670 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (650 der Beilagen): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2005 (Bundesfinanzgesetz 2005 – BFG 2005) samt Anlagen
In der
78. Sitzung des Nationalrates am 13. Oktober 2004 gab der Bundesminister
für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser die
begleitende Erklärung zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes 2005 (in der Folge
„BFG/05“) ab. In der 79. Sitzung am 14. Oktober 2004 wurde die Vorlage in
Erste Lesung genommen und sodann dem Budgetausschuss zur Vorberatung
zugewiesen.
Die
Regierungsvorlage besteht aus dem eigentlichen Bundesfinanzgesetz
sowie den einen Bestandteil desselben bildenden Anlagen; es sind dies: Der Bundesvoranschlag (Anlage I) samt den Gesamtübersichten
(Anlagen Ia bis Ic) und der Stellenplan
(Anlage II).
Bundesfinanzgesetz
Die Erstellung des
Entwurfes des BFG obliegt dem Bundesministerium für Finanzen nach Art. 77
Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 32 BHG und § 2 sowie
Teil 2, Abschnitt D, Z 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76.
Der Nationalrat
bewilligt das Bundesfinanzgesetz samt Anlagen. Bei Genehmigung des
Bundesfinanzgesetzes steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu (Art. 42
Abs. 5 B-VG).
Der Text des
BFG/05 entspricht im wesentlichen dem Text des BFG/04; neben den Ausführungen
von grundsätzlicher Art werden daher nur die wesentlichen Abänderungen
erläutert.
Zu den
einzelnen Bestimmungen
Zu Art. I:
Der Art. I spricht
die Bewilligung des Bundesvoranschlages durch den Nationalrat gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG aus und gibt die Schlusssummen der Einnahmen und
Ausgaben nach den Gliederungsvorschriften des BHG wieder.
Zu Art. II:
Im Art. II sind die Vorschriften für die Bedeckung des Abganges enthalten.
Der jeweilige Abgang ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, wie sie in der Anlage I zum Bundesfinanzgesetz (Bundesvoranschlag) vom Nationalrat genehmigt worden sind. Gleichzeitig räumt der Bundesfinanzgesetzgeber dem Bundesminister für Finanzen das Recht ein, durch Ausübung der im Bundesfinanzgesetz enthaltenen Überschreitungsermächtigungen diese Struktur zu verändern. Die Struktur bzw. die Höhe des Abganges verändert sich auch, wenn Mindereinnahmen eintreten bzw. Mehreinnahmen oder Ausgabeneinsparungen anfallen, die nicht zur Bedeckung von Überschreitungen herangezogen werden. Die Ermächtigung des Art. II berechtigt zur Schuldaufnahme auch für einen strukturell geänderten Abgang. Sie darf jedoch nur bis zum voraussehbaren tatsächlichen Abgang, höchstens jedoch bis zu der in Art. I, II und in Verbindung mit Art. III und VII ausgewiesenen Höhe ausgenützt werden. Der voraussehbare tatsächliche Abgang wird sich grundsätzlich auf die sich in der zweiten Monatshälfte November abzeichnenden Gebarungsdaten stützen müssen.
Für die Bedeckung von Voranschlagsüberschreitungen nach Art. VII sollen Kreditoperationen nur dann getätigt werden, wenn die Bedeckung dieser Mehrausgaben durch Minderausgaben und/oder Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung der Bedeckungsmöglichkeit ist die Einschätzung der Gebarungsentwicklung zum Zeitpunkt der Genehmigung der Ansatzüberschreitung, auch unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit für Ansatzüberschreitungen gemäß Art. V und VI des Gesetzes.
Die Ermächtigung im Art. II mit den kurzfristigen Verpflichtungen ist erforderlich, weil der Devisenmittelkurs bei Aufnahmen und Rückzahlungen kurzfristiger Verpflichtungen verschieden ist und deshalb der Bruttoaufnahmebetrag erhöht bzw. vermindert wird.
Zu Art. III:
Für das Jahr 2005 wurde der Veranschlagung der Einnahmen im Entwurf für den Bundesvoranschlag ein nominelles Wachstum des Bruttoinlandsproduktes (BIP) von +4,2 vH zu Grunde gelegt (WIFO-Prognose Juli 2004).
Österreich hat im Rahmen der EU-Mitgliedschaft Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes an die EU abzuführen. Grundlage hierfür ist der gemäß Art. 269 EG-Vertrag erlassene Beschluss 2000/597/EG, Euratom, des Rates über das System der Eigenmittel vom 29. September 2000 (ABl. Nr. L 235/42 vom 7. Oktober 2000; BGBl III Nr. 70/2002), sowie die Verordnung (EWG, Euratom) 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597 EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 155/1, in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000, ABl. Nr. L 130/1 vom 31. Mai 2000. Art. 2 Abs. 1 des Eigenmittelbeschlusses sieht vor, dass folgende Einnahmen als Eigenmittel in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzen sind:
a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;
c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des nach Absatz 7 definierten BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;
d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des BNE aller Mitgliedstaaten.
Die in Österreich aus öffentlichen Abgaben aufgebrachten Mittel zur Finanzierung öffentlicher Haushalte sind somit zum Teil für die Finanzierung des EU-Gesamthaushaltes zu verwenden. Diese Eigenmittel der EU sind ausschließlich auf Grund des EU-Rechtes der EU zur Verfügung zu stellen und stehen zur Finanzierung innerstaatlicher Budgets nicht zur Verfügung.
Beim Voranschlagsansatz 2/52904 sind die an den EG-Gesamthaushalt abzuführenden Eigenmittel veranschlagt. Die im Art. III vorgesehene Bedeckungsermächtigung in Höhe von 20 vH. findet ihre Begründung in dem möglichen Eintreten mehrerer Umstände, deren Folgen zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer abgeschätzt werden können:
- Es muss im Laufe des Jahres 2005 mit Berichtigungshaushaltsplänen (BH) gerechnet werden, welche gegebenenfalls Mehrausgaben im EU-Haushalt vorsehen. Weiters ist mit BH gemäß Art. 15 der EU-Haushaltsordnung der Saldo des Vorjahres zu verbuchen.
- Des Weiteren kann sich auf Grundlage von Art. 10 Abs. 5 VO 1150/00 (Abrechnung der Mehrwertsteuer-Grundlagen des Vorjahres) eine Nachzahlungsverpflichtung von Seiten Österreichs an die EU ergeben, deren Höhe sich derzeit nur schwer schätzen lässt.
- Aufgrund von Artikel 10 Abs. 8 VO 1150/00 ist es möglich, dass bezüglich der Abrechnung der BNE-Grundlagen aus Vorjahren ebenfalls eine Nachzahlung zu leisten wäre, die hinsichtlich ihrer Höhe aber noch nicht absehbar ist.
- Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde der eventuelle Abruf einer BNE-Reserve (Art. 10 Abs. 3 UAbs. 2 und 6 VO 1150/00) im laufenden Haushaltsjahr (max. rund 20 Millionen Euro).
Tritt einer dieser Fälle oder treten alle Fälle ein, können daraus erhöhte Eigenmittelabfuhren an die EU resultieren, welche die Einnahmen aus öffentlichen Abgaben vermindern. Mit Abs. 2 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diese Einnahmenverminderung durch zusätzliche Kreditoperationen abzudecken.
Zu Art. IV
bis VIII:
Unter Bedachtnahme auf Art. 51b B-VG wird neben den bereits in § 41 BHG und Art. III BFG enthaltenen Ermächtigungen in den Art. IV bis VII sowie Art. VIII Abs. 2 die bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung für die Genehmigung weiterer Voranschlagsansatzüberschreitungen geschaffen.
Die Ermächtigungen basieren auf dem gegebenen Erfordernis, den Ausgabenvollzug der tatsächlichen Entwicklung während des Finanzjahres zweckmäßig und wirtschaftlich anpassen zu können.
Durch die Umschichtungen tritt keine erhebliche Veränderung der Ausgabengliederung des Bundesvoranschlages ein; da die Bedeckung der Mehrausgaben zum überwiegenden Teil durch Ausgabenrückstellungen erfolgt, haben die Überschreitungen auf die Gesamtausgabensumme nur geringfügige Bedeutung.
Die im Art. 51b Abs. 4 B-VG geforderte 'sachliche' Voraussetzung und die dort in den Z 1 bis 3 genannten Kriterien für die Inanspruchnahme der Überschreitungsermächtigung ergeben sich einerseits aus der bei den einzelnen Bestimmungen enthaltenen Abgrenzung, andererseits aus der generellen Umschreibung des Art. VIII.
'Ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar' im Sinne der obgenannten Verfassungsbestimmung ist eine Überschreitungsermächtigung dadurch, dass die zulässige Höhe der Überschreitung entweder in einem absoluten Betrag oder in Relation zu einer bestimmten Bezugsgröße ausgedrückt wird. Die in Art. IV vorgesehenen Überschreitungsermächtigungen sind durch die tatsächlich belegbare Höhe jener 'Mehreinnahmen' errechenbar, auf die die betreffenden Überschreitungsermächtigungen abgestellt sind.
Österreich erhält auf Grund der einschlägigen EU-Verordnungen und der mehrjährigen, von der Europäischen Kommission genehmigten Programme Zahlungen aus den EU-Strukturfonds (vgl. Erläuterungen zu Kapitel 51).
Diese Einnahmen aus dem Europäischen Regionalfonds (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft/Abteilung Ausrichtung (EAGFL/A) und dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) werden für die Periode 1995-1999 unter Titel 513 und für die Periode 2000-2006 unter Titel 514 verrechnet.
Die Verwendung dieser EU-Mittel erfolgt – gemäß EU-Vorschriften – binnen bestimmter Fristen durch entsprechende Ausgaben in den jeweils fachzuständigen Ressorts. Für die Leistung dieser Ausgaben ist in den jeweiligen Budgetkapiteln vorgesorgt.
Die Zahlungen erfolgen in einzelnen Tranchen bzw. als Voraus-, Zwischen- oder Restzahlungen. Der Zeitpunkt des Einlangens der EU-Mittel für die verschiedenen Programme sowie die Höhe der in einem Jahr einlangenden Mittel sind nicht genau zu bestimmen. Soweit daher mehr EU-Strukturfonds-Mittel als veranschlagt einlangen, ist - um diese EU-Mehreinnahmen widmungsgemäß verwenden zu können – zur Bereitstellung der korrespondierenden Mehrausgaben durch eine Überschreitungsermächtigung in Art. IV Abs. 3 vorgesorgt. Art. IV Abs. 4 dient der größeren Budgetflexibilität.
Die Bedeckungen der Überschreitungen des Artikels V erfolgen bei Voranschlagsansätzen in Kapiteln des jeweils selben Zuständigkeitsbereiches eines haushaltsleitenden Organes.
Im Artikel VI sind alle jene Überschreitungen aufgenommen, deren Bedeckung grundsätzlich nicht im eigenen Ressort erfolgt. Darin wird insbesondere auch für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur Finanzierung des Forschungs-Offensivprogramms gesorgt und die Möglichkeit geschaffen, Budgetmittel im Zuge von Umorganisationen von Buchhaltungen (insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungen des Leistungsentgeltes auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes) umzuschichten.
Artikel VII enthält die übrigen Überschreitungen, die grundsätzlich durch Kreditoperationen finanziert werden können.
Artikel VIII Abs. 1 bringt zum Ausdruck, dass die hier zusammengefassten Voraussetzungen für alle Überschreitungen Geltung haben. In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass unter Mehreinnahmen auch Einnahmen aus zusätzlichen Kreditoperationen zu verstehen sind.
Gemäß § 52 Abs. 3 BHG können Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, noch bis 26. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Mit der Ausnahmebestimmung des Artikels VIII Abs. 2 wird die Möglichkeit geschaffen, die sich aus derartigen Abrechnungen ergebenden notwendigen und erst zu diesem Zeitpunkt konkret feststehenden Überschreitungen auch nach Ablauf des Finanzjahres zu genehmigen. Derzeit betrifft diese Ausnahme lediglich die Gebarung Arbeitsmarktpolitik sowie den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Zu Artikel IX und X:
In Ausführung des § 66 BHG enthält Art. IX die bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, Haftungen in den angeführten Fällen einzugehen.
Im Artikel X wird die gemäß § 53 Abs. 4 BHG erforderliche bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung für weitere Rücklagenzuführungen geschaffen (insbesondere für die besondere Rücklage, besondere Einnahmen-Rücklage, besondere Aufwendungen-Rücklage sowie für die Flexibilisierungs-Rücklage).
Zu Artikel XI und XII:
In den §§ 62 bis 64 BHG sind die Voraussetzungen festgelegt, unter welchen der Bundesminister für Finanzen über Forderungen, über Bestandteile des beweglichen und über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens verfügen darf. Dementsprechend werden in den Art. XI und XII die jeweiligen Höchstgrenzen für die Ausnutzung dieses Ermächtigungsrahmens festgelegt.
Zu Artikel XIII:
Die angeführten Artikel verweisen auf die Rechtsgrundlagen für die Personalbewirtschaftung des Bundes.
Zu Artikel XIV:
Inbesondere für den Fall notwendiger Bedeckungen im Zusammenhang mit Bezugsregelungen im Bundesbereich wird der BMF durch die gegenständliche Bestimmung ermächtigt, Ausgabenbindungen mit bestimmten Ausnahmen zu verfügen bzw. aufzuheben oder umzuschichten.
Zu Artikel XV:
Diese Verweisungsbestimmung entspricht den Legistischen Richtlinien 1990.
Zu Artikel XVI und XVII:
Diese Artikel betreffen den Wirksamkeitsbeginn und die Vollziehung des BFG.
Bundesvoranschlag
2005
Dem
Bundesfinanzgesetz ist als Anlage I der Bundesvoranschlag 2005
angeschlossen. Dieser enthält unter Bedachtnahme auf § 16 BHG sämtliche im
Finanzjahr 2005 zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende
Ausgaben des Bundes und zeigt nachstehende Schlussziffern, die gegenüber dem
Bundesvoranschlag für das Jahr 2004 bzw. dem Erfolg 2003 folgendes
Vergleichsbild ergeben:
|
2005 BVA-E |
2004 BVA |
2003 Erfolg |
|
in Millionen Euro |
||
Allgemeiner Haushalt: |
|
|
|
Ausgaben |
64.001,4 |
62.667,0 |
61.387,2 |
Einnahmen |
58.866,1 |
59.236,9 |
57.889,5 |
Abgang |
5.135,3 |
3.430,1 |
3.497,6 |
Ausgleichshaushalt: |
|
|
|
Ausgaben |
49.104,3 |
50.992,8 |
51.622,9 |
Einnahmen |
54.239,6 |
54.422,9 |
55.120,5 |
Überschuss |
5.135,3 |
3.430,1 |
3.497,6 |
|
in % des BIP |
||
Administrativer Abgang 1 |
2,1 |
1,5 |
1,5 |
Maastricht-Defizit des Bundes 1 |
2,3 |
1,4 |
1,7 |
Maastricht-Defizit des Staates 2 |
1,9 |
1,3 |
1,1 |
Öffentliche Verschuldung 2 |
63,7 |
64,3 |
64,5 |
1) 2004: Werte im Zeitpunkt der Erstellung des BVA
2004 (März 2003) |
|||
2) 2004: Prognosewerte Stand September 2004 |
Stellenplan
2005
Abschnitt I
Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes 2005 (Bundesvoranschlag 2005) ist als Anlage II der Stellenplan angeschlossen, dessen erweiterte Gliederung dem von der Bundesregierung angestrebten Prinzip der Budgetklarheit wesentlich entgegenkommt.
Diese erweiterte Gliederung stellt sich wie folgt dar:
Teil I Allgemeiner Teil
Teil II Planstellen für Bundesbedienstete
Abschnitt A, Planstellenverzeichnis
Teil VI Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden
Annex zum Stellenplan mit dem
Teil 1 Personal des Bundes, das für Dritte leistet,
Teil 2 Lebende Subventionen und
Teil 3 Bundesbedienstete, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen.
Der Teil III wird seit der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen aus dem Bundeshaushalt nicht mehr geführt. Der Teil IV, Planstellen für Jugendliche, Anlernkräfte und Lehrlinge, wurde zwecks vereinfachter Darstellung und einer verwaltungstechnisch einfacheren Verrechnung ab dem Stellenplan 1998 in den Teil II.A integriert, wobei aber für Lehrlinge eine gesonderte Kennzeichnung beibehalten wurde. Der Teil V wurde wegen der nicht mehr aussagekräftigen Darstellung aufgelassen und dafür ein neuer Annex zum Stellenplan geschaffen, der im Teil 1 jene Personalressourcen festhält, die in ausgegliederten Unternehmungen oder Einrichtungen Dienst versehen. Teil 2 dokumentiert die Anzahl der sogenannten "Lebenden Subventionen", also jene Bundesbediensteten, die anderen Einrichtungen zur Dienstleistung überlassen werden. Im Teil 3 werden die Planstellen jener Bundesbediensteten, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen, mit ihren Wertigkeiten ausgewiesen. Der Teil VII des Stellenplans wurde bis zum Jahr 2002 für Bedienstete, deren Gesamtjahresarbeitszeit in Stunden festgelegt war, geführt. Ab dem Stellenplan 2003 ist dieser Planstellenteil aufgelöst und für die Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand ist im Punkt 3 Abs. 7 und 8 eine zwischen den Ministern zu vereinbarende Anzahl an Gesamtjahresarbeitsleistungen für diese Zwecke vorgesehen.
Abschnitt II
Die Bundesregierung will bei der von ihr verfolgten Budgetkonsolidierung auch auf dem Personalsektor eine restriktive und sparsame Politik weiterverfolgen. Diese Bemühungen sind durch die laufende Überprüfung von Betriebskonzepten auf ihre Gültigkeit und die Überprüfung von Verwaltungsabläufen auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gekennzeichnet. Es werden dabei alle sich bietenden Rationalisierungsmaßnahmen ausgenützt. Weiters werden diese Bemühungen durch begleitende Maßnahmen des Personalcontrollings unterstützt.
Bei den Einsparungsbemühungen wurden weitere Schritte gesetzt, die eine Effizienzsteigerung der Verwaltung bewirken und den Intentionen der Bundesregierung nach Ausgliederung jener Bereiche entgegenkommen, deren Aufgaben nicht unbedingt im Rahmen der Bundesverwaltung zu besorgen sind.
Der Stellenplan 2004 weist ohne
ausgegliederte Bereiche 135.242 Planstellen aus. Demgegenüber wird der
Stellenplan 2005 133.560 Planstellen aufweisen. Daraus ergibt sich eine
Reduktion von
1.682 Planstellen. Darin enthalten sind Ausgliederungen im Gesamtausmaß
von 887 Planstellen, und zwar: 540 Planstellen davon im Rahmen der
Ausgliederung der Buchhaltungsagenden, 88 Planstellen der ehemaligen
Bewährungshilfe (jetzt Verein Neustart) und 259 Planstellen im Rahmen der
Schaffung des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald. Die
Veränderungen im Annex/Teil 1 ergeben sich aus Abgängen von insgesamt
3.992 Planstellen sowie der Überstellung von 626 Beamten aus dem
Teil II.A durch die umgesetzten Ausgliederungen.
Der Stellenplan für das Jahr 2005 zeigt in der Gegenüberstellung zum Stellenplan für das Jahr 2004 (auf der Basis der einzelnen Teile) im Ergebnis bilanziell folgendes Bild:
|
Stellenplan |
Stellenplan |
Differenz |
|
2004 |
2005 |
|
Teil II.A |
135.151 |
133.469 |
- 1.682 |
Teil VI |
91 |
91 |
0 |
Summe
II.A u. VI |
135.242 |
133.560 |
- 1.682 |
Annex/Teil 1 |
42.255 |
38.889 |
- 3.366 |
Gesamtsumme |
177.497 |
172.449 |
- 5.048 |
Abschnitt
III
Zur Erläuterung der Entwicklung der Stellenpläne und der in Aussicht genommenen Planstellenverminderungen sind nachstehende Übersichten angeschlossen:
Die Anlagen A.G, A.1 und A.2 enthalten eine Zusammenstellung der für das Jahr 2005 vorgesehenen Planstellen, getrennt nach Ressorts, und zwar die Anlage A.G die summarische Zusammenfassung der Anlagen A.1 und A.2, die Anlage A.1 die Planstellen des Teiles II.A. Die Anlage A.2 jene über die im Teil VI veranschlagten Planstellen.
Die Anlagen B.G, B.1 und B.2 enthalten eine Gegenüberstellung der Teile II.A und VI des Stellenplanes 2005 zum Stellenplan 2004, die Anlagen B1.1 und B1.2 zusätzlich getrennt nach Planstellenbereichen.
Die Anlage C enthält eine Übersicht über die Entwicklung der Stellenpläne in den einzelnen Besoldungs- und Entlohnungsgruppen (anteilsmäßige Aufgliederungen der Planstellen) in den Jahren 1938, 1959, 1965, 1970, 1980, 1986, 1987 und 1988.
Die Anlage C.1 beginnt mit dem Jahr 1989 und berücksichtigt die der Systematik der Anlage C zugrunde liegende geänderte Gesetzeslage. Zur besseren Vergleichbarkeit wurden die Zahlen für das Jahr 1988 auf die geänderten Grundlagen umgerechnet und der Jahresübersicht 1989 vorangestellt.
Die Anlagen C2.G, C2.1, und C2.2 geben die Planstellenentwicklung nach Bedienstetenkategorien ab 1990 wieder und folgen der Neustrukturierung des Stellenplanes. Da eine systematische Gegenüberstellung mit dem Jahr 1989 nur ein falsches statistisches Bild ergeben würde, wurde eine fiktive Umrechnung des Stellenplanes 1989 nicht vorgenommen.
Die Anlage D enthält eine Übersicht über die Entwicklung der einzelnen Verwaltungsbereiche in den Jahren 1959, 1965, 1970, 1975, 1978, 1979 und 1980.
Die Anlage D.1 enthält eine Übersicht über die Entwicklung der einzelnen Verwaltungszweige seit dem Jahr 1981 unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum eingetretenen Verschiebungen innerhalb des Stellenplanes, wodurch die tatsächliche Entwicklung der Planstellenanzahl in den einzelnen Verwaltungszweigen, vor allem in den Zentralstellen, ersichtlich ist.
Die Anlagen D2.G, D2.1 und D2.2 beginnen mit der im Jahr 1990 erfolgten systematischen Neugliederung des Stellenplanes und werden künftighin die Entwicklung der Planstellen in den einzelnen Verwaltungszweigen so wie bisher dokumentieren. Zum besseren Verständnis der Anlagen D.1, D2.1 und D2.2 ist eine Aufstellung angeschlossen, die eine Zuordnung der einzelnen Planstellenbereiche zu den Verwaltungszweigen enthält.
Die Anlagen E.G, E.1 und E.2 enthalten der neuen Systematik folgend Übersichten zum Stellenplan 2005 über die nach Verwendungsgruppen aufgegliederten Personalkapazitäten der einzelnen Ressorts.
Die Anlagen F.G, F.1 und F.2 enthalten der neuen Systematik folgend summarische Übersichten zu den Teilen II.A und VI des Stellenplanes, die nach Besoldungsgruppen im Sinne des § 2 des Gehaltsgesetzes gegliedert sind.
Die Anlagen F 3, F 4 und F 5 enthalten summarische Übersichten zu den Teilen 1, 2 und 3 des Annexes zum Stellenplan, die nach Besoldungsgruppen gegliedert sind.
Die Anlage G enthält eine Gegenüberstellung des Annex/Teil 1 des Stellenplanes 2005 zum Stellenplan 2004, zusätzlich getrennt nach Planstellenbereichen.
Für die
Spezialdebatte wurde der Bundesvoranschlag in folgende Beratungsgruppen gegliedert:
Beratungsgruppe
I
Spezialberichterstatter: Abg. Karl Donabauer
Kapitel 01 Präsidentschaftskanzlei
Kapitel 02 Bundesgesetzgebung
Kapitel 03 Verfassungsgerichtshof
Kapitel 04 Verwaltungsgerichtshof
Kapitel 05 Volksanwaltschaft
Kapitel 06 Rechnungshof
Beratungsgruppe
II
Spezialberichterstatter:
Abg. Karl Donabauer
Kapitel 10 Bundeskanzleramt
Kapitel 13 Kunst
Beratungsgruppe
III
Spezialberichterstatter:
Abg. Dr. Michael Spindelegger
Kapitel 20 Äußeres
Beratungsgruppe
IV
Spezialberichterstatter:
Abg. Alfred Schöls
Kapitel 11 Inneres
Beratungsgruppe
V
Spezialberichterstatter:
Abg. Dr. Dieter Böhmdorfer
Kapitel 30 Justiz
Beratungsgruppe
VI
Spezialberichterstatterin:
Abg. Dr. Gertrude Brinek
Kapitel 12 Bildung
und Kultur
Kapitel 14 Wissenschaft
Beratungsgruppe
VII
Spezialberichterstatter:
Abg. Sigisbert Dolinschek
Kapitel 15 Soziale Sicherheit
Kapitel 16 Sozialversicherung
Kapitel 19 Familie, Generationen, Konsumentenschutz
Beratungsgruppe
VIII
Spezialberichterstatter:
Abg. Fritz Grillitsch
Kapitel 60 Land-,
Forst- und Wasserwirtschaft
Kapitel 61 Umwelt
Beratungsgruppe
IX
Spezialberichterstatter:
Abg. Dr. Reinhold Mitterlehner
Kapitel 63 Wirtschaft
und Arbeit
Beratungsgruppe
X
Spezialberichterstatter:
Abg. Klaus Wittauer
Kapitel 65 Verkehr,
Innovation und Technologie
Beratungsgruppe
XI
Spezialberichterstatter:
Abg. Mag. Peter Michael Ikrath
Kapitel 50 Finanzverwaltung
Kapitel 51 Kassenverwaltung
Kapitel 52 Öffentliche
Abgaben
Kapitel 53 Finanzausgleich
Kapitel 54 Bundesvermögen
Kapitel 55 Pensionen
Kapitel 58 Finanzierungen,
Währungstauschverträge
Beratungsgruppe
XII
Spezialberichterstatter:
Abg. Karl Freund
Kapitel 40 Militärische
Angelegenheiten
Beratungsgruppe
XIII
Spezialberichterstatterin:
Abg. Ridi Steibl
Kapitel 17 Gesundheit
und Frauen
Bundesfinanzgesetz
und Stellenplan
Generalberichterstatter:
Abg. Johann Kurzbauer
Der
Budgetausschuss hat den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf des BFG/05
samt dessen Anlagen von 19. bis 22. Oktober 2004 sowie in der Zeit vom 27.
bis 29. Oktober 2004 in Verhandlung genommen.
Am
19. Oktober 2004 wurde ein öffentliches Hearing unter Beiziehung folgender
Experten abgehalten:
Prof. Dr. Hans Joachim Bodenhöfer, Prof. Dr. Gerhard Lehner, Dr. Markus Marterbauer, Mag. Bruno Rossmann.
An der Debatte
beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler,
Dr. Ferdinand Maier, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Marianne Hagenhofer,
Mag. Johann Moser, Gabriele Tamandl,
Heinz Gradwohl, Ing. Kurt Gartlehner, Johann Kurzbauer, Maga. Melitta Trunk, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Kurt Gaßner, Detlev Neudeck, Kurt Eder und Helga Machne und der Bundesminister für Finanzen
Mag. Karl-Heinz Grasser.
Im Laufe der
Verhandlungen wurden Anträge gestellt, die in einem Unterausschuss vorbehandelt
worden sind, dem seitens des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei
die Abgeordneten Jakob Auer, Matthias Ellmauer,
Johann Kurzbauer, Dr. Ferdinand Maier, Gabriele Tamandl und
Mag. Walter Tancsits, seitens der Sozialdemokratischen
Parlamentsfraktion die Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner,
Heinz Gradwohl, Marianne Hagenhofer,
Kai Jan Krainer und Dr. Christoph Matznetter, seitens des Klubs der Freiheitlichen der Abgeordnete
Josef Bucher, sowie seitens des Grünen Klubs der
Abgeordnete Mag. Werner Kogler angehörten.
Während einer
Unterbrechung der Ausschusssitzung wurden die eingebrachten Anträge im oben
erwähnten Unterausschuss am 29. Oktober 2004 vorbehandelt. Über das
Ergebnis der Verhandlungen wurde im Rahmen der Schlussabstimmungen dem
Budgetausschuss vom Vorsitzenden des Unterausschusses Jakob Auer mündlich berichtet.
Die Abgeordneten Jakob Auer, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen brachten einen Abänderungsantrag zum Text des Bundesfinanzgesetzes und zum Stellenplan ein, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1 (betreffend Artikel I):
Die Änderungen von Voranschlagsbeträgen des Bundesvoranschlages bedingen auch Änderungen der Schlusssummen der Einnahmen und Ausgaben.
Zu Z 2 und 3 (betreffend Artikel X Abs. 1 Ziffer 2b und 2a):
Da sich die Programme im Rahmen der F&E-Offensive über mehr als ein Jahr erstrecken können, sollen die Mittel hiefür rücklagefähig sein.
Zu Z 4 (betreffend Artikel X Abs. 4):
Die Einfügung des Paragrafen 6580 - bei ansonsten unveränderter Bestimmung - ist im Hinblick darauf notwendig, dass ab 01.01.2005 im Bereich des Patentamtes die Flexibilisierungsklausel angewendet wird.
Zu Z 5 (betreffend Teil II.A des Stellenplanes 2005):
Die Änderungen des Stellenplans resultieren einerseits aus der Umwandlung einer Planstelle A1/9 in jeweils eine Planstelle A1/6 sowie A3/4 und in zwei Planstellen A3/5 im Planstellenbereich „Volksanwaltschaft“ und andererseits aus der notwendigen Anpassung betreffend die Ausgliederung des Bundesinstituts für Arzneimittel zum 1.1.2006 anstatt - wie bisher angenommen - zum 1.1.2005.
Weiters sollen insgesamt fünf zusätzliche Planstellen im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz geschaffen werden: zwei Planstellen für die Vollziehung der EU-Verordnung „Behördenkooperation“ in der Sektion III-Konsumentenschutz, eine Planstelle im Bereich Konsumentenschutzberatung, eine Planstelle im Ministerkabinett, insbesondere für Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, sowie eine Planstelle für die Gruppe EUI (EU und internationale Angelegenheiten) im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung auf EU-Ebene. Zusätzliche Budgetmittel werden dadurch nicht erforderlich.“
Bei der Abstimmung
wurde das Bundesfinanzgesetz unter Berücksichtigung des oben erwähnten
Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.
Das Ergebnis der
Ausschussberatungen bezüglich des Bundesvoranschlages ist den Berichten der
Spezialberichterstatter zu entnehmen.
Die Anlage II,
Stellenplan 2005, wurde unter Berücksichtigung des oben erwähnten
Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.
Zur
Generalberichterstatterin für das Haus wurde Abgeordnete Gabriele Tamandl einstimmig
gewählt.
Der
Budgetausschuss stellt somit als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der
Nationalrat wolle beschließen:
Dem von der
Bundesregierung vorgelegten Entwurf des Bundesfinanzgesetzes 2005 in der
Fassung der angeschlossenen Abänderungen (Anlage 1)
sowie dessen
Anlage
I – Bundesvoranschlag in der Fassung der Spezialberichte samt
Anlagen
Ia bis Ic – Gesamtübersichten unter Berücksichtigung der sich aus den
Spezialberichten ergebenden Abänderungen zu den Beratungsgruppen und
Anlage
II – Stellenplan mit den angeschlossenen Abänderungen
(Anlage 2)
(650 der Beilagen)
wird die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt.
Wien,
2004 10 29
Gabriele
Tamandl Jakob Auer
Generalberichterstatterin Obmann