655 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisations­gesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Ökostromgesetzes

Artikel 2: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Artikel 3: Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Umsetzung von EU-Recht

§ 4. Ziele

§ 5. Begriffsbestimmungen

§ 6. Anschlusspflicht

§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 8. Herkunftsnachweis

§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökostrom

§ 10.  Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 10a.Einschränkungen der Abnahmepflicht

§ 11.  Vergütungen

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen

§ 12. Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie

3. Teil

Ökobilanzgruppe

§ 14. Errichtung einer Ökoenergie-AG

§ 15. Aufgaben

§ 16. Ökobilanzgruppe

§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 18. Allgemeine Bedingungen

§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber,

§ 20. Marktpreis

§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen

3a. Teil

Fördervolumen

§ 21a. Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen

§ 21b. Aufteilung des Einspeisetarifvolumens

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

§ 22. Aufbringung der Fördermittel

§ 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010

§ 23. Verwaltung der Fördermittel

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

§ 24. Überwachung

§ 25. Berichte

4a. Teil

Ausschreibungsverfahren

§ 25a. Ausschreibungsbedingungen

§ 25b. Einreichung der Angebote

§ 25c. Erlegung der Sicherheitsleistung

§ 25d. Öffnung der Angebote

§ 25e. Reihung der Anbote

§ 25f. Verfall der Sicherheitsleistung

§ 25g. Gewährung der Einspeisetarife

§ 25h. Verzögerung des Inbetriebnahmezeitpunkts

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

§ 26. Verordnungen

§ 27. Auskunftspflicht

§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30. Übergangsbestimmungen

§ 30a. Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember 2004

§ 31. Schlussbestimmungen

§ 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 33. Vollziehung“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. § 4 Abs. 2 lautet:

(2) Zur Erreichung des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2010 in steigendem Ausmaß 7 %, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher beizutragen, sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2 %, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner 2010 7 % erreicht werden. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht einzurechnen.

4. § 5 samt Überschrift lautet:

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);

           2. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;

           3. „Ausschreibungsstichtag“ den Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bei der Energie Control GmbH eingelangt sein müssen;

           4. „Ausschreibungsvolumen“, die Mittel die für eine Anlagenkategorie als Einspeisetarifvolumen in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehen und im Rahmen eines Verfahrens gemäß dem Teil 4a zur Ausschreibung gelangen;

           5. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;

           6. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;

           7. „Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt des eingesetzten Energieträgers;

           8. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,

           9. „Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;

         10. „Einspeisetarifvolumen“, die über die gesetzliche oder vertragliche Dauer der Abnahmeverpflichtung akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom  zu den durch Verordnung oder Ausschreibung bestimmten Preisen

                a) „jährliches Einspeisetarifvolumen“, den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;

               b) „kontrahierbare Einspeisetarifvolumen“, das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a iVm § 21 und § 22a Abs. 2);

         11. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

         12. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

         13. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);

         14. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;

         15. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;

         16. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;

         17. „KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;

         18. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird;

         19. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;

         20. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;

         21. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;

         22. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;

         23. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;

         24. „Ökostrom“  elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

         25. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sind als einheitliche Anlage zu behandeln; § 74 GewO ist sinngemäß anzuwenden;

         26. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung im § 4 Abs. 1 enthaltenen Ziele sind;

         27. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

         28. „Unterstützungsvolumen“, die Mittel, die sich aus den Förderbeiträgen zuzüglich der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der gemäß § 20 zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch die der Ökoenergie-AG gemäß § 21 Z 2 und 3 abzugeltenden Aufwendungen sowie die an die Länder gemäß § 22a Abs. 4 abzuführenden Mittel mit enthalten;

                a) „zusätzliches Unterstützungsvolumen“, jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird;

         29. „Verrechnungspreis“ den Preis, zu dem Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen zugewiesenen Ökostrom zu kaufen;

         30. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung der Ökostromanlage;

         31. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie belegen und handelbar sind.

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.“

5. § 10 lautet:

§ 10. Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 zur Verfügung stehenden Mittel, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen:

           1. Aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2006 neu errichtet oder revitalisiert werden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a;

           2. aus sonstigen Ökostromanlagen, die vor dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden und bis spätestens 30. Juni 2006 in Betrieb gehen zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a;

           3. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind, zu den Preisen, die durch Verordnung bestimmt werden; die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage; nach diesem Zeitpunkt besteht die Verpflichtung zur Abnahme zu jenen Preisen, die für Anlagen bestimmt sind, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind;

           4. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem in Z 2 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder die nach dem in dieser Ziffer bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökoenergie-AG erfolgt, zu den Preisen, die hinsichtlich der in § 21b Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Ökostromanlagen durch Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden, hinsichtlich der übrigen im § 21b angeführten Anlagen in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt werden. Die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebs besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises.

6. Nach § 10 wird folgender § 10a Abs. 1 bis 4  samt Überschrift eingefügt:

Einschränkungen der Abnahmepflicht

§ 10a. (1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht.

(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökoenergie-AG abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenbedarf in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik gemäß § 10 Z 2, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind.

(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.

(3a) Die Kontrahierungspflicht der Ökoenergie-AG gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, sind für jede Anlagenkategorie (§ 21b) Rückstellungen zu bilden, die im darauf folgenden Kalenderjahr dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der einzelnen Anlagenkategorien entsprechend dem Verhältnis der im § 21b angeführten Prozentsätze zuzurechnen sind.

(4) Bei Ökostromanlagen, die Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens sind, besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökoenergie-AG zu den im Ausschreibungsverfahren ermittelten Preisen nur im Ausmaß des prognostizierten Einspeisevolumens. Für darüber hinausgehende Energiemengen besteht eine Verpflichtung zur Abnahme zu den gemäß § 20 Ökostromgesetz veröffentlichten Marktpreisen.

(5) Die Preise und sonstigen Bedingungen für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen, die nicht Gegenstand eines Ausschreibungsverfahren sind, nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verordneten Preisen und geltenden Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökoenergie-AG zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Dem Antrag sind alle zur Beurteilung der Abnahmeverpflichtung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge, auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los.

(6) Die für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens maßgeblichen Mengen bestimmen sich aus der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung und den für die Ökostromanlage geltende durchschnittliche jährliche Anzahl von Volllaststunden. Diese werden für

           1. Biogasanlagen mit 6500 Volllaststunden

           2.  Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse mit 6000 Volllaststunden

           3. Windkraftanlagen mit 2300 Volllaststunden

           4. Photovoltaikanlagen mit 1000 Volllaststunden sowie für

           5. andere Ökostromanlagen mit 7250 Volllaststunden

bestimmt.

(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1, 2, 4 und 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, ist dessen Antrag erloschen (§ 862 ABGB). Dem Betreiber steht es frei, im Folgejahr einen neuerlichen Antrag auf Vertragsabschluss zu stellen. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2010 ergebende Einspeisetarifvolumen  für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.

(8) Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet das noch zur Verfügung stehende, kontrahierbare Einspeisetarifvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.

7. (Verfassungsbestimmung) Nach § 10a Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet worden ist.

8. (Verfassungsbestimmung) Nach § 10a Abs. 9 wird folgender Abs. 10  angefügt:

„(10) (Verfassungsbestimmung) Bezüglich der Abnahmeverpflichtung aus Kleinwasserkraftanlagen bestehen keine Beschränkungen.

9. § 11 Abs. 1 lautet:

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus

           1. Kleinwasserkraftwerksanlagen

           2. Ökostromanlagen gemäß § 21b Z 1 (Ökostromanlagen auf Basis von Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil)

           3. Ökostromanlagen gemäß § 21b Z2 (Ökostromanlagen auf Basis von Biogas);

           4. Photovoltaikanlagen § 21b Z 4 sowie aus

           5. weiteren Ökostromanlagen § 21b Z 5.

für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und innerhalb der Anlagenkategorien Z 2 bis 3 nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen gemäß  Z 2, 3 und 5 ist in der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Für das Kalenderjahr 2005 sind die Preise neu zu bestimmen, für die nachfolgenden Kalenderjahre ist in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag vorzusehen, der jährlich neu zu bestimmen ist (jährliche Degression).“.

10. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Kann in einem Kalenderjahr mit den für Kleinwasserkraftwerksanlagen gemäß Z 1 vereinnahmten Mitteln (§ 22a iVm. § 22 und § 23) nicht das Auslangen gefunden werden, sind im darauf folgenden Kalenderjahr die in der Verordnung festgelegten Preise für Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist und hinsichtlich derer nach diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit einer zumindest 15%igen Stromertragssteigerung gesetzt worden sind, zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist. Im Falle von Überschüssen sind Rückstellungen zu bilden, die zur Abdeckung einer allfälligen Minderdeckung der Aufwendungen für Kleinwasserkraft gemäß § 21 heranzuziehen sind.“.

11. § 14 samt Überschrift lautet:

Errichtung einer Ökoenergie-AG

§ 14. (1) Zur bestmöglichen Vermarktung des im Bundesgebiet anfallenden Ökostroms ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von einer Million Euro zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Ökoenergie-AG ist bei der Erfüllung der ihr im öffentlichen Interesse zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben ein beliehenes Unternehmen des Bundes und unterliegt – unbeschadet der Verwaltung der Anteilsrechte durch die als Aktionäre beteiligten Gebietskörperschaften – der Wirtschaftsaufsicht der Energie-Control GmbH.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma “Ökoenergie-Aktiengesellschaft (Ökoenergie-AG)“. Der Erwerb von Anteilsrechten (Aktien) an der Ökoenergie-AG ist nach Maßgabe des Bestimmungen von Abs. 3 ausschließlich dem Bund und den Ländern vorbehalten.

(3) Das Aktienkapital ist von der Republik Österreich zu zeichnen. Jedem Land steht das Recht zu, gegen Barzahlung Aktien im Ausmaß von 5,4 vH zum Nominalwert, zuzüglich der anteiligen Gründungskosten der Gesellschaft, zu erwerben. 51,4 vH des Aktienkapitals haben jedenfalls im Eigentum des Bundes zu verbleiben.

(4) Kapitalerhöhungen haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Aktiengesetz 1965 anzuwenden.

(6) Die Ökoenergie-AG hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie ist insbesondere zur Einrichtung von zumindest einer Bilanzgruppe verpflichtet, in der alle Ökostromanlagen zusammengefasst sind, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 in Anspruch genommen wird.  Die Errichtung einer Bilanzgruppe pro Regelzone ist zulässig, sofern dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Ökoenergie-AG hat der Energie-Control GmbH die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Ökoenergie-AG ist Rechtsnachfolgerin der Ökobilanzgruppenverantwortlichen und tritt insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern und Stromhändlern abgeschlossenen Verträge ein. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche haben der Ökoenergie-AG alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und Datenbanken, sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstattung) kostenlos zu überlassen. Rechte und Pflichten, die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen auf die Ökoenergie-AG über. Insbesondere haben die Regelzonenführer  die ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel der Ökoenergie-AG auszufolgen. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2004 hat noch durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen für dieses Kalenderjahr auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 gebührt.

(8) Die Ökoenergie-AG hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.

12. §15 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den Verrechnungspreis täglich zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der im vorangegangenen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet. Im Falle von wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses, insbesondere bei einem Wechsel der Bilanzgruppe oder bei Änderung der Abgabemenge an Endverbraucher in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß, hat eine Anpassung der Quote unterjährig zu erfolgen. Weitere unterjährige Anpassungen erfolgen, wenn sich die Abgabemenge an Endverbraucher nach der jeweils vorangegangenen Quotenanpassung in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß abermals ändert. Im Falle einer Quotenanpassung erfolgt diese Anpassung nur für diejenigen Stromhändler, die von der Marktanteilsänderung unmittelbar betroffen sind.“

13. § 16 Abs. 2 lautet:

(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die  Ökoenergie-AG ist von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.

14. § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen oder Kraftwerke zu betreiben.

15. § 18 Abs. 3 lautet:

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10, 15 und 16 Abs. 3 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

16. § 19 Abs. 1 lautet:

(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene elektrische Energie (§ 10) zu kaufen und der Ökoenergie-AG das Entgelt jedenfalls in Höhe des Verrechnungspreises für Ökostrom von 4,5 Cent/kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten. Liegt der Marktpreis über den Betrag von 4,5 Cent/kWh bemisst sich die Höhe des Entgelts nach dem Marktpreis. Fahrpläne, welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.

17. § 19 Abs. 2 entfällt.

18. § 19 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „2“.

19. Im § 21 ist die Wortfolge „Dem Ökobilanzgruppenverantwortliche“ durch die Wortfolge Der Ökoenergie-AG zu ersetzen.

20. Nach § 21 wird folgender 3a. Teil  eingefügt:

3a. Teil

Fördervolumen

Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen

§ 21a. Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (§ 10 Z 4) wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 28 lit. a) gemäß § 22a Abs. 2 im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des kontrahierten Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22a Abs. 4 an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Förderbeiträge auszugleichen. Für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 hat das zusätzliche Unterstützungsvolumen € 17 Mio. zu betragen und darf nicht überschritten werden. Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu zu bestimmen.

Aufteilung des Einspeisetarifvolumens

§ 21b. Von dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen bzw. Unterstützungsvolumen, entfallen auf

           1. Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 40 vH;

           2. Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 vH;

           3. Windkraftanlagen 20 vH;

           4. Photovoltaikanlagen 5 vH;

           5. weitere Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden; Mischfeuerungsanlagen; Ökostromanlagen, auf Basis anderer Energieträger) 5 vH.“.

21. Im § 22 entfällt Abs. 2.

22. (Verfassungsbestimmung) Im § 22 entfallen die Abs. 3 und 4.

23. Im § 22 erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „2“.

24. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010

§  22a. (1) Die Förderbeiträge für die Mehraufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen werden durch Verordnung der Energie-Control Kommission im Vorhinein auf Grund einer Schätzung bestimmt, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Die durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökostrom aus Kleinwasserkraftanlagen, das ist die Summe aus Förderbeiträgen und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis, pro kWh Abgabe an Endverbraucher darf für Kleinwasserkraftanlagen 0,16 Cent/kWh nicht übersteigen.

(2) Für sonstige Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 2 und 4 hat die Energie-Control Kommission die Höhe der Förderbeiträge durch Verordnung zu bestimmen, wobei das zusätzliche Unterstützungsvolumen € 17 Mio. zu betragen hat und diese Grenze nicht überschreiten darf. Letztmalig sind die Förderbeiträge unter Heranziehung dieses zusätzlichen Unterstützungsvolumens für das Kalenderjahr 2010 zu bestimmen. Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu zu bestimmen. Unterjährige Anpassungen der Förderbeiträge sind zulässig. Bei der Festlegung der Förderbeiträge ist ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermitteln und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen.

(3) Der Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 3 beträgt.

25. (Verfassungbestimmung) Dem § 22a Abs.3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) (Verfassungsbestimmung) In den gemäß Abs. 2 bestimmten Förderbeiträgen ist auch ein Anteil vorgesehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2005 sieben Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.

26. Nach § 25 wird folgender 4a. Teil  eingefügt:

4a. Teil

Ausschreibungsverfahren

Ausschreibungsbedingungen

§ 25a. (1) Für die im § 21b Z 3 angeführten Anlagen, auf die die Merkmale des § 10 Z 4 zutreffen, werden bis 2010 die Preise und Einspeisevolumina von elektrischer Energie, für die eine Abnahmepflicht der Ökoenergie-AG besteht, im Rahmen einer Ausschreibung bestimmt. Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes finden auf diese Ausschreibung nicht Anwendung.

(2) Die Energie-Control GmbH hat spätestens zwei Monate vor dem Ausschreibungsstichtag auf ihrer Homepage die Ausschreibung zu veröffentlichen. Die Ausschreibung hat zu enthalten:

           1. Art des Primärenergieträgers aus dem Ökostrom erzeugt wird mit zugehörigem Ausschreibungsvolumen;

           2. den Höchstpreis, bis zu dem Angebote beachtlich sind;

           3. Sicherheitsleistung gemäß § 25c;

           4. erforderliche Projektsunterlagen;

           5. Zeitpunkt bis zu dem die Anlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen ist;

           6. den Ausschreibungsstichtag;

           7. sonstige Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Anboten darstellen.

(3) Bei der Festlegung von Preisen gemäß Abs. 2 Z 2 ist ausgehend von einem Preis von 6,9 Cent/kWh für jedes Kalenderjahr 5 vH der Differenz des jeweiligen Vorjahreswertes zum Verrechnungspreis in Abzug zu bringen. Erstmalig hat dieser Abzug bereits in den Ausschreibungen für das Kalenderjahr 2006 zu erfolgen.

(4) In den Ausschreibungsbedingungen können insbesondere auch besondere technische Spezifikationen hinsichtlich der in den eingereichten Projekten zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben.

Einreichung der Angebote

§ 25b. (1) Teilnehmer an der Ausschreibung haben spätestens bis zum Ausschreibungsstichtag ihr Angebot bei der Energie-Control GmbH einzureichen. Im Angebot sind anzugeben

           1. Name und Adresse des Einreichers, bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich unter Angabe der Firmenbuchnummer;

           2. kurze Beschreibung der geplanten Anlage mit Engpassleistung und Energieträger;

           3. geplanter Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;

           4. prognostizierte Jahresvolllaststunden;

           5. begehrter Einspeisetarif pro kWh ;

           6. geplanter Inbetriebnahmezeitpunkt;

           7. die in der Ausschreibung enthaltenen sonstigen Bedingungen, die für die Berücksichtigung von Anboten bestimmt werden.

(2) Die Angebote sind in Papierform und in einem verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift „Ausschreibung Ökostrom“ bis zum Ausschreibungsstichtag einzureichen.

Erlegung der Sicherheitsleistung

§ 25c. Bis zum Ausschreibungsstichtag hat der Teilnehmer an der Ausschreibung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 vH des begehrten jährlichen Einspeisetarifvolumens bei der Energie-Control GmbH zu erlegen. Der Erlag hat durch Einzahlung auf ein von der Energie-Control GmbH bekannt zu gebendes Konto zu erfolgen, wobei der Betrag bis zum Ausschreibungsstichtag auf dem Konto gutgeschrieben sein muss. Eine Verzinsung zugunsten des Teilnehmers erfolgt nicht.

Öffnung der Angebote

§ 25d. (1) Nach dem Ausschreibungsstichtag erstellt die Energie-Control GmbH eine Reihung (§ 25e).

(2) Die Angebote sind an einem festgesetzten Ort und zu einer festgesetzten Zeit, nach Ablauf des Ausschreibungsstichtags zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens einem Angehörigen der Energie-Control GmbH, einem sachkundigen Vertreter der Ökoenergie-AG sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie drei Vertretern der Länder besteht. Die Teilnehmer an der Ausschreibung sind berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen.

(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.

(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu  kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre.

(5) Aus den Angeboten - auch Alternativangeboten - sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:

           1. Name und Geschäftssitz des Bieters;

           2. Kategorie der Anlage;

           3. Leistung der Anlage und prognostizierte Einspeisemenge pro Jahr;

           4. der Preis zu dem sich der Bieter verpflichtet eine bestimmte Menge von Ökostrom der Ökoenergie-AG zu liefern.

Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die Preise und die Leistung der Ökostromanlage sowie die prognostizierte Einspeisemenge bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Mitbietern nicht zur Kenntnis gebracht werden.

(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen Angaben einzutragen sind:

           1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;

           2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;

           3. die Namen der Anwesenden;

           4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;

           5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern - so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren - eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.

Reihung der Angebote

§ 25e. (1) Unvollständige oder fehlerhafte Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden, Angebote, deren Preis den in der Ausschreibung bestimmten Höchstpreis übersteigt und Angebote, für die keine Sicherheitsleistung gelegt worden ist, werden ausgeschieden. Die verbleibenden Projekte werden nach der Höhe des begehrten Preises gereiht. Das Projekt mit dem geringsten angebotenen Preises ist das bestgereihte Projekt und erhält den Zuschlag. Der Zuschlag wird nach Maßgabe des Abs. 2 an das Projekt mit dem jeweils günstigsten Preis erteilt.. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Zuschlages besteht nicht.

(2) Bei der Reihung und Zuschlagserteilung ist wie folgt vorzugehen:

           1. Für jedes Projekt ist als maximales erforderliches Einspeisetarifvolumen das Produkt aus begehrtem Einspeisetarif mal der prognostizierten Jahresvolllaststunden mal Leistung zu bilden;

           2. Zuschläge werden so lange erteilt, als die Summe dieser Produkte das Gesamtvolumen der Ausschreibung nicht überschreitet. Sollten gleichgereihte Projekte das Budget überschreiten ist der Zuschlag demjenigen Projekt zu erteilen, das den in den Auschreibungsbedingungen enthaltenen technischen Spezifikationen am besten entspricht. Kann auch unter Anwendung dieser Auswahlkriterien keine Reihung gefunden werden, ist keines dieser Projekte zu berücksichtigen.

(3) Die Energie-Control GmbH teilt der Ökoenergie-AG die erteilten Zuschläge mit. Die Ökoenergie-AG hat nach Maßgabe des § 10a Abs. 4 mit den jeweils genannten Personen Verträge über die Abnahme von Ökostrom zu den von der Behörde genehmigten Allgemeinen Bedingungen abzuschließen.

Verfall der Sicherheitsleistung

§ 25f. (1) Die Sicherheitsleistung sämtlicher Ausschreibungsteilnehmer, die keinen Zuschlag erhalten haben, werden von der Energie-Control GmbH innerhalb von zwei Wochen rücküberwiesen.

(2) Hinsichtlich jener Ausschreibungsteilnehmer, die den Zuschlag erhalten haben, verbleibt das Vadium bei der Energie-Control GmbH und wird erst an den Teilnehmer ausbezahlt, sobald dieser nachweist, dass der Betrag zur Errichtung in Anlagen verwendet wird. Bloße Planungs- und Projektierungskosten, Mietentgelte, Kaufpreise für Grundstücke oder ähnliches gelten nicht als Investition im Sinne des vorhergehenden Satzes.

(3) Falls zum vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkt das Vadium nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, und der Betreiber nicht nachweist, dass die Verzögerung nicht in seiner Sphäre liegt, verfällt dieses und wird zur Anhebung des nächstfolgenden Ausschreibevolumens in der jeweiligen Kategorie verwendet. Der erliegende Betrag ist der Ökoenergie-AG gutzuschreiben und von dieser für die Einspeisetarifzahlungen zu verwenden.

Gewährung der Einspeisetarife

§ 25g. Die Abnahmeverpflichtung zu den Preisen, zu denen der Zuschlag erteilt wurde, besteht für einen Zeitraum von 10. Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebs besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sollte die Anlage jedoch erst später als zu dem in den Ausschreibebedingungen festgelegten Zeitpunkt in Betrieb gehen, verkürzt sich der Anspruchszeitraum um die Zeitspanne, um die die Anlage verspätet in Betrieb gegangen ist.

Verzögerung des Inbetriebnahmezeitpunkts

§ 25h. Verzögert sich der Inbetriebnahmezeitpunkt, so ist vom Teilnehmer glaubhaft zu machen, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Ansonsten verfällt der Anspruch auf den Einspeisetarif. Jedenfalls verfällt der Anspruch auf Einspeisetarife, wenn die vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkte um mehr als zwei Jahre überschritten werden.

27. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember 2004

§ 30a. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökoenergie-AG wird bestimmt:

           1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. März 2004

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,005 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,094 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4  bis 5 angeschlossen sind, 0,110 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,134 Cent/kWh.

           2. ab 1. April 2004

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,035 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,143 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,168 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,175 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,204 Cent/kWh.“

28. Nach § 31 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das im Teil 4a vorgesehene Ausschreibungsverfahren ist letztmalig im Kalenderjahr 2010 durchzuführen.

29. Nach § 32 wird folgender § 32a angefügt:

§ 32a. (1) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit der Aufnahme der operativen Tätigkeit der Ökoenergie-AG, spätestens jedoch mit 30. Juni 2005 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen (Regelzonenführer) die durch dieses Bundesgesetz der Ökoenergie-AG zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Den Ökobilanzgruppenverantwortlichen gebührt für ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 eine angemessene Vergütung, die der Ökoenergie-AG in Rechnung zu stellen ist und die einen Aufwand gemäß § 21 Z 2 darstellt.

30. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, noch das Wort „Ökobilanzgruppenverantwortlicher“ enthalten ist, wird dieses durch den Ausdruck „Ökoenergie-AG“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird

31. (Grundsatzbestimmung) Im § 7 entfallen die bisherigen Z 48 und 49.

32. (Grundsatzbestimmung)Im § 47 Abs. 2 Z 5 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen; der Z 5  wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie zu minimieren.“

33. (Verfassungsbestimmung) § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzu­ändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme des den Stromhändlern zugewiesenen Ökostroms erforderlich ist. Die Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Contorl Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, wird wie folgt geändert:

34. Im § 16 Abs. 1 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 16 Abs. 1 Z 24 wird folgende Z 25 angefügt:

       „25. die Festsetzung der Höhe des Beitrages gemäß § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz.“