680 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das ASFINAG-Gesetz, die ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
und das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der
Bundesstraßengesellschaften geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
ASFINAG-Gesetzes
Das
ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003, wird wie folgt geändert:
1. Artikel II
§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Als
Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die
Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen,
einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die
Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser
Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des
Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen
Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der
Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht
unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten,
die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von
Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 50/2002) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als
weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der
Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr
vorgesehen werden.
(2) Zur Erfüllung
ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ist die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Errichtung von
Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von
Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und
Ausland berechtigt. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie über alle vorgesehenen Maßnahmen zur
Gründung von Tochtergesellschaften und über den Erwerb von Beteiligungen an
anderen Unternehmungen im In- und Ausland regelmäßig und eingehend zu berichten.“
2. Artikel II
§ 3 entfällt.
3. In § 4 wird
die Wortfolge „namens des Bundes“ ersetzt durch die Wortfolge „namens der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“.
4. In Artikel II
§§ 4, 9 und 10 werden die Wortfolgen „für
wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils
durch die Wortfolgen „für
Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
5. In Artikel II
§ 10 wird die Wortfolge „Kostenplänen
für Planung, Bau, Erhaltung, Finanzierung und Verwaltung“ durch die Wortfolge „Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und
Plan-Bilanzen“ ersetzt.
6. Artikel II
§ 13 entfällt.
7. In Artikel II
wird nach § 15 folgender § 15a eingefügt.
„§ 15a. (1) Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. 1.
2004 ermächtigt, jährlich höchstens 1 v.H. von den im Jahr 2003 nach dem
Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, dem
Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl.
Nr. 135/1964, dem Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 442/1978, dem Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 479/1971, und dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 115/1969, eingehobenen Netto-Benützungsentgelten für Maßnahmen zur
Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der von den oben genannten
Finanzierungsgesetzen erfassten Strecken den Bundesländern zur Verfügung zu
stellen. Verändern sich in den Folgejahren die der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierung-Aktiengesellschaft auf den genannten Strecken
zufließenden Netto-Benützungsentgelte, so sind diese Beträge als
Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
(2) Diese Beträge sind
quartalsweise auszuzahlen.“
8. Artikel IV
entfällt.
9. Artikel VIII
entfällt.
10. In Art. XI
erhält der bisherige § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Absätze werden eingefügt:
„(2) Dieses
Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/200X tritt am 1. Jänner
2005 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen
der Art. II §§ 3 und 13, der Art. IV und VIII treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
11. Artikel XI
§ 2 lautet:
„§ 2. Mit der Vollziehung sind betraut:
Hinsichtlich des
Artikel II § 2 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 14 bis 16 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des
Artikel II §§ 4 und 7 bis 10 der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Artikel II der Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich des Artikel X der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“
Artikel 2
Änderung der
ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991
Die
ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419/1991, wird wie folgt geändert:
Artikel II und III
lit. f entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
Artikel 3
Änderung des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997
Das
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird wie folgt
geändert:
1. In § 10
wird die Wortfolge „sämtliche
Kostenpläne für Planung, Bau, Erhaltung und Verwaltung“ durch die Wortfolge „die Plan-Gewinn- und Verlustrechung und
Plan-Bilanz“ ersetzt.
2. In § 11
wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Dies kann
auch durch Tausch geschehen. Sollten die oben genannten Grundflächen oder damit
in Zusammenhang stehende Rechte nicht mehr notwendig sein, sind sie zu
verwerten. Zu diesem Zweck vertritt die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Bund in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren,
die Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 betreffen.“
3. § 12
lautet:
„§ 12. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß § 27 Bundesstraßengesetz 1971
zulässigen Nutzungen ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
einzuräumen. Weiters ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft bei allen Grundstücken, an denen sie ein
Fruchtgenussrecht hat, ermächtigt Freilassungserklärungen abzugeben und
Leitungsdienstbarkeiten einzuräumen, sofern der Bestand der Bundesstraßen
dadurch nicht beeinträchtigt wird.“
4. § 13
lautet:
„§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist mit Ausnahme des § 10 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei
hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des
§ 10 obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen.“
5. Der bisherige
§ 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Dieses
Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/200X tritt am 1. Jänner
2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
Das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 826/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 50/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird
nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Die Gesellschaft
und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft können
unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.“
2. Der bisherige
§ 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Dieses
Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/200X tritt am 1. Jänner
2005 in Kraft.“