Vorblatt
Inhalt:
Der vorliegende
Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards
für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von
menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie
2001/83/EG und der Umsetzung der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur
Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und
Blutbestandteile und enthält folgende Regelungsschwerpunkte:
Festlegung von Qualität und Sicherheitsstandards für
die Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen unabhängig
von ihrem Bestimmungszweck, sowie für ihre Verarbeitung, Lagerung und
Verteilung, sofern sie zu Transfusionszwecken bestimmt sind, damit ein hohes
Gesundheitsschutzniveau gewährleistet ist.
Festlegung von technischen Anforderungen, welche die
Übertragung von Krankheiten durch Blut und Blutbestandteile verhindern und ein
hohes Niveau an Qualität und Sicherheit gewährleisten.
Alternativen:
Hinsichtlich der
Umsetzung der genannten Richtlinien keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Für Bund, Länder
und Gemeinden werden keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Überprüfung von
Blutspendeeinrichtungen obliegt bereits bisher den Bezirksverwaltungsbehörden.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen
Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/98/EG [Celex-Nr.:
32002L0098] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung,
Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur
Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Umsetzung der Richtlinie 2004/33/EG
[Celex-Nr.: 32004L0033] der Kommission zur Durchführung der Richtlinie
2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter
technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die therapeutische
Verwendung von menschlichem Blut oder Blutbestandteilen macht es erforderlich,
dass insbesondere zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten die Qualität
und Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen gewährleistet werden. Zum Schutz
der öffentlichen Gesundheit und zur Verhütung der Übertragung von
Infektionskrankheiten müssen bei der Gewinnung, Verarbeitung, Verteilung und Verwendung
von menschlichem Blut oder Blutbestandteilen alle gebotenen Vorsichtsmaßnahmen
bei entsprechender Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts im
Bereich des Nachweises, der Inaktivierung und der Beseitigung von durch
Transfusion übertragbaren Krankheitserregern getroffen werden. In Österreich
wurde bereits 1999 durch die Erlassung des Blutsicherheitsgesetzes 1999
und die Blutspenderverordnung ein entsprechender rechtlicher Rahmen für diesen Bereich geschaffen. Die
Umsetzung der Richtlinie
2002/98/EG [Celex-Nr.: 32002L0098] des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung,
Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und
Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie 2004/33/EG [Celex-Nr.:
32004L0033] der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer
Anforderungen für Blut und Blutbestandteile erfordert daher nur mehr
geringfügige Anpassungen.
Krankenhausblutdepots,
die eine begrenzte Anzahl von Tätigkeiten sowie Lagerungs- und
Verteilungsaufgaben ausüben und Kompatibilitätstests durchführen, werden, um
die Qualität und Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen in der gesamten
Transfusionskette zu wahren, ebenfalls in die Regelungen miteinbezogen..
Allerdings geschieht dies, in Einklang mit der Richtlinie 2002/98/EG, nur
insoweit, als dies auf Grund des besonderen Charakters und der besonderen
Aufgaben für die Tätigkeiten von Krankenhausblutdepots von Bedeutung ist. Auf
Initiative des Gesundheitsressorts ist in den 90-er Jahren bereits
flächendeckend die Etablierung von Blutdepots in Krankenanstalten erfolgt.
Zur Gewährleistung
der Rückverfolgbarkeit von Vollblut und Blutbestandteilen muss es ein
geeignetes System geben. Die Rückverfolgbarkeit muss durch ein Verfahren für
die fehlerfreie Identifizierung von Spendern, Empfängern und Laboratorien,
durch das Führen von Aufzeichnungen und durch ein geeignetes Identifizierungs-
und Kennzeichnungssystem durchgesetzt werden. Es soll dadurch die einheitliche
und fehlerfreie Identifizierung von Blutspenden ermöglicht werden.
Ein systematisches
Überwachungsverfahren zur Erfassung und Auswertung von Informationen über
unerwünschte oder unerwartete Zwischenfälle und Reaktionen, die bei oder nach
der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen auftreten, soll dazu dienen,
ähnlichen oder gleichartigen Zwischenfällen und Reaktionen vorzubeugen und
dadurch geeignete Maßnahmen zur Sicherheit von Transfusionen ergreifen zu
können.
Kosten: Allfällige
zusätzliche Kosten für Bund, Länder und Gemeinden beruhen direkt auf der
Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen. Die Überprüfung von
Blutspendeeinrichtungen obliegt bereits bisher den Bezirksverwaltungsbehörden.
Bereits bei der Ausarbeitung des
Blutsicherheitsgesetzes 1999 wurde von einen zweijährigen Kontrollzeitraum
ausgegangen, dies entspricht auch der bisherigen Vollzugspraxis. Schon derzeit bestehen in den meisten
in Betracht kommenden Krankenanstalten Blutdepots, die organisatorischen Voraussetzungen
für den Vollzug der in Rede stehenden Richtlinien in Krankenanstalten sind
daher bereits gegeben.
Der vorliegende
Entwurf gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (hinsichtlich
Art. 3 auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Zu Z 1:
Diese den
Geltungsbereich des Blutsicherheitsgesetzes betreffende Bestimmung dient der
sprachlichen Anpassung an den Geltungsbereich der Richtlinie.
Zu Z 2:
Der
Geltungsbereich der Richtlinie 2002/98/EG bezieht sich, nach Maßgabe des
Art. 2 Abs. 2, auch auf Eigenbluttransfusionen. Daher ist auch die
Gewinnung und Testung von Blut oder Blutbestandteilen zur ausschließlichen
Verwendung bei Eigenbluttransfusionen in den Anwendungsbereich des
Blutsicherheitsgesetzes einzubeziehen.
Zu Z 3:
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/98/EG
sieht vor, dass für Eigenblutspenden nur bestimmte Kriterien der Richtlinie
gelten sollen. Die Umsetzung dieser Differenzierung wird durch eine Verordnung
( § 21) erfolgen. Der Begriff der Gewinnung beinhaltet nicht jene
Maßnahmen, bei denen einem Patienten zwar Blut oder Blutbestandteile zu
therapeutischen Zwecken entnommen werden, diese aber noch im selben Arbeitsschritt
wieder rückgeführt werden, wie dies beispielsweise im Rahmen der Dialyse oder
bestimmter therapeutischer Apherese- oder Filtrationsverfahren der Fall ist.
Zu Z 4:
Diese Bestimmung
enthält eine Anpassung an die geänderten Vorschriften für klinische Prüfungen
für Arzneimittel.
Zu Z 5:
Der Begriff
„Ernster Zwischenfall“ wird als neue Begriffsbestimmung ins
Blutsicherheitsgesetz aufgenommen und bezeichnet jedes unerwünschte Ereignis im
Zusammenhang mit der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen, das tödlich
oder lebensbedrohend verläuft, eine Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust
zur Folge haben könnte, einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder
verlängert oder zu Erkrankungen führt oder deren Dauer verlängert. Die
Definition der unerwünschten Reaktion ist ebenfalls der Richtlinie 2002/98/EG
entnommen. Ernste Zwischenfälle und unerwünschte Reaktionen sind gemäß
§ 11 Abs. 6 (vgl. Z 10 des Entwurfes) zu melden.
Zu Z 6:
In § 6
Abs. 2 wurde die Verpflichtung aufgenommen, das mit der Gewinnung von
menschlichem Blut und Blutbestandteilen befasste Personal durch entsprechende
Fortbildungsmaßnahmen auf den neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft zu
bringen. Dies hat rechtzeitig und regelmäßig zu erfolgen.
Zu Z 7:
Da die manuelle
Apherese teilweise als Gefährdung von Spendern angesehen wird, soll der
entsprechende Absatz entfallen.
Zu Z 8:
Die Aufnahme des
Kriteriums der Berufserfahrung in einer Blutspendeeinrichtung zu den schon
bisher genannten Kriterien für den ärztlichen Leiter ist eine Umsetzung von
Art. 9 Abs. 2 lit b der Richtlinie.
Zu Z 9:
Die in die
Beschreibung des Qualitätssicherungssystems aufgenommene Beschreibung der
Bestandteile entspricht dem Teil B im Anhang I der Richtlinie 2002/98/EG.
Zu
Z 10:
Z 10 enthält
zum einen die durch Art 13 der Richtlinie 2002/98/EG notwendig gewordene
Ausdehnung der Aufbewahrungsfrist auf 15 Jahre, und zum anderen die
Meldeverpflichtung jedes schweren Zwischenfalls der im Zusammenhang mit der
Gewinnung und Testung von Blut oder Blutbestandteilen auftritt und bei dem der
Verdacht besteht, dass er Einfluss auf die Qualität des Produktes oder die Sicherheit
des Empfängers haben kann. Derartige Zwischenfälle sind unverzüglich, d.h. ohne
unnötigen Aufschub, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder einer
von diesem beauftragten Stelle zu melden.
Zu
Z 11:
Um die Sicherheit
von Transfusionen zu verbessern und die Zahl der unerwünschten Zwischenfälle
und unerwarteten Reaktionen, die nach der Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen auftreten, zu verringern, ist die Implementierung eines
systematischen Überwachungsverfahrens notwendig. Die Richtlinie 2002/98/EG legt
in Art. 15 die entsprechenden Bestimmungen fest. Um das Funktionieren
eines derartigen Überwachungssystems zu garantieren, wurde das Bestehen eines
solchen Systems in die Voraussetzungen für eine Bewilligung in § 15 aufgenommen.
Zu Z 12:
Enthält die durch
Z 10 notwendigen Anpassungen für die vorzulegenden Unterlagen.
Zu
Z 13:
Die gesetzliche
Festlegung von Überprüfungen mindestens alle zwei Jahre dient der Umsetzung von
Art. 8 der Richtlinie 2002/98/EG
Zu
Z 14:
Gemäß Art. 29
der Richtlinie 2002/98/EG sind die Anforderungen für Blut und Blutbestandteile,
sowie für Blutspendeeinrichtungen laufend an den technischen und
wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Diese technischen Anforderungen
finden sich teilweise in den Anhängen der Richtlinie und teilweise in der
Richtlinie 2004/33/EG. Weitere Umsetzungsrichtlinien der Kommission sind in
Vorbereitung. Auf Basis der Z 14 soll die Umsetzung dieser technischen
Vorschriften auf Verordnungsebene erfolgen.
Zu
Z 15:
Z 15 enthält
durch den neuen § 28a eine Übergangsbestimmung für Leiter einer
Blutspendeeinrichtung.
Zu Art 2:
Zu Z 1:
Gemäß Art. 29
der Richtlinie 2002/98/EG sind die Anforderungen für Blut und Blutbestandteile,
sowie für Blutspendeeinrichtungen laufend an den technischen und
wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Diese technischen Anforderungen
finden sich teilweise in den Anhängen der Richtlinie und teilweise in der
Richtlinie 2004/33/EG. Ein wesentlicher Teil dieser technischen Anforderungen
fallen in den Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes. Z 1 sieht vor,
dass die entsprechenden Anpassungen im Hinblick auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau
durch eine Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen erfolgen
sollen.
Zu Z 2:
Die Überprüfung
mindestens einmal in zwei Jahren dient der Erfüllung der Vorgaben der
Richtlinie 2002/98/EG.
Zu Z 3:
Da sich die
Vorgaben der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit von Blut
oder Blutbestandteilen auch auf die Verarbeitung, Lagerung und Verteilung
beziehen ist es notwendig ein Hämovigilanzsystem ins Arzneimittelgesetz
aufzunehmen. Zu melden sind ernste Zwischenfälle im Zusammenhang mit der
Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut oder Blutbestandteilen. Dies hat
ohne unnötigen Aufschub ans Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder
eine von diesem beauftragte Stelle zu erfolgen. Ebenso ist es notwendig ein
Verfahren zu garantieren, das eine Entziehung dieser Produkte von der
Verteilung ermöglicht. Dieser Regelung ergänzt die Meldevorschrift in § 11
Blutsicherheitsgesetz für ernste Zwischenfälle bei der Gewinnung oder Testung,
die aus systematischen Gründen im Blutsicherheitsgesetz aufgenommen wurde.
Zu Art 3:
Zu Z 1:
Die Regelung dient
der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2002/98/EG. Krankenhausblutdepots
sind Krankenhausstellen, die eine begrenzte Anzahl von Tätigkeiten sowie
Lagerungs- und Verteilungsaufgaben ausüben und Kompatibilitätstests
durchführen. Es soll dadurch die Qualität und Sicherheit von Blut und
Blutbestandteilen während der gesamten Transfusionskette gewährleistet werden.
Schon derzeit bestehen in den meisten Krankenanstalten derartige Einrichtungen.
Der Begriff „Art und Leistungsangebot“ hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
zu entsprechen. Er orientiert sich maßgeblich an der Information des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen über Mindeststandards für
Blutdepots. Von der Errichtung eines Blutdepots in einer Krankenanstalt kann
abgesehen werden, wenn ein solches Blutdepot außerhalb der Krankenanstalt eingerichtet
ist, das die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und aus medizinischer Sicht eine
ausreichende Versorgung der betreffenden Krankenanstalt gewährleistet. In
diesem Zusammenhang ist auf eine Empfehlung des Vorstands der Österreichischen
Gesellschaft für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin hinsichtlich der
Leitung von Blutdepots in Krankenhäusern zu verweisen. Blutdepots mit einer
größeren Anzahl von Blutkonserven (mehr als 1500 Blutkonserven pro Jahr)
sollten demnach jedenfalls von einem Facharzt für Blutgruppenserologie und
Transfusionsmedizin geleitet werden.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 1. Dieses Bundesgesetz
regelt die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen. |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die
Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen sowie die
damit zusammenhängenden Sicherheitsmaßnahmen, um Spendern und Patienten den
bestmöglichen Schutz zu bieten. (2) Bei der
Gewinnung und Testung von Blut oder Blutbestandteilen ist der Stand der
medizinischen Wissenschaft einzuhalten. |
§ 2. (1) Dieses
Bundesgesetz findet keine Anwendung auf die Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen von Personen, denen Blut oder Blutbestandteile zu
diagnostischen oder therapeutischen Zwecken im Rahmen ihrer ärztlichen
Behandlung entnommen werden. |
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz findet keine
Anwendung auf die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen von Personen,
denen Blut oder Blutbestandteile zu diagnostischen Zwecken im Rahmen ihrer
ärztlichen Behandlung entnommen werden. |
(2).... |
(1a) Bei
Eigenblutspenden finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe
einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß
§ 21 Anwendung. (2)... |
(3)
Dieses Bundesgesetz findet insofern keine Anwendung auf die Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen, die zur klinischen Prüfung entnommen werden, als der
zuständigen Ethikkommission(§ 40 Arzneimittelgesetz,
BGBl.Nr. 185/1983 bzw. die zu § 8c des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl.Nr. 1/1957, erlassenen Ausführungsbestimmungen) alle für die
Beurteilung der Erforderlichkeit der Abweichung von den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden und die
Ethikkommission diese Abweichung im Sinne des Schutzes der Spender und
Versuchspersonen nach dem Stand der Wissenschaften für gerechtfertigt
erachtet. |
(3)
Dieses Bundesgesetz findet insofern keine Anwendung auf die Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen, die zur klinischen Prüfung entnommen werden, als der
zuständigen Ethikkommission (§ 41 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983,
§ 58 Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, bzw. die zu § 8c
des KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, erlassenen Ausführungsbestimmungen) alle
für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Abweichung von den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden
und die Ethikkommission diese Abweichung im Sinne des Schutzes der Spender
und Prüfungsteilnehmer nach dem Stand der Wissenschaften für gerechtfertigt
erachtet. |
§ 3. (1) bis (6)..... |
§ 3. (1) bis (6)....... (7) Ernster
Zwischenfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes unerwünschte Ereignis
im Zusammenhang mit der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen, das
tödlich oder lebensbedrohend verläuft, eine Behinderung oder einen
Fähigkeitsverlust zur Folge haben könnte, zu Erkrankungen führt bzw. deren
Dauer oder einen Krankenhausaufenthalt erforderlich verlängert oder. (8) Ernste
unerwünschte Reaktion ist eine unbeabsichtigte Reaktion beim Spender oder
Empfänger im Zusammenhang mit der Gewinnung, Testung oder Transfusion von
Blut oder Blutbestandteilen, die tödlich oder lebensbedrohend verläuft, eine
Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust zur Folge hat, zu Erkrankungen führt
bzw. deren Dauer oder einen Krankenhausaufenthalt verlängert. |
§ 6. (1)..... (2)
Jede Blutspendeeinrichtung hat die nach dem jeweiligen Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik erforderliche personelle, räumliche,
betriebliche und technische Ausstattung aufzuweisen. (3)...(4) |
§ 6. (1)..... (2) Jede
Blutspendeeinrichtung hat die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik erforderliche personelle, räumliche, betriebliche
und technische Ausstattung aufzuweisen. Das Personal muss durch entsprechende
Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der
Wissenschaften gebracht werden. (3)...(4) |
(5) Die Vornahme
einer manuellen Apherese zur Gewinnung von Blutbestandeilen ist nur in
Ausnahmefällen gestattet und bedarf neben einer Bewilligung gemäß § 14 einer
gesonderten Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen. |
|
§ 7. (1) bis (2)...... (3)
Der ärztliche Leiter und dessen Stellvertreter müssen |
§ 7. (1) bis (2)...... (3) Der ärztliche Leiter
und dessen Stellvertreter müssen |
1. zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes in Österreich berechtigt sein und |
1. zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes in Österreich berechtigt sein, |
2. die ihren Aufgaben entsprechenden besonderen
Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen. (4) bis (7)....... |
2. die ihren Aufgaben entsprechenden besonderen
Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen und |
|
3. eine mindestens zweijährige Tätigkeit in
einer Blutspendeeinrichtung absolviert haben. (4) bis (7)...... |
§ 10. (1) Jede
Blutspendeeinrichtung hat zur Sicherung der Qualität von Blut und
Blutbestandteilen ein Qualitätssicherungssystem bereitzustellen. (2)....... |
§ 10. (1) Jede Blutspendeeinrichtung hat zur Sicherung der Qualität von Blut
und Blutbestandteilen ein auf
den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem bereitzustellen. Die Bestandteile
des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch,
Betriebsbeschreibung (Site Master File), Standardarbeitsanweisungen (Standard
Operating Procedures-SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal
jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand zu bringen. (2)....... |
§ 11 (1) bis (3)........ (4)
Die Dokumentation ist durch mindestens zehn Jahre zur jederzeitigen
Einsichtnahme durch die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Kontrollorgane
bereitzuhalten. |
§ 11 (1) bis (3)........ (4) Die
Dokumentation hat schriftlich oder auf einem Datenträger zu erfolgen, sofern
sichergestellt ist, dass die in Abs. 2 genannten Angaben während der
Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind. |
|
(5) Die Dokumentation ist
durch mindestens fünfzehn Jahre - jene Teile, die für die lückenlose
Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette unerlässlich sind durch mindestens
dreißig Jahre - zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die nach diesem
Bundesgesetz zuständigen Kontrollorgane bereitzuhalten. |
|
(6)
Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, jeden ernsten Zwischenfall im
Zusammenhang mit der Gewinnung oder Testung von Blut und Blutbestandteilen,
bei dem der Verdacht besteht, dass er Einfluss auf die Qualität des Produktes
oder die Sicherheit des Empfängers haben kann, unverzüglich dem
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder einer vom Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen beauftragten Stelle zu melden. |
§ 15. (1) Z 1 bis Z 5.... |
§ 15. (1) Z 1 bis Z 5.... 6. die Blutspendeeinrichtung über ein Verfahren
verfügt, mit dem Blut oder Blutbestandteile, hinsichtlich derer ein ernster
Zwischenfall oder ernste unerwünschte Reaktionen im Zusammenhang mit der
Gewinnung oder Testung, bei denen der Verdacht besteht, dass diese Einfluss
auf die Qualität des Produktes oder die Sicherheit des Empfängers haben
können, aufgetreten sind, wirksam und nachprüfbar von der Verteilung
ausgeschlossen oder zurückgezogen werden können. |
(2)...... (3)
Dem Ansuchen um Erteilung der Betriebsbewilligung sind folgende Unterlagen
anzuschließen: |
(2)...... (3)
Dem Ansuchen um Erteilung der Betriebsbewilligung sind folgende Unterlagen
anzuschließen: |
1. Name und Anschrift des Bewilligungswerbers, |
1. Name und Anschrift des Bewilligungswerbers, |
2. eine Betriebsbeschreibung einschließlich
eines Verzeichnisses der wesentlichen medizinischen Geräte und sonstigen
Betriebseinrichtungen, |
2. eine Betriebsbeschreibung einschließlich
eines Verzeichnisses der wesentlichen medizinischen Geräte und sonstigen
Betriebseinrichtungen, |
3. die erforderlichen Pläne, |
3. die erforderlichen Pläne, |
4. eine Aufstellung hinsichtlich der in Aussicht
genommenen personellen Ausstattung und den Organisationsplan über die
Aufgaben und den Zuständigkeitsbereich des Personals, |
4. eine Aufstellung hinsichtlich der in Aussicht
genommenen personellen Ausstattung einschließlich der Qualifikation und den
Organisationsplan über die Aufgaben und den Zuständigkeitsbereich des
Personals, |
|
4a. eine Aufstellung der in Aussicht genommenen
allfälligen mobilen Abnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahlkriterien
für erforderliche Räumlichkeiten, sowie ein Verzeichnis der wesentlichen
dabei verwendeten medizinischen Geräte, |
5. die wesentlichen Angaben zu dem
bereitzustellenden Qualitätssicherungssystem. |
5. die wesentlichen Angaben zu dem
bereitzustellenden Qualitätssicherungssystem einschließlich Standard Operating Procedures (SOPs) für die Rekrutierung
von Spendern, die Prüfung der Spender, die Verarbeitung und Testung des
gewonnenen Blutes oder der Blutbestandteile, deren Lagerung und Verteilung,
den Rückruf von Blut oder Blutbestandteilen, Dokumentation von ernsten
Zwischenfällen und ernsten unerwünschten Reaktionen und deren Meldung und |
|
6. eine Liste der zu beliefernden
Krankenhausblutdepots |
§ 18. (1) Die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt den örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden unter Beiziehung eines Amtsarztes. Bei
mobilen Blutspendeeinrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach
dem jeweiligen Ort der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen. |
§ 18. (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt den
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden unter Beiziehung eines
Amtsarztes. Bei mobilen Blutspendeeinrichtungen richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem jeweiligen Ort der Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen. Die Überprüfungen haben in regelmäßigen Abständen von
nicht mehr als zwei Jahren stattzufinden. |
§ 21. Der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber
erlassen, |
§ 21. Der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber
erlassen |
1. welche Erfordernisse ein Spender gemäß
§ 9 erfüllen muß, insbesondere im Hinblick auf seinen Gesundheitsschutz,
hinsichtlich der
einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes sowie der gewonnenen
Blutbestandteile, welche Untersuchungen vorzunehmen sind und welche Untersuchungsergebnisse
zeitlich begrenzt oder dauernd die gesundheitliche Eignung als Spender
ausschließen, in welcher Menge und in welchen zeitlichen Abständen einem Spender
Blut und Blutbestandteile entnommen werden dürfen und welche Maßnahmen zum
Schutz der Privatsphäre und im Hinblick auf die gegenüber dem Spender bestehende
Fürsorgepflicht zu treffen sind; |
1. welche Erfordernisse ein Spender gemäß
§ 9 erfüllen muss, insbesondere im Hinblick auf seinen
Gesundheitsschutz, hinsichtlich
der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes sowie der gewonnenen
Blutbestandteile, welche Untersuchungen vorzunehmen sind und welche Untersuchungsergebnisse
zeitlich begrenzt oder dauernd die gesundheitliche Eignung als Spender
ausschließen, in welcher Menge und in welchen zeitlichen Abständen einem
Spender Blut und Blutbestandteile entnommen werden dürfen und welche
Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und im Hinblick auf die gegenüber dem
Spender bestehende Fürsorgepflicht zu treffen sind; |
|
2. in welcher Form dem Spender Informationen
vor der Spende zu geben sind; |
2. in welcher Form die Identität des Spenders zu
dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und in welchem Umfang die Erfassung, Verarbeitung und
Weitergabe der Daten sowie die Dokumentation gemäß § 11 und § 12
vorzunehmen ist; |
3. in welcher Form die Identität des Spenders zu
dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und in welchem Umfang die Erfassung, Verarbeitung und
Weitergabe der Daten sowie die Dokumentation und Meldeverpflichtung gemäß
§ 11 und § 12 vorzunehmen sind; |
3. welche Anforderungen an die erforderliche
räumliche und technische Ausstattung sowie an die einzuhaltenden Hygienestandards, weiters an ein
ausreichendes Qualitätssicherungssystem und einen Organisationsplan zu
stellen sind; |
4. welche Anforderungen an die erforderliche
räumliche und technische Ausstattung sowie an die einzuhaltenden Hygienestandards, weiters an ein
ausreichendes Qualitätssicherungssystem und einen Organisationsplan zu
stellen sind; |
4. welche personelle Mindestausstattung eine
Blutspendeeinrichtung aufweisen muß, welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten ein Leiter oder dessen
Stellvertreter sowie die bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen eingesetzten
Ärzte und das sonst eingesetzte Personal aufzuweisen haben und an welchen
Einschulungs‑, Fort‑ und Weiterbildungsmaßnahmen diese Personen teilnehmen
müssen. |
5. welche personelle Mindestausstattung eine
Blutspendeeinrichtung aufweisen muss, welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten ein Leiter oder dessen
Stellvertreter sowie die bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen eingesetzten
Ärzte und das sonst eingesetzte Personal aufzuweisen haben und an welchen
Einschulungs-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen diese Personen teilnehmen
müssen; |
|
6. wie das gewonnene Blut und die gewonnenen
Blutbestandteile zu kennzeichnen sind; |
|
7. welche Anforderungen bei Eigenblutspenden
einzuhalten sind; |
|
8. welchen Inhalt der jährlich zu erstattende
Tätigkeitsbericht der Blutspendeeinrichtung aufzuweisen hat. |
|
§ 28a. Personen, die im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2004 die Qualifikation eines Leiters einer
Blutspendeeinrichtung aufweisen, sind berechtigt, diese Funktion weiterhin
auszuüben. |
|
§ 28b. Durch dieses Bundesgesetz wird die
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Jänner 2003, zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die
Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem
Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und die
Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie
2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter
technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile umgesetzt. |
Artikel 2 Änderung des
Arzneimittelgesetzes |
|
|
§ 62b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen kann, ergänzend zu den in § 62 und § 62a genannten
Verordnungen, durch Verordnung nähere Vorschriften für Betriebe erlassen, die
menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt
sind, verarbeiten, lagern und verteilen. (2) Die Verordnung
gemäß Abs. 1 hat im Hinblick auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Spender
und Empfänger insbesondere die Anforderungen an die personelle Ausstattung
sowie die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen zu regeln. |
§ 67. (1).... (2) Die
Überprüfungen sind wenigstens einmal in drei Jahren durchzuführen. Sie sind,
außer bei Gefahr im Verzug oder wenn die begründete Annahme besteht, daß die
Wirksamkeit der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt wird, vorher
anzukündigen. |
§ 67. (1).... (2) Die
Überprüfungen sind wenigstens einmal in drei Jahren, bei Betrieben, die
menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion
bestimmt sind, verarbeiten, lagern oder verteilen, einmal in zwei Jahren
durchzuführen. Sie sind, außer bei Gefahr im Verzug oder wenn die begründete
Annahme besteht, dass die Wirksamkeit der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt
wird, vorher anzukündigen. |
|
Hämovigilanz § 75b.
(1) Jeder Betrieb, der menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern
diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeitet, lagert oder verteilt,
ist verpflichtet, ernste Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Verarbeitung,
Lagerung und Verteilung von Blut oder Blutbestandteilen, die die Qualität und
Sicherheit beeinflussen können, dem Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen oder einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beauftragten
Stelle unverzüglich zu melden. |
|
(2) Jeder Betrieb, der menschliches Blut oder
Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeitet,
lagert oder verteilt, muss über ein Verfahren verfügen, durch das Blut
und Blutbestandteile, die Gegenstand einer Meldung gemäß Abs. 1 sind,
wirksam und nachprüfbar von der Verteilung zurückgezogen werden können. |
|
(3) Der Leiter eines Blutdepots
im Sinne des § 8f KAKuG (und die jeweils dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen)
oder, wo ein solches nicht besteht, der ärztliche Leiter ist verpflichtet, Zwischenfälle, die bei
der Lagerung oder Verteilung von Blut und Blutbestandteilen auftreten und die
Qualität und Sicherheit beeinflussen können, sowie ernste unerwünschte
Reaktionen, die bei oder nach der Transfusion auftreten und auf die Qualität
und Sicherheit von Blut oder Blutbestandteilen zurückgeführt werden können,
dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder einer
vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beauftragten Stelle
unverzüglich zu melden. |
|
(4) Der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen kann, soweit dies im Hinblick auf die Einheitlichkeit
und den Informationsgehalt der Meldungen erforderlich ist, mittels Verordnung
nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Meldungen gemäß
Abs. 1 und 3 erlassen. |
|
(5) Betrifft eine Meldung gemäß
Abs. 1 eine bestimmte Blutspendeeinrichtung, so hat der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen die betreffende Blutspendeeinrichtung darüber zu informieren.“ |
|
|
§ 83. Z 1 bis Z 9....... 10. die Meldepflicht gemäß § 75,
§ 75a, einer Verordnung gemäß § 75 Abs. 4, einer Verordnung
gemäß § 75a Abs. 6 oder 7, oder der Verordnung (EWG)
Nr. 2309/93 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/95, ABl.
Nr. L 55/5 vom 11. 3. 95, vorsätzlich verletzt, |
§ 83. Z 1 bis Z 9....... 10. die Meldepflicht gemäß § 75, § 75a,
§ 75b, einer Verordnung gemäß § 75 Abs. 4, einer Verordnung gemäß
75a Abs. 6 oder 7, oder der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93, der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/95, vorsätzlich verletzt, |
Artikel 3 Änderung des
Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten |
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Blutdepot § 8f. (1) Jede nach Art und Leistungsangebot
in Betracht kommende bettenführende Krankenanstalt hat ein Blutdepot zu verfügen.
Dieses dient der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie
der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. Es
ist von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur
Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal
auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende
Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der
Wissenschaften gebracht werden. |
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(2) Für die Lagerung
und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der
guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungsystem einzuführen und
zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch,
Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs) und
Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den
neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft zu bringen. |
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(3) Der Träger der
Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw.
Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots
dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft
lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den
Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist
durch mindestens dreißig Jahre aufzubewahren. |
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(4) Die
Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Lagerung und Verteilung von Blut
und Blutbestandteilen durch Blutdepots den Anforderungen nach Artikel 29e der
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Jänner 2003, zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die
Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem
Blut und Blutbestandteilen entspricht. |
§ 65. (1) bis (4) ....... |
§ 65. (1) bis (4) ....... (4a) Die
Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs
Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots
die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen. |
(5)
Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG
hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. d ist der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen betraut. |
(5) Mit der
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG
hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen betraut. |