Vorblatt
Problem:
Nach der Zusammenführung aller die Wasserstraßen betreffenden Agenden in das Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie durch die
Bundesministeriengesetz-Novelle des Jahres 2000 ist die Neuordnung der Bundesaufgaben für Schifffahrt und
Wasserstraßen dringend erforderlich. Damit soll die Erfüllung bestehender
Aufgaben effizienter wahrgenommen werden können, und neue Aufgaben, wie
insbesondere die Umsetzung des flussbaulichen Gesamtprojektes östlich von Wien
und der Betrieb
des Binnenschifffahrts-Informationssystems DoRIS
durchgeführt werden. Derzeit können auf Grund des Abgangs von Führungskräften
insbesondere im Bereich der Wasserstraßendirektion wesentliche Aufgaben, unter
anderem im Zusammenhang mit Hochwasserschutzagenden nicht mehr in vollem Umfang
wahrgenommen werden. Darüber hinaus ist eine Bereinigung von Aufgaben gegenüber der Privatwirtschaft
erforderlich.
Ziel:
Durch die
Zusammenführung von Organisationseinheiten und Nutzung von Synergiepotenzialen,
sowie die Schaffung schlagkräftiger Organisationsstrukturen und privatwirtschaftlich
geführter Einheiten soll eine
mittelfristige Entlastung des Bundeshaushaltes hinsichtlich der bisherigen
Aufgaben erreicht werden.
Problemlösung:
Die bestehenden
Organisationseinheiten und nachgelagerten Dienststellen der
Wasserstraßendirektion, der Schleusendienst der Schifffahrtsaufsicht, die „via
donau – Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“, sowie
die „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ und deren
Tochtergesellschaft „Österreichische DONAU-Technik Gesellschaft m. b. H.“
werden in eine neue Bundesgesellschaft „via donau – Österreichische
Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ zusammengeführt. Steuernde und
strategische Aufgaben werden durch Organisationseinheiten im Ministerium
wahrgenommen.
Alternativen:
Belassung der derzeitigen Struktur mit den erwähnten Nachteilen.
Auswirkungen
auf den Bundeshaushalt und Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:
1. Ausgangssituation:
Der derzeitige Ausgaberahmen laut Bundesfinanzgesetz 2004 (ausgenommen zweckgebundene Ausgaben wie z.B. Mittel des
Katastrophenfonds) für die zu reorganisierenden Einheiten beläuft sich auf rund
18,0 Millionen Euro. Diese Ausgaben umfassen neben Aufwänden für die
organisatorischen Einheiten des Ministeriums auch Zuschüsse an die erwähnten
Unternehmungen im Bundeseigentum.
2. Situation nach der Restrukturierung und
Organisationsprivatisierung:
Für den Bund soll durch Schaffung schlanker Organisations- sowie ziel- und
ergebnisorientierter Managementstrukturen, verbunden mit der Nutzung von
Synergien im Verwaltungs- und Planungsbereich, eine mittelfristige finanzielle
Entlastung realisierbar sein, sodass zusätzliche Aufgaben im Rahmen bestehender
Budgets übernommen werden können. Langfristig ist eine deutliche Reduzierung
der Ausgaben zu erwarten, in der Übergangsphase wird mit einer zusätzlichen
ausgabenseitigen Belastung gerechnet.
Die derzeitigen Einnahmen werden durch die Reorganisation mittelfristig
nicht verändert bzw. sind keine zusätzlichen Einnahmen zu erwarten.
Durch die Reorganisation sind unmittelbar 138 Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation
und Technologie und nachgelagerter Dienststellen betroffen, die heute überwiegend Agenden
der betroffenen Organisationseinheiten wahrnehmen. Davon werden 135 Bedienstete der
Gesellschaft und drei der
Zentralleitung des Ministeriums zugewiesen.
Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Stärkung des
Wirtschaftstandortes Österreichs durch ausschließliche Fokussierung der neuen
Gesellschaft auf bundesbezogene Aufgaben, sowie auch die vorgesehene Auflösung
und Verwertung von Teilen der
„Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ und der „Österreichische
DONAU-Technik-GmbH“. Durch die Einbringung der „via donau –
Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“ entsteht ein
modernes und leistungsfähiges Dienstleistungsunternehmen für den Betrieb der
Wasserstrassen, das die österreichische Wirtschaft bei der Erschließung des
Wasserstraßentransportes unterstützt. Mit der stärkeren Nutzung der
Wasserstraße Donau kann ein wesentlicher Beitrag zur umwelt- und
sozialverträglichen Bewältigung der stark wachsenden Verkehrszuwächse im
Donaukorridor geleistet sowie ein Beitrag zur Standortsicherung
österreichischer Unternehmen infolge niedriger Transport- und Logistikkosten
erreicht werden.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen und Umstrukturierungen fallen nicht direkt in
den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Die Aufgaben und
Verpflichtungen des Bundes zur Regulierung,
Instandhaltung und Benutzung der
Wasserstraße Donau sind unter Berücksichtigung
internationaler Vereinbarungen und völkerrechtlicher Rechtsnormen (z.B. Donaukonvention) mit bezughabenden Leitlinien der Europäischen Union geregelt (z.B.
TEN-Leitlinien) und werden im vorliegenden Gesetz und den entsprechenden
Verordnungen berücksichtigt. Die Aufgaben der neuen Gesellschaft im Rahmen des
Messwesens zur Erhebung wasserwirtschaftlicher Grundlagen werden auf Basis der
EU-Wasserrahmenrichtlinie durchgeführt. Der Betrieb des
Binnenschifffahrts-Informationsdienstes DoRIS soll nach den Bestimmungen einer
diesbezüglichen EU-Richtlinie bzw. deren Umsetzung im Schifffahrtsgesetz
erfolgen.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfs:
Das Bundesgesetz regelt die Aufgaben und Organisation der
Bundes-Wasserstraßenverwaltung,
welche nach dem Bundesministeriengesetz in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fällt und derzeit im
Wege der Wasserstraßendirektion wahrgenommen wird. Im Verwaltungsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie befinden sich
darüber hinaus die „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“, deren
Tochterunternehmen „Österreichische DONAU-Technik-GmbH“ und die „via donau –
Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“.
Mit diesem
Bundesgesetz sollen die Organisation auf diesem Fachgebiet gestrafft,
Organisationseinheiten des Bundes ausgegliedert und zusammengeführt, sowie eine
Abgrenzung zum privatwirtschaftlichen Markt durchgeführt werden.
Grundsätzliches
Ziel der Neuregelung ist es, dass die Durchführung und Umsetzung von
Aufgaben des Bundes im Sinne von Planung, Vergabe und Kontrolle von
Wasserbauarbeiten, Sammlung und Verwaltung für den Bund notwendiger
Grundsatzdaten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, Verwaltungsagenden der
Donauhochwasserschutz-Konkurrenz sowie Entwicklungsaufgaben für die
Binnenschifffahrt durch die neu zu gründende Bundesgesellschaft „via donau –
Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H“ sichergestellt werden. Die strategische
Planung, Steuerung und Kontrolle der Bundes-Wasserstraßenverwaltung soll
auch weiterhin unmittelbar vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie wahrgenommen werden.
Insbesondere werden
– entsprechend dem üblichen Standard für Ausgliederungen – die Umstrukturierung
und Überführung bestehender Organisationseinheiten des Bundes, insbesondere der
Wasserstraßendirektion und deren Außenstellen an der Donau, in die neu
zu gründende Bundesgesellschaft
geregelt. Als Wasserstraßenprojekt mit besonders hoher
verkehrspolitischer Bedeutung – auch im Rahmen der transeuropäischen Netze –
wird das Projekt der Beseitigung des Wasserstraßenengpasses stromabwärts von
Wien (flussbauliches Gesamtprojekt) als eine besondere Aufgabe der neuen
Organisation definiert.
Die bestehende
Bundesgesellschaft „via donau – Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und
Donauschifffahrt“, welche mit Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt,
insbesondere zur Steigerung des Güteraufkommens auf der Donau, der Entwicklung
und Implementierung neuer Technologien im Bezug auf Wasserstraßen und
Schifffahrt, der Erbringung von Leistungen im Sinne der österreichischen
Schifffahrtspolitik sowie u.a. der Promotion des Wasserstraßentransportes
betraut ist, wird in die neue Gesellschaft integriert. Diese Integration
ermöglicht es auch, die Vorteile von Informations- und Managementsystemen für
Wasserstraßen und Schifffahrt zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft und zum Vorteil der
Verwaltung national und international besser zu nutzen, sowie die
Projektmanagementkompetenz des Unternehmens in die Reorganisation mit
einzubeziehen.
Von der neuen
Bundesgesellschaft sollen neben der Übertragung der privatwirtschaftlichen
Wasserstraßenverwaltungsagenden des Bundes auch hoheitliche Aufgaben
erfüllt werden, und zwar die bisher der Schifffahrtspolizei übertragenen
Aufgaben der Verkehrsregelung an den Schleusen bei den Staustufen an der
österreichischen Donau und die bisher von der Wasserstraßendirektion
wahrgenommene Wehraufsicht zur Kontrolle der Betriebsführung bei den
Kraftwerken durch die VERBUND – Austrian Hydro Power AG. Auf dem Gebiet des
Verkehrsmanagements auf der Wasserstraße soll der Einsatz eines Verkehrstelematiksystems
DoRIS (Donau River Information Services), wie es in naher Zukunft durch
eine europäische Richtlinie geregelt werden soll, ebenfalls der „via donau –
Österreichische Wasserstraßen – Gesellschaft mbH“ übertragen werden.
Des weiteren soll
das auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1992 gegründete Unternehmen
„Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ und ihr Tochterunternehmen
„Österreichische DONAU-Technik-GmbH“
integriert und für die Wahrnehmung der Bundesaufgaben nicht relevante
Unternehmensteile aufgelöst und verwertet werden. Die heute diesen Unternehmen
dienstzugeteilten Beamten des Amtes der Wasserstraßendirektion werden dem Amt
der Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H zugeteilt.
Personalüberleitung, Personalbedarf und Personalentwicklung
Durch die Reorganisation sind unmittelbar 138 Bedienstete (110 Beamte und
28 Vertragsbedienstete) des Bundesministeriums
für Verkehr, Innovation und Technologie und nachgelagerter Dienststellen betroffen, die heute überwiegend
Agenden der betroffenen Organisationseinheiten (Wasserstraßendirektion, Amt der
Wasserstraßendirektion sowie
Schleusenaufsicht) wahrnehmen. Davon werden 135 Bedienstete der Gesellschaft zur
dauernden Dienstleistung zugewiesen oder werden Dienstnehmer der Gesellschaft, Dienststelle für die betroffenen Beamten
ist dabei das Amt der ÖWG. 3 Bedienstete werden zur Erfüllung der genannten ressortbezogenen und
internationalen Aufgaben in die Zentralleitung des Ministeriums überstellt.
Hinsichtlich der von
der „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ und deren
Tochterunternehmen „Österreichische DONAU-Technik-GmbH“ übergeführten
Unternehmensteile besteht die Planungsvorgabe für einen Verkauf der
Teilbereiche Schiffsbetrieb und Steinbrüche, sowie im allgemeinen einer
strafferen Verwaltungsorganisation auf Ebene der neuen Bundesgesellschaft. Aus
diesen planerischen Vorgaben ergibt sich die Annahme einer Weiterbeschäftigung
von jedenfalls 46 Mitarbeitern in
der Gesellschaft.
Hinsichtlich der
„via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“
werden alle Mitarbeiter übernommen.
Daraus ergibt sich
aus heutiger Sicht in der Startphase der Bundesgesellschaft eine Anzahl von 233
Mitarbeitern, die als Bedienstete der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung
zugewiesen oder Dienstnehmer der Gesellschaft werden.
Eine
detaillierte Aufstellung der vorgesehenen Personalüberleitung ist in der
folgenden Aufstellung dargelegt:
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Personal IST BMVIT |
Personal an via donau - ÖWG |
Personal an BMVIT |
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Beamte |
VBs |
|
Beamte |
VBs |
|
Beamte |
VBs |
|
Dienstnehmer des Bundes |
138 |
110 |
28 |
135 |
109 |
26 |
3 |
1 |
2 |
|
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WSD |
60 |
36 |
24 |
57 |
35 |
22 |
3 |
1 |
2 |
|
davon DHK
finanziert |
13 |
|
|
13 |
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Amt der WSD |
42 |
42 |
|
42 |
42 |
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|
Schleusenaufsicht |
36 |
32 |
4 |
36 |
32 |
4 |
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Personal IST Bundesgesellschaften |
Personal an via donau - ÖWG |
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via donau – Entwicklungsges.mbH |
52 |
|
|
52 |
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Donaubetrieb / Donautechnik |
61 |
|
|
46 |
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Personal IST |
Personal an via donau -ÖWG |
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GESAMT |
251 |
|
|
233 |
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Der Personaleinsatz der einzelnen
Organisationseinheiten wurde auf Basis der im Konzept vorgesehenen
Organisationsstruktur und unter Berücksichtigung möglichst schlanker
Organisations- und Managementstrukturen, verbunden mit der Nutzung von Synergien
speziell im Verwaltungs- und Planungsbereich, festgelegt. Den einzelnen
Organisationseinheiten sind dabei folgende Aufgaben zugeordnet:
- Geschäftsführung
und allgemeine Verwaltung;
- Zentrale
Dienste, beinhaltend Personalwesen,
Finanzen und Controlling, Recht, Liegenschaftsverwaltung, Sekretariat,
IT-Services sowie Information u. Kommunikation;
- Planung
verantwortlich für Projektierung, Ausschreibung und Vergabe aller
wasserbaulichen Projekte an Dritte, inkl. des flussbauliches Gesamtprojektes;
- Steuerung
der Erhaltung und Bauaufsicht für dezentrale Dienste;
- Operative
Tätigkeiten der Streckenerhaltung, welche längerfristig durch Dritte erbracht
werden sollen;
- Datenerfassung
/ Grundlagen für grundlegende Aufgaben des Messwesens und der Hydrographie;
- Verkehrsmanagement
für Betrieb und Verwaltung des Verkehrstelematiksystems
DoRIS, sowie
der Verkehrsregelung an den Schleusen;
- Wasserstraßenentwicklung,
insbesondere Projekte zur Steigerung
des Güteraufkommens sowie zur Entwicklung und Implementierung neuer
Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen, und anderer Leistungen für die öffentliche
Hand auf dem Schifffahrts- und Wasserstraßensektor, die national und
international zu erbringen sind;
- Agenden
der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
(DHK): Geschäftsführung,
Verwaltung, Projektierung, Ausschreibung und Vergabe von Projekten,
Streckenaufsicht und Schleusenaufsicht
Nussdorf.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Ausgaben der letzten beiden Jahre (ausgenommen zweckgebundene Ausgaben wie z.B. Mittel des
Katastrophenfonds) für die zu reorganisierenden Einheiten belaufen sich im
Jahre 2003 (laut Budgeterfolg 2003) auf rund 14,6 Millionen Euro sowie im
Jahre 2004 (laut Bundesfinanzgesetz 2004) auf 18,0 Millionen Euro. Diese
Ausgaben umfassen neben Aufwendungen für die organisatorischen Einheiten des
Ministeriums auch Zuschüsse an die „Österreichische
DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ sowie diejenigen Abgeltungen für Leistungen
der „via donau“, deren budgetäre Zuordnung im Zuge der zukünftigen Abgeltungen
verändert wird. Darüber hinausgehende Zuwendungen an die „via donau“ belaufen
sich auf rund 1,5 Millionen Euro; sie sind in durch die Ausgliederung nicht
betroffenen Budgetansätzen bedeckt und um Ko-Finanzierungen aus EU-Förderprogrammen
ergänzt.
Für Zuwendungen in den Folgejahren wird unter Berücksichtigung schlanker
Organisations- sowie ziel- und ergebnisorientierter Managementstrukturen,
verbunden mit der Nutzung von Synergien im Verwaltungs- und Planungsbereich,
vorgesorgt werden. Durch die Zusammenführung der Organisationseinheiten ist eine mittelfristige finanzielle
Entlastung realisierbar, dahingehend, dass auch zusätzliche Aufgaben, wie die
Projektierung des flussbaulichen
Gesamtprojektes östlich von Wien im Rahmen bestehender Budgets übernommen werden können.
Des Weiteren sind in der Vorschaurechnung auch Aufwendungen für in den letzten
Jahren nicht nachbesetzte Dienststellen (insbesondere der Wasserstraßendirektion und der
Schifffahrtsaufsicht / Schleusendienst) berücksichtigt.
So ergibt sich für die Vorschaurechnung der für das Budgetjahr 2005
geplanten Ausgaben ein Betrag von 21,7 Millionen Euro, welcher durch die im
Budgetvoranschlag für 2005 geplanten Mittel abgedeckt werden soll. Für
einen direkten Vergleich dieser Ausgaben mit den Ergebnissen bzw.
Budgetannahmen der Vorjahre ist zu berücksichtigen, dass dieser Wert auch
Aufwendungen für neue oder ausgliederungsbedingte Aufgaben, welche der
Bundesgesellschaft übertragen werden, beinhaltet. Details zu diesen Werten,
auch für die Folgejahre, finden sich in Ergänzung zu der Ausgabendarstellung.
In der auf der nächsten
Seite angeführten
Ausgabendarstellung für die Jahre 2005 bis 2007 wird von den Ausgaben des
Jahres 2003 und 2004 als Ausgangs- bzw. Vergleichsperiode ausgegangen, die
Beträge für die Jahre 2004 bis 2007 entsprechen der Wertbasis des Jahres 2003.
Die Kosten des ersten Jahres beinhalten auch die anlaufenden Initialisierungskosten.
Anzumerken ist, dass in dieser Aufstellung keinerlei Kostenfaktoren
inkludiert sind, die in einer rein betriebswirtschaftlichen Kalkulation
üblicherweise enthalten sind und durchaus weitere finanzielle Vorteile ergeben
würden. Zu diesen kalkulatorischen Kosten zählen z.B. nicht getätigte
Investitionen, nicht getätigte Qualifizierungskosten für Personal sowie
kalkulatorische Wagnisse der Beteiligung an der Österreichischen DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft. Dem gegenüber sind
Erlöse im Zuge der Veräußerung von Teilen dieser Gesellschaft und deren
Tochtergesellschaft zu erwarten.
Weitere Details und Ergänzungen zu den finanziellen Auswirkungen und
Berechnungen finden sich in den Unterlagen, welche im Rahmen des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie mit externer Unterstützung durchgeführten Reorganisations- und
Ausgliederungsprojektes erstellt wurden.
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2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
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A: Finanzielle Auswirkungen auf Ressortkapitel |
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in Mio |
EURO |
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Ressortkapitel vor Anpassungen: |
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Ausgaben: |
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Schifffahrts- / Schleusenaufsicht |
4,761 |
4,997 |
|
|
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||||
|
Wasserstraßendirektion |
7,460 |
9,257 |
|
|
|
||||
|
Amt der Wasserstraßendirektion |
1,718 |
2,448 |
|
|
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|
Zuschüsse ÖDOBAG |
0,698 |
0,698 |
|
|
|
||||
|
Abgeltungen via donau (Entwicklungsaufgaben Binnenschifffahrt) |
0,675 |
|
|
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|||||
Summe Ausgaben: |
14,637 |
18,075 |
|
|
|
|||||
Summe Einnahmen: |
4,205 |
4,807 |
|
|
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|||||
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Ressortkapitel nach Anpassungen: |
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Ausgaben im Ressort: |
|
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|
Schifffahrtsaufsicht |
|
|
3,447 |
3,447 |
3,447 |
||||
|
Zentralleitung |
|
|
0,149 |
0,149 |
0,149 |
||||
|
Amt der ÖWG |
|
|
3,671 |
3,671 |
3,671 |
||||
Summe Ausgaben: |
|
|
7,267 |
7,267 |
7,267 |
|||||
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Einnahmen: |
|
|
5,621 |
5,660 |
5,770 |
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Aufwendungen für via donau – Österreichische Wasserstraßen GmbH: |
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|
Jahrespauschalbetrag lt. § 18 Abs.1 |
|
|
5,500 |
5,500 |
5,500 |
||||
|
Abgeltungen lt. § 18 Abs.2 |
|
|
1,926 |
1,926 |
2,029 |
||||
|
Abgeltungen lt. § 18 Abs.3, projektspezifische Aufgaben |
4,057 |
4,301 |
4,301 |
||||||
|
Abgeltungen lt. § 18 Abs.3, flussbauliches Gesamtprojekt |
3,000 |
3,000 |
3,000 |
||||||
|
|
|
|
|
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Summe via donau - ÖWG: |
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14,483 |
14,727 |
14,830 |
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Summe Ausgaben Ressort und ÖWG: |
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21,750 |
21,994 |
22,097 |
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||||
Brutto-Auswirkungen auf Ressortkapitel |
|
|
-16,129 |
-16,334 |
-16,327 |
|||||
Umschichtungen im Ressortkapitel |
|
|
1,559 |
1,745 |
1,745 |
|||||
Netto-Auswirkungen auf Ressortkapitel |
|
|
-14,570 |
-14,589 |
-14,582 |
|||||
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B: Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt |
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Netto-Auswirkungen auf Ressortkapitel |
-10,432 |
-14,173 |
-14,570 |
-14,589 |
-14,582 |
|||||
Einnahmen aus Deckungsbeitrag Pensionsvorsorge Beamte |
0,234 |
0,234 |
0,615 |
0,615 |
0,615 |
|||||
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt |
|
|
-13,955 |
-13,974 |
-13,967 |
|||||
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C: Finanzielle Auswirkungen auf Haushalte anderer
Gebietskörperschaften |
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|||||||
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Einnahmen aus Kommunalsteuer und Abgaben |
|
|
0,091 |
0,091 |
0,091 |
|||||
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|
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Art der
Berechnung
Für die einzelnen Berechnungen der finanziellen Auswirkungen wurden die Richtlinien
gemäß § 14 Abs. 5 BHG für die Ermittlung und Darstellung der
finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen (BGBl. II Nr. 50/1999) sowie die Kundmachung des BMF Nr. 511/2003
betreffend der Richtwerte für die
Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den
kalkulatorischen Zinssatz als Grundlage herangezogen.
Der Finanzplan der Gesellschaft wurde auf Basis einer betriebswirtschaftlichen
Betrachtung und unter Berücksichtigung der Finanzplanung der
bestehenden Gesellschaften mit einer Vorausschau auf sieben Jahre erstellt. Die
Ergebnisse dieses Planes wurden zur zusätzlichen Kontrolle mit Kalkulationen
auf Basis einer unterschiedlichen Berechnungsart verglichen. Diese zweite
Berechnungsart wurde im Wesentlichen unter Annahme der definierten
Personalüberleitung, auf Basis der Ausgaben lt. Budgetergebnis des Jahres 2003
sowie Voranschlägen des Jahres 2004 durchgeführt.
Personalkosten
Die Personalkosten für die einzelnen Funktionen innerhalb der neuen
Gesellschaft wurden für Beamte und Vertragsbedienstete entsprechend der
Richtlinie berechnet, diejenigen für Privatangestellte nach den existierenden
Gehaltsstrukturen und für Bundesgesellschaften üblichen marktgerechten
Gehältern und betriebswirtschaftlichen Kalkulationen, inklusive aller
Nebenkosten. Für die einzelnen Positionen wurden dabei Durchschnittswerte
entsprechend der Einstufung und benötigten Qualifikation angenommen.
Sach- und Verwaltungskosten
Hinsichtlich der Sach- und Verwaltungsausgaben, sowie Investitionsplanung
wurden im wesentlichen Annahmen basierend auf den heutigen Ausgaben der
betroffenen Organisationseinheiten getroffen – wie z.B. Aufwendungen für
Instandhaltung von Gebäuden oder den Betrieb von Maschinen, Fahrzeugen oder
Messeinrichtungen. Reine Verwaltungsaufgaben wurden zusätzlich entsprechend der
Richtlinie für laufende Sachausgaben (12% bzw. 20%) überprüft.
Raumkosten
Betreffend der Betriebsstandorte wurden die Kosten für einen zentralen
Standort sowie drei regionale Standorte angenommen, einerseits basierend auf
den heutigen Kosten, als auch den lt. Richtlinie gültigen Werten.
Startausgaben
Die Startausgaben setzen sich zusammen aus Ausgaben für die Errichtung der
Gesellschaft, Übersiedlungskosten sowie zu tätigende Erstinvestitionen.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 9 (Verkehrswesen bezüglich
der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt) und Z 10 B-VG
(Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen).
II.
Besonderer Teil
Zum 1. Teil,
Allgemeine Bestimmungen
In diesem Teil
werden Aufgaben und Grundsätze der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf
gesetzlicher Basis definiert; detaillierte Bestimmungen sollen in einer
Verordnung enthalten sein, die inhaltlich weitgehend in der derzeitigen
Wasserstraßen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1985, enthalten waren. Diese
Definition der Verwaltungsaufgaben des Bundes soll auch eine Verordnungsermächtigung
aus dem Jahre 1927 (BGBl. Nr. 371/1927, § 4 Abs. 2) ersetzen,
die bisher als alleinige gesetzliche Basis für die inhaltliche Festlegung und
Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung gedient hat.
Zu § 1,
Geltungsbereich:
Entsprechend
§ 15 des Schifffahrtsgesetzes betrifft der Geltungsbereich die
Wasserstraßen der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der
Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen,
ausgenommen bestimmte im Schifffahrtsgesetz
angeführte
Gewässerteile.
Zu § 2,
Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung:
Während Absatz 1
eine grundsätzliche Auflistung der Bundesaufgaben auf dem Gebiet der
Wasserstraßenverwaltung enthält, definiert Abs. 2 die Aufgaben
strategischer und grundsätzlicher Art, die durch die Zentralleitung des
zuständigen Bundesministeriums erfüllt werden sollen. Die in Abs. 3
definierte Verordnung soll eine Festlegung der für die Qualität des
Verkehrsweges relevanten Abmessungen des Fahrwassers auf der österreichischen
Donaustrecke treffen; dabei ist ungeachtet des Prinzips der Subsidärität auf
diesem Gebiet insbesondere auf die verkehrspolitisch relevanten TEN-Leitlinien
der Europäischen Union besonders Bedacht zu nehmen.
Zum 2. Teil,
Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
1. Abschnitt: Errichtung der ÖWG
Zu § 4:
Die Errichtung der
neuen Gesellschaft wird entsprechend den Richtlinien für Ausgliederungen von
Aufgaben des Bundes geregelt.
Zu Abs. 1:
Die übertragenden Gesellschaften gehen ex lege durch Verschmelzung zur
Neugründung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die dadurch entstehende „via
Donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ über. Als Verschmelzungsstichtag wird
der Bilanzstichtag der übertragenden Gesellschaften, das ist der 31.12.2004,
gewählt. Mit Ablauf dieses Tages, somit ab dem 1.1.2005, tritt die
Wirkung der Verschmelzung ein, wird die neue Gesellschaft errichtet und findet
der Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge statt. Infolge der
Verschmelzung geht der Anspruch aus der nicht eingeforderten ausstehenden
Einlage auf das Grundkapital der Österreichische
DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 2,18 Mio. unter, da auch die
Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft nicht mehr fortbesteht. Weiteres
verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische
DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf die Hälfte seiner Forderungen aus noch
nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter.
Zu Abs 2: Zur Vereinfachung der ex lege-Umgründung
werden handelsrechtliche Bestimmungen von der Anwendung ausgenommen.
Zu Abs 3: Im Zuge der Verschmelzung wird das
Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 2 Millionen Euro festgesetzt
Zu § 5:
Die Zuständigkeitsbestimmung entspricht der Ressortregelung des
Bundesministeriengesetzes.
Zu § 6:
Durch die Festlegung, dass die Geschäftsanteile an der neuen Gesellschaft
im alleinigen Eigentum des Bundes verbleiben sollen, wird der Tatsache Rechnung
getragen, dass die Gesellschaft ausschließlich für die Erfüllung von
Bundesaufgaben errichtet wird, was ein hundertprozentiges Durchgriffsrecht des
Bundes erforderlich macht.
Zu § 7 bis 9:
Diese Bestimmungen regeln Formalerfordernisse für die Errichtung einer
neuen Gesellschaft.
Zu
§ 10:
Abs. 1 enthält die Festlegung der durch die Gesellschaft
wahrzunehmenden Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, das sind
die Bundes-Wasserstraßenverwaltung, Entwicklungsaufgaben
für die Binnenschifffahrt sowie auch der Betrieb von
Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, deren Aufgaben im Rahmen des
Verkehrsmanagements auch im Teil „Schifffahrtspolizei“ des Schifffahrtsgesetzes
normiert sind.
Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services) stellen
ein entscheidendes Instrument für die Modernisierung der Donauschifffahrt dar. Neben gesicherten Fahrwasserverhältnissen
kommt der Verwendung von innovativen Informations- und Kommunikationssystemen
eine besondere Bedeutung zu, da dadurch die Sicherheit und Effizienz des
Verkehrs und somit die Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt gegenüber
anderen Verkehrsträgern verbessert werden. Nach einer seit 2003 laufenden
Erprobungsphase soll der Binnenschifffahrtsinformationsdienst DoRIS (Donau
River Information Service) auf die gesamte österreichische Donau ausgedehnt
werden und durch die Gesellschaft betrieben werden.
Abs. 2 normiert die der Gesellschaft übertragenen hoheitlichen
Aufgaben, für die die Rechtsgrundlage hinsichtlich der Verkehrsregelung bei
Schleusen im Teil „Schifffahrtspolizei“ des Schifffahrtsgesetzes, hinsichtlich
der Wehraufsicht und der Gewässeraufsicht im Wasserrechtsgesetz besteht.
Die der Gesellschaft
übertragenen Aufgaben der
Gewässeraufsicht an der Donau sehen eine Aufgabenaufteilung auf das
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
die Bundesländer und das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vor. Dieser
Aufteilung wurden die besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen der jeweiligen
Dienststellen im Sinne einer optimalen Aufgabenerledigung und ökonomischen
Vorgangsweise zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übernimmt die Überwachung der
Hauptbauwerke und die Kontrolle der Wasserspiegellagen im Hinblick auf die
Hochwasserabfuhrfähigkeit. Das jeweilige Bundesland (OÖ, NÖ, Wien) kontrolliert
den gesamten Bereich landseits der Dämme und die Mündung der Zubringer. Das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kontrolliert die
Einhaltung der Wehrbetriebsordnungen, die Dämme wasser- und landseitig, soweit
es für die Standsicherheit erforderlich ist, und die Funktionsfähigkeit der
Dotationsbauwerke. Die Kontrolltätigkeit des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie umfasst somit im wesentlichen jene Tätigkeiten, die
auch schon bisher durchgeführt wurden und gemeinsam mit sonstigen Aufgaben des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (z.B. Kontrolle der
Treppelwege) ökonomisch und zeitsparend miterledigt werden können.
Abs. 3 und 4
soll die Rolle der Gesellschaft als administrative Institution für die
Erfüllung der Bundesaufgaben betonen, weshalb mit Ausnahme von Planungs- und
Überwachungsaufgaben sowie Streckenerhaltungsarbeiten, die durch das Ausmaß der
Übernahme von Bediensteten aus den bisherigen Organisationseinheiten und
Unternehmen a priori limitiert sind, alle operativen Maßnahmen, deren Erfüllung
durch den Markt gewährleistet werden kann, im Wege der Beauftragung nach den
relevanten Vergabevorschriften zu erfolgen haben.
Abs. 5 regelt die Auflösung und Verwertung der im Zuge der Verschmelzung in die
Gesellschaft eingebrachten Unternehmensteile, insbesondere derjenigen der Österreichischen
DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft und deren bisher insbesondere im Wasserbau
operative Tochtergesellschaft, die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gesellschaft nicht zwingend erforderlich sind.
Zu
§ 11:
Abs. 1 bis 3 regelt den
Übergang von Vermögenswerten, welche heute bei Organisationseinheiten des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie angesiedelt sind. Damit ist
sichergestellt, dass auch sämtliche höchstpersönlichen Rechte der übertragenden
Einheiten, wie etwa Nutzungsrechte, bestehende Verträge, Verpflichtungen und
dergleichen, aber auch Betriebsausstattung auf die Gesellschaft übergehen.
Zu
§ 12:
Die Bestimmung
regelt die Vermögensbewertung nach der für Ausgliederungen und Gründungen von
GmbHs üblichen Vorgangsweise.
2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft
Zu den
§§ 13 bis 15:
Die Bestimmungen
regeln die Organe der Gesellschaft nach den für Ausgliederungen üblichen
Richtlinien. Auf die Bestellung des Geschäftsführers sind die Bestimmungen des
Stellenbesetzungsgesetzes anzuwenden, wobei im Sinne einer nahtlosen
Weiterführung der laufenden Geschäfte und eines effizienten Aufbaues der neuen
Organisation eine Übergangsregelung getroffen wird. Die weiteren Regelungen
über die Geschäftsführung sind im Gesellschaftsvertrag vorzusehen (z.B.
Funktionsdauer, Wiederbestellungsmöglichkeit, Aufgaben und dergleichen).
3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der
Gesellschaft
Zu
§ 16:
Diese Bestimmung hat ihre Grundlage in § 15b des
Bundeshaushaltsgesetzes.
Die Aufgaben der Gesellschaft sind in mehrjährigen Programmen zu
konkretisieren. Diese Programme legen die Schwerpunkte und Ziele der Maßnahmen
und Instrumente für einen mindestens dreijährigen Programmzeitraum fest.
Aus Gründen der
Transparenz sind im Rechnungswesen der Gesellschaft gesonderte Rechnungskreise
einzurichten, die sämtliche Mittelflüsse so abbilden, wie sie im § 18 im
Zusammenhang mit der Abgeltung durch den Bund dargestellt sind.
Zu
§ 17:
Durch diese
Bestimmungen sollen wichtige Bereiche der Zusammenarbeit zwischen dem Bund und
der Gesellschaft geregelt werden.
Zu
§ 18:
Die
Abgeltung der Aufwände der Gesellschaft durch den Bund wird in mehrere Bereiche
gegliedert:
Abs. 1 regelt
die Abgeltung der regelmäßig auftretenden Aufwendungen, die der Gesellschaft in
Wahrnehmung ihrer lt. § 10 definierten Bundesaufgaben entstehen, in Form
eines Jahrespauschalbetrages. Dieser Betrag enthält insbesondere die Abgeltungen für die entsprechend
der Organisation definierten laufenden Aufwände für Personal- und Sachkosten
der Gesellschaft, im speziellen für die Bereiche der Geschäftsführung und allgemeinen
Verwaltung, der Planung und Projektierung, der dezentralen Dienste und
Aufsicht, der Datenerfassung und
Grundlagen des Messwesens und der Hydrographie, des Verkehrstelematiksystems DoRIS, der
Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt sowie auch der Verwaltungsagenden der
Donauhochwasserschutz-Konkurrenz.
Abs. 2 regelt
die Weitergabe
des Betrages, den der Bund als Kostentragung für die schifffahrtspolizeiliche
Verkehrsregelung bei den Schleusen an den Staustufen der Donau vom Inhaber der
schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung mit Bescheid einhebt.
Abs. 3 regelt
die Abgeltungen
für durch die Gesellschaft selbst oder von Dritten
durchgeführte regelmäßige und
für die Erhaltung der Wasserstraße und der Uferbauten notwendige Maßnahmen,
sowie auch die Abgeltung der Aufwendungen für besondere oder zweckgebundene
Aufgaben.
Zu
§ 19:
Während Abs. 1 und 2 die systemimmanente Wahrnehmung des
Aufsichtsrechtes des Eigentümers an einer Gesellschaft regelt, normiert
Abs. 3 eine Weisungsbefugnis des Bundesministers an die in der
Schleusenverkehrsregelung eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft im Wege
von Organen der Schifffahrtsaufsicht in unmittelbarer Weise, um ein
reibungsloses Zusammenwirken von Schifffahrtsaufsicht und Schleusenaufsicht für
die Zukunft zu gewährleisten, zumal Aufgaben der Schleusenaufsicht einen
Teilbereich der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben nach den Bestimmungen des
Schifffahrtsgesetzes darstellen.
Zu den §§ 20 und 21:
Diese Bestimmungen
entsprechen den bei Ausgliederungen von Organisationseinheiten gegebenen
Formalerfordernissen hinsichtlich der Haftung bei der Erfüllung von
Bundesaufgaben. Zu 2. Teil, Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten
Zu
§ 22:
Abs. 1 sieht
die Zuweisung der bisherigen Beamten der Wasserstraßendirektion an die neue
Gesellschaft vor, und zwar mit Ausnahme von Bediensteten, die für die Erfüllung
ministerieller Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung zurückbehalten
werden müssen.
Abs. 2
normiert die Zuweisung der bisher dem Amt der Wasserstraßendirektion
angehörenden Beamten an die neue Gesellschaft.
Abs. 3 regelt
die Zuweisung von bisher im Rahmen der Schifffahrtspolizei
(Schifffahrtsaufsicht) für die Schleusenverkehrsregelung eingesetzten
Bediensteten an die Gesellschaft, der diese hoheitlichen Aufgaben nunmehr
übertragen sind; dabei sind Bedienstete, die für die Aufrechterhaltung der
schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf der Wasserstraße erforderlich sind, im
Planstellenbereich der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) zu behalten.
Abs. 4 soll
einen gewissen Raum für Organisationsoptimierungen in der Zukunft
gewährleisten.
Abs. 5
normiert die Errichtung einer formalen Dienststelle für die an die neue
Gesellschaft zuzuweisenden Beamten; diese Dienststelle soll das bisherige Amt
der Wasserstraßendirektion ersetzen.
Abs. 6 und 7
normieren Rechte der Beamten die der Gesellschaft zu Dienstleistung zugewiesen
sind, sowie Rechte der Beamten, die aus dem Bundesdienst ausscheiden und als
Arbeitnehmer der Gesellschaft in dieser weiterbestehen.
Abs. 8
normiert die bei Ausgliederungen von Organisationseinheiten des Bundes übliche
Refundierung der Kosten, die dem Bund durch die zugewiesenen Beamten weiterhin
entstehen.
Zu
§ 23:
In Analogie zur
Dienstzuweisung von Beamten an die neue Gesellschaft werden vertraglich
Bedienstete des Bundes zu Arbeitnehmern der neuen Bundesgesellschaft. Die
Abs. 3 bis 7 normieren die Rechte der aus dem Bundesdienst formal
ausgeschiedenen neuen Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Zu
§ 24:
Abs. 1 bis 3
enthalten Übergangsregelungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht sowie für die
Nutzung von durch den Bund zugewiesenen Naturalwohnungen.
Abs. 4
normiert im Interesse der kontinuierlichen Besorgung der Aufgaben der
Verkehrsregelung bei den Schleusen die Geltung der für die Dienstgestaltung
relevanten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes für sämtliche
Arbeitnehmer der neuen Gesellschaft, die für die Erfüllung dieser hoheitlichen
Aufgaben eingesetzt werden.
Zu
§ 26:
Diese Bestimmungen sollen einen geregelten Übergang der
Interessensvertretung aller betroffenen Arbeitnehmer bis zu einem klaglos
funktionierenden Endzustand in der Zielstruktur normieren.
Zu § 27:
In Anbetracht der Tatsache, dass die neue Gesellschaft ausschließlich
Bundesaufgaben erfüllt, erscheint es zweckmäßig die entgeltliche Vertretung und
Beratung der Gesellschaft durch die auf die Rechtsvertretung des Bundes
spezialisierte Finanzprokuratur vorzusehen.
Zum 3. Teil,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zu §
28:
Diese Bestimmungen sollen der Gesellschaft für die Erlangung bestimmter
Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise, die bisher für die
Wasserstraßendirektion nicht erforderlich waren, die notwendige Übergangszeit
einräumen.