Vorblatt

Problem:

Auf Grund der schwindenden Anzahl der Berufsangehörigen des auslaufenden Berufs der Dentisten/-innen können die im kommenden Jahr anstehenden Wahlen in den Vorstand der Österreichischen Dentistenkammer (ÖDK) nach den geltenden Vorschriften nicht mehr durchgeführt werden.

Ziel:

Im Hinblick auf die derzeit laufenden Arbeiten an einer Gesamtreform der zahnärztlichen Standesvertretung, in die auch die Dentisten/-innen eingebunden werden sollen, ist es erforderlich, die gesetzliche Vertretung der Interessen der Dentisten/-innen trotz Auslaufens der Funktionsperiode bis zur Implementierung dieser Reform sicherzustellen.

Inhalt:

Da eine Durchführung der kommenden Wahlen in den Vorstand der ÖDK nicht mehr möglich ist, werden bis zur Realisierung des neuen Kammerrechts für Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs die laufende Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder der ÖDK verlängert sowie eine Regelung für einen zwischenzeitlich allenfalls auftretenden Nachbesetzungsbedarf von Vorstandsmitgliedern getroffen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Verlängerung der Funktionsperiode stellt gegenüber jeder anderen Vorgangsweise auch in finanzieller Hinsicht eine Maßnahme zur Vermeidung von Kosten sowohl für die ÖDK als auch für das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Aufsichtsbehörde dar.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Da keine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen betreffend die Regelung von Standesvertretungen bestehen, wird durch das vorliegende Bundesgesetz Gemeinschaftsrecht nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Hintergrund:

Da die Dentistenausbildung mit 31. 12. 1975 beendet wurde, ist die Zahl der Dentisten/-innen in Österreich stark rückläufig, sodass die ÖDK zum 30. 9. 2004 nur mehr 112 Mitglieder hat. Diese Tatsache führt dazu, dass einerseits eine Weiterführung der Kammer aus finanziellen Erwägungen heraus nicht mehr möglich ist und andererseits die zu Beginn des Jahres 2005 erforderliche Neuwahl der Vorstandsmitglieder, für die erste Vorbereitungshandlungen bereits im Herbst 2004 gesetzt werden müssten, nicht mehr durchführbar ist, weil die notwendige Anzahl von Kammermitgliedern in manchen Bundesländern nicht mehr vorhanden ist.

Angesichts dieser Situation ist es unmöglich, die bestehende Rechtslage zu vollziehen. Es ist es daher dringend geboten, umgehend die Weichenstellungen für die weitere Zukunft der Standesvertretung der Dentisten/-innen zu setzen, wobei von folgenden Überlegungen auszugehen ist:

In Österreich gibt es seit dem Jahr 1945 zwei und seit dem Jahr 1999 drei verschiedene Berufsgruppen, die berechtigt sind, zahnärztliche Tätigkeiten auszuüben: Dentisten/-innen, Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Zahnärzte/-innen.

Die Möglichkeit der Absolvierung einer Ausbildung zum/zur Facharzt/-ärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wurde entsprechend den Bestimmungen der EU-Zahnärzterichtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG mit 31. 12. 1998 beendet, sodass auch die Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – wie die Dentisten/-innen – eine auslaufende Berufsgruppe sind und ihre Zahl in den nächsten Jahrzehnten laufend abnehmen wird. Dem gegenüber wird es auf Grund des nunmehr einzigen zahnmedizinischen Ausbildungswegs – des Studiums der Zahnmedizin – zu einem stetigen Ansteigen der Zahl der Zahnärzte/-innen unter den genannten drei Gruppen der Zahnbehandler/innen kommen.

Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Dentisten/-innen seit 1949 Pflichtmitglieder der ÖDK sind, während die Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und die Zahnärzte/-innen – obwohl letztere von der Ausbildung her kein Ärzte/-innen sind – bis dato Pflichtmitglieder der Landesärztekammern sind.

Auf Grund dieser Problematik hat der damals zuständige Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt im Oktober 2002 eine Befragung aller Angehörigen des zahnärztlichen Berufs betreffend die zukünftige Form ihrer Berufsvertretung durchgeführt. Diese ergab eine deutliche Mehrheit (über 80%) für die Schaffung einer eigenen von der Österreichischen Ärztekammer getrennten Zahnärztekammer, für eine klare Trennung auch auf Landesebene hat sich eine Mehrheit von 73% ausgesprochen.

All die oben angeführten Gründe und insbesondere auch der internationale Vergleich lassen es zweckmäßig erscheinen, auch in Österreich eine eigenständige zahnärztliche Interessenvertretung einzurichten, der alle zahnärztlich tätigen Personen als Mitglieder einschließlich der verbliebenen Kammermitglieder der ÖDK angehören sollen.

Auf Grund dieser unmittelbar anstehenden Reform der zahnärztlichen Standesvertretung, in die jedenfalls auch die Dentisten/-innen miteinzubeziehen sein werden, sind nunmehr die erforderlichen legistischen Maßnahmen im Dentistengesetz zu treffen, um ein möglichst reibungsloses Überführen der ÖDK in die neue zahnärztliche Standesvertretung zu ermöglichen und damit die ansonsten unvermeidbare, aber keinesfalls sinnvolle oder notwendige Auflösung der ÖDK verhindern zu können.

Die Arbeiten an einem neuen zahnärztlichen Berufs- und Standesrecht sind im Gange, hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der als Sondervermögen eingerichteten Wohlfahrtsfonds wird unter Beachtung der Wahrung von Eigentumsrechten und „Wohlerworbenen Rechten“ eine einvernehmliche Lösung der Ärzte- und Zahnärzteschaft einzuschlagen sein.

Inhalt:

Vor diesem Hintergrund und im Sinne der oben dargelegten faktischen Probleme im Zusammenhang mit der Undurchführbarkeit der anstehenden Wahlen in den Vorstand der ÖDK sowie der schwindenden Mitgliederzahl ist es daher erforderlich, zunächst im Rahmen der vorliegenden Novelle zum Denstistengesetz die legistischen Maßnahmen zu setzen, um die Funktionsfähigkeit des Vorstands der ÖDK bis zur In-Kraft-Setzung der Reform der zahnärztlichen Standesvertretung zu erhalten:

Wie bereits im Jahre 1996 angesichts der damals laufenden Diskussionen betreffend die Reform der Ärztekammer im Rahmen der Novelle zum Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 378/1996, die Funktionsperiode der rechtmäßig gewählten Kammerräte bis zum Abschluss des Reformprozesses gesetzlich verlängert wurde, ist es angesichts einer vergleichbaren Situation naheliegend, auch für die Anfang 2005 auslaufende Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder der ÖDK diesen Weg einzuschlagen. Dabei ist allerdings angesichts des fortgeschrittenen Alters der betroffenen Personen insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Verlängerung der Funktionszeit auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt bleibt. Die Verlängerung der Funktionsperiode auf höchstens ein halbes Jahr – bis 31.8.2005 – erscheint vertretbar auch im Hinblick auf den Umfang und den Stand der erforderlichen Arbeiten, die zahnärztliche Kammerreform zu implementieren.

Weiters ist auf Grund der mit der Altersstruktur der Funktionsträger/innen der ÖDK verbundenen Gefahr eines Ausfalls von Vorstandsmitgliedern, ohne dass die in der Dentistenkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 142/1995, vorgesehenen Nachrückungen mehr realisierbar sind, ein Nachbesetzungsmodus festzulegen, der es ermöglicht, die Funktionsfähigkeit des Vorstands der ÖDK aufrechtzuerhalten. Die Ernennung dieser Ersatzmitglieder durch den Präsidenten als demokratisch gewähltes Organ der ÖDK erscheint vertretbar, zumal dies nur eine kurzfristige, vorübergehende Lösung ist und nur für nicht ausschließbare Fälle der Erschöpfung einer Liste zum Tragen kommt. Gerade in solch einem Fall erscheint aber auf Grund der Kenntnisse und Erfahrungen des Präsidenten und kraft seines Amtes dieser berufen, eine/n geeignete/n Kandidaten/-in aus dem Kreis der Berufsangehörigen auszuwählen, der/die die Bereitschaft zur Übernahme dieser Aufgabe hat.

Finanzielle Auswirkungen

Da es jedenfalls höchst unzweckmäßig, kostenaufwändig und darüber hinaus undurchführbar wäre, das Dentistenkammerwahlrecht noch vor Abschluss des Reformprozesses der zahnärztlichen Standesvertretung dahingehend zu adaptieren, dass die anstehenden Wahlen durchgeführt werden könnten, stellt die Verlängerung der Funktionsperiode gegenüber jeder anderen Vorgangsweise auch in finanzieller Hinsicht eine Maßnahme zur Vermeidung von Kosten sowohl für die ÖDK als auch für das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Aufsichtsbehörde dar.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“) sowie Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).