Vorblatt
Problem:
Durch die
forcierte Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wird das
ursprünglich für das Jahr 2008 festgeschriebene Ziel eines Anteils der
sonstigen erneuerbaren Energieträger von 4%, gemessen an der jährlichen
Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im Jahre 2005 erreicht werden. Dieser
positiven Entwicklung steht jedoch ein im Vorhinein nicht abschätzbarer Bedarf
an Fördermitteln und - damit verbunden - eine nicht kalkulierbare Belastung der
Stromkonsumenten durch die damit verbundene Erhöhung der Förderbeiträge gegenüber.
Förderungen werden auch ineffizienten Anlagen gewährt. Auf die Heranführung zur
Marktreife der Technologien zur Verstromung von erneuerbaren Energieträgern
wird bei der Ökostromförderung nicht Bedacht genommen. Die Betrauung der
Regelzonenführer mit dem Kauf und dem Verkauf von Ökoenergie steht in einem
gewissen Spannungsverhältnis mit den Bestimmungen des Unbundling.
Ziel:
- Heranführung von
Ökostrom zur Marktreife;
- Optimierter
Einsatz der Fördermittel;
- Beschränkung
der Förderung auf kostengünstigste Anlagen;
- Planbarkeit des
künftigen Bedarfs an Fördermittel;
- Sicherung der
Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind;
- Investitionssicherheit;
- Vermarktung von
Ökoenergie erfolgt durch eine eigene Gesellschaft.
Inhalt:
- Das zusätzliche
Unterstützungsvolumen für neue Ökostromanlagen wird im Gesetz festgeschrieben;
- die
Förderbeiträge werden aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen abgeleitet;
- eine degressive
Absenkung der Obergrenze der Einspeisetarife ist vorgesehen;
- die
kostengünstigsten Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt;
- die Förderung von
anderen Ökostromanlagen erfolgt
nach dem „first come - first serve“ - Prinzip;
- Die
Einspeisetarife für jene Anlagen, die dem „first come - first serve“- Prinzip
unterliegen werden durch Verordnung bestimmt;
- Verankerung von
gesetzlichen Effizienzkriterien;
- Förderungszeitraum:
10 Jahre zusätzlich 2 Jahre mit abgesenkten Tarifen;
- Abnahmepflicht
wird durch die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt;
- Festlegung der
Förderbeiträge durch die Energie-Control Kommission;
- Netzebenenspreizung
zwischen dem höchsten und niedrigsten Förderbeitrag beträgt 1:3;
- Errichtung einer
Ökoenergie-Aktiengesellschaft.
Alternativen:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Für die Zeichnung
des Grundkapitals der in Aussicht genommenen Ökoenergie-AG sind € 1 Mio.
zuzüglich Gründungskosten zu veranschlagen.
Die übrigen
Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des
Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die
Fixierung der Förderbeiträge im Voraus werden die aus der Ökostromförderung
resultierenden Belastungen für die Stromkonsumenten abschätzbar.
Die Einführung von
Wettbewerbselementen wird eine Dynamisierung der Forschung zur Erreichung
höherer Wirkungsgrade im Bereich der Verstromung erneuerbarer Energieträger
bewirken.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Umsetzung der
Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
im Elektrizitätsbinnenmarkt (CELEX: 32001L0077).
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Im Verfassungsrang
stehende Kompetenzdeckungsklausel
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
1. Zum
Stellenwert der erneuerbaren Energieträger
Der Einsatz
erneuerbarer Energieträger in der Stromerzeugung bildet seit Jahrzehnten das
Rückgrat des österreichischen Kraftwerksparks. Mit einem Anteil der
Erneuerbaren von etwa 70 % am Bruttoinlandsstromverbrauch nimmt Österreich
auch innerhalb der EU eine klare Spitzenposition ein (Schweden liegt mit knapp
50 % an zweiter Stelle innerhalb der Europäischen Union). Im Spektrum der
erneuerbaren Energieträger spielt in Österreich die Wasserkraft eine
dominierende Rolle.
Dieser hohe Anteil
der Großwasserkraft an der gesamtösterreichischen Stromproduktion soll auch in
Zukunft aufrecht erhalten werden. Da es aber aus ökologischen Gründen und wegen
der fehlenden sozialen Akzeptanz unwahrscheinlich erscheint, dass zusätzliche
Großprojekte realisiert werden, werden sich Aktivitäten im Bereich
Großwasserkraft in absehbarer Zeit auf die Sicherung der vorhandenen
Kapazitäten beschränken. Darüber hinaus wurde durch die Verschärfung der
EU-Rahmenbedingungen (Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000),
die in verstärktem Ausmaß ökologische Kriterien als Genehmigungsvoraussetzung
vorsehen, der weitere Ausbau der Wasserkraft erschwert.
Wesentlich
günstiger scheint hingegen die Situation bei der Kleinwasserkraft (Kraftwerke
mit einer Engpassleistung bis 10 MWel) zu sein, wobei hier der Schwerpunkt
in der Revitalisierung bzw. Erweiterung bestehender Anlagen liegt.
Besondere Chancen
liegen im Aufbau eines Erzeugungssegments auf Basis „neuer Erneuerbarer“ –
vornehmlich feste Biomasse, Biogas und Wind – die auf Grund ihrer Synergien mit
technologiepolitischen und umweltpolitischen Zielsetzungen besonders attraktiv
sind. Aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung,
des Umweltschutzes, der Erhaltung einer intakten Umwelt und des sozialen und wirtschaftlichen
Zusammenhalts stellt sich die Forcierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen als eine Maßnahme dar, der höchste Priorität zukommt. Dieser
Bedeutung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wurde insbesondere
durch die Entschließungen des Nationalrates vom 7. 7. 1998 E 128/XX GP, NR 133. Sitzung und vom 25. 3. 1999, E 167/XX. GP, NR 144. Sitzung vom 25. 3. 1999 zum Ausdruck
gebracht. Weiters manifestieren auch zahlreiche Petitionen von
Gebietskörperschaften und sonstigen Rechtsträgern dass das Interesse an einer
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in weiten Teilen
der Bevölkerung fest verankert ist und von einem breiten Konsens der
Stromkonsumenten getragen wird.
Auf der Ebene der
Europäischen Union hat der Rat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998
über erneuerbare Energieträger und das Europäischen Parlament in seiner
Entschließung zum Weißbuch den Stellenwert, der der forcierten Förderung
erneuerbarer Energieträger zukommt, eindrucksvoll bestätigt. Durch die
Richtlinie 2001/77/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
im Elektrizitätsbinnenmarkt wurde schließlich ein Rechtsrahmen für den Markt
für erneuerbare Energiequellen geschaffen, der die Notwendigkeit einer
öffentlichen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen innerhalb des
Gemeinschaftsrahmens anerkennt und unter anderem der Notwendigkeit Rechnung
trägt, die externen Kosten der Stromerzeugung zu internalisieren und dabei den
in den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene praktizierten unterschiedlichen
Systemen zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen Rechnung trägt und
Referenzwerte für die nationalen Richtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr
2010 enthält.
2. Techniken
zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
Durch die im Ökostromgesetz
enthaltenen Begriffsbestimmungen in Verbindung mit dem sachlichen
Geltungsbereich des Ökostromgesetzes, ergibt sich die Förderung von folgenden
Techniken zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern. Die angegebenen
Parameter, wie Investitionskosten, Betriebskosten, Volllaststunden sind
durchschnittliche Erfahrungswerte bereits bestehender Anlagen. Für die
zukünftige Entwicklung sind davon abweichend Kostendegressionen wünschenswert.
2.1
Wasserkraft
Charakteristik
Bei der
Stromerzeugung aus Wasserkraft wird die Energiedifferenz, welche sich aus dem
Unterschied der Energiegehalte des Wassers an Orten mit unterschiedlicher
geodätischer Höhe ergibt, genutzt und in einem ersten Schritt in mechanische
und in weiterer Folge elektrische Energie umgewandelt.
Die Einteilung von
Wasserkraftwerken kann auf Basis unterschiedlicher Kriterien erfolgen. Zunächst
kann nach der Nutzung des Wassers zwischen Lauf-, Speicher- und
Pumpspeicherkraftwerken unterschieden werden. Weitere Differenzierungen können auf
dem Druckbereich (Nieder-, Mittel- und Hochdruckkraftwerke) bzw. auf der
Bauweise (Hallen-, Pfeiler-, Kavernen- bzw. Überflutungskraftwerke) basieren.
Die Erzeugung von
elektrischer Energie in Laufkraftwerken ist vor allem für den Grundlastbereich
geeignet und zeichnet sich durch eine Volllaststundenanzahl von rund 5.000
Stunden aus. Speicher- und Pumpspeicherkraftwerke hingegen stellen derzeit die
einzige, wirtschaftlich rentable, Speichermöglichkeit von elektrischer Energie
dar, welche dadurch bedarfsgerecht und vorwiegend in Peak-Zeiten eingesetzt
werden kann.
Generell kann im
Bereich der Wasserkraft auf langjährige Erfahrungen aufgebaut und gute
hydrologische Modelle zurückgegriffen werden, was die Wasserkraft zu einer sehr
gut vorhersehbaren Energiequelle macht, die jedoch noch immer stark von
klimatischen Bedingungen abhängig ist.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Die Anlagenkosten
für Wasserkraftwerke setzen sich im wesentlichen aus den Aufwendungen für den
baulichen Anlagenteil (Krafthaus, Wehr, etc.), den maschinenbaulichen
(Turbinen, etc) und elektrotechnischen Komponenten (Generator, etc.) sowie
sonstigen Kosten (Planung, Genehmigung, etc.) zusammen. Abhängig von den
regionalen Gegebenheiten können die Investitionskosten für Kleinwasserkraftwerke
zwischen 2.500 €/kW und 5.000 €/kW liegen.
Eine
kostengünstige und energiepolitisch äußerst sinnvolle Variante ist die
Revitalisierung von bestehenden Wasserkraftwerken. Für die Revitalisierung
fallen Kosten im Bereich von 1.000 €/kW an.
Die Betriebskosten
für Wasserkraftanlagen sind bei optimal ausgelegten und wartungsarmen Anlagen
sehr gering und liegen zumeist unter 1 Cent/kWh. Sie fallen hauptsächlich für
Personal, Verwaltung, Versicherung und Rechengutbeseitigung an.
Inländische
Wertschöpfung
Österreich besitzt
im Bereich der Turbinenherstellung weltweit eine führende Position. Zusätzlich
tragen die Umsetzung der baulichen Maßnahmen und der Einsatz von inländischem
Knowhow im Bereich der Planung zu einer hohen inländischen Wertschöpfung bei. Dies
gilt sowohl für Klein- als auch Großwasserkraftwerke.
2.2.
Windkraft
Charakteristik
Die Nutzung der
kinetischen Energie der strömenden Luft erfolgt durch die Abbremsung der
Luftmassen durch den Rotor und die anschließende Umwandlung dieser Energie mit
Hilfe des Rotors in mechanische Energie.
Die Erzeugung von
elektrischem Strom in Windkraftwerken ist vor allem durch hohe Fluktuationen
bedingt durch das stark schwankende Winddargebot im Bereich der Einspeisung
gekennzeichnet. Abhängig von Nabenhöhe, Rotordurchmesser und Generatorleistung
können in Österreich zwischen 1.600 und 2.400 Volllaststunden erreicht werden.
Durch die
Konzentration des Hauptteils der Windkraftanlagen auf ein relativ begrenztes
Gebiet wird allerdings die Problematik der schwer prognostizierbaren
Windeinspeisung verschärft, da es innerhalb von Österreich zu keinem Ausgleich
kommt. Somit fällt der Beitrag der Windkraft zu Bereichen wie
Versorgungssicherheit, Versorgungsqualität, Ersatz von fossilen Kraftwerken im
Vergleich zu anderen erneuerbaren Energiequellen eher gering aus.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Die Nachteile, die
sich durch die Einspeisecharakteristik des Windes ergeben, werden durch relativ
günstige Investitions- und Betriebskosten teilweise ausgeglichen. So liegen die
Investitionskosten im Bereich Wind zwischen 800 und 1.200 €/kW. Da es sich
jedoch um eine relativ junge Technologie handelt, werden für die nächsten Jahre
noch weitere Kostensenkungen erwartet.
Durch die gratis
zur Verfügung stehende Energiequelle setzen sich im Bereich Windkraft die
Betriebskosten vorwiegend aus Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie
Versicherungen, etc. zusammen.
Es ist jedoch
anzumerken, dass durch den Ausbau von Windenergie noch weitere Kosten im
verstärken Ausmaß entstehen. Dazu zählen Ausgleichsenergieaufwendungen, Kosten
des Netzausbaus bzw. Zusatzkosten durch das Vorhalten von Kraftwerksleistung
zum Ausregeln der eingespeisten Windenergie.
Inländische
Wertschöpfung
Zur inländischen
Wertschöpfung tragen im Bereich der Windkraft hauptsächlich die baulichen
Arbeiten bei. Die Hersteller von Windkraftanlagen sind vorwiegend ausländische
Unternehmen, was in Summe gesehen zu einem geringen Beitrag zur inländischen
Wertschöpfung führt.
2.3.
Geothermie
Charakteristik
Geothermische
Anlagen nutzen die Erdwärme zu Heizzwecken oder bei entsprechender
Vorlauftemperatur auch zur Erzeugung elektrischer Energie. Je nach Tiefe der
dazu notwendigen Bohrungen wird zwischen oberflächennaher Geothermie bzw.
Tiefengeothermie unterschieden. In Österreich gibt es einige geothermische
Anlagen, die jedoch zumeist nur auf die Erzeugung thermischer Energie
ausgerichtet sind. Geothermische Anlagen zeichnen sich durch eine hohe
Volllaststundenanzahl aus und sind daher für die Erzeugung von Grundlaststrom
gut geeignet.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Der Schwerpunkt
der Kosten liegt im Bereich Geothermie bei den Investitionskosten. Da jedoch
jede Anlage äußerst stark von der eingesetzten Technik und der Anlagengröße
bestimmt wird, ist eine allgemeine Abschätzung der Kosten äußerst schwierig.
Neben den Kosten für die Anlage an sich, tragen vor allem die Tiefenbohrungen
erheblich zu den Investitionskosten bei. Als Richtwert für die
Investitionskosten von Geothermieanlagen können rund 5.000 €/kW angesetzt
werden.
Die laufenden
Kosten umfassen die Instandhaltung und Wartung, Personal und Versicherungen
sowie Aufwendungen für elektrischen Strom für die Umwälzung des Thermalwassers
bzw. zum Antrieb der Wärmepumpe.
Da Geothermieanlagen
zumeist als KWK-Anlagen betrieben werden, ist jedoch der Wärmeerlös bei der
Kalkulation der Kosten dementsprechend zu berücksichtigen.
Inländische
Wertschöpfung
Der Beitrag der
Geothermie zur inländischen Wertschöpfung kann derzeit aufgrund fehlender Daten
nicht abgeschätzt werden.
2.4. Feste
Biomasse und Abfälle mit hohem biogenen Anteil
Charakteristik
Energetische
Festbrennstoffe kommen in Österreich in vielen Bereichen und
unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Die Palette spannt sich von Waldrestholz,
über Industrierestholz, Altholz, Stroh, Straßengrasschnitt bis hin zu
Energiegräsern, wobei nicht alle Festbrennstoffe in Österreich als förderwürdig
erachtet werden.
Prinzipiell können
Festbrennstoffe mechanisch verarbeitet und bzw. durch Pyrolyse in gasförmige
Stoffe umgewandelt und anschließend verbrannt werden. Weiter verbreitet ist
derzeit noch die erstgenannte Alternative; die (Holz)vergasung gewinnt jedoch
zunehmend an Bedeutung.
Die
Stromproduktion aus fester Biomasse zeichnet sich vor allem durch eine gut
steuerbare Einspeisecharakteristik aus, die im kleinen Bereich auch
strategisches Verhalten (Abstimmung auf Peak-Zeiten) möglich macht. Die
durchschnittliche Volllaststundenzahl liegt bei rund 5.000 Stunden/Jahr (bei
Ganzjahresbetrieb bis zu 7500 Volllaststunden, bei ausschließlichem
Winterbetrieb unter 4000 Volllaststunden) und ist im Gegensatz zu Windenergie
und Wasserkraft zum Grossteil wetterunabhängig.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Die Technologie,
welche zur Verwertung von Biomasse eingesetzt wird, befindet sich bereits in
einem sehr fortgeschrittenen Stadium. Dies führt zu dem Schluss, dass in diesem
Bereich eine signifikante Reduktion der Investitionskosten nicht zu erwarten
ist.
Die Höhe der
Kosten hängt vor allem von der Art und Größe der Anlage, sowie der möglichen
Nutzung der Wärme und den damit verbundenen technischen Voraussetzungen,
zusammen. Neben den üblichen Investitionen in den baulichen, elektrotechnischen
und maschinenbaulichen Teil der Anlage sind hier außerdem Kosten für das
Brennstofflager bzw. für das Fördersystem mit ein zu berechnen. Die Kosten
liegen somit zwischen 3.000 und 4.800 €/kW.
Den relativ
moderaten Investitionskosten stehen jedoch auch hohe Betriebs-, bzw. im engeren
Sinn, hohe Brennstoffkosten, gegenüber. Je nach Einsatzstoff können diese bis
zu 10 Cent/kWh Stromerzeugung erreichen. Dieser Wert liegt deutlich über dem
Marktpreis für elektrische Energie, was in direkter Konsequenz zu einem
ständigen Subventionsbedarf führt bzw. sollte dieser nicht gewährt werden, eine
Schließung der Anlage nach sich ziehen würde. Bei Nutzung von Reststoffen
können wesentlich geringere Brennstoffkosten erreicht werden.
Zusätzlich zu den
hohen Brennstoffkosten fallen natürlich auch Betriebskosten für Wartung,
Betrieb, Versicherungen etc. an.
Inländische
Wertschöpfung
Der gesamte
Bereich der Biomasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil an der inländischen
Wertschöpfung aus, da sowohl bauliche Maßnahmen als auch Anlagen sowie die
Brennstoffe zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen.
2.5.
Flüssige Biomasse
Charakteristik
Im Bereich der
flüssigen Bioenergieträger unterscheidet man pflanzenölbasierte bzw.
alkoholbasierte Verfahren zur Herstellung von flüssiger Biomasse. Derzeit wird
hauptsächlich Rapsmethlyester bzw. Ethanol eingesetzt. Beide Stoffe werden
einem Motor zugeführt, um – zumeist im Rahmen von Blockheizkraftwerken –
elektrische Energie zu erzeugen.
Analog zum Bereich
der festen Biomasse zeichnet sich auch die flüssige Biomasse durch konstante und
leicht prognostizierbare Einspeisung in das öffentliche Netz, eine relativ hohe
Volllaststundenanzahl und hohe Unabhängigkeit von klimatischen Faktoren aus.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Die Technologie,
welche zur Verwertung von Biomasse eingesetzt wird, befindet sich bereits in
einem sehr fortgeschrittenen Stadium. Dies führt zu dem Schluss, dass in diesem
Bereich eine signifikante Reduktion der Investitionskosten nicht zu erwarten
ist.
Die Höhe der
Kosten hängt vor allem von der Art und Größe der Anlage, sowie der möglichen
Nutzung der Wärme und den damit verbundenen technischen Voraussetzungen,
zusammen. Als Richtwert für den baulichen, elektrotechnischen und
maschinenbaulichen Teil der Anlage sind Kosten zwischen 2.000 und 4.200 €/kW anzusetzen.
Auch im Fall der
flüssigen Biomasse stellen die Brennstoffkosten einen wesentlichen Faktor dar.
Es ist anzumerken, dass die Preise für Industrieraps starken jährlichen
Schwankungen unterliegen. Auch hier liegt der Wert jedenfalls deutlich über dem
Marktpreis für elektrische Energie. Zusätzlich zu den hohen Brennstoffkosten
fallen Betriebskosten für Wartung, Betrieb, Versicherungen etc. an.
Inländische
Wertschöpfung
Der gesamte
Bereich der Biomasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil an der inländischen
Wertschöpfung aus, da sowohl bauliche Maßnahmen als auch Anlagen sowie die
Brennstoffe zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen.
2.6. Biogas
Charakteristik
Biogas wird durch
anaerobe Vergärung von biogenen Stoffen gewonnen werden. Wesentliche
Komponenten für einen hohen Output sind die gute Abbaubarkeit der organischen
Substanz, das Vorhandensein von genügend Nährstoffen sowie eine gute
Mischbarkeit des zu vergärenden Substrates.
Neben Abfällen aus
der Landwirtschaft (Festmist, Jauche) und Schlachthöfen (Schlachtabfälle und
Schlachthofabwasser) werden zunehmend auch nachwachsende Rohstoffe eingesetzt.
Der wesentliche Unterschied der nachwachsenden Rohstoffe zu den anderen
Einsatzstoffen besteht darin, dass diese extra für die Verwertung in der
Biogasanlage angebaut werden und keine Koppelprodukte aus anderen Prozessen
darstellen.
Analog zum Bereich
der festen Biomasse zeichnet sich auch die gasförmige Biomasse durch konstante
und leicht prognostizierbare Einspeisung in das öffentliche Netz aus.
Zusätzlich positive Argumente ergeben sich durch relative Wetterunabhängigkeit
und hohe Volllaststundenanzahl.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Auch im
Biogasbereich hängt die Höhe der Kosten vor allem von der Art und Größe der
Anlage sowie der möglichen Nutzung der Wärme und den damit verbundenen
technischen Voraussetzungen ab und können durch die Notwendigkeit von weiteren
Anlagenteilen, wie einer Vor-/Mischgrube, Werte zwischen 2.900 bis 6.200 €/kW
erreichen.
Im Bereich der
Brennstoffe hängt die Kostenbelastung stark von der Art des Brennstoffes ab.
Verwertet der Anlagenbetreiber vorwiegend Abfälle, die jedenfalls angefallen
(Gülle, Schlachtabfälle, Küchenabfälle) wären, verursacht dies weniger Kosten
als der Einsatz von Energiepflanzen. Außerdem werden mit der Nutzung von
Abfallstoffen auch Methanemissionen vermieden, womit der Klimaschutzeffekt
größer ist. Bei ausschließlicher Nutzung von landwirtschaftlichen Produkten
werden dagegen keine Methanemissionen verringert.
Inländische
Wertschöpfung
Der gesamte
Bereich der Biomasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil an der inländischen
Wertschöpfung aus, da sowohl bauliche Maßnahmen als auch Anlagen sowie die
Brennstoffe zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen.
2.7.
Deponie- und Klärgas
Charakteristik
Zur
Gefahrenvermeidung (Gesundheitsschutz, Schutz vor Geruchsbelästigung, etc.)
wird das stark methanhältige Klär- bzw. Deponiegas gesammelt und einer
alternativen Verwendung, der Energiegewinnung, zugeführt. Technisch gleicht die
Erzeugung der elektrischen Energie jener im Bereich Biogas und besitzt auch
ähnliche Vorteile, wie gute Prognostizierbarkeit, hohe Volllaststunden und
geringe Abhängigkeit von klimatischen Verhältnissen.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Da viele Elemente
für die Stromerzeugung aus Klär- und Deponiegas bereits durch den Primärzweck
der Kläranlage bzw. Deponie vorhanden sind, liegen die Investitionskosten weit
unter jenen für Biogas. Als Richtwert können rund 2.000 €/kW herangezogen werden.
Ebenso liegen die Brennstoff- bzw. Betriebskosten weit unter jenen für Biogas.
Erhöht wird die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen noch durch eine zusätzliche
Wärmenutzung, welche in vielen Fällen möglich ist.
Inländische
Wertschöpfung
Aus heutiger Sicht
scheint der Ausbau der Stromerzeugung mittels Klär- und Deponiegas eher
unwahrscheinlich. Vor allem aufgrund der neuen Regelungen im Deponiebereich ist
langfristig sogar mit einem Rückgang zu rechnen. Der Beitrag zur inländischen
Wertschöpfung ist aufgrund der genannten Argumente daher als gering anzusehen.
2.8.
Sonnenenergie
Charakteristik
Die Umwandlung der
von der Sonne auf die Erde eingestrahlten Energie in elektrische Energie
erfolgt derzeit hauptsächlich über photovoltaische Anlagen. Den Vorteilen wie
geringe Lärmbelastung und geringer Flächenbedarf stehen vor allem die
Abhängigkeit von Wetter- und Strahlungsverhältnissen, der hohe Energiebedarf
bei Produktion der Anlagen und die (alleinige) Produktion von Gleichstrom
gegenüber. Der Beitrag der Photovoltaik in Österreich spielt
energiewirtschaftlich eine äußerst untergeordnete Rolle und liegt im
Promillebereich bezogen auf die an Endverbraucher abgegebene Energiemenge.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Die
Investitionskosten für Photovoltaikanlagen sind außerordentlich hoch und liegen
zwischen 3.500 €/kW und 5.000 €/kW. Gepaart mit der sehr geringen
Volllaststundenzahl ergibt sich ein sehr hoher Unterstützungsbedarf gemessen an
den erzeugten Kilowattstunden. Im Bereich der Betriebskosten sind vor allem
Wartungs- und Instandhaltungskosten relevant. Allerdings hat der Bereich
Photovoltaik noch ein erhebliches Kostensenkungspotenzial, da es sich um eine
relativ junge Technologie handelt.
Inländische
Wertschöpfung
Der Beitrag zur
inländischen Wertschöpfung erfolgt größtenteils durch Vergabe der Bau- und
Montagearbeiten an inländische Unternehmen. Vereinzelt gibt es einige
Anlagenteilehersteller in Österreich.
3.
Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.
Die zunehmende
Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist ein wesentliches Element
des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen benötigt wird. Durch die Richtlinie
2001/77/EG, soll insbesondere auch erreicht werden, dass erneuerbare
Energieträger auch nach Vollendung der Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarks
ihren Stellenwert behalten und insbesondere auch ihren Beitrag zur
Kyoto-Zielerreichung leisten. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass die zur
Forcierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie vorgesehenen
Förderregelungen nach einem angemessenen Zeitraum an die Entwicklung anzupassen
sind, wobei die Zielsetzung, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen
wettbewerbsfähig wird, die Kosten für die Verbraucher begrenzt werden und die
Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung verringert wird, zu verfolgen ist .
Zentrales Anliegen
der Richtlinie ist es, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, durch die
Festsetzung von nationalen Richtzielen für die nächsten zehn Jahre, geeignete
Maßnahmen die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen zu ergreifen. Die
Festlegung dieser nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom
aus erneuerbaren Energiequellen hat sich an den im Anhang zu dieser Richtlinie
vorgesehenen Referenzwerten zu orientieren.
Für Österreich
wurde dieser Referenzwert für das Jahr 2010 mit einem Anteil von Strom aus
erneuerbaren Energiequellen am Bruttoinlandsstromverbrauch mit 78,1% bestimmt,
wobei dieser Referenzwert auf einen Bruttoinlandsstromverbrauch von 56,1 TWh im
Jahr 2010 zu beziehen ist.
Die
Mitgliedstaaten haben über die Erreichung der nationalen Richtziele zu
berichten und zu analysieren, inwieweit die nationalen Richtziele erreicht
wurden.
Ausdrücklich als
Maßnahme zur Erreichung der nationalen Richtziele anerkannt werden
Unterstützungsmaßnahmen für Stromerzeuger, sofern sie mit Artikel 87 und 88 EGV
vereinbar sind.
4. Die
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in Österreich
4.1
Rückblick
Bis zur Erlassung
des ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, gab es eine Reihe von Maßnahmen zur
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die meist nicht
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, sondern bundesländerweise
zersplittert in Förderungsprogrammen vorgesehen waren. Über diese
uneinheitliche Situation gibt beispielsweise die von der EVA herausgegebene
Broschüre „Energiesparförderung 1997 - Ein Nachschlagwerk für Private,
Unternehmen und Gemeinden“ Auskunft.
Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im ElWOG:
§ 39 ElWOG
bestimmte, dass unabhängige Erzeuger in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus
Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder
flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische
Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb
und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer
Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern haben.
Darüberhinaus verpflichtete
§ 47 leg.cit. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Verordnung
die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die
Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der
erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas,
Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben
werden, an seiner Stelle auszuüben. Zur Abdeckung der Mehraufwendungen der
Verteilernetzbetreiber, waren die Landeshauptmänner zu ermächtigten, jährlich
einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif für die im jeweiligen Versorgungsgebiet
bezogene elektrische Energie festzusetzen.
Das
Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000:
Die durch das
Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, erfolgte Novelle des ElWOG
enthielt insofern eine qualitative Neuerung, als hier erstmals Mengenziele
bezüglich des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern an der
Stromabgabe von Endverbrauchern festgeschrieben worden sind. Zur Erreichung
dieser Ziele hatten die Landeshauptmänner für die Abnahme von elektrischer
Energie durch die Netzbetreiber Mindestpreise zu bestimmen, die sich an den
durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung elektrischer Energie aus
Ökoenergieanlagen zu orientieren hatten. Darüber hinaus wurden die Länder
ermächtigt, im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung Betreiber von
Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen waren, zur Abnahme
der, aus diesen Anlagen angebotenen, KWK-Energie zu verpflichten.
Die Abdeckung der
Mehraufwendungen, die den Verteilernetzbetreibern aus den Differenzbeträgen
zwischen den Abnahmepreisen für Ökoenergie aus anerkannten Ökostromanlagen bzw.
KWK-Anlagen und den Verkaufserlösen entstanden, erfolgte durch Zuschläge zum Systemnutzungstarif.
Hinsichtlich Kleinwasserkraftwerksanlagen erfolgte die Förderung durch die
Verpflichtung der Stromhändler, 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an
Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerken zu decken und die Erfüllung
dieser Verpflichtung durch Kleinwasserkraftzertifikate nachzuweisen, die von
den Betreibern der Kleinwasserkraftanlagen zu begeben waren.
Die
wirtschaftspolitisch ungünstige, länderweise Zersplitterung der
Fördermechanismen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen blieb
aber im System des ElWOG grundsätzlich bestehen.
4.2
Ökostromgesetz
Im Jahr 2001 haben
einige Landtage die Landesregierungen aufgefordert, auf den Bund einzuwirken,
die gesetzlichen Grundlagen für einen bundesweiten Ausgleich betreffend
Ökoenergie und Energie aus Kleinwasserkraft zu schaffen. Dies führte zur
Erlassung des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, mit dem die Förderung der
Ökostromerzeugung auf eine bundesweit einheitliche Grundlage gestellt und jene
Maßnahmen gesetzlich verankert wurden, die zur Erreichung der im Anhang der
EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
im Elektrizitätsbinnenmarkt (2001/77/EG vom 27. September 2001)
erforderlich sind. Unterstützt wird die Stromerzeugung aus
Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen sowie die Stromerzeugung
aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).
4.2.1
Regelungsinhalt
Die Förderung der
Erzeugung von elektrischer Energie basiert auf einer Abnahmeverpflichtung der
Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu den von der Energie-Control GmbH
genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz sowie nach Zustimmung der von der
Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe bundeseinheitlich
festgesetzten Abnahmepreisen. Diese Abnahmepreise sind so zu gestalten, dass
eine kontinuierliche Steigerung der Ökostromproduktion entsprechend den
vorgegebenen Zielen erfolgt. Dabei wurden insbesondere folgende Zielvorgaben
festgelegt:
- Die Erhöhung des
Anteils der Erzeugung elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger
auf den in der EU-Richtlinie vorgegebenen Zielwert von 78,1 % im Jahr 2010
(in das Ziel sind alle Erneuerbaren, also die gesamte Wasserkraft und alle
übrigen erneuerbaren Energieträger – auch wenn sie im Wege des Ökostromgesetzes
keine Einspeisevergütungen erhalten – einzurechnen).
- Die Anhebung des
Anteils der Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftwerken, für die eine Abnahme-
und Vergütungspflicht besteht, auf 9 % bis zum Jahr 2008.
- Als Zielvorgabe
für die Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, wurde verankert, dass die
erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht
festgelegt ist,
* ab
1. Jänner 2004 etwa 2 %,
* ab
1. Jänner 2006 etwa 3 % und
* ab
1. Jänner 2008 mindestens 4 %,
gemessen an der
gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die, an
öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher, zu betragen hat. Tiermehl,
Ablauge, Klärschlamm oder Abfälle, ausgenommen bestimmte Abfälle mit hohem
biogenen Anteil, sind in diese Zielwerte nicht einzurechnen.
Die Abnahmepreise
haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten
Anlagen zu orientieren.
Durch die
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 508/2002,
werden unter Zugrundelegung der Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren
Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien Preise für die Abnahme
elektrischer Energie aus Ökostromanlagen bestimmt, die den Betreibern von
Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen
vorliegen und die bis 30. Juni 2006 (revitalisierte und neue
Kleinwasserkraftanlagen bis 31. Dezember 2005) in Betrieb gehen, für einen
Zeitraum von 13 Jahren garantiert werden.
Einnahmenseitig
haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen die erworbenen Mengen an Ökoenergie
den Stromhändlern in Form von Fahrplänen zuzuweisen, die ihrerseits
verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Ökoenergie zum Verrechnungspreis von
4,5 Cent/kWh zu kaufen und das sich daraus errechnete Entgelt monatlich zu
entrichten.
Die sich aus dem
Kauf von Ökoenergie zu den verordneten Abnahmepreisen und dem Verkauf an die
Stromhändler zum Verrechnungspreis ergebenden Mehraufwendungen der
Ökobilanzgruppenverantwortlichen, werden diesen aus Mitteln abgegolten, die
durch Förderbeiträge aufgebracht werden. Diese Förderbeiträge sind von den
Stromkonsumenten zu entrichten, deren Höhe jährlich durch Verordnung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen
neu bestimmt wird. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen.
4.2.2.
Zielerreichung
Durch die auf
Grund des Ökostromgesetzes erfolgte forcierte Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energieträgern wird das ursprünglich für das Jahr 2008
festgeschriebene Ziel eines Anteils der sonstigen erneuerbaren Energieträger
von 4%, gemessen an der jährlichen Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im
Jahre 2005 selbst dann erreicht, wenn für Anlagen, die nach dem
31. Dezember 2004 genehmigt werden, keine Mindestabnahmepreise bestimmt
werden. Im Jahre 2007 wird nach diesen Berechnungen ein Anteil der sonstigen
erneuerbaren Energieträger von bis zu 5,40 %, gemessen an der jährlichen
Stromabgabemenge, erreicht werden.
4.2.3
Änderungsbedarf
Unbeschadet des
Umstandes, dass das im Ökostromgesetz festgeschriebene Ziel bereits dann
erreicht wird, wenn der durch die Ökostromverordnung, BGBl. II
Nr. 508/2002, bestimmte Anwendungsbereich unverändert beibehalten wird und
für Ökostromanlagen, die nach dem 1. Jänner 2005 genehmigt bzw. auch ab
dem 30. Juni 2006 in Betrieb gehen, keine weiteren Förderungsmaßnahmen
vorgesehen werden, bekennt sich die Bundesregierung zum weiteren forcierten
Ausbau von Anlagen, die auf Basis von erneuerbaren Energieträgern elektrische
Energie erzeugen und deren Förderung.
Im Hinblick auf
den bisherigen Zielerreichungsgrad, wird bei der künftigen Förderung der
Erzeugung von Ökoenergie jedoch auch auf die wirksame Begrenzung der
Fördermittel – und damit im Zusammenhang stehend – der Förderbeiträge sowie
auch auf die Nachhaltigkeit der Fördermaßnahmen Bedacht zu nehmen sein.
Besonderes Augenmerk wird dabei auch auf die Heranführung des Ökostroms zur
Marktreife, den optimierten Einsatz der Fördermittel, die Beschränkung der
Förderungen auf die kostengünstigsten Anlagen und die Sicherung der Mittel, die
zur Ökostromförderung erforderlich sind, zu richten sein. Trotz dieser
Maßnahmen wird es jedoch möglich sein, anstelle der ursprünglich angestrebten
4%, bis 2010 den Anteil von sonstigen Ökostromanlagen an der jährlichen
Stromabgabe auf 7% zu erhöhen.
Die Vermarktung
von Ökoenergie wird künftig durch eine eigene Gesellschaft erfolgen, die an die
Stelle der Ökobilanzgruppenverantwortlichen tritt und in deren vertragliche
Verpflichtungen eintritt.
Daraus resultieren
nachstehende Zielsetzungen, die durch die Änderung des Ökostromgesetzes
erreicht werden sollen:
- Heranführung von
Ökostrom zur Marktreife;
- Optimierter
Einsatz der Fördermittel;
- Beschränkung
der Förderung auf kostengünstigste Anlagen;
- Planbarkeit des
künftigen Bedarfs an Fördermittel;
- Sicherung der
Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind;
- Investitionssicherheit;
- Vermarktung von
Ökoenergie erfolgt durch eine eigene Gesellschaft.
4.3.
Eckpunkte und Inhalt der Novelle
Dem Entwurf liegen
sohin nachstehende Eckpunkte zugrunde:
- Das zusätzliche
Unterstützungsvolumen für neue Ökostromanlagen wird im Gesetz festgeschrieben;
- die
Förderbeiträge werden aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen abgeleitet;
- eine degressive
Absenkung der Obergrenze der Einspeisetarife ist vorgesehen;
- die
kostengünstigsten Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt;
- die Förderung von
anderen Ökostromanlagen (z.B. Biomasse, Biogas, Photovoltaik) erfolgt nach dem
„first come - first serve“ - Prinzip;
- Festlegung der
Einspeisetarife für jene Anlagen, die dem „first come - first serve“- Prinzip
unterliegen durch Verordnung;
- Verankerung von
gesetzlichen Effizienzkriterien;
- Förderungszeitraum:
10 Jahre zusätzlich 2 Jahre mit abgesenkten Tarifen;
- Abnahmepflicht
wird durch die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt;
- Festlegung der
Förderbeiträge durch die Energie-Control Kommission;
- Errichtung einer
Ökoenergie-Aktiengesellschaft.
Die Abnahmepflicht
der Ökoenergie-Aktiengesellschaft ist an die Voraussetzung geknüpft, dass
tatsächlich Fördermittel vorhanden sind und das für den Abschluss von Verträgen
zur Verfügung stehende Volumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) nicht
überschritten wird. Eine eingeschränkte Abnahmeverpflichtung besteht auch
hinsichtlich der erzeugten elektrischen Energie aus Photovoltaikanlagen.
Aus dem im Gesetz
vorgesehenen Unterstützungsvolumen in Höhe von € 17 Mio., errechnet sich bis
2010 ein durchschnittlicher Förderbeitrag für sonstige Ökostromanlagen von 0,4
Cent/kWh im Vergleich zu 0,183 Cent/kWh im Jahr 2004.
5.
Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens
Da die im
Ökostromgesetz geregelte Materie dem Kompetenztatbestand des Art. 12
Abs. 1 Z 5 B‑VG zuzuordnen ist, ist für die Änderung des
Ökostromgesetzes die Verankerung einer Kompetenzdeckungsklausel, die als
Verfassungsbestimmung zu normieren ist, erforderlich.
6.
Finanzielle Auswirkungen
Für die Zeichnung
des Grundkapitals der in Aussicht genommenen Ökoenergie-AG sind € 1 Mio.
zuzüglich Gründungskosten zu veranschlagen.
Die übrigen
Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des
Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.
II.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Z 2 (§ 1):
Da die im
Ökostromgesetz geregelte Materie dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5
B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen ist, konnten die im Ökostromgesetz
enthaltenen Regelungen, nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als
unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden. Die im Ökostromgesetz
enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bildet jedoch nur für die Erlassung und
Aufhebung von Vorschriften des Ökostromgesetzes, nicht jedoch für deren
Änderung, eine Bundeszuständigkeit, weshalb die vorgesehenen Änderungen des
Ökostromgesetzes einer weiteren verfassungsmäßigen Kompetenzgrundlage bedürfen.
Zu Artikel 1
Z 3 (§ 4 Abs. 2):
Trotz des mit
dieser Novelle angestrebten sorgsameren Umgangs mit den von den
Stromverbrauchern zu bezahlenden Förderbeiträgen ist es möglich, die
ursprünglich mit 4% festgelegte Zielquote von sonstige Ökostromanlagen an der
jährlichen Stromabgabe auf 7% zu erhöhen.
Zu Artikel 1
Z 4 (§ 5):
Durch die im § 5
Abs. 1 vorgesehene Ergänzung der Begriffsbestimmungen werden jene Begriffe
exakt umschrieben, an die die neu vorgesehenen Bestimmungen des 3a. und
4a. Teils anknüpfen und mit Rechtsfolgen verbinden.
Der in Z 3
definierte Begriff „Ausschreibungsstichtag“ bildet das Anknüpfungsmoment in
einer Reihe von Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren (§§ 25a bis
25d).
Z 4
umschreibt den Ausdruck „Ausschreibungsvolumen“, auf den in den
§§ 21b. ff Bezug genommen wird.
Dem in Z 9
umschriebenen Begriff „Einspeisetarifvolumen“ kommt insbesondere bei der
Begrenzung der Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG eine zentrale Bedeutung
zu.
Anknüpfungen an
den im Z 30 umschriebenen Begriff „Verrechnungspreis“ finden sich im § 15 Abs. 3, im § 19 und
im § 21a.
Die Einfügung der
Definitionen für „KWK-Anlagen“ und „KWK-Energie“, die bisher im § 7 Z 48 und 49
ElWOG enthalten waren, erfolgte aus systematischen Gründen (siehe §§ 12
und 13).
Auf den Begriff
„Volllaststunden“ wird im § 10a Abs. 6 und § 25b Bezug genommen. Die
angegebenen Volllaststunden dienen zur Bewertung der mit einem Abnahmevertrag
verbundenen Unterstützungsmittel und somit zur Beurteilung, ob das zusätzliche
Unterstützungsvolumen bereits erschöpft ist.
Dem Begriff
„Eigenverbrauch“ kommt bei der Beurteilung der Abnahmepflicht insofern
Bedeutung zu, als nunmehr klar gestellt wird, dass unter Eigenverbrauch im
Sinne des § 10a (vormals § 10) nur jene Strommengen verstanden werden, die
nicht in das öffentliche Netz eingespeist werden. Hingegen stellen Strommengen,
die über das öffentliche Netz zu einer anderen Betriebsstätte des Betreibers
der Anlage peagiert werden, keinen „Eigenverbrauch“ im Sinne der
Tatbestandsvoraussetzung für die Abnahmepflicht dar.
Die Umschreibung
des Begriffes „Stand der Technik“ (Z 26) orientiert sich an der Definition
in anderen Rechtsvorschriften, in denen an diesen Begriff angeknüpft wird.
Ebenfalls zentrale
Bedeutung (§ 21a und § 22a Abs. 2) kommt den Begriffen „Unterstützungsvolumen“
und „zusätzliches Unterstützungsvolumen“ zu, die in Z 28 näher umschrieben
wird. Davon zu unterscheiden sind die nicht im § 5 umschriebenen Begriffe
„Nettovolumen“ und „Bruttovolumen“. Dabei handelt es sich beim „Nettovolumen“
um das Einspeisetarifvolumen abzüglich des Marktwertes der erzeugten Ökoenergie
zuzüglich dem Aufwand von Ausgleichsenergie und Verwaltung und beim
„Bruttovolumen“ um das Einspeisetarifvolumen zuzüglich des Aufwands für
Ausgleichsenergie und Verwaltung.
Zu Artikel 1
Z 5 (§ 10):
Die grundlegenden
Änderungen, die auf jene Anlagen Anwendung zu finden haben, die nach dem 31.
Dezember 2004 genehmigt werden oder nach Ablauf des 30. Juni 2006 in Betrieb
gehen, machen es erforderlich, den Anwendungsbereich der bisher geltenden
Preisbestimmungen gegenüber den, durch diese Novelle vorgesehen, Neuregelungen
klar abzugrenzen und die Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG entsprechend
dieses Anwendungsbereiches zu differenzieren. In die Rechte jener
Anlagenbetreiber, auf die die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002,
Anwendung findet, soll dabei nicht eingegriffen werden.
Die Z 3 und 4
beziehen sich auf jene Ökostromanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich
der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 fallen.
Unbeschadet der in
der Einbegleitung des § 10 enthaltenen Wendung „nach Maßgabe der vorhandenen
Mittel“, wird der Gesetzgeber im Falle von Finanzierungslücken, unter
Bedachtnahme insbesondere auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, jene
Maßnahmen ergreifen, die zur Wahrung des Vertrauensschutzes der
Ökostromanlagenbetreiber erforderlich sind.
Zu Artikel 1
Z 6 (§ 10a):
Diese Bestimmung
entspricht in systematischer Hinsicht dem bisherigen § 10 Abs. 2 und 3.
Für
Photovoltaikanlagen, die unter den Anwendungsbereich des § 10 Z 1 fallen,
ergeben sich durch diese Neuregelung keine Änderungen. Photovoltaikanlagen, die
nach Ablauf des 31. Dezember 2004 genehmigt bzw. zur Anzeige gebracht
werden oder die nach Ablauf des 30. Juni 2006 in Betrieb gehen, erhalten
unter der Voraussetzung, dass sich auch das Land, in dem diese Anlage ihren
Standort hat, zu 50 vH an den für die Abnahme von elektrischer Energie aus diesen
Anlagen erforderlichen Aufwendungen beteiligt, eine Förderung. Die durch diese
Bestimmung normierte Verschränkung von Bundes- und Landesvollziehung bedarf der
Abdeckung durch eine verfassungsrechtliche Sonderbestimmung (§ 10a
Abs. 5 idF. der Z 6 des Novellenentwurfs).
Um sicher zu
stellen, dass mit den sich aus den Förderbeiträgen ergebenden Fördermitteln das
Auslangen gefunden werden kann, sieht Abs. 4 eine Beschränkung der jährlichen
Abnahmepflicht der Ökoenergie-AG zu den durch das Ausschreibungsverfahren
ermittelten Preisen auf jenes Ausmaß vor, das bei der Einreichung der Angebote
(§ 25b) vom Betreiber prognostiziert wurde. Für darüber hinausgehende
Energiemengen besteht eine Abnahmepflicht der Ökoenergie-AG nur zu den gemäß
§ 20 Ökostromgesetz veröffentlichten Marktpreisen. Die Abnahmepflicht von
elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen unterliegt im Hinblick auf die
Marktnähe der zur Befriedigung des Förderbedarfs erforderlichen Preise keinen
Beschränkungen.
Abs. 5 sieht das
„First come - first serve“ - Prinzip für jene Ökostromanlagen vor, die nicht
dem Ausschreibungssystem unterliegen.
Die Abnahme- und
Vergütungspflicht besteht auch für jene Strommengen, die über die im Abs. 6
festgelegten Jahresvolllaststunden hinausgehen.
Zum Begriff „Eigenverbrauch“
wird auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 9 verwiesen.
Zu Artikel 1
Z 9 (§ 11 Abs. 1):
Entsprechend der
dem Novellenentwurf zugrunde liegenden Konzeption, wird die
Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der für die Abnahmepflicht geltenden Preise
auf die Lieferung elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen,
Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohen
biogenem Anteil und Anlagen auf Basis von Biogas eingeschränkt. Die
Preisermittlung für Windkraftanlagen unterliegen künftig einem
Ausschreibeverfahren (§§ 25ff.).
Die zur Erlassung
dieser Verordnung erforderliche Einvernehmenskompetenz wurde ebenfalls
gestrafft.
Zu Artikel 1
Z 10 (§ 14):
Zur optimalen
Vermarktung von Ökoenergie und zur Bündelung der bisher zum Teil zersplitterten
Aktivitäten sieht § 14 die Errichtung einer Ökoenergie-AG vor. Die
Ökoenergie-AG tritt an die Stelle der Ökobilanzgruppenverantwortlichen und
nimmt die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung selbst vor. Abs. 4 normiert, dass die Ökoenergie-AG in die
Rechte und Pflichten der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen als deren
Rechtsnachfolgerin eintritt.
Eine
Weiterbetrauung der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen mit einzelnen
Aufgaben, etwa der Funktion eines Bilanzgruppenverantwortlichen für jede
Regelzone, ist für eine Übergangsfrist vorgesehen: Abs. 7 verpflichtet die
Ökoenergie-AG ausdrücklich zur Errichtung von zumindest einer Bilanzgruppe, in
der alle Ökostromanlagen zusammengefasst sind, für die eine
Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 in Anspruch genommen wird.
Durch den Ausdruck „zumindest“ wird zum Ausdruck gebracht, dass solange dies
auf Grund der Marktregeln erforderlich ist, auch die Bildung einer Bilanzgruppe
in jeder Regelzone möglich ist. Weitere Regelungen über die Ausgestaltung der
Ökobilanzgruppen, insbesondere die Begünstigungen und die Verpflichtung des
Ökobilanzgruppenverantwortlichen zur Minimierung der Ausgleichsenergie finden
sich im § 16 Abs. 2 und 3.
Durch Abs. 2, 3
und 5 wird den Ländern eine angemessene Beteiligung an der Ökoenergie-AG
eröffnet.
Zu Artikel 1
Z 11 (§ 15 Abs. 1 Z 3):
§ 15
Abs. 1 Z 3 wird gegenüber der bestehenden Fassung dahingehend
konkretisiert, dass die Zuweisung der Ökoenergie in Form von Fahrplänen an die
jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, erfolgt. Von
wesentlicher Bedeutung ist die Verpflichtung zur Änderung der Zuweisungsquote
im Falle von wesentlichen Änderungen der Strommengen, die im jeweils vorangegangen
Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone abgegeben wurden. Ändert sich
das Verhältnis der Abgabemengen der Stromhändler an Endverbraucher wesentlich
(in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß), hat eine Anpassung der Quote
unterjährig zu erfolgen. Das Ausmaß 10 vH bezieht sich auf die Veränderung
der Abgabe an Endverbraucher eines Stromhändlers. Die Zuweisungsquote dieses
Stromhändlers sowie der übrigen Stromhändler, die von der Marktanteilsänderung
unmittelbar betroffen sind, wird angepasst. Erfolgt nach einer
Marktanteilsänderung von 10 vH eine unterjährige Anpassung der Quote, so
erfolgen weitere unterjährige Anpassungen dann, wenn weitere Änderungen des
Marktanteils von 10 vH nach der ersten Änderung (auf Basis der
verbliebenen Abgabe) eintritt.
Zu Artikel 1
Z 12 (§ 16 Abs. 2):
Durch die hier
vorgesehenen Begünstigungen, sollen die mit der Verwaltung von Bilanzgruppen
verbunden Kosten minimiert werden.
Zu Artikel 1
Z 13 (§ 16 Abs. 3):
§ 16
Abs. 3 verpflichtet die Ökoenergie-AG, alle Möglichkeiten der Minimierung
der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist auch
ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie
vorzunehmen oder Kraftwerke zu betreiben.
Zu Artikel 1
Z 20 (§ 21a und § 21b):
§ 21a enthält
die Ableitung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens aus dem zusätzlichen
Unterstützungsvolumen. § 21b enthält die Aufteilung des zusätzlichen
Unterstützungsvolumens, ausgedrückt durch das kontrahierbare
Einspeisetarifvolumen und das Ausschreibungsvolumen auf die einzelnen
Anlagenkategorien. Diesen Bestimmungen kommt insbesondere Bedeutung im Hinblick
auf die Beurteilung zu, ob das zur Verfügung stehende zusätzliche
Unterstützungsvolumen durch die Verträge mit der Ökoenergie-AG bereits
ausgeschöpft ist. Davon entfallen auf Ökostromanlagen, die auf Basis von fester
Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 40%, auf
Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30%, auf
Windkraftanlagen 20%, auf Photovoltaikanlagen 5% und auf andere Ökostromanlagen
5%.
Gemäß § 21a
letzter Satz werden in einem Kalenderjahr auftretende Überschüsse durch eine
Erhöhung, Fehlbeträge, die durch die Erlöse übersteigende Aufwendungen bewirkt
werden, durch eine entsprechende Verminderung des Förderbeitragsvolumens im
Folgejahr ausgeglichen.
Zu Artikel 1
Z 24 (§ 22a):
Nach der nunmehr
im § 22a vorgesehenen Regelung, ist bei der Bestimmung der Förderbeiträge vom
zusätzlichen Unterstützungsvolumen auszugehen, das gemäß § 5 Z 28 lit. a) als
jener Anteil am Unterstützungsvolumen definiert wird, aus dem das für den
Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr
zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen)
abzuleiten ist. § 21a umschreibt die Relation zwischen zusätzlichem
Unterstützungsvolumen und kontrahierbarem Einspeisetarifvolumen.
Die zu erwartenden
Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 und Folgejahre werden dabei
durch zwei Entwicklungen bestimmt: Einerseits erfolgt bis zum Jahr 2006 ein
weiterer Zubau von sonstigen Ökostromanlagen zufolge der durch die Verordnung,
BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmten Preise; zusätzlich erfolgt ein weiterer
Zubau von Ökostromanlagen durch das durch den nunmehrigen § 22a vorgegebene
zusätzliche Unterstützungsvolumen, das für den Neuabschluss von Verträgen über
die Abnahme von Ökoenergie maßgeblich ist.
Ausgehend von dem
in einer Studie des Wirtschaftsforschungsinstitutes (WIFO) „Energieszenarien
bis 2020“ vom April 2001 angenommenen durchschnittlichen jährlichen
Verbrauchswachstum von 1,6 % wird, basierend auf einer Stromabgabemenge von
50.379 GWh für das Jahr 2003, die Stromabgabemenge im Jahr 2005 mit 52.004 GWh
prognostiziert. Bis zum Jahr 2010 ergibt sich unter Anwendung derselben
Methodik ein Wert von 56.300 GWh.
Ausgehend von
einem mittleren Förderbeitrag in Höhe von 0,183 Cent/kWh für die Unterstützung
von sonstigen Ökostrom im Jahr 2004 wird der Förderbeitrag bis zum Jahr 2010
unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Unterstützungsvolumens in Höhe von €
17 Mio. auf etwa 0,4 Cent/kWh ansteigen.
Die Bestimmung der
Förderbeiträge erfolgt durch die Energie-Control Kommission., wobei die
Förderbeiträge pro Netzebene in Anlehnung an die Förderbeitragsverordnung,
BGBl. II Nr. 135/2004, zu ermitteln ist.
Zu Artikel 1
Z 26 (§ 25a bis 25h);
Durch die
gesetzliche Verankerung eines Ausschreibungsverfahrens zur Ermittlung der
kostengünstigsten Windkraftanlagen wird auch im Bereich der Förderung von
Ökoenergie das System der Vollkostenerstattung durch ein wettbewerbs- und
marktorientiertes Fördersystem ersetzt. Durch den optimalen Einsatz der von den
Stromkonsumenten aufgebrachten Fördermittel wird dadurch auch gewährleistet,
dass innerhalb der zur Verfügung stehenden Fördermittel ein maximales Volumen
an Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger gefördert wird.
Ausdrücklich
normiert ist, dass die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I
Nr. 99/2002, auf das Ausschreibungsverfahren nach dem Ökostromgesetz nicht
Anwendung zu finden haben. Gegen den Zuschlag der Energie-Control GmbH ist
sohin auch nicht die Einleitung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren
möglich.
Durch die im
§ 25a Abs. 3 vorgesehenen degressiven Tarife soll der laufenden
Weiterentwicklung des Standes der Technik Rechnung getragen werden.
Der in den
§§ 25a Abs. 2, 25b Abs. 1 und 2, 25c und 25d Abs. 1 verwendete Begriff
Ausschreibungsstichtag ist im § 5 Abs. 1 Z 24 definiert.
Durch die
verpflichtende Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (§ 25c) und die
Bestimmungen über deren Verfall (§ 25f Abs. 3) ist sichergestellt, dass
Anbote nur von Interessenten mit einem tatsächliches Interesse an einem
Zuschlag bzw. der Errichtung eingereicht werden.
Durch die
Erteilung des Zuschlages entsteht die Verpflichtung der Ökoenergie-AG zum
Vertragsabschluss zu den im Anbot enthaltenen Preis und den von der
Energie-Control GmbH genehmigten Allgemeinen Bedingungen über die Abnahme von
Ökoenergie.
Zu Artikel 1
Z 27 (§ 30a):
Die nunmehr
vorgesehene (rückwirkende) Bestimmung der Förderbeiträge für die Kalenderjahre
2003 und 2004 entsprechen den durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 502/2002,
642/2003 und 135/2004 abgedeckten Zeiträumen. Die gesetzliche Verankerung war
durch den Wegfall der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der Förderbeiträge (§ 22 Abs. 2 in der
bisherigen Fassung) erforderlich.
Zu Artikel 2
Z 1:
Durch die
Umschreibung der Begriffe „KWK-Anlagen“ und „KWK-Energie“ in die
Begriffsdefinitionen des § 5 Abs. 22 und 23 ist Streichung dieser Definitionen
im § 7 ElWOG geboten.
Zu Artikel 2
Z 2 und 3:
Die vorgesehenen
Änderungen des § 47 ElWOG entsprechen der durch die Änderung des
Ökostromgesetzes verfolgten Zielsetzung die Aufwendungen der Ökobilanzgruppen
für Ausgleichsenergie zu minimieren.
Zu Artikel
3:
Die Änderung
korrespondiert mit § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz idF. des Artikel 1 Z 20
dieses Bundesgesetzes.
Textgegenüberstellung |
|
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Änderung
des Ökostromgesetzes |
|
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen |
Inhaltsverzeichnis 1.
Teil Allgemeine
Bestimmungen |
§ 1.
Verfassungsbestimmung § 2. Geltungsbereich § 3.
Umsetzung von EU-Recht § 4. Ziele § 5.
Begriffsbestimmungen § 6. Anschlusspflicht § 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer
Energieträger § 8. Herkunftsnachweis § 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen
Staaten |
§ 1.
Verfassungsbestimmung § 2. Geltungsbereich § 3.
Umsetzung von EU-Recht § 4.
Ziele § 5.
Begriffsbestimmungen § 6. Anschlusspflicht § 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer
Energieträger § 8. Herkunftsnachweis § 9.
Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten |
2.
Teil Förderung
von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung 1.
Abschnitt Förderung
von Ökoenergie |
2.
Teil Förderung
von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung 1.
Abschnitt Förderung
von Ökoenergie |
§ 10. Abnahme- und Vergütungspflicht § 11.
Vergütungen |
§ 10.
Abnahme- und Vergütungspflicht § 10a.Einschränkungen der Abnahmepflicht § 11. Vergütungen |
2.
Abschnitt Elektrische
Energie aus KWK-Anlagen |
2.
Abschnitt Elektrische
Energie aus KWK-Anlagen |
§ 12. Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie § 13. Kostenersatz für KWK-Energie |
§ 12. Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie § 13. Kostenersatz für KWK-Energie |
3.
Teil Ökobilanzgruppe |
3.
Teil Ökobilanzgruppe |
§ 14.
Einrichtung einer Ökobilanzgruppe § 15. Aufgaben § 16. Ökobilanzgruppe § 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der
Ökobilanzgruppe § 18. Allgemeine Bedingungen § 19.
Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber, § 20.
Marktpreis § 21.
Abgeltung der Mehraufwendungen |
§ 14. Errichtung einer Ökoenergie-AG § 15. Aufgaben § 16. Ökobilanzgruppe § 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der
Ökobilanzgruppe § 18. Allgemeine Bedingungen § 19.
Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber, § 20.
Marktpreis § 21.
Abgeltung der Mehraufwendungen |
|
3a.
Teil Fördervolumen |
|
§ 21a. Fördermittel § 21b. Ausschreibungsvolumen |
4.
Teil Fördermittel 1.
Abschnitt Aufbringung
und Verwaltung der Fördermittel |
4. Teil Fördermittel 1. Abschnitt Aufbringung und Verwaltung der
Fördermittel |
§ 22. Aufbringung der Fördermittel § 23.
Verwaltung der Fördermittel |
§ 22. Aufbringung der Fördermittel § 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 § 23.
Verwaltung der Fördermittel |
2.
Abschnitt Überwachungs-
und Berichtspflichten |
2.
Abschnitt Überwachungs-
und Berichtspflichten |
§ 24.
Überwachung § 25.
Berichte |
§ 24.
Überwachung § 25.
Berichte |
|
4a.
Teil Ausschreibungsverfahren |
|
§ 25a. Ausschreibungsbedingungen § 25b. Einreichung der Angebote § 25c. Erlegung
der Sicherheitsleistung § 25d. Öffnung der Angebote § 25e. Reihung der Anbote § 25f. Verfall der Sicherheitsleistung § 25g. Gewährung der Einspeisetarife § 25h. Verzögerung des Inbetriebnahmezeitpunkts |
5.
Teil Verordnungen,
Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen |
5.
Teil Verordnungen,
Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen |
§ 26.
Verordnungen § 27 Auskunftspflicht § 28.
Automationsunterstützter Datenverkehr § 29.
Allgemeine Strafbestimmungen |
§ 26.
Verordnungen § 27. Auskunftspflicht § 28.
Automationsunterstützter Datenverkehr § 29.
Allgemeine Strafbestimmungen |
6.
Teil Übergangs-
und Schlussbestimmungen |
6. Teil Übergangs- und
Schlussbestimmungen |
§ 30.
Übergangsbestimmungen § 31.
Schlussbestimmungen § 32.
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften § 33. Vollziehung |
§ 30. Übergangsbestimmungen § 30a. Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember
2004 § 31. Schlussbestimmungen § 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften § 33.
Vollziehung |
Allgemeine Bestimmungen |
|
Verfassungsbestimmung § 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung
und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten
sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG
etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen
versehen werden. |
Verfassungsbestimmung § 1. (Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem
Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen
Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden |
§ 2.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt 1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer
Energie aus erneuerbaren Energieträgern; 2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus
einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem
Drittstaat; 3. Abnahme- und Vergütungspflichten; 4. die Voraussetzungen für und die Förderung der
Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern; 5. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der
durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren
Energieträgern entstehenden Aufwendungen; 6. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der
durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen. |
|
(2) Gegenstand der
Förderung sind folgende Bereiche: 1. Förderung durch Mindestpreise und
Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern
erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit
einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder
Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird; 2. Förderung durch Vergütung eines Teils der
Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung. |
|
§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie
2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.September 2001
betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im
Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001; S. 33) umgesetzt. |
|
§
4.
(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
1. den Anteil der
Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer
Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der
Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene
Zielwert von 78,1% erreicht wird; 2. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren
Energieträgern effizient einzusetzen; 3. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung
im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen; 4. durch die Unterstützung von bestehenden
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung deren
weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern; 5. eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung
durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW,
für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr
2008, auf zumindest 9 % zu erreichen; 6. die Investitionssicherheit für bestehende und
zukünftige Anlagen zu gewährleisten; 7. einen bundesweiten Ausgleich der Lasten der
Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und
Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen; 8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus
erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen
Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember
1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl
L 27 vom 30. Jänner 1997, S. 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und der
Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energieträger im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern. |
|
(2) Zur Erreichung
des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit
Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme-
und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008 in steigendem Ausmaß
mindestens 4%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller
Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen
Endverbraucher beizutragen,
sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2 %, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner
2008 mindestens 4 % erreicht werden. Stromerzeugung
auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle
mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht einzurechnen. |
(2) Zur Erreichung
des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit
Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme-
und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2010 in steigendem Ausmaß
7 %, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber
Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher
beizutragen, sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2 %, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und
ab 1. Jänner 2010 7 % erreicht werden. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl,
Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen
Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht einzurechnen. |
Begriffsbestimmungen |
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§ 5.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck |
§ 5. (1) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck |
1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer
Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu
erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt
als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird; |
1. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der
Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert
durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen
Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100); |
2. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die
belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz
eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde; |
|
3. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare,
nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und
Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil,
Deponiegas, Klärgas und Biogas); |
|
4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil
von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich
pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit
verbundener Industriezweige; |
|
5. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der
./Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert
durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen
Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100); |
|
6. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“
elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich
erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse
entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder
Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle)
Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren
Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird;
ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen
gewonnen wird; |
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7. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische
Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich
Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch); |
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8. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes
Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und
zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht; |
8. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den
Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist, |
9. „Engpassleistung“ die durch den
leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung
der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen; |
|
10. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in
Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder
mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet; |
a) „jährliches Einspeisetarifvolumen“, den sich
aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von
Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht; b) „kontrahierbare Einspeisetarifvolumen“, das
für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem
Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a iVm
§ 21 und § 22a Abs. 2); |
11. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische
Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als
Primärenergieträger eingesetzt werden; |
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12. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die
aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt
ist; |
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13. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach
dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen
erteilt werden; |
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14. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor
dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen
vorliegen; |
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15. „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern; |
|
16. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die
entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein
Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine
Mehrzahl von Kunden; |
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17. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur
öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die
vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen
erteilt wurden; |
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18 „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“
jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1.
Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der
Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen; |
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19. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte
Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer
Engpassleistung bis einschließlich 10 MW. |
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24. „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern; |
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a) „zusätzliches Unterstützungsvolumen“, jenen
Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem das für den Neuabschluss von
Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung
stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen)
abgeleitet wird; |
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(2) Im Übrigen
gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und
–organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000. |
|
(3) Personenbezogene
Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der
Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form
anzuwenden. |
(3) Personenbezogene
Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der
Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form
anzuwenden. |
§
6.
Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere
darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich
behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber
verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern
bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und
Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren
angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die
Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicher zu stellen. Wenn die bekannt gegebene
oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen
Wettbewerb zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß § 9
Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, ergreifen. Die
Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss
bleiben hievon unberührt. |
|
Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer
Energieträger § 7.
(1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis
erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber
vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid
als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen
Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger – jeweils gesondert
entsprechend ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) – anzugeben, die
technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie
eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über
den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist
wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen
ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare
Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese
gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. |
|
(2)
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren
Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas
und Biogas betrieben werden, in denen auch fossile Energieträger verwendet
werden, sind als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen über Antrag der
Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuerkennen. Der Anteil der
eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum
mindestens 3% des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum
beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Dem Antrag sind Unterlagen über den
rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die
technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers,
an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung
anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge
oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil
am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. |
|
(3) Bescheide gemäß
Abs. 1 und 2 haben jedenfalls die zum Einsatz gelangenden Energieträger, die
Engpassleistung, Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz
eingespeist wird, den Prozentsatz der einzelnen Energieträger bezogen auf ein
Kalenderjahr, die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte
Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist
wird, sowie einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 zu erstellende Dokumentation
zu enthalten. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge
oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil
am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls
Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten
Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch
Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem
Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber
und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen in elektronischer Form zu
übermitteln. |
|
(4) Betreiber von
Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben die zum Einsatz gelangenden
Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu
erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines
Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Der
Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis
spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem
Nachweis zugrundeliegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe
ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich
beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik,
Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. |
|
(5) Betreiber von
gemäß Abs. 1 und 2 anerkannten Anlagen sind verpflichtet, dem Landeshauptmann
den Wegfall einer Voraussetzung für die Anerkennung mitzuteilen. Hat der
Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Grund zur
Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr
vorliegen, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen. |
|
(6) Bestehen Zweifel
über gemäß Abs. 1 oder 2 dem Antrag beigelegte Unterlagen, ist auf Verlangen
des Landeshauptmannes vom Betreiber nachzuweisen, dass die Anlage mit den
angegebenen Primärenergieträgern und deren jeweiligen Mengen betrieben werden
kann und dass die Anlage die angegebene Engpassleistung aufweist. Hat die
Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anlage als
Kleinwasserkraftwerk, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen
Landeshauptmann anzuzeigen, der die Anlage gemäß Abs. 1 als Wasserkraftanlage
mit weniger als 10 MW Engpassleistung anerkannt hat. Dieser hat ein Verfahren gemäß § 68
AVG einzuleiten. Darüber hinaus hat die Energie-Control GmbH diese Bedenken
im Bericht gemäß § 25 zu vermerken. |
|
(7) Der
Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder wenn trotz Aufforderung die
geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die
Energie-Control GmbH, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen
ist, und den Ökobilanzgruppenverantwortlichen unverzüglich vom Widerruf der
Anerkennung zu verständigen. |
|
§
8. (1) Die
Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf
Basis erneuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus
diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem
Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die
Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. |
|
(2) Die
Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu umfassen: 1. die Menge der erzeugten elektrischen Energie; 2. die Art und die Engpassleistung der
Erzeugungsanlage; 3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung; 4. die eingesetzten Energieträger. |
|
(3) Der
Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu
überwachen. |
|
(4) Die Betreiber
der Ökostromanlagen und die Stromhändler, die elektrische Energie aus
Ökostromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler veräußern, sind
über Verlangen dieses Stromhändlers verpflichtet, die der verkauften Menge
entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und
nachweislich diesem Stromhändler zu überlassen. |
|
(5) Für anerkannte
Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an
Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die
Bescheinigung gemäß Abs. 1 von der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen. |
|
Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen
Staaten § 9. (1) Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit
Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in
einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne diese Bundesgesetzes,
wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie betreffend
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im
Elektrizitätsbinnenmarkt entsprechen. |
|
(2) Im Zweifelsfalle
hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid
festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. |
|
(3) Die
Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen
Herkunftsnachweise über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1
erfüllen. |
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Förderung von erneuerbarer Energie und
Energieerzeugung Förderung von Ökoenergie |
|
Abnahme- und Vergütungspflicht §
10. (1)
Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, die ihnen
angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten
Allgemeinen Bedingungen und den gemäß § 11 festgelegten Preisen abzunehmen.
Von dieser Abnahmepflicht ausgenommen ist elektrische Energie, die mit
Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung
von mehr als 10 MW erzeugt wird. Eine Abnahmepflicht besteht 1. für elektrische Energie aus Photovoltaik bis
zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW; 2. bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen für
den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger gemäß dem, im
Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz. |
§ 10.
Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Abgeltung der
Mehraufwendungen gemäß § 21
zur Verfügung stehenden Mittel, die ihr angebotene
elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten
Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen: 1. Aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1.
Jänner 2006 neu errichtet oder revitalisiert werden, zu den durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet
der Bestimmungen des § 10a; 2. aus sonstigen Ökostromanlagen, die vor dem
31. Dezember 2004 genehmigt wurden und bis spätestens 30. Juni 2006 in
Betrieb gehen zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002
bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a; 3. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem in
Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder nach dem in Z 1
bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind, zu den Preisen, die durch
Verordnung bestimmt werden; die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen
besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der
Anlage; nach diesem Zeitpunkt besteht die Verpflichtung zur Abnahme zu jenen
Preisen, die für Anlagen bestimmt sind, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für
die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind; 4. aus sonstigen
Ökostromanlagen, die nach dem in Z 2 bestimmten Zeitpunkt genehmigt
wurden oder die nach dem in dieser Ziffer bestimmten Zeitpunkt in Betrieb
gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Vertragsabschluss über
die Abnahme von Ökostrom durch die Ökoenergie-AG erfolgt, zu den Preisen, die
hinsichtlich der in § 21b Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Ökostromanlagen durch
Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden, hinsichtlich der übrigen im § 21b
angeführten Anlagen in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt werden. Die
Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für einen Zeitraum von 10
Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebs
besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH
dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH
dieses Preises. |
(2) Die
Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer
Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in
einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen
abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe
gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist.
Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik, die
im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung
von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn
das gemäß Abs. 1 Z 1 oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei
jedoch in diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die
gemäß § 11 bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind. Ab 1. Jänner 2005
kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erreichung der im § 4
bestimmten Zielsetzungen durch Verordnung die Abnahmepflicht von elektrischer
Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 erhöhen. |
entfällt |
(3) Erfolgt die
Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, die
mit verschiedenen Primärenergieträgern betrieben werden, über nur einen
Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung
entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des
Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist
die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach,
beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder
Schaltzustände dieser Anlagen. |
entfällt |
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Einschränkungen der Abnahmepflicht § 10a.
(1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie
ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen
mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein
Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Für elektrische
Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10
Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Bei Hybrid- oder
Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten
erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid
festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht. (2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben,
wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene
elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum
an die Ökoenergie-AG abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied
der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenbedarf in
Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie
aus Photovoltaik gemäß § 10 Z 2, die im Zusammenhang mit Gebäuden
errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen,
besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1
bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in
diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die
durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmten
Preisansätze nicht anzuwenden sind. (3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das
öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur
Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von
einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an
der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber
dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage
explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen
oder Schaltzustände dieser Anlagen. (3a) Die Kontrahierungspflicht der Ökoenergie-AG
gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in
jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten
wird. Wurde das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, sind
für jede Anlagenkategorie (§ 21b) Rückstellungen zu bilden, die im darauf
folgenden Kalenderjahr dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der
einzelnen Anlagenkategorien entsprechend dem Verhältnis der im § 21b
angeführten Prozentsätze zuzurechnen sind. (4) Bei Ökostromanlagen, die Gegenstand eines
Ausschreibungsverfahren sind, besteht eine Kontrahierungspflicht der
Ökoenergie-AG zu den im Ausschreibungsverfahren ermittelten Preisen nur im
Ausmaß des prognostizierten Einspeisevolumens. Für darüber hinausgehende
Energiemengen besteht eine Verpflichtung zur Abnahme zu den gemäß § 20
Ökostromgesetz veröffentlichten Marktpreisen. (5) Die Preise und sonstigen Bedingungen für die
Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen, die nicht Gegenstand
eines Ausschreibungsverfahren sind, nach den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses verordneten Preisen und geltenden Allgemeinen
Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das
Auslangen gefunden werden, so ist die Ökoenergie-AG zur Abnahme von Ökostrom
nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des
kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf
Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Dem Antrag
sind alle zur Beurteilung der Abnahmeverpflichtung erforderlichen Unterlagen,
insbesondere der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7
anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu
berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in
Kenntnis zu setzen ist. Anträge, auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine
Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte, sind
nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt
die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so
entscheidet das Los. (6) Die für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens
maßgeblichen Mengen bestimmen sich aus der im Anerkennungsbescheid
enthaltenen Engpassleistung und den für die Ökostromanlage geltende
durchschnittliche jährliche Anzahl von Volllaststunden. Diese werden für 1. Biogasanlagen mit 6500 Volllaststunden 2. Ökostromanlagen auf Basis von fester
oder flüssiger Biomasse mit 6000 Volllaststunden 3. Windkraftanlagen mit 2300 Volllaststunden 4.
Photovoltaikanlagen mit 1000
Volllaststunden sowie für 5. andere Ökostromanlagen mit 7250 Volllaststunden bestimmt. (7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage
gemäß Abs. 6 Z 1, 2, 4 und 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren
Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom
abgeschlossen werden, ist dessen Antrag erloschen (§ 862 ABGB). Dem Betreiber
steht es frei, im Folgejahr einen neuerlichen Antrag auf Vertragsabschluss zu
stellen. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom
besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2010 ergebende
Einspeisetarifvolumen für neu in
Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist. (8) Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet das noch zur
Verfügung stehende, kontrahierbare Einspeisetarifvolumen differenziert nach
Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu
veröffentlichen. |
|
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer
Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 hat zur
Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie
erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die
Photovoltaikanlage errichtet worden ist. |
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§
11.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer
Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht
gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die Festsetzung dieser Preise bedarf der
Zustimmung der Länder durch eine von der Landeshauptmännerkonferenz
einzusetzende Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Landeshauptmänner. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dieser Arbeitsgruppe nach
Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat einen beschlussreifen
Verordnungsentwurf zur Herstellung des Einvernehmens vorzulegen. Kommt
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes
eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der
eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen. |
(1) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro
kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus 1. Kleinwasserkraftwerksanlagen 2. Ökostromanlagen gemäß § 21b Z 1 (Ökostromanlagen
auf Basis von Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil) 3. Ökostromanlagen gemäß § 21b Z2 (Ökostromanlagen
auf Basis von Biogas); 4. Photovoltaikanlagen § 21b Z 4 sowie aus 5. weiteren Ökostromanlagen § 21b Z 5. für die
eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen.
Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von
kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu
orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn
unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt
wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen
Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche
Effizienz zu berücksichtigen ist. Sie können weitere Differenzierungen, etwa
nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche
Unterscheidung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist
zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und
innerhalb der Anlagenkategorien Z 2 bis 3 nach Energieträgern und Substraten,
sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig.
In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum
Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die
Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen
gemäß Z 2, 3 und 5 ist in
der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 %
vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt
werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter
Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der
eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar
ist. Für das Kalenderjahr 2005 sind die Preise neu zu
bestimmen, für die nachfolgenden Kalenderjahre ist in Bezug auf die
jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag vorzusehen, der jährlich neu zu
bestimmen ist (jährliche Degression). „(1a) Kann in einem
Kalenderjahr mit den für Kleinwasserkraftwerksanlagen gemäß Z 1 vereinnahmten
Mitteln (§ 22a iVm. § 22 und § 23) nicht das Auslangen gefunden werden, sind
im darauf folgenden Kalenderjahr die in der Verordnung festgelegten Preise
für Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die
Errichtung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist und hinsichtlich
derer nach diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit einer zumindest
15%igen Stromertragssteigerung gesetzt worden sind, zu kürzen, wobei der sich
aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im
selben Verhältnis zu kürzen ist. Im Falle von Überschüssen sind Rückstellungen
zu bilden, die zur Abdeckung einer allfälligen Minderdeckung der Aufwendungen
für Kleinwasserkraft gemäß § 21 heranzuziehen sind. |
(2) Die Preise sind
entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass
kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus
Ökostromanlagen erfolgt. Die
Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von
kosteneffizienten Anlagen zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist
dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder
öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von
den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und
wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Sie können weitere
Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten.
Eine zeitliche Differenzierung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne
des § 25 ElWOG ist zulässig. Um
Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die
festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu
gelten haben, zehn Jahre vorzusehen. |
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(3) Bei der
Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell
geführtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen
finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten,
die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und
die jährlich erzeugten Mengen an
elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie
internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren
in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu
berücksichtigen. Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als
Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind.
Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung
mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen. |
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(4) Ökostrom aus
Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im
Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten.
Werden die im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der
erstellten Dokumentation nicht eingehalten, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen
nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene
Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen
sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich
nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur
Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus
der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung
zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20.
Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 einzubringen. |
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(5) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die
Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere
auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. |
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Elektrische Energie aus KWK-Anlagen |
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Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie §
12.
Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und
effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt
wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13)
ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass 1. deren Betrieb der öffentlichen
Fernwärmeversorgung dient und 2. eine Einsparung des
Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich
zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird. |
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§
13.
(1) Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse, die für die
Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten, in einem jährlich
durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in
Cents pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die
Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den
Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und
Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für
eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen,
Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die
Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals
berücksichtigt. Bei der Kostenermittlung sind auch die beim Betrieb einer
KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich ergebenden Auswirkungen auf die
Systemnutzungskosten des Netzbetreibers, in dessen Netz die KWK-Anlage
einspeist, mit einzurechnen. Diese Kosten sind bei der Ermittlung des
Systemnutzungstarifes hinzuzurechnen. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar
und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme
hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des
Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige
beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der
Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. |
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(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen
Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des
Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im
Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist: 2/3*W/B + E/B > 0,55 W =
Wärmemenge , die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben wird (kWh) B =
Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh E =
Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben
wird. Ab dem
Jahre 2005 erhöht sich die aus vorstehender Formel ergebende Relation (Effizienzkriterium)
auf 0,6. Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro
Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich
Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen. |
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(3) Den Betreibern
von KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs
als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird,
ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die
Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in
jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation
erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der
Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt. |
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(4) Für Anlagen, die
die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des
eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen
Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif, ausgehend von
einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und
2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter
Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt. |
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(5) Die Förderung
von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008
begrenzt. Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist
mit Ablauf des 31. Dezember 2010. |
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(6) Die Betreiber
der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des
Mehraufwandes alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu
ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und
Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen.
Zu diesen Daten und Unterlagen zählen insbesondere die Aufstellung aller
Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung und
Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf
der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums-
und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage
betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und sonstige Bescheide die Anlage
betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge sowie
aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug,
Produktionsmengen von Fernwärme und elektrischer Energie in den letzten 10
Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich), alle aktuellen
Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der
Fernwärmeproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im
Fernwärmenetz. |
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(7) Der von der
Energie-Control GmbH abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro
kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugtem Strom wird vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im
Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von KWK-Anlagen haben
ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sicher
gestellt wird. |
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(8) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig
eine Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der
Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei
der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen weiterhin
entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur
Feststellung dieses Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen,
die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control
GmbH zur Verfügung stehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes
zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen. |
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(9) Bei Lieferungen
und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die
Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen
Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder Betreiber
der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind,
darzulegen. |
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(10)
(Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des
Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt durch einen
einheitlichen Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher abgegeben
Strommengen, der von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen
Netznutzungsentgelt einzuheben ist und auf der Rechnung für die
Endverbraucher getrennt auszuweisen ist. Die Höhe des Zuschlages hat den
erwarteten Aufwendungen für die Mehraufwendungen für
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu entsprechen und darf in den Jahren 2003 und
2004 höchstens 0,15 Cent/kWh, in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13
Cent/kWh, in den Jahren 2007 und 2008 höchstens 0,10 Cent/kWh und in den
Jahren 2009 und 2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen. Der Zuschlag ist vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich im Vorhinein festzulegen.
Etwaige Differenzen sind im jeweiligen Folgejahr auszugleichen. Kann mit
diesen Zuschlägen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist der Unterstützungstarif
für alle Anlagen anteilsmäßig zu kürzen. |
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(11) Die gemäß Abs.
10 eingehobenen Beträge sind vom Netzbetreiber monatlich an die
Energie-Control GmbH abzuführen. Die Energie-Control GmbH kann den vom
Netzbetreiber abzuführenden Beitrag mit Bescheid vorschreiben. Die
Energie-Control GmbH hat aus den, von den Netzbetreibern eingehobenen Beträgen
die Mittel, die an den Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß
Abs. 1 zu entrichten sind, bereitzustellen. |
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(12) Bei der
Ermittlung des Marktpreises für KWK-Strom gemäß Abs. 3 und 4 als Durchschnitt
für die letzten 12 Monate ist der Grundlast- und Spitzenlastanteil
entsprechend einer typischen Stromerzeugungsganglinie einer KWK-Anlage zu
berücksichtigen. Die Ermittlung und Festlegung des Marktpreises für
KWK-Strom erfolgt unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20. |
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Ökobilanzgruppe |
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Einrichtung einer Ökobilanzgruppe §
14. (1)
Der Regelzonenführer hat in seiner Regelzone eine Ökobilanzgruppe
einzurichten (§ 16) und nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen
(Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr. Sobald die rechtlichen, technischen
und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen
die Ökobilanzgruppen zu einer bundesweiten Ökobilanzgruppe zusammenzuschließen
und einen Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen. Wird innerhalb von drei
Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen kein bundesweiter
Ökobilanzgruppenverantwortlicher bestimmt, so hat die Energie-Control GmbH
einen bundesweiten Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus dem Kreis der
Regelzonenführer zu bestimmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche unterliegt
der Aufsicht der Energie-Control GmbH. (2) Die Aufgaben des
Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind organisatorisch getrennt von den
sonstigen Aktivitäten des Regelzonenführers wahrzunehmen. Der
Ökobilanzgruppenverantwortliche hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu
treffen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. |
Errichtung einer Ökoenergie-AG § 14.
(1) Zur bestmöglichen Vermarktung des im
Bundesgebiet anfallenden Ökostroms ist eine Aktiengesellschaft mit einem
Grundkapital von einer Million Euro zu gründen. Der Sitz der
Gesellschaft ist Wien. Die Ökoenergie-AG ist bei der Erfüllung der ihr im
öffentlichen Interesse zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben ein beliehenes
Unternehmen des Bundes und unterliegt – unbeschadet der Verwaltung der
Anteilsrechte durch die als Aktionäre beteiligten Gebietskörperschaften – der
Wirtschaftsaufsicht der Energie-Control GmbH. (2) Die Gesellschaft führt die Firma “Ökoenergie-Aktiengesellschaft
(Ökoenergie-AG)“. Der Erwerb von Anteilsrechten (Aktien) an der Ökoenergie-AG
ist nach Maßgabe des Bestimmungen von Abs. 3 ausschließlich dem Bund und
den Ländern vorbehalten. (3) Das Aktienkapital ist von der Republik Österreich
zu zeichnen. Jedem Land steht das Recht zu, gegen Barzahlung Aktien im Ausmaß
von 5,4 vH zum Nominalwert, zuzüglich der anteiligen Gründungskosten der
Gesellschaft, zu erwerben. 51,4 vH des Aktienkapitals haben jedenfalls
im Eigentum des Bundes zu verbleiben. (4) Kapitalerhöhungen haben im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. (5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das
Aktiengesetz 1965 anzuwenden. (6) Die Ökoenergie-AG hat alle organisatorischen
Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie ist
insbesondere zur Einrichtung von zumindest einer Bilanzgruppe verpflichtet,
in der alle Ökostromanlagen zusammengefasst sind, für die eine Abnahmeverpflichtung
gemäß § 10 Abs. 1 in Anspruch genommen wird. Die Errichtung einer Bilanzgruppe pro
Regelzone ist zulässig, sofern dies aus technischen oder organisatorischen
Gründen erforderlich ist. Die Ökoenergie-AG hat der Energie-Control GmbH die
für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen
Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. (7) Die Ökoenergie-AG ist Rechtsnachfolgerin der
Ökobilanzgruppenverantwortlichen und tritt insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern
und Stromhändlern abgeschlossenen Verträge ein. Die Regelzonenführer als
Ökobilanzgruppenverantwortliche haben der Ökoenergie-AG alle zur Besorgung
ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und Datenbanken,
sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstattung) kostenlos zu überlassen.
Rechte und Pflichten, die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als
Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen auf die Ökoenergie-AG
über. Insbesondere haben die Regelzonenführer die ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen
überschüssigen Mittel der Ökoenergie-AG auszufolgen. Die Abrechnung für das
Kalenderjahr 2004 hat noch durch die Regelzonenführer als
Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen für dieses Kalenderjahr
auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 gebührt. (8) Die Ökoenergie-AG hat eine Abschätzung der für
Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der
Bilanz gesondert darzustellen. |
§
15.
(1) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind: 1. Ökostrom nach Maßgabe des § 10 zu den gemäß §
11 bestimmten Preisen abzunehmen; 2. der Abschluss von Verträgen a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen,
Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern
und Stromhändlern); b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum
Zwecke des Datenaustausches; c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern)
über die Weitergabe von Daten; |
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3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an
elektrischer Energie in Form von Fahrplänen gemäß den geltenden Marktregeln
an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den
durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten
Verrechnungspreis monatlich zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Verhältnis der
im vorangegangen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone verkauften
Strommengen zu erfolgen; bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des
ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet. |
3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer
Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher
im Inland beliefern, gegen den Verrechnungspreis täglich zuzuweisen. Die
Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in
der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der im vorangegangenen
Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Bei
neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das
Jahr hochgerechnet. Im Falle von wesentlichen Änderungen dieses
Verhältnisses, insbesondere bei einem Wechsel der Bilanzgruppe oder bei Änderung
der Abgabemenge an Endverbraucher in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß,
hat eine Anpassung der Quote unterjährig zu erfolgen. Weitere unterjährige
Anpassungen erfolgen, wenn sich die Abgabemenge an Endverbraucher nach der
jeweils vorangegangenen Quotenanpassung in einem 10 vH übersteigenden
Ausmaß abermals ändert. Im Falle einer Quotenanpassung erfolgt diese
Anpassung nur für diejenigen Stromhändler, die von der Marktanteilsänderung
unmittelbar betroffen sind.“ |
4. soweit noch keine bundesweite Ökobilanzgruppe
eingerichtet ist, für einen Ausgleich der abgenommenen Ökostrommengen und der
Vergütungen derart zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der
gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die
geleisteten Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem
Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden
Regelzone verteilt werden, wobei allfällige Zuschläge der Landeshauptmänner
gemäß § 30 Abs. 4 in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind; 5. die Erstellung von Prognosen über die
zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von
Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren
Zuweisung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von
Ausgleichsenergie zu achten; 6. die Einhaltung der Marktregeln. |
|
(2) Der
Ökobilanzgruppenverantwortliche hat dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die
Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. |
|
(3) (Verfassungsbestimmung) Im Falle von Streitigkeiten im
Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 4 entscheidet die
Energie-Control GmbH mit Bescheid. |
|
§
16.
(1) In der Ökobilanzgruppe sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die
eine Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch genommen wird. Betreiber von
Ökostromanlagen, welche die Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch
nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen. |
|
(2) Für die
Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu
verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu
hinterlegen. |
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|
Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der
Ökobilanzgruppe § 17. Die Aufbringung der mit der Erfüllung
der Aufgaben der Ökobilanzgruppe erforderlichen Mittel erfolgt durch die aus
dem Verkauf von abnahmepflichtiger elektrischer Energie erzielten Erlöse
sowie durch die gemäß § 21 abzugeltenden Mehraufwendungen. |
|
§
18.
(1) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche
hat die in §§ 10, 11 und 15 angeführten Verträge, soweit sie die
Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie – einschließlich den
Ausgleich gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 – betreffen, unter Zugrundelegung von
Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen
der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH. |
|
(2) Die Allgemeinen
Bedingungen haben insbesondere zu enthalten: 1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von
Zahlungen; 2. Übermittlung von Daten und einzuhaltende
Datenformate; 3. Art und Umfang von Prognosen über
Einspeisefahrpläne; 4. Modalitäten über den Ausgleich der
Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4. |
|
(3) Die Genehmigung
ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und
Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der
in den §§ 10 und 15 umschriebenen Aufgaben geeignet sind. |
|
(4) Der
Ökobilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, über Aufforderung der
Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu
erstellen. |
|
Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber
und Netzbetreiber §
19.
(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Fahrplan zu
übernehmen, den daraus resultierenden Anteil an abnahmepflichtiger
elektrischer Energie (§ 10) zu kaufen und dem
Ökobilanzgruppenverantwortlichen das Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises
für Ökoenergie von 4,5 Cent/kWh für diese Mengen an elektrischer Energie
monatlich zu entrichten. |
|
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, die Höhe des Entgelts gemäß Abs. 1 durch Verordnung zu
bestimmen, wenn sich die Marktbedingungen wesentlich verändern. Bei der
Bestimmung des Entgelts ist auf den Marktpreis gemäß § 20 Bedacht zu nehmen.
Die Verfahrensbestimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine
Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der
eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen. |
entfällt |
(3) Die
Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen
die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des
Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der
Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische
und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen. |
(2) Die
Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben dem
Ökobilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplanerstellung und
Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die
Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte,
gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu
stellen. |
§
20.
Die Energie-Control GmbH hat vierteljährlich die durchschnittlichen
Marktpreise elektrischer Grundlastenergie festzustellen und in geeigneter
Weise zu veröffentlichen. Dazu sind öffentlich zugängliche Indizes von
Strombörsen oder Institutionen zu verwenden, welche die Erstellung von
Indizes durchführen (z.B. SWEP, Platt´s Notierungen). |
|
Abgeltung der Mehraufwendungen §
21.
Dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind folgende Mehraufwendungen
abzugelten: 1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen
aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten
Preisen ergeben (§ 22), 2. die mit der Erfüllung der Aufgaben des
Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen und finanziellen
Aufwendungen , sowie 3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion
die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen. |
Abgeltung
der Mehraufwendungen § 21. Der Ökoenergie-AG
sind folgende Mehraufwendungen abzugelten: 1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen
aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten
Preisen ergeben (§ 22), 2. die mit der Erfüllung der Aufgaben des
Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen und finanziellen
Aufwendungen , sowie 3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie. Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten
Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen. |
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3a. Teil § 21a. Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen
(§ 10 Z 4) wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem
zusätzlichen Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 28 lit. a) gemäß § 22a Abs. 2 im
Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des
kontrahierten Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3
sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22a Abs. 4 an die Länder
abzuführenden Mittel ermittelt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in
einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den
sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch
Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten
Kalenderjahr durch eine Anpassung der Förderbeiträge auszugleichen. Für die
Kalenderjahre 2005 bis 2010 hat das zusätzliche Unterstützungsvolumen € 17
Mio. zu betragen und darf nicht überschritten werden. Nach diesem Zeitpunkt
ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu zu bestimmen. Aufteilung
des Einspeisetarifvolumens § 21b. Von dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen
bzw. Unterstützungsvolumen, entfallen auf 1. Ökostromanlagen, die auf Basis von fester
Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 40 vH; 2. Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas
betrieben werden, 30 vH; 3. Windkraftanlagen 20 vH; 4. Photovoltaikanlagen 5 vH; 5. weitere
Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse
betrieben werden; Mischfeuerungsanlagen; Ökostromanlagen, auf Basis anderer
Energieträger) 5 vH. |
Fördermittel Aufbringung und Verwaltung der
Fördermittel |
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§
22.
(1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß § 21 ist von den
Endverbrauchern ein bundeseinheitlicher Förderbeitrag (Cent/kWh Abgabe an
Endverbraucher) zu leisten, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu
stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren
Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten
Mittel sind vierteljährlich an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen
abzuführen. Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind berechtigt, den
Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche
jährliche Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für
die Netznutzung gesondert auszuweisen. Die Netzbetreiber und die
Verrechnungsstellen haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sämtliche für
die Bemessung der Förderbeiträge erforderlichen Daten und sonstigen
Informationen zur Verfügung zu stellen. |
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(2) Die Höhe des
Beitrages hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft im vorhinein auf Grund einer Schätzung der zu
erwartenden Mehraufwendungen durch Verordnung in Cent/kWh jährlich festzusetzen.
Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen. Der Förderbeitrag
ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert
festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß §
25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem höchsten und dem
niedrigsten Förderbeitrag 1,5 nicht überschreiten darf. Die Verfahrensbestimmungen
des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe
nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft die Verordnung ohne
Zustimmung der Länder erlassen. |
entfällt |
(3) (Verfassungsbestimmung) Die durchschnittliche
Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, das ist die Summe aus
Förderbeitrag und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis, pro kWh Abgabe an
Endverbraucher darf für Kleinwasserkraftanlagen 0,16 Cent/kWh und für
sonstige Ökostromanlagen 0,22 Cent/kWh nicht übersteigen. Ab 1. Jänner 2005
kann die Höchstgrenze, die der Förderbeitrag für Ökostromanlagen, ausgenommen
Kleinwasserkraftanlagen, nicht übersteigen darf, vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung neu bestimmt werden. Bei der
Bestimmung der Höhe dieses Höchstbetrages ist auf die im § 4 enthaltenen
Zielsetzungen Bedacht zu nehmen. |
entfällt |
(4) (Verfassungsbestimmung) Im Förderungsbeitrag ist auch
ein Anteil vorzusehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien
zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und
Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil
beträgt für das Jahr 2003 25 Millionen €, für das Jahr 2004 15 Millionen €
und ab 2005 7 Millionen € jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist
nach der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land
in einem Kalenderjahr zu bemessen |
entfällt |
(5) In
Streitigkeiten zwischen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen und
Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages,
entscheiden die ordentlichen Gerichte. |
(2) In
Streitigkeiten zwischen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen und
Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des
Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte. |
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Förderbeiträge
für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 §
22a. (1) Die
Förderbeiträge für die Mehraufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie
aus Kleinwasserkraftanlagen werden durch Verordnung der Energie-Control
Kommission im Vorhinein auf Grund einer Schätzung bestimmt, wobei
unterjährige Anpassungen zulässig sind. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen
den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in
diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den
aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben.
Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die
Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum
festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden
Kalenderjahr auszugleichen. Die durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für
die Förderung von Ökostrom aus Kleinwasserkraftanlagen, das ist die Summe aus
Förderbeiträgen und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis, pro kWh Abgabe an
Endverbraucher darf für Kleinwasserkraftanlagen 0,16 Cent/kWh nicht
übersteigen. |
|
(2) Für sonstige
Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 2 und 4 hat die Energie-Control Kommission die
Höhe der Förderbeiträge durch Verordnung zu bestimmen, wobei das zusätzliche
Unterstützungsvolumen € 17 Mio. zu betragen hat und diese Grenze nicht
überschreiten darf. Letztmalig sind die Förderbeiträge unter Heranziehung
dieses zusätzlichen Unterstützungsvolumens für das Kalenderjahr 2010 zu
bestimmen. Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen
durch Gesetz neu zu bestimmen. Unterjährige Anpassungen der Förderbeiträge
sind zulässig. Bei der Festlegung der Förderbeiträge ist ein ausgeglichenes
Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits
sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom
und den aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits
anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr
durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermitteln und den in diesem Zeitraum
festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden
Kalenderjahr auszugleichen. (3) Der
Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen
gesondert festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen
gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem höchsten und
dem niedrigsten Förderbeitrag 3 beträgt. |
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„(4) (Verfassungsbestimmung) In den gemäß Abs. 2
bestimmten Förderbeiträgen ist auch ein Anteil vorgesehen, der den Ländern
zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen
Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist.
Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2005 sieben
Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach
dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im
jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen. |
§
23. (1)
Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21
bestimmten Mittel (Fördermittel) haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen
ein Konto einzurichten. |
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(2) Die Fördermittel
gemäß Abs. 1 werden aufgebracht: 1. aus Förderbeiträgen gemäß § 22; 2. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29
verhängten Verwaltungsstrafen; 3. durch sonstige Zuwendungen; 4. aus Zinsen der veranlagten Mittel. |
|
(2) Die Verwaltung
des Kontos obliegt den Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie haben die Mittel
zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der
Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit
Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren. |
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(3) Die
Ökobilanzgruppenverantwortlichen haben dem Elektrizitätsbeirat jährlich über
die in das Konto einfließenden Mittel und die Auszahlungen zu berichten. |
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2.
Abschnitt Überwachungs-
und Berichtspflichten |
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§
24.
(1) Die Energie-Control GmbH hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend
zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele
hinderlich sind. |
|
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist unverzüglich von Entwicklungen
gemäß Abs. 1 zu informieren. |
|
§ 25.
(1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
sowie dem Elektrizitätsbeirat jährlich spätestens Ende Juni einen Bericht
vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht
wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind.
Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen
und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der
Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus
anerkannten Anlagen auf Basis von Sonne, Erdwärme, Wind, Wellen- und Gezeitenenergie,
Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas
(Ökostromanlagen sowie Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen) beinhalten. |
|
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Jahr 2003 bis längstens 27.
Oktober 2003 einen Bericht zu veröffentlichen und an die Europäische
Kommission zu übermitteln, der die Themenbereiche „rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträger entgegenstehen“, „Vereinfachung
und Beschleunigung bei Verwaltungsverfahren der Projekte mit erneuerbaren
Energieträger“, „Bewertung der Objektivität, Transparenz und
Nichtdiskriminierung der Vorschriften im Umfeld der Förderung erneuerbarer
Energieträger mit besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen
Technologien“ abdeckt und eine Bewertung dieser Punkte beinhaltet. Des weiteren
hat der Bericht eine Darstellung der gesetzlichen und faktischen Rahmen zu
beinhalten, der auch die Koordinierung zwischen den Verwaltungsstellen im Genehmigungsverfahren,
die Leitlinien in relevanten Verfahren sowie die Tätigkeit jener Behörden
oder Institutionen, die in Streitigkeiten als Vermittler auftreten, zu
enthalten hat. |
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(3) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat einen Bericht
vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes, insbesondere die des § 4
Abs. 2, erfüllt sind. |
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4a. Teil Ausschreibungsverfahren Ausschreibungsbedingungen § 25a. (1) Für die im § 21b Z 3 angeführten Anlagen, auf die die Merkmale
des § 10 Z 4 zutreffen, werden bis 2010 die Preise und Einspeisevolumina von
elektrischer Energie, für die eine Abnahmepflicht der Ökoenergie-AG besteht,
im Rahmen einer Ausschreibung bestimmt. Die Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes finden auf diese Ausschreibung nicht Anwendung. (2) Die Energie-Control GmbH hat spätestens zwei Monate vor dem Ausschreibungsstichtag auf
ihrer Homepage die Ausschreibung zu veröffentlichen. Die Ausschreibung hat zu
enthalten: 1. Art des Primärenergieträgers aus dem Ökostrom erzeugt wird mit zugehörigem
Ausschreibungsvolumen; 2. den Höchstpreis, bis zu dem Angebote
beachtlich sind; 3. Sicherheitsleistung gemäß § 25c; 4. erforderliche Projektsunterlagen; 5. Zeitpunkt bis zu dem die Anlage zu errichten
und in Betrieb zu nehmen ist; 6. den Ausschreibungsstichtag; 7. sonstige Bedingungen, die Voraussetzung für
die Berücksichtigung von Anboten darstellen. (3) Bei der Festlegung von
Preisen gemäß Abs. 2 Z 2 ist ausgehend von einem Preis von
6,9 Cent/kWh für jedes Kalenderjahr 5 vH der Differenz des
jeweiligen Vorjahreswertes zum Verrechnungspreis in Abzug zu bringen.
Erstmalig hat dieser Abzug bereits in den Ausschreibungen für das Kalenderjahr
2006 zu erfolgen. (4) In den
Ausschreibungsbedingungen können insbesondere auch besondere technische Spezifikationen
hinsichtlich der in den eingereichten Projekten zum Einsatz gelangenden
Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der
Technik zu entsprechen haben. Einreichung der Angebote § 25b. (1) Teilnehmer an der Ausschreibung haben
spätestens bis zum Ausschreibungsstichtag ihr Angebot bei der Energie-Control
GmbH einzureichen. Im Angebot sind anzugeben 1. Name und Adresse des Einreichers, bei
Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich unter Angabe der
Firmenbuchnummer; 2. kurze Beschreibung der geplanten Anlage mit
Engpassleistung und Energieträger; 3. geplanter Standort der Anlage unter Angabe
der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer; 4. prognostizierte Jahresvolllaststunden; 5. begehrter Einspeisetarif pro kWh ; 6. geplanter Inbetriebnahmezeitpunkt; 7. die in der Ausschreibung enthaltenen sonstigen
Bedingungen, die für die Berücksichtigung von Anboten bestimmt werden. (2) Die Angebote sind in
Papierform und in einem verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift
„Ausschreibung Ökostrom“ bis zum Ausschreibungsstichtag einzureichen. Erlegung der
Sicherheitsleistung § 25c. Bis zum Ausschreibungsstichtag hat der Teilnehmer
an der Ausschreibung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 vH des begehrten
jährlichen Einspeisetarifvolumens bei der Energie-Control GmbH zu erlegen.
Der Erlag hat durch Einzahlung auf ein von der Energie-Control GmbH bekannt
zu gebendes Konto zu erfolgen, wobei der Betrag bis zum
Ausschreibungsstichtag auf dem Konto gutgeschrieben sein muss. Eine
Verzinsung zugunsten des Teilnehmers erfolgt nicht. Öffnung der Angebote § 25d. (1) Nach dem Ausschreibungsstichtag erstellt die
Energie-Control GmbH eine Reihung (§ 25e). (2) Die Angebote sind an einem
festgesetzten Ort und zu einer festgesetzten Zeit, nach Ablauf des Ausschreibungsstichtags
zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen,
die aus mindestens einem Angehörigen der Energie-Control GmbH, einem
sachkundigen Vertreter der Ökoenergie-AG sowie je einem Vertreter des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
sowie drei Vertretern der Länder besteht. Die Teilnehmer an der Ausschreibung
sind berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. (3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen,
ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf
der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet
eingelangt zu kennzeichnen. (4) Die geöffneten Angebote
sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen
wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt
ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten
sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB
Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind.
Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der
Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches
Auswechseln feststellbar wäre. (5) Aus den Angeboten - auch
Alternativangeboten - sind folgende Angaben vorzulesen und in der
Niederschrift festzuhalten: 1. Name und Geschäftssitz des Bieters; 2. Kategorie der Anlage; 3. Leistung der Anlage und prognostizierte
Einspeisemenge pro Jahr; 4. der Preis zu dem sich der Bieter verpflichtet eine
bestimmte Menge von Ökostrom der Ökoenergie-AG zu liefern. Aus
Schreiben der Bieter,
mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert
werden, dürfen nur die Preise und die Leistung der Ökostromanlage sowie die
prognostizierte Einspeisemenge bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen
den Mitbietern nicht zur Kenntnis gebracht werden. (6) Es ist eine Niederschrift
aufzunehmen, in
welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen Angaben
einzutragen sind: 1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung; 2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die
Art des Verfahrens; 3. die Namen der Anwesenden; 4. zwingend
verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen; 5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel. Die
Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf
Verlangen ist den Bietern
- so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren - eine Abschrift der
Niederschrift auszufolgen. Reihung der Angebote § 25e. (1) Unvollständige oder fehlerhafte Angebote,
wenn die Mängel nicht behoben wurden, Angebote, deren Preis den in der
Ausschreibung bestimmten Höchstpreis übersteigt und Angebote, für die keine
Sicherheitsleistung gelegt worden ist, werden ausgeschieden. Die
verbleibenden Projekte werden nach der Höhe des begehrten Preises gereiht.
Das Projekt mit dem geringsten angebotenen Preises ist das bestgereihte
Projekt und erhält den Zuschlag. Der Zuschlag wird nach Maßgabe des Abs. 2 an
das Projekt mit dem jeweils günstigsten Preis erteilt.. Ein Rechtsanspruch
auf Erteilung des Zuschlages besteht nicht. (2) Bei der Reihung und
Zuschlagserteilung ist wie folgt vorzugehen: 1. Für jedes Projekt ist als maximales erforderliches
Einspeisetarifvolumen das Produkt aus begehrtem Einspeisetarif mal der
prognostizierten Jahresvolllaststunden mal Leistung zu bilden; 2. Zuschläge werden so lange erteilt, als die Summe dieser
Produkte das Gesamtvolumen der Ausschreibung nicht überschreitet. Sollten
gleichgereihte Projekte das Budget überschreiten ist der Zuschlag
demjenigen Projekt zu erteilen, das
den in den Auschreibungsbedingungen enthaltenen technischen Spezifikationen
am besten entspricht. Kann auch unter Anwendung dieser Auswahlkriterien keine
Reihung gefunden werden, ist keines dieser Projekte zu berücksichtigen. (3) Die
Energie-Control GmbH teilt der Ökoenergie-AG die erteilten Zuschläge mit. Die
Ökoenergie-AG hat nach Maßgabe des § 10a Abs. 4 mit den jeweils
genannten Personen Verträge über die Abnahme von Ökostrom zu den von der
Behörde genehmigten Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Verfall der
Sicherheitsleistung § 25f. (1) Die Sicherheitsleistung sämtlicher Ausschreibungsteilnehmer, die
keinen Zuschlag erhalten haben, werden von der Energie-Control GmbH innerhalb
von zwei Wochen rücküberwiesen. (2) Hinsichtlich
jener Ausschreibungsteilnehmer, die den Zuschlag erhalten haben, verbleibt
das Vadium bei der Energie-Control GmbH und wird erst an den Teilnehmer
ausbezahlt, sobald dieser nachweist, dass der Betrag zur Errichtung in
Anlagen verwendet wird. Bloße Planungs- und Projektierungskosten,
Mietentgelte, Kaufpreise für Grundstücke oder ähnliches gelten nicht als
Investition im Sinne des vorhergehenden Satzes. (3) Falls zum vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkt das
Vadium nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, und der Betreiber nicht
nachweist, dass die Verzögerung nicht in seiner Sphäre liegt, verfällt dieses
und wird zur Anhebung des nächstfolgenden Ausschreibevolumens in der jeweiligen
Kategorie verwendet. Der erliegende Betrag ist der Ökoenergie-AG
gutzuschreiben und von dieser für die Einspeisetarifzahlungen zu verwenden. Gewährung
der Einspeisetarife § 25g. Die Abnahmeverpflichtung zu den Preisen,
zu denen der Zuschlag erteilt wurde, besteht für einen Zeitraum von 10.
Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebs
besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr
besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises.
Sollte die Anlage jedoch erst später als zu dem in den Ausschreibebedingungen
festgelegten Zeitpunkt in Betrieb gehen, verkürzt sich der Anspruchszeitraum
um die Zeitspanne, um die die Anlage verspätet in Betrieb gegangen ist. Verzögerung des
Inbetriebnahmezeitpunkts § 25h. Verzögert sich der Inbetriebnahmezeitpunkt, so
ist vom Teilnehmer glaubhaft zu machen, dass die Ursachen dafür nicht in
seinem Einflussbereich liegen. Ansonsten verfällt der Anspruch auf den
Einspeisetarif. Jedenfalls verfällt der Anspruch auf Einspeisetarife, wenn
die vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkte um mehr als zwei Jahre überschritten
werden. |
Verordnungen, Auskunftspflicht,
automationsunterstützter |
|
§ 26.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung der für
die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere
auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. |
|
(2) Vor jeder
Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz ist ein der Begutachtung
durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren
durchzuführen, in dem den Vertretern der im § 26 Abs. 3 E-RBG genannten Bundesministerien
und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. |
|
(3) Verordnungen
aufgrund dieses Bundesgesetzes treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt
für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft. |
|
§ 27.
(Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sowie Unternehmen,
die mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen befasst sind, sind verpflichtet,
den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen
zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich
betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme
und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn
diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung
entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren
erforderlich sind. |
|
Automationsunterstützter Datenverkehr §
28.
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in
Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, welche die Behörde
in Erfüllung in ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, dürfen
automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. |
|
(2) Die
Energie-Control GmbH ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von
Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu
übermitteln an 1. die Parteien und sonstigen Beteiligten dieses
Verfahrens; 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen
werden; 3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in
Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an Mitglieder, die gemäß § 26
Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG ernannt wurden; 4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§55 AVG). |
|
§ 29. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000
€ zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der
Einsichtnahme gemäß § 27 nicht nachkommt. |
|
(2) Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 13 000 € zu bestrafen, wer 1. der Verpflichtung zur Ausstellung von
Herkunftsnachweisen gemäß § 8 nicht nachkommt; 2. seinen Verpflichtungen gemäß § 15 nicht
nachkommt; 3. seinen Verpflichtungen gemäß § 19 nicht
nachkommt. |
|
(3) Geldstrafen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der
Ökobilanzgruppenverantwortlichen eingerichteten Konto für Ökoenergie gemäß §
23 zu. |
|
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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§ 30.
(Verfassungsbestimmung) (1) Die aufgrund des § 34
Abs. 1 und 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl. I Nr.
143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen
der Landeshauptmänner bleiben im jeweiligen Land bis zur Neuregelung der
Sachmaterie aufgrund von Verordnungen auf Basis dieses Bundesgesetzes in
Geltung. |
|
(2) Die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgrund der Ausführungsgesetze
zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl. I Nr. 143/1998
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu den §§ 40 und 41
anerkannten bzw. benannten Anlagen gelten als gemäß § 7 anerkannte Anlagen. |
|
(3) Für Altanlagen
gelten die jeweiligen, 1. bis zum 31. Juli 2002 erlassenen
Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG oder 2. die gemäß § 66a Abs. 7 Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 121/2000 bestehenden Rechtsvorschriften weiter. Soweit
diese Rechtsvorschriften keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife
enthalten, gelten diese Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von
zehn Jahren weiter. |
|
(4) Sind für
Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung
erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich
errichtet sind, die Preise gemäß § 11 niedriger als die bis zum 1.
Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ElWOG verordneten
Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß
§ 34 Abs. 1 ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses
Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung des Landeshauptmannes
festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznutzungsentgelt für die gesamte
Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen.
Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der
Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren
weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für
Netznutzung gesondert auszuweisen. |
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(5)
Die aufgrund des § 34 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 und in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 von den Netzbetreibern bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingehobenen Zuschläge sind – soweit sie
nicht zur Abdeckung der sich aus der Abnahmeverpflichtung für Ökoenergie
bewirkten Mindererlösen verwendet wurden – den Ländern für Zwecke der
Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung zu
stellen. Nachgewiesene Mehraufwendungen von Netzbetreibern, die aus den gemäß
§ 34 Abs. 3 und 4 ElWOG eingehobenen Zuschlägen nicht abgegolten werden
können, sind mit den gemäß § 22 Abs. 4 zugewiesenen Mitteln vorrangig
abzudecken. |
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(6) Die Länder
können die ihnen für Zwecke der Technologieförderung gemäß Abs. 5 sowie § 22
Abs. 4 zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von
Produktionszuschüssen für Ökostromanlagen verwenden. |
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(7) Als zweiter
Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den §§ 41, 43
Abs. 3 und 45 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl
I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird
der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den Nachweis – und gegebenenfalls die
Vorschreibung der Ausgleichsabgabe – gelten unbeschadet des § 32 Abs. 4 die
Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die
Ausgleichsabgabe gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu § 61a ElWOG wird
bundeseinheitlich 1. für jene Bundesländer,
die bis zum 30. September 2002 keine Ausgleichsabgabe festgelegt haben, sowie
2. in allen Bundesländern für die
Nachweisperiode ab 1. Oktober 2002 mit 2,55
Cent/kWh festgelegt. |
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(8) Verträge, 1. die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen, 2. die Stromlieferungen aus
Kleinwasserkraftwerksanlagen, oder 3. die die Einräumung von Rechten zum Bezug von
Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel mit
Kleinwasserkraftzertifikaten, zum
Gegenstand haben, sind – soweit erforderlich – diesem Bundesgesetz anzupassen.
Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen, die auf Bestandsdauer der Anlagen
das Recht zum Bezug der in diesen Anlagen produzierten Energie sowie die
zugehörigen Zertifikate an Dritte übertragen haben, haben erst dann Anspruch
auf einen Einspeisetarif gemäß § 11, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem
Kleinwasserkraftwerksbetreiber und dem Zertifikatsberechtigten der neuen Erlösstruktur
der Kleinwasserkraftwerke durch Einspeisetarife gemäß Ökostromgesetz bzw.
durch den Entfall der Zertifikatsgenerierung ab 1. Jänner 2003 unter ausdrücklicher
Zustimmung beider Vertragspartner dahingehend angepasst wurden, dass der
wirtschaftliche Vorteil aus der Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen
dem Bezugs- und Zertifikatsberechtigten zukommt. |
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(9) Die
Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach
Kundmachung dieses Bundesgesetzes Allgemeine Bedingungen der Energie-Control
GmbH vorzulegen. |
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(10) Auf Verfahren
betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 149/2002 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen
des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Anwendung. |
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Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember 2004 § 30a. Als
Förderbeitrag zur
Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökoenergie-AG wird bestimmt: 1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. März
2004 a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,005 Cent/kWh; b) für sonstige Ökostromanlagen aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,094 Cent/kWh; bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen
sind, 0,110 Cent/kWh; cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh; dd) für alle übrigen Endverbraucher
0,134 Cent/kWh. 2. ab 1. April 2004 a) für Kleinwasserkraftanlagen
ein Betrag von 0,035 Cent/kWh; b) für sonstige
Ökostromanlagen aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,143 Cent/kWh; bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,168 Cent/kWh; cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,175 Cent/kWh; dd) für alle übrigen Endverbraucher
0,204 Cent/kWh |
§
31.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder
gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
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(2) Betreiber von
anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind zur Ausgabe von
handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat Verwendung finden können. |
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„(3) Das im Teil 4a
vorgesehene Ausschreibungsverfahren ist letztmalig im Kalenderjahr 2010
durchzuführen. |
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften § 32.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 30 Abs.
4, 7 und 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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(2) Die §§ 2, 4 bis
7, 14 und 18 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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(3) Die übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. |
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(4) Verordnungen und
Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz können bereits vor den in Abs. 1 und
2 genannten Zeitpunkten ergehen, werden jedoch erst mit dem
Inkrafttretenszeitpunkt der Bestimmungen, auf die sich diese Handlungen
beziehen, wirksam. |
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(5) (Verfassungsbestimmung) Soweit im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz,
zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, in den von den
Ländern hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen sowie im Bundesgesetz
über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich
und die Errichtung der Elektrizitäts |
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§ 32a. (1) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit der Aufnahme der operativen
Tätigkeit der Ökoenergie-AG, spätestens jedoch mit 30. Juni 2005 in Kraft.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen
(Regelzonenführer) die durch dieses Bundesgesetz der Ökoenergie-AG zur
Besorgung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Zeitpunkt ist vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (2) Den
Ökobilanzgruppenverantwortlichen gebührt für ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 eine
angemessene Vergütung, die der Ökoenergie-AG in Rechnung zu stellen ist und
die einen Aufwand gemäß § 21 Z 2 darstellt. |
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut: 1. (Verfassungsbestimmung)
Hinsichtlich der §§ 1, 13 Abs. 10, 15 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 4, 27, 30,
31 Abs. 1, und 32 Abs. 4 die
Bundesregierung; 2. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 2 und
22 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft; 3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit. |
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30. Soweit in den,
nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 geänderten
Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der
Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der
Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I
Nr. 149/2002, noch das Wort „Ökobilanzgruppenverantwortlicher“
enthalten ist, wird dieses durch den Ausdruck „Ökoenergie-AG“
in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt. |
Änderung
des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes |
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§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne
dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck …… |
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48. “KWK-Anlagen” (“Kraftwärmekopplungsanlagen”)
Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern
gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme
der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient; |
entfällt |
49. “KWK-Energie” elektrische Energie, die
unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von
Fernwärme hergestellt wird. |
entfällt |
§
47. (1) … |
§
47. (1) … |
(2) (Grundsatzbestimmung) Die
Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten: 1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator,
den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch
abzuschließen; 2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu
führen; 3. entsprechend den Marktregeln Daten an die
Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder
weiterzugeben; 4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen
und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden, die Meldung kann auch im
Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom
Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen; 5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder
– im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen. |
(2) … |
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6. Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich
sind, um die Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie zu minimieren. |
(3) … |
(3) …. |
(4) (Verfassungsbestimmung)
Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen
Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern,
sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich
ist. |
(4) (Verfassungsbestimmung)
Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen
Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern,
sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur
Übernahme der den Stromhändlern zugewiesenen Ökoenergie erforderlich ist. Die
Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen
der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen
Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen. |
Änderung
der Energie-Regulierungsbehördengesetzes |
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§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der
Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen: |
§
16. … |
1. … - … 24. |
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25. die Festsetzung der Höhe des Beitrages gemäß
§ 22a Abs. 2 Ökostromgesetz. |