Vorblatt

Probleme:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, die das statistische Erhebungssystem betreffend Intrastat derzeit regelt, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, welche am 1. Jänner 2005 in Kraft tritt, aufgehoben.

In der Verordnung (EG) Nr. 638/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 werden unionsweite Mindeststandards für die handelsstatistische Erfassung so genannter „Besonderer Waren oder Warenbewegungen“ festgelegt, die vom Handelsstatistischen Gesetz 1995 nicht abgedeckt werden. Diese neuen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft erfordern eine Anpassung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995.

Im Gegensatz zur Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs ist für die Statistik des Handels mit Drittstaaten die Führung eines Registers der Transakteure national gesetzlich nicht geregelt.

Die gegenständliche Novelle wird auch zum Anlass genommen, formale Anpassungen im Hinblick auf Neuerungen im Bereich der Bundesgesetzgebung vorzunehmen.

Ziele:

Normierung von Maßnahmen, welche die Sicherung und Steigerung der Vollständigkeit und Qualität der Außenhandelsstatistik gewährleisten.

Anpassung der Bestimmungen des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 an die neuen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, bessere Abstimmung auf neue Bundesgesetze.

Inhalt:

Erfassung so genannter „Besonderer Waren oder Warenbewegungen“.

Gesetzliche Regelung der Führung eines Registers betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten.

Formale Anpassungen der Bestimmungen des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 an die neuen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft und an Änderungen im Bereich der Bundesgesetzgebung.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Auf Grund der besonderen Situation der Republik Österreich als Binnenstaat und die weitgehende Nutzung von Verwaltungsdaten ist die zusätzliche Belastung für die Wirtschaft marginal.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Anpassung des österreichischen Rechts an das EU-Recht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 316 vom 16.11.1991, die das statistische Erhebungssystem betreffend Intrastat derzeit regelt, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates, ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004, aufgehoben und tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft. Die neue Grundverordnung der Europäischen Gemeinschaft führt zur Verbesserung der Transparenz und zum besseren Verständnis des Erhebungssystems Intrastat.

Der vorliegende Entwurf sieht die Umsetzung von Artikel 2 lit. b, Artikel 3 Abs. 4 und Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sowie folgender Durchführungsverordnungen der Europäischen Gemeinschaft vor, deren Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 als Verweisungen auf die neue Grundverordnung gelten:

a)     Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000,

b)     Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik, ABl. Nr. L 229 vom 09.09.2000.

In den angeführten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft werden unionsweite Mindeststandards für die handelsstatistische Erfassung „Besonderer Waren oder Warenbewegungen“ festgelegt. Die darin vorgesehenen harmonisierten Vorgangsweisen und Vorschriften über verpflichtende Datenlieferungen der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission werden vom Handelsstatistischen Gesetz 1995 in der derzeitigen Fassung noch nicht abgedeckt, wodurch sich nationaler legistischer Handlungsbedarf ergibt, dem durch den vorliegenden Entwurf entsprochen wird.

Im Gegensatz zur Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs ist für die Statistik des Handels mit Drittstaaten die Führung eines Registers der Transakteure national gesetzlich nicht geregelt; eine normative Festlegung im Sinne des § 10 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, der das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer betrifft, wäre zweckmäßig.

Das Bundesministeriengesetz - BMG, BGBl. Nr. 76/1986 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004, sowie das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, erfordern formale Anpassungen.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines Landes dient).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die statistische Umsetzung verursacht keine Zusatzkosten. Die kostenintensiven Entwicklungs- und Vorbereitungsarbeiten der Schaffung eines Registers der Marktteilnehmer im Handel mit Drittstaaten wurden zwischenzeitlich auf Vertragsbasis mit der Europäischen Kommission durchgeführt und der laufende Betrieb kann vollautomatisiert bewerkstelligt werden. Alle übrigen Änderungen sind durch den Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, abgedeckt.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4, § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2):

Gemäß § 22 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wurde als Rechtsnachfolger des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eine Anstalt des öffentlichen Rechtes des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt Statistik Österreich errichtet. Die Bezeichnung wird daher entsprechend angepasst.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2 Z 2, § 5, § 11 Abs. 2 und § 25 Abs. 1):

Diese Bestimmung dient der Anpassung an das Bundesministeriengesetz - BMG, BGBl. Nr. 76/1986 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004, durch das die Bezeichnung des Bundesministers sowie des Bundesministeriums „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ auf die Bezeichnung „für Wirtschaft und Arbeit“ geändert wurde.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 3):

Infolge der Liberalisierung in der Elektrizitätswirtschaft (vgl. Ökostromgesetz sowie Änderung des   Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002) werden für die Statistik des Warenverkehrs die Transakteure im grenzüberschreitenden Handel mit elektrischer Energie zwischen Österreich und Drittstaaten den Transakteuren im grenzüberschreitenden Handel mit elektrischer Energie zwischen Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt und haben die handelsstatistischen Angaben der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 4 und Abs. 5):

Durch das Handelsstatistische Gesetz 1995 in der derzeitigen Fassung sind die „Besonderen Waren oder Warenbewegungen“ nicht bzw. nicht zur Gänze betroffen.

In § 1 Abs. 1 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 wird das Kriterium des physischen Verbringens von Gütern über die Grenzen des Erhebungsgebietes als Kriterium für die Aufnahme in die Außenhandelsstatistik bzw. das Erhebungsgebiet als Zollgebiet definiert. Bei einigen der Besonderen Warenbewegungen gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Gemeinschaft sind diese Bestimmungen jedoch nicht hinreichend, da das Prinzip des Eigentumsübergangs zwischen ortsansässigen und nicht ortsansässigen Personen als Aufnahmekriterium unabhängig vom Grenzübertritt festgelegt wurde, und zwar nach der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000.

Aus diesem Grund muss der in § 1 Abs. 1 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 definierte Gegenstand der Außenhandelsstatistik um die im unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen besonderen Bestimmungen ergänzt werden. Überdies müssen Auskunftspflichtige analog der „konventionellen“ handelsstatistischen Anmeldung definiert werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 werden hinsichtlich der Besonderen Warenbewegungen weitgehend mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 idente Verpflichtungen wirksam, allerdings bezieht sich diese Verordnung auf den Warenverkehr mit Drittstaaten. Durch die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Bestimmungen ist auch der sich aus dieser Verordnung der Europäischen Gemeinschaft ergebende Handlungsbedarf abgedeckt.

Der Eigentumsübergang von Seeschiffen zwischen einer im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person ist gemäß den o.a. Bestimmungen auch dann Gegenstand der Außenhandelsstatistik, wenn kein physischer Grenzübertritt stattfindet. Dies ist in Österreich bei Hochseeschiffen nahezu generell der Fall. „Eigentum“ wurde in diesem Zusammenhang als „der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eingetragen ist“ definiert (Verordnung (EG) Nr. 1901/2000, Artikel 36, lit. c, bzw. Verordnung (EG) Nr. 1917/2000, Artikel 20, lit. c).

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1):

In die handelsstatistische Anmeldung mittels eines handelsstatistischen Anmeldeformulars werden die „Besonderen Waren oder Warenbewegungen“ (Abs. 4) einbezogen.

Zu Z 6 und Z 13 (§ 3 und § 20 Abs. 2):

Die Zitierungen beziehen sich auf das Bundesstatistikgesetz 2000.

Zu Z 7 (§ 5):

Die Zitierung stellt auf die neue Verordnung (EG) Nr. 638/2004 ab, welche die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 ersetzt.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1):

Diese Änderungen sind auf Grund der Einführung des Euro ab dem Jahr 2002 erforderlich.

Zu Z 9 (§ 9 Abs. 1):

Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der innergemeinschaftliche Erwerbe oder steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, hat gemäß § 27 UStG 1994 einen zugelassenen Bevollmächtigten, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und diesen dem Finanzamt bekannt zu geben. Dieser Fiskalvertreter hat alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen.

Zu Z 10 (§ 11 Abs. 3):

Da diese Bestimmung nur für das erste Jahr nach Einführung des Intrastat-Systems in Österreich normative Kraft hatte, kann sie entfallen.

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 1 und Abs. 6):

Gemäß Artikel 8 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird die Periode, in der die Steuerverwaltung die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln hat, von einem Vierteljahr auf einen Monat verkürzt. Die verkürzte Periodizität der Übermittlung der Verzeichnisse, aus denen die Gesamtwerte der Waren hervorgehen, die jede natürliche oder juristische Person für die Steueranmeldung angegeben hat, dient zur Identifikation sowie zur Überprüfung der von den Anmeldepflichtigen gelieferten Informationen und führt zu einer Verbesserung der Qualität der Statistik des Warenverkehrs.

Zu Z 12 (§ 13):

Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird jährlich, meist im Oktober, mit einer eigenen Verordnung, die im Teil L des Amtsblattes der Europäischen Union verlautbart wird, geändert. Die Zitierung der aktuellen Nummer des jeweiligen Amtsblattes bzw. der jeweiligen Verordnung würde eine jährliche Novelle des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 erforderlich machen, daher wird nunmehr auf den jeweils gültigen Anhang verwiesen.

Zu Z 14 (§ 21 Abs. 3, 4 und 5)

Mit diesen Bestimmungen wird die Führung eines Registers betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten in der Bundesanstalt Statistik Österreich gesetzlich geregelt; sie dienen der Angleichung der Auswertungs- und Kontrollinstrumentarien der Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten an die Statistik des Warenverkehrs mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Neben der Sicherung der Datenqualität der Außenhandelsstatistik an sich, die nach der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 und auch im Bundesstatistikgesetz 2000 gefordert wird, stellt die Implementierung eines Registers der Transakteure im Drittstaatenhandel und seine Anbindung an das statistische Unternehmensregister eine unabdingbare Voraussetzung für synthetische Auswertungen dar, die eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für wirtschaftspolitische Entscheidungsträger, Interessenvertretungen und Wirtschaftstreibende darstellen.

Zu Z 15 (§ 22):

Zum Verweis auf Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur wird auf die Ausführungen zu Z 12 (§ 13) hingewiesen.

In Anpassung an die Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004, wird der Ausdruck „Hauptzollamt“ durch den Ausdruck „Zollamt“ ersetzt.

Zu Z 16 (§ 25 Abs. 3):

Diese Bestimmung dient der Anpassung an das Bundesministeriengesetz - BMG, BGBl. Nr. 76/1986 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004, durch das die Bezeichnung des Bundesministers sowie des Bundesministeriums „für Land- und Forstwirtschaft“ auf die Bezeichnung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ geändert wurde.

Zu Z 17 (§ 26 Abs. 5):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten der Novelle.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung

           1. entweder das Österreichische Statistische Zentralamt auf Antrag durch Bescheid oder,

           2. wenn die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung

Befreiungen von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatische Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung beim Österreichischen Statistischen Zentralamt zu bewilligen. Die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten.

(2) Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung

           1. entweder die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Antrag durch Bescheid oder,

           2. wenn die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung

Befreiungen von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatische Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bewilligen. Die von der Bundesanstalt Statistik Österreich erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten.

(3) Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von den Anmeldepflichtigen gemäß § 4, für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

(3) Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den §§ 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

 

(4) Besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1 genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.

 

(5) Von den für österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung der gemäß Abs. 4 zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten benötigten Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw. Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie Angaben über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

§ 2. (1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeformular zu erfolgen, das alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten hat.

§ 2. (1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeformular zu erfolgen, das alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten hat.

(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen dem Österrreichischen Statistischen Zentralamt über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.

(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.

§ 3. Vorbehaltlich entgegenstehenden unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 10 des Bundesstatistikgesetzes 1965. Diese Angaben dürfen jedoch anderen Behörden oder Ämtern bekannt gegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist.

§ 3. Vorbehaltlich entgegenstehenden unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der geltenden Fassung. Diese Angaben dürfen jedoch anderen Behörden oder Ämtern bekannt gegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist.

§ 4. Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das Österreichische Statistische Zentralamt.

§ 4. Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.

§ 5. Unbeschadet des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91, ABl. Nr. L 316 vom 16. November 1991, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 vom 7. November 1991 genannten Daten zu erheben sind.

§ 5. Unbeschadet des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten Daten zu erheben sind.

§ 7. (1) Als statistischer Wert der Ware ist grundsätzlich der Wert in österreichischer Währung anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des österreichischen Bundesgebietes hatte (Grenzwert).

§ 7. (1) Als statistischer Wert der Ware ist grundsätzlich der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des österreichischen Bundesgebietes hatte (Grenzwert).

(2) …

(2) …

§ 9. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angabe in den handelsstatischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.

§ 9. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angabe in den handelsstatischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.

(2) Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind dem Österreichischen Statistischen Zentralamt spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.

(2) Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.

§ 10. Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt ist ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer zu führen, das die Versender bzw. Empfänger entsprechend dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erfasst.

§ 10. Bei der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer zu führen, das die Versender bzw. Empfänger entsprechend dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erfasst.

§ 11. (1) Das nach § 10 beim Österreichischen Statistischen Zentralamt zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:

                a) Name und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;

               b) vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;

                c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

               d) Jahr und Monat der Registereintragung;

                e) Eigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;

                f) die Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.

§ 11. (1) Das nach § 10 bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:

                a) Name und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;

               b) vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;

                c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

               d) Jahr und Monat der Registereintragung;

                e) Eigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;

                f) die Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt zur Festlegung der von der Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten Grenzwerte durch Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen heranzuziehen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmt zur Festlegung der von der Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten Grenzwerte durch Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen heranzuziehen.

(3) Sollte eine Einordnung der Auskunftspflichtigen nach der Assimilationsschwelle nicht möglich sein, so ist für das erste Jahr der Geltung dieses Gesetzes die gesamte Ein- und Ausfuhr von Waren heranzuziehen.

 

§ 12. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt vierteljährlich die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln.

§ 12. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt darüber hinaus regelmäßig die auf Grund der zusammenfassenden Meldung in den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Bemessungsgrundlagen nach Ländern sowie nach den auf österreichischer Seite beteiligten Umsatzsteuerpflichtigen bzw. institutionell Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegliedert zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich darüber hinaus regelmäßig die auf Grund der zusammenfassenden Meldung in den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Bemessungsgrundlagen nach Ländern sowie nach den auf österreichischer Seite beteiligten Umsatzsteuerpflichtigen bzw. institutionell Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegliedert zur Verfügung zu stellen.

(5) Ergeben sich zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen eines Umsatzsteuerpflichtigen und den gemäß den Absätzen 1 und 4 an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelten Daten bedeutsame Differenzen, so sind diese durch das Österreichische Statistische Zentralamt mit der Österreichischen Finanzverwaltung aufzuklären und sind die notwendigen Richtigstellungen zu veranlassen.

(5) Ergeben sich zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen eines Umsatzsteuerpflichtigen und den gemäß den Absätzen 1 und 4 an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelten Daten bedeutsame Differenzen, so sind diese durch die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Österreichischen Finanzverwaltung aufzuklären und sind die notwendigen Richtigstellungen zu veranlassen.

(6) Die nach Abs. 1 bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben vierteljährlich automationsunterstützt zu erfolgen.

(6) Die nach Abs. 1 bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben monatlich automationsunterstützt zu erfolgen.

§ 13. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Behandlung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung [EWG] Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Österreichische Statistische Zentralamt zu erteilen.

§ 13. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Behandlung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erteilen.

§ 19. (1) Als statistischer Wert der Ware ist der Wert in österreichischer Währung anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte (Grenzwert).

§ 19. (1) Als statistischer Wert der Ware ist der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte (Grenzwert).

(2) …

(2) …

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

(2) Im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.

(2) Im Sinne des § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.

§ 21. (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegeben werden.

§ 21. (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes der Bundesanstalt Statistik Österreich bekanntgegeben werden.

(2) Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen (Firmen) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen Anmeldeformularen verzeichnet sind, haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung der handelsstatischen Anmeldeformulare erforderlich sind.

(2) Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen (Firmen) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen Anmeldeformularen verzeichnet sind, haben der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung der handelsstatischen Anmeldeformulare erforderlich sind.

 

(3) In der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten zu führen; das Register umfasst alle zur handelsstatistischen Anmeldung gemäß § 14 verpflichteten Umsatzsteuerpflichtigen, institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen, steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, sowie Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen; dazu zählen auch

                a) jene Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss, sowie

               b) jene institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 des UStG 1994 fallen und die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss.

 

(4) Dieses Register hat folgende Merkmale zu enthalten:

                a) Zu- und Vorname bzw. Firma des Marktteilnehmers mit Drittstaaten;

               b) vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;

                c) Umsatzsteuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

               d) Zollbeteiligten-Identifikationsnummer, Bewilligungsnummer für Vereinfachte Verfahren der zollrechtlichen und handelsstatistischen Anmeldung sowie andere von den Zoll- und Steuerverwaltungsbehörden zur Identifizierung der Anmeldepflichtigen verwendete Kennnummern;

                e) Jahr und Monat der Registereintragung bzw. Löschung;

                f) die Gesamtwerte der Warenverkehre mit Drittstaaten und Warenstrom getrennt nach Ein- und Ausfuhr.

 

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Aktualisierung des Registers über die in Abs. 1 genannten Marktteilnehmer mit Drittstaaten monatlich die in Abs. 4 lit. a bis d sowie f angeführten Merkmale automationsunterstützt zu übermitteln.

§ 22. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung [EWG] Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Hauptzollamt zu erteilen, das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist.

§ 22. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Zollamt zu erteilen, das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist.

§ 25. (1) Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

§ 25. (1) Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) …

(2) …

(3) Sofern Waren betroffen sind, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172, zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.

(3) Sofern Waren betroffen sind, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172, zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.

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(4) …

 

(5) Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7,  9, 10, 11, 12, 13, 19, 20, 21, 22 und  25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.