681 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz) und das Luftfahrtgesetz, das
Eisenbahngesetz 1957, das Schiffahrtsgesetz und das
Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz
über die Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
(Unfalluntersuchungsgesetz)
Artikel 2 Änderung
des Luftfahrtgesetzes
Artikel 3 Änderung
des Eisenbahngesetzes 1957
Artikel 4 Änderung
des Schiffahrtsgesetzes
Artikel 5 Änderung
des Kraftfahrgesetzes 1967
Artikel 1
Bundesgesetz
über die Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
(Unfalluntersuchungsgesetz)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Gegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Organisation
§ 3 Errichtung
der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
§ 4 Organisation
der Unfalluntersuchungsstelle
3. Abschnitt
Untersuchungsverfahren
§ 5 Grundsätze
des Untersuchungsverfahrens
§ 6 Befangenheit
§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 8 Einleitung
der Untersuchung
§ 9 Vorfallanzeige
§ 10 Beiziehung
von Sachverständigen und Dolmetschern
§ 11 Untersuchungsbefugnisse
§ 12 Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 13 Dokumentation
§ 14 Stellungnahmeverfahren
§ 15 Untersuchungsbericht
§ 16 Sicherheitsempfehlung
§ 17 Wiederaufnahme
der Untersuchung
§ 18 Aufbewahrungspflichten
§ 19 Tätigkeitsbericht
§ 20 Vorfallstatistik
4. Abschnitt
Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Bereich
Luftfahrt
§ 21 Gegenseitige
Kooperation bei Vorfällen
§ 22 Ausländische
Untersuchungsberichte
5. Abschnitt
Einrichtung eines Verkehrssicherheitsbeirates
§ 23 Verkehrssicherheitsbeirat
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 24 Umsetzung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
§ 25 Strafbestimmung
§ 26 Aufhebung
von Rechtsvorschriften
§ 27 Übergangsbestimmung
§ 28 Personalregelungen
für Bundesbedienstete
§ 29 Verweisung
§ 30 Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 31 Vollziehung
§ 32 In-Kraft-Treten
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die
Untersuchung von Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt, Schiene und Schifffahrt,
soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Untersuchung von
Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt, Schiene und Schifffahrt, wenn sich diese
Vorfälle außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben und
1. diese
Luftfahrzeuge in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder
in einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen gewerblich eingesetzt werden
oder
2. diese
Schiffe von österreichischen Behörden zugelassen oder von einem österreichischen
Schifffahrtsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oder
3. diese Schienenfahrzeuge von österreichischen
Behörden genehmigt wurden oder von einem österreichischen Eisenbahnunternehmen
gewerblich eingesetzt werden
und die
Untersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vorfälle mit
Fahrzeugen des Bundesheeres, wenn diese Vorfälle durch militärische
Untersuchungskommissionen untersucht werden.
(4) Bei Vorfällen, an
denen zivile und militärische Fahrzeuge beteiligt sind, ist ein gemeinsamer
Unfallbericht der militärischen Untersuchungskommission und der
Unfalluntersuchungsstelle zu erstellen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter den Bereichen
1. Luftfahrt
ist der Betrieb eines Zivilluftfahrzeuges im Sinne des § 11 Abs. 2
iVm § 11 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957;
2. Schiene
ist der Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957,
BGBl. Nr. 60), einer Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957,
BGBl. Nr. 60) sowie der Betrieb einer Straßenbahn (§ 5
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), sofern dieser nicht auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr erfolgt;
3. Schifffahrt
ist der Betrieb eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Z 1 des
Schiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. I 62/1997 auf der Donau, am Bodensee, am
Neusiedlersee sowie auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
zu verstehen.
(2) Als Vorfälle nach diesem Gesetz gelten
Unfälle und Störungen.
(3) Als Unfall im Bereich Luftfahrt gilt ein
Ereignis von Beginn des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen dieses Luftfahrzeug wieder verlassen
haben, wenn hierbei
1. eine
Person tödlich oder schwer verletzt worden ist
a. an Bord des Luftfahrzeuges oder
b. durch unmittelbare Berührung mit dem
Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil von dem
Luftfahrzeug gelöst hat, oder
c. durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen-
oder Propellerstrahls des Luftfahrzeuges,
es sei denn,
dass diese Verletzungen dem Geschädigten durch sich selbst oder von einem
anderen Fluggast zugefügt worden sind oder eine andere natürliche Ursache haben
oder dass es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt,
die sich außerhalb der den Fluggästen und den Besatzungsmitgliedern
normalerweise zugänglichen Räumen verborgen hatten, oder
2. das
Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und
a. der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle,
die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften dadurch beeinträchtigt worden
sind und
b. die Behebung dieses Schadens in aller Regel
eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugteils
erfordern würde, es sei denn, dass nach einem Triebwerkschaden oder
Triebwerkausfall die Beschädigung des Luftfahrzeuges begrenzt ist auf das
betroffene Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör oder dass der Schaden
an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern, Flügelspitzen,
Funkantennen, Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen
oder Löcher in der Außenhaut, oder
3. das
Luftfahrzeug vermisst wird oder völlig unzugänglich ist.
(4) Als Unfall im
Bereich Schiene gilt jedes Ereignis:
1. bei dem Schienenfahrzeuge entgleisen oder miteinander
kollidieren,
2. bei dem Menschen getötet oder schwer verletzt
werden oder
3. bei dem Fahrzeuge, Infrastruktur oder die
Umwelt beträchtlichen Schaden nehmen und die Regelung der Eisenbahnsicherheit
oder die Steuerung von Sicherheit eindeutig betroffen ist.
(5) Als Unfall im Bereich Schifffahrt gilt
jedes Ereignis, bei dem eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist und
liegt auch dann vor, wenn ein unfallbeteiligtes Fahrzeug einen Schaden erlitten
hat und die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur
erfordern würde.
(6) Als Störung in den in § 2 Abs. 1
angeführten Bereichen gilt ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem
Betrieb des jeweiligen Verkehrsmittels zusammenhängt und das den sicheren
Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
(7) Als schwere Störung gilt eine Störung,
deren Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.
(8) Als Ursachen gelten Handlungen,
Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren,
die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben.
(9) Als tödliche Verletzung gilt eine
Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die innerhalb von
30 Tagen nach dem Unfallszeitpunkt den Tod zur Folge hat.
(10)
Als schwere Verletzung gilt
eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die
1. einen
Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden innerhalb von sieben Tagen nach
Eintritt der Verletzung erfordert oder
2. Knochenbrüche
zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase)
oder
3. Risswunden
zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel-
oder Sehnensträngen oder
4. Schäden
an inneren Organen verursacht hat oder
5. Verbrennungen
zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur Folge
hat oder
6. Folge
einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher
Strahlung ist.
(11)
Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Verfahren zum Zweck der
Verhütung von Vorfällen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die
Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen
und gegebenenfalls die Erstellung von Sicherheitsempfehlungen umfasst.
(12)
Untersuchungsorgan ist eine
Person, die auf Grund ihrer Qualifikation bei der Durchführung einer
Untersuchung mitwirkt.
(13)
Untersuchungsleiter ist ein
Untersuchungsorgan, dem auf Grund seiner Qualifikation die Verantwortung für
Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Untersuchung übertragen
wird.
2. Abschnitt
Organisation
Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
§ 3. Zur Untersuchung von Vorfällen sowie zur
Unfallursachenforschung und Unfallprävention wird eine Unfalluntersuchungsstelle
errichtet. Diese untersteht als Teil der Bundesanstalt für Verkehr dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und
organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, deren Interessen
mit den Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle kollidieren könnten.
Organisation der Unfalluntersuchungsstelle
§ 4. (1) Der Unfalluntersuchungsstelle steht ein
Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie aus dem Kreis der Fachbereichsleiter bestellt. Der Leiter der
Unfalluntersuchungsstelle koordiniert die einzelnen Fachbereiche der
Unfalluntersuchungsstelle und unterstützt diese in ihren Aufgabenbereichen.
(2) In der
Unfalluntersuchungsstelle werden Fachbereiche für die Untersuchung von Vorfällen
im Bereich
1. der
Luftfahrt,
2. der Schiene,
3. der
Schifffahrt,
eingerichtet.
Den einzelnen Fachbereichen steht jeweils ein Fachbereichsleiter vor.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Leiter und die Mitarbeiter der
Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als
Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der
Unfalluntersuchungsstelle gebunden.
3. Abschnitt
Untersuchungsverfahren
Grundsätze des Untersuchungsverfahrens
§ 5. (1) Untersuchungen gemäß den Bestimmungen
dieses Abschnittes haben als ausschließliches Ziel die Feststellung der Ursache
des Vorfalles, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur
Vermeidung gleichartiger Vorfälle in der Zukunft beitragen können.
(2) Die Untersuchungen dürfen nicht darauf
abzielen, die Schuld- oder Haftungsfrage zu klären.
(3) Der Umfang der Untersuchung hat sich nach
dem Ausmaß und der Art des Vorfalls sowie nach den voraussichtlichen
Erkenntnissen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit zu richten.
(4) Das Untersuchungsverfahren ist unter
Berücksichtigung dieser Ziele einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im
Interesse der Effizienz der Untersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel
ist eine Untersuchung unverzüglich durchzuführen.
(5) Das Untersuchungsverfahren ist nicht
öffentlich.
Befangenheit
§ 6. (1) Untersuchungsorgane
haben sich des Amtes zu
enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen,
welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere
die im § 7 Abs. 1 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, genannten Gründe.
Dies gilt auch für die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen.
(2) Bei Gefahr im
Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sofort zur Verfügung steht, befangene
Untersuchungsorgane unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Über die Befangenheit der für den
jeweiligen Vorfall zuständigen Untersuchungsorgane entscheidet der Leiter der
Unfalluntersuchungsstelle. Bei der Befangenheit eines Fachbereichsleiters wird
dieser von dem an Lebensjahren ältesten Untersuchungsleiter dieses
Fachbereiches vertreten.
Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 7. Der Leiter und die Mitarbeiter der
Untersuchungsstelle sowie sonstige mitwirkende Personen sind zur Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der
Unfalluntersuchung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, eines Beteiligten oder
der Untersuchung geboten ist.
Einleitung der Untersuchung
§ 8. (1) Jede Untersuchung von Vorfällen in den
Bereichen Luftfahrt, Schiene und Schifffahrt ist auf Anordnung des
Fachbereichsleiters durchzuführen. Betrifft der zu untersuchende Vorfall
mehrere Verkehrsbereiche, so hat der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle zu
bestimmen, welcher Fachbereich für die Einleitung der Untersuchung und des
Untersuchungsverfahrens zuständig ist.
(2) Eine Untersuchung ist vom jeweiligen
Fachbereich nur dann anzuordnen, wenn nicht bereits aufgrund der an die Unfalluntersuchungsstelle
gerichteten Meldung die Ursache des Vorfalls als aufgeklärt erscheint.
(3) Eine Untersuchung ist auch bei Klarheit über
die Ursache des Vorfalls immer dann anzuordnen, wenn zu erwarten ist, dass eine
gesonderte Untersuchung des Vorfalls Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger
Unfälle bringt.
(4) Eine Untersuchung
eines Vorfalls kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn Grund zur
Annahme besteht, dass die Voraussetzungen für eine Untersuchung im Sinne des
Abs. 3 vorliegen.
(5) Jeder gemeldete Vorfall ist unabhängig von
der Durchführung einer Untersuchung in die Vorfallstatistik einzutragen.
Vorfallanzeige
§ 9. Wenn keine Untersuchung gemäß § 8
eingeleitet wird, ist vom jeweiligen Fachbereich über jeden gemeldeten Vorfall
in den Bereichen Luftfahrt, Schiene und Schifffahrt eine Vorfallanzeige
anzufertigen, die eine Sachverhaltsdarstellung und die Ursache des Vorfalls
enthält. Die Vorfallanzeige kann Sicherheitsempfehlungen enthalten, die an jene
zu übermitteln sind, welche die Sicherheitsempfehlung umsetzen können.
Beiziehung von Sachverständigen und
Dolmetschern
§ 10. (1) Die Unfalluntersuchungsstelle ist zur Beiziehung
von geeigneten Personen und Einrichtungen berechtigt, die ihr im Rahmen dieser
Tätigkeit verantwortlich sind.
(2) Beigezogene Sachverständige haben für ihre
Tätigkeit Anspruch auf Gebühren gemäß den §§ 24 bis 37 und 43
bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die
Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der
Behörde geltend zu machen. Der Fachbereichsleiter hat die Höhe der Gebühr zu
bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert
werden, sich über Umstände die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu
äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen
vorzulegen. (3) Für den
Gebührenanspruch von Dolmetschern gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass sich
die Höhe des Anspruchs nach den §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2,
53 Abs. 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 136 errechnet.
Untersuchungsbefugnisse
§ 11. (1) Erweist sich ein Eingriff
in Rechte von Personen als erforderlich, so darf dieser Eingriff dennoch nur
geschehen, soweit dieser die Verhältnismäßigkeit zum angestrebten Erfolg wahrt.
Es sind in diesem Sinne jene Befugnisse von mehreren zielführenden auszuwählen,
die voraussichtlich die Rechte des Betroffenen am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Die Untersuchungsorgane sind im Sinne des
Abs. 1 berechtigt, alle zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören insbesondere folgende Befugnisse:
1. ungehinderter
Zugang zum Ort des Vorfalls oder der Störung sowie zum Fahrzeug, zu seiner
etwaigen Ladung, zu seinem Wrack oder zu Teilen desselben;
2. sofortige
Spurenaufnahme und dokumentierte Entnahme von Trümmern, Bauteilen und
Bestandteilen der Ladung zu Untersuchungs- und Auswertungszwecken;
3. sofortiger
Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen
Aufzeichnungen aus dem Fahrzeug sowie Zugang zu sonstigen Aufzeichnungen und
deren Auswertungen;
4. Zugang
zu den Ergebnissen von Untersuchungen der Opfer (Tote, Verletzte) oder von
entsprechenden Proben und Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der am
Betrieb des Fahrzeuges beteiligten Personen oder von entsprechenden Proben;
5. ungehinderter
Zugang zu sachdienlichen Informationen durch Einsichtnahme in die
entsprechenden schriftlichen Unterlagen des Eigentümers, des Halters, der
Instandhaltungsbetriebe und des Herstellers des Fahrzeuges und seiner Teile
sowie der für diese Verkehrsbereiche zuständigen Behörden und Unternehmen und
gegebenenfalls die Anfertigung entsprechender Fotokopien, soweit dies zur
Erfüllung des Untersuchungszwecks erforderlich ist;
6. Einholen
von Auskünften;
7. Beschaffen
von Urkunden, Dokumenten und Akten sowie Befragen von Beteiligten, Zeugen,
Sachverständigen und anderen für den Untersuchungszweck wichtigen Personen und
Einholen schriftlicher Äußerungen.
(3) Soweit zur Erreichung des
Untersuchungszweckes behördliche Ermittlungen wie insbesondere Obduktionen oder
Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Untersuchungsleiter
unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, dass hiedurch Beweisaufnahmen im Zuge von
gerichtlichen Verfahren nicht behindert werden.
(4) (Verfassungsbestimmung)
Ist zur Erreichung des
Untersuchungszweckes eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes
notwendig, ist diese von einem Arzt vorzunehmen.
(5) Den Untersuchungsorganen ist ein
Ausweis auszufolgen, aus dem ihre Eigenschaft als Untersuchungsorgan
hervorgeht. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
durch Verordnung Form und Inhalt des Ausweises zu bestimmen.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 12. Über Ersuchen der Untersuchungsorgane haben
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Wahrnehmung der
ihnen sonst obliegenden Aufgaben die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Dazu zählen insbesondere:
1. Absperrung
der Stelle des Vorfalls gegen unbefugten Zutritt Dritter;
2. Sicherung
der Stelle des Vorfalls, der Spuren des Vorfalls, des Fahrzeuges, des Wracks
und seiner Teile, der Ladung und des sonstigen Inhalts des Fahrzeuges bis zur
Freigabe durch den Untersuchungsleiter.
Dokumentation
§ 13. Über einzelne Untersuchungshandlungen hat
das Untersuchungsorgan Aktenvermerke im Sinne des § 16 oder
Niederschriften im Sinne des § 14 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 anzufertigen. Diese
haben jedenfalls Ort, Zeit und Gegenstand der Untersuchungshandlung und die
eigenhändige Unterschrift des Leiters der Untersuchungshandlung zu enthalten.
Stellungnahmeverfahren
§ 14. (1) Vor Abschluss eines Untersuchungsberichtes
ist in den Bereichen Schiene und Schifffahrt je nach Lage des Falles ein
Entwurf des Berichts allen, die zur Vermeidung künftiger ähnlich gelagerter
Vorfälle beitragen können oder selbst in enger Beziehung zum Geschehen des
Vorfalls stehen, wie insbesondere den Herstellern der am Vorfall beteiligten
Fahrzeuge oder im Fall ausländischer Hersteller an deren Bevollmächtigte,
soweit diese ihren Sitz im Inland haben, den Lenkern der am Vorfall beteiligten
Fahrzeuge, den sonst am Betrieb der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge
beteiligten Personen und den zuständigen Behörden, im Sinne des
Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuzustellen.
(2) Für den Bereich Luftfahrt ist vor
Abschluss eines Untersuchungsberichtes dem Halter des Luftfahrzeuges, dem
Hersteller des Luftfahrzeuges und seiner Teile, der Flugbesatzung, der für die
Flugsicherung zuständigen Stelle, dem Instandhaltungsbetrieb des
Luftfahrzeuges, den für die Zivilluftfahrt und den Flugplatzbetrieb zuständigen
Behörden und Unternehmen sowie den Beobachtern nach § 21 Abs. 2
Gelegenheit zu geben, sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und
Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Zu diesem Zweck ist der Entwurf des
Untersuchungsberichtes zu versenden.
(3) Begründete Stellungnahmen, die von den in
Abs. 1 und 2 genannten Personen binnen der vom Untersuchungsleiter
festzusetzenden Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, übermittelt
werden, sind im Untersuchungsbericht zu berücksichtigen und als Anhang
beizufügen.
Untersuchungsbericht
§ 15. (1) Jede Untersuchung eines Vorfalls in den
Bereichen Luftfahrt, Schiene und Schifffahrt ist mit einem Untersuchungsbericht
abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des
Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen
Untersuchungszweck gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 11 und
enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
(2) Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität
der an dem Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:
1. Einzelheiten
des Vorfalls;
2. Angaben
über die beteiligten Verkehrsmittel;
3. die
äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;
4. durchgeführte
Untersuchungen und deren Ergebnisse;
5. Beeinträchtigungen
der Untersuchungen und deren Gründe;
6. die
Auswertung der Ergebnisse;
7. die
Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ursachen des Vorfalls.
(3) Der endgültige Untersuchungsbericht ist in
den Bereichen Luftfahrt und Schiene zu veröffentlichen; dies so rasch wie
möglich und nicht später als zwölf Monate nach dem Vorfall.
(4) Je ein Exemplar des Untersuchungsberichts
ist an
1. den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
2. die
Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens;
3. im Bereich Luftfahrt an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
bei Unfällen von Luftfahrzeugen über 5.700 kg;
4. im Bereich Schiene an die Eisenbahnagentur;
zu übermitteln.
Sicherheitsempfehlung
§ 16. (1) Eine Sicherheitsempfehlung ist ein
Vorschlag zur Verhütung von Vorfällen, den die Unfalluntersuchungsstelle auf
Grundlage von Informationen unterbreitet, die sich während der Untersuchung
ergeben haben. Sicherheitsempfehlungen werden von der Unfalluntersuchungsstelle
grundsätzlich im Rahmen der Untersuchungsberichte und Vorfallsanzeigen
herausgegeben und dürfen in keinem Fall Aussagen oder Vermutungen über die Schuld
oder die Haftung für einen Vorfall enthalten.
(2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig
vom Stadium des Untersuchungsverfahrens abzugeben, wenn dies wegen Gefahr im
Verzug zur Verhütung künftiger Vorfälle aus gleichem oder ähnlichem Anlass ohne
weiteren Aufschub geboten ist. Sie ist an jene Stellen zu richten, welche die
Sicherheitsempfehlung in geeignete Maßnahmen umsetzen können.
(3) Eine Abschrift jeder Sicherheitsempfehlung
ist im Bereich Luftfahrt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im
Bereich Schiene an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie zu übermitteln.
Wiederaufnahme der Untersuchung
§ 17. Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle
hat die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren
nach Fertigstellung des Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen
bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten
ist.
Aufbewahrungspflichten
§ 18. (1) Die Untersuchungsakte und andere Akten über
Vorfälle sind in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren.
(2) Die Frist für die Aufbewahrung von
Untersuchungsakten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. Alle anderen
Akten sind 20 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens
zu laufen.
Tätigkeitsbericht
§ 19. Der Leiter der Bundesanstalt für Verkehr
erstellt einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeiten der
Unfalluntersuchungsstelle im vergangenen Jahr. Der Bericht ist dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis Ende Februar jedes
Kalenderjahres vorzulegen.
Vorfallstatistik
§ 20. (1) Die Unfalluntersuchungsstelle hat eine
anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen. Die
Bundesanstalt für Verkehr hat die Vorfallstatistik dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln und jährlich zu
veröffentlichen.
(2) Die Statistik hat zu enthalten:
1. die
beteiligten Verkehrsmittel und deren Staatsangehörigkeitszeichen, Baumuster,
Art der Beschädigung des Fahrzeuges, Drittschäden, bei der Beförderung
gefährlicher Güter die Art des Gefahrgutes;
2. Anzahl
der Personen, die sich im Fahrzeug befunden haben;
3. Anzahl
der verunglückten Insassen und die Folgen des Vorfalls (tödliche, schwere,
andere Verletzungen);
4. Datum
des Vorfalls, Vorfallsort, Hergang und Umstände des Vorfalls (Art der Störung)
sowie die ermittelten Ursachen des Vorfalls.
4. Abschnitt
Zusammenarbeit mit anderen Staaten im
Bereich Luftfahrt
Gegenseitige Kooperation bei Vorfällen
§ 21. (1) Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet
beim Betrieb eines nicht im Inland mustergeprüften oder in das österreichische
Luftfahrzeugregister eingetragenen oder nicht von einem österreichischen
Luftverkehrsunternehmen verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat
die Unfalluntersuchungsstelle die Verständigung der im Anhang 13 zum Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vorgesehenen
Staaten durchzuführen.
(2) Die gemäß Abs. 1 verständigten Staaten
können einen Beobachter zur Untersuchung entsenden, wenn bei Untersuchungen von
Vorfällen österreichischer Luftfahrzeuge in ihrem Staatsgebiet österreichische
Beobachter zur Untersuchung zugelassen werden. Anderslautende
zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Bei Bedarf kann die
Unfalluntersuchungsstelle die zuständigen Stellen anderer Staaten ersuchen,
1. Anlagen,
Einrichtungen und Geräte für
a. die
technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die
Untersuchung wichtigen Gegenständen,
b. die
Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,
c. die
elektronische Speicherung und Auswertung von Daten des Vorfalls,
2. Untersuchungsorgane
für bestimmte Aufgaben anlässlich eines Vorfalls von besonderer Bedeutung und
Schwere
zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Unfalluntersuchungsstelle kann anderen
Staaten diese Hilfe auf Ersuchen gewähren. Sie wird auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.
(5) Der Leiter der Bundesanstalt für Verkehr
kann nach Anhörung des Leiters der Unfalluntersuchungsstelle die Untersuchung
eines Vorfalls im erforderlichen Umfang einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union übertragen, wenn dadurch die Untersuchung wesentlich beschleunigt
werden kann oder im anderen Staat größere technische und personelle Kapazitäten
vorhanden sind. Die Untersuchungsbefugnisse sind in einem solchen Fall vom
Leiter des Fachbereiches Luftfahrt auszuüben.
(6) Bei Vorfällen beim Betrieb von im Inland mustergeprüften,
im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder von im Rahmen eines
österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb
des österreichischen Hoheitsgebietes nimmt im Bedarfsfall die Unfalluntersuchungsstelle
durch Entsendung eines Untersuchungsorgans und einer dem Ereignis angemessenen
Anzahl von Beratern, die vom Luftverkehrsunternehmen oder vom
Entwicklungsbetrieb zu entsenden sind, die Funktion des Beobachters in der
ausländischen Untersuchung wahr.
Ausländische Untersuchungsberichte
§ 22. Ausländische Untersuchungsberichte, Teile
davon, oder Dokumente, zu denen die Untersuchungsorgane Zugang haben, dürfen
ohne ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht
veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn
die ausländische Untersuchungsbehörde diese Berichte bereits veröffentlicht
oder freigegeben hat. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausländischer
Untersuchungsberichte besteht nicht. Allfällige Sicherheitsempfehlungen sind
den geeigneten Stellen zur Kenntnis zu bringen.
5. Abschnitt
Einrichtung
eines Verkehrssicherheitsbeirates
Verkehrssicherheitsbeirat
§ 23. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat zur sachverständigen Beratung in Fragen der
Verkehrssicherheit und insbesondere zur laufenden Evaluierung und
Weiterentwicklung eines Verkehrssicherheitsprogrammes für alle Verkehrsträger
den Verkehrssicherheitsbeirat zu bestellen.
(2) Der
Verkehrssicherheitsbeirat besteht aus:
1. 3 Vertretern des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie,
2. 3 Vertretern des Bundesministeriums für
Inneres,
3. 1 Vertreter des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur,
4. 1 Vertreter des Bundesministeriums für
Landesverteidigung,
5. je 1 Vertreter der Ämter der Landesregierungen,
6. 1 Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
7. 1 Vertreter der Bundesarbeitskammer,
8. je 1 Vertreter von Vereinen von
Kraftfahrzeugbesitzern sowie von Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit,
sofern diese im Kraftfahrbeirat vertreten sind.
(3) Zu Mitgliedern des
Verkehrssicherheitsbeirates dürfen nur EWR-Staatsbürger bestellt werden, die
vertrauenswürdig und für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben besonders
geeignet sind. Die Bestellung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des
Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre
Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen
ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen
Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt
jedoch nicht für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine
Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches
Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für
Reisekosten oder Zeitversäumnis gegenüber dem Beirat selbst.
(5) Der Vorsitzende
des Verkehrssicherheitsbeirates ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie. Er kann einen Bediensteten des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie mit seiner Vertretung als Vorsitzenden betrauen und
fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur
Mitarbeit heranziehen oder besondere Arbeitsausschüsse bilden. Er hat bei der
Abstimmung über Beratungsbeschlüsse dafür zu sorgen, dass die Meinung jedes
Mitgliedes, das sich nicht der Meinung der Mehrheit angeschlossen hat, in der
Niederschrift über die Sitzung festgehalten wird. Die Sitzungen des Beirates
sind nicht öffentlich.
(6) Der
Verkehrssicherheitsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der
Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft
§ 24. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt:
1. Richtlinie 94/56/EG über die Grundsätze für die
Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S
14,
2. Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von
Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 167 vom 4.7.2003 S 23
und die
3. Richtlinie 2004/49/EG über die
Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 164
vom 30.4.2004 S 44.
Strafbestimmung
§ 25. (1) Wer
die Untersuchungsorgane bei der Ausübung ihres Amts gemäß § 11 behindert
oder zu behindern versucht, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare
Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Falle
ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu
bestrafen.
(2) Die eingehobenen
Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde
zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 26. (Verfassungsbestimmung) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wird
das Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb
ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG), BGBl. I
Nr. 105/1999 aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Untersuchungen von Flugunfällen und
schweren Störungen im Bereich Luftfahrt, die sich vor In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes ereignet haben, sind nach den bisher geltenden Vorschriften
weiterzuführen und möglichst ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes abzuschließen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist im Bereich Schifffahrt nur auf
Vorfälle, die sich nach Ablauf des 31.12.2005 ereignen, anzuwenden.
Personalregelungen für Bundesbedienstete
§ 28. Beamte und Vertragsbedienstete der
Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den
Aufgabenbereich der Unfalluntersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 2
Z 1 und 2 fallen, sind mit 1.1.2005 in die Bundesanstalt für Verkehr
versetzt.
Verweisung
§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen
wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung ist, soweit nichts anderes
bestimmt ist, der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
In-Kraft-Treten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.2005 in
Kraft, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 3, § 11
Abs. 4 sowie § 26 treten mit 1.1.2005 in Kraft.
(3) § 8
und § 15 dieses Bundesgesetzes treten für den Bereich Schiene mit 1.1.2006
in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Das
Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), BGBl. Nr. 253/1957,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 136 lautet:
„§ 136.
(1) Wahrgenommene Unfälle und Störungen in der Zivilluftfahrt sind unverzüglich
der Austro Control GmbH zu melden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen, die
Meldungsleger sowie die Weitergabe von Meldungen an andere Einrichtungen, die
mit hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Luftfahrt betraut sind, durch
Verordnung zu bestimmen. Die Verpflichtung zur Meldung obliegt jedenfalls:
a) den verantwortlichen Piloten
b) den Haltern von Zivilluftfahrzeugen
c) den Zivilflugplatzhaltern
d) den mit der Wahrnehmung der Flugsicherung gem.
§ 120 beauftragten Organen
e) den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
2. § 137 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Untersuchung von Unfällen und
schweren Störungen beim Betrieb von zivilen Luftfahrzeugen ist gemäß dem
Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. …/2004, durchzuführen.
3. Dem § 173 wird folgender
Abs. 11 angefügt:
„(11) § 136 und
§ 137 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2004
treten mit 1.1.2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das
Bundesgesetz über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl.
Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 19 Abs. 2 wird
folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Das
Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen, die in der
Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs
auftreten, unverzüglich der Unfalluntersuchungsstelle (§ 3 Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I
Nr. .../2004) zu melden. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Umfang und die
Form der Meldungen der Eisenbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.“
2. Im § 52 Abs. 1 wird nach dem
zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 19
Abs. 2a gilt auch für Unfälle und Störungen, die auf Anschlussbahnen
aufgetreten sind.“
3. Dem § 135 wird folgender
Abs. 6 angefügt:
„(6) § 19
Abs. 2a und § 52 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. .../2004 treten mit 1.1.2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Das
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz), BGBl. I
Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2003, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 31 Abs. 3 wird
folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die gemäß
Abs. 1 der Sicherheitsdienststelle erstatteten Meldungen sind von dieser
unverzüglich an die Unfalluntersuchungsstelle (§ 3 Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I
Nr. .../2004) weiterzuleiten.“
2. Dem § 149 wird folgender
Abs. 7 angefügt:
„(7) § 31
Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ../2004
tritt mit 1.1.2006 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen
(Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004, wird wie folgt geändert
1. In den § 20
Abs. 7, § 24 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 56
Abs. 1a, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2b und § 131 wird
jeweils die Wortfolge „Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge“
durch die Wortfolge „Bundesanstalt
für Verkehr“ ersetzt.
2. In § 57a
Abs. 1a wird die Wortfolge „oder der
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge“ ersatzlos gestrichen.