685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das
Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,
das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965,
das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das
Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955,
das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das
Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung
des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung
des Richterdienstgesetzes
5 Änderung
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
7 Änderung
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
8 Änderung
des Ausschreibungsgesetzes 1989
9 Änderung
des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
10 Änderung
des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
11 Änderung
des Pensionsgesetzes 1965
12 Änderung
des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
13 Änderung
des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
14 Änderung
des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
15 Änderung
des Landesvertragslehrergesetzes 1966
16 Änderung
der Reisegebührenvorschrift 1955
17 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
18 Änderung
des Unterrichtspraktikumsgesetzes
Artikel 1
Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 und die Kundmachung BGBl. I
Nr. 88/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 36
wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:
„Telearbeit
§ 36a. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige
öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung
angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung
oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen
Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik
zu verrichten (Telearbeit), wenn
1. sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg,
Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2. die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden
Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann
und
3. der Beamte sich verpflichtet, die für die
Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer
Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der Anordnung
nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. Art, Umfang und Qualität der in Form von
Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der
Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem
Telearbeit verrichtenden Beamten,
3. die Zeiten, in denen der Telearbeit
verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen der
Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend
zu sein.
(3) Telearbeit kann
höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um
jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Die Anordnung von
Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
1. eine der Voraussetzungen nach Abs. 1
entfällt,
2. der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3
oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht
nachkommt,
3. der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen
Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
4. der Beamte seine Zustimmung zur Telearbeit
zurückzieht.
(5) Vom Bund sind dem
Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung
sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.“
2. Im § 53
Abs. 2 Z 5 entfallen der Ausdruck „der
Dienstkarte“ und der
Beistrich davor.
3. In der
Überschrift zu § 60 entfallen das Wort „Dienstkarten“ und der Beistrich davor.
4. Im § 60
Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „oder
einer Dienstkarte“.
5. Im § 60
Abs. 2 wird das Wort „Dienstkarten“ durch das Wort „Dienstausweise“ ersetzt.
6. Im § 60 Abs. 2
werden der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und
folgende Z 8 und 9 angefügt:
„8. das Geburtsdatum,
9. die Unterschrift.“
7. Im § 60
Abs. 3 Z 1 lit. b entfällt der Ausdruck „oder der Dienstkarte“.
8. Im § 60
Abs. 3 Z 3 werden die Wörter „die
Dienstkarte“ durch die
Wörter „der Dienstausweis“ ersetzt.
9. Im § 60
Abs. 5 entfallen das Wort „Dienstkarten“ und der Beistrich davor.
10. Im § 61
Abs. 2 wird der Ausdruck „seinen
738. Lebensmonat“
durch den Ausdruck „sein
60. Lebensjahr“
ersetzt.
11. Im § 73
Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Abidjan,“ der Ausdruck „Abu
Dhabi,“ eingefügt, und
der Ausdruck „Managua,“ entfällt.
12. Im § 73
Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „Kampala,“.
13. Im § 73
Abs. 7 wird das Zitat 㤤 65
Abs. 10, 67, 68 Abs. 1, 69, 71, 72 und 77“ durch das Zitat „§§ 65 Abs. 9 und 10, 67, 68 Abs. 1,
69 bis 72 und 77“
ersetzt.
14. Im § 75a
Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:
„e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu
einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen
Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der
oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder der Europäischen Union ist,“
15. Im § 78d
Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Geschwistern,“.
16. Im § 80
Abs. 1 entfallen das Wort „Dienstkarten“ und der Beistrich davor.
17. § 137
Abs. 6 lautet:
„(6) Abs. 5 ist
auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
1. der Beamten des Rechnungshofes durch den
Präsidenten des Rechnungshofes,
2. der Beamten der Volksanwaltschaft durch den
Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,
3. der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch
den Bundespräsidenten,
4. der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
5. der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
anzuwenden.“
18. § 140
Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von
den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Leiter
der Präsidentschaftskanzlei |
Kabinettsdirektor |
für den
Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den
Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den
außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater
des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4) |
Botschafter |
für den
Stellvertreter des Kabinettsdirektors |
Kabinettsvizedirektor |
für den Leiter
der Parlamentsdirektion |
Parlamentsdirektor |
für die
Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion |
Parlamentsvizedirektor |
für den Leiter
eines Dienstes in der Parlamentsdirektion |
Dienstleiter |
für den
leitenden Beamten im Verfassungsgerichtshof |
Generalsekretär |
für den Leiter
einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem
Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist |
Sektionschef |
für den Leiter
einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn für ihn in
diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist |
Gruppenleiter |
für den Leiter
einer Abteilung in einer Zentralstelle |
Abteilungsleiter |
für den Leiter
eines Referats in einer Zentralstelle |
Referatsleiter |
für den Leiter
des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der
Finanzprokuratur oder des Patentamtes |
Präsident d.
(unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde) |
für den
Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
der Finanzprokuratur oder des Patentamtes |
Vizepräsident d.
(unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde) |
für den Leiter
des Österreichischen Staatsarchivs |
Generaldirektor
des Österreichischen Staatsarchivs |
für den Leiter
der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit |
Generaldirektor
für die öffentliche Sicherheit |
für den Leiter
der Bundespolizeidirektion Wien |
Polizeipräsident |
für den
Stellvertreter des Leiters der Bundespolizeidirektion Wien |
Polizeivizepräsident |
für den Leiter
einer Sicherheitsdirektion |
Sicherheitsdirektor |
für den Leiter
des Bundeskriminalamtes |
Direktor des
Bundeskriminalamtes |
für den Leiter
einer Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens |
Polizeidirektor |
für den Leiter
eines Polizeikommissariates in Wien |
Stadthauptmann |
für den Beamten
des Höheren Dienstes bei einer Sicherheitsdirektion
oder einer Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in Uniform bis zur
Gehaltsstufe 6 |
Kommissär |
in den
Gehaltsstufen 7 bis 10 |
Rat |
für den Leiter
des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für
Wien) |
Landesschulratsdirektor
(Stadtschulratsdirektor) |
für den Leiter
der Wasserstraßendirektion |
Baudirektor der
Wasserstraßendirektion |
für den Leiter
der Burghauptmannschaft Österreich |
Burghauptmann |
für den Leiter
einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs,
einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder
selbstständigen Sammlung |
Direktor d.
(unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit) |
für den Leiter
des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der
Bundespolizei |
Chefarzt d.
(unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes
„Bundespolizei“) |
für den Leiter
des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der
Bundesgendarmerie |
Chefarzt d.
(unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“) |
für den Leiter
des gesamten Kanzleidienstes in der Parlamentsdirektion |
Parlamentskanzleidirektor |
für den Leiter
des gesamten Kanzleidienstes in einer anderen Zentralstelle |
Ministerialkanzleidirektor |
für den Bereiter
der Spanischen Reitschule |
Bereiter der
Spanischen Reitschule |
für den Bereiter
der Spanischen Reitschule in leitender Stellung |
Oberbereiter der
Spanischen Reitschule“ |
19. § 149
Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Die Zulassung
zur Generalstabsausbildung sowie zu den Grundausbildungen für die
Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ist so zu
gestalten, dass dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.“
20. § 154
lautet:
„§ 154. Universitätslehrer im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind:
a) Universitätsprofessoren,
b) Universitätsdozenten,
c) Universitätsassistenten
und
d) Bundeslehrer.“
21. Im § 155
Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(Universität
der Künste)“.
22. § 155
Abs. 4 lautet:
„(4) Tätigkeiten gemäß
§ 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den
Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.“
23. Im § 155
Abs. 5a wird vor dem Wort „Universitäten“ das Wort „Medizinischen“ eingefügt.
24. Im § 157
Abs. 2 und im § 176 Abs. 2 Z 3 entfällt jeweils der
Klammerausdruck „(Hochschul)“.
25. Im § 158
Abs. 2 wird die Wortfolge „ordentliche
Hörer“ durch die
Wortfolge „ordentliche Studierende“ ersetzt.
26. § 160a
Abs. 2 lautet:
„(2) Wird ein
Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines
Landtages, des Europäischen Parlaments, des Verfassungsgerichtshofes, des
Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor
(§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats
(§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für
studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2
Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).“
27. Im § 160a
Abs. 3 Z 1 lit. g wird der Strichpunkt durch einen Beistrich
ersetzt und nach lit. g wird folgende lit. h angefügt:
„h) Vorsitzenden
des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002);“
28. Im § 161a
wird das Zitat „§ 154 lit. a“ durch das Zitat „§ 154“ ersetzt.
29. Im § 165
Abs. 4 wird das Wort „Institutsvorstandes“ durch die Wortfolge „Leiters der Organisationseinheit, der der
Universitätsprofessor zugeordnet ist,“ ersetzt.
30. Im § 172a
Abs. 3 entfällt nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „der Künste“.
31. Im § 176
Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „§ 180
oder“.
32. Im § 180a
Abs. 4 wird der Ausdruck „Vorstand“ durch den Ausdruck „Leiter“ ersetzt.
33. Im § 180b
Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 180
und 180a)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 180a)“ ersetzt.
34. Im § 181
Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 180 Abs. 3 Z 1 oder § 180a
Abs. 3 Z 1)“
durch den Klammerausdruck „(§ 180a
Abs. 3 Z 1)“
ersetzt.
35. § 194
Abs. 4 erster Satz lautet:
„Hat der
Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten
regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2),
so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche
Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die
Lehrverpflichtung einzurechnen.“
36. § 197
lautet:
„§ 197. Für den Lehrer ist der Amtstitel
„Professor“, für den (geschäftsführenden) Leiter eines
Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor“ vorgesehen.“
37. Im § 231b
Z 2 lit. b wird vor dem Zitat „§ 23
UniStG“ das Zitat „§ 56 des Universitätsgesetzes 2002,“ eingefügt.
38.
§ 235 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der
Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei
Beamten, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002,
BGBl. Nr. 120/2002, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des
entsprechenden Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I
Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß
§ 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze
nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:“
39. § 245
Abs. 4 lautet:
„(4) Bis zum
Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Inneres und
des Bundesministers für Justiz gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264
sind für das jeweilige Ressort die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des
Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als
Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung des
Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz vorgesehenen
Dienstgrades führen.“
40. Nach
§ 247f wird folgender § 247g samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 247g. (1) Die bis 31. Dezember 2004
ausgestellten Dienstausweise sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3
Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
ausgestellten Dienstkarten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(2) § 75a
Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht
beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“
41. Nach § 248
wird folgender § 248a eingefügt:
„§ 248a. Für Verwendungen gemäß Anlage 1
Z 22 bis 29 gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen
Erfordernissen, die nach den Bestimmungen der Anlage 1 Z 22 bis 29 in
der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den
ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.“
42. In § 256
Abs. 1 wird die Wortfolge „Leiter
des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der
Bundesgendarmerie“
durch die Wortfolge „Leiter
des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der
Bundespolizei“ ersetzt.
43. Dem § 284
werden folgende Abs. 53 bis 55 angefügt:
„(53) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 154, § 155 Abs. 2, 4 und 5a,
§ 157 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 160a Abs. 2 und
Abs. 3 Z 1, § 165 Abs. 4, § 172a Abs. 3,
§ 176 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1, § 180a
Abs. 4, § 180b Abs. 1, § 181 Abs. 1 Z 1
lit. b, § 197, § 231b Z 2 lit. b, § 235
Abs. 1, § 245 Abs. 4 sowie die Anlage 1 Z 13.13
Abs. 1 lit. d und Z 21.4 mit 1. Jänner 2004,
2. § 73 Abs. 2 Z 1 und 2 und
§ 256 Abs. 1 mit 1. Juli 2004,
3. § 36a samt Überschrift, § 53
Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 60, § 60 Abs. 1
Z 2, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 lit. b, Z 3 und
Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 75a Abs. 2, § 78d
Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 140 Abs. 3 mit Ausnahme der den
Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der
Bundespolizei betreffenden Tabellenzeile, § 149 Abs. 5 2. Satz,
§ 161a, § 247g samt Überschrift, § 248a sowie die Anlage 1
Z 1.3.8, Z 1.12, Z 2.11 Abs. 1 samt Überschrift,
Z 2.12 lit. b, Z 11.2 samt Überschrift, Z 11.3 und
Z 22 bis 29 samt Überschriften mit 1. Jänner 2005,
4. die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei
Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffende Tabellenzeile
im § 140 Abs. 3 und im § 256 Abs. 1 mit 1. Juli 2005.
(54) § 194
Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194 Abs. 4
erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2006
außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt § 194 Abs. 4 erster
Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in
Kraft.
(55) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten außer Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.4.3 mit Ablauf des
31. Dezember 2004,
2. die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei
Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie betreffende
Tabellenzeile im § 140 Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005,
3. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 8 mit
Ablauf des 31. August 2006.“
44. In der
Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i wird der Ausdruck „Sektion I (Rechts- und Parlamentsdienst)“ durch den Ausdruck „Sektion I (Recht)“ sowie der Ausdruck „Sektion VI (Umwelttechnologie und
Abfallmanagement)“
durch den Ausdruck „Sektion VI
(Stoffstromwirtschaft, Umwelttechnik und Abfallmanagement)“ ersetzt.
45. In der
Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.7 lit. g durch einen
Beistrich ersetzt und folgende Z 1.3.8 angefügt:
„1.3.8. der Generalsekretär im
Verfassungsgerichtshof.“
46. Anlage 1
Z 1.4.3 entfällt.
47. Anlage 1
Z 1.12 zweiter Satz lautet:
„Diese ist
durch den Erwerb eines Diplom-, Magister- oder Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 nachzuweisen.“
48. Anlage 1
Z 2.11 Abs. 1 lautet samt Überschrift:
„Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
2.11.
(1) Die erfolgreiche
Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren
Schule. Als Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung gilt auch das Diplom
einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene
Universitätsausbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis
für die Verwendungsgruppe A 1 oder für eine der Verwendungsgruppe A 1
gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.“
49. In der
Anlage 1 Z 2.12 lit. b wird das Wort „dreijährigen“ durch das Wort „zweijährigen“ ersetzt und entfällt das Zitat „nach § 18 Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194“.
50. In der
Anlage 1 wird vor der Z 11.2 und nach der Überschrift „Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen” folgende Z 11.2 samt Überschrift
eingefügt:
„Exekutivbedienstete
an Justizanstalten
11.2. Für die Verwendung als
Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der
Z 11.1 lit. a ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den
Bundesdienst.“
51. Die bisherige
Z 11.2 erhält die Bezeichnung „11.3“.
52. In der Anlage 1
Z 13.13 Abs. 1 lit. d wird das Wort „Fachhochschul-Diplomstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Diplomstudienganges“ ersetzt.
53. In der
Anlage 1 Z 21.4 entfallen die Wortfolge „durch
den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und die Wortfolge „oder Universität der Künste“.
54. Anlage 1
Z 22 bis 29 lautet:
„22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der
nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende
Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
22.1.
Lehrer an Akademien im
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in Lehrtätigkeit |
(1)
a) Erwerb eines facheinschlägigen
Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66
Abs. 1 UniStG, |
|
b) der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß
AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine
universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder
berufsbildende höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende
mittlere oder höhere Schule, |
|
c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige
Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der
Ausbildung entsprechenden Schule und |
|
d) durch Publikationen nachzuweisende
einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit. |
|
(2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a
wird für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die
fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an Berufspädagogischen
Akademien ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse: |
|
a) eine diesen Unterrichtsgegenständen
entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw.
§ 66 Abs. 1 UniStG), |
|
b) eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit
hervorragenden Leistungen in der Lehrer- und/oder Erwachsenenbildung und |
|
c) einschlägige fachdidaktische Publikationen. |
22.2.
Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in den
Studienveranstaltungen der Schulrechtlichen Grundlagen |
a) Erwerb eines Doktorates der
Rechtswissenschaften oder b) Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG der rechtswissenschaftlichen Studien und die Absolvierung der
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A oder A1 oder für die
Entlohnungsgruppe v1, jeweils für eine rechtskundige Verwendung und |
|
c) in beiden Fällen eine mindestens vierjährige
rechtskundige Tätigkeit in der Schulverwaltung. |
22.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4
Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen der
Medizinisch-biologischen Grundlagen und der Gesundheitserziehung |
a) Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes und b) mindestens vierjährige Tätigkeit auf dem
Gebiet der Gesundheitserziehung oder der Schulgesundheitspflege. |
23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfasst ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der
nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende
Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
23.1.
Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden
Verwendungen erfasst werden |
(1) Eine den Unterrichtsgegenständen
entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den
Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG. |
|
(2) Bei Lehrern der fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
(ausgenommen Haushaltsökonomie und Ernährung) eine |
|
a) nach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik oder |
|
b) vor Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik, jedoch nach Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückgelegte zweijährige
facheinschlägige Berufspraxis. |
|
(3) Bei Lehrern der fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung an den
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen das Erfordernis des Abs. 1 und
überdies eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. |
|
(4) Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des
Abs. 1 durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1
des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem
anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium ersetzt. |
|
(5) Soweit keine den Unterrichtsgegenständen
entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die
Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder
Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 auch erfüllt durch |
|
a) eine den Unterrichtsgegenständen
entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG mit |
|
b) einer vierjährigen einschlägigen
Berufspraxis. |
|
(6) Abs. 5 ist auf Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absolventen
nach Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der Universität
für Bodenkultur Wien an Stelle des Erfordernisses nach Abs. 5 lit. b die
Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und
forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst aufzuweisen haben. |
|
(7) Für Lehrer der allgemein bildenden
Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Abs. 1
die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen
des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988. |
|
(8) Dem in den Abs. 2, 3 und 5 lit. b angeführten
Erfordernis einer Berufspraxis wird eine einschlägige Verwendung als Lehrer
der Verwendungsgruppe L 2a 2 an mittleren und höheren Schulen oder an
Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG mindestens im Umfang einer
zweijährigen Vollbeschäftigung gleichgehalten. |
23.2. Religionslehrer an Übungsschulen der
Pädagogischen Akademien |
a) Diplom gemäß AStG für
das Lehramt für Religion an |
|
aa) Volksschulen und |
|
bb) an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
an Sonderschulen oder an Stelle dieses weiteren Erfordernisses Doktorat bzw.
Magistergrad der Pädagogik, Psychologie, Soziologie oder Theologie |
|
b) sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und |
|
c) einschlägige Publikationen. |
23.3. Lehrer an Akademien im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht in einer höheren oder in
einer der Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an Übungsschulen
solcher Akademien ausgenommen Religionslehrer an Übungsschulen |
(1)
a) Eine der Verwendung entsprechende
abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66
Abs. 1 UniStG, b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß
AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine
universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder
berufsbildende höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende
mittlere oder höhere Schule oder der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß §
87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien
Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik und Bewegungserziehung bzw. eine
Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen für
Rhythmik/Bewegungserziehung und rhythmisch-musikalische Erziehung, dem
entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang), |
|
c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige
Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der
Ausbildung entsprechenden Schule und |
|
d) durch Publikationen nachzuweisende
einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder
künstlerische Tätigkeit. |
|
(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 lit. a
wird ersetzt durch |
|
a) ein berufsbegleitendes Didaktikum oder ein
weiteres Diplom gemäß AStG, jeweils gemeinsam mit einer mindestens
sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule, oder durch |
|
b) den Erwerb eines facheinschlägigen
Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66
Abs. 1 UniStG oder eine abgeschlossene Universitätsausbildung durch den
Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG, jeweils aus
Pädagogik, Psychologie oder Soziologie. |
|
(3) Bei Lehrern für Religionspädagogik gelten die
Erfordernisse der Z 23.1 Abs. 4. |
23.4.
Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie
für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik |
a) Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den
Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien
Pädagogik oder Psychologie, |
|
b) die der Verwendung entsprechende |
|
aa) Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten
(und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder |
|
bb) Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen
bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher, |
|
c) ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und |
|
d) eine zweijährige einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung
gemäß lit. b. |
23.5.
Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik |
(1)
a) Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1, b) Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten
(und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder ein Diplom
gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und c) eine zweijährige Praxis in einem
einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst. (2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird
ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse: |
|
a) Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den
Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium
Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive
Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie,
jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden und |
|
b) ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik (dies ist jedoch nicht erforderlich,
wenn bereits ein solches Diplom gemäß AStG gemäß Abs. 1 lit. b vorliegt). |
23.6. Lehrer am
Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für
Gehörlosenbildung in Wien |
(1) Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1 und die
Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen
Akademielehrganges. |
|
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die
Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt: |
|
a) Diplom gemäß AStG für das Lehramt an
Hauptschulen und Polytechnischen Schulen; |
|
b) die Absolvierung eines für die entsprechende
Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges; |
|
c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen Leistungen. |
|
(3) Z 23.1 Abs. 4 ist anzuwenden. |
24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse:
Eine der
nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende
Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
24.1.
Lehrer an Sonderschulen,
land- und forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes-Berufsschule für
Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich, Lehrer für Haushaltsökonomie und
Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen.
Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für
Sozialberufe, an der Heeresversorgungsschule und Lehrer an Akademien im Sinne
des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht in Z 24.2 erfasst werden |
(1) Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß
AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und
die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und
Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademie oder die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit. (2) Für Lehrer, die das Erfordernis des
Abs. 1 ausschließlich durch die Absolvierung der Akademie für
Sozialarbeit erfüllen, überdies eine vierjährige einschlägige Berufspraxis
vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit Zeiten einer
Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung
sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen. |
|
(3) Für Lehrer für Haushaltsökonomie und
Ernährung zusätzlich zu Abs. 1 eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis.
Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Studiums ein Berufspraktikum
im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist. |
24.2. Lehrer für Religion an den in Z 24.1
angeführten Schulen |
a) Die Reife- und Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an
einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf
Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen
Akademie hinsichtlich Bildungshöhe
und Dauer vergleichbar ist oder |
|
b) der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG der theologischen Studien. |
24.3. Lehrer für Musikerziehung,
Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder rhythmisch-musikalische
Erziehung an mittleren und höheren Schulen und an Akademien im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Z 1 AStG sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände
der musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik |
(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und a) die Lehrbefähigung aus zwei im Unterricht an
diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenständen oder b) der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß §
87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik
oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in beiden Fällen
aus einem im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen
Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des Studiums ein Schwerpunktstudium in
einem zweiten Instrument oder Gesang absolviert wurde), oder |
|
c) der Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß
§ 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung. |
|
(2) Die Lehrbefähigung aus einem der in Abs. 1
lit. a angeführten Unterrichtsgegenstände wird bei Lehrern an Akademien durch
das Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Volksschulen ersetzt. |
24.4. Lehrer bzw. Religionslehrer an Übungsschulen
der Pädagogischen Akademien |
a) Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß
AStG und |
|
b) sechsjährige Lehrpraxis. |
24.5.
Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles
Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen
und Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG |
a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und b) der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder
der Akademie der bildenden Künste. |
25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der
nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende
Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
25.1.
Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1
Z 1 AStG, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2
oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen |
(1) Für Lehrer für sozialfachliche
Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit ein
Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen
einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für
Sozialarbeit; Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2
entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen. |
|
(2) Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für
Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände
an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66
Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der
Künste oder der Akademie der bildenden Künste. |
|
(3) Für Lehrer für musikalische
Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und an Akademien im
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG |
|
a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem
Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes
2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang
oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische
Erziehung) oder |
|
b) Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien
Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer
Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten
Unterrichtsgegenstände), |
|
c) der Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß
§ 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik-
und Bewegungserziehung oder |
|
d) (nur an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die
Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder
für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines
Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den
Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in
beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen
Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung). |
|
(4) Für Lehrer für Kindergarten- und Hortpraxis
sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik |
|
a) die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten
(und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und |
|
b) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis; |
|
(5) Für Lehrer für Hort- und Heimpraxis und für
Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik für die zusätzliche
Ausbildung zum Erzieher an Horten |
|
a) die Reife- und Diplomprüfung bzw.
Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und |
|
b) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis. |
25.2. Erzieher an Übungsheimen oder
Übungshorten, Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieherinnen |
a) die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten
(und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und |
|
b) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis. |
25.3. Sondererzieher |
a) die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher
gemeinsam mit der Diplomprüfung für Sondererzieher und b) in beiden Fällen eine vierjährige
einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder
Sonderheimen. |
25.4. Sonderkindergärtnerinnen, die eine
qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am
Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für
Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für
Sonderkindergartenpädagogik |
a) Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten
(und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) und b) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und
Frühförderung und c) erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus
Didaktik und d) vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon
eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten. |
25.5. Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung
von Erziehern zu Sondererziehern |
a) Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung
(Kolleg) für Erzieher und |
|
b) Diplomprüfung für Sondererzieher und |
|
c) erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus
Didaktik und |
|
d) vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon
eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen. |
26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der
nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende
Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen
und an der Heeresversorgungsschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für
eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden |
a) Bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs.
1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste
oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt
oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder
Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden
letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach
oder für rhythmisch-musikalische Erziehung); |
|
b) bei Lehrern für sozialfachliche
Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in
der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) gemeinsam mit einer nach
Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen
facheinschlägigen Berufspraxis; |
|
c) bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für
Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch |
|
aa) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen
facheinschlägiger Richtung oder |
|
bb) (nur an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine
Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer
einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen
Berufs- oder Lehrpraxis; |
|
d) bei Lehrern an Anstalten der Lehrer- und
Erzieherbildung und an Übungsschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung
durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung
gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis; |
|
e) bei Lehrern für Kindergarten-,
Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der
Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik durch eine Reife- und
Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für
Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam
mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen
Berufs- oder Lehrpraxis; |
|
f) bei Lehrern für den Fachunterricht an den
land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer nach
Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit
besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet. |
26.2. Lehrer für Religion an den in Z 26.1
angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der
Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen |
Die erfolgreiche
Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren
Schule. |
26.3. Lehrer für Leibesübungen |
Die erfolgreiche
Ablegung der |
|
a) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an
Schulen oder |
|
b) Abschlussprüfung der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule
zur Ausbildung von Leibeserziehern. |
26.4. Erzieher (Sondererzieher) an
Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am
Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten
sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen,
Übungshorten und ganztägigen Schulformen |
Reife- und
Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für
Sondererzieher. |
26.5.
Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieher |
a) Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten
(und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten, |
|
b) Zusatzprüfung aus Didaktik und |
|
c) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis. |
26.6.
Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik
an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik |
a) Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung
für Erzieher, b) die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung
aus Didaktik und c) eine zweijährige einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis. |
27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse:
Eine der
nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende
Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
Lehrer
an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine
der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen |
(1) Die für die Verwendung einschlägige
Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung nach den
schulrechtlichen Vorschriften. (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt a) bei Lehrern für Werkerziehung,
Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit
einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis; |
|
b) bei Lehrern für den praktischen
Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
durch eine dreisemestrige Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von
Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen
facheinschlägigen Berufspraxis; |
|
c) bei Lehrern für den praktischen
Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die
erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem
18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis. |
|
(3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der
Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202
Abs. 3. |
28. VERWENDUNGSGRUPPEN SI 1, FI 1 und S 1
Ernennungserfordernisse:
28.1. a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 23.1 und
b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der
betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens
an Stelle der Erfordernisse der Z 28.1 lit. a das Diplom gemäß AStG für eine
allgemein bildende Pflichtschule.
28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der
Z 28.1 durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen gemeinsam
mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.
28.4. Für Fachinspektoren
a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z
23.1 und
b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer
der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie
c) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies
die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im
Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten
besonderen Erfordernisse.
29.VERWENDUNGSGRUPPEN
SI 2, FI 2 und S 2
Ernennungserfordernisse:
Reife- und
Diplomprüfung einer höheren Schule und
a) im Bereich der allgemein bildenden
Pflichtschulen das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule
sowie eine mehrjährige Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit
hervorragenden pädagogischen Leistungen;
b) im Bereich der Berufsschulen das Diplom gemäß
AStG für das Lehramt an Berufsschulen sowie eine mehrjährige Lehrtätigkeit an
Berufsschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und eine Tätigkeit in
der Lehrerfortbildung;
c) für die Fachinspektoren im Bereich des
Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten,
BGBl. Nr. 101/1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl.
Nr. 641/1994, festgelegten besonderen Erfordernisse;
d) für die Fachinspektoren im Bereich der
mittleren und höheren Schulen überdies eine einschlägige Lehrbefähigung.“
Artikel 2
Änderung des
Gehaltsgesetzes 1956
Das
Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 10
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Hemmung der
Vorrückung“
2. Im § 10
Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „gemäß
§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder
gemäß § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961“ durch das Zitat „gemäß § 75a des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß
§ 75a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961“ ersetzt.
3. § 12
Abs. 2a lautet:
„(2a) Die Anrechnung
eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst
1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die
ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,
anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für
die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula
insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten
Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und
Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere
Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
2. bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2
des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes
(UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung
vorgesehene Studiendauer;
3. bei Studien, auf die ausschließlich das
Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu
beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1
UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
4. bei Studien, auf die das Allgemeine
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen
besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach
dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze
auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in
den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende
Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung
aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges
oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen
Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der
Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis
Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.“
4. Im § 12
Abs. 2b und Abs. 2c wird jeweils das Zitat „das UniStG“ durch das Zitat „das
Universitätsgesetz 2002, das UniStG“ ersetzt.
5. Im § 12
Abs. 2d wird das Wort „Diplomstudiums“ durch die Wortfolge „Diplom- oder Magisterstudiums“ ersetzt.
6. Im § 12
Abs. 2f Z 1 wird nach der Wortfolge „Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes“ die Wortfolge „oder
der Europäischen Union“
eingefügt.
7. § 13c
Abs. 4 lautet:
„(4) Bemessungsbasis
im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung),
Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß den
§§ 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen
würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei
nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem
Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die
letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2
zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.“
8. An die Stelle des § 21 samt Überschrift treten
folgende Bestimmungen samt Überschriften:
„Im Ausland
verwendete Beamte
§ 21.
Der Beamte hat, solange
er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung
zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h
Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im
Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Auslandsverwendungszulage
§ 21a.
Dem Beamten gebührt
eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus
1. einem Grundbetrag,
2. einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner
dauernden dienstlichen Verwendung,
3. einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten
geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien,
sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht
als Grenzort im Sinne des § 25 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, gilt,
4. einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen
Verhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in Wien
abweichen,
5. einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen
Dienst- und Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige
Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller Isolation,
Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungs- oder Infrastrukturmängeln
vorliegen,
6. einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer
außerordentlicher Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie Krieg,
Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen, wenn diese Ereignisse dem
Beamten zusätzliche besondere Kosten verursachen,
7. einem Ehegattenzuschlag, solange sich der
Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am
ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
8. einem Kinderzuschlag für jedes
a) eheliche
Kind,
b) legitimierte
Kind,
c) Wahlkind,
d) uneheliche
Kind,
e) Stiefkind
des
Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es
sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.
Kaufkraftausgleichszulage
§ 21b.
Dem Beamten gebührt
eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen
Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.
Wohnkostenzuschuss
§ 21c.
(1) Dem Beamten, dem am
ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst
überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die
Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
1. Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch
auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat,
2. besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im
Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen
Dienstort,
3. ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer
dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und
Kontaktpflege und
4. das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst-
und Wohnort.
(2) Dem Beamten, der
bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort
eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt
notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die
angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die
er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.
Zuschüsse
für Familienangehörige
§ 21d.
Dem Beamten gebührt
1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind,
für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den
Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und
Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reifeprüfung oder ein
gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,
2. ein Kinderzuschuss für jedes im § 21a
Z 8 angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf
Kinderzulage hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat,
jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul-
oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der
Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt
oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,
3. ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit
seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der
Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen
nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst-
und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und
4. ein Zuschuss zur Vorbeugung vor
Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen
Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst-
und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung
besteht.
Der
Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3
ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch
auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.
Ausstattungszuschuss
§ 21e.
Dem Beamten, der nach
der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Bundesdienstzeit immer wieder
in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom
Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher
Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für
notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe, besonderer
tropischer oder arktischer Klimaverhältnisse am ausländischen Dienst- und
Wohnort und der Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag
gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.
Folgekostenzuschuss
§ 21f.
Dem Beamten gebührt ein
Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1. dort noch besondere Kosten im Sinne des
§ 21c Abs. 1 oder des § 21d Z 1 oder
2. im Inland besondere Kosten
a) durch die Eingliederung der im § 21a
Z 8 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist,
durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden
sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und
die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
Gemeinsame
Bestimmungen zu den §§ 21a bis 21f
§ 21g.
(1) Der Anspruch auf
Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21e kann immer nur für
Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Zuschläge
gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis
21f gebühren nur auf Antrag des Beamten.
(3) Die Zulagen und
Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die
Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung durch
Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
(4) Festzusetzen sind
1. die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse
gemäß § 21d Z 2 bis 4 und § 21e in Pauschalbeträgen,
2. die Kaufkraftausgleichszulage in einem
Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der
Auslandsverwendungszulage und
3. die Zuschüsse gemäß § 21c, § 21d
Z 1 und § 21f im jeweils zu bemessenden Betrag.
(5) Die
Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem
jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die
Zuschüsse gemäß den §§ 21c, 21d und 21f ist der Kalendermonat, in dem die
besonderen Kosten entstanden sind.
(6) Der Anspruch auf
die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f wird durch einen
Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der
Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
1. hält er sich am ausländischen Dienst- und
Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2, oder
2. hält er sich nicht am ausländischen Dienst- und
Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage;
das Ruhen
tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum
letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
(7) Der Anspruch auf
die Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 wird nicht berührt, solange
außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass
Familienangehörige des Beamten den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen.
Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines
Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten
abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag
gemäß § 21a Z 7 oder 8 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der
Abwesenheit.
(8) Neu zu bemessen
sind
1. die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer
wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und
2. die Kaufkraftausgleichszulage
a) mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes
nach Abs. 4 Z 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit
einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
b) mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen
Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
(9) Die
Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten
Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem
Beschäftigungsausmaß entspricht.
(10) Sind die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die
Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten
Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für
jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des
jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe
dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige
Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht
gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(11) Fließen dem
Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 21 oder gleichartige
Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf
die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie
Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag
gemäß § 21a Z 8 und den Kinderzuschuss gemäß § 21d Z 2 für
ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite
anzurechnen.
(12) Der Beamte hat
seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen
oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie der
Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu
erstatten:
1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der
Tatsache oder
2. wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser
Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
Besondere Auszahlungsbestimmungen
§ 21h.
Wenn es die
Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des
Bundeskanzlers ausgezahlt werden:
1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer
ausländischen Währung,
2. die Auslandsverwendungszulage und die
Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff
ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen
hereinzubringen.“
9. Vor § 27
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Bemessung
der Abfertigung“
10. Nach § 36b
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Voraussetzung
für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des
Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich
geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von
inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu
eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine
Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren
nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt
insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien
erfüllen müssen:
1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs
Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das
Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
2. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das
Auslangen gefunden werden.“
11. Im § 36b
Abs. 3 entfällt der erste Satz.
12. Im § 51
Abs. 5 und im § 51a Abs. 4 wird jeweils das Wort „Universitätslehrer“ durch die Worte „Universitätsangehörige
gemäß § 94 Abs. 1 Z 4, 6, 7 und 8 des
Universitätsgesetzes 2002“ ersetzt.
13. Im § 51
Abs. 10a wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„wobei bei
der Bemessung das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, in der bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Fassung heranzuziehen ist.“
14. § 57
Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„In die Zeit
der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von
Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der
Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und
Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß
§ 58 Abs. 1 oder gemäß § 71 Abs. 4 oder gemäß § 169
Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.“
15. § 57
Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Zeiträume
einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der
pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) oder der Ausübung
einer Inspektionsfunktion sind der Zeit der Innehabung der Funktion
gleichzuhalten.“
16. Im § 59
Abs. 3 wird das Wort „Unterrichtsgegenständen“ durch das Wort „Lehrveranstaltungen“ ersetzt.
17. Im § 59
Abs. 4 entfällt die Z 3.
18. Im § 60
Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „BDG 1979“ die Wortfolge „in der gemäß § 248a BDG 1979
anzuwendenden Fassung“
eingefügt.
19. § 61b
Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der
zuständige Bundesminister hat entweder allgemein durch Verordnung oder im
Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten
Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer
außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden,
monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:“
20. Im § 61c
Abs. 1 Z 3 wird der Betrag “112,2“ durch den Betrag “114,3“ ersetzt.
21. § 64a
Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Erfüllt ein
Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe
L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage
Artikel II Abschnitt 2 Z 2 LDG 1984, sondern lediglich
gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2
(allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß
Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so
gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben
würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe
L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen
Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen
Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
(2) Erfüllt ein
Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der
Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß
Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984, sondern
lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2
(allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß
Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so
gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben
würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe
L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen
Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen
Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.“
22. Im § 64a
Abs. 3 wird die Wortfolge „Land-
und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985,“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 125b“ der Ausdruck „LLDG
1985“ eingefügt.
23. Nach § 77a
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Voraussetzung
für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des
Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich
geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von
inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu
eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine
Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren
nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt
insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien
erfüllen müssen:
1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs
Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das
Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
2. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das
Auslangen gefunden werden.“
24. Im § 77a
Abs. 3 entfällt der erste Satz.
25. § 90
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Abfertigung
nach Abs. 2 gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36
Monaten
1. nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 130/2003,
vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden
und
2. kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft besteht.“
26. Nach § 94a
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Voraussetzung
für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des
Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich
geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von
inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu
eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine
Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren
nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt
insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen
müssen:
1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs
Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das
Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
2. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das
Auslangen gefunden werden.“
27. Im § 94a
Abs. 3 entfällt der erste Satz.
28. Im § 112e
Abs. 1 wird die Wortfolge „Auslandsverwendung
im Sinne des § 21 Abs. 1“ durch die Wortfolge „Verwendung
im Sinne des § 21“
ersetzt.
29. Im § 112e
Abs. 7 wird die Wortfolge „durch Leistungen
gemäß § 21 die ortsüblichen Kosten für“ durch die Wortfolge „durch
Leistungen gemäß § 21c Abs. 1 die Kosten für“ ersetzt.
30. Im § 112e
Abs. 8 wird das Zitat „§ 21 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 21b“ ersetzt.
31. Nach
§ 112i wird folgender § 112j samt Überschrift eingefügt:
„Leistungsprämie
im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
§ 112j. (1) Unter den Voraussetzungen der
§§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,
insbesondere des § 17a Abs. 5 letzter Satz und des § 17b
Abs. 2 letzter Satz, können vom Leiter der in diesen Bestimmungen
umschriebenen Organisationseinheit einem Beamten für die Leistungen und seine
Leistungsbereitschaft, mit denen er zum Erreichen des haushaltsrechtlichen
Erfolges in einem bestimmten Kalenderjahr beigetragen hat, eine Leistungsprämie
nach Abs. 2 oder Belohnungen nach Abs. 3 gewährt werden.
(2) Die jederzeit
widerrufbare Leistungsprämie umfasst einen Geldbetrag, der - bezogen auf ein
Kalenderjahr - einen halben Monatsbezug des betreffenden Beamten nicht unterschreiten
darf. Eine Unterschreitung ist jedoch insoweit zulässig, als der Beamte nicht
während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres der betreffenden
Organisationseinheit angehört hat.
(3) An Stelle oder
neben der im Abs. 2 angeführten Leistungsprämie können auch Belohnungen in
Form von nichtmonetären, aber geldwerten Leistungen gewährt werden. Solche
Leistungen können insbesondere darin bestehen, dem Beamten eine von ihm
angestrebte, nicht im Rahmen des allgemeinen Fortbildungsplanes vorgesehene berufliche
Fortbildung zu ermöglichen, oder Freizeit einzuräumen. Der Gegenwert solcher
Belohnungen ist auf die im Abs. 2 angeführte Untergrenze anzurechnen.“
32. § 113
Abs. 9 bis 15 entfällt, Abs. 16 erhält die Bezeichnung Abs. 9.
33. Nach § 113
wird folgender § 113a samt Überschrift eingefügt:
„Vorrückungsstichtag
und europäische Integration
§ 113a. (1) Weist ein Beamter des Dienststandes
oder des Ruhestandes Vordienstzeiten
1. gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 oder
Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der
Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes
zurückgelegt hat, oder
2. gemäß § 12 Abs. 2 Z 1
lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 87/2001, oder
3. gemäß § 12 Abs. 2f Z 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003, oder
4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
auf, die
noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des
Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des
jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf
seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2) Antragsberechtigt
sind weiters
1. bei Zutreffen der Voraussetzungen auch
ehemalige Beamte und
2. Personen, denen als Angehörige oder
Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Abs. 1 erfassten
Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
Zuständig
ist in beiden Fällen jene Dienstbehörde, die zuletzt für die Beamten zuständig
war.
(3) Rechtswirksam sind
Anträge
1. gemäß Abs. 1 Z 1, wenn sie vor Ablauf
des 31. Juli 2003,
2. gemäß Abs. 1 Z 2, wenn sie vor Ablauf
des 31. Juli 2002,
3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn
sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005
gestellt
werden.
(4) Eine Verbesserung
des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses,
frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit
1. Jänner 1994,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2
a) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung
von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder
einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit
1. Jänner 1999,
b) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung
anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit
1. Jänner 1994,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3
mit 1. Juni 2002,
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4
mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur
Europäischen Union.
(5) Führt eine
rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4
zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle
der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für
allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von
Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind
von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen
Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit
entsprechend zu verbessern.
(6) Führen die
Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums
und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung
bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des
betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine
Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag
anzurechnen.
(7) Für besoldungs-
und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
1. des Abs. 1 Z 1 für Zeiten entstehen,
die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998
bis zum 31. Juli 2003,
2. des Abs. 1 Z 2 für Zeiten entstehen,
die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997
bis zum 31. Juli 2002,
3. des Abs. 1 Z 3 für Zeiten entstehen,
die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002
bis 31. März 2004
nicht auf
die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des
§ 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“
34. Der bisherige
§ 113a samt Überschrift erhält die Bezeichnung § 113b.
35. Im § 113e
Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich und das
Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. der fünfjährige Zeitraum der befristeten
Ernennung des Beamten gemäß § 141 oder § 145d oder § 152b
BDG 1979 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.“
36. § 115a
samt Überschrift lautet:
„Dienstzulage
gemäß § 59 Abs. 3 oder 4
§ 115a. Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in
einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage
1. gemäß § 59 Abs. 3 oder
2. gemäß § 59 Abs. 4 Z 2
begründet
hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im
folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Z 1
Anlage 1 Z 22 und im Fall der Z 2 Anlage 1 Z 23.4
BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden,
wenn es für sie jeweils günstiger ist.“
37. § 170a
samt Überschrift entfällt.
38. Dem § 175
wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 2a, Abs. 2b,
Abs. 2c und Abs. 2d, § 51 Abs. 5 und 10a, § 51a
Abs. 4, § 61c Abs. 1 Z 3 und § 112j samt Überschrift
mit 1. Jänner 2004,
2. § 12 Abs. 2f Z 1, § 113,
§ 113a samt Überschrift und § 113b samt Überschrift mit 1. Mai
2004,
3. § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4
dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz,
§ 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175
Abs. 42 mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit Ablauf
des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt § 61b
Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002
geltenden Fassung wieder in Kraft;
4. § 13c Abs. 4, die §§ 21 bis 21h
samt Überschriften, § 36b Abs. 1a und 3, § 77a Abs. 1a und
3, § 90 Abs. 3, § 94a Abs. 1a und 3 und § 112e
Abs. 1, 7 und 8 mit 1. Jänner 2005.“
39. In
Anlage 1 wird sowohl im Titel als auch im Einleitungssatz das Zitat „§ 12 Abs. 2a Z 3 des
Gehaltsgesetzes 1956“
durch das Zitat „§ 12
Abs. 2a Z 6 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis
a) wird nach der
den § 5b betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 5c. Telearbeit“,
b) wird nach der
den § 22a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 22b. Leistungsprämie
im Rahmen der Flexibilisierungsklausel“,
c) entfällt in den
Überschriften zu den Abschnitten IIa, III und IV jeweils die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.
d) lauten die die
Überschrift zu Abschnitt IV betreffenden Zeilen:
„Abschnitt IV
Sonderbestimmungen
für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten“,
e) entfällt die den
§ 56d betreffende Zeile samt der Überschrift „Vertragsprofessoren“,
f) wird nach der
den § 67 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 67a. Funktionsbezeichnungen“,
g) lauten die
§ 82a bis § 82c betreffenden Zeilen:
„§ 82a. Vorrückungsstichtag
und europäische Integration
§ 82b. Heimaturlaub
§ 82c. Erholungsurlaub“,
h) wird nach der
den § 83a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 83b. Übergangsbestimmung
zur Dienstrechts-Novelle 2004“,
i) werden nach der
den § 94 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„5.
Unterabschnitt
Vertragsbedienstete
des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 94a. Ergänzungszulage
aus Anlass einer Einstufungsänderung“.
2. Nach § 5b
wird folgender § 5c samt Überschrift eingefügt:
„Telearbeit
§ 5c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige
öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten
vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner
Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen
Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und
Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
1. sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich
Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten
bewährt hat,
2. die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu
erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt
werden kann und
3. der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die
für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer
Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der
Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. Art, Umfang und Qualität der in Form von
Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der
Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem
Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
3. die Zeiten, in denen der Telearbeit
verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen der
Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der
Dienststelle anwesend zu sein.
(3) Telearbeit kann
höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um
jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Die Vereinbarung
von Telearbeit endet
1. durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1
entfällt,
b) der Vertragsbedienstete einer sich aus
Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung
wiederholt nicht nachkommt oder
c) der Vertragsbedienstete wiederholt den in der
regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
2. durch Erklärung des Vertragsbediensteten.
(5) Vom Bund sind dem
Vertragsbediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche
technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung
zu stellen.“
3. § 22a lautet:
„§ 22a. Auf den an einen im Ausland gelegenen
Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die §§ 21 bis 21h GehG
anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21g Abs. 1
GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach
§ 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG.“
4. Nach § 22a
wird folgender § 22b samt Überschrift eingefügt:
„Leistungsprämie
im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
§ 22b. § 112j Abs. 1 bis 3 des
Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des
Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten
Satz in Verbindung mit § 112j Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956
schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach
§ 76 aus.“
5. § 26
Abs. 2a lautet:
„(2a) Die Anrechnung
eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst
1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die
ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,
anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für
die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula
insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten
Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und
Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere
Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
2. bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2
des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des
Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die
betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
3. bei Studien, auf die ausschließlich das
Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu
beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1
UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
4. bei Studien, auf die das Allgemeine
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen
besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach
dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze
auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in
den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende
Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung
aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder
Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums
an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der
Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis
Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.“
6. Im § 26
Abs. 2b und Abs. 2c wird jeweils das Zitat „das UniStG“ durch das Zitat „das
Universitätsgesetz 2002, das UniStG,“ ersetzt.
7. Im § 26 Abs. 2d
wird das Wort „Diplomstudiums“ durch die Wortfolge „Diplom- oder Magisterstudiums“ ersetzt.
8. Im § 26
Abs. 2f Z 1 wird nach der Wortfolge „Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes“ die Wortfolge „oder
der Europäischen Union“
eingefügt.
9. Im § 27c
Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1
Z 1 und 2“ durch
das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.
10. Im § 29
Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Abidjan,“ der Ausdruck „Abu
Dhabi,“ eingefügt, und
der Ausdruck „Managua,“ entfällt.
11. Im § 29
Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „Kampala,“.
12. Im § 29
Abs. 7 wird das Zitat 㤤 27b,
27a Abs. 10, 27e Abs. 1, 27g, 27h und 28“ durch das Zitat „Die §§ 27a Abs. 9 und 10, 27b, 27e
Abs. 1 und 27f bis 28“
ersetzt.
13. Im § 29c
Abs. 4 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:
„e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu
einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen
Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der
oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“
14. Im § 29f
Abs. 2 wird der Ausdruck “Beamten“ durch den Ausdruck „Vertragsbediensteten“ ersetzt.
15. Im § 29k
Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck “Geschwistern,“.
16. § 40
Abs. 5 lautet:
„(5) Die
Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen
für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen
nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen
entspricht, nicht vorhanden ist:
1. Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss
der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 202 Abs. 1 BDG 1979,
2. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1
Abs. 2 und 3 BDG 1979,
3. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5
lit. b BDG 1979,
4. Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1
Z 23.1 Abs. 7 BDG 1979,
5. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 24.1
Abs. 3 BDG 1979.“
17. Dem § 42e
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Vorangegangene
Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L oder
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 26
Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher
Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.“
18. Nach § 42g
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Verwendung,
mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt
dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß § 39
Abs. 2 Z 1.“
19. Im § 44a
Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „oder
Z 26.8“ die
Wortfolge „in der gemäß § 248a
BDG 1979 anzuwendenden Fassung“ eingefügt.
20. In der
Überschrift zu Abschnitt IIa entfällt die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.
21. Im § 49a
entfällt die Wortfolge „und
Universitäten der Künste“.
22. § 49b
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Sie
erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des
Universitätsgesetzes 2002.“
23. § 49e
Abs. 2 lautet:
„(2) Wird ein
Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines
Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes,
ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (§ 24 des
Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (§ 25 des
Universitätsgesetzes 2002) oder als das für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des
Universitätsgesetzes 2002).“
24. § 49e
Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. ein Semester für den Vorsitzenden des Senats
(§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) und für das für
studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2
Z 2 des Universitätsgesetzes 2002);“
25. Im § 49f
Abs. 7, § 49l Abs. 1 und § 49s Abs. 2 Z 1 wird
jeweils das Zitat „22
Abs. 2 bis 6, 22a“
durch das Zitat „22 Abs. 2 bis 4
und 6, 22a, 22b,“
ersetzt.
26. § 49g
Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Im Rahmen
der Evaluierung der Lehre ist auch auf die Bewertung der Lehrveranstaltungen
durch die Studierenden Bedacht zu nehmen.“
27. Im § 49j
Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder
Universität der Künste“.
28. Im § 49j
Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21
UOG 1993, § 22 KUOG)“.
29. Im § 49n
Abs. 4 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
30. § 49q
Abs. 6 lautet:
„(6) Mit dem Entgelt
sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen
sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und
Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind
weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit
hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für
außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien
zuerkannt werden.“
31. § 49t
Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Der Rektor
hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des unmittelbaren
Dienstvorgesetzten einzuholen.“
32. Im § 53
Z 2 entfallen die Wendungen „180,“ und „§ 180
Abs. 3 Z 1,“.
33. In der
Überschrift zu Abschnitt IV und im § 55 Abs. 1a entfällt jeweils
die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.
34. Im § 56e
Abs. 1 wird vor dem Wort „Universität“ das Wort „Medizinischen“ eingefügt.
35. Im § 57
Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und
Universitäten der Künste“.
36. Nach § 67
wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:
„Funktionsbezeichnungen
§ 67a. (1) Vertragsbedienstete des
Verwaltungsdienstes führen bei entsprechender Verwendung die im § 140
Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen als
Funktionsbezeichnungen.
(2)
Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im
Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für
die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß
§ 140 Abs. 4 BDG 1979 vom Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung als
Funktionsbezeichnung zu führen.
(3) Weibliche
Vertragsbedienstete führen die Funktionsbezeichnungen, soweit dies sprachlich
möglich ist, in der weiblichen Form.
(4)
Funktionsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die
Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht
Bestandteil der Funktionsbezeichnung.“
37. § 75
Abs. 1 lautet:
„(1) Wird ein
Vertragsbediensteter aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat, in eine
niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe eingestuft, gebührt ihm
eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung
niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher
Anspruch gehabt hat.“
38. Nach § 75
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Gründe, die vom
Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen oder
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der
Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.“
39. Im § 75
Abs. 3 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich und das
Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. der fünfjährige Zeitraum der befristeten
Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß § 68 bei Beibehalten des
Arbeitsplatzes enden würde.“
40. § 82
Abs. 9 bis 15 entfällt. Der bisherige Abs. 16 erhält die Bezeichnung „Abs. 9“.
41. Nach § 82
wird folgender § 82a samt Überschrift eingefügt:
„Vorrückungsstichtag
und europäische Integration
§ 82a. (1) Weist ein Vertragsbediensteter
Vordienstzeiten
1. gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4
lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der
Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes
zurückgelegt hat, oder
2. gemäß § 26 Abs. 2 Z 1
lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 87/2001, oder
3. gemäß § 26 Abs. 2f Z 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003, oder
4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
auf, die
noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des
Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des
jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf
seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2) Antragsberechtigt
sind weiters
1. bei Zutreffen der Voraussetzungen auch
ehemalige Vertragsbedienstete und
2. Personen, denen als Hinterbliebene ein
Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem von
Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten oder ehemaligen Vertragsbediensteten
zusteht.
Zuständig
ist in beiden Fällen jene Personalstelle, die zuletzt für die
Vertragsbediensteten zuständig war.
(3) Rechtswirksam sind
Anträge
1. gemäß Abs. 1 Z 1, wenn sie vor Ablauf
des 31. Juli 2003,
2. gemäß Abs. 1 Z 2, wenn sie vor Ablauf
des 31. Juli 2002,
3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn
sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005
gestellt
werden.
(4) Eine Verbesserung
des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses,
frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit
1. Jänner 1994,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2
a) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung
von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder
einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit
1. Jänner 1999,
b) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung
anderer von § 26 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit
1. Jänner 1994,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit
1. Juni 2002,
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4, mit
Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur
Europäischen Union.
(5) Führt eine
rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4
zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle
der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für
allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen
zur Mitarbeitervorsorgekasse maßgebend. Bereits durchgeführte derartige
Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten
besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen
Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(6) Führen die
Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums
und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung
bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus
Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine
Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag
anzurechnen.
(7) Für
besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
1. des Abs. 1 Z 1 für Zeiten entstehen,
die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998
bis zum 31. Juli 2003,
2. des Abs. 1 Z 2 für Zeiten entstehen,
die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997
bis zum 31. Juli 2002,
3. des Abs. 1 Z 3 für Zeiten entstehen,
die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002
bis 31. März 2004
nicht auf
die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a dieses Bundesgesetzes
anzurechnen.“
42. Die bisherigen
§§ 82a und 82b erhalten die Bezeichnung „§ 82b“ bzw. „§ 82c“.
43. Nach § 83a
wird folgender § 83b samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 83b. § 29c Abs. 4 Z 2
lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach
dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“
44. Nach § 94
wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt:
„5.
Unterabschnitt
Vertragsbedienstete
des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
Ergänzungszulage
aus Anlass einer Einstufungsänderung
§ 94a.
Auf Einstufungen in
eine niedrigere Bewertungsgruppe, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam
werden, ist § 75 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
45. § 95a
entfällt.
46. Dem § 100
wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die
Überschriften zu den Abschnitten IIa, III und IV und den Entfall des § 56d
samt Überschrift betrifft, § 22b samt Überschrift, § 26 Abs. 2a,
Abs. 2b, Abs. 2c, Abs. 2d, § 49a, § 49b Abs. 1,
§ 49e Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, § 49f Abs. 7,
§ 49g Abs. 4, § 49j Abs. 1 und 5, § 49l Abs. 1,
§ 49n Abs. 4, § 49q Abs. 6, § 49s Abs. 2
Z 1, § 49t Abs. 2, § 53 Z 2, die Überschrift zu
Abschnitt IV, § 55 Abs. 1a, § 56e Abs. 1 und § 57
Abs. 5 mit 1. Jänner 2004,
2. § 26 Abs. 2f Z 1 und § 82
bis § 82c samt Überschriften mit 1. Mai 2004,
3. § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 mit
1. Juli 2004,
4. § 40 Abs. 5, § 42e Abs. 1
und § 44a Abs. 5 mit 1. September 2004,
5. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Einfügung
des § 5c, des § 83b und des § 94a samt Überschriften betrifft,
§ 5c samt Überschrift, § 22a, § 27c Abs. 2, § 29c
Abs. 4 Z 2, § 29f Abs. 2, § 29k Abs. 1,
§ 42g Abs. 1a, § 75 Abs. 1, 1a und 3, § 83b samt
Überschrift und der 5. Unterabschnitt des Abschnittes VIII mit
1. Jänner 2005.“
Artikel 4
Änderung des
Richterdienstgesetzes
Das
Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4.
a) die Zurücklegung des
rechtswissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums nach dem
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und der auf Grund
dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der
Rechtswissenschaften oder
b) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen
Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten,
BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der
Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses
Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften
oder
c) die Zurücklegung der rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und
Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
und“
2. Im § 69
Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort „Universitätsstudium“ ersetzt.
3. Im § 75a
Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:
„e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu
einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen
Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der
oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“
4. Im § 75e
Abs. 1 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 76b
Abs. 2“ der
Ausdruck „sowie eines Schwiegerkindes“ eingefügt.
5. Im § 166f
wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2004“ ersetzt.
6. Nach § 166f
wird folgender § 166g samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 166g. § 75a Abs. 2 Z 2
lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach
dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“
7. Dem § 173
wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 1 Z 4 und § 69
Abs. 2 Z 6 mit 1. Jänner 2004,
2. § 75a Abs. 2 Z 2, § 166f
und § 166g samt Überschrift mit 1. Jänner 2005.“
Artikel 5
Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 13b
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Landeslehrer
kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand
versetzt werden, wenn er
1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der
Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.“
2. Im § 42
Abs. 2 wird der Ausdruck „seinen
738. Lebensmonat“
durch den Ausdruck „sein 60. Lebensjahr“ ersetzt.
3. Im § 58a
Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:
„e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu
einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen
Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der
oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“
4. Im § 59d
Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Geschwistern,“.
5. Nach § 121f
wird folgender § 121g samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 121g. § 58a Abs. 2 Z 2
lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach
dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“
6. Dem § 123
wird folgender Abs. 48 angefügt:
„(48) § 42
Abs. 2, § 58a Abs. 2 Z 2, § 59d Abs. 1,
§ 121g samt Überschrift und Anlage Art. I Abs. 2 und
Artikel II Z 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
7. Anlage
Artikel I Abs. 2 lautet:
„(2) Für Verwendungen
gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse
oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des
Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005
geltenden Erfordernissen als erfüllt.“
8. Anlage
Artikel II Z 1 bis 5 lautet:
„Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend
angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
Lehrer am
Blindeninstitut in Graz, am Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz
oder an der Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz |
(1) Eine den Unterrichtsgegenständen
entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den
Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart
einschlägigen Akademielehrganges. |
|
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1
werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt: 1. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an
Hauptschulen und Polytechnischen Schulen; 2. die Absolvierung eines für die entsprechende
Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges; 3. eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen Leistungen. |
|
(3) Bei Religionslehrern wird das
Erfordernis des Abs. 1 durch den Erwerb eines Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG ersetzt. |
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend
angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
1.
Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen |
Das der
Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder
Religionspädagogischen Akademie. Dieses
Erfordernis wird ersetzt: 1. Bei Religionslehrern durch a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an
einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung
auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer
Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder b) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66
Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium; 2. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im
Bereich der Berufsgrundbildung durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an
Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie. |
2.
Lehrer an Volksschulen |
Das der
Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen Akademie. |
3.
Lehrer an Berufsschulen |
Das der
Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen
Akademie. Dieses
Erfordernis wird ersetzt: 1. Bei Religionslehrern durch ein Diplom gemäß
AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem
anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium; 2. bei Lehrern für andere allgemein bildende
Pflichtgegenstände durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen
und an Polytechnischen Schulen. |
4.
Religionslehrer an Volksschulen |
Das der
Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen
Akademie oder der Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studium. |
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend
angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen
Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
Religionslehrer
an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2
oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen |
Die Ablegung der
Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die
der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung. |
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend
angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
1.
Lehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen
L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in
Z 2 erfasst werden |
Bei Lehrern für
musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der
Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines
einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule
oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt
oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik
oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den
beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen
Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung). |
2.
Lehrer für Religion an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen
Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der
Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen |
Die erfolgreiche
Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. |
3.
Lehrer für Leibesübungen |
Die erfolgreiche
Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder
Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach
Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von
Leibeserziehern. |
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
Lehrer an
Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht
die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere
Verwendungsgruppe erfüllen |
Die für die
Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung nach den
schulrechtlichen Vorschriften. Bei Lehrern für
Religion wird dieses Erfordernis durch die Erfüllung der Erfordernisse des
Art. I Abs. 4 erbracht.“ |
Artikel 6
Änderung des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 13b
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Lehrer kann
aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt
werden, wenn er
1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der
Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
aufweist.“
2. In § 26a
wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bei der
Besetzung von Leiterstellen ist das in § 26 und den Absätzen 1 bis 3
vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Lehrer im provisorischen
Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Lehrern im
provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die
betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.“
3. Im § 42
Abs. 2 werden die Worte „seinen
738. Lebensmonat“
durch die Worte „sein
60. Lebensjahr“
ersetzt.
4. Im § 49
wird die Wortfolge „im
§ 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion“ durch die Wortfolge „Leiterfunktion gemäß § 26a“ ersetzt.
5. Im § 65a
Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:
„e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu
einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen
Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der
oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder der Europäischen Union ist,“
6. Im § 66d
Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Geschwistern,“.
7. Nach § 123a
wird folgender § 123b samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 123b. § 65a Abs. 2 Z 2
lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach
dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“
8. Dem § 127
wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) § 42
Abs. 2, § 65a Abs. 2 Z 2, § 66d Abs. 1,
§ 123b samt Überschrift und Anlage Art. I Abs. 2 und
Artikel II Z 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
9. Anlage
Artikel I Abs. 2 lautet:
„(2) Für Verwendungen
gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse
oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des
Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005
geltenden Erfordernissen als erfüllt.“
10. Anlage
Artikel II Z 1 bis 5 lautet:
„Artikel II
1.
VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
1.1. Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden
Verwendungen erfasst werden |
a) Ein
abgeschlossenes facheinschlägiges Diplom- oder Magisterstudium gemäß
§ 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66
Abs. 1 UniStG an der Universität für Bodenkultur Wien, b) überdies die Diplomprüfung für das
Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und
forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst. |
1.2.
Lehrer für Religion an
land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen |
Ein
abgeschlossenes theologisches Universitätsstudium durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magisterstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG. |
1.3.
Lehrer für einzelne
Unterrichtsgegenstände an den in Z 1.1 angeführten Schulen. |
(1) Eine
den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene
Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG. (2) Soweit keine den Unterrichtsgegenständen
entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist, werden die
Erfordernisse des Abs. 1 ersetzt durch a) eine den Unterrichtsgegenständen
entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb
eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG mit b) einer vierjährigen einschlägigen
Berufspraxis. |
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
2.1.
Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht in den
folgenden Verwendungen erfasst werden |
a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an
einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, b) überdies die Diplomprüfung für das
Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen
Beratungs- und Förderungsdienst. |
2.2.
Lehrer für Religion in
land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen |
a) Die Reife- und Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer
Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer
vergleichbar ist, oder b) durch den Erwerb eines Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien. |
2.3.
Lehrer für einzelne
Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen |
Das den
Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramt bzw. Diplom gemäß AStG an einer
Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen oder
Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach
schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung. |
2.4.
Lehrer für den
forstwirtschaftlichen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen |
Die
Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und
forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst und a) die
erfolgreiche Absolvierung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, oder b) die erfolgreiche Absolvierung einer
Försterschule und eine sechsjährige Berufspraxis. |
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
|
3.1.
Lehrer für einzelne
Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine höhere
Verwendungsgruppe erfüllen |
(1) Lehramt
für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie oder die Diplomprüfung
für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und
forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst. (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden bei
Religionslehrern ersetzt durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66
Abs. 1 UniStG der theologischen Studien oder ein Lehramt an einer Religionspädagogischen
Akademie. |
|
|
|
|
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
4.1.
Lehrer für einzelne
Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit
sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder
eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen |
(1) Die
erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und
forstwirtschaftlichen oder sonstigen höheren berufsbildenden Lehranstalt. (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden
ersetzt durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, überdies eine
nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis
mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet. |
4.2. Lehrer für Leibesübung |
Die erfolgreiche
Ablegung der a) Befähigungsprüfung
für Leibeserzieher an Schulen oder b) Abschlussprüfungen der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule
zur Ausbildung von Leibeserziehern. |
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung |
Erfordernis |
5.1.
Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht
die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere
Verwendungsgruppe erfüllen |
(1) Die
der Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige
Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften. (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden
ersetzt durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam
mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis. (3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der
Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des
Artikels I Abs. 4.“ |
Artikel 7
Änderung des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9
Abs. 3 wird am Ende der lit. l der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende lit. m angefügt:
„m) die Absicht, einem Bediensteten Telearbeit
anzuordnen.“
2. Im § 13
Abs. 1 Z 3 lit. d wird das Wort „Nationalbibliothek“ durch den Ausdruck „Österreichischen Nationalbibliothek“ ersetzt.
3. Im § 16
Abs. 7 wird der Ausdruck „der
Dienststellenwahlkommission“
durch den Ausdruck „dem
Dienststellenwahlausschuss“
ersetzt.
4. Dem § 45
wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) § 9
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des
Ausschreibungsgesetzes 1989
Das
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Den in diesem
Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden
Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind
Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.“
2. § 3
Z 5 lautet:
„5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
a) Bundespensionsamt,
b) Finanzprokuratur,
c) Unabhängiger Finanzsenat,“
3. § 3
Z 6 lit. d lautet:
„d) Bildungszentrum
Traiskirchen,“
4. Im § 4
Abs. 2 wird das Wort „Hochschulbildung“ durch das Wort „Universitätsausbildung“ ersetzt.
5. Im § 9
Abs. 3 wird nach dem Wort „notwendige“ der Ausdruck „Sachverständige
und“ eingefügt.
6. Im § 76
Abs. 2 wird das Zitat „§ 4a
Abs. 3“ durch das
Zitat „§ 4a Abs. 2“ ersetzt.
7. Am Ende des
§ 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Z 24 angefügt:
„24. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
a) § 3 Z 5 lit. c mit 1. Jänner
2003,
b) § 4 Abs. 2 mit 1. Jänner 2004,
c) § 1 Abs. 4, § 3 Z 6
lit. d und § 9 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.“
Artikel 9
Änderung des
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land-
und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Dienstnehmer mit
einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber
Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis
nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine
unterschiedliche Behandlung.
(5) Der Dienstgeber
hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis
über im Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu
informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter,
für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb erfolgen.“
2. § 18
Abs. 1 lautet:
„(1) Ist der
Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der
Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das
Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht
sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von
zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre gedauert
hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf
das halbe Entgelt.“
3. Nach § 18
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die verlängerte
Anspruchsdauer nach Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 bewirkt keine Verlängerung einer in Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.
Sehen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträge einen zusätzlichen
Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Abs. 1 vor, wird die
Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.“
4. Im § 18
Abs. 2 wird der Begriff „Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Begriff „Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.
5. Nach § 23
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Durch
Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen
werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.“
6. Im § 28
Abs. 1 Z 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
7. § 29 samt
Überschrift lautet:
„Freizeit
während der Kündigungsfrist
§ 29. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber
ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich
mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne
Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach
Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine
Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom
Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Durch Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.“
8. Im § 36a
Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.
9. Im § 45
Abs. 1 wird der Begriff „Methodistenkirche“ durch den Begriff „Evangelisch-methodistische Kirche“ ersetzt.
10. Im § 48
Abs. 1 wird der Ausdruck „30
Werktage“ durch den
Ausdruck „200 Stunden“ und der Ausdruck „36 Werktage“ durch den Ausdruck „240
Stunden“ ersetzt.
11. Im § 48
Abs. 5 werden der Begriff „Invalide
im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes 1969“ durch den Begriff „Behinderte
im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1970“ und der Ausdruck „drei Werktagen“ durch den Ausdruck „20
Stunden“ ersetzt.
12. Dem § 48
werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Das in den
Abs. 1 bis 5 ausgedrückte Urlaubsausmaß
1. erhöht sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer
einer verlängerten Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 5 unterliegt,
2. vermindert sich entsprechend, wenn der
Dienstnehmer nicht vollbeschäftigt ist.
(7) Anlässlich jeder
Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 6 Z 1 oder 2
ist das gemäß Abs. 1 bis 6 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige
Dienstjahr entsprechend dem über das gesamte Dienstjahr gemessenen
durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verjährte
Ansprüche auf Urlaub aus vorangegangenen Dienstjahren bleiben davon unberührt.
(8) Dem Dienstnehmer
sind für die Zeit seines Urlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht
anzurechnen, als er in diesem Zeitraum aufgrund der sich aus der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
ergebenden Arbeitszeit Arbeit zu leisten hätte.“
13. Im § 50
Abs. 3 wird der Ausdruck „sechs
Werktage“ durch den
Ausdruck „40 Stunden“ ersetzt.
14. Im § 50
Abs. 4 wird der Ausdruck „zwölf
Werktagen“ durch den
Ausdruck „80 Stunden“ ersetzt.
15. § 51
Abs. 1 lautet:
„(1) Erkrankt oder
verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als
drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht
anzurechnen, wie der Dienstnehmer während der Tage seiner Erkrankung aufgrund
der sich aus der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergebenden Arbeitszeit Arbeit
zu leisten hätte.“
16. Im § 52
Abs. 5 wird nach dem Wort „jeden“ das Wort „konsumierten“ eingefügt.
17. § 54 samt
Überschrift entfällt.
18. § 55 samt
Überschrift lautet:
„Ersatzleistung
§ 55. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für das
Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der
Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr
entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote
Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß
hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei
Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
Der
Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des
Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
(2) Eine
Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund
vorzeitig austritt.
(3) Für nicht
verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des
noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch
ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt
ist.
(4) Endet das
Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des
Dienstnehmers,
3. Kündigung seitens des Dienstgebers oder
4. einvernehmliche Auflösung,
ist der
Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit
zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch
entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
(5) Bei Tod des
Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 den gesetzlichen
Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.“
19. § 58 samt
Überschrift entfällt.
20. § 59
entfällt.
21. Im § 68
Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Hochschulbildung“ durch das Wort „Universitätsausbildung“ ersetzt.
22. Dem § 93 wird
folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 18
Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf
Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
eingetreten sind. § 6 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 2, § 23
Abs. 1a, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 samt Überschrift,
§ 36a Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, 5 und 6
bis 8, § 50 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 1, § 52
Abs. 5 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 54 samt
Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft,
ausgenommen für das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr.
§ 55 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach
dem 31. Dezember 2004 beginnt. Auf das vor dem 1. Jänner 2005
begonnene Urlaubsjahr ist § 55 samt Überschrift in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Mit Ablauf des
31. Dezember 2004 treten § 58 samt Überschrift und § 59 in der
bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.“
23. Im § 94
wird der Begriff „Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport“ durch den Begriff „Bundeskanzler“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
Das
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird
wie folgt geändert:
1. Im § 16
Abs. 3 wird das Zitat „§ 1
lit. a bis d“ durch
das Zitat „§ 1 Z 1 lit. a
bis d“ ersetzt.
2. Im § 27
Abs. 2 entfallen die Worte „im
Nachhinein“.
3. Dem § 32
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 16
Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des
Pensionsgesetzes 1965
Das
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 17
Abs. 5 wird der Begriff „Schul(Hochschul)ferien“ durch die Wortfolge „Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien“ ersetzt.
2. Im § 31
Abs. 1 wird das Zitat „§ 21
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54“ durch das Zitat „§ 21b GehG“ ersetzt.
3. Im § 31
Abs. 2 wird das Zitat „§ 21
Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 21f
GehG“ ersetzt.
4. Dem § 35
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 wird
folgender Satz angefügt:
„Im Fall der
Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht
zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.“
5. Nach § 35
Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Sind für das
Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen
zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf
dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten
Personen schriftlich verpflichten, dem Bund die Geldleistungen zu ersetzen, die
infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto
überwiesen worden sind.“
6. Im § 53
Abs. 2 lit. i und j wird jeweils das Wort „Hochschule“ durch die Wortfolge „Universität,
Hochschule“ ersetzt.
7. Im § 53
Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich
ersetzt und folgende lit. n angefügt:
„n. die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz
nach dem MSchG oder dem VKG.“
8. § 56
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel
erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 3 Abs. 1 GehG),
der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.“
9. § 97a
Abs. 1 lautet:
„(1) § 11
lit. f, § 13, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 und § 23
in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die am Tag vor
dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende
Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. § 5 Abs. 4 Z 2 dieses
Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember
2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig. Studiennachweise
nach § 17 Abs. 2b sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu
erbringen.“
10. Im § 102
Abs. 42 werden
1. das Wort „tritt“ durch die Wendung „und
§ 35 Abs. 3a der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten“
und
2. der Ausdruck „des Bundesministers für öffentliche Leistung und
Sport“ durch den
Ausdruck „des Bundeskanzlers“ ersetzt.
11. § 102
Abs. 45 lautet:
„(45) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
1. § 15 Abs. 3 bis 6, § 53
Abs. 2 und § 54 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,
2. § 59 Abs. 1 Z 10 und § 94
Abs. 5 sowie die Aufhebung des § 77 Abs. 5 mit 1. Dezember
2003,
3. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4,
§ 9, § 10 Abs. 1, § 11 lit. f, § 14 Abs. 5,
§ 15 Abs. 8, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 Abs. 1,
§ 25a Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 1, § 53
Abs. 2 lit. i und j, § 56 Abs. 7, § 59 Abs. 2,
§ 61 Abs. 3, § 86 Abs. 1 sowie die Abschnittsüberschrift
vor § 86, § 88 Abs. 1, § 90, § 90a, § 91
Abs. 6, § 93 Abs. 5 und 13, § 94 Abs. 4a, § 97a
Abs. 2 und 3, § 99 samt Überschrift und die Aufhebung der §§ 13
und 23 samt Überschriften, des § 25a Abs. 5, des § 56
Abs. 9 und 10, des § 100 sowie der Abschnittsüberschrift vor
§ 102 am 1. Jänner 2004,
4. § 4 Abs. 2 und § 59 Abs. 3
mit 1. Jänner 2005,
5. § 17 Abs. 2a und 2b mit
1. Oktober 2005.“
12. Dem § 102
werden folgende Abs. 47 und 48 angefügt:
„(47) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 17 Abs. 5, § 53 Abs. 2
lit. n, § 56 Abs 3 und § 97a Abs. 1 mit 1. Jänner
2004,
2. § 31 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner
2005.
(48) § 28 der
Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2003 außer Kraft.“
Artikel 12
Änderung des
Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 62
Abs. 9 lautet:
„(9) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
1. § 53d Abs. 5 mit 1. Dezember
2003,
2. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis
6 und 8, 53d Abs. 4a, § 64 Abs. 2, die Überschrift zu § 65
und § 65 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 1
lit. c mit 1. Jänner 2004,
3. § 16 Abs. 3 und 4 und § 65
Abs. 1 mit 1. Oktober 2005.“
2. § 65
Abs. 1 lautet:
„(1) § 16
Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen,
die am 30. September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach
diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach § 16 Abs. 4 sind
erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.“
Artikel 13
Änderung des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
Das
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. Nr. 138/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der
Einleitungsteil des § 22e lautet:
„Für in der
Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 angetretene, mindestens
einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG,
§ 58 LDG 1984, § 65 LLDG 1985 oder § 75 RDG gilt:“
2. Dem § 22e
wird folgende Z 3 angefügt:
“3. Die §§ 75a Abs. 3 BDG 1979, 29c
Abs. 5 VBG, 58a Abs. 3 LDG 1984, 65a Abs. 3 LLDG 1985
und 75a Abs. 3 RDG sind anzuwenden.“
3. § 24
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält
die Bezeichnung „(7)“.
4. § 24
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 erhält
die Bezeichnung „(8)“.
5. Dem § 24
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 25 Abs. 6 mit 1. Jänner
2004,
2. § 25a mit 1. Jänner 2005,
3. § 25a Abs. 3 in der Fassung des
Art. 13 Z 8 mit 1. Jänner 2007.“
6. § 25
Abs. 6 lautet:
„(6) An Stelle des
Abs. 5 ist § 10 Abs. 4 bis zu demjenigen Monatsletzten, mit
dessen Ablauf der Beamte auf Grund des § 10 Abs. 3 in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in den Ruhestand zu versetzen
gewesen wäre, weiter anzuwenden.“
7. Nach § 25
werden folgende §§ 25a und 25b samt Überschriften eingefügt:
„Versetzung
in den Ruhestand
§ 25a. (1) Ein sich am 31. Dezember 2004 in
einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen
Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als
den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003
geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine
Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b,
jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt
bewirken.
(2) Hat der nach Abs. 1
in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner
tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine
Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b,
jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist der Ruhebezug des Beamten so zu
bemessen, als ob er nach diesen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in
den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen diesem
frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bis zur
tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm anstelle des
Vorruhestandsgeldes nach § 22b in der bis 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung der Ruhebezug, der sich ergeben hätte, wenn er zu dem sich aus
Abs. 1 ergebenden früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Auf diesen Ruhebezug ist das empfangene Vorruhestandsgeld anzurechnen.
(3) Eine Versetzung in
den Ruhestand nach § 15c BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus
§ 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.
Einvernehmliche
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 25b. (1) Für einen Vertragsbediensteten, der
sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis
31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des
für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner
Karenzierung maßgebenden Stichtags nach § 253b Abs. 1 Z 2
lit. a ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der sich
aus § 607 Abs. 10 ASVG ergebende Stichtag.
(2) Für einen
Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub
nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befindet,
tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des
Dienstverhältnisses maßgebenden Stichtags nach § 607 Abs. 10 ASVG der
sich aus § 607 Abs. 12 ASVG ergebende Stichtag, sobald er die
Anspruchsvoraussetzungen nach § 607 Abs. 12 ASVG erfüllt. Liegt
dieser Stichtag vor dem 1. Juli 2005, so gilt das Dienstverhältnis als mit
Ablauf des 30. Juni 2005 einverständlich aufgelöst.“
8. § 25a
Abs. 3 lautet ab 1. Jänner 2007:
„(3) Eine Versetzung
in den Ruhestand nach § 15b oder nach § 15c BDG 1979 ist auch zu
einem vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.“
Artikel 14
Änderung des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 6, im
§ 9 Abs. 3 und im § 10 Abs. 10 entfällt jeweils die
Wortfolge „im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
2. Im § 13
Abs. 1 wird die Wortfolge“ in den
Unterrichtsjahren 2003/2004 und 2004/2005“ durch die Wortfolge „in
den Unterrichtsjahren 2004/2005 bis 2006/2007“ ersetzt.
3. Dem § 15
wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 6,
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10
Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September
2006 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der
bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des
Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 2 lit. a lautet:
„a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund
das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung
des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim
Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;“
2. Nach § 2a
wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b. Landesvertragslehrern mit Ausnahme der
Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die
1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum
Schulleiter vertreten, oder die
2. an Berufsschulen für einen längstens
zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,
gebührt für
jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe von einem Dreißigstel der
Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.“
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 2
Abs. 2 lit. a und § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung der
Reisegebührenvorschrift 1955
Die
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im
§ 22 Abs. 7 wird das Zitat „§§ 28
bis 33“ durch das Zitat
„§§ 28 bis 32“ ersetzt.
2. Dem § 26 Abs. 1 werden folgende
Sätze angefügt:
„Auf die
Vergütung sind anzuwenden:
1. bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von
weniger als zwei Jahren § 21a Z 1 bis 6, § 21b und § 21c
GehG;
2. bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von
mindestens zwei Jahren die §§ 21a bis 21d und 21f GehG.
Wird eine
Dienstzuteilung nach Z 1 auf die Dauer von insgesamt mindestens zwei
Jahren verlängert, ist für den Zeitraum der Verlängerung Z 2 anzuwenden.
§ 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des
auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, wird davon
jedoch nicht berührt.“
3. Im
§ 35a wird das Zitat „des
§ 35“ durch das
Zitat „der §§ 33 bis 35“ ersetzt.
4. Im
§ 35e Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „der
Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des
Gehaltsgesetzes 1956)“
durch die Wortfolge „der
Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 21a und
21b GehG)“ ersetzt.
5. Die §§ 35f
und 35g entfallen.
6. Im § 35j
Abs. 1 wird die Wortfolge „hat er
einmal für sich“ durch
die Wortfolge „hat er für sich“ ersetzt und folgender Schlusssatz angefügt:
„Bei
geteiltem Verbrauch des Heimaturlaubes gebührt der Kostenersatz insgesamt nur
einmal.“
7. Dem § 77 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 22
Abs. 7, § 26 Abs. 1, § 35a, § 35e und § 35j
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft; die §§ 35f und 35g treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl.
Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 lit. a lautet:
„a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund
das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung
des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim
Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;“
2. Dem § 5
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1
Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des
Unterrichtspraktikumsgesetzes
Das
Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2004, wird wie folgt geändert:
Im § 30 erhält
der bisherige das Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 114/2004
betreffende Absatz „(9)“ die Absatzbezeichnung „(10)“.