686 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das EU-Quellensteuergesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 sowie das Bundesbahngesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 17 wird folgender Satz angefügt:

„Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.“

2. In § 4 Abs. 4 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „des Finanzamtes Wien 1/23“.

3. § 4 Abs. 4 Z 7 lautet:

         „7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“

4. § 4 Abs. 11 Z 2 lit. a lautet:

„2. a)           Zuwendungen von Privatstiftungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.“

5. § 6 Z 6 lautet:

„6. a)           Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn

                            der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,

                            der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,

                            der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder

                            bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.

Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.

               b) Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

                       1.    Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes  desselben Steuerpflichtigen oder

                       2.    bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

                             in einen Staat der Europäischen Union oder

                             in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.

Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen.

Eine spätere Überführung oder Verlegung

                             in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                             in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder  sonstigem Ausscheiden  eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

                c)           Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“

6. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu.“

b) In Abs. 7 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Einlagen“ die Wortfolge „betriebsnotwendige Einlagen“.

7. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 6 verwendet oder nach Abs. 8 einer Übertragungsrücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden.“

8. In § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b wird folgender Satz angefügt:

„Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.“

9. § 16 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“

10. § 24 Abs. 6 lautet:

„(6) Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt:

           1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst.

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

           3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen.“

11. § 31 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. Bei Wegzug

                 in einen Staat der Europäischen Union oder

                 in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

ist auf Antrag über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes. Ein späterer Wegzug

                 in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                 in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.“

b) In Abs. 3 werden die beiden folgenden Sätze angefügt:

„Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne des Abs. 2 Z 2 oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich sind die Anschaffungskosten vor Wegzug maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“

12. In § 33 Abs. 8 zweiter Teilstrich wird nach dem Wort „Arbeitnehmerabsetzbetrag“ die Wortfolge „oder Grenzgängerabsetzbetrag“ eingefügt.

13. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

           1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

           2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

            Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

            Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

            In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.“

14. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

„Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:

           1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

           3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“

b) In Abs. 6 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „nach § 12 Abs. 6“ die Wortfolge „nach § 12 Abs. 7“.

15. In § 42 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „10.000 Euro“ der Betrag von „2.000 Euro“.

16. § 63 Abs. 7 lautet:

„(7) Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.“

17. In § 66 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.“

18. In § 67 lautet Abs. 11:

„(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie Abs. 7 hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.“

19. In § 68 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen.“

20. § 70 wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet die Z 1:

         „1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und § 66.“

b) Abs. 3 entfällt.

21. § 76 lautet:

§ 76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:

            Name,

            Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,

            Wohnsitz,

            Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,

            Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

            Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

            Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,

            Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,

            Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63).

Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung

            weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und

            Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos

festzulegen.“

22. § 81 lautet:

§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.“

23. In § 89 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Insbesondere sind den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber bereitzustellen.“

24. In § 93 wird zwischen Abs. 3 und Abs. 4 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für Steuerpflichtige gilt die Einkommensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge (§ 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) aus ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993), die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, durch einen dem Kreditinstitut, das als Verwalter und Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auftritt, in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muss dazu dem Kreditinstitut unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Das Kreditinstitut ist berechtigt, diesen Auftrag abzulehnen. Werden die ausschüttungsgleichen Erträge nicht nachgewiesen, so erfolgt die Berechnung des abzuführenden Betrages nach § 42 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Wird ein unwiderruflicher Auftrag im Sinne des zweiten Satzes erteilt, ist § 37 Abs. 8 Z 4 nicht anzuwenden.“

25. § 94 Z 6 lit. e lautet:

         „e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 fällt.“

26. § 94a Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.“

27. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird der der Kapitalertragsteuer entsprechende Betrag gemäß § 93 Abs. 3a auf Grund einer unrichtigen Mitteilung des steuerlichen Vertreters geleistet, geht die Haftung auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und auf den steuerlichen Vertreter zur ungeteilten Hand über.“

b) In Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Bei ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 93 Abs. 3a das Kreditinstitut, das als Verwahrer und Verwalter von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auftritt.“

28. In § 96 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Bei ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 93 Abs. 3a hat der zur Abfuhr Verpflichtete den der Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrag abweichend von Z 3 bis zum 31. Mai des Jahres abzuführen, das dem Jahr folgt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten.“

29. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In § 97 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt sinngemäß für abgeführte Beträge gemäß § 93 Abs. 3a.“

b) In Abs. 4 Z 2 entfällt der letzte Satz.

30. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 3 lauten die ersten beiden Sätze:

         „3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der Republik Österreich ansässig sind.“

b) In Abs. 2 Z 2 entfällt der zweite Satz.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.“

d) Abs. 4 entfällt.

31. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 lauten der zweite und dritte Satz:

„Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.“

b) In Abs. 7 lautet die Z 1:

         „1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23 abführt,“

32. § 108a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 lauten der zweite bis vierte Satz:

„Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge.“

b) In Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „das Finanzamt Wien 1/23“.

33. § 108g wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 lauten der zweite bis vierte Satz:

„Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge.“

b) In Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „das Finanzamt Wien 1/23“.

34. In § 108i Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Jahreszahl „2004“ die Jahreszahl „2005“.

35. In § 124b werden folgende Z 107 bis 116 angefügt:

     „107. § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.

       108. § 11a Abs. 1 und § 97 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

       109. § 33 Abs. 8, § 35 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 67 Abs. 11 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

       110. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Betriebsaufgaben vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige unwiderruflich erklärt, dass § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx auf ihn angewendet werden soll. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des § 24 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. xxx/xxxx erfolgt.

       111. § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals auf Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden. Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemäß § 35 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx ausgestellt werden, gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheinigungen im Sinne des § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx.

       112. § 63 und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Für das Jahr 2005 für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellte Freibetragsbescheide treten außer Kraft.

       113. § 68 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.

       114. § 94 Z 6 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.

       115. § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden.

       116. § 93 Abs. 3a, § 95 Abs. 2, § 95 Abs. 3 Z 5, § 96 Abs. 1 Z 6 und § 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten. Sind Anteile an ausländischen Kapitalanlagefonds dem Steuerpflichtigen am 30. Juni 2005 zuzurechnen, kann der unwiderrufliche Auftrag zur Abfuhr eines der Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrages bis 31. Dezember 2005 erteilt werden.“

„Anlage 2

(zu § 94 a Abs. 1 Z 3 EStG)

Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 225 vom 20.8.1990 S. 6), idF der Richtlinie 2003/123/EG (ABl. Nr. L 7 vom 13.1.2004 S. 41) und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003 S. 33)

Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die

           1. eine der angeführten Formen aufweist:

                a) die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/“naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/“commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/ „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/“coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/“coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/“vennootschap onder firma“, „société en commandite simple“/“gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

               b) die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ und „anpartsselskab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskab“ ermittelt und besteuert wird;

                c) die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ und „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;

               d) die Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυµη εταιρεία“, „εταιρεία περιωρισµέvης ευθύvης (Ε.Π.Ε.)“und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen;

                e) die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer („impuestos sobre sociedades“) unterliegen;

                f) die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“ und „société à responsabilité limitée“ sowie die „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d'assurances mutuelles“, „caisses d'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;

               g) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Acts gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;

               h) die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;

                 i) die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d'assurances mutuelles“, „association d'épargne-pension“ sowie „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établisse­ments publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxem­burgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

                 j) die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;

                k) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ und „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ sowie „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“ und „Sparkassen“ sowie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;

                 l) die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und öffentlichen Unternehmen;

               m) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andelslag“, „säästöpankki/sparbank“ und „vakuutusyhtiö/försäkringsbolag“;

               n) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbank“ und „ömsesidiga försäkringsbolag „;

               o) die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften;

               p) die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;

               q)           Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“;

                r)           Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung: „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;

                s)           Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung: „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze;

                t)           Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;

               u)           Gesellschaften litauischen Rechts;

               v)           Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „szövetkezet“;

               w)           Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet“;

                x)           Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: „spółka akcyjna“, „spółka Z ograniczoną odpowiedzialnością“;

               y)           Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: „delniška družba“, „komanditna družba“, „družba Z omejeno odgovornostjo“;

                z)           Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová spoločnosť“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnosť“.

           2. die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steu­erlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkom­mens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und

           3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern

                            vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,

                            selskabsskat in Dänemark,

                            Körperschaftsteuer in Deutschland,

                            Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

                 φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,

                            impuesto sobre sociedades in Spanien,

                 impôt sur les sociétés in Frankreich,

                            corporation tax in Irland,

                            imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,

                 impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

                            vennootschapsbelasting in den Niederlanden,

                            Körperschaftsteuer in Österreich,

                            imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,

                 Statlig inkomstskatt in Schweden

                            corporation tax im Vereinigten Königreich,

                 Daň Z příjmů právnických in der Tschechischen Republik,

                            Tulumaks in Estland,

                 Φόρος Εισοδήματος in Zypern,

                            uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

                 Pelno mokestis in Litauen,

                            Társasági adó, osztalékadó in Ungarn,

                 Taxxa fuq l-income in Malta,

                            Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

                 Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

                 daň Z príjmov právnických osôb in der Slowakei

oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.“

Lit. p ist anzuwenden: soweit es sich um eine SE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 7. Oktober 2004 erfolgen, soweit es sich um eine SCE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 17. August 2006 erfolgen.

Lit. q bis Z sind auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2004 erfolgen.“

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In § 6a Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „die zuständige Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt (Abs. 6)“ ersetzt.

b) In § 6a Abs. 2 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes (Abs. 6)“ ersetzt.

c) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.“

2. In § 6b Abs. 4 wird das Zitat „§ 22 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 1“ ersetzt.

2a. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist

            bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind,

            bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

            bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften

nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.“

b) In Abs. 4 lautet der dritte Teilstrich:

          „– die beteiligte Körperschaft mittelbar über eine oder mehrere unmittelbar gehaltene Beteiligung(en) an Gruppenmitgliedern, die für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt sind, allein oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung insgesamt eine Beteiligung von mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,“

c) In Abs. 4 letzter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „insgesamt unmittelbar“ die Wortfolge „insgesamt unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft“.

d) In Abs. 6 lautet die Z 1:

         „1. Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt das Einkommen unter Berücksichtigung der Z 4.“

e) In Abs. 6 lautet die Z 2:

         „2. Das Einkommen im Sinne der Z 1 ist dem am Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Als Ergebnis des Gruppenträgers gilt das Einkommen mit der Maßgabe, dass Sonderausgaben vom zusammengefassten Ergebnis abzuziehen sind“.

f) In Abs.  6 Z 3 wird das Wort „Ergebnis“ durch das Wort „Einkommen“ ersetzt.

g) In Abs. 6 Z 5 wird die Wortfolge „steuerlichen Ergebnisse“ durch das Wort „Einkommen“ ersetzt.

h) In Abs. 6 Z 6 treten an die Stelle des letzten Satzes die folgenden Sätze:

„Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen.“

i) In Abs. 7 lauten die ersten beiden Sätze:

„Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen:“

j) In Abs. 7 dritter Teilstrich lautet der zweite Satz:

„Die Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der Zugehörigkeit des Betriebes oder der Teilbetriebe der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe beschränkt.“

k) In Abs. 7 lautet der letzte Teilstrich:

          „– Die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den steuerlich maßgeblichen Buchwert.“

l) In Abs. 8 vierter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „die Beteiligungsverhältnisse“ die Wortfolge die „Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse“.

m) In Abs. 9 erster Teilstrich entfällt die Wortfolge „und des betreffenden Gruppenmitglieds“.

4. In § 10 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Dies gilt nicht für tatsächliche und endgültige Vermögensverluste, die durch den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Gesellschaft (Körperschaft) veranlasst werden.“

5. In § 12 Abs. 1 Z 7 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

„Ein Viertel der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen. „

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „anderer Zeitraum“ die Wortfolge „kürzerer Zeitraum“.

b) In Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.“

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt.“

b) In Abs. 3 wird als letzter Satz folgender Satz angefügt:

„Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf in- und ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.“

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 erhält die Z 4 die Bezeichnung Z 5 und die Z 4 lautet:

         „4. In der Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:

                a) Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3 zusammengezählt ergibt.

               b)           Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene Mindeststeuer in jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete Einkommen anrechenbar wäre.“

b) Abs. 5 Z 2 und 3 lauten:

         „2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.

           3. Die Gutschrift beträgt 12,5% des Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der Summe der gemäß § 13 Abs. 3 gesondert zu versteuernden Erträge und Einkünfte, sofern der Zuwendungsbetrag die zu versteuernden Erträge und Einkünfte übersteigt.“

c) In Abs. 5 erhalten die Z 4 und 5 die Bezeichnung Z 5 und 6 und wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die Gutschrift im Sinne der Z 3 als zu Unrecht erfolgt.“

9. § 26c wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lit. b lautet:

         „b) Sinngemäß ist der angefallene Gewinn des Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln. Für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 beginnen und auf die Z 2 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 57/2004 anzuwenden. Dies gilt für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.“

b) In Z 3 letzter Satz tritt an die Stelle des Verweises „§ 9 Abs. 9“ der Verweis „§ 9 Abs. 10“.

c) Folgende Z 6 bis 8 werden angefügt:

         „6. § 9, § 24 Abs. 4 Z 4 und § 26c Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

           7. § 12 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Vergütungen aller Art und übersteigende Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem 7. Oktober 2004 gewährt werden.

           8. § 21 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.“

Artikel III

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

           2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

           3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

           4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

            in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

            den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

(1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

           1. Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

           3. § 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.“

3. In § 5 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig sind.“

4. In § 7 Abs. 1 entfällt der letzte Satz und treten an die Stelle der Abs. 2 und 3 folgende Absätze:

„(2) Abs. 1 Z 1 bis 3 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine übernehmende

            in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

            den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 UmwG).

(4) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.“

5. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für Umwandlungsgewinne und Umwandlungsverluste in Bezug auf die Anschaffungskosten von außerbetrieblich gehaltenen Anteilen an der übertragenen Körperschaft.“

6. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile - ausgenommen einzubringende Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 - auf die ausländische Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

7. In § 17 lautet die Überschrift „Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile“ und lautet Abs. 2:

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw Buchwerte festgelegt wird. Werden Kapitalanteile eingebracht, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder der Überführung anzusetzen.“

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

           1. Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen.

           2. Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 zweiter Satz gegeben, gilt die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

           3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Z  2  letzter Satz ist anzuwenden.

           4. Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.“

b) In Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.“

9. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Für den Übertragenden gilt Folgendes:

           1. Hinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Zusammenschlußbilanz sind die §§ 13 bis 15 sowie § 16 Abs. 1 und 5 anzuwenden.

           2. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.

           3. Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses Vermögensteile auf die ausländische Personengesellschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

           4. Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.“

10. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Für die übernehmende Personengesellschaft gilt Folgendes:

           1. Sie hat das übernommene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des § 16 bei Beachtung des § 24 Abs. 2 ergeben.

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

           3. Sie ist im Rahmen einer Buchwertübertragung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.“

b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) § 9 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.“

11. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Für der Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz gilt Folgendes:

           1. Es sind § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 anzuwenden.

           2. Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung) ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Die dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten Ausgleichsposten sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen. § 24 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

           3. Soweit im Rahmen der Realteilung Vermögensteile auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

           4. Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.“

12. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Für den Nachfolgeunternehmer gilt Folgendes:

           1. Er hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des § 16 unter Beachtung des § 29 ergeben haben.

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

           3. Er ist im Rahmen einer Buchwertteilung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger wäre.“

13. § 38a Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Aufspaltung im Sinne des Abs. 1 liegt unter folgender Voraussetzung vor:

Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. § 32 Abs. 3 kann angewendet werden. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.“

14. In § 26 Abs. 1 Z 2 und § 31 Abs. 1 Z 2 tritt jeweils an die Stelle des Verweises „§ 22 Abs. 2“ der Verweis „§ 22 Abs. 3“.

15. Der 3. Teil wird wie folgt geändert:

a) In Z 6 lit. h tritt an die Stelle der Bezeichnung „1. Jänner 2005“ die Bezeichnung „1. Jänner 2010“.

b) Folgende Z 9 wird angefügt:

         „9. § 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7, § 16 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/xxxx, ist auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 7. Oktober 2004 zu Grunde liegt. § 38a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/xxxx, ist auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 2004 zu Grunde liegt.“

16. Die Anlage zum Umgründungssteuergesetz lautet:

,,Anlage

(zu Art. I, II, III und VI)

Gesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG ABl. Nr. L 225 vom 20.8.1990 S 1) über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, idF der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003 S 33)

Gesellschaft im Sinne des Artikels 3 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die

           1. eine der angeführten Formen aufweist:

                a) Die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: naamloze vennootschap/societe anonyme, commenditaire vennootschap op aandelen/societe en commandite par actions, besloten vennootschap mit beperkte aansprakelijkheid/societe privee a responsabilite limitiee sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

               b) die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: aktieselskab, anpartsselskab;

                c) die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaft;

               d) die Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „αvώvυµη εταιρεία;

                e) die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung: sociedad anonima, sociedad comanditaria por acciones, sociedad de responsabilidad limitada sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

                f) die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung: societe anonyme, societe en commandite par actions, societe a responsabilite limitiee sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;

               g) die Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung: public companies limited by shares or by guarantee, private companies limited by shares or by guarantee, gemäß den Industrial and Provident Societies Acts eingetragene Einrichtungen oder gemäß den Building Societies Acts eingetragene ,,building societies'';

               h) die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: societa per azioni, societa in accomandita per azioni,societa a responsabilita limitata sowie die staatlichen und privaten Industrie- und Handelsunternehmen;

                 i) die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: societe anonyme, societe en commandite par actions, societe a responsabilite limitiee;

                 j) die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: naamloze vennootschap, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

                k) die Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften oder andere nach portugiesischem Recht gegründete juristische Personen, die Industrie- und Handelsunternehmen sind;

                 l) die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften;

               m) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

               n) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, säästöpankki/sparbank und vakuutusyhtiö/försäkringsbolag;

               o) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:aktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag.

               p)           Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“;

               q)           Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung: „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;

                r)           Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung: „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze;

                s)           Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;

                t)           Gesellschaften litauischen Rechts;

               u)           Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“, „szövetkezet“;

               v)           Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet“;

               w)           Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: „spółka akcyjna“, „spółka Z ograniczoną odpowiedzialnością“;

                x)           Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: „delniška družba“, „komanditna družba“, „družba Z omejeno odgovornostjo“;

               y)           Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová spoločnosť“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „verejná obchodná spoločnost“, „komanditná spoločnosť“.

           2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften als in diesem Staat ansässig und nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem dritten Staat als außerhalb der Gemeinschaft ansässig anzusehen ist und

           3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern

                            vennootschapsbelasting/impôt des societés in Belgien,

                            selskabsskat in Dänemark,

                            Körperschaftsteuer in Deutschland,

                 φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,

                            impuesto sobre sociedades in Spanien,

                 impôt sur les societés in Frankreich,

                            corporation tax in Irland,

                            imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,

                 impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

                            vennootschapsbelasting in den Niederlanden,

                            imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,

                            corporation tax im Vereinigten Königreich,

                            Körperschaftsteuer in Österreich,

                            Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

                 Statlig inkomstskatt in Schweden,

                 Daň Z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,

                            Tulumaks in Estland,

                 Φόρος Εισοδήματος in Zypern,

                            uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

                 Pelno mokestis in Litauen,

                            Társasági adó in Ungarn,

                 Taxxa fuq l-income in Malta,

                            Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

                 Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

                 daň Z príjmov právnických osôb in der Slowakei

oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.''

Lit p bis y sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 30. April 2004 zustande gekommen sind.“

Artikel IV

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Wird Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen Unternehmer geliefert, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

(14) Fällt die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder verbraucht.“

2. In § 3a Abs. 10 Z 15 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Z 16 angefügt:

       „16. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.“

3. In § 6 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird.“

4. In § 6 Abs. 4 wird an die Z 3 folgende Z 3a angefügt:

       „3a. von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität;“

5. In § 12 Abs. 2 entfallen die ersten drei Sätze und die Z 1 lautet:

„1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

          b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.“

6. In § 19 Abs. 1 lautet der zweite Unterabsatz:

„Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

            der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und

            der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.“

7. § 19 Abs. 1b lit. c lautet:

         „c) und bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher“

8. Nach § 19 Abs. 1b wird als Abs. 1c angefügt:

„(1c) Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.

Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.“

9. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Haftung bei Abtretung von Forderungen

§ 19a. (1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten hat, die Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, nicht entrichtet wurde, und die Steuer in dem vom Zessionar vereinnahmten Betrag enthalten ist, haftet der Zessionar für die in der Forderung enthaltene Steuer. Soweit der Zessionar die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt.

(2) Abs. 1 gilt bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Zessionars tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der betreibende Gläubiger.“

10. In § 21 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1a schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen.“

11. Nach § 21 Abs. 9 wird als Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b schulden.“

12. In § 27 lautet der Abs. 4:

„(4) Erbringt ein Unternehmer, der im In­land weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebs­stätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzube­halten und im Namen und für Rechnung des lei­stenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Lei­stungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.“

13. In der Z 2 der Anlage lautet der Klammerausdruck:

„(aus Unterposition 0106 9000 der Kombinierten Nomenklatur)“

14. In Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. g tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende lit. h angefügt:

         „h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“

15. In Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. g tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende lit. h angefügt:

         „h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“

16. Art. 11 Abs. 4 entfällt.

17. Art 12 Abs. 1 Z 3 entfällt.

18. Art. 18 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen

            für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und

            für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.“

19. Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.“

20. Nach § 28 Abs. 24 wird als Abs. 25 angefügt:

„(25) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten in Kraft:

           1. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

Z 2 der Anlage, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 Z 3, Art. 18 Abs. 1 erster Satz, Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz.

           2. § 21 Abs. 4 ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im Kalenderjahr 2004 enden.

           3. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

§ 3 Abs. 13 und 14, § 3a Abs. 10 Z 16, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4 Z 3a, § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, § 19 Abs. 1c, § 21 Abs. 10, § 27 Abs. 4, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. h, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. h.

           4. § 19a ist auf Forderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.

           5. § 12 Abs. 2 Z 1 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           6. § 19 Abs. 1b lit. c ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel V

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind.“

b) In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Dezember 2004“ durch „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel VI

Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG)

Das Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG), BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters, dass die Vergütung für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.“

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig.

(2) Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.“

3. In § 10 Abs. 2 lauten die Z 2 und 3:

         „2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.

           3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen.“

4. In § 11 Abs. 2 lauten Z 2 und 3:

         „2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.

           3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen.“

5. In § 13 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) § 2 Abs. 4, § 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.“

Artikel VII

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „Erteilung“ die Wortfolge „und Ausfolgung“ eingefügt.

2. In § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. Zessionen an Verbriefungsgesellschaften.“

3. In § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 28. Februar 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. März 2005 entsteht.“

Artikel VIII

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach Tarifpost 7 Abs. 3 in der Anlage zu § 1 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der lautet:

„(4) Ausfolgung eines durch eine Behörde mit Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitels

     1. befristeter Aufenthaltstitel 75 Euro

     2. unbefristeter Aufenthaltstitel 130 Euro“

2. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 erhält die neue Absatzbezeichnung „5“.

3. In § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.“

Artikel IX

Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

„Soweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) und nach Abzug der dafür anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallene, nicht ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet.“

b) In Z 2 treten an die Stelle der beiden ersten Sätze folgende Sätze:

„Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters zu erbringen. Steuerlicher Vertreter ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder. Erfolgt der Nachweis nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber den Nachweis in gleichartiger Form selbst erbringen.“

2. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Vom so ermittelten Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.“

b) In Abs. 4 lautet der vorletzte Satz:

„Der Abzug unterbleibt, wenn der Anteilinhaber dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf seinen Anteil nachgekommen ist, oder ein unwiderruflicher Auftrag gemäß § 93 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988 erteilt worden ist.

c) In Abs. 4 dritter Satz tritt an die Stelle der Worfolge „letzter Satz“ die Wortfolge „vierter Satz“.

3. In § 49 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.“

Artikel X

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert:

Die Anlage gemäß § 12 lautet samt Überschrift:

„Anlage gemäß § 12

Für die Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:

Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:

Belgien

Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)

 

Région wallonne (Wallonische Region)

 

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

 

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

 

Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)

 

Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

 

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

 

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

 

Junta de Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

 

Junta de Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

 

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

 

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

 

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

 

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

 

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

 

Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

 

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

 

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

 

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

 

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

 

Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)

 

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)

 

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

 

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

 

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

 

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

 

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

 

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

 

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

Griechenland

Griechische Telekommunikationsanstalt

 

Griechisches Eisenbahnennetz

 

Staatliche Elektrizitätswerke

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)

 

L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

 

Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)

 

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

 

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

 

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

 

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

Italien

Regionen

 

Provinzen

 

Städte und Gemeinden

 

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

Lettland

Pašvaldÿbas (Lokalregierungen)

 

Polen

gminy (Kommunen)

 

 

powiaty (Distrikte)

 

 

województwa (Provinzen)

 

 

związki gmin (Kommunalverbände)

 

 

związki powiatów (Distriktverband)

 

 

związki województw (Provinzverband)

 

 

miasto stoÿeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

 

 

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die

 

 

Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

 

 

Agencja Nieruchomoÿci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum)

 

Portugal

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

 

 

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

 

 

Städte und Gemeinden

 

Slowakei

Mestá a obce (Gemeinden)

 

 

ÿeleznice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

 

 

Štátny fond cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen)

 

 

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

 

 

Vodohospodárska výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft)

 

Internationale Einrichtungen:

 

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

 

Europäische Investitionsbank

 

Asiatische Entwicklungsbank

 

Afrikanische Entwicklungsbank

 

Weltbank / IBRD / IWF

 

Internationale Finanzkorporation

 

Interamerikanische Entwicklungsbank

 

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

 

EURATOM

 

Europäische Gemeinschaft

 

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

 

Eurofima

 

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

 

Nordische Investitionsbank

 

Karibische Entwicklungsbank

Die Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.

Einrichtungen in Drittländern:

Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:

           1. Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.

           2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.

           3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.

           4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.“

Artikel XI

Änderung des EG-Amtshilfegesetzes

Das EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr.  657/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

           1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

           2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und

           3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S. 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.“

3. § 5 Abs 2 lautet:

„(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte nichts dagegen einwendet.“

4. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

§ 5a. (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an einen inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die EG-Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1 genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.

(3) Das Zustellungsersuchen hat Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können, zu enthalten.

(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.

(5) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer Steuern Zustellungsersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 5b. (1) Ist die steuerliche Lage eines oder mehrerer Abgabepflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2 vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige abgabenbehördliche Prüfungen durchzuführen.

(2) Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats bestimmt, welche Abgabepflichtigen für eine gleichzeitige gemeinsame abgabenbehördliche Prüfung vorgeschlagen werden und teilt die hiefür in Betracht kommenden Fälle der zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe sowie des beabsichtigten Prüfungszeitraums mit.

(3) Die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie teilt der ersuchenden zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats nach Erhalt eines Vorschlages zur gleichzeitigen Prüfung gegebenenfalls ihr Einverständnis oder ihre begründete Ablehnung mit. Im Falle des Einverständnisses benennt sie gleichzeitig einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.

(4) Soweit dies für Zwecke eines inländischen Abgabenverfahrens erforderlich ist, kann die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 ein entsprechendes Ersuchen um Vornahme einer gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sinngemäßer Berücksichtigung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Grundsätze richten.“

5. In § 6 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

„Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. Die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die Bestimmungen der §§ 5a und 5b in der Fassung des Artikels XI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  xxx/xxxx sind erstmalig ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. In Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Verbrauchsteuern ist dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern nicht mehr anzuwenden.“

Artikel XII

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 3 lautet der dritte Satz:

„Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.“

2. Nach § 14 wird folgender §14a samt Überschrift eingefügt:

„Fahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten

§ 14a. (1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:

           1. Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2007 um 300 €, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.

           2. Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75 % der Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 € und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 €, wenn die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.

(2) Die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwenden.“

Artikel XIII

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert [CELEX-Nummer 32003L0096]:

1. § 2 Abs. 1 bis 4 lautet und nach Abs. 4 werden die Abs. 4a bis 4b eingefügt:

„§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren

           1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

           2. der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;

           3. der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;

           4. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

                a)           Positionen 1507 bis 1518,

               b)           Unterposition 3824 90 99,

                c)           Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;

           5. der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.

(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.

(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.

(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen herge­stellter unvergällter Ethanol der Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent;

           2. „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus Biomasse (pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten) hergestellter Methylester;

           3. „Biogas“, das ist ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;

           4. „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen herge­stellter Methanol;

           5. „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;

           6. „Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47 % ;

           7. „Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36 % ;

            8 „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;

           9. „Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;

         10. „Reines Pflanzenöl“, das ist ein aus Biomasse (Ölsaaten) durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.

(4a) „Biomasse“ sind biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen III und IV der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1, produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.

(4b) Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.“

2. § 2 Abs. 6 bis 10 lautet:

„(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:

           1. der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

           2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

           3. der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;

           4. der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;

           5. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

                a)           Positionen 1507 bis 1518,

               b)           Unterposition 3824 90 99,

                c)           Unterposition 2905 11 00,  ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,

sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;

           6. der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl

           1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

           2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und

           3. der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art

ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.“

3. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:

         „1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht,

                     aa)    mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 €;

                    bb)    mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 €;

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2006 entsteht,

                     aa)    mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 412 €;

                    bb)    ansonsten 445 €;

           2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomen­klatur,

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht,

                     aa)    mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 €;

                    bb)    mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 €;

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2006 entsteht,

                     aa)    mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 484 €;

                    bb)    ansonsten 517 €;

           3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,

                a) 317 €, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

               b) 325 €, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht;

           4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

                     aa)    mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €;

                    bb)    mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,

                     aa)    mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 €,

                    bb)    ansonsten 325 €;“

4. § 3 Abs 1 Z 7 lautet:

         „7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,

                a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,

               b)           ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

                     aa)    mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €;

                    bb)    mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

                c)           ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,

                     aa)    mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 €;

                    bb)    ansonsten 325 €;“

5. Im § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47 % des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36 % des beigemischten Bio-MTBE.“

6. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 325 €.“

7. § 4 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47 % und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36 % beschränkt ist;“

8. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;“

9. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz lautet:

„(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis  9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.“

10. § 6 entfällt einschließlich der Überschrift „Beimischung von biogenen Stoffen“.

11. Im § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Unterposition 2710 00 69“ durch die Wortfolge „Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49“ ersetzt.

12. Im § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 wird der Betrag „0,204“ durch den Betrag „0,199“ ersetzt.

13. § 9 Abs. 10 Z 2 lautet:

         „2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für andere Kraftfahrzeuge verwendet.“

14. Im § 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz entfallen jeweils nach dem Zitat § 5 Abs. 1 Z 1 der Beistrich  und die Wortfolge „§ 6 Abs. 1 und 3“.

15. § 23 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.“

16. Im § 23 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

17. § 26 Abs. 3 Z 5 entfällt.

18. Im § 26 Abs. 3 wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

         „6. die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.“

19. Im § 57 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Kraftstoffbetrieb“ durch das Wort „Betrieb“ ersetzt.

20. Der bisherige § 60 erhält die Bezeichnung „(1)“ und Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wer Gemische von Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) Angaben über die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen.“

21. § 64g wird folgender § 64h angefügt:

§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 6 und § 57 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 5 und 6 und § 23 Abs. 6 letzter Satz außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 4 Abs. 1 Z 7, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 entsteht.

(3) § 2 Abs. 4, 4a und 4b, § 3 Abs. 1a und  2, § 7a Abs. 3 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 1 Z 2 und § 26 Abs. 3 Z 5 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 4, 4a und 4b sowie § 3 Abs. 1a und  2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2005 erfolgt ist. Werden Vergütungen gemäß § 7, § 7a oder § 8 für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2006 beantragt, erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, für Zeiträume danach zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx.

(5) § 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft. Zugleich treten § 6 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, jedoch mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, außer Kraft, sind jedoch weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2006 erfolgt ist.

(6) Betriebe, in denen ausschließlich Mineralöl der im § 2 Abs. 8 Z 5 oder 6 bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr Betrieb dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des Betriebes angezeigt wurde.

(7) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx wird die Richtlinie 2003/96/EG ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51 in österreichisches Recht umgesetzt.“

Artikel XIV

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird als Abs. 4 angefügt:

„(4) Die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, namentlich angeführten Tochter- und Enkelgesellschaften gelten als ein Unternehmen (ÖBB-Gesellschaften).“

2. § 6 lautet:

§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.“

3. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 erhoben. Beim Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und bei den Österreichischen Bundesbahnen begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine mehrgemeindliche Betriebsstätte.“

4. § 8 Z 1 lautet:

         „1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;“

5. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.“

6. In § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 3 Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 2 und § 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind erstmals für den Monat Oktober 2004 anzuwenden. § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“

Artikel XV

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 2 lautet:

         „2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.“

2. In § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.“

3. § 5 lautet:

§ 5. Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.“

4. § 5a Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

           1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

           2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.“

5. § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

         „1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.“

b) Z 3 lautet:

         „3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.“

6. In § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(4) § 5a Abs. 2 in der Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch noch auf Betriebsübertragungen anzuwenden, bei denen die Grundbuchseintragung vor dem 1. November 2004 vorgenommen wird.“

7. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren. Im Falle einer elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß § 4 Abs. 5 sind die Daten bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Daten elektronisch übermittelt wurden, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann entweder in Form dauerhafter Wiedergaben der übermittelten Daten oder durch Speicherung der übermittelten Daten auf einem Datenträger erfolgen; eine Aufbewahrung auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der im zweiten Satz genannten Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.“

8. Folgender § 7a einschließlich Überschrift wird eingefügt:

„Verwendung personenbezogener Bezeichnungen

§ 7a. Bei allen in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Artikel XVI

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Mitunternehmers)“.

2. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.“

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.“

3. In § 68 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ das Wort „Zollamt“.

4. In § 76 Abs. 1 lit. d tritt an die Stelle der Wortfolge „im lit. a“ die Wortfolge „in lit. a“.

5. In § 80 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.“

6. In § 97 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“ die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“.

7. In § 178 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Öffentliche“ das Wort „Öffentlich“.

8. In § 205 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.“

9. § 209 Abs. 1 lautet:

„(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.“

10. § 216 lautet:

§ 216. Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist,  auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung  erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.“

11. In § 280 entfällt die Wortfolge „zweiter Instanz“.

12. In § 323 werden folgender Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des § 57 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem Inkrafttreten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die dem § 57 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung. § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals anzuwenden, wenn die Liquidation nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird.

(18) § 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist. § 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxxx gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. xxx/xxxx sinngemäß.“

Artikel XVII

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 4 bis 14b“ die Zitierung „§§ 4 bis 14“.

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.“

3. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“

4. In § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „an einem Organkreis oder Konzern“ die Wortfolge „an einem Organkreis, einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern“.

5. § 9 lautet:

§ 9. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“

6. Im ersten Satz des § 10 tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für den I. Bezirk“ die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“.

7. In § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 sowie 17a Abs. 4 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.

(4) Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:

           1. OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,

           2. GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999,

           3. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003,

           4. Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004,

           5. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,

           6. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 2004/166.“

8. In § 17b wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 4, 7, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.“

Artikel XVIII

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 letzter Teilstrich tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und es wird folgende Wortfolge angefügt:

           „- die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.“

2. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „alle amtlichen Belege über die Durchführung des Zollverfahrens“ durch die Wortfolge „alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten“ ersetzt.

3. In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „oder elektronisch“ eingefügt.

4. In § 23 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.

(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt.“

5. § 37 wird aufgehoben.

6. § 54a Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.“

7. In § 54a Abs. 3 wird die Wortfolge „Zollamt Innsbruck“ durch die Wortfolge „Zollamt Wiener Neustadt“ ersetzt.

8. § 54a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.“

9. § 55 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

           1. die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und

           2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.“

10. In § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann mit der in Abs. 1 genannten Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.“

11. In § 55 Abs. 5 entfallen die letzten drei Sätze.

12. § 55 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.“

13. In § 56 wird folgender Satz nach dem ersten Satz eingefügt:

„Wird die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, erfolgt die Bestätigung über die Annahme der Anmeldung in elektronischer Form.“

14. In § 57 wird folgender Satz nach dem ersten Satz eingefügt:

„Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Form.“

15. § 70 lautet:

§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

            in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,

            Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.“

16. § 79 Abs. 2 wird aufgehoben.

17. § 82 lautet:

§ 82. (1) Zuständig für die Erstattung oder den Erlass im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigkeitserklärung nach Artikel 251 Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlass nach Artikel 237 ZK zuständig.“

18. § 97 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Artikel 113 ZBefrVO).“

19. § 105 lautet:

§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.“

20. In § 108 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar.“

21. In § 117 lautet Abs. 4:

„(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.“

22. In § 118 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

23. In § 120 wird folgender Abs. 1l eingefügt:

„(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2005 in Kraft.“

Artikel XIX

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 65 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der Zahl „1“ die Wendung „1/23“.

2. In § 194a tritt an die Stelle der Wortfolge „für den 1. Bezirk in Wien“ die Wendung „Wien 1/23“.

3. In § 265 wird nach Abs. 1e als Abs. 1f eingefügt:

„(1f) § 65 Abs. 1 lit. a und § 194a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel XX

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:

In § 86 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.“

Artikel XXI

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. österreichische Staatsbürger, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;“

2. In § 15 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

         „6. Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind;“

3. In § 19 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „festzustellen“ die Wortfolge „zu ermitteln“.

4. In § 34 Abs.1 wird folgende Z 10 angefügt:

       „10. § 15 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31.Dezember 2002 entsteht.“

Artikel XXII

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.“

2. In § 55 wird das Zitat „§ 50“ durch das Zitat „§ 50 Abs. 1 und 2“ ersetzt.