Vorblatt

Problem:

Durch die forcierte Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wird das ursprünglich für das Jahr 2008 festgeschriebene Ziel eines Anteils der sonstigen erneuerbaren Energieträger von 4%, gemessen an der jährlichen Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im Jahre 2005 erreicht werden. Dieser positiven Entwicklung steht jedoch ein im Vorhinein nicht abschätzbarer Bedarf an Fördermitteln und - damit verbunden - eine nicht kalkulierbare Belastung der Stromkonsumenten durch die damit verbundene Erhöhung der Förderbeiträge gegenüber. Förderungen werden auch ineffizienten Anlagen gewährt. Auf die Heranführung zur Marktreife der Technologien zur Verstromung von erneuerbaren Energieträgern wird bei der Ökostromförderung nicht Bedacht genommen. Die Betrauung der Regelzonenführer mit dem Kauf und dem Verkauf von Ökoenergie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis mit den Bestimmungen des Unbundling.

Ziel:

         -      Heranführung von Ökostrom zur Marktreife;

-      Optimierter Einsatz der Fördermittel;

-      Beschränkung der Förderung auf kostengünstigste Anlagen;

         -      Planbarkeit des künftigen Bedarfs an Fördermittel;

         -      Sicherung der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind;

         -      Investitionssicherheit;

         -      Vermarktung von Ökoenergie erfolgt durch eine eigene Gesellschaft.

Inhalt:

         -      Das zusätzliche Unterstützungsvolumen für neue Ökostromanlagen wird im Gesetz festgeschrieben;

         -      die Förderbeiträge werden aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen abgeleitet;

         -      eine degressive Absenkung der Obergrenze der Einspeisetarife ist vorgesehen;

         -      die kostengünstigsten Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt;

         -      die Förderung von anderen Ökostromanlagen  erfolgt nach dem „first come - first serve“ - Prinzip;

         -      Die Einspeisetarife für jene Anlagen, die dem „first come - first serve“- Prinzip unterliegen werden durch Verordnung bestimmt;

         -      Verankerung von gesetzlichen Effizienzkriterien;

         -      Förderungszeitraum: 10 Jahre zusätzlich 2 Jahre mit abgesenkten Tarifen;

         -      Abnahmepflicht wird durch die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt;

         -      Festlegung der Förderbeiträge durch die Energie-Control Kommission;

         -      Netzebenenspreizung zwischen dem höchsten und niedrigsten Förderbeitrag beträgt 1:3;

         -      Errichtung einer Ökoenergie-Aktiengesellschaft.

Alternativen:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Zeichnung des Grundkapitals der in Aussicht genommenen Ökoenergie-AG sind € 1 Mio. zuzüglich Gründungskosten zu veranschlagen.

Die übrigen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Fixierung der Förderbeiträge im Voraus werden die aus der Ökostromförderung resultierenden Belastungen für die Stromkonsumenten abschätzbar.

Die Einführung von Wettbewerbselementen wird eine Dynamisierung der Forschung zur Erreichung höherer Wirkungsgrade im Bereich der Verstromung erneuerbarer Energieträger bewirken.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (CELEX: 32001L0077).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel


 Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Zum Stellenwert der erneuerbaren Energieträger

Der Einsatz erneuerbarer Energieträger in der Stromerzeugung bildet seit Jahrzehnten das Rückgrat des österreichischen Kraftwerksparks. Mit einem Anteil der Erneuerbaren von etwa 70 % am Bruttoinlandsstromverbrauch nimmt Österreich auch innerhalb der EU eine klare Spitzenposition ein (Schweden liegt mit knapp 50 % an zweiter Stelle innerhalb der Europäischen Union). Im Spektrum der erneuerbaren Energieträger spielt in Österreich die Wasserkraft eine dominierende Rolle.

Dieser hohe Anteil der Großwasserkraft an der gesamtösterreichischen Stromproduktion soll auch in Zukunft aufrecht erhalten werden. Da es aber aus ökologischen Gründen und wegen der fehlenden sozialen Akzeptanz unwahrscheinlich erscheint, dass zusätzliche Großprojekte realisiert werden, werden sich Aktivitäten im Bereich Großwasserkraft in absehbarer Zeit auf die Sicherung der vorhandenen Kapazitäten beschränken. Darüber hinaus wurde durch die Verschärfung der EU-Rahmenbedingungen (Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000), die in verstärktem Ausmaß ökologische Kriterien als Genehmigungsvoraussetzung vorsehen, der weitere Ausbau der Wasserkraft erschwert.

Wesentlich günstiger scheint hingegen die Situation bei der Kleinwasserkraft (Kraftwerke mit einer Engpassleistung bis 10 MWel) zu sein, wobei hier der Schwerpunkt in der Revitalisierung bzw. Erweiterung bestehender Anlagen liegt.

Besondere Chancen liegen im Aufbau eines Erzeugungssegments auf Basis „neuer Erneuerbarer“ – vornehmlich feste Biomasse, Biogas und Wind – die auf Grund ihrer Synergien mit technologiepolitischen und umweltpolitischen Zielsetzungen besonders attraktiv sind. Aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, des Umweltschutzes, der Erhaltung einer intakten Umwelt und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts stellt sich die Forcierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als eine Maßnahme dar, der höchste Priorität zukommt. Dieser Bedeutung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wurde insbesondere durch die Entschließungen des Nationalrates vom 7. 7. 1998 E 128/XX GP, NR 133. Sitzung und vom 25. 3. 1999, E 167/XX. GP, NR 144. Sitzung vom 25. 3. 1999 zum Ausdruck gebracht. Weiters manifestieren auch zahlreiche Petitionen von Gebietskörperschaften und sonstigen Rechtsträgern dass das Interesse an einer Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in weiten Teilen der Bevölkerung fest verankert ist und von einem breiten Konsens der Stromkonsumenten getragen wird.

Auf der Ebene der Europäischen Union hat der Rat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger und das Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum Weißbuch den Stellenwert, der der forcierten Förderung erneuerbarer Energieträger zukommt, eindrucksvoll bestätigt. Durch die Richtlinie 2001/77/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt wurde schließlich ein Rechtsrahmen für den Markt für erneuerbare Energiequellen geschaffen, der die Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen innerhalb des Gemeinschaftsrahmens anerkennt und unter anderem der Notwendigkeit Rechnung trägt, die externen Kosten der Stromerzeugung zu internalisieren und dabei den in den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene praktizierten unterschiedlichen Systemen zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen Rechnung trägt und Referenzwerte für die nationalen Richtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2010 enthält.

2. Techniken zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern

Durch die im Ökostromgesetz enthaltenen Begriffsbestimmungen in Verbindung mit dem sachlichen Geltungsbereich des Ökostromgesetzes, ergibt sich die Förderung von folgenden Techniken zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern. Die angegebenen Parameter, wie Investitionskosten, Betriebskosten, Volllaststunden sind durchschnittliche Erfahrungswerte bereits bestehender Anlagen. Für die zukünftige Entwicklung sind davon abweichend Kostendegressionen wünschenswert.

2.1 Wasserkraft

Charakteristik

Bei der Stromerzeugung aus Wasserkraft wird die Energiedifferenz, welche sich aus dem Unterschied der Energiegehalte des Wassers an Orten mit unterschiedlicher geodätischer Höhe ergibt, genutzt und in einem ersten Schritt in mechanische und in weiterer Folge elektrische Energie umgewandelt.

Die Einteilung von Wasserkraftwerken kann auf Basis unterschiedlicher Kriterien erfolgen. Zunächst kann nach der Nutzung des Wassers zwischen Lauf-, Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken unterschieden werden. Weitere Differenzierungen können auf dem Druckbereich (Nieder-, Mittel- und Hochdruckkraftwerke) bzw. auf der Bauweise (Hallen-, Pfeiler-, Kavernen- bzw. Überflutungskraftwerke) basieren.

Die Erzeugung von elektrischer Energie in Laufkraftwerken ist vor allem für den Grundlastbereich geeignet und zeichnet sich durch eine Volllaststundenanzahl von rund 5.000 Stunden aus. Speicher- und Pumpspeicherkraftwerke hingegen stellen derzeit die einzige, wirtschaftlich rentable, Speichermöglichkeit von elektrischer Energie dar, welche dadurch bedarfsgerecht und vorwiegend in Peak-Zeiten eingesetzt werden kann.

Generell kann im Bereich der Wasserkraft auf langjährige Erfahrungen aufgebaut und gute hydrologische Modelle zurückgegriffen werden, was die Wasserkraft zu einer sehr gut vorhersehbaren Energiequelle macht, die jedoch noch immer stark von klimatischen Bedingungen abhängig ist.

Investitionskosten und Betriebskosten

Die Anlagenkosten für Wasserkraftwerke setzen sich im wesentlichen aus den Aufwendungen für den baulichen Anlagenteil (Krafthaus, Wehr, etc.), den maschinenbaulichen (Turbinen, etc) und elektrotechnischen Komponenten (Generator, etc.) sowie sonstigen Kosten (Planung, Genehmigung, etc.) zusammen. Abhängig von den regionalen Gegebenheiten können die Investitionskosten für Kleinwasserkraftwerke zwischen 2.500 €/kW und 5.000 €/kW liegen.

Eine kostengünstige und energiepolitisch äußerst sinnvolle Variante ist die Revitalisierung von bestehenden Wasserkraftwerken. Für die Revitalisierung fallen Kosten im Bereich von 1.000 €/kW an.

Die Betriebskosten für Wasserkraftanlagen sind bei optimal ausgelegten und wartungsarmen Anlagen sehr gering und liegen zumeist unter 1 Cent/kWh. Sie fallen hauptsächlich für Personal, Verwaltung, Versicherung und Rechengutbeseitigung an.

Inländische Wertschöpfung

Österreich besitzt im Bereich der Turbinenherstellung weltweit eine führende Position. Zusätzlich tragen die Umsetzung der baulichen Maßnahmen und der Einsatz von inländischem Knowhow im Bereich der Planung zu einer hohen inländischen Wertschöpfung bei. Dies gilt sowohl für Klein- als auch Großwasserkraftwerke.

2.2. Windkraft

Charakteristik

Die Nutzung der kinetischen Energie der strömenden Luft erfolgt durch die Abbremsung der Luftmassen durch den Rotor und die anschließende Umwandlung dieser Energie mit Hilfe des Rotors in mechanische Energie.

Die Erzeugung von elektrischem Strom in Windkraftwerken ist vor allem durch hohe Fluktuationen bedingt durch das stark schwankende Winddargebot im Bereich der Einspeisung gekennzeichnet. Abhängig von Nabenhöhe, Rotordurchmesser und Generatorleistung können in Österreich zwischen 1.600 und 2.400 Volllaststunden erreicht werden.

Durch die Konzentration des Hauptteils der Windkraftanlagen auf ein relativ begrenztes Gebiet wird allerdings die Problematik der schwer prognostizierbaren Windeinspeisung verschärft, da es innerhalb von Österreich zu keinem Ausgleich kommt. Somit fällt der Beitrag der Windkraft zu Bereichen wie Versorgungssicherheit, Versorgungsqualität, Ersatz von fossilen Kraftwerken im Vergleich zu anderen erneuerbaren Energiequellen eher gering aus.

Investitionskosten und Betriebskosten

Die Nachteile, die sich durch die Einspeisecharakteristik des Windes ergeben, werden durch relativ günstige Investitions- und Betriebskosten teilweise ausgeglichen. So liegen die Investitionskosten im Bereich Wind zwischen 800 und 1.200 €/kW. Da es sich jedoch um eine relativ junge Technologie handelt, werden für die nächsten Jahre noch weitere Kostensenkungen erwartet.

Durch die gratis zur Verfügung stehende Energiequelle setzen sich im Bereich Windkraft die Betriebskosten vorwiegend aus Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Versicherungen, etc. zusammen.

Es ist jedoch anzumerken, dass durch den Ausbau von Windenergie noch weitere Kosten im verstärken Ausmaß entstehen. Dazu zählen Ausgleichsenergieaufwendungen, Kosten des Netzausbaus bzw. Zusatzkosten durch das Vorhalten von Kraftwerksleistung zum Ausregeln der eingespeisten Windenergie.

Inländische Wertschöpfung

Zur inländischen Wertschöpfung tragen im Bereich der Windkraft hauptsächlich die baulichen Arbeiten bei. Die Hersteller von Windkraftanlagen sind vorwiegend ausländische Unternehmen, was in Summe gesehen zu einem geringen Beitrag zur inländischen Wertschöpfung führt.

2.3. Geothermie

Charakteristik

Geothermische Anlagen nutzen die Erdwärme zu Heizzwecken oder bei entsprechender Vorlauftemperatur auch zur Erzeugung elektrischer Energie. Je nach Tiefe der dazu notwendigen Bohrungen wird zwischen oberflächennaher Geothermie bzw. Tiefengeothermie unterschieden. In Österreich gibt es einige geothermische Anlagen, die jedoch zumeist nur auf die Erzeugung thermischer Energie ausgerichtet sind. Geothermische Anlagen zeichnen sich durch eine hohe Volllaststundenanzahl aus und sind daher für die Erzeugung von Grundlaststrom gut geeignet.

Investitionskosten und Betriebskosten

Der Schwerpunkt der Kosten liegt im Bereich Geothermie bei den Investitionskosten. Da jedoch jede Anlage äußerst stark von der eingesetzten Technik und der Anlagengröße bestimmt wird, ist eine allgemeine Abschätzung der Kosten äußerst schwierig. Neben den Kosten für die Anlage an sich, tragen vor allem die Tiefenbohrungen erheblich zu den Investitionskosten bei. Als Richtwert für die Investitionskosten von Geothermieanlagen können rund 5.000 €/kW angesetzt werden.

Die laufenden Kosten umfassen die Instandhaltung und Wartung, Personal und Versicherungen sowie Aufwendungen für elektrischen Strom für die Umwälzung des Thermalwassers bzw. zum Antrieb der Wärmepumpe.

Da Geothermieanlagen zumeist als KWK-Anlagen betrieben werden, ist jedoch der Wärmeerlös bei der Kalkulation der Kosten dementsprechend zu berücksichtigen.

Inländische Wertschöpfung

Der Beitrag der Geothermie zur inländischen Wertschöpfung kann derzeit aufgrund fehlender Daten nicht abgeschätzt werden. 

2.4. Feste Biomasse und Abfälle mit hohem biogenen Anteil

Charakteristik

Energetische Festbrennstoffe kommen in Österreich in vielen Bereichen und unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Die Palette spannt sich von Waldrestholz, über Industrierestholz, Altholz, Stroh, Straßengrasschnitt bis hin zu Energiegräsern, wobei nicht alle Festbrennstoffe in Österreich als förderwürdig erachtet werden.

Prinzipiell können Festbrennstoffe mechanisch verarbeitet und bzw. durch Pyrolyse in gasförmige Stoffe umgewandelt und anschließend verbrannt werden. Weiter verbreitet ist derzeit noch die erstgenannte Alternative; die (Holz)vergasung gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung.

Die Stromproduktion aus fester Biomasse zeichnet sich vor allem durch eine gut steuerbare Einspeisecharakteristik aus, die im kleinen Bereich auch strategisches Verhalten (Abstimmung auf Peak-Zeiten) möglich macht. Die durchschnittliche Volllaststundenzahl liegt bei rund 5.000 Stunden/Jahr (bei Ganzjahresbetrieb bis zu 7500 Volllaststunden, bei ausschließlichem Winterbetrieb unter 4000 Volllaststunden) und ist im Gegensatz zu Windenergie und Wasserkraft zum Grossteil wetterunabhängig.

Investitionskosten und Betriebskosten

Die Technologie, welche zur Verwertung von Biomasse eingesetzt wird, befindet sich bereits in einem sehr fortgeschrittenen Stadium. Dies führt zu dem Schluss, dass in diesem Bereich eine signifikante Reduktion der Investitionskosten nicht zu erwarten ist.

Die Höhe der Kosten hängt vor allem von der Art und Größe der Anlage, sowie der möglichen Nutzung der Wärme und den damit verbundenen technischen Voraussetzungen, zusammen. Neben den üblichen Investitionen in den baulichen, elektrotechnischen und maschinenbaulichen Teil der Anlage sind hier außerdem Kosten für das Brennstofflager bzw. für das Fördersystem mit ein zu berechnen. Die Kosten liegen somit zwischen 3.000 und 4.800 €/kW.

Den relativ moderaten Investitionskosten stehen jedoch auch hohe Betriebs-, bzw. im engeren Sinn, hohe Brennstoffkosten, gegenüber. Je nach Einsatzstoff können diese bis zu 10 Cent/kWh Stromerzeugung erreichen. Dieser Wert liegt deutlich über dem Marktpreis für elektrische Energie, was in direkter Konsequenz zu einem ständigen Subventionsbedarf führt bzw. sollte dieser nicht gewährt werden, eine Schließung der Anlage nach sich ziehen würde. Bei Nutzung von Reststoffen können wesentlich geringere Brennstoffkosten erreicht werden.

Zusätzlich zu den hohen Brennstoffkosten fallen natürlich auch Betriebskosten für Wartung, Betrieb, Versicherungen etc. an.

Inländische Wertschöpfung

Der gesamte Bereich der Biomasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil an der inländischen Wertschöpfung aus, da sowohl bauliche Maßnahmen als auch Anlagen sowie die Brennstoffe zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen.

2.5. Flüssige Biomasse

Charakteristik

Im Bereich der flüssigen Bioenergieträger unterscheidet man pflanzenölbasierte bzw. alkoholbasierte Verfahren zur Herstellung von flüssiger Biomasse. Derzeit wird hauptsächlich Rapsmethlyester bzw. Ethanol eingesetzt. Beide Stoffe werden einem Motor zugeführt, um – zumeist im Rahmen von Blockheizkraftwerken – elektrische Energie zu erzeugen.

Analog zum Bereich der festen Biomasse zeichnet sich auch die flüssige Biomasse durch konstante und leicht prognostizierbare Einspeisung in das öffentliche Netz, eine relativ hohe Volllaststundenanzahl und hohe Unabhängigkeit von klimatischen Faktoren aus.

Investitionskosten und Betriebskosten

Die Technologie, welche zur Verwertung von Biomasse eingesetzt wird, befindet sich bereits in einem sehr fortgeschrittenen Stadium. Dies führt zu dem Schluss, dass in diesem Bereich eine signifikante Reduktion der Investitionskosten nicht zu erwarten ist.

Die Höhe der Kosten hängt vor allem von der Art und Größe der Anlage, sowie der möglichen Nutzung der Wärme und den damit verbundenen technischen Voraussetzungen, zusammen. Als Richtwert für den baulichen, elektrotechnischen und maschinenbaulichen Teil der Anlage sind Kosten zwischen 2.000 und  4.200 €/kW anzusetzen.

Auch im Fall der flüssigen Biomasse stellen die Brennstoffkosten einen wesentlichen Faktor dar. Es ist anzumerken, dass die Preise für Industrieraps starken jährlichen Schwankungen unterliegen. Auch hier liegt der Wert jedenfalls deutlich über dem Marktpreis für elektrische Energie. Zusätzlich zu den hohen Brennstoffkosten fallen Betriebskosten für Wartung, Betrieb, Versicherungen etc. an.

Inländische Wertschöpfung

Der gesamte Bereich der Biomasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil an der inländischen Wertschöpfung aus, da sowohl bauliche Maßnahmen als auch Anlagen sowie die Brennstoffe zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen.

2.6. Biogas

Charakteristik

Biogas wird durch anaerobe Vergärung von biogenen Stoffen gewonnen werden. Wesentliche Komponenten für einen hohen Output sind die gute Abbaubarkeit der organischen Substanz, das Vorhandensein von genügend Nährstoffen sowie eine gute Mischbarkeit des zu vergärenden Substrates.

Neben Abfällen aus der Landwirtschaft (Festmist, Jauche) und Schlachthöfen (Schlachtabfälle und Schlachthofabwasser) werden zunehmend auch nachwachsende Rohstoffe eingesetzt. Der wesentliche Unterschied der nachwachsenden Rohstoffe zu den anderen Einsatzstoffen besteht darin, dass diese extra für die Verwertung in der Biogasanlage angebaut werden und keine Koppelprodukte aus anderen Prozessen darstellen.

Analog zum Bereich der festen Biomasse zeichnet sich auch die gasförmige Biomasse durch konstante und leicht prognostizierbare Einspeisung in das öffentliche Netz aus. Zusätzlich positive Argumente ergeben sich durch relative Wetterunabhängigkeit und hohe Volllaststundenanzahl.

Investitionskosten und Betriebskosten

Auch im Biogasbereich hängt die Höhe der Kosten vor allem von der Art und Größe der Anlage sowie der möglichen Nutzung der Wärme und den damit verbundenen technischen Voraussetzungen ab und können durch die Notwendigkeit von weiteren Anlagenteilen, wie einer Vor-/Mischgrube, Werte zwischen 2.900 bis 6.200 €/kW erreichen.

Im Bereich der Brennstoffe hängt die Kostenbelastung stark von der Art des Brennstoffes ab. Verwertet der Anlagenbetreiber vorwiegend Abfälle, die jedenfalls angefallen (Gülle, Schlachtabfälle, Küchenabfälle) wären, verursacht dies weniger Kosten als der Einsatz von Energiepflanzen. Außerdem werden mit der Nutzung von Abfallstoffen auch Methanemissionen vermieden, womit der Klimaschutzeffekt größer ist. Bei ausschließlicher Nutzung von landwirtschaftlichen Produkten werden dagegen keine Methanemissionen verringert.

Inländische Wertschöpfung

Der gesamte Bereich der Biomasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil an der inländischen Wertschöpfung aus, da sowohl bauliche Maßnahmen als auch Anlagen sowie die Brennstoffe zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen.

2.7. Deponie- und Klärgas

Charakteristik

Zur Gefahrenvermeidung (Gesundheitsschutz, Schutz vor Geruchsbelästigung, etc.) wird das stark methanhältige Klär- bzw. Deponiegas gesammelt und einer alternativen Verwendung, der Energiegewinnung, zugeführt. Technisch gleicht die Erzeugung der elektrischen Energie jener im Bereich Biogas und besitzt auch ähnliche Vorteile, wie gute Prognostizierbarkeit, hohe Volllaststunden und geringe Abhängigkeit von klimatischen Verhältnissen.

Investitionskosten und Betriebskosten

Da viele Elemente für die Stromerzeugung aus Klär- und Deponiegas bereits durch den Primärzweck der Kläranlage bzw. Deponie vorhanden sind, liegen die Investitionskosten weit unter jenen für Biogas. Als Richtwert können rund 2.000 €/kW herangezogen werden. Ebenso liegen die Brennstoff- bzw. Betriebskosten weit unter jenen für Biogas. Erhöht wird die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen noch durch eine zusätzliche Wärmenutzung, welche in vielen Fällen möglich ist.

Inländische Wertschöpfung

Aus heutiger Sicht scheint der Ausbau der Stromerzeugung mittels Klär- und Deponiegas eher unwahrscheinlich. Vor allem aufgrund der neuen Regelungen im Deponiebereich ist langfristig sogar mit einem Rückgang zu rechnen. Der Beitrag zur inländischen Wertschöpfung ist aufgrund der genannten Argumente daher als gering anzusehen.

2.8. Sonnenenergie

Charakteristik

Die Umwandlung der von der Sonne auf die Erde eingestrahlten Energie in elektrische Energie erfolgt derzeit hauptsächlich über photovoltaische Anlagen. Den Vorteilen wie geringe Lärmbelastung und geringer Flächenbedarf stehen vor allem die Abhängigkeit von Wetter- und Strahlungsverhältnissen, der hohe Energiebedarf bei Produktion der Anlagen und die (alleinige) Produktion von Gleichstrom gegenüber. Der Beitrag der Photovoltaik in Österreich spielt energiewirtschaftlich eine äußerst untergeordnete Rolle und liegt im Promillebereich bezogen auf die an Endverbraucher abgegebene Energiemenge.

Investitionskosten und Betriebskosten

Die Investitionskosten für Photovoltaikanlagen sind außerordentlich hoch und liegen zwischen 3.500 €/kW und 5.000 €/kW. Gepaart mit der sehr geringen Volllaststundenzahl ergibt sich ein sehr hoher Unterstützungsbedarf gemessen an den erzeugten Kilowattstunden. Im Bereich der Betriebskosten sind vor allem Wartungs- und Instandhaltungskosten relevant. Allerdings hat der Bereich Photovoltaik noch ein erhebliches Kostensenkungspotenzial, da es sich um eine relativ junge Technologie handelt.

Inländische Wertschöpfung

Der Beitrag zur inländischen Wertschöpfung erfolgt größtenteils durch Vergabe der Bau- und Montagearbeiten an inländische Unternehmen. Vereinzelt gibt es einige Anlagenteilehersteller in Österreich.

3. Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.

Die zunehmende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen benötigt wird. Durch die Richtlinie 2001/77/EG, soll insbesondere auch erreicht werden, dass erneuerbare Energieträger auch nach Vollendung der Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarks ihren Stellenwert behalten und insbesondere auch ihren Beitrag zur Kyoto-Zielerreichung leisten. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass die zur Forcierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie vorgesehenen Förderregelungen nach einem angemessenen Zeitraum an die Entwicklung anzupassen sind, wobei die Zielsetzung, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen wettbewerbsfähig wird, die Kosten für die Verbraucher begrenzt werden und die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung verringert wird, zu verfolgen ist .

Zentrales Anliegen der Richtlinie ist es, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, durch die Festsetzung von nationalen Richtzielen für die nächsten zehn Jahre, geeignete Maßnahmen die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu ergreifen.  Die Festlegung dieser nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen hat sich an den im Anhang zu dieser Richtlinie vorgesehenen Referenzwerten zu orientieren.

Für Österreich wurde dieser Referenzwert für das Jahr 2010 mit einem Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttoinlandsstromverbrauch mit 78,1% bestimmt, wobei dieser Referenzwert auf einen Bruttoinlandsstromverbrauch von 56,1 TWh im Jahr 2010 zu beziehen ist.

Die Mitgliedstaaten haben über die Erreichung der nationalen Richtziele zu berichten und zu analysieren, inwieweit die nationalen Richtziele erreicht wurden.

Ausdrücklich als Maßnahme zur Erreichung der nationalen Richtziele anerkannt werden Unterstützungsmaßnahmen für Stromerzeuger, sofern sie mit Artikel 87 und 88 EGV vereinbar sind.

4. Die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in Österreich

4.1 Rückblick

Bis zur Erlassung des ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, gab es eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die meist nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, sondern bundesländerweise zersplittert in Förderungsprogrammen vorgesehen waren. Über diese uneinheitliche Situation gibt beispielsweise die von der EVA herausgegebene Broschüre „Energiesparförderung 1997 - Ein Nachschlagwerk für Private, Unternehmen und Gemeinden“ Auskunft.

Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im ElWOG:

§ 39 ElWOG bestimmte, dass unabhängige Erzeuger in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern haben.

Darüberhinaus verpflichtete § 47 leg.cit. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Verordnung die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Verteilernetzbetreiber, waren die Landeshauptmänner zu ermächtigten, jährlich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif für die im jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie festzusetzen.

Das Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000:

Die durch das Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, erfolgte Novelle des ElWOG enthielt insofern eine qualitative Neuerung, als hier erstmals Mengenziele bezüglich des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern an der Stromabgabe von Endverbrauchern festgeschrieben worden sind. Zur Erreichung dieser Ziele hatten die Landeshauptmänner für die Abnahme von elektrischer Energie durch die Netzbetreiber Mindestpreise zu bestimmen, die sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung elektrischer Energie aus Ökoenergieanlagen zu orientieren hatten. Darüber hinaus wurden die Länder ermächtigt, im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen waren, zur Abnahme der, aus diesen Anlagen angebotenen, KWK-Energie zu verpflichten.

Die Abdeckung der Mehraufwendungen, die den Verteilernetzbetreibern aus den Differenzbeträgen zwischen den Abnahmepreisen für Ökoenergie aus anerkannten Ökostromanlagen bzw. KWK-Anlagen und den Verkaufserlösen entstanden, erfolgte durch Zuschläge zum Systemnutzungstarif. Hinsichtlich Kleinwasserkraftwerksanlagen erfolgte die Förderung durch die Verpflichtung der Stromhändler, 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerken zu decken und die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Kleinwasserkraftzertifikate nachzuweisen, die von den Betreibern der Kleinwasserkraftanlagen zu begeben waren.

Die wirtschaftspolitisch ungünstige, länderweise Zersplitterung der Fördermechanismen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen blieb aber im System des ElWOG grundsätzlich bestehen.

4.2 Ökostromgesetz

Im Jahr 2001 haben einige Landtage die Landesregierungen aufgefordert, auf den Bund einzuwirken, die gesetzlichen Grundlagen für einen bundesweiten Ausgleich betreffend Ökoenergie und Energie aus Kleinwasserkraft zu schaffen. Dies führte zur Erlassung des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, mit dem die Förderung der Ökostromerzeugung auf eine bundesweit einheitliche Grundlage gestellt und jene Maßnahmen gesetzlich verankert wurden, die zur Erreichung der im Anhang der EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (2001/77/EG vom 27. September 2001) erforderlich sind. Unterstützt wird die Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen sowie die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).

4.2.1 Regelungsinhalt

Die Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie basiert auf einer Abnahmeverpflichtung der Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu den von der Energie-Control GmbH genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe bundeseinheitlich festgesetzten Abnahmepreisen. Diese Abnahmepreise sind so zu gestalten, dass eine kontinuierliche Steigerung der Ökostromproduktion entsprechend den vorgegebenen Zielen erfolgt. Dabei wurden insbesondere folgende Zielvorgaben festgelegt:

         -      Die Erhöhung des Anteils der Erzeugung elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den in der EU-Richtlinie vorgegebenen Zielwert von 78,1 % im Jahr 2010 (in das Ziel sind alle Erneuerbaren, also die gesamte Wasserkraft und alle übrigen erneuerbaren Energieträger – auch wenn sie im Wege des Ökostromgesetzes keine Einspeisevergütungen erhalten – einzurechnen).

         -      Die Anhebung des Anteils der Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftwerken, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht besteht, auf 9 % bis zum Jahr 2008.

         -      Als Zielvorgabe für die Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, wurde verankert, dass die erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist,

                *             ab 1. Jänner 2004 etwa 2 %,

                *             ab 1. Jänner 2006 etwa 3 % und

                *             ab 1. Jänner 2008 mindestens 4 %,

gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die, an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher, zu betragen hat. Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfälle, ausgenommen bestimmte Abfälle mit hohem biogenen Anteil, sind in diese Zielwerte nicht einzurechnen.

Die Abnahmepreise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren.

Durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 508/2002, werden unter Zugrundelegung der Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen bestimmt, die den Betreibern von Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2006 (revitalisierte und neue Kleinwasserkraftanlagen bis 31. Dezember 2005) in Betrieb gehen, für einen Zeitraum von 13 Jahren garantiert werden.

Einnahmenseitig haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen die erworbenen Mengen an Ökoenergie den Stromhändlern in Form von Fahrplänen zuzuweisen, die ihrerseits verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Ökoenergie zum Verrechnungspreis von 4,5 Cent/kWh zu kaufen und das sich daraus errechnete Entgelt monatlich zu entrichten.

Die sich aus dem Kauf von Ökoenergie zu den verordneten Abnahmepreisen und dem Verkauf an die Stromhändler zum Verrechnungspreis ergebenden Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen, werden diesen aus Mitteln abgegolten, die durch Förderbeiträge aufgebracht werden. Diese Förderbeiträge sind von den Stromkonsumenten zu entrichten, deren Höhe jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen neu bestimmt wird. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen.

4.2.2. Zielerreichung

Durch die auf Grund des Ökostromgesetzes erfolgte forcierte Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wird das ursprünglich für das Jahr 2008 festgeschriebene Ziel eines Anteils der sonstigen erneuerbaren Energieträger von 4%, gemessen an der jährlichen Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im Jahre 2005 selbst dann erreicht, wenn für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt werden, keine Mindestabnahmepreise bestimmt werden. Im Jahre 2007 wird nach diesen Berechnungen ein Anteil der sonstigen erneuerbaren Energieträger von bis zu 5,40 %, gemessen an der jährlichen Stromabgabemenge, erreicht werden.

4.2.3 Änderungsbedarf

Unbeschadet des Umstandes, dass das im Ökostromgesetz festgeschriebene Ziel bereits dann erreicht wird, wenn der durch die Ökostromverordnung, BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmte Anwendungsbereich unverändert beibehalten wird und für Ökostromanlagen, die nach dem 1. Jänner 2005 genehmigt bzw. auch ab dem 30. Juni 2006 in Betrieb gehen, keine weiteren Förderungsmaßnahmen vorgesehen werden, bekennt sich die Bundesregierung zum weiteren forcierten Ausbau von Anlagen, die auf Basis von erneuerbaren Energieträgern elektrische Energie erzeugen und deren Förderung.

Im Hinblick auf den bisherigen Zielerreichungsgrad, wird bei der künftigen Förderung der Erzeugung von Ökoenergie jedoch auch auf die wirksame Begrenzung der Fördermittel – und damit im Zusammenhang stehend – der Förderbeiträge sowie auch auf die Nachhaltigkeit der Fördermaßnahmen Bedacht zu nehmen sein. Besonderes Augenmerk wird dabei auch auf die Heranführung des Ökostroms zur Marktreife, den optimierten Einsatz der Fördermittel, die Beschränkung der Förderungen auf die kostengünstigsten Anlagen und die Sicherung der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind, zu richten sein. Trotz dieser Maßnahmen wird es jedoch möglich sein, anstelle der ursprünglich angestrebten 4%, bis 2010 den Anteil von sonstigen Ökostromanlagen an der jährlichen Stromabgabe auf 7% zu erhöhen.

Die Vermarktung von Ökoenergie wird künftig durch eine eigene Gesellschaft erfolgen, die an die Stelle der Ökobilanzgruppenverantwortlichen tritt und in deren vertragliche Verpflichtungen eintritt.

Daraus resultieren nachstehende Zielsetzungen, die durch die Änderung des Ökostromgesetzes erreicht werden sollen:

         -      Heranführung von Ökostrom zur Marktreife;

-      Optimierter Einsatz der Fördermittel;

-      Beschränkung der Förderung auf kostengünstigste Anlagen;

         -      Planbarkeit des künftigen Bedarfs an Fördermittel;

         -      Sicherung der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind;

         -      Investitionssicherheit;

         -      Vermarktung von Ökoenergie erfolgt durch eine eigene Gesellschaft.

4.3. Eckpunkte und Inhalt der Novelle

Dem Entwurf liegen sohin nachstehende Eckpunkte zugrunde:

         -      Das zusätzliche Unterstützungsvolumen für neue Ökostromanlagen wird im Gesetz festgeschrieben;

         -      die Förderbeiträge werden aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen abgeleitet;

         -      eine degressive Absenkung der Obergrenze der Einspeisetarife ist vorgesehen;

         -      die kostengünstigsten Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt;

         -      die Förderung von anderen Ökostromanlagen (z.B. Biomasse, Biogas, Photovoltaik) erfolgt nach dem „first come - first serve“ - Prinzip;

         -      Festlegung der Einspeisetarife für jene Anlagen, die dem „first come - first serve“- Prinzip unterliegen durch Verordnung;

         -      Verankerung von gesetzlichen Effizienzkriterien;

         -      Förderungszeitraum: 10 Jahre zusätzlich 2 Jahre mit abgesenkten Tarifen;

         -      Abnahmepflicht wird durch die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt;

         -      Festlegung der Förderbeiträge durch die Energie-Control Kommission;

         -      Errichtung einer Ökoenergie-Aktiengesellschaft.

Die Abnahmepflicht der Ökoenergie-Aktiengesellschaft ist an die Voraussetzung geknüpft, dass tatsächlich Fördermittel vorhanden sind und das für den Abschluss von Verträgen zur Verfügung stehende Volumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) nicht überschritten wird. Eine eingeschränkte Abnahmeverpflichtung besteht auch hinsichtlich der erzeugten elektrischen Energie aus Photovoltaikanlagen.

Aus dem im Gesetz vorgesehenen Unterstützungsvolumen in Höhe von € 17 Mio., errechnet sich bis 2010 ein durchschnittlicher Förderbeitrag für sonstige Ökostromanlagen von 0,4 Cent/kWh im Vergleich zu 0,183 Cent/kWh im Jahr 2004.

5. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Da die im Ökostromgesetz geregelte Materie dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG zuzuordnen ist, ist für die Änderung des Ökostromgesetzes die Verankerung einer Kompetenzdeckungsklausel, die als Verfassungsbestimmung zu normieren ist, erforderlich.

6. Finanzielle Auswirkungen

Für die Zeichnung des Grundkapitals der in Aussicht genommenen Ökoenergie-AG sind € 1 Mio. zuzüglich Gründungskosten zu veranschlagen.

Die übrigen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Z 2 (§ 1):

Da die im Ökostromgesetz geregelte Materie dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen ist, konnten die im Ökostromgesetz enthaltenen Regelungen, nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden. Die im Ökostromgesetz enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bildet jedoch nur für die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften des Ökostromgesetzes, nicht jedoch für deren Änderung, eine Bundeszuständigkeit, weshalb die vorgesehenen Änderungen des Ökostromgesetzes einer weiteren verfassungsmäßigen Kompetenzgrundlage bedürfen.

Zu Artikel 1 Z 3 (§ 4 Abs. 2):

Trotz des mit dieser Novelle angestrebten sorgsameren Umgangs mit den von den Stromverbrauchern zu bezahlenden Förderbeiträgen ist es möglich, die ursprünglich mit 4% festgelegte Zielquote von sonstige Ökostromanlagen an der jährlichen Stromabgabe auf 7% zu erhöhen.

Zu Artikel 1 Z 4 (§ 5):

Durch die im § 5 Abs. 1 vorgesehene Ergänzung der Begriffsbestimmungen werden jene Begriffe exakt umschrieben, an die die neu vorgesehenen Bestimmungen des 3a. und 4a. Teils anknüpfen und mit Rechtsfolgen verbinden.

Der in Z 3 definierte Begriff „Ausschreibungsstichtag“ bildet das Anknüpfungsmoment in einer Reihe von Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren (§§ 25a bis 25d).

Z 4 umschreibt den Ausdruck „Ausschreibungsvolumen“, auf den in den §§ 21b. ff Bezug genommen wird.

Dem in Z 9 umschriebenen Begriff „Einspeisetarifvolumen“ kommt insbesondere bei der Begrenzung der Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG eine zentrale Bedeutung zu.

Anknüpfungen an den im Z 30 umschriebenen Begriff „Verrechnungspreis“ finden sich im  § 15 Abs. 3, im § 19 und im § 21a.

Die Einfügung der Definitionen für „KWK-Anlagen“ und „KWK-Energie“, die bisher im § 7 Z 48 und 49 ElWOG enthalten waren, erfolgte aus systematischen Gründen (siehe §§ 12 und 13).

Auf den Begriff „Volllaststunden“ wird im § 10a Abs. 6 und § 25b Bezug genommen. Die angegebenen Volllaststunden dienen zur Bewertung der mit einem Abnahmevertrag verbundenen Unterstützungsmittel und somit zur Beurteilung, ob das zusätzliche Unterstützungsvolumen bereits erschöpft ist.

Dem Begriff „Eigenverbrauch“ kommt bei der Beurteilung der Abnahmepflicht insofern Bedeutung zu, als nunmehr klar gestellt wird, dass unter Eigenverbrauch im Sinne des § 10a (vormals § 10) nur jene Strommengen verstanden werden, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist werden. Hingegen stellen Strommengen, die über das öffentliche Netz zu einer anderen Betriebsstätte des Betreibers der Anlage peagiert werden, keinen „Eigenverbrauch“ im Sinne der Tatbestandsvoraussetzung für die Abnahmepflicht dar.

Die Umschreibung des Begriffes „Stand der Technik“ (Z 26) orientiert sich an der Definition in anderen Rechtsvorschriften, in denen an diesen Begriff angeknüpft wird.

Ebenfalls zentrale Bedeutung (§ 21a und § 22a Abs. 2) kommt den Begriffen „Unterstützungsvolumen“ und „zusätzliches Unterstützungsvolumen“ zu, die in Z 28 näher umschrieben wird. Davon zu unterscheiden sind die nicht im § 5 umschriebenen Begriffe „Nettovolumen“ und „Bruttovolumen“. Dabei handelt es sich beim „Nettovolumen“ um das Einspeisetarifvolumen abzüglich des Marktwertes der erzeugten Ökoenergie zuzüglich dem Aufwand von Ausgleichsenergie und Verwaltung und beim „Bruttovolumen“ um das Einspeisetarifvolumen zuzüglich des Aufwands für Ausgleichsenergie und Verwaltung.

Zu Artikel 1 Z 5 (§ 10):

Die grundlegenden Änderungen, die auf jene Anlagen Anwendung zu finden haben, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt werden oder nach Ablauf des 30. Juni 2006 in Betrieb gehen, machen es erforderlich, den Anwendungsbereich der bisher geltenden Preisbestimmungen gegenüber den, durch diese Novelle vorgesehen, Neuregelungen klar abzugrenzen und die Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG entsprechend dieses Anwendungsbereiches zu differenzieren. In die Rechte jener Anlagenbetreiber, auf die die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, Anwendung findet, soll dabei nicht eingegriffen werden.

Die Z 3 und 4 beziehen sich auf jene Ökostromanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 fallen.

Unbeschadet der in der Einbegleitung des § 10 enthaltenen Wendung „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel“, wird der Gesetzgeber im Falle von Finanzierungslücken, unter Bedachtnahme insbesondere auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, jene Maßnahmen ergreifen, die zur Wahrung des Vertrauensschutzes der Ökostromanlagenbetreiber erforderlich sind.

Zu Artikel 1 Z 6 (§ 10a):

Diese Bestimmung entspricht in systematischer Hinsicht dem bisherigen § 10 Abs. 2 und 3.

Für Photovoltaikanlagen, die unter den Anwendungsbereich des § 10 Z 1 fallen, ergeben sich durch diese Neuregelung keine Änderungen. Photovoltaikanlagen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2004 genehmigt bzw. zur Anzeige gebracht werden oder die nach Ablauf des 30. Juni 2006 in Betrieb gehen, erhalten unter der Voraussetzung, dass sich auch das Land, in dem diese Anlage ihren Standort hat, zu 50 vH an den für die Abnahme von elektrischer Energie aus diesen Anlagen erforderlichen Aufwendungen beteiligt, eine Förderung. Die durch diese Bestimmung normierte Verschränkung von Bundes- und Landesvollziehung bedarf der Abdeckung durch eine verfassungsrechtliche Sonderbestimmung (§ 10a Abs. 5 idF. der Z 6 des Novellenentwurfs).

Um sicher zu stellen, dass mit den sich aus den Förderbeiträgen ergebenden Fördermitteln das Auslangen gefunden werden kann, sieht Abs. 4 eine Beschränkung der jährlichen Abnahmepflicht der Ökoenergie-AG zu den durch das Ausschreibungsverfahren ermittelten Preisen auf jenes Ausmaß vor, das bei der Einreichung der Angebote (§ 25b) vom Betreiber prognostiziert wurde. Für darüber hinausgehende Energiemengen besteht eine Abnahmepflicht der Ökoenergie-AG nur zu den gemäß § 20 Ökostromgesetz veröffentlichten Marktpreisen. Die Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen unterliegt im Hinblick auf die Marktnähe der zur Befriedigung des Förderbedarfs erforderlichen Preise keinen Beschränkungen.

Abs. 5 sieht das „First come - first serve“ - Prinzip für jene Ökostromanlagen vor, die nicht dem Ausschreibungssystem unterliegen.

Die Abnahme- und Vergütungspflicht besteht auch für jene Strommengen, die über die im Abs. 6 festgelegten Jahresvolllaststunden hinausgehen.

Zum Begriff „Eigenverbrauch“ wird auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 9 verwiesen.

Zu Artikel 1 Z 9 (§ 11 Abs. 1):

Entsprechend der dem Novellenentwurf zugrunde liegenden Konzeption, wird die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der für die Abnahmepflicht geltenden Preise auf die Lieferung elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohen biogenem Anteil und Anlagen auf Basis von Biogas eingeschränkt. Die Preisermittlung für Windkraftanlagen unterliegen künftig einem Ausschreibeverfahren (§§ 25ff.).

Die zur Erlassung dieser Verordnung erforderliche Einvernehmenskompetenz wurde ebenfalls gestrafft.

Zu Artikel 1 Z 10 (§ 14):

Zur optimalen Vermarktung von Ökoenergie und zur Bündelung der bisher zum Teil zersplitterten Aktivitäten sieht § 14 die Errichtung einer Ökoenergie-AG vor. Die Ökoenergie-AG tritt an die Stelle der Ökobilanzgruppenverantwortlichen und nimmt die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung selbst vor. Abs. 4 normiert, dass die Ökoenergie-AG in die Rechte und Pflichten der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen als deren Rechtsnachfolgerin eintritt.

Eine Weiterbetrauung der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen mit einzelnen Aufgaben, etwa der Funktion eines Bilanzgruppenverantwortlichen für jede Regelzone, ist für eine Übergangsfrist vorgesehen: Abs. 7 verpflichtet die Ökoenergie-AG ausdrücklich zur Errichtung von zumindest einer Bilanzgruppe, in der alle Ökostromanlagen zusammengefasst sind, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 in Anspruch genommen wird. Durch den Ausdruck „zumindest“ wird zum Ausdruck gebracht, dass solange dies auf Grund der Marktregeln erforderlich ist, auch die Bildung einer Bilanzgruppe in jeder Regelzone möglich ist. Weitere Regelungen über die Ausgestaltung der Ökobilanzgruppen, insbesondere die Begünstigungen und die Verpflichtung des Ökobilanzgruppenverantwortlichen zur Minimierung der Ausgleichsenergie finden sich im § 16 Abs. 2 und 3.

Durch Abs. 2, 3 und 5 wird den Ländern eine angemessene Beteiligung an der Ökoenergie-AG eröffnet.

Zu Artikel 1 Z 11 (§ 15 Abs. 1 Z 3):

§ 15 Abs. 1 Z 3 wird gegenüber der bestehenden Fassung dahingehend konkretisiert, dass die Zuweisung der Ökoenergie in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, erfolgt. Von wesentlicher Bedeutung ist die Verpflichtung zur Änderung der Zuweisungsquote im Falle von wesentlichen Änderungen der Strommengen, die im jeweils vorangegangen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone abgegeben wurden. Ändert sich das Verhältnis der Abgabemengen der Stromhändler an Endverbraucher wesentlich (in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß), hat eine Anpassung der Quote unterjährig zu erfolgen. Das Ausmaß 10 vH bezieht sich auf die Veränderung der Abgabe an Endverbraucher eines Stromhändlers. Die Zuweisungsquote dieses Stromhändlers sowie der übrigen Stromhändler, die von der Marktanteilsänderung unmittelbar betroffen sind, wird angepasst. Erfolgt nach einer Marktanteilsänderung von 10 vH eine unterjährige Anpassung der Quote, so erfolgen weitere unterjährige Anpassungen dann, wenn weitere Änderungen des Marktanteils von 10 vH nach der ersten Änderung (auf Basis der verbliebenen Abgabe) eintritt.

Zu Artikel 1 Z 12 (§ 16 Abs. 2):

Durch die hier vorgesehenen Begünstigungen, sollen die mit der Verwaltung von Bilanzgruppen verbunden Kosten minimiert werden.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 16 Abs. 3):

§ 16 Abs. 3 verpflichtet die Ökoenergie-AG, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist auch ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen oder Kraftwerke zu betreiben.

Zu Artikel 1 Z 20 (§ 21a und § 21b):

§ 21a enthält die Ableitung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen. § 21b enthält die Aufteilung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens, ausgedrückt durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen und das Ausschreibungsvolumen auf die einzelnen Anlagenkategorien. Diesen Bestimmungen kommt insbesondere Bedeutung im Hinblick auf die Beurteilung zu, ob das zur Verfügung stehende zusätzliche Unterstützungsvolumen durch die Verträge mit der Ökoenergie-AG bereits ausgeschöpft ist. Davon entfallen auf Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 40%, auf Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30%, auf Windkraftanlagen 20%, auf Photovoltaikanlagen 5% und auf andere Ökostromanlagen 5%.

Gemäß § 21a letzter Satz werden in einem Kalenderjahr auftretende Überschüsse durch eine Erhöhung, Fehlbeträge, die durch die Erlöse übersteigende Aufwendungen bewirkt werden, durch eine entsprechende Verminderung des Förderbeitragsvolumens im Folgejahr ausgeglichen.

Zu Artikel 1 Z 24 (§ 22a):

Nach der nunmehr im § 22a vorgesehenen Regelung, ist bei der Bestimmung der Förderbeiträge vom zusätzlichen Unterstützungsvolumen auszugehen, das gemäß § 5 Z 28 lit. a) als jener Anteil am Unterstützungsvolumen definiert wird, aus dem das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abzuleiten ist. § 21a umschreibt die Relation zwischen zusätzlichem Unterstützungsvolumen und kontrahierbarem Einspeisetarifvolumen.

Die zu erwartenden Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 und Folgejahre werden dabei durch zwei Entwicklungen bestimmt: Einerseits erfolgt bis zum Jahr 2006 ein weiterer Zubau von sonstigen Ökostromanlagen zufolge der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmten Preise; zusätzlich erfolgt ein weiterer Zubau von Ökostromanlagen durch das durch den nunmehrigen § 22a vorgegebene zusätzliche Unterstützungsvolumen, das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökoenergie maßgeblich ist.

Ausgehend von dem in einer Studie des Wirtschaftsforschungsinstitutes (WIFO) „Energieszenarien bis 2020“ vom April 2001 angenommenen durchschnittlichen jährlichen Verbrauchswachstum von 1,6 % wird, basierend auf einer Stromabgabemenge von 50.379 GWh für das Jahr 2003, die Stromabgabemenge im Jahr 2005 mit 52.004 GWh prognostiziert. Bis zum Jahr 2010 ergibt sich unter Anwendung derselben Methodik ein Wert von 56.300 GWh.

Ausgehend von einem mittleren Förderbeitrag in Höhe von 0,183 Cent/kWh für die Unterstützung von sonstigen Ökostrom im Jahr 2004 wird der Förderbeitrag bis zum Jahr 2010 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Unterstützungsvolumens in Höhe von € 17 Mio. auf etwa 0,4 Cent/kWh ansteigen.

Die Bestimmung der Förderbeiträge erfolgt durch die Energie-Control Kommission., wobei die Förderbeiträge pro Netzebene in Anlehnung an die Förderbeitragsverordnung, BGBl. II Nr. 135/2004, zu ermitteln ist.

Zu Artikel 1 Z 26 (§ 25a bis 25h);

Durch die gesetzliche Verankerung eines Ausschreibungsverfahrens zur Ermittlung der kostengünstigsten Windkraftanlagen wird auch im Bereich der Förderung von Ökoenergie das System der Vollkostenerstattung durch ein wettbewerbs- und marktorientiertes Fördersystem ersetzt. Durch den optimalen Einsatz der von den Stromkonsumenten aufgebrachten Fördermittel wird dadurch auch gewährleistet, dass innerhalb der zur Verfügung stehenden Fördermittel ein maximales Volumen an Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger gefördert wird.

Ausdrücklich normiert ist, dass die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, auf das Ausschreibungsverfahren nach dem Ökostromgesetz nicht Anwendung zu finden haben. Gegen den Zuschlag der Energie-Control GmbH ist sohin auch nicht die Einleitung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren möglich.

Durch die im § 25a Abs. 3 vorgesehenen degressiven Tarife soll der laufenden Weiterentwicklung des Standes der Technik Rechnung getragen werden.

Der in den §§ 25a Abs. 2, 25b Abs. 1 und 2, 25c und 25d Abs. 1 verwendete Begriff Ausschreibungsstichtag ist im § 5 Abs. 1 Z 24 definiert.

Durch die verpflichtende Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (§ 25c) und die Bestimmungen über deren Verfall (§ 25f Abs. 3) ist sichergestellt, dass Anbote nur von Interessenten mit einem tatsächliches Interesse an einem Zuschlag bzw. der Errichtung eingereicht werden.

Durch die Erteilung des Zuschlages entsteht die Verpflichtung der Ökoenergie-AG zum Vertragsabschluss zu den im Anbot enthaltenen Preis und den von der Energie-Control GmbH genehmigten Allgemeinen Bedingungen über die Abnahme von Ökoenergie.

Zu Artikel 1 Z 27 (§ 30a):

Die nunmehr vorgesehene (rückwirkende) Bestimmung der Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2003 und 2004 entsprechen den durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 502/2002, 642/2003 und 135/2004 abgedeckten Zeiträumen. Die gesetzliche Verankerung war durch den Wegfall der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der Förderbeiträge (§ 22 Abs. 2 in der bisherigen Fassung) erforderlich.

Zu Artikel 2 Z 1:

Durch die Umschreibung der Begriffe „KWK-Anlagen“ und „KWK-Energie“ in die Begriffsdefinitionen des § 5 Abs. 22 und 23 ist Streichung dieser Definitionen im § 7 ElWOG geboten.

Zu Artikel 2 Z 2 und 3:

Die vorgesehenen Änderungen des § 47 ElWOG entsprechen der durch die Änderung des Ökostromgesetzes verfolgten Zielsetzung die Aufwendungen der Ökobilanzgruppen für Ausgleichsenergie zu minimieren.

Zu Artikel 3:

Die Änderung korrespondiert mit § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz idF. des Artikel 1 Z 20 dieses Bundesgesetzes.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Änderung des Ökostromgesetzes

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Umsetzung von EU-Recht

§ 4. Ziele

§ 5. Begriffsbestimmungen

§ 6. Anschlusspflicht

§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 8. Herkunftsnachweis

§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Umsetzung von EU-Recht

§ 4. Ziele

§ 5. Begriffsbestimmungen

§ 6. Anschlusspflicht

§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 8. Herkunftsnachweis

§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung
aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökoenergie

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung
aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökoenergie

§ 10. Abnahme- und Vergütungspflicht

 

§ 11. Vergütungen

§ 10.  Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 10a.Einschränkungen der Abnahmepflicht

§ 11.  Vergütungen

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen

§ 12. Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie

§ 12. Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie

3. Teil

Ökobilanzgruppe

3. Teil

Ökobilanzgruppe

§ 14. Einrichtung einer Ökobilanzgruppe

§ 15. Aufgaben

§ 16. Ökobilanzgruppe

§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 18. Allgemeine Bedingungen

§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber,

§ 20. Marktpreis

§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen

§ 14.  Errichtung einer Ökoenergie-AG

§ 15. Aufgaben

§ 16. Ökobilanzgruppe

§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 18. Allgemeine Bedingungen

§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber,

§ 20. Marktpreis

§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen

 

3a. Teil

Fördervolumen

 

§ 21a. Fördermittel

§ 21b. Ausschreibungsvolumen

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

 

§ 22. Aufbringung der Fördermittel

 

§ 23. Verwaltung der Fördermittel

§ 22. Aufbringung der Fördermittel

§ 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010

§ 23. Verwaltung der Fördermittel

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

§ 24. Überwachung

§ 25. Berichte

§ 24. Überwachung

§ 25. Berichte

 

4a. Teil

Ausschreibungsverfahren

 

§ 25a. Ausschreibungsbedingungen

§ 25b. Einreichung der Angebote

§ 25c. Erlegung der Sicherheitsleistung

§ 25d. Öffnung der Angebote

§ 25e. Reihung der Anbote

§ 25f. Verfall der Sicherheitsleistung

§ 25g. Gewährung der Einspeisetarife

§ 25h. Verzögerung des Inbetriebnahmezeitpunkts

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

§ 26. Verordnungen

§ 27  Auskunftspflicht

§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 26. Verordnungen

§ 27.  Auskunftspflicht

§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 30. Übergangsbestimmungen

§ 31. Schlussbestimmungen

§ 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 33. Vollziehung

§ 30. Übergangsbestimmungen

§ 30a. Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember 2004

§ 31. Schlussbestimmungen

§ 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 33. Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

 

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

           1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

           2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;

           3. Abnahme- und Vergütungspflichten;

           4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

           5. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen;

           6. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen.

 

(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:

           1. Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;

           2. Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung.­

 

Umsetzung von EU-Recht

§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001; S. 33) umgesetzt.

 

Ziele

§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes

           1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird;

           2. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;

           3. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen;

           4. durch die Unterstützung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern; 

           5. eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008, auf zumindest 9 % zu erreichen;

           6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;

           7. einen bundesweiten Ausgleich der Lasten der Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen;

           8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl L 27 vom 30. Jänner 1997, S. 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und der Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträger im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern.

 

(2) Zur Erreichung des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008 in steigendem Ausmaß mindestens 4%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher  beizutragen, sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2 %, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner 2008 mindestens 4 % erreicht werden. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht einzurechnen.

(2) Zur Erreichung des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2010 in steigendem Ausmaß 7 %, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher beizutragen, sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2 %, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner 2010 7 % erreicht werden. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht einzurechnen.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird;

           1. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);

           2. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;

           2. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;

           3. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

           3. „Ausschreibungsstichtag“ den Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bei der Energie Control GmbH eingelangt sein müssen;

           4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;

           4. „Ausschreibungsvolumen“, die Mittel die für eine Anlagenkategorie als Einspeisetarifvolumen in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehen und im Rahmen eines Verfahrens gemäß dem Teil 4a zur Ausschreibung gelangen;

           5. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der ./Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);

           5. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;

           6. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

           6. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;

           7. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);

           7. Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt des eingesetzten Energieträgers;

           8. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;

           8. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,

           9. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

           9. „Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;

         10. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;

         10. „Einspeisetarifvolumen“, die über die gesetzliche oder vertragliche Dauer der Abnahmeverpflichtung akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom  zu den durch Verordnung oder Ausschreibung bestimmten Preisen

                a) „jährliches Einspeisetarifvolumen“, den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;

               b) „kontrahierbare Einspeisetarifvolumen“, das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a iVm § 21 und § 22a Abs. 2);

         11. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;

         11. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

         12. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;

         12. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

         13. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;

         13. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);

         14. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;

         14. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;

         15. „Ökostrom“  elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

         15. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;

         16. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;

         16. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;

         17. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;

          17 „KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;

          18 „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;

         18. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird;

         19. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW.

         19. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;

 

         20. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;

 

         21. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;

 

         22. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;

 

         23. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;

 

         24. „Ökostrom“  elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

 

         25. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sind als einheitliche Anlage zu behandeln; § 74 GewO ist sinngemäß anzuwenden;

 

         26. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung im § 4 Abs. 1 enthaltenen Ziele sind;

 

         27. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

 

         28. „Unterstützungsvolumen“, die Mittel, die sich aus den Förderbeiträgen zuzüglich der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der gemäß § 20 zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch die der Ökoenergie-AG gemäß § 21 Z 2 und 3 abzugeltenden Aufwendungen sowie die an die Länder gemäß § 22a Abs. 4 abzuführenden Mittel mit enthalten;

                a) „zusätzliches Unterstützungsvolumen“, jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird;

 

         29. „Verrechnungspreis“ den Preis, zu dem Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen zugewiesenen Ökostrom zu kaufen;

 

         30. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung der Ökostromanlage;

 

         31. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie belegen und handelbar sind.

 

 

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000.

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Anschlusspflicht

§ 6. Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicher zu stellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß § 9 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, ergreifen. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt.

 

Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneu­erbarer Energie­träger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger – jeweils gesondert entsprechend ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) – anzugeben, die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.

 

(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneu­erbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch fossile Energieträger verwendet werden, sind als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuerkennen. Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3% des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.

 

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls die zum Einsatz gelangenden Energieträger, die Engpassleistung, Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, den Prozentsatz der einzelnen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr, die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 zu erstellende Dokumentation zu enthalten. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der  Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen in elektronischer Form zu übermitteln.

 

(4) Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrundeliegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen.

 

(5) Betreiber von gemäß Abs. 1 und 2 anerkannten Anlagen sind verpflichtet, dem Landeshauptmann den Wegfall einer Voraussetzung für die Anerkennung mitzuteilen. Hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen.

 

(6) Bestehen Zweifel über gemäß Abs. 1 oder 2 dem Antrag beigelegte Unterlagen, ist auf Verlangen des Landeshauptmannes vom Betreiber nachzuweisen, dass die Anlage mit den angegebenen Primärenergieträgern und deren jeweiligen Mengen betrieben werden kann und dass die Anlage die angegebene Engpassleistung aufweist. Hat die Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anlage als Kleinwasserkraftwerk, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, der die Anlage gemäß Abs. 1 als Wasserkraftanlage mit weniger als 10 MW Engpassleistung anerkannt hat.  Dieser hat ein Verfahren gemäß § 68 AVG einzuleiten. Darüber hinaus hat die Energie-Control GmbH diese Bedenken im Bericht gemäß § 25 zu vermerken.

 

(7) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die Energie-Control GmbH, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und den Ökobilanzgruppenverantwortlichen unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen.

 

Herkunftsnachweis

§ 8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

 

(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

           1. die Menge der erzeugten elektrischen Energie;

           2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

           3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

           4. die eingesetzten Energieträger.

 

(3) Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

 

(4) Die Betreiber der Ökostromanlagen und die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler veräußern, sind über Verlangen dieses Stromhändlers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter  Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Stromhändler zu überlassen.

 

(5) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Abs. 1 von der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen.

 

Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

§ 9. (1) Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne diese Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt entsprechen.

 

(2) Im Zweifelsfalle hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

 

(3) Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunfts­nachweise über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

 

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung
aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökoenergie

 

Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 10. (1) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den gemäß § 11 festgelegten Preisen abzunehmen. Von dieser Abnahmepflicht ausgenommen ist elektrische Energie, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird. Eine Abnahmepflicht besteht

           1. für elektrische Energie aus Photovoltaik bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW;

           2. bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energie­träger gemäß dem, im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz.

 

§ 10. Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 zur Verfügung stehenden Mittel, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen:

           1. Aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2006 neu errichtet oder revitalisiert werden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a;

           2. aus sonstigen Ökostromanlagen, die vor dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden und bis spätestens 30. Juni 2006 in Betrieb gehen zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a;

           3. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind, zu den Preisen, die durch Verordnung bestimmt werden; die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage; nach diesem Zeitpunkt besteht die Verpflichtung zur Abnahme zu jenen Preisen, die für Anlagen bestimmt sind, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind;

           4. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem in Z 2 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder die nach dem in dieser Ziffer bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökoenergie-AG erfolgt, zu den Preisen, die hinsichtlich der in § 21b Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Ökostromanlagen durch Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden, hinsichtlich der übrigen im § 21b angeführten Anlagen in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt werden. Die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebs besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises.

(2) Die Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 Z 1 oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die gemäß § 11 bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind. Ab 1. Jänner 2005 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erreichung der im § 4 bestimmten Zielsetzungen durch Verordnung die Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 erhöhen.

entfällt

(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, die mit verschiedenen Primärenergieträgern betrieben werden, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstands­protokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.

entfällt

 

Einschränkungen der Abnahmepflicht

§ 10a. (1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht.

(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökoenergie-AG abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenbedarf in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik gemäß § 10 Z 2, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind.

(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.

(3a) Die Kontrahierungspflicht der Ökoenergie-AG gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, sind für jede Anlagenkategorie (§ 21b) Rückstellungen zu bilden, die im darauf folgenden Kalenderjahr dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der einzelnen Anlagenkategorien entsprechend dem Verhältnis der im § 21b angeführten Prozentsätze zuzurechnen sind.

(4) Bei Ökostromanlagen, die Gegenstand eines Ausschreibungsverfahren sind, besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökoenergie-AG zu den im Ausschreibungsverfahren ermittelten Preisen nur im Ausmaß des prognostizierten Einspeisevolumens. Für darüber hinausgehende Energiemengen besteht eine Verpflichtung zur Abnahme zu den gemäß § 20 Ökostromgesetz veröffentlichten Marktpreisen.

(5) Die Preise und sonstigen Bedingungen für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen, die nicht Gegenstand eines Ausschreibungsverfahren sind, nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verordneten Preisen und geltenden Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökoenergie-AG zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Dem Antrag sind alle zur Beurteilung der Abnahmeverpflichtung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge, auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los.

(6) Die für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens maßgeblichen Mengen bestimmen sich aus der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung und den für die Ökostromanlage geltende durchschnittliche jährliche Anzahl von Volllaststunden. Diese werden für

           1. Biogasanlagen mit 6500 Volllaststunden

           2.  Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse mit 6000 Volllaststunden

           3. Windkraftanlagen mit 2300 Volllaststunden

           4. Photovoltaikanlagen mit 1000 Volllaststunden sowie für

           5. andere Ökostromanlagen mit 7250 Volllaststunden

bestimmt.

(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1, 2, 4 und 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, ist dessen Antrag erloschen (§ 862 ABGB). Dem Betreiber steht es frei, im Folgejahr einen neuerlichen Antrag auf Vertragsabschluss zu stellen. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2010 ergebende Einspeisetarifvolumen  für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.

(8) Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet das noch zur Verfügung stehende, kontrahierbare Einspeisetarifvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.

 

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet worden ist.

 

„(10) (Verfassungsbestimmung) Bezüglich der Abnahmeverpflichtung aus Kleinwasserkraftanlagen bestehen keine Beschränkungen.

Vergütungen

§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die Festsetzung dieser Preise bedarf der Zustimmung der Länder durch eine von der Landeshauptmännerkonferenz einzusetzende Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Landeshauptmänner. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dieser Arbeitsgruppe nach Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat einen beschlussreifen Verordnungsentwurf zur Herstellung des Einvernehmens vorzulegen. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.

 

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus

           1. Kleinwasserkraftwerksanlagen

           2. Ökostromanlagen gemäß § 21b Z 1 (Ökostromanlagen auf Basis von Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil)

           3. Ökostromanlagen gemäß § 21b Z2 (Ökostromanlagen auf Basis von Biogas);

           4. Photovoltaikanlagen § 21b Z 4 sowie aus

           5. weiteren Ökostromanlagen § 21b Z 5.

für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und innerhalb der Anlagenkategorien Z 2 bis 3 nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen gemäß  Z 2, 3 und 5 ist in der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Für das Kalenderjahr 2005 sind die Preise neu zu bestimmen, für die nachfolgenden Kalenderjahre ist in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag vorzusehen, der jährlich neu zu bestimmen ist (jährliche Degression).

„(1a) Kann in einem Kalenderjahr mit den für Kleinwasserkraftwerksanlagen gemäß Z 1 vereinnahmten Mitteln (§ 22a iVm. § 22 und § 23) nicht das Auslangen gefunden werden, sind im darauf folgenden Kalenderjahr die in der Verordnung festgelegten Preise für Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist und hinsichtlich derer nach diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit einer zumindest 15%igen Stromertragssteigerung gesetzt worden sind, zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist. Im Falle von Überschüssen sind Rückstellungen zu bilden, die zur Abdeckung einer allfälligen Minderdeckung der Aufwendungen für Kleinwasserkraft gemäß § 21 heranzuziehen sind.

(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen  erfolgt. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Differenzierung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne des  § 25 ElWOG ist zulässig. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.

 

(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich  erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen. Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.

 

(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 einzubringen.

 

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.

 

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen

 

Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

§ 12. Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

           1. deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und

           2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.

 

Kostenersatz für KWK-Energie

§ 13. (1) Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten, in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Bei der Kostenermittlung sind auch die beim Betrieb einer KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich ergebenden Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers, in dessen Netz die KWK-Anlage einspeist, mit einzurechnen. Diese Kosten sind bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes hinzuzurechnen. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.

 

(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:

2/3*W/B + E/B > 0,55

W = Wärmemenge , die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben wird (kWh)

B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh

E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben wird.

Ab dem Jahre 2005 erhöht sich die aus vorstehender Formel ergebende Relation (Effizienzkriterium) auf 0,6. Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.

 

(3) Den Betreibern von KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt.

 

(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt.

 

(5) Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt. Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

 

(6) Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme und elektrischer Energie in den letzten 10 Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich), alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwärmeproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz.

 

(7) Der von der Energie-Control GmbH abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugtem Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sicher gestellt wird.

 

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen weiterhin entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehr­aufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.

 

(9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen.

 

(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt durch einen einheitlichen Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher abgegeben Strommengen, der von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt einzuheben ist und auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt auszuweisen ist. Die Höhe des Zuschlages hat den erwarteten Aufwendungen für die Mehraufwendungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu entsprechen und darf in den Jahren 2003 und 2004 höchstens 0,15 Cent/kWh, in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh, in den Jahren 2007 und 2008 höchstens 0,10 Cent/kWh und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen. Der Zuschlag ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich im Vorhinein festzulegen. Etwaige Differenzen sind im jeweiligen Folgejahr auszugleichen. Kann mit diesen Zuschlägen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist der Unterstützungstarif für alle Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.

 

(11) Die gemäß Abs. 10 eingehobenen Beträge sind vom Netzbetreiber monatlich an die Energie-Control GmbH abzuführen. Die Energie-Control GmbH kann den vom Netzbetreiber abzuführenden Beitrag mit Bescheid vorschreiben. Die Energie-Control GmbH hat aus den, von den Netzbetreibern eingehobenen Beträgen die Mittel, die an den Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß Abs. 1 zu entrichten sind, bereitzustellen.

 

(12) Bei der Ermittlung des Marktpreises für KWK-Strom gemäß Abs. 3 und 4 als Durchschnitt für die letzten 12 Monate ist der Grundlast- und Spitzenlastanteil entsprechend einer typischen Stromerzeugungsganglinie einer KWK-Anlage zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Festlegung des Marktpreises für KWK-Strom  erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20.

 

3. Teil

Ökobilanzgruppe

 

Einrichtung einer Ökobilanzgruppe

§ 14. (1) Der Regelzonenführer hat in seiner Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten (§ 16) und nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr. Sobald die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen die Ökobilanzgruppen zu einer bundesweiten Ökobilanzgruppe zusammenzuschließen und einen Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen. Wird innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen kein bundesweiter Ökobilanzgruppenverantwortlicher bestimmt, so hat die Energie-Control GmbH einen bundesweiten Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus dem Kreis der Regelzonenführer zu bestimmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche unterliegt der Aufsicht der Energie-Control GmbH.

(2) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind organisatorisch getrennt von den sonstigen Aktivitäten des Regelzonenführers wahrzunehmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Aufgaben erfüllen zu können.

Errichtung einer Ökoenergie-AG

§ 14. (1) Zur bestmöglichen Vermarktung des im Bundesgebiet anfallenden Ökostroms ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von einer Million Euro zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Ökoenergie-AG ist bei der Erfüllung der ihr im öffentlichen Interesse zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben ein beliehenes Unternehmen des Bundes und unterliegt – unbeschadet der Verwaltung der Anteilsrechte durch die als Aktionäre beteiligten Gebietskörperschaften – der Wirtschaftsaufsicht der Energie-Control GmbH.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma “Ökoenergie-Aktiengesellschaft (Ökoenergie-AG)“. Der Erwerb von Anteilsrechten (Aktien) an der Ökoenergie-AG ist nach Maßgabe des Bestimmungen von Abs. 3 ausschließlich dem Bund und den Ländern vorbehalten.

(3) Das Aktienkapital ist von der Republik Österreich zu zeichnen. Jedem Land steht das Recht zu, gegen Barzahlung Aktien im Ausmaß von 5,4 vH zum Nominalwert, zuzüglich der anteiligen Gründungskosten der Gesellschaft, zu erwerben. 51,4 vH des Aktienkapitals haben jedenfalls im Eigentum des Bundes zu verbleiben.

(4) Kapitalerhöhungen haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Aktiengesetz 1965 anzuwenden.

(6) Die Ökoenergie-AG hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie ist insbesondere zur Einrichtung von zumindest einer Bilanzgruppe verpflichtet, in der alle Ökostromanlagen zusammengefasst sind, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 in Anspruch genommen wird.  Die Errichtung einer Bilanzgruppe pro Regelzone ist zulässig, sofern dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Ökoenergie-AG hat der Energie-Control GmbH die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Ökoenergie-AG ist Rechtsnachfolgerin der Ökobilanzgruppenverantwortlichen und tritt insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern und Stromhändlern abgeschlossenen Verträge ein. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche haben der Ökoenergie-AG alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und Datenbanken, sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstattung) kostenlos zu überlassen. Rechte und Pflichten, die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen auf die Ökoenergie-AG über. Insbesondere haben die Regelzonenführer  die ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel der Ökoenergie-AG auszufolgen. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2004 hat noch durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen für dieses Kalenderjahr auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 gebührt.

(8) Die Ökoenergie-AG hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.

Aufgaben

§ 15. (1) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind:

           1. Ökostrom nach Maßgabe des § 10 zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen;

           2. der Abschluss von Verträgen

                a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitäts­unternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);

               b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;

                c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten;

 

           3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie in Form von Fahrplänen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Verrechnungspreis monatlich zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Verhältnis der im vorangegangen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone verkauften Strommengen zu erfolgen; bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet.

 

           3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den Verrechnungspreis täglich zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der im vorangegangenen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet. Im Falle von wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses, insbesondere bei einem Wechsel der Bilanzgruppe oder bei Änderung der Abgabemenge an Endverbraucher in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß, hat eine Anpassung der Quote unterjährig zu erfolgen. Weitere unterjährige Anpassungen erfolgen, wenn sich die Abgabemenge an Endverbraucher nach der jeweils vorangegangenen Quotenanpassung in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß abermals ändert. Im Falle einer Quotenanpassung erfolgt diese Anpassung nur für diejenigen Stromhändler, die von der Marktanteilsänderung unmittelbar betroffen sind.“

           4. soweit noch keine bundesweite Ökobilanzgruppe eingerichtet ist, für einen Ausgleich der abgenommenen Ökostrommengen und der Vergütungen derart zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die geleisteten Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei allfällige Zuschläge der Landeshauptmänner gemäß § 30 Abs. 4 in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;

           5. die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten;

           6. die Einhaltung der Marktregeln.

 

(2) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung.

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 4 entscheidet die Energie-Control GmbH mit Bescheid.

 

Ökobilanzgruppe

§ 16. (1) In der Ökobilanzgruppe sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.

 

(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen.

(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die  Ökoenergie-AG ist von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.

 

(3) Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen oder Kraftwerke zu betreiben.

Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 17. Die Aufbringung der mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökobilanzgruppe erforderlichen Mittel erfolgt durch die aus dem Verkauf von abnahmepflichtiger elektrischer Energie erzielten Erlöse sowie durch die gemäß § 21 abzugeltenden Mehraufwendungen.

 

Allgemeine Bedingungen

§ 18. (1) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche  hat die in §§ 10, 11 und 15 angeführten Verträge, soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie – einschließlich den Ausgleich gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 – betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.

 

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;

           2. Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;

           3. Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;

           4. Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4.

 

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10 und 15 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10, 15 und 16 Abs. 3 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, über Aufforderung der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

 

Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber

§ 19. (1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Fahrplan zu übernehmen, den daraus resultierenden Anteil an abnahmepflichtiger elektrischer Energie (§ 10) zu kaufen und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen das Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises für Ökoenergie von 4,5 Cent/kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten.

 

(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene elektrische Energie (§ 10) zu kaufen und der Ökoenergie-AG das Entgelt jedenfalls in Höhe des Verrechnungspreises für Ökostrom von 4,5 Cent/kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten. Liegt der Marktpreis über den Betrag von 4,5 Cent/kWh bemisst sich die Höhe des Entgelts nach dem Marktpreis. Fahrpläne, welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Höhe des Entgelts gemäß Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, wenn sich die Marktbedingungen wesentlich verändern. Bei der Bestimmung des Entgelts ist auf den Marktpreis gemäß § 20 Bedacht zu nehmen. Die Verfahrensbestimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.

entfällt

(3) Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen.

Marktpreis

§ 20. Die Energie-Control GmbH hat vierteljährlich die durchschnittlichen Marktpreise elektrischer Grundlastenergie festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dazu sind öffentlich zugängliche Indizes von Strombörsen oder Institutionen zu verwenden, welche die Erstellung von Indizes durchführen (z.B. SWEP, Platt´s Notierungen).

 

Abgeltung der Mehraufwendungen

§ 21. Dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind folgende Mehraufwendungen abzugelten:

           1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben (§ 22),

           2. die mit der Erfüllung der Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen , sowie

           3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.

Abgeltung der Mehraufwendungen

§ 21. Der Ökoenergie-AG sind folgende Mehraufwendungen abzugelten:

           1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben (§ 22),

           2. die mit der Erfüllung der Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen , sowie

           3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.

 

3a. Teil
Fördervolumen
Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen

§ 21a. Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (§ 10 Z 4) wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 28 lit. a) gemäß § 22a Abs. 2 im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des kontrahierten Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22a Abs. 4 an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Förderbeiträge auszugleichen. Für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 hat das zusätzliche Unterstützungsvolumen € 17 Mio. zu betragen und darf nicht überschritten werden. Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu zu bestimmen.

Aufteilung des Einspeisetarifvolumens

§ 21b. Von dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen bzw. Unterstützungsvolumen, entfallen auf

           1. Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 40 vH;

           2. Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 vH;

           3. Windkraftanlagen 20 vH;

           4. Photovoltaikanlagen 5 vH;

           5. weitere Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden; Mischfeuerungsanlagen; Ökostromanlagen, auf Basis anderer Energieträger) 5 vH.

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

 

Aufbringung der Fördermittel

§ 22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß § 21 ist von den Endverbrauchern ein bundeseinheitlicher Förderbeitrag (Cent/kWh Abgabe an Endverbraucher) zu leisten, der von den Netz­betreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind vierteljährlich an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abzuführen. Die Ökobilanzgruppen­verantwortlichen sind berechtigt, den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sämtliche für die Bemessung der Förderbeiträge erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Die Höhe des Beitrages hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im vorhinein auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen durch Verordnung in Cent/kWh jährlich festzusetzen. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen. Der Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 1,5 nicht überschreiten darf. Die Verfahrensbestimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.

entfällt

(3) (Verfassungsbestimmung) Die durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, das ist die Summe aus Förderbeitrag und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis, pro kWh Abgabe an Endverbraucher darf für Kleinwasserkraftanlagen 0,16 Cent/kWh und für sonstige Ökostromanlagen 0,22 Cent/kWh nicht übersteigen. Ab 1. Jänner 2005 kann die Höchstgrenze, die der Förderbeitrag für Ökostromanlagen, ausgenommen Kleinwasserkraftanlagen, nicht übersteigen darf, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung neu bestimmt werden. Bei der Bestimmung der Höhe dieses Höchstbetrages ist auf die im § 4 enthaltenen Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

entfällt

(4) (Verfassungsbestimmung) Im Förderungsbeitrag ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt für das Jahr 2003 25 Millionen €, für das Jahr 2004 15 Millionen € und ab 2005 7 Millionen € jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen

entfällt

(5) In Streitigkeiten zwischen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(2) In Streitigkeiten zwischen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

 

Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010

§  22a. (1) Die Förderbeiträge für die Mehraufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen werden durch Verordnung der Energie-Control Kommission im Vorhinein auf Grund einer Schätzung bestimmt, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Die durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökostrom aus Kleinwasserkraftanlagen, das ist die Summe aus Förderbeiträgen und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis, pro kWh Abgabe an Endverbraucher darf für Kleinwasserkraftanlagen 0,16 Cent/kWh nicht übersteigen.

 

(2) Für sonstige Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 2 und 4 hat die Energie-Control Kommission die Höhe der Förderbeiträge durch Verordnung zu bestimmen, wobei das zusätzliche Unterstützungsvolumen € 17 Mio. zu betragen hat und diese Grenze nicht überschreiten darf. Letztmalig sind die Förderbeiträge unter Heranziehung dieses zusätzlichen Unterstützungsvolumens für das Kalenderjahr 2010 zu bestimmen. Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu zu bestimmen. Unterjährige Anpassungen der Förderbeiträge sind zulässig. Bei der Festlegung der Förderbeiträge ist ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermitteln und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen.

(3) Der Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 3 beträgt.

 

„(4) (Verfassungsbestimmung) In den gemäß Abs. 2 bestimmten Förderbeiträgen ist auch ein Anteil vorgesehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2005 sieben Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.

Verwaltung der Fördermittel

§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen ein Konto einzurichten.

 

(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:

           1. aus Förderbeiträgen gemäß § 22;

           2. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;

           3. durch sonstige Zuwendungen;

           4. aus Zinsen der veranlagten Mittel.

 

(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt den Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

 

(3) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen haben dem Elektrizitätsbeirat jährlich über die in das Konto einfließenden Mittel und die Auszahlungen zu berichten.

 

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

 

Überwachung

§ 24. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind.

 

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist unverzüglich von Entwicklungen gemäß Abs. 1 zu informieren.

 

Berichte

§ 25. (1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Elektrizitätsbeirat jährlich spätestens Ende Juni einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus anerkannten Anlagen auf Basis von Sonne, Erdwärme, Wind, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas (Ökostromanlagen sowie Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen) beinhalten.

 

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Jahr 2003 bis längstens 27. Oktober 2003 einen Bericht zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln, der die Themenbereiche  „rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträger entgegenstehen“, „Vereinfachung und Beschleunigung bei Verwaltungsverfahren der Projekte mit erneuerbaren Energieträger“, „Bewertung der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung der Vorschriften im Umfeld der Förderung erneuerbarer Energieträger mit besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Technologien“ abdeckt und eine Bewertung dieser Punkte beinhaltet. Des weiteren hat der Bericht eine Darstellung der gesetzlichen und faktischen Rahmen zu beinhalten, der auch die Koordinierung zwischen den Verwaltungsstellen im Genehmigungsverfahren, die Leitlinien in relevanten Verfahren sowie die Tätigkeit jener Behörden oder Institutionen, die in Streitigkeiten als Vermittler auftreten, zu enthalten hat.

 

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes, insbesondere die des § 4 Abs. 2, erfüllt sind.

 

 

4a. Teil

Ausschreibungsverfahren

Ausschreibungsbedingungen

§ 25a. (1) Für die im § 21b Z 3 angeführten Anlagen, auf die die Merkmale des § 10 Z 4 zutreffen, werden bis 2010 die Preise und Einspeisevolumina von elektrischer Energie, für die eine Abnahmepflicht der Ökoenergie-AG besteht, im Rahmen einer Ausschreibung bestimmt. Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes finden auf diese Ausschreibung nicht Anwendung.

(2) Die Energie-Control GmbH hat spätestens zwei Monate vor dem Ausschreibungsstichtag auf ihrer Homepage die Ausschreibung zu veröffentlichen. Die Ausschreibung hat zu enthalten:

           1. Art des Primärenergieträgers aus dem Ökostrom erzeugt wird mit zugehörigem Ausschreibungsvolumen;

           2. den Höchstpreis, bis zu dem Angebote beachtlich sind;

           3. Sicherheitsleistung gemäß § 25c;

           4. erforderliche Projektsunterlagen;

           5. Zeitpunkt bis zu dem die Anlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen ist;

           6. den Ausschreibungsstichtag;

           7. sonstige Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Anboten darstellen.

(3) Bei der Festlegung von Preisen gemäß Abs. 2 Z 2 ist ausgehend von einem Preis von 6,9 Cent/kWh für jedes Kalenderjahr 5 vH der Differenz des jeweiligen Vorjahreswertes zum Verrechnungspreis in Abzug zu bringen. Erstmalig hat dieser Abzug bereits in den Ausschreibungen für das Kalenderjahr 2006 zu erfolgen.

(4) In den Ausschreibungsbedingungen können insbesondere auch besondere technische Spezifikationen hinsichtlich der in den eingereichten Projekten zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben.

Einreichung der Angebote

§ 25b. (1) Teilnehmer an der Ausschreibung haben spätestens bis zum Ausschreibungsstichtag ihr Angebot bei der Energie-Control GmbH einzureichen. Im Angebot sind anzugeben

           1. Name und Adresse des Einreichers, bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich unter Angabe der Firmenbuchnummer;

           2. kurze Beschreibung der geplanten Anlage mit Engpassleistung und Energieträger;

           3. geplanter Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;

           4. prognostizierte Jahresvolllaststunden;

           5. begehrter Einspeisetarif pro kWh ;

           6. geplanter Inbetriebnahmezeitpunkt;

           7. die in der Ausschreibung enthaltenen sonstigen Bedingungen, die für die Berücksichtigung von Anboten bestimmt werden.

(2) Die Angebote sind in Papierform und in einem verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift „Ausschreibung Ökostrom“ bis zum Ausschreibungsstichtag einzureichen.

Erlegung der Sicherheitsleistung

§ 25c. Bis zum Ausschreibungsstichtag hat der Teilnehmer an der Ausschreibung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 vH des begehrten jährlichen Einspeisetarifvolumens bei der Energie-Control GmbH zu erlegen. Der Erlag hat durch Einzahlung auf ein von der Energie-Control GmbH bekannt zu gebendes Konto zu erfolgen, wobei der Betrag bis zum Ausschreibungsstichtag auf dem Konto gutgeschrieben sein muss. Eine Verzinsung zugunsten des Teilnehmers erfolgt nicht.

Öffnung der Angebote

§ 25d. (1) Nach dem Ausschreibungsstichtag erstellt die Energie-Control GmbH eine Reihung (§ 25e).

(2) Die Angebote sind an einem festgesetzten Ort und zu einer festgesetzten Zeit, nach Ablauf des Ausschreibungsstichtags zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens einem Angehörigen der Energie-Control GmbH, einem sachkundigen Vertreter der Ökoenergie-AG sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie drei Vertretern der Länder besteht. Die Teilnehmer an der Ausschreibung sind berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen.

(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.

(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu  kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre.

(5) Aus den Angeboten - auch Alternativangeboten - sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:

           1. Name und Geschäftssitz des Bieters;

           2. Kategorie der Anlage;

           3. Leistung der Anlage und prognostizierte Einspeisemenge pro Jahr;

           4. der Preis zu dem sich der Bieter verpflichtet eine bestimmte Menge von Ökostrom der Ökoenergie-AG zu liefern.

Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die Preise und die Leistung der Ökostromanlage sowie die prognostizierte Einspeisemenge bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Mitbietern nicht zur Kenntnis gebracht werden.

(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen Angaben einzutragen sind:

           1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;

           2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;

           3. die Namen der Anwesenden;

           4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;

           5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern - so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren - eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.

Reihung der Angebote

§ 25e. (1) Unvollständige oder fehlerhafte Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden, Angebote, deren Preis den in der Ausschreibung bestimmten Höchstpreis übersteigt und Angebote, für die keine Sicherheitsleistung gelegt worden ist, werden ausgeschieden. Die verbleibenden Projekte werden nach der Höhe des begehrten Preises gereiht. Das Projekt mit dem geringsten angebotenen Preises ist das bestgereihte Projekt und erhält den Zuschlag. Der Zuschlag wird nach Maßgabe des Abs. 2 an das Projekt mit dem jeweils günstigsten Preis erteilt.. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Zuschlages besteht nicht.

(2) Bei der Reihung und Zuschlagserteilung ist wie folgt vorzugehen:

           1. Für jedes Projekt ist als maximales erforderliches Einspeisetarifvolumen das Produkt aus begehrtem Einspeisetarif mal der prognostizierten Jahresvolllaststunden mal Leistung zu bilden;

           2. Zuschläge werden so lange erteilt, als die Summe dieser Produkte das Gesamtvolumen der Ausschreibung nicht überschreitet. Sollten gleichgereihte Projekte das Budget überschreiten ist der Zuschlag demjenigen Projekt zu erteilen, das den in den Auschreibungsbedingungen enthaltenen technischen Spezifikationen am besten entspricht. Kann auch unter Anwendung dieser Auswahlkriterien keine Reihung gefunden werden, ist keines dieser Projekte zu berücksichtigen.

(3) Die Energie-Control GmbH teilt der Ökoenergie-AG die erteilten Zuschläge mit. Die Ökoenergie-AG hat nach Maßgabe des § 10a Abs. 4 mit den jeweils genannten Personen Verträge über die Abnahme von Ökostrom zu den von der Behörde genehmigten Allgemeinen Bedingungen abzuschließen.

Verfall der Sicherheitsleistung

§ 25f. (1) Die Sicherheitsleistung sämtlicher Ausschreibungsteilnehmer, die keinen Zuschlag erhalten haben, werden von der Energie-Control GmbH innerhalb von zwei Wochen rücküberwiesen.

(2) Hinsichtlich jener Ausschreibungsteilnehmer, die den Zuschlag erhalten haben, verbleibt das Vadium bei der Energie-Control GmbH und wird erst an den Teilnehmer ausbezahlt, sobald dieser nachweist, dass der Betrag zur Errichtung in Anlagen verwendet wird. Bloße Planungs- und Projektierungskosten, Mietentgelte, Kaufpreise für Grundstücke oder ähnliches gelten nicht als Investition im Sinne des vorhergehenden Satzes.

(3) Falls zum vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkt das Vadium nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, und der Betreiber nicht nachweist, dass die Verzögerung nicht in seiner Sphäre liegt, verfällt dieses und wird zur Anhebung des nächstfolgenden Ausschreibevolumens in der jeweiligen Kategorie verwendet. Der erliegende Betrag ist der Ökoenergie-AG gutzuschreiben und von dieser für die Einspeisetarifzahlungen zu verwenden.

Gewährung der Einspeisetarife

§ 25g. Die Abnahmeverpflichtung zu den Preisen, zu denen der Zuschlag erteilt wurde, besteht für einen Zeitraum von 10. Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebs besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sollte die Anlage jedoch erst später als zu dem in den Ausschreibebedingungen festgelegten Zeitpunkt in Betrieb gehen, verkürzt sich der Anspruchszeitraum um die Zeitspanne, um die die Anlage verspätet in Betrieb gegangen ist.

Verzögerung des Inbetriebnahmezeitpunkts

§ 25h. Verzögert sich der Inbetriebnahmezeitpunkt, so ist vom Teilnehmer glaubhaft zu machen, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Ansonsten verfällt der Anspruch auf den Einspeisetarif. Jedenfalls verfällt der Anspruch auf Einspeisetarife, wenn die vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkte um mehr als zwei Jahre überschritten werden.

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter
Datenverkehr, Strafbestimmungen

 

§ 26. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.

 

(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz ist ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem den Vertretern der im § 26 Abs. 3 E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

 

(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

 

Auskunftspflicht

§ 27. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sowie Unternehmen, die mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen befasst sind, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

 

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 28. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, welche die Behörde in Erfüllung in ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

 

(2) Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

           1. die Parteien und sonstigen Beteiligten dieses Verfahrens;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an Mitglieder, die gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG ernannt wurden;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§55 AVG).

 

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 29. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 27 nicht nach­kommt.

 

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 € zu bestrafen, wer

           1. der Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 8 nicht nachkommt;

           2. seinen Verpflichtungen gemäß § 15 nicht nachkommt;

           3. seinen Verpflichtungen gemäß § 19 nicht nachkommt.

 

(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen eingerichteten Konto für Ökoenergie gemäß § 23 zu.

 

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Übergangsbestimmungen

§ 30. (Verfassungsbestimmung) (1) Die aufgrund des § 34 Abs. 1 und 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben im jeweiligen Land bis zur Neuregelung der Sachmaterie aufgrund von Verordnungen auf Basis dieses Bundesgesetzes in Geltung.

 

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgrund der Ausführungsgesetze zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu den §§ 40 und 41 anerkannten bzw. benannten Anlagen gelten als gemäß § 7 anerkannte Anlagen.

 

(3) Für Altanlagen gelten die jeweiligen,

           1. bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG oder

           2. die gemäß § 66a Abs. 7 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestehenden Rechtsvorschriften weiter.

Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten diese Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter.

 

(4) Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß § 11 niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ElWOG verordneten Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznutzungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen. Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung gesondert auszuweisen.

 

(5) Die aufgrund des § 34 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 von den Netzbetreibern bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingehobenen Zuschläge sind – soweit sie nicht zur Abdeckung der sich aus der Abnahmeverpflichtung für Ökoenergie bewirkten Mindererlösen verwendet wurden – den Ländern für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung zu stellen. Nachgewiesene Mehraufwendungen von Netzbetreibern, die aus den gemäß § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG eingehobenen Zuschlägen nicht abgegolten werden können, sind mit den gemäß § 22 Abs. 4 zugewiesenen Mitteln vorrangig abzudecken.

 

(6) Die Länder können die ihnen für Zwecke der Technologieförderung gemäß Abs. 5 sowie § 22 Abs. 4 zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von Produktionszuschüssen für Ökostromanlagen verwenden.

 

(7) Als zweiter Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den §§ 41, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 Elektrizitäts­wirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den Nachweis – und gegebenenfalls die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe – gelten unbeschadet des § 32 Abs. 4 die Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die Ausgleichs­abgabe gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu § 61a ElWOG wird bundeseinheitlich

           1. für jene   Bundesländer, die bis zum 30. September 2002 keine Ausgleichsabgabe festgelegt haben, sowie

           2. in allen Bundesländern für die Nachweisperiode ab 1. Oktober 2002

mit 2,55 Cent/kWh festgelegt.

 

(8) Verträge,

           1. die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen,

           2. die Stromlieferungen aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, oder

           3. die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten,

zum Gegenstand haben, sind – soweit erforderlich – diesem Bundesgesetz anzupassen. Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen, die auf Bestandsdauer der Anlagen das Recht zum Bezug der in diesen Anlagen produzierten Energie sowie die zugehörigen Zertifikate an Dritte übertragen haben, haben erst dann Anspruch auf einen Einspeisetarif gemäß § 11, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kleinwasserkraftwerksbetreiber und dem Zertifikatsberechtigten der neuen Erlösstruktur der Kleinwasserkraftwerke durch Einspeisetarife gemäß Ökostromgesetz bzw. durch den Entfall der Zertifikatsgenerierung ab 1. Jänner 2003 unter ausdrücklicher Zustimmung beider Vertragspartner dahingehend angepasst wurden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen dem Bezugs- und Zertifikatsberechtigten zukommt.

 

(9) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes Allgemeine Bedingungen der Energie-Control GmbH vorzulegen.

 

(10) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Anwendung.

 

 

Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember 2004

§ 30a. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökoenergie-AG wird bestimmt:

           1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. März 2004

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,005 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,094 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4  bis 5 angeschlossen sind, 0,110 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,134 Cent/kWh.

           2. ab 1. April 2004

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,035 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,143 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,168 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,175 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,204 Cent/kWh

Schlussbestimmungen

§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschafts­rechtli­cher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzu­wenden.

 

(2) Betreiber von anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind zur Ausgabe von handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat Verwendung finden können.

 

 

„(3) Das im Teil 4a vorgesehene Ausschreibungsverfahren ist letztmalig im Kalenderjahr 2010 durchzuführen.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 30 Abs. 4, 7 und 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Die §§ 2, 4 bis 7, 14 und 18 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

 

(4) Verordnungen und Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz können bereits vor den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ergehen, werden jedoch erst mit dem Inkrafttretenszeitpunkt der Bestimmungen, auf die sich diese Handlungen beziehen, wirksam.

 

(5) (Verfassungsbestimmung) Soweit im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, in den von den Ländern hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen sowie im Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, Bestimmungen enthalten sind, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, treten diese nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 außer Kraft.

 

 

§ 32a. (1) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit der Aufnahme der operativen Tätigkeit der Ökoenergie-AG, spätestens jedoch mit 30. Juni 2005 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen (Regelzonenführer) die durch dieses Bundesgesetz der Ökoenergie-AG zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Den Ökobilanzgruppenverantwortlichen gebührt für ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 eine angemessene Vergütung, die der Ökoenergie-AG in Rechnung zu stellen ist und die einen Aufwand gemäß § 21 Z 2 darstellt.

Vollziehung

§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der §§ 1, 13 Abs. 10, 15 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 4, 27, 30, 31 Abs. 1, und 32  Abs. 4 die Bundesregierung;

           2. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

 

30. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, noch das Wort „Ökobilanzgruppenverantwortlicher“ enthalten ist, wird dieses durch den Ausdruck „Ökoenergie-AG“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

……

 

         48. “KWK-Anlagen” (“Kraftwärmekopplungsanlagen”) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;

entfällt

         49. “KWK-Energie” elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird.

entfällt

§ 47.  (1) …

§ 47.  (1) …

 (2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:

           1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmit­gliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

           2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

           3. entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

           4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden, die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;

           5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen.

(2) …

 

           6. Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie zu minimieren.

(3) …

(3) ….

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzu­ändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzu­ändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme der den Stromhändlern zugewiesenen Ökoenergie erforderlich ist. Die Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.

Änderung der Energie-Regulierungsbehördengesetzes

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

§ 16.  

1. … - … 24.

 

 

         25. die Festsetzung der Höhe des Beitrages gemäß § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz.