683 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/1998, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 2 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 15a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde.

(5) Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

           1. als Arbeitnehmer bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

           2. in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.“

2. (Grundsatzbestimmung) Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, in welchem Ausmaß ein Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Lehrzeit anzurechnen ist.“

3. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b samt Überschriften eingefügt:

„Teilprüfungen

§ 7a. (1) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach § 7 als abgelegt.

Ausbildungsversuche

§ 7b. (1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

           1. die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

           2. die Dauer des Ausbildungsversuches,

           3. die Ausbildungsvorschriften,

           4. die Gegenstände der Abschlussprüfung,

           5. Vorschriften über das Abschlusszeugnis,

           6. Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2,

           7. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberufe nach § 3 Abs. 2,

           8. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

           9. die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 8.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die besondere selbständige Ausbildungseinrichtung hat

           1. der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,

           2. die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich ein Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen ist. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 7.“

4. (Grundsatzbestimmungen und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 11 wird folgender Abschnitt 3a (§§ 11a bis 11i) samt Überschriften eingefügt:

Abschnitt 3a

Integrative Berufsausbildung

Verlängerte Lehrzeit

§ 11a. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie gegenüber § 126 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 längere Lehrzeit vereinbart werden.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Teilqualifikation

§ 11b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.

(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.

(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Personenkreis

§ 11c. (1) Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Bundesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

           1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

           2. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder

           3. Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes, oder

           4. Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Bundesgesetzes oder nach § 1 BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Vor Beginn einer integrativen Berufsausbildung kann vom Arbeitsmarktservice der Besuch einer beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Diese gründet weder auf einem Lehrvertrag noch auf einem Ausbildungsvertrag.

Ausbildungsinhalte

§ 11d. (1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.

(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

§ 11e. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

           1. die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen und

           2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

Berufsausbildungsassistenz

§ 11f. (1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 11d) mitzuwirken.

(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat an Abschlussprüfungen gemäß § 11g mitzuwirken.

(5) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

§ 11g. (1) Zur Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten zwölf Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einem von der land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll ist.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

Wechsel der Ausbildung

§ 11h. (1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 11a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 126 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 11b sowohl das Ausbildungsziel nach § 11g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 11a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

Anwendung von Rechtsvorschriften

§ 11i. (1) (Grundsatzbestimmungen und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes sowie Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 zur Anwendung.

(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, und des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, alle in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme nach § 11c Abs. 2 befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.“

5. (Grundsatzbestimmung) Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Die näheren Voraussetzungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.“

6. (Grundsatzbestimmung) In § 14 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a.“

7. (Grundsatzbestimmung) Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen

§ 15a. (1) Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat nähere Vorschriften zu erlassen über

           1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung,

           2. die Dauer der Bewilligung und

           3. den Entzug der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.

(4) Auf die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des § 125 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.“

8. In § 16 wird der Ausdruck „Arbeitsamt“ durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice“ ersetzt.

9. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 22 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 2 Abs. 4 und 5, 5 Abs. 5, 7a, 7b, 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1, 12 Abs. 4, 14 Z 8, 15a und 16, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass

           1. die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1 und 14 Z 8 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft treten, wobei bereits begonnene Ausbildungen abgeschlossen werden können, und

           2. die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die in den Ausführungsbestimmungen zu den §§ 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1 und 14 Z 8 getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen hat, deren Ergebnis auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln ist.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bis zum 31. Dezember 2007 den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen einen Vorschlag für die Gestaltung und die Inhalte der Evaluierung der integrativen Berufsausbildung zu übermitteln.“