Vorblatt

Problem:

Nach der Zusammenführung aller die Wasserstraßen betreffenden Agenden in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle des Jahres 2000 ist die Neuordnung der Bundesaufgaben für Schifffahrt und Wasserstraßen dringend erforderlich. Damit soll die Erfüllung bestehender Aufgaben effizienter wahrgenommen werden können, und neue Aufgaben, wie insbesondere die Umsetzung des flussbaulichen Gesamtprojektes östlich von Wien und der Betrieb des  Binnenschifffahrts-Informationssystems DoRIS durchgeführt werden. Derzeit können auf Grund des Abgangs von Führungskräften insbesondere im Bereich der Wasserstraßendirektion wesentliche Aufgaben, unter anderem im Zusammenhang mit Hochwasserschutzagenden nicht mehr in vollem Umfang wahrgenommen werden. Darüber hinaus ist eine  Bereinigung von Aufgaben gegenüber der Privatwirtschaft erforderlich.

Ziel:

Durch die Zusammenführung von Organisationseinheiten und Nutzung von Synergiepotenzialen, sowie die Schaffung schlagkräftiger Organisationsstrukturen und privatwirtschaftlich geführter Einheiten soll eine mittelfristige Entlastung des Bundeshaushaltes hinsichtlich der bisherigen Aufgaben erreicht werden.

Problemlösung:

Die bestehenden Organisationseinheiten und nachgelagerten Dienststellen der Wasserstraßendirektion, der Schleusendienst der Schifffahrtsaufsicht, die „via donau – Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“, sowie die „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ und deren Tochtergesellschaft „Österreichische DONAU-Technik Gesellschaft m. b. H.“ werden in eine neue Bundesgesellschaft „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ zusammengeführt. Steuernde und strategische Aufgaben werden durch Organisationseinheiten im Ministerium wahrgenommen.

Alternativen:

Belassung der derzeitigen Struktur mit den erwähnten Nachteilen.

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

           1. Ausgangssituation:

Der derzeitige Ausgaberahmen laut Bundesfinanzgesetz 2004 (ausgenommen zweckgebundene Ausgaben wie z.B. Mittel des Katastrophenfonds) für die zu reorganisierenden Einheiten beläuft sich auf rund 18,0 Millionen Euro. Diese Ausgaben umfassen neben Aufwänden für die organisatorischen Einheiten des Ministeriums auch Zuschüsse an die erwähnten Unternehmungen im Bundeseigentum.

           2. Situation nach der Restrukturierung und Organisationsprivatisierung:

Für den Bund soll durch Schaffung schlanker Organisations- sowie ziel- und ergebnisorientierter Managementstrukturen, verbunden mit der Nutzung von Synergien im Verwaltungs- und Planungsbereich, eine mittelfristige finanzielle Entlastung realisierbar sein, sodass zusätzliche Aufgaben im Rahmen bestehender Budgets übernommen werden können. Langfristig ist eine deutliche Reduzierung der Ausgaben zu erwarten, in der Übergangsphase wird mit einer zusätzlichen ausgabenseitigen Belastung gerechnet.

Die derzeitigen Einnahmen werden durch die Reorganisation mittelfristig nicht verändert bzw. sind keine zusätzlichen Einnahmen zu erwarten.

Durch die Reorganisation sind unmittelbar 138 Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und nachgelagerter Dienststellen betroffen, die heute überwiegend Agenden der betroffenen Organisationseinheiten wahrnehmen. Davon werden 135 Bedienstete der Gesellschaft und drei der Zentralleitung des Ministeriums zugewiesen.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Stärkung des Wirtschaftstandortes Österreichs durch ausschließliche Fokussierung der neuen Gesellschaft auf bundesbezogene Aufgaben, sowie auch die vorgesehene Auflösung und Verwertung von Teilen der  „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ und der „Österreichische DONAU-Technik-GmbH“. Durch die Einbringung der „via donau – Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“ entsteht ein modernes und leistungsfähiges Dienstleistungsunternehmen für den Betrieb der Wasserstrassen, das die österreichische Wirtschaft bei der Erschließung des Wasserstraßentransportes unterstützt. Mit der stärkeren Nutzung der Wasserstraße Donau kann ein wesentlicher Beitrag zur umwelt- und sozialverträglichen Bewältigung der stark wachsenden Verkehrszuwächse im Donaukorridor geleistet sowie ein Beitrag zur Standortsicherung österreichischer Unternehmen infolge niedriger Transport- und Logistikkosten erreicht werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen und Umstrukturierungen fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Die Aufgaben und Verpflichtungen des Bundes zur Regulierung, Instandhaltung und  Benutzung der Wasserstraße Donau sind unter Berücksichtigung inter­natio­naler Vereinbarungen und völkerrechtlicher Rechtsnormen (z.B. Donaukonvention) mit bezughabenden Leitlinien der Europäischen Union geregelt (z.B. TEN-Leitlinien) und werden im vorliegenden Gesetz und den entsprechenden Verordnungen berücksichtigt. Die Aufgaben der neuen Gesellschaft im Rahmen des Messwesens zur Erhebung wasserwirtschaftlicher Grundlagen werden auf Basis der EU-Wasserrahmenrichtlinie durchgeführt. Der Betrieb des Binnenschifffahrts-Informationsdienstes DoRIS soll nach den Bestimmungen einer diesbezüglichen EU-Richtlinie bzw. deren Umsetzung im Schifffahrtsgesetz erfolgen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das Bundesgesetz regelt die Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, welche nach dem Bundesministeriengesetz in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fällt und derzeit im Wege der Wasserstraßendirektion wahrgenommen wird. Im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie befinden sich darüber hinaus die „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“, deren Tochterunternehmen „Österreichische DONAU-Technik-GmbH“ und die „via donau – Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“.

Mit diesem Bundesgesetz sollen die Organisation auf diesem Fachgebiet gestrafft, Organisationseinheiten des Bundes ausgegliedert und zusammengeführt, sowie eine Abgrenzung zum privatwirtschaftlichen Markt durchgeführt werden.

Grundsätzliches Ziel der Neuregelung ist es, dass die Durchführung und Umsetzung von Aufgaben des Bundes im Sinne von Planung, Vergabe und Kontrolle von Wasserbauarbeiten, Sammlung und Verwaltung für den Bund notwendiger Grundsatzdaten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz sowie Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt durch die neu zu gründende Bundesgesellschaft „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H“ sichergestellt werden. Die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle der Bundes-Wasserstraßenverwaltung soll auch weiterhin unmittelbar vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wahrgenommen werden.

Insbesondere werden – entsprechend dem üblichen Standard für Ausgliederungen – die Umstrukturierung und Überführung bestehender Organisationseinheiten des Bundes, insbesondere der Wasserstraßendirektion und deren Außenstellen an der Donau, in die neu zu gründende Bundesgesellschaft  geregelt. Als Wasserstraßenprojekt mit besonders hoher verkehrspolitischer Bedeutung – auch im Rahmen der transeuropäischen Netze – wird das Projekt der Beseitigung des Wasserstraßenengpasses stromabwärts von Wien (flussbauliches Gesamtprojekt) als eine besondere Aufgabe der neuen Organisation definiert.

Die bestehende Bundesgesellschaft „via donau – Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“, welche mit Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere zur Steigerung des Güteraufkommens auf der Donau, der Entwicklung und Implementierung neuer Technologien im Bezug auf Wasserstraßen und Schifffahrt, der Erbringung von Leistungen im Sinne der österreichischen Schifffahrtspolitik sowie u.a. der Promotion des Wasserstraßentransportes betraut ist, wird in die neue Gesellschaft integriert. Diese Integration ermöglicht es auch, die Vorteile von Informations- und Managementsystemen für Wasserstraßen und Schifffahrt zum Nutzen der österreichischen  Wirtschaft und zum Vorteil der Verwaltung national und international besser zu nutzen, sowie die Projektmanagementkompetenz des Unternehmens in die Reorganisation mit einzubeziehen.

Von der neuen Bundesgesellschaft sollen neben der Übertragung der privatwirtschaftlichen Wasserstraßenverwaltungsagenden des Bundes auch hoheitliche Aufgaben erfüllt werden, und zwar die bisher der Schifffahrtspolizei übertragenen Aufgaben der Verkehrsregelung an den Schleusen bei den Staustufen an der österreichischen Donau und die bisher von der Wasserstraßendirektion wahrgenommene Wehraufsicht zur Kontrolle der Betriebsführung bei den Kraftwerken durch die VERBUND – Austrian Hydro Power AG. Auf dem Gebiet des Verkehrsmanagements auf der Wasserstraße soll der Einsatz eines Verkehrstelematiksystems DoRIS (Donau River Information Services), wie es in naher Zukunft durch eine europäische Richtlinie geregelt werden soll, ebenfalls der „via donau – Österreichische Wasserstraßen – Gesellschaft mbH“ übertragen werden.

Des weiteren soll das auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1992 gegründete Unternehmen „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ und ihr Tochterunternehmen „Österreichische DONAU-Technik-GmbH“  integriert und für die Wahrnehmung der Bundesaufgaben nicht relevante Unternehmensteile aufgelöst und verwertet werden. Die heute diesen Unternehmen dienstzugeteilten Beamten des Amtes der Wasserstraßendirektion werden dem Amt der Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H zugeteilt.


Personalüberleitung, Personalbedarf und Personalentwicklung

Durch die Reorganisation sind unmittelbar 138 Bedienstete (110 Beamte und 28 Vertragsbedienstete) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und nachgelagerter Dienststellen betroffen, die heute überwiegend Agenden der betroffenen Organisationseinheiten (Wasserstraßendirektion, Amt der Wasserstraßendirektion  sowie Schleusenaufsicht) wahrnehmen. Davon werden 135 Bedienstete der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder werden Dienstnehmer der Gesellschaft, Dienststelle für die betroffenen Beamten ist dabei das Amt der ÖWG. 3 Bedienstete werden zur Erfüllung der genannten ressortbezogenen und internationalen Aufgaben in die Zentralleitung des Ministeriums überstellt.

Hinsichtlich der von der „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ und deren Tochterunternehmen „Österreichische DONAU-Technik-GmbH“ übergeführten Unternehmensteile besteht die Planungsvorgabe für einen Verkauf der Teilbereiche Schiffsbetrieb und Steinbrüche, sowie im allgemeinen einer strafferen Verwaltungsorganisation auf Ebene der neuen Bundesgesellschaft. Aus diesen planerischen Vorgaben ergibt sich die Annahme einer Weiterbeschäftigung von jedenfalls 46 Mitarbeitern  in der Gesellschaft.

Hinsichtlich der „via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“ werden alle Mitarbeiter übernommen.

Daraus ergibt sich aus heutiger Sicht in der Startphase der Bundesgesellschaft eine Anzahl von 233 Mitarbeitern, die als Bedienstete der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder Dienstnehmer der Gesellschaft werden.

Eine detaillierte Aufstellung der vorgesehenen Personalüberleitung ist in der folgenden Aufstellung dargelegt:

 

Personal IST BMVIT

Personal an via donau - ÖWG

Personal an BMVIT

 

 

Beamte

VBs

 

Beamte

VBs

 

Beamte

VBs

Dienstnehmer des Bundes

138

110

28

135

109

26

3

1

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

WSD

60

36

24

57

35

22

3

1

2

davon DHK finanziert

13

 

 

13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amt der WSD

42

42

 

42

42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schleusenaufsicht

36

32

4

36

32

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personal IST

Bundesgesellschaften

Personal an via donau - ÖWG

 

via donau – Entwicklungsges.mbH

52

 

 

52

 

 

 

 

 

Donaubetrieb / Donautechnik

61

 

 

46

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personal IST

Personal an via donau -ÖWG

 

GESAMT

251

 

 

233

 

 

 

 

 

Der Personaleinsatz der einzelnen Organisationseinheiten wurde auf Basis der im Konzept vorgesehenen Organisationsstruktur und unter Berücksichtigung möglichst schlanker Organisations- und Managementstrukturen, verbunden mit der Nutzung von Synergien speziell im Verwaltungs- und Planungsbereich, festgelegt. Den einzelnen Organisationseinheiten sind dabei folgende Aufgaben zugeordnet:

-        Geschäftsführung und allgemeine Verwaltung;

-       Zentrale Dienste, beinhaltend Personalwesen, Finanzen und Controlling, Recht, Liegenschaftsverwaltung, Sekretariat, IT-Services sowie Information u. Kommunikation;

-       Planung verantwortlich für Projektierung, Ausschreibung und Vergabe aller wasserbaulichen Projekte an Dritte, inkl. des flussbauliches Gesamtprojektes;

-       Steuerung der Erhaltung und Bauaufsicht für dezentrale Dienste;

-       Operative Tätigkeiten der Streckenerhaltung, welche längerfristig durch Dritte erbracht werden sollen;

-        Datenerfassung / Grundlagen für grundlegende Aufgaben des Messwesens und der Hydrographie;

-        Verkehrsmanagement für Betrieb und Verwaltung des Verkehrstelematiksystems DoRIS, sowie der Verkehrsregelung an den Schleusen;

-        Wasserstraßenentwicklung, insbesondere Projekte zur Steigerung des Güteraufkommens sowie zur Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen, und  anderer Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrts- und Wasserstraßensektor, die national und international zu erbringen sind;

-       Agenden der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz (DHK): Geschäftsführung, Verwaltung, Projektierung, Ausschreibung und Vergabe von Projekten, Streckenaufsicht und Schleusenaufsicht Nussdorf.


 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Ausgaben der letzten beiden Jahre (ausgenommen zweckgebundene Ausgaben wie z.B. Mittel des Katastrophenfonds) für die zu reorganisierenden Einheiten belaufen sich im Jahre 2003 (laut Budgeterfolg 2003) auf rund 14,6 Millionen Euro sowie im Jahre 2004 (laut Bundesfinanzgesetz 2004) auf 18,0 Millionen Euro. Diese Ausgaben umfassen neben Aufwendungen für die organisatorischen Einheiten des Ministeriums auch Zuschüsse an die „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ sowie diejenigen Abgeltungen für Leistungen der „via donau“, deren budgetäre Zuordnung im Zuge der zukünftigen Abgeltungen verändert wird. Darüber hinausgehende Zuwendungen an die „via donau“ belaufen sich auf rund 1,5 Millionen Euro; sie sind in durch die Ausgliederung nicht betroffenen Budgetansätzen bedeckt und um Ko-Finanzierungen aus EU-Förderprogrammen ergänzt.

Für Zuwendungen in den Folgejahren wird unter Berücksichtigung schlanker Organisations- sowie ziel- und ergebnisorientierter Managementstrukturen, verbunden mit der Nutzung von Synergien im Verwaltungs- und Planungsbereich, vorgesorgt werden. Durch die Zusammenführung der Organisationseinheiten ist eine mittelfristige finanzielle Entlastung realisierbar, dahingehend, dass auch zusätzliche Aufgaben, wie die Projektierung des flussbaulichen Gesamtprojektes östlich von Wien im Rahmen bestehender Budgets übernommen werden können. Des Weiteren sind in der Vorschaurechnung auch Aufwendungen für in den letzten Jahren nicht nachbesetzte Dienststellen (insbesondere der Wasserstraßendirektion und der Schifffahrtsaufsicht / Schleusendienst) berücksichtigt.

So ergibt sich für die Vorschaurechnung der für das Budgetjahr 2005 geplanten Ausgaben ein Betrag von 21,7 Millionen Euro, welcher durch die im Budgetvoranschlag für 2005 geplanten Mittel abgedeckt werden soll. Für einen direkten Vergleich dieser Ausgaben mit den Ergebnissen bzw. Budgetannahmen der Vorjahre ist zu berücksichtigen, dass dieser Wert auch Aufwendungen für neue oder ausgliederungsbedingte Aufgaben, welche der Bundesgesellschaft übertragen werden, beinhaltet. Details zu diesen Werten, auch für die Folgejahre, finden sich in Ergänzung zu der Ausgabendarstellung.

In der auf der nächsten Seite angeführten Ausgabendarstellung für die Jahre 2005 bis 2007 wird von den Ausgaben des Jahres 2003 und 2004 als Ausgangs- bzw. Vergleichsperiode ausgegangen, die Beträge für die Jahre 2004 bis 2007 entsprechen der Wertbasis des Jahres 2003. Die Kosten des ersten Jahres beinhalten auch die anlaufenden Initialisierungskosten.

Anzumerken ist, dass in dieser Aufstellung keinerlei Kostenfaktoren inkludiert sind, die in einer rein betriebswirtschaftlichen Kalkulation üblicherweise enthalten sind und durchaus weitere finanzielle Vorteile ergeben würden. Zu diesen kalkulatorischen Kosten zählen z.B. nicht getätigte Investitionen, nicht getätigte Qualifizierungskosten für Personal sowie kalkulatorische Wagnisse der Beteiligung an der Österreichischen DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft. Dem gegenüber sind Erlöse im Zuge der Veräußerung von Teilen dieser Gesellschaft und deren Tochtergesellschaft zu erwarten.

Weitere Details und Ergänzungen zu den finanziellen Auswirkungen und Berechnungen finden sich in den Unterlagen, welche im Rahmen  des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit externer Unterstützung durchgeführten Reorganisations- und Ausgliederungsprojektes erstellt wurden.


 

 

 

2003

2004

2005

2006

2007

A: Finanzielle Auswirkungen auf Ressortkapitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in Mio

EURO

Ressortkapitel vor Anpassungen:

 

 

 

 

 

Ausgaben:

 

 

 

 

 

 

 

Schifffahrts- / Schleusenaufsicht

4,761

4,997

 

 

 

 

Wasserstraßendirektion

7,460

9,257

 

 

 

 

Amt der Wasserstraßendirektion

1,718

2,448

 

 

 

 

Zuschüsse ÖDOBAG

0,698

0,698

 

 

 

 

Abgeltungen via donau

(Entwicklungsaufgaben Binnenschifffahrt)

0,675

 

 

 

Summe Ausgaben:

14,637

18,075

 

 

 

Summe Einnahmen:

4,205

4,807

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ressortkapitel nach Anpassungen:

 

 

 

 

 

Ausgaben im Ressort:

 

 

 

 

 

 

Schifffahrtsaufsicht

 

 

3,447

3,447

3,447

 

Zentralleitung

 

 

0,149

0,149

0,149

 

Amt der ÖWG

 

 

3,671

3,671

3,671

Summe Ausgaben:

 

 

7,267

7,267

7,267

 

 

 

 

 

 

 

Summe Einnahmen:

 

 

5,621

5,660

5,770

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für via donau – Österreichische Wasserstraßen GmbH:

 

 

 

 

Jahrespauschalbetrag lt. § 18 Abs.1

 

 

5,500

5,500

5,500

 

Abgeltungen lt. § 18 Abs.2

 

 

1,926

1,926

2,029

 

Abgeltungen lt. § 18 Abs.3, projektspezifische Aufgaben

4,057

4,301

4,301

 

Abgeltungen lt. § 18 Abs.3, flussbauliches Gesamtprojekt

3,000

3,000

3,000

 

 

 

 

 

 

 

Summe via donau - ÖWG:

 

 

14,483

14,727

14,830

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe Ausgaben Ressort und ÖWG:

 

 

21,750

21,994

22,097

 

 

 

 

 

 

 

Brutto-Auswirkungen auf Ressortkapitel

 

 

-16,129

-16,334

-16,327

Umschichtungen im Ressortkapitel

 

 

1,559

1,745

1,745

Netto-Auswirkungen auf Ressortkapitel

 

 

-14,570

-14,589

-14,582

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B: Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto-Auswirkungen auf Ressortkapitel

-10,432

-14,173

-14,570

-14,589

-14,582

Einnahmen aus Deckungsbeitrag Pensionsvorsorge Beamte

0,234

0,234

0,615

0,615

0,615

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

 

 

-13,955

-13,974

-13,967

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C: Finanzielle Auswirkungen auf Haushalte anderer Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahmen aus Kommunalsteuer und Abgaben

 

 

0,091

0,091

0,091

 

 

 

 

 

 

 


 

Art der Berechnung

Für die einzelnen Berechnungen der finanziellen Auswirkungen wurden die Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen (BGBl. II Nr. 50/1999) sowie die Kundmachung des BMF Nr. 511/2003 betreffend der  Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz als Grundlage herangezogen.

Der Finanzplan der Gesellschaft wurde auf Basis einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung und unter Berücksichtigung der Finanzplanung der bestehenden Gesellschaften mit einer Vorausschau auf sieben Jahre erstellt. Die Ergebnisse dieses Planes wurden zur zusätzlichen Kontrolle mit Kalkulationen auf Basis einer unterschiedlichen Berechnungsart verglichen. Diese zweite Berechnungsart wurde im Wesentlichen unter Annahme der definierten Personalüberleitung, auf Basis der Ausgaben lt. Budgetergebnis des Jahres 2003 sowie Voranschlägen des Jahres 2004 durchgeführt.

Personalkosten

Die Personalkosten für die einzelnen Funktionen innerhalb der neuen Gesellschaft wurden für Beamte und Vertragsbedienstete entsprechend der Richtlinie berechnet, diejenigen für Privatangestellte nach den existierenden Gehaltsstrukturen und für Bundesgesellschaften üblichen marktgerechten Gehältern und betriebswirtschaftlichen Kalkulationen, inklusive aller Nebenkosten. Für die einzelnen Positionen wurden dabei Durchschnittswerte entsprechend der Einstufung und benötigten Qualifikation angenommen.

Sach- und Verwaltungskosten

Hinsichtlich der Sach- und Verwaltungsausgaben, sowie Investitionsplanung wurden im wesentlichen Annahmen basierend auf den heutigen Ausgaben der betroffenen Organisationseinheiten getroffen – wie z.B. Aufwendungen für Instandhaltung von Gebäuden oder den Betrieb von Maschinen, Fahrzeugen oder Messeinrichtungen. Reine Verwaltungsaufgaben wurden zusätzlich entsprechend der Richtlinie für laufende Sachausgaben (12% bzw. 20%) überprüft.

Raumkosten

Betreffend der Betriebsstandorte wurden die Kosten für einen zentralen Standort sowie drei regionale Standorte angenommen, einerseits basierend auf den heutigen Kosten, als auch den lt. Richtlinie gültigen Werten.

Startausgaben

Die Startausgaben setzen sich zusammen aus Ausgaben für die Errichtung der Gesellschaft, Übersiedlungskosten sowie zu tätigende Erstinvestitionen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 9 (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt) und Z 10 B-VG (Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen).

II. Besonderer Teil

Zum 1. Teil, Allgemeine Bestimmungen

In diesem Teil werden Aufgaben und Grundsätze der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf gesetzlicher Basis definiert; detaillierte Bestimmungen sollen in einer Verordnung enthalten sein, die inhaltlich weitgehend in der derzeitigen Wasserstraßen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1985, enthalten waren. Diese Definition der Verwaltungsaufgaben des Bundes soll auch eine Verordnungsermächtigung aus dem Jahre 1927 (BGBl. Nr. 371/1927, § 4 Abs. 2) ersetzen, die bisher als alleinige gesetzliche Basis für die inhaltliche Festlegung und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung gedient hat.

Zu § 1, Geltungsbereich:

Entsprechend § 15 des Schifffahrtsgesetzes betrifft der Geltungsbereich die Wasserstraßen der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen bestimmte im Schifffahrtsgesetz angeführte Gewässerteile.

Zu § 2, Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung:

Während Absatz 1 eine grundsätzliche Auflistung der Bundesaufgaben auf dem Gebiet der Wasserstraßenverwaltung enthält, definiert Abs. 2 die Aufgaben strategischer und grundsätzlicher Art, die durch die Zentralleitung des zuständigen Bundesministeriums erfüllt werden sollen. Die in Abs. 3 definierte Verordnung soll eine Festlegung der für die Qualität des Verkehrsweges relevanten Abmessungen des Fahrwassers auf der österreichischen Donaustrecke treffen; dabei ist ungeachtet des Prinzips der Subsidärität auf diesem Gebiet insbesondere auf die verkehrspolitisch relevanten TEN-Leitlinien der Europäischen Union besonders Bedacht zu nehmen.

Zum 2. Teil, Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

           1. Abschnitt: Errichtung der ÖWG

Zu § 4:

Die Errichtung der neuen Gesellschaft wird entsprechend den Richtlinien für Ausgliederungen von Aufgaben des Bundes geregelt.

Zu Abs. 1: Die übertragenden Gesellschaften gehen ex lege durch Verschmelzung zur Neugründung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die dadurch entstehende „via Donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“  über. Als Verschmelzungsstichtag wird der Bilanzstichtag der übertragenden Gesellschaften, das ist der 31.12.2004, gewählt. Mit Ablauf dieses Tages, somit ab dem 1.1.2005,  tritt die Wirkung der Verschmelzung ein, wird die neue Gesellschaft errichtet und findet der Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge statt. Infolge der Verschmelzung geht der Anspruch aus der nicht eingeforderten ausstehenden Einlage auf das Grundkapital der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 2,18 Mio. unter, da auch die Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft nicht mehr fortbesteht. Weiteres verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf die Hälfte seiner Forderungen aus noch nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter.

Zu Abs 2: Zur Vereinfachung der ex lege-Umgründung werden handelsrechtliche Bestimmungen von der Anwendung ausgenommen.

Zu Abs 3: Im Zuge der Verschmelzung wird das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 2 Millionen Euro festgesetzt

Zu § 5:

Die Zuständigkeitsbestimmung entspricht der Ressortregelung des Bundesministeriengesetzes.

Zu § 6:

Durch die Festlegung, dass die Geschäftsanteile an der neuen Gesellschaft im alleinigen Eigentum des Bundes verbleiben sollen, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Gesellschaft ausschließlich für die Erfüllung von Bundesaufgaben errichtet wird, was ein hundertprozentiges Durchgriffsrecht des Bundes erforderlich macht.

Zu § 7 bis 9:

Diese Bestimmungen regeln Formalerfordernisse für die Errichtung einer neuen Gesellschaft.

Zu § 10:

Abs. 1 enthält die Festlegung der durch die Gesellschaft wahrzunehmenden Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, das sind die Bundes-Wasserstraßenverwaltung, Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt sowie auch der Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, deren Aufgaben im Rahmen des Verkehrsmanagements auch im Teil „Schifffahrtspolizei“ des Schifffahrtsgesetzes normiert sind.

Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services) stellen ein entscheidendes Instrument für die Modernisierung der Donauschifffahrt dar. Neben gesicherten Fahrwasserverhältnissen kommt der Verwendung von innovativen Informations- und Kommunikationssystemen eine besondere Bedeutung zu, da dadurch die Sicherheit und Effizienz des Verkehrs und somit die Wettbewerb­s­fähigkeit der Binnenschifffahrt gegenüber anderen Verkehrs­trägern verbessert werden. Nach einer seit 2003 laufenden Erprobungsphase soll der Binnenschifffahrtsinformationsdienst DoRIS (Donau River Information Service) auf die gesamte österreichische Donau ausgedehnt werden und durch die Gesellschaft betrieben werden.

Abs. 2 normiert die der Gesellschaft übertragenen hoheitlichen Aufgaben, für die die Rechtsgrundlage hinsichtlich der Verkehrsregelung bei Schleusen im Teil „Schifffahrtspolizei“ des Schifffahrtsgesetzes, hinsichtlich der Wehraufsicht und der Gewässeraufsicht im Wasserrechtsgesetz besteht.

Die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben der Gewässeraufsicht an der Donau sehen eine Aufgabenaufteilung auf das Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Bundesländer und  das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vor. Dieser Aufteilung wurden die besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen der jeweiligen Dienststellen im Sinne einer optimalen Aufgabenerledigung und ökonomischen Vorgangsweise zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übernimmt die Überwachung der Hauptbauwerke und die Kontrolle der Wasserspiegellagen im Hinblick auf die Hochwasserabfuhrfähigkeit. Das jeweilige Bundesland (OÖ, NÖ, Wien) kontrolliert den gesamten Bereich landseits der Dämme und die Mündung der Zubringer. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kontrolliert die Einhaltung der Wehrbetriebsordnungen, die Dämme wasser- und landseitig, soweit es für die Standsicherheit erforderlich ist, und die Funktionsfähigkeit der Dotationsbauwerke. Die Kontrolltätigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie umfasst somit im wesentlichen jene Tätigkeiten, die auch schon bisher durchgeführt wurden und gemeinsam mit sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (z.B. Kontrolle der Treppelwege) ökonomisch und zeitsparend miterledigt werden können.

Abs. 3 und 4 soll die Rolle der Gesellschaft als administrative Institution für die Erfüllung der Bundesaufgaben betonen, weshalb mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsaufgaben sowie Streckenerhaltungsarbeiten, die durch das Ausmaß der Übernahme von Bediensteten aus den bisherigen Organisationseinheiten und Unternehmen a priori limitiert sind, alle operativen Maßnahmen, deren Erfüllung durch den Markt gewährleistet werden kann, im Wege der Beauftragung nach den relevanten Vergabevorschriften zu erfolgen haben.

Abs. 5 regelt die Auflösung und Verwertung der im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachten Unternehmensteile, insbesondere derjenigen der Österreichischen DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft und deren bisher insbesondere im Wasserbau operative Tochtergesellschaft, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft nicht zwingend erforderlich sind.

Zu § 11:

Abs. 1 bis 3 regelt den Übergang von Vermögenswerten, welche heute bei Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie angesiedelt sind. Damit ist sichergestellt, dass auch sämtliche höchstpersönlichen Rechte der übertragenden Einheiten, wie etwa Nutzungsrechte, bestehende Verträge, Verpflichtungen und dergleichen, aber auch Betriebsausstattung auf die Gesellschaft übergehen.

Zu § 12:

Die Bestimmung regelt die Vermögensbewertung nach der für Ausgliederungen und Gründungen von GmbHs üblichen Vorgangsweise.

           2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft

Zu den §§ 13 bis 15:

Die Bestimmungen regeln die Organe der Gesellschaft nach den für Ausgliederungen üblichen Richtlinien. Auf die Bestellung des Geschäftsführers sind die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes anzuwenden, wobei im Sinne einer nahtlosen Weiterführung der laufenden Geschäfte und eines effizienten Aufbaues der neuen Organisation eine Übergangsregelung getroffen wird. Die weiteren Regelungen über die Geschäftsführung sind im Gesellschaftsvertrag vorzusehen (z.B. Funktionsdauer, Wiederbestellungsmöglichkeit, Aufgaben und dergleichen).

           3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft

Zu § 16:

Diese Bestimmung hat ihre Grundlage in § 15b des Bundeshaushaltsgesetzes.

Die Aufgaben der Gesellschaft sind in mehrjährigen Programmen zu konkretisieren. Diese Programme legen die Schwerpunkte und Ziele der Maßnahmen und Instrumente für einen mindestens dreijährigen Programmzeitraum fest.

Aus Gründen der Transparenz sind im Rechnungswesen der Gesellschaft gesonderte Rechnungskreise einzurichten, die sämtliche Mittelflüsse so abbilden, wie sie im § 18 im Zusammenhang mit der Abgeltung durch den Bund dargestellt sind.

Zu § 17:

Durch diese Bestimmungen sollen wichtige Bereiche der Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der Gesellschaft geregelt werden.

Zu § 18:

Die Abgeltung der Aufwände der Gesellschaft durch den Bund wird in mehrere Bereiche gegliedert:

Abs. 1 regelt die Abgeltung der regelmäßig auftretenden Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer lt. § 10 definierten Bundesaufgaben entstehen, in Form eines Jahrespauschalbetrages. Dieser Betrag enthält insbesondere  die Abgeltungen für die entsprechend der Organisation definierten laufenden Aufwände für Personal- und Sachkosten der Gesellschaft, im speziellen für die Bereiche der Geschäftsführung und allgemeinen Verwaltung, der Planung und Projektierung, der dezentralen Dienste und Aufsicht, der Datenerfassung und  Grundlagen des Messwesens und der Hydrographie, des Verkehrstelematiksystems DoRIS, der Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt sowie auch der Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz.

Abs. 2 regelt die Weitergabe des Betrages, den der Bund als Kostentragung für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung bei den Schleusen an den Staustufen der Donau vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung mit Bescheid einhebt.

Abs. 3 regelt die Abgeltungen für durch die Gesellschaft selbst oder von Dritten durchgeführte regelmäßige und für die Erhaltung der Wasserstraße und der Uferbauten notwendige Maßnahmen, sowie auch die Abgeltung der Aufwendungen für besondere oder zweckgebundene Aufgaben.

Zu § 19:

Während Abs. 1 und 2 die systemimmanente Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes des Eigentümers an einer Gesellschaft regelt, normiert Abs. 3 eine Weisungsbefugnis des Bundesministers an die in der Schleusenverkehrsregelung eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft im Wege von Organen der Schifffahrtsaufsicht in unmittelbarer Weise, um ein reibungsloses Zusammenwirken von Schifffahrtsaufsicht und Schleusenaufsicht für die Zukunft zu gewährleisten, zumal Aufgaben der Schleusenaufsicht einen Teilbereich der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben nach den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes darstellen.

Zu den §§ 20 und 21:

Diese Bestimmungen entsprechen den bei Ausgliederungen von Organisationseinheiten gegebenen Formalerfordernissen hinsichtlich der Haftung bei der Erfüllung von Bundesaufgaben. Zu 2. Teil, Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

           4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten

Zu § 22:

Abs. 1 sieht die Zuweisung der bisherigen Beamten der Wasserstraßendirektion an die neue Gesellschaft vor, und zwar mit Ausnahme von Bediensteten, die für die Erfüllung ministerieller Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung zurückbehalten werden müssen.

Abs. 2 normiert die Zuweisung der bisher dem Amt der Wasserstraßendirektion angehörenden Beamten an die neue Gesellschaft.

Abs. 3 regelt die Zuweisung von bisher im Rahmen der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) für die Schleusenverkehrsregelung eingesetzten Bediensteten an die Gesellschaft, der diese hoheitlichen Aufgaben nunmehr übertragen sind; dabei sind Bedienstete, die für die Aufrechterhaltung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf der Wasserstraße erforderlich sind, im Planstellenbereich der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) zu behalten.

Abs. 4 soll einen gewissen Raum für Organisationsoptimierungen in der Zukunft gewährleisten.

Abs. 5 normiert die Errichtung einer formalen Dienststelle für die an die neue Gesellschaft zuzuweisenden Beamten; diese Dienststelle soll das bisherige Amt der Wasserstraßendirektion ersetzen.

Abs. 6 und 7 normieren Rechte der Beamten die der Gesellschaft zu Dienstleistung zugewiesen sind, sowie Rechte der Beamten, die aus dem Bundesdienst ausscheiden und als Arbeitnehmer der Gesellschaft in dieser weiterbestehen.

Abs. 8 normiert die bei Ausgliederungen von Organisationseinheiten des Bundes übliche Refundierung der Kosten, die dem Bund durch die zugewiesenen Beamten weiterhin entstehen.

Zu § 23:

In Analogie zur Dienstzuweisung von Beamten an die neue Gesellschaft werden vertraglich Bedienstete des Bundes zu Arbeitnehmern der neuen Bundesgesellschaft. Die Abs. 3 bis 7 normieren die Rechte der aus dem Bundesdienst formal ausgeschiedenen neuen Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Zu § 24:

Abs. 1 bis 3 enthalten Übergangsregelungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht sowie für die Nutzung von durch den Bund zugewiesenen Naturalwohnungen.

Abs. 4 normiert im Interesse der kontinuierlichen Besorgung der Aufgaben der Verkehrsregelung bei den Schleusen die Geltung der für die Dienstgestaltung relevanten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes für sämtliche Arbeitnehmer der neuen Gesellschaft, die für die Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgaben eingesetzt werden.

Zu § 26:

Diese Bestimmungen sollen einen geregelten Übergang der Interessensvertretung aller betroffenen Arbeitnehmer bis zu einem klaglos funktionierenden Endzustand in der Zielstruktur normieren.

Zu § 27:

In Anbetracht der Tatsache, dass die neue Gesellschaft ausschließlich Bundesaufgaben erfüllt, erscheint es zweckmäßig die entgeltliche Vertretung und Beratung der Gesellschaft durch die auf die Rechtsvertretung des Bundes spezialisierte Finanzprokuratur vorzusehen.

Zum 3. Teil, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zu §  28:

Diese Bestimmungen sollen der Gesellschaft für die Erlangung bestimmter Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise, die bisher für die Wasserstraßendirektion nicht erforderlich waren, die notwendige Übergangszeit einräumen.