Vorblatt
Inhalt:
Das Kontrollgerät
im Straßenverkehr wird durch Änderung der unmittelbar geltenden EU-Verordnung
Nr. 3821/85 in Zukunft durch ein digitales Kontrollgerät ersetzt. Es
müssen die entsprechenden Rahmenbedingungen (insbes. Zuständigkeiten für die
Ausstellung der erforderlichen Kontrollgerätekarten) zur Einführung des
digitalen Kontrollgerätes in Österreich geschaffen werden. Das erfordert
Anpassungen im Kraftfahrgesetz und im Arbeitszeitgesetz sowie im
Arbeitsruhegesetz. Weiters wird die Höhe der Organstrafverfügung für
Telefonieren während der Fahrt und Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes angehoben.
Alternativen:
keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die
gegenständlichen Vorschriften haben arbeitsplatzsichernde Effekte im Bereich
der Kartenantragstelle sowie - aufgrund des Betriebs der notwendigen IT Systeme
(Datenbanken, TachoNet) - in der
Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H, welche mit dieser Aufgabe betraut wird.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Schaffung der
erforderlichen Rahmenbedingungen für die Einführung des digitalen
Kontrollgerätes hat zwangsläufig finanzielle Auswirkungen, sowohl für den Bund,
als auch für die Länder. Es wurde aber getrachtet, durch
Zuständigkeitskonzentration und Beleihung von Privaten für verschiedene
Aufgaben eine weitestgehende Entlastung der Behörden zu erreichen und somit die
finanziellen Auswirkungen für die Länder möglichst gering zu halten.
Näheres dazu siehe
im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
EU-Konformität ist
gegeben, da es sich im Wesentlichen um die Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 handelt.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Das Kontrollgerät
im Straßenverkehr wird durch Änderung der unmittelbar geltenden EU-Verordnung
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl.
Nr. L 370 vom 31.12.1985, S 8, in Zukunft durch ein digitales
Kontrollgerät ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98, ABl.
Nr. L 274 vom 24. September 1998, S 1, enthält die
grundlegenden Bestimmungen über das digitale Kontrollgerät. Die Verordnung (EG)
Nr. 1360/2002, ABl. Nr. L 207 vom 13. Juni 2002, S 1,
enthält im neuen Anhang I B die überwiegend technischen Vorschriften
für Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des digitalen Kontrollgerätes. Mit der
Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März
2004, S 3, erfolgten noch geringfügige Änderungen bestimmter technischer
Spezifikationen im Anhang IB.
Dadurch wird die
vollautomatische Aufzeichnung der Lenkzeiten und damit zusammenhängend eine
bessere Kontrolle durch die Behörden ermöglicht. Die EU-Verordnung sieht im
Zusammenhang mit dem digitalen Kontrollgerät 4 Arten von Kontrollgerätekarten
vor:
Werkstattkarten,
Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten.
Es müssen die
entsprechenden Rahmenbedingungen (insbes. Zuständigkeiten für die Ausstellung
der erforderlichen Kontrollgerätekarten) zur Einführung des digitalen Kontrollgerätes
in Österreich geschaffen werden.
Die Vorschrift im
§ 6 Abs. 6 KFG 1967 über die Ausrüstung bestimmter Fahrzeuge mit
einer Verlangsameranlage muss hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches an die
EU-Richtlinie 71/320/EWG angepasst werden.
Da die Zollämter
nicht mehr mit dem Abschluss von Grenzversicherungen betraut sind (Verschiebung
der EU-Außengrenze nach Osten), muss dieser Umstand im § 62 KFG 1967
berücksichtigt werden.
Weiters wird die
Höhe der Organstrafverfügung für Telefonieren während der Fahrt und
Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes angehoben.
Die Einführung des
digitalen Kontrollgerätes hat auch Auswirkungen auf den
ArbeitnehmerInnenschutz. Im AZG und ARG sind daher die geltenden Bestimmungen
über die Verwendung eines Kontrollgerätes dahingehend zu erweitern, dass in
Hinkunft digitale Kontrollgeräte eingesetzt werden. Weiters sind aufgrund der
EU-Verordnung einige neue Arbeitgeberpflichten vorzusehen, die das
ordnungsgemäße Funktionieren des neuen Systems ermöglichen sollen. Dazu zählen
etwa Unterweisungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Um eine effiziente
Kontrolle der Arbeitszeit durch die Arbeitsinspektion von Lenkern zu
ermöglichen, ist aber vor allem auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zum
regelmäßigen Herunterladen der Daten vom Kontrollgerät und von der Fahrerkarte
vorgesehen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Zur
übersichtlicheren Darstellung wird einerseits in Kosten, welche für den Bund
bzw. in den Landesbereichen anfallen, unterschieden sowie die Kosten für Aufbau
und Betrieb der Systeme getrennt dargestellt.
Die Aufbauphase
des Systems kann grob bis Mai 2005 veranschlagt werden. Ab diesem Zeitpunkt
werden die Systeme – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Europäischen Union
- in den Regelbetrieb übergeführt werden (Betriebsphase).
1. Kosten für den
Bund
Zur Abschätzung
der Gesamtkosten - unter der Forderung des BM für Finanzen kostenorientierte
Preise für das System zum Ansatz zu bringen - wurde beim Institut für
Informationsverarbeitung und Informationswirtschaft, Abteilung für
Produktionsmanagement der Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes eine Studie
in Auftrag gegeben. Die im folgenden dargestellten Kostensätze sind der Studie
entnommen.
1.1. Anlaufkosten
im Bund
Auf Grund des
hohen Anteiles an EDV-Komponenten (Hardware und Software) und der absehbaren
Weiterentwicklungskosten musste eine fünfjährige Abschreibungsphase gewählt
werden.
Sämtliche daraus
entstehenden Kosten sind zur Gänze in den Kartenpreisen enthalten.
1.1.1.
Anlaufkosten im BMVIT inklusive nachgeordnete Dienststellen
Die Anlaufkosten
können grob in die eigentlichen Projektanlaufkosten sowie die IT Anlaufkosten
strukturiert werden.
Projektanlaufkosten:
Hierunter fallen
die Kosten des Projektmanagements, der von Externen zugekauften Leistungen in
Form von Expertisen und Gutachten, den Kosten für die Ausschreibung der Systeme
sowie den Betreiberanlaufkosten in der Höhe von ca. € 1.700.000,-- .
IT Anlaufkosten:
Hierunter fallen
die gesamte Erstellung der Prozessabläufe, die gesamte Programmierung der
benötigten Software-Systeme zum Betrieb der BRZ Zentralanwendungen mit
Schnittstellen bzw. den Aufbau des Trust Centers in der Höhe von ca.
€ 1.700.000,--.
1.1.2.
Anlaufkosten in anderen Ministerien
Von Seiten der
Industrie werden Gerätschaften angeboten werden, welche eine detaillierte bzw.
automatisierte Analyse der Massenspeicherdaten ermöglichen.
Als erste
Preisindikation wurden von Herstellerseite € 4.000,-- pro Einheit,
bestehend aus Gerät, Kontroll-Software, Downloadkabel und Kartenleser
angegeben.
Die reine
Vor-Ortkontrolle bzw. die Dokumentation der Kontrollergebnisse durch
Exekutivorgane ist jedenfalls bereits durch die Verwendung der Kontrollkarten
bzw. der Möglichkeit des Papierausdruckes aus dem im überprüften Fahrzeug
eingebauten digitalen Kontrollgerät sichergestellt.
Nicht bekannt ist
zu diesem Zeitpunkt, welchen Ausrüstungsstandard die jeweiligen Ministerien
anstreben (Gerätschaften für Vor-Ortkontrolle nicht zwingend notwendig).
Für die
Grundschulung auf den neuen Systemen werden entsprechende Kurse seitens der
Industrie angeboten werden. Pro Grundschulung liegt die Preisindikation bei
€ 2.500,-- pro Kurs (maximal 12 Teilnehmer).
Für Organe welche
im Bereich der Straßenkontrolle vor Ort tätig werden, wird eine zweitägige
Schulungsdauer und für die Unternehmenskontrolle eine eintägige Schulungsdauer
empfohlen. Die Abschätzung der Gesamtkosten ist von der jeweils gewählten
Schulungsmethode bzw. von der internen Wissensweitergabe (Train the Trainer,
Schneeballsystem) abhängig.
Für diese
Wissensweitergabe kann bei Bedarf ein digitales Kontrollgerät für Übungszwecke
angeschafft werden, das mit ca. € 5.000,-- zu veranschlagen sein wird.
Da zum jetzigen
Zeitpunkt der Schulungsbedarf, die Schulungsart bzw. die vorgesehene
Geräteausstattung von Seiten aller befassten Bundesministerien noch nicht
bekannt ist, sind diese Gesamtkosten aus Punkt 1.1.2. nicht abschätzbar.
1.1.2.1.
Kontrollmittelbedarf - Kosten im BMWA inklusive nachgeordnete Dienststellen:
Laptop: Gesamtkosten € 40.000,-- bis € 60.000.--
(20 Arbeitsinspektorate; 2 Stück pro Arbeitsinspektorat a € 1.000,-- bis
€ 1.500,--)
Lesegerät:
Gesamtkosten € 1.200,-- (a € 30 pro Stück, pro Arbeitsinspektorat 2
Lesegeräte)
Software:
Gesamtkosten € 2.000,--
Programme, die
herunter geladene Daten systematisieren, um die chronologischen Aufzeichnungen
jedes beschäftigten Lenkers zu gewährleisten, sind noch nicht ausgearbeitet. Im
Vergleich mit den bestehenden Programmen dürften die Kosten € 2.000,--
nicht übersteigen.
Kosten insgesamt:
ca. € 43.200,-- bis € 63.200,--.
Nicht
berücksichtigt wurden dabei Schulungskosten.
Bei einer Anzahl
von etwa 40 zu schulenden Personen, und daher 4 Kursen, würden bei einer
angenommenen Preisindikation von € 2.500.-- pro Kurs zusätzliche Kosten
von € 10.000.- anfallen.
1.1.2.2.
geschätzte Kosten aus der Sicht des BM für Inneres:
In Summe kann von
einem derzeit bekannten Kostenumfang von ca. € 155.500,-- ausgegangen
werden, der voraussichtlich innerhalb des Budgetjahres 2005 zum Tragen kommen
wird. Eine Abschätzung von Folgekosten, die mit großer Wahrscheinlichkeit
eintreten werden, erscheint aus der Sicht des BM für Inneres derzeit nicht
möglich.
1.2. Betriebsphase
Die gesamten,
laufenden Kosten können in folgende Hauptkostengruppen aufgeteilt werden:
a)
Kartenantragstelle
b) Betrieb IT
Infrastruktur und Kartenregister, Zertifikatserstellung und TACHOnet
c)
Kartenpersonalisierung inklusive Kartenrohling und Versand
d) Betreiber
(Beauskunftung, Gebarungs- und Verrechnungsstelle, Servicepoint und Customer
Care)
Die Kartenpreise
sind gemäß der Studie des Institutes für Informationsverarbeitung und
Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement, der
Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, so gestaltet, dass mit den
durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen Kostendeckung erreicht werden kann.
Dadurch werden keine laufenden Kosten im BMVIT anfallen.
Als laufende Kosten in anderen
Ministerien können für die weiterführenden Schulungen (Neuerungen, Best
Practice, etc.) grob 10 % der Grundschulungskosten angesetzt werden.
2. Kosten im
Bereich der Länder
Die Einführung des
digitalen Kontrollgerätes ist für die Länder weder mit Anlaufkosten noch mit
laufenden Kosten verbunden, da durch Zuständigkeitskonzentration beim BMVIT und
Beleihung von Privaten für die Kartenadministration eine Einbindung der
Bezirksverwaltungsbehörden vermieden werden konnte.
Finanzielle
Auswirkungen sind aber für die Länder aus der Bestimmung des § 24
Abs. 7 KFG 1967 zu erwarten.
Gemäß § 24
Abs. 7 KFG 1967 hat der Landeshauptmann das Vorliegen der Voraussetzungen
zum Einbau und zur Prüfung eines digitalen Kontrollgerätes festzustellen. Damit
gilt dann die bereits vorhandene Ermächtigung betreffend analoge Kontrollgeräte
automatisch auch für digitale Kontrollgeräte. Als Voraussetzungen, die erfüllt
sein müssen, wurde das Vorhandensein von geeignetem, für das digitale Kontrollgerät
geschultes Personal und von erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des
digitalen Kontrollgerätes festgelegt.
Der
Landeshauptmann hat daher auf Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu
überprüfen.
Die Schulung des
Personals wird durch eine Bestätigung über die Absolvierung eines
entsprechenden Lehrganges bei einem Hersteller von digitalen Kontrollgeräten
nachzuweisen sein.
Das Vorhandensein
der erforderlichen Einrichtungen - dabei handelt es sich um geeignete, vom
Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der
digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der Daten - wird
ebenfalls anhand einer Bestätigung eines Kontrollgeräteherstellers überprüft
werden können. Eine Kontrolle im Betrieb selbst wird nicht für zwingend
notwendig erachtet bzw. kann eine solche im Zuge der nächsten Revision der
ermächtigten Stelle erfolgen.
Die Behandlung
eines solchen Antrages und die Überprüfung der vorgelegten Bestätigungen sollte
von einem B-Bediensteten mit einem zeitlichen Aufwand von ca. 30 bis 40 Minuten
bewältigbar sein. Zusätzlich kann für Protokollierung, Aushebung der bisherigen
Ermächtigungsakten und Abfertigung der Bescheide ein Zeitaufwand von ca. 20
Minuten für einen C-Bediensteten veranschlagt werden.
Österreichweit
sind derzeit ca. 350 Werkstätten für die Prüfung von analogen Kontrollgeräten
ermächtigt, wobei ca. 1.300 geeignete Personen tätig sind. Es ist daher
österreichweit mit 350 Anträgen zu rechnen. Das ergibt somit bei einer
Bearbeitungsdauer von 40 Minuten eine Gesamtdauer von 14.000 Minuten für einen
B-Bediensteten und von 7.000 Minuten für einen C-Bediensteten. Werden
durchschnittliche Gesamtkosten pro Minute eines B-Bediensteten von 0,40 Euro
und eines C-Bediensteten von 0,29 Euro zugrundegelegt, so ergibt das einen
Gesamtaufwand für alle Länder zusammen von 5.600 Euro (B) + 2.030 Euro (C),
insgesamt somit von 7.630.- Euro
Dieser Aufwand
wird durch die Bundes-Verwaltungsabgaben abgedeckt.
Für die
Feststellung, dass die Voraussetzungen (geschultes Personal und die
erforderlichen Einrichtungen) erfüllt werden, wird die allgemeine TP (6,50
Euro) zu verrechnen sein. Das ergibt bei 350 Anträgen einen Betrag von 2.275,--
Euro.
Weiters kann für
die Feststellung der Eignung einer bestimmten Person (Vorliegen der besonderen
Schulung) gemäß TP 317 Z 3 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung
(„Genehmigung ..... der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung
geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der
Eignung dieser Person vorliegen ...) jeweils ein Betrag von 21,80 Euro
verrechnet werden, da es hier um die zusätzliche Namhaftmachung (Anmeldung)
einer geeigneten Person für den Bereich Überprüfung von digitalen
Kontrollgeräten geht.
Das ergibt bei ca.
1.300 geeigneten Personen somit 28.340,-- Euro.
Insgesamt erhalten
die Länder somit 30.615,-- Euro.
Bei Abzug der
Aufwendungen bleiben 22.985.-- Euro Einnahmen für die Länder.
Daraus kann der
durch fallweise Überprüfung der Werkstätten vor Ort, ob die erforderlichen
Einrichtungen vorhanden sind, entstehende Mehraufwand abgedeckt werden.
Weiters könnte
Aufwand für die Behörden aus der Verpflichtung entstehen, in bestimmten Fällen
die ausgegebenen Karten einzuziehen (bei missbräuchlicher Verwendung, oder wenn
die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind).
Ob Karten
tatsächlich behördlich eingezogen werden müssen bzw. in wie vielen Fällen das
tatsächlich erfolgen wird, lässt sich nicht seriös vorhersagen. Daher kann auch
der damit verbundene Aufwand nicht seriös abgeschätzt werden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”)
sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (“Arbeitsrecht”).
Besonderer
Teil
Artikel 1 (25. KFG-Novelle):
Zu Z 1
(§ 2 Abs. 1 Z 45):
Mit der
24. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 107 2004, wurde die Definition der
unteilbaren Ladung ergänzt, dass auch zur unteilbaren Ladung gehörende
Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10 % des Gewichtes der
unteilbaren Ladung nicht überschreitet, als unteilbar gelten. Damit sollte die
Abwicklung von Sondertransporten, speziell von Krantransporten, erleichtert
werden. Die getroffene Regelung hatte aber lediglich den Transport von
Baukränen im Auge und hat nicht auch den Transport von Ballastgewicht von
Autokränen umfasst. Daher soll die Regelung ergänzt werden, dass generell
Ballastgewicht von Kränen, als unteilbar gilt, auch wenn es auf einem separaten
Fahrzeug befördert wird. Damit kann vermieden werden, dass das vom Kran
benötigte Ballastgewicht auf mehrere Fahrzeuge verteilt transportiert werden
muss.
Zu Z 2
(§ 6 Abs. 6):
Derzeit ist eine
sog. Verlangsameranlage für Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge, Kraftwagen von
Gelenkkraftfahrzeugen und Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als
3 500 kg sowie Omnibusse verpflichtend vorgeschrieben. Die Richtlinie
71/320/EWG über die Bremsanlagen sieht eine solche Bremsanlage (Dauerbremse)
jedoch nur für Fahrzeuge der Klasse M3 und N3 vor. Die Bestimmung des § 6
Abs. 6 ist daher an die Vorgaben der Richtlinie anzupassen. Zugleich wird
diese Einrichtung auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die von Kraftwagen
der Klasse N3 abgeleitet sind, vorgeschrieben.
Zu Z 3
(§ 24 Abs. 2a und 2b):
Die komplette
Zitierung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über
das Kontrollgerät im Straßenverkehr mit der letzten Änderung und den
Fundstellen erfolgt nunmehr im neuen § 134a Abs. 3. Daher genügt hier ein
kurzer Verweis auf die EU-Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ohne Wiedergabe der
letzten Änderung und der Fundstellen.
Auch im Abs. 2b
wird der Verweis auf die EU-Verordnung Nr. 3821/85 verkürzt. Weiters wird
bei den möglichen Genehmigungen das Kontrollgerätekartenmuster ergänzt.
Zu Z 4 (§ 24
Abs. 4):
Hier wird nunmehr
im Abs. 4 ausdrücklich festgelegt, dass die Verpflichtung, ein
Kontrollgerät überprüfen zu lassen, den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges
trifft. Bisher hat sich diese Verpflichtung aus § 24 Abs. 7
ableiten lassen.
Nach dem
AZG-Entwurf zum digitalen Kontrollgerät sollen die Daten aus dem digitalen
Kontrollgerät spätestens alle drei Monate übertragen und gespeichert werden.
Damit der Unternehmer trotz Reparatur sowie Austausch des digitalen
Kontrollgerätes über alle Daten verfügt, sind die Daten von der ermächtigten
Stelle zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Dabei wird
berücksichtigt, dass der Zulassungsbesitzer jemand anderer sein kann als der
Arbeitgeber des/der Lenker/s, für die Arbeitszeitaufzeichnungen im Gerät
vorhanden sind und daher wird eine Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber
in den Besitz dieser Aufzeichnungen kommen kann. Zusätzlich wird festgelegt,
dass diese Daten ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben
werden dürfen.
Zu Z 5
(§ 24 Abs. 7):
Die bereits
bestehenden Ermächtigungen des Landeshauptmannes gemäß
§ 24 KFG 1967 für Ziviltechniker, staatlich autorisierte Versuchsanstalten,
Vereine oder Gewerbetreibende gelten auch weiterhin. Möchte eine ermächtigte
Stelle auch das digitale Kontrollgerät überprüfen, dann ist eine Schulung des
Personals und das Vorhandensein der notwendigen Einrichtungen für das digitale
Kontrollgerät erforderlich. Bei den erforderlichen Einrichtungen handelt es
sich gemäß § 11 Abs. 1 Z 10 der Prüf- und
Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, in der Fassung
BGBl. II Nr. 101/2004 um geeignete, vom Kontrollgerätehersteller
freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte
und zum Herunterladen und Speichern der Daten sowie über die dafür adäquaten
Schnittstellen. Der Landeshauptmann hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen
auf Antrag zu überprüfen und bescheidmäßig festzustellen.
Zu Z 6
(§ 24 Abs. 8 bis 10):
Wenn der
Landeshauptmann das Vorliegen der Voraussetzungen für die Prüfung von digitalen
Kontrollgeräten im Sinne des Abs. 7 festgestellt hat, dann kann die
ermächtigte Stelle beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
als dafür zuständige Stelle die Ausstellung von Werkstattkarten beantragen. Die
Werkstattkarten werden für die jeweiligen ermächtigten Stellen persönlich auf
die jeweils geeigneten Personen ausgestellt.
Nach einer
Antragsprüfung werden die im Anhang I B der Verordnung EWG)
Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 unter
Randnummer 175 angeführten Daten, wie z.B. den Namen der Werkstatt, den
Namen des Karteninhabers (= geeignete Person) die Anschrift der Werkstatt, den
Gültigkeitsbeginn und das –ende, die Werkstattkartennummer ..., online über
eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH weitergeleitet.
Bei der Bundesrechenzentrum GmbH wird dann mit den übermittelten Daten u.a. ein
zentrales Register über die im Inland ausgegebenen Werkstattkarten geführt.
Da gemäß § 24
Abs. 4 KFG auch Sachverständige gemäß § 125 KFG und die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
Prüfungen von Kontrollgeräten durchführen dürfen, erhalten auch diese
die Möglichkeit, eine Werkstattkarte zu bekommen (Abs. 8). Dabei wird auch
gleich berücksichtigt, dass die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge in die
Bundesanstalt für Verkehr umgestaltet werden soll.
Die Werkstattkarte
ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung sowie das Herunterladen der Daten des
Kontrollgerätes. Missbräuchliche Verwendung oder die Verwendung durch eine
andere Person, als die, deren Name auf der Karte angeführt ist, ist nicht
erlaubt (z.B. Auslesen aller Daten des Massenspeichers im Rahmen einer bloßen
technischen Überprüfung des Kontrollgerätes).
Die Werkstattkarte
verfügt über einen PIN-Code, der geheimzuhalten ist. Sowohl der Ermächtigte als auch der Inhaber der
Werkstattkarte werden daher verpflichtet, die nötige Sorgfalt bei der
Geheimhaltung des PIN-Codes walten zu lassen. Weiters werden Vorkehrungen für
den Fall des Verlustes oder Diebstahls sowie des Bekanntwerdens des PIN-Codes
der Werkstattkarte getroffen (Abs. 9).
Falls die
Werkstattkarte zu Unrecht ausgestellt wurde oder sich eine der Voraussetzungen
für die Ausstellung nachträglich ändert, ist die Werkstattkarte einzuziehen.
Falls die geeignete Person, auf die sie ausgestellt ist, ausscheidet, dann ist
die Werkstattkarte vom Ermächtigten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie abzuliefern (Abs. 10).
Zu Z 7
(§ 24a Abs. 2 lit. c):
Die Ausnahme von
der Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzern wird ergänzt um Fahrzeuge, die
aufgrund der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zum Führen von Blaulicht
berechtigt sind. Ergänzend zu den bisherigen Ausnahmen kommen dabei in erster
Linie Fahrzeuge in Betracht, die zB vom Roten Kreuz für die Katastrophenhilfe
eingesetzt werden.
Zu Z 8
(§ 62 Abs. 1):
An die Stelle des
Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom
15. März 1991 ist das Übereinkommen zwischen den nationalen
Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des Europäischen
Wirtschaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002
getreten. Diese Änderung muss im § 62 Abs. 1 berücksichtigt werden.
Zu Z 9
(§ 62 Abs. 2):
Da die Zollämter
nicht mehr mit dem Abschluss von Grenzversicherungen betraut sind (Verschiebung
der EU-Außengrenze nach Osten), muss dieser Umstand im § 62 KFG 1967
berücksichtigt werden. In der Regel wird in Hinkunft keine Grenzversicherung in
Österreich mehr abzuschließen sein, da für Fahrzeuge, die weder auf Grund des
Kennzeichens als versichert gelten noch eine grüne Karte mitgeführt wird, eine
für das Gebiet der gesamten Gemeinschaft gültige Grenzversicherung bereits bei
der Einreise in das um die neuen Mitgliedstaaten erweiterte Gemeinschaftsgebiet
abgeschlossen werden muss. Die Möglichkeit des Abschlusses einer
Grenzversicherung in Österreich beschränkt sich auf die wenigen Ausnahmefälle,
wo für ein Fahrzeug bei der Einreise in das Gebiet der Gemeinschaft eine
Grenzversicherung hätte abgeschlossen werden müssen, tatsächlich aber keine
abgeschlossen worden ist. Für diese wenigen noch in Betracht kommenden Fälle
besteht weiterhin die Möglichkeit des Abschlusses einer Grenzversicherung durch
den Verband der Versicherungsunternehmen gemäß § 22 KHVG.
Zu Z 10
(§ 62 Abs. 3):
Siehe zu Z 8.
Zu Z 11
(§ 62 Abs. 8):
Siehe zu Z 9.
Zu Z 12
(§ 99 Abs. 1a):
Aufgrund von
Empfehlungen der Tunnelkommission soll beim Befahren eines Tunnels, auch wenn
dieser gut ausgeleuchtet ist, stets die Beleuchtung eingeschaltet werden. Dies
wird in der Regel von den Autofahrern auch bereits jetzt so praktiziert, jedoch
fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür. Diese soll hiermit
geschaffen werden.
Zu Z 13
(§ 102 Abs. 1):
Der bisherige
vorletzte Satz betreffend eine Bestätigung, dass der Verschluss unversehrt war,
wenn der Schlüssel zum Öffnen des Fahrtschreibers unter Verschluss mitgeführt
worden ist, wird wegen fehlender Praxisrelevanz gestrichen.
Die bisherige
Formulierung, dass in den Fahrtschreiber ein der Verordnung gem. Abs. 13
entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt einzulegen ist, geht ins
Leere, da § 102 Abs. 13 aufgehoben wird. Daher wird im Abs. 1
der Verweis auf Abs. 13 gestrichen.
Weiters wird ergänzt,
dass für Fahrzeuge, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind,
nicht die Vorschriften des analogen Kontrollgerätes (§ 102), sondern die
Vorschriften für das digitale Kontrollgerät (§ 102a) gelten.
Zu Z 14
(§ 102 Abs. 5):
Die Regelung der
lit. f betreffend das Mitführen des Nachweises über eine erteilte Ausnahme
von der Führung des persönlichen Fahrtenbuches kann entfallen, da dies im AZG
nicht mehr vorgesehen ist.
Zu Z 15
(§ 102 Abs. 11a):
Im ersten Satz
wird der Verweis auf die EU-Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verkürzt, da der
vollständige Verweis mit Fundstelle nunmehr in § 134a Abs. 2
enthalten ist.
Bei Fahrzeugen,
die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, werden keine
Schaublätter verwendet. Es wird daher ergänzt, dass auch Aufzeichnungen oder
Ausdrucke der Fahrerkarte sowie des Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und
Ruhezeiten verwendet werden können.
Zu Z 16
(§ 102 Abs. 11c und 11d):
Da bei einem
Fahrzeug, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, keine Schaublätter,
sondern Fahrerkarten verwendet werden, wird die bisherige Regelung entsprechend
ergänzt. Weiters entfällt der Begriff „Unternehmen“, da jeder Lenker, der in
einem Dienstverhältnis steht, davon erfasst werden soll und die bisherige
Formulierung „in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht“ zu
Missverständnissen geführt hat (Abs. 11c).
Im Abs. 11d
wird der Verweis auf die EU-Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verkürzt, da der
vollständige Verweis mit Fundstelle nunmehr in § 134a Abs. 2 enthalten
ist.
Zu Z 17
(§ 102 Abs. 12 lit. i bis k):
Mit § 102a
wird im Kraftfahrgesetz eine eigene Vorschrift für das digitale Kontrollgerät
in Verbindung mit der Fahrerkarte geschaffen. Die Regelung über die Setzung von
Zwangsmaßnahmen ist daher entsprechend zu adaptieren (lit. i).
In der lit. j
wird der Verweis auf die EU-Verordnung Nr. 3821/85 verkürzt, da der
vollständige Verweis mit Fundstelle nunmehr in § 134a Abs. 3
enthalten ist. Weiters erfolgt die Ergänzung im Hinblick auf die Fahrerkarte.
Auch in der lit. k
wird der Verweis auf die EU-Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verkürzt, da der
vollständige Verweis mit Fundstelle nunmehr in § 134a Abs. 2
enthalten ist.
Zu Z 18
(§ 102 Abs. 13):
Abs. 13 wurde
als Verordnungsermächtigung mit der 15. KFG-Novelle eingefügt. Eine
entsprechende Verordnung über die näheren Bestimmungen hinsichtlich des
Aussehens und der Handhabung der Schaublätter des Fahrtschreibers und des
Kontrollgerätes wurde aber nicht erlassen. Aufgrund des verpflichtenden Einbaus
des digitalen Kontrollgerätes in neue Fahrzeuge und dem damit verbundenen
Auslaufen der Verwendung des analogen Kontrollgerätes wird diese Bestimmung
obsolet und kann daher entfallen.
Zu Z 19
(§§ 102a bis 102d):
Die Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr mit den
Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98, die Verordnung (EG)
Nr. 1360/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 enthält
Vorschriften über die Einführung einer persönlichen Fahrerkarte in Verbindung
mit einem digitalen Kontrollgerät zur elektronischen Datenspeicherung.
Zur Verwendung des
Kontrollgerätes sind vier Kontrollgerätekarten (Chipkarten) vorgesehen:
Werkstattkarte,
Fahrerkarte, Unternehmenskarte, Kontrollkarte.
Die Werkstattkarte
weist den Karteninhaber aus und ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung sowie
das Herunterladen der Daten des Kontrollgeräts.
Die Fahrerkarte
enthält die Daten zur Identität des Lenkers und ermöglicht die Speicherung von
Tätigkeiten.
Die
Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das
Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert
sind. Die Unternehmerkarte berechtigt den Unternehmer auch zum Sperren seiner
Daten vor unberechtigten Dritten (z.B. bei Verkauf oder Vermietung des Kraftfahrzeuges).
Die Kontrollkarte
weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und/oder
Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten.
Zu § 102a:
Gem.
Art. 14 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3821/85 wird dem Lenker auf
seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen
Hauptwohnsitz hat, die Fahrerkarte erteilt. Weiters kann der Mitgliedstaat
verlangen, dass jeder Lenker, welcher der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
unterliegt und seinen Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates
hat, Inhaber der Fahrerkarte ist.
Der Antrag auf
Ausstellung einer Fahrerkarte kann bei einer hierfür ermächtigten Einrichtung
eingebracht werden.
Ein Entzug der
Fahrerkarte ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. Fälschung oder
Missbrauch der Karte (Art. 14 Abs. 4 lit. c der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) möglich, nicht auch bei Entzug der
Lenkberechtigung. Daher kann der Antrag auf Ausstellung der Fahrerkarte auch
während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden.
Ein Antrag auf
Ausstellung einer Fahrerkarte darf aber nicht gestellt werden, wenn der
Betreffende bereits Inhaber einer Karte ist (Art. 14 Abs. 4a der Verordnung Nr. 3821/85). Daher hat sich die ermächtigte Stelle bei
der Antragstellung zu vergewissern, dass der Antragsteller nicht bereits
Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist. Bei der Bundesrechenzentrum GmbH wird
deshalb ein zentrales Register für Kontrollgerätekarten eingerichtet, welches
die im Inland ausgegebenen Kontrollgerätekarten (Werkstattkarten, Fahrerkarten,
Unternehmenskarten, Kontrollkarten) erfasst.
Lenkt daher
zukünftig eine in Österreich wohnhafte und beschäftigte Person ein Fahrzeug,
welches mit einem Kontrollgerät gem. Anhang I B der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 ausgestattet ist (digitales Kontrollgerät), dann muss der
Lenker seine Fahrerkarte verwenden. Auf dieser Fahrerkarte werden u.a. Angaben
über den Einsatz, das Verhalten des Lenkers und über die Fahrt vollautomatisch
aufgezeichnet.
Lenkt zukünftig eine
in Österreich beschäftigte, aber nicht in den EU/EWR-Mitgliedstaaten wohnhafte
Person ein Fahrzeug, welches mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet
ist, dann könnte dieser Lenker keine Fahrerkarte verwenden, denn gem.
Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 kann eine Fahrerkarte einem
Lenker nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt werden,
in dem er seinen Hauptwohnsitz hat.
Damit für alle
Lenker bzw. Unternehmen die gleichen Bedingungen bzw. Auflagen gelten, wird
daher Österreich auch Personen eine Fahrerkarte ausstellen, die zwar nicht in
Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, aber in Österreich rechtmäßig beschäftigt
sind. Die Nachweise für eine rechtmäßige Beschäftigung werden in der Verordnung
zum Kontrollgerät definiert. In der Regel wird das rechtmäßige Beschäftigungsverhältnis
durch die EU-Fahrerbescheinigung im Sinne der EU-Verordnung Nr. 484/2002
nachgewiesen werden können (Abs. 1).
Gemäß Abs. 2
hat die ermächtigte Einrichtung die im Anhang I B der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 unter Randnummer 175 angeführten Daten, wie z.B.
den Namen des Fahrers, das Geburtsdatum, die Führerscheinnummer, den
Gültigkeitsbeginn und das –ende , ..., zu erfassen. Auch die Unterschrift und
das Lichtbild des Fahrers müssen eingescannt werden. Diese Daten werden dann
online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH
weitergeleitet.
Zur Vereinfachung
und Beschleunigung der Datenerfassung kann die ermächtigte Einrichtung auf die
Daten des Antragstellers im zentralen Führerscheinregister oder im
Melderegister zugreifen und diese Daten auch verwenden. Im Zuge der
Antragsprüfung ergeht auch eine Anfrage an des zentrale Register für
Kontrollgerätekarten und von diesem über Tachonet an die nationalen Register
der anderen Mitgliedstaaten, ob für die betreffende Person nicht bereits eine
Karte ausgestellt worden ist.
Nach einer
positiven Antragsprüfung (Erfüllung aller Voraussetzungen) und Bezahlung des
Kostenersatzes wird von der ermächtigten Einrichtung im Wege der
Bundesrechenzentrum GmbH der Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte an den
Kartenpersonalisierer erteilt. Dieser stellt die Karte aus und schickt sie dem
Antragsteller per Post zu.
Da bereits für die
Ausstellung der Fahrerkarte ein Kostenersatz zu bezahlen ist, sind die für die
Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die
Ausstellung der Fahrerkarte von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Wenn dem Antrag
nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, dann hat sich die ermächtigte
Stelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Dieser hat
dann darüber zu entscheiden und entweder den Auftrag zur Ausstellung einer
Karte zu erteilen oder über den Antrag abzusprechen.
Im Abs. 3
wird zusätzlich festgelegt, dass bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrags
auch die Daten (Abs. 1 und 2) im zentralen Register für
Kontrollgerätekarten zu erfassen sind, einschließlich der Gründe für die
Ablehnung des Antrags. Damit soll verhindert werden, dass ein Antrag abgelehnt
wird und der Antragsteller einen weiteren Antrag bei einer anderen Stelle
stellt und diese den Grund für die Ablehnung des Antrags übersieht.
Jeder Lenker, der
Fahrzeuge lenkt, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, und
seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder in Österreich rechtmäßig
beschäftigt ist, soll eine Fahrerkarte bekommen. Fällt jedoch das rechtmäßige
Beschäftigungsverhältnis weg, dann ist die Fahrerkarte unverzüglich bei einer
ermächtigten Stelle oder beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie zurückzugeben
Bei
missbräuchlicher Verwendung kann die Fahrerkarte sofort eingezogen werden.
Abs. 4
verpflichtet den Lenker zur Verwendung seiner Fahrerkarte und zur rechtmäßigen
Benutzung des Kontrollgerätes. Eine allgemein normierte Pflicht des
Arbeitgebers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen
Kontrollgerätes sieht der AZG-Entwurf zum digitalen Kontrollgerät vor.
Vorgesehen ist vor allem die nachweisliche Durchführung einer Unterweisung des
Lenkers, damit sichergestellt wird, dass dieser auch tatsächlich in der Lage
ist, das digitale Kontrollgerät zu bedienen. Bei Kontrollen sind die Lenker verpflichtet,
die entsprechenden Ausdrucke, die Fahrerkarte und die erforderlichen
Schaublätter (falls der Lenker im Mischbetrieb fährt) dem Kontrollorgan
auszuhändigen.
Im Abs. 5
wird der Umstand berücksichtigt, dass der Lenker gem. Art. 16 Abs. 3
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 seine Fahrt bei Verlust der Fahrerkarte
höchstens 15 Kalendertage fortsetzen darf bzw. während eines längeren
Zeitraumes, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeuges zum Unternehmensstandort
erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die
Fahrerkarte während dieses Zeitraumes vorzulegen oder zu benutzen. Damit
Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten während dieser Zeitspanne möglich sind,
wird der Lenker verpflichtet, zu Beginn und am Ende der Fahrt die Angaben zu
dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck
verschiedene Angaben zu vermerken. Dieselbe Regelung wird auch bei der
Beschädigung und bei der Fehlfunktion der Fahrerkarte angewendet
Der Lenker ist
gemäß Abs. 6 nicht nur verpflichtet, seine Lenkzeiten aufzuzeichnen,
sondern auch die Ruhezeiten sowie sonstigen Arbeitszeiten. Es wird daher die
bereits beim analogen Kontrollgerät angewendete Vorgangsweise für das digitale
Kontrollgerät adaptiert.
Im Abs. 7 wird
festgelegt, dass der Lenker zu Kontrollzwecken auch die durch Zeitablauf
ungültig gewordene Fahrerkarte noch mindestens 7 Tage nach Ablauf der
Gültigkeit mitführen muss.
Die Verordnung
(EG) Nr. 2135/98 sieht die Verpflichtung für „Manual Input“ nicht vor. Im
Anhang I B sind aber Bestimmungen zum „Manual Input“ angeführt. Damit eine
effiziente Kontrolle möglich ist, wird in Österreich in Absprache mit den
Sozialpartnern die Verpflichtung von „Manual Input“ für alle Lenker in
Abs. 8 vorgesehen.
In Abs. 9
wird eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von näheren Bestimmungen für
die Antragstellung zur Erlangung der Fahrerkarte und für die Höhe des
Kostenersatzes geschaffen.
Zu § 102b:
Gem. Art. 12
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat die ausstellende Behörde ein
Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Werkstattkarten zu führen.
Ähnliche Vorschriften existieren teilweise auch für die anderen Karten.
Es wird daher vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der
Bundesrechenzentrum GmbH ein zentrales Register für Kontrollgerätekarten in
Österreich als Informationsverbund eingerichtet. In diesem Register werden alle
Karten (Werkstattkarte, Fahrerkarte, Unternehmenskarte, Kontrollkarte) erfasst.
Weiters wird auch erfasst, welche Karten abgeliefert worden sind und aus
welchen Gründen Anträge angelehnt oder zurückgezogen worden sind (Abs. 1).
Damit die
Bundesrechenzentrum GmbH über die notwendigen Daten zur Errichtung und Adaptierung
des Registers verfügt, übermitteln die Kartenausgabestellen die erforderlichen
Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum
GmbH (Abs. 2).
Die Daten, die
gemäß Abs. 3 über Fahrerkarten in das zentrale Register für
Kontrollgerätekarten eingetragen werden, basieren grundsätzlich auf den
Anforderungen der Randnummer 175 des Anhanges I B der VO (EWG)
Nr. 3821/85. Weiters sollen sich gem. Art. 14 Abs. 3 lit. d der VO (EWG)
Nr. 3821/85 die zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates im
Rahmen des Möglichen vergewissern, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber
einer gültigen Fahrerkarte ist. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten wurde
unter der Federführung der Europäischen Kommission ein elektronisches System
(„TACHOnet“) geschaffen. TACHOnet (XML Messaging Reference Guide,
Version 1.21 vom 22. Oktober 2003,
verfasst von der Europäischen Kommission) sieht z.B. Abfragemöglichkeiten nach
Fahrerkarten und Werkstattkarten vor. Gemäß § 24 Abs. 5 KFG 1967
wird bei der Ermächtigung auch ein Plombierungszeichen festgesetzt. Damit der
Landeshauptmann nicht nur beim analogen Kontrollgerät, sondern auch beim
digitalen Kontrollgerät über ein einheitliches Register über die erfolgten
Ermächtigungen verfügt, wird das Plombierungszeichen in das Register
aufgenommen. Die Vorgangsweise bei Unternehmenskarten und Kontrollkarten
entspricht grundsätzlich jener bei Fahrerkarten.
Die für die
Kartenausstellung zuständigen Stellen können im Rahmen eines
Informationsverbundes auf die Daten zugreifen und diese verwenden. Stellen, die
für die Ausstellung der Fahrerkarte zuständig sind, dürfen aber nur auf die
entsprechenden Daten der Fahrerkarte zugreifen und diese verwenden
(Abs. 4).
Damit das Register
nur aktuelle Daten und keine sog. Karteileichen enthält, sind die Daten
spätestens nach 60 Jahren zu skartieren (Abs. 5).
Abs. 6 sieht
eine Auskunftsmöglichkeit aus dem Register vor.
Abs. 7 legt
eine Verordnungsermächtigung für Verfahrensdaten fest.
Zu § 102c:
Gemäß
Anlage 11 Z 3.1.1. des Anhangs I B der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 erfolgt die Erzeugung der RSA-Schlüssel auf drei hierarchischen
Funktionsebenen. Während auf europäischer Ebene ein einziges Schlüsselpaar
(EUR.SK, EUR.PK) erzeugt wird, wird auf Mitgliedstaatenebene ein Mitgliedstaatschlüsselpaar
(MS.SK und MS.PK) erzeugt. Auf Gerätebene wird für jedes Gerät bzw. jede Karte
ein einziges Schlüsselpaar (EQT.SK und EQT.PK) erzeugt und in jedes Gerät
eingefügt. Die öffentlichen Geräteschlüssel werden hierbei von der Zertifizierungsstelle
des jeweiligen Mitgliedstaats zertifiziert. In Österreich übernimmt die
Bundesrechenzentrum GmbH die Aufgaben der Zertifizierungsstelle.
Zu § 102d:
Zur Entlastung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sollen geeignete
Einrichtungen als Anlaufstellen für Fahrerkarten und Unternehmenskarten
ermächtigt werden. Diese haben dann die Aufgabe, die Anträge zu bearbeiten, die
Daten zu erfassen, den Kostenbeitrag einzuheben und wenn alle Voraussetzungen
erfüllt sind, den Auftrag zur Ausstellung der Karte zu geben.
Im Abs. 2
werden die Anforderungen an diese Stellen festgelegt. Im Falle einer
Ermächtigung muss eine dauerhafte, ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung
sichergestellt sein. Auch hinsichtlich der Niederlassungen und der
Öffnungszeiten muss es ein kundengerechtes Angebot geben.
Im Abs. 3
werden die Pflichten der ermächtigten Stellen und im Abs. 4 die Revisionen und
die möglichen Sanktionen festgelegt.
Als letzte
Konsequenz wird gemäß Abs. 5 auch ein Widerruf der Ermächtigung auszusprechen
sein, wenn alle vorherigen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergebnislos
geblieben sind.
Vergleichbar der
Regelung betreffend die Ermächtigung von Versicherern Zulassungsstellen
einzurichten, wird im Abs. 6 eine Bestimmung über die Zurücklegung der
Ermächtigung geschaffen.
Die ermächtigten
Stellen können den Auftrag zur Ausstellung der entsprechenden Karte nur dann
geben, wenn dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben ist. Ist das nicht möglich,
ist der Antrag dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur
Prüfung vorzulegen. Dieser hat dann bei positivem Ergebnis den Auftrag zur
Ausstellung der Karte zu erteilen, bei negativem Ergebnis den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen
(Abs. 7).
Abs. 8 sieht
die Möglichkeit vor, das der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie alle nicht-behördlichen Aufgaben rund um das digitale Kontrollgerät
einem „Betreiber“ überträgt. Als „Betreiber“ soll die Bundesanstalt für Verkehr
fungieren.
Abs. 9 regelt
die Abführung und Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze.
Zu Z 20
(§ 103 Abs. 4):
Derzeit muss der
Zulassungsbesitzer dafür sorgen, dass der Fahrer ausreichend Schaublätter zur
Verfügung hat. Die verwendeten Schaublätter müssen aufbewahrt und
Kontrollorganen auf Verlangen vorgelegt werden. Mit der Benutzung des digitalen
Kontrollgerätes in Verbindung mit der Fahrerkarte wird diese Bestimmung den
neuen Gegebenheiten angepasst. Der Zeitraum, in welchem die Schaublätter
aufbewahrt werden müssen, wird von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert, da
auch die Lenker-Richtlinie 2002/15/EG eine zweijährige Aufbewahrungsdauer
vorsieht. Wie die Schaublätter müssen auch die Daten des digitalen
Kontrollgerätes dann zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Zu diesem Zweck können
die Daten entweder heruntergeladen und in elektronischer Form aufbewahrt werden
oder nach jedem Tag ausgedruckt und in Papierform aufbewahrt werden. Weiters
wird die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterweisung des Lenkers, in der
Bedienung des digitalen Kontrollgerätes normiert, damit sichergestellt wird,
dass dieser auch tatsächlich in der Lage ist, das digitale Kontrollgerät
korrekt zu bedienen. Weiters müssen auch die Bedienungsanleitung des digitalen
Kontrollgerätes und ausreichend Papier für den Drucker zur Verfügung gestellt
werden.
Zu Z 21
(§ 103b):
Abs. 1
definiert jene Unternehmen, die eine Unternehmenskarte beantragen können. Der
Begriff „Unternehmen“ wird hier als Synonym für alle Personen verwendet, die
entsprechende Fahrzeuge einsetzen. Diese Regelung umfasst daher auch
Einzelpersonen.
Weiters wurde der
Umstand berücksichtigt, dass auch solche Unternehmen eine Unternehmenskarte
erhalten können, deren Fahrzeuge zwar nicht unter die Verordnung (EWG) 3820/85,
jedoch in den Anwendungsbereich des AZG fallen und daher verpflichtet sind, die
Aufzeichnungen mindestens alle 3 Monate herunterzuladen und entsprechend dem
AZG aufzubewahren.
Werden mehrere
Unternehmenskarten für ein Unternehmen beantragt, so ist glaubhaft zu machen,
wozu diese benötigt werden.
Die Regelungen
über die Antragstellung, Datenerfassung, Produktionsauftrag, eventuelle
Einziehung der Karte usw. sind den Regelungen über die Fahrerkarte
nachgestaltet (Abs. 2 und 3).
Mit der
Unternehmenskarte kann im Anlassfall die Fahrzeugeinheit gegenüber anderen
Unternehmenskarten gesperrt oder entsperrt werden. Ein unberechtigtes Sperren
der Daten, welches z.B. zur Erschwerung von Kontrollen oder zum Datenmissbrauch
durchgeführt wird, ist jedoch gem. Abs. 4 nicht zulässig.
In Abs. 5
wird eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung der näheren Bestimmungen für
die Antragstellung und die Höhe des Kostenersatzes geschaffen.
Zu Z 22
(§ 114 Abs. 4a):
Hier erfolgt eine
Verkürzung der Verweise, da diese samt Fundstellen nunmehr in § 134a
Abs. 2 und 3 enthalten sind.
Weiters soll den
Bewerbern um eine Lenkberechtigung der Klassen C, C1 und D die praktische
Handhabung der Kontrollgeräte vermittelt werden. Im Sinne einer qualitativ
hochwertigen Ausbildung und damit die Fahrschüler nach dem neuesten Stand der
Wissenschaft und Technik ausgebildet werden können, sind Fahrschulfahrzeuge mit
einem Kontrollgerät auszurüsten (bei Zulassungen ab dem 5. August 2005 mit
einem digitalen Kontrollgerät). Von den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und
Nr. 3821/85 sind diese Fahrzeuge aber weiterhin ausgenommen.
Zu Z 23
(§ 123a):
Eine Kontrollkarte
weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und/oder
Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten.
Die Kontrollkarte kann von den jeweils in Frage kommenden Stellen für ihre
Organe beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Auftrag
gegeben werden (Abs. 1).
Kontrollkarten
müssen auch zum Zwecke der Beweissicherung nach Verkehrsunfällen verwendet
werden. Wie derzeit nach einem Verkehrsunfall das Schaublatt des
Kontrollgerätes zur Beweissicherung sichergestellt wird, so muss in Hinkunft
durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Verkehrsunfall
das aktuelle Geschwindigkeitsprofil des Fahrzeuges aus dem Massenspeicher des
digitalen Kontrollgerätes auf die Kontrollkarte übertragen werden. Von der
Kontrollkarte kann das Geschwindigkeitsprofil zur Auswertung auf einen Rechner
übertragen werden. Ohne Kontrollkarte können nur Überschreitungen der im
Kontrollgerät eingestellten Geschwindigkeitsgrenze sowie Fahrerkartennummer und
Ereignisse ausgedruckt werden. Daher werden jedenfalls auch die
Verkehrsunfallskommandos der Exekutive mit Kontrollkarten auszustatten sein.
Wird das aktuelle Geschwindigkeitsprofil nicht mittels Kontrollkarte
aufgezeichnet und wird das Fahrzeug mit dem digitalen Kontrollgerät weiter
verwendet, so wird das Geschwindigkeitsprofil nach 24 Stunden überschrieben und
kann nicht mehr ausgewertet werden.
Zu Z 24
(§ 132 Abs. 19 und 20):
Abs. 19 enthält
die Übergangsvorschrift für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die von Kraftwagen
der Klasse N3 abgeleitet worden sind, betreffend die Ausrüstungsverpflichtung
mit einer Verlangsameranlage. Solche Fahrzeuge, die schon vor In Kraft Treten
der neuen Bestimmung genehmigt worden sind, sind davon ausgenommen.
Im Abs. 20 wird
einerseits der Einsatztermin für die Ausrüstung von Fahrzeugen mit digitalem
Kontrollgerät festgelegt (erstmalige Zulassung ab 5. August 2005) und
andererseits eine Übergangsvorschrift für den Zeitraum zwischen 5. Mai
2005 und 5. August 2005 geschaffen. Im Zeitraum von 5. Mai bis
5. August 2005 dürfen Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, nur zugelassen werden, wenn sie
(zumindest) mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind. Vor dem
5. Mai 2005 dürfen Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät noch nicht
zugelassen werden, da zu diesem Zeitpunkt die dafür benötigten Werkstattkarten
eventuell noch nicht verfügbar sind.
Diese nationalen
Regelungen sind notwendig, um entsprechende Rechtssicherheit für die Anwendung
der einschlägigen EU-Verordnungen zu schaffen. Laut den einschlägigen
EU-Verordnungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a der EU-Verordnung (EG)
Nr. 2135/98) hätte die Fahrzeugausrüstung für neu zugelassene Fahrzeuge 24
Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der technischen Spezifikation
der digitalen Kontrollgeräte im Anhang I B beginnen müssen.
Da die neue
Version des Anhanges I B durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002
am 5. August 2002 im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, wäre der
Stichtag für die erstmalige Zulassung bereits am 5. August 2004 gewesen.
Gemäß Art. 2
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2135/98) beginnt die Ausstellung der
Fahrerkarten 3 Monate vor diesem Stichtag für die Zulassung. Das wäre somit am
5. Mai 2004 gewesen.
Art. 2
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 sieht vor, dass, wenn 12
Monate nach Veröffentlichung des Anhanges I B noch keine
EG-Bauartgenehmigung für ein digitales Kontrollgerät erteilt worden ist, die
Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung der in den Abs. 1 und
2 genannten Fristen vorzulegen hat. Da bis zu diesen Terminen im Jahr 2004 eine
Bauartgenehmigung für ein digitales Kontrollgerät nicht erteilt werden konnte,
hat die Kommission dem Rat einen entsprechenden Vorschlag für eine Verschiebung
der Einsatztermine vorgelegt. Der Verkehrsministerrat hat in seiner Tagung am
11. Juni 2004 diese Verschiebung der Einsatztermine beschlossen.
Demnach müssen
Fahrzeuge, die nach dem 5. August 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen
werden mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein und die Fahrerkarten
müssen ab 5. Mai 2005 ausgestellt werden können.
Zu Z 25
(§ 134 Abs. 1):
Hier erfolgt eine
Verkürzung der Verweise auf die einschlägigen EU-Verordnungen, da diese nunmehr
vollständig in § 134a Abs. 2 und 3 zitiert sind.
zu Z 26
(§ 134 Abs. 1a):
Auch hier erfolgt
lediglich eine Verkürzung der Verweise auf die einschlägigen EU-Verordnungen.
zu Z 27
(§ 134 Abs. 3):
Auch hier erfolgt
lediglich eine Verkürzung der Verweise auf die einschlägigen EU-Verordnungen.
Zu Z 28
(§ 134 Abs. 3a):
Hier wird ergänzt,
dass zur Geschwindigkeitskontrolle auch Aufzeichnungen oder Ausdrucke des
digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden können.
Wie bisher schon
bei den Aufzeichnungen der Schaublätter kommen nur solche Übertretungen in
Betracht, die nicht früher als 2 Stunden vor der Kontrolle begangen worden
sind.
Zu Z 29
(§ 134 Abs. 3c):
Die Höhe des
Organmandates für Telefonieren während der Fahrt ohne Benutzung einer
Freisprecheinrichtung ist derzeit mit 21 Euro fixiert. Da leider nach wie vor
viele Lenker das sog. „Handyverbot“ nicht beachten, soll die Höhe des
Organmandates für diese Übertretung auf 25 Euro angehoben werden.
Zu Z 30
(§ 134a Abs. 2 und 3):
Hier werden die
vollständigen Verweise auf die EU-Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und
3821/85 samt Fundstellen aufgenommen. Dadurch werden die übrigen Bestimmungen,
in denen Verweise auf diese unmittelbar geltenden EU-Verordnungen enthalten
sind, leichter lesbar.
Zu Z 31
(§ 135 Abs. 15):
Das Inkrafttreten
der Vorschriften über die Fahrerkarten und Unternehmenskarten wird mit 5. Mai
2005 festgelegt. Die Vorschriften über die Werkstattkarte können sofort mit
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft Treten. Zur Verwaltungsvereinfachung
und Beschleunigung des Verfahrens können Anträge auch bereits ab
5. Februar 2005 gestellt werden. Die Ausstellung der Karten erfolgt jedoch
erst ab 5. Mai 2005.
Zu Z 32
(§ 136 Abs. 5 und 6):
Auch hier erfolgt
lediglich eine Verkürzung der Verweise auf die einschlägigen EU-Verordnungen.
Artikel 2
(Änderung der 3. KFG-Novelle):
Die Höhe des
Organmandates für Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes ist derzeit mit 21 Euro
fixiert. Da leider viele Lenker und auch beförderte Personen den
Sicherheitsgurt nicht verwenden, wird die Höhe des Organmandates für eine
solche Übertretung auf 35 Euro angehoben.
Art. 3 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):
Zu Z 1 und 2 (Abschnittsüberschrift sowie
§ 13 samt Überschrift):
Mit der Neufassung
der Überschriften soll lediglich das Verhältnis zwischen der Bestimmung des
§ 13 und dem Abschnitt 4 klargestellt werden.
Die Abs. 1 und 5 des § 13 entsprechen
inhaltlich unverändert den bisherigen Abs. 1 und 2. Im Abs. 1
erfolgt jedoch überdies eine Klarstellung, dass auch der Abschnitt 3a
grundsätzlich für Lenker gilt, sowie eine sprachliche Anpassung, die durch die
Neuerlassung der §§ 17a und 17b nötig geworden ist.
Die
Fundstellenzitierungen von europarechtlichen Vorschriften sind aufgrund der verfassungsrechtlichen
Notwendigkeit eines statischen Verweises in der Regel äußerst sperrige
Wortgebilde, die den Lesefluss behindern. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit
der materiellrechtlichen Bestimmungen erfolgen daher alle für diesen Abschnitt
notwendigen Fundstellenzitierungen bereits in den Abs. 2
bis 4 dieses Einleitungsparagrafen. Ebenso ist dort eine genaue
Abgrenzung zwischen den verschiedenen Typen von Kontrollgeräten vorgesehen.
Zu Z 3 (§ 15d):
Die Möglichkeit
einer Abweichung von den §§ 14 bis 15b zur Erreichbarkeit eines
Halteplatzes (entspricht Art. 12 der Verordnung 3820/85) soll auch
weiterhin gegeben sein, wenn es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Der
EuGH hat überdies in der Rs. Bird (C-235/94) zu dieser Bestimmung festgestellt,
dass nur an Fälle gedacht ist, in denen sich während der Fahrt unerwartet
herausstellt, dass die genannten Bestimmungen nicht eingehalten werden können.
Art und Grund dieser Abweichungen sind bisher (spätestens bei Erreichen des
Parkplatzes) auf den Schaublättern, im Arbeitszeitplan oder in den
Arbeitszeitaufzeichnungen zu vermerken. Dieser Vermerk soll in Hinkunft bei der
Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts auf dem Ausdruck erfolgen. Diese
Vorgangsweise ergibt sich zwar nicht bereits aus den derzeitigen
EU-Vorschriften, wird aber bei der geplanten Neuerlassung der Verordnung
3820/85 berücksichtigt werden.
Zu Z 4 (§ 17 Abs. 2):
Die Frist zur
Aufbewahrung der Fahrtenbücher muss aufgrund des Art. 9 lit. b der
Lenker-Richtlinie 2002/15/EG ebenfalls auf zwei Jahre verlängert werden.
Näheres in den Erläuterungen zu § 17b AZG.
Zu Z 5 (§ 17 Abs. 5 und 6):
Hier wird
lediglich klargestellt, dass von dieser Bestimmung in Hinkunft sowohl die
bisher verwendeten analogen Kontrollgeräte, als auch die digitalen Kontrollgeräte
erfasst sind.
Zu Z 6 (§§ 17a und 17b):
Zu § 17a:
Abs. 1 konkretisiert die in Art. 13 der
Verordnung 3821/85 allgemein normierte Pflicht des Arbeitgebers zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einwandfreien Verwendung des digitalen
Kontrollgerätes und der Fahrerkarte. Um dies sicherzustellen ist vor allem eine
ausreichende und nachweisliche Unterweisung des Lenkers während der Arbeitszeit
notwendig, damit dieser auch tatsächlich in der Lage ist, das digitale
Kontrollgerät korrekt zu bedienen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der
Arbeitgeber diese selbst durchführt, er hat aber zumindest nachweislich sicher
zu stellen, dass eine Unterweisung erfolgt. Neben der Unterweisung hat der
Arbeitgeber aber auch alle sonst notwendigen Maßnahmen für das Funktionieren
des Geräts zu treffen, so hat er dem Lenker vor allem eine Bedienungsanleitung
des digitalen Kontrollgerätes mitzugeben. Zu den sonst notwendigen Maßnahmen
zählen vor allem die in der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen, wie etwa
die sofortige Reparatur des Kontrollgeräts gemäß Art. 16 der Verordnung
3821/85 im Falle einer Betriebsstörung, darüber hinaus aber auch all jene
Maßnahmen, die zwar nicht ausdrücklich erwähnt werden, aber dennoch das
ordnungsgemäße Funktionieren ermöglichen.
Besonders wichtig
aus der Sicht der Überwachung des ArbeitnehmerInnenschutzes ist vor allem, dass
im Falle einer Kontrolle ordnungsgemäße Ausdrucke vom Kontrollgerät und von der
Fahrerkarte vorgenommen werden können. Um diese Vorgabe nach Art. 14
Abs. 1 der Verordnung 3821/85 sicherzustellen, normiert das Gesetz eine
ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lenkern ausreichend Papier
für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung korrespondiert
mit der kraftfahrrechtlichen Bestimmung des § 102 Abs. 8 KFG.
Entsprechend dem
allgemeinen Grundsatz des ArbeitnehmerInnenschutzes und der ständigen
VwGH-Judikatur zum „Kontrollsystem“ sowie in Übereinstimmung mit Art. 15
der Verordnung 3821/85 wird im letzten Satz des Abs. 1 schließlich noch normiert,
dass der Arbeitgeber auch für die Einhaltung all jener kraftfahrrechtlichen
Verpflichtungen des Lenkers bezüglich des digitalen Kontrollgerätes
verantwortlich ist, die im Kraftfahrgesetz oder in der Verordnung 3821/85
vorgesehen sind. Dazu zählen etwa die Pflicht zur ordnungsgemäßen
Benutzerhandhabung gemäß § 102a Abs. 4 KFG, die Pflicht zur manuellen
Eingabe gemäß § 102a Abs. 6 KFG bzw. Art. 15 Abs. 5a der
Verordnung, oder die Verpflichtung zum Mitführen der Fahrerkarte gemäß
§ 102a Abs. 7 KFG bzw. Art. 15 Abs. 7 der Verordnung.
Abs. 2 regelt die Verpflichtung zum regelmäßigen
Herunterladen („Downloading“) der Daten vom Kontrollgerät und von der
Fahrerkarte und die Übertragung auf einen anderen externen Datenträger. Die
Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 über die technischen Spezifikationen zum Kontrollgerät
(Randziffern 149ff. des Anhangs I B) sieht ausdrücklich vor,
dass die technischen Möglichkeiten dazu vorhanden sein müssen. Die
Mitgliedstaaten sind zwar derzeit nicht verpflichtet, dieses Herunterladen
zwingend vorzuschreiben, für die Zwecke einer Betriebskontrolle, wie sie von
den Arbeitsinspektoraten durchgeführt werden, ist ein solches Herunterladen
jedoch unerlässlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass diese Verpflichtung
in nächster Zukunft durch die Neuerlassung der Verordnung 3820/85 über die
Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ohnehin eingeführt
wird.
Weiters wird die
Verpflichtung zur Erstellung von Sicherheitskopien vorgeschrieben. Damit soll
verhindert werden, dass Daten verloren gehen. Es ist allerdings nicht
erforderlich, dass der Arbeitgeber das Herunterladen und die Erstellung von
Sicherheitskopien selbst durchführt. Kleinbetriebe, die nicht über die dafür
notwendige EDV-Ausstattung verfügen, sind daher auch in Zukunft nicht
gezwungen, sich eine EDV-Anlage anzuschaffen, sondern sie können dies entweder
durch eigens darauf spezialisierte EDV-Dienstleistungsbetriebe oder durch eine
entsprechend ausgerüstete Kfz-Werkstätte vornehmen lassen. Das Kraftfahrgesetz
(§ 24 Abs. 4) sieht ausdrücklich vor, dass bei einem Austausch oder
einer Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes die dazu befugten Personen (in
aller Regel handelt es sich dabei um ermächtigte Kfz-Werkstätten) alle Daten
vom Kontrollgerät herunterzuladen und zu speichern und auf Verlangen dem
Zulassungsbesitzer zur Verfügung zu stellen haben.
Um Manipulationen
beim Herunterladen zu verhindern ist schließlich noch vorgesehen, dass die
übertragenen Daten mit einer elektronischen Signatur gemäß Anhang I B
der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 versehen sein müssen.
Das Herunterladen
hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen, die von den Mitgliedstaaten
festzulegen sind. Abs. 3 legt die entsprechenden
Fristen und Zeitpunkte fest.
Für das
Herunterladen vom Kontrollgerät (Z 1) sind
folgende Zeitpunkte vorgesehen:
‑ lit. a: die Daten vom Kontrollgerät sind
grundsätzlich spätestens alle drei Monate herunter zu laden. Art. 14
Abs. 5 letzter Satz der Verordnung 3821/85/EG sieht jedoch auch die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Kontrolle der
Daten nicht etwa durch eine Weiterveräußerung oder Stilllegung des
Kontrollgerätes bzw. des Fahrzeugs vereitelt wird.
‑ lit. b: die Daten sind zusätzlich unmittelbar vor
einem Inhaberwechsel herunter zu laden. Das wird in der Regel der Zeitpunkt der
Abmeldung gemäß § 43 KFG sein.
‑ lit. c: im Falle der Aufhebung
der Zulassung eines Fahrzeugs gemäß § 44 KFG hat das Herunterladen zu
erfolgen, sobald der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hat.
‑ lit. d: in den Fällen einer Überlassung (z.B.
kurzfristige Vermietung) ist unmittelbar vor diesem Zeitpunkt herunterzuladen.
Üblicherweise wird dies daher zum Zeitpunkt der Übergabe der Fahrzeugpapiere
und des Fahrzeugschlüssels erfolgen.
‑ lit. e: für den Fall eines Austausches des
Kontrollgerätes hat das Herunterladen unmittelbar vor dem Austausch zu
erfolgen.
‑ lit. f: im Falle des Defekts einer Fahrerkarte vom
Kontrollgerät herunterzuladen, sobald davon Kenntnis erlangt wurde
Für das
Herunterladen von der Fahrerkarte (Z 2) sind
folgende Zeitpunkte vorgesehen:
‑ lit. a: die Daten von der Fahrerkarte sind
grundsätzlich spätestens alle 28 Tage herunter zu laden. Diese Frist
ergibt sich aus den Vorgaben der EU-Verordnung. Bei mehrwöchigen Fahrten im
Ausland, die über diese Frist hinaus andauern, muss dem Fahrer das entsprechende
technische Gerät zur Verfügung gestellt werden (Laptop, GSM-Handy), damit
dieser das Herunterladen selbst vornehmen kann.
‑ lit. b: unmittelbar vor Beginn und vor Ende der
Beschäftigung. Das Herunterladen vor Antritt der Beschäftigung soll es dem
Arbeitgeber (insbesondere einem Beschäftiger im Rahmen einer
Arbeitskräfteüberlassung) ermöglichen, zu kontrollieren, in welchem Ausmaß ein
Lenker in den letzten Wochen vor dem Antritt der Beschäftigung tätig war. Diese
Vorschrift liegt somit vor allem im Interesse des Arbeitgebers, denn sie
erleichtert ihm vor allem das Einhalten des § 2 Abs. 2 AZG, wonach
die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Steht das
Ende des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar bevor, ist ebenfalls
herunterzuladen, damit die Daten des Lenkers im Betrieb bleiben, was aber
gleichzeitig auch eine Beurteilung der allenfalls noch zustehenden Ansprüche
erleichtert.
‑ lit. c: die Daten sind schließlich noch unmittelbar
vor dem Ablauf der Gültigkeit einer Fahrerkarte herunterzuladen.
Abs. 4 verpflichtet den Arbeitgeber dafür Sorge
zu tragen, dass die Wiedergabe der herunter geladenen und gespeicherten Daten
jederzeit möglich sein muss und erfüllt damit die ebenfalls in Art. 14
Abs. 5 letzter Satz der Verordnung 3821/85/EG vorgesehene
Verpflichtung der Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die gespeicherten Daten
unter der Garantie der Sicherheit und Richtigkeit zugänglich gemacht werden
können. Diese Wiedergabe hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen,
auf Verlangen ist aber auch ein Ausdruck der Daten vorzunehmen. Aber auch für
die Wiedergabe dieser elektronischen Daten ist es nicht unbedingt erforderlich,
dass der Arbeitgeber selbst über eine EDV-Anlage verfügt. Er hat nur die
Lesbarkeit zu garantieren.
Zur leichteren
Überprüfbarkeit durch die Arbeitsinspektorate ist gleichzeitig festgelegt, dass
diese Daten vollständig, geordnet, inhaltsgleich und authentisch zu sein haben.
Das Erfordernis der Authentizität ist eine Vorgabe des Anhangs I B
und soll sicherstellen, dass es zu keinen Manipulationen kommt. Werden die
Daten in einer Art und Weise gespeichert, dass sie zunächst nicht lesbar sind,
muss die Lesbarkeit auf Kosten des Arbeitgebers hergestellt werden.
Zu § 17b:
Gemäß Art. 14
Abs. 5 der Verordnung 3821/85 haben die Daten aus dem digitalen
Kontrollgerät mindestens 365 Tage gespeichert zu bleiben und sind zu
Kontrollzwecken zugänglich zu machen. § 17b legt daher fest, dass alle
Aufzeichnungen dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und
Datum zur Verfügung zu stellen sind. Die Arbeitsinspektorate sind daher zur
Einsichtnahme berechtigt und eine Verweigerung wäre nach den §§ 8
und 24 Arbeitsinspektionsgesetz strafbar.
Art. 9
lit. b der Lenker-Richtlinie 2002/15/EG legt jedoch darüber hinaus fest,
dass über Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports
ausüben, Buch zu führen ist und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre
aufzubewahren sind. Die Umsetzung dieser Richtlinie hat bis spätestens
23. März 2005 zu erfolgen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten
aufgrund mehrfacher Novellierungen derselben Regelung und zur Erleichterung der
Kontrolle durch die Arbeitsinspektorate wird diese Umsetzung bereits im
Zusammenhang mit der Einführung des digitalen Kontrollgeräts vorgenommen. Dies
stellt keine zusätzliche Belastung für die Arbeitgeber dar, weil es sich dabei
in der Regel um Unterlagen handelt, deren Aufbewahrung nach anderen
Rechtsvorschriften ohnehin einer wesentlich längeren Frist unterliegen (z.B.
die siebenjährigen Fristen nach HGB oder BAO). Erfolgt eine Durchrechnung der
Arbeitszeit, beginnt die Frist erst nach dem Ende der Durchrechnung zu laufen.
Die
Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren soll künftig für alle Aufzeichnungen eines
Lenkers gelten, also neben den Daten von der Fahrerkarte auch für Ausdrucke vom
Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie auch für
alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen. Dies ist ganz besonders am Beginn der
Einführung des digitalen Kontrollgeräts von großer Bedeutung, weil der Großteil
der Arbeitnehmer zunächst nicht ausschließlich als Lenker auf Fahrzeugen mit
digitalem Kontrollgerät, sondern auf mehreren Fahrzeugtypen beschäftigt sein
wird. Im Sinne einer kontinuierlichen und lückenlosen Dokumentation der
Arbeits- und Lenkzeiten ist es zur Umsetzung der Richtlinie außerdem unbedingt
erforderlich, bei einer gemischten Verwendung eines Arbeitnehmers als Lenker
und Nichtlenker auch die Aufzeichnungen über alle sonstigen Arbeitszeiten
einzubeziehen. Die Bestimmung des § 17b ist daher als lex specialis zu
§ 26 Abs. 1 konzipiert. Eine Verletzung der Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten ist nach § 28 Abs. 1b Z 5 strafbar.
Zu Z 7 (§ 28 Abs. 1b):
Die
Strafbestimmung bezüglich der Kontrollgeräte wird gänzlich neu gefasst.
Die Z 1 wird entsprechend der VwGH-Judikatur insoweit
ergänzt, dass nunmehr auch Verstöße gegen Art. 15 der Verordnung 3820/85
betreffend die Verpflichtung zur gesetzeskonformen Planung der Arbeitszeiten
bzw. zur regelmäßigen Überprüfung der Lenker auf Einhaltung der Verordnungen
3820/85 und 3821/85 verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden. Dies erscheint
gerade im Hinblick auf die Einführung des digitalen Kontrollgeräts von
besonderer Bedeutung, weil dem Arbeitgeber die Überprüfung seiner Lenker
ohnehin deutlich erleichtert wird.
Die Z 2 bleibt unverändert, während die Z 3 die korrespondierenden Strafbestimmungen für
Verstöße bei der Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts oder dessen
Ausdrucke bzw. bei der Verwendung der Fahrerkarte enthält. Die Z 4 und 5 sanktionieren schließlich die Verstöße
gegen die im § 17a festgelegten Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät sowie Verstöße gegen die im § 17b festgelegten Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflichten für alle Lenkeraufzeichnungen.
Zu Z 8 (§ 28 Abs. 3):
Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung soll die bisher getroffene Unterscheidung in
nationalen und internationalen Straßenverkehr im Abs. 3
entfallen.
Zu Z 9 (§ 33 Abs. 1r):
Siehe die
Erläuterungen im Artikel 1 zu § 135 KFG.
Art. 4 (Änderung des
Arbeitsruhegesetzes):
Zu Z 1 (§ 22c):
Siehe die
Erläuterungen zum § 15d AZG.
Zu Z 2 (§ 33 Abs. 1k):
Siehe die
Erläuterungen zum § 33 Abs. 1r AZG.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 2.
(1) Z 44 ... 45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die
Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe
Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden
kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem
Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
entspricht, befördert werden kann, als unteilbar gelten auch zur unteilbaren
Ladung gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10 % des
Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet; |
§ 2.
(1) Z 44 ... 45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die
Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe
Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden
kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem
Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht,
befördert werden kann; als unteilbar gelten auch |
|
a) zu einer unteilbaren Ladung gehörende
Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10 % des Gewichtes der unteilbaren
Ladung nicht überschreitet, |
Z 46 ... |
b) das Ballastgewicht von Kränen; Z 46 ... |
§ 6.
(1) bis (5) ... (6) Lastkraftwagen,
Sattelzugfahrzeuge, Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen und
Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg sowie
Omnibusse müssen außer den im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen eine
Einrichtung aufweisen, mit der die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ohne
Verwendung der Betriebs-, der Hilfs- oder der Feststellbremsanlage, jedoch
nicht bis zum Stillstand des Fahrzeuges, verringert werden kann (Verlangsameranlage). (7) bis (12b) ... |
§ 6.
(1) bis (5) ... (6) Kraftwagen der
Klassen M3 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie
von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge,
Spezialkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen außer den im
Abs. 1 angeführten Bremsanlagen eine Einrichtung aufweisen, mit der die
Geschwindigkeit des Fahrzeuges ohne Verwendung der Betriebs-, der Hilfs- oder
der Feststellbremsanlage, jedoch nicht bis zum Stillstand des Fahrzeuges,
verringert werden kann (Verlangsameranlage). (7) bis (12b) ... |
§ 24.
(19 bis (2) ... (2a) Absatz 2 gilt
nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember
1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl.
Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, ausgerüstet ist.
Von der Anwendung dieser Verordnung sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 der
zitierten Verordnung land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgenommen. |
§ 24.
(1) bis (2) ... (2a) Absatz 2
gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. Von der Anwendung dieser Verordnung
sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 der zitierten Verordnung land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgenommen. |
§ 24.
(2b) Über Anträge auf
eine EWG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt-Muster
gemäß Artikel 4 ff der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S 12,
entscheidet in Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. (3) ... |
§ 24.
(2b) Über Anträge auf
eine EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt- oder
ein Kontrollgerätekartenmuster gemäß Artikel 4 ff der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 entscheidet in Österreich der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie. (3).... |
§ 24.
(4) Der
Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber
ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung
(Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage
und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des
Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der
letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen,
durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß
Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand,
Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige
Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Ein Nachweis über das Ergebnis der
letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage ist bei einer
Überprüfung (§ 55 oder § 56) bzw. Begutachtung (§ 57a) des
Fahrzeuges vorzulegen. § 55 Abs. 1 letzter Satz und § 57
Abs. 9 gelten sinngemäß. (5) bis (6) ... |
§ 24.
(4) Der
Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber
ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung
(Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage
und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des
Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der
letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen,
durch die Bundesanstalt für Verkehr oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5
Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und
Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des
Fahrtschreibers ergeben. Diese Verpflichtung gilt ebenso für den
Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät im
Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist (Anhang I
Kapitel VI und Anhang I B Kapitel VI der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85). Beim Austausch oder der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes
sind alle Daten des Kontrollgerätes von einem gemäß Abs. 5 Ermächtigten
zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten
Daten sind auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer oder dem Arbeitgeber des
Lenkers, dessen Daten gespeichert sind, zur Verfügung zu stellen und dürfen
ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Nachweis
über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der
Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes ist bei einer Überprüfung
(§ 56) oder Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen.
§ 57 Abs. 9 und § 57a Abs. 1b gelten sinngemäß. (5) bis (6) ... |
§ 24.
(7) Hinsichtlich des
Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten
unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte
Ermächtigungen zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für die Prüfung
von Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. |
§ 24.
(7) Hinsichtlich des
Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten
unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 die Bestimmungen der
Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung
von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von analogen
Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von analogen
Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen
Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, sofern die
ermächtigte Stelle über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschulte
Personal und die erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen
Kontrollgerätes verfügt und das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom
Landeshauptmann auf Antrag festgestellt worden ist. Der Landeshauptmann hat
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über solche
Feststellungen unverzüglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung zu
informieren. |
|
§ 24.
(8) Die für Einbau
und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten sind
von den ermächtigten Stellen für die geeigneten Personen beim Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluss des Feststellungsbescheides
des Landeshauptmannes gemäß Abs. 7 zu beantragen. In diesem Verfahren
hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die unter
Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt
zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register
für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Für die Ausstellung
der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zu entrichten. Sind die Voraussetzungen erfüllt,
so erteilt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege
der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Werkstattkarte.
Die zur Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben
und die Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und
Verwaltungsabgaben befreit. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. Werkstattkarten
sind auf Antrag der jeweils zuständigen Stelle vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie auch für die geeigneten Personen in den
Landesprüfstellen und in der Bundesanstalt für Verkehr auszustellen. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den jeweils
zuständigen Landeshauptmann über die Ausstellung von Werkstattkarten unverzüglich
zu informieren. |
|
§ 24.
(9) Die
Werkstattkarte darf durch die geeigneten Personen nicht missbräuchlich
verwendet werden. Der Ermächtigte hat sicherzustellen, dass die
Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch andere als den Inhaber der
Werkstattkarte verwendet wird. Der Ermächtigte und der Inhaber der
Werkstattkarte haben sicherzustellen, dass der PIN-Code der Werkstattkarte
mit der erforderlichen Sorgfalt geheim gehalten wird. Die Werkstattkarte ist
innerhalb der Betriebsstätte sicher aufzubewahren und darf außerhalb der
Betriebsstätte nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden. Der Diebstahl
oder Verlust der Werkstattkarte oder das Bekanntwerden des PIN-Codes ist
unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register
für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Bei Bekanntwerden des PIN-Codes hat
der Ermächtigte die Werkstattkarte unverzüglich dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern und diesen
Sachverhalt unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. |
|
§ 24.
(10) Ist die
Ausstellung der Werkstattkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die
Ausstellung vorliegen, ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen
oder wurde die Ermächtigung vom Landeshauptmann widerrufen (Abs. 5), ist
die Werkstattkarte unverzüglich vom Landeshauptmann ohne Anspruch auf
Entschädigung für den Inhaber einzuziehen und dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zu übermitteln. Scheidet die geeignete Person, auf
deren Namen die Karte ausgestellt ist, aus der ermächtigten Stelle aus, ist
die Werkstattkarte vom Ermächtigten unverzüglich dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie ohne Anspruch auf Entschädigung
abzuliefern. Bei Änderungen für die Ausstellung der Werkstattkarte maßgebender Daten,
die auf der Werkstattkarte aufgedruckt oder gespeichert sind, ist die
Werkstattkarte vom Ermächtigten unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie ohne Anspruch auf Entschädigung zu übermitteln. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat bei der betreffenden ermächtigten Stelle im zentralen Register für
Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht
mehr vorliegen und ob die Werkstattkarte bereits abgeliefert wurde. Vor der Übermittlung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie sind alle auf der Werkstattkarte gespeicherten Daten auf einem externen
Datenträger zu sichern, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei
Bedarf den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. |
§ 24a.
(1) bis (2)
lit. b ... (2) Mit
Geschwindigkeitsbegrenzern im Sinne des Abs. 1 müssen jedoch nicht
ausgerüstet sein |
§ 24a.
(1) bis (2)
lit. b ... (2) Mit
Geschwindigkeitsbegrenzern im Sinne des Abs. 1 müssen jedoch nicht
ausgerüstet sein |
a) Heeresfahrzeuge, |
a) Heeresfahrzeuge, |
b) Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich
des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind, |
b) Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich
des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind, |
c) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder
vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind, lit. d) bis
lit. g) ... |
c) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder
vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind, sowie
Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d oder
§ 20 Abs. 5 Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht
angebracht sein dürfen, lit. d) bis
lit. g) ... |
§ 62.
(1) Für
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen muss, wenn sie im
Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung auf
Grund einer internationalen Versicherungskarte oder auf Grund des
Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros
vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 177, Seite 27) bestehen. Dies gilt für Motorfahrräder auch
dann, wenn sie im Heimatstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine
Kennzeichen führen müssen. |
§ 62.
(1) Für
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen muss, wenn sie im Inland
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung auf Grund
einer internationalen Versicherungskarte oder auf Grund des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten
Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom
31. Juli 2003, S 23, bestehen. Dies gilt für Motorfahrräder auch dann,
wenn sie im Heimatstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine
Kennzeichen führen müssen. |
§ 62.
(2) Der Nachweis der
im Abs. 1 angeführten Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet beim
Zollamt oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zu erbringen; § 61
Abs. 5 gilt sinngemäß. Wird beim Zollamt weder dieser Nachweis erbracht
noch eine Versicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist,
abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu
verhindern. |
§ 62.
(2) Der Nachweis der
im Abs. 1 angeführten Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet oder
sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zu erbringen; § 61
Abs. 5 gilt sinngemäß. Wird weder dieser Nachweis erbracht noch eine
Versicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, abgeschlossen,
so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern. |
§ 62.
(3) Der Nachweis
(Abs. 2) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem
Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn keine Zulassung
vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen
den Nationalen Versicherungsbüro vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177
vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist. Ferner ist der Nachweis
(Abs. 2) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das
Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat, der nicht Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen
sind, oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen
Standort in einem solchen Staat haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen
zu erbringen. (4) bis (7) ... |
§ 62.
(3) Der Nachweis
(Abs. 2) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem
Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn keine Zulassung
vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das in
Abs. 1 genannte Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Ferner ist
der Nachweis (Abs. 2) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat, der nicht
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
zugelassen sind, oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren
gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben, nur bei stichprobenartigen
Kontrollen zu erbringen. (4) bis (7) ... |
§ 62.
(8) Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen sind bei Gegenseitigkeit von der im Abs. 1
angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einem ausländischen Staat, bei
Bundesstaaten auch einem seiner Länder, gehören und hierüber eine
Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der
Bundesregierung, mitgeführt wird, in der auch die Stelle angegeben ist, der
es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu
leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten
Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist beim Eintritt in das
Bundesgebiet dem Zollamt und sonst im Bundesgebiet den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur
Überprüfung auszuhändigen. |
§ 62.
(8) Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen sind bei Gegenseitigkeit von der im Abs. 1
angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einem ausländischen Staat, bei
Bundesstaaten auch einem seiner Länder, gehören und hierüber eine
Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der
Bundesregierung, mitgeführt wird, in der auch die Stelle angegeben ist, der
es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu
leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten
Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist beim Eintritt in das
Bundesgebiet und sonst im Bundesgebiet den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung
auszuhändigen. |
§
99. (1)... |
§ 99.
(1) ... (1a) Beim Befahren
eines Tunnels ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 über das
Verwenden des Fernlichtes und des Abs. 5 über das Verwenden des
Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden. (2) bis (8) ... |
§ 102.
(1) Der
Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er
sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu
lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren
Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die
Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen
Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43
Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei
Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer
nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht
entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem
Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen,
dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind
und dass im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechendes,
ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und
pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, in der
Fassung BGBl. Nr. 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber
eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter
der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag
der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die
Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des
Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter
auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf
Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers
erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluss mitgeführt hat,
zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, dass der Verschluss
unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
dürfen ebenfalls nur Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß
Abs. 13 entsprechen. (2) bis (4) ... |
§ 102.
(1) Der
Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er
sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu
lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren
Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die
Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen
Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43
Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei
Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer
nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht
entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem
Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu
sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in
Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß
ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit
im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein
Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers
einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das
Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren
ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das
Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen.
Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit
einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des
§ 102a. (2) bis (4) ... |
§ 102.
(5) lit. e ... (5) Der Lenker hat
auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen |
§ 102.
(5) lit. e ... (5) Der Lenker hat
auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen |
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 121/1997 |
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 121/1997 |
b) den Zulassungsschein oder
Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit
diesem gezogenen Anhänger, |
b) den Zulassungsschein oder
Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit
diesem gezogenen Anhänger, |
c) bei Probefahrten den Probefahrtschein
(§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1
Z 16 der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung
über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben,
die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der
StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen
mitgeführt werden, bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die
Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des
Endes der Probefahrt ersichtlich sind; |
c) bei Probefahrten den Probefahrtschein
(§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1
Z 16 der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung
über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben,
die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der
StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen
mitgeführt werden, bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die
Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des
Endes der Probefahrt ersichtlich sind; |
d) bei Überstellungsfahrten den
Überstellungsfahrtschein gemäß § 46 Abs. 4, |
d) bei Überstellungsfahrten den
Überstellungsfahrtschein gemäß § 46 Abs. 4, |
e) Bescheide über kraftfahrrechtliche
Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 5
lit. d, Abs. 7 und 9), |
e) Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen,
die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 5
lit. d, Abs. 7 und 9), |
f) das gemäß § 17 Arbeitszeitgesetz
vorgeschriebene persönliche Fahrtenbuch oder den Nachweis über eine erteilte
Ausnahme, |
f) das gemäß § 17 Arbeitszeitgesetz
vorgeschriebene persönliche Fahrtenbuch, |
g) auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für
die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche
Dokumente; |
g) auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für
die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche
Dokumente; |
h) bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr
Beförderungs- und Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route
ergibt. |
h) bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr
Beförderungs- und Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route
ergibt. |
Im Falle
der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer der in den lit. b bis g
angeführten Dokumente hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der Besitzer des in Verlust
geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die
Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt
die in den lit. b bis e angeführten Dokumente bis zur Ausstellung des
neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als eine Woche, gerechnet vom Tage des
Verlustes. Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
müssen die in den lit. b bis g angeführten Dokumente auf Fahrten im
Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges nicht
mitführen. (6) bis (11) ... |
Im Falle
der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer der in den lit. b bis g
angeführten Dokumente hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der Besitzer des in Verlust
geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die
Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt
die in den lit. b bis e angeführten Dokumente bis zur Ausstellung des
neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als eine Woche, gerechnet vom Tage des
Verlustes. Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
müssen die in den lit. b bis g angeführten Dokumente auf Fahrten im
Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges nicht
mitführen. (6) bis (11) ... |
§ 102.
(11a) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben die Einhaltung
der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom
20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften
im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1,
hinsichtlich des Mindestalters und der Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 5 ff)
sowie des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl.
Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zu kontrollieren.
Zur Feststellung einer Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder
Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der
Schaublätter vom Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät herangezogen werden.
Die Organe der Arbeitsinspektion haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
und der Straßenaufsicht im Falle gemeinsamer Kontrollen nach Möglichkeit zu
unterstützen. (11b) ... |
§ 102.
(11a) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben die Einhaltung
der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 hinsichtlich des
Mindestalters und der Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 5 ff) sowie
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975,
in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zu kontrollieren. Zur Feststellung
einer Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder Unterschreitung der
vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom
Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät sowie Aufzeichnungen oder Ausdrucke von
der Fahrerkarte oder des digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden. Die
Organe der Arbeitsinspektion haben die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht im Falle gemeinsamer Kontrollen
nach Möglichkeit zu unterstützen. (11b) ... |
§ 102.
(11c) Wird von den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine
Übertretung der Bestimmungen über das Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten
oder der Schaublattführung durch einen Lenker festgestellt, der in einem
Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht (unselbständiger Lenker), so
haben sie hievon das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.
In dieser Verständigung sind der Name des Lenkers, das Kennzeichen des
Fahrzeuges, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie der Name des Arbeitgebers
anzugeben. |
§ 102.
(11c) Wird von den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine
Übertretung der Bestimmungen über das Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten,
die Schaublattführung oder über die Fahrerkarte durch einen Lenker
festgestellt, der in einem Dienstverhältnis steht (unselbständiger Lenker),
so haben sie hievon das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu
verständigen. In der Verständigung sind der Name des Lenkers, das Kennzeichen
des Fahrzeuges, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie der Name des Arbeitgebers
anzugeben. |
§ 102.
(11d) Auf Fahrten,
für die das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl.
Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, gilt, bestimmen
sich das Mindestalter sowie die Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe der
Verordnung (EWG) 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften
im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S
1. |
§ 102.
(11d) Auf Fahrten,
für die das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl.
Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, gilt, bestimmen
sich das Mindestalter sowie die Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe der
Verordnung (EWG) 3820/85. |
§ 102.
(12) lit. h ... (12) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt,
Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern,
wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung |
§ 102.
(12) lit. h ... (12) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt,
Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern,
wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung |
a) des § 36 lit. a oder des § 82
Abs. 1 bis 3, |
a) des § 36 lit. a oder des § 82
Abs. 1 bis 3, |
b) des § 36 lit. b oder des § 82
Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3, |
b) des § 36 lit. b oder des § 82
Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3, |
c) des § 36 lit. c, wenn durch die
Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, |
c) des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung
die Verkehrssicherheit gefährdet wird, |
d) des § 85, |
d) des § 85, |
e) des
§ 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die
Verkehrssicherheit gefährdet wird, |
e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die
Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird, |
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 121/1997), |
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 121/1997), |
g) des § 4 Abs. 7a, des § 101,
des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die
Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung
des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des
§ 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten
um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird, |
g) des § 4 Abs. 7a, des § 101,
des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die
Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung
des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des
§ 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten
um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird, |
h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960,
wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß
der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine
offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist, |
h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960,
wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß
der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine
offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist, |
i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn
die – erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß
ausgefüllt oder nicht ausgehändigt werden. |
i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz,
wenn die erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß
ausgefüllt oder ausgehändigt werden oder des § 102a Abs. 3 bis 8, |
j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über
das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 8, hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung
des Schaublattes (Art. 13 ff). |
j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Schaublattes oder der
Fahrerkarte (Art. 13 ff), |
k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über
die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.
Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der
Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende
Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9). |
k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
hinsichtlich der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit,
einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit
(Art. 5 bis 9). |
§ 102.
(13) Durch Verordnung
sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich Aussehen und Handhabung der
Schaublätter des Fahrtschreibers und Kontrollgerätes festzusetzen. |
§ 102.
(13) entfällt |
|
Fahrerkarte § 102a. (1) Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet,
die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 fällt, kann die Fahrerkarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1
hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Der Antrag darf auch während
eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen
bei Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht gestellt werden, wenn
der Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist. Dem Antrag sind die
entsprechenden, anspruchsbegründenden Unterlagen beizufügen. Für die
Ausstellung der Fahrerkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur
Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die
Ausstellung der Fahrerkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem
Nicht-EU/EWR Staat können unter den oben genannten Voraussetzungen die
Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges
Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen. |
|
§ 102a.
(2) Aufgrund eines
Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte
Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten
automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung
an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b)
weiterzuleiten. Die ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen
zur Ausstellung der Fahrerkarte vorliegen, insbesondere, ob für die
betreffende Person nicht bereits eine Fahrerkarte ausgestellt worden ist und
ob die Daten im Antrag korrekt sind. Zu diesem Zweck hat eine Anfrage an das
zentrale Register für Kontrollgerätekarten und von diesem an das von der
Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete
Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen
Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, zu erfolgen. Die gemäß § 102d
Abs. 1 ermächtigte Einrichtung ist zum Zweck der Prüfung eines Antrages
und zum Zweck der Datenerfassung befugt, die im Zentralen Führerscheinregister
gespeicherten Daten hinsichtlich Führerscheinnummer, Familiennamen, Vornamen,
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht bezüglich des Antragstellers sowie im
Zentralen Melderegister gespeicherten Daten bezüglich Hauptwohnsitz des
Antragstellers einzusehen, und diese Daten für die Zwecke der
Kartenausstellung zu verwenden. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der
Fahrerkarte erfüllt und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die
gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum
GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte zu erteilen. Wird dem Antrag
auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, ist
§ 102d Abs. 7 anzuwenden. |
|
§ 102a.
(3) Die Daten des Antrages
auf Ausstellung einer Fahrerkarte sind auch dann an das zentrale Register für
Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte
nicht vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem
Fall sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem
zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Fällt die Voraussetzung des Abs. 1
letzter Satz (rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis) nach Ausstellung der
Fahrerkarte weg, so dürfen diese Personen ihre Fahrerkarte nicht mehr benutzen
und müssen diese unverzüglich bei einer gemäß § 102d Abs. 1
ermächtigten Einrichtung abgeben. Die ermächtigte Einrichtung hat das im
Register entsprechend zu vermerken und die Karte dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Ist die Ausstellung der
Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung
vorliegen, ist eine andere als im dritten Satz genannte Voraussetzung
nachträglich weggefallen, wird die Fahrerkarte missbräuchlich durch eine
andere Person als die, für die sie ausgestellt worden ist, verwendet, oder
wird sie entgegen der Verpflichtung im dritten Satz nicht zurückgegeben, ist
die Fahrerkarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung stehenden
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne
Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie abzuliefern. In diesem Fall hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie bei der betreffenden Person im zentralen Register für
Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht
mehr vorliegen und ob die Fahrerkarte bereits abgeliefert wurde. |
|
§ 102a.
(4) Lenker von
Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der
Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes
zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in
Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die
Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen
Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter der laufenden
Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an
dem sie gefahren sind, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben,
das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber
ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. |
|
§ 102a.
(5) Wenn die
Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz
des Lenkers befindet, hat der Lenker |
|
1. zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von
ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck |
|
a) die Angaben einzutragen, anhand derer er
identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des
Führerscheins) und zu unterschreiben, sowie |
|
b) die in Art. 15 Abs. 3 zweiter
Gedankenstrich lit. b, c und d der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 genannten Zeiten einzutragen, |
|
2. am Ende seiner Fahrt die Angaben gemäß
Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu machen. |
|
§
102a. (6) Wenn der
Lenker sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das
Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Art. 15
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume vor
Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges |
|
1. von Hand, durch automatische Aufzeichnung
oder auf andere Weise lesbar und ohne vermeidbare Beschmutzung des
Schaublattes eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen
Kontrollgerät ausgerüstet ist, oder |
|
2. mittels der manuellen Eingabevorrichtung
des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug
mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist. |
|
§ 102a.
(7) Der Lenker hat zu
Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte
mindestens sieben Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen
Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen. |
|
§ 102a.
(8) Die Lenker haben
vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die
Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Anhang
I B Kapitel III Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker
haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten
mitzuführen. |
|
§ 102a.
(9) Durch Verordnung
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren
Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, insbesondere hinsichtlich der
zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlichen Unterlagen, der
Anwendung eines vereinfachten Verfahrens bei der Erneuerung oder Ersetzung
der Karte, wenn bereits alle erforderlichen Daten im zentralen Register für
Kontrollgerätekarten vorhanden sind, der Verwendung eines Formblattes oder
des Nachweises des rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die Höhe
des Kostenersatzes für die Ausstellung der Fahrerkarte festzusetzen. |
|
Zentrales
Register für Kontrollgerätekarten § 102b. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat über die ausgestellten Kontrollgerätekarten
bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales
Register für Kontrollgerätekarten im Sinne des Abschnitts IV des Anhangs
I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu führen. Im Register werden
die im Inland ausgestellten Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten
und Kontrollkarten erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten
geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten einer
Werkstätte (§ 24 Abs. 8), einem Lenker, einem Unternehmen oder
einer Kontrollstelle (§ 123a) ausgestellt wurden und welche Karten
abhanden gekommen (durch Verlust oder Diebstahl) oder beschädigt (durch
körperliche Beschädigung oder Fehlfunktion) sind. Weiters ist in diesem Register
auch zu erfassen, welche Kontrollgerätekarten aus welchen Gründen dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie abgeliefert wurden und aus welchen Gründen dem Antrag
auf Ausstellung einer Kontrollgerätekarte nicht stattgegeben werden konnte
oder warum der Antrag zurückgezogen wurde. |
|
§ 102b.
(2) Die gemäß
§ 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie haben die zur Ausstellung von
Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten
erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die
Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. |
|
§ 102b.
(3) In das
Kartenregister sind einzutragen: |
|
1. über Werkstattkarten: |
|
a) Inhaber der Ermächtigung gemäß
§ 24 KFG 1967, |
|
b) Familienname, Vorname und Geburtsdatum der
Person auf welche die Karte ausgestellt wurde, |
|
c) Plombierungszeichennummer, |
|
d) Werkstattkartennummer, |
|
e) Tag des Beginns und des Ablaufs der
Gültigkeit der Werkstattkarte, |
|
f) ausstellende Einrichtung, |
|
g) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die
Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen,
entzogenen oder defekten Werkstattkarten, |
|
h) der Grund für die Entziehung der Werkstattkarte
oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer
Werkstattkarte (in Schlagworten); |
|
2. über Fahrerkarten: |
|
a) Familienname, Vorname,
sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum,
Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische
Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG, |
|
b) Fahrerkartennummer, |
|
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der
Gültigkeit der Fahrerkarte, |
|
d) ausstellende Einrichtung, |
|
e) Führerscheinnummer, inländische
Ausstellungsbehörde, Ausgabestaat, |
|
f) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die
Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen
oder defekten Fahrerkarten, |
|
g) der Grund für die Entziehung der Fahrerkarte
oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer
Fahrerkarte (in Schlagworten); |
|
3. über Unternehmenskarten: |
|
a) Name des Unternehmens sowie Anschrift, |
|
b) Unternehmenskartennummer, |
|
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit
der Unternehmenskarte, |
|
d) ausstellende Einrichtung, |
|
e) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die
Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen,
entzogenen oder defekten Unternehmenskarten, |
|
f) der Grund für die Entziehung der
Unternehmenskarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf
Ausstellung einer Unternehmenskarte (in Schlagworten); |
|
4. über Kontrollkarten: |
|
a) Name der Behörde sowie Anschrift, |
|
b) Kontrollkartennummer, |
|
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der
Gültigkeit der Kontrollkarte, |
|
d) die Nummern der gestohlenen, verlorenen,
zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten. |
|
§ 102b.
(4) Die gemäß
§ 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie können auf die jeweils in Betracht
kommenden Daten zugreifen und diese verwenden. |
|
§ 102b.
(5) Alle Unterlagen über den
Kartenbesitzer sind fünf Jahre nach Mitteilung über dessen Ableben,
spätestens jedoch 60 Jahre
nach Erteilung der ersten Karte zu vernichten und die Löschung der
entsprechenden Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu
veranlassen. |
|
§ 102b.
(6) Auskünfte aus dem Register
sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen: |
|
1. den Organen des Bundes, der Länder und der
Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben
benötigen und |
|
2. den zuständigen Behörden anderer Staaten,
sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar
anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen
ergibt. |
|
§ 102b.
(7) Die gemäß § 102d Abs. 1
ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung der
Kontrollgerätekarten benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.
Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Speicherung
der Verfahrensdaten festgelegt werden. |
|
Zertifizierungsstelle § 102c. Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt
die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85, Anhang I B Anlage 11 Z 3. |
|
Ausstellung
von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen § 102d. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf
Antrag geeignete Einrichtungen, die die im Abs. 2 genannten
Anforderungen erfüllen, zu ermächtigen, Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder einer
Unternehmenskarte entgegenzunehmen und zu prüfen, die erforderlichen Daten zu
erfassen und an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten,
die Kostenersätze einzuheben und bei Vorliegen der Voraussetzungen den
Produktionsauftrag zur Ausstellung der Karten zu
erteilen. |
|
§ 102d.
(2)
Eine Ermächtigung gemäß
Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller: |
|
1. bereits im Verkehrsbereich tätig ist, |
|
2. über Erfahrung mit der Prüfung und
Ausstellung kraftfahrrechtlicher Dokumente verfügt, |
|
3. hinreichend über vertrauenswürdiges,
besonders geschultes Personal verfügt, |
|
4. über die erforderlichen apparativen Einrichtungen
und Datenleitungen verfügt, |
|
5. bundesweit über ein entsprechendes Netz an
Niederlassungen verfügt und |
|
6. die dauerhafte Erfüllung dieser Aufgaben
sicherstellen kann. |
|
Für die
Ermächtigung ist eine Abgabe in der Höhe von 500 Euro zu entrichten. Die ermächtigte
Einrichtung hat Veränderungen hinsichtlich ihres Personals, ihrer
Geschäftsstellen und ihrer Einrichtungen, soweit sie Voraussetzungen für die
Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie anzuzeigen. |
|
§ 102d.
(3)
Die ermächtigte Einrichtung
hat sicherzustellen, dass durch das eingesetzte Personal |
|
1. die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß
besorgt werden, |
|
2. die eingebrachten Anträge ohne unnötigen
Aufschub bearbeitet werden und |
|
3. eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare
Geheimhaltung über alle ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen
Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt wird. |
|
§ 102d.
(4)
Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie hat regelmäßig zu überprüfen und kann jederzeit überprüfen,
ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind,
ob die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 eingehalten werden und ob die
Ausstellung der Kontrollgerätekarten ordnungsgemäß durchgeführt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen
ist unverzüglich zu entsprechen. Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß
besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 verstoßen, kann
der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser
Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Geschäftsstelle nach erfolgloser
Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt
werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Geschäftsstelle
untersagen. |
|
§ 102d.
(5)
Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung
vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wiederholt schwere Mängel bei der Aufgabenerfüllung
festgestellt worden sind und die Maßnahmen nach Abs. 4 erfolglos
geblieben sind. |
|
§ 102d.
(6) Die Ermächtigung
kann von der ermächtigten Einrichtung zurückgelegt werden. Die Zurücklegung
wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über
die Zurücklegung beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
einlangt, sofern nicht die Zurücklegung für einen späteren Tag angezeigt oder
an den späteren Eintritt einer Bedingung gebunden wird. |
|
§ 102d.
(7)
Wird einem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder Unternehmenskarte
nicht vollinhaltlich stattgegeben, hat sich der gemäß Abs. 1 Ermächtigte
jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie vorzulegen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag
stattzugeben ist, so hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Auftrag zur Ausstellung
der Fahrerkarte oder Unternehmenskarte zu erteilen. Ergibt die Prüfung, dass
dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie über den Antrag abzusprechen. |
|
§ 102d.
(8)
Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie kann durch
Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem
administrativen Betrieb rund um das digitale Kontrollgerät, wie insbesondere
Antragsentgegennahme, Datenerfassung, Rücknahme der abgegebenen Karten und
Eintragung im Register, Auskunftserteilungen, Aufteilung der eingehobenen
Kostenersätze der Bundesanstalt für Verkehr als Betreiber des Systems des
digitalen Kontrollgerätes zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen. |
|
§ 102d.
(9)
Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und
Unternehmenskarten, die von den gemäß Abs. 1 Ermächtigten eingehoben
wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß
Abs. 1 Ermächtigten zufällt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie zu überweisen. Die Kostenersätze sind nach dem vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung
festgesetzten Schlüssel auf die einzelnen gemäß Abs. 1 Ermächtigten, den
Kartenpersonalisierer, die Bundesrechenzentrum GmbH und die Bundesanstalt für Verkehr aufzuteilen. |
|
§ 103.
(1) bis (3b) ... (4) Der
Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem
Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu
sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten
betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder
Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder
von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker,
der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am
Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in
entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen
werden. Sie haben die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom Tag der letzten
Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme
vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet
sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im
Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen
Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den
Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die
Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes
Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den
Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten
Daten sind nach ihrer Aufzeichnung zwei Jahre lang geordnet nach Lenkern und
Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen. (5) bis (9) ... |
|
Unternehmenskarte § 103b. (1) Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge mit inländischem
Kennzeichen einsetzt, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen,
kann eine Unternehmenskarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür
ermächtigten Einrichtung beantragen. Werden für ein Unternehmen mehrere
Unternehmenskarten beantragt, ist im Antrag glaubhaft zu machen, aus welchen
Gründen diese benötigt werden. Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Unternehmenskarte ist ein
Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Unternehmenskarte erforderlichen
schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Unternehmenskarte sind von
Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen, deren Fahrzeuge mit
inländischem Kennzeichen zwar nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 fallen, aber mit einem digitalem Kontrollgerät ausgerüstet
sind, können Anträge auf Ausstellung von Unternehmenskarten stellen, wenn sie
das Erfordernis des Besitzes von Unternehmenskarten glaubhaft machen. |
|
§ 103b.
(2)
Aufgrund des Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1
ermächtigte Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten
automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung
an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b)
weiterzuleiten. Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung hat
zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Unternehmenskarte
vorliegen und ob die Daten im Antrag korrekt sind. Dies hat durch eine
Anfrage an das Register für Kontrollgerätekarten zu erfolgen. Sind alle
Voraussetzungen zur Ausstellung der Unternehmenskarte erfüllt und wurde der
Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die gemäß § 102d Abs. 1
ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur
Ausstellung der Unternehmenskarte zu erteilen. Wird dem Antrag auf
Ausstellung einer Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben ist
§ 102d Abs. 7 anzuwenden. |
|
§ 103b.
(3)
Die Daten des Antrags sind auch dann an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten
weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Unternehmenskarte nicht
vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem Fall
sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem
zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Ist die
Ausstellung der Unternehmenskarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für
die Antragstellung vorliegen oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich
weggefallen, ist die Unternehmenskarte unverzüglich von der Behörde oder den
ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder
der Straßenaufsicht ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem
Fall hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei dem
betreffenden Unternehmen im zentralen Register für Kontrollgerätekarten
einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob
die Unternehmenskarte bereits abgeliefert wurde. Der Verlust oder Diebstahl
der Unternehmenskarte ist vom Inhaber der Karte unverzüglich einschließlich
der Kartennummer dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
anzuzeigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für
Kontrollgerätekarten zu übermitteln. |
|
§ 103b.
(4) Der Inhaber der
Unternehmenskarte hat Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte
nicht entsprechen, zu unterlassen. Er hat auch entsprechend dafür Vorsorge zu
treffen, dass Mitarbeiter Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der
Karte nicht entsprechen, unterlassen. Unberechtigtes Sperren der Daten des
Kontrollgerätes ist nicht zulässig. |
|
§ 103b.
(5) Durch Verordnung des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich
der Antragstellung, der erforderlichen Unterlagen, der Verwendung eines
Formblattes sowie die Höhe des Kostenersatzes für die Ausstellung der
Unternehmenskarte festzusetzen. |
§ 114.
(1) bis (4) ... (4a) Gemäß Artikel
13 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EWG) 3820/85, ABl. Nr. 370
vom 31. Dezember 1985, S 1, finden die Bestimmungen der Verordnung
(EWG) 3820/85 auf Schulfahrten mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3)
keine Anwendung. Ebenso sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) 3821/85,
ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, Schulfahrzeuge von
der Anwendung der Verordnung (EWG) 3821/85 ausgenommen. (4b) bis (7) ... |
§ 114.
(1) bis (4) ... (4a) Gemäß
Artikel 13 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 auf
Schulfahrten mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3) keine Anwendung.
Ebenso sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Schulfahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
ausgenommen. Der Einbau eines Kontrollgerätes ist jedoch erforderlich. (4b) bis (7) ... |
|
Kontrollkarte § 123a. (1) Jede zuständige Stelle gemäß
Abs. 2 kann Kontrollkarten beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie bestellen. Aufgrund der Bestellung hat der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs IB
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten
automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung
an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b)
weiterzuleiten. Als Name der Kontrollstelle im Sinne der Randnummer 175 des
Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist auf der Karte
und im zentralen Register für Kontrollgerätekarten die Organisationseinheit
innerhalb der zuständigen Stelle anzugeben, der diese Kontrollkarte
zugeordnet ist. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Kontrollkarte
vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den
Auftrag zur Ausstellung der Kontrollkarte zu erteilen. Für die Ausstellung der Kontrollkarte
ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie zu entrichten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. |
|
§ 123a.
(2) Zuständige Stellen
im Sinne des Abs. 1 sind: |
|
1. der Bundesminister für Inneres für die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes, |
|
2. der Bundesminister für Finanzen für die
Organe der Finanzverwaltung, |
|
3. der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie für die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates und der
Bundesanstalt für Verkehr, |
|
4. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
für die Organe der Arbeitsinspektorate, |
|
5. der Landeshauptmann für die Sachverständigen
gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht sowie Organe der
Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten
durchführen, |
|
6. der Hauptverband der
Sozialversicherungsträger für die Organe der Krankenversicherungsträger. |
|
§ 123a.
(3) Bei Verlust oder
Diebstahl einer Kontrollkarte ist dies von der Kontrollstelle unverzüglich
unter Angabe der Kartennummer dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für
Kontrollgerätekarten weiterzuleiten. |
|
§ 132.
(1) bis (18) ... (19) § 6
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
gilt nicht für von Kraftwagen der Klasse N3 abgeleitete selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, die vor In Kraft Treten des § 6 Abs. 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx bereits genehmigt worden
sind. |
|
§ 132.
(20) Fahrzeuge, die unter den
Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, dürfen erstmals
zum Verkehr zugelassen werden |
|
1. nach dem 4. August 2005 nur mehr, wenn
sie mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
ausgerüstet sind, |
|
2. bis zum 4. August 2005, wenn sie mit einem
analogen Kontrollgerät oder einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung
ausgerüstet sind, |
|
3. vor dem 5. Mai 2005, wenn sie mit einem
analogen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind. |
§ 134.
(1) Wer diesem
Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften
im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember
1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S
12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen
in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf
dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem
Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der
gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der
Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen
der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und
Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe
ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter
von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der
Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. |
§ 134.
(1) Wer diesem
Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen zu bestrafen. . Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das
Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem
Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf
ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter
wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle
der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter
wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld-
und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer
Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um
den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. |
§ 134.
(1a) Übertretungen
der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl.
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom
17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung
strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer
Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen
worden ist (Art. 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt
in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung
festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die
Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist,
dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist. (2) bis (2a) ... |
§ 134.
(1a) Übertretungen
der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind auch dann als Verwaltungsübertretung
strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer
Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen
worden ist (Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85). Als Ort der
Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die
Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen,
wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker
nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden
ist. (2) bis (2a) ... |
§ 134.
(3) Bei Übertretungen
des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen,
des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des
§ 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten
festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten
Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50
VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis
36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der
Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 1, und des Artikels 15 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl.
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom
17. Dezember 1990, S 12. Bei Übertretungen des § 4
Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50
VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis
210 Euro sofort eingehoben werden. |
§ 134.
(3) Bei Übertretungen
des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen,
des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des
§ 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten
festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten
Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50
VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis
36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der
Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des
Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und
§ 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der
Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort
eingehoben werden. |
§ 134.
(3a) Zur Feststellung
einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit
können auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder
Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des
im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß
§ 102 Abs. 1 dritter Satz, vierter Halbsatz als Ort der Begehung
der Übertretung, wenn |
§ 134.
(3a) Zur Feststellung
einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit
können auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder
Kontrollgerätes oder Ausdrucke sowie Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes
herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im
Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß
§ 102 Abs. 1 dritter Satz, vierter Halbsatz oder der Aushändigung
des Ausdruckes gemäß § 102a oder der Kontrolle der Aufzeichnungen des
digitalen Kontrollgerätes als Ort der Begehung der Übertretung, wenn |
a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder
mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und |
1. die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder
mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und |
b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, dass sie
nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde; wurden in
dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine
Übertretung zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt unberührt. |
2. aus dem Schaublatt oder aus dem Ausdruck oder
der Aufzeichnung des digitalen Kontrollgerätes ersichtlich ist, dass sie
nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung oder Kontrolle begangen
wurde; wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so
sind sie als eine Übertretung zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt
unberührt. |
§ 134
(3c)Wer als Lenker
eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte
Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß
§ 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine
Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50
VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung
des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu
72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24
Stunden, zu verhängen. (4) bis (6) ... |
§ 134.
(3c) Wer als Lenker
eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte
Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß
§ 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine
Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50
VStG mit einer Geldstrafe von 25 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung
des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu
72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24
Stunden, zu verhängen. (4) bis (6) ... |
§ 134a.
Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese,
sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. |
§ 134a.
(1) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. |
|
§ 134a.
(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen wird, ist
dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1. |
|
§ 134a.
(3) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist
dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, S 3. |
|
§ 135.
(1) bis (14) ... (15) § 102
Abs. 1, § 102 Abs. 11a, § 102 Abs. 11c und 11d,
§ 102 Abs. 12 lit. i bis k, § 102a, § 103
Abs. 4, § 103b, § 114 Abs. 4a, und § 123a jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit
5. Mai 2005 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In Kraft Treten dieses Bundesgesetzes in
Kraft treten. Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder einer
Unternehmenskarte können ab dem 5. Februar 2005 gestellt werden. Die
Ausstellung dieser Karten erfolgt jedoch erst ab 5. Mai 2005. |
§ 136.
(1) bis (4) ... (5) Mit der
Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8,
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353
vom 17. Dezember 1990, S 12, ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie betraut. |
§ 136.
(1) bis (4) ... (5) Mit der
Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie betraut. |
§ 136.
(6) Mit der
Vollziehung der Artikel 2, 4, 5 bis 9 und 11 bis 13 sowie 16 und 17 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 1, ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie betraut. |
§ 136.
(6) Mit der
Vollziehung der Artikel 2, 4, 5 bis 9 und 11 bis 13 sowie 16 und 17 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie betraut. |
Artikel 2 Änderung
der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle |
|
(5) Wer |
(5) Wer |
1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder |
1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder |
2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt,
begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5
StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit
einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von
21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert
wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen. |
2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt,
begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5
StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit
einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro
zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von
der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit
eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen. |
Artikel 3
Änderung des
Arbeitszeitgesetzes
ABSCHNITT 4 … |
ABSCHNITT 4 Sonderbestimmungen
für Lenker von Kraftfahrzeugen |
|
Allgemeine
Regelungen |
§ 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von
Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 mit
den in den §§ 14 bis 17 genannten Abweichungen. |
§ 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von
Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit
den in den §§ 14 bis 17b genannten Abweichungen. |
|
(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen wird, ist
dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr.
L 370 vom 31.12.1985 S. 1. |
|
(3) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist
dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985
S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 vom
5. März 2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3. |
|
(4) Ein analoges
Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne
des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ein digitales
Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne
des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. |
(2) Wiederholt eine
Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S. 1, oder ist eine Angleichung durch
Kollektivvertrag erfolgt, ist die jeweilige Bestimmung im Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht anzuwenden. |
(5) Wiederholt eine
Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 oder ist eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt,
ist die jeweilige Bestimmung im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht
anzuwenden. |
Abweichungen § 15d. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr
vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen,
von den §§ 14 bis 15b sowie einer Verordnung gemäß § 15e
abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des
Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung
sind zu vermerken |
Abweichungen § 15d.
Wenn es mit der
Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen
geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14 bis 15b sowie
einer Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um
die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu
gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken |
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit
einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370
vom 31. Dezember 1985, S. 8, ausgerüstet ist, |
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit
einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, |
|
2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät
ausgerüstet ist, |
2. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, |
3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, |
3. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den
übrigen Fällen. |
4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den
übrigen Fällen. |
§ 17. … |
§ 17. … |
(2) Dem Arbeitgeber
obliegt die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung des
Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher. Das
Verzeichnis muss den Namen und die Empfangsbestätigung des Lenkers, dem das
Buch zugeteilt ist, sowie die Buchnummer, das Ausgabedatum und das Datum des
letzten vom Lenker vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den
Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes enthalten. Der
Arbeitgeber hat mindestens einmal monatlich zu überprüfen, ob die Angaben
gemäß Abs. 1 eingetragen wurden. Die persönlichen Fahrtenbücher sowie
das Verzeichnis sind nach Abschluss der persönlichen Fahrtenbücher mindestens
ein Jahr lang aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen
auszuhändigen. |
(2) Dem Arbeitgeber
obliegt die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung des
Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher. Das
Verzeichnis muss den Namen und die Empfangsbestätigung des Lenkers, dem das
Buch zugeteilt ist, sowie die Buchnummer, das Ausgabedatum und das Datum des
letzten vom Lenker vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den
Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes enthalten. Der
Arbeitgeber hat mindestens einmal monatlich zu überprüfen, ob die Angaben
gemäß Abs. 1 eingetragen wurden. Die persönlichen Fahrtenbücher sowie
das Verzeichnis sind nach Abschluss der persönlichen Fahrtenbücher mindestens
24 Monate lang aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen
auszuhändigen. |
(5) Abs. 1
bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug mit einem
Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. |
(5) Die Abs. 1
bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug mit einem analogen
oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist. |
(6) Ist ein
Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist,
mit einem derartigen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die Verwendung des
Kontrollgerätes und der Schaublätter Vorschriften nach Maßgabe der
Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. |
(6) Ist ein
Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist,
mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die
Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter oder der Fahrerkarte
Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
sowie § 17a. |
|
Digitales
Kontrollgerät § 17a. (1) Zur Gewährleistung der
ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte
hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und
nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende
Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere genügend geeignetes Papier für
den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge
zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen
Kontrollgerätes nach |
|
1. dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,
insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß § 102a KFG, |
|
2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,
insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 15
Abs. 7, nachkommt. |
|
(2) Ist ein Fahrzeug
mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür
Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät
und von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen
und auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen
übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf
einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind. Die herunter geladenen
Daten müssen mit einer elektronischen Signatur gemäß Anhang I B der
Verordnung (EG) Nr. 3821/85 versehen sein. Sind die Fahrerkarte oder das
digitale Kontrollgerät beschädigt oder weisen sie Fehlfunktionen auf, hat der
Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Daten in
elektronischer Form zu erhalten. Ist dies nicht möglich, hat er zumindest
einen Ausdruck des Kontrollgerätes vorzunehmen. |
|
(3) Das
Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten hat zu erfolgen: |
|
1. bei den Daten aus dem digitalen
Kontrollgerät: |
|
a) spätestens drei Monate nach dem letzten
Herunterladen, |
|
b) im Falle eines Wechsels des
Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß
§ 43 KFG, |
|
c) im Falle einer Aufhebung der Zulassung des
Fahrzeugs gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt
wird, |
|
d) unmittelbar vor einer Überlassung des
Fahrzeugs, |
|
e) unmittelbar vor einem Austausch des
Kontrollgeräts, |
|
f) im Falle eines Defekts einer Fahrerkarte,
sobald davon Kenntnis erlangt wird; |
|
2. bei den Daten von der Fahrerkarte eines
Lenkers: |
|
a) spätestens alle 28 Tage, |
|
b) unmittelbar vor Beginn und Ende eines
Beschäftigungsverhältnisses, |
|
c) unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der
Fahrerkarte. |
|
(4) Der Arbeitgeber
hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und
authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs. 2 jederzeit gewährleistet
ist. Er hat dem Arbeitsinspektorat diese Daten auf seine Kosten in
elektronischer Form und einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen. Auf Verlangen ist
auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen. |
|
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 17b. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über
sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle
Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei
diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des
Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem
Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung
zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter
geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a
Abs. 2 auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne,
Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen. |
§ 28. … (1b) Arbeitgeber und
deren Bevollmächtigte, die |
§ 28. … (1b) Arbeitgeber und
deren Bevollmächtigte, die |
1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2
oder gemäß Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
verletzen oder |
1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2
dieses Bundesgesetzes oder gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen; |
2. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät
und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14,
Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, |
2. die Pflichten betreffend das analoge
Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13,
Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder
Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen; |
|
3. die Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät und dessen Ausdruck gemäß Anhang I B sowie die
Pflichten betreffend die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1,
Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a,
7 oder 8 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
verletzen; |
|
4. die Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen; |
|
5. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
gemäß § 17b verletzen, |
sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis
2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis
3 600 Euro zu bestrafen. |
sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis
2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis
3 600 Euro zu bestrafen. |
(3) Kommt im
internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach
Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die
entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage,
genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
(VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten
Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. |
(3) Kommt im
Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift entweder eine Bestimmung
dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der
verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder
Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. |
|
§ 33. … |
|
(1r) Die §§ 13,
15d, 17 Abs. 2, 5 und 6, 17a, 17b sowie 28 Abs. 1b und 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit
5. Mai 2005 in Kraft. |
Artikel 4
Änderung des
Arbeitsruhegesetzes
Abweichungen § 22c. Wenn es mit der Sicherheit im
Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz
zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist,
um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu
gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken |
Abweichungen § 22c. Wenn es mit der Sicherheit im
Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz
zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist,
um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu
gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken |
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit
einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370
vom 31. Dezember 1985, S. 8, ausgerüstet ist, |
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit
einem analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. EG
Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3,
ausgerüstet ist, |
|
2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 ausgerüstet ist, |
2. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, |
3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, |
3. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den
übrigen Fällen. |
4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den
übrigen Fällen. |
|
§ 33. … (1k) § 22c in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit
5. Mai 2005 in Kraft. |