Bundesgesetz, mit
dem das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz – EZG), BGBl. I
Nr. 46/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 Z
3 wird vor dem Wort „Überwachungsauflagen“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt. In § 4 Abs. 3 Z 4 wird vor dem
Wort „Auflagen“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.
2. § 4 Abs. 6
vorletzter Satz lautet:
„Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
auf Antrag des Inhabers mit Bescheid festzustellen, dass eine Anlage nicht als
stillgelegt gilt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang
auf Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, auf einen temporären
Produktionsausfall, unter anderem durch Erneuerung oder technischen Umbau, oder
auf die wesentliche Verlagerung der Produktion auf andere Anlagen desselben
Inhabers zurückzuführen ist.“
3. § 5 Abs. 5
erster Satz lautet:
„Die Behörde
hat innerhalb von fünf Monaten ab der Einreichung des Antrags oder, falls die
vorgelegten Unterlagen nicht die Angaben des Abs. 1 Z 1 bis 4 enthalten, ab
Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden.“
4. § 6 lautet:
§
6. (1) Der Inhaber einer
gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle wesentlichen geplanten
Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage oder der Maßnahmen zur
Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter
Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung
der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem
Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und
erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.
(2) Ergibt sich nach
Genehmigung der Anlage, dass die genehmigte Überwachungsmethode und –häufigkeit
nicht ausreichend oder nicht geeignet ist, um den Anforderungen der Verordnung
gemäß § 7 zu entsprechen, so hat die Behörde die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.
(3) Der Inhaber einer
nach § 4 genehmigten Anlage kann unter Vorlage der gemäß § 9 geprüften Daten
mindestens eines Berichtsjahres und des Berichts der unabhängigen
Prüfeinrichtung beantragen, dass die Anforderungen an die Überwachungsmethode
oder –häufigkeit herabgesetzt werden. Die Behörde kann diesem Antrag
stattgeben, wenn sichergestellt ist, dass die in der Verordnung gemäß § 7
geforderte Gesamtgenauigkeit der Überwachung nicht beeinträchtigt wird.“
5. § 9 Abs. 1
zweiter und dritter Satz lauten:
„Bei der
Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der
Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen. Die in Anhang 3 festgelegten
Grundsätze sowie die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die
Anwendung dieser Grundsätze sind einzuhalten.“
6. In § 9 Abs. 3
erster Satz ist das Wort „falsche“ durch das Wort „korrekte“ zu ersetzen.“
7. Der bisherige
Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Für die Zulassung
von unabhängigen Prüfeinrichtungen, Experten und Einzelprüfern sind von diesen
folgende Gebühren zu entrichten:
1. für die Zulassung als unabhängige
Prüfeinrichtung 1 000 Euro,
2. für die Zulassung als leitender Prüfer, als
Experte für Analytik, als Experte für Datenaudit und als Experte für
Verfahrenstechnik jeweils 500 Euro,
3. für die Zulassung als Einzelprüfer 1 200
Euro.
Für
zugelassene Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem
Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001 in der jeweils geltenden
Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für Joint
Implementation gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls oder für Clean Development
Mechanism gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls zugelassen sind, sowie für
Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz,
BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils
geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem
Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden
Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung
verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung
500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro.
(3) Für die Durchführung
der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer sind von
diesen Gebühren zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen
Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.“
8. Nach § 10 werden
folgende §§ 10a und 10b samt Überschriften eingefügt:
„Widerruf
der Zulassung
§
10a. (1) Die Zulassung
als unabhängige Prüfeinrichtung oder als Einzelprüfer ist vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu
widerrufen, wenn
1. nachträglich die Voraussetzungen für die
Zulassung gemäß der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 wegfallen oder
2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder
Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren erschlichen
wurde oder
3. die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer die
Anforderung verletzt hat, dass sie keinem kommerziellen, finanziellen oder
sonstigen Druck unterliegt, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in
ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige
Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, oder
4. die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer im
Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 9 vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen
die Anforderungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß
Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG, Anhang 3 und der Verordnung
gemäß § 9 verstoßen hat.
(2) Die Zulassung
einer unabhängigen Prüfeinrichtung ist je nach Art des Verstoßes vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit
Bescheid hinsichtlich eines Mitglieds der Prüfeinrichtung einzuschränken oder
vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn
1. beim Nachweis der Fachkunde unwahre Angaben
gemacht oder falsche oder verfälschte Urkunden verwendet wurden oder
2. das Mitglied die Anforderung gemäß Abs. 1
Z 3 verletzt hat.
Aufsicht
§
10b. (1) Die
Zulassungsstelle hat einmal in jeder Periode gemäß § 11 Abs. 1 von Amts wegen
zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 10 Abs. 1
weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung gemäß § 9 zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht
eines Verstoßes gegen die in Anhang 3 festgelegten Grundsätze sowie in einer
Verordnung gemäß § 9 enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze
vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung
vorzunehmen.
(2) Die unabhängige
Prüfeinrichtung hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle
Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der
Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die
zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch
den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.“
9. § 17 Abs.1 2.
und 3. Satz lauten:
„Die Zahl
der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in der Verordnung und den
Bescheiden gemäß § 13 Abs. 4 und 5 festgelegt. Die Gesamtzahl der
Emissionszertifikate, die ein Inhaber für die Periode erhält, ist dabei
grundsätzlich in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der
Periode entspricht, in denen die Anlage in Betrieb ist.“
10. § 17 Abs. 3
lautet:
„(3) Inhaber von
Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die
Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 aufrecht ist. Emissionszertifikate, die aufgrund
der Stilllegung einer Anlage gemäß § 4 Abs. 6 nicht mehr vergeben werden, sind
der Reserve gemäß § 11 Abs. 4 zuzuführen. Emissionszertifikate, die auf das
Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der
Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der
Inhaber einer Anlage, die gemäß § 4 Abs. 6 als stillgelegt gilt, beantragen,
dass die für die Anlage für die weiteren Jahre der jeweiligen Periode gemäß §
11 Abs. 1 zugeteilten Emissionszertifikate auf eine Anlage, die nach dem in §
11 Abs. 7 genannten Termin genehmigt wird, maximal im Ausmaß der entsprechenden
Anlagenkapazität übertragen werden können, unter gleichzeitigem Verzicht auf
die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve für neue
Marktteilnehmer gemäß § 11 Abs. 4. Über einen entsprechenden Antrag auf
Übertragung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine
Zuteilung aus der Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der
Anlageninhaber nachweist, dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage
desselben Inhabers ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen Emissionen
von Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß § 4 benötigt, kann
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
mit Bescheid erkennen, dass die zugeteilten Emissionszertifikate dem Anlageninhaber
für die weiteren Jahre der Periode weiterhin zugewiesen werden.“
11. § 26 lautet:
„§ 26. Für die Zuständigkeit zur Erteilung der
Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt folgendes:
1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden
Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen
Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 oder dem
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann
zuständig.
2. In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der
Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des
Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die
Emissionen stammen, die die Anwendung des EZG bedingen. Falls hinsichtlich
einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes
zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der
Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden
und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und
die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an
die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben die beteiligten
Bundesbehörden sich mit der Landesregierung zu koordinieren.
3. Der Landeshauptmann als zuständige
Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise
oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen die
Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu
entscheiden.“
12. In § 27 Abs. 1
Z 2 wird nach dem Wort „Anlage“ die Wortfolge „nicht gemäß der Verordnung gemäß § 7 und dem
Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie“ eingefügt.