652 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 11
Abs. 1 lautet:
“(1) Militärische
Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende
Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen
militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar ausgeführt haben, der den
Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung begründet, für deren
Verfolgung der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist.”
2. Dem § 11
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
“Bei einer
Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre
des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.”
3. § 11
Abs. 5 lautet:
“(5) Der Festgenommene
ist unverzüglich zu überstellen
1. im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der
gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gerichtshof erster Instanz oder
2. im Fall des Abs. 2 der für das
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.
Der
Festgenommene ist freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vorher
wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als
24 Stunden festgehalten werden.”
4. § 22
Abs. 3 Z 3 lautet:
“3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen
Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder
erheblich behindert wäre.”
5. § 22
Abs. 4 Z 3 lautet:
“3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen
Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der
Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, dringend erforderlich
ist und sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich
behindert wäre.”
6. § 22
Abs. 5 Z 3 lautet:
“3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen
Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der
Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und
sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder
erheblich behindert wäre.”
7. § 22
Abs. 8 lautet:
“(8) Vor einer
Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 haben militärische Organe und
Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Bundesminister für
Landesverteidigung und den Rechtsschutzbeauftragten zu verständigen. Eine
solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten
gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen nach Abs. 1 oder
nach Ablauf von drei Tagen nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten
begonnen werden. Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung
unverzüglich über eine allfällige Äußerung zu verständigen. Die Ermittlung darf
jedoch sofort nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden,
wenn bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender, schwerer Schaden
für die nationale Sicherheit, insbesondere die Einsatzbereitschaft des
Bundesheeres, oder die Sicherheit von Menschen eintreten würde.”
8. Im § 57
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
“(2a) (Verfassungsbestimmung) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in
Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.”
9. Im § 57
Abs. 3 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
“Der
Rechtsschutzbeauftragte unterliegt der Amtsverschwiegenheit.”
10. § 57
Abs. 5 erster Satz lautet:
“Der Rechtsschutzbeauftragte
hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über seine
Tätigkeit zu erstatten.”
11. Dem § 61
Abs. 1c werden folgende Abs. 1d und 1e angefügt:
“(1d) § 11
Abs. 1, 4, und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57
Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(1e) (Verfassungsbestimmung) § 57 Abs. 2a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft.”