Vorblatt
Problem:
Die Verpflichtung
zur Annahme von auf Euro- oder Cent lautenden Gedenk- und Goldmünzen im
Zahlungsverkehr ist nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich auf zehn Stück
pro Zahlung beschränkt. Das Scheidemünzengesetz sieht keine Begrenzung der Höhe
des möglichen Nennwertes dieser Sammlermünzen, die von der Münze Österreich
Aktiengesellschaft ausgegeben werden, vor. Wenn solche Münzen, beispielsweise
aus Werbezwecken, mit sehr hohen Nennwerten ausgegeben werden, kann dies auch
bei der derzeit vorgesehenen Annahmegrenze von zehn Stück bei einzelnen
Zahlungen zu Betragshöhen führen, die insbesondere für natürliche Personen
nicht mehr zumutbar sind.
Problemlösung:
Einführung einer
zusätzlichen betragsmäßigen Beschränkung der Annahmeverpflichtung von Gedenk-
und Goldmünzen.
Kosten:
Durch diese
Änderung erwachsen dem Bund keine Kosten.
EU-Konformität:
Der Entwurf
entspricht den EU-rechtlichen Vorschriften.
Alternativen:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Mit der
vorliegenden Novelle zum Scheidemünzengesetz wird die Verpflichtung zur Annahme
von auf Euro lautenden Gedenk- und Goldmünzen im Zahlungsverkehr nunmehr
auch betragsmäßig beschränkt. Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die
Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, regelt
lediglich den Annahmezwang von Euro- und Cent-Münzen, die für den Umlauf in
allen am Euro teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten bestimmt sind. Die Regelung
für Scheidemünzen, die lediglich im ausgebenden Mitgliedstaat
Zahlungsmittelfunktion haben, bleibt dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Die
Regelung ist somit EU-konform.
Besonderer
Teil
Zu § 8
Abs. 3 Z 3:
Die vorliegende
Änderung bewirkt, dass nunmehr alle Personen, mit Ausnahme der
Gebietskörperschaften, der Oesterreichischen Nationalbank und der Münze
Österreich Aktiengesellschaft, Scheidemünzen gemäß § 12 Abs. 1
Z 1 und Z 3 nur bis zu einer Anzahl von zehn Stück und einem Betrag
von 1 000 Euro pro Zahlungsvorgang annehmen müssen. Scheidemünzen
gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sind Gedenk- und Goldmünzen,
die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgegeben werden, und die nur
in Österreich, nicht jedoch in den übrigen EU-Mitgliedstaaten
Zahlungsmittelfunktion haben. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze
Österreich Aktiengesellschaft müssen diese Sammlermünzen auch weiterhin
unbeschränkt, die Gebietskörperschaften wie bisher bis zu einhundert Stück pro
Zahlung annehmen.
Vor kurzem wurden
von der Münze Österreich Aktiengesellschaft Euromünzen, die in die Kategorie
der Gedenkmünzen fallen, mit hohen Nennwerten ausgegeben. Die
Wahrscheinlichkeit, dass Gedenkmünzen dieser Art im Zahlungsverkehr verwendet
werden, ist in der Praxis sehr gering. Da jedoch das Scheidemünzengesetz die
Höhe möglicher Nennwerte von Gedenk- bzw. Goldmünzen nicht beschränkt, ist die
Ausgabe weiterer solcher Münzen, insbesondere zu Werbezwecken, grundsätzlich
zulässig bzw. sollte die Möglichkeit der Ausgabe von Münzen mit hohen
Nennwerten auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
Wenn Münzen mit
ungewöhnlich hohen Nennwerten (zumindest theoretisch) im Zahlungsverkehr
verwendet werden, können jedoch insbesondere natürliche Personen dadurch
insoweit benachteiligt werden, als (auf Grund des unter Umständen hohen
Wechselgeldbedarfs) mit der zivilrechtlichen Folge des Annahmeverzugs eine
Annahme nicht möglich ist.
Für die Euro- bzw.
Cent-Münzen, die in allen am Eurosystem teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten,
Zahlungsmittelfunktion haben, ist derzeit gemäß Artikel 11 der Verordnung
(EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom
11. Mai 1998, eine Verpflichtung zur Annahme von 50 Stück vorgesehen.
Dies ergibt bei den derzeit in Umlauf befindlichen Nominalen einen maximalen
Gesamtbetrag von 100 Euro.
Da Scheidemünzen,
die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 zu Gedenkzwecken
ausgegeben werden, normalerweise einen höheren Nennwert aufweisen, wird der
maximale Gesamtbetrag für die Annahmepflicht dieser Münzen mit dem 2-fachen
Nennwert der derzeit höchsten Euro-Banknote, nämlich mit 1 000 Euro
festgesetzt.
Die Änderung soll
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.