651 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Handelsstatistische Gesetz 1995 - HStG 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4, § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ durch die Bezeichnung „Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Z 2, § 5, § 11 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 wird die Bezeichnung „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den §§ 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.“

4. In § 1 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004 S. 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1 genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.

(5) Von den für österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung der gemäß Abs. 4 zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten benötigten Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw. Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie Angaben über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.“

5. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 oder 3“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

6. In § 3 wird der Ausdruck „§ 10 des Bundesstatistikgesetzes 1965“ durch den Ausdruck „§ 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der geltenden Fassung“ ersetzt.

7. In § 5 wird der Ausdruck „Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991, ABl. Nr. L 316 vom 16. November 1991“ durch den Ausdruck „Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004“ sowie der Ausdruck „Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 vom 7. November 1991“ durch den Ausdruck „Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „österreichischer Währung“ durch den Ausdruck  “Euro“ ersetzt.

9. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.“

10. § 11 Abs. 3 entfällt.

11. In § 12 Abs. 1 und  6 wird der Ausdruck „vierteljährlich“ durch den Ausdruck „monatlich“ ersetzt.

12. § 13 lautet:

§ 13. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Behandlung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erteilen.“

13. In § 20 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965“ durch den Ausdruck „§ 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000“ ersetzt.

14. In § 21 werden folgende Absätze 3, 4 und 5 angefügt:

„(3) In der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten zu führen; das Register umfasst alle zur handelsstatistischen Anmeldung gemäß § 14 verpflichteten Umsatzsteuerpflichtigen, institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen, steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, sowie Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen; dazu zählen auch

                a) jene Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss, sowie

               b) jene institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen und die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss.

(4) Dieses Register hat folgende Merkmale zu enthalten:

                a) Zu- und Vorname bzw. Firma des Marktteilnehmers mit Drittstaaten;

               b)           vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;

                c)           Umsatzsteuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

               d)           Zollbeteiligten-Identifikationsnummer, Bewilligungsnummer für Vereinfachte Verfahren der zollrechtlichen und handelsstatistischen Anmeldung sowie andere von den Zoll- und Steuerverwaltungsbehörden zur Identifizierung der Anmeldepflichtigen verwendete Kennnummern;

                e) Jahr und Monat der Registereintragung bzw. Löschung;

                f) die Gesamtwerte der Warenverkehre mit Drittstaaten und Warenstrom getrennt nach Ein- und Ausfuhr.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Aktualisierung des Registers über die in Abs. 1 genannten Marktteilnehmer mit Drittstaaten monatlich die in Abs. 4 lit. a bis d sowie f angeführten Merkmale automationsunterstützt zu übermitteln.“

15. § 22 lautet:

„Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Zollamt zu erteilen, das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist.“

16. In § 25 Abs. 3 wird der Ausdruck „für Land- und Forstwirtschaft“ durch den Ausdruck „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

17. In § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 19, 20, 21, 22 und  25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“