685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richterdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

8              Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

9              Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

10            Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

11            Änderung des Pensionsgesetzes 1965

12            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

13            Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

14            Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

15            Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

16            Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

17            Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

18            Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Telearbeit

§ 36a. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

           1. sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

           2. die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

           3. der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

           1. Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

           2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,

           3. die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat und

           4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn

           1. eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,

           2. der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,

           3. der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

           4. der Beamte seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.

(5) Vom Bund sind dem Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.“

2. Im § 53 Abs. 2 Z 5 entfallen der Ausdruck „der Dienstkarte“ und der Beistrich davor.

3. In der Überschrift zu § 60 entfallen das Wort „Dienstkarten“ und der Beistrich davor.

4. Im § 60 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „oder einer Dienstkarte“.

5. Im § 60 Abs. 2 wird das Wort „Dienstkarten“ durch das Wort „Dienstausweise“ ersetzt.

6. Im § 60 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:

         „8. das Geburtsdatum,

           9. die Unterschrift.“

7. Im § 60 Abs. 3 Z 1 lit. b entfällt der Ausdruck „oder der Dienstkarte“.

8. Im § 60 Abs. 3 Z 3 werden die Wörter „die Dienstkarte“ durch die Wörter „der Dienstausweis“ ersetzt.

9. Im § 60 Abs. 5 entfallen das Wort „Dienstkarten“ und der Beistrich davor.

10. Im § 61 Abs. 2 wird der Ausdruck „seinen 738. Lebensmonat“ durch den Ausdruck „sein 60. Lebensjahr“ ersetzt.

11. Im § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Abidjan,“ der Ausdruck „Abu Dhabi,“ eingefügt, und der Ausdruck „Managua,“ entfällt.

12. Im § 73 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „Kampala,“.

13. Im § 73 Abs. 7 wird das Zitat „§§ 65 Abs. 10, 67, 68 Abs. 1, 69, 71, 72 und 77“ durch das Zitat „§§ 65 Abs. 9 und 10, 67, 68 Abs. 1, 69 bis 72 und 77“ ersetzt.

14. Im § 75a Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:

              „e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“

15. Im § 78d Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Geschwistern,“.

16. Im § 80 Abs. 1 entfallen das Wort „Dienstkarten“ und der Beistrich davor.

17. § 137 Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 5 ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

           1. der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,

           2. der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,

           3. der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,

           4. der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und

           5. der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes

anzuwenden.“

18. § 140 Abs. 3 lautet:

„(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

 

für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei

 

Kabinettsdirektor

 

für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)

 

Botschafter

 

für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors

 

Kabinettsvizedirektor

 

für den Leiter der Parlamentsdirektion

 

Parlamentsdirektor

 

für die Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion

 

Parlamentsvizedirektor

 

für den Leiter eines Dienstes in der Parlamentsdirektion

 

Dienstleiter

 

für den leitenden Beamten im Verfassungsgerichtshof

 

Generalsekretär

 

für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist

 

Sektionschef

 

für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle,

wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist

 

Gruppenleiter

 

für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle

 

Abteilungsleiter

 

für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle

 

Referatsleiter

 

für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes

 

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)

 

für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes

 

Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)

 

für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs

 

Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs

 

für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit

 

Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit

 

für den Leiter der Bundespolizeidirektion Wien

 

Polizeipräsident

 

für den Stellvertreter des Leiters der Bundespolizeidirektion Wien

 

Polizeivizepräsident

 

für den Leiter einer Sicherheitsdirektion

 

Sicherheitsdirektor

 

für den Leiter des Bundeskriminalamtes

 

Direktor des Bundeskriminalamtes

 

für den Leiter einer Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens

 

Polizeidirektor

 

für den Leiter eines Polizeikommissariates in Wien

 

Stadthauptmann

 

für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer

Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in Uniform

bis zur Gehaltsstufe 6

 

Kommissär

 

in den Gehaltsstufen 7 bis 10

 

Rat

 

für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)

 

Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)

 

für den Leiter der Wasserstraßendirektion

 

Baudirektor der Wasserstraßendirektion

 

für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich

 

Burghauptmann

 

für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbstständigen Sammlung

 

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)

 

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei

 

Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)

 

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie

 

Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)

 

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Parlamentsdirektion

 

Parlamentskanzleidirektor

 

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer anderen Zentralstelle

 

Ministerialkanzleidirektor

 

für den Bereiter der Spanischen Reitschule

 

Bereiter der Spanischen Reitschule

 

für den Bereiter der Spanischen Reitschule in leitender Stellung

 

Oberbereiter der Spanischen Reitschule“

 

 

19. § 149 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zu den Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ist so zu gestalten, dass dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.“

20. § 154 lautet:

„§ 154. Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

                a)           Universitätsprofessoren,

               b)           Universitätsdozenten,

                c)           Universitätsassistenten und

               d)           Bundeslehrer.“

21. Im § 155 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

22. § 155 Abs. 4 lautet:

„(4) Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.“

23. Im § 155 Abs. 5a wird vor dem Wort „Universitäten“ das Wort „Medizinischen“ eingefügt.

24. Im § 157 Abs. 2 und im § 176 Abs. 2 Z 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Hochschul)“.

25. Im § 158 Abs. 2 wird die Wortfolge „ordentliche Hörer“ durch die Wortfolge „ordentliche Studierende“ ersetzt.

26. § 160a Abs. 2 lautet:

„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments, des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).“

27. Im § 160a Abs. 3 Z 1 lit. g wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und nach lit. g wird folgende lit. h angefügt:

              „h)           Vorsitzenden des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002);“

28. Im § 161a wird das Zitat „§ 154 lit. a“ durch das Zitat „§ 154“ ersetzt.

29. Im § 165 Abs. 4 wird das Wort „Institutsvorstandes“ durch die Wortfolge „Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsprofessor zugeordnet ist,“ ersetzt.

30. Im § 172a Abs. 3 entfällt nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „der Künste“.

31. Im § 176 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „§ 180 oder“.

32. Im § 180a Abs. 4 wird der Ausdruck „Vorstand“ durch den Ausdruck „Leiter“ ersetzt.

33. Im § 180b Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 180 und 180a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 180a)“ ersetzt.

34. Im § 181 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 180 Abs. 3 Z 1 oder § 180a Abs. 3 Z 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 180a Abs. 3 Z 1)“ ersetzt.

35. § 194 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen.“

36. § 197 lautet:

§ 197. Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor“, für den (geschäftsführenden) Leiter eines Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor“ vorgesehen.“

37. Im § 231b Z 2 lit. b wird vor dem Zitat „§ 23 UniStG“ das Zitat „§ 56 des Universitätsgesetzes 2002,“ eingefügt.

38. § 235 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002, BGBl. Nr. 120/2002, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:“

39. § 245 Abs. 4 lautet:

„(4) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.“

40. Nach § 247f wird folgender § 247g samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004

§ 247g. (1) Die bis 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstausweise sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgestellten Dienstkarten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(2) § 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“

41. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:

„§ 248a. Für Verwendungen gemäß Anlage 1 Z 22 bis 29 gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen der Anlage 1 Z 22 bis 29 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.“

42. In § 256 Abs. 1 wird die Wortfolge „Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie“ durch die Wortfolge „Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei“ ersetzt.

43. Dem § 284 werden folgende Abs. 53 bis 55 angefügt:

„(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:

           1. § 154, § 155 Abs. 2, 4 und 5a, § 157 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 160a Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 165 Abs. 4, § 172a Abs. 3, § 176 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 4, § 180b Abs. 1, § 181 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 197, § 231b Z 2 lit. b, § 235 Abs. 1, § 245 Abs. 4 sowie die Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. d und Z 21.4 mit 1. Jänner 2004,

           2. § 73 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 256 Abs. 1 mit 1. Juli 2004,

           3. § 36a samt Überschrift, § 53 Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 60, § 60 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 lit. b, Z 3 und Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 75a Abs. 2, § 78d Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 140 Abs. 3 mit Ausnahme der den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffenden Tabellenzeile, § 149 Abs. 5 2. Satz, § 161a, § 247g samt Überschrift, § 248a sowie die Anlage 1 Z 1.3.8, Z 1.12, Z 2.11 Abs. 1 samt Überschrift, Z 2.12 lit. b, Z 11.2 samt Überschrift, Z 11.3 und Z 22 bis 29 samt Überschriften mit 1. Jänner 2005,

           4. die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffende Tabellenzeile im § 140 Abs. 3 und im § 256 Abs. 1 mit 1. Juli 2005.

(54) § 194 Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(55) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten außer Kraft:

           1. Anlage 1 Z 1.4.3 mit Ablauf des 31. Dezember 2004,

           2. die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie betreffende Tabellenzeile im § 140 Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005,

           3. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 8 mit Ablauf des 31. August 2006.“

44. In der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i wird der Ausdruck „Sektion I (Rechts- und Parlamentsdienst)“ durch den Ausdruck „Sektion I (Recht)“ sowie der Ausdruck „Sektion VI (Umwelttechnologie und Abfallmanagement)“ durch den Ausdruck „Sektion VI (Stoffstromwirtschaft, Umwelttechnik und Abfallmanagement)“ ersetzt.

45. In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.7 lit. g durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.3.8 angefügt:

1.3.8. der Generalsekretär im Verfassungsgerichtshof.“

46. Anlage 1 Z 1.4.3 entfällt.

47. Anlage 1 Z 1.12 zweiter Satz lautet:

„Diese ist durch den Erwerb eines Diplom-, Magister- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 nachzuweisen.“

48. Anlage 1 Z 2.11 Abs. 1 lautet samt Überschrift:

„Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung

2.11. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Universitätsausbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A 1 oder für eine der Verwendungsgruppe A 1 gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.“

49. In der Anlage 1 Z 2.12 lit. b wird das Wort „dreijährigen“ durch das Wort „zweijährigen“ ersetzt und entfällt das Zitat „nach § 18 Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194“.

50. In der Anlage 1 wird vor der Z 11.2 und nach der Überschrift „Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen” folgende Z 11.2 samt Überschrift eingefügt:

„Exekutivbedienstete an Justizanstalten

11.2. Für die Verwendung als Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der Z 11.1 lit. a ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst.“

51. Die bisherige Z 11.2 erhält die Bezeichnung „11.3“.

52. In der Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. d wird das Wort „Fachhochschul-Diplomstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Diplomstudienganges“ ersetzt.

53. In der Anlage 1 Z 21.4 entfallen die Wortfolge „durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und die Wortfolge „oder Universität der Künste“.

54. Anlage 1 Z 22 bis 29 lautet:

„22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

                22.1. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in Lehrtätigkeit

          (1) a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,

 

               b) der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule,

 

                c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule und

 

               d) durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.

 

         (2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an Berufspädagogischen Akademien ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

 

                a) eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG),

 

               b) eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit hervorragenden Leistungen in der Lehrer- und/oder Erwachsenenbildung und

 

                c) einschlägige fachdidaktische Publikationen.

                22.2. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen der Schulrechtlichen Grundlagen

                a) Erwerb eines Doktorates der Rechtswissenschaften oder

               b) Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der rechtswissenschaftlichen Studien und die Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A oder A1 oder für die Entlohnungsgruppe v1, jeweils für eine rechtskundige Verwendung und

 

                c) in beiden Fällen eine mindestens vierjährige rechtskundige Tätigkeit in der Schulverwaltung.

                22.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen der Medizinisch-biologischen Grundlagen und der Gesundheitserziehung

                a) Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes und

               b) mindestens vierjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung oder der Schulgesundheitspflege.

23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfasst ist)

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

                23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

         (1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.

 

         (2) Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Haushaltsökonomie und Ernährung) eine

 

                a) nach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik oder

 

               b) vor Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

         (3) Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen das Erfordernis des Abs. 1 und überdies eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

         (4) Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Abs. 1 durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium ersetzt.

 

         (5) Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Abs. 1 auch erfüllt durch

 

                a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG mit

 

               b) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.

 

         (6) Abs. 5 ist auf Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absolventen nach Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der Universität für Bodenkultur Wien an Stelle des Erfordernisses nach Abs. 5 lit. b die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst aufzuweisen haben.

 

         (7) Für Lehrer der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988.

 

         (8) Dem in den Abs. 2, 3 und 5 lit. b angeführten Erfordernis einer Berufspraxis wird eine einschlägige Verwendung als Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 an mittleren und höheren Schulen oder an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung gleichgehalten.

                23.2. Religionslehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien

                a) Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Religion an

 

                     aa) Volksschulen und

 

                    bb) an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen oder an Stelle dieses weiteren Erfordernisses Doktorat bzw. Magistergrad der Pädagogik, Psychologie, Soziologie oder Theologie

 

               b) sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und

 

                c) einschlägige Publikationen.

                23.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht in einer höheren oder in einer der Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an Übungsschulen solcher Akademien ausgenommen Religionslehrer an Übungsschulen

          (1) a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,

               b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen für Rhythmik/Bewegungserziehung und rhythmisch-musikalische Erziehung, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang),

 

                c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule und

 

               d) durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

 

         (2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 lit. a wird ersetzt durch

 

                a) ein berufsbegleitendes Didaktikum oder ein weiteres Diplom gemäß AStG, jeweils gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule, oder durch

 

               b) den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1  UniStG oder eine abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG, jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie.

 

         (3) Bei Lehrern für Religionspädagogik gelten die Erfordernisse der Z 23.1 Abs. 4.

                23.4. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

                a) Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Pädagogik oder Psychologie,

 

               b) die der Verwendung entsprechende

 

                     aa) Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder

 

                    bb) Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher,

 

                c) ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

 

               d) eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung gemäß lit. b.

                23.5. Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

          (1) a) Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1,

               b) Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder ein Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und

                c) eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst.

         (2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

 

                a) Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden und

 

               b) ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik (dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits ein solches Diplom gemäß AStG gemäß Abs. 1 lit. b vorliegt).

                23.6. Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien

         (1) Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1 und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges.

 

         (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:

 

                a) Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen;

 

               b) die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges;

 

                c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

 

         (3) Z 23.1 Abs. 4 ist anzuwenden.

24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

                24.1. Lehrer an Sonderschulen, land- und forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich, Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heeresversorgungsschule und Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht in Z 24.2 erfasst werden

         (1) Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit.

         (2) Für Lehrer, die das Erfordernis des Abs. 1 ausschließlich durch die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit erfüllen, überdies eine vierjährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.

 

         (3) Für Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung zusätzlich zu Abs. 1 eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Studiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.

                24.2. Lehrer für Religion an den in Z 24.1 angeführten Schulen

                a) Die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung    an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe  und Dauer vergleichbar ist oder

 

               b) der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien.

                24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren und höheren Schulen und an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

         (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und

                a) die Lehrbefähigung aus zwei im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenständen oder

               b) der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus einem im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des Studiums ein Schwerpunktstudium in einem zweiten Instrument oder Gesang absolviert wurde), oder

 

                c) der Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung.

 

         (2) Die Lehrbefähigung aus einem der in Abs. 1 lit. a angeführten Unterrichtsgegenstände wird bei Lehrern an Akademien durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Volksschulen ersetzt.

                24.4. Lehrer bzw. Religionslehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien

                a) Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG und

 

               b) sechsjährige Lehrpraxis.

                24.5. Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG

                a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und

               b) der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

                25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

         (1) Für Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit ein Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit; Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.

 

         (2) Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

 

         (3) Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG

 

                a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung) oder

 

               b) Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten Unterrichtsgegenstände),

 

                c) der Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder

 

               d) (nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und  Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).

 

         (4) Für Lehrer für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik

 

                a) die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und

 

               b) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis;

 

         (5) Für Lehrer für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten

 

                a) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und

 

               b) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

                25.2. Erzieher an Übungsheimen oder Übungshorten, Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieherinnen

                a) die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und

 

               b) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

                25.3. Sondererzieher

                a) die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher gemeinsam mit der Diplomprüfung für Sondererzieher und

               b) in beiden Fällen eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

                25.4. Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik

                a) Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) und

               b) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung und

                c) erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und

               d) vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten.

                25.5. Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

                a) Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und

 

               b) Diplomprüfung für Sondererzieher und

 

                c) erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und

 

               d) vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

                26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heeresversorgungsschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden

                a) Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);

 

               b) bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

 

                c) bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch

 

                     aa) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung oder

 

                    bb) (nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

 

               d) bei Lehrern an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und an Übungsschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

 

                e) bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

 

                f) bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

                26.2. Lehrer für Religion an den in Z 26.1 angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

                26.3. Lehrer für Leibesübungen

Die erfolgreiche Ablegung der

 

                a) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

               

               b) Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

                26.4. Erzieher (Sondererzieher) an Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen, Übungshorten und ganztägigen Schulformen

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher.

                26.5. Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieher

           a) Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten,

 

          b) Zusatzprüfung aus Didaktik und

 

           c) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis.

                26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

           a) Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher,

          b) die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

           c) eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

                Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

 

         (1) Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften.

         (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt

                a) bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;

 

               b) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch eine dreisemestrige Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

 

                c) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.

 

         (3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3.

28. VERWENDUNGSGRUPPEN SI 1, FI 1 und S 1

Ernennungserfordernisse:

     28.1. a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 und

               b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

     28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Z 28.1 lit. a das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.

     28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.

     28.4. Für Fachinspektoren

                a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 und

               b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie

                c) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse.

29.VERWENDUNGSGRUPPEN SI 2, FI 2 und S 2

Ernennungserfordernisse:

Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule und

                a) im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule sowie eine mehrjährige Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen;

               b) im Bereich der Berufsschulen das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen sowie eine mehrjährige Lehrtätigkeit an Berufsschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und eine Tätigkeit in der Lehrerfortbildung;

                c) für die Fachinspektoren im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten besonderen Erfordernisse;

               d) für die Fachinspektoren im Bereich der mittleren und höheren Schulen überdies eine einschlägige Lehrbefähigung.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Hemmung der Vorrückung“

2. Im § 10 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961“ durch das Zitat „gemäß § 75a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst

           1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

           2. bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

           3. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

           4. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;

           5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;

           6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.“

4. Im § 12 Abs. 2b und Abs. 2c wird jeweils das Zitat „das UniStG“ durch das Zitat „das Universitätsgesetz 2002, das UniStG“ ersetzt.

5. Im § 12 Abs. 2d wird das Wort „Diplomstudiums“ durch die Wortfolge „Diplom- oder Magisterstudiums“ ersetzt.

6. Im § 12 Abs. 2f Z 1 wird nach der Wortfolge „Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“ die Wortfolge „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

7. § 13c Abs. 4 lautet:

„(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß den §§ 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.“

8. An die Stelle des § 21 samt Überschrift treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:

„Im Ausland verwendete Beamte

§ 21. Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

Auslandsverwendungszulage

§ 21a. Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus

           1. einem Grundbetrag,

           2. einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung,

           3. einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gilt,

           4. einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in Wien abweichen,

           5. einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungs- oder Infrastrukturmängeln vorliegen,

           6. einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen, wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche besondere Kosten verursachen,

           7. einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und

           8. einem Kinderzuschlag für jedes

                a)           eheliche Kind,

               b)           legitimierte Kind,

                c)           Wahlkind,

               d)           uneheliche Kind,

                e)           Stiefkind

des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.

Kaufkraftausgleichszulage

§ 21b. Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.

Wohnkostenzuschuss

§ 21c. (1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:

           1. Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat,

           2. besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,

           3. ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und

           4. das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.

(2) Dem Beamten, der bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.

Zuschüsse für Familienangehörige

§ 21d. Dem Beamten gebührt

           1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,

           2. ein Kinderzuschuss für jedes im § 21a Z 8 angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzulage hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,

           3. ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und

           4. ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht.

Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.

Ausstattungszuschuss

§ 21e. Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Bundesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe, besonderer tropischer oder arktischer Klimaverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort und der Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.

Folgekostenzuschuss

§ 21f. Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland

           1. dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1 oder des § 21d Z 1 oder

           2. im Inland besondere Kosten

                a) durch die Eingliederung der im § 21a Z 8 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,

               b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder

entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 21a bis 21f

§ 21g. (1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten.

(3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(4) Festzusetzen sind

           1. die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß § 21d Z 2 bis 4 und § 21e in Pauschalbeträgen,

           2. die Kaufkraftausgleichszulage in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage und

           3. die Zuschüsse gemäß § 21c, § 21d Z 1 und § 21f im jeweils zu bemessenden Betrag.

(5) Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 21c, 21d und 21f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

(6) Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und

           1. hält er sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2, oder

           2. hält er sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage;

das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.

(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des Beamten den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.

(8) Neu zu bemessen sind

           1. die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und

           2. die Kaufkraftausgleichszulage

                a) mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Abs. 4 Z 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder

               b) mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.

(9) Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(11) Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 21 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 und den Kinderzuschuss gemäß § 21d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.

(12) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

           1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

           2. wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

Besondere Auszahlungsbestimmungen

§ 21h. Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers ausgezahlt werden:

           1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,

           2. die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.“

9. Vor § 27 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bemessung der Abfertigung“

10. Nach § 36b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

           1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und

           2. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.“

11. Im § 36b Abs. 3 entfällt der erste Satz.

12. Im § 51 Abs. 5 und im § 51a Abs. 4 wird jeweils das Wort „Universitätslehrer“ durch die Worte „Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4, 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002“ ersetzt.

13. Im § 51 Abs. 10a wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„wobei bei der Bemessung das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung heranzuziehen ist.“

14. § 57 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 oder gemäß § 71 Abs. 4 oder gemäß § 169 Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.“

15. § 57 Abs. 4 dritter Satz lautet:

„Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.“

16. Im § 59 Abs. 3 wird das Wort „Unterrichtsgegenständen“ durch das Wort „Lehrveranstaltungen“ ersetzt.

17. Im § 59 Abs. 4 entfällt die Z 3.

18. Im § 60 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „BDG 1979“ die Wortfolge „in der gemäß § 248a BDG 1979 anzuwendenden Fassung“ eingefügt.

19. § 61b Abs. 3 erster Satz lautet:

„Der zuständige Bundesminister hat entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:“

20. Im § 61c Abs. 1 Z 3 wird der Betrag “112,2“ durch den Betrag “114,3“ ersetzt.

21. § 64a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2 LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

(2) Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.“

22. Im § 64a Abs. 3 wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985,“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 125b“ der Ausdruck „LLDG 1985“ eingefügt.

23. Nach § 77a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

           1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und

           2. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.“

24. Im § 77a Abs. 3 entfällt der erste Satz.

25. § 90 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Abfertigung nach Abs. 2 gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36 Monaten

           1. nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden und

           2. kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.“

26. Nach § 94a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

           1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und

           2. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.“

27. Im § 94a Abs. 3 entfällt der erste Satz.

28. Im § 112e Abs. 1 wird die Wortfolge „Auslandsverwendung im Sinne des § 21 Abs. 1“ durch die Wortfolge „Verwendung im Sinne des § 21“ ersetzt.

29. Im § 112e Abs. 7 wird die Wortfolge „durch Leistungen gemäß § 21 die ortsüblichen Kosten für“ durch die Wortfolge „durch Leistungen gemäß § 21c Abs. 1 die Kosten für“ ersetzt.

30. Im § 112e Abs. 8 wird das Zitat „§ 21 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 21b“ ersetzt.

31. Nach § 112i wird folgender § 112j samt Überschrift eingefügt:

„Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

§ 112j. (1) Unter den Voraussetzungen der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, insbesondere des § 17a Abs. 5 letzter Satz und des § 17b Abs. 2 letzter Satz, können vom Leiter der in diesen Bestimmungen umschriebenen Organisationseinheit einem Beamten für die Leistungen und seine Leistungsbereitschaft, mit denen er zum Erreichen des haushaltsrechtlichen Erfolges in einem bestimmten Kalenderjahr beigetragen hat, eine Leistungsprämie nach Abs. 2 oder Belohnungen nach Abs. 3 gewährt werden.

(2) Die jederzeit widerrufbare Leistungsprämie umfasst einen Geldbetrag, der - bezogen auf ein Kalenderjahr - einen halben Monatsbezug des betreffenden Beamten nicht unterschreiten darf. Eine Unterschreitung ist jedoch insoweit zulässig, als der Beamte nicht während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres der betreffenden Organisationseinheit angehört hat.

(3) An Stelle oder neben der im Abs. 2 angeführten Leistungsprämie können auch Belohnungen in Form von nichtmonetären, aber geldwerten Leistungen gewährt werden. Solche Leistungen können insbesondere darin bestehen, dem Beamten eine von ihm angestrebte, nicht im Rahmen des allgemeinen Fortbildungsplanes vorgesehene berufliche Fortbildung zu ermöglichen, oder Freizeit einzuräumen. Der Gegenwert solcher Belohnungen ist auf die im Abs. 2 angeführte Untergrenze anzurechnen.“

32. § 113 Abs. 9 bis 15 entfällt, Abs. 16 erhält die Bezeichnung Abs. 9.

33. Nach § 113 wird folgender § 113a samt Überschrift eingefügt:

„Vorrückungsstichtag und europäische Integration

§ 113a. (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten

           1. gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder

           2. gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, oder

           3. gemäß § 12 Abs. 2f Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003, oder

           4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004

auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(2) Antragsberechtigt sind weiters

           1. bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und

           2. Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Abs. 1 erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.

Zuständig ist in beiden Fällen jene Dienstbehörde, die zuletzt für die Beamten zuständig war.

(3) Rechtswirksam sind Anträge

           1. gemäß Abs. 1 Z 1, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,

           2. gemäß Abs. 1 Z 2, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002,

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005

gestellt werden.

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2

                a) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

               b) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,

           3.  in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Juni 2002,

           4.  in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.

(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(7) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

           1. des Abs. 1 Z 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,

           2. des Abs. 1 Z 2 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002,

           3. des Abs. 1 Z 3 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“

34. Der bisherige § 113a samt Überschrift erhält die Bezeichnung § 113b.

35. Im § 113e Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. der fünfjährige Zeitraum der befristeten Ernennung des Beamten gemäß § 141 oder § 145d oder § 152b BDG 1979 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.“

36. § 115a samt Überschrift lautet:

„Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 oder 4

§ 115a. Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage

           1. gemäß § 59 Abs. 3 oder

           2. gemäß § 59 Abs. 4 Z 2

begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Z 1 Anlage 1 Z 22 und im Fall der Z 2 Anlage 1 Z 23.4 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.“

37. § 170a samt Überschrift entfällt.

38. Dem § 175 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:

           1. § 12 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c und Abs. 2d, § 51 Abs. 5 und 10a, § 51a Abs. 4, § 61c Abs. 1 Z 3 und § 112j samt Überschrift mit 1. Jänner 2004,

           2. § 12 Abs. 2f Z 1, § 113, § 113a samt Überschrift und § 113b samt Überschrift mit 1. Mai 2004,

           3. § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4 dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz, § 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175 Abs. 42 mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;

           4. § 13c Abs. 4, die §§ 21 bis 21h samt Überschriften, § 36b Abs. 1a und 3, § 77a Abs. 1a und 3, § 90 Abs. 3, § 94a Abs. 1a und 3 und § 112e Abs. 1, 7 und 8 mit 1. Jänner 2005.“

39. In Anlage 1 wird sowohl im Titel als auch im Einleitungssatz das Zitat „§ 12 Abs. 2a Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2a Z 6 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) wird nach der den § 5b betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 5c.                Telearbeit“,

b) wird nach der den § 22a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 22b.                Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel“,

c) entfällt in den Überschriften zu den Abschnitten IIa, III und IV jeweils die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.

d) lauten die die Überschrift zu Abschnitt IV betreffenden Zeilen:

„Abschnitt IV

Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten“,

e) entfällt die den § 56d betreffende Zeile samt der Überschrift „Vertragsprofessoren“,

f) wird nach der den § 67 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 67a.                Funktionsbezeichnungen“,

g) lauten die § 82a bis § 82c betreffenden Zeilen:

„§ 82a.                Vorrückungsstichtag und europäische Integration

§ 82b.                Heimaturlaub

§ 82c.                Erholungsurlaub“,

h) wird nach der den § 83a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 83b.                Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004“,

i) werden nach der den § 94 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„5. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 94a.                Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung“.

2. Nach § 5b wird folgender § 5c samt Überschrift eingefügt:

„Telearbeit

§ 5c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn

           1. sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

           2. die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

           3. der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

           1. Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

           2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,

           3. die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und

           4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

           1. durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

                a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,

               b) der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder

                c) der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

           2. durch Erklärung des Vertragsbediensteten.

(5) Vom Bund sind dem Vertragsbediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.“

3. § 22a lautet:

§ 22a. Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die §§ 21 bis 21h GehG anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21g Abs. 1 GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG.“

4. Nach § 22a wird folgender § 22b samt Überschrift eingefügt:

„Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

§ 22b. § 112j Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit § 112j Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach § 76 aus.“

5. § 26 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst

           1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

           2. bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

           3. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

           4. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;

           5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;

           6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.“

6. Im § 26 Abs. 2b und Abs. 2c wird jeweils das Zitat „das UniStG“ durch das Zitat „das Universitätsgesetz 2002, das UniStG,“ ersetzt.

7. Im § 26 Abs. 2d wird das Wort „Diplomstudiums“ durch die Wortfolge „Diplom- oder Magisterstudiums“ ersetzt.

8. Im § 26 Abs. 2f Z 1 wird nach der Wortfolge „Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“ die Wortfolge „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

9. Im § 27c Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

10. Im § 29 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Abidjan,“ der Ausdruck „Abu Dhabi,“ eingefügt, und der Ausdruck „Managua,“ entfällt.

11. Im § 29 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „Kampala,“.

12. Im § 29 Abs. 7 wird das Zitat „§§ 27b, 27a Abs. 10, 27e Abs. 1, 27g, 27h und 28“ durch das Zitat „Die §§ 27a Abs. 9 und 10, 27b, 27e Abs. 1 und 27f bis 28“ ersetzt.

13. Im § 29c Abs. 4 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:

              „e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“

14. Im § 29f Abs. 2 wird der Ausdruck “Beamten“ durch den Ausdruck „Vertragsbediensteten“ ersetzt.

15. Im § 29k Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck “Geschwistern,“.

16. § 40 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:

           1. Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 202 Abs. 1 BDG 1979,

           2. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 und 3 BDG 1979,

           3. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b BDG 1979,

           4. Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 BDG 1979,

           5. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 24.1 Abs. 3 BDG 1979.“

17. Dem § 42e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.“

18. Nach § 42g Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1.“

19. Im § 44a Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „oder Z 26.8“ die Wortfolge „in der gemäß § 248a BDG 1979 anzuwendenden Fassung“ eingefügt.

20. In der Überschrift zu Abschnitt IIa entfällt die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.

21. Im § 49a entfällt die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.

22. § 49b Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002.“

23. § 49e Abs. 2 lautet:

„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).“

24. § 49e Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. ein Semester für den Vorsitzenden des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) und für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002);“

25. Im § 49f Abs. 7, § 49l Abs. 1 und § 49s Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Zitat „22 Abs. 2 bis 6, 22a“ durch das Zitat „22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b,“ ersetzt.

26. § 49g Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch auf die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden Bedacht zu nehmen.“

27. Im § 49j Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Universität der Künste“.

28. Im § 49j Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)“.

29. Im § 49n Abs. 4 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.

30. § 49q Abs. 6 lautet:

„(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.“

31. § 49t Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Der Rektor hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzuholen.“

32. Im § 53 Z 2 entfallen die Wendungen „180,“ und „§ 180 Abs. 3 Z 1,“.

33. In der Überschrift zu Abschnitt IV und im § 55 Abs. 1a entfällt jeweils die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.

34. Im § 56e Abs. 1 wird vor dem Wort „Universität“ das Wort „Medizinischen“ eingefügt.

35. Im § 57 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.

36. Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:

„Funktionsbezeichnungen

§ 67a. (1) Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes führen bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen als Funktionsbezeichnungen.

(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung als Funktionsbezeichnung zu führen.

(3) Weibliche Vertragsbedienstete führen die Funktionsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

(4) Funktionsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Funktionsbezeichnung.“

37. § 75 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird ein Vertragsbediensteter aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat, in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe eingestuft, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat.“

38. Nach § 75 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen oder

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.“

39. Im § 75 Abs. 3 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. der fünfjährige Zeitraum der befristeten Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß § 68 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.“

40. § 82 Abs. 9 bis 15 entfällt. Der bisherige Abs. 16 erhält die Bezeichnung „Abs. 9“.

41. Nach § 82 wird folgender § 82a samt Überschrift eingefügt:

„Vorrückungsstichtag und europäische Integration

§ 82a. (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten

           1. gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder

           2. gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, oder

           3. gemäß § 26 Abs. 2f Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003, oder

           4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004

auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(2) Antragsberechtigt sind weiters

           1. bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete und

           2. Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten oder ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.

Zuständig ist in beiden Fällen jene Personalstelle, die zuletzt für die Vertragsbediensteten zuständig war.

(3) Rechtswirksam sind Anträge

           1. gemäß Abs. 1 Z 1, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,

           2. gemäß Abs. 1 Z 2, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002,

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005

gestellt werden.

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2

                a) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

               b) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 26 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Juni 2002,

           4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.

(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(7) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

           1. des Abs. 1 Z 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,

           2. des Abs. 1 Z 2 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002,

           3. des Abs. 1 Z 3 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a dieses Bundesgesetzes anzurechnen.“

42. Die bisherigen §§ 82a und 82b erhalten die Bezeichnung „§ 82b“ bzw. „§ 82c“.

43. Nach § 83a wird folgender § 83b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

§ 83b. § 29c Abs. 4 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“

44. Nach § 94 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt:

„5. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung

§ 94a. Auf Einstufungen in eine niedrigere Bewertungsgruppe, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam werden, ist § 75 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

45. § 95a entfällt.

46. Dem § 100 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:

           1. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Überschriften zu den Abschnitten IIa, III und IV und den Entfall des § 56d samt Überschrift betrifft, § 22b samt Überschrift, § 26 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c, Abs. 2d, § 49a, § 49b Abs. 1, § 49e Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, § 49f Abs. 7, § 49g Abs. 4, § 49j Abs. 1 und 5, § 49l Abs. 1, § 49n Abs. 4, § 49q Abs. 6, § 49s Abs. 2 Z 1, § 49t Abs. 2, § 53 Z 2, die Überschrift zu Abschnitt IV, § 55 Abs. 1a, § 56e Abs. 1 und § 57 Abs. 5 mit 1. Jänner 2004,

           2. § 26 Abs. 2f Z 1 und § 82 bis § 82c samt Überschriften mit 1. Mai 2004,

           3. § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 mit 1. Juli 2004,

           4. § 40 Abs. 5, § 42e Abs. 1 und § 44a Abs. 5 mit 1. September 2004,

           5. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Einfügung des § 5c, des § 83b und des § 94a samt Überschriften betrifft, § 5c samt Überschrift, § 22a, § 27c Abs. 2, § 29c Abs. 4 Z 2, § 29f Abs. 2, § 29k Abs. 1, § 42g Abs. 1a, § 75 Abs. 1, 1a und 3, § 83b samt Überschrift und der 5. Unterabschnitt des Abschnittes VIII mit 1. Jänner 2005.“

Artikel 4

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

          „4. a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder

               b) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder

                c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,

und“

2. Im § 69 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort „Universitätsstudium“ ersetzt.

3. Im § 75a Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:

              „e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“

4. Im § 75e Abs. 1 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 76b Abs. 2“ der Ausdruck „sowie eines Schwiegerkindes“ eingefügt.

5. Im § 166f wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2004“ ersetzt.

6. Nach § 166f wird folgender § 166g samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

§ 166g. § 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“

7. Dem § 173 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 1 Z 4 und § 69 Abs. 2 Z 6 mit 1. Jänner 2004,

           2. § 75a Abs. 2 Z 2, § 166f und § 166g samt Überschrift mit 1. Jänner 2005.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 13b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

           1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

           2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.“

2. Im § 42 Abs. 2 wird der Ausdruck „seinen 738. Lebensmonat“ durch den Ausdruck  „sein 60. Lebensjahr“ ersetzt.

3. Im § 58a Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:

              „e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“

4. Im § 59d Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Geschwistern,“.

5. Nach § 121f wird folgender § 121g samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

§ 121g. § 58a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“

6. Dem § 123 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 42 Abs. 2, § 58a Abs. 2 Z 2, § 59d Abs. 1, § 121g samt Überschrift und Anlage Art. I Abs. 2 und Artikel II Z 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

7. Anlage Artikel I Abs. 2 lautet:

„(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.“

8. Anlage Artikel II Z 1 bis 5 lautet:

„Artikel II

1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Lehrer am Blindeninstitut in Graz, am Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz oder an der Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz

         (1)  Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges.

 

         (2)  Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:

                1. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen;

                2. die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges;

                3. eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

 

         (3)  Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Abs. 1 durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG ersetzt.

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

                1. Bei Religionslehrern durch

                       a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe  und Dauer vergleichbar ist, oder

                       b) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;

                2. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie.

 

2. Lehrer an Volksschulen

Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen Akademie.

3. Lehrer an Berufsschulen

Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

                1. Bei Religionslehrern durch ein Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;

                2. bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen.

 

4. Religionslehrer an Volksschulen

Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie

oder

der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

 

3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Religionslehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 2 erfasst werden

Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung).

 

2. Lehrer für Religion an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.

 

3. Lehrer für Leibesübungen

Die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften.

Bei Lehrern für Religion wird dieses Erfordernis durch die Erfüllung der Erfordernisse des Art. I Abs. 4 erbracht.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 13b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

           1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

           2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.“

2. In § 26a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in § 26 und den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Lehrer im provisorischen Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Lehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.“

3. Im § 42 Abs. 2 werden die Worte „seinen 738. Lebensmonat“ durch die Worte „sein 60. Lebensjahr“ ersetzt.

4. Im § 49 wird die Wortfolge „im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion“ durch die Wortfolge „Leiterfunktion gemäß § 26a“ ersetzt.

5. Im § 65a Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:

              „e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“

6. Im § 66d Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Geschwistern,“.

7. Nach § 123a wird folgender § 123b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

§ 123b. § 65a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“

8. Dem § 127 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 42 Abs. 2, § 65a Abs. 2 Z 2, § 66d Abs. 1, § 123b samt Überschrift und Anlage Art. I Abs. 2 und Artikel II Z 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

9. Anlage Artikel I Abs. 2 lautet:

„(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.“

10. Anlage Artikel II Z 1 bis 5 lautet:

„Artikel II

1.  VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

                1.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

                a) Ein abgeschlossenes facheinschlägiges Diplom- oder Magisterstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG an der Universität für Bodenkultur Wien,

               b) überdies die Diplomprüfung für das Lehramt  und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

 

                1.2. Lehrer für Religion an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Ein abgeschlossenes theologisches Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magisterstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.

 

                1.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an den in Z 1.1 angeführten Schulen.

         (1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.

         (2) Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse des Abs. 1 ersetzt durch

                a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines  Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG mit

               b) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.

 

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

                2.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

                a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,

               b) überdies die Diplomprüfung für das Lehramt  und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

 

                2.2. Lehrer für Religion in land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

                a) Die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder

               b) durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien.

 

                2.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Das den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramt bzw. Diplom gemäß AStG an einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung.

 

                2.4. Lehrer für den forstwirtschaftlichen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst und

                a) die erfolgreiche Absolvierung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, oder

               b) die erfolgreiche Absolvierung einer Försterschule und eine sechsjährige Berufspraxis.

 

3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

                3.1. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

         (1) Lehramt für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie oder  die Diplomprüfung für das Lehramt  und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

         (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden bei Religionslehrern ersetzt durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien oder ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.

 

 

 

 

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

                4.1. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

         (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen höheren berufsbildenden Lehranstalt.

         (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, überdies eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

 

                4.2. Lehrer für Leibesübung

Die erfolgreiche Ablegung der

                a) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

               b) Abschlussprüfungen der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

 

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

                5.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

         (1) Die der Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften.

         (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.

         (3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des Artikels I Abs. 4.“

 

 

Artikel 7

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 3 wird am Ende der lit. l der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. m angefügt:

             „m) die Absicht, einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen.“

2. Im § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d wird das Wort „Nationalbibliothek“ durch den Ausdruck „Österreichischen Nationalbibliothek“ ersetzt.

3. Im § 16 Abs. 7 wird der Ausdruck „der Dienststellenwahlkommission“ durch den Ausdruck „dem Dienststellenwahlausschuss“ ersetzt.

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.“

2. § 3 Z 5 lautet:

         „5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

     a) Bundespensionsamt,

    b) Finanzprokuratur,

     c) Unabhängiger Finanzsenat,“

3. § 3 Z 6 lit. d lautet:

              „d)           Bildungszentrum Traiskirchen,“

4. Im § 4 Abs. 2 wird das Wort „Hochschulbildung“ durch das Wort „Universitätsausbildung“ ersetzt.

5. Im § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „notwendige“ der Ausdruck „Sachverständige und“ eingefügt.

6. Im § 76 Abs. 2 wird das Zitat „§ 4a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 4a Abs. 2“ ersetzt.

7. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 24 angefügt:

       „24. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004

                a) § 3 Z 5 lit. c mit 1. Jänner 2003,

               b) § 4 Abs. 2 mit 1. Jänner 2004,

                c) § 1 Abs. 4, § 3 Z 6 lit. d und § 9 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.“

Artikel 9

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(5) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb erfolgen.“

2. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.“

3. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die verlängerte Anspruchsdauer nach Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 bewirkt keine Verlängerung einer in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Abs. 1 vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.“

4. Im § 18 Abs. 2 wird der Begriff „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Begriff „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.

5. Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.“

6. Im § 28 Abs. 1 Z 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.

7. § 29 samt Überschrift lautet:

„Freizeit während der Kündigungsfrist

§ 29. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(3) Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.“

8. Im § 36a Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.

9. Im § 45 Abs. 1 wird der Begriff „Methodistenkirche“ durch den Begriff „Evangelisch-methodistische Kirche“ ersetzt.

10. Im § 48 Abs. 1 wird der Ausdruck „30 Werktage“ durch den Ausdruck „200 Stunden“ und der Ausdruck „36 Werktage“ durch den Ausdruck „240 Stunden“ ersetzt.

11. Im § 48 Abs. 5 werden der Begriff „Invalide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes 1969“ durch den Begriff „Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1970“ und der Ausdruck „drei Werktagen“ durch den Ausdruck „20 Stunden“ ersetzt.

12. Dem § 48 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Das in den Abs. 1 bis 5 ausgedrückte Urlaubsausmaß

           1. erhöht sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer einer verlängerten Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 5 unterliegt,

           2. vermindert sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer nicht vollbeschäftigt ist.

(7) Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 6 Z 1 oder 2 ist das gemäß Abs. 1 bis 6 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Dienstjahr entsprechend dem über das gesamte Dienstjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verjährte Ansprüche auf Urlaub aus vorangegangenen Dienstjahren bleiben davon unberührt.

(8) Dem Dienstnehmer sind für die Zeit seines Urlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum aufgrund der sich aus der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergebenden Arbeitszeit Arbeit zu leisten hätte.“

13. Im § 50 Abs. 3 wird der Ausdruck „sechs Werktage“ durch den Ausdruck „40 Stunden“ ersetzt.

14. Im § 50 Abs. 4 wird der Ausdruck „zwölf Werktagen“ durch den Ausdruck „80 Stunden“ ersetzt.

15. § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Dienstnehmer während der Tage seiner Erkrankung aufgrund der sich aus der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergebenden Arbeitszeit Arbeit zu leisten hätte.“

16. Im § 52 Abs. 5 wird nach dem Wort „jeden“ das Wort „konsumierten“ eingefügt.

17. § 54 samt Überschrift entfällt.

18. § 55 samt Überschrift lautet:

„Ersatzleistung

§ 55. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

           1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

           2. verschuldete Entlassung.

Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.

(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

(4) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch

           1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,

           2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,

           3. Kündigung seitens des Dienstgebers oder

           4. einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.

(5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.“

19. § 58 samt Überschrift entfällt.

20. § 59 entfällt.

21. Im § 68 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Hochschulbildung“ durch das Wort „Universitätsausbildung“ ersetzt.

22. Dem § 93 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 18 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. § 6 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1a, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, 5 und 6 bis 8, § 50 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 54 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft, ausgenommen für das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr. § 55 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Auf das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr ist § 55 samt Überschrift in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 58 samt Überschrift und § 59 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.“

23. Im § 94 wird der Begriff „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch den Begriff „Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 lit. a bis d“ durch das Zitat „§ 1 Z 1 lit. a bis d“ ersetzt.

2. Im § 27 Abs. 2 entfallen die Worte „im Nachhinein“.

3. Dem § 32 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 17 Abs. 5 wird der Begriff Schul(Hochschul)ferien“ durch die Wortfolge „Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien“ ersetzt.

2. Im § 31 Abs. 1 wird das Zitat „§ 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54“ durch das Zitat „§ 21b GehG“ ersetzt.

3. Im § 31 Abs. 2 wird das Zitat „§ 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 21f GehG“ ersetzt.

4. Dem § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.“

5. Nach § 35 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Bund die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“

6. Im § 53 Abs. 2 lit. i und j wird jeweils das Wort „Hochschule“ durch die Wortfolge „Universität, Hochschule“ ersetzt.

7. Im § 53 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n angefügt:

              „n. die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.“

8. § 56 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 3 Abs. 1 GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.“

9. § 97a Abs. 1 lautet:

„(1) § 11 lit. f, § 13, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 und § 23 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. § 5 Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig. Studiennachweise nach § 17 Abs. 2b sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.“

10. Im § 102 Abs. 42 werden

1. das Wort „tritt“ durch die Wendung „und § 35 Abs. 3a der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten“ und

2. der Ausdruck „des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ durch den Ausdruck „des Bundeskanzlers“ ersetzt.

11. § 102 Abs. 45 lautet:

„(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 3 bis 6, § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,

           2. § 59 Abs. 1 Z 10 und § 94 Abs. 5 sowie die Aufhebung des § 77 Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,

           3. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 lit. f, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 8, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 Abs. 1, § 25a Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 1, § 53 Abs. 2 lit. i und j, § 56 Abs. 7, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 3, § 86 Abs. 1 sowie die Abschnittsüberschrift vor § 86, § 88 Abs. 1, § 90, § 90a, § 91 Abs. 6, § 93 Abs. 5 und 13, § 94 Abs. 4a, § 97a Abs. 2 und 3, § 99 samt Überschrift und die Aufhebung der §§ 13 und 23 samt Überschriften, des § 25a Abs. 5, des § 56 Abs. 9 und 10, des § 100 sowie der Abschnittsüberschrift vor § 102 am 1. Jänner 2004,

           4. § 4 Abs. 2 und § 59 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005,

           5. § 17 Abs. 2a und 2b mit 1. Oktober 2005.“

12. Dem § 102 werden folgende Abs. 47 und 48 angefügt:

„(47) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:

           1. § 17 Abs. 5, § 53 Abs. 2 lit. n, § 56 Abs 3 und § 97a Abs. 1 mit 1. Jänner 2004,

           2. § 31 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2005.

(48) § 28 der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 62 Abs. 9 lautet:

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

           1. § 53d Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,

           2. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 und 8, 53d Abs. 4a, § 64 Abs. 2, die Überschrift zu § 65 und § 65 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2004,

           3. § 16 Abs. 3 und 4 und § 65 Abs. 1 mit 1. Oktober 2005.“

2. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) § 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 30. September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach § 16 Abs. 4 sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.“

Artikel 13

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. Der Einleitungsteil des § 22e lautet:

„Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG, § 58 LDG 1984, § 65 LLDG 1985 oder § 75 RDG gilt:“

2. Dem § 22e wird folgende Z 3 angefügt:

         “3. Die §§ 75a Abs. 3 BDG 1979, 29c Abs. 5 VBG, 58a Abs. 3 LDG 1984, 65a Abs. 3 LLDG 1985 und 75a Abs. 3 RDG sind anzuwenden.“

3. § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „(7)“.

4. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 erhält die Bezeichnung „(8)“.

5. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:

           1.  § 25 Abs. 6 mit 1. Jänner 2004,

           2. § 25a mit 1. Jänner 2005,

           3. § 25a Abs. 3 in der Fassung des Art. 13 Z 8 mit 1. Jänner 2007.“

6. § 25 Abs. 6 lautet:

„(6) An Stelle des Abs. 5 ist § 10 Abs. 4 bis zu demjenigen Monatsletzten, mit dessen Ablauf der Beamte auf Grund des § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, weiter anzuwenden.“

7. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand

§ 25a. (1) Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.

(2) Hat der nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist der Ruhebezug des Beamten so zu bemessen, als ob er nach diesen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen diesem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bis zur tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm anstelle des Vorruhestandsgeldes nach § 22b in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der Ruhebezug, der sich ergeben hätte, wenn er zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Auf diesen Ruhebezug ist das empfangene Vorruhestandsgeld anzurechnen.

(3) Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15c BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.

Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 25b. (1) Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner Karenzierung maßgebenden Stichtags nach § 253b Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der sich aus § 607 Abs. 10 ASVG ergebende Stichtag.

(2) Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befindet, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgebenden Stichtags nach § 607 Abs. 10 ASVG der sich aus § 607 Abs. 12 ASVG ergebende Stichtag, sobald er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 607 Abs. 12 ASVG erfüllt. Liegt dieser Stichtag vor dem 1. Juli 2005, so gilt das Dienstverhältnis als mit Ablauf des 30. Juni 2005 einverständlich aufgelöst.“

8. § 25a Abs. 3 lautet ab 1. Jänner 2007:

„(3) Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15b oder nach § 15c BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.“

Artikel 14

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6, im § 9 Abs. 3 und im § 10 Abs. 10 entfällt jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

2. Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge“ in den Unterrichtsjahren 2003/2004 und 2004/2005“ durch die Wortfolge „in den Unterrichtsjahren 2004/2005 bis 2006/2007“ ersetzt.

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lit. a lautet:

              „a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei meh­reren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;“

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

§ 2b. Landesvertragslehrern mit Ausnahme der Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die

           1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, oder die

           2. an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,

gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe von einem Dreißigstel der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 Abs. 2 lit. a und § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 Abs. 7 wird das Zitat „§§ 28 bis 33“ durch das Zitat „§§ 28 bis 32“ ersetzt.

2. Dem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Auf die Vergütung sind anzuwenden:

           1. bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren § 21a Z 1 bis 6, § 21b und § 21c GehG;

           2. bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die §§ 21a bis 21d und 21f GehG.

Wird eine Dienstzuteilung nach Z 1 auf die Dauer von insgesamt mindestens zwei Jahren verlängert, ist für den Zeitraum der Verlängerung Z 2 anzuwenden. § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, wird davon jedoch nicht berührt.“

3. Im § 35a wird das Zitat „des § 35“ durch das Zitat „der §§ 33 bis 35“ ersetzt.

4. Im § 35e Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956)“ durch die Wortfolge „der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 21a und 21b GehG)“ ersetzt.

5. Die §§ 35f und 35g entfallen.

6. Im § 35j Abs. 1 wird die Wortfolge „hat er einmal für sich“ durch die Wortfolge „hat er für sich“ ersetzt und folgender Schlusssatz angefügt:

„Bei geteiltem Verbrauch des Heimaturlaubes gebührt der Kostenersatz insgesamt nur einmal.“

7. Dem § 77 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 22 Abs. 7, § 26 Abs. 1, § 35a, § 35e und § 35j Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft; die §§ 35f und 35g treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lit. a lautet:

              „a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2004, wird wie folgt geändert:

Im § 30 erhält der bisherige das Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 114/2004 betreffende Absatz „(9)“ die Absatzbezeichnung „(10)“.