Begründung
Zu Z 1 bis 40 (Art. 2 bis 5 -
GehG, VBG, RDG und LDG):
Mit diesen
Änderungen wird der Gehaltsabschluss für den öffentlichen Dienst umgesetzt.
Die Verhandlungen
zwischen dem Bund und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes über die
Besoldungsregelung der Bundesbediensteten und Landeslehrer für 2005 brachten am
17. November 2004 folgendes Ergebnis:
Ab 1. Jänner 2005
werden
1. die Gehälter der Beamten (soweit sie nicht
gemäß § 17 Post- und Telekom-Strukturgesetz zugewiesen sind),
2. die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten,
3. die Monatsentgelte der Bediensteten mit
Sonderverträgen, in denen keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist,
und
4. die Zulagen und Vergütungen, die im Gesetz in
Geldbeträgen ausgedrückt sind,
um
2,3 % erhöht.
Die Umsetzung des
Gehaltsabschlusses wird einen Mehraufwand in Höhe von 214 Mio. € pro Jahr
bedingen, davon entfallen ca. 62 Mio. € auf Landeslehrer.
Die in der
Regierungsvorlage vorgesehene Übernahme der für Beamte vorgesehenen
Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete sowie die geplante Änderung
bei der Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung im VBG
(Art. 3 Z 1, Z 36 bis 38 und Z 44 der RV) entfallen.
Zu Z 41
und 42 (Art. 11 Z 10 bis 12, § 109 PG):
Der bisherige
§ 102 PG wird im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes auf
„§ 109“ umbenannt. Die Z 42 und 43 berücksichtigen diese
Bezeichnungsänderung; weiters werden unrichtige Absatzbezeichnungen berichtigt.
Zu Z 43
(Art. 13 Z 5, § 24 Abs. 9 BB-SozPG):
Korrektur einer
Inkrafttretensregelung.