Vorblatt
Problem:
Derzeit bestehen
für Jugendliche mit Benachteiligungen sozialer, begabungsmäßiger oder
körperlicher Natur in der Land- und Forstwirtschaft im Gegensatz zur Ausbildung
nach dem Berufsausbildungsgesetz keine geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten zur
Ausschöpfung ihres Potentials an beruflichen Fähigkeiten. Teilprüfungen vor
Ablauf der Lehrzeit sind nicht möglich, auch wenn die Ausbildung in einem Teil
des Berufsbildes bereits abgeschlossen ist. Ausbildungsversuche sowie die
Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen sind
bisher nicht zulässig.
Ziele:
Einbeziehung des
Begabungspotentials von benachteiligten Jugendlichen in den Regelungsbereich
des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes. Ermöglichung von
Teilprüfungen, Ausbildungsversuchen und der Ausbildung in besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtungen.
Inhalt:
‑ Schaffung
einer Regelung über die integrative Berufsausbildung im LFBAG nach dem Vorbild
des Berufsausbildungsgesetzes.
‑ Zulassung
von Teilprüfungen vor Ablauf der Lehrzeit, wenn die Ausbildung in einem Teil
des Berufsbildes bereits abgeschlossen ist.
‑ Ermöglichung
von Ausbildungsversuchen.
‑ Schaffung
von Rechtsgrundlagen für die Ausbildung in besonderen selbständigen
Ausbildungseinrichtungen.
Alternativen:
Verzicht auf
solche Regelungen.
Auswirkung
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die geplante
Regelung über die integrative Berufsausbildung leistet einen Beitrag zur
Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten benachteiligter Jugendlicher.
Durch die Einbeziehung des Potentials dieser Jugendlichen sind auch positive
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
1. Integrative
Berufsausbildung für benachteiligte Jugendliche:
a) Finanzielle
Förderung für die ausbildenden Betriebe:
Derzeit gibt es
seitens des Arbeitsmarktservice eine Förderung der Ausbildung von
benachteiligten Jugendlichen, die auch für die integrative Berufsausbildung in
der Land- und Forstwirtschaft zur Anwendung kommen kann. Das Gesamtpotential
der Zielgruppe beträgt rund 400 Jugendliche.
b) Kosten für die
Berufsausbildungsassistenz:
Das
Ausbildungsverhältnis im Rahmen der integrativen Berufsausbildung ist durch
eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Nachdem die
land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen ein
solches Ausbildungsverhältnis nur genehmigen dürfen, wenn die verbindliche
Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes oder einer
Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz
vorliegt, haben es diese Stellen in der Hand, je nach finanziellen Mitteln für
die Bereitstellung der Berufsausbildungsassistenz zu sorgen.
Im Übrigen wird
davon ausgegangen, dass zur Sicherstellung der erfolgreichen Implementierung
und Durchführung der integrativen Berufsausbildung finanzielle Mittel für die
Durchführung der Berufsausbildungsassistenz auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
aus der Behindertenmilliarde und aus den entsprechenden Fördermitteln der
Länder zur Verfügung gestellt werden.
c) Kosten des
Berufsschulunterrichts:
Die Festlegung der
Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im Rahmen der
integrativen Berufsausbildung hat unter Einbeziehung der Schulbehörde und des
Schulerhalters zu erfolgen. Es ist daher möglich, auf eine zweckmäßige
Gestaltung und einen zweckmäßigen Einsatz der Ressourcen im Hinblick auf den
Berufsschulbesuch Bedacht zu nehmen.
2. Teilprüfung:
Allfällige
zusätzliche finanzielle Aufwendungen hängen von der Festsetzung der
Prüfungstaxen im Zuständigkeitsbereich der Länder ab.
3.
Ausbildungsversuche:
Da keine
Verpflichtung für die Länder besteht, Ausbildungsversuche durchzuführen, können
allfällige Kosten nicht beurteilt werden.
4. Besondere
selbständige Ausbildungseinrichtungen:
Mit dem Entstehen
neuer selbständiger Ausbildungseinrichtungen ist nicht zu rechnen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass bestehende Einrichtungen auch die Ausbildung in land-
und forstwirtschaftlichen Lehrberufen übernehmen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Es bestehen keine
einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1. Integrative
Berufsausbildung:
Durch den neu
eingefügten Abschnitt 3a wird die Grundlage für eine integrative
Berufsausbildung für benachteiligte Personen geschaffen. Die Regelung erfolgt
nach dem Vorbild des § 8b des Berufsausbildungsgesetzes unter Bedachtnahme
auf die Besonderheiten der Lehrlingsausbildung in der Land- und
Forstwirtschaft.
Diese Ausbildung
soll entweder im Rahmen eines Lehrverhältnisses mit verlängerter Lehrzeit
erfolgen oder den betreffenden Personen eine Teilqualifikation vermitteln. Die
Absolvierung einer Teilqualifikation kann vorgesehen werden, wenn die
Erreichung des Lehrabschlusses nicht möglich ist und die Teilqualifikation die
Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt erhöht.
Die Festlegung des
Zieles, der Inhalte und der Dauer der Ausbildung erfolgt durch die
Vertragsparteien unter Einbeziehung der Berufsausbildungsassistenz, der
Schulbehörde und des Schulerhalters.
Nach Möglichkeit
soll die Ausbildung in einem Lehrbetrieb erfolgen. Die Ausbildung in besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtungen bedarf einer gesonderten Bewilligung.
Personen, die eine
Ausbildung in einer Teilqualifikation absolvieren, können die erworbenen
Qualifikationen in einer Abschlussprüfung nachweisen.
Die Bestimmungen
über die integrative Berufsausbildung sollen vorläufig bis Ende 2010 befristet
und die Maßnahmen und ihre Auswirkungen einer Evaluierung unterzogen werden.
2. Teilprüfungen:
Die Regelung über
Teilprüfungen soll den Lehrlingen die Möglichkeit geben, eine Prüfung über
einen Teil des Berufsbildes vor Ablauf der Lehrzeit abzulegen, wenn die
Ausbildung in diesem Teil sowohl im Lehrbetrieb als auch in der Berufsschule
bereits abgeschlossen ist. Bei der Facharbeiterprüfung nach Abschluss der
Lehrzeit sind nur mehr die verbleibenden Teilgebiete zu prüfen.
3.
Ausbildungsversuche:
Die Zulassung von
Ausbildungsversuchen soll das Reagieren auf neue Entwicklungen im Bereich der
Land- und Forstwirtschaft ermöglichen.
4. Besondere
selbständige Ausbildungseinrichtungen:
Ergänzend zur
Ausbildung in Lehrbetrieben wird auch die Ausbildung in besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtungen ermöglicht. Damit können auch bereits
bestehende nach dem BAG bewilligte Ausbildungseinrichtungen eine zusätzliche
Bewilligung zur Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen
erhalten.
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Regelung ergibt sich aus Art. 12 B-VG.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 2 Abs. 4 und 5):
Die besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtungen werden in die Liste der Definitionen
aufgenommen. Die Definition der Lehrlinge wird angepasst.
Zu Z 2
(§ 5 Abs. 5):
Da nach dem
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz auch Lehrgänge im land- und
forstwirtschaftlichen Bereich möglich sind, wird eine Anrechnung auf die
Lehrzeit vorgesehen.
Zu Z 3
(§§ 7a und 7b):
Zu
§ 7a:
§ 7 lässt
offen, ob die Facharbeiterprüfung kommissionell oder in Form von Teilprüfungen
abgehalten wird. Voraussetzung ist aber jedenfalls der Ablauf der Lehrzeit.
Nunmehr kann in
der Prüfungsordnung auch vorgesehen werden, dass Teilprüfungen über einzelne
Teile des Berufsbildes bereits vor Ablauf der Lehrzeit möglich sind
(Abs. 1).
Voraussetzung
dafür ist nach Abs. 2 jedenfalls, dass die Ausbildung in diesem
Teilbereich sowohl im Lehrbetrieb bzw. der besonderen selbständigen
Ausbildungseinrichtung als auch in der Berufsschule, in den Fällen des § 6
Abs. 2 im Rahmen des Fachkurses, abgeschlossen ist. Eine auf den
praktischen Teil beschränkte Teilprüfung ist daher nur dann möglich, wenn auch
die schulische Ausbildung in diesem Teilbereich abgeschlossen ist.
Abs. 3
enthält lediglich eine Klarstellung.
Zu
§ 7b:
Nunmehr werden
auch im LFBAG Ausbildungsversuche ermöglicht. Vorstellbar ist etwa eine
Ausbildung im biologischen Landbau. Der Ausbildungsversuch muss sich jedoch in
dem durch Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG vorgegebenen Rahmen bewegen.
Die Zulassung hat
nach Abs. 1 durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen. Vor der
Erlassung einer solchen Verordnung ist neben der im LFBAG verankerten land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle des jeweiligen
Bundeslandes auch die nach dem Vereinsgesetz gebildete Land- und
forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuhören.
Obwohl es sich dabei ausschließlich um ein Anhörungsrecht handelt und die
Landesregierung daher keinesfalls an die Meinung dieser Stelle gebunden ist,
soll damit eine einheitliche Vorgangsweise bei der Durchführung von
Ausbildungsversuchen angestrebt werden.
Abs. 2
enthält Vorschriften über den Inhalt der Verordnung, mit der ein
Ausbildungsversuch zugelassen werden kann.
Die in Abs. 3
vorgesehene Gleichstellung mit Lehrberufen nach § 3 Abs. 2 hat zur
Folge, dass auch die übrigen Vorschriften des LFBAG (z.B. Berufsschulbesuch,
Fachkurse, Ausbildung in Lehrbetrieb oder besonderer selbständiger
Ausbildungseinrichtung, Ausbildung im Rahmen einer Anschlusslehre nach
§ 10, „zweiter Bildungsweg“ nach § 13 Abs. 2 etc.) und des
Abschnittes 6 des LAG (z.B. Lehrvertrag) zur Anwendung kommen. Auch hinsichtlich
anderer Rechtsgebiete sind die Auszubildenden damit den Lehrlingen
gleichgestellt.
Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz stellt nur der Status der Absolventen dar. Die
Abschlussprüfung gilt nach Abs. 6 nur dann als Facharbeiterprüfung, wenn
in der Folge die entsprechenden Tätigkeiten als Lehrberuf in die Liste des
§ 3 Abs. 2 aufgenommen werden.
Im Bereich des BAG
entscheidet nach Abschluss des Ausbildungsversuches der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit, ob der Ausbildungsversuch in die Lehrberufsliste
aufgenommen wird oder, wenn dies nicht der Fall ist, wie die Absolventen des
Ausbildungsversuches einen Lehrabschluss erlangen können (zusätzliche
Ausbildungsmaßnahmen, Anrechnung auf bestehende Lehrberufe). Im System des
Art. 12 B‑VG ist dies nicht möglich. Die Aufnahme in die Lehrberufsliste
kann nur durch den Grundsatzgesetzgeber erfolgen, die Anrechnungsbestimmungen
auf einen bestehenden Lehrberuf nur durch Verordnung der Landesregierung.
Um Unsicherheiten
für die Absolventen im möglicherweise längeren Zeitraum zwischen Abschluss des
Ausbildungsversuches und einer allfälligen Aufnahme in die Lehrberufsliste
durch den Grundsatzgesetzgeber zu vermeiden, sollen nach Abs. 2 Z 5
und 6 Regelungen über das Abschlusszeugnis sowie über die Anrechnung
bereits in der Zulassungsverordnung getroffen werden. Erfolgt eine Aufnahme in
die Lehrberufsliste, gilt nach Abs. 6 die Abschlussprüfung als
Facharbeiterprüfung gemäß § 7.
Abs. 4
und 5 sollen eine Beurteilung des Erfolges des Ausbildungsversuches und
damit eine Klärung der Frage ermöglichen, ob eine Aufnahme in die
Lehrberufsliste sinnvoll ist.
Zu Z 4
(§§ 11a bis 11i):
Zu
§ 11a:
Eine Verlängerung
der Lehrzeit kann vorgesehen werden, wenn die Ablegung der Facharbeiterprüfung
auf Grund der persönlichen Fähigkeiten zwar möglich erscheint, dafür jedoch
voraussichtlich eine längere Lehrzeit erforderlich ist. Die nach § 5
Abs. 2 vorgesehene Lehrzeit kann um ein Jahr, in Ausnahmefällen um zwei
Jahre verlängert werden.
Da es sich auch
bei verlängerter Lehrzeit um ein Lehrverhältnis handelt, unterliegen diese
Lehrlinge der Berufsschulpflicht. Die Aufteilung der Lehrinhalte auf die
einzelnen Berufsschuljahre ist im Rahmen des § 11d festzulegen.
Soweit andere
Rechtsvorschriften als Voraussetzung für den Berufsschulbesuch oder das
Lehrverhältnis die „körperliche und geistige Eignung“ fordern, kann sich dies
im Rahmen der verlängerten Lehrzeit nur auf die Eignung für diese Art der
Ausbildung beziehen.
Vorrangig soll die
Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit in Lehrbetrieben durchgeführt
werden.
Zu
§ 11b:
Die Absolvierung
einer Teilqualifikation kann vorgesehen werden, wenn die Ablegung einer
Facharbeiterprüfung nicht möglich erscheint und die Teilqualifikation die
Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt nachhaltig erhöht.
Die
Teilqualifikation wird in Lehrbetrieben im Rahmen eines
Ausbildungsverhältnisses absolviert, das nicht als Lehrverhältnis, jedoch als
Arbeitsverhältnis anzusehen ist.
In die
Vereinbarung sind jedenfalls die nach § 11d festgelegten zu vermittelnden
Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung, die zwischen einem
Jahr und drei Jahre betragen kann, aufzunehmen.
Für Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen einer Teilqualifikation ausgebildet
werden, besteht die Berufsschulpflicht im Rahmen der Festlegungen nach
§ 11d.
Soweit andere
Rechtsvorschriften als Voraussetzung für den Berufsschulbesuch oder das
Lehrverhältnis die „körperliche und geistige Eignung“ fordern, kann sich dies
im Rahmen der Teilqualifikation nur auf die Eignung für diese Art der
Ausbildung beziehen.
Vorrangig soll
auch die Teilqualifikation in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
Zu
§ 11c:
Für die
integrative Berufsausbildung kommen ausschließlich Personen in Betracht, die
vom Arbeitsmarktservice nicht in ein „reguläres“ Lehrverhältnis vermittelt
werden können und auf die eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 4
zutreffen. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsmarktservice eine
Vermittlung in einen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf oder in einen
Lehrberuf nach dem BAG erfolglos versucht hat.
Vor Beginn der
integrativen Berufsausbildung kann eine berufliche Orientierungsmaßnahme
erfolgen. Das Angebot, an einer solchen beruflichen Orientierungsmaßnahme
teilzunehmen, erfolgt im Rahmen der Betreuung durch das Arbeitsmarktservice.
Zu
§ 11d:
Die Festlegung der
Ziele, Inhalte und Dauer der Ausbildung erfolgt durch die Vertragspartner im
Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der
Schulbehörde und des Schulerhalters.
Bei einer
verlängerten Lehrzeit nach § 11a wird sich diese Vereinbarung auf das
Ausmaß der Verlängerung, die Aufteilung des Lehrstoffes auf die Lehrjahre bzw.
Berufsschuljahre und allfällige pädagogische Begleitmaßnahmen beschränken.
Bei einer
Teilqualifikation nach § 11b sind hingegen auch die zu vermittelnden Teile
des Berufsbildes, die Qualifikation, die erworben werden soll, sowie die Form
und das Ausmaß der Eingliederung in den Berufsschulunterricht festzulegen.
Zu
§ 11e:
Nach § 14
Z 6 ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle für die Genehmigung von Lehrverträgen zuständig. Im
Rahmen der integrativen Berufsausbildung hat die land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sicherzustellen, dass der oder die
Auszubildende dem Personenkreis nach § 11c Abs. 1 angehört und die
Berufsausbildungsassistenz durch eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice,
des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder der Einrichtung einer
Gebietskörperschaft sichergestellt ist.
Zu
§ 11f:
Die integrative
Berufsbildung ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu
unterstützen. Mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz können
bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und
Begleitung vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder von einer
Gebietskörperschaft betraut werden. Die Aufgaben der Berufsausbildungsassistenz
werden durch Abs. 2 bis 5 festgelegt.
Zu
§ 11g:
Während bei der
Ausbildung mit verlängerter Lehrzeit die Ablegung der Facharbeiterprüfung nach
§ 7 vorgesehen ist, kann bei der Teilqualifikation fakultativ eine
Abschlussprüfung abgelegt werden. Diese dient zum Nachweis des erreichten
Ausbildungsstandes und der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse. Durch das
Abschlusszeugnis kann bestätigt werden, dass wesentliche Teile eines
Lehrberufes erlernt wurden.
Das LFBAG enthält
keine Vorschriften über den Ort der Prüfung. Gerade bei der Teilqualifikation
kann es sinnvoll sein, die Prüfung im Lehrbetrieb bzw. in der besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtung, also in der gewohnten Umgebung des
benachteiligten Jugendlichen, abzuhalten und so Unsicherheit und Prüfungsangst
zu vermindern. Dies kann im Rahmen der Festlegung nach Abs. 4 vorgesehen
werden, soweit dies die Prüfungsordnung zulässt.
Auch die
Abschlussprüfung kann in Form von Teilprüfungen abgehalten werden, wobei ein
Abweichen von der Voraussetzung, dass die schulische und betrieblich Ausbildung
im entsprechenden Teil des Berufsbildes abgeschlossen sein muss, im Sinne einer
möglichst flexiblen Feststellung der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse
möglich ist.
Zu
§ 11h:
Diese Bestimmung
ermöglicht jederzeit einen Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5,
einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach
§ 11b. Stellt sich z.B. während einer Ausbildung nach § 11b heraus,
dass die Ablegung der Facharbeiterprüfung doch möglich erscheint, ist ein
Wechsel in ein Lehrverhältnis nach § 11a und damit die Ausbildung in allen
Teilen des Berufsbildes möglich.
Zu
§ 11i:
Zu
Abs. 1:
Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen der Teilqualifikation ausgebildet werden,
sowie Personen in einer vorgelagerten Berufsorientierungsmaßnahme sind keine
Lehrlinge. Abs. 1 stellt jedoch klar, dass auf diese Personen die
restlichen Bestimmungen des LFBAG sowie die Bestimmungen über das
Lehrlingswesen im LAG zur Anwendung kommen.
Zu
Abs. 2:
Diese Personen
werden weiters den Lehrlingen im Bereich des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
und des Einkommensteuergesetzes 1988 gleichgestellt.
Die Ausbildung mit
verlängerter Lehrzeit musste nicht in diese Bestimmung aufgenommen werden, da
sie ohnedies im Rahmen eines Lehrverhältnisses erfolgt.
Zu Z 5
(§ 12 Abs. 4):
Auch die
Meisterprüfung kann nunmehr in Form von Teilprüfungen abgelegt werden.
Zu Z 6
(§ 14 Z 7 und 8):
Der
Aufgabenkatalog der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstellen wird um die Mitwirkung an der integrativen
Berufsausbildung erweitert.
Zu Z 7
(§ 15a):
Ergänzend zur
Ausbildung in Lehrbetrieben soll nunmehr auch im LFBAG eine Ausbildung in
besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen mit Bewilligung der land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle möglich sein.
Bedingung ist, dass ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden
ist.
Die näheren
Vorschriften über die Voraussetzungen, die Dauer sowie den Entzug der
Bewilligung sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu erlassen. Dabei kann
§ 30 Abs. 2 bis 5 BAG als Vorbild herangezogen werden. Jedenfalls
sollte als Voraussetzung für die Bewilligung vorgesehen werden, dass die
Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist (vgl. § 30 Abs. 2 lit. d
BAG).
Auch die
integrative Berufsausbildung ist in solchen Einrichtungen möglich, doch ist
dafür eine gesonderte Bewilligung erforderlich, für die die
Ausführungsgesetzgebung besondere Voraussetzungen vorzusehen hat.
Nach dem Vorbild
des Berufsausbildungsgesetzes kommen die Bestimmungen des LAG über das
Lehrverhältnis mit Ausnahme der Lehrlingsentschädigung und der Behaltefrist zur
Anwendung.
Zu Z 9
(§ 22):
Die Bestimmungen
über die integrative Berufsausbildung sollen vorerst mit Ende 2010 befristet
und die Maßnahmen und ihre Auswirkungen einer Evaluierung unterzogen werden.
Durch Abs. 4 soll eine möglichst einheitliche und damit vergleichbare
Evaluierung in den Bundesländern sichergestellt werden.