Vorblatt

Probleme:

1.      Mit Ausnahme des Bereiches des unabhängigen Finanzsenates wird im Bereich des Bundesdienstes Telearbeit derzeit ohne ausdrückliche dienstrechtliche Grundlage im Rahmen von Pilotprojekten erprobt.

2.      Für Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union in Anspruch nehmen, ist eine Berücksichtigung dieser Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte derzeit nicht vorgesehen.

3.     Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes erscheint im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2000, G 19/99, verfassungsrechtlich bedenklich und widerspricht dem § 279 BDG 1979.

4      Die Liste der Verwendungsbezeichnungen für Beamte ist auf Grund von Organisationsänderungen und Ausgliederungen nicht mehr aktuell. In Ermangelung entsprechender Verwendungsbezeichnungen im VBG können Vertragsbedienstete hinsichtlich ihrer Funktionen nicht ausreichend erkenntlich gemacht werden.

5.     Mit 1. Jänner 2004 erwuchs das Universitätsgesetz 2002 in volle Wirksamkeit, womit gravierende Änderungen im Organisations-, Studien- und Personalrecht verbunden sind.

6.     Unklarheit hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Mitwirkung an Universitätslehrgängen gemäß § 56 des Universitätsgesetzes 2002.

7.         Nichtübereinstimmung der Anstellungs- und Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppen der Lehrer und der Schul- und Fachinspektoren im BDG 1979, im LDG 1984 und im LLDG 1985 insbesondere mit den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des Universitäts-Studiengesetzes 1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes – Luf BSchG.

8.     Die Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG (Parallelregelungen §§ 77a und 94a GehG) erfuhr einen sehr weit reichenden Anwendungsbereich, insbesondere besteht hinsichtlich der Projektarbeitsplätze Konkretisierungsbedarf.

9.     Aufgrund der EU-Erweiterung sind auch Dienstzeiten, die bei einer öffentlichen Einrichtung in den neuen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen.

10.    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2004, V 8/04-7, das „Durchführungsrundschreiben“ („generelle Zustimmungen und Richtlinien“) des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom 25. September 2000, Z 924.470/11-II/B/4/2000, „Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß § 21 GG 1956“, als gesetzwidrig aufgehoben.

11.   § 75 VBG unterscheidet hinsichtlich des Anspruches auf Ergänzungszulage nicht danach, ob der Grund für die Einstufungsänderung vom Vertragsbediensteten zu vertreten ist oder nicht, was zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen kann.

12.    Vor dem Hintergrund der angestrebten arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten wurden durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 einerseits die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen und andererseits die Urlaubsaliquotierung und der Ersatz der Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung durch eine (einheitliche) Ersatzleistung im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie die Ansprüche auf Postensuchtage geändert. Wie aus dem in Begutachtung befindlichen Entwurf einer Novelle zum Landarbeitsgesetz ersichtlich, sind auch entsprechende Regelungen für diesen Bereich geplant. Da in diesen Punkten zwischen den beiden Rechtsvorschriften Gleichklang herrschte, ist auch aus diesem Grund eine Anpassung des Dienstrechtes der Land- und Forstarbeiter erforderlich.

13.    Durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2003 wurde aufgrund der derzeit im Bundesdienst erfolgenden Umstellung der Personaladministration auf eine betriebswirtschaftliche Standardsoftware für den Geltungsbereich des BDG 1979, des VBG und des RDG eine (generelle) Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden angeordnet, die für den Geltungsbereich des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes noch ausständig ist.

14.    Im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz bestehen Sonderregelungen für weibliche Dienstnehmer, die der Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU widersprechen.

Ziele:

1.      Schaffung der Grundlage für eine örtliche Flexibilisierung der Dienstverrichtung.

2.      Schaffung einer weiteren Möglichkeit der Karenzierung ohne Verlust für zeitabhängige Rechte.

3.        Herbeiführung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung der Bewertung von Arbeitsplätzen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes und Beseitigung des Widerspruchs zu § 279 BDG 1979.

4.        Aktualisierung der Verwendungsbezeichnungen für Beamte und eine dem § 140 Abs. 3 BDG 1979 entsprechende Kenntlichmachung und Unterstreichung der Bedeutung von Vertragsbediensteten mit bestimmten Funktionen.

5.        Terminologische Bereinigung.

6.     Die Mitwirkung an Universitätslehrgängen gemäß § 56 des Universitätsgesetzes 2002 soll den Tätigkeiten im Rahmen des § 27 leg. cit. gleichgestellt werden.

7.     Anpassung der Anstellungs- und Ernennungserfordernisse der Lehrer und der Schul- und Fachinspektoren im BDG 1979, im LDG 1984 und im LLDG 1985 mit den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des Universitäts-Studiengesetzes 1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes – Luf BSchG.

8.     Klare Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG (bzw. §§ 77a und 94a GehG) im Falle einer Betrauung des Bediensteten mit einem inhaltlich veränderten oder neu eingerichteten Arbeitsplatz und klare Definition des Projektarbeitsplatzes.

9.     Schaffung der Grundlage für die Berücksichtigung von Dienstzeiten, die bei einer öffentlichen Einrichtung in den neuen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, für den Vorrückungsstichtag.

10.   Der vorliegende Gesetzesentwurf soll diesen Mangel durch die Schaffung einer rechtlich einwandfreien Regelung beheben: Der bisher lediglich im Verwaltungsweg geübte Vollzug des § 21 soll unter klarer Definition der Ansprüche in den Rechtsbestand (§§ 21 bis 21h) übernommen und durch eine danach zu erlassende Verordnung der Bundesregierung näher geregelt werden. Die Bemessung im Einzelfall soll weiterhin dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler obliegen.

11.        Herbeiführung einer sachgerechten Regelung des Anspruches auf Ergänzungszulage nach § 75 VBG.

12.    Angleichung der Regelungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das Landarbeitsgesetz betreffend Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen, Freizeitgewährung während der Kündigungsfrist (Postensuchtage) und Urlaubsaliquotierung sowie Ersatzleistung bei noch offenen Urlaubsansprüchen im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses.

13.    Festsetzung des Urlaubsausmaßes in Stunden im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz.

14.    Beseitigung der dem EU-Gleichbehandlungsgebot widersprechenden Sonderbestimmungen für Dienstnehmerinnen im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz.

Inhalt:

1.      Festlegung eines gesetzlichen Mindestrahmens für Telearbeit im Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten.

2.      Schaffung der Möglichkeit, zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder zu einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union einen Karenzurlaub ohne Verlust für zeitabhängige Rechte in Anspruch zu nehmen.

3.     Beseitigung der verpflichtenden Mitwirkung des Bundeskanzlers bei der Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes.

4.     Schaffung einer aktuellen Liste von Verwendungsbezeichnungen für Beamte und von dem § 140 Abs. 3 BDG 1979 entsprechenden Funktionsbezeichnungen für Vertragsbedienstete.

5.     Anpassung der Terminologie an das Universitätsgesetz 2002 (z.B. Ersatz der Begriffe „Studiendekan“, „ordentlicher Hörer“).

6.        Ausdrückliche Aufnahme der Mitwirkung an Universitätslehrgängen im § 155 Abs. 4 BDG 1979 und im § 49b Abs. 1 VBG.

7.     Anpassung der Anstellungs- und Ernennungserfordernisse der Lehrer und der Schul- und Fachinspektoren im BDG 1979, im LDG 1984 und im LLDG 1985 mit den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des Universitäts-Studiengesetzes 1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes – Luf BSchG.

8.     Klare Normierung des Erfordernisses der Bewertung des Arbeitsplatzes für einen Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG (bzw. §§ 77a und 94a GehG), wenn sich der Arbeitsplatz inhaltlich verändert hat oder neu eingerichtet wurde, sowie Festlegung der Kriterien eines Projektarbeitsplatzes.

9.      Aufnahme der neuen Mitgliedstaaten in die Liste der für die Vorrückung relevanten Einrichtungen.

10.    Übernahme des bisher lediglich im Verwaltungsweg geübten Vollzuges des § 21 GehG in den Rechtsbestand (§§ 21 bis 21h GehG) unter klarer Definition der Ansprüche.

11.        Einschränkung des Anspruches auf Ergänzungszulage nach § 75 VBG – entsprechend der Regelung im GehG – auf Fälle, die vom Vertragsbediensteten nicht selbst zu vertreten sind.

12.    Anpassung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das Landarbeitsgesetz hinsichtlich der Entgeltfortzahlungsregelung bei Krankheit (Unglücksfall) und Dienstverhinderung aus sonstigen Gründen, Freizeitgewährung während der Kündigungsfrist (Postensuchtage) und Urlaubsaliquotierung sowie Ersatzleistung bei noch offenen Urlaubsansprüchen im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses.

13.    Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Werktagen in Stunden.

14.    Aufhebung des Frauennachtarbeitsverbotes sowie Entfall des “Haushaltstages“ für Dienstnehmerinnen im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz.

Alternativen:

1. bis 14.     Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

1.           Positive beschäftigungspolitische Auswirkungen.

2. bis 14.     Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

1. bis 14.     EU-Konformität gegeben.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Freigabe der Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes

Nach der bisherigen Rechtslage war die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht von der Mitwirkungskompetenz des Bundeskanzlers ausgenommen.

Durch die gegenständliche Novelle fällt die Bewertung und Zuordnung dieser Arbeitsplätze nunmehr – analog zum Bereich der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und der Präsidentschaftskanzlei – in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes.

Damit wird dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2000, G 19/99, Rechnung getragen, durch das § 18 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wonach Angelegenheiten des nichtrichterlichen Personals unter der Verantwortung des Bundeskanzlers zu führen waren.

Der Verfassungsgerichtshof führte in dem zitierten Erkenntnis aus, dass die verfassungsmäßig vorgegebene Kontrollfunktion des Verwaltungsgerichtshofes (gemeinsam mit dem Verfassungsgerichtshof) keinen wie immer gearteten effektiven Eingriff des kontrollierten Organs in die Funktion des Kontrollierenden erlaube, eine Bindung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der monokratischen Justizverwaltung an die Weisungen des Bundeskanzlers sei aus diesen Erwägungen verfassungswidrig. Die Mitwirkungskompetenz des Bundeskanzlers bei der Bewertung im Bereich des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes erschien daher verfassungsrechtlich bedenklich.

Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers bei der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes stimmte darüber hinaus nicht mit der Bestimmung des § 279 BDG 1979 überein, nach der sich im BDG 1979 vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung und des Bundeskanzlers nicht auf Rechtsakte u.a. der Präsidenten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes beziehen.

B. Anpassung diverser Bestimmungen an das Universitätsgesetz 2002

Das volle Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 mit 1. Jänner 2004 hat zu gravierenden Änderungen im Bereich des Organisations-, Studien- und Personalrechts der Universitäten geführt. Die daraus resultierenden legistischen Anpassungen im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts des Bundes wurden im Wesentlichen im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, vorgenommen.

Nach den bisherigen organisationsrechtlichen Bestimmungen waren Universitätslehrgänge (§ 23 Universitäts-Studiengesetz) hoheitlich einzurichten und im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der entsprechenden Universitätseinrichtung durchzuführen. Mit dem vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 sind Universitätslehrgänge nach § 56 leg. cit. weiterhin hoheitlich einzurichten und im Rahmen der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten durchzuführen. Tätigkeiten im Rahmen dieser Lehrgänge sollen – der bisherigen Systematik entsprechend – als Nebentätigkeiten gelten.

C. Anlage 1 zum BDG 1979, Anlage zum LDG 1984 und Anlage zum LLDG 1985

1. Grundsätzlich hat die Adaptierung der Anlage 1 zum Ziel, die Vielzahl der bereits außer Kraft getretenen Ausbildungen, die derzeit noch enthalten sind, im Sinne der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit nicht mehr anzuführen. Sollte es jedoch noch Bewerber geben, die solche Ausbildungen absolviert und somit die Anstellungserfordernisse nach der unmittelbar vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen bestehenden Rechtslage erfüllt haben, so haben sie diese Erfordernisse auch nach der neuen Rechtslage erfüllt. Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich im neuen § 248a BDG 1979, dem neuen Art. I Abs. 2 der Anlage zum LDG 1984 und dem neuen Art. I Abs. 2 der Anlage zum LLDG 1985, die für solche Fälle vorgesehen wurden (siehe die genaueren Ausführungen im Besonderen Teil).

2. Das Inkrafttreten des studienrechtlichen Teils des Universitätsgesetzes 2002 mit 1. Jänner 2004 macht es überdies erforderlich, die studienrechtlichen Begriffe in den Anstellungs- und Ernennungserfordernissen bei den einzelnen Verwendungsgruppen entsprechend zu adaptieren.

In den Bestimmungen, in denen ein Doktorgrad oder eine abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt oder Diplomstudium) zu den Ernennungserfordernissen zählt, soll nunmehr durchgängig im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bewerbung in Anlehnung an den Allgemeinen Verwaltungsdienst (vgl. dazu Anlage 1 zum BDG 1979, Ziffer 1.12) auf den Erwerb eines akademischen Grades abgestellt werden, da die Verleihung des entsprechenden Grades (Doktor-, Diplom-, Magister- oder Bakkalaureatsgrad) nach den jeweiligen studienrechtlichen Vorschriften bis zu einem Monat nach Absolvierung aller im Studienplan bzw. Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen erfolgen kann. Weiters sollen im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die entsprechenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und des Universitäts-Studiengesetzes 1997 (UniStG) angeführt werden, nicht mehr jedoch die des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) und des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), zumal diese Gesetze mit 1. August 1997 außer Kraft getreten sind.

Die Zitierung des UniStG 1997 wurde jedoch beibehalten, da es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der beabsichtigten Novelle voraussichtlich kaum Absolventen von Studien nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (der studienrechtliche Teil des Universitätsgesetzes 2002 ist mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten, wobei gleichzeitig das UniStG 1997 außer Kraft getreten ist) geben wird.

Studienrechtliche Neuerungen des Universitätsgesetzes 2002:

Auf Grundlage des Universitätsgesetzes 2002 neu einzurichtende Studien dürfen gemäß § 54 Abs. 2 leg. cit. grundsätzlich nur als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet werden. Die am 31. Dezember 2003 in der Anlage 1 zum UniStG 1997 genannten Studien dürfen als Diplomstudien neu eingerichtet werden. Lehramtsstudien dürfen hingegen nur als Diplomstudien angeboten werden. Der Arbeitsaufwand für Bakkalaureatsstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte (entspricht sechs Semestern) und für Magisterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte (entspricht vier Semestern) zu betragen.

Der Erwerb eines Diplomgrades (nach Absolvierung eines Diplomstudiums) entspricht hinsichtlich Bildungshöhe und -dauer dem Erwerb eines Magistergrades (nach Absolvierung eines Bakkalaureatsstudiums mit einem darauf aufbauenden Magisterstudium).

Die Bereiche, in denen derzeit auf den Erwerb eines Diplomgrades auf Grund eines Diplomstudiums im Sinne des UniStG (also nicht eines Lehramtes) abgestellt wird, sollen daher im gegenständlichen Gesetzesentwurf um die Wendung „Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002“ ergänzt werden. In den Verwendungsgruppen, in denen ein universitäres Lehramt zu den Ernennungserfordernissen zählt, soll die Wendung „Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002“ normiert werden, zumal in Hinkunft Lehramtsstudien nicht als Bakkalaureats- bzw. Magisterstudien angeboten werden dürfen.

Im Hinblick auf die schulischen Anstellungsmöglichkeiten von Lehrern soll jedoch an der universitären Lehramtsausbildung (dieser Begriff ist zwar im Universitätsgesetz 2002 studienrechtlich nicht verankert, soll jedoch als Überbegriff dienen) in zwei Unterrichtsfächern festgehalten werden, da den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (im Gegensatz zur Anlage 1 Z 3.1 UniStG) nicht mehr zu entnehmen ist, dass Lehramtsstudien aus zwei Unterrichtsfächern bestehen müssen. Bei der Erstellung von neuen Studienplänen (künftig „Curricula“) wird jedoch davon ausgegangen, dass die Universitäten im Hinblick auf § 2 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 (Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge) eine „zweifächrige“ universitäre Lehramtsausbildung anbieten werden.

Darüber hinaus werden entsprechend der Terminologie des Universitätsgesetzes 2002 die derzeit angeführten studienrechtlichen Begriffe wie „hochschulmäßig“, „Hochschulbildung“, „Hochschulstudium“ etc. durch die aktuellen Begriffe „universitär“, „Universitätsausbildung“ und „Universitätsstudium“ ersetzt.

3. Weiters werden die Ernennungserfordernisse für Lehrer an allgemein bildenden oder berufsbildenden Pflichtschulen entsprechend der Terminologie des Akademien-Studiengesetzes 1999 (AStG), des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes – Luf BSchG und der Akademien-Studienordung 1999 (AStO) adaptiert.

Das Akademien-Studiengesetz 1999 ist als Basis zur Entwicklung einer hochschulischen Einrichtung mit der Bezeichnung „Hochschule für pädagogische Berufe“ in einem Zeitraum von acht Jahren zu verstehen. Als Akademien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AStG werden die Berufspädagogischen Akademien, die Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute, die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sowie die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Institute bezeichnet. Jedes Bildungsangebot an einer Akademie ist unter den Überbegriff „Studium“ zu subsumieren. Für jedes an der Akademie angebotene Studium sind Studienpläne, die sowohl die studienrechtlichen Vorschriften (bisher Studienordnung) und Studienpläne (im Sinne der ehemaligen Lehrpläne), als auch Prüfungsordnungen enthalten, von der jeweiligen Studienkommission zu erlassen. Die Studien gliedern sich in Diplomstudien und Akademielehrgänge. Diplomstudien sind die berufsqualifizierenden Studien, sei es zur Erstausbildung (zur erstmaligen Erlangung eines Lehramtes) oder in Form eines Aufbaustudiums (für ein zusätzliches Lehramt). Alle übrigen Studien sind Akademielehrgänge. Die Diplomstudien werden mit der Diplomprüfung (bisher: Lehramtsprüfung) beendet und schließen mit einem Diplomgrad ab. Im Hinblick auf die Vielzahl von Diplomstudien, die oft nebeneinander bzw. nacheinander von den Studierenden besucht und absolviert werden, soll der Diplomgrad nur einmal erlangt werden können und ist ein auf das Lehramt oder – bei mehreren Lehrämtern – ein auf die Lehrämter hinweisender Zusatz vorgesehen (vgl. § 12 der Akademien-Studienordnung 1999: „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ für das Lehramt an Volksschulen).

4. Begriffliche Anpassungen werden vor allem hinsichtlich „Reife- und Diplomprüfungen bzw. Diplomprüfungen“ im Bereich des berufsbildenden höheren Schulwesens und im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergarten und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik auf Grund der Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 766/1996, vorgenommen.

5. Die in den Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 und L 3 angeführten Verwendungen für Lehrer für allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschulen sollen im Sinne der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit im BDG 1979 entfallen, zumal es sich bei Pflichtschullehrern um Landeslehrer handelt, deren Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ausnahmslos (da es keine diesbezüglichen Bundesschulen gibt) in der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) normiert sind.

6. Auf Grund der aufwändigen oben genannten Adaptierungen sollen die Anstellungs- und Ernennungserfordernisse in den Verwendungsgruppen L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3, SI 1, FI 1, S 1, SI 2, FI 2, und S 2 im Sinne der Anwenderfreundlichkeit neu erlassen werden.

D. § 115a GehG

Im Rahmen des „Deregulierungsgesetzes – Öffentlicher Dienst 2002“ (BGBl. I Nr. 119/2002) wurden unter anderem die Verwendungen der Lehrer an Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 (BGBl. I Nr. 94/1999) mit ihren jeweils unterschiedlichen Verwendungserfordernissen weitgehend zusammengefasst. Dabei wurde auch festgelegt, dass für die jeweilige Verwendung in Hinkunft der jeweils höchstmögliche Studienabschluss gemäß Anlage 1 oder 2 UniStG Voraussetzung ist.

Dies hätte zur Folge gehabt, dass diejenigen Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, die in bestimmten Verwendungen an Akademien unterrichten und nun zwar nicht mehr die Voraussetzung des höchstmöglichen Studienabschlusses, wohl aber die anderen Voraussetzungen für die Ernennung in die Verwendungsgruppe L PA erfüllen, den Anspruch auf ihre Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 verloren hätten. Um dies zu verhindern, wurde gleichzeitig mit den oben genannten Maßnahmen eine „Behalteklausel“ (§ 115a) eingeführt.

Seinerzeit blieben jedoch jene Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, die (mit Ausnahme des nunmehr geforderten Studienabschlusses in Form eines Diplomgrades) die Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe L 1 erfüllen und in den in § 59 Abs. 4 Z 2 angeführten Verwendungen an Berufspädagogischen Akademien unterrichten, unberücksichtigt. Für diese Lehrer enthält daher § 59 Abs. 4 Z 2 keine Rechtsgrundlage für die Anweisung einer „Differenzzulage“. Im Sinne der Gleichbehandlung sollen solche Fälle auch von der „Behalteklausel“ mit umfasst sein. Es handelt sich dabei um die Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, die in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienveranstaltungen sowie in den Studienveranstaltungen der Schulpraktischen Studien unterrichten.

E. Anpassung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 bzw. das Landarbeitsgesetz

Die weitgehende arbeitsrechtliche Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten v.a. im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen wurde in das Regierungsprogramm aufgenommen und mit der Aliquotierung des Urlaubs im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie mit dem Entfall des Postensuchtages verknüpft. Dieses Vorhaben wurde durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 – ARÄG 2000, BGBl. I Nr. 44/2000, für einige Arbeitnehmergruppen verwirklicht. Für den Geltungsbereich des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes soll es nunmehr ebenfalls umgesetzt werden. Daher wird die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches verlängert und die 14-tägige Wartefrist bei erstmaligen Ansprüchen entfällt. Im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses steht dem Dienstnehmer für den noch offenen Urlaubsanspruch eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub zu; dadurch werden die Regelungen über Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung ersetzt. Der Postensuchtag bei Kündigung durch den Dienstnehmer entfällt.

Nach der Judikatur des EuGH verstößt ein generelles Nachtarbeitsverbot von Frauen gegen die Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU, weshalb die entsprechende Bestimmung im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz aufzuheben ist. Ebenso ist die Regelung, dass weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen Haushalt führen, an bestimmten Tagen ohne Schmälerung des Entgeltes von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit sind, nicht EU-Rechts-konform und daher aufzuheben.

F. Sonstige Änderungen

Über die im Vorblatt angeführten Maßnahmen hinaus sieht der Entwurf neben der Anpassung von Ressortbezeichnungen und der Beseitigung von Redaktionsversehen sowie Zitatberichtigungen folgende Maßnahmen vor:

           1. Verlängerung der Regelung über die Flexiklauselprämie.

           2. Schaffung der Grundlage für eine Durchrechnung der Bemessungsbasis für Sonderzahlungen.

           3. Vereinfachung der Berechnung der Bemessungsbasis für die Minderung der Kürzung bei langer Krankheit.

           4. Statuierung der Verpflichtung des Dienstgebers, dem Dienststellenausschuss die Absicht, einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen, schriftlich mitzuteilen.

           5. Gesetzliche Klarstellung, dass die im Ausschreibungsgesetz angeführten Arbeitsplätze, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungsbestimmungen abgestellt wird, sich auch auf Vertragsbedienstete beziehen.

           6. Normierung eines Diskriminierungsverbotes für befristet beschäftigte Dienstnehmer im Bereich des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes.

G. Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen Mehraufwendungen für folgende Maßnahmen:

 




Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und

Minderausgaben/Mehreinnahmen (-) in Mio. €

Maßnahme

2004

2005

2006

2007

 

Differenzzulage

0,016

0,050

0,050

0,050

 

 

 

 

 

Summe in Mio. €

0,016

0,05

0,05

0,05

 

Details der Mehraufwandschätzungen:

Differenzzulage (§ 115a GehG)

Wirksamkeitsbeginn: 1.9.2004

Mehraufwand entsteht durch:

·       Wiedereinführung der Differenzzulage

Es sind lt. Angaben des BMBWK maximal 8 Bedienstete anspruchsberechtigt.

Die Differenzzulage von L 2a 2 auf L 1 unter Berücksichtigung der Gehaltsstufe 13 beträgt 399,6 € x 14 mal jährlich = 5 594,4 € x 8 Lehrer (unter der Annahme, dass diese an den Akademien vollbeschäftigt sind und die Differenzzulage daher nicht gemäß § 58 Abs. 7 zu aliquotieren ist) = 44 755 € + aliquote Dienstgeberbeiträge = 50 126 €.

H. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:

           1. hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG und RDG), 7 bis 11, 13, 14 und 16 (PVG, AusG, LF-DG, Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, PG 1965, BB-SozPG, BLVG und RGV) auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

           2. hinsichtlich der Art. 5 (LDG 1984) und Art. 15 (LVG 1966) auf Art. 14 Abs. 2 B-VG,

           3. hinsichtlich des Art. 6 (LLDG 1985) und Art. 17 (LuF-LVG) auf Art. 14a Abs. 2 B-VG,

           4. hinsichtlich des Art. 12 (BB-PG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG,

           5. hinsichtlich des Art. 18 (UPG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 36a BDG 1979):

Mit diesen Bestimmungen soll eine ausdrückliche dienstrechtliche Grundlage für eine örtliche Flexibilisierung der Dienstverrichtung (für eine geeignete Form der Telearbeit einschließlich der Heimarbeit) geschaffen werden. Für diese Form der Dienstflexibilisierung sind in einigen Bereichen des öffentlichen Dienstes bereits positive Vorerfahrungen durch Erprobung im Rahmen von Pilotprojekten vorhanden. Diese zeigen sich vor allem in einer höheren Motivation der Mitarbeiter durch die Übernahme von mehr Eigenverantwortung, in der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und in der geringeren Fluktuation der Mitarbeiter durch den aus der Telearbeit gewonnenen Attraktivitätszuwachs.

Die Einführung von Telearbeit ist nur zulässig, wenn keine dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen und der Bedienstete zudem folgende Voraussetzungen aufweist:

Bedienstete, denen vom Dienstgeber Telearbeit angeboten wird, sollen bewährt und zur Telearbeit geeignet sein. Telearbeit ist in diesem Sinn ein zusätzliches Instrument zur Leistungsförderung.

Bei den in Form von Telearbeit zu verrichtenden dienstlichen Aufgaben muss eine Ergebniskontrolle möglich sein, was das Vorliegen von Erfahrungswerten hinsichtlich der durchschnittlich in einer Zeiteinheit zu erbringenden Arbeitsleistungen voraussetzt. Diese Eignung der dienstlichen Aufgaben für Telearbeit ist von der Dienstbehörde (Personalstelle) zu beurteilen.

Zudem hat sich der Bedienstete dazu zu verpflichten, Vorkehrungen für die Datensicherheit nach dem Datenschutzgesetz und die Amtsverschwiegenheit und andere Geheimhaltungspflichten zu treffen.

Die Durchführung von Telearbeit erfolgt auf Basis einer Anordnung, die jedoch die Zustimmung des Bediensteten voraussetzt. Kein Bediensteter hat einen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform, ebenso wenig kann sie gegen seinen Willen fortgesetzt angeordnet werden.

Telearbeit ist vom Dienstgeber sowohl bei Entfall einer der Vorraussetzungen nach Abs. 1, bei wiederholter Nichteinhaltung der in der Anordnung geregelten Bedingungen und wiederholter Nichterbringung des zu erwartenden Arbeitserfolges als auch im Falle der Zurückziehung der Zustimmung des Beamten zur Telearbeit (z.B. bei Wegfall der für ihn maßgebenden Umstände) zu widerrufen.

Nach Abs. 5 stellt der Bund die für die Telearbeit erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung. Die Abgeltung sonstiger im Zusammenhang mit der Telearbeit anfallender Aufwendungen wie zB von Energie-, Telefon- oder Internetkosten erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen über die Aufwandsentschädigung (§ 20 GehG).

Zu Art. 1 Z 2 (§ 53 Abs. 2 Z 5 BDG 1979):

Anpassung an die mit der Änderung des § 60 BDG 1979 erfolgten Neuregelung des Dienstausweises, der die bisherige Dienstkarte ersetzen soll.

Zu Art. 1 Z 3 bis 5 und 7 bis 9 (Überschrift zu § 60, § 60 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 Z 1 lit. b, Z 3 und Abs. 5 BDG 1979):

Im Zuge der fortschreitenden Modernisierung des öffentlichen Dienstes soll mit der Einführung eines elektronischen Dienstausweises auf Basis modernster Karten- und Chiptechnologie und höchster Sicherheitskriterien die Möglichkeit sicherer E-Government-Anwendungen geschaffen werden. Der elektronische Dienstausweis soll den händisch erstellten Dienstausweis in Papierform und die automationsunterstützt erstellte Dienstkarte ersetzen. Die im Hinblick auf § 6 des Datenschutzgesetzes erforderliche rechtliche Grundlage für die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erstellung eines Dienstausweises wurde bereits durch die 2. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, geschaffen. Die nunmehrigen Änderungen in der Überschrift zu § 60 sowie in § 60 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 Z 1 lit. b, Z 3 und Abs. 5 beinhalten daher lediglich den Entfall der Dienstkarte bzw. den Ersatz des Wortes Dienstkarte durch das Wort Dienstausweis.

Inwieweit dem Dienstausweis über die Grundfunktionen wie Ausweisdokument, Berechtigungen, allgemeine Systemzugänge und Signatur hinausgehende Funktionen zukommen sollen, kann ressortintern geregelt werden.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 60 Abs. 2 Z 8 und 9 BDG 1979):

Der in Abs. 2 enthaltene Katalog der grundsätzlich für die Anbringung auf einem Dienstausweis in Betracht kommenden Datenarten wird in der Z 8 um das Geburtsdatum und in der Z 9 um die Unterschrift des Karteninhabers erweitert.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 61 Abs. 2 BDG 1979):

Die Meldepflichten des § 61 Abs. 2 beziehen sich auf eine mögliche Reaktivierung. Da eine solche eine weitere mögliche Mindestdienstleistung von fünf Jahren voraussetzt, erübrigen sich die entsprechenden Meldepflichten nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Meldepflicht nach dem Teilpensionsgesetz besteht unabhängig davon.

Zu Art. 1 Z 11 bis 13 (§ 73 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7 BDG 1979):

Aktualisierung der aufgezählten Dienstorte und Zitatanpassungen.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. e BDG 1979):

Nach der derzeitigen Rechtslage ist ein Karenzurlaub nur dann für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn er zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung beim Bund oder zur Begründung eines Dienstverhältnisses nach dem Entwicklungshelfergesetz oder zu einer Einrichtung der Europäischen Union bzw. zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union gewährt worden ist.

Mit der nunmehrigen Regelung soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, auch zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union einen anrechenbaren Karenzurlaub in Anspruch nehmen zu können.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 78d Abs. 1 BDG 1979):

Die ausdrückliche Anführung von „Geschwistern“ in diesen Bestimmungen kann entfallen, da diese ohnehin vom Begriff  „nahe Angehörige im Sinne des § 76 Abs. 2 BDG 1979 (bzw. § 29f Abs. 2 VBG, § 59 Abs. 2 LDG, § 66 Abs. 2 LLDG)“ umfasst sind.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 80 Abs. 1 BDG 1979):

Wie aus den Erläuterungen zur 2. Dienstrechts-Novelle 1998 hervorgeht, steht der in § 60 normierten Verpflichtung, sich aus dienstlichen Gründen mit einem Dienstausweis bzw. mit einer Dienstkarte auszuweisen, die Verpflichtung der Dienstbehörde gegenüber, dem Beamten einen Dienstausweis oder eine Dienstkarte zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht. Da die Bezeichnung bei Neuausstellungen Dienstausweis lauten soll, entfällt der Begriff Dienstkarte.

Zu Art. 1 Z 17 (§ 137 Abs. 6 BDG 1979):

§ 137 Abs. 6 nimmt nunmehr – analog zum Bereich der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und der Präsidentschaftskanzlei – auch die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Beamten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes von der Zuständigkeit des Bundeskanzlers aus. Die Bewertung und Zuordnung soll in Hinkunft allein vom jeweiligen Präsidenten vorgenommen werden, der hierbei jedoch gemäß § 137 Abs. 5 eine gutachtliche Äußerung des Bundeskanzleramtes einholen kann.

Mit Erkenntnis vom 10. März 2000, G 19/99, hob der Verfassungsgerichtshof § 18 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, wonach Angelegenheiten des nichtrichterlichen Personals unter der Verantwortung des Bundeskanzlers zu führen waren, als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, der Verwaltungsgerichtshof sei (gemeinsam mit dem Verfassungsgerichtshof) zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung, somit zur Kontrolle individueller hoheitlicher Rechtsakte sämtlicher Mitglieder der Bundesregierung – auch solcher des Bundeskanzlers – berufen. Dieses verfassungsmäßig vorgegebene Kontrollsystem erlaube keinen wie immer gearteten effektiven Eingriff des kontrollierten Organs in die Funktion des Kontrollierenden. Eine Bindung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der monokratischen Justizverwaltung an die Weisungen des Bundeskanzlers sei aus diesen Erwägungen verfassungswidrig.

Im Hinblick auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erscheint eine Mitwirkung des Bundeskanzlers bei der Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Beamten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verfassungsrechtlich problematisch. Darüber hinaus stimmt eine solche Mitwirkung auch nicht mit der Bestimmung des § 279 überein, nach der sich im BDG 1979 vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung und des Bundeskanzlers nicht auf Rechtsakte u.a. der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes beziehen.

Für Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gilt die Neuregelung der Zuständigkeit durch einen Verweis auf § 137 BDG 1979 in § 65 Abs. 3 VBG.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 140 Abs. 3 BDG 1979):

Organisationsänderungen und Ausgliederungen machen die Streichung nicht mehr erforderlicher sowie die Einfügung neuer Verwendungsbezeichnungen notwendig.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 149 Abs. 5 BDG 1979):

Die Zulassungskriterien zu den Grundausbildungen der Berufsmilitärpersonen werden für alle Verwendungsgruppen gleich gestaltet.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 154 BDG 1979):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 21, 23 bis 25, 29 bis 31, 33 und 34 (§ 155 Abs. 2 und 5a, § 157 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 165 Abs. 4, § 172a Abs. 3, § 176 Abs. 2 Z 3, § 180b Abs. 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979):

Terminologische Bereinigungen.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 155 Abs. 4 BDG 1979):

Die bisher (gemäß §§ 3 und 3a UOG 1993 bzw. §§ 3 und 3a KUOG) zwar hoheitlich eingerichteten, aber in der Teilrechtsfähigkeit durchgeführten Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG bleiben, was deren Abwicklung anbelangt, weiterhin der Drittmittelgebarung der nunmehr vollrechtsfähigen Universität zugerechnet. Als hoheitliche Aufgabe trägt die Mitwirkung eines Beamten (insbesondere Universitätslehrers) an der Durchführung eines Universitätslehrgangs den Charakter einer Nebentätigkeit. Dies wird durch den ausdrücklichen Verweis auf die Universitätslehrgänge gemäß § 56 des Universitätsgesetzes 2002 verdeutlicht.

Zu Art. 1 Z 26 und 27 (§ 160a Abs. 2 und 3 BDG 1979):

Aufnahme der Senatsvorsitzenden in die Ruhensbestimmung betreffend die akademische Funktion und in die Regelung über die Forschungssemester sowie Ausweitung auf Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Zu Art. 1 Z 28 (§ 161a BDG 1979):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 1 Z 32 (§ 180a Abs. 4 BDG 1979):

Terminologische Anpassung.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 194 Abs. 4 BDG 1979):

Der im Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, vorgesehene, vorerst bis zum 31. August 2004 befristete Entfall der Mitwirkung des Bundeskanzlers soll bis 2006 verlängert werden.

Zu Art. 1 Z 36 (§ 197 BDG 1979):

Das Universitätsgesetz 2002 sieht keine „Besonderen Universitätseinrichtungen“ vor. Die dienstrechtliche Terminologie ist dem anzupassen.

Zu Art. 1 Z 37 (§ 231b Z 2 lit. b BDG 1979):

Terminologische Anpassung.

Zu Art. 1 Z 38 (§ 235 Abs. 1 BDG 1979):

Der Nachweis der akademischen Ausbildung wird an das Universitätsgesetz 2002 angepasst.

Zu Art. 1 Z 39 (§ 245 Abs. 4 BDG 1979):

Die Übergangsbestimmung soll auch für die von der Verordnung des Bundesministers für Justiz erfassten Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten Anwendung finden.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 247g BDG 1979):

Zu § 247g Abs. 1:

Ab 1. Jänner 2005 sollen nur mehr Dienstausweise ausgestellt werden. Bis 31. Dezember 2004 ausgestellte Dienstausweise sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgestellten Dienstkarten sollen jedoch weiterhin gültig bleiben. Dienstausweise und Dienstkarten mit einer zeitlich befristeten Gültigkeitsdauer behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Befristung.

Zu § 247g Abs. 2:

Ein Karenzurlaub, der zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder zu einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union gewährt worden ist oder wird, soll nur dann für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sein, wenn er am 1. Jänner 2005 noch nicht beendet ist oder erst nach dem 31. Dezember 2004 neu angetreten wird.

Zu Art. 1 Z 41 (§ 248a BDG 1979):

Die in den Verwendungsgruppen der Ziffern 22 bis 26 als Ernennungserfordernis angeführten Ausbildungen, die seit längerer Zeit nicht mehr angeboten werden bzw. durch neue Ausbildungen ersetzt wurden, sollen im Sinne der Rechtsklarheit im vorliegenden Gesetz entfallen. Falls sich in Ausnahmefällen tatsächlich noch Personen, die solche Ausbildungen absolviert haben, bewerben sollten, soll durch die Normierung einer „Behalte-Bestimmung“ jedoch gewährleistet werden, dass die Anstellungs- und Ernennungserfordernisse, die nach den Bestimmungen der unmittelbar vor Inkrafttreten der vorliegenden Novelle bestehenden Rechtslage erfüllt wurden, auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt gelten; das sind im Wesentlichen (nachstehende Zitierungen beziehen sich auf Bestimmungen der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2003):

1. Zitierungen des AHStG und des KHStG (auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil wird verwiesen).

2. „Lehrbefähigung“ gemäß Z 22.1 Abs. 1 lit. b und lit. c, Z 23.3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a, Z 23.8 lit. c, Z 23.9 Abs. 1 lit. b, Z 23.9 Abs. 2 lit. b, Z 24.2 lit. a, Z 24.3 Abs. 2, Z 28.2 und 3, Z 29 lit. a und lit. b:

Hier handelt es sich um Begriffe, die sich noch auf Ausbildungen bezogen haben, die zum Teil sogar vor der Einführung der Pädagogischen Akademien bestanden haben (Mit dem Schulorganisationsgesetz 1962 wurden die Pädagogischen Akademien als Stätten der Ausbildung der Volksschullehrer mit einer viersemestrigen Organisationsform neu geschaffen. Erst ab 1. September 1976 mit Inkrafttreten der 5. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1975, wurde der Aufgabenbereich der Pädagogischen Akademien von der Ausbildung der Volksschullehrer auch auf die Ausbildung der Hauptschullehrer, Sonderschullehrer und der Lehrer für Polytechnische Lehrgänge ausgedehnt, wobei die neuen Ausbildungslehrgänge mit einer Dauer von sechs Semestern festgelegt wurden.).

3. Der Begriff „Lehramt“ bzw. „Lehramtsprüfung“ im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien wird im Gesetzestext nicht mehr angeführt, zumal diese Begriffe auf die Akademieausbildungen vor dem Inkrafttreten des AStG 1999 abstellten. Nunmehr ist der entsprechende Studienabschluss mit „Diplom“ zu bezeichnen (siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil).

4. „Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und für Erzieher (und für die entsprechenden Sonderverwendungen)“:

Bei den entsprechenden einzelnen Verwendungen wurden diese Erfordernisse nicht mehr angeführt, weil es sich um Prüfungen handelt, die seit der Umwandlung der Bildungsanstalten im genannten Bereich in höhere Schulen nicht mehr den geltenden Ausbildungen entsprechen.

5. „Für die entsprechende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung“ gemäß Z 23.10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b:

Da es eine gesonderte Lehrbefähigung für diese Verwendung seit der Gründung der Pädagogischen Akademien (siehe obige Ausführungen) nicht mehr gibt, soll diese Ausbildung durch das Erfordernis der Absolvierung eines einschlägigen Akademielehrganges ersetzt werden.

6. „Eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung, wobei die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung (für Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen, Berufsschulen), für den gewerblichen Fachunterricht, für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht, für Stenotypie und Phonotypie oder für Kurzschrift und Maschinschreiben an mittleren und höheren Schulen oder die Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst nachzuweisen ist“ gemäß Z 24.1 Abs. 1:

Die Berufspädagogischen Akademien sind mit 1. September 1976 (Inkrafttreten der 5. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1975) mit einem erweiterten Aufgabenbereich an die Stelle der Berufspädagogischen Lehranstalten getreten. Unter „gleichwertiger Lehrbefähigung“ im Sinne dieser Bestimmung ist insbesondere zu verstehen:

         a.    Die an den seinerzeitigen Berufspädagogischen Instituten erworbene Lehrbefähigung oder

         b.    die an den seinerzeitigen Bildungsanstalten für den gewerblichen Fachunterricht erworbene Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen und gewerblichen Fachunterricht, oder

         c.    die Lehrbefähigung für den Fachunterricht (Fachgruppen A und B) an technischen und gewerblichen Lehranstalten, oder

         d.    die seinerzeitige Lehrbefähigung für Kurzschrift und Maschinschreiben.

Alle diese Ausbildungen wurden durch ein Diplom gemäß AStG bzw. ein Lehramt an einer Akademie ersetzt.

7. a) „Lehrer für Werkerziehung für Mädchen an mittleren und höheren Schulen und Lehrer für die einschlägige praktische Fachausbildung an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung haben die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder die Meisterprüfung aus Damenkleidermachen oder Wäschewarenerzeugung gemeinsam mit der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen und einer vierjährigen Lehrpraxis“ gemäß Z 25.1 lit. e zu erbringen.

b) „Lehrer für Werkerziehung (Textiles Gestalten bzw. Textiles Werken) an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Blindeninstituten und Instituten für Gehörlosenbildung haben die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen gemeinsam mit einer sechsjährigen Lehrpraxis mit besonderen pädagogischen Leistungen“ gemäß Z 26.1 Abs. 2 lit. d zu erbringen.

c) „Lehrer für Werkerziehung und Hauswirtschaft haben die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen an den allgemein bildenden Pflichtschulen gemeinsam mit einer Zusatzprüfung über die Bereiche

Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung), Wohnen und Umweltgestaltung, Material- und Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung“ gemäß Z 26.8 zu erbringen.

Durch die 7. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 365/1982, wurden die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen aufgelassen und die Ausbildung auch für den Unterricht in Werkerziehung (Textiler Bereich) und Hauswirtschaft mit Wirkung vom 1. September 1985 an die Pädagogischen Akademien übertragen. Darüber hinaus wurde der Unterrichtsgegenstand „Werkerziehung für Mädchen“ mit der 14. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1993, an Volksschulen, Hauptschulen und allgemein bildenden Schulen in „Technisches Werken, Textiles Werken“ umbenannt. Daher können die obgenannten Bestimmungen im vorliegenden Gesetzestext entfallen.

8. „Lehrer für Kurzschrift oder für Maschinschreiben haben die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und höheren Schulen (jedoch nicht an kaufmännischen Lehranstalten und Berufsschulen)“ gemäß Z 25.1 lit. g zu erbringen.

Die seinerzeitige „Lehrbefähigung für Kurzschrift und Maschinschreiben für den Unterricht an mittleren und höheren Schulen“ ist nicht mehr vorgesehen (derzeit gibt es eine Lehramtsausbildung für Textverarbeitung an der Berufspädagogischen Akademie).

9. „Eine abgeschlossene kirchliche bzw. religionsgesellschaftliche Ausbildung zum Religionslehrer einschließlich einer nach dem 1. Juni 1983 abgelegten Zusatzprüfung für Religionslehrer“ gemäß Z 26.2 lit. b:

Die dort genannte kirchliche Ausbildung zum Religionslehrer einschließlich einer Zusatzprüfung ist nicht mehr aktuell.

Zu Art. 1 Z 42 (§ 256 Abs. 1 BDG 1979):

Anpassung der Verwendungsbezeichnung an die Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz.

Zu Art. 1 Z 44 (Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i BDG 1979):

Anpassung von Richtverwendungen an geänderte Bezeichnungen von Sektionen im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu Art. 1 Z 45 und 46 (Anlage 1 Z 1.3.8 und 1.4.3 BDG 1979):

Für die Funktion des Generalsekretärs im Verfassungsgerichtshof ist eine Arbeitsplatzwertigkeit von A 1/8 vorgesehen. Dies wird in den Richtverwendungen der Anlage 1 zum BDG 1979 nachvollzogen.

Zu Art. 1 Z 47 (Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979):

Der an einer Universität erworbene Doktorgrad wird als Ernennungserfordernis aufgenommen (- und damit diese Bestimmung für Fachhochschulabsolventen mit Doktoratsstudiumausgeweitet).

Zu Art. 1 Z 48 (Anlage 1 Z 2.11 Abs. 1 BDG 1979):

Terminologische Anpassung.

Zu Art. 1 Z 49 (Anlage 1 Z 2.12 lit. b BDG 1979):

Mit der Novelle, BGBl. I Nr. 111/2002, ist die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 ersatzlos entfallen. Die Ausbildung wird jedoch weiterhin für alle Lehrberufe an Fachakademien, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt werden, angeboten, wobei ein gleichwertiger Abschluss bereits nach einer zweijährigen Ausbildung erlangt werden kann.

Zu Art. 1 Z 50 (Anlage 1 Z 11.2 BDG 1979):

Bei der Aufnahme von Bewerbern für den Exekutivdienst an Justizanstalten soll nicht die Altersgrenze wie für sonstige Exekutivbedienstete gelten. In diesem Bereich sind vor allem Bewerber mit besonderen beruflichen Qualifikationen (insbesondere abgeschlossene Berufsaubildung mit Meisterprüfung und Berufserfahrung) erforderlich, die durch die Altersgrenze ausgeschlossen wären.

Zu Art. 1 Z 51 (Anlage 1 Z 11.3 BDG 1979):

Umnummerierung.

Zu Art. 1 Z 52 (Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 BDG 1979):

Sprachliche Richtigstellung.

Zu Art. 1 Z 53 (Anlage 1 Z 21.4 BDG 1979):

Auch hinsichtlich der Qualifikationsprüfungskomponente des Definitivstellungsverfahrens des Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten wird die Kompetenz der bescheidmäßigen Feststellung dem Amt der Universität übertragen.

Zu Art. 1 Z 54 (Anlage 1 Z 22 bis 29 BDG 1979):

Zu Anlage 1 Z 22 (Verwendungsgruppe L PA):

Anpassung an die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des Universitäts-Studiengesetzes 1997 und des Akademien-Studiengesetzes 1999 (siehe Allgemeiner Teil).

Zu Z 22.1 Abs. 2:

Die Wendung „für Unterrichtsgegenstände, für die kein diesen Unterrichtsgegenständen entsprechender Doktorgrad (Doktorat) vorgesehen ist“ soll ersatzlos entfallen, zumal es nunmehr kein Studium mehr gibt, in dem kein Doktorgrad erworben werden kann.

Weiters soll im Sinne der einheitlichen Terminologie in der Ersatzbestimmung das Wort „wird“ an Stelle von „kann“ angeführt werden.

Zu Z 22.2 lit. b:

Die Wendung „rechts- oder staatswissenschaftliche Studien“ soll durch die Wendung „rechtswissenschaftliche Studien“ ersetzt werden, zumal es kein eigenes staatswissenschaftliches Studium mehr gibt. Darüber hinaus ist das seinerzeitige Studium der Staatswissenschaften von der Bestimmung des § 248a umfasst.

Zu Z 22.3 lit. b:

Anpassung der Benennung des Gegenstandes „Schulhygiene“ an die nunmehrige Bezeichnung „Schulgesundheitspflege“ gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG).

Zu Anlage 1 Z 23 (Verwendungsgruppe L 1):

Anpassung an die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des Universitäts-Studiengesetzes 1997 und des Akademien-Studiengesetzes 1999 (siehe Allgemeiner Teil).

Zu Z 23.1 Abs. 2 und 3:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit soll der Gesetzestext des derzeit geltenden Abs. 2 auf zwei Absätze (nunmehr Abs. 2 und 3) aufgeteilt werden. Der Gegenstandsbereich „Hauswirtschaft“ soll an die in den Lehrplänen des berufsbildenden Schulwesens normierte Bezeichnung „Haushaltsökonomie und Ernährung“ (der Unterrichtsgegenstand „Hauswirtschaft“ wurde mit der 11. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 327/1988, in „Haushaltsökonomie und Ernährung“ umbenannt) angepasst werden. Weiters soll die Aufzählung der Studien Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Volkswirtschaft und Wirtschaftsinformatik durch den Überbegriff „sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien“ (gemäß § 54 Abs. 1 Z 7 des Universitätsgesetzes 2002) ersetzt werden, zumal die angeführten Studien allesamt von diesem Begriff mit umfasst sind und darüber hinaus auch Absolventen von anderen Studien, die unter diesen Begriff fallen, wie z.B. Informatikmanagement, Internationale Betriebswirtschaft, Sozialwirtschaft und Wirtschaftswissenschaften, auf Grund der Studieninhalte von dieser Bestimmung mit umfasst werden sollen.

Zu Z 23.1 Abs. 4:

Verkürzung und bessere Lesbarkeit durch den Verweis auf Abs. 1, in dem die universitäre Lehramtsausbildung (dient als Überbegriff) definiert wird. Darüber hinaus sollen die Ernennungserfordernisse für Lehrer für Religionspädagogik im Sinne der Übersichtlichkeit in einer neuen Z 23.3 Abs. 3 getrennt gefasst werden.

Zu Z 23.1 Abs. 5:

Da in den studienrechtlichen Bestimmungen sowohl des UniStG 1997 als auch des Universitätsgesetzes 2002 nicht mehr die Absolvierung einer Lehramtsprüfung für Studierende eines „Lehramtsstudiums“ vorgeschrieben ist („Lehramtsstudien“ schließen mit einer „Diplomprüfung“ ab), soll dieser Begriff durch „Lehramtsausbildung“ ersetzt werden.

Weiters wurden die Gegenstandsbezeichnungen Mathematik und angewandte Mathematik, Physik und angewandte Physik und Chemie und angewandte Chemie auf Grund der Novellen der Lehrpläne für die Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten, BGBl. Nr. 302/1997 und 382/1998, durch die Gegenstandsbezeichnungen „Angewandte Mathematik“, „Angewandte Physik“ bzw. „Angewandte Chemie“ ersetzt. Da auch in Zukunft neue Gegenstandsbezeichnungen (wie z.B. Praktische Mathematik) nicht auszuschließen sind, sollen in dieser Bestimmung anstelle von Gegenstandsbezeichnungen die Bereiche „Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten“ angeführt werden.

In der derzeitigen Praxis können die Unterrichtsgegenstände Angewandte Mathematik, Angewandte Physik sowie Angewandte Chemie einerseits von Absolventinnen und Absolventen der entsprechenden Lehramtsstudien unterrichtet werden, andererseits von Absolventinnen und Absolventen von facheinschlägigen Universitätsstudien in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis. Diese Regelung hat sich bewährt und stellt sicher, dass im Lehrkörper eine hohe Kompetenz im Unterrichten der Grundlagen des jeweiligen Fachgebietes (durch die Absolventinnen und Absolventen der Lehramtsstudien) und eine hohe Kompetenz in der praxisnahen Anwendung (durch die Absolventinnen und Absolventen der einschlägigen Universitätsstudien, meist Diplomstudien) vorhanden ist. Wegen der starken Durchdringung der technischen Fachgegenstände mit Mathematik und den Naturwissenschaften ist der Anwendungsaspekt an den technisch-gewerblichen Lehranstalten von besonderer Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich an technisch-gewerblichen Lehranstalten auch für den Unterricht in den Bereichen „Informatik“ und „Wirtschaft“.

Bei der Informatik erscheint es unumgänglich, das Erfordernis vom entsprechenden Lehramtsstudium auf ein Universitätsstudium (in Verbindung mit Praxis) auszudehnen, da in den letzten Jahren an den technisch-gewerblichen Lehranstalten im Zuge der wachsenden Bedeutung der Informationstechnologien das Angebot an einschlägigen Bildungsangeboten stark erhöht worden ist. Neben der traditionellen „EDV und Organisation“ gibt es weitere Fachrichtungen und Schwerpunktsetzungen wie z.B. Informationstechnologie, Informatik, Technische Informatik, Elektrotechnik-Informationstechnik oder Betriebsinformatik. Diese spezialisierten Bildungsangebote erfordern von den Unterrichtenden eine tiefere und praxisnähere Ausbildung als sie das Lehramtsstudium „Informatik“ bietet. Da es bisher keine Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums „Informatik“ gegeben hat (dieses wurde vor vier Jahren eingerichtet), wurden die Informatik-Gegenstände in den IT-nahen Bildungsangeboten nur von Absolventinnen und Absolventen von facheinschlägigen Universitätsstudien (in Verbindung mit Praxis) unterrichtet. Dies sollte auch weiterhin möglich sein.

Darüber hinaus soll durch die Ergänzung hinsichtlich des Bereiches „Wirtschaft“ sichergestellt werden, dass an den technisch-gewerblichen Lehranstalten die wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände einerseits von Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Wirtschaftspädagogik, andererseits aber auch von Absolventinnen und Absolventen anderer einschlägiger Studien (Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften in Verbindung mit Praxis) unterrichtet werden können.

Zu Z 23.1 Abs. 6:

Die Wortfolge „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst“ wird durch die Wortfolge „Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ ersetzt.

Dies entspricht der Bestimmung des § 25 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes. Art. I Abs. 2 der Anlage stellt sicher, dass Absolventen, welche den Abschluss noch nicht mit der „Diplomprüfung für das Lehramt“ abgeschlossen haben, sondern lediglich mit der „Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“, den jetzigen Absolventen hinsichtlich Anstellungs- und Definitivstellungserfordernissen gleichgestellt werden.

Zu Z 23.1 Abs. 8:

Die bislang vorgesehene Möglichkeit des Dienstgebers, in bestimmten Fällen von dem in den Abs. 2 und 4 lit. b angeführten Erfordernis der Berufspraxis Nachsicht zu erteilen (Z 23.1 Abs. 7), ist durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119/2002, per 1. September 2002 entfallen. Da es jedoch nicht erforderlich erscheint, bereits einschlägige beruflich geleistete Tätigkeiten nochmals im Rahmen einer Berufspraxis absolvieren zu lassen, soll für jene Lehrer, die bereits Unterrichtsarbeit als Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 an mittleren und höheren Schulen oder an Akademien mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung geleistet haben, diese Unterrichtsarbeit dem in den Abs. 2, 3 und 5 lit. b (neu) angeführten Erfordernis einer Berufspraxis künftig gleich gestellt werden.

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass bereits für Vertragslehrer durch das Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002 mit § 40 Abs. 5 VBG eine Bestimmung geschaffen wurde, die die Nachsicht unter anderem der Berufspraxis aus dienstlichen Gründen vorsieht, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

Diese Bestimmung wird vorerst auf zwei Jahre befristet eingeführt, um eine Evaluierung zu ermöglichen, ob es sich generell bewährt, Lehrern die Unterrichtsarbeit als Berufspraxis anzurechnen.

Zu Z 23.2:

Da es Übungsschulen nur an den Pädagogischen Akademien und nicht an den Religionspädagogischen Akademien gibt, soll die Bezeichnung „Religionspädagogischen“ durch die Bezeichnung „Pädagogischen“ ersetzt werden.

Bei dem anstelle des zweiten Diploms (ersatzweise) zu erbringenden Anstellungserfordernis des Doktorates bzw. Magisteriums der Pädagogik, Psychologie und Soziologie wurde als weitere (durchaus einschlägige) Alternative auch das Doktorat bzw. Magisterium der Theologie angefügt.

Zu Z 23.3 Abs. 1 lit. b:

Der Gegenstand „Rhythmik“ soll an die in den Studienplänen der Akademien festgeschriebenen Bezeichnungen „Rhythmik/Bewegungserziehung und rhythmisch-musikalische Erziehung“ angepasst werden.

Der in der Anlage 1 Z 2a.11.5 UniStG normierte Erwerb einer Lehrbefähigung im Studium Instrumental(Gesangs)pädagogik durch Absolvierung der ersten Diplomprüfung (der erste Studienabschnitt hat 8 Semester zu umfassen) und in Z 2a.18.1 normierte Erwerb einer Lehrbefähigung im Studium Musik- und Bewegungserziehung durch Absolvierung der ersten oder zweiten Diplomprüfung (frühestens nach Absolvierung des 8. Semesters) sind mit 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten. Da den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 keine vergleichbaren Berechtigungen zu entnehmen sind, soll in dieser Bestimmung auf den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung abgestellt werden, da diese hinsichtlich der Studieninhalte den (alten) Lehrbefähigungen entsprechen. Darüber hinaus wird an der Anführung der (alten) Lehrbefähigung festgehalten, da einerseits diese Ausbildung noch in den meisten Studienplänen (noch auf Grundlage des UniStG) verankert ist, andererseits das im Gesetzestext in Klammer gesetzte Erfordernis auch für die nunmehrigen Absolventen der entsprechenden Bakkalaureatsstudien gilt.

Zu Z 23.3 Abs. 2:

Im Sinne der einheitlichen Terminologie soll in der Ersatzbestimmung das Wort „wird“ an Stelle von „kann“ angeführt werden.

Zu Z 23.3 Abs. 3:

Siehe Ausführungen zu Z 23.1 Abs. 4.

Zu Z 23.4:

In der Verwendungsbestimmung soll die Bezeichnung „Bildungsanstalt für Erzieher“ durch die mit der 15. Novelle zum Schulorganisationsgesetz 1962, BGBl. Nr. 512/1993, umbenannte Bezeichnung „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“, ersetzt werden.

Darüber hinaus Adaptierung hinsichtlich der durch die Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 766/1996, eingeführten Begriffe „Reife- und Diplomprüfung“ und „Diplomprüfung“ im entsprechenden Zusammenhang (siehe auch die Ausführungen im Besonderen Teil zu § 248a hinsichtlich der Terminologie „Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Erzieher“).

Zu Z 23.5 und 6 (alt) - Akademien für Sozialarbeit:

Da die Akademien für Sozialarbeit bereits mit der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, in Fachhochschul-Studiengänge übergeführt worden sind und die derzeit noch auslaufend geführten Akademien für Sozialarbeit (Linz, Ried im Innkreis) nicht vom Bund erhalten oder subventioniert werden, sind die Bestimmungen hinsichtlich der Anstellungs- und Ernennungserfordernisse für Lehrer an den Akademien für Sozialarbeit obsolet und sollen daher ersatzlos entfallen.

Zu Z 23.5 Abs. 1:

Verkürzung und bessere Lesbarkeit durch den Verweis auf Abs. 1, in dem die universitäre Lehramtsausbildung (dient als Überbegriff) definiert wird.

Darüber hinaus Adaptierung hinsichtlich der durch die Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 766/1996, eingeführten Begriffe „Reife- und Diplomprüfung“ und „Diplomprüfung“ (siehe oben zu Z 23.4).

Zu Z 23.5 Abs. 2 lit. a:

Im Sinne der einheitlichen Terminologie soll in der Ersatzbestimmung das Wort „wird“ an Stelle von „kann“ angeführt werden.

Da in den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 keine Ergänzungen und Vertiefungen in den einzelnen Studien (wie nach der Anlage zum UniStG) mehr vorgeschrieben sind, soll in dieser Bestimmung im Studium Pädagogik „eine positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden“ festgeschrieben werden, da dies hinsichtlich der Studieninhalte der einschlägigen Ergänzung und Vertiefung gemäß Anlage 1 Z 1.41 UniStG entspricht.

Zu Z 23.5 Abs. 2 lit. b:

Da es einen Fall geben kann, in dem ein Bewerber bereits das Erfordernis nach Abs. 1 lit. b erfüllt, wäre die Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik als Ersatzerfordernis nicht sinnvoll.

Zu Z 23.6:

In der Verwendungsbestimmung sollen in Entsprechung zu Artikel II Z 1 der Anlage zum LDG 1984 das Bundesblindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien angeführt werden.

Zu Z 23.6 Abs. 1:

Verkürzung und bessere Lesbarkeit durch den Verweis auf Abs. 1, in dem die universitäre Lehramtsausbildung (dient als Überbegriff) definiert wird.

Zu Z 23.6 Abs. 2 lit. a:

Diese Ersatzbestimmung soll einerseits hinsichtlich der geltenden Terminologie des AStG („Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen“) und andererseits an die Rechtslage vor Inkrafttreten des AStG angepasst werden („Lehramt für Hauptschulen oder Sonderschulen“), da ab dem Schuljahr 1985/86 auf Grund der 8. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 271/1985, das Lehramtsstudium für Hauptschulen und Polytechnische (Lehrgänge) Schulen (bis heute) grundsätzlich gemeinsam angeboten wird.

Zu Anlage 1 Z 24 (Verwendungsgruppe L 2a 2):

Anpassung an die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des Universitäts-Studiengesetzes 1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999 und des Schulorganisationsgesetzes (siehe Allgemeiner Teil).

Zu Z 24.1:

Im Sinne der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit sollen die Verwendungen für Lehrer für allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschulen im vorliegenden Gesetz entfallen, zumal es sich bei Pflichtschullehrern um Landeslehrer handelt, deren Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ausnahmslos (da es keine diesbezüglichen Bundesschulen gibt) in der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) normiert sind und mit einer gleichzeitig in Begutachtung gehenden Novelle zum LDG 1984 adaptiert werden. Da es sich jedoch bei der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich um eine Schule, die vom Bund erhalten wird und an der Bundeslehrer verwendet werden, handelt, soll diese in gegenständlicher Verwendungsbestimmung angeführt werden.

Der Terminus „Lehrer an Sonderschulen“ wurde jedoch beibehalten, da es in dieser Verwendungsgruppe auch Lehrer am Bundesblindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gibt.

Weiters sollen der Begriff „hauswirtschaftlicher Fachunterricht“ durch die Bezeichnung „Haushaltsökonomie und Ernährung“ (mit der 11. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 327/1988, wurde der Unterrichtsgegenstand „Haushaltsökonomie und Ernährung“ verankert) und der Gegenstand „Stenotypie und Phonotypie“ auf Grund der in den Lehrplänen des berufsbildenden Schulwesens jeweils verschieden lautenden Gegenstandsbezeichnungen durch den Überbegriff „Informations- und Textverarbeitung“ ersetzt werden. Hinsichtlich der Lehrer an Akademien sollen zwecks Klarstellung eine Zitierung der entsprechenden Bestimmung des AStG und eine Richtigstellung des Verweises innerhalb der Verwendungsgruppe erfolgen.

Zu Z 24.1 Abs. 3:

Hinsichtlich des Gegenstandes „Haushaltsökonomie und Ernährung“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Zu Z 24.2:

Das Erfordernis für Religionslehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 wurde entsprechend dem Grundsatz, dass für die gleichen Verwendungen an Pflichtschulen die Absolvierung der (sechssemestrigen) Religionspädagogischen Akademie vorgeschrieben ist, insofern erweitert, als nunmehr neben der Reifeprüfung eine entsprechende Lehrbefähigung (innerkirchlich), die der Ausbildungsdauer und der Bildungshöhe einer sechssemestrigen Religionspädagogischen Akademie entsprechen muss, zu erbringen ist.

Zu Z 24.3 Abs. 1 lit. b:

Da der in den Studienplänen (noch auf Grundlage des UniStG) normierte Erwerb einer „Lehrbefähigung aus einem im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des Studiums ein Schwerpunktstudium in einem zweiten Instrument oder Gesang absolviert wurde“ in den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 nicht mehr enthalten ist, soll in dieser Bestimmung auf den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung abgestellt werden, da diese hinsichtlich der Studieninhalte den (alten) Lehrbefähigungen entsprechen und in den Studienplänen auch „Schwerpunktstudien“ verankert sein können.

Darüber hinaus wird an der Anführung der (alten) Lehrbefähigung festgehalten, da einerseits diese Ausbildung (wie bereits erwähnt) noch in den meisten Studienplänen (noch auf Grundlage des UniStG) verankert ist, andererseits das im Gesetzestext in Klammer gesetzte Erfordernis auch für die nunmehrigen Absolventen der entsprechenden Bakkalaureatsstudien gilt.

Zu Z 24.4:

Da es Übungsschulen nur an den Pädagogischen Akademien und nicht an den Religionspädagogischen Akademien gibt (vgl. § 119 Abs. 4 SchOG), soll der Begriff „Religionspädagogische Akademien“ durch den Begriff „Pädagogische Akademien“ ersetzt werden.

Zu Z 24.5:

Hinsichtlich der Verwendung der Lehrer für Bildnerische Erziehung an Akademien soll zwecks Klarstellung eine Zitierung der entsprechenden Bestimmung des AStG erfolgen.

Zu Z 24.6 (alt):

1966 wurde das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz beschlossen. Das Gesetz bewirkte einen Vereinheitlichungsprozess des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und eine einheitliche Ausbildung der Lehrer und Berater. Die Angleichung der agrarpädagogischen Ausbildung an die Ausbildung der berufspädagogischen Akademien bedingte die Verlängerung der Ausbildung auf sechs Semester, die im Studienjahr 2001/02 startete.

Im Sinne der Rechtsklarheit wird in Zukunft nicht mehr zwischen Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und Lehrern für den forstwirtschaftlichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen unterschieden. Eine derartige Unterscheidung würde auch nicht dem § 25 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes entsprechen, da die Absolventen der Agrarpädagogischen Akademie mit der „Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ abschließen.

Diese Bestimmung kann daher entfallen, da die Verwendungserfordernisse bereits unter 24.1 geregelt werden.

Zu Z 24.7 (alt) und Z 24.8 (alt):

Im Sinne der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit sollen die Verwendungen für Lehrer an Volksschulen und Religionslehrer an Volksschulen im vorliegenden Gesetz entfallen, zumal deren Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ausnahmslos (da es keine diesbezüglichen Bundesschulen gibt) in der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) normiert sind.

Zu Anlage 1 Z 25 (Verwendungsgruppe L 2a 1):

Anpassung an die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des Universitäts-Studiengesetzes 1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999 und des Schulorganisationsgesetzes (siehe Allgemeiner Teil).

Zu Z 25.1:

Im Sinne der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit sollen die Verwendungen für Lehrer für allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschulen im vorliegenden Gesetz entfallen, zumal es sich bei Pflichtschullehrern um Landeslehrer handelt, deren Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ausnahmslos (da es keine diesbezüglichen Bundesschulen gibt) in der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) normiert sind und mit einer gleichzeitig in Begutachtung gehenden Novelle zum LDG 1984 adaptiert werden. Hinsichtlich der Lehrer an Akademien soll zwecks Klarstellung eine Zitierung der entsprechenden Bestimmung des AStG erfolgen.

Zu Z 25.1 Abs. 2:

Die Gegenstandsbezeichnung „Werkerziehung“ soll an die mit der 14. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1993, normierte Gegenstandsbezeichnung „Technisches Werken und Textiles Werken“ angepasst werden.

Zu Z 25.1 Abs. 3:

Hinsichtlich der Lehrer an Akademien soll zwecks Klarstellung eine Zitierung der entsprechenden Bestimmung des AStG erfolgen.

Zu Z 25.1 Abs. 3 lit. a, lit. b und lit. d:

Auf die Ausführungen zu Z 23.3 Abs. 1 lit. b wird verwiesen.

Zu Z 25.1 Abs. 3 lit. d, Abs. 4, Abs. 5 , Z 25.2, Z 25.3, Z 25.4 und Z 25.5:

Auf die Ausführungen zu Z 23.4 wird verwiesen.

Zu Z 25.4:

Siehe zu Z 23.6 hinsichtlich des Bundesblindenerziehungsinstitutes in Wien und des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien.

Zu Anlage 1 Z 26 (Verwendungsgruppe L 2b 1):

Anpassung an die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des Universitäts-Studiengesetzes 1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999 und des Schulorganisationsgesetzes (siehe Allgemeiner Teil).

Zu Z 26.1:

Im Sinne der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit sollen die Verwendungen für Lehrer für allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschulen im vorliegenden Gesetz entfallen, zumal es sich bei Pflichtschullehrern um Landeslehrer handelt, deren Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ausnahmslos (da es keine diesbezüglichen Bundesschulen gibt) in der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) normiert sind und mit einer gleichzeitig in Begutachtung gehenden Novelle zum LDG 1984 adaptiert werden.

Zu Z 26.1 lit. a:

Auf die Ausführungen zu Z 23.3 Abs. 1 lit. b wird verwiesen.

Zu Z 26.1 lit. b:

Der Klammerausdruck „insbesondere Krankenpflege und Kinderkrankenpflege“ soll durch die Zitierung gemäß „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997“ ersetzt werden, zumal der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung in zusätzlichen Fachrichtungen (gemäß GuKG) als Ersatzerfordernis gelten soll.

Zu Z 26.1 Abs. 2 lit. d (alt):

Auf die Ausführungen zu Z 1 Punkt 7 wird verwiesen.

Zu Z 26.1 lit. c sublit. bb, lit. e, Z 26.4, Z 26.5 und Z 26.6:

Auf die Ausführungen zu Z 23.4 wird verwiesen.

Zu Z 26.1 lit. f:

Die Erlernung des einschlägigen Fachberufs gemäß Z 3.13 lit. a soll um lit. b ergänzt werden, da damit auch land- und forstwirtschaftliche Facharbeiter für den Unterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen die Erfordernisse erfüllen.

Zu Z 26.2:

Auf die Ausführungen zu Z 1 Punkt 9 wird verwiesen.

Zu Z 26.4:

Die höheren Internatsschulen des Bundes werden nicht mehr als Zentrallehranstalten, sondern als allgemein bildende höhere Schulen geführt.

Zu Z 26.8 (alt):

Da es diese Verwendungen nicht mehr gibt, soll diese Bestimmung entfallen (siehe weiters zu Z 1 Punkt 7).

Zu Anlage 1 Z 27 (Verwendungsgruppe L 3):

Anpassung an die studienrechtlichen Bestimmungen des Akademien-Studiengesetzes 1999 und des Schulorganisationsgesetzes (siehe Allgemeiner Teil).

Im Sinne der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit sollen die Verwendungen für Lehrer für allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschulen im vorliegenden Gesetz entfallen, zumal es sich bei Pflichtschullehrern um Landeslehrer handelt, deren Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ausnahmslos (da es keine diesbezüglichen Bundesschulen gibt) in der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) normiert sind und mit einer gleichzeitig in Begutachtung gehenden Novelle zum LDG 1984 adaptiert werden.

Zu Anlage 1 Z 28 (Verwendungsgruppen SI 1, FI 1 und S 1) und 29 (Verwendungsgruppen SI 2, FI 2 und S 2):

Anpassung an die studienrechtlichen Bestimmungen des Akademien-Studiengesetzes 1999 und des Schulorganisationsgesetzes (siehe Allgemeiner Teil).

Zu Art. 2 Z 1 und 2 (§ 10 GehG):

Einfügung einer Überschrift und Zitatbereinigungen im Abs. 1 Z 3.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 12 Abs. 2a GehG):

Die Anrechnung von Studienzeiten für den Vorrückungsstichtag wird an das Universitätsgesetz 2002 angepasst.

Da im neuen System des Universitätsgesetzes 2002 die Mindeststudiendauer nur mehr indirekt über den Arbeitsaufwand in ECTS-Anrechnungspunkten ausgedrückt ist, wird für die Anrechnung die Definition gem. § 51 Abs. 2 Z 26 des Universitätsgesetzes 2002 (60 ECTS-Anrechnungspunkte entsprechen einem Jahr) übernommen.

Das Universitätsgesetz 2002 sieht vor, dass die ECTS-Anrechnungspunkte in den von den Universitäten autonom zu erlassenen Curricula festgelegt sind. Für Magister- und Doktoratsstudien könnten die Universitäten unterschiedliche ECTS-Anrechnungspunkte für dieselbe Studienrichtung vorsehen, da das Universitätsgesetz 2002 nur einen Mindeststandard normiert. In diesem Fall ist die jeweils geringste Anzahl für die Berechnung der zur Anrechnung zu kommenden Studiendauer relevant.

Wenn die Ernennungserfordernisse den Magistergrad fordern, ist das für das Magisterstudium eine Zugangsvoraussetzung bildende Bakkalaureatsstudium ebenfalls in die Anrechnung der Studiendauer einzubeziehen.

Zu Art. 2 Z 4 und 5 (§ 12 Abs. 2b, 2c und 2d):

Terminologische Bereinigungen.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 12 Abs. 2f Z 1 GehG):

Die Veränderung stellt die im Rahmen der Osterweiterung der EU notwendige Aufnahme von Vordienstzeiten in den neuen Mitgliedstaaten in die anrechenbaren Vordienstzeiten dar. Für die Übergangsfristen ist ein neuer § 113a geschaffen worden.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 13c Abs. 4 GehG):

Derzeit müssen händisch 30 Arbeitstage ermittelt werden. Durch die Umstellung auf ein Zwölftel der im letzten Jahr bezogenen Nebengebühren, kann die Berechnung automatisiert werden.

Zu Art. 2 Z 8 (§§ 21 bis 21h GehG):

In der Überschrift zu § 21 entfällt der zu weit reichende Begriff „Besoldung“, weil es sich hier ausschließlich um Ansprüche handelt, die als Aufwandsentschädigung gelten. § 21 umschreibt den grundsätzlichen Anspruch und den anspruchsberechtigten Personenkreis und verweist im Weiteren auf die nachfolgenden §§ 21a bis 21h, so dass Verweise in anderen Rechtsvorschriften auf § 21 GehG die §§ 21a bis 21h mit einschließen und dort eine Vielzahl von Zitatberichtigungen entbehrlich machen.

An die Stelle der derzeit nur allgemein gehaltenen Bestimmungen zur Auslandsverwendungszulage und zum Auslandsaufenthaltszuschuss sowie der Aufzählung von Umständen, auf die bei deren Bemessung „billige Rücksicht“ zu nehmen ist, treten taxativ angeführte Ansprüche mit jeweils eigenen Anspruchsvoraussetzungen Die Bundesregierung wird in § 21g Abs. 3 ermächtigt, in den §§ 21a bis 21f angeführte anspruchsrelevante Umstände sowie die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse näher zu regeln, wobei sich diese Ermächtigung gegenüber bisher auch auf die Kaufkraftausgleichszulage (§ 21b) und den Folgekostenzuschuss (§ 21f) erstreckt. Eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes soll erlassen werden.

Damit entfällt die Notwendigkeit einer Umschreibung bestimmter Bemessungselemente und Voraussetzungen wie bisher in “Richtlinien“ (wie etwa in den Anlagen zu dem vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen „Durchführungsrundschreiben“ des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport).

Zu Art. 2 Z 9 (§ 27 GehG):

Einfügung einer Paragraphenüberschrift.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 36b Abs. 1a GehG):

Die Regelung des § 36b sowie die Parallelregelungen der §§ 77a und 94a erfuhren in der Praxis – insbesondere im Falle von Projekten – verschiedentlich einen sehr weit reichenden Anwendungsbereich. Durch die Einfügung eines neuen Abs. 1a sollen im Zusammenhang mit Abs. 1 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen nunmehr klar vorgegeben werden. Abs. 1a unterscheidet dabei im Hinblick auf die Identität des Arbeitsplatzes drei Fälle einer Betrauung gemäß Abs. 1:

         1. Der Arbeitsplatz, mit dem ein Beamter gemäß Abs. 1 betraut ist, hat sich gegenüber dem Zeitpunkt vor dieser Betrauung inhaltlich nicht geändert, es liegt Identität im Sinne des § 137 Abs. 4 BDG 1979 vor (1. Satz).

         2. Der Arbeitsplatz, mit dem ein Beamter gemäß Abs. 1 betraut ist, hat sich gegenüber dem Zeitpunkt vor dieser Betrauung inhaltlich geändert, sodass die Identität des Arbeitsplatzes im Sinne des § 137 Abs. 4 BDG 1979 nicht mehr gegeben ist (1. Fall des 2. Satzes).

         3. Der Arbeitsplatz, mit dem ein Beamter gemäß Abs. 1 betraut ist, hat bisher noch nicht bestanden, sondern wurde neu eingerichtet (2. Fall des 2. Satzes).

Im Fall 1 steht die Ergänzungszulage bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 zu. In den Fällen 2 und 3 gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 hingegen nur unter der Bedingung, dass der inhaltlich geänderte bzw. neu eingerichtete Arbeitsplatz nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 (§§ 143 und 147) bewertet worden ist. Die Durchführung eines Bewertungsverfahrens unter Mitwirkung des Bundeskanzlers ist somit unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Ergänzungszulage in den Fällen 2 und 3.

In den Anwendungsbereich dieser beiden zuletzt genannten Fälle werden insbesondere Projektarbeitsplätze fallen, die zusätzlich zur Bewertung nunmehr auch die in Abs. 1a Z 1 und 2 genannten Kriterien erfüllen müssen. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, eingeführte Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen war ursprünglich nur für taxativ aufgezählte Fälle einer vorübergehenden Tätigkeit vorgesehen, die explizit auch die Tätigkeit als Leiter eines Projektes umfassten. Dabei war normiert, welche Kriterien ein solches Projekt erfüllen muss. Mit der Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten, BGBl. I Nr. 87, wurde der Anwendungsbereich jedoch durch Streichung dieser taxativen Aufzählung ausgeweitet und wurden alle Fälle erfasst, in denen ein Beamter länger als sechs Monate mit einer Tätigkeit auf einem höherwertigen Arbeitsplatz vorübergehend betraut ist. In den Erläuterungen wurde festgehalten, dass die in der alten Fassung vorhandenen Regelungen betreffend Projektarbeitsplätze nun von den allgemeinen Regelungen mit umfasst seien. Weiters wurden in den Erläuterungen die Merkmale, die ein Projekt kennzeichnen, im Einzelnen beschrieben (Zielorientierung, Neuartigkeit, zeitliche Begrenzung, Komplexität, Interdisziplinäre Zusammenarbeit, Projektleiter/-manager). Die Praxis zeigt jedoch einen Konkretisierungsbedarf hinsichtlich der Qualifizierung eines Arbeitsplatzes als Projektarbeitsplatz. Um sowohl „ewige Projekte“ als auch unklare und unstrukturierte Projekte zu vermeiden, ist eine Klarstellung durch Wiedereinführung einer gesetzlichen Befristung (bis zu maximal zweieinhalb Jahren) notwendig. Zu diesem Zweck werden die ursprünglich im § 36b Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2000 vorgesehenen Kriterien des Projektes im Abs. 1a wieder eingefügt.

Werden in Fällen von bisher als „Projekt“ geführten Arbeitsplätzen die Anforderungen des Abs. 1a an Projektarbeitsplätze nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b mit Inkrafttreten des neuen Abs. 1a weg.

Dasselbe gilt für andere Fälle, in denen ein inhaltlich geänderter oder neu errichteter Arbeitsplatz, mit dem der Beamte nach Abs. 1 betraut ist, entgegen dem neuen Abs. 1a 2. Satz keinem Bewertungsverfahren nach § 137 BDG 1979 (§§ 143 und 147) unterzogen wurde.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 36b Abs. 3 GehG):

Durch die neue Regelung des § 36b Abs. 1a ist der erste Satz des § 36b Abs. 3 obsolet.

Zu Art. 2 Z 12 (§ 51 Abs. 5 und § 51a Abs. 4 GehG):

Terminologische Anpassung.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 51 Abs. 10a GehG):

Redaktionelle Ergänzung. Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten.

Zu Art. 2 Z 14 und 15 (§ 57 Abs. 3 und 4 GehG):

Die Dienstzulagen der Leiter der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 sind unter anderem abhängig von der Funktionsdauer. In die Funktionsdauer werden Zeiten, in denen bestimmte andere schulische Leitungsfunktionen ausgeübt worden sind, (teilweise) eingerechnet, um der Erfahrungskomponente Rechnung zu tragen. In den Kreis dieser Leitungsfunktionen sollen die in Ausübung einer Schulaufsichtsfunktion zurückgelegten Zeiten, die gegenüber den bisher relevanten Zeiten eine hervorgehobene Verwendung darstellen, in funktionsadäquater Weise berücksichtigt werden.

Zu Art. 2 Z 16 (§ 59 Abs. 3 GehG):

Hier wurde eine Begriffsanpassung an die Terminologie des Akademien-Studiengesetzes 1999 vorgenommen.

Zu Art. 2 Z 17 (§ 59 Abs. 4 Z 3 GehG):

Die bisherige Z 3 ist obsolet geworden, weil mittlerweile sämtliche Akademien für Sozialarbeit, die vom Bund erhalten bzw. subventioniert wurden, in Fachhochschul-Studiengänge überführt worden sind.

Zu Art. 2 Z 18 (§ 60 Abs. 4 GehG):

Notwendige Anpassung an die Änderung der Anlage 1 zum BDG 1979.

Zu Art. 2 Z 19 (§ 61b Abs. 3 GehG):

Der im Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, vorgesehene, vorerst bis zum 31. August 2004 befristete Entfall der Mitwirkung des Bundeskanzlers soll bis 2006 verlängert werden.

Zu Art. 2 Z 20 (§ 61c Abs. 1 Z 3 GehG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 2 Z 21 (§ 64a Abs. 1 und 2 GehG):

Notwendige Anpassung an die Änderung der Anlage 1 zum BDG 1979.

Zu Art. 2 Z 22 (§ 64a Abs. 3 GehG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 2 Z 23 (§ 77a Abs. 1a GehG):

Siehe die Erläuterungen zu § 36b Abs. 1a.

Zu Art. 2 Z 24 (§ 77a Abs. 3 GehG):

Siehe die Erläuterungen zu § 36b Abs. 3.

Zu Art. 2 Z 25 (§ 90 Abs. 3 GehG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 2 Z 26 (§ 94a Abs. 1a GehG):

Siehe die Erläuterungen zu § 36b Abs. 1a.

Zu Art. 2 Z 27 (§ 94a Abs. 3 GehG):

Siehe die Erläuterungen zu § 36b Abs. 3.

Zu Art. 2 Z 28 bis 30 (§ 112e Abs. 1, 7 und 8 GehG):

Zitatberichtigungen.

Zu Art. 2 Z 31 (§ 112j GehG):

Die bisherige Regelung für die Flexiklausel war bis 31.12.2003 befristet. Nunmehr soll eine dauerhafte Regelung im § 112j erfolgen.

Zu Art. 2 Z 32 (§ 113 GehG):

Die Umstellungen im Rahmen der Osterweiterung (Aufnahme von Vordienstzeiten in den neuen Mitgliedstaaten in die anrechenbaren Vordienstzeiten gem. § 12 Abs. 2f Z 1) wurden zum Anlass genommen, die Systematik des § 113 GehG neu zu gliedern und die Übergangsvorschriften, die Tatbestände im Rahmen der Europäischen Integration betreffen, in einem eigenen § 113a zusammenzufassen. § 113 Abs. 16 wurde umnummeriert in § 113 Abs. 9.

Zu Art. 2 Z 33 (§ 113a GehG):

Im § 113a sind nunmehr alle Übergangsregeln bzgl. der europäischen Integration zusammengefasst.

Wirksamkeitsbeginn im Sinne des § 113a Abs. 4 Z 4 ist für die neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der Osterweiterung der 1.5.2004.

Zu Art. 2 Z 34 (§ 113b GehG):

Umnummerierung.

Zu Art. 2 Z 35 (§ 113e Abs. 2 GehG):

Legistische Klarstellung, die sichert, dass das Fixgehalt aufgrund des §113e nicht länger als entsprechend der ursprünglichen Befristung bezogen wird.

Zu Art. 2 Z 36 (§ 115a GehG):

Es wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil verwiesen.

Zu Art. 2 Z 37 (§ 170a GehG):

§ 170a kann entfallen, da der Zeitpunkt der einmaligen Abfindung (Juli 2003) bereits vorbei ist.

Zu Art. 2 Z 39 (Anlage 1 GehG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 3 Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum VBG):

Die Änderungen des VBG machen eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 5c VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 36a BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 22a VBG):

Der in § 22a erster Satz zu weit reichende Begriff „Für die Bezüge und Nebengebühren … gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß“ wird auf die Anwendung der §§ 21 bis 21h GehG eingegrenzt, weil es sich hier ausschließlich um jene als Aufwandsentschädigung geltenden Ansprüche handeln kann, die dem unter gleichen Bedingungen im Ausland verwendeten Beamten gebühren.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 22b VBG):

Siehe Erläuterung zu § 112j GehG.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 26 Abs. 2a VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 12 Abs. 2a GehG.

Zu Art. 3 Z 6 und 7 (§ 26 Abs.  2b, Abs. 2c und Abs. 2d VBG):

Terminologische Bereinigungen.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 26 Abs. 2f Z 1 VBG):

Siehe Erläuterung zu § 12 GehG.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 27c Abs. 2 VBG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 3 Z 10 bis 12 (§ 29 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7):

Aktualisierung der aufgezählten Dienstorte und Zitatanpassungen.

Zu Art. 3 Z 13 (§ 29c Abs. 4 Z 2 lit. e VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 75a Abs. 2 Z 2 lit. e BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 29f Abs. 2 VBG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu  Art. 3 Z 15 (§ 29k Abs. 1 VBG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 3 Z 16 (§ 40 Abs. 5 VBG):

Notwendige Anpassung an die Änderung der Anlage 1 zum BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 17 (§ 42e Abs. 1 VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 42g Abs. 1a VBG):

Durch die schrittweise Verkürzung der Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L auf 5 Jahre mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde diese Bestimmung notwendig. Es soll verhindert werden, dass einem Vertragslehrer II L nach seiner Einreihung in das Entlohnungsschema I L bei einer Weiterverwendung nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer gemäß § 42e Abs. 1 erhält, gemäß § 39 Abs. 3 in den folgenden 2 (bzw. 1) Jahren sämtliche Stunden ohne seine Zustimmung in Wegfall gebracht werden können.

Zu Art. 3 Z 19 (§ 44a Abs. 5 VBG):

Notwendige Anpassung an die Änderung der Anlage 1 zum BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 20 (Überschrift zu Abschnitt IIa VBG):

Terminologische Bereinigungen.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 49a VBG):

Terminologische Bereinigungen.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 49b Abs. 1 VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 155 Abs. 4 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 23 (§ 49e Abs. 2 VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 160a Abs. 2 und 3 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 24 (§ 49e Abs. 4 VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 160a Abs. 2 und 3 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 25 (§ 49f Abs. 7, § 49l Abs. 1 und § 49s Abs. 2 Z 1 VBG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 3 Z 26 (§ 49g Abs. 4 VBG):

Das Universitätsgesetz 2002 sieht keinen Studiendekan vor.

Zu Art. 3 Z 27 (§ 49j Abs. 1 VBG):

Terminologische Bereinigungen.

Zu Art. 3 Z 28 bis 30 (§ 49j Abs. 5, § 49n Abs. 4 und § 49q Abs. 6 VBG):

Terminologische Bereinigung bzw. redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 3 Z 31 (§ 49t Abs. 2 VBG):

Ersatz der Begriffe „Institutsvorstand“ und „Abteilungsleiter“ durch den einheitlichen dienstrechtlichen Begriff des „unmittelbaren Dienstvorgesetzten“. Dadurch wird der den Universitäten durch das Universitätsgesetz 2002 übertragenen Autonomie hinsichtlich deren internen Organisation Rechnung getragen.

Zu Art. 3 Z 32 (§ 53 Z 2 VBG):

§ 180 BDG 1979 ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zu Art. 3 Z 33 (Überschrift zu Abschnitt IV und § 55 Abs. 1a VBG):

Terminologische Bereinigung.

Zu Art. 3 Z 34 (§ 56e Abs. 1 VBG):

Terminologische Bereinigungen.

Zu Art. 3 Z 35 (§ 57 Abs. 5 VBG):

Terminologische Bereinigungen.

Zu Art. 3 Z 36 (§ 67a VBG):

Um auch Vertragsbedienstete hinsichtlich ihrer Funktion erkenntlich zu machen, werden die Verwendungsbezeichnungen für Beamte durch einen Verweis auf § 140 Abs. 3 und 4 BDG 1979 als Funktionsbezeichnungen für Vertragsbedienstete übernommen.

Zu Art. 3 Z 37 (§ 75 Abs. 1 VBG):

Die Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung erfährt insofern eine Einschränkung, als sie nur mehr in Fällen gebühren soll, in denen die Gründe für die Einstufungsänderung vom Vertragsbediensteten nicht selbst zu vertreten sind. Als Fall, den der Vertragsbedienstete selbst zu vertreten hat, ist etwa die niedrigere Einstufung des Vertragsbediensteten nach Rückkehr aus einem Karenzurlaub, mit dem gemäß § 29d Abs. 1 die Abberufung vom Arbeitsplatz verbunden war, vorstellbar, wenn der Karenzurlaub im Interesse und auf Wunsch des Vertragsbediensteten vereinbart worden war. Es erscheint nicht gerechtfertigt, diesfalls die Last der Einstufungsänderung dem Dienstgeber aufzubürden, wenn die Abberufung vom Arbeitsplatz die Folge einer vom Vertragsbediensteten selbst zu vertretenden Abwesenheit ist.

Die Frage nach der Zulässigkeit einer Einstufungsänderung ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten selbst bestimmt sich nach den §§ 68 und 69.

Zu Art. 3 Z 38 (§ 75 Abs. 1a VBG):

Abs. 1a zählt in Anlehnung an § 35 Abs. 5 GehG demonstrativ Gründe auf, die der Vertragsbedienstete nicht selbst zu vertreten hat und die somit den Anspruch auf Ergänzungszulage nicht ausschließen.

Zu Art. 3 Z 39 (§ 75 Abs. 3 VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 113e GehG.

Zu Art. 3 Z 40 (§ 82 VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 113 GehG.

Zu Art. 3 Z 41 (§ 82a VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 113a GehG.

Zu Art. 3 Z 42 (§ 82b und § 82c VBG):

Umnummerierung.

Zu Art. 3 Z 43 (§ 83b VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 247g BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 44 (§ 94a VBG):

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 94a bleibt für Einstufungen in eine niedrigere Bewertungsgruppe, die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung wirksam werden, die bisherige Regelung des § 75 aufrecht.

Zu Art. 3 Z 45 (§ 95a VBG):

Siehe Erläuterung zu § 170a GehG.

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 Z 4 und § 69 Abs. 2 Z 6 RDG):

Terminologische Anpassung an das Universitätsgesetz 2002.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. e RDG):

Siehe Erläuterungen zu § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 75e Abs. 1 RDG):

Diese Bestimmung enthält eine Anpassung an die für die sonstigen Bundesbediensteten geltenden dienstrechtlichen Vorschriften, wonach die Familienhospizfreistellung auch für die Sterbebegleitung von Schwiegerkindern zu gewähren ist.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 166f RDG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 166g RDG):

Siehe Erläuterungen zu § 247g BDG 1979.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 13b Abs. 1 LDG):

Inkraftsetzen der alten Fassung infolge der Aufhebung des § 15a BDG 1979 durch den VfGH.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 42 Abs. 2 LDG):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 10 (§ 61 Abs. 2 BDG).

Zu Art. 5 Z 3 (§ 58a Abs. 2 Z 2 lit. e LDG):

Siehe Erläuterungen zu § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979.

Zu Art. 5 Z 4 (§ 59d Abs. 1 LDG):

Siehe Erläuterungen zu § 78d Abs. 1 BDG 1979.

Zu Art. 5 Z 5 (§ 121g LDG):

Siehe Erläuterungen zu § 247g BDG 1979.

Zu Art. 5 Z 7 (Anlage Artikel I Abs. 2 LDG 1984):

Die in den Verwendungsgruppen 1 bis 4 als Ernennungserfordernis angeführten Ausbildungen, die seit längerer Zeit nicht mehr angeboten werden bzw. durch neue Ausbildungen ersetzt wurden, sollen im Sinne der Rechtsklarheit im vorliegenden Gesetz entfallen. Falls sich in Ausnahmefällen tatsächlich noch Personen, die solche Ausbildungen absolviert haben, bewerben sollten, soll durch die Normierung einer „Behalte-Bestimmung“ jedoch gewährleistet werden, dass die Anstellungs- und Ernennungserfordernisse, die nach den Bestimmungen der unmittelbar vor Inkrafttreten der vorliegenden Novelle bestehenden Rechtslage erfüllt wurden, auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt gelten, das sind im Wesentlichen (nachstehende Zitierungen beziehen sich auf Bestimmungen der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2003):

1. Zitierungen des AHStG und des KHStG (auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil wird verwiesen).

2. „Eine nach der Reifeprüfung nach früheren schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung, wobei die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung für Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge bzw. Polytechnische Schulen nachzuweisen ist“ gemäß Z 2.1 und „die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule und die für die Unterrichtsverwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften“ gemäß Z 4.1:

Hier handelt es sich um Begriffe, die sich noch auf Ausbildungen bezogen haben, die zum Teil sogar vor der Einführung der Pädagogischen Akademien bestanden haben (Mit dem Schulorganisationsgesetz 1962 wurden die Pädagogischen Akademien als Stätten der Ausbildung der Volksschullehrer mit einer viersemestrigen Organisationsform neu geschaffen. Erst ab 1. September 1976 mit Inkrafttreten der 5. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1975, wurde der Aufgabenbereich der Pädagogischen Akademien von der Ausbildung der Volksschullehrer auch auf die Ausbildung der Hauptschullehrer, Sonderschullehrer und der Lehrer für Polytechnische Lehrgänge ausgedehnt, wobei die neuen Ausbildungslehrgänge mit einer Dauer von sechs Semestern festgelegt wurden.).

3. Der Begriff „Lehramt“ bzw. „Lehramtsprüfung“ im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien wird im Gesetzestext nicht mehr angeführt, zumal diese Begriffe auf die Akademieausbildungen vor dem Inkrafttreten des AStG 1999 abstellten. Nunmehr ist der entsprechende Studienabschluss mit „Diplom“ zu bezeichnen (siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil).

4. „Für die entsprechende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung“ gemäß Z 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2:

Da es eine gesonderte Lehrbefähigung für diese Verwendung seit der Gründung der Pädagogischen Akademien (siehe obige Ausführungen) nicht mehr gibt, soll diese Ausbildung durch das Erfordernis der Absolvierung eines einschlägigen Akademielehrganges ersetzt werden.

5. „Lehrer für Fremdsprachen an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen aus der entsprechenden Fremdsprache oder durch die Lehrbefähigung für zwei im Lehrplan der Hauptschule vorgesehenen Fremdsprachen“ gemäß Z 2.1.2.

Damit waren die vor der Gründung der Pädagogischen Akademien im Jahre 1962 in Geltung gestandenen Ausbildungen gemeint wie z.B. die auf Grund früherer Prüfungsvorschriften (31. Oktober 1945) vorgesehenen Lehrbefähigungen aus lebenden Fremdsprachen bzw. eine Vorschrift für die Sonderprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Lehrgängen aus einer Fremdsprache gemäß Erlass des BMUK vom 29. Juni 1972, der mit Wirkung vom 31. August 1980 aufgehoben wurde.

6. „Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie für Stenotypie und Phonotypie oder eine nach früheren schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung, wobei die Verwendung entsprechende Lehrbefähigung für Berufsschulen nachzuweisen“ gemäß Z 2.2.

Die Berufspädagogischen Akademien sind mit 1. September 1976 (Inkrafttreten der 5. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1975) mit einem erweiterten Aufgabenbereich an die Stelle der Berufspädagogischen Lehranstalten getreten. Eine Prüfung mit der Bezeichnung „Lehramtsprüfung für Stenotypie“ ist nicht mehr vorgesehen und wird inhaltlich durch die Formulierung „… der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie“ ersetzt.

7. „Lehramtsprüfung für Hauptschulen oder für Polytechnische Schulen“ gemäß Z 2.2.2:

Da ab dem Schuljahr 1985/86 auf Grund der 8. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 271/1985, das Lehramtsstudium für Hauptschulen und Polytechnische (Lehrgänge) Schulen (bis heute) grundsätzlich gemeinsam angeboten wird, soll auch die Ausbildung vor Inkrafttreten des AStG (Lehramtsprüfung für Hauptschulen oder für Polytechnische Schulen) in dieser Bestimmung als erfüllt gelten.

8. „Bei Lehrern für Fremdsprachen an allgemein bildenden Pflichtschulen durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit der Lehrbefähigung auf Grund einer Lehramtsprüfung aus einer Fremdsprache“ gemäß Z 3.2.

Siehe die Ausführungen zu Punkt 5.

9. „Bei Lehrern für Kurzschrift oder für Maschinschreiben durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und höheren Schulen (jedoch nicht an Berufsschulen)“ gemäß Z 3.3.

Die seinerzeitige „Lehrbefähigung für Kurzschrift und Maschinschreiben für den Unterricht an mittleren und höheren Schulen“ ist nicht mehr vorgesehen (derzeit gibt es eine Lehramtsausbildung für Textverarbeitung an der Berufspädagogischen Akademie).

10. „Lehrbefähigung für Volksschulen“ gemäß Z 3.

Auf die Ausführungen zu Punkt 2 wird verwiesen.

Darüber hinaus handelt es sich hier um die in der seinerzeitigen Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt IIIa des Gehaltsüberleitungsgesetzes) als Definitivstellungserfordernis für Volksschullehrer festgelegte Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen.

11. „Eine abgeschlossene kirchliche bzw. religionsgesellschaftliche Ausbildung zum Religionslehrer einschließlich einer nach dem 1. Juni 1983 abgelegten Zusatzprüfung für Religionslehrer“ gemäß Z 4.2 lit. b:

Die dort genannte kirchliche Ausbildung zum Religionslehrer einschließlich einer Zusatzprüfung ist nicht mehr aktuell.

12. „Lehrer für Werkerziehung haben die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildenden Pflichtschule gemeinsam mit einer Zusatzprüfung über die Bereiche Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung), Wohnen und Umweltgestaltung und Material- und Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung“ gemäß Z 4.4 zu erbringen.

Durch die 7. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 365/1982, wurden die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen aufgelassen und die Ausbildung auch für den Unterricht in Werkerziehung (Textiler Bereich) und Hauswirtschaft mit Wirkung vom 1. September 1985 an die Pädagogischen Akademien übertragen. Darüber hinaus wurde der Unterrichtsgegenstand „Werkerziehung für Mädchen“ mit der 14. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 323/1993, an Volksschulen, Hauptschulen und allgemein bildenden Schulen in „Technisches Werken, Textiles Werken“ umbenannt.

Zu Art. 5 Z 8 (Anlage Artikel II Z 1 bis 5 LDG 1984):

Zu Z 1 (Verwendungsgruppe L 1):

Anpassung an die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und des Akademien-Studiengesetzes 1999 (siehe Allgemeiner Teil).

In dieser Verwendungsbestimmung sollen das Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz und die Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz angeführt werden.

Zu Z 1 Abs. 2:

Diese Ersatzbestimmung soll einerseits hinsichtlich der geltenden Terminologie des AStG („Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) und andererseits an die Rechtslage vor Inkrafttreten des AStG angepasst werden („Lehramt für Hauptschulen oder Sonderschulen“), da ab dem Schuljahr 1985/86 auf Grund der 8. Novelle zum SchOG, BGBl. Nr. 271/1985, das Lehramtsstudium für Hauptschulen und Polytechnische (Lehrgänge) Schulen (bis heute) nur mehr gemeinsam angeboten wird.

Zu Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2):

Anpassung an die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und des Akademien-Studiengesetzes 1999 (siehe Allgemeiner Teil).

Zu Z 2.2 und 2.3:

Im Sinne der Übersichtlichkeit sollen die Verwendungen für Lehrer an Berufsschulen (derzeit Z 2.2, neu: Z 2.3) und Lehrer an Volksschulen (derzeit Z 2.3, neu: Z 2.2) hinsichtlich der Reihenfolge verschoben werden.

Zu Z 2.2 Abs. 3 und Z 2.4 Abs. 3 (alt):

Diese Bestimmungen sind obsolet und können daher ersatzlos entfallen.

Zu Z 3 (Verwendungsgruppe L 2a 1):

In dieser Ersatzbestimmung soll im Sinne der Rechtsklarheit das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt werden, da dieses „und“ immer schon alternativ auszulegen war. Ansonsten würde eine sachlich gerechtfertigte Erschwerung für die Religionslehrer an Berufsschulen gegenüber den unter die Verwendungsgruppe L 1 fallenden Religionslehrern normiert. Im Sinne der Einheitlichkeit soll die Wendung „Lehramtsprüfung“ durch die Wendung „Lehramt“ ersetzt werden (siehe Allgemeiner Teil).

Zu Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1):

Anpassung an die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (siehe Allgemeiner Teil).

Zu Z 4.1:

Der in der Anlage 1 Z 2a.11.5 UniStG normierte Erwerb einer Lehrbefähigung im Studium Instrumental(Gesangs)pädagogik durch Absolvierung der ersten Diplomprüfung (der erste Studienabschnitt hat 8 Semester zu umfassen) und in Z 2a.18.1 normierte Erwerb einer Lehrbefähigung im Studium Musik- und Bewegungserziehung durch Absolvierung der ersten oder zweiten Diplomprüfung (frühestens nach Absolvierung des 8. Semesters) sind mit 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten. Da den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 keine vergleichbaren Berechtigungen zu entnehmen sind, soll in dieser Bestimmung auf den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades im Studium Instrumental(Gesangs)pädagogik oder im Studium Musik- und Bewegungserziehung abgestellt werden, da diese hinsichtlich der Studieninhalte den (alten) Lehrbefähigungen entsprechen.

Zu Z 4.2 lit. b (alt):

Diese Bestimmung ist obsolet und kann daher ersatzlos entfallen (siehe auch die Ausführungen zu Z 1 Punkt 10).

Zu Z 4.4 (alt):

Da es diese Verwendungen nicht mehr gibt, soll diese Bestimmung entfallen (siehe weiters zu Z 1 Punkt 12).

Zu Art. 6 Z 1 (§ 13b Abs. 1 LLDG):

Inkraftsetzen der alten Fassung infolge der Aufhebung des § 15a BDG 1979 durch den VfGH.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 26a LLDG):

Es soll in Hinkunft auch land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern, welche sich im provisorischen Dienstverhältnis befinden, die Möglichkeit gegeben werden, sich um Leiterstellen zu bewerben. Für Vertragslehrer besteht diese Möglichkeit bereits auf Grund des Landesvertragslehrergesetzes 1966, welches auf die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer durch einen generellen Verweis im land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer-Dienstrechtsgesetz anwendbar ist. Im Landeslehrer – Dienstrechtsgesetz 1984 wurde eine gleichlautende Bestimmung mit der Novelle BGBl. I Nr. 69/2004 umgesetzt. Es soll damit vermieden werden, dass Leiterstellen vakant bleiben, wenn sich kein Lehrer im definitiven Dienstverhältnis bewerben sollte.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 42 Abs. 2 LLDG):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 10 (§ 61 Abs. 2 BDG).

Zu Art. 6 Z 4 (§ 49 LLDG):

Siehe Erläuterungen zu § 26a LLDG.

Zu Art. 6 Z 5 (§ 65a Abs. 2 Z 2 lit. e LLDG):

Siehe Erläuterungen zu § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979.

Zu Art. 6 Z 6 (§ 66d Abs. 1 LLDG):

Siehe Erläuterungen zu § 78d Abs. 1 BDG 1979.

Zu Art. 6 Z 7 (§ 123b LLDG):

Siehe Erläuterungen zu § 247g BDG 1979.

Zu Art. 6 Z 9 und 10 (Anlage Artikel I Abs. 2 und Artikel II Z 1 bis 5 LLDG 1985):

Auf die Ausführungen zum LDG 1984 wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 1 (§ 9 Abs. 3 lit. m PVG):

Um der Personalvertretung die Möglichkeit zu geben, die ihr nach § 2 PVG zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, soll der Dienstgeber verpflichtet werden, dem Dienststellenausschuss auch die Absicht, einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen, schriftlich mitzuteilen.

Zu Art. 7 Z 2 und 3 (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 16 Abs. 7 PVG):

Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Art. 8 Z 1 (§ 1 Abs. 4 AusG):

Mit dieser Bestimmung soll klar gestellt werden, dass die im Ausschreibungsgesetz angeführten Arbeitsplätze, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungsbestimmungen abgestellt wird, sich auch auf Vertragsbedienstete beziehen.

Zu Art. 8 Z 2 (§ 3 Z 5 AusG):

Anpassung der Bezeichnung auf Grund einer Reorganisation des BMF.

Zu Art. 8 Z 3 (§ 3 Z 6 lit. d AusG):

Anpassung der Bezeichnung auf Grund einer Reorganisation des BMI.

Zu Art. 8 Z 4 (§ 4 Abs. 2 AusG):

Terminologische Anpassung.

Zu Art. 8 Z 5 (§ 9 Abs. 3 AusG):

Der im Ausschreibungsgesetz enthaltene Ausdruck „sachverständige Zeugen“ lässt begrifflich nur Sachverständige zu, die auf Grund erfolgter unmittelbarer eigener Wahrnehmungen etwas bezeugen können. Da jedoch im Verfahren vor der Begutachtungskommission z.B. im Rahmen der Durchführung von Assessment Centers auch auswärtige Berater teilnehmen, ist es erforderlich, auch den Ausdruck „Sachverständige“ aufzunehmen.

Zu Art. 8 Z 6 (§ 76 Abs. 2 AusG):

Zitatberichtung.

Zu Art. 9 Z 1 (§ 6 Abs. 4 und 5 LF-DG):

Die Bestimmung entspricht u.a. der Regelung im Landarbeitsgesetz.

Nach § 4 der Rahmenvereinbarung zur EU-Richtlinie 99/70/EG betreffend befristete Arbeitsverhältnisse dürfen befristet beschäftigte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Grundsatz der Nichtdiskriminierung). Dieser Grundsatz wird in § 6 Abs 4 normiert.

Mit § 6 Abs. 5 wird § 6 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung Rechnung getragen und der Dienstgeber verpflichtet, befristet beschäftigte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über frei werdende Stellen, die mit unbefristet beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen nachbesetzt werden sollen, zu informieren. Diese Information kann auch durch allgemeine Bekanntmachung erfolgen, sodass nicht jeder Einzelne bzw. jede Einzelne verständigt werden muss.

Zu Art. 9 Z 2 und 3 (§ 18 Abs. 1 und 1a LF-DG):

Mit dieser Bestimmung wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) an die Änderungen durch das ARÄG 2000 und die geplanten Änderungen des Landarbeitsgesetzes angepasst. Es entfällt die 14-tägige Wartefrist beim erstmaligen Anspruch. Weiters wird die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches auf sechs Wochen erhöht. Bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von fünf Jahren, 15 Jahren bzw. 25 Jahren erhöht sich der Entgeltfortzahlungsanspruch auf acht Wochen, zehn Wochen bzw. zwölf Wochen. Der Anspruch auf das halbe Entgelt ist für jeweils weitere vier Wochen gegeben. Das Dienstverhältnis hat an sich ununterbrochen zu dauern, der (unveränderte) § 18 Abs. 3 normiert jedoch, welche Dienstzeiten für die Dauer des Anspruches zusammenzurechnen sind.

Diese Novelle soll nur eine Verlängerung der gesetzlichen Anspruchsdauer mit sich bringen. Im Falle, dass günstigere Regelungen (z.B. durch Kollektivvertrag) bereits eine Verlängerung der Anspruchsdauer vorsehen, soll keine weiter gehende Verlängerung erfolgen. Dies wird in Abs. 1a ausdrücklich klargestellt.

Art. 9 Z 4, 6 und 23 (§ 18 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94 LF-DG):

Anpassung der Ressortbezeichnungen an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003.

Zu Art. 9 Z 5 (§ 23 Abs. 1a LF-DG):

Dieser Absatz sieht vor, dass durch Kollektivvertrag andere Regelungen getroffen werden können und bereits bestehende Kollektivverträge als abweichende Regelungen gelten. Er entspricht der durch das ARÄG 2000 im ABGB eingeführten Bestimmung.

Zu Art. 9 Z 7 (§ 29 LF-DG):

Bei Kündigung durch den Dienstnehmer besteht nunmehr kein Anspruch auf „Postensuchtage“: Bei Kündigung durch den Dienstgeber wird die Bestimmung dahingehend geändert, dass anstelle der bisher - abhängig von der Dauer der Kündigungsfrist – zu gewährenden freien Zeit im Ausmaß von zwei, drei, vier oder fünf Werktagen, nunmehr Freizeit von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zusteht.

Zu Art. 9 Z 8 (§ 36a Abs. 2 LF-DG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 9 Z 9 (§ 45 Abs. 1 LF-DG):

Begriffanpassung.

Zu Art. 9 Z 10, 11, 13 und 14 (§ 48 Abs. 1 und 5 und § 50 Abs. 3 und 4 LF-DG):

Das Urlaubsausmaß wurde von Werktagen in Stunden umgerechnet (bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entsprechen 30 Werktage 200 Stunden) und wird durch diese Bestimmungen in Stunden ausgedrückt.

In § 48 Abs. 5 erfolgt weiters eine Begriffsanpassung, da das „Invalideneinstellungsgesetz 1969“ durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 721/1988 als „Behinderteneinstellungsgesetz“ neu bezeichnet und der Begriff „Invalider“ durch den Begriff „Behinderter“ ersetzt wurde.

Zu Art. 9 Z 12 (§ 48 Abs. 6 bis 8 LF-DG):

Unterliegt der Dienstnehmer keiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden – dies kann der Fall sein, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 5 verlängert wurde oder wenn er nur teilbeschäftigt ist - so wird das Urlaubsausmaß entsprechend erhöht bzw. vermindert. Ändert sich das Beschäftigungsausmaß, so ist auch das Urlaubsausmaß für das betreffende Dienstjahr neu zu berechnen und zwar entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem gesamten Dienstjahr. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Dienstjahren, die nicht verjährt sind, bleiben unberührt. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in dem Ausmaß zulässig, das der Sollarbeitszeit am betreffenden Urlaubstag entspricht.

Zu Art. 9 Z 15 und 16 (§ 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 5 LF-DG):

Durch die Neuformulierungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist.

Zu Art. 9 Z 17 und 18 (§ 54 und § 55 LF-DG):

Die Bestimmungen über Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung werden durch die Neuregelung in § 55 über Ersatzleistungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses für noch offene Urlaubsansprüche ersetzt. Daher entfällt § 54 samt Überschrift.

§ 55 Abs. 1 sieht nunmehr vor, dass für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub eine Ersatzleistung zusteht. Sofern ein Urlaub bereits verbraucht wurde, ist dieser auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Wurde bereits mehr Urlaub verbraucht, als aliquot zusteht, ist das Urlaubsentgelt nicht rückzuerstatten, es sei denn, das Dienstverhältnis endete durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung. In diesen Fällen ist ein Betrag in der Höhe des Urlaubsentgeltes rückzuerstatten, das der Dienstnehmer für den zu viel verbrauchten Urlaub (im Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs) erhielt. Sofern noch (nicht verjährter) Urlaub aus vorigen Urlaubsjahren zusteht, gebührt dem Dienstnehmer statt des noch ausständigen Urlaubsentgeltes eine diesem voll entsprechende Ersatzleistung (Abs. 3).

Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus, so gebührt keine Ersatzleistung (Abs. 2).

In Abs. 4 wird normiert, welche Arbeitszeit bei der Berechnung der Ersatzleistung heranzuziehen ist, wenn das Dienstverhältnis aus bestimmten Gründen während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG endet.

Nach Abs. 5 steht die Ersatzleistung bei Tod des Dienstnehmers den gesetzlichen Erben zu, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.

Zu Art. 9 Z 19 (§ 58 LF-DG):

Das Nachtarbeitsverbot für weibliche Dienstnehmer ist aufzuheben, da es der Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU widerspricht.

Zu Art. 9 Z 20 (§ 59 LF-DG):

Die nicht mehr zeitgemäße und der Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU widersprechende Bestimmung über die Festlegung eines „Haushaltstages“ für weibliche Dienstnehmer entfällt.

Zu Art. 9 Z 21 (§ 68 Abs. 3 Z 1 LF-DG):

Terminologische Anpassung.

Zu Art. 9 Z 22 (§ 93 Abs. 10 LF-DG):

Die geänderten Regelungen betreffend Entgeltfortzahlung sollen für neue Dienstverhinderungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Auf Dienstverhinderungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen (1. Jänner 2005) begonnen haben, sind noch die alten Bestimmungen anzuwenden.

Da das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr entsprechen muss, sollen die neuen Regelungen betreffend Urlaubsaliquotierung und Ersatzleistungen erst für das Urlaubsjahr zur Anwendung kommen, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Hingegen sind die §§ 54 und 55 in der geltenden Fassung weiterhin auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat.

Zu Art. 10 Z 1 (§ 16 Abs. 3 AZHG):

Berichtigung eines Zitatfehlers.

Zu Art. 10 Z 2 (§ 27 Abs. 2 AZHG):

Damit wird die Angleichung des Auszahlungstermins der Bereitstellungsprämie an jenen des Bezuges ermöglicht.

Zu Art. 11 Z 1 (§ 17 Abs. 5 PG 1965):

Terminologische Anpassung.

Zu Art. 11 Z 2 und 3 (§ 31 Abs. 1 und 2 PG 1965):

Zitatberichtigungen.

Zu Art. 11 Z 4 und 5 und 10 (§ 35 Abs. 3 und 3a und § 102 Abs. 42 PG 1965):

Im Rahmen der Ausweitung der Zeichnungsberechtigung für Pensionskonten auf weitere Personen wird die Haftung der Banken für infolge des Ablebens zu Unrecht auf das Pensionskonto überwiesene Geldleistungen nach dem Vorbild des Bankenübereinkommens der Pensionsversicherungsträger auf im Folgemonat des Ablebens überwiesene Geldleistungen beschränkt (Abs. 3). Weiters müssen sich die weiteren Zeichnungsberechtigten verpflichten, dem Bund sämtliche zu Unrecht auf das Pensionskonto überwiesenen Leistungen zu ersetzen (Abs. 3a). Die Inkrafttretensregelung des § 102 Abs. 42 wird entsprechend angepasst.

Zu Art. 11 Z 6 (§ 53 Abs. 2 lit. i und j PG 1965):

Terminologische Bereinigungen.

Zu Art. 11 Z 7 (§ 53 Abs. 2 lit. n PG 1965):

Diese Änderung bewirkt, dass Zeiten eines Mutter(Vater)schaftskarenzurlaubes, die zwar den Bestand eines Dienstverhältnisses voraussetzen, aber in der Vergangenheit nicht als Pflichtversicherungszeit in der Pensionsversicherung nach dem ASVG gegolten haben, als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen sind. Damit wird eine ungewollte Schlechterstellung von KarenzurlauberInnen infolge der Neufassung des § 53 Abs. 2 lit. l im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2003 bereinigt.

Zu Art. 11 Z 8 (§ 56 Abs. 3 PG 1965):

Herausnahme der Kinderzulage aus der Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag, da diese nicht ruhegenussfähig ist.

Zu Art. 11 Z 9 (§ 97a Abs. 1 PG 1965):

Das ursprüngliche Inkrafttreten des § 17b Abs. 2a und 2b, wonach der Anspruch auf Waisenversorgungsbezug auch im zweiten Studienabschnitt von der Ablegung einer Mindestanzahl von Prüfungen abhängig sein soll, mit 1. Jänner 2004 hätte zu einer aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch zu betrachtenden Quasi-Rückwirkung der Regelung geführt, da Studiennachweise bereits für das Studienjahr 2002/03 zu erbringen gewesen wären. Die Neuregelung soll daher erst mit 1. Oktober 2005 in Kraft treten, wobei die erforderlichen Studiennachweise erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen sein werden.

Zu Art. 11 Z 12 (§ 102 Abs. 48 PG 1965):

Gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, tritt § 28 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 mit dem Zeitpunkt der grundsätzlichen Neuregelung dieser Materie durch Kollektivvertrag, in dem vom Arbeitszeitgesetz abweichende Regelungen getroffen werden können, außer Kraft.

Am 18. Dezember 2003 wurde mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst eine grundsätzliche Neuregelung dieser Materie kollektivvertraglich abgeschlossen. Diese ist am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. § 28 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 kann daher mit 31. Dezember 2003 entfallen.

Zu Art. 12 Z 1 und 2 (§ 62 Abs. 9 und § 65 Abs. 1 BB-PG):

Siehe Erläuterungen zu § 97a Abs. 1 PG 1965.

Zu Art. 13 Z 1 und 2 (§ 22e BB-SozPG):

Die Regelung, wonach bis zum 31. Dezember 2005 angetretene Karenzurlaube auch ohne die besonderen Gründe des § 75a BDG 1979 bzw. der entsprechenden Regelungen für zeitabhängige Rechte anrechenbar sind, wird auf Karenzurlaube nach dem LDG 1984 bzw. dem LLDG 1985 ausgedehnt. Außerdem wird klargestellt, dass der Antrag auf Anrechnung der Zeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Recht bis zu einem Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes gestellt werden kann.

Zu Art. 13 Z 3 und 4 (§ 24 Abs. 5 und 6 BB-SozPG):

Bezeichnungsberichtigungen in der Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 13 Z 6 (§ 25 Abs. 6 BB-SozPG):

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 13 Z 7 und 8 (§§ 25a und 25b BB-SozPG):

Das BBG 2003 sah mit Wirkung ab 1. Jänner 2004 erstmals Abschläge bei Pensionsantritt nach § 15 iVm § 236b BDG vor. Daher wurde der Pensionsantritt aus dem Vorruhestands-Karenzurlaub auch für Beamte, die die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt im Rahmen dieser Regelung erfüllten, bis zum gesetzlichen Pensionsalter nach § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG aufgeschoben.

Im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes wird der Pensionsantritt im Rahmen dieser Regelung rückwirkend mit 1. Jänner 2004 bis 2007 abschlagsfrei gestellt, womit der Aufschubsgrund wegfällt. § 25a Abs. 1 ermöglicht daher Beamten, die die Voraussetzungen des § 236c BDG erfüllen, wieder den Pensionsantritt zum ursprünglich vorgesehenen (oder wahlweise auch zu einem späteren) Zeitpunkt.

Eine rückwirkende Ruhestandsversetzung ist jedoch nicht möglich. Da der Wegfall des Abschlags rückwirkend ab 1. Jänner 2004 erfolgt, sollen jedoch auch Beamte, die bereits 2004 die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt erfüllt haben, in den Genuss der Abschlagsfreiheit kommen. Ihr Ruhebezug ist daher zunächst so zu bemessen, als ob sie den Ruhestand bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahr 2004 angetreten hätten. Weiters gebührt ihnen ab diesem Zeitpunkt anstelle des Vorruhestandsgeldes der abschlagsfrei bemessene Ruhebezug, was insbesondere dann günstiger für den Beamten sein wird, wenn in diesem Ruhebezug eine Nebengebührenzulage enthalten ist.

§ 25a Abs. 3 stellt weiters klar, dass auch während des verlängerten Vorruhestands-Karenzurlaubes eine Ruhestandsversetzung nach den im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes neu eingeführten Regelungen (Korridorpension, ab 2007 auch Schwerarbeitspension) möglich ist; in diesen Fällen sind allerdings die mit diesen Regelungen verbundenen Abschläge in Kauf zu nehmen.

§ 25b Abs. 1 stellt klar, dass für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses von Vertragsbediensteten im Vorruhestand der neue Stichtag nach § 607 Abs. 10 ASVG an die Stelle des ursprünglichen nach § 253b ASVG tritt, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Die Abschlagsfreiheit gilt durch den im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes vorgesehenen § 607 Abs. 12 ASVG auch für Vertragsbedienstete. § 25b Abs. 2 sieht daher auch für Vertragsbedienstete, die die Voraussetzungen des § 607 Abs. 12 ASVG erfüllen, einen früheren Pensionsantritt vor. Ein rückwirkender Ersatz des Vorruhestandsgeldes durch die ASVG-Pension ist allerdings weder möglich noch tunlich, da die ASVG-Pension die Höhe des Vorruhestandsgeldes nicht erreichen wird. Liegt der Stichtag nach § 607 Abs. 12 ASVG vor dem 1. Juli 2005, endet das Dienstverhältnis daher mit 30. Juni 2005. Der sechsmonatige Weiterbestand des Karenzurlaubes soll insbesondere den Personalstellen ermöglichen, die notwendigen Erhebungen durchzuführen.

Zu Art. 14 Z 1 (§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 BLVG):

Der im Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, vorgesehene, vorerst bis zum 31. August 2004 befristete Entfall der Mitwirkung des Bundeskanzlers soll bis 2006 verlängert werden.

Zu Art. 14 Z 2 (§ 13 Abs. 1 BLVG):

Im Zusammenhang mit den Software-Komponenten für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer ergibt sich auch weiterhin ein Betreuungsaufwand, der den mit diesen Aufgaben betrauten Lehrern wie bisher abgegolten werden soll.

Zu Art. 15 Z 1 (§ 2 Abs. 2 lit. a LVG) und Art. 3 Z 20 (§ 42e Abs. 1 VBG):

Im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2002 (BGBl. I Nr. 87/2002) wurde im Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Bestimmung geschaffen, wonach Zeiten, die ein Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L in mehreren Bundesländern zurückgelegt hat, für die höchstzulässige Gesamtverwendungsdauer in diesem Entlohnungsschema zusammenzuzählen sind. Diese Maß­nahme wurde getroffen, weil beim Wechsel eines solchen Lehrers in ein anderes Bundesland die vorher geleisteten Dienstzeiten bis dahin unberücksichtigt geblieben sind, was sachlich nicht gerechtfertigt war.

Eine vergleichbare Situation kann auch eintreten, wenn ein Lehrer, der zuvor bereits im Ent­lohnungsschema I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet worden war, nachher im Entlohnungsschema II L Beschäftigung findet. Solche Fälle können vor allem bei einer Unterbrechung der Unterrichtstätigkeit durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und späteren Eintritt in ein neues (II L -) Dienstverhältnis (z.B. aus familiären Gründen), aber auch bei einem Wechsel vom Bund zu einem Land oder umgekehrt eintreten.

Bei Landesvertragslehrern kann ein solcher Fall auch beim Wechsel von einem Bundesland zu einem anderen eintreten.

Mit der vorliegenden Novelle soll daher ermöglicht werden, dass jenen Vertragslehrern im Besoldungsschema II L, die zuvor Dienstzeiten im Entlohnungsschema I L bzw. im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (beim Bund oder bei einem Land) verbracht haben, diese künftig für die Einreihung in das Besoldungsschema I L angerechnet werden.

Hiezu sind entsprechende Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Landes-Vertragslehrergesetzes 1966 vorzunehmen.

Zu Art. 15 Z 2 (§ 2b LVG):

Auf Grund von § 27 Abs. 1a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, die Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 LDG über die Leitervertretung zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann hierbei auch vorsehen, dass die Vertretung durch einen Vertragslehrer ausgeübt wird. Tatsächlich wurde die Vertretung durch Vertragslehrer aber bisher nicht wahrgenommen, da diese keinen Anspruch auf eine Vergütung (anteilige Dienstzulage) für die Dauer dieser Verwendung haben.

Im Sinne einer weiteren Angleichung der Vertragsbediensteten mit den Beamten soll daher mit der vorliegenden Novelle ein solcher Vergütungsanspruch analog zur so genannten „Dreißigstelregelung“ der pragmatisierten Landeslehrer (§ 106 Abs. 2 Z 7 lit. b und Z 8 LDG) geschaffen werden. Dabei soll je Vertretungstag ein Dreißigstel der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 LDG gebühren. Diese Dienstzulage ist in drei Staffeln gegliedert, die sich nach der Gehaltsstufe des Lehrers bemessen (erste Staffel: Gehaltsstufe 1 bis 8, zweite Staffel: Gehaltsstufe 9 bis 12, dritte Staffel: ab der Gehaltsstufe 13). Bei den Vertragslehrern ist es notwendig, anstelle der jeweiligen Gehaltsstufe eines pragmatisierten Landeslehrers die (der Vorrückung) entsprechende Entlohnungsstufe des Entlohnungsschemas für Vertragslehrer zur Anwendung zu bringen.

Zu Art. 16 Z 1, 3 und 5 (§ 22 Abs. 7 und §§ 35a, 35f und 35g RGV):

Die in der Reisegebührenvorschrift 1955 enthaltenen Bestimmungen über die Mietzinsentschädigung und die Trennungsgebühr bei Verwendungen im Ausland sehen die Abgeltung von Aufwendungen vor, die bereits von den Zulagen und Zuschüssen gemäß § 21 GehG erfasst werden; mit der Anpassung des § 22 Abs. 7 und des § 35a sowie der Aufhebung der §§ 35f und 35g soll die mehrfache Abgeltung ein und desselben Aufwandes vermieden werden.

Zu Art. 16 Z 2 (§ 26 Abs. 1 RGV):

§ 21 GehG findet unmittelbar nur auf den (dauernd) ins Ausland versetzten (§ 38 BDG 1979) Beamten Anwendung. Dem (vorübergehend) ins Ausland dienstzugeteilten (§ 39 BDG 1979) oder entsendeten (§ 39a BDG 1979) Beamten gebührt gemäß § 26 Abs. 1 anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 21 GehG. Der nun erweiterte § 26 Abs. 1 regelt, inwieweit § 21 GehG auf diese Vergütung anzuwenden ist.

Zu Art. 16 Z 4 (§ 35e Abs. 1 und 2 RGV):

Zitatberichtigungen.

Zu Art. 16 Z 6 (§ 35j Abs. 1 RGV):

Die Bestimmung dient der Klarstellung des Begriffes „einmal“.

Zu Art. 17 Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a LLVG):

Siehe die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 lit. a LVG.

Zu Art. 18 (§ 30 Abs. 10 und 11 UPG):

Redaktionelle Berichtigung. Die Absatzbezeichnung (9) wurde mit BGBl. I Nr. 114/2004 ein zweites Mal vergeben.