661 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (648 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (UVP-G-Novelle 2004) (648 d.B.) und

über den Antrag 313/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 50/2002, geändert wird

Zur Regierungsvorlage (648 der Beilagen) ist auszuführen:

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Richtlinie wurde die Aarhus-Konvention der UN-ECE europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG neuerlich geändert.

Wichtigster Punkt dieser Umsetzung ist es, Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich Parteistellung im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 und in den der Erlassung einer Trassenverordnung für Bundesstraßen oder Hochleistungsstrecken nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu gewähren. Im Entwurf wird definiert, welche Umweltorganisationen Parteistellung in Genehmigungsverfahren haben und eine Entscheidungsbefugnis des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber festgelegt.

Änderungen sind auch im Bereich der UVP für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken vorgesehen. Um diese Verfahren europarechtskonform und rechtssicher zu gestalten, sollen der Trassenverordnung immer Genehmigungsverfahren folgen, in denen die UVP berücksichtigt werden kann.

Ein weiteres Anliegen des Entwurfes ist die klarere Regelung der Zuständigkeit der UVP-Behörde für in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bereits vorgesehene Enteignungen. Diese sollen in Zukunft nur in wenigen Bereichen von der UVP-Behörde, mehrheitlich jedoch von den bereits bisher zuständigen materiengesetzlich dafür vorgesehenen Behörden durchgeführt werden.

Anpassungen des Gesetzes auf Grund der bisherigen Vollzugserfahrung und Änderungen der Anhänge zur Berücksichtigung der Judikatur des EuGH, des Umweltsenates und der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sowie neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse runden den Entwurf ab.

Zum Antrag 313/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen ist folgendes auszuführen:

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Antrag am 4. Dezember 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das geltende UVP-G 2000 stellt die Behörden und den Projektwerber derzeit vor zwei Probleme:

Es ist unklar, welche Behörde –die UVP-Behörde oder die Sektorbehörde – für Enteignungen zuständig ist und damit auch, welche Unterlagen (etwa Zustimmungserklärungen) für einen Antrag im UVP-Verfahren erforderlich sind.

Weiters müsste die Behörde wohl einen Antrag zurückweisen, wenn betroffene Liegenschaftseigentümer dem Projekt nicht zustimmen, obwohl nachträglich Enteignungsbestimmungen vorgesehen sind.

Aus dem UVP-G 2000 lassen sich diese Fragen nicht mit ausreichender Klarheit beantworten. Es besteht daher derzeit die Gefahr, dass ein aufwändiges UVP-Verfahren allein aufgrund eines Formmangels mit Nichtigkeit bedroht ist bzw eine gesetzeskonforme Antragstellung gar nicht möglich ist.

Diese problematische Rechtslage soll durch den vorliegenden Antrag saniert und Rechtssicherheit geschaffen werden.“

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage und den Antrag 313/A in seiner Sitzung am 20. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Heidemarie Rest-Hinterseer, Klaus Wittauer, Karlheinz Kopf sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Damit gilt der Antrag 313/A als miterledigt.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Norbert Sieber gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (648 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-10-20

Norbert Sieber Dr. Eva Glawischnig

       Berichterstatter                     Obfrau