VORBLATT

Problem:

Um vermehrt größere Filmprojekte realisieren zu können, liegt es im österreichischen Interesse, Gemeinschaftsproduktionen mit anderen Staaten durchzuführen, die größere Möglichkeiten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Filmsektor erschließen. Notwendige Voraussetzung hiefür ist jedoch ein entsprechender, aufgrund der gegebenen Kompetenzlage bilateral zu vereinbarender rechtlicher Rahmen.

Ziel:

Förderung von Gemeinschaftsproduktionen der Filmwirtschaft der Republik Österreich und Kanadas und Förderung der Verbreitung von in den Vertragsstaaten produzierten Filmen.

Inhalt:

Anerkennung von gemeinschaftlichen Filmprojekten zwischen Österreich und Kanada als Gemeinschaftsproduktionen und Gleichstellung dieser Gemeinschaftsproduktionen mit inländischen Filmen.

Alternativen:

Beibehaltung erschwerter Bedingungen für österreichisch-kanadische Koproduktionen

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der zu erwartende stimulierende Effekt für die österreichische Filmwirtschaft lässt entsprechende positive Auswirkungen für die Filmbranche und die darin Beschäftigten erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Abkommen kann im Rahmen der bestehenden Administration verwaltet werden. Zusätzliche Kosten sind daher nicht zu erwarten.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Bestimmungen des Abkommens fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

E R L Ä U T E R U N G E N

I. Allgemeiner Teil

Das Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat nach Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich zugänglich, sodass ein Beschluss nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Da zwischen der Republik Österreich und Kanada keine vertraglichen Beziehungen auf dem Gebiet der Audiovision bestanden, wurden Verhandlungen aufgenommen, die die inhaltliche Akkordierung eines Abkommens über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen im Bereich audiovisueller Medien, insbesondere Spielfilme, TV-Produktionen und Videofilme, zum Inhalt hatten.

Neben der nationalen Filmförderung bedarf die österreichische Filmwirtschaft entsprechender Instrumente der internationalen Zusammenarbeit. Durch das Abkommen soll sichergestellt werden, dass auch Gemeinschaftsproduktionen Zugang zu den Förderungsinstrumenten der Vertragsparteien haben, wobei das jeweilige nationale Förderungsrecht unberührt bleibt.

Die durch internationale Koproduktionsabkommen generierten Filmprojekte tragen  zur besseren Auslastung der bestehenden Kapazitäten der österreichischen Filmwirtschaft bei und haben einen beschäftigungspolitischen Effekt in verwandten Wirtschaftsbereichen.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Diese Bestimmung definiert audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen mit der Option, neue Formen der audiovisuellen Herstellung und Verbreitung im Wege des Notenaustausches aufzunehmen, sowie die zuständigen Behörden.

Jede nach dem Abkommen hergestellte Gemeinschaftsproduktion gilt als nationale Produktion und kann alle für die Film- und Videoindustrie bestehenden und zukünftig beschlossenen Förderungen der beiden Länder in Anspruch nehmen.

Zu Artikel 2:

Diese Bestimmung legt die allgemeinen Förderungsbedingungen fest.

Zu Artikel 3:

Die finanzielle Beteiligung der Koproduzenten der beiden Vertragsparteien kann zwischen  20% und 80% des Budgets einer Gemeinschaftsproduktion betragen und ist der Maßstab für den verpflichtend zu leistenden technischen und künstlerischen Beitrag.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmung legt die persönlichen Voraussetzungen für das Produktions-personal fest.  Dabei ist der Anteil des entscheidungsberechtigten Personals bei der Erfüllung des technischen und künstlerischen Beitrags des Minderheitsproduzenten anrechenbar.

Zu Artikel 5:

Diese Bestimmungen regeln den Durchführungsort von Liveaufnahmen, Animations- und Laborarbeiten einschließlich der Genehmigung erforderlicher Ausnahmen.

Artikel 6:

Diese Bestimmung regelt die Anerkennung multinationaler Gemeinschaftsproduktionen in Verbindung mit anderen Koproduktionsabkommen beider Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens.

Artikel 7:

Diese Regelungen betreffen den Original-Soundtrack und regeln den Durchführungsort von Synchronisation und Untertitelung.

Zu Artikel 8 – 12:

Diese Artikel beinhalten die Bestimmungen für Zwillingsproduktionen, die aufgrund einer Zwillingsvereinbarung hergestellt werden. Geregelt werden weiters die Modalitäten bezüglich Kopien, Einreise und Aufenthalt von Mitarbeitern und Darstellern,  Einfuhr und Wiederausfuhr von Ausrüstungsgegenständen und die Einnahmenaufteilung.

Die behördliche Bewilligung eines Koproduktionsvorschlages präjudiziert nicht die behördliche Genehmigung zur Vorführung der Gemeinschaftsproduktion.

Zu Artikel 13 – 16:

Hinsichtlich der Ausfuhr einer Gemeinschaftsproduktion in ein Land mit Quotenregelungen werden die Bedingungen für die Aufnahme in die Quote der Vertragspartei genannt. Weiters werden die Kennzeichnung der Gemeinschaftsproduktion bei der Vorführung und die Aufführungsmodalitäten bei internationalen Filmfestivals vorgegeben.

Im Anhang zu diesem Abkommen sind Verfahrensregeln enthalten.

Zu Artikel 17:

Die Vertragsparteien beabsichtigen den wechselseitigen Austausch von Filmen zu fördern.

Zu Artikel 18:

Diese Bestimmungen legen das Ziel fest, die beiden Vertragsparteien an den Gemeinschaftsproduktionen ausgewogen zu beteiligen und regeln die Lösung allfälliger Probleme bei der Anwendung dieses Abkommens.

Eine Gemeinsame Kommission überwacht die Umsetzung des Abkommens.

Zu Artikel 19:

Die Schlussbestimmungen betreffen das Inkrafttreten und den zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens.