Vorblatt
Problem:
Die Richtlinie
2000/79/EG des Rates über die Durchführung der Europäischen Vereinbarung über
die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt war
bis zum 1. Dezember 2003 umzusetzen. Die gänzliche Ausnahme des Bordpersonals
aus dem Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und die teilweise
Ausnahme vom Arbeitsruhegesetz (ARG) widersprechen dem EU-Recht und haben daher
zu entfallen.
Ziel:
Schaffung einer
EU-konformen Rechtslage.
Inhalt:
‑ Entfall der
gänzlichen Ausnahme des Bordpersonals aus dem Geltungsbereich des AZG
‑ Schaffung
einer Sonderregelung für die Arbeitszeit des fliegenden Personals im AZG unter
Beibehaltung des bisherigen Systems der bescheidmäßigen Festsetzung von
Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
‑ Entfall der
teilweisen Ausnahme des Bordpersonals aus dem Geltungsbereich des ARG
‑ Schaffung
eines Anspruchs auf mindestens 96 arbeitsfreie Kalendertage pro Jahr bzw.
mindestens sieben arbeitsfreie Kalendertage pro Monat
‑ die Pflicht
zur Bekanntgabe von arbeitsfreien Kalendertagen für zehn Tage im Voraus
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind in der
Praxis keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten, da einerseits am bewährten
System der bescheidmäßigen Festsetzung von Höchstarbeitszeiten und
Mindestruhezeiten festgehalten wird und andererseits die meisten bestehenden
Kollektivverträge schon derzeit den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Eine Ausdehnung
der Kontrolltätigkeit und somit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ist nicht
vorgesehen. Weder die Schaffung eines neuen Straftatbestandes, noch die neue
Rolle der Verkehrs-Arbeitsinspektion werden nennenswerten Auswirkungen nach
sich ziehen, weil dieser Bereich auch weiterhin subsidiär zum Luftfahrtrecht
konzipiert ist. Den Gebietskörperschaften entstehen daher keine zusätzlichen
Kosten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Regelungen
dienen ausschließlich der Umsetzung von EU-Normen, nämlich der
Arbeitszeit-Richtlinie für das Bordpersonal (2000/79/EG).
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer in Verkehrsunternehmen waren von der Stammfassung der
EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (93/104/EG)
ausgenommen. Mittlerweile wurden die einzelnen Verkehrsträger entweder durch
die Arbeitszeit-Änderungsrichtlinie (2000/34/EG) in die Arbeitszeitrichtlinie
aufgenommen oder es wurden eigenständige Arbeitszeitrichtlinien erlassen; so auch
für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen (CELEX-Nr. 32000L0079). Die
Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie für das fliegende Personal ist am 1.
Dezember 2003 ausgelaufen.
Anpassungsbedarf
der österreichischen Rechtslage besteht im Bereich der Arbeitszeit für das
fliegende Personal hinsichtlich folgender Bestimmungen der Richtlinie:
‑ Klausel 1
(Geltungsbereich)
Derzeit ist das
Bordpersonal von Luftverkehrsunternehmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 7
AZG zur Gänze vom Arbeitszeitgesetz und gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 ARG
zum Teil vom Arbeitsruhegesetz ausgenommen. Diese Ausnahmen haben zu entfallen.
‑ Klausel 8
(Arbeitszeit)
Es sind eine
Jahreshöchstarbeitszeit von 2000 Stunden sowie eine Jahreshöchstblockzeit von
900 Stunden festzulegen. Diese sollen jedoch nicht im AZG selbst festgelegt
werden.
‑ Klausel 9
(Freizeit)
Das fliegende
Personal hat Anspruch auf mindestens 96 arbeitsfreie Kalendertage pro Jahr
sowie auf mindestens sieben arbeitsfreie Kalendertage pro Monat, die im Voraus
bekannt zu geben sind. Diese sind im Arbeitsruhegesetz festzulegen.
Kein
Anpassungsbedarf besteht hingegen zu:
‑ Klauseln 2
(Definitionen) und 3 (Urlaub)
Das Urlaubsgesetz
ist schon derzeit zur Gänze auf das fliegende Personal anwendbar.
‑ Klausel
4 (Gesundheitsschutz)
Im § 12b AZG ist
das Recht auf eine Gesundheitsuntersuchung gemäß § 51 ASchG normiert,
diese entspricht den Voraussetzungen der Klausel 4 Abs. 2 und 3
der Richtlinie. Der Versetzungsanspruch gemäß Klausel 4 Abs. 1
lit. b wird durch die Bestimmung des § 12c AZG umgesetzt.
‑ Klauseln 6
und 7 (Arbeitsrythmus)
Diese Bestimmungen
sind bereits umgesetzt, einerseits durch § 7 ASchG, anderereits durch
§ 11 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes (VAIG).
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11
B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Besonderer
Teil
Zu
Artikel 1 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 2 Z 7 AZG):
Die gänzliche
Ausnahme des Bordpersonals aus dem Arbeitszeitgesetz kann nicht
aufrechterhalten werden und hat daher zu entfallen. Es wird jedoch mit dem
neuen § 18e eine Sonderbestimmung geschaffen, mit der die Besonderheiten
des Flugbetriebes berücksichtigt werden.
Zu Z 2 und 3 (§ 4 Abs. 4 und
§ 12a Abs. 3):
Diese beiden
Bestimmungen enthalten eine durch das Öffnungszeitengesetz 2003 notwendig
gewordene Zitatanpassung sowie die Beseitigung eines Redaktionsversehens im
EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz.
Zu Z 4
(§ 18e AZG):
Für das bisher zur
Gänze ausgenommene Bordpersonal wird im § 18e eine eigene Sonderregelung
geschaffen, die der besonderen Situation des Flugbetriebes Rechnung trägt und
das bisherige bewährte System der Beschränkung der Flug- und
Beanspruchungszeiten sowie die Festsetzung der Mindestruhezeiten durch Bescheid
im Wesentlichen beibehält.
Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) hat gemäß § 131
Abs. 2 Luftfahrtgesetz durch Verordnung die zur Gewährleistung eines
sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften
zu erlassen. Dabei sind gemäß Z 11 insbesondere die maximalen
Einsatzzeiten und die minimalen Ruhezeiten für die Besatzung zu regeln. Derzeit
geschieht dies durch die Verordnung des BMVIT betreffend die Voraussetzungen
für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV), BGBl. II
Nr. 181/1998. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 der AOCV hat ein
Luftfahrtunternehmen, neben einer Reihe anderer Handbücher (Manuals), auch ein
so genanntes Flugbetriebshandbuch (Flight Operations Manual - FOM) nach dem
Muster des Anhangs 2 der AOCV zu erstellen. Der Anhang 2 enthält
unter anderem auch ausführliche Regelungen über die Beschränkung der Flug- und
Beanspruchungszeiten sowie die Festsetzung von täglichen Mindestruhezeiten.
Gemäß § 9 Abs. 2 AOCV ist das FOM der Obersten Zivilluftfahrtbehörde
zur bescheidmäßigen Genehmigung vorzulegen.
Zur Erfüllung der
Richtlinie 2000/79/EG sind die von der Richtlinie vorgesehenen Grenzen für die
höchstzulässige Jahresblock- und Jahresarbeitszeit zu berücksichtigen, es muss
aber auch klargestellt werden, dass Übertretungen der Bescheide nicht nur in
luftverkehrsrechtlicher Hinsicht sanktioniert werden, sondern auch in
arbeitnehmerschutzrechtlicher Hinsicht. Zwar besteht grundsätzlich ein
untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen beiden Materien, trotzdem gibt es im
Hinblick auf das Schutzgut unterschiedliche Blickwinkel, was etwa bei der Frage
der Strafzumessung eine bedeutsame Rolle spielen kann.
§ 18e legt
zunächst fest, dass die Abschnitte 2 und 3 sowie die §§ 12a
Abs. 4 bis 6, 20a und 20b auf das fliegende Personal nicht
anzuwenden sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass daher der
Abschnitt 3a (Nachtarbeit), die §§ 20 und 23, sowie der
Abschnitt 8 auf das fliegende Personal anwendbar sind. Letzterer
ermöglicht die Vollziehung des Gesetzes durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat.
Bei den vertragsrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 6a erfolgt keine
Änderung, die §§ 19b bis 19d sind daher anwendbar, nicht jedoch die
§§ 19e und 19f.
Weiters wird im
§ 18e normiert, dass sich die höchstzulässigen Arbeitszeiten und die
täglichen Mindestruhezeiten nach den aufgrund der AOCV erlassenen Bescheiden
richten. Die von der Richtlinie vorgesehenen höchstzulässigen Jahresblock- und
Jahresarbeitszeiten von 900 bzw. 2000 Stunden werden künftig im
Anhang 1 der neu zu erlassenden AOCV geregelt.
Zu Z 5
und 6 (§ 28 Abs. 1c und Abs. 2 AZG):
Da die Regelungen
der Arbeitszeit des Bordpersonals von den übrigen deutlich abweichen, wird im Abs. 1c eine eigene Strafbestimmung für
Überschreitungen der von der Richtlinie vorgesehenen Arbeitszeiten bzw. für die
Unterschreitung von Mindestruhezeiten geschaffen. Dies bedingt auch eine
Zitatanpassung im Abs. 2. Die
arbeitnehmerschutzrechtliche Sanktion ist subsidiär zur luftverkehrsrechtlichen
konzipiert.
Zu Z 7
(§ 32 Z 5 AZG):
Entsprechend
Rz. 37 des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien erfolgt nunmehr
auch im Gesetz selbst ein Umsetzungshinweis auf Gemeinschaftsrecht.
Zu
Artikel 2 (Änderung des Arbeitsruhegesetzes):
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 2 Z 3 ARG):
Die teilweise
Ausnahme des Bordpersonals aus dem Arbeitsruhegesetz hat nunmehr zur Gänze zu
entfallen, weil diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach der Richtlinie
2000/79/EG einen Anspruch auf arbeitsfreie Tage und somit auf eine der
wöchentlichen Ruhezeit vergleichbare Freizeit haben, auch wenn dieser Anspruch
etwas anders konzipiert ist. Im § 19 Abs. 4 ist daher eine eigene
Sonderbestimmung vorgesehen.
Zu Z 2
(§ 7 Abs. 3 ARG):
Mit der aufgrund
des Anerkennungsgesetzes 1874 erlassenen Verordnung der Bundesministerin
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II Nr. 190/2004, wurde
die bisherige Bezeichnung „Methodistenkirche in Österreich“ auf
„Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich“ geändert. Diese Änderung wird
nunmehr auch im Arbeitsruhegesetz nachvollzogen.
Zu Z 2
(§ 19 Abs. 4 und 5 ARG):
Die
Arbeitszeit-Richtlinie für das Bordpersonal (2000/79/EG) enthält keine
Festlegung einer wöchentlichen Mindestruhezeit von mindestens 35 Stunden
ohne Unterbrechung, wie sie Art. 5 der allgemeinen Arbeitszeit-Richtlinie
93/104/EG vorsieht, sondern sie schreibt eine Mindestanzahl an freien
Kalendertagen pro Monat und Jahr vor. So haben gemäß Klausel 9 des Anhangs
der Bordpersonal-Richtlinie mindestens sieben Kalendertage im Monat arbeitsfrei
zu sein, in einem Kalenderjahr darf die Mindestanzahl an arbeitsfreien
Kalendertagen 96 nicht unterschreiten, das entspricht einer durchschnittlichen
Anzahl von acht arbeitsfreien Kalendertagen pro Monat, wobei diese Tage die
gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten einschließen können. Arbeitsfrei im Sinne
der Richtlinie bedeutet sowohl flugdienstzeitfrei als auch bereitschaftsfrei.
Zur Umsetzung der
Klausel 9 der Richtlinie sieht § 19 Abs. 4
vor, dass für das fliegende Personal pro Kalendermonat durchschnittlich acht,
in jedem Kalendermonat jedoch mindestens sieben arbeitsfreie Kalendertage am
Wohnsitzort zu gewähren sind. Arbeitsfreie Kalendertage, die während einer
wöchentlichen Ruhezeit konsumiert werden, sind (wie die Richtlinie dies ausdrücklich
vorsieht) auf die Mindestanzahl pro Monat bzw. pro Jahr anzurechnen.
Schließlich wird in Entsprechung der Klausel 9 noch festgelegt, dass die
arbeitsfreien Tage im Voraus bekannt zu geben sind. Als Frist werden dafür
mindestens zehn Tage festgelegt.
Schließlich wird
mit Abs. 5 noch eine Sonderbestimmung
geschaffen, wonach für jenes fliegende Personal, für das kollektivvertragliche
Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten (und das bisher vom
Arbeitsruhegesetz ausgenommen war), die Abschnitte 2 bis 4 des ARG
auch in Hinkunft nicht anwendbar sind.
Zu Z 3
(§ 32b Z 5 ARG):
Siehe die
Anmerkungen zu Z 5 in Artikel 1.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Artikel 1 |
|
Änderung des
Arbeitszeitgesetzes |
|
§ 1.
(2) 7. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals
von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind; |
§ 1.
(2)
|
§ 4. … |
§ 4. … |
(4) Die wöchentliche
Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des
Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, und sonstiger
Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes
von vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb
dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit
40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit
nicht überschreitet. |
(4) Die wöchentliche
Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des
Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und sonstiger
Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes
von vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb
dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit
40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit
nicht überschreitet. |
§ 12a. … |
§ 12a. … |
(3)
Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Nachtarbeitnehmer,
die Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII
Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines
Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten
Bedingungen leisten. |
(3)
Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Abschnittes sind Nachtarbeitnehmer, die
Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2,
einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages
gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten. |
|
Fliegendes
Personal |
|
§ 18e. Für das fliegende Personal von
Luftfahrtunternehmen sind die Abschnitte 2 und 3 sowie die
§§ 12a Abs. 4 bis 6, 20a und 20b nicht anzuwenden. Für
diese Arbeitnehmer richten sich die höchstzulässigen Arbeitszeiten und die täglichen Mindestruhezeiten nach den auf Grund der
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV 2004), BGBl. II Nr. xxx/2004
in der jeweils geltenden Fassung, durch Bescheid genehmigten Flugbetriebsvorschriften. |
§ 28. (1) bis (1b) |
§ 28.
(1) bis (1b) … (1c) Arbeitgeber und
deren Bevollmächtigte, die 1. Arbeitnehmer über die durch einen Bescheid gemäß
§ 18e festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oder 2. diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid
gemäß § 18e festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren, sind,
sofern die Tat nicht bereits gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes 1957
geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von
360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen. |
(2) Abs. 1
bis 1b sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer
Gebietskörperschaft begangen wurde. …. |
(2) Abs. 1
bis 1c sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer
Gebietskörperschaft begangen wurde. … |
|
§ 32.
… |
|
5. Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom
27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung
Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation
(ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline
Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen
Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende
Personal der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 302 vom 01.12.2000
S. 57). |
|
§ 33. |
|
(1q) § 18e,
§ 28 Abs. 1c und 2 sowie § 32 Z 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 Z 7 außer Kraft. |
Artikel 2 |
|
Änderung des
Arbeitsruhegesetzes |
|
§ 1.
(2) |
§ 1.
(2) |
3. Arbeitnehmer von Schifffahrtsunternehmungen
im Sinne des § 75 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997,
sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101 Luftfahrtgesetz,
BGBl. Nr. 253/1957, soweit diese Unternehmungen im internationalen
Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten
Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit
gelten; |
|
§ 7.
… |
§ 7.
… |
(3) Für Angehörige
der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der
Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag. |
(3) Für Angehörige
der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der
Evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag. |
§ 19.
… |
§ 19.
… |
|
(4) Arbeitnehmern,
die im Rahmen des fliegenden Personals von Luftfahrtunternehmen beschäftigt
werden, sind in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr pro Kalendermonat
durchschnittlich mindestens acht, in jedem Monat jedoch mindestens sieben
arbeitsfreie Kalendertage am Wohnsitzort zu gewähren. Arbeitsfreie
Kalendertage sind den Arbeitnehmern zehn Tage im Voraus bekannt zu geben.
Fallen diese in eine wöchentliche Ruhezeit, sind sie anzurechnen. |
|
(5) Auf Arbeitnehmer
gemäß Abs. 4, für die kollektivvertragliche Regelungen über die
wöchentliche Ruhezeit gelten, sind die Abschnitte 2 bis 4 dieses
Bundesgesetzes nicht anzuwenden. |
|
§ 32b. |
|
5. Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom
27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung
Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen
Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA),
der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air
Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die
Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt
(ABl. Nr. L 302 vom 01.12.2000 S. 57. |
|
§ 33. |
|
(1j) Die §§ 7
Abs. 3, 19 Abs. 4 und 5 sowie 32b Z 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 Z 3 außer Kraft. |