Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz – EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Z 3 wird vor dem Wort „Überwachungsauflagen“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt. In § 4 Abs. 3 Z 4 wird vor dem Wort „Auflagen“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.

2. § 4 Abs. 6 vorletzter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag des Inhabers mit Bescheid festzustellen, dass eine Anlage nicht als stillgelegt gilt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang auf Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, auf einen temporären Produktionsausfall, unter anderem durch Erneuerung oder technischen Umbau, oder auf die wesentliche Verlagerung der Produktion auf andere Anlagen desselben Inhabers zurückzuführen ist.“

3. § 5 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Behörde hat innerhalb von fünf Monaten ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen nicht die Angaben des Abs. 1 Z 1 bis 4 enthalten, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden.“

4. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle wesentlichen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.

(2) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die genehmigte Überwachungsmethode und –häufigkeit nicht ausreichend oder nicht geeignet ist, um den Anforderungen der Verordnung gemäß § 7 zu entsprechen, so hat die Behörde die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

(3) Der Inhaber einer nach § 4 genehmigten Anlage kann unter Vorlage der gemäß § 9 geprüften Daten mindestens eines Berichtsjahres und des Berichts der unabhängigen Prüfeinrichtung beantragen, dass die Anforderungen an die Überwachungsmethode oder –häufigkeit herabgesetzt werden. Die Behörde kann diesem Antrag stattgeben, wenn sichergestellt ist, dass die in der Verordnung gemäß § 7 geforderte Gesamtgenauigkeit der Überwachung nicht beeinträchtigt wird.“

5. § 9 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

„Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen. Die in Anhang 3 festgelegten Grundsätze sowie die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sind einzuhalten.“

6. In § 9 Abs. 3 erster Satz ist das Wort „falsche“ durch das Wort „korrekte“ zu ersetzen.“

7. Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen, Experten und Einzelprüfern sind von diesen folgende Gebühren zu entrichten:

     1. für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 1 000 Euro,

     2. für die Zulassung als leitender Prüfer, als Experte für Analytik, als Experte für Datenaudit und als Experte für Verfahrenstechnik jeweils 500 Euro,

     3. für die Zulassung als Einzelprüfer 1 200 Euro.

Für zugelassene Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001 in der jeweils geltenden Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für Joint Implementation gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls zugelassen sind, sowie für Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl.  Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro.

(3) Für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer sind von diesen Gebühren zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.“

8. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b samt Überschriften eingefügt:

„Widerruf der Zulassung

§ 10a. (1) Die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung oder als Einzelprüfer ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu widerrufen, wenn

           1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 wegfallen oder

           2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren erschlichen wurde oder

           3. die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer die Anforderung verletzt hat, dass sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, oder

           4. die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 9 vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG, Anhang 3 und der Verordnung gemäß § 9 verstoßen hat.

(2) Die Zulassung einer unabhängigen Prüfeinrichtung ist je nach Art des Verstoßes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid hinsichtlich eines Mitglieds der Prüfeinrichtung einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn

           1. beim Nachweis der Fachkunde unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Urkunden verwendet wurden oder

           2. das Mitglied die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 3 verletzt hat.

Aufsicht

§ 10b. (1) Die Zulassungsstelle hat einmal in jeder Periode gemäß § 11 Abs. 1 von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 10 Abs. 1 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß § 9 zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 3 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß § 9 enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.

(2) Die unabhängige Prüfeinrichtung hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.“

9. § 17 Abs.1 2. und 3. Satz lauten:

„Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in der Verordnung und den Bescheiden gemäß § 13 Abs. 4 und 5 festgelegt. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die ein Inhaber für die Periode erhält, ist dabei grundsätzlich in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der Periode entspricht, in denen die Anlage in Betrieb ist.“

10. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 aufrecht ist. Emissionszertifikate, die aufgrund der Stilllegung einer Anlage gemäß § 4 Abs. 6 nicht mehr vergeben werden, sind der Reserve gemäß § 11 Abs. 4 zuzuführen. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der Inhaber einer Anlage, die gemäß § 4 Abs. 6 als stillgelegt gilt, beantragen, dass die für die Anlage für die weiteren Jahre der jeweiligen Periode gemäß § 11 Abs. 1 zugeteilten Emissionszertifikate auf eine Anlage, die nach dem in § 11 Abs. 7 genannten Termin genehmigt wird, maximal im Ausmaß der entsprechenden Anlagenkapazität übertragen werden können, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 11 Abs. 4. Über einen entsprechenden Antrag auf Übertragung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine Zuteilung aus der Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der Anlageninhaber nachweist, dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage desselben Inhabers ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen Emissionen von Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß § 4 benötigt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid erkennen, dass die zugeteilten Emissionszertifikate dem Anlageninhaber für die weiteren Jahre der Periode weiterhin zugewiesen werden.“

11. § 26 lautet:

§ 26. Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt folgendes:

           1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann zuständig.

           2. In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung des EZG bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben die beteiligten Bundesbehörden sich mit der Landesregierung zu koordinieren.

           3. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.“

12. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Anlage“ die Wortfolge „nicht gemäß der Verordnung gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie“ eingefügt.