672 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG‑Novelle 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis lautet:
„1.
Abschnitt |
|
§ 1. |
Ziele und
Grundsätze |
§ 2. |
Begriffsbestimmungen |
§ 3. |
Ausnahmen
vom Geltungsbereich |
§ 4. |
Abfallverzeichnis |
§ 5. |
Abfallende |
§ 6. |
Feststellungsbescheide |
§ 7. |
Ausstufung |
§ 8. |
Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
§ 8a. |
Umweltprüfung |
§ 8b. |
Grenzüberschreitende
Konsultationen bei einer Umweltprüfung |
2.
Abschnitt |
|
§ 9. |
Ziele der
nachhaltigen Abfallvermeidung |
§ 10. |
Abfallwirtschaftskonzept |
§ 11. |
Abfallbeauftragter |
§ 12. |
Verpflichtungen
betreffend Motoröle und Ölfilter |
§ 13. |
Meldepflicht
für den Versandhandel |
§ 13a. |
Pflichten
für Hersteller und Importeure |
§ 13b. |
Koordinierungsaufgaben |
§ 13c. |
Finanzierung
der Koordinierungsstelle |
§ 13d. |
Aufsichtsrecht |
§ 13e. |
Richtlinien
für die Koordinierungsstelle |
§ 13f. |
Tätigkeitsbericht |
§ 14. |
Maßnahmen
für die Abfallvermeidung und ‑verwertung |
3.
Abschnitt |
|
§ 15. |
Allgemeine
Behandlungspflichten für Abfallbesitzer |
§ 16. |
Besondere
Behandlungspflichten für Abfallbesitzer |
§ 17. |
Aufzeichnungspflichten
für Abfallbesitzer |
§ 18. |
Übergabe
von gefährlichen Abfällen |
§ 19. |
Beförderung
von gefährlichen Abfällen |
§ 20. |
Meldepflichten
der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle |
§ 21. |
Registrierungs-
und Meldepflichten für Abfallsammler und ‑behandler |
§ 22. |
Elektronische
Register |
§ 23. |
Nähere
Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern |
4.
Abschnitt |
|
§ 24. |
Anzeige
für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen |
§ 25. |
Erlaubnis
für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen |
§ 26. |
Abfallrechtlicher
Geschäftsführer, fachkundige Person |
§ 27. |
Umgründung,
Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen |
§ 28. |
Problemstoffsammlung |
§ 28a. |
Sammlung
von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten |
5.
Abschnitt |
|
§ 29. |
Genehmigung
von Sammel- und Verwertungssystemen |
§ 30. |
Abgeltung |
§ 31. |
Aufsicht |
§ 32. |
Pflichten
für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme |
§ 33. |
Expertengremium |
§ 34. |
Beirat |
§ 35. |
Missbrauchsaufsicht
über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme |
§ 36. |
Nähere
Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme |
6.
Abschnitt |
|
§ 37. |
Genehmigungs-
und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen |
§ 38. |
Konzentration
und Zuständigkeit |
§ 39. |
Antragsunterlagen |
§ 40. |
Öffentlichkeitsbeteiligung
bei IPPC‑Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen |
§ 41. |
Kundmachung
der mündlichen Verhandlung |
§ 42. |
Parteistellung |
§ 43. |
Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 44. |
Probebetrieb,
Vorarbeiten |
§ 45. |
Zivilrechtliche
Einwendungen |
§ 46. |
Duldungspflicht |
§ 47. |
Bescheidinhalte |
§ 48. |
Bestimmungen
für Deponiegenehmigungen |
§ 49. |
Bestellung
einer Bauaufsicht für Deponien |
§ 50. |
Vereinfachtes
Verfahren |
§ 51. |
Anzeigeverfahren |
§ 52. |
Genehmigung
von mobilen Behandlungsanlagen |
§ 53. |
Aufstellung
von mobilen Behandlungsanlagen |
§ 54. |
Öffentlich
zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe |
§ 55. |
Erlöschen
der Genehmigung |
§ 56. |
Betreiben
vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen |
§ 57. |
Aktualisierung
von Auflagen für eine IPPC‑Behandlungsanlage |
§ 58. |
Sanierungskonzept
Immissionsschutz |
§ 59. |
Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen |
§ 60. |
Aufzeichnungs-
und Meldepflichten für IPPC‑Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlagen |
§ 61. |
Bestimmungen
für den Betrieb einer Deponie |
§ 62. |
Überwachung
von Behandlungsanlagen |
§ 63. |
Zusätzliche
Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie |
§ 64. |
Wechsel
des Inhabers einer Behandlungsanlage |
§ 65. |
Nähere
Bestimmungen für Behandlungsanlagen |
7.
Abschnitt |
|
§ 66. |
Anwendungsbereich
und Verfahrensbestimmungen |
§ 67. |
Notifizierung
bei der Ausfuhr |
§ 68. |
Notifizierungsunterlagen |
§ 69. |
Bewilligungspflicht
der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
§ 70. |
Sicherheitsleistung
und Beförderung |
§ 71. |
Wiedereinfuhrpflicht |
§ 72. |
Nähere
Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung |
8.
Abschnitt |
|
§ 73. |
Behandlungsauftrag |
§ 74. |
Subsidiäre
Haftung für Behandlungsaufträge |
§ 75. |
Überprüfungspflichten
und -befugnisse |
9.
Abschnitt |
|
§ 76. |
Anpassung
der Deponien an die Deponieverordnung 1996 |
§ 77. |
Übergangsbestimmungen
betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990 |
§ 78. |
Allgemeine
Übergangsbestimmungen |
10.
Abschnitt |
|
§ 79. |
Strafhöhe |
§ 80. |
Allgemeine
Strafbestimmungen |
§ 81. |
Verjährung |
§ 82. |
Mitwirkung
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
§ 83. |
Aufgaben
der Zollorgane |
§ 84. |
Anhörung
der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung |
§ 85. |
Aufgaben
der Gemeinden |
§ 86. |
Einbringungsstelle
für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler
Berichtspflichten |
§ 87. |
Datenübermittlung |
§ 88. |
Verweise |
§ 89. |
Umsetzung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft |
§ 90. |
Vollziehung
|
§ 91. |
In-Kraft-Treten |
|
|
Anhang 1 |
Gruppen
von Abfällen |
Anhang 2 |
Behandlungsverfahren |
Anhang 3 |
Gefahrenrelevante
Eigenschaften |
Anhang 4 |
Kriterien
für die Festlegung des Standes der Technik |
Anhang 5 |
IPPC-Behandlungsanlagen |
Anhang 6 |
Stoffliste
betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen |
Anhang 7 |
Strategische
Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
2. § 2
Abs. 5 Z 1 zweiter Satz entfällt.
3. Dem § 2
Abs. 8 Z 3 wird folgender Satz angefügt:
„als
wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit
einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5
festgelegten Schwellenwertes;“
4. § 2
Abs. 8 Z 5 lautet:
„5. „Sammel- und Verwertungssystem“ eine
Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 14
Abs. 1 und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß
§ 13a betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder
Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann.“
5. § 3
Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen,
Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern
diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,
unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs
verwendet oder abgelagert werden,“
6. § 3
Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und
Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß
§ 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003,
unterliegen,“
7. Dem § 6
Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Parteistellung
hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.“
8. Im § 7
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Anzeige
kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden.“
9. § 8
Abs. 1 lautet:
„(1) Zur
Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
mindestens alle fünf Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der
Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit
verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit, der Österreichische Städtebund, der Österreichische
Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter
und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen.
Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen.
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a
Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem
Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die
eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen
beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei im
Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.“
10. Dem § 8
Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Inhalte des
Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die
Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.
Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung
unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan
aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt
wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß § 8a zu unterziehen.“
11. Nach dem
§ 8 werden folgende §§ 8a und 8b samt Überschriften eingefügt:
„Umweltprüfung
§ 8a. (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen,
wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung
von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind, festlegt oder
seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat.
Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn der
Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung
sonstiger Projekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben wird.
(2) Wird nur ein
Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden
nur geringfügige Änderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans vorgenommen, hat
unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 7 Teil 1 eine
Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben wird. Den Landesregierungen wird in Wahrung ihrer
Umwelt- und Planungskompetenzen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
(3) Wenn keine
Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung gemäß
Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung
durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
(4) Ist eine
Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltbericht gemäß
Anhang 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die
voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche
die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und
bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt
werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden,
den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und
dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Den Landesregierungen wird in
Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen bei der Festlegung des
Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden
Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
(5) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den
Umweltbericht der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu
machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In
der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs
Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die
Landesregierungen werden auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer
Umwelt- und Planungskompetenzen schriftlich hingewiesen. Der Umweltbericht und
die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen.
(6) Wenn der
Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine
zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem
Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In
der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen
wurden,
2. wie der Umweltbericht, die eingelangten
Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen
gemäß § 8b berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher
geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf
die Umwelt vorgesehen sind.
(7) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu
tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem
frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und
erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Grenzüberschreitende
Konsultationen bei einer Umweltprüfung
§ 8b. (1) Wenn
1. die Umsetzung eines
Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erheblich betroffener
Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
diesem Mitgliedstaat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den
Umweltbericht und den Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu übermitteln.
Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine
angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen
will, einzuräumen.
(2) Dem anderen
Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem
umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind
Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen
auf die Umwelt, welche die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans hat,
und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher
Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener
Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen
Mitgliedstaat ist der veröffentlichte Bundes-Abfallwirtschaftsplan und die
Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu übermitteln.
(3) Wird im Rahmen der
Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen
Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans übermittelt, so
hat er die Landeshauptmänner jener Bundesländer, auf deren Umwelt die
Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen haben könnte und die
Öffentlichkeit in den betreffenden Bundesländern einzubeziehen. Die
Einbeziehung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1. Beim Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen
sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.“
12. Nach dem
§ 13 werden folgende §§ 13a bis 13f samt Überschriften eingefügt:
„Pflichten
für Hersteller und Importeure
§ 13a. (1) Hersteller von Elektro- und
Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14
Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine
Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen
Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu
übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der
unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne
des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,
1. Elektro‑ oder Elektronikgeräte unter seinem
Markennamen herstellt und verkauft oder
2. Geräte anderer Anbieter unter seinem
Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller
anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem
Gerät angebracht ist, oder
3. Elektro‑ oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig
nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher
ausführt.
(2) Hersteller gemäß
Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für
Altgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt
wurden, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
(3) Hersteller gemäß
Abs. 1, die beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu
erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1
bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die
Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr
gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und
Importeure im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und – sofern
die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen.
Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung
die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid
abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1, die im Register gemäß
§ 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können
ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem
ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22
Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat
über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.
(4) Hersteller gemäß
Abs. 1, welche ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen,
haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 die Daten gemäß
§ 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 und diese Daten für ihre
Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite der
Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu
registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom
Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die
Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß
§ 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen
Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er
gegen einen Kostenbeitrag von 40 € die Registrierung oder die Änderung der
Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
(5) Hersteller gemäß
Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer
Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, haben beim
In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene
Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der
Abfälle von diesen Produkten zu leisten.
Koordinierungsaufgaben
§ 13b. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Koordinierung der
Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer
Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser
Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und
Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen, über die
Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die
Festlegung einer Schlichtungsstelle sowie über die Finanzierung der
Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher;
2. Koordinierung der Maßnahmen gemäß den
Vereinbarungen;
3. Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der
Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch Harmonisierung
von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der
Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1;
4. Entgegennahme der Mengenmeldungen der Sammel-
und Verwertungssysteme über die in Verkehr gesetzten Produkte und Ermittlung
des diesbezüglichen Massenanteils der einzelnen Systeme an der gesamten Menge
der von Systemteilnehmern in einem Zeitraum in Verkehr gesetzten Produkte; den
Sammel- und Verwertungssystemen sind die Massenanteile bezogen auf die
einzelnen Sammel- und Verwertungssysteme zugänglich zu machen;
5. Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Z 4,
erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien;
6. sofern kein Einvernehmen über eine Abholung
erfolgt ist, Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer Sammelstelle
(Abgabestelle) und Festlegung des verpflichteten Sammel- und
Verwertungssystems;
7. Durchführung der Abholung auf Kosten des
verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner
Abholverpflichtung nach Z 6 nicht nachgekommen ist;
8. Entgegennahme der Meldungen über die
gesammelten Abfallmengen und die verwerteten Fraktionen;
9. Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten
an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches.
(2) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, von
Amts wegen mit Bescheid eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtsperson als
Koordinierungsstelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zu betrauen. Die
Betrauung darf nur an eine Rechtsperson erfolgen, welche für die genannten
Aufgaben geeignet erscheint. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu
nehmen, dass
1. die Rechtsperson die personellen, technischen
und finanziellen Voraussetzungen für die Aufgaben erfüllt,
2. keine wichtigen Gründe vorliegen, die geeignet
sind, die volle Unbefangenheit bei der Wahrnehmung der Aufgaben in Zweifel zu
ziehen, und
3. eine Gleichbehandlung der Verpflichteten einer
Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 gesichert erscheint.
Die
Betrauung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen und
bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson.
(3) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Betrauung
und die damit erteilten Befugnisse mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn eine
Voraussetzung gemäß Abs. 2 wegfällt, die Rechtsperson eine Auflage des
Bescheids nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht erfüllt oder
schriftlichen Weisungen gemäß § 13d nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist
nicht nachkommt oder die Rechtsperson einen diesbezüglichen Antrag stellt.
(4) Die Beschäftigten
der Rechtsperson sind bei der Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle
zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses
verpflichtet.
(5) Die Tätigkeit der
Koordinierungsstelle ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 5
Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,
zuzurechnen.
Finanzierung
der Koordinierungsstelle
§ 13c. (1) Die Koordinierungsstelle ist
berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben ein die Kosten ihrer Tätigkeit
deckendes Finanzierungsentgelt, bezogen auf die Massenanteile der in Verkehr
gesetzten Produkte, in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des
Geschäftsjahres den Sammel- und Verwertungssystemen für die Abfälle von diesen
Produkten in Rechnung zu stellen.
(2) Die Gesamthöhe des
Finanzierungsentgeltes bemisst sich auf Grund einer Vorschaurechnung für das
jeweilige Geschäftsjahr der Koordinierungsstelle. Überschüsse und Fehlbeträge
aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen.
Aufsichtsrecht
§ 13d. (1) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle
unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Ausübung
seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen erteilen.
(3) Die
Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Richtlinien
für die Koordinierungsstelle
§ 13e. (1) Die Koordinierungsstelle hat in
Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und jährlich zu
überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auf die
abfallwirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Bedacht zu
nehmen.
(2) Die
Koordinierungsstelle hat ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Weiters hat
sie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft unverzüglich Vorschläge über allenfalls notwendige Änderungen
der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Koordinierungsstelle zu erstatten.
Tätigkeitsbericht
§ 13f. Die Koordinierungsstelle hat jährlich
einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss des
Geschäftsberichts (jedenfalls des um die Anlage erweiterten Jahresabschlusses)
zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind insbesondere die wahrgenommenen
Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel
darzustellen.“
13. Im § 14
werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird
ermächtigt, die Betrauung der Rechtsperson als Koordinierungsstelle gemäß
§ 13b und den Widerruf der Betrauung mit Verordnung kundzumachen.
(2b) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird
ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der
Sicherstellung gemäß § 13a Abs. 5, deren Festsetzung, Art, Bemessung,
Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, deren Nachweis- und
Meldepflichten und nähere Bestimmungen über die Berechnung der Finanzierung der
Sammlung und Behandlung von Abfällen, die einer Verordnung gemäß Abs. 1
unterliegen, festzulegen.“
14. Dem § 15
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine
Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.“
15. Dem § 15
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der
Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23
Abs. 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer
befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem
Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für
die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt § 17 Abs. 5
erster bis dritter Satz.“
16. § 18
Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt
nicht für Transporteure gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und für Sammel-
und Verwertungssysteme.“
17. Dem § 18
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für
Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen gemäß Abs. 4
gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß.“
18. § 20
Abs. 5 erster Satz lautet:
„Abs. 1,
3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß § 22
Abs. 6 oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß
§ 22 Abs. 1 meldet.“
19. Im § 21
lauten die Abs. 1 und 2 und folgende Abs. 2a bis 2d werden eingefügt:
„(1) Abfallsammler und
‑behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die
Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(Umweltbundesamt) beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Forstwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22
Abs. 1 Z 1 zu registrieren:
1. Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers
und ‑behandlers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
2. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer,
Ergänzungsregisternummer oder bei natürlichen Personen das bereichsspezifische
Personenkennzeichen,
3. Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der
Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293
vom 24. 10. 1990, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003,
S 1,
4. Adressen der Standorte, an denen Tätigkeiten
ausgeübt werden (zB Betriebsstätten),
5. Anlagen und Anlagentypen,
6. Behandlungsverfahren und
7. Kontaktadresse, einschließlich einer
vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
(2) Änderungen der
Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und ‑behandler über
das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der
Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22
Abs. 1 zu melden.
(2a) Sofern dem
Abfallsammler und ‑behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen
Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von
40 € die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt
schriftlich einbringen.
(2b) Abs. 1 bis
2a gelten nicht für
1. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in
Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur
Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder ‑behandler,
2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag
des Abfallbesitzers nur befördern,
3. Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft
oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.
(2c) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird
ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2 neben den Identifikationsnummern die
abfallwirtschaftlichen Stammdaten (§ 22 Abs. 1a) im Register gemäß
§ 22 Abs. 1 zu verwenden. Die Personen gemäß Abs. 2 haben bei
der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(2d) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
dem Abfallsammler und ‑behandler auf Grund der Registrierung eine
Identifikationsnummer, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere
Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese Identifikationsnummern sind bei
Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und
bei der Notifizierung gemäß der EG‑VerbringungsV zu verwenden.“
20. Im § 21
Abs. 5 werden nach der Zeichenfolge „18
Abs. 3 und 4“ der
Beistrich und die Zeichenfolge „21 Abs. 1
und 2“ gestrichen.
21. Im § 22
Abs. 1 Z 1 wird in lit. a der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 2 Z 1 bis 3)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10)“ und in lit. b der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1a)“ ersetzt.
22. Im § 22 wird
nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a)
Abfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind:
1. Namen, Anschriften (zB Sitz) des
Abfallbesitzers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern,
Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die
bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90,
4. Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit
ausgeübt wird,
5. Anlagen und Anlagentypen,
6. Behandlungsverfahren,
7. Anlagenkapazitäten,
8. von den Anlagengenehmigungen für
Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und relevante Genehmigungsinhalte,
9. Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und
Behandlung und
10.
Kontaktadressen, einschließlich
vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen.“
23. Im § 22
Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „den
§§ 20, 21 Abs. 3, 24, 25, 37 und 52“ durch den Verweis „Abs. 1a
und den §§ 20, 24, 25, 37 und 52“ ersetzt.
24. Dem § 22
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird
ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für
befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1
neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß
Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die
befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten
mitzuwirken.“
25. § 23
Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu
einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu
untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens –
einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der
Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf
Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie
1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, in
einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 abgesehen werden;“
26. § 23
Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. Art und Form der Meldungen an die Behörden
gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser
Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den §§ 15
Abs. 6, 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine
fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;”
27. Dem § 24
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anzeige
kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22
Abs. 1 erfolgen.“
28. § 24
Abs. 6 Z 1 lautet:
„1. für eine Berechtigung zur Behandlung von nicht
gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der
Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im
Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen
Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der
Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile
Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt
werden sollen.“
29. Im § 25
Abs. 5 lautet Z 3 und 4 und folgende Z 5 wird angefügt:
„3. die von einem Gericht verurteilt worden ist
a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder
Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des
Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu
einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von
mehr als 180 Tagessätzen und
die
Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer
Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde,
4. über deren Vermögen der Konkurs mangels einer
zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der
Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht
abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland
verwirklicht wurde, oder
5. die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels,
der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen
Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach
§ 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer
Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über sie wegen eines solchen
Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer
Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch
nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer
Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“
30. § 25
Abs. 8 entfällt.
31. § 25
Abs. 9 Z 1 lautet:
„1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von
gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der
Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im
Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen
Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der
Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile
Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt
werden sollen.“
32. Im § 28
Abs. 1 wird nach dem Wort „Problemstoffen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte
gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1,“ eingefügt.
33. Nach dem
§ 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
„Sammlung
von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten
§ 28a. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben
eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten
einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren
Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind an
diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden
(Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14
Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr,
einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die
Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14
Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.“
34. Im § 29
Abs. 4 lautet Z 4 und der Schlussteil:
„4. das Sammel- und Verwertungssystem die
Vermeidung von Abfällen fördert; Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro-
und Elektronik-Altgeräte haben auch die Wiederverwendung von ganzen Elektro-
und Elektronik-Altgeräten zu fördern.
Weiters
muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel-
und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1
errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die
Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über
die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die
Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der
Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die
genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zu veröffentlichen.“
35. Dem § 32
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sammel-
und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.“
36. Im § 34
Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „ und zwei Vertretern der Bundesländer“ eingefügt.
37. Im § 37
Abs. 4 lautet der Einleitungssatz:
„Folgende
Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3
vorliegt – der Behörde anzuzeigen:“
38. Im § 37
Abs. 4 entfallen in Z 1 und 2 jeweils der Halbsatz „sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt“ und die Beistriche vor diesen Halbsätzen.
39. § 38
Abs. 3 lautet:
„(3) Im
Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54
genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des
Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.“
40. § 38
Abs. 6 dritter Satz lautet:
„Der
Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde
ganz oder teilweise mit der Durchführung
1. eines Verfahrens oder
2. der Verfahren für bestimmte Anlagentypen
betrauen
und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.“
41. Dem § 38
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Wenn nach den
gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften eine IPPC‑Genehmigung erforderlich
ist, sind § 6 Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 40, § 42
Abs. 1 Z 13 und 14, § 43 Abs. 3 und 6, § 47
Abs. 3, § 57, § 60 und § 78 Abs. 5 anzuwenden.“
42. Im § 39
Abs. 3 wird folgende Z 7a eingefügt:
„7a. die wichtigsten vom Antragsteller
gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;“
43. Im § 40
lautet Abs. 1 und folgende Abs. 1a und 1b werden eingefügt:
„(1) Der Antrag für
eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 für
1. eine IPPC-Behandlungsanlage oder
2. eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage,
die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,
ist in zwei
im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite der
Behörde bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei
welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte
und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb
einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme
aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann
innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der
Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt,
und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 2 bis
5 erforderlich sind.
(1a) Andere
entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des
Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des
Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.
(1b) Ein
Genehmigungsbescheid gemäß § 37 Abs. 1 für eine
IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die
einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist mindestens sechs
Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt
zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung
der Öffentlichkeit zu enthalten.“
44. § 41
lautet:
„§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren erster Instanz
zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde
kundzumachen.“
45. Im § 42
Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach der Zeichenfolge „gemäß § 37“ die Zeichenfolge „Abs. 1“ eingefügt.
46. § 42
Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die
Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen;
dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und
Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben,“
47. Im § 42
Abs. 1 Z 12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Z 13 und 14 werden angefügt:
„13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19
Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend
IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40
schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die
Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und
Rechtsmittel ergreifen,
14. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
a) sofern für die zu genehmigende Errichtung, den
zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der
IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß
§ 40 Abs. 2 erfolgt ist,
b) sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu
genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der
IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt
des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen
Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage
beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet,
betrieben oder wesentlich geändert wird, und
d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß
§ 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen
können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen
und Rechtsmittel ergreifen.“
48. Im § 43
Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt
auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der
Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden
Interessen nicht hinreichend geschützt sind.“
49. Im § 50
Abs. 1 wird die Zeichenfolge „41,“ gestrichen.
50. Im § 50
Abs. 4 wird die Wortfolge „als
subjektives Recht“
gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Dem
Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131
Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
51. Dem § 51
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Neben dem
Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem
Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.“
52. § 52
Abs. 3 lautet:
„(3) Neben dem
Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem
Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in
dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht,
die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu
machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131
Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
53. Im § 52
Abs. 4 wird nach der Zeichenfolge „gemäß
§ 43 Abs. 1 Z 1 bis 6“ die Wortfolge „bezogen
auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage“ eingefügt.
54. Dem § 52
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Beabsichtigt der
Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im
§ 37 Abs. 4 angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen.
§ 51 ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die
Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die
Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.“
55. Im § 53
wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Behörde, in
deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt
und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung
einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen
auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.“
56. § 54
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Errichtung,
der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren
für Siedlungsabfälle oder
2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für
Problemstoffe
bedürfen
einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht
gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen,
dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt
werden.“
57. Dem § 54
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Neben dem
Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem
Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.“
58. Im § 57
lautet Abs. 2 und folgende Abs. 3 und 4 werden angefügt:
„(2) Die Behörde hat
auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1
mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik
eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig
hohe Kosten zu verursachen, oder
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer
Techniken erfordert.
(3) Sofern die durch
die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist,
dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, hat die Behörde den Inhaber der
IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als
Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß § 37 Abs. 1
innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist
eine Baubeginn- und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen
Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.
(4) Ist die
Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das
Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 1
genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage
oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu
verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen
Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.“
59. § 73
Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Für
Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind
die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.“
60. § 73
Abs. 7 lautet:
„(7) Für
Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die
zuständige Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, die
Berufungsinstanz der Landeshauptmann. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4
ist die zuständige Behörde erster Instanz der Landeshauptmann, die
Berufungsinstanz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft; der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines
Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde
betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.“
61. § 75
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Überprüfung
der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den §§ 13 bis 13f und von
Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 betreffend
Verpackungen, Altfahrzeuge oder Elektro- oder Elektronik-Altgeräte festgelegt
sind, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft.“
62. Im § 77
Abs. 1 Z 11 wird nach der Zeichenfolge „§ 30
AWG 1990“ die
Wortfolge „oder nach landesrechtlichen
Bestimmungen genehmigte Altstoffsammelzentren“ eingefügt.
63. Dem § 77
Abs. 4 Z 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine zum
2. November 2002 bestehende mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden,
wenn der verwendete Motor dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung
der mobilen Anlage entsprochen hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum
31. Dezember 2009 zu befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur
zulässig, wenn ein dem Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird.“
64. § 77
Abs. 8 entfällt.
65. Im § 78
Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Die nach
einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes,
welche dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit 1. Jänner
2009 verbindlich.“
66. Dem § 78
werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Abfallsammler und
‑behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den
§§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77
Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im
Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21
Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu
registrieren. Sofern dem Abfallsammler und ‑behandler keine technischen
Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen
einen Kostenbeitrag von 40 € die Registrierung beim Umweltbundesamt
schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die
Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten
Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem
Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei
einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG‑VerbringungsV
zu verwenden.
(8) Die §§ 8a und
8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher
Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens
am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.“
67. Im § 79
Abs. 1 lauten die Z 8, 9 und 13 und folgende Z 11a wird
eingefügt:
„8. ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel-
und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in
einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten,
ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, nicht nachkommt,
9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder
ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,
11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt
Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7,
§ 23 oder § 65 Abs. 1 oder entgegen dem Stand der Technik durchführt,
13. entgegen § 57 der Anpassungspflicht, den
Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen § 78 Abs. 5 der
Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 57 Abs. 3 der
Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,“
68. Im § 79
Abs. 2 lauten die Z 1, 10 und 17 und folgende Z 2a wird
eingefügt:
„1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß
§ 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23
Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-,
Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
2a. entgegen § 13a Abs. 3 nicht anzeigt,
10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder
§ 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37
Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,
17. entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder
§ 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie
einbringt,“
69. Im § 79
Abs. 3 lautet die Z 1 und folgende Z 8a und 10a werden
eingefügt:
„1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7
Abs. 1 oder 7, § 13, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2
Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5,
§ 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2,
§ 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60,
§ 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6,
§ 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5,
§ 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14
Abs. 2b, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder
§ 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-
oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten
nicht nachkommt,
8a. entgegen § 21 Abs. 2b oder § 22
Abs. 6 bei der Erfassung der Daten nicht mitwirkt,
10a. entgegen § 32 Abs. 1 keine Liste der
Teilnehmer veröffentlicht,“
70. § 80
Abs. 1 lautet:
„(1) In den Fällen des
§ 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz,
§ 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung
mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19,
22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79
Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz des Unternehmens,
sofern kein Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben
ist, die Niederlassung des Unternehmens, sofern keine Niederlassung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern
keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der
Ort des Grenzübertritts.“
71. Dem § 83
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Haben die
Zollorgane Bedenken, dass eine Sache gemäß EG‑VerbringungsV
notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Zollorgane ein Feststellungsverfahren
(§ 6 Abs. 1) zu veranlassen.“
72. Im § 83
Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Bewilligung
gemäß § 69 Abs. 1“
die Wortfolge „oder sonstige erforderliche
Zustimmungen gemäß EG‑VerbringungsV“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Die Anordnung
der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß
diesem Bundesgesetz und gemäß der EG‑VerbringungsV für die Fortführung der
Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG‑VerbringungsV der
Zollstelle vorgelegt werden.“
73. § 83
Abs. 5 und 6 entfallen.
74. Dem § 87
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist
zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf
automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz,
BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I
Nr. 66/2002, und das Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 des E‑Government-Gesetzes,
BGBl. I Nr. 10/2004, zu nehmen und die Daten, die auch
abfallwirtschaftliche Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die
Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers
gemäß § 22 Abs. 1 erforderlichen Daten an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“
75. § 89
Z 3 lit. a lautet:
„a) Richtlinie
2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom
13. 2. 2003, S 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG,
ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 106.“
76. Im § 89
wird in der Z 4 nach der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende lit. e bis g werden angefügt:
„e) Entscheidung
2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen
auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie
1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27;
f) Richtlinie
2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung
bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien
85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung
und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom
25. 6. 2003, S 17;
g) Richtlinie
2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30.“
77. § 91
Abs. 3 lautet:
„(3) § 17
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 21 Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner 2006
in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das Kalenderjahr 2005 zu
melden.“
78. Dem § 91
werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:
„(7) Das
Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 1, § 6
Abs. 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4, die §§ 8a
und 8b, die §§ 13a bis 13f, § 14 Abs. 2a und 2b, § 15
Abs. 3, § 18 Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 5, § 21
Abs. 1 bis 2d und 5, § 22 Abs. 1, 1a, 2 und 6, § 23
Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 6, § 25 Abs. 5 und 9,
§ 29 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 37
Abs. 4, § 38 Abs. 3, 6 und 9, § 39 Abs. 3, § 40
Abs. 1 bis 1b, § 41, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 4,
§ 50 Abs. 1 und 4, § 51 Abs. 4, § 52 Abs. 3, 4
und 6, § 53 Abs. 2a, § 54 Abs. 1 und 4, § 57
Abs. 2 bis 4, § 73 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 2,
§ 77 Abs. 1 und 4, § 78 Abs. 1, 7 und 8, § 79
Abs. 1 bis 3, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 1 und 3,
§ 87 Abs. 7, § 89 Z 3 und 4 und Anhang 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft. Zugleich treten die § 25 Abs. 8, § 77 Abs. 8
und § 83 Abs. 5 und 6, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung,
außer Kraft.
(8) Die §§ 28
Abs. 1 und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit 13. August 2005 in Kraft.
(9) § 15
Abs. 6 und Anhang 5 Teil 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung
gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in
Kraft.
(10) § 2
Abs. 8 Z 3, § 39 Abs. 3 Z 7a, § 40 Abs. 1
bis 1b und § 42 Abs. 1 Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 sind auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche
nach dem 31. Dezember 2004 gestellt werden. § 57 Abs. 2 bis 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Verfahren
anzuwenden, welche nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet werden.“
79. Anhang 5
Teil 1 Z 5 lautet:
„5. Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über
zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen,
ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach
§ 65 Abs. 1.“
80. Nach dem
Anhang 6 wird folgender Anhang 7 angefügt:
„Anhang 7
Strategische
Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan
Teil 1
Kriterien
für die Prüfung, ob die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird
1. Merkmale des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans, insbesondere in Bezug auf
– das Ausmaß, in dem der Plan für Projekte und
andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen
oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
– das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und
Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie –
beeinflusst,
– die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung
der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der
nachhaltigen Entwicklung,
– die für den Plan relevanten Umweltprobleme,
– die Bedeutung des Plans für die Durchführung
der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.
2. Merkmale der
Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug
auf
– die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und
Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
– den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
– den grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen,
– die Risiken für die menschliche Gesundheit oder
die Umwelt (zB bei Unfällen),
– den Umfang und die räumliche Ausdehnung der
Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen
Personen),
– die Bedeutung und die Sensibilität des
voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund folgender Faktoren:
– besondere
natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
– Überschreitung
der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
– intensive
Bodennutzung,
– die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften,
deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt
anerkannt ist.
Teil 2
Inhalte des
Umweltberichts
Folgende
Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:
1. eine
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
2. die relevanten
Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung
bei Nichtdurchführung des Plans;
3. die
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
4. sämtliche derzeitigen
für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der
Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen,
wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979,
S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl.
Nr. L 122 vom 16. 5. 2003, S 36, oder der Richtlinie
92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992,
S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl.
Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1, ausgewiesenen
Gebiete;
5. die auf
internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der
Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von
Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der
Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;
6. die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen[1], einschließlich der Auswirkungen auf
Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des
Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte,
das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und
der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen
den genannten Faktoren;
7. die Maßnahmen,
die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der
Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich
auszugleichen;
8. eine
Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine
Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
9. eine Beschreibung
der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans;
10. eine nichttechnische
Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.“
[1] Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.