Vorblatt
Probleme:
Erarbeitung eines
einheitlichen Pensionsrechtes für alle Erwerbstätigen im Sinne der
Entschließung des Nationalrates E 8-NR/XXII. GP.
Lösung:
Pensionsharmonisierung.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auf die
Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der Nationalrat hat zeitgleich mit dem ersten Schritt der
Pensionsharmonisierung, nämlich mit der Verabschiedung der Pensionssicherungsreform 2003,
am 11. Juni 2003 eine Entschließung betreffend ein einheitliches
Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel war es, wie auch von der
Bundesregierung im Gesetzwerdungsprozess der Pensionssicherungsreform 2003
oftmals betont, die vollständige Harmonisierung des österreichischen
Pensionsrechtes in Angriff zu nehmen.
Die Einleitung des Entschließungsantrages lautet im
Wesentlichen wie folgt:
„Die langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren
beruhenden österreichischen Pensionssystems ist ein vorrangiges Ziel der gegenwärtigen
Bundesregierung.
Die Pensionsreformen vergangener Jahre konzentrierten sich
auf kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Altersvorsorge für
die nächsten Jahre. Durch die Pensionsreform 2000 wurden aber auch die
Grundlagen für eine langfristige Reform gelegt. Zum einen erhielt die
neugeschaffene Kommission zur langfristigen Pensionssicherung den gesetzlichen
Auftrag, nicht nur Gutachten über die voraussichtliche Gebarung der
Pensionsversicherung für die nächstfolgenden Jahre zu erstatten, sondern auch
alle drei Jahre einen Bericht über die langfristige Entwicklung der
gesetzlichen Pensionsversicherung vorzulegen. Aufbauend auf den ersten Bericht
der erwähnten Kommission, der im Jahre 2002 vorgelegt wurde, hat die
Bundesregierung die Pensionsreform 2003 ausgearbeitet und dem Nationalrat
zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Pensionsreform 2003 geht von folgenden Überlegungen
aus: Das System muss einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Generationen
gewährleisten, welcher der jeweils älteren Generation angemessene Pensionen
sichert und die jeweils jüngere Generation nicht der Gefahr untragbarer
Belastungen aussetzt. Die mit der Reform zwangsläufig verbundenen Lasten sollen
unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt werden,
wobei die schon in Pension befindlichen Personen den höchsten Schutz verdienen.
Die interne Gerechtigkeit des Systems muss verbessert werden.
Durch die im Rahmen der Pensionsreform 2003 gesetzten
Reformschritte werden die Voraussetzungen für eine nachhaltige Sicherung des
auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionssystems geschaffen.
Ein Kernelement der nachhaltigen Pensionssicherung ist die
Harmonisierung aller Pensionssysteme (inklusive Politiker und staatsnaher
Bereiche) und dient zur Stärkung des Vertrauens, vor allem junger Menschen, in
die zukünftige Leistungsfähigkeit der österreichischen Alterssicherung. Ein für
alle Bevölkerungsgruppen einheitliches Pensionssystem, welches auf den
Rahmenbedingungen des ASVG beruht, mit einheitlichen Beiträgen und
einheitlichen Leistungen soll geschaffen werden.
Einen wichtigen Baustein eines zukunftsweisenden und modernen
Pensionsrechts in Österreich wird ein beitragsorientiertes, persönliches
Pensionskonto mit einer leistungsorientierten Komponente darstellen.
Neben der Sicherung der Pensionen durch das Umlageverfahren
(1. Säule) wird als Ergänzung auch der Ausbau der betrieblichen und der
individuellen Altersvorsorge (2. und 3. Säule), vor allem im Lichte
einer zusätzlichen Altersvorsorge und entsprechender internationaler Gepflogenheiten
weiter forciert.
Vor allem im Hinblick auf das Vertrauen und die Absicherung
der jüngeren Generationen in eine leistungsfähige und beitragsgerechte Alterssicherung,
welche sich an den geänderten Rahmenbedingungen - späterer Eintritt in das
Erwerbsleben und längere Lebenserwartung - orientiert, ist es
erforderlich, die mit der Pensionsreform 2000 begonnenen Schritte rasch
weiter zu führen und zu entwickeln. Dies wird nicht nur die langfristige und
nachhaltige Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems sichern,
sondern insbesondere den Generationenvertrag, vor allem aber Gerechtigkeit
zwischen und innerhalb der Generationen aufrecht erhalten.
Die Basis für das einheitliche Pensionsrecht für alle
Erwerbstätigen soll ein einheitliches Beitrags- und Leistungsrecht sein, das
durch schrittweise Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen nach
dem Muster des ASVG geschaffen werden soll.“
Als Rahmenbedingungen für ein derartiges einheitliches
Pensionsrecht wurden im Entschließungsantrag im Wesentlichen folgende Maßnahmen
genannt:
- Schrittweise
Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger
Vereinheitlichung der Leistungen.
- Nach
45 Beitragsjahren im Alter von 65 Jahren für Männer und Frauen soll
eine Ersatzrate von 80 Prozent auf Basis des Lebenseinkommens erreicht
werden.
- Verbesserte
Aufwertung zukünftiger Beitragszeiten unter Berücksichtigung der
Lohnentwicklung.
- Nach
Erreichung des Barcelona-Ziels zur Erwerbsquote älterer Arbeitnehmer soll
ausgehend vom Regelpensionsalter von 65 Jahren nach
internationalen Beispielen (Schweden) ein Pensionskorridor mit Bonus/Malus zur
Ermöglichung eines selbstbestimmten Pensionsantritts geschaffen werden.
- Schaffung
eines beitragsorientierten persönlichen Pensionskontos mit einer
leistungsorientierten Komponente zur sozial ausgewogenen Alterssicherung, die
insbesondere Kindererziehungszeiten, Mutterschutz, Familienhospizkarenz,
Präsenz- und Zivildienstzeiten und andere gesellschafts- und staatspolitisch
wünschenswerte Leistungen entsprechend berücksichtigt. Diese Zeiten sind zu
harmonisieren und in der Pensionsanrechnung transparent zu gestalten, ebenso
alle anderen Ersatzzeiten.
- Im
Hinblick auf die zukünftige Entwicklung eines Pensionskontos soll auch die
Möglichkeit eines partnerschaftlich vereinbarten Splittings geschaffen werden.
- Die
Pensionsanpassung hat sich weiterhin am Ziel der Wertsicherung zu orientieren,
und zwar durch Einmalzahlungen sowie Fix- und Sockelbeträge für sozial
Schwächere. Die Bestimmungen der Netto-Pensionsanpassung sind durch neue und
für alle Bürger verständliche gesetzliche Regelungen zu ersetzen.
- Besondere
Berücksichtigung von Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders
belastenden Bedingungen.
- Ausgestaltung
und Forcierung der betrieblichen und der individuellen Altersvorsorge.
- Einbeziehung
politischer Funktionäre nach den für den Bund, die Länder und die Gemeinden
geltenden bezügerechtlichen Regelungen in das einheitliche Pensionskontosystem.
Die Übergangsregelungen sollen analog den für Bundesbedienstete geltenden
Regelungen gestaltet werden.
- Auch
GSVG-(Gewerbe)- und BSVG-(Bauern)-Versicherte werden schrittweise durch
Harmonisierung des Beitrags- und Leistungsrechtes unter besonderer Berücksichtigung
berufsständischer Notwendigkeiten, parallel zur Schaffung eines
beitragsorientierten Pensionskontos, in das neue Pensionsrecht integriert.
- Benachteiligungen
von Frauen müssen durch besondere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
vermieden werden.
Der
Entschließungsantrag wurde mit Stimmenmehrheit angenommen (E 8‑NR/XXII. GP).
Zur
Umsetzung der Entschließung hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit den
Sozialpartnern schon im Sommer 2003 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche
die zahlreichen juristischen und versicherungsmathematischen Problemkreise, die
mit einer vollständigen Harmonisierung der Pensionssysteme einhergehen,
bearbeiten sollte. VertreterInnen der Wissenschaft, der
Wirtschaftsforschungsinstitute, der Statistik, Experten und Expertinnen aus dem
Bereich der Sozialforschung und der Versicherungsmathematik sowie auch
VertreterInnen mehrerer Bundesländer waren in die Beratungen eingebunden. Die
Arbeitsgruppe, die sowohl in Klein- als auch Plenarrunden tagte, legte im
August 2003 ihren ersten Zwischenbericht vor.
Parallel
zu diesen Arbeiten auf Experten- und Expertinnenebene fanden Verhandlungsrunden
zwischen der Bundesregierung und den Sozialpartnerpräsidenten statt. Dabei ist
es gelungen, die Eckpunkte des neuen Modells der Harmonisierung der
verschiedenen Pensionssysteme außer Streit zu stellen.
Mit
1. Jänner 2005 wird durch folgende Maßnahmen ein für alle Versicherten
einheitliches Pensionsrecht geschaffen:
Grundsatz:
Ziel ist nach
45 Versicherungs/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im
Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 % des
Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.
Pensionskonto:
Für jeden
Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine
eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche
(zum Beispiel Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden.
Leistungsgarantie:
In die auf dem
Pensionskonto ausgewiesenen Ansprüche kann nicht eingegriffen werden. Der Bund
bürgt im Rahmen einer Ausfallshaftung vor allem für Risiken der Armut (AZ‑Richtsatz),
der Erwerbsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit und Krankheit) und Inflation.
Aufwertung:
Die Aufwertung
erworbener Ansprüche am Pensionskonto erfolgt mit der Entwicklung der
durchschnittlichen jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung.
Kontoprozentsatz:
Als einheitlicher
Kontoprozentsatz gilt 1,78 % / Jahr.
Pensionsanpassung:
Bestehende
Pensionen werden unter Berücksichtigung von befristeten Sonderbestimmungen für
hohe Pensionen ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex angepasst.
Beitragssatz:
Als einheitlicher
Beitragssatz gilt 22,8 %. Für bäuerlich Versicherte und Selbständige
erfolgt eine Ausgleichsleistung durch den Bund, sodass sich für Bauern ein
Eigenbeitragssatz für den Versicherten von 15 %, für Selbständige von
17,5 % ergibt. Die Beitragsanpassung erfolgt in Schritten von 0,25 %
pro Jahr ab 1. Jänner 2006.
Bemessungsgrundlagen:
Es gilt für alle
Versicherten eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage (die um 90 €
erhöhte Höchstbeitragsgrundlage des ASVG 2005) ab 1. Jänner 2005
und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze (des ASVG), die auch für
Selbständige und Bauern die Mindestbeitragsgrundlage darstellt (Anpassung
erfolgt ab 1. Jänner 2006 schrittweise).
Ersatzzeit
Arbeitslosigkeit:
Für Zeiten des
Arbeitslosengeldbezuges gilt als Basis für den Pensionsbeitrag 70 % der
Bemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung. Für Zeiten des Notstandshilfebezuges
gilt 92 % davon (92 % von 70 %). Für den Pensionsbeitrag bei der
Notstandshilfe erfolgt keine Anrechnung des Partnereinkommens.
Zuschlag für
Zeiten der Kindererziehung; Bewertung von Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes
bzw. der Hospizkarenz:
Zukünftig werden
diese Zeiten mit einer Beitragsgrundlage von 1 350 € wirksam.
Für Zeiten der
Kindererziehung werden die Beiträge dieser Beitragsgrundlage aus den Mitteln
des FLAF und der öffentlichen Hand bis zum Jahr 2009 zu gleichen Teilen,
ab 2010 im Verhältnis 75 % zu 25 % getragen.
Diese Leistung
wird für Zeiten der Kindererziehung analog zum Kinderbetreuungsgeld für einen
Zeitraum von 4 Jahren gewährt. Darüber hinaus besteht für Zeiten der
Kindererziehung die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings.
Zeiten des
Präsenz-/Zivildienstes und der Hospizkarenz werden von der öffentlichen Hand
abgedeckt.
Krankengeldbezug:
Zeiten des
Krankengeldbezuges werden wie bisher durch den Bund bedeckt (Beitragsgrundlage
ist 100 % der Bemessungsgrundlage).
Pensionsantritt:
Das
Regelpensionsalter beträgt 65 Jahre. Ein Pensionsantritt kann in einem
Korridor von 62 bis 65 erfolgen. Bis zum Alter von 68 Jahren kann ein
Bonus erworben werden. Die Abschläge bzw. der Bonus beträgt 4,2 % pro Jahr
des vorzeitigen bzw. späteren Pensionsantritts. Es erfolgt keine
Differenzierung zwischen Mann und Frau.
Für Ansprüche aus
Zeiten, die in der Parallelrechnung nach dem Altrecht bemessen werden, fallen
Abschläge aus dem Pensionskorridor nicht in den Schutzbereich des 10 %‑Deckels,
wenn sie das dann geltende Frühpensionsalter nach dem Altrecht unterschreiten.
Für die Erlangung
einer Pension ist eine Versicherungszeit aus Erwerbstätigkeit von 7 Jahren
notwendig; ein Antritt im Pensionskorridor ist nur möglich, wenn zum Pensionsstichtag
450 Versicherungsmonate vorliegen.
Nachhaltigkeitsfaktor:
Um die
Finanzierung langfristig zu sichern, wird ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt.
Dieser basiert bis zum Jahr 2050 auf einem Sollpfad des
Anstiegs der periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 des mittleren
Szenarios der Statistik Austria.
Abweichungen von
der „mittleren Prognose“ wirken sich automatisch zur Sicherung der
Finanzierbarkeit mit gleicher finanzieller Auswirkung auf Beitragssatz,
Steigerungsbeitrag, Antrittsalter, Pensionsanpassung und Bundesbeitrag aus.
Alle drei Jahre
hat die Bundesregierung dem Parlament einen Bericht bezüglich der Entwicklung
und Finanzierbarkeit des Systems vorzulegen und in ihren Empfehlungen die
Einhaltung der Annahmen zur Erreichung des Leistungsziels (wie Entwicklung der
Erwerbsquote und der Produktivität) zu berücksichtigen.
Schwerarbeit:
Wenn ein Versicherter
45 Versicherungsjahre - davon Zeiten im Tätigkeitsbereich der
„Schwerarbeit“ - zurückgelegt hat, kann er je Schwerarbeitsjahr um
3 Monate vor dem Regelpensionsalter frühestens jedoch mit 60 in
Frühpension gehen. Der Abschlag beträgt 2,1 % pro Jahr des
Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter. Dieser Wert vermindert sich weiter, wenn mehr als
180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, und zwar um 0,05 % für je zwölf
weitere Schwerarbeitsmonate.
Diese
Tätigkeitsbereiche sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach einem gemeinsamen Vorschlag
der Sozialpartner festzulegen.
Es wird erwartet,
dass durch diese Regelung etwa 5 % der jährlichen Neuantritte betroffen
sein werden (regelmäßige Evaluierung und Korrektur).
In-Kraft-Treten:
Das harmonisierte
Pensionsrecht tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Übergangsrecht:
Der Übergang vom
bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt mittels
Parallelrechnung für alle unter 50-jährigen. Basis der Parallelrechnung sind
das geltende Pensionsrecht hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf und
das harmonisierte Pensionsrecht rückgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf.
Die Ansprüche
richten sich nach dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen erworbenen
Versicherungszeiten.
Weitere
Übergangsbestimmung:
Der „10 %‑Schutzdeckel“
der Pensionssicherungsreform 2003 wird insofern modifiziert, als er im
Jahr 2004 5 % beträgt und in den folgenden Jahren jeweils um 0,25 %
pro Jahr ansteigt, sodass er 2024 wieder 10 % beträgt. Im Jahr 2004
zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen.
Generationensolidarität:
Höhere Pensionen
(ab der halben Höchstbeitragsgrundlage des ASVG) werden ab 2006 für
3 Jahre mit Fixbeträgen erhöht.
Im Rahmen der
Maßnahmen zur Pensionsharmonisierung sollen auch die Kindererziehungszeiten
verstärkt berücksichtigt werden; hiefür sollen Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereitgestellt werden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1, 9, 11, 16 und 17 B‑VG.
Besonderer Teil
Der vorliegende
Entwurf eines Pensionsharmonisierungsgesetzes wurde als Sammelgesetzentwurf
konzipiert, der mehrere Sozialversicherungsgesetze, nämlich das neu zu
schaffende Allgemeine Pensionsgesetz (APG, Art. 1) sowie Änderungen des
ASVG (Art. 2), des GSVG (Art. 3), des FSVG (Art. 4) und des BSVG
(Art. 5), umfasst. Ferner sollen im gegebenen Zusammenhang das AlVG
(Art. 6), das Überbrückungshilfengesetz (Art. 7), das FLAG
(Art. 22) und das DAG (Art. 23) geändert werden. Die Art. 8 bis
21 betreffen Pensionsregelungen für den öffentlichen Dienst.
A) Zu Art. 1 (Allgemeines
Pensionsgesetz)
Das APG gliedert
sich in fünf Abschnitte:
Abschnitt 1
enthält allgemeine Bestimmungen,
Abschnitt 2
regelt die Alterspension,
Abschnitt 3
regelt das Pensionskonto,
Abschnitt 4
regelt die Parallelrechnung,
Abschnitt 5
enthält das In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen.
Zu den einzelnen
Bestimmungen wird Folgendes bemerkt:
Zu § 1:
§ 1 regelt
den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des APG.
1. Zum
persönlichen Geltungsbereich:
Das APG gilt
1. für alle
Personen, deren Versicherungsverlauf nach dem 31. Dezember 2004 beginnt.
Hiebei handelt es sich sowohl um BerufsanfängerInnen als auch um alle neu nach
dem ASVG in der Pensionsversicherung teilversicherten Personen (zum Beispiel
Personen, die ihr Kind in den ersten vier Jahren nach der Geburt erziehen, LeistungsbezieherInnen
nach dem AlVG, BezieherInnen von Wochen- und Krankengeld, Präsenz- und
Zivildiener);
2. für jene in der
gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherten, die bereits vor dem
1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
nach dem ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG erworben haben, ferner Beamte, die ab 2005
pragmatisiert werden. Für diesen Personenkreis ist nach § 15 eine
Parallelrechnung vorzunehmen;
3. ausgenommen vom
Geltungsbereich des APG sind Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren
sind. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der
Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und der Schwerarbeitspension (§ 4
Abs. 3).
2. Zum
sachlichen Geltungsbereich:
Das APG regelt
ausschließlich die Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters, die Höhe der Invaliditäts-,
Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, das Ausmaß der Hinterbliebenenpension einschließlich
der Abfindung sowie das Pensionskonto. Im Übrigen wird durch § 1
Abs. 2 klargestellt, dass auf alle vom persönlichen Wirkungsbereich des
APG erfassten Personen weiter die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG,
GSVG und BSVG anzuwenden sind, soweit im APG nichts anderes bestimmt wird.
3. Zum
zeitlichen Geltungsbereich:
Leistungen nach
dem APG können ausschließlich bei einem nach dem 1. Jänner 2005 liegenden
Stichtag zuerkannt werden.
Zu § 2:
Durch die
Bestimmung soll sichergestellt werden, dass sich Zitierungen von Bestimmungen
anderer Bundesgesetze auf die jeweils geltende Fassung beziehen (dynamische
Verweisung).
Zu § 3:
§ 3 enthält
eine wesentliche Neuerung im Leistungsrecht der Pensionsversicherung. In einem
Pensionskonto gibt es keine Ersatzzeiten. Die bisher als solche anerkannten
Zeiten werden bei der Berechnung der Pension hinkünftig wie Beitragszeiten mit
einer Beitragsgrundlage behandelt, es müssen für sie Beiträge entrichtet
werden. Diese Beiträge sind nicht von der versicherten Person, sondern vom
Bund, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds zu entrichten
(§ 3 Abs. 1 Z 2 APG).
Die bisherige
Differenzierung in Zeiten einer Pflicht- bzw. einer freiwilligen Versicherung
und in beitragsfreie Ersatzzeiten fällt somit weg. Künftig werden alle
erworbenen Zeiten als Versicherungszeiten auf dem Pensionskonto aufscheinen, soweit diese Zeiten
nach dem 31. Dezember 2004 erworben worden sind. Aus systematischen Gründen ist jedoch eine
Unterscheidung in Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung,
die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben werden (§ 3 Abs. 1
Z 1), in Zeiten einer
Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das
Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat, wie zum
Beispiel Kindererziehungszeiten, Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges usw.
(§ 3 Abs. 1 Z 2), und in Zeiten einer freiwilligen
Versicherung in der Pensionsversicherung (§ 3 Abs. 1 Z 3) erforderlich.
Durch
den im § 3 enthaltenen Abs. 2 wird sichergestellt, dass auch nach dem
31. Dezember 1955 gelegene Zeiten, für die ein Überweisungs- oder
Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach
§ 506a ASVG als Versicherungszeiten nach dem APG gelten.
Hinsichtlich der
Rangordnung der Versicherungszeiten sind die Regelungen der
§§ 231 ff. ASVG und die gleichlautenden Bestimmungen in den
Sozialversicherungsgesetzen der Selbständigen anzuwenden.
Die Beiträge sind
zur Gänze oder teilweise von der versicherten Person bzw. zur Gänze oder
teilweise von Dritten (Bund, Arbeitsmarktservice und
Familienlastenausgleichsfonds) zu entrichten. Die pauschale Finanzierung der
Ersatzzeiten, wie sie bisher im § 447g Abs. 3 ASVG vorgesehen war,
wird künftig entfallen.
Schul-, Studien-
und Ausbildungszeiten können so wie nach bisherigem Recht nur mehr im Wege
einer nachträglichen Beitragsentrichtung als Versicherungszeiten erworben
werden (§ 18 ASVG i.d.F. des Art. 2, § 13a GSVG i.d.F. des
Art. 3 sowie § 10a BSVG i.d.F. des Art. 4).
Zu den
§§ 4 und 5:
1.
Alterspension
§ 4 regelt
den Anspruch auf Alterspensionen, und zwar für jene Personen, die ab
1. Jänner 2005 ins Erwerbsleben treten.
Der Anspruch ist nach Abs. 1 gegeben, wenn eine versicherte Person das 65.
Lebensjahr vollendet hat (Regelpensionsalter) und die Mindestversicherungszeit
vorliegt. Wie der Verfassungsgerichtshof in einem erst kürzlich
ergangenen Judikat (G 60/03-10 vom 28. Juni 2004) zur 9. Novelle zum NVG
1972, BGBl. I Nr. 139/2000 ausgeführt hat, stellt das 65. Lebensjahr das
Regelpensionsalter dar. Auf Grund des
B-VG 1992, BGBl. Nr. 332, wird das Regelpensionsalter für Frauen in
Halbjahresschritten sukzessive angehoben, sodass es - in Schritten - im Jahr
2033 65 betragen wird. Durch das einheitliche Regelpensionsalter von 65 wird
eine geschlechtsneutrale Rechtslage ganz im Sinne der durch das EG-Recht
vorgegebenen schrittweisen Herstellung der Gleichbehandlung im Bereich der
sozialen Sicherheit erreicht. Um der bereits verfassungsrechtlich vorgegebenen
schrittweisen Anhebung des Frauenpensionsalters in diesem Zusammenhang
nachzukommen, muss diese Angleichung durch entsprechende Übergangsregelungen in
das neue Dauerrecht einfließen.
An die Stelle der
bisherigen Wartezeit (§ 236 ASVG) tritt als Anspruchsvoraussetzung für
eine Alterspension das Erfordernis einer Mindestversicherungszeit. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens
180 Versicherungsmonate nach dem APG oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von
denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.
Die
Voraussetzung des Vorliegens von 84 Versicherungsmonaten betrifft in erster
Linie Versicherte, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmalig in das
Erwerbsleben eintreten. Daher kann eine solche Alterspension erstmals ab
1. Jänner 2020 in Anspruch genommen werden.
Zeiten der Pflege
eines behinderten Kindes sowie der Pflege eines nahen Angehörigen (einer nahen
Angehörigen) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3
nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, ferner Zeiten der Hospizkarenz
gelten hiebei als Versicherungszeiten aus Erwerbstätigkeit (§ 4
Abs. 5 APG). Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension werden
somit in erster Linie für weibliche Versicherte ganz entscheidend erleichtert.
Für diesen Personenkreis genügt eine Erwerbstätigkeit in der Dauer von sieben
Jahren, die restliche Mindestversicherungszeit kann zum Beispiel durch Zeiten
der Kinderziehung erreicht werden.
2.
Korridorpension:
Um den
Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen den Pensionsantritt vor dem
Regelpensionsalter zu ermöglichen, wird ein so genannter Pensionskorridor
eingeführt (§ 4 Abs. 2 APG). Danach kann eine Alterspension bereits
nach Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt werden, wenn insgesamt
mindestens 450 Versicherungsmonate nach dem APG oder nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder
BSVG vorliegen. Der hiefür vorgesehene Abschlag in Form eines
versicherungsmathematischen Durchschnittswertes wird im § 5 Abs. 2 geregelt und beträgt
0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes und entspricht damit
dem im geltendem Recht nach ASVG, GSVG/FSVG und BSVG vorgesehenen Abschlag von
4,2 % pro Jahr der früheren Inanspruchnahme einer Pension. Die
Verminderung darf 15 % der Leistung nicht überschreiten (§ 5
Abs. 2 letzter Satz APG).Versicherungsmathematische Berechnungen der in
den oben genannten Arbeitsgruppen angeführten Experten haben ergeben, dass der
Wert von 4,2 % im Durchschnitt den Abschlägen für den Altersbereich 60/65
entspricht.
Da es ein
erklärtes Ziel der Bundesregierung ist, die Erwerbsbeteiligung der älteren
Arbeitnehmer zu erhöhen, sollen Anreizwirkungen in Richtung eines früheren
Ruhestandes vermieden werden. Gäbe es nämlich keinen derartigen zusätzlichen
Abschlag, würde ein Versicherter mit beispielsweise 45 Versicherungsjahren bei
einem frühen Pensionsantritt zum Alter 62 die gleiche Leistung erhalten, wie
jemand der mit identischer Versicherungskarriere zum Alter 65 in Pension geht.
Mit anderen Worten, der spätere Pensionsantritt wird bestraft, oder umgekehrt:
es entsteht eine nicht gewollte Sogwirkung in Richtung eines früheren
Antrittes.
Darüber
hinaus würde dies auch der aktuarischen Fairness zutiefst widersprechen, da bei gleicher lebenslanger
Beitragsleistung, die Person, die zum Alter 62 geht, einen um drei Jahre
längeren Lebenspensionsbezug - und damit bei gleicher Pensionshöhe auch höheren
Lebenspensionsbezug - aufweisen würde.
Daher ist
es unabdingbar, einen Korridorabschlag einzuführen, damit die Summe der beiden
Lebenspensionsbezüge nicht differiert.
In
Anlehnung an die frühere Regelung des § 253b Abs. 1 Z 2
lit. a ASVG sollen nur jene Versicherungsmonate herangezogen werden, die
für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind. Dies soll durch die
Einfügung der Worte „für die Leistung zu berücksichtigende“ in § 4
Abs. 2 Z 1 APG klargestellt werden.
Weitere
Voraussetzung für eine Korridorpension ist nach § 4 Abs. 2 Z 2
APG, dass der (die) Versicherte am Stichtag weder einer Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein
Erwerbseinkommen über der jeweils in Betracht kommenden Geringfügigkeitsgrenze
bezieht; hiebei haben eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung
als Hausbesorger(in), eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 €
nicht übersteigt, eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
§ 471g ASVG, eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z 4 ASVG und eine Pflichtversicherung für die Zeit
des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem ASVG außer Betracht
zu bleiben. Zur
Klarstellung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur eine
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit pensionsschädlich ist; eine Teilversicherung nach § 8
Abs. 1 Z 2 ASVG verhindert nicht den Anfall einer Korridorpension.
Für Versicherte, die älter als 50 sind, also für vor dem 1. 1. 1955
geborene Versicherte, stellt sich dieses Problem nicht, weil bei ihnen
Ersatzzeiten vorliegen und es nicht zu einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1
Z 2 ASVG kommen kann. Das gleichzeitige Vorliegen von Ersatzzeiten und
einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG ist somit
ausgeschlossen.
Zu den
verfassungsrechtlichen Aspekten des Pensionskorridors wird Folgendes bemerkt:
Bis zum
Jahr 2033 (§ 3 BVG‑Altersgrenzen) besteht im Bereich der
Sozialversicherung ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter für Männer und
Frauen. Da das Pensionsantrittsalter für Frauen ab 2014 (§ 607
Abs. 10 Z 2 ASVG) 60 Jahre beträgt, kann bis zum Jahr 2033
der genannte Korridor im vollen Umfang tatsächlich nur für Männer wirksam
werden.
Die
Bundesregierung geht davon aus, dass gegen das derzeit bestehende
unterschiedliche Pensionsantrittsalter für Männer und Frauen keine
gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Dasselbe muss im Hinblick darauf, dass mit der vorgeschlagenen Novelle nur an
die Fortwirkung dieser Differenzierung im Bereich der Sozialversicherung
angeknüpft wird, auch in Bezug auf das harmonisierte Pensionsrecht gelten. In
diesem eine neuerliche Differenzierung einzuführen, würde vielmehr
gemeinschaftsrechtlichen – aber auch verfassungsrechtlichen - Bedenken
begegnen:
Gemeinschaftsrecht:
Aus Sicht des
Gemeinschaftsrechts ist die RL 79/7/EWG über die Gleichbehandlung von
Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu beachten. Nach dieser
Richtlinie ist in der gesetzlichen Pensionsversicherung für Männer und Frauen
grundsätzlich ein gleiches Pensionsantrittsalter geboten.
Nach Art. 7
Abs. 1 lit. a der Richtlinie kann für die Altersrente ein
unterschiedliches Rentenalter vorgesehen werden. Nach der Judikatur des EuGH
(vgl. etwa Urteil vom 30. März 1993, Rs C-328/91, Thomas,
Slg. 1993, I-1247; vom 30. Jänner 1997, Rs C-139/95,
Balestra, Slg. 1997, I-549; vom 23. Mai 2000, Rs C-104/98,
Buchner, Slg. 2000, I-3625) ist darunter nur eine zeitlich begrenzte
(„vorübergehend“) Aufrechterhaltung
des unterschiedlichen Alters
zu sehen, mit dem Ziel der Gleichbehandlung. Als Ausnahme vom Grundsatz der
Gleichbehandlung ist die Bestimmung eng auszulegen.
Das
Pensionskontenmodell dient der Vereinheitlichung auch der Rechtslage für Frauen
und Männer und steht daher im Einklang mit dem dargestellten EG-Recht. Durch
das Weitergelten der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Rechtslage hinsichtlich
des Regelpensionsalters ist aber bedingt, dass die Pensionskorridorregelung des
§ 4 Abs. 2 in einem Übergangszeitraum nur für Männer Wirksamkeit
entfalten kann. Eine solche vorübergehend nur ein Geschlecht betreffende
Auswirkung kann mit dem auch nach dem EG-Recht erlaubten vorübergehenden
Beibehalt eines unterschiedlichen Pensionsalters in Einklang gebracht werden
(siehe insbesondere Beschluss des EuGH vom 30. April 2004, Rs C-172/02,
Bourgard).
Verfassungsrechtliche
Überlegungen:
Im Zusammenhang
mit einem unterschiedlichen Alter ist auch das BVG‑Altersgrenzen, BGBl.
Nr. 832/1992, zu beachten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem
Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 300-314/02, im Zusammenhang mit der
Pensionsreform 2000 zu dem genannten Bundesverfassungsgesetz wichtige
Aussagen getroffen:
„Zum
einen werden mit § 1 leg. cit. (einfach)gesetzliche Bestimmungen
betreffend das unterschiedliche Pensionsalter von männlichen und weiblichen
Sozialversicherten, wenn auch nicht für geboten, so doch für zulässig erklärt
und damit die Verfassungskonformität solcher Bestimmungen „abgesichert“, und
zwar auch über jenen Zeitraum hinaus, der sich aus der oben wiedergegebenen
Feststellung im Erkenntnis VfSlg. 12.568/1990 ohnedies - und zwar als
verfassungsrechtlich geboten (…) - ergibt.
Zum
anderen statuieren die §§ 2 und 3 leg cit. ein
bundesverfassungsgesetzliches Gebot an den Gesetzgeber, für weibliche
Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige und für die „reguläre“
Alterspension innerhalb hiefür vorgesehener Zeiträume in näher bestimmter Weise
anzuheben.
Zur
Frage einer gleichzeitigen und gleichmäßigen Anhebung der unterschiedlichen
Altersgrenzen für die vorzeitige Alterspension sowohl für männliche als auch
für weibliche Versicherte - wie sie die hier antragsgegenständlichen
Bestimmungen vorsehen - findet sich im BVG‑Altersgrenzen dagegen keine
Regelung. Dabei lässt sich der Verfassungsgerichtshof davon leiten, dass eine
bundesverfassungsgesetzliche Regelung, die beabsichtigt, die
Verfassungskonformität einfachgesetzlicher Regelungen im Hinblick auf den
Gleichheitsgrundsatz sicherzustellen, im Zweifel - dass der Wortlaut des BVG‑Altersgrenzen
„alles andere als eindeutig“ ist, betonen auch die antragstellenden
Abgeordneten - einschränkend zu verstehen ist (vgl. dazu in ähnlichem
Zusammenhang VfSlg. 14.872/1997, S 852;
VfSlg. 15.570/1999, S 57). …“
In Anlehnung an
dieses Erkenntnis ist davon auszugehen, dass eine neue Einführung eines
unterschiedlichen Pensionsantrittsalters (Pensionskorridor) jedenfalls nicht geboten
ist; vielmehr ist vor dem Hintergrund der Feststellung des
Verfassungsgerichtshofes, dass das genannte Bundesverfassungsgesetz eine
Ausnahme vom Gleichheitssatz darstellt und daher einschränkend auszulegen ist,
anzunehmen, dass die Neueinführung eines Systems, das im Zeitpunkt der
Erlassung des BVG‑Altersgrenzen (betrifft nur die vorzeitige und die „reguläre“
Alterspension) noch nicht bestanden hat, als verfassungsrechtlich bedenklich zu
qualifizieren wäre.
Insgesamt kann
festgehalten werden, dass sich das Pensionsantrittsalter der Frauen durch die
vorgeschlagene Novelle nicht ändert und somit in das Vertrauen der Versicherten
auf die derzeit geltenden Pensionsantrittsgrenzen nicht eingegriffen wird; die
faktischen Auswirkungen der Regelungen über den Pensionskorridor ergeben sich
nur als Folge einer Anknüpfung an die derzeit geltenden – gemeinschaftsrechtlich
und verfassungsrechtlich unbedenklichen - Vorschriften über das
unterschiedliche Pensionsalter.
3.
Schwerarbeitspension (ab 1. Jänner 2007):
Darüber hinaus ist
nach § 4 Abs. 3 vorgesehen, dass bei Vorliegen von
Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des
Regelpensionsalters beansprucht werden kann, wenn die versicherte Person
mindestens 540 Versicherungsmonate nach dem APG oder nach einem anderen
Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate sind.
Hiebei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat für je vier
Schwerarbeitsmonate, wobei jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des
60. Lebensjahres nicht unterschritten werden darf.
Die Definition des
Begriffes Schwerarbeit wird in einer Verordnung des Bundesministers für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu regeln sein, welche auf Grund
eines gemeinsamen Vorschlages der gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretungen erlassen werden wird. Diese Verordnung bedarf der
Zustimmung der Bundesregierung. Im Rahmen dieser Verordnung werden auch
Meldebestimmungen über das Vorliegen von Schwerarbeit enthalten sein. Darüber hinaus wird in
dieser Verordnug die erforderliche Dauer der Verrichtung von Schwerarbeit in
einem Kalendermonat festgesetzt werden, um diesen Monat als Schwerarbeitsmonat
berücksichtigen zu können. Mit dieser
Maßnahme sollen Personen, die unter psychisch oder physisch besonders
belastenden Arbeitsbedingungen Versicherungszeiten erworben haben, die
Alterspension früher in Anspruch nehmen können. Durch die Formulierung „psychisch oder physisch
besonders belastende Arbeitsbedingungen“ im § 4 Abs. 4 erster Satz
APG soll die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass nur
die Formen von besonders belastender Schwerarbeit und nicht jede Art der
Schwerarbeit schlechthin in diesem Bereich berücksichtigt werden soll. Erwartet
wird, dass in etwa 5 % der Erwerbstätigen eine solche Schwerarbeit ausüben
oder ausgeübt haben. Der Prozentsatz von 5 stellt somit eine Zielgröße dar.
Der Umstand der
Schwerarbeit wird im Rahmen der Abschläge für den vorzeitigen Pensionsantritt
dadurch berücksichtigt, dass die Verminderung an Stelle von 0,35 % für
jeden Monat des früheren Pensionsantrittes 0,175 % beträgt; dies bedeutet,
umgelegt auf das Kalenderjahr, einen Abschlag von 2,1 % an Stelle von
4,2 %. Dieser Wert vermindert sich weiter, wenn mehr als
180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, und zwar um 0,05 % für je zwölf
weitere Schwerarbeitsmonate (§ 5 Abs. 2 APG). Die genauen Werte des Abschlages sind in der Anlage 1 zum APG
enthalten.
Nach
§ 4 Abs. 5 APG werden bestimmte Zeiten, wie zum Beispiel Zeiten der
Selbstversicherung, bei Pflege eines behinderten Kindes, Zeiten einer
Familienhospizkarenz usw., als für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit
wirksame Versicherungszeiten anerkannt.
Weitere
Voraussetzung für eine Schwerarbeitspension ist nach § 4 Abs. 3
Z 2 APG, dass der (die) Versicherte am Stichtag weder einer
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen über der jeweils in
Betracht kommenden Geringfügigkeitsgrenze bezieht; hiebei haben eine
Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger(in), eine
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der
Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt, eine
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 471g ASVG, eine
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1
Z 4 ASVG und eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem ASVG außer Betracht zu bleiben
(§ 4 Abs. 6 APG).
§ 5 regelt
das Ausmaß der Alterspension.
Das Ausmaß der
monatlichen Bruttoleistung der Pension nach dem APG ergibt sich grundsätzlich
aus der bis zum Zeitpunkt des Stichtages ermittelten Gesamtgutschrift
(§ 12 Abs. 3 APG) geteilt durch 14 (§ 5 Abs. 1 APG).
Bei einem Pensionsantritt
vor Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich das Ausmaß der
monatlichen Alterspension um 0,35 % für jeden Monat des früheren
Pensionsantrittes (§ 5
Abs. 2 APG).
Im Einklang mit
der bisher geltenden Rechtslage, die eine Begrenzung der Abschläge mit
15 % vorsah, darf die Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem
Regelpensionsalter 15 % der Leistung nicht überschreiten (§ 5
Abs. 3 APG). Die Verminderung gilt auch für die
hinzutretende Leistung, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits ein
bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener
Pensionsversicherung bestanden hat.
Bei einem
Pensionsantritt nach Vollendung des Regelpensionsalters erhöht sich die
monatliche Bruttoleistung pro Monat um 0,35 % für jeden Monat des späteren
Pensionsantrittes, das sind pro Jahr 4,2 %. Als Obergrenze sind hiefür
jedoch 12,6 % vorgesehen (§ 5 Abs. 4
APG).
Zu § 6:
Für den
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) sind
Sonderregelungen erforderlich, weil die Grundsätze des geltenden Rechtes, und
zwar die Gewährung von Zurechnungszeiten, an die spezifischen Erfordernisse des
Systems der Einrichtung eines Pensionskontos angepasst werden müssen. Damit
wird - so wie nach geltendem Recht durch die Anrechnungszeiten - dem
Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei frühzeitiger Invalidität
(Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) das verbuchte Pensionskapital unzureichend
wäre.
§ 6 APG
regelt das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und
Erwerbsunfähigkeitspension, wobei in einem ersten Schritt die Alterspension
nach § 5 APG zu ermitteln ist. Sodann sind die so genannten
Zurechungsmonate festzustellen; diese entsprechen der gegenwärtigen Rechtslage.
Schließlich wird das Ausmaß der Leistung ermittelt: Die Begrenzung der
Zurechnungsmonate mit dem Höchstwert von 476 Monaten ist deshalb
erforderlich, da schon im derzeitigen Recht die Zurechnung nur bis zu einem
maximalen Steigerungsbetrag erfolgt. Da Letzteres nach Anwendung der Abschläge
erfolgt, ist auch im Pensionskonto eine Berücksichtigung der Abschläge
erforderlich, woraus sich Höchstwerte ergeben, die vom Ausmaß der Abschläge
abhängen. Die entsprechenden Höchstwerte verringern sich in der aus der Anlage 1
ersichtlichen Weise, wenn die Verminderung nach § 5 Abs. 2 APG
geringer als 15 % ist. Der Höchstwert beträgt im Fall einer Verminderung
von 0 % 404 Monate (§ 16 Abs. 6 APG).
Das Ausmaß der
Invaliditätspension ergibt sich sodann wie folgt: Die ursprüngliche Leistung
wird um die Zurechnungsmonate erhöht. Dazu ein Beispiel: Wenn die ursprüngliche
Leistung – ohne Berücksichtigung der Zurechnungsmonate – 800 €
bei Vorliegen von 200 Versicherungsmonaten betragen würde, würde sich die
endgültige Leistung bei beispielsweise 200 angerechneten Zurechnungsmonaten
verdoppeln (800 multipliziert mit 400/200). Bei 100 angerechneten
Zurechnungsmonaten würde die ursprünglich errechnete Leistung um 50 %
steigen.
Zu § 7:
Diese
Bestimmung regelt die Höhe der Hinterbliebenenpensionen sowie das Ausmaß der
Abfindung in Anlehnung an die bestehenden Bestimmungen des ASVG, GSVG/FSVG und
BSVG.
Nach
der geltenden Rechtslage ist im § 264 Abs. 1 Z 4 ASVG
(§ 145 Abs. 1 Z 4 GSVG, § 136 Abs. 1 Z 4 BSVG)
eine Sonderregelung für jene Fälle vorgesehen, in denen der/die Versicherte vor
seinem/ihrem Tod neben dem Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der
Pflichtversicherung erworben hat; diese Sonderregelung soll auch in das APG
(§ 7 Z 2) übertragen werden: Daher wird – unter Anrechnung
allfälliger bereits angerechneter Zurechnungsmonate – die Pension für
jeden erworbenen Versicherungsmonat um 0,25 % erhöht. Eine
Parallelrechnung hat daher nicht zu erfolgen.
Davon
zu unterscheiden ist die Berechnung der Leistung einer Alterspension bei
bereits vorher bestehendem Anspruch auf eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-
oder Erwerbsunfähigkeitspension (diesbezüglich siehe die Begründung zu § 6
APG letzter Absatz), sofern nach dem Anfall der Invaliditätspension zusätzliche
Versicherungsmonate erworben wurden. Hier wird – wie schon im derzeitigen
Recht – eine Neuberechnung der Leistung durchgeführt.
§ 7
soll auf Versicherte, bei denen der Versicherungsfall des Todes nach Vollendung
des 50. Lebensjahres und nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist,
keine Anwendung finden.
Nach
geltendem Recht (§ 269 ASVG, § 148a GSVG, § 139a BSVG) gebührt
unter bestimmten Voraussetzungen im Fall des Todes des (der) Versicherten eine
Abfindung. Die Abfindung beträgt ein Vielfaches der Bemessungsgrundlage. Da es
nach dem APG im Rahmen des Pensionskontos keine Bemessungsgrundlagen in der
Pensionsversicherung mehr gibt, soll eine eigene Berechnungsgröße, die mit der
früheren Bemessungsgrundlage in der Pensionsversicherung vergleichbar ist,
vorgesehen werden, und zwar die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1
ASVG für Geldleistungen aus der Unfallversicherung.
Zu § 8:
Für
die Anpassung der Alterspension gelten die entsprechenden Bestimmungen des ASVG
(§§ 108a ff) sinngemäß.
Zu § 9:
Im
Einklang mit den bisher geltenden Wegfallsbestimmungen des ASVG, GSVG/FSVG und
BSVG bei Bezug einer Frühpension tritt auch der Wegfall der Korridorpension und
der Schwerarbeitspension dann ein, wenn die leistungsbeziehende Person vor
Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein
über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegendes
Entgelt bezieht.
Bei
Erreichung des Regelpensionsalters wird die Leistung nach Abs. 2 von Amts
wegen neu festgestellt; hiebei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die
Korridorpension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen. Für jeden Monat, in
dem die Schwerarbeitspension weggefallen ist, ist die gebührende Leistung um
den Prozentsatz, der sich aus der Anlage 1 zum APG ergibt, zu erhöhen.
Diese monatliche prozentuelle Erhöhung ist deshalb höher als jene nach
§ 7, da in diesem Fall nicht nur die zusätzlich erworbenen Versicherungsmonate
zu honorieren sind, sondern auch der ursprüngliche Abschlag zu vermindern ist,
da der endgültige Pensionsantritt erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die
unterschiedlichen Erhöhungsfaktoren resultieren aus unterschiedlichen Abschlägen.
Zu
§ 10:
Die
Pensionsreformkommission hat in ihrem im Dezember 2002 veröffentlichen
zweiten Bericht grundsätzlich zwei Arten eines Pensionskontos im Rahmen des
Umlagesystems zur Diskussion gestellt: In ein beitragsorientiertes Konto werden
für jeden Versicherten (jede Versicherte) laufend die Beitragsleistungen
eingetragen und aufgewertet. Bei der Verrentung wird sodann die aufgewertete
Beitragssumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lebenserwartung für das
jeweilige Antrittsalter in eine monatliche Leistung umgewandelt. In ein
leistungsorientiertes Konto wird jährlich der Betrag der auf Basis der
jährlichen Beitragsgrundlage erworbenen Pensionsanwartschaft eingetragen. Diese
Anwartschaft ermittelt sich aus der jährlichen Beitragsgrundlage, multipliziert
mit einem Kontoprozentsatz (1,78 %). Dieser Betrag wird jährlich
aufgewertet. Aus dem Konto ist daher jeweils ersichtlich, wie hoch die zu einem
bestimmten Zeitpunkt erworbene Pension ist. Im Gegensatz zum
beitragsorientierten Konto erfolgt die Verrentung also laufend und nicht erst
bei der Pensionierung. Das nunmehr im Entwurf enthaltene Pensionskonto ist
leistungsorientiert, da der Gesetzgeber auf Basis der oben genannten
Entschließung ein explizites Leistungsziel vorgegeben hat – nämlich
80/65/45 –, ein Ziel, das bei einem beitragsorientierten Konto nicht zu
erreichen wäre.
Bei
Übertritt in die Pension ergibt sich die Pension sodann aus dem Kontostand.
Erstmalig hat der (die) Versicherte einen gesetzlich garantierten Anspruch auf
die auf dem Pensionskonto erworbenen Gutschriften. Eine Änderung des
Kontoprozentsatzes soll nur pro futuro möglich sein.
§ 10
Abs. 1 verpflichtet den Hauptverband, für jede versicherte Person ein
Pensionskonto einzurichten, in dem die Daten enthalten sind, die für die Ermittlung
der Pensionshöhe erforderlich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich
um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt oder ob
die Versicherung auf einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2
ASVG i.d.F. des Art. 2, § 3 Abs. 3 GSVG i.d.F. des Art. 3
oder § 4a BSVG i.d.F. des Art. 4 beruht. Ein Versicherungskonto ist
somit einerseits für alle Personen zu führen, für die eine Parallelrechnung
durchzuführen ist, andererseits für alle Personen, die nur unter den
Geltungsbereich des APG fallen.
Abs. 2
regelt Beginn und Ende des Pensionskontos. Durch die Formulierung im
Abs. 2 erster Satz „endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der
Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten
Person fällt“ soll klargestellt werden, dass eine Leistung nach § 6 APG
(Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension) die
Kontoführung nicht unterbricht.
Das
Pensionskonto ist jedes Jahr auf den aktuellen Stand zu bringen; dies bedeutet,
dass der errechnete Kontostand jährlich mit der Entwicklung der
Beitragsgrundlage aufzuwerten ist.
Zu
§ 11:
Diese Bestimmung
regelt, welche Daten für jedes Jahr der Kontoführung zu erfassen sind.
Zu
§ 12:
In dieser
Bestimmung wird die Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift geregelt.
Abs. 1 regelt im Detail die Ermittlung der so genannten Teilgutschrift für
ein Kalenderjahr. Hiebei wird die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11
Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr gültigen
Kontoprozentsatz vervielfacht.
Ab 1. Jänner
2005 beträgt der jährliche Kontoprozentsatz 1,78 %. Für Kalenderjahre vor
dem Jahr 2005 sind die jährlichen Kontoprozentsätze in der Anlage 2 zum APG festgelegt. Im Pensionskonto
sind lediglich die Beitragsgrundlagen für Beitragszeiten auf Grund einer
Erwerbstätigkeit, für Beitragszeiten nach § 3 Z 2 APG und für
freiwillige Zeiten und die darauf beruhenden Teil- und Gesamtgutschriften zu
führen. Regelungen für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen für die
Ersatzzeiten vor 2005 sind nur im § 15 APG über die Parallelrechnung
enthalten. Aus diesem Grund wird im § 12 Abs. 1 letzter Satz APG
verfügt, dass § 15 Abs. 2 APG bei der Ermittlung der Teil- und
Gesamtgutschrift anzuwenden ist. Wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach
§ 11 Z 1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage
dieses Kalenderjahres übersteigt, so ist die Teilgutschrift durch
Vervielfachung des 420fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage mit dem
jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln.
Abs. 3 legt
fest, wie die Gesamtgutschrift für jedes Kalenderjahr zu ermitteln ist. Hiebei
sind folgende Größen zu addieren:
1. die
Teilgutschrift dieses Kalenderjahres;
2. die
Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der
Aufwertungszahl des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres
zu vervielfachen ist.
Durch die Regelung
des Abs. 3 Z 2 über die Aufwertung der
Gesamtgutschriften wird sichergestellt, dass die im Pensionskonto enthaltenen
individuellen Pensionsberechnungsgrundlagen entsprechend der allgemeinen
durchschnittlichen Entwicklung der Beitragsgrundlagen berücksichtigt werden;
dies entspricht dem Gebot der Fairness und Gleichbehandlung der einbezahlten
Beiträge. Das bisherige Aufwertungssystem führte unter Umständen trotz gleicher
Beitragsgrundlagen zu unterschiedlichen Pensionsleistungen, abhängig von der
jeweiligen zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen. Das vorgeschlagene
Modell beseitigt diese Systemschwäche.
Die
Berücksichtigung der Beitragsgrundlagenentwicklung bei der Aufwertung führt
somit gegenüber der Pensionsreform 2003 zu einer besseren Bewertung
zurückliegender Beitragsgrundlagen. Dies ist auch ein notwendiges Korrektiv zur
Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in das Pensionskonto.
Zu
§ 13:
Auf
Verlangen der versicherten Person ist der leistungszuständige
Pensionsversicherungsträger verpflichtet, eine Mitteilung über das Pensionskonto
zu erstellen (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung wird erstmals ab
1. Jänner 2007 möglich sein, um den Pensionsversicherungsträgern einen
ausreichenden Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um die nötigen administrativen
Vorkehrungen zu treffen.
Abs. 2
verpflichtet die Pensionsversicherungsträger, dafür Vorsorge zu treffen, dass
die Kontomitteilung auch elektronisch eingesehen werden kann.
Ergibt
sich nachträglich, dass Daten der Kontomitteilung nach Abs. 1 der
versicherten Person unrichtig waren, so ist der (die) Versicherte darüber zu
informieren. Nachträgliche Änderungen der Beitragsgrundlage sind bei den in der
gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen durchaus üblich, auch bei
unselbständig Erwerbstätigen kann es zu solchen Veränderungen kommen (zum
Beispiel im Fall von Beitragsprüfungen). Der Zugang zur Kontomitteilung muss
daher möglichst flexibel gestaltet sein und soll eine unbürokratische
Serviceleistung des Pensionsversicherungsträgers darstellen. Nach einer
eingehenden Abwägung der Vor- und Nachteile, die für eine Kontomitteilung in
Bescheidform sprechen, wird daher vorgeschlagen, die Kontomitteilung
unverbindlich zu verfassen.
Durch
die Übergangsbestimmung des § 16 Abs. 8 APG soll klargestellt werden,
dass anlässlich der Übersendung der ersten Kontomitteilung der versicherten
Person alle bis zum Kalenderjahr vor der Antragstellung erworbenen
Teilgutschriften sowie die bis dahin aus den Teilgutschriften erworbene
Gesamtgutschrift bekannt gegeben werden sollen.
Zu § 14:
Mit
der Einführung eines freiwilligen „Pensionssplittings“ für Zeiten der
Kindererziehung wird in der österreichischen Sozialversicherung erstmalig ein
vollkommen neuer Weg beschritten, über den bereits seit längerer Zeit eingehend
diskutiert wurde. Durch diese Maßnahme soll ein weiterer Schritt zu dem in der
Regierungserklärung für die XXII. Legislaturperiode vorgesehenen Ausbau
einer eigenständigen Pensionsversorgung der Frauen gesetzt werden.
Der
Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist,
kann bis zu 50 % seiner Teilgutschrift, soweit sich diese auf eine
Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich der
Kindererziehung widmet, übertragen lassen.
Durch
die Verweisung auf § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG i.d.F. des
Art. 2 (§ 3 Abs. 3 GSVG i.d.F. des Art. 3, § 4a BSVG
i.d.F. des Art. 4) wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein
„Pensionssplitting“ offen steht. Hiebei wird ebenso wie in der Regelung
bezüglich der Anrechnung von Ersatzzeiten der Kindererziehung darauf abgestellt,
welcher Elternteil das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Unter
Kindererziehung ist im Sinne der herrschenden Judikatur die körperliche,
seelische und geistige Betreuung, Zuwendung und Versorgung der Kinder durch den
(die) Versicherte(n) zu verstehen. Kinder im Sinne dieser Regelung sind die im
§ 227a Abs. 2 ASVG, § 116a Abs. 2 GSVG und § 107a
Abs. 2 BSVG angeführten Personen.
Im
Rahmen des freiwilligen Pensionssplittings für Zeiten der Kindererziehung
können nur volle Kalenderjahre übertragen werden, eine unterjährige Änderung
des Splittings ist aus Gründen der leichteren Vollziehbarkeit nicht vorgesehen.
Es
können nur Teilgutschriften ab 1. Jänner 2005 für jene Kalenderjahre
übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. g ASVG i.d.F. des Art. 2, § 3 Abs. 3 GSVG
i.d.F. des Art. 3 sowie § 4a BSVG i.d.F. des Art. 4 bestanden
hat. Die Übertragung ist längstens bis zum siebenten Lebensjahr des Kindes zu
beantragen.
Die
sachliche Rechtfertigung der Befristung der Zulässigkeit der Übertragung bis
zum siebenten Lebensjahr des Kindes ergibt sich aus den Bestimmungen der
§§ 15h MSchG, 8 Väterkarenzgesetz, 26j LAG, alle in der Fassung des
BGBl. I Nr. 64/2004. Nach den zitierten Bestimmungen hat ein
Dienstnehmer/eine Dienstnehmerin grundsätzlich Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des
Kindes.
Eine
Übertragung ist jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem noch kein
Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.
Diese zeitliche Einschränkung der Zulässigkeit der Übertragung von
Teilgutschriften erscheint aus objektiv nachvollziehbaren Gründen sachlich
gerechtfertigt. Der Antrag ist bei jenem Pensionsversicherungsträger zu
stellen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist.
Dem
Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Adoptiveltern,
Pflegeeltern) über die Übertragung der Teilgutschrift zu Grunde liegen. Durch
die Anknüpfung an die Erklärung beider Versicherter, verbunden mit der
individuellen und absoluten Befristung für die Antragstellung, soll eine
leichtere Handhabbarkeit der Bestimmungen erreicht werden. Darüber hinaus soll
das Entstehen späterer Konflikte über die Übertragung von Gutschriften bei
Kindererziehung vermieden werden. Über diesen Antrag ist in einem
rechtsförmlichen Verfahren durch den Pensionsversicherungsträger mittels
Bescheid abzusprechen (und zwar im Verfahren in Verwaltungssachen). Dies soll
durch eine Ergänzung des § 410 Abs. 1 Z 9 ASVG klargestellt
werden.
Ein
Widerruf der Übertragung ist nicht zulässig. Für eine solche Lösung sprechen
folgende Gründe: Würde das „Pensionssplitting“ einseitig widerrufbar gestaltet
werden, so würde der Partner, der im Vertrauen auf das Splitting die Berufstätigkeit
unterbrochen hat, unter Umständen in seinen sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen benachteiligt werden können. Ein solcher Nachteil würde in der
Regel berufstätige Frauen treffen. Dies soll jedoch vermieden werden, um der
Absicht des Gesetzgebers nach Aufbau einer eigenständigen Pensionsversorgung
für Frauen zum Durchbruch zu verhelfen.
Zu § 15:
Da
ab einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich ab 1. Jänner 2005, grundsätzlich
(das heißt mit Ausnahme des im § 1 Abs. 3 angeführten Personenkreises)
das neue Recht gelten soll, muss geklärt werden, auf welche Weise die bisher
erworbenen Anwartschaften in das neue System übertragen werden sollen. Dafür
haben sich zwei Lösungsmöglichkeiten angeboten: Die Ermittlung eines
Sockelbetrages oder die Parallelrechnung. Im Zuge der Diskussion in den
Arbeitskreisen hat sich nach eingehenden Diskussionen die Parallelrechnung
durchgesetzt.
Nach
den Grundsätzen der Parallelrechnung sind zwei fiktive Pensionen zu berechnen.
In beiden Fällen ist zu diesem Zweck der gesamte Versicherungsverlauf
heranzuziehen. Die erste Pension ist unter der Annahme zu errechnen, dass das
alte Recht bis zum Pensionsantritt weiter gegolten hat. Grundlage für die
Pensionsberechnung bildet somit die im Bereich der Verlustbegrenzung modifizierte
Pensionsreform 2003. Die zweite Pension wird unter der Annahme errechnet,
dass von Beginn an bereits das neue Recht anzuwenden gewesen wäre. Die
tatsächliche Pension wird sodann nach dem Pro-rata-temporis-Prinzip ermittelt.
Hat der (die) Versicherte etwa 45 Versicherungsjahre aufzuweisen, von
denen 30 in das alte und 15 Jahre in das neue System fallen, dann besteht
die Pension aus der Summe von 30/45 der fiktiven Pension nach altem Recht und
15/45 der fiktiven Pension nach neuem Recht.
Die
genaue Berechnungsweise zur Ermittlung der gebührenden Pension ist in den
Abs. 1 und 2 geregelt.
Abs. 3
enthält die notwendigen Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Berücksichtigung
der Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und
nach § 4a BSVG als Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, nach
den §§ 116 und 116a GSVG und nach den §§ 107 und 107a BSVG.
Die
Abs. 4 und 6 enthalten die notwendige Koordination der gesetzlichen
Bestimmungen bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension nach
Vollendung des 62. Lebensjahres mit der Korridorpension nach § 4
Abs. 2 APG.
Um
nicht in jedem Fall eine verwaltungsaufwändige Parallelrechnung vornehmen zu
müssen, sieht § 15 Abs. 5 APG vor, dass eine Parallelrechnung dann zu
entfallen hat, wenn der jeweilige Anteil an Versicherungsmonaten an der
Gesamtversicherungszeit
1. unter
5 % liegt,
2. in
Anlehnung an die in zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit
enthaltenen Regelungen weniger als 12 Versicherungsmonate beträgt.
Nach
§ 15 Abs. 6 APG ist in den Fällen, in denen eine Parallelrechnung
durchzuführen ist, also für nach
oder am 1. Jänner 1955 geborene Versicherte, ist bei Inanspruchnahme einer
vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG,
GSVG/FSVG und BSVG eine Pension sowohl nach derzeit geltendem Recht als auch
eine Pension nach dem APG zu berechnen. Hiebei ist der § 5 APG anzuwenden.
Die Summe aus den beiden Teilleistungen ergibt dann – spiegelgleich zu einem Antritt
zum Regelpensionsalter – die monatliche Pensionshöhe. Ein allfälliger Wegfall
der monatlichen Pensionsleistung richtet sich nach § 9 APG.
Nach § 15
Abs. 7 APG ist in den Fällen, in denen eine Parallelrechnung durchzuführen
ist, also für nach oder am 1. Jänner 1955 geborene Versicherte, ist bei
Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 eine
Berechnung sowohl nach diesem Bundesgesetz (§ 5) als auch eine
Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem
ASVG, GSVG/FSVG oder BSVG durchzuführen. Die Summe aus den beiden
Teilleistungen ergibt dann die monatliche Pensionshöhe. Ein allfälliger Wegfall
der monatlichen Pensionsleistung richtet sich nach § 9 APG.
Zu § 16:
Abs. 1
bestimmt für das In-Kraft-Treten des APG grundsätzlich den 1. Jänner 2005.
Für
die Schwerarbeitspension ist nach Abs. 2 ein In-Kraft-Treten mit
1. Jänner 2007 vorgesehen.
Abs. 3
enthält eine Günstigkeitsbestimmung hinsichtlich der Alterspension für jene
Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und bis zum Ablauf des
31. Dezember 2004 zuminderst einen Versicherungsmonat erworben haben. Für
diese Personen gelten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für eine
Alterspension auch die Bestimmungen nach dem ASVG, GSVG/FSVG oder BSVG, wenn es
für die versicherte Person günstiger ist.
Abs. 4
enthält eine Regelung für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren
sind und eine Korridorpension beanspruchen. Die Abschläge sind für diese
Personen nach den Bestimmungen über die Parallelrechnung gemäß § 15
Abs. 4 Z 1 APG durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension
nach altem Recht erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch
nehmen können.
Nach
§ 16 Abs. 5 APG findet für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren
sind, das APG unter anderem im Falle des § 4 Abs. 3 (Inanspruchnahme
einer Schwerarbeitspension) Anwendung. In einem solchen Fall wird die
monatliche Pensionsleistung nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG, GSVG/FSVG
oder BSVG ermittelt. Die Wegfallsbestimmung sowie die Erhöhung der monatlichen
Pension richten sich nach § 9 APG.
Abs. 6
enthält eine Übergangsbestimmung hinsichtlich des Anfallsalters einer
Alterspension für weibliche Versicherte, durch die der Gleichklang mit dem B‑VG
hinsichtlich des Anfallsalters von weiblichen Versicherten bei der
Alterspension hergestellt werden soll.
§ 16
Abs. 7 APG sieht für den Fall der Inanspruchnahme einer Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des
60. Lebensjahres Folgendes vor: Beträgt die monatliche Pensionshöhe auf
Grund des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter weniger als 15 % so
verringert sich der Wert von 476 Monaten. Kommt es zu keiner Minderung der Pensionsleistung, so
beträgt der Wert 404 Monate.
B) Zu den Art. 2 bis 5
und 23 (Änderung des ASVG, des GSVG, des FSVG, des BSVG und des DAG)
Zu
Art. 2 Z 1 (§ 2a ASVG), Art. 3 Z 1 und 2 (§§ 1a
und 1b GSVG) und Art. 5 Z 1 und 2 (§§ 1a und 1b BSVG):
Durch die
vorgeschlagene Regelung soll die Verbindung der bestehenden
Sozialversicherungsgesetze zum harmonisierten Leistungsrecht in der
Pensionsversicherung hergestellt werden: So wird zum Ausdruck gebracht, dass
für „BerufseinsteigerInnen“ ab dem Jahr 2005, das heißt für Personen, die
ab diesem Jahr erstmals in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert
sind, das ASVG-, GSVG- und BSVG-Leistungsrecht in der Pensionsversicherung nur
mehr subsidiär zur Anwendung kommt, also nur dann, wenn nicht eine besondere
Regelung des APG besteht.
Für Personen, die
bereits vor dem 1. Jänner 2005 in der gesetzlichen Pensionsversicherung
versichert waren, ist ebenfalls ab In-Kraft-Treten des APG dieses Gesetz
anzuwenden, allerdings mit vielen Modifikationen; so ist für diesen
Personenkreis insbesondere auch weiterhin das Übergangsrecht, das ein Auslaufen
der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bis zum
Jahr 2017 vorsieht und Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte enthält,
weiterhin anzuwenden. Die Pension für diesen Personenkreis ergibt sich aus
einem Mix aus Alt- und Neurecht (vgl. dazu die Ausführungen zur
Parallelrechnung nach § 15 APG).
Ein dritter
Personenkreis soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, nämlich die
am 1. Jänner 2005 bereits über 50-jährigen. Für diese Personen gilt wie
bisher das Leistungsrecht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG
und BSVG, und zwar mit lediglich zwei Ausnahmen: Zum einen wird diesen Personen
ebenfalls der Zugang zur Korridorpension (ab dem 62. Lebensjahr)
ermöglicht, zum anderen sollen diese Personen auch in den Genuss der
Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG kommen.
Zu
Art. 2 Z 2, 20, 27, 31 bis 34, 37, 41 bis 45, 49 bis 58, 71, 73, 75,
77 bis 84, 86, 87, 91 und 92 (§§ 5 Abs. 2, 44 Abs. 6, 56a
Abs. 2, 74 Abs. 1, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1
und 4, 77 Abs. 2a und 4, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2,
108d, 108f, 122 Abs. 4, 136 Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a
Abs. 7, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b,
212 Abs. 3, 242 Abs. 9, 254 Abs. 7, 264 Abs. 6, 283, 288
Abs. 1, 292 Abs. 3, 293 Abs. 2, 299a, 302 Abs. 4, 306
Abs. 2, 307d Abs. 6, 502 Abs. 4 und 522k Abs. 2 ASVG sowie die
Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles),
Art. 3
Z 18, 19, 30, 36 und 37 (§§ 47 samt Überschrift, 127 Abs. 8 und
156a GSVG sowie die Überschrift zum dritten Unterabschnitt des
Abschnittes III des Zweiten Teiles) sowie
Art. 5
Z 17, 18, 29, 35 und 36 (§§ 45 samt Überschrift, 118 Abs. 8 und
147a BSVG sowie die Überschrift zum dritten Unterabschnitt des
Abschnittes III des Zweiten Teiles):
Auf der Basis des
Regierungsübereinkommens für die XXII. Gesetzgebungsperiode und der
Entschließung des Nationalrates E 8-NR/XXII. GP werden im Rahmen der
Pensionsharmonisierung auch eine Neuregelung der Pensionsanpassung durch
Abstellen auf den Verbraucherpreisindex anstelle der Nettoanpassung sowie der
Wegfall des Wertausgleiches vorgesehen.
Im Gutachten der
Kommission zur langfristigen Pensionssicherung wird bezüglich der Neugestaltung
der Pensionsanpassung auf Folgendes hingewiesen:
Die
Lebensstandardsicherung sollte nicht ausschließlich auf das Erstpensionsniveau
beschränkt werden, sondern durch die Valorisierung der Pensionen die gesamte
Bezugsdauer – und dies ist mittlerweile ein Zeitraum von 20 bis
25 Jahren – erfassen. Auf internationaler Ebene gibt es im
Wesentlichen zwei Anpassungsmodelle:
- In der
Mehrheit der EU-Staaten orientiert sich die Pensionsanpassung an der
Entwicklung der Verbraucherpreise,
- in einigen
Staaten, wie etwa in Deutschland, an der Entwicklung der Löhne und
- nur
vereinzelt gibt es Misch-Systeme.
Die
Pensionsanpassung in Österreich hat sich seit Einführung der Pensionsdynamik im
Jahr 1965 immer an der Entwicklung der Löhne orientiert, allerdings nie an
der vollständigen Lohnerhöhung:
- Von 1970
bis 2002 betrug die jährliche Pensionsanpassung 4,6 %, während die
Medianeinkommen pro Jahr um 5,6 % stiegen. Der Abstand zwischen
Pensionsanpassung und Lohnerhöhung betrug somit exakt einen Prozentpunkt. Die
geringere Pensionsanpassung war aber – langfristig betrachtet –
insofern nicht spürbar, als die Verbraucherpreise im selben Zeitraum nur um
3,9 % stiegen, woraus Reallohnzuwächse für die Senioren und Seniorinnen
resultierten.
- Auch bei
der seit dem Jahr 1993 geltenden Nettoanpassungsformel blieben die
Anpassungen als Folge der Einrechnung des so genannten Struktureffektes in die
Anpassungsformel hinter den Lohnzuwächsen zurück: Im Zeitraum 1993 bis 2002
stiegen die Pensionen infolge der Anpassung pro Jahr um 1,7 % und die
Löhne um 2,7 %.
- Insoweit
bestand daher gegenüber dem Langfristtrend kein gravierender Unterschied, da
auch in den letzten zehn Jahren der Unterschied zwischen Anpassung und Löhnen
einen Prozentpunkt betrug: Da aber im selben Zeitraum die Verbraucherpreise pro
Jahr um 2,0 % anstiegen, kam es in den vergangenen zehn Jahren als Folge
des geringeren Lohnwachstums in den Jahren seit 1993 zu realen Verlusten für
die LeistungsbezieherInnen: Da sich der Abstand zwischen Preisen und Löhnen
deutlich verringert hatte, sank die Pensionsanpassung unter das Niveau der
Verbraucherpreisentwicklung.
- Zudem hat
auch schon das Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung vom
Mai 2002 eklatante Schwächen der Nettoanpassung dargelegt und eine Änderung
urgiert.
Diese Umstände im
Zusammenhang mit der wegen ihrer Kompliziertheit äußerst geringen öffentlichen
und politischen Akzeptanz der Nettoanpassungsformel haben dazu geführt, dass
die Kommission den Auftrag erhielt, eine Neugestaltung der Pensionsanpassung zu
erarbeiten. Die Kommission hat sich für eine Abkehr von der Nettoanpassung
ausgesprochen und schlägt vor, dass in Zukunft die jährliche Pensionsanpassung
auf Basis der tatsächlichen Entwicklung der Verbraucherpreise erfolgen soll.
Sie betont, dass auf diese Weise nicht nur die Wertsicherung der Pensionen über
den gesamten Pensionsbezugszeitraum garantiert, sondern auch das Vertrauen in
die gesetzliche Pensionsversicherung gestärkt wird.
Die komplizierten
Bestimmungen über die Nettoanpassung sollen daher aufgehoben und der
Pensionsanpassung in Hinkunft die Veränderungen des Verbraucherpreisindexes
zugrunde gelegt werden. Dabei wird am gegenwärtigen Referenzwert für den
Wertausgleich (§ 299a ASVG) angeknüpft, der sich aus der Entwicklung der
Verbraucherpreise vom August des zweitvorangegangenen Jahres bis einschließlich
Juli des der Anpassung vorangegangen Jahres richtet.
Zu Art. 2 Z 3 bis 5, 7 bis 12,
15, 17 bis 19, 24, 60 bis 70 und 101 (§§ 8 Abs. 1 Z 2, 10
Abs. 5 und 6b, 12 Abs. 5b und 6, 13, 14 Abs. 1 Z 12 und
Abs. 5, 15 Abs. 5, 21 Abs. 1, 36 Abs. 1 Z 10 bis 17,
44 Abs. 1 Z 11 bis 18, 52 Abs. 4, 227, 227a, 230 Abs. 2
lit. h, 231 Z 1, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2 sowie 617
Abs. 3 und 5 ASVG),
Art. 3 Z 3 bis 5, 7, 8, 12, 15,
21 bis 29 und 46 (§§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2
Z 4, 14 Abs. 1, 18 Abs. 3a, 26a, 27e, 116, 116a, 118 Abs. 2
lit. j, 119 Z 1, 119a Abs. 1 und 2 sowie 306 Abs. 3 und 4
GSVG) sowie
Art. 5 Z 3 bis 5, 7, 8, 10, 14,
20 bis 28 und 45 (§§ 4a, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 12 Abs. 1,
16 Abs. 5, 23a, 24e, 107, 107a, 109 Abs. 2 lit. i, 110 Z 1,
110a Abs. 1 und 2 sowie 295 Abs. 3 und 5 BSVG):
Entsprechend
der Punktation der Bundesregierung vom 11. Juli 2004 werden die bisherigen
Ersatzzeiten, soweit diese noch zukünftig erworben werden könnten, ab
1. Jänner 2005 durch entsprechende Teilpflichtversicherungen in der
Pensionsversicherung abgelöst:
So
entsteht künftig im Fall des Leistungsbezuges nach dem AlVG, dem
Überbrückungshilfe- und dem Sonderunterstützungsgesetz, im Fall eines Wochen-
und Krankengeldbezuges und beim Bezug von Übergangsgeld in der Unfall- und
Pensionsversicherung sowie bei Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes und
für maximal vier Jahre der Erziehung eines Kindes eine besondere
Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Wie Präsenzdiener sind
Ausbildungsdienst Leistende, wie Zivildiener Auslandsdienstleistende nach dem
Zivildienstgesetz teilpflichtversichert. Darüber hinaus tritt die
Teilversicherung auch in bestimmten Fällen des Ruhens einer Leistung nach dem
AlVG und der Nichtgewährung der Notstandshilfe ein.
Die
Beitragslast wird in diesen Fällen vom Bund und von öffentlichen Fonds sowie
vom Arbeitsmarktservice getragen. Nähere Ausführungen dazu finden sich in den
Finanziellen Erläuterungen. Im Hinblick auf die Tragung der Beitragslast durch
die öffentliche Hand soll das Entstehen einer Formalversicherung (bei
irrtümlicher Anmeldung zur Teilversicherung) ausgeschlossen werden.
Als
Beitragssatz kommt – wie in allen anderen Fällen der vereinheitlichten Pensionsversicherung
– der Wert von 22,8 % zur Anwendung.
Die
Beitragsgrundlage richtet sich zum einen nach den Leistungen bzw. den
Grundlagen für die Bemessung der Leistungen, an deren Bezug die
Teilversicherung anknüpft: den monatlichen Wochengeldbezug (bis zur
Höchstbeitragsgrundlage) bzw. die monatliche Bemessungsgrundlage für das
Krankengeld, 70 % des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das
Arbeitslosengeld bemessen wird (etwa bei Bezug von Notstandshilfe ist dieser
Wert um 8 % zu vermindern), das Übergangsgeld, die Sonderunterstützung.
Zum anderen wird für die Pflichtversicherung auf Grund des Präsenz- oder
Zivildienstes sowie der Kindererziehung eine fixe Beitragsgrundlage im Ausmaß
von 1 350 € festgelegt. Diese Beitragsgrundlage wird auch für eine Pensionsversicherung
bei Familienhospizkarenz, die im AlVG geregelt ist (siehe Art. 6 des
Entwurfes), festgelegt.
Die
neuen Teilversicherungen beginnen mit dem Tag, an dem das Wochengeld bzw. eine
Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung etc. bezogen wird (oder
Notstandshilfe nur wegen der Anrechnung des PartnerIn-Einkommens nicht
gebührt), der Präsenz- oder Zivildienst angetreten wird sowie mit dem der
Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat, bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in Pflege mit dem
Kalendermonat, in dem die Annahme des Kindes erfolgt. Sie enden mit dem Wegfall
der Leistung, dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes und nach maximal
48 Monaten der Erziehung eines Kindes, soweit in der Zwischenzeit nicht
neuerlich ein Kind geboren wurde; dann richtet sich der Ablauf der
48-Monate-Frist nach der letzten Geburt (vgl. § 227a Abs. 3 ASVG). Eine Pflichtversicherung auf Grund eines
Auslandsdienstes nach dem Zivildienstgesetz endet jedenfalls nach
14 Monaten.
In
den §§ 13 bis 15 ASVG wird normiert, dass die in Rede stehenden
Teilversicherten jenem Zweig der Pensionsversicherung nach dem ASVG zugehörig
sind, in dem sie bislang pflichtversichert waren (lag noch keine
Pflichtversicherung vor, so ist die teilversicherte Person der Pensionsversicherung
der Angestellten zugehörig).
Die
Meldepflichten sind für Wochengeld- und KrankengeldbezieherInnen sowie für
Erziehende von den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern, für die
BezieherInnen von „AlVG-Leistungen“ (bzw. Überbrückungshilfe,
Sonderunterstützung etc.) vom Arbeitsmarktservice, für Präsenzdienstleistende
vom Bundesministerium für Landesverteidigung und für Zivildienstleistende vom
Bundesministerium für Inneres wahrzunehmen.
In
der Rangordnung der Versicherungsmonate bzw. im Zusammenhang mit der
Berücksichtigung der Versicherungsmonate bei der Bildung der
Bemessungsgrundlage nach „Altrecht“ werden die Zeiten einer neuen
Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung den Zeiten einer
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nachgereiht
(vgl. auch § 3 APG).
Schließlich
wird bei den Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte klargestellt, dass die
Monate der neuen Teilpflichtversicherung für die Erfüllung der Voraussetzung
von 480 bzw. 420 Beitragsmonaten nur in dem für die bisherigen
Ersatzzeiten geltenden Ausmaß zu berücksichtigen sind - wobei Ersatzzeiten und
Zeiten der Teilpflichtversicherung zusammen das für die Ersatzzeiten nach dem
ASVG, GSVG/FSVG und BSVG geltende Höchstausmaß nicht überschreiten dürfen - und
Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten (abweichend von der
sonstigen Rangordnung) vorgehen.
So
wie bisher nach § 227a ASVG samt Parallelbestimmungen ist eine
Beschränkung auf Zeiten der Kindererziehung im Inland geboten. Die Umsetzung
der EG-rechtlichen Verpflichtungen (Zuständigkeit Österreichs auch für
Kindererziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat), wie sie insbesondere
der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom
7. Februar 2002, Rs C‑28/00, Kauer, Slg. 2002, I‑1367,
festgestellt hat, wird dadurch nicht beschränkt. Diese Verpflichtungen sind auf
Grund des unmittelbaren Anwendungsvorranges des EG‑Rechts zu beachten. An einer
einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung dieser Frage für alle
betroffenen Mitgliedstaaten wird derzeit im Zuge der Reform der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 gearbeitet.
Zu Art. 2 Z 6, 21 bis 23, 26,
36 und 38 (§§ 11 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3
Z 2, 51a, 54 Abs. 5 und 77 Abs. 2 und 6 ASVG),
Art. 3 Z 13, 14 und 17
(§§ 27 und 34 GSVG),
Art. 4
(Änderung des FSVG) sowie
Art. 5 Z 11 bis 13 und 16
(§§ 24 Abs. 2 bis 4 und 31 BSVG):
Die Harmonisierung
der Pensionsversicherungen der Bundesbeamten sowie nach dem ASVG, dem GSVG/FSVG
und dem BSVG erfordert auch die schrittweise Anhebung des Beitragssatzes in der
Pensionsversicherung nach dem GSVG:
Als
einheitlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Pensionsversicherung wird der
Wert von 22,8 % normiert. In diesem Wert ist der Beitragssatz für den
bisherigen Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung bereits inkludiert. Der
Zusatzbeitrag kann daher entfallen.
Die
bisherige Aufteilung der Beitragslast zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn
(10,25 % entfallen auf den Dienstnehmer, 12,55 % entfallen auf den
Dienstgeber) wird beibehalten.
Der
derzeit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung geltende Beitragssatz von
28,3 % (inklusive Zusatzbeitrag) - wobei die zusätzlichen 5,5 % im
Gegensatz zu den sonstigen Versicherten vom Dienstgeber zu tragen sind - soll
angesichts der Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung
beibehalten werden. Im Hinblick auf den einheitlichen Beitragssatz von
22,8 % werden die zusätzlichen 5,5 % (die weiterhin vom Dienstgeber
zu tragen sind) als Zusatzbeitrag normiert.
Für
selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, und für
Bauern und Bäuerinnen, also in der Pensionsversicherung nach dem BSVG
Pflichtversicherte, wird der Beitragssatz von derzeit 15 % (GSVG) bzw.
14,5 % (BSVG) auf 22,8 % angehoben.
Der
bisher gegenüber den ASVG-Versicherten niedrigere Beitragssatz nach dem GSVG
und BSVG findet seine Begründung einerseits darin, dass im
Selbständigen-Bereich keine Teilung der Beitragslast wie im ASVG-Bereich
zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vorgesehen ist (die versicherte Person
also die gesamte Beitragslast selbst zu tragen hat), und andererseits darin,
dass der typische Versicherungsverlauf von selbständig Erwerbstätigen Zeiten
der unselbständigen Erwerbstätigkeit inkludiert, für die kein adäquater
Mitteltransfer zwischen den Pensionsversicherungen der unselbständig und der
selbständig Erwerbstätigen stattfindet. Aus diesem Grund sind für die
Erreichung des Harmonisierungszieles eines einheitlichen Beitragssatzes nunmehr
im Selbständigen-Bereich Ausgleichsleistungen des Bundes vorgesehen. Diese
haben auch die Funktion, die gegenüber dem Unselbständigen-Bereich fehlende
„Partnerleistung“ im Selbständigen-Bereich zu ersetzen.
Der
Beitrag des Bundes setzt sich aus dem Steueraufkommen der Gewerbetreibenden und
der Ausgleichsleistung des Bundes aufgrund der unterschiedlichen
Rahmenbedingungen für Unternehmer und Unselbständigen zusammen. Die
steuerlichen Ersatzmaßnahmen für Gewerbetreibende nach dem Entfall der
Gewerbesteuer fließen nach § 27 Abs. 2 lit. b GSVG als Beitrag
in die Pensionsversicherung.
Darüber
hinaus soll die Ausgleichszahlung des Bundes die unterschiedlichen
Voraussetzungen zwischen den GSVG- und ASVG-Versicherten berücksichtigen. Das
Risiko der Arbeitslosigkeit und der Krankheit kann in der Pensionsversicherung
bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nämlich nicht in gleicher Weise wie
bei Unselbständigen durch Ersatzzeiten und Entgeltfortzahlung ausgeglichen
werden.
Die
Anhebung des von den GSVG-Versicherten selbst zu tragenden Beitragssatzes
erfolgt stufenweise ab dem Jahr 2006. Dabei wird der derzeitige
Beitragssatz um 0,25 % pro Jahr angehoben, sodass der Bundesanteil (die so
genannte Partnerleistung) von 7,55 % im Jahr 2006 auf 5,30 % im
Jahr 2015 sinkt. Ab diesem Zeitpunkt sind somit von den nach dem GSVG Versicherten
17,5 % und vom Bund aus dem allgemeinen Steueraufkommen 5,3 % der
Beitragsgrundlage zu tragen.
Für
BSVG-Pensionsversicherte wird der derzeitige Beitragssatz im Jahr 2006 um
0,25 % angehoben (auf 14,75 %), sodass zur Erreichung der 22,8 %
eine Partnerleistung von 8,05 % vorgesehen ist. Ab dem Jahr 2007 sind
sodann 15 % von der versicherten Person und 7,8 % vom Bund als
Ausgleichsleistung zu tragen.
Zu Art. 2 Z 13, 35, 59 und 101
(§§ 18, 76b Abs. 3, 225 Abs. 1 Z 3 und 617 Abs. 8 und
10 ASVG),
Art. 3 Z 6, 16, 20 und 46
(§§ 13a, 32a, 115 Abs. 1 Z 3 und 306 Abs. 6 und 7 GSVG)
sowie
Art. 5 Z 6, 15, 19 und 45
(§§ 10a, 27a, 106 Abs. 1 Z 3 und 295 Abs. 6 und 7 BSVG):
Bereits
nach geltender Rechtslage gelten Schul- und Studienzeiten, für die ein Beitrag
nach § 227 Abs. 3 und 4 ASVG und nach den Parallelbestimmungen
entrichtet wird, als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (§ 229b
ASVG).
Künftig
soll – parallel zur Umwandlung der Ersatzzeitentatbestände in
Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung – der so genannte Einkauf
von Schul- und Studienzeiten in eine besondere (nachträgliche)
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt werden.
Die
diesbezüglichen Bestimmungen sind den §§ 227 Abs. 1 Z 1 sowie
Abs. 3 und 4 ASVG nachgebildet und finden auf Zeiten des Besuches einer in
§ 227 Abs. 1 Z 1 genannten Bildungseinrichtung ab dem
Jahr 2005 Anwendung. Auch die bisherige Regelung über die Beitragshöhe im
Ausmaß von 22,8 % des Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage für
„Schulmonate“ und von 22,8 % des Zwanzigfachen der Höchstbeitragsgrundlage
für „Studienmonate“ soll fortgeschrieben werden, allerdings soll für
BerufseinsteigerInnen ab dem Jahr 2005 (das heißt für Personen, für die
ausschließlich das APG gilt) vom bisherigen versicherungsmathematischen
Erhöhungsfaktor („Risikozuschlag“) ab dem 40. Lebensjahr abgesehen werden
(§ 617 Abs. 8 ASVG und Parallelbestimmungen). Da in solchen Fällen
der Beitrag künftig nach der zeitlichen Lagerung der Schul- oder Studienzeit in
das Pensionskonto einfließt und damit auch eine Bewertung der Beitragshöhe nach
dieser zeitlichen Lagerung erfolgt, erübrigt sich eine besondere
versicherungsmathematische Beitragserhöhung.
Zu
Art. 2 Z 14 und 101 (§§ 18a Abs. 1 und 3 sowie 617
Abs. 4 ASVG):
Personen,
die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes
widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird,
können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern, wobei die Kosten für
diese Versicherung aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
getragen werden (§ 77 Abs. 7 ASVG). Die Selbstversicherung endet nach
geltendem Recht jedenfalls mit der Vollendung des 30. Lebensjahres des
Pfleglings.
Um
die sozialrechtliche Situation jener Mütter und Väter, die derartige
Pflegeleistungen erbringen, weiter zu verbessern, soll die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der Selbstversicherung nach § 18a ASVG in Hinkunft bis zum
40. Lebensjahr des Pfleglings gegeben sein.
Durch
eine Übergangsbestimmung wird garantiert, dass auch in jenen Fällen, in denen
die Selbstversicherung wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes
bereits beendet wurde und das 40. Lebensjahr des Kindes zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der vorgeschlagenen Änderung noch nicht erreicht ist, nachträglich
eine solche Selbstversicherung angemeldet werden kann.
Gegenwärtig
gibt es rund 2 900 Personen, die von der Möglichkeit einer Versicherung
nach § 18a ASVG Gebrauch machen. Nimmt man an, dass diese Fälle über die
möglichen Altersstufen – 0 bis 30 Jahre – in etwa gleich
verteilt sind, so ist mittelfristig zu erwarten, dass rund 1 000 neue
Fälle hinzukommen: Dies wäre mit einem jährlichen Beitragsaufwand von rund
2,5 Mio. € für den FLAF verbunden.
Zu Art. 2 Z 16 (§ 31
Abs. 4 Z 8 und 9 ASVG):
Die
Aufgabe der Einrichtung und Führung des Pensionskontos nach Abschnitt 3
des Allgemeinen Pensionsgesetzes kann zweckmäßigerweise nur zentral erbracht
werden. Es wird daher der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger mit dieser Aufgabe betraut, was jedoch nichts daran
ändert, dass Kontomitteilungen stets der leistungszuständige
Pensionsversicherungsträger zu besorgen hat.
In
seiner Funktion als „Datendrehscheibe“ für die Sozialversicherungsträger soll
der Hauptverband darüber hinaus bei der Durchführung der neuen
Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das
Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,
mitwirken. Hier ist insbesondere an die Speicherung der einschlägigen
Beitragsgrundlagen sowie an die Organisation der Beitragsabfuhr zu denken. In
diesem Zusammenhang wird der Hauptverband ermächtigt, zur
Verwaltungsvereinfachung Vereinbarungen mit dem Arbeitsmarktservice über die
Meldung der Teilpflichtversicherten und die Beitragsabfuhr zu treffen.
Zu Art. 2 Z 25, 28, 40, 89 und
101 (§§ 53a Abs. 5, 63a, 79b, 447g und 617 Abs. 12 ASVG) und
Art. 23 (Änderung des DAG):
Die
Aufgabe des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger besteht darin, die
Erträge aus Zusatzbeiträgen sowie die Überweisungen diverser Stellen zur
(teilweisen) Abgeltung der Anrechnung von Ersatzzeiten auf die einzelnen
Pensionsversicherungsträger aufzuteilen.
Im
Hinblick darauf, dass die Bestimmungen über die Zusatzbeiträge aufgehoben
werden und auch die Überweisungen zur (teilweisen) Abgeltung der Ersatzzeiten
in Hinkunft entfallen (vgl. die Neuregelung des Beitrages zur
Pensionsversicherung und die neuen Teilpflichtversicherungen, welche die
Ersatzzeitenanrechnung ablösen), kann der Ausgleichsfonds mit 1. Jänner 2005
aufgelöst und sein Vermögen auf die beteiligten Versicherungsträger aufgeteilt
werden.
Den
bislang in § 447g Abs. 10 ASVG platzierten Bestimmungen über den
Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht wird – ergänzt um eine
Berichtspflicht betreffend das Ausmaß der (die Ersatzzeiten ablösenden) neuen
Teilversicherungszeiten – nunmehr ein gesonderter Paragraph im Unterabschnitt
über die Grundsätze der langfristigen Finanzierung der Pensionsversicherung
(§ 79b ASVG) gewidmet.
Zu Art. 2 Z 29, 30 und 101 (§§ 70
Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie 617 Abs. 6 ASVG),
Art. 3 Z 11, 31, 32 und 46
(§§ 26 Abs. 4 und 5, 127b Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie 306
Abs. 8 GSVG) sowie
Art. 5 Z 30, 31 und 45
(§§ 118b Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie 295 Abs. 8 BSVG):
Nach
dem harmonisierten Leistungsrecht der Pensionsversicherung ist vorgesehen, dass
Beiträge aus einer oder mehreren Versicherungen bis zur
„Jahreshöchstbeitragsgrundlage“, das ist das 420fache der
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG (Wert 2004: 48 300 €),
in die Teilgutschrift eines Kalenderjahres einfließen (§ 12 Abs. 1
zweiter Satz APG).
Aus
Anlass bzw. in Anpassung an diese neue Regelung sollen die Bestimmungen des
„Altrechtes“ über die Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung geändert
werden.
Künftig
soll in Fällen der Mehrfachversicherung von einer allfälligen Höherversicherung
bei Überschreitung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage abgesehen werden.
Stattdessen sollen der versicherten Person jedenfalls bei Antritt einer Alters-
oder Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension,
Erwerbsunfähigkeitspension) die auf die Überschreitungsbeträge entfallenden
Beiträge im halben Ausmaß erstattet werden (dies ist schon nach geltendem Recht
vorgesehen, allerdings nur nach Ausschöpfung der Höherversicherung). Die Überschreitungsbeträge
sind dabei die über die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bzw. - im
Anwendungsbereich des Allgemeinen Pensionsgesetzes – über die
Jahreshöchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Beträge.
Weiterhin
hat die versicherte Person jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag auch vor dem
Pensionsanfall diese Überschreitungsbeträge erstatten zu lassen, wobei künftig
von der starren Drei-Jahres-Frist für die Antragstellung abgegangen wird.
Die
versicherte Person wird in Hinkunft aus den Kontomitteilungen ersehen können,
welche Beitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr vorliegen bzw. in die
Teilgutschrift eingeflossen sind. Hieraus ergibt sich auch die Information über
die erstattungsfähigen Beiträge bzw. Beitragsteile.
Die
Zuständigkeit für die Erstattung bei Zusammentreffen verschiedener
Versicherungen ergibt sich in Hinkunft direkt aus dem Gesetz: Bei
Zusammentreffen einer oder mehrerer ASVG‑Versicherungen mit einer oder mehreren
GSVG‑Versicherungen ist der „GSVG‑Träger“ (also die Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft) zuständig, bei Zusammentreffen einer oder mehrerer
ASVG‑Versicherungen mit einer oder mehreren BSVG‑Versicherungen ist der „BSVG‑Träger“
(die Sozialversicherungsanstalt der Bauern) zuständig, bei Zusammentreffen
einer oder mehrerer GSVG‑Versicherungen mit einer oder mehreren BSVG‑Versicherungen
ist ebenfalls die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig.
Unter
einem wird auch die Möglichkeit der „Differenzvorschreibung“ nach dem GSVG,
wonach Beiträge nur in dem Ausmaß zu entrichten sind, als noch nicht die
Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG überschritten ist, an die neue Rechtslage
angepasst. Dabei wird auf die in die Teilgutschrift einfließenden, auf einen
Beitragsmonat entfallenden ASVG-Beiträge abgestellt.
Zu Art. 2 Z 39, 46 bis 48 und
102 (§§ 79a sowie 108e Abs. 2, 9 und 11 sowie die Anlagen 12 und
13 zum ASVG):
Zur
Prüfung und Kontrolle, ob bzw. inwieweit die langfristige Finanzierung der
Pensionsversicherung gesichert ist, aber auch um rechtzeitig Maßnahmen zur
Sicherung der Finanzierbarkeit ergreifen zu können, wird ein Ermittlungs- und
Berichtsregime eingeführt, das die Nachhaltigkeit des Pensionssystems in den
Mittelpunkt stellt.
Die
Kommission zur langfristigen Pensionssicherung hat dreijährlich (erstmals im
Jahr 2007) einen Bericht über die langfristige Finanzierbarkeit der
Pensionsversicherung zu erstatten. Im Zusammenhang mit diesem Bericht ist die
durchschnittliche periodenbezogene Lebenserwartung (ausgehend vom
65. Lebensjahr) zu prüfen. Weicht die von der Kommission ermittelte
Lebenserwartung um durchschnittlich mehr als 3 % von der in Anlage 12
zum ASVG vorgezeichneten Lebenserwartung ab, so hat dies die Kommission nicht
nur in ihrem Bericht festzuhalten, sondern auch Vorschläge zu erstatten, wie
einem aus dieser erhöhten Lebenserwartung resultierenden Mehraufwand für die
Pensionsversicherung beizukommen ist. Dabei sind Vorschläge zu erstatten, in
welcher Weise die so genannten Nachhaltigkeitsfaktoren „Beitragssatz“,
„Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ an
diese neue Situation (erhöhte Lebenserwartung) anzupassen sind; die
erforderlichen Maßnahmen sollen möglichst gleichmäßig auf die genannten
Faktoren entfallen.
In
dem Drei-Jahres-Bericht der Kommission sind auch – unter Zuhilfenahme
einschlägiger Untersuchungen der Statistik Austria und der
Wirtschaftsforschungsinstitute - die demographischen und wirtschaftlichen
Annahmen laut Anlage 13 zum ASVG zu überprüfen und allfällige
Schlussfolgerungen mit Vorschlägen für die zu ergreifenden Maßnahmen zu
verbinden.
Der
Bericht der Kommission fließt in einen vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung
vorzulegenden Bericht (der ebenfalls Vorschläge für die zu ergreifenden
Maßnahmen zu enthalten hat) ein. Die Bundesregierung wiederum hat dem
Nationalrat – unter Darlegung der zur Sicherung der Finanzierung der
Pensionsversicherung zu ergreifenden Maßnahmen – zu berichten.
Zu Art. 2 Z 42 (§ 108
Abs. 3 ASVG):
Die
Höchstbeitragsgrundlage soll laut Punktation der Bundesregierung vom
11. Juli 2004 für alle Versicherten einheitlich festgelegt werden, und
zwar mit der um 90 € erhöhten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem
ASVG. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2004 115 €
(Tageswert) oder 3 450 € (Monatswert:
115 € mal 30). Der Tageswert wird nunmehr um 3 € (3 € mal 30 =
90 €) auf 118 € erhöht.
Näheres zur
Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage ist den Finanziellen Erläuterungen zu
entnehmen.
Zu Art. 2 Z 72 (§ 254
Abs. 1 Z 3 ASVG), Art. 3 Z 33 (§ 132 Abs. 1
Z 3 GSVG) und Art. 5 Z 32 (§ 123 Abs. 1 Z 3
BSVG):
Mit
dieser Änderung wird klargestellt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für
jegliche Art der Alterspension, also auch für die Alterspension nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz, den Anspruch auf eine Pension aus den
Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit)
ausschließt.
Zu
Art. 2 Z 74 und 76 (§ 264 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b
ASVG), Art. 3 Z 34
und 35 (§ 145
Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b GSVG) sowie Art. 5 Z 33 und 34 (§ 136 Abs. 5
Z 3 lit. e und Abs. 7b BSVG):
Die
vorgeschlagenen Ergänzungen dienen dem Gleichklang zwischen den Bestimmungen
der Hinterbliebenenversorgung und der Sozialversicherung in Bezug auf jene
Einkommen, die zur Ermittlung der Witwen/Witwerpension heranzuziehen sind, und
in Bezug auf die Bestimmungen über die Verminderung der Pensionsleistung bei
Überschreitung der doppelten Höchstbeitragsgrundlage.
Zu
Art. 2 Z 85 (§ 306 Abs. 2 ASVG), Art. 3 Z 38
(§ 164 Abs. 2 GSVG) und Art. 5 Z 37 (§ 156 Abs. 2
BSVG):
Durch den
Entfall der Bemessungsgrundlage nach dem APG ist eine Begrenzung des
Übergangsgeldes in der bisherigen Weise nicht mehr möglich.
Zu
Art. 2 Z 88 (§ 410 Abs. 1 Z 9 ASVG):
Durch die
vorgeschlagene Ergänzung wird klargestellt, dass es sich bei dem nach § 14
APG vorgesehenen „Splitting“ von Teilgutschriften (Übertragung eines
Gutschriftenteils vom Pensionskonto des nichterziehenden auf das Pensionskonto
des erziehenden Elternteils) um eine Verwaltungssache handelt, über die der
Versicherungsträger mit Bescheid abzusprechen hat. Die
Teilgutschriften-Übertragung soll somit in einem rechtsförmigen Verfahren
erfolgen, zumal nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine rechtlich
unbekämpfbaren Verwaltungsakte mit erheblichen Rechtsfolgen vorgesehen werden
dürfen.
Zu Art. 2 Z 90 (§ 460b
ASVG):
Die
vorgeschlagene Änderung dient der Rechtsbereinigung: Da der neuen
Pensionskassenregelung, die mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist, alle
seit dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der Sozialversicherung eingetretenen
Bediensteten unterliegen, ist die gegenständliche Beitragsregelung für diesen
Personenkreis in Bezug auf Pensionen nach den Dienstordnungen obsolet und kann
daher entfallen.
Zu
Art. 2 Z 93 und 94 (§ 607 Abs. 11 ASVG), Art. 3
Z 39 und 40 (§ 298 Abs. 11 GSVG) und Art. 5 Z 38 und
39 (§ 287 Abs. 11 BSVG):
Mit der vorgeschlagenen
Änderung soll die Regelung über die Neufeststellung einer Leistung mit
Erreichung des Regelpensionsalters für den Fall, dass die vorzeitige
Alterspension zwischenzeitig wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
weggefallen ist, zur Schaffung gleichartiger Rechtsfolgen an die analoge
Regelung des § 9 Abs. 2 APG angepasst werden. Auf die Erläuterungen
zu § 9 APG wird verwiesen.
Zu Art. 2 Z 95 bis 98
(§ 607 Abs. 12, 13, 14 und 14a ASVG), Art. 3 Z 41 bis 44
(§ 298 Abs. 12, 13, 13a und 13b GSVG) und Art. 5 Z 40 bis
43 (§ 287 Abs. 12, 13, 13a und 13b BSVG):
Im
Rahmen der Pensionssicherungsreform 2003 wurde normiert, dass das
Zugangsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab
1. Juli 2004 schrittweise bis zur Höhe des Regelpensionsalters angehoben
wird. Von dieser Anhebung des Pensionsanfallsalters sind bestimmte
Personengruppen mit besonders langer Versicherungsdauer (mindestens
480 Beitragsmonate bei Frauen, mindestens 540 Beitragsmonate bei
Männern) ausgenommen: Sie haben laut Übergangsrecht (§ 607 Abs. 12
ASVG und Parallelbestimmungen) weiterhin die Möglichkeit, zum seinerzeit
geltenden „Frühpensionsalter“ (55 Jahre bei Frauen, 60 Jahre bei
Männern) die vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen, wobei bestimmte
Ersatzzeiten, wie Zeiten der Kindererziehung sowie des Präsenz- und
Zivildienstes, als Beitragsmonate gewertet werden.
Mit
der vorgeschlagenen Änderung soll der persönliche Geltungsbereich dieser
Schutzbestimmung erweitert werden, wobei eine moderate Senkung der
Steigerungspunkte Platz greifen soll. Zur Ermittlung des Ausmaßes der
Pensionsverminderung ist im Bereich dieser Schutzbestimmung für
Langzeitversicherte das jeweilige „Frühpensionsalter“ (anstelle des
Regelpensionsalters) heranzuziehen (Limitierung des Abschlages).
Im
Übrigen werden durch die Senkung des „Deckels“ nach § 607 Abs. 23
ASVG und den Parallelbestimmungen, wonach die Leistungsdämpfung auf Grund der
Pensionssicherungsreform 2003 bis zum Jahr 2010 6,25 % nicht
überschreiten darf, und durch den Wegfall der Abschlagsregelung bis
31. Dezember 2007 bedeutende Verbesserungen für die in Rede stehende
Personengruppe erzielt.
Zu Art. 2 Z 99 (§ 607
Abs. 23 ASVG), Art. 3 Z 45 (§ 298 Abs. 18 GSVG) und
Art. 5 Z 44 (§ 287 Abs. 18 BSVG):
Im
Zuge der Pensionssicherungsreform 2003 wurde durch eine
„Deckelungsvorschrift“ sichergestellt, dass eine ab 1. Jänner 2004
zuzuerkennende Pensionsleistung nicht zu Einbußen führen kann, die 10 %
der auf Grund der Rechtslage zum 31. Dezember 2003 berechneten Pensionsleistung
übersteigen. Diese Bestimmung soll nunmehr rückwirkend modifiziert werden,
indem erst ab dem Jahr 2024 die besagte „10 %-Deckelung“ zum Tragen
kommt. Im Jahr 2004 darf demnach die Leistungsdämpfung durch die
Pensionssicherungsreform 2003 höchstens 5 % betragen, wobei dieser
Wert in den folgenden Jahren um jeweils 0,25 % pro Jahr ansteigen wird.
Bereits zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen.
Zu
Art. 2 Z 100 (§ 615 ASVG):
Die Zahl 615
als Paragraphenbezeichnung wurde irrtümlicherweise zwei Mal vergeben, und zwar
für die Schlussbestimmungen zum SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105, und für die Schlussbestimmungen zum
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004. Dies soll nunmehr korrigiert werden, indem die
Schlussbestimmungen zum (später beschlossenen) SRÄG 2004 die Bezeichnung
„§ 616“ erhalten.
Zu Art. 2 Z 101 (§ 617
Abs. 7 ASVG) und Art. 3 Z 46 (§ 306 Abs. 5 GSVG):
Im
Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 der Beitragssatz in der Krankenversicherung
der PensionsbezieherInnen erhöht, und zwar in zwei Etappen: per 1. Jänner
2004 wurde der Beitragssatz um 0,5 % angehoben, per 1. Jänner 2005
sollte er abermals um 0,5 % erhöht werden.
Mit
der vorgeschlagenen Änderung soll der Termin der zweiten Erhöhung um ein Jahr
verschoben werden, um eine übermäßige finanzielle Belastung jener
PensionsbezieherInnen zu vermeiden, denen die Pensionsleistung aus eigener
Pensionsversicherung im Jahr 2004 zuerkannt wurde.
Zu Art. 2 Z 101 (§ 617
Abs. 9 ASVG):
Aus
Gründen der Solidarität zwischen den Generationen soll – wie schon in den
Jahren 2004 und 2005 – die Pensionsanpassung auch in den Jahren 2006
bis einschließlich 2008 teilweise mit einem Fixbetrag erfolgen. Dabei wird der
sozialen Komponente Beachtung geschenkt, indem in den angeführten Jahren nur
Pensionen, welche die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht
überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sein werden.
Zu Art. 2 Z 101 (§ 617
Abs. 11 ASVG), Art. 3 Z 46 (§ 306 Abs. 9 GSVG) und
Art. 5 Z 45 (§ 295 Abs. 9 BSVG):
In
Verbindung mit der Übergangsbestimmung im APG, durch die eine Anknüpfung an die
unterschiedlichen Altersgrenzen für männliche und weibliche Versicherte
ermöglicht wird, soll nunmehr auch im ASVG samt Parallelbestimmungen unter
Hinweis auf das BVG-Altersgrenzen, BGBl. Nr. 832/1992, verdeutlicht
werden, dass das Pensionsanfallsalter für Frauen ab dem Jahr 2024
stufenweise an jenes der Männer herangeführt wird.
Zu
Art. 3 Z 9 (§ 25 Abs. 4a GSVG) sowie
Art. 5
Z 9 und 45 (§§ 23 Abs. 10 lit. a und 295 Abs. 4 BSVG):
Ein weiterer Schritt zur Vereinheitlichung der Pensionssysteme ist die
Festlegung einer einheitlichen Geringfügigkeitsgrenze bzw. Mindestbeitragsgrundlage
für alle sozialversicherten Berufsgruppen:
Die
Harmonisierung der Pensionsversicherungen der Bundesbeamten sowie nach dem
ASVG, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG lässt die gegenüber der
Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG wesentlich höheren
Mindestbeitragsgrundlagen nach dem GSVG und BSVG sachlich nicht mehr gerechtfertigt
erscheinen.
Die
derzeit im GSVG und BSVG vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen sollen daher
schrittweise auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG
(Wert 2004: 316,19 € monatlich) gesenkt werden.
Die
Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage im GSVG (Wert 2004:
1 045,63 €) erfolgt stufenweise beginnend mit dem Jahr 2006,
sodass im Jahr 2015 der Betrag von 316,19 € monatlich erreicht wird.
Die
Absenkung der Mindestbeitragsgrundlagen im BSVG (Werte 2004: 546,61 €
bzw. 1 827,45 € bei Beitragsgrundlagenoption) erfolgt in der Weise,
dass bereits im Jahr 2007 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem
ASVG erreicht wird. Für das Jahr 2006 können die Werte erst nach
Bekanntgabe der Aufwertungszahlen im September 2004 festgelegt werden; der
Entwurf wird diesbezüglich ergänzt werden.
Näheres
dazu kann den Finanziellen Erläuterungen entnommen werden.
Zu
Art. 3 Z 10 (§ 25a Abs. 2 GSVG):
Die in § 25a
Abs. 2 GSVG vorgesehene Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage um
9,3 % wurde im Wege der 22. GSVG-Novelle in untrennbarem Konnex mit
dem Ausgleichsbeitrag nach § 27 Abs. 8 GSVG eingeführt. In weiterer
Folge wurde dieser Beitrag durch das SRÄG 2000 ersatzlos und rückwirkend
mit seiner Einführung aufgehoben, wobei aber die Aufhebung des § 25a Abs. 2
GSVG unterblieb.
Die
Aufrechterhaltung dieses „Torso“ der nach wie vor durchzuführenden Erhöhung der
vorläufigen Beitragsgrundlage um 9,3 % führt zum Effekt einer durch nichts
mehr begründbaren Vorauszahlung, die bei Auslösung eines Pensionsstichtages
eine Versteinerung nach § 25 Abs. 7 GSVG und auf diese Weise eine mit
den Grundprinzipien der Pensionsharmonisierung nicht zu vereinbarenden Erhöhung
des auf dem Pensionskonto gutgeschriebenen Betrages mit sich bringt, der keine
Grundlage in den Erwerbseinkünften des (der) Versicherten hat.
Zu
Art. 5 Z 45 und 46 (§ 295 Abs. 10 und Anlage 2 zum BSVG):
Die vorgeschlagene
Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens im Rahmen des
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 105.
C) Zu den Art. 6 und 7
(Änderung des AlVG und des Überbrückungshilfengesetzes)
Zu
Art. 6 Z 1 (§ 1 Abs. 1 lit. g AlVG):
Durch Art. 3 der 2. Dienstrechts-Novelle 2003,
BGBl. I Nr. 130, wurde an Stelle der Eignungsausbildung im
Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2004 das
Verwaltungspraktikum geschaffen und
im § 36d Abs. 1 VBG als lex fugitiva neben der Pflichtversicherung in
der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des ASVG auch die
Versicherung in der Arbeitslosenversicherung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehen. Mit der vorgeschlagenen
Änderung soll die entsprechende Anpassung im Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 vorgenommen werden.
Zu
Art. 6 Z 2 (§ 6 AlVG):
In den letzten
Jahren kamen zu den klassischen Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) viele neue Leistungen dazu. Im Hinblick auf
die besondere Bedeutung der neuen Leistungen, insbesondere des Anspruches auf
Pensionsversicherung bei fehlendem Anspruch auf Notstandshilfe mangels Notlage
wegen der Anrechnung des Einkommens eines Partners oder einer Partnerin im Zuge
der Pensionsharmonisierung, sollen zusätzlich zu den Geldleistungen auch die zu
erbringenden Versicherungen - wie zum Beispiel im Falle der Familienhospizkarenz
- im Leistungskatalog angeführt werden.
Zu
Art. 6 Z 3 (§ 16 Abs. 1 AlVG):
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. b AlVG ruht das Arbeitslosengeld
während des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
Da die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 434/1995 mit Ende Juni 1995 aufgehoben wurde, gibt es keinen
Anwendungsfall für diesen Ruhenstatbestand im AlVG mehr. Er soll daher aus dem
Rechtsbestand entfernt werden.
Zu
Art. 6 Z 4 und 5 (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 2 und
36 Abs. 8 AlVG):
Die Aufzählung der Pensionsgesetze ist um das Allgemeine Pensionsgesetz
zu ergänzen.
Zu
Art. 6 Z 6 (§ 26 Abs. 7 AlVG):
Durch die
vorgeschlagene Änderung soll klar gestellt werden, dass bei einem Anspruch auf
Alterspension kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht. Wie die übrigen
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dient auch das Weiterbildungsgeld
dem Zweck, eine Ersatzleistung für ein entfallenes Erwerbseinkommen zur
Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines Anspruches auf Alterspension besteht
dazu keine Notwendigkeit.
Zu
Art. 6 Z 7, 15 und 16 (§§ 27 Abs. 2 und 82 Abs. 4 und
5 AlVG):
Durch diese
Änderungen soll klar gestellt werden, dass durch die Schaffung früherer
Pensionsantrittsmöglichkeiten im Zuge der Harmonisierung keine Herabsetzung des
frühestmöglichen Zugangsalters zum Altersteilzeitgeld im Dauerrecht eintritt
und die Ausdehnung der „Hacklerregelung“ sowie die Einführung einer
Korridorpension und einer Schwerarbeitspension keine nachteiligen Auswirkungen
auf Altersteilzeitvereinbarungen haben, deren Laufzeit mit dem zum Zeitpunkt
des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen
Pensionsstichtag endet. Ein vorzeitiges Ende des Anspruches auf Altersteilzeitgeld
für den Arbeitgeber als Folge des geänderten Pensionsrechtes wäre ein
ungerechtfertigter Eingriff in bestehende Rechte und könnte eine unerwünschte
vorzeitige Beendigung der Beschäftigung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer fördern.
Zu
Art. 6 Z 8 bis 11 (§§ 29 Abs. 2 und 5 sowie 32 Abs. 1
und 4 AlVG):
Die Änderungen
sehen eine Beitragsleistung in der Pensionsversicherung durch den Bund in der
für Erziehungszeiten festgelegten Höhe statt in Höhe des
Ausgleichszulagenrichtsatzes bzw. eine entsprechende Beitragsergänzung vor und
dienen der Gleichbewertung der Zeiten einer Familienhospizkarenz mit
Kinderbetreuungszeiten. Der für Arbeitslose in Familienhospizkarenz zu
leistende Beitragssatz in der Krankenversicherung wird an den für Arbeiter und
Angestellte geltenden Beitragssatz angeglichen.
Zu
Art. 6 Z 12 (§ 34 AlVG):
An Stelle der mit
dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 geschaffenen und bereits
gegenstandslosen Bestimmung über die Sicherung der Ersatzzeiten in der
Pensionsversicherung für bestimmte von der damaligen Pensionsreform betroffene
Geburtsjahrgänge (Frauen 1945 bis 1947, Männer 1940 bis 1942) soll die Regelung
des Anspruches auf Pensionsversicherung für Personen, die mit Ausnahme der -
wegen eines anzurechnenden Partnereinkommens - fehlenden Notlage alle
Voraussetzungen für die Notstandshilfe erfüllen, treten. Die Pensionsversicherung
soll nur für Zeiträume, für die bei Vorliegen von Notlage Notstandshilfe
gebühren würde, gewährt werden. Das bedeutet, dass sämtliche Bedingungen für
die Notstandshilfe erfüllt sein müssen und insbesondere die Verfügbarkeit, die
Arbeitsfähigkeit und die Arbeitswilligkeit gegeben sein müssen. Die Versagungs-
und Ruhensgründe, die für das Arbeitslosengeld und für die Notstandshilfe
gelten, sollen auch für den neuen Anspruch auf Pensionsversicherung gelten.
Zu
Art. 6 Z 13 (§ 36 Abs. 2 AlVG):
Zur Vermeidung
sachlich unbegründeter sozialer Härten ist eine Klarstellung hinsichtlich der
Anrechnung von Krankengeld, das an Stelle einer Notstandshilfe gebührt, auf
Notstandshilfe erforderlich. Gemäß § 6 Abs. 4 der
Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, ist bei der Anrechnung von
Notstandshilfe als Einkommen nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere
Notstandshilfe anzurechnen. Wird nun an Stelle der höheren Notstandshilfe
Krankengeld bezogen, so muss derzeit das in gleicher Höhe wie die (nach der
Anrechnung übrig gebliebene) höhere Notstandshilfe gewährte Krankengeld auf die
niedrigere Notstandshilfe angerechnet werden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass
die niedrigere Notstandshilfe vermindert wird oder sogar ganz wegfällt. Der
Verlust ist umso größer, je länger der Krankengeldbezug dauert. Durch die
vorgeschlagene gesetzliche Änderung soll gewährleistet werden, dass durch den
Krankengeldbezug keine Änderung der Gesamthöhe der Ersatzleistungen eintritt.
Zu
Art. 6 Z 14 (§ 79 Abs. 80 bis 82 AlVG):
Diese Bestimmungen
regeln den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderungen.
Zu Art. 7
(Überbrückungshilfengesetz 1977):
Im Sinne der
verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung ist es erforderlich, die im
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 neu eingeführte Leistung des
Übergangsgeldes sowie den neuen Pensionsversicherungsanspruch auch im
Leistungskatalog des Überbrückungshilfengesetzes zu berücksichtigen.
D) Zu den
Art. 8 bis 21 (Änderung des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979, des
Gehaltsgesetzes 1956, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetzes 1984,
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetzes 1985,
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des
Bundestheaterpensionsgesetzes, des Teilpensionsgesetzes, des Bundesbahn‑Pensionsgesetzes,
des Bundesbahngesetzes, des Bezügegesetzes, des Bundesbezügegesetzes und des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953)
Die Regelungen des Entwurfes für den öffentlichen Dienst
(Bund) enthalten folgende Hauptpunkte:
- Anwendung
der pensionsrechtlichen Regelungen des ASVG und des APG auf Beamte, deren
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2004
beginnt;
- Einführung
eines Pensionskontos und Pensionsbemessung nach dem Prinzip der
Parallelrechnung für Beamte, oberste Organe und Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind;
- Anpassung
des über den allgemeinen Beitragssatz von 10,25% hinausgehenden
Pensionsbeitrags entsprechend der Betroffenheit durch die Parallelrechnung;
- Einführung
eines Pensionskorridors ab dem vollendeten 62. Lebensjahr sowie einer
vorzeitigen Pensionsantrittsmöglichkeit für Beamte mit Schwerarbeitszeiten ab
60 samt Sonderregelungen für die Abschlagsberechnung bei vorzeitigem
Pensionsantritt im Rahmen dieser Regelungen;
- Sonderregelung
für die Pensionsanpassung in den Jahren 2006 bis 2008 sowie für die jeweils
ersten drei Pensionsanpassungen der nicht von der Parallelrechnung betroffenen
Beamten, obersten Organe und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;
- Reduktion
des „10%-Deckels“ der Pensionsreform 2003 auf 5% im Jahr 2004 sowie jährlicher
Anstieg des Deckels um 0,25 Prozentpunkte, sodass 10% im Jahr 2024 erreicht
werden;
- Verlängerung
des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes bis zu dessen
40. Lebensjahr.
Die für Bundesbeamte geplanten Neuregelungen gelten auch für
Landeslehrer, Bundestheaterbedienstete, ÖBB-Beamte sowie für weitere Gruppen
von Bediensteten, deren Pensionsansprüche im PG 1965 geregelt sind, wie zB
Bedienstete der Österreichischen Bundesforste AG.
Zu
Art. 8 Z 1 (§§ 15b und 15c BDG):
§ 15b sieht
ab 2007 eine Ruhestandsversetzung auf Antrag unter den Voraussetzungen des
Vorliegens einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten und von
„Schwerarbeitsmonaten“ vor. Die Ruhestandsversetzung kann dabei um einen Monat
pro vier Schwerarbeitsmonate vorverlegt werden. Bei Inanspruchnahme dieser
Pensionsantrittsvariante gilt ein reduzierter Abschlagsprozentsatz (vgl.
Art. 14 Z 3).
Das gegenüber dem
APG (540 Versicherungsmonate) reduzierte Erfordernis von 504 Monaten
ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit ergibt sich daraus, dass diese bei Beamten
grundsätzlich erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zählt.
Unter welchen
psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen „Schwerarbeit“
vorliegt, ist durch eine von der Bundesregierung zu erlassende Verordnung zu
regeln.
Beamte, die ihr
59. Lebensjahr vollendet haben, können eine einmalige Feststellung ihrer
Schwerarbeitsmonate beantragen. Für Zwecke der Pensionsbemessung haben die
Dienstbehörden anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand sowohl dem
betroffenen Beamten als auch der Pensionsbehörde die Anzahl der zum Zeitpunkt
des Ausscheidens aus dem Dienststand vorliegenden Schwerarbeitsmonate bekannt zu
geben.
§ 15c sieht
eine vorzeitige Pensionsantrittsmöglichkeit ab dem vollendeten 62. Lebensjahr
vor („Pensionskorridor“). Zusätzlich müssen Beamte eine ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) aufweisen, um den
Pensionskorridor in Anspruch nehmen zu können.
Der
Pensionsantritt im Rahmen des Pensionskorridors ist mit einem Abschlag
verbunden, der nicht unter die Deckelung der Pensionsreform 2003 fällt (vgl.
Art. 14 Z 12).
Zu
Art. 8 Z 2 (§ 75c BDG):
Entsprechend der
Punktation der Bundesregierung zur Harmonisierung wird die Möglichkeit der
Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes, für
das erhöhte Familienbeihilfe gebührt, bis zu dessen 40. Lebensjahr verlängert.
Zu Art. 8
Z 3 (§ 164 BDG):
Zitatanpassung.
Zu
Art. 8 Z 4 (§ 207n Abs. 2 BDG):
Aus pädagogischen
Gründen wird die vorzeitige Ruhestandsversetzung im Lehrerbereich auf den
Ablauf eines Schuljahres beschränkt, wie dies bereits in der Stammfassung
dieser Bestimmung vorgesehen war.
Zu
Art. 8 Z 5 und 6 (§ 236b Abs. 1 und 7 BDG):
Die Möglichkeit
des vorzeitigen Pensionsantritts mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
von 40 Jahren („Langzeiterwerbstätige“) wird auch für die Zeit ab 2007 auf das
vollendete 60. Lebensjahr vorverlegt.
Zu
Art. 8 Z 7 (§ 284 Abs. 53 BDG):
Regelung des
Inkrafttretens der Änderungen des BDG.
Zu
Art. 9 Z 1 und 2 (§ 20c Abs. 3 und 6 GehG):
Die Möglichkeit
der Gewährung der Jubiläumszuwendung anlässlich der Ruhestandsversetzung wird
an die neuen Ruhestandsversetzungsvarianten angepasst. Der bisherige § 20c
Abs. 6 GehG wird damit überflüssig.
Zu
Art. 9 Z 3 und 4 (§ 22 Abs. 1 bis 2a und 15 GehG):
Im Rahmen der
Parallelrechnung fließt die Pension nach dem APG zu einem bestimmten Teil in
die Gesamtpensionsversorgung ein. Der Dienstnehmerbeitrag nach dem APG beträgt
10,25% und ist mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Die neue
Beitragsregelung geht davon aus, dass auch Bezugsbestandteile über der
Höchstbeitragsgrundlage zum Teil in den nach dem Pensionsgesetz 1965 zu
berechnenden Teil der Gesamtpensionsversorgung einfließen; die
Höchstbeitragsgrundlage gilt daher für Beamte, für die die Parallelrechnung
gilt, nicht. Die Beitragssätze werden jedoch entsprechend den zu erwartenden
Anteilen der Beamtenpension und der APG-Pension an der Gesamtpension reduziert.
Technisch erfolgt
die Reduktion in der Weise, dass die Beitragsdifferenz für Bezugsteile bis zur
Höchstbeitragsgrundlage (2,3 Prozentpunkte beim Beitragssatz 12,55%, 0,8
Prozentpunkte beim Beitragssatz 11,05%) sowie der gesamte Beitrag für
Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage entsprechend dem zu erwartenden
Anteil der Beamtenpension in der parallel gerechneten Gesamtpension reduziert
wird. Da von 18 bis 65 maximal 47 Dienstjahre zurückgelegt werden können, wird
die Beitragsdifferenz zunächst auf 47 Jahrgänge aufgeteilt und dann die über
den allgemeinen Beitragssatz von 10,25% hinaus gehende Differenz entsprechend
der bis Ende 2004 erreichbaren Dienstzeit im Beamtensystem aliquotiert. Für
einen heuer achtzehnjährigen Beamten ergibt diese Berechnung anstelle des für
ihn geltenden Beitragssatzes von 11,05% einen Beitrag von 10,27% (=10,25 + 1/47
von 0,8) für den Bezugsteil bis zur Höchstbeitragsgrundlage und von 0,24%
(=1/47 von 11,05%) für den Bezugsteil über der Höchstbeitragsgrundlage; für
einen heuer 49jährigen Beamten anstelle des für ihn geltenden Beitragssatzes
von 12,55% einen Beitrag von 11,82% (=10,25 + 32/47 von 2,3) für den Bezugsteil
bis zur Höchstbeitragsgrundlage und von 8,54% (=32/47 von 12,55%) für den
Bezugsteil über der Höchstbeitragsgrundlage.
Die neuen
Beitragssätze gelten sowohl für den Monatsbezug als auch für beitragspflichtige
Nebengebühren. Die Beitragsbemessung von der Sonderzahlung orientiert sich am
ASVG: Für die Sonderzahlung gilt bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage pro
Kalenderjahr der für Bezugsteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene
Beitragssatz, für den darüber hinaus gehenden Teil der Sonderzahlung der für
Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
Für Beamte, für
die die Parallelrechnung nicht gilt, gelten die bisherigen Beitragsregelungen
weiter (Abs. 15).
Zu
Art. 9 Z 5 (§ 175 Abs. 46 GehG):
Regelung des
Inkrafttretens der Änderungen des GehG.
Zu den
Art. 10 (RDG), 11 (LDG 1984) und 12 (LLDG 1985):
In den
Sonderdienstrechtsgesetzen werden die Änderungen des BDG mit Ausnahme der
Schwerarbeitsregelung inhaltlich nachvollzogen.
Zu
Art. 13 (§ 29e VBG):
Diese Bestimmung
verlängert – analog zur entsprechenden Änderung für Beamte – für
Vertragsbedienstete die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes
zur Pflege eines behinderten Kindes bis zu dessen 40. Lebensjahr.
Zu
Art. 14 Z 1 und 16 (§ 1 Abs. 14 und Abschnitt XIV PG):
§ 1
Abs. 14 nimmt nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis aufgenommene Beamte aus dem Anwendungsbereich der für
Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen über das Beitrags- und
Leistungsrecht aus. „Pensionsrechtliche Bestimmungen“ in diesem Sinne sind
beispielsweise die im GehG enthaltenen Bestimmungen über den Pensionsbeitrag,
über die Ruhegenussfähigkeit bestimmter Geldleistungen oder über die
Abschlagsreduktion bei exekutivem Außendienst sowie dienstrechtliche Regelungen
über die Anrechenbarkeit von bestimmten Zeiten des Dienstverhältnisses für die
ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
Pensionsrechtliche
Bestimmungen sind weiters sämtliche Regelungen über die
Anspruchsvoraussetzungen auf Pensionsversorgung bzw. sonstige Geldleistungen
(zB auf Todesfallbeitrag) sowie über deren Bemessung bzw. Änderung und darüber
hinaus auch alle allgemeinen Regelungen wie beispielsweise die Regelungen über
die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Fälligkeit und Auszahlung von Geldleistungen
oder über die Gebührenfreiheit dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen
dienender Schriften.
Die
dienstrechtlichen Regelungen über die Versetzung und den Übertritt in den
Ruhestand sind dagegen anzuwenden und ersetzen die einschlägigen Regelungen
nach dem APG (so entspricht beispielsweise die Ruhestandsversetzung wegen
dauernder Dienstunfähigkeit dem Anfall einer Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeitspension). Beamte sind als Versicherte nach dem ASVG bzw. dem
APG zu betrachten.
Die
Pensionsbeiträge, die Anspruchsvoraussetzungen, die Leistungsbemessung sowie
die weiteren Rahmenregelungen richten sich damit nicht mehr nach dem
Pensionsgesetz 1965 und den weiteren für Bundesbeamte geltenden
Pensionsregelungen wie zB dem Teilpensionsgesetz, sondern nach dem ASVG und dem
APG. Die Regelungen dieser Bundesgesetze treten ausschließlich an die Stelle
der für vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis aufgenommene Beamte geltenden pensionsrechtlichen
Vorschriften; enthalten diese Bundesgesetze keine dem Beamtenpensionsrecht
eigenen Sondernormen (wie zB über den Todesfallbeitrag oder die Kaufkraftausgleichszulage
bzw. den Folgekostenzuschuss), so sind die Regelungen des Beamtenpensionsrechts
auch nicht subsidiär anzuwenden.
Die vom
Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betonten Grundprinzipien des
Beamtendienstrechts, insbesondere der lebenslange Charakter des
Beamtendienstverhältnisses, bleiben durch Abschnitt XIV weiterhin gewahrt: Das
Dienstverhältnis bleibt auch im Ruhestand aufrecht, für Beamte des Ruhestandes
gelten weiterhin die für sie vorgesehenen Dienstpflichten, sie bleiben
weiterhin dem Disziplinarrecht unterworfen. Schuldner der Pensionsleistungen
bleibt der Bund, die im ASVG vorgesehenen Dienstnehmerbeiträge sind daher weiterhin
an den Bund abzuführen; im nach dem APG zu führenden Pensionskonto ist der
entsprechende Dienstgeberbeitrag auszuweisen.
Der dem
Beamtenpensionsrecht immanente Versorgungscharakter bleibt damit und
insbesondere dadurch, dass die im Beamtendienstrecht geregelten
Pensionsantrittsvoraussetzungen auch für den Fall der dauernden
Dienstunfähigkeit weiterhin gelten, gewahrt. Darüber hinaus enthält auch das
APG Versorgungselemente, insbesondere die für den Fall der dauernden
Dienstunfähigkeit vorgesehenen Zurechnungsmonate (§ 6 APG). Die dem APG
immanenten Versicherungselemente haben beispielsweise durch das Abschlagssystem
bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung, die Durchrechnung und die Neuregelung des
Steigerungsbetrages in den letzten Jahren verstärkt Eingang in das Beamtenpensionssystem
gefunden und stellen damit auch für Beamte keine wesentlichen Neuerungen dar.
Zu
Art. 14 Z 2 (§ 4 Abs. 1 PG):
Anspruchsbegründende
Nebengebühren fließen bei Beamten, auf die die Parallelrechnung anzuwenden ist,
in die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag ein. Da sie jedoch nicht
durchgerechnet werden, sondern weiterhin im Rahmen der Nebengebührenzulage in
die Pensionsversorgung einbezogen werden, sind sie – wie die Sonderzahlungen -
aus der Berechnungsgrundlage für die Durchrechnung herauszunehmen.
Zu
Art. 14 Z 3, 4 und 10 (§ 5 Abs. 2 bis 3, 5 und 6 und
§ 90 Abs. 4 und 5 PG):
Die Abschlagsregelung
wird einerseits um den bei Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension geltenden
Abschlag von 1,68 Prozentpunkten von der Bemessungsgrundlage (entspricht 2,1%
der Leistung wie im APG) und andererseits um den Bonus bei längerem Verbleiben
im Dienststand (3,36 Prozentpunkte pro Jahr, entspricht 4,2% der Leistung wie
im APG) erweitert. Das Höchstausmaß des Bonus (10,08 Prozentpunkte für drei
Jahre) wird im Abs. 5 festgelegt. Für ein längeres Verbleiben im
Dienststand gibt es – wie auch im allgemeinen Arbeitsrecht – keinen
Rechtsanspruch.
Der Abschlag bei
der Schwerarbeitspension reduziert sich für jedes über 15 hinaus gehende
weitere Schwerarbeitsjahr um 0,04 Prozentpunkte, darf jedoch 0,68 Prozentpunkte
pro Jahr nicht unterschreiten.
§ 5
Abs. 2b nimmt aufgrund der Regelung des § 236b BDG in den Jahren 2004
bis 2007 angetretene Pensionen rückwirkend (§ 109 Abs. 48) von der
Abschlagsregelung aus. Diese wirkt erst bei einer Ruhestandsversetzung im
Rahmen dieser Regelung ab 31. Dezember 2007, der Abschlag ist auch dann
mit maximal 12 Prozentpunkten beschränkt. Die Abs. 4 und 5 des § 90
werden damit obsolet.
Zu
Art. 14 Z 5 und 6 (§ 41 Abs. 2 und 3 PG):
Bei der Regelung
über die Anpassung der Beamtenpensionen soll ganz allgemein an die Anpassung in
der gesetzlichen Pensionsversicherung verwiesen werden und nicht – wie derzeit
– auf einen Anpassungsfaktor, da ein solcher – wie
für die Jahre 2004 bis 2008 – nicht immer einheitlich festgesetzt wird. Damit
wird gewährleistet, dass die Sonderanpassungsregelungen für 2005 (§ 607
Abs. 3a ASVG) und für die Jahre 2006 bis 2008 (§ 617 Abs. 9
ASVG) auch für Beamtenpensionen direkt wirksam werden.
§ 41
Abs. 3 bezieht auch Beamte, die sich am 31. Dezember 2004 im
Dienststand befinden und ihr 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, in
den Sonderanpassungsmechanismus des § 617 Abs. 9 ASVG ein und
gewährleistet damit, dass auch diese Beamtengruppe einen Beitrag zur
langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen leistet.
Zu
Art. 14 Z 7 und 8 (§ 54 Abs. 2, 5 und 7 PG):
Vgl. die
Erläuterungen zu § 1 Abs. 14 (Art. 14 Z 16).
Zu
Art. 14 Z 9 und 13 (§ 60 und § 91 Abs. 11 und 12 PG):
Das Beitragsrecht
wird zur Gänze in den § 22 GehG transferiert (vgl. Art. 9 Z 3),
womit die aufzuhebenden Bestimmungen überflüssig werden. Auf Beamte, die am
31. Dezember 2004 ihr 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind
sie nach § 22 Abs. 15 GehG weiterhin anzuwenden.
Zu
Art. 14 Z 11, 14 und 17 (§ 86 und §§ 98 bis 103 PG):
Anlässlich der
Einfügung zweier neuer Abschnitte werden die Übergangs- und die Schlussbestimmungen
des PG 1965 systematisch getrennt und die im neuen Art. XV
enthaltenen Schlussbestimmungen neu durchnummeriert.
Zu
Art. 14 Z 12 (§ 90a Abs. 1a und 1b PG):
Abs. 1a
bewirkt, dass der aufgrund eines Pensionsantritts im Rahmen des Korridors in
Kauf zu nehmende Pensionsabschlag nicht in die Verlustdeckelung nach § 90a
Abs. 1 einbezogen wird. Die Vergleichsberechnung ist zu diesem Zweck
zunächst ohne Abschlag durchzuführen; ein sich daraus allenfalls ergebender
Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung der Abschlagsregelung (§ 5
Abs. 2 PG) bemessenen Ruhebezug.
Abs. 1b
vermindert den im Zuge der Pensionsreform 2003 eingeführten „10%-Deckel“ für
das Jahr 2004 auf 5%, die in den Folgejahren jeweils um 0,25 Prozentpunkte
ansteigen, womit 2024 wieder der ursprüngliche Wert erreicht wird. Nach dem
letzten Satz ist jeweils der Prozentsatz anzuwenden, der sich bei
Ruhestandsversetzung durch Erklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ergeben
hätte, womit gewährleistet wird, dass ein längeres Verbleiben im Dienststand
nicht schadet. Abs. 1b tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft;
allenfalls von der Reduktion des Deckelprozentsatzes begünstigte Ruhe- oder
Versorgungsbezüge sind von Amts wegen rückwirkend neu zu bemessen und eine
allfällige Differenz nachzuzahlen.
Zu
Art. 14 Z 15 (§ 98 PG):
Diese
Übergangsregelung bewirkt, dass auf Pensionsempfänger weiterhin das am
31. Dezember 2004 geltende Abschlagsrecht anzuwenden ist. Die
Bonusregelung wird damit auf am 31. Dezember 2004 im Dienststand
befindliche Beamte beschränkt.
Zu
Art. 14 Z 16 (Abschnitt XIII PG):
Abschnitt XIII
setzt die Parallelrechnung für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954
geboren sind, um. Zu diesem Zweck ist für diese Beamten jeweils ein Ruhe- oder
Emeritierungsbezug nach dem PG und eine Pension nach dem APG (im
Beamtendienstverhältnis ist § 16 Abs. 5 APG nicht anzuwenden) zu
berechnen. Sowohl vom Ruhe- oder Emeritierungsbezug als auch von der
APG-Pension gebührt jeweils der Anteil, der dem Anteil der bis zum
31. Dezember 2004 bzw. ab dem 1. Jänner 2005 erworbenen
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit entspricht. Die Summe beider Anteile bildet die Gesamtpension.
Eine Parallelrechnung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn einer der beiden
Anteile der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% der gesamten
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit beträgt; diesfalls gebührt entweder ein
ausschließlich nach dem PG bemessener Ruhebezug oder eine ausschließlich nach
dem APG bemessene Pension.
Die §§ 100
bis 102 regeln die Einrichtung und Führung des für die Pensionsbemessung nach
dem APG erforderlichen Pensionskontos. Diese obliegen grundsätzlich dem
Bundespensionsamt (im PT-Bereich den nach dem PTSG zuständigen Behörden; im
Landeslehrerbereich den jeweiligen Dienstbehörden). Die Erhebung und allfällige
bescheidmäßige Feststellung der für das Pensionskonto relevanten Daten aus der
Zeit bis Ende 2004 erfolgt zunächst durch die Dienstbehörden, die bei der
Erhebung von Daten aus der Zeit vor der Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis,
die den Dienstbehörden in aller Regel nicht vorliegen, vom zuletzt zuständigen
Pensionsversicherungsträger unterstützt werden. Diese erhobenen Daten sind
zunächst dem Beamten bekannt zu geben; im Bestreitungsfall hat eine bescheidmäßige
Feststellung der strittigen Daten zu erfolgen. Mit Abschluss dieser Erhebung
bzw. mit Rechtskraft der Feststellung übermitteln die Dienstbehörden die Pensionskontodaten
dem Bundespensionsamt, das die Daten in das Pensionskonto integriert und nach
§ 11 APG pensionskontomäßig verarbeitet.
Nach § 102
werden Beamte jährlich über ihr Pensionskonto informiert. Diese Information
wird, um einen Mehraufwand zu vermeiden, zusammen mit der nach § 4
Abs. 3 jährlich zu erstattenden Information über die Beitragsgrundlagen
erfolgen. Darüber hinaus soll die Kontoinformation auch IT-unterstützt
zugänglich sein, wofür sich beispielsweise pm-sap eignen könnte.
Unrichtige Daten
sind ohne weiteres Verfahren richtig zu stellen und der betroffene Beamte davon
zu informieren. Ein förmliches Verfahren kommt diesfalls nicht in Betracht;
vermeintliche Datenfehler können erst im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den
Pensionsbemessungsbescheid geltend gemacht werden.
§ 103 enthält
einige Maßgaben, die aufgrund der Umstellung vom Ruhebezug auf die
Gesamtpension erforderlich sind: Der Pensionssicherungsbeitrag und der
zusätzliche Beitrag nach § 13a PG sind nur vom „Altpensionsteil“ zu
entrichten, für die Hinterbliebenenversorgung, die Ergänzungszulage und die
Sonderzahlung tritt dagegen die Gesamtpension an die Stelle des Ruhebezuges.
Bestimmte
Änderungen im Rahmen des vorliegenden Entwurfs und der Pensionsreform 2003 -
insbesondere die Einführung von zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen für den
vorzeitigen Pensionsantritt und die Verlängerung der für den vollen
Pensionsanspruch erforderlichen Gesamtdienstzeit auf 45 Jahre - verändern
nachträglich die Voraussetzungen, unter denen Beamte bestimmte
Ruhegenussvordienstzeiten von der Anrechnung ausgeschlossen haben. § 104
sieht daher vor, dass ausgeschlossene Ruhegenussvordienstzeiten sowie nach
§ 308 ASVG erstattete Zeiten nachträglich angerechnet werden können, womit
diese Zeiten sowohl für den „Altpensionsteil“ als auch für den APG-Pensionsteil
wirksam werden können. Sowohl der - nach den zum Zeitpunkt des Dienstantritts
als Beamter geltenden Regelungen bemessene – besondere Pensionsbeitrag als auch
der rückzuerstattende Erstattungsbetrag sind nach dem Gehaltsansatz V/2
aufzuwerten. Die Wirksamkeit nachgekaufter Zeiten für die ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit ergibt sich aus dem neuen § 54 Abs. 2 lit. a
sublit. bb. Die Einschränkung der bisherigen Nachkaufsmöglichkeit
erstatteter Zeiten auf nach dem 30. April 1995 in den öffentlichen Dienst
eingetretene Beamte (§ 54 Abs. 5 und 7 PG) wird mit dieser Änderung
obsolet; diese Bestimmungen können daher entfallen.
Zu
Art. 14 Z 18 (§ 109 Abs. 49 PG):
Regelung des
Inkrafttretens der Änderungen des PG 1965.
Zu
Art. 15 (BThPG), 17 (BB-PG) und 18 (BBG 1992):
Im
Bundestheaterpensionsgesetz, im Bundesbahn-Pensionsgesetz und im
Bundesbahngesetz 1992 werden die Änderungen des PG 1965 inhaltlich
identisch nachvollzogen.
Im
Bundesbahn-Pensionsgesetz, in dem bisher kein Abschlag bei vorzeitiger
Ruhestandsversetzung vorgesehen war, wird ein solcher aus Anlass der
Harmonisierung aller Pensionssysteme für den Fall der vorzeitigen
Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit bzw. wegen Nichteinsetzbarkeit
eingeführt. Die Abschlagsregelung entspricht inhaltlich derjenigen des APG
(4,2% Abschlag pro Jahr, maximal 2,1% bei der Schwerarbeitsregelung, 15%
Maximalabschlag).
Entsprechend dem
allgemeinen Harmonisierungskonzept gilt der Abschlag nur für ÖBB-Beamte, die
nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Da bei der Schwerarbeiterregelung
bereits ein Abschlag anfiele, wird auch diese Regelung auf ÖBB-Beamte
beschränkt, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.
Für den Fall des
Verbleibens im Dienststand über das 65. Lebensjahr hinaus ist wie in den
anderen Pensionssystemen ein Bonus von 4,2% p.a. vorgesehen.
Zu
Art. 16 (§ 2 Abs. 2 TPG):
Anpassung des
Verweises an die neuen Pensionsantrittsvarianten des BDG.
Zu
Art. 19 Z 1 und 3 (§ 12 Abs. 3 Z 10 und § 23g
Abs. 3 Z 10 BezG):
Entsprechend
diesen Bestimmungen ist auch für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates
und des Europäischen Parlaments, die unter den Anwendungsbereich der
Parallelrechnung nach Artikel VIIIa fallen, der nachträglich für die
Einrechnung der als Mitglied eines Landtages verbrachten Zeit in die ruhebezugsfähige
Gesamtzeit nach § 25 Abs. 2 lit. b zu leistende Beitrag im Sinne
des § 12 Abs. 4 bzw. des § 23g Abs. 5 anzupassen.
Zu
Art. 19 Z 2 und 4 (§ 12 Abs. 4 und 5 und § 23g
Abs. 5 BezG):
Siehe die
Erläuterungen zu Art. 9 Z 3 (§ 22 Abs. 1a bis 2a GehG).
Zu Art. 19
Z 5, 8 und 10 (§ 26 Abs. 4, § 37 Abs. 4 und § 44c
Abs. 4 BezG):
Diese Bestimmungen
über die Kürzung des Ruhebezuges in der Höhe von 4,2% p.a. bei Inanspruchnahme
einer Pension vor dem 65. Lebensjahr entsprechen dem bisherigen § 49l
Abs. 7 mit der Abweichung, dass – in Angleichung an die ASVG-Regelung bei
Pensionsantritt im Rahmen des „Pensionskorridors“ - der bisher vorgesehene
Maximalabschlag von 10% auf 12,6% erhöht wird.
Zu
Art. 19 Z 6, 9 und 11 (§ 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3
und § 44d Abs. 3 BezG):
Diese Regelungen
sehen – wie § 15c Abs. 1 BDG 1979 für Beamte – eine vorzeitige
Pensionsantrittsmöglichkeit ab dem vollendeten 62. Lebensjahr vor
(„Pensionskorridor“).
Der
Pensionsantritt im Rahmen des Pensionskorridors ist mit dem im § 26
Abs. 4, § 37 Abs. 4 bzw. § 44c Abs. 4 vorgesehenen
Abschlag verbunden.
Zu
Art. 19 Z 7 (§ 27a BezG):
Diese Bestimmung
entspricht dem bisherigen § 49l Abs. 1 bis 6, die aus Gründen der
Systematik und Übersichtlichkeit unmittelbar nach der das Pensionsantrittsalter
regelnden Bestimmung des § 27 eingefügt wird.
Zu
Art. 19 Z 13 (§ 49g Abs. 7 BezG):
Entsprechend
diesen Bestimmungen ist auch der von obersten Organen, die von ihrem
Optionsrecht nach § 49f BezG Gebrauch gemacht haben oder Gebrauch machen
und unter den Anwendungsbereich der Parallelrechnung nach Artikel VIIIa fallen,
der für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit oder Funktionsdauer, die nach
dem 31. Dezember 2004 liegen, zu leistende Beitrag im Sinne des § 12
Abs. 4 bzw. des § 23g Abs. 5 anzupassen.
Zu
Art. 19 Z 14 (Artikel VIIIa BezG):
Artikel VIIIa
setzt die Parallelrechnung für oberste Organe, die nach dem 31. Dezember
1954 geboren sind, um. Zu diesem Zweck ist für diese obersten Organe jeweils
ein Ruhebezug nach dem Bezügegesetz und eine Pension nach dem APG zu berechnen.
Sowohl vom Ruhebezug als auch von der APG-Pension gebührt jeweils der Anteil,
der dem Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 bzw. ab dem 1. Jänner
2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der
gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht. Die Summe
beider Anteile bildet die Gesamtpension. Eine Parallelrechnung ist nur dann
nicht durchzuführen, wenn einer der beiden Anteile der ruhebezugsfähigen
Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer weniger als 5% der gesamten ruhebezugsfähigen
Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer beträgt; diesfalls gebührt entweder ein
ausschließlich nach dem Bezügegesetz bemessener Ruhebezug oder eine
ausschließlich nach dem APG bemessene Pension.
Die §§ 49m
bis 49o regeln die Einrichtung und Führung des für die Pensionsbemessung nach
dem APG erforderlichen Pensionskontos. Diese obliegen grundsätzlich den für die
Vollziehung des Bezügegesetzes gemäß den §§ 50 und 51 zuständigen Stellen.
Im Übrigen wird
auf die Erläuterungen zu Art. 14 Z 16 (§§ 99 bis 103 PG)
verwiesen.
Zu
Art. 20 Z 1 und 3 (§ 12 Abs. 1a und § 13 Abs. 3
BBezG):
Im Rahmen der
Harmonisierung werden auch die Pensionsversicherungsbeiträge der
sozialversicherten Politiker entsprechend reduziert. Zur Technik der Reduktion
wird auf die Erläuterungen zu § 22 Abs. 2 GehG verwiesen. Der
Anrechnungsbetrag wird auf das Niveau des ASVG (22,8%) reduziert.
Zu
Art. 20 Z 2 (§ 12 Abs. 2 BBezG):
Zitatanpassung auf
Grund des neu eingefügten § 12 Abs. 1a.
Zu
Art. 20 Z 4 (§ 14a BBezG):
Auf die Erläuterungen
zu Art. 19 Z 14 (§§ 49m bis 49o BezG) wird verwiesen.
Zu
Art. 21 (§ 5b VfGG):
Die Neuregelungen
im Rahmen dieses Entwurfs werden auch für Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes in der Weise umgesetzt, dass – mit den erforderlichen
Maßgaben – auf die Parallelrechnungsbestimmungen des PG 1965 verwiesen
wird. Für die Reduktion des über dem APG-Beitragssatz von 10,25% liegenden
Beitragsteils wird auf § 12 Abs. 4 und 5 des Bezügegesetzes
verwiesen, da der Beitragssatz für Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und
des National(Bundes)rates (22,79%) identisch ist. Für „neue“ Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes, deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004
beginnt, gilt wie für neue Beamte das Pensionsrecht der Allgemeinen Sozialversicherung.
E) Zu Art. 22 (Änderung
des FLAG)
Zu
Art. 22 Z 1 (§ 39j Abs. 2 FLAG):
Eine Maßnahme im
Rahmen der Schaffung eines einheitlichen Pensionsrechtes für alle Versicherten
ist die verstärkte Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung. Dafür
sollen die Beiträge dieser Beitragsgrundlage aus Mitteln des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und der öffentlichen Hand bis zum Jahr 2009 zu gleichen
Teilen, ab 2010 im Verhältnis von 75 % zu 25 % geleistet werden. Der
diesbezügliche Verweis im Familienlastenausgleichsgesetz soll der
Rechtsklarheit dienen; auf die einschlägigen Erläuterungen zum ASVG wird
verwiesen.
Oftmals wird
seitens der Bevölkerung ein Informationsdefizit bemängelt. Es ist daher auch
die Aufgabe des Bundes, dem entgegenzuwirken. Durch gezielte Informationsmaßnahmen
über Angelegenheiten betreffend Kindererziehungszeiten in der
Pensionsversicherung soll dabei
insbesondere auch gewährleistet werden, dass die eröffneten Rechte
entsprechend gewahrt werden können. Für diese Informationsmaßnahmen sollen Mittel
aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden.
Finanzielle
Erläuterungen
A)
Finanzielle Auswirkungen für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung
Die vorgesehenen
Maßnahmen im Bereich „Pensionskonto/Harmonisierung“ haben finanzielle
Auswirkungen in folgenden Bereichen:
- im Bereich
des Leistungsrechtes: bei der Ermittlung der Leistungshöhe und der laufenden
Pensionsvalorisierung;
- im Bereich
des Beitragsrechtes: hier gilt der formale Grundsatz einer Gleichheit der Beitragssätze;
- bei der
Finanzierungsstruktur: wenngleich sich die Mittelaufbringung selbst nicht
wesentlich ändert, ändert sich die Finanzierungsstruktur recht deutlich.
Die Neuregelung
des leistungsrechtlichen Teils der Altersvorsorge verteilt sich – wie im Allgemeinen
Teil der Erläuterungen noch detaillierter ausgeführt ist – auf mehrere Gesetze:
- das neu zu
schaffende Allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt primär das zukünftige
Leistungsrecht im Fall der Inanspruchnahme einer Alters- und Invaliditätspension
für neu ins Erwerbsleben eintretende Versicherte: für diese Personen gilt
ausschließlich das APG, die Pensionsberechnung erfolgt ausschließlich auf Basis
des Pensionskontos;
- für
Personen, die zum 1.1.2005 bereits das 50. Lebensjahr überschritten haben,
gelten weiterhin die – wenngleich im Rahmen der Reform modifizierten –
leistungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG/FSVG und des BSVG: Grundlage
für die Pensionsberechnung bildet somit die im Bereich der Verlustbegrenzung
modifizierte Pensionsreform des Jahres 2003. Darüber hinaus dürfen aber
auch diese Personen nunmehr eine „Korridorpension“ in Anspruch nehmen;
- für
Personen, die bereits in der gesetzlichen Pensionsversicherung
Versicherungszeiten erworben haben und jünger als 50 Jahre sind, gilt die
sogenannte Parallelrechnung: auf Basis der beiden oben angeführten
leistungsrechtlichen Bestimmungen wird jeweils eine vollständige Pension
berechnet, diese beiden Leistungen werden sodann im Verhältnis der im
jeweiligen System bis zum bzw. nach dem 1.1.2005 zurückgelegten Zeiten zur
endgültigen Leistung verschmolzen. Die Bestimmungen dazu finden sich im APG.
Eine
detailliertere Erläuterung der neuen bzw. modifizierten alten
Pensionsberechnungsformel sowie der Wirkungsweise der Parallelrechnung erfolgt
im Allgemeinen Teil der Erläuterungen, sodass hier auf eine Wiederholung dessen
verzichtet werden kann. In Ergänzung dazu findet sich all dies aber in den
Übersichten D/1 bis D/3.
Da im Bereich der
Leistungen wegen geminderter Erwerbsfähigkeit ebenfalls eine Neuregelung im
Pensionskonto fixiert wurde, bleibt diesbezüglich das bisherige Leistungsrecht
– auf Basis der modifizierten Reform des Jahres 2003 – nur für die
Parallelrechnung aufrecht: Für neue Versicherte ab 1.1.2005 gilt auch bei der
Invaliditätsleistung die Berechnung allein auf Basis des Pensionskontos, wobei
dieses durch Zurechnungsmonate ergänzt wird. Dadurch wird erreicht, dass wie
bisher ein Steigerungsbetrag von 60 % erreicht werden kann.
Mit 1.1.2005
erfolgt auch eine grundlegende Änderung des bisherigen Systems der Aufwertung
und Anpassung: die Nettoanpassung fällt weg und wird durch eine jährliche
Anpassung auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung ersetzt. Die Berechnung der
Aufwertungszahl wird hingegen nur leicht modifiziert: in die Berechnung der
durchschnittlichen Beitragsgrundlagen werden nunmehr auch die
Beitragsgrundlagen der Selbständigen integriert. Die Aufwertungszahlen der
Anlage 2 spiegeln diese Form der Aufwertung auch für die Vergangenheit wider.
Aus diesem Grund stimmen die Aufwertungszahlen der Anlage 2 bis zum Jahr 2004
nicht mit jenen nach § 108a ASVG überein. Im Jahr 2005 erfolgt eine
diskretionäre Erhöhung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage um zusätzlich
90 Euro.
Abgesehen von
dieser überproportionalen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt im
Beitragsrecht eine Vereinheitlichung der Mindestbeitragsgrundlagen in den
Sozialversicherungsgesetzen ASVG, GSVG, und BSVG: diese Angleichung erfolgt in
Etappen – 10 Schritte im Bereich des GSVG, 2 Schritte bei den Bauern
– und wird durch eine kostenneutrale Erhöhung der Beitragssätze begleitet. Der
kostenneutrale Beitragssatz beträgt sodann im GSVG 17 % und bei den Bauern
15 %. Somit bringt erst die im Gesetzentwurf darüber hinausgehende Erhöhung
von 17 % auf letztendlich 17,5 % bei den gewerblich Selbständigen
Mehreinnahmen für die gesetzliche Pensionsversicherung mit sich.
Mit 1.1.2005
erfolgt zudem eine darüber hinausgehende, viel weiterreichende Änderung des
Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens: die bisherige Differenzierung in
Zeiten einer Pflicht- bzw. einer freiwilligen Versicherung mit einer
Beitragsleistung vom oder für den Versicherten und in beitragsfreie
Ersatzzeiten fällt weg; alle Versicherungszeiten sind hinkünftig
Beitragszeiten. Dafür ist es notwendig, für alle Versicherungszeiten eine
Beitragsgrundlage zu definieren und Beiträge zu entrichten. Der
Beitragsentrichtung wird immer ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8 %
zugrundegelegt. Diese Beiträge sind zur Gänze oder teilweise vom Versicherten
bzw. zur Gänze oder teilweise von Dritten zu entrichten. Zu Letzteren zählen
natürlich nach wie vor der Bund, das Arbeitsmarktservice und der
Familienlastenausgleichsfonds. Im Gegenzug entfällt die pauschale Finanzierung
der Ersatzzeiten. Durch die Erhöhung des beitragsfinanzierten Anteiles kommt es
zu einer spürbaren Verschiebung bei der Zuordnung der Mittel, kaum aber bei der
Aufbringung der Mittel:
- die
Einnahmen aus Beiträgen steigen;
- der
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger als pauschales Aufteilungselement
kann entfallen, da es in Hinkunft nur Pensionszeiten mit einer eindeutigen
Zuordnung zu einem Pensionsversicherungsträger gibt;
- die
Ausfallshaftung des Bundes: der Bundesbeitrag wird geringer, da dieser ein
kommunizierendes Gefäß mit den Beitragseinnahmen bildet.
Für den Bund
bedeutet dies jedoch keine Entlastung, sondern lediglich eine kostenneutrale
Umschichtung innerhalb seines Finanzierungsanteiles: die Ausfallshaftung
(Bundesbeitrag) sinkt zwar, aber die Beteiligung des Bundes am Beitragsaufkommen
steigt in gleicher Höhe.
Mehreinnahmen, die
den Bund tatsächlich entlasten, stammen lediglich aus der überproportionalen
Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage (ab 2005) und der Erhöhung des
Beitragssatzes bei den gewerblich Selbständigen von 17,0 % auf 17,5 %
(ab 2014).
Sämtliche der oben
beschriebenen Änderungen bei der Aufwertung und Anpassung sowie im Bereich des
Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens betreffen ohne Ausnahme alle
derzeitigen und zukünftigen Versicherten und derzeit schon und in Zukunft in
Pension befindlichen Personen. Daher findet sich die beitragsseitige
Neuregelung ausschließlich im ASVG, GSVG und BSVG, nicht aber im APG.
Zusammenfassend
lässt sich daher schon allein aufgrund ihres Geltungsbereiches in Bezug auf die
finanzielle Wirkung der oben beschriebenen leistungs- und beitragsrechtlichen
Maßnahmen Folgendes anmerken:
- die oben
genannten Maßnahmen im Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen beginnen sofort
zu wirken, wenngleich sie in vielerlei Hinsicht lediglich eine Änderung der
Finanzierungsstruktur, nicht aber der tatsächlichen Mittelaufbringung bewirken;
- die
Änderungen im Bereich der Anpassung und Aufwertung wirken ebenfalls sofort ab
dem Jahr 2005;
- das
Pensionskonto entfaltet hingegen seine volle Wirkung in etwa ab dem
Jahr 2050, und selbst hier dauert es dann noch 20 bis 25 Jahre, bis
diese Pensionsberechnung im gesamten Pensionsstock finanziell ihren
Niederschlag findet;
- die
Parallelrechnung entfaltet ihre Wirkung in etwa ab dem Jahr 2017: zu
Beginn überwiegt noch der Einfluss der Pensionsberechnung nach dem
Reformrecht 2003. Im Jahr 2030 dürften die beiden Rechtslagen –
Pensionskonto und Pensionsreform 2003 - in etwa gleichwertig zur
Pensionshöhe beitragen, und erst in den Jahren danach dominiert zumindest anteilsmäßig
die Ermittlung der Leistungshöhe nach dem Pensionskonto;
- in den
kommenden 7 bis 10 Jahren wirkt hingegen noch die modifizierte Reform des
Jahres 2003 voll weiter: in diesem Zeitraum bringt daher die Verminderung
der Verlustbegrenzung die deutlichste finanzielle Auswirkung mit sich. Spürbare
finanzielle Auswirkungen wird aber auch die Einführung der so genannten
Korridorpension und – in geringerem Ausmaß – auch die Einführung der
Schwerarbeiterpension mit sich bringen.
Die nachfolgenden
Finanziellen Erläuterungen versuchen einerseits das unterschiedliche Eintreten
der Auswirkungen der geänderten beitrags- und leistungsrechtlichen Bestimmungen
und andererseits der unterschiedlichen Betroffenheiten Rechnung zu tragen. Dies
kann jedoch nicht allein durch eine einzige Methode erfolgen: zur besseren
Illustration der gesamten finanziellen Auswirkungen werden daher
- die
kurzfristigen Auswirkungen des Gesamtpaketes bis zum Jahr 2010 modelliert:
anhand dieser Darstellung lassen sich einerseits die gesamten finanziellen
Auswirkungen der beitragsrechtlichen Änderungen und der Änderungen bei der
Finanzierungsstruktur am deutlichsten belegen. Andererseits zeigen sich in der
kurz- und mittelfristigen Darstellung auch die finanziellen Auswirkungen der
Adaptierung der Reform 2003;
- die
gleichfalls modellierten Langfristszenarien bis zum Jahr 2050 zeigen
sodann die Auswirkungen des Einstieges in die Parallelrechnung und den
langfristigen Übergang zum Pensionskonto, und dies unter einem geänderten
Anpassungs- und Aufwertungsregime;
Aus der
Gesamtbetrachtung all dieser Punkte sollte sich in weiterer Folge ein
einigermaßen kohärentes Bild der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen
Änderungen infolge der Einführung des Pensionskontos bzw. der Harmonisierung
der Pensionssysteme ergeben.
Zum Stichwort
Harmonisierung sei abschließend noch Folgendes angemerkt: Die vorliegenden
Finanziellen Erläuterungen beschränken sich ausschließlich auf die gesetzliche
Pensionsversicherung unter Einschluss des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes:
Derzeit schon pragmatisierte Bedienstete – egal ob bei Bund, Ländern, Gemeinden
oder bei deren Betrieben - werden von den nachfolgenden Darstellungen nicht
erfasst, da diese weiterhin im Geltungsbereich ihrer jetzigen Pensionsgesetze
verbleiben. Somit gibt es für diese Personen aus dem Titel der Harmonisierung
heraus keine Verschiebung von Beiträgen und/oder Leistungen zwischen der
gesetzlichen Pensionsversicherung und den Altersvorsorgesystemen der
öffentlich-rechtlich Bediensteten. Aussagen über die finanzielle Entwicklung
bei den Beamtenpensionssystemen sind daher aus den nachfolgenden Erläuterungen
nicht ableitbar.
1. Kurz- und mittelfristige finanzielle Auswirkungen
In Analogie zu den
Mittelfristprognosen der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung werden
im Folgenden die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen bis zum Jahr 2010
dargestellt: dabei handelt es sich tatsächlich um Prognosen, da die Darstellung
auf den aktuellsten Wirtschaftsprognosen der Wirtschaftsforschungsinstitute
aufbaut. Ausgehend von diesen mittelfristigen Wirtschaftsannahmen wird einerseits
eine Überblicksdarstellung über die zukünftige finanzielle Entwicklung der
gesetzlichen Pensionsversicherung mit und ohne Reformvorhaben gegeben.
Andererseits werden die Auswirkungen der Reform in ihre einzelnen Bestandteile
aufgegliedert. Beides erfolgt sowohl getrennt nach den einzelnen
Pensionsversicherungsgesetzen als auch als Zusammenschau für die gesamte
gesetzliche Pensionsversicherung. Die Darstellung erfolgt - unter Heranziehung
der mittelfristig prognostizierten Inflationsraten – in nominellen Größen.
In der Übersicht
A/1 ist die prognostizierte finanzielle Entwicklung der gesamten gesetzlichen
Pensionsversicherung für den Zeitraum 2005 bis 2010 dargestellt, und zwar mit und
ohne Berücksichtigung der geplanten Reformvorhaben.
Die Gesamtaufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherung werden sich
– ohne Reformmaßnahmen – im Jahr 2005 auf rund
25,78 Mrd. € belaufen, das sind 10,7 % vom BIP. Es wird
erwartet, dass die Gesamtaufwendungen bis zum Jahr 2010 auf rund
28,85 Mrd. € steigen, in Prozent vom BIP wäre dies ein Anteil von
9,8 %: Der sinkende Anteil der Aufwendungen gemessen am BIP ergibt sich
aus der Pensionsreform des Jahres 2003, die in den kommenden Jahren
schrittweise immer stärker zu wirken beginnt.
Unter Berücksichtigung der nunmehr vorgesehenen Reformmaßnahmen steigt der
zu erwartende Aufwand für das Jahr 2005 auf 25,83 Mrd. € bzw. auf
29,34 Mrd. € im Jahr 2010: Der Anteil der Gesamtaufwendungen
gemessen am BIP beträgt somit 10,7 % im Jahr 2005 und 10,0 % im
Jahr 2010. Dieser höhere Pensionsaufwand zum Ende des Prognosezeitraumes
2010 resultiert aus drei Maßnahmen:
- der
Adaptierung der Reform 2003: Die in der Reform 2003 gesetzlich
fixierte Verlustbegrenzung von 10 % wird auf 5 % für das
Jahr 2004 zurückgenommen und in weiterer Folge wieder langsam
(+ 0,25 % pro Jahr) auf das ursprüngliche Niveau erhöht. Dies wird
erst im Jahr 2024 erreicht sein. Zum Ende des Prognosezeitraumes 2010
beträgt somit der maximale Verlust aus der Reform des Jahres 2003
6,5 %. Diese Adaptierung der Reform bringt Mehraufwendungen mit sich, die
im Jahr 2005 23 Mio. € und im Jahr 2010
238 Mio. € betragen. Die entsprechenden Daten können der Übersicht
B/1 entnommen werden.
- Der
Übersicht B/1 ist ebenfalls die Auswirkung einer weiteren leistungsrechtlichen
Maßnahme zu entnehmen, nämlich der Modifikation der Anpassung in den
Jahren 2006 bis 2008: In Analogie zu den anpassungsrechtlichen
Sonderbestimmungen der Jahre 2004 und 2005 wird auch diesmal nicht bei
allen LeistungsbezieherInnen deren Leistung mit dem Verbraucherpreisindex
valorisiert. Leistungen, die die halbe Höchstbeitragsgrundlage überschreiten,
werden mit einem Fixbetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der halben
Höchstbeitragsgrundlage mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor ergibt. Von dieser
Maßnahme sind rund 8 % aller LeistungsbezieherInnen in der gesetzlichen
Pensionsversicherung betroffen. Diese Maßnahme bringt im Jahr 2006
Einsparungen von 6 Mio. € mit sich, ab dem Jahr 2008 belaufen
sich die Einsparungen auf 18 Mio. €.
- Weitere
Adaptierungen der Reform 2003 bringen die Einführung der
Schwerarbeiterregelung, die Ausdehnung des Schutzes für Langzeitversicherte
durch die Erweiterung der „Hacklerregelung I“ (§ 607 Abs. 12
ASVG) auf die Jahrgänge 1950/1955 sowie der Wegfall des Abschlages bis
1. Dezember 2007 für die betreffenden Personen und vor allem die
Korridorpension mit sich: Insbesondere Letztere wird bereits ab dem
Jahr 2005 wieder zu einer Verlangsamung des späteren Pensionsantritts
führen, und dies obwohl die mit der Korridorpension verbundenen
Pensionsabschläge –die zum Teil außerhalb der Verlustbegrenzung liegen –
bremsend wirken könnten. Die Entscheidung, ob die Korridorpension in Anspruch
genommen wird, steht jedoch nicht allen Versicherten frei: In Verbindung mit
§ 22 AlVG werden BezieherInnen einer Geldleistung aus der
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, unter Umständen
auch bei Altersteilzeit) mit dem 62. Lebensjahr die Pension trotz der
höheren Abschläge in Anspruch nehmen. Trotz dieser Abschläge ist dies für die
gesetzliche Pensionsversicherung kurz- und mittelfristig mit erheblichen
Mehraufwendungen verbunden.
Durch
das gleichzeitige Bestehen der Korridorpension, der „Hacklerregelung“ und der
Schwerarbeiterpensionen ist jedoch eine exakte finanzielle Bewertung und deren
Zuordnung nicht mehr möglich: Die in den Übersichten B/1 bis B/4 enthaltenen
Mehrausgaben für die gesetzliche Pensionsversicherung stehen daher für den
gesamten Themenkomplex „Früherer Pensionszugang“ und stellen sicherlich eine
Untergrenze der zu erwartenden Mehraufwendungen dar, da derzeit nicht
abgeschätzt werden kann, wie viele Personen von diesen zum Teil neuen
Zugangsmöglichkeiten Gebrauch machen werden.
Per Saldo ergeben sich aus den drei oben genannten Maßnahmen bei den
Gesamtaufwendungen Mehrausgaben im Jahr 2005 von 43 Mio. € bzw.
von 530 Mio. € im Jahr 2010. Daraus lässt sich deutlich die
Adaptierung der Reform 2003 erkennen.
Die Bestimmungen über das Pensionskonto bzw. die Parallelrechnung haben in
dem Zeitraum bis 2015 noch keine finanziellen Auswirkungen, da, von einzelnen
Ausnahmefällen abgesehen, kaum Personen nach der neuen Rechtslage – dem
Pensionskonto – in Pension gehen bzw. letzterer im Rahmen der Parallelrechnung
noch kein Gewicht zukommt: Daher sind die daraus resultierenden finanziellen
Auswirkungen kurz- und mittelfristig eher marginal.
Auf der Beitragsseite wirken sich folgende Maßnahmen finanziell aus:
- Mit
1. Jänner 2005 wird die Höchstbeitragsgrundlage um zusätzlich 90 €
erhöht: Daraus ergeben sich jährliche Mehreinnahmen – wie der Übersicht
B/1 zu entnehmen ist – von rund 60 Mio. € im Zeitraum 2005
bis 2010.
- Die
Senkung der Mindestbeitragsgrundlage bei den Selbständigen würde zu einem
Einnahmenentfall führen, dies wird aber in voller Höhe durch die analoge
schrittweise Erhöhung der Beitragssätze kompensiert: Daher werden beide
Maßnahmen als saldenneutral dargestellt. Als problematisch könnte sich
allenfalls die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage auch für die sogenannten
„Optanten“ im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung erweisen: während es
gegenwärtig nur rund 1 300 derartige Fälle gibt, könnte durch die Senkung
der Mindestbeitragsgrundlage eine Sogwirkung in Richtung vermehrte Inanspruchnahme
des Optionsrechtes entstehen, die mit deutlichen finanziellen Mindereinnahmen
verbunden wäre. Daher ist es unabdingbar, die Inanspruchnahme des
Optionsrechtes und die sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen
regelmäßig zu evaluieren.
Saldenneutral für den Bund sind auch die Änderungen im Bereich der
„ehemaligen“ Ersatzzeiten, die hinkünftig als Versicherungszeiten mit einer
Beitragsgrundlage und einer Beitragsleistung firmieren:
- Dort,
wo der Bund – wie bisher indirekt im Wege der Ausfallshaftung –
nunmehr direkt die volle Finanzierung dieser Zeiten übernimmt, ergibt sich für
den Bund keine Änderung: Es wird lediglich die Ausfallshaftung vermindert, die
Beitragsleistung aber erhöht.
Dies
betrifft vor allem die Versicherungszeiten bei Bezug von Kranken- und
Wochengeld sowie bei Vorliegen eines Präsenz- oder Zivildienstes: Da dies für
den Bund kostenneutrale Änderungen sind, werden diese Umschichtungen in den
finanziellen Darstellungen nicht gesondert aufbereitet. Der Terminus
Bundesmittel erfasst in Hinkunft daher nicht nur den derzeitigen Bundesbeitrag
(Ausfallshaftung) und die Ausgleichszulagenersätze, sondern auch jene
Versicherungszeiten, wo der Bund die volle bzw. eine partielle Beitragsleistung
übernimmt.
- Bei
Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (insbesondere
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) erfolgt hinkünftig für unter 50-jährige
nicht nur eine Bewertung dieser Versicherungszeiten mit einer Beitragsgrundlage,
sondern auch eine volle Beitragsdeckung aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung; für über 50-jährige bleibt die alte Rechtslage
aufrecht. Die jährliche Mehrbelastung für die Arbeitslosenversicherung liegt
bei rund 250 Mio. €, wobei ein Teil dieses Mehraufwandes aus der
Verbesserung der Anrechnung von Notstandshilfezeiten resultiert. Die
letztgenannte Maßnahme verursacht jährlich Kosten von rund 70 Mio. €.
Diese
Maßnahme führt auf den ersten Blick infolge der Mehreinnahmen aus den Mitteln
der Arbeitslosenversicherung zu einer Entlastung für den Bund, da aber dieser
gleichzeitig auch für die Dotierung der Arbeitslosenversicherung zuständig ist,
ist diese Maßnahme über den gesamten Bundeshaushalt betrachtet kostenneutral.
- Zeiten
der Kindererziehung werden hinkünftig mit einer monatlichen Beitragsgrundlage
von 1 350 € versehen: Bis zum Jahr 2009 erfolgt die Finanzierung
je zur Hälfte durch den Familienlastenausgleichsfonds und den Bund. Ab dem
Jahr 2010 trägt der FLAF drei Viertel der Beitragsleistung. Für den
Familienlastenausgleichsfonds bedeutet dies jährliche Mehraufwendungen von rund
180 Mio. € bis zum Jahr 2009 und von rund 430 Mio. €
im Jahr 2010.
Insgesamt
betrachtet ergibt sich hier dasselbe wie bei den oben beschriebenen Zeiten der
Arbeitslosigkeit/Notstandshilfe: Der Bund als haushaltsrechtlicher Träger des
FLAF realisiert in der Pensionsversicherung Einsparungen, beim FLAF allerdings
Mehrausgaben in gleicher Höhe.
In der gesetzlichen Pensionsversicherung allein ergibt sich jedoch für den
Bund infolge der höheren Beteiligung der Arbeitslosenversicherung und des FLAF
eine Verringerung der Ausfallshaftung von rund 400 Mio. € pro Jahr
bis zum Jahr 2009 und von rund 700 Mio. € im Jahr 2010. Die
entsprechenden Daten finden sich wiederum im Detail in der Übersicht B/1. Die
damit verbundene Änderung der Finanzierungsstruktur kann darüber hinaus den
Übersichten E/1 und E/2 entnommen werden: die Übersicht E/1 gibt die derzeitige
Finanzierungsstruktur wieder, in der der Ausgleichsfonds eine bedeutende Rolle
bei der Zuteilung der Mittel auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger
innehat. Die neue Finanzierungsstruktur – unter Berücksichtigung des Wegfalls
des Ausgleichsfonds – findet sich in der Übersicht E/2: dabei zeigt sich, dass
sich die Mittelaufbringung nur unwesentlich geändert hat. Während die
Finanzierungsanteile der Dienstgeber, der Dienstnehmer und der Selbständigen
gleich bleiben, ergibt sich lediglich beim Bund eine geringere
Finanzierungsleistung infolge des höheren Anteils des FLAF und der
Arbeitslosenversicherung. Im Übrigen ist anzumerken, dass der bisherige
Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung der Unselbständigen von 4,3 % in
den normalen Beitragssatz integriert wurde.
Zusammenfassend betrachtet führen alle leistungs- und beitragsrechtlichen
Änderungen zu folgenden Entwicklungen bei den Bundesmitteln: Ohne die
vorgesehenen Reformmaßnahmen würde der Anteil der Bundesmittel im Jahr 2005
gemessen am BIP bei rund 2,9 % liegen, dies entspricht Bundesmitteln in
Höhe von rund 6,88 Mrd. €. In den folgenden Jahren werden diese
Mittel leicht ansteigen, im Jahr 2010 sollten sie aber – ohne
Reformmaßnahmen – wieder bei rund 6,89 Mrd. € liegen. Gemessen
am BIP bedeutet dies einen Rückgang des Finanzierungsanteiles des Bundes auf
rund 2,3 %.
Unter Einrechnung der geplanten Reformmaßnahmen sollte der Anteil der
Bundesmittel im Jahr 2005 bei rund 2,7 % gemessen am BIP liegen, dies
entspricht Bundesmitteln in Höhe von 6,45 Mrd. €. Bis zum Jahr 2009
steigen diese Mittel auf 7,03 Mrd. €, im Jahr 2010 sinken sie
– infolge der Erhöhung der Mittel des FLAF – wiederum auf
6,68 Mrd. €. Letzteres entspricht einem Finanzierungsanteil gemessen
am BIP von 2,3 % im Jahr 2010 nach 2,5 % im Jahr 2009.
Diese Informationen finden sich im Detail wiederum in der Gesamtübersicht A/1.
Die den Finanziellen Erläuterungen ebenfalls angeschlossenen Übersichten
A/2 bis A/4 und B/2 bis B/4 geben Detailinformationen über die Auswirkungen
dieser Maßnahmen auf die jeweiligen Bereiche ASVG, GSVG/FSVG und BSVG: Mit dem
Wegfall des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger werden alle
Beitragseinnahmen aus den ehemaligen Ersatzzeiten direkt beim
leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger verbucht: Da bisher noch keine
Erfahrungen vorliegen, wie viele dieser Zeiten hinkünftig auf die gewerblich
bzw. bäuerlich Selbständigen entfallen, werden 90 % Mehreinnahmen in
diesem Bereich vorerst beim ASVG erfasst, und je 5 % bei den beiden Pensionsversicherungszweigen
der Selbständigen. Davon abgesehen verteilen sich die oben erwähnten Maßnahmen
aliquot auf die jeweiligen Bereiche, wobei die Beitragssatzänderungen und die
Änderungen bei den beiden Mindestbeitragsgrundlagen in beiden Bereichen
– BSVG und GSVG/FSVG – jeweils kostenneutral gestaltet sind.
Die Abkehr von der Nettoanpassung hin zur Anpassung auf Basis der
Verbraucherpreise schlägt sich hier finanziell nicht nieder, da bereits bei der
Darstellung auf Basis der Reform 2003 angenommen wurde, dass zumindest
kurzfristig die Anpassung mit dem VPI und die Nettoanpassung im Wesentlichen
identisch sind.
Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Die kurz- und
mittelfristigen finanziellen Auswirkungen resultieren
- auf leistungsrechtlicher Ebene
aus der Adaptierung der Reform 2003, der Einführung der Korridorpension
und Schwerarbeiterpension sowie aus den Sonderbestimmungen bei der Anpassung in
den Jahren 2006 bis 2008;
- auf
beitragsrechtlicher Ebene primär aus der außertourlichen Anhebung der
Höchstbeitragsgrundlage;
- auf
Seiten der beitragsrechtlichen Abgeltung der ehemaligen Ersatzzeiten vorrangig
aus den zusätzlichen Mitteln, die von der Arbeitslosenversicherung und vom
Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten sind.
Die Regelungen über das Pensionskonto bzw. über die Parallelrechnung sind
kurz- und mittelfristig nicht finanziell wirksam, da sie nur unter 50-jährige
betreffen und dort in den kommenden Jahren mit äußerst geringem Gewicht in die
Parallelrechnung eingehen.
2. Langfristige finanzielle Auswirkungen
Eine Darstellung der langfristigen Reformauswirkungen ist – wie schon
bei der Darstellung der kurz- und mittelfristigen Auswirkungen – nur dann
sinnvoll, wenn gleichzeitig gleichsam als Kontrast auch die Entwicklungspfade
vor der Reform dargestellt werden. Deshalb bietet sich bei der Betrachtung der
Langfristaspekte die Darstellung dreier Entwicklungspfade an:
- eine
Langentwicklung auf der Basis der Rechtslage vor der Reform 2003;
- ein
Langfristszenario auf Basis der Pensionsreform 2003 (ohne Modifikation);
- ein
Langfristszenario auf Basis der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Thema
Pensionskonto/Harmonisierung unter Berücksichtigung der modifizierten
Reform 2003;
Die gleichzeitige Darstellung dieser Pfade ist allerdings nur dann
sinnvoll, wenn allen Szenarien die gleichen Annahmen zugrunde liegen. Diese
Annahmen werden hier ausführlich behandelt, da sie auch für die Themenkomplexe
„Nachhaltigkeit“ und Überprüfung und Evaluierung der Finanzierbarkeit eine
wichtige Rolle spielen:
- Annahmen
in Bezug auf die demografische Entwicklung: Die verwendete demografische
Projektion fußt auf der jüngsten Bevölkerungsprojektion von Statistik Austria,
genauer gesagt, dem dortigen „mittleren Bevölkerungsszenario“.
Dieses Szenario sieht einen Anstieg der Wohnbevölkerung Österreichs von
derzeit 8,14 Mio. Personen (2005) auf rund 8,42 Mio. Personen bis zum
Jahr 2030 vor. Danach sinkt die Wohnbevölkerung wiederum auf rund
8,15 Mio. Personen im Jahr 2050 ab. Demgegenüber steigt der Anteil der
über 64-jährigen deutlich und stetig an, und zwar von derzeit 1,35 Mio.
auf 2,41 Mio. Personen im Jahr 2050. Die Altenbelastungsquote
– das Verhältnis der über 64-jährigen zu den 15- bis 64-jährigen –
erfährt bis zum Jahr 2020 einen eher moderaten Anstieg: Von derzeit 246 auf 305
im Jahr 2020. Im Zeitraum 2020 bis 2035 erfolgt ein scharfer Anstieg, und zwar
auf 451, in den letzten 15 Jahren bis 2050 ist der Anstieg wiederum eher
moderat: Die Altenbelastungsquote liegt bei 507 im Jahr 2050.
Der Höhepunkt des Anstieges der demografischen Belastung ergibt sich somit
im Zeitraum von 2035 bis 2040. Selbst diese hohen Altenbelastungsquoten werden
aber nur dann realisiert, wenn die von Statistik Austria eher als vorsichtig
angenommenen Steigerungen der (Rest)Lebenserwartung zutreffen: Im
Jahr 2005 wird die durchschnittliche noch verbleibende Lebenserwartung zum
Alter 65 bei rund 18,5 Jahren liegen. Bis zum Ende des
Projektionszeitraumes, dem Jahr 2050, wird ein Anstieg auf 22,9
angenommen, dies entspricht einem Zugewinn von in etwa einem Jahr pro
Dezennium. Bei einem stärkeren Anstieg der Lebenserwartung, der aus der Sicht
der vergangenen beiden Jahrzehnte nicht unplausibel erscheint, würden sich
natürlich noch höhere Altenbelastungsquoten ergeben.
Im Bewusstsein der erhöhten Finanzierungsproblematik, die aus einem noch
höheren Anstieg der Lebenserwartung resultieren würde, sehen die geplanten
Maßnahmen daher auch die Einführung eines automatischen Korrekturmechanismus
(„Nachhaltigkeitsfaktor“) vor.
Der hier beschriebene Pfad der Restlebenserwartung ist die Ausgangsbasis
für die Überprüfung der Nachhaltigkeit: Wenn zukünftigen neuen Projektionen,
die ab dem Jahr 2007 alle drei Jahre zu erstellen sind, ein anderer
– höherer – Anstieg der Lebenserwartung zugrunde liegt, tritt der
Nachhaltigkeitsmechanismus in Kraft: Die sich aus dem Anstieg der
Lebenserwartung ergebenden Mehraufwendungen sind auf die Leistungen, die
Beiträge und den Bund aufzuteilen.
Dabei bedient sich die Bundesregierung der Kommission zur langfristigen
Pensionssicherung, die – ab dem Jahr 2007 –
- Langfristszenarien
in Bezug auf die finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung
zu erstellen hat;
- die
Analyse der Entwicklung der Restlebenserwartung zum 65. Lebensjahr
vorzunehmen hat;
- bei
einer allfälligen Abweichung der angenommenen Restlebenserwartung bis zum
Jahr 2050 den finanziellen Mehrbedarf zu quantifizieren hat: im Anschluss
daran hat die Kommission Vorschläge zu einer gleichwertigen Aufteilung des
Mehrbedarfes auf die Bereiche Beitragssatz, Bundesbeitrag, Pensionsanpassung,
Kontoprozentsatz und Antrittsalter zu erstatten;
- allfällige
Abweichungen auch bei den übrigen angenommenen Parametern – wie Erwerbsquoten,
Lohnsteigerungen und Produktivität – und deren Auswirkungen auf die
langfristige Finanzierbarkeit zu evaluieren hat.
Damit soll nochmals belegt werden, dass den Annahmen für die
Langfristszenarien, insbesondere aber den demografischen Annahmen, hinkünftig
eine große Bedeutung zukommt; sie können der Übersicht C/1 entnommen werden.
- Während
aber die demografischen Annahmen, genauer gesagt eine Abweichung davon,
unmittelbar eine Aktion auslösen sollen, führt eine Abweichung bei den anderen
Annahmen lediglich zu einer Berichtspflicht der Bundesregierung samt
Empfehlungen an den Gesetzgeber, wobei auch hier alle drei Jahre eine
Evaluierung der getroffenen Annahmen zu erfolgen hat.
Zu den letztgenannten Annahmen zählt insbesondere die in den
Langfristszenarien projektierte Entwicklung über die langfristige Erwerbsbeteiligung
von Frauen und Männern. Gegenwärtig liegt die durchschnittliche
Erwerbsbeteiligung – das ist die Erwerbsbeteiligung der Bevölkerung im
erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren – bei den Männern bei
rund 77 % und bei den Frauen bei rund 61 %. Diese Daten, die
ebenfalls der Übersicht C/1 entnommen werden können, beruhen auf dem Lebensunterhaltskonzept:
Es werden nur Erwerbsverhältnisse gezählt, die auch einkommensmäßig bzw. von
ihrer zeitlichen Dauer gewisse Schwellenwerte überschreiten. Dieses Konzept
wird in der Regel auch von den Wirtschaftsforschungsinstituten bei deren
Erwerbsprognosen herangezogen.
Es wird angenommen, dass die Erwerbsquoten bis zum Jahr 2050 auf rund
81 % bei den Männern bzw. auf rund 70 % bei den Frauen ansteigen: Der
stärkste Anstieg erfolgt dabei in der Periode 2025 bis 2035. Bei den Männern
resultiert der Anstieg der Gesamterwerbsquote primär aus einer Erhöhung der
Erwerbsbeteiligung bei den 55- bis 64-jährigen. Bei den Frauen wird ein Anstieg
in nahezu allen Altersgruppen angenommen, insbesondere aber natürlich auch bei
den 55- bis 64-jährigen Frauen. Durch diesen angenommenen Anstieg der
Erwerbsbeteiligung könnte ein drastisches Absinken der Erwerbspersonen
vermieden werden. Gegenwärtig gibt es rund 3,78 Mio. erwerbstätige
Personen, diese Zahl steigt bis zum Jahr 2025 auf 3,83 Mio. Personen und
sinkt sodann auf 3,60 Mio. Personen im Jahr 2050: Mit anderen Worten,
trotz einer sehr deutlichen Erhöhung der Gesamterwerbsbeteiligung sinkt
langfristig die Zahl der erwerbstätigen Personen, und zwar ergibt sich eine
Verminderung um rund 6 %.
Die hier getroffenen Annahmen über den Anstieg der Erwerbsbeteiligung
wurden bereits beim Gutachten der Kommission zur langfristigen
Pensionssicherung vom Mai 2002 verwendet. Damals wurde ausdrücklich
festgehalten, dass dieser Anstieg nur realisiert werden kann, wenn sowohl
vielfältige pensionsrechtliche als auch arbeitsmarktpolitische und
gesundheitspolitische Maßnahmen eingeleitet werden: Es ist äußerst
unwahrscheinlich, dass sich dieser Anstieg lediglich auf Grund einer auf
Verknappungstendenzen beruhenden Sogwirkung vom Arbeitsmarkt her allein
bewerkstelligen lässt.
Durch die Maßnahmen der Reform 2003 – insbesondere die
etappenweise Abschaffung der vorzeitigen Alterspensionen – bekommen die
Annahmen über die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung grundsätzlich eine höhere
Plausibilität: Darauf deutet auch ein in der jüngsten Vergangenheit erstelltes
Erwerbsquotenszenario der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) hin. In
dieser Studie werden die Erwerbsquoten zwar nur bis zum Jahr 2030
fortgeschrieben, die Erhöhung des Antrittsalters durch die Reform 2003 ist
aber dabei bereits mitberücksichtigt: auch hier zeigt sich ein Anstieg der
Erwerbsbeteiligung der Frauen ganz generell und bei beiden Geschlechtern in den
höheren Altersgruppen ab 55.
Mit der Erhöhung der Erwerbsbeteiligung in den Altern von 55 bis unter
65 Jahren geht implizit ein Anstieg des durchschnittlichen Antrittsalters
einher: Gegenwärtig liegt dieses bei rund 58 Jahren, gegen Ende des
Projektionszeitraumes bis zum Jahr 2050 sollte der Antritt im Durchschnitt
zum 62. Lebensjahr erfolgen. Dass dieser Wert auch dann weiterhin deutlich
unter dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelalter von 65 Jahren für Männer
und Frauen liegt, ergibt sich aus der auch weiterhin starken Inanspruchnahme
einer Pension wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit anderen Worten, mit diesem Anstieg
des durchschnittlichen Pensionsantrittsalters wird lediglich der oben
beschriebene Anstieg der Lebenserwartung kompensiert. Die durchschnittliche
Pensionsbezugsdauer ist die gleiche wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Eine regelmäßige Evaluierung der in der Vergangenheit tatsächlich
realisierten Erwerbsquotenpfade und neuer zukünftiger Entwicklungstendenzen ist
dringend geboten. Darüber hinaus wird der zukünftige Anteil der
Teilzeitbeschäftigung eine große Rolle spielen.
- Der
letzte wichtige Annahmenkomplex betrifft die zukünftige Produktivitäts- und
damit auch Lohn- und Gehaltssteigerung: In diesem Bereich wird mittelfristig
und langfristig ein durchschnittlicher jährlicher Produktivitätsanstieg von
rund 1,85 % angenommen, der sich – annahmengemäß – in einer
gleich hohen realen Beitragsgrundlagensteigerung niederschlägt. Letzteres
impliziert die Konstanz der bereinigten Lohnquote im gesamten
Projektionszeitraum.
Die
Annahme über die zukünftige Produktivitätsentwicklung ist deshalb wichtig, da
im Pensionskonto die Valorisierung der Beitragsgrundlagen mit der
durchschnittlichen Beitragsgrundlagensteigerung über alle Bereiche
– nämlich ASVG, GSVG/FSVG und BSVG – erfolgt.
In der Pensionsberechnung nach der gegenwärtigen Rechtslage (Rechtslage zum
31.12.2003 und neue Rechtslage zum 1.1.2004) erfolgt hingegen die Aufwertung
vergangener Beitragsgrundlagen weiterhin mit dem Anpassungsfaktor, der
hinkünftig dem Verbraucherpreisindex entspricht: Die Aufwertung im neuen
System, dem Pensionskonto, ist daher umso besser als heute, je höher die
angenommene Reallohnsteigerung ist. Im Gegenzug dazu erfolgt im Pensionskonto
eine vollständige Durchrechnung: Es hängt daher vom individuellen Versicherungsverlauf
ab, ob das Pensionskonto besser oder schlechter ist als die Pensionsberechnung
auf Basis der Rechtslage 2003. Dies wird nachfolgend im dritten Teil
dieser Finanziellen Erläuterungen detaillierter dargestellt.
Die Annahmen über die langfristige Entwicklung der Produktivität sind aber
nicht nur für die Berechnung der Erstpension im Rahmen des Pensionskontos
wichtig, sondern auch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen des
Umstieges von der Nettoanpassung auf eine Valorisierung mit der
Verbraucherpreisentwicklung: Die Nettoanpassung errechnet sich aus der
durchschnittlichen Beitragsgrundlagensteigerung abzüglich eines
Struktureffektes. Für die langfristige Entwicklung wurde bisher ein
durchschnittlicher Struktureffekt von rund 1,5 % bis 1,6 % pro Jahr
angenommen. Ist daher die jährliche Reallohnsteigerung niedriger als dieser
Struktureffekt, so ist die Anpassung mit dem Verbraucherpreis für die
LeistungsbezieherInnen günstiger und aus der Sicht der Finanzierung des
Pensionssystems teurer als die Nettoanpassung. Ist umgekehrt die jährliche
Reallohnsteigerung höher als der Struktureffekt, kehren sich die obigen
Aussagen um.
Bei einer im gegenwärtigen Langfristszenario angenommenen Erhöhung der
Produktivität von durchschnittlich 1,85 % pro Jahr würden sich somit aus
dem Umstieg auf die Anpassung mit dem Verbraucherpreis Einsparungen für den
Bund ergeben.
Diese Ausführungen belegen auch hier recht deutlich, wie wichtig eine
regelmäßige Evaluierung der tatsächlichen und hinkünftig prognostizierten
Produktivitätssteigerungen ist.
Wie stellt sich die langfristige Entwicklung der gesetzlichen
Pensionsversicherung auf Basis dieser Annahmen nun dar? Wie oben erwähnt, soll
dies für drei unterschiedliche Rechtslagen dargestellt werden:
- Langfristentwicklung
auf Basis der Rechtslage vor der Reform 2003:
Ohne
die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Ausgleichszulagen werden für das
Jahr 2005 Gesamtaufwendungen von 24,9 Mrd. € erwartet; in
Prozent vom BIP ergibt dies einen Anteil von 10,2 %. Dieser Anteil würde
sich im Zeitpunkt der höchsten demografischen Belastung (2035) auf 13,2 %
erhöhen, dies entspricht einem Anstieg um 30 %. Gegen Ende des
Projektionszeitraumes liegt der Anteil der Aufwendungen gemessen am BIP immer
noch beträchtlich über dem derzeitigen Niveau, nämlich bei 12,5 %. Dieser
Anstieg muss beinahe zur Gänze aus den Bundesmitteln finanziert werden:
Betragen diese derzeit 2,6 % vom BIP, so steigen sie auf 5,6 % im
Zeitraum 2035/2040, selbst im Jahr 2050 würden sie noch bei 4,9 % liegen.
Diese
Daten können der Übersicht C/2 entnommen werden, wobei anzumerken ist, dass es
sich bei den dargelegten Eurobeträgen um reale Werte auf Preisbasis 2005
handelt, währenddessen es sich bei den Daten der kurz- und mittelfristigen
Prognose um nominelle Werte handelte.
- Langfristentwicklung
auf Basis der Reform 2003:
Unter
Berücksichtigung der Reform 2003 – diese wird mittelfristig in etwa
ab dem Jahr 2010 zu individuellen Pensionsverlusten führen, die exakt der
Verlustbegrenzung entsprechen – steigt der Anteil der Pensionsaufwendungen
gemessen am BIP auf den Maximalwert von 12,3 % im Jahr 2035 und auf
11,6 % im Jahr 2050.
Mit
anderen Worten, die Reform 2003 bringt längerfristig eine Einsparung von rund
0,9 % gemessen am BIP mit sich: Um dasselbe Ausmaß verringert sich auch
die Beteiligung des Bundes. Im Höhepunkt der finanziellen Belastung beträgt der
Finanzierungsanteil des Bundes 4,6 % vom BIP, zum Ende des
Projektionszeitraumes liegt er immer noch bei 3,9 %.
Bei
dieser Berechnung, die ebenfalls der Übersicht C/2 zu entnehmen ist, wurde
weiterhin eine Anpassung auf Basis der Nettoanpassung unterstellt.
- Langfristentwicklung
auf Basis der vorgesehenen Reform 2004:
Bei
diesem Szenario steigt der Gesamtaufwand auf 12,0 % im Jahr 2035, dem
Höhepunkt der finanziellen Belastung, und sinkt auf 10,9 % im
Jahr 2050. In den kommenden beiden Jahrzehnten – bis ungefähr zum
Jahr 2030 – ist sogar der Aufwand höher als bei der Reform 2003,
da diese wie oben erwähnt im Bereich der Verlustbegrenzung partiell
zurückgenommen wird. In diesem Zeitraum bringt auch der Umstieg auf die
Anpassung mit dem Verbraucherpreis keine finanzielle Entlastung. Dass der
Finanzierungsanteil des Bundes in diesem Zeitraum dennoch nicht höher ist als
gegenüber der Langfristentwicklung auf Basis der Reform 2003, liegt ausschließlich
in der Tatsache begründet, dass für die ehemaligen Ersatzzeiten hinkünftig mehr
Beiträge durch den FLAF und die Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind:
Dies wurde bereits bei der Darstellung der kurz- und mittelfristigen
Entwicklung ausführlich erörtert.
Erst
ab dem Jahr 2030 ist das neue Pensionssystem kostengünstiger als jenes auf
Basis der Reform 2003: Im Zeitpunkt der maximalen Belastung (2035)
betragen die Aufwendungen gemessen am BIP 12,0 % gegenüber 12,3 % bei
der Reform 2003. Bis zum Ende des Projektionszeitraumes erhöht sich die
Einsparung stetig: Auf Reformbasis 2004 betragen die Gesamtaufwendungen
10,9 % gegenüber 11,6 % bei der Reform 2003. Noch größer ist die
Differenz bei den Bundesmitteln, da ja wie oben erwähnt die zusätzlichen Mittel
aus der Finanzierung der Versicherungszeiten, die aus einer
Nicht-Erwerbstätigkeit resultieren, zu einer Verringerung der Bundesmittel
beitragen. Die bereits erwähnte minimale Beitragssatzerhöhung bei den
gewerblich Selbständigen von 17,0 % auf 17,5 % spielt dabei keine
nennenswerte Rolle.
Die Verringerung der Gesamtaufwendungen gegenüber der Reform 2003 um
rund 0,7 %-Punkte im Jahr 2050 gemessen am BIP resultiert wie bereits
mehrfach erwähnt aus zwei Maßnahmen:
- der
Einführung des Pensionskontos und der Parallelrechnung: Da, wie in der
Einleitung bereits dargelegt, das Pensionskonto erst gegen Ende des
Projektionszeitraumes auf individueller Ebene bei der Pensionsberechnung
dominiert, wird der Entwicklungspfad der Pensionsaufwendungen aber nach wie vor
durch die Auswirkungen der Reform 2003 dominiert;
- dem
Umstieg von der Nettoanpassung auf die Anpassung mit dem Verbraucherpreis: Dies
trägt - auf Basis der getroffenen Annahmen - zum Ende des Projektionszeitraumes
zum überwiegenden Teil der Einsparungen gegenüber der Rechtslage 2003 bei.
Grob gesprochen kann gesagt werden, dass rund 0,5 %‑Punkte der oben
genannten Differenz von 0,7 %‑Punkten auf die Änderungen bei der Anpassung
entfallen, und nur 0,2 %-Punkte auf die Änderungen bei der
Pensionsberechnung.
Mit anderen Worten, rund drei Viertel der im Zeitraum 2035 bis 2050
erzielten Einsparungen durch die Reform 2004 resultieren aus der Anpassung,
die Änderungen bei der Pensionsberechnung ergeben eher kleine Einsparungen.
Allerdings führt das Pensionskonto zu Verschiebungen innerhalb der
Versicherten, Verschiebungen, die jedoch insgesamt zu einer aktuarisch faireren
Leistungshöhe führen sollten.
Sämtliche Detaildaten für alle drei Szenarien können der Übersicht C/2
entnommen werden. Die Übersicht C/3 enthält darüber hinaus eine
differenziertere Darstellung der Entwicklung der Aufwendungen, der Einnahmen,
der Versicherten und der Pensionsbelastungsquoten, und zwar für die nunmehr
vorgesehene Reformvariante 2004. Zu dieser Darstellung ist Folgendes
ergänzend anzumerken:
- Auf
der Leistungsseite wurde die Entwicklung der Hinterbliebenenleistungen
gegenüber der Steigerung bei den Direktpensionen deutlich zurückgenommen. Dafür
können folgende Gründe angeführt werden: geringere Verehelichungswahrscheinlichkeiten
bzw. höhere Scheidungsraten; eine höhere Erwerbsbeteiligung der Frauen, die zu
höheren Eigenleistungen und damit später zu niedrigeren Hinterbliebenenleistungen
führt; der spätere Pensionsantritt der Frauen, der ebenfalls zu einer höheren
Leistung führt.
- Auf
der Beitragsseite ist als signifikantes Ergebnis anzumerken, dass die
Pflichtbeiträge gemessen am BIP über den gesamten Projektionszeitraum auf dem
bisherigen Niveau von 7,4 % stagnieren: Dies kann aber nur dann erreicht
werden, wenn die Zahl der Versicherten über den gesamten Projektionszeitraum
konstant bleibt.
Zur
Erinnerung: Die Zahl der Erwerbstätigen ist im selben Zeitraum trotz steigender
Erwerbsquoten gesunken. Der höhere Anteil von Versicherten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung ergibt sich schlichtweg aus dem schon derzeit
existierenden Trend, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes und der
ehemaligen Bundesbetriebe weniger bzw. kaum mehr Übernahmen in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgen: Damit ergibt sich in den
kommenden Jahrzehnten ein stabiles Verhältnis bei der Zahl der Versicherten,
erst gegen Ende des Prognosehorizontes werden diese Personen auch vermehrt
Leistungen in Anspruch nehmen und damit zur Erhöhung der Gesamtaufwendungen
beitragen.
Die
Pensionsbelastungsquote – das ist das Verhältnis der Versicherten zur Zahl
der ausgezahlten Leistungen – steigt damit nicht ganz so stark an, wie die
demografische Altenbelastungsquote.
- Die
anfangs deutlich steigenden Mehreinnahmen aus der Abgeltung der ehemaligen
Ersatzzeiten gehen in den kommenden Jahrzehnten wiederum in Relation zum BIP
etwas zurück, da in der Langfristprojektion mit einer deutlich rückläufigen
Zahl von Arbeitslosen- und NotstandshilfebezieherInnen gerechnet wird. Letzteres
führt zu einem geringeren Beitragsaufkommen in diesem Bereich.
Abschließend wird noch einmal auf die Übersichten D/1 bis D/3 hingewiesen:
- Übersicht
D/1 zeigt eine schematische Darstellung der Pensionsberechnung bei
Parallelrechnung
- Übersicht
D/2 stellt für ein Fallbeispiel ein detailliertes Pensionskonto dar
- Übersicht D/3 zeigt für dieses
Fallbeispiel die Pensionsberechnung, die sich aus der Anwendung der
Parallelrechnung ergibt.
Zu den Übersichten D/2 und D/3 ist anzumerken, dass zur Vereinfachung der
Darstellung die Nachkommastellen bei den Euro-Beträgen nicht angezeigt werden.
Dadurch kann es bei manchen Beträgen zu Rundungsdifferenzen kommen, da bei den
zugrundeliegenden Berechnungen die Nachkommastellen berücksichtigt wurden.
Während die Parallelrechnung sicher ein sehr kompliziertes Konstrukt aus
dem Zusammenspiel mehrerer Rechtslagen ist, ist das Pensionskonto selbst
relativ einfach und vor allem transparent.
Darüber hinaus wird das Pensionskonto mit Sicherheit die aktuarische
Fairness innerhalb einer Generation im Bereich der Altersvorsorgeleistung
erhöhen. Damit werden vermutlich auch die derzeitigen, oftmals kritisierten,
negativen Anreizwirkungen für einen möglichst frühen Pensionsantritt zumindest
teilweise beseitigt. Auch die Frage einer Verstärkung der intergenerativen
Fairness wurde im Rahmen der vorliegenden Maßnahmen angedacht. Welche
Belastungen sich für die jüngeren Generationen in Folge des demografischen
Alterungsprozesses der Gesellschaft ergeben wird jedoch im wesentlichen davon
abhängig sein, ob die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der
„Nachhaltigkeit“ und zur „Sicherung der langfristigen Finanzierbarkeit“ – vor
allem bei zukünftig abweichenden, ungünstigeren demografischen und
wirtschaftlichen Prognosen – auch tatsächlich ihre volle Wirkung entfalten
werden.
B) Finanzielle Auswirkungen für den
öffentlichen Dienst
Es entstehen
Mehraufwendungen/Minderausgaben durch folgende Maßnahmen:
Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und |
|||||
Maßnahme |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2030 |
Pensionsbeitrags-veränderung |
+92 |
+98 |
+103 |
+109 |
+192 |
Führung des
Pensionskontos |
+0,5 |
+0,5 |
+0,5 |
+0,5 |
+0,5 |
Pensionsanpassung |
-63 |
-114 |
-166 |
-217 |
-235 |
Reduktion |
-0,5 |
-1,0 |
-1,4 |
-1,9 |
-521 |
Softwareanpassung |
+0,03 |
- |
- |
- |
- |
Summe in Mio. € |
+29 |
-17 |
-63 |
-110 |
-563 |
Details der
Aufwandsschätzungen:
Veränderung
des Pensionsbeitrages
Wirksamkeitsbeginn:
1.1.2005
Für die
Geburtsjahrgänge ab 1955 wird schrittweise – siehe § 22 GehG - der
Pensionsbeitrag gesenkt (insbesondere über der Höchstbeitragsgrundlage nach
ASVG). Dies bewirkt eine Verringerung der Einnahmen.
Annahme der
voraussichtlichen Pensionsbeiträge für 2004:
|
in
Mio. € / Jahr |
Bund |
561 |
Landeslehrer |
233 |
PT-Bereich |
228 |
ÖBB |
509 |
Beitragsreduktion
im ersten Jahr ca. 6% und ca. 21% bei Vollausbau (nur mehr ab 2005 eingetretene
Bedienstete im Bestand)
Führung des
Pensionskontos
Wirksamkeitsbeginn:
1.1.2005
Für Beamte, die
unter die Parallelrechnung fallen, ist ein Pensionskonto beim Bundespensionsamt
zu führen.
Ein Mehraufwand
wird durch die Notwendigkeit bewirkt, entsprechendes Personal zur Bearbeitung
zur Verfügung zu stellen.
Als Zeitaufwand
für die Führung aller Pensionskonten wird folgender Personalbedarf angenommen:
1 A1/v1-, 5 A2/v2- und 4 A3/v3-Bedienstete.
Pensionsanpassung
Im Jahr 2005
erfolgt anstelle der Anpassung gemäß Anpassungsfaktor für Pensionen über der
ASVG- Medianpension eine Fixbetragsanpassung.
In den Jahren 2006
bis 2008 erfolgt anstelle der automatischen Pensionsanpassung (gemäß Inflation)
für jene Teile der Pension, die über der halben Höchstbeitragsgrundlage liegen,
eine Fixbetragsanpassung. Dies gilt auch für die Geburtsjahrgänge bis 1955 für
die ersten 3 Pensionsanpassungsjahre.
Der Minderaufwand
entspricht der Differenz zwischen tatsächlicher Anpassung und Pensionsanpassung
gemäß Inflation bzw. Anpassungsfaktor. Diese Senkung des Niveaus wirkt
nachhaltig auf die gesamte Pensionsbezugsdauer.
Die
Sonderpensionsanpassung erreicht in den Jahren 2020 bis 2025 ihr maximales
Einsparvolumen von 353 Mio. € und sinkt dann durch natürlichen Abgang
der davon betroffenen Pensionsbezieher wieder ab.
Reduktion
des Pensionsniveaus
Für die
Geburtsjahrgänge ab 1955 wird die Parallelrechnung eingeführt. Neueintretende
befinden sich sofort im Regime des APG. Für bestehende und neue Beamte werden
neue vorzeitige Pensionsantrittsmöglichkeiten sowie die entsprechenden
Abschlagsregelungen eingeführt.
Der Minderaufwand
wird durch schrittweise Reduktion des Pensionsniveaus und zusätzliche vorzeitige
Pensionsantritte mit Abschlag bewirkt.
Annahmen:
Reduktion des Pensionsniveaus um 9,6 % bei Vollausbau der Harmonisierung
(nur mehr ab 2005 eingetretene Bedienstete in Pension). In der Übergangsphase
lineare Annäherung.
Softwareanpassung
Um die dienst- und
pensionsrechtlichen Maßnahmen umzusetzen ist eine Anpassung der Software
notwendig (Zukauf von Beraterzeit im Ausmaß von 30 Beratertagen á 1.000 €).
Schwerarbeiterregelung
Da diese Regelung
erst mit der Umsetzung durch die Verordnung wirksam und konkretisiert wird,
sind die finanziellen Auswirkungen bei der Verordnung anzusetzen.