Begründung

Zu Z 1 bis 40 (Art. 2 bis 5 - GehG, VBG, RDG und LDG):

Mit diesen Änderungen wird der Gehaltsabschluss für den öffentlichen Dienst umgesetzt.

Die Verhandlungen zwischen dem Bund und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes über die Besoldungsregelung der Bundesbediensteten und Landeslehrer für 2005 brachten am 17. November 2004 folgendes Ergebnis:

Ab 1. Jänner 2005 werden

           1. die Gehälter der Beamten (soweit sie nicht gemäß § 17 Post- und Telekom-Strukturgesetz zugewiesen sind),

           2. die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten,

           3. die Monatsentgelte der Bediensteten mit Sonderverträgen, in denen keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, und

           4. die Zulagen und Vergütungen, die im Gesetz in Geldbeträgen ausgedrückt sind,

um 2,3 % erhöht.

Die Umsetzung des Gehaltsabschlusses wird einen Mehraufwand in Höhe von 214 Mio. € pro Jahr bedingen, davon entfallen ca. 62 Mio. € auf Landeslehrer.

Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Übernahme der für Beamte vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete sowie die geplante Änderung bei der Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung im VBG (Art. 3 Z 1, Z 36 bis 38 und Z 44 der RV) entfallen.

Zu Z 41 und 42 (Art. 11 Z 10 bis 12, § 109 PG):

Der bisherige § 102 PG wird im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes auf „§ 109“ umbenannt. Die Z 42 und 43 berücksichtigen diese Bezeichnungsänderung; weiters werden unrichtige Absatzbezeichnungen berichtigt.

Zu Z 43 (Art. 13 Z 5, § 24 Abs. 9 BB-SozPG):

Korrektur einer Inkrafttretensregelung.