Vorblatt
Problem:
Auf Grund der schwindenden
Anzahl der Berufsangehörigen des auslaufenden Berufs der Dentisten/-innen
können die im kommenden Jahr anstehenden Wahlen in den Vorstand der
Österreichischen Dentistenkammer (ÖDK) nach den geltenden Vorschriften nicht
mehr durchgeführt werden.
Ziel:
Im Hinblick auf
die derzeit laufenden Arbeiten an einer Gesamtreform der zahnärztlichen
Standesvertretung, in die auch die Dentisten/-innen eingebunden werden sollen,
ist es erforderlich, die gesetzliche Vertretung der Interessen der
Dentisten/-innen trotz Auslaufens der Funktionsperiode bis zur Implementierung
dieser Reform sicherzustellen.
Inhalt:
Da eine
Durchführung der kommenden Wahlen in den Vorstand der ÖDK nicht mehr möglich
ist, werden bis zur Realisierung des neuen Kammerrechts für Angehörige des
zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs die laufende Funktionsperiode der
Vorstandsmitglieder der ÖDK verlängert sowie eine Regelung für einen
zwischenzeitlich allenfalls auftretenden Nachbesetzungsbedarf von
Vorstandsmitgliedern getroffen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Verlängerung
der Funktionsperiode stellt gegenüber jeder anderen Vorgangsweise auch in
finanzieller Hinsicht eine Maßnahme zur Vermeidung von Kosten sowohl für die
ÖDK als auch für das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als
Aufsichtsbehörde dar.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Da keine
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen betreffend die Regelung von
Standesvertretungen bestehen, wird durch das vorliegende Bundesgesetz
Gemeinschaftsrecht nicht berührt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Hintergrund:
Da die
Dentistenausbildung mit 31. 12. 1975 beendet wurde, ist die Zahl der
Dentisten/-innen in Österreich stark rückläufig, sodass die ÖDK zum
30. 9. 2004 nur mehr 112 Mitglieder hat. Diese Tatsache führt dazu,
dass einerseits eine Weiterführung der Kammer aus finanziellen Erwägungen
heraus nicht mehr möglich ist und andererseits die zu Beginn des Jahres 2005
erforderliche Neuwahl der Vorstandsmitglieder, für die erste
Vorbereitungshandlungen bereits im Herbst 2004 gesetzt werden müssten, nicht
mehr durchführbar ist, weil die notwendige Anzahl von Kammermitgliedern in
manchen Bundesländern nicht mehr vorhanden ist.
Angesichts dieser
Situation ist es unmöglich, die bestehende Rechtslage zu vollziehen. Es ist es
daher dringend geboten, umgehend die Weichenstellungen für die weitere Zukunft
der Standesvertretung der Dentisten/-innen zu setzen, wobei von folgenden
Überlegungen auszugehen ist:
In Österreich gibt
es seit dem Jahr 1945 zwei und seit dem Jahr 1999 drei verschiedene
Berufsgruppen, die berechtigt sind, zahnärztliche Tätigkeiten auszuüben:
Dentisten/-innen, Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
Zahnärzte/-innen.
Die Möglichkeit
der Absolvierung einer Ausbildung zum/zur Facharzt/-ärztin für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde wurde entsprechend den Bestimmungen der EU-Zahnärzterichtlinien
78/686/EWG und 78/687/EWG mit 31. 12. 1998 beendet, sodass auch die
Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – wie die
Dentisten/-innen – eine auslaufende Berufsgruppe sind und ihre Zahl in den
nächsten Jahrzehnten laufend abnehmen wird. Dem gegenüber wird es auf Grund des
nunmehr einzigen zahnmedizinischen Ausbildungswegs – des Studiums der
Zahnmedizin – zu einem stetigen Ansteigen der Zahl der Zahnärzte/-innen unter
den genannten drei Gruppen der Zahnbehandler/innen kommen.
Dem steht die
Tatsache gegenüber, dass die Dentisten/-innen seit 1949 Pflichtmitglieder der
ÖDK sind, während die Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
die Zahnärzte/-innen – obwohl letztere von der Ausbildung her kein Ärzte/-innen
sind – bis dato Pflichtmitglieder der Landesärztekammern sind.
Auf Grund dieser
Problematik hat der damals zuständige Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen Mag. Herbert Haupt im Oktober 2002 eine Befragung aller
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs betreffend die zukünftige Form ihrer
Berufsvertretung durchgeführt. Diese ergab eine deutliche Mehrheit (über 80%)
für die Schaffung einer eigenen von der Österreichischen Ärztekammer getrennten
Zahnärztekammer, für eine klare Trennung auch auf Landesebene hat sich eine
Mehrheit von 73% ausgesprochen.
All die oben
angeführten Gründe und insbesondere auch der internationale Vergleich lassen es
zweckmäßig erscheinen, auch in Österreich eine eigenständige zahnärztliche
Interessenvertretung einzurichten, der alle zahnärztlich tätigen Personen als
Mitglieder einschließlich der verbliebenen Kammermitglieder der ÖDK angehören
sollen.
Auf Grund dieser
unmittelbar anstehenden Reform der zahnärztlichen Standesvertretung, in die
jedenfalls auch die Dentisten/-innen miteinzubeziehen sein werden, sind nunmehr
die erforderlichen legistischen Maßnahmen im Dentistengesetz zu treffen, um ein
möglichst reibungsloses Überführen der ÖDK in die neue zahnärztliche
Standesvertretung zu ermöglichen und damit die ansonsten unvermeidbare, aber keinesfalls
sinnvolle oder notwendige Auflösung der ÖDK verhindern zu können.
Die Arbeiten an
einem neuen zahnärztlichen Berufs- und Standesrecht sind im Gange, hinsichtlich
der näheren Ausgestaltung der als Sondervermögen eingerichteten Wohlfahrtsfonds
wird unter Beachtung der Wahrung von Eigentumsrechten und „Wohlerworbenen
Rechten“ eine einvernehmliche Lösung der Ärzte- und Zahnärzteschaft
einzuschlagen sein.
Inhalt:
Vor diesem
Hintergrund und im Sinne der oben dargelegten faktischen Probleme im Zusammenhang
mit der Undurchführbarkeit der anstehenden Wahlen in den Vorstand der ÖDK sowie
der schwindenden Mitgliederzahl ist es daher erforderlich, zunächst im Rahmen
der vorliegenden Novelle zum Denstistengesetz die legistischen Maßnahmen zu
setzen, um die Funktionsfähigkeit des Vorstands der ÖDK bis zur
In-Kraft-Setzung der Reform der zahnärztlichen Standesvertretung zu erhalten:
Wie bereits im
Jahre 1996 angesichts der damals laufenden Diskussionen betreffend die Reform
der Ärztekammer im Rahmen der Novelle zum Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 378/1996,
die Funktionsperiode der rechtmäßig gewählten Kammerräte bis zum Abschluss des
Reformprozesses gesetzlich verlängert wurde, ist es angesichts einer
vergleichbaren Situation naheliegend, auch für die Anfang 2005 auslaufende
Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder der ÖDK diesen Weg einzuschlagen.
Dabei ist allerdings angesichts des fortgeschrittenen Alters der betroffenen
Personen insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Verlängerung der
Funktionszeit auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt bleibt. Die Verlängerung der
Funktionsperiode auf höchstens ein halbes Jahr – bis 31.8.2005 – erscheint
vertretbar auch im Hinblick auf den Umfang und den Stand der erforderlichen
Arbeiten, die zahnärztliche Kammerreform zu implementieren.
Weiters ist auf
Grund der mit der Altersstruktur der Funktionsträger/innen der ÖDK verbundenen
Gefahr eines Ausfalls von Vorstandsmitgliedern, ohne dass die in der
Dentistenkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 142/1995, vorgesehenen Nachrückungen mehr
realisierbar sind, ein Nachbesetzungsmodus festzulegen, der es ermöglicht, die
Funktionsfähigkeit des Vorstands der ÖDK aufrechtzuerhalten. Die Ernennung
dieser Ersatzmitglieder durch den Präsidenten als demokratisch gewähltes Organ
der ÖDK erscheint vertretbar, zumal dies nur eine kurzfristige, vorübergehende
Lösung ist und nur für nicht ausschließbare Fälle der Erschöpfung einer Liste
zum Tragen kommt. Gerade in solch einem Fall erscheint aber auf Grund der
Kenntnisse und Erfahrungen des Präsidenten und kraft seines Amtes dieser
berufen, eine/n geeignete/n Kandidaten/-in aus dem Kreis der Berufsangehörigen
auszuwählen, der/die die Bereitschaft zur Übernahme dieser Aufgabe hat.
Finanzielle
Auswirkungen
Da es jedenfalls
höchst unzweckmäßig, kostenaufwändig und darüber hinaus undurchführbar wäre,
das Dentistenkammerwahlrecht noch vor Abschluss des Reformprozesses der
zahnärztlichen Standesvertretung dahingehend zu adaptieren, dass die
anstehenden Wahlen durchgeführt werden könnten, stellt die Verlängerung der
Funktionsperiode gegenüber jeder anderen Vorgangsweise auch in finanzieller
Hinsicht eine Maßnahme zur Vermeidung von Kosten sowohl für die ÖDK als auch
für das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Aufsichtsbehörde dar.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher
Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10
Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit
sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“) sowie Artikel 10
Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).