Vorblatt

Problem:

Art. IX des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung samt Finanzprotokoll (CERN) sieht vor, dass der Organisation jene Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Im Hinblick auf die ständige Ausweitung der Tätigkeit der Organisation auf das Gebiet aller Vertragsstaaten des Übereinkommens wurde eine umfassende und einheitliche Regelung über den Status der Organisation und ihres Personals in den jeweiligen Mitgliedstaaten erforderlich.

Ziel:

Durch das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung werden der Organisation die international üblichen Vorrechte und Befreiungen eingeräumt. Mit der Ratifikation des Protokolls durch Österreich wird dieses internationale Regime auch für Österreich in Kraft gesetzt.

Inhalt:

Wesentliche Grundzüge des Protokolls sind: Der Organisation wird Rechtspersönlichkeit eingeräumt, ihre Amtsräume und Archive sind unverletzlich. Sie genießt Immunität von der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Organisation und ihr Personal genießen Steuer- und Zollbefreiungen in einem jeweils durch das Protokoll festgelegten Umfang. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor und die Angestellten der Organisation genießen die für die unabhängige Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Privilegien und Immunitäten.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Im Hinblick darauf, dass sich der Sitz der Europäischen Organisation für Kernforschung nicht in Österreich, sondern in Genf befindet, ist nur mit geringen finanziellen Auswirkungen des Protokolls auf Österreich zu rechnen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen entspricht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, insb. Art. 133 Zollbefreiungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 918/83 idgF) und Art. 14 und 15 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (Richtlinie Nr. 77/388/EWG idgF).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG;                                               Sonderkundmachung der französischen Sprachfassung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung der authentischen französischen Sprachfassung durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) samt Finanzprotokoll, BGBl. Nr. 41/1960 idF BGBl. Nr.176/1971 (Übereinkommen). Ziel der in Genf angesiedelten Organisation ist gemäß Art. II Abs. 1 des Übereinkommens „die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiet der rein wissenschaftlichen und grundlegenden Kernforschung sowie der hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschung“. Organe der Organisation sind der Rat und für jedes Laboratorium ein durch entsprechendes Personal unterstützter Generaldirektor. Alle Vertragsstaaten sind Mitglieder der Organisation, weitere Staaten können vom Rat durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten zur Organisation zugelassen werden.

Art. IX des Übereinkommens sieht vor, dass der Organisation und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat, den Mitgliedern aller nachgeordneten Gremien, den Generaldirektoren sowie dem Personal der Organisation durch Vereinbarung zwischen der Organisation und dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat solche Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation erforderlich sind.

Durch das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit“, BGBl. Nr. 217/1974 idF BGBl. Nr. 592/1989, ist die Reintegration von ehemals bei CERN tätigen österreichischen Staatsbürgern in einzelne Zweige des österreichischen Systems der Sozialen Sicherheit geregelt. Weiter wurde auch ein „Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für Kernforschung“, BGBl. Nr. 26/1990, abgeschlossen.

Im Hinblick auf die ständige Ausweitung der Tätigkeit der Organisation auf das Gebiet aller Vertragsstaaten des Übereinkommens wurde eine umfassende und einheitliche Regelung über den Status der Organisation und ihres Personals in den jeweiligen Mitgliedstaaten erforderlich. Der Rat der Organisation beauftragte daher eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für ein multilaterales Protokoll über die Privilegien und Immunitäten von CERN (Protokoll). Dieser Entwurf wurde vom Rat auf seiner Sitzung vom 19. Dezember 2003 angenommen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 des Protokolls kann dieses vom 19. Dezember 2003 bis zum 19. Dezember 2004 von allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die eine Kooperations- oder Assoziierungsvereinbarung mit der Organisation abgeschlossen haben, unterzeichnet werden. Österreich hat das Übereinkommen am 17. Juni 2004 unterzeichnet. Gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 wird das Protokoll dreißig Tage nach der Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.

Ziel des vorliegenden Protokolls ist es, die Funktionsfähigkeit der Organisation in allen Mitgliedstaaten, darunter Österreich, sicherzustellen.

Wesentliche Grundzüge des Protokolls sind: Der Organisation wird Rechtspersönlichkeit eingeräumt, ihre Amtsräume und Archive sind unverletzlich. Sie genießt Immunität von der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Organisation und ihr Personal genießen Steuer- und Zollbefreiungen in einem jeweils durch das Protokoll festgelegten Umfang. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor und das Personal der Organisation genießen die für die unabhängige Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Privilegien und Immunitäten.

Art. 11 des Protokolls ist wie das Protokoll in seiner Gesamtheit eine multilaterale Regelung. Derzeit gibt es in Österreich keine CERN–Einrichtungen, es sind auch keine solchen geplant. Sollte es in der Zukunft zu einer Ansiedlung einer Außenstelle von CERN in Österreich kommen, wäre es erforderlich, in einem bilateralen Amtssitzabkommen spezifische Fragen, insbesondere die ausdrückliche Befreiung der Organisation von der Leistung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Ausschluss von CERN-Angestellten von den Geldleistungen aus dem Familienlastenausgleich, zu regeln.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel nimmt Bezug auf das Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung samt Finanzprotokoll (CERN), BGBl. Nr. 41/1960 idF BGBl. Nr. 176/1971, (Übereinkommen), die bisher mit den beiden Sitzstaaten der Organisation, der Schweiz und Frankreich, abgeschlossenen bilateralen Amtssitzabkommen sowie das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der französischen Regierung betreffend die Ausdehnung des Geländes auf französisches Hoheitsgebiet. Sie erinnert ferner an Art. IX des Übereinkommens, wonach der Organisation und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat, den Mitgliedern aller nachgeordneten Gremien, den Generaldirektoren sowie den Angestellten der Organisation jene Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation erforderlich sind.

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen. Zur Fundstelle des in lit. a angeführten Übereinkommens vgl. die Erläuterungen zur Präambel.

Zu Art. 2:

Die Regelung der Rechtspersönlichkeit entspricht Art. I Abschnitt 1 (im folgenden Art. I/1) des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, im folgenden „PIVN“, und Art. II Abschnitt 3 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, im folgenden „Art. II/3 PISO“ sowie auch den vergleichbaren Bestimmungen in jüngeren multilateralen privilegienrechtlichen Regelungen, etwa  Art. 2 des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs, BGBl. III Nr. 51/2002, im folgenden „Art. 2 SGH“.

Dieser Artikel verleiht der Behörde Rechtspersönlichkeit sowie ausdrücklich auch die Fähigkeit zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte und -handlungen. Die in Abs. 2 angeführte Vertragsfähigkeit bezieht sich auf den privatrechtlichen Bereich. Art. 2 ist keine abschließende Regelung, einerseits im Lichte der implied powers-Lehre, andererseits auch deshalb, weil die Art. 20 und 22 Abs. 2 des Protokolls über Art. 2 hinausgehende Vereinbarungen zwischen der Organisation und den Vertragstaaten des Protokolls vorsehen.

Zu Art. 3:

Allgemeine Regelungen über die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten enthalten Art. II/3 erster Satz PIVN, Art. III/5 erster Satz PISO, Art. 22 Abs. 1 erster Satz des Wiener Übereinkommens über diplomatische und konsularische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 212/1967 sowie Art. 3 SGH.

Abs. 2 bis 4 enthalten darüber hinausgehende Spezialbestimmungen, die sich in ähnlicher Form in den von der Republik Österreich mit den  in Wien ansässigen internationalen Organisationen abgeschlossenen bilateralen Amtssitzabkommen finden, vgl. insbesondere Artikel III Abschnitt 17 (im folgenden Art. III/17) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. Nr. III Nr. 99/1998, im folgenden „VN-ASA“, und Artikel III Abschnitt 17 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, BGBl. III Nr. 100/1998, im folgenden „Art. III/17 UNIDO-ASA”.

Zu Art. 4:

Die Unverletzlichkeit der Archive ist in Art. II/4 PIVN, Art. III/6 PISO, Art. 24 WDK und Art. 6 SGH ebenso geregelt.

Zu Art. 5:

Abs. 1 (Immunität von der Gerichtsbarkeit, worunter im immunitätsrechtlichen Zusammenhang auch die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden zu verstehen ist) entspricht  Art. II/2 PIVN, Art. III/ 4 PISO und Art. 5 Abs. 1 SGH, ist aber insofern enger gefasst, als er die Befreiung nur für die amtliche Tätigkeit der Organisation vorsieht und weitergehende Ausnahmen von der Immunität normiert. Diese Ausnahmen betreffen insbesondere Schadenersatzansprüche Dritter nach Verkehrsunfällen oder infolge eines Verkehrsdelikts eines Kraftfahrzeugs der Organisation (vergleichbare Regelungen haben auch in von der Republik Österreich abgeschlossene bilaterale Amtssitzabkommen, etwa das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997, im folgenden „JVI – ASA“, Eingang gefunden - s. Art. 5 Abs. 1), die Durchsetzung von Schiedssprüchen gemäß Art. 16 und 18 des Protokolls und Gegenansprüche zu einem von der Organisation erhobenen Anspruch, die im selben Verfahrensrahmen eingebracht wurden (vgl. dazu auch Art. 32 Abs. 3 WDK).

Abs. 2 (Schutz des Eigentums vor behördlichem Zugriff) entspricht weitgehend Art. II/3 zweiter Satz PIVN, Art. III/5 PISO und Art. 5 Abs. 2 SGH. Auch hier sind weitergehende Ausnahmen normiert. Sie betreffen Verkehrsunfälle mit einem Kraftfahrzeug der Organisation und den Fall der Gehaltspfändung wegen der Schuld eines Angestellten der Organisation.

Zu Art. 6:

Mit dieser Bestimmung über die Befreiung von direkten Steuern, Zöllen und anderen Abgaben wurden Art. II/7 und 8 PIVN und Art. III/9 und 10 PISO weiterentwickelt, vgl. auch Art. 9 SGH.

Abs. 2 über die Befreiung oder Rückerstattung von indirekten Steuern, Zöllen oder anderen Abgaben bei größeren Einkäufen der Organisation ist eine Weiterentwicklung von Art. II/8 PIVN und Art. III/10 PISO. Anders als bei den Vorgängerbestimmungen bezieht sich Abs. 2 auch auf Dienstleistungen, ähnlich Art. 10 Abs. 1 SGH.

Die in Abs. 5 vorgesehene explizite Ausnahme von der Befreiung gemäß Abs. 2 und 3 für Waren oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch der Angestellten und des Generaldirektors stellt eine Weiterentwicklung des Privilegienrechts dar und ist in dieser Form in anderen vergleichbaren multilateralen Privilegienregelungen nicht zu finden.

In Abs. 6 wurde die Wiederveräußerungsbeschränkung, die die älteren Regelungen nur für von Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreite Waren vorsehen (vgl. Art. II/7b zweiter Satz PIVN und Art. III/9b zweiter Satz PISO), nun auch auf Waren ausgedehnt, die unter Befreiung von indirekten Steuern erworben wurden (ähnlich Art. 10 Abs. 2 SGH).

Zu Art. 7:

Diese Bestimmung, die die in Art. 5 Abs. 2 des Protokolls enthaltenen Regelungen über die Immunität des Vermögens der Organisation u.a. in kapital- und devisenrechtlicher Hinsicht präzisiert und entsprechende Beschränkungen verbietet, entspricht weitgehend Art. II/5 PIVN und Art. III/7 PISO. Sie ist insofern enger gefasst als sie die genannten Rechte auf das für die Erfüllung der Verpflichtungen der Organisation erforderliche Ausmaß und die amtliche Tätigkeit beschränkt.

Zu Art. 8:

Eine ähnliche Regelung betreffend das Recht zur Verbreitung von Veröffentlichungen und Informationsmaterial enthalten Art. VI/22 a VN-ASA und VI/22 a UNIDO-ASA.

Zu Art. 9.

Abs. 1 zählt die den an Treffen der Organisation teilnehmenden Vertretern der Vertragsstaaten zustehenden Privilegien und Immunitäten auf. Er ist weitgehend Art. IV/11und 12 PIVN und Art. IV/13 und 14 PISO nachgebildet. Die unter lit. b normierte Ausnahme von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit im Fall von Verkehrsdelikten oder -unfällen entspricht den jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet des Privilegienrechts.

Abs. 2 bestimmt, dass die Vertragsstaaten nicht verpflichtet sind, die in Abs. 1 aufgezählten Privilegien und Immunitäten ihren eigenen Staatsbürgern und Personen mit ständigem Aufenthalt auf ihrem Gebiet zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit für die Organisation zu gewähren. Der eingeschränkte Schutz für diese Personengruppe entspricht der österreichischen Praxis - vgl. etwa Art. XI/34 VN-ASA, der dieser Personengruppe jedoch zumindest funktionelle Immunität einräumt.

Zu Art. 10:

Diese Bestimmung räumt den Angestellten der Organisation die dort aufgezählten Privilegien und Immunitäten ein. Zweck der Vorrechte und Befreiungen ist es, den Angestellten die Ausübung ihrer Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1).

Abs. 1 regelt die Befreiung der Angestellten der Organisation von der Gerichtsbarkeit. Die Regelung ist Art. V/18a PIVN und Art. VI/19a PISO nachgebildet; vgl. auch Art. 14 Abs. 2d SGH. Wie bei Art. 9 Abs. 1 lit. b sind Verkehrsdelikte und -unfälle von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit ausgenommen.

Abs. 2 zählt die Privilegien der Angestellten der Organisation auf.

Lit. a) Einfuhr von Möbeln und persönlicher Habe – vgl. Art. V/18g  PIVN, Art. VI/19f PISO und Art. 14 Abs. 2b SGH;

Lit. b) Steuerbefreiungen für Gehälter und Bezüge – entspricht Art. V/18b PIVN und Art. VI/19b PISO. Diese Bestimmung stellt aber zusätzlich klar, dass nur solche Gehälter und Bezüge, für welche eine Steuer zugunsten der Organisation zu leisten ist, von der Steuer befreit sind (lit. b i). Die Vertragsstaaten  sind zwar nicht verpflichtet, an frühere Angestellte oder Generaldirektoren bezahlte Renten und Pensionen von der Steuer zu befreien (lit. b ii), Österreich hat eine solche Befreiung aber im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für Kernforschung, BGBl. Nr. 26/1990, vorgesehen.

Lit. c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung – vgl. Art. V/18d PIVN, Art. VI/ 19c PISO und Art. 14 Abs. 2f SGH;

Lit. d) Die Unverletzlichkeit der amtlichen Schriftstücke findet keine Entsprechung in PIVN und PISO hinsichtlich der Beamten, ähnlich aber Art. VI/22c PIVN hinsichtlich der beauftragten Sachverständigen;

Lit. d) – Befreiung vom nationalen Dienst – findet seine Entsprechung in Art. V/18c PIVN und Art. 14 Abs. 2e SGH. Unter dem Begriff „nationaler Dienst“ wird nur die Leistung des Wehr- oder Zivildienstes verstanden. Sonstige, auf  Wehr- oder Zivildienst  beruhende Verpflichtungen, wie etwa Meldepflichten, fallen nicht unter diesen Begriff;

Lit. e) – Heimbeförderungserleichterungen – vgl. Art. V/18f PIVN, Art. VI/19e PISO und Art. 14 Abs. 2h SGH;

Lit. f) – Geldwechselerleichterungen – vgl. Art. V/18e PIVN, Art. VI/19d PISO und Art. 14 Abs. 2g SGH.

Der eingeschränkte Umfang an Privilegien und Immunitäten für eigene Staatsbürger und Personen mit ständigem Aufenthalt auf dem Gebiet des jeweiligen Vertragsstaates gemäß Abs. 3 entspricht auch der österreichischen Praxis - vgl. etwa Art. XII/39a VN-ASA und UNIDO - ASA.

Zu Art. 11:

Dieser Artikel normiert eine allgemeine Befreiung der Organisation und ihrer Angestellten von den Pflichtbeiträgen zu nationalen Sozialversicherungseinrichtungen, sofern sie einen entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Schutz durch die Organisation genießen. Art. 11 des Protokolls ist wie das Protokoll in seiner Gesamtheit eine multilaterale Regelung, die nur im Fall der Ansiedlung einer CERN–Einrichtung in Österreich zum Tragen kommen würde. Derzeit gibt es aber keine CERN Außenstellen in Österreich, solche sind auch nicht geplant. Sollte es in der Zukunft zu einer Ansiedlung einer CERN Einrichtung in Österreich kommen, wäre es erforderlich, in einem bilateralen Amtssitzabkommen spezifische Fragen, insbesondere die ausdrückliche Befreiung der Organisation von der Leistung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Ausschluss von CERN-Angestellten von den Geldleistungen aus dem Familienlastenausgleich, zu regeln.

Durch das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit“, BGBl. Nr. 217/1974 idF BGBl. Nr. 592/1989, ist die Reintegration von ehemals bei CERN tätigen österreichischen Staatsbürgern in einzelne Zweige des österreichischen Systems der Sozialen Sicherheit geregelt.

Zu Art. 12:

Um der hohen Verantwortung der leitenden Angestellten gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise und daher auch in diesem Protokoll (vgl. Abs. 1) diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Ähnliche Bestimmungen enthalten Art. V/19 PIVN und Art. VI/21 PISO.

Gemäß Abs. 2 sind die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, diese Stellung eigenen Staatsbürger und Personen mit ständigem Aufenthalt einzuräumen.

Zu Art. 13:

Diese Bestimmung -Zweck der Gewährung von Privilegien und Immunitäten sowie Verzicht auf die Immunität - ist  Art. V/20 PIVN, Art. VI/22 PISO und Art. 20 SGH nachgebildet.

Zu Art. 14:

Dieser Artikel normiert eine Verpflichtung der Organisation zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, um jeden Missbrauch von Privilegien und Immunitäten nach diesem Artikel zu unterbinden- vgl. Art. V/21 PIVN, Art. VI/23 PISO und Art. 24 SGH. Die Bestimmung erwähnt darüber hinausgehend auch ausdrücklich die Beachtung von Polizei- und Gesundheitsvorschriften, Vorschriften betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltvorschriften.

Zu Art. 15:

Diese Bestimmung eröffnet den Vertragsstaaten die Möglichkeit, im Falle einer Bedrohung der  Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung Maßnahmen zu ergreifen, die die Immunitäten der Organisation verletzen, ohne jedoch die Arbeit der Organisation zu beeinträchtigen. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in Art. 23 SGH.

Zu Art. 16:

Abs. 1 unterscheidet vier Arten von privatrechtlichen Streitigkeiten, für welche von der Organisation geeignete Beilegungsverfahren vorzusehen sind: Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen der Organisation mit Ausnahme von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (lit. a), schadenersatzrechtliche Streitigkeiten (lit. b), privatrechtliche Streitigkeiten, in denen ein Immunität von der Gerichtsbarkeit genießender Angestellter der Organisation Partei ist, sofern die Immunität nicht aufgehoben wurde (lit. c) und arbeitsrechtliche Streitigkeiten (lit. d).

Ähnliche, wenn auch nicht so detaillierte Bestimmungen enthalten Art VIII/29 PIVN, Art. IX/31 PISO, Art. 26 Abs. 1 SGH und Art. XIV/45 VN – ASA und UNIDO-ASA.

Abs. 2 schafft die Möglichkeit, Streitigkeiten, für die kein bestimmtes Beilegungsverfahren (lit. d) vorgesehen ist, durch jedes geeignet erscheinende Verfahren, insbesondere ein Schiedsgerichtsverfahren oder ein Verfahren vor einem nationalen Gericht, beizulegen.

Zu Art. 17:

Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses  Protokolls, die nicht auf anderem Wege ausgetragen werden können, sind dem in Art. 19 vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten. Eine vergleichbare Schiedsgerichtsbarkeitsklausel enthält auch Art. 26 Abs. 2 SGH.

Zu Art. 18:

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Organisation und Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses  Protokolls, die nicht auf anderem Wege ausgetragen werden können, sind ebenso dem in Art. 19 vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten (vgl. auch Art. XIV/46 des VN- ASA und des UNIDO-ASA und Art. 26 Abs. 2 SGH).

Zu Art. 19:

Dieser Artikel regelt die Bildung und Tätigkeit des in den Art. 17 und 18 erwähnten Schiedsgerichts. Vergleichbare Bestimmungen finden sich in Art. XIV/46 des VN- ASA und des UNIDO-ASA und Art. 26 Abs. 2 SGH.

Zu Art. 20:

Dieser Artikel sieht die Möglichkeit des Abschlusses von Zusatzvereinbarungen vor, soweit dies für die Anwendung des Protokolls erforderlich ist.

Zu Art. 21:

Dieser Artikel regelt die einzuhaltende Vorgangsweise im Fall einer beabsichtigten Änderung des Protokolls.

Zu Art. 22:

Dieser Artikel regelt das Verhältnis der Bestimmungen des Protokolls zu jenen von Amtssitzabkommen. Im Fall eines Konflikts gilt der Grundsatz der lex specialis und die Bestimmungen des Amtssitzabkommens gehen vor (Abs. 1), vgl. auch Art. 25 SGH. Den Vertragsstaaten steht es auch offen, mit der Organisation zusätzliche Vereinbarungen zur Bestätigung, Ergänzung, Ausweitung oder Ausdehnung des Protokolls zu schließen (Abs. 2).

Zu Art. 23 bis 27:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussklauseln. Eine Unterzeichnung des Protokolls ist vom 19. Dezember 2003 bis zum 19. Dezember 2004 möglich (Art. 23 Abs. 1). Das Protokoll wird dreißig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten (Art. 24 Abs.1). Eine Kündigung des Protokolls ist durch schriftliche Notifikation an den Generaldirektor der UNESCO möglich (Art. 27).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Protokolls gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen französische Sprachfassung dadurch kundgemacht wird, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassung Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.