Vorblatt
Probleme:
Die
Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung
der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
(Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) und die Richtlinie 2001/42/EG über die
Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie)
sind im Abfallwirtschaftsbereich umzusetzen. Für die Umsetzung der
Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(EAG-Richtlinie) und der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß
Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (Deponieentscheidung)
sind die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.
Ziele:
– Herstellung der
EU-Konformität durch Umsetzung der EG-Regelungen
– Registrierung
bestimmter Stammdaten
– Rechtssicherheit
und Vereinheitlichung des Vollzugs
Inhalte:
– Öffentlichkeitsbeteiligung
bei der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
– Prüfung und
allenfalls Durchführung einer strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung bei
der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
– Öffentlichkeitsbeteiligung,
insbesondere Parteistellung von Umweltorganisationen, bei Genehmigungsverfahren
für IPPC-Behandlungsanlagen
– Verpflichtungen
der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (zB Einrichtung von
Sammelstellen, Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem für
historische Geräte, Sicherstellungen)
– Verpflichtung der
Gemeinden, Abgabestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte einzurichten
– Rechtliche
Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für die
Sammlung und Behandlung bestimmter Abfälle
– Verpflichtung des
Abfallbesitzers, Abfälle vor der Übergabe an den Deponieinhaber untersuchen zu
lassen
– Registrierungsverpflichtung
für Abfallsammler und ‑behandler
– Klarstellungen im
Anlagenrecht und bei Behandlungsaufträgen
Alternativen:
Die Umsetzung der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie und der SUP-Richtlinie sowie die
gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung der EAG-Richtlinie und der
Deponieentscheidung sind zwingend erforderlich. Die Klarstellungen sind
zweckmäßig und im Hinblick auf die Rechtssicherheit notwendig.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Umsetzung von
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bewirkt einerseits Rechtssicherheit und
andererseits werden dadurch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen
Union verringert. Durch die vorgesehenen Klarstellungen kommt es zu mehr
Rechtssicherheit. Zur Umsetzung der EAG-Richtlinie sind Sammel- und
Verwertungssysteme und damit eine Koordinierungsstelle in diesem Bereich jedenfalls
erforderlich. Die Registrierung von Stammdaten ist ein wesentlicher Schritt zur
Einsetzung elektronischer Medien für den Verkehr zwischen Unternehmen und
Behörden, welche in weiterer Folge zu einer Kostenoptimierung führt. Insgesamt
sind daher positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und indirekt auch
auf die Beschäftigung zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auswirkungen auf
den Bundeshaushalt: |
|
Einmalige
Kosten: |
6 495,60
€ |
Jährliche
Kosten: |
442 743,20
€ |
Diskontinuierliche
Kosten: |
141 407,84
€ |
Auswirkungen auf
andere Gebietskörperschaften: |
|
Jährliche Kosten
für die Bundesländer: |
65 242,32
€ |
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der vorliegende
Entwurf enthält im Wesentlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie,
der SUP-Richtlinie, der EAG-Richtlinie und der Deponieentscheidung. Die übrigen
Bestimmungen sind mit dem gemeinschaftsrechtlichen Abfallrecht abgestimmt bzw.
erfolgen in Umsetzung der EuGH-Judikatur. Der Entwurf ist daher EU-konform.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfs:
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
Die Richtlinie
2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung
bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien
85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung
und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) wurde als
Teilumsetzung des ECE-Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen,
die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten (Aarhus-Konvention) am 26. Mai 2003 beschlossen. Sie enthält im
Wesentlichen Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (zB
Abfallbewirtschaftungspläne) und die Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich
der Beteiligung für Nichtregierungsorganisationen (Umweltorganisationen), an
UVP-Vorhaben und IPPC-Verfahren sowie den Zugang der einbezogenen Parteien zu
den Gerichten (Rechtsmittel an den UVS). Sie ist bis zum 25. Juni 2005 in
nationales Recht umzusetzen und enthält keine Übergangsbestimmungen. Die
Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie im Abfallwirtschaftsrecht
erfolgt in den §§ 2 Abs. 8, 8 Abs. 1, 39 Abs. 3, 40
Abs. 1 bis 1b, 42 Abs. 1 Z 13 und 14 und 57 Abs. 2 bis 4.
SUP-Richtlinie
Die Richtlinie
2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme (Strategische Umweltprüfungsrichtlinie, SUP-Richtlinie) ist am
21. Juli 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
worden. Die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie betreffen die
Voraussetzungen, wann Pläne und Programme SUP-pflichtig und somit die
Erstellung eines Umweltberichts, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die
Einbeziehung anderer Umweltbehörden im Verfahren sowie gegebenenfalls
grenzüberschreitende Konsultationen und die Erstellung der Pläne und Programme
unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen erforderlich sind. Die
SUP-Richtlinie ist bis zum 21. Juli 2004 umzusetzen, diese Umsetzung
erfolgt in den §§ 8 Abs. 1 und 8a und 8b, 78 Abs. 8 und
Anhang 7.
EAG-Richtlinie
Die Richtlinie 2002/96/EG
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG-Richtlinie) ist am 13. Februar 2003 im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Geregelt
werden insbesondere die Sammlung und Behandlung elektrischer und elektronischer
Altgeräte und die diesbezügliche Finanzierung.
Die wesentlichen Punkte der Richtlinie sind:
– Die kostenlose
Rückgabemöglichkeit für Altgeräte aus privaten Haushalten.
– Die Verpflichtung des
Handels, bei Neukauf eines Elektro-
oder Elektronikgerätes ein Altgerät derselben Art oder
Funktion kostenlos
zurückzunehmen („1:1-Regelung“).
– Das Sammelziel von
4 kg pro Einwohner und Jahr ist bis Ende 2006 zu erreichen.
– Die Hersteller
(einschließlich der Importeure) sind für die umweltgerechte Behandlung der
gesammelten Altgeräte verantwortlich. Umweltgefährdende Bestandteile müssen
einer speziellen Behandlung zugeführt werden. Für Altgeräte sind
Verwertungsquoten vorgegeben, die bis Ende 2006 zu erreichen sind.
– Die Finanzierung des
Transportes der Haushalts-Altgeräte von den Sammel- bzw. Abgabestellen sowie
der Behandlung haben jedenfalls die Hersteller zu tragen
(„Produzentenverantwortung“). Weiters müssen sich die Hersteller für so
genannte historische Altgeräte (dh. Geräte, die vor dem 15. August 2005 in
Verkehr gesetzt wurden) an einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligen.
– Für die Finanzierung der
Sammlung und Behandlung jener Altgeräte, die aus den gewerblichen oder
industriellen Bereichen stammen, sind grundsätzlich die Hersteller
verantwortlich; Vereinbarungen über eine anderwertige Finanzierung können mit
den gewerblichen oder industriellen Letztverbrauchern getroffen werden.
Ergänzt werden diese Punkte noch durch Bestimmungen zur Kennzeichnung von
Elektro- und Elektronikgeräten sowie bestimmten Informations- und
Berichtspflichten.
Für die Finanzierung von Altgeräten aus dem Distanzhandel („e-commerce“)
wurde bereits eine spezielle Regelung vorgesehen (vgl. § 13 AWG 2002).
Für die Sammlung und Behandlung von Altgeräten wird folgendes Konzept,
basierend auf der Studie „Elektro- und Elektronik-Altgeräte –
Systembetrachtungen“ (erstellt von Schönherr Rechtsanwälte OEG, DI Renate
Gabriel und GUA – Gesellschaft für umfassende Analysen), umgesetzt werden:
Die Sammlung der Altgeräte aus Haushalten wird durch die Gemeinden bzw. den
Handel durchgeführt. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten können ihre
Verpflichtungen (Sammlung und Behandlung der als Abfall anfallenden Geräte,
finanzielle Sicherstellung für die in Verkehr gebrachten Produkte,
Meldepflichten) individuell oder durch Beteiligung an einem Sammel- und
Verwertungssystem erfüllen; für historische Altgeräte müssen sich die
Hersteller an einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligen. Die Zuordnung der
Verpflichtungen wird, sofern sie nicht individuell erfüllt werden, anhand der
gemeldeten Massen von Elektro- und Elektronikgeräten, die innerhalb eines bestimmten
Zeitraums in Verkehr gesetzt wurden, erfolgen. Als Schnittstelle zwischen den
Sammel- bzw. Abgabestellen und den Sammel- und Verwertungssystemen wird eine so
genannte Koordinierungsstelle agieren (vgl. dazu die Erläuterungen zu
§ 13b).
Die für die
Umsetzung der EAG-Richtlinie zusätzlich erforderlichen gesetzlichen Grundlagen
betreffend die Verpflichtungen der Hersteller, die Einrichtung einer
Koordinierungsstelle und die Betrauung der Koordinierungsstelle mit bestimmten
Aufgaben, die Sammlung der Altgeräte durch die Gemeinden und ergänzende
Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme werden in den §§ 13a bis
13f, 14 und 28 bis 29 normiert. Auch für die Sammlung der Altgeräte und die
Koordinierung der diesbezüglichen Maßnahmen wird die Bedarfsgesetzgebung im
Hinblick auf ein bundesweit einheitliches Schutzniveau der Umwelt und im
Hinblick auf den Warenverkehr in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet
Österreich und zur einheitlichen Umsetzung der EAG-Richtlinie in Anspruch
genommen.
Stammdatenregister
Für die Erfassung
der Meldungen nach diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen ist eine Registrierung bestimmter Stammdaten
erforderlich. Die Stammdaten sollen mit jenen des Firmenbuchs, des
Vereinsregisters, des Ergänzungsregisters gemäß E‑Government-Gesetz und des
zentralen Gewerberegisters abgestimmt werden.
Für die Einrichtung
des Registers werden einerseits die Abfallsammler und ‑behandler gemäß den
§§ 24 oder 25 AWG 2002 verpflichtet, ihre Stammdaten elektronisch zu
registrieren. Andererseits wird eine Ermächtigung normiert, bestimmte
Stammdaten unter Mitwirkung der übrigen Abfallbesitzer und der befugten
Fachpersonen und Fachanstalten zu registrieren. Als Identifikationsnummern
werden entsprechend den derzeitigen Vorgaben des § 22 AWG 2002 GLN (global
location number) verwendet.
Eine Überleitung
der Stammdaten, die derzeit im Abfalldatenverbund vorhanden sind, ist
vorgesehen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Berechnungen
erfolgen unter Anwendung der Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/‑kosten,
die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, BGBl. II
Nr. 511/2003.
Für Personaltage
werden gemäß Anhang 3.1a der oben genannten Kundmachung die Kosten für
Vertragsbedienstete mit 2,5% Zuschlag pro Minute (0,50 € bzw. 0,30 €)
mit 60 (Minuten) und 8 (Stunden) multipliziert (ergibt 240 €/Tag
für a und 144 €/Tag für c).
Der Sachaufwand
wird mit 12% des Personalaufwands angegeben. Kosten für Studien,
Veranstaltungen oder externe Sachverständige werden als Sachkosten bezeichnet.
Für die Raumkosten
wird der gute Nutzungswert für Wien pro Quadratmeter (9,50 €) mit
14 (Quadratmeter) und 12 (Monate) multipliziert (ergibt 1 596
€/Jahr).
Der
Gemeinkostenzuschlag beträgt 20% der Personalkosten.
Zu § 3 Abs.
1 Z 3 (Geltungsbereich)
Ziel der
Bestimmung ist eine vollständige Umsetzung der Deponieentscheidung im Abfallwirtschaftsrecht.
Eine Genehmigung von Deponien für Berge/taubes Gestein ist
gemeinschaftsrechtlich geboten (Genehmigungspflicht für alle Anlagen gemäß der
Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle).
In der Regel
werden Berge und taubes Gestein innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder
abgelagert. Sofern Berge und taubes Gestein gemeinsam mit anderen Abfällen auf
einer Deponie abgelagert werden, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Verbleibt
die Möglichkeit, dass ausschließlich für Berge und taubes Gestein eine Deponie
errichtet werden soll. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Fall zweimal jährlich
auftritt.
Jährlicher Aufwand der Bundesländer:
10 Tage a (x 2
Verfahren), somit 20 Tage a (x 240 €) |
4 800,00
€ |
2 Tage c (x 2
Verfahren), somit 4 Tage c (x 144 €) |
576,00 € |
Personalkosten |
5 376,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
645,12 € |
Zu
den §§ 8 bis 8b (Öffentlichkeitsbeteiligung, SUP)
Durch diese
Bestimmung erfolgt die Umsetzung der SUP-Richtlinie im Abfallwirtschaftsrecht.
Diese Bestimmungen
enthalten mehrere Schritte, die Kosten verursachen.
– Schritte, die bei jeder Erstellung des Plans (somit alle 5 Jahre)
erforderlich sind:
Es wird davon
ausgegangen, dass der Bundes-Abfallwirtschaftsplan in der Regel keiner
grenzüberschreitenden Konsultation bedarf; somit werden keine Kosten angesetzt.
1. Öffentlichkeitsbeteiligung
für den Entwurf des Plans:
4 Tage a |
960,00 € |
1 Tag c |
144,00 € |
Personalkosten |
1 104,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
132,48 € |
2. Überprüfung der
SUP-Pflicht eines Plans:
7 Tage a |
1 680,00 € |
Personalkosten |
1 680,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
201,60 € |
– Schritte, die bei einer SUP-Pflicht erforderlich sind:
3. Erstellung eines
Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung für den Umweltbericht, Auswertung
der Stellungnahmen:
7 Tage a |
1 680,00
€ |
1 Tag c |
144,00 € |
Personalkosten |
1 824,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
218,88 € |
Sachkosten (Studien, Informationsveranstaltungen) |
80 000,00 € |
4. Monitoring (3
Tage jährlich innerhalb von 5 Jahren):
Jährlicher Aufwand
3 Tage a |
720,00 € |
Personalkosten |
720,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
86,40 € |
Der erforderliche
Personalaufwand kann durch Umschichtungen im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgedeckt werden.
Zu den
§§ 13a bis 14 (Umsetzung EAG-Richtlinie)
Diese Bestimmungen
dienen der Umsetzung der EAG-Richtlinie. Österreich ist verpflichtet, die
erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der umgesetzten Regelungen zu ergreifen.
Die Kontrolle der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß § 13a und einer
Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, die Kontrolle der Sammel- und
Verwertungssysteme und der Koordinierungsstelle sowie die Erlassung von
Feststellungsbescheiden darüber, ob ein Altgerät der Verordnung unterliegt,
obliegen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Weiters ist ein einmaliger Mehraufwand beim Bund durch die Betrauung der
Koordinierungsstelle mit bestimmten Aufgaben gegeben.
1. Kontrolle der
Verpflichteten einer EAG-Verordnung
Da das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
nicht über entsprechende Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) verfügt, werden
die Kontrollen (300 jährlich) ausgeschrieben. Beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verbleibt die Auswahl der zu
kontrollierenden Verpflichteten, das Ausschreibungsverfahren für die externen
Sachverständigen und die Auswertung der Überprüfungsergebnisse, einschließlich
allfälliger weiterer Veranlassungen.
Jährlicher Aufwand
160 Tage a |
38 400,00 € |
Personalkosten |
38 400,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
4 608,00 € |
Sachkosten (440 €/Kontrolle) |
132 000,00 € |
2. Genehmigung und
Aufsicht der Sammel- und Verwertungssysteme
Ausgegangen wird
von der Errichtung von 8 Sammel- und Verwertungssystemen. Diese sind gemäß
den §§ 29 ff AWG 2002 zu genehmigen und zu beaufsichtigen. Die
Anträge sind technisch und rechtlich zu prüfen.
Die Genehmigungen
sind auf längstens 10 Jahre befristet und daher regelmäßig
neu zu erteilen.
20 Tage a (x 8
Genehmigungen), somit 160 Tage a |
38 400,00 € |
2 Tage c (x 8
Genehmigungen), somit 16 Tage c |
2 304,00 € |
Personalkosten |
40 704,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
4 884,48 € |
Aufsicht
Jährlicher Aufwand
5 Tage a (x 8 Systeme), somit 40 Tage a |
9 600,00 € |
Personalkosten |
9 600,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
1 152,00 € |
3. Betrauung der
Koordinierungsstelle mit bestimmten Aufgaben und Kontrolle der
Koordinierungsstelle
Einmaliger Aufwand
20 Tage a |
4 800,00 € |
Personalkosten |
4 800,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
576,00 € |
Aufsicht
Jährlicher Aufwand
15 Tage a |
3 600,00 € |
Personalkosten |
3 600,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
432,00 € |
4. Feststellungsbescheide
Ausgegangen wird in den ersten drei Jahren der Geltung von 80 Anträgen
pro Jahr, in der Folge von 40 Anträgen pro Jahr. Die Anträge sind
technisch und rechtlich zu prüfen.
Jährlicher Aufwand
3 Tage a (x 80 Anträgen), somit 240 Tage a |
57 600,00 € |
½ Tag c (x 80 Anträgen), somit 40 Tage c |
5 760,00 € |
Personalkosten |
63 360,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
7 603,20 € |
Für die
gemeinschaftsrechtlich gebotenen notwendigen Umsetzungsmaßnahmen sind zwei
zusätzliche Planstellen a im Bereich des Bundes erforderlich. Der
erforderliche zusätzliche Personalaufwand von c kann durch Umschichtungen im
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
abgedeckt werden.
Zu den
§§ 20 bis 22 und 78 Abs. 7 (elektronisches Datenmanagement)
Die Erfassung der
Stammdaten dient dem elektronischen Verkehr zwischen den Rechtsadressaten und
den Behörden.
Die Daten des
Abfalldatenverbundes sind in das Register zu übernehmen. Ein Datenabgleich mit
dem Firmenbuch und dem zentralen Gewerberegister soll laufend erfolgen. Die EDV
ist laufend zu betreuen. Für die Abfallbesitzer ist eine „Hotline“
einzurichten. Die Aufgaben soll der Dienstleister übernehmen, daher ist der
Aufwand als Sachaufwand anzusehen. Weiters sind die Kosten für die GLN, die
ausschließlich für Behördenbelange verwendet werden, seitens des Bundes zu
tragen.
Die Betreuung und
Aufsicht über das elektronische Datenmanagement erfolgt seitens des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Jährlicher Aufwand
20 Tage a |
4 800,00
€ |
|
Personalkosten |
4 800,00 € |
|
|
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
576,00 € |
|
|
|
|
Übernahme der
Daten Abfalldatenverbund bzw. Abgleich der Daten |
100 000,00
€ |
|
Verwendung GLN |
13 000,00
€ |
|
Hotline (2
Personen, b-wertig, 172,80 €/Tag) |
34 560,00
€ |
|
Sachkosten |
147 560,00 € |
|
Zu
§ 28a
Diese Bestimmung
dient der Umsetzung der EAG-Richtlinie.
Bisher waren
Gemeinden und Gemeindeverbände bereits verpflichtet, Elektro- und
Elektronik-Altgeräte im Rahmen der Problemstoffsammlung und der
Sperrmüllsammlung zu übernehmen. Lediglich die getrennte Sammlung von nicht
gefährlichen Kleingeräten erfolgt derzeit noch nicht flächendeckend in ganz Österreich,
jedoch sind die Kosten für die Ausstattung der Lager für Altgeräte bereits bei
der Abfallbehandlungspflichtenverordnung berechnet worden. Im Übrigen wird auf
die Vereinbarungen zwischen der Koordinierungsstelle und den Sammel- und
Verwertungssystemen hingewiesen, welche auch die Finanzierung der
Sammelinfrastruktur der Abgabestellen mit umfassen werden.
Zu § 42
Abs. 1 Z 13 und 14 (Parteistellung der Umweltorganisationen)
Die Bestimmungen
dienen der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Um Synergien zu
nutzen ist für die Erlangung der Parteistellung eine bescheidmäßige Zulassung
gemäß § 19 UVP-G 2000 Voraussetzung. Der Aufwand dafür wurde bereits beim
UVP-G berechnet. Es wird jährlich von 20 IPPC-Verfahren, an denen sich
eine Umweltorganisation beteiligt, und in diesem Zusammenhang von
10 zusätzlichen Berufungsverfahren ausgegangen. Der zusätzliche Aufwand
liegt bei den Bundesländern.
Jährlicher zusätzlicher Aufwand der Bundesländer in
der ersten Instanz
1 Tag a (x 20
Verfahren), somit 20 Tage a |
4 800,00
€ |
Personalkosten |
4 800,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
576,00 € |
Jährlicher zusätzlicher Aufwand der Bundesländer in
der Berufungsinstanz
5 Tage a (x 10
Verfahren), somit 50 Tage a |
12 000,00
€ |
1 Tag c (x 10
Verfahren), somit 10 Tage c |
1 440,00
€ |
Personalkosten |
13 440,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
1 612,80 € |
Zu den
§§ 52 Abs. 6 und 53 Abs. 2a (anzeigepflichtige Maßnahmen bei
mobilen Anlagen bzw. Absehen von Auflagen bei mobilen Anlagen)
Mit dieser
Bestimmung wird sichergestellt, dass es durch Änderungen von mobilen Anlagen
nicht zu Beeinträchtigungen der Umwelt kommt; andererseits wird gewährleistet,
dass in Einzelfällen die Behörde für einen bestimmten Standort von der
Einhaltung einzelner Auflagen absehen kann, wenn die Schutzgüter des § 43
(einschließlich der immissionsseitigen Betrachtung) nicht beeinträchtigt
werden. Darüber hinaus dient die Bestimmung der Rechtssicherheit des
Anlageninhabers.
Ausgegangen wird
von 20 Anzeigen pro Jahr. Die Anzeigen sind technisch und rechtlich zu
prüfen.
Jährlicher Aufwand der Bundesländer
2 Tage a (x 20
Anzeigen), somit 40 Tage a |
9 600,00
€ |
½ Tag c (x 20
Anzeigen), somit 10 Tage c |
1 440,00
€ |
Personalkosten |
11 040,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
1 324,80 € |
Zu § 54 Abs.
1 (Öffentlich zugängliche Sammelstellen)
Die öffentlich
zugänglichen Sammelstellen sind in der Regel bereits genehmigt. Bei einer
Neugenehmigung kann es im Einzelfall zu geringfügigen Einsparungen bei den
Bundesländern kommen.
Zu § 57
Abs. 3 und 4 (Änderung von Emissionsgrenzwerten auf Grund erheblicher
Umweltverschmutzung)
Diese Bestimmung
dient der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Es wird von
5 Verfahren im Jahr ausgegangen.
Jährlicher Aufwand der Bundesländer
10 Tage a (x 5
Verfahren), somit 50 Tage a |
12 000,00
€ |
2 Tage c (x 5
Verfahren), somit 10 Tage c |
1 440,00
€ |
Personalkosten |
13 440,00 € |
|
|
Sachaufwand (12% der Personalkosten) |
1 612,80 € |
Zu § 83
Abs. 1, 3, 5 und 6 (Feststellungsbescheid, Unterbrechung von Verbringungen)
Zusätzlichen
Feststellungsverfahren steht der Wegfall der bescheidmäßigen Bestätigung der
Unterbrechung von Verbringungen gegenüber. § 83 wird daher als
kostenneutral angesehen.
Tabelle 1
– Gesamtaufstellung: Einmalige Kosten
Personalkosten |
§ 13b (Übertragung
der Aufgaben an Koordinierungsstelle)* |
4 800,00
€ |
Sachaufwand |
|
576,00 € |
Raumkosten (0,1
Jahr) |
|
159,60 € |
Gemeinkostenzuschlag |
|
960,00 € |
Einmalige
Gesamtkosten |
6 495,60 € |
* EU-Umsetzung
Tabelle 2
– Gesamtaufstellung: Jährliche Kosten
Personalkosten |
§ 3 Abs. 1 Z 3
(Abgrenzung MinrohG) § 8a Abs. 7 (Monitoring) § 13a iVm § 14
Abs. 1 (Überprüfung EAG-Verpflichtete) §§ 13d bis 13f
(Aufsicht Koordinierungsstelle) §§ 29ff
(Aufsicht EAG-Systeme) § 6 Abs. 5 iVm §
14 Abs. 1 (Feststellungsbescheide EAG) §§ 20 bis 22 und
78 Abs. 7 (elektronisches Datenmanagement) § 42 Abs. 1 Z 13
und 14 (Parteistellung Umweltorganisationen) §§ 52 Abs. 6 und
53 Abs. 2a (mobile Anlagen) § 57 Abs. 3 und
4 (Emissionsgrenzwerte IPPC-Anlagen) |
5 376,00
€ 720,00 € 38
400,00 € 3 600,00
€ 9 600,00
€ 63
360,00 € 4 800,00
€ 18
240,00 € 11
040,00 € 13
440,00 € |
Sachaufwand Sachkosten |
§ 13a iVm § 14
Abs. 1 und §§ 20 bis 22 und 78 Abs. 7 |
20
229,12 € 279
560,00 € |
Raumkosten |
|
5 905,20
€ |
Gemeinkostenzuschlag |
|
33
715,20 € |
Jährliche
Gesamtkosten |
507 985,52 € |
Tabelle 3
– Gesamtaufstellung: Diskontinuierliche Kosten
Personalkosten |
§ 8 Abs. 1
(Öffentlichkeitsbeteiligung) § 8a Abs. 1 und
2 (Überprüfung SUP-Pflicht) §§ 8a Abs. 4 bis
6 (Umweltbericht) §§ 29ff
(Genehmigung EAG-Systeme) |
1 104,00
€ 1 680,00
€ 1 824,00
€ 40 704 € |
Sachaufwand Sachkosten |
§ 8a Abs. 4 bis
6 |
5 437,44
€ 80
000,00 € |
Raumkosten (rd.
1 Jahr) |
|
1 596,00
€ |
Gemeinkostenzuschlag |
|
9 062,40
€ |
Diskontinuierliche
Gesamtkosten |
141 407,84 € |
Tabelle 4
– Jährliche Kosten der Bundesländer
Personalkosten |
§ 3 Abs. 1 Z 3
(Abgrenzung MinrohG)* § 42 Abs. 1 Z 13
und 14 (Parteistellung Umweltorg.)* §§ 52 Abs. 6 und
53 Abs. 2a (mobile Anlagen) § 57 Abs. 3 und
4 (Emissionsgrenzwerte IPPC-Anlagen)* |
5 376,00
€ 18
240,00 € 11
040,00 € 13
440,00 € |
Sachaufwand |
|
5 771,52
€ |
Raumkosten |
|
1 755,60
€ |
Gemeinkostenzuschlag |
|
9 619,20
€ |
Jährliche Kosten
der Bundesländer |
65 242,32 € |
* EU-Umsetzung
Tabelle 5
– Jährliche Kosten des Bundes
Personalkosten |
§ 8a Abs. 7 (Monitoring)* § 13a iVm § 14
Abs. 1 (Überprüfung EAG-Verpflichtete)* §§ 13d bis 13f
(Aufsicht Koordinierungsstelle)* §§ 29ff
(Aufsicht EAG-Systeme)* § 6 Abs. 5 iVm §
14 Abs. 1 (Feststellungsbescheide EAG)* § 20 bis 22 und
78 Abs. 7 (elektron. Datenmanagement) |
720,00 € 38
400,00 € 3 600,00
€ 9 600,00
€ 63
360,00 € 4 800,00
€ |
Sachaufwand Sachkosten |
§ 13a iVm 14
Abs. 1 und §§ 20 bis 22 und 78 Abs. 7 |
14
457,60 € 279
560,00 € |
Raumkosten |
|
4 149,60
€ |
Gemeinkostenzuschlag |
|
24
096,00 € |
Jährliche Kosten
des Bundes |
442 743,20 € |
* EU-Umsetzung
Einmalige
Kosten des Bundes
Siehe Tabelle 1
Diskontinuierlicher
Aufwand des Bundes
Siehe Tabelle 3
Kompetenzgrundlage:
Verfassungsrechtliche
Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand
„Abfallwirtschaft“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG.
Im Hinblick auf
ein bundesweit einheitliches Schutzniveau der Umwelt und im Hinblick auf den
Warenverkehr in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet Österreich und zur
einheitlichen Umsetzung der EAG-Richtlinie ist die Notwendigkeit der
Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz gegeben.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(Inhaltsverzeichnis)
Das
Inhaltsverzeichnis wird an diese Novelle angepasst.
Zu Z 2
(§ 2 Abs. 5 Z 1)
In Entsprechung
des Urteils des EuGH vom 13. Jänner 2003, Rs C-228/00, entfällt der
zweite Satz über die Gesamtabwägung zur Abgrenzung Beseitigung/Verwertung. Die
bisher im zweiten Satz genannten Kriterien sind gemäß dem Urteil des EuGH für
die Beurteilung einer Scheinverwertung bei der Verbringung von Abfällen heranzuziehen.
Auswirkungen auf bestehende Feststellungsbescheide werden nicht erwartet, da
die diesbezügliche EuGH-Judikatur seit Jänner 2003 bei der Erlassung von
Feststellungsbescheiden zu berücksichtigen war.
Zu Z 3
(§ 2 Abs. 8 Z 3)
In Umsetzung der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie wird die Bestimmung, wann eine
wesentliche Änderung vorliegt, ergänzt. In Österreich wurde eine derartige
Kapazitätsausweitung (Ausweitung um jene Menge, welche die Anwendung der
IPPC-Bestimmungen bedingt) in der Regel bereits nach der bisherigen Rechtslage
als wesentliche Änderung gesehen.
Zu Z 4
(§ 2 Abs. 8 Z 5)
Sammel- und
Verwertungssysteme können auch bestimmte Verpflichtungen des § 13a, zB die
Einrichtung von Sammelstellen oder die Verpflichtung zur Registrierung, rechtswirksam
übernehmen. Welche Verpflichtungen übernommen werden können, wird in der
jeweiligen Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festgelegt.
Zu Z 5
(§ 3 Abs. 1 Z 3)
Ziel der Änderung
dieser Bestimmung ist es, die auch auf Berge/taubes Gestein anzuwendende
Deponieentscheidung zur Gänze im Abfallwirtschaftsrecht, die zu erwartende
Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden
Industrie zur Gänze im Mineralrohstoffgesetz umzusetzen. Berge/taubes Gestein
werden zB innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet, wenn diese gemäß den
mineralrohstoffrechtlichen Bestimmungen zur Verfüllung von Abbauhohlräumen
(dies kann auch in anderen Bergbaubetrieben sein, als jener, in der die
Materialien gewonnen wurden) eingesetzt werden. Sofern Halden oder Bergeteiche
gemäß dem Bergrecht bzw. dem Mineralrohstoffgesetz als Bergbauanlagen genehmigt
sind oder werden, sind diese ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des AWG 2002
ausgenommen.
Zu Z 6
(§ 3 Abs. 1 Z 5)
Der Verweis auf
das Tiermaterialiengesetz entspricht der geänderten Rechtslage im
Veterinärrecht.
Tierische
Nebenprodukte, die zulässigerweise einem Verwendungszweck, zB der Herstellung
von Heimtierfuttermittel, zugeführt werden, sind nicht als Abfälle anzusehen.
Zu Z 7
(§ 6 Abs. 6)
Es wird
klargestellt, dass der Umweltanwalt als Antragsteller in allen
Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs. 6 Parteistellung hat.
Zu Z 8
(§ 7 Abs. 1)
Bereits mit dem
AWG 2002 wurden die Weichen gestellt, dass Meldungen und Anzeigen nach diesem
Bundesgesetz elektronisch erfolgen können und sollen. Derzeit werden die
technischen Vorbereitungen getroffen, um Ausstufungen Ende des Jahres
elektronisch abwickeln zu können. Im Hinblick auf die Grundsätze der
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung sind bestimmte
Vorgaben für die elektronische Anzeige einer Ausstufung, verbunden mit der
entsprechenden elektronischen Bearbeitung dieser Anzeige, einzuhalten; eine
Abweichung zum AVG ist daher notwendig.
Zu Z 9
(§ 8 Abs. 1)
Der
Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist als Abfallbewirtschaftungsplan im Sinne des
Art. 7 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle
(Abfall-Rahmenrichtlinie) notifiziert. Der Abfallbewirtschaftungsplan im Sinne
der Abfall-Rahmenrichtlinie wird in der SUP-Richtlinie und in der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
angesprochen. Sowohl in der SUP-Richtlinie als auch – sofern keine strategische
Umweltprüfung (SUP) für einen Abfallbewirtschaftungsplan durchzuführen ist – in
der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sind die Möglichkeit, dass die
Öffentlichkeit zum Entwurf des Plans Stellung nimmt, die Berücksichtigung auf
diese Stellungnahmen für die endgültige Fassung des Plans sowie die Darlegung
der Gründe, die zur endgültigen Fassung des Plans geführt haben, vorgesehen.
Unter „Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit“ sind insbesondere die Daten, wann der
Entwurf der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und wann die Stellungnahmefrist
geendet hat, zu verstehen. Da die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie keine
Übergangsbestimmung enthält, ist bereits der nächste
Bundes-Abfallwirtschaftsplan nach In-Kraft-Treten dieser Novelle unter
Wahrnehmung dieser Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Plans zu
erstellen.
Zu Z 10
(§ 8 Abs. 4)
SUP-pflichtige
Teile aus einem Landes-Abfallwirtschaftsplan werden nur dann in den
Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen, wenn bereits auf Länderebene eine SUP
im Sinne der SUP-Richtlinie durchgeführt wurde. Dies entspricht auch den
Überlegungen zur Umsetzung der SUP-Richtlinie auf gemeinschaftlicher Ebene.
Zu
Z 11, 66 und 80 (§§ 8a und 8b, 78 Abs. 8 und Anhang 7)
Bei der Erstellung
eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans sind in Umsetzung der SUP-Richtlinie
folgende Schritte durchzuführen:
Im Einzelfall hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
anhand der geplanten Inhalte zu prüfen, ob der Bundes-Abfallwirtschaftsplan
gemäß § 8a Abs. 1 bzw. Abs. 2 iVm Anhang 7 Teil 1
SUP-pflichtig ist (so genanntes Screening). Beim Screening wird gemäß § 8a
Abs. 2 den Landesregierungen als Umweltbehörden im Sinne der
SUP-Richtlinie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Sofern das
Screening ergibt, dass keine SUP durchzuführen ist, hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung
und die Gründe für die Entscheidung keine SUP durchzuführen, auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen.
Ergibt das
Screening, dass der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer SUP zu unterziehen ist,
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft den Untersuchungsrahmen und dessen Umfang festzulegen (so
genanntes Scoping) und einen Umweltbericht zu erstellen (vgl. auch
Anhang 7 Teil 2). Gemäß § 8a Abs. 4 wird den
Landesregierungen als Umweltbehörden im Sinne der SUP-Richtlinie zur Festlegung
des Untersuchungsrahmens und dessen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den
Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Öffentlichkeit (dh. jedermann) wird die Möglichkeit zur Stellungnahme zum
Umweltbericht eingeräumt. Erforderlichenfalls sind grenzüberschreitende
Konsultationen gemäß § 8b durchzuführen.
Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erarbeitet den
Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans unter Berücksichtigung der
eingelangten Stellungnahmen zum Umweltbericht.
Der Entwurf des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist gemäß § 8 Abs. 1 der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen und der Öffentlichkeit wird nun die Möglichkeit zur
Stellungnahme zum Entwurf eingeräumt.
Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erarbeitet unter
Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen die endgültige Fassung des
Plans.
Gemeinsam mit dem
Plan ist eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemäß § 8a
Abs. 6 zu veröffentlichen.
Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß § 8a
Abs. 7 dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der
Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans überwacht werden, um frühzeitig
unvorhergesehene negative Auswirkungen feststellen und gegebenenfalls geeignete
Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können (so genanntes Monitoring). Dabei kann auf
bestehende Kontrolleinrichtungen zurückgegriffen werden.
Im Fall der
Betroffenheit Österreichs durch die Umsetzung eines Abfallbewirtschaftungsplans
eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Abfall-Rahmenrichtlinie informiert
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
gemäß § 8b Abs. 3 die in den von den Auswirkungen der Umsetzung des
Plans betroffene Öffentlichkeit sowie die Landeshauptmänner der betroffenen
Bundesländer im Sinne der oberen Ausführungen; eingelangte Stellungnahmen sind
dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls sind
Konsultationen zu führen.
Auf Grund einer
Übergangsbestimmung in der SUP-Richtlinie unterliegt ein Bundes-Abfallwirtschaftsplan,
für den bereits die Vorarbeiten vor dem 21. Juli 2004 begonnen wurden und
der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, nicht der
SUP-Richtlinie (vgl. § 77 Abs. 8). Für den
Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 wurden bereits Schritte in folgender
Reihenfolge gesetzt:
– Beauftragung der
Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) mit den
vorbereitenden Arbeiten zum Plan
– Beauftragung des
Umweltbundesamtes mit der Durchführung des Projektes „Abfallvermeidungs- und
-verwertungsstrategie für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006“
– Erster Workshop
zum Projekt „Abfallvermeidungs- und ‑verwertungsstrategie für den
Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006“ am 13. Mai 2004
Zu Z 12
und 13 (§§ 13a bis 13f und 14 Abs. 2a und 2b)
§ 13a
Im Abs. 1 und
2 werden in Umsetzung der EAG-Richtlinie grundlegende Verpflichtungen der
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten festgelegt. Bei den gemäß
Abs. 1 errichteten Sammelstellen können auch andere Abfallbesitzer als der
Handel, zB Letztverbraucher oder Gemeinden, ihre Altgeräte abgeben. „Zumindest
unentgeltlich“ bedeutet, dass die Letztverbraucher die Altgeräte jedenfalls
ohne Bezahlung abgeben können; eine Vergütung an die Letztverbraucher in Rahmen
von Sammelaktionen oder entsprechend den Altstofferlösen seitens der
Sammelstellen ist jedoch zulässig. Die Transportkosten obliegen dem jeweiligen
Anlieferer. Gemäß § 13a Abs. 2 haben sich Hersteller von Elektro- und
Elektronikgeräten für die so genannten historischen Altgeräte (Geräte, die vor
dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden) an einem Sammel- und
Verwertungssystem zu beteiligen. Die Kosten für die Behandlung dieser
historischen Altgeräte sind entsprechend der EAG-Richtlinie von den Herstellern
zu tragen. Die Teilnahmepflicht schließt erforderlichenfalls auch die
Verpflichtung, ein derartiges Sammel- und Verwertungssystem zu errichten, mit
ein.
Gemäß Abs. 3
haben Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, welche die Rücknahme- und
Behandlungspflichten individuell (vgl. Art. 8 Abs. 2 der
EAG-Richtlinie) erfüllen wollen, dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darzulegen, dass sie die
Voraussetzungen dafür erfüllen. In diesem Fall werden sie im Register gemäß
§ 22 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet.
Mit Abs. 5
wird die Verpflichtung von Herstellern von Produkten, die einer Verordnung
gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, normiert, eine angemessene
Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung der Abfälle von diesen
Produkten zu leisten. Eine derartige Sicherstellung ist zur Umsetzung der
EAG-Richtlinie erforderlich.
§ 13b
Dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden einzelne
Koordinierungsaufgaben übertragen. Weiters wird der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, eine Rechtsperson
als Koordinierungsstelle mit diesen öffentlichen Aufgaben, nicht jedoch mit
hoheitlichen Befugnissen, befristet zu betrauen; eine mehrmalige Betrauung der
Rechtsperson mit diesen Aufgaben ist zulässig. Die Betrauung einer Rechtsperson
als Koordinierungsstelle ist in einer Verordnung kundzumachen (vgl. § 14
Abs. 2a).
Eine Betrauung
einzelner Aufgaben, jedoch nicht der Kernaufgaben des Staates, auf Dritte ist
grundsätzlich verfassungskonform (vgl. VfGH-Erkenntnis vom 2. Oktober
2003, G 121/03 oder VfSlg 14.473/1996).
Eine
Koordinierungsstelle ist erforderlich, wenn die Sammlung der Abfälle unter der
Verantwortung anderer Rechtspersonen erfolgt als die Behandlung. Dies ist zB
bei der Umsetzung der EAG-Richtlinie der Fall: Die Sammlung wird ua. gemäß
§ 28a den Gemeinden oder Gemeindeverbänden obliegen, für die Behandlung
der Altgeräte sind die Hersteller verantwortlich. In erster Linie soll eine
Abholung von gesammelten Altgeräten bei einer Abgabestelle im Einvernehmen mit
den Sammel- und Verwertungssystemen erfolgen; liegt kein Einvernehmen vor, meldet
die Abgabestelle den Abholbedarf bei der Koordinierungsstelle, welche diesen
Bedarf entsprechend den Massenanteilen an die jeweiligen Sammel- und
Verwertungssysteme weiterleitet.
Die Aufgaben der
Koordinierungsstelle sind insbesondere der Abschluss von Vereinbarungen mit den
Sammel- und Verwertungssystemen und die Koordinierung der in den Vereinbarungen
festgelegten Maßnahmen, die Entgegennahme der Mengenmeldungen der in Verkehr
gesetzten Produkte innerhalb eines bestimmten Zeitraums (die Meldungen werden
EDV-mäßig über das Register für Bewegungsdaten abgewickelt, vgl. § 22
Abs. 1 Z 2), die Ermittlung der Massenanteile aus diesen Meldungen
und die Entgegennahme und Weiterleitung der Abholmeldungen von Sammel- oder
Abgabestellen. Auch die Meldungen über gesammelte Abfallmengen und verwertete
Fraktionen erfolgen im Wege des Registers gemäß § 22.
Die
Koordinierungsstelle agiert zivilrechtlich; entsprechende zivilrechtliche
Vereinbarungen müssen daher mit den Sammel- und Verwertungssystemen (vgl. auch
§ 29 Abs. 4 Z 6) geschlossen werden.
Die Finanzierung
der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher erfolgt direkt
zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und den Abgabestellen; die
Vereinbarungen gemäß § 13b Abs. 1 Z 1 bilden den Rahmen dafür.
§ 13c
Im § 13c
werden die Grundzüge der Finanzierung der Koordinierungsstelle festgelegt. Die
Kosten der Koordinierungsstelle werden von den Sammel- und Verwertungssystemen
getragen.
§§ 13d
bis 13f
Diese Paragrafen
regeln die Rechte und Pflichten des Bundesministers bzw. der
Koordinierungsstelle im Verhältnis zueinander.
§ 14
Abs. 2b
Dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird eine
Ermächtigung zur Präzisierung der Sicherstellung gemäß § 13a Abs. 5
eingeräumt. Die Präzisierung der Bedingungen hängt insbesondere von der Art der
Abfälle und der diesbezüglichen Sammlung und Behandlung ab und ist zB für die
Umsetzung der EAG-Richtlinie erforderlich.
Zu Z 14
(§ 15 Abs. 3)
Mit Erkenntnis vom
6. November 2003, Zl. 2000/07/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof
judiziert, dass im Abfallwirtschaftsrecht nicht jede Ablagerung als Deponierung
(Ablagerung innerhalb einer Anlage) anzusehen ist. Somit können auf
Ablagerungen außerhalb einer Anlage nicht die Deponiebestimmungen und – da eine
Ablagerung als Beseitigungsverfahren anzusehen ist – auch nicht die
Verwertungsgrundsätze gemäß dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan angewendet werden.
Zur Schließung dieser Rechtslücke wird eine Ablagerung außerhalb von Deponien
grundsätzlich verboten. Eine Verwertung von Abfällen, die für den
beabsichtigten Zweck geeignet sind und deren Verwendung keine Schutzgüter
beeinträchtigt, ist weiterhin auch außerhalb von Anlagen möglich; bei einer
diesbezüglichen Verwertung sind – neben allfälligen Vorgaben aus anderen
Materienrechten, wie zB dem Wasserrecht oder dem Bodenschutzrecht, – die
Vorgaben des AWG 2002 sowie gegebenenfalls des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu
beachten. Für die zulässige Lagerung (Abfälle zur Beseitigung bis zu einem
Jahr, Abfälle zur Verwertung bis zu drei Jahren) hat das Verbot des § 15
Abs. 3 letzter Satz keine Relevanz.
Zu Z 15
und 25 (§§ 15 Abs. 6 und 23 Abs. 3 Z 1)
Entsprechend der
Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien bzw. der Deponieentscheidung (vgl.
Anhang, Punkt 1.1.1) müssen Abfälle in der Regel vor Übergabe an einen
Deponieinhaber untersucht und die Untersuchungsergebnisse dem Deponieinhaber
übergeben werden; einzelne Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in den
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen vorgesehen. Mit § 15 Abs. 6 wird
die grundlegende Verpflichtung des Abfallbesitzers (Abfallerzeuger oder
Abfallsammler), derartige Untersuchungen vor Übergabe der Abfälle an einen
Deponieinhaber durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchführen zu
lassen, normiert. In der neu zu erlassenden Deponieverordnung sollen die
Vorgaben für diese Untersuchungen sowie mögliche Erleichterungen bzw. Ausnahmen
festgelegt werden; entsprechend wird die Verordnungsermächtigung des § 23
Abs. 3 Z 1 angepasst. § 15 Abs. 6 wird gleichzeitig mit der
neu zu erlassenden Deponieverordnung in Kraft treten (vgl. § 91
Abs. 9).
Zu Z 16
(§ 18 Abs. 3)
Es erfolgt die
Klarstellung, dass im Hinblick auf Rücknahmebefugte die Ausnahme von der
Meldung gemäß § 18 Abs. 3 nur für Problemstoffe gilt.
Zu Z 17
(§ 18 Abs. 5)
Es wird
klargestellt, dass die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht sowie die Pflicht zur
Gewährung der Einsicht gemäß § 17 Abs. 5 auch für Begleitscheine,
Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen über die innerbetriebliche
Behandlung von Abfällen gilt.
Zu Z 18
und 24 (§§ 20 Abs. 5 und 22 Abs. 6)
Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird gemäß § 22
Abs. 6 ermächtigt, abfallwirtschaftliche Stammdaten der Abfallersterzeuger
in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu verwenden. Bei der
Erfassung der Daten obliegt dem Abfallersterzeuger eine Mitwirkungspflicht.
Abfallersterzeuger
von gefährlichen Abfällen haben gemäß § 20 Abs. 1 und 3 eine
Ersterzeugermeldung bzw. Änderungsmeldung an den Landeshauptmann abzugeben.
Diese Meldepflicht entfällt gemäß § 20 Abs. 5, wenn der
Abfallersterzeuger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Daten elektronisch
an ein Register übermittelt. In diesem Fall teilt ihm bei einer Neumeldung
(Aufnahme der Tätigkeit) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft eine Identifikationsnummer (GLN, vgl. § 22
Abs. 1) zu. Sofern der Abfallersterzeuger selbst über GLN verfügt, kann er
diese in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.
Nach Anhörung der
Landeshauptmänner (vgl. § 22 Abs. 1) und Einrichtung des Registers
gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 (Register für die abfallwirtschaftlichen
Stammdaten) werden in einem ersten Schritt alle derzeit im Datenverbund
enthaltenen abfallwirtschaftlichen Stammdaten der Abfallersterzeuger in das
Register übernommen werden. Ein Abgleich von Name und Anschrift mit den Daten
des Firmenbuches soll erfolgen. Entsprechend dem E-Government-Gesetz,
BGBl. I Nr. 10/2004, werden das Firmenbuch als eine der grundlegenden
Datenbanken für den öffentlichen Bereich und die Firmenbuchdaten als
authentische Daten angesehen und übernommen; eine Änderung dieser Daten ist nur
bei einer Änderung der Firmenbuchdaten möglich. In einem zweiten Schritt sollen
die Daten „Name“ und „Anschrift“ der einzelnen Firmen, die nicht im
Abfalldatenbund enthalten sind, aus dem Firmenbuch übernommen und registriert
werden. Die Angabe einer Kontaktadresse oder ‑person ist in jedem Fall
freiwillig. Ebenso ist ein Abgleich der abfallwirtschaftlichen Stammdaten mit
den diesbezüglichen Daten des zentralen Gewerberegisters vorgesehen.
Zu Z 19
bis 23, 30 und 66 (§§ 21 Abs. 1 bis 2d und 5, 22 Abs. 1 bis 2,
25 Abs. 8 und 78 Abs. 7)
Die grundlegende
Festlegung, welche Daten als abfallwirtschaftliche Stammdaten anzusehen sind,
wird aus Gründen der Systematik in den § 22 aufgenommen. Sofern keine
Verpflichtung des Abfallsammlers oder ‑behandlers gemäß den §§ 24 und 25
AWG 2002 zur Übermittlung der Daten gemäß § 21 besteht, hat der
Landeshauptmann gemäß § 22 Abs. 2 diese Daten in das Register
einzugeben; dies trifft zB auf die Daten der Erlaubnisse gemäß § 25 oder
die von den Anlagengenehmigungen umfassten Anfallarten und Anlagenkapazitäten zu.
Abfallsammler und ‑behandler,
welche ihre Tätigkeit neu aufnehmen wollen, haben sich unter Angabe der in
§ 21 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Daten über die
Internetseite des Umweltbundesamtes beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren. Die Registrierung
hat lediglich eine deklarative Wirkung. Dies gilt nicht für die im § 21
Abs. 2b genannten Abfallsammler und ‑behandler.
Der vorgesehene
Datenabgleich mit dem Firmenbuch und dem zentralen Gewerberegister (vgl. die
Ausführungen zu Z 18) erfolgt auch für Abfallsammler und ‑behandler.
Seitens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft werden die entsprechenden GLN als Identifikationsnummern
zugeteilt; § 25 Abs. 8 kann daher entfallen. Sofern der Abfallsammler
und ‑behandler selbst über GLN verfügt, kann er diese in Abstimmung mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.
Gemäß § 78
Abs. 7 haben sich Abfallsammler und ‑behandler, welche zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieser Novelle die Tätigkeit ausüben, bis zum 31. Juli
2005 zu registrieren.
Im Zusammenhang
mit den §§ 21 und 78 Abs. 7 und der Übernahme der Daten der
Abfallersterzeuger aus dem Abfalldatenverbund werden künftig ausschließlich die
GLN als Identifikationsnummern verwendet.
Zu Z 26
(§ 23 Abs. 3 Z 3)
Die
Verordnungsermächtigung soll allgemein für Meldungen nach diesem Bundesgesetz
gelten; die Aufzählung der einzelnen Paragrafen wird daher durch eine
allgemeine Formulierung ersetzt.
Zu Z 27,
28 und 31 (§§ 24 Abs. 1 und 6 Z 1 und 25 Abs. 9 Z 1)
Eine Anzeige gemäß
§ 24 kann auch über das Register gemäß § 22 erfolgen; dabei sind die
über die Registrierung hinausgehenden Unterlagen gemäß § 24 zu ergänzen.
In Anpassung an
das zentrale Gewerberegister wird bei der örtlichen Zuständigkeit betreffend
die Berechtigungen für Abfallbehandler auf den Sitz des Unternehmens
abgestellt.
Zu Z 29
(§ 25 Abs. 5 Z 3 bis 5)
Die Bestimmung
wird an die Änderung der Gewerbeordnung 1994 angepasst.
Zu Z 32
und 33 (§§ 28 Abs. 1 und 28a)
Unter
Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz im Hinblick auf nicht gefährliche
Altgeräte wird im § 28a die Verpflichtung der Gemeinden bzw.
Gemeindeverbände normiert, Abgabestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte
einzurichten. Mehrere Gemeinden können auch eine gemeinsame Abgabestelle
einrichten bzw. kann es im Hinblick auf die Größe der Gemeinde erforderlich
sein, entsprechend dem Bedarf mehrere Abgabestellen in der Gemeinde
einzurichten. § 28 Abs. 1 wird an § 28a angepasst. Diese Bestimmungen
treten mit 13. August 2005 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 8).
Zu Z 34
(§ 29 Abs. 4 Z 4 und Schlussteil)
Die
Genehmigungsvoraussetzungen für Sammel- und Verwertungssysteme werden um
folgende Punkte ergänzt:
Sammel- und
Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte haben neben der
Vermeidung von Abfällen auch die Wiederverwendung ganzer Geräte in ihrem
Wirkungsbereich zu fördern.
Sofern in einer
Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Sammel- und Verwertungskategorien
festgelegt sind, muss ein Sammel- und Verwertungssystem in diesem Bereich seine
Tätigkeit auf eine gesamte Kategorie (zB Elektrokleingeräte) oder mehrere
gesamte Kategorien (zB Elektrokleingeräte, Großgeräte und Bildröhrengeräte)
ausrichten.
Sofern in einer
Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Koordinierungsstelle eingerichtet
wird, müssen die Verwertungs- und Sammelsysteme mit der Koordinierungsstelle
(siehe auch die Erläuterungen zu § 13b) für die diesbezüglichen Abfälle eine
zivilrechtliche Vereinbarung über die Abholung der getrennt gesammelten
Abfälle, die Sammelinfrastruktur (insbesondere Sammelbehälter), die Information
der Letztverbraucher und die Festlegung einer Schlichtungsstelle schließen.
Zu Z 35
(§ 32 Abs. 1)
Im Sinne der
Transparenz müssen haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme eine Liste
ihrer Teilnehmer veröffentlichen.
Zu Z 36
(§ 34 Abs. 1)
Der Beirat gemäß
§ 34 wird um zwei Vertreter der Bundesländer erweitert.
Zu Z 37
und 38 (§ 37 Abs. 4)
Es wird klargestellt,
dass ein vereinfachtes Verfahren nur durchgeführt werden kann, wenn kein
allgemeines Verfahren durchzuführen ist, bzw. die Bestimmungen betreffend ein
Anzeigeverfahren nur dann anzuwenden sind, wenn kein vereinfachtes Verfahren
erforderlich ist; in diesem Sinn wurde das AWG 2002 bereits bisher
vollzogen.
Zu Z 39
(§ 38 Abs. 3)
Es wird
klargestellt, dass die Belange des Arbeitnehmerschutzes in allen
Anlagenverfahren gemäß AWG 2002 zu berücksichtigen sind.
Zu Z 40
(§ 38 Abs. 6)
Ebenso wie bei der
Kontrolle der Behandlungsanlagen wird dem Landeshauptmann die Möglichkeit
eingeräumt, die Genehmigung bestimmter Anlagentypen und nicht nur einzelner
Anlagen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu delegieren. Der Landeshauptmann
kann entweder einzelne Verfahrensschritte oder das ganze Verfahren delegieren
und sich dabei die Entscheidung vorbehalten oder explizit im Rahmen der
Delegation auch die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Zu Z 41
(§ 38 Abs. 9)
Durch die
Genehmigungs- bzw. Verfahrenskonzentration kann in Ausnahmefällen die Situation
eintreten, dass in einer AWG-Genehmigung über eine mitanzuwendende Vorschrift
eine IPPC-Genehmigung zu erteilen ist. Wenn nun die Behandlungsanlage keiner
IPPC-Pflicht gemäß AWG 2002 unterliegt, sind gemäß § 38 Abs. 1
und 2 zwar materiell-rechtliche Bestimmungen, wie die
Genehmigungsvoraussetzungen, mitanzuwenden, die Anwendung der entsprechenden,
gemeinschaftsrechtlich gebotenen Verfahrensbestimmungen ist jedoch nicht
explizit vorgesehen. Dies sowie die Erfüllung der diesbezüglichen
Meldepflichten gemäß diesem Bundesgesetz werden nun festgelegt.
Zu Z 42
(§ 39 Abs. 3 Z 7a)
In Umsetzung der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie werden die Antragsunterlagen ergänzt. Im
Rahmen des Planungsprozesses eines konkreten Projektes werden in der Regel
mehrere Alternativen bzw. Lösungsmöglichkeiten erwogen; in diesem Fall sind
Angaben über diese Alternativen und die Auswahlgründe (umweltrelevante Vor- und
Nachteile) für das ausgewählte Projekt darzulegen. Grundsätzlich ist es jedoch
dem Antragsteller überlassen, ob und welche Alternativen er prüft.
Zu Z 43
(§ 40 Abs. 1 bis 1b)
In Umsetzung der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie werden die Bestimmungen über die
Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen ergänzt.
Entscheidungsrelevante Berichte oder Empfehlungen (vgl. Anhang II
Punkt 2a der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) sind zB Studien, auf
die sich der Genehmigungsantrag bezieht oder die vom Antragsteller nach
Einbringung des Antrags beauftragt werden und im Zusammenhang mit dem Antrag
stehen, oder die von der EU-Kommission veröffentlichten Informationen gemäß
Anhang 4 Z 11 AWG 2002 (so genannte BAT- oder BREF-Dokumente).
Andere entscheidungsrelevante Informationen (zB die Gutachten der
Sachverständigen), die erst nach der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags bei
der Behörde einlangen, sind gemäß § 40 Abs. 1a aufzulegen; eine
eigene Bekanntmachung ist nicht erforderlich.
Zu Z 44
und 49 (§§ 41 und 50 Abs. 1)
Im § 41 bzw.
im § 50 Abs. 1 wird klargestellt, dass eine allfällige mündliche
Verhandlung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nicht auf der
Internetseite der Behörde kundzumachen ist. Eine Präklusion gemäß § 42 AVG
1991 ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz.
Zu Z 45
und 46 und 50 (§§ 42 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 8 und 50
Abs. 4)
Es wird
klargestellt, dass die Parteistellung nur für Verfahren gemäß § 37
Abs. 1 im § 42 festgelegt wird.
Die Parteistellung
und die Beschwerderechte des Umweltanwalts werden im AWG 2002 vereinheitlicht.
Zu Z 47
(§ 42 Abs. 1 Z 13 und 14)
Die wesentlichste
Neuerung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem
IPPC-Verfahren für das österreichische Recht ist die Beteiligung bestimmter
Nichtregierungsorganisationen an dem Verfahren sowie die Rechtsmittelbefugnis
für diese Organisationen. Dabei obliegt es den Mitgliedstaaten festzulegen,
welche Organisationen als Nichtregierungsorganisationen anerkannt und unter welchen
Voraussetzungen die Beteiligung dieser Organisationen erfolgen kann.
Der vorliegende
Entwurf greift auf § 19 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
(UVP‑G 2000) zurück. Für Nichtregierungsorganisationen, deren vorrangiges
Ziel der Schutz der Umwelt ist und welche die sonstigen Kriterien des § 19
Abs. 6 UVP‑G 2000 einhalten, können bescheidmäßig vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als so genannte
Umweltorganisationen anerkannt werden. Diese Umweltorganisationen können
Parteistellung in jenem Bundesland, in dem sie tätig sind, bzw. in den
benachbarten Bundesländern erlangen (vgl. auch § 19 Abs. 10 UVP‑G
2000). Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
führt eine (deklarative) Liste über diese Umweltorganisationen und stellt sie
den Vollzugsbehörden zur Verfügung; das Bundesland bzw. die Bundesländer, in
welchen die Umweltorganisationen tätig sind, werden in dieser Liste angeführt.
Umweltorganisationen,
welche bescheidmäßig anerkannt sind und welche im Bundesland oder in einem
Nachbarbundesland, in dem die IPPC-Behandlungsanlage errichtet, betrieben oder
wesentlich geändert werden soll, tätig sind und während der Auflage für die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 AWG 2002 schriftlich
Einwendungen erheben, sind Partei in diesem Verfahren (vgl. § 42 Abs. 1
Z 13). Gleiches gilt für ausländische Umweltorganisationen, sofern die
Kriterien des § 42 Abs. 1 Z 14 erfüllt sind. Die
Umweltorganisationen können Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat
erheben und haben damit den von der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
geforderten Zugang zu einem Gericht.
Zu Z 48
(§ 43 Abs. 4)
In Ausnahmefällen
kann es zum Schutz der Interessen gemäß § 43 Abs. 1 bis 3
(Genehmigungsvoraussetzungen) erforderlich sein, strengere Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, als dies in einer Verordnung zum
Stand der Technik festgelegt ist. Sofern diese Möglichkeit nicht besteht,
müsste der Genehmigungsantrag abgewiesen werden. Diese Abweichungsmöglichkeit
wird mit § 43 Abs. 4 letzter Satz eingeräumt werden (vgl. auch
§ 82 Abs. 4 GewO 1994).
Zu
Z 51, 52 und 57 (§ 51 Abs. 4, 52 Abs. 3 und 54 Abs. 4)
Es wird
klargestellt, dass das Arbeitsinspektorat gemäß Arbeitsinspektoratsgesetz in
allen Anlagenverfahren gemäß AWG 2002 Parteistellung hat. Diese Bestimmungen
sind lediglich deklarativ.
Zu den Rechten des
Umweltanwalts siehe die Ausführungen zu Z 45.
Zu Z 53
(§ 52 Abs. 4)
Bei der
Genehmigung einer mobilen Anlage ist vielfach noch nicht bekannt, an welchen
Orten die mobile Anlage aufgestellt und betrieben werden soll. Eine gesamthafte
immissionsseitige Beurteilung der Auswirkungen, insbesondere die Beurteilung
der Vorbelastung, ist somit nicht möglich. Es wird daher klargestellt, dass die
Genehmigungsvoraussetzungen nur auf die Auswirkungen der mobilen Anlage bezogen
zu betrachten sind.
Zu Z 54
(§ 52 Abs. 6)
Das
Anzeigeverfahren gemäß § 37 Abs. 4 iVm § 51 soll auch bei
mobilen Anlagen zur Anwendung kommen. Zu der Einschränkung der Genehmigungsvoraussetzungen
siehe die Ausführungen zu Z 53.
Zu Z 55
(§ 53 Abs. 2a)
Im Einzelfall
können Auflagen für mobile Anlagen an einem bestimmten Aufstellort nicht
notwendig sein. Der örtlich zuständige Landeshauptmann kann auf Antrag in
diesen Fällen von einzelnen Auflagen absehen, wenn die Schutzgüter des
§ 43 (einschließlich der immissionsseitigen Betrachtung) nicht
beeinträchtigt werden.
Zu Z 56
(§ 54 Abs. 1)
Mitunter werden
öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für
Problemstoffe auch für die Sammlung und Lagerung anderer Abfälle benutzt. In
der Regel sind die Sammelzentren und Sammelstellen in diesem Fall gemäß GewO
1994 genehmigungspflichtig. Sofern nun eine Genehmigungspflicht gemäß GewO 1994
vorliegt, ist keine Genehmigung gemäß § 54 erforderlich. Es wird
klargestellt, dass sich der Begriff „Altstoff“ im Zusammenhang mit § 54
auf die klassischen Altstoffe im Rahmen der Siedlungsabfälle (Altpapier, ‑metall
etc.) bezieht. Die Novelle bewirkt keine inhaltliche Änderung der bisherigen
Genehmigung.
Zu Z 58
(§ 57 Abs. 2 bis 4)
Gemäß der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie muss bei der Festlegung neuer
Emissionsgrenzwerte für IPPC-Behandlungsanlagen auf Grund einer erheblichen
Umweltverschmutzung die betroffene Öffentlichkeit, einschließlich der
Nichtregierungsorganisationen, Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis haben.
Im AWG 2002 war für diesen Fall bisher ein Auftragsverfahren ohne Einbeziehung
der Nachbarn vorgesehen.
Nunmehr wird der
Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage verpflichtet, für die Genehmigung seines
Sanierungsprojektes einen Antrag gemäß § 37 Abs. 1 (wesentliche
Änderung) zu stellen, um die Parteirechte der betroffenen Öffentlichkeit in
Entsprechung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sicherzustellen. Im
Bescheid sind Baubeginn- und Bauvollendungsfristen festzulegen. Bei der
Beeinträchtigung absoluter Rechte sowie bei Nicht-Einhaltung der im Bescheid
festgelegten Fristen trotz wiederholter Mahnung hat die Behörde die Schließung
der betroffenen Anlage oder Anlagenteile anzuordnen. Damit wird ua.
sichergestellt, dass die genehmigten Maßnahmen auch zeitgerecht umgesetzt
werden. Bei einer Verfügung zum Schutz absoluter Rechte ist zu prüfen, ob
§ 64 Abs. 2 AVG anzuwenden ist.
Zu Z 59
(§ 73 Abs. 6)
Gemäß § 73
Abs. 3 können die Abfallbehörden keinen Behandlungsauftrag gemäß AWG 2002
erlassen, wenn dieser Behandlungsauftrag Waldflächen über stillgelegten oder
geschlossenen Deponien betrifft. Vielfach werden Deponien nach Beendigung der
Tätigkeit aufgeforstet. Allfällige Umweltbeeinträchtigungen, die von diesen
Deponien ausgehen, werden in der Regel nicht als Waldverwüstung im Sinne des
Forstrechtes angesehen und daher auch von der Forstbehörde nicht aufgegriffen.
Es soll daher in diesen Fällen die Abfallbehörde zur Beseitigung von
Umweltbeeinträchtigungen zuständig sein; der Verweis des § 76 Abs. 6
umfasst daher nicht mehr Abs. 4 .
Zu Z 60
(§ 73 Abs. 7)
Es wird die
Berufungsinstanz für Behandlungsaufträge klargestellt.
Zu Z 61
(§ 75 Abs. 2)
Diese
Überprüfungsbestimmung wird an die §§ 13 und 13a angepasst.
Zu Z 62
(§ 77 Abs. 1 Z 11)
Die
Übergangsbestimmung wird hinsichtlich Altstoffsammelzentren, welche
landesrechtlich genehmigt wurden, erweitert.
Zu Z 63
(§ 77 Abs. 4 Z 3)
Für bestehende
mobile Behandlungsanlagen wird die Übergangsbestimmung im Hinblick auf die
eingesetzten Motoren erweitert. Die Befristung für den Einsatz alter Motoren
wird in Abstimmung mit den gemeinschaftlichen Vorgaben (Richtlinie 1999/30/EG
über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide,
Partikel und Blei in der Luft, Abl. Nr. L 163/41 vom 29.6.1999) festgelegt.
Zu Z 64
(§ 77 Abs. 8)
Die
Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, ist mit
1. November 2003 in Kraft getreten. Daher geht der § 77 Abs. 8
ins Leere und ist obsolet.
Zu Z 65
(§ 78 Abs. 1)
Derzeit gibt es
keine effektive europäische Harmonisierung der Abfallnomenklaturen. Dies aus
zwei Gründen. Zum einen zeigt das Urteil des EuGH C-194/01 vom 29. April
2004 auf, dass betreffend die Anwendung des Europäischen Abfallverzeichnisses
ein nationaler Handlungsspielraum besteht. Von diesem Spielraum machen die
Mitgliedstaaten mehr oder weniger intensiv Gebrauch, zum Teil gibt es sogar
innerhalb eines Mitgliedstaates verschiedene Klassifikationen. Zum anderen
bestehen in der Europäischen Union neben dem Europäischen Abfallverzeichnis
eigene Abfalllisten mit eigenen Codierungen in der EGVerbringungsV. Auch die
EG-Abfallstatistikverordnung sieht bei den Meldepflichten der Mitgliedstaaten
eine Aggregierung der Abfallarten mit eigenen Bezeichnungen vor. Bei einzelnen
europäischen Regelungen, wie zB über Altfahrzeuge oder Deponien oder Elektro-
und Elektronik-Altgeräte, konnte nicht die Einteilung nach dem Europäischen
Abfallverzeichnis herangezogen werden.
Vor diesem
Hintergrund gibt es auf Gemeinschaftsebene einen Vorstoß für eine Verbesserung
der europäischen Abfallnomenklatur. Auf seiner Tagung am 28. Juni 2004 hat
der Umweltministerrat Schlussfolgerungen über eine thematische Strategie für
Abfallvermeidung und recycling angenommen, in denen er ua. betont, „dass einer
wirksamen Umsetzung der Verordnung zur Abfallstatistik große Bedeutung zukommt,
da sich hierdurch hinreichend zuverlässige Daten ermitteln lassen und die
Praxistauglichkeit des Europäischen Abfallverzeichnisses bewertet und weiter
verbessert werden kann.“ Die EU-Kommission plant für 2005 ein Treffen der
Mitgliedstaaten zu diesem Thema. Die Ergebnisse dieser Diskussion werden in die
von der EU-Kommission bereits angedachte Novellierung der
Abfallrahmenrichtlinie einfließen. Eine unter Einbeziehung der Wirtschaft vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in
Auftrag gegebene Studie soll – in Absprache mit der EU-Kommission – die
Diskussionsgrundlage für die Neuordnung eines Europäischen Abfallverzeichnissystems
mit dem Ziel einer echten Harmonisierung bilden.
Im Lichte dieser
Entwicklungen erscheint es nicht opportun an der Festlegung festzuhalten, dass
die Umstellung auf das europäische Abfallverzeichnis bis 31. Dezember 2004
abzuschließen ist. Die Ausdehnung der gesetzlichen Frist bis zum 1. Jänner
2009 soll es ermöglichen, auf ein neu zu erarbeitendes harmonisiertes
europäisches Abfallverzeichnissystem umzustellen. Eine zweimalige Umstellung
innerhalb eines kurzen Zeitraums wäre aus verwaltungsökonomischer Sicht
ineffizient und der Wirtschaft nicht zumutbar.
Zu Z 66
(§ 78 Abs. 7 und 8)
Siehe die
Ausführungen zu Z 11 (SUP für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und
Z 19 (Registrierung).
Zu Z 67
bis 69 (§ 79 Abs. 1 bis 3)
Die
Strafbestimmungen werden an die Bestimmungen der Novelle angepasst.
Zu Z 70
(§ 80 Abs. 1)
Als Versuch sind
auch die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen
Abfällen ohne entsprechende Erlaubnis sowie die illegale Ablagerung von
Abfällen strafbar.
Zu Z 71
(§ 83 Abs. 1)
Die Zollorgane
haben auch bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung ein
Feststellungsverfahren zu veranlassen, sofern sie Bedenken haben, ob eine
bewegliche Sache Abfall ist.
Zu Z 72
und 73 (§ 83 Abs. 3, 5 und 6)
Eine Unterbrechung
der Beförderung ist von der Zollstelle zu veranlassen, wenn die Verbringung von
Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt wird. Der Rechtsschutz
gegenüber der Anordnung der Unterbrechung als Ausübung unmittelbarer Befehls-
und Zwangsgewalt ist durch die Möglichkeit der Anrufung des UVS gemäß AVG 1991
gewährleistet. Eine Bestätigung der Unterbrechung mit Bescheid erübrigt sich
daher.
Die Unterbrechung
gilt ex lege als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen für die
Fortführung der Verbringung oder für die Rückführung der Abfälle vorliegen.
Zu Z 74
(§ 87 Abs. 7)
Die gesetzliche
Ermächtigung zur Verwendung bestimmter Daten aus dem Firmenbuch, dem
Vereinsregister, dem Ergänzungsregister im Sinne des § 8 Abs. 1
Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, und
dem zentralen Gewerberegister wird normiert. Mit dem zentralen Gewerberegister
wird ein Abgleich der entsprechenden Daten erfolgen, um die vorhandenen
Synergien für beide Datenbanken zu nutzen.
Zu Z 75
und 76 (§ 89 Z 3 und Z 4)
Jene Richtlinien
oder Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft, die mit dieser Novelle
(teilweise) umgesetzt werden, werden im § 89 aufgenommen. Es wird darauf
hingewiesen, dass in dieser Novelle keine Umsetzung der Asbestbestimmungen der
Deponieentscheidung erfolgt und daher die Voraussetzungen der
Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, für die
Einstufung bestimmter Asbestabfälle als gefährlich noch nicht erfüllt sind
(vgl. die diesbezüglichen Fußnoten in der Anlage 5 bzw. Anlage 2 der
Abfallverzeichnisverordnung).
Zu Z 77
und 78 (§ 91 Abs. 3 und 7 bis 10)
Die Bestimmungen
hinsichtlich des In-Kraft-Tretens werden normiert.
Die
Verfahrensbestimmungen betreffend IPPC-Anlagen, welche in Umsetzung der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie normiert werden, gelten gemäß
Abs. 10 nicht für Verfahren, welche am 1. Jänner 2005 anhängig sind.
Zu Z 79
(Anhang 5 Teil 1 Z 5)
Baurestmassendeponien
werden entsprechend der Deponieentscheidung der Deponieklasse „Deponie für
nicht gefährliche Abfälle“ zugeordnet. Zusätzlich soll mit der Neufassung der
Deponieverordnung die Deponieklasse „Inertabfalldeponie“ eingeführt werden, die
nicht dem IPPC-Regime unterliegen soll (vgl. auch Z 5.4 des
Anhangs 1 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung). Die Inhaber der derzeitigen
Baurestmassendeponien können entsprechend den Abfallarten, welche deponiert werden,
ihre Deponie entweder als Baurestmassendeponie (Deponie für nicht gefährliche
Abfälle) oder als Inertabfalldeponie weiterführen. Diese Bestimmung wird
gleichzeitig mit der neu zu erlassenden Deponieverordnung in Kraft treten (vgl.
§ 91 Abs. 9).
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
§ 2. (1) bis (4) … |
§ 2. (1) bis (4) … |
(5) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes |
(5) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes |
1. umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und
Beseitigungsverfahren. Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist
in einer Gesamtabwägung zu beurteilen, bei der die Kriterien ökologische
Zweckmäßigkeit, Schonung von Ressourcen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3,
Eignung der Abfallart, Gefahrenminimierung, ökonomische Zweckmäßigkeit und
Art der Behandlungsanlage zu berücksichtigen sind; |
1. umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und
Beseitigungsverfahren. |
2. … |
2. … |
(6) und (7) … |
(6) und (7) … |
(8) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist |
(8) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
3. … welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle
mit sich bringt; |
3. … welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle
mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt
auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens
100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; |
4. … |
4. … |
5. „Sammel- und Verwertungssystem“ eine
Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 14
Abs. 1 betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten
oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen
kann. |
5. „Sammel- und Verwertungssystem“ eine
Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 14
Abs. 1 und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß
§ 13a betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten
oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen
kann. |
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für |
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen,
Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit
diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,
unterliegen, |
3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen,
Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern
diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,
unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs
verwendet oder abgelagert werden, |
4. … |
4. … |
5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und
Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach
tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, |
5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und
Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß
§ 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen, |
6. … |
6. … |
(2) … |
(2) … |
§ 6. (1) bis (5) … |
§ 6. (1) bis (5) … |
(6) Der Landeshauptmann
hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts
wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob |
(6) Der
Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes
oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob |
1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß
§ 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine
Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist, |
1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß
§ 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine
Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist, |
2. eine Anlage eine IPPC‑Behandlungsanlage ist, |
2. eine Anlage eine IPPC‑Behandlungsanlage ist, |
3. eine Änderung einer Behandlungsanlage, die
der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder
gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist. |
3. eine Änderung einer Behandlungsanlage, die
der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder
gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist. |
Ein
ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. |
Ein
ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Parteistellung hat neben dem
Projektwerber der Umweltanwalt. |
§ 7. (1) Eine Ausstufung wird eingeleitet,
indem |
§ 7. (1) Eine Ausstufung wird eingeleitet,
indem |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
… oder
Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft anzeigt. Wird die Beurteilungsmenge … |
… oder
Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge... |
(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
§ 8. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und
Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Landeshauptmänner, des Österreichischen
Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer
Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs einen Bundes‑Abfallwirtschaftsplan auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Dieser Plan ist längstens alle fünf
Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben. |
§ 8. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und
Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle fünf Jahre
einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit, der Österreichische Städtebund, der
Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs werden schriftlich auf die
Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der
Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der
Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a
Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem
Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die
eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen
beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei im
Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. |
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
(4) … in den
Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. |
(4) … in den
Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. Inhalte des
Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über
die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.
Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung
unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan
aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene
durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß § 8a
zu unterziehen. |
|
Umweltprüfung |
|
§ 8a. (1) Eine Umweltprüfung ist
durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die
künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.
Nr. 697/1993, angeführt sind, festlegt oder seine Umsetzung
voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Weiters ist eine
Umweltprüfung durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen
Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und seine
Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. |
|
(2) Wird nur ein
Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden
nur geringfügige Änderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans vorgenommen,
hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 7 Teil 1 eine
Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben wird. Den Landesregierungen wird in Wahrung ihrer
Umwelt- und Planungskompetenzen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. |
|
(3) Wenn keine
Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung gemäß
Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine
Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. |
|
(4) Ist eine
Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltbericht gemäß
Anhang 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die
voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen,
welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und
bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise
verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und
aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess.
Den Landesregierungen wird in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und
Planungskompetenzen bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads
der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine
Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. |
|
(5) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
den Umweltbericht der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu
machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von
sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann.
Die Landesregierungen werden auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung
ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen schriftlich hingewiesen. Der
Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung
des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen. |
|
(6) Wenn der
Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem
Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In
der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen, |
|
1. wie die Umwelterwägungen in den Plan
einbezogen wurden, |
|
2. wie der Umweltbericht, die eingelangten
Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen
gemäß § 8b berücksichtigt wurden, |
|
3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher
geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und |
|
4. welche Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf
die Umwelt vorgesehen sind. |
|
(7) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter
anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können
und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. |
|
Grenzüberschreitende
Konsultationen bei einer Umweltprüfung |
|
§ 8b. (1) Wenn |
|
1. die Umsetzung eines
Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder |
|
2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erheblich betroffener
Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, |
|
hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
diesem Mitgliedstaat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung
den Umweltbericht und den Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu
übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des
Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der
Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen. |
|
(2) Dem anderen
Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem
umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind
Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen
auf die Umwelt, welche die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung
solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein
angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem
anderen Mitgliedstaat ist der veröffentlichte Bundes-Abfallwirtschaftsplan
und die Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu übermitteln. |
|
(3) Wird im Rahmen
der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen
Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans übermittelt, so
hat er die Landeshauptmänner jener Bundesländer, auf deren Umwelt die
Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen haben könnte und die
Öffentlichkeit in den betreffenden Bundesländern einzubeziehen. Die
Einbeziehung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1. Beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte
Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und
erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu
führen. |
|
Pflichten
für Hersteller und Importeure |
|
§ 13a. (1) Hersteller von Elektro- und
Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14
Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine
Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen
Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu
übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der
unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne
des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, |
|
1. Elektro‑ oder Elektronikgeräte unter seinem
Markennamen herstellt und verkauft oder |
|
2. Geräte anderer Anbieter unter seinem
Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen
ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät
angebracht ist, oder |
|
3. Elektro‑ oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig
nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher
ausführt. |
|
(2) Hersteller gemäß
Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1
für Altgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr
gesetzt wurden, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. |
|
(3) Hersteller gemäß
Abs. 1, die beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu
erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1a
Z 1 bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass
die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in
Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure
im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und – sofern die
Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen.
Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer
Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit
Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1, die im Register
gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind,
können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß
dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß
§ 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb
von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. |
|
(4) Hersteller gemäß
Abs. 1, welche ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen,
haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 die Daten
gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 und diese Daten für
ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite der
Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu
registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich
vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die
Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register
gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine
technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung
stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 € die Registrierung
oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. |
|
(5) Hersteller gemäß
Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer
Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, haben beim
In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene
Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der
Abfälle von diesen Produkten zu leisten. |
|
Koordinierungsaufgaben |
|
§ 13b. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Koordinierung der
Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer
Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser
Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
|
1. Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und
Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen, über die
Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die
Festlegung einer Schlichtungsstelle sowie über die Finanzierung der
Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher; |
|
2. Koordinierung der Maßnahmen gemäß den
Vereinbarungen; |
|
3. Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung
der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch
Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter
Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1; |
|
4. Entgegennahme der Mengenmeldungen der Sammel-
und Verwertungssysteme über die in Verkehr gesetzten Produkte und Ermittlung
des diesbezüglichen Massenanteils der einzelnen Systeme an der gesamten Menge
der von Systemteilnehmern in einem Zeitraum in Verkehr gesetzten Produkte;
den Sammel- und Verwertungssystemen sind die Massenanteile bezogen auf die
einzelnen Sammel- und Verwertungssysteme zugänglich zu machen; |
|
5. Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß
Z 4, erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien; |
|
6. sofern kein Einvernehmen über eine Abholung
erfolgt ist, Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer
Sammelstelle (Abgabestelle) und Festlegung des verpflichteten Sammel- und
Verwertungssystems; |
|
7. Durchführung der Abholung auf Kosten des
verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung
nach Z 6 nicht nachgekommen ist; |
|
8. Entgegennahme der Meldungen über die
gesammelten Abfallmengen und die verwerteten Fraktionen; |
|
9. Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten
an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches. |
|
(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wird ermächtigt, von Amts wegen mit Bescheid eine nicht auf Gewinn
ausgerichtete Rechtsperson als Koordinierungsstelle mit den Aufgaben gemäß
Abs. 1 zu betrauen. Die Betrauung darf nur an eine Rechtsperson
erfolgen, welche für die genannten Aufgaben geeignet erscheint. Bei der
Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass |
|
1. die Rechtsperson die personellen, technischen
und finanziellen Voraussetzungen für die Aufgaben erfüllt, |
|
2. keine wichtigen Gründe vorliegen, die
geeignet sind, die volle Unbefangenheit bei der Wahrnehmung der Aufgaben in
Zweifel zu ziehen, und |
|
3. eine Gleichbehandlung der Verpflichteten
einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 gesichert erscheint. |
|
Die
Betrauung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen und
bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson. |
|
(3) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann die Betrauung und die damit erteilten Befugnisse mit sofortiger Wirkung
widerrufen, wenn eine Voraussetzung gemäß Abs. 2 wegfällt, die
Rechtsperson eine Auflage des Bescheids nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist
nicht erfüllt oder schriftlichen Weisungen gemäß § 13d nach Ablauf einer
gesetzten Nachfrist nicht nachkommt oder die Rechtsperson einen diesbezüglichen
Antrag stellt. |
|
(4) Die
Beschäftigten der Rechtsperson sind bei der Erfüllung der Aufgaben der
Koordinierungsstelle zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres
Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet. |
|
(5) Die Tätigkeit
der Koordinierungsstelle ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 5
Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I
Nr. 165/1999, zuzurechnen. |
|
Finanzierung
der Koordinierungsstelle |
|
§ 13c. (1) Die Koordinierungsstelle ist
berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben ein die Kosten ihrer Tätigkeit
deckendes Finanzierungsentgelt, bezogen auf die Massenanteile der in Verkehr
gesetzten Produkte, in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des
Geschäftsjahres den Sammel- und Verwertungssystemen für die Abfälle von
diesen Produkten in Rechnung zu stellen. |
|
(2) Die Gesamthöhe
des Finanzierungsentgeltes bemisst sich auf Grund einer Vorschaurechnung für
das jeweilige Geschäftsjahr der Koordinierungsstelle. Überschüsse und
Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen. |
|
Aufsichtsrecht |
|
§ 13d. (1) Die Tätigkeit der
Koordinierungsstelle unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
|
(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann in Ausübung seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen
erteilen. |
|
(3) Die
Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. |
|
Richtlinien
für die Koordinierungsstelle |
|
§ 13e. (1) Die Koordinierungsstelle hat in
Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und jährlich zu
überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auf die
abfallwirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Bedacht zu
nehmen. |
|
(2) Die
Koordinierungsstelle hat ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Weiters
hat sie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft unverzüglich Vorschläge über allenfalls notwendige
Änderungen der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Koordinierungsstelle
zu erstatten. |
|
Tätigkeitsbericht |
|
§ 13f. Die Koordinierungsstelle hat jährlich
einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss des
Geschäftsberichts (jedenfalls des um die Anlage erweiterten Jahresabschlusses)
zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind insbesondere die wahrgenommenen
Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel
darzustellen. |
§ 14. (1) und (2) … |
§ 14. (1) und (2) … |
|
(2a) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wird ermächtigt, die Betrauung der Rechtsperson als Koordinierungsstelle gemäß
§ 13b und den Widerruf der Betrauung mit Verordnung kundzumachen. |
|
(2b) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der
Sicherstellung gemäß § 13a Abs. 5, deren Festsetzung, Art,
Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, deren
Nachweis- und Meldepflichten und nähere Bestimmungen über die Berechnung der
Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Abfällen, die einer Verordnung gemäß
Abs. 1 unterliegen, festzulegen. |
(3) bis (8) … |
(3) bis (8) … |
§ 15. (1) und (2) … |
§ 15.
(1) und (2) … |
(3) Abfälle dürfen
außerhalb von |
(3) Abfälle dürfen
außerhalb von |
1.
hiefür genehmigten Anlagen oder |
1.
hiefür genehmigten Anlagen oder |
2.
für die Sammlung oder Behandlung
vorgesehenen geeigneten Orten |
2.
für die Sammlung oder Behandlung
vorgesehenen geeigneten Orten |
nicht
gesammelt, gelagert oder behandelt werden. |
nicht
gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf
nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. |
(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
|
(6) Der
Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 23 Abs. 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen
Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu
lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu
übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt
§ 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz. |
§ 18. (1) und (2) … |
§ 18. (1) und (2) … |
(3) … zu melden.
Dies gilt nicht für rücknahmeberechtigte Abfallsammler und –behandler gemäß
§ 25 Abs. 2 Z 2, für Transporteure gemäß § 25 Abs. 2
Z 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme. |
(3) … zu melden.
Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und
für Sammel- und Verwertungssysteme. |
(4) … |
(4) … |
|
(5) Für
Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen gemäß
Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß. |
§ 20. (1) bis (4) … |
§ 20. (1) bis (4) … |
(5) Abs. 1, 3
und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger nach Maßgabe einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 seine Daten in elektronischer Form an ein
Register gemäß § 22 Abs. 1 übermittelt hat oder übermittelt.
Änderungen dieser Daten sind … |
(5) Abs. 1, 3
und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß § 22
Abs. 6 oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register
gemäß § 22 Abs. 1 meldet. Änderungen dieser Daten sind … |
§ 21. (1) Abfallsammler und –behandler haben
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 ihre
abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register
gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Änderungen der
abfallwirtschaftlichen Stammdaten sind unverzüglich vom Abfallsammler und ‑behandler
an das Register zu übermitteln. |
§ 21. (1) Abfallsammler und ‑behandler haben
sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite der
Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Forstwirtschaft
unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1
zu registrieren: |
|
1. Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers
und ‑behandlers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift, |
|
2. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer,
Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer oder bei natürlichen Personen
das bereichsspezifische Personenkennzeichen, |
|
3. Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der
Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293
vom 24. 10. 1990, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003,
S 1, |
|
4. Adressen der Standorte, an denen Tätigkeiten
ausgeübt werden (zB Betriebsstätten), |
|
5. Anlagen und Anlagentypen, |
|
6. Behandlungsverfahren und |
|
7. Kontaktadresse, einschließlich einer
vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson. |
(2)
vgl. § 22 Abs. 1a vorgeschlagene Fassung |
(2) Änderungen der
Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und ‑behandler
über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der
Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22
Abs. 1 zu melden. |
|
(2a) Sofern dem Abfallsammler
und ‑behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen
Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von
40 € die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt
schriftlich einbringen. |
|
(2b) Abs. 1 bis
2a gelten nicht für |
|
1. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben
in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern
zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder ‑behandler, |
|
2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag
des Abfallbesitzers nur befördern, |
|
3. Personen, die Abfälle zum Nutzen der
Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen. |
|
(2c) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wird ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2 neben den
Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (§ 22
Abs. 1a) im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu verwenden. Die
Personen gemäß Abs. 2 haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken. |
|
(2d) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
dem Abfallsammler und ‑behandler auf Grund der Registrierung eine
Identifikationsnummer, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere
Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese Identifikationsnummern sind bei
Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und
bei der Notifizierung gemäß der EG‑VerbringungsV zu verwenden. |
(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
(5) Abfallsammler
und ‑behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23
Abs. 3 Meldungen gemäß den Abs. 3 und 4 und gemäß den §§ 5
Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 1 und 2 und 60 und
Art. 5 Abs. 2 und Abs. 6 und Art. 8 Abs. 2 und 5 der EG‑VerbringungsV
in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu
übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden. |
(5) Abfallsammler
und ‑behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23
Abs. 3 Meldungen gemäß den Abs. 3 und 4 und gemäß den §§ 5
Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60 und Art. 5 Abs. 2
und Abs. 6 und Art. 8 Abs. 2 und 5 der EG‑VerbringungsV in
elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu
übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden. |
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner |
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner |
1. ein elektronisches Register für die
abfallwirtschaftlichen Stammdaten |
1. ein elektronisches Register für die
abfallwirtschaftlichen Stammdaten |
a) der Abfallersterzeuger (§ 21 Abs. 2
Z 1 bis 3) und |
a) der Abfallersterzeuger (Abs. 1a Z 1
bis 4 und 10) und |
b) der Abfallsammler und –behandler (§ 21
Abs. 2) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen
Daten des Genehmigungsbescheids, und |
b) der Abfallsammler und –behandler (Abs. 1a)
und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des
Genehmigungsbescheids, und |
2. … |
2. … |
einzurichten
… |
einzurichten
… |
§ 21.
(2)
Abfallwirtschaftliche Stammdaten sind |
(1a)
Abfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind: |
1. Name, Sitz und Identifikationsnummer, |
1. Namen, Anschriften (zB Sitz) des
Abfallbesitzers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift, |
2. Adressen der Standorte und
Identifikationsnummer, |
2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern,
Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen
Personenkennzeichen, |
3. Branchenzuordnung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige
in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990
S. 1, in de Fassung der Verordnung (EWG) 761/93, ABl. Nr. L 83
vom 03.04.1993 S. 1, |
3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, |
|
4. Adressen der Standorte, an denen die
Tätigkeit ausgeübt wird, |
4. Anlagentypen, |
5. Anlagen und Anlagentypen, |
5. Behandlungsverfahren, |
6. Behandlungsverfahren, |
6. Anlagenkapazitäten, |
7. Anlagenkapazitäten, |
7. die von den Anlagengenehmigungen umfassten
Abfallarten und |
8. von den Anlagengenehmigungen für
Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und relevante Genehmigungsinhalte, |
8. Umfang der Berechtigung zur Sammlung und
Behandlung. |
9. Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und
Behandlung und |
|
10.
Kontaktadressen, einschließlich
vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen. |
(2) Sofern keine
Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers gemäß den §§ 20
und 21 besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß
Abs. 1 zu übermitteln, hat |
(2) Sofern keine
Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers gemäß den §§ 20
und 21 besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1
zu übermitteln, hat |
1. der Landeshauptmann die
abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß den §§ 20, 21 Abs. 3, 24, 25, 37
und 52 und die Daten gemäß den §§ 18 und 60, und |
1. der Landeshauptmann die
abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a und den §§ 20, 24,
25, 37 und 52 und die Daten gemäß den §§ 18 und 60, und |
2. … |
2. … |
in das
jeweilige Register zu übertragen. |
in das
jeweilige Register zu übertragen. |
(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
|
(6) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und
für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22
Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen
Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die
Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei
der Erfassung dieser Daten mitzuwirken. |
§ 23. (1) und (2) … |
§ 23. (1) und (2) … |
(3) Der
Bundesminister … mit Verordnung festzulegen: |
(3) Der
Bundesminister … mit Verordnung festzulegen: |
1. die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung
zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten
zu analysieren sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens;
einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; |
1. die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung
zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten
zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens –
einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der
Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl.
Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, in einer Verordnung
gemäß § 65 Abs. 1 abgesehen werden; |
2. … |
2. … |
3. Art und Form der Meldungen gemäß den §§ 5,
18, 20, 21 und 60 und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden
dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß § 17
Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere
Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung; |
3. Art und Form der Meldungen an die Behörden
gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser
Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den §§ 15
Abs. 6, 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine
fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung; |
4. und 5. … |
4. und 5. … |
§ 24. (1) Wer nicht gefährliche Abfälle
sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit
und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. |
§ 24. (1) Wer nicht gefährliche Abfälle
sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit
und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung
mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1
erfolgen. |
(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
(6) Örtlich
zuständige Behörde erster Instanz |
(6) Örtlich
zuständige Behörde erster Instanz |
1. für eine Berechtigung zur Behandlung
von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland
der Abfallbehandler erstmals eine Behandlungsanlage errichtet. Erfolgt die
Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung
vor Ort ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der
Abfallbehandler seinen Sitz hat; sofern der Sitz nicht im Bundesgebiet liegt,
ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage
aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen; |
1. für eine Berechtigung zur Behandlung von
nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der
Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im
Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen
Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der
Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage
aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen. |
2. … |
2. … |
§ 25. (1) bis (4) … |
§ 25. (1) bis (4) … |
(5) … Keinesfalls
als verlässlich gilt eine Person, |
(5) … Keinesfalls
als verlässlich gilt eine Person, |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
3. die von einem Gericht zu einer drei Monate
übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180
Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist
noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des
Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68) unterliegt; dies gilt auch,
wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland
verwirklicht wurden, oder |
3. die von einem Gericht verurteilt worden ist |
a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung
fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des
Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oder |
|
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu
einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von
mehr als 180 Tagessätzen und |
|
die
Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer
Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, |
|
4.
über deren Vermögen der Konkurs
eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der
Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; dies gilt nicht,
wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches
gekommen und dieser erfüllt worden ist; dies gilt weiters nicht, wenn im
Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners
bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung
eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und
unwiderrufen geblieben ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten
Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. |
4. über deren Vermögen der Konkurs mangels einer
zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der
Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch
nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im
Ausland verwirklicht wurde, oder |
|
5. die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels,
der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen
Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach
§ 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer
Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über sie wegen eines solchen
Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe
eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht
fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand
im Ausland verwirklicht wurde. |
(6) und (7) … |
(6) und (7) … |
(8) Der
Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Identifikationsnummer
zuzuteilen, es sei denn der Abfallsammler oder –behandler hat nach Maßgabe
einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 seine abfallwirtschaftlichen
Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1
zu übermitteln. |
|
(9) Örtlich
zuständige Behörde erster Instanz |
(9) Örtlich
zuständige Behörde erster Instanz |
1.
für eine Erlaubnis zur Behandlung von
gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der
Abfallbehandler erstmals eine Behandlungsanlage errichtet. Erfolgt die
Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder vor Ort ist der
Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen
Sitz hat; sofern der Sitz nicht im Bundesgebiet liegt, ist der Landeshauptmann
zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage
aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen; |
1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von
gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler
seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet
und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder
eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in
dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden
soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen. |
2. … |
2. … |
§ 28. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände)
haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung
(Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu
lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht
in anderer Weise Vorsorge getroffen ist. |
§ 28. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände)
haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung
(Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen, ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte
gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, durchzuführen oder
durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich)
nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist. |
(2) … |
(2) … |
|
Sammlung
von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten |
|
§ 28a. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben
eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten
Haushalten einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle
und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte
sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die
Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß
§ 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im
Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b
melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach
§ 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben. |
§ 29. (1) bis (3) … |
§ 29. (1) bis (3) … |
(4) Die Einrichtung,
der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems
ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass |
(4) Die Einrichtung,
der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems
ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass |
1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
4. das Sammel- und Verwertungssystem die
Vermeidung von Abfällen fördert. |
4. das Sammel- und Verwertungssystem die
Vermeidung von Abfällen fördert; Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro-
und Elektronik-Altgeräte haben auch die Wiederverwendung von ganzen Elektro-
und Elektronik-Altgeräten zu fördern. |
Die
genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zu veröffentlichen. |
Weiters
muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel-
und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1
errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die
Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), die
Sammelinfrastruktur, die Information der Letztverbraucher und die Festlegung
einer Schlichtungsstelle, einschließlich der Finanzierung der Sammelinfrastruktur
und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten
Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zu veröffentlichen. |
(5) bis (8) … |
(5) bis (8) … |
§ 32. (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die
in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe
Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote
anzustreben. |
§ 32. (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die
in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe
Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote
anzustreben. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der
Teilnehmer zu veröffentlichen. |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
§ 34. (1) … und des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusammensetzt. |
§ 34. (1) … und des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zwei Vertretern
der Bundesländer zusammensetzt. |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
§ 37. (1) bis (3) … |
§ 37. (1) bis (3) … |
(4) Folgende
Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen: |
(4) Folgende
Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder
3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen: |
1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der
Technik, sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt; |
1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der
Technik; |
2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher
Abfallarten, sofern dies keine wesentliche Änderung darstellt; |
2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher
Abfallarten; |
3. bis 8. … |
3. bis 8. … |
(5) … |
(5) … |
§ 38. (1) und (2) … |
§ 38. (1) und (2) … |
(3) Im
Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind gemäß § 93 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. |
(3) Im
Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und
54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des
Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. |
(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
(6) Zuständige
Behörde erster Instanz … aufgestellt und betrieben werden soll. Der
Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines
Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und
diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs-
und Anhörungsrechte … |
(6) Zuständige
Behörde erster Instanz … aufgestellt und betrieben werden soll. Der
Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die
Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung |
|
1. eines Verfahrens oder |
|
2. der Verfahren für bestimmte Anlagentypen |
|
betrauen
und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche
Mitwirkungs- und Anhörungsrechte … |
(7) und (8) … |
(7) und (8) … |
|
(9) Wenn nach den
gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften eine IPPC‑Genehmigung erforderlich
ist, sind § 6 Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 40, § 42
Abs. 1 Z 13 und 14, § 43 Abs. 3 und 6, § 47
Abs. 3, § 57, § 60 und § 78 Abs. 5 anzuwenden. |
§ 39. (1) und (2) … |
§ 39. (1) und (2) … |
(3) Soweit nicht
bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für
eine IPPC‑Behandlungsanlage zu enthalten: |
(3) Soweit nicht
bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für
eine IPPC‑Behandlungsanlage zu enthalten: |
1. bis 7. … |
1. bis 7. … |
|
7a. die wichtigsten vom Antragsteller
gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht; |
8. … |
8. … |
(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
§ 40. (1) Der Genehmigungsantrag für |
§ 40. (1) Der Antrag für eine Genehmigung
gemäß § 37 Abs. 1 für |
1. eine IPPC‑Behandlungsanlage oder |
1. eine IPPC-Behandlungsanlage oder |
2. eine Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1
unterliegt, |
2. eine Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1
unterliegt, |
ist in
zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs
Wochen betragenden Frist bei der Behörde während der Amtsstunden zur
Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag
Stellung nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine IPPC‑Behandlungsanlage
oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung
gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist in der beschriebenen Weise
bekannt zu machen und mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden
aufzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. |
Ist in
zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite
der Behörde bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten
Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen,
innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur
Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und
dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann.
Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung
mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass
Konsultationen gemäß Abs. 2 bis 5 erforderlich sind. |
|
(1a) Andere
entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des
Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. |
|
(1b) Ein
Genehmigungsbescheid gemäß § 37 Abs. 1 für eine
IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage,
die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist mindestens
sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur
Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. |
(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung ist im Verfahren erster Instanz zusätzlich zu § 41
Abs. 1 AVG durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde
kundzumachen. |
§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren erster Instanz
zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde
kundzumachen. |
§ 42. (1) Parteistellung in einem
Genehmigungsverfahren gemäß § 37 haben |
§ 42. (1) Parteistellung in einem
Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben |
1. bis 7. … |
1. bis 7. … |
8. der Umweltanwalt mit dem Recht, die
Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im
Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den
Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben, |
8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die
Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend
machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen
und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben, |
9. bis 11. … |
9. bis 11. … |
12. … seiner Aufgaben. |
12. … seiner Aufgaben, |
|
13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19
Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend
IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40
schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die
Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und
Rechtsmittel ergreifen, |
|
14. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, |
|
a) sofern für die zu genehmigende Errichtung,
den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung
der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß
§ 40 Abs. 2 erfolgt ist, |
|
b) sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu
genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der
IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt
des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, |
|
c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen
Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage
beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat
errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und |
|
d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß
§ 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen
können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend
machen und Rechtsmittel ergreifen. |
(2) … |
(2) … |
§ 43. (1) bis (3) … |
§ 43. (1) bis (3) … |
(4) …
vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind … |
(4) …
vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der
Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65
Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend
geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind … |
(5) und (6) … |
(5) und (6) … |
§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die
§§ 38, 39, 41, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze
anzuwenden. |
§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die
§§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze
anzuwenden. |
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
(4) Parteistellung
im vereinfachten Verfahren hat … hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37
Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 als subjektives Recht im Verfahren
geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. |
(4) Parteistellung
im vereinfachten Verfahren hat … hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37
Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen und
gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht
eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben. |
§ 51. (1) bis (3) … |
§ 51. (1) bis (3) … |
(4) Parteistellung
im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. |
(4) Parteistellung
im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Neben dem Inhaber
der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem
Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung. |
§ 52. (1) und (2) … |
§ 52. (1) und (2) … |
(3) Neben dem
Antragsteller hat der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag
gestellt wurde, Parteistellung zur Wahrung der öffentlichen Interessen; dem
Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und
Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben. |
(3) Neben dem
Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993
und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde,
Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen
Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen, Rechtsmittel zu
ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. |
(4) Eine Genehmigung
für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass
die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1
Z 1 bis 6 erfüllt. |
(4) Eine Genehmigung
für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass
die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1
Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage
erfüllt. |
(5) … |
(5) … |
|
(6) Beabsichtigt der
Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im
§ 37 Abs. 4 angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen.
§ 51 ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die
Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die
Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden. |
§ 53. (1) und (2) … |
§ 53. (1) und (2) … |
|
(2a) Die Behörde, in
deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage
aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der
Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß § 43
wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend
geschützt sind. |
(3) … |
(3) … |
§ 54. (1) Die Errichtung und der Betrieb und
eine wesentliche Änderung von |
§ 54. (1) Die Errichtung, der Betrieb und eine
wesentliche Änderung von |
1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren
oder |
1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren
für Siedlungsabfälle oder |
2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für
Problemstoffe |
2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für
Problemstoffe |
sind der
Behörde unter Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1
Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden, anzuzeigen. |
bedürfen
einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht
gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen,
dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt
werden. |
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
(4) Parteistellung
hat der Antragsteller. |
(4) Parteistellung
hat der Antragsteller. Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat
gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung. |
§ 57. (1) … |
§ 57. (1) … |
(2) Die Behörde hat
auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1
mit Bescheid anzuordnen, wenn |
(2) Die Behörde hat
auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1
mit Bescheid anzuordnen, wenn |
1.
wesentliche Änderungen des Standes der
Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne
unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, |
1. wesentliche Änderungen des Standes der
Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig
hohe Kosten zu verursachen, oder |
2.
die Betriebssicherheit die Anwendung
anderer Techniken erfordert oder |
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer
Techniken erfordert. |
3.
die durch die IPPC‑Behandlungsanlage
verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte
festzulegen sind. |
|
|
(3) Sofern die durch
die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist,
dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, hat die Behörde den Inhaber
der IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Genehmigungsantrag
für eine wesentliche Änderung gemäß § 37 Abs. 1 innerhalb einer
angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist eine Baubeginn-
und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen
festzulegen. |
|
(4) Ist die
Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das
Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 1
genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage
oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu
verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen
abgeschlossen sind. |
§ 73. (1) bis (5) … |
§ 73. (1) bis (5) … |
(6) Auf
Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet
§ 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem
Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 4
nicht anzuwenden. |
(6) Auf
Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet
§ 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem
Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3
nicht anzuwenden. |
(7) Zuständige
Behörde erster Instanz für Behandlungsaufträge ist die
Bezirksverwaltungsbehörde, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4
ist der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines
Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise die
Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu
entscheiden. |
(7) Für Behandlungsaufträge
ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde
erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, die Berufungsinstanz der
Landeshauptmann. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige
Behörde erster Instanz der Landeshauptmann, die Berufungsinstanz der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines Verfahrens gemäß
Abs. 4 ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und
diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. |
§ 75. (1) … |
§ 75. (1) … |
(2) Die Überprüfung
der Einhaltung von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14
Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder elektrische und
elektronische Geräte festgelegt sind, obliegt dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
(2) Die Überprüfung
der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den §§ 13 bis 13f und von
Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 betreffend
Verpackungen, Altfahrzeuge oder Elektro- oder Elektronik-Altgeräte festgelegt
sind, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft. |
(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
§ 77. (1) Für dieses Bundesgesetz |
§ 77. (1) Für dieses Bundesgesetz |
1. bis 10. … |
1. bis 10. … |
11. gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß § 30
AWG 1990 als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß § 54, |
11. gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß § 30
AWG 1990 oder nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigte
Altstoffsammelzentren als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß
§ 54, |
12. und 13. … |
12. und 13. … |
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
(4) Bis zur
rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt
werden: |
(4) Bis zur
rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt
werden: |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
3. von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die
innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine
Anzeige gemäß § 52 erstatten. |
3. von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die
innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine
Anzeige gemäß § 52 erstatten. Eine zum 2. November 2002 bestehende
mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden, wenn der verwendete Motor dem
Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der mobilen Anlage entsprochen
hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2009 zu
befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn ein dem
Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird. |
(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
(8) Bis zum
In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über die
Verbrennung von Abfällen gelten die §§ 2 bis 6 samt Anlage 1 der
Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz. |
|
§ 78. (1) Ein Jahr nach In-Kraft-Treten einer
Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis), mit der die Bezeichnungen neu
festgelegt werden, sind diese neuen Bezeichnungen der Abfallarten verbindlich.
Die Behörde hat von Amts wegen … |
§ 78. (1) Die nach einer Verordnung gemäß
§ 4 (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes, welche dem
Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit 1. Jänner 2009
verbindlich. Die Behörde hat von Amts wegen … |
(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
|
(7) Abfallsammler
und ‑behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den
§§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77
Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im
Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21
Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu
registrieren. Sofern dem Abfallsammler und ‑behandler keine technischen
Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er
gegen einen Kostenbeitrag von 40 € die Registrierung beim
Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern
vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten
international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen
und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer
Notifizierung gemäß EG‑VerbringungsV zu verwenden. |
|
(8) Die §§ 8a
und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster
förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der
spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden. |
§ 79. (1) Wer |
§ 79. (1) Wer |
1. bis 7. … |
1. bis 7. … |
8. ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel-
und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder
in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten
nicht nachkommt, |
8. ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel-
und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder
in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten,
ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, nicht nachkommt, |
9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt
oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung
zu sein, |
9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt
oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu
sein, |
10. und 11. … |
10. und 11. … |
|
11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt
Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7,
§ 23 oder § 65 Abs. 1 oder entgegen dem Stand der Technik
durchführt, |
12. … |
12. … |
13. der Anpassungspflicht oder den Anordnungen
gemäß § 57 oder gemäß § 78 Abs. 5 nicht oder nicht
fristgerecht nachkommt, |
13. entgegen § 57 der Anpassungspflicht, den
Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen § 78 Abs. 5 der Anpassungspflicht
nicht nachkommt oder entgegen § 57 Abs. 3 der Baubeginn- oder
Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt, |
14. bis 19. … |
14. bis 19. … |
begeht … |
begeht … |
(2) Wer |
(2) Wer |
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß
§ 4, § 5 Abs. 2, § 8, § 14 Abs. 1, oder
§ 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt, |
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß
§ 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23
Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-,
Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt, |
2. bis 9. … |
2. … |
|
2a. entgegen § 13a Abs. 3 nicht
anzeigt, |
|
3. bis 9. … |
10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 ohne
eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 -
ohne Bescheid durchführt, |
10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder
§ 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37
Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt, |
11. bis 16. … |
11. bis 16. … |
17. entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 Abfälle
in eine Deponie einbringt, |
17. entgegen § 63 Abs. 1 oder 4
oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer
Deponie einbringt, |
18. bis 25. … |
18. bis 25. … |
begeht … |
begeht … |
(3) Wer |
(3) Wer |
1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7
Abs. 1 oder 7, § 13, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17
Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3 oder 4, § 20, § 21,
§ 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2
Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61
Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6 oder entgegen
einer Verordnung nach § 4, 5, 14 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Z 9, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder
65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder
Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten nicht nachkommt, |
1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5,
§ 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 15 Abs. 6, § 16
Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18
Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25
Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4,
§ 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64
oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer
Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 2
oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den
Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder
Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt, |
2. bis 16. … |
2. bis 8. … |
|
8a. entgegen § 21 Abs. 2b oder
§ 22 Abs. 6 bei der Erfassung der Daten nicht mitwirkt, |
|
9. bis 10. … |
|
10a. entgegen § 32 Abs. 1 keine Liste
der Teilnehmer veröffentlicht, |
|
11. bis 16. … |
begeht … |
begeht … |
(4) bis (7) … |
(4) bis (7) … |
§ 80. (1) In den Fällen des § 79
Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt
in den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 als Tatort
der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine
Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben
ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts. |
§ 80. (1) In den Fällen des § 79
Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz,
§ 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung
mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19,
22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79
Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz des Unternehmens,
sofern kein Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben
ist, die Niederlassung des Unternehmens, sofern keine Niederlassung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder,
sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
erfolgt, der Ort des Grenzübertritts. |
(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
§ 83. (1) … bekannt zu geben. |
§ 83. (1) …bekannt zu geben. Haben die
Zollorgane Bedenken, dass eine Sache gemäß EG‑VerbringungsV
notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Zollorgane ein
Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen. |
(2) … |
(2) … |
(3) Wird eine
Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69
Abs. 1 durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Bereich sich das
Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und
erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange
die … in Betrieb genommen werden. |
(3) Wird eine
Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69
Abs. 1 oder sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG‑VerbringungsV
durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Bereich sich das
Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und
erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange
die … in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben,
wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG‑VerbringungsV
für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26
der EG‑VerbringungsV der Zollstelle vorgelegt werden. |
(4) … |
(4) … |
(5) Wird die
Anordnung der Unterbrechung der Verbringung von Abfällen in Fällen drohender
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so
hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verbringung von Abfällen mit Bescheid
bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren
abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit
gemäß den §§ 37 und 37a VStG geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen
zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die
getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. |
|
(6) Der Bescheid
gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder
demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In
diesem Fall hat die Behörde den Transporteur von der Ausfolgung des
Bescheides unverzüglich zu verständigen. |
|
(7) und (8) … |
(7) und (8) … |
§ 87. (1) bis (6) … |
§ 87. (1) bis (6) … |
|
(7) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist
zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf
automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß
Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß
Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, und das Ergänzungsregister
gemäß § 6 Abs. 4 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I
Nr. 10/2004, zu nehmen und die Daten, die auch abfallwirtschaftliche
Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind
verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22
Abs. 1 erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. |
§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: |
§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
3.
a) Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen
und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994,
S 10; |
3.
a) Richtlinie 2002/96/EG über Elektro-
und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 2003,
S 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG, ABl.
Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 106; |
b) … |
b) … |
4. a) bis c) … |
4. a) bis c) … |
d) … vom 16. 7. 1999, S 1. |
d) … vom 16. 7. 1999, S 1; |
|
e) Entscheidung
2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von
Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der
Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003,
S 27; |
|
f) Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung
der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und
Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates
in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl.
Nr. L 156 vom 25. 6. 2003, S 17; |
|
g) Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197
vom 21. 7. 2001, S 30. |
§ 91. (1) und (2) … |
§ 91. (1) und (2) … |
(3) §§ 17
Abs. 4, 20 Abs. 5 und 21 Abs. 1, 3 und 5 treten mit In-Kraft-Treten
einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3, längstens am 1. Jänner
2005 in Kraft. |
(3) § 17
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 21 Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner
2006 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das Kalenderjahr 2005
zu melden. |
(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
|
(7) Das
Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 1,
§ 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4, die
§§ 8a und 8b, die §§ 13a bis 13f, § 14 Abs. 2a und 2b,
§ 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 5,
§ 21 Abs. 1 bis 2d und 5, § 22 Abs. 1, 1a, 2 und 6,
§ 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 6, § 25 Abs. 5 und
9, § 29 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1,
§ 37 Abs. 4, § 38 Abs. 3, 6 und 9, § 39 Abs. 3,
§ 40 Abs. 1 bis 1b, § 41, § 42 Abs. 1, § 43
Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 4, § 51 Abs. 4, § 52
Abs. 3, 4 und 6, § 53 Abs. 2a, § 54 Abs. 1 und 4,
§ 57 Abs. 2 bis 4, § 73 Abs. 6 und 7, § 75
Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 4, § 78 Abs. 1, 7 und 8,
§ 79 Abs. 1 bis 3, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 1 und
3, § 87 Abs. 7, § 89 Z 3 und 4 und Anhang 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten die § 25 Abs. 8,
§ 77 Abs. 8 und § 83 Abs. 5 und 6, in der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft. |
|
(8) Die §§ 28
Abs. 1 und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit 13. August 2005 in Kraft. |
|
(9) § 15
Abs. 6 und Anhang 5 Teil 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung
gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007
in Kraft. |
|
(10) § 2
Abs. 8 Z 3, § 39 Abs. 3 Z 7a, § 40 Abs. 1
bis 1b und § 42 Abs. 1 Z 13 und 14 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind auf Genehmigungsanträge
anzuwenden, welche nach dem 31. Dezember 2004 gestellt werden. § 57
Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 ist auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem
31. Dezember 2004 eingeleitet werden. |
Anhang 5 |
Anhang 5 |
Teil 1 Kategorien
von Tätigkeiten |
Teil 1 Kategorien
von Tätigkeiten |
1. und 4. … |
1. und 4. … |
5. Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über
10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als
25 000 Tonnen pro Jahr, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien
gemäß einer Verordnung nach § 71. |
5. Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über
zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000
Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer
Verordnung nach § 65 Abs. 1. |
|
Anhang 7 |
|
Strategische
Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
|
Teil 1 Kriterien
für die Prüfung, ob die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird |
|
1. Merkmale des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans, insbesondere in Bezug auf |
|
– das Ausmaß, in dem der Plan für Projekte und
andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen
oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt, |
|
– das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und
Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie
– beeinflusst, |
|
– die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung
der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der
nachhaltigen Entwicklung, |
|
– die für den Plan relevanten Umweltprobleme, |
|
– die Bedeutung des Plans für die Durchführung
der Umweltvorschriften der Gemeinschaft. |
|
2. Merkmale der
Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in
Bezug auf |
|
– die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und
Umkehrbarkeit der Auswirkungen, |
|
– den kumulativen Charakter der Auswirkungen, |
|
– den grenzüberschreitenden
Charakter der Auswirkungen, |
|
– die Risiken für die menschliche Gesundheit
oder die Umwelt (zB bei Unfällen), |
|
– den Umfang und die räumliche Ausdehnung der
Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich
betroffenen Personen), |
|
– die Bedeutung und die Sensibilität des
voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund folgender Faktoren: |
|
– besondere natürliche Merkmale oder
kulturelles Erbe, |
|
– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder
der Grenzwerte, |
|
– intensive Bodennutzung, |
|
– die Auswirkungen auf Gebiete oder
Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international
geschützt anerkannt ist. |
|
Teil 2 Inhalte
des Umweltberichts |
|
Folgende
Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen: |
|
1. eine
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten
Plänen und Programmen; |
|
2. die relevanten
Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche
Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans; |
|
3. die
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; |
|
4. sämtliche derzeitigen
für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der
Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen,
wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S 1, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl.
Nr. L 122 vom 16. 5. 2003, S 36, oder der Richtlinie
92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S 7,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl.
Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1, ausgewiesenen
Gebiete; |
|
5. die auf
internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der
Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von
Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei
der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden; |
|
6. die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen[1], einschließlich der Auswirkungen auf
Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des
Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte,
das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und
der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen
den genannten Faktoren; |
|
7. die Maßnahmen,
die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der
Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich
auszugleichen; |
|
8. eine
Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine
Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich
etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen
Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse); |
|
9. eine
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des
Plans; |
|
10. eine nichttechnische
Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen. |
[1] Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.