Vorblatt

Probleme:

Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) und die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) sind im Abfallwirtschaftsbereich umzusetzen. Für die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG-Richtlinie) und der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (Deponieentscheidung) sind die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.

Ziele:

      Herstellung der EU-Konformität durch Umsetzung der EG-Regelungen

      Registrierung bestimmter Stammdaten

      Rechtssicherheit und Vereinheitlichung des Vollzugs

Inhalte:

      Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

      Prüfung und allenfalls Durchführung einer strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

      Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere Parteistellung von Umweltorganisationen, bei Genehmigungsverfahren für IPPC-Behandlungsanlagen

      Verpflichtungen der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (zB Einrichtung von Sammelstellen, Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem für historische Geräte, Sicherstellungen)

      Verpflichtung der Gemeinden, Abgabestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte einzurichten

      Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für die Sammlung und Behandlung bestimmter Abfälle

      Verpflichtung des Abfallbesitzers, Abfälle vor der Übergabe an den Deponieinhaber untersuchen zu lassen

      Registrierungsverpflichtung für Abfallsammler und ‑behandler

      Klarstellungen im Anlagenrecht und bei Behandlungsaufträgen

Alternativen:

Die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie und der SUP-Richtlinie sowie die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung der EAG-Richtlinie und der Deponieentscheidung sind zwingend erforderlich. Die Klarstellungen sind zweckmäßig und im Hinblick auf die Rechtssicherheit notwendig.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bewirkt einerseits Rechtssicherheit und andererseits werden dadurch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union verringert. Durch die vorgesehenen Klarstellungen kommt es zu mehr Rechtssicherheit. Zur Umsetzung der EAG-Richtlinie sind Sammel- und Verwertungssysteme und damit eine Koordinierungsstelle in diesem Bereich jedenfalls erforderlich. Die Registrierung von Stammdaten ist ein wesentlicher Schritt zur Einsetzung elektronischer Medien für den Verkehr zwischen Unternehmen und Behörden, welche in weiterer Folge zu einer Kostenoptimierung führt. Insgesamt sind daher positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und indirekt auch auf die Beschäftigung zu erwarten.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Einmalige Kosten:

6 495,60 €

Jährliche Kosten:

442 743,20 €

Diskontinuierliche Kosten:

141 407,84 €

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Jährliche Kosten für die Bundesländer:

65 242,32 €

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf enthält im Wesentlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, der SUP-Richtlinie, der EAG-Richtlinie und der Deponieentscheidung. Die übrigen Bestimmungen sind mit dem gemeinschaftsrechtlichen Abfallrecht abgestimmt bzw. erfolgen in Umsetzung der EuGH-Judikatur. Der Entwurf ist daher EU-konform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie

Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) wurde als Teilumsetzung des ECE-Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten (Aarhus-Konvention) am 26. Mai 2003 beschlossen. Sie enthält im Wesentlichen Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (zB Abfallbewirtschaftungspläne) und die Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich der Beteiligung für Nichtregierungsorganisationen (Umweltorganisationen), an UVP-Vorhaben und IPPC-Verfahren sowie den Zugang der einbezogenen Parteien zu den Gerichten (Rechtsmittel an den UVS). Sie ist bis zum 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen und enthält keine Übergangsbestimmungen. Die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie im Abfallwirtschaftsrecht erfolgt in den §§ 2 Abs. 8, 8 Abs. 1, 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 bis 1b, 42 Abs. 1 Z 13 und 14 und 57 Abs. 2 bis 4.

SUP-Richtlinie

Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Strategische Umweltprüfungsrichtlinie, SUP-Richtlinie) ist am 21. Juli 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie betreffen die Voraussetzungen, wann Pläne und Programme SUP-pflichtig und somit die Erstellung eines Umweltberichts, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Einbeziehung anderer Umweltbehörden im Verfahren sowie gegebenenfalls grenzüberschreitende Konsultationen und die Erstellung der Pläne und Programme unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen erforderlich sind. Die SUP-Richtlinie ist bis zum 21. Juli 2004 umzusetzen, diese Umsetzung erfolgt in den §§ 8 Abs. 1 und 8a und 8b, 78 Abs. 8 und Anhang 7.

EAG-Richtlinie

Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG-Richtlinie) ist am 13. Februar 2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Geregelt werden insbesondere die Sammlung und Behandlung elektrischer und elektronischer Altgeräte und die diesbezügliche Finanzierung.

Die wesentlichen Punkte der Richtlinie sind:

      Die kostenlose Rückgabemöglichkeit für Altgeräte aus privaten Haushalten.

      Die Verpflichtung des Handels, bei Neukauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes ein Altgerät derselben Art oder Funktion kostenlos zurückzunehmen („1:1-Regelung“).

      Das Sammelziel von 4 kg pro Einwohner und Jahr ist bis Ende 2006 zu erreichen.

      Die Hersteller (einschließlich der Importeure) sind für die umweltgerechte Behandlung der gesammelten Altgeräte verantwortlich. Umweltgefährdende Bestandteile müssen einer speziellen Behandlung zugeführt werden. Für Altgeräte sind Verwertungsquoten vorgegeben, die bis Ende 2006 zu erreichen sind.

      Die Finanzierung des Transportes der Haushalts-Altgeräte von den Sammel- bzw. Abgabestellen sowie der Behandlung haben jedenfalls die Hersteller zu tragen („Produzentenverantwortung“). Weiters müssen sich die Hersteller für so genannte historische Altgeräte (dh. Geräte, die vor dem 15. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden) an einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligen.

      Für die Finanzierung der Sammlung und Behandlung jener Altgeräte, die aus den gewerblichen oder industriellen Bereichen stammen, sind grundsätzlich die Hersteller verantwortlich; Vereinbarungen über eine anderwertige Finanzierung können mit den gewerblichen oder industriellen Letztverbrauchern getroffen werden.

Ergänzt werden diese Punkte noch durch Bestimmungen zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten sowie bestimmten Informations- und Berichtspflichten.

Für die Finanzierung von Altgeräten aus dem Distanzhandel („e-commerce“) wurde bereits eine spezielle Regelung vorgesehen (vgl. § 13 AWG 2002).

Für die Sammlung und Behandlung von Altgeräten wird folgendes Konzept, basierend auf der Studie „Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Systembetrachtungen“ (erstellt von Schönherr Rechtsanwälte OEG, DI Renate Gabriel und GUA – Gesellschaft für umfassende Analysen), umgesetzt werden:

Die Sammlung der Altgeräte aus Haushalten wird durch die Gemeinden bzw. den Handel durchgeführt. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten können ihre Verpflichtungen (Sammlung und Behandlung der als Abfall anfallenden Geräte, finanzielle Sicherstellung für die in Verkehr gebrachten Produkte, Meldepflichten) individuell oder durch Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen; für historische Altgeräte müssen sich die Hersteller an einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligen. Die Zuordnung der Verpflichtungen wird, sofern sie nicht individuell erfüllt werden, anhand der gemeldeten Massen von Elektro- und Elektronikgeräten, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Verkehr gesetzt wurden, erfolgen. Als Schnittstelle zwischen den Sammel- bzw. Abgabestellen und den Sammel- und Verwertungssystemen wird eine so genannte Koordinierungsstelle agieren (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 13b).

Die für die Umsetzung der EAG-Richtlinie zusätzlich erforderlichen gesetzlichen Grundlagen betreffend die Verpflichtungen der Hersteller, die Einrichtung einer Koordinierungsstelle und die Betrauung der Koordinierungsstelle mit bestimmten Aufgaben, die Sammlung der Altgeräte durch die Gemeinden und ergänzende Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme werden in den §§ 13a bis 13f, 14 und 28 bis 29 normiert. Auch für die Sammlung der Altgeräte und die Koordinierung der diesbezüglichen Maßnahmen wird die Bedarfsgesetzgebung im Hinblick auf ein bundesweit einheitliches Schutzniveau der Umwelt und im Hinblick auf den Warenverkehr in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet Österreich und zur einheitlichen Umsetzung der EAG-Richtlinie in Anspruch genommen.

Stammdatenregister

Für die Erfassung der Meldungen nach diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ist eine Registrierung bestimmter Stammdaten erforderlich. Die Stammdaten sollen mit jenen des Firmenbuchs, des Vereinsregisters, des Ergänzungsregisters gemäß E‑Government-Gesetz und des zentralen Gewerberegisters abgestimmt werden.

Für die Einrichtung des Registers werden einerseits die Abfallsammler und ‑behandler gemäß den §§ 24 oder 25 AWG 2002 verpflichtet, ihre Stammdaten elektronisch zu registrieren. Andererseits wird eine Ermächtigung normiert, bestimmte Stammdaten unter Mitwirkung der übrigen Abfallbesitzer und der befugten Fachpersonen und Fachanstalten zu registrieren. Als Identifikationsnummern werden entsprechend den derzeitigen Vorgaben des § 22 AWG 2002 GLN (global location number) verwendet.

Eine Überleitung der Stammdaten, die derzeit im Abfalldatenverbund vorhanden sind, ist vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Berechnungen erfolgen unter Anwendung der Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/‑kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, BGBl. II Nr. 511/2003.

Für Personaltage werden gemäß Anhang 3.1a der oben genannten Kundmachung die Kosten für Vertragsbedienstete mit 2,5% Zuschlag pro Minute (0,50 € bzw. 0,30 €) mit 60 (Minuten) und 8 (Stunden) multipliziert (ergibt 240 €/Tag für a und 144 €/Tag für c).

Der Sachaufwand wird mit 12% des Personalaufwands angegeben. Kosten für Studien, Veranstaltungen oder externe Sachverständige werden als Sachkosten bezeichnet.

Für die Raumkosten wird der gute Nutzungswert für Wien pro Quadratmeter (9,50 €) mit 14 (Quadratmeter) und 12 (Monate) multipliziert (ergibt 1 596 €/Jahr).

Der Gemeinkostenzuschlag beträgt 20% der Personalkosten.

 

Zu § 3 Abs. 1 Z 3 (Geltungsbereich)

Ziel der Bestimmung ist eine vollständige Umsetzung der Deponieentscheidung im Abfallwirtschaftsrecht. Eine Genehmigung von Deponien für Berge/taubes Gestein ist gemeinschaftsrechtlich geboten (Genehmigungspflicht für alle Anlagen gemäß der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle).

In der Regel werden Berge und taubes Gestein innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert. Sofern Berge und taubes Gestein gemeinsam mit anderen Abfällen auf einer Deponie abgelagert werden, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Verbleibt die Möglichkeit, dass ausschließlich für Berge und taubes Gestein eine Deponie errichtet werden soll. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Fall zweimal jährlich auftritt.

Jährlicher Aufwand der Bundesländer:

10 Tage a (x 2 Verfahren), somit 20 Tage a (x 240 €)

4 800,00 €

2 Tage c (x 2 Verfahren), somit 4 Tage c (x 144 €)

576,00 €

Personalkosten

5 376,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

645,12 €

 

Zu den §§ 8 bis 8b (Öffentlichkeitsbeteiligung, SUP)

Durch diese Bestimmung erfolgt die Umsetzung der SUP-Richtlinie im Abfallwirtschaftsrecht.

Diese Bestimmungen enthalten mehrere Schritte, die Kosten verursachen.

     Schritte, die bei jeder Erstellung des Plans (somit alle 5 Jahre) erforderlich sind:

Es wird davon ausgegangen, dass der Bundes-Abfallwirtschaftsplan in der Regel keiner grenzüberschreitenden Konsultation bedarf; somit werden keine Kosten angesetzt.

1.      Öffentlichkeitsbeteiligung für den Entwurf des Plans:

4 Tage a

960,00 €

1 Tag c

144,00 €

Personalkosten

1 104,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

132,48 €

 

2.      Überprüfung der SUP-Pflicht eines Plans:

7 Tage a

1 680,00 €

Personalkosten

1 680,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

201,60 €

 

     Schritte, die bei einer SUP-Pflicht erforderlich sind:

3.      Erstellung eines Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung für den Umweltbericht, Auswertung der Stellungnahmen:

7 Tage a

1 680,00 €

1 Tag c

144,00 €

Personalkosten

1 824,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

218,88 €

Sachkosten (Studien, Informationsveranstaltungen)

80 000,00 €

 

4.      Monitoring (3 Tage jährlich innerhalb von 5 Jahren):

Jährlicher Aufwand

3 Tage a

720,00 €

Personalkosten

720,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

86,40 €

 

Der erforderliche Personalaufwand kann durch Umschichtungen im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgedeckt werden.

 

Zu den §§ 13a bis 14 (Umsetzung EAG-Richtlinie)

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung der EAG-Richtlinie. Österreich ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der umgesetzten Regelungen zu ergreifen. Die Kontrolle der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß § 13a und einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, die Kontrolle der Sammel- und Verwertungssysteme und der Koordinierungsstelle sowie die Erlassung von Feststellungsbescheiden darüber, ob ein Altgerät der Verordnung unterliegt, obliegen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Weiters ist ein einmaliger Mehraufwand beim Bund durch die Betrauung der Koordinierungsstelle mit bestimmten Aufgaben gegeben.

1.      Kontrolle der Verpflichteten einer EAG-Verordnung

Da das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht über entsprechende Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) verfügt, werden die Kontrollen (300 jährlich) ausgeschrieben. Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verbleibt die Auswahl der zu kontrollierenden Verpflichteten, das Ausschreibungsverfahren für die externen Sachverständigen und die Auswertung der Überprüfungsergebnisse, einschließlich allfälliger weiterer Veranlassungen.

Jährlicher Aufwand

160 Tage a

38 400,00 €

Personalkosten

38 400,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

4 608,00 €

Sachkosten (440 €/Kontrolle)

132 000,00 €

 

2.      Genehmigung und Aufsicht der Sammel- und Verwertungssysteme

Ausgegangen wird von der Errichtung von 8 Sammel- und Verwertungssystemen. Diese sind gemäß den §§ 29 ff AWG 2002 zu genehmigen und zu beaufsichtigen. Die Anträge sind technisch und rechtlich zu prüfen.

Die Genehmigungen sind auf längstens 10 Jahre befristet und daher regelmäßig neu zu erteilen.

20 Tage a (x 8 Genehmigungen), somit 160 Tage a

38 400,00 €

2 Tage c (x 8 Genehmigungen), somit 16 Tage c

2 304,00 €

Personalkosten

40 704,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

4 884,48 €

Aufsicht

Jährlicher Aufwand

5 Tage a (x 8 Systeme), somit 40 Tage a

9 600,00 €

Personalkosten

9 600,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

1 152,00 €

 

3.      Betrauung der Koordinierungsstelle mit bestimmten Aufgaben und Kontrolle der Koordinierungsstelle

Einmaliger Aufwand

20 Tage a

4 800,00 €

Personalkosten

4 800,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

576,00 €

Aufsicht

Jährlicher Aufwand

15 Tage a

3 600,00 €

Personalkosten

3 600,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

432,00 €

 

4.      Feststellungsbescheide

Ausgegangen wird in den ersten drei Jahren der Geltung von 80 Anträgen pro Jahr, in der Folge von 40 Anträgen pro Jahr. Die Anträge sind technisch und rechtlich zu prüfen.

Jährlicher Aufwand

3 Tage a (x 80 Anträgen), somit 240 Tage a

57 600,00 €

½ Tag c (x 80 Anträgen), somit 40 Tage c

5 760,00 €

Personalkosten

63 360,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

7 603,20 €

 

Für die gemeinschaftsrechtlich gebotenen notwendigen Umsetzungsmaßnahmen sind zwei zusätzliche Planstellen a im Bereich des Bundes erforderlich. Der erforderliche zusätzliche Personalaufwand von c kann durch Umschichtungen im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgedeckt werden.

 

Zu den §§ 20 bis 22 und 78 Abs. 7 (elektronisches Datenmanagement)

Die Erfassung der Stammdaten dient dem elektronischen Verkehr zwischen den Rechtsadressaten und den Behörden.

Die Daten des Abfalldatenverbundes sind in das Register zu übernehmen. Ein Datenabgleich mit dem Firmenbuch und dem zentralen Gewerberegister soll laufend erfolgen. Die EDV ist laufend zu betreuen. Für die Abfallbesitzer ist eine „Hotline“ einzurichten. Die Aufgaben soll der Dienstleister übernehmen, daher ist der Aufwand als Sachaufwand anzusehen. Weiters sind die Kosten für die GLN, die ausschließlich für Behördenbelange verwendet werden, seitens des Bundes zu tragen.

Die Betreuung und Aufsicht über das elektronische Datenmanagement erfolgt seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Jährlicher Aufwand

20 Tage a

4 800,00 €

Personalkosten

4 800,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

576,00 €

 

 

Übernahme der Daten Abfalldatenverbund bzw. Abgleich der Daten
mit dem Firmenbuch, EDV-Betreuung

100 000,00 €

Verwendung GLN

13 000,00 €

Hotline (2 Personen, b-wertig, 172,80 €/Tag)

34 560,00 €

Sachkosten

147 560,00 €

 

Zu § 28a

Diese Bestimmung dient der Umsetzung der EAG-Richtlinie.

Bisher waren Gemeinden und Gemeindeverbände bereits verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Rahmen der Problemstoffsammlung und der Sperrmüllsammlung zu übernehmen. Lediglich die getrennte Sammlung von nicht gefährlichen Kleingeräten erfolgt derzeit noch nicht flächendeckend in ganz Österreich, jedoch sind die Kosten für die Ausstattung der Lager für Altgeräte bereits bei der Abfallbehandlungspflichtenverordnung berechnet worden. Im Übrigen wird auf die Vereinbarungen zwischen der Koordinierungsstelle und den Sammel- und Verwertungssystemen hingewiesen, welche auch die Finanzierung der Sammelinfrastruktur der Abgabestellen mit umfassen werden.

 

Zu § 42 Abs. 1 Z 13 und 14 (Parteistellung der Umweltorganisationen)

Die Bestimmungen dienen der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Um Synergien zu nutzen ist für die Erlangung der Parteistellung eine bescheidmäßige Zulassung gemäß § 19 UVP-G 2000 Voraussetzung. Der Aufwand dafür wurde bereits beim UVP-G berechnet. Es wird jährlich von 20 IPPC-Verfahren, an denen sich eine Umweltorganisation beteiligt, und in diesem Zusammenhang von 10 zusätzlichen Berufungsverfahren ausgegangen. Der zusätzliche Aufwand liegt bei den Bundesländern.

Jährlicher zusätzlicher Aufwand der Bundesländer in der ersten Instanz

1 Tag a (x 20 Verfahren), somit 20 Tage a

4 800,00 €

Personalkosten

4 800,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

576,00 €

Jährlicher zusätzlicher Aufwand der Bundesländer in der Berufungsinstanz

5 Tage a (x 10 Verfahren), somit 50 Tage a

12 000,00 €

1 Tag c (x 10 Verfahren), somit 10 Tage c

1 440,00 €

Personalkosten

13 440,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

1 612,80 €

 

Zu den §§ 52 Abs. 6 und 53 Abs. 2a (anzeigepflichtige Maßnahmen bei mobilen Anlagen bzw. Absehen von Auflagen bei mobilen Anlagen)

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass es durch Änderungen von mobilen Anlagen nicht zu Beeinträchtigungen der Umwelt kommt; andererseits wird gewährleistet, dass in Einzelfällen die Behörde für einen bestimmten Standort von der Einhaltung einzelner Auflagen absehen kann, wenn die Schutzgüter des § 43 (einschließlich der immissionsseitigen Betrachtung) nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus dient die Bestimmung der Rechtssicherheit des Anlageninhabers.

Ausgegangen wird von 20 Anzeigen pro Jahr. Die Anzeigen sind technisch und rechtlich zu prüfen.

Jährlicher Aufwand der Bundesländer

2 Tage a (x 20 Anzeigen), somit 40 Tage a

9 600,00 €

½ Tag c (x 20 Anzeigen), somit 10 Tage c

1 440,00 €

Personalkosten

11 040,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

1 324,80 €

 

Zu § 54 Abs. 1 (Öffentlich zugängliche Sammelstellen)

Die öffentlich zugänglichen Sammelstellen sind in der Regel bereits genehmigt. Bei einer Neugenehmigung kann es im Einzelfall zu geringfügigen Einsparungen bei den Bundesländern kommen.

 

Zu § 57 Abs. 3 und 4 (Änderung von Emissionsgrenzwerten auf Grund erheblicher Umweltverschmutzung)

Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Es wird von 5 Verfahren im Jahr ausgegangen.

Jährlicher Aufwand der Bundesländer

10 Tage a (x 5 Verfahren), somit 50 Tage a

12 000,00 €

2 Tage c (x 5 Verfahren), somit 10 Tage c

1 440,00 €

Personalkosten

13 440,00 €

 

 

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

1 612,80 €

 

Zu § 83 Abs. 1, 3, 5 und 6 (Feststellungsbescheid, Unterbrechung von Verbringungen)

Zusätzlichen Feststellungsverfahren steht der Wegfall der bescheidmäßigen Bestätigung der Unterbrechung von Verbringungen gegenüber. § 83 wird daher als kostenneutral angesehen.

 

 

 

Tabelle 1 – Gesamtaufstellung: Einmalige Kosten

Personalkosten

§ 13b (Übertragung der Aufgaben an Koordinierungsstelle)*

4 800,00 €

Sachaufwand

 

576,00 €

Raumkosten (0,1 Jahr)

 

159,60 €

Gemeinkostenzuschlag

 

960,00 €

Einmalige Gesamtkosten

6 495,60 €

* EU-Umsetzung

 


 

Tabelle 2 – Gesamtaufstellung: Jährliche Kosten

Personalkosten

§ 3 Abs. 1 Z 3 (Abgrenzung MinrohG)

§ 8a Abs. 7 (Monitoring)

§ 13a iVm § 14 Abs. 1 (Überprüfung EAG-Verpflichtete)

§§ 13d bis 13f (Aufsicht Koordinierungsstelle)

§§ 29ff (Aufsicht EAG-Systeme)

§ 6 Abs. 5 iVm § 14 Abs. 1 (Feststellungsbescheide EAG)

§§ 20 bis 22 und 78 Abs. 7 (elektronisches Datenmanagement)

§ 42 Abs. 1 Z 13 und 14 (Parteistellung Umweltorganisationen)

§§ 52 Abs. 6 und 53 Abs. 2a (mobile Anlagen)

§ 57 Abs. 3 und 4 (Emissionsgrenzwerte IPPC-Anlagen)

5 376,00 €

720,00 €

38 400,00 €

3 600,00 €

9 600,00 €

63 360,00 €

4 800,00 €

18 240,00 €

11 040,00 €

13 440,00 €

Sachaufwand

Sachkosten

 

§ 13a iVm § 14 Abs. 1 und §§ 20 bis 22 und 78 Abs. 7

20 229,12 €

279 560,00 €

Raumkosten
(rd. 3,7 Jahre)

 

5 905,20 €

Gemeinkostenzuschlag

 

33 715,20 €

Jährliche Gesamtkosten

507 985,52 €

 

Tabelle 3 – Gesamtaufstellung: Diskontinuierliche Kosten

Personalkosten

§ 8 Abs. 1 (Öffentlichkeitsbeteiligung)

§ 8a Abs. 1 und 2 (Überprüfung SUP-Pflicht)

§§ 8a Abs. 4 bis 6 (Umweltbericht)

§§ 29ff (Genehmigung EAG-Systeme)

1 104,00 €

1 680,00 €

1 824,00 €

40 704 €

Sachaufwand

Sachkosten

 

§ 8a Abs. 4 bis 6

5 437,44 €

80 000,00 €

Raumkosten (rd. 1 Jahr)

 

1 596,00 €

Gemeinkostenzuschlag

 

9 062,40 €

Diskontinuierliche Gesamtkosten

141 407,84 €

 

Tabelle 4 – Jährliche Kosten der Bundesländer

Personalkosten

§ 3 Abs. 1 Z 3 (Abgrenzung MinrohG)*

§ 42 Abs. 1 Z 13 und 14 (Parteistellung Umweltorg.)*

§§ 52 Abs. 6 und 53 Abs. 2a (mobile Anlagen)

§ 57 Abs. 3 und 4 (Emissionsgrenzwerte IPPC-Anlagen)*

5 376,00 €

18 240,00 €

11 040,00 €

13 440,00 €

Sachaufwand

 

5 771,52 €

Raumkosten
(rd. 1,1 Jahre)

 

1 755,60 €

Gemeinkostenzuschlag

 

9 619,20 €

Jährliche Kosten der Bundesländer

65 242,32 €

* EU-Umsetzung

 

Tabelle 5 – Jährliche Kosten des Bundes

Personalkosten

§ 8a Abs. 7 (Monitoring)*

§ 13a iVm § 14 Abs. 1 (Überprüfung EAG-Verpflichtete)*

§§ 13d bis 13f (Aufsicht Koordinierungsstelle)*

§§ 29ff (Aufsicht EAG-Systeme)*

§ 6 Abs. 5 iVm § 14 Abs. 1 (Feststellungsbescheide EAG)*

§ 20 bis 22 und 78 Abs. 7 (elektron. Datenmanagement)

720,00 €

38 400,00 €

3 600,00 €

9 600,00 €

63 360,00 €

4 800,00 €

Sachaufwand

Sachkosten

 

§ 13a iVm 14 Abs. 1 und §§ 20 bis 22 und 78 Abs. 7

14 457,60 €

279 560,00 €

Raumkosten
(rd. 2,6 Jahre)

 

4 149,60 €

Gemeinkostenzuschlag

 

24 096,00 €

Jährliche Kosten des Bundes

442 743,20 €

* EU-Umsetzung

 

Einmalige Kosten des Bundes

Siehe Tabelle 1

 

Diskontinuierlicher Aufwand des Bundes

Siehe Tabelle 3

 

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Abfallwirtschaft“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG.

Im Hinblick auf ein bundesweit einheitliches Schutzniveau der Umwelt und im Hinblick auf den Warenverkehr in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet Österreich und zur einheitlichen Umsetzung der EAG-Richtlinie ist die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz gegeben.

 


 

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis)

Das Inhaltsverzeichnis wird an diese Novelle angepasst.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 5 Z 1)

In Entsprechung des Urteils des EuGH vom 13. Jänner 2003, Rs C-228/00, entfällt der zweite Satz über die Gesamtabwägung zur Abgrenzung Beseitigung/Verwertung. Die bisher im zweiten Satz genannten Kriterien sind gemäß dem Urteil des EuGH für die Beurteilung einer Scheinverwertung bei der Verbringung von Abfällen heranzuziehen. Auswirkungen auf bestehende Feststellungsbescheide werden nicht erwartet, da die diesbezügliche EuGH-Judikatur seit Jänner 2003 bei der Erlassung von Feststellungsbescheiden zu berücksichtigen war.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 8 Z 3)

In Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie wird die Bestimmung, wann eine wesentliche Änderung vorliegt, ergänzt. In Österreich wurde eine derartige Kapazitätsausweitung (Ausweitung um jene Menge, welche die Anwendung der IPPC-Bestimmungen bedingt) in der Regel bereits nach der bisherigen Rechtslage als wesentliche Änderung gesehen.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 8 Z 5)

Sammel- und Verwertungssysteme können auch bestimmte Verpflichtungen des § 13a, zB die Einrichtung von Sammelstellen oder die Verpflichtung zur Registrierung, rechtswirksam übernehmen. Welche Verpflichtungen übernommen werden können, wird in der jeweiligen Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festgelegt.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 1 Z 3)

Ziel der Änderung dieser Bestimmung ist es, die auch auf Berge/taubes Gestein anzuwendende Deponieentscheidung zur Gänze im Abfallwirtschaftsrecht, die zu erwartende Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie zur Gänze im Mineralrohstoffgesetz umzusetzen. Berge/taubes Gestein werden zB innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet, wenn diese gemäß den mineralrohstoffrechtlichen Bestimmungen zur Verfüllung von Abbauhohlräumen (dies kann auch in anderen Bergbaubetrieben sein, als jener, in der die Materialien gewonnen wurden) eingesetzt werden. Sofern Halden oder Bergeteiche gemäß dem Bergrecht bzw. dem Mineralrohstoffgesetz als Bergbauanlagen genehmigt sind oder werden, sind diese ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des AWG 2002 ausgenommen.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 1 Z 5)

Der Verweis auf das Tiermaterialiengesetz entspricht der geänderten Rechtslage im Veterinärrecht.

Tierische Nebenprodukte, die zulässigerweise einem Verwendungszweck, zB der Herstellung von Heimtierfuttermittel, zugeführt werden, sind nicht als Abfälle anzusehen.

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 6)

Es wird klargestellt, dass der Umweltanwalt als Antragsteller in allen Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs. 6 Parteistellung hat.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 1)

Bereits mit dem AWG 2002 wurden die Weichen gestellt, dass Meldungen und Anzeigen nach diesem Bundesgesetz elektronisch erfolgen können und sollen. Derzeit werden die technischen Vorbereitungen getroffen, um Ausstufungen Ende des Jahres elektronisch abwickeln zu können. Im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung sind bestimmte Vorgaben für die elektronische Anzeige einer Ausstufung, verbunden mit der entsprechenden elektronischen Bearbeitung dieser Anzeige, einzuhalten; eine Abweichung zum AVG ist daher notwendig.

Zu Z 9 (§ 8 Abs. 1)

Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist als Abfallbewirtschaftungsplan im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (Abfall-Rahmenrichtlinie) notifiziert. Der Abfallbewirtschaftungsplan im Sinne der Abfall-Rahmenrichtlinie wird in der SUP-Richtlinie und in der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie angesprochen. Sowohl in der SUP-Richtlinie als auch – sofern keine strategische Umweltprüfung (SUP) für einen Abfallbewirtschaftungsplan durchzuführen ist – in der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sind die Möglichkeit, dass die Öffentlichkeit zum Entwurf des Plans Stellung nimmt, die Berücksichtigung auf diese Stellungnahmen für die endgültige Fassung des Plans sowie die Darlegung der Gründe, die zur endgültigen Fassung des Plans geführt haben, vorgesehen. Unter „Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der  Öffentlichkeit“ sind insbesondere die Daten, wann der Entwurf der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und wann die Stellungnahmefrist geendet hat, zu verstehen. Da die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie keine Übergangsbestimmung enthält, ist bereits der nächste Bundes-Abfallwirtschaftsplan nach In-Kraft-Treten dieser Novelle unter Wahrnehmung dieser Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Plans zu erstellen.

Zu Z 10 (§ 8 Abs. 4)

SUP-pflichtige Teile aus einem Landes-Abfallwirtschaftsplan werden nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen, wenn bereits auf Länderebene eine SUP im Sinne der SUP-Richtlinie durchgeführt wurde. Dies entspricht auch den Überlegungen zur Umsetzung der SUP-Richtlinie auf gemeinschaftlicher Ebene.

Zu Z 11, 66 und 80 (§§ 8a und 8b, 78 Abs. 8 und Anhang 7)

Bei der Erstellung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans sind in Umsetzung der SUP-Richtlinie folgende Schritte durchzuführen:

Im Einzelfall hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhand der geplanten Inhalte zu prüfen, ob der Bundes-Abfallwirtschaftsplan gemäß § 8a Abs. 1 bzw. Abs. 2 iVm Anhang 7 Teil 1 SUP-pflichtig ist (so genanntes Screening). Beim Screening wird gemäß § 8a Abs. 2 den Landesregierungen als Umweltbehörden im Sinne der SUP-Richtlinie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Sofern das Screening ergibt, dass keine SUP durchzuführen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung und die Gründe für die Entscheidung keine SUP durchzuführen, auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Ergibt das Screening, dass der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer SUP zu unterziehen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Untersuchungsrahmen und dessen Umfang festzulegen (so genanntes Scoping) und einen Umweltbericht zu erstellen (vgl. auch Anhang 7 Teil 2). Gemäß § 8a Abs. 4 wird den Landesregierungen als Umweltbehörden im Sinne der SUP-Richtlinie zur Festlegung des Untersuchungsrahmens und dessen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Öffentlichkeit (dh. jedermann) wird die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Umweltbericht eingeräumt. Erforderlichenfalls sind grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 8b durchzuführen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erarbeitet den Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen zum Umweltbericht.

Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist gemäß § 8 Abs. 1 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Öffentlichkeit wird nun die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eingeräumt.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erarbeitet unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen die endgültige Fassung des Plans.

Gemeinsam mit dem Plan ist eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß § 8a Abs. 7 dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans überwacht werden, um frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen feststellen und gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können (so genanntes Monitoring). Dabei kann auf bestehende Kontrolleinrichtungen zurückgegriffen werden.

Im Fall der Betroffenheit Österreichs durch die Umsetzung eines Abfallbewirtschaftungsplans eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Abfall-Rahmenrichtlinie informiert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 8b Abs. 3 die in den von den Auswirkungen der Umsetzung des Plans betroffene Öffentlichkeit sowie die Landeshauptmänner der betroffenen Bundesländer im Sinne der oberen Ausführungen; eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls sind Konsultationen zu führen.

Auf Grund einer Übergangsbestimmung in der SUP-Richtlinie unterliegt ein Bundes-Abfallwirtschaftsplan, für den bereits die Vorarbeiten vor dem 21. Juli 2004 begonnen wurden und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, nicht der SUP-Richtlinie (vgl. § 77 Abs. 8). Für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 wurden bereits Schritte in folgender Reihenfolge gesetzt:

      Beauftragung der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) mit den vorbereitenden Arbeiten zum Plan

      Beauftragung des Umweltbundesamtes mit der Durchführung des Projektes „Abfallvermeidungs- und -verwertungsstrategie für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006“

      Erster Workshop zum Projekt „Abfallvermeidungs- und ‑verwertungsstrategie für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006“ am 13. Mai 2004

Zu Z 12 und 13 (§§ 13a bis 13f und 14 Abs. 2a und 2b)

§ 13a

Im Abs. 1 und 2 werden in Umsetzung der EAG-Richtlinie grundlegende Verpflichtungen der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten festgelegt. Bei den gemäß Abs. 1 errichteten Sammelstellen können auch andere Abfallbesitzer als der Handel, zB Letztverbraucher oder Gemeinden, ihre Altgeräte abgeben. „Zumindest unentgeltlich“ bedeutet, dass die Letztverbraucher die Altgeräte jedenfalls ohne Bezahlung abgeben können; eine Vergütung an die Letztverbraucher in Rahmen von Sammelaktionen oder entsprechend den Altstofferlösen seitens der Sammelstellen ist jedoch zulässig. Die Transportkosten obliegen dem jeweiligen Anlieferer. Gemäß § 13a Abs. 2 haben sich Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für die so genannten historischen Altgeräte (Geräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden) an einem Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen. Die Kosten für die Behandlung dieser historischen Altgeräte sind entsprechend der EAG-Richtlinie von den Herstellern zu tragen. Die Teilnahmepflicht schließt erforderlichenfalls auch die Verpflichtung, ein derartiges Sammel- und Verwertungssystem zu errichten, mit ein.

Gemäß Abs. 3 haben Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, welche die Rücknahme- und Behandlungspflichten individuell (vgl. Art. 8 Abs. 2 der EAG-Richtlinie) erfüllen wollen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darzulegen, dass sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. In diesem Fall werden sie im Register gemäß § 22 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet.

Mit Abs. 5 wird die Verpflichtung von Herstellern von Produkten, die einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, normiert, eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten. Eine derartige Sicherstellung ist zur Umsetzung der EAG-Richtlinie erforderlich.

§ 13b

Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden einzelne Koordinierungsaufgaben übertragen. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, eine Rechtsperson als Koordinierungsstelle mit diesen öffentlichen Aufgaben, nicht jedoch mit hoheitlichen Befugnissen, befristet zu betrauen; eine mehrmalige Betrauung der Rechtsperson mit diesen Aufgaben ist zulässig. Die Betrauung einer Rechtsperson als Koordinierungsstelle ist in einer Verordnung kundzumachen (vgl. § 14 Abs. 2a).

Eine Betrauung einzelner Aufgaben, jedoch nicht der Kernaufgaben des Staates, auf Dritte ist grundsätzlich verfassungskonform (vgl. VfGH-Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, G 121/03 oder VfSlg 14.473/1996).

Eine Koordinierungsstelle ist erforderlich, wenn die Sammlung der Abfälle unter der Verantwortung anderer Rechtspersonen erfolgt als die Behandlung. Dies ist zB bei der Umsetzung der EAG-Richtlinie der Fall: Die Sammlung wird ua. gemäß § 28a den Gemeinden oder Gemeindeverbänden obliegen, für die Behandlung der Altgeräte sind die Hersteller verantwortlich. In erster Linie soll eine Abholung von gesammelten Altgeräten bei einer Abgabestelle im Einvernehmen mit den Sammel- und Verwertungssystemen erfolgen; liegt kein Einvernehmen vor, meldet die Abgabestelle den Abholbedarf bei der Koordinierungsstelle, welche diesen Bedarf entsprechend den Massenanteilen an die jeweiligen Sammel- und Verwertungssysteme weiterleitet.

Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere der Abschluss von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen und die Koordinierung der in den Vereinbarungen festgelegten Maßnahmen, die Entgegennahme der Mengenmeldungen der in Verkehr gesetzten Produkte innerhalb eines bestimmten Zeitraums (die Meldungen werden EDV-mäßig über das Register für Bewegungsdaten abgewickelt, vgl. § 22 Abs. 1 Z 2), die Ermittlung der Massenanteile aus diesen Meldungen und die Entgegennahme und Weiterleitung der Abholmeldungen von Sammel- oder Abgabestellen. Auch die Meldungen über gesammelte Abfallmengen und verwertete Fraktionen erfolgen im Wege des Registers gemäß § 22.

Die Koordinierungsstelle agiert zivilrechtlich; entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen müssen daher mit den Sammel- und Verwertungssystemen (vgl. auch § 29 Abs. 4 Z 6) geschlossen werden.

Die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher erfolgt direkt zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und den Abgabestellen; die Vereinbarungen gemäß § 13b Abs. 1 Z 1 bilden den Rahmen dafür.

§ 13c

Im § 13c werden die Grundzüge der Finanzierung der Koordinierungsstelle festgelegt. Die Kosten der Koordinierungsstelle werden von den Sammel- und Verwertungssystemen getragen.

§§ 13d bis 13f

Diese Paragrafen regeln die Rechte und Pflichten des Bundesministers bzw. der Koordinierungsstelle im Verhältnis zueinander.

§ 14 Abs. 2b

Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird eine Ermächtigung zur Präzisierung der Sicherstellung gemäß § 13a Abs. 5 eingeräumt. Die Präzisierung der Bedingungen hängt insbesondere von der Art der Abfälle und der diesbezüglichen Sammlung und Behandlung ab und ist zB für die Umsetzung der EAG-Richtlinie erforderlich.

Zu Z 14 (§ 15 Abs. 3)

Mit Erkenntnis vom 6. November 2003, Zl. 2000/07/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass im Abfallwirtschaftsrecht nicht jede Ablagerung als Deponierung (Ablagerung innerhalb einer Anlage) anzusehen ist. Somit können auf Ablagerungen außerhalb einer Anlage nicht die Deponiebestimmungen und – da eine Ablagerung als Beseitigungsverfahren anzusehen ist – auch nicht die Verwertungsgrundsätze gemäß dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan angewendet werden. Zur Schließung dieser Rechtslücke wird eine Ablagerung außerhalb von Deponien grundsätzlich verboten. Eine Verwertung von Abfällen, die für den beabsichtigten Zweck geeignet sind und deren Verwendung keine Schutzgüter beeinträchtigt, ist weiterhin auch außerhalb von Anlagen möglich; bei einer diesbezüglichen Verwertung sind – neben allfälligen Vorgaben aus anderen Materienrechten, wie zB dem Wasserrecht oder dem Bodenschutzrecht, – die Vorgaben des AWG 2002 sowie gegebenenfalls des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu beachten. Für die zulässige Lagerung (Abfälle zur Beseitigung bis zu einem Jahr, Abfälle zur Verwertung bis zu drei Jahren) hat das Verbot des § 15 Abs. 3 letzter Satz keine Relevanz.

Zu Z 15 und 25 (§§ 15 Abs. 6 und 23 Abs. 3 Z 1)

Entsprechend der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien bzw. der Deponieentscheidung (vgl. Anhang, Punkt 1.1.1) müssen Abfälle in der Regel vor Übergabe an einen Deponieinhaber untersucht und die Untersuchungsergebnisse dem Deponieinhaber übergeben werden; einzelne Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen vorgesehen. Mit § 15 Abs. 6 wird die grundlegende Verpflichtung des Abfallbesitzers (Abfallerzeuger oder Abfallsammler), derartige Untersuchungen vor Übergabe der Abfälle an einen Deponieinhaber durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchführen zu lassen, normiert. In der neu zu erlassenden Deponieverordnung sollen die Vorgaben für diese Untersuchungen sowie mögliche Erleichterungen bzw. Ausnahmen festgelegt werden; entsprechend wird die Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 3 Z 1 angepasst. § 15 Abs. 6 wird gleichzeitig mit der neu zu erlassenden Deponieverordnung in Kraft treten (vgl. § 91 Abs. 9).

Zu Z 16 (§ 18 Abs. 3)

Es erfolgt die Klarstellung, dass im Hinblick auf Rücknahmebefugte die Ausnahme von der Meldung gemäß § 18 Abs. 3 nur für Problemstoffe gilt.

Zu Z 17 (§ 18 Abs. 5)

Es wird klargestellt, dass die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht sowie die Pflicht zur Gewährung der Einsicht gemäß § 17 Abs. 5 auch für Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen über die innerbetriebliche Behandlung von Abfällen gilt.

Zu Z 18 und 24 (§§ 20 Abs. 5 und 22 Abs. 6)

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird gemäß § 22 Abs. 6 ermächtigt, abfallwirtschaftliche Stammdaten der Abfallersterzeuger in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu verwenden. Bei der Erfassung der Daten obliegt dem Abfallersterzeuger eine Mitwirkungspflicht.

Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen haben gemäß § 20 Abs. 1 und 3 eine Ersterzeugermeldung bzw. Änderungsmeldung an den Landeshauptmann abzugeben. Diese Meldepflicht entfällt gemäß § 20 Abs. 5, wenn der Abfallersterzeuger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Daten elektronisch an ein Register übermittelt. In diesem Fall teilt ihm bei einer Neumeldung (Aufnahme der Tätigkeit) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Identifikationsnummer (GLN, vgl. § 22 Abs. 1) zu. Sofern der Abfallersterzeuger selbst über GLN verfügt, kann er diese in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.

Nach Anhörung der Landeshauptmänner (vgl. § 22 Abs. 1) und Einrichtung des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 (Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten) werden in einem ersten Schritt alle derzeit im Datenverbund enthaltenen abfallwirtschaftlichen Stammdaten der Abfallersterzeuger in das Register übernommen werden. Ein Abgleich von Name und Anschrift mit den Daten des Firmenbuches soll erfolgen. Entsprechend dem E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, werden das Firmenbuch als eine der grundlegenden Datenbanken für den öffentlichen Bereich und die Firmenbuchdaten als authentische Daten angesehen und übernommen; eine Änderung dieser Daten ist nur bei einer Änderung der Firmenbuchdaten möglich. In einem zweiten Schritt sollen die Daten „Name“ und „Anschrift“ der einzelnen Firmen, die nicht im Abfalldatenbund enthalten sind, aus dem Firmenbuch übernommen und registriert werden. Die Angabe einer Kontaktadresse oder ‑person ist in jedem Fall freiwillig. Ebenso ist ein Abgleich der abfallwirtschaftlichen Stammdaten mit den diesbezüglichen Daten des zentralen Gewerberegisters vorgesehen.

Zu Z 19 bis 23, 30 und 66 (§§ 21 Abs. 1 bis 2d und 5, 22 Abs. 1 bis 2, 25 Abs. 8 und 78 Abs. 7)

Die grundlegende Festlegung, welche Daten als abfallwirtschaftliche Stammdaten anzusehen sind, wird aus Gründen der Systematik in den § 22 aufgenommen. Sofern keine Verpflichtung des Abfallsammlers oder ‑behandlers gemäß den §§ 24 und 25 AWG 2002 zur Übermittlung der Daten gemäß § 21 besteht, hat der Landeshauptmann gemäß § 22 Abs. 2 diese Daten in das Register einzugeben; dies trifft zB auf die Daten der Erlaubnisse gemäß § 25 oder die von den Anlagengenehmigungen umfassten Anfallarten und Anlagenkapazitäten zu.

Abfallsammler und ‑behandler, welche ihre Tätigkeit neu aufnehmen wollen, haben sich unter Angabe der in § 21 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Daten über die Internetseite des Umweltbundesamtes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren. Die Registrierung hat lediglich eine deklarative Wirkung. Dies gilt nicht für die im § 21 Abs. 2b genannten Abfallsammler und ‑behandler.

Der vorgesehene Datenabgleich mit dem Firmenbuch und dem zentralen Gewerberegister (vgl. die Ausführungen zu Z 18) erfolgt auch für Abfallsammler und ‑behandler. Seitens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden die entsprechenden GLN als Identifikationsnummern zugeteilt; § 25 Abs. 8 kann daher entfallen. Sofern der Abfallsammler und ‑behandler selbst über GLN verfügt, kann er diese in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.

Gemäß § 78 Abs. 7 haben sich Abfallsammler und ‑behandler, welche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle die Tätigkeit ausüben, bis zum 31. Juli 2005 zu registrieren.

Im Zusammenhang mit den §§ 21 und 78 Abs. 7 und der Übernahme der Daten der Abfallersterzeuger aus dem Abfalldatenverbund werden künftig ausschließlich die GLN als Identifikationsnummern verwendet.

Zu Z 26 (§ 23 Abs. 3 Z 3)

Die Verordnungsermächtigung soll allgemein für Meldungen nach diesem Bundesgesetz gelten; die Aufzählung der einzelnen Paragrafen wird daher durch eine allgemeine Formulierung ersetzt.

Zu Z 27, 28 und 31 (§§ 24 Abs. 1 und 6 Z 1 und 25 Abs. 9 Z 1)

Eine Anzeige gemäß § 24 kann auch über das Register gemäß § 22 erfolgen; dabei sind die über die Registrierung hinausgehenden Unterlagen gemäß § 24 zu ergänzen.

In Anpassung an das zentrale Gewerberegister wird bei der örtlichen Zuständigkeit betreffend die Berechtigungen für Abfallbehandler auf den Sitz des Unternehmens abgestellt.

Zu Z 29 (§ 25 Abs. 5 Z 3 bis 5)

Die Bestimmung wird an die Änderung der Gewerbeordnung 1994 angepasst.

Zu Z 32 und 33 (§§ 28 Abs. 1 und 28a)

Unter Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz im Hinblick auf nicht gefährliche Altgeräte wird im § 28a die Verpflichtung der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände normiert, Abgabestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte einzurichten. Mehrere Gemeinden können auch eine gemeinsame Abgabestelle einrichten bzw. kann es im Hinblick auf die Größe der Gemeinde erforderlich sein, entsprechend dem Bedarf mehrere Abgabestellen in der Gemeinde einzurichten. § 28 Abs. 1 wird an § 28a angepasst. Diese Bestimmungen treten mit 13. August 2005 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 8).

Zu Z 34 (§ 29 Abs. 4 Z 4 und Schlussteil)

Die Genehmigungsvoraussetzungen für Sammel- und Verwertungssysteme werden um folgende Punkte ergänzt:

Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte haben neben der Vermeidung von Abfällen auch die Wiederverwendung ganzer Geräte in ihrem Wirkungsbereich zu fördern.

Sofern in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Sammel- und Verwertungskategorien festgelegt sind, muss ein Sammel- und Verwertungssystem in diesem Bereich seine Tätigkeit auf eine gesamte Kategorie (zB Elektrokleingeräte) oder mehrere gesamte Kategorien (zB Elektrokleingeräte, Großgeräte und Bildröhrengeräte) ausrichten.

Sofern in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Koordinierungsstelle eingerichtet wird, müssen die Verwertungs- und Sammelsysteme mit der Koordinierungsstelle (siehe auch die Erläuterungen zu § 13b) für die diesbezüglichen Abfälle eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Abholung der getrennt gesammelten Abfälle, die Sammelinfrastruktur (insbesondere Sammelbehälter), die Information der Letztverbraucher und die Festlegung einer Schlichtungsstelle schließen.

Zu Z 35 (§ 32 Abs. 1)

Im Sinne der Transparenz müssen haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme eine Liste ihrer Teilnehmer veröffentlichen.

Zu Z 36 (§ 34 Abs. 1)

Der Beirat gemäß § 34 wird um zwei Vertreter der Bundesländer erweitert.

Zu Z 37 und 38 (§ 37 Abs. 4)

Es wird klargestellt, dass ein vereinfachtes Verfahren nur durchgeführt werden kann, wenn kein allgemeines Verfahren durchzuführen ist, bzw. die Bestimmungen betreffend ein Anzeigeverfahren nur dann anzuwenden sind, wenn kein vereinfachtes Verfahren erforderlich ist; in diesem Sinn wurde das AWG 2002 bereits bisher vollzogen.

Zu Z 39 (§ 38 Abs. 3)

Es wird klargestellt, dass die Belange des Arbeitnehmerschutzes in allen Anlagenverfahren gemäß AWG 2002 zu berücksichtigen sind.

Zu Z 40 (§ 38 Abs. 6)

Ebenso wie bei der Kontrolle der Behandlungsanlagen wird dem Landeshauptmann die Möglichkeit eingeräumt, die Genehmigung bestimmter Anlagentypen und nicht nur einzelner Anlagen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu delegieren. Der Landeshauptmann kann entweder einzelne Verfahrensschritte oder das ganze Verfahren delegieren und sich dabei die Entscheidung vorbehalten oder explizit im Rahmen der Delegation auch die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

Zu Z 41 (§ 38 Abs. 9)

Durch die Genehmigungs- bzw. Verfahrenskonzentration kann in Ausnahmefällen die Situation eintreten, dass in einer AWG-Genehmigung über eine mitanzuwendende Vorschrift eine IPPC-Genehmigung zu erteilen ist. Wenn nun die Behandlungsanlage keiner IPPC-Pflicht gemäß AWG 2002 unterliegt, sind gemäß § 38 Abs. 1 und 2 zwar materiell-rechtliche Bestimmungen, wie die Genehmigungsvoraussetzungen, mitanzuwenden, die Anwendung der entsprechenden, gemeinschaftsrechtlich gebotenen Verfahrensbestimmungen ist jedoch nicht explizit vorgesehen. Dies sowie die Erfüllung der diesbezüglichen Meldepflichten gemäß diesem Bundesgesetz werden nun festgelegt.

Zu Z 42 (§ 39 Abs. 3 Z 7a)

In Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie werden die Antragsunterlagen ergänzt. Im Rahmen des Planungsprozesses eines konkreten Projektes werden in der Regel mehrere Alternativen bzw. Lösungsmöglichkeiten erwogen; in diesem Fall sind Angaben über diese Alternativen und die Auswahlgründe (umweltrelevante Vor- und Nachteile) für das ausgewählte Projekt darzulegen. Grundsätzlich ist es jedoch dem Antragsteller überlassen, ob und welche Alternativen er prüft.

Zu Z 43 (§ 40 Abs. 1 bis 1b)

In Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie werden die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen ergänzt. Entscheidungsrelevante Berichte oder Empfehlungen (vgl. Anhang II Punkt 2a der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) sind zB Studien, auf die sich der Genehmigungsantrag bezieht oder die vom Antragsteller nach Einbringung des Antrags beauftragt werden und im Zusammenhang mit dem Antrag stehen, oder die von der EU-Kommission veröffentlichten Informationen gemäß Anhang 4 Z 11 AWG 2002 (so genannte BAT- oder BREF-Dokumente). Andere entscheidungsrelevante Informationen (zB die Gutachten der Sachverständigen), die erst nach der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags bei der Behörde einlangen, sind gemäß § 40 Abs. 1a aufzulegen; eine eigene Bekanntmachung ist nicht erforderlich.

Zu Z 44 und 49 (§§ 41 und 50 Abs. 1)

Im § 41 bzw. im § 50 Abs. 1 wird klargestellt, dass eine allfällige mündliche Verhandlung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nicht auf der Internetseite der Behörde kundzumachen ist. Eine Präklusion gemäß § 42 AVG 1991 ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz.

Zu Z 45 und 46 und 50 (§§ 42 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 8 und 50 Abs. 4)

Es wird klargestellt, dass die Parteistellung nur für Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 im § 42 festgelegt wird.

Die Parteistellung und die Beschwerderechte des Umweltanwalts werden im AWG 2002 vereinheitlicht.

Zu Z 47 (§ 42 Abs. 1 Z 13 und 14)

Die wesentlichste Neuerung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem IPPC-Verfahren für das österreichische Recht ist die Beteiligung bestimmter Nichtregierungsorganisationen an dem Verfahren sowie die Rechtsmittelbefugnis für diese Organisationen. Dabei obliegt es den Mitgliedstaaten festzulegen, welche Organisationen als Nichtregierungsorganisationen anerkannt und unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung dieser Organisationen erfolgen kann.

Der vorliegende Entwurf greift auf § 19 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000) zurück. Für Nichtregierungsorganisationen, deren vorrangiges Ziel der Schutz der Umwelt ist und welche die sonstigen Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP‑G 2000 einhalten, können bescheidmäßig vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als so genannte Umweltorganisationen anerkannt werden. Diese Umweltorganisationen können Parteistellung in jenem Bundesland, in dem sie tätig sind, bzw. in den benachbarten Bundesländern erlangen (vgl. auch § 19 Abs. 10 UVP‑G 2000). Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt eine (deklarative) Liste über diese Umweltorganisationen und stellt sie den Vollzugsbehörden zur Verfügung; das Bundesland bzw. die Bundesländer, in welchen die Umweltorganisationen tätig sind, werden in dieser Liste angeführt.

Umweltorganisationen, welche bescheidmäßig anerkannt sind und welche im Bundesland oder in einem Nachbarbundesland, in dem die IPPC-Behandlungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, tätig sind und während der Auflage für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 AWG 2002 schriftlich Einwendungen erheben, sind Partei in diesem Verfahren (vgl. § 42 Abs. 1 Z 13). Gleiches gilt für ausländische Umweltorganisationen, sofern die Kriterien des § 42 Abs. 1 Z 14 erfüllt sind. Die Umweltorganisationen können Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erheben und haben damit den von der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geforderten Zugang zu einem Gericht.

Zu Z 48 (§ 43 Abs. 4)

In Ausnahmefällen kann es zum Schutz der Interessen gemäß § 43 Abs. 1 bis 3 (Genehmigungsvoraussetzungen) erforderlich sein, strengere Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, als dies in einer Verordnung zum Stand der Technik festgelegt ist. Sofern diese Möglichkeit nicht besteht, müsste der Genehmigungsantrag abgewiesen werden. Diese Abweichungsmöglichkeit wird mit § 43 Abs. 4 letzter Satz eingeräumt werden (vgl. auch § 82 Abs. 4 GewO 1994).

Zu Z 51, 52 und 57 (§ 51 Abs. 4, 52 Abs. 3 und 54 Abs. 4)

Es wird klargestellt, dass das Arbeitsinspektorat gemäß Arbeitsinspektoratsgesetz in allen Anlagenverfahren gemäß AWG 2002 Parteistellung hat. Diese Bestimmungen sind lediglich deklarativ.

Zu den Rechten des Umweltanwalts siehe die Ausführungen zu Z 45.

Zu Z 53 (§ 52 Abs. 4)

Bei der Genehmigung einer mobilen Anlage ist vielfach noch nicht bekannt, an welchen Orten die mobile Anlage aufgestellt und betrieben werden soll. Eine gesamthafte immissionsseitige Beurteilung der Auswirkungen, insbesondere die Beurteilung der Vorbelastung, ist somit nicht möglich. Es wird daher klargestellt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nur auf die Auswirkungen der mobilen Anlage bezogen zu betrachten sind.

Zu Z 54 (§ 52 Abs. 6)

Das Anzeigeverfahren gemäß § 37 Abs. 4 iVm § 51 soll auch bei mobilen Anlagen zur Anwendung kommen. Zu der Einschränkung der Genehmigungsvoraussetzungen siehe die Ausführungen zu Z 53.

Zu Z 55 (§ 53 Abs. 2a)

Im Einzelfall können Auflagen für mobile Anlagen an einem bestimmten Aufstellort nicht notwendig sein. Der örtlich zuständige Landeshauptmann kann auf Antrag in diesen Fällen von einzelnen Auflagen absehen, wenn die Schutzgüter des § 43 (einschließlich der immissionsseitigen Betrachtung) nicht beeinträchtigt werden.

Zu Z 56 (§ 54 Abs. 1)

Mitunter werden öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe auch für die Sammlung und Lagerung anderer Abfälle benutzt. In der Regel sind die Sammelzentren und Sammelstellen in diesem Fall gemäß GewO 1994 genehmigungspflichtig. Sofern nun eine Genehmigungspflicht gemäß GewO 1994 vorliegt, ist keine Genehmigung gemäß § 54 erforderlich. Es wird klargestellt, dass sich der Begriff „Altstoff“ im Zusammenhang mit § 54 auf die klassischen Altstoffe im Rahmen der Siedlungsabfälle (Altpapier, ‑metall etc.) bezieht. Die Novelle bewirkt keine inhaltliche Änderung der bisherigen Genehmigung.

Zu Z 58 (§ 57 Abs. 2 bis 4)

Gemäß der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie muss bei der Festlegung neuer Emissionsgrenzwerte für IPPC-Behandlungsanlagen auf Grund einer erheblichen Umweltverschmutzung die betroffene Öffentlichkeit, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen, Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis haben. Im AWG 2002 war für diesen Fall bisher ein Auftragsverfahren ohne Einbeziehung der Nachbarn vorgesehen.

Nunmehr wird der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage verpflichtet, für die Genehmigung seines Sanierungsprojektes einen Antrag gemäß § 37 Abs. 1 (wesentliche Änderung) zu stellen, um die Parteirechte der betroffenen Öffentlichkeit in Entsprechung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sicherzustellen. Im Bescheid sind Baubeginn- und Bauvollendungsfristen festzulegen. Bei der Beeinträchtigung absoluter Rechte sowie bei Nicht-Einhaltung der im Bescheid festgelegten Fristen trotz wiederholter Mahnung hat die Behörde die Schließung der betroffenen Anlage oder Anlagenteile anzuordnen. Damit wird ua. sichergestellt, dass die genehmigten Maßnahmen auch zeitgerecht umgesetzt werden. Bei einer Verfügung zum Schutz absoluter Rechte ist zu prüfen, ob § 64 Abs. 2 AVG anzuwenden ist.

Zu Z 59 (§ 73 Abs. 6)

Gemäß § 73 Abs. 3 können die Abfallbehörden keinen Behandlungsauftrag gemäß AWG 2002 erlassen, wenn dieser Behandlungsauftrag Waldflächen über stillgelegten oder geschlossenen Deponien betrifft. Vielfach werden Deponien nach Beendigung der Tätigkeit aufgeforstet. Allfällige Umweltbeeinträchtigungen, die von diesen Deponien ausgehen, werden in der Regel nicht als Waldverwüstung im Sinne des Forstrechtes angesehen und daher auch von der Forstbehörde nicht aufgegriffen. Es soll daher in diesen Fällen die Abfallbehörde zur Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen zuständig sein; der Verweis des § 76 Abs. 6 umfasst daher nicht mehr Abs. 4 .

Zu Z 60 (§ 73 Abs. 7)

Es wird die Berufungsinstanz für Behandlungsaufträge klargestellt.

Zu Z 61 (§ 75 Abs. 2)

Diese Überprüfungsbestimmung wird an die §§ 13 und 13a angepasst.

Zu Z 62 (§ 77 Abs. 1 Z 11)

Die Übergangsbestimmung wird hinsichtlich Altstoffsammelzentren, welche landesrechtlich genehmigt wurden, erweitert.

Zu Z 63 (§ 77 Abs. 4 Z 3)

Für bestehende mobile Behandlungsanlagen wird die Übergangsbestimmung im Hinblick auf die eingesetzten Motoren erweitert. Die Befristung für den Einsatz alter Motoren wird in Abstimmung mit den gemeinschaftlichen Vorgaben (Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, Abl. Nr. L 163/41 vom 29.6.1999) festgelegt.

Zu Z 64 (§ 77 Abs. 8)

Die Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, ist mit 1. November 2003 in Kraft getreten. Daher geht der § 77 Abs. 8 ins Leere und ist obsolet.

Zu Z 65 (§ 78 Abs. 1)

Derzeit gibt es keine effektive europäische Harmonisierung der Abfallnomenklaturen. Dies aus zwei Gründen. Zum einen zeigt das Urteil des EuGH C-194/01 vom 29. April 2004 auf, dass betreffend die Anwendung des Europäischen Abfallverzeichnisses ein nationaler Handlungsspielraum besteht. Von diesem Spielraum machen die Mitgliedstaaten mehr oder weniger intensiv Gebrauch, zum Teil gibt es sogar innerhalb eines Mitgliedstaates verschiedene Klassifikationen. Zum anderen bestehen in der Europäischen Union neben dem Europäischen Abfallverzeichnis eigene Abfalllisten mit eigenen Codierungen in der EG­VerbringungsV. Auch die EG-Abfallstatistikverordnung sieht bei den Meldepflichten der Mitgliedstaaten eine Aggregierung der Abfallarten mit eigenen Bezeichnungen vor. Bei einzelnen europäischen Regelungen, wie zB über Altfahrzeuge oder Deponien oder Elektro- und Elektronik-Altgeräte, konnte nicht die Einteilung nach dem Europäischen Abfallverzeichnis herangezogen werden.

Vor diesem Hintergrund gibt es auf Gemeinschaftsebene einen Vorstoß für eine Verbesserung der europäischen Abfallnomenklatur. Auf seiner Tagung am 28. Juni 2004 hat der Umweltministerrat Schlussfolgerungen über eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und ­recycling angenommen, in denen er ua. betont, „dass einer wirksamen Umsetzung der Verordnung zur Abfallstatistik große Bedeutung zukommt, da sich hierdurch hinreichend zuverlässige Daten ermitteln lassen und die Praxistauglichkeit des Europäischen Abfallverzeichnisses bewertet und weiter verbessert werden kann.“ Die EU-Kommission plant für 2005 ein Treffen der Mitgliedstaaten zu diesem Thema. Die Ergebnisse dieser Diskussion werden in die von der EU-Kommission bereits angedachte Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie einfließen. Eine unter Einbeziehung der Wirtschaft vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Auftrag gegebene Studie soll – in Absprache mit der EU-Kommission – die Diskussionsgrundlage für die Neuordnung eines Europäischen Abfallverzeichnissystems mit dem Ziel einer echten Harmonisierung bilden.

Im Lichte dieser Entwicklungen erscheint es nicht opportun an der Festlegung festzuhalten, dass die Umstellung auf das europäische Abfallverzeichnis bis 31. Dezember 2004 abzuschließen ist. Die Ausdehnung der gesetzlichen Frist bis zum 1. Jänner 2009 soll es ermöglichen, auf ein neu zu erarbeitendes harmonisiertes europäisches Abfallverzeichnissystem umzustellen. Eine zweimalige Umstellung innerhalb eines kurzen Zeitraums wäre aus verwaltungsökonomischer Sicht ineffizient und der Wirtschaft nicht zumutbar.

Zu Z 66 (§ 78 Abs. 7 und 8)

Siehe die Ausführungen zu Z 11 (SUP für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und Z 19 (Registrierung).

Zu Z 67 bis 69 (§ 79 Abs. 1 bis 3)

Die Strafbestimmungen werden an die Bestimmungen der Novelle angepasst.

Zu Z 70 (§ 80 Abs. 1)

Als Versuch sind auch die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ohne entsprechende Erlaubnis sowie die illegale Ablagerung von Abfällen strafbar.

Zu Z 71 (§ 83 Abs. 1)

Die Zollorgane haben auch bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung ein Feststellungsverfahren zu veranlassen, sofern sie Bedenken haben, ob eine bewegliche Sache Abfall ist.

Zu Z 72 und 73 (§ 83 Abs. 3, 5 und 6)

Eine Unterbrechung der Beförderung ist von der Zollstelle zu veranlassen, wenn die Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt wird. Der Rechtsschutz gegenüber der Anordnung der Unterbrechung als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist durch die Möglichkeit der Anrufung des UVS gemäß AVG 1991 gewährleistet. Eine Bestätigung der Unterbrechung mit Bescheid erübrigt sich daher.

Die Unterbrechung gilt ex lege als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen für die Fortführung der Verbringung oder für die Rückführung der Abfälle vorliegen.

Zu Z 74 (§ 87 Abs. 7)

Die gesetzliche Ermächtigung zur Verwendung bestimmter Daten aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, und dem zentralen Gewerberegister wird normiert. Mit dem zentralen Gewerberegister wird ein Abgleich der entsprechenden Daten erfolgen, um die vorhandenen Synergien für beide Datenbanken zu nutzen.

Zu Z 75 und 76 (§ 89 Z 3 und Z 4)

Jene Richtlinien oder Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft, die mit dieser Novelle (teilweise) umgesetzt werden, werden im § 89 aufgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass in dieser Novelle keine Umsetzung der Asbestbestimmungen der Deponieentscheidung erfolgt und daher die Voraussetzungen der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, für die Einstufung bestimmter Asbestabfälle als gefährlich noch nicht erfüllt sind (vgl. die diesbezüglichen Fußnoten in der Anlage 5 bzw. Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung).

Zu Z 77 und 78 (§ 91 Abs. 3 und 7 bis 10)

Die Bestimmungen hinsichtlich des In-Kraft-Tretens werden normiert.

Die Verfahrensbestimmungen betreffend IPPC-Anlagen, welche in Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie normiert werden, gelten gemäß Abs. 10 nicht für Verfahren, welche am 1. Jänner 2005 anhängig sind.

Zu Z 79 (Anhang 5 Teil 1 Z 5)

Baurestmassendeponien werden entsprechend der Deponieentscheidung der Deponieklasse „Deponie für nicht gefährliche Abfälle“ zugeordnet. Zusätzlich soll mit der Neufassung der Deponieverordnung die Deponieklasse „Inertabfalldeponie“ eingeführt werden, die nicht dem IPPC-Regime unterliegen soll (vgl. auch Z 5.4 des Anhangs 1 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Die Inhaber der derzeitigen Baurestmassendeponien können entsprechend den Abfallarten, welche deponiert werden, ihre Deponie entweder als Baurestmassendeponie (Deponie für nicht gefährliche Abfälle) oder als Inertabfalldeponie weiterführen. Diese Bestimmung wird gleichzeitig mit der neu zu erlassenden Deponieverordnung in Kraft treten (vgl. § 91 Abs. 9).


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

§ 2. (1) bis (4) …

§ 2. (1) bis (4) …

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

           1. umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist in einer Gesamtabwägung zu beurteilen, bei der die Kriterien ökologische Zweckmäßigkeit, Schonung von Ressourcen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, Eignung der Abfallart, Gefahrenminimierung, ökonomische Zweckmäßigkeit und Art der Behandlungsanlage zu berücksichtigen sind;

           1. umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.

           2.

           2.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. … welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt;

           3. … welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes;

           4.

           4.

           5. „Sammel- und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann.

           5. „Sammel- und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß § 13a betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen,

           3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden,

           4.

           4.

           5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,

           5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen,

           6.

           6.

(2) …

(2) …

§ 6. (1) bis (5) …

§ 6. (1) bis (5) …

(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

           1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,

           1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,

           2. eine Anlage eine IPPC‑Behandlungsanlage ist,

           2. eine Anlage eine IPPC‑Behandlungsanlage ist,

           3. eine Änderung einer Behandlungsanlage, die der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.

           3. eine Änderung einer Behandlungsanlage, die der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.

Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.

§ 7. (1) Eine Ausstufung wird eingeleitet, indem

§ 7. (1) Eine Ausstufung wird eingeleitet, indem

           1. und 2. …

           1. und 2. …

… oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Wird die Beurteilungsmenge …

… oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge...

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 8. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Landeshauptmänner, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs einen Bundes‑Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Dieser Plan ist längstens alle fünf Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.

§ 8. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle fünf Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) … in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.

(4) … in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß § 8a zu unterziehen.

 

Umweltprüfung

 

§ 8a. (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind, festlegt oder seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

 

(2) Wird nur ein Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Landesregierungen wird in Wahrung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

 

(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

 

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltbericht gemäß Anhang 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Den Landesregierungen wird in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

 

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Umweltbericht der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen werden auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen schriftlich hingewiesen. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen.

 

(6) Wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

 

           1. wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,

 

           2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 8b berücksichtigt wurden,

 

           3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

 

           4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt vorgesehen sind.

 

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

 

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

 

§ 8b. (1) Wenn

 

           1. die Umsetzung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder

 

           2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

 

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesem Mitgliedstaat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

 

(2) Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der veröffentlichte Bundes-Abfallwirtschaftsplan und die Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu übermitteln.

 

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner jener Bundesländer, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen haben könnte und die Öffentlichkeit in den betreffenden Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.

 

Pflichten für Hersteller und Importeure

 

§ 13a. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,

 

           1. Elektro‑ oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder

 

           2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterver­käufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht ist, oder

 

           3. Elektro‑ oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.

 

(2) Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für Altgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

 

(3) Hersteller gemäß Abs. 1, die beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.

 

(4) Hersteller gemäß Abs. 1, welche ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 die Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 € die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

 

(5) Hersteller gemäß Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.

 

Koordinierungsaufgaben

 

§ 13b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

           1. Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen, über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher;

 

           2. Koordinierung der Maßnahmen gemäß den Vereinbarungen;

 

           3. Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1;

 

           4. Entgegennahme der Mengenmeldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über die in Verkehr gesetzten Produkte und Ermittlung des diesbezüglichen Massenanteils der einzelnen Systeme an der gesamten Menge der von Systemteilnehmern in einem Zeitraum in Verkehr gesetzten Produkte; den Sammel- und Verwertungssystemen sind die Massenanteile bezogen auf die einzelnen Sammel- und Verwertungssysteme zugänglich zu machen;

 

           5. Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Z 4, erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien;

 

           6. sofern kein Einvernehmen über eine Abholung erfolgt ist, Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer Sammelstelle (Abgabestelle) und Festlegung des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems;

 

           7. Durchführung der Abholung auf Kosten des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung nach Z 6 nicht nachgekommen ist;

 

           8. Entgegennahme der Meldungen über die gesammelten Abfallmengen und die verwerteten Fraktionen;

 

           9. Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches.

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, von Amts wegen mit Bescheid eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtsperson als Koordinierungsstelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zu betrauen. Die Betrauung darf nur an eine Rechtsperson erfolgen, welche für die genannten Aufgaben geeignet erscheint. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

 

           1. die Rechtsperson die personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen für die Aufgaben erfüllt,

 

           2. keine wichtigen Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit bei der Wahrnehmung der Aufgaben in Zweifel zu ziehen, und

 

           3. eine Gleichbehandlung der Verpflichteten einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 gesichert erscheint.

 

Die Betrauung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson.

 

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Betrauung und die damit erteilten Befugnisse mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn eine Voraussetzung gemäß Abs. 2 wegfällt, die Rechtsperson eine Auflage des Bescheids nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht erfüllt oder schriftlichen Weisungen gemäß § 13d nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht nachkommt oder die Rechtsperson einen diesbezüglichen Antrag stellt.

 

(4) Die Beschäftigten der Rechtsperson sind bei der Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet.

 

(5) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 5 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

 

Finanzierung der Koordinierungsstelle

 

§ 13c. (1) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt, bezogen auf die Massenanteile der in Verkehr gesetzten Produkte, in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres den Sammel- und Verwertungssystemen für die Abfälle von diesen Produkten in Rechnung zu stellen.

 

(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgeltes bemisst sich auf Grund einer Vorschaurechnung für das jeweilige Geschäftsjahr der Koordinierungsstelle. Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen.

 

Aufsichtsrecht

 

§ 13d. (1) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Ausübung seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen erteilen.

 

(3) Die Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

 

Richtlinien für die Koordinierungsstelle

 

§ 13e. (1) Die Koordinierungsstelle hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auf die abfallwirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen.

 

(2) Die Koordinierungsstelle hat ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Weiters hat sie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich Vorschläge über allenfalls notwendige Änderungen der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Koordinierungsstelle zu erstatten.

 

Tätigkeitsbericht

 

§ 13f. Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss des Geschäftsberichts (jedenfalls des um die Anlage erweiterten Jahresabschlusses) zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind insbesondere die wahrgenommenen Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen.

§ 14. (1) und (2) …

§ 14. (1) und (2) …

 

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Betrauung der Rechtsperson als Koordinierungsstelle gemäß § 13b und den Widerruf der Betrauung mit Verordnung kundzumachen.

 

(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung gemäß § 13a Abs. 5, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, deren Nachweis- und Meldepflichten und nähere Bestimmungen über die Berechnung der Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Abfällen, die einer Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegen, festzulegen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 15. (1) und (2) …

§ 15. (1) und (2) …

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

           1. hiefür genehmigten Anlagen oder

           1. hiefür genehmigten Anlagen oder

           2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

           2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

(6) Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz.

§ 18. (1) und (2) …

§ 18. (1) und (2) …

(3) … zu melden. Dies gilt nicht für rücknahmeberechtigte Abfallsammler und –behandler gemäß § 25 Abs. 2 Z 2, für Transporteure gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.

(3) … zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.

(4) …

(4) …

 

(5) Für Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen gemäß Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß.

§ 20. (1) bis (4) …

§ 20. (1) bis (4) …

(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 übermittelt hat oder übermittelt. Änderungen dieser Daten sind …

(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß § 22 Abs. 6 oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 meldet. Änderungen dieser Daten sind …

§ 21. (1) Abfallsammler und –behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 ihre abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Änderungen der abfallwirtschaftlichen Stammdaten sind unverzüglich vom Abfallsammler und ‑behandler an das Register zu übermitteln.

§ 21. (1) Abfallsammler und ‑behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Forstwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren:

 

           1. Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und ‑behandlers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,

 

           2. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer oder bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen,

 

           3. Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1,

 

           4. Adressen der Standorte, an denen Tätigkeiten ausgeübt werden (zB Betriebsstätten),

 

           5. Anlagen und Anlagentypen,

 

           6. Behandlungsverfahren und

 

           7. Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.

(2) vgl. § 22 Abs. 1a vorgeschlagene Fassung

(2) Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und ‑behandler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.

 

(2a) Sofern dem Abfallsammler und ‑behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 € die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

 

(2b) Abs. 1 bis 2a gelten nicht für

 

           1. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder ‑behandler,

 

           2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,

 

           3. Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.

 

(2c) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (§ 22 Abs. 1a) im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu verwenden. Die Personen gemäß Abs. 2 haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.

 

(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallsammler und ‑behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese Identifikationsnummern sind bei Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG‑VerbringungsV zu verwenden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Abfallsammler und ‑behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Meldungen gemäß den Abs. 3 und 4 und gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 1 und 2 und 60 und Art. 5 Abs. 2 und Abs. 6 und Art. 8 Abs. 2 und 5 der EG‑VerbringungsV in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.

(5) Abfallsammler und ‑behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Meldungen gemäß den Abs. 3 und 4 und gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60 und Art. 5 Abs. 2 und Abs. 6 und Art. 8 Abs. 2 und 5 der EG‑VerbringungsV in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.

§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner

§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner

           1. ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten

           1. ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten

                a) der Abfallersterzeuger (§ 21 Abs. 2 Z 1 bis 3) und

                a) der Abfallersterzeuger (Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10) und

               b) der Abfallsammler und –behandler (§ 21 Abs. 2) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheids, und

               b) der Abfallsammler und –behandler (Abs. 1a) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheids, und

           2.

           2.

einzurichten …

einzurichten …

§ 21. (2) Abfallwirtschaftliche Stammdaten sind

(1a) Abfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind:

           1. Name, Sitz und Identifikationsnummer,

           1. Namen, Anschriften (zB Sitz) des Abfallbesitzers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,

           2. Adressen der Standorte und Identifikationsnummer,

           2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,

           3. Branchenzuordnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, in de Fassung der Verordnung (EWG) 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 03.04.1993 S. 1,

           3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90,

 

           4. Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird,

           4. Anlagentypen,

           5. Anlagen und Anlagentypen,

           5. Behandlungsverfahren,

           6. Behandlungsverfahren,

           6. Anlagenkapazitäten,

           7. Anlagenkapazitäten,

           7. die von den Anlagengenehmigungen umfassten Abfallarten und

           8. von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und relevante Genehmigungsinhalte,

           8. Umfang der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung.

           9. Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung und

 

         10. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen.

(2) Sofern keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers gemäß den §§ 20 und 21 besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat

(2) Sofern keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers gemäß den §§ 20 und 21 besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat

           1. der Landeshauptmann die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß den §§ 20, 21 Abs. 3, 24, 25, 37 und 52 und die Daten gemäß den §§ 18 und 60, und

           1. der Landeshauptmann die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a und den §§ 20, 24, 25, 37 und 52 und die Daten gemäß den §§ 18 und 60, und

           2.

           2.

in das jeweilige Register zu übertragen.

in das jeweilige Register zu übertragen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister … mit Verordnung festzulegen:

(3) Der Bundesminister … mit Verordnung festzulegen:

           1. die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu analysieren sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens; einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen;

           1. die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens – einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 abgesehen werden;

           2.

           2.

           3. Art und Form der Meldungen gemäß den §§ 5, 18, 20, 21 und 60 und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß § 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;

           3. Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den §§ 15 Abs. 6, 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;

 

           4. und 5. …

           4. und 5. …

§ 24. (1) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen.

§ 24. (1) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

(6) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

           1.  für eine Berechtigung zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler erstmals eine Behandlungsanlage errichtet. Erfolgt die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat; sofern der Sitz nicht im Bundesgebiet liegt, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen;

           1. für eine Berechtigung zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.

           2.

           2.

§ 25. (1) bis (4) …

§ 25. (1) bis (4) …

(5) … Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,

(5) … Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungs­gesetzes 1972, BGBl. Nr. 68) unterliegt; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschluss­grund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, oder

           3. die von einem Gericht verurteilt worden ist

                a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oder

               b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde,

           4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurs­eröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkurs­verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt worden ist; dies gilt weiters nicht, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

           4. über deren Vermögen der Konkurs mangels einer zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, oder

 

           5. die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

(8) Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Identifikationsnummer zuzuteilen, es sei denn der Abfallsammler oder –behandler hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 seine abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.

 

(9) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

(9) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

           1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler erstmals eine Behandlungsanlage errichtet. Erfolgt die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder vor Ort ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat; sofern der Sitz nicht im Bundesgebiet liegt, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen;

           1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.

           2.

           2.

§ 28. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbands­bereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.

§ 28. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen, ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbands­bereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.

(2) …

(2) …

 

Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten

 

§ 28a. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.

§ 29. (1) bis (3) …

§ 29. (1) bis (3) …

(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass

(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen fördert.

           4. das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen fördert; Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte haben auch die Wiederverwendung von ganzen Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu fördern.

Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), die Sammelinfrastruktur, die Information der Letztverbraucher und die Festlegung einer Schlichtungsstelle, einschließlich der Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 32. (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben.

§ 32. (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 34. (1) … und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusammensetzt.

§ 34. (1) … und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zwei Vertretern der Bundesländer zusammensetzt.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …

(4) Folgende Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen:

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

           1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik, sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt;

           1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;

           2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten, sofern dies keine wesentliche Änderung darstellt;

           2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;

           3. bis 8. …

           3. bis 8. …

(5) …

(5) …

§ 38. (1) und (2) …

§ 38. (1) und (2) …

(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind gemäß § 93 des Arbeit­nehmerInnen­schutzgesetzes, BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.

(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Zuständige Behörde erster Instanz … aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte …

(6) Zuständige Behörde erster Instanz … aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung

 

           1. eines Verfahrens oder

 

           2. der Verfahren für bestimmte Anlagentypen

 

betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte …

(7) und (8) …

(7) und (8) …

 

(9) Wenn nach den gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften eine IPPC‑Genehmigung erforderlich ist, sind § 6 Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 40, § 42 Abs. 1 Z 13 und 14, § 43 Abs. 3 und 6, § 47 Abs. 3, § 57, § 60 und § 78 Abs. 5 anzuwenden.

§ 39. (1) und (2) …

§ 39. (1) und (2) …

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC‑Behandlungsanlage zu enthalten:

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC‑Behandlungsanlage zu enthalten:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

 

         7a. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;

           8.

           8.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 40. (1) Der Genehmigungsantrag für

§ 40. (1) Der Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 für

           1. eine IPPC‑Behandlungsanlage oder

           1. eine IPPC-Behandlungsanlage oder

           2. eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,

           2. eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,

ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine IPPC‑Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist in der beschriebenen Weise bekannt zu machen und mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

Ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 2 bis 5 erforderlich sind.

 

(1a) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.

 

(1b) Ein Genehmigungsbescheid gemäß § 37 Abs. 1 für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist mindestens sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist im Verfahren erster Instanz zusätzlich zu § 41 Abs. 1 AVG durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren erster Instanz zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 haben

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben,

           8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,

           9. bis 11. …

           9. bis 11. …

         12. … seiner Aufgaben.

         12. … seiner Aufgaben,

 

         13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,

 

         14. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

 

                a) sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,

 

               b) sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,

 

                c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und

 

               d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.

(2) …

(2) …

§ 43. (1) bis (3) …

§ 43. (1) bis (3) …

(4) … vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind …

(4) … vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind …

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 41, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat … hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben.

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat … hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 51. (1) bis (3) …

§ 51. (1) bis (3) …

(4) Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage.

(4) Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.

§ 52. (1) und (2) …

§ 52. (1) und (2) …

(3) Neben dem Antragsteller hat der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung zur Wahrung der öffentlichen Interessen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(3) Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt.

(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

(5) …

(5) …

 

(6) Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im § 37 Abs. 4 angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. § 51 ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.

§ 53. (1) und (2) …

§ 53. (1) und (2) …

 

(2a) Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.

(3) …

(3) …

§ 54. (1) Die Errichtung und der Betrieb und eine wesentliche Änderung von

§ 54. (1) Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von

           1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren oder

           1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder

           2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe

           2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe

sind der Behörde unter Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden, anzuzeigen.

bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Parteistellung hat der Antragsteller.

(4) Parteistellung hat der Antragsteller. Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.

§ 57. (1) …

§ 57. (1) …

(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

           1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,

           1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder

           2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder

           2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.

           3. die durch die IPPC‑Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.

 

 

(3) Sofern die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, hat die Behörde den Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß § 37 Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist eine Baubeginn- und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.

 

(4) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 1 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

§ 73. (1) bis (5) …

§ 73. (1) bis (5) …

(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(7) Zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsaufträge ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, die Berufungsinstanz der Landeshauptmann. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde erster Instanz der Landeshauptmann, die Berufungsinstanz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

§ 75. (1) …

§ 75. (1) …

(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder elektrische und elektronische Geräte festgelegt sind, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den §§ 13 bis 13f und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder Elektro- oder Elektronik-Altgeräte festgelegt sind, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 77. (1) Für dieses Bundesgesetz

§ 77. (1) Für dieses Bundesgesetz

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

         11. gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß § 30 AWG 1990 als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß § 54,

         11. gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß § 30 AWG 1990 oder nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigte Altstoffsammelzentren als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß § 54,

         12. und 13. …

         12. und 13. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden:

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 52 erstatten.

           3. von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 52 erstatten. Eine zum 2. November 2002 bestehende mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden, wenn der verwendete Motor dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der mobilen Anlage entsprochen hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn ein dem Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

(8) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über die Verbrennung von Abfällen gelten die §§ 2 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.

 

§ 78. (1) Ein Jahr nach In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis), mit der die Bezeichnungen neu festgelegt werden, sind diese neuen Bezeichnungen der Abfallarten verbindlich. Die Behörde hat von Amts wegen …

§ 78. (1) Die nach einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes, welche dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit 1. Jänner 2009 verbindlich. Die Behörde hat von Amts wegen …

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

(7) Abfallsammler und ‑behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und ‑behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 € die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG‑VerbringungsV zu verwenden.

 

(8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.

§ 79. (1) Wer

§ 79. (1) Wer

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten nicht nachkommt,

           8. ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten, ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, nicht nachkommt,

           9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,

           9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,

         10. und 11. …

         10. und 11. …

 

       11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65 Abs. 1 oder entgegen dem Stand der Technik durchführt,

         12.

         12.

         13. der Anpassungspflicht oder den Anordnungen gemäß § 57 oder gemäß § 78 Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

         13. entgegen § 57 der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen § 78 Abs. 5 der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 57 Abs. 3 der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,

         14. bis 19. …

         14. bis 19. …

begeht …

begeht …

(2) Wer

(2) Wer

           1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 8, § 14 Abs. 1, oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwider­handelt,

           1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,

           2. bis 9. …

           2.

 

         2a. entgegen § 13a Abs. 3 nicht anzeigt,

 

           3. bis 9. …

         10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 - ohne Bescheid durchführt,

         10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,

         11. bis 16. …

         11. bis 16. …

         17. entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 Abfälle in eine Deponie einbringt,

         17. entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt,

         18. bis 25. …

         18. bis 25. …

begeht …

begeht …

(3) Wer

(3) Wer

           1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3 oder 4, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, 5, 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten nicht nachkommt,

           1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,

           2. bis 16. …

           2. bis 8. …

 

         8a. entgegen § 21 Abs. 2b oder § 22 Abs. 6 bei der Erfassung der Daten nicht mitwirkt,

 

           9. bis 10. …

 

       10a. entgegen § 32 Abs. 1 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,

 

         11. bis 16. …

begeht …

begeht …

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 80. (1) In den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

§ 80. (1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens, sofern keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 83. (1) … bekannt zu geben.

§ 83. (1) …bekannt zu geben. Haben die Zollorgane Bedenken, dass eine Sache gemäß EG‑VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Zollorgane ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen.

(2) …

(2) …

(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Bereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die … in Betrieb genommen werden.

(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG‑VerbringungsV durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Bereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die … in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG‑VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG‑VerbringungsV der Zollstelle vorgelegt werden.

(4) …

(4) …

(5) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Verbringung von Abfällen in Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verbringung von Abfällen mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37 und 37a VStG geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

 

(6) Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Behörde den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.

 

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 87. (1) bis (6) …

§ 87. (1) bis (6) …

 

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, und das Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu nehmen und die Daten, die auch abfallwirtschaftliche Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

            3. a) Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S 10;

            3. a) Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 2003, S 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 106;

               b)

               b)

           4. a) bis c) …

           4. a) bis c) …

               d) … vom 16. 7. 1999, S 1.

               d) … vom 16. 7. 1999, S 1;

 

                e) Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27;

 

                f) Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 2003, S 17;

 

               g) Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30.

§ 91. (1) und (2) …

§ 91. (1) und (2) …

(3) §§ 17 Abs. 4, 20 Abs. 5 und 21 Abs. 1, 3 und 5 treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3, längstens am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das Kalenderjahr 2005 zu melden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4, die §§ 8a und 8b, die §§ 13a bis 13f, § 14 Abs. 2a und 2b, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 2d und 5, § 22 Abs. 1, 1a, 2 und 6, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 6, § 25 Abs. 5 und 9, § 29 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 3, 6 und 9, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 bis 1b, § 41, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 4, § 51 Abs. 4, § 52 Abs. 3, 4 und 6, § 53 Abs. 2a, § 54 Abs. 1 und 4, § 57 Abs. 2 bis 4, § 73 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 4, § 78 Abs. 1, 7 und 8, § 79 Abs. 1 bis 3, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 7, § 89 Z 3 und 4 und Anhang 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten die § 25 Abs. 8, § 77 Abs. 8 und § 83 Abs. 5 und 6, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

 

(8) Die §§ 28 Abs. 1 und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

 

(9) § 15 Abs. 6 und Anhang 5 Teil 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

(10) § 2 Abs. 8 Z 3, § 39 Abs. 3 Z 7a, § 40 Abs. 1 bis 1b und § 42 Abs. 1 Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem 31. Dezember 2004 gestellt werden. § 57 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet werden.

Anhang 5

Anhang 5

Teil 1

Kategorien von Tätigkeiten

Teil 1

Kategorien von Tätigkeiten

           1. und 4. …

           1. und 4. …

           5. Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassen­deponien gemäß einer Verordnung nach § 71.

           5. Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.

 

Anhang 7

 

Strategische Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan

 

Teil 1

Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird

 

1.      Merkmale des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, insbesondere in Bezug auf

 

            das Ausmaß, in dem der Plan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,

 

            das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,

 

            die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

 

            die für den Plan relevanten Umweltprobleme,

 

            die Bedeutung des Plans für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.

 

2.      Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

 

            die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

 

            den kumulativen Charakter der Auswirkungen,

 

              den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

 

            die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),

 

            den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),

 

            die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund folgender Faktoren:

 

                 besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

 

                 Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

 

                 intensive Bodennutzung,

 

            die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

 

Teil 2

Inhalte des Umweltberichts

 

Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

 

1.      eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

 

2.      die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans;

 

3.      die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

 

4.      sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. 5. 2003, S 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1, ausgewiesenen Gebiete;

 

5.      die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;

 

6.      die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen[1], einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;

 

7.      die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;

 

8.      eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

 

9.      eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans;

 

10.    eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

 



[1] Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.