Vorblatt
Probleme:
1. Mit Ausnahme des
Bereiches des unabhängigen Finanzsenates wird im Bereich des Bundesdienstes Telearbeit
derzeit ohne ausdrückliche dienstrechtliche Grundlage im Rahmen von
Pilotprojekten erprobt.
2. Für
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub zur Begründung eines
Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem
inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union in
Anspruch nehmen, ist eine Berücksichtigung dieser Karenzurlaube für
zeitabhängige Rechte derzeit nicht vorgesehen.
3. Die
Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
erscheint im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
10. März 2000, G 19/99, verfassungsrechtlich bedenklich und
widerspricht dem § 279 BDG 1979.
4 Die
Liste der Verwendungsbezeichnungen für Beamte ist auf Grund von
Organisationsänderungen und Ausgliederungen nicht mehr aktuell. In Ermangelung
entsprechender Verwendungsbezeichnungen im VBG können Vertragsbedienstete
hinsichtlich ihrer Funktionen nicht ausreichend erkenntlich gemacht werden.
5. Mit
1. Jänner 2004 erwuchs das Universitätsgesetz 2002 in volle
Wirksamkeit, womit gravierende Änderungen im Organisations-, Studien- und
Personalrecht verbunden sind.
6. Unklarheit
hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Mitwirkung an
Universitätslehrgängen gemäß § 56 des Universitätsgesetzes 2002.
7. Nichtübereinstimmung
der Anstellungs- und Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppen der Lehrer
und der Schul- und Fachinspektoren im BDG 1979, im LDG 1984 und im
LLDG 1985 insbesondere mit den studienrechtlichen Bestimmungen des
Universitätsgesetzes 2002, des Universitäts-Studiengesetzes 1997, des
Akademien-Studiengesetzes 1999, den Bestimmungen des
Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes – Luf BSchG.
8. Die
Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG (Parallelregelungen §§ 77a und 94a
GehG) erfuhr einen sehr weit reichenden Anwendungsbereich, insbesondere besteht
hinsichtlich der Projektarbeitsplätze Konkretisierungsbedarf.
9. Aufgrund
der EU-Erweiterung sind auch Dienstzeiten, die bei einer öffentlichen
Einrichtung in den neuen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, für den
Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen.
10. Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2004, V 8/04-7, das
„Durchführungsrundschreiben“ („generelle Zustimmungen und Richtlinien“) des
Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom 25. September 2000,
Z 924.470/11-II/B/4/2000, „Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten
gemäß § 21 GG 1956“, als gesetzwidrig aufgehoben.
11. § 75
VBG unterscheidet hinsichtlich des Anspruches auf Ergänzungszulage nicht
danach, ob der Grund für die Einstufungsänderung vom Vertragsbediensteten zu
vertreten ist oder nicht, was zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen kann.
12. Vor dem
Hintergrund der angestrebten arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Arbeiter mit
den Angestellten wurden durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 einerseits
die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie bei Dienstverhinderung aus
sonstigen wichtigen Gründen und andererseits die Urlaubsaliquotierung und der
Ersatz der Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung durch eine (einheitliche)
Ersatzleistung im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie die
Ansprüche auf Postensuchtage geändert. Wie aus dem in Begutachtung befindlichen
Entwurf einer Novelle zum Landarbeitsgesetz ersichtlich, sind auch
entsprechende Regelungen für diesen Bereich geplant. Da in diesen Punkten
zwischen den beiden Rechtsvorschriften Gleichklang herrschte, ist auch aus
diesem Grund eine Anpassung des Dienstrechtes der Land- und Forstarbeiter
erforderlich.
13. Durch die 2.
Dienstrechtsnovelle 2003 wurde aufgrund der derzeit im Bundesdienst erfolgenden
Umstellung der Personaladministration auf eine betriebswirtschaftliche
Standardsoftware für den Geltungsbereich des BDG 1979, des VBG und des RDG eine
(generelle) Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden angeordnet, die für den
Geltungsbereich des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes noch
ausständig ist.
14. Im Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz bestehen Sonderregelungen für weibliche
Dienstnehmer, die der Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU widersprechen.
Ziele:
1. Schaffung der
Grundlage für eine örtliche Flexibilisierung der Dienstverrichtung.
2. Schaffung einer
weiteren Möglichkeit der Karenzierung ohne Verlust für zeitabhängige Rechte.
3. Herbeiführung
einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung der Bewertung von
Arbeitsplätzen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
und Beseitigung des Widerspruchs zu § 279 BDG 1979.
4. Aktualisierung
der Verwendungsbezeichnungen für Beamte und eine dem § 140 Abs. 3
BDG 1979 entsprechende Kenntlichmachung und Unterstreichung der Bedeutung
von Vertragsbediensteten mit bestimmten Funktionen.
5. Terminologische
Bereinigung.
6. Die
Mitwirkung an Universitätslehrgängen gemäß § 56 des
Universitätsgesetzes 2002 soll den Tätigkeiten im Rahmen des § 27
leg. cit. gleichgestellt werden.
7. Anpassung
der Anstellungs- und Ernennungserfordernisse der Lehrer und der Schul- und
Fachinspektoren im BDG 1979, im LDG 1984 und im LLDG 1985 mit
den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des
Universitäts-Studiengesetzes 1997, des
Akademien-Studiengesetzes 1999, den Bestimmungen des
Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes – Luf BSchG.
8. Klare
Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Ergänzungszulage gemäß
§ 36b GehG (bzw. §§ 77a und 94a GehG) im Falle einer Betrauung des
Bediensteten mit einem inhaltlich veränderten oder neu eingerichteten
Arbeitsplatz und klare Definition des Projektarbeitsplatzes.
9. Schaffung
der Grundlage für die Berücksichtigung von Dienstzeiten, die bei einer
öffentlichen Einrichtung in den neuen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, für
den Vorrückungsstichtag.
10. Der
vorliegende Gesetzesentwurf soll diesen Mangel durch die Schaffung einer
rechtlich einwandfreien Regelung beheben: Der bisher lediglich im
Verwaltungsweg geübte Vollzug des § 21 soll unter klarer Definition der
Ansprüche in den Rechtsbestand (§§ 21 bis 21h) übernommen und durch eine
danach zu erlassende Verordnung der Bundesregierung näher geregelt werden. Die
Bemessung im Einzelfall soll weiterhin dem zuständigen Bundesminister im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler obliegen.
11. Herbeiführung
einer sachgerechten Regelung des Anspruches auf Ergänzungszulage nach § 75
VBG.
12. Angleichung der
Regelungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das
Landarbeitsgesetz betreffend Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie bei
Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen, Freizeitgewährung während
der Kündigungsfrist (Postensuchtage) und Urlaubsaliquotierung sowie
Ersatzleistung bei noch offenen Urlaubsansprüchen im Jahr der Beendigung des
Dienstverhältnisses.
13. Festsetzung des
Urlaubsausmaßes in Stunden im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz.
14. Beseitigung der
dem EU-Gleichbehandlungsgebot widersprechenden Sonderbestimmungen für
Dienstnehmerinnen im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz.
Inhalt:
1. Festlegung eines
gesetzlichen Mindestrahmens für Telearbeit im Dienstrecht der Beamten und
Vertragsbediensteten.
2. Schaffung der Möglichkeit,
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen
Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder zu einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union
einen Karenzurlaub ohne Verlust für zeitabhängige Rechte in Anspruch zu nehmen.
3. Beseitigung
der verpflichtenden Mitwirkung des Bundeskanzlers bei der Bewertung und
Zuordnung von Arbeitsplätzen der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes und
des Verwaltungsgerichtshofes.
4. Schaffung
einer aktuellen Liste von Verwendungsbezeichnungen für Beamte und von dem
§ 140 Abs. 3 BDG 1979 entsprechenden Funktionsbezeichnungen für
Vertragsbedienstete.
5. Anpassung
der Terminologie an das Universitätsgesetz 2002 (z.B. Ersatz der Begriffe
„Studiendekan“, „ordentlicher Hörer“).
6. Ausdrückliche
Aufnahme der Mitwirkung an Universitätslehrgängen im § 155 Abs. 4
BDG 1979 und im § 49b Abs. 1 VBG.
7. Anpassung
der Anstellungs- und Ernennungserfordernisse der Lehrer und der Schul- und
Fachinspektoren im BDG 1979, im LDG 1984 und im LLDG 1985 mit
den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des
Universitäts-Studiengesetzes 1997, des
Akademien-Studiengesetzes 1999, den Bestimmungen des
Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes – Luf BSchG.
8. Klare
Normierung des Erfordernisses der Bewertung des Arbeitsplatzes für einen
Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG (bzw. §§ 77a und 94a
GehG), wenn sich der Arbeitsplatz inhaltlich verändert hat oder neu
eingerichtet wurde, sowie Festlegung der Kriterien eines Projektarbeitsplatzes.
9. Aufnahme der
neuen Mitgliedstaaten in die Liste der für die Vorrückung relevanten
Einrichtungen.
10. Übernahme des bisher
lediglich im Verwaltungsweg geübten Vollzuges des § 21 GehG in den
Rechtsbestand (§§ 21 bis 21h GehG) unter klarer Definition der Ansprüche.
11. Einschränkung
des Anspruches auf Ergänzungszulage nach § 75 VBG – entsprechend der
Regelung im GehG – auf Fälle, die vom Vertragsbediensteten nicht selbst zu
vertreten sind.
12. Anpassung des
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das Landarbeitsgesetz
hinsichtlich der Entgeltfortzahlungsregelung bei Krankheit (Unglücksfall) und
Dienstverhinderung aus sonstigen Gründen, Freizeitgewährung während der Kündigungsfrist
(Postensuchtage) und Urlaubsaliquotierung sowie Ersatzleistung bei noch offenen
Urlaubsansprüchen im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses.
13. Umrechnung des
Urlaubsausmaßes von Werktagen in Stunden.
14. Aufhebung des
Frauennachtarbeitsverbotes sowie Entfall des “Haushaltstages“ für
Dienstnehmerinnen im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz.
Alternativen:
1. bis 14. Keine.
Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:
1. Positive
beschäftigungspolitische Auswirkungen.
2. bis 14. Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die
finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
1. bis 14. EU-Konformität gegeben.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
A. Freigabe
der Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Bediensteten des
Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
Nach der
bisherigen Rechtslage war die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der
Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
nicht von der Mitwirkungskompetenz des Bundeskanzlers ausgenommen.
Durch die
gegenständliche Novelle fällt die Bewertung und Zuordnung dieser Arbeitsplätze
nunmehr – analog zum Bereich der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der
Volksanwaltschaft und der Präsidentschaftskanzlei – in die alleinige
Zuständigkeit des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes bzw. des
Verwaltungsgerichtshofes.
Damit wird dem
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2000, G 19/99,
Rechnung getragen, durch das § 18 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als verfassungswidrig aufgehoben
wurde, wonach Angelegenheiten des nichtrichterlichen Personals unter der
Verantwortung des Bundeskanzlers zu führen waren.
Der
Verfassungsgerichtshof führte in dem zitierten Erkenntnis aus, dass die
verfassungsmäßig vorgegebene Kontrollfunktion des Verwaltungsgerichtshofes
(gemeinsam mit dem Verfassungsgerichtshof) keinen wie immer gearteten
effektiven Eingriff des kontrollierten Organs in die Funktion des
Kontrollierenden erlaube, eine Bindung des Präsidenten des
Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der monokratischen Justizverwaltung an die
Weisungen des Bundeskanzlers sei aus diesen Erwägungen verfassungswidrig. Die
Mitwirkungskompetenz des Bundeskanzlers bei der Bewertung im Bereich des
Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes erschien daher
verfassungsrechtlich bedenklich.
Die Zuständigkeit
des Bundeskanzlers bei der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze des
Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes stimmte darüber
hinaus nicht mit der Bestimmung des § 279 BDG 1979 überein, nach der
sich im BDG 1979 vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung und
des Bundeskanzlers nicht auf Rechtsakte u.a. der Präsidenten des Verfassungs-
und Verwaltungsgerichtshofes beziehen.
B. Anpassung
diverser Bestimmungen an das Universitätsgesetz 2002
Das volle
Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 mit 1. Jänner 2004 hat zu
gravierenden Änderungen im Bereich des Organisations-, Studien- und
Personalrechts der Universitäten geführt. Die daraus resultierenden
legistischen Anpassungen im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts des Bundes
wurden im Wesentlichen im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I
Nr. 130, vorgenommen.
Nach den
bisherigen organisationsrechtlichen Bestimmungen waren Universitätslehrgänge
(§ 23 Universitäts-Studiengesetz) hoheitlich einzurichten und im Rahmen
der Teilrechtsfähigkeit der entsprechenden Universitätseinrichtung
durchzuführen. Mit dem vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002
sind Universitätslehrgänge nach § 56 leg. cit. weiterhin hoheitlich
einzurichten und im Rahmen der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten
durchzuführen. Tätigkeiten im Rahmen dieser Lehrgänge sollen – der bisherigen
Systematik entsprechend – als Nebentätigkeiten gelten.
C.
Anlage 1 zum BDG 1979, Anlage zum LDG 1984 und Anlage zum
LLDG 1985
1. Grundsätzlich
hat die Adaptierung der Anlage 1 zum Ziel, die Vielzahl der bereits außer
Kraft getretenen Ausbildungen, die derzeit noch enthalten sind, im Sinne der
Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit nicht mehr anzuführen. Sollte es
jedoch noch Bewerber geben, die solche Ausbildungen absolviert und somit die
Anstellungserfordernisse nach der unmittelbar vor Inkrafttreten der
vorliegenden Änderungen bestehenden Rechtslage erfüllt haben, so haben sie
diese Erfordernisse auch nach der neuen Rechtslage erfüllt. Die
Rechtsgrundlagen dafür finden sich im neuen § 248a BDG 1979, dem
neuen Art. I Abs. 2 der Anlage zum LDG 1984 und dem neuen
Art. I Abs. 2 der Anlage zum LLDG 1985, die für solche Fälle
vorgesehen wurden (siehe die genaueren Ausführungen im Besonderen Teil).
2. Das
Inkrafttreten des studienrechtlichen Teils des Universitätsgesetzes 2002
mit 1. Jänner 2004 macht es überdies erforderlich, die studienrechtlichen
Begriffe in den Anstellungs- und Ernennungserfordernissen bei den einzelnen
Verwendungsgruppen entsprechend zu adaptieren.
In den
Bestimmungen, in denen ein Doktorgrad oder eine abgeschlossene
Universitätsausbildung (Lehramt oder Diplomstudium) zu den
Ernennungserfordernissen zählt, soll nunmehr durchgängig im Hinblick auf den
Zeitpunkt der Bewerbung in Anlehnung an den Allgemeinen Verwaltungsdienst (vgl.
dazu Anlage 1 zum BDG 1979, Ziffer 1.12) auf den Erwerb eines
akademischen Grades abgestellt werden, da die Verleihung des entsprechenden
Grades (Doktor-, Diplom-, Magister- oder Bakkalaureatsgrad) nach den jeweiligen
studienrechtlichen Vorschriften bis zu einem Monat nach Absolvierung aller im
Studienplan bzw. Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen erfolgen kann. Weiters
sollen im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die entsprechenden
Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und des Universitäts-Studiengesetzes 1997
(UniStG) angeführt werden, nicht mehr jedoch die des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) und des Kunsthochschul-Studiengesetzes
(KHStG), zumal diese Gesetze mit 1. August 1997 außer Kraft getreten sind.
Die Zitierung des
UniStG 1997 wurde jedoch beibehalten, da es zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der beabsichtigten Novelle voraussichtlich kaum Absolventen von
Studien nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (der
studienrechtliche Teil des Universitätsgesetzes 2002 ist mit 1. Jänner
2004 in Kraft getreten, wobei gleichzeitig das UniStG 1997 außer Kraft
getreten ist) geben wird.
Studienrechtliche
Neuerungen des Universitätsgesetzes 2002:
Auf Grundlage des
Universitätsgesetzes 2002 neu einzurichtende Studien dürfen gemäß
§ 54 Abs. 2 leg. cit. grundsätzlich nur als Bakkalaureats- und
Magisterstudien eingerichtet werden. Die am 31. Dezember 2003 in der
Anlage 1 zum UniStG 1997 genannten Studien dürfen als Diplomstudien
neu eingerichtet werden. Lehramtsstudien dürfen hingegen nur als Diplomstudien
angeboten werden. Der Arbeitsaufwand für Bakkalaureatsstudien hat 180
ECTS-Anrechnungspunkte (entspricht sechs Semestern) und für Magisterstudien
mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte (entspricht vier Semestern) zu betragen.
Der Erwerb eines
Diplomgrades (nach Absolvierung eines Diplomstudiums) entspricht hinsichtlich
Bildungshöhe und -dauer dem Erwerb eines Magistergrades (nach Absolvierung
eines Bakkalaureatsstudiums mit einem darauf aufbauenden Magisterstudium).
Die Bereiche, in
denen derzeit auf den Erwerb eines Diplomgrades auf Grund eines Diplomstudiums
im Sinne des UniStG (also nicht eines Lehramtes) abgestellt wird, sollen daher
im gegenständlichen Gesetzesentwurf um die Wendung „Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002“ ergänzt werden.
In den Verwendungsgruppen, in denen ein universitäres Lehramt zu den
Ernennungserfordernissen zählt, soll die Wendung „Erwerb eines Diplomgrades in
zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002“ normiert werden, zumal in Hinkunft
Lehramtsstudien nicht als Bakkalaureats- bzw. Magisterstudien angeboten werden
dürfen.
Im Hinblick auf
die schulischen Anstellungsmöglichkeiten von Lehrern soll jedoch an der universitären
Lehramtsausbildung (dieser Begriff ist zwar im Universitätsgesetz 2002
studienrechtlich nicht verankert, soll jedoch als Überbegriff dienen) in zwei
Unterrichtsfächern festgehalten werden, da den Bestimmungen des
Universitätsgesetzes 2002 (im Gegensatz zur Anlage 1 Z 3.1
UniStG) nicht mehr zu entnehmen ist, dass Lehramtsstudien aus zwei
Unterrichtsfächern bestehen müssen. Bei der Erstellung von neuen Studienplänen
(künftig „Curricula“) wird jedoch davon ausgegangen, dass die Universitäten im
Hinblick auf § 2 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002
(Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge) eine „zweifächrige“
universitäre Lehramtsausbildung anbieten werden.
Darüber hinaus
werden entsprechend der Terminologie des Universitätsgesetzes 2002 die derzeit
angeführten studienrechtlichen Begriffe wie „hochschulmäßig“,
„Hochschulbildung“, „Hochschulstudium“ etc. durch die aktuellen Begriffe
„universitär“, „Universitätsausbildung“ und „Universitätsstudium“ ersetzt.
3. Weiters werden
die Ernennungserfordernisse für Lehrer an allgemein bildenden oder
berufsbildenden Pflichtschulen entsprechend der Terminologie des
Akademien-Studiengesetzes 1999 (AStG), des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes – Luf BSchG und der Akademien-Studienordung 1999 (AStO)
adaptiert.
Das
Akademien-Studiengesetz 1999 ist als Basis zur Entwicklung einer
hochschulischen Einrichtung mit der Bezeichnung „Hochschule für pädagogische
Berufe“ in einem Zeitraum von acht Jahren zu verstehen. Als Akademien gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1 AStG werden die Berufspädagogischen Akademien,
die Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute, die Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sowie die mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen
Institute bezeichnet. Jedes Bildungsangebot an einer Akademie ist unter den
Überbegriff „Studium“ zu subsumieren. Für jedes an der Akademie angebotene
Studium sind Studienpläne, die sowohl die studienrechtlichen Vorschriften
(bisher Studienordnung) und Studienpläne (im Sinne der ehemaligen Lehrpläne),
als auch Prüfungsordnungen enthalten, von der jeweiligen Studienkommission zu
erlassen. Die Studien gliedern sich in Diplomstudien und Akademielehrgänge.
Diplomstudien sind die berufsqualifizierenden Studien, sei es zur
Erstausbildung (zur erstmaligen Erlangung eines Lehramtes) oder in Form eines
Aufbaustudiums (für ein zusätzliches Lehramt). Alle übrigen Studien sind Akademielehrgänge.
Die Diplomstudien werden mit der Diplomprüfung (bisher: Lehramtsprüfung)
beendet und schließen mit einem Diplomgrad ab. Im Hinblick auf die Vielzahl von
Diplomstudien, die oft nebeneinander bzw. nacheinander von den Studierenden
besucht und absolviert werden, soll der Diplomgrad nur einmal erlangt werden
können und ist ein auf das Lehramt oder – bei mehreren Lehrämtern – ein auf die
Lehrämter hinweisender Zusatz vorgesehen (vgl. § 12 der
Akademien-Studienordnung 1999: „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ für
das Lehramt an Volksschulen).
4. Begriffliche
Anpassungen werden vor allem hinsichtlich „Reife- und Diplomprüfungen bzw.
Diplomprüfungen“ im Bereich des berufsbildenden höheren Schulwesens und im
Bereich der Bildungsanstalten für Kindergarten und der Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik auf Grund der Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 766/1996, vorgenommen.
5. Die in den
Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 und
L 3 angeführten Verwendungen für Lehrer für allgemein bildende oder
berufsbildende Pflichtschulen sollen im Sinne der Rechtsklarheit und
Anwenderfreundlichkeit im BDG 1979 entfallen, zumal es sich bei
Pflichtschullehrern um Landeslehrer handelt, deren Anstellungs- und
Ernennungserfordernisse ausnahmslos (da es keine diesbezüglichen Bundesschulen
gibt) in der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
normiert sind.
6. Auf Grund der
aufwändigen oben genannten Adaptierungen sollen die Anstellungs- und
Ernennungserfordernisse in den Verwendungsgruppen L PA, L 1,
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3, SI 1,
FI 1, S 1, SI 2, FI 2, und S 2 im Sinne der
Anwenderfreundlichkeit neu erlassen werden.
D.
§ 115a GehG
Im Rahmen des
„Deregulierungsgesetzes – Öffentlicher Dienst 2002“ (BGBl. I
Nr. 119/2002) wurden unter anderem die Verwendungen der Lehrer an
Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 (BGBl. I
Nr. 94/1999) mit ihren jeweils unterschiedlichen Verwendungserfordernissen
weitgehend zusammengefasst. Dabei wurde auch festgelegt, dass für die jeweilige
Verwendung in Hinkunft der jeweils höchstmögliche Studienabschluss gemäß
Anlage 1 oder 2 UniStG Voraussetzung ist.
Dies hätte zur
Folge gehabt, dass diejenigen Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, die in
bestimmten Verwendungen an Akademien unterrichten und nun zwar nicht mehr die
Voraussetzung des höchstmöglichen Studienabschlusses, wohl aber die anderen
Voraussetzungen für die Ernennung in die Verwendungsgruppe L PA erfüllen,
den Anspruch auf ihre Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 verloren hätten.
Um dies zu verhindern, wurde gleichzeitig mit den oben genannten Maßnahmen eine
„Behalteklausel“ (§ 115a) eingeführt.
Seinerzeit blieben
jedoch jene Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, die (mit Ausnahme
des nunmehr geforderten Studienabschlusses in Form eines Diplomgrades) die
Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe L 1 erfüllen und in den in
§ 59 Abs. 4 Z 2 angeführten Verwendungen an Berufspädagogischen
Akademien unterrichten, unberücksichtigt. Für diese Lehrer enthält daher
§ 59 Abs. 4 Z 2 keine Rechtsgrundlage für die Anweisung einer
„Differenzzulage“. Im Sinne der Gleichbehandlung sollen solche Fälle auch von
der „Behalteklausel“ mit umfasst sein. Es handelt sich dabei um die Lehrer der
Verwendungsgruppe L 2a 2, die in den fachwissenschaftlichen und
fachdidaktischen Studienveranstaltungen sowie in den Studienveranstaltungen der
Schulpraktischen Studien unterrichten.
E. Anpassung
des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000
bzw. das Landarbeitsgesetz
Die weitgehende arbeitsrechtliche Gleichstellung der Arbeiter mit den
Angestellten v.a. im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und
bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen wurde in das
Regierungsprogramm aufgenommen und mit der Aliquotierung des Urlaubs im Jahr
der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie mit dem Entfall des
Postensuchtages verknüpft. Dieses Vorhaben wurde durch das
Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 – ARÄG 2000, BGBl. I Nr. 44/2000,
für einige Arbeitnehmergruppen verwirklicht. Für den Geltungsbereich des Land-
und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes soll es nunmehr ebenfalls umgesetzt
werden. Daher wird die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches verlängert und
die 14-tägige Wartefrist bei erstmaligen Ansprüchen entfällt. Im Jahr der Beendigung
des Dienstverhältnisses steht dem Dienstnehmer für den noch offenen
Urlaubsanspruch eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der
Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr
entsprechenden Urlaub zu; dadurch werden die Regelungen über
Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung ersetzt. Der Postensuchtag bei
Kündigung durch den Dienstnehmer entfällt.
Nach der Judikatur des EuGH verstößt ein generelles Nachtarbeitsverbot von
Frauen gegen die Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU, weshalb die entsprechende
Bestimmung im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz aufzuheben ist. Ebenso
ist die Regelung, dass weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen Haushalt
führen, an bestimmten Tagen ohne Schmälerung des Entgeltes von der Pflicht zur
Arbeitsleistung befreit sind, nicht EU-Rechts-konform und daher aufzuheben.
F. Sonstige
Änderungen
Über die im
Vorblatt angeführten Maßnahmen hinaus sieht der Entwurf neben der Anpassung von
Ressortbezeichnungen und der Beseitigung von Redaktionsversehen sowie
Zitatberichtigungen folgende Maßnahmen vor:
1. Verlängerung der Regelung über die
Flexiklauselprämie.
2. Schaffung der Grundlage für eine Durchrechnung
der Bemessungsbasis für Sonderzahlungen.
3. Vereinfachung der Berechnung der Bemessungsbasis
für die Minderung der Kürzung bei langer Krankheit.
4. Statuierung der Verpflichtung des Dienstgebers,
dem Dienststellenausschuss die Absicht, einem Bediensteten Telearbeit
anzuordnen, schriftlich mitzuteilen.
5. Gesetzliche Klarstellung, dass die im
Ausschreibungsgesetz angeführten Arbeitsplätze, bei denen auf die für Beamte
geltenden Bewertungsbestimmungen abgestellt wird, sich auch auf
Vertragsbedienstete beziehen.
6. Normierung eines Diskriminierungsverbotes für befristet
beschäftigte Dienstnehmer im Bereich des Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes.
G.
Finanzielle Auswirkungen
Es entstehen
Mehraufwendungen für folgende Maßnahmen:
Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (-) in Mio. € |
||||
Maßnahme |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
Differenzzulage |
0,016 |
0,050 |
0,050 |
0,050 |
|
|
|
|
|
Summe in Mio. € |
0,016 |
0,05 |
0,05 |
0,05 |
Details der
Mehraufwandschätzungen:
Differenzzulage
(§ 115a GehG)
Wirksamkeitsbeginn:
1.9.2004
Mehraufwand
entsteht durch:
· Wiedereinführung der Differenzzulage
Es sind lt.
Angaben des BMBWK maximal 8 Bedienstete anspruchsberechtigt.
Die
Differenzzulage von L 2a 2 auf L 1 unter Berücksichtigung der
Gehaltsstufe 13 beträgt 399,6 € x 14 mal jährlich =
5 594,4 € x 8 Lehrer (unter der Annahme, dass diese an den Akademien
vollbeschäftigt sind und die Differenzzulage daher nicht gemäß § 58
Abs. 7 zu aliquotieren ist) = 44 755 € + aliquote
Dienstgeberbeiträge = 50 126 €.
H. Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus
folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:
1. hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979,
GehG, VBG und RDG), 7 bis 11, 13, 14 und 16 (PVG, AusG, LF-DG, Auslandszulagen-
und –hilfeleistungsgesetz, PG 1965, BB-SozPG, BLVG und RGV) auf Art. 10
Abs. 1 Z 16 B-VG,
2. hinsichtlich der Art. 5 (LDG 1984) und
Art. 15 (LVG 1966) auf Art. 14 Abs. 2 B-VG,
3. hinsichtlich des Art. 6 (LLDG 1985) und
Art. 17 (LuF-LVG) auf Art. 14a Abs. 2 B-VG,
4. hinsichtlich des Art. 12 (BB-PG) auf
Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG,
5. hinsichtlich des Art. 18 (UPG) auf
Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.
II. Besonderer Teil
Zu
Art. 1 Z 1 (§ 36a BDG 1979):
Mit diesen
Bestimmungen soll eine ausdrückliche dienstrechtliche Grundlage für eine
örtliche Flexibilisierung der Dienstverrichtung (für eine geeignete Form der
Telearbeit einschließlich der Heimarbeit) geschaffen werden. Für diese Form der
Dienstflexibilisierung sind in einigen Bereichen des öffentlichen Dienstes
bereits positive Vorerfahrungen durch Erprobung im Rahmen von Pilotprojekten
vorhanden. Diese zeigen sich vor allem in einer höheren Motivation der
Mitarbeiter durch die Übernahme von mehr Eigenverantwortung, in der besseren
Vereinbarkeit von Beruf und Familie und in der geringeren Fluktuation der
Mitarbeiter durch den aus der Telearbeit gewonnenen Attraktivitätszuwachs.
Die Einführung von
Telearbeit ist nur zulässig, wenn keine dienstlichen oder sonstigen
öffentlichen Interessen entgegenstehen und der Bedienstete zudem folgende
Voraussetzungen aufweist:
Bedienstete, denen
vom Dienstgeber Telearbeit angeboten wird, sollen bewährt und zur Telearbeit
geeignet sein. Telearbeit ist in diesem Sinn ein zusätzliches Instrument zur
Leistungsförderung.
Bei den in Form
von Telearbeit zu verrichtenden dienstlichen Aufgaben muss eine
Ergebniskontrolle möglich sein, was das Vorliegen von Erfahrungswerten
hinsichtlich der durchschnittlich in einer Zeiteinheit zu erbringenden
Arbeitsleistungen voraussetzt. Diese Eignung der dienstlichen Aufgaben
für Telearbeit ist von der Dienstbehörde (Personalstelle) zu beurteilen.
Zudem hat sich der
Bedienstete dazu zu verpflichten, Vorkehrungen für die Datensicherheit nach dem
Datenschutzgesetz und die Amtsverschwiegenheit und andere
Geheimhaltungspflichten zu treffen.
Die Durchführung
von Telearbeit erfolgt auf Basis einer Anordnung, die jedoch die Zustimmung des
Bediensteten voraussetzt. Kein Bediensteter hat einen Anspruch auf Gewährung
oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform, ebenso wenig kann sie gegen
seinen Willen fortgesetzt angeordnet werden.
Telearbeit ist vom
Dienstgeber sowohl bei Entfall einer der Vorraussetzungen nach Abs. 1, bei
wiederholter Nichteinhaltung der in der Anordnung geregelten Bedingungen und
wiederholter Nichterbringung des zu erwartenden Arbeitserfolges als auch im
Falle der Zurückziehung der Zustimmung des Beamten zur Telearbeit (z.B. bei
Wegfall der für ihn maßgebenden Umstände) zu widerrufen.
Nach Abs. 5
stellt der Bund die für die Telearbeit erforderliche technische Ausstattung zur
Verfügung. Die Abgeltung sonstiger im Zusammenhang mit der Telearbeit
anfallender Aufwendungen wie zB von Energie-, Telefon- oder Internetkosten
erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen über die Aufwandsentschädigung
(§ 20 GehG).
Zu
Art. 1 Z 2 (§ 53 Abs. 2 Z 5 BDG 1979):
Anpassung an die
mit der Änderung des § 60 BDG 1979 erfolgten Neuregelung des
Dienstausweises, der die bisherige Dienstkarte ersetzen soll.
Zu
Art. 1 Z 3 bis 5 und 7 bis 9 (Überschrift zu § 60, § 60
Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 Z 1 lit. b, Z 3 und
Abs. 5 BDG 1979):
Im Zuge der
fortschreitenden Modernisierung des öffentlichen Dienstes soll mit der
Einführung eines elektronischen Dienstausweises auf Basis modernster Karten-
und Chiptechnologie und höchster Sicherheitskriterien die Möglichkeit sicherer
E-Government-Anwendungen geschaffen werden. Der elektronische Dienstausweis
soll den händisch erstellten Dienstausweis in Papierform und die
automationsunterstützt erstellte Dienstkarte ersetzen. Die im Hinblick auf
§ 6 des Datenschutzgesetzes erforderliche rechtliche Grundlage für die
Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erstellung eines
Dienstausweises wurde bereits durch die 2. Dienstrechts-Novelle 1998,
BGBl. I Nr. 6/1999, geschaffen. Die nunmehrigen Änderungen in der
Überschrift zu § 60 sowie in § 60 Abs. 1 Z 2, Abs. 2,
3 Z 1 lit. b, Z 3 und Abs. 5 beinhalten daher lediglich den
Entfall der Dienstkarte bzw. den Ersatz des Wortes Dienstkarte durch das Wort
Dienstausweis.
Inwieweit dem
Dienstausweis über die Grundfunktionen wie Ausweisdokument, Berechtigungen,
allgemeine Systemzugänge und Signatur hinausgehende Funktionen zukommen sollen,
kann ressortintern geregelt werden.
Zu
Art. 1 Z 6 (§ 60 Abs. 2 Z 8 und 9 BDG 1979):
Der in Abs. 2
enthaltene Katalog der grundsätzlich für die Anbringung auf einem Dienstausweis
in Betracht kommenden Datenarten wird in der Z 8 um das Geburtsdatum und
in der Z 9 um die Unterschrift des Karteninhabers erweitert.
Zu
Art. 1 Z 10 (§ 61 Abs. 2 BDG 1979):
Die Meldepflichten
des § 61 Abs. 2 beziehen sich auf eine mögliche Reaktivierung. Da
eine solche eine weitere mögliche Mindestdienstleistung von fünf Jahren
voraussetzt, erübrigen sich die entsprechenden Meldepflichten nach Vollendung
des 60. Lebensjahres. Die Meldepflicht nach dem Teilpensionsgesetz besteht
unabhängig davon.
Zu
Art. 1 Z 11 bis 13 (§ 73 Abs. 2 Z 1 und 2 und
Abs. 7 BDG 1979):
Aktualisierung der
aufgezählten Dienstorte und Zitatanpassungen.
Zu
Art. 1 Z 14 (§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. e BDG 1979):
Nach der
derzeitigen Rechtslage ist ein Karenzurlaub nur dann für zeitabhängige Rechte
zu berücksichtigen, wenn er zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche
Verwendung beim Bund oder zur Begründung eines Dienstverhältnisses nach dem
Entwicklungshelfergesetz oder zu einer Einrichtung der Europäischen Union bzw.
zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der
Europäischen Union gewährt worden ist.
Mit der nunmehrigen
Regelung soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, auch zur Begründung eines
Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, einem
inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union
einen anrechenbaren Karenzurlaub in Anspruch nehmen zu können.
Zu
Art. 1 Z 15 (§ 78d Abs. 1 BDG 1979):
Die ausdrückliche
Anführung von „Geschwistern“ in diesen Bestimmungen kann entfallen, da diese
ohnehin vom Begriff „nahe
Angehörige im Sinne des § 76 Abs. 2 BDG 1979 (bzw. § 29f
Abs. 2 VBG, § 59 Abs. 2 LDG, § 66 Abs. 2 LLDG)“
umfasst sind.
Zu
Art. 1 Z 16 (§ 80 Abs. 1 BDG 1979):
Wie aus den
Erläuterungen zur 2. Dienstrechts-Novelle 1998 hervorgeht, steht der in
§ 60 normierten Verpflichtung, sich aus dienstlichen Gründen mit einem
Dienstausweis bzw. mit einer Dienstkarte auszuweisen, die Verpflichtung der
Dienstbehörde gegenüber, dem Beamten einen Dienstausweis oder eine Dienstkarte
zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht. Da die
Bezeichnung bei Neuausstellungen Dienstausweis lauten soll, entfällt der
Begriff Dienstkarte.
Zu
Art. 1 Z 17 (§ 137 Abs. 6 BDG 1979):
§ 137
Abs. 6 nimmt nunmehr – analog zum Bereich der Parlamentsdirektion, des
Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und der Präsidentschaftskanzlei – auch
die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Beamten des
Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes von der Zuständigkeit
des Bundeskanzlers aus. Die Bewertung und Zuordnung soll in Hinkunft allein vom
jeweiligen Präsidenten vorgenommen werden, der hierbei jedoch gemäß § 137
Abs. 5 eine gutachtliche Äußerung des Bundeskanzleramtes einholen kann.
Mit Erkenntnis vom
10. März 2000, G 19/99, hob der Verfassungsgerichtshof § 18 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, wonach Angelegenheiten des
nichtrichterlichen Personals unter der Verantwortung des Bundeskanzlers zu
führen waren, als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof führte aus,
der Verwaltungsgerichtshof sei (gemeinsam mit dem Verfassungsgerichtshof) zur
Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung, somit zur
Kontrolle individueller hoheitlicher Rechtsakte sämtlicher Mitglieder der
Bundesregierung – auch solcher des Bundeskanzlers – berufen. Dieses
verfassungsmäßig vorgegebene Kontrollsystem erlaube keinen wie immer gearteten
effektiven Eingriff des kontrollierten Organs in die Funktion des
Kontrollierenden. Eine Bindung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes im
Bereich der monokratischen Justizverwaltung an die Weisungen des Bundeskanzlers
sei aus diesen Erwägungen verfassungswidrig.
Im Hinblick auf
dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erscheint eine Mitwirkung des
Bundeskanzlers bei der Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Beamten
des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
verfassungsrechtlich problematisch. Darüber hinaus stimmt eine solche
Mitwirkung auch nicht mit der Bestimmung des § 279 überein, nach der sich
im BDG 1979 vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung und des
Bundeskanzlers nicht auf Rechtsakte u.a. der Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes beziehen.
Für Arbeitsplätze
von Vertragsbediensteten gilt die Neuregelung der Zuständigkeit durch einen
Verweis auf § 137 BDG 1979 in § 65 Abs. 3 VBG.
Zu
Art. 1 Z 18 (§ 140 Abs. 3 BDG 1979):
Organisationsänderungen
und Ausgliederungen machen die Streichung nicht mehr erforderlicher sowie die
Einfügung neuer Verwendungsbezeichnungen notwendig.
Zu
Art. 1 Z 19 (§ 149 Abs. 5 BDG 1979):
Die
Zulassungskriterien zu den Grundausbildungen der Berufsmilitärpersonen werden
für alle Verwendungsgruppen gleich gestaltet.
Zu
Art. 1 Z 20 (§ 154 BDG 1979):
Redaktionelle
Anpassung.
Zu Art. 1
Z 21, 23 bis 25, 29 bis 31, 33 und 34 (§ 155 Abs. 2 und 5a,
§ 157 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 165 Abs. 4,
§ 172a Abs. 3, § 176 Abs. 2 Z 3, § 180b
Abs. 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979):
Terminologische
Bereinigungen.
Zu
Art. 1 Z 22 (§ 155 Abs. 4 BDG 1979):
Die bisher (gemäß
§§ 3 und 3a UOG 1993 bzw. §§ 3 und 3a KUOG) zwar hoheitlich
eingerichteten, aber in der Teilrechtsfähigkeit durchgeführten
Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG bleiben, was deren Abwicklung
anbelangt, weiterhin der Drittmittelgebarung der nunmehr vollrechtsfähigen
Universität zugerechnet. Als hoheitliche Aufgabe trägt die Mitwirkung eines
Beamten (insbesondere Universitätslehrers) an der Durchführung eines
Universitätslehrgangs den Charakter einer Nebentätigkeit. Dies wird durch den
ausdrücklichen Verweis auf die Universitätslehrgänge gemäß § 56 des
Universitätsgesetzes 2002 verdeutlicht.
Zu
Art. 1 Z 26 und 27 (§ 160a Abs. 2 und 3 BDG 1979):
Aufnahme der
Senatsvorsitzenden in die Ruhensbestimmung betreffend die akademische Funktion
und in die Regelung über die Forschungssemester sowie Ausweitung auf Mitglieder
des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte.
Zu
Art. 1 Z 28 (§ 161a BDG 1979):
Zitatberichtigung.
Zu
Art. 1 Z 32 (§ 180a Abs. 4 BDG 1979):
Terminologische
Anpassung.
Zu
Art. 1 Z 35 (§ 194 Abs. 4 BDG 1979):
Der im
Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I
Nr. 119, vorgesehene, vorerst bis zum 31. August 2004 befristete
Entfall der Mitwirkung des Bundeskanzlers soll bis 2006 verlängert werden.
Zu
Art. 1 Z 36 (§ 197 BDG 1979):
Das
Universitätsgesetz 2002 sieht keine „Besonderen Universitätseinrichtungen“
vor. Die dienstrechtliche Terminologie ist dem anzupassen.
Zu
Art. 1 Z 37 (§ 231b Z 2 lit. b BDG 1979):
Terminologische
Anpassung.
Zu
Art. 1 Z 38 (§ 235 Abs. 1 BDG 1979):
Der Nachweis der
akademischen Ausbildung wird an das Universitätsgesetz 2002 angepasst.
Zu
Art. 1 Z 39 (§ 245 Abs. 4 BDG 1979):
Die
Übergangsbestimmung soll auch für die von der Verordnung des Bundesministers
für Justiz erfassten Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten Anwendung
finden.
Zu
Art. 1 Z 40 (§ 247g BDG 1979):
Zu § 247g Abs. 1:
Ab 1. Jänner
2005 sollen nur mehr Dienstausweise ausgestellt werden. Bis 31. Dezember
2004 ausgestellte Dienstausweise sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3
Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
ausgestellten Dienstkarten sollen jedoch weiterhin gültig bleiben.
Dienstausweise und Dienstkarten mit einer zeitlich befristeten Gültigkeitsdauer
behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Befristung.
Zu § 247g Abs. 2:
Ein Karenzurlaub,
der zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen
Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder zu einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union
gewährt worden ist oder wird, soll nur dann für zeitabhängige Rechte zu
berücksichtigen sein, wenn er am 1. Jänner 2005 noch nicht beendet ist
oder erst nach dem 31. Dezember 2004 neu angetreten wird.
Zu
Art. 1 Z 41 (§ 248a BDG 1979):
Die in den
Verwendungsgruppen der Ziffern 22 bis 26 als Ernennungserfordernis
angeführten Ausbildungen, die seit längerer Zeit nicht mehr angeboten werden
bzw. durch neue Ausbildungen ersetzt wurden, sollen im Sinne der Rechtsklarheit
im vorliegenden Gesetz entfallen. Falls sich in Ausnahmefällen tatsächlich noch
Personen, die solche Ausbildungen absolviert haben, bewerben sollten, soll
durch die Normierung einer „Behalte-Bestimmung“ jedoch gewährleistet werden,
dass die Anstellungs- und Ernennungserfordernisse, die nach den Bestimmungen
der unmittelbar vor Inkrafttreten der vorliegenden Novelle bestehenden
Rechtslage erfüllt wurden, auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt
gelten; das sind im Wesentlichen (nachstehende Zitierungen beziehen sich auf
Bestimmungen der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2003):
1. Zitierungen des
AHStG und des KHStG (auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil wird verwiesen).
2.
„Lehrbefähigung“ gemäß Z 22.1 Abs. 1 lit. b und lit. c,
Z 23.3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a, Z 23.8
lit. c, Z 23.9 Abs. 1 lit. b, Z 23.9 Abs. 2
lit. b, Z 24.2 lit. a, Z 24.3 Abs. 2, Z 28.2 und
3, Z 29 lit. a und lit. b:
Hier handelt es
sich um Begriffe, die sich noch auf Ausbildungen bezogen haben, die zum Teil
sogar vor der Einführung der Pädagogischen Akademien bestanden haben (Mit dem
Schulorganisationsgesetz 1962 wurden die Pädagogischen Akademien als
Stätten der Ausbildung der Volksschullehrer mit einer viersemestrigen
Organisationsform neu geschaffen. Erst ab 1. September 1976 mit
Inkrafttreten der 5. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1975, wurde der
Aufgabenbereich der Pädagogischen Akademien von der Ausbildung der
Volksschullehrer auch auf die Ausbildung der Hauptschullehrer,
Sonderschullehrer und der Lehrer für Polytechnische Lehrgänge ausgedehnt, wobei
die neuen Ausbildungslehrgänge mit einer Dauer von sechs Semestern festgelegt
wurden.).
3. Der Begriff
„Lehramt“ bzw. „Lehramtsprüfung“ im Bereich der Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien, Land- und forstwirtschaftlichen
Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien wird im
Gesetzestext nicht mehr angeführt, zumal diese Begriffe auf die
Akademieausbildungen vor dem Inkrafttreten des AStG 1999 abstellten.
Nunmehr ist der entsprechende Studienabschluss mit „Diplom“ zu bezeichnen
(siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil).
4.
„Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und für Erzieher (und für die
entsprechenden Sonderverwendungen)“:
Bei den
entsprechenden einzelnen Verwendungen wurden diese Erfordernisse nicht mehr
angeführt, weil es sich um Prüfungen handelt, die seit der Umwandlung der
Bildungsanstalten im genannten Bereich in höhere Schulen nicht mehr den
geltenden Ausbildungen entsprechen.
5. „Für die
entsprechende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung“ gemäß
Z 23.10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b:
Da es eine
gesonderte Lehrbefähigung für diese Verwendung seit der Gründung der
Pädagogischen Akademien (siehe obige Ausführungen) nicht mehr gibt, soll diese
Ausbildung durch das Erfordernis der Absolvierung eines einschlägigen
Akademielehrganges ersetzt werden.
6. „Eine nach der
Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige
Lehrbefähigung, wobei die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung (für
Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen,
Berufsschulen), für den gewerblichen Fachunterricht, für den
hauswirtschaftlichen Fachunterricht, für Stenotypie und Phonotypie oder für
Kurzschrift und Maschinschreiben an mittleren und höheren Schulen oder die
Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst
nachzuweisen ist“ gemäß Z 24.1 Abs. 1:
Die
Berufspädagogischen Akademien sind mit 1. September 1976 (Inkrafttreten
der 5. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1975) mit einem erweiterten
Aufgabenbereich an die Stelle der Berufspädagogischen Lehranstalten getreten.
Unter „gleichwertiger Lehrbefähigung“ im Sinne dieser Bestimmung ist
insbesondere zu verstehen:
a. Die an den seinerzeitigen
Berufspädagogischen Instituten erworbene Lehrbefähigung oder
b. die an den seinerzeitigen
Bildungsanstalten für den gewerblichen Fachunterricht erworbene Lehrbefähigung
für den hauswirtschaftlichen und gewerblichen Fachunterricht, oder
c. die Lehrbefähigung für den
Fachunterricht (Fachgruppen A und B) an technischen und gewerblichen
Lehranstalten, oder
d. die seinerzeitige
Lehrbefähigung für Kurzschrift und Maschinschreiben.
Alle diese
Ausbildungen wurden durch ein Diplom gemäß AStG bzw. ein Lehramt an einer
Akademie ersetzt.
7. a) „Lehrer für Werkerziehung
für Mädchen an mittleren und höheren Schulen und Lehrer für die einschlägige
praktische Fachausbildung an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung haben
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder die
Meisterprüfung aus Damenkleidermachen oder Wäschewarenerzeugung gemeinsam mit
der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen und einer vierjährigen Lehrpraxis“
gemäß Z 25.1 lit. e zu erbringen.
b) „Lehrer für Werkerziehung (Textiles Gestalten bzw. Textiles Werken) an
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik sowie an Blindeninstituten und Instituten für Gehörlosenbildung
haben die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen gemeinsam mit einer
sechsjährigen Lehrpraxis mit besonderen pädagogischen Leistungen“ gemäß
Z 26.1 Abs. 2 lit. d zu erbringen.
c) „Lehrer für
Werkerziehung und Hauswirtschaft haben die Befähigungsprüfung für
Arbeitslehrerinnen an den allgemein bildenden Pflichtschulen gemeinsam mit
einer Zusatzprüfung über die Bereiche
Gebrauchsgut und
Design (Produktgestaltung), Wohnen
und Umweltgestaltung, Material-
und Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung“ gemäß Z 26.8 zu
erbringen.
Durch die 7. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 365/1982, wurden die
Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen aufgelassen und die Ausbildung auch
für den Unterricht in Werkerziehung (Textiler Bereich) und Hauswirtschaft mit
Wirkung vom 1. September 1985 an die Pädagogischen Akademien übertragen.
Darüber hinaus wurde der Unterrichtsgegenstand „Werkerziehung für Mädchen“ mit
der 14. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1993, an Volksschulen,
Hauptschulen und allgemein bildenden Schulen in „Technisches Werken, Textiles
Werken“ umbenannt. Daher können die obgenannten Bestimmungen im vorliegenden
Gesetzestext entfallen.
8. „Lehrer für
Kurzschrift oder für Maschinschreiben haben die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden
Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und höheren Schulen (jedoch
nicht an kaufmännischen Lehranstalten und Berufsschulen)“ gemäß Z 25.1
lit. g zu erbringen.
Die seinerzeitige
„Lehrbefähigung für Kurzschrift und Maschinschreiben für den Unterricht an
mittleren und höheren Schulen“ ist nicht mehr vorgesehen (derzeit gibt es eine
Lehramtsausbildung für Textverarbeitung an der Berufspädagogischen Akademie).
9. „Eine
abgeschlossene kirchliche bzw. religionsgesellschaftliche Ausbildung zum
Religionslehrer einschließlich einer nach dem 1. Juni 1983 abgelegten
Zusatzprüfung für Religionslehrer“ gemäß Z 26.2 lit. b:
Die dort genannte
kirchliche Ausbildung zum Religionslehrer einschließlich einer Zusatzprüfung
ist nicht mehr aktuell.
Zu
Art. 1 Z 42 (§ 256 Abs. 1 BDG 1979):
Anpassung der
Verwendungsbezeichnung an die Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz.
Zu
Art. 1 Z 44 (Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i BDG 1979):
Anpassung von
Richtverwendungen an geänderte Bezeichnungen von Sektionen im Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zu
Art. 1 Z 45 und 46 (Anlage 1 Z 1.3.8 und 1.4.3
BDG 1979):
Für die Funktion
des Generalsekretärs im Verfassungsgerichtshof ist eine Arbeitsplatzwertigkeit
von A 1/8 vorgesehen. Dies wird in den Richtverwendungen der Anlage 1
zum BDG 1979 nachvollzogen.
Zu
Art. 1 Z 47 (Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979):
Der an einer
Universität erworbene Doktorgrad wird als Ernennungserfordernis aufgenommen (-
und damit diese Bestimmung für Fachhochschulabsolventen mit
Doktoratsstudiumausgeweitet).
Zu
Art. 1 Z 48 (Anlage 1 Z 2.11 Abs. 1 BDG 1979):
Terminologische
Anpassung.
Zu
Art. 1 Z 49 (Anlage 1 Z 2.12 lit. b BDG 1979):
Mit der Novelle,
BGBl. I Nr. 111/2002, ist die Bestimmung des § 18 Abs. 1
Z 5 der Gewerbeordnung 1994 ersatzlos entfallen. Die Ausbildung wird
jedoch weiterhin für alle Lehrberufe an Fachakademien, die bei einer
Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt werden,
angeboten, wobei ein gleichwertiger Abschluss bereits nach einer zweijährigen
Ausbildung erlangt werden kann.
Zu Art. 1 Z 50 (Anlage 1 Z 11.2
BDG 1979):
Bei der Aufnahme
von Bewerbern für den Exekutivdienst an Justizanstalten soll nicht die
Altersgrenze wie für sonstige Exekutivbedienstete gelten. In diesem Bereich
sind vor allem Bewerber mit besonderen beruflichen Qualifikationen
(insbesondere abgeschlossene Berufsaubildung mit Meisterprüfung und
Berufserfahrung) erforderlich, die durch die Altersgrenze ausgeschlossen wären.
Zu Art. 1 Z 51 (Anlage 1 Z 11.3
BDG 1979):
Umnummerierung.
Zu Art. 1 Z 52 (Anlage 1 Z 13.13
Abs. 1 BDG 1979):
Sprachliche
Richtigstellung.
Zu
Art. 1 Z 53 (Anlage 1 Z 21.4 BDG 1979):
Auch hinsichtlich
der Qualifikationsprüfungskomponente des Definitivstellungsverfahrens des
Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten wird die Kompetenz der
bescheidmäßigen Feststellung dem Amt der Universität übertragen.
Zu
Art. 1 Z 54 (Anlage 1 Z 22 bis 29 BDG 1979):
Zu
Anlage 1 Z 22 (Verwendungsgruppe L PA):
Anpassung an die
studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des
Universitäts-Studiengesetzes 1997 und des
Akademien-Studiengesetzes 1999 (siehe Allgemeiner Teil).
Zu Z 22.1 Abs. 2:
Die Wendung „für
Unterrichtsgegenstände, für die kein diesen Unterrichtsgegenständen
entsprechender Doktorgrad (Doktorat) vorgesehen ist“ soll ersatzlos entfallen,
zumal es nunmehr kein Studium mehr gibt, in dem kein Doktorgrad erworben werden
kann.
Weiters soll im
Sinne der einheitlichen Terminologie in der Ersatzbestimmung das Wort „wird“ an
Stelle von „kann“ angeführt werden.
Zu Z 22.2 lit. b:
Die Wendung
„rechts- oder staatswissenschaftliche Studien“ soll durch die Wendung
„rechtswissenschaftliche Studien“ ersetzt werden, zumal es kein eigenes
staatswissenschaftliches Studium mehr gibt. Darüber hinaus ist das
seinerzeitige Studium der Staatswissenschaften von der Bestimmung des
§ 248a umfasst.
Zu Z 22.3 lit. b:
Anpassung der
Benennung des Gegenstandes „Schulhygiene“ an die nunmehrige Bezeichnung
„Schulgesundheitspflege“ gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG).
Zu
Anlage 1 Z 23 (Verwendungsgruppe L 1):
Anpassung an die
studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des
Universitäts-Studiengesetzes 1997 und des
Akademien-Studiengesetzes 1999 (siehe Allgemeiner Teil).
Zu Z 23.1 Abs. 2 und 3:
Aus Gründen der
Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit soll der Gesetzestext des derzeit
geltenden Abs. 2 auf zwei Absätze (nunmehr Abs. 2 und 3) aufgeteilt
werden. Der Gegenstandsbereich „Hauswirtschaft“ soll an die in den Lehrplänen
des berufsbildenden Schulwesens normierte Bezeichnung „Haushaltsökonomie und
Ernährung“ (der Unterrichtsgegenstand „Hauswirtschaft“ wurde mit der
11. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 327/1988, in „Haushaltsökonomie und
Ernährung“ umbenannt) angepasst werden. Weiters soll die Aufzählung der Studien
Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Volkswirtschaft und
Wirtschaftsinformatik durch den Überbegriff „sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche Studien“ (gemäß § 54 Abs. 1 Z 7 des
Universitätsgesetzes 2002) ersetzt werden, zumal die angeführten Studien
allesamt von diesem Begriff mit umfasst sind und darüber hinaus auch
Absolventen von anderen Studien, die unter diesen Begriff fallen, wie z.B.
Informatikmanagement, Internationale Betriebswirtschaft, Sozialwirtschaft und
Wirtschaftswissenschaften, auf Grund der Studieninhalte von dieser Bestimmung
mit umfasst werden sollen.
Zu Z 23.1 Abs. 4:
Verkürzung und
bessere Lesbarkeit durch den Verweis auf Abs. 1, in dem die universitäre
Lehramtsausbildung (dient als Überbegriff) definiert wird. Darüber hinaus
sollen die Ernennungserfordernisse für Lehrer für Religionspädagogik im Sinne
der Übersichtlichkeit in einer neuen Z 23.3 Abs. 3 getrennt gefasst
werden.
Zu Z 23.1 Abs. 5:
Da in den
studienrechtlichen Bestimmungen sowohl des UniStG 1997 als auch des
Universitätsgesetzes 2002 nicht mehr die Absolvierung einer
Lehramtsprüfung für Studierende eines „Lehramtsstudiums“ vorgeschrieben ist
(„Lehramtsstudien“ schließen mit einer „Diplomprüfung“ ab), soll dieser Begriff
durch „Lehramtsausbildung“ ersetzt werden.
Weiters wurden die
Gegenstandsbezeichnungen Mathematik und angewandte Mathematik, Physik und
angewandte Physik und Chemie und angewandte Chemie auf Grund der Novellen der
Lehrpläne für die Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich
kunstgewerblichen) Lehranstalten, BGBl. Nr. 302/1997 und 382/1998, durch
die Gegenstandsbezeichnungen „Angewandte Mathematik“, „Angewandte Physik“ bzw.
„Angewandte Chemie“ ersetzt. Da auch in Zukunft neue Gegenstandsbezeichnungen
(wie z.B. Praktische Mathematik) nicht auszuschließen sind, sollen in dieser
Bestimmung anstelle von Gegenstandsbezeichnungen die Bereiche „Mathematik,
Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen
Lehranstalten“ angeführt werden.
In der derzeitigen
Praxis können die Unterrichtsgegenstände Angewandte Mathematik, Angewandte
Physik sowie Angewandte Chemie einerseits von Absolventinnen und Absolventen
der entsprechenden Lehramtsstudien unterrichtet werden, andererseits von
Absolventinnen und Absolventen von facheinschlägigen Universitätsstudien in
Verbindung mit einer vierjährigen Praxis. Diese Regelung hat sich bewährt und
stellt sicher, dass im Lehrkörper eine hohe Kompetenz im Unterrichten der
Grundlagen des jeweiligen Fachgebietes (durch die Absolventinnen und
Absolventen der Lehramtsstudien) und eine hohe Kompetenz in der praxisnahen
Anwendung (durch die Absolventinnen und Absolventen der einschlägigen
Universitätsstudien, meist Diplomstudien) vorhanden ist. Wegen der starken
Durchdringung der technischen Fachgegenstände mit Mathematik und den
Naturwissenschaften ist der Anwendungsaspekt an den technisch-gewerblichen
Lehranstalten von besonderer Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich an
technisch-gewerblichen Lehranstalten auch für den Unterricht in den Bereichen
„Informatik“ und „Wirtschaft“.
Bei der Informatik
erscheint es unumgänglich, das Erfordernis vom entsprechenden Lehramtsstudium
auf ein Universitätsstudium (in Verbindung mit Praxis) auszudehnen, da in den
letzten Jahren an den technisch-gewerblichen Lehranstalten im Zuge der
wachsenden Bedeutung der Informationstechnologien das Angebot an einschlägigen
Bildungsangeboten stark erhöht worden ist. Neben der traditionellen „EDV und
Organisation“ gibt es weitere Fachrichtungen und Schwerpunktsetzungen wie z.B.
Informationstechnologie, Informatik, Technische Informatik,
Elektrotechnik-Informationstechnik oder Betriebsinformatik. Diese
spezialisierten Bildungsangebote erfordern von den Unterrichtenden eine tiefere
und praxisnähere Ausbildung als sie das Lehramtsstudium „Informatik“ bietet. Da
es bisher keine Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums
„Informatik“ gegeben hat (dieses wurde vor vier Jahren eingerichtet), wurden
die Informatik-Gegenstände in den IT-nahen Bildungsangeboten nur von
Absolventinnen und Absolventen von facheinschlägigen Universitätsstudien (in
Verbindung mit Praxis) unterrichtet. Dies sollte auch weiterhin möglich sein.
Darüber hinaus
soll durch die Ergänzung hinsichtlich des Bereiches „Wirtschaft“ sichergestellt
werden, dass an den technisch-gewerblichen Lehranstalten die wirtschaftlichen
und rechtlichen Unterrichtsgegenstände einerseits von Absolventinnen und
Absolventen des Studiums der Wirtschaftspädagogik, andererseits aber auch von
Absolventinnen und Absolventen anderer einschlägiger Studien (Wirtschafts- oder
Rechtswissenschaften in Verbindung mit Praxis) unterrichtet werden können.
Zu Z 23.1 Abs. 6:
Die Wortfolge
„Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst“
wird durch die Wortfolge „Diplomprüfung für das Lehramt und die
Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und
Förderungsdienst“ ersetzt.
Dies entspricht
der Bestimmung des § 25 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes. Art. I Abs. 2 der Anlage stellt sicher, dass
Absolventen, welche den Abschluss noch nicht mit der „Diplomprüfung für das
Lehramt“ abgeschlossen haben, sondern lediglich mit der „Befähigungsprüfung für
den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“, den
jetzigen Absolventen hinsichtlich Anstellungs- und
Definitivstellungserfordernissen gleichgestellt werden.
Zu Z 23.1 Abs. 8:
Die bislang
vorgesehene Möglichkeit des Dienstgebers, in bestimmten Fällen von dem in den
Abs. 2 und 4 lit. b angeführten Erfordernis der Berufspraxis
Nachsicht zu erteilen (Z 23.1 Abs. 7), ist durch das
Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119/2002, per
1. September 2002
entfallen. Da es jedoch nicht erforderlich erscheint, bereits einschlägige
beruflich geleistete Tätigkeiten nochmals im Rahmen einer Berufspraxis
absolvieren zu lassen, soll für jene Lehrer, die bereits Unterrichtsarbeit als
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 an mittleren und höheren Schulen
oder an Akademien mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung
geleistet haben, diese Unterrichtsarbeit dem in den Abs. 2, 3 und 5
lit. b (neu) angeführten Erfordernis einer Berufspraxis künftig gleich
gestellt werden.
In diesem
Zusammenhang wird angemerkt, dass bereits für Vertragslehrer durch das
Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002 mit § 40 Abs. 5
VBG eine Bestimmung geschaffen wurde, die die Nachsicht unter anderem der
Berufspraxis aus dienstlichen Gründen vorsieht, wenn ein gleich geeigneter
Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
Diese Bestimmung
wird vorerst auf zwei Jahre befristet eingeführt, um eine Evaluierung zu
ermöglichen, ob es sich generell bewährt, Lehrern die Unterrichtsarbeit als
Berufspraxis anzurechnen.
Zu Z 23.2:
Da es
Übungsschulen nur an den Pädagogischen Akademien und nicht an den
Religionspädagogischen Akademien gibt, soll die Bezeichnung
„Religionspädagogischen“ durch die Bezeichnung „Pädagogischen“ ersetzt werden.
Bei dem anstelle
des zweiten Diploms (ersatzweise) zu erbringenden Anstellungserfordernis des
Doktorates bzw. Magisteriums der Pädagogik, Psychologie und Soziologie wurde
als weitere (durchaus einschlägige) Alternative auch das Doktorat bzw.
Magisterium der Theologie angefügt.
Zu Z 23.3 Abs. 1 lit. b:
Der Gegenstand
„Rhythmik“ soll an die in den Studienplänen der Akademien festgeschriebenen
Bezeichnungen „Rhythmik/Bewegungserziehung und rhythmisch-musikalische
Erziehung“ angepasst werden.
Der in der
Anlage 1 Z 2a.11.5 UniStG normierte Erwerb einer Lehrbefähigung im
Studium Instrumental(Gesangs)pädagogik durch Absolvierung der ersten
Diplomprüfung (der erste Studienabschnitt hat 8 Semester zu umfassen) und in
Z 2a.18.1 normierte Erwerb einer Lehrbefähigung im Studium Musik- und
Bewegungserziehung durch Absolvierung der ersten oder zweiten Diplomprüfung
(frühestens nach Absolvierung des 8. Semesters) sind mit 31. Dezember 2003
außer Kraft getreten. Da den studienrechtlichen Bestimmungen des
Universitätsgesetzes 2002 keine vergleichbaren Berechtigungen zu entnehmen
sind, soll in dieser Bestimmung auf den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades in den
Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung abgestellt
werden, da diese hinsichtlich der Studieninhalte den (alten) Lehrbefähigungen
entsprechen. Darüber hinaus wird an der Anführung der (alten) Lehrbefähigung
festgehalten, da einerseits diese Ausbildung noch in den meisten Studienplänen
(noch auf Grundlage des UniStG) verankert ist, andererseits das im Gesetzestext
in Klammer gesetzte Erfordernis auch für die nunmehrigen Absolventen der
entsprechenden Bakkalaureatsstudien gilt.
Zu Z 23.3 Abs. 2:
Im Sinne der
einheitlichen Terminologie soll in der Ersatzbestimmung das Wort „wird“ an
Stelle von „kann“ angeführt werden.
Zu Z 23.3 Abs. 3:
Siehe Ausführungen
zu Z 23.1 Abs. 4.
Zu Z 23.4:
In der
Verwendungsbestimmung soll die Bezeichnung „Bildungsanstalt für Erzieher“ durch
die mit der 15. Novelle zum Schulorganisationsgesetz 1962, BGBl.
Nr. 512/1993, umbenannte Bezeichnung „Bildungsanstalt für
Sozialpädagogik“, ersetzt werden.
Darüber hinaus
Adaptierung hinsichtlich der durch die Novelle zum Schulorganisationsgesetz,
BGBl. I Nr. 766/1996, eingeführten Begriffe „Reife- und
Diplomprüfung“ und „Diplomprüfung“ im entsprechenden Zusammenhang (siehe auch
die Ausführungen im Besonderen Teil zu § 248a hinsichtlich der
Terminologie „Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Erzieher“).
Zu Z 23.5 und 6 (alt) - Akademien für
Sozialarbeit:
Da die Akademien
für Sozialarbeit bereits mit der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I
Nr. 87, in Fachhochschul-Studiengänge übergeführt worden sind und die
derzeit noch auslaufend geführten Akademien für Sozialarbeit (Linz, Ried im
Innkreis) nicht vom Bund erhalten oder subventioniert werden, sind die
Bestimmungen hinsichtlich der Anstellungs- und Ernennungserfordernisse für
Lehrer an den Akademien für Sozialarbeit obsolet und sollen daher ersatzlos
entfallen.
Zu Z 23.5 Abs. 1:
Verkürzung und
bessere Lesbarkeit durch den Verweis auf Abs. 1, in dem die universitäre
Lehramtsausbildung (dient als Überbegriff) definiert wird.
Darüber hinaus
Adaptierung hinsichtlich der durch die Novelle zum Schulorganisationsgesetz,
BGBl. I Nr. 766/1996, eingeführten Begriffe „Reife- und
Diplomprüfung“ und „Diplomprüfung“ (siehe oben zu Z 23.4).
Zu Z 23.5 Abs. 2 lit. a:
Im Sinne der
einheitlichen Terminologie soll in der Ersatzbestimmung das Wort „wird“ an
Stelle von „kann“ angeführt werden.
Da in den
studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 keine
Ergänzungen und Vertiefungen in den einzelnen Studien (wie nach der Anlage zum
UniStG) mehr vorgeschrieben sind, soll in dieser Bestimmung im Studium
Pädagogik „eine positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich
Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30
Semesterstunden“ festgeschrieben werden, da dies hinsichtlich der
Studieninhalte der einschlägigen Ergänzung und Vertiefung gemäß Anlage 1 Z
1.41 UniStG entspricht.
Zu Z 23.5 Abs. 2 lit. b:
Da es einen Fall
geben kann, in dem ein Bewerber bereits das Erfordernis nach Abs. 1
lit. b erfüllt, wäre die Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik als
Ersatzerfordernis nicht sinnvoll.
Zu Z 23.6:
In der
Verwendungsbestimmung sollen in Entsprechung zu Artikel II Z 1 der
Anlage zum LDG 1984 das Bundesblindenerziehungsinstitut in Wien und das
Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien angeführt werden.
Zu Z 23.6 Abs. 1:
Verkürzung und
bessere Lesbarkeit durch den Verweis auf Abs. 1, in dem die universitäre
Lehramtsausbildung (dient als Überbegriff) definiert wird.
Zu Z 23.6 Abs. 2 lit. a:
Diese
Ersatzbestimmung soll einerseits hinsichtlich der geltenden Terminologie des
AStG („Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen
Schulen“) und andererseits an die Rechtslage vor Inkrafttreten des AStG
angepasst werden („Lehramt für Hauptschulen oder Sonderschulen“), da ab dem
Schuljahr 1985/86 auf Grund der 8. Novelle zum SchOG, BGBl.
Nr. 271/1985, das Lehramtsstudium für Hauptschulen und Polytechnische
(Lehrgänge) Schulen (bis heute) grundsätzlich gemeinsam angeboten wird.
Zu
Anlage 1 Z 24 (Verwendungsgruppe L 2a 2):
Anpassung an die
studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des
Universitäts-Studiengesetzes 1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999
und des Schulorganisationsgesetzes (siehe Allgemeiner Teil).
Zu Z 24.1:
Im Sinne der
Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit sollen die Verwendungen für Lehrer
für allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschulen im vorliegenden
Gesetz entfallen, zumal es sich bei Pflichtschullehrern um Landeslehrer
handelt, deren Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ausnahmslos (da es
keine diesbezüglichen Bundesschulen gibt) in der Anlage zum
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) normiert sind und mit einer
gleichzeitig in Begutachtung gehenden Novelle zum LDG 1984 adaptiert
werden. Da es sich jedoch bei der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in
Karlstein in Niederösterreich um eine Schule, die vom Bund erhalten wird und an
der Bundeslehrer verwendet werden, handelt, soll diese in gegenständlicher
Verwendungsbestimmung angeführt werden.
Der Terminus
„Lehrer an Sonderschulen“ wurde jedoch beibehalten, da es in dieser Verwendungsgruppe
auch Lehrer am Bundesblindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut
für Gehörlosenbildung in Wien gibt.
Weiters sollen der
Begriff „hauswirtschaftlicher Fachunterricht“ durch die Bezeichnung
„Haushaltsökonomie und Ernährung“ (mit der 11. Novelle zum SchOG, BGBl.
Nr. 327/1988, wurde der Unterrichtsgegenstand „Haushaltsökonomie und
Ernährung“ verankert) und der
Gegenstand „Stenotypie und Phonotypie“ auf Grund der in den Lehrplänen des
berufsbildenden Schulwesens jeweils verschieden lautenden
Gegenstandsbezeichnungen durch den Überbegriff „Informations- und
Textverarbeitung“ ersetzt werden. Hinsichtlich der Lehrer an Akademien sollen
zwecks Klarstellung eine Zitierung der entsprechenden Bestimmung des AStG und
eine Richtigstellung des Verweises innerhalb der Verwendungsgruppe erfolgen.
Zu Z 24.1
Abs. 3:
Hinsichtlich des
Gegenstandes „Haushaltsökonomie und Ernährung“ wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen.
Zu Z 24.2:
Das Erfordernis
für Religionslehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 wurde entsprechend
dem Grundsatz, dass für die gleichen Verwendungen an Pflichtschulen die
Absolvierung der (sechssemestrigen) Religionspädagogischen Akademie
vorgeschrieben ist, insofern erweitert, als nunmehr neben der Reifeprüfung eine
entsprechende Lehrbefähigung (innerkirchlich), die der Ausbildungsdauer und der
Bildungshöhe einer sechssemestrigen Religionspädagogischen Akademie entsprechen
muss, zu erbringen ist.
Zu Z 24.3
Abs. 1 lit. b:
Da der in den Studienplänen (noch
auf Grundlage des UniStG) normierte Erwerb einer „Lehrbefähigung aus einem im Unterricht an diesen Schulen
zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des Studiums
ein Schwerpunktstudium in einem zweiten Instrument oder Gesang absolviert
wurde“ in den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002
nicht mehr enthalten ist, soll in dieser Bestimmung auf den Erwerb eines
Bakkalaureatsgrades in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik-
und Bewegungserziehung abgestellt werden, da diese hinsichtlich der
Studieninhalte den (alten) Lehrbefähigungen entsprechen und in den
Studienplänen auch „Schwerpunktstudien“ verankert sein können.
Darüber hinaus
wird an der Anführung der (alten) Lehrbefähigung festgehalten, da einerseits
diese Ausbildung (wie bereits erwähnt) noch in den meisten Studienplänen (noch
auf Grundlage des UniStG) verankert ist, andererseits das im Gesetzestext in
Klammer gesetzte Erfordernis auch für die nunmehrigen Absolventen der
entsprechenden Bakkalaureatsstudien gilt.
Zu Z 24.4:
Da es Übungsschulen
nur an den Pädagogischen Akademien und nicht an den Religionspädagogischen
Akademien gibt (vgl. § 119 Abs. 4 SchOG), soll der Begriff
„Religionspädagogische Akademien“ durch den Begriff „Pädagogische Akademien“
ersetzt werden.
Zu Z 24.5:
Hinsichtlich der
Verwendung der Lehrer für Bildnerische Erziehung an Akademien soll zwecks
Klarstellung eine Zitierung der entsprechenden Bestimmung des AStG erfolgen.
Zu Z 24.6
(alt):
1966 wurde das
Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz beschlossen. Das Gesetz
bewirkte einen Vereinheitlichungsprozess des land- und forstwirtschaftlichen
Schulwesens und eine einheitliche Ausbildung der Lehrer und Berater. Die
Angleichung der agrarpädagogischen Ausbildung an die Ausbildung der
berufspädagogischen Akademien bedingte die Verlängerung der Ausbildung auf
sechs Semester, die im Studienjahr 2001/02 startete.
Im Sinne der
Rechtsklarheit wird in Zukunft nicht mehr zwischen Lehrern an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen und Lehrern für den forstwirtschaftlichen
Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen unterschieden. Eine derartige
Unterscheidung würde auch nicht dem § 25 Abs. 1 des Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes entsprechen, da die Absolventen der
Agrarpädagogischen Akademie mit der „Diplomprüfung für das Lehramt und die
Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und
Förderungsdienst“ abschließen.
Diese Bestimmung
kann daher entfallen, da die Verwendungserfordernisse bereits unter 24.1
geregelt werden.
Zu Z 24.7
(alt) und Z 24.8 (alt):
Im Sinne der
Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit sollen die Verwendungen für Lehrer an
Volksschulen und Religionslehrer an Volksschulen im vorliegenden Gesetz
entfallen, zumal deren Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ausnahmslos (da
es keine diesbezüglichen Bundesschulen gibt) in der Anlage zum
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) normiert sind.
Zu
Anlage 1 Z 25 (Verwendungsgruppe L 2a 1):
Anpassung an die
studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des
Universitäts-Studiengesetzes 1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999
und des Schulorganisationsgesetzes (siehe Allgemeiner Teil).
Zu Z 25.1:
Im Sinne der
Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit sollen die Verwendungen für Lehrer
für allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschulen im vorliegenden
Gesetz entfallen, zumal es sich bei Pflichtschullehrern um Landeslehrer
handelt, deren Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ausnahmslos (da es
keine diesbezüglichen Bundesschulen gibt) in der Anlage zum
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) normiert sind und mit einer
gleichzeitig in Begutachtung gehenden Novelle zum LDG 1984 adaptiert
werden. Hinsichtlich der Lehrer an Akademien soll zwecks Klarstellung eine
Zitierung der entsprechenden Bestimmung des AStG erfolgen.
Zu Z 25.1
Abs. 2:
Die
Gegenstandsbezeichnung „Werkerziehung“ soll an die mit der 14. Novelle zum
SchOG, BGBl. Nr. 323/1993, normierte Gegenstandsbezeichnung „Technisches
Werken und Textiles Werken“ angepasst werden.
Zu Z 25.1
Abs. 3:
Hinsichtlich der
Lehrer an Akademien soll zwecks Klarstellung eine Zitierung der entsprechenden
Bestimmung des AStG erfolgen.
Zu Z 25.1
Abs. 3 lit. a, lit. b und lit. d:
Auf die
Ausführungen zu Z 23.3 Abs. 1 lit. b wird verwiesen.
Zu Z 25.1
Abs. 3 lit. d, Abs. 4, Abs. 5 , Z 25.2, Z 25.3,
Z 25.4 und Z 25.5:
Auf die
Ausführungen zu Z 23.4 wird verwiesen.
Zu Z 25.4:
Siehe zu
Z 23.6 hinsichtlich des Bundesblindenerziehungsinstitutes in Wien und des
Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien.
Zu
Anlage 1 Z 26 (Verwendungsgruppe L 2b 1):
Anpassung an die
studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des
Universitäts-Studiengesetzes 1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999
und des Schulorganisationsgesetzes (siehe Allgemeiner Teil).
Zu Z 26.1:
Im Sinne der
Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit sollen die Verwendungen für Lehrer
für allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschulen im vorliegenden
Gesetz entfallen, zumal es sich bei Pflichtschullehrern um Landeslehrer handelt,
deren Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ausnahmslos (da es keine
diesbezüglichen Bundesschulen gibt) in der Anlage zum
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) normiert sind und mit einer
gleichzeitig in Begutachtung gehenden Novelle zum LDG 1984 adaptiert
werden.
Zu Z 26.1
lit. a:
Auf die
Ausführungen zu Z 23.3 Abs. 1 lit. b wird verwiesen.
Zu Z 26.1
lit. b:
Der
Klammerausdruck „insbesondere Krankenpflege und Kinderkrankenpflege“ soll durch
die Zitierung gemäß „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I
Nr. 108/1997“ ersetzt werden, zumal der erfolgreiche Abschluss einer
Ausbildung in zusätzlichen Fachrichtungen (gemäß GuKG) als Ersatzerfordernis
gelten soll.
Zu Z 26.1
Abs. 2 lit. d (alt):
Auf die
Ausführungen zu Z 1 Punkt 7 wird verwiesen.
Zu Z 26.1
lit. c sublit. bb, lit. e, Z 26.4, Z 26.5 und
Z 26.6:
Auf die
Ausführungen zu Z 23.4 wird verwiesen.
Zu Z 26.1
lit. f:
Die Erlernung des
einschlägigen Fachberufs gemäß Z 3.13 lit. a soll um lit. b
ergänzt werden, da damit auch land- und forstwirtschaftliche Facharbeiter für
den Unterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen die Erfordernisse
erfüllen.
Zu Z 26.2:
Auf die
Ausführungen zu Z 1 Punkt 9 wird verwiesen.
Zu Z 26.4:
Die höheren
Internatsschulen des Bundes werden nicht mehr als Zentrallehranstalten, sondern
als allgemein bildende höhere Schulen geführt.
Zu Z 26.8
(alt):
Da es diese
Verwendungen nicht mehr gibt, soll diese Bestimmung entfallen (siehe weiters zu
Z 1 Punkt 7).
Zu
Anlage 1 Z 27 (Verwendungsgruppe L 3):
Anpassung an die
studienrechtlichen Bestimmungen des Akademien-Studiengesetzes 1999 und des
Schulorganisationsgesetzes (siehe Allgemeiner Teil).
Im Sinne der
Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit sollen die Verwendungen für Lehrer
für allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschulen im vorliegenden
Gesetz entfallen, zumal es sich bei Pflichtschullehrern um Landeslehrer
handelt, deren Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ausnahmslos (da es
keine diesbezüglichen Bundesschulen gibt) in der Anlage zum
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) normiert sind und mit einer
gleichzeitig in Begutachtung gehenden Novelle zum LDG 1984 adaptiert
werden.
Zu
Anlage 1 Z 28 (Verwendungsgruppen SI 1, FI 1 und S 1)
und 29 (Verwendungsgruppen SI 2, FI 2 und S 2):
Anpassung an die
studienrechtlichen Bestimmungen des Akademien-Studiengesetzes 1999 und des
Schulorganisationsgesetzes (siehe Allgemeiner Teil).
Zu Art. 2 Z 1 und 2 (§ 10 GehG):
Einfügung einer
Überschrift und Zitatbereinigungen im Abs. 1 Z 3.
Zu
Art. 2 Z 3 (§ 12 Abs. 2a GehG):
Die Anrechnung von
Studienzeiten für den Vorrückungsstichtag wird an das Universitätsgesetz 2002
angepasst.
Da im neuen System
des Universitätsgesetzes 2002 die Mindeststudiendauer nur mehr indirekt über
den Arbeitsaufwand in ECTS-Anrechnungspunkten ausgedrückt ist, wird für die
Anrechnung die Definition gem. § 51 Abs. 2 Z 26 des
Universitätsgesetzes 2002 (60 ECTS-Anrechnungspunkte entsprechen einem
Jahr) übernommen.
Das
Universitätsgesetz 2002 sieht vor, dass die ECTS-Anrechnungspunkte in den von
den Universitäten autonom zu erlassenen Curricula festgelegt sind. Für
Magister- und Doktoratsstudien könnten die Universitäten unterschiedliche
ECTS-Anrechnungspunkte für dieselbe Studienrichtung vorsehen, da das
Universitätsgesetz 2002 nur einen Mindeststandard normiert. In diesem Fall
ist die jeweils geringste Anzahl für die Berechnung der zur Anrechnung zu
kommenden Studiendauer relevant.
Wenn die
Ernennungserfordernisse den Magistergrad fordern, ist das für das
Magisterstudium eine Zugangsvoraussetzung bildende Bakkalaureatsstudium
ebenfalls in die Anrechnung der Studiendauer einzubeziehen.
Zu
Art. 2 Z 4 und 5 (§ 12 Abs. 2b, 2c und 2d):
Terminologische
Bereinigungen.
Zu Art. 2 Z 6 (§ 12 Abs. 2f Z 1
GehG):
Die Veränderung
stellt die im Rahmen der Osterweiterung der EU notwendige Aufnahme von
Vordienstzeiten in den neuen Mitgliedstaaten in die anrechenbaren
Vordienstzeiten dar. Für die Übergangsfristen ist ein neuer § 113a
geschaffen worden.
Zu Art. 2 Z 7 (§ 13c Abs. 4 GehG):
Derzeit müssen
händisch 30 Arbeitstage ermittelt werden. Durch die Umstellung auf ein Zwölftel
der im letzten Jahr bezogenen Nebengebühren, kann die Berechnung automatisiert
werden.
Zu Art. 2 Z 8 (§§ 21 bis 21h GehG):
In der Überschrift zu § 21 entfällt der zu weit
reichende Begriff „Besoldung“, weil es sich hier ausschließlich um Ansprüche
handelt, die als Aufwandsentschädigung gelten. § 21 umschreibt den
grundsätzlichen Anspruch und den anspruchsberechtigten Personenkreis und verweist
im Weiteren auf die nachfolgenden §§ 21a bis 21h, so dass Verweise in
anderen Rechtsvorschriften auf § 21 GehG die §§ 21a bis 21h mit
einschließen und dort eine Vielzahl von Zitatberichtigungen entbehrlich machen.
An die Stelle der derzeit nur allgemein gehaltenen
Bestimmungen zur Auslandsverwendungszulage und zum Auslandsaufenthaltszuschuss
sowie der Aufzählung von Umständen, auf die bei deren Bemessung „billige
Rücksicht“ zu nehmen ist, treten taxativ angeführte Ansprüche mit jeweils
eigenen Anspruchsvoraussetzungen Die Bundesregierung wird in § 21g
Abs. 3 ermächtigt, in den §§ 21a bis 21f angeführte
anspruchsrelevante Umstände sowie die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse näher
zu regeln, wobei sich diese Ermächtigung gegenüber bisher auch auf die Kaufkraftausgleichszulage
(§ 21b) und den Folgekostenzuschuss (§ 21f) erstreckt. Eine
Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes soll erlassen werden.
Damit entfällt die Notwendigkeit einer Umschreibung
bestimmter Bemessungselemente und Voraussetzungen wie bisher in “Richtlinien“
(wie etwa in den Anlagen zu dem vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen
„Durchführungsrundschreiben“ des Bundesministers für öffentliche Leistung und
Sport).
Zu Art. 2 Z 9 (§ 27 GehG):
Einfügung einer
Paragraphenüberschrift.
Zu Art. 2
Z 10 (§ 36b Abs. 1a GehG):
Die Regelung des
§ 36b sowie die Parallelregelungen der §§ 77a und 94a erfuhren in der
Praxis – insbesondere im Falle von Projekten – verschiedentlich einen sehr weit
reichenden Anwendungsbereich. Durch die Einfügung eines neuen Abs. 1a
sollen im Zusammenhang mit Abs. 1 die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen nunmehr klar
vorgegeben werden. Abs. 1a unterscheidet dabei im Hinblick auf die Identität
des Arbeitsplatzes drei Fälle einer Betrauung gemäß Abs. 1:
1.
Der Arbeitsplatz, mit dem ein Beamter gemäß Abs. 1 betraut ist, hat sich
gegenüber dem Zeitpunkt vor dieser Betrauung inhaltlich nicht geändert, es
liegt Identität im Sinne des § 137 Abs. 4 BDG 1979 vor (1. Satz).
2.
Der Arbeitsplatz, mit dem ein Beamter gemäß Abs. 1 betraut ist, hat sich
gegenüber dem Zeitpunkt vor dieser Betrauung inhaltlich geändert, sodass die
Identität des Arbeitsplatzes im Sinne des § 137 Abs. 4 BDG 1979
nicht mehr gegeben ist (1. Fall des 2. Satzes).
3.
Der Arbeitsplatz, mit dem ein Beamter gemäß Abs. 1 betraut ist, hat bisher
noch nicht bestanden, sondern wurde neu eingerichtet (2. Fall des
2. Satzes).
Im Fall 1
steht die Ergänzungszulage bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des
Abs. 1 zu. In den Fällen 2 und 3 gebührt eine Ergänzungszulage nach
Abs. 1 hingegen nur unter der Bedingung, dass der inhaltlich geänderte
bzw. neu eingerichtete Arbeitsplatz nach den Kriterien des § 137
BDG 1979 (§§ 143 und 147) bewertet worden ist. Die Durchführung eines
Bewertungsverfahrens unter Mitwirkung des Bundeskanzlers ist somit unabdingbare
Voraussetzung für einen Anspruch auf Ergänzungszulage in den Fällen 2 und
3.
In den
Anwendungsbereich dieser beiden zuletzt genannten Fälle werden insbesondere
Projektarbeitsplätze fallen, die zusätzlich zur Bewertung nunmehr auch die in
Abs. 1a Z 1 und 2 genannten Kriterien erfüllen müssen. Die mit der
Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, eingeführte
Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen war ursprünglich nur
für taxativ aufgezählte Fälle einer vorübergehenden Tätigkeit vorgesehen, die
explizit auch die Tätigkeit als Leiter eines Projektes umfassten. Dabei war
normiert, welche Kriterien ein solches Projekt erfüllen muss. Mit der Dienstrechts-Novelle 2001
– Universitäten, BGBl. I Nr. 87, wurde der Anwendungsbereich jedoch
durch Streichung dieser taxativen Aufzählung ausgeweitet und wurden alle Fälle
erfasst, in denen ein Beamter länger als sechs Monate mit einer Tätigkeit auf
einem höherwertigen Arbeitsplatz vorübergehend betraut ist. In den
Erläuterungen wurde festgehalten, dass die in der alten Fassung vorhandenen
Regelungen betreffend Projektarbeitsplätze nun von den allgemeinen Regelungen
mit umfasst seien. Weiters wurden in den Erläuterungen die Merkmale, die ein
Projekt kennzeichnen, im Einzelnen beschrieben (Zielorientierung, Neuartigkeit,
zeitliche Begrenzung, Komplexität, Interdisziplinäre Zusammenarbeit,
Projektleiter/-manager). Die Praxis zeigt jedoch einen Konkretisierungsbedarf
hinsichtlich der Qualifizierung eines Arbeitsplatzes als Projektarbeitsplatz.
Um sowohl „ewige Projekte“ als auch unklare und unstrukturierte Projekte zu
vermeiden, ist eine Klarstellung durch Wiedereinführung einer gesetzlichen
Befristung (bis zu maximal zweieinhalb Jahren) notwendig. Zu diesem Zweck
werden die ursprünglich im § 36b Abs. 4 in der Fassung der
Dienstrechts-Novelle 2000 vorgesehenen Kriterien des Projektes im
Abs. 1a wieder eingefügt.
Werden in Fällen
von bisher als „Projekt“ geführten Arbeitsplätzen die Anforderungen des
Abs. 1a an Projektarbeitsplätze nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf
Ergänzungszulage nach § 36b mit Inkrafttreten des neuen Abs. 1a weg.
Dasselbe gilt für
andere Fälle, in denen ein inhaltlich geänderter oder neu errichteter
Arbeitsplatz, mit dem der Beamte nach Abs. 1 betraut ist, entgegen dem
neuen Abs. 1a 2. Satz keinem Bewertungsverfahren nach § 137
BDG 1979 (§§ 143 und 147) unterzogen wurde.
Zu Art. 2
Z 11 (§ 36b Abs. 3 GehG):
Durch die neue
Regelung des § 36b Abs. 1a ist der erste Satz des § 36b
Abs. 3 obsolet.
Zu
Art. 2 Z 12 (§ 51 Abs. 5 und § 51a Abs. 4 GehG):
Terminologische
Anpassung.
Zu
Art. 2 Z 13 (§ 51 Abs. 10a GehG):
Redaktionelle
Ergänzung. Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, ist mit Ablauf des 31. Dezember
2003 außer Kraft getreten.
Zu
Art. 2 Z 14 und 15 (§ 57 Abs. 3 und 4 GehG):
Die Dienstzulagen
der Leiter der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 sind unter anderem
abhängig von der Funktionsdauer. In die Funktionsdauer werden Zeiten, in denen
bestimmte andere schulische Leitungsfunktionen ausgeübt worden sind,
(teilweise) eingerechnet, um der Erfahrungskomponente Rechnung zu tragen. In
den Kreis dieser Leitungsfunktionen sollen die in Ausübung einer
Schulaufsichtsfunktion zurückgelegten Zeiten, die gegenüber den bisher
relevanten Zeiten eine hervorgehobene Verwendung darstellen, in
funktionsadäquater Weise berücksichtigt werden.
Zu
Art. 2 Z 16 (§ 59 Abs. 3 GehG):
Hier wurde eine
Begriffsanpassung an die Terminologie des Akademien-Studiengesetzes 1999
vorgenommen.
Zu
Art. 2 Z 17 (§ 59 Abs. 4 Z 3 GehG):
Die bisherige
Z 3 ist obsolet geworden, weil mittlerweile sämtliche Akademien für
Sozialarbeit, die vom Bund erhalten bzw. subventioniert wurden, in
Fachhochschul-Studiengänge überführt worden sind.
Zu
Art. 2 Z 18 (§ 60 Abs. 4 GehG):
Notwendige
Anpassung an die Änderung der Anlage 1 zum BDG 1979.
Zu
Art. 2 Z 19 (§ 61b Abs. 3 GehG):
Der im
Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119,
vorgesehene, vorerst bis zum 31. August 2004 befristete Entfall der
Mitwirkung des Bundeskanzlers soll bis 2006 verlängert werden.
Zu
Art. 2 Z 20 (§ 61c Abs. 1 Z 3 GehG):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu
Art. 2 Z 21 (§ 64a Abs. 1 und 2 GehG):
Notwendige
Anpassung an die Änderung der Anlage 1 zum BDG 1979.
Zu
Art. 2 Z 22 (§ 64a Abs. 3 GehG):
Zitatberichtigung.
Zu
Art. 2 Z 23 (§ 77a Abs. 1a GehG):
Siehe die
Erläuterungen zu § 36b Abs. 1a.
Zu
Art. 2 Z 24 (§ 77a Abs. 3 GehG):
Siehe die
Erläuterungen zu § 36b Abs. 3.
Zu
Art. 2 Z 25 (§ 90 Abs. 3 GehG):
Zitatanpassung.
Zu
Art. 2 Z 26 (§ 94a Abs. 1a GehG):
Siehe die
Erläuterungen zu § 36b Abs. 1a.
Zu
Art. 2 Z 27 (§ 94a Abs. 3 GehG):
Siehe die
Erläuterungen zu § 36b Abs. 3.
Zu Art. 2 Z 28 bis 30 (§ 112e
Abs. 1, 7 und 8 GehG):
Zitatberichtigungen.
Zu Art. 2 Z 31 (§ 112j GehG):
Die bisherige
Regelung für die Flexiklausel war bis 31.12.2003 befristet. Nunmehr soll eine
dauerhafte Regelung im § 112j erfolgen.
Zu Art. 2 Z 32 (§ 113 GehG):
Die Umstellungen
im Rahmen der Osterweiterung (Aufnahme von Vordienstzeiten in den neuen
Mitgliedstaaten in die anrechenbaren Vordienstzeiten gem. § 12
Abs. 2f Z 1) wurden zum Anlass genommen, die Systematik des
§ 113 GehG neu zu gliedern und die Übergangsvorschriften, die Tatbestände
im Rahmen der Europäischen Integration betreffen, in einem eigenen § 113a
zusammenzufassen. § 113 Abs. 16 wurde umnummeriert in § 113
Abs. 9.
Zu Art. 2 Z 33 (§ 113a GehG):
Im § 113a
sind nunmehr alle Übergangsregeln bzgl. der europäischen Integration
zusammengefasst.
Wirksamkeitsbeginn im Sinne des
§ 113a Abs. 4 Z 4 ist für die neuen Mitgliedstaaten im Rahmen
der Osterweiterung der 1.5.2004.
Zu Art. 2 Z 34 (§ 113b GehG):
Umnummerierung.
Zu Art. 2 Z 35 (§ 113e Abs. 2
GehG):
Legistische
Klarstellung, die sichert, dass das Fixgehalt aufgrund des §113e nicht länger
als entsprechend der ursprünglichen Befristung bezogen wird.
Zu
Art. 2 Z 36 (§ 115a GehG):
Es wird auf die
Ausführungen im Allgemeinen Teil verwiesen.
Zu Art. 2 Z 37 (§ 170a GehG):
§ 170a kann
entfallen, da der Zeitpunkt der einmaligen Abfindung (Juli 2003) bereits vorbei
ist.
Zu Art. 2 Z 39 (Anlage 1 GehG):
Zitatanpassung.
Zu
Art. 3 Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum VBG):
Die Änderungen des
VBG machen eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.
Zu
Art. 3 Z 2 (§ 5c VBG):
Siehe
Erläuterungen zu § 36a BDG 1979.
Zu Art. 3 Z 3 (§ 22a VBG):
Der in § 22a erster Satz zu weit reichende
Begriff „Für die Bezüge und Nebengebühren … gelten die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß“ wird auf die
Anwendung der §§ 21 bis 21h GehG eingegrenzt, weil es sich hier
ausschließlich um jene als Aufwandsentschädigung geltenden Ansprüche handeln
kann, die dem unter gleichen Bedingungen im Ausland verwendeten Beamten
gebühren.
Zu Art. 3 Z 4 (§ 22b VBG):
Siehe Erläuterung
zu § 112j GehG.
Zu
Art. 3 Z 5 (§ 26 Abs. 2a VBG):
Siehe
Erläuterungen zu § 12 Abs. 2a GehG.
Zu
Art. 3 Z 6 und 7 (§ 26 Abs. 2b, Abs. 2c und
Abs. 2d VBG):
Terminologische
Bereinigungen.
Zu Art. 3 Z 8 (§ 26 Abs. 2f
Z 1 VBG):
Siehe Erläuterung
zu § 12 GehG.
Zu
Art. 3 Z 9 (§ 27c Abs. 2 VBG):
Zitatberichtigung.
Zu Art. 3 Z 10 bis 12 (§ 29 Abs. 2
Z 1 und 2 und Abs. 7):
Aktualisierung der aufgezählten Dienstorte und
Zitatanpassungen.
Zu
Art. 3 Z 13 (§ 29c Abs. 4 Z 2 lit. e VBG):
Siehe
Erläuterungen zu § 75a Abs. 2 Z 2 lit. e BDG 1979.
Zu
Art. 3 Z 14 (§ 29f Abs. 2 VBG):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu Art. 3 Z 15 (§ 29k
Abs. 1 VBG):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu
Art. 3 Z 16 (§ 40 Abs. 5 VBG):
Notwendige
Anpassung an die Änderung der Anlage 1 zum BDG 1979.
Zu
Art. 3 Z 17 (§ 42e Abs. 1 VBG):
Siehe
Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966.
Zu
Art. 3
Z 18 (§ 42g Abs. 1a VBG):
Durch die
schrittweise Verkürzung der Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema
II L auf 5 Jahre mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2003,
BGBl. I Nr. 130, wurde diese Bestimmung notwendig. Es soll verhindert
werden, dass einem Vertragslehrer II L nach seiner Einreihung in das
Entlohnungsschema I L bei einer Weiterverwendung nach Ablauf der
Gesamtverwendungsdauer gemäß § 42e Abs. 1 erhält, gemäß § 39
Abs. 3 in den folgenden 2 (bzw. 1) Jahren sämtliche Stunden ohne seine
Zustimmung in Wegfall gebracht werden können.
Zu
Art. 3
Z 19 (§ 44a Abs. 5 VBG):
Notwendige
Anpassung an die Änderung der Anlage 1 zum BDG 1979.
Zu
Art. 3
Z 20 (Überschrift zu Abschnitt IIa VBG):
Terminologische Bereinigungen.
Zu
Art. 3
Z 21 (§ 49a VBG):
Terminologische Bereinigungen.
Zu
Art. 3 Z 22 (§ 49b Abs. 1 VBG):
Siehe
Erläuterungen zu § 155 Abs. 4 BDG 1979.
Zu
Art. 3 Z 23 (§ 49e Abs. 2 VBG):
Siehe
Erläuterungen zu § 160a Abs. 2 und 3 BDG 1979.
Zu
Art. 3 Z 24 (§ 49e Abs. 4 VBG):
Siehe
Erläuterungen zu § 160a Abs. 2 und 3 BDG 1979.
Zu
Art. 3 Z 25 (§ 49f Abs. 7, § 49l Abs. 1 und
§ 49s Abs. 2 Z 1 VBG):
Zitatanpassung.
Zu
Art. 3 Z 26 (§ 49g Abs. 4 VBG):
Das
Universitätsgesetz 2002 sieht keinen Studiendekan vor.
Zu
Art. 3 Z 27 (§ 49j Abs. 1 VBG):
Terminologische Bereinigungen.
Zu
Art. 3 Z 28 bis 30 (§ 49j Abs. 5, § 49n Abs. 4
und § 49q Abs. 6 VBG):
Terminologische
Bereinigung bzw. redaktionelle Berichtigung.
Zu
Art. 3 Z 31 (§ 49t Abs. 2 VBG):
Ersatz der
Begriffe „Institutsvorstand“ und „Abteilungsleiter“ durch den einheitlichen
dienstrechtlichen Begriff des „unmittelbaren Dienstvorgesetzten“. Dadurch wird
der den Universitäten durch das Universitätsgesetz 2002 übertragenen
Autonomie hinsichtlich deren internen Organisation Rechnung getragen.
Zu
Art. 3 Z 32 (§ 53 Z 2 VBG):
§ 180
BDG 1979 ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zu
Art. 3 Z 33 (Überschrift zu Abschnitt IV und § 55
Abs. 1a VBG):
Terminologische
Bereinigung.
Zu
Art. 3 Z 34 (§ 56e Abs. 1 VBG):
Terminologische Bereinigungen.
Zu
Art. 3 Z 35 (§ 57 Abs. 5 VBG):
Terminologische Bereinigungen.
Zu
Art. 3 Z 36 (§ 67a VBG):
Um auch
Vertragsbedienstete hinsichtlich ihrer Funktion erkenntlich zu machen, werden
die Verwendungsbezeichnungen für Beamte durch einen Verweis auf § 140
Abs. 3 und 4 BDG 1979 als Funktionsbezeichnungen für Vertragsbedienstete
übernommen.
Zu Art. 3
Z 37 (§ 75 Abs. 1 VBG):
Die
Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung erfährt insofern eine
Einschränkung, als sie nur mehr in Fällen gebühren soll, in denen die Gründe
für die Einstufungsänderung vom Vertragsbediensteten nicht selbst zu vertreten
sind. Als Fall, den der Vertragsbedienstete selbst zu vertreten hat, ist etwa
die niedrigere Einstufung des Vertragsbediensteten nach Rückkehr aus einem
Karenzurlaub, mit dem gemäß § 29d Abs. 1 die Abberufung vom Arbeitsplatz
verbunden war, vorstellbar, wenn der Karenzurlaub im Interesse und auf Wunsch
des Vertragsbediensteten vereinbart worden war. Es erscheint nicht
gerechtfertigt, diesfalls die Last der Einstufungsänderung dem Dienstgeber
aufzubürden, wenn die Abberufung vom Arbeitsplatz die Folge einer vom
Vertragsbediensteten selbst zu vertretenden Abwesenheit ist.
Die Frage nach der
Zulässigkeit einer Einstufungsänderung ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten
selbst bestimmt sich nach den §§ 68 und 69.
Zu Art. 3
Z 38 (§ 75 Abs. 1a VBG):
Abs. 1a zählt
in Anlehnung an § 35 Abs. 5 GehG demonstrativ Gründe auf, die der
Vertragsbedienstete nicht selbst zu vertreten hat und die somit den Anspruch
auf Ergänzungszulage nicht ausschließen.
Zu Art. 3
Z 39 (§ 75 Abs. 3 VBG):
Siehe Erläuterungen
zu § 113e GehG.
Zu Art. 3
Z 40 (§ 82 VBG):
Siehe
Erläuterungen zu § 113 GehG.
Zu Art. 3
Z 41 (§ 82a VBG):
Siehe
Erläuterungen zu § 113a GehG.
Zu Art. 3
Z 42 (§ 82b und § 82c VBG):
Umnummerierung.
Zu Art. 3
Z 43 (§ 83b VBG):
Siehe Erläuterungen
zu § 247g BDG 1979.
Zu Art. 3
Z 44 (§ 94a VBG):
Gemäß der
Übergangsbestimmung des § 94a bleibt für Einstufungen in eine niedrigere
Bewertungsgruppe, die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung wirksam werden,
die bisherige Regelung des § 75 aufrecht.
Zu Art. 3
Z 45 (§ 95a VBG):
Siehe Erläuterung
zu § 170a GehG.
Zu
Art. 4 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 Z 4 und § 69
Abs. 2 Z 6 RDG):
Terminologische
Anpassung an das Universitätsgesetz 2002.
Zu
Art. 4 Z 3 (§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. e RDG):
Siehe
Erläuterungen zu § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979.
Zu
Art. 4 Z 4 (§ 75e Abs. 1 RDG):
Diese Bestimmung
enthält eine Anpassung an die für die sonstigen Bundesbediensteten geltenden
dienstrechtlichen Vorschriften, wonach die Familienhospizfreistellung auch für
die Sterbebegleitung von Schwiegerkindern zu gewähren ist.
Zu
Art. 4 Z 5 (§ 166f RDG):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu
Art. 4 Z 6 (§ 166g RDG):
Siehe
Erläuterungen zu § 247g BDG 1979.
Zu
Art. 5 Z 1 (§ 13b Abs. 1 LDG):
Inkraftsetzen der
alten Fassung infolge der Aufhebung des § 15a BDG 1979 durch den VfGH.
Zu
Art. 5 Z 2 (§ 42 Abs. 2 LDG):
Siehe
Erläuterungen zu Art. 1 Z 10 (§ 61 Abs. 2 BDG).
Zu
Art. 5 Z 3 (§ 58a Abs. 2 Z 2 lit. e LDG):
Siehe
Erläuterungen zu § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979.
Zu
Art. 5 Z 4 (§ 59d Abs. 1 LDG):
Siehe
Erläuterungen zu § 78d Abs. 1 BDG 1979.
Zu
Art. 5 Z 5 (§ 121g LDG):
Siehe
Erläuterungen zu § 247g BDG 1979.
Zu
Art. 5 Z 7 (Anlage Artikel I Abs. 2 LDG 1984):
Die in den
Verwendungsgruppen 1 bis 4 als Ernennungserfordernis angeführten Ausbildungen,
die seit längerer Zeit nicht mehr angeboten werden bzw. durch neue Ausbildungen
ersetzt wurden, sollen im Sinne der Rechtsklarheit im vorliegenden Gesetz
entfallen. Falls sich in Ausnahmefällen tatsächlich noch Personen, die solche
Ausbildungen absolviert haben, bewerben sollten, soll durch die Normierung
einer „Behalte-Bestimmung“ jedoch gewährleistet werden, dass die Anstellungs-
und Ernennungserfordernisse, die nach den Bestimmungen der unmittelbar vor
Inkrafttreten der vorliegenden Novelle bestehenden Rechtslage erfüllt wurden,
auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt gelten, das sind im
Wesentlichen (nachstehende Zitierungen beziehen sich auf Bestimmungen der
Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. 130/2003):
1. Zitierungen des
AHStG und des KHStG (auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil wird verwiesen).
2. „Eine nach der
Reifeprüfung nach früheren schulrechtlichen Vorschriften erworbene
gleichwertige Lehrbefähigung, wobei die der Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung für Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge
bzw. Polytechnische Schulen nachzuweisen ist“ gemäß Z 2.1 und „die
erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule und die für die
Unterrichtsverwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung nach
den schulrechtlichen Vorschriften“ gemäß Z 4.1:
Hier handelt es
sich um Begriffe, die sich noch auf Ausbildungen bezogen haben, die zum Teil
sogar vor der Einführung der Pädagogischen Akademien bestanden haben (Mit dem
Schulorganisationsgesetz 1962 wurden die Pädagogischen Akademien als
Stätten der Ausbildung der Volksschullehrer mit einer viersemestrigen
Organisationsform neu geschaffen. Erst ab 1. September 1976 mit
Inkrafttreten der 5. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1975, wurde der
Aufgabenbereich der Pädagogischen Akademien von der Ausbildung der
Volksschullehrer auch auf die Ausbildung der Hauptschullehrer,
Sonderschullehrer und der Lehrer für Polytechnische Lehrgänge ausgedehnt, wobei
die neuen Ausbildungslehrgänge mit einer Dauer von sechs Semestern festgelegt
wurden.).
3. Der Begriff
„Lehramt“ bzw. „Lehramtsprüfung“ im Bereich der Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien wird im
Gesetzestext nicht mehr angeführt, zumal diese Begriffe auf die
Akademieausbildungen vor dem Inkrafttreten des AStG 1999 abstellten.
Nunmehr ist der entsprechende Studienabschluss mit „Diplom“ zu bezeichnen
(siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil).
4. „Für die
entsprechende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung“ gemäß
Z 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2:
Da es eine
gesonderte Lehrbefähigung für diese Verwendung seit der Gründung der
Pädagogischen Akademien (siehe obige Ausführungen) nicht mehr gibt, soll diese
Ausbildung durch das Erfordernis der Absolvierung eines einschlägigen
Akademielehrganges ersetzt werden.
5. „Lehrer für
Fremdsprachen an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen durch
die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen aus der
entsprechenden Fremdsprache oder durch die Lehrbefähigung für zwei im Lehrplan
der Hauptschule vorgesehenen Fremdsprachen“ gemäß Z 2.1.2.
Damit waren die
vor der Gründung der Pädagogischen Akademien im Jahre 1962 in Geltung
gestandenen Ausbildungen gemeint wie z.B. die auf Grund früherer
Prüfungsvorschriften (31. Oktober 1945) vorgesehenen Lehrbefähigungen aus
lebenden Fremdsprachen bzw. eine Vorschrift für die Sonderprüfung für das
Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Lehrgängen aus einer
Fremdsprache gemäß Erlass des BMUK vom 29. Juni 1972, der mit Wirkung vom
31. August 1980 aufgehoben wurde.
6.
„Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie für Stenotypie und
Phonotypie oder eine nach früheren schulrechtlichen Vorschriften erworbene
gleichwertige Lehrbefähigung, wobei die Verwendung entsprechende Lehrbefähigung
für Berufsschulen nachzuweisen“ gemäß Z 2.2.
Die
Berufspädagogischen Akademien sind mit 1. September 1976 (Inkrafttreten
der 5. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1975) mit einem erweiterten
Aufgabenbereich an die Stelle der Berufspädagogischen Lehranstalten getreten.
Eine Prüfung mit der Bezeichnung „Lehramtsprüfung für Stenotypie“ ist nicht mehr
vorgesehen und wird inhaltlich durch die Formulierung „… der Verwendung
entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie“
ersetzt.
7.
„Lehramtsprüfung für Hauptschulen oder für Polytechnische Schulen“ gemäß
Z 2.2.2:
Da ab dem
Schuljahr 1985/86 auf Grund der 8. Novelle zum SchOG, BGBl.
Nr. 271/1985, das Lehramtsstudium für Hauptschulen und Polytechnische
(Lehrgänge) Schulen (bis heute) grundsätzlich gemeinsam angeboten wird, soll
auch die Ausbildung vor Inkrafttreten des AStG (Lehramtsprüfung für
Hauptschulen oder für Polytechnische Schulen) in dieser Bestimmung als erfüllt
gelten.
8. „Bei Lehrern
für Fremdsprachen an allgemein bildenden Pflichtschulen durch die erfolgreiche
Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit der Lehrbefähigung
auf Grund einer Lehramtsprüfung aus einer Fremdsprache“ gemäß Z 3.2.
Siehe die
Ausführungen zu Punkt 5.
9. „Bei Lehrern
für Kurzschrift oder für Maschinschreiben durch die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden
Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und höheren Schulen (jedoch
nicht an Berufsschulen)“ gemäß Z 3.3.
Die seinerzeitige
„Lehrbefähigung für Kurzschrift und Maschinschreiben für den Unterricht an
mittleren und höheren Schulen“ ist nicht mehr vorgesehen (derzeit gibt es eine
Lehramtsausbildung für Textverarbeitung an der Berufspädagogischen Akademie).
10.
„Lehrbefähigung für Volksschulen“ gemäß Z 3.
Auf die
Ausführungen zu Punkt 2 wird verwiesen.
Darüber hinaus
handelt es sich hier um die in der seinerzeitigen Lehrer-Dienstzweigeordnung
(Anlage zu Abschnitt IIIa des Gehaltsüberleitungsgesetzes) als
Definitivstellungserfordernis für Volksschullehrer festgelegte
Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen.
11. „Eine
abgeschlossene kirchliche bzw. religionsgesellschaftliche Ausbildung zum
Religionslehrer einschließlich einer nach dem 1. Juni 1983 abgelegten
Zusatzprüfung für Religionslehrer“ gemäß Z 4.2 lit. b:
Die dort genannte
kirchliche Ausbildung zum Religionslehrer einschließlich einer Zusatzprüfung
ist nicht mehr aktuell.
12. „Lehrer für Werkerziehung haben die Befähigung für
Werkerziehung an einer allgemein bildenden Pflichtschule gemeinsam mit einer
Zusatzprüfung über die Bereiche Gebrauchsgut
und Design (Produktgestaltung), Wohnen und Umweltgestaltung und Material- und
Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung“ gemäß Z 4.4 zu erbringen.
Durch die 7. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 365/1982, wurden die
Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen aufgelassen und die Ausbildung auch
für den Unterricht in Werkerziehung (Textiler Bereich) und Hauswirtschaft mit
Wirkung vom 1. September 1985 an die Pädagogischen Akademien übertragen.
Darüber hinaus wurde der Unterrichtsgegenstand „Werkerziehung für Mädchen“ mit
der 14. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1993, an Volksschulen,
Hauptschulen und allgemein bildenden Schulen in „Technisches Werken, Textiles
Werken“ umbenannt.
Zu
Art. 5 Z 8 (Anlage Artikel II Z 1 bis 5 LDG 1984):
Zu Z 1
(Verwendungsgruppe L 1):
Anpassung an die
studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und des
Akademien-Studiengesetzes 1999 (siehe Allgemeiner Teil).
In dieser
Verwendungsbestimmung sollen das Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz
und die Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz angeführt werden.
Zu Z 1 Abs. 2:
Diese
Ersatzbestimmung soll einerseits hinsichtlich der geltenden Terminologie des
AStG („Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen
Schulen) und andererseits an die Rechtslage vor Inkrafttreten des AStG
angepasst werden („Lehramt für Hauptschulen oder Sonderschulen“), da ab dem
Schuljahr 1985/86 auf Grund der 8. Novelle zum SchOG, BGBl.
Nr. 271/1985, das Lehramtsstudium für Hauptschulen und Polytechnische
(Lehrgänge) Schulen (bis heute) nur mehr gemeinsam angeboten wird.
Zu Z 2
(Verwendungsgruppe L 2a 2):
Anpassung an die
studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und des
Akademien-Studiengesetzes 1999 (siehe Allgemeiner Teil).
Zu Z 2.2
und 2.3:
Im Sinne der
Übersichtlichkeit sollen die Verwendungen für Lehrer an Berufsschulen (derzeit
Z 2.2, neu: Z 2.3) und Lehrer an Volksschulen (derzeit Z 2.3,
neu: Z 2.2) hinsichtlich der Reihenfolge verschoben werden.
Zu Z 2.2
Abs. 3 und Z 2.4 Abs. 3 (alt):
Diese Bestimmungen
sind obsolet und können daher ersatzlos entfallen.
Zu Z 3
(Verwendungsgruppe L 2a 1):
In dieser
Ersatzbestimmung soll im Sinne der Rechtsklarheit das Wort „und“ durch das Wort
„oder“ ersetzt werden, da dieses „und“ immer schon alternativ auszulegen war.
Ansonsten würde eine sachlich gerechtfertigte Erschwerung für die
Religionslehrer an Berufsschulen gegenüber den unter die Verwendungsgruppe L 1
fallenden Religionslehrern normiert. Im Sinne der Einheitlichkeit soll die
Wendung „Lehramtsprüfung“ durch die Wendung „Lehramt“ ersetzt werden (siehe
Allgemeiner Teil).
Zu Z 4
(Verwendungsgruppe L 2b 1):
Anpassung an die
studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (siehe
Allgemeiner Teil).
Zu Z 4.1:
Der in der Anlage
1 Z 2a.11.5 UniStG normierte Erwerb einer Lehrbefähigung im Studium
Instrumental(Gesangs)pädagogik durch Absolvierung der ersten Diplomprüfung (der
erste Studienabschnitt hat 8 Semester zu umfassen) und in Z 2a.18.1 normierte
Erwerb einer Lehrbefähigung im Studium Musik- und Bewegungserziehung durch
Absolvierung der ersten oder zweiten Diplomprüfung (frühestens nach
Absolvierung des 8. Semesters) sind mit 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten.
Da den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 keine
vergleichbaren Berechtigungen zu entnehmen sind, soll in dieser Bestimmung auf
den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades im Studium Instrumental(Gesangs)pädagogik
oder im Studium Musik- und Bewegungserziehung abgestellt werden, da diese
hinsichtlich der Studieninhalte den (alten) Lehrbefähigungen entsprechen.
Zu Z 4.2 lit. b
(alt):
Diese Bestimmung
ist obsolet und kann daher ersatzlos entfallen (siehe auch die Ausführungen zu
Z 1 Punkt 10).
Zu Z 4.4 (alt):
Da es diese
Verwendungen nicht mehr gibt, soll diese Bestimmung entfallen (siehe weiters zu
Z 1 Punkt 12).
Zu
Art. 6 Z 1 (§ 13b Abs. 1 LLDG):
Inkraftsetzen der
alten Fassung infolge der Aufhebung des § 15a BDG 1979 durch den VfGH.
Zu
Art. 6 Z 2 (§ 26a LLDG):
Es soll in
Hinkunft auch land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern, welche sich im
provisorischen Dienstverhältnis befinden, die Möglichkeit gegeben werden, sich
um Leiterstellen zu bewerben. Für Vertragslehrer besteht diese Möglichkeit
bereits auf Grund des Landesvertragslehrergesetzes 1966, welches auf die land-
und forstwirtschaftlichen Landeslehrer durch einen generellen Verweis im land-
und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer-Dienstrechtsgesetz anwendbar
ist. Im Landeslehrer – Dienstrechtsgesetz 1984 wurde eine gleichlautende
Bestimmung mit der Novelle BGBl. I Nr. 69/2004 umgesetzt. Es soll damit
vermieden werden, dass Leiterstellen vakant bleiben, wenn sich kein Lehrer im
definitiven Dienstverhältnis bewerben sollte.
Zu
Art. 6 Z 3 (§ 42 Abs. 2 LLDG):
Siehe
Erläuterungen zu Art. 1 Z 10 (§ 61 Abs. 2 BDG).
Zu
Art. 6 Z 4 (§ 49 LLDG):
Siehe
Erläuterungen zu § 26a LLDG.
Zu
Art. 6 Z 5 (§ 65a Abs. 2 Z 2 lit. e LLDG):
Siehe
Erläuterungen zu § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979.
Zu
Art. 6 Z 6 (§ 66d Abs. 1 LLDG):
Siehe
Erläuterungen zu § 78d Abs. 1 BDG 1979.
Zu
Art. 6 Z 7 (§ 123b LLDG):
Siehe Erläuterungen
zu § 247g BDG 1979.
Zu
Art. 6 Z 9 und 10 (Anlage Artikel I Abs. 2 und
Artikel II Z 1 bis 5 LLDG 1985):
Auf die
Ausführungen zum LDG 1984 wird verwiesen.
Zu
Art. 7 Z 1 (§ 9 Abs. 3 lit. m PVG):
Um der
Personalvertretung die Möglichkeit zu geben, die ihr nach § 2 PVG
zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, soll der Dienstgeber
verpflichtet werden, dem Dienststellenausschuss auch die Absicht, einem
Bediensteten Telearbeit anzuordnen, schriftlich mitzuteilen.
Zu
Art. 7 Z 2 und 3 (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. d und
§ 16 Abs. 7 PVG):
Bereinigung von
Redaktionsversehen.
Zu
Art. 8 Z 1 (§ 1 Abs. 4 AusG):
Mit dieser
Bestimmung soll klar gestellt werden, dass die im Ausschreibungsgesetz
angeführten Arbeitsplätze, bei denen auf die für Beamte geltenden
Bewertungsbestimmungen abgestellt wird, sich auch auf Vertragsbedienstete
beziehen.
Zu
Art. 8 Z 2 (§ 3 Z 5 AusG):
Anpassung der
Bezeichnung auf Grund einer Reorganisation des BMF.
Zu
Art. 8 Z 3 (§ 3 Z 6 lit. d AusG):
Anpassung der
Bezeichnung auf Grund einer Reorganisation des BMI.
Zu
Art. 8 Z 4 (§ 4 Abs. 2 AusG):
Terminologische
Anpassung.
Zu
Art. 8 Z 5 (§ 9 Abs. 3 AusG):
Der im
Ausschreibungsgesetz enthaltene Ausdruck „sachverständige Zeugen“ lässt
begrifflich nur Sachverständige zu, die auf Grund erfolgter unmittelbarer
eigener Wahrnehmungen etwas bezeugen können. Da jedoch im Verfahren vor der
Begutachtungskommission z.B. im Rahmen der Durchführung von Assessment Centers
auch auswärtige Berater teilnehmen, ist es erforderlich, auch den Ausdruck
„Sachverständige“ aufzunehmen.
Zu
Art. 8 Z 6 (§ 76 Abs. 2 AusG):
Zitatberichtung.
Zu
Art. 9 Z 1 (§ 6 Abs. 4 und 5 LF-DG):
Die Bestimmung entspricht u.a. der Regelung im Landarbeitsgesetz.
Nach § 4 der Rahmenvereinbarung zur EU-Richtlinie 99/70/EG betreffend
befristete Arbeitsverhältnisse dürfen befristet beschäftigte Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren
Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die
unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt
(Grundsatz der Nichtdiskriminierung). Dieser Grundsatz wird in § 6
Abs 4 normiert.
Mit § 6 Abs. 5 wird § 6 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung
Rechnung getragen und der Dienstgeber verpflichtet, befristet beschäftigte
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über frei werdende Stellen, die mit
unbefristet beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen nachbesetzt
werden sollen, zu informieren. Diese Information kann auch durch allgemeine
Bekanntmachung erfolgen, sodass nicht jeder Einzelne bzw. jede Einzelne
verständigt werden muss.
Zu
Art. 9 Z 2 und 3 (§ 18 Abs. 1 und 1a LF-DG):
Mit dieser Bestimmung wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall (Unglücksfall) an die Änderungen durch das ARÄG 2000 und die
geplanten Änderungen des Landarbeitsgesetzes angepasst. Es entfällt die
14-tägige Wartefrist beim erstmaligen Anspruch. Weiters wird die Dauer des
Entgeltfortzahlungsanspruches auf sechs Wochen erhöht. Bei einer Dauer des
Dienstverhältnisses von fünf Jahren, 15 Jahren bzw. 25 Jahren erhöht sich der
Entgeltfortzahlungsanspruch auf acht Wochen, zehn Wochen bzw. zwölf Wochen. Der
Anspruch auf das halbe Entgelt ist für jeweils weitere vier Wochen gegeben. Das
Dienstverhältnis hat an sich ununterbrochen zu dauern, der (unveränderte)
§ 18 Abs. 3 normiert jedoch, welche Dienstzeiten für die Dauer des
Anspruches zusammenzurechnen sind.
Diese Novelle soll nur eine Verlängerung der gesetzlichen Anspruchsdauer
mit sich bringen. Im Falle, dass günstigere Regelungen (z.B. durch
Kollektivvertrag) bereits eine Verlängerung der Anspruchsdauer vorsehen, soll
keine weiter gehende Verlängerung erfolgen. Dies wird in Abs. 1a
ausdrücklich klargestellt.
Art. 9
Z 4, 6 und 23 (§ 18 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 und
§ 94 LF-DG):
Anpassung der Ressortbezeichnungen an die Bundesministeriengesetz-Novelle
2003.
Zu Art. 9 Z 5 (§ 23 Abs. 1a
LF-DG):
Dieser Absatz sieht vor, dass durch Kollektivvertrag andere Regelungen
getroffen werden können und bereits bestehende Kollektivverträge als abweichende
Regelungen gelten. Er entspricht der durch das ARÄG 2000 im ABGB eingeführten
Bestimmung.
Zu Art. 9 Z 7 (§ 29 LF-DG):
Bei Kündigung durch den Dienstnehmer besteht nunmehr kein Anspruch auf
„Postensuchtage“: Bei Kündigung durch den Dienstgeber wird die Bestimmung
dahingehend geändert, dass anstelle der bisher - abhängig von der Dauer der
Kündigungsfrist – zu gewährenden freien Zeit im Ausmaß von zwei, drei, vier
oder fünf Werktagen, nunmehr Freizeit von wöchentlich mindestens einem Fünftel
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zusteht.
Zu Art. 9 Z 8 (§ 36a Abs. 2
LF-DG):
Zitatanpassung.
Zu Art. 9 Z 9 (§ 45 Abs. 1
LF-DG):
Begriffanpassung.
Zu Art. 9 Z 10,
11, 13 und 14 (§ 48 Abs. 1 und 5 und § 50 Abs. 3 und 4 LF-DG):
Das Urlaubsausmaß wurde von Werktagen in Stunden umgerechnet (bei einer
regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entsprechen 30 Werktage 200
Stunden) und wird durch diese Bestimmungen in Stunden ausgedrückt.
In § 48 Abs. 5 erfolgt weiters eine Begriffsanpassung, da das
„Invalideneinstellungsgesetz 1969“ durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 721/1988 als „Behinderteneinstellungsgesetz“ neu bezeichnet und der
Begriff „Invalider“ durch den Begriff „Behinderter“ ersetzt wurde.
Zu Art. 9 Z 12 (§ 48 Abs. 6
bis 8 LF-DG):
Unterliegt der Dienstnehmer keiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40
Stunden – dies kann der Fall sein, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit gemäß
§ 37 Abs. 5 verlängert wurde oder wenn er nur teilbeschäftigt ist -
so wird das Urlaubsausmaß entsprechend erhöht bzw. vermindert. Ändert sich das
Beschäftigungsausmaß, so ist auch das Urlaubsausmaß für das betreffende
Dienstjahr neu zu berechnen und zwar entsprechend dem durchschnittlichen
Beschäftigungsausmaß in diesem gesamten Dienstjahr. Urlaubsansprüche aus
vorangegangenen Dienstjahren, die nicht verjährt sind, bleiben unberührt. Der
Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in dem Ausmaß zulässig, das der
Sollarbeitszeit am betreffenden Urlaubstag entspricht.
Zu Art. 9 Z 15
und 16
(§ 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 5 LF-DG):
Durch die Neuformulierungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das
Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist.
Zu Art. 9 Z 17
und 18 (§ 54
und § 55 LF-DG):
Die Bestimmungen über Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung werden
durch die Neuregelung in § 55 über Ersatzleistungen bei Beendigung des
Dienstverhältnisses für noch offene Urlaubsansprüche ersetzt. Daher entfällt
§ 54 samt Überschrift.
§ 55 Abs. 1 sieht nunmehr vor, dass für das Urlaubsjahr, in dem
das Dienstverhältnis endet, als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in
diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub
eine Ersatzleistung zusteht. Sofern ein Urlaub bereits verbraucht wurde, ist
dieser auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Wurde bereits mehr Urlaub
verbraucht, als aliquot zusteht, ist das Urlaubsentgelt nicht rückzuerstatten,
es sei denn, das Dienstverhältnis endete durch unberechtigten vorzeitigen
Austritt oder verschuldete Entlassung. In diesen Fällen ist ein Betrag in der
Höhe des Urlaubsentgeltes rückzuerstatten, das der Dienstnehmer für den zu viel
verbrauchten Urlaub (im Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs) erhielt. Sofern noch
(nicht verjährter) Urlaub aus vorigen Urlaubsjahren zusteht, gebührt dem
Dienstnehmer statt des noch ausständigen Urlaubsentgeltes eine diesem voll
entsprechende Ersatzleistung (Abs. 3).
Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus, so gebührt keine
Ersatzleistung (Abs. 2).
In Abs. 4 wird normiert, welche Arbeitszeit bei der Berechnung der
Ersatzleistung heranzuziehen ist, wenn das Dienstverhältnis aus bestimmten
Gründen während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG endet.
Nach Abs. 5 steht die Ersatzleistung bei Tod des Dienstnehmers den
gesetzlichen Erben zu, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet
war.
Zu Art. 9 Z 19 (§ 58 LF-DG):
Das Nachtarbeitsverbot für weibliche Dienstnehmer ist aufzuheben, da es der
Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU widerspricht.
Zu Art. 9 Z 20 (§ 59 LF-DG):
Die nicht mehr zeitgemäße und der Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU
widersprechende Bestimmung über die Festlegung eines „Haushaltstages“ für
weibliche Dienstnehmer entfällt.
Zu Art. 9 Z 21 (§ 68 Abs. 3
Z 1 LF-DG):
Terminologische Anpassung.
Zu Art. 9 Z 22 (§ 93 Abs. 10
LF-DG):
Die geänderten Regelungen betreffend Entgeltfortzahlung sollen für neue
Dienstverhinderungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten
sind. Auf Dienstverhinderungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen
(1. Jänner 2005) begonnen haben, sind noch die alten Bestimmungen
anzuwenden.
Da das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr entsprechen muss, sollen die
neuen Regelungen betreffend Urlaubsaliquotierung und Ersatzleistungen erst für
das Urlaubsjahr zur Anwendung kommen, das nach dem 31. Dezember 2004
beginnt. Hingegen sind die §§ 54 und 55 in der geltenden Fassung weiterhin
auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat.
Zu Art. 10 Z 1 (§ 16 Abs. 3
AZHG):
Berichtigung eines
Zitatfehlers.
Zu Art. 10 Z 2 (§ 27 Abs. 2
AZHG):
Damit wird die Angleichung des Auszahlungstermins der Bereitstellungsprämie
an jenen des Bezuges ermöglicht.
Zu Art. 11 Z 1 (§ 17 Abs. 5
PG 1965):
Terminologische Anpassung.
Zu Art. 11 Z 2 und 3 (§ 31 Abs. 1
und 2 PG 1965):
Zitatberichtigungen.
Zu
Art. 11 Z 4 und 5 und 10 (§ 35 Abs. 3 und 3a und § 102
Abs. 42 PG 1965):
Im Rahmen der
Ausweitung der Zeichnungsberechtigung für Pensionskonten auf weitere Personen
wird die Haftung der Banken für infolge des Ablebens zu Unrecht auf das
Pensionskonto überwiesene Geldleistungen nach dem Vorbild des
Bankenübereinkommens der Pensionsversicherungsträger auf im Folgemonat des
Ablebens überwiesene Geldleistungen beschränkt (Abs. 3). Weiters müssen
sich die weiteren Zeichnungsberechtigten verpflichten, dem Bund sämtliche zu
Unrecht auf das Pensionskonto überwiesenen Leistungen zu ersetzen
(Abs. 3a). Die Inkrafttretensregelung des § 102 Abs. 42 wird
entsprechend angepasst.
Zu
Art. 11 Z 6 (§ 53 Abs. 2 lit. i und j PG 1965):
Terminologische
Bereinigungen.
Zu
Art. 11 Z 7 (§ 53 Abs. 2 lit. n PG 1965):
Diese Änderung
bewirkt, dass Zeiten eines Mutter(Vater)schaftskarenzurlaubes, die zwar den
Bestand eines Dienstverhältnisses voraussetzen, aber in der Vergangenheit nicht
als Pflichtversicherungszeit in der Pensionsversicherung nach dem ASVG gegolten
haben, als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen sind. Damit wird eine ungewollte
Schlechterstellung von KarenzurlauberInnen infolge der Neufassung des § 53
Abs. 2 lit. l im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2003
bereinigt.
Zu
Art. 11 Z 8 (§ 56 Abs. 3 PG 1965):
Herausnahme der
Kinderzulage aus der Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag, da
diese nicht ruhegenussfähig ist.
Zu
Art. 11 Z 9 (§ 97a Abs. 1 PG 1965):
Das ursprüngliche
Inkrafttreten des § 17b Abs. 2a und 2b, wonach der Anspruch auf Waisenversorgungsbezug
auch im zweiten Studienabschnitt von der Ablegung einer Mindestanzahl von
Prüfungen abhängig sein soll, mit 1. Jänner 2004 hätte zu einer aus
verfassungsrechtlicher Sicht kritisch zu betrachtenden Quasi-Rückwirkung der
Regelung geführt, da Studiennachweise bereits für das Studienjahr 2002/03 zu
erbringen gewesen wären. Die Neuregelung soll daher erst mit 1. Oktober
2005 in Kraft treten, wobei die erforderlichen Studiennachweise erstmals für
das Studienjahr 2004/05 zu erbringen sein werden.
Zu
Art. 11 Z 12 (§ 102 Abs. 48 PG 1965):
Gemäß § 13
Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, tritt § 28 der
Bundesforste-Dienstordnung 1986 mit dem Zeitpunkt der grundsätzlichen
Neuregelung dieser Materie durch Kollektivvertrag, in dem vom Arbeitszeitgesetz
abweichende Regelungen getroffen werden können, außer Kraft.
Am 18. Dezember
2003 wurde mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst eine grundsätzliche
Neuregelung dieser Materie kollektivvertraglich abgeschlossen. Diese ist am 1.
Jänner 2004 in Kraft getreten. § 28 der Bundesforste-Dienstordnung 1986
kann daher mit 31. Dezember 2003 entfallen.
Zu
Art. 12 Z 1 und 2 (§ 62 Abs. 9 und § 65 Abs. 1
BB-PG):
Siehe
Erläuterungen zu § 97a Abs. 1 PG 1965.
Zu
Art. 13 Z 1 und 2 (§ 22e BB-SozPG):
Die Regelung,
wonach bis zum 31. Dezember 2005 angetretene Karenzurlaube auch ohne die
besonderen Gründe des § 75a BDG 1979 bzw. der entsprechenden
Regelungen für zeitabhängige Rechte anrechenbar sind, wird auf Karenzurlaube
nach dem LDG 1984 bzw. dem LLDG 1985 ausgedehnt. Außerdem wird
klargestellt, dass der Antrag auf Anrechnung der Zeit des Karenzurlaubes für
zeitabhängige Recht bis zu einem Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes
gestellt werden kann.
Zu
Art. 13 Z 3 und 4 (§ 24 Abs. 5 und 6 BB-SozPG):
Bezeichnungsberichtigungen
in der Inkrafttretensbestimmung.
Zu
Art. 13 Z 6 (§ 25 Abs. 6 BB-SozPG):
Korrektur eines
Redaktionsversehens.
Zu
Art. 13 Z 7 und 8 (§§ 25a und 25b BB-SozPG):
Das BBG 2003
sah mit Wirkung ab 1. Jänner 2004 erstmals Abschläge bei Pensionsantritt
nach § 15 iVm § 236b BDG vor. Daher wurde der Pensionsantritt aus dem
Vorruhestands-Karenzurlaub auch für Beamte, die die Voraussetzungen für einen
Pensionsantritt im Rahmen dieser Regelung erfüllten, bis zum gesetzlichen
Pensionsalter nach § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG aufgeschoben.
Im Rahmen des
Pensionsharmonisierungsgesetzes wird der Pensionsantritt im Rahmen dieser
Regelung rückwirkend mit 1. Jänner 2004 bis 2007 abschlagsfrei gestellt,
womit der Aufschubsgrund wegfällt. § 25a Abs. 1 ermöglicht daher
Beamten, die die Voraussetzungen des § 236c BDG erfüllen, wieder den
Pensionsantritt zum ursprünglich vorgesehenen (oder wahlweise auch zu einem
späteren) Zeitpunkt.
Eine rückwirkende
Ruhestandsversetzung ist jedoch nicht möglich. Da der Wegfall des Abschlags
rückwirkend ab 1. Jänner 2004 erfolgt, sollen jedoch auch Beamte, die
bereits 2004 die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt erfüllt haben, in
den Genuss der Abschlagsfreiheit kommen. Ihr Ruhebezug ist daher zunächst so zu
bemessen, als ob sie den Ruhestand bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt im
Jahr 2004 angetreten hätten. Weiters gebührt ihnen ab diesem Zeitpunkt anstelle
des Vorruhestandsgeldes der abschlagsfrei bemessene Ruhebezug, was insbesondere
dann günstiger für den Beamten sein wird, wenn in diesem Ruhebezug eine
Nebengebührenzulage enthalten ist.
§ 25a
Abs. 3 stellt weiters klar, dass auch während des verlängerten
Vorruhestands-Karenzurlaubes eine Ruhestandsversetzung nach den im Rahmen des
Pensionsharmonisierungsgesetzes neu eingeführten Regelungen (Korridorpension,
ab 2007 auch Schwerarbeitspension) möglich ist; in diesen Fällen sind
allerdings die mit diesen Regelungen verbundenen Abschläge in Kauf zu nehmen.
§ 25b
Abs. 1 stellt klar, dass für die einvernehmliche Auflösung des
Dienstverhältnisses von Vertragsbediensteten im Vorruhestand der neue Stichtag
nach § 607 Abs. 10 ASVG an die Stelle des ursprünglichen nach
§ 253b ASVG tritt, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
Die
Abschlagsfreiheit gilt durch den im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes
vorgesehenen § 607 Abs. 12 ASVG auch für Vertragsbedienstete.
§ 25b Abs. 2 sieht daher auch für Vertragsbedienstete, die die
Voraussetzungen des § 607 Abs. 12 ASVG erfüllen, einen früheren
Pensionsantritt vor. Ein rückwirkender Ersatz des Vorruhestandsgeldes durch die
ASVG-Pension ist allerdings weder möglich noch tunlich, da die ASVG-Pension die
Höhe des Vorruhestandsgeldes nicht erreichen wird. Liegt der Stichtag nach
§ 607 Abs. 12 ASVG vor dem 1. Juli 2005, endet das
Dienstverhältnis daher mit 30. Juni 2005. Der sechsmonatige Weiterbestand
des Karenzurlaubes soll insbesondere den Personalstellen ermöglichen, die
notwendigen Erhebungen durchzuführen.
Zu
Art. 14 Z 1 (§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10
Abs. 10 BLVG):
Der im Deregulierungsgesetz
– Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, vorgesehene,
vorerst bis zum 31. August 2004 befristete Entfall der Mitwirkung des
Bundeskanzlers soll bis 2006 verlängert werden.
Zu
Art. 14 Z 2 (§ 13 Abs. 1 BLVG):
Im Zusammenhang
mit den Software-Komponenten für die Vollziehung des Dienst- und
Besoldungsrechtes der Lehrer ergibt sich auch weiterhin ein Betreuungsaufwand,
der den mit diesen Aufgaben betrauten Lehrern wie bisher abgegolten werden
soll.
Zu
Art. 15 Z 1 (§ 2 Abs. 2 lit. a LVG) und Art. 3
Z 20 (§ 42e Abs. 1 VBG):
Im Rahmen der
Dienstrechtsnovelle 2002 (BGBl. I Nr. 87/2002) wurde im
Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Bestimmung geschaffen, wonach Zeiten, die
ein Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L in mehreren Bundesländern
zurückgelegt hat, für die höchstzulässige Gesamtverwendungsdauer in diesem
Entlohnungsschema zusammenzuzählen sind. Diese Maßnahme wurde getroffen, weil
beim Wechsel eines solchen Lehrers in ein anderes Bundesland die vorher
geleisteten Dienstzeiten bis dahin unberücksichtigt geblieben sind, was
sachlich nicht gerechtfertigt war.
Eine vergleichbare
Situation kann auch eintreten, wenn ein Lehrer, der zuvor bereits im Entlohnungsschema
I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet worden war,
nachher im Entlohnungsschema II L Beschäftigung findet. Solche Fälle
können vor allem bei einer Unterbrechung der Unterrichtstätigkeit durch
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und späteren Eintritt in ein neues (II L
-) Dienstverhältnis (z.B. aus familiären Gründen), aber auch bei einem Wechsel
vom Bund zu einem Land oder umgekehrt eintreten.
Bei
Landesvertragslehrern kann ein solcher Fall auch beim Wechsel von einem
Bundesland zu einem anderen eintreten.
Mit der
vorliegenden Novelle soll daher ermöglicht werden, dass jenen Vertragslehrern
im Besoldungsschema II L, die zuvor Dienstzeiten im Entlohnungsschema I L
bzw. im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (beim Bund oder bei einem Land)
verbracht haben, diese künftig für die Einreihung in das Besoldungsschema I L
angerechnet werden.
Hiezu sind
entsprechende Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des
Landes-Vertragslehrergesetzes 1966 vorzunehmen.
Zu
Art. 15 Z 2 (§ 2b LVG):
Auf Grund von § 27
Abs. 1a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes ist die Landesgesetzgebung
ermächtigt, die Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten
verhinderten Schulleiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend
von den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 LDG über die Leitervertretung zu regeln.
Die Landesgesetzgebung kann hierbei auch vorsehen, dass die Vertretung durch
einen Vertragslehrer ausgeübt wird. Tatsächlich wurde die Vertretung durch
Vertragslehrer aber bisher nicht wahrgenommen, da diese keinen Anspruch auf
eine Vergütung (anteilige Dienstzulage) für die Dauer dieser Verwendung haben.
Im Sinne einer
weiteren Angleichung der Vertragsbediensteten mit den Beamten soll daher mit
der vorliegenden Novelle ein solcher Vergütungsanspruch analog zur so genannten
„Dreißigstelregelung“ der pragmatisierten Landeslehrer (§ 106 Abs. 2 Z 7 lit. b
und Z 8 LDG) geschaffen werden. Dabei soll je Vertretungstag ein Dreißigstel
der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 LDG gebühren. Diese Dienstzulage ist in
drei Staffeln gegliedert, die sich nach der Gehaltsstufe des Lehrers bemessen
(erste Staffel: Gehaltsstufe 1 bis 8, zweite Staffel: Gehaltsstufe 9 bis 12,
dritte Staffel: ab der Gehaltsstufe 13). Bei den Vertragslehrern ist es
notwendig, anstelle der jeweiligen Gehaltsstufe eines pragmatisierten Landeslehrers
die (der Vorrückung) entsprechende Entlohnungsstufe des Entlohnungsschemas für
Vertragslehrer zur Anwendung zu bringen.
Zu Art. 16 Z 1, 3 und 5 (§ 22
Abs. 7 und §§ 35a, 35f und 35g RGV):
Die in der
Reisegebührenvorschrift 1955 enthaltenen Bestimmungen über die
Mietzinsentschädigung und die Trennungsgebühr bei Verwendungen im Ausland sehen
die Abgeltung von Aufwendungen vor, die bereits von den Zulagen und Zuschüssen
gemäß § 21 GehG erfasst werden; mit der Anpassung des § 22 Abs. 7
und des § 35a sowie der Aufhebung der §§ 35f und 35g soll die
mehrfache Abgeltung ein und desselben Aufwandes vermieden werden.
Zu Art. 16 Z 2 (§ 26 Abs. 1 RGV):
§ 21 GehG
findet unmittelbar nur auf den (dauernd) ins Ausland versetzten (§ 38
BDG 1979) Beamten Anwendung. Dem (vorübergehend) ins Ausland
dienstzugeteilten (§ 39 BDG 1979) oder entsendeten (§ 39a
BDG 1979) Beamten gebührt gemäß § 26 Abs. 1 anstelle der
Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 21 GehG. Der nun erweiterte § 26
Abs. 1 regelt, inwieweit § 21 GehG auf diese Vergütung anzuwenden
ist.
Zu Art. 16 Z 4 (§ 35e Abs. 1 und 2
RGV):
Zitatberichtigungen.
Zu Art. 16 Z 6 (§ 35j Abs. 1 RGV):
Die Bestimmung dient der Klarstellung des Begriffes
„einmal“.
Zu
Art. 17 Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a LLVG):
Siehe die Erläuterungen
zu § 2 Abs. 2 lit. a LVG.
Zu
Art. 18 (§ 30 Abs. 10 und 11 UPG):
Redaktionelle
Berichtigung. Die Absatzbezeichnung (9) wurde mit BGBl. I Nr. 114/2004 ein
zweites Mal vergeben.