659 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (620 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz sowie das Maß- und Eichgesetz geändert werden (Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004)
Verfassungsrechtliche
Grundlage für den Strahlenschutz in Österreich ist der Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“,
Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, für die Änderung des MEG der
Kompetenztatbestand „Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen“,
Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.
Grundlage der
Regelungen für den Strahlenschutz in der EU ist der EURATOM-Vertrag, der sich
hinsichtlich des Gesundheitsschutzes nicht nur auf Aspekte von Kernreaktoren
beschränkt, sondern den gesamten Bereich der Anwendung ionisierender Strahlen
einschließlich der Anwendungen in der Medizin berücksichtigt.
Durch diesen sind
insbesondere festgelegt:
• die Erstellung
von Grundnormen für den Gesundheitsschutz (Art. 30-32),
• die Verpflichtung
zu deren Durchführung und Überwachung (Art. 33),
• zur Überwachung
der Radioaktivität (Art. 35),
• Meldepflichten
über die Ableitung von Radioaktivität (Art. 37) an die Kommission.
Die Europäische
Gemeinschaft hat daher Grundnormen für den Schutz der Arbeitskräfte und der
Bevölkerung, aber auch für Patienten erlassen.
Primäres
Erfordernis für die ggst. Novelle zum Strahlenschutzgesetz ist die Erlassung
der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle
hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen
(Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003). Durch die genannte
Richtlinie der EU ergibt sich auch in Österreich ein Anpassungsbedarf.
Ferner erfolgt die
Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 96/29/EURATOM, die die Europäische
Kommission als im Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002 noch nicht
vollständig umgesetzt sieht. Darüber hinaus wurde auf internationaler Ebene die
Forderung nach umfassenderen Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe in
internationalen Regelwerken festgelegt. Mit der gegenständlichen Novelle werden
die wesentlichen Anforderungen aus diesen Regelwerken ins nationale Recht
übernommen.
Aus
österreichischer Sicht ist dabei insbesondere bemerkenswert:
Die Richtlinie
2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch
radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen
(Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003) sieht eine besondere Kontrolle
hoch radioaktiver Strahlenquellen vor. Darüber hinaus enthält sie auch
Bestimmungen über herrenlose Strahlenquellen, die in das nationale Recht
umzusetzen sind.
Mit Schreiben der
Europäischen Kommission vom 30. März 2004 moniert diese, dass die in den
österreichischen Rahmenempfehlungen festgelegten Maßnahmen zur Bewältigung von
nuklearen Zwischenfällen nicht als ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen
über die Intervention in der Richtlinie 96/29/EURATOM angesehen werden können
und fordert Österreich auf, diese Bestimmungen in das gesetzliche Regelwerk zu
übernehmen.
Durch dieses
Bundesgesetz werden insgesamt folgende Richtlinien in österreichisches Recht
umgesetzt:
1. Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom
22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener
Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom
31. 12. 2003, CELEX Nr. 32003L0122;
2. Richtlinie
97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz
von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer
Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM, ABl. Nr. L 180/22 vom
9. 7. 1997, CELEX Nr. 31997L0043;
3. Richtlinie
96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte
und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen,
ABl. Nr. L159/1 vom 29. 6. 1996, CELEX Nr. 31996L0029;
4. Richtlinie
92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle
der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen
anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom
12. 2. 1992, CELEX Nr. 31992L0003;
5. Richtlinie
90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer
Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz
im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom
13. 12. 1990, CELEX Nr. 31990L0641;
Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß
Art. 4 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom
8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den
Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 vom 19. 6. 1993, CELEX
Nr. 31993R1493, bestimmt.
Der
Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
20. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten
Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Heidemarie Rest-Hinterseer,
Kai Jan
Krainer, Walter Schopf,
Karlheinz Kopf sowie der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-10-20
Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer Dr.Eva Glawischnig
Berichterstatter Obfrau