Vorblatt
Problem:
Der diesem Entwurf
zugrunde liegende legislative Handlungsbedarf ergibt sich aus Vorgaben des
Europarechts. Zum einen ist das österreichische Rechnungslegungsrecht an die
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Juli 2002 betreffend internationale Rechnungslegungsstandards
(„IAS-Verordnung“), ABl. L 243 S. 1, anzupassen, zum anderen sind die
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni
2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und
91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten
sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. L
178 S. 16, und die Richtlinie 2003/38/EG des Rates vom 13. Mai 2003
zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro
ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. L 120 S. 22,
umzusetzen.
Ziel:
In diesem Entwurf
werden die Wahlrechte der oben genannten Rechtsakte so ausgeübt, dass das
österreichische Rechnungslegungsrecht vorsichtig an die IAS/IFRS herangeführt
wird.
Bei der
IAS-Verordnung wird neben dem verpflichtenden Konzernabschluss nach IAS/IFRS
für kapitalmarktorientierte Gesellschaften nur von dem Wahlrecht des
befreienden Abschlusses nach IAS/IFRS für alle Konzernabschlüsse Gebrauch
gemacht.
Die Umsetzung der
Modernisierungsrichtlinie beschränkt sich auf technische Anpassungen sowie die
Übernahme der (verpflichtenden) Erweiterungen des Lageberichtes und des
Bestätigungsvermerks.
Die
Schwellenwertrichtlinie erhöht die Betragsgrenzen für die Unterscheidung der
Größenklassen von Kapitalgesellschaften.
Inhalt:
In den Artikel I
bis VII werden die Anpassungen zur Umsetzung der oben genannten Ziele
vorgenommen.
Weiters sollen im
Hinblick auf das neue Außerstreitgesetz, das am 1. Jänner 2005 in Kraft treten
wird (BGBl. I Nr. 111/2003; im Folgenden: „AußStrG“), einige
Anpassungen im Firmenbuchverfahren als Sonderverfahren vorgenommen werden. Die
im 2. Abschnitt des FBG normierten, vom AußStrG abweichenden
Verfahrensbestimmungen sollen erweitert werden, wobei die vorgesehenen
Bestimmungen keine Neuerungen darstellen, sondern lediglich die bisherige
Rechtslage und Praxis im Firmenbuchverfahren festschreiben. Im GmbHG und im
AktG ist durch das neue AußStrG eine Änderung der Regelungen über die
Bestellung eines Notvertreters zweckmäßig.
Alternativen:
Ein befreiender
Abschluss nach IAS/IFRS könnte auch für den Jahresabschluss wahlweise oder
verpflichtend vorgesehen werden.
Kosten und Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und
den Wirtschaftsstandort Österreich:
Dem Bund entstehen
keine Kosten. Durch die vorgeschlagene Beschränkung der IAS/IFRS auf
Konzernabschlüsse werden Auswirkungen auf die Gewinnermittlung des
Jahresabschlusses (Einzelabschlusses) vermieden, die über das
Maßgeblichkeitsprinzip auch Auswirkungen auf die Ermittlung der Steuern vom
Einkommen haben könnten.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Der Entwurf dient
der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.
Zu den
vorgeschlagenen Änderungen in Art. IX bis XI bestehen keine
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
1. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
(„IAS-Verordnung“)
Die Verordnung
(EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli
2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (im
Weiteren „IAS-Verordnung“) wurde am 11. September 2002 im Amtsblatt -
Nr. L 243 S. 1 - veröffentlicht. Sie bestimmt, dass
Konzernabschlüsse von kapitalmarktorientierten Gesellschaften für
Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, nach den IAS
aufgestellt werden. Für die Konzernabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter
Gesellschaften und für die (Einzel-)Jahresabschlüsse aller Gesellschaften ist
ein Wahlrecht vorgesehen.
Bei den IAS
(International Accounting Standards) handelt es sich um
Rechnungslegungsstandards, die vom IASB (International Accounting Standards
Board) herausgegeben wurden. Sie werden derzeit überarbeitet und werden in
Zukunft IFRS (International Financial Reporting Standards) heißen. Bis die IAS
vom IASB geändert oder zurückgezogen werden, bleiben sie aber weiterhin als IAS
in Geltung. Nachdem zum Zeitpunkt des Entwurfs erst wenige IFRS herausgegeben
wurden, beschränkt sich der Entwurf auf die Bezeichnung IAS.
Das IASB ist das
Entscheidungsgremium der privatrechtlich organisierten IASCF (International
Accounting Standards Committee Foundation). Das Board selbst hat seinen Sitz in
London und besteht aus 14 Mitgliedern, die für eine Periode von fünf Jahren
(einmal erneuerbar) von den Trustees gewählt werden. Die geographische
Verteilung ist kein Kriterium bei der Ernennung. Derzeit kommen 6 Mitglieder
aus Europa (3 UK, 1 CH, 1 D, 1 F). Die Statuten sehen vor, dass mindestens
5 Mitglieder aus prüfenden Berufen kommen, mindestens 3 Mitglieder Erfahrungen
in der Erstellung und weitere 3 Mitglieder in der Auswertung/Analyse von
Jahresabschlüssen haben, sowie dass eines der Mitglieder akademischen
Hintergrund hat.
Die IAS beruhen
auf anglo-amerikanischen Bilanzierungsgrundsätzen, die sich von den
kontinental-europäischen, wie sie in den Rechnungslegungsrichtlinien der EU und
in weiterer Folge im HGB festgelegt sind, grundsätzlich unterscheiden. Während
die Adressaten eines Abschlusses nach HGB primär die Gesellschafter und
Gläubiger sind, zielen die IAS auf die Vermittlung entscheidungsrelevanter
Informationen für Investoren ab. Die Prinzipien der Vorsicht und des
Gläubigerschutzes des HGB werden zugunsten einer besseren Information für
Investoren zurückgedrängt. Eine Anknüpfung der Steuerbemessung an die
Handelsbilanz ist den IAS unbekannt.
Die internationale
Organisation der Börseaufsichtsbehörden IOSCO (International
Organisation of Securities Regulators) hat die IAS im Mai 2000 weltweit für
Zwecke der grenzüberschreitenden Börsenzulassung – wenn auch mit
Einschränkungen - empfohlen. Sie sind in diesem Zusammenhang seither das
maßgebende internationale Regelwerk.
In der EU
wurde auf der Tagung des Europäischen Rates am 23./24. März 2000 in Lissabon
die Notwendigkeit einer schnelleren Vollendung des Binnenmarktes für
Finanzdienstleistungen hervorgehoben. Das Jahr 2005 wurde als Frist für die Umsetzung
des Aktionsplans der Europäischen Kommission für Finanzdienstleistungen
gesetzt. In diesen Zusammenhang wurde auch die Notwendigkeit betont, die
Vergleichbarkeit der Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen zu
verbessern. Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 13. Juni
2000 „Rechnungslegungsstrategie der EU: Künftiges Vorgehen“ vorgeschlagen, dass
alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften in der Gemeinschaft ihre
Konzernabschlüsse spätestens ab dem Jahr 2005 nach den IAS aufstellen.
Diese Pläne wurden
in der IAS-Verordnung umgesetzt. Die IAS-Verordnung ist jedoch nur die
Grundlage für die Rechnungslegung nach den IAS. Die einzelnen IAS werden
in einem in der Verordnung vorgesehenen Anerkennungsmechanismus (Art. 6,
Komitologieverfahren) auf ihre
Verträglichkeit mit dem Rechnungslegungsrecht der EG überprüft und sodann durch
Verordnung der Europäischen Kommission „übernommen“. Derzeit sind mit der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards,
ABl. L Nr. 261 S. 1, alle geltenden IAS bis auf IAS 32 und 39
(Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bzw. Angaben und Darstellung) in das
Recht der EG übernommen worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2004 der
Europäischen Kommission vom 6. April 2004, ABl. L Nr. 111 S. 3,
wurde IFRS 1 (Erstmalige Anwendung der IFRS) übernommen.
Kernstück der
IAS-Verordnung ist die Verpflichtung für kapitalmarktorientierte
Gesellschaften, ihre Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.
Dezember 2004 beginnen, nach den (übernommenen) IAS aufzustellen (Art. 4).
In diesem Punkt schafft die Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten
geltendes Recht, sodass Regelungen in diesem Bereich mangels Kompetenz des
österreichischen Gesetzgebers ausscheiden. Dabei ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass die Wiederholung des Inhalts einer Verordnung in einer
innerstaatlichen Rechtsvorschrift unzulässig ist. Innerstaatliche
Rechtvorschriften, die im Widerspruch zu Bestimmungen der Verordnung stehen,
sind nach der Rechtsprechung des EuGH ungeachtet der unmittelbaren Geltung und
des Anwendungsvorrangs von Verordnungen anzupassen (z.B. Rs. C-307/89,
Kommission gegen Frankreich).
Über dieses
Kernstück hinaus sieht die IAS-Verordnung Wahlrechte der Mitgliedstaaten vor,
die IAS auch für alle anderen Konzernabschlüsse vorzuschreiben bzw. zu
erlauben, sowie sie für die Jahresabschlüsse aller Gesellschaften
vorzuschreiben bzw. zu erlauben. Diese Wahlrechte werden in dem Entwurf so
ausgeübt, dass die Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses nach IAS
für alle Gesellschaften (weiterhin) möglich sein soll. Die Möglichkeit einer
Aufstellung des Jahresabschlusses nach IAS wird nicht vorgeschlagen.
Für den Konzernabschluss
hat § 245a HGB, der durch das KonzaG (BGBl. I
Nr. 1999/49) eingeführt wurde, die Möglichkeit vorgesehen, befreiende
Konzernabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
aufzustellen. Als international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze waren
dabei nur die IAS und die US-GAAP in Verwendung. Für Mutterunternehmen, die
bereits jetzt einen Konzernabschluss gemäß § 245a HGB nach IAS aufgestellt
haben, wird dieser Entwurf daher keine Änderung bringen.
Die
Mitgliedstaaten können es Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss
nach US-GAAP aufgestellt haben, gestatten, US-GAAP für eine Übergangsfrist von
zwei Jahren weiter zu verwenden und erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31.
Dezember 2006 beginnen, den Konzernabschluss nach IAS aufzustellen
(Art. 9). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Wertpapiere der
Gesellschaft zum öffentlichen Handel außerhalb der EU zugelassen sind und zu
diesem Zweck für ein Geschäftsjahr vor der Veröffentlichung der IAS-Verordnung
(11. September 2002) ein derartiger Konzernabschluss aufgestellt wurde.
Der Entwurf schlägt vor, dieses als Übergangsregel konzipierte Wahlrecht in Anspruch
zu nehmen.
An derselben
Stelle sieht die IAS-VO auch das Wahlrecht des nationalen Gesetzgebers vor, für
Gesellschaften, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einer Börse eines
Mitgliedstaats zugelassen sind, eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorzusehen.
Dies trifft auf einige österreichische Unternehmen (vor allem Banken und
Versicherungen) zu. Der Entwurf schlägt vor, von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen,
sodass die betroffenen Unternehmen einen Konzernabschluss nach IAS erst für
Geschäftsjahre aufzustellen haben, die nach dem 31. Dezember 2006
beginnen.
Das
Mitgliedstaaten-Wahlrecht, die IAS auch für den Jahresabschluss
(Einzelabschluss) vorzusehen, nimmt der Entwurf nicht in Anspruch. Grund dafür
ist, dass der Jahresabschluss außer zu Informationszwecken, die von den IAS
anerkanntermaßen besonders gut erfüllt werden, auch als Grundlage der
Ausschüttungsbemessung an die Gesellschafter und über das
Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) als Grundlage für die
steuerliche Gewinnermittlung dient. Als Ausschüttungsbemessungsgrundlage ist
ein Abschluss nach IAS jedoch kaum geeignet. Nachdem die IAS zur besseren
Darstellung der Information für Investoren den Gedanken der Bemessung zum
Zeitwert sehr stark betonen, werden auch noch nicht realisierte Gewinne (z.B.
Wertschwankungen auf Grund der Veränderungen von Aktienkursen, Zinssätzen,
etc.) erfasst. Noch nicht realisierte Gewinne sollen aber nach dem Grundsatz
der Vorsicht und zum Schutz der Gläubiger nicht für die Bemessung der
Gewinnausschüttung herangezogen werden.
Ebenso wenig
erscheinen die IAS als Grundlage für die Besteuerung geeignet. Einerseits
brauchen sowohl die Steuerschuldner als auch der Fiskus Planungssicherheit, die
durch die in den IAS erfassten Wertschwankungen stark beeinträchtigt wird.
Andererseits ist auch zu bedenken, dass die IAS von einem privaten Gremium
beschlossen werden. Insofern ist es kaum vorstellbar, dass der nationale
Gesetzgeber hinsichtlich der Steuergesetze seine Gesetzgebungskompetenz
teilweise nicht mehr wahrnimmt.
In Bezug auf die
Ausschüttungsbemessung und die Bemessung der Steuern ist auch das IASB der
Ansicht, dass die IAS keine geeignete Grundlage darstellen. Nachdem die damit
verbundenen Probleme aber in der Wissenschaft noch nicht eindeutig gelöst sind,
sollen die IAS nicht für den Jahresabschluss vorgesehen werden.
Im Bankwesengesetz wird
§ 59a Abs. 1 BWG an die Neufassung des § 245a HGB angepasst. Es
wird eine einheitliche Regelung für verpflichtende als auch für fakultative
Konzernabschlüsse von übergeordneten Kreditinstituten gemäß IAS-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 geschaffen.
Ein befreiender
Abschluss nach IAS/IFRS könnte auch für den Jahresabschluss wahlweise oder
verpflichtend vorgesehen werden. Dies wird jedoch im Sinne einer Kohärenz mit
der Novellierung des § 245a HGB, der ein Wahlrecht ausschließlich für den
Konzernabschluss vorsieht, vermieden. Außerdem basieren die Meldungen an die
Finanzmarktaufsicht (FMA) auf dem Einzelabschluss, weswegen die
Vergleichbarkeit der Daten aus den Einzelabschlüssen deutlich eingeschränkt
würde.
Im Versicherungsaufsichtsgesetz wird § 80b Abs. 1
VAG an die Neufassung des § 245a HGB angepasst. Die Ausführungen zum Bankwesengesetz treffen auch auf die im VAG
vorgeschlagenen Änderungen zu.
Im Wertpapieraufsichtsgesetz wird neben einer formalen
Anpassung die Grundlage für eine elektronische Übermittlung von Jahres- und
Konzernabschlüssen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen an die FMA
geschaffen.
Die Änderungen im Pensionskassengesetz und im Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetz stellen lediglich Anpassungen an eine entsprechende
Bestimmung im BWG dar.
2. Richtlinie 2003/51/EG („Modernisierungs-RL“)
Die Richtlinie
2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur
Änderung der Richtlinien 78/660/EWG („vierte“ oder „Bilanz-RL“), 83/349/EWG
(„siebte“ oder „Konzern-RL“), 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss
und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaftern bestimmter Rechtsformen,
von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen
wurde am 17. Juli 2003 im Amtsblatt – Nr. L 178 S. 16 –
veröffentlicht. Die Richtlinie (im Weiteren „Modernisierungs-RL“) ist bis
1. Jänner 2005 umzusetzen.
Die meisten
Bestimmungen der Richtlinie dienen der Anpassung des Rechnungslegungsrechts der
EU an die IAS. Dies geschieht in den meisten Fällen durch Wahlrechte der
Mitgliedstaaten, statt der bisherigen Ansätze und Gliederungen nach der vierten
und siebten Richtlinie an die IAS angepasste Ansätze und Gliederungen zu
gestatten oder vorzuschreiben. Hintergrund für diese Vorschriften ist, dass die
IAS-Verordnung nur die Übernahme solcher Standards gestattet, die das
Erfordernis der vierten und siebten Richtlinie eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
erfüllen und nicht dem europäischen öffentlichen Interesse widersprechen. Damit
sich kein Widerspruch zwischen den IAS und den Richtlinien ergibt, werden in
letzteren entsprechende Wahlrechte eingebaut. Dies verdeutlicht auch
Erwägungsgrund 15, nach dem durch die Modernisierungs-RL alle
Unstimmigkeiten zwischen den Rechnungslegungsrichtlinien einerseits und den IAS
zum Stand 1. Mai 2002 andererseits beseitigt werden sollen. Eine Umsetzung der
Bestimmungen mit diesem Hintergrund in innerstaatliches Recht ist nicht
erforderlich. Dort, wo die Anwendung der IAS gestattet werden soll, kommen
ohnehin die übernommenen IAS direkt zur Anwendung. Für ihre Übernahme reicht
aber die Legitimation, dass sie mit den Rechnungslegungsrichtlinien der EU
nicht in Widerspruch stehen. Einer Ausräumung allfälliger Widersprüche im
innerstaatlichen Bilanzrecht bedarf es nicht.
Darüber hinaus
beinhaltet die Modernisierungs-RL einige zwingende Bestimmungen, die die
Vergleichbarkeit der Rechnungslegung in der EU verbessern sollen. Hiezu zählen
Regelungen über den Inhalt des Lageberichts, die Novellierung des Bestätigungsvermerks
und die Aufhebung gewisser Erleichterungen, die bisher als Wahlrechte der
Mitgliedstaaten vorgesehen waren.
Im Wesentlichen
beschränkt sich der Entwurf darauf, die zwingenden Bestimmungen umzusetzen. Die
genauen Erfordernisse der einzelnen Bestimmungen sind im besonderen Teil des
Entwurfs erläutert. Die Artikelangaben beziehen sich dabei auf die Fassung der
Bestimmungen der vierten und siebten Richtlinie nach der Novellierung durch die
Modernisierungs-RL.
Aus der Umsetzung
der Modernisierungs-RL (EG) Nr. 51/2003 ergibt sich im BWG kein über
die formale Anpassung in Z 1 hinausgehender legistischer Handlungsbedarf,
da die diesbezüglichen Änderungen im HGB vorgenommen werden und vom Verweis auf
einschlägige HGB-Bestimmungen in § 43 Abs. 1 BWG erfasst sind.
Entsprechendes gilt für das VAG.
3. Richtlinie 2003/38/EG („Schwellenwert-RL“)
Die Richtlinie
2003/38/EG des Rates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG
über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge (im Weiteren
„Schwellenwert-RL“) wurde am 15. Mai 2003 im Amtsblatt
Nr. L 120 S. 22 veröffentlicht. Sie sieht lediglich ein
Wahlrecht der Mitgliedstaaten vor, daher ist keine Frist zur Umsetzung vorgegeben.
Hintergrund der
Richtlinie ist, dass nach der vierten Richtlinie der Rat auf Vorschlag der
Kommission alle fünf Jahre die früher im Ecu und nunmehr in Euro
ausgedrückten Beträge der Schwellenwerte, auf denen die Größenmerkmale der
Kapitalgesellschaften beruhen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und
monetären Entwicklung in der EG überprüft (Art. 43 Abs. 2). Nachdem
die vierte Richtlinie am 25. Juli 1978 erlassen wurde, ist am 24. Juli 2003 die
fünfte Frist von fünf Jahren abgelaufen. Die Kommission hat daher neuerlich
vorgeschlagen, die Beträge um zirka 17 % zu erhöhen. Der Entwurf sieht
vor, § 221 Abs. 1 und 2 dementsprechend anzupassen.
Anpassung
des Firmenbuchverfahrens an das neue Außerstreitgesetz
Am
1. Jänner 2005 wird das neue Außerstreitgesetz (BGBl. I Nr. 111/2003;
im Folgenden: „AußStrG“) in Kraft treten. Im Firmenbuchverfahren gelangt,
soweit nichts anderes bestimmt ist, das AußStrG zur Anwendung
(§ 15 Abs. 1 FBG). Der 2. Abschnitt des FBG enthält
vom Außerstreitverfahren abweichende Verfahrensbestimmungen für den Bereich des
Firmenbuchverfahrens, die nunmehr zwecks Anpassung an das neue
Außerstreitverfahren um einige Sonderbestimmungen ergänzt werden sollen. Diese
Anpassungen sollen zum frühest möglichen Zeitpunkt am Tag nach der Kundmachung
in Kraft treten.
Durch die hier
vorgesehenen Änderungen sollen keine Neuerungen eingeführt, sondern vielmehr
die Anknüpfung an die bisher bewährte Rechtslage und Praxis im
Firmenbuchverfahren sichergestellt werden. So soll in § 18 FBG die
Nichtanwendbarkeit der §§ 8 Abs. 2 und 15 AußStrG
festgeschrieben werden. Dies würde grundsätzlich keiner Normierung bedürfen, da
§ 18 FBG betreffend das rechtliche Gehör im Firmenbuchverfahren die
lex specialis gegenüber den entsprechenden Bestimmungen des AußStrG darstellt,
das zwar lex posterior, jedoch lex generalis ist. Zur Wahrung der
Rechtssicherheit scheint eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung dennoch
sinnvoll. Ferner sollen schriftliche Anmeldungen zum Firmenbuch weiterhin die
Regel darstellen. Auch werden die Bestimmungen über den Inhalt und die
Wirkungen des Beschlusses im Sinn der derzeit geltenden Rechtslage gestaltet,
sodass – im Gegensatz zum neuen Außerstreitverfahren - Beschlüsse im
Firmenbuchverfahren nach wie vor grundsätzlich sofort zu vollziehen sind. Klargestellt
wird schließlich, dass der Parteibegriff im Firmenbuchverfahren unverändert
bleibt.
Die
vorgeschlagenen Änderungen im GmbHG und im AktG betreffen die Wirksamkeit der
Bestellung eines Notgeschäftsführers bzw. Notvorstandes. Hier kann für die
Wirksamkeit der Bestellung nicht - dem AußStrG folgend - auf die Rechtskraft
des Bestellungsbeschlusses gegenüber den Parteien und die damit verbundene
Notwendigkeit der Zustellung abgestellt werden, da ja ein Notvertreter gerade
in jenen Fällen erforderlich ist, in denen ein organschaftlicher Vertreter
nicht auffindbar ist. Die Wirksamkeit der Bestellung würde ohne entsprechende
Vorsehung regelmäßig an Zustellanständen scheitern.
Rechtschreibung
Der Entwurf
verwendet die neue Rechtschreibung. Dies kann dazu führen, dass im Dritten Buch
des HGB Synonyme sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtschreibung
geschrieben werden. Es soll jedoch die Anwendung der neuen Rechtschreibung in
der Praxis (Formblätter o.ä.) nicht hindern, dass Begriffe noch in der alten
Schreibweise belassen werden, wenn kein Novellierungsbedarf besteht.
Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit
des Bundes für die Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1
Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen), auf Art. 10 Abs. 1
Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und auf
Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG
(Vertragsversicherungswesen).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Z 1 (§ 221):
Durch die
vorgeschlagenen Änderungen in Abs. 1 und 2
werden Art. 11 und Art. 27 der Bilanz-RL in der Fassung der
Schwellenwert-RL umgesetzt.
Art. 53
Abs. 2 der Bilanz-RL sieht vor, dass der Rat die in Europäischen
Rechnungseinheiten (nunmehr Euro) ausgedrückten Beträge in der Richtlinie alle
fünf Jahre überprüft. Auf diese Weise werden die Betragsgrenzen für die
Größenklassen von Unternehmen an die wirtschaftlichen und monetären
Entwicklungen in der Gemeinschaft angepasst. Am 24. Juli 2003 ist der fünfte
Zeitraum von fünf Jahren (nach Erlassung der Bilanz-RL am 25. Juli 1978)
abgelaufen. Die Schwellenwert-RL hat daher die entsprechende Anpassung
vorgenommen.
Die
Schwellenwert-RL schreibt den Mitgliedstaaten nicht zwingend vor, bei
dieser Anhebung der Schwellenwerte mitzuziehen. Da sie aber zusätzliche
Erschwernisse für Unternehmen verhindern kann (ein mit der wirtschaftlichen und
monetären Entwicklung mitwachsendes Unternehmen gerät nicht über die Grenze der
Größenklasse), wird eine derartige Anpassung – wie zuletzt durch BGBl. I
Nr. 61/2000 – neuerlich vorgeschlagen.
Bei Abs. 3 handelt es sich um eine technische
Anpassung. Der neue Art. 53a der Bilanz-RL sieht vor, dass
kapitalmarktorientierte Gesellschaften größenabhängige Erleichterungen nicht in
Anspruch nehmen dürfen. Inhaltlich entspricht dies dem bereits geltenden
§ 221 Abs. 3. Die Definition der Börse soll jedoch einer moderneren,
im HGB (vgl. § 275 Abs. 2) und AktG (vgl. § 65 Abs. 1
Z 8) verwendeten Definition angepasst werden. Wegen dieses
Wertpapierhandels und des damit verbundenen Informationsbedürfnisses von
Anlegern wird die Gesellschaft jedenfalls als groß eingestuft; dies soll auch
für den Handel von Wertpapieren der Gesellschaft außerhalb des EU-Raumes
gelten. Ausschließlich auf letzteren bezieht sich der zweite Tatbestand des 2.
Satzes. Kapitalgesellschaften, deren Wertpapiere nur in der EU an einem Markt
gehandelt werden, der nicht der Definition des § 2 Z 37 BWG
unterfällt, erfüllen die Tatbestände des Abs. 3 2. Satz daher nicht.
Die in Abs. 7 vorgesehene Verordnungsermächtigung des
Bundesministers für Justiz passt nach ihrem Wortlaut nicht auf Änderungen der
aufgrund von Art. 53 Abs. 2 Bilanz-RL ergehenden Richtlinien,
wenn diese – wie die Schwellenwert-RL – keine verpflichtende Erhöhung
vorsehen. Es wird daher vorgeschlagen, die Verordnungsermächtigung auch für
Situationen wie die der Änderung von Abs. 1 und 2 zugrundeliegende
anwendbar zu machen.
Zu
Z 2 (§ 228):
Es handelt sich um
eine technische Anpassung bedingt durch den Entfall von § 248.
Zu Z 3 (§ 231):
Bei den
Abfertigungsverpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern, deren Dienstverhältnis
vor dem 1. Jänner 2003 begründet wurde, und bei den Beiträgen an die
Mitarbeitervorsorgekassen für die übrigen Mitarbeiter handelt es sich um
wirtschaftlich gleichartige Aufwendungen. Es soll daher klargestellt werden,
dass diese Aufwendungen in einem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
zusammenzufassen sind. Für die Zusammenfassung spricht auch der Umstand, dass
in den nächsten Jahren die Abfertigungsaufwendungen kontinuierlich zurückgehen
und die Beitragszahlungen kontinuierlich ansteigen werden; würden die Aufwendungen
in unterschiedlichen Posten ausgewiesen werden, wäre die Vergleichbarkeit der
in den einzelnen Geschäftsjahren anfallenden Aufwendungen beeinträchtigt.
Zu Z 4 (§ 237 Z 13):
Nachdem Z 3
des Entwurfes vorschlägt, die Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an
die Mitarbeitervorsorgekassen in einem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
zusammen zu fassen, soll eine Angabe im Anhang verdeutlichen, welcher Betrag
von diesem Posten auf Aufwendungen für Abfertigungen entfällt.
Zu Z 5 (§ 243):
Zu
Abs. 1 und 2: Art. 46
Abs. 1 der Bilanz-RL wurde durch die
Modernisierungs-RL geändert. Dadurch sollen die bisherigen – in § 243
Abs.1 geltende Fassung umgesetzten – Erfordernisse weiterentwickelt werden.
Demnach analysiert der Lagebericht den Geschäftsverlauf, einschließlich
Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft und enthält die wichtigsten
Leistungsindikatoren. Als wichtig ist ein Leistungsindikator dann zu verstehen,
wenn er für das Verständnis von Geschäftsverlauf, einschließlich des
Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens erforderlich ist. Diese für
einen innerstaatlichen Gesetzestext etwas unbestimmte Formulierung der
RL soll durch die Kriterien der Größe des Unternehmens und der Komplexität
der Geschäftstätigkeit konkretisiert werden. Im Sinne eines beweglichen Systems
wird dabei an den jeweils anderen Faktor kein so strenger Maßstab anzulegen
sein, wenn ein Faktor stark ausgeprägt ist.
Als finanzielle
Leistungsindikatoren sind die gängigen Kennzahlen der finanzwirtschaftlichen
und erfolgswirtschaftlichen Analyse (z.B. Erfolgskennzahlen insbesondere
Rentabilitätskennzahlen, Kennzahlen der Vermögens- und Kapitalstruktur,
Finanzierungskennzahlen) und die Kapitalflussrechnung (Geldflussrechnung) zu
verstehen.
Abs. 3
und 4 übernehmen die
bisherigen Abs. 2 und 3 unverändert.
Abs. 5:
Die Information im
Lagebericht soll nach der Modernisierungs-RL nicht auf die finanziellen
Aspekte des Geschäfts des Unternehmens beschränkt werden, sondern auch eine
Analyse der ökologischen und sozialen Aspekte enthalten, die für das
Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des
Unternehmens erforderlich ist.
Dies steht im
Einklang mit der Empfehlung 2001/453/EG der Kommission vom 30. Mai 2001 zur
Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von
Unternehmen: Ausweis, Bewertung und Offenlegung, in der sich daher
Anhaltspunkte für die Berichterstattung in diesem Zusammenhang finden lassen.
Die Pflicht zur
Berichterstattung über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren kann nach
Art. 46 Abs. 4 der Bilanzrichtlinie auf große Unternehmen
eingeschränkt werden. Dieses Wahlrecht soll wahrgenommen werden, um die
Belastung von Unternehmen, die weder über Börsen Investoren ansprechen noch
sonst als groß im Sinn des § 221 HGB gelten, gering zu halten.
Zu Z 6 (§ 245):
Der neue
Art. 7 Abs. 3 der Konzern-RL verbietet die Befreiung von
Teilkonzernabschlüssen für kapitalmarktorientierte Unternehmen. So können sich
Investoren unmittelbar ein Bild des Teilkonzerns machen, wenn an seiner Spitze
ein Wertpapieremittent steht. Damit ist auch sichergestellt, dass jede
kapitalmarktorientierte Gesellschaft, sofern sie Tochterunternehmen hat, einen
Konzernabschluss nach IAS aufstellen muss.
Zu Z 7 (§ 245a):
Zu
Abs. 1: Art. 4
der IAS-VO bestimmt, dass konsolidierte Abschlüsse von kapitalmarktorientierten
Muttergesellschaften für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2004 nach den
nach Art. 3 der IAS-VO übernommenen IAS aufgestellt werden. Für
Konzernabschlüsse, die nicht von der Verpflichtung des Art. 4 der IAS-VO
erfasst sind, sieht Art. 5 ein Wahlrecht vor.
Bereits durch das
Konzernabschlussgesetz, BGBl. I Nr. 49/1999, wurde in Österreich das
Wahlrecht geschaffen, Konzernabschlüsse nicht nur nach HGB sondern auch nach
international anerkannten Rechnungslegungsstandards aufzustellen. Welche
internationalen Rechnungslegungsstandards dabei angewendet werden müssen, wurde
den Unternehmen überlassen. Dieses Wahlrecht soll durch den Entwurf möglichst
aufrechterhalten werden. Es ist jedoch durch die IAS-VO in zweierlei Hinsicht
eingeschränkt. Einerseits besteht für kapitalmarktorientierte
Muttergesellschaften nun die Verpflichtung, Konzernabschlüsse nach den IAS
aufzustellen (Art. 4 der IAS-VO). Andererseits können auch für einen befreienden
Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards nur noch die
IAS (und nicht mehr auch die US-GAAP) zur Verfügung gestellt werden.
Konzernabschlüsse, die nicht von Art. 4 der IAS-VO erfasst sind, können
daher nur noch entweder nach den IAS oder nach den Vorschriften der §§ 247
ff HGB aufgestellt werden.
Zu den
übergangsweise ermöglichten Ausnahmen von Abs. 1 siehe die Erläuterungen
zu § 906 Abs. 12 HGB.
Art. 4 der
IAS-VO regelt jedoch nur, nach welchen Standards der Konzernabschluss
aufzustellen ist und nicht, ob ein Konzernabschluss aufgestellt werden muss.
Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich daher
weiterhin aus den Bestimmungen des HGB zur Umsetzung der Art. 1 ff der
Konzern-RL. Der Entwurf schlägt daher vor, dass sich die Pflicht zur Aufstellung
eines Konzernabschlusses weiterhin aus den §§ 244 bis 246 ergibt und
belässt die Regelung über die Konzernabschlüsse nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen im Ersten Titel des Dritten Abschnitts.
Die IAS bilden im Grundsatz ein in sich abgeschlossenes Regelwerk, das die
an die Unternehmen zu stellenden Transparenzanforderungen umfassend beschreibt.
Dem Ziel der IAS-Verordnung, für die Abschlüsse kapitalmarktorientierter
Unternehmen in einem integrierten europäischen Finanzmarkt ein Höchstmaß an
Vergleichbarkeit herzustellen, würde es zuwiderlaufen, wenn jeder Mitgliedstaat
in weitem Umfang nationale Regelungen über zusätzliche oder abweichende
Transparenzanforderungen im Rahmen des Abschlusses aufstellen könnte.
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für Bereiche, die von den IAS nicht
abgedeckt werden. Der Rat und die Europäische Kommission haben diese Bereiche
in der Gemeinsamen Erklärung 51/03 (in Dokument Nr. 10883/03 des Rates)
identifiziert. Sie bezeichnet die Bestimmungen der Bilanz-RL und der
Konzern-RL, die auch für einen Abschluss nach IAS Bedeutung behalten. Dies gilt
für den verpflichtenden Konzernabschluss nach Art. 4 der IAS-VO genauso
wie für Konzernabschlüsse aufgrund des Mitgliedstaatenwahlrechts nach
Art. 5.
Diese Bestimmungen betreffen bestimmte Angaben im Anhang zum
Konzernabschluss (Art. 34 Nr. 2 bis 5, 9 und 12 der Konzern-RL, umgesetzt
in §§ 265 Abs. 2, 266 Z 4 und 7 HGB, Art. 34 Nr. 13
der Konzern-RL umgesetzt in § 266 Z 5 HGB, Art. 35
Abs. 1 Konzern-RL, umgesetzt in § 265 Abs. 3 und 4 HGB), den
Konzernlagebericht (§ 267 HGB), sowie die Prüfung und die Offenlegung des
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.
Der Entwurf benennt in
Abs. 1 ausdrücklich diese bei einem nach der IAS-VO verpflichtenden
Konzernabschluss nach IAS zusätzlich anzuwendenden Bestimmungen. Der Vierte
Abschnitt über Prüfung und Offenlegung ist nach der vorgeschlagenen Systematik
ohnehin weiter anwendbar.
Abs. 2 sieht das Wahlrecht für
die Konzernabschlüsse vor, die nicht ohnehin nach der IAS-VO nach IAS und den
in Abs. 1 genannten Bestimmungen aufzustellen sind.
Nach Abs. 3
ist in der Offenlegung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen
Konzernabschluss nach IAS handelt. Der Entwurf übernimmt damit den Inhalt des
Abs. 2 der geltenden Fassung.
Zu Z 8 (§ 246):
Die
Größenkriterien werden an die wirtschaftliche und monetäre Entwicklung
angepasst. Auf die Erläuterungen zu § 221 kann verwiesen werden.
Zu Z 9 (§§ 247 und 265):
Es handelt sich um
eine technische Anpassung bedingt durch den Entfall von § 248.
Zu Z 10 (§ 248):
Der dem § 248
zugrundliegende Art. 14 der Konzern-RL ist durch die
Modernisierungs-RL entfallen. Hintergrund ist, dass IAS 27, Konzernabschlüsse
und Bilanzierung von Anteilen von Tochterunternehmen, eine derartige Ausnahme
nicht vorsieht.
Zu Z 11 (§ 250):
Für
kapitalmarktorientierte Unternehmen ergibt sich in Zukunft die Verpflichtung
zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung und eines Eigenkapitalspiegels aus
IAS 1 Abs. 7. Der Entwurf verwendet den Ausdruck „Kapitalflussrechnung“
aus der Übersetzung der IAS (s. IAS 1 Abs. 7 und IAS 7) in der VO
1725/2003, für den in der Literatur auch der Ausdruck „Geldflussrechnung“
gebräuchlich ist. Der Eigenkapitalspiegel wird – analog dem Anlagespiegel in
§ 226 Abs. 1 – umschrieben. Nachdem es sich dabei um verbreitete
Instrument der Bilanzanalyse handelt, schlägt der Entwurf vor, diese auch für
den Konzernabschluss nach dem HGB vorzuschreiben. Die Segmentberichterstattung ist
nach IAS 14 Abs. 3 für Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt
werden, verpflichtend. Für andere Unternehmen ist die freiwillige Anwendung des
Standards in IAS 14 Abs. 5 vorgesehen. Der Entwurf schlägt vor, dieses
Wahlrecht auch für den Konzernabschluss nach dem HGB vorzusehen. Er soll damit
die gleichen Bestandteile umfassen wie der Konzernabschluss nach IAS. Eine
derartige Rechtslage schlägt auch der gegenwärtige Entwurf des
Bilanzrechtsreformgesetzes für Deutschland vor, wo derzeit noch für Konzernabschlüsse
kapitalmarktorientierter Unternehmen alle drei Bestandteile vorgeschrieben sind
und für andere Konzernabschlüsse nicht vorgesehen sind.
Zu Z 12 (§ 260):
Wertansätze, die
nur deshalb gewählt werden, damit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt
werden, dürfen nach § 260 Abs. 3 unverändert in den Konzernabschluss
übernommen werden. Entsprechende Regelungen finden sich auch bei den
Vorschriften über den Jahresabschluss (§§ 205, 208 HGB). Aus diesen
Vorschriften ergibt sich die sogenannte „umgekehrte Maßgeblichkeit“ der Steuer-
für die Handelsbilanz. Ansätze in der Steuerbilanz, die zu einer Minderung oder
Verschiebung der Steuerlast führen, werden von wirtschaftlich agierenden
Unternehmen in der Regel natürlich in Anspruch genommen. Für die
Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen (z.B. §§ 10,12 EStG) wird
es aber als Vorraussetzung angesehen, dass sie im (handelsrechtlichen)
Jahresabschluss ausgewiesen werden.
Die umgekehrte
Maßgeblichkeit wird im Schrifttum immer wieder als Einschränkung des möglichst
getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage kritisiert. Weiters
wird darauf hingewiesen, dass § 260 Abs. 3 HGB nur einen
sehr eingeschränkten Wirkungsbereich hat (Urtz in Staube, HGB II², § 260, Rz 25ff). Der Entwurf schlägt daher
vor, die umgekehrte Maßgeblichkeit für den für die Steuerbemessung nicht
relevanten Konzernabschlussentfallen zu lassen.
Dies entspricht
auch dem Ziel der siebten Richtlinie, die in Art. 29 Abs. 5 erster
Satz als Grundregel die Berichtigung von außerordentlichen steuerlichen
Wertberichtigungen für den Konzernabschluss vorsieht und die Übernahme dieser
Wertansätze nur als Mitgliedstaatenwahlrecht mit Erklärungspflicht im Anhang
erlaubt.
Zu Z 13 (§ 267):
Wie Art. 46
der Bilanz-RL wurde auch Art. 36 der Konzern-RL durch die
Modernisierungs-RL geändert. Auf die Erläuterungen zu § 243 kann
insofern verwiesen werden.
Im Unterschied zum
Lagebericht ist für dem Konzernlagebericht jedoch keine Möglichkeit vorgesehen,
von der Berichtspflicht über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren Ausnahmen
vorzusehen.
Zu Z 14 (§ 274):
Die Regelung über
den Bestätigungsvermerk wurde durch die Modernisierungs-RL als
Art. 51a der Bilanz-RL eingefügt. Der Bestätigungsvermerk bildet
einen für die Adressaten wichtigen Aspekt der Rechnungslegung. Er soll durch
die Harmonisierung besser vergleichbar werden. Der Vorschlag fügt das Konzept
der Richtlinie möglichst schonend in § 274 ein, ohne es in seinem Aufbau
abzuändern. Der Aufbau des Art. 51a geht auf den ISA (International
Standard on Auditing) 700 zurück.
Die
Modernisierungs-RL übernimmt daraus den einleitenden Abschnitt (Z 1
des Entwurfs), den Abschnitt zum Prüfungsumfang (Z 2), das Prüfungsurteil
(Z 3), sowie Datum des Bestätigungsvermerks und die Unterschrift des
Abschlussprüfers (§ 274 Abs. 4). Nicht übernommen wurde der Abschnitt
„Überschrift“, der sich ohnehin aus der Überschrift des § 274 ergibt, der
Abschnitt „Adressat“, der auf Grund der Offenlegung des Bestätigungsvermerks
ohnehin die Öffentlichkeit ist, und die Adresse des Abschlussprüfers.
Auch innerhalb der
einzelnen Abschnitte ist die Richtlinie weniger detailliert als ISA 700. Dieser
sieht u.a. im einleitenden Abschnitt einen Hinweis auf die Verantwortlichkeit
der Unternehmensleitung für die Aufstellung des Abschlusses vor und im
Abschnitt zum Prüfungsumfang eine detaillierte Beschreibung desselben. Die
demonstrative Aufzählung von Z 1 und 2 des Vorschlages soll eine
entsprechende Ergänzung nach ISA 700 ermöglichen.
Das Kernstück des
Bestätigungsvermerkes bildet dabei das Prüfungsurteil, das die Funktion des
formalen Bestätigungsvermerks nach Abs. 1 geltende Fassung übernimmt.
Durch die Modernisierungs-RL wird dabei neben den bisherigen Kategorien
des uneingeschränkten und eingeschränkten Bestätigungsvermerks sowie der
Versagung wegen Einwendungen der sog. disclaimer of opinion eingeführt. Die
Richtlinie verwendet in ihrer deutschen Fassung für die letzten beiden Fälle
den Terminus negatives Prüfungsurteil. Der Entwurf schlägt aber vor, diese
beiden Fälle weiterhin mit dem Terminus Versagung zu bezeichnen, um zu
verdeutlichen, dass die bisher schon bestehenden Kategorien unverändert
geblieben sind.
Der Entwurf
verwendet den Begriff „Bestätigungsvermerk“ in einem weiteren Sinn für das
Ganze und in einem engeren Sinn nur für das Prüfungsurteil (das das
gegenwärtige Formaltestat nach § 274 Abs. 1 ersetzen soll). Mit der
Verwendung des Begriffs „Bestätigungsvermerk“ für das Ganze soll verdeutlicht
werden, dass sich die in der österreichischen Rechtsordnung an zahlreichen Stellen
befindlichen Verweise nicht nur auf das Prüfungsurteil beziehen.
Der Hinweis auf
ergänzende Umstände, die nicht als Einschränkungen zu sehen sind (§ 274
Abs. 2), und ein Urteil über den Lagebericht (Abs. 5 des Entwurfs)
sind nach der RL ebenfalls vorgesehen.
Abs. 5 idgF
ist obsolet, nachdem sich der vorliegende Entwurf ohnehin an der Gliederung des
Bestätigungsvermerks nach international anerkannten Prüfungsgrundsätzen
orientiert.
Zu Z 15 (§ 906):
Zu
Abs. 11: Der
Entwurf schlägt eine Anwendung der geänderten Bestimmungen ab dem Geschäftsjahr
2005 vor. Mit sofortiger Wirkung soll jedoch § 231 Abs. 1 Z 6
(Aufwendungen für Leistungen an Mitarbeitervorsorgekassen) anwendbar sein,
nachdem dieses System der Vorsorge bereits in Kraft getreten ist.
Eine weitere
Ausnahme sieht Satz 3 der Bestimmung für die geänderten Größenmerkmale vor.
§§ 221 Abs. 4 und 246 Abs. 2 sehen nämlich für den Eintritt der
Änderungen der Größenmerkmale einen Beobachtungszeitraum vor. Damit die
erhöhten Größenmerkmale schon für das Geschäftsjahr 2005 in Anspruch genommen
werden können, müssen sie auch für den Beobachtungszeitraum ausschlaggebend
sein. Dies ist auch mit der Schwellenwert-RL vereinbar. Die RL ist im
Jahr 2003 in Kraft getreten. Blickt man vom Geschäftsjahr 2005 den Zeitraum von
zwei Jahren zurück, werden Stichtage bis in das Jahr 2003 zurück erfasst.
Zu
Abs. 12:
Art. 9 der IAS-VO sieht die Möglichkeit vor, die Verpflichtung zur
Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IAS für zwei Gruppen von
Gesellschaften erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2006
beginnen, vorzusehen. Einerseits handelt es sich dabei um Gesellschaften, von
denen lediglich Schuldtitel – also keine Aktien – zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen sind. Andererseits dürfen Gesellschaften
international anerkannte Rechnungslegungsstandards, die nicht nach der IAS-VO
übernommen wurden (also US-GAAP) anwenden, wenn ihre Wertpapiere bereits vor
der Veröffentlichung der IAS-VO im Amtsblatt der EG (also vor dem 11. September
2002) zum öffentlichen Handel in einem Drittstaat zugelassen sind und sie
deshalb nach diesen Rechnungslegungsstandards ihren Konzernabschluss
aufstellen.
Der Entwurf
schlägt vor, von dieser Ausnahmemöglichkeit für österreichische Unternehmen
Gebrauch zu machen.
Zu Artikel II
Zu Z 1 (§ 43 Abs. 1):
Mit dieser
Bestimmung wird der Verweis auf eine nicht mehr gültige Bestimmung im HGB
gestrichen.
Zu Z 2 (§ 44 Abs. 1):
Es handelt sich
lediglich um eine formale Anpassung, die notwendig ist, da § 59a nur mehr
aus einem Absatz besteht.
Zu Z 3 (§ 59a):
Mit dieser Bestimmung wird die Regelung des § 245a HGB unter Beachtung
spezifisch kreditwirtschaftlicher Normen in das BWG rezipiert. Es wird sowohl
für Konzernabschlüsse gemäß Art. 4 der IAS-Verordnung als auch für
fakultative Konzernabschlüsse gemäß § 245a Abs. 2 HGB festgelegt,
dass die Spezialvorschriften des BWG hinsichtlich des Konzernanhangs in
§ 64 Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Verweises auf das HGB) weiterhin
anwendbar sind. Damit sollen einheitliche Informationen für alle
Konzernabschlüsse von Kreditinstitutsgruppen im Bereich des Konzernanhangs
sichergestellt werden.
Als Konsequenz der unmittelbaren innerstaatlichen Geltung der
IAS-Verordnung ergibt sich, dass durch die (obligatorische als auch die fakultative)
Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß IAS/IFRS etliche Bestimmungen des
BWG in diesem Bereich automatisch ihre Anwendbarkeit verlieren (Anlage zu
§ 43 sowie die §§ 45 bis 59). Das soll im Gesetzestext nicht explizit
betont werden (Verbot spezieller
Transformation, inhaltlicher Wiederholung sowie inhaltlicher Präzisierung einer
EU-Verordnung). Dem steht allerdings nicht entgegen, in gewissen Bereichen zusätzliche
Angaben zu fordern, wie dies
im vorliegenden Fall für den Anhang geschieht, da die diesbezüglichen
IAS-Standards lediglich Mindestkriterien für den Inhalt des Anhangs
vorschreiben.
Die bisherige Verordnungsermächtigung bezüglich der
Gliederung von Konzernabschlüssen nach Abs. 1 erübrigt sich insofern, als
die IAS/IFRS-Vorschriften für Banken eigene Vorschriften aufweisen
(IAS 30.20). Diese Verordnungsermächtigung wurde von der FMA bis dato auch
nicht in Anspruch genommen.
Zu Z 4 (§ 65):
Diese Bestimmung
wird an den § 84 Abs. 1 iVm mit Abs. 6 VAG angeglichen, in der
neben dem Lagebericht und Konzernlagebericht auch für den Jahres- und
Konzernabschluss eine Verpflichtung zum Bereithalten zur Einsichtnahme am Sitz
des Kreditinstituts vorgesehen ist, die jedoch zeitlich begrenzt ist.
Zu Z 5 und 6 (§§ 103
und 107):
Übergangsbestimmungen.
Mit § 103 Z 28d. werden, analog zu § 906 Abs. 12 HGB,
die Wahlrechte für die Übergangsfrist des Art. 9 IAS-VO wahrgenommen.
Zu Z 7 (Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil
2):
In Analogie zur
Neuregelung in § 231 Abs. 2 Z 6 lit. c) HGB wird der
Bilanzposten „Dotierung der Abfertigungsrückstellung“ in „Aufwendungen für
Abfertigungen“ umbenannt und um die „Aufwendungen für Leistungen an
betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen“ erweitert.
Zu Artikel III
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 5):
Die Neufassung
enthält folgende Änderungen:
Im ersten Satz
eine redaktionelle Richtigstellung;
Im zweiten Satz
die Verlängerung der Frist für die Übernahme der Quartalsberichte auf sechs
Wochen;
Im letzten Satz
die Ausnahme des Quartalsberichtes von der Vorlagepflicht an die
Unternehmensorgane.
Zu Z 2 (§ 80a):
Der Entfall des
§ 248 HGB bewirkt für Versicherungsunternehmen keine Erweiterung des
Konsolidierungskreises, da Versicherungsunternehmen diese Bestimmung bisher nicht anwenden durften.
Zu Z 3 (§ 80b):
Mit dieser
Bestimmung wird in Abs. 1 die Regelung des § 245a HGB unter Beachtung
spezifisch versicherungsaufsichtsrechtlicher Vorschriften in das VAG übernommen
.
Zu Z 4 (§ 81a Abs. 3):
Anpassung an die
Änderung des § 274 HGB
Zu Z 5
(§ 81n Abs. 2):
In Analogie zur
Neuregelung in § 231 Abs. 2 Z 6 lit. c HGB wird der
Bilanzposten Aufwendungen für Abfertigungen um Aufwendungen für Leistungen an
betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen ergänzt.
Zu Z 6 (§ 82):
Die Fassung der
Abs. 7, 8 und 9 entspricht Art. VIII Z 20c des GesRÄG 2004,
BGBl. I Nr. 67. Durch die Aufnahme des unveränderten Abs. 8a
soll der Fortbestand dieser Bestimmung klargestellt werden.
Zu Z 7 (§ 84 Abs. 1):
Redaktionelle
Anpassung.
Zu Z 8 (§ 84 Abs. 7):
Anpassung an die
Änderung des § 245a HGB
Zu Z 9
und 10 ( § 86i Abs. 8 und § 86n):
Redaktionelle
Richtigstellungen.
Zu Z 12 (§ 129h Abs. 5):
Hier wird das Wahlrecht nach Art. 9 der
IAS-VO wahrgenommen .
Zu Artikel IV
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 1 und 2):
Im Wertpapieraufsichtsgesetz wird in § 23 klargestellt, dass von
dieser Bestimmung auch die Erstellung und Vorlage von Konzernabschlüssen
umfasst ist. Weiters wird nach dem Vorbild von § 44 BWG die Möglichkeit
für die FMA geschaffen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse auch in
elektronischer Form übermittelt zu bekommen.
Zu Artikel V und VI
Zu Art. V und VI Z 1:
In Analogie zur
Neuregelung in § 231 Abs. 2 Z 6 lit. c) HGB wird der
Bilanzposten Aufwendungen für Abfertigungen um die Aufwendungen für Leistungen
an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen ergänzt.
Zu Artikel VII
Zu Z 1 (§ 68):
Die vorliegenden
Änderungen des § 68 beinhalten die aufgrund der Neufassung des § 243
HGB notwendig gewordenen Anpassungen der Zitierungen. Des weiteren wird damit
erreicht, dass zwar grundsätzlich die Vorschriften des neuen § 243 HGB auf
den Geschäftsbericht der Oesterreichischen Nationalbank anwendbar sind,
allerdings die Oesterreichische Nationalbank aufgrund ihrer speziellen Funktion
als Zentralbank innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken von der
Anwendbarkeit des neuen § 243 Abs. 2 letzter Satz, des neuen
§ 243 Abs. 5 sowie des in dieser Form mit 1. Jänner 2004 in Kraft
getretenen § 243 Abs. 3 Z 5 HGB ausgenommen wird.
Zu Z 2 (§ 89):
Der neue Abs. 5 enthält die
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Artikel
VIII
Die
Modernisierungs-RL (Art. 5)
und die Schwellenwert-RL (Art. 2) sehen vor, dass in den
Maßnahmen zur Umsetzung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Zu Artikel
IX
Zu Z 1
(§ 16 Abs. 1):
§ 12 HGB sieht für Firmenbuchanmeldungen und
Unterschriftszeichnungen neben der öffentlich beglaubigten Form die persönliche
Anmeldung und Zeichnung als weitere Möglichkeit vor. Gemäß
§ 4 Abs. 2 Außerstreitgesetz 1854 (im Folgenden:
„AußStrG-aF“) sind Gesuche bei den Gerichtshöfen 1. Instanz in der Regel
schriftlich anzubringen und können nur unter „rücksichtswürdigen Umständen“ zu
Protokoll genommen werden. Ferner verlangt § 16 eine bestimmte Bezeichnung
der begehrten Eintragung. Auch wenn § 12 HGB grundsätzlich als lex
specialis zu § 4 Abs. 2 AußStrG‑aF anzusehen wäre, hat die
Praxis, gestützt auf § 4 Abs. 2 AußStrG-aF iVm
§ 16 grundsätzlich keine mündlichen Anmeldungen zu Protokoll
genommen. Das neue AußStrG sieht in seinem § 10 nunmehr die Möglichkeit
mündlicher Anbringen ohne die Einschränkung der bisherigen Bestimmung des
§ 4 Abs. 2 AußStrG-aF vor. Um im Firmenbuchverfahren die
bisher bewährte Praxis fortzusetzen, soll die Bestimmung des
§ 4 Abs. 2 AußStrG-aF in § 16 Abs. 1
integriert werden. Auch künftig sollen daher schriftliche Anmeldungen die Regel
darstellen und mündliche Anmeldungen nur unter berücksichtigungswürdigen
Umständen zugelassen werden. Unabhängig von dem ansonsten unvermeidbaren
personellen Mehrbedarf bei den Firmenbuchgerichten ist dies auch insofern
gerechtfertigt, als von Teilnehmern am Wirtschaftsleben durchaus eine
schriftliche Anmeldung verlangt werden kann. Der deutsche Gesetzgeber geht
insofern noch einen Schritt weiter, als er in § 12 dHGB Anmeldungen
zur Eintragung in das Handelsregister sowie die Zeichnung von Unterschriften
nur in öffentlich beglaubigter Form zulässt.
Zu Z 2
(§ 18):
§ 8 Abs. 2 AußStrG
normiert, dass verfahrenseinleitende Anträge, sofern sie nicht sogleich ab-
oder zurückzuweisen sind, spätestens gleichzeitig mit der Einleitung von
Erhebungen allen Personen, deren Parteistellung sich aus dem Akt ergibt
(aktenkundige Parteien), wie eine Klage, das heißt eigenhändig, zuzustellen
sind. Gemäß § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von
dem Verfahrensgegenstand in amtswegig eingeleiteten Verfahren sowie von
Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen
Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
Für das
Eintragungsverfahren nach dem Firmenbuchgesetz ist § 18 lex specialis
gegenüber §§ 8 Abs. 2 und 15 AußStrG, das zwar lex posterior,
aber doch lex generalis ist. Zu demselben Ergebnis gelangt man auch aus der
Bestimmung über die subsidiäre Anwendbarkeit des AußStrG in
§ 15 Abs. 1. Bereits den Materialien zu § 18 kann entnommen
werden, dass § 18 das Prinzip des rechtlichen Gehörs im Firmenbuchverfahren
verankert (23 AB BlgNR 18. GP). Aus Gründen der
Rechtssicherheit soll dies dennoch durch entsprechende Ausnahmebestimmungen im
FBG klargestellt werden.
Zu Z 3
(§ 20 Abs. 1):
Die vorgeschlagene
Ergänzung des § 20 Abs. 1 beinhaltet jene Bestimmungen des
Firmenbuchverfahrens, die vom 3. Abschnitt des AußStrG, das die Regelungen
betreffend Beschlüsse zum Gegenstand hat, abweichen.
a) Zum einen wird
die bisherige Regelung beibehalten, wonach der Beschluss des Gerichtes über die
Eintragung den Wortlaut der Eintragung zu enthalten hat. Durch Aufnahme des
Wortes „auch“ im ersten Satz soll die bisherige Rechtslage, nach der mit
Ausnahme der in § 20 Abs. 1 normierten Sonderregeln gemäß
§ 15 Abs. 1 das AußStrG zur Anwendung gelangt, lediglich klarer
zum Ausdruck gebracht werden.
b) Zum anderen
sollen weitere Abweichungen vom AußStrG festgeschrieben werden. Nach
§ 39 Abs. 4 AußStrG kann eine Begründung des Beschlusses
unterbleiben, wenn gleichgerichteten Anträgen der Parteien stattgegeben wird,
der Beschluss dem erklärten Willen aller Parteien entspricht oder der Beschluss
in Gegenwart aller Parteien mündlich verkündet wurde und alle Parteien auf
Rechtsmittel verzichtet haben. Letzterer Fall wird im Firmenbuchverfahren wohl
kaum praktische Bedeutung haben. Da § 18 als lex specialis dem
§ 8 Abs. 2 AußStrG derogiert (siehe dazu die Erläuterungen
zu § 18 des Entwurfs), sind im Firmenbuchverfahren wie bisher (nur) jene
in das Firmenbuch eingetragene Personen zu verständigen, in deren Rechte durch
eine Verfügung des Gerichtes eingegriffen werden soll (§ 18). Als
Konsequenz ist daher die Begründungspflicht des
§ 39 Abs. 4 AußStrG im Firmenbuchverfahren durch eine
Sonderbestimmung insoweit einzuschränken, als eine Begründung auch dann unterbleiben
kann, wenn eine beantragte Eintragung vorgenommen wird, ohne dass eine nach
§ 18 rechtmäßig zur Äußerung aufgeforderte Person dagegen auftritt. Dies
spielt in der Praxis vor allem in jenen Fällen eine Rolle, in denen bestimmten
Personen zwar kein Äußerungsrecht nach § 18 eingeräumt wird, diese jedoch
infolge ihrer Rekurslegitimation gegen den Eintragungsbeschluss Parteistellung
haben. Zu denken wäre hier beispielsweise an die Eintragung eines
Gesellschafterwechsels einer GmbH, bei der den Gesellschaftern selbst zwar kein
Äußerungsrecht, jedoch ein Rechtsmittelrecht eingeräumt wird.
c) Abweichend von
§ 12 AußStrG-aF sieht das neue AußStrG in §§ 43 und 44 nunmehr
vor, dass die Beschlusswirkungen (Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der
Feststellung oder Rechtsgestaltung) erst mit Rechtskraft eines Beschlusses
eintreten, sofern dem Beschluss durch das Gericht nicht vorläufig
Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt wird. Im Bereich des
Firmenbuchverfahrens wird nach bisher geltender Rechtslage ein Beschluss durch
Eintragung sofort vollzogen. Auf die Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses
wird dagegen nicht abgestellt. Dies bedeutet freilich nicht, dass eine
vollzogene Eintragung nicht mehr anfechtbar wäre. Im ADV-Firmenbuchverfahren
ergeht in der Regel kein gesonderter Eintragungsbeschluss, der durch die
Eintragung vollzogen wird. Die Beschlussfassung erfolgt durch Druck auf die
Eingabetaste, die den Vollzug im Firmenbuch nach Tageswechsel bewirkt. Dies
dient einerseits der Verfahrensbeschleunigung, andererseits sollen im Interesse
der Gesellschaft rechtsgestaltende Eintragungen nicht dadurch verzögert werden,
dass Eintragungsbeschlüsse vor ihrem Vollzug in Rechtskraft erwachsen müssen
und Eintragungen durch allfällige Zustellanstände vereitelt bzw. verzögert
werden. Für das Firmenbuchverfahren soll daher die bisherige Rechtslage
Fortsetzung finden und ein Eintragungsbeschluss sofort zu vollziehen sein, es
sei denn, der Vollzug nach Rechtskraft wird im Beschluss ausdrücklich
angeordnet.
Zu Z 4 (§ 21 Abs. 2):
Wie bereits die
Materialien zum neuen AußStrG ohne jeden Zweifel klarstellen, soll mit dem in
§ 2 AußStrG geschaffenen Parteienbegriff die bisherige
Rechtsprechung, insbesondere zu § 9 AußStrG‑aF, grundsätzlich nicht
geändert, sondern vielmehr fortgeschrieben werden (RV 224 BlgNR 22. GP zu § 2 AußStrG). Die
Definition des Parteienbegriffs wird daher auch im Firmenbuchverfahren
fortgeführt werden können.
Die Rechtsprechung
im Firmenbuchverfahren geht von einem abgestuften Parteienbegriff aus
(OGH 6 Ob 2274/96x, OGH 6 Ob 183/01g, siehe auch Burgstaller
in Jabornegg, HGB, § 15 FBG Rz 14ff mwN, Schenk
in Straube, HGB I3 § 18 FBG mwN).
Einerseits sind dem Gesetzeswortlaut folgend nur jene Parteien dem Verfahren
gemäß § 18 beizuziehen, in deren „in das Firmenbuch eingetragene Rechte“
durch eine vorgesehene Verfügung eingegriffen werden soll (siehe zu dieser
engen Auslegung der – in der Praxis auch als „Beteiligtenstellung“ bezeichneten
- Parteistellung die Materialien zum FBG,
AB 23 BlgNR 18. GP zu § 18 FBG). Diesen
Parteien wird auch gemäß § 21 Abs. 1 ein Beschluss über eine
Eintragung zuzustellen sein. Die übrigen in § 21 Abs. 1
angeführten Parteien sind vor der Beschlussfassung nicht unbedingt gemäß
§ 18 zu verständigen und müssen erst mit dem Eintragungsbeschluss
beigezogen werden (siehe dazu auch Burgstaller in Jabornegg,
HGB, § 21 FBG Rz 1).
Davon
unterscheidet die Rechtsprechung jene Parteien, die nicht vom Verfahren im Sinn
des § 18 zu verständigen sind und denen auch der Eintragungsbeschluss nach
§ 21 nicht zugestellt wird, denen jedoch unter Berufung auf
§ 9 AußStrG‑aF ein Rekursrecht eingeräumt wird, wobei die Rekursfrist
mit der Eintragung im Firmenbuch zu laufen beginnt. Diesen abgestuften
Parteienbegriff begründet die Rechtsprechung damit, dass diese Parteien zwar
kein rechtliches Interesse wegen eines eingetragenen Rechts im Sinn der – auch
vom Gesetzgeber vorgegebenen - engen Auslegung des § 18 haben, aber sehr
wohl ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, das in einem anderen
Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (Burgstaller in
Jabornegg, HGB, § 15 FBG Rz 14 ff;
OGH 6 Ob 168/02b). Beispielsweise hat ein GmbH-Gesellschafter
nach der Judikatur im Verfahren zur Löschung der Gesellschaft kein
Anhörungsrecht nach § 18, auch wird ihm die Entscheidung nicht zugestellt
(§ 21 Abs. 1), jedoch bejaht der OGH seine Rekurslegitimation.
Ein anderes Beispiel wäre die von der Rechtsprechung bejahte Rekurslegitimation
Dritter bei ähnlichem Firmenwortlaut (OGH 6 Ob 45/00m).
Für jene Parteien,
denen der Beschluss über eine Eintragung nicht nach § 21 Abs. 1
zuzustellen ist, sollen daher die Zustellwirkungen – wie schon bisher
(Schenk in Straube, HGB3 § 8 Rz 32
mwN) – mit der Bekanntmachung im Firmenbuch eintreten. Das heißt,
dass für sie auch die Rekursfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.
Notwendig wird diese Regelung durch das neue AußStrG, das in seinem § 46
für den Beginn der Rekursfrist auf die Unterscheidung zwischen „aktenkundiger“
und „nicht aktenkundiger“ Partei abstellt. Diese Unterscheidung kann im
Firmenbuchverfahren nicht ohne Schwierigkeiten übernommen werden. Denn jene
Parteien, denen das Gesetz ‑ wie oben dargestellt ‑ zwar
kein Recht auf Verständigung im Sinn der §§ 18 und 21 einräumt (weil sie
nicht unmittelbar in ihren eingetragenen Rechten berührt sind), die jedoch
(wegen eines rechtlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens)
rekurslegitimiert sind, werden in der Regel aktenkundig sein (z.B. die
Gesellschafter, die nach der Rechtsprechung im Löschungsverfahren kein Recht
auf Zustellung des Löschungsbeschlusses, wohl aber ein Rekursrecht haben).
Mangels persönlicher Zustellung an diese könnte ein Eintragungsbeschluss
niemals rechtskräftig werden. Eine Subsumierung dem Gericht bekannter Parteien
unter den Begriff „nicht aktenkundig“ lässt sich dagegen selbst bei extensiver
Interpretation des Wortlautes nicht rechtfertigen. Auch ‑ nicht nach
§§ 18 und 21 zu verständigende ‑ nicht aktenkundige Parteien
sollen von der vorgeschlagenen Regel mitumfasst sein. Gegenüber all diesen
Parteien, also ohne Unterscheidung, ob diese aktenkundig sind oder nicht,
sollen Eintragungsbeschlüsse daher mit der Bekanntmachung im Firmenbuch als
zugestellt gelten ‑ mit der Folge, dass auch die Frist zur Erhebung
eines allfälligen Rechtsmittels ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Die
Einsicht in das Firmenbuch zur Wahrung ihrer Rechte kann diesen
Personen – wie auch schon in der bisherigen Praxis ‑
zugemutet werden.
Anderes gilt
selbstverständlich für Parteien, die im Sinn der §§ 18 und 21 zu verständigen
sind. Für diese beginnt die Rekursfrist – der allgemeinen Bestimmung
des § 46 AußStrG folgend ‑ mit der (persönlichen)
Zustellung, sofern sie aktenkundig sind. Ist die Partei nicht aktenkundig, kann
sie Rekurs bis zu dem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei
Rekurs erheben kann (§ 46 Abs. 2 AußStrG).
Zu Artikel X
und Artikel XI
Zu
Artikel II Z 1 (§ 15a Abs. 3 GmbHG) und
Artikel III Z 1 (§ 76 Abs. 2 AktG):
§ 76 AktG
und der nach dem Vorbild der aktienrechtlichen Regelung mit der GmbHG-Novelle 1980
eingeführte § 15a GmbHG sehen in den dort geregelten dringenden
Fällen die Bestellung eines Notvorstandes bzw. Notgeschäftsführers durch das
Firmenbuchgericht vor. Über die Notbestellung hat das Firmenbuchgericht im
Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 14 AktG bzw.
§ 102 GmbHG). Das Verfahren nach dem Firmenbuchgesetz findet keine
Anwendung, da sich dieses lediglich auf Verfahren zur Eintragung von
Rechtstatsachen bezieht. Der gerichtliche Bestellungsbeschluss ersetzt im
Prinzip den Bestellungsbeschluss des Aufsichtsrates bei der AG bzw. den
Beschluss der Gesellschafter bei der GmbH (siehe dazu auch Strasser in
Schiemer-Jabornegg-Strasser, AktG3 (1993)
§§ 75, 76 Rz 23).
Nach der
bisherigen Rechtslage ist die Bekanntmachung der Bestellung an den
Antragsteller, die übrigen Geschäftsführer bzw. Vertreter und die
Gesellschafter keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung eines
Notvertreters. Für die Begründung der Organstellung ist auch nicht auf die
Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses abzustellen. Dies ergibt sich aus
§ 12 AußStrG-aF, wonach Beschlüsse des Außerstreitgerichtes
grundsätzlich sofort in Vollzug zu setzen sind. Materiellrechtlich wird die
Bestellung mit Zustimmung des Bestellten wirksam, da zur Annahme des Amtes
eines Notvertreters niemand verpflichtet ist (OGH 6 Ob 252/01d;
OGH 6 Ob 253/01a mwN; Pöltner, Notgeschäftsführer
(2002) 96 mwN). Der Bestellte muss sich mit der Übernahme des Amtes
eines Notvertreters einverstanden erklären. Der bestellte Notvertreter ist
daher ab diesem Zeitpunkt zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Nach
§ 43 AußStrG treten Beschlusswirkungen allerdings erst mit der
Rechtskraft eines Beschlusses ein, sofern nicht nach § 44 leg.cit.
einem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt
wird. Für das Firmenbuchverfahren sieht der vorliegende Entwurf die abweichende
Regelung vor, wonach ein Beschluss sofort zu vollziehen ist, außer es wird der
Vollzug nach Rechtskraft ausdrücklich angeordnet (siehe die Erläuterungen zu
Artikel I, Z 6 = § 20 FBG). Im Verfahren zur Bestellung
eines Notvorstandes bzw. Notgeschäftsführers gelangt – wie oben erläutert – das
Firmenbuchverfahren nicht zur Anwendung. Es muss daher in den jeweiligen
Materiengesetzen (AktG und GmbHG) jeweils eine entsprechende Bestimmung
aufgenommen werden, aus der sich eindeutig ergibt, dass für die Wirksamkeit der
Bestellung eines Notvorstandes nach § 76 AktG bzw. eines
Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG – abweichend von §§ 43 und
44 AußStrG – die Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses nicht maßgeblich
ist. Gerade in solchen Fällen würde die Bestellung eines Notvertreters ohne
entsprechende gesetzliche Regelung wohl regelmäßig vereitelt oder zumindest
verzögert werden, da ja gerade das Fehlen bzw. die Unerreichbarkeit
vertretungsbefugter Organe Anlass für die Bestellung des Notvertreters ist. Auf
die Zustellung an die Gesellschaft, aber auch an sonstige Personen
(Antragsteller oder sonstige Beteiligte) soll es für die Wirksamkeit der
Bestellung daher nicht ankommen. Es widerspräche dem Zweck der Institution
eines Notvertreters, der gerade darin liegt, einen Vertretungsmangel möglichst
rasch zu beheben, seine Bestellung von der Zustellung an andere Personen als
ihn selbst (die Gesellschaft, den Antragsteller oder sonstige Beteiligte) und
von der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses diesen gegenüber abhängig zu
machen. Es soll daher in Fortsetzung der derzeitigen Rechtslage und Judikatur
klargestellt werden, dass die Begründung der Organstellung eines Notvorstandes
nach § 76 AktG bzw. eines Notgeschäftsführers nach
§ 15a GmbHG mit der Zustellung des gerichtlichen
Bestellungsbeschlusses an ihn und seiner Zustimmung zur Bestellung begründet
wird.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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Artikel I |
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Änderung des Handelsgesetzbuches |
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§ 221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind
solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1.
3,125 Millionen Euro Bilanzsumme; 2.
6,250 Millionen Euro Umsatzerlöse
in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag; 3.
... |
§ 221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind
solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht
überschreiten: 1.
3,65 Millionen Euro Bilanzsumme; 2.
7,3 Millionen Euro Umsatzerlöse in
den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; 3.
unverändert |
|
(2) Mittelgroße
Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in
Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 12,5 Millionen Euro Bilanzsumme; 2.
25 Millionen Euro Umsatzerlöse in
den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag; 3.
.... |
(2) Mittelgroße
Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in
Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 14,6 Millionen Euro Bilanzsumme; 2.
29,2 Millionen Euro Umsatzerlöse
in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; 3.
.... |
|
(3) Große
Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in
Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft
gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere
an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen
Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, zum amtlichen Handel zugelassen
oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind. |
(3) Große
Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in
Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft
gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere
an einem geregelten Markt im Sinn des § 2 Z 37 BWG oder an einem
anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden
Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen
sind. |
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(4) ... |
(4) unverändert |
|
(5) ... |
(5) unverändert |
|
(6) ... |
(6) unverändert |
|
(7) Der
Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Erfüllung der die Republik Österreich
nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union treffenden Verpflichtungen
durch Verordnung an Stelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Merkmale
andere Zahlen festzusetzen. |
(7) Der
Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsvorschriften
der Europäischen Union durch Verordnung an Stelle der in Abs. 1 und 2
angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen. |
|
§ 228. (1) ... |
§ 228. (1)
unverändert |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(3) Verbundene
Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach
den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse
verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens
gemäß § 244 einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den
am weitestgehenden Konzernabschluß gemäß §§ 244 bis 267 aufzustellen
hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das
oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die
gemäß §§ 248 oder 249 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene
Unternehmen. |
(3) Verbundene
Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach
den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse
verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluss eines
Mutterunternehmens gemäß § 244 einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen
den am weitestgehenden Konzernabschluss gemäß §§ 244 bis 267
aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß,
wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat.
Tochterunternehmen, die gemäß § 249 nicht einbezogen werden, sind
ebenfalls verbundene Unternehmen. |
|
§ 231. (1) ... |
§ 231. (1) unverändert |
|
(2) Bei Anwendung
des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 1.
... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. Personalaufwand: a) … b) … c) Aufwendungen
für Abfertigungen, d) … e) … f) … 7. bis
29. ... |
(2) Bei Anwendung
des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 1.
unverändert 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6. Personalaufwand: a) unverändert b) unverändert c) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen
an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen d) unverändert e) unverändert f) unverändert 7. bis 29. ... |
|
(3) … |
(3) unverändert |
|
§ 237. Im Anhang sind ferner anzugeben: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... 7. ... 8. ... 9. ... 10. ... 11. ... 12. Name und Sitz des Mutterunternehmens der
Gesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen
aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den
kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der
von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo
diese erhältlich sind |
§ 237. Im Anhang sind ferner anzugeben: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... 7. ... 8. ... 9. ... 10. ... 11. ... 12. Name und Sitz des Mutterunternehmens der
Gesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen
aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den
kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der
von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo
diese erhältlich sind; 13. die im Posten § 231 Abs 2 Z 6
lit c enthaltenen Aufwendungen für Abfertigungen oder ein Hinweis, dass
der Posten nur mehr aus Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
besteht. |
|
§ 243. (1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die
Lage des Unternehmens so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. |
§ 243. (1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf,
einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Unternehmens so
darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten,
denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben. |
|
(2) Der Lagebericht
hat auch einzugehen auf: 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach
dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind; 2. die voraussichtliche Entwicklung des
Unternehmens; 3. den Bereich Forschung und Entwicklung; 4. bestehende Zweigniederlassungen der
Gesellschaft; 5. die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern
dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von
Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben a) die Risikomanagementziele und -methoden,
einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter
Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
angewandt werden, und b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts-
und Cashflow-Risiken. |
(2) Der Lagebericht
hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der
Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich
des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Unternehmens zu enthalten.
Abhängig von der Größe des Unternehmens und von der Komplexität des Geschäftsbetriebs
hat die Analyse auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten
finanziellen Leistungsindikatoren einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die
im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. |
|
(3) Kleine
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1)brauchen den
Lagebericht nicht aufzustellen. |
(3) Der Lagebericht
hat auch einzugehen auf 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach
dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind; 2. die voraussichtliche Entwicklung des
Unternehmens; 3. den Bereich Forschung und Entwicklung; 4. bestehende Zweigniederlassungen der
Gesellschaft; 5. die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern
dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist; diesfalls sind
anzugeben a) die Risikomanagementziele und -methoden,
einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter
Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
angewandt werden, und b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-,
Liquiditäts- und Cashflow-Risiken. |
|
|
(4) Kleine
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen den
Lagebericht nicht aufzustellen. |
|
|
(5) Für große
Kapitalgesellschaften umfasst die Analyse nach Abs. 2 letzter Satz auch
die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich
Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Abs. 3 bleibt
unberührt. |
|
§ 245. (1) ... |
§ 245. (1) |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(3) ... |
(3) unverändert |
|
(4) ... |
(4) unverändert |
|
|
(5) Die Befreiung
nach Abs. 1 darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn von dem zu
befreienden Tochterunternehmen Aktien oder andere von ihm ausgegebene
Wertpapiere an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG
oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß
funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel
zugelassen sind. |
|
Konzernabschlüsse
nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen § 245a. (1) Ein Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluß
und einen Konzernlagebericht nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellt, muß die Bestimmungen der §§ 248
bis 267 für diesen Konzernabschluß und Konzernlagebericht nicht anwenden,
wenn 1. der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht
im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß,
Abl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S 1, stehen; 2. der Anhang oder die Erläuterungen zum
Konzernabschluß die Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze
sowie eine Erläuterung der vom österreichischen Recht abweichenden
Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden enthalten; 3. die Aussagekraft des nach international
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Konzernabschlusses und
Konzernlageberichts der Aussagekraft eines nach den Bestimmungen dieses
Abschnitts aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
mindestens gleichwertig ist; 4. der gemäß § 268 Abs. 2 bestellte
Abschlußprüfer bestätigt, daß die in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind; und wenn 5. der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers
in einer dem § 274 Abs. 1 bis 4 mindestens gleichwertigen Art über
das Ergebnis der Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
berichtet. |
Konzernabschlüsse
nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen § 245a. (1) Ein Mutterunternehmen, das nach
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung
internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom
11.9.2002 S.1, dazu verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, die nach Art. 3
der Verordnung übernommen wurden, hat dabei die §§ 193 Abs. 4
zweiter Halbsatz und 194 sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten
Titels die §§ 247 Abs. 3, 265 Abs. 2 bis 4, 266 Z 4, 5
und 7 und 267 anzuwenden. |
|
(2) Bei der
Offenlegung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen nach
international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellten
Konzernabschluß und Konzernlagebericht handelt; die angewandten
Rechnungslegungsgrundsätze sind dabei anzugeben. |
(2) Ein
Mutterunternehmen, das nicht unter Abs. 1 fällt, kann den
Konzernabschluss nach den Rechnungslegungsvorschriften in Abs. 1
aufstellen. |
|
(3) Der Bundesminister
für Justiz kann durch Verordnung feststellen, welche Voraussetzungen
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte im einzelnen erfüllen müssen, um
Abs. 1 Z 3 zu entsprechen. Dies kann auch durch die Bezeichnung
bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze geschehen, bei deren Anwendung
Abs. 1 Z 3 entsprochen wird. |
(3) Ein
Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss nach den in Abs. 1
bezeichneten Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat bei der Offenlegung
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen nach den in
Abs. 1 bezeichneten Rechnungslegungsstandards aufgestellten
Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt. |
|
§ 246. (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen
Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses
und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des
Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß
einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 15 Millionen Euro. b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und
der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen
in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 30 Millionen
Euro. c) ... 2.
am Abschlußstichtag eines von ihm
aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag
mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsumme
übersteigt nicht 12,5 Millionen Euro. a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 12,5
Millionen Euro. b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
Abschlußstichtag übersteigen nicht 25 Millionen Euro. c) ... |
§ 246. (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1. am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses
und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des
Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss
einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 17,52 Millionen Euro. b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und
der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären,
übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht
35,04 Millionen Euro. c) unverändert 2.
am Abschlussstichtag eines von ihm
aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag
mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsumme
übersteigt nicht 12,5 Millionen Euro. a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 14,6
Millionen Euro. b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
Abschlussstichtag übersteigen nicht 29,2 Millionen Euro. c) unverändert |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(3) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem
Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens
einbezogenen Tochterunternehmens ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des
Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl.
Nr. 909/1993, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten
Freiverkehr einbezogen sind. |
(3) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden, wenn am Abschlussstichtag Aktien oder andere von dem
Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens
einbezogenen Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten
Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das
Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem
Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind. |
|
(4) ... |
(4) unverändert |
|
§ 247. (1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen
und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der
Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht gemäß den
§§ 248 ff. unterbleibt. |
§ 247. (1) In den Konzernabschluss sind das
Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der
Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht gemäß
§ 249 unterbleibt. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(3) ... |
(3) unverändert |
|
§ 248. ... |
§ 248. entfällt |
|
§ 250. (1) Der Konzernabschluß besteht aus der Konzernbilanz,
der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang. |
§ 250. (1) Der Konzernabschluss besteht aus der
Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang,
der Konzernkapitalflussrechnung und einer Darstellung der Komponenten des
Eigenkapitals und ihrer Entwicklung. Er kann um die Segmentberichterstattung
erweitert werden. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(3) ... |
(3) unverändert |
|
§ 260. (1) ... |
§ 260. (1) unverändert |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(3) Wurden in den
Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände oder Schulden im
Jahresabschluß eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens mit
einem nur nach Steuerrecht zulässigen Wert angesetzt, weil dieser Wertansatz
sonst nicht bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung berücksichtigt werden
würde, so darf dieser Wertansatz unverändert in den Konzernabschluß übernommen
werden. Der Betrag, der sich aus Abweichungen der angewandten
ewertungsmethoden ergibt, ist im Konzernanhang anzugeben und zu erläutern. |
(3) entfällt |
|
§ 265. (1) ... |
§ 265. (1) unverändert |
|
(2) ... 1. Name und Sitz der in einem Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der
dem Mutterunternehmen und dem in den Konzerabschluß einbezogenen
Tochterunternehmen gehört oder für Rechnung dieser Unternehmen von einer
anderen Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in den
Konzernabschluß verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf
einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht.
Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die gemäß
§§ 248ff nicht einbezogen worden sind; 2. bis 4. ... |
(2) unverändert 1. Name und Sitz der in einem Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der
dem Mutterunternehmen und dem in den Konzerabschluß einbezogenen Tochterunternehmen
gehört oder für Rechnung dieser Unternehmen von einer anderen Person gehalten
wird, sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluß verpflichtende
Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung
entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für
Tochterunternehmen zu machen, die gemäß § 249 nicht einbezogen worden
sind; 2. bis 4. unverändert |
|
(3) und (4) ... |
(3) und (4)
unverändert |
|
§ 267. (1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf und
die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. |
§ 267. (1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf,
einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Konzerns so
darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten,
denen der Konzern ausgesetzt ist, zu beschreiben. |
|
(2) Der
Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf: 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach
dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind; 2. die voraussichtliche Entwicklung des
Konzerns; 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des
Konzerns; 4. die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern
dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von
Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben a) die Risikomanagementziele und -methoden,
einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter
Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
angewandt werden, und b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-,
Liquiditäts- und Cashflow-Risiken. |
(2) Der
Konzernlagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der
Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs,
einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Konzerns zu
enthalten. Abhängig von der Größe des Konzerns und von der Komplexität des
Geschäftsbetriebs der einbezogenen Unternehmen hat die Analyse auf die für
die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen und
nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über
Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die
im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. |
|
(3) § 251
Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist
entsprechend anzuwenden. |
(3) Der
Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach
dem Schluss des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind; 2. die voraussichtliche Entwicklung des
Konzerns; 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des
Konzerns; 4. die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern
dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von
Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben a) die Risikomanagementziele und -methoden,
einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-,
Liquiditäts- und Cashflow-Risiken. |
|
|
(4) § 251
Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist
entsprechend anzuwenden. |
|
§ 274. (1) Sind nach dem abschließenden
Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer
dies durch folgenden Vermerk zum Jahresabschluß und zum Konzernabschluß, zu
bestätigen: ,,Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen/Der
Konzernabschluß entspricht nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den
gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluß/Konzernabschluß vermittelt
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft/des Konzerns.
Der Lagebericht/Konzernlagebericht steht im Einklang mit dem
Jahresabschluß/Konzernabschluß.'' |
§ 274. (1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis
seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder Konzernabschluss
zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst 1. eine Einleitung, die zumindest angibt,
welcher Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss Gegenstand der
gesetzlichen Abschlussprüfung ist und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen
er aufgestellt wurde, 2. eine Beschreibung der Art und des Umfanges
der gesetzlichen Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die
Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, sowie 3. ein Prüfungsurteil, das zweifelsfrei ergibt,
ob a) ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
erteilt, b) ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk
erteilt, c) der Bestätigungsvermerk auf Grund von
Einwendungen versagt oder d) der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird,
weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben. |
|
(2) Der
Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche
Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den
Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden.
Wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung in zulässiger Weise ergänzende
Vorschriften über den Jahresabschluß oder den Konzernabschluß enthalten, so
Ist auf die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften hinzuweisen. |
(2) In einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Abs. 1 Z 3 lit. a) hat
der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 269
durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der
geprüfte Jahres- oder Konzernabschluss auf Grund der bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers den gesetzlichen Vorschriften
entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein möglichst getreues
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des
Konzerns vermittelt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist in
geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich
erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die
Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden. |
|
(3) Sind
Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk
einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung ist durch einen Vermerk zum Jahresabschluß
oder zum Konzernabschluß zu erklären. Die Einschränkung und die Versagung
sind zu begründen. Einschränkungen sind so darzustellen, daß deren Tragweite
deutlich erkennbar wird. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks gemäß
Abs. 2 sind nicht als Einschränkungen anzusehen. |
(3) Sind
Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach
Abs. 2 erster Satz einzuschränken (Abs. 1 Z 3 lit. b)
oder den Bestätigungsvermerk zu versagen (Abs. 1 Z 3 lit. c).
Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu
bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu
begründen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden,
wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen,
in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein im Wesentlichen getreues
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. |
|
(4) Der
Abschlußprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine
Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den
Prüfungsbericht aufzunehmen. |
(4) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann
zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten
zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil
abzugeben (Abs. 1 Z 3
lit. d). |
|
(5) Bei einem nach
§ 245a aufgestellten Konzernabschluß kann der Bestätigungsvermerk nach
international anerkannten Prüfungsgrundsätzen gestaltet werden; seine
Aussagekraft muß mindestens den Abs. 1 bis 4 entsprechen. |
(5) Der Bestätigungsvermerk enthält auch
ein Urteil, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil
des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss oder mit dem Konzernabschluss in
Einklang steht. |
|
|
(6) Der Abschlussprüfer hat den
Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von
Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über
seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. |
|
§ 906. (1) bis (10) ... |
§ 906. (1) bis (10) unverändert |
|
|
(11) Die §§ 221
Abs. 1 bis 3 und 7, 228 Abs. 3, 243, 245 Abs. 5, 245a, 246
Abs. 1 und 3, 247 Abs. 1, 250 Abs. 1, 265 Abs. 2
Z 1, 267 und 274 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/xxxx treten mit 1.
Jänner 2005 in Kraft. Sie sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2004 beginnen. Für den Eintritt der Rechtsfolgen der §§ 221
Abs. 1 und 2, sowie 246 Abs. 1 sind die geänderten Größenmerkmale
auch für Beobachtungszeiträume nach §§ 221 Abs. 4 und 246
Abs. 2 anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Die §§ 248 und
260 Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2005 außer Kraft. |
|
|
(12)
Art. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1,
muss von Unternehmen, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem
geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind, erst
für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2006
beginnen. Dasselbe gilt für Unternehmen, deren Wertpapiere zum öffentlichen
Handel in einem Nichtmitgliedstaat der EU zugelassen sind und die zu diesem
Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat,
international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden. In diesen Fällen
ist § 245a HGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 49/1999 weiterhin anwendbar. |
|
Artikel II |
||
Änderung des Bankwesengesetzes |
||
§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die
Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der
Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute zu sorgen. Auf die
Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die
Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen
des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der §§ 207 Abs. 2 letzter
Satz, 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5,237
Z 1,3,4 und 9, 242, 244 Abs. 6, 246, 248, 249 Abs. 1, 266 Z 1
und 3, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a anzuwenden. |
§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die
Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der
Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute zu sorgen. Auf die
Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die
Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen
des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der §§ 207 Abs. 2 letzter
Satz, 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5,237
Z 1,3,4 und 9, 242, 244 Abs. 6, 246, 249 Abs. 1, 266 Z 1
und 3, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a anzuwenden. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(3) ... |
(3) unverändert |
|
§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse
und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die
Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse
und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 und die
bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind von den Kreditinstituten und den
Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von
sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute
der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und
der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a Abs. 1 auf
elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln. |
§ 44. (1) Die geprüften
Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
nach § 59 und § 59a sowie die Prüfungsberichte über die
Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
nach § 59 und § 59a und die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte
sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer
Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres
der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die
Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der
Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a auf
elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln. |
|
(2) ... |
(2)
unverändert |
|
(3) ... |
(3)
unverändert |
|
(4) ... |
(4)
unverändert |
|
(5) ... |
(5)
unverändert |
|
(5a) ... |
(5a)
unverändert |
|
(6) ... |
(6)
unverändert |
|
§ 59a. (1) Ein übergeordnetes Kreditinstitut,
das einen Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
gemäß § 245a Abs. 1 HGB aufstellt, muß die Anlage zu § 43
sowie die §§ 45 bis 59 und 64 Abs. 4 nicht anwenden, wenn der
Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im Einklang mit den Bestimmungen
der Richtlinie 86/635/EWG über den Jahresabschluß und den konsolidierten
Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten, ABl. Nr. L 372
vom 31. Dezember 1986, S 1, stehen und die Voraussetzungen des
§ 245a Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 HGB erfüllt sind. |
§ 59a. Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen
Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB aufstellt, hat die Anforderungen des
§ 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64
Abs. 1 Z 1 bis 15 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen. |
|
(2) Die FMA kann
durch Verordnung die Gliederung eines Konzernabschlusses nach Abs. 1
festlegen. |
|
|
§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den
Jahresabschluß und den Konzernabschluß nach § 59 und 59a unverzüglich
nach der Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem
allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der
Lagebericht und der Konzernlagebericht nach § 59 und § 59a
Abs. 1 sind am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. |
§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 59 und 59a unverzüglich
nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein
erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Jahresabschluss,
der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß
§§ 59 und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden
Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(2a) ... |
(2a) unverändert |
|
§ 103. 1.
bis 28b. ... 29. bis 33. ... |
§ 103. 1. bis 28b. unverändert 28c. Die §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1,
59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/xxxx sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2004 beginnen.. 28d. § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxxx muss von übergeordneten Kreditinstituten, von
denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des
§ 2 Z 37 BWG zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum
öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu
diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002
begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre
angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem
Fall ist § 59a in der Fassung des BGBl. I Nr. 97/2001
weiterhin anwendbar. 29. bis 33. unverändert |
|
§ 107. (1) bis (43) |
§ 107. (1) bis (43) |
|
|
(44) Die §§ 43
Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft. |
|
Anlage 2 zu
Art. I § 43 Teil 2: ...... II. .... ff. Dotierung der Abfertigungsrückstellung .... |
Anlage 2 zu
Art. I § 43 Teil 2:. unverändert II. unverändert ff. Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen
an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen unverändert |
|
Artikel III |
||
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes |
||
§ 23. (1) |
§ 23. (1) unverändert |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(3) ... |
(3) unverändert |
|
(4) ... |
(4) unverändert |
|
(5) Der Treuhänder
hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich
der Erfüllung des Deckungsstocks oder der Einhaltung der Vorschriften über
die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu
berichten. Der Treuhänder hat der FMA nach Ablauf eines Kalenderquartals
binnen einem Monat einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im
abgelaufenen Quartal zu übermitteln. Ferner hat er jährlich innerhalb von
drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über
seine Tätigkeit (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden
Bericht an die FMA dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung
einer ausländischen Zweigniederlassung zur Kenntnis zu bringen. |
(5). Der Treuhänder
hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich
der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften
über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten.
Der Treuhänder hat der FMA nach Ablauf eines Kalenderquartals binnen sechs
Wochen einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Quartal
(Quartalsbericht) zu erstatten. Ferner hat er jährlich innerhalb von drei
Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine
Tätigkeit (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat alle Berichte an
die FMA außer den Quartalsberichten auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat
oder der Geschäftsleitung einer ausländischen Zweigniederlassung zur Kenntnis
zu bringen |
|
(6) ... |
(6) unverändert |
|
(7) ... |
(7) unverändert |
|
§ 80a. (1) In den Konzernabschluss sind alle
Unternehmen einzubeziehen, die Versicherungsunternehmen oder Unternehmen
sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit
oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. |
§ 80a. (1) In den Konzernabschluss sind alle Unternehmen einzubeziehen,
die Versicherungsunternehmen oder Unternehmen sind, die Tätigkeiten in
direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu
dieser ausüben. § 246 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. |
|
(2)
Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen trifft unbeschadet der
Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten
Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin
besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den
konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschliesslich oder überwiegend um
Versicherungsunternehmen handelt. § 80b ist sinngemäß anzuwenden. |
(2)
Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen trifft unbeschadet der
Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten
Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin
besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den
konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um
Versicherungsunternehmen handelt. |
|
(3) Auf
Tochterunternehmen, die gemäß § 248 Abs. 1 HGB in der jeweils
geltenden Fassung nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, sind die
Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. |
|
|
(4) Die §§ 246
und 248 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht
anzuwenden. |
|
|
§ 80b. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss nach international
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 HGB
aufstellt, muss die §§ 81b bis 81p und 85b, soweit diese den
Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen, nicht anwenden, wenn 1. die in § 245a Abs. 1 Z 2 und 5
HGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind; 2. der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/674/EWG
stehen; 3. die Aussagekraft des nach international
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Konzernabschlusses und
Konzernlageberichtes der Aussagekraft eines nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes
mindestens gleichwertig ist; und wenn 4. der gemäß § 82 Abs. 4 in Verbindung
mit Abs. 10 beauftragte Abschlussprüfer bestätigt, dass die in Z 1
bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
§ 80b. (1) Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen
von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und
Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung
aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu
erfüllen sowie die Angaben gemäß § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1
bis 4, Z 7 bis 19 und Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7
in den Konzernanhang aufzunehmen. |
|
(2) Die Angaben und
Erläuterungen gemäß § 245a Abs. 1 Z 2 HGB bilden einen
Bestandteil des Konzernabschlusses. |
(2) Unbeschadet des
§ 245a Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist bei der
Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss
und Konzernlagebericht handelt. |
|
(3) Unbeschadet des
§ 245a Abs. 2 HGB ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt. |
|
|
(4) Die FMA kann
durch Verordnung festlegen, welche Voraussetzungen der Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht im einzelnen erfüllen müssen, um Abs. 1 Z 3
zu entsprechen. Dies kann auch durch die Bezeichnung bestimmter
Rechnungslegungsgrundsätze geschehen, bei deren Anwendung den Bestimmungen
des Abs. 1 Z 3 entsprochen wird. |
|
|
§ 81a. (1) ... |
§ 81a. (1) unverändert |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(3) Für die Bestätigungsvermerke gemäß
Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 4 erster Satz, 277
Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz und 281 Abs. 1
dritter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Liegen nur
geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen. |
(3) Für die Bestätigungsvermerke gemäß
Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 6 erster Satz, 277
Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz und 281 Abs. 1
dritter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Liegen nur
geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen. |
|
§ 81n. (1) ... |
§ 81n. (1) unverändert |
|
(2) Im Anhang sind
auch anzugeben 1. bis 11. ... 12. ... a. ... b. Aufwendungen für Abfertigungen; c. ... d. ... e. ... 13. bis 20. ... |
(2) Im Anhang sind
auch anzugeben 1. bis 11. unverändert 12. unverändert a. unverändert b. Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen
an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen; c. unverändert d. unverändert e. unverändert 13. bis 20. unverändert |
|
(3) bis (7) ... |
(3) bis (7)
unverändert |
|
§ 82. (1) bis (6a) ... |
§ 82. (1) bis (6a) unverändert |
|
(7) An den
Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den
Jahresabschluss hat der Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson
teilzunehmen. |
(7) An den
Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den
Jahresabschluss hat der Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson
teilzunehmen. |
|
(8) Hält es die FMA
für erforderlich, dass die Prüfung ergänzt wird, so haben der Vorstand oder
die geschäftsführenden Direktoren auf Verlangen der FMA die Ergänzung der
Prüfung zu veranlassen. |
(8) Hält es die FMA
für erforderlich, dass die Prüfung ergänzt wird, so haben der Vorstand oder
die geschäftsführenden Direktoren auf Verlangen der FMA die Ergänzung der
Prüfung zu veranlassen. |
|
|
(8a) Abweichend von
§ 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer
Milliarde Euro auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen
mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf
3 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro
auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die
Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz
ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag
gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als
Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschlussprüfer hat das Bestehen
der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen
nach der Benennung nachzuweisen. |
|
(9) Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand oder den
geschäftsführenden Direktoren über die Auslegung der für die Rechnungslegung
von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften
Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen
tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt,
entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands oder der
geschäftsführenden Direktoren die FMA. |
(9) Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand oder den
geschäftsführenden Direktoren über die Auslegung der für die Rechnungslegung
von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften
Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich
einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet
auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands oder der
geschäftsführenden Direktoren die FMA. |
|
(10) bis (12) ... |
(10) bis (12)
unverändert |
|
§ 84. (1) Der Jahresabschluss und der
Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis
zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des
inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur
Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss einer ausländischen
Zweigniederlassung und der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens haben am
Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur
Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB in
der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch in deutscher Sprache
einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen. |
§ 84. (1) Der Jahresabschluss einschließlich
des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach
Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden
Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in
allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss
einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss des
Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen
Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese
Unterlagen gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch
in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher
Sprache aufzuliegen. |
|
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6)
unverändert |
|
(7) Auf den
Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 ist
Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß
§ 245a Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung und § 80b
Abs. 3 sowie vom Anhang und von den Erläuterungen die Angaben gemäß
§ 245a Abs. 1 Z 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie
diejenigen Angaben, die den in Abs. 3 angeführten entsprechen. |
(7) Auf den
Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 ist
Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß
§ 245a Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und § 80b
Abs. 1 sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 1 angeführten
entsprechen. |
|
§ 86i.
(1) bis (8) ... |
§ 86i. (1) bis (8) unverändert |
|
|
(9) Bei der
Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens
eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts
finden die Vorschriften des § 73b Abs. 4a bis 4d Anwendung. |
|
§ 86n.
... |
Leitung
von Versicherungs-Holdinggesellschaften § 86n. unverändert |
|
§ 119h. (1) bis (16) ... |
§ 119h. (1) bis (16) unverändert |
|
|
(17)
§ 23 Abs. 5, § 80a, § 80b, § 81a Abs. 3, § 84 Abs. 1 und 7, § 86i
Abs. 8 sowie § 86n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Sie sind auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. |
|
|
(18) § 82
Abs. 7, 8, 8a und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/2004 tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft. |
|
§ 129h. (1) bis (4) ... |
§ 129h. (1) bis (4) ... |
|
|
(5) § 80b in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 muss von
Versicherungsunternehmen, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem
geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Abs. 13 der
Richtlinie 93/22/EG (ABl. Nr. L 141 vom
11. Juni 1993, S 27) zugelassen sind oder deren Wertpapiere
zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die
zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem
11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards
anwenden, erst für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem
31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist § 80b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 weiterhin anwendbar. |
|
Artikel IV |
||
Änderung des
Wertpapieraufsichtsgesetzes |
||
§ 23.
(1)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihren Jahresabschluß gemäß der
Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, daß die
Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a
Abs. 1 und 2, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. |
(1)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der
Gliederung in Anlage 2 zu § 43 BWG und ihren Konzernabschluss so
rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden
kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind
anzuwenden. |
|
(2)
Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften
Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der
FMA vorzulegen. |
(2) Die gemäß
Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse, die
Konzernabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfberichte sind
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der
FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse und
der Konzernabschlüsse nach §§ 59 und 59a BWG auch mittels elektronischer
Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form
verlangen. |
|
(3) und (4) ... |
(3) und (4)
unverändert |
|
Artikel V |
||
Änderung des
Pensionskassengesetzes |
||
Anlage 1 zu Artikel
I § 30 Formblatt B I.
... II.
... a) ... - Aufwendungen
für Abfertigungen ... |
Anlage 1 zu Artikel
I § 30 Formblatt B I. unverändert II. unverändert a) unverändert - Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen
an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen unverändert |
|
Artikel VI |
||
Änderung des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes |
||
Anlage 1 zu
§ 40 Formblatt B A. ... B. ... 1. ... 2. ... - Aufwendungen für Abfertigungen ..... |
Anlage 1 zu
§ 40 Formblatt B A. unverändert B. unverändert 1. unverändert 2. unverändert - Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen
an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen unverändert |
|
|
|
|
Artikel VII |
||
Änderung des
Nationalbankgesetzes |
||
§ 68. (1) und (2) ... |
§ 68. (1) und (2) unverändert |
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(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des
§ 243 Abs. 1 und 2, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 2, HGB Anwendung. |
(3) Auf den
Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 bis 3,
mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 und
Z 5 HGB Anwendung. |
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§ 89.
(1) bis (4) ... |
§ 89. (1) bis (4) unverändert |
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(5) § 68
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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Artikel IX |
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Änderungen
des Firmenbuchgesetzes |
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§ 16. (1) Die Anmeldung hat die begehrte
Eintragung bestimmt zu bezeichnen. |
§ 16. (1) Die Anmeldung hat die begehrte
Eintragung bestimmt zu bezeichnen. Eine Anmeldung zum Firmenbuch ist in der
Regel schriftlich einzubringen; nur unter berücksichtigungswürdigen Umständen
kann eine Anmeldung zu Protokoll erklärt werden. |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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§ 18. Soll durch eine Verfügung des Gerichts in
Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist
dieser hievon zu verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter Setzung einer
angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist zur Äußerung aufzufordern und
kann im Falle der Nichtäußerung annehmen, daß er der beabsichtigten Verfügung
keine Einwendungen entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis auf diese
Rechtsfolge zu enthalten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24. |
§ 18. Soll durch eine Verfügung des Gerichts
in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist
dieser hievon zu verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter Setzung einer
angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist zur Äußerung aufzufordern und
kann im Falle der Nichtäußerung annehmen, dass er der beabsichtigten
Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis
auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des
§ 24. Die §§ 8 Abs. 2 und 15 des Außerstreitgesetzes sind
nicht anzuwenden. |
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§ 20. (1) Der Beschluß des Gerichts über die
Eintragung hat deren Wortlaut zu enthalten. |
§ 20. (1) Der Beschluss des Gerichts über die
Eintragung hat auch deren Wortlaut zu enthalten. Eine Begründung kann auch
dann unterbleiben, wenn keine der nach § 18 zu verständigenden Personen
der Eintragung Einwendungen entgegengesetzt hat. Der Beschluss ist sofort zu
vollziehen, außer es wird im Beschluss der Vollzug erst nach Rechtskraft
ausdrücklich angeordnet. |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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§ 21. (1) ... |
§ 21. (1) unverändert |
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(2) Sonstige
gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt. |
(2) Für Parteien, denen
der Beschluss über die Eintragung nicht nach Abs. 1 zuzustellen ist,
treten die Folgen der Zustellung mit der öffentlichen Bekanntmachung ein. |
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(3) Sonstige
gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt. |
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Artikel X |
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Änderungen
des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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§ 15a. (1) ... |
§ 15a. (1) unverändert |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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(3) Der Beschluss
über die Bestellung des Geschäftsführers ist mit dessen Zustimmung sowie,
sofern im Beschluss nichts anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den
Geschäftsführer wirksam. |
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Artikel XI |
||
Änderungen
des Aktiengesetzes |
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§ 76. Soweit die zur Vertretung der
Gesellschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, hat sie in dringenden
Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung
des Mangels zu bestellen. |
§ 76. (1) Soweit die zur Vertretung der
Gesellschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, hat sie in dringenden
Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung
des Mangels zu bestellen. |
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(2) Der Beschluss
über die Bestellung des Vorstandsmitglieds ist mit dessen Zustimmung sowie,
sofern im Beschluss nichts anderes angeordnet ist, mit Zustellung an das
Vorstandsmitglied wirksam. |
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