Vorblatt

Inhalt:

Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2005 und 2006 sollen eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise geändert sowie Veräußerungsermächtigungen geschaffen werden. Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen für den Bund sind in einer Tabelle des Allgemeinen Teils der Erläuterungen dargestellt.

Mit (unmittelbaren) finanziellen Auswirkungen auf die Länder und Gemeinden ist nicht zu rechnen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Einzelne Regelungskomplexe haben günstige Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und die Wirtschaftslage. Sie werden in den Erläuterungen genannt.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder stehen mit diesen in Einklang. Es handelt sich nicht um die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

In Bezug auf Art. 8 §§ 1 und 2 ist gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG die Mitwirkung des Bundesrates nicht erforderlich.


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte der einzelnen Artikel:

Zu Art. 1 bis 4 (Justiz):

Im Strafgesetzbuch sollen der Rahmen für die Tagessätze bei den Geldstrafen der Geldwertentwicklung angepasst sowie die straf(satz)bestimmenden Wertgrenzen in moderater Annäherung an diese Entwicklung angehoben werden.

Auch in der Strafprozessordnung und im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 sollen die (Höchst‑)Beträge von Ordnungsstrafen und Kostenersätzen (Pauschalkosten, Verteidigungskosten) angepasst werden.

Zu Art. 5 (Änderung des Bundesgesetzes  über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen):

Der in den vergangenen Jahren wesentlich gestiegene finanzielle Aufwand für die Durchführung von Sicherheitskontrollen soll durch eine Anpassung der Sicherheitsabgabe bedeckt werden.

Sicherheitskontrollen haben sich nicht mehr auf Passagiere zu beschränken, sondern es sind sämtliche Personen zu kontrollieren, die den Sicherheitsbereich des Zivilflugplatzes betreten. Es soll auch das Einbringen verbotener Gegenstände in den Sicherheitsbereich verhindert werden.

Hinsichtlich der Abrechnung der Sicherheitsabgabe eine verwaltungsökonomischere Form vorgeschlagen.

Zu Art. 6 (Änderung des Waffengesetzes):

In Bezug auf zwischenstaatliche Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Dokumente betreffend den Verkehr mit Feuerwaffen werden Erleichterungen vorgesehen.

Zu Art. 7 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht für die Zentralstellen der Bundesministerien das Führen einer Kosten- und Leistungsrechnung verpflichtend vor.

Weiters eröffnet der Gesetzesvorschlag die Möglichkeit, bestimmte Darstellungen zur Wirtschaftslage und dem Bundeshaushalt statt – wie bisher – im Arbeitsbehelf zukünftig im Budgetbericht aufzunehmen. Auch entfallen in den Übersichten zum Bundesfinanzgesetz die Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben, da ohnedies der Budgetbericht über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben Aufschluss geben soll. Dadurch soll eine bessere Zusammenführung der Daten in einem Dokument ermöglicht werden.

Zu Art. 8 (Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H.):

Im Zuge der bestehenden Privatisierungsmaßnahmen ist die Veräußerung der Bundesanteile an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. vorgesehen.

Eine bestmögliche Verwertung der Bundesanteile und bestmögliche Veräußerung der der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. gewährten Bundesdarlehen sollen erreicht werden.

Zu Art. 9 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die für die Österreichische Nationalbibliothek sollen um insgesamt 1,16 Millionen Euro erhöht werden. Damit sollen bestimmte von diesen Einrichtungen zu tragende Kosten berücksichtigt werden.

Zu Art. 10 (Änderung des Bundesforstegesetzes 1996):

Der Bund tritt an Stelle der Österreichischen Bundesforste AG in die Rechtsverhältnisse ehemaliger Bediensteter des Bundes/Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste bzw. ihrer Hinterbliebenen in Bezug auf deren Pensionsanwartschaften und –ansprüche ein. Damit soll die Aufsplitterung der Vollziehungskompetenz im Zusammenhang mit Pensionsleistungen für ehemalige Bedienstete des Bundes/Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ bzw. deren Hinterbliebene beseitigt werden.

Darüber hinaus ist eine Erhöhung des Grundkapitals vorgesehen.

Zu Art. 11 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965):

Das Bundespensionsamt übernimmt von der Österreichischen Bundesforste AG die Aufgaben der Pensionsstelle.

Zum 4. Abschnitt (Arbeitsmarkt):

Die wesentlichen Ziele und Inhalte der vorgeschlagenen Regelungen sind

      Heranziehung von bestehenden Rücklagen der Arbeitsmarktförderung zur Niveauerhaltung der aktiven Arbeitsmarktpolitik.

      Kostenabdeckung der Arbeitsmarktentlastung durch die PV im Rahmen der vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit und Harmonisierung des KV-Beitragssatzes für SUG-Bezieher.

      Erleichterung der Entsendung von qualifizierten Arbeitskräften zur Aus- und Weiterbildung innerhalb internationaler Konzerne.

      Kostenwahrheit bei der Finanzierung der Krankenversicherung für Arbeitslose.

Zu Art. 18 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die Finanzverwaltung sowie für Studienförderungsmaßnahmen sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden.

Zu Art. 19 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes):

Das Pflegegeld soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 um 2% valorisiert werden.

Zu Art. 20 (Änderung des Bundessozialamtsgesetzes):

Durch die vorgeschlagene Änderung des Bundessozialamtsgesetzes soll eine für die Leitung des Bundessozialamtes besondere Regelung für zukünftige Betrauungen mit der Funktion der Amtsleitung entfallen.

Zu Art. 21 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):

Schwerpunkte der vorgeschlagenen Regelungen sind

-       die gesetzliche Verankerung eines Rechtsanspruches auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991; Möglichkeit der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe auch für gemeinnützige Vereine;

-       die Ausdehnung der sozialen Abfederung der Besteuerung der Unfallrenten auf alle Renten, hinsichtlich derer der Versicherungsfall spätestens am 31. Dezember 2003 eingetreten ist;

-       die Verlängerung der Berufungsfrist auf sechs Wochen und

-       die gesetzliche Verankerung einer Mitwirkungspflicht in Verfahren auf Ausstellung von Behindertenpässen und auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe.

Zu Art. 22 (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Durch die Neuregelung des § 20 GSpG wird sichergestellt, dass die besondere Sportförderung nach dieser Bestimmung ab 2005 ungedeckelt 3 vH der Umsätze der Österreichische Lotterien GmbH zumindest aber 40 Mio Euro jährlich beträgt

Zu Art. 23 (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes):

Mit der Neuregelung soll an die Bundes-Sportorganisation 1,44 vH der durch das Glücksspielgesetz zur Verfügung gestellten Bundes-Sportförderungsmittel zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben verteilt werden. In diesem Betrag soll der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel enthalten sein.

Für die Verteilung nach dem herkömmlichen Verteilungsschlüssel nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 soll ein Fixbetrag in der Höhe von 36 322 560 Euro vorgesehen werden.

Die diesen Fixbetrag gemäß dem Glücksspielgesetz übersteigenden Sport-Förderungsmittel sollen insbesondere für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und –projekte anerkannter Sportverbände, besonders jedoch der Fachverbände, zur Verteilung gelangen.

Zu Art. 24 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Im Hinblick auf eine Verringerung der Umweltgefährdung, welche von Altlasten ausgeht, sollen die erforderlichen Maßnahmen bei bereits in Durchführung befindlichen Ersatzvornahmen möglichst rasch abgeschlossen werden. Für diese Aufgabe ist grundsätzlich im allgemeinen Budget Vorsorge getroffen. Wenn diese Mittel jedoch erschöpft sind, kann ein bestimmter Betrag aus den Altlastenbeiträgen, die eine zweckgebundene Bundeseinnahme darstellen, verwendet werden.

Die Modalitäten hinsichtlich der Ausweisung der Altlasten und der Festlegung der Prioritätenklassifizierung werden der vom Verfassungsgerichtshof judizierten Verordnungsqualität des Altlastenatlasses angepasst.

Zu Art. 25 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Der Zusagerahmen wird für die Jahre 2005 bis 2008 mit 218 019 Millionen Euro festgelegt. Das entspricht dem Niveau der Jahre 2003 und 2004.

Die schon bisherige Möglichkeit der Wiederausnützung nicht in Anspruch genommener Siedlungswasserwirtschafts-Fördermittel wird auf sämtliche Zusagen ausgeweitet.

In den Jahren 2005 und 2006 sollen jeweils 100 Millionen Euro aus dem Vermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Bedeckung des gesamten Liquiditätsbedarfes in der Siedlungswasserwirtschaft herangezogen werden.

Für das österreichische JI/CDM-Programm wird die Möglichkeit geschaffen, in Hinkunft auch Emissionsreduktionen aus Projekten in Industrieländern, die formal nicht als Joint Implementation-Projekte durchgeführt werden, anzukaufen.


2. Finanzielle Auswirkungen:

Hinsichtlich der Herleitung der einzelnen Beträge wird auf den Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Die in der folgenden Tabelle angeführten Beträge sind in Millionen Euro angegeben. Nicht bezifferbare sowie geringfügige Auswirkungen sind mit 0,00 Millionen Euro angesetzt.

Artikel

Jahr 2005

Jahr 2006

Jahr 2007

Jahr 2008

Ein­nahmen

Aus­gaben

Ein­nahmen

Aus­gaben

Ein­nahmen

Aus­gaben

Ein­nahmen

Aus­gaben

1` bis 4` (Justiz; insb. StGB, StPO)

5,05

0,20

5,20

0,20

5,30

0,20

5,30

0,20

5` (LSG)

34,40

34,40

34,40

34,40

34,40

34,40

34,40

34,40

6` (WaffG)

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

7` (BHG)

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

8` (Veräußerung)[1]

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

9` (Bundes­museenG)

0,00

1,16

0,00

0,00

1,16

1,16

0,00

1,16

10` und 11` (BundesforsteG und PG)

100,50

9,30

0,60

9,10

0,50

9,00

0,30

8,70

12` AMPFG

0,00

228,00

0,00

228

0,00

0,00

0,00

0,00

13` SUG

0,09

0,05

0,14

0,05

0,14

0,04

0,14

0,04

14` AuslbG

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

15` AMSG

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

16` AlVG

0,00

103,00

0,00

103,00

0,00

103,00

0,00

103,00

18` (FLAG 1967)[2]

0,00

0,00

0,00

0,00

  0,00

0,00

0,00

  0,00

19` (BPGG)

0,00

30,00

0,00

30,30

0,00

30,80

0,00

31,40

21` (BBG)

0,00

 0,10

0,00

 0,10

0,00

 0,10

0,00

0,10

22` (Glücks­SpG) u. 23` (BSpFG)[3]

0,00

7,67

0,00

9,02

0,00

10,43

0,00

10,43

24` (ALSAG)

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

25` (UFG)[4]

100,00

10,08

100,00

19,96

0,00

33,57

0,00

50,81

Summen[5]

200,59

389,36

100,74

399,53

1,80

188,10

0,44

205,64

 

3. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die kompetenzrechtlichen Grundlagen des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sind bei den jeweiligen Artikeln im Besonderen Teil angegeben.


B. Besonderer Teil:

Zum 1. Abschnitt (Justiz):

Allgemeines:

1. In gesetzlichen Regelungen, die dem gerichtlichen Strafrecht zuzuordnen sind, finden sich regelmäßig Wertqualifikationen, Höchstgrenzen für Ordnungsstrafen, Kostenbestimmungen und sonstige ziffernmäßig bestimmte Geldbeträge. Es erscheint angebracht, diese Beträge in gewissen Zeitabständen den geänderten Verhältnissen und insbesondere der eingetretenen Geldwertentwicklung anzupassen. Für den größten Teil des Strafrechts ist dies zuletzt mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 605/1987, geschehen. Bezogen auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Geldwert seither um knapp 50 % verringert, sodass dadurch zum einen Einnahmenausfälle im Bereich der Begrenzung der Geldstrafen, andererseits Verschiebungen bei den Wertungen des Gesetzgebers eingetreten sind.

2. Bei den betroffenen Beträgen ist zwischen mehreren Kategorien zu unterscheiden. Wertqualifikationen, bei welchen in der Regel das Überschreiten einer gewissen Schadensgrenze mit höherer Strafdrohung belegt wird, sollten in erster Linie unter dem Gesichtspunkt von gesellschaftlichen Wertungen, insbesondere was das Verhältnis von Vermögensdelikten zu anderen Deliktskategorien anlangt, betrachtet werden. Bei Höchstbeträgen für Geld- und Ordnungsstrafen bzw. Kosten hingegen sollte einerseits die Geldwertentwicklung berücksichtigt werden und andererseits wie bisher ein System von einprägsamen, runden Beträgen zur Verfügung stehen, innerhalb derer ein eingeräumtes Ermessen ausgeübt werden kann.

3. Am 27.4.2000 wurde eine parlamentarische Enquete-Kommission (u.a.) zum Thema „Verhältnismäßigkeit der Strafdrohungen im gerichtlichen Strafrecht“ eingesetzt, in deren Kontext sich ExpertInnen auch zur Frage der Angemessenheit der für die Qualifikationen von Vermögensdelikten festgesetzten Wertgrenzen geäußert haben. Dabei ging die vorherrschende Meinung dahin, dass die Wertgrenzen über die Anpassung an die Geldwertentwicklung hinaus angehoben werden sollten, und zwar die 500 000 S-Grenze kräftig, die 25 000 S-Grenze nur wenig. Damit wäre für den Bereich der Schadensqualifikationen auch der mittlerweile in weiten Teilen der Gesellschaft vertretenen Meinung Rechnung getragen, dass Vermögensdelikte im Vergleich zu anderen Deliktskategorien (insb. Gewalt- und Sexualdelikten) überbewertet sind, ohne tiefgreifend in das bestehende System gestufter Strafsätze eingreifen zu müssen.

4. Der Entwurf schlägt vor, die Wertgrenze von 2 000 Euro durch 3 000 Euro und jene von 40 000 Euro durch 50 000 Euro zu ersetzen. Die Steigerung des Verbraucherpreisindex seit dem In-Kraft-Treten des StRÄG 1987 (1. März 1988) bis etwa Juli 2004 beträgt 48,3%, weshalb die Anhebung bis zur Schwelle von 3 000 Euro nahezu als eine reine Anpassung an die Geldwertentwicklung, jene bis zu 50 000 Euro als moderate Annäherung an diese Entwicklung zu sehen wäre.

5. Im Bereich der (Höchst-)Beträge von Ordnungsstrafen und der Kostenersätze (Pauschalkosten, Verteidigungskosten) in der StPO soll ebenfalls eine Anpassung an die eingetretene Geldwertentwicklung vorgenommen und wieder zu runden, einprägsamen Beträgen zurückgekehrt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Pauschalkosten und Verteidigungskosten die letzte Anhebung durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, vorgenommen wurde und seit dem 1. Jänner 1994 eine Indexsteigerung von etwa 20,4 % zu verzeichnen ist. Daraus erklärt sich die prozentuell niedrigere Anpassung dieser Beträge.

6. Die Überwachung der Telekommunikation verursacht ernorme Kosten. 2003 hat das Justizressort insgesamt einen Betrag von 5,818.665 Euro für die Kosten der Mitwirkung der Betreiber an der Überwachung entrichtet. Die Kosten können derzeit bloß als Teil des Pauschalbeitrages (§ 381 Abs. 1 Z 1 StPO) von dem zum Kostenersatz Verurteilten hereingebracht werden. Da nicht einzusehen ist, warum dem Verurteilten die Kosten einer Beschlagnahme oder die Kosten eines Gutachters, nicht jedoch die Kosten der Mitwirkung eines Betreibers an der Durchführung einer Telekommunikation auferlegt werden können, soll § 381 Abs. 1 Z 5 StPO entsprechend erweitert werden.

7. Mit der Einführung der Diversion durch die Strafprozessnovelle 1999, BGBl. I Nr. 55, wurde die Einhebung eines Pauschalkostenbeitrages lediglich im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs (§ 388 StPO) vorgeschrieben. Bei Bemessung der Höhe des nach § 90c StPO zu zahlenden Geldbetrages bilden die – für den Fall einer Verurteilung zu ersetzenden – Kosten des Strafverfahrens ein Element der Betragsberechnung. Für diversionelle Erledigungen nach den §§ 90d und 90f StPO (Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Bestimmung einer Probezeit) wurde kein Kostenersatz vorgesehen. Der Entwurf schlägt vor, nunmehr auch für diese Erledigungen einen teilweisen Ersatz des durch die Strafverfolgung verursachten Aufwandes einzuführen und gleichzeitig den derzeitigen Höchstbetrag des Pauschalkostenbeitrages beim außergerichtlichen Tatausgleich über das Maß einer Inflationsabgeltung anzuheben, weil alleine im Bereich der Konfliktregelung pro Fall ein Aufwand von rund 730 Euro zu verzeichnen ist.

Wenn der Verdächtige über ausreichende Mittel verfügt, soll der Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit künftig daher voraussetzen, dass der Verdächtige einen Beitrag zu jenen Kosten erbringt, die ihm im Fall einer Verurteilung nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO aufzuerlegen wären (etwa Kosten eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens). Der endgültige Rücktritt von der Verfolgung nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen soll – analog der Regelung für den außergerichtlichen Tatausgleich – die Leistung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 381 Abs. 1 Z 1 StPO) als Abgeltung des mit der Vermittlung solcher Leistungen verbundenen Aufwands voraussetzen. Dies bedeutet auch, dass der Verdächtige über diese Voraussetzung zu belehren ist, um die Grundvoraussetzung jeder diversionellen Erledigung - die freiwillige Unterwerfung - aufrechtzuerhalten. Schließlich muss für den Fall der Nichtzahlung eine Möglichkeit zur Einleitung bzw. Fortsetzung des Verfahrens geschaffen werden.

8. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich der Art. 1` bis 4` auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („… Strafrechtswesen …“).

Zu Art. 1` (Änderungen des Strafgesetzbuches):

Zu Art. 1` Z 1 (§ 19 Abs. 2 StGB):

Zur Begründung des vorgeschlagenen Betrages darf auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen werden.

Die Anhebung der Obergrenze des Tagessatzes kann mit der Maßgabe budgetwirksam werden, dass die Höhe des Tagessatzes (weiterhin) nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verurteilten Personen zu bemessen ist. Ein „Nachzieheffekt“ ausgehend von der Anhebung der Obergrenze des Tagessatzes ist zwar, insbesondere in späteren Jahren, nicht auszuschließen, wird sich aber naturgemäß in Grenzen halten. 

Von einer Anhebung auch der Untergrenze des Tagessatzes soll im Lichte der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf abgesehen werden. Im Begutachtungsverfahren überwogen die Bedenken, dass eine solche Erhöhung eher zu einer Vermehrung von Ersatzfreiheitsstrafen führen könnte.

Zu Art. 1` Z 2 (§ 20a Abs. 2 StGB):

Die Festlegung einer betraglichen Grenze, unterhalb derer eine Abschöpfung der Bereicherung nicht in Betracht kommen solle, war seinerzeit weniger von kriminalpolitischen Überlegungen als vielmehr von Befürchtungen getragen, dass bei einer lückenlosen Erfassung auch die Alltagskriminalität betroffen und damit die Belastung der Justiz durch eine Vielzahl von Abschöpfungsverfahren bzw. durch den für eine Abschöpfungsentscheidung erforderlichen Mehraufwand in einer Vielzahl von Strafverfahren unverhältnismäßig wachsen könnte. Die Entwicklung des Rechtsinstruments der Abschöpfung der Bereicherung seit seiner Einführung mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996 hat jedoch gezeigt, dass derartige Befürchtungen wohl hintangestellt werden können – zum einen in Abwägung mit fiskalischen Aspekten, zum anderen auch hier aus der Überlegung heraus, dass ohne eine betragliche Schwelle internationalen Vorgaben besser entsprochen werden kann, die – soweit überblickbar – überwiegend keine oder lediglich niedrigere Untergrenzen kennen (vgl. etwa Art. 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, ABl. Nr. L 182 vom 05.07.2001 S 1 ff [4 000 Euro in Bezug auf „Wertersatzstrafen“]; Art. 12 des VN-Übereinkommens gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, wonach die Vertragsstaaten „in größtmöglichem Umfang“ für Beschlagnahme- und Einziehungsmöglichkeiten Vorkehrungen treffen sollen, uvam).

Für einen Wegfall der Grenze spricht andererseits auch, dass sie schon derzeit ohnehin dann nicht gilt, wenn besondere präventive Gründe dagegen sprechen. Für eine angemessene Hintanhaltung frustrierten bzw. unverhältnismäßigen Verfahrensaufwands scheint der unverändert bleibende § 20a Abs. 1 Z 2 StGB (weiterhin) ausreichend Sorge tragen zu können.

Zu Art. 1` Z 3 (§§ 126, 126a, 128, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 147, 148a, 153, 153b, 156, 162, 164, 165, 180, 233, 234, 302 und 304 StGB):

Zur Begründung für die Erhöhung der Beträge, bei denen es sich mit Ausnahme des § 180 StGB, wo die Überschreitung des Betrags strafbarkeitsbegründend wirken kann, um strafsatzerhöhende Wertqualifikationen handelt, darf auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen werden. Ergänzend sei hinzugefügt, dass durch die Anhebung der Obergrenze das Ausmaß der Geldwertentwicklung nicht ausgeschöpft wird.

Zu Art. 2` und 4` (Änderungen der Strafprozessordnung 1975
und des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990):

Zu Art. 2` Z 1 bis 3 und 16 (§§ 90d Abs. 4, 90f Abs. 3, 90h Abs. 2 und 388 StPO):

Mit der Einführung der Diversion durch die Strafprozessnovelle 1999, BGBl. I Nr. 55, wurde die Einhebung eines Pauschalkostenbeitrags lediglich im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs vorgesehen (vgl. § 388). Darüber hinaus sind bei einem gemäß § 90c zu zahlenden Geldbetrag die – für den Fall einer Verurteilung zu ersetzenden – Kosten des Strafverfahrens bei der Bemessung des Betrages zu berücksichtigen. Für diversionelle Erledigungen nach den §§ 90d und 90f (Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Bestimmung einer Probezeit) wurde ein Kostenersatz hingegen nicht vorgesehen.

Nunmehr soll auch für Erledigungen nach §§ 90d und 90f ein – zumindest teilweiser - Ersatz des durch die Strafverfolgung bzw. des durch die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen verursachten Aufwandes eingeführt und gleichzeitig der derzeitige Höchstbetrag des Pauschalkostenbeitrages beim außergerichtlichen Tatausgleich über das Maß einer Inflationsabgeltung angehoben werden, weil allein im Bereich der Konfliktregelung pro Fall ein durchschnittlicher Aufwand von rund 730 Euro zu verzeichnen ist.

Wenn der Verdächtige über ausreichende Mittel - § 381 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden - verfügt, soll der Rücktritt von der Verfolgung nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen künftig daher voraussetzen, dass er einen Kostenbeitrag leistet, welcher der Höhe nach – ebenso wie im Fall des außergerichtlichen Tatausgleichs – mit dem Betrag von 250 Euro limitiert sein soll. Auch für den Rücktritt von der Verfolgung bzw. die Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit soll grundsätzlich ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens festgesetzt werden. Bei der konkreten Bemessung sollen hier die im Fall einer Verurteilung nach § 381 Abs. 1 Z 3 zu ersetzenden Kosten, nämlich neben einem Pauschalbetrag für die Kosten der Strafrechtspflege insbesondere auch Gebühren von Sachverständigen und Vergütungen für behördliche Auskünfte, angemessen, also auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verdächtigen bzw. einer möglichen Gefährdung von Schadenswiedergutmachung bzw. sonstigem Tatfolgenausgleich zu berücksichtigen sein (vgl. § 388).

Das bedeutet, dass der Verdächtige über diese Verpflichtung zu informieren ist, bevor von seiner Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit abgesehen wird, um ihm Gelegenheit zu geben, sich der Maßnahme freiwillig zu unterwerfen und gegebenenfalls den Betrag einzuzahlen. Für den Fall, dass er dies nicht tut, wird eine gesetzliche Grundlage zur Einleitung bzw. Fortsetzung des Verfahrens geschaffen (§ 90h Abs. 2 Z 2 StPO), von der allerdings nur nach spezialpräventiven Gesichtspunkten Gebrauch gemacht werden darf (vgl. § 90h Abs. 3 StPO: „... nach den Umständen nicht geboten ist, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten).

Zu Art. 2` Z 4 bis 13 (§§ 108 Abs. 1, 119 Abs. 2, 143 Abs. 2, 159, 160, 233 Abs. 3, 235, 236 Abs. 1, 242 Abs. 3 und 326 StPO) und Art. 4` (§ 16 Abs. 1 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990):

Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Höchstbeträge für Ordnungsstrafen von derzeit 726 Euro sollen – entsprechend der Geldwertentwicklung – auf einen runden Betrag von 1 000 Euro angehoben werden. Eine analoge Anpassung im Mediengesetz (§§ 18 Abs. 3 und 36a) wird in dem bereits zur Begutachtung versandten Entwurf einer Mediengesetznovelle (BKA-600.851/0003-V/4/2004, BMJ-773.000/0003-II/2/2004) vorgeschlagen.

Zu Art. 2` Z 14 (§ 376 Abs. 2 StPO):

Zur Verfahrenserleichterung soll die Möglichkeit der Erlassung von sogenannten Sammeledikten nicht mehr an einen bestimmten Wert des Gegenstandes gebunden sein.

Zu Art. 2` Z 15 (§ 381 StPO):

Neben der Anhebung der Höchstbeträge des Pauschalkostenersatzes in Abs. 3 auf Grund der seit dem In-Kraft-Treten des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 526, am 1. Jänner 1994 zu verzeichnenden Geldwertentwicklung, soll in den Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und 4 klargestellt werden, dass die Kosten für die Gebühren von Sachverständigen und der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten sowie der Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen auch dann zu ersetzen sind, wenn ihre Höhe einen bestimmten Betrag nicht erreicht.

Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation wurde in der Überwachungskostenverordnung, BGBl. II Nr. 322/2004, geregelt. Es scheint nicht länger gerechtfertigt zu sein, dass diese Kosten bloß in den Pauschalkostenbeitrag einfließen; sie sollen daher vom Verurteilten – soweit ihm überhaupt ein Kostenersatz auferlegt wird – gesondert abzugelten sein, soweit dies nicht im Hinblick auf die Tat (Verurteilung wegen eines geringwertigen Vergehens) oder die Strafe (Verhältnismäßigkeit der gesamten „Sanktion“ zum verwirklichten Unrecht) eine unbillige Härte für den Verurteilten bedeuten würde. Gleiches soll – im Sinne einer Gleichbehandlung mit den durch eine Beschlagnahme verursachten Kosten – für die Kosten einer Kontoöffnung (§ 145a Abs. 2 letzter Satz StPO) gelten.

Zu Art. 2` Z 17 und 18 (§ 393 Abs. 3 und 393a Abs. 1 StPO):

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Beträge für die Entlohnung des Pflichtverteidigers bzw. für das Höchstmaß des Verteidigungskostenersatzes sollen ebenfalls auf runde und einprägsame Beträge angehoben werden.

Zu Art. 2` Z 19 und 20 (§§ 408 Abs. 2 und 445a Abs. 1 StPO):

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Beträge für die Übergabe verfallener oder eingezogener Gegenstände an die Finanzbehörden bzw. das vereinfachte objektive Einziehungsverfahren sollen ebenfalls auf runde und einprägsame Beträge angehoben werden, wobei bei diesen ein Überschreiten der reinen Anpassung an die Geldwertentwicklung gerechtfertigt erscheint.

Zu Art. 3` (Änderungen des Strafvollzugsgesetzes):

Zu Art. 3` Z 1 (§ 32a Abs. 2 StVG):

Der den Verzicht auf besonderen Aufwandsersatz gegen Strafgefangene betreffende Betrag wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 auf damals 30 000 S erhöht, was dem derzeit maßgeblichen Betrag von 2 181 Euro entspricht. Als nächster runder Betrag, der der Geldwertentwicklung seither am nächsten kommt, wird daher ein Betrag von 3 000 Euro vorgeschlagen.

Zu Art. 3` Z 2 (§ 54a Abs. 2 StVG):

Der für die Aufklärung und Unterstützung der Strafgefangenen bei der Verwendung von Hausgeld und Rücklage für Unterhaltsleistungen, Schadensgutmachung und Schuldentilgung relevante Betrag von 726 Euro – ab diesem Ausmaß der Rücklage setzt eine entsprechende Pflicht der Vollzugsverwaltung ein – geht auf die Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799, zurück; eine Erhöhung erscheint daher gegenüber den im Vergleich zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987 anzupassenden Beträgen nur in einem geringeren Ausmaß gerechtfertigt, weshalb hier ein Betrag von 1 000 Euro vorgeschlagen wird.

Zu Art. 3` Z 3 (§ 113 StVG):

Der jetzige Betrag von 145 Euro als Obergrenze für Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten von Strafgefangenen geht gleichfalls auf die Strafvollzugsnovelle 1993 zurück, mit der bereits der seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 bestehende Betrag von 1 500 S auf 2 000 S angehoben worden ist. Auch hier empfiehlt sich daher eine etwas flachere Anhebung, weshalb eine Erhöhung auf 200 Euro vorgeschlagen wird.

Art. 1` bis 4`, finanzielle Auswirkungen:

Die in der folgenden Tabelle angeführten Beträge sind in Millionen Euro angegeben. Soweit finanzielle Auswirkungen nicht in relevanter Größenordnung angegeben werden konnten, wurde in der Tabelle der Betrag Null eingesetzt.

Die in der folgenden Tabelle angeführten Beträge sind in Millionen Euro angegeben. Soweit finanzielle Auswirkungen nicht in relevanter Größenordnung angegeben werden konnten, wurde in der Tabelle der Betrag Null eingesetzt.

Jahr 2005

Jahr 2006

Jahr 2007

Einnahmen

Ausgaben

Einnahmen

Ausgaben

Einnahmen

Ausgaben

5,05

0,2

5,2

0,2

5,3

0,2

Zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen:

Die Einnahmen an Geldstrafen und Geldbußen betrugen im Jahr 2003 27,6 Millionen Euro. Die Mehreinnahmen im Bereich der Geldstrafen und Geldbußen können als Angelegenheit künftiger Rechtsprechung nur geschätzt werden, weil über die Tagessatzhöhe keine statistischen Aufzeichnungen bestehen. So wirft die von der Statistik Österreich erstellte gerichtliche Kriminalstatistik bei den Verurteilungen zu Geldstrafen Verurteiltenzahlen in bestimmten Tagessatzkategorien nach der Anzahl der Tagessätze und nach der Höhe der Strafen in Euro nur getrennt voneinander aus, was eine Verknüpfung nicht zulässt, und existieren auch keine Daten über die persönliche Leistungsfähigkeit der zu Geldstrafen verurteilten bzw. mit Geldbuße belegten Personen. Klar ist, da nicht die Geldstrafen an sich um 50% erhöht werden können, sondern lediglich die leistungsfähigkeitsbezogene Deckelung deutlich angehoben werden soll, dass die Mehreinnahmen nicht mit demselben Prozentsatz veranschlagt werden können wie das Ausmaß dieser Erhöhung. Es erscheint jedoch nicht unrealistisch, von einer etwa 15%igen Einnahmensteigerung ausgehen zu können, was sohin mit rund 4 Millionen Euro zu Buche schlüge.

Im Jahr 2003 wurde (personenbezogen) in insgesamt 12.623 Fällen (siehe Sicherheitsbericht 2003, 419) ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit gemäß § 90f Abs. 1 StPO erklärt. Durch die Möglichkeit, künftig in diesen Fällen ebenfalls einen Kostenbeitrag bis zum Höchstbetrag von 250 Euro einzuheben, kann – bei gleichbleibender Wirkung - mit zusätzlichen Einnahmen von rund 1 050 000 Euro gerechnet werden, wenn man davon ausgeht, dass der Kostenbeitrag durchschnittlich bis zu einem Drittel des angegebenen Höchstbetrags ausgenützt wird (gemäß § 388 Abs. 3 ist ein Kostenbeitrag nicht einzuheben, soweit dies die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verdächtigen übersteigen würde). Selbst bei einem Rückgang der Erledigungen nach § 90f StPO auf Grund der nunmehr vorgesehenen Einhebung eines Kostenbeitrags, scheint diese Anhebung realistisch, weil zu berücksichtigen ist, dass die Höhe des Kostenbeitrages für die Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs von 145 Euro auf 250 Euro, und damit um 58 % angehoben und auch für die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen ein Pauschalkostenbeitrag eingehoben werden soll (2003 erfolgte in 1.652 Fällen ein Anbot auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen und in 5.945 Fällen ein endgültiger Rücktritt nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs).

Die Mehrkosten durch die Anpassung bei der Entlohnung der Pflichtverteidiger könnten eine Größenordnung von 100 000 Euro erreichen.

Für den Beitrag zu den Verteidigungskosten hat das Bundesministerium für Justiz im letzten Budgetjahr einen Betrag von 1 369 000 Euro verausgabt. Geht man davon aus, dass die Gerichte den jeweiligen Höchstbetrag  zu den Verteidigungskosten durchschnittlich bis zu einem Drittel ausnützen (siehe § 393a Abs. 1 StPO, wonach der Pauschalbeitrag unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeiten der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen ist), so wäre – ausgehend von einer rund 20% Anhebung des Höchstbetrages – mit einer 7%‑igen Steigerung dieses Betrages, sohin rund 100 000 Euro zu rechnen.

Ein allfälliger Mehraufwand aus der Ausweitung des Geldwäschereitatbestands wird sich in engen Grenzen halten, zumal nach der Gerichtlichen Kriminalstatistik 2002 österreichweit insgesamt nur sieben Verurteilungen wegen dieses Delikts erfolgten, sodass auch ein spürbarer Anstieg keine weitreichenden Konsequenzen nach sich zöge.

Schließlich ist allgemein zu berücksichtigen, dass durch die Anhebung der Wertgrenzen Verfahren vom Schöffengericht zum Einzelrichter und von diesem zum Bezirksgericht verlagert werden, sodass von geringeren Verfahrenskosten und einem vermehrten Einsatz der Diversion ausgegangen werden könnte (weniger bzw. kostengünstigerer Verfahrenshilfe; geringerer Beitrag zu den Verteidigungskosten im Fall eines Freispruchs).

Zum 2. Abschnitt (Sicherheitswesen):

Zu Art. 5`: (Änderung des Bundesgesetzes
über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen):

Allgemeines:

1. In den vergangenen Jahren und insbesondere im Gefolge der Anschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington ist es im Hinblick auf mögliche Bedrohungsszenarien durch terroristische Angriffe auf die Zivilluftfahrt zu einer massiven qualitativen und quantitativen Verbesserung und Steigerung von Sicherheitsstandards auf Zivilflugplätzen gekommen. Zu erwähnen ist insbesondere die Installation von Großgepäckskontrollanlagen oder die Erweiterung der Sicherheitskontrollen mit den sich daraus ergebenden Mehraufwendungen an Leistungsstunden im öffentlichen Sicherheitsbereich. Diese Erhöhung der Sicherheitsstandards geht einher mit einer wesentlichen Erhöhung auch des finanziellen Aufwandes für die Durchführung von Sicherheitskontrollen.

Die Kosten für die durchzuführenden Maßnahmen können nicht allein aus dem Bundeshaushalt getragen werden, sondern es ist erforderlich, eine Anpassung der Sicherheitsabgabe vorzuschlagen. Dies erscheint umso mehr gerechtfertigt, als die Höhe der Sicherheitsabgabe seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, nicht mehr angepasst wurde.

2. Mit dem vorliegenden Entwurf wird im Hinblick auf Sicherheitskontrollen auf Zivilflugplätzen auch neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprochen. Demnach haben sich Sicherheitskontrollen nicht mehr auf Passagiere zu beschränken, sondern es sind sämtliche Personen zu kontrollieren, die einen bestimmten Bereich des Zivilflugplatzes, den so genannten Sicherheitsbereich, betreten. Der Sicherheitsbereich ist gemäß § 134a des Luftfahrtgesetzes durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen und als solcher auszuweisen. In Bezug auf Personen- und Gepäckskontrollen obliegen diese Sicherheitskontrollen den Sicherheitsbehörden, die den vorbeugenden Schutz nach § 1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen zu gewährleisten haben.

3. Es soll auch das Einbringen verbotener Gegenstände in den Sicherheitsbereich verhindert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gibt in einer Anlage die Leitlinien für die Einstufung von verbotenen Gegenständen vor. Demnach sind insbesondere Schusswaffen, Messer und Schneidwerkzeuge, Schlagwaffen, Sprengstoffe, aber auch sonstige Gegenstände, die gemeinhin nicht als gefährlich gelten, aber als Waffe eingesetzt werden können, von zugangsbeschränkten Bereichen fernzuhalten.

4. Darüber hinaus wird hinsichtlich der Abrechnung der Sicherheitsabgabe eine verwaltungsökonomischere Form vorgeschlagen. Bisher beruht der nach § 13 Abs. 2 vom Bundesminister für Inneres zu bestimmende Prozentsatz, den sich die Zivilflugplatzhalter von der Sicherheitsabgabe einbehalten dürfen, auf sehr umfangreichen und aufwendigen Berechnungen, die jedes Jahr neu durchzuführen sind. Mit der vorgeschlagenen Veranlagungsform kann dieser Verwaltungsaufwand deutlich reduziert werden.

5. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („allgemeine Sicherheitspolizei“) und Art. 13 B‑VG (Abgabenwesen).

Zu Art. 5` Z 1 (Kurztitel „Luftfahrtsicherheitsgesetz – LSG“):

Der nunmehr neu aufzunehmende Kurztitel samt Abkürzung soll die Zitierung des Gesetzes im Sinne einer sprachlichen Verbesserung erleichtern.

Zu Art. 5` Z 2 (§ 2 LSG):

Entsprechend der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 vom 16. Dezember 2002 beschränken sich die Sicherheitskontrollen auf Zivilflugplätzen nicht mehr bloß auf Menschen, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen, und deren Gepäck. Vielmehr ist nach Punkt 2.3 lit a des Anhanges der genannten Verordnung das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen, zusammen mit allen mitgeführten Gegenständen zu durchsuchen, bevor ihnen der Zugang zu Sicherheitsbereichen gestattet wird. Eine Definition der Sicherheitsbereiche findet sich in Punkt 1.21 des Anhanges sowie in Art. 1 der Verordnung (EG) 1138/2004. Die konkrete Festlegung des Sicherheitsbereiches des jeweiligen Zivilflugplatzes obliegt gemäß § 134a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 1 überträgt den Sicherheitsbehörden den besonderen Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor gefährlichen Angriffen. Sie kommen dieser Aufgabe durch die Durchführung von Sicherheitskontrollen nach § 2 nach. Nunmehr erfolgt ohne Veränderung der Aufgabenstellung eine Anpassung innerstaatlichen Rechts an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben durch Ausweitung des Personenkreises, der sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen hat.

Der Sicherheitsbereich umfasst nach Punkt 1.21 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 die Luftseite eines Flughafens und („in der Regel“) alle Abflugbereiche zwischen den Sicherheitskontrollpunkten und dem Luftfahrzeug, Gepäckabfertigungsbereiche, Fracht-Lagerhallen, Postzentren und Einrichtungen der Reinigungs- und Bordverpflegungsdienste auf der Luftseite. Nach Art. 1 Abs. 1 lit a der Verordnung (EG) 1138/2004 umfassen sensible Teile eines Flughafens alle Teile, die von abfliegenden Fluggästen, einschließlich ihres Handgepäcks, nachdem sie kontrolliert wurden, passiert werden können oder solchen Fluggästen zugänglich sein können. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Jänner 2006 Vorkehrungen zu treffen, um diesen Vorgaben zu entsprechen.

Zu Abs. 4 ist anzumerken, dass die Frage, ob und inwieweit Sicherheitskontrollen beschränkt werden können, sich nunmehr nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 849/2004 richtet und ist abhängig von einer ortsbezogenen Risikobewertung durch die zuständige Behörde. Diese Risikobewertung wird für die Bereiche der Passagier-, Personal- und Gepäckskontrollen durch die Sicherheitsbehörden zu erfolgen haben.

Zu Art. 5` Z 3 (§ 3 Abs. 2 LSG):

Gemäß Punkt 2.2 des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ist sicherzustellen, dass keine verbotenen Gegenstände in den Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes gelangen. Solche verbotenen Gegenstände, die von Fluggästen nicht in den Sicherheitsbereich eingebracht werden dürfen und die auch im aufgegebenen Gepäck nicht mitgeführt werden dürfen, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2004 in einer allgemein zugänglich zu machenden Liste anzuführen. In der Verordnung des Bundesministers für Inneres nach § 3 Abs. 2 wird neben der Anführung der verbotenen Gegenstände auch zu regeln sein, an welchen Stellen (zB bei den Vertretungen der Luftfahrtunternehmen oder an Abfertigungsschaltern) die Liste der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften lassen in eingeschränktem Ausmaß Ausnahmen für bestimmte Personenkategorien zu.

Zu Art. 5` Z 4, 5 und 12 (§§ 4 Abs. 1, 12 und 22 Abs. 1 und 3 LSG):

Die Zitierungsanpassungen erfolgen auf Grund der nunmehrigen Bezeichnung des entsprechenden Bundesministeriums im Bundesministeriengesetz 1986.

Zu Z 4a (§ 11 Abs. 1 LSG):

Die Zitierungsanpassung erfolgt auf Grund eingefügter Absätze in § 2.

Zu Art. 5` Z 6 (§ 13 Abs. 1 und 2 LSG):

Die gestiegenen Anforderungen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt erfordern auch bei den Sicherheitskontrollen die permanente Verbesserung der Infrastruktur unter Zuhilfenahme modernster, aber auch kostenintensiver technischer Ausstattung und eine Intensivierung des Personaleinsatzes. Dem soll durch die vorgeschlagene Anhebung der Sicherheitsabgabe Rechnung getragen werden. Dadurch wird dem Auftrag des vorbeugenden Schutzes gerade der Passagiere (§ 1) verstärkt entsprochen, zumal auch die Erweiterung der Kontrollen auf alle Personen, die den Sicherheitsbereich des Flughafens betreten, im nahezu ausschließlichen Interesse der Passagiere erfolgt, welche vor kriminellen oder terroristischen Vorgängen während des Fluges geschützt werden sollen. Es erscheint daher sachgerecht, wenn die - nunmehr erhöhte - Abgabe letztlich im Wege der Luftbeförderungsunternehmen (§ 16 Abs. 1 LSG) in vollem Umfang auf sie überwälzt wird.

Die bisher in Abs. 2 vorgesehene Verordnung zur Festsetzung eines Prozentsatzes, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen (Zurverfügungstellung und Erhaltung der Kontrollanlagen, Bereitstellung von Räumlichkeiten) jedenfalls gebührt, wird mit der Umstellung auf eine Veranlagungsform hinfällig. Jeweils zur ersten Quartalsfälligkeit am 15. Mai sollen die Flughäfen dem Finanzamt gegenüber die voraussichtlichen Jahreskosten der erwähnten Leistungen und damit den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag glaubhaft machen, Die Glaubhaftmachung erscheint im Hinblick auf die nachfolgende Veranlagung (siehe unten zu § 15), bei der anhand der Bescheinigung des Bundesministeriums für Inneres ohnehin exakt abgerechnet wird, ausreichend. Dabei hat der Zivilflugplatzhalter jeweils bis spätestens 30. April gegenüber dem BMI die tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Vorjahres nach den §§ 8 und 9 LSG nachzuweisen. Die nunmehr in Abs. 2 des Entwurfes angeführte „Bescheinigung des Bundesministeriums für Inneres“ stellt keinen Bescheid dar, sondern vielmehr eine Bestätigung, welche Maßnahmen des Zivilflugplatzhalters als solche nach den §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen anzusehen sind, beispielsweise dass angekaufte Anlagen und Geräte tatsächlich dem Stand der Technik entsprechen und für Sicherheitskontrollen geeignet sind. Daneben weist sie jenen Betrag aus, der vom Zivilflugplatzhalter diesen Maßnahmen zugeordnet worden ist. Insoweit unterliegt der Einbehaltungsbetrag der abschließenden Kontrolle durch das Finanzamt.

Zu Art. 5` Z 7 (§ 14 LSG):

Es soll klargestellt werden, dass diese Aufzeichnungen den Behörden, die sie zur Vollziehung ihrer Aufgaben benötigen, zu übermitteln sind.

Zu Art. 5` Z 8, 9 und 10 (§ 15 Abs. 2 bis 5 LSG):

Die Sicherheitsabgabe wird derzeit ähnlich der Umsatzsteuer vierteljährlich entrichtet, eine Jahreserklärung ist jedoch nicht vorgesehen. Die quartalsmäßige Entrichtung im Nachhinein soll beibehalten werden. Die Abgabenschuld berechnet sich aus der Multiplikation der Anzahl der tatbestandsbegründenden Passagiere mal dem Steuersatz; der Abgabenschuldner kann sich davon jenen Betrag (Prozentsatz) zurückbehalten, der sich aus der so genannten Einbehaltungsverordnung ergibt. Mit dieser Verordnung des BMI, die den wahrscheinlichen künftigen Aufwand als Prozentsatz des zu entrichtenden Sicherheitsbetrages definiert, wird sichergestellt, dass der Flughafen seine Sicherheitsaufwendungen aus den Mitteln des Sicherheitsbeitrages abdecken kann. Allerdings ergeben sich regelmäßig Abweichungen zwischen den tatsächlich anfallenden und den vorweg angenommenen Aufwendungen. Ein Ausgleich zu Gunsten oder zu Lasten des Flughafens erfolgt dann im Wesentlichen im Wege des BMI. Aus diesem Grund wird nunmehr eine ebenfalls der Umsatzsteuer nachgebildete Veranlagung zur Sicherheitsabgabe vorgeschlagen, bei der einerseits Abfuhrdifferenzen bereinigt und andererseits zusätzlich angefallene Aufwendungen - nach deren Bestätigung durch das BMI – unbürokratisch durch eine Steuergutschrift ausgeglichen werden können. Allfällige Kostenunterschreitungen gegenüber der Prognose und eine damit verbundene überhöhte vorläufige Einbehaltung führen hingegen zu einer Nachforderung.

Zwar stellt eine Veranlagung gegenüber einer bloßen Selbstberechnung für die Finanzverwaltung grundsätzlich einen erhöhten Verwaltungsaufwand dar. Im Hinblick darauf, dass es sich österreichweit nur um sechs Abgabenschuldner handelt, diese Abgabenschuldner hinsichtlich der Sicherheitsabgabe aus Vereinfachungsgründen bei einem Finanzamt (FA Wien 1/23) konzentriert werden sollen und auf Grund der für die Höhe des zu veranlagenden Betrages erforderlichen Nachweise (Anzahl der abgereisten Passagiere pro Zivilflugplatzhalter, Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einbehaltungsbetrages und Veranlagung anhand der Bescheinigung des BMI) auf die Bediensteten des künftig zuständigen Finanzamtes keine nennenswerte Zusatzarbeit zukommt, bestehen auch aus verwaltungsökonomischen Erwägungen keine Bedenken gegen eine geänderte Form der Erhebung der Sicherheitsabgabe.

Zu Z 11 (§ 20 Abs. 1c LSG):

Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens des § 2 Abs. 2 wird auf die Erläuterungen zu Z 2 verwiesen.

Weiters ist sichergestellt, dass die neuen abgabenrechtlichen Bestimmungen erst für ab 2005 entstehende Abgabenschuldigkeiten wirksam werden. Dies bedeutet, dass für das Jahr 2004 die §§ 13 und 15 LSG in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden sind. Die Veranlagung nach § 15 Abs. 5 LSG ist erstmals für das Jahr 2005 durchzuführen.


Finanzielle Auswirkungen der LSG-Änderungen:

Im Hinblick auf die vorliegenden Anträge der Flughäfen zu den Einbehaltungsbeträgen ist davon auszugehen, dass die verbleibenden, dem Bundeshaushalt zufließenden, Beträge zukünftig niedriger sein werden als in der Tabelle dargestellt. Dies bedingt eine Anhebung des Sicherheitsbeitrages auf 8 Euro (Sicherheitsabgabe 7,964 Euro, Risikozuschlag 0,036 Euro).

Der in der Tabelle angegebene Wert von 34.4 Millionen Euro ist nur bei derzeitiger Rechtslage und basierend auf den Passagierzahlen für 2004 gültig.

Zu Art. 6` (Änderung des Waffengesetzes):

Regelungsinhalt:

Häufig stehen traditionelle Schützenvereine vor dem Problem, dass zumindest ein Vereinsmitglied im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung ein psychologisches Gutachten beibringen muss, was für die von Schützenvereinen bei traditionellen Auftritten verwendeten Waffen eine Systemwidrigkeit im Waffengesetz darstellt. Das im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung obligatorisch beizubringende psychologische Gutachten wird daher als bürokratisches Hindernis gesehen, das sich zudem nachteilig auf die gegenseitigen Kontakte auswirkt. Mit dem vorliegenden Entwurf soll eine Ausnahmebestimmung geschaffen werden, mit der Mitglieder von Schützenvereinen von der Beibringung eines psychologischen Gutachtens dispensiert werden.

Art. 12 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) lautet:

„Artikel 12

(1)    Der Besitz einer Feuerwaffe während einer Reise durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten ist nur zulässig, wenn der Betreffende von allen diesen Mitgliedstaaten eine Genehmigung erhalten hat, es sei denn, das Verfahren nach Art. 11 findet Anwendung. Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung für eine verlängerbare Höchstdauer von einem Jahr für eine oder mehrere Reisen erteilen. Sie wird in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen, den der Reisende auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzeigen muss.

(2)    Abweichend von Absatz 1 können Jäger und Sportschützen, die durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen, ohne Zustimmung eine oder mehrere Feuerwaffen der Kategorien C oder D (Jäger) bzw. der Kategorien B, C oder D (Sportschützen) mitführen, sofern sie den für diese Waffe(n) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und den Grund ihrer Reise nachweisen können, zB durch Vorlage einer Einladung. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Art. 8 Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Waffe untersagt oder von einer Zulassung abhängig macht; in diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen. Im Rahmen des Berichts gemäß Art. 17 prüft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten auch die Ergebnisse der Anwendung von Unterabsatz 2, insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und die Sicherheit.

(3)    Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können durch Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Dokumente eine flexiblere Regelung für den Verkehr mit Feuerwaffen in ihren Gebieten vorsehen.“

Mit Abkommen im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie soll in erster Linie den Anliegen im Bereich der Kultur- und Traditionspflege, und zwar sowohl im Bereich der traditionellen Schützenvereinigungen, als auch der Sportschützen Rechnung getragen werden. Die im Rahmen dieser Kultur- und Brauchtumspflege durchgeführten gegenseitigen Besuche der Mitglieder verschiedener Schützenvereinigungen und Sportschützenvereine verdeutlichten den legistischen Handlungsbedarf.

Der vorgeschlagene Artikel gründet sich hinsichtlich der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit einer Erweiterung der Ausnahmebestimmungen des § 47 Abs. 4 um waffenrechtliche Dokumente, die gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) ausgestellt wurden, wird eine Verwaltungsvereinfachung und finanzielle Entlastung sowohl der Betroffenen, als auch der Waffenbehörden erzielt. Durch die einfachere und raschere Abwicklung können aufwändige Erhebungen und Verbesserungsaufträge der Behörden künftig unterbleiben und das Verfahren rascher abgewickelt werden. Für den Bereich der öffentlichen Verwaltung wird dies als Entlastung wirksam, wenn auch die finanziellen Minderaufwendungen auf Grund der noch wenigen Abkommen im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 der RL 91/477/EWG nicht bezifferbar sind.

Zum 3. Abschnitt (Bundeshaushalt, ausgegliederte Bundeseinrichtungen):

Zu Art. 7` (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Allgemeines:

Im 104. Ministerrat am 25. Juni 2002 wurde beschlossen, dass die Kosten- und Leistungsrechnung in allen Zentralstellen einheitlich umgesetzt wird.

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht für die Zentralstellen der Bundesministerien das Führen einer Kosten- und Leistungsrechnung verpflichtend vor.

Neben redaktionellen Änderungen (Ausgliederung der Universitäten, Anpassung an das Bundesministeriengesetz) eröffnet der Gesetzesvorschlag weiters die Möglichkeit, bestimmte Darstellungen zur Wirtschaftslage und dem Bundeshaushalt statt – wie bisher – im Arbeitsbehelf zukünftig im Budgetbericht aufzunehmen. Auch entfallen in den Übersichten zum Bundesfinanzgesetz die Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben, da ohnedies der Budgetbericht über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben Aufschluss geben soll. Dadurch soll eine bessere Zusammenführung der Daten in einem Dokument ermöglicht werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) B-VG.

Zu Art. 7` Z 1 und 9 (§ 1 Abs. 6 und § 35 Z 6 BHG):

Die Bestimmungen zu den teilrechtsfähigen Einrichtungen werden in Hinblick auf die Ausgliederung der Universitäten adaptiert.

Zu Art. 7` Z 2 und 8 (§ 13 Abs. 1 und § 34 Abs. 4 BHG):

§ 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BHG sieht vor, dass der Arbeitsbehelf einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung, eine Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten sowie eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu beinhalten hat. Gleichzeitig ordnet § 13 BHG an, dass der Budgetbericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes zu berichten hat.

Im Zuge der Überarbeitung der Budgetunterlagen wurde im Sinne einer Schwerpunktsetzung die zusammengefasste Darstellung der Wirtschaftsdaten in einem Dokument vorgeschlagen. Da der Budgetbericht über die Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaltes Aufschluss geben soll, sollen nunmehr im Budgetbericht die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst dargestellt und ein Gesamtbild von vergangener, laufender und zukünftiger Entwicklung des Bundeshaushaltes vermittelt werden. Deshalb wird die Möglichkeit eröffnet, statt im Arbeitsbehelf die in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 angeführten Darstellungen in den Budgetbericht aufzunehmen.

Zu Art. 7` Z 3, 5, 6,7 und 11 (§ 13a Abs. 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 BHG):

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Art. 7` Z 4 (§ 15b Abs. 1 Z 2 BHG):

Es soll klargestellt werden, dass ausgegliederte Rechtsträger des Bundes, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind, auch dann dem § 15b Abs. 1 Z 2 unterliegen, wenn sie im jeweiligen Ausgliederungsgesetz nicht als Anstalt oder Gesellschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet werden. Ob in diesem Fall eine Anstalt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sui generis vorliegt, soll für die Anwendbarkeit des § 15b BHG keine Rolle spielen.

Zu Art. 7` Z 10 (§ 35 Z 7 BHG):

In Hinblick darauf, dass der Budgetbericht ohnedies über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben Aufschluss zu geben hat, wird zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und im Sinne einer besseren Transparenz die nochmaligen Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben in den Übersichten zum Bundesfinanzgesetz gestrichen.

Zu Art. 7` Z 12, 13 und 14 (§ 56 Abs. 3, § 82 und § 82a BHG samt Überschriften):

In den Zentralstellen der Bundesministerien ist nach einem einheitlichen Konzept eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Im Rahmen der Kostenrechnung erfolgt eine Kostenartenrechnung und eine Kostenstellenrechnung, um die Kostenstrukturen festzustellen. Darauf aufbauend erfolgt eine Leistungsrechnung (Kostenträgerrechnung). Um eine Leistungsrechnung durchführen zu können, ist die Leistungsmenge zu erheben. Die im Rahmen der Bundesverwaltung erbrachten Leistungen sind mehrheitlich Dienstleistungen und weniger zählbare Produkte. Um die erbrachten Leistungen quantifizieren zu können, sind die Leistungszeiten entweder durch Zeitschätzung oder durch Zeitaufzeichnung zu erfassen, wobei die Leistungsaufzeichnung nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen soll.

Die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung dienen einerseits den ressorteigenen Steuerungszwecken. Das stellt den vordergründigen Nutzen dar. Sie dienen andererseits aber auch ressortübergreifenden bundesweiten Steuerungszwecken. In erster Linie ist an das Budget- und Personalcontrolling zu denken, aber auch an Leistungscontrolling, Leistungskennzahlenvergleich, Benchmarking, Auswertungen entsprechend den Anforderungen internationaler Organisationen (zB. EU, OECD), etc. Um aussagekräftige, vergleichbare Daten zu bekommen, ist ein koordiniertes Vorgehen erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die Kosten- und Leistungsrechnung Bestandteil der automationsunterstützten Haushaltsverrechnung des Bundes HV-SAP ist, für die bereits jetzt bestimmte Entgelte zu leisten sind, fallen für den „Echtbetrieb“ der Kosten- und Leistungsrechnung keine zusätzlichen Kosten mehr an.

Der für die Ressorts notwendige Personalaufwand zum Betrieb der Kosten- und Leistungsrechnung kann nur im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung abgeschätzt werden. Der „Echtbetrieb“ der Kosten- und Leistungsrechnung stellt jedoch einen arbeitsteiligen Prozess dar, an dem unterschiedliche Stellen und Organisationseinheiten im Rahmen der Datenerfassung, Sy­stembetreuung und Auswertung beteiligt sind. Dazu zählen beispielsweise Personalabteilung, Buchhaltung, Amtswirtschaftsstelle, Gebäudemanagement, Fuhrpark, Controlling, Kostenrechnung, Führungskräfte. Unter der Voraussetzung einer funktionierenden Arbeitsteilung zwischen diesen beteiligten Organisationseinheiten (z.B. hohe Datenqualität bei Datenbringung aus den Vorsystemen) ist mit der Einführung einer obligatorischen Kosten- und Leistungsrechnung in den Zentralstellen insgesamt (d.h. kumuliert) ein Personalaufwand von 0,5 bis 1 Vollbeschäftigungsäquivalenten verbunden, der sich allerdings auf die einzelne Organisationseinheiten aufteilt.

Dazu kommt, dass schon seit 2002 von den Ressorts die notwendigen Personalressourcen für das Vorprojekt zur Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung bereitgestellt worden sind. Für den Übergang vom „Projektbetrieb“ auf den „Echtbetrieb“ ab 2005 ist kein zusätzlicher Personalbedarf zu erwarten.

Abgesehen davon sind in allen Ressorts bereits jetzt ein Personal- und Budgetcontrolling und in einigen Ressorts darüber hinaus auch eine Kostenrechnung eingerichtet, sodass auch im Hinblick darauf ein Personalmehrbedarf nicht gegeben ist bzw. – soweit überhaupt notwendig – durch ressortinterne Umschichtungen bedeckt werden kann.

Die übrigen Änderungen des Bundeshaushaltsgesetzes sind mit keinen finanziellen Auswirkungen verbunden.

Zu Art. 8` (Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H.):

Allgemeines:

Der Bund ist an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach mit 99,89% und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. mit 98,08% beteiligt.

In Umsetzung der Privatisierungszielsetzungen der Bundesregierung und in Ergänzung zu der gemäß BGBl. I Nr. 46/2003 bereits erfolgten Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften soll nunmehr auch die Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. erfolgen.

Der Bundesminister für Finanzen soll gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz zu den notwendigen Verfügungen ermächtigt werden.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einem künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar, da diese Verfügung den Bund als Träger von Privatrechten trifft.

Die Kompetenz zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

An finanziellen Auswirkungen sind Einnahmen in Form der Veräußerungserlöse für den Bundeshaushalt zu erwarten. Dividenden wurden von diesen Gesellschaften nicht lukriert.

Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft verlautbarten Rahmenbedingungen über die Privatisierung öffentlicher Unternehmen sind zu beachten.

Zu § 1:

An der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach sind beteiligt:

Republik Österreich

99,8914%

Stadt Villach

0,0286%

Stadtgemeinde Knittelfeld

0,0143%

Gemeinde St. Michael i.O.

0,0157%

Stadtgemeinde Leoben

0,0286%

Stadtgemeinde Spittal/Drau

0,0214%

Der Verkaufspreis der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach darf gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz den Nennwert des Geschäftsanteils nicht übersteigen. Auch nach der Veräußerung bleiben die Mietzinsbildungsbestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes aufrecht.

An der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. sind beteiligt:

Republik Österreich

98,0842%

Gemeinde Fohnsdorf

0,4329%

Stadtgemeinde Judenburg

0,5250%

Stadtgemeinde Knittelfeld

0,4329%

Stadtgemeinde Zeltweg

0,5250%

Die Kaufpreisbildung der nicht gemeinnützigen Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. unterliegt keinen gesetzlichen Beschränkungen, die Veräußerung kann daher zum Marktpreis durchgeführt werden.

Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1997, in der geltenden Fassung, wird der Bundesminister für Finanzen der Bundesregierung jeweils ein Privatisierungskonzept hinsichtlich der Veräußerung der Geschäftsanteile sowie hinsichtlich der Erteilung des Zuschlages zur Genehmigung vorzulegen haben.

Zu § 2:

Seitens des Gesellschafters Bund wurden der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. seinerzeit zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Förderungsaufgabe Bundesdarlehen anstelle von Wohnbauförderungsmitteln zur Verfügung gestellt, welche derzeit noch mit rund 16 Millionen Euro aushaften. Diese Forderungen sollen gleichzeitig mit dem Verkauf der Bundesanteile bestmöglich veräußert werden.

Zu § 3:

Die Veräußerungsvorgänge werden von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“) und (§ 3) Art. 13 B‑VG (Abgabenwesen).

Zu Art. 9` (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Allgemeines:

Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen soll von 68 748 502 Euro auf 69 732 502 Euro, die Basisabgeltung für die Österreichische Nationalbibliothek von 20 602 000 Euro auf 20 778 000 Euro korrigiert werden.

Damit sollen Mieten- und Betriebskostenzahlungen dieser Einrichtungen berücksichtigt werden, die erst ab 2005 durch Korrektur der Mietfläche bzw. Fertigstellung des Palais Mollard fällig werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Bereich der Tourismuswirtschaft sind positive Auswirkungen zu erwarten (wachsender Kulturtourismus).

Finanzielle Auswirkungen:

Die jährlichen Mehrausgaben betragen 1,16 Millionen Euro.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 und Art. 17 B-VG.

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 4 erster Satz):

Die Basisabgeltung der Bundesmuseen wird um den Betrag von 984 000 Euro für Miet- und Betriebskosten für das Naturhistorische Museum angepasst, da seinerzeit eine zu niedrige Mietfläche der Berechnung zu Grunde gelegt wurde.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1):

Das Palais Mollard wird nach Teilneubau und Generalsanierung der Österreichischen Nationalbibliothek zugewiesen. Wie im Bundesmuseen-Gesetz 2002, Anmerkung zu Anlage A, festgehalten, sind die von der Österreichischen Nationalbibliothek hiefür zu tragenden Kosten nicht in der Basisabgeltung gemäß § 15 Abs. 1 enthalten. Es ist daher die Basisabgeltung in Höhe der entsprechenden Miet- und Betriebskosten von 176 000 Euro aufzustocken.

Zu Z 3 (§ 22 Abs. 2):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.

Zu Z 4 (Anlage A):

Die Anlage A des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 ist auf Grund der Abgabe des 20er Hauses vom Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK) an die Österreichische Galerie Belvedere sowie einiger formaler Korrekturen entsprechend neu zu gestalten.

Aufgrund der Anpassung der Basisabgeltung für die Österreichische Nationalbibliothek entfällt die entsprechende Anmerkung am Ende der Anlage A.

Zu Art. 10 (Änderung des Bundesforstegesetzes 1996):

Allgemeines:

Mit 1. Jänner 1997 wurde die Österreichische Bundesforste AG errichtet. Diese im alleinigen Eigentum des Bundes stehende Aktiengesellschaft hat im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsverhältnisse des Bundes/Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ fortzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Pensionsanwartschaften bzw. –ansprüchen der Bediensteten, ehemaligen Bediensteten bzw. deren Hinterbliebenen.

Nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, nunmehr Abschnitt XI des Pensionsgesetzes 1965, haben die in dessen Anwendungsbereich fallenden Arbeitnehmer Ansprüche auf zusätzliche Leistung zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Diese Ansprüche werden derzeit von der Österreichischen Bundesforste AG erfüllt. Ein Teil der Pensionsleistungen fällt bereits gegenwärtig in die Zuständigkeit des Bundes/Bundespensionsamtes.

Pensionsanwartschaften bestehen nur mehr in geringfügigem Ausmaß (derzeit für 24 Personen). Der Großteil der Pensionsanwartschaften wurde im Jahr 1999 auf Grund des Übertritts der meisten ehemaligen Mitarbeiter des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ in den neuen Kollektivvertrag der Österreichischen Bundesforste AG sowie im Jahr 2000 im Rahmen eines Sozialplanes gemäß Arbeitsverfassungsgesetz abgefunden.

Im Interesse der Zusammenführung von Regelungs- und Vollziehungskompetenz durch den Bund sowie der klaren Trennung der Aufgabenbereiche zwischen dem Bund und der Österreichischen Bundesforste AG werden die von der Gesellschaft getragenen Pensionsverpflichtungen wie auch -rechte wieder vom Bund übernommen. Als Gegenleistung hat die Österreichische Bundesforste AG den Betrag von 100 Millionen Euro zu erbringen.

Die Umsetzung dieses Vorhabens verlangt auch Änderungen des Pensionsgesetzes 1965.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Bund erhält von der Österreichischen Bundesforste AG eine Einmalzahlung von 100 Millionen Euro für die von ihm übernommenen Pensionsverpflichtungen und die für deren Abwicklung erforderlichen Aufwendungen.

Darüber hinaus sind die fiktiven Abfertigungsbeträge für die Personen mit Pensionsanwartschaften sowie die Pensionsbeiträge der ehemaligen Mitarbeiter des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ an den Bund abzuführen (in Summe 0,5 Millionen Euro). Aus diesen Zahlungsansprüchen bzw. ‑verpflichtungen resultiert im Jahr 2005 eine Einnahme von 100,5 Millionen Euro für das Bundesbudget 2005.

Dem stehen Ausgaben im Jahr 2005 in der Höhe von 9,3 Millionen Euro gegenüber. Die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben gestalten sich degressiv und sinken 2006 auf 9,1, 2007 auf 9,0, 2008 auf 8,7, und bis 2023 auf 4,3 Millionen Euro.

Die voraussichtlichen Einnahmen aus Pensionsbeiträgen und Abfertigungsbeträgen (siehe auch die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2c) sind im Jahr 2005 mit 0,5, 2006 mit 0,6, 2007 mit 0,5 und 2008 mit 0,3 Millionen Euro zu veranschlagen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Arbeitsrecht“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Dienstrecht … der Bundesbediensteten“) B‑VG.

Zu Art. 10 Z 1 (§ 2 Abs. 2a, 2b und 2c des Bundesforstegesetzes 1996):

Nach § 13 Abs. 1a gehen die Pensionsverpflichtungen auf den Bund über. Korrespondierend hiezu erfolgt in § 2 Abs. 2a die entsprechende Klarstellung.

In § 2 Abs. 2b wird die Gegenleistung der Österreichischen Bundesforste AG in der Höhe von 100 Millionen Euro für die Übernahme der aktuellen und zukünftigen Pensionsleistungen sowie deren Abwicklung durch den Bund normiert. Dieser Betrag entspricht den voraussichtlichen handelsrechtlichen Rückstellungen für die gegenständlichen Pensionsverpflichtungen (98,5 Millionen Euro) und beinhaltet auch eine Pauschalabgeltung der administrativen Aufwendungen des Bundespensionsamtes als Pensionsstelle (siehe Art. 11 – Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und Erläuterungen hiezu).

Der Regelung des § 2 Abs. 2c liegt zu Grunde, dass ehemalige Bedienstete des Bundes/Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste bei Inanspruchnahme von zusätzlichen Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Zuschüsse) den Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 verlieren. Die hiefür vorgesehenen (fiktiven) Abfertigungsbeträge der Österreichischen Bundesforste AG sind an den Bund zu leisten.

Zu Art. 10 Z 2 (§ 2 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996):

Nach § 2 Abs. 6 in der derzeit geltenden Fassung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 200 Millionen Schilling. Die Erhöhung des Grundkapitals ist erforderlich, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Grundkapital und der Bilanzsumme der Österreichischen Bundesforste AG herzustellen. Ein Grundkapital in Höhe von 150 Millionen Euro entspricht dem Umfang der Tätigkeit und der Bilanzsumme dieser Gesellschaft.

Zu Art. 10 Z 3 (§ 13 Abs. 1a des Bundesforstegesetzes 1996):

Mit dieser Bestimmung setzt der Bund die Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste AG bezüglich der Pensionsanwartschaften und –ansprüche von ehemaligen Bediensteten des Bundes/Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste bzw. deren Hinterbliebenen zum Zeitpunkt 1. Jänner 2005 unmittelbar und im vollen Umfang fort. Diese Rechtsverhältnisse umfassen auch die Verpflichtung der Bediensteten zur Entrichtung von Beiträgen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Bund gegenüber diesen Personen Pensionsleistungen, beruhend auf folgenden Grundlagen, zu erbringen:

1.      Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

2.      Verordnung der Bundesregierung betreffend die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 15/1951,

3.      Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, betreffend die Einbeziehung weiterer Personengruppen in den anspruchsberechtigten Personenkreis des Bundespflegegeldgesetzes (Einbeziehungsverordnung), BGBl. Nr. 442/1993,

4.      Richtlinien für die Gewährung freiwilliger laufender Unterstützungen an erwerbsunfähige Mitarbeiter und deren Hinterbliebene von Fried. Krupp (Kaufvertrag vom 10. Dezember 1973),

5.      Vertrag vom 11. November 1949 gemäß BGBl. Nr. 202/1949, betreffend die Übernahme der Louis de Rothschild’schen Domänen Waidhofen an der Ybbs und Göstling, hinsichtlich der Pensionsnormale der übernommenen Angestellten und Bediensteten,

6.      Sonderverträge, abgeschlossen zwischen ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Bundesregierung.

Zu Art. 10 Z 4 (§ 13 Abs. 2 des Bundesforstegesetzes 1996):

Die bisherige Ausfallshaftung des Bundes für die Pensionsverpflichtungen gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern des Bundes/Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste bzw. deren Hinterbliebenen wird auf Grund der nunmehrigen direkten Verpflichtung des Bundes hinfällig und hat alleinig hinsichtlich der Entgeltansprüche jener Angestellten der Österreichischen Bundesforste AG weiter zu bestehen, die die Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 vom Bund übernommen hat.

Zu Art. 10 Z 5 (§ 13 Abs. 10 des Bundesforstegesetzes 1996):

Durch die Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch den Bund bedarf es hiefür keiner Rückstellungen der Österreichische Bundesforste AG mehr.

Zu Art. 10 Z 5 (§ 15 des Bundesforstegesetzes 1996):

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bundespensionsamtes durch die Österreichische Bundesforste AG verliert infolge der Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch den Bund ihren Anwendungsbereich.

Zu Art. 10 Z 7 (§§ 17a und 17b des Bundesforstegesetzes 1996):

Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird geregelt.

Zu Art. 11 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965):

Allgemeines:

Mit 1. Jänner 1997 wurde die Österreichische Bundesforste AG errichtet. Diese im alleinigen Eigentum des Bundes stehende Aktiengesellschaft hat im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsverhältnisse des Bundes/Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ fortzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Pensionsanwartschaften bzw. –ansprüchen der Bediensteten, ehemaligen Bediensteten bzw. deren Hinterbliebenen.

Nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, nunmehr Abschnitt XI des Pensionsgesetzes 1965, haben die in dessen Anwendungsbereich fallenden Arbeitnehmer Ansprüche auf zusätzliche Leistung zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Diese Ansprüche werden derzeit von der Österreichischen Bundesforste AG erfüllt. Ein Teil der Pensionsleistungen fällt bereits gegenwärtig in die Zuständigkeit des Bundes/Bundespensionsamtes.

Pensionsanwartschaften bestehen nur mehr in geringfügigem Ausmaß (derzeit für 24 Personen). Der Großteil der Pensionsanwartschaften wurde im Jahr 1999 auf Grund des Übertritts der meisten ehemaligen Mitarbeiter des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ in den neuen Kollektivvertrag der Österreichischen Bundesforste AG sowie im Jahr 2000 im Rahmen eines Sozialplanes gemäß Arbeitsverfassungsgesetz abgefunden.

Im Interesse der Zusammenführung von Regelungs- und Vollziehungskompetenz durch den Bund sowie der klaren Trennung der Aufgabenbereiche zwischen dem Bund und der Österreichischen Bundesforste AG werden die von der Gesellschaft getragenen Pensionsverpflichtungen wie auch -rechte wieder vom Bund übernommen. Als Gegenleistung hat die Österreichische Bundesforste AG den Betrag von 100 Millionen Euro zu erbringen.

Die Umsetzung dieses Vorhabens erfordert auch Änderungen des Bundesforstegesetzes 1996.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Nach der für dieses Vorhaben beabsichtigten Änderung des Bundesforstegesetzes 1996 (§ 2 Abs. 2b) hat die Österreichische Bundesforste AG 100 Millionen Euro an den Bund zu leisten. Durch diesen Betrag sollen auch die Aufwendungen des Bundes für die beabsichtigte Aufgabenwahrnehmung des Bundespensionsamtes als Pensionsstelle für die ehemaligen Mitarbeiter des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ bzw. deren Hinterbliebene gedeckt werden.

Darüber hinaus sind die fiktiven Abfertigungsbeträge für die Personen mit Pensionsanwartschaften sowie die Pensionsbeiträge der ehemaligen Mitarbeiter des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ an den Bund abzuführen (in Summe 0,5 Millionen Euro). Aus diesen Zahlungsansprüchen bzw. –verpflichtungen resultiert im Jahr 2005 eine Einnahme von 100,5 Millionen Euro für das Bundesbudget 2005.

Zu Art. 11 Z 1 (§ 80 Abs. 8 PG):

Aufgrund der Übernahme der Pensionsverpflichtungen der Österreichischen Bundesforste AG durch den Bund fallen die ab 1. Jänner 2005 zu entrichtenden Beiträge nach § 80 dem Bund zu.

Zu Art. 11 Z 2 (§ 81 PG):

Im Zusammenhang mit der Übernahme der Pensionsverpflichtungen der Österreichischen Bundesforste AG durch den Bund (s. Art. 10 – Änderung des Bundesforstegesetzes 1996 sowie die Erläuterungen dazu) gegen Zahlung von 100 Mio. Euro durch die Gesellschaft wird festgelegt, dass das Bundespensionsamt ab 1. Jänner 2005 als anweisende Stelle für die Zuschüsse nach Abschnitt XI fungiert.

Materiell tritt keine Änderung im Pensionsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste AG ein. Der bisherige § 85 Abs. 1 wird als zentrale Regelung in den Abs. 1 des § 81 transferiert.

Zu Art. 11 Z 3 (§ 82 Abs. 3 PG):

Die nunmehr dem Bund zukommende Berechtigung, bei groben Treueverstößen gegen die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten die Leistungen nach Abschnitt XI einzustellen, wird insofern konkretisiert, als es sich um Treueverstöße gegen die Österreichische Bundesforste AG und nicht um solche gegen den Bund handeln muss.

Zu Art. 11 Z 4 (§§ 84 und 85 PG):

In § 84 wird klargestellt, dass die Mitwirkung der BRZ GmbH bei der Abwicklung der Leistungen nach Abschnitt XI als Dienstleisterin und von Gesetzes wegen erfolgt.

§ 85 sieht weiterhin die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen nach Abschnitt XI vor.

Zu Art. 11 Z 5 (§ 102 Abs. 48 PG):

Sämtliche Änderungen sollen mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten.

Zum 4. Abschnitt (Arbeitsmarkt):

Allgemeines:

Die Arbeitsmarktsituation erfordert weiterhin einen intensiven Einsatz der Mittel und Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Eine Strukturierung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Absicherung der aktiven Arbeitsmarktpolitik in Verbindung mit der Kostenzuordnung hinsichtlich vorzeitiger Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit sowie die Absicherung der finanziellen Mittel für die aktive Arbeitsmarktpolitik auf dem Niveau des Jahres 2004 sollen erfolgen.

Die weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Ansiedelung von Headquarters internationaler Konzerne ist ein anderer Schwerpunkt der vorgeschlagenen Regelungen. Die Entsendung qualifizierter Arbeitskräften zur Aus- und Weiterbildung innerhalb internationaler Konzerne soll erleichtert werden.

Eine positive Beschäftigungswirkung ist zu erwarten.

Finanzielle Erläuterungen:

Durch die Neuregelung der Abgangsdeckung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entfällt das Kreditaufnahmeerfordernis des Arbeitsmarktservice. Auf Grund der günstigeren Konditionen für Kreditaufnahmen des Bundes ergibt sich ein Vorteil für den Gesamthaushalt, dessen Höhe wegen der nicht vorhersehbaren Kapitalmarktentwicklung nicht quantifizierbar ist.

Die vorgesehene Überweisung von 228 Mio. Euro an die Pensionsversicherungsanstalt zur pauschalen Abdeckung der Aufwendungen für (mit Ende 2003 ausgelaufene) vorzeitige Alterspensionen käme nur für den Fall zur Anwendung, dass keine höheren Pensionsversicherungsbeiträge (auf Grund der Pensionsharmonisierung) zu leisten wären. Für den Bundeshaushalt ist die Regelung neutral, da sie den Zuschussbedarf des Bundes zur Deckung der Pensionsaufwendungen vermindert.

Finanzielle Auswirkungen der Neuregelung des Krankenversicherungsbeitrages für Leistungsbezieher aus der Arbeitslosenversicherung:

Bei voraussichtlich rund 220 000 Leistungsbezügen im Jahr 2005 und einem durchschnittlichen Tagsatz von 21,4 Euro ergibt sich bei einem Krankenversicherungsbeitrag von 7,4 % ein jährlicher Aufwand für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik von rund 127 Mio. Euro. Zusätzlich werden sämtliche Aufwendungen für alle Krankenstandsfälle bis zu einer Dauer von acht Wochen (bei mehreren Erkrankungen einer Person in einem Kalenderjahr jeweils 56. Tage und nicht nur höchstens 56 Tage im Kalenderjahr wie bei Dienstnehmern) abgedeckt. Bei längeren Erkrankungen (ca. 8 % aller Krankenstandsfälle von arbeitslos vorgemerkten Personen) sind die Aufwendungen ab dem 57. Tag durch den allgemeinen Beitrag abgedeckt. Unter der Annahme einer gleich bleibenden Krankenstandshäufigkeit und -dauer von arbeitslos vorgemerkten Personen wird die Abgeltung der Leistungen für Krankengeld vom 4. bis 56. Krankenstandstag (für die ersten drei Krankenstandstage wird die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt) pro Krankenstandsfall einen Aufwand von zusätzlich rund 101 Mio. Euro jährlich verursachen.

Für DLU-Bezüge werden im Jahr 2005 bei einem voraussichtlichen Nettoaufwand von 40 Mio. Euro für 7,4 % KVB rund 3 Mio. Euro anfallen und weitere rund 2,3 Mio. Euro für die Tage 4 bis 56 pro Krankenstandsfall – insgesamt also 5,3 Mio. Euro.

Finanzielle Auswirkungen der Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags für Familienhospizkarenz:

Auf Basis der Inanspruchnahme des Familienhospizkarenz durch Leistungsbezieher bzw. -bezieherinnen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch die Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags von 6,8 auf 7,4 % ein jährlicher Mehraufwand für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik von rund 2 100 Euro.

Finanzielle Auswirkungen der Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags für SUG - Bezüge:

Im Jahresdurchschnitt 2005 werden voraussichtlich 1 750 SUG-Bezüge zu verzeichnen sein. Bei einer durchschnittlichen Leistungshöhe von rund 1 540 Euro monatlich ergibt sich (inklusive der Sonderzahlungen) durch die Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags von 7,25 auf 7,4 % ein Mehraufwand für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik von knapp 60 000 Euro.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen“).

Zu Art. 12 (§§ 1, 6, 7 und 10 AMPFG) und Art. 15 (§§ 48 und 49 AMSG):

Die Änderungen sollen eine flexiblere Heranziehung von Mitteln zur Finanzierung der Aufgaben der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ermöglichen. Die vorgesehenen Rücklagenentnahmen (zB aus der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung gemäß § 6 Abs. 3 AMPFG und die Verschiebung der Dotierung neuer Mittel für die unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderung gemäß § 6 Abs. 4 AMPFG) stellen sicher, dass bestehende Reserven der Gebarung AMP unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Haushaltsdisziplin und der Hintanhaltung von Abgangssteigerungen prioritär herangezogen werden und damit dem AMS ein unveränderter Interventionsspielraum in der Arbeitsmarktpolitik eingeräumt wird.

Die neu gefasste Z 6 im § 1 Abs. 1 AMPFG bildet einen Auffangtatbestand für sämtliche nicht bundesgesetzlich festgelegte Leistungen an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik wie zB finanzielle Beteiligungen eines Landes an JASG-Programmen. Der bisher zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik vorgesehene Beitrag des Arbeitsmarktservice, der erforderlichenfalls auch durch Kreditaufnahme gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 AMSG in der geltenden Fassung finanziert werden musste, soll künftig im Rahmen allfälliger Budgetbegleitgesetze vor dem Hintergrund der Haushaltsleitlinien des Gesamthaushaltes festgelegt werden.

Die im § 1 Abs. 4 AMPFG vorgeschlagene Abgangsdeckung durch den allgemeinen Haushalt soll Spielraum für weitere Lohnnebenkostensenkungen bei späteren Überschüssen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik schaffen. Durch die Neuregelung entfällt die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme durch das Arbeitsmarktservice für den übertragenen Wirkungsbereich. Daher sind die einschlägigen Regelungen im AMSG entsprechend anzupassen. Eine Kreditaufnahme durch das Arbeitsmarktservice, die ohnedies nur unter der Voraussetzung erfolgen darf, dass ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates und die Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie des Bundesministers für Finanzen vorliegen, soll nur mehr zur kurzfristigen Finanzierung der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung des Arbeitsmarktservice zu bestreitenden Personal- und Sachausgaben (eigener Wirkungsbereich) des Arbeitsmarktservice möglich sein.

Im Sinne der Kostenwahrheit übernimmt die Gebarung Arbeitsmarktpolitik wie in den vergangenen Jahren den Aufwand für die vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit in dem Umfang, in dem eine Arbeitsmarktentlastung bzw. eine Belastung der PV stattfindet. Diese Kostentragung hat allerdings die beabsichtigte Umstellung des PV-Systems (Harmonisierung) und die damit verbundene Ersetzung von Ersatz- durch Beitragszeiten zu berücksichtigen, um eine ungerechtfertigte Doppelbelastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu vermeiden. Im Zuge der Harmonisierung der Pensionssysteme ist vorgesehen, an Stelle von - der Finanzierung von Ersatzzeiten dienenden - Beiträgen auf Basis der ausbezahlten Leistungen - der Finanzierung von Beitragszeiten dienende - Beiträge auf Basis der Bemessungsgrundlage für Arbeitslosengeld (70 %) bzw. Notstandshilfe (92 % von 70 %) für von der Harmonisierung erfasste Personen zu zahlen. Auf Grund der höheren Beitragsleistungen entfällt die Notwendigkeit zusätzlicher Überweisungen an die PVA. Die vorgeschlagenen Regelungen des § 6 Abs. 2 stellen eine Vorsorge für den Fall dar, dass die Pensionsharmonisierung in den nächsten beiden Jahren nicht in Kraft tritt. Ein Überweisungsbetrag soll nur zu leisten sein, so lange noch keine Beitragszeiten zu finanzieren sind.

Die übrigen Änderungen ergeben sich nur aus der Notwendigkeit der Anpassung von Absatzbezeichnungen, Zitierungen und Verweisungen und haben keine inhaltlichen Auswirkungen.

Zu Art. 13 Z 1, 2 und 6 (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 13 SUG):

Die Änderungen dienen der Berücksichtigung der mit 1. Jänner 2005 in Kraft tretenden sowie der übrigen seit der letzten Novellierung des SUG eingetretenen Änderungen der verwiesenen Bestimmungen des AlVG und damit der Klarstellung.

Zu Art. 13 Z 3 (§ 5 Abs. 5 SUG):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll gewährleistet werden, dass die Anpassung der Sonderunterstützung in den nächsten Jahren analog zu den Regelungen des ASVG erfolgt.

Zu Art. 13 Z 4 (§§ 7 Abs. 1, 8, 9, 10, 11 und 12 SUG):

Diese Regelungen enthalten lediglich eine Anpassung an die neue Bezeichnung des Versicherungsträgers ab 2005. Weiters erfolgt eine Gleichziehung der Krankenversicherungsbeiträge an die Leistungsbezieher nach dem AlVG.

Zu Art. 13 Z 5 (§ 7 Abs. 3 SUG):

Mit dieser Bestimmung erfolgt die Gleichstellung von Beziehern von Sonderunterstützung mit Pensionisten nach dem ASVG hinsichtlich des von Leistungsbeziehern zu tragenden Anteils am KV-Beitragssatz. Analog zu den Regelungen im ASVG erfolgt diese Anpassung stufenweise je nach Zuerkennungsjahr.

Zu Art. 14 Z 1 und 2 (§ 18 Abs. 3 AuslBG):

Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist, die Rahmenbedingungen für die Ansiedelung von Headquarters internationaler Konzerne noch weiter zu verbessern. Dementsprechend sollen neben den bereits bestehenden Ausnahme- und Sonderregelungen für die Zulassung besonderer Führungskräfte (Top-Manager), internationaler Forscher und qualifizierter Schlüsselkräfte(§ 1 Abs.2 lit. f; § 12) und ergänzend zur bereits bestehenden Möglichkeit der bewilligungsfreien Einschulung von Arbeitskräften im Rahmen von Joint Ventures auch die Entsendung von qualifizierten Arbeitskräften zur Aus- und Weiterbildung innerhalb internationaler Konzerne erleichtert werden. Qualifizierte Mitarbeiter der einzelnen Konzernunternehmen sollen künftig bis zu 50 Wochen bewilligungsfrei zur Aus- und Weiterbildung in das Headquarter entsandt werden können. Die Ausbildungsmaßnahme ist dem Arbeitsmarktservice lediglich anzuzeigen und wird von diesem bei Nachweis eines entsprechenden Ausbildungsprogramms bestätigt. International tätige Konzerne im Sinne dieser Regelung sind zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefasste selbständige Unternehmen mit dem Headquarter (der Konzernzentrale) in Österreich und Standorten in mindestens zwei weiteren Ländern.

Zu Art. 15 (§ 35 AMSG):

Auf Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes sollen die im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Regelungen angewendet werden. Dies ist unbedingt erforderlich, da Arbeitslose, die Schulungsmaßnahmen unterzogen werden, zum Zweck der Ergänzung auf einen für alle Schulungsteilnehmer geltenden Mindeststandard neben dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe gleichzeitig auch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen können. Eine unterschiedliche Behandlung in der Krankenversicherung wäre weder sachlich gerechtfertigt noch administrierbar. Die Sonderrregelung des Krankenversicherungsbeitrages im Jahre 2004 war notwendig und auch vollziehbar, da für die Leistungen nach dem AlVG in diesem Jahr eine Pauschalbetragsregelung galt und der Krankenversicherungsbeitrag in der dieser Pauschalregelung zu Grunde liegenden Höhe festgesetzt wurde.

Eine Sonderregelung der Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebenunterhaltes im AMSG ist entbehrlich und irreführend, da diese im ASVG (zB im § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG) abhängig vom jeweiligen Bezugszeitraum unterschiedlich geregelt ist.

Zu Art. 16 Z 1 (§§ 3 Abs. 3 und 43a Abs. 1 Z 2 AlVG):

Diese Änderung dient nur der Klarstellung, dass ungeachtet der Einfügung einer neuen Litera im § 44 Abs. 6 ASVG weiterhin dieselbe inhaltliche Bestimmung im ASVG als verwiesene Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Auf Grund der Pauschalierung der Beitragsabgeltung zur KV in den Jahren 2002 bis 2004 war diese Bestimmung nicht anzuwenden. Die nunmehrige Klarstellung kann daher mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten. Die im ASVG (§ 44 Abs. 6) eingeschobene lit. b bezieht sich nur auf Zivildienstleistende, während die früher in lit. b geregelte subsidiäre Bemessungsgrundlage nun in lit. c zu finden ist.

Zu Art. 16 Z 2 (§ 40 Abs. 2 AlVG):

Diese Änderung berücksichtigt die neue Bezeichnung des Versicherungsträgers ab 2005.

Zu Art. 16 Z 3 (§ 42 Abs. 1 und 2 AlVG):

Da der Krankenversicherungsbeitrag für Arbeiter und Angestellte (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) einschließlich des Ergänzungsbeitrages zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung insgesamt 7,4 % beträgt, soll auch der Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitslose in dieser Höhe festgelegt werden.

Die Abgeltung des Aufwandes für Krankengeld an die Krankenkassen soll in Anlehnung an die Entgeltfortzahlung bei Beschäftigten vorgesehen werden. Diese erfolgt im Regelfall für sechs Wochen zur Gänze und vier weitere Wochen zur Hälfte. Dem entsprechend sollen daher die Krankengeldaufwendungen für Arbeitslose für eine Dauer von acht Wochen pro Krankenstandsfall getragen werden (drei Tage Weiterzahlung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und für die restlichen Tage Abgeltung der Aufwendungen für das in Höhe der AlV-Leistung gezahlte Krankengeld).

Das vorgeschlagene Modell verbindet den Vorteil einer Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes mit dem Vorteil einer einfachen und unbürokratischen Abwicklung. Die abzugeltenden Aufwendungen sollen gemeinsam mit den Krankenversicherungsbeiträgen nach der bewährten, gemäß den §§ 2 und 3 der Verordnung über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 44/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 931/1994, vorgesehenen und mit Ausnahme der Jahre 2002 bis 2004 (mit Pauschalabgeltung auf Basis 2001) angewendeten Methode erfolgen. Da die bestehende Verordnung auf § 42 Abs. 1 und 2 AlVG verweist, ist keine zusätzliche Verfahrensregelung erforderlich. Der zuständige Krankenversicherungsträger ist demnach berechtigt, den jeweils abzugeltenden Betrag von den Beiträgen zur Krankenversicherung bei ihrer Abfuhr einzubehalten. Der Abgeltungsbetrag des jeweiligen Monates wird auf der Grundlage der Ergebnisdaten des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt, und aktuell in Monatszwölftel gegengerechnet. Darüber hinaus wird zum Ausgleich von Schwankungen im jeweiligen Folgejahr auf der Grundlage der Ergebnisse des vergangenen Jahres ein Gebarungsausgleich nach analoger Verfahrensweise zur Beitragsabrechnung vorgenommen. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die etablierten Systeme der Datenverarbeitung der Krankenversicherung mit geringem Anpassungsaufwand herangezogen werden können und keine zusätzlichen Verwaltungsschritte erforderlich sind.

Zu Art. 17 (§§ 45 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 100 Abs. 12 AKG):

Die Bezugnahme auf das Datenschutzgesetz aus dem Jahr 1978 ist veraltet und soll daher aktualisiert werden.

Zum 5. Abschnitt (Soziales):

Zu Art. 18 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Allgemeines:

Die Verwaltungskosten für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die Finanzverwaltung sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.

Für Studienförderungsmaßnahmen sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

Zu Art. 18 Z 1 (§ 39g FLAG 1967):

Für Angelegenheiten der Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ist inhaltlich der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zuständig. Mangels nachgeordneter Behörden muss sich der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Vollziehung der Leistungen aus dem Familienlastenausgleich der Finanzverwaltung bedienen. Wie in den Jahren 2001 bis 2004 soll auch für die Jahre 2005 und 2006 eine diesbezügliche Vergütungsverpflichtung festgelegt werden. Demnach soll aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein entsprechender Kostenersatz (Personal- und Sachaufwand einschließlich der Betreuung und Weiterentwicklung des automationsunterstützten Verfahrens) in Höhe von jeweils 20 Millionen Euro geleistet werden.

Zu Art. 18 Z 2 (§ 39h FLAG 1967):

Auf Grund der Einführung von Studiengebühren wurden zur Vermeidung von Härtefällen Studienförderungsmaßnahmen verbreitert; dafür wurden bzw. werden für die Jahre 2002 bis 2004 Mittel in Höhe von jeweils 14 535 000 Euro bereit gestellt. Der gleiche Kostenersatz soll auch in den Jahren 2005 und 2006 geleistet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Zusammenfassend ergeben sich in den Jahren 2005 und 2006 für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

      durch den Kostenersatz für den Verwaltungsaufwand Mehrausgaben in Höhe von jeweils 20 Millionen Euro.

      durch die Bereitstellung von Mitteln für Studienförderungsmaßnahmen Mehrausgaben für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von jeweils 14 535 000 Euro.

Zu Art. 19 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes):

Allgemeines:

Die Pflegegeldbeträge wurden letztmalig mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 erhöht. Die behindertenpolitischen Zielsetzungen lassen es angezeigt erscheinen, die Situation pflegebedürftiger Menschen durch eine Valorisierung des Pflegegeldes zu verbessern.

Den Forderungen diverser Stellen – insbesondere der Interessenvertretungen behinderter Menschen, der Pensionistenverbände und der überwiegenden Zahl der Länder – nach einer Valorisierung des Pflegegeldes soll mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden. Die Erhöhung des Pflegegeldes wird die Position der pflegebedürftigen Menschen im Sinne der Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens verbessern.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. I des Bundespflegegeldgesetzes.

Zu Art. 19 Z 1 (§ 5 BPGG), Z 2 (§ 44 Abs. 5 BPGG) und Z 3 (§ 47 Abs. 1 BPGG):

Eine Anpassung des Pflegegeldes erfolgte zuletzt im Jahr 1995. Aus diesem Grund wurde seitens diverser Stellen – insbesondere der Interessenvertretungen behinderter Menschen und der Pensionistenverbände – schon seit langem eine Valorisierung des Pflegegeldes verlangt. Diesem berechtigten Verlangen soll nunmehr mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf die im Begutachtungsverfahren erhobenen Forderungen betreffend die Höhe der Valorisierung und den Umstand, dass vom Land Kärnten bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 eine Erhöhung der Pflegegeldbeträge nach dem Kärntner Pflegegeldgesetz um 2% durchgeführt wurde, soll, auch im Sinne eines österreichweit einheitlichen Pflegegeldsystems, im Bundespflegegeldgesetz eine Erhöhung der Pflegegeldbeträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 um 2% normiert werden. Die Erhöhungen mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 sollen auch sinngemäß für das Pflegegeld der Stufe 1 nach § 47 Abs. 1 BPGG und die Ausgleiche nach § 44 BPGG gelten.

Zu Art. 19 Z 4 (§ 49 Abs. 7 BPGG):

Die vorgeschlagenen Änderungen im Bundespflegegeldgesetz sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 in Kraft treten.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Valorisierung des Pflegegeldes mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 um 2% wird zu folgenden budgetären Mehrkosten im Bereich des Bundes führen:

Im Jahr 2005 rund 30 Mio. Euro, davon rund 26,6 Mio. Euro im Bereich Sozialversicherung;

im Jahr 2006 rund 30,3 Mio. Euro, davon rund 27,5 Mio. Euro im Bereich Sozialversicherung;

im Jahr 2007 rund 30,8 Mio. Euro, davon rund 28 Mio. Euro im Bereich Sozialversicherung und

im Jahr 2008 rund 31,4 Mio. Euro, davon rund 28,6 Mio. Euro im Bereich Sozialversicherung.

Die Mehrkosten für die Valorisierung des Pflegegeldes für die Jahre 2005 und 2006 sollen durch interne Umschichtungen und frei werdende Mittel aus der Unfallrentenbesteuerung bedeckt werden.

Zu Art. 20 (Änderung des Bundessozialamtsgesetzes):

Nach derzeitiger Rechtslage ist mit der Funktion der Amtsleitung ein/e Landesstellenleiter/in zu betrauen. Um für zukünftige Betrauungen auch Dritten die Möglichkeit zu eröffnen, die Funktion der Leitung des Bundessozialamtes wahrzunehmen, soll § 3 Abs. 2 BSAG aufgehoben werden.

Diese Novellierung soll mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Zu Art. 21 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):

Allgemeines:

Das Bundesbehindertengesetz hat sich in den mittlerweile fast 15 Jahren seines Bestehens insgesamt als Instrument der Koordinierung der österreichischen Behindertenpolitik bewährt. In einigen Teilbereichen hat sich allerdings ein Bedarf nach weiteren Verbesserungen für behinderte Menschen ergeben.

Derzeit erfolgt die Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Förderung aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.

Nunmehr soll behinderten Menschen ein Rechtsanspruch auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (NOVA) eingeräumt sowie im Falle einer negativen Entscheidung auch ein Rechtszug an die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, ermöglicht werden.

Auch für gemeinnützige Vereine soll künftig die Möglichkeit der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe bestehen, wenn das erworbene Kraftfahrzeug überwiegend der Beförderung von Menschen mit Behinderung dient.

Gleichzeitig soll im Sinne von mehr Klientenfreundlichkeit die Berufungsfrist in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Abgeltung der Normverbrauchsabgabe abweichend von den Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auf sechs Wochen verlängert werden.

Mit den Änderungen dieses Bundesgesetzes soll auch der sprachlichen Gleichbehandlung Rechnung getragen und ferner einige redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 9 („Verkehrswesen“) sowie Art. 102 Abs. 2 B‑VG. Im Übrigen bildet Art. 17 B-VG die Kompetenzgrundlage dafür, dem Bund als Träger von Privatrechten bestimmte Aufgaben zu übertragen.

Zu Art. 21 Z 4 (Abschnitt V, §§ 36 bis 39 BBG):

Schon bisher sehen die §§ 36ff des Bundesbehindertengesetzes für Menschen mit Behinderung die Möglichkeit vor, zur Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung Förderungen aus den Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu erhalten. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eine Förderung gewährt, allerdings besteht darauf kein Rechtsanspruch.

Nunmehr soll zur Verbesserung der Rechtssicherheit Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf Abgeltung der NOVA eingeräumt und unter Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auch ein Rechtszug an die Bundesberufungskommission eröffnet werden.

Zuletzt wurden von den insgesamt im Bundessozialamt eingebrachten rund 3 000 Anträgen auf Abgeltung der Normverbrauchabgabe rund 400 abgelehnt.

Gegen diese negativen Entscheidungen der Landesstellen wurden 25 Einwände beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingebracht.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass künftig im gleichen Verhältnis Berufungen an die Bundesberufungskommission gerichtet werden.

Über Härtefälle im Sinne des Abs. 5 soll der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mittels Bescheid entscheiden. Auch gegen diese negative Entscheidung besteht die Möglichkeit einer Berufung an die Bundesberufungskommission. Ein Härtefall wird z.B. dann gegeben sein, wenn Formalerfordernisse zwar nicht vorliegen, das Kraftfahrzeug aber überwiegend für den behinderten Menschen verwendet wird.

Auch von der 5-Jahres-Frist für die neuerliche Antragstellung auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe soll – wie bisher – bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen (z.B. Totalschaden am Auto, Diebstahl) abgesehen werden können.

Hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen für die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe wurden keine Änderungen vorgenommen.

Wohl aber soll – auf Grund von Anregungen mehrerer Stellen – das Kaufpreislimit auf 20 000 Euro angehoben werden. Dies wird bei einem jährlichen Gesamtvolumen von 4,5 Mio. Euro Mehrkosten zwischen 100 000 Euro und 150 000 Euro zur Folge haben.

Durch die Regelung des Abs. 2 soll auch für Vereine die Möglichkeit geschaffen werden, bei Anschaffung eines Kraftfahrzeuges die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe beantragen zu können. Es muss sich dabei um gemeinnützige, nicht auf Gewinn gerichtete Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes handeln, die sich in ihren Statuten die Betreuung oder Förderung von Menschen mit Behinderung zum Ziel gesetzt haben. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass das erworbene Kraftfahrzeug überwiegend der Beförderung von behinderten Menschen dient, denen in der Mehrzahl die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein darf.

Zu Art. 21 Z 5 (§ 41 Abs. 1 Z 3 BBG):

Zurzeit sieht § 41 Abs. 1 vor, dass eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung vom Bundessozialamt im Rahmen eines Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses nur dann vorzunehmen ist, wenn die maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder wenn zwei oder mehrere Einschätzungen vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde.

Nunmehr soll mit der neuen Z 3 klargestellt werden, dass auch in jenen Fällen, in denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 2 auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Versicherungssteuergesetzes 1954 oder des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 ausgestellt wird, durch den Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes eine Einschätzung des Grades der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorzunehmen ist.

Zu Art. 21 Z 6 (§ 41 Abs. 3 BBG):

Mit dieser Regelung soll eine Mitwirkungspflicht des behinderten Menschen im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses normiert werden. Wird ohne triftigen Grund einer Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, eine für die Entscheidungsfindung notwendige ärztliche Untersuchung verweigert oder werden für das Verfahren notwendige Angaben nicht gemacht, soll das Bundessozialamt die Möglichkeit haben, das Verfahren mittels Bescheid einzustellen. Zuvor ist der behinderte Mensch aber nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Diese Regelung soll auch für das Verfahren gemäß § 36 betreffend die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe gelten.

Zu Art. 21 Z 7 (§ 46 BBG):

Grundsätzlich beträgt die Berufungsfrist im Verwaltungsverfahren gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides.

Da behinderte Menschen oftmals mit den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens nicht so vertraut und auch eher selten rechtsfreundlich vertreten sind, soll im Sinne von mehr Klientenfreundlichkeit die Berufungsfrist auf sechs Wochen erhöht werden.

Zu Art. 21 Z 10 (§ 55 Abs. 1 BBG):

Durch die vorgenommene Änderung soll der Personenkreis, der Anspruch auf Abgeltung der durch die Unfallrentenbesteuerung entstandene Mehrbelastung hat, erweitert werden.

Die übrigen Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeit werden die aus dem Normverbrauchsabgabegesetz entstehenden Belastungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgegolten und der Aufwand, der dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung daraus entsteht, vom Bund ersetzt. Die Anhebung des Kaufpreislimits auf 20 000 Euro wird bei einem jährlichen Gesamtvolumen von 4,5 Mio. Euro Mehrkosten von ca. 100 000 Euro bis 150 000 Euro verursachen.

Die soziale Abfederung der Besteuerung der zwischen 1. Juli 2001 und 31. Dezember 2003 angefallenen Unfallrenten wird aus den Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung bedeckt werden.

Zum 6. Abschnitt (Sportförderung):

Zu Art. 22 (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 20 des Glücksspielgesetzes wird einerseits sichergestellt, dass die besondere Sportförderung nach dieser Bestimmung ab 2005 ungedeckelt 3 vH der Umsätze der Österreichische Lotterien GmbH (ÖLG) zumindest aber 40 Mio. Euro pro Jahr beträgt (2004: 37 836 400 Euro). Seitens der ÖLG werden für die Jahre 2004 bis 2007 folgende Umsätze erwartet:

2004 (+7%)

1 445 Mio. Euro

2005 (+5%)

1 517 Mio. Euro

2006 (+3%)

1 562 Mio. Euro

2007 (+3%)

1 609 Mio. Euro

Dies stellt eine wesentliche Verbesserung dieser Förderung dar, da bereits der Mindestbetrag deutlich über den bisher zur Auszahlung gelangten Beträgen liegt und außerdem durch die ungedeckelte Anbindung an die Umsätze der ÖLG mit kontinuierlichen Steigerungen zu rechnen ist. Da diese Regelung nunmehr unbefristet ist, kann der Mitteleinsatz künftig langfristiger und effizienter geplant werden. Diese Verbesserungen werden insbesondere dem Behindertensport zu Gute kommen.

Für den Bundeshaushalt ergeben sich aus der vorgeschlagenen Neuregelung auf Basis der Umsatzerwartung der ÖLG im Vergleich zu dem im Jahr 2004 zur Auszahlung gelangenden Betrag von 37, 836 Mio Euro folgende Mehrausgaben:

Jahr 2005

7,674 Mio Euro

Jahr 2006

9,024 Mio Euro

Jahr 2007

10,434 Mio Euro

Jahr 2008

Die Mehrausgaben können nicht beziffert werden, da dzt. keine Schätzung der Umsätze der ÖLG vorliegt.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).

Zu Art. 23 (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes):

Allgemeines:

Derzeit wird bei der Aufteilung der im § 20 des Glücksspielgesetzes geregelten besonderen Bundes-Sportförderungsmittel die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) hinsichtlich ihrer zentralen Koordinationsaufgaben nicht berücksichtigt.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll dies ermöglicht werden, indem 1,44 vH dieser Mittel  der BSO für die Koordinationsaufgaben und als- Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Für die Verteilung nach dem herkömmlichen Verteilungsschlüssel nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 soll ein Fixbetrag in der Höhe von 36.322.560 Euro vorgesehen werden.

Die diesen Fixbetrag gemäß dem Glücksspielgesetz übersteigenden Sport-Förderungsmittel sollen insbesondere für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und –projekte anerkannter Sportverbände, besonders jedoch der Fachverbände, zur Verteilung gelangen.

Darüber hinaus sollen Anpassungen an die Änderung der Ressortbezeichnung sowie Zitatberichtigungen vorgenommen werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 17 B-VG.

Zu den Z 1, 7 und 9 (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 10):

Es handelt sich um Zitatberichtigungen.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 3):

Durch die Aufnahme der BSO soll die Verteilung von besonderen Bundes-Sportförderungsmittel auch an die BSO ermöglicht werden.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 1 Z 1):

Der BSO soll mit diesem Entwurf 1,44 vH der durch das Glücksspielgesetz zur Verfügung gestellten Bundes-Sportförderungsmittel zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben zugeteilt werden. In diesem Prozentsatz soll gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. e auch der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel enthalten sein. Weiters soll die Anpassung an die Änderung der Ressortbezeichnung vorgenommen werden.

Die Notwendigkeit der Erhöhung des bisherigen Prozentsatzes auf 5,44 vH ergibt sich aus der zu Z 3 vorgeschlagenen Änderung.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 1 Z 2):

Für die Verteilung nach dem herkömmlichen Verteilungsschlüssel nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 soll von den verbleibenden 94,56 vH der durch das Glücksspielgesetz zur Verfügung gestellten Bundes-Sportförderungsmittel ein Fixbetrag in der Höhe von 36 322 560 Euro vorgesehen werden.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 1):

Die den Fixbetrag im Ausmaß von 36 322 560 Euro gemäß dem Glücksspielgesetz übersteigenden Sport-Förderungsmittel sollen insbesondere für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und –projekte anerkannter Sportverbände, besonders jedoch der Fachverbände, zur Verteilung gelangen.

Zu Z 10 (§§ 3 Abs. 1 und 2, 10, 17 Abs. 1, und 20):

Die Änderung der Ressortbezeichnung wird nachvollzogen.

Zum 7. Abschnitt (Umwelt):

Zu Art. 24 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Allgemeines:

Inhalt dieses Novellenartikels ist die Fortschreibung der Ermächtigung, Altlastenbeiträge für Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden, und die Anpassung der Rechtsgrundlagen zur Ausweisung von Altlasten im Altlastenatlas als Verordnung.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Abfallwirtschaft”).

Finanzielle Auswirkungen im Sinne des § 14 BHG sind nicht gegeben.

Zu Art. 24 Z 1 (Art. I § 3 Abs. 2 Z 1 lit. b ALSAG):

Die Formulierung wird an § 13 Abs. 2 angepasst.

Zu Art. 24 Z 2 (Art. I § 12 Abs. 4 ALSAG):

Die Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, aus Altlastenbeiträgen Mittel für Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden, wird für die Jahre 2005 und 2006 verlängert. Die Ermächtigung bezieht sich insgesamt auf 15 Millionen Euro und darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die vorgesehenen Beträge im allgemeinen Budget ausgeschöpft sind.

Zu Art. 24 Z 3 (Art. I § 13 Abs. 1 ALSAG):

Auf die nunmehrige Rechtsform des Umweltbundesamtes wird bei der ersten Erwähnung in diesem Bundesgesetz Bezug genommen.

Zu Art. 24 Z 4 bis 9 (Art. I § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 5 und § 17 Abs. 2 ALSAG):

Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, G 6/03, V 6/03, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass der Altlastenatlas rechtlich als Verordnung zu qualifizieren ist. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die im Altlastensanierungsgesetz vorgesehene Kundmachungsform nicht als ausreichend anzusehen ist (vgl. auch die Kundmachung der Aufhebung des Altlastenatlasses, BGBl. II Nr. 96/2004). Mit BGBl. II Nr. 232/2004, ausgegeben am 8. Juni 2004, wurde die Altlastenatlas-Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Im § 13 Abs. 2 werden die rechtlichen Grundlagen an das Prozedere einer Verordnungserlassung angepasst. Gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird die rechtliche Grundlage zur Führung der Datenbank über die Gefährdungsabschätzungen und Prioritätenklassifizierungen zu den Verdachtsflächen und Altlasten bei der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie die Veröffentlichung dieser Daten aufrecht erhalten.

Die Bestimmungen betreffend die Einsichtnahme (§ 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 ALSAG) sind aufgrund der Veröffentlichung im Internet sowie der Bestimmungen über Umweltinformationen obsolet und können daher entfallen.

Die Novellen zur Altlastenatlas-Verordnung zur Aktualisierung des Altlastenatlasses werden einer Begutachtung unterzogen; die Anhörung der Landeshauptmänner hinsichtlich der Festlegung der Prioritätenklassen (§ 14 Abs. 1 ALSAG) kann daher im Sinne der Verwaltungsvereinfachung entfallen.

§ 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 werden an § 13 Abs. 2 angepasst.

Zu Art. 24 Z 10 (Art. I § 22 Abs. 1 ALSAG):

Der Verweis wird richtig gestellt.

Zu Art. 24 Z 11 (Art. I § 27 Abs. 4 ALSAG):

§ 27 Abs. 4 enthält in der geltenden Fassung zwei mit arabischen Zahlen nummerierte Aufzählungen. Die zweite dieser Aufzählung soll nun zur besseren Unterscheidung durch Literae gestaltet sein.

Zu Art. 24 Z 12 und 13 (Art. VII Abs. 13 bis 15 ALSAG):

Im Art. VII Abs. 13 wird der Verweis auf § 23a richtig gestellt.

§ 3 Abs. 1a wurde irrtümlich im BGBl. I Nr. 71/2003 nicht bei den Bestimmungen, welche erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten, aufgezählt. Diese Bestimmung wird gemäß Art. VII Abs. 14 nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Novelle bis zum 31. Dezember 2005 nicht angewendet.

Zu Art. 25 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Allgemeines:

Im Jahr 2003 haben die Gemeinden mit Unterstützung der Länder eine flächendeckende Investitionskostenschätzung bis 2015 durchgeführt, um die aus der Umsetzung des Wasserrechtes und insbesondere der Wasserrahmenrichtlinie resultierenden Investitionserfordernisse in der kommunalen Siedlungswasserwirtschaft zu erheben. Daraus resultiert ein geschätzter Investitionsbedarf im Zeitraum 2005 bis 2008 in der Höhe von ca. 4 Milliarden Euro und ein Förderbedarf in der Höhe von knapp 900 Millionen Euro.

Aufgrund der auslaufenden Finanzausgleichsperiode endet mit 2004 die Ermächtigung von Förderungszusagen in der Siedlungswasserwirtschaft. Zur Abdeckung dieses Förderbedarfes ist daher ein ausreichender Zusagerahmen für die Jahre 2005 bis 2008 festzulegen. Daher wird der Zusagerahmen für 2005 bis 2008, wie bereits für die Jahre 2003 und 2004, mit 218,019 Millionen Euro festgelegt. Mit der Festlegung der Zusagerahmen soll die Kontinuität in der Siedlungswasserwirtschaftsförderung sichergestellt werden. Diesem Ziel dient auch die Ausweitung der Wiederausnützung von nicht in Anspruch genommenen Mitteln, durch die auch die Planbarkeit der Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaftsförderung erheblich verbessert wird.

Die Finanzausgleichspartner sollen bei der Bedeckung des gesamten Liquiditätsbedarfes in der Siedlungswasserwirtschaft in den Jahren 2005 und 2006 durch die Heranziehung von Mitteln aus dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds entlastet werden.

Die Textierung des 5. Abschnitts („Österreichisches JI/CDM-Programm“) bietet derzeit einen relativ engen Rahmen, indem der Ankauf auf Emissionsreduktionseinheiten aus JI- oder CDM-Projekten eingeschränkt wird. Allerdings hat sich durch die sogenannte „Linking-directive“, die derzeit kurz vor der Beschlussfassung im Europäischen Rat steht, eine neue Situation betreffend neue und künftige EU-Mitgliedstaaten ergeben. Diese Richtlinie, mit der die EmissionshandelsRL 87/2003/EG geändert wird, schränkt die Möglichkeiten für JI-Projekte in der EU sehr stark ein, sodass einige potentielle Gastländer gegenwärtig nicht mehr bereit sind, JI-Projekte zu akzeptieren, die gemäß „Linking-directive“ direkten oder indirekten Einfluss auf die Emissionen von Emissionshandelsanlagen haben. Das betrifft gerade bevorzugte Projektkategorien des österreichischen Programms, zum Beispiel Brennstoffumstellungen und Projekte im Bereich erneuerbare Energie. Diese Länder sind aber bereit, die Emissionsreduktionseinheiten aus solchen Projekten als „Assigned Amount units“ gemäß Kyoto-Protokoll unter dem Titel des Emissionshandels zu verkaufen. Es handelt sich dabei also um projektbasierten Emissionshandel. Um diese Möglichkeit auch für Österreich zugänglich zu machen, soll das UFG entsprechend geändert werden.

Im Übrigen sind ausschließlich formal-redaktionelle Bereinigungen vorgesehen, die keine inhaltlichen Auswirkungen haben.

Alternativen:

Ohne Beibehaltung des Zusagerahmens ist die fristgerechte Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen bzw. nationalen wasserrechtlichen Vorgaben nicht möglich.

Wenn die Bedeckung des 2005 und 2006 fälligen Liquiditätsbedarfes (ausgenommen Sondertranchen) in vollem Umfang von den FA-Partnern abgedeckt wird, würde dies für diese eine Zusatzbelastung von insgesamt 200 Millionen Euro bedeuten.

Die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage hinsichtlich des JI/CDM-Programms würde den Zugang zu Emissionsreduktionen aus Projekten in Industrieländern einschränken.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit dem Zusagerahmen von jährlich 218,019 Millionen Euro können im Zeitraum 2005 bis 2008 voraussichtlich rd. 8.500 Siedlungswasserwirtschaftsprojekte mit einem Investitionsvolumen von bis zu 4 Milliarden Euro gefördert werden. Daraus ergibt sich allein aus der Investitionstätigkeit auf Basis des für 1998 vom WIFO angestellten Berechnung ein Arbeitsplatzeffekt von bis zu 48.000 Arbeitsplätzen. Damit festigt der Siedlungswasserbau seine führende Bedeutung im gesamten Tiefbau.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem Zusagerahmen im Zeitraum 2005 bis 2008 von jeweils 218,019 Millionen Euro ergibt sich ein voraussichtlicher Liquiditätsbedarf für diesen Zeitraum von 98,37 Millionen Euro:

2005:   6,06 Millionen Euro

2006: 15,95 Millionen Euro

2007: 29,56 Millionen Euro

2008: 46,80 Millionen Euro.

Diese Zahlungsverpflichtungen sind zu den bereits bis Ende 2004 eingegangenen Verpflichtungen, die von den FA-Partnern neu zu dotieren sein werden, hinzu zu rechnen. Diese aus Zusagen bis Ende 2004 sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen belaufen sich auf

249,13 Millionen Euro für 2005

254,48 Millionen Euro für 2006

252,26 Millionen Euro für 2007

242,48 Millionen Euro für 2008.

Daraus ergibt sich ein Gesamtliquiditätsbedarf (ohne Sondertranchen, die nicht von den FA-Partnern neu zu dotieren sind, sondern aus dem Vermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bedeckt werden) für

2005 von 255,19 Millionen Euro

2006 von 270,46 Millionen Euro

2007 von 281,82 Millionen Euro

2008 von 289,28 Millionen Euro.

Im Gesamtüberblick stellt sich die Liquiditätsbedarfsentwicklung unter Berücksichtigung aller bis Ende 2004 getätigten Zusagen sowie der vorgesehenen Zusagerahmen in den Jahren 2005 bis 2008 von jeweils 218,08 Millionen Euro wie folgt dar:


 

UFG - kommunale Siedlungswasserwirtschaft

Liquiditätsentwicklung ab 2005
in Euro

Jahr

FAG
1993 - 2004

FAG
2005 - 2008

FAG
Summe

UWF
Sondertranchen

SWW gesamt
Summe

2005

249.129.611

6.064.219

255.193.830

35.550.182

290.744.013

2006

254.481.148

15.944.674

270.425.822

35.874.844

306.300.666

2007

252.257.090

29.558.244

281.815.334

35.093.841

316.909.175

2008

242.476.766

46.802.153

289.278.919

33.589.861

322.868.780

2009

239.143.143

58.462.982

297.606.126

33.111.454

330.717.580

2010

235.758.941

66.197.076

301.956.017

32.634.962

334.590.979

2011

232.455.013

70.012.306

302.467.319

32.170.066

334.637.385

2012

229.156.879

70.013.499

299.170.379

31.705.772

330.876.151

2013

225.899.274

69.351.885

295.251.160

31.247.212

326.498.372

2014

222.678.969

68.621.108

291.300.076

30.793.912

322.093.989

2015

219.506.635

67.898.395

287.405.031

30.347.451

317.752.482

2016

216.227.552

67.183.653

283.411.205

29.884.989

313.296.194

2017

212.818.080

66.476.785

279.294.866

29.403.037

308.697.902

2018

209.463.853

65.777.698

275.241.551

28.929.006

304.170.557

2019

205.595.054

65.086.301

270.681.355

28.378.769

299.060.124

2020

199.342.216

64.402.502

263.744.718

27.476.318

291.221.036

2021

182.838.794

63.726.212

246.565.005

25.060.992

271.625.997

2022

158.551.185

63.051.141

221.602.326

21.500.064

243.102.390

2023

135.105.585

62.345.926

197.451.511

18.063.885

215.515.395

2024

116.166.425

61.605.238

177.771.663

15.313.029

193.084.692

2025

96.634.138

60.666.972

157.301.110

12.497.592

169.798.702

2026

79.186.309

59.351.113

138.537.422

9.957.436

148.494.858

2027

62.993.938

57.947.593

120.941.530

7.598.395

128.539.925

2028

45.741.891

56.493.914

102.235.805

5.089.553

107.325.359

2029

32.114.770

55.096.976

87.211.746

3.114.205

90.325.951

2030

18.894.706

53.954.803

72.849.509

1.311.653

74.161.162

2031

9.134.511

51.903.068

61.037.579

375.406

61.412.985

2032

2.885.725

46.056.614

48.942.339

4.994

48.947.333

2033

79.491

36.088.627

36.168.117

0

36.168.117

2034

0

23.131.175

23.131.175

0

23.131.175

2035

0

11.276.955

11.276.955

0

11.276.955

2036

0

3.471.215

3.471.215

0

3.471.215

2037

0

94.129

94.129

0

94.129

Summe

4.586.717.692

1.664.115.152

6.250.832.844

626.078.880

6.876.911.724

 

Zur Entlastung der FA-Partner ist jedoch vorgesehen, dass in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 100 Millionen Euro zur Bedeckung der ansonsten von den FA-Partnern neu aufzubringenden Mittel herangezogen werden. Damit reduziert sich der Dotationsbedarf der FA-Partner auf

155,19 Millionen Euro für 2005

170,43 Millionen Euro für 2006.

Durch die Ausweitung der Wiederausnützung wird der dargestellte Liquiditätsbedarf nicht ausgeweitet, sodass damit keine über diesen Bedarf hinausgehenden Bedeckungserfordernisse entstehen.

Die Abwicklungskosten in der Siedlungswasserwirtschaft werden vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds getragen. Die jährlichen Abwicklungskosten in der Siedlungswasserwirtschaft werden aus den Kosten für die Abwicklung von Neuzusagen sowie aus den Kosten für die Abwicklung von Altzusagen bestimmt. Eine genaue Prognose für die Abwicklungskosten aus Neuzusagen für die Jahren 2005 bis 2008 ist nicht möglich. Insgesamt werden die jährlichen Abwicklungskosten für die Siedlungswasserwirtschaft für 2005 und 2006 in einer Größenordnung von rd. 3,7 Millionen Euro bis rd. 4 Millionen Euro liegen. Es wird davon ausgegangen, dass sich auch in den Folgejahren die Abwicklungskosten ähnlich entwickeln werden.

Mit den übrigen Änderungen sind ebenfalls keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Die Verwaltungskosten werden auf jährlich ca. 77.000 Euro geschätzt.

Ein Überblick über die Abschätzung der gesamten finanziellen Auswirkungen ist der Anlage zu entnehmen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 17 B-VG sowie auf § 3 F-VG 1948.

Zu Art. 25 Z 1 (§ 6 Abs. 2) und Z 2 (§ 6 Abs. 2a letzter Satz UFG):

Der Zusagerahmen für die Jahre 2005 bis 2008 wird mit jeweils 218,019 Millionen Euro festgelegt. Damit können die aufgrund der durchgeführten Investitionskostenabschätzung in diesem Zeitraum anstehenden Siedlungswasserwirtschaftsprojekte realisiert werden. Gleichzeitig wird die Wiederausnützung auf sämtliche getätigten Zusagen ausgeweitet.

Zu Art. 25 Z 3 bis Z 5 (bisheriger § 11 Abs. 2 Z 5, § 11 Abs. 3 Z 5 und § 13 Abs. 4 bis 6), Z 14 (§ 43 Abs. 3), Z 15 (§ 46 Abs. 3) und Z 17 bis Z 20 (Überschrift des § 52, § 52, § 53 Abs. 9 und § 53 Abs. 10 UFG):

Die Novellierungsanordnungen sind ausschließlich formal-redaktioneller Natur und daher ohne inhaltliche Änderung des Status Quo.

Zu Art. 25 Z 6 (§ 17 Abs. 1 Z 2a UFG):

Die Änderung betrifft die nunmehr explizite Förderungsmöglichkeit von Effizienz steigernden Maßnahmen in der Siedlungswasserwirtschaft.

Zu Art. 25 Z 7 (§ 35 UFG):

Die Zielbestimmung wird insofern angepasst, als auf alle flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls abgestellt wird, anstatt nur auf die beiden Projektmechanismen JI und CDM. Es ist aber nicht intendiert, projektunabhängigen Emissionshandel zu betreiben. Dies geht auch aus den weiteren Änderungen hervor, wo auf Projekte gemäß § 37 Abs. 1 Bezug genommen wird.

Zu Art. 25 Z 8 (§ 39 Abs. 1 UFG):

Da § 39 Abs. 1 in der geltenden Fassung auf die Erfordernisse des § 38 abstellt, dieser Paragraph sich aber auf JI- und CDM-Projekte bezieht, sollen die Anforderungen in geeigneter Form in § 39 Abs. 1 dargestellt werden. Dabei soll klargestellt werden, dass auch Projekte, die nicht als JI-Projekte durchgeführt werden, die Kriterien der Richtlinien erfüllen müssen.

Zu Art. 25 Z 9 (§ 39 Abs. 3), Z 10 (§ 39 Abs. 4) und Z 13 (§ 43 Abs. 1 UFG):

Mit diesen Änderungen wird klargestellt, dass es sich bei einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 nicht unbedingt um ein JI- oder CDM-Projekt handeln muss.

Zu Art. 25 Z 11 (§ 39 Abs. 5 UFG):

Diese Bestimmung soll ermöglichen, dass zu einem späteren Zeitpunkt zertifizierte und verifizierte Emissionsreduktionseinheiten und Emissionsreduktionseinheiten („EREs“) am Spot-Markt angekauft werden können. Es handelt sich dabei um „überschüssige“ Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die entweder von einem Investor- und einem Gastland als JI-Projekt anerkannt oder als CDM-Projekt beim Exekutivrat des CDM registriert wurden.

Zu Art. 25 Z 12 (§ 42 Abs. 1 UFG):

Die Formulierung in § 42 hat sich als zu eng erwiesen; ein Anbieter von EREs muss nicht unbedingt am Projekt beteiligt sein, es kann sich auch um einen Börsenmakler oder anderen Verfügungsberechtigten handeln.

 


Anlage zu den Erläuterungen
Aufwandsermittlung zu Art. 25
(Änderung des Umweltförderungsgesetzes)

 

 

 

 

 


 


 


 


 


 




 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Geldstrafen

Geldstrafen

§ 19. (1) ....

§ 19. (1) ....

(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 2 Euro und höchstens mit 327 Euro festzusetzen.

(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 2 Euro und höchstens mit 500 Euro festzusetzen.

(3) ....

(3) ....

Unterbleiben der Abschöpfung

Unterbleiben der Abschöpfung

§ 20a. (1) ....

§ 20a. (1) ....

(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,

(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,

           1. wenn im Falle des § 20 Abs. 1 Z 1 das Ausmaß der Bereicherung 21 802 Euro nicht übersteigt und die Abschöpfung nicht aus besonderen Gründen geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken,

           1. entfallen

           2. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder

           2. unverändert

           3. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.

           3. unverändert

Artikel 2

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

§ 90d. (1) .....

§ 90d. (1) .....

(2) ....

(2)

(3) ....

(3) .....

(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Der Staatsanwalt hat den Verdächtigen dabei im Sinne des § 90j zu belehren; er kann auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem Verdächtigen oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist.

(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und einen Kostenbeitrag (§ 388) sowie gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Der Staatsanwalt hat den Verdächtigen dabei im Sinne des § 90j zu belehren; er kann auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem Verdächtigen oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist.

(5) .....

(5) .....

§ 90f. (1) ....

§ 90f. (1) ....

(2) ....

(2) ....

(3) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des § 90j zu belehren. Gegebenenfalls hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen mitzuteilen, daß dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, daß er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann der Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, den Verdächtigen bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes).

(3) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des § 90j zu belehren. Gegebenenfalls hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen mitzuteilen, daß dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, daß er einen Kostenbeitrag leiste (§ 388) und er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann der Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, den Verdächtigen bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes).

(4) ....

(4) ....

§ 90h. (1) .....

§ 90h. (1) .....

(2) Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 90c Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 90f Abs. 3), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren Handlung vorläufig zurückgetreten (§§ 90d Abs. 1, 90f Abs. 1), so hat er das Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn

(2) Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 90c Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 90f Abs. 3), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren Handlung vorläufig zurückgetreten (§§ 90d Abs. 1, 90f Abs. 1), so hat er das Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn

           1. ......

           1. ......

           2. der Verdächtige übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht oder

           2. der Verdächtige übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Kostenbeitrag (§ 388 Abs. 1 und2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht oder

           3. .....

           3. ......

(3) ......

(3) .....

(4) .....

(4) .....

(5) .....

(5) .....

§ 108. (1) Gegen Personen, die sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung bei einer Amtshandlung des Untersuchungsrichters ein ungebührliches oder beleidigendes Betragen zuschulden kommen lassen, kann der Untersuchungsrichter eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro verhängen. Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen.

§ 108. (1) Gegen Personen, die sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung bei einer Amtshandlung des Untersuchungsrichters ein ungebührliches oder beleidigendes Betragen zuschulden kommen lassen, kann der Untersuchungsrichter eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro verhängen. Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen.

(2) .....

(2) .....

§ 119. (1) .....

§ 119. (1) .....

(2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 726 Euro über ihn verhängen.

(2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 1 000 Euro über ihn verhängen.

§ 143. (1) .....

§ 143. (1) .....

(2) Jedermann ist verpflichtet, solche Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und läßt sich die Abnahme nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 726 Euro und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu angehalten werden. Diese Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie nicht zum Gewicht der Strafsache, zur Bedeutung des Gegenstandes oder zu den persönlichen Umständen des Herausgabepflichtigen außer Verhältnis stehen.

(2) Jedermann ist verpflichtet, solche Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und läßt sich die Abnahme nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 1 000 Euro und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu angehalten werden. Diese Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie nicht zum Gewicht der Strafsache, zur Bedeutung des Gegenstandes oder zu den persönlichen Umständen des Herausgabepflichtigen außer Verhältnis stehen.

(3) .....

(3) ......

§ 159. Wenn ein Zeuge der ihm zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, so ist er neuerlich unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 726 Euro für den Fall des Nichterscheinens und unter der weiteren Drohung vorzuladen, daß ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. Bleibt der Zeuge ohne gültige Entschuldigungsgründe dennoch aus, so hat der Untersuchungsrichter die Geldstrafe wider ihn zu verhängen und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeuge zu vergüten.

§ 159. Wenn ein Zeuge der ihm zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, so ist er neuerlich unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für den Fall des Nichterscheinens und unter der weiteren Drohung vorzuladen, daß ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. Bleibt der Zeuge ohne gültige Entschuldigungsgründe dennoch aus, so hat der Untersuchungsrichter die Geldstrafe wider ihn zu verhängen und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeuge zu vergüten.

§ 160. Erscheint der Zeuge, verweigert er aber ohne gesetzlichen Grund, ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten, so kann ihn der Untersuchungsrichter durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 726 Euro und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu anhalten, ohne daß deshalb die Fortsetzung oder Beendigung der Voruntersuchung aufgehalten werden muß. Diese Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie nicht zum Gewicht der Strafsache, zur Bedeutung der Aussage des Zeugen oder zu dessen persönlichen Umständen außer Verhältnis stehen.

§ 160. Erscheint der Zeuge, verweigert er aber ohne gesetzlichen Grund, ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten, so kann ihn der Untersuchungsrichter durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 1 000 Euro und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu anhalten, ohne daß deshalb die Fortsetzung oder Beendigung der Voruntersuchung aufgehalten werden muß. Diese Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie nicht zum Gewicht der Strafsache, zur Bedeutung der Aussage des Zeugen oder zu dessen persönlichen Umständen außer Verhältnis stehen.

§ 233. (1) .....

§ 233. (1) .....

(2) .....

(2) .....

(3) Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Personen, die die Sitzung durch solche Zeichen oder auf eine andere Weise stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Widersetzt sich jemand oder werden die Störungen wiederholt, so kann der Vorsitzende über die Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.

(3) Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Personen, die die Sitzung durch solche Zeichen oder auf eine andere Weise stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Widersetzt sich jemand oder werden die Störungen wiederholt, so kann der Vorsitzende über die Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.

§ 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Hat sich der Angeklagte oder Privatankläger, der Privatbeteiligte, ein Zeuge oder ein Sachverständiger solche Äußerungen erlaubt, so kann der Gerichtshof gegen ihn auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.

§ 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Hat sich der Angeklagte oder Privatankläger, der Privatbeteiligte, ein Zeuge oder ein Sachverständiger solche Äußerungen erlaubt, so kann der Gerichtshof gegen ihn auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.

§ 236. (1) Macht sich ein Parteienvertreter (Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten), der nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 726 Euro belegt werden.

§ 236. (1) Macht sich ein Parteienvertreter (Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten), der nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 1 000 Euro belegt werden.

(2) .....

(2) ......

(3) .....

(3) .....

§ 242. (1) .....

§ 242. (1) .....

(2) .....

(2) .....

(3) Der Ausgebliebene ist zu einer Geldstrafe bis 726 Euro zu verurteilen. Ist die Hauptverhandlung vertagt worden, so hat er überdies die Kosten der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzung zu tragen. Auch kann, um sein Erscheinen bei der neu angeordneten Sitzung zu sichern, ein Vorführungsbefehl wider ihn erlassen werden.

(3) Der Ausgebliebene ist zu einer Geldstrafe bis 1 000 Euro zu verurteilen. Ist die Hauptverhandlung vertagt worden, so hat er überdies die Kosten der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzung zu tragen. Auch kann, um sein Erscheinen bei der neu angeordneten Sitzung zu sichern, ein Vorführungsbefehl wider ihn erlassen werden.

§ 326. Die Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Gerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro zu verhängen. Gegen eine solche Entscheidung steht dem Bestraften die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

§ 326. Die Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Gerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen. Gegen eine solche Entscheidung steht dem Bestraften die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

§ 376. (1) .....

§ 376. (1) .....

(2) Die Auffindung von Gegenständen, deren Wert 363 Euro nicht erreicht und derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht aus anderen Gründen notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.

(2) Die Auffindung von Gegenständen, derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.

       § 381. (1) .....

§ 381. (1) .....

           1. .....;

           1. .....;

           2. die Gebühren der Sachverständigen, sofern diese Gebühren     insgesamt den Betrag von 73 Euro übersteigen;

           2. die Gebühren der Sachverständigen;

           3. ....;

           3. ....;

           4. die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang         mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die           Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen, sofern diese Kosten insgesamt den Betrag von 73 Euro übersteigen;

           4. die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang       mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die       Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;

           5. die durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten Kosten, sofern sie insgesamt den Betrag von 73 Euro übersteigen;

           5. die durch die Beschlagnahme von Sachen oder Durchsuchung von Papieren, ein Vorgehen gemäß § 145a oder die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation verursachten Kosten (§ 149c Abs. 1 zweiter Satz), es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Tat oder die Strafe eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde;

           6. .....;

           6. .....;

           7. .....;

           7. .....;

           8. ......

           8. ......

(2) ....

(2) ....

       (3) Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) darf folgende Beträge nicht übersteigen:

(3) Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) darf folgende Beträge nicht übersteigen:

           1. im Verfahren vor den Geschworenengerichten ....... 4 361 Euro,

           1. im Verfahren vor den Geschworenengerichten ................ 5 000 Euro,

           2. im Verfahren vor den Schöffengerichten ................  2 181 Euro,

           2. im Verfahren vor den Schöffengerichten .........................  2 500 Euro,

           3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz .............................................................................  872 Euro,

           3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz                                                                                                   .............................................................  1 500 Euro,

           4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten ....................    436 Euro.

           4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten ..............................    500 Euro.

(4) .........

(4) .........

(5) .........

(5) .........

(6) .........

(6) .........

(7) .........

(7) .........

§ 388. Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 145 Euro bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.

§ 388. (1) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus (§§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1).

 

(2) Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat.

 

(3) Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.

§ 393. (1) .....

§ 393. (1) .....

(2) .....

(2) .....

(3) Dem Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 182 Euro, hat er jedoch auch bei einer Vernehmung nach § 162a einzuschreiten, ein weiterer Betrag von 182 Euro, wodurch auch die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der auf die jeweilige Höhe der Entlohnung entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Vernehmung nach § 162a oder der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des jeweils angeführten Betrages zu. Wird der Beschuldigte verurteilt und gemäß § 389 zum Kostenersatz verpflichtet, so hat er die Kosten des Pflichtverteidigers zu ersetzen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vorliegen.

(3) Dem Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 200 Euro, hat er jedoch auch bei einer Vernehmung nach § 162a einzuschreiten, ein weiterer Betrag von 200 Euro, wodurch auch die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der auf die jeweilige Höhe der Entlohnung entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Vernehmung nach § 162a oder der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des jeweils angeführten Betrages zu. Wird der Beschuldigte verurteilt und gemäß § 389 zum Kostenersatz verpflichtet, so hat er die Kosten des Pflichtverteidigers zu ersetzen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vorliegen.

(4) .........

(4) .........

(5) .........

(5) .........

§ 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48) Angeklagter freigesprochen und das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 41 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:

§ 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48) Angeklagter freigesprochen und das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 41 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:

           1. im Verfahren vor den Geschworenengerichten ......  4 361 Euro,

           1. im Verfahren vor den Geschworenengerichten ...............  5 000 Euro,

           2. im Verfahren vor den Schöffengerichten ................  2 181 Euro,

           2. im Verfahren vor den Schöffengerichten ........................  2 500 Euro,

           3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ..........................................................................  1 091 Euro,

           3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz                                                                                                    1 250 Euro,

           4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten ...................     364 Euro.

           4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten .............................     450 Euro.

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(2) ......

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(5) ......

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§ 408. (1) .....

§ 408. (1) .....

(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 2 181 Euro übersteigt, ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen, Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.

(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen, Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.

§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 726 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.

§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 1 000 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.

(2) ......

(2) ......

Artikel 3

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut

Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut

§ 32a. (1) .....

§ 32a. (1) .....

(2) Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 2 181 Euro ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu.

(2) Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 3 000 Euro ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu.

(3) .....

(§) .....

§ 54a. (1) .....

§ 54a. (1) .....

(2) Strafgefangene, die eine Freiheitsstrafe mit einer Strafzeit von mehr als einem Jahr zu verbüßen haben, sind bei Strafantritt und sobald die Rücklage 726 Euro übersteigt, über die nach Abs. 1 bestehenden Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage zu informieren sowie nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen zu einer sinnvollen Verwendung anzuleiten und dabei zu unterstützen.

(2) Strafgefangene, die eine Freiheitsstrafe mit einer Strafzeit von mehr als einem Jahr zu verbüßen haben, sind bei Strafantritt und sobald die Rücklage 1 000 Euro übersteigt, über die nach Abs. 1 bestehenden Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage zu informieren sowie nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen zu einer sinnvollen Verwendung anzuleiten und dabei zu unterstützen.

(3) ....

(3) ....

Geldbuße

Geldbuße

§ 113. Die Geldbuße darf den Betrag von 145 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.

§ 113. Die Geldbuße darf den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.

Artikel 4

Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

§ 16. (1) Über einen Geschworenen oder Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro, enthebt ihn seines Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies kann einem solchen Geschworenen oder Schöffen der Ersatz der Kosten einer durch sein Verhalten vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung auferlegt werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit findet nicht statt.

§ 16. (1) Über einen Geschworenen oder Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, enthebt ihn seines Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies kann einem solchen Geschworenen oder Schöffen der Ersatz der Kosten einer durch sein Verhalten vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung auferlegt werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit findet nicht statt.

(2) ......

(2) ......

(3) ......

(3) ......

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Seine Bestimmungen treten jedoch insoweit schon mit 1. Juli 1990 in Kraft, als sie auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen für die Jahre 1991 und 1992 sowie auf die Berufung der Geschworenen und Schöffen, die in diesen Jahren tätig sein sollen, anzuwenden sind.

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Seine Bestimmungen treten jedoch insoweit schon mit 1. Juli 1990 in Kraft, als sie auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen für die Jahre 1991 und 1992 sowie auf die Berufung der Geschworenen und Schöffen, die in diesen Jahren tätig sein sollen, anzuwenden sind.

 

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1.Jänner 2005 in Kraft.

(2) ........

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(3) .......

(3) .......

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Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG)

Sicherheitskontrollen

§ 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, daß der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.

Sicherheitskontrollen

§ 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten und an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.

(2) Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben weiters dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten, ohne an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen zu wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.

(3) Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung für einen bestimmten Zivilflugplatz oder für bestimmte Flüge von einem Zivilflugplatz die Sicherheitskontrollen auf Stichproben zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann. Flüge sind entweder ihrer Art nach oder nach technischen Kriterien der eingesetzten Luftfahrzeuge zu bestimmen.

(3) Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.

 

(4) Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten kleinen Zivilflugplatz nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung die Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann.

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß-, Sprengmittel oder einen anderen besonders gefährlichen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres verbotenen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um

           1. Gegenstände, die mit der Zustimmung des Luftbeförderungsunternehmens in Räumen des Luftfahrzeugs befördert werden, die während des Fluges nicht zugänglich sind;

 

           2. eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist; oder

           1. eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist, oder

           3. ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten. ...

           2. ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten.

In der genannten Verordnung hat der Bundesminister für Inneres auf die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 angeführten Leitlinien für die Einstufung von verbotenen Gegenständen Bedacht zu nehmen und geeignete Stellen zu bezeichnen, an denen die Liste der verbotenen Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Vor dem Abschluß des Vertrages oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sind die betroffenen Flugplatzhalter zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens zu hören.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Vor dem Abschluß des Vertrages oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sind die betroffenen Flugplatzhalter zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens zu hören.

(2) ...

(2) ...

§ 11. (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (§ 2 Abs. 3), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.

§ 11. (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (§ 2 Abs. 4), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.

(2) ...

(2) ...

§ 12. Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Flüge bestimmter Personengruppen mit Verordnung Ausnahmen von der Abgabenpflicht nach § 11 vorsehen, wenn der Aufwand, den Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen für die Ermittlung des Abgabentatbestandes zu erbringen hätten, außer Verhältnis zur Summe der für diese Flüge zu entrichtenden Abgaben stünde.

§ 12. Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Flüge bestimmter Personengruppen mit Verordnung Ausnahmen von der Abgabenpflicht nach § 11 vorsehen, wenn der Aufwand, den Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen für die Ermittlung des Abgabentatbestandes zu erbringen hätten, außer Verhältnis zur Summe der für diese Flüge zu entrichtenden Abgaben stünde.

§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 4,324 Euro.

§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 7,964 Euro.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die diesem zur angemessenen Abgeltung der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen jedenfalls gebühren. Ansprüche an den Bund auf ein darüber hinausgehendes Entgelt sind vom Zivilflugplatzhalter für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Bundesminister für Inneres geltend zu machen.

(2) Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (§ 15 Abs. 3) dieses Jahres die nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den §§ 8 und 9 sowie der diesen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter §§ 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu übermitteln.

(3) ...

(3) ...

§ 14. Der Abgabenschuldner hat sicherzustellen, daß die Anzahl der Passagiere, die eine Flugreise begonnen haben, und der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld aus Aufzeichnungen hervorgehen.

§ 14. Der Abgabenschuldner hat sicherzustellen, daß die Anzahl der Passagiere, die eine Flugreise begonnen haben, und der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld aus Aufzeichnungen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Inneres und auf Verlangen dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) vorzulegen.

§ 15. (1) ...

§ 15. (1) ...

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Abgabenschuldners in Betracht käme.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt Wien 1/23.

(3) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(3) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung beim Finanzamt (Abs. 2) einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. In der Anmeldung ist der auf den Anmeldungszeitraum entfallende voraussichtliche Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 auszuweisen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den ihm gemäß § 13 Abs. 2 gebührenden Prozentsatz des für einen Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrags nicht abzuführen. Er hat diesen Betrag bei der Anmeldung auszuweisen.

(4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(5) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich des nach Abs. 4 nicht abzuführenden Betrags spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(5) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Er hat bis 30. Juni eines jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum zu entrichten gewesenen Beträge (Abs. 3 und 4) angerechnet. Ist die Abgabenschuld kleiner als die Summe dieser Beträge, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(6) ....

(6) ...

§ 20. (1) ...

§ 20. (1) ...

(1) bis (1b) ...

(1) bis (1b) ...

 

(1c) Der Titel, § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 14, § 15 Abs. 2 bis 5 sowie § 22 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005, § 2 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 13 Abs. 1 und 2, § 14 und § 15 Abs. 2 bis 5 in der genannten Fassung sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2004 entstehende Abgabenschuldigkeiten anzuwenden.

§ 22. (1) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 3, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

§ 22. (1) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) ...

(2) ...

(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(4) ...

(4) ...

Artikel 6

Änderung des Waffengesetzes 1996

§ 47. (1) bis (3) ...

§ 47. (1) bis (3) ...

(4) Auf Menschen, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schußwaffen als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein oder weil er insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

(4) Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schusswaffen als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

(5) ...

(5) ...

§ 62. (1) bis (6) ...

§ 62. (1) bis (6) ...

 

(7) § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Organe der Haushaltsführung

§ 1. (1) bis (5) …

Organe der Haushaltsführung

§ 1. (1) bis (5) …

(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 – AOG, BGBl. Nr. 25/1988, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, und des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht.

(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen des Bundes, die aufgrund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden (teilrechtsfähige Einrichtungen).

Budgetbericht

§ 13. (1) Die Bundesregierung hat jährlich spätestens zu Beginn der Beratungen des von ihr vorgelegten Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes in dem damit betrauten Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) vorzulegen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluss zu geben.

Budgetbericht

§ 13. (1) Die Bundesregierung hat jährlich spätestens zu Beginn der Beratungen des von ihr vorgelegten Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes in dem damit betrauten Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) vorzulegen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluss zu geben. Die in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen werden.

(2) …

(2) …

Erstellung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes

§ 13a. (1) …

Erstellung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes

§ 13a. (1) …

(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.

§ 15b. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für

§ 15b. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für

           1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und

           1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und

           2. der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren.

           2. der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.

Erstellung des Stellenplanentwurfes

§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.

Erstellung des Stellenplanentwurfes

§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) und (3) ….

(2) und (3) …

 

(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht gemäß § 13 aufgenommen werden.

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG 1993, des KUOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des FOG im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht;

           6. Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 6;

           7. Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 5;

           7. entfällt

           8. bis 9. …

           8. bis 9. …

Ordnung der Veranschlagung

§ 36. (1) …

Ordnung der Veranschlagung

§ 36. (1) …

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.

Ordnung der Bestandteile des Vermögens

§ 56. (1) bis (2) …

Ordnung der Bestandteile des Vermögens

§ 56. (1) bis (2) …

(3) Die Vermögensartenverzeichnisse sind bei Organen, die eine Betriebsabrechnung führen, zu einer Anlagenrechnung und einer Materialrechnung zu ergänzen.

(3) Die Vermögensartenverzeichnisse sind bei Organen, die eine Kosten- und Leistungsrechnung führen, zu einer Anlagenrechnung und einer Materialrechnung zu ergänzen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

Betriebsabrechnung

§ 82. (1) Die Betriebsabrechnungen haben der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Ermittlung der Selbstkosten, der Unterstützung bei der Gestaltung angemessener Preise und Tarife, dem zwischenbetrieblichen Vergleich mit gleichartigen Einrichtungen des Bundes oder mit anderen Rechtsträgern, der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Planungs-, Entscheidungs- und Steuerungshilfe durch Bereitstellung der notwendigen Daten (Leistungscontrolling) zu dienen.

Kosten- und Leistungsrechnung

§ 82. (1) Haushaltsleitende Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 haben eine Kostenrechnung sowie darauf aufbauend eine Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Preis- und Tarifgestaltung, der internen und externen Leistungserfassung und der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu dienen und stellt eine betriebswirtschaftliche Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe dar (Leistungscontrolling). Die Ergebnisse sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat einem anweisenden Organ, das im überwiegenden Maße entgeltliche Leistungen an andere Organe des Bundes oder Dritte erbringt, eine Betriebsabrechnung aufzutragen.

(2) Einem anweisenden Organ, das in überwiegendem Maße entgeltliche Leistungen erbringt, kann vom haushaltsleitenden Organ eine Kosten- und Leistungsrechnung aufgetragen werden.

(3) Eine Betriebsabrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn der Umfang der dieses Organ betreffenden oder ihm zurechenbaren voranschlagswirksamen Ausgaben bedeutsam oder dies sonst für eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistungen erforderlich ist.

(3) Eine Kosten- und Leistungsrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn von diesem Organ umfangreiche oder bedeutsame voranschlagswirksame Ausgaben getätigt werden oder eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistung erforderlich ist.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Betriebsabrechnung zu überwachen.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu überwachen. Soweit nachgeordnete anweisende Organe eine Kostenrechnung führen, ist die Konsolidierbarkeit im Sinne einer einheitlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu gewährleisten.

 

Leistungszeiterfassung

§ 82a. Für die Leistungsrechnung gemäß § 82 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.

Inkrafttreten

§ 100. (1) bis (31) …

Inkrafttreten

§ 100. (1) bis (31) …

 

(32) § 1 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 2, § 15b Abs. 1 Z 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 35 Z 6, § 36 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 82 samt Überschrift und § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 35 Z 7 außer Kraft. § 82 samt Überschrift und § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 sind erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden.

Artikel 9

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

§ 5. (1) bis (3) …

(4) Der Bund leistet den Bundesmuseen gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrags entstehen, ab dem 1. Jänner 2001 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 68 748 502 €. Bis zum Eintritt der Rechtspersönlichkeit sämtlicher Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 verringert sich diese Basisabgeltung im jeweiligen Finanzjahr um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für die noch nicht als Bundesmuseen mit Rechtspersönlichkeit eingerichteten Einrichtungen gemäß § 1 Z 1 bis 7 veranschlagt sind. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen Bundesmuseen obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen Bundesmuseen zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

§ 5. (1) bis (3) …

(4) Der Bund leistet den Bundesmuseen gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrags entstehen, ab dem 1. Jänner 2005 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 69 732 502 Euro. Bis zum Eintritt der Rechtspersönlichkeit sämtlicher Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 verringert sich diese Basisabgeltung im jeweiligen Finanzjahr um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für die noch nicht als Bundesmuseen mit Rechtspersönlichkeit eingerichteten Einrichtungen gemäß § 1 Z 1 bis 7 veranschlagt sind. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen Bundesmuseen obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen Bundesmuseen zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

§ 15. (1) Der Bund leistet der Österreichischen Nationalbibliothek für die Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2002 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 20 602 000 €.

§ 15. (1) Der Bund leistet der Österreichischen Nationalbibliothek für die Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2005 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 20 778 000 Euro.

§ 22. Dieses Bundesgesetz sowie die Anlage A treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Das Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I Nr. 115/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz sowie die Anlage A treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Das Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I Nr. 115/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(2) Die §§ 5 Abs. 4 und 15 Abs. 1 sowie die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Anlage A

Anlage A

Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen:

Museum

KG Nr.

Katastralgemeinde

EZ

Anmerkung

Albertina

 

 

 

 

 

01004

Innere Stadt

14

Teile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

01004

Innere Stadt

1747

Teile

Kunsthistorisches

01004

Innere Stadt

10

Zur Gänze

Museum mit Museum

01004

Innere Stadt

1

Teile

für Völkerkunde und

01004

Innere Stadt

5

Teile

Österreichischem

01004

Innere Stadt

1839

Teile

Theatermuseum

81102

Ambras

105

Teile

Museum moderner

 

 

 

 

Kunst Stiftung Ludwig

01006

Landstraße

4158

Zur Gänze

Wien

01006

Landstraße

4159

Zur Gänze

Naturhistorisches

 

 

 

 

Museum

01004

Innere Stadt

9

Zur Gänze

Österreichische

01006

Landstraße

1302

Teile

Galerie Belvedere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

01657

Leopoldstadt

5805

Zur Gänze

MAK - Österreichi-

01004

Innere Stadt

1268

Zur Gänze

sches Museum für

01006

Landstraße

932

Teile

angewandte Kunst

 

Flakturm Arenberg

3404

Superädifikat

 

01510

Pötzleinsdorf

151

Zur Gänze

 

01510

Pötzleinsdorf

327

Zur Gänze

Technisches Museum

 

 

 

 

Wien mit Öster-

01210

Penzing

1846

Zur Gänze

reichischer Mediathek

01009

Mariahilf

1190

Teile

Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen:

Museum

KG Nr.

Katastralgemeinde

EZ

Anmerkung

Albertina

01004

Innere Stadt

13

Teile

 

01004

Innere Stadt

14

Teile

 

01004

Innere Stadt

15

Teile

 

01004

Innere Stadt

16

Teile

 

01004

Innere Stadt

1747

Teile

Kunsthistorisches

01004

Innere Stadt

10

Zur Gänze

Museum mit Museum

01004

Innere Stadt

1

Teile

für Völkerkunde und

01004

Innere Stadt

5

Teile

Österreichischem

01004

Innere Stadt

1839

Teile

Theatermuseum

81102

Ambras

105

Teile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Naturhistorisches

 

 

 

 

Museum

01004

Innere Stadt

9

Zur Gänze

Österreichische

01006

Landstraße

1302

Teile

Galerie Belvedere

01006

Landstraße

4158

Zur Gänze

 

01006

Landstraße

4159

Zur Gänze

 

01657

Leopoldstadt

5805

Zur Gänze

MAK – Österreichi-

01004

Innere Stadt

1268

Zur Gänze

sches Museum für

 

 

 

 

 

 

Flakturm Arenberg

3404

Superädifikat

angewandte Kunst

01510

Pötzleinsdorf

151

Zur Gänze

 

01510

Pötzleinsdorf

327

Zur Gänze

Technisches Museum

 

 

 

 

Wien mit Öster-

01210

Penzing

1846

Zur Gänze

reichischer Mediathek

01009

Mariahilf

1190

Teile

Österreichische

01004

Innere Stadt

1

Teile

 

 

 

 

 

Nationalbibliothek

01004

Innere Stadt

14

Teile

 

 

 

 

 

 

01004

Innere Stadt

7448

Zur Gänze

Österreichische

01004

Innere Stadt

1

Teile

Nationalbibliothek

01004

Innere Stadt

7

Zur Gänze

 

01004

Innere Stadt

14

Teile

 

01004

Innere Stadt

448

Zur Gänze

 

01004

Innere Stadt

1747

Teile

Das Palais Mollard, 1010 Wien, Herrengasse 9, (KG Nr. 01004, Innere Stadt, EZ 7448) wird der Österreichischen Nationalbibliothek erst nach Teilneubau und Generalsanierung zur Verfügung stehen. Die von der Österreichischen Nationalbibliothek zu tragenden Kosten sind daher in der Basisabgeltung gemäß § 15 Abs. 1 nicht enthalten.

 

Artikel 10

Änderung des Bundesforstegesetzes 1996

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

 

(2a) Die Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Sinne des Abs. 2 werden gemäß § 13 Abs. 1a vom Bund fortgesetzt.

 

(2b) Die Gesellschaft hat dem Bund für die von ihm gemäß § 13 Abs. 1a übernommenen Verpflichtungen und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen den Betrag von 100 Millionen Euro bis zum 31. März 2005 zu leisten.

 

(2c) Wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des § 13 Abs. 1 Zuschüsse gemäß Abschnitt XI des Pensionsgesetzes 1965, die ihm erstmals nach dem 31. Dezember 2004 gebühren, in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach erfolgter Verständigung über die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen gemäß § 81 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, frühestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses, den dem Abfertigungsanspruch nach § 67 des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 entsprechenden Betrag an den Bund zu leisten.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 200 Millionen Schilling und ist zu einem Viertel vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Die ausstehende Einlage ist bis 1. Juli 1997 zu leisten. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(6) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt mindestens 150 Millionen Euro. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kapitalerhöhung von 200 Millionen Schilling auf 150 Millionen Euro erfolgt durch Umwandlung eines Teils der ungebundenen Kapitalrücklage gemäß Abs. 2 und 4 rückwirkend zum 31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003. § 2 Abs. 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 und § 5 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, sind nicht anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Die Satzung ist unverzüglich anzupassen und die Änderung beim Firmenbuch anzumelden.

(7) bis (8) …

(7) bis (8) …

§ 13. (1) ...

§ 13. (1) ...

 

(1a) Die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft im Zusammenhang mit Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen im Sinne des Abs. 1 gehen mit 1. Jänner 2005 auf den Bund über.

(2) Der Bund haftet für Entgeltansprüche der Angestellten, die zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigt sind, sowie für Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer und der Hinterbliebenen im Sinne des Abs. 1 ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Genannten bei Weitergeltung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 als Gesetz Anspruch gehabt hätten.

(2) Der Bund haftet für Entgeltansprüche der Angestellten, die zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigt sind,               
                                                                              ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Genannten bei Weitergeltung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 als Gesetz Anspruch gehabt hätten.

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

(10) Abweichend von § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, kann statt der Wertpapierdeckung eine Deckung der Abfertigungsrückstellung sowie der Pensionrückstellung durch Grundstücke erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle des Nennbetrages der Wertpapiere der gemeine Wert der Grundstücke. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.

(10) Abweichend von § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, kann statt der Wertpapierdeckung eine Deckung der Abfertigungsrückstellung durch Grundstücke erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle des Nennbetrages der Wertpapiere der gemeine Wert der Grundstücke. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.

(11) …

(11) …

Mitwirkung des Bundespensionsamtes und der Bundesrechenzentrum GmbH

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 15. Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben die bisher dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes fallen, für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.

§ 15. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die bis zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes fallen, für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.

 

In-Kraft-Treten

 

§ 17a. § 2 Abs. 2a bis 2c und 6, § 13 Abs. 1a, 2 und 10, § 15 samt Überschrift und die Bezeichnung des bisherigen § 17a als § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

§ 80. (1) bis (7) .....

§ 80. (1) bis (7) .....

 

(8) Beiträge nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.

Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht

Aufgaben des Bundespensionsamtes sowie Geltendmachung der Leistungen

§ 81. (1) Die Österreichische Bundesforste AG hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 78 ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen.

§ 81. (1) Das Bundespensionsamt nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2005 für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, dem Bundespensionsamt die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(2) Das Bundespensionsamt hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß § 78 ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG alles zu veranlassen, um die Österreichische Bundesforste AG in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Österreichische Bundesforste AG.

(3) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich dem Bundespensionsamt vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das Bundespensions­amt alles zu veranlassen, um den Bund in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt der Bund.

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.

(4) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 KV geltend macht, ist dies von der Österreichischen Bundesforste AG dem Bundespensionsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Bundespensionsamt teilt der Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit.

(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.

(5) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen.

(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.

(6) Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Abs. 4 und 5 ist unwiderruflich.

(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse von der Österreichischen Bundesforste AG in angemessener Höhe bevorschusst werden.

(7) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse in angemessener Höhe bevorschusst werden.

(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG vorzulegen.

(8) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich dem Bundespensionsamt zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch das Bundespensionsamt vorzulegen.

 

 

§ 82. (1) und (2) .....

§ 82. (1) und (2) .....

(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigen die Österreichische Bundesforste AG zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.

(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten gegen die Österreichische Bundesforste AG berechtigen den Bund zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 84. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat auf Verlangen der Österreichischen Bundesforste AG die Auszahlung und gegebenenfalls die gemeinsame Versteuerung der nach diesem Abschnitt ab dem 1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen Bundesforste AG durchzuführen.

§ 84. Der Bundesrechenzentrum GmbH wird als Dienstleisterin die Abwicklung der nach diesem Abschnitt gebührenden Leistungen übertragen.

Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

§ 85. (1) Die Österreichische Bundesforste AG nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und Pflichten in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr.

 

(2) Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.

§ 85. Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.

§ 102. (1) bis (46) .....

§ 102. (1) bis (46) .....

 

(48) § 80 Abs. 8, § 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 3 sowie die §§ 84 und 85 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 1

           6. sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln

sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,

           8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,

           9. und 10. …

           9. und 10. …

         11. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 2 und

         11. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1 und

         12. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 3 und

         12. für Überweisungen an Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 2 und

         13.

         13.

(3) …

(3) …

 

(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.

§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 AMSG zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, übersteigen.

 

(2) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.

§ 6. (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2003 und 2004 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je 356 096 887 € an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen. Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2005 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik die angefallenen Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Kostenrechnung jährlich im Nachhinein durch Überweisung an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) abzugelten.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2005 und 2006 unter der Voraussetzung, dass § 44 Abs. 1 Z 13 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes noch nicht anzuwenden ist, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je 228 000 000 Euro an die Pensionsversicherungsanstalt zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen.

 

(3) Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden.

(4) Wenn durch die Überweisung gemäß Abs. 3 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.

 

(5) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2005 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 € nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.

§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, zu.

§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 zu.

(2) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.

 

(3) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.

(2) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres hat das Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.

(4) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.

(3) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.

(5) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 und der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.

(4) Der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 ist am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Die Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.

(6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist § 1 Abs. 2 Z 11 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.

 

§ 10. (1) bis (25) … .

§ 10. (1) bis (25) … .

 

(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

§ 1. (1) … .

§ 1. (1) … .

(2) Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß Anwendung.

(2) Bei der Beurteilung der Arbeitswilligkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG ist auf das Alter der Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen.

§ 4. Die Sonderunterstützung gebührt ab dem Tag der Antragsstellung bis zum Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - ausgenommen die Knappschaftspension - oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters - ausgenommen den Knappschaftssold - nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.

§ 4. (1) Die Sonderunterstützung gebührt ab dem Tag der Antragsstellung bis zum Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - ausgenommen die Knappschaftspension - oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters - ausgenommen den Knappschaftssold - nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.

 

(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages nicht gemäß § 2 geruht, so gebührt die Sonderunterstützung rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht worden ist.

§ 5. (1) bis (4) … .

§ 5. (1) bis (4) … .

(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes.

(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Dabei ist § 617 ASVG anzuwenden. Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes.

§ 7. (1) … .

§ 7. (1) … .

           1. Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,

           1. Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,

           2.  der Beitrag zur Krankenversicherung 7,25 vH beträgt,

           2. der Beitrag zur Krankenversicherung 7,4 vH beträgt,

(2) … .

(2) … .

(3) Abweichend von § 42 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 3,75 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3.

(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.

§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hat die gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, allenfalls mit Ausnahme der Wartezeit, gemäß § 1 um Mitteilung zu ersuchen, ob das Arbeitsmarktservice dem Antragsteller eine zumutbare Beschäftigung (§ 1 Abs. 2) vermitteln kann. Das Arbeitsmarktservice hat die Anfrage unverzüglich zu beantworten und den Antragsteller, wenn es ihm auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, zur Arbeitsvermittlung vorzumerken.

§ 9. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat die gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, allenfalls mit Ausnahme der Wartezeit, gemäß § 1 um Mitteilung zu ersuchen, ob das Arbeitsmarktservice dem Antragsteller eine zumutbare Beschäftigung (§ 1 Abs. 2) vermitteln kann. Das Arbeitsmarktservice hat die Anfrage unverzüglich zu beantworten und den Antragsteller, wenn es ihm auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, zur Arbeitsvermittlung vorzumerken.

§ 10. (1) Das Arbeitsmarktservice hat für Bezieher von Sonderunterstützung bei Vorliegen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit eine Kontrollmeldung gemäß § 49 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 vorzuschreiben. Das Arbeitsmarktservice hat die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues unverzüglich zu verständigen, wenn ein Bezieher von Sonderunterstützung eine Kontrollmeldung versäumt oder sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer derartigen Beschäftigung vereitelt.

§ 10. (1) Das Arbeitsmarktservice hat für Bezieher von Sonderunterstützung bei Vorliegen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit eine Kontrollmeldung gemäß § 49 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 vorzuschreiben. Das Arbeitsmarktservice hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unverzüglich zu verständigen, wenn ein Bezieher von Sonderunterstützung eine Kontrollmeldung versäumt oder sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer derartigen Beschäftigung vereitelt.

(2) und (3) … .

(2) und (3) … .

§ 11. Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß § 368 Abs. 2 ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.

§ 11. Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß § 368 Abs. 2 ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.

§ 12. (1) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festzusetzen.

§ 12. (1) Der Bund hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festzusetzen.

(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues den gemäß Abs. 1 gebührenden Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen.

(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den gemäß Abs. 1 gebührenden Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen.

§ 13. Die §§ 8, 9 Abs. 1, 11, 12, 17 Abs. 2 und 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 13. Die §§ 8, 9, 10, 11, 12, 21a und 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.

 

Art. V. (1) bis (16) ... .

Art. V. (1) bis (16) ... .

 

(17) Die §§ 1 Abs. 2, 4, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1 Z 1, 8, 9, 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1 und 2 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

ABSCHNITT IV

Betriebsentsandte Ausländer

Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

§ 18. (1) … .

ABSCHNITT IV

Betriebsentsandte Ausländer

Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

§ 18. (1) … .

(2) … .

(2) … .

(3) Für Ausländer, die

von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet

(3) Für Ausländer, die

           1. von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder

           2. im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet

entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung erforderlich. Die Schulungsmaßnahme ist jedoch vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die betriebliche Einschulung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.

entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Z 1) bzw. vom Headquarter (Z 2) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.

(4) bis (16) … .

(4) bis (16) … .

§ 34. (1) bis (26) … .

§ 34. (1) bis (26) … .

(27) § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2004 ereignen.

Artikel 15

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

§ 35. (1) und (2) …

§ 35. (1) und (2) …

(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistung die bezogene Beihilfe treten und die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2004 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 18,2 vH der bezogenen Leistung abzugelten sind.

(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.

(4) In der Pensionsversicherung gelten Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Ersatzzeiten im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG.

 

§ 48. (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluß des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn

§ 48. (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn

           1. in einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes fällig wird, der durch verfügbare Mittel der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) nicht gedeckt ist, oder

 

           2. die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.

die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.

(2) Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Abs. 1 Z 1 darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen.

 

(3) Kredite gemäß Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.

(2) Kredite gemäß Abs. 1 sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.

(6) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.

(5) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.

§ 49. (1) …

§ 49. (1) …

(2) Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 48 Abs. 6 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.

(2) Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 48 Abs. 5 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.

§ 78. (1) bis (16) ...

§ 78. (1) bis (16) ...

 

(17) § 35, § 48 und § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Personengruppen von österreichischen Staatsbürgern, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Selbstversicherung beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die freiwillige Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse örtlich zuständig. Hinsichtlich des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gelten die §§ 2 bis 4 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. Liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor, so ist als täglicher Arbeitsverdienst der dreifache Betrag des im § 44 Abs. 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrages als Berechnungs- und Beitragsgrundlage (§ 21 und § 2 Abs. 1 und 2 AMPFG) anzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Personengruppen von österreichischen Staatsbürgern, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Selbstversicherung beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die freiwillige Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse örtlich zuständig. Hinsichtlich des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gelten die §§ 2 bis 4 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. Liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor, so ist als täglicher Arbeitsverdienst der dreifache Betrag des im § 44 Abs. 6 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrages als Berechnungs- und Beitragsgrundlage (§ 21 und § 2 Abs. 1 und 2 AMPFG) anzunehmen.

§ 40. (1) ...

§ 40. (1) ...

(2) Abweichend von Abs. 1 sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 Bezieher, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 Bezieher, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert.

(3) ...

(3) ...

§ 42. (1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz ist in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils ein Pauschalbetrag in der Höhe der Summe der im Jahr 2001 für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld entrichteten Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der für das Jahr 2001 zu entrichtenden Beträge gemäß § 43a Abs. 1 und 2 zu leisten. § 43a ist für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.

§ 42. (1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,4 vH der bezogenen Leistung abzugelten.

(2) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz sind ab dem Jahr 2005 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,3 vH der bezogenen Leistung abzugelten.

(2) Überdies sind die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen für Krankengeld vom 4. bis 56. Krankenstandstag pro Krankenstandsfall abzugelten. Die Abgeltung hat monatlich gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des zweitvorangegangenen Jahres in Höhe eines Monatszwölftels zu erfolgen. Nach Vorliegen der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des jeweiligen Vorjahres ist der Differenzbetrag zwischen geleisteter und auf Grund der Jahresdaten ermittelter Höhe der Abgeltung im zweiten Quartal des laufenden Jahres auszugleichen.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 43a. (1) …

§ 43a. (1) …

           1.

           1.

           2. tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

           2. tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

           3. … .

           3. … .

(2) …

(2) …

§ 79. (1) bis (78) … .

§ 79. (1) bis (78) … .

 

(79) Die §§ 3 Abs. 3, 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und 2 und 43a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 17

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

§ 45. (1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu ermitteln und zu verarbeiten.

§ 45. (1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) und (3) … .

(2) und (3) … .

§ 92. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.

§ 92. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.

(2) und (3) … .

(2) und (3) … .

§ 100. (1) bis (11) … .

§ 100. (1) bis (11) … .

 

(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 18

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2003 und 2004 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.

§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2005 und 2006 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen Euro zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.

§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2003 und 2004 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen.

§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2005 und 2006 je ein Betrag von 14 535 000 Euro zu zahlen.

 

§ 50x. Die §§ 39g und 39h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 19

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in

Stufe 1………………………………………………..……..             145,40 Euro,

Stufe 2………………………………………………..……..             268,00 Euro,

Stufe 3………………………………………………….…...             413,50 Euro,

Stufe 4……………………………………………….…..….             620,30 Euro,

Stufe 5.........................................................................….……           842,40 Euro,

Stufe 6.......................................................................……   1 148,70 Euro und in

Stufe 7......................................................................………….          1 531,50 Euro.

§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich

in Stufe 1 ………………………………………………………….…                148,30 Euro,

in Stufe 2 ………………………………………………………….…                273,40 Euro,

in Stufe 3 ………………………………………………………….…                421,80 Euro,

in Stufe 4 ………………………………………………………….…                632,70 Euro,

in Stufe 5 ......................................................................…...............…                859,30 Euro,

in Stufe 6 ...........................................................................................               1 171,70 Euro 

und in Stufe 7 …………………………………………………...….              1 562,10 Euro.

§ 44. (1) bis (4) ...

§ 44. (1) bis (4) ...

 

(5) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.

§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 191,50 Euro zu erbringen. ...

§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 195,30 Euro zu erbringen. ...

§ 49. (1) bis (6) ...

§ 49. (1) bis (6) ...

 

(7) § 5, § 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 20

Änderung des Bundessozialamtsgesetzes

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

(2) Mit der Funktion der Amtsleitung ist ein Landesstellenleiter/eine Landesstellenleiterin zu betrauen, der/die sie in Personalunion ausübt.

 

(3) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.

(2) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.

(4) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der Amtsleitung zu betrauen.

(3) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der Amtsleitung zu betrauen.

§ 10. (1) bis (2) ...

§ 10. (1) bis (2) ...

 

(3) § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 sowie die Aufhebung des § 3 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 21

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

 

§ 1a. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat, einzubringen. Für behinderte Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland zuständig.

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 35. (1) Aus Mitteln der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt 100 Millionen Schilling jährlich zu überweisen. Die erste Zahlung hat am 1. Juli 2001 zu erfolgen; die weiteren Zahlungen jeweils bis Ende Jänner der darauffolgenden Jahre.

 

(2) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den jährlichen Beitrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Abschnitt übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

§ 35. (1) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2003 geleisteten Beitrag übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

(3) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel gemäß Abs. 1 von den übrigen Fondsmittel zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.

(2) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt von den übrigen Fondsmittel zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.

Abschnitt V

Förderungen bei Ankauf von Kraftfahrzeugen

Abschnitt V

Abgeltung der Normverbrauchsabgabe

Zuwendungen beim Ankauf von Kraftfahrzeugen

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

Voraussetzungen

§ 36. (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten:

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

           1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

           1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

           2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

           2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird;

           3. Nachweis, dass der behinderte Mensch auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist, durch

           3. Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung durch

                  - einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159,

                  - einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;

                  - die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40ff;

                  - die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40ff;

                  - eine Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung aufgrund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;

 

           4. Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

           4. Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschränkter Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

 

(2) Gemeinnützigen Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend zur Beförderung von behinderten Menschen verwendet wird.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 18 168 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 20 000 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zu Grunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, soferne nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(4) Ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe ist, soferne nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewährt werden.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 1 besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

 

§ 37. Der Aufwand der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 Abs. 1 und 2 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

Aufwandersatz durch den Bund

§ 37. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

 

§ 38. Ansuchen auf Zuwendungen sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt dem Bundessozialamt.

Anträge, Verfahren

§ 38. (1) Anträge auf Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

 

(2) Auf das Verfahren zur Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.

 

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 36 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002.

 

§ 39. Die § 22 Abs. 2 Z 1, §§ 25, 26 und 30 sind bei Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung anzuwenden.

Anwendung anderer Bestimmungen

§ 39. § 22 Abs. 2 Z 1 und 30 sind bei Entscheidungen gemäß § 36 anzuwenden. § 41 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 gelten sinngemäß.

 

§ 41. (1) … Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

 

§ 41. (1) (unverändert)

           1.

           1.

           2. zwei oder mehrere Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde.

           2. zwei oder mehrere Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

 

           3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) ...

(2) ...

 

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, Anwendung.

§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.

§ 49. Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im § 48 angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen.

 

§ 54. (1) bis (7) ...

§ 54. (1) bis (7) ...

 

(8) 1. § 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

           2. § 35 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

           3. § 1a, § 27, Abschnitt V samt Überschrift, § 41 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 41 Abs. 3, § 46, § 56 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2004 sowie die Aufhebung des § 49 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 55. (1) Abschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spätestens am 30. Juni 2001 eingetretenen Versicherungsfall haben. ...

§ 55. (1) Abschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spätestens am 31. Dezember 2003 eingetretenen Versicherungsfall haben. ...

§ 56. Z 1 bis 5 ...

§ 56. Z 1 bis 5 ...

           6. hinsichtlich der §§ 48 und 49 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales; ...

           6. hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz; ...

Artikel 22

Änderung des Glücksspielgesetzes

§ 20. (1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 31 976 000 Euro zur Verfügung.

(2) Ab dem 1. Jänner 2000 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1999 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jenen des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.

(3) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den §§ 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Abs. 1 und 2 übersteigt.

(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000 bis 2004 für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2004 jeweils 31 976 074 Euro (440 Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 2000 33 429 504 Euro (460 Millionen Schilling), im Jahre 2001 34 882 960 Euro (480 Millionen Schilling), im Jahre 2002 36 336 400 Euro, im Jahre 2003 und im Jahre 2004 37 836 400 Euro nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres [das sind für das Jahr 2000 31 976 074 Euro (440 Millionen Schilling)] monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.

§ 20. Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag von 40 Millionen Euro in monatlich gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht sich die monatliche Zuteilung umgehend auf den neu errechneten Betrag.

§ 59. (1) – (16) ...

§ 59. (1) – (16) ...

 

(17) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 23

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes

§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat für jedes Jahr spätestens sechs Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für den Einsatz von Sportförderungsmitteln zu erstellen, der mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen. Hiebei ist jenen Vorhaben der Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich sind.

§ 3. (1) Der Bundeskanzler hat für jedes Jahr spätestens sechs Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für den Einsatz von Sportförderungsmitteln zu erstellen, der mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen. Hiebei ist jenen Vorhaben der Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich sind.

(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit Vereinigungen, deren Ziel die Förderung und Vertretung des gesamtösterreichischen Sportes ist und denen allgemeine gesamtösterreichische Sportverbände (Dachverbände) sowie gesamtösterreichische Verbände für die wichtigsten Sportarten (Fachverbände) angehören, ein Einvernehmen anzustreben. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Bundesgesetzblatt jene Vereinigungen kundzumachen, die die vorstehenden Erfordernisse erfüllen.

(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit Vereinigungen, deren Ziel die Förderung und Vertretung des gesamtösterreichischen Sportes ist und denen allgemeine gesamtösterreichische Sportverbände (Dachverbände) sowie gesamtösterreichische Verbände für die wichtigsten Sportarten (Fachverbände) angehören, ein Einvernehmen anzustreben. Der Bundeskanzler hat im Bundesgesetzblatt jene Vereinigungen kundzumachen, die die vorstehenden Erfordernisse erfüllen.

§ 5. (1) – (3)

(4) Hat der Bund ein Gutachten gemäß Abs. 3 verlangt und wurde in diesem die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Investitionsvorhabens und die Sicherung der laufenden Betriebsführung bestätigt, ist anlässlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für das betreffende Investitionsvorhaben die Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings vorzusehen. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden Förderungsvereinbarung zu treffen. Dem Beirat haben zumindest anzugehören:

§ 5. (1) – (3)

(4) Hat der Bund ein Gutachten gemäß Abs. 3 verlangt und wurde in diesem die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Investitionsvorhabens und die Sicherung der laufenden Betriebsführung bestätigt, ist anlässlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für das betreffende Investitionsvorhaben die Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings vorzusehen. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden Förderungsvereinbarung zu treffen. Dem Beirat haben zumindest anzugehören:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport;

           1. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;

           2. – 4.

           2. – 4.

§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20i des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.

§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen               
internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.

(2) …

(2) …

(3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) anerkannten Fachverbände, das Österreichische Olympische Comite (ÖOC), der Österreichische Behindertensportverband, das Österreichische Paralympische Committee und Special Olympics Österreich.

(3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO), die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von der BSO anerkannten Fachverbände, das Österreichische Olympische Comite (ÖOC), der Österreichische Behindertensportverband, das Österreichische Paralympische Committee und Special Olympics Österreich.

§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat die im § 8 Abs. 1 genannten Förderungsmittel nach Abzug des der BSO im Falle eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle der Förderung nach diesem Unterabschnitt zustehenden Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen:

§ 9. (1) Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel gemäß § 8 Abs. 1 entsprechend Z 1 bis 4 aufzuteilen.

           1. 4 vH sind wie folgt aufzuteilen:

           1. 5,44 vH sind wie folgt aufzuteilen:

                a) – c)

                a) – c)

               d) 2,4 vH für Zwecke nach Abs. 4;

               d) 2,4 vH für Zwecke nach Abs. 4;

 

                e) 1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10.

           2. die verbleibenden 96 vH sind nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen:

           2. von den verbleibenden 94,56 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen;

           3. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist,

           3. unverändert

           4. fünf Sechstel im Ausmaß von

           4. unverändert

                a) 42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände,

 

               b) 38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),

 

                c) 16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische  Fachverbände (ausgenommen ÖFB),

 

               d) 4 vH an das Österreichische Olympische Comite.

 

 

           5. Die 36 322 560 Euro gemäß Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:

 

                a) für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und

 

               b) für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände.

 

Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Z 4 lit. a, b und d angeführten Institutionen für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu stellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß § 20i Abs. 2 und 3 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.

       (3) …

(3) …

(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d sind für die Entwicklung der Sportstrukturen, für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports sowie außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände, für Starthilfen an in die BSO neu aufgenommene Fachverbände     
und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen.

(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d sind für die Entwicklung der Sportstrukturen, für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports sowie außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände              

und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen.

§ 10. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß § 8 Abs. 1 im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen wird. In diesem Vertrag ist insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle, der Ersatz der Kosten für die Kontrolle und die Berichtspflicht an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung ist aus den im § 8 Abs. 1 genannten Mitteln zu bestreiten.

§ 10. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß § 8 Abs. 1 im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen wird. In diesem Vertrag ist insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle, der Ersatz der Kosten für die Kontrolle und die Berichtspflicht an den Bundeskanzler festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung ist aus den im §  9 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Mitteln zu bestreiten.

D. Sportleistungsabzeichen

D. Sportleistungsabzeichen

§ 17. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.

§ 17. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.

§ 20. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut. Hiebei bleiben die Bestimmungen über den Wirkungsbereich anderer Bundesminister unberührt.

§ 20. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Hiebei bleiben die Bestimmungen über den Wirkungsbereich anderer Bundesminister unberührt.

§ 21. (1) – (3)

§ 21. (1) – (3)

 

(4) § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4 Z 1, § 8 Abs. 1und 3, § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 17 Abs. 1 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft

Artikel 24

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Artikel I

Artikel I

§ 3. (1)…

§ 3. (1)…

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

           1. das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von

           1. das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von

                a) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder

                a) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder

               b) im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten anfallen,

               b) im Altlastenatlas ausgewiesenen Altlasten

oder

anfallen, oder

           2. … .

           2. … .

Der Nachweis … .

Der Nachweis … .

(3) und (4)…

(3) und (4)…

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2001 und 2002 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jeweils in den Jahren 2001 und 2002 bis zu 22 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die Finanzierung von Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden. Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2003 und 2004 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, in beiden Jahren insgesamt bis zu 78 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die Finanzierung der Ersatzvornahmen zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und Amtsachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt.

(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2005 und 2006 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür in beiden Jahren insgesamt bis zu 15 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und Amtssachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt.

§ 13. (1) … Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an das Umweltbundesamt zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.

§ 13. (1) … Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfaßten Altlasten zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- bzw. sanierungsbedürftigen Verdachtsflächen sind in einem Altlastenatlas (§ 11 Abs. 2 Z 2) als Altlasten auszuweisen, der vom Umweltbundesamt zu führen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Landeshauptmann von der beabsichtigten Eintragung der festgestellten Altlasten zu verständigen. Die Eintragung von Altlasten in den Altlastenatlas erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab dem Genehmigungsdatum der Mitteilung. Der Landeshauptmann hat jene Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Eintragung Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind, von der Eintragung in den Altlastenatlas zu verständigen. In den Altlastenatlas ist beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und beim Amt der jeweiligen Landesregierung während der Amtsstunden öffentliche Einsicht zu gewähren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu koordineren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Flächen sind als Altlasten in einer Verordnung (Altlastenatlas) auszuweisen. Das Umweltbundesamt hat als Dienstleister für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Datenbank über die Gefährdungsabschätzungen und die Prioritätenklassifizierungen gemäß § 14 Abs. 1 zu den Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat beim Umweltbundesamt die EDV-technischen und fachlichen Voraussetzungen für die Führung des Verdachtsflächenkatasters und für die Führung und Einsichtnahme in den Altlastenatlas zu schaffen.

 

(4) …

(4) …

§ 14. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 nach Anhörung der Landeshauptmänner für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen und fortzuschreiben:

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen und fortzuschreiben:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

(2) Altlasten, bei denen erforderliche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, sind als gesichert oder saniert durch Änderung der Prioritätenklassifizierung im Altlastenatlas zu kennzeichnen.

(2) Altlasten, bei denen erforderliche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, sind als gesichert oder saniert durch Änderung der Prioritätenklassifizierung im Altlastenatlas auszuweisen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Die Prioritätenklassifizierung ist zur öffentlichen Einsicht im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sowie in den Ämtern der Landesregierungen während der Amtsstunden aufzulegen.

 

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Eintragung der festgestellten Altlast in den Altlastenatlas beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (§ 13 Abs. 2) ein.

(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 22. (1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 € zu bestrafen.

§ 22. (1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 € zu bestrafen.

§ 27. (1) bis (3) …

§ 27. (1) bis (3) …

(4) Werden Abfälle

(4) Werden Abfälle

           1. bis 3. …,

           1. bis 3. …,

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

           1. Baurestmassendeponien … ,

                a) Baurestmassendeponien … ,

           2. Reststoffdeponien … ,

               b) Reststoffdeponien … ,

           3. Massenabfalldeponien … .

                c) Massenabfalldeponien … .

Artikel VII

Artikel VII

(1) bis (12) …

(1) bis (12) …

(13) … Zugleich treten § 2 Abs. 5 bis 7, § 20 Abs. 2, § 23a Abs. 2 sowie § 25, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(13) … Zugleich treten § 2 Abs. 5 bis 7, § 20 Abs. 2, § 23a sowie § 25, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

 

(14) § 3 Abs. 1a ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignen.

 

(15) § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 5, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

Artikel 25

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Mittelaufbringung

Mittelaufbringung

§ 6. (1)

§ 6. (1)

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß 

           1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,

           1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,

           2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro und in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro entspricht.

           2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro und

 

           3. in den Jahren 2002 bis 2008 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro

Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf das Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden.

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt werden.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von 457,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2004 neuerlich zugesagt werden.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von 457,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.

(2b) bis (4)

(2b) bis (4)

Abwicklungsstelle, Aufgaben

Abwicklungsstelle, Aufgaben

§ 11. (1) und (2)

§ 11. (1) und (2)

           5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;

 

(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

           Z 1 bis Z 4

           Z 1 bis Z 4

           5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4;

           5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;

           Z 6 bis Z 10

           Z 6 bis Z 10

(4) bis (9)

(4) bis (9)

Richtlinien

Richtlinien

§ 13. (1) bis (3)

§ 13. (1) bis (3)

(4) In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.

 

(5) In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 38 ff) sinngemäß anzuwenden.

(4) In die Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 38 bis 43) sinngemäß anzuwenden.

(6) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

           1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinie nach Abs. 2 und 4

           1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinie nach Abs. 2 und 4 und

           2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich

           2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich

                a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie

                a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie

               b) der Richtlinien nach Abs. 3

               b) der Richtlinien nach Abs. 3

herzustellen.

herzustellen.

 

(6) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes Ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.

II. Abschnitt

II. Abschnitt

Förderungsgegenstand

Förderungsgegenstand

§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden

§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden

           Z 1 und Z 2

           Z 1 und Z 2

 

         2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;

           Z 3 bis Z 6

           Z 3 bis Z 6

(2)

(2)

V. Abschnitt

V. Abschnitt

Österreichisches JI/CDM-Programm

Österreichisches JI/CDM-Programm

Ziel

Ziel

§ 35. Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen projektbezogenen flexiblen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung - Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung - Clean Development Mechanism“ (JI- und CDM-Programm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25. April 2002 über die Ratifikation des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft zu leisten. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002, zu berücksichtigen.

§ 35. Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDM-Programm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Hievon ausgenommen sind solche Transaktionen gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto, welche nicht projektunterstützt sind. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002, zu berücksichtigen.

Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten

Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten

§ 39. (1) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt zusätzlich zu den in § 38 genannten Erfordernissen voraus, dass

§ 39. (1) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass

 

           1. das Projekt die in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt;

 

           2. im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt;

           1. das Gastland dem Projekt und im Fall von JI dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;

           3. das Gastland dem Projekt und im Fall eines Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;

           2. die Reduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;

           4. die Emissionsreduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;

           3. die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien (§ 43) entspricht;

 

           4. die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist;

           5. die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist;

           5. die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.

           6. die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.

(2)

(2)

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie z.B. Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank u.a.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus JI- und CDM-Projekten eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie z.B. Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank u.a.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1 eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.

(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Land– und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JI- oder CDM-Projekt durch die Republik Österreich.

(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Land– und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JI- oder CDM-Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde.

 

(5) Wurde ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.

Verfahren

Verfahren

§ 42. (1) Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder an solchen Projekten beteiligt ist, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden.

§ 42. (1) Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten zu verfügen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden.

(2) und (3)

(2) und (3)

Richtlinien

Richtlinien

§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus solchen Projekten. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

           Z 1 bis Z 5

           Z 1 bis Z 5

(2)

(2)

(3) § 13 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Abwicklungsstelle, Aufgaben

Abwicklungsstelle, Aufgaben

§ 46. (1) und (2)

§ 46. (1) und (2)

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

VIII. Abschnitt

VIII. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 51. (1) bis (5e)

§ 51. (1) bis (5e)

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

 

           1. in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro

 

           2. in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

 

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) bis (11)

(6) bis (11)

Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

Verweisungen, geschlechtsneutrale Bezeichnungen

 

§ 52. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 52. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 53. (1) bis (8)

§ 53. (1) bis (8)

(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2b und Abs. 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und § 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und § 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.

 

(10) Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/200y neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:

 

           1. § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

           2. § 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft.

 

           3. § 13 Abs. 4 bis 6, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.

           5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4;

           5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;

           Z 6 bis Z 10

           Z 6 bis Z 10

(4) bis (9)

(4) bis (9)

 

           1. das Projekt die in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt;

 

           2. im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt;

           1. das Gastland dem Projekt und im Fall von JI dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;

           3. das Gastland dem Projekt und im Fall eines Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;

           2. die Reduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;

           4. die Emissionsreduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;

           3. die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien (§ 43) entspricht;

 

           4. die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist;

           5. die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist;

           5. die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.

           6. die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.

(2)

(2)

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie z.B. Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank u.a.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus JI- und CDM-Projekten eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie z.B. Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank u.a.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1 eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.

(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Land– und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JI- oder CDM-Projekt durch die Republik Österreich.

(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Land– und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JI- oder CDM-Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde.

 

(5) Wurde ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.

Verfahren

Verfahren

§ 42. (1) Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder an solchen Projekten beteiligt ist, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden.

§ 42. (1) Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten zu verfügen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden.

(2) und (3)

(2) und (3)

Richtlinien

Richtlinien

§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus solchen Projekten. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

           Z 1 bis Z 5

           Z 1 bis Z 5

(2)

(2)

(3) § 13 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Abwicklungsstelle, Aufgaben

Abwicklungsstelle, Aufgaben

§ 46. (1) und (2)

§ 46. (1) und (2)

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

VIII. Abschnitt

VIII. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 51. (1) bis (5e)

§ 51. (1) bis (5e)

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

 

           1. in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro

 

           2. in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

 

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) bis (11)

(6) bis (11)

Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

Verweisungen, geschlechtsneutrale Bezeichnungen

 

§ 52. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 52. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 53. (1) bis (8)

§ 53. (1) bis (8)

(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2b und Abs. 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und § 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und § 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.

 

(10) Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/200y neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:

 

           1. § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

           2. § 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft.

 

           3. § 13 Abs. 4 bis 6, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.

 



[1] Von einer Bezifferung des Verkaufserlöses wird abgesehen.

[2] Es handelt sich um eine Umschichtung von Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds in den allgemeinen Haushalt.

[3] Für das Jahr 2008 wird mangels vorliegender Schätzungen derselbe Betrag wie für 2007angesetzt.

[4] Die Einnahmen des Bundeshaushaltes stammen aus Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds und werden zur Abdeckung der gesamten Zahlungsverpflichtungen in der Siedlungswasserwirtschaft in den Jahren 2005 und 2006 herangezogen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

[5] Die ausgewiesenen Endsummen sind als Summen von Schätzgrößen und wegen der Vernachlässigung der nicht bezifferten Effekte „scheingenau“.