660 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (641 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird (UIG-Novelle 2004)
Das
Umweltinformationsgesetz des Bundes, BGBl Nr. 495/1993, soll durch diese
Novelle an die Erfordernisse der Richtlinie 2003/4/EG
(Umweltinformationsrichtlinie) und des Übereinkommens der
UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“) angepasst
werden.
Die neue
Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG, die die erste Säule (Zugang zu
Informationen) des Übereinkommens von Aarhus in europäisches Recht umsetzt,
erweitert den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen gegenüber der
Richtlinie 90/313/EWG. Sie beschleunigt die Verfahren zur Übermittlung von
Umweltinformationen. Die Novelle stellt daher einen Schritt in Richtung
vermehrter Transparenz der Verwaltung und besser informierter Bürger dar.
Fundierte Information ist eine wesentliche Voraussetzung für die aktive
Beteiligung der Bürger und daher ein nennenswerter demokratiepolitischer
Faktor.
Die Zustimmung der
Länder zur Kundmachung ist gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG erforderlich.
Der
Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
20. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Petra Bayr, Kai Jan Krainer, Christoph Kainz,
Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Elke Achleitner sowie der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig .
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Ferner beschloss
der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
„Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse allenfalls betroffener Dritter durch das vorgesehene Stellungnahmeverfahren gemäß § 7 UIG – bei dem dem Dritten die Möglichkeit gegeben wird, sein Geheimhaltungsinteresse an diesen Informationen darzulegen und zu begründen – ausreichend geschützt werden.
Es ist weiters davon auszugehen, dass die informationspflichtigen Stellen auch das Interesse an der Geheimhaltung von Informationen Dritter berücksichtigen werden, vor allem dann, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann.
Bei der Interessensabwägung ist das
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dem im Stellungnahmeverfahren geltend
gemachten wirtschaftlichen Nachteil des Dritten gegenüber zu stellen.“
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (641 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-10-20
Klaus Wittauer Dr. Eva Glawischnig
Berichterstatter Obfrau