Vorblatt

Probleme:

Erarbeitung eines einheitlichen Pensionsrechtes für alle Erwerbstätigen im Sinne der Entschließung des Nationalrates E 8-NR/XXII. GP.

Lösung:

Pensionsharmonisierung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

 


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Nationalrat hat zeitgleich mit dem ersten Schritt der Pensionsharmonisierung, nämlich mit der Verabschiedung der Pensionssicherungsreform 2003, am 11. Juni 2003 eine Entschließung betreffend ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel war es, wie auch von der Bundesregierung im Gesetzwerdungsprozess der Pensionssicherungsreform 2003 oftmals betont, die vollständige Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechtes in Angriff zu nehmen.

Die Einleitung des Entschließungsantrages lautet im Wesentlichen wie folgt:

„Die langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems ist ein vorrangiges Ziel der gegenwärtigen Bundesregierung.

Die Pensionsreformen vergangener Jahre konzentrierten sich auf kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Altersvorsorge für die nächsten Jahre. Durch die Pensionsreform 2000 wurden aber auch die Grundlagen für eine langfristige Reform gelegt. Zum einen erhielt die neugeschaffene Kommission zur langfristigen Pen­sionssicherung den gesetzlichen Auftrag, nicht nur Gutachten über die voraussichtliche Gebarung der Pensionsversicherung für die nächstfolgenden Jahre zu erstatten, sondern auch alle drei Jahre einen Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzulegen. Aufbauend auf den ersten Bericht der erwähnten Kommission, der im Jahre 2002 vorgelegt wurde, hat die Bundesregierung die Pensionsreform 2003 ausgearbeitet und dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Pensionsreform 2003 geht von folgenden Überlegungen aus: Das System muss einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Generationen gewährleisten, welcher der jeweils älteren Generation angemessene Pensionen sichert und die jeweils jüngere Generation nicht der Gefahr untragbarer Belastungen aussetzt. Die mit der Reform zwangsläufig verbundenen Lasten sollen unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt werden, wobei die schon in Pension befindlichen Personen den höchsten Schutz verdienen. Die interne Gerechtigkeit des Systems muss verbessert werden.

Durch die im Rahmen der Pensionsreform 2003 gesetzten Reformschritte werden die Voraussetzungen für eine nachhaltige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionssystems geschaffen.

Ein Kernelement der nachhaltigen Pensionssicherung ist die Harmonisierung aller Pensionssysteme (inklusive Politiker und staatsnaher Bereiche) und dient zur Stärkung des Vertrauens, vor allem junger Menschen, in die zukünftige Leistungsfähigkeit der österreichischen Alterssicherung. Ein für alle Bevölkerungsgruppen einheitliches Pen­sionssystem, welches auf den Rahmenbedingungen des ASVG beruht, mit einheitlichen Beiträgen und einheitlichen Leistungen soll geschaffen werden.

Einen wichtigen Baustein eines zukunftsweisenden und modernen Pensionsrechts in Österreich wird ein beitragsorientiertes, persönliches Pensionskonto mit einer leistungsorientierten Komponente darstellen.

Neben der Sicherung der Pensionen durch das Umlageverfahren (1. Säule) wird als Ergänzung auch der Ausbau der betrieblichen und der individuellen Altersvorsorge (2. und 3. Säule), vor allem im Lichte einer zusätzlichen Altersvorsorge und entsprechender internationaler Gepflogenheiten weiter forciert.

Vor allem im Hinblick auf das Vertrauen und die Absicherung der jüngeren Generationen in eine leistungsfähige und beitragsgerechte Alterssicherung, welche sich an den geänderten Rahmenbedingungen - späterer Eintritt in das Erwerbsleben und längere Lebenserwartung - orientiert, ist es erforderlich, die mit der Pensionsreform 2000 begonnenen Schritte rasch weiter zu führen und zu entwickeln. Dies wird nicht nur die langfristige und nachhaltige Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems sichern, sondern insbesondere den Generationenvertrag, vor allem aber Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen aufrecht erhalten.

Die Basis für das einheitliche Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen soll ein einheitliches Beitrags- und Leistungsrecht sein, das durch schrittweise Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen nach dem Muster des ASVG geschaffen werden soll.“

Als Rahmenbedingungen für ein derartiges einheitliches Pensionsrecht wurden im Entschließungsantrag im Wesentlichen folgende Maßnahmen genannt:

-       Schrittweise Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Vereinheitlichung der Leistungen.

-       Nach 45 Beitragsjahren im Alter von 65 Jahren für Männer und Frauen soll eine Ersatzrate von 80 Prozent auf Basis des Lebenseinkommens erreicht werden.

-       Verbesserte Aufwertung zukünftiger Beitragszeiten unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung.

-       Nach Erreichung des Barcelona-Ziels zur Erwerbsquote älterer Arbeitnehmer soll ausgehend vom Regelpensionsalter von 65 Jahren nach internationalen Beispielen (Schweden) ein Pensionskorridor mit Bonus/Malus zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Pensionsantritts geschaffen werden.

-       Schaffung eines beitragsorientierten persönlichen Pensionskontos mit einer leistungsorientierten Komponente zur sozial ausgewogenen Alterssicherung, die insbesondere Kindererziehungszeiten, Mutterschutz, Familienhospizkarenz, Präsenz- und Zivildienstzeiten und andere gesellschafts- und staatspolitisch wünschenswerte Leistungen entsprechend berücksichtigt. Diese Zeiten sind zu harmonisieren und in der Pensionsanrechnung transparent zu gestalten, ebenso alle anderen Ersatzzeiten.

-       Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung eines Pensionskontos soll auch die Möglichkeit eines partnerschaftlich vereinbarten Splittings geschaffen werden.

-       Die Pensionsanpassung hat sich weiterhin am Ziel der Wertsicherung zu orientieren, und zwar durch Einmalzahlungen sowie Fix- und Sockelbeträge für sozial Schwächere. Die Bestimmungen der Netto-Pensionsanpassung sind durch neue und für alle Bürger verständliche gesetzliche Regelungen zu ersetzen.

-       Besondere Berücksichtigung von Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen.

-       Ausgestaltung und Forcierung der betrieblichen und der individuellen Altersvorsorge.

-       Einbeziehung politischer Funktionäre nach den für den Bund, die Länder und die Gemeinden geltenden bezügerechtlichen Regelungen in das einheitliche Pensionskontosystem. Die Übergangsregelungen sollen analog den für Bundesbedienstete geltenden Regelungen gestaltet werden.

-       Auch GSVG-(Gewerbe)- und BSVG-(Bauern)-Versicherte werden schrittweise durch Harmonisierung des Beitrags- und Leistungsrechtes unter besonderer Berücksichtigung berufsständischer Notwendigkeiten, parallel zur Schaffung eines beitragsorientierten Pensionskontos, in das neue Pensionsrecht integriert.

-       Benachteiligungen von Frauen müssen durch besondere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vermieden werden.

Der Entschließungsantrag wurde mit Stimmenmehrheit angenommen (E 8‑NR/XXII. GP).

Zur Umsetzung der Entschließung hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit den Sozialpartnern schon im Sommer 2003 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die zahlreichen juristischen und versicherungsmathematischen Problemkreise, die mit einer vollständigen Harmonisierung der Pensionssysteme einhergehen, bearbeiten sollte. VertreterInnen der Wissenschaft, der Wirtschaftsforschungsinstitute, der Statistik, Experten und Expertinnen aus dem Bereich der Sozialforschung und der Versicherungsmathematik sowie auch VertreterInnen mehrerer Bundesländer waren in die Beratungen eingebunden. Die Arbeitsgruppe, die sowohl in Klein- als auch Plenarrunden tagte, legte im August 2003 ihren ersten Zwischenbericht vor.

Parallel zu diesen Arbeiten auf Experten- und Expertinnenebene fanden Verhandlungsrunden zwischen der Bundesregierung und den Sozialpartnerpräsidenten statt. Dabei ist es gelungen, die Eckpunkte des neuen Modells der Harmonisierung der verschiedenen Pensionssysteme außer Streit zu stellen.

Mit 1. Jänner 2005 wird durch folgende Maßnahmen ein für alle Versicherten einheitliches Pensionsrecht geschaffen:

Grundsatz:

Ziel ist nach 45 Versicherungs/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 % des Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.

Pensionskonto:

Für jeden Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche (zum Beispiel Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden.

Leistungsgarantie:

In die auf dem Pensionskonto ausgewiesenen Ansprüche kann nicht eingegriffen werden. Der Bund bürgt im Rahmen einer Ausfallshaftung vor allem für Risiken der Armut (AZ‑Richtsatz), der Erwerbsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit und Krankheit) und Inflation.

Aufwertung:

Die Aufwertung erworbener Ansprüche am Pensionskonto erfolgt mit der Entwicklung der durchschnittlichen jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung.

Kontoprozentsatz:

Als einheitlicher Kontoprozentsatz gilt 1,78 % / Jahr.

Pensionsanpassung:

Bestehende Pensionen werden unter Berücksichtigung von befristeten Sonderbestimmungen für hohe Pensionen ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex angepasst.

Beitragssatz:

Als einheitlicher Beitragssatz gilt 22,8 %. Für bäuerlich Versicherte und Selbständige erfolgt eine Ausgleichsleistung durch den Bund, sodass sich für Bauern ein Eigenbeitragssatz für den Versicherten von 15 %, für Selbständige von 17,5 % ergibt. Die Beitragsanpassung erfolgt in Schritten von 0,25 % pro Jahr ab 1. Jänner 2006.

Bemessungsgrundlagen:

Es gilt für alle Versicherten eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage (die um 90 € erhöhte Höchstbeitragsgrundlage des ASVG 2005) ab 1. Jänner 2005 und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze (des ASVG), die auch für Selbständige und Bauern die Mindestbeitragsgrundlage darstellt (Anpassung erfolgt ab 1. Jänner 2006 schrittweise).

Ersatzzeit Arbeitslosigkeit:

Für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges gilt als Basis für den Pensionsbeitrag 70 % der Bemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung. Für Zeiten des Notstandshilfebezuges gilt 92 % davon (92 % von 70 %). Für den Pensionsbeitrag bei der Notstandshilfe erfolgt keine Anrechnung des Partnereinkommens.

Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung; Bewertung von Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes bzw. der Hospizkarenz:

Zukünftig werden diese Zeiten mit einer Beitragsgrundlage von 1 350 € wirksam.

Für Zeiten der Kindererziehung werden die Beiträge dieser Beitragsgrundlage aus den Mitteln des FLAF und der öffentlichen Hand bis zum Jahr 2009 zu gleichen Teilen, ab 2010 im Verhältnis 75 % zu 25 % getragen.

Diese Leistung wird für Zeiten der Kindererziehung analog zum Kinderbetreuungsgeld für einen Zeitraum von 4 Jahren gewährt. Darüber hinaus besteht für Zeiten der Kindererziehung die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings.

Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes und der Hospizkarenz werden von der öffentlichen Hand abgedeckt.

Krankengeldbezug:

Zeiten des Krankengeldbezuges werden wie bisher durch den Bund bedeckt (Beitragsgrundlage ist 100 % der Bemessungsgrundlage).

Pensionsantritt:

Das Regelpensionsalter beträgt 65 Jahre. Ein Pensionsantritt kann in einem Korridor von 62 bis 65 erfolgen. Bis zum Alter von 68 Jahren kann ein Bonus erworben werden. Die Abschläge bzw. der Bonus beträgt 4,2 % pro Jahr des vorzeitigen bzw. späteren Pensionsantritts. Es erfolgt keine Differenzierung zwischen Mann und Frau.

Für Ansprüche aus Zeiten, die in der Parallelrechnung nach dem Altrecht bemessen werden, fallen Abschläge aus dem Pensionskorridor nicht in den Schutzbereich des 10 %‑Deckels, wenn sie das dann geltende Frühpensionsalter nach dem Altrecht unterschreiten.

Für die Erlangung einer Pension ist eine Versicherungszeit aus Erwerbstätigkeit von 7 Jahren notwendig; ein Antritt im Pensionskorridor ist nur möglich, wenn zum Pensionsstichtag 450 Versicherungsmonate vorliegen.

Nachhaltigkeitsfaktor:

Um die Finanzierung langfristig zu sichern, wird ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt. Dieser basiert bis zum Jahr 2050 auf einem Sollpfad des Anstiegs der periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 des mittleren Szenarios der Statistik Austria.

Abweichungen von der „mittleren Prognose“ wirken sich automatisch zur Sicherung der Finanzierbarkeit mit gleicher finanzieller Auswirkung auf Beitragssatz, Steigerungsbeitrag, Antrittsalter, Pensionsanpassung und Bundesbeitrag aus.

Alle drei Jahre hat die Bundesregierung dem Parlament einen Bericht bezüglich der Entwicklung und Finanzierbarkeit des Systems vorzulegen und in ihren Empfehlungen die Einhaltung der Annahmen zur Erreichung des Leistungsziels (wie Entwicklung der Erwerbsquote und der Produktivität) zu berücksichtigen.

Schwerarbeit:

Wenn ein Versicherter 45 Versicherungsjahre - davon Zeiten im Tätigkeitsbereich der „Schwerarbeit“ - zurückgelegt hat, kann er je Schwerarbeitsjahr um 3 Monate vor dem Regelpensionsalter frühestens jedoch mit 60 in Frühpension gehen. Der Abschlag beträgt 2,1 % pro Jahr des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter. Dieser Wert vermindert sich weiter, wenn mehr als 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, und zwar um 0,05 % für je zwölf weitere Schwerarbeitsmonate.

Diese Tätigkeitsbereiche sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach einem gemeinsamen Vorschlag der Sozialpartner festzulegen.

Es wird erwartet, dass durch diese Regelung etwa 5 % der jährlichen Neuantritte betroffen sein werden (regelmäßige Evaluierung und Korrektur).

In-Kraft-Treten:

Das harmonisierte Pensionsrecht tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Übergangsrecht:

Der Übergang vom bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt mittels Parallelrechnung für alle unter 50-jährigen. Basis der Parallelrechnung sind das geltende Pensionsrecht hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf und das harmonisierte Pensionsrecht rückgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf.

Die Ansprüche richten sich nach dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen erworbenen Versicherungszeiten.

Weitere Übergangsbestimmung:

Der „10 %‑Schutzdeckel“ der Pensionssicherungsreform 2003 wird insofern modifiziert, als er im Jahr 2004 5 % beträgt und in den folgenden Jahren jeweils um 0,25 % pro Jahr ansteigt, sodass er 2024 wieder 10 % beträgt. Im Jahr 2004 zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen.

Generationensolidarität:

Höhere Pensionen (ab der halben Höchstbeitragsgrundlage des ASVG) werden ab 2006 für 3 Jahre mit Fixbeträgen erhöht.

Im Rahmen der Maßnahmen zur Pensionsharmonisierung sollen auch die Kindererziehungszeiten verstärkt berücksichtigt werden; hiefür sollen Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereitgestellt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1, 9, 11, 16 und 17 B‑VG.

Besonderer Teil

Der vorliegende Entwurf eines Pensionsharmonisierungsgesetzes wurde als Sammelgesetzentwurf konzipiert, der mehrere Sozialversicherungsgesetze, nämlich das neu zu schaffende Allgemeine Pensionsgesetz (APG, Art. 1) sowie Änderungen des ASVG (Art. 2), des GSVG (Art. 3), des FSVG (Art. 4) und des BSVG (Art. 5), umfasst. Ferner sollen im gegebenen Zusammenhang das AlVG (Art. 6), das Überbrückungshilfengesetz (Art. 7), das FLAG (Art. 22) und das DAG (Art. 23) geändert werden. Die Art. 8 bis 21 betreffen Pensionsregelungen für den öffentlichen Dienst.

A) Zu Art. 1 (Allgemeines Pensionsgesetz)

Das APG gliedert sich in fünf Abschnitte:

Abschnitt 1 enthält allgemeine Bestimmungen,

Abschnitt 2 regelt die Alterspension,

Abschnitt 3 regelt das Pensionskonto,

Abschnitt 4 regelt die Parallelrechnung,

Abschnitt 5 enthält das In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird Folgendes bemerkt:

Zu § 1:

§ 1 regelt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des APG.

1. Zum persönlichen Geltungsbereich:

Das APG gilt

1.      für alle Personen, deren Versicherungsverlauf nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Hiebei handelt es sich sowohl um BerufsanfängerInnen als auch um alle neu nach dem ASVG in der Pensionsversicherung teilversicherten Personen (zum Beispiel Personen, die ihr Kind in den ersten vier Jahren nach der Geburt erziehen, LeistungsbezieherInnen nach dem AlVG, BezieherInnen von Wochen- und Krankengeld, Präsenz- und Zivildiener);

2.      für jene in der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherten, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG erworben haben, ferner Beamte, die ab 2005 pragmatisiert werden. Für diesen Personenkreis ist nach § 15 eine Parallelrechnung vorzunehmen;

3.      ausgenommen vom Geltungsbereich des APG sind Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und der Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3).

2. Zum sachlichen Geltungsbereich:

Das APG regelt ausschließlich die Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters, die Höhe der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, das Ausmaß der Hinterbliebenenpension einschließlich der Abfindung sowie das Pensionskonto. Im Übrigen wird durch § 1 Abs. 2 klargestellt, dass auf alle vom persönlichen Wirkungsbereich des APG erfassten Personen weiter die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG und BSVG anzuwenden sind, soweit im APG nichts anderes bestimmt wird.

3. Zum zeitlichen Geltungsbereich:

Leistungen nach dem APG können ausschließlich bei einem nach dem 1. Jänner 2005 liegenden Stichtag zuerkannt werden.

Zu § 2:

Durch die Bestimmung soll sichergestellt werden, dass sich Zitierungen von Bestimmungen anderer Bundesgesetze auf die jeweils geltende Fassung beziehen (dynamische Verweisung).

Zu § 3:

§ 3 enthält eine wesentliche Neuerung im Leistungsrecht der Pensionsversicherung. In einem Pensionskonto gibt es keine Ersatzzeiten. Die bisher als solche anerkannten Zeiten werden bei der Berechnung der Pension hinkünftig wie Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage behandelt, es müssen für sie Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge sind nicht von der versicherten Person, sondern vom Bund, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds zu entrichten (§ 3 Abs. 1 Z 2 APG).

Die bisherige Differenzierung in Zeiten einer Pflicht- bzw. einer freiwilligen Versicherung und in beitragsfreie Ersatzzeiten fällt somit weg. Künftig werden alle erworbenen Zeiten als Versicherungszeiten auf dem Pensionskonto aufscheinen, soweit diese Zeiten nach dem 31. Dezember 2004 erworben worden sind. Aus systematischen Gründen ist jedoch eine Unterscheidung in Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben werden (§ 3 Abs. 1 Z 1), in Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat, wie zum Beispiel Kindererziehungszeiten, Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges usw. (§ 3 Abs. 1 Z 2), und in Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (§ 3 Abs. 1 Z 3) erforderlich.

Durch den im § 3 enthaltenen Abs. 2 wird sichergestellt, dass auch nach dem 31. Dezember 1955 gelegene Zeiten, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach § 506a ASVG als Versicherungszeiten nach dem APG gelten.

Hinsichtlich der Rangordnung der Versicherungszeiten sind die Regelungen der §§ 231 ff. ASVG und die gleichlautenden Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen der Selbständigen anzuwenden.

Die Beiträge sind zur Gänze oder teilweise von der versicherten Person bzw. zur Gänze oder teilweise von Dritten (Bund, Arbeitsmarktservice und Familienlastenausgleichsfonds) zu entrichten. Die pauschale Finanzierung der Ersatzzeiten, wie sie bisher im § 447g Abs. 3 ASVG vorgesehen war, wird künftig entfallen.

Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten können so wie nach bisherigem Recht nur mehr im Wege einer nachträglichen Beitragsentrichtung als Versicherungszeiten erworben werden (§ 18 ASVG i.d.F. des Art. 2, § 13a GSVG i.d.F. des Art. 3 sowie § 10a BSVG i.d.F. des Art. 4).

Zu den §§ 4 und 5:

1. Alterspension

§ 4 regelt den Anspruch auf Alterspensionen, und zwar für jene Personen, die ab 1. Jänner 2005 ins Erwerbsleben treten.

Der Anspruch ist nach Abs. 1 gegeben, wenn eine versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet hat (Regelpensionsalter) und die Mindestversicherungszeit vorliegt. Wie der Verfassungsgerichtshof in einem erst kürzlich ergangenen Judikat (G 60/03-10 vom 28. Juni 2004) zur 9. Novelle zum NVG 1972, BGBl. I Nr. 139/2000 ausgeführt hat, stellt das 65. Lebensjahr das Regelpensionsalter dar. Auf Grund des B-VG 1992, BGBl. Nr. 332, wird das Regelpensionsalter für Frauen in Halbjahresschritten sukzessive angehoben, sodass es - in Schritten - im Jahr 2033 65 betragen wird. Durch das einheitliche Regelpensionsalter von 65 wird eine geschlechtsneutrale Rechtslage ganz im Sinne der durch das EG-Recht vorgegebenen schrittweisen Herstellung der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit erreicht. Um der bereits verfassungsrechtlich vorgegebenen schrittweisen Anhebung des Frauenpensionsalters in diesem Zusammenhang nachzukommen, muss diese Angleichung durch entsprechende Übergangsregelungen in das neue Dauerrecht einfließen.

An die Stelle der bisherigen Wartezeit (§ 236 ASVG) tritt als Anspruchsvoraussetzung für eine Alterspension das Erfordernis einer Mindestversicherungszeit. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate nach dem APG oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.

Die Voraussetzung des Vorliegens von 84 Versicherungsmonaten betrifft in erster Linie Versicherte, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmalig in das Erwerbsleben eintreten. Daher kann eine solche Alterspension erstmals ab 1. Jänner 2020 in Anspruch genommen werden.

Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes sowie der Pflege eines nahen Angehörigen (einer nahen Angehörigen) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, ferner Zeiten der Hospizkarenz gelten hiebei als Versicherungszeiten aus Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 5 APG). Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension werden somit in erster Linie für weibliche Versicherte ganz entscheidend erleichtert. Für diesen Personenkreis genügt eine Erwerbstätigkeit in der Dauer von sieben Jahren, die restliche Mindestversicherungszeit kann zum Beispiel durch Zeiten der Kinderziehung erreicht werden.

2. Korridorpension:

Um den Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen den Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter zu ermöglichen, wird ein so genannter Pensionskorridor eingeführt (§ 4 Abs. 2 APG). Danach kann eine Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt werden, wenn insgesamt mindestens 450 Versicherungsmonate nach dem APG oder nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG vorliegen. Der hiefür vorgesehene Abschlag in Form eines versicherungsmathematischen Durchschnittswertes wird im § 5 Abs. 2 geregelt und beträgt 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes und entspricht damit dem im geltendem Recht nach ASVG, GSVG/FSVG und BSVG vorgesehenen Abschlag von 4,2 % pro Jahr der früheren Inanspruchnahme einer Pension. Die Verminderung darf 15 % der Leistung nicht überschreiten (§ 5 Abs. 2 letzter Satz APG).Versicherungsmathematische Berechnungen der in den oben genannten Arbeitsgruppen angeführten Experten haben ergeben, dass der Wert von 4,2 % im Durchschnitt den Abschlägen für den Altersbereich 60/65 entspricht.

Da es ein erklärtes Ziel der Bundesregierung ist, die Erwerbsbeteiligung der älteren Arbeitnehmer zu erhöhen, sollen Anreizwirkungen in Richtung eines früheren Ruhestandes vermieden werden. Gäbe es nämlich keinen derartigen zusätzlichen Abschlag, würde ein Versicherter mit beispielsweise 45 Versicherungsjahren bei einem frühen Pensionsantritt zum Alter 62 die gleiche Leistung erhalten, wie jemand der mit identischer Versicherungskarriere zum Alter 65 in Pension geht. Mit anderen Worten, der spätere Pensionsantritt wird bestraft, oder umgekehrt: es entsteht eine nicht gewollte Sogwirkung in Richtung eines früheren Antrittes.

Darüber hinaus würde dies auch der aktuarischen Fairness  zutiefst widersprechen, da bei gleicher lebenslanger Beitragsleistung, die Person, die zum Alter 62 geht, einen um drei Jahre längeren Lebenspensionsbezug - und damit bei gleicher Pensionshöhe auch höheren Lebenspensionsbezug - aufweisen würde.

Daher ist es unabdingbar, einen Korridorabschlag einzuführen, damit die Summe der beiden Lebenspensionsbezüge nicht differiert.

In Anlehnung an die frühere Regelung des § 253b Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG sollen nur jene Versicherungsmonate herangezogen werden, die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind. Dies soll durch die Einfügung der Worte „für die Leistung zu berücksichtigende“ in § 4 Abs. 2 Z 1 APG klargestellt werden.

Weitere Voraussetzung für eine Korridorpension ist nach § 4 Abs. 2 Z 2 APG, dass der (die) Versicherte am Stichtag weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen über der jeweils in Betracht kommenden Geringfügigkeitsgrenze bezieht; hiebei haben eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger(in), eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt, eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 471g ASVG, eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ASVG und eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem ASVG außer Betracht zu bleiben. Zur Klarstellung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pensionsschädlich ist; eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG verhindert nicht den Anfall einer Korridorpension. Für Versicherte, die älter als 50 sind, also für vor dem 1. 1. 1955 geborene Versicherte, stellt sich dieses Problem nicht, weil bei ihnen Ersatzzeiten vorliegen und es nicht zu einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG kommen kann. Das gleichzeitige Vorliegen von Ersatzzeiten und einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG ist somit ausgeschlossen.

Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten des Pensionskorridors wird Folgendes bemerkt:

Bis zum Jahr 2033 (§ 3 BVG‑Altersgrenzen) besteht im Bereich der Sozialversicherung ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter für Männer und Frauen. Da das Pensionsantrittsalter für Frauen ab 2014 (§ 607 Abs. 10 Z 2 ASVG) 60 Jahre beträgt, kann bis zum Jahr 2033 der genannte Korridor im vollen Umfang tatsächlich nur für Männer wirksam werden.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass gegen das derzeit bestehende unterschiedliche Pensionsantrittsalter für Männer und Frauen keine gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dasselbe muss im Hinblick darauf, dass mit der vorgeschlagenen Novelle nur an die Fortwirkung dieser Differenzierung im Bereich der Sozialversicherung angeknüpft wird, auch in Bezug auf das harmonisierte Pensionsrecht gelten. In diesem eine neuerliche Differenzierung einzuführen, würde vielmehr gemeinschaftsrechtlichen – aber auch verfassungsrechtlichen - Bedenken begegnen:

Gemeinschaftsrecht:

Aus Sicht des Gemeinschaftsrechts ist die RL 79/7/EWG über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu beachten. Nach dieser Richtlinie ist in der gesetzlichen Pensionsversicherung für Männer und Frauen grundsätzlich ein gleiches Pensionsantrittsalter geboten.

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie kann für die Altersrente ein unterschiedliches Rentenalter vorgesehen werden. Nach der Judikatur des EuGH (vgl. etwa Urteil vom 30. März 1993, Rs C-328/91, Thomas, Slg. 1993, I-1247; vom 30. Jänner 1997, Rs C-139/95, Balestra, Slg. 1997, I-549; vom 23. Mai 2000, Rs C-104/98, Buchner, Slg. 2000, I-3625) ist darunter nur eine zeitlich begrenzte („vorübergehend“) Aufrechterhaltung des unterschiedlichen Alters zu sehen, mit dem Ziel der Gleichbehandlung. Als Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung ist die Bestimmung eng auszulegen.

Das Pensionskontenmodell dient der Vereinheitlichung auch der Rechtslage für Frauen und Männer und steht daher im Einklang mit dem dargestellten EG-Recht. Durch das Weitergelten der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Rechtslage hinsichtlich des Regelpensionsalters ist aber bedingt, dass die Pensionskorridorregelung des § 4 Abs. 2 in einem Übergangszeitraum nur für Männer Wirksamkeit entfalten kann. Eine solche vorübergehend nur ein Geschlecht betreffende Auswirkung kann mit dem auch nach dem EG-Recht erlaubten vorübergehenden Beibehalt eines unterschiedlichen Pensionsalters in Einklang gebracht werden (siehe insbesondere Beschluss des EuGH vom 30. April 2004, Rs C-172/02, Bourgard).

Verfassungsrechtliche Überlegungen:

Im Zusammenhang mit einem unterschiedlichen Alter ist auch das BVG‑Altersgrenzen, BGBl. Nr. 832/1992, zu beachten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 300-314/02, im Zusammenhang mit der Pensionsreform 2000 zu dem genannten Bundesverfassungsgesetz wichtige Aussagen getroffen:

„Zum einen werden mit § 1 leg. cit. (einfach)gesetzliche Bestimmungen betreffend das unterschiedliche Pensionsalter von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, wenn auch nicht für geboten, so doch für zulässig erklärt und damit die Verfassungskonformität solcher Bestimmungen „abgesichert“, und zwar auch über jenen Zeitraum hinaus, der sich aus der oben wiedergegebenen Feststellung im Erkenntnis VfSlg. 12.568/1990 ohnedies - und zwar als verfassungsrechtlich geboten (…) - ergibt.

Zum anderen statuieren die §§ 2 und 3 leg cit. ein bundesverfassungsgesetzliches Gebot an den Gesetzgeber, für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige und für die „reguläre“ Alterspension innerhalb hiefür vorgesehener Zeiträume in näher bestimmter Weise anzuheben.

Zur Frage einer gleichzeitigen und gleichmäßigen Anhebung der unterschiedlichen Altersgrenzen für die vorzeitige Alterspension sowohl für männliche als auch für weibliche Versicherte - wie sie die hier antragsgegenständlichen Bestimmungen vorsehen - findet sich im BVG‑Altersgrenzen dagegen keine Regelung. Dabei lässt sich der Verfassungsgerichtshof davon leiten, dass eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung, die beabsichtigt, die Verfassungskonformität einfachgesetzlicher Regelungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sicherzustellen, im Zweifel - dass der Wortlaut des BVG‑Altersgrenzen „alles andere als eindeutig“ ist, betonen auch die antragstellenden Abgeordneten - einschränkend zu verstehen ist (vgl. dazu in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 14.872/1997, S 852; VfSlg. 15.570/1999, S 57). …“

In Anlehnung an dieses Erkenntnis ist davon auszugehen, dass eine neue Einführung eines unterschiedlichen Pensionsantrittsalters (Pensionskorridor) jedenfalls nicht geboten ist; vielmehr ist vor dem Hintergrund der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass das genannte Bundesverfassungsgesetz eine Ausnahme vom Gleichheitssatz darstellt und daher einschränkend auszulegen ist, anzunehmen, dass die Neueinführung eines Systems, das im Zeitpunkt der Erlassung des BVG‑Altersgrenzen (betrifft nur die vorzeitige und die „reguläre“ Alterspension) noch nicht bestanden hat, als verfassungsrechtlich bedenklich zu qualifizieren wäre.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich das Pensionsantrittsalter der Frauen durch die vorgeschlagene Novelle nicht ändert und somit in das Vertrauen der Versicherten auf die derzeit geltenden Pensionsantrittsgrenzen nicht eingegriffen wird; die faktischen Auswirkungen der Regelungen über den Pensionskorridor ergeben sich nur als Folge einer Anknüpfung an die derzeit geltenden – gemeinschaftsrechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklichen - Vorschriften über das unterschiedliche Pensionsalter.

3. Schwerarbeitspension (ab 1. Jänner 2007):

Darüber hinaus ist nach § 4 Abs. 3 vorgesehen, dass bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden kann, wenn die versicherte Person mindestens 540 Versicherungsmonate nach dem APG oder nach einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate sind. Hiebei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat für je vier Schwerarbeitsmonate, wobei jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden darf.

Die Definition des Begriffes Schwerarbeit wird in einer Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu regeln sein, welche auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen erlassen werden wird. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Im Rahmen dieser Verordnung werden auch Meldebestimmungen über das Vorliegen von Schwerarbeit enthalten sein. Darüber hinaus wird in dieser Verordnug die erforderliche Dauer der Verrichtung von Schwerarbeit in einem Kalendermonat festgesetzt werden, um diesen Monat als Schwerarbeitsmonat berücksichtigen zu können. Mit dieser Maßnahme sollen Personen, die unter psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Versicherungszeiten erworben haben, die Alterspension früher in Anspruch nehmen können. Durch die Formulierung „psychisch oder physisch besonders belastende Arbeitsbedingungen“ im § 4 Abs. 4 erster Satz APG soll die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass nur die Formen von besonders belastender Schwerarbeit und nicht jede Art der Schwerarbeit schlechthin in diesem Bereich berücksichtigt werden soll. Erwartet wird, dass in etwa 5 % der Erwerbstätigen eine solche Schwerarbeit ausüben oder ausgeübt haben. Der Prozentsatz von 5 stellt somit eine Zielgröße dar.

Der Umstand der Schwerarbeit wird im Rahmen der Abschläge für den vorzeitigen Pensionsantritt dadurch berücksichtigt, dass die Verminderung an Stelle von 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes 0,175 % beträgt; dies bedeutet, umgelegt auf das Kalenderjahr, einen Abschlag von 2,1 % an Stelle von 4,2 %. Dieser Wert vermindert sich weiter, wenn mehr als 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, und zwar um 0,05 % für je zwölf weitere Schwerarbeitsmonate (§ 5 Abs. 2 APG). Die genauen Werte des Abschlages sind in der Anlage 1 zum APG enthalten.

Nach § 4 Abs. 5 APG werden bestimmte Zeiten, wie zum Beispiel Zeiten der Selbstversicherung, bei Pflege eines behinderten Kindes, Zeiten einer Familienhospizkarenz usw., als für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit wirksame Versicherungszeiten anerkannt.

Weitere Voraussetzung für eine Schwerarbeitspension ist nach § 4 Abs. 3 Z 2 APG, dass der (die) Versicherte am Stichtag weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen über der jeweils in Betracht kommenden Geringfügigkeitsgrenze bezieht; hiebei haben eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger(in), eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt, eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 471g ASVG, eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ASVG und eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem ASVG außer Betracht zu bleiben (§ 4 Abs. 6 APG).

§ 5 regelt das Ausmaß der Alterspension.

Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung der Pension nach dem APG ergibt sich grundsätzlich aus der bis zum Zeitpunkt des Stichtages ermittelten Gesamtgutschrift (§ 12 Abs. 3 APG) geteilt durch 14 (§ 5 Abs. 1 APG).

Bei einem Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich das Ausmaß der monatlichen Alterspension um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes (§ 5 Abs. 2 APG).

Im Einklang mit der bisher geltenden Rechtslage, die eine Begrenzung der Abschläge mit 15 % vorsah, darf die Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 15 % der Leistung nicht überschreiten (§ 5 Abs. 3 APG). Die Verminderung gilt auch für die hinzutretende Leistung, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat.

Bei einem Pensionsantritt nach Vollendung des Regelpensionsalters erhöht sich die monatliche Bruttoleistung pro Monat um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, das sind pro Jahr 4,2 %. Als Obergrenze sind hiefür jedoch 12,6 % vorgesehen (§ 5 Abs. 4 APG).

Zu § 6:

Für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) sind Sonderregelungen erforderlich, weil die Grundsätze des geltenden Rechtes, und zwar die Gewährung von Zurechnungszeiten, an die spezifischen Erfordernisse des Systems der Einrichtung eines Pensionskontos angepasst werden müssen. Damit wird - so wie nach geltendem Recht durch die Anrechnungszeiten - dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei frühzeitiger Invalidität (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) das verbuchte Pensionskapital unzureichend wäre.

§ 6 APG regelt das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, wobei in einem ersten Schritt die Alterspension nach § 5 APG zu ermitteln ist. Sodann sind die so genannten Zurechungsmonate festzustellen; diese entsprechen der gegenwärtigen Rechtslage.

Schließlich wird das Ausmaß der Leistung ermittelt: Die Begrenzung der Zurechnungsmonate mit dem Höchstwert von 476 Monaten ist deshalb erforderlich, da schon im derzeitigen Recht die Zurechnung nur bis zu einem maximalen Steigerungsbetrag erfolgt. Da Letzteres nach Anwendung der Abschläge erfolgt, ist auch im Pensionskonto eine Berücksichtigung der Abschläge erforderlich, woraus sich Höchstwerte ergeben, die vom Ausmaß der Abschläge abhängen. Die entsprechenden Höchstwerte verringern sich in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Weise, wenn die Verminderung nach § 5 Abs. 2 APG geringer als 15 % ist. Der Höchstwert beträgt im Fall einer Verminderung von 0 % 404 Monate (§ 16 Abs. 6 APG).

Das Ausmaß der Invaliditätspension ergibt sich sodann wie folgt: Die ursprüngliche Leistung wird um die Zurechnungsmonate erhöht. Dazu ein Beispiel: Wenn die ursprüngliche Leistung – ohne Berücksichtigung der Zurechnungsmonate – 800 € bei Vorliegen von 200 Versicherungsmonaten betragen würde, würde sich die endgültige Leistung bei beispielsweise 200 angerechneten Zurechnungsmonaten verdoppeln (800 multipliziert mit 400/200). Bei 100 angerechneten Zurechnungsmonaten würde die ursprünglich errechnete Leistung um 50 % steigen.

Zu § 7:

Diese Bestimmung regelt die Höhe der Hinterbliebenenpensionen sowie das Ausmaß der Abfindung in Anlehnung an die bestehenden Bestimmungen des ASVG, GSVG/FSVG und BSVG.

Nach der geltenden Rechtslage ist im § 264 Abs. 1 Z 4 ASVG (§ 145 Abs. 1 Z 4 GSVG, § 136 Abs. 1 Z 4 BSVG) eine Sonderregelung für jene Fälle vorgesehen, in denen der/die Versicherte vor seinem/ihrem Tod neben dem Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben hat; diese Sonderregelung soll auch in das APG (§ 7 Z 2) übertragen werden: Daher wird – unter Anrechnung allfälliger bereits angerechneter Zurechnungsmonate – die Pension für jeden erworbenen Versicherungsmonat um 0,25 % erhöht. Eine Parallelrechnung hat daher nicht zu erfolgen.

Davon zu unterscheiden ist die Berechnung der Leistung einer Alterspension bei bereits vorher bestehendem Anspruch auf eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension (diesbezüglich siehe die Begründung zu § 6 APG letzter Absatz), sofern nach dem Anfall der Invaliditätspension zusätzliche Versicherungsmonate erworben wurden. Hier wird – wie schon im derzeitigen Recht – eine Neuberechnung der Leistung durchgeführt.

§ 7 soll auf Versicherte, bei denen der Versicherungsfall des Todes nach Vollendung des 50. Lebensjahres und nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist, keine Anwendung finden.

Nach geltendem Recht (§ 269 ASVG, § 148a GSVG, § 139a BSVG) gebührt unter bestimmten Voraussetzungen im Fall des Todes des (der) Versicherten eine Abfindung. Die Abfindung beträgt ein Vielfaches der Bemessungsgrundlage. Da es nach dem APG im Rahmen des Pensionskontos keine Bemessungsgrundlagen in der Pensionsversicherung mehr gibt, soll eine eigene Berechnungsgröße, die mit der früheren Bemessungsgrundlage in der Pensionsversicherung vergleichbar ist, vorgesehen werden, und zwar die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG für Geldleistungen aus der Unfallversicherung.

Zu § 8:

Für die Anpassung der Alterspension gelten die entsprechenden Bestimmungen des ASVG (§§ 108a ff) sinngemäß.

Zu § 9:

Im Einklang mit den bisher geltenden Wegfallsbestimmungen des ASVG, GSVG/FSVG und BSVG bei Bezug einer Frühpension tritt auch der Wegfall der Korridorpension und der Schwerarbeitspension dann ein, wenn die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt bezieht.

Bei Erreichung des Regelpensionsalters wird die Leistung nach Abs. 2 von Amts wegen neu festgestellt; hiebei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die Korridorpension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen. Für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension weggefallen ist, ist die gebührende Leistung um den Prozentsatz, der sich aus der Anlage 1 zum APG ergibt, zu erhöhen. Diese monatliche prozentuelle Erhöhung ist deshalb höher als jene nach § 7, da in diesem Fall nicht nur die zusätzlich erworbenen Versicherungsmonate zu honorieren sind, sondern auch der ursprüngliche Abschlag zu vermindern ist, da der endgültige Pensionsantritt erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die unterschiedlichen Erhöhungsfaktoren resultieren aus unterschiedlichen Abschlägen.

Zu § 10:

Die Pensionsreformkommission hat in ihrem im Dezember 2002 veröffentlichen zweiten Bericht grundsätzlich zwei Arten eines Pensionskontos im Rahmen des Umlagesystems zur Diskussion gestellt: In ein beitragsorientiertes Konto werden für jeden Versicherten (jede Versicherte) laufend die Beitragsleistungen eingetragen und aufgewertet. Bei der Verrentung wird sodann die aufgewertete Beitragssumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lebenserwartung für das jeweilige Antrittsalter in eine monatliche Leistung umgewandelt. In ein leistungsorientiertes Konto wird jährlich der Betrag der auf Basis der jährlichen Beitragsgrundlage erworbenen Pensionsanwartschaft eingetragen. Diese Anwartschaft ermittelt sich aus der jährlichen Beitragsgrundlage, multipliziert mit einem Kontoprozentsatz (1,78 %). Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet. Aus dem Konto ist daher jeweils ersichtlich, wie hoch die zu einem bestimmten Zeitpunkt erworbene Pension ist. Im Gegensatz zum beitragsorientierten Konto erfolgt die Verrentung also laufend und nicht erst bei der Pensionierung. Das nunmehr im Entwurf enthaltene Pensionskonto ist leistungsorientiert, da der Gesetzgeber auf Basis der oben genannten Entschließung ein explizites Leistungsziel vorgegeben hat – nämlich 80/65/45 –, ein Ziel, das bei einem beitragsorientierten Konto nicht zu erreichen wäre.

Bei Übertritt in die Pension ergibt sich die Pension sodann aus dem Kontostand. Erstmalig hat der (die) Versicherte einen gesetzlich garantierten Anspruch auf die auf dem Pensionskonto erworbenen Gutschriften. Eine Änderung des Kontoprozentsatzes soll nur pro futuro möglich sein.

§ 10 Abs. 1 verpflichtet den Hauptverband, für jede versicherte Person ein Pensionskonto einzurichten, in dem die Daten enthalten sind, die für die Ermittlung der Pensionshöhe erforderlich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt oder ob die Versicherung auf einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG i.d.F. des Art. 2, § 3 Abs. 3 GSVG i.d.F. des Art. 3 oder § 4a BSVG i.d.F. des Art. 4 beruht. Ein Versicherungskonto ist somit einerseits für alle Personen zu führen, für die eine Parallelrechnung durchzuführen ist, andererseits für alle Personen, die nur unter den Geltungsbereich des APG fallen.

Abs. 2 regelt Beginn und Ende des Pensionskontos. Durch die Formulierung im Abs. 2 erster Satz „endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt“ soll klargestellt werden, dass eine Leistung nach § 6 APG (Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension) die Kontoführung nicht unterbricht.

Das Pensionskonto ist jedes Jahr auf den aktuellen Stand zu bringen; dies bedeutet, dass der errechnete Kontostand jährlich mit der Entwicklung der Beitragsgrundlage aufzuwerten ist.

Zu § 11:

Diese Bestimmung regelt, welche Daten für jedes Jahr der Kontoführung zu erfassen sind.

Zu § 12:

In dieser Bestimmung wird die Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift geregelt. Abs. 1 regelt im Detail die Ermittlung der so genannten Teilgutschrift für ein Kalenderjahr. Hiebei wird die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr gültigen Kontoprozentsatz vervielfacht.

Ab 1. Jänner 2005 beträgt der jährliche Kontoprozentsatz 1,78 %. Für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind die jährlichen Kontoprozentsätze in der Anlage 2 zum APG festgelegt. Im Pensionskonto sind lediglich die Beitragsgrundlagen für Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit, für Beitragszeiten nach § 3 Z 2 APG und für freiwillige Zeiten und die darauf beruhenden Teil- und Gesamtgutschriften zu führen. Regelungen für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen für die Ersatzzeiten vor 2005 sind nur im § 15 APG über die Parallelrechnung enthalten. Aus diesem Grund wird im § 12 Abs. 1 letzter Satz APG verfügt, dass § 15 Abs. 2 APG bei der Ermittlung der Teil- und Gesamtgutschrift anzuwenden ist. Wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage dieses Kalenderjahres übersteigt, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung des 420fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln.

Abs. 3 legt fest, wie die Gesamtgutschrift für jedes Kalenderjahr zu ermitteln ist. Hiebei sind folgende Größen zu addieren:

1.      die Teilgutschrift dieses Kalenderjahres;

2.      die Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist.

Durch die Regelung des Abs. 3 Z 2 über die Aufwertung der Gesamtgutschriften wird sichergestellt, dass die im Pensionskonto enthaltenen individuellen Pensionsberechnungsgrundlagen entsprechend der allgemeinen durchschnittlichen Entwicklung der Beitragsgrundlagen berücksichtigt werden; dies entspricht dem Gebot der Fairness und Gleichbehandlung der einbezahlten Beiträge. Das bisherige Aufwertungssystem führte unter Umständen trotz gleicher Beitragsgrundlagen zu unterschiedlichen Pensionsleistungen, abhängig von der jeweiligen zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen. Das vorgeschlagene Modell beseitigt diese Systemschwäche.

Die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagenentwicklung bei der Aufwertung führt somit gegenüber der Pensionsreform 2003 zu einer besseren Bewertung zurückliegender Beitragsgrundlagen. Dies ist auch ein notwendiges Korrektiv zur Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in das Pensionskonto.

Zu § 13:

Auf Verlangen der versicherten Person ist der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger verpflichtet, eine Mitteilung über das Pensionskonto zu erstellen (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung wird erstmals ab 1. Jänner 2007 möglich sein, um den Pensionsversicherungsträgern einen ausreichenden Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um die nötigen administrativen Vorkehrungen zu treffen.

Abs. 2 verpflichtet die Pensionsversicherungsträger, dafür Vorsorge zu treffen, dass die Kontomitteilung auch elektronisch eingesehen werden kann.

Ergibt sich nachträglich, dass Daten der Kontomitteilung nach Abs. 1 der versicherten Person unrichtig waren, so ist der (die) Versicherte darüber zu informieren. Nachträgliche Änderungen der Beitragsgrundlage sind bei den in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen durchaus üblich, auch bei unselbständig Erwerbstätigen kann es zu solchen Veränderungen kommen (zum Beispiel im Fall von Beitragsprüfungen). Der Zugang zur Kontomitteilung muss daher möglichst flexibel gestaltet sein und soll eine unbürokratische Serviceleistung des Pensionsversicherungsträgers darstellen. Nach einer eingehenden Abwägung der Vor- und Nachteile, die für eine Kontomitteilung in Bescheidform sprechen, wird daher vorgeschlagen, die Kontomitteilung unverbindlich zu verfassen.

Durch die Übergangsbestimmung des § 16 Abs. 8 APG soll klargestellt werden, dass anlässlich der Übersendung der ersten Kontomitteilung der versicherten Person alle bis zum Kalenderjahr vor der Antragstellung erworbenen Teilgutschriften sowie die bis dahin aus den Teilgutschriften erworbene Gesamtgutschrift bekannt gegeben werden sollen.

Zu § 14:

Mit der Einführung eines freiwilligen „Pensionssplittings“ für Zeiten der Kindererziehung wird in der österreichischen Sozialversicherung erstmalig ein vollkommen neuer Weg beschritten, über den bereits seit längerer Zeit eingehend diskutiert wurde. Durch diese Maßnahme soll ein weiterer Schritt zu dem in der Regierungserklärung für die XXII. Legislaturperiode vorgesehenen Ausbau einer eigenständigen Pensionsversorgung der Frauen gesetzt werden.

Der Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann bis zu 50 % seiner Teilgutschrift, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen.

Durch die Verweisung auf § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG i.d.F. des Art. 2 (§ 3 Abs. 3 GSVG i.d.F. des Art. 3, § 4a BSVG i.d.F. des Art. 4) wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein „Pensionssplitting“ offen steht. Hiebei wird ebenso wie in der Regelung bezüglich der Anrechnung von Ersatzzeiten der Kindererziehung darauf abgestellt, welcher Elternteil das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Unter Kindererziehung ist im Sinne der herrschenden Judikatur die körperliche, seelische und geistige Betreuung, Zuwendung und Versorgung der Kinder durch den (die) Versicherte(n) zu verstehen. Kinder im Sinne dieser Regelung sind die im § 227a Abs. 2 ASVG, § 116a Abs. 2 GSVG und § 107a Abs. 2 BSVG angeführten Personen.

Im Rahmen des freiwilligen Pensionssplittings für Zeiten der Kindererziehung können nur volle Kalenderjahre übertragen werden, eine unterjährige Änderung des Splittings ist aus Gründen der leichteren Vollziehbarkeit nicht vorgesehen.

Es können nur Teilgutschriften ab 1. Jänner 2005 für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG i.d.F. des Art. 2, § 3 Abs. 3 GSVG i.d.F. des Art. 3 sowie § 4a BSVG i.d.F. des Art. 4 bestanden hat. Die Übertragung ist längstens bis zum siebenten Lebensjahr des Kindes zu beantragen.

Die sachliche Rechtfertigung der Befristung der Zulässigkeit der Übertragung bis zum siebenten Lebensjahr des Kindes ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 15h MSchG, 8 Väterkarenzgesetz, 26j LAG, alle in der Fassung des BGBl. I Nr. 64/2004. Nach den zitierten Bestimmungen hat ein Dienstnehmer/eine Dienstnehmerin grundsätzlich Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes.

Eine Übertragung ist jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem noch kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Diese zeitliche Einschränkung der Zulässigkeit der Übertragung von Teilgutschriften erscheint aus objektiv nachvollziehbaren Gründen sachlich gerechtfertigt. Der Antrag ist bei jenem Pensionsversicherungsträger zu stellen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist.

Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) über die Übertragung der Teilgutschrift zu Grunde liegen. Durch die Anknüpfung an die Erklärung beider Versicherter, verbunden mit der individuellen und absoluten Befristung für die Antragstellung, soll eine leichtere Handhabbarkeit der Bestimmungen erreicht werden. Darüber hinaus soll das Entstehen späterer Konflikte über die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung vermieden werden. Über diesen Antrag ist in einem rechtsförmlichen Verfahren durch den Pensionsversicherungsträger mittels Bescheid abzusprechen (und zwar im Verfahren in Verwaltungssachen). Dies soll durch eine Ergänzung des § 410 Abs. 1 Z 9 ASVG klargestellt werden.

Ein Widerruf der Übertragung ist nicht zulässig. Für eine solche Lösung sprechen folgende Gründe: Würde das „Pensionssplitting“ einseitig widerrufbar gestaltet werden, so würde der Partner, der im Vertrauen auf das Splitting die Berufstätigkeit unterbrochen hat, unter Umständen in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen benachteiligt werden können. Ein solcher Nachteil würde in der Regel berufstätige Frauen treffen. Dies soll jedoch vermieden werden, um der Absicht des Gesetzgebers nach Aufbau einer eigenständigen Pensionsversorgung für Frauen zum Durchbruch zu verhelfen.

Zu § 15:

Da ab einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich ab 1. Jänner 2005, grundsätzlich (das heißt mit Ausnahme des im § 1 Abs. 3 angeführten Personenkreises) das neue Recht gelten soll, muss geklärt werden, auf welche Weise die bisher erworbenen Anwartschaften in das neue System übertragen werden sollen. Dafür haben sich zwei Lösungsmöglichkeiten angeboten: Die Ermittlung eines Sockelbetrages oder die Parallelrechnung. Im Zuge der Diskussion in den Arbeitskreisen hat sich nach eingehenden Diskussionen die Parallelrechnung durchgesetzt.

Nach den Grundsätzen der Parallelrechnung sind zwei fiktive Pensionen zu berechnen. In beiden Fällen ist zu diesem Zweck der gesamte Versicherungsverlauf heranzuziehen. Die erste Pension ist unter der Annahme zu errechnen, dass das alte Recht bis zum Pensionsantritt weiter gegolten hat. Grundlage für die Pensionsberechnung bildet somit die im Bereich der Verlustbegrenzung modifizierte Pensionsreform 2003. Die zweite Pension wird unter der Annahme errechnet, dass von Beginn an bereits das neue Recht anzuwenden gewesen wäre. Die tatsächliche Pension wird sodann nach dem Pro-rata-temporis-Prinzip ermittelt. Hat der (die) Versicherte etwa 45 Versicherungsjahre aufzuweisen, von denen 30 in das alte und 15 Jahre in das neue System fallen, dann besteht die Pension aus der Summe von 30/45 der fiktiven Pension nach altem Recht und 15/45 der fiktiven Pension nach neuem Recht.

Die genaue Berechnungsweise zur Ermittlung der gebührenden Pension ist in den Abs. 1 und 2 geregelt.

Abs. 3 enthält die notwendigen Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG als Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, nach den §§ 116 und 116a GSVG und nach den §§ 107 und 107a BSVG.

Die Abs. 4 und 6 enthalten die notwendige Koordination der gesetzlichen Bestimmungen bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit der Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.

Um nicht in jedem Fall eine verwaltungsaufwändige Parallelrechnung vornehmen zu müssen, sieht § 15 Abs. 5 APG vor, dass eine Parallelrechnung dann zu entfallen hat, wenn der jeweilige Anteil an Versicherungsmonaten an der Gesamtversicherungszeit

1.      unter 5 % liegt,

2.      in Anlehnung an die in zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit enthaltenen Regelungen weniger als 12 Versicherungsmonate beträgt.

Nach § 15 Abs. 6 APG ist in den Fällen, in denen eine Parallelrechnung durchzuführen ist, also für nach oder am 1. Jänner 1955 geborene Versicherte, ist bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG/FSVG und BSVG eine Pension sowohl nach derzeit geltendem Recht als auch eine Pension nach dem APG zu berechnen. Hiebei ist der § 5 APG anzuwenden. Die Summe aus den beiden Teilleistungen ergibt dann – spiegelgleich zu einem Antritt zum Regelpensionsalter – die monatliche Pensionshöhe. Ein allfälliger Wegfall der monatlichen Pensionsleistung richtet sich nach § 9 APG.

Nach § 15 Abs. 7 APG ist in den Fällen, in denen eine Parallelrechnung durchzuführen ist, also für nach oder am 1. Jänner 1955 geborene Versicherte, ist bei Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 eine Berechnung sowohl nach diesem Bundesgesetz (§ 5) als auch eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG, GSVG/FSVG oder BSVG durchzuführen. Die Summe aus den beiden Teilleistungen ergibt dann die monatliche Pensionshöhe. Ein allfälliger Wegfall der monatlichen Pensionsleistung richtet sich nach § 9 APG.

Zu § 16:

Abs. 1 bestimmt für das In-Kraft-Treten des APG grundsätzlich den 1. Jänner 2005.

Für die Schwerarbeitspension ist nach Abs. 2 ein In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2007 vorgesehen.

Abs. 3 enthält eine Günstigkeitsbestimmung hinsichtlich der Alterspension für jene Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zuminderst einen Versicherungsmonat erworben haben. Für diese Personen gelten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension auch die Bestimmungen nach dem ASVG, GSVG/FSVG oder BSVG, wenn es für die versicherte Person günstiger ist.

Abs. 4 enthält eine Regelung für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension beanspruchen. Die Abschläge sind für diese Personen nach den Bestimmungen über die Parallelrechnung gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 APG durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach altem Recht erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen können.

Nach § 16 Abs. 5 APG findet für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, das APG unter anderem im Falle des § 4 Abs. 3 (Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension) Anwendung. In einem solchen Fall wird die monatliche Pensionsleistung nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG, GSVG/FSVG oder BSVG ermittelt. Die Wegfallsbestimmung sowie die Erhöhung der monatlichen Pension richten sich nach § 9 APG.

Abs. 6 enthält eine Übergangsbestimmung hinsichtlich des Anfallsalters einer Alterspension für weibliche Versicherte, durch die der Gleichklang mit dem B‑VG hinsichtlich des Anfallsalters von weiblichen Versicherten bei der Alterspension hergestellt werden soll.

§ 16 Abs. 7 APG sieht für den Fall der Inanspruchnahme einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres Folgendes vor: Beträgt die monatliche Pensionshöhe auf Grund des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter weniger als 15 % so verringert sich der Wert von 476 Monaten. Kommt es zu keiner Minderung der Pensionsleistung, so beträgt der Wert 404 Monate.

B) Zu den Art. 2 bis 5 und 23 (Änderung des ASVG, des GSVG, des FSVG, des BSVG und des DAG)

Zu Art. 2 Z 1 (§ 2a ASVG), Art. 3 Z 1 und 2 (§§ 1a und 1b GSVG) und Art. 5 Z 1 und 2 (§§ 1a und 1b BSVG):

Durch die vorgeschlagene Regelung soll die Verbindung der bestehenden Sozialversicherungsgesetze zum harmonisierten Leistungsrecht in der Pensionsversicherung hergestellt werden: So wird zum Ausdruck gebracht, dass für „BerufseinsteigerInnen“ ab dem Jahr 2005, das heißt für Personen, die ab diesem Jahr erstmals in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind, das ASVG-, GSVG- und BSVG-Leistungsrecht in der Pensionsversicherung nur mehr subsidiär zur Anwendung kommt, also nur dann, wenn nicht eine besondere Regelung des APG besteht.

Für Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert waren, ist ebenfalls ab In-Kraft-Treten des APG dieses Gesetz anzuwenden, allerdings mit vielen Modifikationen; so ist für diesen Personenkreis insbesondere auch weiterhin das Übergangsrecht, das ein Auslaufen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bis zum Jahr 2017 vorsieht und Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte enthält, weiterhin anzuwenden. Die Pension für diesen Personenkreis ergibt sich aus einem Mix aus Alt- und Neurecht (vgl. dazu die Ausführungen zur Parallelrechnung nach § 15 APG).

Ein dritter Personenkreis soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, nämlich die am 1. Jänner 2005 bereits über 50-jährigen. Für diese Personen gilt wie bisher das Leistungsrecht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, und zwar mit lediglich zwei Ausnahmen: Zum einen wird diesen Personen ebenfalls der Zugang zur Korridorpension (ab dem 62. Lebensjahr) ermöglicht, zum anderen sollen diese Personen auch in den Genuss der Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG kommen.

Zu Art. 2 Z 2, 20, 27, 31 bis 34, 37, 41 bis 45, 49 bis 58, 71, 73, 75, 77 bis 84, 86, 87, 91 und 92 (§§ 5 Abs. 2, 44 Abs. 6, 56a Abs. 2, 74 Abs. 1, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1 und 4, 77 Abs. 2a und 4, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2, 108d, 108f, 122 Abs. 4, 136 Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b, 212 Abs. 3, 242 Abs. 9, 254 Abs. 7, 264 Abs. 6, 283, 288 Abs. 1, 292 Abs. 3, 293 Abs. 2, 299a, 302 Abs. 4, 306 Abs. 2, 307d Abs. 6, 502 Abs. 4 und 522k Abs. 2 ASVG sowie die Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles),

Art. 3 Z 18, 19, 30, 36 und 37 (§§ 47 samt Überschrift, 127 Abs. 8 und 156a GSVG sowie die Überschrift zum dritten Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles) sowie

Art. 5 Z 17, 18, 29, 35 und 36 (§§ 45 samt Überschrift, 118 Abs. 8 und 147a BSVG sowie die Überschrift zum dritten Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles):

Auf der Basis des Regierungsübereinkommens für die XXII. Gesetzgebungsperiode und der Entschließung des Nationalrates E 8-NR/XXII. GP werden im Rahmen der Pensionsharmonisierung auch eine Neuregelung der Pensionsanpassung durch Abstellen auf den Verbraucherpreisindex anstelle der Nettoanpassung sowie der Wegfall des Wertausgleiches vorgesehen.

Im Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung wird bezüglich der Neugestaltung der Pensionsanpassung auf Folgendes hingewiesen:

Die Lebensstandardsicherung sollte nicht ausschließlich auf das Erstpensionsniveau beschränkt werden, sondern durch die Valorisierung der Pensionen die gesamte Bezugsdauer – und dies ist mittlerweile ein Zeitraum von 20 bis 25 Jahren – erfassen. Auf internationaler Ebene gibt es im Wesentlichen zwei Anpassungsmodelle:

-       In der Mehrheit der EU-Staaten orientiert sich die Pensionsanpassung an der Entwicklung der Verbraucherpreise,

-       in einigen Staaten, wie etwa in Deutschland, an der Entwicklung der Löhne und

-       nur vereinzelt gibt es Misch-Systeme.

Die Pensionsanpassung in Österreich hat sich seit Einführung der Pensionsdynamik im Jahr 1965 immer an der Entwicklung der Löhne orientiert, allerdings nie an der vollständigen Lohnerhöhung:

-       Von 1970 bis 2002 betrug die jährliche Pensionsanpassung 4,6 %, während die Medianeinkommen pro Jahr um 5,6 % stiegen. Der Abstand zwischen Pensionsanpassung und Lohnerhöhung betrug somit exakt einen Prozentpunkt. Die geringere Pensionsanpassung war aber – langfristig betrachtet – insofern nicht spürbar, als die Verbraucherpreise im selben Zeitraum nur um 3,9 % stiegen, woraus Reallohnzuwächse für die Senioren und Seniorinnen resultierten.

-       Auch bei der seit dem Jahr 1993 geltenden Nettoanpassungsformel blieben die Anpassungen als Folge der Einrechnung des so genannten Struktureffektes in die Anpassungsformel hinter den Lohnzuwächsen zurück: Im Zeitraum 1993 bis 2002 stiegen die Pensionen infolge der Anpassung pro Jahr um 1,7 % und die Löhne um 2,7 %.

-       Insoweit bestand daher gegenüber dem Langfristtrend kein gravierender Unterschied, da auch in den letzten zehn Jahren der Unterschied zwischen Anpassung und Löhnen einen Prozentpunkt betrug: Da aber im selben Zeitraum die Verbraucherpreise pro Jahr um 2,0 % anstiegen, kam es in den vergangenen zehn Jahren als Folge des geringeren Lohnwachstums in den Jahren seit 1993 zu realen Verlusten für die LeistungsbezieherInnen: Da sich der Abstand zwischen Preisen und Löhnen deutlich verringert hatte, sank die Pensionsanpassung unter das Niveau der Verbraucherpreisentwicklung.

-       Zudem hat auch schon das Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung vom Mai 2002 eklatante Schwächen der Nettoanpassung dargelegt und eine Änderung urgiert.

Diese Umstände im Zusammenhang mit der wegen ihrer Kompliziertheit äußerst geringen öffentlichen und politischen Akzeptanz der Nettoanpassungsformel haben dazu geführt, dass die Kommission den Auftrag erhielt, eine Neugestaltung der Pensionsanpassung zu erarbeiten. Die Kommission hat sich für eine Abkehr von der Nettoanpassung ausgesprochen und schlägt vor, dass in Zukunft die jährliche Pensionsanpassung auf Basis der tatsächlichen Entwicklung der Verbraucherpreise erfolgen soll. Sie betont, dass auf diese Weise nicht nur die Wertsicherung der Pensionen über den gesamten Pensionsbezugszeitraum garantiert, sondern auch das Vertrauen in die gesetzliche Pensionsversicherung gestärkt wird.

Die komplizierten Bestimmungen über die Nettoanpassung sollen daher aufgehoben und der Pensionsanpassung in Hinkunft die Veränderungen des Verbraucherpreisindexes zugrunde gelegt werden. Dabei wird am gegenwärtigen Referenzwert für den Wertausgleich (§ 299a ASVG) angeknüpft, der sich aus der Entwicklung der Verbraucherpreise vom August des zweitvorangegangenen Jahres bis einschließlich Juli des der Anpassung vorangegangen Jahres richtet.

Zu Art. 2 Z 3 bis 5, 7 bis 12, 15, 17 bis 19, 24, 60 bis 70 und 101 (§§ 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5 und 6b, 12 Abs. 5b und 6, 13, 14 Abs. 1 Z 12 und Abs. 5, 15 Abs. 5, 21 Abs. 1, 36 Abs. 1 Z 10 bis 17, 44 Abs. 1 Z 11 bis 18, 52 Abs. 4, 227, 227a, 230 Abs. 2 lit. h, 231 Z 1, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2 sowie 617 Abs. 3 und 5 ASVG),

Art. 3 Z 3 bis 5, 7, 8, 12, 15, 21 bis 29 und 46 (§§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4, 14 Abs. 1, 18 Abs. 3a, 26a, 27e, 116, 116a, 118 Abs. 2 lit. j, 119 Z 1, 119a Abs. 1 und 2 sowie 306 Abs. 3 und 4 GSVG) sowie

Art. 5 Z 3 bis 5, 7, 8, 10, 14, 20 bis 28 und 45 (§§ 4a, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 12 Abs. 1, 16 Abs. 5, 23a, 24e, 107, 107a, 109 Abs. 2 lit. i, 110 Z 1, 110a Abs. 1 und 2 sowie 295 Abs. 3 und 5 BSVG):

Entsprechend der Punktation der Bundesregierung vom 11. Juli 2004 werden die bisherigen Ersatzzeiten, soweit diese noch zukünftig erworben werden könnten, ab 1. Jänner 2005 durch entsprechende Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung abgelöst:

So entsteht künftig im Fall des Leistungsbezuges nach dem AlVG, dem Überbrückungshilfe- und dem Sonderunterstützungsgesetz, im Fall eines Wochen- und Krankengeldbezuges und beim Bezug von Übergangsgeld in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie bei Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes und für maximal vier Jahre der Erziehung eines Kindes eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Wie Präsenzdiener sind Ausbildungsdienst Leistende, wie Zivildiener Auslandsdienstleistende nach dem Zivildienstgesetz teilpflichtversichert. Darüber hinaus tritt die Teilversicherung auch in bestimmten Fällen des Ruhens einer Leistung nach dem AlVG und der Nichtgewährung der Notstandshilfe ein.

Die Beitragslast wird in diesen Fällen vom Bund und von öffentlichen Fonds sowie vom Arbeitsmarktservice getragen. Nähere Ausführungen dazu finden sich in den Finanziellen Erläuterungen. Im Hinblick auf die Tragung der Beitragslast durch die öffentliche Hand soll das Entstehen einer Formalversicherung (bei irrtümlicher Anmeldung zur Teilversicherung) ausgeschlossen werden.

Als Beitragssatz kommt – wie in allen anderen Fällen der vereinheitlichten Pensionsversicherung – der Wert von 22,8 % zur Anwendung.

Die Beitragsgrundlage richtet sich zum einen nach den Leistungen bzw. den Grundlagen für die Bemessung der Leistungen, an deren Bezug die Teilversicherung anknüpft: den monatlichen Wochengeldbezug (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) bzw. die monatliche Bemessungsgrundlage für das Krankengeld, 70 % des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird (etwa bei Bezug von Notstandshilfe ist dieser Wert um 8 % zu vermindern), das Übergangsgeld, die Sonderunterstützung. Zum anderen wird für die Pflichtversicherung auf Grund des Präsenz- oder Zivildienstes sowie der Kindererziehung eine fixe Beitragsgrundlage im Ausmaß von 1 350 € festgelegt. Diese Beitragsgrundlage wird auch für eine Pensionsversicherung bei Familienhospizkarenz, die im AlVG geregelt ist (siehe Art. 6 des Entwurfes), festgelegt.

Die neuen Teilversicherungen beginnen mit dem Tag, an dem das Wochengeld bzw. eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung etc. bezogen wird (oder Notstandshilfe nur wegen der Anrechnung des PartnerIn-Einkommens nicht gebührt), der Präsenz- oder Zivildienst angetreten wird sowie mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat, bei  Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in Pflege mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme des Kindes erfolgt. Sie enden mit dem Wegfall der Leistung, dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes und nach maximal 48 Monaten der Erziehung eines Kindes, soweit in der Zwischenzeit nicht neuerlich ein Kind geboren wurde; dann richtet sich der Ablauf der 48-Monate-Frist nach der letzten Geburt (vgl. § 227a Abs. 3 ASVG). Eine Pflichtversicherung auf Grund eines Auslandsdienstes nach dem Zivildienstgesetz endet jedenfalls nach 14 Monaten.

In den §§ 13 bis 15 ASVG wird normiert, dass die in Rede stehenden Teilversicherten jenem Zweig der Pensionsversicherung nach dem ASVG zugehörig sind, in dem sie bislang pflichtversichert waren (lag noch keine Pflichtversicherung vor, so ist die teilversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig).

Die Meldepflichten sind für Wochengeld- und KrankengeldbezieherInnen sowie für Erziehende von den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern, für die BezieherInnen von „AlVG-Leistungen“ (bzw. Überbrückungshilfe, Sonderunterstützung etc.) vom Arbeitsmarktservice, für Präsenzdienstleistende vom Bundesministerium für Landesverteidigung und für Zivildienstleistende vom Bundesministerium für Inneres wahrzunehmen.

In der Rangordnung der Versicherungsmonate bzw. im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Versicherungsmonate bei der Bildung der Bemessungsgrundlage nach „Altrecht“ werden die Zeiten einer neuen Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung den Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nachgereiht (vgl. auch § 3 APG).

Schließlich wird bei den Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte klargestellt, dass die Monate der neuen Teilpflichtversicherung für die Erfüllung der Voraussetzung von 480 bzw. 420 Beitragsmonaten nur in dem für die bisherigen Ersatzzeiten geltenden Ausmaß zu berücksichtigen sind - wobei Ersatzzeiten und Zeiten der Teilpflichtversicherung zusammen das für die Ersatzzeiten nach dem ASVG, GSVG/FSVG und BSVG geltende Höchstausmaß nicht überschreiten dürfen - und Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten (abweichend von der sonstigen Rangordnung) vorgehen.

So wie bisher nach § 227a ASVG samt Parallelbestimmungen ist eine Beschränkung auf Zeiten der Kindererziehung im Inland geboten. Die Umsetzung der EG-rechtlichen Verpflichtungen (Zuständigkeit Österreichs auch für Kindererziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat), wie sie insbesondere der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 7. Februar 2002, Rs C‑28/00, Kauer, Slg. 2002, I‑1367, festgestellt hat, wird dadurch nicht beschränkt. Diese Verpflichtungen sind auf Grund des unmittelbaren Anwendungsvorranges des EG‑Rechts zu beachten. An einer einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung dieser Frage für alle betroffenen Mitgliedstaaten wird derzeit im Zuge der Reform der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gearbeitet.

Zu Art. 2 Z 6, 21 bis 23, 26, 36 und 38 (§§ 11 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 51a, 54 Abs. 5 und 77 Abs. 2 und 6 ASVG),

Art. 3 Z 13, 14 und 17 (§§ 27 und 34 GSVG),

Art. 4 (Änderung des FSVG) sowie

Art. 5 Z 11 bis 13 und 16 (§§ 24 Abs. 2 bis 4 und 31 BSVG):

Die Harmonisierung der Pensionsversicherungen der Bundesbeamten sowie nach dem ASVG, dem GSVG/FSVG und dem BSVG erfordert auch die schrittweise Anhebung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem GSVG:

Als einheitlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Pensionsversicherung wird der Wert von 22,8 % normiert. In diesem Wert ist der Beitragssatz für den bisherigen Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung bereits inkludiert. Der Zusatzbeitrag kann daher entfallen.

Die bisherige Aufteilung der Beitragslast zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn (10,25 % entfallen auf den Dienstnehmer, 12,55 % entfallen auf den Dienstgeber) wird beibehalten.

Der derzeit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung geltende Beitragssatz von 28,3 % (inklusive Zusatzbeitrag) - wobei die zusätzlichen 5,5 % im Gegensatz zu den sonstigen Versicherten vom Dienstgeber zu tragen sind - soll angesichts der Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung beibehalten werden. Im Hinblick auf den einheitlichen Beitragssatz von 22,8 % werden die zusätzlichen 5,5 % (die weiterhin vom Dienstgeber zu tragen sind) als Zusatzbeitrag normiert.

Für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, und für Bauern und Bäuerinnen, also in der Pensionsversicherung nach dem BSVG Pflichtversicherte, wird der Beitragssatz von derzeit 15 % (GSVG) bzw. 14,5 % (BSVG) auf 22,8 % angehoben.

Der bisher gegenüber den ASVG-Versicherten niedrigere Beitragssatz nach dem GSVG und BSVG findet seine Begründung einerseits darin, dass im Selbständigen-Bereich keine Teilung der Beitragslast wie im ASVG-Bereich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vorgesehen ist (die versicherte Person also die gesamte Beitragslast selbst zu tragen hat), und andererseits darin, dass der typische Versicherungsverlauf von selbständig Erwerbstätigen Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit inkludiert, für die kein adäquater Mitteltransfer zwischen den Pensionsversicherungen der unselbständig und der selbständig Erwerbstätigen stattfindet. Aus diesem Grund sind für die Erreichung des Harmonisierungszieles eines einheitlichen Beitragssatzes nunmehr im Selbständigen-Bereich Ausgleichsleistungen des Bundes vorgesehen. Diese haben auch die Funktion, die gegenüber dem Unselbständigen-Bereich fehlende „Partnerleistung“ im Selbständigen-Bereich zu ersetzen.

Der Beitrag des Bundes setzt sich aus dem Steueraufkommen der Gewerbetreibenden und der Ausgleichsleistung des Bundes aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen für Unternehmer und Unselbständigen zusammen. Die steuerlichen Ersatzmaßnahmen für Gewerbetreibende nach dem Entfall der Gewerbesteuer fließen nach § 27 Abs. 2 lit. b GSVG als Beitrag in die Pensionsversicherung.

Darüber hinaus soll die Ausgleichszahlung des Bundes die unterschiedlichen Voraussetzungen zwischen den GSVG- und ASVG-Versicherten berücksichtigen. Das Risiko der Arbeitslosigkeit und der Krankheit kann in der Pensionsversicherung bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nämlich nicht in gleicher Weise wie bei Unselbständigen durch Ersatzzeiten und Entgeltfortzahlung ausgeglichen werden.

Die Anhebung des von den GSVG-Versicherten selbst zu tragenden Beitragssatzes erfolgt stufenweise ab dem Jahr 2006. Dabei wird der derzeitige Beitragssatz um 0,25 % pro Jahr angehoben, sodass der Bundesanteil (die so genannte Partnerleistung) von 7,55 % im Jahr 2006 auf 5,30 % im Jahr 2015 sinkt. Ab diesem Zeitpunkt sind somit von den nach dem GSVG Versicherten 17,5 % und vom Bund aus dem allgemeinen Steueraufkommen 5,3 % der Beitragsgrundlage zu tragen.

Für BSVG-Pensionsversicherte wird der derzeitige Beitragssatz im Jahr 2006 um 0,25 % angehoben (auf 14,75 %), sodass zur Erreichung der 22,8 % eine Partnerleistung von 8,05 % vorgesehen ist. Ab dem Jahr 2007 sind sodann 15 % von der versicherten Person und 7,8 % vom Bund als Ausgleichsleistung zu tragen.

Zu Art. 2 Z 13, 35, 59 und 101 (§§ 18, 76b Abs. 3, 225 Abs. 1 Z 3 und 617 Abs. 8 und 10 ASVG),

Art. 3 Z 6, 16, 20 und 46 (§§ 13a, 32a, 115 Abs. 1 Z 3 und 306 Abs. 6 und 7 GSVG) sowie

Art. 5 Z 6, 15, 19 und 45 (§§ 10a, 27a, 106 Abs. 1 Z 3 und 295 Abs. 6 und 7 BSVG):

Bereits nach geltender Rechtslage gelten Schul- und Studienzeiten, für die ein Beitrag nach § 227 Abs. 3 und 4 ASVG und nach den Parallelbestimmungen entrichtet wird, als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (§ 229b ASVG).

Künftig soll – parallel zur Umwandlung der Ersatzzeitentatbestände in Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung – der so genannte Einkauf von Schul- und Studienzeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt werden.

Die diesbezüglichen Bestimmungen sind den §§ 227 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 3 und 4 ASVG nachgebildet und finden auf Zeiten des Besuches einer in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Bildungseinrichtung ab dem Jahr 2005 Anwendung. Auch die bisherige Regelung über die Beitragshöhe im Ausmaß von 22,8 % des Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage für „Schulmonate“ und von 22,8 % des Zwanzigfachen der Höchstbeitragsgrundlage für „Studienmonate“ soll fortgeschrieben werden, allerdings soll für BerufseinsteigerInnen ab dem Jahr 2005 (das heißt für Personen, für die ausschließlich das APG gilt) vom bisherigen versicherungsmathematischen Erhöhungsfaktor („Risikozuschlag“) ab dem 40. Lebensjahr abgesehen werden (§ 617 Abs. 8 ASVG und Parallelbestimmungen). Da in solchen Fällen der Beitrag künftig nach der zeitlichen Lagerung der Schul- oder Studienzeit in das Pensionskonto einfließt und damit auch eine Bewertung der Beitragshöhe nach dieser zeitlichen Lagerung erfolgt, erübrigt sich eine besondere versicherungsmathematische Beitragserhöhung.

Zu Art. 2 Z 14 und 101 (§§ 18a Abs. 1 und 3 sowie 617 Abs. 4 ASVG):

Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern, wobei die Kosten für diese Versicherung aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden (§ 77 Abs. 7 ASVG). Die Selbstversicherung endet nach geltendem Recht jedenfalls mit der Vollendung des 30. Lebensjahres des Pfleglings.

Um die sozialrechtliche Situation jener Mütter und Väter, die derartige Pflegeleistungen erbringen, weiter zu verbessern, soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Selbstversicherung nach § 18a ASVG in Hinkunft bis zum 40. Lebensjahr des Pfleglings gegeben sein.

Durch eine Übergangsbestimmung wird garantiert, dass auch in jenen Fällen, in denen die Selbstversicherung wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet wurde und das 40. Lebensjahr des Kindes zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der vorgeschlagenen Änderung noch nicht erreicht ist, nachträglich eine solche Selbstversicherung angemeldet werden kann.

Gegenwärtig gibt es rund 2 900 Personen, die von der Möglichkeit einer Versicherung nach § 18a ASVG Gebrauch machen. Nimmt man an, dass diese Fälle über die möglichen Altersstufen – 0 bis 30 Jahre – in etwa gleich verteilt sind, so ist mittelfristig zu erwarten, dass rund 1 000 neue Fälle hinzukommen: Dies wäre mit einem jährlichen Beitragsaufwand von rund 2,5 Mio. € für den FLAF verbunden.

Zu Art. 2 Z 16 (§ 31 Abs. 4 Z 8 und 9 ASVG):

Die Aufgabe der Einrichtung und Führung des Pensionskontos nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Pensionsgesetzes kann zweckmäßigerweise nur zentral erbracht werden. Es wird daher der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit dieser Aufgabe betraut, was jedoch nichts daran ändert, dass Kontomitteilungen stets der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger zu besorgen hat.

In seiner Funktion als „Datendrehscheibe“ für die Sozialversicherungsträger soll der Hauptverband darüber hinaus bei der Durchführung der neuen Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat, mitwirken. Hier ist insbesondere an die Speicherung der einschlägigen Beitragsgrundlagen sowie an die Organisation der Beitragsabfuhr zu denken. In diesem Zusammenhang wird der Hauptverband ermächtigt, zur Verwaltungsvereinfachung Vereinbarungen mit dem Arbeitsmarktservice über die Meldung der Teilpflichtversicherten und die Beitragsabfuhr zu treffen.

Zu Art. 2 Z 25, 28, 40, 89 und 101 (§§ 53a Abs. 5, 63a, 79b, 447g und 617 Abs. 12 ASVG) und

Art. 23 (Änderung des DAG):

Die Aufgabe des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger besteht darin, die Erträge aus Zusatzbeiträgen sowie die Überweisungen diverser Stellen zur (teilweisen) Abgeltung der Anrechnung von Ersatzzeiten auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger aufzuteilen.

Im Hinblick darauf, dass die Bestimmungen über die Zusatzbeiträge aufgehoben werden und auch die Überweisungen zur (teilweisen) Abgeltung der Ersatzzeiten in Hinkunft entfallen (vgl. die Neuregelung des Beitrages zur Pensionsversicherung und die neuen Teilpflichtversicherungen, welche die Ersatzzeitenanrechnung ablösen), kann der Ausgleichsfonds mit 1. Jänner 2005 aufgelöst und sein Vermögen auf die beteiligten Versicherungsträger aufgeteilt werden.

Den bislang in § 447g Abs. 10 ASVG platzierten Bestimmungen über den Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht wird – ergänzt um eine Berichtspflicht betreffend das Ausmaß der (die Ersatzzeiten ablösenden) neuen Teilversicherungszeiten – nunmehr ein gesonderter Paragraph im Unterabschnitt über die Grundsätze der langfristigen Finanzierung der Pensionsversicherung (§ 79b ASVG) gewidmet.

Zu Art. 2 Z 29, 30 und 101 (§§ 70 Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie 617 Abs. 6 ASVG),

Art. 3 Z 11, 31, 32 und 46 (§§ 26 Abs. 4 und 5, 127b Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie 306 Abs. 8 GSVG) sowie

Art. 5 Z 30, 31 und 45 (§§ 118b Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie 295 Abs. 8 BSVG):

Nach dem harmonisierten Leistungsrecht der Pensionsversicherung ist vorgesehen, dass Beiträge aus einer oder mehreren Versicherungen bis zur „Jahreshöchstbeitragsgrundlage“, das ist das 420fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG (Wert 2004: 48 300 €), in die Teilgutschrift eines Kalenderjahres einfließen (§ 12 Abs. 1 zweiter Satz APG).

Aus Anlass bzw. in Anpassung an diese neue Regelung sollen die Bestimmungen des „Altrechtes“ über die Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung geändert werden.

Künftig soll in Fällen der Mehrfachversicherung von einer allfälligen Höherversicherung bei Überschreitung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage abgesehen werden. Stattdessen sollen der versicherten Person jedenfalls bei Antritt einer Alters- oder Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension) die auf die Überschreitungsbeträge entfallenden Beiträge im halben Ausmaß erstattet werden (dies ist schon nach geltendem Recht vorgesehen, allerdings nur nach Ausschöpfung der Höherversicherung). Die Überschreitungsbeträge sind dabei die über die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bzw. - im Anwendungsbereich des Allgemeinen Pensionsgesetzes – über die Jahreshöchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Beträge.

Weiterhin hat die versicherte Person jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag auch vor dem Pensionsanfall diese Überschreitungsbeträge erstatten zu lassen, wobei künftig von der starren Drei-Jahres-Frist für die Antragstellung abgegangen wird.

Die versicherte Person wird in Hinkunft aus den Kontomitteilungen ersehen können, welche Beitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr vorliegen bzw. in die Teilgutschrift eingeflossen sind. Hieraus ergibt sich auch die Information über die erstattungsfähigen Beiträge bzw. Beitragsteile.

Die Zuständigkeit für die Erstattung bei Zusammentreffen verschiedener Versicherungen ergibt sich in Hinkunft direkt aus dem Gesetz: Bei Zusammentreffen einer oder mehrerer ASVG‑Versicherungen mit einer oder mehreren GSVG‑Versicherungen ist der „GSVG‑Träger“ (also die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) zuständig, bei Zusammentreffen einer oder mehrerer ASVG‑Versicherungen mit einer oder mehreren BSVG‑Versicherungen ist der „BSVG‑Träger“ (die Sozialversicherungsanstalt der Bauern) zuständig, bei Zusammentreffen einer oder mehrerer GSVG‑Versicherungen mit einer oder mehreren BSVG‑Versicherungen ist ebenfalls die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig.

Unter einem wird auch die Möglichkeit der „Differenzvorschreibung“ nach dem GSVG, wonach Beiträge nur in dem Ausmaß zu entrichten sind, als noch nicht die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG überschritten ist, an die neue Rechtslage angepasst. Dabei wird auf die in die Teilgutschrift einfließenden, auf einen Beitragsmonat entfallenden ASVG-Beiträge abgestellt.

Zu Art. 2 Z 39, 46 bis 48 und 102 (§§ 79a sowie 108e Abs. 2, 9 und 11 sowie die Anlagen 12 und 13 zum ASVG):

Zur Prüfung und Kontrolle, ob bzw. inwieweit die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung gesichert ist, aber auch um rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Finanzierbarkeit ergreifen zu können, wird ein Ermittlungs- und Berichtsregime eingeführt, das die Nachhaltigkeit des Pensionssystems in den Mittelpunkt stellt.

Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung hat dreijährlich (erstmals im Jahr 2007) einen Bericht über die langfristige Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung zu erstatten. Im Zusammenhang mit diesem Bericht ist die durchschnittliche periodenbezogene Lebenserwartung (ausgehend vom 65. Lebensjahr) zu prüfen. Weicht die von der Kommission ermittelte Lebenserwartung um durchschnittlich mehr als 3 % von der in Anlage 12 zum ASVG vorgezeichneten Lebenserwartung ab, so hat dies die Kommission nicht nur in ihrem Bericht festzuhalten, sondern auch Vorschläge zu erstatten, wie einem aus dieser erhöhten Lebenserwartung resultierenden Mehraufwand für die Pensionsversicherung beizukommen ist. Dabei sind Vorschläge zu erstatten, in welcher Weise die so genannten Nachhaltigkeitsfaktoren „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ an diese neue Situation (erhöhte Lebenserwartung) anzupassen sind; die erforderlichen Maßnahmen sollen möglichst gleichmäßig auf die genannten Faktoren entfallen.

In dem Drei-Jahres-Bericht der Kommission sind auch – unter Zuhilfenahme einschlägiger Untersuchungen der Statistik Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute - die demographischen und wirtschaftlichen Annahmen laut Anlage 13 zum ASVG zu überprüfen und allfällige Schlussfolgerungen mit Vorschlägen für die zu ergreifenden Maßnahmen zu verbinden.

Der Bericht der Kommission fließt in einen vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung vorzulegenden Bericht (der ebenfalls Vorschläge für die zu ergreifenden Maßnahmen zu enthalten hat) ein. Die Bundesregierung wiederum hat dem Nationalrat – unter Darlegung der zur Sicherung der Finanzierung der Pensionsversicherung zu ergreifenden Maßnahmen – zu berichten.

Zu Art. 2 Z 42 (§ 108 Abs. 3 ASVG):

Die Höchstbeitragsgrundlage soll laut Punktation der Bundesregierung vom 11. Juli 2004 für alle Versicherten einheitlich festgelegt werden, und zwar mit der um 90 € erhöhten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2004 115 € (Tageswert) oder 3 450 € (Monatswert: 115 € mal 30). Der Tageswert wird nunmehr um 3 € (3 € mal 30 = 90 €) auf 118 € erhöht.

Näheres zur Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage ist den Finanziellen Erläuterungen zu entnehmen.

Zu Art. 2 Z 72 (§ 254 Abs. 1 Z 3 ASVG), Art. 3 Z 33 (§ 132 Abs. 1 Z 3 GSVG) und Art. 5 Z 32 (§ 123 Abs. 1 Z 3 BSVG):

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für jegliche Art der Alterspension, also auch für die Alterspension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, den Anspruch auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) ausschließt.

Zu Art. 2 Z 74 und 76 (§ 264 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b ASVG), Art. 3 Z 34 und 35 (§ 145 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b GSVG) sowie Art. 5 Z 33 und 34 (§ 136 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b BSVG):

Die vorgeschlagenen Ergänzungen dienen dem Gleichklang zwischen den Bestimmungen der Hinterbliebenenversorgung und der Sozialversicherung in Bezug auf jene Einkommen, die zur Ermittlung der Witwen/Witwerpension heranzuziehen sind, und in Bezug auf die Bestimmungen über die Verminderung der Pensionsleistung bei Überschreitung der doppelten Höchstbeitragsgrundlage.

Zu Art. 2 Z 85 (§ 306 Abs. 2 ASVG), Art. 3 Z 38 (§ 164 Abs. 2 GSVG) und Art. 5 Z 37 (§ 156 Abs. 2 BSVG):

Durch den Entfall der Bemessungsgrundlage nach dem APG ist eine Begrenzung des Übergangsgeldes in der bisherigen Weise nicht mehr möglich.

Zu Art. 2 Z 88 (§ 410 Abs. 1 Z 9 ASVG):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung wird klargestellt, dass es sich bei dem nach § 14 APG vorgesehenen „Splitting“ von Teilgutschriften (Übertragung eines Gutschriftenteils vom Pensionskonto des nichterziehenden auf das Pensionskonto des erziehenden Elternteils) um eine Verwaltungssache handelt, über die der Versicherungsträger mit Bescheid abzusprechen hat. Die Teilgutschriften-Übertragung soll somit in einem rechtsförmigen Verfahren erfolgen, zumal nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine rechtlich unbekämpfbaren Verwaltungsakte mit erheblichen Rechtsfolgen vorgesehen werden dürfen.

Zu Art. 2 Z 90 (§ 460b ASVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Rechtsbereinigung: Da der neuen Pensionskassenregelung, die mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist, alle seit dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der Sozialversicherung eingetretenen Bediensteten unterliegen, ist die gegenständliche Beitragsregelung für diesen Personenkreis in Bezug auf Pensionen nach den Dienstordnungen obsolet und kann daher entfallen.

Zu Art. 2 Z 93 und 94 (§ 607 Abs. 11 ASVG), Art. 3 Z 39 und 40 (§ 298 Abs. 11 GSVG) und Art. 5 Z 38 und 39 (§ 287 Abs. 11 BSVG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Regelung über die Neufeststellung einer Leistung mit Erreichung des Regelpensionsalters für den Fall, dass die vorzeitige Alterspension zwischenzeitig wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, zur Schaffung gleichartiger Rechtsfolgen an die analoge Regelung des § 9 Abs. 2 APG angepasst werden. Auf die Erläuterungen zu § 9 APG wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 95 bis 98 (§ 607 Abs. 12, 13, 14 und 14a ASVG), Art. 3 Z 41 bis 44 (§ 298 Abs. 12, 13, 13a und 13b GSVG) und Art. 5 Z 40 bis 43 (§ 287 Abs. 12, 13, 13a und 13b BSVG):

Im Rahmen der Pensionssicherungsreform 2003 wurde normiert, dass das Zugangsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. Juli 2004 schrittweise bis zur Höhe des Regelpensionsalters angehoben wird. Von dieser Anhebung des Pensionsanfallsalters sind bestimmte Personengruppen mit besonders langer Versicherungsdauer (mindestens 480 Beitragsmonate bei Frauen, mindestens 540 Beitragsmonate bei Männern) ausgenommen: Sie haben laut Übergangsrecht (§ 607 Abs. 12 ASVG und Parallelbestimmungen) weiterhin die Möglichkeit, zum seinerzeit geltenden „Frühpensionsalter“ (55 Jahre bei Frauen, 60 Jahre bei Männern) die vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen, wobei bestimmte Ersatzzeiten, wie Zeiten der Kindererziehung sowie des Präsenz- und Zivildienstes, als Beitragsmonate gewertet werden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der persönliche Geltungsbereich dieser Schutzbestimmung erweitert werden, wobei eine moderate Senkung der Steigerungspunkte Platz greifen soll. Zur Ermittlung des Ausmaßes der Pensionsverminderung ist im Bereich dieser Schutzbestimmung für Langzeitversicherte das jeweilige „Frühpensionsalter“ (anstelle des Regelpensionsalters) heranzuziehen (Limitierung des Abschlages).

Im Übrigen werden durch die Senkung des „Deckels“ nach § 607 Abs. 23 ASVG und den Parallelbestimmungen, wonach die Leistungsdämpfung auf Grund der Pensionssicherungsreform 2003 bis zum Jahr 2010 6,25 % nicht überschreiten darf, und durch den Wegfall der Abschlagsregelung bis 31. Dezember 2007 bedeutende Verbesserungen für die in Rede stehende Personengruppe erzielt.

Zu Art. 2 Z 99 (§ 607 Abs. 23 ASVG), Art. 3 Z 45 (§ 298 Abs. 18 GSVG) und Art. 5 Z 44 (§ 287 Abs. 18 BSVG):

Im Zuge der Pensionssicherungsreform 2003 wurde durch eine „Deckelungsvorschrift“ sichergestellt, dass eine ab 1. Jänner 2004 zuzuerkennende Pensionsleistung nicht zu Einbußen führen kann, die 10 % der auf Grund der Rechtslage zum 31. Dezember 2003 berechneten Pensionsleistung übersteigen. Diese Bestimmung soll nunmehr rückwirkend modifiziert werden, indem erst ab dem Jahr 2024 die besagte „10 %-Deckelung“ zum Tragen kommt. Im Jahr 2004 darf demnach die Leistungsdämpfung durch die Pensionssicherungsreform 2003 höchstens 5 % betragen, wobei dieser Wert in den folgenden Jahren um jeweils 0,25 % pro Jahr ansteigen wird. Bereits zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen.

Zu Art. 2 Z 100 (§ 615 ASVG):

Die Zahl 615 als Paragraphenbezeichnung wurde irrtümlicherweise zwei Mal vergeben, und zwar für die Schlussbestimmungen zum SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105, und für die Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004. Dies soll nunmehr korrigiert werden, indem die Schlussbestimmungen zum (später beschlossenen) SRÄG 2004 die Bezeichnung „§ 616“ erhalten.

Zu Art. 2 Z 101 (§ 617 Abs. 7 ASVG) und Art. 3 Z 46 (§ 306 Abs. 5 GSVG):

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 der Beitragssatz in der Krankenversicherung der PensionsbezieherInnen erhöht, und zwar in zwei Etappen: per 1. Jänner 2004 wurde der Beitragssatz um 0,5 % angehoben, per 1. Jänner 2005 sollte er abermals um 0,5 % erhöht werden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Termin der zweiten Erhöhung um ein Jahr verschoben werden, um eine übermäßige finanzielle Belastung jener PensionsbezieherInnen zu vermeiden, denen die Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung im Jahr 2004 zuerkannt wurde.

Zu Art. 2 Z 101 (§ 617 Abs. 9 ASVG):

Aus Gründen der Solidarität zwischen den Generationen soll – wie schon in den Jahren 2004 und 2005 – die Pensionsanpassung auch in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 teilweise mit einem Fixbetrag erfolgen. Dabei wird der sozialen Komponente Beachtung geschenkt, indem in den angeführten Jahren nur Pensionen, welche die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sein werden.

Zu Art. 2 Z 101 (§ 617 Abs. 11 ASVG), Art. 3 Z 46 (§ 306 Abs. 9 GSVG) und Art. 5 Z 45 (§ 295 Abs. 9 BSVG):

In Verbindung mit der Übergangsbestimmung im APG, durch die eine Anknüpfung an die unterschiedlichen Altersgrenzen für männliche und weibliche Versicherte ermöglicht wird, soll nunmehr auch im ASVG samt Parallelbestimmungen unter Hinweis auf das BVG-Altersgrenzen, BGBl. Nr. 832/1992, verdeutlicht werden, dass das Pensionsanfallsalter für Frauen ab dem Jahr 2024 stufenweise an jenes der Männer herangeführt wird.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 25 Abs. 4a GSVG) sowie Art. 5 Z 9 und 45 (§§ 23 Abs. 10 lit. a und 295 Abs. 4 BSVG):

Ein weiterer Schritt zur Vereinheitlichung der Pensionssysteme ist die Festlegung einer einheitlichen Geringfügigkeitsgrenze bzw. Mindestbeitragsgrundlage für alle sozialversicherten Berufsgruppen:

Die Harmonisierung der Pensionsversicherungen der Bundesbeamten sowie nach dem ASVG, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG lässt die gegenüber der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG wesentlich höheren Mindestbeitragsgrundlagen nach dem GSVG und BSVG sachlich nicht mehr gerechtfertigt erscheinen.

Die derzeit im GSVG und BSVG vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen sollen daher schrittweise auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (Wert 2004: 316,19 € monatlich) gesenkt werden.

Die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage im GSVG (Wert 2004: 1 045,63 €) erfolgt stufenweise beginnend mit dem Jahr 2006, sodass im Jahr 2015 der Betrag von 316,19 € monatlich erreicht wird.

Die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlagen im BSVG (Werte 2004: 546,61 € bzw. 1 827,45 € bei Beitragsgrundlagenoption) erfolgt in der Weise, dass bereits im Jahr 2007 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG erreicht wird. Für das Jahr 2006 können die Werte erst nach Bekanntgabe der Aufwertungszahlen im September 2004 festgelegt werden; der Entwurf wird diesbezüglich ergänzt werden.

Näheres dazu kann den Finanziellen Erläuterungen entnommen werden.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 25a Abs. 2 GSVG):

Die in § 25a Abs. 2 GSVG vorgesehene Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage um 9,3 % wurde im Wege der 22. GSVG-Novelle in untrennbarem Konnex mit dem Ausgleichsbeitrag nach § 27 Abs. 8 GSVG eingeführt. In weiterer Folge wurde dieser Beitrag durch das SRÄG 2000 ersatzlos und rückwirkend mit seiner Einführung aufgehoben, wobei aber die Aufhebung des § 25a Abs. 2 GSVG unterblieb.

Die Aufrechterhaltung dieses „Torso“ der nach wie vor durchzuführenden Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage um 9,3 % führt zum Effekt einer durch nichts mehr begründbaren Vorauszahlung, die bei Auslösung eines Pensionsstichtages eine Versteinerung nach § 25 Abs. 7 GSVG und auf diese Weise eine mit den Grundprinzipien der Pensionsharmonisierung nicht zu vereinbarenden Erhöhung des auf dem Pensionskonto gutgeschriebenen Betrages mit sich bringt, der keine Grundlage in den Erwerbseinkünften des (der) Versicherten hat.

Zu Art. 5 Z 45 und 46 (§ 295 Abs. 10 und Anlage 2 zum BSVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 105.

C) Zu den Art. 6 und 7 (Änderung des AlVG und des Überbrückungshilfengesetzes)

Zu Art. 6 Z 1 (§ 1 Abs. 1 lit. g AlVG):

Durch Art. 3 der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde an Stelle der Eignungsausbildung im Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2004 das Verwaltungspraktikum geschaffen und im § 36d Abs. 1 VBG als lex fugitiva neben der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des ASVG auch die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die entsprechende Anpassung im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgenommen werden.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 6 AlVG):

In den letzten Jahren kamen zu den klassischen Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) viele neue Leistungen dazu. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der neuen Leistungen, insbesondere des Anspruches auf Pensionsversicherung bei fehlendem Anspruch auf Notstandshilfe mangels Notlage wegen der Anrechnung des Einkommens eines Partners oder einer Partnerin im Zuge der Pensionsharmonisierung, sollen zusätzlich zu den Geldleistungen auch die zu erbringenden Versicherungen - wie zum Beispiel im Falle der Familienhospizkarenz - im Leistungskatalog angeführt werden.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 16 Abs. 1 AlVG):

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. b AlVG ruht das Arbeitslosengeld während des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Da die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1995 mit Ende Juni 1995 aufgehoben wurde, gibt es keinen Anwendungsfall für diesen Ruhenstatbestand im AlVG mehr. Er soll daher aus dem Rechtsbestand entfernt werden.

Zu Art. 6 Z 4 und 5 (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 2 und 36 Abs. 8 AlVG):

Die Aufzählung der Pensionsgesetze ist um das Allgemeine Pensionsgesetz zu ergänzen.

Zu Art. 6 Z 6 (§ 26 Abs. 7 AlVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klar gestellt werden, dass bei einem Anspruch auf Alterspension kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht. Wie die übrigen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dient auch das Weiterbildungsgeld dem Zweck, eine Ersatzleistung für ein entfallenes Erwerbseinkommen zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines Anspruches auf Alterspension besteht dazu keine Notwendigkeit.

Zu Art. 6 Z 7, 15 und 16 (§§ 27 Abs. 2 und 82 Abs. 4 und 5 AlVG):

Durch diese Änderungen soll klar gestellt werden, dass durch die Schaffung früherer Pensionsantrittsmöglichkeiten im Zuge der Harmonisierung keine Herabsetzung des frühestmöglichen Zugangsalters zum Altersteilzeitgeld im Dauerrecht eintritt und die Ausdehnung der „Hacklerregelung“ sowie die Einführung einer Korridorpension und einer Schwerarbeitspension keine nachteiligen Auswirkungen auf Altersteilzeitvereinbarungen haben, deren Laufzeit mit dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtag endet. Ein vorzeitiges Ende des Anspruches auf Altersteilzeitgeld für den Arbeitgeber als Folge des geänderten Pensionsrechtes wäre ein ungerechtfertigter Eingriff in bestehende Rechte und könnte eine unerwünschte vorzeitige Beendigung der Beschäftigung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördern.

Zu Art. 6 Z 8 bis 11 (§§ 29 Abs. 2 und 5 sowie 32 Abs. 1 und 4 AlVG):

Die Änderungen sehen eine Beitragsleistung in der Pensionsversicherung durch den Bund in der für Erziehungszeiten festgelegten Höhe statt in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes bzw. eine entsprechende Beitragsergänzung vor und dienen der Gleichbewertung der Zeiten einer Familienhospizkarenz mit Kinderbetreuungszeiten. Der für Arbeitslose in Familienhospizkarenz zu leistende Beitragssatz in der Krankenversicherung wird an den für Arbeiter und Angestellte geltenden Beitragssatz angeglichen.

Zu Art. 6 Z 12 (§ 34 AlVG):

An Stelle der mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 geschaffenen und bereits gegenstandslosen Bestimmung über die Sicherung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung für bestimmte von der damaligen Pensionsreform betroffene Geburtsjahrgänge (Frauen 1945 bis 1947, Männer 1940 bis 1942) soll die Regelung des Anspruches auf Pensionsversicherung für Personen, die mit Ausnahme der - wegen eines anzurechnenden Partnereinkommens - fehlenden Notlage alle Voraussetzungen für die Notstandshilfe erfüllen, treten. Die Pensionsversicherung soll nur für Zeiträume, für die bei Vorliegen von Notlage Notstandshilfe gebühren würde, gewährt werden. Das bedeutet, dass sämtliche Bedingungen für die Notstandshilfe erfüllt sein müssen und insbesondere die Verfügbarkeit, die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitswilligkeit gegeben sein müssen. Die Versagungs- und Ruhensgründe, die für das Arbeitslosengeld und für die Notstandshilfe gelten, sollen auch für den neuen Anspruch auf Pensionsversicherung gelten.

Zu Art. 6 Z 13 (§ 36 Abs. 2 AlVG):

Zur Vermeidung sachlich unbegründeter sozialer Härten ist eine Klarstellung hinsichtlich der Anrechnung von Krankengeld, das an Stelle einer Notstandshilfe gebührt, auf Notstandshilfe erforderlich. Gemäß § 6 Abs. 4 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, ist bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Wird nun an Stelle der höheren Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so muss derzeit das in gleicher Höhe wie die (nach der Anrechnung übrig gebliebene) höhere Notstandshilfe gewährte Krankengeld auf die niedrigere Notstandshilfe angerechnet werden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die niedrigere Notstandshilfe vermindert wird oder sogar ganz wegfällt. Der Verlust ist umso größer, je länger der Krankengeldbezug dauert. Durch die vorgeschlagene gesetzliche Änderung soll gewährleistet werden, dass durch den Krankengeldbezug keine Änderung der Gesamthöhe der Ersatzleistungen eintritt.

Zu Art. 6 Z 14 (§ 79 Abs. 80 bis 82 AlVG):

Diese Bestimmungen regeln den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderungen.

Zu Art. 7 (Überbrückungshilfengesetz 1977):

Im Sinne der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung ist es erforderlich, die im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 neu eingeführte Leistung des Übergangsgeldes sowie den neuen Pensionsversicherungsanspruch auch im Leistungskatalog des Überbrückungshilfengesetzes zu berücksichtigen.

D) Zu den Art. 8 bis 21 (Änderung des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetzes 1985, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Teilpensionsgesetzes, des Bundesbahn‑Pensionsgesetzes, des Bundesbahngesetzes, des Bezügegesetzes, des Bundesbezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953)

Die Regelungen des Entwurfes für den öffentlichen Dienst (Bund) enthalten folgende Hauptpunkte:

-       Anwendung der pensionsrechtlichen Regelungen des ASVG und des APG auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2004 beginnt;

-       Einführung eines Pensionskontos und Pensionsbemessung nach dem Prinzip der Parallelrechnung für Beamte, oberste Organe und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind;

-       Anpassung des über den allgemeinen Beitragssatz von 10,25% hinausgehenden Pensionsbeitrags entsprechend der Betroffenheit durch die Parallelrechnung;

-       Einführung eines Pensionskorridors ab dem vollendeten 62. Lebensjahr sowie einer vorzeitigen Pensionsantrittsmöglichkeit für Beamte mit Schwerarbeitszeiten ab 60 samt Sonderregelungen für die Abschlagsberechnung bei vorzeitigem Pensionsantritt im Rahmen dieser Regelungen;

-       Sonderregelung für die Pensionsanpassung in den Jahren 2006 bis 2008 sowie für die jeweils ersten drei Pensionsanpassungen der nicht von der Parallelrechnung betroffenen Beamten, obersten Organe und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;

-       Reduktion des „10%-Deckels“ der Pensionsreform 2003 auf 5% im Jahr 2004 sowie jährlicher Anstieg des Deckels um 0,25 Prozentpunkte, sodass 10% im Jahr 2024 erreicht werden;

-       Verlängerung des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes bis zu dessen 40. Lebensjahr.

Die für Bundesbeamte geplanten Neuregelungen gelten auch für Landeslehrer, Bundestheaterbedienstete, ÖBB-Beamte sowie für weitere Gruppen von Bediensteten, deren Pensionsansprüche im PG 1965 geregelt sind, wie zB Bedienstete der Österreichischen Bundesforste AG.

Zu Art. 8 Z 1 (§§ 15b und 15c BDG):

§ 15b sieht ab 2007 eine Ruhestandsversetzung auf Antrag unter den Voraussetzungen des Vorliegens einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten und von „Schwerarbeitsmonaten“ vor. Die Ruhestandsversetzung kann dabei um einen Monat pro vier Schwerarbeitsmonate vorverlegt werden. Bei Inanspruchnahme dieser Pensionsantrittsvariante gilt ein reduzierter Abschlagsprozentsatz (vgl. Art. 14 Z 3).

Das gegenüber dem APG (540 Versicherungsmonate) reduzierte Erfordernis von 504 Monaten ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit ergibt sich daraus, dass diese bei Beamten grundsätzlich erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zählt.

Unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen „Schwerarbeit“ vorliegt, ist durch eine von der Bundesregierung zu erlassende Verordnung zu regeln.

Beamte, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine einmalige Feststellung ihrer Schwerarbeitsmonate beantragen. Für Zwecke der Pensionsbemessung haben die Dienstbehörden anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand sowohl dem betroffenen Beamten als auch der Pensionsbehörde die Anzahl der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand vorliegenden Schwerarbeitsmonate bekannt zu geben.

§ 15c sieht eine vorzeitige Pensionsantrittsmöglichkeit ab dem vollendeten 62. Lebensjahr vor („Pensionskorridor“). Zusätzlich müssen Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) aufweisen, um den Pensionskorridor in Anspruch nehmen zu können.

Der Pensionsantritt im Rahmen des Pensionskorridors ist mit einem Abschlag verbunden, der nicht unter die Deckelung der Pensionsreform 2003 fällt (vgl. Art. 14 Z 12).

Zu Art. 8 Z 2 (§ 75c BDG):

Entsprechend der Punktation der Bundesregierung zur Harmonisierung wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gebührt, bis zu dessen 40. Lebensjahr verlängert.

Zu Art. 8 Z 3 (§ 164 BDG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 8 Z 4 (§ 207n Abs. 2 BDG):

Aus pädagogischen Gründen wird die vorzeitige Ruhestandsversetzung im Lehrerbereich auf den Ablauf eines Schuljahres beschränkt, wie dies bereits in der Stammfassung dieser Bestimmung vorgesehen war.

Zu Art. 8 Z 5 und 6 (§ 236b Abs. 1 und 7 BDG):

Die Möglichkeit des vorzeitigen Pensionsantritts mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren („Langzeiterwerbstätige“) wird auch für die Zeit ab 2007 auf das vollendete 60. Lebensjahr vorverlegt.

Zu Art. 8 Z 7 (§ 284 Abs. 53 BDG):

Regelung des Inkrafttretens der Änderungen des BDG.

Zu Art. 9 Z 1 und 2 (§ 20c Abs. 3 und 6 GehG):

Die Möglichkeit der Gewährung der Jubiläumszuwendung anlässlich der Ruhestandsversetzung wird an die neuen Ruhestandsversetzungsvarianten angepasst. Der bisherige § 20c Abs. 6 GehG wird damit überflüssig.

Zu Art. 9 Z 3 und 4 (§ 22 Abs. 1 bis 2a und 15 GehG):

Im Rahmen der Parallelrechnung fließt die Pension nach dem APG zu einem bestimmten Teil in die Gesamtpensionsversorgung ein. Der Dienstnehmerbeitrag nach dem APG beträgt 10,25% und ist mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Die neue Beitragsregelung geht davon aus, dass auch Bezugsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage zum Teil in den nach dem Pensionsgesetz 1965 zu berechnenden Teil der Gesamtpensionsversorgung einfließen; die Höchstbeitragsgrundlage gilt daher für Beamte, für die die Parallelrechnung gilt, nicht. Die Beitragssätze werden jedoch entsprechend den zu erwartenden Anteilen der Beamtenpension und der APG-Pension an der Gesamtpension reduziert.

Technisch erfolgt die Reduktion in der Weise, dass die Beitragsdifferenz für Bezugsteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2,3 Prozentpunkte beim Beitragssatz 12,55%, 0,8 Prozentpunkte beim Beitragssatz 11,05%) sowie der gesamte Beitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage entsprechend dem zu erwartenden Anteil der Beamtenpension in der parallel gerechneten Gesamtpension reduziert wird. Da von 18 bis 65 maximal 47 Dienstjahre zurückgelegt werden können, wird die Beitragsdifferenz zunächst auf 47 Jahrgänge aufgeteilt und dann die über den allgemeinen Beitragssatz von 10,25% hinaus gehende Differenz entsprechend der bis Ende 2004 erreichbaren Dienstzeit im Beamtensystem aliquotiert. Für einen heuer achtzehnjährigen Beamten ergibt diese Berechnung anstelle des für ihn geltenden Beitragssatzes von 11,05% einen Beitrag von 10,27% (=10,25 + 1/47 von 0,8) für den Bezugsteil bis zur Höchstbeitragsgrundlage und von 0,24% (=1/47 von 11,05%) für den Bezugsteil über der Höchstbeitragsgrundlage; für einen heuer 49jährigen Beamten anstelle des für ihn geltenden Beitragssatzes von 12,55% einen Beitrag von 11,82% (=10,25 + 32/47 von 2,3) für den Bezugsteil bis zur Höchstbeitragsgrundlage und von 8,54% (=32/47 von 12,55%) für den Bezugsteil über der Höchstbeitragsgrundlage.

Die neuen Beitragssätze gelten sowohl für den Monatsbezug als auch für beitragspflichtige Nebengebühren. Die Beitragsbemessung von der Sonderzahlung orientiert sich am ASVG: Für die Sonderzahlung gilt bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr der für Bezugsteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den darüber hinaus gehenden Teil der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.

Für Beamte, für die die Parallelrechnung nicht gilt, gelten die bisherigen Beitragsregelungen weiter (Abs. 15).

Zu Art. 9 Z 5 (§ 175 Abs. 46 GehG):

Regelung des Inkrafttretens der Änderungen des GehG.

Zu den Art. 10 (RDG), 11 (LDG 1984) und 12 (LLDG 1985):

In den Sonderdienstrechtsgesetzen werden die Änderungen des BDG mit Ausnahme der Schwerarbeitsregelung inhaltlich nachvollzogen.

Zu Art. 13 (§ 29e VBG):

Diese Bestimmung verlängert – analog zur entsprechenden Änderung für Beamte – für Vertragsbedienstete die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes bis zu dessen 40. Lebensjahr.

Zu Art. 14 Z 1 und 16 (§ 1 Abs. 14 und Abschnitt XIV PG):

§ 1 Abs. 14 nimmt nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Beamte aus dem Anwendungsbereich der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen über das Beitrags- und Leistungsrecht aus. „Pensionsrechtliche Bestimmungen“ in diesem Sinne sind beispielsweise die im GehG enthaltenen Bestimmungen über den Pensionsbeitrag, über die Ruhegenussfähigkeit bestimmter Geldleistungen oder über die Abschlagsreduktion bei exekutivem Außendienst sowie dienstrechtliche Regelungen über die Anrechenbarkeit von bestimmten Zeiten des Dienstverhältnisses für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

Pensionsrechtliche Bestimmungen sind weiters sämtliche Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen auf Pensionsversorgung bzw. sonstige Geldleistungen (zB auf Todesfallbeitrag) sowie über deren Bemessung bzw. Änderung und darüber hinaus auch alle allgemeinen Regelungen wie beispielsweise die Regelungen über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Fälligkeit und Auszahlung von Geldleistungen oder über die Gebührenfreiheit dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen dienender Schriften.

Die dienstrechtlichen Regelungen über die Versetzung und den Übertritt in den Ruhestand sind dagegen anzuwenden und ersetzen die einschlägigen Regelungen nach dem APG (so entspricht beispielsweise die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit dem Anfall einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension). Beamte sind als Versicherte nach dem ASVG bzw. dem APG zu betrachten.

Die Pensionsbeiträge, die Anspruchsvoraussetzungen, die Leistungsbemessung sowie die weiteren Rahmenregelungen richten sich damit nicht mehr nach dem Pensionsgesetz 1965 und den weiteren für Bundesbeamte geltenden Pensionsregelungen wie zB dem Teilpensionsgesetz, sondern nach dem ASVG und dem APG. Die Regelungen dieser Bundesgesetze treten ausschließlich an die Stelle der für vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Beamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften; enthalten diese Bundesgesetze keine dem Beamtenpensionsrecht eigenen Sondernormen (wie zB über den Todesfallbeitrag oder die Kaufkraftausgleichszulage bzw. den Folgekostenzuschuss), so sind die Regelungen des Beamtenpensionsrechts auch nicht subsidiär anzuwenden.

Die vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betonten Grundprinzipien des Beamtendienstrechts, insbesondere der lebenslange Charakter des Beamtendienstverhältnisses, bleiben durch Abschnitt XIV weiterhin gewahrt: Das Dienstverhältnis bleibt auch im Ruhestand aufrecht, für Beamte des Ruhestandes gelten weiterhin die für sie vorgesehenen Dienstpflichten, sie bleiben weiterhin dem Disziplinarrecht unterworfen. Schuldner der Pensionsleistungen bleibt der Bund, die im ASVG vorgesehenen Dienstnehmerbeiträge sind daher weiterhin an den Bund abzuführen; im nach dem APG zu führenden Pensionskonto ist der entsprechende Dienstgeberbeitrag auszuweisen.

Der dem Beamtenpensionsrecht immanente Versorgungscharakter bleibt damit und insbesondere dadurch, dass die im Beamtendienstrecht geregelten Pensionsantrittsvoraussetzungen auch für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit weiterhin gelten, gewahrt. Darüber hinaus enthält auch das APG Versorgungselemente, insbesondere die für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit vorgesehenen Zurechnungsmonate (§ 6 APG). Die dem APG immanenten Versicherungselemente haben beispielsweise durch das Abschlagssystem bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung, die Durchrechnung und die Neuregelung des Steigerungsbetrages in den letzten Jahren verstärkt Eingang in das Beamtenpensionssystem gefunden und stellen damit auch für Beamte keine wesentlichen Neuerungen dar.

Zu Art. 14 Z 2 (§ 4 Abs. 1 PG):

Anspruchsbegründende Nebengebühren fließen bei Beamten, auf die die Parallelrechnung anzuwenden ist, in die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag ein. Da sie jedoch nicht durchgerechnet werden, sondern weiterhin im Rahmen der Nebengebührenzulage in die Pensionsversorgung einbezogen werden, sind sie – wie die Sonderzahlungen - aus der Berechnungsgrundlage für die Durchrechnung herauszunehmen.

Zu Art. 14 Z 3, 4 und 10 (§ 5 Abs. 2 bis 3, 5 und 6 und § 90 Abs. 4 und 5 PG):

Die Abschlagsregelung wird einerseits um den bei Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension geltenden Abschlag von 1,68 Prozentpunkten von der Bemessungsgrundlage (entspricht 2,1% der Leistung wie im APG) und andererseits um den Bonus bei längerem Verbleiben im Dienststand (3,36 Prozentpunkte pro Jahr, entspricht 4,2% der Leistung wie im APG) erweitert. Das Höchstausmaß des Bonus (10,08 Prozentpunkte für drei Jahre) wird im Abs. 5 festgelegt. Für ein längeres Verbleiben im Dienststand gibt es – wie auch im allgemeinen Arbeitsrecht – keinen Rechtsanspruch.

Der Abschlag bei der Schwerarbeitspension reduziert sich für jedes über 15 hinaus gehende weitere Schwerarbeitsjahr um 0,04 Prozentpunkte, darf jedoch 0,68 Prozentpunkte pro Jahr nicht unterschreiten.

§ 5 Abs. 2b nimmt aufgrund der Regelung des § 236b BDG in den Jahren 2004 bis 2007 angetretene Pensionen rückwirkend (§ 109 Abs. 48) von der Abschlagsregelung aus. Diese wirkt erst bei einer Ruhestandsversetzung im Rahmen dieser Regelung ab 31. Dezember 2007, der Abschlag ist auch dann mit maximal 12 Prozentpunkten beschränkt. Die Abs. 4 und 5 des § 90 werden damit obsolet.

Zu Art. 14 Z 5 und 6 (§ 41 Abs. 2 und 3 PG):

Bei der Regelung über die Anpassung der Beamtenpensionen soll ganz allgemein an die Anpassung in der gesetzlichen Pensionsversicherung verwiesen werden und nicht – wie derzeit – auf einen Anpassungsfaktor, da ein solcher – wie für die Jahre 2004 bis 2008 – nicht immer einheitlich festgesetzt wird. Damit wird gewährleistet, dass die Sonderanpassungsregelungen für 2005 (§ 607 Abs. 3a ASVG) und für die Jahre 2006 bis 2008 (§ 617 Abs. 9 ASVG) auch für Beamtenpensionen direkt wirksam werden.

§ 41 Abs. 3 bezieht auch Beamte, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden und ihr 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, in den Sonderanpassungsmechanismus des § 617 Abs. 9 ASVG ein und gewährleistet damit, dass auch diese Beamtengruppe einen Beitrag zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen leistet.

Zu Art. 14 Z 7 und 8 (§ 54 Abs. 2, 5 und 7 PG):

Vgl. die Erläuterungen zu § 1 Abs. 14 (Art. 14 Z 16).

Zu Art. 14 Z  9 und 13 (§ 60 und § 91 Abs. 11 und 12 PG):

Das Beitragsrecht wird zur Gänze in den § 22 GehG transferiert (vgl. Art. 9 Z 3), womit die aufzuhebenden Bestimmungen überflüssig werden. Auf Beamte, die am 31. Dezember 2004 ihr 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind sie nach § 22 Abs. 15 GehG weiterhin anzuwenden.

Zu Art. 14 Z 11, 14 und 17 (§ 86 und §§ 98 bis 103 PG):

Anlässlich der Einfügung zweier neuer Abschnitte werden die Übergangs- und die Schlussbestimmungen des PG 1965 systematisch getrennt und die im neuen Art. XV enthaltenen Schlussbestimmungen neu durchnummeriert.

Zu Art. 14 Z  12 (§ 90a Abs. 1a und 1b PG):

Abs. 1a bewirkt, dass der aufgrund eines Pensionsantritts im Rahmen des Korridors in Kauf zu nehmende Pensionsabschlag nicht in die Verlustdeckelung nach § 90a Abs. 1 einbezogen wird. Die Vergleichsberechnung ist zu diesem Zweck zunächst ohne Abschlag durchzuführen; ein sich daraus allenfalls ergebender Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung der Abschlagsregelung (§ 5 Abs. 2 PG) bemessenen Ruhebezug.

Abs. 1b vermindert den im Zuge der Pensionsreform 2003 eingeführten „10%-Deckel“ für das Jahr 2004 auf 5%, die in den Folgejahren jeweils um 0,25 Prozentpunkte ansteigen, womit 2024 wieder der ursprüngliche Wert erreicht wird. Nach dem letzten Satz ist jeweils der Prozentsatz anzuwenden, der sich bei Ruhestandsversetzung durch Erklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ergeben hätte, womit gewährleistet wird, dass ein längeres Verbleiben im Dienststand nicht schadet. Abs. 1b tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft; allenfalls von der Reduktion des Deckelprozentsatzes begünstigte Ruhe- oder Versorgungsbezüge sind von Amts wegen rückwirkend neu zu bemessen und eine allfällige Differenz nachzuzahlen.

Zu Art. 14 Z 15 (§ 98 PG):

Diese Übergangsregelung bewirkt, dass auf Pensionsempfänger weiterhin das am 31. Dezember 2004 geltende Abschlagsrecht anzuwenden ist. Die Bonusregelung wird damit auf am 31. Dezember 2004 im Dienststand befindliche Beamte beschränkt.

Zu Art. 14 Z 16 (Abschnitt XIII PG):

Abschnitt XIII setzt die Parallelrechnung für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, um. Zu diesem Zweck ist für diese Beamten jeweils ein Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach dem PG und eine Pension nach dem APG (im Beamtendienstverhältnis ist § 16 Abs. 5 APG nicht anzuwenden) zu berechnen. Sowohl vom Ruhe- oder Emeritierungsbezug als auch von der APG-Pension gebührt jeweils der Anteil, der dem Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 bzw. ab dem 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit entspricht. Die Summe beider Anteile bildet die Gesamtpension. Eine Parallelrechnung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn einer der beiden Anteile der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit beträgt; diesfalls gebührt entweder ein ausschließlich nach dem PG bemessener Ruhebezug oder eine ausschließlich nach dem APG bemessene Pension.

Die §§ 100 bis 102 regeln die Einrichtung und Führung des für die Pensionsbemessung nach dem APG erforderlichen Pensionskontos. Diese obliegen grundsätzlich dem Bundespensionsamt (im PT-Bereich den nach dem PTSG zuständigen Behörden; im Landeslehrerbereich den jeweiligen Dienstbehörden). Die Erhebung und allfällige bescheidmäßige Feststellung der für das Pensionskonto relevanten Daten aus der Zeit bis Ende 2004 erfolgt zunächst durch die Dienstbehörden, die bei der Erhebung von Daten aus der Zeit vor der Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis, die den Dienstbehörden in aller Regel nicht vorliegen, vom zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger unterstützt werden. Diese erhobenen Daten sind zunächst dem Beamten bekannt zu geben; im Bestreitungsfall hat eine bescheidmäßige Feststellung der strittigen Daten zu erfolgen. Mit Abschluss dieser Erhebung bzw. mit Rechtskraft der Feststellung übermitteln die Dienstbehörden die Pensionskontodaten dem Bundespensionsamt, das die Daten in das Pensionskonto integriert und nach § 11 APG pensionskontomäßig verarbeitet.

Nach § 102 werden Beamte jährlich über ihr Pensionskonto informiert. Diese Information wird, um einen Mehraufwand zu vermeiden, zusammen mit der nach § 4 Abs. 3 jährlich zu erstattenden Information über die Beitragsgrundlagen erfolgen. Darüber hinaus soll die Kontoinformation auch IT-unterstützt zugänglich sein, wofür sich beispielsweise pm-sap eignen könnte.

Unrichtige Daten sind ohne weiteres Verfahren richtig zu stellen und der betroffene Beamte davon zu informieren. Ein förmliches Verfahren kommt diesfalls nicht in Betracht; vermeintliche Datenfehler können erst im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Pensionsbemessungsbescheid geltend gemacht werden.

§ 103 enthält einige Maßgaben, die aufgrund der Umstellung vom Ruhebezug auf die Gesamtpension erforderlich sind: Der Pensionssicherungsbeitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 13a PG sind nur vom „Altpensionsteil“ zu entrichten, für die Hinterbliebenenversorgung, die Ergänzungszulage und die Sonderzahlung tritt dagegen die Gesamtpension an die Stelle des Ruhebezuges.

Bestimmte Änderungen im Rahmen des vorliegenden Entwurfs und der Pensionsreform 2003 - insbesondere die Einführung von zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen für den vorzeitigen Pensionsantritt und die Verlängerung der für den vollen Pensionsanspruch erforderlichen Gesamtdienstzeit auf 45 Jahre - verändern nachträglich die Voraussetzungen, unter denen Beamte bestimmte Ruhegenussvordienstzeiten von der Anrechnung ausgeschlossen haben. § 104 sieht daher vor, dass ausgeschlossene Ruhegenussvordienstzeiten sowie nach § 308 ASVG erstattete Zeiten nachträglich angerechnet werden können, womit diese Zeiten sowohl für den „Altpensionsteil“ als auch für den APG-Pensionsteil wirksam werden können. Sowohl der - nach den zum Zeitpunkt des Dienstantritts als Beamter geltenden Regelungen bemessene – besondere Pensionsbeitrag als auch der rückzuerstattende Erstattungsbetrag sind nach dem Gehaltsansatz V/2 aufzuwerten. Die Wirksamkeit nachgekaufter Zeiten für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ergibt sich aus dem neuen § 54 Abs. 2 lit. a sublit. bb. Die Einschränkung der bisherigen Nachkaufsmöglichkeit erstatteter Zeiten auf nach dem 30. April 1995 in den öffentlichen Dienst eingetretene Beamte (§ 54 Abs. 5 und 7 PG) wird mit dieser Änderung obsolet; diese Bestimmungen können daher entfallen.

Zu Art. 14 Z 18 (§ 109 Abs. 49 PG):

Regelung des Inkrafttretens der Änderungen des PG 1965.

Zu Art. 15 (BThPG), 17 (BB-PG) und 18 (BBG 1992):

Im Bundestheaterpensionsgesetz, im Bundesbahn-Pensionsgesetz und im Bundesbahngesetz 1992 werden die Änderungen des PG 1965 inhaltlich identisch nachvollzogen.

Im Bundesbahn-Pensionsgesetz, in dem bisher kein Abschlag bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung vorgesehen war, wird ein solcher aus Anlass der Harmonisierung aller Pensionssysteme für den Fall der vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit bzw. wegen Nichteinsetzbarkeit eingeführt. Die Abschlagsregelung entspricht inhaltlich derjenigen des APG (4,2% Abschlag pro Jahr, maximal 2,1% bei der Schwerarbeitsregelung, 15% Maximalabschlag).

Entsprechend dem allgemeinen Harmonisierungskonzept gilt der Abschlag nur für ÖBB-Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Da bei der Schwerarbeiterregelung bereits ein Abschlag anfiele, wird auch diese Regelung auf ÖBB-Beamte beschränkt, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.

Für den Fall des Verbleibens im Dienststand über das 65. Lebensjahr hinaus ist wie in den anderen Pensionssystemen ein Bonus von 4,2% p.a. vorgesehen.

Zu Art. 16 (§ 2 Abs. 2 TPG):

Anpassung des Verweises an die neuen Pensionsantrittsvarianten des BDG.

Zu Art. 19 Z 1 und 3 (§ 12 Abs. 3 Z 10 und § 23g Abs. 3 Z 10 BezG):

Entsprechend diesen Bestimmungen ist auch für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments, die unter den Anwendungsbereich der Parallelrechnung nach Artikel VIIIa fallen, der nachträglich für die Einrechnung der als Mitglied eines Landtages verbrachten Zeit in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach § 25 Abs. 2 lit. b zu leistende Beitrag im Sinne des § 12 Abs. 4 bzw. des § 23g Abs. 5 anzupassen.

Zu Art. 19 Z 2 und 4 (§ 12 Abs. 4 und 5 und § 23g Abs. 5 BezG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 9 Z 3 (§ 22 Abs. 1a bis 2a GehG).

Zu Art. 19 Z 5, 8 und 10 (§ 26 Abs. 4, § 37 Abs. 4 und § 44c Abs. 4 BezG):

Diese Bestimmungen über die Kürzung des Ruhebezuges in der Höhe von 4,2% p.a. bei Inanspruchnahme einer Pension vor dem 65. Lebensjahr entsprechen dem bisherigen § 49l Abs. 7 mit der Abweichung, dass – in Angleichung an die ASVG-Regelung bei Pensionsantritt im Rahmen des „Pensionskorridors“ - der bisher vorgesehene Maximalabschlag von 10% auf 12,6% erhöht wird.

Zu Art. 19 Z 6, 9 und 11 (§ 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3 und § 44d Abs. 3 BezG):

Diese Regelungen sehen – wie § 15c Abs. 1 BDG 1979 für Beamte – eine vorzeitige Pensionsantrittsmöglichkeit ab dem vollendeten 62. Lebensjahr vor („Pensionskorridor“).

Der Pensionsantritt im Rahmen des Pensionskorridors ist mit dem im § 26 Abs. 4, § 37 Abs. 4 bzw. § 44c Abs. 4 vorgesehenen Abschlag verbunden.

Zu Art. 19 Z 7 (§ 27a BezG):

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 49l Abs. 1 bis 6, die aus Gründen der Systematik und Übersichtlichkeit unmittelbar nach der das Pensionsantrittsalter regelnden Bestimmung des § 27 eingefügt wird.

Zu Art. 19 Z 13 (§ 49g Abs. 7 BezG):

Entsprechend diesen Bestimmungen ist auch der von obersten Organen, die von ihrem Optionsrecht nach § 49f BezG Gebrauch gemacht haben oder Gebrauch machen und unter den Anwendungsbereich der Parallelrechnung nach Artikel VIIIa fallen, der für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit oder Funktionsdauer, die nach dem 31. Dezember 2004 liegen, zu leistende Beitrag im Sinne des § 12 Abs. 4 bzw. des § 23g Abs. 5 anzupassen.

Zu Art. 19 Z 14 (Artikel VIIIa BezG):

Artikel VIIIa setzt die Parallelrechnung für oberste Organe, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, um. Zu diesem Zweck ist für diese obersten Organe jeweils ein Ruhebezug nach dem Bezügegesetz und eine Pension nach dem APG zu berechnen. Sowohl vom Ruhebezug als auch von der APG-Pension gebührt jeweils der Anteil, der dem Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 bzw. ab dem 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht. Die Summe beider Anteile bildet die Gesamtpension. Eine Parallelrechnung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn einer der beiden Anteile der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer weniger als 5% der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer beträgt; diesfalls gebührt entweder ein ausschließlich nach dem Bezügegesetz bemessener Ruhebezug oder eine ausschließlich nach dem APG bemessene Pension.

Die §§ 49m bis 49o regeln die Einrichtung und Führung des für die Pensionsbemessung nach dem APG erforderlichen Pensionskontos. Diese obliegen grundsätzlich den für die Vollziehung des Bezügegesetzes gemäß den §§ 50 und 51 zuständigen Stellen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Art. 14 Z 16 (§§ 99 bis 103 PG) verwiesen.

Zu Art. 20 Z 1 und 3 (§ 12 Abs. 1a und § 13 Abs. 3 BBezG):

Im Rahmen der Harmonisierung werden auch die Pensionsversicherungsbeiträge der sozialversicherten Politiker entsprechend reduziert. Zur Technik der Reduktion wird auf die Erläuterungen zu § 22 Abs. 2 GehG verwiesen. Der Anrechnungsbetrag wird auf das Niveau des ASVG (22,8%) reduziert.

Zu Art. 20 Z 2 (§ 12 Abs. 2 BBezG):

Zitatanpassung auf Grund des neu eingefügten § 12 Abs. 1a.

Zu Art. 20 Z 4 (§ 14a BBezG):

Auf die Erläuterungen zu Art. 19 Z 14 (§§ 49m bis 49o BezG) wird verwiesen.

Zu Art. 21 (§ 5b VfGG):

Die Neuregelungen im Rahmen dieses Entwurfs werden auch für Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes in der Weise umgesetzt, dass – mit den erforderlichen Maßgaben – auf die Parallelrechnungsbestimmungen des PG 1965 verwiesen wird. Für die Reduktion des über dem APG-Beitragssatz von 10,25% liegenden Beitragsteils wird auf § 12 Abs. 4 und 5 des Bezügegesetzes verwiesen, da der Beitragssatz für Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des National(Bundes)rates (22,79%) identisch ist. Für „neue“ Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 beginnt, gilt wie für neue Beamte das Pensionsrecht der Allgemeinen Sozialversicherung.

E) Zu Art. 22 (Änderung des FLAG)

Zu Art. 22 Z 1 (§ 39j Abs. 2 FLAG):

Eine Maßnahme im Rahmen der Schaffung eines einheitlichen Pensionsrechtes für alle Versicherten ist die verstärkte Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung. Dafür sollen die Beiträge dieser Beitragsgrundlage aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der öffentlichen Hand bis zum Jahr 2009 zu gleichen Teilen, ab 2010 im Verhältnis von 75 % zu 25 % geleistet werden. Der diesbezügliche Verweis im Familienlastenausgleichsgesetz soll der Rechtsklarheit dienen; auf die einschlägigen Erläuterungen zum ASVG wird verwiesen.

Oftmals wird seitens der Bevölkerung ein Informationsdefizit bemängelt. Es ist daher auch die Aufgabe des Bundes, dem entgegenzuwirken. Durch gezielte Informationsmaßnahmen über Angelegenheiten betreffend Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung soll dabei  insbesondere auch gewährleistet werden, dass die eröffneten Rechte entsprechend gewahrt werden können. Für diese Informationsmaßnahmen sollen Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden.


 

Finanzielle Erläuterungen

A) Finanzielle Auswirkungen für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung

Die vorgesehenen Maßnahmen im Bereich „Pensionskonto/Harmonisierung“ haben finanzielle Auswirkungen in folgenden Bereichen:

-       im Bereich des Leistungsrechtes: bei der Ermittlung der Leistungshöhe und der laufenden Pensionsvalorisierung;

-       im Bereich des Beitragsrechtes: hier gilt der formale Grundsatz einer Gleichheit der Beitragssätze;

-       bei der Finanzierungsstruktur: wenngleich sich die Mittelaufbringung selbst nicht wesentlich ändert, ändert sich die Finanzierungsstruktur recht deutlich.

Die Neuregelung des leistungsrechtlichen Teils der Altersvorsorge verteilt sich – wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen noch detaillierter ausgeführt ist – auf mehrere Gesetze:

-       das neu zu schaffende Allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt primär das zukünftige Leistungsrecht im Fall der Inanspruchnahme einer Alters- und Invaliditätspension für neu ins Erwerbsleben eintretende Versicherte: für diese Personen gilt ausschließlich das APG, die Pensionsberechnung erfolgt ausschließlich auf Basis des Pensionskontos;

-       für Personen, die zum 1.1.2005 bereits das 50. Lebensjahr überschritten haben, gelten weiterhin die – wenngleich im Rahmen der Reform modifizierten – leistungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG/FSVG und des BSVG: Grundlage für die Pensionsberechnung bildet somit die im Bereich der Verlustbegrenzung modifizierte Pensionsreform des Jahres 2003. Darüber hinaus dürfen aber auch diese Personen nunmehr eine „Korridorpension“ in Anspruch nehmen;

-       für Personen, die bereits in der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten erworben haben und jünger als 50 Jahre sind, gilt die sogenannte Parallelrechnung: auf Basis der beiden oben angeführten leistungsrechtlichen Bestimmungen wird jeweils eine vollständige Pension berechnet, diese beiden Leistungen werden sodann im Verhältnis der im jeweiligen System bis zum bzw. nach dem 1.1.2005 zurückgelegten Zeiten zur endgültigen Leistung verschmolzen. Die Bestimmungen dazu finden sich im APG.

Eine detailliertere Erläuterung der neuen bzw. modifizierten alten Pensionsberechnungsformel sowie der Wirkungsweise der Parallelrechnung erfolgt im Allgemeinen Teil der Erläuterungen, sodass hier auf eine Wiederholung dessen verzichtet werden kann. In Ergänzung dazu findet sich all dies aber in den Übersichten D/1 bis D/3.

Da im Bereich der Leistungen wegen geminderter Erwerbsfähigkeit ebenfalls eine Neuregelung im Pensionskonto fixiert wurde, bleibt diesbezüglich das bisherige Leistungsrecht – auf Basis der modifizierten Reform des Jahres 2003 – nur für die Parallelrechnung aufrecht: Für neue Versicherte ab 1.1.2005 gilt auch bei der Invaliditätsleistung die Berechnung allein auf Basis des Pensionskontos, wobei dieses durch Zurechnungsmonate ergänzt wird. Dadurch wird erreicht, dass wie bisher ein Steigerungsbetrag von 60 % erreicht werden kann.

Mit 1.1.2005 erfolgt auch eine grundlegende Änderung des bisherigen Systems der Aufwertung und Anpassung: die Nettoanpassung fällt weg und wird durch eine jährliche Anpassung auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung ersetzt. Die Berechnung der Aufwertungszahl wird hingegen nur leicht modifiziert: in die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen werden nunmehr auch die Beitragsgrundlagen der Selbständigen integriert. Die Aufwertungszahlen der Anlage 2 spiegeln diese Form der Aufwertung auch für die Vergangenheit wider. Aus diesem Grund stimmen die Aufwertungszahlen der Anlage 2 bis zum Jahr 2004 nicht mit jenen nach § 108a ASVG überein. Im Jahr 2005 erfolgt eine diskretionäre Erhöhung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage um zusätzlich 90 Euro.

Abgesehen von dieser überproportionalen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt im Beitragsrecht eine Vereinheitlichung der Mindestbeitragsgrundlagen in den Sozialversicherungsgesetzen ASVG, GSVG, und BSVG: diese Angleichung erfolgt in Etappen – 10 Schritte im Bereich des GSVG, 2 Schritte bei den Bauern – und wird durch eine kostenneutrale Erhöhung der Beitragssätze begleitet. Der kostenneutrale Beitragssatz beträgt sodann im GSVG 17 % und bei den Bauern 15 %. Somit bringt erst die im Gesetzentwurf darüber hinausgehende Erhöhung von 17 % auf letztendlich 17,5 % bei den gewerblich Selbständigen Mehreinnahmen für die gesetzliche Pensionsversicherung mit sich.

Mit 1.1.2005 erfolgt zudem eine darüber hinausgehende, viel weiterreichende Änderung des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens: die bisherige Differenzierung in Zeiten einer Pflicht- bzw. einer freiwilligen Versicherung mit einer Beitragsleistung vom oder für den Versicherten und in beitragsfreie Ersatzzeiten fällt weg; alle Versicherungszeiten sind hinkünftig Beitragszeiten. Dafür ist es notwendig, für alle Versicherungszeiten eine Beitragsgrundlage zu definieren und Beiträge zu entrichten. Der Beitragsentrichtung wird immer ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8 % zugrundegelegt. Diese Beiträge sind zur Gänze oder teilweise vom Versicherten bzw. zur Gänze oder teilweise von Dritten zu entrichten. Zu Letzteren zählen natürlich nach wie vor der Bund, das Arbeitsmarktservice und der Familienlastenausgleichsfonds. Im Gegenzug entfällt die pauschale Finanzierung der Ersatzzeiten. Durch die Erhöhung des beitragsfinanzierten Anteiles kommt es zu einer spürbaren Verschiebung bei der Zuordnung der Mittel, kaum aber bei der Aufbringung der Mittel:

-       die Einnahmen aus Beiträgen steigen;

-       der Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger als pauschales Aufteilungselement kann entfallen, da es in Hinkunft nur Pensionszeiten mit einer eindeutigen Zuordnung zu einem Pensionsversicherungsträger gibt;

-       die Ausfallshaftung des Bundes: der Bundesbeitrag wird geringer, da dieser ein kommunizierendes Gefäß mit den Beitragseinnahmen bildet.

Für den Bund bedeutet dies jedoch keine Entlastung, sondern lediglich eine kostenneutrale Umschichtung innerhalb seines Finanzierungsanteiles: die Ausfallshaftung (Bundesbeitrag) sinkt zwar, aber die Beteiligung des Bundes am Beitragsaufkommen steigt in gleicher Höhe.

Mehreinnahmen, die den Bund tatsächlich entlasten, stammen lediglich aus der überproportionalen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage (ab 2005) und der Erhöhung des Beitragssatzes bei den gewerblich Selbständigen von 17,0 % auf 17,5 % (ab 2014).

Sämtliche der oben beschriebenen Änderungen bei der Aufwertung und Anpassung sowie im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens betreffen ohne Ausnahme alle derzeitigen und zukünftigen Versicherten und derzeit schon und in Zukunft in Pension befindlichen Personen. Daher findet sich die beitragsseitige Neuregelung ausschließlich im ASVG, GSVG und BSVG, nicht aber im APG.

Zusammenfassend lässt sich daher schon allein aufgrund ihres Geltungsbereiches in Bezug auf die finanzielle Wirkung der oben beschriebenen leistungs- und beitragsrechtlichen Maßnahmen Folgendes anmerken:

-       die oben genannten Maßnahmen im Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen beginnen sofort zu wirken, wenngleich sie in vielerlei Hinsicht lediglich eine Änderung der Finanzierungsstruktur, nicht aber der tatsächlichen Mittelaufbringung bewirken;

-       die Änderungen im Bereich der Anpassung und Aufwertung wirken ebenfalls sofort ab dem Jahr 2005;

-       das Pensionskonto entfaltet hingegen seine volle Wirkung in etwa ab dem Jahr 2050, und selbst hier dauert es dann noch 20 bis 25 Jahre, bis diese Pensionsberechnung im gesamten Pensionsstock finanziell ihren Niederschlag findet;

-       die Parallelrechnung entfaltet ihre Wirkung in etwa ab dem Jahr 2017: zu Beginn überwiegt noch der Einfluss der Pensionsberechnung nach dem Reformrecht 2003. Im Jahr 2030 dürften die beiden Rechtslagen – Pensionskonto und Pensionsreform 2003 - in etwa gleichwertig zur Pensionshöhe beitragen, und erst in den Jahren danach dominiert zumindest anteilsmäßig die Ermittlung der Leistungshöhe nach dem Pensionskonto;

-       in den kommenden 7 bis 10 Jahren wirkt hingegen noch die modifizierte Reform des Jahres 2003 voll weiter: in diesem Zeitraum bringt daher die Verminderung der Verlustbegrenzung die deutlichste finanzielle Auswirkung mit sich. Spürbare finanzielle Auswirkungen wird aber auch die Einführung der so genannten Korridorpension und – in geringerem Ausmaß – auch die Einführung der Schwerarbeiterpension mit sich bringen.

Die nachfolgenden Finanziellen Erläuterungen versuchen einerseits das unterschiedliche Eintreten der Auswirkungen der geänderten beitrags- und leistungsrechtlichen Bestimmungen und andererseits der unterschiedlichen Betroffenheiten Rechnung zu tragen. Dies kann jedoch nicht allein durch eine einzige Methode erfolgen: zur besseren Illustration der gesamten finanziellen Auswirkungen werden daher

-       die kurzfristigen Auswirkungen des Gesamtpaketes bis zum Jahr 2010 modelliert: anhand dieser Darstellung lassen sich einerseits die gesamten finanziellen Auswirkungen der beitragsrechtlichen Änderungen und der Änderungen bei der Finanzierungsstruktur am deutlichsten belegen. Andererseits zeigen sich in der kurz- und mittelfristigen Darstellung auch die finanziellen Auswirkungen der Adaptierung der Reform 2003;

-       die gleichfalls modellierten Langfristszenarien bis zum Jahr 2050 zeigen sodann die Auswirkungen des Einstieges in die Parallelrechnung und den langfristigen Übergang zum Pensionskonto, und dies unter einem geänderten Anpassungs- und Aufwertungsregime;

Aus der Gesamtbetrachtung all dieser Punkte sollte sich in weiterer Folge ein einigermaßen kohärentes Bild der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Änderungen infolge der Einführung des Pensionskontos bzw. der Harmonisierung der Pensionssysteme ergeben.

Zum Stichwort Harmonisierung sei abschließend noch Folgendes angemerkt: Die vorliegenden Finanziellen Erläuterungen beschränken sich ausschließlich auf die gesetzliche Pensionsversicherung unter Einschluss des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes: Derzeit schon pragmatisierte Bedienstete – egal ob bei Bund, Ländern, Gemeinden oder bei deren Betrieben - werden von den nachfolgenden Darstellungen nicht erfasst, da diese weiterhin im Geltungsbereich ihrer jetzigen Pensionsgesetze verbleiben. Somit gibt es für diese Personen aus dem Titel der Harmonisierung heraus keine Verschiebung von Beiträgen und/oder Leistungen zwischen der gesetzlichen Pensionsversicherung und den Altersvorsorgesystemen der öffentlich-rechtlich Bediensteten. Aussagen über die finanzielle Entwicklung bei den Beamtenpensionssystemen sind daher aus den nachfolgenden Erläuterungen nicht ableitbar.

1. Kurz- und mittelfristige finanzielle Auswirkungen

In Analogie zu den Mittelfristprognosen der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung werden im Folgenden die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen bis zum Jahr 2010 dargestellt: dabei handelt es sich tatsächlich um Prognosen, da die Darstellung auf den aktuellsten Wirtschaftsprognosen der Wirtschaftsforschungsinstitute aufbaut. Ausgehend von diesen mittelfristigen Wirtschaftsannahmen wird einerseits eine Überblicksdarstellung über die zukünftige finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung mit und ohne Reformvorhaben gegeben. Andererseits werden die Auswirkungen der Reform in ihre einzelnen Bestandteile aufgegliedert. Beides erfolgt sowohl getrennt nach den einzelnen Pensionsversicherungsgesetzen als auch als Zusammenschau für die gesamte gesetzliche Pensionsversicherung. Die Darstellung erfolgt - unter Heranziehung der mittelfristig prognostizierten Inflationsraten – in nominellen Größen.

In der Übersicht A/1 ist die prognostizierte finanzielle Entwicklung der gesamten gesetzlichen Pensionsversicherung für den Zeitraum 2005 bis 2010 dargestellt, und zwar mit und ohne Berücksichtigung der geplanten Reformvorhaben.

Die Gesamtaufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherung werden sich – ohne Reformmaßnahmen – im Jahr 2005 auf rund 25,78 Mrd. € belaufen, das sind 10,7 % vom BIP. Es wird erwartet, dass die Gesamtaufwendungen bis zum Jahr 2010 auf rund 28,85 Mrd. € steigen, in Prozent vom BIP wäre dies ein Anteil von 9,8 %: Der sinkende Anteil der Aufwendungen gemessen am BIP ergibt sich aus der Pensionsreform des Jahres 2003, die in den kommenden Jahren schrittweise immer stärker zu wirken beginnt.

Unter Berücksichtigung der nunmehr vorgesehenen Reformmaßnahmen steigt der zu erwartende Aufwand für das Jahr 2005 auf 25,83 Mrd. € bzw. auf 29,34 Mrd. € im Jahr 2010: Der Anteil der Gesamtaufwendungen gemessen am BIP beträgt somit 10,7 % im Jahr 2005 und 10,0 % im Jahr 2010. Dieser höhere Pensionsaufwand zum Ende des Prognosezeitraumes 2010 resultiert aus drei Maßnahmen:

-       der Adaptierung der Reform 2003: Die in der Reform 2003 gesetzlich fixierte Verlustbegrenzung von 10 % wird auf 5 % für das Jahr 2004 zurückgenommen und in weiterer Folge wieder langsam (+ 0,25 % pro Jahr) auf das ursprüngliche Niveau erhöht. Dies wird erst im Jahr 2024 erreicht sein. Zum Ende des Prognosezeitraumes 2010 beträgt somit der maximale Verlust aus der Reform des Jahres 2003 6,5 %. Diese Adaptierung der Reform bringt Mehraufwendungen mit sich, die im Jahr 2005 23 Mio. € und im Jahr 2010 238 Mio. € betragen. Die entsprechenden Daten können der Übersicht B/1 entnommen werden.

-       Der Übersicht B/1 ist ebenfalls die Auswirkung einer weiteren leistungsrechtlichen Maßnahme zu entnehmen, nämlich der Modifikation der Anpassung in den Jahren 2006 bis 2008: In Analogie zu den anpassungsrechtlichen Sonderbestimmungen der Jahre 2004 und 2005 wird auch diesmal nicht bei allen LeistungsbezieherInnen deren Leistung mit dem Verbraucherpreisindex valorisiert. Leistungen, die die halbe Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, werden mit einem Fixbetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der halben Höchstbeitragsgrundlage mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor ergibt. Von dieser Maßnahme sind rund 8 % aller LeistungsbezieherInnen in der gesetzlichen Pensionsversicherung betroffen. Diese Maßnahme bringt im Jahr 2006 Einsparungen von 6 Mio. € mit sich, ab dem Jahr 2008 belaufen sich die Einsparungen auf 18 Mio. €.

-       Weitere Adaptierungen der Reform 2003 bringen die Einführung der Schwerarbeiterregelung, die Ausdehnung des Schutzes für Langzeitversicherte durch die Erweiterung der „Hacklerregelung I“ (§ 607 Abs. 12 ASVG) auf die Jahrgänge 1950/1955 sowie der Wegfall des Abschlages bis 1. Dezember 2007 für die betreffenden Personen und vor allem die Korridorpension mit sich: Insbesondere Letztere wird bereits ab dem Jahr 2005 wieder zu einer Verlangsamung des späteren Pensionsantritts führen, und dies obwohl die mit der Korridorpension verbundenen Pensionsabschläge –die zum Teil außerhalb der Verlustbegrenzung liegen – bremsend wirken könnten. Die Entscheidung, ob die Korridorpension in Anspruch genommen wird, steht jedoch nicht allen Versicherten frei: In Verbindung mit § 22 AlVG werden BezieherInnen einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, unter Umständen auch bei Altersteilzeit) mit dem 62. Lebensjahr die Pension trotz der höheren Abschläge in Anspruch nehmen. Trotz dieser Abschläge ist dies für die gesetzliche Pensionsversicherung kurz- und mittelfristig mit erheblichen Mehraufwendungen verbunden.

         Durch das gleichzeitige Bestehen der Korridorpension, der „Hacklerregelung“ und der Schwerarbeiterpensionen ist jedoch eine exakte finanzielle Bewertung und deren Zuordnung nicht mehr möglich: Die in den Übersichten B/1 bis B/4 enthaltenen Mehrausgaben für die gesetzliche Pensionsversicherung stehen daher für den gesamten Themenkomplex „Früherer Pensionszugang“ und stellen sicherlich eine Untergrenze der zu erwartenden Mehraufwendungen dar, da derzeit nicht abgeschätzt werden kann, wie viele Personen von diesen zum Teil neuen Zugangsmöglichkeiten Gebrauch machen werden.

Per Saldo ergeben sich aus den drei oben genannten Maßnahmen bei den Gesamtaufwendungen Mehrausgaben im Jahr 2005 von 43 Mio. € bzw. von 530 Mio. € im Jahr 2010. Daraus lässt sich deutlich die Adaptierung der Reform 2003 erkennen.

Die Bestimmungen über das Pensionskonto bzw. die Parallelrechnung haben in dem Zeitraum bis 2015 noch keine finanziellen Auswirkungen, da, von einzelnen Ausnahmefällen abgesehen, kaum Personen nach der neuen Rechtslage – dem Pensionskonto – in Pension gehen bzw. letzterer im Rahmen der Parallelrechnung noch kein Gewicht zukommt: Daher sind die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen kurz- und mittelfristig eher marginal.

Auf der Beitragsseite wirken sich folgende Maßnahmen finanziell aus:

-       Mit 1. Jänner 2005 wird die Höchstbeitragsgrundlage um zusätzlich 90 € erhöht: Daraus ergeben sich jährliche Mehreinnahmen – wie der Übersicht B/1 zu entnehmen ist – von rund 60 Mio. € im Zeitraum 2005 bis 2010.

-       Die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage bei den Selbständigen würde zu einem Einnahmenentfall führen, dies wird aber in voller Höhe durch die analoge schrittweise Erhöhung der Beitragssätze kompensiert: Daher werden beide Maßnahmen als saldenneutral dargestellt. Als problematisch könnte sich allenfalls die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage auch für die sogenannten „Optanten“ im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung erweisen: während es gegenwärtig nur rund 1 300 derartige Fälle gibt, könnte durch die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage eine Sogwirkung in Richtung vermehrte Inanspruchnahme des Optionsrechtes entstehen, die mit deutlichen finanziellen Minder­einnahmen verbunden wäre. Daher ist es unabdingbar, die Inanspruchnahme des Optionsrechtes und die sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen regelmäßig zu evaluieren.

Saldenneutral für den Bund sind auch die Änderungen im Bereich der „ehemaligen“ Ersatzzeiten, die hinkünftig als Versicherungszeiten mit einer Beitragsgrundlage und einer Beitragsleistung firmieren:

-       Dort, wo der Bund – wie bisher indirekt im Wege der Ausfallshaftung – nunmehr direkt die volle Finanzierung dieser Zeiten übernimmt, ergibt sich für den Bund keine Änderung: Es wird lediglich die Ausfallshaftung vermindert, die Beitragsleistung aber erhöht.

         Dies betrifft vor allem die Versicherungszeiten bei Bezug von Kranken- und Wochengeld sowie bei Vorliegen eines Präsenz- oder Zivildienstes: Da dies für den Bund kostenneutrale Änderungen sind, werden diese Umschichtungen in den finanziellen Darstellungen nicht gesondert aufbereitet. Der Terminus Bundesmittel erfasst in Hinkunft daher nicht nur den derzeitigen Bundesbeitrag (Ausfallshaftung) und die Ausgleichszulagenersätze, sondern auch jene Versicherungszeiten, wo der Bund die volle bzw. eine partielle Beitragsleistung übernimmt.

-       Bei Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (insbesondere Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) erfolgt hinkünftig für unter 50-jährige nicht nur eine Bewertung dieser Versicherungszeiten mit einer Beitragsgrundlage, sondern auch eine volle Beitragsdeckung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung; für über 50-jährige bleibt die alte Rechtslage aufrecht. Die jährliche Mehr­belastung für die Arbeitslosenversicherung liegt bei rund 250 Mio. €, wobei ein Teil dieses Mehraufwandes aus der Verbesserung der Anrechnung von Notstandshilfezeiten resultiert. Die letztgenannte Maßnahme verursacht jährlich Kosten von rund 70 Mio. €.

         Diese Maßnahme führt auf den ersten Blick infolge der Mehreinnahmen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu einer Entlastung für den Bund, da aber dieser gleichzeitig auch für die Dotierung der Arbeitslosenversicherung zuständig ist, ist diese Maßnahme über den gesamten Bundeshaushalt betrachtet kostenneutral.

-       Zeiten der Kindererziehung werden hinkünftig mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von 1 350 € versehen: Bis zum Jahr 2009 erfolgt die Finanzierung je zur Hälfte durch den Familienlastenausgleichsfonds und den Bund. Ab dem Jahr 2010 trägt der FLAF drei Viertel der Beitragsleistung. Für den Familienlastenausgleichsfonds bedeutet dies jährliche Mehraufwendungen von rund 180 Mio. € bis zum Jahr 2009 und von rund 430 Mio. € im Jahr 2010.

         Insgesamt betrachtet ergibt sich hier dasselbe wie bei den oben beschriebenen Zeiten der Arbeitslosigkeit/Notstandshilfe: Der Bund als haushaltsrechtlicher Träger des FLAF realisiert in der Pensionsversicherung Einsparungen, beim FLAF allerdings Mehrausgaben in gleicher Höhe.

In der gesetzlichen Pensionsversicherung allein ergibt sich jedoch für den Bund infolge der höheren Beteiligung der Arbeitslosenversicherung und des FLAF eine Verringerung der Ausfallshaftung von rund 400 Mio. € pro Jahr bis zum Jahr 2009 und von rund 700 Mio. € im Jahr 2010. Die entsprechenden Daten finden sich wiederum im Detail in der Übersicht B/1. Die damit verbundene Änderung der Finanzierungsstruktur kann darüber hinaus den Übersichten E/1 und E/2 entnommen werden: die Übersicht E/1 gibt die derzeitige Finanzierungsstruktur wieder, in der der Ausgleichsfonds eine bedeutende Rolle bei der Zuteilung der Mittel auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger innehat. Die neue Finanzierungsstruktur – unter Berücksichtigung des Wegfalls des Ausgleichsfonds – findet sich in der Übersicht E/2: dabei zeigt sich, dass sich die Mittelaufbringung nur unwesentlich geändert hat. Während die Finanzierungsanteile der Dienstgeber, der Dienstnehmer und der Selbständigen gleich bleiben, ergibt sich lediglich beim Bund eine geringere Finanzierungsleistung infolge des höheren Anteils des FLAF und der Arbeitslosenversicherung. Im Übrigen ist anzumerken, dass der bisherige Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung der Unselbständigen von 4,3 % in den normalen Beitragssatz integriert wurde.

Zusammenfassend betrachtet führen alle leistungs- und beitragsrechtlichen Änderungen zu folgenden Entwicklungen bei den Bundesmitteln: Ohne die vorgesehenen Reformmaßnahmen würde der Anteil der Bundesmittel im Jahr 2005 gemessen am BIP bei rund 2,9 % liegen, dies entspricht Bundesmitteln in Höhe von rund 6,88 Mrd. €. In den folgenden Jahren werden diese Mittel leicht ansteigen, im Jahr 2010 sollten sie aber – ohne Reformmaßnahmen – wieder bei rund 6,89 Mrd. € liegen. Gemessen am BIP bedeutet dies einen Rückgang des Finanzierungsanteiles des Bundes auf rund 2,3 %.

Unter Einrechnung der geplanten Reformmaßnahmen sollte der Anteil der Bundesmittel im Jahr 2005 bei rund 2,7 % gemessen am BIP liegen, dies entspricht Bundesmitteln in Höhe von 6,45 Mrd. €. Bis zum Jahr 2009 steigen diese Mittel auf 7,03 Mrd. €, im Jahr 2010 sinken sie – infolge der Erhöhung der Mittel des FLAF – wiederum auf 6,68 Mrd. €. Letzteres entspricht einem Finanzierungsanteil gemessen am BIP von 2,3 % im Jahr 2010 nach 2,5 % im Jahr 2009. Diese Informationen finden sich im Detail wiederum in der Gesamtübersicht A/1.

Die den Finanziellen Erläuterungen ebenfalls angeschlossenen Übersichten A/2 bis A/4 und B/2 bis B/4 geben Detailinformationen über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die jeweiligen Bereiche ASVG, GSVG/FSVG und BSVG: Mit dem Wegfall des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger werden alle Beitragseinnahmen aus den ehemaligen Ersatzzeiten direkt beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger verbucht: Da bisher noch keine Erfahrungen vorliegen, wie viele dieser Zeiten hinkünftig auf die gewerblich bzw. bäuerlich Selbständigen entfallen, werden 90 % Mehreinnahmen in diesem Bereich vorerst beim ASVG erfasst, und je 5 % bei den beiden Pensionsversicherungszweigen der Selbständigen. Davon abgesehen verteilen sich die oben erwähnten Maßnahmen aliquot auf die jeweiligen Bereiche, wobei die Beitragssatzänderungen und die Änderungen bei den beiden Mindestbeitragsgrundlagen in beiden Bereichen – BSVG und GSVG/FSVG – jeweils kostenneutral gestaltet sind.

Die Abkehr von der Nettoanpassung hin zur Anpassung auf Basis der Verbraucherpreise schlägt sich hier finanziell nicht nieder, da bereits bei der Darstellung auf Basis der Reform 2003 angenommen wurde, dass zumindest kurzfristig die Anpassung mit dem VPI und die Nettoanpassung im Wesentlichen identisch sind.

Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Die kurz- und mittelfristigen finanziellen Auswirkungen resultieren

-       auf leistungsrechtlicher Ebene aus der Adaptierung der Reform 2003, der Einführung der Korridorpension und Schwerarbeiterpension sowie aus den Sonderbestimmungen bei der Anpassung in den Jahren 2006 bis 2008;

-       auf beitragsrechtlicher Ebene primär aus der außertourlichen Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage;

-       auf Seiten der beitragsrechtlichen Abgeltung der ehemaligen Ersatzzeiten vorrangig aus den zusätzlichen Mitteln, die von der Arbeitslosenversicherung und vom Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten sind.

Die Regelungen über das Pensionskonto bzw. über die Parallelrechnung sind kurz- und mittelfristig nicht finanziell wirksam, da sie nur unter 50-jährige betreffen und dort in den kommenden Jahren mit äußerst geringem Gewicht in die Parallelrechnung eingehen.

2. Langfristige finanzielle Auswirkungen

Eine Darstellung der langfristigen Reformauswirkungen ist – wie schon bei der Darstellung der kurz- und mittelfristigen Auswirkungen – nur dann sinnvoll, wenn gleichzeitig gleichsam als Kontrast auch die Entwicklungspfade vor der Reform dargestellt werden. Deshalb bietet sich bei der Betrachtung der Langfristaspekte die Darstellung dreier Entwicklungspfade an:

-       eine Langentwicklung auf der Basis der Rechtslage vor der Reform 2003;

-       ein Langfristszenario auf Basis der Pensionsreform 2003 (ohne Modifikation);

-       ein Langfristszenario auf Basis der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Thema Pensionskonto/Harmonisierung unter Berücksichtigung der modifizierten Reform 2003;

Die gleichzeitige Darstellung dieser Pfade ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn allen Szenarien die gleichen Annahmen zugrunde liegen. Diese Annahmen werden hier ausführlich behandelt, da sie auch für die Themenkomplexe „Nachhaltigkeit“ und Überprüfung und Evaluierung der Finanzierbarkeit eine wichtige Rolle spielen:

-       Annahmen in Bezug auf die demografische Entwicklung: Die verwendete demografische Projektion fußt auf der jüngsten Bevölkerungsprojektion von Statistik Austria, genauer gesagt, dem dortigen „mittleren Bevölkerungsszenario“.

Dieses Szenario sieht einen Anstieg der Wohnbevölkerung Österreichs von derzeit 8,14 Mio. Personen (2005) auf rund 8,42 Mio. Personen bis zum Jahr 2030 vor. Danach sinkt die Wohnbevölkerung wiederum auf rund 8,15 Mio. Personen im Jahr 2050 ab. Demgegenüber steigt der Anteil der über 64-jährigen deutlich und stetig an, und zwar von derzeit 1,35 Mio. auf 2,41 Mio. Personen im Jahr 2050. Die Altenbelastungsquote – das Verhältnis der über 64-jährigen zu den 15- bis 64-jährigen – erfährt bis zum Jahr 2020 einen eher moderaten Anstieg: Von derzeit 246 auf 305 im Jahr 2020. Im Zeitraum 2020 bis 2035 erfolgt ein scharfer Anstieg, und zwar auf 451, in den letzten 15 Jahren bis 2050 ist der Anstieg wiederum eher moderat: Die Altenbelastungsquote liegt bei 507 im Jahr 2050.

Der Höhepunkt des Anstieges der demografischen Belastung ergibt sich somit im Zeitraum von 2035 bis 2040. Selbst diese hohen Altenbelastungsquoten werden aber nur dann realisiert, wenn die von Statistik Austria eher als vorsichtig angenommenen Steigerungen der (Rest)Lebenserwartung zutreffen: Im Jahr 2005 wird die durchschnittliche noch verbleibende Lebenserwartung zum Alter 65 bei rund 18,5 Jahren liegen. Bis zum Ende des Projektionszeitraumes, dem Jahr 2050, wird ein Anstieg auf 22,9 angenommen, dies entspricht einem Zugewinn von in etwa einem Jahr pro Dezennium. Bei einem stärkeren Anstieg der Lebenserwartung, der aus der Sicht der vergangenen beiden Jahrzehnte nicht unplausibel erscheint, würden sich natürlich noch höhere Altenbelastungsquoten ergeben.

Im Bewusstsein der erhöhten Finanzierungsproblematik, die aus einem noch höheren Anstieg der Lebenserwartung resultieren würde, sehen die geplanten Maßnahmen daher auch die Einführung eines automatischen Korrekturmechanismus („Nachhaltigkeitsfaktor“) vor.

Der hier beschriebene Pfad der Restlebenserwartung ist die Ausgangsbasis für die Überprüfung der Nachhaltigkeit: Wenn zukünftigen neuen Projektionen, die ab dem Jahr 2007 alle drei Jahre zu erstellen sind, ein anderer – höherer – Anstieg der Lebenserwartung zugrunde liegt, tritt der Nachhaltigkeitsmechanismus in Kraft: Die sich aus dem Anstieg der Lebenserwartung ergebenden Mehraufwendungen sind auf die Leistungen, die Beiträge und den Bund aufzuteilen.

Dabei bedient sich die Bundesregierung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung, die – ab dem Jahr 2007 –

-       Langfristszenarien in Bezug auf die finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstellen hat;

-       die Analyse der Entwicklung der Restlebenserwartung zum 65. Lebensjahr vorzunehmen hat;

-       bei einer allfälligen Abweichung der angenommenen Restlebenserwartung bis zum Jahr 2050 den finanziellen Mehrbedarf zu quantifizieren hat: im Anschluss daran hat die Kommission Vorschläge zu einer gleichwertigen Aufteilung des Mehrbedarfes auf die Bereiche Beitragssatz, Bundesbeitrag, Pensionsanpassung, Kontoprozentsatz und Antrittsalter zu erstatten;

-       allfällige Abweichungen auch bei den übrigen angenommenen Parametern – wie Erwerbsquoten, Lohnsteigerungen und Produktivität – und deren Auswirkungen auf die langfristige Finanzierbarkeit zu evaluieren hat.

Damit soll nochmals belegt werden, dass den Annahmen für die Langfristszenarien, insbesondere aber den demografischen Annahmen, hinkünftig eine große Bedeutung zukommt; sie können der Übersicht C/1 entnommen werden.

-       Während aber die demografischen Annahmen, genauer gesagt eine Abweichung davon, unmittelbar eine Aktion auslösen sollen, führt eine Abweichung bei den anderen Annahmen lediglich zu einer Berichtspflicht der Bundesregierung samt Empfehlungen an den Gesetzgeber, wobei auch hier alle drei Jahre eine Evaluierung der getroffenen Annahmen zu erfolgen hat.

Zu den letztgenannten Annahmen zählt insbesondere die in den Langfristszenarien projektierte Entwicklung über die langfristige Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern. Gegenwärtig liegt die durchschnittliche Erwerbsbeteiligung – das ist die Erwerbsbeteiligung der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren – bei den Männern bei rund 77 % und bei den Frauen bei rund 61 %. Diese Daten, die ebenfalls der Übersicht C/1 entnommen werden können, beruhen auf dem Lebensunterhaltskonzept: Es werden nur Erwerbsverhältnisse gezählt, die auch einkommensmäßig bzw. von ihrer zeitlichen Dauer gewisse Schwellenwerte überschreiten. Dieses Konzept wird in der Regel auch von den Wirtschaftsforschungsinstituten bei deren Erwerbsprognosen herangezogen.

Es wird angenommen, dass die Erwerbsquoten bis zum Jahr 2050 auf rund 81 % bei den Männern bzw. auf rund 70 % bei den Frauen ansteigen: Der stärkste Anstieg erfolgt dabei in der Periode 2025 bis 2035. Bei den Männern resultiert der Anstieg der Gesamterwerbsquote primär aus einer Erhöhung der Erwerbsbeteiligung bei den 55- bis 64-jährigen. Bei den Frauen wird ein Anstieg in nahezu allen Altersgruppen angenommen, insbesondere aber natürlich auch bei den 55- bis 64-jährigen Frauen. Durch diesen angenommenen Anstieg der Erwerbsbeteiligung könnte ein drastisches Absinken der Erwerbspersonen vermieden werden. Gegenwärtig gibt es rund 3,78 Mio. erwerbstätige Personen, diese Zahl steigt bis zum Jahr 2025 auf 3,83 Mio. Personen und sinkt sodann auf 3,60 Mio. Personen im Jahr 2050: Mit anderen Worten, trotz einer sehr deutlichen Erhöhung der Gesamterwerbsbeteiligung sinkt langfristig die Zahl der erwerbstätigen Personen, und zwar ergibt sich eine Verminderung um rund 6 %.

Die hier getroffenen Annahmen über den Anstieg der Erwerbsbeteiligung wurden bereits beim Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung vom Mai 2002 verwendet. Damals wurde ausdrücklich festgehalten, dass dieser Anstieg nur realisiert werden kann, wenn sowohl vielfältige pensionsrechtliche als auch arbeitsmarktpolitische und gesundheitspolitische Maßnahmen eingeleitet werden: Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass sich dieser Anstieg lediglich auf Grund einer auf Verknappungstendenzen beruhenden Sogwirkung vom Arbeitsmarkt her allein bewerkstelligen lässt.

Durch die Maßnahmen der Reform 2003 – insbesondere die etappenweise Abschaffung der vorzeitigen Alterspensionen – bekommen die Annahmen über die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung grundsätzlich eine höhere Plausibilität: Darauf deutet auch ein in der jüngsten Vergangenheit erstelltes Erwerbsquotenszenario der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) hin. In dieser Studie werden die Erwerbsquoten zwar nur bis zum Jahr 2030 fortgeschrieben, die Erhöhung des Antrittsalters durch die Reform 2003 ist aber dabei bereits mitberücksichtigt: auch hier zeigt sich ein Anstieg der Erwerbsbeteiligung der Frauen ganz generell und bei beiden Geschlechtern in den höheren Altersgruppen ab 55.

Mit der Erhöhung der Erwerbsbeteiligung in den Altern von 55 bis unter 65 Jahren geht implizit ein Anstieg des durchschnittlichen Antrittsalters einher: Gegenwärtig liegt dieses bei rund 58 Jahren, gegen Ende des Projektionszeitraumes bis zum Jahr 2050 sollte der Antritt im Durchschnitt zum 62. Lebensjahr erfolgen. Dass dieser Wert auch dann weiterhin deutlich unter dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelalter von 65 Jahren für Männer und Frauen liegt, ergibt sich aus der auch weiterhin starken Inanspruchnahme einer Pension wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit anderen Worten, mit diesem Anstieg des durchschnittlichen Pensionsantrittsalters wird lediglich der oben beschriebene Anstieg der Lebenserwartung kompensiert. Die durchschnittliche Pensionsbezugsdauer ist die gleiche wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

Eine regelmäßige Evaluierung der in der Vergangenheit tatsächlich realisierten Erwerbsquotenpfade und neuer zukünftiger Entwicklungstendenzen ist dringend geboten. Darüber hinaus wird der zukünftige Anteil der Teilzeitbeschäftigung eine große Rolle spielen.

-       Der letzte wichtige Annahmenkomplex betrifft die zukünftige Produktivitäts- und damit auch Lohn- und Gehaltssteigerung: In diesem Bereich wird mittelfristig und langfristig ein durchschnittlicher jährlicher Produktivitätsanstieg von rund 1,85 % angenommen, der sich – annahmengemäß – in einer gleich hohen realen Beitragsgrundlagensteigerung niederschlägt. Letzteres impliziert die Konstanz der bereinigten Lohnquote im gesamten Projektionszeitraum.

         Die Annahme über die zukünftige Produktivitätsentwicklung ist deshalb wichtig, da im Pensionskonto die Valorisierung der Beitragsgrundlagen mit der durchschnittlichen Beitrags­grundlagensteigerung über alle Bereiche – nämlich ASVG, GSVG/FSVG und BSVG – erfolgt.

In der Pensionsberechnung nach der gegenwärtigen Rechtslage (Rechtslage zum 31.12.2003 und neue Rechtslage zum 1.1.2004) erfolgt hingegen die Aufwertung vergangener Beitragsgrundlagen weiterhin mit dem Anpassungsfaktor, der hinkünftig dem Verbraucherpreisindex entspricht: Die Aufwertung im neuen System, dem Pensionskonto, ist daher umso besser als heute, je höher die angenommene Reallohnsteigerung ist. Im Gegenzug dazu erfolgt im Pensionskonto eine vollständige Durchrechnung: Es hängt daher vom individuellen Versicherungsverlauf ab, ob das Pensionskonto besser oder schlechter ist als die Pensionsberechnung auf Basis der Rechtslage 2003. Dies wird nachfolgend im dritten Teil dieser Finanziellen Erläuterungen detaillierter dargestellt.

Die Annahmen über die langfristige Entwicklung der Produktivität sind aber nicht nur für die Berechnung der Erstpension im Rahmen des Pensionskontos wichtig, sondern auch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen des Umstieges von der Nettoanpassung auf eine Valorisierung mit der Verbraucherpreisentwicklung: Die Nettoanpassung errechnet sich aus der durchschnittlichen Beitragsgrundlagensteigerung abzüglich eines Struktureffektes. Für die langfristige Entwicklung wurde bisher ein durchschnittlicher Struktureffekt von rund 1,5 % bis 1,6 % pro Jahr angenommen. Ist daher die jährliche Reallohnsteigerung niedriger als dieser Struktureffekt, so ist die Anpassung mit dem Verbraucherpreis für die LeistungsbezieherInnen günstiger und aus der Sicht der Finanzierung des Pensionssystems teurer als die Nettoanpassung. Ist umgekehrt die jährliche Reallohnsteigerung höher als der Struktureffekt, kehren sich die obigen Aussagen um.

Bei einer im gegenwärtigen Langfristszenario angenommenen Erhöhung der Produktivität von durchschnittlich 1,85 % pro Jahr würden sich somit aus dem Umstieg auf die Anpassung mit dem Verbraucherpreis Einsparungen für den Bund ergeben.

Diese Ausführungen belegen auch hier recht deutlich, wie wichtig eine regelmäßige Evaluierung der tatsächlichen und hinkünftig prognostizierten Produktivitätssteigerungen ist.

Wie stellt sich die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Basis dieser Annahmen nun dar? Wie oben erwähnt, soll dies für drei unterschiedliche Rechtslagen dargestellt werden:

-       Langfristentwicklung auf Basis der Rechtslage vor der Reform 2003:

         Ohne die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Ausgleichszulagen werden für das Jahr 2005 Gesamtaufwendungen von 24,9 Mrd. € erwartet; in Prozent vom BIP ergibt dies einen Anteil von 10,2 %. Dieser Anteil würde sich im Zeitpunkt der höchsten demografischen Belastung (2035) auf 13,2 % erhöhen, dies entspricht einem Anstieg um 30 %. Gegen Ende des Projektionszeitraumes liegt der Anteil der Aufwendungen gemessen am BIP immer noch beträchtlich über dem derzeitigen Niveau, nämlich bei 12,5 %. Dieser Anstieg muss beinahe zur Gänze aus den Bundesmitteln finanziert werden: Betragen diese derzeit 2,6 % vom BIP, so steigen sie auf 5,6 % im Zeitraum 2035/2040, selbst im Jahr 2050 würden sie noch bei 4,9 % liegen.

         Diese Daten können der Übersicht C/2 entnommen werden, wobei anzumerken ist, dass es sich bei den dargelegten Eurobeträgen um reale Werte auf Preisbasis 2005 handelt, währenddessen es sich bei den Daten der kurz- und mittelfristigen Prognose um nominelle Werte handelte.

-       Langfristentwicklung auf Basis der Reform 2003:

         Unter Berücksichtigung der Reform 2003 – diese wird mittelfristig in etwa ab dem Jahr 2010 zu individuellen Pensionsverlusten führen, die exakt der Verlustbegrenzung entsprechen – steigt der Anteil der Pensionsaufwendungen gemessen am BIP auf den Maximalwert von 12,3 % im Jahr 2035 und auf 11,6 % im Jahr 2050.

         Mit anderen Worten, die Reform 2003 bringt längerfristig eine Einsparung von rund 0,9 % gemessen am BIP mit sich: Um dasselbe Ausmaß verringert sich auch die Beteiligung des Bundes. Im Höhepunkt der finanziellen Belastung beträgt der Finanzierungsanteil des Bundes 4,6 % vom BIP, zum Ende des Projektionszeitraumes liegt er immer noch bei 3,9 %.

         Bei dieser Berechnung, die ebenfalls der Übersicht C/2 zu entnehmen ist, wurde weiterhin eine Anpassung auf Basis der Nettoanpassung unterstellt.

-       Langfristentwicklung auf Basis der vorgesehenen Reform 2004:

         Bei diesem Szenario steigt der Gesamtaufwand auf 12,0 % im Jahr 2035, dem Höhepunkt der finanziellen Belastung, und sinkt auf 10,9 % im Jahr 2050. In den kommenden beiden Jahrzehnten – bis ungefähr zum Jahr 2030 – ist sogar der Aufwand höher als bei der Reform 2003, da diese wie oben erwähnt im Bereich der Verlustbegrenzung partiell zurückgenommen wird. In diesem Zeitraum bringt auch der Umstieg auf die Anpassung mit dem Verbraucherpreis keine finanzielle Entlastung. Dass der Finanzierungsanteil des Bundes in diesem Zeitraum dennoch nicht höher ist als gegenüber der Langfristentwicklung auf Basis der Reform 2003, liegt ausschließlich in der Tatsache begründet, dass für die ehemaligen Ersatzzeiten hinkünftig mehr Beiträge durch den FLAF und die Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind: Dies wurde bereits bei der Darstellung der kurz- und mittelfristigen Entwicklung ausführlich erörtert.

         Erst ab dem Jahr 2030 ist das neue Pensionssystem kostengünstiger als jenes auf Basis der Reform 2003: Im Zeitpunkt der maximalen Belastung (2035) betragen die Aufwendungen gemessen am BIP 12,0 % gegenüber 12,3 % bei der Reform 2003. Bis zum Ende des Projektionszeitraumes erhöht sich die Einsparung stetig: Auf Reformbasis 2004 betragen die Gesamtaufwendungen 10,9 % gegenüber 11,6 % bei der Reform 2003. Noch größer ist die Differenz bei den Bundesmitteln, da ja wie oben erwähnt die zusätzlichen Mittel aus der Finanzierung der Versicherungszeiten, die aus einer Nicht-Erwerbstätigkeit resultieren, zu einer Verringerung der Bundesmittel beitragen. Die bereits erwähnte minimale Beitragssatzerhöhung bei den gewerblich Selbständigen von 17,0 % auf 17,5 % spielt dabei keine nennenswerte Rolle.

Die Verringerung der Gesamtaufwendungen gegenüber der Reform 2003 um rund 0,7 %-Punkte im Jahr 2050 gemessen am BIP resultiert wie bereits mehrfach erwähnt aus zwei Maßnahmen:

-       der Einführung des Pensionskontos und der Parallelrechnung: Da, wie in der Einleitung bereits dargelegt, das Pensionskonto erst gegen Ende des Projektionszeitraumes auf individueller Ebene bei der Pensionsberechnung dominiert, wird der Entwicklungspfad der Pensionsaufwendungen aber nach wie vor durch die Auswirkungen der Reform 2003 dominiert;

-       dem Umstieg von der Nettoanpassung auf die Anpassung mit dem Verbraucherpreis: Dies trägt - auf Basis der getroffenen Annahmen - zum Ende des Projektionszeitraumes zum überwiegenden Teil der Einsparungen gegenüber der Rechtslage 2003 bei. Grob gesprochen kann gesagt werden, dass rund 0,5 %‑Punkte der oben genannten Differenz von 0,7 %‑Punkten auf die Änderungen bei der Anpassung entfallen, und nur 0,2 %-Punkte auf die Änderungen bei der Pensionsberechnung.

Mit anderen Worten, rund drei Viertel der im Zeitraum 2035 bis 2050 erzielten Einsparungen durch die Reform 2004 resultieren aus der Anpassung, die Änderungen bei der Pensionsberechnung ergeben eher kleine Einsparungen. Allerdings führt das Pensionskonto zu Verschiebungen innerhalb der Versicherten, Verschiebungen, die jedoch insgesamt zu einer aktuarisch faireren Leistungshöhe führen sollten.

Sämtliche Detaildaten für alle drei Szenarien können der Übersicht C/2 entnommen werden. Die Übersicht C/3 enthält darüber hinaus eine differenziertere Darstellung der Entwicklung der Aufwendungen, der Einnahmen, der Versicherten und der Pensionsbelastungsquoten, und zwar für die nunmehr vorgesehene Reformvariante 2004. Zu dieser Darstellung ist Folgendes ergänzend anzumerken:

-       Auf der Leistungsseite wurde die Entwicklung der Hinterbliebenenleistungen gegenüber der Steigerung bei den Direktpensionen deutlich zurückgenommen. Dafür können folgende Gründe angeführt werden: geringere Verehelichungswahrscheinlichkeiten bzw. höhere Scheidungsraten; eine höhere Erwerbsbeteiligung der Frauen, die zu höheren Eigenleistungen und damit später zu niedrigeren Hinterbliebenenleistungen führt; der spätere Pensionsantritt der Frauen, der ebenfalls zu einer höheren Leistung führt.

-       Auf der Beitragsseite ist als signifikantes Ergebnis anzumerken, dass die Pflichtbeiträge gemessen am BIP über den gesamten Projektionszeitraum auf dem bisherigen Niveau von 7,4 % stagnieren: Dies kann aber nur dann erreicht werden, wenn die Zahl der Versicherten über den gesamten Projektionszeitraum konstant bleibt.

         Zur Erinnerung: Die Zahl der Erwerbstätigen ist im selben Zeitraum trotz steigender Erwerbsquoten gesunken. Der höhere Anteil von Versicherten in der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt sich schlichtweg aus dem schon derzeit existierenden Trend, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes und der ehemaligen Bundesbetriebe weniger bzw. kaum mehr Übernahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgen: Damit ergibt sich in den kommenden Jahrzehnten ein stabiles Verhältnis bei der Zahl der Versicherten, erst gegen Ende des Prognosehorizontes werden diese Personen auch vermehrt Leistungen in Anspruch nehmen und damit zur Erhöhung der Gesamtaufwendungen beitragen.

         Die Pensionsbelastungsquote – das ist das Verhältnis der Versicherten zur Zahl der ausgezahlten Leistungen – steigt damit nicht ganz so stark an, wie die demografische Altenbelastungsquote.

-       Die anfangs deutlich steigenden Mehreinnahmen aus der Abgeltung der ehemaligen Ersatzzeiten gehen in den kommenden Jahrzehnten wiederum in Relation zum BIP etwas zurück, da in der Langfristprojektion mit einer deutlich rückläufigen Zahl von Arbeitslosen- und NotstandshilfebezieherInnen gerechnet wird. Letzteres führt zu einem geringeren Beitragsaufkommen in diesem Bereich.

Abschließend wird noch einmal auf die Übersichten D/1 bis D/3 hingewiesen:

-       Übersicht D/1 zeigt eine schematische Darstellung der Pensionsberechnung bei Parallelrechnung

-       Übersicht D/2 stellt für ein Fallbeispiel ein detailliertes Pensionskonto dar

-       Übersicht D/3 zeigt für dieses Fallbeispiel die Pensionsberechnung, die sich aus der Anwendung der Parallelrechnung ergibt.

Zu den Übersichten D/2 und D/3 ist anzumerken, dass zur Vereinfachung der Darstellung die Nachkommastellen bei den Euro-Beträgen nicht angezeigt werden. Dadurch kann es bei manchen Beträgen zu Rundungsdifferenzen kommen, da bei den zugrundeliegenden Berechnungen die Nachkommastellen berücksichtigt wurden.

Während die Parallelrechnung sicher ein sehr kompliziertes Konstrukt aus dem Zusammenspiel mehrerer Rechtslagen ist, ist das Pensionskonto selbst relativ einfach und vor allem transparent.

Darüber hinaus wird das Pensionskonto mit Sicherheit die aktuarische Fairness innerhalb einer Generation im Bereich der Altersvorsorgeleistung erhöhen. Damit werden vermutlich auch die derzeitigen, oftmals kritisierten, negativen Anreizwirkungen für einen möglichst frühen Pensionsantritt zumindest teilweise beseitigt. Auch die Frage einer Verstärkung der intergenerativen Fairness wurde im Rahmen der vorliegenden Maßnahmen angedacht. Welche Belastungen sich für die jüngeren Generationen in Folge des demografischen Alterungsprozesses der Gesellschaft ergeben wird jedoch im wesentlichen davon abhängig sein, ob die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der „Nachhaltigkeit“ und zur „Sicherung der langfristigen Finanzierbarkeit“ – vor allem bei zukünftig abweichenden, ungünstigeren demografischen und wirtschaftlichen Prognosen – auch tatsächlich ihre volle Wirkung entfalten werden.

 

B) Finanzielle Auswirkungen für den öffentlichen Dienst

Es entstehen Mehraufwendungen/Minderausgaben durch folgende Maßnahmen:




Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und
Minderausgaben/Mehreinnahmen (-) in Mio. €

Maßnahme

2005

2006

2007

2008

2030

Pensionsbeitrags-veränderung

+92

+98

+103

+109

+192

Führung des Pensionskontos

+0,5

+0,5

+0,5

+0,5

+0,5

Pensionsanpassung

-63

-114

-166

-217

-235

Reduktion

-0,5

-1,0

-1,4

-1,9

-521

Softwareanpassung

+0,03

-

-

-

-

Summe in Mio. €

+29

-17

-63

-110

-563

Details der Aufwandsschätzungen:

Veränderung des Pensionsbeitrages

Wirksamkeitsbeginn: 1.1.2005

Für die Geburtsjahrgänge ab 1955 wird schrittweise – siehe § 22 GehG - der Pensionsbeitrag gesenkt (insbesondere über der Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG). Dies bewirkt eine Verringerung der Einnahmen.

Annahme der voraussichtlichen Pensionsbeiträge für 2004:

 

in Mio. € / Jahr

Bund

561

Landeslehrer

233

PT-Bereich

228

ÖBB

509

Beitragsreduktion im ersten Jahr ca. 6% und ca. 21% bei Vollausbau (nur mehr ab 2005 eingetretene Bedienstete im Bestand)

Führung des Pensionskontos

Wirksamkeitsbeginn: 1.1.2005

Für Beamte, die unter die Parallelrechnung fallen, ist ein Pensionskonto beim Bundespensionsamt zu führen.

Ein Mehraufwand wird durch die Notwendigkeit bewirkt, entsprechendes Personal zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

Als Zeitaufwand für die Führung aller Pensionskonten wird folgender Personalbedarf angenommen: 1 A1/v1-, 5 A2/v2- und 4 A3/v3-Bedienstete.

Pensionsanpassung

Im Jahr 2005 erfolgt anstelle der Anpassung gemäß Anpassungsfaktor für Pensionen über der ASVG- Medianpension eine Fixbetragsanpassung.

In den Jahren 2006 bis 2008 erfolgt anstelle der automatischen Pensionsanpassung (gemäß Inflation) für jene Teile der Pension, die über der halben Höchstbeitragsgrundlage liegen, eine Fixbetragsanpassung. Dies gilt auch für die Geburtsjahrgänge bis 1955 für die ersten 3 Pensionsanpassungsjahre.

Der Minderaufwand entspricht der Differenz zwischen tatsächlicher Anpassung und Pensionsanpassung gemäß Inflation bzw. Anpassungsfaktor. Diese Senkung des Niveaus wirkt nachhaltig auf die gesamte Pensionsbezugsdauer.

Die Sonderpensionsanpassung erreicht in den Jahren 2020 bis 2025 ihr maximales Einsparvolumen von 353 Mio. € und sinkt dann durch natürlichen Abgang der davon betroffenen Pensionsbezieher wieder ab.

Reduktion des Pensionsniveaus

Für die Geburtsjahrgänge ab 1955 wird die Parallelrechnung eingeführt. Neueintretende befinden sich sofort im Regime des APG. Für bestehende und neue Beamte werden neue vorzeitige Pensionsantrittsmöglichkeiten sowie die entsprechenden Abschlagsregelungen eingeführt.

Der Minderaufwand wird durch schrittweise Reduktion des Pensionsniveaus und zusätzliche vorzeitige Pensionsantritte mit Abschlag bewirkt.

Annahmen: Reduktion des Pensionsniveaus um 9,6 % bei Vollausbau der Harmonisierung (nur mehr ab 2005 eingetretene Bedienstete in Pension). In der Übergangsphase lineare Annäherung.

Softwareanpassung

Um die dienst- und pensionsrechtlichen Maßnahmen umzusetzen ist eine Anpassung der Software notwendig (Zukauf von Beraterzeit im Ausmaß von 30 Beratertagen á 1.000 €).

Schwerarbeiterregelung

Da diese Regelung erst mit der Umsetzung durch die Verordnung wirksam und konkretisiert wird, sind die finanziellen Auswirkungen bei der Verordnung anzusetzen.