist
verpflichtet, solche Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen
herauszugeben. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung
zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und läßt sich die Abnahme
nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht
selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der
Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist, durch
Verhängung einer Beugestrafe bis zu 1 000 Euro
und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer
Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu angehalten werden. Diese Beugemittel
dürfen nur angewendet werden, soweit sie nicht zum Gewicht der Strafsache,
zur Bedeutung des Gegenstandes oder zu den persönlichen Umständen des
Herausgabepflichtigen außer Verhältnis stehen. |
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(3) ..... |
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§ 159. Wenn ein Zeuge der ihm zugestellten
Vorladung nicht Folge leistet, so ist er neuerlich unter Androhung einer
Geldstrafe bis zu 726 Euro für den Fall des Nichterscheinens und unter
der weiteren Drohung vorzuladen, daß ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde
erlassen werden. Bleibt der Zeuge ohne gültige Entschuldigungsgründe dennoch
aus, so hat der Untersuchungsrichter die Geldstrafe wider ihn zu verhängen
und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der
Untersuchungsrichter schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben
gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der
Zeuge zu vergüten. |
§ 159. Wenn ein Zeuge der ihm zugestellten
Vorladung nicht Folge leistet, so ist er neuerlich unter Androhung einer
Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für den
Fall des Nichterscheinens und unter der weiteren Drohung vorzuladen, daß ein
Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. Bleibt der Zeuge ohne
gültige Entschuldigungsgründe dennoch aus, so hat der Untersuchungsrichter
die Geldstrafe wider ihn zu verhängen und den Vorführungsbefehl
auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter schon nach
dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl
erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeuge zu vergüten. |
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§ 160. Erscheint der Zeuge, verweigert er aber
ohne gesetzlichen Grund, ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten,
so kann ihn der Untersuchungsrichter durch Verhängung einer Beugestrafe bis
zu 726 Euro und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch
Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu anhalten, ohne daß deshalb
die Fortsetzung oder Beendigung der Voruntersuchung aufgehalten werden muß.
Diese Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie nicht zum Gewicht
der Strafsache, zur Bedeutung der Aussage des Zeugen oder zu dessen
persönlichen Umständen außer Verhältnis stehen. |
§ 160. Erscheint der Zeuge, verweigert er aber
ohne gesetzlichen Grund, ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten,
so kann ihn der Untersuchungsrichter durch Verhängung einer Beugestrafe bis
zu 1 000 Euro und bei weiterer Weigerung
in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu
anhalten, ohne daß deshalb die Fortsetzung oder Beendigung der
Voruntersuchung aufgehalten werden muß. Diese Beugemittel dürfen nur
angewendet werden, soweit sie nicht zum Gewicht der Strafsache, zur Bedeutung
der Aussage des Zeugen oder zu dessen persönlichen Umständen außer Verhältnis
stehen. |
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§ 233.
(1) ..... |
§ 233.
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(2) ..... |
(2) ..... |
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(3) Zeichen des
Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist
berechtigt, Personen, die die Sitzung durch solche Zeichen oder auf eine
andere Weise stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder
alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Widersetzt sich jemand
oder werden die Störungen wiederholt, so kann der Vorsitzende über die
Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro, wenn es aber zur
Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu
acht Tagen verhängen. |
(3) Zeichen des
Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist
berechtigt, Personen, die die Sitzung durch solche Zeichen oder auf eine
andere Weise stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder
alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Widersetzt sich jemand
oder werden die Störungen wiederholt, so kann der Vorsitzende über die
Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro,
wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe
bis zu acht Tagen verhängen. |
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§ 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen,
daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache
nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Hat sich der Angeklagte
oder Privatankläger, der Privatbeteiligte, ein Zeuge oder ein
Sachverständiger solche Äußerungen erlaubt, so kann der Gerichtshof gegen ihn
auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine
Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der
Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen. |
§ 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen,
daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache
nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Hat sich der Angeklagte
oder Privatankläger, der Privatbeteiligte, ein Zeuge oder ein
Sachverständiger solche Äußerungen erlaubt, so kann der Gerichtshof gegen ihn
auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine
Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, wenn
es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine
Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen. |
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§ 236. (1) Macht sich ein Parteienvertreter
(Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten), der
nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen
Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so
kann er vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum
Betrage von 726 Euro belegt werden. |
§ 236. (1) Macht sich ein Parteienvertreter
(Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten), der
nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen
Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so
kann er vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum
Betrage von 1 000 Euro belegt werden. |
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(2) ..... |
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(3) ..... |
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§ 242.
(1) ..... |
§ 242.
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(2) ..... |
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(3) Der
Ausgebliebene ist zu einer Geldstrafe bis 726 Euro zu verurteilen. Ist
die Hauptverhandlung vertagt worden, so hat er überdies die Kosten der durch
sein Ausbleiben vereitelten Sitzung zu tragen. Auch kann, um sein Erscheinen
bei der neu angeordneten Sitzung zu sichern, ein Vorführungsbefehl wider ihn
erlassen werden. |
(3) Der
Ausgebliebene ist zu einer Geldstrafe bis 1 000 Euro
zu verurteilen. Ist die Hauptverhandlung vertagt worden, so hat er überdies
die Kosten der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzung zu tragen. Auch
kann, um sein Erscheinen bei der neu angeordneten Sitzung zu sichern, ein
Vorführungsbefehl wider ihn erlassen werden. |
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§ 326. Die Geschworenen dürfen ihr
Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie
gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und
Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer
eintreten; auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen
untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot
zuwiderhandeln, ist vom Gerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro
zu verhängen. Gegen eine solche Entscheidung steht dem Bestraften die binnen
vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz
zu. |
§ 326. Die Geschworenen dürfen ihr
Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie
gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und
Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer
eintreten; auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen
untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot
zuwiderhandeln, ist vom Gerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen. Gegen eine solche
Entscheidung steht dem Bestraften die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde
an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. |
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§ 376.
(1) ..... |
§ 376.
(1) ..... |
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(2) Die Auffindung
von Gegenständen, deren Wert 363 Euro nicht
erreicht und derentwegen eine unverzügliche abgesonderte
Bekanntmachung nicht aus anderen Gründen
notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten
bekanntgemacht werden. |
(2) Die Auffindung
von Gegenständen, derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung
nicht notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten
bekanntgemacht werden. |
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§ 381. (1) ..... |
§ 381. (1) ..... |
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1. .....; |
1. .....; |
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2. die Gebühren der Sachverständigen, sofern diese Gebühren insgesamt
den Betrag von 73 Euro übersteigen; |
2. die Gebühren der Sachverständigen; |
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3. ....; |
3. ....; |
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4. die Kosten der Beförderung und Bewachung des
Beschuldigten im Zusammenhang mit
seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten
aus dem Ausland geladener Zeugen, sofern diese Kosten
insgesamt den Betrag von 73 Euro übersteigen; |
4. die Kosten der Beförderung und Bewachung des
Beschuldigten im Zusammenhang mit
seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland
geladener Zeugen; |
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5. die durch die Beschlagnahme von Sachen
verursachten Kosten, sofern sie insgesamt den Betrag von 73 Euro
übersteigen; |
5. die durch die Beschlagnahme von Sachen oder Durchsuchung
von Papieren, ein Vorgehen gemäß § 145a oder die Mitwirkung eines
Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation verursachten Kosten
(§ 149c Abs. 1 zweiter Satz), es sei denn, dass dies im Hinblick
auf die Tat oder die Strafe eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde; |
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6. .....; |
6. .....; |
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7. .....; |
7. .....; |
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8. ...... |
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(2) .... |
(2) .... |
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(3) Der
Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) darf folgende Beträge nicht übersteigen: |
(3) Der
Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) darf folgende Beträge nicht
übersteigen: |
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1. im Verfahren vor den Geschworenengerichten ....... 4 361 Euro, |
1. im Verfahren vor den Geschworenengerichten ................ 5 000 Euro,
|
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2. im Verfahren vor den Schöffengerichten ................ 2 181 Euro, |
2. im Verfahren vor den Schöffengerichten ......................... 2 500 Euro, |
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3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz ............................................................................. 872 Euro, |
3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz ............................................................. 1 500 Euro, |
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4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten .................... 436 Euro. |
4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten .............................. 500 Euro. |
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(4) ......... |
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(5) ......... |
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(6) ......... |
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(7) ......... |
(7) ......... |
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§ 388. Im Fall eines außergerichtlichen
Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder
das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen
Pauschalkostenbeitrag bis zu 145 Euro bezahlt hat. Die Zahlung eines
Pauschalkostenbeitrags ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer
einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner
Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des
Tatausgleichs gefährdet würde. |
§ 388. (1) Der vorläufige
Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens
unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den
nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu
250 Euro voraus (§§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1). |
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(2)
Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs
kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht
das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen
Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat. |
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(3)
Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß.
Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen
Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für
deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder
die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde. |
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§ 393. (1) ..... |
§ 393. (1) ..... |
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(2) ..... |
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(3) Dem
Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine
von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 182 Euro, hat er jedoch auch
bei einer Vernehmung nach § 162a einzuschreiten, ein weiterer Betrag von
182 Euro, wodurch auch die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind,
zuzüglich der auf die jeweilige Höhe der Entlohnung entfallenden
Umsatzsteuer. Schreitet bei der Vernehmung nach § 162a oder der
Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht
dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des jeweils angeführten
Betrages zu. Wird der Beschuldigte verurteilt und gemäß § 389 zum
Kostenersatz verpflichtet, so hat er die Kosten des Pflichtverteidigers zu
ersetzen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2
vorliegen. |
(3) Dem
Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine
von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 200 Euro,
hat er jedoch auch bei einer Vernehmung nach § 162a einzuschreiten, ein
weiterer Betrag von 200 Euro, wodurch auch
die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der auf die jeweilige
Höhe der Entlohnung entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Vernehmung
nach § 162a oder der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den
Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die
Hälfte des jeweils angeführten Betrages zu. Wird der Beschuldigte verurteilt
und gemäß § 389 zum Kostenersatz verpflichtet, so hat er die Kosten des
Pflichtverteidigers zu ersetzen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 2 vorliegen. |
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(4) ......... |
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(5) ......... |
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§ 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund
einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48)
Angeklagter freigesprochen und das Strafverfahren nach Durchführung einer
Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362
oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens
eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der
Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom
Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des
§ 41 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des
Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist
unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und
das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers
festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen: |
§ 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund
einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48)
Angeklagter freigesprochen und das Strafverfahren nach Durchführung einer
Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362
oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt,
so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung
zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten
wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 41
Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen
sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf
den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des
notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er
darf folgende Beträge nicht übersteigen: |
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1. im Verfahren vor den Geschworenengerichten ...... 4 361 Euro, |
1. im Verfahren vor den Geschworenengerichten ............... 5 000 Euro, |
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2. im Verfahren vor den Schöffengerichten ................ 2 181 Euro, |
2. im Verfahren vor den Schöffengerichten ........................ 2 500 Euro,
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3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz .......................................................................... 1 091 Euro, |
3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz 1 250 Euro, |
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4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten ................... 364 Euro. |
4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten ............................. 450 Euro. |
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(2) ...... |
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(3) ...... |
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§ 408. (1) ..... |
§ 408. (1) ..... |
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(2) Ein verfallener
oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 2 181 Euro übersteigt,
ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren Sprengel das
Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder eingezogene Gegenstände,
die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-,
Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, den
hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur
Verfügung zu stellen, Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der
Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere
Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern.
Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu
vernichten. |
(2) Ein verfallener
oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 3 000 Euro
übersteigt, ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren
Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder
eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher
Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige
Fachtätigkeit von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden
staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen, Gegenstände,
die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden
können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377
angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch
verwertet werden können, sind zu vernichten. |
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§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in
einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des
Anklägers und der Betroffenen (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn
der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 726 Euro nicht
übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein
verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder
ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen
Anhörung abgesehen werden. |
§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in
einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des
Anklägers und der Betroffenen (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn
der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 1 000 Euro
nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz
allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland
liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von
dessen Anhörung abgesehen werden. |
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(2) ...... |
(2) ...... |
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Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am
Anstaltsgut |
Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am
Anstaltsgut |
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§ 32a. (1) ..... |
§ 32a. (1) ..... |
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(2) Würde durch den
Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein
Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen
oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet,
so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 2
181 Euro ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter
zu. |
(2) Würde durch den
Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein
Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen
oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet,
so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 3 000 Euro ganz oder teilweise zu
verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu. |
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(3) ..... |
(§) ..... |
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§ 54a. (1) ..... |
§ 54a. (1) ..... |
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(2) Strafgefangene,
die eine Freiheitsstrafe mit einer Strafzeit von mehr als einem Jahr zu
verbüßen haben, sind bei Strafantritt und sobald die Rücklage 726 Euro
übersteigt, über die nach Abs. 1 bestehenden Verwendungsmöglichkeiten
von Hausgeld und Rücklage zu informieren sowie nach Maßgabe der bestehenden
Einrichtungen zu einer sinnvollen Verwendung anzuleiten und dabei zu unterstützen. |
(2) Strafgefangene,
die eine Freiheitsstrafe mit einer Strafzeit von mehr als einem Jahr zu
verbüßen haben, sind bei Strafantritt und sobald die Rücklage 1 000 Euro übersteigt, über die nach
Abs. 1 bestehenden Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage zu
informieren sowie nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen zu einer sinnvollen
Verwendung anzuleiten und dabei zu unterstützen. |
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(3) .... |
(3) .... |
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Geldbuße |
Geldbuße |
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§ 113. Die Geldbuße darf den Betrag von
145 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen
Teilbeträgen einzubehalten. |
§ 113. Die Geldbuße darf den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld
in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten. |
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§ 16. (1) Über einen Geschworenen oder
Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen
Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen,
verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro, enthebt
ihn seines Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies kann einem
solchen Geschworenen oder Schöffen der Ersatz der Kosten einer durch sein
Verhalten vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung auferlegt
werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle
der Uneinbringlichkeit findet nicht statt. |
§ 16. (1) Über einen Geschworenen oder
Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen
Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen,
verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro,
enthebt ihn seines Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies kann
einem solchen Geschworenen oder Schöffen der Ersatz der Kosten einer durch
sein Verhalten vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung auferlegt
werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle
der Uneinbringlichkeit findet nicht statt. |
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(2) ...... |
(2) ...... |
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(3) ...... |
(3) ...... |
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§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 1991 in Kraft. Seine Bestimmungen treten jedoch insoweit schon
mit 1. Juli 1990 in Kraft, als sie auf die Erstellung der Verzeichnisse
und Listen für die Jahre 1991 und 1992 sowie auf die Berufung der
Geschworenen und Schöffen, die in diesen Jahren tätig sein sollen, anzuwenden
sind. |
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 1991 in Kraft. Seine Bestimmungen treten jedoch insoweit schon
mit 1. Juli 1990 in Kraft, als sie auf die Erstellung der Verzeichnisse
und Listen für die Jahre 1991 und 1992 sowie auf die Berufung der Geschworenen
und Schöffen, die in diesen Jahren tätig sein sollen, anzuwenden sind. |
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(1a)
§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 tritt mit 1.Jänner 2005 in Kraft. |
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(2) ........ |
(2) ........ |
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(3) ....... |
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(4) ....... |
(4) ....... |
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Bundesgesetz über
den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen |
Bundesgesetz über
den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
(Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG) |
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Sicherheitskontrollen § 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür
zu sorgen, daß der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der
Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die an Bord eines
Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem
Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen. |
Sicherheitskontrollen § 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür
zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der
Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch
Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
(§ 134a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) festgelegten
Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten und an Bord eines
Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem
Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen. |
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(2)
Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den
Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich
die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall
nicht der Zustimmung des Betroffenen. |
(2) Die
Sicherheitsbehörden haben weiters dafür zu sorgen, dass der vorbeugende
Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der
Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes)
festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten, ohne an Bord
eines Zivilluftfahrzeuges gehen zu wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist
von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen. |
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(3) Der
Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung für einen bestimmten
Zivilflugplatz oder für bestimmte Flüge von einem Zivilflugplatz die
Sicherheitskontrollen auf Stichproben zu beschränken, soweit der vorbeugende
Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann. Flüge sind
entweder ihrer Art nach oder nach technischen Kriterien der eingesetzten
Luftfahrzeuge zu bestimmen. |
(3) Soweit der
vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz
von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle
darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des
Betroffenen. |
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(4) Der
Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten
kleinen Zivilflugplatz nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung
die Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach
§ 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann. |
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§ 3. (1) ... |
§ 3. (1) ... |
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(2) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt
zu einem Zivilluftfahrzeug zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial,
Munition, Schieß-, Sprengmittel oder einen anderen besonders gefährlichen
Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um |
(2) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt
zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich
zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder
Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für
Inneres verbotenen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um |
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1. Gegenstände, die mit der Zustimmung des
Luftbeförderungsunternehmens in Räumen des Luftfahrzeugs befördert werden,
die während des Fluges nicht zugänglich sind; |
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2. eine Person, die von der obersten
Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist,
mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut
worden ist; oder |
1. eine Person, die von der obersten
Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist,
mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut
worden ist, oder |
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3. ein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten. ... |
2. ein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten. In der
genannten Verordnung hat der Bundesminister für Inneres auf die in der Anlage
zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 angeführten Leitlinien für die
Einstufung von verbotenen Gegenständen Bedacht zu nehmen und geeignete
Stellen zu bezeichnen, an denen die Liste der verbotenen Gegenstände der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. |
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(3)
und (4) ... |
(3)
und (4) ... |
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§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres ist
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete
Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Vor
dem Abschluß des Vertrages oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sind
die betroffenen Flugplatzhalter zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens zu
hören. |
§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres ist
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür
geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu
beauftragen. Vor dem Abschluß des Vertrages oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen
sind die betroffenen Flugplatzhalter zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens
zu hören. |
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(2) ... |
(2) ... |
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§ 11. (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen
erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an,
der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (§ 2
Abs. 3), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten. |
§ 11. (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem
Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen
Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen
Sicherheitskontrollen unterliegt (§ 2 Abs. 4), so ist dafür eine
Sicherheitsabgabe zu entrichten. |
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(2) ... |
(2) ... |
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§ 12. Der Bundesminister für Inneres kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
für Flüge bestimmter Personengruppen mit Verordnung Ausnahmen von der
Abgabenpflicht nach § 11 vorsehen, wenn der Aufwand, den Flugplatzhalter
und Luftbeförderungsunternehmen für die Ermittlung des Abgabentatbestandes zu
erbringen hätten, außer Verhältnis zur Summe der für diese Flüge zu
entrichtenden Abgaben stünde. |
§ 12. Der Bundesminister für
Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie für Flüge bestimmter Personengruppen mit Verordnung Ausnahmen
von der Abgabenpflicht nach § 11 vorsehen, wenn der Aufwand, den
Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen für die Ermittlung des
Abgabentatbestandes zu erbringen hätten, außer Verhältnis zur Summe der für
diese Flüge zu entrichtenden Abgaben stünde. |
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§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe
beträgt 4,324 Euro. |
§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe
beträgt 7,964 Euro. |
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(2)
Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung einen Prozentsatz der
jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu
bestimmen, die diesem zur angemessenen Abgeltung der nach den §§ 8 und 9
zu erbringenden Leistungen jedenfalls gebühren. Ansprüche an den Bund auf ein
darüber hinausgehendes Entgelt sind vom Zivilflugplatzhalter für ein
abgelaufenes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim
Bundesminister für Inneres geltend zu machen. |
(2)
Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Abs. 1 errechnete
Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung
der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr
benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den
voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum
15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2)
glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem
Anmeldungszeitraum (§ 15 Abs. 3) dieses Jahres die nach Abs. 1
errechnete Sicherheitsabgabe. Der
Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium
für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten
Leistungen nach den §§ 8 und 9 sowie der diesen zugeordneten Kosten zu
übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese
Leistungen unter §§ 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres
hat dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) jeweils bis spätestens 30. Juni
eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe
der vom Abgabenschuldner diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu
übermitteln. |
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(3) ... |
(3)
... |
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§ 14. Der Abgabenschuldner hat
sicherzustellen, daß die Anzahl der Passagiere, die eine Flugreise begonnen
haben, und der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld aus Aufzeichnungen
hervorgehen. |
§ 14. Der Abgabenschuldner hat
sicherzustellen, daß die Anzahl der Passagiere, die eine Flugreise begonnen
haben, und der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld aus Aufzeichnungen
hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Inneres und auf
Verlangen dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) vorzulegen. |
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§ 15. (1) ... |
§ 15. (1) ... |
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(2) Die Erhebung der
Abgabe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des
Abgabenschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des
Abgabenschuldners in Betracht käme. |
(2) Die Erhebung der
Abgabe obliegt dem Finanzamt Wien 1/23. |
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(3) Der
Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das
Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum),
zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum
zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als
Abgabenerklärung. |
(3) Der
Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das
Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist
(Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung beim Finanzamt (Abs. 2) einzureichen, in der er den
für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. In der Anmeldung ist der auf den Anmeldungszeitraum
entfallende voraussichtliche Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2
auszuweisen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. |
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(4) Der
Abgabenschuldner ist berechtigt, den ihm gemäß § 13 Abs. 2 gebührenden
Prozentsatz des für einen Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrags nicht
abzuführen. Er hat diesen Betrag bei der Anmeldung auszuweisen. |
(4) Der
Abgabenschuldner ist berechtigt, den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum
entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. |
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(5) Der
Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich des nach Abs. 4 nicht
abzuführenden Betrags spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. |
(5) Der
Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Er
hat bis 30. Juni eines jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das
vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt zu übermitteln. Auf die
Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum zu entrichten gewesenen
Beträge (Abs. 3 und 4) angerechnet. Ist die Abgabenschuld kleiner als
die Summe dieser Beträge, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben. |
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(6) .... |
(6)
... |
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§ 20. (1) ... |
§ 20. (1) ... |
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(1)
bis (1b) ... |
(1)
bis (1b) ... |
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(1c) Der Titel,
§ 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 14,
§ 15 Abs. 2 bis 5 sowie § 22 Abs. 1 und 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner
2005, § 2 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt
mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 13 Abs. 1 und 2, § 14 und
§ 15 Abs. 2 bis 5 in der genannten Fassung sind erstmals auf nach
dem 31. Dezember 2004 entstehende Abgabenschuldigkeiten anzuwenden. |
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§ 22. (1) Mit der
Vollziehung der §§ 2 Abs. 3, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut. |
§ 22. (1) Mit der
Vollziehung der §§ 2 Abs. 4, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie betraut. |
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(2)
... |
(2)
... |
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(3)
Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. |
(3)
Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie betraut. |
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(4)
... |
(4)
... |
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§ 47. (1) bis (3) ... |
§ 47. (1) bis (3) ... |
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(4) Auf Menschen,
die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer
Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schußwaffen als
Dienstwaffen zugeteilt worden sind, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in
§ 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein oder weil er
insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. |
(4) Auf Menschen, die
nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer
Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schusswaffen als
Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer
völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von
Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle
des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl.
Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument
ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in
§ 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder
insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. |
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(5) ... |
(5)
... |
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§ 62. (1) bis (6) ... |
§ 62. (1) bis (6) ... |
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(7) § 47
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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Organe der
Haushaltsführung § 1. (1) bis (5) … |
Organe der
Haushaltsführung § 1. (1) bis (5) … |
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(6) Ausgenommen vom
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen,
die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der
Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, des Bundesgesetzes über
die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I
Nr. 130/1998, des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 – AOG, BGBl.
Nr. 25/1988, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 54/1970, und des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl.
Nr. 341/1981, im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder
soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht. |
(6) Ausgenommen vom
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen des Bundes, die
aufgrund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden
(teilrechtsfähige Einrichtungen). |
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Budgetbericht § 13. (1) Die Bundesregierung hat jährlich
spätestens zu Beginn der Beratungen des von ihr vorgelegten Entwurfes eines
Bundesfinanzgesetzes in dem damit betrauten Ausschuss des Nationalrates
diesem Ausschuss einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung
des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben
(Budgetbericht) vorzulegen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die
Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluss zu geben. |
Budgetbericht § 13. (1) Die Bundesregierung hat jährlich
spätestens zu Beginn der Beratungen des von ihr vorgelegten Entwurfes eines
Bundesfinanzgesetzes in dem damit betrauten Ausschuss des Nationalrates
diesem Ausschuss einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung
des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben
(Budgetbericht) vorzulegen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die
Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluss zu geben. Die in § 34
Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im
Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen werden. |
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(2) … |
(2) … |
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Erstellung
des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes § 13a. (1) … |
Erstellung
des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes § 13a. (1) … |
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(2) Soweit sich das
Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die
Erstellung der Entwürfe dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende
Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den
Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für
Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden
Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln. |
(2) Soweit sich das
Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die
Erstellung der Entwürfe dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür
erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich
aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln. |
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§ 15b. (1) Unbeschadet bereits bestehender
gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist
insbesondere für |
§ 15b. (1) Unbeschadet bereits bestehender
gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist
insbesondere für |
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1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder
indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der
Anteilsrechte betrauten Bundesminister und |
1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder
indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der
Anteilsrechte betrauten Bundesminister und |
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2. der Aufsicht des Bundes unterliegende
Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts –
ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von dem mit der Aufsicht
betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der
Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß
Abs. 2 zu informieren. |
2. der Aufsicht des Bundes unterliegende
Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts –
ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von dem mit der Aufsicht
betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der
Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß
Abs. 2 zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen
des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch
Bundesgesetz anders bezeichnet wird. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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Vorbereitung
des Stellenplanentwurfes § 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des
Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren
Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem
Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für
Finanzen zu übermitteln. |
Vorbereitung
des Stellenplanentwurfes § 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des
Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren
Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. |
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(2) Die
haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für öffentliche
Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen
weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen
zu übermitteln. |
(2) Die
haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung
des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. |
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Erstellung
des Stellenplanentwurfes § 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 31 hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des
Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen. |
Erstellung
des Stellenplanentwurfes § 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 31 hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen. |
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Vorlage
des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes § 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes
einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen und
des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister
für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage
vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. |
Vorlage
des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes § 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes
einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen und
des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister
für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage
vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur
Beschlussfassung vorzulegen. |
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(2) und (3) …. |
(2) und (3) … |
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(4) Die in
Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im
Arbeitsbehelf im Budgetbericht gemäß § 13 aufgenommen werden. |
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Zusätzliche
Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz § 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur
Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten
zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben
jedenfalls zu enthalten |
Zusätzliche
Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz § 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur
Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche
Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten
haben jedenfalls zu enthalten |
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1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
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6. Nachweisungen über das zuletzt in
Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit
ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes
bestellt sind; ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach den Bestimmungen
des UOG 1993, des KUOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und
des FOG im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies
ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht; |
6. Nachweisungen über das zuletzt in
Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes
oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von
Organen des Bundes bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger
Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 6; |
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7. Angaben über die Entwicklung und den Stand
der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben im Sinne des § 12 Abs. 2
Z 5; |
7. entfällt |
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8. bis 9. … |
8. bis 9. … |
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Ordnung
der Veranschlagung § 36. (1) … |
Ordnung
der Veranschlagung § 36. (1) … |
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(2) Für die
Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der
Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe
und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen. |
(2) Für die
Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren
Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer
Übermittlung aufzustellen. |
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Ordnung
der Bestandteile des Vermögens § 56. (1) bis (2) … |
Ordnung
der Bestandteile des Vermögens § 56. (1) bis (2) … |
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(3) Die Vermögensartenverzeichnisse
sind bei Organen, die eine Betriebsabrechnung führen, zu einer
Anlagenrechnung und einer Materialrechnung zu ergänzen. |
(3) Die
Vermögensartenverzeichnisse sind bei Organen, die eine Kosten- und Leistungsrechnung
führen, zu einer Anlagenrechnung und einer Materialrechnung zu ergänzen. |
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(4) bis (5) … |
(4) bis (5) … |
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Betriebsabrechnung § 82. (1) Die Betriebsabrechnungen haben der
Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Ermittlung der
Selbstkosten, der Unterstützung bei der Gestaltung angemessener Preise und
Tarife, dem zwischenbetrieblichen Vergleich mit gleichartigen Einrichtungen
des Bundes oder mit anderen Rechtsträgern, der Kontrolle der
Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Planungs-, Entscheidungs-
und Steuerungshilfe durch Bereitstellung der notwendigen Daten (Leistungscontrolling)
zu dienen. |
Kosten-
und Leistungsrechnung § 82. (1) Haushaltsleitende Organe gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 3 haben eine Kostenrechnung sowie darauf
aufbauend eine Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung
hat der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Preis- und
Tarifgestaltung, der internen und externen Leistungserfassung und der
Wirtschaftlichkeitskontrolle zu dienen und stellt eine
betriebswirtschaftliche Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe dar
(Leistungscontrolling). Die Ergebnisse sind dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen vorzulegen. |
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(2) Das zuständige
haushaltsleitende Organ hat einem anweisenden Organ, das im überwiegenden Maße
entgeltliche Leistungen an andere Organe des Bundes oder Dritte erbringt,
eine Betriebsabrechnung aufzutragen. |
(2) Einem
anweisenden Organ, das in überwiegendem Maße entgeltliche Leistungen
erbringt, kann vom haushaltsleitenden Organ eine Kosten- und Leistungsrechnung
aufgetragen werden. |
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(3) Eine
Betriebsabrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem
anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn der Umfang der dieses
Organ betreffenden oder ihm zurechenbaren voranschlagswirksamen Ausgaben
bedeutsam oder dies sonst für eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistungen
erforderlich ist. |
(3) Eine Kosten- und
Leistungsrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem
anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn von diesem Organ
umfangreiche oder bedeutsame voranschlagswirksame Ausgaben getätigt werden
oder eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistung erforderlich ist. |
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(4) Die
haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Betriebsabrechnung zu
überwachen. |
(4) Die
haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung
innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu überwachen. Soweit nachgeordnete
anweisende Organe eine Kostenrechnung führen, ist die Konsolidierbarkeit im
Sinne einer einheitlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu gewährleisten. |
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Leistungszeiterfassung § 82a.
Für die
Leistungsrechnung gemäß § 82 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu
schätzen. |
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Inkrafttreten § 100. (1) bis (31) … |
Inkrafttreten § 100. (1) bis (31) … |
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(32) § 1
Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 2, § 15b
Abs. 1 Z 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 33, § 34
Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 35 Z 6, § 36
Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 82 samt Überschrift und § 82a
samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt
§ 35 Z 7 außer Kraft. § 82 samt Überschrift und § 82a
samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 sind erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des
Finanzjahres 2005 anzuwenden. |
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§ 5. (1) bis (3) … (4) Der Bund leistet den
Bundesmuseen gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 für die Aufwendungen,
die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrags entstehen, ab dem
1. Jänner 2001 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe
von 68 748 502 €. Bis zum
Eintritt der Rechtspersönlichkeit sämtlicher Anstalten gemäß § 2 in
Verbindung mit § 6 verringert sich diese Basisabgeltung im jeweiligen
Finanzjahr um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz für die noch nicht als Bundesmuseen mit
Rechtspersönlichkeit eingerichteten Einrichtungen gemäß § 1 Z 1 bis
7 veranschlagt sind. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom
veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der
Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die
Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen Bundesmuseen obliegt dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung
der einzelnen Bundesmuseen zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der
Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der
Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse. |
§ 5. (1) bis (3) … (4) Der Bund leistet den
Bundesmuseen gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 für die Aufwendungen,
die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrags entstehen, ab dem
1. Jänner 2005 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe
von 69 732 502 Euro. Bis zum
Eintritt der Rechtspersönlichkeit sämtlicher Anstalten gemäß § 2 in
Verbindung mit § 6 verringert sich diese Basisabgeltung im jeweiligen
Finanzjahr um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz für die noch nicht als Bundesmuseen mit
Rechtspersönlichkeit eingerichteten Einrichtungen gemäß § 1 Z 1 bis
7 veranschlagt sind. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom
veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der
Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die
Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen Bundesmuseen obliegt dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Er hat hiebei die besondere
Zweckbestimmung der einzelnen Bundesmuseen zu berücksichtigen. Dazu gehören
insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen
Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die
Instandhaltungserfordernisse. |
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§ 15. (1) Der Bund leistet der Österreichischen Nationalbibliothek für die
Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages
entstehen, ab dem 1. Jänner 2002 eine jährliche
Basisabgeltung in Höhe von 20 602 000 €. |
§ 15. (1) Der Bund leistet der
Österreichischen Nationalbibliothek für die Aufwendungen, die ihr in
Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2005 eine
jährliche Basisabgeltung in Höhe von 20 778 000 Euro. |
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§ 22. Dieses Bundesgesetz sowie die Anlage A treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft. Das Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I Nr. 115/1998, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. |
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz sowie die Anlage A treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Das Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I
Nr. 115/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. (2) Die §§ 5
Abs. 4 und 15 Abs. 1 sowie die Anlage A in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft. |
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Anlage A |
Anlage A |
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Das Palais
Mollard, 1010 Wien, Herrengasse 9, (KG Nr. 01004, Innere
Stadt, EZ 7448) wird der Österreichischen Nationalbibliothek erst nach
Teilneubau und Generalsanierung zur Verfügung stehen. Die von der Österreichischen
Nationalbibliothek zu tragenden Kosten sind daher in der Basisabgeltung gemäß
§ 15 Abs. 1 nicht enthalten. |
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§ 2. (1) und (2) … |
§ 2. (1) und (2) … |
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(2a)
Die Pensionsanwartschaften
und Pensionsverpflichtungen im Sinne des Abs. 2 werden gemäß § 13
Abs. 1a vom Bund fortgesetzt. |
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(2b) Die
Gesellschaft hat dem Bund für die von ihm gemäß § 13 Abs. 1a
übernommenen Verpflichtungen und die damit verbundenen administrativen
Aufwendungen den Betrag von 100 Millionen Euro bis zum 31. März
2005 zu leisten. |
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(2c) Wenn ein
Arbeitnehmer im Sinne des § 13 Abs. 1 Zuschüsse gemäß Abschnitt XI
des Pensionsgesetzes 1965, die ihm erstmals nach dem 31. Dezember
2004 gebühren, in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaft innerhalb eines Monats
nach erfolgter Verständigung über die Geltendmachung des Anspruchs auf
Leistungen gemäß § 81 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965,
frühestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des
Dienstverhältnisses, den dem Abfertigungsanspruch nach § 67 des Kollektivvertrages
gemäß § 13 Abs. 6 entsprechenden Betrag an den Bund zu leisten. |
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(3)
bis (5) … |
(3)
bis (5) … |
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(6) Das Grundkapital
der Gesellschaft beträgt 200 Millionen Schilling und ist zu einem
Viertel vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Die ausstehende Einlage
ist bis 1. Juli 1997 zu leisten. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist
der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. |
(6) Das Grundkapital
der Gesellschaft beträgt mindestens 150 Millionen Euro. Alleiniger
Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kapitalerhöhung
von 200 Millionen Schilling auf 150 Millionen Euro erfolgt durch
Umwandlung eines Teils der ungebundenen Kapitalrücklage gemäß Abs. 2 und
4 rückwirkend zum 31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung der Bilanz zum
31. Dezember 2003. § 2 Abs. 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1,
§ 4 und § 5 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 171/1967, sind nicht anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des
genannten Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Die Satzung ist
unverzüglich anzupassen und die Änderung beim Firmenbuch anzumelden. |
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(7) bis (8) … |
(7) bis (8) … |
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§ 13. (1) ... |
§ 13. (1) ... |
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(1a)
Die zum 31. Dezember
2004 bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft im Zusammenhang mit
Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen im Sinne des Abs. 1 gehen
mit 1. Jänner 2005 auf den Bund über. |
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(2)
Der Bund haftet für Entgeltansprüche der Angestellten, die zu dem in
§ 17 genannten Zeitpunkt beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische
Bundesforste beschäftigt sind, sowie für Ansprüche der ehemaligen
Arbeitnehmer und der Hinterbliebenen im Sinne des Abs. 1 ohne Rücksicht
auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die
Genannten bei Weitergeltung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 als
Gesetz Anspruch gehabt hätten. |
(2)
Der Bund haftet für Entgeltansprüche der Angestellten, die zu dem in
§ 17 genannten Zeitpunkt beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische
Bundesforste beschäftigt sind, |
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(3)
bis (9) … |
(3)
bis (9) … |
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(10)
Abweichend von § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, kann statt der
Wertpapierdeckung eine Deckung der Abfertigungsrückstellung sowie der
Pensionrückstellung durch Grundstücke erfolgen. In diesem Fall tritt an die
Stelle des Nennbetrages der Wertpapiere der gemeine Wert der Grundstücke. Die
Bestimmungen des § 14 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988
sind sinngemäß anzuwenden. |
(10)
Abweichend von § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, kann statt der
Wertpapierdeckung eine Deckung der Abfertigungsrückstellung durch Grundstücke
erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle des Nennbetrages der Wertpapiere
der gemeine Wert der Grundstücke. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 5
Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden. |
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(11)
… |
(11)
… |
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Mitwirkung des Bundespensionsamtes und der Bundesrechenzentrum GmbH |
Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH |
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§ 15. Das Bundespensionsamt und die
Bundesrechenzentrum GmbH haben die bisher dem Bundesrechenamt obliegenden
Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes
fallen, für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu
übernehmen. |
§ 15. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die bis
zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt dem Bundesrechenamt obliegenden
Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes
fallen, für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu
übernehmen. |
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In-Kraft-Treten |
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§ 17a. § 2 Abs. 2a bis 2c und 6,
§ 13 Abs. 1a, 2 und 10, § 15 samt Überschrift und die
Bezeichnung des bisherigen § 17a als § 17b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft. |
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§ 80.
(1) bis (7) ..... |
§ 80.
(1) bis (7) ..... |
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(8) Beiträge nach
Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den
Bund abzuführen. |
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Geltendmachung
und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht |
Aufgaben des Bundespensionsamtes sowie Geltendmachung der Leistungen |
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§ 81. (1) Die Österreichische Bundesforste AG
hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei
Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 78 ermittelten
Vergleichsruhe(versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 KV in
Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen. |
§ 81. (1) Das
Bundespensionsamt nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2005 für den
Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem
Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung
und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005
gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt
und verpflichtet, dem Bundespensionsamt die dafür erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. |
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(2)
Das Bundespensionsamt hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß
§ 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß
§ 78 ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses schriftlich
mitzuteilen. |
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(2) Der Bescheid
über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der
Österreichischen Bundesforste AG vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise
seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die
Österreichische Bundesforste AG alles zu veranlassen, um die Österreichische
Bundesforste AG in die Lage zu versetzen, in Vertretung des
Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen.
Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Österreichische Bundesforste AG. |
(3)
Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich dem Bundespensionsamt
vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind
verpflichtet, nach Aufforderung durch das Bundespensionsamt alles zu veranlassen,
um den Bund in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten
gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der
Vertretung trägt der Bund. |
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(3) Der Anspruch auf
Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens
drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der
Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen. |
(4)
Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss
bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung
der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt
schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der
Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem
Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 KV geltend macht,
ist dies von der Österreichischen Bundesforste AG dem Bundespensionsamt
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Bundespensionsamt teilt der
Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen
nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit. |
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(4) Stirbt ein
Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im
Abs. 3 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem
Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem
Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die
Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der
Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend
zu machen. |
(5)
Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der
im Abs. 4 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach
diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt
bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des
Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen. |
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(5) Die
Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich. |
(6)
Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Abs. 4 und 5 ist
unwiderruflich. |
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(6) Wenn der
Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung
nachgewiesen ist, können die Zuschüsse von der Österreichischen Bundesforste
AG in angemessener Höhe bevorschusst werden. |
(7)
Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung
nachgewiesen ist, können die Zuschüsse in angemessener Höhe bevorschusst
werden. |
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(7) Die Empfänger
der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Österreichischen
Bundesforste AG zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach
Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG vorzulegen. |
(8)
Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich
der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich dem
Bundespensionsamt zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach
Aufforderung durch das Bundespensionsamt vorzulegen. |
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§ 82. (1) und (2) ..... |
§ 82. (1) und (2) ..... |
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(3) Grobe
Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigen die Österreichische
Bundesforste AG zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt. |
(3)
Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten gegen die Österreichische
Bundesforste AG berechtigen den Bund zur Einstellung der Leistungen nach
diesem Abschnitt. |
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Mitwirkung
der Bundesrechenzentrum GmbH |
Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH |
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§ 84. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat auf
Verlangen der Österreichischen Bundesforste AG die Auszahlung und
gegebenenfalls die gemeinsame Versteuerung der nach diesem Abschnitt ab dem
1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens
der Österreichischen Bundesforste AG durchzuführen. |
§ 84. Der Bundesrechenzentrum GmbH wird als
Dienstleisterin die Abwicklung der nach diesem Abschnitt gebührenden
Leistungen übertragen. |
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Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion |
Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte |
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§ 85. (1) Die Österreichische Bundesforste AG
nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und Pflichten in Bezug auf die in
diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. |
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(2) Über
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das
nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht. |
§ 85. Über Rechtsstreitigkeiten im
Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich
zuständige Gericht. |
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§ 102. (1) bis (46) ..... |
§ 102. (1) bis (46) ..... |
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(48)
§ 80 Abs. 8, § 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 3
sowie die §§ 84 und 85 samt Überschriften in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft. |
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Artikel 12 Änderung des
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes |
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§ 1.
(1) Durch die
Einnahmen aus |
§ 1.
(1) Durch die
Einnahmen aus |
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1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
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6. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den
Bund gemäß § 6 Abs. 1 |
6. sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln |
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sind die
Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten. |
sind die
Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten. |
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(2) Die Einnahmen
gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden: |
(2) Die Einnahmen
gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden: |
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1. bis 7. … |
1. bis 7. … |
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8. für Ersatzleistungen an das
Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG, |
8. für Ersatzleistungen an das
Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG, |
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9. und 10. … |
9. und 10. … |
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11. für Überweisungen des Bundes an das
Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 2 und |
11. für Überweisungen des Bundes an das
Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1 und |
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12. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der
Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 3 und |
12. für Überweisungen an Träger der
Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 2 und |
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13. … |
13. … |
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(3) … |
(3) … |
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(4) Abgänge in der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen. |
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§ 6.
(1) Der Beitrag gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 6 ist, soweit es die Vermögenslage des
Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß
§ 48 AMSG zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der
Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1
Abs. 2, ausgenommen Z 11, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1,
ausgenommen Z 6, übersteigen. |
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(2) Die
Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11
sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten,
wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1,
ausgenommen Z 6, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen
Z 11, übersteigen. |
§ 6.
(1) Die Überweisungen
an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum
Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in
einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben
gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen. |
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(3) Das
Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2003 und 2004 aus der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik je 356 096 887 € an den beim Hauptverband
der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der
Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zur pauschalen Abgeltung der
Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu
überweisen. Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2005 aus der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik die angefallenen Aufwendungen für vorzeitige
Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden
Kostenrechnung jährlich im Nachhinein durch Überweisung an den beim
Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der
Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) abzugelten. |
(2) Das
Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2005 und 2006 unter der Voraussetzung,
dass § 44 Abs. 1 Z 13 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes
noch nicht anzuwenden ist, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je
228 000 000 Euro an die Pensionsversicherungsanstalt zur
pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei
Arbeitslosigkeit zu überweisen. |
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(3) Das
Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu
6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu
20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung
nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2
zu verwenden. |
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(4) Wenn durch die
Überweisung gemäß Abs. 3 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen. |
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(5) Das
Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2005 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen
21 801 850 € nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den
die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck
überschreiten, an den Bund zu überweisen. |
(4) Das
Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen
21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um
den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck
überschreiten, an den Bund zu überweisen. |
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§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben
gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund
fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, zu. |
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben
gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund
fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 zu. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Der Beitrag
gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der
Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis
3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres
zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe
zu bevorschussen. |
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(3) Die Abgeltung
der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem
Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in
Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes
jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines
Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine
vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf
deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund
und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat. |
(2) Die Abgeltung
der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice
vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels
des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften
des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres hat das Arbeitsmarktservice
dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben
zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der
Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat. |
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(4) Die
Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1
Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem
Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan
erfüllt werden kann. |
(3) Die
Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1
Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem
Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan
erfüllt werden kann. |
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(5) Der Beitrag
gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 und der Überweisungsbetrag gemäß § 1
Abs. 2 Z 11 sind am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung
des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung
der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.
Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem
Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet
werden können, für die sie zu leisten sind. |
(4) Der
Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 ist am Ende eines
Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen
Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und
sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der
Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.
Die Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz,
BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für
die sie zu leisten sind. |
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(6) Verbleibt in der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des § 1 Abs. 1
Z 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 ein Abgang, so ist dieser
zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen
zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist § 1 Abs. 2 Z 11 in den
Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen
Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind. |
|
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§ 10. (1) bis (25) … . |
§ 10. (1) bis (25) … . |
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(26) § 1
Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4,
§ 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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Artikel 13 Änderung des
Sonderunterstützungsgesetzes |
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§ 1.
(1) … . |
§ 1. (1) … . |
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(2) Zumutbar im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten
des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht
gefährdet und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
einer Beschäftigung ist weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die noch
zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu
übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen
Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen. Im übrigen finden die Bestimmungen
des § 9 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
sinngemäß Anwendung. |
(2) Bei der
Beurteilung der Arbeitswilligkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im
Sinne des § 9 AlVG ist auf das Alter der Arbeitslosen, auf die noch zu
erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu
übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen
Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen. |
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§ 4. Die Sonderunterstützung gebührt ab dem
Tag der Antragsstellung bis zum Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen
der geminderten Arbeitsfähigkeit - ausgenommen die Knappschaftspension - oder
der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zur Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle
des Alters - ausgenommen den Knappschaftssold - nach den in Betracht
kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes. |
§ 4. (1) Die Sonderunterstützung gebührt ab
dem Tag der Antragsstellung bis zum Anfall einer Pension aus den
Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - ausgenommen die
Knappschaftspension - oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zur
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle
des Alters - ausgenommen den Knappschaftssold - nach den in Betracht
kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes. |
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(2) Waren jedoch die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung bereits ab einem
Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch
während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages nicht gemäß
§ 2 geruht, so gebührt die Sonderunterstützung rückwirkend ab dem
betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Anspruch
am darauffolgenden Werktag geltend gemacht worden ist. |
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§ 5. (1) bis (4) … . |
§ 5. (1) bis (4) … . |
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(5) Die
Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen
aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die
Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des
Sonderunterstützungsgesetzes. |
(5) Die
Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem
Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Dabei ist § 617 ASVG anzuwenden.
Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen
aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die
Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des
Sonderunterstützungsgesetzes. |
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§ 7. (1) … . |
§ 7. (1) … . |
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1. Dienstnehmer, die während ihres letzten
Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt,
Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer
Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse,
alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes
versicherungszuständig sind, |
1. Dienstnehmer, die während ihres letzten
Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die
während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse
krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen
Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes
versicherungszuständig sind, |
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2. der Beitrag zur Krankenversicherung
7,25 vH beträgt, |
2. der Beitrag zur Krankenversicherung
7,4 vH beträgt, |
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(2) … . |
(2) … . |
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(3) Abweichend von
§ 42 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der
Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von
3,75 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch
nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. |
(3) Der
Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der
Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß
Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei
Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und
im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen
sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr
2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr
2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006
4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der
Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das
dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension
nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73
Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung
einzubehalten. |
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§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der
Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre
Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem
siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden. |
§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der
Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die
Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil
Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß
anzuwenden. |
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§ 9. Die Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues hat die gemäß § 44 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zuständige regionale Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen,
allenfalls mit Ausnahme der Wartezeit, gemäß § 1 um Mitteilung zu
ersuchen, ob das Arbeitsmarktservice dem Antragsteller eine zumutbare
Beschäftigung (§ 1 Abs. 2) vermitteln kann. Das Arbeitsmarktservice
hat die Anfrage unverzüglich zu beantworten und den Antragsteller, wenn es ihm
auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine
zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, zur Arbeitsvermittlung vorzumerken. |
§ 9. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau hat die gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Erfüllung
der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, allenfalls mit Ausnahme der Wartezeit,
gemäß § 1 um Mitteilung zu ersuchen, ob das Arbeitsmarktservice dem
Antragsteller eine zumutbare Beschäftigung (§ 1 Abs. 2) vermitteln
kann. Das Arbeitsmarktservice hat die Anfrage unverzüglich zu beantworten und
den Antragsteller, wenn es ihm auch unter weitestmöglichem Einsatz von
Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, zur
Arbeitsvermittlung vorzumerken. |
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§ 10. (1) Das Arbeitsmarktservice hat für
Bezieher von Sonderunterstützung bei Vorliegen einer im Sinne des § 1
Abs. 2 zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit eine Kontrollmeldung gemäß
§ 49 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
vorzuschreiben. Das Arbeitsmarktservice hat die Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues unverzüglich zu verständigen, wenn ein Bezieher
von Sonderunterstützung eine Kontrollmeldung versäumt oder sich weigert, eine
zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer derartigen
Beschäftigung vereitelt. |
§ 10. (1) Das Arbeitsmarktservice hat für
Bezieher von Sonderunterstützung bei Vorliegen einer im Sinne des § 1
Abs. 2 zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit eine Kontrollmeldung gemäß
§ 49 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 vorzuschreiben.
Das Arbeitsmarktservice hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau unverzüglich zu verständigen, wenn ein Bezieher von
Sonderunterstützung eine Kontrollmeldung versäumt oder sich weigert, eine
zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer derartigen
Beschäftigung vereitelt. |
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(2) und (3) … . |
(2) und (3) … . |
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§ 11. Personen, die Sonderunterstützung
beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1
Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß
gemäß § 368 Abs. 2 ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die
später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen. |
§ 11. Personen, die Sonderunterstützung
beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1
Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß
§ 368 Abs. 2 ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später
gewährte Sonderunterstützung anzurechnen. |
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§ 12. (1) Der Bund hat der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 315/1994) die in der nach den Rechnungsvorschriften für die
Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nachgewiesenen
Aufwendungen für die Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden
Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach
diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen
können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten
Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
festzusetzen. |
§ 12. (1) Der Bund hat der Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1
des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) die in
der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu
erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für die
Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den
Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz
zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt
und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den Pauschalbetrag im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festzusetzen. |
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(2) Der Bund hat der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues den gemäß Abs. 1
gebührenden Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden
anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen. |
(2) Der Bund hat der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den gemäß Abs. 1
gebührenden Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden
anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen. |
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§ 13. Die §§ 8, 9 Abs. 1, 11, 12, 17
Abs. 2 und 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
sind sinngemäß anzuwenden. |
§ 13. Die §§ 8, 9, 10, 11, 12, 21a und 22
Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die
Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer
vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung
ausgenommen. |
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Art. V. (1) bis (16) ... . |
Art. V. (1) bis (16) ... . |
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(17) Die §§ 1
Abs. 2, 4, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1 Z 1, 8, 9, 10 Abs. 1,
11, 12 Abs. 1 und 2 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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Artikel 14 Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes |
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ABSCHNITT IV Betriebsentsandte
Ausländer Voraussetzungen
für die Beschäftigung; Entsendebewilligung § 18. (1) … . |
ABSCHNITT IV Betriebsentsandte
Ausländer Voraussetzungen
für die Beschäftigung; Entsendebewilligung § 18. (1) … . |
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(2) … . |
(2) … . |
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(3) Für Ausländer,
die von ihrem
ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage
eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur
betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet |
(3) Für Ausländer,
die 1. von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen
eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen
Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen
Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder 2. im Rahmen eines international tätigen
Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und
Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht
länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet |
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entsandt
werden, ist keine Entsendebewilligung erforderlich. Die Schulungsmaßnahme ist
jedoch vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes spätestens zwei Wochen
vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms, in dem
Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung angegeben sind, anzuzeigen.
Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung
auszustellen. Die betriebliche Einschulung darf erst nach Vorliegen der
Anzeigebestätigung begonnen werden. |
entsandt
werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei
Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Z 1)
bzw. vom Headquarter (Z 2) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des
Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem
Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben
sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine
Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung
darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden. |
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(4) bis (16) … . |
(4) bis (16) … . |
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§ 34. (1) bis (26) … . |
§ 34. (1) bis (26) … . (27) § 18
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden,
die sich nach dem 31. Dezember 2004 ereignen. |
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Artikel 15 |
Änderung des
Arbeitsmarktservicegesetzes |
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§ 35.
(1) und (2) … |
§ 35.
(1) und (2) … |
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(3) Für die Kranken-
und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher der
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen
Leistung die bezogene Beihilfe treten und die Aufwendungen der Träger der
Krankenversicherung im Jahr 2004 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in
der Höhe von 18,2 vH der bezogenen Leistung abzugelten sind. |
(3) Für die Kranken-
und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von
Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen
Leistungen die bezogenen Beihilfen treten. |
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(4) In der
Pensionsversicherung gelten Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes als Ersatzzeiten im Sinne des § 227 Abs. 1
Z 5 ASVG. |
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§ 48.
(1) Das
Arbeitsmarktservice darf über Beschluß des Verwaltungsrates mit Zustimmung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn |
§ 48.
(1) Das
Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn |
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1. in einem Kalenderjahr voraussichtlich ein
Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1
Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes fällig wird, der durch verfügbare
Mittel der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) nicht gedeckt ist, oder |
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2. die Sicherung der Aufwendungen gemäß
§ 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung
zusätzlicher Mittel erfordert. |
die
Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und
vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert. |
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(2) Der Gesamtrahmen
jeweils aushaftender Kredite gemäß Abs. 1 Z 1 darf 20 vH der
voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
(§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes)
des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen. |
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(3) Kredite gemäß
Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen
Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen. |
(2) Kredite gemäß
Abs. 1 sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung
gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu
tilgen. |
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(4) Das
Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der
Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. |
(3) Das
Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur
zu bedienen. |
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(5) Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß
Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes
zu übernehmen. |
(4) Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß
Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden
Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen. |
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(6) Die durch
Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und
Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem
Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
(§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes)
zu ersetzen. |
(5) Die durch
Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und
Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice
vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2
Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen. |
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§ 49.
(1) … |
§ 49.
(1) … |
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(2) Ebenso ist das
Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß § 48
Abs. 1 Z 1 den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 48
Abs. 6 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren. |
(2) Ebenso ist das
Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß § 48
Abs. 1 Z 1 den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 48
Abs. 5 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren. |
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§ 78.
(1) bis (16) ... |
§ 78.
(1) bis (16) ... |
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(17) § 35,
§ 48 und § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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Artikel 16 Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
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§ 3. (1) und (2) … |
§ 3.
(1) und (2) … |
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(3) Der
Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Personengruppen
von österreichischen Staatsbürgern, die im Interesse Österreichs Hilfe im
Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der
Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Selbstversicherung beginnt mit
Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der
Tätigkeit. Für die freiwillige Selbstversicherung in der
Arbeitslosenversicherung ist die für das Land Wien bestehende
Gebietskrankenkasse örtlich zuständig. Hinsichtlich des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
gelten die §§ 2 bis 4 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
(AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. Liegt kein Entgelt im Sinne des § 49
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor, so ist als täglicher
Arbeitsverdienst der dreifache Betrag des im § 44 Abs. 6
lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrages als
Berechnungs- und Beitragsgrundlage (§ 21 und § 2 Abs. 1 und 2
AMPFG) anzunehmen. |
(3) Der
Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Personengruppen
von österreichischen Staatsbürgern, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland
leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung
zulassen. Die Selbstversicherung beginnt mit Antragstellung, frühestens ab
Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die freiwillige
Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist die für das Land Wien
bestehende Gebietskrankenkasse örtlich zuständig. Hinsichtlich des
Arbeitslosenversicherungsbeitrages gelten die §§ 2 bis 4 des
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994.
Liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes vor, so ist als täglicher Arbeitsverdienst der
dreifache Betrag des im § 44 Abs. 6 lit. c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrages als Berechnungs- und
Beitragsgrundlage (§ 21 und § 2 Abs. 1 und 2 AMPFG)
anzunehmen. |
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§ 40. (1) ... |
§ 40. (1) ... |
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(2) Abweichend von
Abs. 1 sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18
Abs. 2 lit. b oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug
beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
gemäß § 18 Abs. 5 Bezieher, die während ihres letzten
anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt,
Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses
bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser
Betriebskrankenkasse krankenversichert. |
(2) Abweichend von
Abs. 1 sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18
Abs. 2 lit. b oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug
beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von
Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 Bezieher, die während ihres
letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei
dieser Versicherungsanstalt, Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden
Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren,
bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert. |
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(3) ... |
(3) ... |
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§ 42. (1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der
Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz
ist in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils ein Pauschalbetrag in der Höhe der
Summe der im Jahr 2001 für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und
Weiterbildungsgeld entrichteten Krankenversicherungsbeiträge einschließlich
der für das Jahr 2001 zu entrichtenden Beträge gemäß § 43a Abs. 1
und 2 zu leisten. § 43a ist für diesen Zeitraum nicht anzuwenden. |
§ 42. (1) Die Aufwendungen der Träger der
Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu
erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der
Höhe von 7,4 vH der bezogenen Leistung abzugelten. |
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(2) Die Aufwendungen
der Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher nach diesem
Bundesgesetz sind ab dem Jahr 2005 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in
der Höhe von 7,3 vH der bezogenen Leistung abzugelten. |
(2) Überdies sind
die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher
nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen für Krankengeld vom
4. bis 56. Krankenstandstag pro Krankenstandsfall abzugelten. Die
Abgeltung hat monatlich gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag auf der
Grundlage der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der
durchschnittlichen Höhe der Leistungen des zweitvorangegangenen Jahres in
Höhe eines Monatszwölftels zu erfolgen. Nach Vorliegen der Anzahl der
entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der
Leistungen des jeweiligen Vorjahres ist der Differenzbetrag zwischen
geleisteter und auf Grund der Jahresdaten ermittelter Höhe der Abgeltung im
zweiten Quartal des laufenden Jahres auszugleichen. |
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(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
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§ 43a. (1) … |
§ 43a. (1) … |
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1. … |
1. … |
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2. tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44
Abs. 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und |
2. tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44
Abs. 6 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und |
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3. … . |
3. … . |
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(2) … |
(2) … |
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§ 79. (1) bis (78) … . |
§ 79. (1) bis (78) … . |
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(79) Die §§ 3
Abs. 3, 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und 2 und 43a Abs. 1
Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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Artikel 17 Änderung des
Arbeiterkammergesetzes 1992 |
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§ 45. (1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden
Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung
notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und
Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie
den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger
und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung
(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig
beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu ermitteln und zu verarbeiten. |
§ 45. (1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999, in der jeweils
geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der
Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer,
Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des
Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim
Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der
Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling
oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu ermitteln und
zu verarbeiten. |
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(2) und (3) … . |
(2) und (3) … . |
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§ 92. (1) Die Arbeiterkammern und die
Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,
in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits-
oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen
Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen
insbesondere die in § 17a angeführten Daten. |
§ 92. (1) Die Arbeiterkammern und die
Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl.
Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche,
auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen
Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen
insbesondere die in § 17a angeführten Daten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) und (3) … . |
(2) und (3) … . |
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§ 100. (1) bis (11) … . |
§ 100. (1) bis (11) … . |
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(12) Die §§ 45
Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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Artikel 18 |
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§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den
Jahren 2003 und 2004 jeweils bis zum 1. Juli ein
Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand
bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden
ist. |
§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den
Jahren 2005 und 2006 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag
von 20 Millionen Euro zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei
Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden
ist. |
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§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von
Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2003 und 2004 je ein Betrag von
14 535 000 € zu zahlen. |
§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von
Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 305, in den Jahren 2005 und 2006 je ein Betrag von
14 535 000 Euro zu zahlen. |
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§ 50x. Die §§ 39g und 39h in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft. |
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Artikel 19 |
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§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal
jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1………………………………………………..…….. 145,40 Euro, Stufe 2………………………………………………..…….. 268,00 Euro, Stufe 3………………………………………………….…... 413,50 Euro, Stufe 4……………………………………………….…..…. 620,30 Euro, Stufe 5.........................................................................….…… 842,40 Euro, Stufe 6.......................................................................…… 1 148,70 Euro und in Stufe 7......................................................................…………. 1 531,50 Euro. |
§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich
und beträgt monatlich in Stufe 1
………………………………………………………….… 148,30 Euro, in Stufe 2
………………………………………………………….… 273,40 Euro, in Stufe 3
………………………………………………………….… 421,80 Euro, in Stufe 4
………………………………………………………….… 632,70 Euro, in Stufe 5
......................................................................…...............… 859,30 Euro, in Stufe 6
........................................................................................... 1 171,70 Euro
und in Stufe 7 …………………………………………………...…. 1 562,10 Euro. |
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§ 44. (1) bis (4) ... |
§ 44. (1) bis (4) ... |
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(5) Die
Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 von
Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von
vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004
gebührenden Beträge zugrunde zu legen. |
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§ 47. (1) § 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die
Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem
1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen
vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits
rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich
191,50 Euro zu erbringen. ... |
§ 47. (1) § 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die
Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem
1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen
vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits
rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich
195,30 Euro zu erbringen. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 49. (1) bis (6) ... |
§ 49. (1) bis (6) ... |
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|
(7) § 5,
§ 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft. |
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Artikel 20 |
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§ 3. (1) ... |
§ 3. (1) ... |
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(2) Mit der Funktion
der Amtsleitung ist ein Landesstellenleiter/eine Landesstellenleiterin zu
betrauen, der/die sie in Personalunion ausübt. |
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(3) Die Funktion der
Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen
Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind
zulässig. |
(2) Die Funktion der
Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen
Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig. |
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(4) Zwei
Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der
Stellvertretung der Amtsleitung zu betrauen. |
(3) Zwei
Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung
der Amtsleitung zu betrauen. |
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§ 10. (1) bis (2) ... |
§ 10. (1) bis (2) ... |
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(3) § 3
Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 sowie die Aufhebung des § 3 Abs. 2 treten mit dem
auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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Artikel 21 |
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§ 1a. Soweit im Folgenden personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. |
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§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von
Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der
Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen
Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat, einzubringen.
Für behinderte Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich
Burgenland zuständig. |
§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von
Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der
Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
einzubringen. |
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§ 35. (1) Aus Mitteln der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von
Aufwendungen nach diesem Abschnitt 100 Millionen Schilling jährlich zu
überweisen. Die erste Zahlung hat am 1. Juli 2001 zu erfolgen; die
weiteren Zahlungen jeweils bis Ende Jänner der darauffolgenden Jahre. |
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(2) Der Aufwand, der
dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt
erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den jährlichen Beitrag
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Abschnitt übersteigt,
wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind. |
§ 35. (1) Der Aufwand, der dem Fonds
für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom
Bund insoweit zu ersetzen, als er den von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach
diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2003 geleisteten Beitrag
übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind. |
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(3) Der Fonds ist
verpflichtet, die Mittel gemäß Abs. 1 von den übrigen Fondsmittel zu
trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die
Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen. |
(2) Der Fonds ist
verpflichtet, die Mittel für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem
Abschnitt von den übrigen Fondsmittel zu trennen und in einem gesonderten
Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss
zu erfolgen. |
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Zuwendungen beim Ankauf von Kraftfahrzeugen § 36. (1) Zuwendungen aus dem
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können außerdem auch bei der
Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der
Belastung gewährt werden, die sich nach dem
Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt. |
Voraussetzungen § 36. (1) Bei der Lieferung von
Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem
Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, ergibt, bei
Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung
abzugelten: (2) Zuwendungen für
die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im
jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden
Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden: |
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1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den
behinderten Menschen; |
1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den
behinderten Menschen; |
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2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten
Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung
erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend
für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des
Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt; |
2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten
Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung
erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend
für seine persönliche Beförderung benützt wird; |
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3. Nachweis, dass der behinderte Mensch auf die
Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist, durch |
3. Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung durch |
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- einen Ausweis gemäß § 29b der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, |
- einen Ausweis gemäß § 29b der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- die Eintragung einer dauernden starken
Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass gemäß
§§ 40ff; |
- die Eintragung einer dauernden starken
Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im
Behindertenpass gemäß §§ 40ff; |
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- eine Feststellung der Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
aufgrund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen; |
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4. Nachweis über den durch den behinderten
Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges. |
4. Nachweis über den durch den behinderten
Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschränkter
Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das
Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird. |
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(2) Gemeinnützigen
Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus
dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend zur Beförderung von behinderten
Menschen verwendet wird. |
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(3) Der Berechnung
der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von
18 168 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung
notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen. |
(3) Der Berechnung
der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von
20 000 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung
notwendige Zusatzausstattung zu Grunde zu legen. |
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(4) Die Gewährung
einer neuerlichen Zuwendung ist, soferne nicht besonders
berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren
zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge
maßgebend. |
(4) Ein neuerlicher
Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe ist, soferne nicht besonders
berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren
zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der
Kraftfahrzeuge maßgebend. |
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(5) Sofern sich aus
der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann eine
gleichartige Leistung als Ausgleich gewährt werden. |
(5) Sofern sich aus
der Anwendung des Abs. 1 besondere Härten ergeben, kann der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf
Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren. |
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§ 37. Der Aufwand der dem Fonds für die
Abgeltung der Belastung nach § 36 Abs. 1 und 2 erwächst, ist vom
Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind. |
Aufwandersatz
durch den Bund § 37. Der Aufwand, der dem Fonds für die
Abgeltung der Belastung nach § 36 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei
bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind. |
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§ 38. Ansuchen auf Zuwendungen sind beim
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Die Entscheidung
über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt dem
Bundessozialamt. |
Anträge,
Verfahren § 38. (1) Anträge auf Abgeltung der sich
aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter
Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen einzubringen. |
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(2) Auf das
Verfahren zur Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991
ergebenden Belastung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs
Wochen beträgt. |
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|
(3) Über Berufungen
gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß
§ 36 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz,
BGBl. I Nr. 150/2002. |
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§ 39. Die § 22 Abs. 2 Z 1,
§§ 25, 26 und 30 sind bei Entscheidung über die Gewährung von
Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung anzuwenden. |
Anwendung
anderer Bestimmungen § 39. § 22 Abs. 2 Z 1 und
30 sind bei Entscheidungen gemäß § 36 anzuwenden. § 41 Abs. 3
und § 45 Abs. 4 gelten sinngemäß. |
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§ 41. (1) … Das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn |
§ 41. (1) (unverändert) |
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1. … |
1. … |
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2. zwei oder mehrere Einschätzungen nach
bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung
vorgenommen wurde. |
2. zwei oder mehrere Einschätzungen nach
bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung
vorgenommen wurde oder |
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3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. |
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(2) ... |
(2) ... |
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(3) Entspricht ein
Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen
Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren
ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die
Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er
sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen,
ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines
Verhaltens hinzuweisen. |
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§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und
Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, Anwendung. |
§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und
Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 53, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen
beträgt. |
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§ 49. Liegt ein Nachweis über die
Zugehörigkeit zu dem im § 48 angeführten Personenkreis nicht vor oder
bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der
Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten
Personenkreis auszustellen. |
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§ 54. (1) bis (7) ... |
§ 54. (1) bis (7) ... |
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(8) 1. § 55
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2004
tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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2. § 35 tritt mit 1. Jänner 2004 in
Kraft. |
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3. § 1a, § 27, Abschnitt V samt
Überschrift, § 41 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 41
Abs. 3, § 46, § 56 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. XXX/2004 sowie die Aufhebung des § 49 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft. |
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§ 55. (1) Abschnitt IVa dieses
Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der
gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus
einem spätestens am 30. Juni 2001 eingetretenen Versicherungsfall
haben. ... |
§ 55. (1) Abschnitt IVa dieses
Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der
gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus
einem spätestens am 31. Dezember 2003 eingetretenen Versicherungsfall haben. ... |
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§ 56. Z 1 bis 5 ... |
§ 56. Z 1 bis 5 ... |
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6. hinsichtlich der §§ 48 und 49 der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales; ... |
6. hinsichtlich § 48 der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz; ... |
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Artikel 22 |
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§ 20. (1) Der Bund stellt für Zwecke der
besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des
Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des
Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen
Grundbetrag in Höhe von 31 976 000 Euro zur Verfügung. (2) Ab dem
1. Jänner 2000 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in
dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1999
verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jenen des Monats Jänner in
den Folgejahren verändert. (3) Die Mittel nach
Abs. 1 und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem
Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom
Konzessionär nach den §§ 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen
zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach
Abs. 1 und 2 übersteigt. (4) Abweichend von
den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000 bis
2004 für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des
Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, jährlich einen Betrag in der
Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der
Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b
zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2004 jeweils 31 976
074 Euro (440 Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre
2000 33 429 504 Euro (460 Millionen Schilling), im Jahre 2001 34 882
960 Euro (480 Millionen Schilling), im Jahre 2002 36 336 400 Euro,
im Jahre 2003 und im Jahre 2004 37 836 400 Euro nicht überschreiten. Als
Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der
Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum
Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres [das
sind für das Jahr 2000 31 976 074 Euro (440 Millionen Schilling)]
monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach
erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten
Betrag. |
§ 20. Der Bund stellt für Zwecke der
besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des
Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils
geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der
Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus
den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag
darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten. Als Umsatzerlöse
sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien
ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen
Vorjahresbilanz wird der Betrag von 40 Millionen
Euro in monatlich gleichbleibenden Raten an die
Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht sich die monatliche Zuteilung
umgehend auf den neu errechneten Betrag. |
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§ 59. (1) – (16) ... |
§ 59. (1) – (16) ... |
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(17) § 20 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft. |
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Artikel 23 |
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§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport hat für jedes Jahr spätestens sechs Wochen nach Kundmachung
des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für den Einsatz von Sportförderungsmitteln
zu erstellen, der mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum
Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung
vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Im Jahresplan sind die zu fördernden
Vorhaben einzeln unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen. Hiebei ist
jenen Vorhaben der Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens
Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich sind. |
§ 3. (1) Der Bundeskanzler hat für jedes Jahr
spätestens sechs Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen
Jahresplan für den Einsatz von Sportförderungsmitteln zu erstellen, der
mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für
Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen
hat. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln unter Festlegung
einer Rangordnung auszuweisen. Hiebei ist jenen Vorhaben der Vorrang zu
geben, die für die Sicherung des Ansehens Österreichs in sportlicher Hinsicht
erforderlich sind. |
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(2) Vor der
Erstellung des Jahresplanes ist mit Vereinigungen, deren Ziel die Förderung
und Vertretung des gesamtösterreichischen Sportes ist und denen allgemeine
gesamtösterreichische Sportverbände (Dachverbände) sowie gesamtösterreichische
Verbände für die wichtigsten Sportarten (Fachverbände) angehören, ein
Einvernehmen anzustreben. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
hat im Bundesgesetzblatt jene Vereinigungen kundzumachen, die die
vorstehenden Erfordernisse erfüllen. |
(2) Vor der
Erstellung des Jahresplanes ist mit Vereinigungen, deren Ziel die Förderung
und Vertretung des gesamtösterreichischen Sportes ist und denen allgemeine gesamtösterreichische
Sportverbände (Dachverbände) sowie gesamtösterreichische Verbände für die
wichtigsten Sportarten (Fachverbände) angehören, ein Einvernehmen anzustreben.
Der Bundeskanzler hat im Bundesgesetzblatt jene Vereinigungen kundzumachen,
die die vorstehenden Erfordernisse erfüllen. |
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§ 5. (1) – (3) (4) Hat der Bund ein
Gutachten gemäß Abs. 3 verlangt und wurde in diesem die Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Investitionsvorhabens und die Sicherung
der laufenden Betriebsführung bestätigt, ist anlässlich der Gewährung einer
Förderung aus Bundesmitteln für das betreffende Investitionsvorhaben die
Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings vorzusehen.
Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der
entsprechenden Förderungsvereinbarung zu treffen. Dem Beirat haben zumindest
anzugehören: |
§ 5. (1) – (3) (4) Hat der Bund ein
Gutachten gemäß Abs. 3 verlangt und wurde in diesem die
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Investitionsvorhabens
und die Sicherung der laufenden Betriebsführung bestätigt, ist anlässlich der
Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für das betreffende
Investitionsvorhaben die Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden
Controllings vorzusehen. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des
Beirates sind in der entsprechenden Förderungsvereinbarung zu treffen. Dem
Beirat haben zumindest anzugehören: |
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1. ein Vertreter des Bundesministeriums für
öffentliche Leistung und Sport; |
1. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes; |
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2. – 4. |
2. – 4. |
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§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20i des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962,
in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 292/1986, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen
im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie
Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund
gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des
österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht
von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur
Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung
und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen. |
§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl.
Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung, genannten
Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Vereinigungen im
Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls die Dachverbände Allgemeiner
Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und
Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn- und Sport-Union
(Union), die von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) anerkannten
Fachverbände, das Österreichische Olympische Comite (ÖOC), der Österreichische
Behindertensportverband, das Österreichische Paralympische Committee und
Special Olympics Österreich. |
(3) Vereinigungen im
Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls die Österreichische
Bundes-Sportorganisation (BSO), die Dachverbände Allgemeiner Sportverband
Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur in
Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von
der BSO anerkannten Fachverbände, das Österreichische Olympische Comite
(ÖOC), der Österreichische Behindertensportverband, das Österreichische
Paralympische Committee und Special Olympics Österreich. |
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§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport hat die im § 8 Abs. 1 genannten Förderungsmittel
nach Abzug des der BSO im Falle eines Vertrages über die Abwicklung und
Kontrolle der Förderung nach diesem Unterabschnitt zustehenden Kostenersatzes
wie folgt aufzuteilen: |
§ 9. (1) Der Bundeskanzler hat die
Förderungsmittel gemäß § 8 Abs. 1 entsprechend Z 1 bis 4
aufzuteilen. |
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1. 4 vH sind wie folgt aufzuteilen: |
1. 5,44 vH sind wie folgt aufzuteilen: |
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a) – c) |
a) – c) |
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d) 2,4 vH für Zwecke nach Abs. 4; |
d) 2,4 vH für Zwecke nach Abs. 4; |
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e) 1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer
zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der
Aufgaben gemäß § 10. |
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2. die verbleibenden 96 vH sind nach den
Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen: |
2. von den verbleibenden 94,56 vH sind
36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4
aufzuteilen; |
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3. ein Sechstel an die BSO, welches
schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung
und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen
ist, |
3. unverändert |
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4. fünf Sechstel im Ausmaß von |
4. unverändert |
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a) 42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3
genannten Dachverbände, |
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b) 38 vH an den Österreichischen Fußballbund
(ÖFB), |
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c) 16 vH an die BSO zur Verteilung an
österreichische Fachverbände
(ausgenommen ÖFB), |
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d) 4 vH an das Österreichische Olympische
Comite. |
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5. Die 36 322 560 Euro gemäß
Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden: |
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a) für die Unterstützung neu anzuerkennender und
ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und |
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b) für die Unterstützung innovativer
Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände. |
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Soweit
Förderungsmittel für diese Zwecke nicht ausgeschöpft werden, sind diese den
in Z 4 lit. a, b und d angeführten Institutionen für die
Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu
stellen. |
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(2) Die gemäß
Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis
zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß § 20i
Abs. 2 und 3 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März
des Folgejahres zu leisten. |
(2) Die gemäß
Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis
zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß § 20
des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu
leisten. |
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(3) … |
(3) … |
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(4) Die Mittel gemäß
Abs. 1 Z 1 lit. d sind für die Entwicklung der Sportstrukturen,
für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports
sowie außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände,
für Starthilfen an in die BSO neu aufgenommene Fachverbände |
(4) Die Mittel gemäß
Abs. 1 Z 1 lit. d sind für die Entwicklung der
Sportstrukturen, für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen-
und Frauensports sowie außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände |
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§ 10. Der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport ist ermächtigt, mit der BSO einen
Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung und Kontrolle der
Förderung gemäß § 8 Abs. 1 im Namen und für Rechnung des Bundes
übertragen wird. In diesem Vertrag ist insbesondere die Art der Durchführung
der Kontrolle, der Ersatz der Kosten für die Kontrolle und die
Berichtspflicht an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung
ist aus den im § 8 Abs. 1 genannten Mitteln zu bestreiten. |
§ 10. Der Bundeskanzler
ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die
Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß § 8 Abs. 1 im Namen
und für Rechnung des Bundes übertragen wird. In diesem Vertrag ist
insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle, der Ersatz der Kosten
für die Kontrolle und die Berichtspflicht an den Bundeskanzler festzulegen.
Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung ist aus den
im § 9 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Mitteln zu
bestreiten. |
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§ 17. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ist
ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es
zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung
festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu
verleihen ist. |
§ 17. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, gesamtösterreichische
Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen
Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche
Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist. |
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§ 20. Mit der
Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport betraut. Hiebei bleiben die
Bestimmungen über den Wirkungsbereich anderer Bundesminister unberührt. |
§ 20. Mit der
Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler
betraut. Hiebei bleiben die Bestimmungen über den Wirkungsbereich anderer
Bundesminister unberührt. |
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§ 21. (1) – (3) |
§ 21. (1) – (3) |
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(4) § 3
Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4 Z 1, § 8 Abs. 1und 3,
§ 9 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 17 Abs. 1 und § 20
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft |
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Artikel 24 |
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§ 3. (1)… |
§ 3. (1)… |
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(2) Von der
Beitragspflicht ausgenommen ist |
(2) Von der
Beitragspflicht ausgenommen ist |
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1. das Ablagern, Lagern und Befördern von
Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von |
1. das Ablagern, Lagern und Befördern von
Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von |
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a) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen
Verdachtsflächen oder |
a) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen
Verdachtsflächen oder |
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b) im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten
anfallen, |
b) im Altlastenatlas ausgewiesenen Altlasten |
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oder |
anfallen,
oder |
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2. … . |
2. … . |
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Der
Nachweis … . |
Der
Nachweis … . |
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(3) und (4)… |
(3) und (4)… |
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§ 12. (1) bis (3) … |
§ 12. (1) bis (3) … |
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(4) Für den Fall,
dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2001 und 2002
hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß
§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der
jeweils geltenden Fassung, bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt,
jeweils in den Jahren 2001 und 2002 bis zu 22 Millionen Euro aus den Mitteln
der Altlastenbeiträge für die Finanzierung von Ersatzvornahmen bei Altlasten
zu verwenden. Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den
Jahren 2003 und 2004 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von
Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten erforderlich sind, wird der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
ermächtigt, in beiden Jahren insgesamt bis zu 78 Millionen Euro aus den
Mitteln der Altlastenbeiträge für die Finanzierung der Ersatzvornahmen zu
verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen
über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und Amtsachaufwand für Ersatzvornahmen
bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge
zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt. |
(4) Für den Fall,
dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2005 und 2006
hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß
§ 4 VVG bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür in
beiden Jahren insgesamt bis zu 15 Millionen Euro aus den Mitteln der
Altlastenbeiträge zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften
Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und
Amtssachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser
Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt
davon unberührt. |
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§ 13. (1) … Die aus der Erfassung gewonnenen
Daten und Kenntnisse sind an das Umweltbundesamt zu übermitteln, durch das
Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11
Abs. 2 Z 2) zu führen. |
§ 13. (1) … Die aus der Erfassung
gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das
Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11
Abs. 2 Z 2) zu führen. |
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(2) Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten
alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfaßten
Altlasten zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten
sicherungs- bzw. sanierungsbedürftigen Verdachtsflächen sind in einem
Altlastenatlas (§ 11 Abs. 2 Z 2) als Altlasten auszuweisen,
der vom Umweltbundesamt zu führen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat den Landeshauptmann von der beabsichtigten Eintragung der
festgestellten Altlasten zu verständigen. Die Eintragung von Altlasten in den
Altlastenatlas erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab dem Genehmigungsdatum der
Mitteilung. Der Landeshauptmann hat jene Eigentümer, die zum Zeitpunkt der
Eintragung Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind, von der Eintragung
in den Altlastenatlas zu verständigen. In den Altlastenatlas ist beim
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und beim Amt der jeweiligen
Landesregierung während der Amtsstunden öffentliche Einsicht zu gewähren. |
(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials
der erfassten Verdachtsflächen zu koordineren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung
festgestellten sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Flächen sind als
Altlasten in einer Verordnung (Altlastenatlas) auszuweisen. Das
Umweltbundesamt hat als Dienstleister für den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Datenbank über die
Gefährdungsabschätzungen und die Prioritätenklassifizierungen gemäß § 14
Abs. 1 zu den Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf
der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen. |
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(3) Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat beim Umweltbundesamt die
EDV-technischen und fachlichen Voraussetzungen für die Führung des
Verdachtsflächenkatasters und für die Führung und Einsichtnahme in den Altlastenatlas
zu schaffen. |
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(4) … |
(4) … |
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§ 14. (1) Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern
bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse
gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 nach Anhörung der
Landeshauptmänner für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem
Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit
der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine
Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen
und fortzuschreiben: |
§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund der von den
Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der
Untersuchungsergebnisse gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3
für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und
dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung
der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine
Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen
und fortzuschreiben: |
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1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
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(2) Altlasten, bei
denen erforderliche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind,
sind als gesichert oder saniert durch Änderung der Prioritätenklassifizierung
im Altlastenatlas zu kennzeichnen. |
(2) Altlasten, bei
denen erforderliche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind,
sind als gesichert oder saniert durch Änderung der Prioritätenklassifizierung
im Altlastenatlas auszuweisen. |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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(5) Die
Prioritätenklassifizierung ist zur öffentlichen Einsicht im Bundesministerium
für Umwelt, Jugend und Familie sowie in den Ämtern der Landesregierungen
während der Amtsstunden aufzulegen. |
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§ 17. (1) … |
§ 17. (1) … |
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(2) Die
Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Eintragung der
festgestellten Altlast in den Altlastenatlas beim Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und Familie (§ 13 Abs. 2) ein. |
(2) Die
Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der
Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein. |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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§ 22. (1) Wer gegen eine nach §§ 16
Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht
oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 €, im
Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 € zu bestrafen. |
§ 22. (1) Wer gegen eine nach §§ 16
Abs. 1 oder 17 Abs. 4 begründeten
Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu
21 800 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu
36 300 € zu bestrafen. |
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§ 27.
(1) bis (3) … |
§ 27.
(1) bis (3) … |
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(4) Werden Abfälle |
(4) Werden Abfälle |
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1. bis 3. …, |
1. bis 3. …, |
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beträgt
der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für |
beträgt
der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für |
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1. Baurestmassendeponien
… , |
a) Baurestmassendeponien … , |
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2. Reststoffdeponien … , |
b) Reststoffdeponien … , |
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3. Massenabfalldeponien … . |
c) Massenabfalldeponien … . |
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(1) bis (12) … |
(1) bis (12) … |
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(13) … Zugleich
treten § 2 Abs. 5 bis 7, § 20 Abs. 2, § 23a
Abs. 2 sowie § 25, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung,
außer Kraft. |
(13) … Zugleich
treten § 2 Abs. 5 bis 7, § 20 Abs. 2, § 23a sowie
§ 25, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft. |
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(14) § 3
Abs. 1a ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich im Zeitraum vom
1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignen. |
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(15) § 3
Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 2, § 14
Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 27
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten § 13
Abs. 3 und § 14 Abs. 5, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung, außer Kraft. |
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Artikel 25 Änderung des
Umweltförderungsgesetzes |
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Mittelaufbringung |
Mittelaufbringung |
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§ 6. (1) |
§ 6. (1) |
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(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen
zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß |
(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen
zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß |
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1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem
Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro, |
1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem
Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro, |
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2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt
254,355 Millionen Euro und in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils einem
Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro entspricht. |
2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt
254,355 Millionen Euro und |
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3. in den Jahren 2002 bis 2008 jeweils einem
Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro |
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Bis zu 25 vH
des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf
das Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1
erteilt werden. |
entspricht.
Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige
Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt
werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in
Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt werden. |
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(2a) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von
Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff)
zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen,
deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von 457,839 Millionen Euro
entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht
in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2004 neuerlich zugesagt werden. |
(2a) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von
Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff)
zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen,
deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von 457,839 Millionen Euro
entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht
in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder
vergeben werden. |
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(2b) bis (4) |
(2b) bis (4) |
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Abwicklungsstelle, Aufgaben |
Abwicklungsstelle, Aufgaben |
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§ 11. (1) und (2) |
§ 11. (1) und (2) |
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5. die Aufbereitung und die Erstellung von
Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der
Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8; |
|
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(3) Der Vertrag hat
insbesondere zu regeln |
(3) Der Vertrag hat
insbesondere zu regeln |
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Z 1 bis Z 4 |
Z 1 bis Z 4 |
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5. die Aufbereitung und die Erstellung von
Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der
Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich
der Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5
und 6 sowie § 30 Z 3 und 4; |
5. die Aufbereitung und die Erstellung von
Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der
Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8; |
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Z 6 bis Z 10 |
Z 6 bis Z 10 |
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(4)
bis (9) |
(4)
bis (9) |
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Richtlinien |
Richtlinien |
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§ 13. (1) bis (3) |
§ 13. (1) bis (3) |
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(4) In den
Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die
Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich
sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre
Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren
zu berücksichtigen sind. |
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(5) In den
Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die
Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich
sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre
Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren
zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b
sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms
(§§ 38 ff) sinngemäß anzuwenden. |
(4)
In die Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung
von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß
aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für
Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu
berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind
darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms
(§§ 38 bis 43) sinngemäß anzuwenden. |
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(6) Bei der
Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen |
(5)
Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen |
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1. mit dem Bundesminister für Finanzen
hinsichtlich der Richtlinie nach Abs. 2 und 4 |
1. mit dem Bundesminister für Finanzen
hinsichtlich der Richtlinie nach Abs. 2 und 4 und |
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2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich |
2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich |
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a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend
die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die
Umweltförderung im Ausland sowie |
a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend
die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die
Umweltförderung im Ausland sowie |
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b) der Richtlinien nach Abs. 3 |
b) der Richtlinien nach Abs. 3 |
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herzustellen. |
herzustellen. |
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(6) Die vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der
Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes Ihres Aufliegens im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. |
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II. Abschnitt |
II. Abschnitt |
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Förderungsgegenstand |
Förderungsgegenstand |
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§ 17. (1) Im Rahmen der
Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden |
§ 17. (1) Im Rahmen der
Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden |
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Z 1 und Z 2 |
Z 1 und Z 2 |
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2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich
der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen; |
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Z 3 bis Z 6 |
Z 3 bis Z 6 |
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(2) |
(2) |
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V. Abschnitt |
V. Abschnitt |
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Österreichisches JI/CDM-Programm |
Österreichisches JI/CDM-Programm |
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Ziel |
Ziel |
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§ 35. Ziel dieses Programms ist es, mit der
Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen projektbezogenen
flexiblen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung - Joint Implementation“
und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung - Clean Development
Mechanism“ (JI- und CDM-Programm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes
und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag zur
Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen
von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25. April 2002 über die
Ratifikation des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft zu leisten.
Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele
und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des
Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I
Nr. 49/2002, zu berücksichtigen. |
§ 35. Ziel dieses Programms ist es, mit der
Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen
Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame
Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche
Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDM-Programm) im Rahmen
der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der
Nachhaltigkeit einen Beitrag zur Erreichung des österreichischen
Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß
Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung
des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame
Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl.
Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Hievon ausgenommen sind solche Transaktionen gemäß
Art. 17 des Protokolls von Kyoto, welche nicht projektunterstützt sind.
Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele
und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des
Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I
Nr. 49/2002, zu berücksichtigen. |
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Voraussetzungen
für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten |
Voraussetzungen
für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten |
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§ 39. (1) Die Zustimmung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von
Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37
Abs. 1 setzt zusätzlich zu den in § 38 genannten Erfordernissen
voraus, dass |
§ 39. (1) Die Zustimmung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von
Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37
Abs. 1 setzt voraus, dass |
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1. das Projekt die in den Richtlinien gemäß
§ 43 festgelegten Kriterien erfüllt; |
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2. im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den
relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten
Kriterien erfüllt; |
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1. das Gastland dem Projekt und im Fall von JI
dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt; |
3. das Gastland dem Projekt und im Fall eines
Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens
dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt; |
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2. die Reduktionseinheiten für Österreich
anrechenbar sind; |
4. die Emissionsreduktionseinheiten für
Österreich anrechenbar sind; |
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3. die Maßnahme den Anforderungen der
Richtlinien (§ 43) entspricht; |
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4. die Finanzierung der Maßnahme unter
Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten
sichergestellt ist; |
5. die Finanzierung der Maßnahme unter
Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten
sichergestellt ist; |
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5. die Ziele und Prinzipien der österreichischen
Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem
Entwicklungsland durchgeführt wird. |
6. die Ziele und Prinzipien der österreichischen
Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem
Entwicklungsland durchgeführt wird. |
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(2) |
(2) |
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(3) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie z.B. Kohlenstofffonds,
Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie
EBRD, Weltbank u.a.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus JI- und
CDM-Projekten eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen
Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln. |
(3) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie z.B.
Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen
Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank u.a.) zum Ankauf von
Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1 eingehen. Die näheren Bedingungen
für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß
§ 43 zu regeln. |
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(4) Die Zustimmung
des Bundesministers für Land– und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem
Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des
Projekts als JI- oder CDM-Projekt durch die Republik Österreich. |
(4) Die Zustimmung
des Bundesministers für Land– und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem
Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des
Projekts als JI- oder CDM-Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese
Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde. |
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(5) Wurde ein
Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1
des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat
des CDM als CDM-Projekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionreduktionseinheiten aus
einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der
Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der
gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist. |
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Verfahren |
Verfahren |
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§ 42. (1) Anbote für den Verkauf von
Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder
juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder
an solchen Projekten beteiligt ist, unter Anschluss der erforderlichen
Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden. |
§ 42. (1) Anbote für den Verkauf von
Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder
juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder
die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten
zu verfügen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der
Abwicklungsstelle vorgelegt werden. |
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(2) und (3) |
(2) und (3) |
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Richtlinien |
Richtlinien |
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§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über
die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf
von Emissionsreduktionseinheiten aus solchen Projekten. Die Richtlinien haben
insbesondere Bestimmungen zu enthalten über |
§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über
die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf
von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1.
Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über |
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Z 1 bis Z 5 |
Z 1 bis Z 5 |
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(2) |
(2) |
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(3) § 13
Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden. |
(3) § 13
Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. |
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Abwicklungsstelle,
Aufgaben |
Abwicklungsstelle,
Aufgaben |
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§ 46. (1) und (2) |
§ 46. (1) und (2) |
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(3) Die Bestimmungen
des § 11 Abs. 2 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. |
(3) Die Bestimmungen
des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden. |
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VIII. Abschnitt |
VIII. Abschnitt |
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Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
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§ 51. (1) bis (5e) |
§ 51. (1) bis (5e) |
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(5f) Der Fonds hat
dem Bund aus seinem Reinvermögen in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel
im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro zu überweisen, die den Mitteln gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind. |
(5f) Der Fonds hat
dem Bund aus seinem Reinvermögen |
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1. in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im
Ausmaß von 50,871 Millionen Euro |
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2. in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im
Ausmaß von 100 Millionen Euro |
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zu
überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1
zuzuschlagen sind. |
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(6)
bis (11) |
(6)
bis (11) |
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Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen |
Verweisungen, geschlechtsneutrale Bezeichnungen |
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§ 52. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. |
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§ 52. Die in diesem
Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu
verstehen. |
(2)
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral
zu verstehen. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 53. (1) bis (8) |
§ 53. (1) bis (8) |
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(9)
§ 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2b und
Abs. 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8,
§ 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1,
§ 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4,
§ 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und
§ 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung
in Kraft. |
(9)
§ 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2d und
3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13
Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b,
§ 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie
§ 52 und § 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung
in Kraft. |
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(10) Für die durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/200y neu gefassten, eingefügten
oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes: |
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1. § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a
letzter Satz, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39
Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3,
§ 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1.
Jänner 2005 in Kraft. |
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2. § 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit
27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11
Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft. |
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3. § 13 Abs. 4 bis 6, § 43
Abs. 3 und § 46 Abs. 3
treten mit 21. August 2003 in Kraft. |
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5. die Aufbereitung und die Erstellung von
Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der
Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich
der Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5
und 6 sowie § 30 Z 3 und 4; |
5. die Aufbereitung und die Erstellung von
Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der
Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8; |
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Z 6 bis Z 10 |
Z 6 bis Z 10 |
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(4)
bis (9) |
(4)
bis (9) |
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1. das Projekt die in den Richtlinien gemäß
§ 43 festgelegten Kriterien erfüllt; |
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2. im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den
relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten
Kriterien erfüllt; |
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1. das Gastland dem Projekt und im Fall von JI
dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt; |
3. das Gastland dem Projekt und im Fall eines
Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens
dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt; |
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2. die Reduktionseinheiten für Österreich
anrechenbar sind; |
4. die Emissionsreduktionseinheiten für
Österreich anrechenbar sind; |
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3. die Maßnahme den Anforderungen der
Richtlinien (§ 43) entspricht; |
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4. die Finanzierung der Maßnahme unter
Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten
sichergestellt ist; |
5. die Finanzierung der Maßnahme unter
Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten
sichergestellt ist; |
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5. die Ziele und Prinzipien der österreichischen
Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem
Entwicklungsland durchgeführt wird. |
6. die Ziele und Prinzipien der österreichischen
Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem
Entwicklungsland durchgeführt wird. |
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(2) |
(2) |
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(3) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie z.B. Kohlenstofffonds,
Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie
EBRD, Weltbank u.a.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus JI- und
CDM-Projekten eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen
Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln. |
(3) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie z.B.
Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen
Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank u.a.) zum Ankauf von
Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1 eingehen. Die näheren Bedingungen
für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß
§ 43 zu regeln. |
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(4) Die Zustimmung
des Bundesministers für Land– und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem
Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des
Projekts als JI- oder CDM-Projekt durch die Republik Österreich. |
(4) Die Zustimmung
des Bundesministers für Land– und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem
Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des
Projekts als JI- oder CDM-Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese
Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde. |
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(5) Wurde ein
Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1
des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat
des CDM als CDM-Projekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionreduktionseinheiten aus
einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der
Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der
gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist. |
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Verfahren |
Verfahren |
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§ 42. (1) Anbote für den Verkauf von Ansprüchen
auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder
juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder
an solchen Projekten beteiligt ist, unter Anschluss der erforderlichen
Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden. |
§ 42. (1) Anbote für den Verkauf von
Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder
juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder
die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten
zu verfügen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der
Abwicklungsstelle vorgelegt werden. |
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(2) und (3) |
(2) und (3) |
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Richtlinien |
Richtlinien |
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§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über
die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf
von Emissionsreduktionseinheiten aus solchen Projekten. Die Richtlinien haben
insbesondere Bestimmungen zu enthalten über |
§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über
die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf
von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1.
Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über |
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Z 1 bis Z 5 |
Z 1 bis Z 5 |
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(2) |
(2) |
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(3) § 13
Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden. |
(3) § 13
Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. |
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Abwicklungsstelle,
Aufgaben |
Abwicklungsstelle,
Aufgaben |
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§ 46. (1) und (2) |
§ 46. (1) und (2) |
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(3) Die Bestimmungen
des § 11 Abs. 2 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. |
(3) Die Bestimmungen
des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden. |
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VIII. Abschnitt |
VIII. Abschnitt |
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Übergangsbestimmungen |
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§ 51. (1) bis (5e) |
§ 51. (1) bis (5e) |
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(5f) Der Fonds hat
dem Bund aus seinem Reinvermögen in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel
im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro zu überweisen, die den Mitteln gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind. |
(5f) Der Fonds hat
dem Bund aus seinem Reinvermögen |
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1. in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im
Ausmaß von 50,871 Millionen Euro |
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2. in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im
Ausmaß von 100 Millionen Euro |
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zu
überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1
zuzuschlagen sind. |
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(6)
bis (11) |
(6)
bis (11) |
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Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen |
Verweisungen, geschlechtsneutrale Bezeichnungen |
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§ 52. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. |
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§ 52. Die in diesem
Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu
verstehen. |
(2)
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral
zu verstehen. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 53. (1) bis (8) |
§ 53. (1) bis (8) |
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(9)
§ 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2b und
Abs. 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8,
§ 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1,
§ 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4,
§ 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und
§ 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung
in Kraft. |
(9)
§ 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2d und
3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13
Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1,
§ 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4,
§ 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und
§ 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung
in Kraft. |
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(10) Für die durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/200y neu gefassten, eingefügten
oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes: |
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1. § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a
letzter Satz, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2a,
§ 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43
Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie
§ 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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2. § 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit
27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11
Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft. |
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3. § 13 Abs. 4 bis 6, § 43
Abs. 3 und § 46 Abs. 3
treten mit 21. August 2003 in Kraft. |
[1] Von einer Bezifferung des Verkaufserlöses wird abgesehen.
[2] Es handelt sich um eine Umschichtung von Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds in den allgemeinen Haushalt.
[3] Für das Jahr 2008 wird mangels vorliegender Schätzungen derselbe Betrag wie für 2007angesetzt.
[4] Die Einnahmen des Bundeshaushaltes stammen aus Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds und werden zur Abdeckung der gesamten Zahlungsverpflichtungen in der Siedlungswasserwirtschaft in den Jahren 2005 und 2006 herangezogen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.
[5] Die ausgewiesenen Endsummen sind als Summen von Schätzgrößen und wegen der Vernachlässigung der nicht bezifferten Effekte „scheingenau“.