651 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs
(Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995) geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Handelsstatistische Gesetz 1995 - HStG 1995, BGBl. Nr. 173/1995,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4, § 9 Abs. 2, § 10,
§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1
und 2 wird die Bezeichnung „Österreichisches
Statistisches Zentralamt“
durch die Bezeichnung „Bundesanstalt
Statistik Österreich“
ersetzt.
2. In § 1
Abs. 2 Z 2, § 5, § 11 Abs. 2 und § 25 Abs. 1
wird die Bezeichnung „für
wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „für
Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
3. § 1
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der
Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den
Anmeldepflichtigen gemäß den §§ 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik
Österreich zu übermitteln.“
4. In § 1
werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Besondere
Waren oder Warenbewegungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die
Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl.
Nr. L 102 vom 07.04.2004 S. 1, sind auch dann Gegenstand
der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1
genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur
Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen
Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der
entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.
(5) Von den für
österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die
Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung
der gemäß Abs. 4 zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten
benötigten Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen
Anmeldung Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw.
Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie Angaben
über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu
übermitteln.“
5. In § 2
Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1
Abs. 2 oder 3“
durch den Ausdruck „§ 1
Abs. 2 bis 4“
ersetzt.
6. In § 3 wird
der Ausdruck „§ 10 des
Bundesstatistikgesetzes 1965“ durch den Ausdruck „§ 17
des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der
geltenden Fassung“
ersetzt.
7. In § 5 wird
der Ausdruck „Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991, ABl.
Nr. L 316 vom 16. November 1991“ durch den Ausdruck „Art. 9
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004“ sowie der Ausdruck „Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3330/91 vom 7. November 1991“ durch den Ausdruck „Art. 9
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004“ ersetzt.
8. In § 7
Abs. 1 und § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „österreichischer Währung“ durch den Ausdruck “Euro“ ersetzt.
9. In § 9
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Tritt für
einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in
der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung
verpflichtet.“
10. § 11
Abs. 3 entfällt.
11. In § 12
Abs. 1 und 6 wird der Ausdruck „vierteljährlich“ durch den Ausdruck „monatlich“ ersetzt.
12. § 13 lautet:
„§ 13. Die Bewilligung für die vereinfachte
handelsstatistische Behandlung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98
der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch die Bundesanstalt
Statistik Österreich zu erteilen.“
13. In § 20
Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 8
Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965“ durch den Ausdruck „§ 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000“ ersetzt.
14. In § 21
werden folgende Absätze 3, 4 und 5 angefügt:
„(3) In der
Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register betreffend die Statistik
des Warenverkehrs mit Drittstaaten zu führen; das Register umfasst alle zur handelsstatistischen
Anmeldung gemäß § 14 verpflichteten Umsatzsteuerpflichtigen,
institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen, steuerbefreiten Unternehmer
gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, sowie Unternehmer, die
unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen;
dazu zählen auch
a) jene Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt
haben, dass sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr mit
Drittstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung
hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen
Steueranmeldung sein muss, sowie
b) jene institutionellen
Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994, und Unternehmer, die unter die
Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen und die
erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr
mit Drittstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen
Steueranmeldung sein muss.
(4) Dieses
Register hat folgende Merkmale zu enthalten:
a) Zu- und Vorname bzw. Firma des Marktteilnehmers
mit Drittstaaten;
b) vollständige
Anschrift einschließlich Postleitzahl;
c) Umsatzsteuernummer
und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
d) Zollbeteiligten-Identifikationsnummer,
Bewilligungsnummer für Vereinfachte Verfahren der zollrechtlichen und
handelsstatistischen Anmeldung sowie andere von den Zoll- und
Steuerverwaltungsbehörden zur Identifizierung der Anmeldepflichtigen verwendete
Kennnummern;
e) Jahr und Monat der Registereintragung bzw.
Löschung;
f) die Gesamtwerte der Warenverkehre mit
Drittstaaten und Warenstrom getrennt nach Ein- und Ausfuhr.
(5) Der
Bundesminister für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich für die
Aktualisierung des Registers über die in Abs. 1 genannten Marktteilnehmer
mit Drittstaaten monatlich die in Abs. 4 lit. a bis d sowie f
angeführten Merkmale automationsunterstützt zu übermitteln.“
15. § 22
lautet:
„Die Bewilligung für
die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen
entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist
durch das Zollamt zu erteilen, das für das Bundesland, in dem der
Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist.“
16. In § 25
Abs. 3 wird der Ausdruck „für
Land- und Forstwirtschaft“
durch den Ausdruck „für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
17. In § 26
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die
§§ 1, 2, 3, 4, 5,
7, 9, 10, 11, 12, 13, 19, 20, 21, 22 und
25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“