653 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz
erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz,
das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979,
das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1984,
das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1985,
das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz,
das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das
Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz)
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
Gegenstand
1 Allgemeines Pensionsgesetz
2 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
3 Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Bundesgesetzes über die
Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
5 Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
6 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
7 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
8 Änderung des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979
9 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
10
Änderung des Richterdienstgesetzes
11
Änderung des Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetzes 1984
12
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetzes 1985
13
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
14
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
15
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
16
Änderung des Teilpensionsgesetzes
17
Änderung des Bundesbahn‑Pensionsgesetzes
18
Änderung des Bundesbahngesetzes
19
Änderung des Bezügegesetzes
20
Änderung des Bundesbezügegesetzes
21
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
22 Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
23 Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes
Artikel 1
Allgemeines
Pensionsgesetz (APG)
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. das Pensionskonto,
2. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß
der Alterspension,
3. das Ausmaß der Invaliditäts-,
Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und
4. das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen
(Abfindung)
für
alle in der Pensionsversicherung nach dem
- Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955,
- Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG),
BGBl. Nr. 560/1978,
- Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
- Bauern‑Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl.
Nr. 559/1978,
versicherten Personen.
(2)
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von
Abs. 1 erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und
BSVG anzuwenden.
(3)
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses
Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 9 –
nicht anzuwenden.
Zitierungen
§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt
wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Versicherungszeiten
§ 3. (1) Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind
nach dem 31. Dezember 2004 erworbene
1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG,
nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II
Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein
öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.
(2) Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 225 Abs. 1 Z 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach § 506a ASVG.
ABSCHNITT 2
Leistungen
Alterspension, Anspruch
§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat
die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres
(Regelpensionsalter), wenn bis
zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens
180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz (§ 3) vorliegen, von
denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden
(Mindestversicherungszeit).
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension
bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden
(Korridorpension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 450 für die Leistung zu
berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz erworben hat und
2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder
einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach
§ 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen
übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von
Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters
beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens
180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, und
2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder
einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach
§ 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen
übersteigt.
Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je
vier Schwerarbeitsmonate (Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der
Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter
welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen
Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Er
hat dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretungen der nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG
pensionsversicherten Erwerbstätigen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung hat auch
Bestimmungen über die Meldung der Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf
der Zustimmung der Bundesregierung.
(5)
Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als
Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch
folgende Zeiten:
1. Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18a
ASVG;
2. Zeiten einer Weiterversicherung nach § 17
ASVG für den in § 77 Abs. 6 ASVG genannten Personenkreis, Zeiten
einer Weiterversicherung nach § 12 GSVG für den in § 33 Abs. 9
GSVG genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach § 9
BSVG für den in § 28 Abs. 6 BSVG genannten Personenkreis;
3. Zeiten einer Familienhospizkarenz nach den
§§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 459/1993, nach § 78d des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979
und nach § 32 AlVG.
(6)
Bei der Anwendung von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 bleiben
außer Betracht:
1. eine Pflichtversicherung auf Grund einer
Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das
aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 ASVG
jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;
2. eine Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen
Betriebes 2 400 € nicht übersteigt;
3. eine Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach
§ 471g ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5
Abs. 2 ASVG);
4. eine Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz
Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2
ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser
Erwerbstätigkeit, und zwar unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme
der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung
rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird;
5. eine Pflichtversicherung für die Zeit des
Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2
zweiter Satz ASVG.
Alterspension, Ausmaß
§ 5. (1) Das Ausmaß der monatlichen
Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages
nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1
BSVG – aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten
Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach
der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16
Abs. 5) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um
0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4
Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des
früheren Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf
Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen,
entsprechend der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von
0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der
Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt
dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3) Die Verminderung der Leistung bei einem
Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht
überschreiten. Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig
zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener
Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese
Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach
der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16
Abs. 5) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 %
für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 %
der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und
Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß
§ 6. (1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder
Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch
genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5.
(2) Wird die Invaliditäts-
oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des
60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:
1. die Leistung nach § 5;
2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223
Abs. 2 ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des
60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung
des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als
Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.
Das Ausmaß der Leistung ergibt
sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den
Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung
nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und
Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf,
geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.
Hinterbliebenenpensionen (Abfindung),
Ausmaß
§ 7. Die §§ 264, 266 und 269
ASVG, die §§ 145, 147 und 148a GSVG sowie die §§ 136, 138 und 139a
BSVG sind so anzuwenden, dass
1. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt
des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der
Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder
Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 und die Alterspension nach § 5 zu
berechnen ist;
2. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt
des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder
Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere
Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für
jeden dieser Monate - unter Anrechnung der nach § 6 Abs. 2 Z 3
begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25 % zu erhöhen ist;
3. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt
des Todes Anspruch auf Korridorpension (§ 4 Abs. 2) oder
Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) hatte und nach deren Anfall weitere
Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter
sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 von Amts wegen neu festzustellen
ist;
4. die Abfindung anstelle des Sechsfachen der
Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der
Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem
Arbeitsunfall zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) gegolten hätte,
beträgt.
Anpassung
§ 8. Für die Anpassung der Leistungen
nach diesem Bundesgesetz gelten die entsprechenden Bestimmungen des ASVG.
Wegfall der Alterspension
§ 9. (1) Die Korridorpension (§ 4
Abs. 2) und die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) fallen in dem
Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des
Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen
bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht
kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen
eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht. Als
Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des
Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.
(2) Bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die
Leistung von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die
Korridorpension (§ 4 Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55 % und für
jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen
ist, um den Prozentsatz laut Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz zu erhöhen.
ABSCHNITT 3
Pensionskonto
Kontoführung
§ 10. (1) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) hat für jede Person, die in den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.
(2)
Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein
Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet
mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige)
Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der
Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt
zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 11 und 12
zu aktualisieren.
Inhalt des Kontos
§ 11. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende
Daten kontenmäßig zu erfassen:
1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt
nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;
2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Z 2;
3. die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer
freiwilligen Versicherung;
4. die von der versicherten Person im betreffenden
Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1);
5. die von der versicherten Person vom erstmaligen
Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres
erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs. 3);
6. die von oder für die versicherte Person für das
betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den
Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);
7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des
betreffenden Kalenderjahres von oder für die versicherte Person zu
berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten
Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3
sinngemäß gilt.
Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
§ 12. (1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt
sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11
Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen
Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11
Z 1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage
(Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die
Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem
jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach
§ 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu
berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2)
Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die
Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der
Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
(3)
Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender
Gutschriften:
1. der Teilgutschrift des betreffenden
Kalenderjahres;
2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden
Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl
(§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden
Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre
vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz
festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine
Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.
Kontomitteilung
§ 13. (1) Auf Verlangen der versicherten Person hat der
zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2007 aus den
jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten
rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
1. die Beitragsgrundlagen des betreffenden
Kalenderjahres;
2. die von und für die versicherte Person für das
betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
3. die im betreffenden Kalenderjahr erworbene
Teilgutschrift;
4. die bis zum Ende des betreffenden
Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.
(2)
Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen.
Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür
vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch automationsunterstützt eingesehen
werden kann.
(3)
Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten
unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die
versicherte Person darüber zu informieren.
Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
§ 14. (1) Der nicht nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder
nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu
50 % seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf
eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4
GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen
lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile
Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
(2) Es können nur
Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine
Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder
nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG
bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten
werden.
(3) Die Übertragung der
Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des
Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die
antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine
Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die
Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.
ABSCHNITT 4
Parallelrechnung
§ 15. (1) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955
geboren sind und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Versicherungsmonat
nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche
Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248
Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG - wie folgt
berechnet:
1. Zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) sind
zu ermitteln:
a) sowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz
(APG-Pension) als auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG
(Altpension) und
b) sowohl die Versicherungszeiten ab
1. Jänner 2005 nach diesem Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch
die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 nach ASVG, GSVG, FSVG
und BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren Summe (Gesamtversicherungsmonate).
2. Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln:
a) Teilpension 1 ergibt sich aus der
Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate,
geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate;
b) Teilpension 2 ergibt sich aus der
Vervielfachung der Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate,
geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate.
3. Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2
ergibt die monatliche Pensionsleistung.
(2) Bei der Berechnung der APG-Pension
1. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1
Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG,
§ 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach § 227a ASVG
(§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten
auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt,
und zwar wie folgt:
a) die Beitragsgrundlage richtet sich
grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Z 12 bis 18 ASVG (§ 26a
GSVG, § 23a BSVG);
b) an die Stelle des - als Beitragsgrundlage für Präsenz-
und Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und Auslandsdienstleistende sowie
Erziehende heranzuziehenden - Betrages von 1 350 € tritt je nach
zeitlicher Lagerung der Ersatzzeit der in der Anlage 2 zu diesem
Bundesgesetz festgelegte Betrag;
c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach
§ 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres
Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG)
des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr
keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die
Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich
jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5
genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - lit. d
sublit. aa bis sublit. dd;
d) als Beitragsgrundlage nach § 227
Abs. 1 Z 5 ASVG gelten
aa) bei Bezug von
Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder
Weiterbildungsgeld nach § 26a AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005
jeweils 70 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49 ASVG),
ermittelt aus der letzten vor dem Bezug liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
bb) bei Bezug von Notstandshilfe
oder erweiterter Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100 % des Wertes nach lit. aa;
cc) bei Bezug von Notstandshilfe
oder erweiterter Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004 92 % des Wertes nach lit. aa;
dd) bei Bezug einer Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100 % des Wertes nach lit. aa;
2. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1
Z 9 ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als
Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;
3. werden die Beitragsgrundlagen für die nach
§ 229b ASVG (§ 116c GSVG, § 107c BSVG) als Beitragszeiten der
freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1
Z 1 ASVG (§ 116 Abs. 7 GSVG, § 107 Abs. 7 BSVG) der
Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach
§ 227 Abs. 3 und 4 ASVG (§ 116 Abs. 9 und 10 GSVG,
§ 107 Abs. 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser
Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz;
4. wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der
Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein
Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2
Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt,
gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden,
so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;
5. wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten
der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972 aus der tatsächlichen
Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht ermittelt werden, so gilt der in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend
abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage;
6. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
§ 107 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 BSVG aus
den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972
liegenden Jahre gebildet;
7. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid
ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Z 6
sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige
Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;
8. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
§ 239 GSVG und nach § 20 FSVG aus den für das Jahr 1979
geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;
9. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
Art. VII der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, und für
Zeiten nach Art. VII der 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978,
aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend
ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz);
10. werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges
(§ 234 Abs. 1 Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen
Arbeitslosigkeit (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit
sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6
ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich die
Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet.
(3) Bei der Berechnung der Altpension werden
Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und
nach § 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227
und 227a ASVG, nach den §§ 116 und 116a GSVG und nach den §§ 107 und
107a BSVG behandelt.
(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die
nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287
Abs. 10 BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des
62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach
§ 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die
Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:
1. für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter
nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG)
und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des
§ 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, 130 Abs. 4 BSVG)
in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG,
§ 287 Abs. 18 BSVG) zu vermindern;
2. für jeden Monat, der zwischen dem
Pensionsantritt und dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG
(§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) liegt, ist die
Leistung um 0,35 % zu vermindern.
(5) Die Parallelrechnung hat zu entfallen, wenn
1. der Anteil der APG-Versicherungsmonate an den
Gesamtversicherungsmonaten oder
2. der Anteil der Altversicherungsmonate an den
Gesamtversicherungsmonaten
weniger als 5 % oder weniger
als zwölf Versicherungsmonate beträgt. Im Fall der Z 1 ist die Leistung
ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Z 2
ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.
(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich
einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298
Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension
und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung
anzuwenden. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach
Abs. 1 Z 3 sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des
Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach § 9 dieses
Bundesgesetzes.
(7) Im Fall der Inanspruchnahme einer
Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach
§ 5 und die Invaliditäts-
oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder
BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden. Der
Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1
Z 3 sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des
Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach § 9 dieses
Bundesgesetzes.
ABSCHNITT 5
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit
1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2007 in
Kraft.
(3) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren
sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen
Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, gelten
für die Ermittlung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus
dem Versicherungsfall des Alters auch die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und
BSVG, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist.
(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren
sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die
Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2
durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach § 607
Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG)
erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten.
(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren
sind und eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) beanspruchen, hat die
Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG
oder BSVG zu erfolgen. Für den Wegfall der so ermittelten Leistung sowie für
eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters gilt
§ 9 dieses Bundesgesetzes.
(6) Abweichend von § 4 Abs. 1 bestimmt sich das
Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem
1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130
Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG); für weibliche Versicherte, die
das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden,
bestimmt sich das Anfallsalter nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über
unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen
Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
(7) Der in § 6 Abs. 2 letzter Satz genannte
Wert von 476 Monaten verringert sich laut Anlage 5 zu diesem
Bundesgesetz, wenn die Verminderung der Leistung auf Grund des
Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter geringer als 15 % ist, sodass
der Wert im Fall einer Verminderung von 0 % 404 Monate beträgt; der
so ermittelte Wert ist ganzzahlig zu runden.
(8) Die erstmalige Kontomitteilung nach § 13 an eine
versicherte Person hat unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 alle
bis zum Zeitpunkt dieser Mitteilung erworbenen Teilgutschriften sowie die bis
dahin erworbene Gesamtgutschrift zu enthalten.
Anlage 1
Zu § 5
Abs. 2 APG sowie § 9 Abs. 2 APG
Anzahl
Schwerarbeitsmonate
Verminderung in
Erhöhung
% (§ 5 APG)
in %
pro Jahr pro
Monat
(§ 9 APG)
bis 180
2,10
0,17500
0,341
181 bis 192
2,05
0,17083
0,336
193 bis 204
2,00
0,16667
0,331
205 bis 216
1,95
0,16250
0,326
217 bis 228
1,90
0,15833
0,322
229 bis 240
1,85
0,15417
0,317
241 bis 252
1,80
0,15000
0,312
253 bis 264
1,75
0,14583
0,307
265 bis 276
1,70
0,14167
0,302
277 bis 288
1,65
0,13750
0,297
289 bis 300
1,60
0,13333
0,293
301 bis 312
1,55
0,12917
0,288
313 bis 324
1,50
0,12500
0,283
325 bis 336
1,45
0,12083
0,278
337 bis 348
1,40 0,11667
0,274
349 bis 360
1,35
0,11250
0,269
361 bis 372
1,30
0,10833
0,264
373 bis 384
1,25
0,10417
0,260
385 bis 396
1,20
0,10000
0,255
397 bis 408
1,15
0,09583
0,251
409 bis 420
1,10
0,09167
0,246
421 bis 432
1,05
0,08750 0,241
433 bis 444
1,00
0,08333
0,237
445 bis 456
0,95
0,07917
0,232
457 bis 468
0,90
0,07500
0,228
469 bis 480
0,85
0,07083
0,223
ab
481
0,85
0,07083
0,223
Anlage 2
Jahr Aufwertungs- Bewertung der Zeiten
Konto-
Bewertung der Studien-
zahl
für Kindererziehung sowie prozentsatz
und Schulzeiten
Präsenz- bzw. Zivildienst
monatlich
täglich
Studienzeiten
Schulzeiten
1964
1,067
112,93 €
3,76 €
1,78
202,43 €
101,22 €
1965
1,057
119,36 €
3,98 €
1,78
213,97 €
106,98 €
1966
1,087
129,75 €
4,32 €
1,78
232,58 €
116,29 €
1967
1,137
147,52 €
4,92 €
1,78
264,45 €
132,22 €
1968
1,097
161,83 €
5,39 €
1,78 290,10
€
145,05 €
1969
1,088
176,07 €
5,87 €
1,78
315,63 €
157,81 €
1970
1,065
187,52 €
6,25 € 1,78
336,14 €
168,07 €
1971
1,059
198,58 €
6,62 €
1,78
355,98 €
177,99 €
1972
1,086
215,66 € 7,19
€
1,78
386,59 €
193,30 €
1973
1,121
241,75 €
8,06 €
1,78
433,37 €
216,68 €
1974
1,121 271,01 €
9,03 €
1,78
485,81 €
242,90 €
1975
1,120
303,53 €
10,12 €
1,78
544,10 €
272,05 €
1976 1,131
343,29 €
11,44 €
1,78
615,38 €
307,69 €
1977
1,112
381,74 €
12,72 €
1,78
684,30 €
342,15 €
1978
1,097
418,77 €
13,96 €
1,78
750,68 €
375,34 €
1979
1,097
459,39 €
15,31 €
1,78 823,49
€
411,75 €
1980
1,082
497,06 €
16,57 €
1,78
891,02 €
445,51 €
1981
1,069
531,35 €
17,71 €
1,78
952,50 €
476,25 €
1982
1,063
564,83 €
18,83 €
1,78
1.012,51 €
506,25 €
1983
1,057
597,02 €
19,90 €
1,78
1.070,22 €
535,11 €
1984
1,056
630,46 €
21,02 €
1,78
1.130,15 €
565,08 €
1985
1,047
660,09 € 22,00
€
1,78
1.183,27 €
591,64 €
1986
1,045
689,79 €
22,99 €
1,78
1.236,52 €
618,26 €
1987
1,048 722,90 €
24,10 €
1,78
1.295,87 €
647,94 €
1988
1,049
758,33 €
25,28 €
1,78
1.359,37 €
679,68 €
1989 1,034
784,11 €
26,14 €
1,78
1.405,59 €
702,79 €
1990
1,033
809,98 €
27,00 €
1,78
1.451,97 €
725,99 €
1991
1,043
844,81 €
28,16 €
1,78
1.514,41 €
757,20 €
1992
1,052
888,74 €
29,62 €
1,78
1.593,16 € 796,58
€
1993
1,060
942,07 €
31,40 €
1,78
1.688,75 €
844,37 €
1994
1,056
994,82 €
33,16 €
1,78
1.783,32 €
891,66 €
1995
1,043 1.037,60
€
34,59 €
1,78
1.860,00 €
930,00 €
1996
1,045 1.084,29
€
36,14 €
1,78 1.943,70
€
971,85 €
1997
1,036 1.123,33
€
37,44 €
1,78
2.013,67 € 1.006,84 €
1998
1,027 1.153,66
€
38,46 € 1,78
2.068,04 € 1.034,02 €
1999
1,025 1.182,50
€
39,42 €
1,78
2.119,74 € 1.059,87 €
2000
1,022 1.208,52
€
40,28 €
1,78
2.166,38 € 1.083,19 €
2001
1,024 1.237,52
€
41,25 €
1,78
2.218,37 € 1.109,18 €
Jahr Aufwertungs- Bewertung der Zeiten Konto-
Bewertung der Studien-
zahl
für Kindererziehung sowie prozentsatz
und Schulzeiten
Präsenz- bzw. Zivildienst
monatlich
täglich
Studienzeiten
Schulzeiten
2002
1,018 1.259,80
€
41,99 €
1,78
2.258,30 € 1.129,15 €
2003
1,030 1.297,59
€
43,25 €
1,78
2.326,05 € 1.163,02 €
2004
1,017 1.319,65
€
43,99 €
1,78
2.365,59 € 1.182,80 €
2005
1,023 1.350,00
€
45,00 €
1,78
2.420,00 € 1.210,00 €
Anlage 3
Monatliche
Beitragsgrundlagen für 1972 (ohne Sonderzahlung)
Alter
ASVG-Arbeiter
ASVG-Angestellte
Männer Frauen
Männer Frauen
bis 15
115,30 €
164,00 €
106,00 € 100,90 €
16
123,90 € 174,40 €
121,40 € 118,20 €
17
157,20 € 194,10 €
157,40 € 156,30 €
18
209,00 €
218,60 €
207,40 € 200,50 €
19
288,30 € 246,30 €
266,10 € 247,10 €
20
354,70 € 259,20 €
316,80
€
275,90 €
21
376,40 € 263,30 €
346,50 € 299,90 €
22
386,40 € 265,00 €
369,50 € 313,10 €
23
394,10 € 264,70 €
390,10 € 321,30 €
24
400,00 € 262,60 €
410,20 € 328,60 €
25
406,40 € 259,20 €
429,70 € 335,90 €
26
410,70 € 256,80 €
449,20 € 342,50 €
27
414,20 € 254,90 €
465,90 € 347,60 €
28
418,10 € 252,50 €
480,90 € 349,60 €
29
421,80 € 251,50 €
495,10 € 352,40 €
30 425,60
€
250,20 €
504,30 €
353,30 €
Monatliche
Beitragsgrundlagen für 1972
Alter
BSVG
GSVG
Männer
Frauen
Männer
Frauen
bis 15 106,30
€
100,20 €
143,00 €
121,10 €
16
107,00 € 102,10 €
125,90 €
121,30 €
17
109,90 € 104,70 €
163,30 €
150,70 €
18
113,30 € 108,00 €
195,90 €
178,60 €
19
116,40 € 110,30 €
153,70 € 150,90 €
20
119,80 € 115,10 €
141,00 €
133,10 €
21
124,20 € 120,70 €
144,10 €
127,50 €
22
133,30 € 127,00 €
140,70 €
130,40 €
23
140,90 € 131,10 €
131,70 €
134,10 €
24
149,60 € 134,50 €
140,50 €
136,50 €
25
163,20 € 139,30 €
154,40 €
147,80 €
26
176,90 € 143,70 €
167,00 €
160,70 €
27
192,40 € 149,00 €
189,60 € 170,30 €
28
202,10 € 150,00 €
217,40 €
184,00 €
29
215,00 € 153,70 €
242,50 €
186,50 €
30
225,40 € 151,80 €
272,50 €
201,60 €
Anlage 4
Jahr |
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten nach Art. VII der
32. Novelle zum ASVG |
|
Jahr |
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der
Kindererziehung |
|
|
Männer |
Frauen |
|
|
Frauen |
|
in € |
in € |
|
|
in € |
1960 |
92,61 |
64,83 |
|
1960 |
64,83 |
1961 |
96,50 |
67,55 |
|
1961 |
67,55 |
1962 |
103,35 |
72,34 |
|
1962 |
72,34 |
1963 |
115,13 |
80,59 |
|
1963 |
80,59 |
1964 |
122,84 |
85,99 |
|
1964 |
85,99 |
1965 |
129,84 |
90,89 |
|
1965 |
90,89 |
1966 |
141,14 |
98,80 |
|
1966 |
98,80 |
1967 |
160,48 |
112,34 |
|
1967 |
112,34 |
1968 |
176,04 |
123,23 |
|
1968 |
123,23 |
1969 |
191,53 |
134,08 |
|
1969 |
134,08 |
1970 |
203,98 |
142,79 |
|
1970 |
142,79 |
1971 |
216,02 |
151,22 |
|
1971 |
151,22 |
1972 |
234,60 |
164,22 |
|
1972 |
164,22 |
1973 |
262,98 |
184,09 |
|
1973 |
184,09 |
1974 |
294,80 |
206,37 |
|
1974 |
206,37 |
1975 |
330,18 |
231,13 |
|
1975 |
231,13 |
1976 |
373,44 |
261,41 |
|
1976 |
261,41 |
Nominalwert 1977: |
|
|
|
1977 |
290,69 |
415,26 |
290,69 |
|
1978 |
318,89 |
Anlage 5
Zu § 16 Abs. 7
APG
Verminderung
Versicherungs
Verminderung
Versicherungs
in %
-monate
in %
-monate
0,00
404
13,30
467
0,35
406
13,65
468
0,70
407
14,00
470
1,05
409
14,35
472
1,40
410 14,70
474
1,75
412
15,00
476
2,10
413
2,45
415
2,80
416
3,15
418
3,50
419
3,85
421
4,20
422
4,55
424
4,90
425
5,25
427
5,60
428
5,95
430
6,30
432
6,65
433
7,00
435
7,35
437
7,70
438
8,05
440
8,40
442
8,75
443
9,10
445
9,45
447
9,80
448
10,15
450
10,50 452
10,85
454
11,20
456
11,55
457
11,90
459
12,25
461
12,60
463
12,95
465
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (62. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt
Überschrift eingefügt:
„Umfang des Leistungsrechtes der
Pensionsversicherung
§ 2a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem
31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit
anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz
(APG), BGBl. I Nr. xxx/2004, nichts anderes bestimmt.
(2) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren
sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen
Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben,
sind die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles nur so weit anzuwenden,
als das APG nichts anderes bestimmt.“
2. Im § 5
Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108
Abs. 9“ durch den
Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
3. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. in der Pensionsversicherung
a) Personen,
die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf Wochengeld ruht;
b) Personen,
die Arbeitslosengeld oder eine andere der in § 227 Abs. 1 Z 5
genannten Geldleistungen beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1
Z 8 pflichtversichert sind, sowie Personen, welche die Notstandshilfe
ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht
beziehen können;
c) die BezieherInnen von Krankengeld;
d) Personen,
die nach dem Wehrgesetz 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, wenn
sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert waren und nicht unter
die Z 5 fallen;
e) Personen,
die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen
Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes
leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert waren;
f) Personen,
die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach
§ 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind;
g) Personen,
die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten
nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a
Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz
pensionsversichert waren;
h) die Wissenschaftlichen (Künstlerischen)
MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;“
4. Im § 10
Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „Z 2,“.
5. Nach § 10 Abs. 6a wird
folgender Abs. 6b eingefügt:
„(6b)
Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 beginnt
1. bei den in lit. a genannten Personen mit
dem Tag, ab dem Wochengeld bezogen wird;
2. bei den in lit. b genannten Personen mit
dem Tag, ab dem die Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe
ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht
bezogen wird;
3. bei den in lit. c genannten Personen mit
dem Tag, ab dem Krankengeld bezogen wird;
4. bei den in lit. d genannten Personen mit
dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
5. bei den in lit. e genannten Personen mit
dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
6. bei den in lit. f genannten Personen mit
dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
7. bei den in lit. g genannten Personen
a) mit dem der Geburt des Kindes folgenden
Kalendermonat,
b) mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an
Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
8. bei den in lit. h genannten Personen mit
dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.“
6. Im § 11
Abs. 2 letzter Satz entfällt der Ausdruck „ , 51a“.
7. Nach § 12 Abs. 5a wird folgender
Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Die Pensionsversicherung der im § 10 Abs. 6b bezeichneten Personen endet
mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die
Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e jedenfalls
nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung
nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g nach den Bestimmungen des
§ 227a Abs. 3 richtet.“
8. Im § 12 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Personen“ der Ausdruck „und mit
Ausnahme der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. d“ eingefügt.
9. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
„Zur
Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig
der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“
10. Im § 14
Abs. 1 Z 12 wird der Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z 2“
durch den Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z 2 lit. h“ ersetzt.
11. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zur
Pensionsversicherung der Angestellten gehören auch die nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in
diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren oder bisher nicht
in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“
12. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören auch die nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in
diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“
13. § 18 samt Überschrift lautet:
„Nachträgliche Selbstversicherung in der
Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
§ 18. (1) Personen, die eine in § 227 Abs. 1
Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich
bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat
erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der
Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2)
Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223
Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst
nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren
festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem
Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3)
Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 227 Abs. 1 Z 1
jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten
nicht überschreiten.“
14. Im § 18a Abs. 1 erster Satz und
Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „30. Lebensjahres“ jeweils durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
15. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt
nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der
Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g.“
16. Im § 31 Abs. 4 wird der Punkt am Ende
der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden
angefügt:
„8. die Einrichtung und Führung des Pensionskontos
nach Abschnitt 3 des APG;
9. die Mitwirkung bei der Durchführung der
Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG,
nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a
AlVG, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds
Beiträge zu zahlen hat; der Hauptverband kann zur Verwaltungsvereinfachung
Vereinbarungen mit dem Arbeitsmarktservice über die Durchführung der Meldungen
und die Beitragsabfuhr treffen; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit.“
17. Im § 36 Abs. 1 Z 10 wird der
Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt.
18. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt
am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 bis
17 werden angefügt:
„11. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten dem
Krankenversicherungsträger;
12. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen,
welche die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des
Partners/der Partnerin nicht beanspruchen können, dem Arbeitsmarktservice;
13. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem
Krankenversicherungsträger;
14. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. d pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem
Bundesministerium für Landesverteidigung;
15. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem
Bundesministerium für Inneres;
16. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. f pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall-
oder Pensionsversicherungsträger;
17. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. g pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“
19. Im § 44 Abs. 1 Z 11 wird der
Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt und der Punkt am Ende durch einen
Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 bis 18 werden angefügt:
„12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das
Dreißigfache des Wochengeldes;
13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte
Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des
Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder
Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach § 26a
AlVG für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70 %
der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter
Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe
ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92 % des Wertes nach
lit. a;
c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld
oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf
Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen
keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70 % des
durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten
vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem
Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
diese Geldleistung;
14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache
der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um
Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b
handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d
Geltende,
15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. d pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden
1 350 €;
16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 350 €;
17. bei
den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen
das Übergangsgeld;
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 350 €.“
20. Im § 44 Abs. 6 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
21. § 51 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. in der Pensionsversicherung ....... 22,8 %
der allgemeinen
Beitragsgrundlage.“
22. § 51 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der
Beitragsteil
des (der) Versicherten ...... auf 10,25 %,
des Dienstgebers .............. auf 12,55 %
der allgemeinen
Beitragsgrundlage.“
23. § 51a samt Überschrift lautet:
„Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung
§ 51a. (1) Für Personen, die in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß
von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag
entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.
(2)
Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den
Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.“
24. § 52 Abs. 4 lautet:
„(4)
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind mit
22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 18) zu
bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
1. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. a und c bis f vom Bund;
2. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. b vom Arbeitsmarktservice;
3. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. g zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds
und zu 25 % aus Mitteln des Bundes;
4. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. h wie in § 51 Abs. 3 Z 2, wobei als
Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte
Person angehört.“
25. § 53a Abs. 5 wird aufgehoben.
26. Im § 54 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „§ 51a und“.
27. Im § 56a Abs. 2 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
28. § 63a wird aufgehoben.
29. In der Überschrift zu § 70 entfällt der
Ausdruck „Anrechnung für die
Höherversicherung bzw.“.
30. § 70 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1)
Überschreitet in einem Kalenderjahr
1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder
2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen
die Summe
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im
Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen
sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den
Abs. 2 und 3. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag
der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.
(2)
Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der
geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den
Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen
Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber
Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in
gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter
Satz APG zu erstatten.
(3)
Die versicherte Person kann bereits vor Anfall einer Leistung nach Abs. 2
bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihr die auf
den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zu erstatten.“
31. Im § 74 Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108
Abs. 9“ jeweils
durch den Ausdruck „§ 108
Abs. 6“ ersetzt.
32. Im § 76 Abs. 1 letzter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
33. Im § 76a Abs. 3 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
34. Im § 76b Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108
Abs. 9“ jeweils
durch den Ausdruck „§ 108
Abs. 6“ ersetzt.
35. § 76b Abs. 3 lautet:
„(3)
Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft
sich
1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1
genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1
Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1). Im
Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres
der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu
vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des
45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des
50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres
der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der
Faktor 2,34.“
36. Im § 77 Abs. 2 erster Satz wird der
Ausdruck „die Summe der jeweils geltenden
Beitragssätze gemäß den §§ 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und 51a“ durch den Ausdruck „jener nach § 51 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.
37. Im § 77 Abs. 2a zweiter Satz und
Abs. 4 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
38. Im § 77
Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck 㤤 51
Abs. 3 Z 3 lit. a und 51a Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 3 Z 2“ ersetzt.
39. § 79a samt Überschrift lautet:
„Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung
§ 79a. (1) Die Finanzierung der gesetzlichen
Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des
Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds
sicherzustellen.
(2)
Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der
Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9
Z 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007,
bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige
Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:
1. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung
bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus
resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (§ 108e
Abs. 9 Z 4), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung
der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine
gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“,
„Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu
achten.
2. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung
bei den - den Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen demographischen
und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (§ 108e Abs. 4 Z 5),
so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung
vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die
Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“,
„Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
(3)
Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Abs. 2 dem
Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und
die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.“
40. Nach § 79a wird folgender
§ 79b samt Überschrift eingefügt:
„Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht
§ 79b. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2006, jeweils bis zum 30. November, der Bundesregierung einen Bericht vorzulegen über
1. das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen;
2. das Ausmaß der Aufwendungen der
Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach
Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im
abgelaufenen Kalenderjahr;
3. die beitrags- und leistungsrechtlichen
Auswirkungen der Wanderversicherung nach § 251a dieses Bundesgesetzes,
nach § 129 GSVG und nach § 120 BSVG.“
41. Im § 80 Abs. 1 zweiter Satz entfallen
die Ausdrücke „ , der Wertausgleich“ sowie „ , für
den Wertausgleich“ und wird der Ausdruck
„Nr. 142/2001“ durch den Ausdruck
„142/2000“ ersetzt.
42. § 108 lautet:
„§ 108. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3),
Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem
Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.
(2)
Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der
durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung
vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen
Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes
angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen
Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(3)
Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2005 beläuft sich die
Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 118 €, erhöht mit der
Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt
sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen
Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres.
Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(4)
Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen
sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen
Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei
Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der
Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen
des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind
für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der
Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(5)
Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den
Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 30. November eines jeden
Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung
zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes
bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der
leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
(6)
Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der
Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des
vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der
feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser
Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent
zu runden.“
43. Im § 108a Abs. 1 zweiter Satz wird der
Ausdruck „gemäß Abs. 2, 3 und 4“ durch den Ausdruck „nach Abs. 2“ ersetzt.
44. § 108a Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.“
45. § 108d wird aufgehoben.
46. Im § 108e Abs. 2 wird der
Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 15
wird angefügt:
„15. ein Vertreter/eine Vertreterin der
Statistik Austria.“
47. § 108e Abs. 9 lautet:
„(9)
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
1. Berechnung des Richtwertes nach § 108f
Abs. 2 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden
Jahres, erstmals für das Jahr 2006;
2. Erstattung eines Gutachtens über die
voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die
folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;
3. Erstattung eines Berichtes über die
langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen
Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050, längstens bis zum
30. September eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2007;
4. Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für
den Bericht nach Z 3 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen
Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum
Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zu diesem Bundesgesetz
festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den
Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050
eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3 % festgestellt, so hat die
Kommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im
Bericht nach Z 3 festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht
Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige
Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“,
„Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“
aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme
auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;
5. Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für
den Bericht nach Z 3 aufgestellten sonstigen demographischen und
wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zu
diesem Bundesgesetz festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren
Erwerbsbeteiligung und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten
Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur
Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu
erstatten, wobei Z 4 letzter Halbsatz anzuwenden ist.“
48. Dem § 108e wird folgender Abs. 11
angefügt:
„(11)
Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen Annahmen für die
Erstattung des Gutachtens nach Abs. 9 Z 2 und des Berichtes nach
Abs. 9 Z 3 ist vorrangig auf Prognosen von Statistik Austria und
der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.“
49. § 108f lautet:
„§ 108f. (1) Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den
Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e
Abs. 9 Z 1 festzusetzen.
(2)
Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund
der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach
Abs. 3 entspricht.
(3)
Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung
in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr
vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an
seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische
Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria
veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.“
50. Im § 122 Abs. 4 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
51. Im § 136 Abs. 3 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
52. Im § 141 Abs. 3 zweiter Satz und
Abs. 5 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108
Abs. 9“ jeweils
durch den Ausdruck „§ 108
Abs. 6“ ersetzt.
53. Im § 154a Abs. 7 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
54. Im § 155 Abs. 3 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
55. Im § 162 Abs. 3a zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
56. Im § 181 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
57. Im § 181b zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
58. Im § 212 Abs. 3 dritter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
59. Im § 225 Abs. 1 Z 3 wird nach dem
Ausdruck „gelten sollen,“ der Ausdruck „oder
auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18“ eingefügt.
60. Die Überschrift zu § 227 lautet:
„Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“
61. Im § 227 Abs. 1 Einleitung wird nach dem
Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und
vor dem 1. Jänner 2005“
eingefügt.
62. § 227 Abs. 1 Z 5 erster
Halbsatz lautet:
„in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG geruht hat;“
63. Die Überschrift zu § 227a lautet:
„Ersatzzeiten für Zeiten der
Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem
1. Jänner 2005“
64. Im § 227a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und
vor dem 1. Jänner 2005“
eingefügt.
65. § 227a Abs. 3 zweiter Satz
entfällt.
66. Im § 230 Abs. 2 wird der
Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
lit. h wird angefügt:
„h) auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4
der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“
67. Im § 231 Z 1 drittletzter Satz wird der
Ausdruck „Beitragszeit der
Pflichtversicherung“
durch den Ausdruck „Beitragszeit
der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit
und Zeit der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a
bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.
68. § 232 Abs. 1 erster Satz
lautet:
„Der einzelne Versicherungsmonat nach § 231 Z 1 gilt als
Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, als
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat
einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g
und nach § 225 Abs. 1 Z 8, je nachdem, ob Beitragszeiten der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der
freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung
nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225
Abs. 1 Z 8 in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht
haben.“
69. Im § 233 Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit“,
der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat
mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von
Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a – sowie Monat der
Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und
nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.
70. Im § 233 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit“
sowie der Ausdruck „Ersatzmonat
nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung)
zu berücksichtigen ist,“
durch den Ausdruck „Ersatzmonat
nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung)
zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1
Z 8“ ersetzt.
71. Im § 242 Abs. 9 entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung
entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 108 Abs. 8) zu
vervielfachen“.
72. Im § 254 Abs. 1 Z 3 wird der
Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern‑Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ ersetzt.
73. Im § 254 Abs. 7 letzter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
74. Im § 264 Abs. 5 Z 3 lit. e
wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.
75. Im § 264 Abs. 6 letzter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
76. Nach § 264
Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:
„(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein
Versorgungsgenuss nach Abs. 5 Z 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach
Abs. 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind
die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren
Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich
niedrigeren Pension zu vermindern.“
77. Im § 283 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“
ersetzt.
78. Im § 288 Abs. 1 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
79. In der Überschrift zu Abschnitt V des Vierten
Teiles entfällt der Ausdruck „und
Wertausgleich“.
80. Im § 292 Abs. 3 zweiter Satz und
Abs. 4 lit. h wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“
jeweils durch den Ausdruck „§ 108
Abs. 6“ ersetzt.
81. Im § 293 Abs. 2 erster Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
82. § 293 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
83. § 299a wird aufgehoben.
84. Im § 302 Abs. 4 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
85. § 306
Abs. 2 dritter Satz entfällt.
86. Im § 306 Abs. 2 letzter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
87. Im § 307d Abs. 6 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
88. Im § 410
Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt;
folgende Z 9 wird angefügt:
„9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG
überträgt.“
89. § 447g wird aufgehoben.
90. § 460b
Abs. 1 Z 1 lit. a wird aufgehoben.
91. Im § 502 Abs. 4 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
92. Im § 522k Abs. 2 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
93. § 607
Abs. 11 erster Satz lautet:
„In Fällen
des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 253b
Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des
Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung
für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um
0,55 % zu erhöhen.“
94. Im § 607 Abs. 11 zweiter Satz wird der
Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.
95. § 607 Abs. 12
lautet:
„(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli
1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955
geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über
die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige
Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der
§§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so
anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das
60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte
540 Beitragsmonate erworben hat,
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das
55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte
480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt § 231 Z 1
mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten
vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der
Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a
oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit
Beitragsmonaten decken,
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf
Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten
nach § 227a oder nach § 228a decken,
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses
Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107
Abs. 1 Z 3 BSVG).
§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden,
dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des
Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch
1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte
und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von
1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch
2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch
2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte
und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15
zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die
Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b
Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind.
Ab 1. Jänner 2008 ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle
des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt;
Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden.“
96. § 607 Abs. 13
lautet:
„(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige
Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Abs. 12 –
mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung
begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) –
in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen,
bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte
gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht
entgegen.“
97. § 607 Abs. 14
erster Satz lautet:
„Abs. 12 ist auch auf
männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem
1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni
1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die)
Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten,
die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht
wurden, erworben haben.“
98. Im § 607 Abs. 14a
wird der Ausdruck „Abs. 13“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 12“ und der
Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „zweiter
Satz“
ersetzt.
99. § 607 Abs. 23 letzter Satz
wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die Neupension im jeweils angeführten
Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz
niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte
Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
- im Jahr 2004: 5 % ............ 95 %,
- im Jahr 2005: 5,25 % ....... 94,75 %,
- im Jahr 2006: 5,50 % ....... 94,50 %,
- im Jahr 2007: 5,75 % ....... 94,25 %,
- im Jahr 2008: 6 % ............ 94 %,
- im Jahr 2009: 6,25 % ....... 93,75 %,
- im Jahr 2010: 6,50 % ....... 93,50 %,
- im Jahr 2011: 6,75 % ....... 93,25 %,
- im Jahr 2012: 7 % ............ 93 %
- im Jahr 2013: 7,25 % ....... 92,75 %,
- im Jahr 2014: 7,50 % ....... 92,50 %,
- im Jahr 2015: 7,75 % ....... 92,25 %,
- im Jahr 2016: 8 % ............ 92 %,
- im Jahr 2017: 8,25 % ....... 91,75 %,
- im Jahr 2018: 8,50 % ....... 91,50 %,
- im Jahr 2019: 8,75 % ....... 91,25 %,
- im Jahr 2020: 9 % ............ 91 %,
- im Jahr 2021: 9,25 % ....... 90,75 %,
- im Jahr 2022: 9,50 % ....... 90,50 %,
- im Jahr 2023: 9,75 % ....... 90,25 %,
- ab dem Jahr 2024: 10 % .. 90%.
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall des Alters in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“
100. § 615 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 105/2004 erhält die Bezeichnung „616“.
101. Nach § 616 wird
folgender § 617 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu
Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 (62. Novelle)
§ 617. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 2a samt
Überschrift, 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5 und 6b, 11
Abs. 2, 12 Abs. 5b und 6, 13, 14 Abs. 1 Z 12 und
Abs. 5, 15 Abs. 5, 18 samt Überschrift, 18a Abs. 1 und 3
Z 3, 21 Abs. 1, 31 Abs. 4 Z 7 bis 9, 36 Abs. 1
Z 10 bis 17, 44 Abs. 1 Z 11 bis 18 und Abs. 6, 51
Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 51a samt Überschrift, 52
Abs. 4, 54 Abs. 5, 56a Abs. 2, 70 Überschrift und Abs. 1
bis 3, 74 Abs. 1 und 6, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1,
3 und 4, 77 Abs. 2, 2a, 4 und 6, 79a samt Überschrift, 79b samt
Überschrift, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2, 108e Abs. 2
Z 14 und 15 sowie Abs. 9 und 11, 108f, 122 Abs. 4, 136
Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 162
Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b, 212 Abs. 3, 225 Abs. 1
Z 3, 227 Überschrift und Abs. 1 Einleitung, 227a Überschrift sowie
Abs. 1 und 3, 230 Abs. 2 lit. g und h, 231 Z 1, 232
Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 9, 254 Abs. 1 Z 3
und Abs. 7, 264 Abs. 6, 283, 288 Abs. 1, 292 Abs. 3 und 4
lit. h, 293 Abs. 2, 302 Abs. 4, 306 Abs. 2, 307d
Abs. 6, 410 Abs. 1 Z 8 und 9, 502 Abs. 4, 522k Abs. 2
und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles und die
Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. rückwirkend mit 1. Juli 2004 die §§ 227 Abs. 1
Z 5 sowie 264 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 607 Abs. 11 bis 14a
und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2) Die §§ 53a Abs. 5, 63a, 108d, 299a, 447g
und 460b Abs. 1 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren
sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 nicht anzuwenden; für diese
Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a sowie 447g Abs. 3 und 4
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte
Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu
überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt
gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.
(4) § 18a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 gilt auch für jene Fälle, in denen die
Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des
30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.
(5) Abweichend von § 52 Abs. 4 Z 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind die Beiträge für
Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g in den
Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des
Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(6) § 70 Abs. 1 und 2 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden,
die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
(7) Abweichend von § 73 Abs. 1 Z 1 und 2
beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf
4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine
Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine
Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im
Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
(8) § 76b Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist nicht auf Personen
anzuwenden, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der
Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
pflichtversichert sind.
(9) Abweichend von § 108h Abs. 1 hat der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in
der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2006,
2007 und 2008 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
1. nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, mit dem
Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;
2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu
erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 mit dem Anpassungsfaktor entspricht.
(10) Abweichend von § 227 Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind nach dem
31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung
nach Z 1 dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die
Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu
berücksichtigen.
(11) Abweichend von § 253 Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für
weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem
1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über
unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen
Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
(12) Das am 31. Dezember 2004 im Ausgleichsfonds der
Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das
Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG
aufzuteilen, und zwar bis längstens 1. März 2005. Ab 1. Jänner 2005
dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr
zufließen.
102.
Nach Anlage 11 werden folgende Anlagen 12 und 13 angefügt:
Anlage 12
Bevölkerung - Referenzlebenserwartung
Referenzlebenserwartung Gesamtbevölkerung
Anteil der über 65-Jährigen
Männer Frauen gesamt Männer
Frauen gesamt
2005 16,7 20,3
18,5
3.959.154
4.185.392
8.144.546 246
2006 16,8 20,4
18,6
3.975.502
4.195.649
8.171.151 253
2007 16,9 20,5
18,7
3.991.083
4.205.496
8.196.579 256
2008 17,0 20,6
18,8
4.005.939
4.214.963
8.220.902 260
2009 17,1 20,7
18,9
4.020.125
4.224.076
8.244.201 263
2010 17,2 20,8
19,0
4.033.676
4.232.904
8.266.580 262
2011 17,3 20,9
19,1 4.046.615 4.241.466 8.288.081 264
2012 17,4 21,0
19,2
4.058.330
4.249.252
8.307.582 269
2013 17,5 21,1
19,3
4.068.871
4.256.325
8.325.196 274
2014 17,6 21,2
19,4
4.078.256
4.262.692
8.340.948 279
2015 17,7 21,3
19,5
4.086.497
4.268.393
8.354.890 283
2016 17,8 21,4
19,6
4.093.635 4.273.491 8.367.126 286
2017 17,9 21,5
19,7
4.099.954
4.278.281
8.378.235 290
2018 18,0 21,6
19,8
4.105.487
4.282.747
8.388.234 295
2019 18,1 21,7
19,9
4.110.201
4.286.882
8.397.083 299
2020 18,2 21,8
20,0
4.114.095
4.290.639
8.404.734 305
2021 18,3 21,9
20,1 4.117.116 4.293.957 8.411.073 312
2022 18,4 22,0
20,2
4.119.526
4.297.016
8.416.542 320
2023 18,5 22,1
20,3
4.121.308
4.299.702
8.421.010 327
2024 18,6 22,2
20,4
4.122.435
4.301.969
8.424.404 336
2025 18,7 22,3
20,5
4.122.888
4.303.744
8.426.632 346
2026 18,8 22,4
20,6
4.122.655 4.304.987 8.427.642 356
2027 18,9 22,5
20,7
4.121.745
4.305.635
8.427.380 367
2028 19,0 22,6
20,8
4.120.165
4.305.635
8.425.800 378
2029 19,1 22,7
20,9
4.117.932
4.304.975
8.422.907 390
2030 19,2 22,8
21,0
4.115.054
4.303.658
8.418.712 401
2031 19,3 22,9
21,1 4.111.560 4.301.668 8.413.228 412
2032 19,4 23,0
21,2
4.107.579
4.299.125
8.406.704 423
Referenzlebenserwartung Gesamtbevölkerung
Anteil der über 65-Jährigen
Männer Frauen gesamt Männer
Frauen gesamt
2033 19,5 23,1
21,3
4.103.132
4.296.031
8.399.163 433
2034 19,6 23,2
21,4
4.098.247
4.292.429
8.390.676 443
2035 19,7 23,3
21,5
4.092.977
4.288.352
8.381.329 451
2036 19,8 23,4
21,6
4.087.307
4.283.821
8.371.128 458
2037 19,9 23,5
21,7
4.081.300
4.278.871
8.360.171 464
2038 20,0 23,6
21,8
4.074.935
4.273.513
8.348.448 469
2039 20,1 23,7
21,9
4.068.226
4.267.787
8.336.013 473
2040 20,2 23,8
22,0
4.061.176
4.261.709
8.322.885 477
2041 20,3 23,9
22,1
4.053.772
4.255.253
8.309.025 479
2042 20,4 24,0
22,2 4.046.053 4.248.403 8.294.456 482
2043 20,5 24,1
22,3
4.037.999
4.241.142
8.279.141 484
2044 20,6 24,2
22,4
4.029.662
4.233.449
8.263.111 487
2045 20,7 24,3
22,5
4.021.040
4.225.293
8.246.333 490
2046 20,8 24,3
22,6
4.012.153
4.216.670
8.228.823 494
2047 20,9 24,4
22,7 4.003.068 4.207.612 8.210.680 498
2048 21,0 24,5
22,7
3.993.783
4.198.141
8.191.924 501
2049 21,1 24,6
22,8
3.984.363
4.188.252
8.172.615 505
2050 21,1 24,7
22,9
3.974.827
4.177.976
8.152.803 507
Bevölkerung
Bevölkerung zum Jahresendstand
Männer Frauen Männer
und Frauen
0-14
15-64
65+
0-14
15-64
65+ 0-14
15-64 65+
2005
661.248
2.755.457
542.449 629.251 2.743.903 812.238 1.290.499
5.499.360 1.354.687
2006
651.720
2.760.202
563.580 620.137 2.746.425 829.087 1.271.857
5.506.627 1.392.876
2007
642.218
2.771.181
577.684 611.510 2.755.519 838.467 1.253.728
5.526.700 1.416.151
2008
633.382
2.781.367
591.190 602.709 2.764.228 848.026 1.236.091
5.545.595 1.439.216
2009
625.589
2.790.303
604.233 595.188 2.771.189 857.699 1.220.777
5.561.492 1.461.932
2010
619.355
2.806.572
607.749 589.042 2.787.046 856.816 1.208.397
5.593.618 1.464.565
2011
612.845
2.815.921
617.849 582.725 2.796.159 862.582 1.195.570
5.612.080 1.480.431
2012
608.481
2.815.153
634.696 578.189 2.795.051 876.012 1.186.670
5.610.204 1.510.708
2013
605.123
2.813.866
649.882 575.020 2.792.618 888.687 1.180.143
5.606.484 1.538.569
2014
603.238 2.812.017 663.001 573.150 2.790.402 899.140 1.176.388
5.602.419 1.562.141
2015
601.100
2.810.343
675.054 571.095 2.788.606 908.692 1.172.195
5.598.949 1.583.746
2016
600.490
2.807.959
685.186 569.899 2.786.702 916.890 1.170.389
5.594.661 1.602.076
2017
598.110
2.805.302
696.542 567.632 2.783.914 926.735 1.165.742
5.589.216 1.623.277
2018
596.087
2.801.804
707.596 565.698 2.780.095 936.954 1.161.785
5.581.899 1.644.550
2019
594.333
2.796.586
719.282 564.022 2.774.372 948.488 1.158.355
5.570.958 1.667.770
2020
592.748
2.788.766
732.581 562.500 2.766.146 961.993 1.155.248
5.554.912 1.694.574
2021
591.208
2.777.618
748.290 561.023 2.754.054 978.880 1.152.231
5.531.672 1.727.170
2022
589.641
2.765.187
764.698 559.521 2.741.782 995.713 1.149.162
5.506.969 1.760.411
2023
587.954 2.752.228 781.126 557.902 2.728.476
1.013.324
1.145.856 5.480.704 1.794.450
2024
586.065
2.737.040
799.330 556.094 2.713.159 1.032.716
1.142.159 5.450.199 1.832.046
2025
583.925
2.720.290
818.673 554.043 2.696.412 1.053.289
1.137.968 5.416.702 1.871.962
2026
581.491
2.701.701
839.463 551.721 2.677.718 1.075.548
1.133.212 5.379.419 1.915.011
2027
578.754
2.682.146
860.845 549.107 2.657.925 1.098.603
1.127.861 5.340.071 1.959.448
2028
575.719
2.662.195
882.251 546.215 2.636.655 1.122.765
1.121.934 5.298.850 2.005.016
2029
572.403
2.641.997
903.532 543.061 2.615.166 1.146.748
1.115.464 5.257.163 2.050.280
2030
568.843
2.622.434
923.777 539.674 2.594.761 1.169.223
1.108.517 5.217.195 2.093.000
2031
565.074
2.603.537
942.949 536.084 2.574.614 1.190.970
1.101.158 5.178.151 2.133.919
2032
561.155
2.585.101
961.323 532.359 2.555.110 1.211.656
1.093.514 5.140.211 2.172.979
2033
557.143
2.566.954
979.035 528.542 2.535.499 1.231.990
1.085.685 5.102.453 2.211.025
2034
553.086
2.550.771
994.390 524.690 2.516.894 1.250.845
1.077.776 5.067.665 2.245.235
2035
549.052 2.537.345 1.006.580 520.856
2.501.758 1.265.738 1.069.908 5.039.103 2.272.318
2036
545.080
2.525.332 1.016.895 517.084 2.487.616
1.279.121
1.062.164 5.012.948 2.296.016
2037
541.236
2.514.677 1.025.387 513.430 2.474.998
1.290.443 1.054.666 4.989.675 2.315.830
2038
537.552
2.506.208 1.031.175 509.932 2.464.801
1.298.780
1.047.484 4.971.009 2.329.955
2039
534.067
2.497.746 1.036.413 506.617 2.454.736
1.306.434
1.040.684 4.952.482 2.342.847
2040
530.803
2.489.687 1.040.686 503.518 2.446.027
1.312.164
1.034.321 4.935.714 2.352.850
2041
527.782
2.482.491 1.043.499 500.639 2.438.818
1.315.796
1.028.421 4.921.309 2.359.295
2042
525.002
2.475.522 1.045.529 498.001 2.431.727 1.318.675 1.023.003 4.907.249 2.364.204
2043
522.473
2.468.030 1.047.496 495.596 2.424.360
1.321.186
1.018.069 4.892.390 2.368.682
Männer Frauen Männer
und Frauen
0-14
15-64
65+
0-14
15-64
65+
0-14 15-64
65+
2044
520.180
2.459.873 1.049.609 493.412 2.416.247
1.323.790
1.013.592 4.876.120 2.373.399
2045
518.110
2.450.004 1.052.926 491.443 2.406.198
1.327.652 1.009.553 4.856.202 2.380.578
2046
516.242
2.439.334 1.056.577 489.664 2.394.605
1.332.401
1.005.906 4.833.939 2.388.978
2047
514.557
2.428.683 1.059.828 488.057 2.382.640
1.336.915 1.002.614 4.811.323 2.396.743
2048
513.023
2.418.574 1.062.186 486.596 2.371.831
1.339.714
999.619 4.790.405 2.401.900
2049
511.620
2.408.510 1.064.233 485.254 2.360.723
1.342.275
996.874 4.769.233 2.406.508
2050
510.316 2.398.686 1.065.825 484.006
2.350.301 1.343.669 994.322 4.748.987 2.409.494
Anlage 13
Parameter für Langfristszenarien 2004
Produktivitätswachstum Lohnsteigerung Erwerbsquoten
Männer
Frauen gesamt
2005 1,97
1,97 76,7% 60,8% 68,8%
2006 1,96
1,96 77,0% 61,0% 69,1%
2007 1,95
1,95 76,8% 61,2 69,1%
2008 1,94
1,94 76,7% 61,0% 69,0%
2009 1,93
1,93 76,6% 61,0% 68,9%
2010 1,92
1,92 76,5% 61,7% 69,2%
2011 1,91
1,91 76,4% 61,6% 69,1%
2012 1,91
1,91 76,5% 61,4% 69,0%
2013 1,90
1,90 76,6% 61,5% 69,1%
2014 1,89
1,89 76,7% 61,4% 69,2%
2015 1,88
1,88 76,8% 61,5% 69,2%
2016 1,87
1,87 76,8% 61,2% 69,1%
2017 1,86
1,86 76,7% 61,1% 69,0%
2018 1,85
1,85 76,8% 61,0% 69,0%
2019 1,84
1,84 76,7% 60,8% 68,9%
2020 1,84 1,84 77,0% 61,7% 69,4%
2021 1,83
1,83 77,1% 61,7% 69,5%
2022 1,82
1,82 77,0% 61,8% 69,5%
2023 1,81
1,81 77,0% 61,8% 69,5%
2024 1,80
1,80 77,2% 61,7% 69,5%
2025 1,79
1,79 77,2% 62,4% 69,9%
2026 1,78
1,78 77,4% 62,7% 70,1%
2027 1,78
1,78 77,7% 62,9% 70,4%
2028 1,77
1,77 77,8% 63,3% 70,7%
2029 1,76
1,76 78,1% 63,7% 71,0%
2030 1,75
1,75 78,7% 64,7% 71,8%
2031 1,75
1,75 79,4% 66,0% 72,8%
2032 1,75
1,75 79,6% 66,2% 73,0%
2033 1,75
1,75 79,9% 66,6% 73,4%
2034 1,75
1,75 80,2% 67,0% 73,7%
2035 1,75
1,75 80,3% 67,4% 74,0%
2036 1,75
1,75 80,5% 67,7% 74,2%
2037 1,75
1,75 80,7% 67,9% 74,4%
2038 1,75
1,75 80,7% 68,1% 74,5%
2039 1,75
1,75 80,8% 68,3% 74,6%
2040 1,75
1,75 81,2% 69,0% 75,2%
2041 1,75
1,75 81,6% 69,5% 75,7%
Produktivitätswachstum Lohnsteigerung Erwerbsquoten
Männer
Frauen gesamt
2042 1,75
1,75 81,5% 69,5% 75,6%
2043 1,75
1,75 81,4% 69,5% 75,6%
2044 1,75
1,75 81,3% 69,6% 75,6%
2045 1,75
1,75 81,3% 69,7% 75,6%
2046 1,75
1,75 81,3% 69,7% 75,7%
2047 1,75
1,75 81,3% 69,8% 75,7%
2048 1,75
1,75 81,3% 69,9% 75,7%
2049 1,75
1,75 81,3% 70,0% 75,7%
2050 1,75
1,75 81,2% 70,1% 75,8%
Parameter für Langfristszenarien 2004:
Erwerbsquoten
Männer
Frauen Männer
und Frauen
15-24 25-54 55-64 15-24 25-54 55-64 15-24 25-54 55-64
2005 60% 89% 45% 52% 74% 19% 56% 82% 32%
2006 60% 89% 45% 52% 74% 19% 56% 82% 32%
2007 60% 89% 45% 52% 74% 20% 56% 82% 32%
2008 60% 89% 45% 51% 74% 20% 56% 82% 32%
2009 60% 89% 45% 51% 74% 20% 56% 82% 32%
2010 60% 89% 45% 51% 75% 20% 56% 82% 33%
2011 60% 89% 46% 51% 75% 21% 56% 82% 34%
2012 60% 89% 47% 51% 75% 22% 56% 82% 35%
2013 60% 89% 48% 51% 75% 23% 56% 82% 36%
2014 60% 88% 49% 51% 75% 24% 56% 82% 37%
2015 60% 89% 50% 51% 75% 25% 56% 82% 37%
2016 60% 89% 51% 50% 75% 25% 55% 82% 38%
2017 60% 89% 51% 50% 75% 26% 55% 82% 39%
2018 60% 89% 52% 50% 75% 27% 55% 82% 39%
2019 60% 89% 52% 50% 75% 28% 55% 82% 40%
2020 60% 89% 52% 50% 76% 28% 55% 83% 40%
2021 60% 89% 53% 50% 76% 29% 55% 83% 41%
2022 60% 89% 53% 50% 76% 30% 55% 83% 42%
2023 60% 89% 53% 50% 76% 31% 55% 83% 42%
2024 60% 89% 54% 49% 76% 31% 55% 83% 43%
2025 60% 90% 54% 49% 77% 32% 55% 84% 43%
2026 60% 90% 55% 49% 77% 33% 55% 84% 44%
2027 60% 90% 55% 49% 77% 34% 55% 84% 45%
2028 60% 90% 56% 49% 77% 35% 55% 84% 45%
2029 60% 90% 56% 49% 77% 36% 55% 84% 46%
2030 60% 90% 57% 49% 77% 37% 55% 84% 47%
2031 60% 90% 57% 49% 79% 37% 55% 85% 47%
2032 60% 90% 57% 48% 79% 38% 54% 85% 47%
2033 60% 90% 57% 48% 79% 39% 54% 85% 48%
2034 60% 90% 58% 48% 79% 39% 54% 85% 48%
2035 60% 90% 58% 48% 79% 40% 54% 85% 49%
2036 60% 90% 58% 48% 79% 41% 54% 85% 49%
2037 60% 90% 58% 48% 79% 41% 54% 85% 50%
2038 60% 90% 58% 48% 79% 42% 54% 85% 50%
2039 60% 90% 58% 48% 79% 42% 54% 85% 50%
2040 60% 90% 58% 48% 79% 43% 54% 85% 50%
2041 60% 91% 58% 48% 80% 43% 54% 86% 51%
2042 60% 91% 58% 48% 80% 44% 54% 86% 51%
2043 60% 91% 58% 48% 80% 44% 54% 86% 51%
2044 60% 91% 58% 48% 80% 45% 54% 86% 51%
2045 60% 91% 58% 48% 80% 45% 54% 86% 52%
Männer
Frauen Männer
und Frauen
15-24 25-54 55-64 15-24 25-54 55-64 15-24 25-54 55-64
2046 60% 91% 58% 48% 80% 46% 54% 86% 52%
2047 60% 91% 58% 48% 80% 46% 54% 86% 52%
2048 60% 91% 58% 48% 80% 47% 54% 86% 52%
2049 60% 91% 58% 48% 80% 47% 54% 86% 52%
2050 60% 91% 58% 48% 80% 47% 54% 86% 53%
Artikel 3
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (29. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1a samt Überschrift lautet:
„Umfang des Leistungsrechtes der
Pensionsversicherung
§ 1a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem
31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten
Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. xx/2004, nichts anderes
bestimmt.
(2)
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des
Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften
Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“
2. Der bisherige § 1a samt Überschrift erhält die
Bezeichnung „§ 1b“.
3. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3)
Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:
1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 1990
Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder
FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren und nicht unter
§ 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen;
2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes
ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach
§ 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder
FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
3. Personen, die Übergangsgeld aus der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach
§ 3 Abs. 5 pflichtversichert sind;
4. Personen, die ihr Kind (§ 116a
Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich
und überwiegend im Sinne des § 116a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen,
wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG,
pensionsversichert waren.“
4. § 6 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. a) bei den im § 3 Abs. 3 Z 1
genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst
angetreten wird;
b) bei den im § 3 Abs. 3 Z 2
genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst
angetreten wird;
c) bei den im § 3 Abs. 3 Z 3
genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
d) bei den im § 3 Abs. 3 Z 4
genannten Personen
- mit dem der Geburt des Kindes folgenden
Kalendermonat,
- mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an
Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;“
5. § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten
Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes,
wobei die Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 2 jedenfalls
nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der
Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen
des § 116a Abs. 3 richtet.“
6. Nach § 13 wird folgender § 13a
samt Überschrift eingefügt:
„Nachträgliche
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer
Bildungseinrichtung
§ 13a. (1) Personen, die eine in § 116 Abs. 7
genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem
Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde,
für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag
in der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2)
Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 113
Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst
nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren
festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem
Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3)
Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 116 Abs. 7 jeweils
angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht
überschreiten.“
7. Im § 14 Abs. 1 wird
nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt
nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der
Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3.“
8. Nach § 18 Abs. 3 wird
folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a)
Die Meldepflichten obliegen
1. für die nach § 3 Abs. 3 Z 1
pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem
Bundesministerium für Landesverteidigung;
2. für die nach § 3 Abs. 3 Z 2
pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium
für Inneres;
3. für die nach § 3 Abs. 3 Z 3
pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem
Pensionsversicherungsträger;
4. für die nach § 3 Abs. 3 Z 4
pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“
9. Nach § 25 Abs. 4 wird
folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a)
Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2
Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung
folgende Beträge:
- ab 1. Jänner 2006
mindestens
1 018,40 €,
- ab 1. Jänner 2007
mindestens
940,38 €,
- ab 1. Jänner 2008
mindestens
862,36 €,
- ab 1. Jänner 2009
mindestens
784,34 €,
- ab 1. Jänner 2010
mindestens
706,32 €,
- ab 1. Jänner 2011
mindestens
628,30 €,
- ab 1. Jänner 2012
mindestens
550,28 €,
- ab 1. Jänner 2013
mindestens
472,26 €,
- ab 1. Jänner 2014
mindestens
394,24 €,
- ab 1. Jänner 2015
mindestens
316,19 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.“
10. § 25a Abs. 2 wird aufgehoben.
11. § 26 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4)
Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe
1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
(§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung
entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25
Abs. 2
nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach
§ 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der
Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und
dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a.
(5)
Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe
1. aus der Beitragsgrundlage nach diesem
Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,
2. aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage
nach dem ASVG (Abs. 4 Z 2)
nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25
Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach
§ 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig
entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen
versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe
aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4
ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25
Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten
Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und
nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.“
12. § 26a lautet:
„§ 26a. Beitragsgrundlage
für die nach § 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der
Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 3
Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld.“
13. § 27 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1)
Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der
Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 8,4 %,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung
22,8 %
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von
einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung
mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des
Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag
anzurechnen.
(2)
Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der
Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- ab 1. Jänner 2005
15 %,
- ab 1. Jänner 2006
15,25 %,
- ab 1. Jänner 2007
15,5 %,
- ab 1. Jänner 2008
15,75 %,
- ab 1. Jänner 2009
16 %,
- ab 1. Jänner 2010
16,25 %,
- ab 1. Jänner 2011
16,5 %,
- ab 1. Jänner 2012
16,75 %,
- ab 1. Jänner 2013
17 %,
- ab 1. Jänner 2014
17,25 %,
- ab 1. Jänner 2015
17,5 %;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der
Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- ab 1. Jänner 2005
7,80 %,
- ab 1. Jänner 2006
7,55 %,
- ab 1. Jänner 2007
7,30 %,
- ab 1. Jänner 2008
7,05 %,
- ab 1. Jänner 2009
6,80 %,
- ab 1. Jänner 2010
6,55 %,
- ab 1. Jänner 2011
6,30 %,
- ab 1. Jänner 2012
6,05 %,
- ab 1. Jänner 2013
5,80%,
- ab 1. Jänner 2014
5,55 %,
- ab 1. Jänner 2015
5,30 %.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er
hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter
Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
14. Die Abs. 2 bis 4 des § 27 erhalten die
Bezeichnungen „3“ bis „5“.
15. Nach § 27d wird folgender
§ 27e samt Überschrift eingefügt:
„Beitrag für Teilversicherte in der
Pensionsversicherung
§ 27e.
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8 %
der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
1. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3
Z 1 bis 3 vom Bund;
2. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3
Z 4 zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu
25 % aus Mitteln des Bundes.“
16. Nach § 32 wird folgender
§ 32a samt Überschrift eingefügt:
„Beiträge für Selbstversicherte nach
§ 13a
§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für
Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich
1. für die in § 116 Abs. 7 genannten
Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule
und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
2. für die sonstigen in § 116 Abs. 7
genannten Zeiten auf das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1
ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des
40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem
Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach
Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des
50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des
55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des
60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“
(2)
Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu
entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.“
17. § 34 lautet:
„§ 34. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr
einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge
übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die
Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie
die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene
nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
(2)
Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach
Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen
Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
18. In der Überschrift zu § 47 entfallen die
Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und
Wertausgleich“.
19. Im § 47 wird der Ausdruck „ , die Aufwertungsfaktoren, der
Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und die Aufwertungsfaktoren“ ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.
20. § 115 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn
die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für
den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung
nach § 13a entrichtet worden sind;“
21. Die Überschrift zu § 116 lautet:
„Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005“
22. Im § 116 Abs. 1 Einleitung
und Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ der
Ausdruck „vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
23. Die Überschrift zu § 116a lautet:
Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung
aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“
24. Im § 116a
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember
1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
25. § 116a
Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
26. Im § 118 Abs. 2 wird der
Punkt am Ende der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
lit. j wird angefügt:
„j) auf Beiträge, die nach § 27e der Bund oder
ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“
27. Im § 119 Z 1 zweiter Satz wird der
Ausdruck „Beitragszeit der
Pflichtversicherung“
durch den Ausdruck „Beitragszeit
der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit
und Zeit der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.
28. Im § 119a Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit“,
der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat
mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von
Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b – sowie Monat der
Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.
29. Im § 119a Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit“
sowie der Ausdruck „Ersatzmonat
nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung)
zu berücksichtigen ist,“
durch den Ausdruck „Ersatzmonat
nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung)
zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3
Abs. 3“ ersetzt.
30. Im § 127 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung
entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen“.
31. In der Überschrift zu § 127b entfällt der
Ausdruck „Anrechnung für die
Höherversicherung bzw.“.
32. § 127b Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1)
Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer oder mehreren die
Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder
mehreren die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten
nach diesem Bundesgesetz die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr
liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen
sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den
Abs. 2 und 3.
(2)
Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der
Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:
1. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden
Beiträge nach dem ASVG in halber Höhe und
2. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden
Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes oder nach
§ 8 FSVG in voller Höhe,
jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47). Ist jedoch das APG anzuwenden, so
ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1
zweiter Satz APG zu erstatten.
(3)
Die versicherte Person kann bereits vor Anfall einer Leistung nach Abs. 2
den Antrag stellen, ihr die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge
zu erstatten.“
33. Im § 132 Abs. 1 Z 3 wird der
Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern‑Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ ersetzt.
34. Im § 145 Abs. 5 Z 3 lit. e
wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des
Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.
35. Nach § 145
Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:
„(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein
Versorgungsgenuss nach Abs. 5 Z 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach
Abs. 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind
die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren
Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich
niedrigeren Pension zu vermindern.“
36. In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des
Abschnittes III des Zweiten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.
37. § 156a wird aufgehoben.
38. § 164
Abs. 2 dritter Satz entfällt.
39. § 298
Abs. 11 erster Satz lautet:
„In Fällen
des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 131
Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des
Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung
für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um
0,55 % zu erhöhen.“
40. Im § 298 Abs. 11 zweiter Satz wird der
Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.
41. § 298 Abs. 12
lautet:
„(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli
1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955
geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über
die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der
§§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend
von § 131 Abs. 1
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das
60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte
540 Beitragsmonate erworben hat,
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das
55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte
480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt § 119 Z 1
mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten
vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der
Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a
oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit
Beitragsmonaten decken,
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf
Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit
Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses
Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107
Abs. 1 Z 3 BSVG).
§ 139 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von
Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von
1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei
Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im
Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch
1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz
sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007
nicht anzuwenden; ab 1. Jänner 2008 ist diese Bestimmung so anzuwenden,
dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter
für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt;
Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden.“
42. § 298 Abs. 13
lautet:
„(13)
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung
des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am
Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12
vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige
Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits
ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
43. § 298 Abs. 13a
lautet:
„(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte,
die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche
Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964
geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der)
Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die)
Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten,
die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht
wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.“
44. Im § 298 Abs. 13b
wird der Ausdruck „Abs. 13“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 12“ und der
Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „zweiter Satz“ ersetzt.
45. § 298 Abs. 18 letzter Satz
wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die Neupension im jeweils angeführten
Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz
niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte
Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
- im Jahr 2004: 5 % ............ 95 %,
- im Jahr 2005: 5,25 % ....... 94,75 %,
- im Jahr 2006: 5,50 % ....... 94,50 %,
- im Jahr 2007: 5,75 % ....... 94,25 %,
- im Jahr 2008: 6 % ............ 94 %,
- im Jahr 2009: 6,25 % ....... 93,75 %,
- im Jahr 2010: 6,50 % ....... 93,50 %,
- im Jahr 2011: 6,75 % ....... 93,25 %,
- im Jahr 2012: 7 % ............ 93 %
- im Jahr 2013: 7,25 % ....... 92,75 %,
- im Jahr 2014: 7,50 % ....... 92,50 %,
- im Jahr 2015: 7,75 % ....... 92,25 %,
- im Jahr 2016: 8 % ............ 92 %,
- im Jahr 2017: 8,25 % ....... 91,75 %,
- im Jahr 2018: 8,50 % ....... 91,50 %,
- im Jahr 2019: 8,75 % ....... 91,25 %,
- im Jahr 2020: 9 % ............ 91 %,
- im Jahr 2021: 9,25 % ....... 90,75 %,
- im Jahr 2022: 9,50 % ....... 90,50 %,
- im Jahr 2023: 9,75 % ....... 90,25 %,
- ab dem Jahr 2024: 10 % ... 90%.
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen
steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall des Alters in einem der angeführten
Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze
gewahrt.“
46. Nach § 305 wird
folgender § 306 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu
Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 (29. Novelle)
§ 306. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt
Überschrift, 1b, 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4,
13a samt Überschrift, 14 Abs. 1, 18 Abs. 3a, 25 Abs. 4a, 26
Abs. 4 und 5, 26a, 27, 27e samt Überschrift, 32a samt Überschrift, 34, 47
samt Überschrift, 115 Abs. 1 Z 3, 116 Überschrift sowie Abs. 1 und 7,
116a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 118 Abs. 2 lit. i und j,
119 Z 1, 119a Abs. 1 und 2, 127 Abs. 8, 127b Überschrift und
Abs. 1 bis 3, 132 Abs. 1 Z 3 und 164 Abs. 2 sowie die
Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten
Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 145 Abs. 5 Z 3
lit. e und Abs. 7b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
3. rückwirkend
mit 1. Jänner 2004 § 298 Abs. 11 bis 13b und 18 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2)
Die §§ 25a Abs. 2 und 156a treten mit Ablauf des 31. Dezember
2004 außer Kraft.
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren
sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die
§§ 116 und 116a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
(4)
Abweichend von § 27e Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach
§ 3 Abs. 3 Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009
zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus
Mitteln des Bundes zu tragen.
(5)
Abweichend von § 29 Abs. 1 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im
Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um
eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine
Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im
Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
(6) § 32a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist nicht auf Personen
anzuwenden, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der
Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
pflichtversichert sind.
(7) Abweichend von § 116 Abs. 7 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind nach dem
31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung
nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der
Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu
berücksichtigen.
(8)
§ 127b
Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist
weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem
1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
(9)
Abweichend von § 130 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die
das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach
§ 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von
männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.“
Artikel 4
Änderung des
Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger
Das Bundesgesetz über die
Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 5/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8
erster Satz wird der Ausdruck „20 vH“ durch den Ausdruck „22,8 %“ ersetzt.
2. § 8 zweiter Satz wird durch
folgende Sätze ersetzt:
„Davon
entfallen auf die Versicherten 20 % und auf den Bund 2,8 % als
Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden.“
3. § 9 lautet:
„§ 9. § 34 GSVG ist so anzuwenden, dass
unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter
den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.“
4. Nach § 21g wird folgender
§ 21h samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zu
Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
§ 21h. Die §§ 8 und 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
(28. Novelle zum BSVG)
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1a samt Überschrift lautet:
„Umfang des Leistungsrechtes der
Pensionsversicherung
§ 1a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem
31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten
Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. xx/2004, nichts anderes
bestimmt.
(2) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren
sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen
Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben,
sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des
Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG
nichts anderes bestimmt.“
2. Der bisherige § 1a samt Überschrift erhält die
Bezeichnung „§ 1b“.
3. Nach § 4 wird folgender § 4a
samt Überschrift eingefügt:
„Teilversicherung in der
Pensionsversicherung
§ 4a. In der Pensionsversicherung sind überdies
pflichtversichert:
1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 1990
Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, wenn sie nicht zuletzt nach dem ASVG,
GSVG oder FSVG pensionsversichert waren und auch nicht unter § 8
Abs. 1 Z 5 ASVG fallen;
2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes
ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach
§ 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie nicht zuletzt nach dem
ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;
3. Personen, die Übergangsgeld nach diesem
Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 2 Abs. 6
pflichtversichert sind;
4. Personen, die ihr Kind (§ 107a
Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich
und überwiegend im Sinne des § 107a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen,
wenn sie nicht zuletzt nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren.“
4. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender
Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 beginnt die
Pensionsversicherung nach § 4a
1. bei den im § 4a Z 1 genannten
Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten
wird;
2. bei den im § 4a Z 2 genannten
Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten
wird;
3. bei den im § 4a Z 3 genannten
Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
4. bei den im § 4a Z 4 genannten
Personen
- mit dem der Geburt des Kindes folgenden
Kalendermonat,
- mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an
Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt.“
5. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender
Abs. 3a eingefügt:
„(3a)
Abweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6
Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung
maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 4a
Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich
das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Z 4 nach den Bestimmungen
des § 107a Abs. 3 richtet.“
6. Nach § 10 wird folgender § 10a
samt Überschrift eingefügt:
„Nachträgliche Selbstversicherung
in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
§ 10a. (1) Personen, die eine in § 107 Abs. 7
genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem
Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde,
für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag
in der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2)
Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 104
Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst
nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren
festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem
Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3)
Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 107 Abs. 7 jeweils
angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht
überschreiten.“
7. Im § 12 Abs. 1 wird
nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt
nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der
Pensionsversicherung nach § 4a.“
8. Dem § 16 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5)
Die Meldepflichten obliegen
1. für die nach § 4a Z 1
pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem
Bundesministerium für Landesverteidigung;
2. für die nach § 4a Z 2
pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium
für Inneres;
3. für die nach § 4a Z 3
pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder
Pensionsversicherungsträger;
4. für die nach § 4a Z 4
pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“
9. § 23 Abs. 10 lit. a
lautet:
„a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder
3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten
monatlich
aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach
§ 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
ab) in der Kranken- und Unfallversicherung
583,48 € (Mindestbeitragsgrundlage);
im Fall der Option nach Abs. 1a für die
Beitragsgrundlage nach Abs. 4
ba) in der Pensionsversicherung den Betrag nach
§ 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
bb) in der Kranken- und Unfallversicherung
1 096,42 € (Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle der in den sublit. aa und ba
genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die
Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten
Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter
Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten
Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge
treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten
Beträge.“
10. Nach § 23 wird folgender
§ 23a samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
„§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4a
Z 1, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €,
Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das
Übergangsgeld.“
11. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2)
Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der
Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Dieser Beitrag wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der
Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- ab 1. Jänner 2005
14,5 %,
- ab 1. Jänner 2006
14,75 %,
- ab 1. Jänner 2007
15 %,
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der
Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- ab 1. Jänner 2005
8,3 %,
- ab 1. Jänner 2006
8,05 %,
- ab 1. Jänner 2007
7,8 %.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er
hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter
Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
12.
Im § 24 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„Der
Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass
insgesamt 22,8 % erreicht werden.“
13.
Dem § 24 Abs. 4
wird folgender Satz angefügt:
„Ändert sich
dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach
Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht
werden.“
14. Nach § 24d wird folgender
§ 24e samt Überschrift eingefügt:
„Beitrag für Teilversicherte in der
Pensionsversicherung
§ 24e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind
mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge
sind zu tragen
1. für Teilversicherte nach § 4a Z 1 bis
3 vom Bund;
2. für Teilversicherte nach § 4a Z 4 zu
75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus
Mitteln des Bundes.“
15. Nach § 27 wird folgender
§ 27a samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
nach § 10a
§ 27a. Die monatliche Beitragsgrundlage für
Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich
1. für die in § 107 Abs. 7 genannten
Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule
und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7
genannten Zeiten auf das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1
ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des
40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem
Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach
Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des
50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des
55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des
60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“
16. § 31 lautet:
„§ 31. (1) In der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag
in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen.
Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für
Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I
Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für
Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
(2)
Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag
in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach
§ 30 Abs. 1 und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem
Geschäftsjahr gezahlten Beiträge nach § 30 Abs. 3.
(3)
Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1 und 2 gebührende Beitrag des
Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die
Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
17. In der
Überschrift zu § 45 entfallen die Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und
Wertausgleich“.
18. Im § 45
erster Satz wird der Ausdruck „ , die
Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und die Aufwertungsfaktoren“ ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.
19. § 106 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 10a entrichtet worden sind;“
20. Die Überschrift zu § 107 lautet:
„Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005“
21. Im § 107 Abs. 1 Einleitung und
Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ jeweils der Ausdruck „vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
22. Die Überschrift zu § 107a lautet:
„Ersatzzeiten für Zeiten der
Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem
1. Jänner 2005“
23. Im § 107a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und
vor dem 1. Jänner 2005“
eingefügt.
24. § 107a
Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
25. Im § 109 Abs. 2 wird der
Punkt am Ende der lit. h durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
lit. i wird angefügt:
„i) auf Beiträge, die nach § 24e der Bund oder
ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“
26. Im § 110 Z 1 zweiter Satz wird der
Ausdruck „Beitragszeit der
Pflichtversicherung“
durch den Ausdruck „Beitragszeit
der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit
und Zeit der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.
27. Im § 110a Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit“,
der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat
mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von
Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b – sowie Monat der
Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.
28. Im § 110a Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit“
sowie der Ausdruck „Ersatzmonat
nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung)
zu berücksichtigen ist,“
durch den Ausdruck „Ersatzmonat
nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung)
zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.
29. Im § 118 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung
entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen“.
30. In der Überschrift zu § 118b entfällt der
Ausdruck „Anrechnung für die
Höherversicherung bzw.“.
31. § 118b Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1)
Überschreitet in einem Kalenderjahr
1. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
2. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung
nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten
oder
3. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung
nach dem GSVG und nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten
die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im
Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen
sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den
Abs. 2 und 3.
(2)
Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der
Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:
1. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden
Beiträge nach dem ASVG in halber Höhe,
2. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden
Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG oder nach § 8 FSVG in
voller Höhe und
3. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden
Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der
versicherten Person zu tragen sind,
jeweils
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der
Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.
(3) Die versicherte
Person kann bereits vor Anfall einer Leistung nach Abs. 2 den Antrag
stellen, ihr die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zu
erstatten.“
32. Im § 123
Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach
diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ ersetzt.
33. Im § 136
Abs. 5 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des
Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.
34.
Nach § 136 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:
„(7b)
Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach
Abs. 5 Z 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Abs. 6 bis zum
zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Abs. 6a und
7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so
ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“
35. In der
Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten
Teiles entfällt der Ausdruck „und
Wertausgleich“.
36. § 147a
wird aufgehoben.
37. § 156
Abs. 2 dritter Satz entfällt.
38. § 287
Abs. 11 erster Satz lautet:
„In Fällen
des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 122
Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des
Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung
für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um
0,55 % zu erhöhen.“
39. Im § 287
Abs. 11 zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch
den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.
40. § 287 Abs. 12 lautet:
„(12)
Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf
weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am
31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113,
114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das
60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte
540 Beitragsmonate erworben hat,
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das
55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte
480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der
freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als
Beitragsmonate zu berücksichtigen:
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der
Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a
oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten
decken,
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf
Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit
Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses
Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116
Abs. 1 Z 3 GSVG).
§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden,
dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des
Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch
1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch
1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch
1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz
sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007
nicht anzuwenden; ab 1. Jänner 2008 ist diese Bestimmung so anzuwenden,
dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter
für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt;
Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden.“
41.
§ 287 Abs. 13 lautet:
„(13)
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung
des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am
Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12
vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige
Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits
ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
42.
§ 287 Abs. 13a lautet:
„(13a)
Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni
1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach
dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind,
anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur
Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr
als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter
körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden
(§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.“
43 Im § 287
Abs. 13b wird der Ausdruck „Abs. 13“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 12“ und der Ausdruck „vorletzter
Satz“ durch den
Ausdruck „zweiter Satz“ ersetzt.
44. § 287
Abs. 18 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die
Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken
Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der
in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die
gebührende Pension:
- im Jahr 2004: 5 % ............ 95 %,
- im Jahr 2005: 5,25 % ....... 94,75 %,
- im Jahr 2006: 5,50 % ....... 94,50 %,
- im Jahr 2007: 5,75 % ....... 94,25 %,
- im Jahr 2008: 6 % ............ 94 %,
- im Jahr 2009: 6,25 % ....... 93,75 %,
- im Jahr 2010: 6,50 % ....... 93,50 %,
- im Jahr 2011: 6,75 % ....... 93,25 %,
- im Jahr 2012: 7 % ............ 93 %
- im Jahr 2013: 7,25 % ....... 92,75 %,
- im Jahr 2014: 7,50 % ....... 92,50 %,
- im Jahr 2015: 7,75 % ....... 92,25 %,
- im Jahr 2016: 8 % ............ 92 %,
- im Jahr 2017: 8,25 % ....... 91,75 %,
- im Jahr 2018: 8,50 % ....... 91,50 %,
- im Jahr 2019: 8,75 % ....... 91,25 %,
- im Jahr 2020: 9 % ............ 91 %,
- im Jahr 2021: 9,25 % ....... 90,75 %,
- im Jahr 2022: 9,50 % ....... 90,50 %,
- im Jahr 2023: 9,75 % ....... 90,25 %,
- ab dem Jahr 2024: 10 % ... 90%.
Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus dem
Versicherungsfall des Alters in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen,
bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“
45.
Nach § 294 wird folgender § 295 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
(28. Novelle)
§ 295. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt Überschrift,
1b, 4a samt Überschrift, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 10a samt Überschrift,
12 Abs. 1, 16 Abs. 5, 23a samt Überschrift, 24 Abs. 2 bis 4, 24e
samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 31, 45 samt Überschrift, 106
Abs. 1 Z 3, 107 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 107a Überschrift
sowie Abs. 1 und 3, 109 Abs. 2 lit. h und i, 110 Z 1, 110a
Abs. 1 und 2, 118 Abs. 8, 118b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 123
Abs. 1 Z 3, 156 Abs. 2 sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt
des Abschnittes III des Zweiten Teiles und die Z 3.4 in der
Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit 1. Jänner 2006 § 23 Abs. 10 lit. a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
3. rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 136 Abs. 5 Z 3
lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 287 Abs. 11 bis 13b
und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2) § 147a tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3)
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 nicht anzuwenden;
für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
(4) Abweichend von
§ 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 beträgt im Kalenderjahr 2006 die
Mindestbeitragsgrundlage nach sublit. aa der zitierten Bestimmung
449,84 € und nach sublit. ba der zitierten Bestimmung 1 133,45 €,
jeweils vervielfacht mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden
Aufwertungszahlen (§ 45).
(5) Abweichend von
§ 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a Z 4 in den
Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des
Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(6) § 27a zweiter
Satz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist nicht auf
Personen anzuwenden, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der
Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
pflichtversichert sind.
(7)
Abweichend von § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene
Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin
als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem
Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
(8) § 118b Abs. 1
und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf
Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005
entrichtet wurden.
(9) Abweichend von
§ 121 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das
60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach
§ 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von
männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
(10) Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.“
46.
Die Z 3.4 in der Anlage 2 lautet:
„3.4 Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und
Einstellen § 23 Abs. 1
Z 3
von
Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)“
Artikel 6
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 1 lit. g lautet:
„g) Personen,
die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes Ia des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen,“
2. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der
Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der
Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Altersteilzeitgeld;
6. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
7. Übergangsgeld.
(2) Als Versicherungen
aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7;
2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen
nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des § 40a;
3. Pensionsversicherung für Bezieher der
Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7;
4. Pensionsversicherung für Personen, die
ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin
keine Notstandshilfe erhalten.
(3) Als Versicherungen
aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Krankenversicherung, Unfallversicherung und
Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl.
Nr. 313/1994;
2. Krankenversicherung für Dienstnehmer und
Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten
Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.
(4) Als Versicherungen
aus Mitteln des Bundes werden gewährt:
Pensionsversicherung
für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von
schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.“
3. § 16
Abs. 1 lit. b entfällt.
4. Im § 22
Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ der Ausdruck „dem
Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. xxx/2004, “ eingefügt.
5. Im § 23
Abs. 1 Z 2 und im § 36 Abs. 8 wird vor dem Ausdruck „dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ der Ausdruck „dem Allgemeinen Pensionsgesetz, “ eingefügt.
6. Im § 26
Abs. 7 wird vor dem Ausdruck „§ 24“ der Ausdruck „§ 22 (Ausschluss bei Anspruch auf
Alterspension), “
eingefügt.
7. Im § 27
Abs. 2 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „Mindestalter
für eine Alterspension“
durch den Ausdruck „Regelpensionsalter“ ersetzt.
8. § 29
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Besteht die
Pflichtversicherung nur auf Grund des Abs. 1 weiter, so ist als
Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der Richtsatz gemäß § 293
Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und als Beitragsgrundlage für die
Pensionsversicherung der im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannte
Betrag heranzuziehen, wenn jedoch die letzte Beitragsgrundlage vor der
Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes niedriger
war, diese.“
9. § 29
Abs. 5 lautet:
„(5) Die nach
Abs. 2 zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung
gemäß Abs. 1 und der Aufstockungsbeitrag gemäß Abs. 3 sind,
1. soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge
handelt, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,
2. soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge
handelt, vom Bund
zu tragen
und jährlich im Nachhinein abzurechnen.“
10. § 32
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Beitrag
zur Krankenversicherung beträgt 7,4 vH des Richtsatzes gemäß § 293
Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, der Beitrag zur
Pensionsversicherung 22,8 vH des im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG
genannten Betrages, wenn jedoch die letzte Beitragsgrundlage vor der
Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes niedriger
war, diese.“
11. § 32
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Beiträge zur
Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 sind,
1. soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge
handelt, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,
2. soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge
handelt, vom Bund
zu tragen
und jährlich im Nachhinein abzurechnen.“
12. § 34
lautet samt Überschrift:
„Pensionsversicherungsanspruch
§ 34. Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des
Einkommens des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der
Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat
für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von
Notstandshilfe Anspruch auf Pensionsversicherung wie während des Bezuges von
Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Pensionsversicherung sind insbesondere
§ 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis
13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch tritt.“
13. Im § 36
Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 33
Abs. 4“ durch den
Ausdruck „§ 33 Abs. 3“ ersetzt und am Ende folgender Satz
angefügt:
„Wird an
Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen,
wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.“
14. Dem § 79
werden folgende Abs. 80 bis 82 angefügt:
„(80) § 1
Abs. 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(81) Die §§ 6, 16
Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 2 und 5, 32
Abs. 1 und 4, 36 Abs. 2 und 8 und 82 Abs. 4 und 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft.
(82) Die §§ 26
Abs. 7 und 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gelten für
Geltendmachungen nach dem 31. Dezember 2004.“
15. § 82
Abs. 4 lautet:
„(4) Liegen die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des
§ 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und 13a GSVG
oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige
Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf
Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem
1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam
gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der
Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen
Pensionsstichtages festgelegt wurde.“
16. Dem § 82
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Liegen die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des
§ 4 Abs. 2 oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension
oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3
dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit
der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages
festgelegt wurde.“
Artikel 7
Änderung des
Überbrückungshilfengesetzes
Das
Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wären bei
arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG oder den
Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG erfüllt, so ist an Stelle
des Übergangsgeldes eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des
Pensionsversicherungsanspruches gemäß § 34 AlVG ein besonderer
Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das
Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere
Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die
Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von
den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der
Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die
besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.“
2. Im § 2
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „erweiterte
Überbrückungshilfe“ der
Ausdruck „sowie die besondere
Überbrückungshilfe und den besonderen Pensionsversicherungsanspruch“ und nach dem Ausdruck „der Notstandshilfe“ der Ausdruck „sowie
die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere
Pensionsversicherungsanspruch dem Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34
AlVG“ eingefügt.
3. Im § 7
erster Satz wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherungsbeiträge“ der Ausdruck „sowie
der Pensionsversicherungsbeiträge für den besonderen
Pensionsversicherungsanspruch“
eingefügt.
4. Dem § 12
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die
§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach §15a werden
folgende §§ 15b und 15c samt Überschriften eingefügt:
„Versetzung
in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen
schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18.
Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten,
davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den
Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des
65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der
Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht
jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat
ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die
Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder
physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Beamte des Dienststandes,
der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung
der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags
folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft
der Feststellung konsumiert.
(4) § 15
Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15c. (1) Der Beamte kann durch schriftliche
Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den
Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein
62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450
Monaten aufweist.
(2) § 15
Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
2. Im § 75c
wird im Abs. 1 und im Abs. 2 Z 3 jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
3. Im § 164
wird der Klammerausdruck „(§ 15)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 15 und 15c)“ ersetzt.
4.
Nach § 207n Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Eine
Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli
eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines
Wintersemesters zulässig.“
5. § 236b
Abs. 1 lautet:
„(1) Die §§ 15
und 15a sind auf vor dem 1. Juli 1950 geborene Beamte mit der Maßgabe
anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts
wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein
60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung
in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren
aufweist.“
6. Im § 236b
Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli
1949“ durch das Zitat „1. Juli 1950“ ersetzt.
7. Dem § 284
wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 15c samt Überschrift, § 75c,
§ 164 und § 236b Abs. 1 und 7 mit 1. Jänner 2005,
2. § 207n Abs. 2 mit 1. September
2005,
3. § 15b samt Überschrift mit 1. Jänner
2007.“
Artikel 9
Änderung des
Gehaltsgesetzes 1956
Das
Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 20c
Abs. 3 tritt an die Stelle der Z 2 und 3 folgende Z 2:
„2. gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß
§ 99 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand
übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit
§ 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979
oder gemäß § 87 Abs. 1 (in Verbindung mit § 166d oder
§ 166e) oder § 87a des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand
versetzt wird.“
2. § 20c
Abs. 6 wird aufgehoben.
3. An die Stelle
des § 22 Abs. 1 und 2 treten folgende Bestimmungen:
„(1) Der Beamte, der
Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV nicht
anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden
Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen
monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(1a) Der
Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten
Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der
Bemessungsgrundlage:
|
anstelle
des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von
12,55% |
anstelle
des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von
11,05% |
||
Der
Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahrgänge |
für
Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG |
für
Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG |
für
Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG |
für
Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG |
ab
1986 |
- |
- |
10,27% |
0,24% |
1985 |
- |
- |
10,28% |
0,47% |
1984 |
- |
- |
10,30% |
0,71% |
1983 |
- |
- |
10,32% |
0,94% |
1982 |
- |
- |
10,34% |
1,18% |
1981 |
- |
- |
10,35% |
1,41% |
1980 |
- |
- |
10,37% |
1,65% |
1979 |
- |
- |
10,39% |
1,88% |
1978 |
- |
- |
10,40% |
2,12% |
1977 |
- |
- |
10,42% |
2,35% |
1976 |
- |
- |
10,44% |
2,59% |
1975 |
- |
- |
10,45% |
2,82% |
1974 |
- |
- |
10,47% |
3,06% |
1973 |
- |
- |
10,49% |
3,29% |
1972 |
- |
- |
10,51% |
3,53% |
1971 |
- |
- |
10,52% |
3,76% |
1970 |
- |
- |
10,54% |
4,00% |
1969 |
- |
- |
10,56% |
4,23% |
1968 |
- |
- |
10,57% |
4,47% |
1967 |
- |
- |
10,59% |
4,70% |
1966 |
- |
- |
10,61% |
4,94% |
1965 |
- |
- |
10,62% |
5,17% |
1964 |
- |
- |
10,64% |
5,41% |
1963 |
- |
- |
10,66% |
5,64% |
1962 |
- |
- |
10,68% |
5,88% |
1961 |
- |
- |
10,69% |
6,11% |
1960 |
- |
- |
10,71% |
6,35% |
1959 |
11,62% |
7,48% |
10,73% |
6,58% |
1958 |
11,67% |
7,74% |
10,74% |
6,82% |
1957 |
11,72% |
8,01% |
10,76% |
7,05% |
1956 |
11,77% |
8,28% |
10,78% |
7,29% |
1955 |
11,82% |
8,54% |
10,79% |
7,52% |
Als
monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das
Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1
ASVG.
(2) Die
Bemessungsgrundlage besteht aus
1.
a) dem Gehalt und
b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der
besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus
2. den dem Beamten gebührenden
anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des
Pensionsgesetzes 1965.
(2a) Den
Pensionsbeitrag in der im Abs. 1a angeführten Höhe hat der Beamte auch von
den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs. 2 Z 1
genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die
Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG,
so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher
als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt
für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der
Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
vorgesehene Beitragssatz.“
4. Dem § 22
wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Auf vor dem
1. Jänner 1955 geborene Beamte sind
1. § 22 dieses Bundesgesetzes in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
2. die §§ 60 und 91 Abs. 11 und 12 des
Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, jeweils in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
weiter
anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Z 1 und 2 angeführten
Bestimmungen.“
5. Dem § 175
wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) § 20c
Abs. 3, § 22 Abs. 1a bis 2a und Abs. 15 sowie die Aufhebung
des § 20c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des
Richterdienstgesetzes
Das
Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 75b
wird im Abs. 1 und im Abs. 2 Z 3 jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
2. Nach § 87
wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 87a. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in
den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr
vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den
Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) § 87
Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
3. § 166c
Abs. 1 lautet:
„(1) § 87 ist auf
vor dem 1. Juli 1950 geborene Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass
eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des
Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er
zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine
beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.“
4. Im § 166c
Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli
1949“ durch das Zitat „1. Juli 1950“ ersetzt.
5. Dem § 173
wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) § 75b,
§ 87a samt Überschrift und § 166c Abs. 1 und 7 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft.
Artikel 11
Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13a
Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Eine
Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli
eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines
Wintersemesters zulässig.“
2. Nach § 13b
wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 13c. (1) Der Landeslehrer kann durch
schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine
Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem
er sein 62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450
Monaten aufweist.
(2) § 13
Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
3. Im § 58c
wird im Abs. 1 und im Abs. 2 Z 3 jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
4. § 106 Abs.2
Z 6 lautet:
„6. die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt
XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,“
5. § 115d Abs. 1
lautet:
„(1) Die §§ 13
und 13b sind auf vor dem 1. Juli 1950 geborene Landeslehrer mit der
Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder
von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der
Landeslehrer sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte
Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.“
6. Im § 115d
Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli
1949“ durch das Zitat „1. Juli 1950“ ersetzt.
7. Dem § 123
wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 13c samt Überschrift, § 58c,
§ 106 Abs. 2 Z 6 und § 115d Abs. 1 und 7 mit
1. Jänner 2005,
2. § 13a Abs. 2 mit 1. September
2005.“
Artikel 12
Änderung des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das
Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13a
Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Eine
Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli
eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines
Wintersemesters zulässig.“
2. Nach § 13b
wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 13c. (1) Der Lehrer kann durch schriftliche
Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den
Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62.
Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in
den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) § 13
Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
3. Im § 65c
wird im Abs. 1 und im Abs. 2 Z 3 jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
4. § 114 Abs.2
Z 6 lautet:
„6. die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt
XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,“
5. § 124d
Abs. 1 lautet:
„(1) Die §§ 13
und 13b sind auf vor dem 1. Juli 1950 geborene Lehrer mit der Maßgabe
anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts
wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Lehrer sein
60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung
in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren
aufweist.“
6. Im § 124d
Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli
1949“ durch das Zitat „1. Juli 1950“ ersetzt.
7. Dem § 127
wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 13c samt Überschrift, § 65c,
§ 114 Abs. 2 Z 6 und § 124d Abs. 1 und 7 mit
1. Jänner 2005,
2. § 13a Abs. 2 mit 1. September
2005.“
Artikel 13
Änderung des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
Im § 29e
Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 wird jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Pensionsgesetzes 1965
Das
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1
wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Auf Beamte, die
nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
zum Bund aufgenommen worden sind, sind anstelle der für die vor dem
1. Jänner 2005 aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen
Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des
Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. XXX/2004, anzuwenden. Die
Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach
Maßgabe des Abschnitts XIV.“
2. § 4
Abs. 1 Z 1 letzter Satz lautet:
„Sonderzahlungen
und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.“
3. An die Stelle
des § 5 Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Für jeden Monat,
der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und
dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in
den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c
Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der
Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer
Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der
Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende
Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu
runden.
(2a) Bei einer
Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der
Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der
Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für
jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch
0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung
ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei
Kommastellen zu runden.
(2b) Abs. 2 ist
bei Ruhestandsversetzungen nach § 15 oder § 15a BDG 1979,
jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden.
(3) Bleibt der Beamte
nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die
Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die
Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem
Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um
0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.“
4. An die Stelle
des § 5 Abs. 5 treten folgende Bestimmungen:
„(5) Die
Ruhegenussbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der
Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage
(des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der
Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht
überschreiten.
(6) Die
Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach
§ 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b
BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
5. § 41
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die nach
diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der
Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß
wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf
sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein
Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“
6. § 41
Abs. 3 lautet:
„(3) Die in § 617
Abs. 10 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei
vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember
2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge
oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“
7. § 54
Abs. 2 lit. a lautet:
„a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für
aa) gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k
und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach
den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und
bb) nach § 104 Abs. 2 nachgekaufte
Zeiten;“
8. § 54
Abs. 5 und 7 wird aufgehoben.
9. § 60 wird
samt Überschrift aufgehoben.
10. § 90
Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.
11. Die
Abschnittsüberschrift vor § 86 lautet:
„ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN“
12. Nach § 90a
Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Bei einer
Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls
unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach
Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus
dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum
unter Anwendung des § 5 Abs. 2 und der §§ 92 bis 94 bemessenen
Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des
im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die
erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten
Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz
anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung
nach § 15 (in Verbindung mit § 236b oder § 236c), § 15b
oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:
Jahr |
Prozentsatz |
2004
oder früher |
95% |
2005 |
94,75% |
2006 |
94,5% |
2007 |
94,25% |
2008 |
94% |
2009 |
93,75% |
2010 |
93,5% |
2011 |
93,25% |
2012 |
93% |
2013 |
92,75% |
2014 |
92,5% |
2015 |
92,25% |
2016 |
92% |
2017 |
91,75% |
2018 |
91,5% |
2019 |
91,25% |
2020 |
91% |
2021 |
90,75% |
2022 |
90,5% |
2023 |
90,25%“ |
13. § 91
Abs. 11 und 12 wird aufgehoben.
14. Die bisherigen
§§ 98 bis 103 erhalten folgende neue Bezeichnungen:
bisherige
Bezeichnung |
neue
Bezeichnung |
§ 98 |
§ 106 |
§ 99 |
§ 107 |
§ 101 |
§ 108 |
§ 102 |
§ 109 |
§ 103 |
§ 110 |
15. Nach § 97a
wird folgender § 98 samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2004
§ 98. Auf Beamte und Hinterbliebene, die am
31. Dezember 2004 Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz
haben, ist § 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
16. Nach § 98
werden folgende Abschnitte XIII und XIV eingefügt:
„ABSCHNITT XIII
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
Parallelrechnung
§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für
Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem
1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund
aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand
befinden.
(2) Dem Beamten
gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder
Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember
2004 zurück gelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an seiner gesamten
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit entspricht.
(3) Für den Beamten
ist neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug auch eine Pension unter Anwendung
des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die
Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab
1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der
gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten entspricht.
(4) Nach § 9
zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu
berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche
zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension
des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach
Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine
Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
1. der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit oder
2. der Anteil der bis 31. Dezember 2004
zurück gelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
weniger als
5% beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts, im Fall der Z 2 nach dem
APG zu bemessen.
Anwendung
des APG
§ 100. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension
nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des
Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung
und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für
alle Beamten - mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur
Dienstleistung zugewiesenen - dem Bundespensionsamt. Für die nach § 17
Abs. 1a zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung
und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(3) Abschnitt 3 des
APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt
die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 22 Abs. 2 GehG) bis zur
monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
2. Die den Beitragsleistungen des Beamten
entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß
des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung
geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
Führung des
Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 101. (1) Die für die Zeit bis zum
31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten
sind von der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde 1. Instanz zu
erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat einen Hinweis
auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Abs. 4 zu enthalten.
(2) Der vor der
Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt
zuständige Versicherungsträger stellt den Dienstbehörden auf Anfrage die für
die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme
in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach
Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 102 gewährleistet ist.
(4) Der Beamte kann
die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten binnen
vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von
Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die Dienstbehörde den strittigen Teil der
Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
(5) Die Dienstbehörde
1. Instanz übermittelt dem Bundespensionsamt die nach den Abs. 1 bis
4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten. Das Bundespensionsamt
integriert die übermittelten Daten in das von ihm zu führende Pensionskonto.
Kontomitteilung
§ 102. (1) Das Bundespensionsamt informiert ab
dem Jahr 2007 jeden Beamten einmal jährlich über sein Pensionskonto
(Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember
des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die
Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber
hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass
das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich
nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig
waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Beamte darüber zu
informieren.
Anwendung
dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
§ 103. (1) Der Beitrag und der zusätzliche
Beitrag nach § 13a sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug
nach § 99 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges
zu entrichten.
(2) Der
Versorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 1
oder § 18 Abs. 1 für die Hinterbliebenenversorgung maßgeblichen
Prozentausmaßes auf die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5.
(3) Für die Anwendung
des § 26 und des § 28 tritt die Gesamtpension nach § 99
Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges.
Nachträgliche
Anrechnung von Zeiten
§ 104. (1) Auf Antrag des Beamten sind
Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54
Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung
dieser Zeiten nach § 56 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit
jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das
Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen
Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an
dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der
Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden
Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils
anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann
der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die
ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und als Versicherungszeit im Sinne des
§ 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen
Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf
drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen
Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der
Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages
auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder
Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten
Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des
Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
ABSCHNITT XIV
Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b
BDG 1979
§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach
§ 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundesgesetzlich
dafür vorgesehenen Behörden.
(2) Die
Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Abs. 1
angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den
Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten
entsprechenden Teilbeiträge sind in dem vom Bundespensionsamt zu führenden
Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den
jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden
Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.“
17. Nach § 105
wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„ABSCHNITT XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
18. Dem § 109
werden folgende Abs. 49 und 50 angefügt:
„(49) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 90a Abs. 1b und die Aufhebung des
§ 90 Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 2004,
2. § 1 Abs. 14, § 4 Abs. 1,
§ 5 Abs. 2, 2a, 3 und 5, § 41 Abs. 2 und 3, § 54
Abs. 2, die Abschnittsüberschrift des Abschnitts XII, § 90a
Abs. 1a, § 98 samt Überschrift, Abschnitt XIII mit den
§§ 99 bis 104 samt Überschriften und Abschnitt XIV mit § 105
samt Überschrift, Abschnitt XV samt Überschrift mit den §§ 106 bis
110 sowie die Aufhebung des § 54 Abs. 5 und 7, des § 60 samt
Überschrift und des § 91 Abs. 11 und 12 mit 1. Jänner 2005,
3. § 5 Abs. 6 mit 1. Jänner 2008.
(50) § 5
Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007
außer Kraft.“
19. Im Art. 14
Z 13 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, entfällt
§ 90 Abs. 4 und 5.
Artikel 15
Änderung des
Bundestheaterpensionsgesetzes
Das
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 159/1958, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 2d
werden folgende §§ 2e und 2f samt Überschrift eingefügt:
„Versetzung
in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2e. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf
seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er
zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare
Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 180
Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so
viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres
folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der
Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten
60. Lebensjahr.
(2) Ein
Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage
Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen,
unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit
vorliegt.
(3) Der
Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet
hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu
dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4) § 2b
Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Vorzeitige
Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf
seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein
62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern
er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine
anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 450 Monaten aufweist.
(2) § 2b
Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.“
2. An die Stelle
des § 5b Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Für jeden Monat,
der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und
dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens
seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2b Abs. 1 in Verbindung
mit § 18h Abs. 1 bewirken hätte können, ist die
Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a) Bei einer
Ruhestandsversetzung nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend
von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Bundestheaterbedienstete
180 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat. Dieser Wert verringert sich für
jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch
0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung
ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei
Kommastellen zu runden.
(2b) Abs. 2 ist
bei Ruhestandsversetzungen nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit
§ 18g nicht anzuwenden.
(3) Dauert das
Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten über die Vollendung seines
65. Lebensjahres hinaus an, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für
jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.“
3. Im § 5b
erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“.
4. An die Stelle
des § 5b Abs. 6 treten folgende Bestimmungen:
„(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage
darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und 90,08% der
Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
(6) Die
Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach
§ 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18g 68% der
Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
5. Nach § 10
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der
Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete der in den folgenden
Tabellen angeführten Geburtsjahrgänge abweichend von Abs. 2 und von
§ 18c Abs. 4 bis 7 den sich aus den folgenden Tabellen ergebenden
Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
|
anstelle
des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% für
Bezugsteile |
anstelle
des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% für
Bezugsteile |
anstelle
des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 15,69% für
Bezugsteile |
anstelle
des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 13,82% für
Bezugsteile |
||||
Der
Beitragssatz beträgt für Bundes-theaterbe-dienstete der Geburts-jahrgänge |
bis
zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
über
der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
bis
zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
über
der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
bis
zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
über
der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
bis
zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
über
der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
ab
1986 |
10,30% |
0,27% |
10,27% |
0,24% |
10,69% |
1,26% |
10,54% |
1,11% |
1985 |
10,35% |
0,53% |
10,28% |
0,47% |
10,79% |
1,57% |
10,61% |
1,38% |
1984 |
10,40% |
0,80% |
10,30% |
0,71% |
10,90% |
1,88% |
10,68% |
1,66% |
1983 |
10,45% |
1,07% |
10,32% |
0,94% |
11,01% |
2,20% |
10,75% |
1,93% |
1982 |
10,49% |
1,34% |
10,34% |
1,18% |
11,12% |
2,51% |
10,82% |
2,21% |
1981 |
10,54% |
1,60% |
10,35% |
1,41% |
11,23% |
2,82% |
10,89% |
2,49% |
1980 |
10,59% |
1,87% |
10,37% |
1,65% |
11,34% |
3,14% |
10,96% |
2,76% |
1979 |
10,64% |
2,14% |
10,39% |
1,88% |
11,45% |
3,45% |
11,04% |
3,04% |
1978 |
10,69% |
2,40% |
10,40% |
2,12% |
11,56% |
3,77% |
11,11% |
3,32% |
1977 |
10,74% |
2,67% |
10,42% |
2,35% |
11,66% |
4,08% |
11,18% |
3,59% |
1976 |
10,79% |
2,94% |
10,44% |
2,59% |
11,77% |
4,39% |
11,25% |
3,87% |
1975 |
10,84% |
3,20% |
10,45% |
2,82% |
11,88% |
4,71% |
11,32% |
4,15% |
1974 |
10,89% |
3,47% |
10,47% |
3,06% |
11,99% |
5,02% |
11,39% |
4,42% |
1973 |
10,94% |
3,74% |
10,49% |
3,29% |
12,10% |
5,33% |
11,46% |
4,70% |
1972 |
10,98% |
4,01% |
10,51% |
3,53% |
12,21% |
5,65% |
11,54% |
4,98% |
1971 |
11,03% |
4,27% |
10,52% |
3,76% |
12,32% |
5,96% |
11,61% |
5,25% |
1970 |
11,08% |
4,54% |
10,54% |
4,00% |
12,43% |
6,28% |
11,68% |
5,53% |
1969 |
11,13% |
4,81% |
10,56% |
4,23% |
12,53% |
6,59% |
11,75% |
5,80% |
1968 |
11,18% |
5,07% |
10,57% |
4,47% |
12,64% |
6,90% |
11,82% |
6,08% |
1967 |
11,23% |
5,34% |
10,59% |
4,70% |
12,75% |
7,22% |
11,89% |
6,36% |
1966 |
11,28% |
5,61% |
10,61% |
4,94% |
12,86% |
7,53% |
11,96% |
6,63% |
1965 |
11,33% |
5,87% |
10,62% |
5,17% |
12,97% |
7,85% |
12,04% |
6,91% |
1964 |
11,38% |
6,14% |
10,64% |
5,41% |
13,08% |
8,16% |
12,11% |
7,19% |
1963 |
11,42% |
6,41% |
10,66% |
5,64% |
13,19% |
8,47% |
12,18% |
7,46% |
1962 |
11,47% |
6,68% |
10,68% |
5,88% |
13,30% |
8,79% |
12,25% |
7,74% |
1961 |
11,52% |
6,94% |
10,69% |
6,11% |
13,41% |
9,10% |
12,32% |
8,02% |
1960 |
11,57% |
7,21% |
10,71% |
6,35% |
13,51% |
9,41% |
12,39% |
8,29% |
1959 |
11,62% |
7,48% |
10,73% |
6,58% |
13,62% |
9,73% |
12,46% |
8,57% |
1958 |
11,67% |
7,74% |
10,74% |
6,82% |
13,73% |
10,04% |
12,53% |
8,84% |
1957 |
11,72% |
8,01% |
10,76% |
7,05% |
13,84% |
10,36% |
12,61% |
9,12% |
1956 |
11,77% |
8,28% |
10,78% |
7,29% |
13,95% |
10,67% |
12,68% |
9,40% |
1955 |
11,82% |
8,54% |
10,79% |
7,52% |
14,06% |
10,98% |
12,75% |
9,67% |
Als
monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das
Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1
ASVG. Für die Beitragsentrichtung von der Sonderzahlung gilt Folgendes: Beträgt
die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung
der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene
Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der
Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für
Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene
Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“
6. Im § 10
Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 14 und 15“ durch das Zitat
„§ 5a Abs. 2“ ersetzt.
7. Nach § 10
Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die in
Abs. 3 festgelegten Prozentsätze vermindern sich für
Bundestheaterbedienstete der in der Tabelle in Abs. 2a angeführten
Geburtsjahrgänge im selben Verhältnis wie die in der Tabelle angeführten
Prozentsätze gegenüber den im Jahr 2004 maßgeblichen Prozentsätzen.“
8. § 11
lautet:
„§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz
gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben
Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen,
wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein
Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhegenusses ist abweichend vom ersten Satz
erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den
Ruhegenuss zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Die in § 617
Abs. 10 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei
vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am
31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen
ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge
anzuwenden.“
9. Der bisherige
§ 18 erhält die Paragraphenbezeichnung „21“ und die Überschrift
„Verweisungen
auf andere Bundesgesetze“
10. Die
Abschnittsüberschrift vor § 18a lautet:
„ABSCHNITT II
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN“
11. § 18g
Abs. 1 lautet:
„(1) § 2b
Abs. 1 ist auf vor dem 1. Juli 1950 geborene Bundestheaterbedienstete
mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der
Bundestheaterbedienstete sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte
Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.“
12. Im § 18g
Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli
1949“ durch das Zitat „1. Juli 1950“ ersetzt.
13. § 18j
Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.
14. Nach § 18k
Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Bei einer
Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der Ruhebezug – allenfalls unter
Anwendung der §§ 18d bis 18f - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach
Abs. 1 ohne Anwendung des § 5b Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus
dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum
unter Anwendung des § 5b Abs. 2 und der §§ 18d bis 18f
bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des
im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die
erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten
Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz
anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer
Ruhestandsversetzung nach § 2b Abs. 1 (in Verbindung mit § 18g
oder § 18h Abs. 1), § 2e oder 2f bestanden hat:
Jahr |
Prozentsatz |
2004
oder früher |
95% |
2005 |
94,75% |
2006 |
94,5% |
2007 |
94,25% |
2008 |
94% |
2009 |
93,75% |
2010 |
93,5% |
2011 |
93,25% |
2012 |
93% |
2013 |
92,75% |
2014 |
92,5% |
2015 |
92,25% |
2016 |
92% |
2017 |
91,75% |
2018 |
91,5% |
2019 |
91,25% |
2020 |
91% |
2021 |
90,75% |
2022 |
90,5% |
2023 |
90,25% |
15. Nach § 18k
wird folgender § 18l samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2004
§ 18l. Auf Bundestheaterbedienstete und
Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Pensionsversorgung
nach diesem Bundesgesetz haben, ist § 5b in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
16. Nach § 18l
wird folgender Abschnitt III samt Überschrift eingefügt:
„ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene
Bundestheaterbedienstete
Parallelrechnung
§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für
Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und
sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem
Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis
31. Dezember 2004 zurück gelegten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7
an seiner gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 entspricht.
(3) Für den
Bundestheaterbediensteten ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung
des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. XXX/2004, zu
bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension
nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner
2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren
Dienstzeit nach § 7 entspricht.
(4) Zugerechnete
Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2,
3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die
tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension
des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus
dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach
Abs. 3 zusammen.
(6) Eine
Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner
2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren
Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem
Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts
zu bemessen.
Anwendung
des APG
§ 20. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension
nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter
Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung
und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der
Bundestheater-Holding GmbH.
(3) Abschnitt 3 des
APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt
die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 2 oder 3) bis
zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
2. Die den Beitragsleistungen des
Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen
Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der
gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage
auszuweisen.
Führung des
Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 21. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember
2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der
Bundestheater-Holding GmbH zu erheben und dem Bundestheaterbediensteten
schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der
Aufnahme zur Bundestheater-Holding GmbH jeweils zuletzt zuständige
Pensionsversicherungsträger stellt der Bundestheater-Holding GmbH auf Anfrage
die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der
Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach
Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 21a gewährleistet ist.
Kontomitteilung
§ 21a. (1) Die Bundestheater-Holding GmbH
informiert ab dem Jahr 2007 jeden Bundestheaterbediensteten einmal jährlich
über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis
zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die
Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber
hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass
das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich
nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig
waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der
Bundestheaterbedienstete darüber zu informieren.
Nachträgliche
Anrechnung von Zeiten
§ 21b. (1) Auf Antrag des unter diesen Abschnitt
fallenden Bundestheaterbediensteten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich
anzurechnen, die er von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die
Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu
entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen
gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des
Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden
Beitragsmonate durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils
anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist
für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im
Sinne des § 3 APG der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als
besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist
mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich
das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der
Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit
dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den
Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche
Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht
hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom
Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des
Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
Anwendung
dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
§ 21c. (1) Der Beitrag und der zusätzliche
Beitrag nach § 10a sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 19
Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Der
Versorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 1
oder § 18 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 für die
Hinterbliebenenversorgung maßgeblichen Prozentausmaßes auf die Gesamtpension
nach § 19 Abs. 4.
(3) Für die Anwendung
der §§ 26 und 28 des Pensionsgesetzes 1965 tritt die Gesamtpension
nach § 19 Abs. 4 an die Stelle des Ruhebezuges.“
17. Vor § 22
wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
18. Dem § 22
werden folgende Abs. 25 und 26 angefügt:
„(25) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 18k Abs. 1b mit 1. Jänner
2004,
2. § 2f samt Überschrift, § 5b
Abs. 2, 2a und 3 bis 5, § 10 Abs. 2a bis 3a, § 11, die
Abschnittsüberschrift des Abschnitts II, § 18g Abs. 1 und 7,
§ 18k Abs. 1a, § 18l samt Überschrift, Abschnitt III samt
Überschrift und den §§ 19 bis 21c und die Abschnittsüberschrift des
Abschnitts IV mit 1. Jänner 2005,
3. § 2e samt Überschrift mit 1. Jänner
2007,
4. § 5b Abs. 6 mit 1. Jänner 2008.
(26) § 5b
Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember
2007 außer Kraft.“
19. Im Art. 15
Z 20 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, entfällt
§ 18j Abs. 3 und 4.
Artikel 16
Änderung des
Teilpensionsgesetzes
Das
Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2
Abs. 2 Z 3 lit. b wird das Zitat „§ 15
oder § 15a“ durch
das Zitat „§ 15 (in Verbindung mit
§ 236b oder § 236c), § 15a, § 15b oder § 15c“ ersetzt.
2. Dem § 9
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 2
Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des
Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2
werden folgende §§ 2a und 2b samt Überschriften eingefügt:
„Versetzung
in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2a. (1) Der Beamte ist auf seinen
schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter
Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist.
Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf
die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie
sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier
ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(2) Ein
Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage
Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen,
unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen
Schwerarbeit im Sinne des Abs. 1 vorliegt.
(3) Der Beamte des
Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige
Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des
Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4) § 2
Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Die Abs. 1
bis 4 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht
anzuwenden.
Vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 2b. (1) Der Beamte ist auf seinen
schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein
62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter
Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.
(2) § 2
Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“
2. Der bisherige
§ 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt; folgende Abs. 2 bis 5
werden angefügt:
„(2) Für jeden vollen
Monat, der zwischen dem Tag der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und
dem Tag liegt, mit dessen Ablauf der Beamte frühestens jeweils seine Versetzung
in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit
§ 54a Abs. 1 oder 2 bewirken hätte können, ist der Ruhebezug (mit
Ausnahme der Kinderzulage) um 0,35% zu vermindern. Die Kürzung darf insgesamt
15% nicht überschreiten.
(3) Bei einer
Ruhestandsversetzung nach § 2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend
von Abs. 2 0,175 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180
Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat. Dieser Wert verringert sich für jeweils
weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0041 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0708
Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende
Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu
runden.
(4) Bleibt der Beamte
nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist der
Ruhebezug für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
65. Lebensjahres folgenden Monatsletzten und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,35% zu erhöhen. Die Erhöhung darf
insgesamt 12,6% nicht überschreiten.
(5) Abs. 2 ist
nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.“
3. § 37
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die nach
diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der
Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß
wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf
sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres
ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“
4. § 37
Abs. 3 lautet:
„(3) Die in § 617
Abs. 10 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei
vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember
2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge
oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“
5. § 47
Abs. 2 lit. a lautet:
„a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgelegt hat, dies gilt nicht für nach § 71
Abs. 2 nachgekaufte Zeiten;“
6. Dem § 60
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5
Abs. 2 bis 4 ist auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember
2004 Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, nicht
anzuwenden.“
7. Dem § 62
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 64 Abs. 4 mit 1. Jänner 2004,
2. § 2b samt Überschrift, § 5
Abs. 1 bis 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2,
§ 60 Abs. 5, § 64 Abs. 3, Abschnitt XIII samt
Überschrift und den §§ 66 bis 70 mit 1. Jänner 2005,
3. § 2a samt Überschrift mit 1. Jänner
2007.“
8. Dem § 64
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) An die Stelle des
im Abs. 2 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die
erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten
Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz
anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer
Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung
mit § 54a Abs. 1 oder 2 bestanden hat:
Jahr |
Prozentsatz |
2004
oder früher |
95% |
2005 |
94,75% |
2006 |
94,5% |
2007 |
94,25% |
2008 |
94% |
2009 |
93,75% |
2010 |
93,5% |
2011 |
93,25% |
2012 |
93% |
2013 |
92,75% |
2014 |
92,5% |
2015 |
92,25% |
2016 |
92% |
2017 |
91,75% |
2018 |
91,5% |
2019 |
91,25% |
2020 |
91% |
2021 |
90,75% |
2022 |
90,5% |
2023 |
90,25%“ |
9. Nach Abschnitt
XI wird folgender Abschnitt XII eingefügt:
„Abschnitt
XII
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
Parallelrechnung
§ 66. (1) Abschnitt XIII gilt nur für
Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am
31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Beamten
gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur
in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurückgelegten
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an seiner gesamten ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit – jeweils einschließlich bedingt angerechneter
Ruhegenussvordienstzeiten - entspricht.
(3) Für den Beamten
ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen
Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. XXX/2004, zu bemessen. § 16
Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt
nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 zurückgelegten
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit (einschließlich bedingt angerechneter
Ruhegenussvordienstzeiten) des Beamten entspricht.
(4) Nach § 9
zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu
berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche
zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension
des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus
der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine
Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner
2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% beträgt. Der Ruhebezug ist in
diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses
Abschnitts zu bemessen.
Anwendung
des APG
§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension
nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des
Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung
und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.
(3) Abschnitt 3 des
APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur
monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.
Führung des
Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 68. (1) Die für die Zeit bis zum
31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten
sind von der ÖBB Dienstleistungs GmbH zu erheben und dem Beamten schriftlich
mitzuteilen.
(2) Der vor der
Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der
ÖBB Dienstleistungs GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos
maßgebenden Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach
Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 69 gewährleistet ist.
Kontomitteilung
§ 69. (1) Die ÖBB Dienstleistungs GmbH
informiert ab dem Jahr 2007 jeden Beamten einmal jährlich über sein
Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum
31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die
Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber
hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass
das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich
nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig
waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Beamte darüber zu
informieren.
Anwendung
dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
§ 70. (1) Der Pensionssicherungsbeitrag nach
§ 52 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 ist nur vom
anteiligen Ruhebezug nach § 66 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil
des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Der
Versorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 14 Abs. 1
oder § 17 Abs. 1 für die Hinterbliebenenversorgung maßgeblichen
Prozentausmaßes auf die Gesamtpension nach § 66 Abs. 4.
(3) Für die Anwendung
des § 24 und des § 26 tritt die Gesamtpension nach § 66
Abs. 4 an die Stelle des Ruhebezuges.
Nachträgliche
Anrechnung von Zeiten
§ 71. (1) Auf Antrag des Beamten sind
Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 47 von
der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach
§ 49 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen
gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des
Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden
Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils
anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann
der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die
ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und als Versicherungszeit im Sinne des
§ 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen
Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf
drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen
Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der
Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages
auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder
Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten
Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages
von ihm glaubhaft zu machen.
(3) Die nach
Abs. 1 und 2 angerechneten Zeiten sind für die Voraussetzungen des
Anspruchs auf Versetzung in den Ruhestand (der Ruhestandsversetzung von
Dienstes wegen) nach § 2 und § 2a nicht zu berücksichtigen.“
Artikel 18
Änderung des
Bundesbahngesetzes 1992
Das
Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 52
Abs. 5 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Für Bundesbahnbeamte der in der folgenden
Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge gelten abweichend von Abs. 3b
folgende Prozentsätze für den Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG und den
Pensionssicherungsbeitrag:
|
Pensionsbeitrag
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45
ASVG |
Pensionssicherungsbeitrag
anstelle des am 31. Dezember 2004 geltenden Beitragssatzes von 4,8% |
Pensionssicherungsbeitrag
anstelle des am 31. Dezember 2004 geltenden Beitragssatzes von 3,3% |
ab
1986 |
0,22% |
0,10% |
0,07% |
1985 |
0,44% |
0,20% |
0,14% |
1984 |
0,65% |
0,31% |
0,21% |
1983 |
0,87% |
0,41% |
0,28% |
1982 |
1,09% |
0,51% |
0,35% |
1981 |
1,31% |
0,61% |
0,42% |
1980 |
1,53% |
0,71% |
0,49% |
1979 |
1,74% |
0,82% |
0,56% |
1978 |
1,96% |
0,92% |
0,63% |
1977 |
2,18% |
1,02% |
0,70% |
1976 |
2,40% |
1,12% |
0,77% |
1975 |
2,62% |
1,23% |
0,84% |
1974 |
2,84% |
1,33% |
0,91% |
1973 |
3,05% |
1,43% |
0,98% |
1972 |
3,27% |
1,53% |
1,05% |
1971 |
3,49% |
1,63% |
1,12% |
1970 |
3,71% |
1,74% |
1,19% |
1969 |
3,93% |
1,84% |
1,26% |
1968 |
4,14% |
1,94% |
1,33% |
1967 |
4,36% |
2,04% |
1,40% |
1966 |
4,58% |
2,14% |
1,47% |
1965 |
4,80% |
2,25% |
1,54% |
1964 |
5,02% |
2,35% |
1,61% |
1963 |
5,23% |
2,45% |
1,69% |
1962 |
5,45% |
2,55% |
1,76% |
1961 |
5,67% |
2,66% |
1,83% |
1960 |
5,89% |
2,76% |
1,90% |
1959 |
6,11% |
2,86% |
1,97% |
1958 |
6,32% |
2,96% |
2,04% |
1957 |
6,54% |
3,06% |
2,11% |
1956 |
6,76% |
3,17% |
2,18% |
1955 |
6,98% |
3,27% |
2,25% |
Als
monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das
Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1
ASVG. Sonderzahlungen sind wie der Monatsbezug zu behandeln.“
2. Dem § 56
wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 52
Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des
Bezügegesetzes
Das
Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 38/2003 und die Kundmachung
BGBl. I Nr. 8/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12
Abs. 3 wird nach der Z 9 ein Beistrich und folgende Z 10
eingefügt:
„10. für Mitglieder des Nationalrates und des
Bundesrates, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem
1. Jänner 2005 die sich aus Abs. 4 ergebenden Prozentsätze.“
2. Dem § 12
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Abweichend von
Abs. 2 und 3 Z 9 haben die obersten Organe der in der folgenden
Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist,
einen monatlichen Pensionsbeitrag in Höhe des sich aus der folgenden Tabelle
ergebenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zu entrichten:
Der
Beitragssatz beträgt für oberste Organe der Geburts-jahrgänge |
anstelle
des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 22,79% |
anstelle
des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 25,79% |
||
|
für
Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
für
Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
für
Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
für
Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
ab
1978 |
12,43% |
3,96% |
12,95% |
4,49% |
1977 |
12,70% |
4,46% |
13,29% |
5,05% |
1976 |
12,98% |
4,95% |
13,63% |
5,61% |
1975 |
13,25% |
5,45% |
13,97% |
6,17% |
1974 |
13,52% |
5,95% |
14,30% |
6,73% |
1973 |
13,79% |
6,44% |
14,64% |
7,29% |
1972 |
14,07% |
6,94% |
14,98% |
7,85% |
1971 |
14,34% |
7,43% |
15,32% |
8,41% |
1970 |
14,61% |
7,93% |
15,66% |
8,97% |
1969 |
14,88% |
8,42% |
15,99% |
9,53% |
1968 |
15,16% |
8,92% |
16,33% |
10,09% |
1967 |
15,43% |
9,41% |
16,67% |
10,65% |
1966 |
15,70% |
9,91% |
17,01% |
11,21% |
1965 |
15,97% |
10,40% |
17,34% |
11,77% |
1964 |
16,25% |
10,90% |
17,68% |
12,33% |
1963 |
16,52% |
11,40% |
18,02% |
12,90% |
1962 |
16,79% |
11,89% |
18,36% |
13,46% |
1961 |
17,07% |
12,39% |
18,70% |
14,02% |
1960 |
17,34% |
12,88% |
19,03% |
14,58% |
1959 |
17,61% |
13,38% |
19,37% |
15,14% |
1958 |
17,88% |
13,87% |
19,71% |
15,70% |
1957 |
18,16% |
14,37% |
20,05% |
16,26% |
1956 |
18,43% |
14,86% |
20,38% |
16,82% |
1955 |
18,70% |
15,36% |
20,72% |
17,38% |
Als
monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das
Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1
ASVG.
(5) Den
Pensionsbeitrag in der im Abs. 4 angeführten Höhe hat das oberste Organ,
auf das Artikel VIIIa anzuwenden ist, auch von der Sonderzahlung zu entrichten.
Dabei gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der
jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für
die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher
als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt
für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile
über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“
3. Im § 23g
Abs. 3 wird nach der Z 9 ein Beistrich und folgende Z 10
eingefügt:
„10. für Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf
die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die
sich aus Abs. 5 ergebenden Prozentsätze.“
4. Dem § 23g
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Auf Mitglieder
des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, ist
§ 12 Abs. 4 und 5 anzuwenden.“
5. Dem § 26
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei
Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 27 Abs. 3 oder § 27a
vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der
zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des
65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch
insgesamt um 15%, zu kürzen.“
6. § 27
Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von
Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf
Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden
Monatsersten an.“
7. Nach § 27
wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a. An die Stelle des
im § 27 Abs. 3 angeführten 62. Lebensjahres tritt für Mitglieder des
Nationalrates oder des Bundesrates, die
1. ihren 738. Lebensmonat in den in folgender
Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten
Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis
September 2004 740.
im Oktober
oder November oder Dezember 2004 742.
im Jänner
oder Februar oder März 2005 743.
2. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige
Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen und ihren 678. Lebensmonat in
den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der
rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis
September 2004 684.
im Oktober
oder November oder Dezember 2004 690.
im Jänner
oder Februar oder März 2005 696.
im April
oder Mai oder Juni 2005 702.
im Juli
oder August oder September 2005 708.
im Oktober
oder November oder Dezember 2005 714.
im Jänner
oder Februar oder März 2006 720.
im April
oder Mai oder Juni 2006 726.
im Juli
oder August oder September 2006 732.
im Oktober
oder November oder Dezember 2006 738.
3. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige
Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer
Funktion
a) in der Zeit bis zum Ablauf des
31. Dezember 1996 und bei Vollendung ihres 690. Lebensmonats in den in
folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten
Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis
September 2004 694.
im Oktober
oder November oder Dezember 2004 698.
im Jänner
oder Februar oder März 2005 702.
im April
oder Mai oder Juni 2005 706.
im Juli
oder August oder September 2005 710.
im Oktober
oder November oder Dezember 2005 714.
im Jänner
oder Februar oder März 2006 718.
im April
oder Mai oder Juni 2006 722.
im Juli
oder August oder September 2006 726.
im Oktober
oder November oder Dezember 2006 730.
im Jänner
oder Februar oder März 2007 734.
im April
oder Mai oder Juni 2007 738.
im Juli
oder August oder September 2007 742.
b) im Jahre 1997 und bei Vollendung ihres 702.
Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in
der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis
September 2004 705.
im Oktober
oder November oder Dezember 2004 708.
im Jänner
oder Februar oder März 2005 711.
im April
oder Mai oder Juni 2005 714.
im Juli
oder August oder September 2005 717.
im Oktober
oder November oder Dezember 2005 720.
im Jänner
oder Februar oder März 2006 723.
im April
oder Mai oder Juni 2006 726.
im Juli
oder August oder September 2006 729.
im Oktober
oder November oder Dezember 2006 732.
im Jänner
oder Februar oder März 2007 735.
im April
oder Mai oder Juni 2007 738.
im Juli
oder August oder September 2007 741.
c) im Jahre 1998 und bei Vollendung ihres 714.
Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in
der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis
September 2004 717.
im Oktober
oder November oder Dezember 2004 720.
im Jänner
oder Februar oder März 2005 722.
im April
oder Mai oder Juni 2005 724.
im Juli
oder August oder September 2005 726.
im Oktober
oder November oder Dezember 2005 728.
im Jänner
oder Februar oder März 2006 730.
im April
oder Mai oder Juni 2006 732.
im Juli
oder August oder September 2006 734.
im Oktober
oder November oder Dezember 2006 736.
im Jänner
oder Februar oder März 2007 738.
im April
oder Mai oder Juni 2007 740.
im Juli
oder August oder September 2007 742.
d) im Jahre 1999 und bei Vollendung ihres 726.
Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in
der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis
September 2004 728.
im Oktober
oder November oder Dezember 2004 730.
im Jänner
oder Februar oder März 2005 732.
im April
oder Mai oder Juni 2005 734.
im Juli
oder August oder September 2005 736.
im Oktober
oder November oder Dezember 2005 738.
im Jänner
oder Februar oder März 2006 740.
im April
oder Mai oder Juni 2006 742.“
8. Dem § 37
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei
Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 39 Abs. 3 oder § 39a
vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der
zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des
65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch
insgesamt um 15%, zu kürzen.“
9. § 39
Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs.
1 gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 auf Antrag der
Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten
an. § 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer
ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von
mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von
weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.“
10. Dem § 44c
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei
Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 44d Abs. 3 oder § 44e
vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der
zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des
65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch
insgesamt um 15%, zu kürzen.“
11. § 44d
Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von
Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments auf Antrag der
Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten
an. § 27a ist anzuwenden“
12. Dem § 45 wird
folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 12
Abs. 3 bis 5, § 23g Abs. 3 und 5, § 26 Abs. 4,
§ 27 Abs. 3, § 27a, § 37 Abs. 4, § 39
Abs. 3, § 44c Abs. 4, § 44d Abs. 3, § 49g
Abs. 7 und Artikel VIIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
13.
§ 49g Abs. 7 Z 1 und 2 lautet:
„1. im
Fall des § 12 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 9 oder 10 oder
Abs. 4 oder des § 23g Abs. 2 oder Abs. 3 Z 9 oder 10
oder Abs. 5 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate
nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,
2. im Fall des § 12 Abs. 2 Z 2 oder
Abs. 4 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach
Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.“
14. Artikel VIIIa
lautet:
„Artikel VIIIa
Sonderbestimmungen
für nach dem 31. Dezember 1954 geborene oberste Organe
Parallelrechnung
§ 49l. (1) Einem nach dem 31. Dezember 1954
geborenen obersten Organ nach § 1 Abs. 1 gebührt der nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das
dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen
Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit
bzw. Funktionsdauer entspricht.
(2) Für das unter
diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension
unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I
Nr. XXX/2004, zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht
anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil
der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw.
Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw.
Funktionsdauer entspricht.
(3) Die Gesamtpension des
unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen
Ruhebezug nach Abs. 1 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 2
zusammen.
(4) Eine
Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
1. der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen
ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen
Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder
2. der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004
zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der
gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer
weniger als
5 % beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Artikels, im Fall der Z 2 nach
dem APG zu bemessen.
Anwendung
des APG
§ 49m. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension
nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein
Pensionskonto unter Anwendung des Abschnittes 3 APG eingerichtet und
geführt.
(2) Die Einrichtung
und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den
für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach § 50 oder § 51
zuständigen Stellen.
(3) Abschnitt 3
des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag
(§ 12 Abs. 2 bzw. § 23g Abs. 2) bis zur monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.
Führung des
Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 49n. (1) Die für die Zeit bis zum
31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten
sind von der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle zu erheben und dem
obersten Organ schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der
Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz jeweils
zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der nach § 49m Abs. 2
zuständigen Stelle auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos
maßgebenden Daten für die Zeit vor der Übernahme einer Funktion als oberstes
Organ nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung.
(3) Das oberste Organ
kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten
binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe
von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die nach § 49m Abs. 2
zuständige Stelle den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid
festzustellen.
(4) Die nach
§ 49m Abs. 2 zuständige Stelle integriert die nach den Abs. 1
bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das von ihr zu
führende Pensionskonto.
Kontomitteilung
§ 49o. (1) Die nach § 49m Abs. 2 zuständige
Stelle informiert ab dem Jahr 2007 jedes oberste Organ einmal jährlich über
sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum
31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die
Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber
hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass
sie auch elektronisch eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich
nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind,
so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und das oberste Organ darüber zu
informieren.
Anwendung
dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
§ 49p. (1) Der Beitrag nach § 44n ist nur
vom anteiligen Ruhebezug nach § 49l Abs. 1 zu entrichten.
(2) Das nach
§ 29a Abs. 1, § 29c, § 43 Abs. 1, § 44g
Abs. 1 oder § 44i maßgebliche Prozentausmaß der
Hinterbliebenenversorgung bezieht sich auf die Gesamtpension nach § 49l
Abs. 3.
(3) Für die Anwendung
des vom Verweis in den §§ 31, 44 und 44k erfassten § 28 des
Pensionsgesetzes 1965 tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an
die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsbezuges.“
Artikel 20
Änderung des
Bundesbezügegesetzes
Das
Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 38/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von
Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der
folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle
ergebenden Prozentsätze:
Der
Beitragssatz beträgt für Organe der Geburtsjahrgänge |
|
ab
1985 |
10,35% |
1984 |
10,40% |
1983 |
10,45% |
1982 |
10,49% |
1981 |
10,54% |
1980 |
10,59% |
1979 |
10,64% |
1978 |
10,69% |
1977 |
10,74% |
1976 |
10,79% |
1975 |
10,84% |
1974 |
10,89% |
1973 |
10,94% |
1972 |
10,98% |
1971 |
11,03% |
1970 |
11,08% |
1969 |
11,13% |
1968 |
11,18% |
1967 |
11,23% |
1966 |
11,28% |
1965 |
11,33% |
1964 |
11,38% |
1963 |
11,42% |
1962 |
11,47% |
1961 |
11,52% |
1960 |
11,57% |
1959 |
11,62% |
1958 |
11,67% |
1957 |
11,72% |
1956 |
11,77% |
1955 |
11,82%“ |
2. Im § 12 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
3. § 13
Abs. 3 lautet:
„(3) Der
Anrechnungsbetrag beträgt
1. für Organe der im § 12 Abs. 1a
angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,
2. für alle übrigen Organe 23,6%
der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf
Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die
Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.“
4. Nach § 14
wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„Pensionskonto
§ 14a. Für Organe gemäß § 12 Abs. 1a
sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49m bis 49o des
Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zu führen.“
5.
Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5)
§ 12 Abs. 1a und 2, § 13 Abs. 3 und § 14a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem
§ 5b werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3)
Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben
anzuwenden, dass
1. an die Stelle der ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit nach § 99 die Dauer der Amtstätigkeit tritt und
2. der Pensionsbemessung und dem Pensionskonto
nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I. Nr. XXX/2004, nur
die Zeit der Amtstätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Auf den nach
§ 5e zu entrichtenden Beitrag ist § 12 Abs. 4 und 5 des
Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, anzuwenden.
(5) Auf Mitglieder,
deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 beginnt, sind die
pensionsrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. An
deren Stelle treten die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des APG.“
2. Im § 5f
wird das Wort „Todfallsbeitrag“ durch das Wort „Todesfallbeitrag“ ersetzt.
3. Dem § 94
wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 5b
Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 39j
Abs. 2 lautet:
„(2) Der Aufwand für
Zeiten der Kindererziehung in der Pensionsversicherung nach Maßgabe des
§ 52 Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit § 617 Abs. 6 ASVG
sowie der Aufwand für diesbezügliche Informationsmaßnahmen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“
2. Nach § 50x
wird folgender § 50y eingefügt:
„§ 50y. § 39j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes
Das Dienstgeberabgabegesetz, BGBl. I Nr. 28/2003, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 3
zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „an
den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG)“ durch den Ausdruck „an die Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
2. Der bisherige
Text des § 6 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 3 zweiter
Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt
mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“