669 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über
Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Der Nationalrat
hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
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1.Teil: Allgemeine Bestimmungen |
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§ 1. |
Geltungsbereich |
§ 2. |
Aufgaben
der Bundes-Wasserstraßenverwaltung |
§ 3. |
Grundsätze
der Wasserstraßenerhaltung |
2. Teil: Organisation der
Bundes-Wasserstraßenverwaltung |
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1. Abschnitt: Errichtung der via donau – Österreichische
Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. |
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§ 4. |
via donau
– Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. |
§ 5. |
Ausübung
der Gesellschafterrechte |
§ 6. |
Eigentum
an den Geschäftsanteilen |
§ 7. |
Rechtsanwendung |
§ 8. |
Errichtungserklärung |
§ 9. |
Firmenbuchanmeldung |
§ 10. |
Unternehmensgegenstand
– Aufgaben |
§ 11. |
Vermögensübergang |
§ 12. |
Bewertung |
2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft |
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§ 13. |
Geschäftsführung |
§ 14. |
Aufsichtsrat |
§ 15. |
Bestellung
der ersten Organe |
3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der
Gesellschaft |
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§ 16. |
Unternehmenskonzept,
Rechnungs- und Berichtswesen |
§ 17. |
Entgeltlichkeit |
§ 18. |
Abgeltung
durch den Bund |
§ 19. |
Aufsichtsrecht
des Bundes |
§ 20. |
Verschwiegenheitspflicht |
§ 21. |
Amtshaftung
und Organhaftpflicht |
4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten |
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§ 22. |
Beamte |
§ 23. |
Vertragliche
Bedienstete |
§ 24. |
Bestimmungen
für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden |
§ 25. |
Gleichbehandlung |
§ 26. |
Interessenvertretung
der Arbeitnehmer |
5. Abschnitt: Rechtsvertretung |
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§ 27. |
Beratung
und Vertretung durch die Finanzprokuratur |
3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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§ 28. |
Weitergeltung
von Befähigungen und Berechtigungen |
§ 29. |
Kollektivvertragsfähigkeit |
§ 30. |
Verweisungen |
§ 31. |
Sprachliche
Gleichbehandlung |
§ 32. |
Vollziehung |
§ 33. |
Außer-Kraft-Treten |
1.Teil: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt Aufgaben und
Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf Wasserstraßen (§ 15
des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997) sowie auf der March
oberhalb von Fluss-km 6,0 und der Thaya von der Mündung in die March bis
Bernhardsthal einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser
Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar in Verbindung stehen,
sowie einschließlich der wasserbautechnischen Anlagen, wie z.B. Uferbauten,
Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe.
Aufgaben der
Bundes-Wasserstraßenverwaltung
§ 2. (1) Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung
umfasst insbesondere:
1. Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der
Gewässer;
2. Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung
und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen
Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen
die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;
3. Beobachtung des Gewässerzustandes und
Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;
4. Ufergestaltung;
5. Planung, Errichtung und Instandhaltung von
Treppelwegen (§ 2 Z 26 des Schifffahrtsgesetzes);
6. Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen
und Bundesländen (§ 33 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes);
7. Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung
günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959,
BGBl. Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und
Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an
die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die
Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;
8. Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die
Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 372/1927, und des
Bundesgesetzes betreffend die Bediensteten der
Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 367/1973;
9. die Erfüllung der sich aus bilateralen und
internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich,
insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen
auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter
Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen
Netzen (flussbauliches Gesamtprojekt) sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich
§ 1 relevanten Grenzgewässerkommissionen;
10. Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von
wasserstraßenrelevanten Grundstücken;
11. Verwaltung der zur Erfüllung der in Z 1
bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen
des Bundes;
12. Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 148/1985.
(2) Von den Aufgaben
gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie die Aufgaben gemäß Z 12 sowie die strategische Planung,
Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Abs. 1
vorbehalten.
(3) Durch Verordnung
sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Abs. 1 sowie über deren
Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen,
und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich
gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl.
Nr. 40/1960, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über
transeuropäische Netze (TEN).
Grundsätze
der Wasserstraßenerhaltung
§ 3. (1) Die Wasserstraßen sind derart zu
planen, zu errichten und instand zu halten, dass sie nach Maßgabe und bei
Beachtung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern unter
Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und
örtlichen Gegebenheiten und durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne
Gefahr benutzbar sind. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht durch
Ablagerungen von Geschiebe oder Schwebstoffen eine Behinderung der Schifffahrt
oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.
(2) Alle Maßnahmen an
Gewässern gemäß § 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt sowie
naturnah vorzunehmen; sie sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen,
dass Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge (Ökosystem), die
nicht unbedingt notwendig sind, unterbleiben und unvermeidbare Eingriffe soweit
wie möglich durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.
2. Teil:
Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
1. Abschnitt:
Errichtung der
via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
via donau –
Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
§ 4. (1) Zur Erfüllung der
wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung,
wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „via
Donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die
Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugründung durch
Aufnahme der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der
Österreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau - Entwicklungsgesellschaft
mbH für Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die übertragenden
Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit
zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Ansprüche aus ausstehenden, nicht
eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der übertragenden
Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember
2004 verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische
DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderungen aus noch
nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter.
(2) Auf die Verschmelzung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen der
§§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 225 Abs. 2, 225a
Abs. 2, 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften
– AktG, BGBl.
Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG und die
Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden.
(3) Das Stammkapital
der Gesellschaft beträgt Nominale 2 000 000 Euro.
(4) Die Gesellschaft
entsteht und beginnt ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2005.
(5) Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
Ausübung der
Gesellschafterrechte
§ 5. Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte
ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
Eigentum an
den Geschäftsanteilen
§ 6. Die Geschäftsanteile stehen zu 100 vH
im Eigentum des Bundes.
Rechtsanwendung
§ 7. Soweit dieses Bundesgesetz keine oder
keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG
anzuwenden.
Errichtungserklärung
§ 8. Die Errichtungserklärung ist vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG
erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie
in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.
Firmenbuchanmeldung
§ 9. Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die
Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens
(§ 4 Abs. 4) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in
das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 2
und die Schlussbilanzen gemäß § 12 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten
nachzureichen.
Unternehmensgegenstand
– Aufgaben
§ 10. (1) Unternehmensgegenstand der
Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:
1. Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 bis 11;
2. Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt,
insbesondere:
a) Steigerung
des Güteraufkommens einschließlich des intermodalen Verkehrs in Bezug auf
Binnenwasserstraßen, im speziellen der Donau, durch Projektentwicklung,
-begleitung und -förderung;
b) Entwicklung
und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf
Binnenwasserstraßen;
c) Leistungen
für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor – wie die Propagierung der
Wasserstraßentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur
Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere der Wasserstraße Donau, die
Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen
insbesondere auf europäischer Ebene und die Förderung strategischer
Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donauländern;
d) Durchführung
von Pilotprojekten zur Entwicklung von Achsen des intermodalen Verkehrs auf
Binnengewässern, insbesondere auf der Donau;
e) Durchführung
von Studien, Untersuchungen, Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte –
insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den Gebieten der
lit. a bis d.
3. Betrieb von
Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des
Bundes.
(2) Der Gesellschaft
sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:
1. alle auf Grund der Bestimmungen des § 38
des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der
Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der
schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf
der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht);
2. alle auf Grund der Bestimmungen des § 38
des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der
Wasserstraßendirektion zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der
schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei der Schleuse Nussdorf;
3. alle bisher der Wasserstraßendirektion
zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von
Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der
Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht);
4. alle bisher der Wasserstraßendirektion
zukommenden Aufgaben gemäß §§ 59 Abs. 6, 59c Abs. 4 und 59i
Abs. 4 WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht
gemäß §§ 130 ff WRG 1959.
Für diese Aufgaben
besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist.
(3) Die Gesellschaft
ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur
Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.
Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht
beeinträchtigt werden.
(4) Die Gesellschaft
hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 überwiegend
Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.
(5) Die Gesellschaft
hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte
Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1
Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu
verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften,
die bereits vor der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 zur Veräußerung
vorgesehen waren.
Vermögensübergang
§ 11. (1) Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion
(Bundesgesetz BGBl. Nr. 11/1992 sowie Verordnung BGBl. Nr. 810/1992)
verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der
Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller
zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden –
mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die
Gesellschaft über.
(2) Die von der
Wasserstraßendirektion bisher verwalteten
Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 1 gehen mit Entstehen der
Gesellschaft in deren Eigentum über. Mit diesem Eigentumsübergang erfolgt eine
Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten
Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen
Rechten und Pflichten.
(3) Das bisher im
Eigentum des Bundes stehende, von der Schifffahrtspolizei
(Schifffahrtsaufsicht) verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen im
Schleusenbefehlsstand und in den der Schleusenaufsicht zugeordneten Büro- und
Aufenthaltsräumen im Schleusengebäude geht mit Entstehen der Gesellschaft in
deren Eigentum über.
(4) Die
Grundbuchsordnung ist vom Grundbuchsgericht auf Anzeige des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie oder der Gesellschaft ohne Vorlage weiterer
Urkunden herzustellen.
Bewertung
§ 12. (1) Die Wertansätze für das gemäß
§ 11 Abs. 1 bis 3 übergegangene Vermögen sind anlässlich der
Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Entstehen der
Gesellschaft zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der
Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen
sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des
gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Das auf die Gesellschaft
übergegangene Vermögen (Sacheinlage) ist ohne Erhöhung des Stammkapitals in die
Eröffnungsbilanz der Gesellschaft
zu
übernehmen, wobei der Gegenwert in
eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3
lit. A Z II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S
219) einzustellen ist.
(2) Die
Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven
und Passiven der Gesellschaft zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und
betriebsnotwendig zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und
Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht
aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen
zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den
Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit
Sacheinlagen gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Vorschriften
über die Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß
§ 25 Abs. 1 AktG anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten
Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht
gemäß § 26 Abs. 2 AktG. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz
gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches in der Wiener Zeitung, einschließlich
der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung
beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches,
ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.
(3) Der Verschmelzung
gemäß § 4 Abs. 1 liegen die Schlussbilanzen der übertragenden
Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der
übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2004. Die Gesellschaft führt die
Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort.
2. Abschnitt:
Organe der Gesellschaft
Geschäftsführung
§ 13. (1) Für die Gesellschaft sind bis zu zwei
Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die
Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.
(2) Geht ein
Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft
ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der
Bezüge beurlaubt.
Aufsichtsrat
§ 14. (1) Die Gesellschaft hat einen
Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird
vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.
(2) Auf die Entsendung
der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz
– ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des
Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden
Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Beschlüsse des
Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 18
vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der
Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.
Bestellung
der ersten Organe
§ 15. (1) Die Bestellung der ersten Geschäftsführung hat
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für die Zeit bis zum
Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen.
Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist auf diesen
Vorgang nicht anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des
ersten Aufsichtsrates sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen und
zu entsenden. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung
durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu
konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
zu wählen.
3. Abschnitt:
Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft
Unternehmenskonzept,
Rechnungs- und Berichtswesen
§ 16. (1) Die Gesellschaft ist nach
kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Die erste
Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein
Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung
vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft
angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die
Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und
die Finanzierung zu enthalten.
(3) Die
Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems
zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den
gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für
Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungscontrollings durch
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und des
Finanzcontrollings durch den Bundesminister für Finanzen gewährleistet.
(4) Die
Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende März für das nächste
Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung
vorzulegen, wobei für das Jahresbudget gemäß § 18 Abs. 3 und 4 das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Darüber hinaus sind ein
Vorhabensbericht und eine Vorschaurechnung für die folgenden drei Kalenderjahre
zu erstellen. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung
aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen und hat insbesondere
die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und
für die Finanzierung zu enthalten.
(5) Im Rechnungswesen
der Gesellschaft sind die Mittelflüsse für die in § 18 Abs. 1 bis 3
definierten Aufgabenbereiche in jeweils getrennten Rechnungskreisen
darzustellen.
Entgeltlichkeit
§ 17. (1) Die Gesellschaft erbringt ihre
Leistungen gegen Entgelt.
(2) Von der
Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß § 2 erhobene Daten
sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer
vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Nutzung von
Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfüllung
gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu
ermöglichen.
(4) Für Leistungen im Auftrag der
Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind
kostendeckende Entgelte zu verrechnen.
Abgeltung
durch den Bund
§ 18. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie, hat an die Gesellschaft die jährlichen
Ausgaben, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung im öffentlichen
Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Überwachungsaufgaben,
Hydrografie, Datenmanagement und Grundlagen des Messwesens, Verwaltungsagenden
der Donauhochwasserschutzkonkurrenz, Wehraufsicht, den Betrieb von
Binnenschifffahrts-Informationsdiensten (RIS) und ständige
Binnenschifffahrts-Entwicklungsaufgaben für das Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens
jährlich einen Jahrespauschalbetrag in der Höhe von 5 500 000 Euro zu leisten.
(2) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie, hat für Aufwendungen, die der Gesellschaft
in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1
(Schleusenaufsicht) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen
Betrag in der Höhe der Einnahmen des Bundes aus der Tragung der Kosten der
schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch den Inhaber der
schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (§ 39 des Schifffahrtsgesetzes)
zu leisten.
(3) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie, kann der Gesellschaft nach Maßgabe der im
jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel Abgeltungen
für die operative Abwicklung der laufenden Wasserstraßenerhaltung sowie von
projektbezogenen Aufgaben zur Verfügung stellen.
(4) Zusätzlich zu den
Abgeltungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch den Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie, nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhöhung der
Ausgaben unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz sparsamer,
wirtschaftlicher und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter
Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
Aufsichtsrecht
des Bundes
§ 19. (1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß
§ 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der
Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dem von der
Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung
dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall
erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine
Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt.
§ 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.
(3) In Erfüllung der
hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2
(Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der
Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrtsaufsicht
ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 20. (1)
Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im
Rahmen der Gesellschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, der Gesellschaft oder im
überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Verschwiegenheitspflicht).
Die Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Bund bestellten Organe nicht
gegenüber dem Bund, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die
Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
sind auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft anzuwenden.
(2) Eine Entbindung
von der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der
dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung
zugewiesenen Beamten kann nur durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie erfolgen.
(3) Die Arbeitnehmer
der Gesellschaft und die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden
Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind in den Verfahren gemäß § 21
jedenfalls von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
Amtshaftung
und Organhaftpflicht
§ 21. (1) Für den von Organen oder Dienstnehmern
der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf
Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10
Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in
diesem Fall der Gesellschaft und diese ihrerseits demjenigen, den sie für den
Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); dieser kann sodann dem Rechtsstreit
als Nebenintervenient beitreten (§ 17 der Zivilprozessordnung). Die
Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem
Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem
Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe
des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2,
§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der
Gesellschaft Rückersatz begehren.
(3) Hat die
Gesellschaft gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach
Maßgabe der §§ 3 und 5 sowie des § 6 Abs. 2 des
Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für
haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum
Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4) Für die von Organen
oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der
Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10
Abs. 2 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die
Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der
Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
(5) Hat die
Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht,
ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des
§ 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen
zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des
Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt
hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist.
4. Abschnitt:
Überleitung der Bediensteten
Beamte
§ 22. (1) Beamte (§ 1 Abs. 1
BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der
Wasserstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen
der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur
dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben
der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums
für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen und solange sie nicht einer
anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die
Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen sind.
(2) Beamte (§ 1
Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft dem
Amt der Wasserstraßendirektion angehören, werden mit Entstehen der Gesellschaft
dieser für die Dauer ihres Dienststandes zur dauernden Dienstleistung
zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Gesellschaft, an der die
Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen sind.
(3) Beamte (§ 1
Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der
Schifffahrtsaufsicht angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung
besorgen, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die
Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung
zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche
Aufgaben besorgen und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes
oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich
beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
(4) Die Verwendung der
gemäß Abs.1 bis 3 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der
Gesellschaft oder bei einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest
mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
(5) Für die in
Abs. 1 bis 3 genannten Beamten wird das Amt der Österreichischen
Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar
nachgeordnet und wird vom für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der
Geschäftsführung der Gesellschaft geleitet, das in dieser Funktion an die
Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden
ist.
(6) Für die Beamten
gemäß Abs. 1 bis 3 gelten der II. Teil ArbVG und das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994.
(7) Die Beamten gemäß
Abs. 1 und 3 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen
der Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf
Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an
der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit
Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu
diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die
beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen
Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft
aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 und 6
sinngemäß wie auf einen aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund
ausgeschiedenen Bediensteten anzuwenden.
(8) Für die Beamten
gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand
samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des
Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt
31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle
Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den
Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen
Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des
Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 -
GehG, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages
im gleichen Ausmaß. Nach dem Entstehen der Gesellschaft an diese geleistete
besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe
an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am
Zehnten des betreffenden Monats fällig.
Vertragliche
Bedienstete
§ 23. (1) Vertragliche Bedienstete, die am Tag
vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind,
sofern sie nicht zumindest überwiegend
Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen, durch eine
innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende
Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der
Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes
gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
(2) Vertragliche
Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der
Schifffahrtsaufsicht angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung
besorgen, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche
Aufgaben besorgen, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der
Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung
zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die
Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
(3) Für die Arbeitnehmer
gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und
Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 -
VBG, BGBl. Nr. 86 weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen
nach § 36 VBG ist nicht mehr
zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 haben, wenn sie ihre
Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den
auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden
einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung
erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach
den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.
(4) Sofern
Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft
nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im
Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die im
vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist für alle
zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5) Wechseln die
Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 von diesem Dienstverhältnis zur
Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu
behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund
gewesen wäre.
(6) Anwartschaften auf
Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 und
2 werden von der Gesellschaft übernommen.
(7) Innerhalb von zwei
Jahren ab Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in
§ 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe nicht zulässig.
Bestimmungen
für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
§ 24. (1) Für die Befriedigung der
bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1
und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein
Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag
begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem
Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen
besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu
diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit
und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(2) Forderungen des
Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1
und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur
Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund
unverzüglich zu refundieren.
(3) Arbeitnehmer gemäß
§§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 sind hinsichtlich der Nutzung
von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete
wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der
jeweiligen Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979
und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die
Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.
(4) Auf alle
Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der
Schleusenverkehrsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen,
sind die Bestimmungen des §§ 48a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.
Gleichbehandlung
§ 25. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die
dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung
zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis
zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl.
Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten
Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Gesellschaft als Dienststelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.
Interessenvertretung
der Arbeitnehmer
§ 26. (1) Den nach dem
Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, bei der
Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten
Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften
obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des
Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der
Gesellschaft gemäß §§ 22 Abs. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 1 und
2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden
Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht
Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach
Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft
zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter
dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und
Fernmeldehoheitsverwaltung, an.
(2) Sämtliche
Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des
§ 34 ArbVG.
5. Abschnitt:
Rechtsvertretung
Beratung und
Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 27. Die Gesellschaft sowie alle
Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind
berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und
Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
3. Teil:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Weitergeltung
von Befähigungen und Berechtigungen
§ 28. (1) Bestehende bundesgesetzlich geregelte
Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der gemäß § 11 Abs. 1 und
3 betroffenen Organisationseinheiten des Bundes gelten ab dem Entstehen der
Gesellschaft als solche der Gesellschaft weiter.
(2) Die Konzessionen
und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft
über. Wird in Rechtsvorschriften des Bundes auf die übertragenden
Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die
Gesellschaft.
(3) Soweit derartige
Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer
Aufgaben fehlen und nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich
sind, sind diese von der Gesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren ab deren
Entstehen zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende
Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994,
BGBl. Nr. 194, für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 und für Befähigungen,
Berechtigungen und Nachweise nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG,
BGBl. Nr. 156/1994.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 29. Der Gesellschaft kommt
Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 7 ArbVG zu.
Verweisungen
und Beziehungen zu anderen Rechtsvorschriften
§ 30. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf die
Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1
lit. j des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG,
BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden.
Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 31. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 32. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes
ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der
Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 und 5
sowie § 18 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Außer-Kraft-Treten
§ 33. Mit 1. Jänner 2005 treten außer Kraft:
1. die Wasserstraßenverordnung, BGBl.
Nr. 274/1985;
2. das Bundesgesetz über die
Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer
,,Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft'',
BGBl. Nr. 11/1992;
3. die Verordnung betreffend Einrichtung und
Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion, BGBl.
Nr. 810/1992.
Anlage 1 zu § 11 Abs. 2:
Katastral-Gemeinde |
KG-Nr. |
Einlagezahl |
Mappenblatt |
Gst. |
/ |
Nr. |
ARDAGGER MARKT |
03004 |
561 |
5634-07/4 |
1850 |
/ |
51 |
ARDAGGER MARKT |
03004 |
561 |
5634-08/2 |
1850 |
/ |
52 |
HÖSSGANG |
03017 |
35 |
6535-43/1 |
137 |
/ |
1 |
HÖSSGANG |
03017 |
35 |
6535-43/3 |
137 |
/ |
2 |
DÜRNSTEIN |
12105 |
541 |
6937-55/4 |
1279 |
/ |
3 |
DÜRNSTEIN |
12105 |
541 |
6937-55/2 |
1279 |
/ |
4 |
DÜRNSTEIN |
12105 |
541 |
6937-55/3 |
1551 |
/ |
11 |
DÜRNSTEIN |
12105 |
541 |
6937-55/4 |
1279 |
/ |
1 |
DÜRNSTEIN |
12105 |
541 |
6937-55/2 |
1551 |
/ |
10 |
DÜRNSTEIN |
12105 |
541 |
6937-55/4 |
1551 |
/ |
4 |
DÜRNSTEIN |
12105 |
578 |
6937-64/2 |
1547 |
/ |
6 |
DÜRNSTEIN |
12105 |
578 |
6937-64/2 |
1551 |
/ |
3 |
DÜRNSTEIN |
12105 |
578 |
6937-64/4 |
1551 |
/ |
7 |
DÜRNSTEIN |
12105 |
578 |
6937-64/4 |
1551 |
/ |
8 |
KREMS |
12114 |
3029 |
7037-54/4 |
3400 |
/ |
1 |
KREMS |
12114 |
3029 |
7037-54/3 |
3158 |
/ |
28 |
KREMS |
12114 |
3029 |
7037-54/3 |
3379 |
|
0 |
KREMS |
12114 |
3029 |
7037-54/3 |
1183 |
|
0 |
KREMS |
12114 |
3029 |
7037-54/3 |
1192 |
|
0 |
KREMS |
12114 |
3029 |
7037-54/3 |
1193 |
|
0 |
KREMS |
12114 |
3029 |
7037-54/3 |
1194 |
|
0 |
STEIN |
12132 |
303 |
7037-59/4 |
1489 |
/ |
5 |
STEIN |
12132 |
303 |
7037-60/1 |
1489 |
/ |
6 |
STEIN |
12132 |
303 |
7037-60/1 |
1489 |
/ |
9 |
STEIN |
12132 |
303 |
7037-60/1 |
1489 |
/ |
23 |
STEIN |
12132 |
303 |
7037-60/1 |
1489 |
/ |
7 |
STEIN |
12132 |
303 |
7037-60/1 |
1489 |
/ |
8 |
STEIN |
12132 |
810 |
7037-60/2 |
522 |
|
0 |
STEIN |
12132 |
810 |
7037-59/4 |
462 |
|
0 |
ROSSATZ |
12167 |
645 |
0128-01 |
1538 |
/ |
12 |
ROSSATZ |
12167 |
645 |
0128-01 |
1538 |
/ |
94 |
ROSSATZ |
12167 |
645 |
0128-01 |
1538 |
/ |
93 |
ROSSATZ |
12167 |
645 |
0128-01 |
1538 |
/ |
95 |
ROSSATZ |
12167 |
645 |
0128-01 |
1538 |
/ |
92 |
ROSSATZ |
12167 |
645 |
0128-01 |
1538 |
/ |
13 |
ROSSATZ |
12167 |
645 |
0128-01 |
1538 |
/ |
96 |
ROSSATZ |
12167 |
645 |
0128-01 |
1538 |
/ |
97 |
RÜHRSDORF |
12168 |
37 |
0128-02 |
284 |
|
0 |
RÜHRSDORF |
12168 |
37 |
0128-02 |
279 |
|
0 |
RÜHRSDORF |
12168 |
37 |
0128-02 |
280 |
|
0 |
RÜHRSDORF |
12168 |
37 |
0128-02 |
278 |
|
0 |
RÜHRSDORF |
12168 |
37 |
0128-02 |
274 |
|
0 |
RÜHRSDORF |
12168 |
37 |
0128-02 |
281 |
|
0 |
RÜHRSDORF |
12168 |
37 |
0128-02 |
276 |
|
0 |
RÜHRSDORF |
12168 |
37 |
0128-02 |
42 |
|
0 |
RÜHRSDORF |
12168 |
37 |
0128-02 |
78 |
|
0 |
RÜHRSDORF |
12168 |
37 |
0128-02 |
77 |
|
0 |
RÜHRSDORF |
12168 |
37 |
0128-02 |
76 |
|
0 |
JOCHING |
12185 |
502 |
0128-03 |
1067 |
/ |
5 |
JOCHING |
12185 |
502 |
0128-03 |
1067 |
/ |
4 |
JOCHING |
12185 |
502 |
0128-03 |
1067 |
/ |
6 |
EBERSDORF |
14109 |
49 |
6835-49/4 |
171 |
|
0 |
EBERSDORF |
14109 |
49 |
6835-49/3 |
161 |
|
0 |
EBERSDORF |
14109 |
49 |
6835-49/3 |
190 |
|
0 |
EBERSDORF |
14109 |
49 |
6835-49/3 |
149 |
|
0 |
EBERSDORF |
14109 |
49 |
6835-49/3 |
175 |
/ |
6 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-56/3 |
1404 |
/ |
24 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
661 |
6735-55/4 |
1404 |
/ |
12 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-56/3 |
1404 |
/ |
43 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
661 |
6735-63/1 |
1404 |
/ |
13 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-56/3 |
1404 |
/ |
21 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-56/3 |
1404 |
/ |
11 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-61/2 |
1404 |
/ |
26 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-62/2 |
1404 |
/ |
29 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-61/2 |
1404 |
/ |
28 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-63/2 |
1404 |
/ |
37 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-56/3 |
1404 |
/ |
41 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-63/1 |
1404 |
/ |
35 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-62/2 |
1404 |
/ |
3 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
661 |
6735-63/2 |
1404 |
/ |
36 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-61/2 |
1382 |
/ |
1 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-63/1 |
1404 |
/ |
34 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-63/1 |
1404 |
/ |
32 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-56/4 |
1404 |
/ |
45 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-61/1 |
1382 |
/ |
2 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-56/3 |
1404 |
/ |
39 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
661 |
6735-63/2 |
1404 |
/ |
47 |
KLEINPÖCHLARN |
14125 |
933 |
6735-56/3 |
1404 |
/ |
40 |
KRUMNUSSBAUM |
14131 |
1 |
6735-66/1 |
378 |
|
0 |
KRUMNUSSBAUM |
14131 |
1 |
6735-66/1 |
2048 |
/ |
2 |
LEHEN |
14133 |
76 |
6835-49/4 |
68 |
|
0 |
LEHEN |
14133 |
76 |
6835-49/4 |
67 |
|
0 |
MELK |
14143 |
446 |
6835-45/3 |
438 |
/ |
5 |
MELK |
14143 |
446 |
6835-45/3 |
351 |
|
0 |
MELK |
14143 |
446 |
6835-45/3 |
376 |
|
0 |
SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU |
14162 |
101 |
0128-05 |
187 |
/ |
1 |
SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU |
14162 |
101 |
0128-05 |
217 |
|
0 |
SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU |
14162 |
101 |
0128-05 |
187 |
/ |
2 |
SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU |
14162 |
101 |
0128-05 |
209 |
|
0 |
WÖRTH |
14173 |
1 |
6735-64/2 |
79 |
/ |
3 |
WÖRTH |
14173 |
1 |
6735-64/2 |
23 |
|
0 |
WÖRTH |
14173 |
1 |
6835-57/1 |
26 |
/ |
3 |
EMMERSDORF |
14180 |
165 |
6835-45/1 |
540 |
/ |
11 |
EMMERSDORF |
14180 |
165 |
6835-45/1 |
540 |
/ |
12 |
ST. GEORGEN |
14182 |
137 |
6835-44/3 |
653 |
/ |
13 |
ST. GEORGEN |
14182 |
137 |
6835-44/3 |
653 |
/ |
20 |
ST. GEORGEN |
14182 |
137 |
6835-44/3 |
653 |
/ |
22 |
ST. GEORGEN |
14182 |
137 |
6835-44/3 |
637 |
/ |
2 |
GRIMSING |
14184 |
246 |
6835-16/1 |
806 |
|
0 |
SCHALLEMMERSDORF |
14191 |
56 |
6835-38/4 |
143 |
/ |
5 |
SCHALLEMMERSDORF |
14191 |
67 |
6835-30/4 |
142 |
/ |
3 |
PERSENBEUG |
14230 |
217 |
6634-06/4 |
737 |
/ |
4 |
PERSENBEUG |
14230 |
217 |
6634-06/4 |
737 |
/ |
3 |
SARLING |
14415 |
298 |
6634-24/1 |
819 |
/ |
3 |
SARLING |
14415 |
298 |
6634-16/2 |
819 |
/ |
2 |
SÄUSENSTEIN |
14416 |
51 |
6634-08/2 |
200 |
/ |
1 |
SÄUSENSTEIN |
14416 |
51 |
6634-08/2 |
200 |
/ |
3 |
YBBS |
14420 |
452 |
6634-14/4 |
1870 |
/ |
5 |
YBBS |
14420 |
1314 |
6634-15/3 |
1812 |
/ |
12 |
ALTENWÖRTH |
20003 |
65 |
7237-77/4 |
234 |
/ |
2 |
ALTENWÖRTH |
20003 |
65 |
7237-77/3 |
234 |
/ |
1 |
WINKL |
20040 |
123 |
7236-13 |
554 |
|
0 |
WINKL |
20040 |
123 |
7236-13 |
555 |
|
0 |
WINKL |
20040 |
123 |
7236-14 |
556 |
|
0 |
WINKL |
20040 |
123 |
7236-05 |
551 |
/ |
3 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
96 |
7536-27/2 |
232 |
/ |
18 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
96 |
7536-27/1 |
232 |
/ |
17 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
96 |
7536-20/4 |
164 |
/ |
6 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
61 |
7536-20/4 |
283 |
|
0 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
96 |
7536-27/2 |
232 |
/ |
19 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
96 |
7536-28/1 |
232 |
/ |
21 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
96 |
7536-28/1 |
164 |
/ |
2 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
96 |
7536-28/2 |
164 |
/ |
5 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
96 |
7536-28/1 |
54 |
|
0 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
96 |
7536-20/3 |
232 |
/ |
9 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
96 |
7536-28/1 |
232 |
/ |
20 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
96 |
7536-28/1 |
164 |
/ |
4 |
GREIFENSTEIN |
20127 |
96 |
7536-28/4 |
229 |
/ |
3 |
LANGENLEBARN-OBERAIGEN |
20147 |
342 |
7436-43/2 |
1448 |
/ |
3 |
LANGENLEBARN-OBERAIGEN |
20147 |
342 |
7436-43/1 |
1356 |
/ |
21 |
LANGENLEBARN-OBERAIGEN |
20147 |
342 |
7436-43/1 |
1384 |
/ |
2 |
LANGENLEBARN-OBERAIGEN |
20147 |
342 |
7436-43/1 |
1448 |
/ |
9 |
LANGENLEBARN-OBERAIGEN |
20147 |
342 |
7436-44/1 |
1448 |
/ |
10 |
LANGENLEBARN-OBERAIGEN |
20147 |
342 |
7436-36/3 |
1448 |
/ |
11 |
KLEINSCHÖNBICHL |
20178 |
44 |
7336-33/1 |
343 |
/ |
2 |
TULLN |
20189 |
1263 |
7436-41/1 |
1202 |
/ |
1 |
TULLN |
20189 |
1263 |
7336-40/4 |
1201 |
|
0 |
TULLN |
20189 |
1263 |
7436-33/4 |
3961 |
|
0 |
TULLN |
20189 |
1263 |
7336-40/4 |
1196 |
|
0 |
TULLN |
20189 |
1263 |
7436-33/4 |
3964 |
|
0 |
TULLN |
20189 |
1263 |
7336-40/4 |
1195 |
|
0 |
TULLN |
20189 |
1263 |
7336-40/4 |
1197 |
|
0 |
TULLN |
20189 |
1263 |
7436-33/3 |
1202 |
/ |
3 |
ZWENTENDORF |
20201 |
327 |
7236-32/4 |
1085 |
/ |
2 |
ZWENTENDORF |
20201 |
452 |
7236-14/3 |
1085 |
/ |
7 |
ZWENTENDORF |
20201 |
327 |
7236-32/4 |
1085 |
/ |
17 |
ZWENTENDORF |
20201 |
765 |
7236-32/3 |
1078 |
|
0 |
ZWENTENDORF |
20201 |
765 |
7236-31/2 |
271 |
|
0 |
GREIN |
43005 |
198 |
5735-43/4 |
130 |
/ |
1 |
GREIN |
43005 |
198 |
5735-51/1 |
868 |
/ |
14 |
GREIN |
43005 |
198 |
5735-43/4 |
130 |
/ |
2 |
GREIN |
43005 |
198 |
5735-51/1 |
868 |
/ |
20 |
GREIN |
43005 |
198 |
5735-51/1 |
868 |
/ |
22 |
ST. NIKOLA AN DER DONAU |
43016 |
86 |
5735-46/1 |
100 |
/ |
1 |
ST. NIKOLA AN DER DONAU |
43016 |
111 |
5735-46/1 |
80 |
/ |
1 |
ST. NIKOLA AN DER DONAU |
43016 |
86 |
5735-46/1 |
165 |
|
0 |
KRITZENDORF |
01705 |
834 |
7636-49/4 |
1144 |
/ |
309 |
KRITZENDORF |
01705 |
834 |
7636-49/4 |
1144 |
/ |
27 |
BAD DEUTSCH ALTENBURG |
05101 |
146 |
8034-51/3 |
17 |
/ |
1 |
BAD DEUTSCH ALTENBURG |
05101 |
146 |
8034-51/1 |
16 |
/ |
3 |
BAD DEUTSCH ALTENBURG |
05101 |
146 |
8034-51/1 |
21 |
/ |
3 |
BAD DEUTSCH ALTENBURG |
05101 |
146 |
8034-51/1 |
22 |
/ |
13 |
BAD DEUTSCH ALTENBURG |
05101 |
146 |
8034-51/1 |
16 |
/ |
1 |
BAD DEUTSCH ALTENBURG |
05101 |
146 |
8034-51/1 |
28 |
|
0 |
BAD DEUTSCH ALTENBURG |
05101 |
146 |
8034-51/1 |
30 |
|
0 |
BAD DEUTSCH ALTENBURG |
05101 |
146 |
8034-51/3 |
17 |
/ |
2 |
BAD DEUTSCH ALTENBURG |
05101 |
146 |
8034-51/1 |
31 |
|
0 |
BAD DEUTSCH ALTENBURG |
05101 |
146 |
8034-51/1 |
29 |
|
0 |
BAD DEUTSCH ALTENBURG |
05101 |
146 |
8034-51/3 |
16 |
/ |
2 |
HAINBURG |
05104 |
1135 |
8034-43 |
1127 |
/ |
2 |
HAINBURG |
05104 |
1135 |
8034-43 |
1132 |
/ |
1 |
HAINBURG |
05104 |
1135 |
8034-43 |
1131 |
|
0 |
FISCHAMEND DORF |
05203 |
142 |
7734-56 |
1124 |
/ |
5 |
FISCHAMEND DORF |
05203 |
142 |
7734-64 |
1124 |
/ |
8 |
FISCHAMEND DORF |
05203 |
142 |
7734-56 |
1124 |
/ |
7 |
FISCHAMEND DORF |
05203 |
142 |
7734-56 |
1124 |
/ |
9 |
FISCHAMEND DORF |
05203 |
142 |
7734-56 |
1124 |
/ |
10 |
KORNEUBURG |
11006 |
961 |
7636-41/3 |
1489 |
|
0 |
STOCKERAU |
11142 |
1660 |
7537-74/2 |
2225 |
/ |
3 |
IGELSCHWANG |
03018 |
190 |
5634-26/2 |
1135 |
/ |
2 |
AU |
43204 |
91 |
5535-43/3 |
381 |
/ |
14 |
ASCHACH |
45003 |
1 |
5136-02/1 |
286 |
|
0 |
ASCHACH |
45003 |
1 |
5136-02/1 |
345 |
|
0 |
ASCHACH |
45003 |
16 |
5136-02/1 |
14 |
|
0 |
ASCHACH |
45003 |
1 |
5136-09/2 |
3 |
/ |
31 |
ASCHACH |
45003 |
1 |
5136-02/1 |
313 |
|
0 |
ASCHACH |
45003 |
1 |
5137-74/3 |
546 |
|
0 |
ASCHACH |
45003 |
1 |
5136-02/1 |
284 |
|
0 |
ASCHACH |
45003 |
16 |
5136-02/1 |
8 |
|
0 |
ASCHACH |
45003 |
1 |
5136-02/1 |
344 |
|
0 |
ASCHACH |
45003 |
1 |
5136-02/1 |
544 |
|
0 |
ASCHACH |
45003 |
1 |
5136-02/1 |
545 |
|
0 |
ASCHACH |
45003 |
1 |
5136-09/4 |
233 |
/ |
4 |
ENNS |
45102 |
774 |
5435-61/2 |
1360 |
/ |
11 |
ENNS |
45102 |
254 |
5435-45/1 |
809 |
/ |
9 |
ENNS |
45102 |
774 |
5435-53/4 |
1360 |
/ |
9 |
ENNS |
45102 |
774 |
5435-53/4 |
1360 |
/ |
4 |
LINZ |
45203 |
1912 |
5336-50/1 |
3174 |
/ |
10 |
LUSTENAU |
45204 |
141 |
5336-51/1 |
1425 |
/ |
1 |
LUSTENAU |
45204 |
141 |
5336-43/3 |
1423 |
/ |
1 |
LUSTENAU |
45204 |
141 |
5336-42/4 |
1423 |
/ |
10 |
LUSTENAU |
45204 |
141 |
5336-51/2 |
1428 |
/ |
2 |
LUSTENAU |
45204 |
1367 |
5336-50/1 |
1565 |
|
0 |
LUSTENAU |
45204 |
1366 |
5336-50/2 |
1548 |
/ |
1 |
LUSTENAU |
45204 |
141 |
5336-51/1 |
1423 |
/ |
3 |
LUSTENAU |
45204 |
1367 |
5336-50/1 |
1567 |
|
0 |
LUSTENAU |
45204 |
141 |
5336-42/4 |
1423 |
/ |
9 |
LUSTENAU |
45204 |
141 |
5336-43/3 |
1423 |
/ |
7 |
LUSTENAU |
45204 |
141 |
5336-43/3 |
1423 |
/ |
8 |
LUSTENAU |
45204 |
141 |
5336-50/2 |
1426 |
/ |
18 |
LUSTENAU |
45204 |
141 |
5336-50/1 |
1571 |
/ |
4 |
URFAHR |
45212 |
2010 |
5336-43/3 |
879 |
/ |
1 |
URFAHR |
45212 |
2011 |
5336-42/4 |
844 |
|
0 |
LANDSHAAG |
45613 |
295 |
5136-02/4 |
396 |
/ |
1 |
LANDSHAAG |
45613 |
295 |
5136-02/2 |
337 |
|
0 |
OBEROTTENSHEIM |
45618 |
788 |
5236-41/3 |
1039 |
/ |
15 |
LACHSTADT |
45630 |
348 |
5336-52/3 |
1774 |
/ |
3 |
LACHSTADT |
45630 |
144 |
5336-52/3 |
1774 |
/ |
5 |
STEYREGG |
45641 |
317 |
5336-77/1 |
1175 |
/ |
10 |
VICHTENSTEIN |
48021 |
209 |
4838-11/2 |
294 |
|
0 |
VICHTENSTEIN |
48021 |
209 |
4838-11/2 |
174 |
|
0 |
NUSSDORF |
01507 |
761 |
7635-18/2 |
947 |
/ |
1 |
KLOSTERNEUBURG |
01704 |
4032 |
7636-57/2 |
3279 |
/ |
2 |
KLOSTERNEUBURG |
01704 |
4032 |
7636-57/2 |
3279 |
/ |
3 |