Vorblatt
Problem:
Österreich ist noch nicht Partei eines
Übereinkommens, das die Stärkung von Informations- und Beteiligungsrechten in
Umweltangelegenheiten zum Ziel hat. Österreich hat das Übereinkommen von Aarhus
über den Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten anlässlich der 4.
pan-europäischen Umweltministerkonferenz „Umwelt für Europa“ am 25. Juni 1998
unterzeichnet, aber bisher noch nicht ratifiziert.
Ziel:
Das Übereinkommen hat zum Ziel, den Zugang
zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten
Verfahren und die Rechtsdurchsetzung in Umweltangelegenheiten zu stärken und
damit einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der
Umweltqualität zu leisten.
Inhalt:
Das Übereinkommen regelt den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und enthält Bestimmungen über die aktive
Verbreitung von Umweltinformationen. Es regelt des Weiteren die Beteiligung der
Öffentlichkeit an bestimmten umweltrelevanten Entscheidungen sowie an der
Vorbereitung von Plänen, Programmen, Politiken und Rechtsnormen mit
Umweltbezug. Schließlich enthält es Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung in
Umweltangelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Umweltinformationszugang und der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich
Keine.
Finanzielle Auswirkungen
Da die Umsetzung des Übereinkommens in
Österreich im Wesentlichen auf Basis bereits in Kraft getretener EU-Richtlinien
erfolgt, ergeben sich unmittelbar durch die Ratifizierung keine finanziellen
Auswirkungen. Die regulären Kosten für das Sekretariat des Übereinkommens
werden aus dem UN-ECE-Budget abgedeckt. Zusätzliche Aktivitäten, die von der
Vertragsparteienkonferenz im Rahmen des Arbeitsprogramms beschlossen werden,
müssen durch freiwillige Beiträge finanziert werden. Über deren Umfang wäre
nach Maßgabe der Erfordernisse und budgetären Möglichkeiten zu beschließen. Da
sich dieses System bislang gut bewährt hat, steht die Einrichtung eines
verpflichtenden Systems von Beitragszahlungen zu diesem Übereinkommen derzeit
nicht zur Debatte. Die Teilnahme an Konferenzen und Arbeitsgruppen ist durch
laufende Budgets gedeckt.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:
Ein Großteil der Bestimmungen des
Übereinkommens wurde durch EU-Richtlinien bereits umgesetzt, in Kraft getreten
sind diesbezüglich bereits folgende relevante Rechtsakte: die Richtlinie
2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der
Richtlinie 90/313/EWG des Rates; die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und
Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 91/61 EG des Rates in
Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten; sowie die
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
2001 über die Prüfung der Auswirkungen bestimmter Pläne und Programme.
Es handelt sich um ein gemischtes Abkommen.
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zum Abschluss des Übereinkommens
durch die Europäische Gemeinschaft bereits vorgelegt. Von der EU-Konformität
des Übereinkommens ist daher auszugehen.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrats gemäß
Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG
Sonderkundmachung gemäß Art. 49
Abs. 2 B-VG
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Ausgangslage:
Das Übereinkommen über den Zugang zu
Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hat gesetzändernden bzw.
gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, von einem Beschluss des
Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde aber abgesehen, da das
Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der
Europäischen Gemeinschaft fällt. Durch das Übereinkommen werden auch Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt.
Das Übereinkommen über den Zugang zu
Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten wurde im Rahmen der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen ausgearbeitet und am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark)
im Rahmen der vierten Pan-Europäischen Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“
angenommen. Das Übereinkommen trat am 30. Oktober 2001 in Kraft. Im Oktober 2002
fand in Lucca (Italien) das erste Treffen der Vertragsparteien statt.
Mittlerweile (Stand: September 2004) haben 30 Staaten ratifiziert, darunter 16
der 25 EU-Mitglieder.
Inhalt des Übereinkommens
Das Übereinkommen lässt sich in drei eng
miteinander verbundene Säulen einteilen: 1. Information, 2. Partizipation und
3. Rechtsdurchsetzung.
Die erste Säule (Art. 4 und 5) regelt
den Zugang zu Umweltinformationen. Die Öffentlichkeit soll das Recht auf Zugang
zu Umweltinformationen erhalten, wobei dieser Anspruch nicht nur gegenüber den
Verwaltungsbehörden im engeren Sinn besteht, sondern ebenso gegenüber Privaten,
die bestimmte öffentliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.
Die auskunftspflichtigen Stellen können aus bestimmten Gründen die Erteilung
von Informationen verweigern. Das Übereinkommen regelt nicht nur den
Informationszugang auf Antrag, sondern auch die aktive Verbreitung von
Informationen, die zunehmend in elektronischen Datenbanken zur Verfügung stehen
sollen.
Die zweite Säule regelt im Wesentlichen die
Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltrelevanten
Entscheidungsverfahren (Art. 6). Die Tätigkeiten, die jedenfalls einer
Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, sind in einem eigenen Anhang
aufgelistet. Darüber hinaus sieht das Übereinkommen auch eine
Öffentlichkeitsbeteiligung bei sonstigen Tätigkeiten vor, die eine erhebliche
Auswirkung auf die Umwelt haben können. Die zweite Säule enthält des Weiteren
Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung an Verfahren zur Erstellung umweltbezogener
Pläne, Programme und in abgeschwächter Weise auch von Politiken (Art. 7).
Effektive Öffentlichkeitsbeteiligung soll auch bei der Vorbereitung von
Rechtsnormen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
gefördert werden (Art. 8).
Die dritte Säule des Übereinkommens
behandelt den „Zugang zu Gerichten“ in Umweltangelegenheiten (Art. 9). Die
darin enthaltenen Bestimmungen sollen insbesondere garantieren, dass die Rechte
aus der 1. und der 2. Säule wirksam vor einer unabhängigen Instanz eingefordert
werden können. Zusätzlich sieht die dritte Säule vor, dass Mitglieder der
Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen
Überprüfungsverfahren haben sollen, um gegen Umweltrechtsverletzungen vorgehen
zu können.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:
Ein Großteil des Übereinkommens wurde
bereits durch folgende EG-Rechtsakte umgesetzt: die Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie
90/313/EWG des Rates; die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung
der Richtlinien 85/337/EWG und 91/61 EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten; sowie die Richtlinie
2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die
Prüfung der Auswirkungen bestimmter Pläne und Programme.
Für andere Bereiche, die auch aus
Subsidiaritätsgründen nicht auf europäischer Ebene zu regeln sind, ist davon
auszugehen, dass die Anforderungen des Übereinkommens in Österreich erfüllt
werden. Darunter fallen insbesondere die relativ
weich formulierten Bestimmungen des Art. 7 hinsichtlich Politiken und des
Art. 8.
Die Europäische Kommission hat über die
genannten Rechtsakte hinaus im Oktober 2003 weitere Vorschläge präsentiert, um
die Anpassung des Gemeinschaftsrechts an die Erfordernisse des
Aarhus-Übereinkommens abzuschließen und den Abschluss des Übereinkommens zu
ermöglichen. Dazu zählt insbesondere ein Vorschlag für eine Verordnung, der die
Aarhus-Bestimmungen auf die Einrichtungen der EU anwendbar machen soll, wo dies
noch nicht der Fall ist.
Gemeinsam mit diesem Verordnungsvorschlag
hat die Kommission auch den Vorschlag für eine Ratsentscheidung zum Abschluss
des Übereinkommens durch die EG vorgelegt. Die niederländische
Ratspräsidentschaft hat sich das Ziel gesetzt, mit einer Einigung zu diesen
beiden Vorschlägen die Teilnahme der EG als Vertragspartei bei der 2.
Vertragsparteienkonferenz im Mai 2005 in Kasachstan zu ermöglichen.
Weiters wurde ein Richtlinienvorschlag über
den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vorgelegt, der einen Versuch
darstellt, Art. 9(3) des Übereinkommens (umweltrechtliche
Überprüfungsverfahren) im EG-Recht zu harmonisieren. Die Behandlung des
Vorschlags im Rat ist derzeit unsicher, da seitens der Mitgliedsstaaten Bedenken
gegenüber diesem Vorhaben der Kommission bestehen, das aus Sicht vieler
Mitgliedsstaaten über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgeht und in der
vorgeschlagenen Form vom Übereinkommen nicht gefordert ist. Die Kommission
begründet den Vorschlag allerdings nicht ausschließlich als Umsetzungsmaßnahme
für das Aarhus-Übereinkommen, sondern auch als grundsätzliche Maßnahme zur
Verbesserung der Durchsetzung des Umweltrechts in einer erweiterten
Europäischen Union.
Besonderer Teil
Zur Präambel:
In der Präambel werden die wichtigsten
Beweggründe für die Schaffung des Übereinkommens dargelegt sowie auf die
wesentlichen internationalen Dokumente verwiesen, die für dieses Übereinkommens
relevant sind; dazu zählt insbesondere Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt
und Entwicklung.
Zu Art. 1: Ziel
In Art. 1 werden als Ziel und
zentraler Regelungsinhalt des Übereinkommens festgehalten, dass jede
Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewähren hat. Mit diesen drei Elementen
soll zum Schutz des Rechts jeder Person gegenwärtiger und künftiger
Generationen auf ein Leben in einer Gesundheit und Wohlbefinden zuträglichen
Umwelt beigetragen werden.
Zu Art. 2 : Begriffsbestimmungen
Art. 2 enthält die Begriffsbestimmungen.
Besonders hervorzuheben sind die weit
gefassten Definitionen für Umweltinformation und für Behörden – hier sind
abgesehen von Stellen der öffentlichen Verwaltung auch Einrichtungen erfasst,
die nicht als Organe der Verwaltung bezeichnet werden können, die aber gemäß
dem nationalen Recht oder unter staatlicher Kontrolle öffentliche Funktionen im
Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen.
Die Begriffsbestimmungen wurden durch die
Richtlinien 2003/4/EG übernommen und teils näher determiniert. In Österreich
ist eine Anpassung des UIG 1993 notwendig, die durch die in Vorbereitung
befindliche UIG-Novelle erfolgen wird.
Regelungsbedarf ergibt sich auch für die in
die Richtlinie 2003/35/EG übernommene Begriffsbestimmung der „betroffenen
Öffentlichkeit“, unter die auch Nichtregierungsorganisationen, die sich für den
Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden
Voraussetzungen erfüllen, subsumiert werden. Die nähere Determinierung dieser
innerstaatlichen Voraussetzungen wird beispielsweise durch Novellen des
UVP-G 2000 und der Gewerbeordnung 1994 erfolgen (sh. dazu
Erläuterungen zu Art. 6).
Zu Art. 3: Allgemeine Bestimmungen
Dieser Artikel enthält neben einer
generellen Umsetzungsverpflichtungsklausel eine Reihe von Rahmenbedingungen,
die es der Öffentlichkeit ermöglichen sollen, die Rechte, die durch das
Übereinkommen festgelegt werden, sinnvoll zu nutzen. Hervorzuheben ist ein
Unterstützungsgebot von öffentlich Bediensteten gegenüber der Öffentlichkeit in
Angelegenheiten des Übereinkommens, die Förderung von Umwelterziehung und des
Umweltbewusstseins sowie die Anerkennung und Unterstützung von nichtstaatlichen
Umweltschutzorganisationen. Weiters wird klargelegt, dass das Übereinkommen
lediglich einen Mindeststandard festschreibt und Vertragsparteien weitergehende
Regelungen vorsehen können. Vertragsparteien sollen die Anwendung der
Grundsätze dieses Übereinkommens in der internationalen Umweltpolitik fördern.
Abschließend enthält der Artikel auch eine Nicht-Diskriminierungsklausel.
Art. 4: Zugang zu Informationen über
die Umwelt
1. Inhalt der
Bestimmung
Mit diesem Artikel wird das Verfahren über
den Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag geregelt. Behörden stellen der
Öffentlichkeit– unabhängig vom Nachweis eines besonderen Interesses –
Umweltinformationen auf Antrag zur Verfügung, vorzugsweise in der erwünschten
Form. Frist für die Informationsübermittlung beträgt 1 Monat, wobei diese Frist
aufgrund des Umfangs oder der Komplexität der angefragten Informationen um ein
weiteres Monat verlängert werden kann. Der Informationsantrag kann unter
bestimmten Gründen abgelehnt werden, die in den Absätzen 3 und 4 abschließend
aufgezählt sind. Diese Ablehnungsgründe sind jedoch unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses an der Offenlegung eng auszulegen. Weiters ist
vorgesehen, dass Behörden im Falle von Anträgen über Informationen, über die
sie selber nicht verfügen, Antragsteller informieren, bei welcher Behörde diese
Informationen angefragt werden können oder den Antrag direkt an jene Behörde
weiterleiten. Schließlich wird festgehalten, dass Behörden für die
Bereitstellung von Informationen Gebühren erheben können, sofern diese eine
angemessene Höhe nicht überschreiten. Über allfällige Gebührenregelungen sind
Antragsteller zu informieren.
2.
EU-Rechtsvorschriften
Auf EU-Ebene erfolgt die Umsetzung dieses
Artikels durch die die Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2003/4/EG über den
Zugang zu Umweltinformationen.
3. Österreichische
Bestimmungen
In Österreich erfolgt die Umsetzung dieser
Bestimmung durch das UIG 1993. Der Anpassungsbedarf aufgrund der
Richtlinie 2003/4/EG und damit auch der relevanten Bestimmungen des
Übereinkommens, wird auf Bundesebene durch eine in Vorbereitung befindliche
UIG-Novelle sowie auf Landesebene durch Novellen insbesondere der
Landesumweltinformationsgesetze erfolgen.
Zu Art. 5: Erhebung und Verbreitung
von Informationen über die Umwelt
1. Inhalt der
Bestimmung:
Dieser Artikel enthält Bestimmungen, die
eine wirksame aktive Umweltinformation durch die Behörden und einen effektiven
Informationszugang sicherstellen sollen. Die aktive Verbreitung von
Umweltinformationen durch die Behörden, insbesondere unter Verwendung
elektronischer Kommunikationsmittel, wird besonders betont.
Behörden sollen über für ihre Tätigkeit
relevante Umweltinformationen verfügen, Informationen über Tätigkeiten mit
erheblichen Umweltauswirkungen erhalten sowie in Fällen unmittelbarer Umwelt-
und Gesundheitsgefahren betroffenen Mitgliedern der Öffentlichkeit alle
Informationen übermitteln, damit diese Maßnahmen zur Schadensvermeidung oder
-begrenzung treffen können.
Vertragsparteien müssen auch praktische
Vorkehrungen treffen, um den Zugang zu Umweltinformationen wirksam zu
gewährleisten. In diesem Zusammenhang nennt das Übereinkommen beispielhaft das
Führen und die gebührenfreie Nutzung von öffentlich zugänglichen Listen oder
Registern, die Manuduktionspflicht und die Einrichtung von Kontaktstellen.
Weitere Bestimmungen des Artikels enthalten
genauere Angaben darüber, welche Informationen veröffentlicht bzw. zur
Verfügung gestellt werden sollen.
Absatz 9 sieht vor, dass Vertragsparteien
Maßnahmen zur Errichtung von öffentlich zugänglichen elektronischen Registern
ergreifen müssen, die u.a. Daten zur Umweltverschmutzung enthalten, wobei
internationale Entwicklungen berücksichtigt werden sollen. Auf Basis dieser
Bestimmung wurde mittlerweile ein Protokoll zum Aarhus-Übereinkommen verhandelt
und im Mai 2003 angenommen und von Österreich auch unterzeichnet. Detaillierte
Bestimmungen zum Aufbau des Registers sind in diesem Protokoll über Register
zur Erfassung von Freisetzungen und Verbringungen von Schadstoffen (Protocol on
Pollutant Release and Transfer Registers,
PRTR-Protokoll) enthalten.
Die in Art. 4 aufgelisteten
Ablehnungsgründe können auch auf Bestimmungen des Art. 5 angewandt werden.
2.
EU-Rechtsvorschriften:
Auf EU-Ebene erfolgt die Umsetzung dieses
Artikels. durch die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang zu Umweltinformationen
(sh. insbesondere Art. 3 Absatz 5 und Art. 7 dieser Richtlinie). Im
Hinblick auf Art. 5 Absatz 9 des Übereinkommens ist festzuhalten, dass für
das PRTR-Protokoll, das diese Bestimmung im Detail ausführt, ein eigener
EG-Rechtsakt in Vorbereitung ist.
3. Österreichische
Bestimmungen:
In Österreich wird dieser Artikel durch das
UIG 1993 bzw. die entsprechenden Landesumweltinformationsgesetze
umgesetzt. Notwendige Anpassungen erfolgen in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG
auf Bundesebene durch die in Vorbereitung befindliche Novelle des UIG und die
entsprechenden Novellen der Umweltinformationsgesetze auf Landesebene.
4.
Handlungsbedarf:
Zusätzlicher Handlungsbedarf ist zum
jetzigen Zeitpunkt für die Absätze 1 bis 8 nicht gegeben. Die weitere Umsetzung
von Art. 5 Absatz 9 muss auf Grundlage des PRTR-Protokolls und im Einklang
mit in Vorbereitung befindlichen EG-Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses
Protokolls erfolgen.
Zu Art. 6: Öffentlichkeitsbeteiligung
an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten
1. Inhalt des
Übereinkommens:
Art. 6 regelt
die Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltrelevanten
Entscheidungsverfahren. Die Tätigkeiten, die jedenfalls einer Öffentlichkeitsbeteiligung
unterliegen, sind in Anhang I aufgelistet. Darüber hinaus sieht das
Übereinkommen nach Maßgabe einer diesbezüglichen Entscheidung jeder
Vertragspartei auch eine Beteiligung bei sonstigen Tätigkeiten vor, die eine
erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Die „betroffene
Öffentlichkeit“ ist in „sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise“
frühzeitig zu informieren, wobei die Information einen gewissen Mindestinhalt
über das anstehende Entscheidungsverfahren zu enthalten hat. Ein angemessener
zeitlicher Rahmen für die verschiedenen Phasen des Verfahrens ist vorzusehen
und eine frühzeitige Mitwirkung der betroffenen Öffentlichkeit sicherzustellen.
Die zuständigen Behörden haben der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu allen
Informationen, die von Relevanz für das Entscheidungsverfahren sind, zu
gewähren und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Das Ergebnis der
Beteiligung ist durch die Behörden angemessen zu berücksichtigen, über die
Entscheidung ist unverzüglich zu informieren.
Bestimmungen dieses Artikels sind in
machbarem und angemessenem Umfang auch auf Entscheidungen über
Freisetzungsgenehmigungen von gentechnisch veränderter Organismen anzuwenden.
2.
EU-Rechtsvorschriften:
Auf EU-Ebene erfolgt die Umsetzung dieses
Artikels durch die Richtlinie 2003/35/EG. Die Bestimmung über genetisch
veränderte Organismen wird durch RL 2001/18/EG umgesetzt.
3. Österreichische
Bestimmungen
Anhang I des Übereinkommens, auf den sich
die Bestimmungen von Art. 6 beziehen, umfasst Vorhaben, die von der UVP-
und der IPPC-RL erfasst sind. In Ö sind somit das UVP-G 2000
(BGBl. I Nr. 2000/89), das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
(BGBl. Nr. 103/1951) sowie das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung
der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (BGBl.
Nr. 103/1951), die GewO 1994 (BGBl. Nr. .1994/194), das
AWG 2002 (BGBl. II Nr. 2002/102), das Mineralrohstoffgesetz
(BGBl. I Nr. 1999/38), das Luftreinhaltegesetz-Kesselanlagen (BGBl.
Nr. 1988/380) sowie die Landesgesetze zur Umsetzung der IPPC-RL und
die Ausführungsgesetze im Bereich der UVP im Rahmen der Bodenreform betroffen.
Umsetzungsbedarf entsteht insbesondere aus dem Zusammenspiel von Art. 2
Absatz 5, Art. 6 und Art. 9 Absatz 2 des Übereinkommens, aus dem sich
die Verpflichtung ergibt, bestimmte Nichtregierungsorganisationen, die sich für
den Umweltschutz einsetzen, an Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Solche
Organisationen zählen gemäß Art. 2 Absatz 5 des Übereinkommens zur
betroffenen Öffentlichkeit, sofern sie alle nach innerstaatlichem Recht
geltenden Voraussetzungen erfüllen. Es ist beabsichtigt, diese Voraussetzung
mit der in Vorbereitung befindlichen Novelle des UVP-G 2000 näher zu
determinieren und ein Zulassungsverfahren für Umweltorganisationen zu
etablieren. Auf diese Zulassung gemäß UVP-G 2000 könnte dann auch bei der
Umsetzung des Übereinkommens bzw. der RL 2003/35/EG in den anderen
genannten Materiengesetzen verwiesen werden.
Zu Art. 7: Öffentlichkeitsbeteiligung
bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken
1. Inhalt des
Übereinkommens:
Art. 7
enthält Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung an Verfahren zur Erstellung
umweltbezogener Plänen und Programmen und in abgeschwächter Weise auch an der
Vorbereitung von Politiken. Im Hinblick auf umweltbezogene Pläne und Programme
legt das Übereinkommen fest, dass die Öffentlichkeit auf faire und transparente
Weise an deren Vorbereitung zu beteiligen ist, die hierfür erforderlichen
Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und das Ergebnis der
Öffentlichkeitsbeteiligung für die Entscheidung angemessene Berücksichtigung
findet.
2.
EU-Rechtsvorschriften:
Art. 7 des
Übereinkommens wird im Hinblick auf Pläne und Programme durch die
RL 2001/42/EG und RL 2003/35/EG umgesetzt. Die RL 2001/42/EG
(SUP-RL), die bis 21. Juli 2004 umzusetzen ist, sieht vor, dass für bestimmte
umweltrelevante Pläne und Programme eine strategische Umweltprüfung
durchzuführen ist. Diese umfasst im Wesentlichen die Erstellung eines
Umweltberichts und die Durchführung von Konsultationen mit der Öffentlichkeit,
bevor der betroffene Plan oder das Programm angenommen wird. Die
RL 2003/35/EG sieht ebenfalls für bestimmte in der RL aufgelistete
Pläne und Programme eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Die RL 2003/35/EG
ist subsidiär zur SUP-RL anzuwenden.
3. Umsetzung in
Österreich:
Die Umsetzung erfolgt im Hinblick auf Pläne
und Programme auf Basis der beiden EU-Richtlinien in den betroffenen
Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene.
Es ist davon auszugehen, dass die relativ
weich formulierte Bestimmung zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der
Vorbereitung von „Politiken“ durch die bestehende Praxis in Österreich erfüllt
wird. Beispielhaft anzuführen wäre die Entwicklung der österreichischen
Nachhaltigkeitsstrategie, die im Dialog mit der interessierten Öffentlichkeit
und allen betroffenen Stellen entwickelt wurde.
Zu Art. 8: Öffentlichkeitsbeteiligung
während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer
rechtsverbindlicher normativer Instrumente
Effektive Öffentlichkeitsbeteiligung soll
auch bei der Vorbereitung von Rechtsnormen, die erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt haben können, gefördert werden, wobei als Maßnahmen u.a. die
Veröffentlichung von Entwürfen und die Möglichkeit zur Stellungnahme angeführt
werden.
Es ist davon auszugehen, dass die
bestehende österreichische Praxis, insbesondere Begutachtungsverfahren,
Information über Internetportale, u.a., den recht allgemein formulierten
Anforderungen des Übereinkommens entspricht.
Zu Art. 9: Zugang zu Gerichten
Absatz 1 regelt das Recht jeder Person auf
ein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und
unparteiischen Stelle, wenn Umweltinformationsanfragen gemäß Art. 4 nicht
oder ungenügend beantwortet wurden. Diese Bestimmung, die auch in die
Richtlinie 2003/4/EG übernommen wurde, ist in Österreich durch die
Rechtsschutzbestimmungen des UIG bzw. die entsprechenden Gesetze auf
Landesebene umgesetzt (Unabhängige Verwaltungssenate).
Absatz 2 sieht vor, dass Mitglieder der
betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem
Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle erhalten
sollen, wenn sie die Rechtmäßigkeit von umweltbezogenen Genehmigungen im Sinne
des Art. 6 anfechten wollen. Das Übereinkommen räumt diesen Rechtsanspruch
allerdings nur jenen ein, die entweder ein „ausreichendes Interesse“ haben oder
aber alternativ eine „Rechtsverletzung“ geltend machen, sofern das nationale
Verwaltungsverfahrensrecht dies als Voraussetzung verlangt. Die nähere
Ausgestaltung von „ausreichendem Interesse“ und „Rechtsverletzung“ ist dem
innerstaatlichem Recht vorbehalten. Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die
sich für den Umweltschutz einsetzen und die nach innerstaatlichem Recht
geltenden Voraussetzungen erfüllen, wird jedenfalls ein „ausreichendes
Interesse“ zugestanden. Auf die Umsetzung dieser Bestimmung, die ebenfalls
durch die Richtlinie 2003/35/EG übernommen wurde, wurde bereits im Rahmen der
Erläuterungen zu Art. 6 eingegangen. In Österreich können die
Anforderungen dieser Bestimmung durch die Einräumung einer Parteistellung
erfüllt werden. Bereits derzeit haben bestimmte „Mitglieder der betroffenen
Öffentlichkeit“ Parteistellung je nach betroffenem Materiengesetz, beispielsweise
Bürgerinitiativen und UmweltanwältInnen gemäß UVP-G 2000, Nachbarn gemäß
GewO, etc. Beispielsweise durch die zusätzliche Gewährung einer Parteistellung
für Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen,
(falls sie bestimmte Kriterien erfüllen) und die damit verbundene Möglichkeit
zur Berufung an den Umweltsenat bzw. die Unabhängigen Verwaltungssenate sowie
allenfalls Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde kann diese
Bestimmung in österreichisches Recht umgesetzt werden.
Absatz 3 legt fest, dass „Mitglieder der
Öffentlichkeit“, sofern sie etwaige innerstaatliche Kriterien erfüllen, Zugang
zu einem „verwaltungsbehördlichen“ (englisch: administrative) oder
gerichtlichen Verfahren haben sollen, um Verstöße gegen innerstaatliche
Umweltrechtsvorschriften durch Privatpersonen oder Behörden anzufechten. Die
konkrete Ausgestaltung und Interpretation dieser sehr vage gehaltenen
Bestimmung bleibt den einzelnen Staaten überlassen, insbesondere steht es den
Staaten frei, innerstaatliche Kriterien festzulegen. Die Tatsache, dass diese
Formulierung so vage gewählt ist, steht durchaus im Zusammenhang mit der
Verhandlungsgeschichte dieser Bestimmung, wo es zahlreichen Staaten ein
Anliegen war, ihre äußerst unterschiedlichen Rechtstraditionen beibehalten zu
können, die von zivilrechtlich dominierten Systemen über verwaltungsrechtliche
Ansätze mit Betonung subjektiver Rechte bis hin zu
Ombudsmann-Beschwerdeverfahren reichen. Die Bestimmung ist daher wohl
unterschiedlichsten Auslegungen zugänglich, für Österreich wird davon
auszugehen sein, dass kein zwingender unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben ist
und bestehende primär auf dem Schutz subjektiver Rechte beruhende Mechanismen
und andere Beschwerdeinstrumente (z.B. Volksanwaltschaften) herangezogen werden
können. Hinzuweisen ist allerdings in diesem Zusammenhang auf einen Vorschlag
der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten (KOM(2003)624), mit dem versucht wird, diese Bestimmung
durch Einführung EG-weit einheitlicher Verfahren umzusetzen, die in der
vorgeschlagenen Form vom Übereinkommen nicht zwingend gefordert sind und daher
auch nicht als Voraussetzung für die Ratifizierung zu sehen ist. Die Behandlung
dieses Vorschlags im Rat ist derzeit unsicher, da seitens der Mitgliedsstaaten
v.a. im Hinblick auf Subsidiaritätsüberlegungen und auf die erwähnten
unterschiedlichen Rechtstraditionen grundsätzliche Bedenken geäußert wurden.
Eine weitere Bestimmung (Absatz 4) des
Art. 9 legt bestimmte Kriterien fest, denen die Verfahren nach Absatz 1, 2
und 3 entsprechen müssen, so sollen sie fair, gerecht, zügig und nicht
übermäßig teuer sein und angemessenen Rechtsschutz bieten. Die Erfüllung dieser
Kriterien ist durch die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen in
Österreich gegeben.
Zu Art. 10: Tagung der
Vertragsparteien
In Art. 10 wird festgelegt, dass
ordentliche Tagungen der Vertragsparteien im Regelfall alle 2 Jahre
stattfinden.
Weiters werden die Aufgaben der Tagung der
Vertragsparteien definiert, insbesondere Maßnahmen zur Überprüfung der
Durchführung des Übereinkommens auf der Grundlage regelmäßiger
Berichterstattung. Festgelegt wird auch, dass die Tagung der Vertragsparteien,
falls notwendig, die Schaffung finanzieller Regelungen prüfen kann, jedoch nur
auf Konsensbasis.
Weitere Bestimmungen betreffen den
Beobachterstatus für verschiedene internationale zwischenstaatliche
Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen
und die IAEO, sowie für Nichtregierungsorganisationen, die in Angelegenheiten
des Übereinkommens qualifiziert sind.
Anlässlich der ersten Tagung der
Vertragsparteien im Oktober 2002 wurden auf Basis der Bestimmungen dieses
Artikels eine Geschäftsordnung und eine Entscheidung über das Berichtswesen
einschließlich entsprechender Formate angenommen.
Im Mai 2003 fand eine außerordentliche
Tagung der Vertragsparteien statt, bei der das auf Basis dieses Artikels
ausgearbeitete Protokoll über ein Register über Register zur Erfassung der
Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (PRTR-Protokoll) angenommen wurde.
Die zweite Tagung der Vertragsparteien wird
im Mai 2005 stattfinden.
Zu Art. 11: Stimmrecht
Dieser Artikel regelt das Stimmrecht in der
Tagung der Vertragsparteien.
Zu Art. 12: Sekretariat
Dieser Artikel legt die
Sekretariatsaufgaben des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa
fest.
Zu Art. 13: Anhänge
Die beiden Anhänge I („Liste der in Artikel
6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten“) und II („Schiedsverfahren“)
werden als Bestandteil des Übereinkommens definiert.
Zu Art. 14: Änderungen des
Übereinkommens
Dieser Artikel legt das Verfahren für
Änderungen des Übereinkommens fest. Änderungen des Übereinkommens und der
Anhänge sind grundsätzlich mit Konsens durch die Tagung der Vertragsparteien
anzunehmen. Sollte ein Konsens nicht möglich sein, kann die Änderung auch durch
Dreiviertelmehrheit angenommen werden. Änderungen des Übereinkommens bedürfen
der Ratifikation bzw. Annahme, um für eine Vertragspartei verbindlich zu
werden. Vertragsparteien, die Änderungen von Anhängen nicht akzeptieren, können
dies dem Depositär binnen 12 Monaten notifizieren. In diesem Fall wird die
Änderung für den betreffenden Staat nicht verbindlich. Es werden somit weder
hinsichtlich der Änderungen des Übereinkommens selbst, noch hinsichtlich der
Änderungen der Anhänge Hoheitsrechte übertragen. Art. 9 Abs. 2 B-VG
ist hier daher nicht anwendbar.
Zu Art. 15: Überprüfung der Einhaltung
der Bestimmungen des Übereinkommens
Gemäß dieser Bestimmung haben die
Vertragsparteien anlässlich ihrer ersten Tagung in Lucca im Oktober 2002 mit
Entscheidung I/7 ein so genanntes Einhaltungsverfahren beschlossen (sh.
Dokument ECE/MP.PP/2Add 8; verfügbar unter
http://www.unece.org/env/pp/documents/mop1/ece.mp.pp.2.add.8.e.pdf)
Solche Mechanismen bestehen auch unter einer Vielzahl anderer multilateraler
Umweltabkommen und dienen dazu einen höchst möglichen Grad der Einhaltung
sicherzustellen.
Durch die genannte Entscheidung wurde ein
aus 8 unabhängigen Personen bestehendes Komitee (das sog. „compliance
committee“) eingerichtet, dessen Aufgabe es insbesondere ist, Eingaben
bezüglich vermuteter Nicht-Einhaltung des Übereinkommens zu behandeln. Das
Verfahren vor dem Komitee kann durch eine Vertragspartei, das Sekretariat bzw.
durch Mitglieder der Öffentlichkeit in Gang gesetzt werden. Aufbauend auf einen
entsprechenden Bericht des Komitees kann die Tagung der Vertragsparteien
weitergehende Maßnahmen hinsichtlich der Einhaltung des Übereinkommens durch
eine Vertragspartei ergreifen, dazu zählt etwa die Vornahme von Empfehlungen
und die Aufforderung an eine Vertragspartei eine Einhaltungsstrategie
vorzulegen.
Das Einhaltungsverfahren präjudiziert in
keiner Weise ein allfälliges Streitbeilegungsverfahren.
Zu Art. 16: Beilegung von
Streitigkeiten
Diese Bestimmung regelt die Beilegung von
Streitigkeiten. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung
und Auslegung dieses Übereinkommens sind grundsätzlich durch Verhandlungen oder
jedes andere Mittel zu lösen, das für alle Streitparteien akzeptabel ist.
Anlässlich der Unterzeichnung,
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts kann mittels Erklärung
die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes bzw. die Unterbreitung
allfälliger Streitigkeiten gemäß einem in Anhang II geregelten Schiedsverfahren
anerkannt werden. Dies soll mit der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
vorgelegten Erklärung der Republik Österreich im Verhältnis zu jeder
Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung übernimmt, erfolgen.
Zu Art. 17 bis 22:
Diese Artikel enthalten die üblichen
Schlussbestimmungen.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen französische und russische Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.