657 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (649 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonder­unterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Familien­lastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden (Budgetbegleitgesetz 2005)

 

 

 

Zu Art. 1 bis 4 (Justiz):

Im Strafgesetzbuch sollen der Rahmen für die Tagessätze bei den Geldstrafen der Geldwertentwicklung angepasst sowie die straf(satz)bestimmenden Wertgrenzen in moderater Annäherung an diese Entwicklung angehoben werden.

Auch in der Strafprozessordnung und im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 sollen die (Höchst‑)Beträge von Ordnungsstrafen und Kostenersätzen (Pauschalkosten, Verteidigungskosten) angepasst werden.

Zu Art. 5 (Änderung des Bundesgesetzes  über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen):

Der in den vergangenen Jahren wesentlich gestiegene finanzielle Aufwand für die Durchführung von Sicherheitskontrollen soll durch eine Anpassung der Sicherheitsabgabe bedeckt werden.

Sicherheitskontrollen haben sich nicht mehr auf Passagiere zu beschränken, sondern es sind sämtliche Personen zu kontrollieren, die den Sicherheitsbereich des Zivilflugplatzes betreten. Es soll auch das Einbringen verbotener Gegenstände in den Sicherheitsbereich verhindert werden.

Hinsichtlich der Abrechnung der Sicherheitsabgabe eine verwaltungsökonomischere Form vorgeschlagen.

Zu Art. 6 (Änderung des Waffengesetzes):

In Bezug auf zwischenstaatliche Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Dokumente betreffend den Verkehr mit Feuerwaffen werden Erleichterungen vorgesehen.

Zu Art. 7 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht für die Zentralstellen der Bundesministerien das Führen einer Kosten- und Leistungsrechnung verpflichtend vor.

Weiters eröffnet der Gesetzesvorschlag die Möglichkeit, bestimmte Darstellungen zur Wirtschaftslage und dem Bundeshaushalt statt – wie bisher – im Arbeitsbehelf zukünftig im Budgetbericht aufzunehmen. Auch entfallen in den Übersichten zum Bundesfinanzgesetz die Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben, da ohnedies der Budgetbericht über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben Aufschluss geben soll. Dadurch soll eine bessere Zusammenführung der Daten in einem Dokument ermöglicht werden.

Zu Art. 8 (Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H.):

Im Zuge der bestehenden Privatisierungsmaßnahmen ist die Veräußerung der Bundesanteile an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. vorgesehen.

Eine bestmögliche Verwertung der Bundesanteile und bestmögliche Veräußerung der der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. gewährten Bundesdarlehen sollen erreicht werden.

Zu Art. 9 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die für die Österreichische Nationalbibliothek sollen um insgesamt 1,16 Millionen Euro erhöht werden. Damit sollen bestimmte von diesen Einrichtungen zu tragende Kosten berücksichtigt werden.

Zu Art. 10 (Änderung des Bundesforstegesetzes 1996):

Der Bund tritt an Stelle der Österreichischen Bundesforste AG in die Rechtsverhältnisse ehemaliger Bediensteter des Bundes/Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste bzw. ihrer Hinterbliebenen in Bezug auf deren Pensionsanwartschaften und –ansprüche ein. Damit soll die Aufsplitterung der Vollziehungskompetenz im Zusammenhang mit Pensionsleistungen für ehemalige Bedienstete des Bundes/Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ bzw. deren Hinterbliebene beseitigt werden.

Darüber hinaus ist eine Erhöhung des Grundkapitals vorgesehen.

Zu Art. 11 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965):

Das Bundespensionsamt übernimmt von der Österreichischen Bundesforste AG die Aufgaben der Pensionsstelle.

Zum 4. Abschnitt (Arbeitsmarkt):

Die wesentlichen Ziele und Inhalte der vorgeschlagenen Regelungen sind

       Heranziehung von bestehenden Rücklagen der Arbeitsmarktförderung zur Niveauerhaltung der aktiven Arbeitsmarktpolitik.

       Kostenabdeckung der Arbeitsmarktentlastung durch die PV im Rahmen der vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit und Harmonisierung des KV-Beitragssatzes für SUG-Bezieher.

       Erleichterung der Entsendung von qualifizierten Arbeitskräften zur Aus- und Weiterbildung innerhalb internationaler Konzerne.

       Kostenwahrheit bei der Finanzierung der Krankenversicherung für Arbeitslose.

Zu Art. 18 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die Finanzverwaltung sowie für Studienförderungsmaßnahmen sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden.

Zu Art. 19 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes):

Das Pflegegeld soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 um 2% valorisiert werden.

Zu Art. 20 (Änderung des Bundessozialamtsgesetzes):

Durch die vorgeschlagene Änderung des Bundessozialamtsgesetzes soll eine für die Leitung des Bundessozialamtes besondere Regelung für zukünftige Betrauungen mit der Funktion der Amtsleitung entfallen.

Zu Art. 21 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):

Schwerpunkte der vorgeschlagenen Regelungen sind

-       die gesetzliche Verankerung eines Rechtsanspruches auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991; Möglichkeit der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe auch für gemeinnützige Vereine;

-       die Ausdehnung der sozialen Abfederung der Besteuerung der Unfallrenten auf alle Renten, hinsichtlich derer der Versicherungsfall spätestens am 31. Dezember 2003 eingetreten ist;

-       die Verlängerung der Berufungsfrist auf sechs Wochen und

-       die gesetzliche Verankerung einer Mitwirkungspflicht in Verfahren auf Ausstellung von Behindertenpässen und auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe.

Zu Art. 22 (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Durch die Neuregelung des § 20 GSpG wird sichergestellt, dass die besondere Sportförderung nach dieser Bestimmung ab 2005 ungedeckelt 3 vH der Umsätze der Österreichische Lotterien GmbH zumindest aber 40 Mio Euro jährlich beträgt

Zu Art. 23 (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes):

Mit der Neuregelung soll an die Bundes-Sportorganisation 1,44 vH der durch das Glücksspielgesetz zur Verfügung gestellten Bundes-Sportförderungsmittel zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben verteilt werden. In diesem Betrag soll der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel enthalten sein.

Für die Verteilung nach dem herkömmlichen Verteilungsschlüssel nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 soll ein Fixbetrag in der Höhe von 36 322 560 Euro vorgesehen werden.

Die diesen Fixbetrag gemäß dem Glücksspielgesetz übersteigenden Sport-Förderungsmittel sollen insbesondere für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und –projekte anerkannter Sportverbände, besonders jedoch der Fachverbände, zur Verteilung gelangen.

Zu Art. 24 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Im Hinblick auf eine Verringerung der Umweltgefährdung, welche von Altlasten ausgeht, sollen die erforderlichen Maßnahmen bei bereits in Durchführung befindlichen Ersatzvornahmen möglichst rasch abgeschlossen werden. Für diese Aufgabe ist grundsätzlich im allgemeinen Budget Vorsorge getroffen. Wenn diese Mittel jedoch erschöpft sind, kann ein bestimmter Betrag aus den Altlastenbeiträgen, die eine zweckgebundene Bundeseinnahme darstellen, verwendet werden.

Die Modalitäten hinsichtlich der Ausweisung der Altlasten und der Festlegung der Prioritätenklassifizierung werden der vom Verfassungsgerichtshof judizierten Verordnungsqualität des Altlastenatlasses angepasst.

Zu Art. 25 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Der Zusagerahmen wird für die Jahre 2005 bis 2008 mit 218 019 Millionen Euro festgelegt. Das entspricht dem Niveau der Jahre 2003 und 2004.

Die schon bisherige Möglichkeit der Wiederausnützung nicht in Anspruch genommener Siedlungswasserwirtschafts-Fördermittel wird auf sämtliche Zusagen ausgeweitet.

In den Jahren 2005 und 2006 sollen jeweils 100 Millionen Euro aus dem Vermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Bedeckung des gesamten Liquiditätsbedarfes in der Siedlungswasserwirtschaft herangezogen werden.

Für das österreichische JI/CDM-Programm wird die Möglichkeit geschaffen, in Hinkunft auch Emissionsreduktionen aus Projekten in Industrieländern, die formal nicht als Joint Implementation-Projekte durchgeführt werden, anzukaufen.

 


 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Heidrun Silhavy, Dr. Richard Leutner, Mag. Melitta Trunk, Georg Keuschnigg, Josef Bucher, Sabine Mandak, Mag. Christine Lapp, Mag. Johann Moser, Heinz Gradwohl, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Johann Maier, Mag. Werner Kogler, Helga Machne, Franz Xaver Böhm sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1, betreffend Art. 1 (Änderungen des Strafgesetzbuches), und Z 4, betreffend Art. 23 (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen (Einsetzen der BGBl.-Nummer der letzten Gesetzesänderung, Berichtigung bzw. Aktualisierung der Bezeichnungen von Sportverbänden).

Zu Z 2, betreffend Art. 7 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Der Budgetbericht soll gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes und den sonstigen gemäß § 34 vorzulegenden Unterlagen von der Bundesregierung beschlossen werden, sodass dieser bereits unter einem dem Nationalrat mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vorgelegt wird.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann mit Stimmenmehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-10-19

                   Johann Kurzbauer Jakob Auer

       Berichterstatter                  Obmann