Vorblatt

Inhalt:

Das Kontrollgerät im Straßenverkehr wird durch Änderung der unmittelbar geltenden EU-Verordnung Nr. 3821/85 in Zukunft durch ein digitales Kontrollgerät ersetzt. Es müssen die entsprechenden Rahmenbedingungen (insbes. Zuständigkeiten für die Ausstellung der erforderlichen Kontrollgerätekarten) zur Einführung des digitalen Kontrollgerätes in Österreich geschaffen werden. Das erfordert Anpassungen im Kraftfahrgesetz und im Arbeitszeitgesetz sowie im Arbeitsruhegesetz. Weiters wird die Höhe der Organstrafverfügung für Telefonieren während der Fahrt und Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes angehoben.

Alternativen:

keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die gegenständlichen Vorschriften haben arbeitsplatzsichernde Effekte im Bereich der Kartenantragstelle sowie - aufgrund des Betriebs der notwendigen IT Systeme (Datenbanken, TachoNet) -  in der Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H, welche mit dieser Aufgabe betraut wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für die Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat zwangsläufig finanzielle Auswirkungen, sowohl für den Bund, als auch für die Länder. Es wurde aber getrachtet, durch Zuständigkeitskonzentration und Beleihung von Privaten für verschiedene Aufgaben eine weitestgehende Entlastung der Behörden zu erreichen und somit die finanziellen Auswirkungen für die Länder möglichst gering zu halten.

Näheres dazu siehe im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Konformität ist gegeben, da es sich im Wesentlichen um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 handelt.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Kontrollgerät im Straßenverkehr wird durch Änderung der unmittelbar geltenden EU-Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S 8, in Zukunft durch ein digitales Kontrollgerät ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98, ABl. Nr. L 274 vom 24. September 1998, S 1, enthält die grundlegenden Bestimmungen über das digitale Kontrollgerät. Die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002, ABl. Nr. L 207 vom 13. Juni 2002, S 1, enthält im neuen Anhang I B die überwiegend technischen Vorschriften für Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des digitalen Kontrollgerätes. Mit der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, S 3, erfolgten noch geringfügige Änderungen bestimmter technischer Spezifikationen im Anhang IB.

Dadurch wird die vollautomatische Aufzeichnung der Lenkzeiten und damit zusammenhängend eine bessere Kontrolle durch die Behörden ermöglicht. Die EU-Verordnung sieht im Zusammenhang mit dem digitalen Kontrollgerät 4 Arten von Kontrollgerätekarten vor:

Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten.

Es müssen die entsprechenden Rahmenbedingungen (insbes. Zuständigkeiten für die Ausstellung der erforderlichen Kontrollgerätekarten) zur Einführung des digitalen Kontrollgerätes in Österreich geschaffen werden.

Die Vorschrift im § 6 Abs. 6 KFG 1967 über die Ausrüstung bestimmter Fahrzeuge mit einer Verlangsameranlage muss hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches an die EU-Richtlinie 71/320/EWG angepasst werden.

Da die Zollämter nicht mehr mit dem Abschluss von Grenzversicherungen betraut sind (Verschiebung der EU-Außengrenze nach Osten), muss dieser Umstand im § 62 KFG 1967 berücksichtigt werden.

Weiters wird die Höhe der Organstrafverfügung für Telefonieren während der Fahrt und Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes angehoben.

Die Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat auch Auswirkungen auf den ArbeitnehmerInnenschutz. Im AZG und ARG sind daher die geltenden Bestimmungen über die Verwendung eines Kontrollgerätes dahingehend zu erweitern, dass in Hinkunft digitale Kontrollgeräte eingesetzt werden. Weiters sind aufgrund der EU-Verordnung einige neue Arbeitgeberpflichten vorzusehen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des neuen Systems ermöglichen sollen. Dazu zählen etwa Unterweisungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Um eine effiziente Kontrolle der Arbeitszeit durch die Arbeitsinspektion von Lenkern zu ermöglichen, ist aber vor allem auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zum regelmäßigen Herunterladen der Daten vom Kontrollgerät und von der Fahrerkarte vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Zur übersichtlicheren Darstellung wird einerseits in Kosten, welche für den Bund bzw. in den Landesbereichen anfallen, unterschieden sowie die Kosten für Aufbau und Betrieb der Systeme getrennt dargestellt.

Die Aufbauphase des Systems kann grob bis Mai 2005 veranschlagt werden. Ab diesem Zeitpunkt werden die Systeme – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Europäischen Union - in den Regelbetrieb übergeführt werden (Betriebsphase).

1. Kosten für den Bund

Zur Abschätzung der Gesamtkosten - unter der Forderung des BM für Finanzen kostenorientierte Preise für das System zum Ansatz zu bringen - wurde beim Institut für Informationsverarbeitung und Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement der Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes eine Studie in Auftrag gegeben. Die im folgenden dargestellten Kostensätze sind der Studie entnommen.

1.1. Anlaufkosten im Bund

Auf Grund des hohen Anteiles an EDV-Komponenten (Hardware und Software) und der absehbaren Weiterentwicklungskosten musste eine fünfjährige Abschreibungsphase gewählt werden.

Sämtliche daraus entstehenden Kosten sind zur Gänze in den Kartenpreisen enthalten.

1.1.1. Anlaufkosten im BMVIT inklusive nachgeordnete Dienststellen

Die Anlaufkosten können grob in die eigentlichen Projektanlaufkosten sowie die IT Anlaufkosten strukturiert werden.

Projektanlaufkosten:

Hierunter fallen die Kosten des Projektmanagements, der von Externen zugekauften Leistungen in Form von Expertisen und Gutachten, den Kosten für die Ausschreibung der Systeme sowie den Betreiberanlaufkosten in der Höhe von ca. € 1.700.000,-- .

IT Anlaufkosten:

Hierunter fallen die gesamte Erstellung der Prozessabläufe, die gesamte Programmierung der benötigten Software-Systeme zum Betrieb der BRZ Zentralanwendungen mit Schnittstellen bzw. den Aufbau des Trust Centers in der Höhe von ca. € 1.700.000,--.

1.1.2. Anlaufkosten in anderen Ministerien

Von Seiten der Industrie werden Gerätschaften angeboten werden, welche eine detaillierte bzw. automatisierte Analyse der Massenspeicherdaten ermöglichen.

Als erste Preisindikation wurden von Herstellerseite € 4.000,-- pro Einheit, bestehend aus Gerät, Kontroll-Software, Downloadkabel und Kartenleser angegeben.

Die reine Vor-Ortkontrolle bzw. die Dokumentation der Kontrollergebnisse durch Exekutivorgane ist jedenfalls bereits durch die Verwendung der Kontrollkarten bzw. der Möglichkeit des Papierausdruckes aus dem im überprüften Fahrzeug eingebauten digitalen Kontrollgerät sichergestellt.

Nicht bekannt ist zu diesem Zeitpunkt, welchen Ausrüstungsstandard die jeweiligen Ministerien anstreben (Gerätschaften für Vor-Ortkontrolle nicht zwingend notwendig).

Für die Grundschulung auf den neuen Systemen werden entsprechende Kurse seitens der Industrie angeboten werden. Pro Grundschulung liegt die Preisindikation bei € 2.500,-- pro Kurs (maximal 12 Teilnehmer).

Für Organe welche im Bereich der Straßenkontrolle vor Ort tätig werden, wird eine zweitägige Schulungsdauer und für die Unternehmenskontrolle eine eintägige Schulungsdauer empfohlen. Die Abschätzung der Gesamtkosten ist von der jeweils gewählten Schulungsmethode bzw. von der internen Wissensweitergabe (Train the Trainer, Schneeballsystem) abhängig.

Für diese Wissensweitergabe kann bei Bedarf ein digitales Kontrollgerät für Übungszwecke angeschafft werden, das mit ca. € 5.000,-- zu veranschlagen sein wird.

Da zum jetzigen Zeitpunkt der Schulungsbedarf, die Schulungsart bzw. die vorgesehene Geräteausstattung von Seiten aller befassten Bundesministerien noch nicht bekannt ist, sind diese Gesamtkosten aus Punkt 1.1.2. nicht abschätzbar.

1.1.2.1. Kontrollmittelbedarf - Kosten im BMWA inklusive nachgeordnete Dienststellen:

Laptop:  Gesamtkosten € 40.000,-- bis € 60.000.-- (20 Arbeitsinspektorate; 2 Stück pro Arbeitsinspektorat a € 1.000,-- bis € 1.500,--)

Lesegerät: Gesamtkosten € 1.200,-- (a € 30 pro Stück, pro Arbeitsinspektorat 2 Lesegeräte)

Software: Gesamtkosten € 2.000,--

Programme, die herunter geladene Daten systematisieren, um die chronologischen Aufzeichnungen jedes beschäftigten Lenkers zu gewährleisten, sind noch nicht ausgearbeitet. Im Vergleich mit den bestehenden Programmen dürften die Kosten € 2.000,-- nicht übersteigen.

Kosten insgesamt: ca. € 43.200,-- bis € 63.200,--.

Nicht berücksichtigt wurden dabei Schulungskosten.

Bei einer Anzahl von etwa 40 zu schulenden Personen, und daher 4 Kursen, würden bei einer angenommenen Preisindikation von € 2.500.-- pro Kurs zusätzliche Kosten von € 10.000.- anfallen.

1.1.2.2. geschätzte Kosten aus der Sicht des BM für Inneres:

In Summe kann von einem derzeit bekannten Kostenumfang von ca. € 155.500,-- ausgegangen werden, der voraussichtlich innerhalb des Budgetjahres 2005 zum Tragen kommen wird. Eine Abschätzung von Folgekosten, die mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten werden, erscheint aus der Sicht des BM für Inneres derzeit nicht möglich.

1.2. Betriebsphase

Die gesamten, laufenden Kosten können in folgende Hauptkostengruppen aufgeteilt werden:

a) Kartenantragstelle

b) Betrieb IT Infrastruktur und Kartenregister, Zertifikatserstellung und TACHOnet

c) Kartenpersonalisierung inklusive Kartenrohling und Versand

d) Betreiber (Beauskunftung, Gebarungs- und Verrechnungsstelle, Servicepoint und Customer Care)

Die Kartenpreise sind gemäß der Studie des Institutes für Informationsverarbeitung und Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement, der Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, so gestaltet, dass mit den durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen Kostendeckung erreicht werden kann. Dadurch werden keine laufenden Kosten im BMVIT anfallen.

 Als laufende Kosten in anderen Ministerien können für die weiterführenden Schulungen (Neuerungen, Best Practice, etc.) grob 10 % der Grundschulungskosten angesetzt werden.

2. Kosten im Bereich der Länder

Die Einführung des digitalen Kontrollgerätes ist für die Länder weder mit Anlaufkosten noch mit laufenden Kosten verbunden, da durch Zuständigkeitskonzentration beim BMVIT und Beleihung von Privaten für die Kartenadministration eine Einbindung der Bezirksverwaltungsbehörden vermieden werden konnte.

Finanzielle Auswirkungen sind aber für die Länder aus der Bestimmung des § 24 Abs. 7 KFG 1967 zu erwarten.

Gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat der Landeshauptmann das Vorliegen der Voraussetzungen zum Einbau und zur Prüfung eines digitalen Kontrollgerätes festzustellen. Damit gilt dann die bereits vorhandene Ermächtigung betreffend analoge Kontrollgeräte automatisch auch für digitale Kontrollgeräte. Als Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, wurde das Vorhandensein von geeignetem, für das digitale Kontrollgerät geschultes Personal und von erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes festgelegt.

Der Landeshauptmann hat daher auf Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen.

Die Schulung des Personals wird durch eine Bestätigung über die Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges bei einem Hersteller von digitalen Kontrollgeräten nachzuweisen sein.

Das Vorhandensein der erforderlichen Einrichtungen - dabei handelt es sich um geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der Daten - wird ebenfalls anhand einer Bestätigung eines Kontrollgeräteherstellers überprüft werden können. Eine Kontrolle im Betrieb selbst wird nicht für zwingend notwendig erachtet bzw. kann eine solche im Zuge der nächsten Revision der ermächtigten Stelle erfolgen.

Die Behandlung eines solchen Antrages und die Überprüfung der vorgelegten Bestätigungen sollte von einem B-Bediensteten mit einem zeitlichen Aufwand von ca. 30 bis 40 Minuten bewältigbar sein. Zusätzlich kann für Protokollierung, Aushebung der bisherigen Ermächtigungsakten und Abfertigung der Bescheide ein Zeitaufwand von ca. 20 Minuten für einen C-Bediensteten veranschlagt werden.

Österreichweit sind derzeit ca. 350 Werkstätten für die Prüfung von analogen Kontrollgeräten ermächtigt, wobei ca. 1.300 geeignete Personen tätig sind. Es ist daher österreichweit mit 350 Anträgen zu rechnen. Das ergibt somit bei einer Bearbeitungsdauer von 40 Minuten eine Gesamtdauer von 14.000 Minuten für einen B-Bediensteten und von 7.000 Minuten für einen C-Bediensteten. Werden durchschnittliche Gesamtkosten pro Minute eines B-Bediensteten von 0,40 Euro und eines C-Bediensteten von 0,29 Euro zugrundegelegt, so ergibt das einen Gesamtaufwand für alle Länder zusammen von 5.600 Euro (B) + 2.030 Euro (C), insgesamt somit von 7.630.- Euro

Dieser Aufwand wird durch die Bundes-Verwaltungsabgaben abgedeckt.

Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen (geschultes Personal und die erforderlichen Einrichtungen) erfüllt werden, wird die allgemeine TP (6,50 Euro) zu verrechnen sein. Das ergibt bei 350 Anträgen einen Betrag von 2.275,-- Euro.

Weiters kann für die Feststellung der Eignung einer bestimmten Person (Vorliegen der besonderen Schulung) gemäß TP 317 Z 3 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung („Genehmigung ..... der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen ...) jeweils ein Betrag von 21,80 Euro verrechnet werden, da es hier um die zusätzliche Namhaftmachung (Anmeldung) einer geeigneten Person für den Bereich Überprüfung von digitalen Kontrollgeräten geht.

Das ergibt bei ca. 1.300 geeigneten Personen somit 28.340,-- Euro.

Insgesamt erhalten die Länder somit 30.615,-- Euro.

Bei Abzug der Aufwendungen bleiben 22.985.-- Euro Einnahmen für die Länder.

Daraus kann der durch fallweise Überprüfung der Werkstätten vor Ort, ob die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind, entstehende Mehraufwand abgedeckt werden.

Weiters könnte Aufwand für die Behörden aus der Verpflichtung entstehen, in bestimmten Fällen die ausgegebenen Karten einzuziehen (bei missbräuchlicher Verwendung, oder wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind).

Ob Karten tatsächlich behördlich eingezogen werden müssen bzw. in wie vielen Fällen das tatsächlich erfolgen wird, lässt sich nicht seriös vorhersagen. Daher kann auch der damit verbundene Aufwand nicht seriös abgeschätzt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (“Arbeitsrecht”).

Besonderer Teil

Artikel 1 (25. KFG-Novelle):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 45):

Mit der 24. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 107 2004, wurde die Definition der unteilbaren Ladung ergänzt, dass auch zur unteilbaren Ladung gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10 % des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet, als unteilbar gelten. Damit sollte die Abwicklung von Sondertransporten, speziell von Krantransporten, erleichtert werden. Die getroffene Regelung hatte aber lediglich den Transport von Baukränen im Auge und hat nicht auch den Transport von Ballastgewicht von Autokränen umfasst. Daher soll die Regelung ergänzt werden, dass generell Ballastgewicht von Kränen, als unteilbar gilt, auch wenn es auf einem separaten Fahrzeug befördert wird. Damit kann vermieden werden, dass das vom Kran benötigte Ballastgewicht auf mehrere Fahrzeuge verteilt transportiert werden muss.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 6):

Derzeit ist eine sog. Verlangsameranlage für Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge, Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen und Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg sowie Omnibusse verpflichtend vorgeschrieben. Die Richtlinie 71/320/EWG über die Bremsanlagen sieht eine solche Bremsanlage (Dauerbremse) jedoch nur für Fahrzeuge der Klasse M3 und N3 vor. Die Bestimmung des § 6 Abs. 6 ist daher an die Vorgaben der Richtlinie anzupassen. Zugleich wird diese Einrichtung auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die von Kraftwagen der Klasse N3 abgeleitet sind, vorgeschrieben.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 2a und 2b):

Die komplette Zitierung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr mit der letzten Änderung und den Fundstellen erfolgt nunmehr im neuen § 134a Abs. 3. Daher genügt hier ein kurzer Verweis auf die EU-Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ohne Wiedergabe der letzten Änderung und der Fundstellen.

Auch im Abs. 2b wird der Verweis auf die EU-Verordnung Nr. 3821/85 verkürzt. Weiters wird bei den möglichen Genehmigungen das Kontrollgerätekartenmuster ergänzt.

Zu Z 4 (§ 24 Abs. 4):

Hier wird nunmehr im Abs. 4 ausdrücklich festgelegt, dass die Verpflichtung, ein Kontrollgerät überprüfen zu lassen, den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges trifft. Bisher hat sich diese Verpflichtung aus § 24 Abs. 7 ableiten lassen.

Nach dem AZG-Entwurf zum digitalen Kontrollgerät sollen die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät spätestens alle drei Monate übertragen und gespeichert werden. Damit der Unternehmer trotz Reparatur sowie Austausch des digitalen Kontrollgerätes über alle Daten verfügt, sind die Daten von der ermächtigten Stelle zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Dabei wird berücksichtigt, dass der Zulassungsbesitzer jemand anderer sein kann als der Arbeitgeber des/der Lenker/s, für die Arbeitszeitaufzeichnungen im Gerät vorhanden sind und daher wird eine Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber in den Besitz dieser Aufzeichnungen kommen kann. Zusätzlich wird festgelegt, dass diese Daten ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Zu Z 5 (§ 24 Abs. 7):

Die bereits bestehenden Ermächtigungen des Landeshauptmannes gemäß § 24 KFG 1967 für Ziviltechniker, staatlich autorisierte Versuchsanstalten, Vereine oder Gewerbetreibende gelten auch weiterhin. Möchte eine ermächtigte Stelle auch das digitale Kontrollgerät überprüfen, dann ist eine Schulung des Personals und das Vorhandensein der notwendigen Einrichtungen für das digitale Kontrollgerät erforderlich. Bei den erforderlichen Einrichtungen handelt es sich gemäß § 11 Abs. 1 Z 10 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 um geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der Daten sowie über die dafür adäquaten Schnittstellen. Der Landeshauptmann hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Antrag zu überprüfen und bescheidmäßig festzustellen.

Zu Z 6 (§ 24 Abs. 8 bis 10):

Wenn der Landeshauptmann das Vorliegen der Voraussetzungen für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne des Abs. 7 festgestellt hat, dann kann die ermächtigte Stelle beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als dafür zuständige Stelle die Ausstellung von Werkstattkarten beantragen. Die Werkstattkarten werden für die jeweiligen ermächtigten Stellen persönlich auf die jeweils geeigneten Personen ausgestellt.

Nach einer Antragsprüfung werden die im Anhang I B der Verordnung EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 unter Randnummer 175 angeführten Daten, wie z.B. den Namen der Werkstatt, den Namen des Karteninhabers (= geeignete Person) die Anschrift der Werkstatt, den Gültigkeitsbeginn und das –ende, die Werkstattkartennummer ..., online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH weitergeleitet. Bei der Bundesrechenzentrum GmbH wird dann mit den übermittelten Daten u.a. ein zentrales Register über die im Inland ausgegebenen Werkstattkarten geführt.

Da gemäß § 24 Abs. 4 KFG auch Sachverständige gemäß § 125 KFG und die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge  Prüfungen von Kontrollgeräten durchführen dürfen, erhalten auch diese die Möglichkeit, eine Werkstattkarte zu bekommen (Abs. 8). Dabei wird auch gleich berücksichtigt, dass die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge in die Bundesanstalt für Verkehr umgestaltet werden soll.

Die Werkstattkarte ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung sowie das Herunterladen der Daten des Kontrollgerätes. Missbräuchliche Verwendung oder die Verwendung durch eine andere Person, als die, deren Name auf der Karte angeführt ist, ist nicht erlaubt (z.B. Auslesen aller Daten des Massenspeichers im Rahmen einer bloßen technischen Überprüfung des Kontrollgerätes).

Die Werkstattkarte verfügt über einen PIN-Code, der geheimzuhalten ist. Sowohl der Ermächtigte als auch der Inhaber der Werkstattkarte werden daher verpflichtet, die nötige Sorgfalt bei der Geheimhaltung des PIN-Codes walten zu lassen. Weiters werden Vorkehrungen für den Fall des Verlustes oder Diebstahls sowie des Bekanntwerdens des PIN-Codes der Werkstattkarte getroffen (Abs. 9).

Falls die Werkstattkarte zu Unrecht ausgestellt wurde oder sich eine der Voraussetzungen für die Ausstellung nachträglich ändert, ist die Werkstattkarte einzuziehen. Falls die geeignete Person, auf die sie ausgestellt ist, ausscheidet, dann ist die Werkstattkarte vom Ermächtigten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern (Abs. 10).

Zu Z 7 (§ 24a Abs. 2 lit. c):

Die Ausnahme von der Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzern wird ergänzt um Fahrzeuge, die aufgrund der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zum Führen von Blaulicht berechtigt sind. Ergänzend zu den bisherigen Ausnahmen kommen dabei in erster Linie Fahrzeuge in Betracht, die zB vom Roten Kreuz für die Katastrophenhilfe eingesetzt werden.

Zu Z 8 (§ 62 Abs. 1):

An die Stelle des Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 ist das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 getreten. Diese Änderung muss im § 62 Abs. 1 berücksichtigt werden.

Zu Z 9 (§ 62 Abs. 2):

Da die Zollämter nicht mehr mit dem Abschluss von Grenzversicherungen betraut sind (Verschiebung der EU-Außengrenze nach Osten), muss dieser Umstand im § 62 KFG 1967 berücksichtigt werden. In der Regel wird in Hinkunft keine Grenzversicherung in Österreich mehr abzuschließen sein, da für Fahrzeuge, die weder auf Grund des Kennzeichens als versichert gelten noch eine grüne Karte mitgeführt wird, eine für das Gebiet der gesamten Gemeinschaft gültige Grenzversicherung bereits bei der Einreise in das um die neuen Mitgliedstaaten erweiterte Gemeinschaftsgebiet abgeschlossen werden muss. Die Möglichkeit des Abschlusses einer Grenzversicherung in Österreich beschränkt sich auf die wenigen Ausnahmefälle, wo für ein Fahrzeug bei der Einreise in das Gebiet der Gemeinschaft eine Grenzversicherung hätte abgeschlossen werden müssen, tatsächlich aber keine abgeschlossen worden ist. Für diese wenigen noch in Betracht kommenden Fälle besteht weiterhin die Möglichkeit des Abschlusses einer Grenzversicherung durch den Verband der Versicherungsunternehmen gemäß § 22 KHVG.

Zu Z 10 (§ 62 Abs. 3):

Siehe zu Z 8.

Zu Z 11 (§ 62 Abs. 8):

Siehe zu Z 9.

Zu Z 12 (§ 99 Abs. 1a):

Aufgrund von Empfehlungen der Tunnelkommission soll beim Befahren eines Tunnels, auch wenn dieser gut ausgeleuchtet ist, stets die Beleuchtung eingeschaltet werden. Dies wird in der Regel von den Autofahrern auch bereits jetzt so praktiziert, jedoch fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür. Diese soll hiermit geschaffen werden.

Zu Z 13 (§ 102 Abs. 1):

Der bisherige vorletzte Satz betreffend eine Bestätigung, dass der Verschluss unversehrt war, wenn der Schlüssel zum Öffnen des Fahrtschreibers unter Verschluss mitgeführt worden ist, wird wegen fehlender Praxisrelevanz gestrichen.

Die bisherige Formulierung, dass in den Fahrtschreiber ein der Verordnung gem. Abs. 13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt einzulegen ist, geht ins Leere, da § 102 Abs. 13 aufgehoben wird. Daher wird im Abs. 1 der Verweis auf Abs. 13 gestrichen.

Weiters wird ergänzt, dass für Fahrzeuge, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, nicht die Vorschriften des analogen Kontrollgerätes (§ 102), sondern die Vorschriften für das digitale Kontrollgerät (§ 102a) gelten.

Zu Z 14 (§ 102 Abs. 5):

Die Regelung der lit. f betreffend das Mitführen des Nachweises über eine erteilte Ausnahme von der Führung des persönlichen Fahrtenbuches kann entfallen, da dies im AZG nicht mehr vorgesehen ist.

Zu Z 15 (§ 102 Abs. 11a):

Im ersten Satz wird der Verweis auf die EU-Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verkürzt, da der vollständige Verweis mit Fundstelle nunmehr in § 134a Abs. 2 enthalten ist.

Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, werden keine Schaublätter verwendet. Es wird daher ergänzt, dass auch Aufzeichnungen oder Ausdrucke der Fahrerkarte sowie des Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten verwendet werden können.

Zu Z 16 (§ 102 Abs. 11c und 11d):

Da bei einem Fahrzeug, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, keine Schaublätter, sondern Fahrerkarten verwendet werden, wird die bisherige Regelung entsprechend ergänzt. Weiters entfällt der Begriff „Unternehmen“, da jeder Lenker, der in einem Dienstverhältnis steht, davon erfasst werden soll und die bisherige Formulierung „in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht“ zu Missverständnissen geführt hat (Abs. 11c).

Im Abs. 11d wird der Verweis auf die EU-Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verkürzt, da der vollständige Verweis mit Fundstelle nunmehr in § 134a Abs. 2 enthalten ist.

Zu Z 17 (§ 102 Abs. 12 lit. i bis k):

Mit § 102a wird im Kraftfahrgesetz eine eigene Vorschrift für das digitale Kontrollgerät in Verbindung mit der Fahrerkarte geschaffen. Die Regelung über die Setzung von Zwangsmaßnahmen ist daher entsprechend zu adaptieren (lit. i).

In der lit. j wird der Verweis auf die EU-Verordnung Nr. 3821/85 verkürzt, da der vollständige Verweis mit Fundstelle nunmehr in § 134a Abs. 3 enthalten ist. Weiters erfolgt die Ergänzung im Hinblick auf die Fahrerkarte.

Auch in der lit. k wird der Verweis auf die EU-Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verkürzt, da der vollständige Verweis mit Fundstelle nunmehr in § 134a Abs. 2 enthalten ist.

Zu Z 18 (§ 102 Abs. 13):

Abs. 13 wurde als Verordnungsermächtigung mit der 15. KFG-Novelle eingefügt. Eine entsprechende Verordnung über die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Aussehens und der Handhabung der Schaublätter des Fahrtschreibers und des Kontrollgerätes wurde aber nicht erlassen. Aufgrund des verpflichtenden Einbaus des digitalen Kontrollgerätes in neue Fahrzeuge und dem damit verbundenen Auslaufen der Verwendung des analogen Kontrollgerätes wird diese Bestimmung obsolet und kann daher entfallen.

Zu Z 19 (§§ 102a bis 102d):

Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr mit den Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98, die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 enthält Vorschriften über die Einführung einer persönlichen Fahrerkarte in Verbindung mit einem digitalen Kontrollgerät zur elektronischen Datenspeicherung.

Zur Verwendung des Kontrollgerätes sind vier Kontrollgerätekarten (Chipkarten) vorgesehen:

Werkstattkarte, Fahrerkarte, Unternehmenskarte, Kontrollkarte.

Die Werkstattkarte weist den Karteninhaber aus und ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung sowie das Herunterladen der Daten des Kontrollgeräts.

Die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität des Lenkers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeiten.

Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Die Unternehmerkarte berechtigt den Unternehmer auch zum Sperren seiner Daten vor unberechtigten Dritten (z.B. bei Verkauf oder Vermietung des Kraftfahrzeuges).

Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten.

Zu § 102a:

Gem. Art. 14 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3821/85 wird dem Lenker auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat, die Fahrerkarte erteilt. Weiters kann der Mitgliedstaat verlangen, dass jeder Lenker, welcher der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 unterliegt und seinen Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates hat, Inhaber der Fahrerkarte ist.

Der Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte kann bei einer hierfür ermächtigten Einrichtung eingebracht werden.

Ein Entzug der Fahrerkarte ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. Fälschung oder Missbrauch der Karte (Art. 14 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) möglich, nicht auch bei Entzug der Lenkberechtigung. Daher kann der Antrag auf Ausstellung der Fahrerkarte auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden.

Ein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte darf aber nicht gestellt werden, wenn der Betreffende bereits Inhaber einer Karte ist (Art. 14 Abs. 4a der Verordnung Nr. 3821/85). Daher hat sich die ermächtigte Stelle bei der Antragstellung zu vergewissern, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist. Bei der Bundesrechenzentrum GmbH wird deshalb ein zentrales Register für Kontrollgerätekarten eingerichtet, welches die im Inland ausgegebenen Kontrollgerätekarten (Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten, Kontrollkarten) erfasst.

Lenkt daher zukünftig eine in Österreich wohnhafte und beschäftigte Person ein Fahrzeug, welches mit einem Kontrollgerät gem. Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet ist (digitales Kontrollgerät), dann muss der Lenker seine Fahrerkarte verwenden. Auf dieser Fahrerkarte werden u.a. Angaben über den Einsatz, das Verhalten des Lenkers und über die Fahrt vollautomatisch aufgezeichnet.

Lenkt zukünftig eine in Österreich beschäftigte, aber nicht in den EU/EWR-Mitgliedstaaten wohnhafte Person ein Fahrzeug, welches mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist, dann könnte dieser Lenker keine Fahrerkarte verwenden, denn gem. Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 kann eine Fahrerkarte einem Lenker nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat.

Damit für alle Lenker bzw. Unternehmen die gleichen Bedingungen bzw. Auflagen gelten, wird daher Österreich auch Personen eine Fahrerkarte ausstellen, die zwar nicht in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, aber in Österreich rechtmäßig beschäftigt sind. Die Nachweise für eine rechtmäßige Beschäftigung werden in der Verordnung zum Kontrollgerät definiert. In der Regel wird das rechtmäßige Beschäftigungsverhältnis durch die EU-Fahrerbescheinigung im Sinne der EU-Verordnung Nr. 484/2002 nachgewiesen werden können (Abs. 1).

Gemäß Abs. 2 hat die ermächtigte Einrichtung die im Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 unter Randnummer 175 angeführten Daten, wie z.B. den Namen des Fahrers, das Geburtsdatum, die Führerscheinnummer, den Gültigkeitsbeginn und das –ende , ..., zu erfassen. Auch die Unterschrift und das Lichtbild des Fahrers müssen eingescannt werden. Diese Daten werden dann online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH weitergeleitet.

Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Datenerfassung kann die ermächtigte Einrichtung auf die Daten des Antragstellers im zentralen Führerscheinregister oder im Melderegister zugreifen und diese Daten auch verwenden. Im Zuge der Antragsprüfung ergeht auch eine Anfrage an des zentrale Register für Kontrollgerätekarten und von diesem über Tachonet an die nationalen Register der anderen Mitgliedstaaten, ob für die betreffende Person nicht bereits eine Karte ausgestellt worden ist.

Nach einer positiven Antragsprüfung (Erfüllung aller Voraussetzungen) und Bezahlung des Kostenersatzes wird von der ermächtigten Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH der Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte an den Kartenpersonalisierer erteilt. Dieser stellt die Karte aus und schickt sie dem Antragsteller per Post zu.

Da bereits für die Ausstellung der Fahrerkarte ein Kostenersatz zu bezahlen ist, sind die für die Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Fahrerkarte von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, dann hat sich die ermächtigte Stelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Dieser hat dann darüber zu entscheiden und entweder den Auftrag zur Ausstellung einer Karte zu erteilen oder über den Antrag abzusprechen.

Im Abs. 3 wird zusätzlich festgelegt, dass bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrags auch die Daten (Abs. 1 und 2) im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu erfassen sind, einschließlich der Gründe für die Ablehnung des Antrags. Damit soll verhindert werden, dass ein Antrag abgelehnt wird und der Antragsteller einen weiteren Antrag bei einer anderen Stelle stellt und diese den Grund für die Ablehnung des Antrags übersieht.

Jeder Lenker, der Fahrzeuge lenkt, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, und seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder in Österreich rechtmäßig beschäftigt ist, soll eine Fahrerkarte bekommen. Fällt jedoch das rechtmäßige Beschäftigungsverhältnis weg, dann ist die Fahrerkarte unverzüglich bei einer ermächtigten Stelle oder beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzugeben

Bei missbräuchlicher Verwendung kann die Fahrerkarte sofort eingezogen werden.

Abs. 4 verpflichtet den Lenker zur Verwendung seiner Fahrerkarte und zur rechtmäßigen Benutzung des Kontrollgerätes. Eine allgemein normierte Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes sieht der AZG-Entwurf zum digitalen Kontrollgerät vor. Vorgesehen ist vor allem die nachweisliche Durchführung einer Unterweisung des Lenkers, damit sichergestellt wird, dass dieser auch tatsächlich in der Lage ist, das digitale Kontrollgerät zu bedienen. Bei Kontrollen sind die Lenker verpflichtet, die entsprechenden Ausdrucke, die Fahrerkarte und die erforderlichen Schaublätter (falls der Lenker im Mischbetrieb fährt) dem Kontrollorgan auszuhändigen.

Im Abs. 5 wird der Umstand berücksichtigt, dass der Lenker gem. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 seine Fahrt bei Verlust der Fahrerkarte höchstens 15 Kalendertage fortsetzen darf bzw. während eines längeren Zeitraumes, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeuges zum Unternehmensstandort erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraumes vorzulegen oder zu benutzen. Damit Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten während dieser Zeitspanne möglich sind, wird der Lenker verpflichtet, zu Beginn und am Ende der Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck verschiedene Angaben zu vermerken. Dieselbe Regelung wird auch bei der Beschädigung und bei der Fehlfunktion der Fahrerkarte angewendet

Der Lenker ist gemäß Abs. 6 nicht nur verpflichtet, seine Lenkzeiten aufzuzeichnen, sondern auch die Ruhezeiten sowie sonstigen Arbeitszeiten. Es wird daher die bereits beim analogen Kontrollgerät angewendete Vorgangsweise für das digitale Kontrollgerät adaptiert.

Im Abs. 7 wird festgelegt, dass der Lenker zu Kontrollzwecken auch die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte noch mindestens 7 Tage nach Ablauf der Gültigkeit mitführen muss.

Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 sieht die Verpflichtung für „Manual Input“ nicht vor. Im Anhang I B sind aber Bestimmungen zum „Manual Input“ angeführt. Damit eine effiziente Kontrolle möglich ist, wird in Österreich in Absprache mit den Sozialpartnern die Verpflichtung von „Manual Input“ für alle Lenker in Abs. 8 vorgesehen.

In Abs. 9 wird eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von näheren Bestimmungen für die Antragstellung zur Erlangung der Fahrerkarte und für die Höhe des Kostenersatzes geschaffen.

Zu § 102b:

Gem. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat die ausstellende Behörde ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Werkstattkarten zu führen. Ähnliche Vorschriften existieren teilweise auch für die anderen Karten.

Es wird daher vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein zentrales Register für Kontrollgerätekarten in Österreich als Informationsverbund eingerichtet. In diesem Register werden alle Karten (Werkstattkarte, Fahrerkarte, Unternehmenskarte, Kontrollkarte) erfasst. Weiters wird auch erfasst, welche Karten abgeliefert worden sind und aus welchen Gründen Anträge angelehnt oder zurückgezogen worden sind (Abs. 1).

Damit die Bundesrechenzentrum GmbH über die notwendigen Daten zur Errichtung und Adaptierung des Registers verfügt, übermitteln die Kartenausgabestellen die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH (Abs. 2).

Die Daten, die gemäß Abs. 3 über Fahrerkarten in das zentrale Register für Kontrollgerätekarten eingetragen werden, basieren grundsätzlich auf den Anforderungen der Randnummer 175 des Anhanges I B der VO (EWG) Nr. 3821/85. Weiters sollen sich gem. Art. 14 Abs. 3 lit. d der VO (EWG) Nr. 3821/85 die zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates im Rahmen des Möglichen vergewissern, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten wurde unter der Federführung der Europäischen Kommission ein elektronisches System („TACHOnet“) geschaffen. TACHOnet (XML Messaging Reference Guide, Version 1.21 vom 22. Oktober 2003, verfasst von der Europäischen Kommission) sieht z.B. Abfragemöglichkeiten nach Fahrerkarten und Werkstattkarten vor. Gemäß § 24 Abs. 5 KFG 1967 wird bei der Ermächtigung auch ein Plombierungszeichen festgesetzt. Damit der Landeshauptmann nicht nur beim analogen Kontrollgerät, sondern auch beim digitalen Kontrollgerät über ein einheitliches Register über die erfolgten Ermächtigungen verfügt, wird das Plombierungszeichen in das Register aufgenommen. Die Vorgangsweise bei Unternehmenskarten und Kontrollkarten entspricht grundsätzlich jener bei Fahrerkarten.

Die für die Kartenausstellung zuständigen Stellen können im Rahmen eines Informationsverbundes auf die Daten zugreifen und diese verwenden. Stellen, die für die Ausstellung der Fahrerkarte zuständig sind, dürfen aber nur auf die entsprechenden Daten der Fahrerkarte zugreifen und diese verwenden (Abs. 4).

Damit das Register nur aktuelle Daten und keine sog. Karteileichen enthält, sind die Daten spätestens nach 60 Jahren zu skartieren (Abs. 5).

Abs. 6 sieht eine Auskunftsmöglichkeit aus dem Register vor.

Abs. 7 legt eine Verordnungsermächtigung für Verfahrensdaten fest.

Zu § 102c:

Gemäß Anlage 11 Z 3.1.1. des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfolgt die Erzeugung der RSA-Schlüssel auf drei hierarchischen Funktionsebenen. Während auf europäischer Ebene ein einziges Schlüsselpaar (EUR.SK, EUR.PK) erzeugt wird, wird auf Mitgliedstaatenebene ein Mitgliedstaatschlüsselpaar (MS.SK und MS.PK) erzeugt. Auf Gerätebene wird für jedes Gerät bzw. jede Karte ein einziges Schlüsselpaar (EQT.SK und EQT.PK) erzeugt und in jedes Gerät eingefügt. Die öffentlichen Geräteschlüssel werden hierbei von der Zertifizierungsstelle des jeweiligen Mitgliedstaats zertifiziert. In Österreich übernimmt die Bundesrechenzentrum GmbH die Aufgaben der Zertifizierungsstelle.

Zu § 102d:

Zur Entlastung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sollen geeignete Einrichtungen als Anlaufstellen für Fahrerkarten und Unternehmenskarten ermächtigt werden. Diese haben dann die Aufgabe, die Anträge zu bearbeiten, die Daten zu erfassen, den Kostenbeitrag einzuheben und wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, den Auftrag zur Ausstellung der Karte zu geben.

Im Abs. 2 werden die Anforderungen an diese Stellen festgelegt. Im Falle einer Ermächtigung muss eine dauerhafte, ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sichergestellt sein. Auch hinsichtlich der Niederlassungen und der Öffnungszeiten muss es ein kundengerechtes Angebot geben.

Im Abs. 3 werden die Pflichten der ermächtigten Stellen und im Abs. 4 die Revisionen und die möglichen Sanktionen festgelegt.

Als letzte Konsequenz wird gemäß Abs. 5 auch ein Widerruf der Ermächtigung auszusprechen sein, wenn alle vorherigen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergebnislos geblieben sind.

Vergleichbar der Regelung betreffend die Ermächtigung von Versicherern Zulassungsstellen einzurichten, wird im Abs. 6 eine Bestimmung über die Zurücklegung der Ermächtigung geschaffen.

Die ermächtigten Stellen können den Auftrag zur Ausstellung der entsprechenden Karte nur dann geben, wenn dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben ist. Ist das nicht möglich, ist der Antrag dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Prüfung vorzulegen. Dieser hat dann bei positivem Ergebnis den Auftrag zur Ausstellung der Karte zu erteilen, bei negativem Ergebnis den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen (Abs. 7).

Abs. 8 sieht die Möglichkeit vor, das der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle nicht-behördlichen Aufgaben rund um das digitale Kontrollgerät einem „Betreiber“ überträgt. Als „Betreiber“ soll die Bundesanstalt für Verkehr fungieren.

Abs. 9 regelt die Abführung und Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze.

Zu Z 20 (§ 103 Abs. 4):

Derzeit muss der Zulassungsbesitzer dafür sorgen, dass der Fahrer ausreichend Schaublätter zur Verfügung hat. Die verwendeten Schaublätter müssen aufbewahrt und Kontrollorganen auf Verlangen vorgelegt werden. Mit der Benutzung des digitalen Kontrollgerätes in Verbindung mit der Fahrerkarte wird diese Bestimmung den neuen Gegebenheiten angepasst. Der Zeitraum, in welchem die Schaublätter aufbewahrt werden müssen, wird von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert, da auch die Lenker-Richtlinie 2002/15/EG eine zweijährige Aufbewahrungsdauer vorsieht. Wie die Schaublätter müssen auch die Daten des digitalen Kontrollgerätes dann zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Zu diesem Zweck können die Daten entweder heruntergeladen und in elektronischer Form aufbewahrt werden oder nach jedem Tag ausgedruckt und in Papierform aufbewahrt werden. Weiters wird die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterweisung des Lenkers, in der Bedienung des digitalen Kontrollgerätes normiert, damit sichergestellt wird, dass dieser auch tatsächlich in der Lage ist, das digitale Kontrollgerät korrekt zu bedienen. Weiters müssen auch die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend Papier für den Drucker zur Verfügung gestellt werden.

Zu Z 21 (§ 103b):

Abs. 1 definiert jene Unternehmen, die eine Unternehmenskarte beantragen können. Der Begriff „Unternehmen“ wird hier als Synonym für alle Personen verwendet, die entsprechende Fahrzeuge einsetzen. Diese Regelung umfasst daher auch Einzelpersonen.

Weiters wurde der Umstand berücksichtigt, dass auch solche Unternehmen eine Unternehmenskarte erhalten können, deren Fahrzeuge zwar nicht unter die Verordnung (EWG) 3820/85, jedoch in den Anwendungsbereich des AZG fallen und daher verpflichtet sind, die Aufzeichnungen mindestens alle 3 Monate herunterzuladen und entsprechend dem AZG aufzubewahren.

Werden mehrere Unternehmenskarten für ein Unternehmen beantragt, so ist glaubhaft zu machen, wozu diese benötigt werden.

Die Regelungen über die Antragstellung, Datenerfassung, Produktionsauftrag, eventuelle Einziehung der Karte usw. sind den Regelungen über die Fahrerkarte nachgestaltet (Abs. 2 und 3).

Mit der Unternehmenskarte kann im Anlassfall die Fahrzeugeinheit gegenüber anderen Unternehmenskarten gesperrt oder entsperrt werden. Ein unberechtigtes Sperren der Daten, welches z.B. zur Erschwerung von Kontrollen oder zum Datenmissbrauch durchgeführt wird, ist jedoch gem. Abs. 4 nicht zulässig.

In Abs. 5 wird eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung der näheren Bestimmungen für die Antragstellung und die Höhe des Kostenersatzes geschaffen.

Zu Z 22 (§ 114 Abs. 4a):

Hier erfolgt eine Verkürzung der Verweise, da diese samt Fundstellen nunmehr in § 134a Abs. 2 und 3 enthalten sind.

Weiters soll den Bewerbern um eine Lenkberechtigung der Klassen C, C1 und D die praktische Handhabung der Kontrollgeräte vermittelt werden. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Ausbildung und damit die Fahrschüler nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik ausgebildet werden können, sind Fahrschulfahrzeuge mit einem Kontrollgerät auszurüsten (bei Zulassungen ab dem 5. August 2005 mit einem digitalen Kontrollgerät). Von den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 sind diese Fahrzeuge aber weiterhin ausgenommen.

Zu Z 23 (§ 123a):

Eine Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. Die Kontrollkarte kann von den jeweils in Frage kommenden Stellen für ihre Organe beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Auftrag gegeben werden (Abs. 1).

Kontrollkarten müssen auch zum Zwecke der Beweissicherung nach Verkehrsunfällen verwendet werden. Wie derzeit nach einem Verkehrsunfall das Schaublatt des Kontrollgerätes zur Beweissicherung sichergestellt wird, so muss in Hinkunft durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Verkehrsunfall das aktuelle Geschwindigkeitsprofil des Fahrzeuges aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes auf die Kontrollkarte übertragen werden. Von der Kontrollkarte kann das Geschwindigkeitsprofil zur Auswertung auf einen Rechner übertragen werden. Ohne Kontrollkarte können nur Überschreitungen der im Kontrollgerät eingestellten Geschwindigkeitsgrenze sowie Fahrerkartennummer und Ereignisse ausgedruckt werden. Daher werden jedenfalls auch die Verkehrsunfallskommandos der Exekutive mit Kontrollkarten auszustatten sein. Wird das aktuelle Geschwindigkeitsprofil nicht mittels Kontrollkarte aufgezeichnet und wird das Fahrzeug mit dem digitalen Kontrollgerät weiter verwendet, so wird das Geschwindigkeitsprofil nach 24 Stunden überschrieben und kann nicht mehr ausgewertet werden.

Zu Z 24 (§ 132 Abs. 19 und 20):

Abs. 19 enthält die Übergangsvorschrift für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die von Kraftwagen der Klasse N3 abgeleitet worden sind, betreffend die Ausrüstungsverpflichtung mit einer Verlangsameranlage. Solche Fahrzeuge, die schon vor In Kraft Treten der neuen Bestimmung genehmigt worden sind, sind davon ausgenommen.

Im Abs. 20 wird einerseits der Einsatztermin für die Ausrüstung von Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät festgelegt (erstmalige Zulassung ab 5. August 2005) und andererseits eine Übergangsvorschrift für den Zeitraum zwischen 5. Mai 2005 und 5. August 2005 geschaffen. Im Zeitraum von 5. Mai bis 5. August 2005 dürfen Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, nur zugelassen werden, wenn sie (zumindest) mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind. Vor dem 5. Mai 2005 dürfen Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät noch nicht zugelassen werden, da zu diesem Zeitpunkt die dafür benötigten Werkstattkarten eventuell noch nicht verfügbar sind.

Diese nationalen Regelungen sind notwendig, um entsprechende Rechtssicherheit für die Anwendung der einschlägigen EU-Verordnungen zu schaffen. Laut den einschlägigen EU-Verordnungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a der EU-Verordnung (EG) Nr. 2135/98) hätte die Fahrzeugausrüstung für neu zugelassene Fahrzeuge 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der technischen Spezifikation der digitalen Kontrollgeräte im Anhang I B beginnen müssen.

Da die neue Version des Anhanges I B durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 am 5. August 2002 im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, wäre der Stichtag für die erstmalige Zulassung bereits am 5. August 2004 gewesen.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2135/98) beginnt die Ausstellung der Fahrerkarten 3 Monate vor diesem Stichtag für die Zulassung. Das wäre somit am 5. Mai 2004 gewesen.

Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 sieht vor, dass, wenn 12 Monate nach Veröffentlichung des Anhanges I B noch keine EG-Bauartgenehmigung für ein digitales Kontrollgerät erteilt worden ist, die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen vorzulegen hat. Da bis zu diesen Terminen im Jahr 2004 eine Bauartgenehmigung für ein digitales Kontrollgerät nicht erteilt werden konnte, hat die Kommission dem Rat einen entsprechenden Vorschlag für eine Verschiebung der Einsatztermine vorgelegt. Der Verkehrsministerrat hat in seiner Tagung am 11. Juni 2004 diese Verschiebung der Einsatztermine beschlossen.

Demnach müssen Fahrzeuge, die nach dem 5. August 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen werden mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein und die Fahrerkarten müssen ab 5. Mai 2005 ausgestellt werden können.

Zu Z 25 (§ 134 Abs. 1):

Hier erfolgt eine Verkürzung der Verweise auf die einschlägigen EU-Verordnungen, da diese nunmehr vollständig in § 134a Abs. 2 und 3 zitiert sind.

zu Z 26 (§ 134 Abs. 1a):

Auch hier erfolgt lediglich eine Verkürzung der Verweise auf die einschlägigen EU-Verordnungen.

zu Z 27 (§ 134 Abs. 3):

Auch hier erfolgt lediglich eine Verkürzung der Verweise auf die einschlägigen EU-Verordnungen.

Zu Z 28 (§ 134 Abs. 3a):

Hier wird ergänzt, dass zur Geschwindigkeitskontrolle auch Aufzeichnungen oder Ausdrucke des digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden können.

Wie bisher schon bei den Aufzeichnungen der Schaublätter kommen nur solche Übertretungen in Betracht, die nicht früher als 2 Stunden vor der Kontrolle begangen worden sind.

Zu Z 29 (§ 134 Abs. 3c):

Die Höhe des Organmandates für Telefonieren während der Fahrt ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung ist derzeit mit 21 Euro fixiert. Da leider nach wie vor viele Lenker das sog. „Handyverbot“ nicht beachten, soll die Höhe des Organmandates für diese Übertretung auf 25 Euro angehoben werden.

Zu Z 30 (§ 134a Abs. 2 und 3):

Hier werden die vollständigen Verweise auf die EU-Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 samt Fundstellen aufgenommen. Dadurch werden die übrigen Bestimmungen, in denen Verweise auf diese unmittelbar geltenden EU-Verordnungen enthalten sind, leichter lesbar.

Zu Z 31 (§ 135 Abs. 15):

Das Inkrafttreten der Vorschriften über die Fahrerkarten und Unternehmenskarten wird mit 5. Mai 2005 festgelegt. Die Vorschriften über die Werkstattkarte können sofort mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft Treten. Zur Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens können Anträge auch bereits ab 5. Februar 2005 gestellt werden. Die Ausstellung der Karten erfolgt jedoch erst ab 5. Mai 2005.

Zu Z 32 (§ 136 Abs. 5 und 6):

Auch hier erfolgt lediglich eine Verkürzung der Verweise auf die einschlägigen EU-Verordnungen.

Artikel 2 (Änderung der 3. KFG-Novelle):

Die Höhe des Organmandates für Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes ist derzeit mit 21 Euro fixiert. Da leider viele Lenker und auch beförderte Personen den Sicherheitsgurt nicht verwenden, wird die Höhe des Organmandates für eine solche Übertretung auf 35 Euro angehoben.

Art. 3 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (Abschnittsüberschrift sowie § 13 samt Überschrift):

Mit der Neufassung der Überschriften soll lediglich das Verhältnis zwischen der Bestimmung des § 13 und dem Abschnitt 4 klargestellt werden.

Die Abs. 1 und 5 des § 13 entsprechen inhaltlich unverändert den bisherigen Abs. 1 und 2. Im Abs. 1 erfolgt jedoch überdies eine Klarstellung, dass auch der Abschnitt 3a grundsätzlich für Lenker gilt, sowie eine sprachliche Anpassung, die durch die Neuerlassung der §§ 17a und 17b nötig geworden ist.

Die Fundstellenzitierungen von europarechtlichen Vorschriften sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit eines statischen Verweises in der Regel äußerst sperrige Wortgebilde, die den Lesefluss behindern. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen erfolgen daher alle für diesen Abschnitt notwendigen Fundstellenzitierungen bereits in den Abs. 2 bis 4 dieses Einleitungsparagrafen. Ebenso ist dort eine genaue Abgrenzung zwischen den verschiedenen Typen von Kontrollgeräten vorgesehen.

Zu Z 3 (§ 15d):

Die Möglichkeit einer Abweichung von den §§ 14 bis 15b zur Erreichbarkeit eines Halteplatzes (entspricht Art. 12 der Verordnung 3820/85) soll auch weiterhin gegeben sein, wenn es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Der EuGH hat überdies in der Rs. Bird (C-235/94) zu dieser Bestimmung festgestellt, dass nur an Fälle gedacht ist, in denen sich während der Fahrt unerwartet herausstellt, dass die genannten Bestimmungen nicht eingehalten werden können. Art und Grund dieser Abweichungen sind bisher (spätestens bei Erreichen des Parkplatzes) auf den Schaublättern, im Arbeitszeitplan oder in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu vermerken. Dieser Vermerk soll in Hinkunft bei der Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts auf dem Ausdruck erfolgen. Diese Vorgangsweise ergibt sich zwar nicht bereits aus den derzeitigen EU-Vorschriften, wird aber bei der geplanten Neuerlassung der Verordnung 3820/85 berücksichtigt werden.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 2):

Die Frist zur Aufbewahrung der Fahrtenbücher muss aufgrund des Art. 9 lit. b der Lenker-Richtlinie 2002/15/EG ebenfalls auf zwei Jahre verlängert werden. Näheres in den Erläuterungen zu § 17b AZG.

Zu Z 5 (§ 17 Abs. 5 und 6):

Hier wird lediglich klargestellt, dass von dieser Bestimmung in Hinkunft sowohl die bisher verwendeten analogen Kontrollgeräte, als auch die digitalen Kontrollgeräte erfasst sind.

Zu Z 6 (§§ 17a und 17b):

Zu § 17a:

Abs. 1 konkretisiert die in Art. 13 der Verordnung 3821/85 allgemein normierte Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einwandfreien Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte. Um dies sicherzustellen ist vor allem eine ausreichende und nachweisliche Unterweisung des Lenkers während der Arbeitszeit notwendig, damit dieser auch tatsächlich in der Lage ist, das digitale Kontrollgerät korrekt zu bedienen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber diese selbst durchführt, er hat aber zumindest nachweislich sicher zu stellen, dass eine Unterweisung erfolgt. Neben der Unterweisung hat der Arbeitgeber aber auch alle sonst notwendigen Maßnahmen für das Funktionieren des Geräts zu treffen, so hat er dem Lenker vor allem eine Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes mitzugeben. Zu den sonst notwendigen Maßnahmen zählen vor allem die in der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen, wie etwa die sofortige Reparatur des Kontrollgeräts gemäß Art. 16 der Verordnung 3821/85 im Falle einer Betriebsstörung, darüber hinaus aber auch all jene Maßnahmen, die zwar nicht ausdrücklich erwähnt werden, aber dennoch das ordnungsgemäße Funktionieren ermöglichen.

Besonders wichtig aus der Sicht der Überwachung des ArbeitnehmerInnenschutzes ist vor allem, dass im Falle einer Kontrolle ordnungsgemäße Ausdrucke vom Kontrollgerät und von der Fahrerkarte vorgenommen werden können. Um diese Vorgabe nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 3821/85 sicherzustellen, normiert das Gesetz eine ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lenkern ausreichend Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung korrespondiert mit der kraftfahrrechtlichen Bestimmung des § 102 Abs. 8 KFG.

Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des ArbeitnehmerInnenschutzes und der ständigen VwGH-Judikatur zum „Kontrollsystem“ sowie in Übereinstimmung mit Art. 15 der Verordnung 3821/85 wird im letzten Satz des Abs. 1 schließlich noch normiert, dass der Arbeitgeber auch für die Einhaltung all jener kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen des Lenkers bezüglich des digitalen Kontrollgerätes verantwortlich ist, die im Kraftfahrgesetz oder in der Verordnung 3821/85 vorgesehen sind. Dazu zählen etwa die Pflicht zur ordnungsgemäßen Benutzerhandhabung gemäß § 102a Abs. 4 KFG, die Pflicht zur manuellen Eingabe gemäß § 102a Abs. 6 KFG bzw. Art. 15 Abs. 5a der Verordnung, oder die Verpflichtung zum Mitführen der Fahrerkarte gemäß § 102a Abs. 7 KFG bzw. Art. 15 Abs. 7 der Verordnung.

Abs. 2 regelt die Verpflichtung zum regelmäßigen Herunterladen („Downloading“) der Daten vom Kontrollgerät und von der Fahrerkarte und die Übertragung auf einen anderen externen Datenträger. Die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 über die technischen Spezifikationen zum Kontrollgerät (Randziffern 149ff. des Anhangs I B) sieht ausdrücklich vor, dass die technischen Möglichkeiten dazu vorhanden sein müssen. Die Mitgliedstaaten sind zwar derzeit nicht verpflichtet, dieses Herunterladen zwingend vorzuschreiben, für die Zwecke einer Betriebskontrolle, wie sie von den Arbeitsinspektoraten durchgeführt werden, ist ein solches Herunterladen jedoch unerlässlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass diese Verpflichtung in nächster Zukunft durch die Neuerlassung der Verordnung 3820/85 über die Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ohnehin eingeführt wird.

Weiters wird die Verpflichtung zur Erstellung von Sicherheitskopien vorgeschrieben. Damit soll verhindert werden, dass Daten verloren gehen. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber das Herunterladen und die Erstellung von Sicherheitskopien selbst durchführt. Kleinbetriebe, die nicht über die dafür notwendige EDV-Ausstattung verfügen, sind daher auch in Zukunft nicht gezwungen, sich eine EDV-Anlage anzuschaffen, sondern sie können dies entweder durch eigens darauf spezialisierte EDV-Dienstleistungsbetriebe oder durch eine entsprechend ausgerüstete Kfz-Werkstätte vornehmen lassen. Das Kraftfahrgesetz (§ 24 Abs. 4) sieht ausdrücklich vor, dass bei einem Austausch oder einer Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes die dazu befugten Personen (in aller Regel handelt es sich dabei um ermächtigte Kfz-Werkstätten) alle Daten vom Kontrollgerät herunterzuladen und zu speichern und auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer zur Verfügung zu stellen haben.

Um Manipulationen beim Herunterladen zu verhindern ist schließlich noch vorgesehen, dass die übertragenen Daten mit einer elektronischen Signatur gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 versehen sein müssen.

Das Herunterladen hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Abs. 3 legt die entsprechenden Fristen und Zeitpunkte fest.

Für das Herunterladen vom Kontrollgerät (Z 1) sind folgende Zeitpunkte vorgesehen:

       lit. a: die Daten vom Kontrollgerät sind grundsätzlich spätestens alle drei Monate herunter zu laden. Art. 14 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung 3821/85/EG sieht jedoch auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Kontrolle der Daten nicht etwa durch eine Weiterveräußerung oder Stilllegung des Kontrollgerätes bzw. des Fahrzeugs vereitelt wird.

       lit. b: die Daten sind zusätzlich unmittelbar vor einem Inhaberwechsel herunter zu laden. Das wird in der Regel der Zeitpunkt der Abmeldung gemäß § 43 KFG sein.

       lit. c: im Falle der Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs gemäß § 44 KFG hat das Herunterladen zu erfolgen, sobald der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hat.

       lit. d: in den Fällen einer Überlassung (z.B. kurzfristige Vermietung) ist unmittelbar vor diesem Zeitpunkt herunterzuladen. Üblicherweise wird dies daher zum Zeitpunkt der Übergabe der Fahrzeugpapiere und des Fahrzeugschlüssels erfolgen.

       lit. e: für den Fall eines Austausches des Kontrollgerätes hat das Herunterladen unmittelbar vor dem Austausch zu erfolgen.

       lit. f: im Falle des Defekts einer Fahrerkarte vom Kontrollgerät herunterzuladen, sobald davon Kenntnis erlangt wurde

Für das Herunterladen von der Fahrerkarte (Z 2) sind folgende Zeitpunkte vorgesehen:

       lit. a: die Daten von der Fahrerkarte sind grundsätzlich spätestens alle 28 Tage herunter zu laden. Diese Frist ergibt sich aus den Vorgaben der EU-Verordnung. Bei mehrwöchigen Fahrten im Ausland, die über diese Frist hinaus andauern, muss dem Fahrer das entsprechende technische Gerät zur Verfügung gestellt werden (Laptop, GSM-Handy), damit dieser das Herunterladen selbst vornehmen kann.

       lit. b: unmittelbar vor Beginn und vor Ende der Beschäftigung. Das Herunterladen vor Antritt der Beschäftigung soll es dem Arbeitgeber (insbesondere einem Beschäftiger im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung) ermöglichen, zu kontrollieren, in welchem Ausmaß ein Lenker in den letzten Wochen vor dem Antritt der Beschäftigung tätig war. Diese Vorschrift liegt somit vor allem im Interesse des Arbeitgebers, denn sie erleichtert ihm vor allem das Einhalten des § 2 Abs. 2 AZG, wonach die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Steht das Ende des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar bevor, ist ebenfalls herunterzuladen, damit die Daten des Lenkers im Betrieb bleiben, was aber gleichzeitig auch eine Beurteilung der allenfalls noch zustehenden Ansprüche erleichtert.

       lit. c: die Daten sind schließlich noch unmittelbar vor dem Ablauf der Gültigkeit einer Fahrerkarte herunterzuladen.

Abs. 4 verpflichtet den Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Wiedergabe der herunter geladenen und gespeicherten Daten jederzeit möglich sein muss und erfüllt damit die ebenfalls in Art. 14 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung 3821/85/EG vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die gespeicherten Daten unter der Garantie der Sicherheit und Richtigkeit zugänglich gemacht werden können. Diese Wiedergabe hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen, auf Verlangen ist aber auch ein Ausdruck der Daten vorzunehmen. Aber auch für die Wiedergabe dieser elektronischen Daten ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Arbeitgeber selbst über eine EDV-Anlage verfügt. Er hat nur die Lesbarkeit zu garantieren.

Zur leichteren Überprüfbarkeit durch die Arbeitsinspektorate ist gleichzeitig festgelegt, dass diese Daten vollständig, geordnet, inhaltsgleich und authentisch zu sein haben. Das Erfordernis der Authentizität ist eine Vorgabe des Anhangs I B und soll sicherstellen, dass es zu keinen Manipulationen kommt. Werden die Daten in einer Art und Weise gespeichert, dass sie zunächst nicht lesbar sind, muss die Lesbarkeit auf Kosten des Arbeitgebers hergestellt werden.

Zu § 17b:

Gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verordnung 3821/85 haben die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät mindestens 365 Tage gespeichert zu bleiben und sind zu Kontrollzwecken zugänglich zu machen. § 17b legt daher fest, dass alle Aufzeichnungen dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung zu stellen sind. Die Arbeitsinspektorate sind daher zur Einsichtnahme berechtigt und eine Verweigerung wäre nach den §§ 8 und 24 Arbeitsinspektionsgesetz strafbar.

Art. 9 lit. b der Lenker-Richtlinie 2002/15/EG legt jedoch darüber hinaus fest, dass über Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, Buch zu führen ist und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Die Umsetzung dieser Richtlinie hat bis spätestens 23. März 2005 zu erfolgen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten aufgrund mehrfacher Novellierungen derselben Regelung und zur Erleichterung der Kontrolle durch die Arbeitsinspektorate wird diese Umsetzung bereits im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen Kontrollgeräts vorgenommen. Dies stellt keine zusätzliche Belastung für die Arbeitgeber dar, weil es sich dabei in der Regel um Unterlagen handelt, deren Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschriften ohnehin einer wesentlich längeren Frist unterliegen (z.B. die siebenjährigen Fristen nach HGB oder BAO). Erfolgt eine Durchrechnung der Arbeitszeit, beginnt die Frist erst nach dem Ende der Durchrechnung zu laufen.

Die Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren soll künftig für alle Aufzeichnungen eines Lenkers gelten, also neben den Daten von der Fahrerkarte auch für Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie auch für alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen. Dies ist ganz besonders am Beginn der Einführung des digitalen Kontrollgeräts von großer Bedeutung, weil der Großteil der Arbeitnehmer zunächst nicht ausschließlich als Lenker auf Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät, sondern auf mehreren Fahrzeugtypen beschäftigt sein wird. Im Sinne einer kontinuierlichen und lückenlosen Dokumentation der Arbeits- und Lenkzeiten ist es zur Umsetzung der Richtlinie außerdem unbedingt erforderlich, bei einer gemischten Verwendung eines Arbeitnehmers als Lenker und Nichtlenker auch die Aufzeichnungen über alle sonstigen Arbeitszeiten einzubeziehen. Die Bestimmung des § 17b ist daher als lex specialis zu § 26 Abs. 1 konzipiert. Eine Verletzung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ist nach § 28 Abs. 1b Z 5 strafbar.

Zu Z 7 (§ 28 Abs. 1b):

Die Strafbestimmung bezüglich der Kontrollgeräte wird gänzlich neu gefasst.

Die Z 1 wird entsprechend der VwGH-Judikatur insoweit ergänzt, dass nunmehr auch Verstöße gegen Art. 15 der Verordnung 3820/85 betreffend die Verpflichtung zur gesetzeskonformen Planung der Arbeitszeiten bzw. zur regelmäßigen Überprüfung der Lenker auf Einhaltung der Verordnungen 3820/85 und 3821/85 verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden. Dies erscheint gerade im Hinblick auf die Einführung des digitalen Kontrollgeräts von besonderer Bedeutung, weil dem Arbeitgeber die Überprüfung seiner Lenker ohnehin deutlich erleichtert wird.

Die Z 2 bleibt unverändert, während die Z 3 die korrespondierenden Strafbestimmungen für Verstöße bei der Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts oder dessen Ausdrucke bzw. bei der Verwendung der Fahrerkarte enthält. Die Z 4 und 5 sanktionieren schließlich die Verstöße gegen die im § 17a festgelegten Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät sowie Verstöße gegen die im § 17b festgelegten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für alle Lenkeraufzeichnungen.

Zu Z 8 (§ 28 Abs. 3):

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll die bisher getroffene Unterscheidung in nationalen und internationalen Straßenverkehr im Abs. 3 entfallen.

Zu Z 9 (§ 33 Abs. 1r):

Siehe die Erläuterungen im Artikel 1 zu § 135 KFG.

Art. 4 (Änderung des Arbeitsruhegesetzes):

Zu Z 1 (§ 22c):

Siehe die Erläuterungen zum § 15d AZG.

Zu Z 2 (§ 33 Abs. 1k):

Siehe die Erläuterungen zum § 33 Abs. 1r AZG.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (1) Z 44 ...

         45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann, als unteilbar gelten auch zur unteilbaren Ladung gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10 % des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet;

§ 2. (1) Z 44 ...

         45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann; als unteilbar gelten auch

 

                a) zu einer unteilbaren Ladung gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10 % des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet,

Z 46 ...

               b) das Ballastgewicht von Kränen;

Z 46 ...

§ 6. (1) bis (5) ...

(6) Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge, Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen und Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg sowie Omnibusse müssen außer den im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen eine Einrichtung aufweisen, mit der die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ohne Verwendung der Betriebs-, der Hilfs- oder der Feststellbremsanlage, jedoch nicht bis zum Stillstand des Fahrzeuges, verringert werden kann (Verlangsameranlage).

(7) bis (12b) ...

§ 6. (1) bis (5) ...

(6) Kraftwagen der Klassen M3 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen außer den im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen eine Einrichtung aufweisen, mit der die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ohne Verwendung der Betriebs-, der Hilfs- oder der Feststellbremsanlage, jedoch nicht bis zum Stillstand des Fahrzeuges, verringert werden kann (Verlangsameranlage).

(7) bis (12b) ...

§ 24. (19 bis (2) ...

(2a) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, ausgerüstet ist. Von der Anwendung dieser Verordnung sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 der zitierten Verordnung land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgenommen.

§ 24. (1) bis (2) ...

(2a) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. Von der Anwendung dieser Verordnung sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 der zitierten Verordnung land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgenommen.

§ 24. (2b) Über Anträge auf eine EWG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt-Muster gemäß Artikel 4 ff der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S 12, entscheidet in Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(3) ...

§ 24. (2b) Über Anträge auf eine EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt- oder ein Kontrollgerätekartenmuster gemäß Artikel 4 ff der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entscheidet in Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(3)....

§ 24. (4) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung (§ 55 oder § 56) bzw. Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 55 Abs. 1 letzter Satz und § 57 Abs. 9 gelten sinngemäß.

(5) bis (6) ...

§ 24. (4) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesanstalt für Verkehr oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Diese Verpflichtung gilt ebenso für den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist (Anhang I Kapitel VI und Anhang I B Kapitel VI der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85). Beim Austausch oder der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten des Kontrollgerätes von einem gemäß Abs. 5 Ermächtigten zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten Daten sind auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer oder dem Arbeitgeber des Lenkers, dessen Daten gespeichert sind, zur Verfügung zu stellen und dürfen ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes ist bei einer Überprüfung (§ 56) oder Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 57 Abs. 9 und § 57a Abs. 1b gelten sinngemäß.

(5) bis (6) ...

§ 24. (7) Hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für die Prüfung von Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

§ 24. (7) Hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschulte Personal und die erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt und das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Landeshauptmann auf Antrag festgestellt worden ist. Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über solche Feststellungen unverzüglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung zu informieren.

 

§ 24. (8) Die für Einbau und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten sind von den ermächtigten Stellen für die geeigneten Personen beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluss des Feststellungsbescheides des Landeshauptmannes gemäß Abs. 7 zu beantragen. In diesem Verfahren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Für die Ausstellung der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entrichten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Werkstattkarte. Die zur Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. Werkstattkarten sind auf Antrag der jeweils zuständigen Stelle vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch für die geeigneten Personen in den Landesprüfstellen und in der Bundesanstalt für Verkehr auszustellen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den jeweils zuständigen Landeshauptmann über die Ausstellung von Werkstattkarten unverzüglich zu informieren.

 

§ 24. (9) Die Werkstattkarte darf durch die geeigneten Personen nicht missbräuchlich verwendet werden. Der Ermächtigte hat sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch andere als den Inhaber der Werkstattkarte verwendet wird. Der Ermächtigte und der Inhaber der Werkstattkarte haben sicherzustellen, dass der PIN-Code der Werkstattkarte mit der erforderlichen Sorgfalt geheim gehalten wird. Die Werkstattkarte ist innerhalb der Betriebsstätte sicher aufzubewahren und darf außerhalb der Betriebsstätte nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden. Der Diebstahl oder Verlust der Werkstattkarte oder das Bekanntwerden des PIN-Codes ist unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Bei Bekanntwerden des PIN-Codes hat der Ermächtigte die Werkstattkarte unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern und diesen Sachverhalt unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

 

§ 24. (10) Ist die Ausstellung der Werkstattkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Ausstellung vorliegen, ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen oder wurde die Ermächtigung vom Landeshauptmann widerrufen (Abs. 5), ist die Werkstattkarte unverzüglich vom Landeshauptmann ohne Anspruch auf Entschädigung für den Inhaber einzuziehen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Scheidet die geeignete Person, auf deren Namen die Karte ausgestellt ist, aus der ermächtigten Stelle aus, ist die Werkstattkarte vom Ermächtigten unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern. Bei Änderungen für die Ausstellung der Werkstattkarte maßgebender Daten, die auf der Werkstattkarte aufgedruckt oder gespeichert sind, ist die Werkstattkarte vom Ermächtigten unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ohne Anspruch auf Entschädigung zu übermitteln. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der betreffenden ermächtigten Stelle im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Werkstattkarte bereits abgeliefert wurde. Vor der Übermittlung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind alle auf der Werkstattkarte gespeicherten Daten auf einem externen Datenträger zu sichern, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei Bedarf den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

§ 24a. (1) bis (2) lit. b ...

(2) Mit Geschwindigkeitsbegrenzern im Sinne des Abs. 1 müssen jedoch nicht ausgerüstet sein

§ 24a. (1) bis (2) lit. b ...

(2) Mit Geschwindigkeitsbegrenzern im Sinne des Abs. 1 müssen jedoch nicht ausgerüstet sein

                a) Heeresfahrzeuge,

                a) Heeresfahrzeuge,

               b) Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind,

               b) Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind,

                c) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind,

lit. d) bis lit. g) ...

                c) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d oder § 20 Abs. 5 Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sein dürfen,

lit. d) bis lit. g) ...

§ 62. (1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen muss, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung auf Grund einer internationalen Versicherungskarte oder auf Grund des Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 177, Seite 27) bestehen. Dies gilt für Motorfahrräder auch dann, wenn sie im Heimatstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine Kennzeichen führen müssen.

§ 62. (1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen muss, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung auf Grund einer internationalen Versicherungskarte oder auf Grund des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S 23, bestehen. Dies gilt für Motorfahrräder auch dann, wenn sie im Heimatstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine Kennzeichen führen müssen.

§ 62. (2) Der Nachweis der im Abs. 1 angeführten Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet beim Zollamt oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zu erbringen; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wird beim Zollamt weder dieser Nachweis erbracht noch eine Versicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.

§ 62. (2) Der Nachweis der im Abs. 1 angeführten Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zu erbringen; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wird weder dieser Nachweis erbracht noch eine Versicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.

§ 62. (3) Der Nachweis (Abs. 2) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüro vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist. Ferner ist der Nachweis (Abs. 2) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.

(4) bis (7) ...

§ 62. (3) Der Nachweis (Abs. 2) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das in Abs. 1 genannte Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Ferner ist der Nachweis (Abs. 2) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.

(4) bis (7) ...

§ 62. (8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind bei Gegenseitigkeit von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einem ausländischen Staat, bei Bundesstaaten auch einem seiner Länder, gehören und hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitgeführt wird, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet dem Zollamt und sonst im Bundesgebiet den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 62. (8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind bei Gegenseitigkeit von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einem ausländischen Staat, bei Bundesstaaten auch einem seiner Länder, gehören und hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitgeführt wird, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet und sonst im Bundesgebiet den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 99. (1)...

§ 99. (1) ...

(1a) Beim Befahren eines Tunnels ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 über das Verwenden des Fernlichtes und des Abs. 5 über das Verwenden des Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden.

(2) bis (8) ...

§ 102. (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluss mitgeführt hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, dass der Verschluss unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 dürfen ebenfalls nur Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechen.

(2) bis (4) ...

§ 102. (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.

(2) bis (4) ...

§ 102. (5) lit. e ...

(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

§ 102. (5) lit. e ...

(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

                a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997

                a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997

               b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger,

               b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger,

                c) bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden, bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind;

                c) bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden, bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind;

               d) bei Überstellungsfahrten den Überstellungsfahrtschein gemäß § 46 Abs. 4,

               d) bei Überstellungsfahrten den Überstellungsfahrtschein gemäß § 46 Abs. 4,

                e) Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 5 lit. d, Abs. 7 und 9),

                e) Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 5 lit. d, Abs. 7 und 9),

                f) das gemäß § 17 Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene persönliche Fahrtenbuch oder den Nachweis über eine erteilte Ausnahme,

                f) das gemäß § 17 Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene persönliche Fahrtenbuch,

               g) auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente;

               g) auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente;

               h) bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr Beförderungs- und Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route ergibt.

               h) bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr Beförderungs- und Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route ergibt.

Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer der in den lit. b bis g angeführten Dokumente hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die in den lit. b bis e angeführten Dokumente bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als eine Woche, gerechnet vom Tage des Verlustes. Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen die in den lit. b bis g angeführten Dokumente auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges nicht mitführen.

(6) bis (11) ...

Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer der in den lit. b bis g angeführten Dokumente hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die in den lit. b bis e angeführten Dokumente bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als eine Woche, gerechnet vom Tage des Verlustes. Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen die in den lit. b bis g angeführten Dokumente auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges nicht mitführen.

(6) bis (11) ...

§ 102. (11a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich des Mindestalters und der Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 5 ff) sowie des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zu kontrollieren. Zur Feststellung einer Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät herangezogen werden. Die Organe der Arbeitsinspektion haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht im Falle gemeinsamer Kontrollen nach Möglichkeit zu unterstützen.

(11b) ...

§ 102. (11a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 hinsichtlich des Mindestalters und der Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 5 ff) sowie des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zu kontrollieren. Zur Feststellung einer Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät sowie Aufzeichnungen oder Ausdrucke von der Fahrerkarte oder des digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden. Die Organe der Arbeitsinspektion haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht im Falle gemeinsamer Kontrollen nach Möglichkeit zu unterstützen.

(11b) ...

§ 102. (11c) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung der Bestimmungen über das Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten oder der Schaublattführung durch einen Lenker festgestellt, der in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht (unselbständiger Lenker), so haben sie hievon das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen. In dieser Verständigung sind der Name des Lenkers, das Kennzeichen des Fahrzeuges, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie der Name des Arbeitgebers anzugeben.

§ 102. (11c) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung der Bestimmungen über das Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten, die Schaublattführung oder über die Fahrerkarte durch einen Lenker festgestellt, der in einem Dienstverhältnis steht (unselbständiger Lenker), so haben sie hievon das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen. In der Verständigung sind der Name des Lenkers, das Kennzeichen des Fahrzeuges, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie der Name des Arbeitgebers anzugeben.

§ 102. (11d) Auf Fahrten, für die das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, gilt, bestimmen sich das Mindestalter sowie die Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe der Verordnung (EWG) 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1.

§ 102. (11d) Auf Fahrten, für die das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, gilt, bestimmen sich das Mindestalter sowie die Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe der Verordnung (EWG) 3820/85.

§ 102. (12) lit. h ...

(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

§ 102. (12) lit. h ...

(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

                a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,

                a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,

               b) des § 36 lit. b oder des § 82 Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3,

               b) des § 36 lit. b oder des § 82 Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3,

                c) des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

                c) des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

               d) des § 85,

               d) des § 85,

                e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

                e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

                f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997),

                f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997),

               g) des § 4 Abs. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird,

               g) des § 4 Abs. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird,

               h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist,

               h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist,

                 i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn die – erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder nicht ausgehändigt werden.

                 i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn die erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder ausgehändigt werden oder des § 102a Abs. 3 bis 8,

                 j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Schaublattes (Art. 13 ff).

                 j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Schaublattes oder der Fahrerkarte (Art. 13 ff),

                k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9).

                k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 hinsichtlich der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9).

§ 102. (13) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich Aussehen und Handhabung der Schaublätter des Fahrtschreibers und Kontrollgerätes festzusetzen.

§ 102. (13) entfällt

 

Fahrerkarte

§ 102a. (1) Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt, kann die Fahrerkarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Der Antrag darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen bei Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht gestellt werden, wenn der Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist. Dem Antrag sind die entsprechenden, anspruchsbegründenden Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Fahrerkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Fahrerkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat können unter den oben genannten Voraussetzungen die Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.

 

§ 102a. (2) Aufgrund eines Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Die ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte vorliegen, insbesondere, ob für die betreffende Person nicht bereits eine Fahrerkarte ausgestellt worden ist und ob die Daten im Antrag korrekt sind. Zu diesem Zweck hat eine Anfrage an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten und von diesem an das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, zu erfolgen. Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung ist zum Zweck der Prüfung eines Antrages und zum Zweck der Datenerfassung befugt, die im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten hinsichtlich Führerscheinnummer, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht bezüglich des Antragstellers sowie im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten bezüglich Hauptwohnsitz des Antragstellers einzusehen, und diese Daten für die Zwecke der Kartenausstellung zu verwenden. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte erfüllt und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte zu erteilen. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, ist § 102d Abs. 7 anzuwenden.

 

§ 102a. (3) Die Daten des Antrages auf Ausstellung einer Fahrerkarte sind auch dann an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem Fall sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Fällt die Voraussetzung des Abs. 1 letzter Satz (rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis) nach Ausstellung der Fahrerkarte weg, so dürfen diese Personen ihre Fahrerkarte nicht mehr benutzen und müssen diese unverzüglich bei einer gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtung abgeben. Die ermächtigte Einrichtung hat das im Register entsprechend zu vermerken und die Karte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Ist die Ausstellung der Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen, ist eine andere als im dritten Satz genannte Voraussetzung nachträglich weggefallen, wird die Fahrerkarte missbräuchlich durch eine andere Person als die, für die sie ausgestellt worden ist, verwendet, oder wird sie entgegen der Verpflichtung im dritten Satz nicht zurückgegeben, ist die Fahrerkarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem Fall hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der betreffenden Person im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Fahrerkarte bereits abgeliefert wurde.

 

§ 102a. (4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter der laufenden Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem sie gefahren sind, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen.

 

§ 102a. (5) Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Lenkers befindet, hat der Lenker

 

           1. zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck

 

                a) die Angaben einzutragen, anhand derer er identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins) und zu unterschreiben, sowie

 

               b) die in Art. 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich lit. b, c und d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiten einzutragen,

 

           2. am Ende seiner Fahrt die Angaben gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu machen.

 

§ 102a. (6) Wenn der Lenker sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges

 

           1. von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne vermeidbare Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, oder

 

           2. mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.

 

§ 102a. (7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens sieben Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.

 

§ 102a. (8) Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen.

 

§ 102a. (9) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, insbesondere hinsichtlich der zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlichen Unterlagen, der Anwendung eines vereinfachten Verfahrens bei der Erneuerung oder Ersetzung der Karte, wenn bereits alle erforderlichen Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten vorhanden sind, der Verwendung eines Formblattes oder des Nachweises des rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die Höhe des Kostenersatzes für die Ausstellung der Fahrerkarte festzusetzen.

 

Zentrales Register für Kontrollgerätekarten

§ 102b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die ausgestellten Kontrollgerätekarten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Register für Kontrollgerätekarten im Sinne des Abschnitts IV des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu führen. Im Register werden die im Inland ausgestellten Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten einer Werkstätte (§ 24 Abs. 8), einem Lenker, einem Unternehmen oder einer Kontrollstelle (§ 123a) ausgestellt wurden und welche Karten abhanden gekommen (durch Verlust oder Diebstahl) oder beschädigt (durch körperliche Beschädigung oder Fehlfunktion) sind. Weiters ist in diesem Register auch zu erfassen, welche Kontrollgerätekarten aus welchen Gründen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abgeliefert wurden und aus welchen Gründen dem Antrag auf Ausstellung einer Kontrollgerätekarte nicht stattgegeben werden konnte oder warum der Antrag zurückgezogen wurde.

 

§ 102b. (2) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die zur Ausstellung von Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

 

§ 102b. (3) In das Kartenregister sind einzutragen:

 

           1. über Werkstattkarten:

 

                a) Inhaber der Ermächtigung gemäß § 24 KFG 1967,

 

               b) Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Person auf welche die Karte ausgestellt wurde,

 

                c) Plombierungszeichennummer,

 

               d) Werkstattkartennummer,

 

                e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,

 

                f) ausstellende Einrichtung,

 

               g) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Werkstattkarten,

 

               h) der Grund für die Entziehung der Werkstattkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Werkstattkarte (in Schlagworten);

 

           2. über Fahrerkarten:

 

                a) Familienname,  Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,

 

               b) Fahrerkartennummer,

 

                c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,

 

               d) ausstellende Einrichtung,

 

                e) Führerscheinnummer, inländische Ausstellungsbehörde, Ausgabestaat,

 

                f) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Fahrerkarten,

 

               g) der Grund für die Entziehung der Fahrerkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Fahrerkarte (in Schlagworten);

 

           3. über Unternehmenskarten:

 

                a) Name des Unternehmens sowie Anschrift,

 

               b) Unternehmenskartennummer,

 

                c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,

 

               d) ausstellende Einrichtung,

 

                e) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Unternehmenskarten,

 

                f) der Grund für die Entziehung der Unternehmenskarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Unternehmenskarte (in Schlagworten);

 

           4. über Kontrollkarten:

 

                a) Name der Behörde sowie Anschrift,

 

               b) Kontrollkartennummer,

 

                c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,

 

               d) die Nummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten.

 

§ 102b. (4) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden.

 

§ 102b. (5) Alle Unterlagen über den Kartenbesitzer sind fünf Jahre nach Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 60 Jahre nach Erteilung der ersten Karte zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu veranlassen.

 

§ 102b. (6) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

 

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

 

           2. den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

 

§ 102b. (7) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung der Kontrollgerätekarten benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Speicherung der Verfahrensdaten festgelegt werden.

 

Zertifizierungsstelle

§ 102c. Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Anhang I B Anlage 11 Z 3.

 

Ausstellung von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen

§ 102d. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag geeignete Einrichtungen, die die im Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllen, zu ermächtigen, Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder einer Unternehmenskarte entgegenzunehmen und zu prüfen, die erforderlichen Daten zu erfassen und an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, die Kostenersätze einzuheben und bei Vorliegen der Voraussetzungen den Produktionsauftrag zur Ausstellung der Karten zu erteilen.

 

§ 102d. (2) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:

 

           1. bereits im Verkehrsbereich tätig ist,

 

           2. über Erfahrung mit der Prüfung und Ausstellung kraftfahrrechtlicher Dokumente verfügt,

 

           3. hinreichend über vertrauenswürdiges, besonders geschultes Personal verfügt,

 

           4. über die erforderlichen apparativen Einrichtungen und Datenleitungen verfügt,

 

           5. bundesweit über ein entsprechendes Netz an Niederlassungen verfügt und

 

           6. die dauerhafte Erfüllung dieser Aufgaben sicherstellen kann.

 

Für die Ermächtigung ist eine Abgabe in der Höhe von 500 Euro zu entrichten. Die ermächtigte Einrichtung hat Veränderungen hinsichtlich ihres Personals, ihrer Geschäftsstellen und ihrer Einrichtungen, soweit sie Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen.

 

§ 102d. (3) Die ermächtigte Einrichtung hat sicherzustellen, dass durch das eingesetzte Personal

 

           1. die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden,

 

           2. die eingebrachten Anträge ohne unnötigen Aufschub bearbeitet werden und

 

           3. eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt wird.

 

§ 102d. (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat regelmäßig zu überprüfen und kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind, ob die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 eingehalten werden und ob die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ordnungsgemäß durchgeführt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 verstoßen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Geschäftsstelle nach erfolgloser Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Geschäftsstelle untersagen.

 

§ 102d. (5) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wiederholt schwere Mängel bei der Aufgabenerfüllung festgestellt worden sind und die Maßnahmen nach Abs. 4 erfolglos geblieben sind.

 

§ 102d. (6) Die Ermächtigung kann von der ermächtigten Einrichtung zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einlangt, sofern nicht die Zurücklegung für einen späteren Tag angezeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung gebunden wird.

 

§ 102d. (7) Wird einem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, hat sich der gemäß Abs. 1 Ermächtigte jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag stattzugeben ist, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte oder Unternehmenskarte zu erteilen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über den Antrag abzusprechen.

 

§ 102d. (8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem administrativen Betrieb rund um das digitale Kontrollgerät, wie insbesondere Antragsentgegennahme, Datenerfassung, Rücknahme der abgegebenen Karten und Eintragung im Register, Auskunftserteilungen, Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze der Bundesanstalt für Verkehr als Betreiber des Systems des digitalen Kontrollgerätes zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

 

§ 102d. (9) Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß Abs. 1 Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß Abs. 1 Ermächtigten zufällt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu überweisen. Die Kostenersätze sind nach dem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgesetzten Schlüssel auf die einzelnen gemäß Abs. 1 Ermächtigten, den Kartenpersonalisierer, die Bundesrechenzentrum GmbH und die Bundesanstalt für Verkehr aufzuteilen.

 

§ 103. (1) bis (3b) ...

(4) Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung zwei Jahre lang geordnet nach Lenkern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.

(5) bis (9) ...

 

Unternehmenskarte

§ 103b. (1) Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen einsetzt, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, kann eine Unternehmenskarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Werden für ein Unternehmen mehrere Unternehmenskarten beantragt, ist im Antrag glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen diese benötigt werden. Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Unternehmenskarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Unternehmenskarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Unternehmenskarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen, deren Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen zwar nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, aber mit einem digitalem Kontrollgerät ausgerüstet sind, können Anträge auf Ausstellung von Unternehmenskarten stellen, wenn sie das Erfordernis des Besitzes von Unternehmenskarten glaubhaft machen.

 

§ 103b. (2) Aufgrund des Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Unternehmenskarte vorliegen und ob die Daten im Antrag korrekt sind. Dies hat durch eine Anfrage an das Register für Kontrollgerätekarten zu erfolgen. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Unternehmenskarte erfüllt und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Unternehmenskarte zu erteilen. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben ist § 102d Abs. 7 anzuwenden.

 

§ 103b. (3) Die Daten des Antrags sind auch dann an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem Fall sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Ist die Ausstellung der Unternehmenskarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die Unternehmenskarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem Fall hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei dem betreffenden Unternehmen im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Unternehmenskarte bereits abgeliefert wurde. Der Verlust oder Diebstahl der Unternehmenskarte ist vom Inhaber der Karte unverzüglich einschließlich der Kartennummer dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln.

 

§ 103b. (4) Der Inhaber der Unternehmenskarte hat Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht entsprechen, zu unterlassen. Er hat auch entsprechend dafür Vorsorge zu treffen, dass Mitarbeiter Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht entsprechen, unterlassen. Unberechtigtes Sperren der Daten des Kontrollgerätes ist nicht zulässig.

 

§ 103b. (5) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, der erforderlichen Unterlagen, der Verwendung eines Formblattes sowie die Höhe des Kostenersatzes für die Ausstellung der Unternehmenskarte festzusetzen.

§ 114. (1) bis (4) ...

(4a) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EWG) 3820/85, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) 3820/85 auf Schulfahrten mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3) keine Anwendung. Ebenso sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) 3821/85, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, Schulfahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG) 3821/85 ausgenommen.

(4b) bis (7) ...

§ 114. (1) bis (4) ...

(4a) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 auf Schulfahrten mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3) keine Anwendung. Ebenso sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Schulfahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen. Der Einbau eines Kontrollgerätes ist jedoch erforderlich.

(4b) bis (7) ...

 

Kontrollkarte

§ 123a. (1) Jede zuständige Stelle gemäß Abs. 2 kann Kontrollkarten beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellen. Aufgrund der Bestellung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Als Name der Kontrollstelle im Sinne der Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist auf der Karte und im zentralen Register für Kontrollgerätekarten die Organisationseinheit innerhalb der zuständigen Stelle anzugeben, der diese Kontrollkarte zugeordnet ist. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Kontrollkarte vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Kontrollkarte zu erteilen. Für die Ausstellung der Kontrollkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entrichten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

 

§ 123a. (2) Zuständige Stellen im Sinne des Abs. 1 sind:

 

           1. der Bundesminister für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

 

           2. der Bundesminister für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung,

 

           3. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates und der Bundesanstalt für Verkehr,

 

           4. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Organe der Arbeitsinspektorate,

 

           5. der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,

 

           6. der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Organe der Krankenversicherungsträger.

 

§ 123a. (3) Bei Verlust oder Diebstahl einer Kontrollkarte ist dies von der Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe der Kartennummer dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten.

 

§ 132. (1) bis (18) ...

(19) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx gilt nicht für von Kraftwagen der Klasse N3 abgeleitete selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die vor In Kraft Treten des § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx bereits genehmigt worden sind.

 

§ 132. (20) Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, dürfen erstmals zum Verkehr zugelassen werden

 

           1. nach dem 4. August 2005 nur mehr, wenn sie mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind,

 

           2. bis zum 4. August 2005, wenn sie mit einem analogen Kontrollgerät oder einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind,

 

           3. vor dem 5. Mai 2005, wenn sie mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind.

§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. . Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 134. (1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(2) bis (2a) ...

§ 134. (1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(2) bis (2a) ...

§ 134. (3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.

§ 134. (3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.

§ 134. (3a) Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs. 1 dritter Satz, vierter Halbsatz als Ort der Begehung der Übertretung, wenn

§ 134. (3a) Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes oder Ausdrucke sowie Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs. 1 dritter Satz, vierter Halbsatz oder der Aushändigung des Ausdruckes gemäß § 102a oder der Kontrolle der Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes als Ort der Begehung der Übertretung, wenn

                a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und

           1. die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und

               b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, dass sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde;

wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt unberührt.

           2. aus dem Schaublatt oder aus dem Ausdruck oder der Aufzeichnung des digitalen Kontrollgerätes ersichtlich ist, dass sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung oder Kontrolle begangen wurde; wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt unberührt.

§ 134 (3c)Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

(4) bis (6) ...

§ 134. (3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 25 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

(4) bis (6) ...

§ 134a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 134a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 134a. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1.

 

§ 134a. (3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, S 3.

 

§ 135. (1) bis (14) ...

(15) § 102 Abs. 1, § 102 Abs. 11a, § 102 Abs. 11c und 11d, § 102 Abs. 12 lit. i bis k, § 102a, § 103 Abs. 4, § 103b, § 114 Abs. 4a, und § 123a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 5. Mai 2005 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In Kraft Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder einer Unternehmenskarte können ab dem 5. Februar 2005 gestellt werden. Die Ausstellung dieser Karten erfolgt jedoch erst ab 5. Mai 2005.

§ 136. (1) bis (4) ...

(5) Mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

§ 136. (1) bis (4) ...

(5) Mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

§ 136. (6) Mit der Vollziehung der Artikel 2, 4, 5 bis 9 und 11 bis 13 sowie 16 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

§ 136. (6) Mit der Vollziehung der Artikel 2, 4, 5 bis 9 und 11 bis 13 sowie 16 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Artikel 2

Änderung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle

(5) Wer

(5) Wer

           1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

           1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

           2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

           2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

Artikel 3

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

ABSCHNITT 4

ABSCHNITT 4

Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

 

Allgemeine Regelungen

§ 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 mit den in den §§ 14 bis 17 genannten Abweichungen.

§ 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 14 bis 17b genannten Abweichungen.

 

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 1.

 

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 vom 5. März 2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3.

 

(4) Ein analoges Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ein digitales Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

(2) Wiederholt eine Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1, oder ist eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt, ist die jeweilige Bestimmung im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht anzuwenden.

(5) Wiederholt eine Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder ist eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt, ist die jeweilige Bestimmung im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht anzuwenden.

Abweichungen

§ 15d. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14 bis 15b sowie einer Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

Abweichungen

§ 15d. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14 bis 15b sowie einer Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

           1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, ausgerüstet ist,

           1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist,

 

           2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist,

           2. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,

           3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,

           3. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

           4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

§ 17.

§ 17.

(2) Dem Arbeitgeber obliegt die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung des Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher. Das Verzeichnis muss den Namen und die Empfangsbestätigung des Lenkers, dem das Buch zugeteilt ist, sowie die Buchnummer, das Ausgabedatum und das Datum des letzten vom Lenker vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes enthalten. Der Arbeitgeber hat mindestens einmal monatlich zu überprüfen, ob die Angaben gemäß Abs. 1 eingetragen wurden. Die persönlichen Fahrtenbücher sowie das Verzeichnis sind nach Abschluss der persönlichen Fahrtenbücher mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Dem Arbeitgeber obliegt die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung des Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher. Das Verzeichnis muss den Namen und die Empfangsbestätigung des Lenkers, dem das Buch zugeteilt ist, sowie die Buchnummer, das Ausgabedatum und das Datum des letzten vom Lenker vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes enthalten. Der Arbeitgeber hat mindestens einmal monatlich zu überprüfen, ob die Angaben gemäß Abs. 1 eingetragen wurden. Die persönlichen Fahrtenbücher sowie das Verzeichnis sind nach Abschluss der persönlichen Fahrtenbücher mindestens 24 Monate lang aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.

(6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist, mit einem derartigen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes und der Schaublätter Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

(6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter oder der Fahrerkarte Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie § 17a.

 

Digitales Kontrollgerät

§ 17a. (1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach

 

           1. dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß § 102a KFG,

 

           2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 15 Abs. 7,

nachkommt.

 

(2) Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen und auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind. Die herunter geladenen Daten müssen mit einer elektronischen Signatur gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 versehen sein. Sind die Fahrerkarte oder das digitale Kontrollgerät beschädigt oder weisen sie Fehlfunktionen auf, hat der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Daten in elektronischer Form zu erhalten. Ist dies nicht möglich, hat er zumindest einen Ausdruck des Kontrollgerätes vorzunehmen.

 

(3) Das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten hat zu erfolgen:

 

           1. bei den Daten aus dem digitalen Kontrollgerät:

 

                a) spätestens drei Monate nach dem letzten Herunterladen,

 

               b) im Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß § 43 KFG,

 

                c) im Falle einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wird,

 

               d) unmittelbar vor einer Überlassung des Fahrzeugs,

 

                e) unmittelbar vor einem Austausch des Kontrollgeräts,

 

                f) im Falle eines Defekts einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird;

 

           2. bei den Daten von der Fahrerkarte eines Lenkers:

 

                a) spätestens alle 28 Tage,

 

               b) unmittelbar vor Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses,

 

                c) unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte.

 

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs. 2 jederzeit gewährleistet ist. Er hat dem Arbeitsinspektorat diese Daten auf seine Kosten in elektronischer Form und einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen. Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.

 

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 17b. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a Abs. 2 auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.

§ 28.

(1b) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

§ 28.

(1b) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

           1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 oder gemäß Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen oder

           1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen;

           2. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,

           2. die Pflichten betreffend das analoge Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen;

 

           3. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät und dessen Ausdruck gemäß Anhang I B sowie die Pflichten betreffend die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen;

 

           4. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;

 

           5. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17b verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

(3) Kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

(3) Kommt im Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

 

§ 33.

 

(1r) Die §§ 13, 15d, 17 Abs. 2, 5 und 6, 17a, 17b sowie 28 Abs. 1b und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 5. Mai 2005 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Abweichungen

§ 22c. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

Abweichungen

§ 22c. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

           1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, ausgerüstet ist,

           1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3, ausgerüstet ist,

 

           2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 ausgerüstet ist,

           2. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,

           3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,

           3. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

 

           4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

 

§ 33.

(1k) § 22c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 5. Mai 2005 in Kraft.