Vorblatt
Probleme und
Ziele der Gesetzesinitiative
Der vorliegende
Entwurf enthält Änderungen der StPO, des JGG, des EU-JZG, des ARHG, des StAG
und des BewHG.
Die
vorgeschlagenen Änderungen der StPO sollen in verschiedenen Bereichen
Entwicklungen in der gerichtlichen Praxis in gesetzliche Bahnen lenken Die überkommene Form der
Protokollführung in Strafsachen erweist sich als schwerfällig und
personalintensiv. Sie soll modernisiert und flexibilisiert werden. Die
zwingende Verlesung von Schriftstücken soll durch einen zusammenfassenden
Vortrag des Vorsitzenden über den Inhalt der erheblichen Unterlagen ersetzt
werden können. Im Bereich der Bestellung von Sachverständigen aus dem Kreis des
wissenschaftlichen Personals einer Organisationseinheit einer Universität soll
der jeweiligen Leitung die Wahrnehmung von Aufsicht und Kontrolle ermöglicht
werden. Weitere Anpassungen sind eher technischer Natur (Durchführung von
Rechtshilfevernehmungen im Wege einer Videokonferenz; zweiseitiges
Beschwerdeverfahren) oder vollziehen gesetzliche Änderungen in bestimmten
Verweisungsnormen nach (auf dem Gebiet der Überwachung einer
Telekommunikation).
Die Änderung des
JGG betrifft lediglich eine Anpassung an die Reform der Protokollführung sowie
eine Klarstellung im Bereich der Kosten des Strafvollzugs im Fall der Verurteilung
wegen einer Jugendstraftat.
Im EU-JZG sollen
die Bestimmungen über die Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der
Mitgliedstaaten bereits zu einem früheren Zeitpunkt als vorgesehen in Kraft
gesetzt werden.
Die Änderungen des
ARHG dienen der Ratifikation und Umsetzung des Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 29.5.2000,
ABl C 197 vom 12.7.2000.
Im
Staatsanwaltschaftsgesetz soll klargestellt werden, dass Einsicht in Tagebücher
auch für Zwecke eines Amtshaftungsverfahrens zulässig ist.
Durch die
Änderungen des BewHG soll die Bundespersonalstelle, die nur mehr
verhältnismäßig wenige Beamte zu betreuen hat, im Interesse einer effizienten
Erledigung der Personalangelegenheiten aufgelöst und ihre Agenden an eine
bestehende, größere Einheit übertragen werden.
Grundzüge der Problemlösung
In der StPO soll
der Vorsitzende (bzw. der Einzelrichter) individuell entscheiden können, ob der
Umfang oder die Schwierigkeiten des Verfahrens die Führung des Protokolls durch
einen Schriftführer notwendig machen. Insbesondere soll das in manchen
Gerichtsstandorten ohnedies bereits praktizierte Diktatprotokoll für zulässig
erklärt werden. Moderne (digitale) Aufnahmetechnik soll schrittweise zum
Einsatz kommen und auf diese Weise die Notwendigkeit einer schriftlichen
Übertragung des Protokolls verringern (Einsatz von elektronisch versendbaren
„audio-files“). Diese Neuerungen erlauben es unter bestimmten Umständen selbst
im schöffengerichtlichen Verfahren, das Protokoll durch einen Vermerk zu
ersetzen. Das Verfahren über die Berichtigung des Protokolls soll –
entsprechend den Anforderungen des Rechtstaatsprinzips - gesetzlich geregelt
werden (Antrag auf Berichtigung und Beschwerdemöglichkeit in allen Verfahrensarten).
Probleme im
Bereich der Einheiten für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität
Wien und Universität Graz bei der fristgerechten Erfüllung und Abrechnung
gerichtlicher Aufträge sowie der fehlenden Möglichkeiten der Leitung der jeweiligen
Einheit, private Sachverständigentätigkeit von den Erfordernissen des
wissenschaftlichen Betriebs abzugrenzen, sollen durch einen veränderten Modus
der Bestellung von Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals einer Einheit
einer Universität berücksichtigt werden.
Zu den übrigen
Vorschlägen des Entwurfs ist auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu
verweisen; sie sind überwiegend technischer Natur.
Alternativen
Keine.
Finanzielle Auswirkungen
Der fakultative
Verzicht auf einen Schriftführer und die Einführung des Protokollsvermerks im
schöffengerichtlichen Verfahren lassen einen nicht exakt quantifizierbaren
Entlastungseffekt im Bereich des Schreibdienstes erwarten, wobei die
elektronische Versendbarkeit des digitalen Diktats Auslastungsschwankungen
leichter administrierbar machen wird. Eine Reduktion der Planstellen in diesem
Bereich kann jedoch auf diese Änderungen nicht gestützt werden, weil es der
unabhängigen Rechsprechung vorbehalten bleibt, ob tatsächlich in einem nicht zu
vernachlässigenden Ausmaß auf den Schriftführer verzichtet werden wird.
Die Kosten der
Anschaffung von digitalen Diktiergeräten und Geräten zur Bild- und Tonaufnahme
werden aus den laufenden Budgetmitteln des Bundesministeriums für Justiz
getragen und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit vorliegender
Novelle, weil Gerichte nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen Mittel
ohnedies nach und nach mit moderner Aufnahmetechnik ausgestattet werden.
Die Änderungen der
StPO haben daher insgesamt weder Auswirkungen auf den Bundeshaushalt noch auf
die Planstellen des Bundes; Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften sind
mit ihnen ebenso wenig verbunden.
In Ansehung der
Änderungen des BewHG werden durch die Auflösung einer bestehenden –
vergleichsweise kleinen – Struktur und ihre effiziente Zusammenführung mit
einer bestehenden Struktur einer größeren nachgeordneten Dienstbehörde
insgesamt keine Mehrbelastungen entstehen.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich
Keine.
Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union
Die Änderung des §
77 Abs. 7 EU-JZG dient der Umsetzung der Erklärung des Europäischen Rates zum
Kampf gegen den Terrorismus vom 25. März 2004, in der die Mitgliedstaaten
aufgefordert wurden, den Rahmenbeschluss des Rates über die Vollstreckung von
Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder
Beweismitteln in der EU bereits bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen; die Änderungen
im ARHG sind zur Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 29.5.2000,
ABl C 197 vom 12.7.2000 erforderlich; im Übrigen wird EU-Recht durch
den vorliegenden Entwurf nicht berührt.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
1.1. Mit dem
Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, das am 1. Jänner 2008
in Kraft treten wird, wird das Vorverfahren der StPO grundlegend neu gestaltet.
Bereits vor und im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurde – insbesondere
auch von Experten, die den Beratungen des Unterausschusses des
Justizausschusses des Nationalrates beigezogen waren - weiterer grundlegender
Reformbedarf auch hinsichtlich des Hauptverfahrens geäußert. Vorliegender
Entwurf versteht sich daher als erster Reformschritt in Richtung der Erneuerung
des Hauptverfahrens, dem weitere Reformschritte folgen sollen, insbesondere
durch Anpassung jener Bestimmungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren an das
Strafprozessreformgesetz, die auf die gerichtliche Voruntersuchung abstellen
(Rückleitung an den Untersuchungsrichter; Problem nichtiger Vorerhebungs- oder
Voruntersuchungsakte; Regelung des Wiederaufnahmeverfahrens). Ein schrittweises
Vorgehen erlaubt ein rascheres Eingehen auf neue Probleme, verringert den
Diskussionsprozess und dient einer schnelleren Entscheidungsfindung.
1.2. Bestrebungen
zur Entlastung der Strafgerichtsbarkeit waren Gegenstand des
Ministerratsvortrags des Bundesministers für Justiz vom 5. August 2003,
JMZ 575.017/13-II.3/2003, in dem die Verkleinerung des Schöffengerichts
und die Reform der Protokollführung in Strafsachen zur Kompensation der
Planstellenreduktion im Justizbereich angekündigt wurden. Die Bundesregierung
hat diesen Bericht in der Sitzung des Ministerrates am 12. August 2003 zustimmend
zur Kenntnis genommen. Die Vertreter der Vereinigung österreichischer Richter
haben zwar die ursprüngliche Forderung nach Reform der Protokollführung wieder
zurückgezogen (Pressemitteilung vom 8. August 2003), jedoch dem früheren
Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer gemeinsam mit der Bundessektion
Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) mit
Schreiben vom 31. Oktober 2003 eine „Liste der Vorschläge von Änderungen und
Neuerungen auf legistischer Ebene zur Entlastung der Gerichtsbarkeit“
übermittelt, die unter anderem eine Verkleinerung des Schöffengerichts durch
Verzicht auf den richterlichen Beisitzer und die Zulässigkeit des
Protokollsvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung auch im
schöffengerichtlichen Verfahren enthielt (Punkte 35 und 38). Der
Ministerialentwurf einer Strafprozessnovelle 2005 hat diese Vorschläge nach
mehreren Verhandlungen mit Vertretern der Standesvertretungen aufgenommen und
zur allgemeinen Diskussion gestellt. Nachdem die Verkleinerung des
Schöffengerichts im Begutachtungsverfahren nahezu einhellig und die Einführung
der gekürzten Urteilsaufertigung im schöffengerichtlichen Verfahren mehrheitlich
abgelehnt wurden, mehr noch der Vorwurf einer rein fiskalpolitischen
Rechtspolitik erhoben wurde (siehe Aistleitner, Kriminalpolitik ein
Unterkapitel der Budgetpolitik?, Editorial der Richterzeitung 10/04)“, nimmt
das Bundesministerium für Justiz von einer weiteren Verfolgung dieser
Forderungen der richterlichen Standesvertretung Abstand.
1.3. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass eine Verkleinerung des
Schöffengerichts zu Art. 91 Abs. 3 B-VG in einem Spannungsverhältnis steht,
wonach Schöffen (in den anknüpfend an das Strafmaß vom Gesetz zu bestimmenden
Strafverfahren) an der Rechtsprechung teilzunehmen haben. Diese
Verfassungsbestimmung garantiert den Rechtszustand, der durch die
Strafprozessnovelle vom 15. Juni 1920, StGBl. Nr. 279, geschaffen worden ist
(vgl. Kelsen/Fröhlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920,
192). Unzulässig wäre demnach jedenfalls eine Regelung der
Schöffengerichtsbarkeit, die hinter dem damals einfachgesetzlich festgelegten
Umfang der Laienbeteiligung zurückbleibt, also etwa eine Vorschrift über die
Senatszusammensetzung, die zu einem zahlenmäßigen Übergewicht der Berufsrichter
führt (die Strafprozessnovelle StGBl. Nr. 279/1920 sah – ebenso wie § 13 Abs. 1
StPO idgF – paritätisch mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzte
Senate vor). Auch die Variante einer Senatszusammensetzung aus einem Berufsrichter
und zwei Schöffen wird für verfassungsrechtlich problematisch angesehen (vgl. Burgstaller, Art. 91/2-3 B-VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht
(1999), Rz 32 f), weil die Schöffen in der Praxis dem verbleibenden
Berufsrichter ohne das Korrektiv des zweiten Berufsrichters „weitgehend hilflos
ausgeliefert“ wären. Ob eine Verschiebung des zahlenmäßigen Verhältnisses
zugunsten der Schöffen verfassungsrechtlich zulässig ist, ist aber vor allem
deshalb fraglich, weil durch die Möglichkeit der Schöffen, den bzw. die
Berufsrichter bei der Entscheidung zu majorisieren, die Grenze der bloßen
„Teilnahme“ an der Rechtsprechung überschritten werden könnte.
1.4. Gegen die Erweiterung der gekürzten Urteilsausfertigung auf das
schöffengerichtliche Verfahren spricht die aus der Rechtsprechung des EGMR
abzuleitende Begründungspflicht und die darauf gestützte überwiegende Ablehnung
aus der Sicht der Rechtsmittelinstanzen.
2. Das zentrale Anliegen
des vorliegenden Entwurfs besteht daher in der Reform der Protokollführung
in Strafsachen.
2.1. Das
derzeitige System der Protokollführung in Strafsachen, wonach „jeder
Gerichtssitzung ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen
muss“ erweist sich als veraltet und schwerfällig. Der Grundsatz der zwingenden
Anwesenheit einer unabhängigen und beeideten Urkundsperson (siehe § 23 StPO)
wird auch durch das Strafprozessreformgesetz (StPRG) nicht mehr übernommen.
Gemäß § 96 Abs. 2 StPO idF StPRG, BGBl. I Nr. 19/2004, ist das Protokoll einer
Beweisaufnahme durch den Leiter der Amtshandlung oder eine andere geeignete
Person abzufassen. Es bietet sich daher an, diese Entwicklung vorzuziehen und
auch im Vorverfahren eine selbständige Protokollierung des Richters (in
Vollschrift oder durch Diktat) zu ermöglichen. In der Hauptverhandlung führt
das derzeitige System – abgesehen von der nicht mehr zeitgemäßen Erstellung der
Verhandlungsmitschrift in Kurzschrift (Stenografie wird in den Handelsschulen
und Handelsakademien nicht mehr als Pflichtfach gelehrt) – zu einem „doppelten“
Einsatz von Schreibkräften - nämlich einerseits durch die Tätigkeit in der
Verhandlung und andererseits durch die Übertragung der Verhandlungsmitschrift
in Vollschrift. Auf Kapazitätsschwankungen in den Schreibabteilungen kann nicht
Bedacht genommen werden, weil in der Regel die in Kurzschrift abgefasste
Mitschrift nur für die in der Verhandlung tätige Schriftführerin „les- und
übertragbar“ ist. Damit sind schließlich auch vermeidbare
Verfahrensverzögerungen - insbesondere in Großverfahren mit mehreren
Verhandlungstagen verbunden -, weil das Protokoll nicht immer so zeitnah
erstellt werden kann, dass es den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor
Fortsetzung der
Hauptverhandlung zur Verfügung
gestellt werden kann. Ähnlich wie im Zivilverfahren soll mit dem vorliegenden
Entwurf daher ein Diktatprotokoll ermöglicht werden, zumal moderne Formen des
„digitalen“ Tonbanddiktats eine unmittelbare elektronische Versendung und damit
eine optimale Auslastung von Schreibabteilungen ermöglichen. Der Mangel an geeigneten
Verhandlungsschriftführern wird in der Praxis durch den Einsatz von
Rechtspraktikanten kompensiert, die jedoch mangels Ausbildung zumeist nicht in
der Lage sind, ein Kurzschriftprotokoll anzufertigen und daher in vielen Fällen
ein Tonband mitlaufen lassen, an Hand dessen schließlich die Übertragung
vorgenommen wird. An manchen Gerichtsstandorten diktiert der Vorsitzende bzw.
Einzelrichter darüber hinaus schon derzeit den erheblichen Inhalt der
Verhandlung und zieht einen Schriftführer bloß aus formalen Gründen bei (siehe
§ 271 Abs. 1 StPO, wonach über die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit
ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen
ist) – ein evident zweckwidriger Personaleinsatz. Diese bereits derzeit – zum
Teil praeter legem – geübten verschiedenen Protokollierungsweisen sollen auf
eine taugliche gesetzliche Grundlage gestellt werden. Es wird daher - an die
Bestimmungen der ZPO angelehnt - vorgeschlagen, dass der Vorsitzende selbst die
Notwendigkeit eines Schriftführers beurteilen und in geeigneten Fällen dessen
Aufgaben selbst übernehmen oder einem Mitglied des Senats übertragen können
soll. Wird auf den Schriftführer nicht verzichtet, so soll der Grundsatz der
selbständigen und unabhängigen Anfertigung der Verhandlungsmitschrift
beibehalten werden. Dem Schriftführer soll auch ermöglicht werden, sich eines
Schreibcomputers zu bedienen, wodurch Verhandlungsmitschrift und
Protokollübertragung in einem Arbeitsschritt erledigt werden können. Daneben
soll es aber auch zulässig sein, Vernehmung und Verhandlung nach Maßgabe einer
entsprechenden Ausstattung durch Ton- und Bildaufnahme aufzuzeichnen und auf
Verhandlungsmitschrift und Protokollübertragung weitgehend zu verzichten. Damit
soll auch die Grundlage für den in wenigen Jahren zu erwartenden ausgereiften
Einsatz von Spracherkennungssystemen gelegt werden.
2.2.
Rationalisierungen im Gerichtsbetrieb sollen durch eine Neuregelung der
Abtretung im Fall der Trennung von konnexen Strafverfahren (§ 58 StPO), den Entfall
der sogenannten Haftvisite (§ 189 StPO) und eine praxisgerechte Regelung der
zusammenfassenden Darstellung der erheblichen Teile von Schriftstücken anstelle
ihrer Verlesung (§§ 252 und 258 StPO) sowie der Einschränkung des Zwangs zur
Neudurchführung der Hauptverhandlung wegen Zeitablaufs (§ 276a StPO) erreicht
werden.
3. Ein weiterer
Schwerpunkt des Entwurfs besteht in der Umsetzung von Bestimmungen (und damit
Vorbereitung der Ratifikation) des Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
ABl C 197 vom 12.7.2000, namentlich der Rechtshilfe ohne darauf
gerichtetes Ersuchen (Spontaninformationen) und der Vernehmung von Zeugen im
Wege einer Videokonferenz (siehe Artikel 7 und 10 des Übereinkommens und die
darauf bezogenen Änderungen der §§ 156 und 198 StPO sowie des ARHG).
Im Einzelnen schlägt der Entwurf folgende Maßnahmen
vor:
A. Strafprozessordnung
· Neugestaltung der Protokollführung
im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung durch
o Einführung des fakultativen Verzichts auf die Aufnahme einer
Verhandlungsmitschrift durch einen Schriftführer und Aufnahme des Protokolls im
Wege eines Diktats oder durch Ton- und/oder Bildaufnahme (§§ 23 Abs. 2, 101,
105, 162a Abs. 1, 271 und 271a und 458 Abs. 2 StPO),
o Neuregelung der Bild- und/oder Tonaufnahme im schöffengerichtlichen
Verfahren (§ 271a StPO),
o Zulässigkeit des selbständigen Diktats von Befund und Gutachten
durch Sachverständige (§ 271 Abs. 5 StPO) sowie durch
o gesetzliche Regelung des Verfahrens zur Ergänzung oder Berichtigung
des Protokolls der Hauptverhandlung (§ 271 Abs. 7 StPO);
· Einschränkung der Möglichkeit der Abtretung von Verfahren
nach Ausscheidung oder Trennung zusammenhängender Strafsachen (§ 58 StPO);
·
Einführung
des (grundsätzlich) zweiseitigen Beschwerdeverfahrens im Vorverfahren
(§ 114 StPO);
·
Auftrag zu
Befund und Gutachten soll Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals einer
Universität im Wege der Leiters der jeweiligen Einheit zugestellt
werden; diesem soll im Interesse eines reibungslosen Lehr- und
Forschungsbetriebs ein Vorgehen gemäß § 353 Abs. 3 ZPO ermöglicht werden (§§
119 Abs. 1, 128 Abs. 1 StPO);
·
Die Bestimmungen
über die Überwachung einer Telekommunikation sollen den Bestimmungen des
Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in
terminologischer Hinsicht angepasst werden; der Inhalt des Beschlusses, mit dem
ein Anbieter zur Mitwirkung an der Durchführung der Überwachung verpflichtet
wird, soll zur Vermeidung von Geheimnisverletzungen eingeschränkt werden. Die
Pflicht zur Mitwirkung soll mit prozessualen Zwangs- und Beugemitteln
durchgesetzt werden können (§§ 149a Abs. 1, 149c Abs. 1 StPO).
·
Einführung
der Möglichkeit, Zeugen und Beschuldigte auch im Vorverfahren im Wege einer „Videokonferenz“
zu vernehmen (§§ 156 Abs. 2, 198 StPO);
· Abschaffung der „Haftvisite“
(§ 189 StPO);
·
Einschränkung
des Verlesungszwangs und Einführung eines zusammenfassenden Vortrags des
Vorsitzenden (§§ 252 Abs. 2, 2a und 3, 258 Abs. 1 StPO);
· Angleichung der gesetzlichen
Voraussetzungen für den Protokollsvermerk und die gekürzte
Urteilsausfertigung an die Übung der Gerichte (Entfall des „reumütigen
Geständnisses“; §§ 271a Abs. 3 und 458 Abs. 2 StPO).
B. Jugendgerichtsgesetz
· Anpassung an die Neuregelung der Voraussetzungen
des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung (§ 32 Abs. 2 JGG);
·
Klarstellung,
dass die Befreiung von den Kosten des Strafvollzugs wegen einer Jugendstraftat
nur solange gilt, als der Verurteilte dem Jugendstrafvollzug unterstellt ist (§
60 JGG).
C. Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
·
Früheres
In-Kraft-Treten der Bestimmungen über die Vollstreckung von
Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten und Umsetzung der Erklärung
Luxemburgs zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls (§ 77 Abs. 6, 7 und 11
EU-JZG).
D. Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
·
Klarstellung,
dass für Rechtshilfe durch Überwachung einer Telekommunikation
der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist (§ 55 Abs. 1 ARHG);
·
Zulässigkeit
der Erteilung von Spontanauskünften (§§ 50 Abs. 1 und 59a ARHG).
E. Staatsanwaltschaftsgesetz
· Die Einsicht in Tagebücher soll auch für
Zwecke eines Amtshaftungsverfahrens offen stehen (Finanzprokuratur und Gericht
im Amtshaftungsverfahren).
F. Bewährungshilfegesetz
·
Auflösung der Bundespersonalstelle und
Übertragung ihrer dienstbehördlichen Agenden für die Bundesbediensteten der
Bewährungshilfe auf den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 26 Abs. 1,
26a, 26e, 30 und 30a BewHG).
Zu den finanziellen Auswirkungen
Im Bereich der
Protokollierung in der Hauptverhandlung ist auf längere Sicht ein
Rationalisierungseffekt im Bereich des Schreibdienstes zu erwarten, der sich
jedoch derzeit noch nicht seriös abschätzen lässt. Er wird auch zu keiner
Reduktion der Planstellen in diesem Bereich, sondern bloß zu einer rascheren
Übertragung des Schriftgutes führen können (Auslastungsschwankungen in den
Schreibabteilungen können besser ausgeglichen werden, weil digitale Diktate
elektronisch jenen Standorten übermittelt werden können, deren Schreibdienst
noch freie Kapazitäten hat).
Durch das Diktat
des Protokolls durch den Vorsitzenden wird eine gewisse Verlängerung der Verhandlungsdauer
eintreten, wobei nach der Konstruktion des Entwurfs allerdings davon auszugehen
ist, dass diese Möglichkeit vor allem von jenen Gerichten in Anspruch genommen
werden wird, die schon derzeit ein Diktatprotokoll erstellen; in diesem Umfang
wird der Entlastungseffekt überwiegen, weil die Notwendigkeit entfällt, dass
der Schriftführer aus bloß formalen Gründen während der Verhandlung anwesend
ist.
Derzeit werden die
veralteten analogen Diktiergeräte flächendeckend durch digitale Diktiergeräte
ersetzt. Die Ausstattung der Strafrichter erfordert somit keinen zusätzlichen
Aufwand, weil diese bereits bisher über analoge Diktiergeräte verfügt haben.
Ein digitales Diktiergerät erfordert derzeit ca. 360 Euro Anschaffungskosten,
ein Wiedergabeset (Schreibkraft) ca. 300 Euro.
Derzeit verfügt
die Justiz über 15 Videokonferenzsysteme jeweils in den landesgerichtlichen
Gefangenenhäusern. 7 weitere Anlagen werden im Laufe des nächsten Jahres
aufgestellt werden. Darüber hinaus werden bereits jetzt im Zuge von Generalsanierungen
(z.B. LG Leoben) vereinzelt die Voraussetzungen für Bild- und Tonaufnahmen
geschaffen (entsprechende Verkabelung).
Die
flächendeckende Ausstattung von Verhandlungssälen mit technischen Einrichtungen
zur Bild- und Tonaufnahme erfordert einen Vorlauf von mehreren Jahren. Es
erscheint jedoch zweckmäßig, die Möglichkeit des Einsatzes dieser Technologie
gesetzlich zu regeln, um im Bedarfsfall – insbesondere in Großverfahren
(Kaprun; Imperial) – sie bereits jetzt einsetzen zu können.
Zu den Beschaffungskosten
ist zu bemerken, dass diese von den räumlichen Gegebenheiten abhängen. So wird
in kleinen Verhandlungssälen mit dem digitalen Diktiergerät des Richters und
einem Rundflächenmikrophon das Auslangen gefunden werden können (Anschaffungskosten
von ca. 700 Euro), wogegen in großen, akustisch problematischen Räumen
Tonanlagen benötigt werden. Solche sind in einzelnen (großen) Verhandlungssälen
jedoch bereits jetzt vorhanden.
Die
Ausstattungskosten werden jedenfalls aus den laufenden Budgetmitteln des Bundesministeriums
für Justiz bedeckt werden und stellen somit keine zusätzliche Belastung für den
Bundeshaushalt dar.
Von den Änderungen
im Bewährungshilfegesetz erwartet sich das Bundesministerium für Justiz die
Vermeidung zusätzlicher Umstellungsschwierigkeiten bei der Einführung der
Personalverwaltung über PM-SAP, die in keinem Verhältnis zur Zahl der
betroffenen Bundesbediensteten stehen, sowie die Sicherstellung einer
einheitlichen, rechtskonformen Anwendung des Dienstrechts für die
Bundesbedienstesten der Bewährungshilfe bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung
im Ressourceneinsatz.
Die übrigen
Änderungen sind kostenneutral und haben keine Auswirkungen auf Bundeshaushalt,
Planstellen oder andere Gebietskörperschaften.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich
Keine.
Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des
Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel I (Änderungen der
Strafprozessordnung 1975):
Zu Artikel I
Z 1, 3, 4, 11, 18, 19 und 22 (§§ 23 Abs. 2, 101, 105
Abs. 2, 162a Abs. 1, 271 bis 271a und 343 Abs. 1 StPO):
Vorbemerkungen:
Die Reform der
Protokollführung in Strafsachen wird bereits geraume Zeit erörtert, wobei
auch die Einführung des Diktatprotokolls zur Diskussion gestellt wurde (vgl. Santner,
Eine Anregung für die geplante Novellierung der StPO, ÖJZ 1986, 44; Kümmel,
Die Ergänzung und Berichtigung des HVProtokolls, RZ 1988, 151; wohl unter
dem Eindruck des damaligen technischen Standards eher ablehnend Foregger,
GA 9. ÖJT, 51). Zuletzt wurde diese Diskussion einerseits durch die
Notwendigkeit, Planstellen- und Budgetrestriktionen auszugleichen, andererseits
in Anbetracht neuer technischer Entwicklungen (digitale Aufnahmetechnik;
Weiterentwicklung von Spracherkennungssystemen) wieder angefacht. In der
jüngeren wissenschaftlichen Auseinandersetzung wurde der Schwerpunkt auf die
Forderung nach Einführung eines Simultanprotokolls und eines
Protokollberichtigungsverfahrens gelegt (siehe Brandstetter, Reform des
strafprozessualen Hauptverfahrens, aaO, 29 ff., der die Forderung erhebt [31],
dass jede Hauptverhandlung zur Gänze und lückenlos durch geeignete
Tonträger digital – allerdings bei gleichzeitiger schriftlicher Protokollierung
nach herkömmlicher Art - aufgenommen werden sollte; und Moos, Die Reform
der Hauptverhandlung, aaO, 380, der es wiederum im Fall geeigneter Archivierung
für möglich hält, dass es dem Vorsitzenden uU erspart bliebe, das Protokoll
in der Verhandlung zu diktieren.). Rechtsvergleichend wäre auf den
Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung der Justiz (Justizmodernisierungsgesetz – JuMoG, BT-Ds 15/1508)“
zu verweisen, der sich gleichfalls zum Ziel gesetzt hat, „Gerichtsverfahren
zu vereinfachen, effektiver und flexibler zu gestalten“, und unter anderem
durch eine Ergänzung von § 226 dStPO die Möglichkeit eröffnen will, „von
der bislang obligatorischen Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der
Geschäftstelle abzusehen und damit Personal den tatsächlichen Erfordernissen
gemäß einzusetzen“ (siehe BT-Ds 15/1508, 13 und 24). Das Erste Gesetz zur
Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) wurde vom Bundesrat
am 9. Juli 2004 verabschiedet (siehe BR-DS 537/04) und ist am 1. 9. 2004 in
Kraft getreten (BGBl I S. 2198); ebenfalls mit Wirkung vom 1. September 2004
ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren
(Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG), BGBl. I S. 1354, eine Änderung des § 273
Abs. 2 dStPO in Kraft getreten, wonach der Vorsitzende anordnen kann, dass
anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll
einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf Tonträger aufgenommen werden können.
Das
Bundesministerium für Justiz sieht nunmehr den Zeitpunkt für eine Reform der
Protokollführung in Strafsachen gekommen, durch die der Einsatz moderner
Aufnahmetechnik ebenso wie die Notwendigkeit eines flexiblen Personaleinsatzes
im Schreibdienst bei gleichbleibender Qualität der Rechtsprechung gewährleistet
werden soll. Der Entwurf hält dabei im Grundsatz an der selbstständigen
Abfassung des Protokolls durch einen Schriftführer fest, will jedoch in allen
Verfahrensstadien nach Maßgabe richterlicher Einschätzung Ausnahmen von der
zwingenden Beiziehung und ununterbrochenen Anwesenheit eines Schriftführers
zulassen. Ähnlich der Bestimmung des § 212a ZPO und der in Deutschland
bereits in Kraft getretenen Bestimmung des § 226 Abs. 2 dStPO soll daher
eine Wahlmöglichkeit geschaffen werden, sodass das Gericht von der Beiziehung
eines Schriftführers absehen und die Protokollierung selbst vornehmen kann. Die
Justizverwaltung wird daher weiterhin für eine bedarfsgerechte
Personalausstattung der Schreibdienste Sorge zu tragen haben, um insbesondere
im Fall langer und aufwändiger Verfahren eine nachvollziehbare und geraffte
Dokumentation des Verhandlungsgeschehens und damit der Urteilsgrundlage zu
ermöglichen. Darüber hinaus soll ein Anreiz für die Aufzeichnung der gesamten
Verhandlung durch Ton- und Bildaufnahme (nach Maßgabe einer entsprechenden
Ausstattung der Verhandlungssäle) geschaffen werden, indem für diesen Fall auch
im schöffengerichtlichen Verfahren ein Protokollsvermerk erlaubt sein soll.
Damit wird auch ein erster Schritt zum Einsatz von Spracherkennungssystemen –
die in wenigen Jahren in technisch ausgereifter Weise zur Verfügung stehen
werden - gesetzt. Für den Fall der Beiziehung eines Schriftführers soll es
ermöglicht werden, dass sich dieser technischer Hilfsmittel bedient. Dadurch
wird der Einsatz von Schreibcomputern zulässig, wodurch ein Arbeitsschritt,
nämlich die Übertragung der Verhandlungsmitschrift, eingespart werden kann.
Insgesamt sollen daher mit den vorgeschlagenen Änderungen die bundesweit
uneinheitlich und teils praeter legem geübten Arten der Protokollführung eine
flexible rechtliche Grundlage erhalten. Im Einzelnen wäre hervorzuheben:
1. Nach dem
Vorbild der Bestimmung des § 207 Abs. 3 ZPO soll das Gericht im Vor-
und Hauptverfahren auf die - bisher zwingend angeordnete - Beiziehung eines
Schriftführers als selbständige Urkundsperson verzichten und die Aufnahme eines
Protokolls selbst durchführen oder damit ein Mitglied des Senates beauftragen
können (§ 23 Abs. 2).
2. Grundsätzlich
soll für gerichtliche Untersuchungshandlungen im Vorverfahren an der Aufnahme
des Protokolls durch einen Schriftführer nach Diktat des Untersuchungsrichters
festgehalten werden (§§ 101, 104 Abs. 4). Wird jedoch gemäß der
vorgeschlagenen Bestimmung des § 23 Abs. 2 auf die Beiziehung eines
Schriftführers verzichtet, so soll der Untersuchungsrichter das Protokoll
selbst erstellen (etwa unter Benützung eines Schreibcomputers) oder zur
Unterstützung seines Diktats über den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung ein
technisches Hilfsmittel (in der Regel digitales Diktaphon oder
Videoaufzeichnung) heranziehen können (insbesondere im Fall einer sogenannten
Tatrekonstruktion wird schon derzeit eine Videoaufnahme hergestellt). Diese
Aufnahme soll unverzüglich in Bild- oder Schriftform übertragen werden müssen
(§ 101 zweiter Satz; vgl. die schon derzeit angefertigten „Tatortmappen“,
in denen Lichtbilder von Tatort, Tatwaffe, Tatopfer und Darstellung des
mutmaßlichen Tatherganges enthalten sind). § 105 Abs. 2 beschreibt
sodann den Weg, wie die gerichtliche Untersuchungshandlung (der Augenschein
oder die Vernehmung) im Fall des Verzichts auf einen Schriftführer zu
dokumentieren ist. Ort, Jahr und Tag sowie Namen der anwesenden Personen
(§ 104 Abs. 2) sollen in Vollschrift aufgenommen werden. Schließlich
soll vermerkt und durch Unterschrift der vernommenen Personen sowie des
Richters bestätigt werden müssen, dass und mit welchem Hilfsmittel die
gerichtliche Untersuchungshandlung aufgenommen wurde. Den Parteien soll das
Recht zukommen, die Wiedergabe der Aufnahme zu verlangen (vgl. § 271
Abs. 6 der geltenden Fassung der StPO). Diese unmittelbar herzustellende
„Verhandlungsschrift“ und die Übertragung der Aufnahme bilden sodann das
„Protokoll“, das – unter den Bedingungen des § 252 Abs. 1 - durch
Verlesung oder Vorführung in die Hauptverhandlung eingeführt werden darf.
3. Nach der
Rechtsprechung entbindet die Ton- und Bildaufzeichnung (Videoaufzeichnung)
einer Zeugenvernehmung gemäß § 162a Abs. 1 den Untersuchungsrichter
nicht, Protokolle aufnehmen zu lassen, welche die Antworten des Zeugen ihrem
wesentlichen Inhalt nach enthalten. Durch eine Videoaufzeichnung könne ebenso
wie durch eine bloße Tonbandaufnahme das vorgeschriebene Protokoll nicht
ersetzt werden (OLG Wien 19 Bs 261/95). Ton- und Bildaufnahmen sollen demnach
die zwingend vorgeschriebene Protokollierung (§§ 101, 104 StPO) zwar im
Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ergänzen, aber nicht ersetzen können
(vgl. 14 Os 145/98 unter Berufung auf das StPÄG 1993, RV 924 der Beilagen
XVIII. GP, 33). Dies erscheint jedoch weder verfahrensökonomisch noch
situationsangepasst, sodass sich die Praxis schon derzeit mit einer an der
Protokollführung in der Hauptverhandlung orientierten Vorgangsweise behilft
(kein Diktatprotokoll, sondern Verhandlungsmitschrift in Kurzschrift mit nachfolgender
Übertragung). Durch eine Erweiterung der Verweisungsbestimmungen im § 162a
Abs. 1 zweiter Satz soll diese Praxis auf eine gesetzliche Grundlage
gestellt und eine Protokollführung wie in einer Hauptverhandlung - gemäß den
neuen Bestimmungen der §§ 271 und 271a (hiezu unten) - ermöglicht werden.
Primäre Erkenntnisquelle wird daher die Ton- und Bildaufnahme der Vernehmung
sein, deren Vorführung durch § 252 Abs. 1 Z 2a ohnedies im
eigentlichen Anwendungsbereich einer kontradiktorischen (schonenden) Vernehmung
für zulässig erklärt wird (siehe auch 11 Os 80/03, wonach das Vorführen der
technischen Aufzeichnungen die Verlesung des Protokolls über die
kontradiktorische Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung überflüssig
macht).
4.1. § 271
Abs. 1 ordnet an, dass zur sicheren Dokumentation der Urteilsgrundlage bei
sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll zu erstellen ist und regelt dessen
notwendigen Inhalt, aus dem sich insbesondere das äußere Verhandlungsgerüst,
alle Förmlichkeiten des Verfahrens, die Bezeichnung der verlesenen oder
vorgetragenen Schriftstücke, die Anträge der Parteien, darüber ergangene
Entscheidungen und der Urteilspruch entnehmen lassen müssen. Wie bereits in den
Vorbemerkungen erwähnt, soll am Konzept eines Schriftführers, der für die
selbstständige Abfassung des Protokolls verantwortlich ist, grundsätzlich
festgehalten werden. Dem Ermessen des Vorsitzenden soll es jedoch überlassen
werden, ob er – etwa in Anbetracht der geringen Anzahl der zu vernehmenden
Zeugen oder eines aus sonstigen Gründen überschaubaren Prozessstoffes - auf
einen Schriftführer zur Gänze verzichtet (§ 271 Abs. 1 iVm § 23
Abs. 2).
4.2. Im
geschworenengerichtlichen Verfahren soll hingegen die Beiziehung eines
Schriftführers weiterhin obligatorisch sein, weil den Geschworenen für Ihre
Entscheidungsfindung über die Schuldfrage ein möglichst ungefilterter
Verhandlungsfluss präsentiert werden soll (§ 343 Abs. 1 StPO).
4.3. Wird auf den
Schriftführer nicht verzichtet, so soll diesem – im Fall entsprechender Eignung
- grundsätzlich die selbstständige Abfassung der Verhandlungsmitschrift
übertragen werden, wobei er sich gegebenenfalls technischer Hilfsmittel wie
z.B. eines Schreibcomputers bedienen und dadurch Mitschrift und Übertragung in
einem Arbeitsschritt erledigen können soll (§ 271 Abs. 2 und
Abs. 4). Wie nach geltendem Recht soll ein möglichst gerafftes Protokoll
erstellt werden, das sich Wiederholungen und Langatmigkeiten weitgehend enthält
(§ 271 Abs. 3 - „Flickprotokoll“), jedoch dennoch seinem eigentlichen
Zweck dient, dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung der Richtigkeit des
Urteils zu ermöglichen (siehe dazu Fabrizy, StPO9, § 271
Rz 1).
5. Verzichtet der
Vorsitzende auf einen Schriftführer, so soll er selbst den Inhalt der
Verhandlung durch Diktat unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels
(digitales Diktiergerät; Schreibcomputer) zu protokollieren haben. Gemäß § 23
Abs. 2 soll er aber auch einem Mitglied des Schöffengerichts die
Protokollführung übertragen können. Zur Verhandlungskonzentration soll dem
Vorsitzenden eine zusammenfassende Protokollierung (ablehnend SSt 28/60, aM LSK
1975/77) erlaubt werden, indem er den Inhalt der Aussagen von Angeklagten und
Zeugen - für die Parteien vernehmbar – abschnittsweise diktiert. Der
Aussagefluss soll dadurch so wenig wie möglich beeinträchtigt werden
(§ 271 Abs. 4). Die Konzentration auf das Wesentliche wird dazu
beitragen, die Verlängerung der Verhandlungsdauer durch das Diktat des
Vorsitzenden in Grenzen zu halten. Wird von der Möglichkeit des Diktats mit Unterstützung
durch ein (digitales) Tonaufnahmegerät Gebrauch gemacht, so sollen jedenfalls
die äußeren Bedingungen der Hauptverhandlung und die Namen der Mitglieder des
Gerichtshofs, der Parteien und ihrer Vertreter sowie der vernommenen Zeugen und
Sachverständigen (§ 271 Abs. 1 Z 1 bis 3) in Vollschrift
festgehalten werden.
6. Sachverständige
sollen Befund und Gutachten bzw. deren Ergänzungen in der Hauptverhandlung
selbst diktieren, wodurch die bisherige Übung der Gerichte, die zur Vermeidung
von Protokollierungsfehlern auch sinnvoll erscheint, eine gesetzliche Grundlage
erhalten wird (§ 271 Abs. 5).
7. § 271
Abs. 6 ordnet an, dass die Parteien zur Sicherung ihrer Rechte die
Wiedergabe von Tonaufnahme oder Verhandlungsmitschrift verlangen können.
Darüber hinaus steht ihnen – wie nach geltendem Recht – zu, auf der wörtlichen
Protokollierung von Teilen der Aussage von Angeklagten, Zeugen oder
Sachverständigen zu bestehen (§ 271 Abs. 3 letzter Satz), wenn die
Kenntnis des Wortlautes ein wesentliches Element der Beurteilung von Tat und
Täter bedeuten könnte oder aus anderen Gründen für die Wahrung der Rechte der
Parteien unerlässlich erscheint.
8. Im Übrigen hält
§ 271 Abs. 6 an der grundsätzlichen Notwendigkeit der unverzüglichen
schriftlichen Übertragung der Verhandlungsmitschrift oder des Tonbanddiktats
fest. Die Übertragung bildet mit den in Vollschrift festzuhaltenden Angaben des
§ 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 das eigentliche Verhandlungsprotokoll,
das den Parteien spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zuzustellen
ist.
9.1. Eine
ausdrückliche Regelung der Protokollberichtigung wird seit
geraumer Zeit gefordert. Zuletzt wurde anlässlich der Diskussionen in der
strafrechtlichen Abteilung des 15. Österreichischen Juristentages in Innsbruck
angeregt, die Möglichkeit der Protokollberichtigung auf eine befriedigende
gesetzliche Basis zu stellen und gegen die Ablehnung eines darauf gerichteten
Antrages auch im Gerichtshofverfahren eine Beschwerde zuzulassen (siehe die
Zusammenfassung der Ergebnisse der Beratungen durch H. Steininger,
ÖJZ 2004, 178 ff., 180; auch Danek hat sich in seinem Referat in
der strafrechtlichen Abteilung des 15. ÖJT dafür ausgesprochen, dass die
Protokollberichtigung eine ausdrückliche Regelung im Sinn der herrschenden
Judikatur erfahren soll: „Eine Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse über
Protokollberichtigungsanträge soll es – im Einklang mit dem Gutachten –
selbstverständlich für alle Verfahrensarten geben.“; aM hingegen Kirchbacher
in seiner Stellungnahme zum Gutachten, wonach ein Beschwerderecht gegen
Beschlüsse über Anträge auf Protokollberichtigung „wegen der regelmäßigen
Sinnlosigkeit einer Befassung anderer als der am Verfahren beteiligten Richter“
im Gesetz nicht vorgesehen werden sollte). § 285f StPO (siehe dazu Ratz,
WKStPO § 285f Rz 2) und die darauf gegründeten Erhebungen über die
Richtigkeit einer Protokollierung (etwa über die Einhaltung der Vorschrift des
§ 250 Abs. 1 StPO, siehe 13 Os 8/90 und 14 Os 44/96) bieten keine
Abhilfe bzw. Ersatz für ein förmliches Verfahren über die
Protokollberichtigung, weil es geschehen kann, dass der Betroffene vor der
Protokollberichtigung nicht gehört wird und eben gegen die Entscheidung über
die Berichtigung kein Rechtsmittel hat, wodurch er in seinem Recht auf
rechtliches Gehör nach Artikel 6 EMRK verletzt sein kann (siehe die beim EGMR
zu BNr. 52326/99 anhängige MRB-Sache Alfred CERNY gegen Österreich
und die Entscheidung des OGH im Anlassverfahren 14 Os 61/99).
9.2. Nach dem
Vorbild des § 270 Abs. 3 über die Berichtigung der schriftlichen
Urteilsausfertigung schlägt der Entwurf daher einen Antrag auf Berichtigung des
Protokolls mit einer – im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip zwingenden
(siehe etwa VfSlg 16245) - Beschwerdemöglichkeit in allen Verfahrensarten vor
(§ 271 Abs. 7). Antragslegitimiert sollen jene Parteien sein, die
auch in der Hauptsache das Urteil mit Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde
anfechten können. Von Amts wegen soll eine Berichtigung auch aus Anlass
tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formgebrechen gemäß § 285f StPO
vorgenommen werden können, wobei dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Rechnung
zu tragen wäre, indem den Parteien binnen bestimmter Frist Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt wird. Im Übrigen soll der Vorsitzende offensichtliche
Schreib- und Rechenfehler nach Maßgabe von § 270 Abs. 3 erster Satz –
allenfalls nach Anhörung der Parteien – jederzeit berichtigen können. Außerhalb
dieser offenkundigen Fehler soll das Protokoll auf Antrag oder von Amts wegen
nur berichtigt werden müssen, als insoweit (entscheidungswesentliche) Umstände
betroffen sind. Im Sinne der Rechtsprechung soll schließlich festgehalten
werden, dass die Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung erst erfolgen
darf, wenn das Protokoll abgeschlossen wurde. Wird das Protokoll berichtigt, so
muss die – die Frist zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels auslösende
- Zustellung der Ausfertigung des Urteils neuerlich vorgenommen werden.
10. Nach dem
Gesetz besteht schon derzeit die Möglichkeit, den Verlauf der Hauptverhandlung
mit einem Tonaufnahmegerät aufzuzeichnen. Die Anordnung obliegt dem
pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (§ 271 Abs. 5 StPO). In
Anbetracht der technischen Fortentwicklung (digitale Aufnahmetechnik mit leicht
handhabbarer Wiedergabe einzelner Teile der Aufnahme, etwa der Aussage eines
bestimmten Zeugen) schlägt der Entwurf vor, dass der Vorsitzende nach Maßgabe
der zur Verfügung stehenden technischen Ausstattung die Unterstützung der
Protokollierung durch Ton- und Bildaufnahme anordnen kann. Dadurch soll der Weg
in die eigentliche Zukunft der Protokollierung gewiesen werden, weil die
Aufnahme der gesamten Verhandlung das sicherste Mittel ihrer Dokumentation und
Verfügbarkeit für Gericht und Parteien darstellt und die komprimierte
Speichertechnik eine Übertragung in Schriftform weitgehend verzichtbar
erscheinen lässt. Voraussetzung dafür ist freilich eine entsprechende
Ausstattung der Verhandlungssäle durch leistungsfähige Ton- und
Bildaufnahmeanlagen, die eine genaue Zuordnung der Fragen und Aussagen erlauben
(§ 271a Abs. 1).
Wird eine solche
Aufnahme angeordnet, so sollen gleich wie im Fall des Protokolls durch Diktat
mittels Tonaufnahmegerät bloß die Angaben über das äußere Verhandlungsgeschehen
und die Feststellung, dass die gesamte Verhandlung in Bild und Ton aufgenommen
wird, in Vollschrift aufzunehmen sein (§ 271a Abs. 1 letzter Satz;
siehe dazu auch Punkt 5.). Im Übrigen soll der Vorsitzende nach Art einer
Beschlagwortung bloß festzuhalten haben, welche Teile der Aufnahme
gegebenenfalls in Schriftform übertragen werden sollen.
Gemäß § 271a
Abs. 2 soll den Parteien das Recht zustehen, die Wiedergabe der Aufnahme
oder die Übermittlung der digitalen Aufnahme auf elektronischem Weg in einem
allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen. In Schriftform soll eine
solche Aufnahme nur zu übertragen sein, soweit es der Vorsitzende nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen für notwendig erachtet oder wenn die Parteien oder
sonstige Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Übertragung bescheinigen
können (etwa für Zwecke der weiteren Rechtsverfolgung in einem Zivil- oder
Verwaltungsverfahren) und die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Kosten der
Übertragung in Schriftform ersetzen.
Wesentliche
Bedeutung soll schließlich dieser Art der Protokollführung bzw. ihres Ersatzes
durch eine Bild- und Tonaufnahme für die Zulässigkeit des Protokollsvermerks im
schöffengerichtlichen Verfahren zukommen (§§ 270 Abs. 4 und 271a Abs.
3, siehe dazu näher unten).
Zu Artikel I Z 2 (§ 58 StPO):
Der Gerichtsstand
des Zusammenhangs (§ 56 StPO) kann gemäß der (fakultativ) anzuwendenden
Bestimmung des § 58 StPO aufgelöst werden, wenn ein Beschluss auf Ausscheidung
des Verfahrens gemäß § 57 StPO gefasst wurde. Voraussetzung ist, dass für die
abgesondert zu führende Strafsache ein anderes Gericht (sachlich oder örtlich)
zuständig wäre. Gleiches gilt im Fall der Einstellung des die Zuständigkeit
gemäß § 56 StPO begründenden Verfahrens, weil dadurch an und für sich die
Zuständigkeit des Gerichtsstandes des Zusammenhangs nicht aufgelöst wird. Im
Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch,
die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Geschworenen- und
Schöffengesetz 1990 geändert werden (Strafrechtliches Budgetbegleitgesetz 2004
– ME 198/XXII. GP) wurde eine Änderung des § 58 StPO im Sinn einer
grundsätzlichen perpetuatio fori des Gerichts des Zusammenhangs vorgeschlagen.
Eine Ausnahme sollte bloß dann gelten, wenn für die ausgeschiedene Strafsache
nicht mehr der Gerichtshof erster Instanz, sondern ein Bezirksgericht zuständig
wäre. Im Begutachtungsverfahren zu diesem Entwurf wurde jedoch eingewandt, dass
eine gänzliche Verhinderung der Abtretung von ausgeschiedenen Strafsachen den
gegenteiligen Effekt bewirken könnte. Als Beispiel wurden insbesondere Fälle
erwähnt, in denen ein in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Gerichtshof
erster Instanz fallendes Verfahren wegen Abwesenheit des Beschuldigten gemäß §
412 StPO abgebrochen wurde, der Beschuldigte wegen eines in die Zuständigkeit
des Schöffengerichts fallenden Verbrechens im Sprengel eines anderen
Gerichtshofs zweiter Instanz zu einem späteren Zeitpunkt in Untersuchungshaft
genommen wird und dieses Verfahren wegen der Zuständigkeit des Zuvorkommens an
jenes Gericht abgetreten wird, welches das Verfahren abgebrochen hat. Dieses
hätte nach § 56 StPO vorzugehen, könnte jedoch nunmehr das Verfahren nicht mehr
„rückabtreten“, obwohl die Zuständigkeit des Schöffengerichts jenem des
Einzelrichters vorgeht.
Die nun
vorgeschlagene Lösung berücksichtigt diese Einwände. Grundsätzlich soll im Fall
der Ausscheidung von gemeinsam zu führenden Verfahren die Möglichkeit bestehen
bleiben, die ausgeschiedene Strafsache an das – an und für sich - örtlich und
sachlich zuständige Gericht abzugeben. Ist für die ausgeschiedene Strafsache
anstelle des Gerichtshofs erster Instanz ein Bezirksgericht zuständig, so soll
die Abtretung stets und unbeschränkt zulässig sein, weil das Verfahren vor den
Bezirksgerichten für den Beschuldigten kostengünstiger und daher mit geringeren
Belastungen geführt werden kann. Im Übrigen sollen jedoch Abtretungen zwischen
Gerichtshöfen innerhalb desselben Sprengels eines Gerichtshofs zweiter Instanz
unzulässig sein. In diesen Fällen soll die gemeinsame Führung von Strafsachen
gemäß § 56 StPO eine endgültige perpetuatio fori begründen. Festzuhalten ist,
dass das Schöffengericht auch über die sonst dem Einzelrichter vorbehaltenen
Strafsachen zu verhandeln hat, wenn für die zusammenhängenden Strafsachen bei
getrennter Führung teils das Schöffengericht, teils der Einzelrichter des
Gerichtshofs erster Instanz zuständig wäre, weil im Falle des Zusammentreffens
stets das Gericht höherer Ordnung zuständig ist (vgl. Fabrizy, StPO9,
§ 56 Rz 3). Dieser Grundsatz wirkt auch im Vorerhebungs- und Voruntersuchungsstadium,
sodass eine Abtretung von Verfahren wegen schöffengerichtlicher Delikte an den
Gerichtshof, der wegen Einzelrichterdelikte zuvorgekommen ist, unzulässig wäre.
Insgesamt soll daher die Neuregelung unnotwendigen Verfahrensaufwand
(Staatsanwaltschaft und Gericht, an die das Verfahren abgetreten wird, müssen
sich neu in die Sache einarbeiten; die Verbindung zu der erhebenden
Sicherheitsbehörde geht verloren) und partiellen Verfahrensstillstand durch das
Hin- und Herschicken von Akten – im Fall der Untersuchungshaft auch von
Beschuldigten – vermeiden.
Zu Artikel I Z 5 (§ 114 Abs. 2 StPO):
Im Anlassverfahren
zur Menschenrechtsbeschwerde Stotter gegen
Österreich, BNr. 18652/02, hat die Staatsanwaltschaft in der Haftverhandlung
gegen den Beschluss auf Aufhebung der Untersuchungshaft Beschwerde erhoben. Die
Beschwerdeausführungen wurden dem Rechtsmittelgegner jedoch nicht zugestellt
(§ 35 Abs. 2 StPO ist nur auf Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft
beim Rechtsmittelgericht anwendbar), weshalb der EGMR die Beschwerde in
Ansehung einer Verletzung des Rechts auf beiderseitiges Gehör (Art. 5
Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 EMRK) für zulässig erklärt hat. Der
Umstand, dass weder dem Untersuchungshäftling noch seinem Verteidiger die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die (summarische) Stellungnahme der
Oberstaatsanwaltschaft hiezu vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes
zugestellt wurde, verletzt auch aus Sicht des OGH Art 6 Abs. 1 EMRK (siehe
ÖJZ 1996 MRK 16, 430 f), berühre aber nicht den in § 2 GRBG ausdrücklich
genannten Art 5 EMRK (14 Os 161/01).
Die Republik
Österreich hat sich jedoch dem (vorläufigen) Rechtsstandpunkt des EGMR und des
Beschwerdeführers angeschlossen und einen Vergleichsvorschlag angenommen,
weshalb es zur Vermeidung gleichgelagerter Fälle angezeigt erscheint, den
Regelungsinhalt des § 89 Abs. 5 StPO idF StPRG, BGBl. I
Nr. 19/2004, wodurch das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zweiseitig
ausgestaltet wird, im Anwendungsbereich des § 114 StPO „vorzuziehen“.
Künftig sollen daher auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft dem Gegner mit der
Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht werden. Im Sinne der
Verfahrensbeschleunigung soll stets das Beschwerdegericht Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen haben, weil es ohnehin eine Äußerung der
Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 2 StPO und Ergebnisse allfälliger
Aufklärungen dem Gegner des Beschwerdeführers mitzuteilen hat.
Sofern jedoch der
Gegenstand der Beschwerde auf die Erlassung von Anordnungen abzielt, deren
„Erfolg“ voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung
nicht bekannt werden (etwa Antrag auf Erlassung eines Haftbefehls oder auf
Anordnung der Überwachungen einer Telekommunikation) soll von einer solchen
Gelegenheit zur Stellungnahme abgesehen werden können, weil der Zweck einer
Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht darauf gerichtet sein kann, die von ihr
intendierte Maßnahme zu gefährden.
Würde eine solche
Ausnahme nicht zugelassen, so müsste der Gerichtshof zweiter Instanz bei
Stattgebung der Beschwerde zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes stets
kassatorisch entscheiden (vgl. Tipold, WK-StPO Vor §§ 113-115 Rz 35, §
114 Rz 27 ), wobei das rechtliche Gehör des Gegners deshalb gewahrt bliebe,
weil das Beschwerdegericht an seine der kassatorischen Entscheidung zu Grunde
liegende Rechtsauffassung nicht gebunden ist und aus diesem Grund bei der
kassatorischen Entscheidung übersehene rechtliche Argumente der Beschwerde des
Beschuldigten gegen eine nunmehr verfügte Anordnung sich zu Eigen machen könnte
(vgl. 14 Os 30/03). Eine meritorische Entscheidung ist demgegenüber
vorzuziehen, weshalb sich der Entwurf für eine klare und vertretbare Ausnahme
entscheidet.
Zur Zweiseitigkeit
anderer Beschwerdeverfahren ist überdies zu bemerken, dass der OGH § 114 Abs. 2
zweiter Satz StPO auch für den Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht
für analog anwendbar erachtet (13 Os 41/03).
Zu Artikel I Z 6 und 7 (§§ 119 Abs. 1,
128 Abs. 1 StPO):
Der Rechnungshof
überprüfte von April bis August 2004 Teilgebiete der Gebarung der Medizinischen
Fakultät der Universität Wien (ab 2004 Medizinische Universität Wien) mit dem
Schwerpunkt Institut für Gerichtliche Medizin. Dazu holte er auch Auskünfte von
Instituten für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universitäten Graz und
Innsbruck sowie von der Universität Salzburg ein. In seinem Wahrnehmungsbericht
an den Bund, Zl. 860.027/002-E1/04, hat er diverse Mängel in der Verrechnung
der Sachverständigengebühren, Verzögerungen bei der Erledigung von
gerichtlichen Aufträgen sowie bauliche und ausstattungsmäßige Mängel an dem vom
Institut genützten Räumlichkeiten gerügt. Er hat an das Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur die Empfehlung ausgesprochen, die
Sachverständigentätigkeit für Gerichte und Behörden als Pflichtaufgabe der
Medizinischen Universitäten zu definieren und den dadurch entstandenen Mehraufwand
den Medizinischen Universitäten pauschal zu ersetzen (S 128 des Berichts). Aus
Sicht des Bundesministeriums für Justiz greift diese Analyse entschieden zu
kurz und lässt sich auch nicht mit den Grundsätzen der unabhängigen und
eigenverantwortlichen Tätigkeit von Sachverständigen im Auftrag der Justiz
vereinbaren. Insbesondere lässt der Bericht des Rechnungshofs und seine
Empfehlung eine Auseinandersetzung mit aus dem Erkenntnis des VfGH vom
28.11.1985 (VfSlg 10.701) ableitbaren Spannungsverhältnis einer solchen Konstruktion
zu den Anforderungen eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK vermissen. Wird
nämlich die Tätigkeit des Instituts, von sanitätspolizeilichen Begutachtungen
abgesehen, auf Leistungen im Auftrag der Justiz reduziert, die auch den dadurch
entstandenen Aufwand des Instituts zu tragen hätte, so würde das Element der
unabhängigen Gutachtenserstellung verloren gehen und das Institut auf die Rolle
eines – dem gerichtlichen Strafrecht ganz und gar fremden –
Amtssachverständigen reduziert.
Der Entwurf will
diesen Weg bewusst nicht einschlagen, weil die Justiz gerade bei der
Untersuchung von ungeklärten Todesfällen, die durch eine Straftat verursacht
worden seine könnten, auf völlige Unabhängigkeit und höchstes
wissenschaftliches Niveau bestehen muss, das eben ausschließlich im Rahmen
einer universitären, auf Forschung und Lehre ausgerichteten Tätigkeit
gewährleistet werden kann. Allerdings ist anzuerkennen, dass dem Leiter der
Einheit einer Universität auch Kontrollbefugnisse zustehen müssen, um den
Anforderungen der Lehr- und Forschungstätigkeit entsprechen zu können;
insbesondere muss der Leiter in die Lage versetzt werden, Art und Ausmaß
privater Sachverständigentätigkeit des wissenschaftlichen Personals seiner
Einheit steuern sowie in dienst- und aufsichtsrechtlicher Hinsicht (Abgeltung
der Nutzung der personellen und sachlichen Ressourcen der Einheit)
kontrollieren zu können.
Durch die
vorgeschlagene Neuregelung sollen Mitglieder des wissenschaftlichen Personals
einer Universität (wozu Honorarprofessoren oder Privatdozenten mit venia
docendi nicht zählen) ausschließlich im Wege der Leitung einer
Universitätseinheit als Sachverständige bestellt werden können; der
gerichtliche Auftrag ist daher dem jeweils persönlich ausgewählten
Sachverständigen über den jeweiligen Leiter der Einheit zuzustellen. Eine
„Umleitung“ solcher Aufträge an die private Ordination des ausgewählten
Sachverständigen wäre unzulässig. Die (private) Ausübung der Tätigkeit eines
Facharztes für Gerichtliche Medizin und eines für dieses Fachgebiet gerichtlich
ständig beeideten und zertifizierten Sachverständigen wird dadurch nicht
ausgeschlossen; wer jedoch durch seine Tätigkeit an einer Einheit für
Gerichtlichen Medizin einer Universität zu erkennen gibt, Gutachten mit
wissenschaftlicher Autorität und unter Nutzung der Einrichtungen der Universitätseinheit
erbringen zu wollen, soll sich dienstrechtlicher Kontrolle nicht entziehen
können. Der Leiter soll daher künftig nicht nur bei Beamten, sondern auch bei
Angestellten von Einheiten einer Universität mit Mitteln der Dienstaufsicht für
eine gleichmäßige Auslastung des wissenschaftlichen Personals und auch für die
fach- und zeitgerechte Erstellung von Befund und Gutachten Sorge tragen können.
Im Hinblick auf die Anordnung der sinngemäßen Geltung des § 353 Abs. 3 ZPO
wären Angehörige des wissenschaftlichen Personals dann von ihrer Tätigkeit als
Sachverständige zu entheben, wenn ihnen die Verwendung als Sachverständige vom
Leiter der Einheit aus dienstlichen Rücksichten untersagt wird.
Gerichten bleibt
die Wahlfreiheit, sie können – auch im Hinblick auf die Gebote der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 118a StPO) - natürlich auch
Sachverständige bestellen, die nicht an einer Universität tätig sind, soweit
diese für das jeweilige Fachgebiet in die Liste der gerichtlich beeideten und
zertifizierten Sachverständigen eingetragen sind oder sonst die Voraussetzungen
für die Wahl als Sachverständige erfüllen (§ 119 Abs. 1 StPO).
Die vorgeschlagene
Lösung trägt den im Begutachtungsverfahren mannigfaltig geäußerten Bedenken
Rechnung und sichert eine vollständige und uneingeschränkte Geltung der
Grundsätze des Sachverständigenrechts, insbesondere der persönlichen Auswahl
und der unabhängigen und unbeeinflussten Erstellung von Befund und Gutachten.
Zu Artikel I Z 8 und 9 (§§ 149a Abs. 1,
149c Abs. 1 StPO):
Neben einer
sprachlichen Anpassung an das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I
Nr. 70/2003, soll klargestellt werden, dass in dem Beschluss, mit dem
einem Anbieter die Mitwirkung an der Überwachung einer Telekommunikation
aufgetragen wird, jene Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit der Überwachung im Sinne des § 149b Abs. 2
Z 4 StPO ergibt, nicht mehr mitgeteilt werden müssen, um Verletzungen der
Geheimhaltungspflicht effektiv hintanhalten zu können (§ 149c
Abs. 1).
Schließlich musste
als Mangel der derzeitigen Bestimmungen festgestellt werden, dass für den Fall
der rechtswidrigen Weigerung eines Anbieters, an der Durchführung und
technischen Realisierung der Überwachung entgegen § 94 Abs. 2 TKG und
§ 149c Abs. 1 StPO mitzuwirken, die Anwendung prozessualer Zwangs-
und Beugemittel nicht ausdrücklich vorgesehen war. Die Durchführung eines
Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Verwaltungsübertretung nach § 109
Abs. 3 Z 14 TKG 2003 kann den Zweck einer unmittelbaren
Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung nicht erfüllen. Aus diesem Grund soll
eine der Bestimmung des § 145a Abs. 5 StPO nachgebildete Klarstellung
in das Gesetz aufgenommen werden (§ 149c Abs. 1 letzter Satz).
Zu Artikel I Z 10 und 13 (§§ 156
Abs. 2, 198 Abs. 4 StPO):
Die gemäß
§ 247a StPO für die Hauptverhandlung bereits bestehende Möglichkeit der Vernehmung eines Zeugen im Wege einer
„Videokonferenz“ soll nunmehr auch im Vorverfahren für die Vernehmung von
Zeugen und Beschuldigten – bei diesen über den durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 134/2002, vorgesehenen Anwendungsfall des § 179a
StPO hinaus – eingeführt werden. Da aus Gründen der Sparsamkeit und der
Zweckmäßigkeit nicht jedes Bezirksgericht mit den erforderlichen Einrichtungen
ausgestattet werden kann, sollen die am Sitz des Gerichtshofs gelegenen
Bezirksgerichte, in Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, mit der
Durchführung solcher Vernehmungen im Rechtshilfeweg beauftragt werden können,
soweit sich der Aufenthaltsort des Zeugen außerhalb des Sprengels des zuständigen
Gerichtshofs befindet. Das im Rechtshilfeweg in Anspruch genommene
Bezirksgericht hat lediglich für die Ladung des zu Vernehmenden und die
Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen zur Durchführung einer
Videokonferenz zu sorgen. Die Vernehmung selbst soll vom zuständigen
(Untersuchungs-)Richter unter sinngemäßer Anwendung des § 179a Abs. 2
StPO vorgenommen werden. Dadurch soll sowohl ein Aufwand an Zeugengebühren als
auch Zeitverlust durch Ersuchen um Vernehmung im Rechtshilfeweg und
Aktenversendungen vermieden werden, soweit das zuständige Gericht nicht das
persönliche Erscheinen des Beschuldigten oder Zeugen zum Zweck der Wahrheitsfindung
für erforderlich erachtet. Überdies kann damit die Grundlage für die
Ratifikation des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
den Mitgliedstaaten der EU und die dort vorgesehene Vernehmung von Zeugen und
Beschuldigten im Wege einer Videokonferenz geschaffen werden (Art. 10 des
Übereinkommens, ABl. Nr. C 197/1 vom 12.7.2000).
Zu Artikel I Z 12 (§ 189 StPO):
Die Vornahme der
sogenannten „Haftvisite“ erscheint in Ansehung der zahlreichen anderen
Vorkehrungen zur Einhaltung der
Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft (auch im Hinblick auf die
notwendige Verteidigung des Beschuldigten und insbesondere die Bestimmung des §
14 StVG) verzichtbar. Der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes
erster Instanz, in dessen Sprengel das Gefangenenhaus liegt, hat sich als
Vollzugsoberbehörde nach § 14 Abs. 2a StVG von dem gesamten Verwaltungs- und
Vollzugsbetrieb im Gefangenenhaus durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu
verschaffen. Da sich der Regelungsinhalt der Bestimmung des § 189 StPO mit
jener des § 14 StVG deckt, kann die erstgenannte Bestimmung als entbehrlich
entfallen.
Zu Artikel I Z 15 und 16 (§§ 252
Abs. 2, 2a und 3, 258 Abs. 1 StPO):
Der
Verlesungszwang des § 252 Abs. 2 StPO soll den Bedürfnissen der
Praxis und der herrschenden Judikatur des OGH angepasst werden (grundlegend: 14
Os 129/98). Danach soll den Parteien des Strafverfahrens durch § 252
Abs. 2 StPO die Möglichkeit eingeräumt werden, auf das tatsächliche
Vorlesen von bestimmten Schriftstücken, die für die Sache von Bedeutung sind,
übereinstimmend mit der Wirkung zu verzichten, dass in einem solchen Fall das
(den Mündlichkeitsgrundsatz nur interpretierende) Verlesungsgebot des
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz StPO nicht gilt. Die Kenntnis des Gerichts
und der Prozessparteien vom Inhalt der vom Verzicht umfassten Unterlagen wird
dabei vorausgesetzt (ÖJZ-LSK 1996/48 und 1997/73). Zwar bezieht sich die
Möglichkeit eines derartigen Verzichts nicht ausdrücklich auch auf eine Vorlesung
nach § 252 Abs. 1 StPO, gleichwohl erweist sich diese Bestimmung
wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel
(§ 258 Abs. 2 StPO) einer Ergänzung durch analoge Ausdehnung der
Verzichtsmöglichkeit des § 252 Abs. 2 StPO eben auch auf die in
Abs. 1 bezeichneten Beweismittel als zugänglich. Denn anders als im Fall
des Gegensatzpaares in § 252 Abs. 2 StPO (Verlesungsgebot : Verlesungsverzicht)
hat die - eine Ausnahme vom Prinzip der Unmittelbarkeit schaffende -Regelung
des § 252 Abs. 1 StPO als Kehrseite der Verlesungszulässigkeit die
unmittelbare Vernehmung von Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen im
Blick, womit dem fehlenden ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit eines
beiderseitigen Vorlesungs-(oder Vorführungs)verzichts keine interpretative
Bedeutung dahin zukommt, der Gesetzgeber hätte in Bezug auf die in § 252
(Abs. 1 und Abs. 2) StPO erwähnten Aktenstücke bewusst eine
unterschiedliche Regelung treffen wollen. Vielmehr ist angesichts der im
§ 252 Abs. 2 StPO ausdrücklich angeordneten Abweichung vom Gebot
tatsächlicher Verlesung - nicht vom Prinzip der Mündlichkeit (§ 258
Abs. 1 erster Satz StPO) - die Annahme gerechtfertigt, der Gesetzgeber
hätte es wohl auch explizit zum Ausdruck gebracht, wenn er einen beiderseitigen
Vorlesungs-(oder Vorführungs)verzicht bezüglich der in § 252 Abs. 1
StPO bezeichneten Beweismittel hätte verbieten wollen. Der Ausnahmecharakter
des § 252 Abs. 2 StPO steht einer analogen Anwendung auf die Fälle
des § 252 Abs. 1 StPO nicht entgegen (vgl. Larenz,
Methodenlehre der Rechtswissenschaft6, 355 f).
Allerdings verliert ein - aus der bloßen
Nichtbeantragung ausdrücklicher Verlesungen im Übrigen ohnehin nicht sicher
erschließbares - Einverständnis zur Abstandnahme von tatsächlichen Verlesungen
jedenfalls dort seine strafprozessuale Relevanz, wo die betreffenden
Aktenbestandteile nicht wenigstens auf andere Weise in der Hauptverhandlung zur
Sprache gebracht wurden und damit dem erkennenden Senat in einer für die
Rechtsmittelinstanz nachvollziehbaren Form zur Kenntnis gelangt sind. Schon
allein dieser Verfahrensfehler macht das Urteil, das sich ausnahmslos auf
tatsächlich nicht verlesene Beweismittel stützt, nach § 281 Abs. 1
Z 5 vierter Fall StPO mit der zwingenden Folge einer Verfahrenserneuerung
nichtig (12 Os 41/02; Ratz, WKStPO § 281 Abs. 1 Z 5
Rz 459, 460).
Zur Vermeidung von
Verlesungsfehlern, die zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen
könnten, schlägt der Entwurf daher vor, dass anstelle der Verlesung bzw.
Vorführung ein – zusammenfassender - Vortrag des Vorsitzenden treten kann.
Allerdings sollte das rechtliche Gehör nicht leiden, wie es derzeit der Fall
ist, wenn der gesamte Akt „als verlesen gilt“: Der Vorsitzende sucht sich erst
dann, wenn er das Urteil schreibt, aus dem umfangreichen „verlesenen“ Akt
diejenigen Stellen heraus, die er zur Begründung braucht, und so erfährt der
Angeklagte erst aus der Urteilsausfertigung, wozu er in der Hauptverhandlung
hätte Stellung nehmen sollen – in einem Stadium, in dem beim Schöffengericht
die Tatsachen und die Beweiswürdigung nicht mehr angefochten werden können.
Das rechtliche
Gehör ist nur gewahrt, wenn der Angeklagte die Möglichkeit hat, in der
Hauptverhandlung gezielt zu jenen Teilen des Aktes (jenen Teilen der
Buchhaltungsunterlagen, Abhörprotokolle usw.) Stellung zu nehmen, die nach
Ansicht des Gerichts für die Sache von Bedeutung sind und auf die sich das
Urteil möglicherweise stützen wird. Der Vorsitzende soll daher in seinem
Referat, das die wörtliche Verlesung ersetzt, auf diese relevanten Aktenteile
(Protokollstellen, Umstände, Aussagen) hinweisen und den Angeklagten gezielt
„befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe“. Voraussetzung eines solchen
Vortrags wäre überdies, dass Staatsanwalt und Angeklagter auf die tatsächliche
Verlesung oder Vorführung verzichten und einer zusammenfassenden Darstellung
der entscheidungserheblichen Aktenstücke ausdrücklich zustimmen. Aktenstücke,
die auf diese Weise vorgetragen wurden, sollen gemäß § 258 Abs. 1 im
Urteil verwertet werden können.
Zu Artikel I
Z 17, 19, 21 und 23 sowie zu Artikel II Z 1 (§§ 270 Abs. 1,
271a, 342 und 458 Abs. 2; § 32 Abs. 2 JGG):
Die Änderung des §
270 Abs. 1 (Entfall der Unterschrift des Schriftführers, falls ein solcher
nicht beigezogen wurde) erklärt sich aus der Neuregelung der Protokollführung
und dem zulässigen Verzicht auf einen Schriftführer.
Die Ausfertigung
des Urteils in gekürzter Form soll künftig anders als nach geltendem Recht
stets dann zulässig sein, wenn die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet oder
innerhalb der hiefür offenstehenden Frist ein solches nicht angemeldet haben.
Freispruch oder - im Falle einer Verurteilung - ein „umfassendes und durch die
übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstütztes Geständnis“ sollen hingegen
nicht mehr Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine gekürzte Urteilsausfertigung
sein (§ 271a Abs. 1 und 3 iVm § 458 Abs. 2 und 3).
Der
Protokollsvermerk soll auch im schöffengerichtlichen Verfahren zugelassen
werden (§ 271a Abs. 3). Diese Möglichkeit soll allerdings an die
Voraussetzung geknüpft werden, dass der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung
durch Bild- oder Tonaufnahme aufgezeichnet wird (§ 271a), um zu vermeiden,
dass im Fall von Vertagungen zwar das Protokoll der früheren Verhandlungstage,
nicht jedoch jenes über die dem Urteil unmittelbar vorangehende Verhandlung zur
Verfügung steht. Die Anordnung der Bild- und Tonaufnahme der gesamten
Verhandlung soll insoweit durch den Anreiz der daran geknüpften Zulässigkeit
eines Protokollsvermerks gefördert werden.
Für das
bezirksgerichtliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Einzelrichter des
Gerichtshofs erster Instanz soll allerdings aus Zweckmäßigkeitsgründen die
Aufnahme des gesamten Verlaufes der Verhandlung (271a Abs. 3 StPO) nicht erforderlich
sein, um das Protokoll durch einen Vermerk ersetzen zu können (§ 458
Abs. 2).
Im
geschworenengerichtlichen Verfahren soll der Protokollsvermerk jedenfalls
ausgeschlossen bleiben (§ 342).
Die Änderung des
§ 32 Abs. 2 JGG beinhaltet bloß eine Anpassung der Verweisung auf die
nunmehr systematisch neu geordneten Bestimmungen der StPO über die Zulässigkeit
eines Protokollsvermerks.
Zu Artikel I Z 20 (§ 276a StPO):
In Anlehnung an
den Vorschlag, die Zweimonatsfrist des § 276a ersatzlos abzuschaffen (siehe
Brandstetter, GA 15. ÖJT, aaO, 28 f.), soll das Erfordernis der
Wiederholung der Verhandlung und somit die Neudurchführung des Beweisverfahrens
nur dann gelten, wenn die Parteien nicht auf diese Wirkung einer mehr als
zweimonatigen Unterbrechung der Hauptverhandlung verzichten. Diese
vorgeschlagene Verzichtsmöglichkeit der Parteien soll insbesondere bei
Großverfahren oder im Fall der Notwendigkeit der Einholung eines ergänzenden
Gutachtens frustrierten Verfahrensaufwand bzw. Hauptverhandlungen ohne wirklichen
Inhalts vermeiden, wobei hinzuzufügen wäre, dass es schon bisher genügte, die
bei Überschreitung der Frist angeordnete Wiederholung der Verhandlung dadurch
zu vermeiden, dass – mit Zustimmung des Staatsanwaltes und des Angeklagten –
der bis dahin vorliegende Akteninhalt verlesen wird (§ 252 Abs. 1
Z 4 StPO).
Innerhalb der
Frist von zwei Monaten soll auch die Möglichkeit entfallen, dass die Parteien
eine Neudurchführung der Verhandlung beantragen, weil mutwillige oder nur der
Verzögerung dienende Anträge ohnedies auch bisher vom Gericht abzuweisen waren
und eine Unterbrechung von nicht mehr als sechzig Tagen nicht rechtfertigt, das
bisherige Verhandlungsgeschehen neu aufzurollen.
Zu Artikel II Z 2 (§ 60 JGG)
Nach der geltenden
Fassung des § 60 JGG ist die Arbeitsvergütung den wegen einer Jugendstraftat
verurteilten Personen in gleicher Weise wie Erwachsenen gutzuschreiben, d.h.
auch nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages in gleicher Höhe. Im Übrigen sind
sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht
verpflichtet. Dies bedeutet, dass ein Strafgefangener – außer im Rahmen der
Arbeitsvergütung - keinen Beitrag zu den Vollzugskosten leisten muss, wenn er
wegen einer Jugendstraftat verurteilt wurde, selbst wenn er mittlerweile bereits
seit langem erwachsen ist. Dies erscheint nicht sachgerecht. Die Ausnahme von
der Leistung eines Vollzugskostenbeitrages soll daher für den Zeitraum
eingeschränkt werden, in dem der Verurteilte dem Jugendstrafvollzug unterstellt
ist (gemäß § 55 Abs. 3 JGG ist dies längstens bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres möglich).
Zu Artikel III (Änderungen des EU-JZG)
Zu Z 1 (§ 24 EU-JZG)
Die fehlerhafte
Absatzbezeichnung soll richtig gestellt werden.
Zu Z 2 (§ 29 Abs. 3 EU-JZG)
Nach Art. 5 Z 3
des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl L 190 vom 18. Juni 2002,
kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende
Justizbehörde an die Bedingung geknüpft werden, dass Personen, gegen die der
Europäische Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist und die
Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats oder dort wohnhaft sind, nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in den
Vollstreckungsstaat rücküberstellt werden. Die überwiegende Mehrheit der
Mitgliedstaaten fordert nicht nur für eigene Staatsangehörige sondern auch für
Aufenthaltsberechtigte die Zusicherung ihrer Rücküberstellung zur
Strafvollstreckung. Nach dem Rahmenbeschluss sind solche Zusicherungen schon
von der vollstreckenden Justizbehörde abzugeben. Die Zusicherung betrifft
ausschließlich die Übergabe zur Strafverfolgung. Daher ist hiefür der
Untersuchungsrichter zuständig. Eine Zusicherung soll aber nur auf Antrag der
Staatsanwaltschaft abgegeben werden können. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch
vor einer Antragsstellung zu prüfen haben, ob nicht einem Ersuchen um Übernahme
der Strafverfolgung durch den ausstellenden Mitgliedstaat der Vorzug
einzuräumen ist, so dass kein Anlass mehr besteht, die Übergabe der betroffenen
Person zu begehren. Auf Grund des völkerrechtlichen Charakters der Erklärung
bindet die durch den Untersuchungsrichter abgegebene Zusicherung die
Justizbehörden auch im weiteren Verfahren nach Rechtskraft des inländischen
Urteils.
Zu Z 3 (§ 77 EU-JZG)
Luxemburg hat am
24. Mai 2004 gegenüber dem Generalsekretariat des Rates im Sinne von Artikel 32
des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 erklärt, sein
innerstaatliches Umsetzungsgesetz vom 17. März 2004 nur auf nach dem 7. August
2002 begangene Handlungen anzuwenden. Dieser Erklärung Luxemburgs wurde von
keinem Mitgliedstaat widersprochen, so dass von einer völkerrechtlichen Verbindlichkeit
ausgegangen werden muss, obwohl die Erklärung nach Artikel 32 des
Rahmenbeschlusses als verspätet anzusehen ist.
Gleiches gilt für Slowenien, das mit seiner Erklärung vom 18
Mai 2004, Dok.Nr. 9651/04 COPEN 67
EJN 33 EUROJUST 45, ebenfalls die Rückwirkung für Taten vor dem 7.8.2004
ausgeschlossen hat.
Die vorgeschlagene
Änderung des Abs. 6 soll dieser geänderten völkerrechtlichen Lage Rechnung tragen.
Der
Rahmenbeschluss des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen über die
Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der EU, ABl L
196/45 vom 2.8.2003, wurde durch die Bestimmungen der §§ 45 bis 51 EU-JZG
umgesetzt. Im Einklang mit Art. 14 des RB wurde in § 77 Abs. 7 vorgesehen, dass
die betreffenden Bestimmungen mit 2. August 2005 in Kraft treten. In der
Erklärung des Europäischen Rates zum Kampf gegen den Terrorismus vom 25. März
2004 wurden die MS allerdings aufgefordert, den RB bereits bis zum 31. Dezember
2004 umzusetzen. Dieser Aufforderung soll entsprochen werden.
Zu Artikel IV (Änderungen des ARHG)
Zu Z 2 (§ 55 ARHG)
Gemäß § 55 Abs. 1
ARHG ist zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in der Regel das
Bezirksgericht zuständig. Lediglich in den Fällen, in denen die Entscheidung
nach der StPO der Ratskammer vorbehalten ist sowie in einigen ausdrücklich
angeführten Fällen ist eine Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz
vorgesehen.
Gemäß § 149b Abs.
1 StPO idF BGBl I Nr. 134/2002 fällt die Anordnung der Überwachung der
Telekommunikation in den Fällen des § 149 a Abs. 2 Z 1 und 2 StPO, sofern nicht
§ 149a Abs. 3 StPO zur Anwendung kommt, abweichend von der früheren Rechtslage
in die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters.
Die vorgesehene
Novellierung erweist sich daher als erforderlich, um hinsichtlich der
Erledigung eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens an der bestehenden
Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz festhalten zu können.
Zu Z 1 und 3 (§§ 50 Abs. 1 und 59a ARHG)
Die vorgeschlagene
Bestimmung des § 59a ARHG dient der Umsetzung von Artikel 7
(Informationsaustausch ohne Ersuchen) des Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen zwischen den MS der EU vom 29.5.2000, ABl C 197 vom
12.7.2000. Darüber hinaus soll damit die Ratifikation des 2. Zusatzprotokolls
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
8.11.2001 und des UN-Übereinkommens zur Bekämpfung der Korruption vorbereitet
werden.
Nach der
ersterwähnten Bestimmung können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer
Rechtsvorschriften Informationen, die sie über Straftaten erlangt haben, einem
anderen Mitgliedstaat zugänglich machen. Für den Bereich der polizeilichen
Gefahrenabwehr besteht eine solche Möglichkeit bereits gemäß Artikel 46
SDÜ.
Für den Bereich
der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen fehlen jedoch innerstaatliche
Rechtsvorschriften, nach welchen sich der vorgesehene Informationsaustausch
ohne Ersuchen richtet, weshalb die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage
zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Republik Österreich
notwendig ist.
In Abs. 1
wird zunächst vorgesehen, dass eine Übermittlung ohne Ersuchen nur auf Grund
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig ist; in Betracht kommen
insbesondere die einleitend genannten Übereinkommen, soweit sie für Österreich
in Kraft treten oder zumindest vorläufig anwendbar sind.
Weiters dürfen nur
Daten im Zusammenhang mit einer auslieferungsfähigen Straftat übermittelt
werden. Damit werden jedenfalls Spontaninformationen im Zusammenhang mit bloßen
Verwaltungsübertretungen ausgeschlossen. Die Auslieferungsfähigkeit ist auf der
Grundlage der im Einzelfall anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkommen zu
prüfen, innerhalb der EU daher nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004.
Überdies muss
geprüft werden, ob die Übermittlung auch nach österreichischem Recht zulässig
wäre. Als Maßstab sind dafür die Bestimmungen der StPO (§§ 36, 84) und des
DSG 2000 heranzuziehen (insbesondere §§ 7 bis 9).
Nach Art. 7
Abs. 2 des EURHÜbk kann die übermittelnde Behörde nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung der übermittelten Daten
durch die empfangende Behörde stellen. Von dieser Möglichkeit soll durch
Abs. 2 Gebrauch gemacht werden, der durch Aufnahme von
Datenschutzbestimmungen einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Einzelnen am
Schutz vor der Weitergabe personenbezogener Daten und den Erfordernissen einer
effektiven Kriminalitätsbekämpfung schafft.
Von der Aufnahme
auch einer Bedingung, wonach die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde
auf Anfrage im Einzelfall über die Verwendung der empfangenen Daten zu
informieren hat, wurde abgesehen, weil sich dies für den EU-Bereich bereits aus
Art. 23 Abs. 3 EURHÜbk ergibt. Darüber hinaus hat die übermittelnde
Behörde stets die Möglichkeit, die empfangende Behörde im Rechtshilfeweg um
eine entsprechende Auskunft zu ersuchen.
Der
Protokollierungspflicht nach § 14 DSG 2000 wird dadurch Rechnung
getragen, dass regelmäßig eine Ausfertigung oder Kopie des Übermittlungsschreibens,
aus welcher sich Anlass, Inhalt, Zeitpunkt und Empfangsstelle ergeben, zum Akt
genommen wird. Die ausdrückliche Statuierung einer
Protokollierungsverpflichtung erscheint dementsprechend entbehrlich.
Zu Artikel V (Änderungen des
Staatsanwaltschaftsgesetzes)
Die Republik
Österreich hat wiederholt in Amtshaftungsverfahren die Haftung für eine geltend
gemachte Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen Behörde
unter anderem wegen Nichtvorlage der betreffenden Tagebücher nicht abwenden
können. Finanzprokuratur (bereits im Aufforderungsverfahren nach § 8
Abs. 1 AHG) und Gericht soll daher in Amtshaftungsverfahren Einsicht in
die Tagebücher gewährt werden können.
Zu Artikel VI (Änderungen des Bewährungshilfegesetzes)
Vorbemerkungen:
Durch § 26a
des Bewährungshilfegesetzes (im Folgenden kurz BewHG) wird zur Wahrnehmung der
Dienstaufsicht und der anderen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber
Beamten, die gemäß § 26 BewHG einer privaten Vereinigung zur Führung der
Bewährungshilfe zur Verfügung gestellt sind, eine Bundespersonalstelle für
Bewährungshilfe errichtet. Die Bundespersonalstelle war bisher eine
nachgeordnete Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz
(§ 2 Abs. 2 Z 6 lit. e DVV). Nach § 26e BewHG ist die
Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe mit Ablauf des Kalenderjahres
aufgelöst, in dem die Zahl der Beamten unter 40 sinkt.
Mit 1. Juni 2004
liegt der Stand der Bundesbediensteten in der Bewährungshilfe (Verein Neustart)
bei 97 Köpfen und 95,48 Vollzeitkräften (jeweils einschließlich
Karenzierungen), die von drei Mitarbeitern der Bundespersonalstelle mit
zusammen 30 Wochenstunden betreut werden. Das durchschnittliche Alter der
Bundesbediensteten in der Bewährungshilfe bewegt sich bei etwa 50 Jahren,
sodass mit dem Erreichen der „Auflösungsgrenze“ des § 26e BewHG frühestens in
10 bis 15 Jahren zu rechnen ist.
Die drei
Bediensteten der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe bearbeiten
gleichzeitig auch die Personalangelegenheiten der Angestellten des Vereins und
haben daher verschiedene Rechtsvorschriften für die öffentlich- und die
privatrechtlich tätigen Bediensteten anzuwenden. Durch die verhältnismäßig
geringe Anzahl von Bediensteten und die zunehmende Komplexität der
anzuwendenden Rechtsvorschriften kann die ordnungsgemäße und effiziente
Abwicklung der Personalangelegenheiten der Beamten in der derzeitigen
Konstruktion auf Dauer nicht gewährleistet werden. Dazu kommt, dass die gesamte
Personalverwaltung des Bundesministeriums für Justiz im Jahr 2005 auf das
System PM-SAP umgestellt wird, das auf Bundesbedienstete als Sachbearbeiter
abgestellt ist und eine entsprechende technische Anbindung verlangt. Mit der
bisherigen Hilfskonstruktion, dass die Mitarbeiter der Bundespersonalstelle die
Arbeiten an den derzeitigen Applikationen kumuliert an einzelnen Tagen beim
Oberlandsgericht Wien durchgeführt haben, kann bei den komplexeren und
intensiver zu nutzenden Abläufen des PM-SAP nicht das Auslangen gefunden
werden. Der Vollausbau der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe ist aber
aus Kostengründen und wegen der insgesamt geringen Nutzung für weniger als 100
Bedienstete nicht wirtschaftlich.
Durch eine
Änderung der §§ 26 bis 26f BewHG, insbesondere den Entfall des § 26e
BewHG, gemeinsam mit einer Änderung der Zuständigkeitsregelung in
Dienstrechtsangelegenheiten sollen daher die dienstbehördlichen Agenden für die
Bundesbediensteten der Bewährungshilfe dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
Wien übertragen und die Bundespersonalstelle noch vor dem Termin des § 26e
BewHG aufgelöst werden.
In die bestehenden
Kommunikationsstrukturen innerhalb des Vereins Neustart als Träger der
Bewährungshilfe, der sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich
angestellte Bedienstete hat, soll dabei möglichst wenig eingegriffen werden.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien wird insbesondere bei der Ausübung
der Dienstaufsicht auf entsprechende Informationen durch den Verein Neustart zurückgreifen
können, der ein besonderes Eigeninteresse daran besitzt, zu einer
funktionierenden Leistungserbringung seiner Mitarbeiter beizutragen.
Gleichzeitig werden unter der Voraussetzung eines entsprechenden
Informationsflusses bei dienstbehördlichen Maßnahmen die organisatorischen
Anliegen des Vereins Neustart in Bezug auf die ihm zugewiesenen
Bundesbediensteten zu berücksichtigen sein.
Im Hinblick
darauf, dass zu den mehr als 4000 derzeit vom Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Wien zu betreuenden Bediensteten lediglich rund 90 weitere
Bundesbedienstete der Bewährungshilfe dazukommen, kann die – geringfügige –
Zusatzbelastung vom Oberlandesgericht Wien ohne größere Schwierigkeiten absorbiert
werden.
Der
dienstverfahrensrechtliche Entfall der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe
als eigene Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 DVG bzw. bisher des
§ 2 Abs. 2 DVV wird durch eine korrespondierende
Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2004 (DVPV–BMJ
2004) umgesetzt.
Das Inkrafttreten
dieser organisatorischen Veränderung stellt auf die Umstellung auf PM-SAP ab.
Zu Z 1 (§ 26 BewHG)
In Vorwegnahme des § 26a ist der Ausdruck Bundespersonalstelle (für
Bewährungshilfe) durch den Ausdruck „Präsident des Oberlandesgerichtes Wien“ zu
ersetzen.
Zu Z 2 (§ 26a BewHG)
Die Dienstaufsicht
und die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die Beamten nach § 26 kommen
mit Wirkung 1. Jänner 2005 an Stelle der Bundespersonalstelle für
Bewährungshilfe dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu. Die folgende
Errichtung der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe in Abs. 1 ist
damit ebenso obsolet wie die in den Abs. 3 und 4 geregelte Bestellung des
Leiters der Bundespersonalstelle und seines Stellvertreters.
Die Ermächtigung
des § 26a Abs. 2, die dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2
Abs. 4 DVG und die Erteilung von Dienstreiseaufträgen den Leitern von Organisationseinheiten
der privaten Vereinigung zu übertragen, hat gegenüber dem Verein Neustart
bereits zu einem entsprechenden Erlass des Bundesministeriums für Justiz (JMZ 409000/3-III.8/2000) geführt.
Die darin getroffene, bewährte Regelung, die den Leitern der Geschäftsstellen
(nach der neuen Organisationsstruktur des Vereins Neustart sind dies die
jeweiligen Einrichtungen) alle Agenden des § 26a Abs. 2 überträgt,
soll auch nach der Übernahme der dienstbehördlichen Zuständigkeiten durch den
Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in vollem Umfang beibehalten werden.
Die Wahrnehmung
der Personalvertretung für die Beamten der Bewährungshilfe durch den in
Abs. 3 erwähnten Fachausschuss entspricht nicht mehr der durch die
PVG-Novelle BGBl. I Nr. 87/2002 geschaffenen Struktur, die einen
Zentralausschuss für die nicht dem Exekutivdienst angehörigen Bediensteten des
Planstellenbereiches Justizanstalten gemeinsam mit den Beamten der
Bewährungshilfe ab 1. Jänner 2005 vorsieht. Der nach § 11 Abs. 1
Z 4 lit. b in der Fassung vor der Novelle eingerichtete Fachausschuss
hat seit 1. Jänner 2002 nur mehr die Personalvertretungsaufgaben für die
Beamten der Bewährungshilfe wahrzunehmen, die aber bereits bei der
Personalvertretungswahl 2004 (Funktionsperiode 2005 – 2009) einen eigenen
Dienststellenausschuss mit Zugehörigkeit zu dem genannten Zentralausschuss
wählen. Wegen der dezentralen Struktur der Einrichtungen des derzeit die
Bewährungshilfe führenden Vereins Neustart wurde es auch notwendig, den nunmehr
für die Dienstaufsicht zuständigen Präsidenten personalvertretungsrechtlich als
Dienststellenleiter festzulegen und gleichzeitig eine einheitliche Zuordnung
zum Oberlandesgericht Wien als Dienststelle zu schaffen. Damit ist auch in
Zukunft die Zugehörigkeit aller Beamten der Bewährungshilfe zu einem
Dienststellenausschuss sichergestellt.
Zu Z 3 (§ 26e BewHG)
Die vorzeitige Auflösung der Bundespersonalstelle zieht den vollständigen
Entfall der Auflösungsklausel des § 26e nach sich.
Zu Z 5 (§ 30 Abs. 3 BewHG)
Um eine Neuwahl
des Dienststellenausschusses nach § 23 Abs. 2 lit. a PVG als
Folge der Auflassung der Bundespersonalstelle zu vermeiden, wird klargestellt,
dass dieser weiter in Funktion zu bleiben hat und ab dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes seine Aufgaben gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien
als neuem Dienststellenleiter wahrnimmt.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
|
Änderungen
der Strafprozessordnung |
|
§ 23. Jeder Gerichtssitzung muss ein
Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen. Sowohl diese
Schriftführer als auch die zur Führung der Protokolle bei Vorerhebungen und
Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen zu verwendenden Personen
müssen zur Führung der Protokolle beeidigt sein. |
§ 23. (1) Jeder
Gerichtssitzung muss ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber
aufnehmen. Sowohl diese Schriftführer als auch die zur Führung der Protokolle
bei Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen zu
verwendenden Personen müssen zur Führung der Protokolle beeidigt sein. |
|
(2)
Untersuchungsrichter oder Vorsitzender können von der Beiziehung eines
Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben selbst besorgen
oder einem Mitglied des Senats übertragen. |
§ 58. Ist die Verfügung getroffen, daß eine
der zusammengehörigen Strafsachen abgesondert zur Hauptverhandlung gebracht
oder daß gegen einen der Beschuldigten die Voruntersuchung abgesondert
geführt werde, so kann die ausgeschiedene Strafsache an das Gericht abgegeben
werden, das für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen,
zuständig wäre. |
§ 58. Das Gericht, das
eine Verfügung nach § 57 getroffen hat, bleibt auch für die
ausgeschiedene Strafsache zuständig, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom
Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder
ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz
untersteht, zuständig wäre. |
§ 101. Über alle gerichtlichen, zur
Untersuchung gehörenden Handlungen sind Protokolle aufzunehmen; es muss außer
dem Beamten, der die Handlung vornimmt oder leitet, stets ein beeidigter
Protokollführer gegenwärtig sein. |
§ 101. Über alle gerichtlichen, zur
Untersuchung gehörenden Handlungen sind Protokolle aufzunehmen; es muss außer
dem Beamten, der die Handlung vornimmt oder leitet, stets ein beeidigter
Protokollführer gegenwärtig sein, soweit nicht nach
§ 23 Abs. 2 vorgegangen wird. In diesem Fall kann die
Protokollaufnahme durch Verwendung eines technischen Hilfsmittels zur Bild-
oder Tonaufnahme unterstützt werden. Die Aufnahme ist ohne unnötigen Aufschub
in Bild- oder Schriftform zu übertragen. |
§ 105. Jedes Protokoll ist den vernommenen oder
sonst beigezogenen Personen vorzulesen, auch auf Verlangen zum Durchlesen
vorzulegen; die geschehene Vorlesung oder Vorlegung sowie die Genehmigung
sind im Protokoll zu vermerken. Es ist sodann von den vernommenen Personen
durch Beisetzung der Unterschrift oder des Handzeichens auf jedem Bogen, und
am Schlusse von den anwesenden Beamten, dem Protokollführer und den
beigezogenen Gerichtszeugen zu unterschreiben. Verweigert der Vernommene die
Unterschrift, so ist dies nebst dem Grunde der Weigerung im Protokoll zu
vermerken. |
§ 105. (1) Jedes
Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen,
auch auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen; die geschehene Vorlesung oder
Vorlegung sowie die Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken. Es ist sodann
von den vernommenen Personen durch Beisetzung der Unterschrift oder des
Handzeichens auf jedem Bogen, und am Schlusse von den anwesenden Beamten, dem
Protokollführer und den beigezogenen Gerichtszeugen zu unterschreiben.
Verweigert der Vernommene die Unterschrift, so ist dies nebst dem Grunde der
Weigerung im Protokoll zu vermerken. |
|
(2)
Wird nach den §§ 23 Abs. 2 und 101 zweiter Satz vorgegangen, so
sind die Angaben nach § 104 Abs. 2 in Vollschrift aufzunehmen. Im
Übrigen ist zu vermerken, dass das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel
aufgenommen werde. Dies ist auf die im Abs. 1 beschriebene Art zu
beurkunden. Die vernommene Person und die Parteien haben das Recht, die
Wiedergabe der Aufnahme zu verlangen. |
§ 114. (1) ... |
§ 114. (1) ... |
(2) Der Gerichtshof
zweiter Instanz hat über Beschwerden ohne Verzug in nichtöffentlicher Sitzung
zu entscheiden. Dabei hat er gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu
nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden
sind; er kann auch vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch
durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen. |
(2) Der Gerichtshof
zweiter Instanz hat über Beschwerden ohne Verzug in nichtöffentlicher Sitzung
zu entscheiden. Dabei hat er gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu
nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt
geworden sind; er kann auch vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen
oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen. Vor
seiner Entscheidung hat der Gerichtshof dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit
zur Stellungnahme binnen angemessen festzusetzender Frist einzuräumen. Dies
gilt nicht, soweit der Gegenstand der Beschwerde auf Anordnungen gerichtet
ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer
Durchführung nicht bekannt werden. |
§ 119. (1) Die Wahl der Sachverständigen steht
dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim
Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr
im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind
oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen. |
§ 119. (1) Die Wahl der Sachverständigen steht
dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim
Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr
im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind
oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen. Werden
Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als
Sachverständige bestellt, so ist ihnen der Auftrag im Wege des Leiters der
Einheit zuzustellen. § 353 Abs. 3 ZPO gilt für Angehörige des
wissenschaftlichen Personals und den Leiter einer Universitätseinheit
sinngemäß. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 128. (1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung
ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs. 2) nach
den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen. |
§ 128. (1) Die Leichenbeschau und
Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte aus dem Fachgebiet der gerichtlichen
Medizin (§ 118 Abs. 2, 119 Abs. 1 dritter und vierter Satz) nach
den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 149a. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. „Überwachung einer Telekommunikation“
(§ 3 Z 13 TKG) |
§ 149a. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. „Überwachung einer Telekommunikation“ |
a) .... |
a) ... |
2. „Ergebnis der Überwachung einer
Telekommunikation“ jedes durch sie gewonnene Stamm-, Vermittlungs- oder Inhaltsdatum, |
2. „Ergebnis der Überwachung einer
Telekommunikation“ jedes durch sie gewonnene Stamm-,
Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum, |
3. ... |
3. ... |
§ 149c. (1) Der Untersuchungsrichter oder die
von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde hat die Überwachung der Telekommunikation
durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder
Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und
als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Soweit ein Betreiber
(§ 87 Abs. 3 Z 1 TKG) zur Mitwirkung verpflichtet ist
(§ 89 Abs. 2 TKG), ist ihm deren Umfang (§ 149b Abs. 2
Z 2 bis 4) sowie die allfällige Verpflichtung, mit den gerichtlichen
Anordnungen verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten
geheim zu halten, mit Beschluss aufzutragen. |
§ 149c. (1) Der Untersuchungsrichter oder die
von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde hat die Überwachung der Telekommunikation
durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder
Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und
als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Soweit ein Betreiber (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) zur Mitwirkung
verpflichtet ist (§ 94 Abs. 2 TKG), ist
ihm deren Umfang (§ 149b Abs. 2 Z 2 und 3)
sowie die allfällige Verpflichtung, mit den gerichtlichen Anordnungen
verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu
halten, mit Beschluss aufzutragen. Will der Betreiber
entgegen § 94 Abs. 2 TKG nicht an der Überwachung einer
Telekommunikation mitwirken, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und
145 Abs. 2 vorzugehen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 156. Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen
außerhalb des Sprengels des am Sitze des Untersuchungsrichters befindlichen
Bezirksgerichtes gelegen, so ist die Vernehmung in der Regel durch das
Bezirksgericht zu veranlassen, in dessen Bezirk sich der Zeuge befindet. Hält
jedoch der Untersuchungsrichter es zur Erlangung einer erschöpfenden Aussage
oder zur Beschleunigung der Sache für notwendig, den Zeugen selbst zu vernehmen,
so kann er ihn unmittelbar oder durch das Bezirksgericht, dem der Zeuge untersteht,
zum persönlichen Erscheinen vorladen. Ist die Stellung des Zeugen vor dem
Untersuchungsrichter mit zu großen Schwierigkeiten oder mit zu großen Kosten
verbunden, so kann er ihn an dessen Aufenthaltsort auch selbst vernehmen, hat
jedoch, wenn dieser nicht im Sprengel des Gerichtshofes liegt, dem er
angehört, den zuständigen Gerichtshof davon gleichzeitig zu benachrichtigen. |
§ 156. (1) Ist der
Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des am Sitze des
Untersuchungsrichters befindlichen Bezirksgerichtes gelegen, so ist die
Vernehmung in der Regel durch das Bezirksgericht zu veranlassen, in dessen
Bezirk sich der Zeuge befindet. Hält jedoch der Untersuchungsrichter es zur
Erlangung einer erschöpfenden Aussage oder zur Beschleunigung der Sache für
notwendig, den Zeugen selbst zu vernehmen, so kann er ihn unmittelbar oder
durch das Bezirksgericht, dem der Zeuge untersteht, zum persönlichen
Erscheinen vorladen. Ist die Stellung des Zeugen vor dem Untersuchungsrichter
mit zu großen Schwierigkeiten oder mit zu großen Kosten verbunden, so kann er
ihn an dessen Aufenthaltsort auch selbst vernehmen, hat jedoch, wenn dieser
nicht im Sprengel des Gerichtshofes liegt, dem er angehört, den zuständigen
Gerichtshof davon gleichzeitig zu benachrichtigen. |
|
(2)
Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des zuständigen
Gerichtshofes gelegen, so ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter die
Ladung des Zeugen durch das Bezirksgericht am Sitz jenes Gerichtshofes
veranlasst, in dessen Sprengel sich der Zeuge befindet, in Wien durch das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien, und den Zeugen unter Verwendung technischer
Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt. § 179a Abs. 2
gilt sinngemäß. |
§ 162a. (1) Ist zu besorgen, dass die Vernehmung
eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem
Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu
geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu
stellen. Die §§ 249 und 250 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung
veranlassen. |
§ 162a. (1) Ist zu besorgen, dass die Vernehmung
eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem
Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu
geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu
stellen. Die §§ 249 und 250 Abs. 1 und 2, 105
Abs. 2, 271 sowie 271a sind sinngemäß anzuwenden. Der
Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung
veranlassen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 189. Der Präsident des Gerichtshofes erster
Instanz oder der von ihm dazu bestellte Richter hat in dem bei dem
Gerichtshof eingerichteten Gefangenenhaus wenigstens einmal in jeder Woche unvermutet
in Abwesenheit des unmittelbar aufsichtsführenden Vollzugsbediensteten
Nachschau zu halten und die Abstellung der auf Grund der Befragung der
Untersuchungshäftlinge festgestellten Mängel zu veranlassen. |
(Entfällt). |
§ 198. (1) ... |
§ 198. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Ist der
Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig oder ist er gehörlos oder
stumm, so sind die Vorschriften der §§ 163 und 164 zu beobachten. |
(3) Ist der
Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig oder ist er gehörlos oder
stumm, so sind die Vorschriften der §§ 163 und 164 zu beobachten. |
|
(4)
Hält sich der Beschuldigte außerhalb des Sprengels des zuständigen
Gerichtshofes auf und ist sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich, so
ist § 156 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. |
§ 239. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Aufruf der Sache durch den Schriftführer. ... |
§ 239. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf
der Sache. ... |
§ 252. (1) ... |
§ 252. (1) ... |
(2) Augenscheins-
und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse
sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung
sind, müssen vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. |
(2) Augenscheins-
und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse
sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung
sind, müssen vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. |
|
(2a)
Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der
Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit Ankläger
und Angeklagter zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des
Gerichtshofs als auch den Parteien zugänglich sind. |
(3) Nach jeder
Vorlesung ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken
habe. |
(3) Nach jeder
Vorlesung und jedem Vortrag (Abs. 2a) ist der
Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen
Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke
verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind. |
(4) ... |
(4) ... |
§ 258. (1) Das Gericht hat bei der
Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung
vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als
sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind. |
§ 258. (1) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung
nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.
Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der
Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen
(§ 252 Abs. 2a) worden sind. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 270. (1) Jedes Urteil muss binnen vier Wochen
vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben werden. |
§ 270. (1) Jedes Urteil muss binnen vier Wochen
vom Tage der Verkündigung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben
werden. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 271. (1) Über die Hauptverhandlung ist bei
sonstiger Nichtigkeit ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterschreibendes Protokoll aufzunehmen. Es soll die Namen der anwesenden
Mitglieder des Gerichtshofes, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten,
alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beurkunden, insbesondere
anführen, welche Zeugen und Sachverständigen vernommen und welche Aktenstücke
vorgelesen wurden, ob die Zeugen und Sachverständigen beeidigt wurden und aus
welchen Gründen die Beeidigung erfolgte, endlich alle Anträge der Parteien
und die vom Vorsitzenden oder vom Gerichte darüber getroffenen Entscheidungen
vermerken. Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im
Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen. |
§ 271. (1) Über die
Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Vorsitzenden und – soweit nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen
wird – vom Schriftführer zu unterschreiben ist und insbesondere zu enthalten
hat: |
|
1. die Bezeichnung des Gerichts sowie Ort,
Beginn und Ende der Hauptverhandlung, |
|
2. die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs,
der Parteien und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen
wurde, dessen Namen, |
|
3. die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der
vernommenen Zeugen und Sachverständigen samt Angabe, ob und aus welchen
Gründen sie beeidigt wurden, |
|
4. alle wesentlichen Förmlichkeiten des
Verfahrens, |
|
5. die Bezeichnung der verlesenen und
vorgetragenen Schriftstücke (§ 252 Abs. 2a und 3), |
|
6. alle Anträge der Parteien und die darüber
getroffenen Entscheidungen, |
|
7. den Spruch des Urteils, mit den in § 260
Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben. |
|
Den Parteien steht es frei, die Feststellung
einzelner Punkte im Protokoll
zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen. |
(2) Der Vorsitzende hat, wo es
auf Feststellung der wörtlichen Fassung ankommt, auf Verlangen einer Partei
sofort die Verlesung einzelner Stellen anzuordnen. |
(2)
Dem Schriftführer kann bei entsprechender Eignung die selbstständige
Abfassung der Verhandlungsmitschrift und deren Übertragung überlassen werden,
ansonsten nach Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen ist. Der Schriftführer
darf sich zur Unterstützung eines technischen Hilfsmittels bedienen. |
(3) Der Antworten des
Angeklagten und der Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen geschieht nur
dann eine Erwähnung, wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in
den Akten niedergelegten Angaben enthalten oder wenn die Zeugen oder
Sachverständigen in der öffentlichen Sitzung das erstemal vernommen werden. |
(3)
Die Antworten des Angeklagten (§ 245) und die Aussagen von Zeugen und
Sachverständigen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das
Protokoll aufzunehmen, soweit nicht deren wörtliche Wiedergabe für die
Urteilsfällung erforderlich erscheint. Werden Zeugen oder Sachverständige in
der Hauptverhandlung nicht das erste Mal vernommen, so sind nur Abweichungen,
Veränderungen oder Zusätze der bereits in den Akten enthaltenen Angaben in
das Protokoll aufzunehmen. |
(4) Wenn der Vorsitzende oder
der Gerichtshof es angemessen findet, kann er die stenographische
Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge anordnen; auf rechtzeitiges
Verlangen einer Partei und gegen vorläufigen Erlag der Kosten ist sie stets
zu verfügen. Die stenographischen Aufzeichnungen sind jedoch binnen achtundvierzig Stunden
in gewöhnliche Schrift zu übertragen, dem Vorsitzenden oder einem von ihm
hiemit betrauten Richter zur Prüfung vorzulegen und dem Protokoll
beizuschließen. |
(4)
Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen
(§ 23 Abs. 2), so sind die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3
in Vorschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und
Inhalt der Hauptverhandlung nach Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 3
vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des
Gerichtshofs für die Anwesenden hörbar zu diktieren. Das Diktat ist unter
Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu
übertragen. |
(5) Wenn der Vorsitzende es für
zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten
zur Verfügung stehenden technischen Einrichtungen auch durch die Verwendung
eines Tonaufnahmegerätes unterstützt werden. In diesem Fall ist möglichst der
gesamte Verlauf der Hauptverhandlung mit dem Gerät unmittelbar aufzunehmen.
Dies ist allen Beteiligten vorher bekannt zu machen. |
(5)
Sachverständige haben auf Anordnung des Vorsitzenden Befund und Gutachten
sowie deren Ergänzungen selbst auf die im Abs. 4 beschriebene Art zu
diktieren. |
(6) Die Parteien und, sofern
sie ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, andere
Beteiligte sind berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll und dessen
Beilagen Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften oder Ablichtungen
herzustellen. Ist der Verlauf der Hauptverhandlung mit einem Tonaufnahmegerät
aufgenommen worden, so steht ihnen das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme
zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufnahme nur, soweit der
Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet oder soweit eine Partei oder ein
sonstiger Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft
macht. Die Tonaufnahme einer Hauptverhandlung kann, wenn der Vorsitzende
nicht aus besonderen Gründen etwas anderes verfügt, nach Ablauf von zwei
Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung gelöscht werden. |
(6)
Der Inhalt der Aufnahme oder der Mitschrift ist auf Verlangen einer Partei
sofort wiederzugeben. Tonaufnahmen und Verhandlungsmitschrift sind
unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Diese Übertragung sowie die
bereits in Vollschrift aufgenommenen Angaben bilden das
Verhandlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher
beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung
des Protokolls ist den Parteien, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich,
spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen. |
|
(7)
Für die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern im Verhandlungsprotokoll
gilt § 270 Abs. 3 erster Satz sinngemäß. Im Übrigen hat der Vorsitzende
das Protokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von
Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der
erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen,
soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu
Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist
spätestens mit Ablauf der für die Ausführung einer gegen das Urteil
angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung offen stehenden Frist
einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder
Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen binnen
festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. § 270 Abs. 3
zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Wird eine Ergänzung oder
Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des
Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung
die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel (§§ 285 und 294)
aus. |
|
§ 271a. (1) Wenn der
Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach
Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ausstattung durch die Verwendung
technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme unterstützt werden. In
diesem Fall ist der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung unmittelbar
aufzunehmen und dies allen Beteiligten zuvor bekannt zu machen. Abgesehen von
den in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 erwähnten Angaben kann der
Vorsitzende Verhandlungsmitschrift oder Diktat auf die Anordnung beschränken,
welche Teile der Aufnahme in Schriftform zu übertragen sind. |
|
(2)
Den Parteien steht das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme oder ihre
Übersendung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein
gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche
Aufnahme nur, wenn es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet oder eine
Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse
daran glaubhaft macht und die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Kosten der Übertragung
übernimmt. Die Aufnahme ist als Beilage zum Akt zu nehmen. |
|
(3) Wurde der gesamte
Verlauf der Hauptverhandlung nach Abs. 1 aufgenommen und verzichten die
Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen
stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch
einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der
lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben
enthält. Sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, können die
Parteien binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung
des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen. |
§ 276a. Ist die Verhandlung, nachdem sie begonnen hatte,
vertagt worden (§§ 274 bis 276), so kann der Vorsitzende in der späteren Verhandlung die
wesentlichen Ergebnissen der früheren nach dem Protokoll und den sonst zu
berücksichtigenden Akten mündlich vortragen und die Fortsetzung der
Verhandlung daran anknüpfen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn
sich die Zusammensetzung des Gerichtes geändert hat oder seit der Vertagung
mehr als zwei Monate verstrichen sind oder wenn es eine der Parteien nach dem
Vortrage des Vorsitzenden und vor der Fortsetzung der Verhandlung begehrt, es
sei denn, dass das Begehren offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung der
Sache gestellt wird. |
§ 276a. Ist die Verhandlung, nachdem sie begonnen hatte,
vertagt worden (§§ 274 bis 276), so kann der Vorsitzende in der späteren Verhandlung die
wesentlichen Ergebnissen der früheren nach dem Protokoll und den sonst zu
berücksichtigenden Akten mündlich vortragen und die Fortsetzung der
Verhandlung daran anknüpfen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn
sich die Zusammensetzung des Gerichtes geändert hat oder seit der Vertagung
mehr als zwei Monate verstrichen sind, es sei denn, dass beide Teile auf die
Wiederholung wegen Überschreitung der Frist von zwei Monaten verzichten. |
§ 342. Das Urteil ist in der im § 270 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. ... |
§ 342. Das Urteil ist in der im § 270 Abs. 1
bis 3 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. ... |
§ 343. (1) Für die Führung des Protokolls über die
Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Gerichtshofes
oder des Geschworenengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung
gelten die Vorschriften der §§ 271, 272 und 305 Abs. 3. |
§ 343. (1) Für die Führung des Protokolls über die
Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Gerichtshofes
oder des Geschworenengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung
gelten die Vorschriften der §§ 271, 271a, 272 und 305
Abs. 3 mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen ist. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 458. (1) Nach Schluss der Verhandlung wird das Urteil
gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei
sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt. |
§ 458. (1) Nach Schluss der Verhandlung wird das Urteil
gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei
sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt. |
(2) Wird jedoch der
Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen
Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt oder wird die
aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die
andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf
alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist
kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll über die Hauptverhandlung (§ 271) durch einen vom Richter und vom Schriftführer
zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die Namen der Parteien,
ihrer Vertreter und der vernommenen Zeugen und Sachverständigen enthält. Der
öffentliche Ankläger und, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft
machen, der Privatankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte können
binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des
Protokolls und die Zustellung einer Abschrift verlangen. |
(2)
Verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der
hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll
durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der
lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben
enthält. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. |
(3) .... |
(3) .... |
Artikel II |
|
Änderungen
des Jugendgerichtsgesetzes |
|
§ 32. (1) Die §§ 427, 455 Abs. 2,
459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten
nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der
Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig. |
§ 32. (1) Die §§ 427, 455 Abs. 2, 459 zweiter
und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht
anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der
Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig. |
(2) Ein
Protokollsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines
Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig. |
(2) Ein
Protokollsvermerk (§§ 271a Abs. 3 und 458 Abs. 2 StPO)
ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig. |
(3) ... |
(3) ... |
Kosten des
Strafvollzuges § 60.
Die Arbeitsvergütung
ist den wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weise
wie Erwachsenen gutzuschreiben. Im übrigen sind sie zur Leistung eines
Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet. |
Kosten des
Strafvollzuges § 60.
Die Arbeitsvergütung ist den wegen
einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weise wie Erwachsenen
gutzuschreiben. Im Übrigen sind Jugendliche und erwachsene
Strafgefangene, solange sie dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind,
zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht
verpflichtet. |
Artikel
VIII Inkrafttreten |
Artikel
VIII Inkrafttreten |
(4) .... |
(4) ..... |
|
(4a)
Die §§ 32 Abs. 2 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/XX, treten mit XX.XX.XXXX in Kraft. |
Artikel III |
|
Änderungen
des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
|
§
24. (1) ...... |
§ 24.
(1) ...... |
...... |
...... |
(5)
Die Ausfolgung von
Gegenständen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen
Haftbefehls richtet sich nach § 25 ARHG, soweit diese Gegenstände nicht
zur persönlichen Habe der betroffenen Person gehören. Unterliegen im Inland
befindliche Gegenstände dem Verfall oder der Einziehung, so dürfen diese Gegenstände
dem Ausstellungsstaat nur unter der Bedingung übergeben werden, dass sie
spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos zurückgegeben werden. |
(4) Die Ausfolgung von Gegenständen im
Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls richtet
sich nach § 25 ARHG, soweit diese Gegenstände nicht zur persönlichen
Habe der betroffenen Person gehören. Unterliegen im Inland befindliche
Gegenstände dem Verfall oder der Einziehung, so dürfen diese Gegenstände dem
Ausstellungsstaat nur unter der Bedingung übergeben werden, dass sie
spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos zurückgegeben werden. |
§ 29. (1) .... |
§ 29. (1) ..... |
(2) .... |
(2) .... |
|
(3)
Macht ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der
von einer österreichischen Justizbehörde gegen eine Person erlassen wird, die Staatsangehörige
dieses Mitgliedstaats ist oder ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in
diesem Mitgliedstaat hat, von der Zusicherung abhängig, dass die von der
Übergabe betroffene Person nach ihrer Anhörung zum Vollzug einer vom
österreichischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in diesen Mitgliedstaat
rücküberstellt wird, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der
Staatsanwaltschaft diese Zusicherung abzugeben, wenn weiterhin Anlass
besteht, den Europäischen Haftbefehl in diesem Mitgliedstaat zu vollstrecken.
Diese Zusicherung ist für die österreichischen Justizbehörden bindend. |
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen |
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen |
§ 77. (1) .... |
§ 77. (1) .... |
..... |
..... |
(6)
Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest
teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien
wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden
sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002
mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. |
(6)
Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest
teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien Luxemburg und Slowenien wegen Taten, die
zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich
nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten
in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. |
(7)
Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 2. August 2005 in Kraft. |
(7)
Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
|
(11) Abs. 6 und 7 und die §§ 24 Abs. 4 und 29
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XX treten
mit XX.XX.XXXX
in Kraft. |
Artikel IV Änderungen
des ARHG |
|
§ 50. (1) In Strafsachen einschließlich der
Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer
vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des
Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche
Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des
Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet
werden. |
§ 50. (1) In Strafsachen einschließlich der
Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen
Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der
Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und
Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und
Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf
Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden. Ohne ein solches Ersuchen ist eine Datenübermittlung an eine
ausländische Behörde nach Maßgabe des § 59a zulässig. |
(2) ..... |
(2) ..... |
§ 55. (1) Zur Erledigung eines
Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 das
Bezirksgericht, in den Fällen, in denen die Entscheidung nach der
Strafprozeßordnung 1975 der Ratskammer vorbehalten ist oder in denen um
eine Durchsuchung, Beschlagnahme, einstweilige Verfügung oder einen Beschluss
nach § 145a StPO ersucht wird, der Gerichtshof erster Instanz zuständig,
in dessen Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. .... |
§ 55. (1) Zur Erledigung eines
Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 das Bezirksgericht,
in den Fällen, in denen die Entscheidung nach der
Strafprozeßordnung 1975 der Ratskammer vorbehalten ist oder in denen um
eine Durchsuchung, Beschlagnahme, einstweilige Verfügung,
einen Beschluss nach § 145a StPO oder einen
Beschluss nach § 149b StPO ersucht wird, der Gerichtshof erster
Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen
ist. ...... |
(2) .... |
(2) .... |
|
Datenübermittlung
ohne Ersuchen |
|
§ 59a. (1) Gerichte und
Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens
personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit |
|
1. die Informationen auslieferungsfähige
Handlungen betreffen, |
|
2. eine Übermittlung dieser Informationen an ein
inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne
Ersuchen zulässig wäre, und |
|
3. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, dass durch den Inhalt der Informationen |
|
a) ein Strafverfahren in dem anderen Staat
eingeleitet, |
|
b) ein bereits eingeleitetes Strafverfahren
gefördert oder |
|
c) eine Straftat von erheblicher Bedeutung
verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche
Sicherheit abgewehrt werden kann. |
|
(2)
Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass |
|
1. die übermittelten Daten ohne vorherige
Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung
zugrunde liegenden Zweck verwendet werden; |
|
2. die übermittelten Daten von der empfangenden
Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald |
|
a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, |
|
b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die
Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder |
|
c) sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht
mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden; |
|
3. die empfangende Behörde die übermittelnde
Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit
übermittelter Daten zu informieren hat. |
Artikel V |
|
Änderungen
des Staatsanwaltschaftsgesetzes |
|
§ 35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher
besteht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur staatsanwaltschaftlichen
Behörden und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang
jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen
Staatsanwalt befasst sind. |
§ 35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher
steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur staatsanwaltschaftlichen
Behörden und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang
jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen
Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem
Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter
Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen Behörde
befasst sind. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 42. (1) ... |
§ 42. (1) ... |
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(5)
§ 35 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt
mit XX.XX.XXXX in Kraft. |
Artikel VI |
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Änderungen
des Bewährungshilfegesetzes |
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§ 26. (1) Soweit die Führung der
Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die
Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten
folgendes: |
§ 26. (1) Soweit die Führung der
Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die
Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten
folgendes: |
1. ... |
1. ... |
2. ... |
2. ... |
3. Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für
Justiz und der Bundespersonalstelle
für Bewährungshilfe (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung
gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit.
Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und der
Bundespersonalstelle vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten,
die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach
§ 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen. |
3. Die Dienstaufsicht des
Bundesministeriums für Justiz und
des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (§ 26a) über einen
der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf
seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem
Bundesministerium für Justiz und dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien
vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der
Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24
Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen. |
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(2) .... |
§ 26a. (1) Zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht
und der anderen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß
§ 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, wird mit
Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 eine Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe
errichtet. Die Bundespersonalstelle ist eine nachgeordnete Dienstbehörde im
Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz im Sinne des § 2
Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29. |
§ 26a. (1) Dem Präsidenten
des Oberlandesgerichtes Wien obliegt bundesweit die Wahrnehmung der
Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten
gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur
Verfügung gestellt sind. |
(2) Der
Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe kommen auch die Wahrnehmung der
dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 DVG und die
Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen zu. Diese Zuständigkeiten
können vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des
Leiters der Bundespersonalstelle an den Leiter einer Organisationseinheit der
privaten Vereinigung übertragen werden. |
(2)
Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegen auch die Wahrnehmung
der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die
Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können
vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des
Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien an den Leiter einer
Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden. |
(3) Der Leiter der
Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe ist vom Bundesminister für Justiz
nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens nach den §§ 5 ff. des
Ausschreibungsgesetzes 1989 für die Dauer von fünf Jahren, längstens
jedoch für die Dauer des Bestehens der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe,
zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei gleicher Eignung
mehrerer Bewerber ist einem Bewerber der Vorzug zu geben, der bei einer im
§ 24 genannten Vereinigung tätig war oder ist. |
(3)
Das Oberlandesgericht Wien mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien
als Dienststellenleiter ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten
Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG),
BGBl. Nr. 133/1967. |
(4) Der Leiter der
Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe wird von einem vom Bundesminister
für Justiz bestellten Stellvertreter vertreten. Vor der Bestellung des
Stellvertreters hat der Bundesminister für Justiz einen Vorschlag des Leiters
der Bundespersonalstelle einzuholen. |
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(5) Soweit Organen
der gesetzlichen Personalvertretung Mitwirkungsrechte gegenüber der
Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe zukommen, sind sie von dem gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 4 lit. b des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, eingerichteten
Fachausschuß wahrzunehmen. |
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§ 26e. Die Bundespersonalstelle für
Bewährungshilfe ist mit Ablauf des Kalenderjahres aufgelöst, in dem die Zahl
der in § 26 genannten Beamten unter 40 sinkt. |
Entfällt. |
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In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen |
§ 30. (1) .... |
§ 30. (1) .... |
(2) .... |
(2) .... |
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(3)
§ 26e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Die §§ 26
und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Abweichend von § 23 Abs. 2
lit. a PVG hat der bei In-Kraft-Treten bereits gewählte Dienststellenausschuss
für die im § 26 genannten Beamten seine Aufgaben gemäß § 26a
Abs. 3 ab dem 1. Jänner 2005 gegenüber dem Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen. |
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Verweisungen |
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§ 30a.
(1)
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes
sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. |
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(2)
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden. |