678 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird (Fortpflanzungsmedizingesetz-Novelle
2004 - FMedGNov 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Fortpflanzungsmedizingesetzes
Das
Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz
2 und 3 lauten:
„(2) Sie ist ferner
nur zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen
möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder ein
Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder
Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren
Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist.
(3) Samen, Eizellen,
Hoden- oder Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch
unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein
körperliches Leiden oder dessen dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung
eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch
Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.“
2. In § 6 Absatz 1
wird das Wort „Krankenpflegefachdienst“ durch die Worte „gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege“ ersetzt.
3. Dem § 8
wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Zustimmung
beider Ehegatten oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der Einbringung von
Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht
älter als ein Jahr sein.“
4. § 17
lautet:
„§ 17. (1) Samen, Eizellen sowie Hoden- und
Eierstockgewebe dürfen nur in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen
Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 erstattet hat,
entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie
stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bis auf
Widerruf der Frau, von der die Eizellen stammen, oder bis zum Tod eines der
Ehegatten oder Lebensgefährten, höchstens jedoch zehn Jahre in einer nach
§ 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt aufbewahrt werden. Die
Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu
entsprechen.
(2) Samen, Eizellen,
Hoden- und Eierstockgewebe, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung
verwendet werden sollen oder verwendet werden sollten, sowie entwicklungsfähige
Zellen dürfen nur einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt,
Samen auch einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung nach § 5 Abs. 1
erstattet hat, überlassen werden. Die Überlassung von Samen, Eizellen, Hoden-
und Eierstockgewebe ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der
sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit
schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten oder Lebensgefährten zulässig.
§ 3 bleibt unberührt.“
Artikel II
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
Artikel V
des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte
Fortpflanzung getroffen (Fortpflanzungsmedizingesetz – FMedG) sowie das
allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm
geändert werden, BGBl. Nr. 275/1992, wird wie folgt geändert:
Absatz 8 hat zu
lauten:
„(8) Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz und die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.“