658 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (624 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, geändert wird
Die Richtlinie
87/2003/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
in der Gemeinschaft sieht die Einführung des gemeinschaftsweiten Handelssystems
mit 1. Jänner 2005 vor. Dafür müssen in Österreich die rechtlichen
Voraussetzungen geschaffen werden. Das Emissionszertifikategesetz (EZG), BGBl.
I Nr. 46/2004, mit dem die Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt wird,
ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Die Europäische
Kommission hat bei der Prüfung des österreichischen Zuteilungsplans gemäß
§ 11 EZG festgestellt, dass eine Regelung betreffend den Transfer von
stillgelegten Anlagen auf bestehende Anlagen desselben Inhabers mit dem
Kriterium 10 des Annex III der Richtlinie unvereinbar ist, und dem Zuteilungsplan
mit der Auflage zugestimmt, dass diese Regelung beseitigt wird. Daher ist eine
Novelle des EZG in diesem Punkt erforderlich.
Im Vollzug des EZG
haben sich vor allem hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens einige Bestimmungen
als nicht klar genug herausgestellt; das betrifft vor allem die
Behördenzuständigkeit im Genehmigungsverfahren, aber auch Mindestanforderungen
an den Genehmigungsantrag, um die Frist 31. Juli 2004 zu wahren. Die
vorliegende Novelle soll diese und andere Punkte bereinigen.
Der
Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
20. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Heidemarie
Rest-Hinterseer, Karlheinz Kopf, Petra Bayr, Gerhard Steier, Dipl.-Kfm.Dr.Hannes Bauer, Klaus Wittauer, Georg Oberhaidinger,
Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und
Klaus Wittauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Zu Ziffer 1:
In der Praxis hat sich herausgestellt, dass Auflagen in den meisten Fällen nicht erforderlich sind, wenn die Anträge den Anforderungen gemäß § 5 entsprechen.
Zu Ziffer 2:
Die Beilegung von Unterlagen ist erforderlich, um der Behörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Änderung des Bescheids erfolgen muss. Die Einfügung dient der Klarstellung.
Die neuen Abs. 2 und 3 sollen die Möglichkeit bieten, die Genehmigung hinsichtlich des Überwachungskonzepts amtswegig oder auf Antrag zu ändern, wenn sich in der Praxis herausstellt, dass das Konzept nicht ausreichend war oder die Anforderungen an die Überprüfungsmethode und –häufigkeit wegen der erwiesenen Konsistenz der Messungen herabgesetzt werden können, ohne den Zweck der Überwachung zu gefährden.
Zu Ziffer 3:
§ 9 Abs. 1
zweiter und dritter Satz
Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die unabhängige Prüfeinrichtung jedenfalls das von der Behörde genehmigte Überwachungskonzept und allfällige Auflagen der Behörde sowie Änderungen der Genehmigung als Grundlage der Prüfung heranzuziehen und die Einhaltung der Genehmigung zu überprüfen hat.
§ 9 Abs. 3
erster Satz
Dem Sinn der Bestimmung nach können sich die begründeten Zweifel nur auf die Richtigkeit der Angaben beziehen.
Zu Ziffer 4:
Der Text ist ohne diese Wortfolge offenbar unvollständig.
Zu Ziffer 5:
Der Verweis auf § 13 Abs. 3 und 4 ist offenbar ein Schreibfehler, die Verordnungen und Bescheide werden in Abs. 4 und 5 festgelegt.
Zu Ziffer 6:
Die Nichteinhaltung des
Überwachungskonzepts ist mit einer Sanktion zu belegen, um die Integrität des
Systems zu untermauern.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten
Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Als
Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dipl.-Ing. Elke Achleitner gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-10-20
Dipl.-Ing. Elke Achleitner Dr. Eva Glawischnig
Berichterstatterin Obfrau