659 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (620 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz sowie das Maß- und Eichgesetz geändert werden (Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004)

Verfassungsrechtliche Grundlage für den Strahlenschutz in Österreich ist der Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, für die Änderung des MEG der Kompetenztatbestand „Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen“, Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Grundlage der Regelungen für den Strahlenschutz in der EU ist der EURATOM-Vertrag, der sich hinsichtlich des Gesundheitsschutzes nicht nur auf Aspekte von Kernreaktoren beschränkt, sondern den gesamten Bereich der Anwendung ionisierender Strahlen einschließlich der Anwendungen in der Medizin berücksichtigt.

Durch diesen sind insbesondere festgelegt:

               die Erstellung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz (Art. 30-32),

               die Verpflichtung zu deren Durchführung und Überwachung (Art. 33),

               zur Überwachung der Radioaktivität (Art. 35),

                Meldepflichten über die Ableitung von Radioaktivität (Art. 37) an die Kommission.

Die Europäische Gemeinschaft hat daher Grundnormen für den Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, aber auch für Patienten erlassen.

Primäres Erfordernis für die ggst. Novelle zum Strahlenschutzgesetz ist die Erlassung der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003). Durch die genannte Richtlinie der EU ergibt sich auch in Österreich ein Anpassungs­bedarf.

Ferner erfolgt die Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 96/29/EURATOM, die die Europäische Kommission als im Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002 noch nicht vollständig umgesetzt sieht. Darüber hinaus wurde auf internationaler Ebene die Forderung nach umfassenderen Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe in internationalen Regelwerken festgelegt. Mit der gegenständlichen Novelle werden die wesentlichen Anforderungen aus diesen Regelwerken ins nationale Recht übernommen.

Aus österreichischer Sicht ist dabei insbesondere bemerkenswert:

Die Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003) sieht eine besondere Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen vor. Darüber hinaus enthält sie auch Bestimmungen über herrenlose Strahlenquellen, die in das nationale Recht umzusetzen sind.

Mit Schreiben der Europäischen Kommission vom 30. März 2004 moniert diese, dass die in den österreichischen Rahmenempfehlungen festgelegten Maßnahmen zur Bewältigung von nuklearen Zwischenfällen nicht als ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen über die Intervention in der Richtlinie 96/29/EURATOM angesehen werden können und fordert Österreich auf, diese Bestimmungen in das gesetzliche Regelwerk zu übernehmen.

Durch dieses Bundesgesetz werden insgesamt folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

           1. Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom 31. 12. 2003, CELEX Nr. 32003L0122;

           2. Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM, ABl. Nr. L 180/22 vom 9. 7. 1997, CELEX Nr. 31997L0043;

           3. Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L159/1 vom 29. 6. 1996, CELEX Nr. 31996L0029;

           4. Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom 12. 2. 1992, CELEX Nr. 31992L0003;

           5. Richtlinie 90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom 13. 12. 1990, CELEX Nr. 31990L0641;

Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 vom 19. 6. 1993, CELEX Nr. 31993R1493, bestimmt.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Heidemarie Rest-Hinterseer, Kai Jan
Krainer, Walter Schopf, Karlheinz Kopf sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-10-20

Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer                    Dr.Eva Glawischnig

       Berichterstatter                     Obfrau