Vorblatt
Problem:
Die
Reproduktionsmedizin ermöglicht heutzutage bereits vielen Paaren, die aus
unterschiedlichen Gründen ungewollt kinderlos sind, die Erfüllung ihres
Wunsches nach einem eigenen Kind. Rechtsgrundlage hiefür ist das
Fortpflanzungsmedizingesetz aus dem Jahr 1992. Sein Regelungsgegenstand ist die
Überwindung einer bestehenden Fortpflanzungsunfähigkeit zur Erfüllung eines
aktuellen Kinderwunsches. Nicht Bedacht nimmt das Gesetz auf Fälle, in denen
zwar kein solcher aktueller Kinderwunsch vorliegt, aber im Hinblick auf eine
Erkrankung und der damit verbundene Therapie absehbar ist, dass der
betreffenden Person künftig eine Fortpflanzung auf natürlichem Weg nicht mehr
möglich sein wird. Dies ist etwa bei bestimmten Krebserkrankungen der Fall.
In diesem
Zusammenhang spielt auch eine Rolle, dass nach geltendem Recht Samen und
Eizellen (Gameten), die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung
verwendet werden sollen, sowie entwicklungsfähige Zellen höchstens ein Jahr
aufbewahrt werden dürfen. Diese Regelung bereitet in der Fortpflanzungsmedizin
nicht nur bei den oben angeführten Fällen einer schweren, den Verlust der
Fortpflanzungsfähigkeit bewirkenden Erkrankung, sondern auch dann Probleme,
wenn eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung – aus welchen Gründen immer –
nicht sogleich gelingt. Schließlich wird im geltenden Recht auch der Wunsch von
Patienten nach einem Wechsel des Arztes des Vertrauens nicht berücksichtigt.
Ziel und
Inhalt:
Karzinompatienten,
aber auch Patienten mit anderen Leiden soll in den angeführten Fällen die
Erfüllung eines späteren Kinderwunsches ermöglicht und erleichtert werden. Nach
dem heutigen Stand der Wissenschaft können Samen und entwicklungsfähige Zellen
sowie Hoden- und Eierstockgewebe, welche für eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung verwendet werden sollen, ohne Beeinträchtigung längerfristig
aufbewahrt werden. Die vorliegende Novelle ermöglicht die Entnahme und
Aufbewahrung von Zellen und Gewebe bis zum Widerruf der Zustimmung oder den Tod
der Person, von der sie stammen. Entwicklungsfähige Zellen, deren langjährige
Konservierung im Hinblick auf die hohe Missbrauchsgefahr problematischer
erscheint, sollen 10 Jahre lang aufbewahrt werden dürfen.
Auf Grund der
längeren Aufbewahrungsdauer kann es vermehrt zu einem Wechsel des
Vertrauensarztes kommen. Es soll klargestellt werden, dass eingelagertes Gewebe
und eingelagerte Zellen zum Zweck der medizinisch unterstützten Fortpflanzung
an hiezu befugte Ärzte und Einrichtungen weitergegeben werden dürfen.
Alternative:
Es bestehen keine
Alternativen, um die aufgezeigten Probleme zu lösen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die
Verlängerung der Aufbewahrungsmöglichkeiten von Gameten und entwicklungsfähigen
Zellen wird einerseits ein Ausweichen von Patienten ins Ausland vermieden und
andererseits der österreichischen Reproduktionsmedizin auch weiterhin eine
solide rechtliche Grundlage für ihre Tätigkeit geboten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Novelle
verändert weder § 1 Abs. 2 Z. 2 bis 4 FMedG noch § 4 Abs. 1
IVF-Fonds-Gesetz, sodass der Kreis der Patienten, die Ansprüche an den
IVF-Fonds stellen können, nicht erweitert wird. Lediglich wenn zwischen den im
IVF-Fonds-Gesetz vorgesehenen vier Versuchen ein Zeitraum von über einem Jahr
liegt, kann es zu erhöhten Kosten für die längere Aufbewahrung kommen. Die
dadurch entstehenden Kosten werden allerdings durch das Entfallen der Kosten
für eine neuerliche Gewinnung von Eizellen und Samenzellen bei weitem
aufgewogen. Die öffentlichen Haushalte werden durch die Novelle daher nicht
belastet.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Ziel des
Gesetzesvorhabens
Im Jahr 1992 wurde
das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte
Fortpflanzung getroffen wurden, (FMedG) vom Parlament verabschiedet. Damit trug
der Gesetzgeber den Fortschritten von Medizin und Biologie bei der Bekämpfung
und Heilung von Störungen der menschlichen Fruchtbarkeit Rechnung. Damals stand
insbesondere die künstliche Insemination sowie die In-Vitro-Fertilisation im Brennpunkt
der öffentlichen und fachlichen Diskussion.
Durch das FMedG
wurde erstmals für Österreich Klarheit sowohl über die Zulässigkeit als auch
über die Grenzen des Vorgehens der Ärzte auf dem Gebiet der
Reproduktionsmedizin geschaffen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist nun
über ein Jahrzehnt vergangen, in welchem sich die Reproduktionsmedizin rasant
weiterentwickelt hat. Methoden der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion zur
Verbesserung der Behandelbarkeit männlicher Sterilität sowie der Präimplantationsdiagnostik
zur Untersuchung von entwicklungsfähigen Zellen auf genetische Veränderungen
sind nur zwei Bereiche, die in diesem Zusammenhang besonders zu erwähnen sind.
In den
Erläuterungen zu dem Entwurf des FMedG im Jahre 1992 (RV 216 BlgNR
18. GP) wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit
den auftretenden Fragen der künstlichen Fortpflanzung und auch die Schranken
derselben dargelegt. Diese Ausführungen sind auch heute noch gültig (siehe
VfSlg. 15632). Schon damals war vorauszusehen, dass durch die
unaufhaltsame Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin nach
einer gewissen Zeitspanne Anpassungen des FMedG notwendig sein werden.
In den letzten
Jahren sind die Diskussionen über medizinische, ethische wie auch rechtliche
Fragen sowohl in wissenschaftlichen Kreisen als auch in der breiten
Öffentlichkeit fortgeführt worden. So haben das Justiz- und das
Gesundheitsressort im November 2000 im Bundesministerium für Justiz eine
Enquete „Fortpflanzungsmedizin – Ethik und Rechtspolitik“ abgehalten
(Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz, Band 105).
Im Jänner 2004 hat
das Bundesministerium für Justiz einen Entwurf zu einer etwas weitergehenderen
Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes zur Begutachtung versandt. Die Frage
der Verlängerung der Aufenthaltsfrist fand eine breite Zustimmung, wobei die
ursprünglich vorgesehene altersbezogenen Frist zum größten Teil ebenfalls
gelobt wurde, an der starren Altersgrenze wurde jedoch auch Kritik geübt und
alternative Vorschläge erstattet. In dem nunmehr vorliegenden Text wurden
einige Anregungen umgesetzt, die eine differenziertere und daher sachgerechtere
Lösung anbieten.
Nach den
Wahrnehmungen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens muss die Auseinandersetzung
zu einer Reihe von Fragen, wie etwa jene nach der Zulassung der
Präimplantationsdiagnostik im Zusammenhang mit der In-Vitro-Fertilisation oder
einer expliziten Regelung des Klonverbotes, noch fortgeführt werden. Dabei wird
auch die Entwicklung in anderen Staaten zu beobachten sein.
Ein
gesellschaftspolitischer Konsens liegt jedoch jedenfalls zur zeitgemäßen Lösung
jener Fragen vor, welche von dem gegenständlichen Entwurf erfasst werden. Dabei
geht es um geringfügige, behutsame Ergänzungen des FMedG unter Aufrechterhaltung
der Prinzipien des geltenden Rechtes.
Wesentlicher
Inhalt der Neuerungen
Die Überlegungen
zur Frage der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von Eizellen,
Samenzellen und entwicklungsfähigen Zellen nahmen ihren Ausgang von einer
einstimmig verabschiedeten Entschließung des Nationalrates vom 17. Juni 1999, E
198/20. GP. In dieser Entschließung wurden der Bundesminister für Justiz
sowie die damalige Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zur Novellierung des § 17
FMedG zuzuleiten, der berücksichtigen möge, dass sich die derzeit im Gesetz
vorgesehene Höchstfrist von einem Jahr für die Aufbewahrung von Samen, Eizellen
und entwicklungsfähigen Zellen bei Personen, die einer chemo-, immun- oder
strahlentherapeutischen Behandlung bedürfen, als zu kurz erweist.
Bei diesen
Patienten besteht die ernste Gefahr, dass die Fortpflanzungsorgane durch die
Krankheit oder deren Behandlung so stark geschädigt werden, dass eine
Fortpflanzung auf natürlichem Weg nicht mehr möglich ist. Da sich diese
Behandlungen meist über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken,
bedeutet die einjährige Aufbewahrungsfrist für die davon betroffenen Patienten
fast immer die unabwendbare Kinderlosigkeit. Diese grundsätzliche Problematik
kann auch Patienten mit anderen Störungen im Bereich der Fortpflanzungsorgane
treffen; auch für sie bedeutet die kurze Aufbewahrungsfrist einen schweren
Nachteil.
Nach dem heutigen
Stand der Wissenschaft können Samenzellen entnommen und ohne Minderung der
Entwicklungsfähigkeit auch längerfristig kryokonserviert aufbewahrt werden, um
zu einem späteren Zeitpunkt für die Erfüllung eines Kinderwunsches zur
Verfügung zu stehen. Gleiches gilt für Hoden- und Eierstockgewebe, bei dem auf
Grund jüngerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Entwicklungen die Hoffnung
besteht, dass die Fortpflanzungsmediziner in Zukunft nach Beendigung der
Kryokonservierung Samen und Eizellen für eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung gewinnen werden können. Auch befruchtete Eizellen können mit
Hilfe der Kryokonservierung längerfristig aufbewahrt werden, lediglich bei
unbefruchteten Eizellen besteht immer noch ein sehr hohes Risiko, dass diese
während des Vorganges des Tieffrierens Schaden nehmen.
Die bisher geführte
Diskussion über eine Novelle des FMedG hat gezeigt, dass eine Änderung der
Frist nach § 17 allgemein begrüßt wird. Als Lösung wurde ursprünglich
erwogen, eine altersbezogene Grenze vorzusehen, wobei die Aufbewahrung bis zum
vollendeten 50. Lebensjahr des Spenders zugelassen werden sollen. Im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens wurde jedoch ein Vorschlag eingebracht, der noch
sachgerechter erscheint und daher aufgegriffen wurde. Da keine ethische
Bedenken bestehen, Samenzellen und
unbefruchtete Eizellen auch längerfristig aufzubewahren, wird es nach einer
erfolgten Entnahme dem jeweiligen Patienten überlassen bleiben, wie lange er
eine weitere Aufbewahrung wünscht. Lediglich die Aufbewahrung
entwicklungsfähiger Zellen wird im Hinblick auf die hohe Missbrauchsgefahr
(„Leihmutterschaft“, Verwendung für ethisch problematische Experimente) an eine
Frist von 10 Jahren gebunden.
Um den zeitlichen
Zusammenhang zwischen der Zustimmung der beiden Ehegatten oder
Lebensgefährten zu einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung und dem
tatsächlichen Einbringen von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in
den Körper der Frau beizubehalten, wurde im Gegenzug zur Verlängerung der
Aufbewahrungsfrist eine Höchstfrist für die Gültigkeit einer abgegebenen
Zustimmungserklärung nach § 8 – nämlich ein Jahr - eingeführt.
Durch die längere
Aufbewahrungsfrist wird es künftig auch häufiger zu einem Wechsel des
Vertrauensarztes kommen. Um einem solchen Wunsch der betroffenen Patienten
Rechnung zu tragen, soll in § 17 die Regelung eingefügt werden, dass
eingelagerte Zellen zum Zweck der medizinisch unterstützten Fortpflanzung an
hiezu befugte Ärzte und Einrichtungen weitergegeben werden dürfen.
Ist als Folge
einer Krankheit oder medizinischen Behandlung eine erst in Zukunft eintretende
Fortpflanzungsunfähigkeit zu erwarten, so bildet diese Prognose nach dem dem
§ 2 zu Grunde liegenden Verständnis derzeit keine Grundlage für die
Zulässigkeit einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung. Im FMedG in seiner
geltenden Fassung geht es stets um eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung
zur Überwindung einer bestehenden Fortpflanzungsunfähigkeit und zur Erfüllung
eines aktuellen Kinderwunsches. Es bietet keine Grundlage für eine Vorsorge,
wenn eine Fortpflanzungsunfähigkeit bloß droht und ein Kinderwunsch erst in der
Zukunft erfüllt werden soll. Durch den neuen § 2 Abs. 3 soll nun die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der Methoden der modernen Fortpflanzungsmedizin
in dieser Beziehung erweitert werden: Auch wenn eine Fortpflanzungsunfähigkeit
zufolge eines körperlichen Leidens oder dessen Behandlung bloß droht und ein Kinderwunsch
noch gar nicht aktuell ist – etwa weil die betreffende Person keinen Partner
hat -, sollen Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe für eine medizinisch
unterstützte Fortpflanzung gewonnen und aufbewahrt werden dürfen.
Es gibt auch
Patienten, die an einer schweren Infektionskrankheit leiden, die entweder
derzeit unheilbar ist oder bei der eine geringe Chance auf vollständige
Ausheilung besteht (etwa HIV oder Hepatitis C). Diese Patienten könnten zwar
durch - ungeschützten - Geschlechtsverkehr Kinder zeugen oder empfangen, die
hohe Gefahr der Ansteckung des Partners / der Partnerin oder des Kindes mit der
Krankheit macht die Herbeiführung einer Schwangerschaft auf natürlichem Weg
jedoch unzumutbar. Auch für diese Patienten soll die Möglichkeit eröffnet werden,
mit Hilfe einer medizinisch unterstützte Fortpflanzung Kinder zu bekommen.
Weitergehende
Forderungen und Wünsche nach einer Änderung des FMedG, wie sie etwa auf der
Enquete im Bundesministerium für Justiz im November 2000 geäußert wurden
(Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz, Band 105) oder auch in dem
Konsensuspapier der Österreichischen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin und
Endokrinologie enthalten sind, bedürfen hingegen – wie schon oben ausgeführt -
noch einer breiter angelegten Diskussion. Zu diesen Forderungen zählen etwa die
Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit der Eizellspende, der heterologen
In-Vitro-Fertilisation und der Präimplantationsdiagnostik. Im Rahmen der
Vorbereitung des vorliegenden Entwurfs wurde im Hinblick auf mögliche
medizinische Entwicklungen auch erörtert, ob nun auch ein ausdrückliches
Klonverbot in das FMedG aufgenommen werden soll. Das BMJ vertritt den Standpunkt,
dass ein solches Verbot aus dem FMedG, insbesondere aus dem § 3 und aus
den Bestimmungen über die Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen,
Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen (§ 9), schon derzeit erschlossen
werden kann. Eine Neuformulierung des bestehenden Klonverbotes jedoch soll
ebenso wie eine Überarbeitung der Strafbestimmungen, einer zukünftigen Novelle
vorbehalten bleiben, um durch eine weitere – zu diesem Zweck zu führende –
Diskussion die Umsetzung der wesentlichen Anliegen dieser Novelle nicht zu
verzögern.
Besonderer
Teil
Zu Art I
(Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes):
Zu Z 1
(§ 2 Abs. 2 und 3):
Wie schon im
Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, besteht bei bestimmten
Krebserkrankungen, aber auch bei anderen körperlichen Leiden häufig die Gefahr,
dass durch die Krankheit oder durch die notwendige Therapie die
Fortpflanzungsorgane so stark beeinträchtigt werden, dass Samen oder Eizellen
nach der Heilung mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder gar nicht mehr
produziert werden oder nicht mehr für die Herbeiführung einer Schwangerschaft
durch Geschlechtsverkehr geeignet sind. Es ist ein allgemein anerkanntes
Anliegen, auch diesen Personen die Möglichkeiten der modernen
Fortpflanzungsmedizin zu eröffnen, um einen allfälligen Kinderwunsch zu
erfüllen. Das geltende Fortpflanzungsmedizinrecht nimmt freilich auf diese
Fälle nicht ausreichend Bedacht.
Die §§ 2 und
3, welche die Zulässigkeit einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung
regeln, gehen davon aus, dass eine solche nur als ultima ratio bei einer
bereits bestehenden Fortpflanzungsunfähigkeit und bei einem aktuellen
Kinderwunsch eines Paares vorgenommen werden soll. In § 2 Abs. 1 ist
festgelegt, dass eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe
oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig ist. Nach dem bisherigen Wortlaut
des § 2 Abs. 2 darf darüber hinaus eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung auch nur dann vorgenommen werden, wenn eine Herbeiführung einer
Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr bisher erfolglos gewesen und aktuell
aussichtslos ist. Dies gilt auch bereits für die Entnahme und Aufbewahrung von
Samen und Eizellen, sofern diese für eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung verwendet werden sollen. Das geltende Recht hat also den Fall im
Auge, in dem ein Paar, das auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen kann, die
Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin in Anspruch nehmen will, um seinen
Kinderwunsch möglichst rasch zu erfüllen. Dabei müssen die Voraussetzungen des
§ 2 während der gesamten Behandlungszeit vorliegen.
Patienten, die an
einer schweren Infektionskrankheit leiden, die entweder derzeit unheilbar ist
oder bei der eine geringe Chance auf vollständige Ausheilung besteht (etwa HIV
oder Hepatitis C), könnten zwar durch ungeschützten Geschlechtsverkehr Kinder
zeugen oder empfangen, die hohe Gefahr der Ansteckung des Partners / der
Partnerin oder des Kindes mit der Krankheit macht die Herbeiführung einer Schwangerschaft
auf natürlichem Weg jedoch unzumutbar. Angesichts der verlängerten
Lebenserwartung von HIV-positiven Personen ist auch eine langfristig
voraussehende Familienplanung immer mehr möglich. Die Vermeidung einer
Übertragung des Virus vom Mann auf die Frau kann durch eine IVF-Methode am
sichersten gewährleistet werden, bei der das Sperma im Vorfeld gereinigt und
getestet wird. In erster Linie ist die Samenflüssigkeit vom HI-Virus betroffen,
während die „gesunden“ Samenzellen herausgefiltert werden können. Die Reinigung
des Sperma dient in erster Linie dem Schutz der Gesundheit der Partnerin, in
weiterer Folge aber auch der Vermeidung einer Übertragung der HIV- Infektion
auf das Kind.
Umgekehrt bestehen
mittlerweile medizinische Methoden, die auch einer HIV-infizierten Frau – mit
höchster Wahrscheinlichkeit – zu einem HIV-negativen Kind verhelfen. Auch in
dieser Konstellation soll durch die Möglichkeit einer medizinisch unterstützten
Fortpflanzung die Gefahr einer Übertragung der HIV-Infektion von der Frau auf
den Mann vermieden werden. Die größte Gefahr einer Infektion auf das Kind
besteht im Fall einer natürlichen Geburt, weshalb in solchen Fällen in der
Regel eine Sectio caesarea („Kaiserschnitt“) durchgeführt wird.
Neben Patienten
mit HIV-Infektion sind auch solche mit Hepatitis C und ähnlich schweren
Infektionskrankheiten von dem aufgezeigten Problem betroffen. Aus Gründen des
Gesundheitsschutzes soll daher der § 2 Abs. 2 dahin gehend ergänzt
werden, dass eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung auch dann rechtlich
zulässig sein soll, wenn der (ungeschützte) Geschlechtsverkehr zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft – trotz fehlender Sterilität – aus den
genannten Gründen nicht zumutbar ist.
In den Fällen, um
die es bei dem neuen Abs. 3 geht, ist die Situation wieder eine andere.
Hier muss zum Zeitpunkt der Entnahme und Einlagerung von Samen oder Eizellen
gar kein aktueller Kinderwunsch gegeben sein. Ja der betreffende Mann oder die
betreffende Frau hat oft gar keinen Partner, mit dem er oder sie die
Elternschaft übernehmen will. Im Allgemeinen liegt auch (noch) keine Infertilität
vor. Die Gameten sollen vielmehr für einen erst in der Zukunft liegenden
Zeitpunkt, an dem dann ein Wunsch nach eigenen Kindern auf natürlichem Weg
nicht mehr erfüllt werden kann, aufbewahrt werden. Es handelt sich daher nicht
um eine aktuelle, sondern um eine medizinisch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwartende zukünftige Fortpflanzungsunfähigkeit. Will man Patienten mit diesen
Krankheitsbildern ihren Kinderwunsch erfüllen, so darf die Entnahme von Samen
oder Eizellen nicht erst dann zugelassen werden, wenn die Patienten tatsächlich
unfruchtbar sind.
Die Voraussetzung,
dass eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder
eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig ist, soll weiterhin aufrecht bleiben,
das heißt, dass die – spätere – Zeugung des Kindes mit Hilfe einer Insemination
oder In-Vitro-Fertilisation nur zulässig ist, wenn eine solche Partnerschaft
vorliegt. Nicht maßgeblich soll jedoch sein, ob der betroffene Patient zum
Zeitpunkt der Entnahme und Einlagerung der Gameten in einer aufrechten Ehe oder
Lebensgemeinschaft lebt.
Diese Regelung
soll freilich nur für den Fall einer Erkrankung oder einer Therapie gelten, mit
der die ernste Gefahr des Verlustes der Fortpflanzungsfähigkeit verbunden ist.
Eine allgemeine oder sich auf sonstige Lebensrisken (gefährliches Unternehmen,
gefährliche Reise etc) beziehende „vorsorgliche Einlagerung“ von Gameten soll
nicht ermöglicht werden. Ohne die in § 2 Abs. 3 genannten
Voraussetzungen dürfen Gameten nicht für eine spätere medizinisch unterstützte
Fortpflanzung aufbewahrt werden.
Von medizinischer
Seite wurde darauf hingewiesen, dass es heute technisch möglich ist, das die
Gameten erzeugende Körpergewebe aufzubewahren, und in absehbarer Zeit auch
möglich sein soll, hieraus später Samen oder Eizellen für eine medizinisch
unterstützte Fortpflanzung zu gewinnen. Insbesondere ist es einfacher,
Eierstockgewebe anstelle von einzelnen reifen Eizellen aufzubewahren. In die
Regelung des § 2 Abs. 3 wird daher auch die Möglichkeit zur Entnahme
und Aufbewahrung von Eierstock- und Hodengewebe aufgenommen.
Zu Z 2
(§ 8 Abs. 5):
Da die Bezeichnung
„Krankenpflegefachdienst“ gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl
I Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung, in „gehobener Dienst für Gesundheits-
und Krankenpflege abgeändert wurde, ist diese Bezeichnung auch im FMedG richtig
zu stellen.
Zu Z 3
(§ 8 Abs. 5):
Eine medizinisch
unterstützte Fortpflanzung kann nur mit Zustimmung beider Ehegatten oder
Lebensgefährten durchgeführt werden. Die bisher geltende einjährige
Aufbewahrungsfrist hat dazu geführt, dass praktisch auch die Zustimmung zu
einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung – gleichsam automatisch - ihre
Gültigkeit nach einem Jahr verlor.
Im Hinblick auf
die nun im Entwurf vorgesehene erheblich längere Aufbewahrungsfrist für
entwicklungsfähige Zellen, stellt sich die Frage der Gültigkeitsdauer einer
einmal erteilten Zustimmung zu einer medizinisch unterstützten
Fortpflanzung. Dabei auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zustimmung nach
§ 8 Abs. 4 zu verweisen, würde bedeuten, dass man große
Rechtsunsicherheit in Kauf nimmt. Sachgerechter scheint es, nun ausdrücklich
eine Frist für die Gültigkeit der Zustimmung festzulegen. Ein Jahr scheint
dabei ein Zeitraum zu sein, der für den Erklärenden überschaubar und der
Bedeutung der Erklärung angemessen ist. Selbstverständlich kann die Zustimmung
auch nach Ablauf der Frist erneuert werden. Das Verstreichen des Jahres berührt
nicht die Zulässigkeit der Aufbewahrung der Gameten oder der entwicklungsfähigen
Zellen, sondern nur die Zulässigkeit deren Verwendung.
Zum Zeitpunkt der
Einbringung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper
der Frau kann davon ausgegangen werden, dass die Zustimmung dieser Frau immer
noch vorliegt. Aber auch die Zustimmung des Partners der Frau soll zu diesem
Zeitpunkt nach wie vor gegeben sein. In diesem Zusammenhang wurde die
Möglichkeit erwogen, ob die Ehegatten oder Lebensgefährten bereits vorweg
vereinbaren dürfen, dass ihre Zustimmung eine längere Gültigkeitsdauer haben
soll. In einer Zeit, in der die Gesellschaft mit einer hohen Scheidungsquote
und vielfach wechselnden Beziehungen konfrontiert ist, scheint eine beliebige
Festlegung eines Gültigkeitszeitraumes durch die Ehegatten oder Lebensgefährten
für die erteilte Zustimmung jedoch nicht adäquat. Die Neuregelung ändert
selbstverständlich nichts daran, dass eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung nach der Auflösung der Ehe oder Lebensgemeinschaft nicht mehr
durchgeführt werden darf.
Die angestrebte
längere Aufbewahrungsfrist soll auch keinesfalls zu einer Änderung des
Verständnisses des geltenden Rechtes führen, wonach eine Zustimmung zwar für
mehrere Versuche zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erteilt werden kann,
jedoch durch einen erfolgreichen Abschluss einer Schwangerschaft durch die
Geburt eines Kindes konsumiert ist.
Zu Z 4
(§ 17):
Nach dem geltenden
§ 17 Abs. 1 erster Satz dürfen Samen und Eizellen, die für eine
medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, sowie
entwicklungsfähige Zellen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden. Bei Personen,
die sich einer Chemo-, Immun- oder Strahlentherapie unterziehen müssen, besteht
die ernste Gefahr, dass die Fortpflanzungsorgane nach Beendigung der Behandlung
so stark geschädigt sind, dass eine Fortpflanzung auf natürlichem Weg nicht
mehr möglich ist. Da sich die genannten Behandlungen meist über einen längeren
Zeitraum als ein Jahr erstrecken, bedeutet die einjährige Aufbewahrungsfrist
für die davon betroffenen Patienten fast immer, dass ein Kinderwunsch nicht mit
Hilfe der medizinisch unterstützten Fortpflanzung erfüllt werden kann. Diese
gleichsam unabwendbare Kinderlosigkeit belastet die Betroffenen in einer
ohnedies sehr schwierigen Lebenssituation.
Aber auch
Patienten mit anderen Störungen der Fortpflanzungsorgane sind von der kurzen
Aufbewahrungsfrist negativ betroffen. Zur Vorbereitung einer
In-Vitro-Fertilisation muss sich die betroffene Frau einer Hormonbehandlung
unterziehen, damit eine gleichzeitige Entnahme von mehreren reifen Eizellen
möglich ist. Kommt es nicht gleich bei dem ersten Versuch zu einer
Schwangerschaft, so kann es sich ergeben, dass die Jahresfrist abläuft und die
vorhandenen (befruchteten) Eizellen vernichtet werden müssen, bevor die Frau
das erste Kind gebiert. Die Frau muss sich dann neuerlich einer für den
weiblichen Organismus belastenden Behandlung unterziehen. Die einjährige
Aufbewahrungsfrist hat aber auch zur Folge, dass nach einer erfolgreichen
In-Vitro-Fertilisation, wenn sich die Frau ein weiteres Kind wünscht, spätestens
bereits drei Monate nach der Geburt des ersten Kindes eine weitere
Schwangerschaft eingeleitet werden muss, wenn die aufbewahrten Eizellen oder
entwicklungsfähigen Zellen hiefür genützt werden sollen.
Auch für Männer
kann sich die kurze Aufbewahrungsfrist negativ auswirken. Bei einem Verschluss
der Samenleiter oder einer stark eingeschränkten Samenproduktion müssen
Samenzellen aus Hodenpräparationen gewonnen werden. Obwohl nach einer
derartigen Operation meist genügend Samenzellen für mehrere künstliche
Befruchtungen zur Verfügung stehen, müssen diese derzeit ebenfalls nach einem
Jahr vernichtet werden und bei einem weiteren Kinderwunsch frische Samenzellen
durch einen neuerlichen operativen Eingriff aus dem Hoden entnommen werden.
Von medizinischer
Seite wurde bestätigt, dass bei Anwendung der Methode der Kryokonservierung
(Tieffrieren bei –196° C) keine Bedenken bestehen, eine längere
Aufbewahrungsfrist festzusetzen. Zu einer Beeinträchtigung der
kryokonservierten Zellen kann es allenfalls durch das Verfahren des Einfrierens
sowie des Auftauens kommen; die Dauer der Aufbewahrung spielt hingegen keine
Rolle.
Im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens stellte sich heraus, dass im Allgemeinen nur Bedenken
gegen eine zu weit gefasste Aufbewahrungsfrist von entwicklungsfähigen Zellen
bestehen, nicht aber gegen den Wunsch nach einer längeren Aufbewahrungsfrist
für Gameten, also für Samenzellen und unbefruchtete Eizellen. Diese haben zwar
die Fähigkeit sich miteinander zu entwicklungsfähigen Zellen zu entwickeln,
stellen für sich alleine jedoch auch nur Körperzellen dar, deren
Aufbewahrungsdauer der Disposition der Person überlassen bleiben soll, von der
sie stammen. Es wurde daher nach intensiven Gesprächen der Vorschlag
aufgegriffen, die Entnahme und Einlagerung zwar an eine Indikation zu binden,
die Dauer der Aufbewahrung für einmal entnommene Samen und unbefruchtete
Eizellen sowie für Hoden- und Eierstockgewebe jedoch nicht auf einen nach
(Lebens) Jahren bemessenen Zeitraum zu beschränken.
Im Gegenzug kann
eine zwar verlängerte, im Verhältnis zum Begutachtungsentwurf jedoch kürzere
Aufbewahrungsfrist für entwicklungsfähige Zellen vorgesehen werden. Bei der
Festlegung einer Frist muss bedacht werden, dass die Kryokonservierung von
unbefruchteten Eizellen noch immer Probleme bereitet. Um auch in den Fällen
einen Kinderwunsch erfüllen zu können, in denen die Frau nach einem länger
währenden Prozess der Heilung von einer schweren Krankheit zwar keine Eizellen
produzieren wohl aber ein Kind austragen und hiefür von ihr stammende,
befruchtete Eizellen verwenden kann, wird vorgeschlagen, eine maximale
Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren für entwicklungsfähige Zellen festzulegen.
Eine solche Verlängerung der Aufbewahrungsfrist (gegenüber derzeit einem Jahr)
erscheint auch ethisch vertretbar. Es steht zu hoffen, dass es der Wissenschaft
und Forschung gelingt, die derzeit bestehenden Unterschiede in den
Aufbewahrungsmöglichkeiten möglichst rasch auszugleichen.
Durch die
Neuregelung der Aufbewahrungsdauer wird die Frage der Zeitspanne, welche
zwischen der Befruchtung der Eizelle und der Reinsertion in den Körper der Frau
liegen darf, nicht betroffen. Das Abwarten der Entwicklung bis zum
Blastozystenstadium entspricht heute dem Stand der medizinischen Wissenschaft
und Erfahrung und erhöht die Schwangerschaftsrate bei gleichzeitiger
Herabsetzung des Risikos von Mehrlingsschwangerschaften. In Deutschland wird
diese Möglichkeit durch die festgelegte, 3-tägigen Frist unterbunden. Aus
medizinischer Sicht ist eine solche Frist jedoch kontraproduktiv und in
Österreich schon derzeit nicht vorgesehen.
Die Aufbewahrung
soll auf jeden Fall nur bis zu einem allfälligen Widerruf oder dem Tod der Person zulässig sein,
von der die Zellen stammen. Bei entwicklungsfähigen Zellen soll für die Frage
der Aufbewahrung die Zustimmung der
Frau ausschlaggebend sein. Eine Verwendung dieser Zellen ist jedoch
gemäß § 8 Abs. 5 nur mit einer aktuellen Zustimmung des Partners
möglich. Verstirbt einer der Ehegatten oder Lebensgefährten, ist die
Aufbewahrung jedenfalls zu beenden, da die entwicklungsfähigen Zellen dann
keinesfalls mehr verwendet werden dürfen.
Einem Patienten
soll es freistehen, auch nach dem Beginn einer medizinisch unterstützten
Fortpflanzung den behandelnden Arzt zu wechseln. Dies wird in Zukunft häufiger
der Fall sein, weil zwischen der Entnahme der Gameten und der Einbringung in
der Körper der Frau auch größere Zeiträume verstreichen können. Es soll daher
erlaubt werden, dass Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe und entwicklungsfähigen
Zellen unter den angeführten Voraussetzungen an den neuen behandelnden Arzt
übergeben werden dürfen. Dies soll durch eine Ergänzung des § 17
Abs. 2 ausgedrückt werden. Die Weitergabe zwischen den in der betreffenden
Einrichtung tätigen Personen (also zwischen Arzt und Hilfspersonen) ist
selbstverständlich so wie bisher zulässig. Eine ausdrückliche Regelung hiefür
ist entbehrlich.
Zu
Art. II (Schluss- und Übergangsbestimmungen):
Durch die
Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, wurde das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für diese Angelegenheit zuständig.
Dies wird im Wortlaut des Abs. 8 nachvollzogen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
|
Änderung des
Fortpflanzungsmedizingesetzes |
|
§
2. (1) unverändert |
§
2.
(1) ... |
(2) Sie ist ferner
nur zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen
möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind. |
(2) Sie ist ferner
nur zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen
möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder ein
Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder
Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren
Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist. |
|
(3) Samen, Eizellen,
Hoden- oder Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch
unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein
körperliches Leiden oder dessen dem Stand der Wissenschaft entsprechende
Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr
durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann. |
§
6. (1) Kein Arzt ist
verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder
an ihr mitzuwirken. Dies gilt auch für im Krankenpflegefachdienst, in
medizinisch-technischen Diensten oder in Sanitätshilfsdiensten tätige
Personen. |
§
6. (1) Kein Arzt ist
verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder
an ihr mitzuwirken. Dies gilt auch für im gehobenen Dienst für Gesundheits-
und Krankenpflege, in medizinisch-technischen Diensten oder in
Sanitätshilfsdiensten tätige Personen.
|
(2) unverändert |
(2) ... |
§
8. (1) bis (4)
unverändert |
§
8. (1) bis (4) ... |
|
(5) Die Zustimmung
beider Ehegatten oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der Einbringung von
Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht
älter als ein Jahr sein. |
§
17. (1) Samen und
Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet
werden sollen, sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen höchstens ein Jahr
aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
und Technik zu entsprechen. |
§
17. (1) Samen, Eizellen
sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen nur in einer nach § 5
Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1
erstattet hat, entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person,
von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen nur
bis auf Widerruf der Frau, von der die Eizellen stammen, oder bis zum Tod
eines der Ehegatten oder Lebensgefährten, höchstens jedoch zehn Jahre in einer
nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt aufbewahrt werden. Die
Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu
entsprechen. |
(2)
Entwicklungsfähige Zellen dürfen weder den Personen, von denen sie stammen,
noch anderen Personen oder Einrichtungen überlassen werden. Gleiches gilt für
Samen oder Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung
verwendet werden sollen oder verwendet werden sollten. |
(2) Samen, Eizellen,
Hoden- und Eierstockgewebe, die für eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung verwendet werden sollen oder verwendet werden sollten, sowie
entwicklungsfähige Zellen dürfen nur einer nach § 5 Abs. 2
zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch einem zur selbstständigen
Berufsausübung berechtigten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
der eine Meldung nach § 5 Abs. 1 erstattet hat, überlassen werden.
Die Überlassung von Samen, Eizellen, Hoden- und Eierstockgewebe ist nur mit
schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung
entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten
oder Lebensgefährten zulässig. § 3 bleibt unberührt. |
Artikel II |
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Schluss- und
Übergangsbestimmungen |
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Artikel V. (1) bis (7)
unverändert |
Artikel V. (1) bis (7) ... |
(8) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz sowie
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut. |
(8) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz und
die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut. |