VORBLATT
Problem:
Um vermehrt
größere Filmprojekte realisieren zu können, liegt es im österreichischen
Interesse, Gemeinschaftsproduktionen mit anderen Staaten durchzuführen, die
größere Möglichkeiten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem
Filmsektor erschließen. Notwendige Voraussetzung hiefür ist jedoch ein entsprechender,
aufgrund der gegebenen Kompetenzlage bilateral zu vereinbarender rechtlicher
Rahmen.
Ziel:
Förderung von Gemeinschaftsproduktionen der
Filmwirtschaft der Republik Österreich und Kanadas und Förderung der
Verbreitung von in den Vertragsstaaten produzierten Filmen.
Inhalt:
Anerkennung von
gemeinschaftlichen Filmprojekten zwischen Österreich und Kanada als
Gemeinschaftsproduktionen und Gleichstellung dieser Gemeinschaftsproduktionen
mit inländischen Filmen.
Alternativen:
Beibehaltung
erschwerter Bedingungen für österreichisch-kanadische Koproduktionen
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Der zu erwartende stimulierende Effekt für
die österreichische Filmwirtschaft lässt entsprechende positive Auswirkungen
für die Filmbranche und die darin Beschäftigten erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Das Abkommen kann
im Rahmen der bestehenden Administration verwaltet werden. Zusätzliche Kosten
sind daher nicht zu erwarten.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Bestimmungen
des Abkommens fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
E R L Ä U T
E R U N G E N
I.
Allgemeiner Teil
Das Abkommen über
audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung von Kanada ist gesetzändernd und gesetzesergänzend
und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat nach Art. 50 Abs. 1
B-VG. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich
zugänglich, sodass ein Beschluss nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine
verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder geregelt werden.
Da zwischen der
Republik Österreich und Kanada keine vertraglichen Beziehungen auf dem Gebiet
der Audiovision bestanden, wurden Verhandlungen aufgenommen, die die
inhaltliche Akkordierung eines Abkommens über audiovisuelle
Gemeinschaftsproduktionen im Bereich audiovisueller Medien, insbesondere
Spielfilme, TV-Produktionen und Videofilme, zum Inhalt hatten.
Neben der
nationalen Filmförderung bedarf die österreichische Filmwirtschaft
entsprechender Instrumente der internationalen Zusammenarbeit. Durch das
Abkommen soll sichergestellt werden, dass auch Gemeinschaftsproduktionen Zugang
zu den Förderungsinstrumenten der Vertragsparteien haben, wobei das jeweilige
nationale Förderungsrecht unberührt bleibt.
Die durch
internationale Koproduktionsabkommen generierten Filmprojekte tragen zur besseren Auslastung der bestehenden
Kapazitäten der österreichischen Filmwirtschaft bei und haben einen
beschäftigungspolitischen Effekt in verwandten Wirtschaftsbereichen.
II.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Diese Bestimmung
definiert audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen mit der Option, neue Formen
der audiovisuellen Herstellung und Verbreitung im Wege des Notenaustausches
aufzunehmen, sowie die zuständigen Behörden.
Jede nach dem
Abkommen hergestellte Gemeinschaftsproduktion gilt als nationale Produktion und
kann alle für die Film- und Videoindustrie bestehenden und zukünftig
beschlossenen Förderungen der beiden Länder in Anspruch nehmen.
Zu Artikel
2:
Diese Bestimmung
legt die allgemeinen Förderungsbedingungen fest.
Zu Artikel
3:
Die finanzielle
Beteiligung der Koproduzenten der beiden Vertragsparteien kann zwischen 20% und 80% des Budgets einer
Gemeinschaftsproduktion betragen und ist der Maßstab für den verpflichtend zu
leistenden technischen und künstlerischen Beitrag.
Zu Artikel
4:
Diese Bestimmung
legt die persönlichen Voraussetzungen für das Produktions-personal fest. Dabei ist der Anteil des
entscheidungsberechtigten Personals bei der Erfüllung des technischen und
künstlerischen Beitrags des Minderheitsproduzenten anrechenbar.
Zu Artikel
5:
Diese Bestimmungen
regeln den Durchführungsort von Liveaufnahmen, Animations- und Laborarbeiten
einschließlich der Genehmigung erforderlicher Ausnahmen.
Artikel 6:
Diese Bestimmung
regelt die Anerkennung multinationaler Gemeinschaftsproduktionen in Verbindung
mit anderen Koproduktionsabkommen beider Vertragsparteien im Rahmen dieses
Abkommens.
Artikel 7:
Diese Regelungen
betreffen den Original-Soundtrack und regeln den Durchführungsort von
Synchronisation und Untertitelung.
Zu Artikel 8
– 12:
Diese Artikel
beinhalten die Bestimmungen für Zwillingsproduktionen, die aufgrund einer
Zwillingsvereinbarung hergestellt werden. Geregelt werden weiters die
Modalitäten bezüglich Kopien, Einreise und Aufenthalt von Mitarbeitern und
Darstellern, Einfuhr und
Wiederausfuhr von Ausrüstungsgegenständen und die Einnahmenaufteilung.
Die behördliche
Bewilligung eines Koproduktionsvorschlages präjudiziert nicht die behördliche
Genehmigung zur Vorführung der Gemeinschaftsproduktion.
Zu Artikel
13 – 16:
Hinsichtlich der
Ausfuhr einer Gemeinschaftsproduktion in ein Land mit Quotenregelungen werden
die Bedingungen für die Aufnahme in die Quote der Vertragspartei genannt.
Weiters werden die Kennzeichnung der Gemeinschaftsproduktion bei der Vorführung
und die Aufführungsmodalitäten bei internationalen Filmfestivals vorgegeben.
Im Anhang zu
diesem Abkommen sind Verfahrensregeln enthalten.
Zu Artikel
17:
Die
Vertragsparteien beabsichtigen den wechselseitigen Austausch von Filmen zu
fördern.
Zu Artikel
18:
Diese Bestimmungen
legen das Ziel fest, die beiden Vertragsparteien an den
Gemeinschaftsproduktionen ausgewogen zu beteiligen und regeln die Lösung
allfälliger Probleme bei der Anwendung dieses Abkommens.
Eine Gemeinsame
Kommission überwacht die Umsetzung des Abkommens.
Zu Artikel
19:
Die
Schlussbestimmungen betreffen das Inkrafttreten und den zeitlichen
Anwendungsbereich des Abkommens.