658 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (624 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, geändert wird

Die Richtlinie 87/2003/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft sieht die Einführung des gemeinschaftsweiten Handelssystems mit 1. Jänner 2005 vor. Dafür müssen in Österreich die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Das Emissionszertifikategesetz (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, mit dem die Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt wird, ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Die Europäische Kommission hat bei der Prüfung des österreichischen Zuteilungsplans gemäß § 11 EZG festgestellt, dass eine Regelung betreffend den Transfer von stillgelegten Anlagen auf bestehende Anlagen desselben Inhabers mit dem Kriterium 10 des Annex III der Richtlinie unvereinbar ist, und dem Zuteilungsplan mit der Auflage zugestimmt, dass diese Regelung beseitigt wird. Daher ist eine Novelle des EZG in diesem Punkt erforderlich.

Im Vollzug des EZG haben sich vor allem hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens einige Bestimmungen als nicht klar genug herausgestellt; das betrifft vor allem die Behördenzuständigkeit im Genehmigungsverfahren, aber auch Mindestanforderungen an den Genehmigungsantrag, um die Frist 31. Juli 2004 zu wahren. Die vorliegende Novelle soll diese und andere Punkte bereinigen.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Heidemarie Rest-Hinterseer, Karlheinz Kopf, Petra Bayr, Gerhard Steier, Dipl.-Kfm.Dr.Hannes Bauer, Klaus Wittauer, Georg Oberhaidinger, Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Ziffer 1:

In der Praxis hat sich herausgestellt, dass Auflagen in den meisten Fällen nicht erforderlich sind, wenn die Anträge den Anforderungen gemäß § 5 entsprechen.

Zu Ziffer 2:

Die Beilegung von Unterlagen ist erforderlich, um der Behörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Änderung des Bescheids erfolgen muss. Die Einfügung dient der Klarstellung.

Die neuen Abs. 2 und 3 sollen die Möglichkeit bieten, die Genehmigung hinsichtlich des Überwachungskonzepts amtswegig oder auf Antrag zu ändern, wenn sich in der Praxis herausstellt, dass das Konzept nicht ausreichend war oder die Anforderungen an die Überprüfungsmethode und –häufigkeit wegen der erwiesenen Konsistenz der Messungen herabgesetzt werden können, ohne den Zweck der Überwachung zu gefährden.


Zu Ziffer 3:

§ 9 Abs. 1 zweiter und dritter Satz

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die unabhängige Prüfeinrichtung jedenfalls das von der Behörde genehmigte Überwachungskonzept und allfällige Auflagen der Behörde sowie Änderungen der Genehmigung als Grundlage der Prüfung heranzuziehen und die Einhaltung der Genehmigung zu überprüfen hat.

§ 9 Abs. 3 erster Satz

Dem Sinn der Bestimmung nach können sich die begründeten Zweifel nur auf die Richtigkeit der Angaben beziehen.

Zu Ziffer 4:

Der Text ist ohne diese Wortfolge offenbar unvollständig.

Zu Ziffer 5:

Der Verweis auf § 13 Abs. 3 und 4 ist offenbar ein Schreibfehler, die Verordnungen und Bescheide werden in Abs. 4 und 5 festgelegt.

Zu Ziffer 6:

Die Nichteinhaltung des Überwachungskonzepts ist mit einer Sanktion zu belegen, um die Integrität des Systems zu untermauern.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dipl.-Ing. Elke Achleitner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-10-20

Dipl.-Ing. Elke Achleitner      Dr. Eva Glawischnig

    Berichterstatterin                     Obfrau