676 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Arzneimittelgesetz und das Bundesgesetz über
Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Blutsicherheitsgesetzes 1999
Das
Blutsicherheitsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 98/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die
Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen sowie die
damit zusammenhängenden Sicherheitsmaßnahmen, um Spendern und Patienten den
bestmöglichen Schutz zu bieten.
(2) Bei der Gewinnung
und Testung von menschlichem Blut oder Blutbestandteilen ist der Stand der
medizinischen Wissenschaft einzuhalten.“
2. § 2
Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses
Bundesgesetz findet keine Anwendung auf die Gewinnung und Testung von Blut oder
Blutbestandteilen von Personen, denen Blut oder Blutbestandteile zu
diagnostischen Zwecken im Rahmen ihrer ärztlichen Behandlung entnommen werden.“
3. Nach § 2
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Bei
Eigenblutspenden finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe
einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß § 21
Anwendung.“
4. § 2
Abs. 3 lautet:
„(3) Dieses Bundesgesetz findet
insofern keine Anwendung auf die
Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen, die zur klinischen Prüfung entnommen
werden, als der zuständigen Ethikkommission (§ 41 Arzneimittelgesetz,
BGBl. Nr. 185/1983, § 58 Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr.
657/1996, bzw. die zu § 8c des KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, erlassenen
Ausführungsbestimmungen) alle für die Beurteilung der Erforderlichkeit der
Abweichung von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes notwendigen Unterlagen
zur Verfügung gestellt wurden und die Ethikkommission diese Abweichung im Sinne
des Schutzes der Spender und Prüfungsteilnehmer nach dem Stand der
Wissenschaften für gerechtfertigt erachtet.“
5. Nach § 3
Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und Abs. 8 angefügt:
„(7) Ernster
Zwischenfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes unerwünschte Ereignis im
Zusammenhang mit der Gewinnung und Testung von Blut oder Blutbestandteilen, das
tödlich oder lebensbedrohend verläuft, eine Behinderung oder einen
Fähigkeitsverlust zur Folge haben könnte, zu Erkrankungen führt bzw. deren
Dauer oder einen Krankenhausaufenthalt verlängert.
(8) Ernste
unerwünschte Reaktion ist eine unbeabsichtigte Reaktion beim Spender oder
Empfänger im Zusammenhang mit der Gewinnung, Testung oder Transfusion von Blut
oder Blutbestandteilen, die tödlich oder lebensbedrohend verläuft, eine
Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust zur Folge hat, zu Erkrankungen führt
bzw. deren Dauer oder einen Krankenhausaufenthalt verlängert.“
6. § 6
Abs. 2 lautet:
„(2) Jede
Blutspendeeinrichtung hat die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik erforderliche personelle, räumliche, betriebliche und
technische Ausstattung aufzuweisen. Das Personal muss durch entsprechende
Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der
Wissenschaften gebracht werden.“
7. In § 6
entfällt Abs. 5.
8. § 7
Abs. 3 lautet:
„(3) Der ärztliche Leiter und
dessen Stellvertreter müssen
1. zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes in Österreich berechtigt sein,
2. die ihren Aufgaben entsprechenden besonderen
Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen und
3. eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einer
Blutspendeeinrichtung absolviert haben.“
9.
§ 10 Abs. 1 lautet:
„(1)
Jede Blutspendeeinrichtung hat zur Sicherung der Qualität von Blut und
Blutbestandteilen ein auf den
Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem
bereitzustellen. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie
Qualitätssicherungshandbuch, Betriebsbeschreibung (Site Master File),
Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs) und
Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den
neuesten Stand zu bringen.“
10. § 11
Abs. 4 lautet, folgende Abs. 5 und 6 werden angefügt:
„(4) Die Dokumentation
hat schriftlich oder auf einem Datenträger zu erfolgen, sofern sichergestellt
ist, dass die in Abs. 2 genannten Angaben während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist verfügbar sind.
(5) Die Dokumentation ist
durch mindestens fünfzehn Jahre - jene Teile, die für die lückenlose
Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette unerlässlich sind durch mindestens
dreißig Jahre - zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die nach diesem
Bundesgesetz zuständigen Kontrollorgane bereitzuhalten.
(6)
Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, jeden ernsten Zwischenfall und
jede ernste unerwünschte Reaktion im Zusammenhang mit der Gewinnung oder
Testung von Blut und Blutbestandteilen, bei denen der Verdacht besteht, dass
sie Einfluss auf die Qualität des Produktes oder die Sicherheit des Empfängers
haben können, unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder
einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beauftragten Stelle zu
melden.“
11.
In § 15 wird der Punkt nach Abs. 1 Z 5 durch einen Beistrich
ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. die Blutspendeeinrichtung über ein Verfahren
verfügt, mit dem Blut oder Blutbestandteile, hinsichtlich derer ein ernster
Zwischenfall oder ernste unerwünschte Reaktionen im Zusammenhang mit der
Gewinnung oder Testung, bei denen der Verdacht besteht, dass diese Einfluss auf
die Qualität des Produktes oder die Sicherheit des Empfängers haben können,
aufgetreten sind, wirksam und nachprüfbar von der Verteilung ausgeschlossen
oder zurückgezogen werden können.“
12.
§ 15 Abs. 3 lautet:
„(3)
Dem Ansuchen um Erteilung der Betriebsbewilligung sind folgende Unterlagen
anzuschließen:
1. Name und Anschrift des Bewilligungswerbers,
2. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines
Verzeichnisses der wesentlichen medizinischen Geräte und sonstigen
Betriebseinrichtungen,
3. die erforderlichen Pläne,
4. eine Aufstellung hinsichtlich der in Aussicht
genommenen personellen Ausstattung einschließlich der Qualifikation und den
Organisationsplan über die Aufgaben und den Zuständigkeitsbereich des Personals,
4a. eine Aufstellung der in Aussicht genommenen
allfälligen mobilen Abnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahlkriterien
für erforderliche Räumlichkeiten, sowie ein Verzeichnis der wesentlichen dabei
verwendeten medizinischen Geräte,
5. die wesentlichen Angaben zu dem
bereitzustellenden Qualitätssicherungssystem einschließlich Standard Operating Procedures (SOPs) für die Rekrutierung von
Spendern, die Prüfung der Spender, die Verarbeitung und Testung des gewonnenen
Blutes oder der Blutbestandteile, deren Lagerung und Verteilung, den Rückruf
von Blut oder Blutbestandteilen, Dokumentation von ernsten Zwischenfällen und
ernsten unerwünschten Reaktionen und deren Meldung und
6. eine Liste der zu beliefernden
Krankenhausblutdepots.“
13.
§ 18 Abs. 1 lautet:
„(1)
Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt den örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden unter Beiziehung eines Amtsarztes. Bei
mobilen Blutspendeeinrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach
dem jeweiligen Ort der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen. Die
Überprüfungen haben in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als zwei Jahren
stattzufinden.“
14.
§ 21 lautet:
„§ 21. Der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber
erlassen,
1. welche Erfordernisse ein Spender gemäß § 9
erfüllen muss, insbesondere im Hinblick auf seinen Gesundheitsschutz, hinsichtlich der einwandfreien
Beschaffenheit des gewonnenen Blutes sowie der gewonnenen Blutbestandteile,
welche Untersuchungen vorzunehmen sind und welche Untersuchungsergebnisse
zeitlich begrenzt oder dauernd die gesundheitliche Eignung als Spender
ausschließen, in welcher Menge und in welchen zeitlichen Abständen einem
Spender Blut und Blutbestandteile entnommen werden dürfen und welche Maßnahmen
zum Schutz der Privatsphäre und im Hinblick auf die gegenüber dem Spender
bestehende Fürsorgepflicht zu treffen sind;
2. in welcher Form dem Spender Informationen vor
der Spende zu geben sind;
3. in welcher Form die Identität des Spenders zu
dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und in welchem Umfang die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe
der Daten sowie die Dokumentation und Meldeverpflichtung gemäß § 11 und
§ 12 vorzunehmen sind;
4. welche Anforderungen an die erforderliche
räumliche und technische Ausstattung sowie an die einzuhaltenden Hygienestandards, weiters an ein
ausreichendes Qualitätssicherungssystem und einen Organisationsplan zu stellen
sind;
5. welche personelle Mindestausstattung eine
Blutspendeeinrichtung aufweisen muss, welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten ein Leiter oder dessen
Stellvertreter sowie die bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen
eingesetzten Ärzte und das sonst eingesetzte Personal aufzuweisen haben und an
welchen Einschulungs-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen diese Personen
teilnehmen müssen;
6. wie das gewonnene Blut und die gewonnenen
Blutbestandteile zu kennzeichnen sind;
7. welche Anforderungen bei Eigenblutspenden
einzuhalten sind;
8. welchen Inhalt der jährlich zu erstattende
Tätigkeitsbericht der Blutspendeeinrichtung aufzuweisen hat.“
15. Nach § 28
werden folgende §§ 28a und
28b eingefügt:
„§ 28a. Personen, die im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2004 die Qualifikation eines Leiters einer
Blutspendeeinrichtung aufweisen, sind berechtigt, diese Funktion weiterhin
auszuüben.
§ 28b. Durch dieses Bundesgesetz wird die
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner
2003, zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung,
Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und
Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und die Richtlinie
2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer
Anforderungen für Blut und Blutbestandteile umgesetzt.“
Artikel 2
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Das
Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 35/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 62a
wird folgender § 62b eingefügt:
„§ 62b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen kann, ergänzend zu den in § 62 und § 62a genannten
Verordnungen, durch Verordnung nähere Vorschriften für Betriebe erlassen, die
menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt
sind, verarbeiten, lagern und verteilen.
(2) Die Verordnung
gemäß Abs. 1 hat im Hinblick auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau für
Spender und Empfänger insbesondere die Anforderungen an die personelle
Ausstattung sowie die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen zu regeln.“
2. § 67
Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Die Überprüfungen
sind wenigstens einmal in drei Jahren, bei Betrieben, die menschliches Blut
oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeiten,
lagern oder verteilen, einmal in zwei Jahren durchzuführen.“
3. Nach § 75a
wird folgender § 75b samt Überschrift eingefügt:
„Hämovigilanz
§ 75b. (1) Jeder Betrieb, der menschliches Blut
oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeitet,
lagert oder verteilt, ist verpflichtet, ernste Zwischenfälle im Zusammenhang
mit der Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut oder Blutbestandteilen,
die die Qualität und Sicherheit beeinflussen können, dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen oder einer vom Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen beauftragten Stelle unverzüglich zu melden.
(2) Jeder Betrieb, der
menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt
sind, verarbeitet, lagert oder verteilt, muss über ein Verfahren verfügen,
durch das Blut und Blutbestandteile, die Gegenstand einer Meldung gemäß
Abs. 1 sind, wirksam und nachprüfbar von der Verteilung zurückgezogen
werden können.
(3) Der Leiter eines
Blutdepots im Sinne des § 8f KAKuG (und die jeweils dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen)
oder, wo ein solches nicht besteht, der ärztliche Leiter ist verpflichtet,
ernste Zwischenfälle, die bei der Lagerung oder Verteilung von Blut und
Blutbestandteilen auftreten und die Qualität und Sicherheit beeinflussen
können, sowie ernste unerwünschte Reaktionen, die bei oder nach der Transfusion
auftreten und auf die Qualität und Sicherheit von Blut oder Blutbestandteilen
zurückgeführt werden können, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
oder einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beauftragten Stelle
unverzüglich zu melden.
(4) Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen kann, soweit dies im Hinblick auf die Einheitlichkeit
und den Informationsgehalt der Meldungen erforderlich ist, mittels Verordnung
nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Meldungen gemäß
Abs. 1 und 3 erlassen.
(5) Betrifft eine
Meldung gemäß Abs. 1 eine bestimmte Blutspendeeinrichtung, so hat der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen die betreffende Blutspendeeinrichtung
darüber zu informieren.“
4. § 83 Z 10
lautet:
10. die Meldepflicht gemäß § 75, § 75a,
§ 75b, einer Verordnung gemäß § 75 Abs. 4, einer Verordnung gemäß
75a Abs. 6 oder 7, oder der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93, der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/95, vorsätzlich verletzt,
Artikel 3
Änderung des
Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Das
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, wird wie folgt geändert:
1.(Grundsatzbestimmung)
Nach § 8e wird folgender § 8f samt Überschrift eingefügt:
„Blutdepot
§ 8f. (1) Jede nach Art und Leistungsangebot in
Betracht kommende bettenführende Krankenanstalt hat über ein Blutdepot zu
verfügen. Dieses dient der Lagerung und Verteilung von Blut und
Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für
krankenhausinterne Zwecke. Es ist von einem fachlich geeigneten Facharzt zu
leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten
Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende
Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der
Wissenschaften gebracht werden.
(2) Für die Lagerung
und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der
guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und
zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie
Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating
Procedures-SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder
bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.
(3) Der Träger der
Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw.
Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert
wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose
Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich
des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens
dreißig Jahre aufzubewahren.
(4) Die
Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Lagerung und Verteilung von Blut
und Blutbestandteilen durch Blutdepots den Anforderungen nach Artikel 29e der
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner
2003, zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung,
Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und
Blutbestandteilen entspricht. “
2. Nach § 65
Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die
Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs
Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die
Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.“
3. § 65
Abs. 5 lautet:
„(5) Mit der
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG
hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
betraut.“