Vorblatt
Probleme:
Die Verordnung
(EWG) Nr. 3330/91 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen
Mitgliedstaaten, die das statistische Erhebungssystem betreffend Intrastat
derzeit regelt, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die
Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, welche am
1. Jänner 2005 in Kraft tritt, aufgehoben.
In der Verordnung
(EG) Nr. 638/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 und der
Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 werden unionsweite Mindeststandards für die
handelsstatistische Erfassung so genannter „Besonderer Waren oder
Warenbewegungen“ festgelegt, die vom Handelsstatistischen Gesetz 1995
nicht abgedeckt werden. Diese neuen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
erfordern eine Anpassung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995.
Im Gegensatz zur
Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs ist für die Statistik des
Handels mit Drittstaaten die Führung eines Registers der Transakteure national
gesetzlich nicht geregelt.
Die
gegenständliche Novelle wird auch zum Anlass genommen, formale Anpassungen im
Hinblick auf Neuerungen im Bereich der Bundesgesetzgebung vorzunehmen.
Ziele:
Normierung von
Maßnahmen, welche die Sicherung und Steigerung der Vollständigkeit und Qualität
der Außenhandelsstatistik gewährleisten.
Anpassung der
Bestimmungen des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 an die neuen
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, bessere Abstimmung auf neue
Bundesgesetze.
Inhalt:
Erfassung so
genannter „Besonderer Waren oder Warenbewegungen“.
Gesetzliche
Regelung der Führung eines Registers betreffend die Statistik des Warenverkehrs
mit Drittstaaten.
Formale
Anpassungen der Bestimmungen des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 an die
neuen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft und an Änderungen im Bereich
der Bundesgesetzgebung.
Alternativen:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Auf Grund der
besonderen Situation der Republik Österreich als Binnenstaat und die
weitgehende Nutzung von Verwaltungsdaten ist die zusätzliche Belastung für die
Wirtschaft marginal.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient
der Anpassung des österreichischen Rechts an das EU-Recht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die Verordnung
(EWG) Nr. 3330/91 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen
Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 316 vom 16.11.1991, die das statistische
Erhebungssystem betreffend Intrastat derzeit regelt, wird durch die Verordnung
(EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs
zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3330/91 des Rates, ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004, aufgehoben
und tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft. Die neue Grundverordnung der
Europäischen Gemeinschaft führt zur Verbesserung der Transparenz und zum
besseren Verständnis des Erhebungssystems Intrastat.
Der vorliegende
Entwurf sieht die Umsetzung von Artikel 2 lit. b, Artikel 3
Abs. 4 und Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004
sowie folgender Durchführungsverordnungen der Europäischen Gemeinschaft vor,
deren Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 gemäß
Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 als
Verweisungen auf die neue Grundverordnung gelten:
a) Verordnung (EG)
Nr. 1901/2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des
Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl.
Nr. L 228 vom 08.09.2000,
b) Verordnung (EG)
Nr. 1917/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 im
Hinblick auf die Außenhandelsstatistik, ABl. Nr. L 229 vom
09.09.2000.
In den angeführten
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft werden unionsweite Mindeststandards
für die handelsstatistische Erfassung „Besonderer Waren oder Warenbewegungen“
festgelegt. Die darin vorgesehenen harmonisierten Vorgangsweisen und
Vorschriften über verpflichtende Datenlieferungen der Mitgliedstaaten an die
Europäische Kommission werden vom Handelsstatistischen Gesetz 1995 in der
derzeitigen Fassung noch nicht abgedeckt, wodurch sich nationaler legistischer
Handlungsbedarf ergibt, dem durch den vorliegenden Entwurf entsprochen wird.
Im Gegensatz zur
Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs ist für die Statistik des
Handels mit Drittstaaten die Führung eines Registers der Transakteure national
gesetzlich nicht geregelt; eine normative Festlegung im Sinne des § 10 des
Handelsstatistischen Gesetzes 1995, der das Register der
innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer betrifft, wäre zweckmäßig.
Das
Bundesministeriengesetz - BMG, BGBl. Nr. 76/1986 (WV), in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004, sowie das Bundesstatistikgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003, erfordern formale Anpassungen.
Kompetenzgrundlagen:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr
mit dem Ausland) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG
(Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines Landes dient).
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die statistische
Umsetzung verursacht keine Zusatzkosten. Die kostenintensiven Entwicklungs- und
Vorbereitungsarbeiten der Schaffung eines Registers der Marktteilnehmer im
Handel mit Drittstaaten wurden zwischenzeitlich auf Vertragsbasis mit der
Europäischen Kommission durchgeführt und der laufende Betrieb kann
vollautomatisiert bewerkstelligt werden. Alle übrigen Änderungen sind durch den
Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003, abgedeckt.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4, § 9 Abs. 2,
§ 10, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1
und 2):
Gemäß § 22
des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wurde als
Rechtsnachfolger des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eine Anstalt
des öffentlichen Rechtes des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt Statistik
Österreich errichtet. Die Bezeichnung wird daher entsprechend angepasst.
Zu Z 2
(§ 1 Abs. 2 Z 2, § 5, § 11 Abs. 2 und § 25
Abs. 1):
Diese Bestimmung
dient der Anpassung an das Bundesministeriengesetz - BMG, BGBl.
Nr. 76/1986 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 118/2004, durch das die Bezeichnung des Bundesministers sowie des
Bundesministeriums „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ auf die Bezeichnung
„für Wirtschaft und Arbeit“ geändert wurde.
Zu Z 3
(§ 1 Abs. 3):
Infolge der
Liberalisierung in der Elektrizitätswirtschaft (vgl. Ökostromgesetz sowie
Änderung des
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I
Nr. 149/2002) werden für die Statistik des Warenverkehrs die Transakteure im
grenzüberschreitenden Handel mit elektrischer Energie zwischen Österreich und
Drittstaaten den Transakteuren im grenzüberschreitenden Handel mit elektrischer
Energie zwischen Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gleichgestellt und haben die handelsstatistischen Angaben der Bundesanstalt
Statistik Österreich zu übermitteln.
Zu Z 4
(§ 1 Abs. 4 und Abs. 5):
Durch das
Handelsstatistische Gesetz 1995 in der derzeitigen Fassung sind die
„Besonderen Waren oder Warenbewegungen“ nicht bzw. nicht zur Gänze betroffen.
In § 1
Abs. 1 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 wird das Kriterium des
physischen Verbringens von Gütern über die Grenzen des Erhebungsgebietes als
Kriterium für die Aufnahme in die Außenhandelsstatistik bzw. das Erhebungsgebiet
als Zollgebiet definiert. Bei einigen der Besonderen Warenbewegungen gemäß dem
unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Gemeinschaft sind diese
Bestimmungen jedoch nicht hinreichend, da das Prinzip des Eigentumsübergangs
zwischen ortsansässigen und nicht ortsansässigen Personen als Aufnahmekriterium
unabhängig vom Grenzübertritt festgelegt wurde, und zwar nach der Verordnung
(EG) Nr. 1901/2000.
Aus diesem Grund
muss der in § 1 Abs. 1 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995
definierte Gegenstand der Außenhandelsstatistik um die im unmittelbar
anwendbaren Recht der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen besonderen
Bestimmungen ergänzt werden. Überdies müssen Auskunftspflichtige analog der
„konventionellen“ handelsstatistischen Anmeldung definiert werden.
In der Verordnung
(EG) Nr. 1917/2000 werden hinsichtlich der Besonderen Warenbewegungen
weitgehend mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 idente
Verpflichtungen wirksam, allerdings bezieht sich diese Verordnung auf den
Warenverkehr mit Drittstaaten. Durch die im Gesetzesentwurf vorgesehenen
Bestimmungen ist auch der sich aus dieser Verordnung der Europäischen
Gemeinschaft ergebende Handlungsbedarf abgedeckt.
Der Eigentumsübergang
von Seeschiffen zwischen einer im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen
natürlichen oder juristischen Person ist gemäß den o.a. Bestimmungen auch dann
Gegenstand der Außenhandelsstatistik, wenn kein physischer Grenzübertritt
stattfindet. Dies ist in Österreich bei Hochseeschiffen nahezu generell der
Fall. „Eigentum“ wurde in diesem Zusammenhang als „der Umstand, dass eine
natürliche oder juristische Person als Eigentümer eingetragen ist“ definiert
(Verordnung (EG) Nr. 1901/2000, Artikel 36, lit. c, bzw.
Verordnung (EG) Nr. 1917/2000, Artikel 20, lit. c).
Zu Z 5
(§ 2 Abs. 1):
In die
handelsstatistische Anmeldung mittels eines handelsstatistischen
Anmeldeformulars werden die „Besonderen Waren oder Warenbewegungen“
(Abs. 4) einbezogen.
Zu Z 6
und Z 13 (§ 3 und § 20 Abs. 2):
Die Zitierungen
beziehen sich auf das Bundesstatistikgesetz 2000.
Zu Z 7
(§ 5):
Die Zitierung
stellt auf die neue Verordnung (EG) Nr. 638/2004 ab, welche die Verordnung
(EWG) Nr. 3330/91 ersetzt.
Zu Z 8
(§ 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1):
Diese Änderungen
sind auf Grund der Einführung des Euro ab dem Jahr 2002 erforderlich.
Zu Z 9
(§ 9 Abs. 1):
Ein Unternehmer,
der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und
der innergemeinschaftliche Erwerbe oder steuerpflichtige Umsätze im Inland
tätigt, hat gemäß § 27 UStG 1994 einen zugelassenen Bevollmächtigten,
der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und diesen dem
Finanzamt bekannt zu geben. Dieser Fiskalvertreter hat alle abgabenrechtlichen
Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen.
Zu Z 10
(§ 11 Abs. 3):
Da diese
Bestimmung nur für das erste Jahr nach Einführung des Intrastat-Systems in
Österreich normative Kraft hatte, kann sie entfallen.
Zu Z 11
(§ 12 Abs. 1 und Abs. 6):
Gemäß
Artikel 8 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004
wird die Periode, in der die Steuerverwaltung die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen,
die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere
Mitgliedstaaten gemeldet haben, an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu
übermitteln hat, von einem Vierteljahr auf einen Monat verkürzt. Die verkürzte
Periodizität der Übermittlung der Verzeichnisse, aus denen die Gesamtwerte der
Waren hervorgehen, die jede natürliche oder juristische Person für die
Steueranmeldung angegeben hat, dient zur Identifikation sowie zur Überprüfung
der von den Anmeldepflichtigen gelieferten Informationen und führt zu einer
Verbesserung der Qualität der Statistik des Warenverkehrs.
Zu Z 12
(§ 13):
Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
wird jährlich, meist im Oktober, mit einer eigenen Verordnung, die im Teil L
des Amtsblattes der Europäischen Union verlautbart wird, geändert. Die
Zitierung der aktuellen Nummer des jeweiligen Amtsblattes bzw. der jeweiligen
Verordnung würde eine jährliche Novelle des Handelsstatistischen Gesetzes 1995
erforderlich machen, daher wird nunmehr auf den jeweils gültigen Anhang verwiesen.
Zu Z 14
(§ 21 Abs. 3, 4 und 5)
Mit diesen
Bestimmungen wird die Führung eines Registers betreffend die Statistik des
Warenverkehrs mit Drittstaaten in der Bundesanstalt Statistik Österreich
gesetzlich geregelt; sie dienen der Angleichung der Auswertungs- und
Kontrollinstrumentarien der Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten an die
Statistik des Warenverkehrs mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Neben der
Sicherung der Datenqualität der Außenhandelsstatistik an sich, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 638/2004 und auch im Bundesstatistikgesetz 2000
gefordert wird, stellt die Implementierung eines Registers der Transakteure im
Drittstaatenhandel und seine Anbindung an das statistische Unternehmensregister
eine unabdingbare Voraussetzung für synthetische Auswertungen dar, die eine
wesentliche Entscheidungsgrundlage für wirtschaftspolitische
Entscheidungsträger, Interessenvertretungen und Wirtschaftstreibende
darstellen.
Zu Z 15
(§ 22):
Zum Verweis auf Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur wird auf die
Ausführungen zu Z 12 (§ 13) hingewiesen.
In Anpassung an
die Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004, wird
der Ausdruck „Hauptzollamt“ durch den Ausdruck „Zollamt“ ersetzt.
Zu Z 16
(§ 25 Abs. 3):
Diese Bestimmung
dient der Anpassung an das Bundesministeriengesetz - BMG, BGBl.
Nr. 76/1986 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 118/2004, durch das die Bezeichnung des Bundesministers sowie des
Bundesministeriums „für Land- und Forstwirtschaft“ auf die Bezeichnung „Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ geändert wurde.
Zu Z 17
(§ 26 Abs. 5):
Diese Bestimmung
regelt das In-Kraft-Treten der Novelle.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 1. (1) … |
§ 1. (1) … |
(2) Unter
Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur
Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung 1. entweder das Österreichische Statistische
Zentralamt auf Antrag durch Bescheid oder, 2. wenn die Voraussetzungen für alle
Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Befreiungen
von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatische
Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen
Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung beim
Österreichischen Statistischen Zentralamt zu bewilligen. Die vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt erteilte Bewilligung hat auch
Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen
Inhalt zu enthalten. |
(2) Unter
Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur
Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung 1. entweder die Bundesanstalt Statistik
Österreich auf Antrag durch Bescheid oder, 2. wenn die Voraussetzungen für alle
Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Befreiungen
von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatische
Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen
Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung bei der
Bundesanstalt Statistik Österreich zu bewilligen. Die von der Bundesanstalt
Statistik Österreich erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die
Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten. |
(3) Die
handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke
der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union von den Anmeldepflichtigen gemäß § 4, für Zwecke
der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten vom Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt zu übermitteln. |
(3) Die
handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der
Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den
Anmeldepflichtigen gemäß den §§ 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik
Österreich zu übermitteln. |
|
(4) Besondere
Waren oder Warenbewegungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über
die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl.
Nr. L 102 vom 07.04.2004, sind auch dann Gegenstand der
handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1
genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung
zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen
Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der
entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist. |
|
(5) Von den für
österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die
Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung
der gemäß Abs. 4 zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten benötigten
Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen Anmeldung
Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw.
Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie
Angaben über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik
Österreich zu übermitteln. |
§ 2. (1) Die handelsstatistische Anmeldung
hat, soweit nach § 1 Abs. 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist, mit
einem handelsstatistischen Anmeldeformular zu erfolgen, das alle für die
Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten hat. |
§ 2. (1) Die handelsstatistische
Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt
ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeformular zu erfolgen, das alle für
die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten
hat. |
(2) Zur Ergänzung
oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle
Anmeldepflichtigen dem Österrreichischen Statistischen Zentralamt über
Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für
eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich
sind. |
(2) Zur
Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle
Anmeldepflichtigen der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung
alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine
Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind. |
§ 3. Vorbehaltlich entgegenstehenden
unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle
handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 10
des Bundesstatistikgesetzes 1965. Diese Angaben dürfen jedoch anderen
Behörden oder Ämtern bekannt gegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder
Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist. |
§ 3. Vorbehaltlich entgegenstehenden
unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle
handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17
des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der geltenden
Fassung. Diese Angaben dürfen jedoch anderen Behörden oder Ämtern bekannt
gegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens
erforderlich ist. |
§ 4. Anmeldestelle für Zwecke der Statistik
des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ist das Österreichische Statistische Zentralamt. |
§ 4. Anmeldestelle für Zwecke der Statistik
des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ist die Bundesanstalt Statistik Österreich. |
§ 5. Unbeschadet des Art. 23 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91, ABl. Nr. L 316 vom 16.
November 1991, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit
der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in Art. 23
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 vom 7. November 1991
genannten Daten zu erheben sind. |
§ 5. Unbeschadet des Art. 9 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 hat der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die
Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten Daten
zu erheben sind. |
§ 7. (1) Als statistischer Wert der Ware ist
grundsätzlich der Wert in österreichischer Währung anzumelden, den die Ware
beim Übergang über die Grenze des österreichischen Bundesgebietes hatte
(Grenzwert). |
§ 7. (1) Als statistischer Wert der Ware
ist grundsätzlich der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim
Übergang über die Grenze des österreichischen Bundesgebietes hatte
(Grenzwert). |
(2) … |
(2) … |
§ 9. (1) Für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angabe in den handelsstatischen Anmeldeformularen ist der
zur handelsstatischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. |
§ 9. (1) Für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angabe in den handelsstatischen Anmeldeformularen ist der
zur handelsstatischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen
Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994
- UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung, auf, so
ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet. |
(2) Die richtig und
vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt spätestens bis zum 10. Arbeitstag
des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln. |
(2) Die richtig
und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind der
Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem
Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln. |
§ 10. Beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt ist ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer zu
führen, das die Versender bzw. Empfänger entsprechend dem unmittelbar
anwendbaren Recht der Europäischen Union erfasst. |
§ 10. Bei der Bundesanstalt Statistik
Österreich ist ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer zu
führen, das die Versender bzw. Empfänger entsprechend dem unmittelbar
anwendbaren Recht der Europäischen Union erfasst. |
§ 11. (1) Das nach § 10 beim
Österreichischen Statistischen Zentralamt zu führende Register hat
unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor
allem zu enthalten: a) Name und Vorname bzw. Firma des
Auskunftspflichtigen; b) vollständige Anschrift einschließlich
Postleitzahl; c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; d) Jahr und Monat der Registereintragung; e) Eigenschaft des Registrierten als
Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang; f) die Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen
Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung. |
§ 11. (1) Das nach § 10 bei der
Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Register hat unbeschadet des
unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten: a) Name und Vorname bzw. Firma des
Auskunftspflichtigen; b) vollständige Anschrift einschließlich
Postleitzahl; c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; d) Jahr und Monat der Registereintragung; e) Eigenschaft des Registrierten als
Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang; f) die
Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom
getrennt nach Eingang und Versendung. |
(2) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt zur Festlegung
der von der Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs
angeordneten Grenzwerte durch Verordnung statistische Schwellen. Für die
Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den Unternehmen angemeldeten
außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder
bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die
Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen heranzuziehen. |
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmt zur Festlegung der von der
Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten
Grenzwerte durch Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser
Schwellen sind primär die von den Unternehmen angemeldeten
außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder
bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die
Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen heranzuziehen. |
(3) Sollte eine
Einordnung der Auskunftspflichtigen nach der Assimilationsschwelle nicht
möglich sein, so ist für das erste Jahr der Geltung dieses Gesetzes die
gesamte Ein- und Ausfuhr von Waren heranzuziehen. |
|
§ 12. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt vierteljährlich die
Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden
Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu
übermitteln. |
§ 12. (1) Der Bundesminister für Finanzen
hat der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich die Verzeichnisse der
Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine
Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln. |
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
(4) Der
Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
darüber hinaus regelmäßig die auf Grund der zusammenfassenden Meldung in den
einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Bemessungsgrundlagen nach Ländern sowie
nach den auf österreichischer Seite beteiligten Umsatzsteuerpflichtigen bzw.
institutionell Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegliedert zur Verfügung zu
stellen. |
(4) Der
Bundesminister für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich
darüber hinaus regelmäßig die auf Grund der zusammenfassenden Meldung in den
einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Bemessungsgrundlagen nach Ländern sowie
nach den auf österreichischer Seite beteiligten Umsatzsteuerpflichtigen bzw.
institutionell Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegliedert zur Verfügung zu
stellen. |
(5) Ergeben sich
zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen eines Umsatzsteuerpflichtigen
und den gemäß den Absätzen 1 und 4 an das Österreichische Statistische
Zentralamt übermittelten Daten bedeutsame Differenzen, so sind diese durch
das Österreichische Statistische Zentralamt mit der Österreichischen
Finanzverwaltung aufzuklären und sind die notwendigen Richtigstellungen zu
veranlassen. |
(5) Ergeben
sich zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen eines Umsatzsteuerpflichtigen
und den gemäß den Absätzen 1 und 4 an die Bundesanstalt Statistik Österreich
übermittelten Daten bedeutsame Differenzen, so sind diese durch die Bundesanstalt
Statistik Österreich mit der Österreichischen Finanzverwaltung aufzuklären
und sind die notwendigen Richtigstellungen zu veranlassen. |
(6) Die nach
Abs. 1 bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben vierteljährlich
automationsunterstützt zu erfolgen. |
(6) Die nach
Abs. 1 bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben monatlich automationsunterstützt
zu erfolgen. |
§ 13. Die Bewilligung für die vereinfachte
handelsstatistische Behandlung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel
98 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung [EWG] Nr. 2551/93 der
Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung
[EWG] Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das
Österreichische Statistische Zentralamt zu erteilen. |
§ 13. Die Bewilligung für die vereinfachte
handelsstatistische Behandlung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel
98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch die
Bundesanstalt Statistik Österreich zu erteilen. |
§ 19.
(1) Als statistischer
Wert der Ware ist der Wert in österreichischer Währung anzumelden, den die
Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte
(Grenzwert). |
§ 19.
(1) Als
statistischer Wert der Ware ist der Wert in Euro anzumelden, den die
Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte
(Grenzwert). |
(2) … |
(2) … |
§ 20. (1) … |
§ 20. (1) … |
(2) Im Sinne des
§ 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 haben die Anmeldepflichtigen
den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen. |
(2) Im Sinne
des § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 haben die Anmeldepflichtigen
den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen
Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen. |
§ 21. (1) Die ausgefüllten
handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern die
notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger
oder im Rahmen eines Datenverbundes dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt bekanntgegeben werden. |
§ 21. (1) Die ausgefüllten
handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar
der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, sofern die notwendigen
Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im
Rahmen eines Datenverbundes der Bundesanstalt Statistik Österreich bekanntgegeben
werden. |
(2) Die
Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen
(Firmen) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen
Anmeldeformularen verzeichnet sind, haben dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege
vorzulegen, die für die Verarbeitung der handelsstatischen Anmeldeformulare
erforderlich sind. |
(2) Die
Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen
(Firmen) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen
Anmeldeformularen verzeichnet sind, haben der Bundesanstalt Statistik Österreich
über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die
für die Verarbeitung der handelsstatischen Anmeldeformulare erforderlich
sind. |
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(3) In der
Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register betreffend die Statistik
des Warenverkehrs mit Drittstaaten zu führen; das Register umfasst alle zur
handelsstatistischen Anmeldung gemäß § 14 verpflichteten
Umsatzsteuerpflichtigen, institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen,
steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994, sowie Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung
gemäß § 22 UStG 1994 fallen; dazu zählen auch a) jene Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt
haben, dass sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr mit
Drittstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung
hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen
Steueranmeldung sein muss, sowie b) jene institutionellen
Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, und Unternehmer, die unter die
Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 des UStG 1994 fallen und
die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr
mit Drittstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen
Steueranmeldung sein muss. |
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(4) Dieses Register
hat folgende Merkmale zu enthalten: a) Zu- und Vorname bzw. Firma des Marktteilnehmers
mit Drittstaaten; b) vollständige Anschrift einschließlich
Postleitzahl; c) Umsatzsteuernummer und
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; d) Zollbeteiligten-Identifikationsnummer,
Bewilligungsnummer für Vereinfachte Verfahren der zollrechtlichen und
handelsstatistischen Anmeldung sowie andere von den Zoll- und
Steuerverwaltungsbehörden zur Identifizierung der Anmeldepflichtigen
verwendete Kennnummern; e) Jahr und Monat der Registereintragung bzw.
Löschung; f) die Gesamtwerte der Warenverkehre mit
Drittstaaten und Warenstrom getrennt nach Ein- und Ausfuhr. |
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(5) Der
Bundesminister für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich für
die Aktualisierung des Registers über die in Abs. 1 genannten Marktteilnehmer
mit Drittstaaten monatlich die in Abs. 4 lit. a bis d sowie f
angeführten Merkmale automationsunterstützt zu übermitteln. |
§ 22.
Die Bewilligung für
die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen
entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung [EWG]
Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs
I der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist
durch das Hauptzollamt zu erteilen, das für das Bundesland, in dem der
Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist. |
§ 22.
Die Bewilligung für
die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen
entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang
I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist
durch das Zollamt zu erteilen, das für das Bundesland, in dem der
Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist. |
§ 25. (1) Mit der Vollziehung des § 1
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten betraut. |
§ 25. (1) Mit der Vollziehung des § 1
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut. |
(2) … |
(2) … |
(3) Sofern Waren
betroffen sind, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach
dem Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172, zur Erteilung der Aus-
oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem
Bundesminister herzustellen. |
(3) Sofern Waren
betroffen sind, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1995, BGBl.
Nr. 172, zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist,
ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. |
(4) … |
(4) … |
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(5) Die
§§ 1, 2, 3, 4, 5, 7,
9, 10, 11, 12, 13, 19, 20, 21, 22 und
25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/2004,
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |