Vorblatt

Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative

Der vorliegende Entwurf enthält Änderungen der StPO, des JGG, des EU-JZG, des ARHG, des StAG und des BewHG.

Die vorgeschlagenen Änderungen der StPO sollen in verschiedenen Bereichen Entwicklungen in der gerichtlichen Praxis in gesetzliche Bahnen lenken  Die überkommene Form der Protokollführung in Strafsachen erweist sich als schwerfällig und personalintensiv. Sie soll modernisiert und flexibilisiert werden. Die zwingende Verlesung von Schriftstücken soll durch einen zusammenfassenden Vortrag des Vorsitzenden über den Inhalt der erheblichen Unterlagen ersetzt werden können. Im Bereich der Bestellung von Sachverständigen aus dem Kreis des wissenschaftlichen Personals einer Organisationseinheit einer Universität soll der jeweiligen Leitung die Wahrnehmung von Aufsicht und Kontrolle ermöglicht werden. Weitere Anpassungen sind eher technischer Natur (Durchführung von Rechtshilfevernehmungen im Wege einer Videokonferenz; zweiseitiges Beschwerdeverfahren) oder vollziehen gesetzliche Änderungen in bestimmten Verweisungsnormen nach (auf dem Gebiet der Überwachung einer Telekommunikation).

Die Änderung des JGG betrifft lediglich eine Anpassung an die Reform der Protokollführung sowie eine Klarstellung im Bereich der Kosten des Strafvollzugs im Fall der Verurteilung wegen einer Jugendstraftat.

Im EU-JZG sollen die Bestimmungen über die Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten bereits zu einem früheren Zeitpunkt als vorgesehen in Kraft gesetzt werden.

Die Änderungen des ARHG dienen der Ratifikation und Umsetzung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 29.5.2000, ABl C 197 vom 12.7.2000.

Im Staatsanwaltschaftsgesetz soll klargestellt werden, dass Einsicht in Tagebücher auch für Zwecke eines Amtshaftungsverfahrens zulässig ist.

Durch die Änderungen des BewHG soll die Bundespersonalstelle, die nur mehr verhältnismäßig wenige Beamte zu betreuen hat, im Interesse einer effizienten Erledigung der Personalangelegenheiten aufgelöst und ihre Agenden an eine bestehende, größere Einheit übertragen werden.  

Grundzüge der Problemlösung

In der StPO soll der Vorsitzende (bzw. der Einzelrichter) individuell entscheiden können, ob der Umfang oder die Schwierigkeiten des Verfahrens die Führung des Protokolls durch einen Schriftführer notwendig machen. Insbesondere soll das in manchen Gerichtsstandorten ohnedies bereits praktizierte Diktatprotokoll für zulässig erklärt werden. Moderne (digitale) Aufnahmetechnik soll schrittweise zum Einsatz kommen und auf diese Weise die Notwendigkeit einer schriftlichen Übertragung des Protokolls verringern (Einsatz von elektronisch versendbaren „audio-files“). Diese Neuerungen erlauben es unter bestimmten Umständen selbst im schöffengerichtlichen Verfahren, das Protokoll durch einen Vermerk zu ersetzen. Das Verfahren über die Berichtigung des Protokolls soll – entsprechend den Anforderungen des Rechtstaatsprinzips - gesetzlich geregelt werden (Antrag auf Berichtigung und Beschwerdemöglichkeit in allen Verfahrensarten).

Probleme im Bereich der Einheiten für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Wien und Universität Graz bei der fristgerechten Erfüllung und Abrechnung gerichtlicher Aufträge sowie der fehlenden Möglichkeiten der Leitung der jeweiligen Einheit, private Sachverständigentätigkeit von den Erfordernissen des wissenschaftlichen Betriebs abzugrenzen, sollen durch einen veränderten Modus der Bestellung von Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals einer Einheit einer Universität berücksichtigt werden.

Zu den übrigen Vorschlägen des Entwurfs ist auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu verweisen; sie sind überwiegend technischer Natur.

Alternativen

Keine.

Finanzielle Auswirkungen

Der fakultative Verzicht auf einen Schriftführer und die Einführung des Protokollsvermerks im schöffengerichtlichen Verfahren lassen einen nicht exakt quantifizierbaren Entlastungseffekt im Bereich des Schreibdienstes erwarten, wobei die elektronische Versendbarkeit des digitalen Diktats Auslastungsschwankungen leichter administrierbar machen wird. Eine Reduktion der Planstellen in diesem Bereich kann jedoch auf diese Änderungen nicht gestützt werden, weil es der unabhängigen Rechsprechung vorbehalten bleibt, ob tatsächlich in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß auf den Schriftführer verzichtet werden wird.

Die Kosten der Anschaffung von digitalen Diktiergeräten und Geräten zur Bild- und Tonaufnahme werden aus den laufenden Budgetmitteln des Bundesministeriums für Justiz getragen und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit vorliegender Novelle, weil Gerichte nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen Mittel ohnedies nach und nach mit moderner Aufnahmetechnik ausgestattet werden.

Die Änderungen der StPO haben daher insgesamt weder Auswirkungen auf den Bundeshaushalt noch auf die Planstellen des Bundes; Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften sind mit ihnen ebenso wenig verbunden.

In Ansehung der Änderungen des BewHG werden durch die Auflösung einer bestehenden – vergleichsweise kleinen – Struktur und ihre effiziente Zusammenführung mit einer bestehenden Struktur einer größeren nachgeordneten Dienstbehörde insgesamt keine Mehrbelastungen entstehen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Änderung des § 77 Abs. 7 EU-JZG dient der Umsetzung der Erklärung des Europäischen Rates zum Kampf gegen den Terrorismus vom 25. März 2004, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, den Rahmenbeschluss des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der EU bereits bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen; die Änderungen im ARHG sind zur Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 29.5.2000, ABl C 197 vom 12.7.2000 erforderlich; im Übrigen wird EU-Recht durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1.1. Mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, das am 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird, wird das Vorverfahren der StPO grundlegend neu gestaltet. Bereits vor und im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurde – insbesondere auch von Experten, die den Beratungen des Unterausschusses des Justizausschusses des Nationalrates beigezogen waren - weiterer grundlegender Reformbedarf auch hinsichtlich des Hauptverfahrens geäußert. Vorliegender Entwurf versteht sich daher als erster Reformschritt in Richtung der Erneuerung des Hauptverfahrens, dem weitere Reformschritte folgen sollen, insbesondere durch Anpassung jener Bestimmungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren an das Strafprozessreformgesetz, die auf die gerichtliche Voruntersuchung abstellen (Rückleitung an den Untersuchungsrichter; Problem nichtiger Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte; Regelung des Wiederaufnahmeverfahrens). Ein schrittweises Vorgehen erlaubt ein rascheres Eingehen auf neue Probleme, verringert den Diskussionsprozess und dient einer schnelleren Entscheidungsfindung.

1.2. Bestrebungen zur Entlastung der Strafgerichtsbarkeit waren Gegenstand des Ministerratsvortrags des Bundesministers für Justiz vom 5. August 2003, JMZ 575.017/13-II.3/2003, in dem die Verkleinerung des Schöffengerichts und die Reform der Protokollführung in Strafsachen zur Kompensation der Planstellenreduktion im Justizbereich angekündigt wurden. Die Bundesregierung hat diesen Bericht in der Sitzung des Ministerrates am 12. August 2003 zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Vertreter der Vereinigung österreichischer Richter haben zwar die ursprüngliche Forderung nach Reform der Protokollführung wieder zurückgezogen (Pressemitteilung vom 8. August 2003), jedoch dem früheren Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer gemeinsam mit der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 eine „Liste der Vorschläge von Änderungen und Neuerungen auf legistischer Ebene zur Entlastung der Gerichtsbarkeit“ übermittelt, die unter anderem eine Verkleinerung des Schöffengerichts durch Verzicht auf den richterlichen Beisitzer und die Zulässigkeit des Protokollsvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung auch im schöffengerichtlichen Verfahren enthielt (Punkte 35 und 38). Der Ministerialentwurf einer Strafprozessnovelle 2005 hat diese Vorschläge nach mehreren Verhandlungen mit Vertretern der Standesvertretungen aufgenommen und zur allgemeinen Diskussion gestellt. Nachdem die Verkleinerung des Schöffengerichts im Begutachtungsverfahren nahezu einhellig und die Einführung der gekürzten Urteilsaufertigung im schöffengerichtlichen Verfahren mehrheitlich abgelehnt wurden, mehr noch der Vorwurf einer rein fiskalpolitischen Rechtspolitik erhoben wurde (siehe Aistleitner, Kriminalpolitik ein Unterkapitel der Budgetpolitik?, Editorial der Richterzeitung 10/04)“, nimmt das Bundesministerium für Justiz von einer weiteren Verfolgung dieser Forderungen der richterlichen Standesvertretung Abstand.

1.3. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass eine Verkleinerung des Schöffengerichts zu Art. 91 Abs. 3 B-VG in einem Spannungsverhältnis steht, wonach Schöffen (in den anknüpfend an das Strafmaß vom Gesetz zu bestimmenden Strafverfahren) an der Rechtsprechung teilzunehmen haben. Diese Verfassungsbestimmung garantiert den Rechtszustand, der durch die Strafprozessnovelle vom 15. Juni 1920, StGBl. Nr. 279, geschaffen worden ist (vgl. Kelsen/Fröhlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, 192). Unzulässig wäre demnach jedenfalls eine Regelung der Schöffengerichtsbarkeit, die hinter dem damals einfachgesetzlich festgelegten Umfang der Laienbeteiligung zurückbleibt, also etwa eine Vorschrift über die Senatszusammensetzung, die zu einem zahlenmäßigen Übergewicht der Berufsrichter führt (die Strafprozessnovelle StGBl. Nr. 279/1920 sah – ebenso wie § 13 Abs. 1 StPO idgF – paritätisch mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzte Senate vor). Auch die Variante einer Senatszusammensetzung aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen wird für verfassungsrechtlich problematisch angesehen (vgl. Burgstaller, Art. 91/2-3 B-VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (1999), Rz 32 f), weil die Schöffen in der Praxis dem verbleibenden Berufsrichter ohne das Korrektiv des zweiten Berufsrichters „weitgehend hilflos ausgeliefert“ wären. Ob eine Verschiebung des zahlenmäßigen Verhältnisses zugunsten der Schöffen verfassungsrechtlich zulässig ist, ist aber vor allem deshalb fraglich, weil durch die Möglichkeit der Schöffen, den bzw. die Berufsrichter bei der Entscheidung zu majorisieren, die Grenze der bloßen „Teilnahme“ an der Rechtsprechung überschritten werden könnte.

1.4. Gegen die Erweiterung der gekürzten Urteilsausfertigung auf das schöffengerichtliche Verfahren spricht die aus der Rechtsprechung des EGMR abzuleitende Begründungspflicht und die darauf gestützte überwiegende Ablehnung aus der Sicht der Rechtsmittelinstanzen.

2. Das zentrale Anliegen des vorliegenden Entwurfs besteht daher in der Reform der Protokollführung in Strafsachen.

2.1. Das derzeitige System der Protokollführung in Strafsachen, wonach „jeder Gerichtssitzung ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen muss“ erweist sich als veraltet und schwerfällig. Der Grundsatz der zwingenden Anwesenheit einer unabhängigen und beeideten Urkundsperson (siehe § 23 StPO) wird auch durch das Strafprozessreformgesetz (StPRG) nicht mehr übernommen. Gemäß § 96 Abs. 2 StPO idF StPRG, BGBl. I Nr. 19/2004, ist das Protokoll einer Beweisaufnahme durch den Leiter der Amtshandlung oder eine andere geeignete Person abzufassen. Es bietet sich daher an, diese Entwicklung vorzuziehen und auch im Vorverfahren eine selbständige Protokollierung des Richters (in Vollschrift oder durch Diktat) zu ermöglichen. In der Hauptverhandlung führt das derzeitige System – abgesehen von der nicht mehr zeitgemäßen Erstellung der Verhandlungsmitschrift in Kurzschrift (Stenografie wird in den Handelsschulen und Handelsakademien nicht mehr als Pflichtfach gelehrt) – zu einem „doppelten“ Einsatz von Schreibkräften - nämlich einerseits durch die Tätigkeit in der Verhandlung und andererseits durch die Übertragung der Verhandlungsmitschrift in Vollschrift. Auf Kapazitätsschwankungen in den Schreibabteilungen kann nicht Bedacht genommen werden, weil in der Regel die in Kurzschrift abgefasste Mitschrift nur für die in der Verhandlung tätige Schriftführerin „les- und übertragbar“ ist. Damit sind schließlich auch vermeidbare Verfahrensverzögerungen - insbesondere in Großverfahren mit mehreren Verhandlungstagen verbunden -, weil das Protokoll nicht immer so zeitnah erstellt werden kann, dass es den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt werden kann. Ähnlich wie im Zivilverfahren soll mit dem vorliegenden Entwurf daher ein Diktatprotokoll ermöglicht werden, zumal moderne Formen des „digitalen“ Tonbanddiktats eine unmittelbare elektronische Versendung und damit eine optimale Auslastung von Schreibabteilungen ermöglichen. Der Mangel an geeigneten Verhandlungsschriftführern wird in der Praxis durch den Einsatz von Rechtspraktikanten kompensiert, die jedoch mangels Ausbildung zumeist nicht in der Lage sind, ein Kurzschriftprotokoll anzufertigen und daher in vielen Fällen ein Tonband mitlaufen lassen, an Hand dessen schließlich die Übertragung vorgenommen wird. An manchen Gerichtsstandorten diktiert der Vorsitzende bzw. Einzelrichter darüber hinaus schon derzeit den erheblichen Inhalt der Verhandlung und zieht einen Schriftführer bloß aus formalen Gründen bei (siehe § 271 Abs. 1 StPO, wonach über die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen ist) – ein evident zweckwidriger Personaleinsatz. Diese bereits derzeit – zum Teil praeter legem – geübten verschiedenen Protokollierungsweisen sollen auf eine taugliche gesetzliche Grundlage gestellt werden. Es wird daher - an die Bestimmungen der ZPO angelehnt - vorgeschlagen, dass der Vorsitzende selbst die Notwendigkeit eines Schriftführers beurteilen und in geeigneten Fällen dessen Aufgaben selbst übernehmen oder einem Mitglied des Senats übertragen können soll. Wird auf den Schriftführer nicht verzichtet, so soll der Grundsatz der selbständigen und unabhängigen Anfertigung der Verhandlungsmitschrift beibehalten werden. Dem Schriftführer soll auch ermöglicht werden, sich eines Schreibcomputers zu bedienen, wodurch Verhandlungsmitschrift und Protokollübertragung in einem Arbeitsschritt erledigt werden können. Daneben soll es aber auch zulässig sein, Vernehmung und Verhandlung nach Maßgabe einer entsprechenden Ausstattung durch Ton- und Bildaufnahme aufzuzeichnen und auf Verhandlungsmitschrift und Protokollübertragung weitgehend zu verzichten. Damit soll auch die Grundlage für den in wenigen Jahren zu erwartenden ausgereiften Einsatz von Spracherkennungssystemen gelegt werden.

2.2. Rationalisierungen im Gerichtsbetrieb sollen durch eine Neuregelung der Abtretung im Fall der Trennung von konnexen Strafverfahren (§ 58 StPO), den Entfall der sogenannten Haftvisite (§ 189 StPO) und eine praxisgerechte Regelung der zusammenfassenden Darstellung der erheblichen Teile von Schriftstücken anstelle ihrer Verlesung (§§ 252 und 258 StPO) sowie der Einschränkung des Zwangs zur Neudurchführung der Hauptverhandlung wegen Zeitablaufs (§ 276a StPO) erreicht werden.

3. Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs besteht in der Umsetzung von Bestimmungen (und damit Vorbereitung der Ratifikation) des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl C 197 vom 12.7.2000, namentlich der Rechtshilfe ohne darauf gerichtetes Ersuchen (Spontaninformationen) und der Vernehmung von Zeugen im Wege einer Videokonferenz (siehe Artikel 7 und 10 des Übereinkommens und die darauf bezogenen Änderungen der §§ 156 und 198 StPO sowie des ARHG).

Im Einzelnen schlägt der Entwurf folgende Maßnahmen vor:

A. Strafprozessordnung

·      Neugestaltung der Protokollführung im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung durch

o  Einführung des fakultativen Verzichts auf die Aufnahme einer Verhandlungsmitschrift durch einen Schriftführer und Aufnahme des Protokolls im Wege eines Diktats oder durch Ton- und/oder Bildaufnahme (§§ 23 Abs. 2, 101, 105, 162a Abs. 1, 271 und 271a und 458 Abs. 2 StPO),

o  Neuregelung der Bild- und/oder Tonaufnahme im schöffengerichtlichen Verfahren (§ 271a StPO),

o  Zulässigkeit des selbständigen Diktats von Befund und Gutachten durch Sachverständige (§ 271 Abs. 5 StPO) sowie durch

o  gesetzliche Regelung des Verfahrens zur Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung (§ 271 Abs. 7 StPO);

·      Einschränkung der Möglichkeit der Abtretung von Verfahren nach Ausscheidung oder Trennung zusammenhängender Strafsachen (§ 58 StPO);

·         Einführung des (grundsätzlich) zweiseitigen Beschwerdeverfahrens im Vorverfahren (§ 114 StPO);

·         Auftrag zu Befund und Gutachten soll Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals einer Universität im Wege der Leiters der jeweiligen Einheit zugestellt werden; diesem soll im Interesse eines reibungslosen Lehr- und Forschungsbetriebs ein Vorgehen gemäß § 353 Abs. 3 ZPO ermöglicht werden (§§ 119 Abs. 1, 128 Abs. 1 StPO);

·         Die Bestimmungen über die Überwachung einer Telekommunikation sollen den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in terminologischer Hinsicht angepasst werden; der Inhalt des Beschlusses, mit dem ein Anbieter zur Mitwirkung an der Durchführung der Überwachung verpflichtet wird, soll zur Vermeidung von Geheimnisverletzungen eingeschränkt werden. Die Pflicht zur Mitwirkung soll mit prozessualen Zwangs- und Beugemitteln durchgesetzt werden können (§§ 149a Abs. 1, 149c Abs. 1 StPO).

·         Einführung der Möglichkeit, Zeugen und Beschuldigte auch im Vorverfahren im Wege einer „Videokonferenz“ zu vernehmen (§§ 156 Abs. 2, 198 StPO); 

·      Abschaffung der „Haftvisite“ (§ 189 StPO);               

·         Einschränkung des Verlesungszwangs und Einführung eines zusammenfassenden Vortrags des Vorsitzenden (§§ 252 Abs. 2, 2a und 3, 258 Abs. 1 StPO);

·      Angleichung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung an die Übung der Gerichte (Entfall des „reumütigen Geständnisses“; §§ 271a Abs. 3 und 458 Abs. 2 StPO).

B. Jugendgerichtsgesetz

·      Anpassung an die Neuregelung der Voraussetzungen des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung (§ 32 Abs. 2 JGG);

·         Klarstellung, dass die Befreiung von den Kosten des Strafvollzugs wegen einer Jugendstraftat nur solange gilt, als der Verurteilte dem Jugendstrafvollzug unterstellt ist (§ 60 JGG).

C. Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

·         Früheres In-Kraft-Treten der Bestimmungen über die Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten und Umsetzung der Erklärung Luxemburgs zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls (§ 77 Abs. 6, 7 und 11 EU-JZG). 

D. Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

·         Klarstellung, dass für Rechtshilfe durch Überwachung einer Telekommunikation der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist (§ 55 Abs. 1 ARHG);

·         Zulässigkeit der Erteilung von Spontanauskünften (§§ 50 Abs. 1 und 59a ARHG).

E. Staatsanwaltschaftsgesetz

·      Die Einsicht in Tagebücher soll auch für Zwecke eines Amtshaftungsverfahrens offen stehen (Finanzprokuratur und Gericht im Amtshaftungsverfahren).

F. Bewährungshilfegesetz

·         Auflösung der Bundespersonalstelle und Übertragung ihrer dienstbehördlichen Agenden für die Bundesbediensteten der Bewährungshilfe auf den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 26 Abs. 1, 26a, 26e, 30 und 30a BewHG).

Zu den finanziellen Auswirkungen

Im Bereich der Protokollierung in der Hauptverhandlung ist auf längere Sicht ein Rationalisierungseffekt im Bereich des Schreibdienstes zu erwarten, der sich jedoch derzeit noch nicht seriös abschätzen lässt. Er wird auch zu keiner Reduktion der Planstellen in diesem Bereich, sondern bloß zu einer rascheren Übertragung des Schriftgutes führen können (Auslastungsschwankungen in den Schreibabteilungen können besser ausgeglichen werden, weil digitale Diktate elektronisch jenen Standorten übermittelt werden können, deren Schreibdienst noch freie Kapazitäten hat).

Durch das Diktat des Protokolls durch den Vorsitzenden wird eine gewisse Verlängerung der Verhandlungsdauer eintreten, wobei nach der Konstruktion des Entwurfs allerdings davon auszugehen ist, dass diese Möglichkeit vor allem von jenen Gerichten in Anspruch genommen werden wird, die schon derzeit ein Diktatprotokoll erstellen; in diesem Umfang wird der Entlastungseffekt überwiegen, weil die Notwendigkeit entfällt, dass der Schriftführer aus bloß formalen Gründen während der Verhandlung anwesend ist.

Derzeit werden die veralteten analogen Diktiergeräte flächendeckend durch digitale Diktiergeräte ersetzt. Die Ausstattung der Strafrichter erfordert somit keinen zusätzlichen Aufwand, weil diese bereits bisher über analoge Diktiergeräte verfügt haben. Ein digitales Diktiergerät erfordert derzeit ca. 360 Euro Anschaffungskosten, ein Wiedergabeset (Schreibkraft) ca. 300 Euro.

Derzeit verfügt die Justiz über 15 Videokonferenzsysteme jeweils in den landesgerichtlichen Gefangenenhäusern. 7 weitere Anlagen werden im Laufe des nächsten Jahres aufgestellt werden. Darüber hinaus werden bereits jetzt im Zuge von Generalsanierungen (z.B. LG Leoben) vereinzelt die Voraussetzungen für Bild- und Tonaufnahmen geschaffen (entsprechende Verkabelung).

Die flächendeckende Ausstattung von Verhandlungssälen mit technischen Einrichtungen zur Bild- und Tonaufnahme erfordert einen Vorlauf von mehreren Jahren. Es erscheint jedoch zweckmäßig, die Möglichkeit des Einsatzes dieser Technologie gesetzlich zu regeln, um im Bedarfsfall – insbesondere in Großverfahren (Kaprun; Imperial) – sie bereits jetzt einsetzen zu können.

Zu den Beschaffungskosten ist zu bemerken, dass diese von den räumlichen Gegebenheiten abhängen. So wird in kleinen Verhandlungssälen mit dem digitalen Diktiergerät des Richters und einem Rundflächenmikrophon das Auslangen gefunden werden können (Anschaffungskosten von ca. 700 Euro), wogegen in großen, akustisch problematischen Räumen Tonanlagen benötigt werden. Solche sind in einzelnen (großen) Verhandlungssälen jedoch bereits jetzt vorhanden.

Die Ausstattungskosten werden jedenfalls aus den laufenden Budgetmitteln des Bundesministeriums für Justiz bedeckt werden und stellen somit keine zusätzliche Belastung für den Bundeshaushalt dar.

Von den Änderungen im Bewährungshilfegesetz erwartet sich das Bundesministerium für Justiz die Vermeidung zusätzlicher Umstellungsschwierigkeiten bei der Einführung der Personalverwaltung über PM-SAP, die in keinem Verhältnis zur Zahl der betroffenen Bundesbediensteten stehen, sowie die Sicherstellung einer einheitlichen, rechtskonformen Anwendung des Dienstrechts für die Bundesbedienstesten der Bewährungshilfe bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung im Ressourceneinsatz.

Die übrigen Änderungen sind kostenneutral und haben keine Auswirkungen auf Bundeshaushalt, Planstellen oder andere Gebietskörperschaften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderungen der Strafprozessordnung 1975):

Zu Artikel I Z 1, 3, 4, 11, 18, 19 und 22 (§§ 23 Abs. 2, 101, 105 Abs. 2, 162a Abs. 1, 271 bis 271a und 343 Abs. 1 StPO):

Vorbemerkungen:

Die Reform der Protokollführung in Strafsachen wird bereits geraume Zeit erörtert, wobei auch die Einführung des Diktatprotokolls zur Diskussion gestellt wurde (vgl. Santner, Eine Anregung für die geplante Novellierung der StPO, ÖJZ 1986, 44; Kümmel, Die Ergänzung und Berichtigung des HVProtokolls, RZ 1988, 151; wohl unter dem Eindruck des damaligen technischen Standards eher ablehnend Foregger, GA 9. ÖJT, 51). Zuletzt wurde diese Diskussion einerseits durch die Notwendigkeit, Planstellen- und Budgetrestriktionen auszugleichen, andererseits in Anbetracht neuer technischer Entwicklungen (digitale Aufnahmetechnik; Weiterentwicklung von Spracherkennungssystemen) wieder angefacht. In der jüngeren wissenschaftlichen Auseinandersetzung wurde der Schwerpunkt auf die Forderung nach Einführung eines Simultanprotokolls und eines Protokollberichtigungsverfahrens gelegt (siehe Brandstetter, Reform des strafprozessualen Hauptverfahrens, aaO, 29 ff., der die Forderung erhebt [31], dass jede Hauptverhandlung zur Gänze und lückenlos durch geeignete Tonträger digital – allerdings bei gleichzeitiger schriftlicher Protokollierung nach herkömmlicher Art - aufgenommen werden sollte; und Moos, Die Reform der Hauptverhandlung, aaO, 380, der es wiederum im Fall geeigneter Archivierung für möglich hält, dass es dem Vorsitzenden uU erspart bliebe, das Protokoll in der Verhandlung zu diktieren.). Rechtsvergleichend wäre auf den Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (Justizmodernisierungsgesetz – JuMoG, BT-Ds 15/1508)“ zu verweisen, der sich gleichfalls zum Ziel gesetzt hat, „Gerichtsverfahren zu vereinfachen, effektiver und flexibler zu gestalten“, und unter anderem durch eine Ergänzung von § 226 dStPO die Möglichkeit eröffnen will, „von der bislang obligatorischen Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftstelle abzusehen und damit Personal den tatsächlichen Erfordernissen gemäß einzusetzen“ (siehe BT-Ds 15/1508, 13 und 24). Das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) wurde vom Bundesrat am 9. Juli 2004 verabschiedet (siehe BR-DS 537/04) und ist am 1. 9. 2004 in Kraft getreten (BGBl I S. 2198); ebenfalls mit Wirkung vom 1. September 2004 ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG), BGBl. I S. 1354, eine Änderung des § 273 Abs. 2 dStPO in Kraft getreten, wonach der Vorsitzende anordnen kann, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf Tonträger aufgenommen werden können.

Das Bundesministerium für Justiz sieht nunmehr den Zeitpunkt für eine Reform der Protokollführung in Strafsachen gekommen, durch die der Einsatz moderner Aufnahmetechnik ebenso wie die Notwendigkeit eines flexiblen Personaleinsatzes im Schreibdienst bei gleichbleibender Qualität der Rechtsprechung gewährleistet werden soll. Der Entwurf hält dabei im Grundsatz an der selbstständigen Abfassung des Protokolls durch einen Schriftführer fest, will jedoch in allen Verfahrensstadien nach Maßgabe richterlicher Einschätzung Ausnahmen von der zwingenden Beiziehung und ununterbrochenen Anwesenheit eines Schriftführers zulassen. Ähnlich der Bestimmung des § 212a ZPO und der in Deutschland bereits in Kraft getretenen Bestimmung des § 226 Abs. 2 dStPO soll daher eine Wahlmöglichkeit geschaffen werden, sodass das Gericht von der Beiziehung eines Schriftführers absehen und die Protokollierung selbst vornehmen kann. Die Justizverwaltung wird daher weiterhin für eine bedarfsgerechte Personalausstattung der Schreibdienste Sorge zu tragen haben, um insbesondere im Fall langer und aufwändiger Verfahren eine nachvollziehbare und geraffte Dokumentation des Verhandlungsgeschehens und damit der Urteilsgrundlage zu ermöglichen. Darüber hinaus soll ein Anreiz für die Aufzeichnung der gesamten Verhandlung durch Ton- und Bildaufnahme (nach Maßgabe einer entsprechenden Ausstattung der Verhandlungssäle) geschaffen werden, indem für diesen Fall auch im schöffengerichtlichen Verfahren ein Protokollsvermerk erlaubt sein soll. Damit wird auch ein erster Schritt zum Einsatz von Spracherkennungssystemen – die in wenigen Jahren in technisch ausgereifter Weise zur Verfügung stehen werden - gesetzt. Für den Fall der Beiziehung eines Schriftführers soll es ermöglicht werden, dass sich dieser technischer Hilfsmittel bedient. Dadurch wird der Einsatz von Schreibcomputern zulässig, wodurch ein Arbeitsschritt, nämlich die Übertragung der Verhandlungsmitschrift, eingespart werden kann. Insgesamt sollen daher mit den vorgeschlagenen Änderungen die bundesweit uneinheitlich und teils praeter legem geübten Arten der Protokollführung eine flexible rechtliche Grundlage erhalten. Im Einzelnen wäre hervorzuheben:

1. Nach dem Vorbild der Bestimmung des § 207 Abs. 3 ZPO soll das Gericht im Vor- und Hauptverfahren auf die - bisher zwingend angeordnete - Beiziehung eines Schriftführers als selbständige Urkundsperson verzichten und die Aufnahme eines Protokolls selbst durchführen oder damit ein Mitglied des Senates beauftragen können (§ 23 Abs. 2).

2. Grundsätzlich soll für gerichtliche Untersuchungshandlungen im Vorverfahren an der Aufnahme des Protokolls durch einen Schriftführer nach Diktat des Untersuchungsrichters festgehalten werden (§§ 101, 104 Abs. 4). Wird jedoch gemäß der vorgeschlagenen Bestimmung des § 23 Abs. 2 auf die Beiziehung eines Schriftführers verzichtet, so soll der Untersuchungsrichter das Protokoll selbst erstellen (etwa unter Benützung eines Schreibcomputers) oder zur Unterstützung seines Diktats über den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung ein technisches Hilfsmittel (in der Regel digitales Diktaphon oder Videoaufzeichnung) heranziehen können (insbesondere im Fall einer sogenannten Tatrekonstruktion wird schon derzeit eine Videoaufnahme hergestellt). Diese Aufnahme soll unverzüglich in Bild- oder Schriftform übertragen werden müssen (§ 101 zweiter Satz; vgl. die schon derzeit angefertigten „Tatortmappen“, in denen Lichtbilder von Tatort, Tatwaffe, Tatopfer und Darstellung des mutmaßlichen Tatherganges enthalten sind). § 105 Abs. 2 beschreibt sodann den Weg, wie die gerichtliche Untersuchungshandlung (der Augenschein oder die Vernehmung) im Fall des Verzichts auf einen Schriftführer zu dokumentieren ist. Ort, Jahr und Tag sowie Namen der anwesenden Personen (§ 104 Abs. 2) sollen in Vollschrift aufgenommen werden. Schließlich soll vermerkt und durch Unterschrift der vernommenen Personen sowie des Richters bestätigt werden müssen, dass und mit welchem Hilfsmittel die gerichtliche Untersuchungshandlung aufgenommen wurde. Den Parteien soll das Recht zukommen, die Wiedergabe der Aufnahme zu verlangen (vgl. § 271 Abs. 6 der geltenden Fassung der StPO). Diese unmittelbar herzustellende „Verhandlungsschrift“ und die Übertragung der Aufnahme bilden sodann das „Protokoll“, das – unter den Bedingungen des § 252 Abs. 1 - durch Verlesung oder Vorführung in die Hauptverhandlung eingeführt werden darf.

3. Nach der Rechtsprechung entbindet die Ton- und Bildaufzeichnung (Videoaufzeichnung) einer Zeugenvernehmung gemäß § 162a Abs. 1 den Untersuchungsrichter nicht, Protokolle aufnehmen zu lassen, welche die Antworten des Zeugen ihrem wesentlichen Inhalt nach enthalten. Durch eine Videoaufzeichnung könne ebenso wie durch eine bloße Tonbandaufnahme das vorgeschriebene Protokoll nicht ersetzt werden (OLG Wien 19 Bs 261/95). Ton- und Bildaufnahmen sollen demnach die zwingend vorgeschriebene Protokollierung (§§ 101, 104 StPO) zwar im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ergänzen, aber nicht ersetzen können (vgl. 14 Os 145/98 unter Berufung auf das StPÄG 1993, RV 924 der Beilagen XVIII. GP, 33). Dies erscheint jedoch weder verfahrensökonomisch noch situationsangepasst, sodass sich die Praxis schon derzeit mit einer an der Protokollführung in der Hauptverhandlung orientierten Vorgangsweise behilft (kein Diktatprotokoll, sondern Verhandlungsmitschrift in Kurzschrift mit nachfolgender Übertragung). Durch eine Erweiterung der Verweisungsbestimmungen im § 162a Abs. 1 zweiter Satz soll diese Praxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und eine Protokollführung wie in einer Hauptverhandlung - gemäß den neuen Bestimmungen der §§ 271 und 271a (hiezu unten) - ermöglicht werden. Primäre Erkenntnisquelle wird daher die Ton- und Bildaufnahme der Vernehmung sein, deren Vorführung durch § 252 Abs. 1 Z 2a ohnedies im eigentlichen Anwendungsbereich einer kontradiktorischen (schonenden) Vernehmung für zulässig erklärt wird (siehe auch 11 Os 80/03, wonach das Vorführen der technischen Aufzeichnungen die Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung überflüssig macht).

4.1. § 271 Abs. 1 ordnet an, dass zur sicheren Dokumentation der Urteilsgrundlage bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll zu erstellen ist und regelt dessen notwendigen Inhalt, aus dem sich insbesondere das äußere Verhandlungsgerüst, alle Förmlichkeiten des Verfahrens, die Bezeichnung der verlesenen oder vorgetragenen Schriftstücke, die Anträge der Parteien, darüber ergangene Entscheidungen und der Urteilspruch entnehmen lassen müssen. Wie bereits in den Vorbemerkungen erwähnt, soll am Konzept eines Schriftführers, der für die selbstständige Abfassung des Protokolls verantwortlich ist, grundsätzlich festgehalten werden. Dem Ermessen des Vorsitzenden soll es jedoch überlassen werden, ob er – etwa in Anbetracht der geringen Anzahl der zu vernehmenden Zeugen oder eines aus sonstigen Gründen überschaubaren Prozessstoffes - auf einen Schriftführer zur Gänze verzichtet (§ 271 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 2).

4.2. Im geschworenengerichtlichen Verfahren soll hingegen die Beiziehung eines Schriftführers weiterhin obligatorisch sein, weil den Geschworenen für Ihre Entscheidungsfindung über die Schuldfrage ein möglichst ungefilterter Verhandlungsfluss präsentiert werden soll (§ 343 Abs. 1 StPO).

4.3. Wird auf den Schriftführer nicht verzichtet, so soll diesem – im Fall entsprechender Eignung - grundsätzlich die selbstständige Abfassung der Verhandlungsmitschrift übertragen werden, wobei er sich gegebenenfalls technischer Hilfsmittel wie z.B. eines Schreibcomputers bedienen und dadurch Mitschrift und Übertragung in einem Arbeitsschritt erledigen können soll (§ 271 Abs. 2 und Abs. 4). Wie nach geltendem Recht soll ein möglichst gerafftes Protokoll erstellt werden, das sich Wiederholungen und Langatmigkeiten weitgehend enthält (§ 271 Abs. 3 - „Flickprotokoll“), jedoch dennoch seinem eigentlichen Zweck dient, dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung der Richtigkeit des Urteils zu ermöglichen (siehe dazu Fabrizy, StPO9, § 271 Rz 1).

5. Verzichtet der Vorsitzende auf einen Schriftführer, so soll er selbst den Inhalt der Verhandlung durch Diktat unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels (digitales Diktiergerät; Schreibcomputer) zu protokollieren haben. Gemäß § 23 Abs. 2 soll er aber auch einem Mitglied des Schöffengerichts die Protokollführung übertragen können. Zur Verhandlungskonzentration soll dem Vorsitzenden eine zusammenfassende Protokollierung (ablehnend SSt 28/60, aM LSK 1975/77) erlaubt werden, indem er den Inhalt der Aussagen von Angeklagten und Zeugen - für die Parteien vernehmbar – abschnittsweise diktiert. Der Aussagefluss soll dadurch so wenig wie möglich beeinträchtigt werden (§ 271 Abs. 4). Die Konzentration auf das Wesentliche wird dazu beitragen, die Verlängerung der Verhandlungsdauer durch das Diktat des Vorsitzenden in Grenzen zu halten. Wird von der Möglichkeit des Diktats mit Unterstützung durch ein (digitales) Tonaufnahmegerät Gebrauch gemacht, so sollen jedenfalls die äußeren Bedingungen der Hauptverhandlung und die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs, der Parteien und ihrer Vertreter sowie der vernommenen Zeugen und Sachverständigen (§ 271 Abs. 1 Z 1 bis 3) in Vollschrift festgehalten werden.

6. Sachverständige sollen Befund und Gutachten bzw. deren Ergänzungen in der Hauptverhandlung selbst diktieren, wodurch die bisherige Übung der Gerichte, die zur Vermeidung von Protokollierungsfehlern auch sinnvoll erscheint, eine gesetzliche Grundlage erhalten wird (§ 271 Abs. 5).

7. § 271 Abs. 6 ordnet an, dass die Parteien zur Sicherung ihrer Rechte die Wiedergabe von Tonaufnahme oder Verhandlungsmitschrift verlangen können. Darüber hinaus steht ihnen – wie nach geltendem Recht – zu, auf der wörtlichen Protokollierung von Teilen der Aussage von Angeklagten, Zeugen oder Sachverständigen zu bestehen (§ 271 Abs. 3 letzter Satz), wenn die Kenntnis des Wortlautes ein wesentliches Element der Beurteilung von Tat und Täter bedeuten könnte oder aus anderen Gründen für die Wahrung der Rechte der Parteien unerlässlich erscheint.

8. Im Übrigen hält § 271 Abs. 6 an der grundsätzlichen Notwendigkeit der unverzüglichen schriftlichen Übertragung der Verhandlungsmitschrift oder des Tonbanddiktats fest. Die Übertragung bildet mit den in Vollschrift festzuhaltenden Angaben des § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 das eigentliche Verhandlungsprotokoll, das den Parteien spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zuzustellen ist.

9.1. Eine ausdrückliche Regelung der Protokollberichtigung wird seit geraumer Zeit gefordert. Zuletzt wurde anlässlich der Diskussionen in der strafrechtlichen Abteilung des 15. Österreichischen Juristentages in Innsbruck angeregt, die Möglichkeit der Protokollberichtigung auf eine befriedigende gesetzliche Basis zu stellen und gegen die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrages auch im Gerichtshofverfahren eine Beschwerde zuzulassen (siehe die Zusammenfassung der Ergebnisse der Beratungen durch H. Steininger, ÖJZ 2004, 178 ff., 180; auch Danek hat sich in seinem Referat in der strafrechtlichen Abteilung des 15. ÖJT dafür ausgesprochen, dass die Protokollberichtigung eine ausdrückliche Regelung im Sinn der herrschenden Judikatur erfahren soll: „Eine Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse über Protokollberichtigungsanträge soll es – im Einklang mit dem Gutachten – selbstverständlich für alle Verfahrensarten geben.“; aM hingegen Kirchbacher in seiner Stellungnahme zum Gutachten, wonach ein Beschwerderecht gegen Beschlüsse über Anträge auf Protokollberichtigung „wegen der regelmäßigen Sinnlosigkeit einer Befassung anderer als der am Verfahren beteiligten Richter“ im Gesetz nicht vorgesehen werden sollte). § 285f StPO (siehe dazu Ratz, WKStPO § 285f Rz 2) und die darauf gegründeten Erhebungen über die Richtigkeit einer Protokollierung (etwa über die Einhaltung der Vorschrift des § 250 Abs. 1 StPO, siehe 13 Os 8/90 und 14 Os 44/96) bieten keine Abhilfe bzw. Ersatz für ein förmliches Verfahren über die Protokollberichtigung, weil es geschehen kann, dass der Betroffene vor der Protokollberichtigung nicht gehört wird und eben gegen die Entscheidung über die Berichtigung kein Rechtsmittel hat, wodurch er in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Artikel 6 EMRK verletzt sein kann (siehe die beim EGMR zu BNr. 52326/99 anhängige MRB-Sache Alfred CERNY gegen Österreich und die Entscheidung des OGH im Anlassverfahren 14 Os 61/99).

9.2. Nach dem Vorbild des § 270 Abs. 3 über die Berichtigung der schriftlichen Urteilsausfertigung schlägt der Entwurf daher einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls mit einer – im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip zwingenden (siehe etwa VfSlg 16245) - Beschwerdemöglichkeit in allen Verfahrensarten vor (§ 271 Abs. 7). Antragslegitimiert sollen jene Parteien sein, die auch in der Hauptsache das Urteil mit Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde anfechten können. Von Amts wegen soll eine Berichtigung auch aus Anlass tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formgebrechen gemäß § 285f StPO vorgenommen werden können, wobei dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen wäre, indem den Parteien binnen bestimmter Frist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Im Übrigen soll der Vorsitzende offensichtliche Schreib- und Rechenfehler nach Maßgabe von § 270 Abs. 3 erster Satz – allenfalls nach Anhörung der Parteien – jederzeit berichtigen können. Außerhalb dieser offenkundigen Fehler soll das Protokoll auf Antrag oder von Amts wegen nur berichtigt werden müssen, als insoweit (entscheidungswesentliche) Umstände betroffen sind. Im Sinne der Rechtsprechung soll schließlich festgehalten werden, dass die Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung erst erfolgen darf, wenn das Protokoll abgeschlossen wurde. Wird das Protokoll berichtigt, so muss die – die Frist zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels auslösende - Zustellung der Ausfertigung des Urteils neuerlich vorgenommen werden.

10. Nach dem Gesetz besteht schon derzeit die Möglichkeit, den Verlauf der Hauptverhandlung mit einem Tonaufnahmegerät aufzuzeichnen. Die Anordnung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (§ 271 Abs. 5 StPO). In Anbetracht der technischen Fortentwicklung (digitale Aufnahmetechnik mit leicht handhabbarer Wiedergabe einzelner Teile der Aufnahme, etwa der Aussage eines bestimmten Zeugen) schlägt der Entwurf vor, dass der Vorsitzende nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Ausstattung die Unterstützung der Protokollierung durch Ton- und Bildaufnahme anordnen kann. Dadurch soll der Weg in die eigentliche Zukunft der Protokollierung gewiesen werden, weil die Aufnahme der gesamten Verhandlung das sicherste Mittel ihrer Dokumentation und Verfügbarkeit für Gericht und Parteien darstellt und die komprimierte Speichertechnik eine Übertragung in Schriftform weitgehend verzichtbar erscheinen lässt. Voraussetzung dafür ist freilich eine entsprechende Ausstattung der Verhandlungssäle durch leistungsfähige Ton- und Bildaufnahmeanlagen, die eine genaue Zuordnung der Fragen und Aussagen erlauben (§ 271a Abs. 1).

Wird eine solche Aufnahme angeordnet, so sollen gleich wie im Fall des Protokolls durch Diktat mittels Tonaufnahmegerät bloß die Angaben über das äußere Verhandlungsgeschehen und die Feststellung, dass die gesamte Verhandlung in Bild und Ton aufgenommen wird, in Vollschrift aufzunehmen sein (§ 271a Abs. 1 letzter Satz; siehe dazu auch Punkt 5.). Im Übrigen soll der Vorsitzende nach Art einer Beschlagwortung bloß festzuhalten haben, welche Teile der Aufnahme gegebenenfalls in Schriftform übertragen werden sollen.

Gemäß § 271a Abs. 2 soll den Parteien das Recht zustehen, die Wiedergabe der Aufnahme oder die Übermittlung der digitalen Aufnahme auf elektronischem Weg in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen. In Schriftform soll eine solche Aufnahme nur zu übertragen sein, soweit es der Vorsitzende nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für notwendig erachtet oder wenn die Parteien oder sonstige Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Übertragung bescheinigen können (etwa für Zwecke der weiteren Rechtsverfolgung in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren) und die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Kosten der Übertragung in Schriftform ersetzen.

Wesentliche Bedeutung soll schließlich dieser Art der Protokollführung bzw. ihres Ersatzes durch eine Bild- und Tonaufnahme für die Zulässigkeit des Protokollsvermerks im schöffengerichtlichen Verfahren zukommen (§§ 270 Abs. 4 und 271a Abs. 3, siehe dazu näher unten).

Zu Artikel I Z 2 (§ 58 StPO):

Der Gerichtsstand des Zusammenhangs (§ 56 StPO) kann gemäß der (fakultativ) anzuwendenden Bestimmung des § 58 StPO aufgelöst werden, wenn ein Beschluss auf Ausscheidung des Verfahrens gemäß § 57 StPO gefasst wurde. Voraussetzung ist, dass für die abgesondert zu führende Strafsache ein anderes Gericht (sachlich oder örtlich) zuständig wäre. Gleiches gilt im Fall der Einstellung des die Zuständigkeit gemäß § 56 StPO begründenden Verfahrens, weil dadurch an und für sich die Zuständigkeit des Gerichtsstandes des Zusammenhangs nicht aufgelöst wird. Im Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 geändert werden (Strafrechtliches Budgetbegleitgesetz 2004 – ME 198/XXII. GP) wurde eine Änderung des § 58 StPO im Sinn einer grundsätzlichen perpetuatio fori des Gerichts des Zusammenhangs vorgeschlagen. Eine Ausnahme sollte bloß dann gelten, wenn für die ausgeschiedene Strafsache nicht mehr der Gerichtshof erster Instanz, sondern ein Bezirksgericht zuständig wäre. Im Begutachtungsverfahren zu diesem Entwurf wurde jedoch eingewandt, dass eine gänzliche Verhinderung der Abtretung von ausgeschiedenen Strafsachen den gegenteiligen Effekt bewirken könnte. Als Beispiel wurden insbesondere Fälle erwähnt, in denen ein in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Gerichtshof erster Instanz fallendes Verfahren wegen Abwesenheit des Beschuldigten gemäß § 412 StPO abgebrochen wurde, der Beschuldigte wegen eines in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallenden Verbrechens im Sprengel eines anderen Gerichtshofs zweiter Instanz zu einem späteren Zeitpunkt in Untersuchungshaft genommen wird und dieses Verfahren wegen der Zuständigkeit des Zuvorkommens an jenes Gericht abgetreten wird, welches das Verfahren abgebrochen hat. Dieses hätte nach § 56 StPO vorzugehen, könnte jedoch nunmehr das Verfahren nicht mehr „rückabtreten“, obwohl die Zuständigkeit des Schöffengerichts jenem des Einzelrichters vorgeht.

Die nun vorgeschlagene Lösung berücksichtigt diese Einwände. Grundsätzlich soll im Fall der Ausscheidung von gemeinsam zu führenden Verfahren die Möglichkeit bestehen bleiben, die ausgeschiedene Strafsache an das – an und für sich - örtlich und sachlich zuständige Gericht abzugeben. Ist für die ausgeschiedene Strafsache anstelle des Gerichtshofs erster Instanz ein Bezirksgericht zuständig, so soll die Abtretung stets und unbeschränkt zulässig sein, weil das Verfahren vor den Bezirksgerichten für den Beschuldigten kostengünstiger und daher mit geringeren Belastungen geführt werden kann. Im Übrigen sollen jedoch Abtretungen zwischen Gerichtshöfen innerhalb desselben Sprengels eines Gerichtshofs zweiter Instanz unzulässig sein. In diesen Fällen soll die gemeinsame Führung von Strafsachen gemäß § 56 StPO eine endgültige perpetuatio fori begründen. Festzuhalten ist, dass das Schöffengericht auch über die sonst dem Einzelrichter vorbehaltenen Strafsachen zu verhandeln hat, wenn für die zusammenhängenden Strafsachen bei getrennter Führung teils das Schöffengericht, teils der Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz zuständig wäre, weil im Falle des Zusammentreffens stets das Gericht höherer Ordnung zuständig ist (vgl. Fabrizy, StPO9, § 56 Rz 3). Dieser Grundsatz wirkt auch im Vorerhebungs- und Voruntersuchungsstadium, sodass eine Abtretung von Verfahren wegen schöffengerichtlicher Delikte an den Gerichtshof, der wegen Einzelrichterdelikte zuvorgekommen ist, unzulässig wäre. Insgesamt soll daher die Neuregelung unnotwendigen Verfahrensaufwand (Staatsanwaltschaft und Gericht, an die das Verfahren abgetreten wird, müssen sich neu in die Sache einarbeiten; die Verbindung zu der erhebenden Sicherheitsbehörde geht verloren) und partiellen Verfahrensstillstand durch das Hin- und Herschicken von Akten – im Fall der Untersuchungshaft auch von Beschuldigten – vermeiden.

Zu Artikel I Z 5 (§ 114 Abs. 2 StPO):

Im Anlassverfahren zur Menschenrechtsbeschwerde Stotter gegen Österreich, BNr. 18652/02, hat die Staatsanwaltschaft in der Haftverhandlung gegen den Beschluss auf Aufhebung der Untersuchungshaft Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeausführungen wurden dem Rechtsmittelgegner jedoch nicht zugestellt (§ 35 Abs. 2 StPO ist nur auf Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft beim Rechtsmittelgericht anwendbar), weshalb der EGMR die Beschwerde in Ansehung einer Verletzung des Rechts auf beiderseitiges Gehör (Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 EMRK) für zulässig erklärt hat. Der Umstand, dass weder dem Untersuchungshäftling noch seinem Verteidiger die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die (summarische) Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft hiezu vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugestellt wurde, verletzt auch aus Sicht des OGH Art 6 Abs. 1 EMRK (siehe ÖJZ 1996 MRK 16, 430 f), berühre aber nicht den in § 2 GRBG ausdrücklich genannten Art 5 EMRK (14 Os 161/01).

Die Republik Österreich hat sich jedoch dem (vorläufigen) Rechtsstandpunkt des EGMR und des Beschwerdeführers angeschlossen und einen Vergleichsvorschlag angenommen, weshalb es zur Vermeidung gleichgelagerter Fälle angezeigt erscheint, den Regelungsinhalt des § 89 Abs. 5 StPO idF StPRG, BGBl. I Nr. 19/2004, wodurch das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zweiseitig ausgestaltet wird, im Anwendungsbereich des § 114 StPO „vorzuziehen“. Künftig sollen daher auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft dem Gegner mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht werden. Im Sinne der Verfahrensbeschleunigung soll stets das Beschwerdegericht Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen haben, weil es ohnehin eine Äußerung der Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 2 StPO und Ergebnisse allfälliger Aufklärungen dem Gegner des Beschwerdeführers mitzuteilen hat.

Sofern jedoch der Gegenstand der Beschwerde auf die Erlassung von Anordnungen abzielt, deren „Erfolg“ voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt werden (etwa Antrag auf Erlassung eines Haftbefehls oder auf Anordnung der Überwachungen einer Telekommunikation) soll von einer solchen Gelegenheit zur Stellungnahme abgesehen werden können, weil der Zweck einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht darauf gerichtet sein kann, die von ihr intendierte Maßnahme zu gefährden.

Würde eine solche Ausnahme nicht zugelassen, so müsste der Gerichtshof zweiter Instanz bei Stattgebung der Beschwerde zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes stets kassatorisch entscheiden (vgl. Tipold, WK-StPO Vor §§ 113-115 Rz 35, § 114 Rz 27 ), wobei das rechtliche Gehör des Gegners deshalb gewahrt bliebe, weil das Beschwerdegericht an seine der kassatorischen Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsauffassung nicht gebunden ist und aus diesem Grund bei der kassatorischen Entscheidung übersehene rechtliche Argumente der Beschwerde des Beschuldigten gegen eine nunmehr verfügte Anordnung sich zu Eigen machen könnte (vgl. 14 Os 30/03). Eine meritorische Entscheidung ist demgegenüber vorzuziehen, weshalb sich der Entwurf für eine klare und vertretbare Ausnahme entscheidet.

Zur Zweiseitigkeit anderer Beschwerdeverfahren ist überdies zu bemerken, dass der OGH § 114 Abs. 2 zweiter Satz StPO auch für den Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht für analog anwendbar erachtet (13 Os 41/03).

Zu Artikel I Z 6 und 7 (§§ 119 Abs. 1, 128 Abs. 1 StPO):

Der Rechnungshof überprüfte von April bis August 2004 Teilgebiete der Gebarung der Medizinischen Fakultät der Universität Wien (ab 2004 Medizinische Universität Wien) mit dem Schwerpunkt Institut für Gerichtliche Medizin. Dazu holte er auch Auskünfte von Instituten für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universitäten Graz und Innsbruck sowie von der Universität Salzburg ein. In seinem Wahrnehmungsbericht an den Bund, Zl. 860.027/002-E1/04, hat er diverse Mängel in der Verrechnung der Sachverständigengebühren, Verzögerungen bei der Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sowie bauliche und ausstattungsmäßige Mängel an dem vom Institut genützten Räumlichkeiten gerügt. Er hat an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Empfehlung ausgesprochen, die Sachverständigentätigkeit für Gerichte und Behörden als Pflichtaufgabe der Medizinischen Universitäten zu definieren und den dadurch entstandenen Mehraufwand den Medizinischen Universitäten pauschal zu ersetzen (S 128 des Berichts). Aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz greift diese Analyse entschieden zu kurz und lässt sich auch nicht mit den Grundsätzen der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit von Sachverständigen im Auftrag der Justiz vereinbaren. Insbesondere lässt der Bericht des Rechnungshofs und seine Empfehlung eine Auseinandersetzung mit aus dem Erkenntnis des VfGH vom 28.11.1985 (VfSlg 10.701) ableitbaren Spannungsverhältnis einer solchen Konstruktion zu den Anforderungen eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK vermissen. Wird nämlich die Tätigkeit des Instituts, von sanitätspolizeilichen Begutachtungen abgesehen, auf Leistungen im Auftrag der Justiz reduziert, die auch den dadurch entstandenen Aufwand des Instituts zu tragen hätte, so würde das Element der unabhängigen Gutachtenserstellung verloren gehen und das Institut auf die Rolle eines – dem gerichtlichen Strafrecht ganz und gar fremden – Amtssachverständigen reduziert.

Der Entwurf will diesen Weg bewusst nicht einschlagen, weil die Justiz gerade bei der Untersuchung von ungeklärten Todesfällen, die durch eine Straftat verursacht worden seine könnten, auf völlige Unabhängigkeit und höchstes wissenschaftliches Niveau bestehen muss, das eben ausschließlich im Rahmen einer universitären, auf Forschung und Lehre ausgerichteten Tätigkeit gewährleistet werden kann. Allerdings ist anzuerkennen, dass dem Leiter der Einheit einer Universität auch Kontrollbefugnisse zustehen müssen, um den Anforderungen der Lehr- und Forschungstätigkeit entsprechen zu können; insbesondere muss der Leiter in die Lage versetzt werden, Art und Ausmaß privater Sachverständigentätigkeit des wissenschaftlichen Personals seiner Einheit steuern sowie in dienst- und aufsichtsrechtlicher Hinsicht (Abgeltung der Nutzung der personellen und sachlichen Ressourcen der Einheit) kontrollieren zu können.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung sollen Mitglieder des wissenschaftlichen Personals einer Universität (wozu Honorarprofessoren oder Privatdozenten mit venia docendi nicht zählen) ausschließlich im Wege der Leitung einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt werden können; der gerichtliche Auftrag ist daher dem jeweils persönlich ausgewählten Sachverständigen über den jeweiligen Leiter der Einheit zuzustellen. Eine „Umleitung“ solcher Aufträge an die private Ordination des ausgewählten Sachverständigen wäre unzulässig. Die (private) Ausübung der Tätigkeit eines Facharztes für Gerichtliche Medizin und eines für dieses Fachgebiet gerichtlich ständig beeideten und zertifizierten Sachverständigen wird dadurch nicht ausgeschlossen; wer jedoch durch seine Tätigkeit an einer Einheit für Gerichtlichen Medizin einer Universität zu erkennen gibt, Gutachten mit wissenschaftlicher Autorität und unter Nutzung der Einrichtungen der Universitätseinheit erbringen zu wollen, soll sich dienstrechtlicher Kontrolle nicht entziehen können. Der Leiter soll daher künftig nicht nur bei Beamten, sondern auch bei Angestellten von Einheiten einer Universität mit Mitteln der Dienstaufsicht für eine gleichmäßige Auslastung des wissenschaftlichen Personals und auch für die fach- und zeitgerechte Erstellung von Befund und Gutachten Sorge tragen können. Im Hinblick auf die Anordnung der sinngemäßen Geltung des § 353 Abs. 3 ZPO wären Angehörige des wissenschaftlichen Personals dann von ihrer Tätigkeit als Sachverständige zu entheben, wenn ihnen die Verwendung als Sachverständige vom Leiter der Einheit aus dienstlichen Rücksichten untersagt wird.

Gerichten bleibt die Wahlfreiheit, sie können – auch im Hinblick auf die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 118a StPO) - natürlich auch Sachverständige bestellen, die nicht an einer Universität tätig sind, soweit diese für das jeweilige Fachgebiet in die Liste der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen eingetragen sind oder sonst die Voraussetzungen für die Wahl als Sachverständige erfüllen (§ 119 Abs. 1 StPO).

Die vorgeschlagene Lösung trägt den im Begutachtungsverfahren mannigfaltig geäußerten Bedenken Rechnung und sichert eine vollständige und uneingeschränkte Geltung der Grundsätze des Sachverständigenrechts, insbesondere der persönlichen Auswahl und der unabhängigen und unbeeinflussten Erstellung von Befund und Gutachten.

Zu Artikel I Z 8 und 9 (§§ 149a Abs. 1, 149c Abs. 1 StPO):

Neben einer sprachlichen Anpassung an das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, soll klargestellt werden, dass in dem Beschluss, mit dem einem Anbieter die Mitwirkung an der Überwachung einer Telekommunikation aufgetragen wird, jene Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Überwachung im Sinne des § 149b Abs. 2 Z 4 StPO ergibt, nicht mehr mitgeteilt werden müssen, um Verletzungen der Geheimhaltungspflicht effektiv hintanhalten zu können (§ 149c Abs. 1).

Schließlich musste als Mangel der derzeitigen Bestimmungen festgestellt werden, dass für den Fall der rechtswidrigen Weigerung eines Anbieters, an der Durchführung und technischen Realisierung der Überwachung entgegen § 94 Abs. 2 TKG und § 149c Abs. 1 StPO mitzuwirken, die Anwendung prozessualer Zwangs- und Beugemittel nicht ausdrücklich vorgesehen war. Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs. 3 Z 14 TKG 2003 kann den Zweck einer unmittelbaren Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung nicht erfüllen. Aus diesem Grund soll eine der Bestimmung des § 145a Abs. 5 StPO nachgebildete Klarstellung in das Gesetz aufgenommen werden (§ 149c Abs. 1 letzter Satz).

Zu Artikel I Z 10 und 13 (§§ 156 Abs. 2, 198 Abs. 4 StPO):

Die gemäß § 247a StPO für die Hauptverhandlung bereits bestehende Möglichkeit der  Vernehmung eines Zeugen im Wege einer „Videokonferenz“ soll nunmehr auch im Vorverfahren für die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten – bei diesen über den durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134/2002, vorgesehenen Anwendungsfall des § 179a StPO hinaus – eingeführt werden. Da aus Gründen der Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit nicht jedes Bezirksgericht mit den erforderlichen Einrichtungen ausgestattet werden kann, sollen die am Sitz des Gerichtshofs gelegenen Bezirksgerichte, in Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, mit der Durchführung solcher Vernehmungen im Rechtshilfeweg beauftragt werden können, soweit sich der Aufenthaltsort des Zeugen außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofs befindet. Das im Rechtshilfeweg in Anspruch genommene Bezirksgericht hat lediglich für die Ladung des zu Vernehmenden und die Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen zur Durchführung einer Videokonferenz zu sorgen. Die Vernehmung selbst soll vom zuständigen (Untersuchungs-)Richter unter sinngemäßer Anwendung des § 179a Abs. 2 StPO vorgenommen werden. Dadurch soll sowohl ein Aufwand an Zeugengebühren als auch Zeitverlust durch Ersuchen um Vernehmung im Rechtshilfeweg und Aktenversendungen vermieden werden, soweit das zuständige Gericht nicht das persönliche Erscheinen des Beschuldigten oder Zeugen zum Zweck der Wahrheitsfindung für erforderlich erachtet. Überdies kann damit die Grundlage für die Ratifikation des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU und die dort vorgesehene Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten im Wege einer Videokonferenz geschaffen werden (Art. 10 des Übereinkommens, ABl. Nr. C 197/1 vom 12.7.2000).

Zu Artikel I Z 12 (§ 189 StPO):

Die Vornahme der sogenannten „Haftvisite“ erscheint in Ansehung der zahlreichen anderen Vorkehrungen  zur Einhaltung der Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft (auch im Hinblick auf die notwendige Verteidigung des Beschuldigten und insbesondere die Bestimmung des § 14 StVG) verzichtbar. Der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel das Gefangenenhaus liegt, hat sich als Vollzugsoberbehörde nach § 14 Abs. 2a StVG von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb im Gefangenenhaus durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Da sich der Regelungsinhalt der Bestimmung des § 189 StPO mit jener des § 14 StVG deckt, kann die erstgenannte Bestimmung als entbehrlich entfallen.

Zu Artikel I Z 15 und 16 (§§ 252 Abs. 2, 2a und 3, 258 Abs. 1 StPO):

Der Verlesungszwang des § 252 Abs. 2 StPO soll den Bedürfnissen der Praxis und der herrschenden Judikatur des OGH angepasst werden (grundlegend: 14 Os 129/98). Danach soll den Parteien des Strafverfahrens durch § 252 Abs. 2 StPO die Möglichkeit eingeräumt werden, auf das tatsächliche Vorlesen von bestimmten Schriftstücken, die für die Sache von Bedeutung sind, übereinstimmend mit der Wirkung zu verzichten, dass in einem solchen Fall das (den Mündlichkeitsgrundsatz nur interpretierende) Verlesungsgebot des § 258 Abs. 1 zweiter Satz StPO nicht gilt. Die Kenntnis des Gerichts und der Prozessparteien vom Inhalt der vom Verzicht umfassten Unterlagen wird dabei vorausgesetzt (ÖJZ-LSK 1996/48 und 1997/73). Zwar bezieht sich die Möglichkeit eines derartigen Verzichts nicht ausdrücklich auch auf eine Vorlesung nach § 252 Abs. 1 StPO, gleichwohl erweist sich diese Bestimmung wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel (§ 258 Abs. 2 StPO) einer Ergänzung durch analoge Ausdehnung der Verzichtsmöglichkeit des § 252 Abs. 2 StPO eben auch auf die in Abs. 1 bezeichneten Beweismittel als zugänglich. Denn anders als im Fall des Gegensatzpaares in § 252 Abs. 2 StPO (Verlesungsgebot : Verlesungsverzicht) hat die - eine Ausnahme vom Prinzip der Unmittelbarkeit schaffende -Regelung des § 252 Abs. 1 StPO als Kehrseite der Verlesungszulässigkeit die unmittelbare Vernehmung von Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen im Blick, womit dem fehlenden ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit eines beiderseitigen Vorlesungs-(oder Vorführungs)verzichts keine interpretative Bedeutung dahin zukommt, der Gesetzgeber hätte in Bezug auf die in § 252 (Abs. 1 und Abs. 2) StPO erwähnten Aktenstücke bewusst eine unterschiedliche Regelung treffen wollen. Vielmehr ist angesichts der im § 252 Abs. 2 StPO ausdrücklich angeordneten Abweichung vom Gebot tatsächlicher Verlesung - nicht vom Prinzip der Mündlichkeit (§ 258 Abs. 1 erster Satz StPO) - die Annahme gerechtfertigt, der Gesetzgeber hätte es wohl auch explizit zum Ausdruck gebracht, wenn er einen beiderseitigen Vorlesungs-(oder Vorführungs)verzicht bezüglich der in § 252 Abs. 1 StPO bezeichneten Beweismittel hätte verbieten wollen. Der Ausnahmecharakter des § 252 Abs. 2 StPO steht einer analogen Anwendung auf die Fälle des § 252 Abs. 1 StPO nicht entgegen (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6, 355 f). Allerdings verliert ein - aus der bloßen Nichtbeantragung ausdrücklicher Verlesungen im Übrigen ohnehin nicht sicher erschließbares - Einverständnis zur Abstandnahme von tatsächlichen Verlesungen jedenfalls dort seine strafprozessuale Relevanz, wo die betreffenden Aktenbestandteile nicht wenigstens auf andere Weise in der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht wurden und damit dem erkennenden Senat in einer für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbaren Form zur Kenntnis gelangt sind. Schon allein dieser Verfahrensfehler macht das Urteil, das sich ausnahmslos auf tatsächlich nicht verlesene Beweismittel stützt, nach § 281 Abs. 1 Z 5 vierter Fall StPO mit der zwingenden Folge einer Verfahrenserneuerung nichtig (12 Os 41/02; Ratz, WKStPO § 281 Abs. 1 Z 5 Rz 459, 460).

Zur Vermeidung von Verlesungsfehlern, die zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen könnten, schlägt der Entwurf daher vor, dass anstelle der Verlesung bzw. Vorführung ein – zusammenfassender - Vortrag des Vorsitzenden treten kann. Allerdings sollte das rechtliche Gehör nicht leiden, wie es derzeit der Fall ist, wenn der gesamte Akt „als verlesen gilt“: Der Vorsitzende sucht sich erst dann, wenn er das Urteil schreibt, aus dem umfangreichen „verlesenen“ Akt diejenigen Stellen heraus, die er zur Begründung braucht, und so erfährt der Angeklagte erst aus der Urteilsausfertigung, wozu er in der Hauptverhandlung hätte Stellung nehmen sollen – in einem Stadium, in dem beim Schöffengericht die Tatsachen und die Beweiswürdigung nicht mehr angefochten werden können.

Das rechtliche Gehör ist nur gewahrt, wenn der Angeklagte die Möglichkeit hat, in der Hauptverhandlung gezielt zu jenen Teilen des Aktes (jenen Teilen der Buchhaltungsunterlagen, Abhörprotokolle usw.) Stellung zu nehmen, die nach Ansicht des Gerichts für die Sache von Bedeutung sind und auf die sich das Urteil möglicherweise stützen wird. Der Vorsitzende soll daher in seinem Referat, das die wörtliche Verlesung ersetzt, auf diese relevanten Aktenteile (Protokollstellen, Umstände, Aussagen) hinweisen und den Angeklagten gezielt „befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe“. Voraussetzung eines solchen Vortrags wäre überdies, dass Staatsanwalt und Angeklagter auf die tatsächliche Verlesung oder Vorführung verzichten und einer zusammenfassenden Darstellung der entscheidungserheblichen Aktenstücke ausdrücklich zustimmen. Aktenstücke, die auf diese Weise vorgetragen wurden, sollen gemäß § 258 Abs. 1 im Urteil verwertet werden können.

Zu Artikel I Z 17, 19, 21 und 23 sowie zu Artikel II Z 1 (§§ 270 Abs. 1, 271a, 342 und 458 Abs. 2; § 32 Abs. 2 JGG):

Die Änderung des § 270 Abs. 1 (Entfall der Unterschrift des Schriftführers, falls ein solcher nicht beigezogen wurde) erklärt sich aus der Neuregelung der Protokollführung und dem zulässigen Verzicht auf einen Schriftführer.

Die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form soll künftig anders als nach geltendem Recht stets dann zulässig sein, wenn die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet oder innerhalb der hiefür offenstehenden Frist ein solches nicht angemeldet haben. Freispruch oder - im Falle einer Verurteilung - ein „umfassendes und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstütztes Geständnis“ sollen hingegen nicht mehr Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine gekürzte Urteilsausfertigung sein (§ 271a Abs. 1 und 3 iVm § 458 Abs. 2 und 3).

Der Protokollsvermerk soll auch im schöffengerichtlichen Verfahren zugelassen werden (§ 271a Abs. 3). Diese Möglichkeit soll allerdings an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung durch Bild- oder Tonaufnahme aufgezeichnet wird (§ 271a), um zu vermeiden, dass im Fall von Vertagungen zwar das Protokoll der früheren Verhandlungstage, nicht jedoch jenes über die dem Urteil unmittelbar vorangehende Verhandlung zur Verfügung steht. Die Anordnung der Bild- und Tonaufnahme der gesamten Verhandlung soll insoweit durch den Anreiz der daran geknüpften Zulässigkeit eines Protokollsvermerks gefördert werden.

Für das bezirksgerichtliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz soll allerdings aus Zweckmäßigkeitsgründen die Aufnahme des gesamten Verlaufes der Verhandlung (271a Abs. 3 StPO) nicht erforderlich sein, um das Protokoll durch einen Vermerk ersetzen zu können (§ 458 Abs. 2).

Im geschworenengerichtlichen Verfahren soll der Protokollsvermerk jedenfalls ausgeschlossen bleiben (§ 342).

Die Änderung des § 32 Abs. 2 JGG beinhaltet bloß eine Anpassung der Verweisung auf die nunmehr systematisch neu geordneten Bestimmungen der StPO über die Zulässigkeit eines Protokollsvermerks.

Zu Artikel I Z 20 (§ 276a StPO):

In Anlehnung an den Vorschlag, die Zweimonatsfrist des § 276a ersatzlos abzuschaffen (siehe Brandstetter, GA 15. ÖJT, aaO, 28 f.), soll das Erfordernis der Wiederholung der Verhandlung und somit die Neudurchführung des Beweisverfahrens nur dann gelten, wenn die Parteien nicht auf diese Wirkung einer mehr als zweimonatigen Unterbrechung der Hauptverhandlung verzichten. Diese vorgeschlagene Verzichtsmöglichkeit der Parteien soll insbesondere bei Großverfahren oder im Fall der Notwendigkeit der Einholung eines ergänzenden Gutachtens frustrierten Verfahrensaufwand bzw. Hauptverhandlungen ohne wirklichen Inhalts vermeiden, wobei hinzuzufügen wäre, dass es schon bisher genügte, die bei Überschreitung der Frist angeordnete Wiederholung der Verhandlung dadurch zu vermeiden, dass – mit Zustimmung des Staatsanwaltes und des Angeklagten – der bis dahin vorliegende Akteninhalt verlesen wird (§ 252 Abs. 1 Z 4 StPO).

Innerhalb der Frist von zwei Monaten soll auch die Möglichkeit entfallen, dass die Parteien eine Neudurchführung der Verhandlung beantragen, weil mutwillige oder nur der Verzögerung dienende Anträge ohnedies auch bisher vom Gericht abzuweisen waren und eine Unterbrechung von nicht mehr als sechzig Tagen nicht rechtfertigt, das bisherige Verhandlungsgeschehen neu aufzurollen.

Zu Artikel II Z 2 (§ 60 JGG)

Nach der geltenden Fassung des § 60 JGG ist die Arbeitsvergütung den wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weise wie Erwachsenen gutzuschreiben, d.h. auch nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages in gleicher Höhe. Im Übrigen sind sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet. Dies bedeutet, dass ein Strafgefangener – außer im Rahmen der Arbeitsvergütung - keinen Beitrag zu den Vollzugskosten leisten muss, wenn er wegen einer Jugendstraftat verurteilt wurde, selbst wenn er mittlerweile bereits seit langem erwachsen ist. Dies erscheint nicht sachgerecht. Die Ausnahme von der Leistung eines Vollzugskostenbeitrages soll daher für den Zeitraum eingeschränkt werden, in dem der Verurteilte dem Jugendstrafvollzug unterstellt ist (gemäß § 55 Abs. 3 JGG ist dies längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich).

Zu Artikel III (Änderungen des EU-JZG)

Zu Z 1 (§ 24 EU-JZG)

Die fehlerhafte Absatzbezeichnung soll richtig gestellt werden.

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 3 EU-JZG)

Nach Art. 5 Z 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl L 190 vom 18. Juni 2002, kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde an die Bedingung geknüpft werden, dass Personen, gegen die der Europäische Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist und die Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats oder dort wohnhaft sind, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt werden. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten fordert nicht nur für eigene Staatsangehörige sondern auch für Aufenthaltsberechtigte die Zusicherung ihrer Rücküberstellung zur Strafvollstreckung. Nach dem Rahmenbeschluss sind solche Zusicherungen schon von der vollstreckenden Justizbehörde abzugeben. Die Zusicherung betrifft ausschließlich die Übergabe zur Strafverfolgung. Daher ist hiefür der Untersuchungsrichter zuständig. Eine Zusicherung soll aber nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft abgegeben werden können. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch vor einer Antragsstellung zu prüfen haben, ob nicht einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung durch den ausstellenden Mitgliedstaat der Vorzug einzuräumen ist, so dass kein Anlass mehr besteht, die Übergabe der betroffenen Person zu begehren. Auf Grund des völkerrechtlichen Charakters der Erklärung bindet die durch den Untersuchungsrichter abgegebene Zusicherung die Justizbehörden auch im weiteren Verfahren nach Rechtskraft des inländischen Urteils.

Zu Z 3 (§ 77 EU-JZG)

Luxemburg hat am 24. Mai 2004 gegenüber dem Generalsekretariat des Rates im Sinne von Artikel 32 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 erklärt, sein innerstaatliches Umsetzungsgesetz vom 17. März 2004 nur auf nach dem 7. August 2002 begangene Handlungen anzuwenden. Dieser Erklärung Luxemburgs wurde von keinem Mitgliedstaat widersprochen, so dass von einer völkerrechtlichen Verbindlichkeit ausgegangen werden muss, obwohl die Erklärung nach Artikel 32 des Rahmenbeschlusses als verspätet anzusehen ist.

Gleiches gilt für Slowenien, das mit seiner Erklärung vom 18 Mai 2004, Dok.Nr.  9651/04 COPEN 67 EJN 33 EUROJUST 45, ebenfalls die Rückwirkung für Taten vor dem 7.8.2004 ausgeschlossen hat.

Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 6 soll dieser geänderten völkerrechtlichen Lage Rechnung tragen.

Der Rahmenbeschluss des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der EU, ABl L 196/45 vom 2.8.2003, wurde durch die Bestimmungen der §§ 45 bis 51 EU-JZG umgesetzt. Im Einklang mit Art. 14 des RB wurde in § 77 Abs. 7 vorgesehen, dass die betreffenden Bestimmungen mit 2. August 2005 in Kraft treten. In der Erklärung des Europäischen Rates zum Kampf gegen den Terrorismus vom 25. März 2004 wurden die MS allerdings aufgefordert, den RB bereits bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen. Dieser Aufforderung soll entsprochen werden.

Zu Artikel IV (Änderungen des ARHG)

Zu Z 2 (§ 55 ARHG)

Gemäß § 55 Abs. 1 ARHG ist zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in der Regel das Bezirksgericht zuständig. Lediglich in den Fällen, in denen die Entscheidung nach der StPO der Ratskammer vorbehalten ist sowie in einigen ausdrücklich angeführten Fällen ist eine Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz vorgesehen.

Gemäß § 149b Abs. 1 StPO idF BGBl I Nr. 134/2002 fällt die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation in den Fällen des § 149 a Abs. 2 Z 1 und 2 StPO, sofern nicht § 149a Abs. 3 StPO zur Anwendung kommt, abweichend von der früheren Rechtslage in die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters.

Die vorgesehene Novellierung erweist sich daher als erforderlich, um hinsichtlich der Erledigung eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens an der bestehenden Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz festhalten zu können.

Zu Z 1 und 3 (§§ 50 Abs. 1 und 59a ARHG)

Die vorgeschlagene Bestimmung des § 59a ARHG dient der Umsetzung von Artikel 7 (Informationsaustausch ohne Ersuchen) des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den MS der EU vom 29.5.2000, ABl C 197 vom 12.7.2000. Darüber hinaus soll damit die Ratifikation des 2. Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8.11.2001 und des UN-Übereinkommens zur Bekämpfung der Korruption vorbereitet werden.

Nach der ersterwähnten Bestimmung können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften Informationen, die sie über Straftaten erlangt haben, einem anderen Mitgliedstaat zugänglich machen. Für den Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr besteht eine solche Möglichkeit bereits gemäß Artikel 46 SDÜ.

Für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen fehlen jedoch innerstaatliche Rechtsvorschriften, nach welchen sich der vorgesehene Informationsaustausch ohne Ersuchen richtet, weshalb die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Republik Österreich notwendig ist.

In Abs. 1 wird zunächst vorgesehen, dass eine Übermittlung ohne Ersuchen nur auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig ist; in Betracht kommen insbesondere die einleitend genannten Übereinkommen, soweit sie für Österreich in Kraft treten oder zumindest vorläufig anwendbar sind.

Weiters dürfen nur Daten im Zusammenhang mit einer auslieferungsfähigen Straftat übermittelt werden. Damit werden jedenfalls Spontaninformationen im Zusammenhang mit bloßen Verwaltungsübertretungen ausgeschlossen. Die Auslieferungsfähigkeit ist auf der Grundlage der im Einzelfall anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkommen zu prüfen, innerhalb der EU daher nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004.

Überdies muss geprüft werden, ob die Übermittlung auch nach österreichischem Recht zulässig wäre. Als Maßstab sind dafür die Bestimmungen der StPO (§§ 36, 84) und des DSG 2000 heranzuziehen (insbesondere §§ 7 bis 9).

Nach Art. 7 Abs. 2 des EURHÜbk kann die übermittelnde Behörde nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung der übermittelten Daten durch die empfangende Behörde stellen. Von dieser Möglichkeit soll durch Abs. 2 Gebrauch gemacht werden, der durch Aufnahme von Datenschutzbestimmungen einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Einzelnen am Schutz vor der Weitergabe personenbezogener Daten und den Erfordernissen einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung schafft.

Von der Aufnahme auch einer Bedingung, wonach die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde auf Anfrage im Einzelfall über die Verwendung der empfangenen Daten zu informieren hat, wurde abgesehen, weil sich dies für den EU-Bereich bereits aus Art. 23 Abs. 3 EURHÜbk ergibt. Darüber hinaus hat die übermittelnde Behörde stets die Möglichkeit, die empfangende Behörde im Rechtshilfeweg um eine entsprechende Auskunft zu ersuchen.

Der Protokollierungspflicht nach § 14 DSG 2000 wird dadurch Rechnung getragen, dass regelmäßig eine Ausfertigung oder Kopie des Übermittlungsschreibens, aus welcher sich Anlass, Inhalt, Zeitpunkt und Empfangsstelle ergeben, zum Akt genommen wird. Die ausdrückliche Statuierung einer Protokollierungsverpflichtung erscheint dementsprechend entbehrlich.

Zu Artikel V (Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes)

Die Republik Österreich hat wiederholt in Amtshaftungsverfahren die Haftung für eine geltend gemachte Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen Behörde unter anderem wegen Nichtvorlage der betreffenden Tagebücher nicht abwenden können. Finanzprokuratur (bereits im Aufforderungsverfahren nach § 8 Abs. 1 AHG) und Gericht soll daher in Amtshaftungsverfahren Einsicht in die Tagebücher gewährt werden können.

Zu Artikel VI (Änderungen des Bewährungshilfegesetzes)

Vorbemerkungen:

Durch § 26a des Bewährungshilfegesetzes (im Folgenden kurz BewHG) wird zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 BewHG einer privaten Vereinigung zur Führung der Bewährungshilfe zur Verfügung gestellt sind, eine Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe errichtet. Die Bundespersonalstelle war bisher eine nachgeordnete Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz (§ 2 Abs. 2 Z 6 lit. e DVV). Nach § 26e BewHG ist die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe mit Ablauf des Kalenderjahres aufgelöst, in dem die Zahl der Beamten unter 40 sinkt.

Mit 1. Juni 2004 liegt der Stand der Bundesbediensteten in der Bewährungshilfe (Verein Neustart) bei 97 Köpfen und 95,48 Vollzeitkräften (jeweils einschließlich Karenzierungen), die von drei Mitarbeitern der Bundespersonalstelle mit zusammen 30 Wochenstunden betreut werden. Das durchschnittliche Alter der Bundesbediensteten in der Bewährungshilfe bewegt sich bei etwa 50 Jahren, sodass mit dem Erreichen der „Auflösungsgrenze“ des § 26e BewHG frühestens in 10 bis 15 Jahren zu rechnen ist.

Die drei Bediensteten der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe bearbeiten gleichzeitig auch die Personalangelegenheiten der Angestellten des Vereins und haben daher verschiedene Rechtsvorschriften für die öffentlich- und die privatrechtlich tätigen Bediensteten anzuwenden. Durch die verhältnismäßig geringe Anzahl von Bediensteten und die zunehmende Komplexität der anzuwendenden Rechtsvorschriften kann die ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Personalangelegenheiten der Beamten in der derzeitigen Konstruktion auf Dauer nicht gewährleistet werden. Dazu kommt, dass die gesamte Personalverwaltung des Bundesministeriums für Justiz im Jahr 2005 auf das System PM-SAP umgestellt wird, das auf Bundesbedienstete als Sachbearbeiter abgestellt ist und eine entsprechende technische Anbindung verlangt. Mit der bisherigen Hilfskonstruktion, dass die Mitarbeiter der Bundespersonalstelle die Arbeiten an den derzeitigen Applikationen kumuliert an einzelnen Tagen beim Oberlandsgericht Wien durchgeführt haben, kann bei den komplexeren und intensiver zu nutzenden Abläufen des PM-SAP nicht das Auslangen gefunden werden. Der Vollausbau der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe ist aber aus Kostengründen und wegen der insgesamt geringen Nutzung für weniger als 100 Bedienstete nicht wirtschaftlich.

Durch eine Änderung der §§ 26 bis 26f BewHG, insbesondere den Entfall des § 26e BewHG, gemeinsam mit einer Änderung der Zuständigkeitsregelung in Dienstrechtsangelegenheiten sollen daher die dienstbehördlichen Agenden für die Bundesbediensteten der Bewährungshilfe dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien übertragen und die Bundespersonalstelle noch vor dem Termin des § 26e BewHG aufgelöst werden.

In die bestehenden Kommunikationsstrukturen innerhalb des Vereins Neustart als Träger der Bewährungshilfe, der sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich angestellte Bedienstete hat, soll dabei möglichst wenig eingegriffen werden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien wird insbesondere bei der Ausübung der Dienstaufsicht auf entsprechende Informationen durch den Verein Neustart zurückgreifen können, der ein besonderes Eigeninteresse daran besitzt, zu einer funktionierenden Leistungserbringung seiner Mitarbeiter beizutragen. Gleichzeitig werden unter der Voraussetzung eines entsprechenden Informationsflusses bei dienstbehördlichen Maßnahmen die organisatorischen Anliegen des Vereins Neustart in Bezug auf die ihm zugewiesenen Bundesbediensteten zu berücksichtigen sein.

Im Hinblick darauf, dass zu den mehr als 4000 derzeit vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu betreuenden Bediensteten lediglich rund 90 weitere Bundesbedienstete der Bewährungshilfe dazukommen, kann die – geringfügige – Zusatzbelastung vom Oberlandesgericht Wien ohne größere Schwierigkeiten absorbiert werden.

Der dienstverfahrensrechtliche Entfall der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe als eigene Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 DVG bzw. bisher des § 2 Abs. 2 DVV wird durch eine korrespondierende Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2004 (DVPV–BMJ 2004) umgesetzt.

Das Inkrafttreten dieser organisatorischen Veränderung stellt auf die Umstellung auf PM-SAP ab.

Zu Z 1 (§ 26 BewHG)

In Vorwegnahme des § 26a ist der Ausdruck Bundespersonalstelle (für Bewährungshilfe) durch den Ausdruck „Präsident des Oberlandesgerichtes Wien“ zu ersetzen.

Zu Z 2 (§ 26a BewHG)

Die Dienstaufsicht und die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die Beamten nach § 26 kommen mit Wirkung 1. Jänner 2005 an Stelle der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu. Die folgende Errichtung der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe in Abs. 1 ist damit ebenso obsolet wie die in den Abs. 3 und 4 geregelte Bestellung des Leiters der Bundespersonalstelle und seines Stellvertreters.

Die Ermächtigung des § 26a Abs. 2, die dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 DVG und die Erteilung von Dienstreiseaufträgen den Leitern von Organisationseinheiten der privaten Vereinigung zu übertragen, hat gegenüber dem Verein Neustart bereits zu einem entsprechenden Erlass des Bundesministeriums für Justiz  (JMZ 409000/3-III.8/2000) geführt. Die darin getroffene, bewährte Regelung, die den Leitern der Geschäftsstellen (nach der neuen Organisationsstruktur des Vereins Neustart sind dies die jeweiligen Einrichtungen) alle Agenden des § 26a Abs. 2 überträgt, soll auch nach der Übernahme der dienstbehördlichen Zuständigkeiten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in vollem Umfang beibehalten werden.

Die Wahrnehmung der Personalvertretung für die Beamten der Bewährungshilfe durch den in Abs. 3 erwähnten Fachausschuss entspricht nicht mehr der durch die PVG-Novelle BGBl. I Nr. 87/2002 geschaffenen Struktur, die einen Zentralausschuss für die nicht dem Exekutivdienst angehörigen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten gemeinsam mit den Beamten der Bewährungshilfe ab 1. Jänner 2005 vorsieht. Der nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b in der Fassung vor der Novelle eingerichtete Fachausschuss hat seit 1. Jänner 2002 nur mehr die Personalvertretungsaufgaben für die Beamten der Bewährungshilfe wahrzunehmen, die aber bereits bei der Personalvertretungswahl 2004 (Funktionsperiode 2005 – 2009) einen eigenen Dienststellenausschuss mit Zugehörigkeit zu dem genannten Zentralausschuss wählen. Wegen der dezentralen Struktur der Einrichtungen des derzeit die Bewährungshilfe führenden Vereins Neustart wurde es auch notwendig, den nunmehr für die Dienstaufsicht zuständigen Präsidenten personalvertretungsrechtlich als Dienststellenleiter festzulegen und gleichzeitig eine einheitliche Zuordnung zum Oberlandesgericht Wien als Dienststelle zu schaffen. Damit ist auch in Zukunft die Zugehörigkeit aller Beamten der Bewährungshilfe zu einem Dienststellenausschuss sichergestellt.

Zu Z 3 (§ 26e BewHG)

Die vorzeitige Auflösung der Bundespersonalstelle zieht den vollständigen Entfall der Auflösungsklausel des § 26e nach sich.

Zu Z 5 (§ 30 Abs. 3 BewHG)

Um eine Neuwahl des Dienststellenausschusses nach § 23 Abs. 2 lit. a PVG als Folge der Auflassung der Bundespersonalstelle zu vermeiden, wird klargestellt, dass dieser weiter in Funktion zu bleiben hat und ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes seine Aufgaben gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als neuem Dienststellenleiter wahrnimmt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderungen der Strafprozessordnung

§ 23. Jeder Gerichtssitzung muss ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen. Sowohl diese Schriftführer als auch die zur Führung der Protokolle bei Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen zu verwendenden Personen müssen zur Führung der Protokolle beeidigt sein.

§ 23. (1) Jeder Gerichtssitzung muss ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen. Sowohl diese Schriftführer als auch die zur Führung der Protokolle bei Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen zu verwendenden Personen müssen zur Führung der Protokolle beeidigt sein.

 

(2) Untersuchungsrichter oder Vorsitzender können von der Beiziehung eines Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben selbst besorgen oder einem Mitglied des Senats übertragen.

§ 58. Ist die Verfügung getroffen, daß eine der zusammengehörigen Strafsachen abgesondert zur Hauptverhandlung gebracht oder daß gegen einen der Beschuldigten die Voruntersuchung abgesondert geführt werde, so kann die ausgeschiedene Strafsache an das Gericht abgegeben werden, das für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre.

§ 58. Das Gericht, das eine Verfügung nach § 57 getroffen hat, bleibt auch für die ausgeschiedene Strafsache zuständig, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht, zuständig wäre.

§ 101. Über alle gerichtlichen, zur Untersuchung gehörenden Handlungen sind Protokolle aufzunehmen; es muss außer dem Beamten, der die Handlung vornimmt oder leitet, stets ein beeidigter Protokollführer gegenwärtig sein.

§ 101. Über alle gerichtlichen, zur Untersuchung gehörenden Handlungen sind Protokolle aufzunehmen; es muss außer dem Beamten, der die Handlung vornimmt oder leitet, stets ein beeidigter Protokollführer gegenwärtig sein, soweit nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen wird. In diesem Fall kann die Protokollaufnahme durch Verwendung eines technischen Hilfsmittels zur Bild- oder Tonaufnahme unterstützt werden. Die Aufnahme ist ohne unnötigen Aufschub in Bild- oder Schriftform zu übertragen.

§ 105. Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen, auch auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen; die geschehene Vorlesung oder Vorlegung sowie die Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken. Es ist sodann von den vernommenen Personen durch Beisetzung der Unterschrift oder des Handzeichens auf jedem Bogen, und am Schlusse von den anwesenden Beamten, dem Protokollführer und den beigezogenen Gerichtszeugen zu unterschreiben. Verweigert der Vernommene die Unterschrift, so ist dies nebst dem Grunde der Weigerung im Protokoll zu vermerken.

§ 105. (1) Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen, auch auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen; die geschehene Vorlesung oder Vorlegung sowie die Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken. Es ist sodann von den vernommenen Personen durch Beisetzung der Unterschrift oder des Handzeichens auf jedem Bogen, und am Schlusse von den anwesenden Beamten, dem Protokollführer und den beigezogenen Gerichtszeugen zu unterschreiben. Verweigert der Vernommene die Unterschrift, so ist dies nebst dem Grunde der Weigerung im Protokoll zu vermerken.

 

(2) Wird nach den §§ 23 Abs. 2 und 101 zweiter Satz vorgegangen, so sind die Angaben nach § 104 Abs. 2 in Vollschrift aufzunehmen. Im Übrigen ist zu vermerken, dass das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufgenommen werde. Dies ist auf die im Abs. 1 beschriebene Art zu beurkunden. Die vernommene Person und die Parteien haben das Recht, die Wiedergabe der Aufnahme zu verlangen.

§ 114. (1) ...

§ 114. (1) ...

(2) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat über Beschwerden ohne Verzug in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Dabei hat er gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden sind; er kann auch vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen.

(2) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat über Beschwerden ohne Verzug in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Dabei hat er gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind; er kann auch vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen. Vor seiner Entscheidung hat der Gerichtshof dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessen festzusetzender Frist einzuräumen. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand der Beschwerde auf Anordnungen gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt werden.

§ 119. (1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen.

§ 119. (1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen. Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist ihnen der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs. 3 ZPO gilt für Angehörige des wissenschaftlichen Personals und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.

(2) ...

(2) ...

§ 128. (1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs. 2) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen.

§ 128. (1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin (§ 118 Abs. 2, 119 Abs. 1 dritter und vierter Satz) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen.

(2) ...

(2) ...

§ 149a. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

           1. „Überwachung einer Telekommunikation“ (§ 3 Z 13 TKG)

§ 149a. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

           1. „Überwachung einer Telekommunikation“

                a) ....

                a) ...

           2. „Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation“ jedes durch sie gewonnene Stamm-, Vermittlungs- oder Inhaltsdatum,

           2. „Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation“ jedes durch sie gewonnene Stamm-, Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum,

           3. ...

           3. ...

§ 149c. (1) Der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde hat die Überwachung der Telekommunikation durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Soweit ein Betreiber (§ 87 Abs. 3 Z 1 TKG) zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 89 Abs. 2 TKG), ist ihm deren Umfang (§ 149b Abs. 2 Z 2 bis 4) sowie die allfällige Verpflichtung, mit den gerichtlichen Anordnungen verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten, mit Beschluss aufzutragen.

§ 149c. (1) Der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde hat die Überwachung der Telekommunikation durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Soweit ein Betreiber (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 94 Abs. 2 TKG), ist ihm deren Umfang (§ 149b Abs. 2 Z 2 und 3) sowie die allfällige Verpflichtung, mit den gerichtlichen Anordnungen verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten, mit Beschluss aufzutragen. Will der Betreiber entgegen § 94 Abs. 2 TKG nicht an der Überwachung einer Telekommunikation mitwirken, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.

(2) ...

(2) ...

§ 156. Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des am Sitze des Untersuchungsrichters befindlichen Bezirksgerichtes gelegen, so ist die Vernehmung in der Regel durch das Bezirksgericht zu veranlassen, in dessen Bezirk sich der Zeuge befindet. Hält jedoch der Untersuchungsrichter es zur Erlangung einer erschöpfenden Aussage oder zur Beschleunigung der Sache für notwendig, den Zeugen selbst zu vernehmen, so kann er ihn unmittelbar oder durch das Bezirksgericht, dem der Zeuge untersteht, zum persönlichen Erscheinen vorladen. Ist die Stellung des Zeugen vor dem Untersuchungsrichter mit zu großen Schwierigkeiten oder mit zu großen Kosten verbunden, so kann er ihn an dessen Aufenthaltsort auch selbst vernehmen, hat jedoch, wenn dieser nicht im Sprengel des Gerichtshofes liegt, dem er angehört, den zuständigen Gerichtshof davon gleichzeitig zu benachrichtigen.

§ 156. (1) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des am Sitze des Untersuchungsrichters befindlichen Bezirksgerichtes gelegen, so ist die Vernehmung in der Regel durch das Bezirksgericht zu veranlassen, in dessen Bezirk sich der Zeuge befindet. Hält jedoch der Untersuchungsrichter es zur Erlangung einer erschöpfenden Aussage oder zur Beschleunigung der Sache für notwendig, den Zeugen selbst zu vernehmen, so kann er ihn unmittelbar oder durch das Bezirksgericht, dem der Zeuge untersteht, zum persönlichen Erscheinen vorladen. Ist die Stellung des Zeugen vor dem Untersuchungsrichter mit zu großen Schwierigkeiten oder mit zu großen Kosten verbunden, so kann er ihn an dessen Aufenthaltsort auch selbst vernehmen, hat jedoch, wenn dieser nicht im Sprengel des Gerichtshofes liegt, dem er angehört, den zuständigen Gerichtshof davon gleichzeitig zu benachrichtigen.

 

(2) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes gelegen, so ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter die Ladung des Zeugen durch das Bezirksgericht am Sitz jenes Gerichtshofes veranlasst, in dessen Sprengel sich der Zeuge befindet, in Wien durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, und den Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt. § 179a Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 162a. (1) Ist zu besorgen, dass die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 249 und 250 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen.

§ 162a. (1) Ist zu besorgen, dass die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 249 und 250 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 2, 271 sowie 271a sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen.

(2) ...

(2) ...

§ 189. Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz oder der von ihm dazu bestellte Richter hat in dem bei dem Gerichtshof eingerichteten Gefangenenhaus wenigstens einmal in jeder Woche unvermutet in Abwesenheit des unmittelbar aufsichtsführenden Vollzugsbediensteten Nachschau zu halten und die Abstellung der auf Grund der Befragung der Untersuchungshäftlinge festgestellten Mängel zu veranlassen.

(Entfällt).

§ 198. (1) ...

§ 198. (1) ...

(2) ...

(2) ...

(3) Ist der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig oder ist er gehörlos oder stumm, so sind die Vorschriften der §§ 163 und 164 zu beobachten.

(3) Ist der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig oder ist er gehörlos oder stumm, so sind die Vorschriften der §§ 163 und 164 zu beobachten.

 

(4) Hält sich der Beschuldigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes auf und ist sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich, so ist § 156 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 239. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer. ...

§ 239. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. ...

§ 252. (1) ...

§ 252. (1) ...

(2) Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.

(2) Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.

 

(2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit Ankläger und Angeklagter zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Gerichtshofs als auch den Parteien zugänglich sind.

(3) Nach jeder Vorlesung ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe.

(3) Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Abs. 2a) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind.

(4) ...

(4) ...

§ 258. (1) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind.

§ 258. (1) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 252 Abs. 2a) worden sind.

(2) ...

(2) ...

§ 270. (1) Jedes Urteil muss binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben werden.

§ 270. (1) Jedes Urteil muss binnen vier Wochen vom Tage der Verkündigung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.

(2) ...

(2) ...

§ 271. (1) Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen. Es soll die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten, alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beurkunden, insbesondere anführen, welche Zeugen und Sachverständigen vernommen und welche Aktenstücke vorgelesen wurden, ob die Zeugen und Sachverständigen beeidigt wurden und aus welchen Gründen die Beeidigung erfolgte, endlich alle Anträge der Parteien und die vom Vorsitzenden oder vom Gerichte darüber getroffenen Entscheidungen vermerken. Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.

§ 271. (1) Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und – soweit nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen wird – vom Schriftführer zu unterschreiben ist und insbesondere zu enthalten hat:

 

           1. die Bezeichnung des Gerichts sowie Ort, Beginn und Ende der Hauptverhandlung,

 

           2. die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs, der Parteien und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen wurde, dessen Namen,

 

           3. die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der vernommenen Zeugen und Sachverständigen samt Angabe, ob und aus welchen Gründen sie beeidigt wurden,

 

           4. alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens,

 

           5. die Bezeichnung der verlesenen und vorgetragenen Schriftstücke (§ 252 Abs. 2a und 3),

 

           6. alle Anträge der Parteien und die darüber getroffenen Entscheidungen,

 

           7. den Spruch des Urteils, mit den in § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben.

 

Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll  zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.

(2) Der Vorsitzende hat, wo es auf Feststellung der wörtlichen Fassung ankommt, auf Verlangen einer Partei sofort die Verlesung einzelner Stellen anzuordnen.

(2) Dem Schriftführer kann bei entsprechender Eignung die selbstständige Abfassung der Verhandlungsmitschrift und deren Übertragung überlassen werden, ansonsten nach Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen ist. Der Schriftführer darf sich zur Unterstützung eines technischen Hilfsmittels bedienen.

(3) Der Antworten des Angeklagten und der Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen geschieht nur dann eine Erwähnung, wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten oder wenn die Zeugen oder Sachverständigen in der öffentlichen Sitzung das erstemal vernommen werden.

(3) Die Antworten des Angeklagten (§ 245) und die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, soweit nicht deren wörtliche Wiedergabe für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Werden Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht das erste Mal vernommen, so sind nur Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der bereits in den Akten enthaltenen Angaben in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Wenn der Vorsitzende oder der Gerichtshof es angemessen findet, kann er die stenographische Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge anordnen; auf rechtzeitiges Verlangen einer Partei und gegen vorläufigen Erlag der Kosten ist sie stets zu verfügen. Die stenographischen Aufzeichnungen sind jedoch binnen achtundvierzig Stunden in gewöhnliche Schrift zu übertragen, dem Vorsitzenden oder einem von ihm hiemit betrauten Richter zur Prüfung vorzulegen und dem Protokoll beizuschließen.

(4) Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 23 Abs. 2), so sind die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in Vorschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und Inhalt der Hauptverhandlung nach Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 3 vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des Gerichtshofs für die Anwesenden hörbar zu diktieren. Das Diktat ist unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu übertragen.

(5) Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden technischen Einrichtungen auch durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes unterstützt werden. In diesem Fall ist möglichst der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung mit dem Gerät unmittelbar aufzunehmen. Dies ist allen Beteiligten vorher bekannt zu machen.

(5) Sachverständige haben auf Anordnung des Vorsitzenden Befund und Gutachten sowie deren Ergänzungen selbst auf die im Abs. 4 beschriebene Art zu diktieren.

(6) Die Parteien und, sofern sie ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, andere Beteiligte sind berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll und dessen Beilagen Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften oder Ablichtungen herzustellen. Ist der Verlauf der Hauptverhandlung mit einem Tonaufnahmegerät aufgenommen worden, so steht ihnen das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufnahme nur, soweit der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet oder soweit eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht. Die Tonaufnahme einer Hauptverhandlung kann, wenn der Vorsitzende nicht aus besonderen Gründen etwas anderes verfügt, nach Ablauf von zwei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung gelöscht werden.

(6) Der Inhalt der Aufnahme oder der Mitschrift ist auf Verlangen einer Partei sofort wiederzugeben. Tonaufnahmen und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Diese Übertragung sowie die bereits in Vollschrift aufgenommenen Angaben bilden das Verhandlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen.

 

(7) Für die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern im Verhandlungsprotokoll gilt § 270 Abs. 3 erster Satz sinngemäß. Im Übrigen hat der Vorsitzende das Protokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der für die Ausführung einer gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. § 270 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel (§§ 285 und 294) aus.

 

§ 271a. (1) Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ausstattung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme unterstützt werden. In diesem Fall ist der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung unmittelbar aufzunehmen und dies allen Beteiligten zuvor bekannt zu machen. Abgesehen von den in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 erwähnten Angaben kann der Vorsitzende Verhandlungsmitschrift oder Diktat auf die Anordnung beschränken, welche Teile der Aufnahme in Schriftform zu übertragen sind.

 

(2) Den Parteien steht das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme oder ihre Übersendung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufnahme nur, wenn es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet oder eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht und die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Kosten der Übertragung übernimmt. Die Aufnahme ist als Beilage zum Akt zu nehmen.

 

(3) Wurde der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung nach Abs. 1 aufgenommen und verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. Sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, können die Parteien binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.

§ 276a. Ist die Verhandlung, nachdem sie begonnen hatte, vertagt worden (§§ 274 bis 276), so kann der Vorsitzende in der späteren Verhandlung die wesentlichen Ergebnissen der früheren nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vortragen und die Fortsetzung der Verhandlung daran anknüpfen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Gerichtes geändert hat oder seit der Vertagung mehr als zwei Monate verstrichen sind oder wenn es eine der Parteien nach dem Vortrage des Vorsitzenden und vor der Fortsetzung der Verhandlung begehrt, es sei denn, dass das Begehren offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache gestellt wird.

§ 276a. Ist die Verhandlung, nachdem sie begonnen hatte, vertagt worden (§§ 274 bis 276), so kann der Vorsitzende in der späteren Verhandlung die wesentlichen Ergebnissen der früheren nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vortragen und die Fortsetzung der Verhandlung daran anknüpfen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Gerichtes geändert hat oder seit der Vertagung mehr als zwei Monate verstrichen sind, es sei denn, dass beide Teile auf die Wiederholung wegen Überschreitung der Frist von zwei Monaten verzichten.

§ 342. Das Urteil ist in der im § 270 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. ...

§ 342. Das Urteil ist in der im § 270 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. ...

§ 343. (1) Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Gerichtshofes oder des Geschworenengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 271, 272 und 305 Abs. 3.

§ 343. (1) Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Gerichtshofes oder des Geschworenengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 271, 271a, 272 und 305 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen ist.

(2) ...

(2) ...

§ 458. (1) Nach Schluss der Verhandlung wird das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt.

§ 458. (1) Nach Schluss der Verhandlung wird das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt.

(2) Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll über die Hauptverhandlung (§ 271) durch einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die Namen der Parteien, ihrer Vertreter und der vernommenen Zeugen und Sachverständigen enthält. Der öffentliche Ankläger und, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, der Privatankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte können binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Abschrift verlangen.

(2) Verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) ....

 (3) ....

Artikel II

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes

§ 32. (1) Die §§ 427, 455 Abs. 2, 459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.

§ 32. (1) Die §§ 427, 455 Abs. 2, 459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.

(2) Ein Protokollsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(2) Ein Protokollsvermerk (§§ 271a Abs. 3 und 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(3) ...

(3) ...

Kosten des Strafvollzuges

§ 60. Die Arbeitsvergütung ist den wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weise wie Erwachsenen gutzuschreiben. Im übrigen sind sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet.

Kosten des Strafvollzuges

§ 60.  Die Arbeitsvergütung ist den wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weise wie Erwachsenen gutzuschreiben. Im Übrigen sind Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, solange sie dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet.

Artikel VIII

Inkrafttreten

Artikel VIII

Inkrafttreten

(4) ....

(4) .....

 

(4a) Die §§ 32 Abs. 2 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XX, treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.

Artikel III

Änderungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 24. (1) ......

§ 24. (1) ......

......

......

(5) Die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls richtet sich nach § 25 ARHG, soweit diese Gegenstände nicht zur persönlichen Habe der betroffenen Person gehören. Unterliegen im Inland befindliche Gegenstände dem Verfall oder der Einziehung, so dürfen diese Gegenstände dem Ausstellungsstaat nur unter der Bedingung übergeben werden, dass sie spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos zurückgegeben werden.

(4) Die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls richtet sich nach § 25 ARHG, soweit diese Gegenstände nicht zur persönlichen Habe der betroffenen Person gehören. Unterliegen im Inland befindliche Gegenstände dem Verfall oder der Einziehung, so dürfen diese Gegenstände dem Ausstellungsstaat nur unter der Bedingung übergeben werden, dass sie spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos zurückgegeben werden.

§ 29. (1) ....

§ 29. (1) .....

(2) ....

(2) ....

 

(3) Macht ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von einer österreichischen Justizbehörde gegen eine Person  erlassen wird, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats ist oder ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat, von der Zusicherung abhängig, dass die von der Übergabe betroffene Person nach ihrer Anhörung zum Vollzug einer vom österreichischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in diesen Mitgliedstaat rücküberstellt wird, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft diese Zusicherung abzugeben, wenn weiterhin Anlass besteht, den Europäischen Haftbefehl in diesem Mitgliedstaat zu vollstrecken. Diese Zusicherung ist für die österreichischen  Justizbehörden bindend.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 77. (1) ....

§ 77. (1) ....

.....

.....

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien Luxemburg und Slowenien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 2. August 2005 in Kraft.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(11) Abs. 6 und 7 und die §§ 24 Abs. 4 und 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XX treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.

Artikel IV

Änderungen des ARHG

§ 50. (1) In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.

§ 50. (1) In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden. Ohne ein solches Ersuchen ist eine Datenübermittlung an eine ausländische Behörde nach Maßgabe des § 59a zulässig.

(2) .....

(2) .....

§ 55. (1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 das Bezirksgericht, in den Fällen, in denen die Entscheidung nach der Strafprozeßordnung 1975 der Ratskammer vorbehalten ist oder in denen um eine Durchsuchung, Beschlagnahme, einstweilige Verfügung oder einen Beschluss nach § 145a StPO ersucht wird, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. ....

§ 55. (1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 das Bezirksgericht, in den Fällen, in denen die Entscheidung nach der Strafprozeßordnung 1975 der Ratskammer vorbehalten ist oder in denen um eine Durchsuchung, Beschlagnahme, einstweilige Verfügung, einen Beschluss nach § 145a StPO oder einen Beschluss nach § 149b StPO ersucht wird, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. ......

(2) ....

(2) ....

 

Datenübermittlung ohne Ersuchen

 

§ 59a. (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit

 

           1. die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,

 

           2. eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und

 

           3. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen

 

                a) ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,

 

                b) ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder

 

                c) eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.

 

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass

 

           1. die übermittelten Daten ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;

 

           2. die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald

 

                a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,

 

                b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

 

                c) sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden;

 

           3. die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit übermittelter Daten zu informieren hat.

Artikel V

Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes

§ 35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher besteht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur staatsanwaltschaftlichen Behörden und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt befasst sind.

§ 35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur staatsanwaltschaftlichen Behörden und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen Behörde befasst sind.

(2) ...

(2) ...

§ 42. (1) ...

§ 42. (1) ...

 

(5) § 35 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit XX.XX.XXXX in Kraft.

Artikel VI

Änderungen des Bewährungshilfegesetzes

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

           1. ...

           1. ...

           2. ...

           2. ...

           3. Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und der           Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe (§ 26a) über einen der       Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und der Bundespersonalstelle vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

           3. Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und  des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

 

(2) ....

§ 26a. (1) Zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 eine Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe errichtet. Die Bundespersonalstelle ist eine nachgeordnete Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz im Sinne des § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29.

§ 26a. (1) Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

(2) Der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe kommen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 DVG und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen zu. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Leiters der Bundespersonalstelle an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(2) Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Der Leiter der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe ist vom Bundesminister für Justiz nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens nach den §§ 5 ff. des Ausschreibungsgesetzes 1989 für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe, zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei gleicher Eignung mehrerer Bewerber ist einem Bewerber der Vorzug zu geben, der bei einer im § 24 genannten Vereinigung tätig war oder ist.

(3) Das Oberlandesgericht Wien mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Dienststellenleiter ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.

(4) Der Leiter der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe wird von einem vom Bundesminister für Justiz bestellten Stellvertreter vertreten. Vor der Bestellung des Stellvertreters hat der Bundesminister für Justiz einen Vorschlag des Leiters der Bundespersonalstelle einzuholen.

 

(5) Soweit Organen der gesetzlichen Personalvertretung Mitwirkungsrechte gegenüber der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe zukommen, sind sie von dem gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, eingerichteten Fachausschuß wahrzunehmen.

 

§ 26e. Die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe ist mit Ablauf des Kalenderjahres aufgelöst, in dem die Zahl der in § 26 genannten Beamten unter 40 sinkt.

Entfällt.

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) ....

§ 30. (1) ....

(2) ....

(2) ....

 

(3) § 26e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Die §§ 26 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Abweichend von § 23 Abs. 2 lit. a PVG hat der bei In-Kraft-Treten bereits gewählte Dienststellenausschuss für die im § 26 genannten Beamten seine Aufgaben gemäß § 26a Abs. 3 ab dem 1. Jänner 2005 gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen.

 

Verweisungen

 

§ 30a. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

 

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.