Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Der
vorliegende Gesetzentwurf verfolgt mehrere Zielsetzungen:
Im Sinne einer
Rechtsbereinigung und zur Gewährleistung einer größeren Rechtssicherheit werden
durch andere Bundesgesetze materiell derogierte Bestimmungen des
ASFINAG-Gesetzes und des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes nunmehr formell
aufgehoben. Eine solche Anpassung an die geänderte Rechtslage ist aufgrund der
Erlassung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
(BGBl. Nr. 826/1992), des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes (BGBl. I
Nr. 50/2002) und des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, (BGBl. I Nr. 109/2002) erforderlich
geworden. Neben der formellen Aufhebung obsoleter Bestimmungen muss auch eine
Änderung der Zitierungen der Rechtsgrundlagen sowie eine terminologische
Adaptierung im Hinblick auf die nunmehrige Zuständigkeit des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministeriengesetz 1986 in
der Fassung Art. I Z 32 des BGBl. I Nr. 16/2000, Teil 2,
Abschnitt K Z 4 und 5) und bezüglich nunmehr gebräuchlicher kaufmännischer
Begriffe vorgenommen werden.
Inhaltliche
Schwerpunkte des Entwurfes sind unter anderem legistische Maßnahmen zur
Stärkung der unternehmerischen Eigenverantwortlichkeit der ASFINAG. Der ASFINAG
wird die Möglichkeit eröffnet, auch außerhalb der Grenzen Österreichs
Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen oder
sich an anderen Unternehmen im Ausland zu beteiligen. Die ASFINAG kann über unbewegliches
Bundesvermögen durch Belastung mit Baurechten und Dienstbarkeiten auch ohne Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen verfügen.
Durch die
Einfügung einer Bestimmung im „Maßnahmengesetz“ wird eine österreichweite
Konzernumstrukturierung ermöglicht.
Aufgrund des
Bundesstraßen-Mautgesetzes ist eine Veränderung der Berechnungsgrundlage für
die den Bundesländern nach Art. II der ASFINAG-Gesetz Novelle 1991
zustehenden Mittel zur Verbesserung der Lebensqualität in der Umgebung von
Transitstrecken aus Mautentgelten,
die nach den Sonderfinanzierungsgesetzen eingehoben werden, entstanden. Dies
hätte finanzielle Einbußen für die Länder zur Folge, da nach der geltenden
Rechtslage nur mehr Mautentgelte von Fahrzeugen bis 3,5 t herangezogen werden
können. Um diese finanziellen Nachteile auszugleichen, wurde legistisch in der
Weise vorgesorgt, dass als Berechnungsgrundlage für die einprozentige
Mittelzuweisung die Mauteinnahmen des Jahres 2003 auf diesen Strecken
herangezogen werden, wobei die Zweckbindung dieser Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung
der Umweltsituation festgelegt wird.
Finanzielle
Auswirkungen:
Zu den
finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzesentwurfes ist grundsätzlich
auszuführen, dass für die Gebietskörperschaften keine Mehrbelastungen entstehen.
Geringfügige Einsparungen sind beim Bund (im Bundesministerium für Finanzen und
im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) zu erwarten, da
die ASFINAG über bestimmte Liegenschaftsrechte von nun an selbständig verfügen
kann.
Die für Maßnahmen
zur Verbesserung der Umweltsituation an die Bundesländer abgeführten Mittel würden
nach Einführung der LKW-Maut mit 1. Jänner 2004 1, 4 Mio € betragen, während im
Jahre 2003 ein Betrag in der Höhe von 2,1 Mio € den Ländern zugeflossen ist. Um
dieses Minus von 700.000 € für das Jahr 2004 und auch künftige Einbußen
auszugleichen, ist im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen, die Berechnungsgrundlage
für die einprozentige Mittelzuweisung mit den Mautentgelten des Jahres 2003
heranzuziehen.
Kompetenzgrundlage:
Die
verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes für dieses Bundesgesetz gründet
sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG als „Angelegenheit der wegen
ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge“ und ist auch auf Art. 17 B-VG gestützt.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 (Änderung des ASFINAG-Gesetzes):
Zu Z 1
(Art. II § 2 Abs. 1 und 2):
In dieser
Bestimmung erfolgen zum einen
terminologische Anpassungen. Durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz
(BGBl. I Nr. 50/2002) wurden die Bundesstraßen B an die Bundesländer
übertragen. Da die Bundesstraßen nur mehr in Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)
und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) unterteilt werden, haben die
auf Bundesstraßen B bezugnehmenden Wortgruppen zu entfallen. Auch die nähere
Konkretisierung der von der ASFINAG einzuhebenden Mauten erfolgt in Anpassung
an das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002.
Durch den Entfall
der Worte „in Österreich“ soll es der ASFINAG ermöglicht werden, ihre
unternehmerischen Tätigkeiten auch außerhalb des österreichischen
Bundesgebietes zu entfalten. Weiters wird der Aufgabenkreis der ASFINAG um die
Verwertungs- und Verwaltungsaufgaben hinsichtlich jener Grundstücke und
Hochbauten erweitert, die der ASFINAG aufgrund des
Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes
(BGBl. I Nr. 50/2002) von Gesetzes wegen ins Eigentum
übertragen wurden bzw. der ASFINAG die Möglichkeit der Durchführung von Teilen
der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr
eingeräumt.
Der bisherige
Abs. 2 kann entfallen, weil die ASFINAG ihrer gesetzlich statuierten
Verpflichtung bereits nachgekommen ist und die Finanzierung der Baumaßnahmen an
den Straßen, die in dieser Gesetzesstelle angeführt sind, vereinbarungsgemäß erfolgt
ist.
Die
Nachfolgeregelung des Abs. 2 soll der ASFINAG die Möglichkeit eröffnen,
auch im In-und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten und
Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmen im In- und
Ausland zu beteiligen, um das unternehmerische Know-how auch über die Grenzen
Österreichs hinweg einsetzen zu können.
Zu Art. 1 Z 2 (Entfall des
Art. II § 3):
Diese Bestimmung
kann entfallen, da die ASFINAG entsprechend dem gesetzlichen Auftrag die von
den Bundesstraßengesellschaften eingegangenen Verpflichtungen aus
Kreditoperationen bereits erfüllt hat.
Zu
Art. 1 Z 3 und 4 (Art. II §§ 4, 9 und 10):
Aufgrund des
Abschnittes K Z 4 und 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des
Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung Art. I Z 32 des
BGBl. I Nr. 16/2000 ist die Zuständigkeit für Angelegenheiten der
Bundesstraßen und für Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch
Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind, vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie übergegangen. Weiters erfolgt eine
legistische Bereinigung aufgrund der Tatsache, dass die Benützungsentgelte im
Namen der ASFINAG eingehoben werden.
Zu
Art. 1 Z 5 (Art. II § 10):
Der technische
Terminus der „Kostenpläne“ wird durch neuere kaufmännische Begriffe ersetzt,
die umfassender sind und die übliche Praxis darstellen.
Zu
Art. 1 Z 6 (Entfall des Art. II § 13):
Diese Bestimmung
ist aufgrund der zwischenzeitigen Änderungen der Rechtslage insofern obsolet,
als aufgrund des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes nur Bundesschnellstraßen
und Bundesautobahnen als Bundesstraßen zu qualifizieren sind und diese aufgrund
des Bundesstraßen-Mautgesetzes mautpflichtig sind, sodass der Tatbestand der
Umsatzsteuerbefreiung des bisherigen § 13 nicht mehr erfüllt wird.
Zu
Art. 1 Z 7 (Art. II § 15a):
Das
ASFINAG-Gesetz sieht derzeit eine
Regelung vor ( Art. II ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl.
Nr. 419/1991), wonach höchstens 1 % der nach den
Sonderfinanzierungsgesetzen eingenommenen Mautentgelte den betroffenen Ländern
für Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität in der Umgebung von
Transitstrecken zur Verfügung gestellt wird. Die Einführung der
fahrleistungsabhängigen Maut für Fahrzeuge über 3,5 t auch auf den von den
Sonderfinanzierungsgesetzen umfassten Mautstrecken und der Umstand, dass diese
Maut nicht mehr in den Sonderfinanzierungsgesetzen, sondern im
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geregelt ist, hätte eine Reduzierung dieser
Mittel für die Bundesländer zur Folge, da nur mehr Erträge von Fahrzeugen bis
3,5 t (PKW) als Bemessungsgrundlage zur Verfügung stünden. Diese Problematik
ist mit 1. Jänner 2004 entstanden,
da dieser Zeitpunkt mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie, BGBl. I Nr. 109 als Beginn der Einhebung der
fahrleistungsabhängigen Maut festgesetzt wurde. Um eine solche Verminderung der
Mittel für die Bundesländer auszugleichen, werden im neuen § 15a das Jahr
2003 als Bemessungsgrundlage herangezogen und eine Anpassung nach oben und
unten gewährleistet. Die 1 %-Regelung wird beibehalten und die Widmung der
Gelder mit Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation im Sinne des
Art. 9 Abs. 2 der Wegekostenrichtlinie (1999/62/EG) festgelegt.
Zu
Art. 1 Z 8 (Entfall des Art. IV):
Den Bestimmungen
der §§ 1 bis 8 wurde durch das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997,
BGBl. Nr. 113/1997 materiell derogiert, wonach die ASFINAG gem.
Art. I § 4 dieses Bundesgesetzes zur Durchführung der ihr
übertragenen Aufgaben auch die
Rechte und Pflichten des Bundes aus dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung
übernehmen muss. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Bundesgesetz
betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl.
Nr. 826/1992. Den Regelungen der
§§ 9 und 10 wurde
durch das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002
materiell derogiert. § 11 ist aufgrund des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes1997 obsolet.
Zu
Art. 1 Z 9 (Entfall des Art. VIII):
Den Bestimmungen
der §§ 1 und 2 wurde durch das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 109/2002 materiell derogiert. Die §§ 3 und 4 sind
aufgrund des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 obsolet.
Zu
Art. 1 Z 11 (Art. XI § 2):
Im Hinblick auf
die mit diesem Bundesgesetz verbundenen Änderungen ist die Vollzugsklausel
unter Berücksichtigung des Zuständigkeitsüberganges an den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie anzupassen.
Zu
Art. 2 (Änderung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991)
Die Regelung
betreffend die Zuweisung finanzieller Mittel an die Länder kann entfallen, da
eine Nachfolgeregelung in Art. II § 15a des ASFINAG-G getroffen wird.
Die Vollzugsklausel wird demgemäß angepasst.
Zu
Art. 3 (Änderung des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes):
Zu
Art. 3 Z 1 (§ 10):
Hier erfolgt eine
Anpassung an die neueren praxisbezogenen kaufmännischen Begriffe.
Zu
Art. 3 Z 2 (§ 11):
Da nach der
bisherigen Bestimmung nicht klar ist, ob die ASFINAG Grundflächen für den Bund
auch durch Tausch erwerben kann, erfolgt diesbezüglich eine ausdrückliche
Klarstellung. Weiters erhält die ASFINAG ein Verwertungsrecht hinsichtlich
nicht benötigter Grundflächen oder damit im Zusammenhang stehender Rechte.
Damit wird es der ASFINAG ermöglicht, nicht von ihr in Anspruch genommene
Restflächen entsprechend zu verwerten.
Zu
Art. 3 Z 3 (§ 12):
§ 12
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 141/2000 wurde
mit Art. 8 Z 2 des
Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002 außer Kraft gesetzt.
Nach der neuen
Bestimmung des § 12 entfällt die Verpflichtung der ASFINAG, die Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen einzuholen, wenn über Bestandteile des
unbeweglichen Bundesvermögens durch Belastung mit Baurechten und
Dienstbarkeiten verfügt wird.
Gemäß § 64
Bundeshaushaltsgesetz steht ein solches Verfügungsrecht nur dem Bundesminister
für Finanzen zu. Der nunmehr vorgesehene Entfall dieser Einverständniserklärung
führt zu einer einfacheren und zügigeren Abwicklung der Rechtsgeschäfte und
stärkt die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmens.
Zu
Art. 3 Z 4 (§ 13):
Die
Vollzugsklausel ist insofern abzuändern, als die Vollziehung des neuen
§ 12 nunmehr dem Bundesminister für Finanzen obliegt.
Zu
Art. 4 (Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der
Bundesstraßengesellschaften)
Zu Art. 4 Z
1 § 4 Abs. 4:
Eine
österreichweite Konzernumstrukturierung soll durch diese Bestimmung ermöglicht
werden.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 1 Änderung
des ASFINAG-Gesetzes Artikel II |
|
§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen, die
Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen A
(Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)
und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen,
sowie von Brücken, Tunnel und Gebirgspässen auf sonstigen
Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit diese bemautet werden, in
Österreich, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur,
die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von den Nutzern dieser
Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für
Finanzen gemäß Artikel II § 5 des ASFINAG-Gesetzes eingegangenen
Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der
Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben
oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit kann die Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auch Tochterunternehmen
gründen sowie Beteiligungen eingehen. |
§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist
insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung
von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen
Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von
den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des
Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen
Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der
Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht
unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und
Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und
Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des
Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen
wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als weiterer Unternehmensgegenstand
kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale
Kontrollgeräte im Straßenverkehr vorgesehen werden. |
§ 2. (2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung jener Baumaßnahmen
zu übernehmen, die aus der Erfüllung der zwischen dem Bund, vertreten durch
den Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für
Finanzen, und einzelnen Bundesländern abgeschlossenen Vereinbarungen über den
rascheren Ausbau von Bundesstraßenteilstrecken resultieren. Es sind die
Vereinbarungen mit dem Bundesland a) Burgenland, hinsichtlich der Eisenstädter
Schnellstraße S 4 und hinsichtlich der Burgenland Schnellstraße S
31, b) Niederösterreich, hinsichtlich der Kremser
Schnellstraße S 33, c) Oberösterreich, hinsichtlich der Innkreis
Autobahn A 8, d) Steiermark, hinsichtlich der Süd Autobahn A
2, e) Tirol, hinsichtlich der Inntal Autobahn A 12, f) Vorarlberg, hinsichtlich des Abschnittes
Bregenz der Rheintal Autobahn A 14, hinsichtlich des Abschnittes Walgau der
Rheintal Autobahn A 14 und hinsichtlich des Abschnittes Feldkirch der
Rheintal Autobahn A 14, g) Wien, hinsichtlich der Wagramer Straße
(Reichsbrücke) der Angerer Straße B 8, hinsichtlich der Floridsdorfer Brücke
der Floridsdorfer Straße B 226, hinsichtlich der Überführung Prager Straße
der Donaukanal Schnellstraße S 2, hinsichtlich des Nordknotens der
Donaukanal Schnellstraße S 2/Klosterneuburger Straße B 14 und hinsichtlich
der Brigittenauer Brücke der Wiener Gürtel Autobahn A 20. |
§ 2. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder
zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ist die Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft zur Errichtung von
Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften
und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt. Die
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über alle vorgesehenen
Maßnahmen zur Gründung von Tochtergesellschaften und über den Erwerb von
Beteiligungen an anderen Unternehmungen im In- und Ausland regelmäßig und
eingehend zu berichten. |
§ 3. (1) Die bis zum 31. Dezember 1982 von den in
§ 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften eingegangenen
Verpflichtungen, resultierend aus Kreditoperationen im In- und Ausland, sind
ab 1. Jänner 1983 von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-
Aktiengesellschaft zu erfüllen. (2)
Soweit der Bund für die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen der in
§ 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften Haftungen übernommen hat,
bleiben diese Haftungen des Bundes im bisherigen Ausmaß bestehen. (3) Diese bisher
übernommenen Haftungen des Bundes sind mit dem Betrag, mit dem sie zum 31. Dezember
1982 aushaften, auf den in § 6 Abs. 2 lit. a festgesetzten
Haftungsrahmen anzurechnen. |
§ 3. entfällt |
§ 4. Den in § 2 Abs. 3 angeführten
Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes
eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen
Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der
Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche
Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich
allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den
Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser
Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht
ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen,
sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft
abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. den
Bundesminister für Finanzen (§ 8 Abs. 2) durch die Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft finanziert werden. |
§ 4. Den in § 2 Abs. 3 angeführten
Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens der Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft eingehobenen
Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen
Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der
Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche
Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich
allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den
Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser
Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht
ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen,
sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. den
Bundesminister für Finanzen
durch die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft finanziert werden. |
§ 9. (1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft sowie jede Satzungsänderung bedürfen der
Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des
Bundesministers für Finanzen. (2) Sowohl der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als auch der
Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, von der Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft jede gewünschte Auskunft
über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Organe dieser Gesellschaft sind
verpflichtet, Aufforderungen zur Auskunftserteilung unverzüglich zu
entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten. |
§ 9. (1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft sowie jede Satzungsänderung bedürfen der
Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und
des Bundesministers für Finanzen. (2) Sowohl der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als auch der
Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, von der Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft jede gewünschte Auskunft
über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Organe dieser Gesellschaft sind
verpflichtet, Aufforderungen zur Auskunftserteilung unverzüglich zu
entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten. |
§ 10. Der Bund, vertreten durch den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat nach Maßgabe der im
jährlichen Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung dafür Sorge zu tragen,
dass der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Aufrechterhaltung der Liquidität und des
Eigenkapitals notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, soweit die Aufgaben in
den jährlich im Vorhinein mit dem Bund abgestimmten Kostenplänen für Planung,
Bau, Erhaltung, Finanzierung und Verwaltung umfasst sind. |
§ 10. Der Bund, vertreten durch den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat nach Maßgabe der
im jährlichen Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung dafür Sorge zu
tragen, dass der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-
Aktiengesellschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Aufrechterhaltung der
Liquidität und des Eigenkapitals notwendigen Mittel zur Verfügung stehen,
soweit die Aufgaben in den jährlich im Vorhinein mit dem Bund abgestimmten
Plan- Gewinn und Verlustrechnungen und Plan-Bilanzen umfasst sind. |
§ 13. Die Umsätze, welche die im § 2
Abs. 3 angeführten Gesellschaften im Rahmen der ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben bewirken, sind insoweit von der Umsatzsteuer befreit,
als sie mit der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von Bundesstraßen in
Zusammenhang stehen, für deren Benützung kein Entgelt (Maut) zu entrichten
ist. |
§ 13. entfällt |
|
§ 15a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
ist mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2004 ermächtigt, jährlich höchstens 1 v.H. von
den im Jahr 2003 nach dem Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 113/1973, dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn
Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, dem
Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, dem
Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, und dem
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, eingehobenen
Netto-Benützungsentgelten für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation
in der Umgebung der von den oben genannten Finanzierungsgesetzen erfassten
Strecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen. Verändern sich in den
Folgejahren die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
auf den genannten Strecken zufließenden Netto-Benützungsentgelte, so sind
diese Beträge als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. (2) Diese Beträge
sind quartalsweise auszuzahlen. |
Artikel IV |
|
§ 1. (1) Der Bund kann den in Artikel II
§ 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften zusätzlich zu den ihnen
bundesgesetzlich übertragenen Aufgaben noch die Planung und Errichtung und
teilweise auch die Erhaltung der im folgenden angeführten
Bundesstraßenteilstrecken (Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen B)
übertragen, sofern der in Artikel II § 6 Abs. 2 angeführte
Haftungsrahmen dadurch nicht überschritten wird. Dieser Berechnung sind die
Kosten der verkehrswirksamen Abschnitte der zu übertragenden Baumaßnahmen
unter Bedachtnahme auf die allfällige Leistung von Zuschüssen gemäß Artikel
II § 5 Abs. 1 und verstärkten Kostenersätzen gemäß Artikel II
§ 10 Abs. 2 zugrunde zu legen. (2) Der Zeitpunkt
der Übertragung der in den §§ 2 bis 7 angeführten Strecken ist durch den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nach Maßgabe
konjunkturpolitischer Erfordernisse und vorhandener finanzieller Mittel unter
den Voraussetzungen des Abs. 1, letzter Halbsatz, festzusetzen; diese
Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten. § 2. Im Falle der Übertragung nach § 1
ist der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu
übertragen: a) die Teilstrecke der A 12 Inntal Autobahn von
Telfs bis Imst. Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind
diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben. § 3. Im Falle der Übertragung nach § 1
ist der Tauernautobahn Aktiengesellschaft zur Planung und zur Errichtung zu
übertragen: a) die Teilstrecke der A 10 Tauern Autobahn von
Spitall/Drau bis Villach, b) die Teilstrecke der A 11 Karawanken Autobahn
von Villach (A 2, A 10) bis Winkl im Rosental , c) A 2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung
Klagenfurt, d) die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im
Abschnitt Umfahrung Zell/See, e) B 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer Straße
im Abschnitt Umfahrung Lofer. Nach Fertigstellung
von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund
(Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben. Weiters ist der
Tauernautobahn Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und Erhaltung der
Vollausbau des Katschberg- und des Tauerntunnels zu übertragen. Die
Übertragung der Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn Umfahrung Klagenfurt zur
Planung und Errichtung umfaßt auch die Planung und Errichtung der Verlegung
der Bundesstraßen B 83 Kärntner Straße und B 95 Turracher Straße im Bereich
des Knotens Klagenfurt/Nord der A 2. § 4. Im Falle der Übertragung nach § 1
ist der Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft zur Planung, zur Errichtung
und zur Erhaltung zu übertragen: a) die Teilstrecke der S 16 Arlberg
Schnellstraße von Langen bis Danöfen
(Vollausbau), b) die Teilstrecke der S 16 Arlberg
Schnellstraße von Landeck/West bis Pians. Weiters ist der
Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft zur Planung die Teilstrecke
der S 16 Arlberg Schnellstraße von Pians bis Flirsch/Ost und die
Teilstrecke der B 315 Reschen Straße Umfahrung Landeck sowie zur Erhaltung
die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße von Zams (A 12) bis
Landeck/West zu übertragen. § 5. Im Falle der Übertragung nach § 1
ist der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft zur Planung und
Errichtung zu übertragen: a) die Teilstrecke der A 8 Innkreis Autobahn von Ried/Innkreis
bis Wels, b) die Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn bis
Sinnersdorf bis zur Anschlußstelle Lafnitztal einschließlich der Teilstrecke
B 50 Oberwarter Straße Umfahrung
Allhau, c) die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von
Fischamend/West bis Parndorf (A 50), d) die Teilstrecke der A 4 Ostautobahn von
Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf. Nach Fertigstellung
von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)
zur Erhaltung zu übergeben. § 6. (1) Im Falle der Übertragung nach
§ 1 ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft die ihr bisher nur zur
Herstellung und Finanzierung übertragene Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn
von Friesach bis Graz/Nord zur Erhaltung zu übertragen. (2) Im Falle der
Übertragung nach § 1 ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur
Planung, Errichtung und Erhaltung zu übertragen: a) die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von
Sattledt bis Kirchdorf, b) der Vollausbau der Strecke Rottenmann/Süd bis
Gaishorn (Umfahrung Trieben), c) die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn vom
Knoten Selzthal bis Rottenmann/Süd, d) die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von
Gaishorn bis Traboch. Weiters ist der
Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung die Teilstrecke
der A 9 Pyhrn Autobahn von Kirchdorf bis Windischgarsten zu übertragen. § 7. Im Falle der Übertragung nach § 1
ist der Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu
übertragen: die Teilstrecke
der A 23 Autobahn Südosttangente Wien von Kaisermühlen (A 22) bis
Hirschstetten (B 302). Nach Fertigstellung
von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund
(Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben. § 8. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Aufgaben der
Autobahnen -und Schnellstraßen- Aktiengesellschaft bereits ab 1. Jänner 1982
zu übernehmen. In gleicher Weise hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft die Finanzierung der in Artikel II § 2
Abs. 2 umschriebenen Aufgaben
bereits ab 1. Jänner
1982 zu übernehmen.
Soweit die Kosten dieser Aufgaben im Jahr 1982 durch den Bund aus den für den
Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln bedeckt
worden sind, sind sie durch Mittel aus Kreditoperationen, die von der Autobahnen-
und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft zu tätigen sind, zu
ersetzen. § 9. Der Bund kann für die Benützung der nach
diesem Artikel an Straßengesellschaften zur Planung und Errichtung
übertragenen Straßenstrecken ein Entgelt einheben. Die Strecken, für die ein
Entgelt einzuheben ist, sind durch Verordnung nach verkehrspolitischen,
funktionellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzulegen. § 10. (1) Die Höhe des jeweiligen Entgeltes
ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzusetzen.
Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der
Herstellung und Erhaltung dieser Strecken und auf die Tarifgestaltung
vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch
von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benützung,
abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des
Straßenbetriebes geboten ist. (2) Einsatzfahrzeuge
und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen
Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die
bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 305, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken
verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen. § 11. (1) Der Bund hat die Einhebung des
Benützungsentgeltes einer oder mehreren der in Artikel II § 2
Abs. 3 genannten Gesellschaften, sofern diese mit der Einhebung von
Benützungsentgelten betraut sind, zu übertragen. (2) Diese
Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen |
entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt |
Artikel VIII |
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§ 1. Der Bund kann auch für andere als die im
Artikel IV § 9 genannten Bundesstraßenstrecken ein Entgelt einheben,
insofern dies aus verkehrspolitischen, funktionellen oder wirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig ist. Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die
ein Entgelt einzuheben, hat durch Verordnung zu erfolgen. Zur verkehrspolitischen
Beurteilung dieser Fragen ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr zuständig. § 2. (1) Die Höhe des jeweiligen Entgeltes
ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung
festzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die
Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Strecken und auf die Tarifgestaltung
vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch
von anderen Markmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benutzung,
abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des
Straßenbetriebes geboten ist. (2) Einsatzfahrzeuge
und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen
Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die
bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 305, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken
verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen. § 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des
Benützungsentgeltes einer der in Artikel II § 2 Abs. 3 genannten
Gesellschaften, sofern diese mit der Einhebung von Benützungsentgelten
betraut sind, zu übertragen. (2) Diese
Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. § 4. Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, einem Dritten die Errichtung und Erhaltung einzelner Bundesstraßenstrecken
gemäß § 1 zu übertragen. Hiefür kann dem Dritten ein von diesem zu
erhebendes Benützungsentgelt überlassen werden, soweit dies zur Abdeckung der
von diesem getragenen Ausgaben der Errichtung und Erhaltung dieser Bundesstraßenstrecken,
einschließlich einer angemessenen Verzinsung, sowie eines angemessenen
Zuschlages für Wagnis und Gewinn erforderlich ist. |
entfällt entfällt entfällt entfällt |
Artikel XI |
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§
1. Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. November 1982 in Kraft. Die mit dem
Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses
Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. |
§
1. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. November 1982 in Kraft. Die mit dem
Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses
Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. (2) Dieses
Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/200X tritt am 1. Jänner
2005 in Kraft. (3) Die Bestimmungen
der Art. II §§ 3 und 13, der Art. IV und VIII treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. |
§ 2. Mit der Vollziehung sind betraut:
Hinsichtlich des Art. II §§ 6, 14, 15 und 16der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Art. II §§ 2
Abs. 2, 8, 9 und 10 der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. II der Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich des Art. V § 1 der Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich des Art. V § 2 der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Art. VIII der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Artikel
X der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie, im übrigen der Bundesminister für
Finanzen. |
§ 2. Mit der Vollziehung sind betraut:
Hinsichtlich des Artikel II § 2 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 14 bis
16 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich
des Artikel II §§ 4 und 7 bis 10 der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Artikel II der Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich des Artikel X der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |
Artikel 2 ASFINAG-Gesetz-Novelle
1991 |
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Art. II Von den nach dem
Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982, dem Bundesgesetz
betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck - Brenner, BGBl.
Nr. 135/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 591/1982,
dem Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982, dem
Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982, und dem
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982, eingehobenen
Benützungsentgelten sind höchstens 1 vH für Maßnahmen zur Verbesserung
der Lebensqualität in der Umgebung von Transitstrecken zu verwenden. Die
Verfügung über diese Mittel obliegt nach Vorlage von Jahresprogrammen durch
die Landeshauptmänner dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Soweit diese Mittel für die angeführten Zwecke nicht verbraucht werden, sind
sie für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen zu verwenden. Art. III Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist a) hinsichtlich des Art. I Z 4-8 der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, b) hinsichtlich des Art. I Z 3,
§ 8 Abs. 2 1. Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten c) hinsichtlich des Art. I Z 1 und 2,
§ 8 Abs. 2 2. Satz der Bundesminister für Finanzen, d) hinsichtlich des Art. I Z 9 und
Z 12 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, e) hinsichtlich des Art. I Z 10 und 11
der Bundesminister für Finanzen, f) hinsichtlich des Art. II der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. |
entfällt Art. III Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist a) hinsichtlich des Art. I Z 4-8 der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, b) hinsichtlich des Art. I Z 3,
§ 8 Abs. 2 1. Satz der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten c) hinsichtlich des Art. I Z 1 und 2,
§ 8 Abs. 2 2. Satz der Bundesminister für Finanzen, d) hinsichtlich des Art. I Z 9 und
Z 12 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, e) hinsichtlich des Art. I Z 10 und 11
der Bundesminister für Finanzen, |
Artikel 3 Änderung
des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes |
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§ 10. In dem mit der Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft gemäß § 2
abzuschließenden Fruchtgenußvertrag ist dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft Zielvorgaben zu setzen und
eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft
einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere ist
vorzusorgen, daß dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden
Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm jährlich im vorhinein sämtliche
Kostenpläne für Planung, Bau, Erhaltung und Verwaltung vorgelegt werden. |
§ 10. In dem mit der Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft gemäß § 2
abzuschließenden Fruchtgenussvertrag ist dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft Zielvorgaben zu setzen und
eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft
einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere ist
vorzusorgen, dass dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden
Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm jährlich im vorhinein die Plan-Gewinn
und Verlustrechnung und Plan-Bilanz vorgelegt werden. |
§ 11. Die für die Errichtung neuer, dem Recht
der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger,
der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft
übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen
Rechte sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-
Aktiengesellschaft im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. In gleicher Weise vertritt die
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft oder in
ihrem Auftrag die Alpen Straßen AG oder die Österreichische Autobahnen- und
Schnellstraßen AG den Bund (Bundesstraßenverwaltung) in allen Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren, die Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 betreffen.
Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft hat für
den Fall des Fruchtgenußerwerbes an den von ihr im Namen des Bundes
erworbenen Grundflächen und dinglichen Rechten einen Kaufpreis in Höhe aller
Kosten, die dem Bund aus dem Erwerb der Grundflächen und der Straßenerrichtung
auf diesen Grundflächen entstanden sind, zu entrichten. Der Erwerb des
Fruchtgenußrechtes an diesen Grundflächen, insbesondere den darauf errichteten
Straßen, sowie an dinglichen Rechten erfolgt durch Bezahlung des Kaufpreises.
§ 481 ABGB ist nicht anzuwenden. |
§ 11. Die für die Errichtung neuer, dem Recht
der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger,
der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft
übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen
Rechte sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-
Aktiengesellschaft im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Dies kann auch durch Tausch geschehen.
Sollten die oben genannten Grundflächen oder damit in Zusammenhang stehende
Rechte nicht mehr notwendig sein, sind sie zu verwerten. Zu diesem Zweck
vertritt die Autobahnen und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
den Bund in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die
Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 betreffen. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft hat für den Fall des
Fruchtgenusserwerbes an den von ihr im Namen des Bundes erworbenen
Grundflächen und dinglichen Rechten einen Kaufpreis in Höhe aller Kosten, die
dem Bund aus dem Erwerb der Grundflächen und der Straßenerrichtung auf diesen
Grundflächen entstanden sind, zu entrichten. Der Erwerb des
Fruchtgenussrechtes an diesen Grundflächen, insbesondere den darauf
errichteten Straßen, sowie an dinglichen Rechten erfolgt durch Bezahlung des
Kaufpreises. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden. |
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§ 12. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß § 27 Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen
Nutzungen ohne Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen einzuräumen. Weites ist die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bei allen Grundstücken, an
denen sie ein Fruchtgenussrecht hat, ermächtigt Freilassungserklärungen
abzugeben und Leitungsdienstbarkeiten einzuräumen, sofern der Bestand der
Bundesstraßen dadurch nicht beeinträchtigt wird. |
§ 13. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist mit Ausnahme der §§ 10 und 12 der Bundesminister für
Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen
ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen
betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die
Vollziehung des § 12 obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie. |
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme
des § 10 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der
§§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen
ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. |
§
14. Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. |
§
14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in
Kraft. (2) Dieses
Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/200X tritt am 1. Jänner
2005 in Kraft. |
Artikel 4 Änderung des
Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der
Bundesstraßengesellschaften |
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§ 4.
(4) Die Gesellschaft
und die Autobahnen und Schnellstraßen-Filnanzierungs-Aktiengesellschaft können
unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden. |